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2242/2024

Neue Gebührenordnung für das Ausstellen von Bewohnerparkausweisen der Stadt Köln (Bewohnerparkgebührenordnung) für den Zeitraum 01.10.2024 bis 28.02.2025

Eilentscheidung Hauptausschuss 22.07.2024

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 21.08.2024, TOP 2.3

Eilentscheidung Hauptausschuss

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Ansehen

Anlage 7 Dringlichkeitsentscheidung Bezirksvertretung Rodenkirchen

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Ansehen

Anlage 2 Vorabauszug Hauptausschuss 22.07.2024

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Anlage 1 Bewohnerparkgebührenordnung

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Anlage 4 Dringlichkeitsentscheidung Bezirksvertretung Lindenthal

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Analge 5 Dringlichkeitsentscheidung Bezirksvertretung Chorweiler - abgelehnt

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Anlage 8 Dringlichkeitsentscheidung Bezirksvertretung Porz

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Anlage 3 Dringlichkeitsentscheidung Bezirksvertretung Innenstadt

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Anlage 6 Dringlichkeitsentscheidung Bezirksvertretung Nippes

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Eilentscheidung Hauptausschuss

7743 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
III/68/681/3 
 
Vorlagen-Nummer 
 2242/2024 
Freigabedatum 
 22.07.2024 
Eilentscheidung und Genehmigung 
zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Entscheidung durch den Hauptausschuss gemäß § 60 Absatz 1, Satz 1 GO NRW und Geneh-
migung durch den Rat gemäß § 60 Absatz 1, Satz 3 GO NRW. 
Betreff 
Neue Gebührenordnung für das Ausstellen von Bewohnerparkausweisen der Stadt 
Köln (Bewohnerparkgebührenordnung) für den Zeitraum 01.10.2024 bis 28.02.2025 
Gremium Datum Zuständigkeit 
Hauptausschuss 22.07.2024 Entscheidung 
Rat 21.08.2024 Genehmigung 
 
Begründung der Dringlichkeit: 
Die Dringlichkeit des Beschlusses ist aus mehreren Gründen zwingend gegeben: 
 Der politische Beschluss, eine vorgezogene Gebührenerhöhung ab dem 01.10.2024 umzu-
setzen, wurde von den Gremien erst kürzlich getroffen. Daraus ergeben sich die nachfol-
gend beschriebenen kurzfristigen Notwendigkeiten für die operative Umsetzung, über die 
hier dringlich zu beschließen sind. 
 Bevor die neue Gebührenhöhe in der Stadt Köln gelten kann, bedarf es vorweg der Schaf-
fung der dafür erforderlichen rechtlichen Grundlage. Dazu ist die Verabschiedung einer 
neuen Gebührenordnung für den Zeitraum vom 01.10.2024 bis 28.02.2025 zwingende Vo-
raussetzung. Die Verwaltung hat festgestellt, dass hierzu noch kein Beschluss vorliegt. 
Dieser soll hiermit nachgeholt werden. 
 Die betroffenen Bürger*innen sollen kurzfristig einen Informationsbrief erhalten. In diesem 
sollen sie über die Umstellung ausführlich in Kenntnis gesetzt werden. Die Versendung 
muss sehr bald erfolgen und steht unmittelbar bevor. Ein bürgernahes, rechtzeitiges und 
ordnungsgemäßes Handeln der Verwaltung lässt keinen Aufschub der Versendung zu. 
 
Fazit: Um alle notwendigen organisatorischen und technischen Anpassungen, die Versendung 
der Informationsschreiben an die Bürgschaft sowie eine gute Vorbereitung der Mitarbeitenden 
in den Bürgerämtern bis zum 01.10.2024 tatsächlich herbeiführen und sicherstellen zu kön-
nen, ist dieser dringliche Beschluss erforderlich. 
 
 
Beschluss: 
Der Hauptausschuss beschließt die neue Gebührenordnung für das Ausstellen von Bewoh-
nerparkausweisen der Stadt Köln mit einer Gültigkeit für den Zeitraum 01.10.2024 bis ein-
schließlich 28.02.2025 in der beigefügten Fassung.

2 
 
Beschluss des Rates: 
Der Rat genehmigt gemäß § 60 Absatz 1 Satz 3 GO NRW vorstehende Eilentscheidung des 
Hauptausschusses.

3 
 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 Ja, investiv Investitionsauszahlungen         € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  
Ja            % 
 Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme  s. Punkt 2 "Er-
tragsprognose"     € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  
Ja            % 
Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
c) bilanzielle Abschreibungen         € 
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Erträge          € 
b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten         € 
Einsparungen: ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
Beginn, Dauer        
 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
1. Einordnung 
Mit der „Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten im Be-
reich Straßenverkehr und Güterbeförderung“ hat das Land Nordrhein-Westfalen die zu-
ständigen örtlichen Behörden vor zwei Jahren dazu ermächtigt, selbstständig eine Festle-
gung der Gebührenhöhe für die Bewohnerparkausweise vorzunehmen. Seit Februar 2022 
können Kommunen deshalb die Gebühren für Bewohnerparkausweise selbstbestimmt 
festlegen. 
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 27.06.2024 die Einführung einer neuen 
Gebührenordnung für das Bewohnerparken (Beschluss 1280/2024) ab dem 01.03.2025 
beschlossen. Darin neu geregelt sind erstmals Gebühren, die sich in Abhängigkeit von 
der Fahrzeuglänge ergeben und nach dem Grundsatz wirken, längere Fahrzeuge zahlen 
mehr als kürzere. Unterschieden werden drei Längenkategorien.  
In gleicher Sitzung ist der Rat der Empfehlung des Finanzausschusses aus der Sitzung 
vom 24.06.2024 (Beschluss 0955/2024) gefolgt und hat beschlossen, für die Zeit bis zum

4 
 
Inkrafttreten der Gebührenordnung zum 01.03.2025 für das Ausstellen von Bewohner-
parkausweisen eine Zwischenregelung, die mit Ablauf des 28. Februar 2025 außer Kraft 
tritt, umzusetzen. Die Zwischenregelung lautet wie folgt: „Für das Ausstellen eines Be-
wohnerparkausweises wird eine Gebühr in Höhe von 100,00 Euro pro Jahr fällig.“ 
Gegenstand des vorliegenden Beschlusses ist deshalb die Schaffung der rechtlichen 
Grundlage und die Verabschiedung der Gebührenordnung für das Bewohnerparken für 
den Übergangszeitraum von fünf Monaten. Die Übergangsphase beginnt am 01.10.2024. 
Die neue Gebührenhöhe wird gemäß Beschluss 100 Euro p.a. betragen und bis zum 
28.02.2025 gelten. Derzeit beträgt die Gebührenhöhe 30 Euro p.a. 
2. Ertragsprognose: 
Im Zeitraum vom 01.10.2024 bis 28.02.2025 stehen insgesamt rd. 17.500 Bewohnerpark-
ausweise zur Verlängerung an. Die Verwaltung rechnet damit, dass sich die Nachfrage 
nach einer Neuausstellung von Ausweisen reduzieren wird. Diese Beobachtung macht sie 
seit geraumer Zeit schon. Diese Entwicklung führt die Verwaltung u. a. auf die mediale 
Berichterstattung in den letzten Monaten und Wochen über die bevorstehende Gebühren-
anhebung zurück. Offenbar führt dies bei bisherigen Inhaber*innen von Ausweisen zu 
Überlegungen, im Vorfeld der Gebührenanhebung schon keinen Neuantrag mehr zu stel-
len. Die Verwaltung sieht darin ein klares Indiz, dass für diesen Personenkreis der bishe-
rige Ausweis allem Anschein nach nicht zwingend in der Vergangenheit erforderlich war. 
Ein Grund kann sein, dass diese Personen über private Stellflächen verfügen. Eine sol-
che Entwicklung ist im Sinne der Stadt, weil sich hierdurch der Parkdruck in den Bewoh-
nerparkgebieten dämpfen lässt. Es wird daneben auch Fälle geben, wo sich die persönli-
chen Lebensverhältnisse derart verändert haben, dass kein Ausweis mehr benötigt wird. 
Die Verwaltung kalkuliert auf der Grundlage ihrer Beobachtungen, eigener kalkulatori-
scher Einschätzungen und aus den Erfahrungen, die andere Städte mit Gebührenerhö-
hungen in der Vergangenheit gemacht und vermittelt haben, mit einer um etwa 20 % re-
duzierten Neubeantragung von Bewohnerparkausweisen bezogen auf die angegebene 
Stückzahl von 17.500 Ausweisen.  
Mit dieser Annahme ist - bezogen auf einen Betrachtungszeitraum von einem Jahr (Hin-
weis: Der neue Ausweis gilt maximal 365 Tage) - von prognostizierten Einnahmen für die 
Stadt in Höhe von ca. 1,4 Mio. Euro zu rechnen. Der reine Mehrerlös durch die Gebüh-
renanhebung von 30 auf 100 Euro beträgt hiervon 980.000 Euro. Die Einnahmen finden 
sich im städtischen Haushalt im Teilergebnisplan des Amtes Bürgerdienste in der „Pro-
duktgruppe 0204 Verkehrs- und Kfz-Wesen“ wieder. 
3. Klimaschutz:  
Die Stadt Köln verfolgt das Ziel, bis 2035 klimaneutral zu werden und einen Beitrag zu 
den sektorspezifischen Zielen zum Klimaschutz in Deutschland zu leisten. Die Parkraum-
bewirtschaftung in Bewohnerparkgebieten ist ein bedeutendes verkehrliches Steuerungs-
instrument, mit dem sich positive Beiträge für den Klimaschutz erzielen lassen. Die Park-
raumbewirtschaftung schafft die notwendigen Verbesserungen dafür, förderlich für den 
Klimaschutz zu sein, indem sie dämpfend sowohl auf die Nutzung von Kfz als auch auf 
die Neuanschaffung von Kfz einwirken kann. 
Anlagen 
Anlage 1: Bewohnerparkgebührenordnung für den Zeitraum 01.10.2024 bis 28.02.2025

