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2051/2020

Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan-Entwurf (vorhabenbezogener Bebauungsplan) 72498/02 Arbeitstitel: Sigwinstraße in Köln-Höhenhaus

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 06.08.2020

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 10.09.2020, TOP 12.2

Anlage 1 Geltungsbereich

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Ansehen

Anlage 4 Stellungnahme Träger öffentlicher Belange_§ 4 (1)

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Ansehen

Anlage 5 Anregungen-TÖBS § 4 (2)

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Ansehen

Anlage 6 Anregungen Offenlage

· application/pdf

Ansehen

Anlage 9 VBP verkleinert

· application/pdf

Ansehen

Anlage 3 Niederschrift anonymisiert_§ 3(1)

· application/pdf

Ansehen

Anlage 10 VEP verkleinert

· application/pdf

Ansehen

Beschlussvorlage Rat

· application/pdf

Ansehen

Anlage 7 Satzungsbegründung

· application/pdf

Ansehen

Anlage 8 Textliche Festsetzungen

· application/pdf

Ansehen

Anlage 2 Anregungen FÖB

· application/pdf

Ansehen

Anlage 1 Geltungsbereich

365 Zeichen

Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von0LWJOLHGHUQGHV5DWHVGHU$XVVFKVVHXQGGHU%H]LUNVYHUtretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zuGLHVHP7DJHVRUGQXQJVSXQNWQLFKWWHLOQHKPHQGUIHQ
Anlage 1
0D‰VWDEN
StadtplanungsamtGeltungsbereich des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes6LJZLQVWUD‰HLQ.|OQ+|KHQKDXV
0 10050 200300 Meter

Anlage 4 Stellungnahme Träger öffentlicher Belange_§ 4 (1)

4972 Zeichen

1/3 
Darstellung  und Bewertung  der zum vorhabenbezogenen  Bebauungsplan Nummer 72498/02 -Arbeitstitel  Sigwinstraße in Köln-Höhenhaus- 
eingegangenen planungsrelevanten Stellungnahmen aus der frühzeitigen  Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange  
Frühzeitige Beteili gung der Behörde n und Träger öffentlicher Bel ange gemäß §4 Abs. 1 BauGB in der Zeit vom 27.06.2013 – 01.08.2013 
Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die 
Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Stellung­ 
nahme der Verwaltung verwiesen.  
Lfd. 
Nr. 
Datum 
Anschreiben 
Behörden und Träger 
öffentlicher Belange  
Stellungnahme  Berücksichtigung  Stellungnahme der Verwaltung  
1 29.07.2013 SWK, Stadtwerke Köln 
GmbH; lmmobilienge ­ 
sell
schaft u. Woh­ 
nungswi
rtschaft 
Herr Siebert 
Für die Rheinenergie AG Rhein. Netz ­ 
Gesell
schafts mbH und KVB AG wird festgestellt, 
dass gegen die Planung keine Bedenken beste ­ 
hen. D
as Plangebiet liegt in einer Wasserschutz ­ 
zone III A. 
Bei Installierung einer Erdwärmepumpe sind 
bestimmte Auflagen einzuhalten.  
Die Versorgung mit Gas ­ und (Fr isch­) Wa sser ist 
gewährleistet.  
Bezüglich der KVB wird gefordert, dass es bei der 
vorhandenen Bushaltestelle zu keiner Einschrän ­ 
kung kommen darf.  
Ja Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genom ­ 
men; 
den Forderungen/Anregungen entspro ­ 
chen. 
2 12.07.2013 Deutsche Telekom 
Technik GmbH;  
Ti NL West, PTI 22 
PBL4 
Herr Wilhelm Brochwitz  
Gegen die Planung bestehen keine Bedenken. 
Für neue Telekommunikationslinien sind 0,3 m 
breite zu planen.  
Der Beginn der Bauarbeiten an  den Erschlie ­ 
ßungsanl
agen sind 6 Monate vorher mitzuteilen.  
Ja Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genom ­ 
men; 
den Anregungen bei der Realisierung 
der Planung Folge geleistet.  
3 15.07.2013 Kath. Kirchengemeinde 
Heilige Familie 
Dünnwald­Höhenhaus 
Pat
er Ralf Winterberg  
Die Pfarrgemeinde begrüßt die Umsetzung des 
Rad­ und Fuß
weges, der bereits seit 30 Jahren 
versprochen wurde.  
Die Entfernung zu Bus ­Halt estelle soll falsch  
angegeben sein.  
Kenntnisnahme  Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genom ­ 
men, 
der Hinweis überprüft.  
Anlage 4

2/3 
 
 
 
Lfd. 
Nr. 
Datum 
Anschreiben 
Behörden und Träger 
öffentlicher Belange  
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung  
4 29.07.2013 Polizeipräsidium Köln 
Direktion Verkehr  
Herr Guenther Ebert 
Keine Bedenken.  Kenntnisnahme  Die Stellungnahme wird zur Kenntnisgenom ­ 
m
en. 
5 17.07.2013 Landwirtschaftskammer 
NRW, Kreisstelle  
Rhein­Erft­Kreis 
Keine Bedenken.  Kenntnisnahme  Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genom ­ 
m
en. 
6 08.07.2013 Westnetz GmbH 
Herr lding 
Nicht betroffen.  Kenntnisnahme  Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genom ­ 
m
en. 
7 10.07.2013 IHK, Industrie­ und 
H
andelskammer zu 
Köln, Geschäftsbereich 
Standardpolitik, 
Verkehr, Unterneh
­ 
m
ensförderung,  
Frau Ester Maniecki  
Keine Bedenken.  Kenntnisnahme  Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genom ­ 
m
en. 
8 10.07.2013 Gascade Gastransport 
GmbH, Kassel  
Frau Simone Badorek  
Nicht betroffen.  Kenntnisnahme  Die Stellungnahme wird zur Kenntnisgenom ­ 
m
en. 
9 10.07.2013 Polizeipräsidium NRW  
KK KP/O 
-KK Schumacher­ 
Keine Bedenken.  Kenntnisnahme  Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genom ­ 
m
en. 
10 11.07.2013 PLE doc GmbH 
Leitungsauskunft 
Fremdplanungsbearbei ­ 
tung 
Herr Bernd Schemberg  
Nicht betroffen.  Kenntnisnahme  Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genom ­ 
m
en. 
11 08.07.2013 N.V. Rotterdam ­R ijn 
Pipleidung
­ 
M
aatschappig 
Abt. Wegerechte  
Keine Bedenken.  Kenntnisnahme  Die Stellungnahme wird zur Kenntnisgenom ­ 
m
en. 
12 26.06.2013 Thyssengas Erdgaslo ­ 
gistik, Netzentwicklung 
und ­adm
inistration, 
Keine Bedenken.  Kenntnisnahme  Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genom ­ 
m
en.

3/3 
 
 
 
Lfd. 
Nr. 
Datum 
Anschreiben 
Behörden und Träger 
öffentlicher Belange  
Stellungnahme  Berücksichtigung  Stellungnahme der Verwaltung  
  Dokumentation  
­Herr Anke­ 
   
13 02.07.2013 Nord­W est ­Öl leitung 
GmbH 
Betriebsstelle Mülheim 
Keine Bedenken. Kenntnisnahme Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genom ­ 
m
en. 
14 02.07.2013 Stadtentwässerungsbe­ 
triebe Köln, AöR 
Keine Bedenken. Kenntnisnahme Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genom ­ 
men. 
15 01.07.2013 DB Service Immobilien 
GmbH, NL Köln, 
Liegenschaftsmanage
­ 
ment 
Keine Bedenken. Kenntnisnahme Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genom ­ 
m
en. 
16 02.07.2013 Evonik lndustries 
Fernleitungsbetrieb 
Keine Bedenken. Kenntnisnahme Die Stellungnahme wird zur Kenntnisgenom ­ 
m
en. 
17 02.07.2013 Eisenbahn­Bun desamt 
Außenstelle Köln 
Keine Bedenken. Kenntnisnahme Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genom ­ 
men. 
Stand 24.10.2016

Anlage 5 Anregungen-TÖBS § 4 (2)

7197 Zeichen

Stadtplanungsamt
Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nummer  72498/02 „Sigwinstraße in Köln-Höhenhaus“ eingegangenen 
planungsrelevanten Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zum Pla nentwurf (§ 4 Abs. 2 
BauGB)  
Die Beteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB wurde mit Anschreiben am 12.03.2018 durchgeführt. 
Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die 
Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Stellungnahme 
der Verwaltung verwiesen.  
Lfd. 
Nr. 
Datum 
Anschrei-
ben/ 
Eingangs-
datum 613 
Behörden und sonstige Trä-
ger öffentlicher Belange  
Stellungnahme (Zusammenfassung) Berück-
sichtigung 
ja/nein 
Stellungnahme der Verwaltung 
1 12.03.2018/ 
23.04.2018 
Stadtwerke Köln GmbH 
Parkgürtel 24 
50823 Köln 
Keine Bedenken 
RheinEnergie AG/ Rheinische NETZGesell-
schaft mbH 
Das Plangebiet kann aus den im Umfeld vorhan-
denen Leitungen versorgt werden. 
Das Plangebiet liegt innerhalb der Wasser-
schutzzone III A des Wasserschutzgebietes Hö-
henhaus. Vorhaben in diesem Gebiet dürfen den 
entsprechenden wasserrechtlichen Schutzfest-
setzungen nicht entgegenstehen. 
Aufgrund der Vornutzung als Deponie ist ein Ver-
sickern von Niederschlagswässern nicht geneh-
migungsfähig. 
Kölner Verkehrs-Betriebe AG 
Durch die Baumaßnahme darf der Betrieb der 
auf der Sigwinstraße verkehrenden Buslinie 155 
nicht eingeschränkt werden. Die bestehende 
ja 
ja 
Kenntnisnahme 
Kenntnisnahme 
Die wasserrechtlichen Schutzfestsetzungen werden 
berücksichtigt. Es wird ein entsprechender Hinweis 
im vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufgenom-
men. 
Kenntnisnahme 
Im Zuge der Ausführungsplanung wird der Betrieb der
Buslinie inkl. Bushaltestelle gewährleistet. 
Anlage 5

Stadtplanungsamt  
Lfd. 
Nr. 
Datum  
Anschrei-
ben/ 
Eingangs-
datum 613 
Behörden und sonstige Trä-
ger öffentlicher Belange  
Stellungnahme (Zusammenfassung) Berück-
sichtigung 
ja/nein 
Stellungnahme der Verwaltung 
KVB-Buslinie Jasminweg muss jederzeit auf ei-
ner Länge von 20 m anfahrbar bleiben. 
 
2 
 
12.03.2018/ 
12.04.2018 
Bezirksregierung Düsseldorf 
Kampfmittelbeseitigungsdienst 
Mündelheimer Weg 51 
40472 Düsseldorf 
Das Plangebiet liegt grundsätzlich in einem Bom-
benabwurfgebiet bzw. in einem Gebiet, wo ver-
mehrte Kampfhandlungen stattgefunden haben. 
Es existiert ein konkreter Verdacht auf Kampfmit-
tel des 2. Weltkrieges (Bombenblindgänger). Es 
wird eine Überprüfung des konkreten Verdachts-
punktes sowie der zu überbauenden Fläche auf 
Kampfmittel empfohlen. Bei Erdarbeiten mit er-
heblichen mechanischen Belast ungen wie 
Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbei-
ten etc. werden zusätzliche Sicherheitsdetektio-
nen empfohlen. 
 
ja Die Überprüfung erfolgt im Zuge der Ausführungspla-
nung. Im Bebauungsplan wird auf das Erfordernis 
hingewiesen. 
3 
 
12.03.2018/ 
27.03.2018 
Stadtentwässerungsbetriebe 
Köln AöR 
Ostmerheimer Straße 555 
51109 Köln 
Die notwendigen Versickerungsflächen sind im 
Bebauungsplan festzusetzen. Sofern eine Versi-
ckerung gegen das Wohl der Allgemeinheit ver-
stößt oder aus technischen Gründen nicht mög-
lich ist, kann die Ableitung des Niederschlags-
wassers über den Abwasserkanal in der Sigwin-
straße erfolgen. 
 
 
 
Zur Berücksichtigung von Starkregen sind geeig-
nete Konzepte als Maßnahmen zur Risikovor-
sorge bereits in der Stadtentwicklung und Bau-
leitplanung zu integrieren (z.B. Wahl der Wege-
führung, gezielte bzw. schadlose Ableitung von  
Starkregenereignissen über Grünflächen, 
nein 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
ja 
Aufgrund der Vornutzung als Deponie ist  ein Versi-
ckern von Niederschlagswässern nicht genehmi-
gungsfähig. Eine Verunreinigung durch Auswa-
schung kann nicht ausgeschlossen werden. Die Ver-
sickerung von Niederschlagswässern steht somit 
dem Wohl der Allgemeinheit entgegen.  Die Entwäs-
serung des Niederschlagswassers erfolgt durch den 
Anschluss an die vorhandene Kanalisation in der Sig-
winstraße, die über ausreichend Kapazität verfügt. 
 
Der Bebauungsplan setzt eine öffentliche Grünfläche 
fest, die fast ein Viertel des Plangebietes umfasst. 
Außerdem sind verschiedene Pflanzmaßnahmen im 
Bereich der versiegelten Stellplatzanlage festgesetzt. 
Starkregenereignisse werden somit ausreichend be-
rücksichtigt.

Stadtplanungsamt  
Lfd. 
Nr. 
Datum  
Anschrei-
ben/ 
Eingangs-
datum 613 
Behörden und sonstige Trä-
ger öffentlicher Belange  
Stellungnahme (Zusammenfassung) Berück-
sichtigung 
ja/nein 
Stellungnahme der Verwaltung 
Rückhaltung von Niederschlagswasser, No-
tüberläufe, Objektschutz besonders gefährdeter 
Gebäude). 
Ein rechnerischer Nachweis wird mit der Ausfüh-
rungsplanung erstellt. 
 
4 12.03.2018/ 
13.04.2018 
Deutsche Flugsicherung GmbH 
Heinrich-Steinmann-Straße 
51147 Köln 
 
Keine Bedenken und Anregungen  Kenntnisnahme 
5 
 
12.03.2018 Bezirksregierung Köln 
Zeughausstraße 2-10 
50667 Köln 
 
   
5.1 12.03.2018/ Dezernat 25  
-Verkehr, IGVP und ÖPNV- 
 
Keine Bedenken  Kenntnisnahme 
5.2 12.03.2018/ 
12.04.2018 
Dezernat 52  
-Abfallwirtschaft und Boden-
schutz einschließlich anlagen-
bezogener Umweltschutz- 
 
Keine Bedenken  Kenntnisnahme 
5.3 12.03.2018/ 
28.03.2018 
Dezernat 33  
- Ländliche Entwicklung und 
Bodenordnung - 
Blumenthalstraße 33 
50670 Köln 
 
Keine Bedenken  Kenntnisnahme 
5.4 12.03.2018/ 
23.03.2018 
Dezernat 35.4 
-Denkmalschutz- 
 
Keine Bedenken  Kenntnisnahme 
6 
 
12.03.2018/ 
03.04.2018 
Landesamt für Natur, Umwelt 
und Verbraucherschutz Nord-
rhein-Westfalen 
Aus Sicht des LANUV ist eine Regelbeteiligung 
des LANUV an diesem Bauleitplanverfahren 
nicht erforderlich. 
 Kenntnisnahme

Stadtplanungsamt  
Lfd. 
Nr. 
Datum  
Anschrei-
ben/ 
Eingangs-
datum 613 
Behörden und sonstige Trä-
ger öffentlicher Belange  
Stellungnahme (Zusammenfassung) Berück-
sichtigung 
ja/nein 
Stellungnahme der Verwaltung 
Leibnizstraße 10 
45659 Recklinghausen 
 
 
7 12.03.2018/ 
16.04.2018 
Landschaftsverband Rheinland 
Kennedy-Ufer 2 
50679 Köln 
 
Keine Bedenken  Kenntnisnahme 
8 12.03.2018/ 
03.04.2018 
Eisenbahn-Bundesamt 
-Außenstelle Köln- 
Werkstattstraße 102 
50733 Köln 
 
Keine Bedenken  Kenntnisnahme 
9 12.03.2018/ 
28.03.2018 
Thyssengas GmbH 
-Abteilung Netzbetrieb- 
Emil-Moog-Platz 13 
44137 Dortmund 
 
Keine Bedenken  Kenntnisnahme 
10 12.03.2018/ 
05.04.2018 
Finanzamt Köln-Ost 
Siegesstraße 1 
50679 Köln 
 
Keine Bedenken  Kenntnisnahme 
11 12.03.2018/  Deutsche Telekom AG 
Netzproduktion GmbH 
TI NL West, PTI 22 
 
Keine Bedenken  Kenntnisnahme 
12 12.03.2018/ 
23.03.2018 
Polizeipräsidium Köln 
-Führungsstelle Direktion Ver-
kehr- 
Heymannstraße 22 
51373 Leverkusen 
 
Keine Bedenken  Kenntnisnahme

Stadtplanungsamt  
Lfd. 
Nr. 
Datum  
Anschrei-
ben/ 
Eingangs-
datum 613 
Behörden und sonstige Trä-
ger öffentlicher Belange  
Stellungnahme (Zusammenfassung) Berück-
sichtigung 
ja/nein 
Stellungnahme der Verwaltung 
13 12.03.2018/ 
15.04.2018 
Westdeutscher Rundfunk 
50600 Köln 
Keine Bedenken  Kenntnisnahme 
Stand 01.08.2019

Anlage 6 Anregungen Offenlage

33093 Zeichen

Stadtplanungsamt  
  
 
Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nummer 72498/02 "Sigwinstraße" in Köln-Höhenhaus eingegangenen 
planungsrelevanten Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB):  
 
Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde am 26.02.2020 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht und sollte vom 05.03.2020-
06.04.2020 im Stadtplanungsamt (Stadthaus Deutz) stattfinden. Aufgrund der Pandemie wurde die Offenlage am 17.03.2020 abgebrochen. Am 13.05.2020 wurde die 
erneute Offenlage im Amtsblatt bekannt gemacht. Die Offenlage erfolgte vom 22.05.2020 bis zum 06.07.2020. Im Zeitraum der öffentlichen Auslegung en sind drei Stel-
lungnahmen eingegangen. 
Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen dokumentiert und fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden 
Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie die Entscheidun g durch den Rat  dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste 
Stellungnahme der Verwaltung verwiesen.  
 
