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AN/0844/2017

Sind Abschiebungen aus der Schule oder trotz Ausbildung in Köln möglich?

Parteilos Anfrage nach § 4 08.06.2017

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Nächste Beratung: Jugendhilfeausschuss, Sitzung am 20.06.2017, TOP 6.2.1

Piraten Anfrage nach § 4

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Piraten Anfrage nach § 4

3486 Zeichen

An den Ausschussvorsitzenden  
Herrn Bürgermeister Dr. Ralf Heinen 
 
An Frau Oberbürgermeisterin 
Henriette Reker 
 
 
 
 
Thomas Hegenbarth 
Lisa Gerlach 
Rathaus - Spanischer Bau 
50667 Köln 
Tel.: +49 (221) 221 - 25541 
Mail: Thomas.Hegenbarth@stadt-koeln.de 
Mail: Lisa.Gerlach@stadt-koeln.de 
 
Eingang beim Büro der Oberbürgermeisterin:  
 
AN/0844/2017 
Anfrage gem. § 4 der Geschäftsordnung des Rates 
Gremium Datum der Sitzung 
Jugendhilfeausschuss 20.06.2017 
 
Sind Abschiebungen aus der Schule oder trotz Ausbildung in Köln möglich? 
Sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin Reker, 
sehr geehrter Herr Ausschussvorsitzender Dr. Heinen, 
 
die Antragsteller bitten Sie, folgende Anfrage auf die Tagesordnung der kommenden Sitzung  
des Jugendhilfeausschuss es zu nehmen: 
 
Am 29.05.2017 wurde die 14-jährige Schülerin Bivsi R. gemeinsam mit ihrer Familie aus D u-
isburg abgeschoben. Sie wurde mitten im Unterricht am Duisburger Steinbart -Gymnasium 
aus der Klasse herausgeholt. Ihre Mitschülerinnen und Mi tschüler wurden dabei schockiert 
und traurig zurückgelassen. Bivsi R. ist in Deutschland geboren und galt als hervorragend 
integriert – die Eltern führten ein Restaurant und kamen für den Lebensunterhalt der Familie 
auf. Die Duisburger Behörden gaben gegenüber der Aktuellen Stunde dennoch an, dass der 
Rechtsweg der Familie völlig ausgeschöpft gewesen sei. Das verwundert, denn mit dem 
„Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 
27.07.2015“ räumte der G esetzgeber verschiedene Möglichkeiten für Geduldete ein, eine 
Aufenthaltsgewährung zu erhalten. 
 
In den letzten Monaten mehren sich Berichte darüber, dass geflüchtete Menschen trotz Au s-
bildung oder Arbeitsplatz abgeschoben werden. Dabei gibt es durch die mit dem Integrat i-
onsgesetz eingeführte sogenannte „3+2 -Regelung“ die Möglichkeit einer Ausbildungsdu l-
dung. Das Bundesministerium des Inneren (BMI) hat vor Kurzem die Allgemeinen Anwe n-

- 2 - 
 
dungshinweise zur Duldung (auch Ausbildungsduldung) veröffentlicht. 1 Am 21. Dezember 
2016 präzisierte das Innenministerium NRW die Bedingungen für die Erteilung einer Duldung 
für die Ausbildung (§ 60a Abs. 2 Satz 4ff. AufenthG).2 
 
  
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Stadtverwaltung: 
  
1. Wäre ein Fall wie der von Bivsi R. auch in Köln möglich? (Bitte mit Begründung) 
 
2. Wurden aus Köln Kinde r, Jugendliche oder Heranwachsende aus den Schulen heraus 
abgeschoben, und wenn ja, wie oft war dies seit 2015 der Fall? 
 
3. Liegen nach Einschätzung der Kölner Behörden für Fälle wie den von Bivsi R. die V o-
raussetzungen für eine Aufenthaltsgewährung nach § 2 5a AufenthG vor?  (Bitte mit B e-
gründung) 
 
4. Bei wie vielen jugendlichen Personen in Köln, die derzeit ausreisepflichtig sind, liegen die 
Voraussetzungen einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG vor, und werden die 
Betroffenen über die Bleiberechtsmöglichkeiten proaktiv informiert? 
 
5. Wie viele Personen in Köln fallen unter die „3+2 -Regelung“, und wie legt die Kölner B e-
hörde die Anwendungshinweise des BMI und den NRW -Erlass zur Ausbildungsduldung 
aus? 
 
 
gez. Thomas Hegenbarth    gez. Lisa Hanna Gerlach 
 
 
 
 
                                                 
1 
http://ggua.de/fileadmin/downloads/Ausbildungsduldung/Allgemeine_Anwendungshinweise_zu____60
a_AufenthG-1.pdf 
2 
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=1&gld_nr=2&ugl_nr=2602&bes_id=35824&val=3582
4&ver=7&sg=0&aufgehoben=N&menu=1

Beratungsverlauf (1)

20.06.2017 Jugendhilfeausschuss
TOP 6.2.1 Antrag / Anfrage Entscheidung

Beschluss: Sache ist erledigt

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
AN/0844/2017
Typ
Parteilos Anfrage nach § 4
Datum
08.06.2017
Erstellt
03.08.2017 00:27