Anlage 7 Dringlichkeitsentscheidung Bezirksvertretung Rodenkirchen

8561 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
III/68/681/3 
 
Vorlagen-Nummer 
 2242/2024/2 
Freigabedatum 
19.08.2024  
Dringlichkeitsentscheidung und Genehmigung 
zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Entscheidung durch die Bezirksbürgermeisterin bzw. den Bezirksbürgermeister und ein Mit-
glied der Bezirksvertretung gemäß § 36 Absatz 5, Satz 2 GO NRW und Genehmigung durch 
die Bezirksvertretung 
Betreff 
Neue Gebührenordnung für das Ausstellen von Bewohnerparkausweisen der Stadt 
Köln (Bewohnerparkgebührenordnung) für den Zeitraum 01.10.2024 bis 28.02.2025 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 09.09.2024 
 
Begründung der Dringlichkeit: 
Die Dringlichkeit des Beschlusses ist aus mehreren Gründen zwingend gegeben: 
 
 Der politische Beschluss, eine vorgezogene Gebührenerhöhung ab dem 01.10.2024 um-
zusetzen, wurde von den Gremien erst kürzlich getroffen. Daraus ergeben sich die nach-
folgend beschriebenen kurzfristigen Notwendigkeiten für die operative Umsetzung, über 
die hier dringlich zu beschließen sind. 
 
 Bevor die neue Gebührenhöhe in der Stadt Köln gelten kann, bedarf es vorweg der 
Schaffung der dafür rechtlichen Grundlage. Dazu ist die Verabschiedung einer neuen Ge-
bührenordnung für den Zeitraum vom 01.10.2024 bis 28.02.2025 zwingende Vorausset-
zung. Die Verwaltung hat festgestellt, dass hierzu noch kein Beschluss vorliegt. Dieser 
soll hiermit nachgeholt werden. 
 
 Die betroffenen Bürger*innen sollen kurzfristig einen Informationsbrief erhalten. In diesem 
sollen sie über die Umstellung ausführlich in Kenntnis gesetzt werden. Die Versendung 
muss sehr bald erfolgen und steht unmittelbar bevor. Ein bürgernahes, rechtzeitiges und 
ordnungsgemäßes Handeln der Verwaltung lässt keinen Aufschub der Versendung zu. 
 
Fazit: Um alle notwendigen organisatorischen und technischen Anpassungen, die Versendung 
der Informationsschreiben an die Bürgschaft sowie eine gute Vorbereitung der Mitarbeitenden 
in den Bürgerämtern bis zum 01.10.2024 tatsächlich herbeiführen und sicherstellen zu kön-
nen, ist dieser dringliche Beschluss erforderlich. 
 
Grundlage für die Dringlichkeitsentscheidung: 
Der Hauptausschuss hat am 22.07.2024 die neue Gebührenordnung für das Ausstellen von 
Bewohnerparkausweisen der Stadt Köln mit einer Gültigkeit für den Zeitraum 01.10.2024 bis 
einschließlich 28.02.2025 in der beigefügten Fassung am unter Vorbehalt der Zustimmung der 
Bezirksvertretungen beschlossen (Beschluss 2242/2024). 
Dem Rat wird gemäß § 60 Absatz 1 Satz 3 GO NRW die vorstehende Eilentscheidung des 
Hauptausschusses in seiner Sitzung am 21.08.2024 vorgelegt.

2 
 
 
Beschluss: 
Gemäß § 36 Abs. 5 Satz 2 GO NW in Verbindung mit § 10 der Hauptsatzung empfehlen wir 
dem Rat, den vom Hauptausschuss in seiner Sitzung am 22.07.2024 gefassten Beschluss zu 
genehmigen:  
 
Der Hauptausschuss beschließt die neue Gebührenordnung für das Ausstellen von Bewoh-
nerparkausweisen der Stadt Köln mit einer Gültigkeit für den Zeitraum 01.10.2024 bis ein-
schließlich 28.02.2025 in der beigefügten Fassung. 
 
 
☒ ungeändert  
mehrheitlich 
zugestimmt 
☐ geändert 
zugestimmt 
(siehe z. B. „Anlage 1“ 
oder „Anlage 1 und 2“) 
 ☐ abgelehnt 
 
Datum  Unterschrift  Unterschrift 
19.08.202 
 
 Gez. Giesen  Gez. Schykowski

3 
 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 Ja, investiv Investitionsauszahlungen         € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  
Ja            % 
 Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme  s. Punkt 2 "Er-
tragsprognose"     € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  
Ja            % 
Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
c) bilanzielle Abschreibungen         € 
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Erträge          € 
b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten         € 
Einsparungen: ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
Beginn, Dauer        
 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
1. Einordnung 
Mit der „Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten im Be-
reich Straßenverkehr und Güterbeförderung“ hat das Land Nordrhein-Westfalen die zu-
ständigen örtlichen Behörden vor zwei Jahren dazu ermächtigt, selbstständig eine Festle-
gung der Gebührenhöhe für das Bewohnerparkausweise vorzunehmen. Seit Februar 
2022 können Kommunen deshalb die Gebühren für Bewohnerparkausweise selbstbe-
stimmt festlegen. 
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 27.06.2024 die Einführung einer neuen 
Gebührenordnung für das Bewohnerparken (Beschluss 1280/2024) ab dem 01.03.2025 
beschlossen. Darin neu geregelt sind erstmals Gebühren, die sich in Abhängigkeit von 
der Fahrzeuglänge ergeben und nach dem Grundsatz wirken, längere Fahrzeuge zahlen 
mehr als kürzere. Unterschieden werden drei Längenkategorien.  
 
In gleicher Sitzung ist der Rat der Empfehlung des Finanzausschusses aus der Sitzung

4 
 
vom 24.06.2024 (Beschluss 0955/2024) gefolgt und hat beschlossen, für die Zeit bis zum 
Inkrafttreten der Gebührenordnung zum 01.03.2025 für das Ausstellen von Bewohner-
parkausweisen eine Zwischenregelung, die mit Ablauf des 28. Februar 2025 außer Kraft 
tritt, umzusetzen. Die Zwischenregelung lautet wie folgt: „Für das Ausstellen eines Be-
wohnerparkausweises wird eine Gebühr in Höhe von 100,00 Euro pro Jahr fällig.“ 
Gegenstand des vorliegenden Beschlusses ist deshalb die Schaffung der rechtlichen 
Grundlage und die Verabschiedung der Gebührenordnung für das Bewohnerparken für 
den Übergangszeitraum von fünf Monaten. Die Übergangsphase beginnt am 01.10.2024. 
Die neue Gebührenhöhe wird gemäß Beschluss 100 Euro p.a. betragen und bis zum 
28.02.2025 gelten. Derzeit beträgt die Gebührenhöhe 30 Euro p.a. 
2. Ertragsprognose: 
Im Zeitraum vom 01.10.2024 bis 28.02.2025 stehen insgesamt rd. 17.500 Bewohnerpark-
ausweise zur Verlängerung an. Die Verwaltung rechnet damit, dass sich die Nachfrage 
nach einer Neuausstellung von Ausweisen reduzieren wird. Diese Beobachtung macht sie 
seit geraumer Zeit schon. Diese Entwicklung führt die Verwaltung u. a. auf die mediale 
Berichterstattung in den letzten Monaten und Wochen über die bevorstehende Gebühren-
anhebung zurück. Offenbar führt dies bei bisherigen Inhaber*innen von Ausweisen zu 
Überlegungen, im Vorfeld der Gebührenanhebung schon keinen Neuantrag mehr zu stel-
len. Die Verwaltung sieht darin ein klares Indiz, dass für diesen Personenkreis der bishe-
rige Ausweis allen Anschein nach nicht zwingend in der Vergangenheit erforderlich war. 
Ein Grund kann sein, dass diese Personen über private Stellflächen verfügen. Eine sol-
che Entwicklung ist Sinne der Stadt, weil sich hierdurch der Parkdruck in den Bewohner-
parkgebieten dämpfen lässt. Es wird daneben auch Fälle geben, wo sich die persönlichen 
Lebensverhältnisse derart verändert haben, dass kein Ausweis mehr benötigt wird. 
Die Verwaltung kalkuliert auf der Grundlage ihrer Beobachtungen, eigener kalkulatori-
scher Einschätzungen und aus den Erfahrungen, die andere Städte mit Gebührenerhö-
hungen in der Vergangenheit gemacht und vermittelt haben, mit einer um etwa 20 % re-
duzierten Neubeantragung von Bewohnerparkausweisen bezogen auf die angegebene 
Stückzahl von 17.500 Ausweisen.  
Mit dieser Annahme ist - bezogen auf einen Betrachtungszeitraum von einem Jahr (Hin-
weis: Der neue Ausweis gilt maximal 365 Tage) - von prognostizierten Einnahmen für die 
Stadt in Höhe von ca. 1,4 Mio. Euro zu rechnen. Der reine Mehrerlös durch die Gebüh-
renanhebung von 30 auf 100 Euro beträgt hiervon 980.000 Euro. Die Einnahmen finden 
sich im städtischen Haushalt im Teilergebnisplan des Amtes Bürgerdienste in der „Pro-
duktgruppe 0204 Verkehrs- und Kfz-Wesen“ wieder. 
3. Klimaschutz:  
Die Stadt Köln verfolgt das Ziel, bis 2035 klimaneutral zu werden und einen Beitrag zu 
den sektorspezifischen Zielen zum Klimaschutz in Deutschland zu leisten. Die Parkraum-
bewirtschaftung in Bewohnerparkgebieten ist ein bedeutendes verkehrliches Steuerungs-
instrument, mit dem sich positive Beiträge für den Klimaschutz erzielen lassen. Die Park-
raumbewirtschaftung schafft die notwendigen Verbesserungen dafür, förderlich für den 
Klimaschutz zu sein, indem sie dämpfend sowohl auf die Nutzung von Kfz als auch auf 
die Neuanschaffung von Kfz einwirken kann. 
Anlagen 
Anlage 1: Bewohnerparkgebührenordnung für den Zeitraum 01.10.2024 bis 28.02.2025