Aus Datenschutzgründen werden nachfolgend keine Namen und Adressen aufgeführt. Den Fraktionen der zuständigen Bezirksvertretung, des Stadtentwicklungsau s-
schusses und des Rates  wird jedoch eine vollständige Übersicht der personenbezogenen Daten zur Verfügung gestellt.  
Lfd. 
Nr. 
Datum  
Anschreiben/ 
Eingangsda-
tum 613 
Stellungnahme  (Zusammenfassung) Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
1 15.03.2020/ 
17.03.2020 
Das Grundstück eigne sich aufgrund der Altlastenpro b-
lematik nur beschränkt für eine Bebauung. Diese 
eingeschränkte Eignung finde ihren Niederschlag etwa 
darin, dass eine Bebauung ohne Keller festgesetzt 
werden soll.  
 
Es wird daher die Erforderlichkeit gem . § 1 Abs. 3 
BauGB der Überplanung eines  Teils des bewaldeten 
Außenbereichs und Landschaftsschutzgebietes 
zugunsten einer Wohnbaufläche minderer Art und Güte 
in Frage gestellt . 
 
 
 
 
 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Erforderlichkeit für die Aufstellung des Bebauungsplanes 
begründet sich durch den bestehenden sowie prognostizierten  
erheblichen Wohnraumbedarf im Kölner Stadtgebiet . Bei der Suche 
nach geeigneten Grundstücken ist es erforderlich  bereits erschlo s-
sene, jedoch bisher unbebaute Flächen innerhalb bebauter Gebiete 
auf ihre Nutzbarkeit für den Wohnungsbau zu prüfen und wenn 
möglich zu bebauen.  Das Plangebiet ist eine solche Fläche. Auf-
grund der Nutzungsgeschichte als Deponiestandort wurde die 
Fläche bisher nicht als Bauland ausgewiesen . Unter Berücksicht i-
gung von gutachterlichen Empfehlungen ist eine Wohnbebauung 
jedoch trotz der im Boden vorhandenen Altlasten möglich. Unter 
dem Gesichtspunkt des Bodenschutzes ist die Versiegelung einer 
solchen Altlastenflächen sogar einer Versiegelung natürlicher Böden 
vorzuziehen.  
 
 
Anlage 6

Stadtplanungsamt  
Lfd. 
Nr. 
Datum  
Anschreiben/ 
Eingangsda-
tum 613 
Stellungnahme  (Zusammenfassung) Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
 
 
 
 
 
 
 
Die Gebietsausweisung eines Allgemeinen Wohngebi e-
tes (WA) wird aufgrund der geplanten und im Durchfüh-
rungsvertrag festgelegten  reinen Wohnbebauung 
kritisiert. Es handle sich dabei um einen sog. Etikette n-
schwindel. Die Begründung setze sich nicht ausre i-
chend mit den in einem WA neben einer Wohnnutzung 
zulässigen Nutzun gen auseinander.  
 
Es wird in diesem Zusammenhang behauptet, dass das 
WA lediglich aus Schallschutzgründen festgesetzt 
werde. 
 
Da der Bebauungsplan somit nicht dem wahren Willen 
der Gemeinde entspricht, sei der Bebauungsplan nicht 
erforderlich im Sinne des  § 1 Abs. 3 BauGB.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Es wird darauf hingewiesen, dass d ie im vorderen 
Grundstücksteil geplante Stellplatzanlage aufgrund der 
durch die Bewohner - sowie (An)Lieferverkehre ausge-
lösten Lärm - sowie Geruchs emissionen zu einem 
 
 
 
 
 
 
 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt 
 
 
 
 
Es ist korrekt, dass die Altlastenproblematik zum Ausschl uss von 
Kellergeschossen führt. Dieser Umstand , der z.B. zu fehlenden 
Lagerräumlichkeiten führt, kann durch die Planung von oberird i-
schen Abstellräumen  (Fahrradboxen) vor den jeweiligen Hausei n-
gängen sowie  von Terrassen - und Gartenschränken ausgeglichen  
werden.  
 
Der Wegfall der im Plangebiet bestehenden Gehölze wird durch 
interne und externe Ausgleichsmaßnahmen vollständig ausgegl i-
chen.     
 
Das Vorhaben sieht ausschließlich Wohnnutzungen vor, so dass die 
Festsetzung eines R einen Wohngebietes (WR) genügen würde, um 
die derzeit konkret geplante Art der baulichen Nutzung planung s-
rechtlich zuzulassen.  Selbst die zulässigen Werte eine s WR werden 
vorliegend eingehal ten. Mit der Festsetzung eines Allgemeinen 
Wohngebietes ( WA) wird jedoch ein beschrä nktes Maß an Nu t-
zungsmischung auch nach der Umsetzung des Bebauungsplanes 
grundsätzlich ermöglicht, die mit einer Festsetzung als (WR) gemäß 
§ 3 BauNVO nicht gegeben wäre. Es soll nicht schon durch die 
festgesetzte Baugebietsart ausgeschlossen sein, zu ein em späteren 
Zeitpunkt nach der Realisierung der Vorhaben Umnutzungen 
vorzunehmen. Eine gewisse Durchmischung der Wohnnutzung mit 
nicht störenden anderen Nutzungen soll in Verbindung mit dem 
Wohnen grundsätzlich für die Zukunft ermöglicht werden. Aufgrund 
der Festsetzung als WA ist eine solche Entwicklung planungsrech t-
lich zulässig und bedarf lediglich einer Änderung im Durchführung s-
vertrag, nicht jedoch einer Änderung des Bebauungsplanes.  
 
Darüber hinaus sind in der unmittelbaren Umgebung durch den 
Bebauungsplan Nr. 72499/05  ebenfalls Allgemeine Wohngebiete 
festgesetzt. Die Neubebauung passt sich diese m Umstand an.

Stadtplanungsamt  
Lfd. 
Nr. 
Datum  
Anschreiben/ 
Eingangsda-
tum 613 
Stellungnahme  (Zusammenfassung) Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Nutzungskonflikt mit der unmittelbar angrenzenden 
Wohnbebauung (Sigwinstraße Nr. 105), insbesondere 
dem besonders zu schützenden rückwärtigen Grun d-
stücksbereich, führe . Die Reduzierung der entlang der 
Grenze zur bestehenden Wohnbebauung ursprünglich 
geplanten vier Stellplätze auf zwei reiche nicht aus , 
eine konfliktfreie Lösung zu erzielen , da die dadurch 
frei gewordene Fläche zum Rangieren bzw. zum 
illegalen Parken genutzt werde . Das Eindringen solcher 
Verkehrsnutzungen in die rückwertigen Grundstücksb e-
reiche führe zu einer Aufheb ung der Baugenehmigung/ 
des Bebauungsplans durch ein Gericht.  
 
In diesem Zusammenhang wird vom Einwender ein 
Urteil des OVG Münster aus dem Jahr 2019 zitiert, 
welches besagt, dass es bei der Beurteilung der 
Unzumutbarkeit von Stellplätzen maßgeblich darauf an, 
was die Betroffenen in dem Bereich, in dem sich die 
Stellplätze auswirken werden, bereits hinzunehmen 
oder zu erwarten  haben, inwieweit der betreffende 
rückwärtige Grundstücksbereich bereits durch kraf t-
fahrzeugbedingte Immissionen vorgeprägt se i. (OVG 
NRW vom 26.04.2019 – 7 A 3284/17) 
 
Von der im vorderen Grundstücksbereich geplanten 
Abfallsammelfläche werden ebenfalls Belästigungen 
erwartet. 
 
Insgesamt führen die im vorderen Grundstücksbereich 
des Plangebietes platzierten immissionsträchtigen 
Nutzungen zu einer unzumutbaren Bel ästigung der 
unmittelbar angrenzenden Wohnbebauung, die sich 
derzeit als ruhige Hinterlage, direkt an eine bewaldete 
Fläche angrenzend, darstellt. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Nach § 12 Abs. 2 BauNVO ist die Herstellung und Nutzung von 
Stellplätzen für den durch die zugelassene Nutzung verursachten 
Bedarf regel mäßig zulässig (BVerwG, Beschl. v. 20.03.2003; 4 B 
59.02). Daraus folgt, dass auch eine Gemeinschaftsstellplatzanlage,  
die ausschließlich der Unterbringung der durch das neue Wohng e-
biet erforderlichen Stellplätzen dient, in einem Wohngebiet sowie in 
einer von Wohnbebauung geprägten Umgebung verträglich ist.  
 
Darüber hinaus bestehen in der näheren Umgebung zwei zumindest 
ähnlich zu bewertende n Situationen, die ebenfalls zu keiner unz u-
mutbaren Lärmbeeinträchtigung für die angrenzende Wohnbeba u-
ung führen. Zum einen besteht i m Kreuzungsbereich Sigwinstraße/ 
Lindelaufstraße ein Garagenhof mit insgesamt 10 Einstellplätzen. 
Ein Teil dieses Garagenhofes grenzt unmittelbar an eine private 
Freifläche. Zum anderen bestehen zwischen der Wohnbebauung 
Sigwinstraße Nr. 89  und 91 vier Garagen, die ähnlich wie im 
Plangebiet auf Höhe bestehender privater Frei flächen errichtet 
wurden.  
 
Bei der Anordnung der für das Bauvorhaben notwendigen Stellplä t-
ze wurde auf die unmittelbar angrenzende Wohnbebauung Rüc k-
sicht genommen, indem  17 der insgesamt 19 Stellplätze mit größt-
möglichem Abstand zur Nachbarbebauung geplant sind. Lediglich 
zwei parallel zur Grundstücksgrenze geplante Stellplätze befinden 
sich in unmittelbarer Nähe zum Wohngrundstück. Diese beiden 
Stellplätze sind jedoch im  vorderen Grundstücksteil, auf Höhe des 
benachbarten Wohnhauses  und nicht direkt neben de r privaten 
Freifläche geplant. Zur optischen Abschirmung der geplanten 
Stellplatzanlage setzt der Bebauungsplan entlang der Grundstück s-
grenze zur benachbarten Wohnbeba uung eine 1,8 m hohe Hecke 
fest. 
 
Die Zumutbarkeitsgrenzen sind für die Abwägung im Bebauung s-
planverfahren regelmäßig dann nicht überschritten, wenn die zu 
erwartenden Immissionen in einem gebietstypischen Rahmen

Stadtplanungsamt  
Lfd. 
Nr. 
Datum  
Anschreiben/ 
Eingangsda-
tum 613 
Stellungnahme  (Zusammenfassung) Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die entlang der Grenze zur bestehenden Wohnbeba u-
ung Sigwinstraße  Nr. 105 festgesetzte Heckenpfla n-
zung verstoße gegen § 42 Nachbarrechtsgesetz 
NachbG, da der dort genannte Mindestabstand von 0,5 
m nicht eingehalten werde. Ein öffentliches Interesse, 
das eine vom NachbG abweichende Festsetzung 
erlaube, bestehe nicht. Man versuche, mit der Hecke 
einen markanten städtebaulichen Missgriff, nämlich die 
Stellplatzanlage, zu kaschieren. Zudem sei die zur 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt 
 
 
 
 
 
 
bleiben. Dies ist bezogen auf den Schallsch utz bei einem quantitat i-
ven Abgleich der Planung mit den Orientierungswerten z ur DIN 
18005 der Fall. Gemäß  der Forschungsgesellschaft für Straßen - 
und Verkehrswesen (FGSV)  Ausgabe 2006  ist auf der Stellplatza n-
lage mit einer durchschnittlichen täglichen V erkehrsstärke von 50 
Fahrten zu rechnen. Hierbei sind auch Liefer - und Besucherverkehre 
berücksichtigt.  Wenn man in einer Worst-Case-Betrachtung an-
nimmt, dass alle  Fahrzeuge den Bereich in unmittelbarer Nähe des 
rückwärtigen Grundstücksbereiches der Wohnbe bauung Sigwi n-
straße Nr.  105, nutzen, was aufgrund der Anordnung der Stellplätze 
nicht real istisch ist , würde dieser Verkehr i n diese m rückwärtigen 
Grundstücksbereich ohne Abschirmung zu Immissionspegeln von 
ca. 45 dB(A) am Tag und 35 dB(A) in der Nacht  führen. Diese 
entsprechen den Orientierungswerten für strenger als Wohngebiete 
zu bewertenden Kur- und Klinikgebiete. Sie liegen um 5 dB(A) unter 
den Orientierungswerten für Reine Wohngebiete und um 10 dB(A) 
unter den  Orientierungswerten für Allgemeine Wo hngebiete. Eine 
erhebliche Belästigung durch Gerüche und Luftschadstoffe würde 
regelmäßig mit einer erheblichen Lärmbelästigung einhergehen, die 
hier wie beschrieben nicht vorliegt. Somit ist für die Abwägung auch 
nicht von erheblich belästigenden Gerüchen  und Luftschadstoffen 
auszugehen, die von der geplanten Wohnbebauung und der 
dazugehörigen Stellplatzanlage emittiert werden.  
 
Ähnlich verhält es sich mit einer möglichen Belästigung durch die an 
der Sigwinstraße geplanten Abfallsammelfläche. Diese dient 
ausschließlich der geplanten Wohnbebauung  und ist somit in einem 
Wohngebiet allgemein zulässig. Sie ist mit einer Entfernung von 15 
m ausreichend weit vo m rückwärtigen Grundstücksbereich der 
angrenzenden Wohnbebauung platziert. Zudem wird die Abfallsa m-
melfläche eingehaust, um eine mögliche Geruchsbelästigung 
vollständig auszuschließen.  
 
Die Fortführung des zwischen der S -Bahnhaltestelle Holweide und 
Sigwinstraße bestehenden öffentlichen Grünzuges durch das

Stadtplanungsamt  
Lfd. 
Nr. 
Datum  
Anschreiben/ 
Eingangsda-
tum 613 
Stellungnahme  (Zusammenfassung) Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Wohnbebauung lediglich schmale Hecke im Vergleich 
zur 15 m – 22 m breiten Grünanlage auf der anderen 
Seite der Stellplatzanlage ungleichmäßig geplant. 
 
Es wird angeregt, eine Variante zu planen, die auf eine 
Stellplatzanlage verzichtet oder zumindest die störe n-
den Anlagen mit größerem Abstand zur Wohnbeba u-
ung Sigwinstraße Nr. 105 zu planen bzw. einen 
breiteren Grünstreifen sowie eine abschirmende Mauer 
einzuplanen. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Es wird auf eine auf dem Wohngrundstück Sigwinstr a-
ße Nr. 105 stehende 12 m hohe Robinie hingewiesen, 
die im Falle einer mit der Umsetzun g des Bebauung s-
planes einhergehenden Rodung der Gehölze im 
Plangebiet künftig als Solitär direkt und ungeschützt 
Wind und Sturm ausgesetzt sei. Eine Erhaltung, die bei 
der damaligen Erteilung der Baugenehmigung zur 
Bedingung gemacht wurde, sei dann nicht m ehr 
gesichert. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt 
 
Plangebiet und darüber hinaus bis zum Hülsenweg ist eine zentrale 
Forderung der Politik, insbesondere der Bezirksvertretung.  Die im 
Plangebiet vorgesehene Grünfläche ist Bestandteil des rechtsrhein i-
schen Grünzuges von der Merheimer Heide über Holweide/ Ise n-
burg bis zum Hülsenweg/ Weidenbruch.  Um einen anspr echenden 
Übergang vom südöstlich der Sigwinstraße bestehenden Grünzug 
zu schaffen, ist es erforderlich,  die Grünfläche im vorderen Grun d-
stücksbereich mit einer Breite von 22 m großzügig fest zusetzen. Die 
Lage des Grünzuges im Nordosten des Plangebietes ist  vorgege-
ben, da der Grünzug bis zum Hülsenweg, wie bereits im rechtskrä f-
tigen Bebauungsplan festgesetzt, entlang der Gärten der Wohnb e-
bauung Torringer Weg verlaufen soll. Eine Verschiebung der 
Stellplatzanlage nach Nordosten, weg von der bestehenden Woh n-
bebauung, ist somit bei gleichzeitiger Umsetzung des öffentlichen 
Grünzuges nicht möglich. Eine Stellplatzanlage, die ausschließlich 
die für eine Wohnbebauung erforderlichen Stellplätze umfasst, ist in 
einem Wohngebiet wie oben beschrieben grundsätzlich vert räglich 
und hinnehmbar.  
 
