2051/2020
Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan-Entwurf (vorhabenbezogener Bebauungsplan) 72498/02 Arbeitstitel: Sigwinstraße in Köln-Höhenhaus
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Anlage 1 Geltungsbereich
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Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von0LWJOLHGHUQGHV5DWHVGHU$XVVFKVVHXQGGHU%H]LUNVYHUtretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zuGLHVHP7DJHVRUGQXQJVSXQNWQLFKWWHLOQHKPHQGUIHQ Anlage 1 0DVWDEN StadtplanungsamtGeltungsbereich des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes6LJZLQVWUDHLQ.|OQ+|KHQKDXV 0 10050 200300 Meter
Anlage 4 Stellungnahme Träger öffentlicher Belange_§ 4 (1)
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1/3 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nummer 72498/02 -Arbeitstitel Sigwinstraße in Köln-Höhenhaus- eingegangenen planungsrelevanten Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Frühzeitige Beteili gung der Behörde n und Träger öffentlicher Bel ange gemäß §4 Abs. 1 BauGB in der Zeit vom 27.06.2013 – 01.08.2013 Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Stellung nahme der Verwaltung verwiesen. Lfd. Nr. Datum Anschreiben Behörden und Träger öffentlicher Belange Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 1 29.07.2013 SWK, Stadtwerke Köln GmbH; lmmobilienge sell schaft u. Woh nungswi rtschaft Herr Siebert Für die Rheinenergie AG Rhein. Netz Gesell schafts mbH und KVB AG wird festgestellt, dass gegen die Planung keine Bedenken beste hen. D as Plangebiet liegt in einer Wasserschutz zone III A. Bei Installierung einer Erdwärmepumpe sind bestimmte Auflagen einzuhalten. Die Versorgung mit Gas und (Fr isch) Wa sser ist gewährleistet. Bezüglich der KVB wird gefordert, dass es bei der vorhandenen Bushaltestelle zu keiner Einschrän kung kommen darf. Ja Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genom men; den Forderungen/Anregungen entspro chen. 2 12.07.2013 Deutsche Telekom Technik GmbH; Ti NL West, PTI 22 PBL4 Herr Wilhelm Brochwitz Gegen die Planung bestehen keine Bedenken. Für neue Telekommunikationslinien sind 0,3 m breite zu planen. Der Beginn der Bauarbeiten an den Erschlie ßungsanl agen sind 6 Monate vorher mitzuteilen. Ja Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genom men; den Anregungen bei der Realisierung der Planung Folge geleistet. 3 15.07.2013 Kath. Kirchengemeinde Heilige Familie DünnwaldHöhenhaus Pat er Ralf Winterberg Die Pfarrgemeinde begrüßt die Umsetzung des Rad und Fuß weges, der bereits seit 30 Jahren versprochen wurde. Die Entfernung zu Bus Halt estelle soll falsch angegeben sein. Kenntnisnahme Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genom men, der Hinweis überprüft. Anlage 4 2/3 Lfd. Nr. Datum Anschreiben Behörden und Träger öffentlicher Belange Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 4 29.07.2013 Polizeipräsidium Köln Direktion Verkehr Herr Guenther Ebert Keine Bedenken. Kenntnisnahme Die Stellungnahme wird zur Kenntnisgenom m en. 5 17.07.2013 Landwirtschaftskammer NRW, Kreisstelle RheinErftKreis Keine Bedenken. Kenntnisnahme Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genom m en. 6 08.07.2013 Westnetz GmbH Herr lding Nicht betroffen. Kenntnisnahme Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genom m en. 7 10.07.2013 IHK, Industrie und H andelskammer zu Köln, Geschäftsbereich Standardpolitik, Verkehr, Unterneh m ensförderung, Frau Ester Maniecki Keine Bedenken. Kenntnisnahme Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genom m en. 8 10.07.2013 Gascade Gastransport GmbH, Kassel Frau Simone Badorek Nicht betroffen. Kenntnisnahme Die Stellungnahme wird zur Kenntnisgenom m en. 9 10.07.2013 Polizeipräsidium NRW KK KP/O -KK Schumacher Keine Bedenken. Kenntnisnahme Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genom m en. 10 11.07.2013 PLE doc GmbH Leitungsauskunft Fremdplanungsbearbei tung Herr Bernd Schemberg Nicht betroffen. Kenntnisnahme Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genom m en. 11 08.07.2013 N.V. Rotterdam R ijn Pipleidung M aatschappig Abt. Wegerechte Keine Bedenken. Kenntnisnahme Die Stellungnahme wird zur Kenntnisgenom m en. 12 26.06.2013 Thyssengas Erdgaslo gistik, Netzentwicklung und adm inistration, Keine Bedenken. Kenntnisnahme Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genom m en. 3/3 Lfd. Nr. Datum Anschreiben Behörden und Träger öffentlicher Belange Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Dokumentation Herr Anke 13 02.07.2013 NordW est Öl leitung GmbH Betriebsstelle Mülheim Keine Bedenken. Kenntnisnahme Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genom m en. 14 02.07.2013 Stadtentwässerungsbe triebe Köln, AöR Keine Bedenken. Kenntnisnahme Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genom men. 15 01.07.2013 DB Service Immobilien GmbH, NL Köln, Liegenschaftsmanage ment Keine Bedenken. Kenntnisnahme Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genom m en. 16 02.07.2013 Evonik lndustries Fernleitungsbetrieb Keine Bedenken. Kenntnisnahme Die Stellungnahme wird zur Kenntnisgenom m en. 17 02.07.2013 EisenbahnBun desamt Außenstelle Köln Keine Bedenken. Kenntnisnahme Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genom men. Stand 24.10.2016
Anlage 5 Anregungen-TÖBS § 4 (2)
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Stadtplanungsamt Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nummer 72498/02 „Sigwinstraße in Köln-Höhenhaus“ eingegangenen planungsrelevanten Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zum Pla nentwurf (§ 4 Abs. 2 BauGB) Die Beteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB wurde mit Anschreiben am 12.03.2018 durchgeführt. Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen. Lfd. Nr. Datum Anschrei- ben/ Eingangs- datum 613 Behörden und sonstige Trä- ger öffentlicher Belange Stellungnahme (Zusammenfassung) Berück- sichtigung ja/nein Stellungnahme der Verwaltung 1 12.03.2018/ 23.04.2018 Stadtwerke Köln GmbH Parkgürtel 24 50823 Köln Keine Bedenken RheinEnergie AG/ Rheinische NETZGesell- schaft mbH Das Plangebiet kann aus den im Umfeld vorhan- denen Leitungen versorgt werden. Das Plangebiet liegt innerhalb der Wasser- schutzzone III A des Wasserschutzgebietes Hö- henhaus. Vorhaben in diesem Gebiet dürfen den entsprechenden wasserrechtlichen Schutzfest- setzungen nicht entgegenstehen. Aufgrund der Vornutzung als Deponie ist ein Ver- sickern von Niederschlagswässern nicht geneh- migungsfähig. Kölner Verkehrs-Betriebe AG Durch die Baumaßnahme darf der Betrieb der auf der Sigwinstraße verkehrenden Buslinie 155 nicht eingeschränkt werden. Die bestehende ja ja Kenntnisnahme Kenntnisnahme Die wasserrechtlichen Schutzfestsetzungen werden berücksichtigt. Es wird ein entsprechender Hinweis im vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufgenom- men. Kenntnisnahme Im Zuge der Ausführungsplanung wird der Betrieb der Buslinie inkl. Bushaltestelle gewährleistet. Anlage 5 Stadtplanungsamt Lfd. Nr. Datum Anschrei- ben/ Eingangs- datum 613 Behörden und sonstige Trä- ger öffentlicher Belange Stellungnahme (Zusammenfassung) Berück- sichtigung ja/nein Stellungnahme der Verwaltung KVB-Buslinie Jasminweg muss jederzeit auf ei- ner Länge von 20 m anfahrbar bleiben. 2 12.03.2018/ 12.04.2018 Bezirksregierung Düsseldorf Kampfmittelbeseitigungsdienst Mündelheimer Weg 51 40472 Düsseldorf Das Plangebiet liegt grundsätzlich in einem Bom- benabwurfgebiet bzw. in einem Gebiet, wo ver- mehrte Kampfhandlungen stattgefunden haben. Es existiert ein konkreter Verdacht auf Kampfmit- tel des 2. Weltkrieges (Bombenblindgänger). Es wird eine Überprüfung des konkreten Verdachts- punktes sowie der zu überbauenden Fläche auf Kampfmittel empfohlen. Bei Erdarbeiten mit er- heblichen mechanischen Belast ungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbei- ten etc. werden zusätzliche Sicherheitsdetektio- nen empfohlen. ja Die Überprüfung erfolgt im Zuge der Ausführungspla- nung. Im Bebauungsplan wird auf das Erfordernis hingewiesen. 3 12.03.2018/ 27.03.2018 Stadtentwässerungsbetriebe Köln AöR Ostmerheimer Straße 555 51109 Köln Die notwendigen Versickerungsflächen sind im Bebauungsplan festzusetzen. Sofern eine Versi- ckerung gegen das Wohl der Allgemeinheit ver- stößt oder aus technischen Gründen nicht mög- lich ist, kann die Ableitung des Niederschlags- wassers über den Abwasserkanal in der Sigwin- straße erfolgen. Zur Berücksichtigung von Starkregen sind geeig- nete Konzepte als Maßnahmen zur Risikovor- sorge bereits in der Stadtentwicklung und Bau- leitplanung zu integrieren (z.B. Wahl der Wege- führung, gezielte bzw. schadlose Ableitung von Starkregenereignissen über Grünflächen, nein ja Aufgrund der Vornutzung als Deponie ist ein Versi- ckern von Niederschlagswässern nicht genehmi- gungsfähig. Eine Verunreinigung durch Auswa- schung kann nicht ausgeschlossen werden. Die Ver- sickerung von Niederschlagswässern steht somit dem Wohl der Allgemeinheit entgegen. Die Entwäs- serung des Niederschlagswassers erfolgt durch den Anschluss an die vorhandene Kanalisation in der Sig- winstraße, die über ausreichend Kapazität verfügt. Der Bebauungsplan setzt eine öffentliche Grünfläche fest, die fast ein Viertel des Plangebietes umfasst. Außerdem sind verschiedene Pflanzmaßnahmen im Bereich der versiegelten Stellplatzanlage festgesetzt. Starkregenereignisse werden somit ausreichend be- rücksichtigt. Stadtplanungsamt Lfd. Nr. Datum Anschrei- ben/ Eingangs- datum 613 Behörden und sonstige Trä- ger öffentlicher Belange Stellungnahme (Zusammenfassung) Berück- sichtigung ja/nein Stellungnahme der Verwaltung Rückhaltung von Niederschlagswasser, No- tüberläufe, Objektschutz besonders gefährdeter Gebäude). Ein rechnerischer Nachweis wird mit der Ausfüh- rungsplanung erstellt. 4 12.03.2018/ 13.04.2018 Deutsche Flugsicherung GmbH Heinrich-Steinmann-Straße 51147 Köln Keine Bedenken und Anregungen Kenntnisnahme 5 12.03.2018 Bezirksregierung Köln Zeughausstraße 2-10 50667 Köln 5.1 12.03.2018/ Dezernat 25 -Verkehr, IGVP und ÖPNV- Keine Bedenken Kenntnisnahme 5.2 12.03.2018/ 12.04.2018 Dezernat 52 -Abfallwirtschaft und Boden- schutz einschließlich anlagen- bezogener Umweltschutz- Keine Bedenken Kenntnisnahme 5.3 12.03.2018/ 28.03.2018 Dezernat 33 - Ländliche Entwicklung und Bodenordnung - Blumenthalstraße 33 50670 Köln Keine Bedenken Kenntnisnahme 5.4 12.03.2018/ 23.03.2018 Dezernat 35.4 -Denkmalschutz- Keine Bedenken Kenntnisnahme 6 12.03.2018/ 03.04.2018 Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nord- rhein-Westfalen Aus Sicht des LANUV ist eine Regelbeteiligung des LANUV an diesem Bauleitplanverfahren nicht erforderlich. Kenntnisnahme Stadtplanungsamt Lfd. Nr. Datum Anschrei- ben/ Eingangs- datum 613 Behörden und sonstige Trä- ger öffentlicher Belange Stellungnahme (Zusammenfassung) Berück- sichtigung ja/nein Stellungnahme der Verwaltung Leibnizstraße 10 45659 Recklinghausen 7 12.03.2018/ 16.04.2018 Landschaftsverband Rheinland Kennedy-Ufer 2 50679 Köln Keine Bedenken Kenntnisnahme 8 12.03.2018/ 03.04.2018 Eisenbahn-Bundesamt -Außenstelle Köln- Werkstattstraße 102 50733 Köln Keine Bedenken Kenntnisnahme 9 12.03.2018/ 28.03.2018 Thyssengas GmbH -Abteilung Netzbetrieb- Emil-Moog-Platz 13 44137 Dortmund Keine Bedenken Kenntnisnahme 10 12.03.2018/ 05.04.2018 Finanzamt Köln-Ost Siegesstraße 1 50679 Köln Keine Bedenken Kenntnisnahme 11 12.03.2018/ Deutsche Telekom AG Netzproduktion GmbH TI NL West, PTI 22 Keine Bedenken Kenntnisnahme 12 12.03.2018/ 23.03.2018 Polizeipräsidium Köln -Führungsstelle Direktion Ver- kehr- Heymannstraße 22 51373 Leverkusen Keine Bedenken Kenntnisnahme Stadtplanungsamt Lfd. Nr. Datum Anschrei- ben/ Eingangs- datum 613 Behörden und sonstige Trä- ger öffentlicher Belange Stellungnahme (Zusammenfassung) Berück- sichtigung ja/nein Stellungnahme der Verwaltung 13 12.03.2018/ 15.04.2018 Westdeutscher Rundfunk 50600 Köln Keine Bedenken Kenntnisnahme Stand 01.08.2019
Anlage 6 Anregungen Offenlage
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Stadtplanungsamt Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nummer 72498/02 "Sigwinstraße" in Köln-Höhenhaus eingegangenen planungsrelevanten Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB): Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde am 26.02.2020 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht und sollte vom 05.03.2020- 06.04.2020 im Stadtplanungsamt (Stadthaus Deutz) stattfinden. Aufgrund der Pandemie wurde die Offenlage am 17.03.2020 abgebrochen. Am 13.05.2020 wurde die erneute Offenlage im Amtsblatt bekannt gemacht. Die Offenlage erfolgte vom 22.05.2020 bis zum 06.07.2020. Im Zeitraum der öffentlichen Auslegung en sind drei Stel- lungnahmen eingegangen. Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen dokumentiert und fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie die Entscheidun g durch den Rat dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen. Aus Datenschutzgründen werden nachfolgend keine Namen und Adressen aufgeführt. Den Fraktionen der zuständigen Bezirksvertretung, des Stadtentwicklungsau s- schusses und des Rates wird jedoch eine vollständige Übersicht der personenbezogenen Daten zur Verfügung gestellt. Lfd. Nr. Datum Anschreiben/ Eingangsda- tum 613 Stellungnahme (Zusammenfassung) Entscheidung durch den Rat Begründung 1 15.03.2020/ 17.03.2020 Das Grundstück eigne sich aufgrund der Altlastenpro b- lematik nur beschränkt für eine Bebauung. Diese eingeschränkte Eignung finde ihren Niederschlag etwa darin, dass eine Bebauung ohne Keller festgesetzt werden soll. Es wird daher die Erforderlichkeit gem . § 1 Abs. 3 BauGB der Überplanung eines Teils des bewaldeten Außenbereichs und Landschaftsschutzgebietes zugunsten einer Wohnbaufläche minderer Art und Güte in Frage gestellt . Der Stellungnahme wird nicht gefolgt Die Erforderlichkeit für die Aufstellung des Bebauungsplanes begründet sich durch den bestehenden sowie prognostizierten erheblichen Wohnraumbedarf im Kölner Stadtgebiet . Bei der Suche nach geeigneten Grundstücken ist es erforderlich bereits erschlo s- sene, jedoch bisher unbebaute Flächen innerhalb bebauter Gebiete auf ihre Nutzbarkeit für den Wohnungsbau zu prüfen und wenn möglich zu bebauen. Das Plangebiet ist eine solche Fläche. Auf- grund der Nutzungsgeschichte als Deponiestandort wurde die Fläche bisher nicht als Bauland ausgewiesen . Unter Berücksicht i- gung von gutachterlichen Empfehlungen ist eine Wohnbebauung jedoch trotz der im Boden vorhandenen Altlasten möglich. Unter dem Gesichtspunkt des Bodenschutzes ist die Versiegelung einer solchen Altlastenflächen sogar einer Versiegelung natürlicher Böden vorzuziehen. Anlage 6 Stadtplanungsamt Lfd. Nr. Datum Anschreiben/ Eingangsda- tum 613 Stellungnahme (Zusammenfassung) Entscheidung durch den Rat Begründung Die Gebietsausweisung eines Allgemeinen Wohngebi e- tes (WA) wird aufgrund der geplanten und im Durchfüh- rungsvertrag festgelegten reinen Wohnbebauung kritisiert. Es handle sich dabei um einen sog. Etikette n- schwindel. Die Begründung setze sich nicht ausre i- chend mit den in einem WA neben einer Wohnnutzung zulässigen Nutzun gen auseinander. Es wird in diesem Zusammenhang behauptet, dass das WA lediglich aus Schallschutzgründen festgesetzt werde. Da der Bebauungsplan somit nicht dem wahren Willen der Gemeinde entspricht, sei der Bebauungsplan nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Es wird darauf hingewiesen, dass d ie im vorderen Grundstücksteil geplante Stellplatzanlage aufgrund der durch die Bewohner - sowie (An)Lieferverkehre ausge- lösten Lärm - sowie Geruchs emissionen zu einem Der Stellungnahme wird nicht gefolgt Der Stellungnahme wird nicht gefolgt Es ist korrekt, dass die Altlastenproblematik zum Ausschl uss von Kellergeschossen führt. Dieser Umstand , der z.B. zu fehlenden Lagerräumlichkeiten führt, kann durch die Planung von oberird i- schen Abstellräumen (Fahrradboxen) vor den jeweiligen Hausei n- gängen sowie von Terrassen - und Gartenschränken ausgeglichen werden. Der Wegfall der im Plangebiet bestehenden Gehölze wird durch interne und externe Ausgleichsmaßnahmen vollständig ausgegl i- chen. Das Vorhaben sieht ausschließlich Wohnnutzungen vor, so dass die Festsetzung eines R einen Wohngebietes (WR) genügen würde, um die derzeit konkret geplante Art der baulichen Nutzung planung s- rechtlich zuzulassen. Selbst die zulässigen Werte eine s WR werden vorliegend eingehal ten. Mit der Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebietes ( WA) wird jedoch ein beschrä nktes Maß an Nu t- zungsmischung auch nach der Umsetzung des Bebauungsplanes grundsätzlich ermöglicht, die mit einer Festsetzung als (WR) gemäß § 3 BauNVO nicht gegeben wäre. Es soll nicht schon durch die festgesetzte Baugebietsart ausgeschlossen sein, zu ein em späteren Zeitpunkt nach der Realisierung der Vorhaben Umnutzungen vorzunehmen. Eine gewisse Durchmischung der Wohnnutzung mit nicht störenden anderen Nutzungen soll in Verbindung mit dem Wohnen grundsätzlich für die Zukunft ermöglicht werden. Aufgrund der Festsetzung als WA ist eine solche Entwicklung planungsrech t- lich zulässig und bedarf lediglich einer Änderung im Durchführung s- vertrag, nicht jedoch einer Änderung des Bebauungsplanes. Darüber hinaus sind in der unmittelbaren Umgebung durch den Bebauungsplan Nr. 72499/05 ebenfalls Allgemeine Wohngebiete festgesetzt. Die Neubebauung passt sich diese m Umstand an. Stadtplanungsamt Lfd. Nr. Datum Anschreiben/ Eingangsda- tum 613 Stellungnahme (Zusammenfassung) Entscheidung durch den Rat Begründung Nutzungskonflikt mit der unmittelbar angrenzenden Wohnbebauung (Sigwinstraße Nr. 105), insbesondere dem besonders zu schützenden rückwärtigen Grun d- stücksbereich, führe . Die Reduzierung der entlang der Grenze zur bestehenden Wohnbebauung ursprünglich geplanten vier Stellplätze auf zwei reiche nicht aus , eine konfliktfreie Lösung zu erzielen , da die dadurch frei gewordene Fläche zum Rangieren bzw. zum illegalen Parken genutzt werde . Das Eindringen solcher Verkehrsnutzungen in die rückwertigen Grundstücksb e- reiche führe zu einer Aufheb ung der Baugenehmigung/ des Bebauungsplans durch ein Gericht. In diesem Zusammenhang wird vom Einwender ein Urteil des OVG Münster aus dem Jahr 2019 zitiert, welches besagt, dass es bei der Beurteilung der Unzumutbarkeit von Stellplätzen maßgeblich darauf an, was die Betroffenen in dem Bereich, in dem sich die Stellplätze auswirken werden, bereits hinzunehmen oder zu erwarten haben, inwieweit der betreffende rückwärtige Grundstücksbereich bereits durch kraf t- fahrzeugbedingte Immissionen vorgeprägt se i. (OVG NRW vom 26.04.2019 – 7 A 3284/17) Von der im vorderen Grundstücksbereich geplanten Abfallsammelfläche werden ebenfalls Belästigungen erwartet. Insgesamt führen die im vorderen Grundstücksbereich des Plangebietes platzierten immissionsträchtigen Nutzungen zu einer unzumutbaren Bel ästigung der unmittelbar angrenzenden Wohnbebauung, die sich derzeit als ruhige Hinterlage, direkt an eine bewaldete Fläche angrenzend, darstellt. Nach § 12 Abs. 2 BauNVO ist die Herstellung und Nutzung von Stellplätzen für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf regel mäßig zulässig (BVerwG, Beschl. v. 20.03.2003; 4 B 59.02). Daraus folgt, dass auch eine Gemeinschaftsstellplatzanlage, die ausschließlich der Unterbringung der durch das neue Wohng e- biet erforderlichen Stellplätzen dient, in einem Wohngebiet sowie in einer von Wohnbebauung geprägten Umgebung verträglich ist. Darüber hinaus bestehen in der näheren Umgebung zwei zumindest ähnlich zu bewertende n Situationen, die ebenfalls zu keiner unz u- mutbaren Lärmbeeinträchtigung für die angrenzende Wohnbeba u- ung führen. Zum einen besteht i m Kreuzungsbereich Sigwinstraße/ Lindelaufstraße ein Garagenhof mit insgesamt 10 Einstellplätzen. Ein Teil dieses Garagenhofes grenzt unmittelbar an eine private Freifläche. Zum anderen bestehen zwischen der Wohnbebauung Sigwinstraße Nr. 89 und 91 vier Garagen, die ähnlich wie im Plangebiet auf Höhe bestehender privater Frei flächen errichtet wurden. Bei der Anordnung der für das Bauvorhaben notwendigen Stellplä t- ze wurde auf die unmittelbar angrenzende Wohnbebauung Rüc k- sicht genommen, indem 17 der insgesamt 19 Stellplätze mit größt- möglichem Abstand zur Nachbarbebauung geplant sind. Lediglich zwei parallel zur Grundstücksgrenze geplante Stellplätze befinden sich in unmittelbarer Nähe zum Wohngrundstück. Diese beiden Stellplätze sind jedoch im vorderen Grundstücksteil, auf Höhe des benachbarten Wohnhauses und nicht direkt neben de r privaten Freifläche geplant. Zur optischen Abschirmung der geplanten Stellplatzanlage setzt der Bebauungsplan entlang der Grundstück s- grenze zur benachbarten Wohnbeba uung eine 1,8 m hohe Hecke fest. Die Zumutbarkeitsgrenzen sind für die Abwägung im Bebauung s- planverfahren regelmäßig dann nicht überschritten, wenn die zu erwartenden Immissionen in einem gebietstypischen Rahmen Stadtplanungsamt Lfd. Nr. Datum Anschreiben/ Eingangsda- tum 613 Stellungnahme (Zusammenfassung) Entscheidung durch den Rat Begründung Die entlang der Grenze zur bestehenden Wohnbeba u- ung Sigwinstraße Nr. 105 festgesetzte Heckenpfla n- zung verstoße gegen § 42 Nachbarrechtsgesetz NachbG, da der dort genannte Mindestabstand von 0,5 m nicht eingehalten werde. Ein öffentliches Interesse, das eine vom NachbG abweichende Festsetzung erlaube, bestehe nicht. Man versuche, mit der Hecke einen markanten städtebaulichen Missgriff, nämlich die Stellplatzanlage, zu kaschieren. Zudem sei die zur Der Stellungnahme wird nicht gefolgt bleiben. Dies ist bezogen auf den Schallsch utz bei einem quantitat i- ven Abgleich der Planung mit den Orientierungswerten z ur DIN 18005 der Fall. Gemäß der Forschungsgesellschaft für Straßen - und Verkehrswesen (FGSV) Ausgabe 2006 ist auf der Stellplatza n- lage mit einer durchschnittlichen täglichen V erkehrsstärke von 50 Fahrten zu rechnen. Hierbei sind auch Liefer - und Besucherverkehre berücksichtigt. Wenn man in einer Worst-Case-Betrachtung an- nimmt, dass alle Fahrzeuge den Bereich in unmittelbarer Nähe des rückwärtigen Grundstücksbereiches der Wohnbe bauung Sigwi n- straße Nr. 105, nutzen, was aufgrund der Anordnung der Stellplätze nicht real istisch ist , würde dieser Verkehr i n diese m rückwärtigen Grundstücksbereich ohne Abschirmung zu Immissionspegeln von ca. 45 dB(A) am Tag und 35 dB(A) in der Nacht führen. Diese entsprechen den Orientierungswerten für strenger als Wohngebiete zu bewertenden Kur- und Klinikgebiete. Sie liegen um 5 dB(A) unter den Orientierungswerten für Reine Wohngebiete und um 10 dB(A) unter den Orientierungswerten für Allgemeine Wo hngebiete. Eine erhebliche Belästigung durch Gerüche und Luftschadstoffe würde regelmäßig mit einer erheblichen Lärmbelästigung einhergehen, die hier wie beschrieben nicht vorliegt. Somit ist für die Abwägung auch nicht von erheblich belästigenden Gerüchen und Luftschadstoffen auszugehen, die von der geplanten Wohnbebauung und der dazugehörigen Stellplatzanlage emittiert werden. Ähnlich verhält es sich mit einer möglichen Belästigung durch die an der Sigwinstraße geplanten Abfallsammelfläche. Diese dient ausschließlich der geplanten Wohnbebauung und ist somit in einem Wohngebiet allgemein zulässig. Sie ist mit einer Entfernung von 15 m ausreichend weit vo m rückwärtigen Grundstücksbereich der angrenzenden Wohnbebauung platziert. Zudem wird die Abfallsa m- melfläche eingehaust, um eine mögliche Geruchsbelästigung vollständig auszuschließen. Die Fortführung des zwischen der S -Bahnhaltestelle Holweide und Sigwinstraße bestehenden öffentlichen Grünzuges durch das Stadtplanungsamt Lfd. Nr. Datum Anschreiben/ Eingangsda- tum 613 Stellungnahme (Zusammenfassung) Entscheidung durch den Rat Begründung Wohnbebauung lediglich schmale Hecke im Vergleich zur 15 m – 22 m breiten Grünanlage auf der anderen Seite der Stellplatzanlage ungleichmäßig geplant. Es wird angeregt, eine Variante zu planen, die auf eine Stellplatzanlage verzichtet oder zumindest die störe n- den Anlagen mit größerem Abstand zur Wohnbeba u- ung Sigwinstraße Nr. 105 zu planen bzw. einen breiteren Grünstreifen sowie eine abschirmende Mauer einzuplanen. Es wird auf eine auf dem Wohngrundstück Sigwinstr a- ße Nr. 105 stehende 12 m hohe Robinie hingewiesen, die im Falle einer mit der Umsetzun g des Bebauung s- planes einhergehenden Rodung der Gehölze im Plangebiet künftig als Solitär direkt und ungeschützt Wind und Sturm ausgesetzt sei. Eine Erhaltung, die bei der damaligen Erteilung der Baugenehmigung zur Bedingung gemacht wurde, sei dann nicht m ehr gesichert. