2242/2024
Neue Gebührenordnung für das Ausstellen von Bewohnerparkausweisen der Stadt Köln (Bewohnerparkgebührenordnung) für den Zeitraum 01.10.2024 bis 28.02.2025
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Eilentscheidung Hauptausschuss
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Dezernat, Dienststelle III/68/681/3 Vorlagen-Nummer 2242/2024 Freigabedatum 22.07.2024 Eilentscheidung und Genehmigung zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Entscheidung durch den Hauptausschuss gemäß § 60 Absatz 1, Satz 1 GO NRW und Geneh- migung durch den Rat gemäß § 60 Absatz 1, Satz 3 GO NRW. Betreff Neue Gebührenordnung für das Ausstellen von Bewohnerparkausweisen der Stadt Köln (Bewohnerparkgebührenordnung) für den Zeitraum 01.10.2024 bis 28.02.2025 Gremium Datum Zuständigkeit Hauptausschuss 22.07.2024 Entscheidung Rat 21.08.2024 Genehmigung Begründung der Dringlichkeit: Die Dringlichkeit des Beschlusses ist aus mehreren Gründen zwingend gegeben: Der politische Beschluss, eine vorgezogene Gebührenerhöhung ab dem 01.10.2024 umzu- setzen, wurde von den Gremien erst kürzlich getroffen. Daraus ergeben sich die nachfol- gend beschriebenen kurzfristigen Notwendigkeiten für die operative Umsetzung, über die hier dringlich zu beschließen sind. Bevor die neue Gebührenhöhe in der Stadt Köln gelten kann, bedarf es vorweg der Schaf- fung der dafür erforderlichen rechtlichen Grundlage. Dazu ist die Verabschiedung einer neuen Gebührenordnung für den Zeitraum vom 01.10.2024 bis 28.02.2025 zwingende Vo- raussetzung. Die Verwaltung hat festgestellt, dass hierzu noch kein Beschluss vorliegt. Dieser soll hiermit nachgeholt werden. Die betroffenen Bürger*innen sollen kurzfristig einen Informationsbrief erhalten. In diesem sollen sie über die Umstellung ausführlich in Kenntnis gesetzt werden. Die Versendung muss sehr bald erfolgen und steht unmittelbar bevor. Ein bürgernahes, rechtzeitiges und ordnungsgemäßes Handeln der Verwaltung lässt keinen Aufschub der Versendung zu. Fazit: Um alle notwendigen organisatorischen und technischen Anpassungen, die Versendung der Informationsschreiben an die Bürgschaft sowie eine gute Vorbereitung der Mitarbeitenden in den Bürgerämtern bis zum 01.10.2024 tatsächlich herbeiführen und sicherstellen zu kön- nen, ist dieser dringliche Beschluss erforderlich. Beschluss: Der Hauptausschuss beschließt die neue Gebührenordnung für das Ausstellen von Bewoh- nerparkausweisen der Stadt Köln mit einer Gültigkeit für den Zeitraum 01.10.2024 bis ein- schließlich 28.02.2025 in der beigefügten Fassung. 2 Beschluss des Rates: Der Rat genehmigt gemäß § 60 Absatz 1 Satz 3 GO NRW vorstehende Eilentscheidung des Hauptausschusses. 3 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Ja, investiv Investitionsauszahlungen € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme s. Punkt 2 "Er- tragsprognose" € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € c) bilanzielle Abschreibungen € Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Erträge € b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten € Einsparungen: ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € Beginn, Dauer Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: 1. Einordnung Mit der „Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten im Be- reich Straßenverkehr und Güterbeförderung“ hat das Land Nordrhein-Westfalen die zu- ständigen örtlichen Behörden vor zwei Jahren dazu ermächtigt, selbstständig eine Festle- gung der Gebührenhöhe für die Bewohnerparkausweise vorzunehmen. Seit Februar 2022 können Kommunen deshalb die Gebühren für Bewohnerparkausweise selbstbestimmt festlegen. Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 27.06.2024 die Einführung einer neuen Gebührenordnung für das Bewohnerparken (Beschluss 1280/2024) ab dem 01.03.2025 beschlossen. Darin neu geregelt sind erstmals Gebühren, die sich in Abhängigkeit von der Fahrzeuglänge ergeben und nach dem Grundsatz wirken, längere Fahrzeuge zahlen mehr als kürzere. Unterschieden werden drei Längenkategorien. In gleicher Sitzung ist der Rat der Empfehlung des Finanzausschusses aus der Sitzung vom 24.06.2024 (Beschluss 0955/2024) gefolgt und hat beschlossen, für die Zeit bis zum 4 Inkrafttreten der Gebührenordnung zum 01.03.2025 für das Ausstellen von Bewohner- parkausweisen eine Zwischenregelung, die mit Ablauf des 28. Februar 2025 außer Kraft tritt, umzusetzen. Die Zwischenregelung lautet wie folgt: „Für das Ausstellen eines Be- wohnerparkausweises wird eine Gebühr in Höhe von 100,00 Euro pro Jahr fällig.“ Gegenstand des vorliegenden Beschlusses ist deshalb die Schaffung der rechtlichen Grundlage und die Verabschiedung der Gebührenordnung für das Bewohnerparken für den Übergangszeitraum von fünf Monaten. Die Übergangsphase beginnt am 01.10.2024. Die neue Gebührenhöhe wird gemäß Beschluss 100 Euro p.a. betragen und bis zum 28.02.2025 gelten. Derzeit beträgt die Gebührenhöhe 30 Euro p.a. 2. Ertragsprognose: Im Zeitraum vom 01.10.2024 bis 28.02.2025 stehen insgesamt rd. 17.500 Bewohnerpark- ausweise zur Verlängerung an. Die Verwaltung rechnet damit, dass sich die Nachfrage nach einer Neuausstellung von Ausweisen reduzieren wird. Diese Beobachtung macht sie seit geraumer Zeit schon. Diese Entwicklung führt die Verwaltung u. a. auf die mediale Berichterstattung in den letzten Monaten und Wochen über die bevorstehende Gebühren- anhebung zurück. Offenbar führt dies bei bisherigen Inhaber*innen von Ausweisen zu Überlegungen, im Vorfeld der Gebührenanhebung schon keinen Neuantrag mehr zu stel- len. Die Verwaltung sieht darin ein klares Indiz, dass für diesen Personenkreis der bishe- rige Ausweis allem Anschein nach nicht zwingend in der Vergangenheit erforderlich war. Ein Grund kann sein, dass diese Personen über private Stellflächen verfügen. Eine sol- che Entwicklung ist im Sinne der Stadt, weil sich hierdurch der Parkdruck in den Bewoh- nerparkgebieten dämpfen lässt. Es wird daneben auch Fälle geben, wo sich die persönli- chen Lebensverhältnisse derart verändert haben, dass kein Ausweis mehr benötigt wird. Die Verwaltung kalkuliert auf der Grundlage ihrer Beobachtungen, eigener kalkulatori- scher Einschätzungen und aus den Erfahrungen, die andere Städte mit Gebührenerhö- hungen in der Vergangenheit gemacht und vermittelt haben, mit einer um etwa 20 % re- duzierten Neubeantragung von Bewohnerparkausweisen bezogen auf die angegebene Stückzahl von 17.500 Ausweisen. Mit dieser Annahme ist - bezogen auf einen Betrachtungszeitraum von einem Jahr (Hin- weis: Der neue Ausweis gilt maximal 365 Tage) - von prognostizierten Einnahmen für die Stadt in Höhe von ca. 1,4 Mio. Euro zu rechnen. Der reine Mehrerlös durch die Gebüh- renanhebung von 30 auf 100 Euro beträgt hiervon 980.000 Euro. Die Einnahmen finden sich im städtischen Haushalt im Teilergebnisplan des Amtes Bürgerdienste in der „Pro- duktgruppe 0204 Verkehrs- und Kfz-Wesen“ wieder. 3. Klimaschutz: Die Stadt Köln verfolgt das Ziel, bis 2035 klimaneutral zu werden und einen Beitrag zu den sektorspezifischen Zielen zum Klimaschutz in Deutschland zu leisten. Die Parkraum- bewirtschaftung in Bewohnerparkgebieten ist ein bedeutendes verkehrliches Steuerungs- instrument, mit dem sich positive Beiträge für den Klimaschutz erzielen lassen. Die Park- raumbewirtschaftung schafft die notwendigen Verbesserungen dafür, förderlich für den Klimaschutz zu sein, indem sie dämpfend sowohl auf die Nutzung von Kfz als auch auf die Neuanschaffung von Kfz einwirken kann. Anlagen Anlage 1: Bewohnerparkgebührenordnung für den Zeitraum 01.10.2024 bis 28.02.2025
Anlage 7 Dringlichkeitsentscheidung Bezirksvertretung Rodenkirchen