Anlage 2 Vorabauszug Hauptausschuss 22.07.2024

1084 Zeichen

Geschäftsführung  
Hauptausschuss 
Herr Schneider 
Telefon:  (0221) 221 27549)  
E-Mail:  Martin.Schneider@stadt-
koeln.de 
Datum: 24.07.2024 
(Vorab-)Auszug 
aus dem Entwurf der Niederschrift der 27. Sitzung des 
Hauptausschusses  vom 22.07.2024  
öffentlich 
5.3 Neue Gebührenordnung für das Ausstellen von Bewohnerparkauswei-
sen der Stadt Köln (Bewohnerparkgebührenordnung) für den Zeitraum 
01.10.2024 bis 28.02.2025 
2242/2024 
Die Fraktionen stellen ihre Positionen dar. 
Frau Oberbürgermeisterin Reker weist auf die noch ausstehenden Anhörungen der 
Bezirksvertretungen hin. Die Abstimmung erfolge daher unter Vorbehalt. 
Der Beschluss erfolgt vorbehaltlich der Zustimmung aller Bezirksvertretungen. 
Beschluss: 
Der Hauptausschuss beschließt die neue Gebührenordnung für das Ausstellen von 
Bewohnerparkausweisen der Stadt Köln mit einer Gültigkeit für den Zeitraum 
01.10.2024 bis einschließlich 28.02.2025 in der beigefügten Fassung. 
Abstimmungsergebnis: 
Mehrheitlich gegen die Stimmen der Fraktionen SPD und FDP bei Stimmenthaltung 
der Fraktion Die FRAKTION zugestimmt.

Anlage 1 Bewohnerparkgebührenordnung

4497 Zeichen

Gebührenordnung für das Ausstellen von Bewohnerparkausweisen der Stadt Köln 
(Bewohnerparkgebührenordnung)  
 
 
 
Aufgrund des § 6a Abs. 5a des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der 
Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919) und § 4 der Verordnung über 
Zuständigkeiten im Bereich Straßenverkehr und Güterbeförderung vom 05.07.2016 (GV 
NRW 2016 Nr. 16 vom 08.07.2016, S. 515-538) in Verbindung mit § 38 Buchst. b des 
Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden – Ordnungsbehördengesetz 
(OBG NRW) – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV NRW S. 528) 
jeweils in der bei Erlass dieser Gebührenordnung geltenden Fassung hat der 
Hauptausschuss der Stadt Köln in der Sitzung am                             die Gebührenordnung 
für das Ausstellen von Bewohnerparkausweisen der Stadt Köln 
(Bewohnerparkgebührenordnung) beschlossen. 
 
Gebührenordnung 
 
§ 1 
Geltungsbereich 
 
Diese Gebührenordnung regelt die Erhebung von Gebühren für das Ausstellen eines 
Bewohnerparkausweises in den städtischen Quartieren, die als Bewohnerparkgebiete nach § 
45 Abs. 1b Nr. 2a der Straßenverkehrsordnung (StVO) ausgewiesen und gekennzeichnet 
sind. 
 
§ 2 
Gebührenpflicht 
 
(1) Für das Ausstellen eines Bewohnerparkausweises werden Gebühren nach Maßgabe 
dieser Gebührenordnung erhoben. 
 
(2) Zur Zahlung der Gebühr ist die Person verpflichtet, 
 
1. die den Antrag gestellt hat; 
2. welche die Gebührenschuld durch eine gegenüber der Stadt abgegebene 
schriftliche oder elektronische Erklärung übernommen hat; 
3. welche für die Gebührenschuld anderer haftet. 
 
(3) Mehrere Gebührenschuldnerinnen oder Gebührenschuldner haften gesamtschuldnerisch. 
 
(4) Durch die Erteilung eines Bewohnerparkausweises besteht kein Rechtsanspruch auf 
Nutzung eines Parkplatzes innerhalb des Bewohnerparkgebietes. 
 
(5) Mit Beantragung des Bewohnerparkausweises entsteht eine Gebührenschuld in Höhe 
von 30,00 Euro. Die volle Gebührenschuld nach § 4 Abs. 2 entsteht mit der Erteilung des 
Bewohnerparkausweises. 
 
(6) Eine teilweise Erstattung der Gebühren bei Nichtinanspruchnahme kann anteilig auf 
Antrag nach angefangenen Monaten der Inanspruchnahme erfolgen. Ein 
Verwaltungskostenanteil in Höhe von 30,00 Euro wird nicht erstattet.

§ 3 
     Gebührenzeitraum 
 
(1) Das Ausstellen eines Bewohnerparkausweises kann für den Zeitraum von 6 Monaten 
oder12 beantragt werden.  
 
(2) Abweichend von Absatz 1 ist für Leih- und Mietfahrzeuge und Fahrzeuge mit 
Saisonkennzeichen das Ausstellen eines Bewohnerparkausweises mit einer kürzeren 
Gültigkeitsdauer möglich. Gleiches gilt, wenn ein privater Stellplatz vorübergehend nicht 
genutzt werden kann.  
 
(3) Die Gültigkeitsdauer beginnt mit dem Ausstellen des Bewohnerparkausweises.  
 
(4) Eine Verlängerung kann frühestens 90 Tage vor Ablauf der Gültigkeitsdauer beantragt 
werden. Dies gilt nicht für Bewohnerparkausweise, die nach Absatz 2 ausgestellt worden 
sind. 
 
 
§ 4 
Grundlagen der Gebührenbemessung, Gebührenhöhe 
 
(1) Die Gebühren für das Ausstellen der Bewohnerparkausweise werden unter 
Berücksichtigung des Personal- und Sachaufwandes, der Bedeutung der Parkmöglichkeiten, 
deren wirtschaftlichem Wert oder des sonstigen Nutzens der Parkmöglichkeiten für die 
Bewohnerinnen und Bewohner festgelegt.  
 
(2) Für ein Jahr beträgt die Höhe der Gebühr für einen Bewohnerparkausweis 100,00 Euro. 
Für Bewohnerparkausweise mit einer Gültigkeit von 6 Monaten beträgt die Gebühr 65,00 
Euro. 
 
(3) Für Fahrzeuge mit einer Länge von mehr als 5.600 mm wird kein Bewohnerparkausweis 
ausgestellt. 
 
(4) Für Änderungen auf dem Bewohnerparkausweis sowie die Ersatzausstellung aufgrund 
von Verlust wird eine Gebühr in Höhe von 10,00 Euro erhoben. Unter Änderungen fallen 
insbesondere der Umzug in ein anderes Bewohnerparkgebiet oder ein Fahrzeugwechsel. 
Die Inhaberinnen und Inhaber eines Bewohnerparkausweises sind verpflichtet, 
entsprechende Änderungen der ausstellenden Behörde unverzüglich mitzuteilen. Die 
Gültigkeitsdauer des Bewohnerparkausweises wird durch eine Änderung im Sinne der Sätze 
1 und 2 nicht berührt. 
 
(5) Für Verlängerungen von Bewohnerparkausweisen nach § 3 Abs. 2 wird für jeden Monat 
der Verlängerung eine Gebühr in Höhe von 5,83 Euro  
 
zuzüglich eines Verwaltungskostenanteils in Höhe von 10,00 Euro erhoben. 
 
 
§ 5 
Inkrafttreten 
 
Diese Gebührenordnung tritt am 01.10.2024 in Kraft und mit Ablauf des 28.02.2025 außer 
Kraft. 
 
 
 
Stadt Köln als örtliche Ordnungsbehörde

Anlage 4 Dringlichkeitsentscheidung Bezirksvertretung Lindenthal

8536 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
III/68/681/3 
 
Vorlagen-Nummer 
 2242/2024/3 
Freigabedatum 
15.08.2024  
Dringlichkeitsentscheidung und Genehmigung 
zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Entscheidung durch die Bezirksbürgermeisterin bzw. den Bezirksbürgermeister und ein Mit-
glied der Bezirksvertretung gemäß § 36 Absatz 5, Satz 2 GO NRW und Genehmigung durch 
die Bezirksvertretung 
Betreff 
Neue Gebührenordnung für das Ausstellen von Bewohnerparkausweisen der Stadt 
Köln (Bewohnerparkgebührenordnung) für den Zeitraum 01.10.2024 bis 28.02.2025 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 23.09.2024 
 
Begründung der Dringlichkeit: 
Die Dringlichkeit des Beschlusses ist aus mehreren Gründen zwingend gegeben: 
 
 Der politische Beschluss, eine vorgezogene Gebührenerhöhung ab dem 01.10.2024 um-
zusetzen, wurde von den Gremien erst kürzlich getroffen. Daraus ergeben sich die nach-
folgend beschriebenen kurzfristigen Notwendigkeiten für die operative Umsetzung, über 
die hier dringlich zu beschließen sind. 
 
 Bevor die neue Gebührenhöhe in der Stadt Köln gelten kann, bedarf es vorweg der 
Schaffung der dafür rechtlichen Grundlage. Dazu ist die Verabschiedung einer neuen Ge-
bührenordnung für den Zeitraum vom 01.10.2024 bis 28.02.2025 zwingende Vorausset-
zung. Die Verwaltung hat festgestellt, dass hierzu noch kein Beschluss vorliegt. Dieser 
soll hiermit nachgeholt werden. 
 