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt Plangebiet und darüber hinaus bis zum Hülsenweg ist eine zentrale Forderung der Politik, insbesondere der Bezirksvertretung. Die im Plangebiet vorgesehene Grünfläche ist Bestandteil des rechtsrhein i- schen Grünzuges von der Merheimer Heide über Holweide/ Ise n- burg bis zum Hülsenweg/ Weidenbruch. Um einen anspr echenden Übergang vom südöstlich der Sigwinstraße bestehenden Grünzug zu schaffen, ist es erforderlich, die Grünfläche im vorderen Grun d- stücksbereich mit einer Breite von 22 m großzügig fest zusetzen. Die Lage des Grünzuges im Nordosten des Plangebietes ist vorgege- ben, da der Grünzug bis zum Hülsenweg, wie bereits im rechtskrä f- tigen Bebauungsplan festgesetzt, entlang der Gärten der Wohnb e- bauung Torringer Weg verlaufen soll. Eine Verschiebung der Stellplatzanlage nach Nordosten, weg von der bestehenden Woh n- bebauung, ist somit bei gleichzeitiger Umsetzung des öffentlichen Grünzuges nicht möglich. Eine Stellplatzanlage, die ausschließlich die für eine Wohnbebauung erforderlichen Stellplätze umfasst, ist in einem Wohngebiet wie oben beschrieben grundsätzlich vert räglich und hinnehmbar. Gemäß § 42 Satz 2 NachbG gelten die Grenzabstände nicht, wenn das öffentliche Recht andere Grenzabstände vorsieht. Daher kann die Festsetzung in einem Bebauungsplan diese Regelung außer Kraft setzen. Die Heckenpflanzungen, die der Bebauungsplan nahezu entlang der gesamten Grundstücksgrenzen vorsieht, dienen insbesondere der Einfriedung der privaten Grundstücke zum Schutz der Privatsphäre . Die Herstellung einer Heckenpflanzung entlang der Grundstücksgrenzen ohne Mindestabstand entsp richt der Gestaltung in der Wohnbebauung entlang der Sigwinstraße bzw. dem angrenzenden Wohngebiet Lindelaufstraße. Im Vorfeld der Rodungsmaßnahmen im Plangebiet wird der Zustand der besagten Robinie dokumentiert und bewertet . Falls erforderlich, werden Maßnahmen zum Schutz- und zur Sicherung der Robinie durchgeführt. Aufgrund der relativ gut ausgebildeten Krone und der bereits bestehenden Randstellung ist eine Gefährdung der Robinie Stadtplanungsamt Lfd. Nr. Datum Anschreiben/ Eingangsda- tum 613 Stellungnahme (Zusammenfassung) Entscheidung durch den Rat Begründung In Folge der Rodung der innerhalb des Plangebietes stehenden Bäume jedo ch unwahrscheinlich. Außerdem gehören Robinien zu den eher robusten Bäumen, die bzgl. ihrer Standortbedingungen relativ anspruchslos bzw. anpassungsfähig sind. 2 01.04.2020/ 07.04.2020 Da die Offenlage aufgrund der Schließung der Stad t- verwaltung in Folge der Auflagen durch die Corona - Pandemie seit dem 19.03.2020 ausschließlich online durchgeführt wurde, wird das Verfahren für fehlerhaft befunden. Es wird als unzulässig bewertet, dass der von der Bezirksvertretung gefasste Beschluss, dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan nur unter der Voraussetzung, dass der Vorhabenträger zwischen Plangebiet und Hülsenweg eine öffentliche Parkanlage mit Wegeverbindung herstellt und kostenfrei an die Stadt Köln übergibt, nicht umgesetzt werde, und die Fläche zum wirtschaftlichen Vorteil des Vorhabentr ä- gers an die Stadt Köln verkauft werde. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt Der Stellungnahme wird nicht gefolgt Da bedingt durch die Corona -Pandemie das Stadthaus für Besucher schließen musste, wurde die öffentliche Auslegung am 17.03.2020 abgebrochen. Die öffentliche Auslegung wurde daraufhin vom 22.05.2020 bis zum 06.07.2020 unter Einhaltung von Hygienevo r- schriften wiederholt, so dass das Bebauungsplanverfahren or d- nungsgemäß fortgeführt werden konnte. Der maßgebliche Einleitungsbeschluss wurde vom Stadtentwic k- lungsausschuss am 25.04.2013 gefasst und enthält keine entspr e- chende Voraussetzung. Es liegt insoweit keine Abwandlung des Einleitungsbeschlusses durch den Vorhabenträger vor. Der B e- schluss der Bezirksvertretung ist lediglich eine Empfehlung an den Stadtentwicklungsausschuss, von welcher dieser als zuständiges Gremium ausdrücklich abgewichen ist. Zudem begegnet die Verpflichtung des Vorhabenträgers zur kostenfreien Übertragung der Grundstücksflächen sowie zur Herrichtung dieser Flächen außerhalb des Plangebietes erheblichen Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Kopplun gsverbots. Das Kopplungsverbot b esagt nach der Rechtsprechung des BVerwG, dass - zum einen - durch einen verwaltungsrechtlichen Vertrag nichts miteinander verknüpft werden darf, was nich t in einem inneren Zusammenhang steht, und dass - zum anderen - hoheitliche Entscheidungen ohne entsprechende gesetzliche Ermächtigung nicht von wirtschaftlichen Gegenleistungen abhängig gemacht werden dürfen, es sei denn, erst die Gegenleistung würde ein der Entscheidung entgegenstehendes rechtliches Hindernis beseitigen . Vor diesem Hintergrund kann e ine entsprechende Verpflichtung nicht wirksam Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans bzw. des Durchführungsvertrags werden. Stadtplanungsamt Lfd. Nr. Datum Anschreiben/ Eingangsda- tum 613 Stellungnahme (Zusammenfassung) Entscheidung durch den Rat Begründung Da im Durchführungsvertrag die wesentlichen Form u- lierungen zur Umsetzung der an den Bebauungsplan gekoppelten Herstellung der öffentlichen Grünanlage außerhalb des Plangebietes festgeschrieben seien, bestünde ein öffentliches Interesse an den Inhalten des Durchführungsvertrages. Es wird daher eine Offenlage des Durchführungsvertrages angeregt. Es wir d darauf hingewiesen, dass die Bauordnung NRW großflächige Veränderungen des natürlich vorhandenen Geländes untersagt. Die Bebaubarkeit des Grundstücks wird im Hinblick auf den belasteten Boden nur durch den Auftrag einer 50 cm starken Schutzschicht erreic ht. In diesem Zusammenhang wird das Fehlen von Aussagen zur Ausbildung des Geländes an den Nachbargrenzen, einer Abwägung wegen verstärkter Einsehbarkeit in Nachbargärten einer Abwägung des Schutzes vor Abfließen von Oberflächenwasser auf Nachbargrundst ücken einer Festschreibung der geplanten maximalen Geländehöhe und der verbindlichen Festlegung der natürlich vorhandenen Geländehöhen als Bezug s- punkt für relevante Einordnungen im Bauordnung s- recht (z.B. Abstandsflächen) bemängelt. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt Der Durchführungsvertrag enthält daher keine Formulierungen zur Umsetzung der an den Bebauun gsplan gekoppelten Herstellung der öffentlichen Grünanlage außerhalb des Plangebietes. Die abwägungserheblichen Inhalte des Durchführungsvertrages sind in der offengelegten Begründung ausreichend aufgeführt (z.B. die Realisierung der Ausgleichsmaßnahmen) . Es besteht somit kein verstärktes öffentliches Interesse an den Inhalten des Durchfü h- rungsvertrages, welches eine Offenlage des selbigen begründen würde. Die Empfehlung aufgrund der Altlasten im Gelände einen Bodenau f- trag von 0,5 m unbelastetem Boden einzuplanen bedeutet nicht zwangsläufig, dass sich das vorhandene Gelände durch d iesen Auftrag erhöht. Es ist auch ein Austausch der obersten Bode n- schicht möglich. Wichtig ist lediglich, dass die oberste Bodenschicht innerhalb der überbaubaren Grundstücksf läche aus unbelastetem Boden besteht. Selbst eine Erhöhung des Geländes um bis zu 0,5 m führt zu keiner erheblichen Veränderung des natürlichen Geländes und ist in einem Baugebiet durchaus üblich. Eine verstärkte und über das in einem innerstädtischen Wohn gebiet hinnehmbare Einsehbarkeit ist daher nicht erkennbar. Die Festsetzung von Geländehöhen wäre in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan zwar theoretisch möglich (in einem normalen Angebotsbebauung s- plan ist dies unzulässig), da man nicht an den abschließ enden Festsetzungskatalog des § 9 BauGB gebunden ist, ist aber au f Ebene der Bauleitplanung eher unüblich. Die Festsetzung eines Bezugspunktes für die Ermittlung der Abstandsflächen im Rahmen der Baugenehmigung ist nicht erforderlich. Der Bezugspunkt für d ie Ermittlung der Abstandsfläche ist gemäß § 6 Abs 4 BauO NRW die zum Zeitpunkt der Bauantragsstellung vorhandene Geländeoberfl ä- che. Im Zuge der Ausführungsplanung werden durch eine entspr e- chende Geländemodellierung die Nachbargrundstücke vor einem Abfließen des Oberflächenwassers aus dem Neubaugebiet ausrei- chend geschützt. Stadtplanungsamt Lfd. Nr. Datum Anschreiben/ Eingangsda- tum 613 Stellungnahme (Zusammenfassung) Entscheidung durch den Rat Begründung Es wird darauf hingewiesen, dass der Bebauungspla n- entwurf und der VEP in den Aussagen fehlerhaft seien, da in den Ansichten des VEP die Baumgruppen in den Gärten der Häuser Sigwinstraße Nr. 99 – 105 als erhaltenswerter Bestand dargestellt werden, sich im Bebauungsplanentwurf jedoch kein Hinweis hierauf finden lässt . Es wird bemängelt, dass die im landschaftspfleger i- schen Fachbeitrag entlang der Grenze zur bestehe n- den Wohnbebauung Sigwinstraße Nr. 105 empfohl e- nen Baumpflanzungen zugunsten der Feuerwehrau f- stellfläche nic ht festgesetzt werden. Eine Alternativpl a- nung, die die Umsetzung der Bäume ermöglichen würde, wäre die Herstellung eines ca. 2,5 m breiten Grünstreifens entlang der Grenze zur bestehenden Wohnbebauung bei gleichzeitiger Verschiebung der Feuerwehraufstellfläche, der Stellplätze sowie des Müllsammelstandortes zu Lasten der im Nordosten festgesetzten Pflanzfläche M2. Es wird das Fehlen von Vermaßungen zwischen den Baufenster und den bestehenden Grundstücksgrenzen bemängelt. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt Der Stellungnahme wird nicht gefolgt Der Stellungnahme wird nicht gefolgt Die vom Einwender erwähnten Baumgruppen befinden sich auße r- halb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes und sind daher nicht Bestandteil des selbigen. Die se Baumgruppen dienen wie auch die weiteren in den Ansichten dargestellten Bäume, Grünflächen, Gebäude, Straßen usw. außerhalb des Plangebietes lediglich der Visualisierung des Bestandes. Dies ist übliche Praxis, um ein geplantes Vorhaben in den Kontext der Umgebung darzustellen. Die Darstellung von Bestandsbäumen außerhalb des Plangebietes im Bebauungsplanentwurf ist nicht zwingend erforderlich. Die Fortführung des zwischen der S -Bahnhaltestelle Holweide und Sigwinstraße bestehenden öffentlichen Grünzuges durch das Plangebiet und dar über hinaus bis zum Hülsenweg ist eine zentrale Forderung der Politik, insbesondere der Bezirksvertretung. Die im Plangebiet vorgesehene Grünfläche ist Bestandteil des rechtsrhein i- schen Grünzuges von der Merheimer Heide über Holweide/ Ise n- burg bis zum Hüls enweg/ Weidenbruch. Um einen ansprechenden Übergang vom südöstlich der Sigwinstraße bestehenden Grünzug zu schaffen, ist es erforderlich, die Grünfläche im vorderen Grun d- stücksbereich mit einer Breite von 22 m großzügig festzusetzen. Die Lage des Grünzuges im Nordosten des Plangebietes ist vorgeg e- ben, da der Grünzug bis zum Hülsenweg, wie bereits im rechtskrä f- tigen Bebauungsplan festgesetzt, entlang der Gärten der Wohnb e- bauung Torringer Weg verlaufen soll. Eine Verschiebung der Feuerwehraufstellfläche, der Stellplätze sowie des Müllsammelsta n- dortes nach Nordosten, um einen ausreichend breiten Grünstreifen entlang der Grenze zur bestehenden Wohnbebauung herzustellen , ist somit bei gleichzeitiger Umsetzung des öffentlichen Grünzuges nicht möglich. Die Vermaß ung der überbaubaren Grundstücksflächen (Baufenster) sowie der Erschließungsflächen ist für die Bestimmtheit der Festse t- zungen vollkommen ausreichend. Der Bebauungsplanentwurf sowie der Vorhaben - und Erschließungsplan sind in einem Maßstab von Stadtplanungsamt Lfd. Nr. Datum Anschreiben/ Eingangsda- tum 613 Stellungnahme (Zusammenfassung) Entscheidung durch den Rat Begründung 1:500 gezeic hnet, so dass die gewünschten Abstände problemlos und ohne viel Aufwand ermittelt werden können. Eine Vermaßung zwischen den Baufenstern und den bestehenden Grundstücksgre n- zen ist daher nicht zwingend erforderlich. 3 10.03.2020 + 11.03.2020/ 13.03.2020 Es wird kritisiert, dass sich die Zahl der geplanten Wohneinheiten im Laufe des Bebauungsplanverfahrens von 12 auf 16 erhöht habe. Es wird die fehlende Berücksichtigung von Fledermä u- sen, Hornissen, Kröten, Käfer und verschiedene Vogelarten in der Statistik ( Artenschutzprüfung) bemängelt. Alle diese Tierarten haben sich in den letzten Jahren im Plangebiet angesiedelt. Die Fauna im Plangebiet sei einzigartig. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt Der Stellungnahme wird nicht gefolgt Mit dem Bebauungsplan wird das Ziel einer angemessenen Inne n- verdichtung innerhalb einer bereits baulich vorgeprägten Umgebung mit einer sehr guten Anbindung an den ÖPNV verfolgt, um einen Beitrag zur Befriedigung des bestehenden sowie prognostizierten erheblichen Wohnraumbedarfs im Kölner Stadtgebiet zu leisten. Aus diesem Grund wurde das städtebauliche Konzept aus dem Jahr 2014 mit dem Ziel , eine möglichst große, dem Standort städteba u- lich angepasste Wohnraumdichte zu erzielen, optimiert und die Zahl der Wohneinheiten von 12 auf 16 er höht. Da im Umfeld bereits vereinzelt Reihenhäuser bestehen, fügt sich die im Plangebiet vorgesehene Bauweise und Dichte in die Umgebungsbebauung ein. Die für ein Allgemeines Wohngebiet ge m. § 17 BauNVO geltenden Obergrenzen für GRZ und GFZ werden trotz der Erhöhung der Zahl der Wohneinheiten eingehalten. Eine ASP hat die Aufgabe, d ie Auswirkungen des Vorhabens auf die innerhalb des Plangebietes möglicherweise oder konkret vorko m- menden str eng geschützten (planungsrelevant en) und besonders geschützten Arten zu bewerten. Dabei ist insbesondere die Einha l- tung der artenschutzrechtlichen Verbote gem. § 44 BNatSchG zu prüfen. Unter die planungsrelevanten sowie besonders geschützten Arten fallen a lle Fledermaus - sowie zahlreiche Kröten- und Vogelar- ten. Im Zuge der ASP I (Vorprüfung) erfolgte 2013 eine Abschätzung über ein mögliches Vorkommen planungsrelevanter oder besonders geschützter Arten im Plangebiet und die möglichen Auswirkungen des Vorhabe ns auf diese Arten. Aufgrund der mangelnden Habita t- eignung des Plangebietes (keine Gewässer, auch nicht in der näheren Umgebung) k ann gem. ASP I ein Vorkommen von Kröten ausgeschlossen werden. Gemäß ASP I konnte jedoch ein Vorko m- men einiger planungsrelevan ter oder besonders geschützter Stadtplanungsamt Lfd. Nr. Datum Anschreiben/ Eingangsda- tum 613 Stellungnahme (Zusammenfassung) Entscheidung durch den Rat Begründung Es wird darauf hingewiesen, dass der Verkehr auf der Sigwinstraße und de r Straße "Im Weidenbruch " durch die Bebauung der Höhenhauser Höfe enorm belastend sei. Die vielen Autofahrer aus Bergisch Gladbach, die zur Umfahrung des morgendlichen Staus auf der Bergisch Gladbacher Straße auf die angrenzenden Straßen ausweichen, um stadteinwärts zu fahren, führen zu einer zusätzlichen Belastung. Es wird bemängelt, dass durch die Zusatzverkehre der gepla n- ten Bebauung ein weiterer Verkehrskollaps in Kauf genommen werde. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt Reptilien-, Fledermaus- sowie Vogelarten nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Daher wurde im Jahr 2014 eine vertiefe n- de Untersuchung (ASP II) der möglicherweise im Plangebiet vorkommenden Arten durchgeführt. Bei den durchgeführten Erfa s- sungen konnten keine Nist -, Ruhe- oder Winterstätten planungsrel e- vanter Vogelarten festgestellt werden. Bei den im Plangebiet vorkommenden, nicht planungsrelevanten Vogelarten handelt es sich um landesweit verbreitete, allgemei n häufig vorkommende und ungefährdete Arten, deren lokale Population durch das Vorhaben nicht gefährdet ist. Bei den Fledermausuntersuchungen konnte lediglich ein Vorkommen der Zwergfledermaus bestätigt werden. Das Plangebiet wird von dieser Art jedoch led iglich als Jagdraum oder im Überflug genutzt. Sommer - oder Winterquartiere wurden nicht nachgewiesen. Mit der nördlich angrenzenden, ähnlich strukturierte Sukzessionsflächen, die um ein Vielfaches größer als das Plangebiet ist, verbleibt ein ausreichend gr oßes Nahrungshabi- tat, so dass auch bzgl. der Zwergfledermaus keine erheblichen Beeinträchtigungen durch das Vorhaben zu erwarten sind. Weitere planungsrelevante Arten, wie z.B. Reptilien konnten im Zuge der ASP II nicht nachgewiesen werden. Die vom Einwen der aufgeführten Hornissen und Käfer unterliegen nicht dem Schutz durch § 44 BNatSchG und müssen daher nicht gesondert untersucht werden. Gemäß den Hinweisen für die Schätzung des Verkehrsaufkommens von Gebietstypen (HSGV), Ausgabe 2006 verursacht das Vorhaben ein zusätzliches Verkehrsaufkommen von 50 Fahrzeugen pro Tag. Hierbei sind auch Liefer - und Besucherverkehre berücksichtigt. Aufgrund der sehr guten Anbindung an den ÖPNV wird bei der Prognose der durch die Neubebauung verursachten Pkw-Verkehre davon ausgegangen, dass ein nicht unwesentlicher Teil der tägl i- chen Wege mit dem ÖPNV zurückgelegt wird. Der zusätzliche Verkehr auf der Sigwinstraße infolge des Neubaus ist somit marginal und bedarf keiner besonderen Berücksichtigung . Stadtplanungsamt Lfd. Nr. Datum Anschreiben/ Eingangsda- tum 613 Stellungnahme (Zusammenfassung) Entscheidung durch den Rat Begründung Es wird darauf hingewiesen, dass durch die heranrü- ckende Bebauung das Haus auf den Flurstücken Nr. 4743 (gemeint ist wohl 4742) und 4744 in Bezug auf die Sicht, de n steigenden Lärmpegel sowie den Verkaufswert stark beeinträchtigt werde. Es wird in diesem Zusammenhang angeregt, die nordwestlich geplante Reihenhauszeile in dieselbe Flucht der beiden anderen Reihenhauszeilen zu drehen. Es wird gefragt, ob es möglich sei, das Flurstück Nr. 4743 (gemeint ist wohl 4742) an den im Neubaugebiet geplanten Kompostweg anzuschließen. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt Der Stellungnahme wird nicht gefolgt Es besteht kein An spruch auf eine dauerhafte Nichtbebauung eines bisher unbebauten Nachbargrundstückes. In einem bebauten innerstädtischen Wohngebiet müssen Nachbarn hinnehmen, dass Grundstücke innerhalb des durch das Bauplanungs - und Bauor d- nungsrecht (insbesondere § 6 BauO NRW) vorgegebenen Rahmens baulich ausgenutzt werden und es dadurch u.a. zu Einsichtsmö g- lichkeiten, die in einem bebauten Gebiet üblich sind. (OVG NRW, Beschl. v. 18.09.2014; 7 B 1037/14) Da es sich bei dem geplanten Vorhaben um ein Wohngebiet handelt, ist eine unverträgliche Lärmbeeinträchtigung für die angrenzenden Wohngebiete ausg e- schlossen. Die Veränderung des Verkehrswertes eines Grundstücks, die durch planerische Festsetzungen eine s Bebauungsplan es für außerhalb des Plangebiets gelegene Grundstücke eintritt, stellt grundsätzlich keinen schützenwerten Belang dar, der bei der Abwägung zu berücksichtigen wäre (BVerwG, Urteil vom 9.2.1995 - Az. 4 NB 17/94; Hess. VGH, Urteil vom 07.04.20 14, 3 C 914/ 13.N). Das Grundstück 474 2 ist nicht Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes.
Anlage 9 VBP verkleinert
2405 Zeichen
GFL 1GFL 1 M2M2 33 1616 45884588 741741 8989 101101 47544754 47494749 474647464242 42414241 47524752 16001600 350350 1616 3232 47394739 47784778 772772 47334733 2424 47374737 34053405 42404240 47574757 2020 107107 47444744 48584858 3434 47424742 9797 740740 47414741 47794779 47614761 47644764 47484748 2222 47624762 77 105105 3030 47594759 9393 9999 2626 47404740 42394239 48604860 350350 1515 47454745 48614861 47554755 4234 47604760 47324732 47564756 47354735 9191 44814481 47584758 47804780 2828 4312 773773 47754775 47664766 28072807 1414 4772477247744774 47434743 4646 47654765 47474747 47704770 1818 47504750 55 103103 4771477147344734 11 48594859 47384738 42354235 47534753 47774777 47734773 4444 47514751 8787 124 42424242 3636 4782 20432043 15981598 4040 3838 47364736 42434243 47764776 8585 9595 FDFD SmD=54,13SmD=54,13 First=57,37First=57,37 Jasminweg IIIISDSD SDSD II SDSD II IIII FDFD SD IIII IIII IIII SD SDSD IIII IIII SDSD IIII IIII H=52,35H=52,35 IIII I SDSD IIII II II FDFD II IIII SDSD SDSD SDSD SDSD H=52,57H=52,57 SDSD IIII II IIII SDSD II FDFD SDSD First=First= 60,9160,91 SDSD SDSDII SDSD IIII SDSD II IIII II IIII II IIII SDSD FDFD IIII IIII SDSD FDFD SDSD SDSD IIII IIII SDSD FDFD SD II IIII SDSD IIII FDFD SDSD SDSD IIII SDSD SmD=55,95SmD=55,95 IIII SDSD SDSD SDSD SDSD FDFD SDSD II SigwinstrasseSigwinstrasse 50.0150.01 47674767 47684768 47694769 15751575 Lindelaufstr. 33883388 3166 292292 30,530,5 10,010,0 30,530,5 37,337,3 10,010,0 AA 15971597 15991599 33873387 GemarkungGemarkung Wicheim-SchweinheimWicheim-Schweinheim Flur 9Flur 9 31693169 292292 50945094 47634763 aa aa 2,52,5 2,52,5 aa StSt M1M1 55005500 49.9949.99 50.0050.00 49.6549.65 49.5249.52 3,03,03,03,0 LPB VLPB V LPB IVLPB IV LPB IVLPB IV LPB IIILPB III M3M3 GRZ 0,4GRZ 0,4 GFZ 0,8GFZ 0,8 IIII GH maxGH max 60,5 m60,5 m -o--o- SDSD IIII GH maxGH max 60,5 m60,5 m -o--o- SDSD IIII GH maxGH max 60,5 m60,5 m -o--o- SDSD 10,010,0 2,52,5 GFL 2GFL 2 M3M3 StSt Anlage 7Anlage 9 Übersichtsplan der externen Ausgleichsfläche (Gemarkung Dünnwald, Flur 62, Teil des Flurstückes 346), ohne MaßstabÜbersichtsplan der externen Ausgleichsfläche (Gemarkung Dünnwald, Flur 62, Teil des Flurstückes 346), ohne Maßstab EE (LW52) Anlage einer GrünlandbracheEE (LW52) Anlage einer Grünlandbrache als Teilfläche mit einer Größe von 5097 m²als Teilfläche mit einer Größe von 5097 m² M2: GehölzM2: Gehölz NN ohne Maßstabohne Maßstab
Anlage 3 Niederschrift anonymisiert_§ 3(1)
12484 Zeichen
Anlage 3
Der Oberbürgermeister 24.03.2014
Stadtplanungsamt Frau Elke Müssigmann
61, 61\1 Telefon: 0221-221 22800
Willy-Brandt-Platz 2/Stadthaus
50679 Köln
N I E D E R S C H R I F T
über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zum städtebaulichen Planungskonzept
„Sigwinstraße“ in Köln-Höhenhaus; B-Plan Nr. 72498/2 (VEP)
Veranstaltungsort: Förderschule Thymianweg, Thymianweg 1a,
51061 Köln-Höhenhaus
Termin: 20.02.2014
Beginn: 19:00 Uhr
Ende: 20:50
Besucher: ca. 110
Teilnehmer/-innen: Vorsitzender:
Herr Christoph Schneider, stellvertretender Bür-
germeister des Stadtbezirks Mülheim (9)
Verwaltung:
Frau Elke Müssigmann
Planer:
Stephanie V. Gassen
Dr. Bruno Wasser
Niederschrift:
Stephanie V. Gassen
Niederschrift über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zum städtebaulichen Planungskonzept
Sigwinstraße“ in Köln -Höhenhaus
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2
Herr Christoph Schneider, stellvertretender Bezirksbürgermeister des Bezirks 9, Mül-
heim, begrüßt die anwesenden Bürgerinnen und Bürger sowie einen Vertreter der
Ortspresse. Vertreterinnen und Vertreter aus der Politik sind auf Anfrage nicht anwe-
send.
Herr Schneider stellt das Podium vor und erläutert den Ablauf der Veranstaltung und
die Handhabung der Wortmeldezettel.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Veranstaltung zwecks Protokollerstellung auf-
gezeichnet wird.
Nach der Begrüßung erfolgt ein Vortrag vom Frau Müssigmann zum allgemeinen
Planverfahren; anschließend stellt Herr Wasser die Rahmenbedingungen der Neu-
bauplanung sowie das Planungskonzept zum Vorhaben- und Erschließungsplan
Sigwinstraße bzw. die Änderungen des gültigen Bebauungsplans Nr. 72499/05 aus
dem Jahre 1999 vor.
Darin ist das Plangebiet als „Maßnahmenfläche M2 – freie Sukzession zum Schutz
zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft“ ausgewiesen, so dass zur
geordneten städtebaulichen Entwicklung die Aufstellung eines Bebauungsplanes
(Vorhaben- und Erschließungsplans) erforderlich ist.
Zwischenzeitlich werden Wortmeldezettel am Podium abgegeben. Diese werden in
der Reihenfolge der Hereingabe nummeriert; in dieser Reihenfolge beginnt die an-
schließende Diskussion.
1.) NN 1 fragt nach den möglichen Auswirkungen der geplanten Neubebau-
ung auf die Verkehrssituation in der Sigwinstraße.
Frau Müssigmann antw ortet, dass der zusätzliche Verkehr auf der Sig-
w instraße durch die Neubebauung mit lediglich 12 Einfamilienw ohnhäu-
sern und w ahrscheinlich 24 w eiteren PKW´s nur marginal sei und keiner
besonderen Berücksichtigung bedürfe.
2.) NN 2 verweist darauf, dass die Sigwinstraße offensichtlich als Umge-
hungsstraße genutzt würde und regt an, über eine Kreisverkehr-Lösung
an der Kreuzung Sigwinstraße/Honschaftsstraße nachzudenken. Im Üb-
rigen sei mit der Neubebauung am Eddaweg noch mit einem erheblich
höheren Verkehrsaufkommen zu rechnen.
Frau Müssigmann bestätigt, dass ein Kreisverkehr gegenüber einer Am-
pelanlage einen grundsätzlich besseren Verkehrsfluss zulässt. Die Anre-
gung von NN 2 soll an die Fachdienstbehörde w eitergeleitet w erden.
3.) NN 3 fragt, warum die Neubebauung in einem „geschützten Land-
schaftsbereich“ erfolgen soll und wieso der Grünstreifen über die Sigwi n-
straße hinweg fortgeführt werden soll.
Er hält eine breitere Wohnstraße für besser.
Herr Wasser antw ortet, dass das Plangebiet nicht in einem LB-Gebiet,
Niederschrift über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zum städtebaulichen Planungskonzept
Sigwinstraße“ in Köln -Höhenhaus
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also geschützten Landschaftsbereich, liege. Lediglich der nördlich an-
grenzende Grünstreifen (südlich des Hülsenw egs) w äre lt. gültigem B-
Plan als LB-Bereich ausgew iesen. Des Weiteren erklärt Herr Wasser,
dass das Amt für Straßen und Verkehrstechnik die Breite der neuen
Stichstraße bereits auf 6 m bestimmt habe, also breiter als die parallele
Lindelaufstraße.
Die Fortführung des südlich der Sigw instraße angrenzenden Grünzugs in
nahezu gleicher Breite im Plangebiet und dann verjüngt bis zum Hülsen-
w eg hin sei eine zentrale Forderung der Politik, insbesondere der Be-
zirksvertretung.
Ein Verzicht auf den Rad- und Fußw eg zugunsten einer Anbindung der
Stichstraße an den w eiteren Wegeverlauf (Richtung Hülsenw eg) sei von
den Fachdienststellen nicht gew ünscht.
4.) NN 4 begrüßt die durchgängige Wegeplanung vom Hülsenweg bis zur
Sigwinstraße wegen des kürzeren Weges bis zur S-Bahn und bittet um
die Erstellung eines provisorischen Fußwegs bis zur Realisierung in ca. 2
Jahren.
Herr Wasser w eist darauf hin, dass dies aus Haftungs- und Kostengrün-
den nicht möglich ist.
5.) NN 5 fragt nach der Rolle des „Freiflächenausschusses“, da dieser die
Realisierung der neuen Rad- und Fußwege-Verbindung von der Sigwi n-
straße bis zum Hülsenweg im Frühjahr 2013 abgelehnt hätte.
Des Weiteren plädiert er für den Erhalt der Bestandsbäume.
Frau Müssigmann erläutert, dass es sich um den „Ausschuss für Umw elt
und Grün“ handelt, den NN 5 angesprochen hat. Sie verw eist auf den
Beschluss des Stadtentw icklungsausschusses vom 25.04.2013. Da die-
ser für Bebauungsplanverfahren die abschließenden Beschlüsse fasst,
ist es durchaus möglich, dass sich dieser im Einzelfall über das Votum
eines anzuhörenden Fachausschusses hinw eg setzt.
Herr Wasser stellt klar, dass der Ausschuss für Umw elt und Grün bereits
in seiner Sitzung vom 21.02.2008 „… die Planung des Grünzugs Hül-
senw eg in Köln-Höhenhaus zur Kenntnis (genommen hätte) und… die
Verw altung nach gesicherter Finanzierung mit der Umsetzung der Maß-
nahme … (beauftragen w ollte).“
Der Erhalt der Bestandsbäume sei ein w ichtiges Ziel bei der w eiteren
Durchplanung.
