2424/2019
Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan (vorhabenbezogener Bebauungsplan) Nummer 66498/03 Arbeitstitel: Kirchenzentrum Derfflingerstraße in Köln-Weidenpesch
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Anlage 1 Geltungsbereich
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Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung vonMitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver-tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zudiesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen. Anlage 1 05025100150 MeterN StadtplanungsamtGeltungsbereich des Bebauungsplanes (VEP) Kirchenzentrum Derfflingerstraßein Köln - Weidenpesch Maßstab 1 : 2 500 Geltungsbereich des Einleitungsbeschlusses vom 24.05.2017
Anlage 5a B-Plan
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Zu-/ Abfahrt Stellplätze FD GH max.: 62,50 m ü.NHN OKFF EG= 45,25 m ü.NHN GH max.: 53,00 m ü.NHN OKFF EG= 45,25 m ü.NHN FD St St IV FD +STG V FD +STG OK-Attika=60,7 OK-Attika=60,6 3.0 19.5 5.0 19.5 10.0 5.0 90° 90° 3.0 3.5 3.0 5.0 16.0 3.0 0.5 2.5 Vorhabenbezogener Bebauungsplan N Anlage 5a
Anlage 6, Auszug BV 5 (Nippes), 19.09.2019
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Geschäftsführung Bezirksvertretung 5 (Nippes) Herr Rupsch Telefon: (0221) 221-95313 Fax : (0221) 221-95447 E-Mail: guido.rupsch@stadt-koeln.de Datum: 20.09.2019 Auszug aus dem Entwurf der Niederschrift der 39. Sitzung der Bezirksvertretung Nippes vom 19.09.2019 öffentlich 9.2.1 Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan (vorhabenbezog e- ner Bebauungsplan) Nummer 66498/03 Arbeitstitel: Kirchenzentrum Derfflingerstraße in Köln-Weidenpesch 2424/2019 Die Bezirksvertretung Nippes erweitert den Beschlussvorschlag der Verwaltung und empfiehlt dem Rat, wie folgt zu beschließen: Der Rat beschließt 1. den Einleitungsbeschluss vom 24.05.2017 betreffend das Bauleitplanverfah- ren (vorhabenbezogener Bebauungsplan) –Arbeitstitel: Kirchenzentrum Derff- lingerstraße in Köln-Weidenpesch- um das Flurstück 761, Flur 5, Gemarkung Longerich zu verkleinern 2. den Bebauungsplan 66498/03 mit gestalterischen Festsetzungen für das Ge- biet nördlich der Derfflinger Straße, östlich der Hohenfriedbergstraße, südlich des ehemaligen Pfarrhauses (Hohenfriedbergstraße 2) und des Spielplatzes der Kindertagesstätte (Hohenfriedbergstraße 6) sowie westlich der Wohnbe- bauung an der Rennbahnstraße in Köln-Weidenpesch —Arbeitstitel: Kirchen- zentrum Derfflingerstraße in Köln-Weidenpesch — nach § 10 Absatz 1 Bau- gesetzbuch (BauGB) in Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2 414) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1 722) in Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/ SGV NW 2 023) —in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung — als Sat- zung mit der nach § 9 Absatz 8 BauGB beigefügten Begründung. 3. Die vorhandenen Bäume sind nach Möglichkeit zu erhalten oder umzupflan- zen. Ggf. sind Ersatzpflanzungen auf dem Gelände vorzunehmen. Abstimmungsergebnis: Einstimmig beschlossen.
Anlage 7 Stellungnahme der Verwaltung zur Empfehlung der BV5 an den Rat
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Anlage 7 Die Bezirksvertretung Nippes hat den Text zum Satzungsbeschluss um folgenden Passus ergänzt: Die vorhandenen Bäume sind nach Möglichkeit zu erhalten oder umzupflanzen. Ggf. sind Ersatzpflanzungen auf dem Gelände vorzunehmen. Stellungnahme der Verwaltung Insgesamt wurden im Plangebiet 8 gemäß Baumschutzsatzung der Stadt Köln erhaltenswerte Bäume festgestellt. Von diesen acht Bäumen kann ein Walnussbaum erhalten werden, für diesen enthält der Bebauungsplan eine Festsetzung zum Erhalt. Zwei weitere Bäume, eine Korkenzieherweide sowie ein Weißdorn, müssen wegen Schädigung / Standsicherheit gefällt werden. Fünf Bäume, ein Spitzahorn, ein Silberahorn, eine Rotbuche sowie zwei Walnussbäume, müssen zur Umsetzung des Vorhabens gefällt werden. Für diese fünf Bäume ist ein Ersatz/Ausgleich entsprechend den Vorgaben der Baumschutzsatzung erforderlich. Ob dieser Ersatz gegebenenfalls durch die Verpflanzung vorhandener Bäume erfolgen kann, muss im Zuge der Prüfung des Fällgenehmigungsantrags geprüft werden. Eine Festsetzung zur Versetzung der Bäume im Bebauungsplan ist nicht zielführend, da eine Versetzbarkeit nicht sichergestellt werden kann. Ein Teil der Ersatzpflanzungen wird innerhalb des Plangebiets durch die Neupflanzung von vier Bäumen geleistet werden. Diese sind ebenfalls in der Planzeichnung verortet. Weitere notwendige Ersatzpflanzungen sind gegebenenfalls auf dem Nachbargrundstück vorgesehen oder es werden Ausgleichszahlungen geleistet. Die Verwaltung empfiehlt aus oben genannten Gründen, den Bebauungsplan ohne weitere Änderungen als Satzung zu beschließen.
Anlage 4 Festsetzungen
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A N L A G E 4 00729943 / 2 Textliche Festsetzungen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 66498/03 Arbeitstitel: Kirchenzentrum Derfflingerstraße in Köln-Weidenpesch A Textliche Festsetzungen 1 Art der baulichen Nutzung Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 12 Abs. 3 BauGB wird folgendes festge- setzt: –Kirchenzentrum- Zulässig sind folgende Nutzungen: - Kirche und Glockenturm, - Gemeinderäume einschließlich Büroräume, - dreigruppige Kindertagesstätte und - Wohnungen. 2 Höhe baulicher Anlagen Gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO werden die in der Planzeichnung festgesetzten Gebäudehö- hen als Höchstgrenze festgesetzt. Als oberer Bezugspunkt gilt die Oberkante der Attika oder wenn keine Attika hergestellt wird die Oberkante des Gebäudes. 3 Überbaubare Grundstücksfläche Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 3 i. V. mit Abs. 2 Satz 3 BauNVO wird für die überbaubare Grund- stücksfläche folgende Ausnahme festgesetzt: Die Baugrenze im Gartengeschoss (1. Untergeschoss) darf innerhalb des in der Planzeichnung gekennzeichneten Bereichs durch Terrassen bis maximal 3,0 m überschritten werden. 4 Stellplätze Gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO sind Kfz-Stellplätze, Carports und Garagen nur in den nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB dafür festgesetzten Flächen zulässig. 5 Begrünungsmaßnahmen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB Sämtliche Pflanzungen sind dauerhaft zu erhalten und bei Verlust zu ersetzen. 5.1 Anpflanzen von Bäumen Innerhalb des Plangebietes sind mindestens 4 Bäume BF 31 (GH 741) zu pflanzen. 5.2 Dachbegrünung Die Flachdächer sind mit einer extensiven Dachbegrünung DC1 / DC3 (NB6243 / NB6244) zu bepflanzen. Die Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 8 cm zuzüglich Fil- ter- und Dränschicht herzustellen. Ausgenommen hiervon sind technische Aufbauten auf maxi- mal 20% der Dachfläche. Photovoltaikelemente sind über der Dachbegrünung zulässig. Von der Dachbegrünung ausgeschlossen ist der Glockenturm. - 2 - / 3 Die vorstehenden Kürzel innerhalb der Begrünungsfestsetzungen beziehen sich auf die Anlage zur Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen gemäß §§ 135a bis 135c BauGB vom 15. Dezember 2011. In dieser Anlage sind mit der Angabe von Kürzeln allge- mein gültige Qualitätsmaßstäbe für Begrünungsmaßnahmen der Stadt Köln formuliert (Amts- blatt der Stadt Köln Nr. 1 vom 04. Januar 2012). B GESTALTERISCHE FESTSETZUNGEN Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 89 Abs. 1 und 2 BauO NRW werden folgende gestalterische Festsetzungen getroffen: Einfriedungen Grundstücksbegrenzende Einfriedungen zu öffentlichen Verkehrsflächen sind nicht zulässig. Standorte für Abfallbehälter und Wertstofftonnen Standorte für Abfallbehälter und