Gemäß § 42 Satz 2 NachbG gelten die Grenzabstände nicht, wenn 
das öffentliche Recht andere Grenzabstände vorsieht. Daher kann 
die Festsetzung in einem Bebauungsplan diese Regelung außer 
Kraft setzen. Die Heckenpflanzungen, die der  Bebauungsplan 
nahezu entlang der gesamten Grundstücksgrenzen vorsieht, dienen 
insbesondere der Einfriedung der privaten Grundstücke zum Schutz 
der Privatsphäre . Die Herstellung einer Heckenpflanzung entlang 
der Grundstücksgrenzen ohne Mindestabstand entsp richt der 
Gestaltung in der Wohnbebauung entlang der Sigwinstraße bzw. 
dem angrenzenden Wohngebiet Lindelaufstraße.  
 
Im Vorfeld der Rodungsmaßnahmen im Plangebiet wird der Zustand 
der besagten Robinie dokumentiert  und bewertet . Falls erforderlich, 
werden Maßnahmen zum  Schutz- und zur Sicherung der Robinie 
durchgeführt. Aufgrund der relativ gut ausgebildeten Krone und der 
bereits bestehenden Randstellung ist eine Gefährdung der Robinie

Stadtplanungsamt  
Lfd. 
Nr. 
Datum  
Anschreiben/ 
Eingangsda-
tum 613 
Stellungnahme  (Zusammenfassung) Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
In Folge der Rodung der innerhalb des Plangebietes stehenden 
Bäume jedo ch unwahrscheinlich. Außerdem gehören Robinien zu 
den eher robusten Bäumen, die bzgl. ihrer Standortbedingungen 
relativ anspruchslos bzw. anpassungsfähig sind.  
 
2 01.04.2020/ 
07.04.2020 
Da die Offenlage aufgrund der Schließung der Stad t-
verwaltung in Folge der Auflagen durch die Corona -
Pandemie seit dem 19.03.2020 ausschließlich online 
durchgeführt wurde, wird das Verfahren für fehlerhaft 
befunden. 
 
 
 
Es wird als unzulässig bewertet, dass der von der 
Bezirksvertretung gefasste Beschluss, dass der 
vorhabenbezogene Bebauungsplan nur unter der 
Voraussetzung, dass der Vorhabenträger zwischen 
Plangebiet und Hülsenweg eine öffentliche Parkanlage 
mit Wegeverbindung herstellt und kostenfrei an die 
Stadt Köln übergibt, nicht umgesetzt werde, und die 
Fläche zum wirtschaftlichen Vorteil des Vorhabentr ä-
gers an die Stadt Köln verkauft werde.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt 
 
 
 
 
 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Da bedingt durch die Corona -Pandemie das Stadthaus für Besucher 
schließen musste, wurde die öffentliche Auslegung  am 17.03.2020 
abgebrochen. Die öffentliche Auslegung wurde daraufhin vom 
22.05.2020 bis zum 06.07.2020  unter Einhaltung von Hygienevo r-
schriften wiederholt, so dass das Bebauungsplanverfahren or d-
nungsgemäß fortgeführt werden konnte.    
 
Der maßgebliche Einleitungsbeschluss wurde vom Stadtentwic k-
lungsausschuss am 25.04.2013 gefasst und enthält keine entspr e-
chende Voraussetzung. Es liegt insoweit keine Abwandlung des 
Einleitungsbeschlusses durch den Vorhabenträger vor. Der B e-
schluss der Bezirksvertretung ist lediglich eine Empfehlung an den 
Stadtentwicklungsausschuss, von welcher dieser als zuständiges 
Gremium ausdrücklich abgewichen ist.  
 
Zudem begegnet die Verpflichtung des Vorhabenträgers zur  
kostenfreien Übertragung der Grundstücksflächen sowie zur 
Herrichtung dieser Flächen außerhalb des Plangebietes erheblichen 
Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Kopplun gsverbots. Das 
Kopplungsverbot b esagt nach der Rechtsprechung des BVerwG, 
dass - zum einen - durch einen verwaltungsrechtlichen Vertrag 
nichts miteinander verknüpft werden darf, was nich t in einem 
inneren Zusammenhang steht, und dass - zum anderen - hoheitliche 
Entscheidungen ohne entsprechende gesetzliche Ermächtigung 
nicht von wirtschaftlichen Gegenleistungen abhängig gemacht 
werden dürfen, es sei denn, erst die Gegenleistung würde ein der 
Entscheidung entgegenstehendes rechtliches Hindernis beseitigen . 
Vor diesem Hintergrund kann e ine entsprechende Verpflichtung 
nicht wirksam Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 
bzw. des Durchführungsvertrags werden.

Stadtplanungsamt  
Lfd. 
Nr. 
Datum  
Anschreiben/ 
Eingangsda-
tum 613 
Stellungnahme  (Zusammenfassung) Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
 
 
Da im Durchführungsvertrag die wesentlichen Form u-
lierungen zur Umsetzung der an den Bebauungsplan 
gekoppelten Herstellung der öffentlichen Grünanlage 
außerhalb des Plangebietes festgeschrieben seien, 
bestünde ein öffentliches Interesse an den Inhalten des 
Durchführungsvertrages. Es wird daher eine Offenlage 
des Durchführungsvertrages angeregt.  
 
 
Es wir d darauf hingewiesen, dass die Bauordnung 
NRW großflächige Veränderungen des natürlich 
vorhandenen Geländes untersagt. Die Bebaubarkeit 
des Grundstücks wird im Hinblick auf den belasteten 
Boden nur durch den Auftrag einer 50 cm starken 
Schutzschicht erreic ht. 
 
In diesem Zusammenhang wird das Fehlen  
 von Aussagen zur Ausbildung des Geländes an den 
Nachbargrenzen,  
 einer Abwägung wegen verstärkter Einsehbarkeit in 
Nachbargärten 
 einer Abwägung des Schutzes vor Abfließen von 
Oberflächenwasser auf Nachbargrundst ücken  
 einer Festschreibung der geplanten maximalen 
Geländehöhe und der verbindlichen Festlegung der 
natürlich vorhandenen Geländehöhen als Bezug s-
punkt für relevante Einordnungen im Bauordnung s-
recht (z.B. Abstandsflächen)  
bemängelt. 
 
 
 
 
 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Durchführungsvertrag enthält daher keine Formulierungen zur 
Umsetzung der an den Bebauun gsplan gekoppelten Herstellung der 
öffentlichen Grünanlage außerhalb des Plangebietes.   
Die abwägungserheblichen Inhalte des Durchführungsvertrages sind 
in der offengelegten Begründung ausreichend aufgeführt  (z.B. die 
Realisierung der Ausgleichsmaßnahmen) . Es besteht  somit kein 
verstärktes öffentliches Interesse an den Inhalten des Durchfü h-
rungsvertrages, welches eine Offenlage des selbigen begründen 
würde.  
 
Die Empfehlung aufgrund der Altlasten im Gelände einen Bodenau f-
trag von 0,5 m unbelastetem Boden einzuplanen bedeutet nicht 
zwangsläufig, dass sich das vorhandene Gelände durch d iesen 
Auftrag erhöht. Es ist auch ein Austausch der obersten Bode n-
schicht möglich. Wichtig ist lediglich, dass die oberste Bodenschicht 
innerhalb der überbaubaren Grundstücksf läche aus unbelastetem 
Boden besteht. Selbst eine Erhöhung des Geländes um bis zu 0,5 m 
führt zu keiner erheblichen Veränderung des natürlichen Geländes 
und ist in einem Baugebiet durchaus üblich. Eine verstärkte und 
über das in einem innerstädtischen Wohn gebiet hinnehmbare 
Einsehbarkeit ist daher nicht erkennbar. Die Festsetzung von 
Geländehöhen wäre in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan 
zwar theoretisch möglich (in einem normalen Angebotsbebauung s-
plan ist dies unzulässig), da man nicht an den abschließ enden 
Festsetzungskatalog des § 9 BauGB gebunden ist, ist aber au f 
Ebene der Bauleitplanung eher unüblich. Die Festsetzung eines 
Bezugspunktes für die Ermittlung der Abstandsflächen im Rahmen 
der Baugenehmigung ist nicht erforderlich. Der Bezugspunkt für d ie 
Ermittlung der Abstandsfläche ist gemäß § 6 Abs 4 BauO NRW die 
zum Zeitpunkt der Bauantragsstellung vorhandene Geländeoberfl ä-
che. Im Zuge der Ausführungsplanung werden durch eine entspr e-
chende Geländemodellierung die Nachbargrundstücke vor einem 
Abfließen des Oberflächenwassers aus dem Neubaugebiet ausrei-
chend geschützt.

Stadtplanungsamt  
Lfd. 
Nr. 
Datum  
Anschreiben/ 
Eingangsda-
tum 613 
Stellungnahme  (Zusammenfassung) Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
 
Es wird darauf hingewiesen, dass der Bebauungspla n-
entwurf und der VEP in den Aussagen fehlerhaft seien, 
da in den Ansichten des VEP die Baumgruppen in den 
Gärten der Häuser Sigwinstraße  Nr. 99 – 105 als 
erhaltenswerter Bestand dargestellt werden, sich im 
Bebauungsplanentwurf jedoch kein Hinweis hierauf 
finden lässt . 
 
 
 
Es wird bemängelt, dass die im landschaftspfleger i-
schen Fachbeitrag entlang der Grenze zur bestehe n-
den Wohnbebauung Sigwinstraße Nr. 105 empfohl e-
nen Baumpflanzungen zugunsten der Feuerwehrau f-
stellfläche nic ht festgesetzt werden. Eine Alternativpl a-
nung, die die Umsetzung der Bäume ermöglichen 
würde, wäre die Herstellung eines ca. 2,5 m breiten 
Grünstreifens entlang der Grenze zur bestehenden 
Wohnbebauung bei gleichzeitiger Verschiebung der 
Feuerwehraufstellfläche, der Stellplätze sowie des 
Müllsammelstandortes zu Lasten der im Nordosten 
festgesetzten Pflanzfläche M2. 
 
 
 
 
 
 
 
Es wird das Fehlen von Vermaßungen zwischen den 
Baufenster und den bestehenden Grundstücksgrenzen 
bemängelt. 
 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt 
 
 
 
 
Die vom Einwender erwähnten Baumgruppen befinden sich auße r-
halb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes und sind daher 
nicht Bestandteil des selbigen. Die se Baumgruppen dienen wie auch 
die weiteren in den Ansichten dargestellten Bäume, Grünflächen, 
Gebäude, Straßen usw. außerhalb des Plangebietes lediglich der 
Visualisierung des Bestandes. Dies ist übliche Praxis, um ein 
geplantes Vorhaben in den Kontext der Umgebung darzustellen. Die 
Darstellung von Bestandsbäumen außerhalb des Plangebietes im 
Bebauungsplanentwurf ist nicht zwingend erforderlich.  
 
Die Fortführung des zwischen der S -Bahnhaltestelle Holweide und 
Sigwinstraße bestehenden öffentlichen Grünzuges durch das 
Plangebiet und dar über hinaus bis zum Hülsenweg ist eine zentrale 
Forderung der Politik, insbesondere der Bezirksvertretung.  Die im 
Plangebiet vorgesehene Grünfläche ist Bestandteil  des rechtsrhein i-
schen Grünzuges von der Merheimer Heide über Holweide/ Ise n-
burg bis zum Hüls enweg/ Weidenbruch.  Um einen ansprechenden 
Übergang vom südöstlich der Sigwinstraße bestehenden Grünzug 
zu schaffen, ist es erforderlich, die Grünfläche im vorderen Grun d-
stücksbereich mit einer Breite von 22 m großzügig festzusetzen. Die 
Lage des Grünzuges  im Nordosten des Plangebietes ist vorgeg e-
ben, da der Grünzug bis zum Hülsenweg, wie bereits im rechtskrä f-
tigen Bebauungsplan festgesetzt, entlang der Gärten der Wohnb e-
bauung Torringer Weg verlaufen soll. Eine Verschiebung der 
Feuerwehraufstellfläche, der Stellplätze sowie des Müllsammelsta n-
dortes nach Nordosten, um einen ausreichend breiten Grünstreifen 
entlang der Grenze zur bestehenden Wohnbebauung herzustellen , 
ist somit bei gleichzeitiger Umsetzung des öffentlichen Grünzuges 
nicht möglich.  
 
Die Vermaß ung der überbaubaren Grundstücksflächen (Baufenster) 
sowie der Erschließungsflächen ist für die Bestimmtheit der Festse t-
zungen vollkommen ausreichend. Der Bebauungsplanentwurf sowie 
der Vorhaben - und Erschließungsplan sind in einem Maßstab von

Stadtplanungsamt  
Lfd. 
Nr. 
Datum  
Anschreiben/ 
Eingangsda-
tum 613 
Stellungnahme  (Zusammenfassung) Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
 
 
1:500 gezeic hnet, so dass die gewünschten Abstände problemlos 
und ohne viel Aufwand ermittelt werden können.  Eine Vermaßung 
zwischen den Baufenstern und den bestehenden Grundstücksgre n-
zen ist daher nicht zwingend erforderlich.  
 
3 10.03.2020 + 
11.03.2020/ 
13.03.2020 
Es wird kritisiert, dass sich die Zahl der geplanten 
Wohneinheiten im Laufe des Bebauungsplanverfahrens 
von 12 auf 16 erhöht habe.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Es wird die fehlende Berücksichtigung von Fledermä u-
sen, Hornissen, Kröten, Käfer und verschiedene 
Vogelarten in der Statistik ( Artenschutzprüfung) 
bemängelt. Alle diese Tierarten haben sich in den 
letzten Jahren im Plangebiet angesiedelt.  Die Fauna im 
Plangebiet sei einzigartig. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Mit dem Bebauungsplan wird das Ziel einer angemessenen Inne n-
verdichtung innerhalb einer  bereits baulich vorgeprägten Umgebung  
mit einer sehr guten Anbindung an den ÖPNV verfolgt, um einen 
Beitrag zur Befriedigung des  bestehenden sowie prognostizierten 
erheblichen Wohnraumbedarfs im Kölner Stadtgebiet  zu leisten. Aus 
diesem Grund wurde das städtebauliche Konzept aus dem Jahr 
2014 mit dem Ziel , eine möglichst große, dem Standort städteba u-
lich angepasste Wohnraumdichte zu erzielen, optimiert und die Zahl 
der Wohneinheiten von 12 auf  16 er höht. Da im Umfeld bereits 
vereinzelt Reihenhäuser bestehen, fügt sich die im Plangebiet 
vorgesehene Bauweise und Dichte in die Umgebungsbebauung ein. 
Die für ein Allgemeines Wohngebiet ge m. §  17 BauNVO geltenden 
Obergrenzen für GRZ und GFZ werden trotz der Erhöhung der Zahl 
der Wohneinheiten eingehalten.  
 
Eine ASP hat die Aufgabe, d ie Auswirkungen des  Vorhabens auf die 
innerhalb des Plangebietes möglicherweise oder konkret vorko m-
menden str eng geschützten (planungsrelevant en) und besonders 
geschützten Arten zu bewerten.  Dabei ist insbesondere die Einha l-
tung der artenschutzrechtlichen Verbote gem. § 44 BNatSchG zu 
prüfen. Unter die planungsrelevanten sowie besonders geschützten 
Arten fallen a lle Fledermaus - sowie zahlreiche  Kröten- und Vogelar-
ten. Im Zuge der ASP I (Vorprüfung) erfolgte 2013 eine Abschätzung 
über ein mögliches Vorkommen planungsrelevanter oder besonders 
geschützter Arten im Plangebiet und die möglichen Auswirkungen 
des Vorhabe ns auf diese Arten. Aufgrund der mangelnden Habita t-
eignung des Plangebietes (keine Gewässer, auch nicht in der 
näheren Umgebung) k ann gem. ASP I ein Vorkommen von Kröten 
ausgeschlossen werden.  Gemäß ASP I konnte jedoch ein Vorko m-
men einiger planungsrelevan ter oder besonders geschützter

Stadtplanungsamt  
Lfd. 
Nr. 
Datum  
Anschreiben/ 
Eingangsda-
tum 613 
Stellungnahme  (Zusammenfassung) Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Es wird darauf hingewiesen, dass der Verkehr auf der 
Sigwinstraße und de r Straße "Im Weidenbruch " durch 
die Bebauung der Höhenhauser Höfe enorm belastend 
sei. Die vielen Autofahrer aus Bergisch Gladbach, die 
zur Umfahrung des morgendlichen Staus auf der 
Bergisch Gladbacher Straße auf die angrenzenden 
Straßen ausweichen, um stadteinwärts zu fahren, 
führen zu einer zusätzlichen Belastung. Es wird 
bemängelt, dass durch die Zusatzverkehre der gepla n-
ten Bebauung ein weiterer Verkehrskollaps in Kauf 
genommen werde. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Reptilien-, Fledermaus- sowie Vogelarten nicht mit Sicherheit 
ausgeschlossen werden. Daher wurde im Jahr 2014 eine vertiefe n-
de Untersuchung (ASP II) der möglicherweise im Plangebiet 
vorkommenden Arten durchgeführt.  Bei den durchgeführten Erfa s-
sungen konnten keine Nist -, Ruhe- oder Winterstätten planungsrel e-
vanter Vogelarten festgestellt werden. Bei den im Plangebiet 
vorkommenden, nicht planungsrelevanten Vogelarten handelt es 
sich um landesweit verbreitete, allgemei n häufig vorkommende und 
ungefährdete Arten, deren lokale Population durch das Vorhaben 
nicht gefährdet ist. Bei den Fledermausuntersuchungen konnte 
lediglich ein Vorkommen der Zwergfledermaus bestätigt werden. 
Das Plangebiet wird  von dieser Art  jedoch led iglich als Jagdraum 
oder im Überflug genutzt. Sommer - oder Winterquartiere wurden 
nicht nachgewiesen. Mit der nördlich angrenzenden, ähnlich 
strukturierte Sukzessionsflächen, die um ein Vielfaches größer als 
das Plangebiet ist, verbleibt ein ausreichend gr oßes Nahrungshabi-
tat, so dass auch bzgl. der Zwergfledermaus keine erheblichen 
Beeinträchtigungen durch das Vorhaben zu erwarten sind.  Weitere 
planungsrelevante Arten, wie z.B. Reptilien konnten im Zuge der 
ASP II nicht nachgewiesen werden.  
 