6.) NN 6 plädiert ebenfalls für den Erhalt des Baumbestands. Insbesondere
eine Vierergruppe größerer Bäume im Bereich der geplanten Stichstraße
sollte erhalten bleiben, da sie u.a. auch einen Sichtschutz gegenüber
Nachbarhäusern darstellen würde. Des Weiteren ist sie der Auffassung,
dass Scheinakazien Boden- und Luftbelastungen aufzunehmen und zu
mindern vermögen.
Niederschrift über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zum städtebaulichen Planungskonzept
Sigwinstraße“ in Köln -Höhenhaus
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Frau Müssigmann entgegnet, dass es dem Stadtentw icklungsausschuss
bei seinem Beschluss ein w ichtiges Anliegen gew esen sei, den Grünzug
über die Sigw instraße hinw eg fortzuführen. Außerdem w ürde vor Reali-
sierung der Planung ein landschaftspflegerischer Begleitplan erstellt, in
dem nicht nur der genaue Gehölzbestand, sondern auch die gesamte
vorhandene Flora und Fauna aufgenommen w ürde. Entsprechend dem
festgestellten Befund w ürde eine Eingriffs- und Ausgleichbilanzierung er-
stellt und die erforderlichen Ersatzmaßnahmen bestimmt. Selbstver-
ständlich w ürde bei den anstehenden Untersuchungen auch ein beson-
deres Gew icht auf den Artenschutz gelegt.
7.) NN 7 möchte auf die Verkehrssituation an der Bushaltestelle und den
Schulweg verweisen.
Trotz Aufforderung zur Stellungnahme durch Herrn Schneider keine
Wortmeldung, offensichtlich hat NN 7 den Saal bereits verlassen.
8.) NN 8 fragt nach einem Übergang an der Sigwinstraße für die Schulkin-
der. Insbesondere Kinder aus der Blumensiedlung würden den geplanten
Weg nutzen. Da dieser im weiteren Verlauf an der vorhandenen Fußgän-
gerampel am Weidenbruch enden würde, wäre an der Sigwinstraße ein
gekennzeichneter Fußgängerüberweg notwendig.
Vorhandene Aufpflasterungen (Berliner Kissen) in der Sigwinstraße wür-
den besonders im Berufsverkehr die Fahrgeschwindigkeit nicht ausrei-
chend mindern.
Frau Müssigmann antw ortet, dass dieser Hinw eis an die Fachdienstbe-
hörde zur Überprüfung w eitergeben w ürde.
9.) NN 9 hat schriftlich um eine Wortmeldung gebeten, zum Zeitpunkt des
Aufrufs aber bereits den Saal verlassen. Die Anfrage zielt auf die evt. an-
stehenden Anliegerkosten.
10.) NN 10 verweist auf den vorhandenen Baumbestand, insbesondere eine
4-er Gruppe im westlichen Teil des Plangebiets und plädiert für eine Ver-
legung der Stichstraße auf die Ostseite. Ein separater Rad- und Fußweg
sei in Anbetracht des parallel verlaufenden Torringer Wegs nicht erfor-
derlich.
Herr Wasser entgegnet, dass die hier anstehende Planungsversion als
13. Konzept nicht nur die Zustimmung des Stadtentw icklungsausschus-
ses, sondern auch die der beteiligten Ämter erhalten habe.
11.) NN 11 fragt (als Bewohner der Seniorenwohnung Jakob-Brock-Weg 17)
– etwas abweichend von der hier anstehenden Problematik- nach einer
zugesagten Ortsbegehung bei den Johannitern in der Sigwinstraße. Er
hält den Wegebau für wichtig, um den Rewe-Laden am Weidenbruch auf
kurzem Wege erreichen zu können.
Niederschrift über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zum städtebaulichen Planungskonzept
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Frau Müssigmann bestätigt, dass die jetzige Verbindung der Johanniter-
Wohneinheiten zum Ortskern und zu den Geschäften unbefriedigend ist.
Bezüglich des anstehenden Ortstermins w ird sie die zuständigen Dienst-
stellen informieren.
12.) NN 12 fragt nach möglichen Alternativplanungen und übergibt zwei wei-
tere Varianten 14 und 15.
Herr Wasser betont, dass die vorliegende Planung sow ohl von der Poli-
tik, als auch von der Verw altung favorisiert wurde und daher Grundlage
für die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung w urde. Die beiden überreich-
ten Varianten w erden geprüft.
13.) NN 13 fragt nach der Tiefe der Bohrungen im Planungsgebiet, da dort
nicht nur Bauschutt, sondern auch Hausmüll und Elektrogeräte verfüllt
worden seien. Er wäre in der Sigwinstraße groß geworden und sei in der
früheren Kiesgrube als Jugendlicher noch geschwommen.
Herr Wasser w ird die Tiefe der Bohrungen mit dem eingeschalteten Bo-
dengutachter nochmals besprechen und ihn auf die mögliche teilw eise
Verfüllung mit Hausmüll und Elektrogeräten hinw eisen.
14.) NN 14 ist der Überzeugung, dass die geplante Umnutzung des ca. 5.000
m² großen Plangebiets durch die Festlegungen des Flächennutzungspla-
nes nicht legitimiert sei.
Frau Müssigmann erläutert, dass es durchaus zu Abw eichungen zu den
Darstellungen des FNP kommen kann. In diesen Fällen ist der FNP an-
zupassen.
Herr Wasser ergänzt, dass von den ca. 5.000 m² des Plangebiets ein
großer Teil in seiner Nutzung nicht geändert w ird, sondern als Grünfläche
- in Übereinstimmung mit dem alten B-Plan 72499/05- verbleibt.
15.) NN 15 fragt, warum ein Landschaftsschutzgebiet zugunsten einer Be-
bauung „zugrunde gerichtet“ wird.
Frau Müssigmann verw eist auf den gültigen Beschluss des Stadtentw ick-
lungsausschusses.
16.) NN 16 sieht eine gewisse Problematik bezüglich der Bushaltestelle und
der Schulwegsicherung, da auf der Sigwinstraße kein separater Radweg
vorhanden sei.
Frau Müssigmann stellt dar, dass diese Fragen an die entsprechende
Fachdienststelle w eitergeleitet werden.
17.) NN 17 fragt, ob das B-Planverfahren insgesamt „ergebnisoffen“ geführt
werde und welche Grundstücksgrößen sich am Wendehammer ergeben
würden. Wo man das Protokoll einsehen könne?
Niederschrift über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zum städtebaulichen Planungskonzept
Sigwinstraße“ in Köln -Höhenhaus
/
6
Frau Müssigmann bestätigt, dass das B-Planverfahren ergebnisoffen ge-
führt w erde und alle Hinw eise und Anregungen sorgfältig geprüft und
gew ertet w ürden.
Die Bezirksvetretung Mülheim w ird einen Beschluss über das Ergebnis
der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung fassen, anschließend w ird sich
auch der Stadtentw icklungsausschuss mit den Vorgaben für die w eitere
Planung befassen. Die Sitzungen sind öffentlich und auch die Niede r-
schriften sind öffentlich zugänglich.
18.) NN 18 fragt, wer schon ein Grundstück zu verschenken hätte?
Frau Müssigmann antw ortet, dass jeder Vorhabenträger darauf achten
w ürde, dass sich Kosten und Aufw and des Vorhabens im Verhältnis zum
möglichen Ertrag bew egen w ürde.
Herr Schneider stellt abschließend fest, dass es keine weiteren Wortmeldungen gibt.
Er bedankt sich für die angeregte Diskussion und schließt die Veranstaltung.
gezeichnet gezeichnet
Herr Christoph Schneider Frau Stephanie V.
(Stellv. Bezirksbürgermeister) Gassen (Schriftführerin)
Beschlussvorlage Rat
6013 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/61/1 613 Dint Az Vorlagen-Nummer 2051/2020 Freigabedatum 06.08.2020 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan- Entwurf (vorhabenbezogener Bebauungsplan) 72498/02 Arbeitstitel: Sigwinstraße in Köln-Höhenhaus Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt 1. über die zum Bebauungsplan-Entwurf 72498/02 für das Gebiet nördlich der Sigwinstraße, Ge- markung Wichheim-Schweinheim, Flur 9, Flurstück 5500 (zwischen den Häusern Sigwinstraße 105 und 107)—Arbeitstitel: Sigwinstraße in Köln-Höhenhaus — abgegebenen Stellungnahmen gemäß Anlagen 2 - 6; 2. den Bebauungsplan 72498/02 mit gestalterischen Festsetzungen nach § 10 Absatz 1 Bauge- setzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Be- kanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2 023) —jeweils in der bei Erlass die- ser Satzung geltenden Fassung— als Satzung mit der nach § 9 Absatz 8 BauGB beigefügten Begründung. Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 31.08.2020 Stadtentwicklungsausschuss 03.09.2020 Rat 10.09.2020 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung Die Stadt Köln gehört zu den Wachstumsregionen in Nordrhein-Westfalen. Um der ansässigen und der neu hinzukommenden Bevölkerung attraktive Wohnangebote zu unterbreiten, ist die Schaffung von Wohnraum ein wesentliches Ziel der Stadtentwicklung. Das ca. 5000 qm große Grundstück liegt im südlichen Teil des Stadtteils Höhenhaus. Die Umgebung ist durch Wohnbebauung und eine Sukzessionsfläche geprägt. Der Einleitungsbeschluss für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Sigwinstraße in Köln- Höhenhaus wurde in der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses am 25.04.2013 gefasst. Auf dieser Grundlage erfolgte die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 1 BauGB in Form einer Abendveranstaltung am 20.02.2014, sowie die frühzeitige Beteiligung der Be- hörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange. Aufgrund eines Wechsels des Vorhabenträgers wurde das Verfahren zunächst nicht weitergeführt. Die Hohr Public Asset GmbH hat am 27.10.2016 den Wechsel des Vorhabenträgers bekanntgegeben und führt nun als neue Vorhabenträgerin die Planung weiter. Am 15.12.2016 erfolgten im Stadtentwicklungsausschuss der Beschluss zum Rücklauf der frühzeiti- gen Öffentlichkeitsbeteiligung und der Vorgabenbeschluss für die Erarbeitung des Planentwurfs. Das Kooperative Baulandmodell findet keine Anwendung, da der Einleitungsbeschluss für den vorha- benbezogenen Bebauungsplan vor dem 17.12.2013 (Ratsbeschluss zur Einführung KoopBLM) ge- fasst wurde. Klimaschutz: Das Bebauungsplanverfahren wurde bereits vor dem Beschluss zum Klimanotstand eingeleitet. Die Erstellung eines Energiekonzeptes zu diesem Zeitpunkt würde zu langfristigen Verzö- gerungen im Verfahren führen. Die Erforderlichkeit eines Energiekonzeptes wird nicht gesehen. Die Gebäude werden entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen mindestens nach EnEV 16 bzw. der zukünftig gültigen Regeln der Technik errichtet. Zusätzlich sieht der Investor folgende Maßnahmen vor: Die vorgesehene Begrünung der Freiflächen und die Dachbegrünung der Flachdächer der Ne- benanlagen (extensive Dachbegrünung bei einer Mindestsubstratstärke von 8 cm inklusive Drainage) mindern durch ihre Ausgleichswirkung (Transpiration, Staubbindung, Beschattung) die Auswirkungen auf das Geländeklima und die stadtklimatisch negativen Auswirkungen der Bebauung. Teilweise kann durch die Stellung der Gebäude die solare Optimierung für die passiven solaren Einträge (z.B. die Sonneneinstrahlung durch Fenster in ein Gebäude, die zur Erwärmung der Räumlichkeiten beiträgt) erreicht werden. Die neue Wohnbebauung soll durch ein Blockheizkraftwerk versorgt werden. Der städtebauliche Entwurf sieht drei Häuserzeilen vor, die sich um zwei jeweils drei Meter breite Wohnwege gruppieren. Zwei der Hauszeilen bestehen aus fünf Häusern und die nördliche Hauszeile 3 aus sechs Häusern. Die Gebäude sind zweigeschossig mit ausgebauten Satteldächern geplant. So- mit orientiert sich die geplante Bebauung an der Bestandsbebauung der Umgebung. Die notwendigen Stellplätze werden in einer Gemeinschaftsanlage unmittelbar an der Zufahrt zur Sigwinstraße vorgesehen. Die Wohnwege können dadurch vom Autoverkehr freigehalten werden. Jedes Haus verfügt über einen eigenen Garten. Die Offenlage des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes (VEP) erfolgte in der Zeit vom 05.03- 06.04.2020 (abgebrochen wegen der Pandemie am 17.03.2020) erneut offengelegt vom 22.05- 06.07.2020. Es wurden 3 Anregungen vorgebracht. Da die vorgenannte Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 1 Satz 1 BauGB vor dem Stichtag des Inkrafttretens der Baurechtsnovelle 2017 (13.05.2017) erfolgte, wird von der Überleitungsvorschrift des § 245c Absatz 1 Satz 1 BauGB Gebrauch gemacht, das heißt, das Bebauungsplanverfahren wird nach den vor dem 13.05.2017 geltenden Rechtsvor- schriften durchgeführt und abgeschlossen. Anlagen Anlage 1 Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Anlage 2 Anregungen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung (FÖB) Anlage 3 Niederschrift der Abendveranstaltung am 20.02.2014 Anlage 4 Anregungen der Träger öffentlicher Belange (TÖBs) aus der frühzeitigen Beteiligung Anlage 5 Anregungen der Träger öffentlicher Belange (TÖBs) zum Planentwurf Anlage 6 Anregungen aus der Offenlage Anlage 7 Satzungsbegründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB Anlage 8 Textliche Festsetzungen Anlage 9 vorhabenbezogener Bebauungsplan (unmaßstäblich) Anlage 10 Vorhaben- und Erschließungsplan (unmaßstäblich)
Anlage 7 Satzungsbegründung
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A N L A G E 7
Begründung
Satzungsbegründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB)
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nummer 72498/02;
Arbeitstitel: Sigwinstraße in Köln-Höhenhaus
1. Anlass und Ziel der Planung, Verfahren
1.1 Anlass der Planung
Die Stadt Köln gehört zu den Wachstumsregionen in Nordrhein-Westfalen. Um der ansässigen und
der neu hinzukommenden Bevölkerung attraktive Wohnangebote zu unterbreiten, ist die Schaffung
von Wohnraum ein wesentliches Ziel der Stadtentwicklung.
Das Plangebiet liegt im südlichen Teil des Stadtteils Höhenhaus in der Gemarkung Wichheim-
Schweinheim, Flur 9, Flurstück (Flst) 5500. Die Umgebung ist durch Wohnbebauung und eine
Sukzessionsfläche geprägt. Die Flächengröße des Geltungsbereiches beträgt 5.156 m².
Aufgrund des erheblichen Wohnraumbedarfs im Kölner Stadtgebiet ist es städtebaulich erforderlich
bereits erschlossene, jedoch bisher unbebaute Flächen innerhalb bebauter Gebiete auf ihre Nutz-
barkeit für den Wohnungsbau zu prüfen und wenn möglich zu bebauen.
Das Plangebiet an der Sigwinstraße ist eine solche Fläche. Der Standort ist städtebaulich integriert
und verfügt über eine sehr gute Anbindung an den ÖPNV. Aufgrund der Nutzungsgeschichte als
Deponiestandort wurde die Fläche bisher nicht als Bauland ausgewiesen, sondern nach Schlie-
ßung der Deponie der natürlichen Sukzession überlassen und im Bebauungsplan Nr. 72499/02
aus dem Jahr 1999 als solche festgesetzt.
Zwischenzeitlich hat die Hohr Public Asset GmbH die Fläche erworben und beabsichtigt, hier
Wohnraum in Form von 16 Reihenhäusern zu entwickeln sowie eine öffentliche Grünfläche als
Wegeverbindung zu finanzieren.
Durch die bisherigen Eigentümer wurde bereits im Jahr 2012 ein Planverfahren angeregt, das im
Jahr 2013 in den Einleitungsbeschluss für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 72498/02,
"Sigwinstraße in Köln-Höhenhaus" mündete, seinerzeit mit der Zielsetzung, hier 12 Einfamilien-
häuser als Doppel- und Reihenhäuser sowie den öffentlichen Grünzug zu errichten. Auf dieser
Grundlage erfolgte die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 1 BauGB in
Form einer Abendveranstaltung am 20.02.2014, sowie die frühzeitige Beteiligung der Behörden
und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 1 BauGB).
Da es bei der Bebauung innerstädtischen Baulandes grundsätzlich geboten ist, eine möglichst
große, dem Standort städtebaulich angepasste Geschossfläche und Wohnungsanzahl zu erzielen,
verfolgt die jetzige Vorhabenträgerin ein Konzept, das 16 Wohneinheiten ermöglicht.
Um die planungsrechtlichen Grundlagen für die vorgesehene Bebauung zu schaffen, ist die Auf-
stellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes erforderlich. Die jetzige Planung ist mit den
Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 72499/05 aus dem Jahr 1999 nicht ver-
einbar.
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1.2 Ziel der Planung
Die Planung erfüllt die Ziele und Leitlinien der Kölner Wohnungsbaupolitik, indem sie eine inner-
städtische Fläche für die Schaffung von Wohnraum nutzt. Dabei soll familiengerechter Wohnraum
entstehen.
Die Wohnnutzung fügt sich in das bestehende Nutzungsspektrum des Quartiers an der Sigwin-
straße ein, das angrenzend an das Plangebiet als Allgemeines Wohngebiet (WA) ausgewiesen ist.
Die Lage des Grundstücks mit einer guten Anbindung an den ÖPNV (S-Bahn, Bus) spricht für die
Entwicklung einer maßvoll verdichteten Wohnbebauung.
Der städtebauliche Entwurf sieht drei Häuserzeilen vor, die sich um zwei jeweils drei Meter breite
Wohnwege gruppieren. Zwei der Hauszeilen bestehen aus fünf Häusern und die nördliche Haus-
zeile aus sechs Häusern. Die Gebäude sind zweigeschossig mit ausgebauten Satteldächern ge-
plant. Somit orientiert sich die geplante Bebauung an der Bestandsbebauung der Umgebung.
Die notwendigen Stellplätze werden in einer Gemeinschaftsanlage unmittelbar an der Zufahrt zur
Sigwinstraße vorgesehen. Die Wohnwege können dadurch vom Autoverkehr freigehalten werden.
Jedes Haus verfügt über einen eigenen Garten.
Für das Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gilt derzeit der Bebauungsplan
72499/05, der im Jahr 1999 rechtskräftig wurde. Dieser Plan setzt für den zur Bebauung vorgese-
henen Bereich eine Grünfläche als Sukzessionsfläche fest. Für die Inanspruchnahme dieser Flä-
che wird eine ökologische Ausgleichsmaßnahme außerhalb des Plangebietes (externer Ausgleich)
festgelegt.
Der bestehende Bebauungsplan setzt außerdem eine Grün- und Wegeverbindung zwischen der
Sigwinstraße und dem Hülsenweg mit einer Querspange in Richtung Westen fest. Dieser Korridor
hat eine Breite von mindestens 10 m. Ein Teil dieser Grünverbindung liegt innerhalb des Geltungs-
bereiches des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes.
Der Bebauungsplan beinhaltet nordöstlich der Wohnbebauung eine 15 bis 22 m breite öffentliche
Grünfläche. Diese Fläche wird in das Eigentum der Stadt Köln übertragen. Die Herstellung der
öffentlichen Grünfläche erfolgt durch die Vorhabenträgerin auf eigene Kosten. Die Grünfläche in-
nerhalb des Plangebietes ist somit Bestandteil des geplanten Grünzuges zwischen Sigwinstraße
und Hülsenweg als Verlängerung des rechtsrheinischen Grünzuges von der Merheimer Heide über
Holweide/Isenburg bis zum Hülsenweg/ Weidenbruch.
Daneben sollen die im Nordwesten an das Plangebiet angrenzenden Teilflächen von der Vorha-
benträgerin an die Stadt Köln verkauft werden. Die Stadt Köln kann sodann die hierfür geltende
Festsetzung der "öffentlichen Grünfläche" umsetzen und zwischen Sigwinstraße und Hülsenweg
herstellen. Dabei wird die Planung auf den Baumbestand innerhalb des Korridors eingehen und
diesen teilweise berücksichtigen.
Die Siedlung wird zur Sigwinstraße, zu den angrenzenden Baugrundstücken und Grünflächen mit
Gehölzpflanzungen und Laubhecken eingegrünt.
1.3 Verfahren
Der Einleitungsbeschluss für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Sigwinstraße in Köln-
Höhenhaus wurde in der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses am 25.04.2013 gefasst.
Auf dieser Grundlage erfolgte die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 1
BauGB in Form einer Abendveranstaltung am 20.02.2014, sowie die frühzeitige Beteiligung der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange.
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Aufgrund eines Wechsels des Vorhabenträgers wurde das Verfahren zunächst nicht weitergeführt.
Die Hohr Public Asset GmbH wird nunmehr als neue Vorhabenträgerin die Planung weiterführen.
Am 15.12.2016 erfolgten im Stadtentwicklungsausschuss der Beschluss zum Rücklauf der frühzei-
tigen Öffentlichkeitsbeteiligung und der Vorgabenbeschluss für die Erarbeitung des Planentwurfs.
Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB hat vom 22.05.2020 bis zum 06.07.2020
stattgefunden. Die ursprünglich für den Zeitraum 05.03.2020 bis 06.04.2020 vorgesehene öffentli-
che Auslegung der Planunterlagen musste aufgrund der Corona-Pandemie am 17.03.2020 vorzei-
tig abgebrochen werden. Die öffentliche Auslegung wurde daraufhin vom 22.05.2020 bis zum
06.07.2020 unter Einhaltung von Hygienevorschriften wiederholt
2. Erläuterungen zum Planungsgebiet
2.1 Abgrenzung des Plangebietes
Das Plangebiet liegt im südlichen Teil des Stadtteils Höhenhaus und umfasst in der Gemarkung
Wichheim-Schweinheim, Flur 9, das Flurstück Nr. 5500. Der Geltungsbereich des Bebauungspla-
nes wird durch die Gärten der Wohnbebauung am Torringer Weg im Nordosten, die Sigwinstraße
im Süden, die Gärten der Wohnbebauung an der Lindelaufstraße im Westen und eine Sukzessi-
onsfläche im Nordwesten begrenzt. Die Flächengröße beträgt 5.156 m². Das Plangebiet erstreckt
sich zwischen der Sigwinstraße Nr. 103 und Nr. 107.
2.2 Vorhandene Struktur
Das Plangebiet stellt sich heute als eine Sukzessionsfläche dar. Das Gelände wurde zuvor ausge-
kiest und mit Bauschutt und anderen Stoffen verfüllt. Die Fläche weist Vegetationsbestände unter-
schiedlicher Art und Qualität auf. Es sind Baum- und Strauchbestände mit bis zu mittlerem Baum-
holz, dichte Brombeergebüsche sowie Gras- und Hochstaudenfluren vorhanden. Im Nordwesten
des Plangebietes befinden sich weitere Sukzessionsflächen der vorgenannten Art. Das Plangebiet
ist eingezäunt und daher nur bedingt zugänglich.
Westlich grenzt eine Wohnbebauung aus zweigeschossigen Doppel- und Reihenhäusern mit Sat-
teldächern und ausgebauten Dachgeschossen an.
Nordöstlich und südlich befindet sich eine Wohnbebauung aus ein- bis zweigeschossigen Einzel-
und Doppelhäusern.
Unmittelbar südlich des Plangebietes liegt die Sigwinstraße. Südöstlich der Sigwinstraße schließt
ein Grünzug an, der mit Baumbestand und Scherrasenflächen gestaltet ist.
2.3 Erschließung
2.3.1 Verkehrserschließung
Das Plangebiet liegt in circa 350 m Fußwegentfernung zur S-Bahn-Haltestelle Holweide der S-
Bahnlinie 11 (Bergisch-Gladbach – Düsseldorf über Köln Hauptbahnhof). Unmittelbar am Plange-
biet befindet sich die Haltestelle Jasminweg der Buslinie 155 (Mülheim Berliner Straße – Stamm-
heim Bonhoefferstraße). Das Gebiet verfügt damit über eine gute Erschließung mit dem öffentli-
chen Personennahverkehr.
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Das Plangebiet grenzt unmittelbar an die Sigwinstraße, die den Charakter einer Wohnsammelstra-
ße hat. Sie ist im Trennprofil mit beidseitigen Gehwegen sowie einem Längsparkstreifen/ Baumrei-
he auf der nördlichen Straßenseite ausgebaut.
2.3.2 Wasser- und Energieversorgung
Die erforderlichen Versorgungsleitungen für Wasser, Gas und Elektrizität sind in der Sigwinstraße
vorhanden. Das geplante Wohnquartier kann von dort aus erschlossen werden.
2.3.3 Abwasserentsorgung
In der angrenzenden Sigwinstraße ist ein Mischwasserkanal vorhanden. Die Querschnitte sind
ausreichend, um das anfallende Schmutz- und Niederschlagswasser aufzunehmen.
2.4 Soziale Infrastruktur/ Nahversorgung
Kindergärten, Spielplätze und schulische Infrastruktur sind im Stadtteil vorhanden. In der Nähe des
Plangebietes befinden sich die Katholische Kindertagesstätte St. Johann Baptist an der Hon-
schaftsstraße sowie der Städtische Kindergarten am Glockenblumenweg. Die nächste Grundschu-
le ist die Johannesschule an der Honschaftsstraße. Die nächstgelegene weiterführende Schule ist
die Willy-Brandt-Gesamtschule an der Straße "Im Weidenbruch". Alle genannten Einrichtungen
befinden sich in ca. einem Kilometer Entfernung zum Plangebiet.
Das nächstgelegene Nahversorgungszentrum befindet sich in ca. 750 m Entfernung an der Straße
"Im Weidenbruch".
2.5 Alternativstandorte
Alternativstandorte für die geplante Bebauung sind in gleicher Größe und Lagequalität in der nähe-
ren Umgebung nicht verfügbar.
2.6 Planungsrechtliche Situation
Der derzeit für das Plangebiet geltende Bebauungsplan Nr. 72499/05, der im Jahr 1999 rechtskräf-
tig wurde, setzt für den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes eine öffentli-
che Grünfläche mit der Zweckbestimmung "Parkanlage" fest. Der zur Bebauung vorgesehene Be-
reich ist zudem als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur
und Landschaft festgesetzt. Entsprechend der Maßnahme M 2 der textlichen Festsetzungen soll
diese Fläche der freien Sukzession überlassen werden. Der rechtskräftige Bebauungsplan setzt
eine Grün- und Wegeverbindung zwischen der Sigwinstraße und dem Hülsenweg mit einer Quer-
spange in Richtung Westen als öffentliche Grünfläche fest. Dieser Korridor hat eine Breite von ca.
10 m und durchquert das Plangebiet im Norden.
Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Sigwinstraße wird die festgesetzte Sukzessionsflä-
che in einer Flächengröße von 3.667 m² als Allgemeines Wohngebiet (WA) überplant. Die im der-
zeit geltenden Bebauungsplan für einen Teil des Plangebietes festgesetzte öffentliche Grünfläche,
die Bestandteil einer geplanten Grün- und Wegeverbindung zwischen der Sigwinstraße und dem
Hülsenweg ist, wird in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan übernommen und von 10 m auf
eine Breite von 15 bis 22 m erweitert.
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Es ist daneben beabsichtigt, dass die Vorhabenträgerin auch die im Nordwesten an das Plangebiet
angrenzenden Teilflächen an die Stadt Köln verkauft. Die Stadt Köln kann die im geltenden Be-
bauungsplan Nr. 72499/05 festgesetzte Grünverbindung zwischen Sigwinstraße und Hülsenweg
herstellen. Die bestehende planungsrechtliche Festsetzung als öffentliche Grünfläche bleibt hierbei
unverändert.
3. Planungsvorgaben
3.1 Regionalplan
Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln stellt für das Plange-
biet Allgemeinen Siedlungsbereich dar. Die vorliegende Planung entspricht daher den Zielen der
Regionalplanung.
3.2 Flächennutzungsplan
Das gesamte Plangebiet ist im Flächennutzungsplan (FNP) als Grünfläche dargestellt. Das vorge-
sehene Baugebiet hat eine Fläche von circa 3.800 m² und ist nicht aus der Darstellung des FNP
entwickelt. Der FNP wird daher im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB geändert.
Der vorgesehene Teil des Grünzugs mit der Wegeverbindung zum Hülsenweg entspricht der Dar-
stellung des FNP.
3.3 Landschaftsplan
Das gesamte Plangebiet ist im Landschaftsplan der Stadt Köln als Landschaftsschutzgebiet 27
"Dellbrücker Wald, vorgelagerte Freiräume und verbindende Grünbereiche" mit dem Entwicklungs-
ziel 1 – Erhaltung und Weiterentwicklung einer weitgehend naturnahen Landschaft – festgesetzt.
Gemäß § 20 Abs. 3 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) treten die widersprechenden Festset-
zungen des Landschaftsplanes mit Inkrafttreten des Bebauungsplanes außer Kraft, wenn der Trä-
ger der Landschaftsplanung der entsprechenden Darstellung im Flächennutzungsplan nicht wider-
sprochen hat. Der FNP wird daher im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB geändert
(vgl. Kapitel 3.2).
Eine Prüfung der Auswirkungen der Planung auf den Landschaftsplan erfolgt im Kapitel 5.6.1.1.
3.4 Altlasten
Das gesamte Plangebiet befindet sich auf Grundstücken einer ehemaligen Kiesgrube/ Deponie.
Die Altablagerung wird mit der Nummer 90603 nachrichtlich im Altlastenkataster der Stadt Köln
geführt.
Das Plangebiet befindet sich außerdem im Nahbereich (Sicherheitszone von 100 Meter) um eine
Altablagerung, die mit der Nr. 90606 nachrichtlich im Altlastenkataster der Stadt Köln geführt wird
und innerhalb derer Gasmigrationen aus der Altablagerung heraus möglich sind.
Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird darauf hingewiesen, dass die Böden des Plangebie-
tes erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind. Das Plangebiet wird in der Planzeich-
nung gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB gekennzeichnet.
Im Hinblick auf eine mögliche Überbauung wurden in den Jahren 2012 – 2015 dementsprechend
Untersuchungen zur Erkundung von Auffüllungsmächtigkeiten und Auffüllungsinhaltsstoffen, einer
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möglichen Deponiegasbildung sowie zum Schadstoffpotential der oberflächennahen Bodenschich-
ten im Bereich des geplanten Grünstreifens im östlichen Bereich durchgeführt (Dr. Tillmanns &
Partner GmbH, sowie Elsbroek Ingenieure).
Die ehemalige Kiesgrube/ Deponie ist mit Bodenaushub, (Haus-)Müll, Schlacken und Aschen, stel-
lenweise bis zum Grundwasserniveau verfüllt. Boden, Bodenluft und das Grundwasser wurden im
Zusammenhang mit der Aufstellung des derzeit geltenden Bebauungsplanes Nr. 72499/05 unter-
sucht. Im Zentralbereich der Deponie wurde ein vergleichsweise hoher Methangehalt (CH 4) von
bis zu 25-Volumen-% festgestellt. Nach nutzungsbezogener Sicherung/ Sanierung wird die Altab-
lagerung nachrichtlich im Kataster geführt. Natürliche Böden sind im Plangebiet aufgrund der
Vornutzung als Deponie nicht mehr vorhanden.
Die Bodenuntersuchung (Dr. Tillmanns & Partner GmbH, 2012) kommt zu dem Ergebnis, dass
eine Wohnbebauung unter Einhaltung folgender Empfehlungen im Plangebiet möglich ist:
- Im geplanten Grünbereich liegen unauffällige Schadstoffgehalte im Oberboden vor. Unter
der Annahme, dass hier keine weiteren Erdbewegungen stattfinden ist hier kein weiterer
Handlungsbedarf erkennbar. Für die zu überbauenden Flächen ist aufgrund der zu erwar-
tenden Erdbewegungen ein Bodenauftrag von 0,5 m unbelastetem Boden (Vorsorgewerte
nach BBodSchV) einzuplanen.
- Im Untersuchungsgebiet findet derzeit noch ein vorzugsweise aerober sowie nachgeordnet
anaerober Restabbau organischer Auffüllungsinhaltsstoffe statt. Diesbezüglich wird emp-
fohlen, bei weiteren Planungen auf eine Unterkellerung zu verzichten.
- Es sind mögliche Setzungen durch den Abbau organischer Auffüllungsinhaltsstoffe zu be-
rücksichtigen.
- Durchdringungspunkte von Ver- und Entsorgungsleitungen in die Bauwerke sind gasdicht
auszuführen sowie Möglichkeiten zur passiven Entgasung herzustellen.
- Es ist bei Arbeiten in Gräben, Gruben oder Schächten für eine ausreichende Durchlüftung
zu sorgen (s. auch Schreiben der Stadt Köln, Umwelt- und Verbraucherschutzamt vom
16.08.2016).
Die vorgenannten Empfehlungen werden durch die Planung beachtet. Eine detaillierte Prüfung der
Auswirkungen der Altlasten auf die Planung erfolgt im Kapitel 5.6.5.2.
Hinweise auf Bodendenkmale liegen aufgrund der Vornutzung, siehe oben, nicht vor.
3.5 Wasserschutzzone
Das Plangebiet liegt innerhalb der Wasserschutzzone III A des Wasserschutzgebietes "Höhen-
haus". Jegliche Vorhaben in diesem Gebiet dürfen den entsprechenden wasserrechtlichen Schutz-
festsetzungen nicht entgegenstehen. Andernfalls ist eine wasserrechtliche Genehmigung einzuho-
len. Des Weiteren ist der Maßnahmenkatalog für Bauarbeiten in Wasserschutzzone III, III A und III
B zu beachten. Eine Prüfung der Auswirkungen der Planung auf die Wasserschutzzone erfolgt im
Kapitel 5.6.3.1.
4. Begründung der Planinhalte
4.1 Art der baulichen Nutzung
Gemäß § 9 Abs.1 Nr.1 BauGB i. V. m. § 4 BauNVO wird innerhalb des Geltungsbereiches des
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ein 3.667 m² großes Allgemeines Wohngebiet (WA) zeich-
nerisch festgesetzt. Dies entspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 72499/05 für die
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angrenzend vorhandene Bebauung. Insgesamt sieht der städtebauliche Entwurf im Plangebiet 16
Wohneinheiten vor.
Mit der Festsetzung eines WA wird ein beschränktes Maß an Nutzungsmischung auch nach Be-
ginn der Umsetzung des Bebauungsplanes grundsätzlich ermöglicht, die mit einer Festsetzung als
reines Wohngebiet (WR) gemäß § 3 BauNVO nicht gegeben wäre. Ferner soll es nicht schon
durch die festgesetzte Baugebietsart ausgeschlossen sein, zu einem späteren Zeitpunkt nach der
Realisierung der Vorhaben Umnutzungen vorzunehmen. Eine gewisse Durchmischung der Wohn-
nutzung mit nicht störenden anderen Nutzungen soll in Verbindung mit dem Wohnen grundsätzlich
für die Zukunft ermöglicht werden. Aufgrund der Festsetzung als WA ist eine solche Entwicklung
planungsrechtlich zulässig und bedarf lediglich einer Änderung im Durchführungsvertrag, nicht
jedoch einer Änderung des Bebauungsplanes.
Die im Bebauungsplan Nr. 72499/05 festgesetzte Sukzessionsfläche wird damit überplant. Für die
Inanspruchnahme dieser Fläche wird eine ökologische Ausgleichsmaßnahme außerhalb des Plan-
gebietes (externer Ausgleich) festgelegt, da der gesamte Ausgleich innerhalb des Plangebietes
aufgrund der geringen Plangebietsgröße planerisch nicht bewerkstelligt werden kann.
Die Festsetzung ist mit der Deckung des dringenden Wohnbedarfs der Bevölkerung begründet.
Vor dem Hintergrund des aktuell festzustellenden und weitergehend prognostizierten Anstiegs der
Bevölkerungszahl im Stadtgebiet, der Steigerung der Zahl der Haushalte sowie des letztlich daraus
resultierenden, erheblichen Zusatzbedarfs an bereits erschlossenen Wohnflächen ist die Überpla-
nung der Sukzessionsfläche zur Deckung des Bedarfs gerechtfertigt. Zur Gewährleistung einer
angemessenen Wohnungsversorgung für alle Bevölkerungsgruppen sind ausreichend neue Woh-
nungen zu bauen.
4.1.1 Ausschluss von Nutzungsarten
Die gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen (Betriebe des Beherber-
gungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbau-
betriebe sowie Tankstellen) sind unter Anwendung des § 1 Abs. 6 BauNVO unzulässig, da diese
nicht mit dem Nutzungskonzept des städtebaulichen Entwurfs und den Nutzungen in der Umge-
bung vereinbar sind. Die ausgeschlossenen Nutzungen würden zudem ein hohes Verkehrsauf-
kommen induzieren sowie Immissionskonflikte mit der Wohnnutzung erwarten lassen und stehen
somit der weitestgehend wohnlich geprägten Umgebung entgegen.
Der Schwerpunkt der Entwicklung liegt auf der Errichtung von Wohngebäuden in der bereits be-
gründeten Ausformung.
4.1.2 Bedingte Festsetzung
Um den Vorhabenbezug herzustellen, sind als bedingte Festsetzung im Rahmen der als zulässig
festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu denen sich die Vorhabenträgerin im
Durchführungsvertrag konkret verpflichtet. Vertragsänderungen oder der Abschluss eines neuen
Durchführungsvertrages sind gemäß § 12 Absatz 3a BauGB zulässig.
4.2 Ausschluss von Kellergeschossen
Aufgrund des möglichen Restabbaus der im Boden vorhandenen Auffüllungsinhaltsstoffe empfiehlt
das Bodengutachten (vgl. Kapitel 3.4) bei der Planung auf eine Unterkellerung zu verzichten. Da-
her setzt der Bebauungsplan fest, dass die Errichtung von Kellergeschossen im gesamten Plange-
biet nicht zulässig ist.
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Diese Festsetzung ist möglich, da die Gemeinde gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 BauGB beim vorha-
benbezogenen Bebauungsplan nicht an den Festsetzungskatalog des § 9 BauGB gebunden ist.
4.3 Maß der baulichen Nutzung
Die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung orientieren sich an den Festsetzungen des
Bebauungsplanes Nr. 72499/05 für die bereits bestehende Nachbarbebauung. Der aufgelockerten
Bebauung in der Umgebung wird somit Rechnung getragen. Die Festsetzungen tragen außerdem
zur Gewährleistung von gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnissen bei.
4.3.1 Grundflächenzahl (GRZ)
Innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 19 BauN-
VO eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 festgesetzt. Diese entspricht der Obergrenze für Allge-
meine Wohngebiete des § 17 BauNVO und ermöglicht eine aufgelockerte Bebauung mit der im
Plangebiet vorgesehenen Gebäudetypologie. Durch die Festsetzung der GRZ wird dem Ziel des
schonenden und sparsamen Umgangs mit Grund und Boden im Sinne des § 1a Abs. 2 BauGB
Rechnung getragen und eine ausreichende Belichtung, Belüftung und Besonnung gewährleistet.
Es ist das planerische Ziel, eine gute Ausnutzbarkeit des Grundstücks in Bezug auf die geplante
Nutzung zu ermöglichen und gleichzeitig die Inanspruchnahme der Flächen zu reglementieren.
4.3.2 Geschossflächenzahl (GFZ)
Ergänzend zur Regelung des Maßes der baulichen Nutzung über die Festsetzung der Grundflä-
chenzahl wird innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m.
§ 20 BauNVO eine Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,8 festgesetzt. Die Obergrenze für Allgemei-
ne Wohngebiete des § 17 BauNVO von 1,2 wird somit nicht voll ausgeschöpft. Eine GFZ von 0,8
ermöglicht auf der einen Seite die beabsichtigte zweigeschossige Wohnbebauung und berücksich-
tigt auf der anderen Seite die aufgelockerte Bebauung in der Umgebung.
4.3.3 Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß
Zur Sicherung der Höhenentwicklung des städtebaulichen Entwurfes und zur Berücksichtigung des
bestehenden Orts- und Landschaftsbildes setzt der Bebauungsplan gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1
BauGB i. V. m. § 20 BauNVO die zulässige Zahl der Vollgeschosse auf zwei Vollgeschosse als
Höchstmaß fest. Die Begrenzung auf maximal zwei Vollgeschosse orientiert sich an der Höhe der
Umgebungsbebauung und hat somit eine nachbarschützende Funktion.
4.3.4 Höhe der baulichen Anlagen
Es wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 18 BauNVO im gesamten Baugebiet eine maxi-
male Höhe der baulichen Anlagen von 60,5 m über Normalhöhennull (NHN) festgesetzt. Bei einer
Geländehöhe von ca. 50,0 m ü. NHN entspricht diese einer maximalen Gebäudehöhe von ca.
10,5 m über dem Geländeniveau. Die Gebäudehöhe ermöglicht zum einen den Bau der im städte-
baulichen Konzept vorgesehenen zweigeschossigen Gebäude mit Satteldach und orientiert sich
zum anderen an den in der Umgebung vorhandenen Gebäudehöhen. Eine ausnahmsweise Über-
schreitung der maximalen Gebäudehöhe ist nicht vorgesehen, um Beeinträchtigungen des Ortsbil-
des zu vermeiden. Untergeordnete bauliche Anlagen, wie Sonnenkollektoren und Solarzellen,
müssen daher in der Dachhülle integriert werden.
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4.4 Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen
4.4.1 Bauweise
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. m. § 22 Abs. 2 BauNVO wird eine offene Bauweise festge-
setzt. Demnach müssen Gebäude mit einem seitlichen Grenzabstand errichtet werden und die
Gebäudelänge darf höchstens 50 m betragen. Dadurch entsteht die im städtebaulichen Konzept
vorgesehene aufgelockerte Bebauung, die auch für die umgebende Bebauung prägend ist.
4.4.2 Überbaubare Grundstücksflächen, Baugrenzen
Durch die Festsetzung von Baugrenzen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 BauGB i. V. m. § 23 BauNVO
werden innerhalb des Baugebietes die überbaubaren Grundstücksflächen definiert, innerhalb derer
die Gebäude errichtet werden dürfen. Dadurch entsteht die im städtebaulichen Konzept vorgese-
hene Hauszeilenbebauung. Zudem wird die Flächenversiegelung begrenzt. Die überbaubaren
Grundstücksflächen orientieren sich eng am städtebaulichen Konzept. Um bei der Objektplanung
und Bauausführung noch geringfügige Veränderungsmöglichkeiten der Baukörper zu geben, wur-
den zumeist Baugrenzen festgesetzt, die ca. 0,5 m über die Baukörper des städtebaulichen Ent-
wurfs hinausgehen.
Da die Dimensionierung der überbaubaren Grundstücksfläche unmittelbar auf die im Bebauungs-
konzept dargestellten Hauptbaukörper Bezug nimmt, werden ergänzende Baugrenzen festgesetzt,
innerhalb derer ausschließlich die in den Vorgärten geplanten 1,4 m hohen Abstellräume zulässig
sind. Diese Abstellräume, die beispielsweise zum Unterstellen von Fahrrädern genutzt werden
können, dienen der Erhöhung der Wohnqualität. Da die Häuser altlastenbedingt ohne Keller ge-
baut werden müssen, sind ergänzende ebenerdige Abstellräume am Haus erforderlich.
Um die Gestaltungsfreiheit bei der Bauausführung nicht zu stark einzuschränken, wird gemäß § 23
Abs. 3 BauNVO ein Überschreiten der in der Planzeichnung festgesetzten Baugrenzen durch städ-
tebaulich untergeordnete Bauteile wie zum Beispiel Vordächer, Dachvorsprünge, Balkone und Ge-
simse bis zu einem Maß von 1,5 m zugelassen. Untergeordnet sind Bauteile oder Vorbauten bis zu
maximal 1/3 der Breite der jeweiligen Außenwand zulässig. Zudem dürfen ebenerdige und nicht
überdachte Terrassen die festgesetzten Baugrenzen um ein Maß von maximal 3,0 m überschrei-
ten.
Die durchgeführte Bodenuntersuchung empfiehlt für die zu überbauenden Flächen aufgrund der zu
erwartenden Erdbewegungen einen Bodenauftrag von 0,5 m unbelastetem Boden (Vorsorgewerte
nach BBodSchV) einzuplanen. Diese Empfehlung ist als Hinweis in den vorhabenbezogenen Be-
bauungsplan aufgenommen.
4.5 Erschließung
4.5.1 Verkehr
Die Erschließung des Plangebietes ist über die unmittelbar angrenzende Sigwinstraße gesichert.
Zur Klarstellung wird entlang der Geltungsbereichsgrenze, die an die Sigwinstraße grenzt, eine
Straßenbegrenzungslinie festgesetzt.
4.5.2 Gehwege, Fußverkehr
Die Erschließung der einzelnen Reihenhäuser ist über einen 3,0 m breiten Fuß- und Radweg gesi-
chert. Da dieser Weg ausschließlich der Erschließung der angrenzend geplanten Wohngebäude
dient, wird er nicht als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt. Der Weg soll vom Autoverkehr wei-
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testgehend freigehalten werden. Die Wegefläche wird daher im vorhabenbezogenen Bebauungs-
plan gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB für die Belegung mit einem Geh- und Radfahrrecht zuguns-
ten der Anlieger, einem Fahrrecht zugunsten der Stadt Köln sowie einem Leitungsrecht zugunsten
der Anlieger, der Stadt Köln und der öffentlichen Ver- und Entsorgungsträger festgesetzt. Die An-
bindung des Fuß- und Radweges an die Sigwinstraße ist über ein weiteres Geh-, Fahr- und Lei-
tungsrecht zugunsten der Anlieger, der Stadt Köln sowie der öffentlichen Ver- und Entsorgungsträ-
ger sichergestellt.
Die Rechte sind den Ver- und Entsorgungsträger und der Stadt Köln durch Grunddienstbarkeiten
bzw. Baulasten einzuräumen.
Alle Hauseingänge sind barrierefrei erreichbar.
Die Standards der Stadt Köln werden beim Ausbau der privaten Erschließung eingehalten.
4.5.3 Radverkehr
Das Plangebiet ist für den Radverkehr über die Sigwinstraße erschlossen, in der der Radverkehr in
der Fahrbahn geführt ist.
Die erforderlichen Fahrradstellplätze sind oberirdisch den Hauseingängen in Form von 1,4 m ho-
hen Abstellräumen zugeordnet.
4.5.4 Ruhender Verkehr
Die Unterbringung der für die geplanten Wohneinheiten notwendigen Stellplätze ist v.a. in einer
Gemeinschaftsanlage unmittelbar an der Sigwinstraße vorgesehen. Zusätzlich sind zwei Stellplät-
ze parallel zur Grundstücksgrenze zur Sigwinstraße 105 geplant. Für die Gemeinschaftsanlage
sowie die beiden einzelnen Stellplätze setzt der vorhabenbezogene Bebauungsplan gemäß § 9
Abs. 1 Nr. 4 BauGB eine Fläche für Stellplätze fest. Innerhalb dieser Flächen ist die Unterbringung
von 19 Stellplätzen möglich. Dies entspricht bei 16 geplanten Wohneinheiten einem Stellplatz-
schlüssel von 1,20 Stellplätzen je Wohneinheit inkl. Besucherstellplätze. Damit wird der nach
BauO NRW notwendige Stellplatzbedarf berücksichtigt. Die Fahrgassenbreite zwischen den bei-
den Stellplatzreihen berücksichtigt die gemäß den Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen
(RASt 06) erforderliche Mindestbreite von 6,0 m, um die Rückstoßtiefe der Pkws zu gewährleisten.
Die Fahrgassenbreite vor den beiden parallel zur Fahrgasse angeordneten Stellplätzen beträgt 4,5
m und hält ebenfalls die Empfehlung der RASt 06 ein.
Der Anregung des Stadtentwicklungsausschusses vom 15.12.2016, die Verlegung der Stellplätze
entlang der Grundstücksgrenze zur Sigwinstraße Nr. 105 an anderer Stelle zu prüfen, wurde
nachgekommen. Die Zahl der Stellplätze entlang der Grundstücksgrenze konnte im Vergleich zu
der damals vorgelegten Planung von vier auf zwei reduziert werden. Die beiden verbliebenen
Stellplätze befinden sich von der Sigwinstraße aus betrachtet im vorderen Bereich des Grund-
stücks und damit nicht auf Höhe der rückwärtigen Gartenfläche des unmittelbar angrenzenden
Grundstücks. Als zusätzliche Maßnahme zur Vermeidung bzw. Minderung von Beeinträchtigungen
der Bewohner der Sigwinstraße Nr. 105 durch parkende bzw. rangierende Autos, setzt der vorha-
benbezogene Bebauungsplan zwischen der Stellplatzfläche und der Grundstücksgrenze eine 0,8
m breite und bis zu 1,8 m hohe Sichtschutzhecke fest (vgl. Kapitel 4.7.2).
Garagen werden im Plangebiet ausgeschlossen, um den Gesamteindruck des Bauvorhabens und
der Umgebung nicht zu beeinträchtigen.
4.5.5 Technische Infrastruktur/ Ver- und Entsorgung
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Die Entwässerung des Plangebietes erfolgt durch den Anschluss an die vorhandene Kanalisation
in der Sigwinstraße. Aufgrund der Vornutzung als Deponie ist eine Versickerung von Nieder-
schlagswässern auf dem Grundstück nicht genehmigungsfähig. Die vorhandene Kanalisation ver-
fügt über ausreichend Kapazität, um die anfallenden häuslichen Schmutzwässer sowie Nieder-
schlagswässer aufzunehmen.
Der Anschluss an die Wasserversorgungsnetze erfolgt mit Hausanschlüssen an die vorhandenen
Netze in der Sigwinstraße. Kapazitätserweiterungen sind nach gegenwärtigem Kenntnisstand nicht
erforderlich. Die Löschwasserversorgung erfolgt durch das vorhandene Trinkwassernetz.
Die Starkregengefährdung ist im Plangebiet laut der Überflutungsgefahrenkarte der Kölner Stadt-
entwässerungsbetriebe überwiegend gering.
Die Abfallentsorgung erfolgt gemäß den Bestimmungen der Satzung über die Abfallentsorgung in
der Stadt Köln. Zwischen den beiden Zufahrten zum Plangebiet setzt der vorhabenbezogene Be-
bauungsplan gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB eine 27,5 m² große Fläche für das Aufstellen von
Abfallsammelbehältern der geplanten Wohnbebauung fest, die für den Entsorgungsbetrieb an den
Abholtagen zugänglich gehalten wird. Durch die Platzierung einer Abfallsammelfläche in unmittel-
barer Nähe zur öffentlichen Straße wird eine effektive Abfallentsorgung für das neue Wohngebiet
gewährleistet. Eine detaillierte Abstimmung mit den Abfallwirtschafsbetrieben Köln ist erfolgt.
Die Stromversorgung der Neubebauung erfolgt über eine im Plangebiet zu errichtende Technik-
zentrale. Vermutlich wird hier ein Blockheizkraftwerk errichtet. Dazu setzt der vorhabenbezogene
Bebauungsplan zwischen der Abfallsammelfläche und der Sigwinstraße gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 12
BauGB eine 12,5 m² große Fläche für Versorgungsanlagen mit der Zweckbestimmung Elektrizität
fest. Durch die Festsetzung einer 1,8 m hohen Hecke zwischen der Technikzentrale und der Sig-
winstraße (vgl. Kapitel 4.7.2) ist die Technikzentrale vom Straßenraum kaum sichtbar. Der Stand-
ort in unmittelbarer Nähe zur Sigwinstraße erlaubt eine unkomplizierte und direkte Erreichbarkeit
für beispielsweise Wartungsarbeiten.
Durch die Festsetzung einer extensiven Begrünung der Flachdächer der Abfallsammelanlage so-
wie der Technikzentrale erfahren beide Anlagen eine optische Aufwertung (vgl. Kapitel 4.7.4).
4.5.6 Feuerwehr
Die Gebäudezugänge liegen teilweise mehr als 50 m von der Sigwinstraße entfernt. Daher wird für
die Feuerwehr über eine Bewegungsfläche im Bereich der Stellplatzanlage die schnelle Erreich-
barkeit aller Gebäudeeingänge sichergestellt. Die Bewegungsfläche dient dem Aufstellen von Feu-
erwehrfahrzeugen sowie der Bereitstellung der den Fahrzeugen entnommenen Geräte. Sie
schließt unmittelbar am Fuß- und Radweg, der die einzelnen Hauseingänge erschließt, an. Der
Weg selbst muss nicht durch Rettungsfahrzeuge befahrbar sein. Die Breite des Weges von 3,0 m
ist als Zuwegung für die Feuerwehr ausreichend. Die Bewegungsfläche ist mit 7 x 13,5 m ausrei-
chend groß, um die Aufstellung jedes nach Alarmplan vorzusehenden Fahrzeugs zu gewährleis-
ten. Die Bewegungsfläche sowie eine mit 4,5 m ausreichend breite Zufahrt von der Sigwinstraße
ist über ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht sichergestellt. Die Rechte sind der Feuerwehr durch
Grunddienstbarkeiten bzw. Baulasten einzuräumen.
Die Anforderungen nach § 5 BauO NW i. V. m. der entsprechenden Verwaltungsvorschrift zur
Landesbauordnung werden demnach erfüllt.
Da die Rückseite der Gebäude für Einsatzkräfte mit tragbaren Leitern nicht erreichbar ist, werden
zur Sicherstellung des 2. Rettungsweges gemäß § 17 Abs. 3 BauO NW die erforderlichen anleiter-
baren Stellen (z.B. Rettungsfenster) zur Vorderseite des Gebäudes (Zuwegung) ausgerichtet.
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4.6 Öffentliche Grünfläche
Nordöstlich des Allgemeinen Wohngebietes setzt der vorhabenbezogene Bebauungsplan gemäß
§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB und entsprechend des Planungskonzeptes eine 15 bis 22 m breite und
1.477 m² große öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung "Parkanlage" fest. Die Lage des
Grünzuges entspricht der Festsetzung des derzeit für das Plangebiet geltenden Bebauungsplans.
Im Vergleich zum rechtskräftigen Bebauungsplan wird die Grünfläche jedoch um 5 bis 12 m erwei-
tert, um eine ansprechende und großzügige Gestaltung des Grünzuges zu gewährleisten. Inner-
halb des Grünzuges ist ein 3 m breiter Weg geplant, der von einem Feldgehölz sowie einer locke-
ren Begrünung mit einer Langgraswiese und einheimischen Strauchgruppen begleitet wird (vgl.
Kapitel 4.8.1).
Die im vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzte öffentliche Grünfläche ist Bestandteil des
im derzeit rechtskräftigen Bebauungsplan festgesetzten Grünzuges zwischen der Sigwinstraße
und dem Hülsenweg und fungiert als Verlängerung des rechtsrheinischen Grünzuges von der
Merheimer Heide über Holweide/ Isenburg bis zum Hülsenweg/ Weidenbruch.
Es wird ein mit der Stadt Köln abgestimmter Freiraumplan erarbeitet, der Gegenstand des Durch-
führungsvertrages und der Erschließungsregelungen wird und damit die Umsetzung sichert. Die
Teilfläche des beplanten Grundstücks, auf der die öffentliche Grünfläche herzustellen ist, wird in
das Eigentum der Stadt Köln übertragen. Die Herstellung der öffentlichen Grünfläche erfolgt durch
die Vorhabenträgerin auf eigene Kosten.
Es ist zudem beabsichtigt, dass die Vorhabenträgerin auch die im Nordwesten an das Plangebiet
angrenzenden Teilflächen an die Stadt Köln verkauft. Die Stadt Köln kann sodann die im geltenden
Bebauungsplan Nr. 72499/05 festgesetzte Grünverbindung zwischen Sigwinstraße und Hülsenweg
herstellen. Dabei wird die Planung auf den Baumbestand innerhalb des Korridors eingehen und
diesen teilweise berücksichtigen.
4.7 Immissionsschutzbezogene Festsetzungen
4.7.1 Verkehrslärm
Eine schalltechnische Untersuchung (Peutz Consult GmbH) hat ergeben, dass an den geplanten
Baugrenzen im Plangebiet aufgrund des Verkehrslärms Beurteilungspegel von bis zu 58 dB(A) am
Tag und bis zu 51 dB(A) in der Nacht vorliegen. Damit werden die schalltechnischen Orientie-
rungswerte der DIN 18005 für ein Allgemeines Wohngebiet von 55 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in
der Nacht um bis zu 3 dB(A) bzw. 6 dB(A) überschritten. Dabei wurde eine freie Schallausbreitung,
also ohne die abschirmende Wirkung potentieller Gebäude, berücksichtigt. Die maßgebenden Ori-
entierungswerte werden am Tag in der südöstlichen Hälfte des Plangebietes und in der Nacht im
gesamten Plangebiet überschritten.
Die Schallimmissionen sind zu einem wesentlichen Teil auf die Sigwinstraße sowie die ca. 850 m
westlich des Plangebietes verlaufende Autobahn A 3 zurückzuführen. Der Verkehrslärm der A 3
und der Sigwinstraße haben in etwa gleiche Anteile an den Immissionen. Der Schienenverkehrs-
lärm der ca. 300 m südlich sowie ca. 800 nordwestlich verlaufenden Bahntrassen wirkt ebenfalls
auf das Plangebiet ein. Der Anteil des Schienenverkehrslärms an den Beurteilungspegeln im Plan-
gebiet ist jedoch geringer als der des Straßenverkehrslärms.
4.7.2 Prüfung der möglichen Schallminderungsmaßnahmen
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Da die Orientierungswerte der DIN 18005 für Allgemeine Wohngebiete durch den Straßen- und
Schienenverkehrslärm überschritten werden, sind im Plangebiet Schallminderungsmaßnahmen
erforderlich. Grundsätzlich sind dabei die folgenden Handlungsoptionen zu prüfen:
Einhalten von Mindestabständen,
differenzierte Ausweisung von Baugebieten,
aktive Schallschutzmaßnahmen,
passive Schallschutzmaßnahmen an den schutzwürdigen Nutzungen.
Das Einhalten von Mindestabständen scheidet als Lösungsansatz aus. Durch ein weiteres Abrü-
cken der Wohnbebauung von der Sigwinstraße würde sich der Eingriff in die bestehende Sukzes-
sionsfläche erheblich vergrößern. Außerdem würde die Bebauung dann näher an die nordwestlich
des Plangebietes verlaufende Bahntrasse heranrücken. Dies hätte eine höhere Überschreitung
des nächtlichen Orientierungswertes durch den Schienenverkehr zur Folge.
Innerhalb des Plangebietes, das einer Wohnnutzung zugeführt werden soll, werden keine geglie-
derten Baugebietsausweisungen festgesetzt, die eine Wohnnutzung aus Gründen des Immissi-
onsschutzes in bestimmten Bereichen ausschließen. Das Ziel der Planung ist es, durch Nachver-
dichtung eine Wohnbebauung als Maßnahme der Innenentwicklung zu ermöglichen, um den aktu-
ellen Wohnraumbedarf im Stadtgebiet gerecht zu werden. Obgleich eine Vorbelastung durch Stra-
ßen- und Schienenverkehrslärmimmissionen besteht, wird der Innenentwicklung gegenüber einer
Außenentwicklung der Vorrang gegeben. Dies ist ein wesentlicher Beitrag zur weiteren Reduzie-
rung der Flächeninanspruchnahme im Außenbereich und damit auch zum Boden- und Klima-
schutz.