 Die betroffenen Bürger*innen sollen kurzfristig einen Informationsbrief erhalten. In diesem 
sollen sie über die Umstellung ausführlich in Kenntnis gesetzt werden. Die Versendung 
muss sehr bald erfolgen und steht unmittelbar bevor. Ein bürgernahes, rechtzeitiges und 
ordnungsgemäßes Handeln der Verwaltung lässt keinen Aufschub der Versendung zu. 
 
Fazit: Um alle notwendigen organisatorischen und technischen Anpassungen, die Versendung 
der Informationsschreiben an die Bürgschaft sowie eine gute Vorbereitung der Mitarbeitenden 
in den Bürgerämtern bis zum 01.10.2024 tatsächlich herbeiführen und sicherstellen zu kön-
nen, ist dieser dringliche Beschluss erforderlich. 
 
Grundlage für die Dringlichkeitsentscheidung: 
Der Hauptausschuss hat am 22.07.2024 die neue Gebührenordnung für das Ausstellen von 
Bewohnerparkausweisen der Stadt Köln mit einer Gültigkeit für den Zeitraum 01.10.2024 bis 
einschließlich 28.02.2025 in der beigefügten Fassung am unter Vorbehalt der Zustimmung der 
Bezirksvertretungen beschlossen (Beschluss 2242/2024). 
Dem Rat wird gemäß § 60 Absatz 1 Satz 3 GO NRW die vorstehende Eilentscheidung des 
Hauptausschusses in seiner Sitzung am 21.08.2024 vorgelegt.

2 
 
 
Beschluss: 
Gemäß § 36 Abs. 5 Satz 2 GO NW in Verbindung mit § 10 der Hauptsatzung empfehlen wir 
dem Rat, den vom Hauptausschuss in seiner Sitzung am 22.07.2024 gefassten Beschluss zu 
genehmigen:  
 
Der Hauptausschuss beschließt die neue Gebührenordnung für das Ausstellen von Bewoh-
nerparkausweisen der Stadt Köln mit einer Gültigkeit für den Zeitraum 01.10.2024 bis ein-
schließlich 28.02.2025 in der beigefügten Fassung. 
 
☒ ungeändert 
zugestimmt 
☐ geändert 
zugestimmt 
(siehe z. B. „Anlage 1“ 
oder „Anlage 1 und 2“) 
 ☐ abgelehnt 
 
Datum  Unterschrift  Unterschrift 
15.08.2024  Weitekamp  Svenja Führer

3 
 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 Ja, investiv Investitionsauszahlungen         € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  
Ja            % 
 Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme  s. Punkt 2 "Er-
tragsprognose"     € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  
Ja            % 
Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
c) bilanzielle Abschreibungen         € 
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Erträge          € 
b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten         € 
Einsparungen: ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
Beginn, Dauer        
 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
1. Einordnung 
Mit der „Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten im Be-
reich Straßenverkehr und Güterbeförderung“ hat das Land Nordrhein-Westfalen die zu-
ständigen örtlichen Behörden vor zwei Jahren dazu ermächtigt, selbstständig eine Festle-
gung der Gebührenhöhe für das Bewohnerparkausweise vorzunehmen. Seit Februar 
2022 können Kommunen deshalb die Gebühren für Bewohnerparkausweise selbstbe-
stimmt festlegen. 
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 27.06.2024 die Einführung einer neuen 
Gebührenordnung für das Bewohnerparken (Beschluss 1280/2024) ab dem 01.03.2025 
beschlossen. Darin neu geregelt sind erstmals Gebühren, die sich in Abhängigkeit von 
der Fahrzeuglänge ergeben und nach dem Grundsatz wirken, längere Fahrzeuge zahlen 
mehr als kürzere. Unterschieden werden drei Längenkategorien.  
 
In gleicher Sitzung ist der Rat der Empfehlung des Finanzausschusses aus der Sitzung

4 
 
vom 24.06.2024 (Beschluss 0955/2024) gefolgt und hat beschlossen, für die Zeit bis zum 
Inkrafttreten der Gebührenordnung zum 01.03.2025 für das Ausstellen von Bewohner-
parkausweisen eine Zwischenregelung, die mit Ablauf des 28. Februar 2025 außer Kraft 
tritt, umzusetzen. Die Zwischenregelung lautet wie folgt: „Für das Ausstellen eines Be-
wohnerparkausweises wird eine Gebühr in Höhe von 100,00 Euro pro Jahr fällig.“ 
Gegenstand des vorliegenden Beschlusses ist deshalb die Schaffung der rechtlichen 
Grundlage und die Verabschiedung der Gebührenordnung für das Bewohnerparken für 
den Übergangszeitraum von fünf Monaten. Die Übergangsphase beginnt am 01.10.2024. 
Die neue Gebührenhöhe wird gemäß Beschluss 100 Euro p.a. betragen und bis zum 
28.02.2025 gelten. Derzeit beträgt die Gebührenhöhe 30 Euro p.a. 
2. Ertragsprognose: 
Im Zeitraum vom 01.10.2024 bis 28.02.2025 stehen insgesamt rd. 17.500 Bewohnerpark-
ausweise zur Verlängerung an. Die Verwaltung rechnet damit, dass sich die Nachfrage 
nach einer Neuausstellung von Ausweisen reduzieren wird. Diese Beobachtung macht sie 
seit geraumer Zeit schon. Diese Entwicklung führt die Verwaltung u. a. auf die mediale 
Berichterstattung in den letzten Monaten und Wochen über die bevorstehende Gebühren-
anhebung zurück. Offenbar führt dies bei bisherigen Inhaber*innen von Ausweisen zu 
Überlegungen, im Vorfeld der Gebührenanhebung schon keinen Neuantrag mehr zu stel-
len. Die Verwaltung sieht darin ein klares Indiz, dass für diesen Personenkreis der bishe-
rige Ausweis allen Anschein nach nicht zwingend in der Vergangenheit erforderlich war. 
Ein Grund kann sein, dass diese Personen über private Stellflächen verfügen. Eine sol-
che Entwicklung ist Sinne der Stadt, weil sich hierdurch der Parkdruck in den Bewohner-
parkgebieten dämpfen lässt. Es wird daneben auch Fälle geben, wo sich die persönlichen 
Lebensverhältnisse derart verändert haben, dass kein Ausweis mehr benötigt wird. 
Die Verwaltung kalkuliert auf der Grundlage ihrer Beobachtungen, eigener kalkulatori-
scher Einschätzungen und aus den Erfahrungen, die andere Städte mit Gebührenerhö-
hungen in der Vergangenheit gemacht und vermittelt haben, mit einer um etwa 20 % re-
duzierten Neubeantragung von Bewohnerparkausweisen bezogen auf die angegebene 
Stückzahl von 17.500 Ausweisen.  
Mit dieser Annahme ist - bezogen auf einen Betrachtungszeitraum von einem Jahr (Hin-
weis: Der neue Ausweis gilt maximal 365 Tage) - von prognostizierten Einnahmen für die 
Stadt in Höhe von ca. 1,4 Mio. Euro zu rechnen. Der reine Mehrerlös durch die Gebüh-
renanhebung von 30 auf 100 Euro beträgt hiervon 980.000 Euro. Die Einnahmen finden 
sich im städtischen Haushalt im Teilergebnisplan des Amtes Bürgerdienste in der „Pro-
duktgruppe 0204 Verkehrs- und Kfz-Wesen“ wieder. 
3. Klimaschutz:  
Die Stadt Köln verfolgt das Ziel, bis 2035 klimaneutral zu werden und einen Beitrag zu 
den sektorspezifischen Zielen zum Klimaschutz in Deutschland zu leisten. Die Parkraum-
bewirtschaftung in Bewohnerparkgebieten ist ein bedeutendes verkehrliches Steuerungs-
instrument, mit dem sich positive Beiträge für den Klimaschutz erzielen lassen. Die Park-
raumbewirtschaftung schafft die notwendigen Verbesserungen dafür, förderlich für den 
Klimaschutz zu sein, indem sie dämpfend sowohl auf die Nutzung von Kfz als auch auf 
die Neuanschaffung von Kfz einwirken kann. 
Anlagen 
Anlage 1: Bewohnerparkgebührenordnung für den Zeitraum 01.10.2024 bis 28.02.2025

Analge 5 Dringlichkeitsentscheidung Bezirksvertretung Chorweiler - abgelehnt

8538 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
III/68/681/3 
 
Vorlagen-Nummer 
 2242/2024/6 
Freigabedatum 
14.08.2024  
Dringlichkeitsentscheidung und Genehmigung 
zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Entscheidung durch die Bezirksbürgermeisterin bzw. den Bezirksbürgermeister und ein Mit-
glied der Bezirksvertretung gemäß § 36 Absatz 5, Satz 2 GO NRW und Genehmigung durch 
die Bezirksvertretung 
Betreff 
Neue Gebührenordnung für das Ausstellen von Bewohnerparkausweisen der Stadt 
Köln (Bewohnerparkgebührenordnung) für den Zeitraum 01.10.2024 bis 28.02.2025 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 29.08.2024 
 
Begründung der Dringlichkeit: 
Die Dringlichkeit des Beschlusses ist aus mehreren Gründen zwingend gegeben: 
 
 Der politische Beschluss, eine vorgezogene Gebührenerhöhung ab dem 01.10.2024 um-
zusetzen, wurde von den Gremien erst kürzlich getroffen. Daraus ergeben sich die nach-
folgend beschriebenen kurzfristigen Notwendigkeiten für die operative Umsetzung, über 
die hier dringlich zu beschließen sind. 
 