Die vom Einwen der aufgeführten Hornissen und Käfer unterliegen 
nicht dem Schutz durch § 44 BNatSchG  und müssen daher nicht 
gesondert untersucht werden.        
 
Gemäß den Hinweisen für die Schätzung des Verkehrsaufkommens 
von Gebietstypen (HSGV), Ausgabe 2006  verursacht das Vorhaben 
ein zusätzliches Verkehrsaufkommen von 50 Fahrzeugen pro Tag. 
Hierbei sind auch Liefer - und Besucherverkehre berücksichtigt.  
Aufgrund der sehr guten Anbindung an den ÖPNV wird bei der 
Prognose der durch die Neubebauung verursachten Pkw-Verkehre 
davon ausgegangen, dass  ein nicht unwesentlicher Teil der tägl i-
chen Wege mit dem ÖPNV zurückgelegt wird. Der zusätzliche 
Verkehr auf der Sigwinstraße infolge des Neubaus ist  somit marginal 
und bedarf keiner besonderen Berücksichtigung .

Stadtplanungsamt  
Lfd. 
Nr. 
Datum  
Anschreiben/ 
Eingangsda-
tum 613 
Stellungnahme  (Zusammenfassung) Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
 
Es wird darauf hingewiesen, dass durch die heranrü-
ckende Bebauung  das Haus auf den Flurstücken Nr. 
4743 (gemeint ist wohl 4742) und 4744  in Bezug auf 
die Sicht, de n steigenden Lärmpegel sowie den 
Verkaufswert stark beeinträchtigt werde.  Es wird in 
diesem Zusammenhang angeregt, die nordwestlich 
geplante Reihenhauszeile in dieselbe Flucht der beiden 
anderen Reihenhauszeilen zu drehen.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Es wird gefragt, ob es möglich sei, das Flurstück Nr. 
4743 (gemeint ist wohl 4742) an den im Neubaugebiet 
geplanten Kompostweg anzuschließen.  
 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt 
 
 
 
Es besteht kein An spruch auf eine dauerhafte Nichtbebauung eines 
bisher unbebauten Nachbargrundstückes. In einem bebauten 
innerstädtischen Wohngebiet müssen Nachbarn hinnehmen, dass 
Grundstücke innerhalb des durch das Bauplanungs - und Bauor d-
nungsrecht (insbesondere § 6 BauO  NRW) vorgegebenen Rahmens 
baulich ausgenutzt werden und es dadurch u.a. zu Einsichtsmö g-
lichkeiten, die in einem bebauten Gebiet üblich sind. (OVG NRW, 
Beschl. v. 18.09.2014; 7 B 1037/14)  Da es sich bei dem geplanten 
Vorhaben um ein Wohngebiet handelt, ist eine unverträgliche 
Lärmbeeinträchtigung für die angrenzenden Wohngebiete ausg e-
schlossen.  
 
Die Veränderung des Verkehrswertes eines Grundstücks, die durch 
planerische Festsetzungen eine s Bebauungsplan es für außerhalb 
des Plangebiets gelegene Grundstücke eintritt, stellt grundsätzlich 
keinen schützenwerten Belang dar, der bei der Abwägung zu 
berücksichtigen wäre (BVerwG, Urteil vom 9.2.1995 - Az. 4 NB 
17/94; Hess. VGH, Urteil vom 07.04.20 14, 3 C 914/ 13.N).  
 
Das Grundstück 474 2 ist nicht Bestandteil des vorhabenbezogenen 
Bebauungsplanes.

Anlage 9 VBP verkleinert

2405 Zeichen

GFL 1GFL 1
M2M2
33
1616
45884588
741741
8989
101101
47544754
47494749
474647464242
42414241
47524752
16001600
350350
1616
3232
47394739
47784778
772772
47334733
2424
47374737
34053405
42404240
47574757
2020
107107
47444744
48584858
3434
47424742
9797
740740
47414741
47794779
47614761
47644764
47484748
2222
47624762
77
105105
3030
47594759
9393
9999
2626
47404740
42394239
48604860
350350
1515
47454745
48614861
47554755
4234
47604760
47324732
47564756
47354735
9191
44814481
47584758
47804780
2828
4312
773773
47754775
47664766
28072807
1414
4772477247744774
47434743
4646
47654765
47474747
47704770
1818
47504750
55
103103
4771477147344734
11
48594859
47384738
42354235
47534753
47774777
47734773
4444 47514751
8787
124
42424242
3636
4782
20432043
15981598
4040
3838
47364736
42434243
47764776
8585
9595
FDFD
SmD=54,13SmD=54,13
First=57,37First=57,37
Jasminweg
IIIISDSD
SDSD
II
SDSD
II
IIII
FDFD
SD
IIII
IIII
IIII
SD
SDSD
IIII
IIII
SDSD
IIII
IIII
H=52,35H=52,35
IIII
I
SDSD
IIII
II
II
FDFD
II
IIII
SDSD
SDSD
SDSD
SDSD
H=52,57H=52,57
SDSD
IIII
II
IIII
SDSD
II
FDFD
SDSD First=First=
60,9160,91
SDSD
SDSDII
SDSD
IIII
SDSD
II
IIII
II
IIII
II
IIII
SDSD
FDFD
IIII
IIII
SDSD
FDFD
SDSD
SDSD
IIII
IIII SDSD
FDFD
SD
II
IIII
SDSD
IIII
FDFD
SDSD
SDSD
IIII
SDSD
SmD=55,95SmD=55,95
IIII
SDSD
SDSD
SDSD
SDSD
FDFD
SDSD
II
SigwinstrasseSigwinstrasse
50.0150.01
47674767
47684768
47694769
15751575
Lindelaufstr.
33883388
3166
292292
30,530,5
10,010,0
30,530,5
37,337,3
10,010,0
AA
15971597
15991599
33873387
GemarkungGemarkung
Wicheim-SchweinheimWicheim-Schweinheim
Flur 9Flur 9 31693169
292292
50945094
47634763
aa
aa
2,52,5
2,52,5
aa
StSt
M1M1
55005500
49.9949.99
50.0050.00
49.6549.65
49.5249.52
3,03,03,03,0
LPB VLPB V
LPB IVLPB IV
LPB IVLPB IV
LPB IIILPB III
M3M3
GRZ 0,4GRZ 0,4
GFZ 0,8GFZ 0,8
IIII GH maxGH max
60,5 m60,5 m
-o--o- SDSD
IIII GH maxGH max
60,5 m60,5 m
-o--o- SDSD
IIII GH maxGH max
60,5 m60,5 m
-o--o- SDSD
10,010,0
2,52,5
GFL 2GFL 2
M3M3
StSt
Anlage 7Anlage 9
Übersichtsplan der externen Ausgleichsfläche (Gemarkung Dünnwald, Flur 62, Teil des Flurstückes 346), ohne MaßstabÜbersichtsplan der externen Ausgleichsfläche (Gemarkung Dünnwald, Flur 62, Teil des Flurstückes 346), ohne Maßstab
EE (LW52) Anlage einer GrünlandbracheEE (LW52) Anlage einer Grünlandbrache
als Teilfläche mit einer Größe von 5097 m²als Teilfläche mit einer Größe von 5097 m²
M2: GehölzM2: Gehölz
NN
ohne Maßstabohne Maßstab

Anlage 3 Niederschrift anonymisiert_§ 3(1)

12484 Zeichen

Anlage 3 
      
Der Oberbürgermeister      24.03.2014 
Stadtplanungsamt       Frau Elke Müssigmann 
61, 61\1        Telefon: 0221-221 22800 
Willy-Brandt-Platz 2/Stadthaus 
50679 Köln 
 
 
 
     N I E D E R S C H R I F T 
 
über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zum städtebaulichen Planungskonzept 
 
„Sigwinstraße“ in Köln-Höhenhaus; B-Plan Nr. 72498/2 (VEP) 
 
 
Veranstaltungsort:   Förderschule Thymianweg, Thymianweg 1a,  
51061 Köln-Höhenhaus 
 
Termin:    20.02.2014 
 
Beginn:    19:00 Uhr 
 
Ende:     20:50 
 
Besucher:     ca. 110 
 
Teilnehmer/-innen:   Vorsitzender: 
Herr Christoph Schneider, stellvertretender Bür-
germeister des Stadtbezirks Mülheim (9) 
 
Verwaltung: 
Frau Elke Müssigmann 
 
     Planer: 
     Stephanie V. Gassen 
     Dr. Bruno Wasser 
 
     Niederschrift: 
     Stephanie V. Gassen

Niederschrift über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zum städtebaulichen Planungskonzept  
Sigwinstraße“ in Köln -Höhenhaus  
/  
 
  
  
2 
Herr Christoph Schneider, stellvertretender Bezirksbürgermeister des Bezirks 9, Mül-
heim, begrüßt die anwesenden Bürgerinnen und Bürger sowie einen Vertreter der 
Ortspresse. Vertreterinnen und Vertreter aus der Politik sind auf Anfrage nicht anwe-
send. 
 
Herr Schneider stellt das Podium vor und erläutert den Ablauf der Veranstaltung und 
die Handhabung der Wortmeldezettel. 
 
Es wird darauf hingewiesen, dass die Veranstaltung zwecks Protokollerstellung auf-
gezeichnet wird. 
 
Nach der Begrüßung erfolgt ein Vortrag vom Frau Müssigmann zum allgemeinen 
Planverfahren; anschließend stellt Herr Wasser die Rahmenbedingungen der Neu-
bauplanung sowie das Planungskonzept zum Vorhaben- und Erschließungsplan 
Sigwinstraße bzw. die Änderungen des gültigen Bebauungsplans Nr. 72499/05 aus 
dem Jahre 1999 vor. 
 
Darin ist das Plangebiet als „Maßnahmenfläche M2 – freie Sukzession zum Schutz 
zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft“ ausgewiesen, so dass zur 
geordneten städtebaulichen Entwicklung die Aufstellung eines Bebauungsplanes 
(Vorhaben- und Erschließungsplans) erforderlich ist. 
 
Zwischenzeitlich werden Wortmeldezettel am Podium abgegeben. Diese werden in 
der Reihenfolge der Hereingabe nummeriert; in dieser Reihenfolge beginnt die an-
schließende Diskussion. 
 
1.) NN 1 fragt nach den möglichen Auswirkungen der geplanten Neubebau-
ung auf die Verkehrssituation in der Sigwinstraße. 
 
Frau Müssigmann antw ortet, dass der zusätzliche Verkehr auf der Sig-
w instraße durch die Neubebauung mit lediglich 12 Einfamilienw ohnhäu-
sern und w ahrscheinlich 24 w eiteren PKW´s nur marginal sei und keiner 
besonderen Berücksichtigung bedürfe. 
 
2.) NN 2 verweist darauf, dass die Sigwinstraße offensichtlich als Umge-
hungsstraße genutzt würde und regt an, über eine Kreisverkehr-Lösung 
an der Kreuzung Sigwinstraße/Honschaftsstraße nachzudenken. Im Üb-
rigen sei mit der Neubebauung am Eddaweg noch mit einem erheblich 
höheren Verkehrsaufkommen zu rechnen. 
 
Frau Müssigmann bestätigt, dass ein Kreisverkehr gegenüber einer Am-
pelanlage einen grundsätzlich besseren Verkehrsfluss zulässt. Die Anre-
gung von NN 2 soll an die Fachdienstbehörde w eitergeleitet w erden. 
 
3.) NN 3 fragt, warum die Neubebauung in einem „geschützten Land-
schaftsbereich“ erfolgen soll und wieso der Grünstreifen über die Sigwi n-
straße hinweg fortgeführt werden soll. 
 
Er hält eine breitere Wohnstraße für besser. 
 
Herr Wasser antw ortet, dass das Plangebiet nicht in einem LB-Gebiet,

Niederschrift über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zum städtebaulichen Planungskonzept  
Sigwinstraße“ in Köln -Höhenhaus  
/  
 
  
  
3 
also geschützten Landschaftsbereich, liege. Lediglich der nördlich an-
grenzende Grünstreifen (südlich des Hülsenw egs) w äre lt. gültigem B-
Plan als LB-Bereich ausgew iesen. Des Weiteren erklärt Herr Wasser, 
dass das Amt für Straßen und Verkehrstechnik die Breite der neuen 
Stichstraße bereits auf 6 m bestimmt habe, also breiter als die parallele 
Lindelaufstraße. 
 
Die Fortführung des südlich der Sigw instraße angrenzenden Grünzugs in 
nahezu gleicher Breite im Plangebiet und dann verjüngt bis zum Hülsen-
w eg hin sei eine zentrale Forderung der Politik, insbesondere der Be-
zirksvertretung.  
 
Ein Verzicht auf den Rad- und Fußw eg zugunsten einer Anbindung der 
Stichstraße an den w eiteren Wegeverlauf (Richtung Hülsenw eg) sei von 
den Fachdienststellen nicht gew ünscht. 
 
4.) NN 4 begrüßt die durchgängige Wegeplanung vom Hülsenweg bis zur 
Sigwinstraße wegen des kürzeren Weges bis zur S-Bahn und bittet um 
die Erstellung eines provisorischen Fußwegs bis zur Realisierung in ca. 2 
Jahren. 
 
Herr Wasser w eist darauf hin, dass dies aus Haftungs- und Kostengrün-
den nicht möglich ist. 
 
5.) NN 5 fragt nach der Rolle des „Freiflächenausschusses“, da dieser die 
Realisierung der neuen Rad- und Fußwege-Verbindung von der Sigwi n-
straße bis zum Hülsenweg im Frühjahr 2013 abgelehnt hätte. 
Des Weiteren plädiert er für den Erhalt der Bestandsbäume. 
 
Frau Müssigmann erläutert, dass es sich um den „Ausschuss für Umw elt 
und Grün“ handelt, den NN 5 angesprochen hat. Sie verw eist auf den 
Beschluss des Stadtentw icklungsausschusses vom 25.04.2013. Da die-
ser für Bebauungsplanverfahren die abschließenden Beschlüsse fasst, 
ist es durchaus möglich, dass sich dieser im Einzelfall über das Votum 
eines anzuhörenden Fachausschusses hinw eg setzt. 
 
Herr Wasser stellt klar, dass der Ausschuss für Umw elt und Grün bereits 
in seiner Sitzung vom 21.02.2008 „… die Planung des Grünzugs Hül-
senw eg in Köln-Höhenhaus zur Kenntnis (genommen hätte) und… die 
Verw altung nach gesicherter Finanzierung mit der Umsetzung der Maß-
nahme … (beauftragen w ollte).“ 
 
Der Erhalt der Bestandsbäume sei ein w ichtiges Ziel bei der w eiteren 
Durchplanung. 
 
6.) NN 6 plädiert ebenfalls für den Erhalt des Baumbestands. Insbesondere 
eine Vierergruppe größerer Bäume im Bereich der geplanten Stichstraße 
sollte erhalten bleiben, da sie u.a. auch einen Sichtschutz gegenüber 
Nachbarhäusern darstellen würde. Des Weiteren ist sie der Auffassung, 
dass Scheinakazien Boden- und Luftbelastungen aufzunehmen und zu 
mindern vermögen.

Niederschrift über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zum städtebaulichen Planungskonzept  
Sigwinstraße“ in Köln -Höhenhaus  
/  
 
  
  
4 
 
Frau Müssigmann entgegnet, dass es dem Stadtentw icklungsausschuss 
bei seinem Beschluss ein w ichtiges Anliegen gew esen sei, den Grünzug 
über die Sigw instraße hinw eg fortzuführen. Außerdem w ürde vor Reali-
sierung der Planung ein landschaftspflegerischer Begleitplan erstellt, in 
dem nicht nur der genaue Gehölzbestand, sondern auch die gesamte 
vorhandene Flora und Fauna aufgenommen w ürde. Entsprechend dem 
festgestellten Befund w ürde eine Eingriffs- und Ausgleichbilanzierung er-
stellt und die erforderlichen Ersatzmaßnahmen bestimmt. Selbstver-
ständlich w ürde bei den anstehenden Untersuchungen auch ein beson-
deres Gew icht auf den Artenschutz gelegt. 
 
7.) NN 7 möchte auf die Verkehrssituation an der Bushaltestelle und den 
Schulweg verweisen. 
 
Trotz Aufforderung zur Stellungnahme durch Herrn Schneider keine 
Wortmeldung, offensichtlich hat NN 7 den Saal bereits verlassen. 
 