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Dezernat, Dienststelle III/68/681/3 Vorlagen-Nummer 2242/2024/2 Freigabedatum 19.08.2024 Dringlichkeitsentscheidung und Genehmigung zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Entscheidung durch die Bezirksbürgermeisterin bzw. den Bezirksbürgermeister und ein Mit- glied der Bezirksvertretung gemäß § 36 Absatz 5, Satz 2 GO NRW und Genehmigung durch die Bezirksvertretung Betreff Neue Gebührenordnung für das Ausstellen von Bewohnerparkausweisen der Stadt Köln (Bewohnerparkgebührenordnung) für den Zeitraum 01.10.2024 bis 28.02.2025 Gremium Datum Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 09.09.2024 Begründung der Dringlichkeit: Die Dringlichkeit des Beschlusses ist aus mehreren Gründen zwingend gegeben: Der politische Beschluss, eine vorgezogene Gebührenerhöhung ab dem 01.10.2024 um- zusetzen, wurde von den Gremien erst kürzlich getroffen. Daraus ergeben sich die nach- folgend beschriebenen kurzfristigen Notwendigkeiten für die operative Umsetzung, über die hier dringlich zu beschließen sind. Bevor die neue Gebührenhöhe in der Stadt Köln gelten kann, bedarf es vorweg der Schaffung der dafür rechtlichen Grundlage. Dazu ist die Verabschiedung einer neuen Ge- bührenordnung für den Zeitraum vom 01.10.2024 bis 28.02.2025 zwingende Vorausset- zung. Die Verwaltung hat festgestellt, dass hierzu noch kein Beschluss vorliegt. Dieser soll hiermit nachgeholt werden. Die betroffenen Bürger*innen sollen kurzfristig einen Informationsbrief erhalten. In diesem sollen sie über die Umstellung ausführlich in Kenntnis gesetzt werden. Die Versendung muss sehr bald erfolgen und steht unmittelbar bevor. Ein bürgernahes, rechtzeitiges und ordnungsgemäßes Handeln der Verwaltung lässt keinen Aufschub der Versendung zu. Fazit: Um alle notwendigen organisatorischen und technischen Anpassungen, die Versendung der Informationsschreiben an die Bürgschaft sowie eine gute Vorbereitung der Mitarbeitenden in den Bürgerämtern bis zum 01.10.2024 tatsächlich herbeiführen und sicherstellen zu kön- nen, ist dieser dringliche Beschluss erforderlich. Grundlage für die Dringlichkeitsentscheidung: Der Hauptausschuss hat am 22.07.2024 die neue Gebührenordnung für das Ausstellen von Bewohnerparkausweisen der Stadt Köln mit einer Gültigkeit für den Zeitraum 01.10.2024 bis einschließlich 28.02.2025 in der beigefügten Fassung am unter Vorbehalt der Zustimmung der Bezirksvertretungen beschlossen (Beschluss 2242/2024). Dem Rat wird gemäß § 60 Absatz 1 Satz 3 GO NRW die vorstehende Eilentscheidung des Hauptausschusses in seiner Sitzung am 21.08.2024 vorgelegt. 2 Beschluss: Gemäß § 36 Abs. 5 Satz 2 GO NW in Verbindung mit § 10 der Hauptsatzung empfehlen wir dem Rat, den vom Hauptausschuss in seiner Sitzung am 22.07.2024 gefassten Beschluss zu genehmigen: Der Hauptausschuss beschließt die neue Gebührenordnung für das Ausstellen von Bewoh- nerparkausweisen der Stadt Köln mit einer Gültigkeit für den Zeitraum 01.10.2024 bis ein- schließlich 28.02.2025 in der beigefügten Fassung. ☒ ungeändert mehrheitlich zugestimmt ☐ geändert zugestimmt (siehe z. B. „Anlage 1“ oder „Anlage 1 und 2“) ☐ abgelehnt Datum Unterschrift Unterschrift 19.08.202 Gez. Giesen Gez. Schykowski 3 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Ja, investiv Investitionsauszahlungen € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme s. Punkt 2 "Er- tragsprognose" € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € c) bilanzielle Abschreibungen € Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Erträge € b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten € Einsparungen: ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € Beginn, Dauer Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: 1. Einordnung Mit der „Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten im Be- reich Straßenverkehr und Güterbeförderung“ hat das Land Nordrhein-Westfalen die zu- ständigen örtlichen Behörden vor zwei Jahren dazu ermächtigt, selbstständig eine Festle- gung der Gebührenhöhe für das Bewohnerparkausweise vorzunehmen. Seit Februar 2022 können Kommunen deshalb die Gebühren für Bewohnerparkausweise selbstbe- stimmt festlegen. Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 27.06.2024 die Einführung einer neuen Gebührenordnung für das Bewohnerparken (Beschluss 1280/2024) ab dem 01.03.2025 beschlossen. Darin neu geregelt sind erstmals Gebühren, die sich in Abhängigkeit von der Fahrzeuglänge ergeben und nach dem Grundsatz wirken, längere Fahrzeuge zahlen mehr als kürzere. Unterschieden werden drei Längenkategorien. In gleicher Sitzung ist der Rat der Empfehlung des Finanzausschusses aus der Sitzung 4 vom 24.06.2024 (Beschluss 0955/2024) gefolgt und hat beschlossen, für die Zeit bis zum Inkrafttreten der Gebührenordnung zum 01.03.2025 für das Ausstellen von Bewohner- parkausweisen eine Zwischenregelung, die mit Ablauf des 28. Februar 2025 außer Kraft tritt, umzusetzen. Die Zwischenregelung lautet wie folgt: „Für das Ausstellen eines Be- wohnerparkausweises wird eine Gebühr in Höhe von 100,00 Euro pro Jahr fällig.“ Gegenstand des vorliegenden Beschlusses ist deshalb die Schaffung der rechtlichen Grundlage und die Verabschiedung der Gebührenordnung für das Bewohnerparken für den Übergangszeitraum von fünf Monaten. Die Übergangsphase beginnt am 01.10.2024. Die neue Gebührenhöhe wird gemäß Beschluss 100 Euro p.a. betragen und bis zum 28.02.2025 gelten. Derzeit beträgt die Gebührenhöhe 30 Euro p.a. 2. Ertragsprognose: Im Zeitraum vom 01.10.2024 bis 28.02.2025 stehen insgesamt rd. 17.500 Bewohnerpark- ausweise zur Verlängerung an. Die Verwaltung rechnet damit, dass sich die Nachfrage nach einer Neuausstellung von Ausweisen reduzieren wird. Diese Beobachtung macht sie seit geraumer Zeit schon. Diese Entwicklung führt die Verwaltung u. a. auf die mediale Berichterstattung in den letzten Monaten und Wochen über die bevorstehende Gebühren- anhebung zurück. Offenbar führt dies bei bisherigen Inhaber*innen von Ausweisen zu Überlegungen, im Vorfeld der Gebührenanhebung schon keinen Neuantrag mehr zu stel- len. Die Verwaltung sieht darin ein klares Indiz, dass für diesen Personenkreis der bishe- rige Ausweis allen Anschein nach nicht zwingend in der Vergangenheit erforderlich war. Ein Grund kann sein, dass diese Personen über private Stellflächen verfügen. Eine sol- che Entwicklung ist Sinne der Stadt, weil sich hierdurch der Parkdruck in den Bewohner- parkgebieten dämpfen lässt. Es wird daneben auch Fälle geben, wo sich die persönlichen Lebensverhältnisse derart verändert haben, dass kein Ausweis mehr benötigt wird. Die Verwaltung kalkuliert auf der Grundlage ihrer Beobachtungen, eigener kalkulatori- scher Einschätzungen und aus den Erfahrungen, die andere Städte mit Gebührenerhö- hungen in der Vergangenheit gemacht und vermittelt haben, mit einer um etwa 20 % re- duzierten Neubeantragung von Bewohnerparkausweisen bezogen auf die angegebene Stückzahl von 17.500 Ausweisen. Mit dieser Annahme ist - bezogen auf einen Betrachtungszeitraum von einem Jahr (Hin- weis: Der neue Ausweis gilt maximal 365 Tage) - von prognostizierten Einnahmen für die Stadt in Höhe von ca. 1,4 Mio. Euro zu rechnen. Der reine Mehrerlös durch die Gebüh- renanhebung von 30 auf 100 Euro beträgt hiervon 980.000 Euro. Die Einnahmen finden sich im städtischen Haushalt im Teilergebnisplan des Amtes Bürgerdienste in der „Pro- duktgruppe 0204 Verkehrs- und Kfz-Wesen“ wieder. 3. Klimaschutz: Die Stadt Köln verfolgt das Ziel, bis 2035 klimaneutral zu werden und einen Beitrag zu den sektorspezifischen Zielen zum Klimaschutz in Deutschland zu leisten. Die Parkraum- bewirtschaftung in Bewohnerparkgebieten ist ein bedeutendes verkehrliches Steuerungs- instrument, mit dem sich positive Beiträge für den Klimaschutz erzielen lassen. Die Park- raumbewirtschaftung schafft die notwendigen Verbesserungen dafür, förderlich für den Klimaschutz zu sein, indem sie dämpfend sowohl auf die Nutzung von Kfz als auch auf die Neuanschaffung von Kfz einwirken kann. Anlagen Anlage 1: Bewohnerparkgebührenordnung für den Zeitraum 01.10.2024 bis 28.02.2025
Anlage 2 Vorabauszug Hauptausschuss 22.07.2024
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Geschäftsführung Hauptausschuss Herr Schneider Telefon: (0221) 221 27549) E-Mail: Martin.Schneider@stadt- koeln.de Datum: 24.07.2024 (Vorab-)Auszug aus dem Entwurf der Niederschrift der 27. Sitzung des Hauptausschusses vom 22.07.2024 öffentlich 5.3 Neue Gebührenordnung für das Ausstellen von Bewohnerparkauswei- sen der Stadt Köln (Bewohnerparkgebührenordnung) für den Zeitraum 01.10.2024 bis 28.02.2025 2242/2024 Die Fraktionen stellen ihre Positionen dar. Frau Oberbürgermeisterin Reker weist auf die noch ausstehenden Anhörungen der Bezirksvertretungen hin. Die Abstimmung erfolge daher unter Vorbehalt. Der Beschluss erfolgt vorbehaltlich der Zustimmung aller Bezirksvertretungen. Beschluss: Der Hauptausschuss beschließt die neue Gebührenordnung für das Ausstellen von Bewohnerparkausweisen der Stadt Köln mit einer Gültigkeit für den Zeitraum 01.10.2024 bis einschließlich 28.02.2025 in der beigefügten Fassung. Abstimmungsergebnis: Mehrheitlich gegen die Stimmen der Fraktionen SPD und FDP bei Stimmenthaltung der Fraktion Die FRAKTION zugestimmt.