Wertstofftonnen sind einzuhausen oder einzugrünen. Satellitenschüssel bzw. Mobilfunkanlagen Sattelitenschüsseln sind nur auf dem Dach zulässig. Mobilfunkanlagen sind auf dem Dach nicht zulässig. Dachform Gebäude sind mit einem Flachdach mit einer maximalen Dachneigung von 5° zu errichten. C HINWEISE Artenschutz Laut Artenschutzprüfung Stufe 1 vom Kölner Büro für Faunistik vom 11.12.2017 ergeben sich keine Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Zur Ver- meidung von Beeinträchtigungen sind folgende Maßnahmen zu treffen: Gemäß § 39 Abs. 5 BNatSchG ist es im Zeitraum zwischen dem 1. März und 30. September verboten, Bäume, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen. Sind innerhalb dieses Zeitraumes Rodungsarbeiten erforderlich, ist vor deren Aufnahme in Ab- sprache mit der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Köln durch einen Fachgutachter nach besetzten Nestern zu suchen und bei deren Auffinden die Rodungstätigkeit sofort einzustellen. Sollte der Abriss des Gebäudekomplexes zur Aktivitätszeit der Fledermäuse (ab März / April) erfolgen, ist noch eine morgendliche Einflugkontrolle (Schwärmkontrolle) durchzuführen. Artenschutzrechtliche Regelungen erfolgen im Abbruch- bzw. Baugenehmigungsverfahren. Ersatzpflanzungen für die Fällung der unter die Baumschutzsatzung fallenden Bäume Die Pflanzung der unter der textlichen Festsetzung Nr. 5.1 festgesetzten Bäume ist auf den Ausgleich (Ersatzpflanzungen) für die Fällung der unter die Baumschutzsatzung der Stadt Köln vom 01.08.2011 fallenden Bäume anrechenbar. - 3 - / Kampfmittel Im Plangebiet ist mit Bombenblindgängern/Kampfmitteln zu rechnen. Vor Aufnahme von Bauar- beiten (ca. 6 Wochen) ist der Kampfmittelbeseitigungsdienst der Bezirksregierung Düsseldorf unter der Benennung des Aktenzeichens 22.5-3-5315000-28/17/ sowie der Bebauungsplan-Nr. einzuschalten. Boden und Altstandorte Es wurde eine Abfall- und verwertungstechnische Überprüfung von Bodenaushub für natürliche Böden und Auffüllungen durchgeführt (Büro GEO CONSULT vom 14.02.2017 und 02.08.2018). Hierbei wurden Auffüllungen in einer Tiefe zwischen 0,25 und 2,9 m erbohrt, welche Beimengen an Schlacke, Beton und Ziegelbruch enthalten. Folgende Maßnahmen sind bei den Bauarbeiten zu berücksichtigen: - Bauarbeiten mit Bodeneingriff sind fachgutachtlich zu begleiten und in Gutachten darzu- stellen. - Der Verbleib von Auffüllungsbereichen / belasteten Bodenbereichen im Bereich des Pla- nungsvorhabens ist in geeigneter Form zu dokumentieren. Durch den Fachgutachter ist nachzuweisen, dass von diesen Bodenbereichen keine Gefahr oder Beeinträchtigung für die Grundstücksnutzer oder die Umwelt ausgeht. - Sofern nicht durch Oberbodenuntersuchungen gemäß BBodSchV die Unbedenklichkeit des Bodens nachgewiesen wird, ist im Bereich geplanter Grün-, Garten- oder Kinderspiel- flächen ein Bodenaustausch der oberen 35 cm oder ein Bodenauftrag von einer mindes- tens 35 cm dicken Schicht aus nachweislich unbelastetem Boden vorzunehmen. Als zu- sätzliche Sicherungsmaßnahme wird die Einbringung eines Geotextils empfohlen. Sämtliche Maßnahmen sind mit dem Umwelt- und Verbraucherschutzamt, Abteilung Untere Bodenschutzbehörde und Grundwasserschutz, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln abzustimmen. Regelwerke DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in der Bebauungsplanurkunde ver- wiesen wird, finden jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung Anwendung. Sie werden beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster der Stadt Köln, Plankam- mer, Zimmer 06.E 05, Stadthaus, Willy-Brandt Platz 2, 50679 Köln, während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten. Rechtsgrundlagen 1 Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in der Fassung des Änderungsgesetztes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722). Von der Überleitungsvorschrift des § 245 c BauGB wird Gebrauch gemacht. 2 Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132) in der Fas- sung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786). 3 Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58). 4 Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen –Landesbauordnung 2018- (BauO NRW 2018) vom 21.07.2018 (GV. NRW S. 421). Für die Rechtsgrundlagen unter 2–4 gelten jeweils die bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassungen. 5 Innerhalb des Plangebietes bestehende Rechtssetzungen aufgrund des Preußischen Fluchtliniengesetzes, des Aufbaugesetzes NW, des Bundesbaugesetzes oder des Bauge- setzbuches treten mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Bebauungsplanes außer Kraft.
Anlage 3 Begründung
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A N L A G E 3
Anlage 3 Begruendung § 9 Abs. 8 BauGB
Begründung nach § 9 Absatz 8 Baugesetzbuch (BauGB)
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 66497/03;
Arbeitstitel: Kirchenzentrum Derfflinger Straße in Köln-Weidenpesch
(beschleunigtes Verfahren nach § 13 a BauGB)
1. Anlass und Ziel der Planung
Die Vorhabenträgerin, die Evangelische Kirchengemeinde Köln–Mauenheim-Weidenpesch, hat
mit Schreiben vom 06.10.2016 die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung eines vorhaben-
bezogenen Bebauungsplanes beantragt mit dem Ziel, einen neuen Gebäudekomplex mit Kir-
chengebäude, Gemeindehaus, Gemeindebüro, Wohnungen und einer dreigruppigen Kinderta-
gesstätte (Kita) an der Derfflinger Straße zu errichten.
Die Evangelische Kirchengemeinde Köln-Mauenheim-Weidenpesch ist aus einem Fusionspro-
zess der Bezirke Mauenheim und Weidenpesch hervorgegangen. Nach einem zweistufigen
Beratungsprozess hat die Kirchengemeinde beschlossen, die zukünftigen Aktivitäten der Kir-
chengemeinde auf den Standort in der Derfflinger Straße zu konzentrieren und den Standort in
der Nibelungenstraße in Köln-Mauenheim aufzugeben.
Es wurde ein begrenzter Architektenwettbewerb mit acht Teilnehmern durchgeführt. Das Büro
harris + kurrle architekten bda aus Stuttgart ist als erster Preisträger aus diesem Wettbewerb
hervorgegangen.
Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des seit dem 06.01.1992 rechtswirksamen Bebau-
ungsplanes 66499/08. Dieser setzt für das gesamte Plangebiet eine Gemeinbedarfsfläche –
Kirche - mit einer Grundflächenzahl von 0,4 und einer Geschossflächenzahl von 0,8 fest.
Der Siegerentwurf ist auf der Grundlage des rechtswirksamen Bebauungsplanes nicht umsetz-
bar. Durch die Konzentration des Raumprogramms aus zwei Kirchenstandorten auf einen wird
das im rechtswirksamen Bebauungsplan festgesetzte Maß der baulichen Nutzung überschrit-
ten. Des Weiteren wird durch die zusätzlichen Nutzungen Kita und Wohnungen von der Fest-
setzung als Fläche für den Gemeinbedarf –Kirche- abgewichen.
Mit der Neuaufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes werden die planungsrecht-
lichen Voraussetzungen für die Umsetzung des Vorhabens geschaffen.
Die Vorhabenträgerin ist als Eigentümerin des Grundstücks verfügungsbefugt über das Grund-
stück im Gebiet des Vorhaben- und Erschließungsplans.
2. Verfahren
Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung am 30.03.2017 nach § 12 Absatz 2
BauGB in Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB die Einleitung eines
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes beschlossen.
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1
und 2 BauGB erfolgte in der Zeit vom 27.12.2016 bis 31.01.2017 bzw. vom 23.05. bis
26.06.2019.
- 2 -
Die Öffentlichkeit konnte sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen
Auswirkungen der Planungen beim Stadtplanungsamt unterrichten und sich in der Zeit vom
01.06 bis 14.06.2017 zur Planung äußern.
Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplan-Entwurfs mit Begründung erfolgte in der Zeit
vom 13.06. bis 12.07.2019 einschließlich.
2.1 Bebauungsplan der Innenentwicklung
Bei dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan handelt es sich um eine Maßnahme der Innen-
entwicklung im Sinne des § 13a Absatz 1 Satz 1 BauGB.
Die zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 BauNVO im Geltungsbereich bleibt bei
einer Plangebietsgröße von circa 2.023 m² unter dem maßgeblichen Schwellenwert von
20.000 m² des § 13a Absatz 1 Nummer 1 BauGB. Dabei werden keine Bebauungspläne im
engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt, deren Grundfläche
mitzurechnen wäre.
Mit dem vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird keine Zulässigkeit von Vorha-
ben begründet, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach
dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) oder nach dem Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung im Lande Nordrhein-Westfalen (UVPG NW) unterliegen. Zudem
ist eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7b BauGB genannten Schutzgütern
–Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder Europäische Vogelschutzgebiete im Sinne
des Bundesnaturschutzgesetzes– nicht zu erwarten. Auch bestehen keine Anhaltspunkte dafür,
dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schwe-
ren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Da die Voraussetzungen des § 13a Absatz 1 Nummer 1 BauGB vorliegen, wird der vorhaben-
bezogene Bebauungsplan "Kirchenzentrum Derfflingerstraße in Köln-Weidenpesch" im be-
schleunigten Verfahren aufgestellt. Dabei werden die Verfahrenserleichterungen des § 13 Ab-
satz 2 und Absatz 3 Satz 1 BauGB in Anspruch genommen. Von der Umweltprüfung nach § 2
Absatz 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB und der zusammenfassenden Er-
klärung gemäß § 10a Absatz 1 BauGB wird abgesehen; § 4c BauGB (Monitoring) ist ebenfalls
nicht anzuwenden. Die relevanten Umweltbelange werden in die Abwägung eingestellt.
3. Erläuterungen zum Plangebiet
3.1 Abgrenzung des Plangebietes
Das Plangebiet liegt im Stadtteil Weidenpesch und ist circa 2.023 m² groß. Es umfasst das
Flurstück 1618, Flur 5, Gemarkung Longerich. Es wird im Süden durch die Derfflinger Straße,
im Westen durch die Hohenfriedbergstraße (Platzfläche), im Norden durch das ehemalige
Pfarrhaus (Hohenfriedbergstraße 2) und den Spielplatz der Kindertagesstätte Hohenfriedberg-
straße 6. und im Osten durch die Wohnbebauung an der Rennbahnstraße begrenzt.
3.2 Vorhandene Struktur
Im Plangebiet befindet sich aktuell im westlichen Grundstücksteil die Erlöserkirche mit Gemein-
deräumen (einschließlich zweigeschossigem, rückwärtigem Anbau). Hieran schließt unmittelbar
ein zweigeschossiges, traufständiges Wohnhaus an. An der östlichen Grundstücksgrenze führt
eine Rampe bzw. Treppenanlage zum rückwärtigen Garagenhof. Der zur Derfflingerstraße ge-
legene Grundstücksteil liegt circa 3 m höher als der rückwärtige, nördliche Grundstücksteil.
Alle vorhandenen baulichen Anlagen im Plangebiet werden rückgebaut.
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Zur Derfflingerstraße ist das Grundstück durch eine Hecke, vor der Kirche zusätzlich mit einem
Zaun zum Straßenraum begrenzt. Im Platzbereich stehen größere Bäume. Auf den unbebauten
Flächen im rückwärtigen, nördlichen Grundstücksteil sind Gehölze, Rasenflächen und Beete
vorhanden.
Im Straßenraum der Hohenfriedbergstraße befinden sich Senkrechtparkplätze vor der Platzflä-
che. In der Derfflingerstraße kann beidseitig parallel zum Straßenverlauf geparkt werden.
Südlich der Derfflingerstraße zwischen Neusser Straße und Rennbahnstraße befindet sich eine
überwiegend geschlossene, viergeschossige Blockstruktur mit Wohnbebauung (teilweise ge-
nossenschaftlicher Wohnungsbau). Westlich der Hohenfriedbergstraße sind im Jahr 2012 zwei
viergeschossige Geschosswohnungsbauten ("Romeo und Julia") mit Staffelgeschoss an der
Derfflingerstraße errichtet worden. Im weiteren Verlauf der Hohenfriedbergstraße befindet sich
ebenfalls Geschosswohnungsbau, allerdings nicht als geschlossene Straßenrandbebauung.
Entlang der fußläufig zu erreichenden Neusser Straße finden sich Angebote des täglichen Be-
darfs und Gastronomie.
Östlich der Rennbahnstraße schließt das Gelände der Galopprennbahn Weidenpesch an.
3.3 Erschließung
Motorisierter Individualverkehr
Das Plangebiet ist über die Derfflingerstraße und die Hohenfriedbergstraße an das Hauptver-
kehrsnetz angebunden. Über die Neusser Straße ist die Innenstadt und Richtung Norden der
Kölner Autobahnring gut zu erreichen.
öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV)
Das Plangebiet ist durch die in der Neusser Straße verlaufenden Straßenbahnlinien 12 und 15
sehr gut an den ÖPNV angebunden. Die nächstgelegene Stadtbahnhaltestelle Mollwitzstraße
liegt circa 300 m entfernt.
Technische Erschließung
In der Derfflingerstraße befinden sich Versorgungsleitungen der RheinEnergie AG, an die die
geplante Bebauung angeschlossen und mit Wasser sowie Energie versorgt werden kann.
Das anfallende Abwasser kann durch das vorhandene Kanalnetz aufgenommen werden.
3.4 Alternativstandorte
Die Evangelische Kirchengemeinde Köln-Mauenheim-Weidenpesch ist aus einem Fusionspro-
zess der Bezirke Mauenheim und Weidenpesch hervorgegangen. Nach einem zweistufigen Be-
ratungsprozess hat die Kirchengemeinde beschlossen, die zukünftigen Aktivitäten der Kirchen-
gemeinde auf den Standort in der Derfflinger Straße zu konzentrieren und den Standort in der
Nibelungenstraße in Köln-Mauenheim aufzugeben. Aufgrund dieser Entscheidung gibt es kei-
nen Alternativstandort für das geplante Vorhaben.
4. Planungsvorgaben
4.1 Regionalplan
Das Plangebiet liegt innerhalb eines Allgemeinen Siedlungsbereichs (ASB).
- 4 -
4.2 Flächennutzungsplan
Im Flächennutzungsplan ist das Plangebiet als Wohnbaufläche dargestellt. Die Festsetzung
eines Kirchenzentrums mit Kita als Anlage für kirchliche und soziale Zwecke sowie ergänzend
von Wohnnutzung ist aus dem Flächennutzungsplan entwickelt.
4.3 Bebauungsplan
Für den Planbereich besteht der seit dem 06.01.1992 rechtswirksame Bebauungsplan Nummer
66499/08. Dieser setzt für das gesamte Plangebiet eine Gemeinbedarfsfläche – Kirche - mit
einer Grundflächenzahl von 0,4 und einer Geschossflächenzahl von 0,8 fest.
4.4 Landschaftsplan
Das Plangebiet liegt außerhalb des Geltungsbereichs des Landschaftsplans der Stadt Köln.
Östlich der Rennbahnstraße setzt der Landschaftsplan das Landschaftsschutzgebiet 8 "Äußerer
Grüngürtel am Bergheimer Hof und Grünverbindungen zum Rhein und zum Inneren Grüngürtel"
fest.
5. Städtebauliches Planungs- und Freiraumkonzept
Der Siegerentwurf von harris + kurrle architekten bda sieht einen äußerst kompakten Baukörper
vor, der bei aller Strenge die Vielfalt des Lebens durch seine Gestalt nach Außen vermittelt.
Stadträumlich setzt das Gebäude selbstbewusst einen ausdrucksstarken Punkt in der Umge-
bung. Durch seine Kompaktheit wirkt es trotz der gegenüber der Umgebung leicht exponierten
Höhenentwicklung keineswegs unmaßstäblich. Vielmehr wird der Kirchplatz dadurch klar defi-
niert.
Bei den beiden Eingängen wird in einen "sakralen" Eingang vom Platz für den Gottesdienst-
raum, sowie einen Eingang für die "profanen" Nutzungen zur Derfflingerstraße unterschieden.