8.) NN 8 fragt nach einem Übergang an der Sigwinstraße für die Schulkin-
der. Insbesondere Kinder aus der Blumensiedlung würden den geplanten 
Weg nutzen. Da dieser im weiteren Verlauf an der vorhandenen Fußgän-
gerampel am Weidenbruch enden würde, wäre an der Sigwinstraße ein 
gekennzeichneter Fußgängerüberweg notwendig. 
 
Vorhandene Aufpflasterungen (Berliner Kissen) in der Sigwinstraße wür-
den besonders im Berufsverkehr die Fahrgeschwindigkeit nicht ausrei-
chend mindern. 
 
Frau Müssigmann antw ortet, dass dieser Hinw eis an die Fachdienstbe-
hörde zur Überprüfung w eitergeben w ürde. 
 
9.) NN 9 hat schriftlich um eine Wortmeldung gebeten, zum Zeitpunkt des 
Aufrufs aber bereits den Saal verlassen. Die Anfrage zielt auf die evt. an-
stehenden Anliegerkosten. 
 
10.) NN 10 verweist auf den vorhandenen Baumbestand, insbesondere eine 
4-er Gruppe im westlichen Teil des Plangebiets und plädiert für eine Ver-
legung der Stichstraße auf die Ostseite. Ein separater Rad- und Fußweg 
sei in Anbetracht des parallel verlaufenden Torringer Wegs nicht erfor-
derlich. 
 
Herr Wasser entgegnet, dass die hier anstehende Planungsversion als 
13. Konzept nicht nur die Zustimmung des Stadtentw icklungsausschus-
ses, sondern auch die der beteiligten Ämter erhalten habe. 
 
11.) NN 11 fragt (als Bewohner der Seniorenwohnung Jakob-Brock-Weg 17) 
– etwas abweichend von der hier anstehenden Problematik- nach einer 
zugesagten Ortsbegehung bei den Johannitern in der Sigwinstraße. Er 
hält den Wegebau für wichtig, um den Rewe-Laden am Weidenbruch auf 
kurzem Wege erreichen zu können.

Niederschrift über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zum städtebaulichen Planungskonzept  
Sigwinstraße“ in Köln -Höhenhaus  
/  
 
  
  
5 
Frau Müssigmann bestätigt, dass die jetzige Verbindung der Johanniter-
Wohneinheiten zum Ortskern und zu den Geschäften unbefriedigend ist. 
Bezüglich des anstehenden Ortstermins w ird sie die zuständigen Dienst-
stellen informieren.  
 
12.) NN 12 fragt nach möglichen Alternativplanungen und übergibt zwei wei-
tere Varianten 14 und 15. 
 
Herr Wasser betont, dass die vorliegende Planung sow ohl von der Poli-
tik, als auch von der Verw altung favorisiert wurde und daher Grundlage 
für die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung w urde. Die beiden überreich-
ten Varianten w erden geprüft. 
 
13.) NN 13 fragt nach der Tiefe der Bohrungen im Planungsgebiet, da dort 
nicht nur Bauschutt, sondern auch Hausmüll und Elektrogeräte verfüllt 
worden seien. Er wäre in der Sigwinstraße groß geworden und sei in der 
früheren Kiesgrube als Jugendlicher noch geschwommen. 
 
Herr Wasser w ird die Tiefe der Bohrungen mit dem eingeschalteten Bo-
dengutachter nochmals besprechen und ihn auf die mögliche teilw eise 
Verfüllung mit Hausmüll und Elektrogeräten hinw eisen. 
 
14.) NN 14 ist der Überzeugung, dass die geplante Umnutzung des ca. 5.000 
m² großen Plangebiets durch die Festlegungen des Flächennutzungspla-
nes nicht legitimiert sei. 
 
Frau Müssigmann erläutert, dass es durchaus zu Abw eichungen zu den 
Darstellungen des FNP kommen kann. In diesen Fällen ist der FNP an-
zupassen. 
 
Herr Wasser ergänzt, dass von den ca. 5.000 m² des Plangebiets ein 
großer Teil in seiner Nutzung nicht geändert w ird, sondern als Grünfläche  
- in Übereinstimmung mit dem alten B-Plan 72499/05- verbleibt. 
 
15.) NN 15 fragt, warum ein Landschaftsschutzgebiet zugunsten einer Be-
bauung „zugrunde gerichtet“ wird. 
 
Frau Müssigmann verw eist auf den gültigen Beschluss des Stadtentw ick-
lungsausschusses. 
 
16.) NN 16 sieht eine gewisse Problematik bezüglich der Bushaltestelle und 
der Schulwegsicherung, da auf der Sigwinstraße kein separater Radweg 
vorhanden sei. 
 
Frau Müssigmann stellt dar, dass diese Fragen an die entsprechende 
Fachdienststelle w eitergeleitet werden. 
 
17.) NN 17 fragt, ob das B-Planverfahren insgesamt „ergebnisoffen“ geführt 
werde und welche Grundstücksgrößen sich am Wendehammer ergeben 
würden. Wo man das Protokoll einsehen könne?

Niederschrift über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zum städtebaulichen Planungskonzept  
Sigwinstraße“ in Köln -Höhenhaus  
/  
 
  
  
6 
Frau Müssigmann bestätigt, dass das B-Planverfahren ergebnisoffen ge-
führt w erde und alle Hinw eise und Anregungen sorgfältig geprüft und 
gew ertet w ürden. 
 
Die Bezirksvetretung Mülheim w ird einen Beschluss über das Ergebnis 
der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung fassen, anschließend w ird sich 
auch der Stadtentw icklungsausschuss mit den Vorgaben für die w eitere 
Planung befassen. Die Sitzungen sind öffentlich und auch die Niede r-
schriften sind öffentlich zugänglich.  
 
18.) NN 18 fragt, wer schon ein Grundstück zu verschenken hätte? 
 
Frau Müssigmann antw ortet, dass jeder Vorhabenträger darauf achten 
w ürde, dass sich Kosten und Aufw and des Vorhabens im Verhältnis zum 
möglichen Ertrag bew egen w ürde.  
 
Herr Schneider stellt abschließend fest, dass es keine weiteren Wortmeldungen gibt. 
Er bedankt sich für die angeregte Diskussion und schließt die Veranstaltung. 
 
 
 
 gezeichnet       gezeichnet 
 
 
 
  Herr Christoph Schneider          Frau Stephanie V.  
(Stellv. Bezirksbürgermeister)                Gassen (Schriftführerin)

Beschlussvorlage Rat

6013 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VI/61/1 
613 Dint Az 
Vorlagen-Nummer 
 2051/2020 
Freigabedatum 
 06.08.2020 
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan-
Entwurf (vorhabenbezogener Bebauungsplan) 72498/02 
Arbeitstitel: Sigwinstraße in Köln-Höhenhaus 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat beschließt 
1. über die zum Bebauungsplan-Entwurf  72498/02 für das Gebiet nördlich der Sigwinstraße, Ge-
markung Wichheim-Schweinheim, Flur 9, Flurstück 5500 (zwischen den Häusern Sigwinstraße 
105 und 107)—Arbeitstitel: Sigwinstraße in Köln-Höhenhaus — abgegebenen Stellungnahmen 
gemäß Anlagen 2 - 6; 
2. den Bebauungsplan 72498/02  mit gestalterischen Festsetzungen nach § 10 Absatz 1 Bauge-
setzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in 
Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2 023) —jeweils in der bei Erlass die-
ser Satzung geltenden Fassung— als Satzung mit der nach § 9 Absatz 8 BauGB beigefügten 
Begründung. 
 
Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 31.08.2020 
Stadtentwicklungsausschuss 03.09.2020 
Rat 10.09.2020

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung 
Die Stadt Köln gehört zu den Wachstumsregionen in Nordrhein-Westfalen. Um der ansässigen und 
der neu hinzukommenden Bevölkerung attraktive Wohnangebote zu unterbreiten, ist die Schaffung 
von Wohnraum ein wesentliches Ziel der Stadtentwicklung. 
 
Das ca. 5000 qm große Grundstück liegt im südlichen Teil des Stadtteils Höhenhaus. Die Umgebung 
ist durch Wohnbebauung und eine Sukzessionsfläche geprägt.  
 
Der Einleitungsbeschluss für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Sigwinstraße in Köln-
Höhenhaus wurde in der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses am 25.04.2013 gefasst. 
 
Auf dieser Grundlage erfolgte die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 1 
BauGB in Form einer Abendveranstaltung am 20.02.2014, sowie die frühzeitige Beteiligung der Be-
hörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange. 
 
Aufgrund eines Wechsels des Vorhabenträgers wurde das Verfahren zunächst nicht weitergeführt. 
Die Hohr Public Asset GmbH hat am 27.10.2016 den Wechsel des Vorhabenträgers bekanntgegeben 
und führt nun als neue Vorhabenträgerin die Planung weiter. 
 
Am 15.12.2016 erfolgten im Stadtentwicklungsausschuss der Beschluss zum Rücklauf der frühzeiti-
gen Öffentlichkeitsbeteiligung und der Vorgabenbeschluss für die Erarbeitung des Planentwurfs. 
 
Das Kooperative Baulandmodell findet keine Anwendung, da der Einleitungsbeschluss für den vorha-
benbezogenen Bebauungsplan vor dem 17.12.2013 (Ratsbeschluss zur Einführung KoopBLM) ge-
fasst wurde. 
 
Klimaschutz: Das Bebauungsplanverfahren wurde bereits vor dem Beschluss zum Klimanotstand 
eingeleitet. Die Erstellung eines Energiekonzeptes zu diesem Zeitpunkt würde zu langfristigen Verzö-
gerungen im Verfahren führen. Die Erforderlichkeit eines Energiekonzeptes wird nicht gesehen. Die 
Gebäude werden entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen mindestens nach EnEV 16 bzw. der 
zukünftig gültigen Regeln der Technik errichtet. Zusätzlich sieht der Investor folgende Maßnahmen 
vor: Die vorgesehene Begrünung der Freiflächen und die Dachbegrünung der Flachdächer der Ne-
benanlagen (extensive Dachbegrünung bei einer Mindestsubstratstärke von 8 cm inklusive Drainage) 
mindern durch ihre Ausgleichswirkung (Transpiration, Staubbindung, Beschattung) die Auswirkungen 
auf das Geländeklima und die stadtklimatisch negativen Auswirkungen der Bebauung. Teilweise kann 
durch die Stellung der Gebäude die solare Optimierung  für die passiven solaren Einträge (z.B. die 
Sonneneinstrahlung durch Fenster in ein Gebäude, die zur Erwärmung der Räumlichkeiten beiträgt) 
erreicht werden. Die neue Wohnbebauung soll durch ein Blockheizkraftwerk versorgt werden. 
 
Der städtebauliche Entwurf sieht drei Häuserzeilen vor, die sich um zwei jeweils drei Meter breite 
Wohnwege gruppieren. Zwei der Hauszeilen bestehen aus fünf Häusern und die nördliche Hauszeile

3 
aus sechs Häusern. Die Gebäude sind zweigeschossig mit ausgebauten Satteldächern geplant. So-
mit orientiert sich die geplante Bebauung an der Bestandsbebauung der Umgebung.  
Die notwendigen Stellplätze werden in einer Gemeinschaftsanlage unmittelbar an der Zufahrt zur 
Sigwinstraße vorgesehen. Die Wohnwege können dadurch vom Autoverkehr freigehalten werden. 
Jedes Haus verfügt über einen eigenen Garten. 
 
 
Die Offenlage des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes (VEP) erfolgte in der Zeit vom 05.03-
06.04.2020 (abgebrochen wegen der Pandemie am 17.03.2020) erneut offengelegt vom 22.05-
06.07.2020. Es wurden 3 Anregungen vorgebracht. 
 
Da die vorgenannte Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 
Absatz 1 Satz 1 BauGB vor dem Stichtag des Inkrafttretens der Baurechtsnovelle 2017 (13.05.2017) 
erfolgte, wird von der Überleitungsvorschrift des § 245c Absatz 1 Satz 1 BauGB Gebrauch gemacht, 
das heißt, das Bebauungsplanverfahren wird nach den vor dem 13.05.2017 geltenden Rechtsvor-
schriften durchgeführt und abgeschlossen. 
 
Anlagen 
Anlage 1 Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 
Anlage 2 Anregungen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung (FÖB) 
Anlage 3 Niederschrift der Abendveranstaltung am 20.02.2014 
Anlage 4 Anregungen der Träger öffentlicher Belange (TÖBs) aus der frühzeitigen Beteiligung 
Anlage 5 Anregungen der Träger öffentlicher Belange (TÖBs) zum Planentwurf 
Anlage 6 Anregungen aus der Offenlage 
Anlage 7 Satzungsbegründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB 
Anlage 8 Textliche Festsetzungen 
Anlage 9 vorhabenbezogener Bebauungsplan (unmaßstäblich) 
Anlage 10 Vorhaben- und Erschließungsplan (unmaßstäblich)

Anlage 7 Satzungsbegründung

116906 Zeichen

1 
 
/ 2 
A N L A G E  7   
 
 
 
Begründung 
Satzungsbegründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB)  
 
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nummer 72498/02; 
Arbeitstitel: Sigwinstraße in Köln-Höhenhaus 
  
 
1.  Anlass und Ziel der Planung, Verfahren 
 
1.1  Anlass der Planung 
 
Die Stadt Köln gehört zu den Wachstumsregionen in Nordrhein-Westfalen. Um der ansässigen und 
der neu hinzukommenden Bevölkerung attraktive Wohnangebote zu unterbreiten, ist die Schaffung 
von Wohnraum ein wesentliches Ziel der Stadtentwicklung. 
 
Das Plangebiet liegt im südlichen Teil des Stadtteils Höhenhaus in der Gemarkung Wichheim-
Schweinheim, Flur 9, Flurstück (Flst) 5500. Die Umgebung ist durch Wohnbebauung und eine 
Sukzessionsfläche geprägt. Die Flächengröße des Geltungsbereiches beträgt 5.156 m². 
 
Aufgrund des erheblichen Wohnraumbedarfs im Kölner Stadtgebiet ist es städtebaulich erforderlich 
bereits erschlossene, jedoch bisher unbebaute Flächen innerhalb bebauter Gebiete auf ihre Nutz-
barkeit für den Wohnungsbau zu prüfen und wenn möglich zu bebauen. 
 
Das Plangebiet an der Sigwinstraße ist eine solche Fläche. Der Standort ist städtebaulich integriert 
und verfügt über eine sehr gute Anbindung an den ÖPNV. Aufgrund der Nutzungsgeschichte als 
Deponiestandort wurde die Fläche bisher nicht als Bauland ausgewiesen, sondern nach Schlie-
ßung der Deponie der natürlichen Sukzession überlassen und im Bebauungsplan Nr. 72499/02 
aus dem Jahr 1999 als solche festgesetzt. 
 
Zwischenzeitlich hat die Hohr Public Asset GmbH die Fläche erworben und beabsichtigt, hier 
Wohnraum in Form von 16 Reihenhäusern zu entwickeln sowie eine öffentliche Grünfläche als 
Wegeverbindung zu finanzieren. 
 
Durch die bisherigen Eigentümer wurde bereits im Jahr 2012 ein Planverfahren angeregt, das im 
Jahr 2013 in den Einleitungsbeschluss für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 72498/02, 
"Sigwinstraße in Köln-Höhenhaus" mündete, seinerzeit mit der Zielsetzung, hier 12 Einfamilien-
häuser als Doppel- und Reihenhäuser sowie den öffentlichen Grünzug zu errichten. Auf dieser 
Grundlage erfolgte die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 1 BauGB in 
Form einer Abendveranstaltung am 20.02.2014, sowie die frühzeitige Beteiligung der Behörden 
und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 1 BauGB). 
 
Da es bei der Bebauung innerstädtischen Baulandes grundsätzlich geboten ist, eine möglichst 
große, dem Standort städtebaulich angepasste Geschossfläche und Wohnungsanzahl zu erzielen, 
verfolgt die jetzige Vorhabenträgerin ein Konzept, das 16 Wohneinheiten ermöglicht. 
 
Um die planungsrechtlichen Grundlagen für die vorgesehene Bebauung zu schaffen, ist die Auf-
stellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes erforderlich. Die jetzige Planung ist mit den 
Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 72499/05 aus dem Jahr 1999 nicht ver-
einbar.

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1.2  Ziel der Planung 
 
Die Planung erfüllt die Ziele und Leitlinien der Kölner Wohnungsbaupolitik, indem sie eine inner-
städtische Fläche für die Schaffung von Wohnraum nutzt. Dabei soll familiengerechter Wohnraum 
entstehen. 
 
Die Wohnnutzung fügt sich in das bestehende Nutzungsspektrum des Quartiers an der Sigwin-
straße ein, das angrenzend an das Plangebiet als Allgemeines Wohngebiet (WA) ausgewiesen ist. 
Die Lage des Grundstücks mit einer guten Anbindung an den ÖPNV (S-Bahn, Bus) spricht für die 
Entwicklung einer maßvoll verdichteten Wohnbebauung. 
 