Aktive Schallschutzmaßnahmen, z.B. in Form einer Lärmschutzwand entlang der Sigwinstraße,
sind städtebaulich für das Plangebiet nicht geeignet, da eine solche Anlage das geplante und in
der Umgebung vorhandene Ortsbild massiv beeinträchtigen sowie die geplante Bebauung von der
Umgebung unverhältnismäßig abschotten würde. Eine Lärmschutzwand müsste, um alle Ge-
schosse zu schützen, eine Höhe von bis zu 6 m über dem Straßenniveau erreichen, was städte-
baulich offensichtlich unverträglich ist. Darüber hinaus wäre angesichts der vergleichsweisen ge-
ringen Überschreitung der Orientierungswerte – bzw. am Tag in Teilen des Plangebietes auch
Einhaltung der Orientierungswerte – voraussichtlich als unverhältnismäßig anzusehen.
Für das Plangebiet kommen somit aus städtebaulichen Gründen nur passive Schallschutzmaß-
nahmen in Betracht.
4.7.3 Lärmpegelbereiche
Um trotz der Überschreitung der maßgebenden Orientierungswerte gesunde Wohnverhältnisse
innerhalb der Wohngebäude sicherzustellen werden passive Schallschutzmaßnahmen nach den
Vorgaben des Schallschutzgutachtens durch die Darstellung von Lärmpegelbereichen gemäß DIN
4109 festgesetzt. Die DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau, Stand 1989) wird damit als Norm in
den Bebauungsplan eingeführt. In Abhängigkeit der entsprechenden Lärmpegelbereiche ergeben
sich später im bauaufsichtlichen Verfahren individuelle Anforderungen an die Luftschalldämmung
der Außenbauteile (Wände, Fenster, Türen, Dächer etc.) von Aufenthaltsräumen bei Wohnungen –
mit Ausnahme von Küchen, Bädern und Hausarbeitsräumen – sowie von Büroräumen gemäß DIN
4109.
Die Lärmpegelbereiche beziehen sich laut der Rechtsprechung auf eine freie Schallausbreitung.
Es wird stets der Maximalwert dargestellt. Zur Festlegung der Lärmpegelbereiche werden die so-
genannten Außenlärmpegel bestimmt. Hierbei sind gemäß DIN 4109 die Beurteilungspegel bezo-
gen auf den Tageszeitraum (6:00 bis 22:00 Uhr) heranzuziehen. Dabei unterscheiden sich die
maßgeblichen Außenlärmpegel bei Straßen- und Schienenverkehrslärm von den berechneten Be-
urteilungspegeln durch einen Zuschlag von je 3 dB(A). Zur Berücksichtigung des Fluglärms vom
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Flughafen Köln-Bonn wird der energieäquivalente Dauerschallpegel am Tag und in der Nacht von
45 dB(A) verwendet. Der Gewerbelärm wird berücksichtigt, indem der nach TA-Lärm jeweils anzu-
setzende Immissionsrichtwert hinzuaddiert wird. Die maßgeblichen Außenlärmpegel werden ge-
mäß DIN 4109 mit einer Bereichsbreite von 5 dB(A) dargestellt. Da die Beurteilungspegel in der
Nacht vergleichsweise hoch sind, wird zur Gewährleistung eines ausreichenden Schallschutzes
auch der Nachtzeitraum, der ein höheres Schutzbedürfnis aufweist, berücksichtigt, indem in Ab-
stimmung mit dem Umwelt- und Verbraucherschutzamt sowie dem Stadtplanungsamt der Stadt
Köln mindestens für Schlafräume und Kinderzimmer 5 dB(A) mehr bzw. ein Lärmpegelbereich hö-
her angesetzt werden. Es ergeben sich für die überbaubaren Grundstücksflächen somit Anforde-
rungen der Lärmpegelbereiche III bis IV.
Zum Schutz der Wohnruhe wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB festgesetzt, dass entsprechend
den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen die in der untenstehenden Tabelle
aufgeführten Schalldämmmaße für Außenbauteile von Aufenthalts- und Büroräumen gemäß DIN
4109 zu berücksichtigen sind. Die genaue Festlegung der Anforderungen an die einzelnen Bautei-
le setzt jedoch die Kenntnis der Bauausführung voraus, da Raummaße und Fensteranteile mit in
die Berechnung eingehen und erfolgt üblicherweise erst im Rahmen des Baugenehmigungsverfah-
rens. Daher wird festgesetzt, dass auch ein geringerer maßgeblicher Außenlärmpegel ausreichen-
den Schallschutz gewährleisten kann, wenn dies im Rahmen von Baugenehmigungsverfahren
durch einen Sachverständigen nachgewiesen wird.
Lärmpegelbereich maßgeblicher
Außenlärmpegel
in dB(A)
resultierendes bewertetes Schalldämmmaß
erf. R´w,res in dB
Aufenthaltsräume
in Wohnungen
Büroräume oder vgl.
I ≤ 55 30 -
II 56 – 60 30 30
III 61 – 65 35 30
IV 66 – 70 40 35
V 71 – 75 45 40
VI 76 – 80 50 45
VII > 80 Anforderung entspr.
örtl. Gegebenheiten 50
Für Schlafräume im Sinne der DIN 4109 (Schlaf- und Kinderzimmer, Gästezimmer und Ähnliches)
ist eine fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämmte Lüftungseinrichtungen bei geschlos-
senen Fenstern und Türen sicherzustellen. Hiervon kann abgewichen werden, wenn im bauauf-
sichtlichen Genehmigungsverfahren durch eine schalltechnische Untersuchung Außenlärmpegel
von höchstens 45 dB(A) für den Nachtzeitraum (22 – 6 Uhr) nachgewiesen werden.
Durch die Aufnahme dieser Festsetzungen werden gesunde Wohnverhältnisse sichergestellt.
4.8 Festsetzungen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzun-
gen sowie zur Erhaltung von Bäumen
Zur Gewährleistung einer hohen Wohnqualität setzt der vorhabenbezogene Bebauungsplan ge-
mäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB verschiedene Begrünungsmaßnahmen im Allgemeinen Wohngebiet
und in der öffentlichen Grünfläche fest. Diese sollen zur Durchgrünung des Quartiers beitragen
und dienen zudem der Aufwertung des Ortsbildes und der Verbesserung des innerstädtischen
Mikroklimas.
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4.8.1 Öffentlicher Grünzug
Innerhalb der öffentlichen Grünfläche ist ein 3 m breiter Weg mit wassergebundener Decke vorge-
sehen, der zu beiden Seiten in 1,5 m breite Wiesensäume eingebettet ist. Zwischen dem nordöstli-
chen Wiesensaum und der nordöstlichen Plangebietsgrenze setzt der vorhabenbezogene Bebau-
ungsplan ein 9 m breites Feldgehölz fest. Dort sind fünf mittelkronige Bäume als Überhälter (Bäu-
me, deren Krone sich deutlich über die sie umgebende Gehölzvegetation erhebt) des Feldgehöl-
zes vorgesehen (M 1). Zur Auflockerung des Grünzuges ist westlich des Weges, im von der Sig-
winstraße aus gesehen vorderen Bereich, eine Pflanzfläche, die zu 60 % aus einer Langgraswiese
und zu 40 % aus einheimischen Strauchgruppen besteht, festgesetzt (M 2). Das Feldgehölz er-
zeugt in Verbindung mit den Einzelbäumen zum einen ein räumliches Trennungs- und Führungs-
element und zum anderen kann durch dieses dennoch transparente Grünelement die Erzeugung
von Gefahrenräumen vermieden werden. Die bestehenden Bäume sind aufgrund ihrer nicht gege-
benen Verkehrssicherheit für einen Erhalt ungeeignet.
4.8.2 Eingrünung der Stellplatzfläche
Zur Abschirmung und Kaschierung der geplanten Stellplatzfläche sowie des Abfallsammelplatzes
und der Technikzentrale gegenüber der Sigwinstraße und der südwestlich angrenzenden, beste-
henden Wohnbebauung setzt der vorhabenbezogene Bebauungsplan eine stark beschnittene He-
cke mit einer Höhe von 1,8 m fest (M 3).
4.8.3 Baumpflanzungen im Wohngebiet
Im Allgemeinen Wohngebiet ist im Bereich der festgesetzten Stellplatzfläche die Pflanzung eines
einheimischen Baumes festgesetzt.
Zusätzlich ist pro Wohneinheit jeweils ein Obstbaum innerhalb der privaten Gartenfläche zu pflan-
zen.
Die im landschaftspflegerischen Fachbeitrag entlang der Grenze zur bestehenden Wohnbebauung
Sigwinstraße Nr. 105 empfohlenen Baumpflanzungen können nicht festgesetzt werden, da dieser
Bereich der bauordnungsrechtlich erforderlichen Bewegungsfläche für die Feuerwehr vorbehalten
ist. Dieser Bereich ist von Hindernissen wie z.B. Bäumen freizuhalten.
4.8.4 Dachbegrünung
Die Flachdächer der Abfallsammelanlage sowie der Technikzentrale sind mit einer extensiven
Dachbegrünung mit einer Mindestsubstratstärke von 8 cm inklusive Drainage und einem Abfluss-
beiwert von kleiner 0,3 zu versehen.
4.8.5 Erhalt von Bestandsbäumen
Ein Großteil der Bäume kann planerisch nicht berücksichtigt werden, da die Bäume innerhalb der
geplanten Bauflächen liegen und ein Erhalt nicht möglich ist. Bei den Bäumen innerhalb der ge-
planten Gartenflächen und des geplanten Grünzuges handelt es sich größtenteils um Robinien, die
als fremdländische Art und aufgrund ihrer geringen Vitalität keine planerische Berücksichtigung
erfahren sollen. Andere standorttypischen Bäume (Sal-Weiden) können aufgrund ihres Wuchses
(wachsen zum Licht) oder ihrer Vitalität nicht den Ansprüchen der Verkehrssicherungspflicht ent-
sprechen und daher nicht erhalten bleiben. Lediglich für einen Einzelbaum (Vogel-Kirsche) im Nor-
den des Plangebietes erscheint eine planerische Berücksichtigung als sinnvoll. Dieser ist in der
Planzeichnung zum Erhalt festgesetzt.
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4.8.6 Abweichungen der Pflanzstandorte
Es wird festgesetzt, dass die Pflanzstandorte der festgesetzten Bäume um bis zu 3,0 m von den
zeichnerischen Festsetzungen abweichen dürfen, um ggf. auf örtliche Bodenbeschaffenheiten rea-
gieren zu können.
4.8.7 Qualitätsmerkmale der Stadt Köln
Die festgesetzten Begrünungsmaßnahmen erfolgen entsprechend den Biotoptypen und Pflanzqua-
litäten der Anlage "Grundsätze zur gestalterischen Umsetzung von Ausgleichs- und Ersatzmaß-
nahmen sowie zur Bemessung von Ersatzgeldern in Bebauungsplänen" zur Satzung der Stadt
Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen nach § 135 a - c BauGB vom 15. Dezember
2011, bekannt gemacht im Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 1 vom 4. Januar 2012. Die betreffenden
Grundsätze (Qualitätsmerkmale) sind als Kodierung in den Festsetzungen des vorhabenbezoge-
nen Bebauungsplanes angegeben und als Bestandteile der Festsetzungen zu beachten.
4.9 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen
4.9.1 Dachgestaltung/ Dachaufbauten
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan lässt für die Bebauung lediglich gleichseitige und gleich-
winklige Satteldächer mit einer Dachneigung von 30 bis unter 45 Grad zu.
Als Farbe für die Dacheindeckung ist ausschließlich anthrazit zulässig.
Untergeordnete bauliche Anlagen wie Sonnenkollektoren und Solarzellen sind konstruktiv und ge-
stalterisch mit gleicher Dachneigung in die Dachfläche einzubinden.
Die vorgenannten Festsetzungen der Dachgestaltung orientieren sich im Wesentlichen an der
Umgebungsbebauung und tragen dazu bei, dass sich das Vorhaben in das Orts- und Landschafts-
bild einfügt und ein einheitliches Gestaltungsbild entsteht.
Zur Umsetzung des städtebaulichen Konzeptes wird festgesetzt, dass die Gesamtbreite aller Ein-
zelgauben die Hälfte der Gesamtbreite des Daches überschreiten darf. Allerdings wird die
Gaubenbreite auf maximal 3,2 m beschränkt, um die Entstehung überlanger Gauben zu verhin-
dern.
4.9.2 Materialien
Die Materialien sowie die Farbgestaltung der Gebäudefassaden werden im Durchführungsvertrag
zwischen der Stadt Köln und der Vorhabenträgerin festgelegt. Der Vorhaben- und Erschließungs-
plan zeigt beispielhafte Ansichten.
4.9.3 Einfriedungen
Entlang der Grenzen zur Nachbarbebauung, zur öffentlichen Grünfläche, zum Wohnweg sowie zur
Stellplatzfläche sind alle Grundstücksgrenzen mit Ausnahme der Vorgärten mit Hecken und trans-
parenten Zäunen bis zu einer maximalen Höhe von 1,8 m zu versehen. Die Heckenpflanzungen
dienen der Abschirmung und Einfriedung sowie der optischen Fassung der privaten Gartenflächen.
Auf eine Festsetzung der Einfriedung der Vorgärten wird verzichtet, um die Wohnbebauung nicht
komplett abzuschirmen.
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4.10 Kennzeichnung
Die im Altlastenkataster mit der Nummer 90603 verzeichnete Fläche (ehemalige Kiesgrube/ Depo-
nie) wird im vorhabenbezogenen Bebauungsplan gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB als Fläche, deren
Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind, gekennzeichnet.
Es wird außerdem darauf hingewiesen, dass sich das gesamte Plangebiet im Nahbereich (Sicher-
heitszone von 100 m) um eine Altablagerung, die mit der Nr. 90606 nachrichtlich im Altlastenkatas-
ter der Stadt Köln geführt wird, befindet.
5. Umweltbericht
5.1 Einleitung
Für das Bebauungsplanverfahren wird eine Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB für die Be-
lange nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB durchgeführt. Die Ergebnisse sind im folgenden Um-
weltbericht gemäß § 2a BauGB dargestellt.
5.1.1 Inhalt und wichtigste Ziele des Bauleitplanes
Ziel des Bebauungsplans ist die Schaffung von Wohnraum auf einer erschlossenen innerstädti-
schen Fläche.
Für nähere Erläuterungen zu den Zielen der Planung siehe Punkt 1. "Anlass und Ziel der Planung,
Verfahren" des städtebaulichen Teils der Begründung.
5.1.2 Beschreibung Bestand (derzeitiger Umweltzustand)
Eine ausführliche Beschreibung des Bestandes erfolgt im Kapitel 2.2.
Für das Plangebiet gilt derzeit der Bebauungsplan Nr. 72499/05. Die Festsetzungen des Bebau-
ungsplans werden im Kapitel 2.6 erläutert.
5.1.3 Beschreibung Nullvariante (Nichtdurchführung der Planung)
Bei einer Nichtdurchführung der Planung würde die ca. 0,5 ha große Sukzessionsfläche entlang
der Sigwinstraße bestehen bleiben. Die städtebaulich integrierte Fläche mit sehr guter ÖPNV-
Anbindung würde dann weiterhin unbebaut bleiben und nicht in eine Wohnbaufläche umgewandelt
werden.
Die im derzeit für das Plangebiet geltenden Bebauungsplan festgesetzte Sukzessionsfläche würde
bestehen bleiben und sich entsprechend weiterentwickeln.
5.1.4 Beschreibung Planung
Der städtebauliche Entwurf sieht drei Reihenhauszeilen mit Hausgärten vor, die sich um zwei je-
weils drei Meter breite Wohnwege gruppieren. Zwei der Hauszeilen bestehen aus fünf Häusern
und die nördliche Hauszeile aus sechs Häusern. Die Gebäude sind zweigeschossig mit Satteldä-
chern. Die Dachgeschosse werden ausgebaut. Somit orientiert sich die geplante Bebauung an der
Bestandsbebauung der Umgebung. Die für die Wohneinheiten notwendigen Stellplätze sind in ei-
ner Gemeinschaftsanlage unmittelbar an der Zufahrt zur Sigwinstraße vorgesehen. Die Wohnwege
können somit vom Autoverkehr freigehalten werden. Die Siedlung wird zur Sigwinstraße, zu den
- 18 -
/ 19
angrenzenden Baugrundstücken sowie Grünflächen mit Gehölzpflanzungen und Laubhecken ein-
gegrünt. Es wird einer der im Plangebiet vorhandenen Bäume erhalten. Das Planungskonzept be-
inhaltet nordöstlich der Wohnbebauung eine öffentliche Grünfläche. Diese Grünfläche ist Bestand-
teil des planungsrechtlich festgesetzten Grünzuges zwischen der Sigwinstraße und dem Hülsen-
weg als Verlängerung des rechtsrheinischen Grünzuges von der Merheimer Heide über Holweide/
Isenburg bis zum Hülsenweg/ Weidenbruch. Diese Flächen sollen in das Eigentum der Stadt Köln
übertragen werden. Der Grünzug zwischen der Sigwinstraße und dem Hülsenweg ist im derzeit für
das Plangebiet geltenden Bebauungsplan Nr. 72499/05 festgesetzt.
Mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplan Sigwinstraße wird die im derzeit für
das Plangebiet geltenden Bebauungsplan Nr. 72499/05 festgesetzte Sukzessionsfläche in einer
Flächengröße von 3.667 m² als Allgemeines Wohngebiet (WA) überplant. Die für einen Teil des
Plangebietes festgesetzte öffentliche Grünfläche, die Bestandteil einer geplanten Grün- und
Wegeverbindung zwischen der Sigwinstraße und dem Hülsenweg ist, wird in den vorhabenbezo-
genen Bebauungsplan übernommen und von 10 m auf eine Breite von 15 m bis 22 m erweitert.
5.2 Bedarf an Grund und Boden / Fläche
Bestandsnutzung in m² Planung in m²
Sukzessionsfläche 3.930 Allgemeines Wohngebiet 3.667
Öffentliche Grünfläche 1.226 Öffentliche Grünfläche "Parkanlage" 1.476
Fläche für Versorgungsanlagen 13
Gesamt 5.156 5.156
5.3 Berücksichtigung der Ziele des Umweltschutzes
Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Erlasse,
Verwaltungsvorschriften und Technischen Anleitungen zugrunde gelegt, die für die jeweiligen
Schutzgüter in Bauleitplan-Verfahren anzuwenden sind. Die EU-Schutzziele finden sich im We-
sentlichen umgesetzt im deutschen Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG, Luftreinhaltepla-
nung, Lärmminderung) und seinen Verordnungen, dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG –
Arten-, Landschafts- und Biotopschutz) und Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG – Boden-
schutz, Schutz vor bzw. Umgang mit schädlichen Bodenveränderungen) und seiner Verordnung
sowie dem Denkmalschutzgesetz (DSchG). Auf Landesebene greifen weitere Regelungen wie die
Geruchsrichtlinie Nordrhein-Westfalen (GIRL – Beurteilung von Gerüchen), das Landeswasserge-
setz Nordrhein-Westfalen (LNG NW – Schutz des Grundwasserdargebotes) sowie Verordnungen
auf Ebene der Bezirksregierungen wie Wasserschutzzonen-Verordnungen und der Luftreinhalte-
plan.
Auf kommunaler Ebene werden die Baumschutzsatzung und der Landschaftsplan der Stadt Köln
berücksichtigt. Die Ziele des Umweltschutzes werden bei der Beschreibung und Bewertung der
einzelnen Schutzgüter näher beschrieben.
Grenzüberschreitende Auswirkungen von Bebauungsplänen oder Flächennutzungsplan-
Änderungen sind in Köln aufgrund der Lage in großem Abstand zu Landesgrenzen nicht zu erwar-
ten. Raumbedeutsame Planungen werden mit den angrenzenden Gemeinden abgestimmt.
5.4 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
Die Untersuchungstiefe der Umweltprüfung orientiert sich in Übereinstimmung mit der Formulie-
rung in § 2 Abs. 4 Satz 3 BauGB an den Festsetzungen des Bebauungsplanes "Sigwinstraße in
Köln-Höhenhaus". Geprüft wird, welche dauerhaften Auswirkungen durch die Umsetzung des Be-
bauungsplanes auf die Umweltbelange entstehen können und welche Einflüsse aus der Umge-
- 19 -
/ 20
bung dauerhaft auf die geplanten Nutzungen im Geltungsbereich wirken können. Hierzu werden
regelmäßig bzw. dauerhaft anzunehmende Einwirkungen geprüft, nicht jedoch vorübergehende,
außergewöhnliche und nicht vorhersehbare Ereignisse.
Es werden durch die Umsetzung der Planung keine Techniken oder Stoffe eingesetzt und verwen-
det, die zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen führen werden.
5.5 Nicht durch die Planung betroffene Umweltbelange
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung/ europäische Vogelschutzgebiete: Im Umkreis
von 2 km um das Plangebiet befinden sich keine solchen Gebiete.
Boden: Die natürlichen Bodenverhältnisse im Plangebiet sind aufgrund der Vornutzung als
Kiesgrube/ Deponie bereits nachhaltig gestört und können durch das Vorhaben nicht beein-
trächtigt werden. Im Bereich der geplanten Grünflächen können sich langfristig natürliche
Bodenverhältnisse entwickeln.
Oberflächengewässer: Im Plangebiet sind keine Oberflächengewässer vorhanden oder ge-
plant. Der Rhein liegt in ca. 2,7 km Entfernung zum Plangebiet. Die nächsten offenen Ge-
wässer sind der Höhenfelder See und der Heide-Teich in ca. 1,7 km Entfernung.
Abwasser: Der in der Sigwinstraße vorhandene Kanal ist ausreichend dimensioniert, um
die zusätzliche Abwassermenge aufzunehmen.
Luftschadstoffe – Emissionen, auch Treibhausgase: Im Plangebiet sind keine emittierenden
Gewerbebetriebe zulässig. Die durch die geplante Wohnbebauung hervorgerufene ver-
kehrsbedingte Luftschadstoffbelastung ist unerheblich. Die Zunahme der Emission von luft-
fremden Stoffen aus Hausbrand wird eher gering ausfallen, da von einem guten Dämm-
standard und moderner, emissionsarmer Heizungstechnik ausgegangen werden kann.
Luftschadstoffe – Immissionen: Der Luftgüteindex liegt im Plangebiet bei zwischen 1,6 bis
1,7 und weist damit eine hohe Luftgüte aus, die für die Wohnnutzung geeignet ist. Im Plan-
gebiet und in der näheren Umgebung sind keine emittierenden Gewerbebetriebe vorhan-
den. Die Sigwinstraße hat den Charakter einer Wohnsammelstraße. Eine Belastung der
vorgesehenen Wohnnutzung durch verkehrsbedingte und gewerblich verursachte Luft-
schadstoffe ist daher nicht zu erwarten.
Erneuerbare Energien/ Energieeffizienz: Das Plangebiet hat keine Bedeutung für die Ge-
winnung erneuerbarer Energien. Es greifen die Anforderungen der Energieeinsparverord-
nung (EnEV) bzw. anderer Regelungen. Weitergehende Regelungen zur Gewinnung er-
neuerbarer Energie oder zur Energieeffizienz der geplanten Reihenhäuser sind im Rahmen
des Bebauungsplanverfahrens nicht vorgesehen.
Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung, Wärme), sachge-
rechter Umgang mit Abfällen und Abwässern: Zurzeit sind im Plangebiet keine über das in
einem Siedlungsbereich übliche Maß hinausgehenden Geruchs- oder Lichtimmissionen
vorhanden. Durch die Ausweisung eines Allgemeinen Wohngebietes sind aufgrund der zu-
lässigen Nutzungsarten keine erheblichen zusätzlichen Geruchs-, Licht-, Strahlungs- oder
Wärmeemissionen zu erwarten.
Darstellungen von sonstige Fachplänen, insbesondere des Wasser-, Abfall-, Immissions-
schutzrechtes: Das Vorhaben steht den wasserrechtlichen Schutzfestsetzungen der Was-
serschutzzone III A des Wasserschutzgebietes "Höhenhaus" nicht entgegen. Der vorha-
benbezogene Bebauungsplan nimmt einen entsprechenden Hinweis auf.
Erschütterungen: Beeinträchtigungen durch Erschütterungen sind nicht bekannt und wer-
den auch nicht erwartet.
Gefahrenschutz/ Risiken: Das Plangebiet liegt nicht innerhalb einer Hochwassergefahren-
zone oder eines Sicherheitsabstandes eines Störfallbetriebes. Die Starkregengefährdung
ist im Plangebiet überwiegend gering. Eine mögliche Gefährdung durch Methan-
Ausgasungen aufgrund der Vornutzung als Kiesgrube/ Deponie wird im Kapitel 5.5.5.1 Alt-
lasten bewertet.
Kultur- und sonstige Sachgüter: Im Plangebiet sind keine Hinweise auf die Existenz von
Kultur- oder Sachgütern bekannt.
- 20 -
/ 21
Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen: Eine erhebliche Verstärkung der Umweltauswir-
kungen durch sich negativ verstärkende Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern
sind durch das Vorhaben nicht zu erwarten.
5.6 Durch die Planung betroffene Umweltbelange
5.6.1 Natur und Landschaft
5.6.1.1 Landschaftsplan
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 g BauGB)
Das oberste Ziel des Landschaftsplanes ist der bewusstere Umgang mit dem noch vorhandenen
Freiraum und den noch vorhandenen naturnahen Landschaftsresten, die entsprechend dem Ge-
setzesauftrag gerade in besiedelten Bereichen in besonderem Maße zu schützen, zu pflegen und
zu entwickeln sind. Darunter stehen als gleichrangige Schutzziele nebeneinander
als Ziel 1 die Verhinderung weiterer Schäden an Natur und Landschaft, insbesondere auch
durch steuernde Schutzfestsetzungen die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und die
Nutzungsfähigkeit der Naturgüter als Lebensgrundlage des Menschen zu erhalten, und
als Ziel 2 die Sicherung der Freiräume zur Wiederherstellung der geschädigten Landschaft
und damit der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes.
Das gesamte Plangebiet ist im Landschaftsplan der Stadt Köln als Landschaftsschutzgebiet 27
"Dellbrücker Wald, vorgelagerte Freiräume und verbindende Grünbereiche" mit dem Entwicklungs-
ziel 1 – Erhaltung und Weiterentwicklung einer weitgehend naturnahen Landschaft – festgesetzt.
Folgende Schutzzwecke führten zur Festsetzung des Landschaftsschutzgebietes:
zur Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, insbeson-
dere durch Sicherung reich strukturierter Landschaftsräume als Lebensraum gefährdeter
Pflanzen und Tiere, naturnah entwickelter Waldbereiche und stadtklimatisch wertvoller
Grünverbindungen.
wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes zur Sicherung des ländli-
chen Charakters der Landschaft im Übergangsbereich zum Wald.
wegen der besonderen Bedeutung für die stille und die aktive Erholung.
Die Festsetzung des Allgemeinen Wohngebietes widerspricht der Darstellung des Plangebietes als
Landschaftsschutzgebiet. Durch die Herstellung der öffentlichen Grünfläche wird jedoch im Ver-
gleich zur faktischen Situation eine der Erholung dienende öffentliche Grünverbindung sicherge-
stellt.
Gemäß § 29 Abs. 4 Landschaftsgesetz treten die widersprechenden Festsetzungen des Land-
schaftsplanes mit Inkrafttreten des Bebauungsplans außer Kraft, wenn der Träger der Land-
schaftsplanung der entsprechenden Darstellung im Flächennutzungsplan nicht widersprochen hat.
Der FNP wird daher im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB geändert (vgl. Kapitel
3.2).
Das Entwicklungsziel und die Schutzzwecke des gesamten Landschaftsschutzgebietes werden
durch die geplante Wohnbebauung aufgrund der geringen Flächengröße von 3.667 m², die weni-
ger als 1 % der gesamten Größe des Landschaftsschutzgebietes ausmacht, nicht erheblich beein-
trächtigt.
5.6.1.2 Pflanzen
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)
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/ 22
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, Baumschutzsatzung Stadt Köln
Bestand (derzeitiger Umweltzustand) und Nullvariante (Nichtdurchführung der Planung):
Das Plangebiet stellt sich als Sukzessionsfläche dar, die durch ein Mosaik krautiger Fluren (Ru-
deral- und Grasfluren), verbuschter Bereiche sowie höherer Baumbestände und durchgewachse-
nen Sträucher bestimmt wird.
Während sich zur Sigwinstraße hin dichte Brombeerfluren ausgeprägt haben, wird das dahinterlie-
gende Plangebiet durch Bäume mittleren Alters (z.B. Gewöhnliche Robinien, Vogel-Kirsche, Spit-
zahorn, Grau-Pappel, Sandbirke) bestimmt. Die Strauchschicht ist von Einzelsträuchern, wie Ge-
meiner Hasel und Eingriffligen Weißdorn geprägt. In der Krautschicht finden sich Arten, wie Brom-
beere, Brennnessel, Moos, etc. In der südlichen Ecke zu den Gärten der Wohnbebauung zur Lin-
delaufstraße hin prägen Robinien den Baumbestand. In den schattig-feuchten Bereichen haben
sich verschiedene krautige Pflanzen etabliert. Nicht standorttypische Arten wie Bärlauch und inva-
sive Arten wie der Bambus sind aus den anliegenden Gärten bzw. durch Gartenabfälle in die Be-
stände eingewandert. Im hinteren, nordöstlichen Teil der Fläche prägen Offenflächen aus Gräsern
und Kräutern den Vegetationsbestand. Einzeln und truppweise stocken Gehölze wie Feldahorn,
Zweigriffliger Weißdorn, Blutroter Hartriegel, Rosen und einzelne Apfelbäume auf der Fläche. Ge-
genüber den Gärten des Torringer Weges haben sich ebenfalls dichte Brombeergebüsche ausge-
breitet. Diese werden von einer großkronigen Gemeinen Esche überstellt.
Im Nordwesten des Plangebietes befinden sich weitere Sukzessionsflächen mit ähnlicher Pflan-
zenstruktur wie derzeit im Plangebiet. Zusammen mit dem Plangebiet hat die gesamte Sukzessi-
onsfläche zwischen der Sigwinstraße und dem Hülsenweg eine Größe von ca. 5,1 ha.