Verbunden werden diese durch ein winkelförmiges Foyer, das den Kirchenraum umfasst und
auf der anderen Seite von den Funktionen der Kirchengemeinde begrenzt wird. Eine separate
Treppe führt in das Gartengeschoss der Kindertagesstätte. Eine weitere Treppe dient aus-
schließlich zur Erschließung der Wohnungen in den Obergeschossen.
Ein großer zusammenhängender Platz markiert die Lage der Kirche. Der Kirchenbaukörper mit
Haupteingang, Südfenster und markantem Eckturm wird auf einen "Teppich" gestellt. Die Platz-
ränder zeichnen dabei die in der Fassade angelegten Konturen der Kirche nach.
Der Platz ist als großzügiger Versammlungsort für Gemeinde und Öffentlichkeit gestaltet.
Der Eingangsbereich zur Kindertagesstätte erhält eine profanere Gestaltung, was seiner Funk-
tion als alltäglicher und freundlicher Zugang für große und kleine Menschen angemessen ist.
Der Garten ist in erster Linie als Freiraum der Kindertagesstätte gestaltet.
6. Begründung der Planinhalte
6.1 Art der baulichen Nutzung
Als Art der baulichen Nutzung ist Kirchenzentrum mit folgenden Nutzungen festgesetzt:
- Kirche und Glockenturm,
- Gemeinderäume einschließlich Büroräume,
- dreigruppige Kindertagesstätte (Kita) und
- Wohnungen
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Der Kirchenraum im Erdgeschoss bietet Platz für circa 100 Personen. Für besondere Gottes-
dienste kann der Kirchenraum mit dem Foyer und angrenzenden Gruppenräumen für maximal
199 Personen erweitert werden. Das Gemeindebüro befindet sich im 1. Obergeschoss.
Die geplante dreigruppige Kindertagesstätte im Erd- bzw. Gartengeschoss (1. Untergeschoss)
bildet den Ersatz für die entfallende, zweigruppige Kindertagesstätte in der Nibelungenstra-
ße 60 (Mauenheim).
Die geplanten neun Wohnungen bilden einen Ersatz für das bestehende Mitarbeiterhaus auf
dem Grundstück, welches nicht mehr den aktuellen Anforderungen entspricht und stark sanie-
rungsbedürftig ist.
6.2 Maß der baulichen Nutzung
Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die Festsetzung der Grundflächenzahl (GRZ), der
Geschossflächenzahl (GFZ) und der maximalen Gebäudehöhe bestimmt.
Um das geplante Vorhaben umsetzen zu können sind eine GRZ von 0,6 und eine GFZ von 1,6
festgesetzt.
Aufgrund der Geländetopographie –der rückwärtige Grundstücksteil liegt circa 3 m unter dem
Niveau der Derfflingerstraße- erfolgt keine Festsetzung zu der Anzahl der Vollgeschosse son-
dern eine Festsetzung zu den maximalen Gebäudehöhen. Die festgesetzten maximalen Ge-
bäudehöhen über Normalhöhennull (NHN) orientieren sich an dem Architektenentwurf.
Zur Platzfläche im Kreuzungsbereich der Derfflingerstraße / Hohenfriedbergstraße bildet der
Baukörper einen fünfgeschossigen Würfel aus, der die Ecksituation betont. Der Glockenturm
auf der südwestlichen Gebäudeecke ist innerhalb des Volumens freigestellt. Der rückwärtige
Gebäudeteil ist zwei- bzw. zur Gartenseite dreigeschossig ausgebildet.
Festsetzung Oberkante Fertigfußboden
Die maximale Höhenlage der angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen beträgt 45,07 m über
NHN. Zum Schutz gegen Starkregenereignisse ist die Höhe des Fertigfußbodens (OKFF) Erd-
geschoss auf 45,25 m über NHN festgesetzt.
6.3 Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen
Die überbaubaren Grundstücksflächen sind durch die Festsetzung von Baugrenzen definiert. In
der Gestalt der Baugrenzen spiegelt sich der Architekturentwurf mit geringen Spielräumen wie-
der.
Im 1. Untergeschoss (Gartengeschoss) dürfen Terrassen innerhalb der in der Planzeichnung
gekennzeichneten Bereiche die Baugrenzen überschreiten, um unmittelbar an die Gruppen-
räume angrenzende Außenspielflächen für die Kindertagesstätte zu ermöglichen.
Der rückwärtige, nicht überbaute Grundstücksteil bleibt mit Ausnahme der Stellplatzanlage bzw.
deren Zufahrt unbebaut. Hier werden die Außenspielflächen der Kindertagesstätte angelegt.
6.4 Erschließung / Ver- und Entsorgung
Äußere Erschließung
Das Plangebiet ist über die Derfflingerstraße und die Hohenfriedbergstraße an das öffentliche
Verkehrsnetz angebunden. Der Hauptzugang zum Kirchenraum liegt auf der Westseite des Ge-
bäudes zur Platzfläche an der Hohenfriedbergstraße. Der Haupteingang der Kindertagesstätte
liegt auf der Südseite an der Derfflingerstraße. Über diesen Gebäudeeingang sind auch die
Wohnungen in den Obergeschossen zugänglich.
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Ruhender Verkehr
Fahrradabstellflächen werden auf der Platzfläche vor dem Eingang zum Kirchenraum sowie vor
dem Eingang an der Derfflinger Straße hergestellt.
Gemäß § 12 Absatz 6 BauNVO wird festgesetzt, dass Stellplätze nur in den dafür festgesetzten
Flächen zulässig sind. Die Zufahrt zur Stellplatzanlage erfolgt parallel zur östlichen Grund-
stücksgrenze von der Derfflingerstraße. Ein behindertengerechter Stellplatz ist unmittelbar
westlich der Zufahrt vorgesehen. Insgesamt werden 11 Stellplätze errichtet.
Technische Infrastruktur
Die Ver- und Entsorgung des Plangebietes ist durch vorhandene Leitungen und Kanäle in der
Derfflingerstraße gesichert.
Starkregenereignis/Überflutungsnachweis
Im Rahmen eines Überflutungsnachweises/einer Überflutungsbetrachtung (MÜNSCHER Inge-
nieure Köln, 15.11.2018) wurde nachgewiesen, dass es unter Berücksichtigung der erforderli-
chen Maßnahmen (z.B. Modellierung des Geländes, Rigole, unterirdische Rückhaltung) bei ei-
nem Starkregenereignis nicht zu einer oberflächlichen Überflutung des Plangebietes kommt
bzw. dass die anfallenden Wassermengen überwiegend schadlos auf den Flächen des Plange-
bietes zurückgehalten werden können.
6.5 Gemeinbedarf, soziale Infrastruktur
Der durch die Planung ausgelöste Bedarf an Plätzen in Schulen und Jugendeinrichtungen kann
durch die vorhandenen Infrastruktureinrichtungen gedeckt werden.
Die im Plangebiet festgesetzte dreigruppige Kita als Ersatz für die zweigruppige Kita Nibelun-
genstraße 60 berücksichtigt den aktuellen Bedarf.
Der Stadtteil Weidenpesch weist bereits in der "Spielplatzbedarfsplanung der Stadt Köln 2011"
einen sehr hohen Flächenfehlbedarf auf. Um den hier vorliegenden Fehlbedarf nicht zu vergrö-
ßern, ist es erforderlich Spiel- und Aufenthaltsflächen für Kinder und Jugendliche herzurichten
und auszustatten.
Durch die Errichtung der neun Wohneinheiten entsteht im Plangebiet ein zusätzlicher Flächen-
bedarf für öffentliche Spielflächen von insgesamt 41,4 m². Zur Gestaltung eines attraktiven
Spielangebotes für Kinder und Jugendliche ist jedoch eine Mindestgröße von 500 m² erforder-
lich. Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, in Abgeltung für die Errichtung eines öffentlichen
Spielplatzes einen entsprechenden Betrag für die Aufwertung des Spielplatzes Leuthenstaße zu
zahlen, dies wird im Durchführungsvertrag geregelt.
6.6 Begrünung
Im hinteren Gartenbereich stocken einige wenige, ältere Bäume. Innerhalb des Plangebie-
tes wurden acht Bäume erfasst, die alle gemäß den Vorgaben der Baumschutzsatzung g e-
schützt sind. Diese acht Bäume wurden kartiert und bewertet ( Studio Grijsbach Land-
schaftsarchitektur, Stand 30.11.2018).