Der städtebauliche Entwurf sieht drei Häuserzeilen vor, die sich um zwei jeweils drei Meter breite 
Wohnwege gruppieren. Zwei der Hauszeilen bestehen aus fünf Häusern und die nördliche Haus-
zeile aus sechs Häusern. Die Gebäude sind zweigeschossig mit ausgebauten Satteldächern ge-
plant. Somit orientiert sich die geplante Bebauung an der Bestandsbebauung der Umgebung.  
Die notwendigen Stellplätze werden in einer Gemeinschaftsanlage unmittelbar an der Zufahrt zur 
Sigwinstraße vorgesehen. Die Wohnwege können dadurch vom Autoverkehr freigehalten werden. 
Jedes Haus verfügt über einen eigenen Garten. 
 
Für das Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gilt derzeit der Bebauungsplan 
72499/05, der im Jahr 1999 rechtskräftig wurde. Dieser Plan setzt für den zur Bebauung vorgese-
henen Bereich eine Grünfläche als Sukzessionsfläche fest. Für die Inanspruchnahme dieser Flä-
che wird eine ökologische Ausgleichsmaßnahme außerhalb des Plangebietes (externer Ausgleich) 
festgelegt.  
 
Der bestehende Bebauungsplan setzt außerdem eine Grün- und Wegeverbindung zwischen der 
Sigwinstraße und dem Hülsenweg mit einer Querspange in Richtung Westen fest. Dieser Korridor 
hat eine Breite von mindestens 10 m. Ein Teil dieser Grünverbindung liegt innerhalb des Geltungs-
bereiches des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes.  
 
Der Bebauungsplan beinhaltet nordöstlich der Wohnbebauung eine 15 bis 22 m breite öffentliche 
Grünfläche. Diese Fläche wird in das Eigentum der Stadt Köln übertragen. Die Herstellung der 
öffentlichen Grünfläche erfolgt durch die Vorhabenträgerin auf eigene Kosten. Die Grünfläche in-
nerhalb des Plangebietes ist somit Bestandteil des geplanten Grünzuges zwischen Sigwinstraße 
und Hülsenweg als Verlängerung des rechtsrheinischen Grünzuges von der Merheimer Heide über 
Holweide/Isenburg bis zum Hülsenweg/ Weidenbruch. 
 
Daneben sollen die im Nordwesten an das Plangebiet angrenzenden Teilflächen von der Vorha-
benträgerin an die Stadt Köln verkauft werden. Die Stadt Köln kann sodann die hierfür geltende 
Festsetzung der "öffentlichen Grünfläche" umsetzen und zwischen Sigwinstraße und Hülsenweg 
herstellen. Dabei wird die Planung auf den Baumbestand innerhalb des Korridors eingehen und 
diesen teilweise berücksichtigen. 
 
Die Siedlung wird zur Sigwinstraße, zu den angrenzenden Baugrundstücken und Grünflächen mit 
Gehölzpflanzungen und Laubhecken eingegrünt. 
 
 
1.3  Verfahren 
 
Der Einleitungsbeschluss für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Sigwinstraße in Köln-
Höhenhaus wurde in der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses am 25.04.2013 gefasst. 
 
Auf dieser Grundlage erfolgte die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 1 
BauGB in Form einer Abendveranstaltung am 20.02.2014, sowie die frühzeitige Beteiligung der 
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange.

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Aufgrund eines Wechsels des Vorhabenträgers wurde das Verfahren zunächst nicht weitergeführt. 
Die Hohr Public Asset GmbH wird nunmehr als neue Vorhabenträgerin die Planung weiterführen. 
 
Am 15.12.2016 erfolgten im Stadtentwicklungsausschuss der Beschluss zum Rücklauf der frühzei-
tigen Öffentlichkeitsbeteiligung und der Vorgabenbeschluss für die Erarbeitung des Planentwurfs. 
 
Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB hat vom 22.05.2020 bis zum 06.07.2020 
stattgefunden. Die ursprünglich für den Zeitraum 05.03.2020 bis 06.04.2020 vorgesehene öffentli-
che Auslegung der Planunterlagen musste aufgrund der Corona-Pandemie am 17.03.2020 vorzei-
tig abgebrochen werden. Die öffentliche Auslegung wurde daraufhin vom 22.05.2020 bis zum 
06.07.2020 unter Einhaltung von Hygienevorschriften wiederholt  
 
 
2.  Erläuterungen zum Planungsgebiet 
 
2.1  Abgrenzung des Plangebietes 
 
Das Plangebiet liegt im südlichen Teil des Stadtteils Höhenhaus und umfasst in der Gemarkung 
Wichheim-Schweinheim, Flur 9, das Flurstück Nr. 5500. Der Geltungsbereich des Bebauungspla-
nes wird durch die Gärten der Wohnbebauung am Torringer Weg im Nordosten, die Sigwinstraße 
im Süden, die Gärten der Wohnbebauung an der Lindelaufstraße im Westen und eine Sukzessi-
onsfläche im Nordwesten begrenzt. Die Flächengröße beträgt 5.156 m². Das Plangebiet erstreckt 
sich zwischen der Sigwinstraße Nr. 103 und Nr. 107. 
 
 
2.2  Vorhandene Struktur 
 
Das Plangebiet stellt sich heute als eine Sukzessionsfläche dar. Das Gelände wurde zuvor ausge-
kiest und mit Bauschutt und anderen Stoffen verfüllt. Die Fläche weist Vegetationsbestände unter-
schiedlicher Art und Qualität auf. Es sind Baum- und Strauchbestände mit bis zu mittlerem Baum-
holz, dichte Brombeergebüsche sowie Gras- und Hochstaudenfluren vorhanden. Im Nordwesten 
des Plangebietes befinden sich weitere Sukzessionsflächen der vorgenannten Art. Das Plangebiet 
ist eingezäunt und daher nur bedingt zugänglich. 
 
Westlich grenzt eine Wohnbebauung aus zweigeschossigen Doppel- und Reihenhäusern mit Sat-
teldächern und ausgebauten Dachgeschossen an. 
 
Nordöstlich und südlich befindet sich eine Wohnbebauung aus ein- bis zweigeschossigen Einzel- 
und Doppelhäusern. 
 
Unmittelbar südlich des Plangebietes liegt die Sigwinstraße. Südöstlich der Sigwinstraße schließt 
ein Grünzug an, der mit Baumbestand und Scherrasenflächen gestaltet ist. 
 
 
2.3  Erschließung 
 
2.3.1  Verkehrserschließung 
 
Das Plangebiet liegt in circa 350 m Fußwegentfernung zur S-Bahn-Haltestelle Holweide der S-
Bahnlinie 11 (Bergisch-Gladbach – Düsseldorf über Köln Hauptbahnhof). Unmittelbar am Plange-
biet befindet sich die Haltestelle Jasminweg der Buslinie 155 (Mülheim Berliner Straße – Stamm-
heim Bonhoefferstraße). Das Gebiet verfügt damit über eine gute Erschließung mit dem öffentli-
chen Personennahverkehr.

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Das Plangebiet grenzt unmittelbar an die Sigwinstraße, die den Charakter einer Wohnsammelstra-
ße hat. Sie ist im Trennprofil mit beidseitigen Gehwegen sowie einem Längsparkstreifen/ Baumrei-
he auf der nördlichen Straßenseite ausgebaut.   
 
 
2.3.2  Wasser- und Energieversorgung 
 
Die erforderlichen Versorgungsleitungen für Wasser, Gas und Elektrizität sind in der Sigwinstraße 
vorhanden. Das geplante Wohnquartier kann von dort aus erschlossen werden. 
 
 
2.3.3  Abwasserentsorgung 
 
In der angrenzenden Sigwinstraße ist ein Mischwasserkanal vorhanden. Die Querschnitte sind 
ausreichend, um das anfallende Schmutz- und Niederschlagswasser aufzunehmen. 
 
 
2.4  Soziale Infrastruktur/ Nahversorgung 
 
Kindergärten, Spielplätze und schulische Infrastruktur sind im Stadtteil vorhanden. In der Nähe des 
Plangebietes befinden sich die Katholische Kindertagesstätte St. Johann Baptist an der Hon-
schaftsstraße sowie der Städtische Kindergarten am Glockenblumenweg. Die nächste Grundschu-
le ist die Johannesschule an der Honschaftsstraße. Die nächstgelegene weiterführende Schule ist 
die Willy-Brandt-Gesamtschule an der Straße "Im Weidenbruch". Alle genannten Einrichtungen 
befinden sich in ca. einem Kilometer Entfernung zum Plangebiet. 
 
Das nächstgelegene Nahversorgungszentrum befindet sich in ca. 750 m Entfernung an der Straße 
"Im Weidenbruch". 
 
 
2.5  Alternativstandorte  
 
Alternativstandorte für die geplante Bebauung sind in gleicher Größe und Lagequalität in der nähe-
ren Umgebung nicht verfügbar.   
 
 
2.6  Planungsrechtliche Situation  
 
Der derzeit für das Plangebiet geltende Bebauungsplan Nr. 72499/05, der im Jahr 1999 rechtskräf-
tig wurde, setzt für den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes eine öffentli-
che Grünfläche mit der Zweckbestimmung "Parkanlage" fest. Der zur Bebauung vorgesehene Be-
reich ist zudem als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur 
und Landschaft festgesetzt. Entsprechend der Maßnahme M 2 der textlichen Festsetzungen soll 
diese Fläche der freien Sukzession überlassen werden. Der rechtskräftige Bebauungsplan setzt 
eine Grün- und Wegeverbindung zwischen der Sigwinstraße und dem Hülsenweg mit einer Quer-
spange in Richtung Westen als öffentliche Grünfläche fest. Dieser Korridor hat eine Breite von ca. 
10 m und durchquert das Plangebiet im Norden. 
 
Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Sigwinstraße wird die festgesetzte Sukzessionsflä-
che in einer Flächengröße von 3.667 m² als Allgemeines Wohngebiet (WA) überplant. Die im der-
zeit geltenden Bebauungsplan für einen Teil des Plangebietes festgesetzte öffentliche Grünfläche, 
die Bestandteil einer geplanten Grün- und Wegeverbindung zwischen der Sigwinstraße und dem 
Hülsenweg ist, wird in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan übernommen und von 10 m auf 
eine Breite von 15 bis 22 m erweitert.

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Es ist daneben beabsichtigt, dass die Vorhabenträgerin auch die im Nordwesten an das Plangebiet 
angrenzenden Teilflächen an die Stadt Köln verkauft. Die Stadt Köln kann die im geltenden Be-
bauungsplan Nr. 72499/05 festgesetzte Grünverbindung zwischen Sigwinstraße und Hülsenweg 
herstellen. Die bestehende planungsrechtliche Festsetzung als öffentliche Grünfläche bleibt hierbei 
unverändert. 
 
 
3.  Planungsvorgaben 
 
3.1 Regionalplan 
 
Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln stellt für das Plange-
biet Allgemeinen Siedlungsbereich dar. Die vorliegende Planung entspricht daher den Zielen der 
Regionalplanung. 
 
 
3.2  Flächennutzungsplan  
 
Das gesamte Plangebiet ist im Flächennutzungsplan (FNP) als Grünfläche dargestellt. Das vorge-
sehene Baugebiet hat eine Fläche von circa 3.800 m² und ist nicht aus der Darstellung des FNP 
entwickelt. Der FNP wird daher im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB geändert. 
Der vorgesehene Teil des Grünzugs mit der Wegeverbindung zum Hülsenweg entspricht der Dar-
stellung des FNP. 
 
 
3.3  Landschaftsplan 
 
Das gesamte Plangebiet ist im Landschaftsplan der Stadt Köln als Landschaftsschutzgebiet 27 
"Dellbrücker Wald, vorgelagerte Freiräume und verbindende Grünbereiche" mit dem Entwicklungs-
ziel 1 – Erhaltung und Weiterentwicklung einer weitgehend naturnahen Landschaft – festgesetzt. 
 
Gemäß § 20 Abs. 3 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) treten die widersprechenden Festset-
zungen des Landschaftsplanes mit Inkrafttreten des Bebauungsplanes außer Kraft, wenn der Trä-
ger der Landschaftsplanung der entsprechenden Darstellung im Flächennutzungsplan nicht wider-
sprochen hat. Der FNP wird daher im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB geändert 
(vgl. Kapitel 3.2). 
 
Eine Prüfung der Auswirkungen der Planung auf den Landschaftsplan erfolgt im Kapitel 5.6.1.1.  
 
 
3.4  Altlasten 
 
Das gesamte Plangebiet befindet sich auf Grundstücken einer ehemaligen Kiesgrube/ Deponie. 
Die Altablagerung wird mit der Nummer 90603 nachrichtlich im Altlastenkataster der Stadt Köln 
geführt. 
 
Das Plangebiet befindet sich außerdem im Nahbereich (Sicherheitszone von 100 Meter) um eine 
Altablagerung, die mit der Nr. 90606 nachrichtlich im Altlastenkataster der Stadt Köln geführt wird 
und innerhalb derer Gasmigrationen aus der Altablagerung heraus möglich sind. 
 
Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird darauf hingewiesen, dass die Böden des Plangebie-
tes erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind. Das Plangebiet wird in der Planzeich-
nung gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB gekennzeichnet. 
 
Im Hinblick auf eine mögliche Überbauung wurden in den Jahren 2012 – 2015 dementsprechend 
Untersuchungen zur Erkundung von Auffüllungsmächtigkeiten und Auffüllungsinhaltsstoffen, einer

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möglichen Deponiegasbildung sowie zum Schadstoffpotential der oberflächennahen Bodenschich-
ten im Bereich des geplanten Grünstreifens im östlichen Bereich durchgeführt (Dr. Tillmanns & 
Partner GmbH, sowie Elsbroek Ingenieure).  
Die ehemalige Kiesgrube/ Deponie ist mit Bodenaushub, (Haus-)Müll, Schlacken und Aschen, stel-
lenweise bis zum Grundwasserniveau verfüllt. Boden, Bodenluft und das Grundwasser wurden im 
Zusammenhang mit der Aufstellung des derzeit geltenden Bebauungsplanes Nr. 72499/05 unter-
sucht. Im Zentralbereich der Deponie wurde ein vergleichsweise hoher Methangehalt (CH 4) von 
bis zu 25-Volumen-% festgestellt. Nach nutzungsbezogener Sicherung/ Sanierung wird die Altab-
lagerung nachrichtlich im Kataster geführt. Natürliche Böden sind im Plangebiet aufgrund der 
Vornutzung als Deponie nicht mehr vorhanden. 
 
Die Bodenuntersuchung (Dr. Tillmanns & Partner GmbH, 2012) kommt zu dem Ergebnis, dass 
eine Wohnbebauung unter Einhaltung folgender Empfehlungen im Plangebiet möglich ist: 
 
- Im geplanten Grünbereich liegen unauffällige Schadstoffgehalte im Oberboden vor. Unter 
der Annahme, dass hier keine weiteren Erdbewegungen stattfinden ist hier kein weiterer 
Handlungsbedarf erkennbar. Für die zu überbauenden Flächen ist aufgrund der zu erwar-
tenden Erdbewegungen ein Bodenauftrag von 0,5 m unbelastetem Boden (Vorsorgewerte 
nach BBodSchV) einzuplanen. 
- Im Untersuchungsgebiet findet derzeit noch ein vorzugsweise aerober sowie nachgeordnet 
anaerober Restabbau organischer Auffüllungsinhaltsstoffe statt. Diesbezüglich wird emp-
fohlen, bei weiteren Planungen auf eine Unterkellerung zu verzichten. 
- Es sind mögliche Setzungen durch den Abbau organischer Auffüllungsinhaltsstoffe zu be-
rücksichtigen. 
- Durchdringungspunkte von Ver- und Entsorgungsleitungen in die Bauwerke sind gasdicht 
auszuführen sowie Möglichkeiten zur passiven Entgasung herzustellen. 
- Es ist bei Arbeiten in Gräben, Gruben oder Schächten für eine ausreichende Durchlüftung 
zu sorgen (s. auch Schreiben der Stadt Köln, Umwelt- und Verbraucherschutzamt vom 
16.08.2016). 
 
Die vorgenannten Empfehlungen werden durch die Planung beachtet. Eine detaillierte Prüfung der 
Auswirkungen der Altlasten auf die Planung erfolgt im Kapitel 5.6.5.2. 
 
Hinweise auf Bodendenkmale liegen aufgrund der Vornutzung, siehe oben, nicht vor. 
 
 
3.5  Wasserschutzzone 
 
Das Plangebiet liegt innerhalb der Wasserschutzzone III A des Wasserschutzgebietes "Höhen-
haus". Jegliche Vorhaben in diesem Gebiet dürfen den entsprechenden wasserrechtlichen Schutz-
festsetzungen nicht entgegenstehen. Andernfalls ist eine wasserrechtliche Genehmigung einzuho-
len. Des Weiteren ist der Maßnahmenkatalog für Bauarbeiten in Wasserschutzzone III, III A und III 
B zu beachten. Eine Prüfung der Auswirkungen der Planung auf die Wasserschutzzone erfolgt im 
Kapitel 5.6.3.1. 
 
 
4.  Begründung der Planinhalte 
 
4.1  Art der baulichen Nutzung 
 
Gemäß § 9 Abs.1 Nr.1 BauGB i. V. m. § 4 BauNVO wird innerhalb des Geltungsbereiches des 
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ein 3.667 m² großes Allgemeines Wohngebiet (WA) zeich-
nerisch festgesetzt. Dies entspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 72499/05 für die

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angrenzend vorhandene Bebauung. Insgesamt sieht der städtebauliche Entwurf im Plangebiet 16 
Wohneinheiten vor. 
 