Anlage 1 Bewohnerparkgebührenordnung
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Gebührenordnung für das Ausstellen von Bewohnerparkausweisen der Stadt Köln
(Bewohnerparkgebührenordnung)
Aufgrund des § 6a Abs. 5a des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919) und § 4 der Verordnung über
Zuständigkeiten im Bereich Straßenverkehr und Güterbeförderung vom 05.07.2016 (GV
NRW 2016 Nr. 16 vom 08.07.2016, S. 515-538) in Verbindung mit § 38 Buchst. b des
Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden – Ordnungsbehördengesetz
(OBG NRW) – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV NRW S. 528)
jeweils in der bei Erlass dieser Gebührenordnung geltenden Fassung hat der
Hauptausschuss der Stadt Köln in der Sitzung am die Gebührenordnung
für das Ausstellen von Bewohnerparkausweisen der Stadt Köln
(Bewohnerparkgebührenordnung) beschlossen.
Gebührenordnung
§ 1
Geltungsbereich
Diese Gebührenordnung regelt die Erhebung von Gebühren für das Ausstellen eines
Bewohnerparkausweises in den städtischen Quartieren, die als Bewohnerparkgebiete nach §
45 Abs. 1b Nr. 2a der Straßenverkehrsordnung (StVO) ausgewiesen und gekennzeichnet
sind.
§ 2
Gebührenpflicht
(1) Für das Ausstellen eines Bewohnerparkausweises werden Gebühren nach Maßgabe
dieser Gebührenordnung erhoben.
(2) Zur Zahlung der Gebühr ist die Person verpflichtet,
1. die den Antrag gestellt hat;
2. welche die Gebührenschuld durch eine gegenüber der Stadt abgegebene
schriftliche oder elektronische Erklärung übernommen hat;
3. welche für die Gebührenschuld anderer haftet.
(3) Mehrere Gebührenschuldnerinnen oder Gebührenschuldner haften gesamtschuldnerisch.
(4) Durch die Erteilung eines Bewohnerparkausweises besteht kein Rechtsanspruch auf
Nutzung eines Parkplatzes innerhalb des Bewohnerparkgebietes.
(5) Mit Beantragung des Bewohnerparkausweises entsteht eine Gebührenschuld in Höhe
von 30,00 Euro. Die volle Gebührenschuld nach § 4 Abs. 2 entsteht mit der Erteilung des
Bewohnerparkausweises.
(6) Eine teilweise Erstattung der Gebühren bei Nichtinanspruchnahme kann anteilig auf
Antrag nach angefangenen Monaten der Inanspruchnahme erfolgen. Ein
Verwaltungskostenanteil in Höhe von 30,00 Euro wird nicht erstattet.
§ 3
Gebührenzeitraum
(1) Das Ausstellen eines Bewohnerparkausweises kann für den Zeitraum von 6 Monaten
oder12 beantragt werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist für Leih- und Mietfahrzeuge und Fahrzeuge mit
Saisonkennzeichen das Ausstellen eines Bewohnerparkausweises mit einer kürzeren
Gültigkeitsdauer möglich. Gleiches gilt, wenn ein privater Stellplatz vorübergehend nicht
genutzt werden kann.
(3) Die Gültigkeitsdauer beginnt mit dem Ausstellen des Bewohnerparkausweises.
(4) Eine Verlängerung kann frühestens 90 Tage vor Ablauf der Gültigkeitsdauer beantragt
werden. Dies gilt nicht für Bewohnerparkausweise, die nach Absatz 2 ausgestellt worden
sind.
§ 4
Grundlagen der Gebührenbemessung, Gebührenhöhe
(1) Die Gebühren für das Ausstellen der Bewohnerparkausweise werden unter
Berücksichtigung des Personal- und Sachaufwandes, der Bedeutung der Parkmöglichkeiten,
deren wirtschaftlichem Wert oder des sonstigen Nutzens der Parkmöglichkeiten für die
Bewohnerinnen und Bewohner festgelegt.
(2) Für ein Jahr beträgt die Höhe der Gebühr für einen Bewohnerparkausweis 100,00 Euro.
Für Bewohnerparkausweise mit einer Gültigkeit von 6 Monaten beträgt die Gebühr 65,00
Euro.
(3) Für Fahrzeuge mit einer Länge von mehr als 5.600 mm wird kein Bewohnerparkausweis
ausgestellt.
(4) Für Änderungen auf dem Bewohnerparkausweis sowie die Ersatzausstellung aufgrund
von Verlust wird eine Gebühr in Höhe von 10,00 Euro erhoben. Unter Änderungen fallen
insbesondere der Umzug in ein anderes Bewohnerparkgebiet oder ein Fahrzeugwechsel.
Die Inhaberinnen und Inhaber eines Bewohnerparkausweises sind verpflichtet,
entsprechende Änderungen der ausstellenden Behörde unverzüglich mitzuteilen. Die
Gültigkeitsdauer des Bewohnerparkausweises wird durch eine Änderung im Sinne der Sätze
1 und 2 nicht berührt.
(5) Für Verlängerungen von Bewohnerparkausweisen nach § 3 Abs. 2 wird für jeden Monat
der Verlängerung eine Gebühr in Höhe von 5,83 Euro
zuzüglich eines Verwaltungskostenanteils in Höhe von 10,00 Euro erhoben.
§ 5
Inkrafttreten
Diese Gebührenordnung tritt am 01.10.2024 in Kraft und mit Ablauf des 28.02.2025 außer
Kraft.