Von den acht Bäumen kann ein Baum –Walnussbaum- erhalten werden, für diesen enthält der
Bebauungsplan eine Festsetzung zum Erhalt.
Zwei Bäume -Korkenzieherweide, Weißdorn- müssen wegen Schädigung / Standsicherheit ge-
fällt werden.
Fünf Bäume -ein Spitzahorn, ein Silberahorn, eine Rotbuche, zwei Walnussbäume- müssen zur
Umsetzung des Vorhabens gefällt werden. Für diese fünf Bäume ist ein Ersatz/Ausgleich ent-
sprechend den Vorgaben der Baumschutzsatzung erforderlich.
- 7 -
Ein Teil der Ersatzpflanzungen wird innerhalb des Plangebiets durch die Neupflanzung von vier
Bäumen geleistet werden. Weitere notwendige Ersatzpflanzungen sind gegebenenfalls auf dem
Nachbargrundstück vorgesehen oder es werden Ausgleichszahlungen geleistet.
Extensive Dachbegrünung
Aus Gesichtspunkten des Wasserhaushalts und des Klimaschutzes werden die Dachflächen
extensiv begrünt. Im Bebauungsplan erfolgt die Festsetzung, dass die Flachdächer mit einer
extensiven Dachbegrünung zu bepflanzen sind. Ausgenommen hiervon sind technische Auf-
bauten auf maximal 20% der Dachfläche. Photovoltaikelemente sind über der Dachbegrünung
zulässig. Von der Dachbegrünung ausgeschlossen ist der Glockenturm.
6.7 Gestalterische Festsetzungen
Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan werden örtliche Bauvorschriften (gestalterische Fest-
setzungen gemäß § 89 BauO NRW) getroffen. Diese dienen dazu, eine einheitliche und harmo-
nische Gestaltung des geplanten Vorhabens zu erreichen. Durch die äußere Erscheinungsform
der Baukörper erhält das Vorhaben seine eigenen Wiedererkennungsmerkmale und passt sich
dennoch in die vorhandene Umgebungsstruktur ein, ohne als störender Fremdkörper zu er-
scheinen.
Es werden Regelungen zu der Dachform, zur Einhausung der Abfallbehälter und Wertstoffton-
nen, zu Einfriedungen sowie zu Satellitenschüsseln bzw. Mobilfunkanlagen getroffen.
Das Erscheinungsbild von Baugebieten wird wesentlich durch die Ausprägung der Dachflächen
bestimmt. Als Dachform ist ein Flachdach festgesetzt, um ein einheitliches Siedlungsbild in Zu-
sammenspiel mit der Umgebungsbebauung zu erreichen. Flachdächer dürfen eine Dachnei-
gung von maximal 5° haben.
Zur Platzfläche an der Hohenfriedbergstraße und zur Derfflinger Straße soll das Kirchenzent-
rum frei zugänglich sein. Dementsprechend sind keine grundstücksbegrenzenden Einfriedun-
gen zulässig.
Darüber hinaus erfolgt eine Festsetzung für Standorte von Abfallbehältern und Wertstofftonnen.
Diese sind einzuhausen oder durch Sträucher oder Hecken einzufassen. Mit dieser Festsetzung
soll ebenfalls ein angemessenes Erscheinungsbild gesichert werden.
Des Weiteren wird festgesetzt, dass Satellitenschüsseln nur auf dem Dach zulässig und Mobil-
funkanlagen auf dem Dach nicht zulässig sind. Die Festsetzungen dienen der Sicherung eines
angemessenen Erscheinungsbildes des neuen Kirchenzentrums und der Sicherung einer ruhi-
gen Dachlandschaft sowie der Vermeidung von Verunstaltungen der Fassaden.
7 Umweltbelange
7.1 Artenschutz
Im Rahmen des Abbruchantrags für die evangelische Erlöserkirche und das angrenzende
Wohngebäude wurde eine Artenschutzprüfung Stufe I durchgeführt (Kölner Büro für Faunistik,
Stand: 26.02.2016).
Im Januar 2016 fand eine Begehung statt in der das Gebäude sowie dessen Umgebung auf
Vorkommen gebäudebewohnender Arten (Vögel, Fledermäuse) kontrolliert wurde. Bei der Be-
gehung konnten folgende Vogelarten im Bereich des Gartens beobachtet werden: Rabenkrähe,
Rotkehlchen, Amsel, Schwanzmeise, Kohlmeise, Elster.
In und an dem Gebäudekomplex konnte aktuell eine Quartiernutzung von Fledermäusen nicht
festgestellt werden. Es konnten keine Tiere direkt beobachtet oder vorgefunden werden und es
gelang auch kein indirekter Nachweis z.B. über Kotspuren oder Nahrungsreste.
- 8 -
Die Untersuchungen zur Avifauna erbrachten ebenfalls keinen Nachweis von gebäude-
brütenden Arten, weder aktuell noch Hinweise auf ehemalige Brutansiedlungen. Die auf dem
Gartengrundstück und im Umfeld beobachteten Vogelarten sind typische Vertreter gehölzrei-
cher Lebensräume wie z.B. Gärten. Planungsrelevante Arten wurden ^ <nicht festgestellt.
An den Gehölzen auf dem Gartengrundstück in Nachbarschaft zum Gebäude konnten zwei alte
Nester (vermutlich Amsel oder Singdrossel) festgestellt werden.
Glockenturm und Dachboden waren aus feuerpolizeilichen Gründen fest verschlossen und
konnten nicht kontrolliert werden. Die Kontrolle von außen erbrachte jedoch keine Hinweise auf
geeignete Einflugstrukturen, Kotspuren o.ä. wurden ebenfalls nicht gefunden.
Zur Vermeidung von Beeinträchtigungen sind folgende Maßnahmen zu treffen:
Vögel: Die Beseitigung von Vegetation muss außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeit wildlebender
Vogelarten stattfinden, d.h. außerhalb des Zeitraums 1. März bis 30. September.
Fledermäuse: Sollte der Abriss des Gebäudekomplexes zur Aktivitätszeit der Fledermäuse (ab
März / April) erfolgen, ist zur Absicherung der hier erfolgten Einschätzung noch eine morgendli-
che Einflugkontrolle (Schwärmkontrolle) durchzuführen.
Verbotstatbestände gemäß § 44 BNatschG werden bei Umsetzung der Planung nicht verletzt,
sofern die genannten Vermeidungsmaßnahmen Berücksichtigung finden.
In den vorhabenbezogenen Bebauungsplan ist ein entsprechender Hinweis aufgenommen wor-
den.
7.2 Lärm
Auf das Plangebiet wirken Lärmimmissionen aus dem Straßen-, Schienen- und Flugverkehr ein.
Anhand der Schallimmissionspläne des Umwelt- und Verbraucherschutzamtes ist von folgen-
den Beurteilungspegeln auszugehen:
Straßenverkehr
Laut dem Schallimmissionsplan zum Straßenverkehr (Stand 2014, berechnet auf Grundlage der
RLS 90 -Richtlinie für Lärmschutz an Straßen-) können aus dem Verkehr auf dem übergeordne-
ten Straßennetz –einschließlich Neusser Straße, Friedrich-Karl-Straße, Niehler Straße, Schei-
benstraße und Industriestraße- Beurteilungspegel in der Größenordnung ≤ 50 dB(A) am Tag
und ≤ 45 dB(A) in der Nacht erwartet werden.
Schienenverkehr
Laut dem Schallimmissionsplan zum Schienenverkehr (Stand 2016, berechnet auf Grundlage
der Anlage 2 der 16. BImSchV –Verkehrslärmschutzverordnung-) kann verursacht durch Stra-
ßen- und Eisenbahnen am Tag und in der Nacht mit einem Beurteilungspegel in der Größen-
ordnung ≤ 45 dB(A) gerechnet werden.
Flugverkehr
Laut dem Schallimmissionsplan Flugverkehr (Stand 2014, berechnet auf Grundlage der
1. FlugLSV –Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm-)
liegt der äquivalente Dauerschallpegel am Tag und in der Nacht in der Größenordnung
≤ 45 dB(A).
Rechnerisch ergibt sich aus den vorgenannten Pegeln, wenn die im Vergleich zum Tagzeitraum
unverhältnismäßig hohen Nachtpegel aus dem Schienen- und Flugverkehr besonders berück-
sichtigt werden, der Lärmpegelbereich II.