Mit der Festsetzung eines WA wird ein beschränktes Maß an Nutzungsmischung auch nach Be-
ginn der Umsetzung des Bebauungsplanes grundsätzlich ermöglicht, die mit einer Festsetzung als 
reines Wohngebiet (WR) gemäß § 3 BauNVO nicht gegeben wäre. Ferner soll es nicht schon 
durch die festgesetzte Baugebietsart ausgeschlossen sein, zu einem späteren Zeitpunkt nach der 
Realisierung der Vorhaben Umnutzungen vorzunehmen. Eine gewisse Durchmischung der Wohn-
nutzung mit nicht störenden anderen Nutzungen soll in Verbindung mit dem Wohnen grundsätzlich 
für die Zukunft ermöglicht werden. Aufgrund der Festsetzung als WA ist eine solche Entwicklung 
planungsrechtlich zulässig und bedarf lediglich einer Änderung im Durchführungsvertrag, nicht 
jedoch einer Änderung des Bebauungsplanes. 
 
Die im Bebauungsplan Nr. 72499/05 festgesetzte Sukzessionsfläche wird damit überplant. Für die 
Inanspruchnahme dieser Fläche wird eine ökologische Ausgleichsmaßnahme außerhalb des Plan-
gebietes (externer Ausgleich) festgelegt, da der gesamte Ausgleich innerhalb des Plangebietes 
aufgrund der geringen Plangebietsgröße planerisch nicht bewerkstelligt werden kann. 
 
Die Festsetzung ist mit der Deckung des dringenden Wohnbedarfs der Bevölkerung begründet. 
Vor dem Hintergrund des aktuell festzustellenden und weitergehend prognostizierten Anstiegs der 
Bevölkerungszahl im Stadtgebiet, der Steigerung der Zahl der Haushalte sowie des letztlich daraus 
resultierenden, erheblichen Zusatzbedarfs an bereits erschlossenen Wohnflächen ist die Überpla-
nung der Sukzessionsfläche zur Deckung des Bedarfs gerechtfertigt. Zur Gewährleistung einer 
angemessenen Wohnungsversorgung für alle Bevölkerungsgruppen sind ausreichend neue Woh-
nungen zu bauen. 
 
 
4.1.1  Ausschluss von Nutzungsarten 
 
Die gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen (Betriebe des Beherber-
gungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbau-
betriebe sowie Tankstellen) sind unter Anwendung des § 1 Abs. 6 BauNVO unzulässig, da diese 
nicht mit dem Nutzungskonzept des städtebaulichen Entwurfs und den Nutzungen in der Umge-
bung vereinbar sind. Die ausgeschlossenen Nutzungen würden zudem ein hohes Verkehrsauf-
kommen induzieren sowie Immissionskonflikte mit der Wohnnutzung erwarten lassen und stehen 
somit der weitestgehend wohnlich geprägten Umgebung entgegen. 
 
Der Schwerpunkt der Entwicklung liegt auf der Errichtung von Wohngebäuden in der bereits be-
gründeten Ausformung. 
 
 
4.1.2  Bedingte Festsetzung 
 
Um den Vorhabenbezug herzustellen, sind als bedingte Festsetzung im Rahmen der als zulässig 
festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu denen sich die Vorhabenträgerin im 
Durchführungsvertrag konkret verpflichtet. Vertragsänderungen oder der Abschluss eines neuen 
Durchführungsvertrages sind gemäß § 12 Absatz 3a BauGB zulässig. 
 
 
4.2 Ausschluss von Kellergeschossen 
 
Aufgrund des möglichen Restabbaus der im Boden vorhandenen Auffüllungsinhaltsstoffe empfiehlt 
das Bodengutachten (vgl. Kapitel 3.4) bei der Planung auf eine Unterkellerung zu verzichten. Da-
her setzt der Bebauungsplan fest, dass die Errichtung von Kellergeschossen im gesamten Plange-
biet nicht zulässig ist.

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Diese Festsetzung ist möglich, da die Gemeinde gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 BauGB beim vorha-
benbezogenen Bebauungsplan nicht an den Festsetzungskatalog des § 9 BauGB gebunden ist. 
 
 
4.3  Maß der baulichen Nutzung 
 
Die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung orientieren sich an den Festsetzungen des 
Bebauungsplanes Nr. 72499/05 für die bereits bestehende Nachbarbebauung. Der aufgelockerten 
Bebauung in der Umgebung wird somit Rechnung getragen. Die Festsetzungen tragen außerdem 
zur Gewährleistung von gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnissen bei. 
 
 
4.3.1  Grundflächenzahl (GRZ) 
 
Innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 19 BauN-
VO eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 festgesetzt. Diese entspricht der Obergrenze für Allge-
meine Wohngebiete des § 17 BauNVO und ermöglicht eine aufgelockerte Bebauung mit der im 
Plangebiet vorgesehenen Gebäudetypologie. Durch die Festsetzung der GRZ wird dem Ziel des 
schonenden und sparsamen Umgangs mit Grund und Boden im Sinne des § 1a Abs. 2 BauGB 
Rechnung getragen und eine ausreichende Belichtung, Belüftung und Besonnung gewährleistet. 
Es ist das planerische Ziel, eine gute Ausnutzbarkeit des Grundstücks in Bezug auf die geplante 
Nutzung zu ermöglichen und gleichzeitig die Inanspruchnahme der Flächen zu reglementieren. 
 
 
4.3.2  Geschossflächenzahl (GFZ) 
 
Ergänzend zur Regelung des Maßes der baulichen Nutzung über die Festsetzung der Grundflä-
chenzahl wird innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. 
§ 20 BauNVO eine Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,8 festgesetzt. Die Obergrenze für Allgemei-
ne Wohngebiete des § 17 BauNVO von 1,2 wird somit nicht voll ausgeschöpft. Eine GFZ von 0,8 
ermöglicht auf der einen Seite die beabsichtigte zweigeschossige Wohnbebauung und berücksich-
tigt auf der anderen Seite die aufgelockerte Bebauung in der Umgebung. 
 
 
4.3.3  Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß 
 
Zur Sicherung der Höhenentwicklung des städtebaulichen Entwurfes und zur Berücksichtigung des 
bestehenden Orts- und Landschaftsbildes setzt der Bebauungsplan gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 
BauGB i. V. m. § 20 BauNVO die zulässige Zahl der Vollgeschosse auf zwei Vollgeschosse als 
Höchstmaß fest. Die Begrenzung auf maximal zwei Vollgeschosse orientiert sich an der Höhe der 
Umgebungsbebauung und hat somit eine nachbarschützende Funktion.  
 
 
4.3.4  Höhe der baulichen Anlagen 
 
Es wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 18 BauNVO im gesamten Baugebiet eine maxi-
male Höhe der baulichen Anlagen von 60,5 m über Normalhöhennull (NHN) festgesetzt. Bei einer 
Geländehöhe von ca. 50,0 m ü. NHN entspricht diese einer maximalen Gebäudehöhe von ca. 
10,5 m über dem Geländeniveau. Die Gebäudehöhe ermöglicht zum einen den Bau der im städte-
baulichen Konzept vorgesehenen zweigeschossigen Gebäude mit Satteldach und orientiert sich 
zum anderen an den in der Umgebung vorhandenen Gebäudehöhen. Eine ausnahmsweise Über-
schreitung der maximalen Gebäudehöhe ist nicht vorgesehen, um Beeinträchtigungen des Ortsbil-
des zu vermeiden. Untergeordnete bauliche Anlagen, wie Sonnenkollektoren und Solarzellen, 
müssen daher in der Dachhülle integriert werden.

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4.4  Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen 
 
4.4.1  Bauweise 
 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. m. § 22 Abs. 2 BauNVO wird eine offene Bauweise festge-
setzt. Demnach müssen Gebäude mit einem seitlichen Grenzabstand errichtet werden und die 
Gebäudelänge darf höchstens 50 m betragen. Dadurch entsteht die im städtebaulichen Konzept 
vorgesehene aufgelockerte Bebauung, die auch für die umgebende Bebauung prägend ist. 
 
 
4.4.2  Überbaubare Grundstücksflächen, Baugrenzen 
 
Durch die Festsetzung von Baugrenzen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 BauGB i. V. m. § 23 BauNVO 
werden innerhalb des Baugebietes die überbaubaren Grundstücksflächen definiert, innerhalb derer 
die Gebäude errichtet werden dürfen. Dadurch entsteht die im städtebaulichen Konzept vorgese-
hene Hauszeilenbebauung. Zudem wird die Flächenversiegelung begrenzt. Die überbaubaren 
Grundstücksflächen orientieren sich eng am städtebaulichen Konzept. Um bei der Objektplanung 
und Bauausführung noch geringfügige Veränderungsmöglichkeiten der Baukörper zu geben, wur-
den zumeist Baugrenzen festgesetzt, die ca. 0,5 m über die Baukörper des städtebaulichen Ent-
wurfs hinausgehen. 
 
Da die Dimensionierung der überbaubaren Grundstücksfläche unmittelbar auf die im Bebauungs-
konzept dargestellten Hauptbaukörper Bezug nimmt, werden ergänzende Baugrenzen festgesetzt, 
innerhalb derer ausschließlich die in den Vorgärten geplanten 1,4 m hohen Abstellräume zulässig 
sind. Diese Abstellräume, die beispielsweise zum Unterstellen von Fahrrädern genutzt werden 
können, dienen der Erhöhung der Wohnqualität. Da die Häuser altlastenbedingt ohne Keller ge-
baut werden müssen, sind ergänzende ebenerdige Abstellräume am Haus erforderlich. 
 
Um die Gestaltungsfreiheit bei der Bauausführung nicht zu stark einzuschränken, wird gemäß § 23 
Abs. 3 BauNVO ein Überschreiten der in der Planzeichnung festgesetzten Baugrenzen durch städ-
tebaulich untergeordnete Bauteile wie zum Beispiel Vordächer, Dachvorsprünge, Balkone und Ge-
simse bis zu einem Maß von 1,5 m zugelassen. Untergeordnet sind Bauteile oder Vorbauten bis zu 
maximal 1/3 der Breite der jeweiligen Außenwand zulässig. Zudem dürfen ebenerdige und nicht 
überdachte Terrassen die festgesetzten Baugrenzen um ein Maß von maximal 3,0 m überschrei-
ten. 
 
Die durchgeführte Bodenuntersuchung empfiehlt für die zu überbauenden Flächen aufgrund der zu 
erwartenden Erdbewegungen einen Bodenauftrag von 0,5 m unbelastetem Boden (Vorsorgewerte 
nach BBodSchV) einzuplanen. Diese Empfehlung ist als Hinweis in den vorhabenbezogenen Be-
bauungsplan aufgenommen. 
 
 
4.5  Erschließung 
 
4.5.1  Verkehr 
 
Die Erschließung des Plangebietes ist über die unmittelbar angrenzende Sigwinstraße gesichert. 
Zur Klarstellung wird entlang der Geltungsbereichsgrenze, die an die Sigwinstraße grenzt, eine 
Straßenbegrenzungslinie festgesetzt. 
 
 
4.5.2  Gehwege, Fußverkehr 
 
Die Erschließung der einzelnen Reihenhäuser ist über einen 3,0 m breiten Fuß- und Radweg gesi-
chert. Da dieser Weg ausschließlich der Erschließung der angrenzend geplanten Wohngebäude 
dient, wird er nicht als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt. Der Weg soll vom Autoverkehr wei-

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testgehend freigehalten werden. Die Wegefläche wird daher im vorhabenbezogenen Bebauungs-
plan gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB für die Belegung mit einem Geh- und Radfahrrecht zuguns-
ten der Anlieger, einem Fahrrecht zugunsten der Stadt Köln sowie einem Leitungsrecht zugunsten 
der Anlieger, der Stadt Köln und der öffentlichen Ver- und Entsorgungsträger festgesetzt. Die An-
bindung des Fuß- und Radweges an die Sigwinstraße ist über ein weiteres Geh-, Fahr- und Lei-
tungsrecht zugunsten der Anlieger, der Stadt Köln sowie der öffentlichen Ver- und Entsorgungsträ-
ger sichergestellt. 
 
Die Rechte sind den Ver- und Entsorgungsträger und der Stadt Köln durch Grunddienstbarkeiten 
bzw. Baulasten einzuräumen. 
 
Alle Hauseingänge sind barrierefrei erreichbar. 
 
Die Standards der Stadt Köln werden beim Ausbau der privaten Erschließung eingehalten. 
 
 
4.5.3  Radverkehr 
 
Das Plangebiet ist für den Radverkehr über die Sigwinstraße erschlossen, in der der Radverkehr in 
der Fahrbahn geführt ist. 
 
Die erforderlichen Fahrradstellplätze sind oberirdisch den Hauseingängen in Form von 1,4 m ho-
hen Abstellräumen zugeordnet. 
 
4.5.4  Ruhender Verkehr 
 
Die Unterbringung der für die geplanten Wohneinheiten notwendigen Stellplätze ist v.a. in einer 
Gemeinschaftsanlage unmittelbar an der Sigwinstraße vorgesehen. Zusätzlich sind zwei Stellplät-
ze parallel zur Grundstücksgrenze zur Sigwinstraße 105 geplant. Für die Gemeinschaftsanlage 
sowie die beiden einzelnen Stellplätze setzt der vorhabenbezogene Bebauungsplan gemäß § 9 
Abs. 1 Nr. 4 BauGB eine Fläche für Stellplätze fest. Innerhalb dieser Flächen ist die Unterbringung 
von 19 Stellplätzen möglich. Dies entspricht bei 16 geplanten Wohneinheiten einem Stellplatz-
schlüssel von 1,20 Stellplätzen je Wohneinheit inkl. Besucherstellplätze. Damit wird der nach 
BauO NRW notwendige Stellplatzbedarf berücksichtigt. Die Fahrgassenbreite zwischen den bei-
den Stellplatzreihen berücksichtigt die gemäß den Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen 
(RASt 06) erforderliche Mindestbreite von 6,0 m, um die Rückstoßtiefe der Pkws zu gewährleisten. 
Die Fahrgassenbreite vor den beiden parallel zur Fahrgasse angeordneten Stellplätzen beträgt 4,5 
m und hält ebenfalls die Empfehlung der RASt 06 ein. 
 
Der Anregung des Stadtentwicklungsausschusses vom 15.12.2016, die Verlegung der Stellplätze 
entlang der Grundstücksgrenze zur Sigwinstraße Nr. 105 an anderer Stelle zu prüfen, wurde 
nachgekommen. Die Zahl der Stellplätze entlang der Grundstücksgrenze konnte im Vergleich zu 
der damals vorgelegten Planung von vier auf zwei reduziert werden. Die beiden verbliebenen 
Stellplätze befinden sich von der Sigwinstraße aus betrachtet im vorderen Bereich des Grund-
stücks und damit nicht auf Höhe der rückwärtigen Gartenfläche des unmittelbar angrenzenden 
Grundstücks. Als zusätzliche Maßnahme zur Vermeidung bzw. Minderung von Beeinträchtigungen 
der Bewohner der Sigwinstraße Nr. 105 durch parkende bzw. rangierende Autos, setzt der vorha-
benbezogene Bebauungsplan zwischen der Stellplatzfläche und der Grundstücksgrenze eine 0,8 
m breite und bis zu 1,8 m hohe Sichtschutzhecke fest (vgl. Kapitel 4.7.2). 
 
Garagen werden im Plangebiet ausgeschlossen, um den Gesamteindruck des Bauvorhabens und 
der Umgebung nicht zu beeinträchtigen. 
 
 
 
4.5.5  Technische Infrastruktur/ Ver- und Entsorgung

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Die Entwässerung des Plangebietes erfolgt durch den Anschluss an die vorhandene Kanalisation 
in der Sigwinstraße. Aufgrund der Vornutzung als Deponie ist eine Versickerung von Nieder-
schlagswässern auf dem Grundstück nicht genehmigungsfähig. Die vorhandene Kanalisation ver-
fügt über ausreichend Kapazität, um die anfallenden häuslichen Schmutzwässer sowie Nieder-
schlagswässer aufzunehmen. 
 
Der Anschluss an die Wasserversorgungsnetze erfolgt mit Hausanschlüssen an die vorhandenen 
Netze in der Sigwinstraße. Kapazitätserweiterungen sind nach gegenwärtigem Kenntnisstand nicht 
erforderlich. Die Löschwasserversorgung erfolgt durch das vorhandene Trinkwassernetz. 
 
Die Starkregengefährdung ist im Plangebiet laut der Überflutungsgefahrenkarte der Kölner Stadt-
entwässerungsbetriebe überwiegend gering. 
 
Die Abfallentsorgung erfolgt gemäß den Bestimmungen der Satzung über die Abfallentsorgung in 
der Stadt Köln. Zwischen den beiden Zufahrten zum Plangebiet setzt der vorhabenbezogene Be-
bauungsplan gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB eine 27,5 m² große Fläche für das Aufstellen von 
Abfallsammelbehältern der geplanten Wohnbebauung fest, die für den Entsorgungsbetrieb an den 
Abholtagen zugänglich gehalten wird. Durch die Platzierung einer Abfallsammelfläche in unmittel-
barer Nähe zur öffentlichen Straße wird eine effektive Abfallentsorgung für das neue Wohngebiet 
gewährleistet. Eine detaillierte Abstimmung mit den Abfallwirtschafsbetrieben Köln ist erfolgt. 
 