Stadt Köln als örtliche Ordnungsbehörde
Anlage 4 Dringlichkeitsentscheidung Bezirksvertretung Lindenthal
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Dezernat, Dienststelle III/68/681/3 Vorlagen-Nummer 2242/2024/3 Freigabedatum 15.08.2024 Dringlichkeitsentscheidung und Genehmigung zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Entscheidung durch die Bezirksbürgermeisterin bzw. den Bezirksbürgermeister und ein Mit- glied der Bezirksvertretung gemäß § 36 Absatz 5, Satz 2 GO NRW und Genehmigung durch die Bezirksvertretung Betreff Neue Gebührenordnung für das Ausstellen von Bewohnerparkausweisen der Stadt Köln (Bewohnerparkgebührenordnung) für den Zeitraum 01.10.2024 bis 28.02.2025 Gremium Datum Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 23.09.2024 Begründung der Dringlichkeit: Die Dringlichkeit des Beschlusses ist aus mehreren Gründen zwingend gegeben: Der politische Beschluss, eine vorgezogene Gebührenerhöhung ab dem 01.10.2024 um- zusetzen, wurde von den Gremien erst kürzlich getroffen. Daraus ergeben sich die nach- folgend beschriebenen kurzfristigen Notwendigkeiten für die operative Umsetzung, über die hier dringlich zu beschließen sind. Bevor die neue Gebührenhöhe in der Stadt Köln gelten kann, bedarf es vorweg der Schaffung der dafür rechtlichen Grundlage. Dazu ist die Verabschiedung einer neuen Ge- bührenordnung für den Zeitraum vom 01.10.2024 bis 28.02.2025 zwingende Vorausset- zung. Die Verwaltung hat festgestellt, dass hierzu noch kein Beschluss vorliegt. Dieser soll hiermit nachgeholt werden. Die betroffenen Bürger*innen sollen kurzfristig einen Informationsbrief erhalten. In diesem sollen sie über die Umstellung ausführlich in Kenntnis gesetzt werden. Die Versendung muss sehr bald erfolgen und steht unmittelbar bevor. Ein bürgernahes, rechtzeitiges und ordnungsgemäßes Handeln der Verwaltung lässt keinen Aufschub der Versendung zu. Fazit: Um alle notwendigen organisatorischen und technischen Anpassungen, die Versendung der Informationsschreiben an die Bürgschaft sowie eine gute Vorbereitung der Mitarbeitenden in den Bürgerämtern bis zum 01.10.2024 tatsächlich herbeiführen und sicherstellen zu kön- nen, ist dieser dringliche Beschluss erforderlich. Grundlage für die Dringlichkeitsentscheidung: Der Hauptausschuss hat am 22.07.2024 die neue Gebührenordnung für das Ausstellen von Bewohnerparkausweisen der Stadt Köln mit einer Gültigkeit für den Zeitraum 01.10.2024 bis einschließlich 28.02.2025 in der beigefügten Fassung am unter Vorbehalt der Zustimmung der Bezirksvertretungen beschlossen (Beschluss 2242/2024). Dem Rat wird gemäß § 60 Absatz 1 Satz 3 GO NRW die vorstehende Eilentscheidung des Hauptausschusses in seiner Sitzung am 21.08.2024 vorgelegt. 2 Beschluss: Gemäß § 36 Abs. 5 Satz 2 GO NW in Verbindung mit § 10 der Hauptsatzung empfehlen wir dem Rat, den vom Hauptausschuss in seiner Sitzung am 22.07.2024 gefassten Beschluss zu genehmigen: Der Hauptausschuss beschließt die neue Gebührenordnung für das Ausstellen von Bewoh- nerparkausweisen der Stadt Köln mit einer Gültigkeit für den Zeitraum 01.10.2024 bis ein- schließlich 28.02.2025 in der beigefügten Fassung. ☒ ungeändert zugestimmt ☐ geändert zugestimmt (siehe z. B. „Anlage 1“ oder „Anlage 1 und 2“) ☐ abgelehnt Datum Unterschrift Unterschrift 15.08.2024 Weitekamp Svenja Führer 3 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Ja, investiv Investitionsauszahlungen € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme s. Punkt 2 "Er- tragsprognose" € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € c) bilanzielle Abschreibungen € Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Erträge € b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten € Einsparungen: ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € Beginn, Dauer Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: 1. Einordnung Mit der „Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten im Be- reich Straßenverkehr und Güterbeförderung“ hat das Land Nordrhein-Westfalen die zu- ständigen örtlichen Behörden vor zwei Jahren dazu ermächtigt, selbstständig eine Festle- gung der Gebührenhöhe für das Bewohnerparkausweise vorzunehmen. Seit Februar 2022 können Kommunen deshalb die Gebühren für Bewohnerparkausweise selbstbe- stimmt festlegen. Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 27.06.2024 die Einführung einer neuen Gebührenordnung für das Bewohnerparken (Beschluss 1280/2024) ab dem 01.03.2025 beschlossen. Darin neu geregelt sind erstmals Gebühren, die sich in Abhängigkeit von der Fahrzeuglänge ergeben und nach dem Grundsatz wirken, längere Fahrzeuge zahlen mehr als kürzere. Unterschieden werden drei Längenkategorien. In gleicher Sitzung ist der Rat der Empfehlung des Finanzausschusses aus der Sitzung 4 vom 24.06.2024 (Beschluss 0955/2024) gefolgt und hat beschlossen, für die Zeit bis zum Inkrafttreten der Gebührenordnung zum 01.03.2025 für das Ausstellen von Bewohner- parkausweisen eine Zwischenregelung, die mit Ablauf des 28. Februar 2025 außer Kraft tritt, umzusetzen. Die Zwischenregelung lautet wie folgt: „Für das Ausstellen eines Be- wohnerparkausweises wird eine Gebühr in Höhe von 100,00 Euro pro Jahr fällig.“ Gegenstand des vorliegenden Beschlusses ist deshalb die Schaffung der rechtlichen Grundlage und die Verabschiedung der Gebührenordnung für das Bewohnerparken für den Übergangszeitraum von fünf Monaten. Die Übergangsphase beginnt am 01.10.2024. Die neue Gebührenhöhe wird gemäß Beschluss 100 Euro p.a. betragen und bis zum 28.02.2025 gelten. Derzeit beträgt die Gebührenhöhe 30 Euro p.a. 2. Ertragsprognose: Im Zeitraum vom 01.10.2024 bis 28.02.2025 stehen insgesamt rd. 17.500 Bewohnerpark- ausweise zur Verlängerung an. Die Verwaltung rechnet damit, dass sich die Nachfrage nach einer Neuausstellung von Ausweisen reduzieren wird. Diese Beobachtung macht sie seit geraumer Zeit schon. Diese Entwicklung führt die Verwaltung u. a. auf die mediale Berichterstattung in den letzten Monaten und Wochen über die bevorstehende Gebühren- anhebung zurück. Offenbar führt dies bei bisherigen Inhaber*innen von Ausweisen zu Überlegungen, im Vorfeld der Gebührenanhebung schon keinen Neuantrag mehr zu stel- len. Die Verwaltung sieht darin ein klares Indiz, dass für diesen Personenkreis der bishe- rige Ausweis allen Anschein nach nicht zwingend in der Vergangenheit erforderlich war. Ein Grund kann sein, dass diese Personen über private Stellflächen verfügen. Eine sol- che Entwicklung ist Sinne der Stadt, weil sich hierdurch der Parkdruck in den Bewohner- parkgebieten dämpfen lässt. Es wird daneben auch Fälle geben, wo sich die persönlichen Lebensverhältnisse derart verändert haben, dass kein Ausweis mehr benötigt wird. Die Verwaltung kalkuliert auf der Grundlage ihrer Beobachtungen, eigener kalkulatori- scher Einschätzungen und aus den Erfahrungen, die andere Städte mit Gebührenerhö- hungen in der Vergangenheit gemacht und vermittelt haben, mit einer um etwa 20 % re- duzierten Neubeantragung von Bewohnerparkausweisen bezogen auf die angegebene Stückzahl von 17.500 Ausweisen. Mit dieser Annahme ist - bezogen auf einen Betrachtungszeitraum von einem Jahr (Hin- weis: Der neue Ausweis gilt maximal 365 Tage) - von prognostizierten Einnahmen für die Stadt in Höhe von ca. 1,4 Mio. Euro zu rechnen. Der reine Mehrerlös durch die Gebüh- renanhebung von 30 auf 100 Euro beträgt hiervon 980.000 Euro. Die Einnahmen finden sich im städtischen Haushalt im Teilergebnisplan des Amtes Bürgerdienste in der „Pro- duktgruppe 0204 Verkehrs- und Kfz-Wesen“ wieder. 3. Klimaschutz: Die Stadt Köln verfolgt das Ziel, bis 2035 klimaneutral zu werden und einen Beitrag zu den sektorspezifischen Zielen zum Klimaschutz in Deutschland zu leisten. Die Parkraum- bewirtschaftung in Bewohnerparkgebieten ist ein bedeutendes verkehrliches Steuerungs- instrument, mit dem sich positive Beiträge für den Klimaschutz erzielen lassen. Die Park- raumbewirtschaftung schafft die notwendigen Verbesserungen dafür, förderlich für den Klimaschutz zu sein, indem sie dämpfend sowohl auf die Nutzung von Kfz als auch auf die Neuanschaffung von Kfz einwirken kann. Anlagen Anlage 1: Bewohnerparkgebührenordnung für den Zeitraum 01.10.2024 bis 28.02.2025
Analge 5 Dringlichkeitsentscheidung Bezirksvertretung Chorweiler - abgelehnt