- 9 -
Fazit
Rechnerisch ergibt sich aus den vorgenannten Pegeln, wenn die im Vergleich zum Tagzeitraum
unverhältnismäßig hohen Nachtpegel aus dem Schienen- und Flugverkehr besonders berück-
sichtigt werden, der Lärmpegelbereich II. Da jedoch der örtliche Straßenverkehr (Rennbahn-
straße, Hohenfriedbergstraße und Derfflingerstraße) nicht in der Berechnung zum Straßenver-
kehr eingeflossen ist, wird der Empfehlung des Umwelt- und Verbraucherschutzamtes der Stadt
Köln gefolgt und der Lärmpegelbereich pauschal um eine Stufe auf III angehoben.
Gesonderte Festsetzungen zu den Anforderungen an die Außenbauteile (Bauschalldämmmaß)
sind nicht erforderlich, da bis Lärmpegelbereich III diese ohnehin durch die Wärmeschutzver-
ordnung gewährleistet werden.
Stellplätze
Im hinteren Bereich des Grundstücks sind 10 Stellplätze vorgesehen. Im Rahmen des Bauleit-
planverfahrens erfolgte eine schalltechnische Stellungnahme entsprechend den Vorgaben der
TA-Lärm (grasy + zanolli engineering, Stand: 01.03.2018).
Die Immissionen der Stellplätze sind punktuell an sechs Immissionsorten (Derfflingerstraße11,
Hohenfriedbergstraße 2, Rennbahnstraße 109 bis 113 und Zorndorfstraße 18) außerhalb des
Plangebietes sowie zwei Immissionsorten an der Neubebauung betrachtet worden.
Aus den Berechnungsergebnissen geht hervor, dass der höchste Beurteilungspegel 38 dB(A)
am Tag und 31 dB(A) in der lautesten Nachtstunde beträgt. Somit liegen die höchsten berech-
neten Beurteilungspegel mindestens 6 dB(A) unter dem Richtwert der TA-Lärm für allgemeine
Wohngebiete von 55 dB(A) am Tag und 40 dB(A) in der Nacht, so dass die Vorgaben der TA-
Lärm bezüglich des Beurteilungspegels eingehalten werden.
Der höchste berechnete Spitzenpegel liegt tags wie nachts bei 64 dB(A). Die Vorgaben der TA-
Lärm bezüglich des Spitzenpegelkriteriums -85 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts- werden für den
Tagzeitraum eingehalten. In der Nachtzeit liegt eine Überschreitung von 4 dB(A) vor. Der nächt-
liche Spitzenpegel ist auf die Nutzung der Stellplätze der Wohnungen zurückzuführen.
Die TA Lärm ist im vorliegenden Betrachtungsfall nur als Beurteilungshilfe heranzuziehen, da es
sich beim Lärm durch die Stellplätze nicht um Gewerbelärm handelt.
Für die formale Einhaltung der Vorgaben der TA-Lärm wäre eine Carport-Lösung mit zusätzli-
chen Lärmschutzwänden erforderlich. Betrachtet man die Anzahl der Stellplätze und die nach
Parkplatzlärmstudie anzusetzende Bewegungshäufigkeit für die lauteste Nachtstunde, so ergibt
sich rein rechnerisch eine einzelne Kfz-Bewegung in der lautesten Nachtstunde. Da an den Ge-
bäuden der Rennbahnstraße selbst Garagen vorhanden sind, ist ohnehin mit Pegelspitzen
durch Türenschließen zu rechnen, die aufgrund des geringeren Abstands zwischen Schallquelle
und Immissionsort höher liegen, sodass nach gutachterlicher Einschätzung keine unzumutbare
Belastung oder Belästigung durch die Pegelspitzen der geplanten neuen Stellplätze zu erwarten
ist.
liturgisches Glockengeläute
Geräuschimmissionen durch liturgisches Glockengeläute der Kirchen im herkömmlichen Rah-
men sind regelmäßig keine erhebliche Belästigung im Sinne des § 3 Absatz 1 BImSchG, son-
dern eine zumutbare, sozialadäquate Einwirkung. Zeitläuten findet nicht statt.7.3 Erschüt-
terungen
Auf der Neusser Straße verkehren die Stadtbahnlinien 12 und 15. Aufgrund der Entfernung von
circa 130 m sind keine schädlichen Auswirkungen durch Erschütterungen aus dem Stadtbahn-
verkehr zu erwarten.
- 10 -
7.4 Luft
Aufgrund der geringen Belastung aus dem Straßenverkehr und dem Fehlen von Gewerbebe-
trieben im Nahbereich des Plangebietes, ist davon auszugehen, dass keine Überschreitungen
der Grenzwerte der 39. BImSchV vorliegen.
7.5 Klima
Die Planungshinweiskarte der Stadt Köln "zukünftige Wärmebelastung" (aufgrund des Klima-
wandels) ordnet das Plangebiet der Klasse 3 –belastete Siedlungsflächen- zu.
Als Maßnahme, um dem Klimawandel entgegenzuwirken oder um der Anpassungen an den
Klimawandel zu dienen, sind die Dachbegrünung, die Anpflanzung von mindestens vier Bäu-
men sowie der Erhalt eines Bestandsbaumes festgesetzt. Die Außenspielfläche der Kita bleibt
weiterhin als Freifläche im rückwärtigen Grundstückteil erhalten.
7.6 Hochwasser
Das Plangebiet ist bis circa 11,90 m Kölner Pegel (KP) gegen Hochwasser geschützt. Dieses
Hochwasser hat eine Eintrittswahrscheinlichkeit von 1:200, das heißt alle 200 Jahre könnte dies
statistisch auftreten. Hinsichtlich des Schutzes gegen Hochwasser sind keine weiteren Maß-
nahmen erforderlich, da bereits ein Schutz über 11,30 m KP (100-jährliches Hochwasserereig-
nis) ausreichend ist.
Eine unmittelbare Gefahr aus einer spontan entstehenden Überflutungsgefahr hinsichtlich des
Hochwassers besteht nicht. - Überflutungsnachweis & Überflutungsbetrachtung, MÜNSCHER
Ingenieure Köln, 15.11.2018.-
7.7 Boden und Altstandorte
Im Plangebiet ist schutzwürdiger, fruchtbarer Boden (vergleyter brauner Auenboden) vorhan-
den. Aufgrund des vorhandenen Gebäudebestandes, der Zufahrten und Stellplätze ist der
überwiegende Bereich des Plangebietes bereits versiegelt. Im Sinne einer Innenentwicklung
und zur Vermeidung der Inanspruchnahme von bisher unversiegelten Außenbereichsflächen
sollen die Flächen auch weiterhin als Bauflächen genutzt werden.
Es wurde eine Abfall- und verwertungstechnische Überprüfung von Bodenaushub für natürliche
Böden und Auffüllungen durchgeführt (Büro GEO CONSULT vom 14.02.2017 und 02.08.2018).
Hierbei wurden Auffüllungen in einer Tiefe zwischen 0,25 und 2,9 m erbohrt, welche Beimengen
an Schlacke, Beton und Ziegelbruch enthalten. Es ist nicht auszuschließen, dass weitere ähnli-
che Materialien gefunden werden. Generell bestehen aus Sicht des Umwelt- und Verbraucher-
schutzamtes der Stadt Köln keine Bedenken gegen die Baumaßnahme, da ein Großteil der Auf-
füllungen im Zuge der Arbeiten ausgekoffert und entsorgt wird.
Folgende Maßnahmen sind bei den Bauarbeiten zu berücksichtigen:
- Bauarbeiten mit Bodeneingriff sind fachgutachtlich zu begleiten und in Gutachten darzu-
stellen.
- 11 -
- Der Verbleib von Auffüllungsbereichen / belasteten Bodenbereichen im Bereich des Pla-
nungsvorhabens ist in geeigneter Form zu dokumentieren. Durch den Fachgutachter ist
nachzuweisen, dass von diesen Bodenbereichen keine Gefahr oder Beeinträchtigung für
die Grundstücksnutzer oder die Umwelt ausgeht.
- Sofern nicht durch Oberbodenuntersuchungen gemäß BBodSchV die Unbedenklichkeit
des Bodens nachgewiesen wird, ist im Bereich geplanter Grün-, Garten- oder Kinder-
spielflächen ein Bodenaustausch der oberen 35 cm oder ein Bodenauftrag von einer
mindestens 35 cm dicken Schicht aus nachweislich unbelastetem Boden vorzunehmen.
Als zusätzliche Sicherungsmaßnahme wird die Einbringung eines Geotextils empfohlen.