Südöstlich erstreckt sich eine öffentliche Grünfläche, die als Parkanlage gestaltet ist und eine Ver-
bindung zur S-Bahnhaltestelle schafft.
Das Plangebiet fungiert als Bindeglied zwischen den nördlich und südlich angrenzenden Biotopflä-
chen des rechtsrheinischen Grünzuges, der von der Merheimer Heide mit kleineren Unterbrechun-
gen über Holweide/Isenburg bis zum Hülsenweg/ Weidenbruch führt.
Prognose (Planung):
Die geplante Bebauung führt zu einem Verlust der vorhandenen Vegetationsstrukturen durch Ver-
siegelung, Umwandlung und Inanspruchnahme von Fläche. Es erfolgt ein Eingriff in die Vegetation
und den Baumbestand, welcher nach der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zu beurteilen
und auszugleichen ist. Es sind keine Ersatzpflanzungen bzw. Ersatzgeldzahlungen für gemäß der
Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile
und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung –
BSchS) zu leisten, da diese Bäume im Bebauungsplanverfahren bei der Bewertung und Bilanzie-
rung nach der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nach § 18 BNatSchG i. V. m. § 1a Abs. 3
BauGB berücksichtigt werden (siehe Kapitel 5.6.1.4 Eingriff/Ausgleich). Im ausgewiesenen Gel-
tungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans entfallen die vorhandenen Biotoptypen
vollständig und werden in versiegelte Fläche oder geringwertigere Biotoptypen umgewandelt. Ein
Großteil der Bäume kann planerisch nicht berücksichtigt werden, da die Bäume innerhalb der ge-
planten Bauflächen liegen und ein Erhalt nicht möglich ist. Bei einem großen Teil der Bäume in-
nerhalb der geplanten Gartenflächen handelt es sich um Robinien, die als fremdländische Art und
aufgrund ihrer geringen Vitalität keine planerische Berücksichtigung erfahren sollen. Andere
standorttypische Bäume (Sal-Weiden) können aufgrund ihres Wuchses (wachsen zum Licht) oder
ihrer Vitalität nicht den Ansprüchen der Verkehrssicherungspflicht entsprechen und daher nicht
erhalten bleiben. Lediglich für einen Einzelbaum erscheint eine planerische Berücksichtigung als
sinnvoll (Ingenieurbüro für Freiraum- und Landschaftsplanung Ingrid Rietmann 2019). Die im
Wohngebiet entstehenden Freiflächen werden überwiegend gärtnerisch gestaltet und mit Hecken,
Sträuchern und Einzelbäumen durchgrünt. Im Zuge der Erschließung wird der Wohnweg zur
Wohnbebauung als teilversiegelte Fläche angelegt. Zwischen der Wohnbebauung und der Sigwin-
- 22 -
/ 23
straße sind 19 Stellplätze geplant. Die Anlage wird mit wasserdurchlässigem Material hergestellt.
Die private Stellplatzanlage wird wie die privaten Gartenflächen eingegrünt. Die Zuwegung zur
Sigwinstraße wird als versiegelte Fläche ausgebaut.
Im Nordosten des Plangebiets wird eine 15 bis 22 m breite und 1.477 m² große öffentliche Grün-
fläche als Parkanlage festgesetzt. Die Grünanlage besteht aus einem Weg mit wassergebundener
Decke, der beidseitig in Wiesensäumen eingebettet ist, einem 9 m breiten Feldgehölz mit fünf Ein-
zelbäumen als Überhälter (Bäume, deren Krone sich deutlich über die sie umgebende Gehölzve-
getation erhebt) sowie einer Pflanzfläche, die zu 60 % aus einer Langgraswiese und zu 40 % aus
einheimischen Strauchgruppen besteht. Aufgrund ihrer nicht gegebenen Verkehrssicherheit kann
keiner der Bäume innerhalb der Grünfläche erhalten werden. Die Grünfläche ist Bestandteil des
Grünzuges zwischen der Sigwinstraße und dem Hülsenweg als Verlängerung des rechtsrheini-
schen Grünzuges von der Merheimer Heide über Holweide/ Isenburg bis zum Hülsenweg/ Wei-
denbruch.
Die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche entspricht den Festsetzungen des derzeit geltenden
Bebauungsplans Nr. 72499/05. Im Vergleich zur Festsetzung im rechtskräftigen Bebauungsplan
wird der Grünzug um 5 bis 12 m erweitert. Durch die öffentliche Grünverbindung wird die Verbin-
dung der nordwestlich und südöstlich angrenzenden Biotopflächen aufrechtgehalten.
Zur Sicherstellung der Umsetzung der Begrünungsmaßnahmen setzt der vorhabenbezogene Be-
bauungsplan Flächen und Maßnahmen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen sowie gestalterische Maßnahmen fest.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:
Festgesetzt werden dazu:
Pflanzung von Wiesensäumen beidseitig des Weges innerhalb des öffentlichen Grünzuges.
Pflanzung eines Feldgehölzes sowie von fünf Einzelbäumen im Nordosten des öffentlichen
Grünzuges.
Pflanzung einer Langgraswiese sowie von einheimischen Strauchgruppen nordöstlich der
Stellplatzfläche.
Pflanzung einer 1,80 m hohen Hecke zwischen der Stellplatzanlage und der Nachbarbe-
bauung Sigwinstraße Nr. 105 sowie der öffentlichen Grünfläche und zwischen der Technik-
zentrale und der Sigwinstraße.
Pflanzung eines Baumes innerhalb der Stellplatzanlage.
Pflanzung eines Obstbaumes pro Wohneinheit innerhalb der privaten Gärten.
Pflanzung von 1,80 m hohen Hecken zur Einfriedung der privaten Grundstücke entlang der
öffentlichen Grünflächen, des Wohnweges und der Stellplatzanlage mit Ausnahme der Vor-
gärten.
Extensive Dachbegrünung der Abfallsammelanlage sowie der Technikzentrale.
Erhalt eines Baumes (Vogel-Kirsche) im Norden des Wohnquartiers.
Zusätzlich wird eine externe Pflanzmaßnahme im Zuge der Umsetzung der naturschutzrechtlichen
Eingriffsregelung gemäß § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB festgelegt und umgesetzt. Hierbei handelt es
sich um die Umwandlung einer Ackerfläche in eine Grünlandbrache im Bezirk Mülheim, Gemar-
kung Dünnwald, Flur 62, auf einem Teil des Flurstücks 346.
Bewertung:
Der überwiegende Teil der insgesamt ca. 5,1 ha großen Sukzessionsfläche zwischen der Sigwin-
straße und dem Hülsenweg außerhalb des Plangebietes bleibt bestehen. Der Verlust der vorhan-
denen Vegetationsstruktur wird durch die im Vergleich zum derzeit geltenden Bebauungsplan um 5
bis 12 m erweiterte Festsetzung des öffentlichen Grünzuges sowie durch Pflanzfestsetzungen in-
nerhalb des Baugebietes teilweise ausgeglichen. Zusätzlich erfolgt der externe Ausgleich durch
Umwandlung einer Ackerfläche in Grünland im Stadtbezirk Mülheim. Die Aufstellung des vorha-
- 23 -
/ 24
benbezogenen Bebauungsplans hat somit keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf das
Schutzgut Pflanzen.
5.6.1.3 Tiere
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, FFH-RL, VRL, Landesnaturschutzgesetz NRW
Bestand (derzeitiger Umweltzustand) und Nullvariante (Nichtdurchführung der Planung):
Im August 2013 wurde eine faunistische Erhebung (Calles ° de Brabant Landschaftsarchitekten)
im Plangebiet durchgeführt. Es erfolgten dazu im Frühjahr des Jahres 2012 und im Juli 2013 zwei
Geländebegehungen. Es konnte nicht ausgeschlossen werden, dass das Plangebiet planungsrele-
vante Arten (Reptilien, Fledermäuse, Vögel) beherbergt. Daher wurde von März bis August 2014
eine vertiefende Artenschutzprüfung (Büro für Artenschutz und Avifaunistik) mit den in der Tabelle
aufgeführten Ergebnissen durchgeführt:
Es bedeuten: + = planungsrelevant und – = besonders geschützte Arten, FFH = Art des Anhangs
der Flora Fauna Habitat Richtlinie, RL = Rote Liste Niederrheinische Bucht: 3 = gefährdet, 2 =
stark gefährdet, V = Vorwarnliste.
Die Bewertung der Tierarten erfolgt gemäß Fachinformationssystem Geschützte Arten in NRW des
Landesamtes für Natur, Umwelt- und Verbraucherschutz NRW.
Vogelarten
Art Status planungs-
relevant
FFH RL 2016,
Regionalisierung
NB
Amsel Brutvogel -
Blaumeise möglicher Brutvogel -
Buchfink Brutvogel -
Buntspecht Nahrungsgast und
Brutvogel Umgebung
-
Eichelhäher Nahrungsgast und
möglicher Brutvogel
-
Elster Brutvogel -
Fitis Nahrungsgast und
Durchzügler
- 3
Gartengrasmücke Nahrungsgast und
Brutvogel Umgebung
-
Gelbspötter Nahrungsgast und
Brutvogel Umgebung
- 2
Grünfink Brutvogel -
Grünspecht Nahrungsgast und
Brutvogel Umgebung
-
Habicht überfliegend + V
Hausrotschwanz Nahrungsgast und
Brutvogel Umgebung
-
Haussperling Ruheplatz von 3-4
Individuen; Nah-
rungsgast und Brut-
vogel Umgebung
- V
Heckenbraunelle Brutvogel -
Kohlmeise möglicher Brutvogel -
Mauersegler überfliegend - V
Mäusebussard überfliegend +
Mönchsgrasmücke Brutvogel -
Rabenkrähe Nahrungsgast und -
- 24 -
/ 25
möglicher Brutvogel
Ringeltaube Brutvogel -
Rotkehlchen Brutvogel -
Singdrossel Nahrungsgast -
Sumpfrohrsänger Nahrungsgast und
Brutvogel Umgebung
Zaunkönig Brutvogel -
Zilpzalp Brutvogel -
Fledermausarten
Art Status planungs-
relevant
FFH RL
Zwergfledermaus Jagdraum und
Flugroute
+ FFH-
Anh. IV
Es wurden im Plangebiet mit Ausnahme der Zwergfledermaus (Jagdraum oder Flugroute) keine
planungsrelevanten Arten kartiert. Sommer- oder Winterquartiere der Zwergfledermaus wurden
nicht nachgewiesen und werden nicht erwartet. Der Mäusebussard und der Habicht konnten im
Überflug beobachtet werden.
Die Ergebnisse der beiden durchgeführten Artenschutzprüfungen wurden im September 2019
durch eine weitere Begehung des Plangebietes bestätigt (Kölner Büro für Faunistik 2019).
Prognose (Planung):
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan sieht die Umnutzung und großflächige Inanspruchnahme
des Eingriffsgebietes vor, wodurch es zur Rodung von Bäumen und gewachsener Gehölzstruktur
kommt. Die Strukturen stellen in Teilbereichen Lebensraum von wildlebenden Tierarten dar, der
mit der Überprägung des Plangebietes zerstört wird.
Da die planungsrelevante Zwergfledermaus das Plangebiet lediglich als Jagdraum nutzt und in der
unmittelbaren Umgebung größere und gleich strukturierte Flächen vorhanden sind, ist von keiner
Beeinträchtigung auszugehen.
Für den planungsrelevanten Mäusebussard und Habicht sind ebenfalls keine Beeinträchtigungen
zu erwarten, da das Plangebiet nur überflogen wurde.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen:
Bezüglich planungsrelevanter Arten sind keine Vermeidungs- oder vorgezogene Ausgleichsmaß-
nahmen notwendig. Um grundsätzlich die Zerstörung der Bruten aller im Plangebiet wildlebenden
Vogelarten zu vermeiden, nimmt der vorhabenbezogene Bebauungsplan vorsorglich einen Hinweis
gemäß der Vogelschutzrichtlinie auf, dass notwendige Baumfällungen und Rodungen außerhalb
der Brutzeit, also in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 28. Februar vorzunehmen sind. Bei einer
Notwendigkeit die Arbeiten während der Brutzeit durchzuführen, muss das Plangebiet nach be-
setzten Nestern durchsucht werden.
Bewertung:
Die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans verursacht eine Betroffenheit für die
heute vorhandenen Arten und stellt somit eine Verschlechterung gegenüber dem heutigen Bestand
dar. Jedoch handelt es sich bei den im Plangebiet anzutreffenden Vogelarten vor allem um soge-
nannte "Allerweltsarten". Eine Gefährdung der lokalen Populationen dieser häufigen und unge-
fährdeten Arten durch das Vorhaben ist nicht zu erwarten. Die nördliche, gleich strukturierte Suk-
zessionsfläche ist um ein Vielfaches größer als das Plangebiet und bietet ausreichende Brut-,
Fortpflanzungs- und Ruhestätten in unmittelbarer Umgebung, die als Ausweichquartiere fungieren
können. In Bezug auf die im Plangebiet jagende planungsrelevante Zwergfledermaus werden
durch das Vorhaben keine Verbotstatbestände gemäß § 44 BNatSchG ausgelöst, da Nahrungsha-
- 25 -
/ 26
bitate nicht dem Zugriffsverbot unterliegen. Für die im Überflug beobachteten Mäusebussard und
Habicht werden ebenfalls keine Verbotstatbestände ausgelöst.
5.6.1.4 Eingriff/Ausgleich
(§ 1a Satz 3 BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: BNatSchG, Landesnaturschutzgesetz NRW, § 1a BauGB
Die Erstellung einer Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung erfolgte im landschaftspflegerischen Fach-
beitrag.
Bestandswert gesamter Planbereich - zur Information
Biotoptyp
Sporbeck
Code
Köln
Code
Biotopwert
[P/m²] Fläche[m²]
Gesamtwert
[P]
Brachfläche HW82 GA231 17 4.179 71.043
Parkanlage, o h-
ne altem Baum-
bestand HM1 PA112 9* 970 8.730
Öffentliche
Grünanlage HW82 GA231 9* 7 63
Summe 5.156 79.836
* planungsrechtlich im rechtskräftigen B -Plan Nr. 72499/05 festgelegter Wert
Planwert gesamter Planbereich - zur Information
Biotoptyp
Sporbeck
Code
Köln
Code
Biotopwert
[P/m²] Fläche[m²]
Gesamtwert
[P]
Einzel- und Rei-
henhaus-
bebauung, mit
kleinen Gärten HN21 SB151 3 3.680 11.040
Parkanlage,
ohne altem
Baum-bestand HM1 PA112 9 525 4.725
Fettwiese, mä-
ßig trocken bis
frisch EA31 LW41112 12 103 1.236
Strauchgruppen
mit standort-
typischen Ge-
hölzen BB1 GH411 14 68 952
Feldgehölz BA12 GH621 14 780 10.920
Summe 5.156 28.873
a) Bestandswert ausgleichspflichtiger Eingriffsflächen
Biotoptyp
Sporbeck
Code
Köln
Code
Biotopwert
[P/m²] Fläche[m²]
Gesamtwert
[P]
Brachfläche HW82 GA231 17 4.179 71.043
Summe 4.179 71.043
b) Planwert ausgleichspflichtiger Eingriffsflächen
Biotoptyp
Sporbeck
Code
Köln
Code
Biotopwert
[P/m²] Fläche[m²]
Gesamtwert
[P]
Einzel- und Rei-
henhaus-
bebauung, mit
kleinen Gärten HN21 SB151 3 3.680 11.040
Parkanlage, HM1 PA112 9 335 3.015
- 26 -
/ 27
ohne altem
Baumbestand
Fettwiese, mä-
ßig trocken bis
frisch EA31 LW41112 12 103 1.236
Strauchgruppen
mit standort-
typischen Ge-
hölzen BB1 GH51 14 61 854
Summe 4.179 16.145
Eingriffswert (a -b): 54.898
- 27 -
/ 28
Ausgleichsmaßnahmen:
c) Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen innerhalb des Plangebiet es
Bestand Zielbiotop
Biotoptyp
Sporbeck
Code Köln Code
Wert
[P/m²] Biotoptyp
Sporbeck
Code Köln Code
Wert
[P/m²] Differenz [P/m²]
Fläche
[m²]
Gesamtwert
[P]
Parkanlage, o h-
ne altem Baum-
bestand HM1 PA112 9* Feldgehölz BA12 GH621 14 5 780 3.900
Öffentliche
Grünanlage HW82 GA231 9*
Strauchgruppen
mit standort-
typischen Gehöl-
zen BB1 GH51 14 5 7 35
Summe
787 3.935
* planungsrechtlich im rechtskräftigen B -Plan Nr. 72499/05 festgelegter Wert
d) Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Plangebiet es
Bestand Zielbiotop
Biotoptyp
Sporbeck
Code Köln Code
Wert
[P/m²] Biotoptyp
Sporbeck
Code Köln Code
Wert
[P/m²] Differenz [P/m²]
Fläche
[m²]
Gesamtwert
[P]
Acker 6 Grünlandbrache EE5 LW521 16 10 5.097 50.970
Summe
5.097 50.970
Ausgleichswert
(c+d): 54.905
Bilanz (Eingriff-
Ausgleich): -7 -0,01 %
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/ 29
Bewertung:
Derzeit gilt für das Plangebiet der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 72499/05 aus dem Jahr 1999.
Der Bebauungsplan setzt für das Plangebiet auf zwei Drittel der Flächen die Maßnahmenfläche M2
und auf ca. ein Drittel der Flächen eine öffentliche Grünfläche fest. Mit der Maßnahmenfläche wird
keine Ausgleichsmaßnahme im Sinne der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelungen festgesetzt.
Der zu überplanende Bereich der M2-Fläche im Bebauungsplan Nr. 72499/05 kann nicht als Kom-
pensationsfläche geltend gemacht werden, da diese Fläche gemäß den textlichen Festsetzungen
des Bebauungsplanes Nr. 72499/05 nicht als Ausgleichsmaßnahme festgesetzt ist. Die Bewertung
des Eingriffs erfolgt durch den Realbestand.
Das geplante Vorhaben macht einen Ausgleich von insgesamt 54.898 Biotopwertpunkten (BWP)
erforderlich. Ein Teil der Kompensation kann innerhalb des Plangebietes erfolgen. Für den Teil des
Plangebietes, der außerhalb des ausgleichspflichtigen Eingriffsbereiches liegt, erfolgt im Bereich
des festgesetzten Feldgehölzes sowie der Strauchpflanzungen eine Aufwertung der im rechtskräf-
tigen B-Plan Nr. 72499/05 mit 9 BWP planungsrechtlich festgelegten Parkanlage, ohne altem
Baumbestand, um 3.935 BWP. Der erforderliche Ausgleich kann jedoch nicht vollständig innerhalb
des Plangebietes bewerkstelligt werden. Daher stellt die Stadt Köln im Sinne von § 1a Abs. 3 S. 4
BauGB und § 9 Abs. 1a S. 2 BauGB ein Grundstück für Ausgleichsmaßnahmen zur Verfügung.
Dieses liegt im Bezirk 9 Mülheim in der Gemarkung Dünnwald, Flur 62, auf einem Teil des Flur-
stücks 346. Die Maßnahmenfläche ist 5.097 m² groß und Bestandteil einer Gesamtmaßnahme mit
einer Flächengröße von insgesamt 63.980 m². Auf der betreffenden Fläche findet die Umwandlung
eines Ackers in eine Grünlandbrache mit der Biotopeinstufung EE5/ LW521 statt. Hierfür kann eine
Aufwertung von insgesamt 10 BWP pro m² in Ansatz gebracht werden. Dadurch lassen sich
50.970 BWP durch die externe Ausgleichsmaßnahme kompensieren. Zusammen mit der internen
Ausgleichsmaßnahme ergibt sich insgesamt ein Ausgleichwert von 54.905 BWP. Der ermittelte
Kompensationsbedarf kann durch die Ausgleichsmaßnahmen im Plangebiet und durch eine exter-
ne Ausgleichsmaßnahme (Gemarkung Dünnwald, Flur 62, Teil des Flurstücks 346) vollständig
ausgeglichen werden.
5.6.2 Landschaft/Ortsbild
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, DSchG
Bestand (derzeitiger Umweltzustand) und Nullvariante (Nichtdurchführung der Planung):
Das Plangebiet ist im öffentlichen Raum nur von der Sigwinstraße aus wahrnehmbar und stellt sich
als zugewachsene Gehölzfläche dar. Das grüne Erscheinungsbild und der unbebaute Charakter
werden besonders durch dichte Gehölze geprägt. Der Sichthorizont ist aufgrund des Gehölzbe-
standes relativ gering. Die Umgebung ist durch Wohnbebauung aus ein- bis zweigeschossigen
Einzel-, Doppel und Reihenhäusern mit Satteldächern und ausgebauten Dachgeschossen geprägt.
Prognose (Planung):
Das städtebauliche Konzept sieht drei Häuserzeilen vor, die sich um einen Wohnweg gruppieren.
Die Gebäude sind zweigeschossig mit Satteldächern geplant und jede Wohneinheit verfügt über
eine eigene private Gartenfläche. Von der Sigwinstraße aus wird die rückwärtige Bebauung nicht
direkt wahrnehmbar sein, sondern die dort geplante gemeinschaftliche Stellplatzfläche. Der Frei-
flächencharakter, der im vorderen Teil durch Gehölze und dichte Brombeerfluren bestimmt wird,
geht zugunsten einer geordneten Bebauung verloren. Nordöstlich der Wohnbebauung und der
Stellplatzfläche ist eine öffentliche Grünfläche festgesetzt, die als Verlängerung des bestehenden
Grünzugs südöstlich der Sigwinstraße fungiert. In der Grünfläche ist ein Weg mit wassergebunde-
ner Decke, der von Wiesensäumen und Gehölzpflanzungen begleitet wird, festgesetzt.
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Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen:
Die Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans zum Maß der baulichen Nutzung
(GRZ, GFZ, Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß), zur Bauweise sowie zur Baugestaltung orien-
tieren sich an der Bestandsbebauung in der Umgebung.
Um die Wirkung der privaten Stellplatzfläche zur geplanten sowie bestehenden Bebauung etwas
zu kaschieren, setzt der vorhabenbezogene Bebauungsplan verschiedene Gehölzpflanzungen
fest.
Die Gestaltung des öffentlichen Grünzuges orientiert sich im Wesentlichen an der Gestaltung der
bestehenden Anlagen am Peter-Kütter-Weg und südöstlich der Sigwinstraße.
Bewertung:
Die Auswirkungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans auf das Ortsbild sind unerheblich.
Die geplante Bebauung fügt sich aufgrund der Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplans in das vorhandene Ortsbild ein. Die Fortführung des Grünzuges im Plangebiet ist be-
reits im geltenden Bebauungsplan Nr. 72499/05 festgesetzt und passt sich in das bestehende Bild
ein. Der Grünzug ist Bestandteil des rechtsrheinischen Grünzuges von der Merheimer Heide über
Holweide/ Isenburg bis zum Hülsenweg/ Weidenbruch.
5.6.3 Wasser
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)
5.6.3.1 Grundwasser
Ziele des Umweltschutzes: WHG, LWG NRW, ggf. Wasserschutzzonen-Verordnung
Bestand (derzeitiger Umweltzustand) und Nullvariante (Nichtdurchführung der Planung):
Das Plangebiet liegt innerhalb des Grundwasserkörpers "Niederung des Rheins" (27_25). Der
Grundwasserkörper ist als Poren-Grundwasserleitertyp klassifiziert und besitzt eine hohe Durch-
lässigkeit und eine sehr gute Ergiebigkeit. Die unmittelbar am Plangebiet liegende Grundwasser-
standsmessstelle 073928719 (RGW Köln Hö 056) an der Sigwinstraße gibt einen durchschnittli-
chen Wasserstand von 37,78 m NHN an. Der höchste Grundwasserstand wurde im Zeitraum
2005-2017 bei rund 38,5 m NHN gemessen.
Das Plangebiet liegt im Bereich der (pleistozänen) Rheinniederterrasse mit den sandigkiesigen
Schichten, die den Grundwasserleiter für das obere freie Grundwasserstockwerk bilden.
Das Plangebiet liegt innerhalb der Wasserschutzzone III A des Wasserschutzgebietes "Höhen-
haus". Jegliche Vorhaben in diesem Gebiet dürfen den entsprechenden wasserrechtlichen Schutz-
festsetzungen nicht entgegenstehen. Das Versickern von Niederschlagswassern von Dachflächen
von Wohngebäuden ist, mit Ausnahme über Sickerschächten, innerhalb der Wasserschutzzone
zulässig.
Gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG) i. V. m. § 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sol-
len Niederschlagswasser ortsnah versickert, verrieselt oder direkt über eine Kanalisation ohne
Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden. Allerdings dürfen wasser-
rechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange ent-
gegenstehen. Zudem darf das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt werden. Aufgrund der
Bodenvorbelastungen durch die Vornutzung des Plangebietes als Deponie liegen im Plangebiet
keine natürlichen Verhältnisse vor. Durch eine ortsnahe Versickerung kann es daher zu einer
Auswaschung von schädlichen Stoffen und damit zu einer Schädigung des Grundwassers kom-
men. Eine ortsnahe Versickerung ist daher im Plangebiet nicht zulässig.
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Prognose (Planung):
Durch die Aufstellung des Bebauungsplans werden etwa 45 % des derzeit unversiegelten Plange-
bietes versiegelt. Dadurch gehen potentielle Versickerungsflächen verloren und damit einherge-
hend kommt es zu einer zusätzlichen Verringerung des Grundwasserdargebots. Mit der Teilversie-
gelung des Plangebietes wird jedoch zugleich eine örtliche Auswaschung von schädlichen Stoffen
aus den mit Altlasten belasteten Böden verhindert.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen:
Es werden keine Maßnahmen zur Minderung der Einschränkung der Grundwasserneubildung
durch die teilweise Versiegelung festgesetzt, da die Qualität des Grundwassers durch die Verhin-
derung einer Auswaschung von schädlichen Stoffen verbessert wird. Der Schutz der Qualität des
Grundwassers hat hier Vorrang vor der Sicherung des Grundwasserdargebotes.
Die Lage des Plangebietes in einem Wasserschutzgebiet wird als Hinweis in den vorhabenbezo-
genen Bebauungsplan aufgenommen.
Bewertung:
Die Auswirkungen auf das Grundwasser aufgrund der durch den vorhabenbezogenen Bebauungs-
plan ermöglichten Verringerung des Grundwasserdargebots sind unerheblich, da die Qualität des
Grundwassers durch die Verhinderung von Auswaschungen von schädlichen Stoffen geschützt
wird.
Das Vorhaben steht den wasserrechtlichen Schutzfestsetzungen nicht entgegen.
5.6.4 Klima und Luft
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)
5.6.4.1 Klima, Kaltluft/ Ventilation
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, Umgang mit Klimawandelfolgen (Wärmebelastung)
Bestand (derzeitiger Umweltzustand) und Nullvariante (Nichtdurchführung der Planung):
Das Plangebiet ist gemäß der Klimafunktionskarte der Stadt Köln als "Freilandklima II" ausgewie-
sen. Das Freilandlima weist einen ungestörten, ausgeprägten Tagesgang von Temperaturen und
Feuchte auf, ist windoffen und hat eine Bedeutung für die Frisch- und Kaltluftproduktion. Das Plan-
gebiet fungiert als Luftschneise zwischen den größeren Freiflächen südlich der S-Bahnhaltestelle
"Köln-Holweide" und nördlich des Plangebietes.
In der Planungshinweiskarte über die zukünftige Wärmebelastung im Kölner Stadtgebiet liegt das
Plangebiet innerhalb der Klasse 3 belasteten Siedlungsfläche.
Prognose (Planung):
Mit der Umsetzung des städtebaulichen Konzeptes erfährt das Plangebiet eine teilweise Überbau-
ung. Der Anteil an versiegelter Fläche erhöht sich im Plangebiet um bis zu 2.027 m². Der Flächen-
anteil (Vegetationsstrukturen), der klimatische Ausgleichfunktionen wie z.B. Kaltluftproduktion,
Luftaustausch übernehmen kann, reduziert sich um den gleichen Umfang. Durch die Festsetzung
der 15 bis 22 m breiten sowie 1.477 m² großen Parkanlage und der Pflanzmaßnahmen im Wohn-
gebiet können Strukturen geschaffen werden, die sich positiv auf das Kleinklima auswirken.
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Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen:
Zum teilweisen Ausgleich der durch die Umsetzung der Wohnbebauung verlorengehenden klein-
klimatischen Funktion setzt der vorhabenbezogene Bebauungsplan verschiedene Pflanzmaßnah-
men fest. Mit der Festsetzung des öffentlichen Grünzugs, der einen offenen Korridor zwischen der
Sigwinstraße und der nördlich des Plangebietes angrenzenden Freifläche erhält, bleibt eine Luft-
schneise zwischen den angrenzenden Freiflächen erhalten. Der Weg durch den Grünzug wird un-
versiegelt, in einer wassergebundenen Bauweise hergestellt.
Bewertung:
Durch die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans entstehen unerhebliche Auswir-
kungen auf das (Klein-)Klima im Plangebiet und der Umgebung. Es gehen Flächen für die Kaltluft-
produktion verloren. Aufgrund der im Verhältnis zu den in der Umgebung verbleibenden Freiflä-
chen untergeordneten Größe des Baugebietes und damit verbundenen geringen zusätzlichen Ver-
siegelung hat das Vorhaben allerdings nur geringe Auswirkungen auf die Kaltluftentstehung und
Verdunstungskühlung. Daher wird sich das Vorhaben auf die für das Plangebiet und die Umge-
bung prognostizierte zukünftige Wärmebelastung vermutlich nicht wesentlich auswirken. Die Be-
deutung des Plangebietes als Luftschneise bleibt im Wesentlichen erhalten, da durch den geplan-
ten 15 bis 22 m breiten Grünzug eine Verbindung und damit ein Luftaustausch zwischen den an-
grenzenden größeren Freiflächen bestehen bleibt.
