AN/0844/2017
Sind Abschiebungen aus der Schule oder trotz Ausbildung in Köln möglich?
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Piraten Anfrage nach § 4
3486 Zeichen
An den Ausschussvorsitzenden
Herrn Bürgermeister Dr. Ralf Heinen
An Frau Oberbürgermeisterin
Henriette Reker
Thomas Hegenbarth
Lisa Gerlach
Rathaus - Spanischer Bau
50667 Köln
Tel.: +49 (221) 221 - 25541
Mail: Thomas.Hegenbarth@stadt-koeln.de
Mail: Lisa.Gerlach@stadt-koeln.de
Eingang beim Büro der Oberbürgermeisterin:
AN/0844/2017
Anfrage gem. § 4 der Geschäftsordnung des Rates
Gremium Datum der Sitzung
Jugendhilfeausschuss 20.06.2017
Sind Abschiebungen aus der Schule oder trotz Ausbildung in Köln möglich?
Sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin Reker,
sehr geehrter Herr Ausschussvorsitzender Dr. Heinen,
die Antragsteller bitten Sie, folgende Anfrage auf die Tagesordnung der kommenden Sitzung
des Jugendhilfeausschuss es zu nehmen:
Am 29.05.2017 wurde die 14-jährige Schülerin Bivsi R. gemeinsam mit ihrer Familie aus D u-
isburg abgeschoben. Sie wurde mitten im Unterricht am Duisburger Steinbart -Gymnasium
aus der Klasse herausgeholt. Ihre Mitschülerinnen und Mi tschüler wurden dabei schockiert
und traurig zurückgelassen. Bivsi R. ist in Deutschland geboren und galt als hervorragend
integriert – die Eltern führten ein Restaurant und kamen für den Lebensunterhalt der Familie
auf. Die Duisburger Behörden gaben gegenüber der Aktuellen Stunde dennoch an, dass der
Rechtsweg der Familie völlig ausgeschöpft gewesen sei. Das verwundert, denn mit dem
„Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom
27.07.2015“ räumte der G esetzgeber verschiedene Möglichkeiten für Geduldete ein, eine
Aufenthaltsgewährung zu erhalten.
In den letzten Monaten mehren sich Berichte darüber, dass geflüchtete Menschen trotz Au s-
bildung oder Arbeitsplatz abgeschoben werden. Dabei gibt es durch die mit dem Integrat i-
onsgesetz eingeführte sogenannte „3+2 -Regelung“ die Möglichkeit einer Ausbildungsdu l-
dung. Das Bundesministerium des Inneren (BMI) hat vor Kurzem die Allgemeinen Anwe n-
- 2 -
dungshinweise zur Duldung (auch Ausbildungsduldung) veröffentlicht. 1 Am 21. Dezember
2016 präzisierte das Innenministerium NRW die Bedingungen für die Erteilung einer Duldung
für die Ausbildung (§ 60a Abs. 2 Satz 4ff. AufenthG).2
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Stadtverwaltung:
1. Wäre ein Fall wie der von Bivsi R. auch in Köln möglich? (Bitte mit Begründung)
2. Wurden aus Köln Kinde r, Jugendliche oder Heranwachsende aus den Schulen heraus
abgeschoben, und wenn ja, wie oft war dies seit 2015 der Fall?
3. Liegen nach Einschätzung der Kölner Behörden für Fälle wie den von Bivsi R. die V o-
raussetzungen für eine Aufenthaltsgewährung nach § 2 5a AufenthG vor? (Bitte mit B e-
gründung)
4. Bei wie vielen jugendlichen Personen in Köln, die derzeit ausreisepflichtig sind, liegen die
Voraussetzungen einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG vor, und werden die
Betroffenen über die Bleiberechtsmöglichkeiten proaktiv informiert?
5. Wie viele Personen in Köln fallen unter die „3+2 -Regelung“, und wie legt die Kölner B e-
hörde die Anwendungshinweise des BMI und den NRW -Erlass zur Ausbildungsduldung
aus?
gez. Thomas Hegenbarth gez. Lisa Hanna Gerlach
1
http://ggua.de/fileadmin/downloads/Ausbildungsduldung/Allgemeine_Anwendungshinweise_zu____60
a_AufenthG-1.pdf
2
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=1&gld_nr=2&ugl_nr=2602&bes_id=35824&val=3582
4&ver=7&sg=0&aufgehoben=N&menu=1
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Sache ist erledigt
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- AN/0844/2017
- Typ
- Parteilos Anfrage nach § 4
- Datum
- 08.06.2017
- Erstellt
- 03.08.2017 00:27