0150/2017
Anwendung des § 5 der Entschädigungsverordnung NRW (EntschVO) für die Mitglieder des Integrationsrates
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
1273 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle OB/OB Vorlagen-Nummer 19.01.2017 0150/2017 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Integrationsrat 23.01.2017 Beantwortung Anfrage aus dem Integrationsrat AN/1972/2016 Anwendung des § 5 der Entschädigungsverordnung NRW (EntschVO) für die Mitglieder des Integrationsrates Die EntschVO gilt auch für Mitglieder des Integrationsrates. Diese sieht in § 5 Abs. 2 Satz 2 vor, dass zur Vereinfachung der Abrechnung anstelle der Fahrkostenerstattung eine Pauschalvergütung ge- währt werden kann, die nach dem Durchschnitt der in einem bestimmten Zeitraum sonst anfallenden Einzelvergütungen zu bemessen ist. Da der Anspruch auf Fahrkostenentschädigung für die Mitglieder des Integrationsrates lediglich die Teilnahme an den Sitzungen des Integrationsrates und seiner Ar- beitskreise umfasst, erhalten die Mitglieder des Integrationsrats anders als die Mitglieder des Rates und der Bezirksvertretungen keine Netzkarte der KVB. Dies entspricht dem Verfahren für die Sach- kundigen Bürgerinnen und Bürger bzw. Einwohnerinnen und Einwohner in den Ausschüssen des Ra- tes, deren Fahrtkosten ebenfalls für die jeweilige Sitzung erstattet werden können. gez. Reker
Beratungsverlauf (1)
Details
- Aktenzeichen
- 0150/2017
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
- Datum
- 20.01.2017
- Erstellt
- 03.08.2017 00:27