Sämtliche Maßnahmen sind mit dem Umwelt- und Verbraucherschutzamt, Abteilung Untere
Bodenschutzbehörde und Grundwasserschutz, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln abzustimmen.
In den vorhabenbezogenen Bebauungsplan ist ein entsprechender Hinweis aufgenommen wor-
den.
7.8 Kampfmittel
Luftbilder aus den Jahren 1939 – 1945 und andere historische Unterlagen liefern Hinweise auf
vermehrte Bombenabwürfe. Das Plangebiet ist vor Durchführung von baulichen Maßnahmen
auf Kampfmittel zu überprüfen und gegebenenfalls zusätzlich eine Sicherheitsdetektion vorzu-
nehmen.
In den vorhabenbezogenen Bebauungsplan ist ein entsprechender Hinweis aufgenommen wor-
den.
7.9 Kulturgüter
Im weiteren Umfeld (außerhalb des Geltungsbereichs) befinden sich mehrere Baudenkmäler,
die gemäß § 3 DSchG NRW in die Denkmalliste des Landes NRW eingetragen sind. Es handelt
sich hierbei um die drei gründerzeitlichen Gebäude Neusser Straße 592 a, 574 und 572. Die
Baudenkmäler werden durch die Planung nicht tangiert.
8 Planverwirklichung
Das Plangebiet befindet sich im Eigentum der Vorhabenträgerin. Öffentliche Flächen sind von
der Planung nicht betroffen.
Zwischen der Stadt und der Vorhabenträgerin wird ein Durchführungsvertrag abgeschlossen.
Darin verpflichtet sich die Vorhabenträgerin zur Durchführung der Vorhaben- und Erschlie-
ßungsmaßnahmen innerhalb einer bestimmten Frist.
Die Planungs- und Erschließungskosten werden von der Vorhabenträgerin übernommen. Der
Stadt Köln entstehen durch die Planung keine Kosten. Nach Abschluss des Bebauungsplanver-
fahrens ist eine kurzfristige Umsetzung der Planung vorgesehen.
9 Städtebauliche Kennwerte
Größe des Plangebietes 0,2 ha
Art der baulichen Nutzung –Kirchenzentrum- 2.765 m²
Beschlussvorlage Rat
5420 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/61/1 612 Solb Sa Vorlagen-Nummer 2424/2019 Freigabedatum 25.07.2019 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan (vorhabenbezogener Bebauungsplan) Nummer 66498/03 Arbeitstitel: Kirchenzentrum Derfflingerstraße in Köln-Weidenpesch Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt 1. den Einleitungsbeschluss vom 24.05.2017 betreffend das Bauleitplanverfahren (vorhabenbe- zogener Bebauungsplan) –Arbeitstitel: Kirchenzentrum Derfflingerstraße in Köln- Weidenpesch- um das Flurstück 761, Flur 5, Gemarkung Longerich zu verkleinern 2. den Bebauungsplan 66498/03 mit gestalterischen Festsetzungen für das Gebiet nördlich der Derfflinger Straße, östlich der Hohenfriedbergstraße, südlich des ehemaligen Pfarrhauses (Hohenfriedbergstraße 2) und des Spielplatzes der Kindertagesstätte (Hohenfriedbergstraße 6) sowie westlich der Wohnbebauung an der Rennbahnstraße in Köln-Weidenpesch — Arbeitstitel: Kirchenzentrum Derfflingerstraße in Köln-Weidenpesch — nach § 10 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) in Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2 414) in der Fassung des Än- derungsgesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1 722) in Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/ SGV NW 2 023) —in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung — als Satzung mit der nach § 9 Absatz 8 BauGB beigefügten Begründung. Stadtentwicklungsausschuss 19.09.2019 Bezirksvertretung 5 (Nippes) 19.09.2019 Rat 26.09.2019 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Begründung Die Vorhabenträgerin, die Evangelische Kirchengemeinde Köln–Mauenheim-Weidenpesch, hat mit Schreiben vom 06.10.2016 die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes beantragt mit dem Ziel, einen neuen Gebäudekomplex mit Kirchengebäude, Ge- meindehaus, Gemeindebüro, Wohnungen und einer dreigruppigen Kindertagesstätte (Kita) an der Derfflinger Straße zu errichten. Die Evangelische Kirchengemeinde Köln-Mauenheim-Weidenpesch ist aus einem Fusionsprozess der Bezirke Mauenheim und Weidenpesch hervorgegangen. Nach einem zweistufigen Beratungspro- zess hat die Kirchengemeinde beschlossen, die zukünftigen Aktivitäten der Kirchengemeinde auf den Standort in der Derfflinger Straße zu konzentrieren und den Standort in der Nibelungenstraße in Köln- Mauenheim aufzugeben. Es wurde ein begrenzter Architektenwettbewerb mit acht Teilnehmern durchgeführt. Das Büro harris + kurrle architekten bda aus Stuttgart ist als erster Preisträger aus diesem Wettbewerb hervor- gegangen. Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des seit dem 06.01.1992 rechtswirksamen Bebauungsplanes Nummer 66499/08. Dieser setzt für das gesamte Plangebiet eine Gemeinbedarfsfläche – Kirche - mit einer Grundflächenzahl von 0,4 und einer Geschossflächenzahl von 0,8 fest. Der Siegerentwurf ist auf der Grundlage des rechtswirksamen Bebauungsplanes nicht umsetzbar. Durch die Konzentration des Raumprogramms aus zwei Kirchenstandorten auf einen wird das im rechtswirksamen Bebauungsplan festgesetzte Maß der baulichen Nutzung überschritten. Des Weite- ren wird durch die zusätzlichen Nutzungen Kita und Wohnungen von der Festsetzung als Fläche für den Gemeinbedarf –Kirche- abgewichen. Mit der Neuaufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Umsetzung des Vorhabens geschaffen. Die Vorhabenträgerin ist als Eigentümerin des Grundstücks verfügungsbefugt über das Grundstück im Gebiet des Vorhaben- und Erschließungsplans. Verfahrensverlauf Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung am 30.03.2017 nach § 12 Absatz 2 BauGB in Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB die Einleitung eines vorhabenbezo- genen Bebauungsplanes beschlossen. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 und 2 BauGB erfolgte in der Zeit vom 27.12.2016 bis 31.01.2017 bzw. vom 23.05. bis 26.06.2019. Die Öffentlichkeit konnte sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswir- kungen der Planungen beim Stadtplanungsamt unterrichten und sich in der Zeit vom 01.06 bis 14.06.2017 zur Planung äußern. Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplan-Entwurfs (vorhabenbezogener Bebauungsplan) ge- mäß § 3 Absatz 2 BauGB in Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB erfolgte in der Zeit vom 13.06. bis 12.07.2019 einschließlich. Während der Auslegungsfrist sind keine Stel- lungnahmen eingegangen. 3 Verkleinerung des Geltungsbereichs Das Flurstück 761, Flur 5, Gemarkung Longerich war Bestandteil des Einleitungsbeschlusses vom 24.05.2017, da es sich im Eigentum der Vorhabenträgerin befindet. Für die Realisierung des Vorha- bens hat dieses Flurstück keine Relevanz, daher soll der Geltungsbereich um dieses Flurstück ver- kleinert werden. Bei der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplan-Entwurfes war die Verkleinerung des Geltungsbereichs bereits berücksichtigt worden. Anlagen 1 Geltungsbereich 2 Abwägungstabelle § 4 Absatz 1 und 2 BauGB 3 Begründung nach § 9 Absatz 8 BauGB 4 Textliche Festsetzungen 5 Bebauungsplan-Entwurf
Anlage 5b VEP
170 Zeichen
0.15 0.50 0.15 Rinne Rinne 41,95 42,25 44,95 45,25 45,04 41,92 41,70 41,60 IV FD +STG V FD +STG OK-Attika=60,7 OK-Attika=60,6 Vorhaben- und Erschließungsplan N Anlage 5b
Anlage 2 Abwägungstabelle § 4
7336 Zeichen
/ 2
Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan-Entwurf (vorhabenbezogener Bebauungsplan)
–Arbeitstitel: Kirchenzentrum Derfflinger Straße in Köln-Weidenpesch– eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1und Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom
27.12.2016 bis zum 31.01.2017 bzw. vom 23.05. bis 26.06.2019 durchgeführt.
Nachfolgend werden die Inhalte der eingegangenen Stellungnahmen (stichwortartig) sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt.