Aufgrund der geringen zusätzlichen Versiegelung und der aufgrund der im Umfeld verbleibenden
Freiflächen untergeordneten Bedeutung des Plangebietes für die Verdunstungskühlung sind die
Auswirkungen auf die zukünftige Wärmebelastung ebenfalls als gering einzuschätzen.
5.6.5 Mensch, Gesundheit, Bevölkerung
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 c BauGB)
5.6.5.1 Lärm
Ziele des Umweltschutzes: DIN 4109, DIN 18005, DIN 45691, BImSchG, 16. BImSchV, TA Lärm,
Freizeitlärmerlass, 18. BImSchV, BauGB (gesunde Wohn- und Ar-
beitsverhältnisse)
Bestand (derzeitiger Umweltzustand) und Nullvariante (Nichtdurchführung der Planung):
Das Plangebiet wird durch Schallimmissionen belastet. Die Schallimmissionen sind zu einem we-
sentlichen Teil auf die Sigwinstraße sowie die ca. 850 m westlich des Plangebietes verlaufende
Autobahn A 3 zurückzuführen. Der Verkehrslärm der A 3 und der Sigwinstraße haben in etwa glei-
che Anteile an den Immissionen. Der Schienenverkehrslärm der ca. 300 m südlich sowie ca. 800
m nordwestlich verlaufenden Bahntrassen wirkt ebenfalls auf das Plangebiet ein. Der Anteil des
Schienenverkehrslärms an den Lärmimmissionen im Plangebiet ist jedoch geringer als der des
Straßenverkehrslärms. Untergeordnet wird das Plangebiet auch durch Gewerbe- und Fluglärm
beeinflusst. Sport- und Freizeitlärm spielen keine Rolle.
Prognose (Planung):
Eine schalltechnische Untersuchung (Peutz Consult GmbH 2018) hat ergeben, dass an den geplan-
ten Baugrenzen im Plangebiet aufgrund des Verkehrslärms Beurteilungspegel von bis zu 58 dB(A)
am Tag und bis zu 51 dB(A) in der Nacht vorliegen. Damit werden die schalltechnischen Orientie-
rungswerte der DIN 18005 für ein Allgemeines Wohngebiet von 55 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in
der Nacht um bis zu 3 dB(A) bzw. 6 dB(A) überschritten. Dabei wurde eine freie Schallausbreitung,
also ohne die abschirmende Wirkung potentieller Gebäude, berücksichtigt. Die maßgebenden Ori-
entierungswerte werden am Tag in der südöstlichen Hälfte des Plangebietes und in der Nacht im
gesamten Plangebiet überschritten. Unter zusätzlicher Berücksichtigung des Fluglärms sowie des
Gewerbelärm ergeben sich für die überbaubaren Grundstücksflächen die Lärmpegelbereiche II bis
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III. Entlang der Sigwinstraße ergibt sich der Lärmpegelbereich IV. Hier ist jedoch keine Wohnbebau-
ung geplant. Da die Beurteilungspegel in der Nacht vergleichsweise hoch sind, wird zur Gewährleis-
tung eines ausreichenden Schallschutzes auch der Nachtzeitraum, der ein höheres Schutzbedürfnis
aufweist, berücksichtigt, indem in Abstimmung mit dem Umwelt- und Verbraucherschutzamt sowie
dem Stadtplanungsamt der Stadt Köln mindestens für Schlafräume und Kinderzimmer 5 dB(A) mehr
bzw. ein Lärmpegelbereich höher angesetzt werden.
Durch die geplante Nutzung wird eine höhere Verkehrsbelastung auf der Sigwinstraße erwartet. Im
Mittel ist pro Wohneinheit mit einer zusätzlichen Verkehrsbelastung von sechs Fahrten am Tag
und zwei Fahrten in der Nacht zu rechnen. Das entspricht insgesamt maximal 96 Fahrten pro Tag
und 36 Fahrten pro Nacht. Mit zusätzlichem Lkw-Verkehr wird aufgrund der geplanten Wohnnut-
zung nicht gerechnet. Die zusätzliche Verkehrsbelastung führt zu einer Erhöhung der Immissionen
an der umliegenden Wohnnutzung. Laut schalltechnischer Untersuchung (Peutz Consult, 2018)
treten jedoch ausschließlich Erhöhungen von < 1 dB(A) auf, die für das menschliche Ohr nicht
wahrnehmbar sind. Die Schwelle von 70 dB(A) am Tag bzw. 60 dB(A) in der Nacht, ab der eine
Gesundheitsgefahr nicht mehr ausgeschlossen werden kann, wird an allen untersuchten Immissi-
onsorten nicht überschritten.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen:
Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan werden die in der schalltechnischen Untersuchung (Peutz
Consult, 2018) ermittelten Lärmpegelbereiche III bis V gemäß DIN 4109 dargestellt. Es wird fest-
gesetzt, dass entsprechend den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen die in der
DIN 4109 aufgeführten Schalldämmmaße für Außenbauteile von Aufenthalts- und Büroräumen zu
berücksichtigen sind. Die Schalldämmmaße einzelner unterschiedlicher Außenbauteile oder Ge-
schosse können im Einzelfall jedoch unterschritten werden, wenn im bauaufsichtlichen Genehmi-
gungsverfahren durch eine schalltechnische Untersuchung niedrigere Lärmpegelbereiche nach-
gewiesen werden.
Zudem wird festgesetzt, dass für Schlafräume im Sinne der DIN 4109 (Schlaf- und Kinderzimmer,
Gästezimmer und Ähnliches) eine fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämmte Lüftungs-
einrichtungen bei geschlossenen Fenstern und Türen sicherzustellen ist. Hiervon kann abgewi-
chen werden, wenn im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren durch eine schalltechnische
Untersuchung Außenlärmpegel von höchstens 45 dB(A) für den Nachtzeitraum (22 – 6 Uhr) nach-
gewiesen werden.
Bewertung:
Trotz der Überschreitung der maßgebenden Orientierungswerte können durch die Festsetzung von
passiven Schallschutzmaßnahmen gesunde Wohnverhältnisse innerhalb der geplanten Wohnge-
bäude sichergestellt werden. Die durch die Neubebauung hervorgerufene geringe zusätzliche Ver-
kehrsbelastung auf der Sigwinstraße führt zu keiner erheblichen Erhöhung der Immissionen an
den bestehenden Wohnnutzungen.
5.6.5.2 Altlasten
Ziele des Umweltschutzes: BBodSchG, BBodSchV, LAWA-Richtlinie, LAGA-Anforderungen
Bestand (derzeitiger Umweltzustand) und Nullvariante (Nichtdurchführung der Planung):
Das gesamte Plangebiet befindet sich auf Grundstücken einer ehemaligen Kiesgrube/ Deponie.
Die Altablagerung wird mit der Nummer 90603 nachrichtlich im Altlastenkataster der Stadt Köln
geführt. Das Gelände wurde ausgekiest und aufgefüllt. Die Auffüllmächtigkeiten variieren zwischen
8,0 m im südöstlichen Bereich bis mehr als 15 m im nordwestlichen Bereich. Die Auffüllungen be-
stehen im Wesentlichen aus inerten (reaktionsträgen) Auffüllungen wie Bodenaushub und Bau-
schutt, nachgeordnet Aschen und Schlacken sowie lokal Dachpappenresten und Hausmüllbe-
standteilen.
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Das Plangebiet befindet sich außerdem im Nahbereich (Sicherheitszone von 100 Meter) um eine
Altablagerung, die mit der Nr. 90606 nachrichtlich im Altlastenkataster der Stadt Köln geführt wird.
Prognose (Planung):
Im Hinblick auf eine mögliche Überbauung wurden dementsprechend Untersuchungen (Dr. Till-
manns & Partner GmbH 2012, 2013 sowie Elsbroek Ingenieure 2015) zur Erkundung von Auffül-
lungsmächtigkeiten und Auffüllungsinhaltsstoffen, einer möglichen Deponiegasbildung sowie zum
Schadstoffpotential der oberflächennahen Bodenschichten im Plangebiet durchgeführt.
Das Gutachten (Tillmanns & Partner GmbH, 2012) kommt zu den folgenden Empfehlungen:
Im geplanten Grünbereich liegen unauffällige Schadstoffgehalte im Oberboden vor. Unter der
Annahme, dass hier keine weiteren Erdbewegungen stattfinden ist hier kein weiterer Hand-
lungsbedarf erkennbar. Für die zu überbauenden Flächen ist aufgrund der zu erwartenden
Erdbewegungen ein Bodenauftrag von 0,5 m unbelastetem Boden (Vorsorgewerte nach
BBodSchV) einzuplanen.
Im Untersuchungsgebiet findet derzeit noch ein vorzugsweise aerober sowie nachgeordnet
anaerober Restabbau organischer Auffüllungsinhaltsstoffe statt. Diesbezüglich wird empfoh-
len, bei weiteren Planungen auf eine Unterkellerung zu verzichten.
Ferner sind mögliche Setzungen durch den Abbau organischer Auffüllungsinhaltsstoffe zu
berücksichtigen.
Durchdringungspunkte von Ver- und Entsorgungsleitungen in die Bauwerke sind gasdicht
auszuführen sowie Möglichkeiten zur passiven Entgasung herzustellen. Ferner ist bei Arbei-
ten in Gräben, Gruben oder Schächten für eine ausreichende Durchlüftung zu sorgen.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen:
Das Plangebiet wird im vorhabenbezogenen Bebauungsplan entsprechend der Darstellungen im
Altlastenkataster gekennzeichnet. Die gutachterlichen Empfehlungen und fachbehördlichen Aufla-
gen zur geplanten Wohnbebauung im Plangebiet werden als Hinweis in den vorhabenbezogenen
Bebauungsplan und als Verpflichtung in den Durchführungsvertrag aufgenommen. Weiterhin wird
dort aufgenommen, dass potentielle Käufer der Einfamilienhäuser von der Vorhabenträgerin auf
das Vorhandensein der Altablagerung mit Ausgasung und möglichen Setzungsvorgängen in den
Kaufverträgen hingewiesen werden. Weiterhin werden regelmäßige Dichtigkeitskontrollen ver-
pflichtend festgeschrieben. Eine Unterkellerung wird gemäß den Empfehlungen des Bodengutach-
tens ausgeschlossen.
Bewertung:
Eine Wohnnutzung ist trotz der vorhandenen Altlasten im Plangebiet unter Berücksichtigung von
entsprechenden Maßnahmen umsetzbar. Bei Einhaltung der im vorhabenbezogenen Bebauungs-
plan sowie im Durchführungsvertrag aufgenommenen Empfehlungen des Bodengutachtens ist
eine Gefährdung durch Methan-Ausgasungen in den geplanten Wohngebäuden nicht gegeben.
Die Versiegelung einer solchen Altlastenfläche ist aus Gründen des Bodenschutzes der Versiege-
lung natürlicher Böden an anderer Stelle vorzuziehen.
5.6.6 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativen)
Aufgrund des erheblichen Wohnraumbedarfs im Kölner Stadtgebiet ist es städtebaulich erforder-
lich, bereits erschlossene, jedoch bisher unbebaute Flächen innerhalb bebauter Gebiete auf ihre
Nutzbarkeit für den Wohnungsbau zu prüfen und wenn möglich zu bebauen. Das Plangebiet an
der Sigwinstraße ist eine solche Fläche. Der Standort ist städtebaulich integriert und verfügt über
eine sehr gute Anbindung an den ÖPNV. Aufgrund der Nutzungsgeschichte als Deponiestandort
wurde die Fläche bisher nicht als Bauland ausgewiesen, sondern nach Schließung der Deponie
der natürlichen Sukzession überlassen. Bei einer Nichtdurchführung der Planung würde die ca. 0,5
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ha große Sukzessionsfläche bestehen bleiben. Um die dringend benötigten Wohnbauflächen für
die ansässige und die neu hinzukommende Bevölkerung auszuweisen, müssten ggf. unbebaute
Flächen im Außenbereich erschlossen werden. Dies hätte möglicherweise erhebliche Umweltbe-
einträchtigungen zur Folge.
Durch die Umsetzung des Planvorhabens werden im Plangebiet die Festsetzungen des geltenden
Bebauungsplans Nr. 72499/05 für einen öffentlichen Grünzug erfüllt.
5.7 Zusätzliche Angaben
5.7.1 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung beziehungsweise Hinweise auf
Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der
Angaben
Bei der Erhebung der Daten sind keine Schwierigkeiten aufgetreten. An technischen Verfahren
wurden zur Untersuchung der Bodenverfüllungen Rammkernsondierungen sowie Laboruntersu-
chungen von Oberbodenproben und Bodenluftmessungen durchgeführt.
5.7.2 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen (Monitoring)
Aufgrund der Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans sind keine erheblichen
Umweltauswirkungen zu erwarten, die spezifische Überwachungsmaßnahmen im Sinne des § 4c
BauGB erfordern würden.
5.7.3 Zusammenfassung
5.7.3.1 Nicht durch die Planung betroffene Umweltbelange:
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung/ europäische Vogelschutzgebiete
Biologische Vielfalt
Boden
Oberflächengewässer
Abwasser
Luftschadstoffe – Emissionen, auch Treibhausgase
Luftschadstoffe – Immissionen
Erneuerbare Energien/ Energieeffizienz
Vermeidung von Emissionen (nicht Lärm/ Luft, insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung,
Wärme), sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern
Darstellungen von sonstige Fachplänen, insbesondere des Wasser-, Abfall-, Immissions-
schutzrechtes
Erschütterungen
Kultur- und sonstige Sachgüter
Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen
5.7.3.2 Durch die Planung betroffene Umweltbelange:
Landschaftsplan:
Das gesamte Plangebiet ist im Landschaftsplan der Stadt Köln als Landschaftsschutzgebiet 27
"Dellbrücker Wald, vorgelagerte Freiräume und verbindende Grünbereiche" mit dem Ent-
wicklungsziel 1 – Erhaltung und Weiterentwicklung einer weitgehend naturnahen Landschaft –
festgesetzt. Mit Inkrafttreten der im Parallelverfahren durchgeführten FNP- Änderung treten die
widersprechenden Festsetzungen des Landschaftsplanes außer Kraft.
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Pflanzen:
Die geplante Bebauung führt zu einem Verlust der vorhandenen Sukzessionsfläche durch Versie-
gelung, Umwandlung und Inanspruchnahme von Fläche. Ein Großteil der Bäume kann planerisch
nicht berücksichtigt werden. Im Vergleich zur insgesamt ca. 5,1 ha großen zusammenhängenden
Sukzessionsfläche zwischen der Sigwinstraße und dem Hülsenweg wird mit der Bebauung des
Plangebietes nur ein untergeordneter Teil versiegelt. Der Verlust der vorhandenen Vegetations-
struktur wird durch die Festsetzung des öffentlichen Grünzuges sowie durch Pflanzfestsetzungen
innerhalb des Baugebietes sowie durch eine externe Ausgleichsmaßnahme im Stadtbezirk Mül-
heim ausgeglichen. Die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans hat somit keine
erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut Pflanzen.
Tiere:
Eine Kartierung von Tierarten im Plangebiet von März bis August 2014 hat keine Anhaltspunkte
auf das Vorhandensein von Brut-, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten planungsrelevanter Tierarten
ergeben. In Bezug auf die im Plangebiet jagende planungsrelevante Zwergfledermaus werden
durch das Vorhaben keine Verbotstatbestände gemäß § 44 BNatSchG ausgelöst, da Nahrungsha-
bitate nicht dem Zugriffsverbot unterliegen. Für die im Überflug beobachteten Mäusebussard und
Habicht werden ebenfalls keine Verbotstatbestände ausgelöst. Die kartierten nicht-
planungsrelevanten Vogelarten können zum Brüten auf die um ein Vielfaches größere und gleich
strukturierte Sukzessionsfläche nördlich des Plangebietes ausweichen.
Eingriff/ Ausgleich:
Der durch die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans entstehende Eingriff wird
durch interne Ausgleichsmaßnahmen und externe Ausgleichsmaßnahmen in Form einer Extensi-
vierung einer Ackerfläche im Stadtbezirk Mülheim vollständig ausgeglichen.
Landschaft/ Ortsbild:
Die im Plangebiet vorhandene zugewachsene Gehölzfläche wird mit 16 Reihenhäusern, einer
Gemeinschaftsstellplatzanlage und einem öffentlichen Grünzug überplant. Damit passt sich die
bauliche Nutzung der in der näheren Umgebung bereits vorhandenen gewachsenen Struktur aus
ein- bis zweigeschossigen Einzel-, Doppel und Reihenwohnhäusern mit Satteldächern und ausge-
bauten Dachgeschossen an. Durch die Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans
zum Maß der baulichen Nutzung und zur Bauweise wird ein Einfügen der geplanten Bebauung in
die Bestandsbebauung der Umgebung gewährleistet. Durch Pflanzfestsetzungen wird die geplante
Stellplatzfläche eingegrünt und zur Nachbarbebauung und der geplanten Bebauung hin abge-
schirmt.
Grundwasser:
Die Auswirkungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes auf das Grundwasser sind unerheb-
lich, da im Plangebiet aufgrund der Bodenvorbelastungen keine natürlichen Verhältnisse vorliegen.
Mit der Teilversiegelung des Plangebietes wird eine örtliche Auswaschung von schädlichen Stoffen
aus den mit Altlasten belasteten Böden verhindert.
Klima, Kaltluft/ Ventilation:
Das Plangebiet ist gemäß der Klimafunktionskarte der Stadt Köln als "Freilandklima II" ausgewie-
sen. Es gehen durch die geplante Bebauung Flächen für die Kaltluftproduktion verloren. Aufgrund
der im Verhältnis zu den in der Umgebung verbleibenden Freiflächen untergeordneten Größe des
Baugebietes und der damit verbundenen geringen zusätzlichen Versiegelung hat das Vorhaben
allerdings nur geringe Auswirkungen auf die Kaltluftentstehung. Die festgesetzten Pflanzmaßnah-
men gleichen die verlorengehende kleinklimatische Funktion teilweise aus. Die Bedeutung des
Plangebietes als Luftschneise bleibt im Wesentlichen erhalten, da durch den geplanten 15 bis 22
m breiten Grünzug eine Verbindung und damit ein Luftaustausch zwischen den angrenzenden
größeren Freiflächen bestehen bleibt.
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Lärm:
Das Plangebiet wird insbesondere durch Schallimmissionen der Sigwinstraße, der Autobahn A 3
sowie der beiden umliegenden Bahntrassen belastet. Dadurch werden die schalltechnischen Ori-
entierungswerte der DIN 18005 für ein Allgemeines Wohngebiet um bis zu 3 dB(A) am Tag sowie
6 dB(A) in der Nacht überschritten. Trotz der Überschreitung der maßgebenden Orientierungswer-
te können durch die Festsetzung von passiven Schallschutzmaßnahmen gesunde Wohnverhält-
nisse innerhalb der geplanten Wohngebäude sichergestellt werden. Die durch die Neubebauung
hervorgerufene geringe zusätzliche Verkehrsbelastung auf der Sigwinstraße führt zu keiner erheb-
lichen Erhöhung der Immissionen an den bestehenden Wohnnutzungen.
Altlasten:
Das gesamte Plangebiet befindet sich auf Grundstücken einer ehemaligen Kiesgrube/ Deponie
und wird im vorhabenbezogenen Bebauungsplan entsprechend der Darstellungen im Altlastenka-
taster gekennzeichnet. Die gutachterlichen Empfehlungen bzgl. einer Bebauung des Plangebietes
werden als Festsetzung sowie Hinweisen im vorhabenbezogenen Bebauungsplan sowie als Ver-
pflichtungen im Durchführungsvertrag aufgenommen. Eine Wohnnutzung ist trotz der vorhandenen
Altlasten im Plangebiet unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Bodengutachtens unbe-
denklich. Eine Gefährdung durch Methan-Ausgasungen ist dann nicht gegeben. Die Versiegelung
einer solchen Altlastenfläche ist aus Gründen des Bodenschutzes der Versiegelung natürlicher
Böden vorzuziehen.
5.7.4 Referenzliste der Quellen
Zusätzlich zu den bei der Stadt Köln vorhandenen Umweltinformationen und der Auswertung von
Stellungnahmen aus der Dienststellen- und Behördenbeteiligung wurden für die Erstellung des
Umweltberichtes folgende Grundlagen herangezogen:
Büro für Artenschutz und Avifaunistik: Artenschutzprüfung Stufe II: Vertiefende Prüfung,
Stadt Köln – Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 72498/2 "Sigwinstraße" in Köln-
Höhenhaus, Köln, 24.11.2014.
Calles ° de Brabant Landschaftsarchitekten: Artenschutzrechtliche (Vor)Prüfung – ASP –
Stufe 1, Köln, 01.08.2013.
Dr. Tillmanns & Partner GmbH: Orientierende Bodenluft- und Bodenuntersuchungen im
Hinblick auf die geplante Bebauung Sigwinstraße 105 a-k in Köln (B-Plan Nr. 72499/05),
Bergheim, 07.03.2012.
Dr. Tillmanns & Partner GmbH: VEP Sigwinstraße in 51061 Köln; baugrundtechnische Un-
tersuchungen und Gründungsempfehlungen, Bergheim, 08.10.2013.
Elsbroek Ingenieure: Auswertung von Berichten und Informationen über Bodenverunreini-
gungen auf dem Grundstück Sigwinstraße 105 a-k, Düsseldorf, 21.08.2015.
Elsbroek Ingenieure: Orientierende Boden- und Bodenluftuntersuchung Grundstück Sig-
winstraße 105 a-k, Düsseldorf, 27.11.2015.
Geologisches Landesamt NRW: Bodenkarte von Nordrhein-Westfalen – Blatt L 5108 Köln-
Mühlheim, Maßstab 1:50.000, Krefeld, 1980.
Geologisches Dienst NRW: Auszug aus dem Informationssystem BK50 NW, Karte der
schutzwürdigen Böden, Maßstab 1:50.000, Krefeld, 2006.
Ingenieurbüro für Freiraum- und Landschaftsplanung Ingrid Rietmann: Landschaftspflegeri-
scher Fachbeitrag zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahren "Sigwinstraße in
Köln-Höhenhaus (Nr. 72498/2)", Königswinter, 18.07.2019.
Kölner Büro für Faunistik: Überprüfung des Lebensraumpotenzials im Vergleich zu den
vorhandenen Artenschutzprüfungen (ASP I und II) in der Sigwinstraße in Köln-Höhenhaus
zur Vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahren Nr. 72498/2, Köln, 25.09.2019.
Labor Dr. Rabe Hygiene Consult: Ermittlung der Luftqualität in Köln mit Flechten als Bioin-
dikatoren, Essen, 05.12.2001.
Land NRW: Geoportal NRW, abgerufen über http://www.geoportal.nrw, Stand: August
- 37 -
/ 38
2017, Geschäftsstelle IMA GDI. NRW c/o Bezirksregierung Köln.
Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW: ELWAS-
WEB, abgerufen über http://www.elwasweb.nrw.de/elwas-web/index.jsf#, Stand: August
2017.
Stadt Köln: Klimafunktionskarte M 1:150.000, Datengrundlage: Prof. Kuttler et. Al. Universi-
tät Essen, Klimatologische Untersuchung Köln 1997.
Stadt Köln: Schallimmissionspläne der Stadt Köln, Köln 2005/ 2008.
Stadt Köln: Landschaftsplan der Stadt Köln vom 18.04.1991, zuletzt geändert am
13.04.2011
Stadt Köln (mit LANUV und DWD): Klimawandelgerechte Metropole Köln, Köln, 2013.
Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR: "Hochwassergefahrenkarten (Hochwasser,
Grundhochwasser, Starkregen)", unter: www.hw-karten.de (o.J.).
6. Planverwirklichung
6.1 Hinweise auf Fachplanungen (Ver-, Entsorgung)
Das Plangebiet ist im Bestand aufgrund der Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplans
kein erschlossenes Bauland. Für Änderungen und Anpassungen im öffentlichen Straßenraum und
an den Ver- und Entsorgungsnetzen, die durch die Planung veranlasst werden, lässt die Vorha-
benträgerin die erforderlichen Fachplanungen erarbeiten.
6.2 Umlegung, Baulast, Grunddienstbarkeiten
Bodenordnende Maßnahmen nach § 45 ff. BauGB sind nicht erforderlich, da die erforderlichen
Grundstücke im Eigentum der Vorhabenträgerin, Hohr Public Asset GmbH, stehen.
Das Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Stadt Köln sowie der öffentlichen Ver- und Entsor-
gungsträger auf dem Wohnweg, der der Erschließung der Wohnungen dient, und das Geh-, Fahr-
und Leistungsrecht zugunsten der Stadt Köln sowie der Ver- und Entsorgungsträger ist der Stadt
Köln sowie den Ver- und Entsorgungsträgern durch die Vorhabenträgerin durch eine dingliche Si-
cherung (Grunddienstbarkeit) bzw. eine Baulast einzuräumen.
6.3 Durchführungsvertrag
Die Hohr Public Asset GmbH als Vorhabenträgerin verpflichtet sich in einem Durchführungsvertrag
gemäß § 12 BauGB zur Umsetzung des Vorhabens, wie es im Vorhaben- und Erschließungsplan
definiert ist.
Dies betrifft insbesondere die Erschließungsmaßnahmen, den Wohnungsbau inkl. der Errichtung
der notwendigen Stellplätze sowie die Freiraumgestaltung im Baugebiet.
Der Ausbau der privaten Erschließung erfolgt nach den Standards der Stadt Köln. Es wird festge-
halten, dass keine Ansprüche gegenüber der Stadt Köln erhoben werden können und keine Über-
nahme oder Unterhaltung durch die Stadt erfolgt.
Im Rahmen der Umsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist die Vorhabenträgerin
bereit, den bestehenden Spielplatz Sigwinstraße/ Jasminweg mit einem neuen Spielgerät aufzu-
werten. Der Spielplatz befindet sich in unmittelbarer Nähe zum Plangebiet, daher ist eine Neuer-
richtung eines Spielplatzes im Plangebiet nicht erforderlich.
- 38 -
6.4 Sozialplan
Die Umsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes erfordert keinen Sozialplan gemäß
§ 180 BauGB. Der Plan kann sich nicht nachteilig auf die persönlichen Lebensumstände der im
Plangebiet wohnenden und arbeitenden Menschen auswirken, weil das Plangebiet derzeit von
Menschen ungenutzt ist.
6.5 Externe Ausgleichsmaßnahme
Der durch die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans entstehende Eingriff macht
einen Ausgleich von insgesamt 54.898 Biotopwertpunkten (BWP) erforderlich, welcher über eine
Ausgleichsmaßnahme innerhalb des Plangebietes sowie durch eine externe Ausgleichsmaßnahme
auf einem Grundstück der Stadt Köln vollständig ausgeglichen werden kann. Das Grundstück liegt
im Bezirk 9 Mülheim in der Gemarkung Dünnwald, Flur 62, auf einem Teil des Flurstücks 346. Auf
der betreffenden Fläche wird eine Ackerfläche in eine höherwertige Grünlandbrache umgewandelt.
6.6 Kosten für die Stadt Köln, Kostenübernahme durch die Vorhabenträgerin
Die Hohr Public Asset GmbH übernimmt alle Kosten, die die Aufstellung des vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes betreffen. Kosten für den städtischen Haushalt entstehen insoweit nicht.