 Bevor die neue Gebührenhöhe in der Stadt Köln gelten kann, bedarf es vorweg der 
Schaffung der dafür rechtlichen Grundlage. Dazu ist die Verabschiedung einer neuen Ge-
bührenordnung für den Zeitraum vom 01.10.2024 bis 28.02.2025 zwingende Vorausset-
zung. Die Verwaltung hat festgestellt, dass hierzu noch kein Beschluss vorliegt. Dieser 
soll hiermit nachgeholt werden. 
 
 Die betroffenen Bürger*innen sollen kurzfristig einen Informationsbrief erhalten. In diesem 
sollen sie über die Umstellung ausführlich in Kenntnis gesetzt werden. Die Versendung 
muss sehr bald erfolgen und steht unmittelbar bevor. Ein bürgernahes, rechtzeitiges und 
ordnungsgemäßes Handeln der Verwaltung lässt keinen Aufschub der Versendung zu. 
 
Fazit: Um alle notwendigen organisatorischen und technischen Anpassungen, die Versendung 
der Informationsschreiben an die Bürgschaft sowie eine gute Vorbereitung der Mitarbeitenden 
in den Bürgerämtern bis zum 01.10.2024 tatsächlich herbeiführen und sicherstellen zu kön-
nen, ist dieser dringliche Beschluss erforderlich. 
 
Grundlage für die Dringlichkeitsentscheidung: 
Der Hauptausschuss hat am 22.07.2024 die neue Gebührenordnung für das Ausstellen von 
Bewohnerparkausweisen der Stadt Köln mit einer Gültigkeit für den Zeitraum 01.10.2024 bis 
einschließlich 28.02.2025 in der beigefügten Fassung am unter Vorbehalt der Zustimmung der 
Bezirksvertretungen beschlossen (Beschluss 2242/2024). 
Dem Rat wird gemäß § 60 Absatz 1 Satz 3 GO NRW die vorstehende Eilentscheidung des 
Hauptausschusses in seiner Sitzung am 21.08.2024 vorgelegt.

2 
 
 
Beschluss: 
Gemäß § 36 Abs. 5 Satz 2 GO NW in Verbindung mit § 10 der Hauptsatzung empfehlen wir 
dem Rat, den vom Hauptausschuss in seiner Sitzung am 22.07.2024 gefassten Beschluss zu 
genehmigen:  
 
Der Hauptausschuss beschließt die neue Gebührenordnung für das Ausstellen von Bewoh-
nerparkausweisen der Stadt Köln mit einer Gültigkeit für den Zeitraum 01.10.2024 bis ein-
schließlich 28.02.2025 in der beigefügten Fassung. 
 
☐ ungeändert 
zugestimmt 
☐ geändert 
zugestimmt 
(siehe z. B. „Anlage 1“ 
oder „Anlage 1 und 2“) 
 ☒ abgelehnt 
 
Datum  Unterschrift  Unterschrift 
14.08.2024  Gez. Gökpinar  Gez. Schott

3 
 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 Ja, investiv Investitionsauszahlungen         € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  
Ja            % 
 Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme  s. Punkt 2 "Er-
tragsprognose"     € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  
Ja            % 
Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
c) bilanzielle Abschreibungen         € 
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Erträge          € 
b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten         € 
Einsparungen: ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
Beginn, Dauer        
 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
1. Einordnung 
Mit der „Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten im Be-
reich Straßenverkehr und Güterbeförderung“ hat das Land Nordrhein-Westfalen die zu-
ständigen örtlichen Behörden vor zwei Jahren dazu ermächtigt, selbstständig eine Festle-
gung der Gebührenhöhe für das Bewohnerparkausweise vorzunehmen. Seit Februar 
2022 können Kommunen deshalb die Gebühren für Bewohnerparkausweise selbstbe-
stimmt festlegen. 
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 27.06.2024 die Einführung einer neuen 
Gebührenordnung für das Bewohnerparken (Beschluss 1280/2024) ab dem 01.03.2025 
beschlossen. Darin neu geregelt sind erstmals Gebühren, die sich in Abhängigkeit von 
der Fahrzeuglänge ergeben und nach dem Grundsatz wirken, längere Fahrzeuge zahlen 
mehr als kürzere. Unterschieden werden drei Längenkategorien.  
 
In gleicher Sitzung ist der Rat der Empfehlung des Finanzausschusses aus der Sitzung

4 
 
vom 24.06.2024 (Beschluss 0955/2024) gefolgt und hat beschlossen, für die Zeit bis zum 
Inkrafttreten der Gebührenordnung zum 01.03.2025 für das Ausstellen von Bewohner-
parkausweisen eine Zwischenregelung, die mit Ablauf des 28. Februar 2025 außer Kraft 
tritt, umzusetzen. Die Zwischenregelung lautet wie folgt: „Für das Ausstellen eines Be-
wohnerparkausweises wird eine Gebühr in Höhe von 100,00 Euro pro Jahr fällig.“ 
Gegenstand des vorliegenden Beschlusses ist deshalb die Schaffung der rechtlichen 
Grundlage und die Verabschiedung der Gebührenordnung für das Bewohnerparken für 
den Übergangszeitraum von fünf Monaten. Die Übergangsphase beginnt am 01.10.2024. 
Die neue Gebührenhöhe wird gemäß Beschluss 100 Euro p.a. betragen und bis zum 
28.02.2025 gelten. Derzeit beträgt die Gebührenhöhe 30 Euro p.a. 
2. Ertragsprognose: 
Im Zeitraum vom 01.10.2024 bis 28.02.2025 stehen insgesamt rd. 17.500 Bewohnerpark-
ausweise zur Verlängerung an. Die Verwaltung rechnet damit, dass sich die Nachfrage 
nach einer Neuausstellung von Ausweisen reduzieren wird. Diese Beobachtung macht sie 
seit geraumer Zeit schon. Diese Entwicklung führt die Verwaltung u. a. auf die mediale 
Berichterstattung in den letzten Monaten und Wochen über die bevorstehende Gebühren-
anhebung zurück. Offenbar führt dies bei bisherigen Inhaber*innen von Ausweisen zu 
Überlegungen, im Vorfeld der Gebührenanhebung schon keinen Neuantrag mehr zu stel-
len. Die Verwaltung sieht darin ein klares Indiz, dass für diesen Personenkreis der bishe-
rige Ausweis allen Anschein nach nicht zwingend in der Vergangenheit erforderlich war. 
Ein Grund kann sein, dass diese Personen über private Stellflächen verfügen. Eine sol-
che Entwicklung ist Sinne der Stadt, weil sich hierdurch der Parkdruck in den Bewohner-
parkgebieten dämpfen lässt. Es wird daneben auch Fälle geben, wo sich die persönlichen 
Lebensverhältnisse derart verändert haben, dass kein Ausweis mehr benötigt wird. 
Die Verwaltung kalkuliert auf der Grundlage ihrer Beobachtungen, eigener kalkulatori-
scher Einschätzungen und aus den Erfahrungen, die andere Städte mit Gebührenerhö-
hungen in der Vergangenheit gemacht und vermittelt haben, mit einer um etwa 20 % re-
duzierten Neubeantragung von Bewohnerparkausweisen bezogen auf die angegebene 
Stückzahl von 17.500 Ausweisen.  
Mit dieser Annahme ist - bezogen auf einen Betrachtungszeitraum von einem Jahr (Hin-
weis: Der neue Ausweis gilt maximal 365 Tage) - von prognostizierten Einnahmen für die 
Stadt in Höhe von ca. 1,4 Mio. Euro zu rechnen. Der reine Mehrerlös durch die Gebüh-
renanhebung von 30 auf 100 Euro beträgt hiervon 980.000 Euro. Die Einnahmen finden 
sich im städtischen Haushalt im Teilergebnisplan des Amtes Bürgerdienste in der „Pro-
duktgruppe 0204 Verkehrs- und Kfz-Wesen“ wieder. 
3. Klimaschutz:  
Die Stadt Köln verfolgt das Ziel, bis 2035 klimaneutral zu werden und einen Beitrag zu 
den sektorspezifischen Zielen zum Klimaschutz in Deutschland zu leisten. Die Parkraum-
bewirtschaftung in Bewohnerparkgebieten ist ein bedeutendes verkehrliches Steuerungs-
instrument, mit dem sich positive Beiträge für den Klimaschutz erzielen lassen. Die Park-
raumbewirtschaftung schafft die notwendigen Verbesserungen dafür, förderlich für den 
Klimaschutz zu sein, indem sie dämpfend sowohl auf die Nutzung von Kfz als auch auf 
die Neuanschaffung von Kfz einwirken kann. 
Anlagen 
Anlage 1: Bewohnerparkgebührenordnung für den Zeitraum 01.10.2024 bis 28.02.2025

Anlage 8 Dringlichkeitsentscheidung Bezirksvertretung Porz

8535 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
III/68/681/3 
      
Vorlagen-Nummer 
 2242/2024/7 
Freigabedatum 
21.08.2024 
Dringlichkeitsentscheidung und Genehmigung 
zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Entscheidung durch die Bezirksbürgermeisterin bzw. den Bezirksbürgermeister und ein Mit-
glied der Bezirksvertretung gemäß § 36 Absatz 5, Satz 2 GO NRW und Genehmigung durch 
die Bezirksvertretung 
Betreff 
Neue Gebührenordnung für das Ausstellen von Bewohnerparkausweisen der Stadt 
Köln (Bewohnerparkgebührenordnung) für den Zeitraum 01.10.2024 bis 28.02.2025 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 7 (Porz) 19.09.2024 
 
Begründung der Dringlichkeit: 
Die Dringlichkeit des Beschlusses ist aus mehreren Gründen zwingend gegeben: 
 
 Der politische Beschluss, eine vorgezogene Gebührenerhöhung ab dem 01.10.2024 um-
zusetzen, wurde von den Gremien erst kürzlich getroffen. Daraus ergeben sich die nach-
folgend beschriebenen kurzfristigen Notwendigkeiten für die operative Umsetzung, über 
die hier dringlich zu beschließen sind. 
 
