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0150/2017

Anwendung des § 5 der Entschädigungsverordnung NRW (EntschVO) für die Mitglieder des Integrationsrates

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss) 20.01.2017

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Nächste Beratung: Integrationsrat, Sitzung am 23.01.2017, TOP 3.5

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

1273 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
OB/OB 
 
Vorlagen-Nummer 19.01.2017 
 0150/2017 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Integrationsrat 23.01.2017 
 
Beantwortung Anfrage aus dem Integrationsrat AN/1972/2016 
 
Anwendung des § 5 der Entschädigungsverordnung NRW (EntschVO) für die Mitglieder des 
Integrationsrates 
 
Die EntschVO gilt auch für Mitglieder des Integrationsrates. Diese sieht in § 5 Abs. 2 Satz 2 vor, dass 
zur Vereinfachung der Abrechnung anstelle der Fahrkostenerstattung eine Pauschalvergütung ge-
währt werden kann, die nach dem Durchschnitt der in einem bestimmten Zeitraum sonst anfallenden 
Einzelvergütungen zu bemessen ist. Da der Anspruch auf Fahrkostenentschädigung für die Mitglieder 
des Integrationsrates lediglich die Teilnahme an den Sitzungen des Integrationsrates und seiner Ar-
beitskreise umfasst, erhalten die Mitglieder des Integrationsrats anders als die Mitglieder des Rates 
und der Bezirksvertretungen keine Netzkarte der KVB. Dies entspricht dem Verfahren für die Sach-
kundigen Bürgerinnen und Bürger bzw. Einwohnerinnen und Einwohner in den Ausschüssen des Ra-
tes, deren Fahrtkosten ebenfalls für die jeweilige Sitzung erstattet werden können. 
 
gez. Reker

Beratungsverlauf (1)

23.01.2017 Integrationsrat
TOP 3.5 Entscheidung
Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0150/2017
Typ
Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
Datum
20.01.2017
Erstellt
03.08.2017 00:27