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung
Anlage 2
Bezirksregierung Köln
Es liegt keine Stellungnahme vor.
Kenntnisnahme entfällt
Bezirksregierung Köln –Dezernat 35.4- (Denkmalschutz)
Gegen die Planung werden keine denkmalpflegerischen Beden-
ken vorgebracht.
Kenntnisnahme entfällt
Bezirksregierung Köln –Dezernat 52- (Abfallwirtschaft u. Boden-
schutz –einschl. anlagenbezogener Umweltschutz)
Der Zuständigkeitsbereich des Dez. 52 wird von dem Vorhaben
nicht berührt.
Kenntnisnahme entfällt
Bezirksregierung Düsseldorf –Dezernat 22.5- Kampfmittelbeseiti-
gungsdienst
Es wird eine Überprüfung der zu bebauenden Fläche auf
Kampfmittel empfohlen.
ja In den VEP wird ein entsprechender Hinweis aufgenommen.
Industrie- und Handelskammer zu Köln
keine Bedenken
Kenntnisnahme entfällt
Landschaftsverband Rheinland Rhein. Amt für Denkmalpflege
Im Plangebiet befinden sich mehrere Baudenkmäler: Neusser
teilweise Die Baudenkmäler liegen außerhalb des Geltungsbereiches, da-
her kann keine nachrichtliche Kennzeichnung erfolgen. In der
- 2 -
/ 3
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung
A
n
l
a
g
e
2
Str. 592a, Neusser Str. 574 und Neusser Str. 572. Diese Bau-
denkmäler sind im Plan nachrichtlich zu kennzeichnen und im
Text ausreichend zu würdigen.
Begründung zum VEP wird auf die Denkmäler hingewiesen.
Landschaftsverband Rheinland
Es sind keine Liegenschaften des LVR von der Planung betrof-
fen.
Kenntnisnahme entfällt
Landesbetrieb Straßenbau NRW Niederlassung Köln
Es lieg keine Stellungnahme vor.
Kenntnisnahme entfällt
Bezirksregierung Düsseldorf Untere Luftfahrtbehörde –Dezernat
26
Aus ziviler luftrechtlicher Sicht bestehen gegen das Konzept kei-
ne Bedenken.
Kenntnisnahme entfällt
DFS Deutsche Flugsicherung GmbH
Es werden keine Bedenken noch Anregungen vorgebracht.
Kenntnisnahme entfällt
Flughafen Köln/Bonn GmbH
Es liegt keine Stellungnahme vor.
Kenntnisnahme entfällt
Ev. Landeskirchenamt Düsseldorf
Es liegt keine Stellungnahme vor.
Kenntnisnahme entfällt
Ev. Stadtkirchenverband
Gegen das Planungskonzept bestehen keine Bedenken.
Kenntnisnahme entfällt
Polizeipräsidium Köln Führungsstelle Verkehr
Gegen das Planungskonzept bestehen keine Bedenken.
Kenntnisnahme entfällt
Polizeipräsidium Köln Kriminalkommissariat Kriminalpräventi- nein Da es sich hier nur um einen Hinweis auf das kostenlose Bera-
tungsangebot zur Kriminalprävention handelt erfolgt kein ent-
- 3 -
/ 4
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung
A
n
l
a
g
e
2
on/Opferschutz
Gegen die Planung bestehen keine Bedenken. Es wird auf das
kostenlose Beratungsangebot zur Kriminalprävention hingewie-
sen. Es wird angeregt in den VEP einen entsprechenden Hinweis
aufzunehmen.
sprechender Hinweis im vorhabenbezogenen Bebauungsplan.
Deutsche Telekom AG, Netzproduktion GmbH, TI NL West, PTI
22
Gegen die Planung bestehen keine Einwände, es wird jedoch auf
im Plangebiet befindliche Telekommunikationslinien hingewiesen.
Der Bestand und der Betrieb der vorhandenen TK-Linien müssen
weiterhin gewährleistet bleiben. Über gegebenenfalls notwendige
Maßnahmen zur Sicherung, Veränderung oder Verlegung ist 6
Wochen vor Baubeginn Kontakt mit der Deutschen Telekom auf-
zunehmen.
Es ist sicherzustellen, dass durch geplante Baumpflanzungen der
Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der TK-Linien nicht be-
hindert werden. Zur Versorgung des Planbereichs ist die Verle-
gung zusätzlicher Telekommunikationsanlagen erforderlich.
Kenntnisnahme Die Hinweise finden bei der Baugenehmigung bzw. bei der Um-
setzung des Bauvorhabens Beachtung.
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation,
Post und Eisenbahnen –Referat Z 24-
Übermittlung der Namen und Anschriften, der in dem ermittelten
Koordinatenbereich tätigen Richtfunkbetreiber.
Kenntnisnahme Das Vorhaben unterschreitet die maßgebliche Höhe von 20 m, ab
wo eine Beeinflussung von Richtfunknetzen möglich ist. Eine wei-
tere Beteiligung erübrigt sich somit.
Finanzamt Köln-Nord
Gegen das Planungskonzept bestehen keine Bedenken.
Kenntnisnahme entfällt
Rheinische Netzgesellschaft mbH -Leitplanung
Gegen das Planungskonzept bestehen keine Bedenken.
In der Derfflinger Straße befinden sich Versorgungsleitungen der
RheinEnergie AG, an die die geplante Bebauung angeschlossen
Kenntnisnahme Auf der Neusser Straße verkehren die Stadtbahnlinien 12 und 15.
Aufgrund der Entfernung von circa 130 m sind keine schädlichen
Auswirkungen durch Erschütterungen aus dem Stadtbahnverkehr
zu erwarten.
- 4 -
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung
A
n
l
a
g
e
2
und mit Wasser sowie Energie versorgt werden kann.
Seitens der KVB wird darauf hingewiesen, dass es durch die in
unmittelbarer Nähe verkehrenden Stadtbahnlinien zu Erschütte-
rungen und Lärmimmissionen kommen kann. Es müssen somit
ausreichende Vorkehrungen zum Schutz vor den Immissionen
getroffen werden.
Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR
Gegen die Planung bestehen entwässerungstechnisch keine
grundsätzlichen Bedenken.
Die öffentlichen Kanäle können das anfallende Abwasser des
Plangebietes aufnehmen.
Zur Berücksichtigung von Starkregen sind geeignete Maßnah-
men zur Risikovorsorge bereits in der Bauleitplanung zu integrie-
ren.
ja Im Rahmen eines Überflutungsnachweises/einer Überflutungsbe-
trachtung (MÜNSCHER Ingenieure Köln, 15.11.2018) wurde
nachgewiesen, dass es unter Berücksichtigung der erforderlichen
Maßnahmen (z.B. Modellierung des Geländes, Rigole, unterirdi-
sche Rückhaltung) bei einem Starkregenereignis nicht zu einer
oberflächlichen Überflutung des Plangebietes kommt bzw. dass
die anfallenden Wassermengen überwiegend schadlos auf den
Flächen des Plangebietes zurückgehalten werden können.
Die Prüfung dieser Maßnahmen erfolgt im Baugenehmigungsver-
fahren.
AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH
Es wird um Berücksichtigung des § 10 Standplätze für Abfallbe-
hälter, Abfallsatzung der Stadt Köln gebeten.
Kenntnisnahme Nicht planungsrelevant, Berücksichtigung erfolgt im Rahmen der
konkreten Umsetzung des Vorhabens.
Köln-Verkehrsbetriebe AG
Siehe Rheinische Netzgesellschaft mbH -Leitplanung
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Häfen und Güterverkehr Köln AG HGK A 1
Gegen das Verfahren bestehen keine Bedenken.
Kenntnisnahme entfällt
PLEdoc GmbH Leitungsauskunft Fremdplanungsbearbeitung
Im Planbereich sind keine von der PLEdoc verwalteten Versor-
gungsanlagen vorhanden.
Kenntnisnahme entfällt
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: mit Änderungen empfohlen
Zur SitzungOrte (14)
- Derfflingerstraße
- Hohenfriedbergstraße 2
- Rennbahnstraße 109
- Nibelungenstraße
- Neusser Straße 574
- Friedrich-Karl-Straße
- Niehler Straße
- Industriestraße
- Zorndorfstraße 18
- Willy-Brandt-Platz 2
- Kirchplatz
- Mollwitzstraße
- Straße 6
- Straße 5
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Aktenzeichen
- 2424/2019
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 25.07.2019
- Erstellt
- 08.07.2019 13:07