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Dezernat, Dienststelle III/68/681/3 Vorlagen-Nummer 2242/2024/6 Freigabedatum 14.08.2024 Dringlichkeitsentscheidung und Genehmigung zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Entscheidung durch die Bezirksbürgermeisterin bzw. den Bezirksbürgermeister und ein Mit- glied der Bezirksvertretung gemäß § 36 Absatz 5, Satz 2 GO NRW und Genehmigung durch die Bezirksvertretung Betreff Neue Gebührenordnung für das Ausstellen von Bewohnerparkausweisen der Stadt Köln (Bewohnerparkgebührenordnung) für den Zeitraum 01.10.2024 bis 28.02.2025 Gremium Datum Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 29.08.2024 Begründung der Dringlichkeit: Die Dringlichkeit des Beschlusses ist aus mehreren Gründen zwingend gegeben: Der politische Beschluss, eine vorgezogene Gebührenerhöhung ab dem 01.10.2024 um- zusetzen, wurde von den Gremien erst kürzlich getroffen. Daraus ergeben sich die nach- folgend beschriebenen kurzfristigen Notwendigkeiten für die operative Umsetzung, über die hier dringlich zu beschließen sind. Bevor die neue Gebührenhöhe in der Stadt Köln gelten kann, bedarf es vorweg der Schaffung der dafür rechtlichen Grundlage. Dazu ist die Verabschiedung einer neuen Ge- bührenordnung für den Zeitraum vom 01.10.2024 bis 28.02.2025 zwingende Vorausset- zung. Die Verwaltung hat festgestellt, dass hierzu noch kein Beschluss vorliegt. Dieser soll hiermit nachgeholt werden. Die betroffenen Bürger*innen sollen kurzfristig einen Informationsbrief erhalten. In diesem sollen sie über die Umstellung ausführlich in Kenntnis gesetzt werden. Die Versendung muss sehr bald erfolgen und steht unmittelbar bevor. Ein bürgernahes, rechtzeitiges und ordnungsgemäßes Handeln der Verwaltung lässt keinen Aufschub der Versendung zu. Fazit: Um alle notwendigen organisatorischen und technischen Anpassungen, die Versendung der Informationsschreiben an die Bürgschaft sowie eine gute Vorbereitung der Mitarbeitenden in den Bürgerämtern bis zum 01.10.2024 tatsächlich herbeiführen und sicherstellen zu kön- nen, ist dieser dringliche Beschluss erforderlich. Grundlage für die Dringlichkeitsentscheidung: Der Hauptausschuss hat am 22.07.2024 die neue Gebührenordnung für das Ausstellen von Bewohnerparkausweisen der Stadt Köln mit einer Gültigkeit für den Zeitraum 01.10.2024 bis einschließlich 28.02.2025 in der beigefügten Fassung am unter Vorbehalt der Zustimmung der Bezirksvertretungen beschlossen (Beschluss 2242/2024). Dem Rat wird gemäß § 60 Absatz 1 Satz 3 GO NRW die vorstehende Eilentscheidung des Hauptausschusses in seiner Sitzung am 21.08.2024 vorgelegt. 2 Beschluss: Gemäß § 36 Abs. 5 Satz 2 GO NW in Verbindung mit § 10 der Hauptsatzung empfehlen wir dem Rat, den vom Hauptausschuss in seiner Sitzung am 22.07.2024 gefassten Beschluss zu genehmigen: Der Hauptausschuss beschließt die neue Gebührenordnung für das Ausstellen von Bewoh- nerparkausweisen der Stadt Köln mit einer Gültigkeit für den Zeitraum 01.10.2024 bis ein- schließlich 28.02.2025 in der beigefügten Fassung. ☐ ungeändert zugestimmt ☐ geändert zugestimmt (siehe z. B. „Anlage 1“ oder „Anlage 1 und 2“) ☒ abgelehnt Datum Unterschrift Unterschrift 14.08.2024 Gez. Gökpinar Gez. Schott 3 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Ja, investiv Investitionsauszahlungen € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme s. Punkt 2 "Er- tragsprognose" € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € c) bilanzielle Abschreibungen € Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Erträge € b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten € Einsparungen: ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € Beginn, Dauer Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: 1. Einordnung Mit der „Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten im Be- reich Straßenverkehr und Güterbeförderung“ hat das Land Nordrhein-Westfalen die zu- ständigen örtlichen Behörden vor zwei Jahren dazu ermächtigt, selbstständig eine Festle- gung der Gebührenhöhe für das Bewohnerparkausweise vorzunehmen. Seit Februar 2022 können Kommunen deshalb die Gebühren für Bewohnerparkausweise selbstbe- stimmt festlegen. Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 27.06.2024 die Einführung einer neuen Gebührenordnung für das Bewohnerparken (Beschluss 1280/2024) ab dem 01.03.2025 beschlossen. Darin neu geregelt sind erstmals Gebühren, die sich in Abhängigkeit von der Fahrzeuglänge ergeben und nach dem Grundsatz wirken, längere Fahrzeuge zahlen mehr als kürzere. Unterschieden werden drei Längenkategorien. In gleicher Sitzung ist der Rat der Empfehlung des Finanzausschusses aus der Sitzung 4 vom 24.06.2024 (Beschluss 0955/2024) gefolgt und hat beschlossen, für die Zeit bis zum Inkrafttreten der Gebührenordnung zum 01.03.2025 für das Ausstellen von Bewohner- parkausweisen eine Zwischenregelung, die mit Ablauf des 28. Februar 2025 außer Kraft tritt, umzusetzen. Die Zwischenregelung lautet wie folgt: „Für das Ausstellen eines Be- wohnerparkausweises wird eine Gebühr in Höhe von 100,00 Euro pro Jahr fällig.“ Gegenstand des vorliegenden Beschlusses ist deshalb die Schaffung der rechtlichen Grundlage und die Verabschiedung der Gebührenordnung für das Bewohnerparken für den Übergangszeitraum von fünf Monaten. Die Übergangsphase beginnt am 01.10.2024. Die neue Gebührenhöhe wird gemäß Beschluss 100 Euro p.a. betragen und bis zum 28.02.2025 gelten. Derzeit beträgt die Gebührenhöhe 30 Euro p.a. 2. Ertragsprognose: Im Zeitraum vom 01.10.2024 bis 28.02.2025 stehen insgesamt rd. 17.500 Bewohnerpark- ausweise zur Verlängerung an. Die Verwaltung rechnet damit, dass sich die Nachfrage nach einer Neuausstellung von Ausweisen reduzieren wird. Diese Beobachtung macht sie seit geraumer Zeit schon. Diese Entwicklung führt die Verwaltung u. a. auf die mediale Berichterstattung in den letzten Monaten und Wochen über die bevorstehende Gebühren- anhebung zurück. Offenbar führt dies bei bisherigen Inhaber*innen von Ausweisen zu Überlegungen, im Vorfeld der Gebührenanhebung schon keinen Neuantrag mehr zu stel- len. Die Verwaltung sieht darin ein klares Indiz, dass für diesen Personenkreis der bishe- rige Ausweis allen Anschein nach nicht zwingend in der Vergangenheit erforderlich war. Ein Grund kann sein, dass diese Personen über private Stellflächen verfügen. Eine sol- che Entwicklung ist Sinne der Stadt, weil sich hierdurch der Parkdruck in den Bewohner- parkgebieten dämpfen lässt. Es wird daneben auch Fälle geben, wo sich die persönlichen Lebensverhältnisse derart verändert haben, dass kein Ausweis mehr benötigt wird. Die Verwaltung kalkuliert auf der Grundlage ihrer Beobachtungen, eigener kalkulatori- scher Einschätzungen und aus den Erfahrungen, die andere Städte mit Gebührenerhö- hungen in der Vergangenheit gemacht und vermittelt haben, mit einer um etwa 20 % re- duzierten Neubeantragung von Bewohnerparkausweisen bezogen auf die angegebene Stückzahl von 17.500 Ausweisen. Mit dieser Annahme ist - bezogen auf einen Betrachtungszeitraum von einem Jahr (Hin- weis: Der neue Ausweis gilt maximal 365 Tage) - von prognostizierten Einnahmen für die Stadt in Höhe von ca. 1,4 Mio. Euro zu rechnen. Der reine Mehrerlös durch die Gebüh- renanhebung von 30 auf 100 Euro beträgt hiervon 980.000 Euro. Die Einnahmen finden sich im städtischen Haushalt im Teilergebnisplan des Amtes Bürgerdienste in der „Pro- duktgruppe 0204 Verkehrs- und Kfz-Wesen“ wieder. 3. Klimaschutz: Die Stadt Köln verfolgt das Ziel, bis 2035 klimaneutral zu werden und einen Beitrag zu den sektorspezifischen Zielen zum Klimaschutz in Deutschland zu leisten. Die Parkraum- bewirtschaftung in Bewohnerparkgebieten ist ein bedeutendes verkehrliches Steuerungs- instrument, mit dem sich positive Beiträge für den Klimaschutz erzielen lassen. Die Park- raumbewirtschaftung schafft die notwendigen Verbesserungen dafür, förderlich für den Klimaschutz zu sein, indem sie dämpfend sowohl auf die Nutzung von Kfz als auch auf die Neuanschaffung von Kfz einwirken kann. Anlagen Anlage 1: Bewohnerparkgebührenordnung für den Zeitraum 01.10.2024 bis 28.02.2025
Anlage 8 Dringlichkeitsentscheidung Bezirksvertretung Porz
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Dezernat, Dienststelle
III/68/681/3
Vorlagen-Nummer
2242/2024/7
Freigabedatum
21.08.2024
Dringlichkeitsentscheidung und Genehmigung
zur Behandlung in öffentlicher Sitzung
Entscheidung durch die Bezirksbürgermeisterin bzw. den Bezirksbürgermeister und ein Mit-
glied der Bezirksvertretung gemäß § 36 Absatz 5, Satz 2 GO NRW und Genehmigung durch
die Bezirksvertretung
Betreff
Neue Gebührenordnung für das Ausstellen von Bewohnerparkausweisen der Stadt
Köln (Bewohnerparkgebührenordnung) für den Zeitraum 01.10.2024 bis 28.02.2025
Gremium Datum
Bezirksvertretung 7 (Porz) 19.09.2024
Begründung der Dringlichkeit:
Die Dringlichkeit des Beschlusses ist aus mehreren Gründen zwingend gegeben:
Der politische Beschluss, eine vorgezogene Gebührenerhöhung ab dem 01.10.2024 um-
zusetzen, wurde von den Gremien erst kürzlich getroffen. Daraus ergeben sich die nach-
folgend beschriebenen kurzfristigen Notwendigkeiten für die operative Umsetzung, über
die hier dringlich zu beschließen sind.
Bevor die neue Gebührenhöhe in der Stadt Köln gelten kann, bedarf es vorweg der
Schaffung der dafür rechtlichen Grundlage. Dazu ist die Verabschiedung einer neuen Ge-
bührenordnung für den Zeitraum vom 01.10.2024 bis 28.02.2025 zwingende Vorausset-
zung. Die Verwaltung hat festgestellt, dass hierzu noch kein Beschluss vorliegt. Dieser
soll hiermit nachgeholt werden.