7. Kenndaten
Fläche [m²] Anteil
Plangebietsgröße 5.156 100,0
Allgemeines Wohngebiet 3.667 71 %
davon versiegelt 2.200 60 %
davon unversiegelt 1.467 40 %
Öffentliche Grünfläche 1.476 29 %
Fläche für Versorgungsanlagen 13 < 1 %
Anzahl Wohneinheiten 16
Anlage 8 Textliche Festsetzungen
14787 Zeichen
/ 2 A N L A G E 8 72498-02 TF Dint070720Az Anlage 6 Textliche Festsetzungen zum vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 72498/02; Arbeitstitel "Sigwinstraße in K öln-Höhenhaus" A - TEXTLICHE FESTSETZUNGEN 1. Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 4 BauNVO; § 12 BauGB) 1.1 Allgemeines Wohngebiet Gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO sind die gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nicht zulässig. 1.2 Bedingte Festsetzungen Im Allgemeinen Wohngebiet sind gemäß § 12 Abs. 3a BauGB im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. 2. Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 20 BauNVO) Die Errichtung von Kellergeschossen ist im gesamten Plangebiet nicht zulässig. 3. Überbaubare Grundstücksflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) 3.1 In den mit a gekennzeichneten überbaubaren Grundstücksflächen sind ausschließlich maxi- mal 1,4 m hohe Abstellräume zulässig. 3.2 Gemäß § 23 Absatz 3 BauNVO wird festgesetzt, dass untergeordnete Bauteile, wenn sie insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Breite der jeweiligen Außenwand in Anspruch nehmen, wie Vordächer, Dachvorsprünge, Balkone und Gesimse die festgesetzten Baugrenzen um ein Maß von maximal 1,5 m überschreiten dürfen, ebenerdige und nicht überdachte Terrassen die festgesetzten Baugrenzen um ein Maß von maximal 3,0 m überschreiten dürfen. 4. Stellplätze und Garagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 12 Abs. 6 BauNVO) 4.1 Gemäß § 12 Absatz 6 BauNVO sind Stellplätze nur innerhalb der zeichnerisch mit "St" fest- gesetzten Flächen zulässig. 4.2 Garagen sind im Plangebiet unzulässig. - 2 - / 3 5. Nebenanlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 14 BauNVO) Standorte für Abfallsammelbehälter sind nur innerhalb der zeichnerisch mit "A" festgesetzten Fläche zulässig. 6. Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Fläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB) 6.1 Die zeichnerisch mit der Bezeichnung "GFL 1" gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB festgesetzte Fläche ist mit einem Gehrecht und einem Recht zur Befahrung mit Fahrrädern (Radfahr- recht) zugunsten der Anlieger des Flurstücks 5500, mit einem Fahrrecht zugunsten der Stadt Köln und mit einem Leitungsrecht zugunsten der Anlieger des Flurstücks 5500, der Stadt Köln und der öffentlichen Ver- und Entsorgungsträger zu belasten. 6.2 Die zeichnerisch mit der Bezeichnung "GFL 2" gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB festgesetzte Fläche ist mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Anlieger des Flurstücks 5500, der Stadt Köln und der öffentlichen Ver- und Entsorgungsträger zu belasten. 7. Immissionsschutzmaßnahmen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) 7.1 Es sind entsprechend der in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereiche Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen gemäß DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau, in der bei Bauantragsstellung als technische Baubestimmung im Land Nordrhein-Westfalen anzuwendenden Fassung) zu treffen. Die daraus resultierenden Bauschalldämmmaße einzelner unterschiedlicher Außenbauteile oder Geschosse können im Einzelfall unterschritten werden, wenn im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren durch eine schalltechnische Untersuchung niedrigere Lärmpegelbereiche nachgewiesen werden. 7.2 Für Schlafräume im Sinne der DIN 4109 (Schlaf- und Kinderzimmer, Gästezimmer und Ähnliches) ist eine fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämmte Lüftungseinrichtungen bei geschlossenen Fenstern und Türen sicherzustellen. Hiervon kann abgewichen werden, wenn im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren durch eine schalltechnische Untersuchung Außenlärmpegel von höchstens 45 dB(A) für den Nachtzeitraum (22 – 6 Uhr) in 0,5 m Abstand vor den geöffneten Fenstern nachgewiesen werden. 8. Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (private Baugebietsflächen) (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB) 8.1 Innerhalb der in der Planzeichnung festgesetzten öffentlichen Grünfläche sind beidseitig eines Weges Wiesensäume (EA31/LW41112) anzulegen. 8.2 Innerhalb der in der Planzeichnung mit M 1 festgesetzten Pflanzfläche sind ein Feldgehölz (BA11/GH631) und 5 Einzelbäume (BF31/GH741) mit Abständen von mindestens 10 m zu pflanzen. Die Pflanzstandorte der Bäume können um bis zu 3,0 m von den zeichnerischen Festsetzungen abweichen. 8.3 Innerhalb der in der Planzeichnung mit M 2 festgesetzten Pflanzfläche sind auf 60 % der - 3 - / 4 Fläche eine Langgraswiese (EA31/LW41112) und auf 40 % der Fläche einheimische Strauchgruppen (BB1/GH51) zu pflanzen. 8.4 Innerhalb der in der Planzeichnung mit M 3 festgesetzten Pflanzfläche ist eine 1,8 m hohe Hecke (BD3/GH412) zu pflanzen. 8.5 Im Allgemeinen Wohngebiet ist ein Baum (BF41/GH742) gemäß der Festsetzung in der Planzeichnung anzupflanzen. Der Pflanzstandort des Baumes kann um bis zu 3,0 m von der zeichnerischen Festsetzung abweichen. 8.6 Im Allgemeinen Wohngebiet ist pro Wohneinheit jeweils ein Obstbaum (BF51/GH743) inner- halb der privaten Gartenfläche zu pflanzen. 8.7 Die Flachdächer der Anlagen innerhalb der Fläche für das Aufstellen von Abfallsammelbehältern sowie der Fläche für Versorgungsanlagen sind mit Ausnahme technischer Aufbauten und nicht begrünbarer technischer Randbereiche mit einer extensiven Dachbegrünung bei einer Mindestsubstratstärke von 8 cm inklusive Drainage zu versehen. Die Dachbegrünung soll mit einem Abflussbeiwert von kleiner 0,3 hergestellt werden. B - Gestalterische Festsetzungen (§ 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 89 Abs. 2 BauO NRW) 1. Dachgestaltung/ Dachaufbauten 1.1 Zulässig sind Satteldächer mit einer Dachneigung von 30 bis unter 45 Grad. 1.2 Als Farbe für die Dacheindeckung ist ausschließlich anthrazit zulässig. 1.3 Untergeordnete bauliche Anlagen wie Satellitenschüsseln, Sonnenkollektoren und Solarzellen sind konstruktiv und gestalterisch mit gleicher Dachneigung in die Dachfläche einzubinden. 1.4 Dachgauben sind bis zu einer Breite von max. 3,2 m zulässig. Die Gesamtbreite aller Einzelgauben darf die Hälfte der Gesamtbreite des Daches einschließlich des seitlichen Dachüberstandes überschreiten. Dachgauben dürfen bündig zu den Gebäudeabschlusswänden errichtet werden. 2. Einfriedungen Die privaten Gartenflächen sind mit Ausnahme der Vorgärten gemäß den Darstellungen im Vorhaben- und Erschließungsplan mit Einfriedungen in Gestalt von Hecken (BD3/GH412) und transparenten Zäunen bis zu einer max. Höhe von 1,8 m zu versehen. C - KENNZEICHNUNG (§ 9 Abs. 5 BauGB) 1. Das gesamte Plangebiet befindet sich auf Grundstücken einer ehemaligen Kiesgrube/ Deponie. Die Altablagerung wird mit der Nummer 90603 nachrichtlich im Altlastenkataster der Stadt Köln geführt. 2. Das gesamte Plangebiet befindet sich außerdem im Nahbereich (Sicherheitszone von 100 m) um eine Altablagerung, die mit der Nr. 90606 nachrichtlich im Altlastenkataster der Stadt - 4 - / 5 Köln geführt wird. D - NACHRICHTLICHE ÜBERNAHME (§ 9 Abs. 6 BauGB) Das gesamte Plangebiet ist im Landschaftsplan der Stadt Köln als Landschaftsschutzgebiet 27 "Dellbrücker Wald, vorgelagerte Freiräume und verbindende Grünbereiche" mit dem Entwicklungsziel 1 – Erhaltung und Weiterentwicklung einer weitgehend naturnahen Landschaft – festgesetzt. E - HINWEISE 1. Bodendenkmäler/ Kampfmittel: Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde und Befunde ist das Römisch-Germanische Museum/ Archäologische Bodendenkmalpflege und -denkmalschutz der Stadt Köln, Roncalliplatz 4, 50667 Köln, Tel. 0221/221-22304, Fax. 9221/221-24030, unverzüglich zu informieren. Das entdeckte Bodendenkmal und die Entdeckungsstätte sind in unverändertem Zustand zu erhalten (§§ 15 u. 16 DSchG NRW). Das Plangebiet liegt grundsätzlich in einem Bombenabwurfgebiet bzw. in einem Gebiet, wo vermehrte Kampfhandlungen stattgefunden haben. Es existiert ein konkreter Verdacht auf Kampfmittel des 2. Weltkrieges (Bombenblindgänger). Aus Sicht des Kampfmittelbeseitigungsdienstes (KBD) sowie aus ordnungsbehördlicher Sicht wird eine Überprüfung des konkreten Verdachtspunktes sowie der zu überbauenden Fläche auf Kampfmittel empfohlen. Die Beauftragung dieser Überprüfung oder ein Ortstermin erfolgt über das Formular "Antrag auf Kampfmitteluntersuchung" auf der Internetseite des KBD. Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahl- gründungen, Verbauarbeiten etc. werden zusätzliche Sicherheitsdetektionen empfohlen. In diesem Fall ist die Internetseite der Bezirksregierung Düsseldorf und das dortige Merkblatt für Baugrundeingriffe zu beachten. Sind darüber hinaus bei der Durchführung des Bauvorhabens beim Erdaushub außergewöhnliche Verfärbungen festzustellen oder werden verdächtige Gegenstände beobachtet, sind die Arbeiten sofort einzustellen und die Stadt Köln und / oder die Bezirksregierung Düsseldorf - Staatlicher Kampfmittelräumdienst zu verständigen. Der Erlass des Innenministeriums vom 21.01.1998 VC 3-5.115 und der Erlass des Ministeriums für Bauen und Wohnen vom 29.10.1997 II A 3 - 100/85 zur Anwendung der Nr. 16.122 W BauO NW sind zu beachten. 2. Bodenbelastungen: Die Böden im Plangebiet sind zu großen Teilen erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet. Im Hinblick auf eine mögliche Überbauung wurden dementsprechend Untersuchungen zur Erkundung von Auffüllungsmächtigkeiten und Auffüllungsinhaltsstoffen, einer möglichen Deponiegasbildung sowie zum Schadstoffpotential der oberflächennahen Bodenschichten im Bereich des geplanten Grünstreifens im östlichen Bereich durchgeführt [Dr. Tillmanns & Partner GmbH, Bergheim, 2012]. Das Gutachten kommt zu den folgenden Empfehlungen: Im geplanten Grünzug liegen unauffällige Schadstoffgehalte im Oberboden vor. Unter der Annahme, dass hier keine weiteren Erdbewegungen stattfinden, ist hier kein weiterer Handlungsbedarf erkennbar. Für die zu überbauenden Flächen ist aufgrund der zu erwartenden Erdbewegungen ein Bodenauftrag von 0,5 m unbelastetem Boden (Vorsorgewerte nach BBodSchV) einzuplanen. - 5 - / 6 Im Untersuchungsgebiet findet derzeit noch ein vorzugsweise aerober sowie nachgeordnet anaerober Restabbau organischer Auffüllungsinhaltsstoffe statt. Diesbezüglich wird empfohlen, bei weiteren Planungen auf eine Unterkellerung zu verzichten. Es sind mögliche Setzungen durch den Abbau organischer Auffüllungsinhaltsstoffe zu berücksichtigen. Durchdringungspunkte von Ver- und Entsorgungsleitungen in die Bauwerke sind gasdicht auszuführen sowie Möglichkeiten zur passiven Entgasung herzustellen. Es ist bei Arbeiten in Gräben, Gruben oder Schächten für eine ausreichende Durchlüftung zu sorgen. 3. Artenschutz: Gemäß der Artenschutzprüfung der Stufe II zum Plangebiet [Büro für Artenschutz und Avifaunistik: Artenschutzprüfung Stufe II. Stadt Köln – Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 72498/2 "Sigwinstraße" in Köln-Höhenhaus; Köln, 24.11.2014] ergeben sich keine Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), bzw. keine vor-gezogenen Ausgleichsmaßnahmen gemäß § 44 Abs. 5 BNatSchG. Das Gutachten schließt aus, dass besonders oder streng geschützte Arten durch die Neubebauung betroffen sind, wenn folgende Vermeidungsmaßnahmen umgesetzt werden: Beschränkung der Entnahme von Sträuchern und Bäumen auf den Zeitraum zwischen dem 1. Oktober und dem 28. Februar zur Vermeidung der Zerstörung von Eiern brüten- der Vögel und der Tötung von Jungvögeln in ihren Nestern. Bei unvermeidbarer Beseitigung von Sträuchern und Bäumen im Zeitraum vom 01. März bis 30. September vorherige Kontrolle auf aktuell genutzte Vogelnester durch einen Gut- achter. 4. Baumschutz: Es gilt die "Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln" (Baumschutzsatzung – BSchS) vom 01.08.2011(Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Köln am 17.08.2011). 5. Wasserschutzzone: Das Plangebiet liegt innerhalb der Wasserschutzzone III A des Wasserschutzgebietes "Höhenhaus". Jegliche Vorhaben in diesem Gebiet dürfen den entsprechenden wasserrechtlichen Schutzfestsetzungen nicht entgegenstehen. Andernfalls ist eine wasserrechtliche Genehmigung einzuholen. Des Weiteren ist der Maßnahmenkatalog für Bauarbeiten in Wasser-schutzzone III, III A und III B zu beachten. 6. Biotoptypen: Die Umsetzung der im Bebauungsplan formulierten Festsetzung von Begrünungsmaßnahmen erfolgt nach der Anlage, die der Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen gemäß §§ 135a bis 135c BauGB vom 15. Dezember 2011 beigefügt ist. In dieser Anlage sind mit der Angabe von Kürzeln Qualitätsmaßstäbe für Begrünungsmaßnahmen der Stadt Köln formuliert, die nicht nur im Zusammenhang festgesetzter Ausgleichsmaßnahmen Verwendung finden. 7. Ökologische Baubegleitung: Mit dem Landschaftspflegerischen Fachbeitrag wurden Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen im Sinne der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung gem. § 1a Abs. 3 BauGB in einer Anlage zur ökologischen Baubegleitung aufgeführt. Dieser Leitfaden kann auf der Ebene der Baugenehmigung während der Bauphase für die ökologische Baubegleitung verwendet werden. 8. Einsicht in technische Regelwerke: DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in der Bebauungsplan- Urkunde verwiesen wird, finden jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung - 6 - Anwendung. Sie werden beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster der Stadt Köln, Plankammer, Zimmer 06 E 05, Stadthaus, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten. 9. Außerkrafttreten des bestehenden Planungsrechts: Die Festsetzungen des derzeit für das Plangebiet geltenden Bebauungsplans Nr. 72499/05 treten mit der Rechtskräftigkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 72498/2, "Sigwinstraße in Köln-Höhenhaus" außer Kraft. F - RECHTSGRUNDLAGEN 1. Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBI. I S. 2414), in der zur Zeit des Satzungsbeschlusses gültigen Fassung. 2. Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I. S. 132), in der zur Zeit des Satzungsbeschlusses gültigen Fassung. 3. Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. I S. 58). 4. Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Landesbauordnung – (BauO NRW) vom 01.03.2000 (GV. NRW S. 256), in der zur Zeit des Satzungsbeschlusses gültigen Fassung.
Anlage 2 Anregungen FÖB
13935 Zeichen
1 / 3
Darstellung und Bewertung der bei der frühzeitigen Öffentlichkeits beteiligung gemäß § 3 Absatz 1 BauGB zum
Städtebaulichen Planungskonzept „Sigwinstraße “ in Köln -Höhenhaus vorgebrachten Stellungnahmen
Zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung wurde am 20.02.2014 in der Städtischen Förderschule Thymianweg in Köln-Höhenhaus eine Informationsveranstaltung
durchgeführt; bis zum 28.02.2014 konnten noch schriftliche Stellungnahmen beim Bezirksbürgermeister des Stadtbezirks Mülheim eingereicht werden.
Insgesamt wurden 7 schriftliche und 16 mündliche Stellungnahmen abgegeben.
Aus Datenschutzgründen werden nachfolgend keine Namen und Adressen genannt. Den politischen Entscheidungsträgern wird jedoch eine separate Liste der
personenbezogenen Daten zur Verfügung gestellt.
Teil A) Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung - schriftlich vorgebrachte Stellungnahmen
Lfd.
Nr.
Datum
Anschreiben/
Eingangsdatum
Stellungnahme Berücksichtigung
ja/nein
Stellungnahme der Verwaltung
1 25.01.2014/
26.02.2014
Wegen der Verfüllung des früheren Deponiegeländes
sowie dadurch bedingter evt l. Bodensenkungen wird der
Verzicht auf eine Neubauplanung empfoh len. Außerdem
würde durch die geplante Bebau ung eine schützenswerte
Baumgruppe entfallen und die benachbarten Bestandsg e-
bäude verlören an Wert. Es wird vorgesc hlagen, die
geplante Viererhaus gruppe von der West -auf die Ostseite
zu verlegen.
Nein Ein eingeschaltetes Fachingenieurbüro hat in weiterge -
henden Bodenuntersuchungen 2011 und 2012 festge -
stellt, dass keine Hinweise auf Ausschlusskriterien für die
geplante Nutzung als Wohnbebauung vorliegen. D as
vorliegende Planungskonzept wurde sowohl von der
Politik als auch von der Verwaltung favorisiert und damit
Grundlage für die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung.
2
12.02.2014/
18.02.2014
Es wird gebeten, statt der „normalen“ Wohnbebauung
mind. 24 „behindertengerechte Altenwohnun gen“ zu
errichten, da solche in Höhenhaus fehlen würden. Viele
ältere Mitbürger wären bereit, ihr Einfamilienwohnh aus zu
verkaufen, um eine Alten wohnung zu beziehen.
Nein Die Verwaltung hat keine Handhabe, statt der geplan ten
Einfamilienhausbebauung Altenwohnungen zu erzwingen.
Der Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses
beinhaltet keine Altenwohnungen.
3 26.02.2014/
28.02.2014
Es wird bemängelt, dass für die Anlieger ein wirt schaftli-
cher Nachtei l entsteht. Das Baugebiet unter liege als
Landschaftsschutzgebiet einem hohen Schutzstatus, ein
öffentliches Interesse an einer privaten Wohnbebauung sei
nicht erkennbar.
Nein Die Fortführung des vorhandenen Grünzugs durch das
Plangebiet und darüber hinaus bis zum Hülsenwe g ist
eine zentrale Forderung der Politik, insbesondere der
Bezirksvertretung.
4 26.02.2014 Die Bebauung nehme keine Rücksicht auf eine Reihe Nein Mit dem Entscheid des Stadtentwicklungsausschusses vom
A N L A G E 2
2 / 3
Lfd.
Nr.
Datum
Anschreiben/
Eingangsdatum
Stellungnahme Berücksichtigung
ja/nein
Stellungnahme der Verwaltung
schützenswerter Bäume. In Anbetracht der geplanten
Großbauvorhaben in der Umgebung sei eine Überplanung
geschützter Grünflächen nicht notwendig. Der Ausschuss
Umwelt und Grün habe in seiner Sitzung vom 24.0 1.2013
die Neubebauung abgelehnt. Es wird angefragt, ob die
Stadt nicht ihr evt. Vorkaufsrecht wahrnehmen könnte?
Die Sigwinstraße sei eine temporär stark befahrene
Durchfahrtsstraße. Durch die geplante Nachbarbebauung
mit 450 WE und die 12 neuen WE sei das Verkehrsau f-
kommen „zu viel".
25.04.2013 hat sich dieser über das Votum der Fachbehörde
hinweggesetzt, was im Übrigen durchaus gängige Praxis ist,
da er übergeordnet und koordinierend tätig ist . Für die
Wahrnehmung eines Vorkaufsrechts durch die Stadt fehlt die
gesetzliche Basis.
Der zusätzliche Verkehr auf der Sigwinstraße infolge des
Neubaus mit 16 Einfamilienwohnhäusern ist marginal und
bedarf keiner besonderen Berücksichtigung
5 26.02.2014/
28.02.2014
Die Zulässigkeit des Vertrags und seine Ausgestaltung
werden angezweifelt.
Das Ziel der Planung sei bereits vordefiniert, einen Zielfi n-
dungsprozess nach § 1 VII BauGB habe es nicht gegeben.
Das Kopplungsverbot bezüglich privater Leistungen und
öffentlichem Interesse sei nicht beachtet worden, ein
Abwägungsprozess habe im Vorfeld nicht stattgefunden.
Ja Das B -Planverfahren wird grundsätzlich ergebnisoffen
geführt, alle Einsprüche und Anregungen werden sorgfäl tig
geprüft und ausgew ertet. Mit seiner Entscheidung vom
25.04.2013 hat der Stadt entwicklungsausschuss das
öffentliche Interesse an der Durchführung des Verfahrens
bekräftigt.
6 27.02.2014/
29.02.2014
Die derzeitige Verkehrssituation in der Sigwinstraße ließe
keine weitere Bebauung zu, zumal die Schulkinder von 3
Schulen dadurch gefährdet würden.
Das VEP-Gebiet sei seinerzeit als Kompensationsfläche
(für fremde Bebauungen) festg esetzt worden. Es handele
sich um einen wertvollen Biotopverbund mit hoher Bio-
topwertigkeit. Dort sei seit einem Jahr ein Grünspecht
ansässig. Der geplante Fuß- und Radweg könnte die
bestehende Biotopwertigkeit nicht ersetzen.
Ja Die geringfügige Zunahme des Verkehrs auf der Sigwinstra-
ße durch die geplanten 16 Wohneinheiten fällt nicht wesent-
lich ins Gewicht.
Im Zuge der geplanten Bebauung wird ein landschaftspfleg e-
rischer Begleitplan erstellt, darin werden die erforderlichen
Kompensationsmaßnahmen bestimmt. Darüber hinaus
erfolgt eine artenschutzrechtliche Prüfung. Mit dem Bau d es
Rad- und Fußwegs wird der Forderung des Bebauungspla-
nes Nr. 72499/05 von 1999 Rechnung getragen.
7 28.02.2014/
04.03.2014
Der Fußweg zum Weidenbruch wird ebenso begrüßt wie
die Kultivierung des "Unlands".
Statt einer Wohn bebauung wird der Bau von Parkplätzen
Nein Das Bauvorhaben wird von einer Reihe von Fachingenieuren
und Fachdienststellen begleitet (u.a. Bauphysiker, Boden-
gutachter, Statiker, Prüfstatiker, Sicherheitskoordinator u. ä.
m.). Der zusätzliche Verkehr durch den Bau von 16 Einfami-
3 / 3
Lfd.
Nr.
Datum
Anschreiben/
Eingangsdatum
Stellungnahme Berücksichtigung
ja/nein
Stellungnahme der Verwaltung
oder die Nutzung als Naherholungsgebiet gefordert.
Ortsansässige wüssten angeblich, dass in der verfüllten
Kiesgrube Abfälle von Krankenhäusern und Fässer
unbekannten Inhalts lagern würden. Es wird vor toxischen
Gefahren aus der Schadstoffbelas tung - insbesondere für
Kinder - gewarnt. Außerdem sei die Sigwinstraße bereits
heute überbelastet (ein entsprechender Fachartikel in
englischer Sprache ist beigefügt).
lienhäusern ist marginal.
1 / 4
Teil B) Ergebnis der Bürgerinformationsveranstaltung vom 20.02.2014 – mündlich vorgebrachte Stellungnahmen
Lfd.
Nr.
Wortmeldung Inhalt Berücksichtigung
Stellungnahme der Verwaltung
8 20.02.2014 Nachfrage nach möglichen Auswirkungen der Neubeba u-
ung auf die Verkehrssituation in der Sigwinstraße. Beantwortung Der zusätzliche Verkehr durch den Bau von 16 Einfamilien-
häusern ist marginal und bedarf keiner besonderen Berüc k-
sichtigung.
9 20.02.2014 Es wird angeregt, wegen der offensichtlichen Nutzung der
Sigwinstraße als Umgehungsstraße an der Kreuzung
Sigwinstraße/Honschaftsstraße einen Kreisverkehr
anzulegen.
Ja Diese Anregung wird an die zuständige Fachdienststelle
weitergeleitet.
10 20.02.2014 Offensichtlich erfolge die Neubebauung in einem „ge-
schützten Landschaftsbereich“ ; statt den Grünstreifen über
die Sigwinstraße hinweg fortzuführen, sollte die geplante
Wohnstraße breiter angelegt werden.
Beantwortung
Das VEP-Gebiet liegt nicht in einem ge schützten Land-
schaftsbereich. Der nördlich angrenzende Grünstreifen
südlich des Hülsenweges ist im gültigen Bebauungsplan als
geschützter Landschaftsbereich ausgewiesen.
Die Fortführung des Grünstreifens durch das Plangebiet ist
eine zentrale Forderung de r Politik. Der Vorhabenträger hat
seine Bereitschaft erklärt, einen Rad- und Fußweg auf
eigenem Grundstück und auf eigene Kosten vom VEP -
Baugebiet bis zum Hülsenweg zu errichten und diesen
kostenlos an die Stadt abzutreten.
11 20.02.2014 Die Wegeplanung bis zum Hülsenweg wird begrüßt. Es
wird angeregt, einen provisorischen Fußweg bis zur
Realisierung des VEP herzustellen .
Nein Aus Haftungs- und Kostengründen ist die Erstellung eines
Provisoriums nicht möglich.
12 20.02.2014 Es wird darauf hingewiesen, dass der „Freiflächenau s-
schuss“ die Realisierung des neuen Rad - und Fußwegs im
Frühjahr 2013 abgelehnt hätte.
Außerdem wird für den Erhalt der Bestandsbäume plädiert.
Beantwortung Der Stadtentwicklungsausschuss hat sich, als übergeordnete
Instanz, über die Ablehnung des Ausschusses für Umwelt
und Grün vom Frühjahr 2013 (25.4.2013) hinweggesetzt.
Es wird klargestellt, dass der Ausschuss für Umwelt und
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Wortmeldung Inhalt Berücksichtigung
Stellungnahme der Verwaltung
Grün die Planung bereits in der Sitzung am 21.8.2008 zur
Kenntnis genommen und „die Verwaltung nach gesicher ter
Finanzierung mit der Umsetzung der Maßnahme ... "
beauftragt hat.
Der Erhalt möglichst vieler Bestandsbäume ist ein wichtiges
Ziel bei der weiteren Durchplanung.
13 20.02.2014 Eine Vierergruppe größerer Bäume im Bereich der gepla n-
ten Stichstraße sollte erhalten bleiben, da sie u.a. auch
einen Sichtschutz gegenüber den bestehenden Nac h-
bargebäuden darstellt. Es wird behauptet, dass die
dortigen Scheinakazien angeblich Boden - und Luftbela s-
tungen vermindern.
Beantwortung Der Stadt ist es ein besonderes Anliegen, den Grünzug
wie geplant fortzuführen. In einem landschaftspfleger i-
schen Begleitplan werden der genaue Gehölzbestand
sowie die vorhandene Flora und Fauna aufgenommen,
eine Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung erstellt sowie
die erforde rlichen Ersatzmaßnahmen bestimmt. Ein
besonderes Gewicht wird dabei auf den Artenschutz
gelegt.
14 20.02.2014 Es wird angeregt, an der Sigwinstraße einen neuen
Übergang für die Schulkinder aus der Blumensiedlung
anzulegen. Vorhandene „ Hubbel“ in der Sigwi nstraße
würden - besonders im Berufsverkehr - die Fahrgeschwi n-
digkeit nicht ausreichend mindern.
Ja Diese Hinweise werden zur Prüfung an die zuständige
Fachdienstbehörde weitergeleitet.
15 20.02.2014 Ein separater Rad - und Fußweg sei in Anbetracht des
parallel verlaufenden Torringer Wegs nicht erforderlich.
Außerdem sollte die geplante Stichstraße wegen des
vorhandenen Baumbestands nach Osten verlegt werden.
Nein Das zur frühzeitigen Beteiligung vorliegende Planungs-
konzept ist vom Stadtentwicklungsausschuss in seiner
Sitzung vom 25.04.2013 beschlossen worden. Durch die
Fortschreibung des Planungskonzepts von 12 auf 16
Wohneinheiten ergeben sich keine Änderungen bezüglich
der geplanten Wegeführung.
16 20.02.2014 Der neue Wegebau wir d für wichtig erachtet, insbesondere
für Bewohner der nahe gelegenen Seniorenwohnungen. Beantwortung Die Wegeverbindungen der Johanniter -Wohneinheiten zum
Ortskern sind unbefriedigend.
Durch den VEP wird die gewünschte Wegeverbindung
geplant und realisiert.
Für die Bewohner der Seniorenwohnungen wird somit
ermöglicht, auf "kurzem Weg" infrastrukturelle Einrichtungen
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Wortmeldung Inhalt Berücksichtigung
Stellungnahme der Verwaltung
wie den REWE Markt, zu erreichen.
17 20.02.2014 Es werden zwei weitere Planungsvariantenübergeben. Nein Das vorgestellte Planungskonzept wurde (nach vorheri-
gen Änderungen) vom StEA am 25.04.2013 beschlossen.
18 20.02.2014 Es wird nach der Tiefe der Bodenprobenbohrungen
gefragt, da dort angeblich nicht nur Bauschutt, sondern
auch Hausmüll verfüllt worden
sei.
Beantwortung Das zuständige Fachbüro soll, hinsichtlich der Tiefe der
Bohrungen, noch mal auf die Verfüllung des Plangebietes
mit Hausmüll und Elektrogeräten hingewiesen werden.
In den Jahren 2011 und 2012 haben durch ein Fachingen i-
eurbüro umfangreiche Probebohrungen stattgefunden.
Auf Grund dieser Bohrungen wurden konkrete bauliche
Maßnahmen für die Neubebauung bestimmt, wie z.B. Einbau
von Filterschichten, Flächengründungen u. ä. m.
19 20.02.2014 Die Umnutzung des ca. 5.000 m2 großen Plangebiets sei
durch die Festsetzungen des Flächennutzungsplans
nicht abgedeckt.
Beantwortung Da der Flächennutzungsplan nicht parzellengenau ist, lä sst
er Umnutzungen und Änderungen in der Flächengröße des
Plangebietes regelmäßig zu.
Zudem wird ein großer Teil des Gebietes, das in seiner
Nutzung als Grünfläche im Bebauungsplan 72494/05
festgesetzt ist, nicht geändert.
20 20.02.2014 Es wird bemängelt, dass ein Landschaftsschutzg ebiet
zugunsten einer Bebauung „ zugrunde gerichtet“ würde. Nein Der Stadtentwicklungsausschuss hat die Aufstellung des
Bebauungsplans 72498/2 (VEP) in seiner Sitzung vom
25.04.2013 beschlossen, um die Neubebauung zu ermögl i-
chen.
21 20.02.2014 Bezüglich der Bushaltestelle und der Schulweg sicherung
bestehe eine gewisse Problematik, da in der Sigwinstraße
kein separater Radweg vorhanden ist.
Ja Diese Fragen sind von der zuständigen Fachdienstbehörde
zu bewerten.
22 20.02.2014 Es wird gefragt , ob das B -Planvorhaben „ergebnisoffen“
geführt werde. Beantwortung Alle Einsprüche und Anregungen werden sorgfältig geprüft
und gewertet. Die Bezirksvertretung und der Stadtentwic k-
lungsausschuss werden über das Planungsvorhaben
abschließend entscheiden.
Das Protokoll kann ab Mitte März im Bezirksrathaus, Zi 612
eingesehen werden.
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Wortmeldung Inhalt Berücksichtigung
Stellungnahme der Verwaltung
23 20.02.2014 Es wird gefragt, „ wer denn schon ein Grundstück zu
verschenken hätte“. Nein Jeder Vorhabenträger hat darauf zu achten, dass sich
Kosten und Aufwand des Vorhabens in einem gesunden
Verhältnis bewegen. Dies wird von der Verwaltung geprüft.
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2051/2020
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 06.08.2020
- Erstellt
- 07.07.2020 15:27