 Bevor die neue Gebührenhöhe in der Stadt Köln gelten kann, bedarf es vorweg der 
Schaffung der dafür rechtlichen Grundlage. Dazu ist die Verabschiedung einer neuen Ge-
bührenordnung für den Zeitraum vom 01.10.2024 bis 28.02.2025 zwingende Vorausset-
zung. Die Verwaltung hat festgestellt, dass hierzu noch kein Beschluss vorliegt. Dieser 
soll hiermit nachgeholt werden. 
 
 Die betroffenen Bürger*innen sollen kurzfristig einen Informationsbrief erhalten. In diesem 
sollen sie über die Umstellung ausführlich in Kenntnis gesetzt werden. Die Versendung 
muss sehr bald erfolgen und steht unmittelbar bevor. Ein bürgernahes, rechtzeitiges und 
ordnungsgemäßes Handeln der Verwaltung lässt keinen Aufschub der Versendung zu. 
 
Fazit: Um alle notwendigen organisatorischen und technischen Anpassungen, die Versendung 
der Informationsschreiben an die Bürgschaft sowie eine gute Vorbereitung der Mitarbeitenden 
in den Bürgerämtern bis zum 01.10.2024 tatsächlich herbeiführen und sicherstellen zu kön-
nen, ist dieser dringliche Beschluss erforderlich. 
 
Grundlage für die Dringlichkeitsentscheidung: 
Der Hauptausschuss hat am 22.07.2024 die neue Gebührenordnung für das Ausstellen von 
Bewohnerparkausweisen der Stadt Köln mit einer Gültigkeit für den Zeitraum 01.10.2024 bis 
einschließlich 28.02.2025 in der beigefügten Fassung am unter Vorbehalt der Zustimmung der 
Bezirksvertretungen beschlossen (Beschluss 2242/2024). 
Dem Rat wird gemäß § 60 Absatz 1 Satz 3 GO NRW die vorstehende Eilentscheidung des 
Hauptausschusses in seiner Sitzung am 21.08.2024 vorgelegt.

2 
 
 
Beschluss: 
Gemäß § 36 Abs. 5 Satz 2 GO NW in Verbindung mit § 10 der Hauptsatzung empfehlen wir 
dem Rat, den vom Hauptausschuss in seiner Sitzung am 22.07.2024 gefassten Beschluss zu 
genehmigen:  
 
Der Hauptausschuss beschließt die neue Gebührenordnung für das Ausstellen von Bewoh-
nerparkausweisen der Stadt Köln mit einer Gültigkeit für den Zeitraum 01.10.2024 bis ein-
schließlich 28.02.2025 in der beigefügten Fassung. 
 
☒ ungeändert 
zugestimmt 
☐ geändert 
zugestimmt 
(siehe z. B. „Anlage 1“ 
oder „Anlage 1 und 2“) 
 ☐ abgelehnt 
 
Datum  Unterschrift  Unterschrift 
21.08.2024  gez. Stiller  gez. Redlin

3 
 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 Ja, investiv Investitionsauszahlungen         € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  
Ja            % 
 Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme  s. Punkt 2 "Er-
tragsprognose"     € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  
Ja            % 
Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
c) bilanzielle Abschreibungen         € 
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Erträge          € 
b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten         € 
Einsparungen: ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
Beginn, Dauer        
 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
1. Einordnung 
Mit der „Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten im Be-
reich Straßenverkehr und Güterbeförderung“ hat das Land Nordrhein-Westfalen die zu-
ständigen örtlichen Behörden vor zwei Jahren dazu ermächtigt, selbstständig eine Festle-
gung der Gebührenhöhe für das Bewohnerparkausweise vorzunehmen. Seit Februar 
2022 können Kommunen deshalb die Gebühren für Bewohnerparkausweise selbstbe-
stimmt festlegen. 
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 27.06.2024 die Einführung einer neuen 
Gebührenordnung für das Bewohnerparken (Beschluss 1280/2024) ab dem 01.03.2025 
beschlossen. Darin neu geregelt sind erstmals Gebühren, die sich in Abhängigkeit von 
der Fahrzeuglänge ergeben und nach dem Grundsatz wirken, längere Fahrzeuge zahlen 
mehr als kürzere. Unterschieden werden drei Längenkategorien.  
 
In gleicher Sitzung ist der Rat der Empfehlung des Finanzausschusses aus der Sitzung

4 
 
vom 24.06.2024 (Beschluss 0955/2024) gefolgt und hat beschlossen, für die Zeit bis zum 
Inkrafttreten der Gebührenordnung zum 01.03.2025 für das Ausstellen von Bewohner-
parkausweisen eine Zwischenregelung, die mit Ablauf des 28. Februar 2025 außer Kraft 
tritt, umzusetzen. Die Zwischenregelung lautet wie folgt: „Für das Ausstellen eines Be-
wohnerparkausweises wird eine Gebühr in Höhe von 100,00 Euro pro Jahr fällig.“ 
Gegenstand des vorliegenden Beschlusses ist deshalb die Schaffung der rechtlichen 
Grundlage und die Verabschiedung der Gebührenordnung für das Bewohnerparken für 
den Übergangszeitraum von fünf Monaten. Die Übergangsphase beginnt am 01.10.2024. 
Die neue Gebührenhöhe wird gemäß Beschluss 100 Euro p.a. betragen und bis zum 
28.02.2025 gelten. Derzeit beträgt die Gebührenhöhe 30 Euro p.a. 
2. Ertragsprognose: 
Im Zeitraum vom 01.10.2024 bis 28.02.2025 stehen insgesamt rd. 17.500 Bewohnerpark-
ausweise zur Verlängerung an. Die Verwaltung rechnet damit, dass sich die Nachfrage 
nach einer Neuausstellung von Ausweisen reduzieren wird. Diese Beobachtung macht sie 
seit geraumer Zeit schon. Diese Entwicklung führt die Verwaltung u. a. auf die mediale 
Berichterstattung in den letzten Monaten und Wochen über die bevorstehende Gebühren-
anhebung zurück. Offenbar führt dies bei bisherigen Inhaber*innen von Ausweisen zu 
Überlegungen, im Vorfeld der Gebührenanhebung schon keinen Neuantrag mehr zu stel-
len. Die Verwaltung sieht darin ein klares Indiz, dass für diesen Personenkreis der bishe-
rige Ausweis allen Anschein nach nicht zwingend in der Vergangenheit erforderlich war. 
Ein Grund kann sein, dass diese Personen über private Stellflächen verfügen. Eine sol-
che Entwicklung ist Sinne der Stadt, weil sich hierdurch der Parkdruck in den Bewohner-
parkgebieten dämpfen lässt. Es wird daneben auch Fälle geben, wo sich die persönlichen 
Lebensverhältnisse derart verändert haben, dass kein Ausweis mehr benötigt wird. 
Die Verwaltung kalkuliert auf der Grundlage ihrer Beobachtungen, eigener kalkulatori-
scher Einschätzungen und aus den Erfahrungen, die andere Städte mit Gebührenerhö-
hungen in der Vergangenheit gemacht und vermittelt haben, mit einer um etwa 20 % re-
duzierten Neubeantragung von Bewohnerparkausweisen bezogen auf die angegebene 
Stückzahl von 17.500 Ausweisen.  
Mit dieser Annahme ist - bezogen auf einen Betrachtungszeitraum von einem Jahr (Hin-
weis: Der neue Ausweis gilt maximal 365 Tage) - von prognostizierten Einnahmen für die 
Stadt in Höhe von ca. 1,4 Mio. Euro zu rechnen. Der reine Mehrerlös durch die Gebüh-
renanhebung von 30 auf 100 Euro beträgt hiervon 980.000 Euro. Die Einnahmen finden 
sich im städtischen Haushalt im Teilergebnisplan des Amtes Bürgerdienste in der „Pro-
duktgruppe 0204 Verkehrs- und Kfz-Wesen“ wieder. 
3. Klimaschutz:  
Die Stadt Köln verfolgt das Ziel, bis 2035 klimaneutral zu werden und einen Beitrag zu 
den sektorspezifischen Zielen zum Klimaschutz in Deutschland zu leisten. Die Parkraum-
bewirtschaftung in Bewohnerparkgebieten ist ein bedeutendes verkehrliches Steuerungs-
instrument, mit dem sich positive Beiträge für den Klimaschutz erzielen lassen. Die Park-
raumbewirtschaftung schafft die notwendigen Verbesserungen dafür, förderlich für den 
Klimaschutz zu sein, indem sie dämpfend sowohl auf die Nutzung von Kfz als auch auf 
die Neuanschaffung von Kfz einwirken kann. 
Anlagen 
Anlage 1: Bewohnerparkgebührenordnung für den Zeitraum 01.10.2024 bis 28.02.2025

Anlage 3 Dringlichkeitsentscheidung Bezirksvertretung Innenstadt

8555 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
III/68/681/3 
 
Vorlagen-Nummer 
 2242/2024/1 
Freigabedatum 
15.08.2023  
Dringlichkeitsentscheidung und Genehmigung 
zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Entscheidung durch die Bezirksbürgermeisterin bzw. den Bezirksbürgermeister und ein Mit-
glied der Bezirksvertretung gemäß § 36 Absatz 5, Satz 2 GO NRW und Genehmigung durch 
die Bezirksvertretung 
Betreff 
Neue Gebührenordnung für das Ausstellen von Bewohnerparkausweisen der Stadt 
Köln (Bewohnerparkgebührenordnung) für den Zeitraum 01.10.2024 bis 28.02.2025 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 05.09.2024 
 
Begründung der Dringlichkeit: 
Die Dringlichkeit des Beschlusses ist aus mehreren Gründen zwingend gegeben: 
 
 Der politische Beschluss, eine vorgezogene Gebührenerhöhung ab dem 01.10.2024 um-
zusetzen, wurde von den Gremien erst kürzlich getroffen. Daraus ergeben sich die nach-
folgend beschriebenen kurzfristigen Notwendigkeiten für die operative Umsetzung, über 
die hier dringlich zu beschließen sind. 
 