Die betroffenen Bürger*innen sollen kurzfristig einen Informationsbrief erhalten. In diesem
sollen sie über die Umstellung ausführlich in Kenntnis gesetzt werden. Die Versendung
muss sehr bald erfolgen und steht unmittelbar bevor. Ein bürgernahes, rechtzeitiges und
ordnungsgemäßes Handeln der Verwaltung lässt keinen Aufschub der Versendung zu.
Fazit: Um alle notwendigen organisatorischen und technischen Anpassungen, die Versendung
der Informationsschreiben an die Bürgschaft sowie eine gute Vorbereitung der Mitarbeitenden
in den Bürgerämtern bis zum 01.10.2024 tatsächlich herbeiführen und sicherstellen zu kön-
nen, ist dieser dringliche Beschluss erforderlich.
Grundlage für die Dringlichkeitsentscheidung:
Der Hauptausschuss hat am 22.07.2024 die neue Gebührenordnung für das Ausstellen von
Bewohnerparkausweisen der Stadt Köln mit einer Gültigkeit für den Zeitraum 01.10.2024 bis
einschließlich 28.02.2025 in der beigefügten Fassung am unter Vorbehalt der Zustimmung der
Bezirksvertretungen beschlossen (Beschluss 2242/2024).
Dem Rat wird gemäß § 60 Absatz 1 Satz 3 GO NRW die vorstehende Eilentscheidung des
Hauptausschusses in seiner Sitzung am 21.08.2024 vorgelegt.
2
Beschluss:
Gemäß § 36 Abs. 5 Satz 2 GO NW in Verbindung mit § 10 der Hauptsatzung empfehlen wir
dem Rat, den vom Hauptausschuss in seiner Sitzung am 22.07.2024 gefassten Beschluss zu
genehmigen:
Der Hauptausschuss beschließt die neue Gebührenordnung für das Ausstellen von Bewoh-
nerparkausweisen der Stadt Köln mit einer Gültigkeit für den Zeitraum 01.10.2024 bis ein-
schließlich 28.02.2025 in der beigefügten Fassung.
☒ ungeändert
zugestimmt
☐ geändert
zugestimmt
(siehe z. B. „Anlage 1“
oder „Anlage 1 und 2“)
☐ abgelehnt
Datum Unterschrift Unterschrift
21.08.2024 gez. Stiller gez. Redlin
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Haushaltsmäßige Auswirkungen
Nein
Ja, investiv Investitionsauszahlungen €
Zuwendungen/Zuschüsse Nein
Ja %
Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme s. Punkt 2 "Er-
tragsprognose" €
Zuwendungen/Zuschüsse Nein
Ja %
Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:
a) Personalaufwendungen €
b) Sachaufwendungen etc. €
c) bilanzielle Abschreibungen €
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:
a) Erträge €
b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten €
Einsparungen: ab Haushaltsjahr:
a) Personalaufwendungen €
b) Sachaufwendungen etc. €
Beginn, Dauer
Auswirkungen auf den Klimaschutz
Nein
Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)
Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)
Begründung:
1. Einordnung
Mit der „Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten im Be-
reich Straßenverkehr und Güterbeförderung“ hat das Land Nordrhein-Westfalen die zu-
ständigen örtlichen Behörden vor zwei Jahren dazu ermächtigt, selbstständig eine Festle-
gung der Gebührenhöhe für das Bewohnerparkausweise vorzunehmen. Seit Februar
2022 können Kommunen deshalb die Gebühren für Bewohnerparkausweise selbstbe-
stimmt festlegen.
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 27.06.2024 die Einführung einer neuen
Gebührenordnung für das Bewohnerparken (Beschluss 1280/2024) ab dem 01.03.2025
beschlossen. Darin neu geregelt sind erstmals Gebühren, die sich in Abhängigkeit von
der Fahrzeuglänge ergeben und nach dem Grundsatz wirken, längere Fahrzeuge zahlen
mehr als kürzere. Unterschieden werden drei Längenkategorien.
In gleicher Sitzung ist der Rat der Empfehlung des Finanzausschusses aus der Sitzung
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vom 24.06.2024 (Beschluss 0955/2024) gefolgt und hat beschlossen, für die Zeit bis zum
Inkrafttreten der Gebührenordnung zum 01.03.2025 für das Ausstellen von Bewohner-
parkausweisen eine Zwischenregelung, die mit Ablauf des 28. Februar 2025 außer Kraft
tritt, umzusetzen. Die Zwischenregelung lautet wie folgt: „Für das Ausstellen eines Be-
wohnerparkausweises wird eine Gebühr in Höhe von 100,00 Euro pro Jahr fällig.“
Gegenstand des vorliegenden Beschlusses ist deshalb die Schaffung der rechtlichen
Grundlage und die Verabschiedung der Gebührenordnung für das Bewohnerparken für
den Übergangszeitraum von fünf Monaten. Die Übergangsphase beginnt am 01.10.2024.
Die neue Gebührenhöhe wird gemäß Beschluss 100 Euro p.a. betragen und bis zum
28.02.2025 gelten. Derzeit beträgt die Gebührenhöhe 30 Euro p.a.
2. Ertragsprognose:
Im Zeitraum vom 01.10.2024 bis 28.02.2025 stehen insgesamt rd. 17.500 Bewohnerpark-
ausweise zur Verlängerung an. Die Verwaltung rechnet damit, dass sich die Nachfrage
nach einer Neuausstellung von Ausweisen reduzieren wird. Diese Beobachtung macht sie
seit geraumer Zeit schon. Diese Entwicklung führt die Verwaltung u. a. auf die mediale
Berichterstattung in den letzten Monaten und Wochen über die bevorstehende Gebühren-
anhebung zurück. Offenbar führt dies bei bisherigen Inhaber*innen von Ausweisen zu
Überlegungen, im Vorfeld der Gebührenanhebung schon keinen Neuantrag mehr zu stel-
len. Die Verwaltung sieht darin ein klares Indiz, dass für diesen Personenkreis der bishe-
rige Ausweis allen Anschein nach nicht zwingend in der Vergangenheit erforderlich war.
Ein Grund kann sein, dass diese Personen über private Stellflächen verfügen. Eine sol-
che Entwicklung ist Sinne der Stadt, weil sich hierdurch der Parkdruck in den Bewohner-
parkgebieten dämpfen lässt. Es wird daneben auch Fälle geben, wo sich die persönlichen
Lebensverhältnisse derart verändert haben, dass kein Ausweis mehr benötigt wird.
Die Verwaltung kalkuliert auf der Grundlage ihrer Beobachtungen, eigener kalkulatori-
scher Einschätzungen und aus den Erfahrungen, die andere Städte mit Gebührenerhö-
hungen in der Vergangenheit gemacht und vermittelt haben, mit einer um etwa 20 % re-
duzierten Neubeantragung von Bewohnerparkausweisen bezogen auf die angegebene
Stückzahl von 17.500 Ausweisen.
Mit dieser Annahme ist - bezogen auf einen Betrachtungszeitraum von einem Jahr (Hin-
weis: Der neue Ausweis gilt maximal 365 Tage) - von prognostizierten Einnahmen für die
Stadt in Höhe von ca. 1,4 Mio. Euro zu rechnen. Der reine Mehrerlös durch die Gebüh-
renanhebung von 30 auf 100 Euro beträgt hiervon 980.000 Euro. Die Einnahmen finden
sich im städtischen Haushalt im Teilergebnisplan des Amtes Bürgerdienste in der „Pro-
duktgruppe 0204 Verkehrs- und Kfz-Wesen“ wieder.
3. Klimaschutz:
Die Stadt Köln verfolgt das Ziel, bis 2035 klimaneutral zu werden und einen Beitrag zu
den sektorspezifischen Zielen zum Klimaschutz in Deutschland zu leisten. Die Parkraum-
bewirtschaftung in Bewohnerparkgebieten ist ein bedeutendes verkehrliches Steuerungs-
instrument, mit dem sich positive Beiträge für den Klimaschutz erzielen lassen. Die Park-
raumbewirtschaftung schafft die notwendigen Verbesserungen dafür, förderlich für den
Klimaschutz zu sein, indem sie dämpfend sowohl auf die Nutzung von Kfz als auch auf
die Neuanschaffung von Kfz einwirken kann.
Anlagen
Anlage 1: Bewohnerparkgebührenordnung für den Zeitraum 01.10.2024 bis 28.02.2025
Anlage 3 Dringlichkeitsentscheidung Bezirksvertretung Innenstadt
8555 Zeichen
Dezernat, Dienststelle III/68/681/3 Vorlagen-Nummer 2242/2024/1 Freigabedatum 15.08.2023 Dringlichkeitsentscheidung und Genehmigung zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Entscheidung durch die Bezirksbürgermeisterin bzw. den Bezirksbürgermeister und ein Mit- glied der Bezirksvertretung gemäß § 36 Absatz 5, Satz 2 GO NRW und Genehmigung durch die Bezirksvertretung Betreff Neue Gebührenordnung für das Ausstellen von Bewohnerparkausweisen der Stadt Köln (Bewohnerparkgebührenordnung) für den Zeitraum 01.10.2024 bis 28.02.2025 Gremium Datum Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 05.09.2024 Begründung der Dringlichkeit: Die Dringlichkeit des Beschlusses ist aus mehreren Gründen zwingend gegeben: Der politische Beschluss, eine vorgezogene Gebührenerhöhung ab dem 01.10.2024 um- zusetzen, wurde von den Gremien erst kürzlich getroffen. Daraus ergeben sich die nach- folgend beschriebenen kurzfristigen Notwendigkeiten für die operative Umsetzung, über die hier dringlich zu beschließen sind. Bevor die neue Gebührenhöhe in der Stadt Köln gelten kann, bedarf es vorweg der Schaffung der dafür rechtlichen Grundlage. Dazu ist die Verabschiedung einer neuen Ge- bührenordnung für den Zeitraum vom 01.10.2024 bis 28.02.2025 zwingende Vorausset- zung. Die Verwaltung hat festgestellt, dass hierzu noch kein Beschluss vorliegt. Dieser soll hiermit nachgeholt werden. Die betroffenen Bürger*innen sollen kurzfristig einen Informationsbrief erhalten. In diesem sollen sie über die Umstellung ausführlich in Kenntnis gesetzt werden. Die Versendung muss sehr bald erfolgen und steht unmittelbar bevor. Ein bürgernahes, rechtzeitiges und ordnungsgemäßes Handeln der Verwaltung lässt keinen Aufschub der Versendung zu. Fazit: Um alle notwendigen organisatorischen und technischen Anpassungen, die Versendung der Informationsschreiben an die Bürgschaft sowie eine gute Vorbereitung der Mitarbeitenden in den Bürgerämtern bis zum 01.10.2024 tatsächlich herbeiführen und sicherstellen zu kön- nen, ist dieser dringliche Beschluss erforderlich. Grundlage für die Dringlichkeitsentscheidung: Der Hauptausschuss hat am 22.07.2024 die neue Gebührenordnung für das Ausstellen von Bewohnerparkausweisen der Stadt Köln mit einer Gültigkeit für den Zeitraum 01.10.2024 bis einschließlich 28.02.2025 in der beigefügten Fassung am unter Vorbehalt der Zustimmung der Bezirksvertretungen beschlossen (Beschluss 2242/2024). Dem Rat wird gemäß § 60 Absatz 1 Satz 3 GO NRW die vorstehende Eilentscheidung des Hauptausschusses in seiner Sitzung am 21.08.2024 vorgelegt. 2 Beschluss: Gemäß § 36 Abs. 5 Satz 2 GO NW in Verbindung mit § 10 der Hauptsatzung empfehlen wir dem Rat, den vom Hauptausschuss in seiner Sitzung am 22.07.2024 gefassten Beschluss zu genehmigen: Der Hauptausschuss beschließt die neue Gebührenordnung für das Ausstellen von Bewoh- nerparkausweisen der Stadt Köln mit einer Gültigkeit für den Zeitraum 01.10.2024 bis ein- schließlich 28.02.2025 in der beigefügten Fassung. ☒ ungeändert zugestimmt ☐ geändert zugestimmt (siehe z. B. „Anlage 1“ oder „Anlage 1 und 2“) ☐ abgelehnt Datum 13.08.2024 Unterschrift gez. Kosubek Unterschrift gez. Günter Leitner 3 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Ja, investiv Investitionsauszahlungen € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme s. Punkt 2 "Er- tragsprognose" € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € c) bilanzielle Abschreibungen € Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Erträge € b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten € Einsparungen: ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € Beginn, Dauer Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: 1. Einordnung Mit der „Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten im Be- reich Straßenverkehr und Güterbeförderung“ hat das Land Nordrhein-Westfalen die zu- ständigen örtlichen Behörden vor zwei Jahren dazu ermächtigt, selbstständig eine Festle- gung der Gebührenhöhe für das Bewohnerparkausweise vorzunehmen. Seit Februar 2022 können Kommunen deshalb die Gebühren für Bewohnerparkausweise selbstbe- stimmt festlegen. Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 27.06.2024 die Einführung einer neuen Gebührenordnung für das Bewohnerparken (Beschluss 1280/2024) ab dem 01.03.2025 beschlossen. Darin neu geregelt sind erstmals Gebühren, die sich in Abhängigkeit von der Fahrzeuglänge ergeben und nach dem Grundsatz wirken, längere Fahrzeuge zahlen mehr als kürzere. Unterschieden werden drei Längenkategorien. In gleicher Sitzung ist der Rat der Empfehlung des Finanzausschusses aus der Sitzung 4 vom 24.06.2024 (Beschluss 0955/2024) gefolgt und hat beschlossen, für die Zeit bis zum Inkrafttreten der Gebührenordnung zum 01.03.2025 für das Ausstellen von Bewohner- parkausweisen eine Zwischenregelung, die mit Ablauf des 28. Februar 2025 außer Kraft tritt, umzusetzen. Die Zwischenregelung lautet wie folgt: „Für das Ausstellen eines Be- wohnerparkausweises wird eine Gebühr in Höhe von 100,00 Euro pro Jahr fällig.“ Gegenstand des vorliegenden Beschlusses ist deshalb die Schaffung der rechtlichen Grundlage und die Verabschiedung der Gebührenordnung für das Bewohnerparken für den Übergangszeitraum von fünf Monaten. Die Übergangsphase beginnt am 01.10.2024. Die neue Gebührenhöhe wird gemäß Beschluss 100 Euro p.a. betragen und bis zum 28.02.2025 gelten. Derzeit beträgt die Gebührenhöhe 30 Euro p.a. 2. Ertragsprognose: Im Zeitraum vom 01.10.2024 bis 28.02.2025 stehen insgesamt rd. 17.500 Bewohnerpark- ausweise zur Verlängerung an. Die Verwaltung rechnet damit, dass sich die Nachfrage nach einer Neuausstellung von Ausweisen reduzieren wird. Diese Beobachtung macht sie seit geraumer Zeit schon. Diese Entwicklung führt die Verwaltung u. a. auf die mediale Berichterstattung in den letzten Monaten und Wochen über die bevorstehende Gebühren- anhebung zurück. Offenbar führt dies bei bisherigen Inhaber*innen von Ausweisen zu Überlegungen, im Vorfeld der Gebührenanhebung schon keinen Neuantrag mehr zu stel- len. Die Verwaltung sieht darin ein klares Indiz, dass für diesen Personenkreis der bishe- rige Ausweis allen Anschein nach nicht zwingend in der Vergangenheit erforderlich war. Ein Grund kann sein, dass diese Personen über private Stellflächen verfügen. Eine sol- che Entwicklung ist Sinne der Stadt, weil sich hierdurch der Parkdruck in den Bewohner- parkgebieten dämpfen lässt. Es wird daneben auch Fälle geben, wo sich die persönlichen Lebensverhältnisse derart verändert haben, dass kein Ausweis mehr benötigt wird. Die Verwaltung kalkuliert auf der Grundlage ihrer Beobachtungen, eigener kalkulatori- scher Einschätzungen und aus den Erfahrungen, die andere Städte mit Gebührenerhö- hungen in der Vergangenheit gemacht und vermittelt haben, mit einer um etwa 20 % re- duzierten Neubeantragung von Bewohnerparkausweisen bezogen auf die angegebene Stückzahl von 17.500 Ausweisen. Mit dieser Annahme ist - bezogen auf einen Betrachtungszeitraum von einem Jahr (Hin- weis: Der neue Ausweis gilt maximal 365 Tage) - von prognostizierten Einnahmen für die Stadt in Höhe von ca. 1,4 Mio. Euro zu rechnen. Der reine Mehrerlös durch die Gebüh- renanhebung von 30 auf 100 Euro beträgt hiervon 980.000 Euro. Die Einnahmen finden sich im städtischen Haushalt im Teilergebnisplan des Amtes Bürgerdienste in der „Pro- duktgruppe 0204 Verkehrs- und Kfz-Wesen“ wieder. 3. Klimaschutz: Die Stadt Köln verfolgt das Ziel, bis 2035 klimaneutral zu werden und einen Beitrag zu den sektorspezifischen Zielen zum Klimaschutz in Deutschland zu leisten. Die Parkraum- bewirtschaftung in Bewohnerparkgebieten ist ein bedeutendes verkehrliches Steuerungs- instrument, mit dem sich positive Beiträge für den Klimaschutz erzielen lassen. Die Park- raumbewirtschaftung schafft die notwendigen Verbesserungen dafür, förderlich für den Klimaschutz zu sein, indem sie dämpfend sowohl auf die Nutzung von Kfz als auch auf die Neuanschaffung von Kfz einwirken kann. Anlagen Anlage 1: Bewohnerparkgebührenordnung für den Zeitraum 01.10.2024 bis 28.02.2025