 Bevor die neue Gebührenhöhe in der Stadt Köln gelten kann, bedarf es vorweg der 
Schaffung der dafür rechtlichen Grundlage. Dazu ist die Verabschiedung einer neuen Ge-
bührenordnung für den Zeitraum vom 01.10.2024 bis 28.02.2025 zwingende Vorausset-
zung. Die Verwaltung hat festgestellt, dass hierzu noch kein Beschluss vorliegt. Dieser 
soll hiermit nachgeholt werden. 
 
 Die betroffenen Bürger*innen sollen kurzfristig einen Informationsbrief erhalten. In diesem 
sollen sie über die Umstellung ausführlich in Kenntnis gesetzt werden. Die Versendung 
muss sehr bald erfolgen und steht unmittelbar bevor. Ein bürgernahes, rechtzeitiges und 
ordnungsgemäßes Handeln der Verwaltung lässt keinen Aufschub der Versendung zu. 
 
Fazit: Um alle notwendigen organisatorischen und technischen Anpassungen, die Versendung 
der Informationsschreiben an die Bürgschaft sowie eine gute Vorbereitung der Mitarbeitenden 
in den Bürgerämtern bis zum 01.10.2024 tatsächlich herbeiführen und sicherstellen zu kön-
nen, ist dieser dringliche Beschluss erforderlich. 
 
Grundlage für die Dringlichkeitsentscheidung: 
Der Hauptausschuss hat am 22.07.2024 die neue Gebührenordnung für das Ausstellen von 
Bewohnerparkausweisen der Stadt Köln mit einer Gültigkeit für den Zeitraum 01.10.2024 bis 
einschließlich 28.02.2025 in der beigefügten Fassung am unter Vorbehalt der Zustimmung der 
Bezirksvertretungen beschlossen (Beschluss 2242/2024). 
Dem Rat wird gemäß § 60 Absatz 1 Satz 3 GO NRW die vorstehende Eilentscheidung des 
Hauptausschusses in seiner Sitzung am 21.08.2024 vorgelegt.

2 
 
 
Beschluss: 
Gemäß § 36 Abs. 5 Satz 2 GO NW in Verbindung mit § 10 der Hauptsatzung empfehlen wir 
dem Rat, den vom Hauptausschuss in seiner Sitzung am 22.07.2024 gefassten Beschluss zu 
genehmigen:  
 
 
Der Hauptausschuss beschließt die neue Gebührenordnung für das Ausstellen von Bewoh-
nerparkausweisen der Stadt Köln mit einer Gültigkeit für den Zeitraum 01.10.2024 bis ein-
schließlich 28.02.2025 in der beigefügten Fassung. 
 
 
 
 
☒ ungeändert 
zugestimmt 
☐ geändert 
zugestimmt 
(siehe z. B. „Anlage 1“ 
oder „Anlage 1 und 2“) 
 ☐ abgelehnt 
 
Datum 
13.08.2024 
 Unterschrift 
gez. Kosubek 
 Unterschrift 
gez. Günter Leitner

3 
 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 Ja, investiv Investitionsauszahlungen         € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  
Ja            % 
 Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme  s. Punkt 2 "Er-
tragsprognose"     € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  
Ja            % 
Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
c) bilanzielle Abschreibungen         € 
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Erträge          € 
b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten         € 
Einsparungen: ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
Beginn, Dauer        
 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
1. Einordnung 
Mit der „Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten im Be-
reich Straßenverkehr und Güterbeförderung“ hat das Land Nordrhein-Westfalen die zu-
ständigen örtlichen Behörden vor zwei Jahren dazu ermächtigt, selbstständig eine Festle-
gung der Gebührenhöhe für das Bewohnerparkausweise vorzunehmen. Seit Februar 
2022 können Kommunen deshalb die Gebühren für Bewohnerparkausweise selbstbe-
stimmt festlegen. 
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 27.06.2024 die Einführung einer neuen 
Gebührenordnung für das Bewohnerparken (Beschluss 1280/2024) ab dem 01.03.2025 
beschlossen. Darin neu geregelt sind erstmals Gebühren, die sich in Abhängigkeit von 
der Fahrzeuglänge ergeben und nach dem Grundsatz wirken, längere Fahrzeuge zahlen 
mehr als kürzere. Unterschieden werden drei Längenkategorien.  
 
In gleicher Sitzung ist der Rat der Empfehlung des Finanzausschusses aus der Sitzung

4 
 
vom 24.06.2024 (Beschluss 0955/2024) gefolgt und hat beschlossen, für die Zeit bis zum 
Inkrafttreten der Gebührenordnung zum 01.03.2025 für das Ausstellen von Bewohner-
parkausweisen eine Zwischenregelung, die mit Ablauf des 28. Februar 2025 außer Kraft 
tritt, umzusetzen. Die Zwischenregelung lautet wie folgt: „Für das Ausstellen eines Be-
wohnerparkausweises wird eine Gebühr in Höhe von 100,00 Euro pro Jahr fällig.“ 
Gegenstand des vorliegenden Beschlusses ist deshalb die Schaffung der rechtlichen 
Grundlage und die Verabschiedung der Gebührenordnung für das Bewohnerparken für 
den Übergangszeitraum von fünf Monaten. Die Übergangsphase beginnt am 01.10.2024. 
Die neue Gebührenhöhe wird gemäß Beschluss 100 Euro p.a. betragen und bis zum 
28.02.2025 gelten. Derzeit beträgt die Gebührenhöhe 30 Euro p.a. 
2. Ertragsprognose: 
Im Zeitraum vom 01.10.2024 bis 28.02.2025 stehen insgesamt rd. 17.500 Bewohnerpark-
ausweise zur Verlängerung an. Die Verwaltung rechnet damit, dass sich die Nachfrage 
nach einer Neuausstellung von Ausweisen reduzieren wird. Diese Beobachtung macht sie 
seit geraumer Zeit schon. Diese Entwicklung führt die Verwaltung u. a. auf die mediale 
Berichterstattung in den letzten Monaten und Wochen über die bevorstehende Gebühren-
anhebung zurück. Offenbar führt dies bei bisherigen Inhaber*innen von Ausweisen zu 
Überlegungen, im Vorfeld der Gebührenanhebung schon keinen Neuantrag mehr zu stel-
len. Die Verwaltung sieht darin ein klares Indiz, dass für diesen Personenkreis der bishe-
rige Ausweis allen Anschein nach nicht zwingend in der Vergangenheit erforderlich war. 
Ein Grund kann sein, dass diese Personen über private Stellflächen verfügen. Eine sol-
che Entwicklung ist Sinne der Stadt, weil sich hierdurch der Parkdruck in den Bewohner-
parkgebieten dämpfen lässt. Es wird daneben auch Fälle geben, wo sich die persönlichen 
Lebensverhältnisse derart verändert haben, dass kein Ausweis mehr benötigt wird. 
Die Verwaltung kalkuliert auf der Grundlage ihrer Beobachtungen, eigener kalkulatori-
scher Einschätzungen und aus den Erfahrungen, die andere Städte mit Gebührenerhö-
hungen in der Vergangenheit gemacht und vermittelt haben, mit einer um etwa 20 % re-
duzierten Neubeantragung von Bewohnerparkausweisen bezogen auf die angegebene 
Stückzahl von 17.500 Ausweisen.  
Mit dieser Annahme ist - bezogen auf einen Betrachtungszeitraum von einem Jahr (Hin-
weis: Der neue Ausweis gilt maximal 365 Tage) - von prognostizierten Einnahmen für die 
Stadt in Höhe von ca. 1,4 Mio. Euro zu rechnen. Der reine Mehrerlös durch die Gebüh-
renanhebung von 30 auf 100 Euro beträgt hiervon 980.000 Euro. Die Einnahmen finden 
sich im städtischen Haushalt im Teilergebnisplan des Amtes Bürgerdienste in der „Pro-
duktgruppe 0204 Verkehrs- und Kfz-Wesen“ wieder. 
3. Klimaschutz:  
Die Stadt Köln verfolgt das Ziel, bis 2035 klimaneutral zu werden und einen Beitrag zu 
den sektorspezifischen Zielen zum Klimaschutz in Deutschland zu leisten. Die Parkraum-
bewirtschaftung in Bewohnerparkgebieten ist ein bedeutendes verkehrliches Steuerungs-
instrument, mit dem sich positive Beiträge für den Klimaschutz erzielen lassen. Die Park-
raumbewirtschaftung schafft die notwendigen Verbesserungen dafür, förderlich für den 
Klimaschutz zu sein, indem sie dämpfend sowohl auf die Nutzung von Kfz als auch auf 
die Neuanschaffung von Kfz einwirken kann. 
Anlagen 
Anlage 1: Bewohnerparkgebührenordnung für den Zeitraum 01.10.2024 bis 28.02.2025

Anlage 6 Dringlichkeitsentscheidung Bezirksvertretung Nippes

8538 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
III/68/681/3 
 
Vorlagen-Nummer 
 2242/2024/5 
Freigabedatum 
13.08.2024  
Dringlichkeitsentscheidung und Genehmigung 
zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Entscheidung durch die Bezirksbürgermeisterin bzw. den Bezirksbürgermeister und ein Mit-
glied der Bezirksvertretung gemäß § 36 Absatz 5, Satz 2 GO NRW und Genehmigung durch 
die Bezirksvertretung 
Betreff 
Neue Gebührenordnung für das Ausstellen von Bewohnerparkausweisen der Stadt 
Köln (Bewohnerparkgebührenordnung) für den Zeitraum 01.10.2024 bis 28.02.2025 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 5 (Nippes) 19.09.2024 
 
Begründung der Dringlichkeit: 
Die Dringlichkeit des Beschlusses ist aus mehreren Gründen zwingend gegeben: 
 
 Der politische Beschluss, eine vorgezogene Gebührenerhöhung ab dem 01.10.2024 um-
zusetzen, wurde von den Gremien erst kürzlich getroffen. Daraus ergeben sich die nach-
folgend beschriebenen kurzfristigen Notwendigkeiten für die operative Umsetzung, über 
die hier dringlich zu beschließen sind. 
 
 Bevor die neue Gebührenhöhe in der Stadt Köln gelten kann, bedarf es vorweg der 
Schaffung der dafür rechtlichen Grundlage. Dazu ist die Verabschiedung einer neuen Ge-
bührenordnung für den Zeitraum vom 01.10.2024 bis 28.02.2025 zwingende Vorausset-
zung. Die Verwaltung hat festgestellt, dass hierzu noch kein Beschluss vorliegt. Dieser 
soll hiermit nachgeholt werden. 
 
 Die betroffenen Bürger*innen sollen kurzfristig einen Informationsbrief erhalten. In diesem 
sollen sie über die Umstellung ausführlich in Kenntnis gesetzt werden. Die Versendung 
muss sehr bald erfolgen und steht unmittelbar bevor. Ein bürgernahes, rechtzeitiges und 
ordnungsgemäßes Handeln der Verwaltung lässt keinen Aufschub der Versendung zu. 
 
Fazit: Um alle notwendigen organisatorischen und technischen Anpassungen, die Versendung 
der Informationsschreiben an die Bürgschaft sowie eine gute Vorbereitung der Mitarbeitenden 
in den Bürgerämtern bis zum 01.10.2024 tatsächlich herbeiführen und sicherstellen zu kön-
nen, ist dieser dringliche Beschluss erforderlich. 
 
Grundlage für die Dringlichkeitsentscheidung: 
Der Hauptausschuss hat am 22.07.2024 die neue Gebührenordnung für das Ausstellen von 
Bewohnerparkausweisen der Stadt Köln mit einer Gültigkeit für den Zeitraum 01.10.2024 bis 
einschließlich 28.02.2025 in der beigefügten Fassung am unter Vorbehalt der Zustimmung der 
Bezirksvertretungen beschlossen (Beschluss 2242/2024). 
Dem Rat wird gemäß § 60 Absatz 1 Satz 3 GO NRW die vorstehende Eilentscheidung des 
Hauptausschusses in seiner Sitzung am 21.08.2024 vorgelegt.

2 
 
 
Beschluss: 
Gemäß § 36 Abs. 5 Satz 2 GO NW in Verbindung mit § 10 der Hauptsatzung empfehlen wir 
dem Rat, den vom Hauptausschuss in seiner Sitzung am 22.07.2024 gefassten Beschluss zu 
genehmigen:  
 
Der Hauptausschuss beschließt die neue Gebührenordnung für das Ausstellen von Bewoh-
nerparkausweisen der Stadt Köln mit einer Gültigkeit für den Zeitraum 01.10.2024 bis ein-
schließlich 28.02.2025 in der beigefügten Fassung. 
 
☒ ungeändert 
zugestimmt 
☐ geändert 
zugestimmt 
(siehe z. B. „Anlage 1“ 
oder „Anlage 1 und 2“) 
 ☐ abgelehnt 
 
Datum  Unterschrift  Unterschrift 
13.08.2024  Diana Siebert  Markus W. Frank

3 
 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 Ja, investiv Investitionsauszahlungen         € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  
Ja            % 
 Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme  s. Punkt 2 "Er-
tragsprognose"     € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  
Ja            % 
Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
c) bilanzielle Abschreibungen         € 
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Erträge          € 
b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten         € 
Einsparungen: ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
Beginn, Dauer        
 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
1. Einordnung 
Mit der „Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten im Be-
reich Straßenverkehr und Güterbeförderung“ hat das Land Nordrhein-Westfalen die zu-
ständigen örtlichen Behörden vor zwei Jahren dazu ermächtigt, selbstständig eine Festle-
gung der Gebührenhöhe für das Bewohnerparkausweise vorzunehmen. Seit Februar 
2022 können Kommunen deshalb die Gebühren für Bewohnerparkausweise selbstbe-
stimmt festlegen. 
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 27.06.2024 die Einführung einer neuen 
Gebührenordnung für das Bewohnerparken (Beschluss 1280/2024) ab dem 01.03.2025 
beschlossen. Darin neu geregelt sind erstmals Gebühren, die sich in Abhängigkeit von 
der Fahrzeuglänge ergeben und nach dem Grundsatz wirken, längere Fahrzeuge zahlen 
mehr als kürzere. Unterschieden werden drei Längenkategorien.  
 
In gleicher Sitzung ist der Rat der Empfehlung des Finanzausschusses aus der Sitzung

4 
 
vom 24.06.2024 (Beschluss 0955/2024) gefolgt und hat beschlossen, für die Zeit bis zum 
Inkrafttreten der Gebührenordnung zum 01.03.2025 für das Ausstellen von Bewohner-
parkausweisen eine Zwischenregelung, die mit Ablauf des 28. Februar 2025 außer Kraft 
tritt, umzusetzen. Die Zwischenregelung lautet wie folgt: „Für das Ausstellen eines Be-
wohnerparkausweises wird eine Gebühr in Höhe von 100,00 Euro pro Jahr fällig.“ 
Gegenstand des vorliegenden Beschlusses ist deshalb die Schaffung der rechtlichen 
Grundlage und die Verabschiedung der Gebührenordnung für das Bewohnerparken für 
den Übergangszeitraum von fünf Monaten. Die Übergangsphase beginnt am 01.10.2024. 
Die neue Gebührenhöhe wird gemäß Beschluss 100 Euro p.a. betragen und bis zum 
28.02.2025 gelten. Derzeit beträgt die Gebührenhöhe 30 Euro p.a. 
2. Ertragsprognose: 
Im Zeitraum vom 01.10.2024 bis 28.02.2025 stehen insgesamt rd. 17.500 Bewohnerpark-
ausweise zur Verlängerung an. Die Verwaltung rechnet damit, dass sich die Nachfrage 
nach einer Neuausstellung von Ausweisen reduzieren wird. Diese Beobachtung macht sie 
seit geraumer Zeit schon. Diese Entwicklung führt die Verwaltung u. a. auf die mediale 
Berichterstattung in den letzten Monaten und Wochen über die bevorstehende Gebühren-
anhebung zurück. Offenbar führt dies bei bisherigen Inhaber*innen von Ausweisen zu 
Überlegungen, im Vorfeld der Gebührenanhebung schon keinen Neuantrag mehr zu stel-
len. Die Verwaltung sieht darin ein klares Indiz, dass für diesen Personenkreis der bishe-
rige Ausweis allen Anschein nach nicht zwingend in der Vergangenheit erforderlich war. 
Ein Grund kann sein, dass diese Personen über private Stellflächen verfügen. Eine sol-
che Entwicklung ist Sinne der Stadt, weil sich hierdurch der Parkdruck in den Bewohner-
parkgebieten dämpfen lässt. Es wird daneben auch Fälle geben, wo sich die persönlichen 
Lebensverhältnisse derart verändert haben, dass kein Ausweis mehr benötigt wird. 
Die Verwaltung kalkuliert auf der Grundlage ihrer Beobachtungen, eigener kalkulatori-
scher Einschätzungen und aus den Erfahrungen, die andere Städte mit Gebührenerhö-
hungen in der Vergangenheit gemacht und vermittelt haben, mit einer um etwa 20 % re-
duzierten Neubeantragung von Bewohnerparkausweisen bezogen auf die angegebene 
Stückzahl von 17.500 Ausweisen.  
Mit dieser Annahme ist - bezogen auf einen Betrachtungszeitraum von einem Jahr (Hin-
weis: Der neue Ausweis gilt maximal 365 Tage) - von prognostizierten Einnahmen für die 
Stadt in Höhe von ca. 1,4 Mio. Euro zu rechnen. Der reine Mehrerlös durch die Gebüh-
renanhebung von 30 auf 100 Euro beträgt hiervon 980.000 Euro. Die Einnahmen finden 
sich im städtischen Haushalt im Teilergebnisplan des Amtes Bürgerdienste in der „Pro-
duktgruppe 0204 Verkehrs- und Kfz-Wesen“ wieder. 
3. Klimaschutz:  
Die Stadt Köln verfolgt das Ziel, bis 2035 klimaneutral zu werden und einen Beitrag zu 
den sektorspezifischen Zielen zum Klimaschutz in Deutschland zu leisten. Die Parkraum-
bewirtschaftung in Bewohnerparkgebieten ist ein bedeutendes verkehrliches Steuerungs-
instrument, mit dem sich positive Beiträge für den Klimaschutz erzielen lassen. Die Park-
raumbewirtschaftung schafft die notwendigen Verbesserungen dafür, förderlich für den 
Klimaschutz zu sein, indem sie dämpfend sowohl auf die Nutzung von Kfz als auch auf 
die Neuanschaffung von Kfz einwirken kann. 
Anlagen 
Anlage 1: Bewohnerparkgebührenordnung für den Zeitraum 01.10.2024 bis 28.02.2025

Beratungsverlauf (2)

22.07.2024 Hauptausschuss
TOP 5.3 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
21.08.2024 Rat
TOP 2.3 Genehmigung (DE/EilE) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
2242/2024
Typ
Eilentscheidung Hauptausschuss
Datum
22.07.2024
Erstellt
18.07.2024 10:22