Anlage 6 Dringlichkeitsentscheidung Bezirksvertretung Nippes
8538 Zeichen
Dezernat, Dienststelle III/68/681/3 Vorlagen-Nummer 2242/2024/5 Freigabedatum 13.08.2024 Dringlichkeitsentscheidung und Genehmigung zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Entscheidung durch die Bezirksbürgermeisterin bzw. den Bezirksbürgermeister und ein Mit- glied der Bezirksvertretung gemäß § 36 Absatz 5, Satz 2 GO NRW und Genehmigung durch die Bezirksvertretung Betreff Neue Gebührenordnung für das Ausstellen von Bewohnerparkausweisen der Stadt Köln (Bewohnerparkgebührenordnung) für den Zeitraum 01.10.2024 bis 28.02.2025 Gremium Datum Bezirksvertretung 5 (Nippes) 19.09.2024 Begründung der Dringlichkeit: Die Dringlichkeit des Beschlusses ist aus mehreren Gründen zwingend gegeben: Der politische Beschluss, eine vorgezogene Gebührenerhöhung ab dem 01.10.2024 um- zusetzen, wurde von den Gremien erst kürzlich getroffen. Daraus ergeben sich die nach- folgend beschriebenen kurzfristigen Notwendigkeiten für die operative Umsetzung, über die hier dringlich zu beschließen sind. Bevor die neue Gebührenhöhe in der Stadt Köln gelten kann, bedarf es vorweg der Schaffung der dafür rechtlichen Grundlage. Dazu ist die Verabschiedung einer neuen Ge- bührenordnung für den Zeitraum vom 01.10.2024 bis 28.02.2025 zwingende Vorausset- zung. Die Verwaltung hat festgestellt, dass hierzu noch kein Beschluss vorliegt. Dieser soll hiermit nachgeholt werden. Die betroffenen Bürger*innen sollen kurzfristig einen Informationsbrief erhalten. In diesem sollen sie über die Umstellung ausführlich in Kenntnis gesetzt werden. Die Versendung muss sehr bald erfolgen und steht unmittelbar bevor. Ein bürgernahes, rechtzeitiges und ordnungsgemäßes Handeln der Verwaltung lässt keinen Aufschub der Versendung zu. Fazit: Um alle notwendigen organisatorischen und technischen Anpassungen, die Versendung der Informationsschreiben an die Bürgschaft sowie eine gute Vorbereitung der Mitarbeitenden in den Bürgerämtern bis zum 01.10.2024 tatsächlich herbeiführen und sicherstellen zu kön- nen, ist dieser dringliche Beschluss erforderlich. Grundlage für die Dringlichkeitsentscheidung: Der Hauptausschuss hat am 22.07.2024 die neue Gebührenordnung für das Ausstellen von Bewohnerparkausweisen der Stadt Köln mit einer Gültigkeit für den Zeitraum 01.10.2024 bis einschließlich 28.02.2025 in der beigefügten Fassung am unter Vorbehalt der Zustimmung der Bezirksvertretungen beschlossen (Beschluss 2242/2024). Dem Rat wird gemäß § 60 Absatz 1 Satz 3 GO NRW die vorstehende Eilentscheidung des Hauptausschusses in seiner Sitzung am 21.08.2024 vorgelegt. 2 Beschluss: Gemäß § 36 Abs. 5 Satz 2 GO NW in Verbindung mit § 10 der Hauptsatzung empfehlen wir dem Rat, den vom Hauptausschuss in seiner Sitzung am 22.07.2024 gefassten Beschluss zu genehmigen: Der Hauptausschuss beschließt die neue Gebührenordnung für das Ausstellen von Bewoh- nerparkausweisen der Stadt Köln mit einer Gültigkeit für den Zeitraum 01.10.2024 bis ein- schließlich 28.02.2025 in der beigefügten Fassung. ☒ ungeändert zugestimmt ☐ geändert zugestimmt (siehe z. B. „Anlage 1“ oder „Anlage 1 und 2“) ☐ abgelehnt Datum Unterschrift Unterschrift 13.08.2024 Diana Siebert Markus W. Frank 3 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Ja, investiv Investitionsauszahlungen € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme s. Punkt 2 "Er- tragsprognose" € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € c) bilanzielle Abschreibungen € Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Erträge € b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten € Einsparungen: ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € Beginn, Dauer Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: 1. Einordnung Mit der „Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten im Be- reich Straßenverkehr und Güterbeförderung“ hat das Land Nordrhein-Westfalen die zu- ständigen örtlichen Behörden vor zwei Jahren dazu ermächtigt, selbstständig eine Festle- gung der Gebührenhöhe für das Bewohnerparkausweise vorzunehmen. Seit Februar 2022 können Kommunen deshalb die Gebühren für Bewohnerparkausweise selbstbe- stimmt festlegen. Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 27.06.2024 die Einführung einer neuen Gebührenordnung für das Bewohnerparken (Beschluss 1280/2024) ab dem 01.03.2025 beschlossen. Darin neu geregelt sind erstmals Gebühren, die sich in Abhängigkeit von der Fahrzeuglänge ergeben und nach dem Grundsatz wirken, längere Fahrzeuge zahlen mehr als kürzere. Unterschieden werden drei Längenkategorien. In gleicher Sitzung ist der Rat der Empfehlung des Finanzausschusses aus der Sitzung 4 vom 24.06.2024 (Beschluss 0955/2024) gefolgt und hat beschlossen, für die Zeit bis zum Inkrafttreten der Gebührenordnung zum 01.03.2025 für das Ausstellen von Bewohner- parkausweisen eine Zwischenregelung, die mit Ablauf des 28. Februar 2025 außer Kraft tritt, umzusetzen. Die Zwischenregelung lautet wie folgt: „Für das Ausstellen eines Be- wohnerparkausweises wird eine Gebühr in Höhe von 100,00 Euro pro Jahr fällig.“ Gegenstand des vorliegenden Beschlusses ist deshalb die Schaffung der rechtlichen Grundlage und die Verabschiedung der Gebührenordnung für das Bewohnerparken für den Übergangszeitraum von fünf Monaten. Die Übergangsphase beginnt am 01.10.2024. Die neue Gebührenhöhe wird gemäß Beschluss 100 Euro p.a. betragen und bis zum 28.02.2025 gelten. Derzeit beträgt die Gebührenhöhe 30 Euro p.a. 2. Ertragsprognose: Im Zeitraum vom 01.10.2024 bis 28.02.2025 stehen insgesamt rd. 17.500 Bewohnerpark- ausweise zur Verlängerung an. Die Verwaltung rechnet damit, dass sich die Nachfrage nach einer Neuausstellung von Ausweisen reduzieren wird. Diese Beobachtung macht sie seit geraumer Zeit schon. Diese Entwicklung führt die Verwaltung u. a. auf die mediale Berichterstattung in den letzten Monaten und Wochen über die bevorstehende Gebühren- anhebung zurück. Offenbar führt dies bei bisherigen Inhaber*innen von Ausweisen zu Überlegungen, im Vorfeld der Gebührenanhebung schon keinen Neuantrag mehr zu stel- len. Die Verwaltung sieht darin ein klares Indiz, dass für diesen Personenkreis der bishe- rige Ausweis allen Anschein nach nicht zwingend in der Vergangenheit erforderlich war. Ein Grund kann sein, dass diese Personen über private Stellflächen verfügen. Eine sol- che Entwicklung ist Sinne der Stadt, weil sich hierdurch der Parkdruck in den Bewohner- parkgebieten dämpfen lässt. Es wird daneben auch Fälle geben, wo sich die persönlichen Lebensverhältnisse derart verändert haben, dass kein Ausweis mehr benötigt wird. Die Verwaltung kalkuliert auf der Grundlage ihrer Beobachtungen, eigener kalkulatori- scher Einschätzungen und aus den Erfahrungen, die andere Städte mit Gebührenerhö- hungen in der Vergangenheit gemacht und vermittelt haben, mit einer um etwa 20 % re- duzierten Neubeantragung von Bewohnerparkausweisen bezogen auf die angegebene Stückzahl von 17.500 Ausweisen. Mit dieser Annahme ist - bezogen auf einen Betrachtungszeitraum von einem Jahr (Hin- weis: Der neue Ausweis gilt maximal 365 Tage) - von prognostizierten Einnahmen für die Stadt in Höhe von ca. 1,4 Mio. Euro zu rechnen. Der reine Mehrerlös durch die Gebüh- renanhebung von 30 auf 100 Euro beträgt hiervon 980.000 Euro. Die Einnahmen finden sich im städtischen Haushalt im Teilergebnisplan des Amtes Bürgerdienste in der „Pro- duktgruppe 0204 Verkehrs- und Kfz-Wesen“ wieder. 3. Klimaschutz: Die Stadt Köln verfolgt das Ziel, bis 2035 klimaneutral zu werden und einen Beitrag zu den sektorspezifischen Zielen zum Klimaschutz in Deutschland zu leisten. Die Parkraum- bewirtschaftung in Bewohnerparkgebieten ist ein bedeutendes verkehrliches Steuerungs- instrument, mit dem sich positive Beiträge für den Klimaschutz erzielen lassen. Die Park- raumbewirtschaftung schafft die notwendigen Verbesserungen dafür, förderlich für den Klimaschutz zu sein, indem sie dämpfend sowohl auf die Nutzung von Kfz als auch auf die Neuanschaffung von Kfz einwirken kann. Anlagen Anlage 1: Bewohnerparkgebührenordnung für den Zeitraum 01.10.2024 bis 28.02.2025
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2242/2024
- Typ
- Eilentscheidung Hauptausschuss
- Datum
- 22.07.2024
- Erstellt
- 18.07.2024 10:22