Die Stromversorgung der Neubebauung erfolgt über eine im Plangebiet zu errichtende Technik-
zentrale. Vermutlich wird hier ein Blockheizkraftwerk errichtet. Dazu setzt der vorhabenbezogene 
Bebauungsplan zwischen der Abfallsammelfläche und der Sigwinstraße gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 12 
BauGB eine 12,5 m² große Fläche für Versorgungsanlagen mit der Zweckbestimmung Elektrizität 
fest. Durch die Festsetzung einer 1,8 m hohen Hecke zwischen der Technikzentrale und der Sig-
winstraße (vgl. Kapitel 4.7.2) ist die Technikzentrale vom Straßenraum kaum sichtbar. Der Stand-
ort in unmittelbarer Nähe zur Sigwinstraße erlaubt eine unkomplizierte und direkte Erreichbarkeit 
für beispielsweise Wartungsarbeiten. 
 
Durch die Festsetzung einer extensiven Begrünung der Flachdächer der Abfallsammelanlage so-
wie der Technikzentrale erfahren beide Anlagen eine optische Aufwertung (vgl. Kapitel 4.7.4). 
 
 
4.5.6  Feuerwehr 
 
Die Gebäudezugänge liegen teilweise mehr als 50 m von der Sigwinstraße entfernt. Daher wird für 
die Feuerwehr über eine Bewegungsfläche im Bereich der Stellplatzanlage die schnelle Erreich-
barkeit aller Gebäudeeingänge sichergestellt. Die Bewegungsfläche dient dem Aufstellen von Feu-
erwehrfahrzeugen sowie der Bereitstellung der den Fahrzeugen entnommenen Geräte. Sie 
schließt unmittelbar am Fuß- und Radweg, der die einzelnen Hauseingänge erschließt, an. Der 
Weg selbst muss nicht durch Rettungsfahrzeuge befahrbar sein. Die Breite des Weges von 3,0 m 
ist als Zuwegung für die Feuerwehr ausreichend. Die Bewegungsfläche ist mit 7 x 13,5 m ausrei-
chend groß, um die Aufstellung jedes nach Alarmplan vorzusehenden Fahrzeugs zu gewährleis-
ten. Die Bewegungsfläche sowie eine mit 4,5 m ausreichend breite Zufahrt von der Sigwinstraße 
ist über ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht sichergestellt. Die Rechte sind der Feuerwehr durch 
Grunddienstbarkeiten bzw. Baulasten einzuräumen. 
 
Die Anforderungen nach § 5 BauO NW i. V. m. der entsprechenden Verwaltungsvorschrift zur 
Landesbauordnung werden demnach erfüllt. 
 
Da die Rückseite der Gebäude für Einsatzkräfte mit tragbaren Leitern nicht erreichbar ist, werden 
zur Sicherstellung des 2. Rettungsweges gemäß § 17 Abs. 3 BauO NW die erforderlichen anleiter-
baren Stellen (z.B. Rettungsfenster) zur Vorderseite des Gebäudes (Zuwegung) ausgerichtet.

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4.6  Öffentliche Grünfläche 
 
Nordöstlich des Allgemeinen Wohngebietes setzt der vorhabenbezogene Bebauungsplan gemäß 
§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB und entsprechend des Planungskonzeptes eine 15 bis 22 m breite und 
1.477 m² große öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung "Parkanlage" fest. Die Lage des 
Grünzuges entspricht der Festsetzung des derzeit für das Plangebiet geltenden Bebauungsplans. 
Im Vergleich zum rechtskräftigen Bebauungsplan wird die Grünfläche jedoch um 5 bis 12 m erwei-
tert, um eine ansprechende und großzügige Gestaltung des Grünzuges zu gewährleisten. Inner-
halb des Grünzuges ist ein 3 m breiter Weg geplant, der von einem Feldgehölz sowie einer locke-
ren Begrünung mit einer Langgraswiese und einheimischen Strauchgruppen begleitet wird (vgl. 
Kapitel 4.8.1). 
 
Die im vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzte öffentliche Grünfläche ist Bestandteil des 
im derzeit rechtskräftigen Bebauungsplan festgesetzten Grünzuges zwischen der Sigwinstraße 
und dem Hülsenweg und fungiert als Verlängerung des rechtsrheinischen Grünzuges von der 
Merheimer Heide über Holweide/ Isenburg bis zum Hülsenweg/ Weidenbruch.  
 
Es wird ein mit der Stadt Köln abgestimmter Freiraumplan erarbeitet, der Gegenstand des Durch-
führungsvertrages und der Erschließungsregelungen wird und damit die Umsetzung sichert. Die 
Teilfläche des beplanten Grundstücks, auf der die öffentliche Grünfläche herzustellen ist, wird in 
das Eigentum der Stadt Köln übertragen. Die Herstellung der öffentlichen Grünfläche erfolgt durch 
die Vorhabenträgerin auf eigene Kosten. 
 
Es ist zudem beabsichtigt, dass die Vorhabenträgerin auch die im Nordwesten an das Plangebiet 
angrenzenden Teilflächen an die Stadt Köln verkauft. Die Stadt Köln kann sodann die im geltenden 
Bebauungsplan Nr. 72499/05 festgesetzte Grünverbindung zwischen Sigwinstraße und Hülsenweg 
herstellen. Dabei wird die Planung auf den Baumbestand innerhalb des Korridors eingehen und 
diesen teilweise berücksichtigen.   
 
 
4.7  Immissionsschutzbezogene Festsetzungen 
 
4.7.1  Verkehrslärm 
 
Eine schalltechnische Untersuchung (Peutz Consult GmbH) hat ergeben, dass an den geplanten 
Baugrenzen im Plangebiet aufgrund des Verkehrslärms Beurteilungspegel von bis zu 58 dB(A) am 
Tag und bis zu 51 dB(A) in der Nacht vorliegen. Damit werden die schalltechnischen Orientie-
rungswerte der DIN 18005 für ein Allgemeines Wohngebiet von 55 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in 
der Nacht um bis zu 3 dB(A) bzw. 6 dB(A) überschritten. Dabei wurde eine freie Schallausbreitung, 
also ohne die abschirmende Wirkung potentieller Gebäude, berücksichtigt. Die maßgebenden Ori-
entierungswerte werden am Tag in der südöstlichen Hälfte des Plangebietes und in der Nacht im 
gesamten Plangebiet überschritten. 
 
Die Schallimmissionen sind zu einem wesentlichen Teil auf die Sigwinstraße sowie die ca. 850 m 
westlich des Plangebietes verlaufende Autobahn A 3 zurückzuführen. Der Verkehrslärm der A 3 
und der Sigwinstraße haben in etwa gleiche Anteile an den Immissionen. Der Schienenverkehrs-
lärm der ca. 300 m südlich sowie ca. 800 nordwestlich verlaufenden Bahntrassen wirkt ebenfalls 
auf das Plangebiet ein. Der Anteil des Schienenverkehrslärms an den Beurteilungspegeln im Plan-
gebiet ist jedoch geringer als der des Straßenverkehrslärms.  
  
 
 
 
 
4.7.2  Prüfung der möglichen Schallminderungsmaßnahmen

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Da die Orientierungswerte der DIN 18005 für Allgemeine Wohngebiete durch den Straßen- und 
Schienenverkehrslärm überschritten werden, sind im Plangebiet Schallminderungsmaßnahmen 
erforderlich. Grundsätzlich sind dabei die folgenden Handlungsoptionen zu prüfen: 
 Einhalten von Mindestabständen, 
 differenzierte Ausweisung von Baugebieten, 
 aktive Schallschutzmaßnahmen, 
 passive Schallschutzmaßnahmen an den schutzwürdigen Nutzungen. 
 
Das Einhalten von Mindestabständen scheidet als Lösungsansatz aus. Durch ein weiteres Abrü-
cken der Wohnbebauung von der Sigwinstraße würde sich der Eingriff in die bestehende Sukzes-
sionsfläche erheblich vergrößern. Außerdem würde die Bebauung dann näher an die nordwestlich 
des Plangebietes verlaufende Bahntrasse heranrücken. Dies hätte eine höhere Überschreitung 
des nächtlichen Orientierungswertes durch den Schienenverkehr zur Folge. 
 
Innerhalb des Plangebietes, das einer Wohnnutzung zugeführt werden soll, werden keine geglie-
derten Baugebietsausweisungen festgesetzt, die eine Wohnnutzung aus Gründen des Immissi-
onsschutzes in bestimmten Bereichen ausschließen. Das Ziel der Planung ist es, durch Nachver-
dichtung eine Wohnbebauung als Maßnahme der Innenentwicklung zu ermöglichen, um den aktu-
ellen Wohnraumbedarf im Stadtgebiet gerecht zu werden. Obgleich eine Vorbelastung durch Stra-
ßen- und Schienenverkehrslärmimmissionen besteht, wird der Innenentwicklung gegenüber einer 
Außenentwicklung der Vorrang gegeben. Dies ist ein wesentlicher Beitrag zur weiteren Reduzie-
rung der Flächeninanspruchnahme im Außenbereich und damit auch zum Boden- und Klima-
schutz. 
 
Aktive Schallschutzmaßnahmen, z.B. in Form einer Lärmschutzwand entlang der Sigwinstraße, 
sind städtebaulich für das Plangebiet nicht geeignet, da eine solche Anlage das geplante und in 
der Umgebung vorhandene Ortsbild massiv beeinträchtigen sowie die geplante Bebauung von der 
Umgebung unverhältnismäßig abschotten würde. Eine Lärmschutzwand müsste, um alle Ge-
schosse zu schützen, eine Höhe von bis zu 6 m über dem Straßenniveau erreichen, was städte-
baulich offensichtlich unverträglich ist. Darüber hinaus wäre angesichts der vergleichsweisen ge-
ringen Überschreitung der Orientierungswerte – bzw. am Tag in Teilen des Plangebietes auch 
Einhaltung der Orientierungswerte – voraussichtlich als unverhältnismäßig anzusehen. 
 
Für das Plangebiet kommen somit aus städtebaulichen Gründen nur passive Schallschutzmaß-
nahmen in Betracht. 
 
 
4.7.3  Lärmpegelbereiche 
 
Um trotz der Überschreitung der maßgebenden Orientierungswerte gesunde Wohnverhältnisse 
innerhalb der Wohngebäude sicherzustellen werden passive Schallschutzmaßnahmen nach den 
Vorgaben des Schallschutzgutachtens durch die Darstellung von Lärmpegelbereichen gemäß DIN 
4109 festgesetzt. Die DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau, Stand 1989) wird damit als Norm in 
den Bebauungsplan eingeführt. In Abhängigkeit der entsprechenden Lärmpegelbereiche ergeben 
sich später im bauaufsichtlichen Verfahren individuelle Anforderungen an die Luftschalldämmung 
der Außenbauteile (Wände, Fenster, Türen, Dächer etc.) von Aufenthaltsräumen bei Wohnungen – 
mit Ausnahme von Küchen, Bädern und Hausarbeitsräumen – sowie von Büroräumen gemäß DIN 
4109. 
 
Die Lärmpegelbereiche beziehen sich laut der Rechtsprechung auf eine freie Schallausbreitung. 
Es wird stets der Maximalwert dargestellt. Zur Festlegung der Lärmpegelbereiche werden die so-
genannten Außenlärmpegel bestimmt. Hierbei sind gemäß DIN 4109 die Beurteilungspegel bezo-
gen auf den Tageszeitraum (6:00 bis 22:00 Uhr) heranzuziehen. Dabei unterscheiden sich die 
maßgeblichen Außenlärmpegel bei Straßen- und Schienenverkehrslärm von den berechneten Be-
urteilungspegeln durch einen Zuschlag von je 3 dB(A). Zur Berücksichtigung des Fluglärms vom

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Flughafen Köln-Bonn wird der energieäquivalente Dauerschallpegel am Tag und in der Nacht von 
45 dB(A) verwendet. Der Gewerbelärm wird berücksichtigt, indem der nach TA-Lärm jeweils anzu-
setzende Immissionsrichtwert hinzuaddiert wird. Die maßgeblichen Außenlärmpegel werden ge-
mäß DIN 4109 mit einer Bereichsbreite von 5 dB(A) dargestellt. Da die Beurteilungspegel in der 
Nacht vergleichsweise hoch sind, wird zur Gewährleistung eines ausreichenden Schallschutzes 
auch der Nachtzeitraum, der ein höheres Schutzbedürfnis aufweist, berücksichtigt, indem in Ab-
stimmung mit dem Umwelt- und Verbraucherschutzamt sowie dem Stadtplanungsamt der Stadt 
Köln mindestens für Schlafräume und Kinderzimmer 5 dB(A) mehr bzw. ein Lärmpegelbereich hö-
her angesetzt werden. Es ergeben sich für die überbaubaren Grundstücksflächen somit Anforde-
rungen der Lärmpegelbereiche III bis IV. 
 
Zum Schutz der Wohnruhe wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB festgesetzt, dass entsprechend 
den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen die in der untenstehenden Tabelle 
aufgeführten Schalldämmmaße für Außenbauteile von Aufenthalts- und Büroräumen gemäß DIN 
4109 zu berücksichtigen sind. Die genaue Festlegung der Anforderungen an die einzelnen Bautei-
le setzt jedoch die Kenntnis der Bauausführung voraus, da Raummaße und Fensteranteile mit in 
die Berechnung eingehen und erfolgt üblicherweise erst im Rahmen des Baugenehmigungsverfah-
rens. Daher wird festgesetzt, dass auch ein geringerer maßgeblicher Außenlärmpegel ausreichen-
den Schallschutz gewährleisten kann, wenn dies im Rahmen von Baugenehmigungsverfahren 
durch einen Sachverständigen nachgewiesen wird. 
 
 
Lärmpegelbereich maßgeblicher 
Außenlärmpegel 
in dB(A) 
resultierendes bewertetes Schalldämmmaß 
erf. R´w,res in dB 
Aufenthaltsräume 
in Wohnungen 
Büroräume oder vgl. 
I ≤ 55 30 - 
II 56 – 60 30 30 
III 61 – 65 35 30 
IV 66 – 70 40 35 
V 71 – 75 45 40 
VI 76 – 80 50 45 
VII > 80 Anforderung entspr. 
örtl. Gegebenheiten  50 
 
Für Schlafräume im Sinne der DIN 4109 (Schlaf- und Kinderzimmer, Gästezimmer und Ähnliches) 
ist eine fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämmte Lüftungseinrichtungen bei geschlos-
senen Fenstern und Türen sicherzustellen. Hiervon kann abgewichen werden, wenn im bauauf-
sichtlichen Genehmigungsverfahren durch eine schalltechnische Untersuchung Außenlärmpegel 
von höchstens 45 dB(A) für den Nachtzeitraum (22 – 6 Uhr) nachgewiesen werden. 
 
Durch die Aufnahme dieser Festsetzungen werden gesunde Wohnverhältnisse sichergestellt. 
 
 
4.8  Festsetzungen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzun-
gen sowie zur Erhaltung von Bäumen 
 
Zur Gewährleistung einer hohen Wohnqualität setzt der vorhabenbezogene Bebauungsplan ge-
mäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB verschiedene Begrünungsmaßnahmen im Allgemeinen Wohngebiet 
und in der öffentlichen Grünfläche fest. Diese sollen zur Durchgrünung des Quartiers beitragen 
und dienen zudem der Aufwertung des Ortsbildes und der Verbesserung des innerstädtischen 
Mikroklimas.

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4.8.1  Öffentlicher Grünzug 
 
Innerhalb der öffentlichen Grünfläche ist ein 3 m breiter Weg mit wassergebundener Decke vorge-
sehen, der zu beiden Seiten in 1,5 m breite Wiesensäume eingebettet ist. Zwischen dem nordöstli-
chen Wiesensaum und der nordöstlichen Plangebietsgrenze setzt der vorhabenbezogene Bebau-
ungsplan ein 9 m breites Feldgehölz fest. Dort sind fünf mittelkronige Bäume als Überhälter (Bäu-
me, deren Krone sich deutlich über die sie umgebende Gehölzvegetation erhebt) des Feldgehöl-
zes vorgesehen (M 1). Zur Auflockerung des Grünzuges ist westlich des Weges, im von der Sig-
winstraße aus gesehen vorderen Bereich, eine Pflanzfläche, die zu 60 % aus einer Langgraswiese 
und zu 40 % aus einheimischen Strauchgruppen besteht, festgesetzt (M 2). Das Feldgehölz er-
zeugt in Verbindung mit den Einzelbäumen zum einen ein räumliches Trennungs- und Führungs-
element und zum anderen kann durch dieses dennoch transparente Grünelement die Erzeugung 
von Gefahrenräumen vermieden werden. Die bestehenden Bäume sind aufgrund ihrer nicht gege-
benen Verkehrssicherheit für einen Erhalt ungeeignet. 
 
 
4.8.2  Eingrünung der Stellplatzfläche 
 
Zur Abschirmung und Kaschierung der geplanten Stellplatzfläche sowie des Abfallsammelplatzes 
und der Technikzentrale gegenüber der Sigwinstraße und der südwestlich angrenzenden, beste-
henden Wohnbebauung setzt der vorhabenbezogene Bebauungsplan eine stark beschnittene He-
cke mit einer Höhe von 1,8 m fest (M 3).   
 
 
4.8.3  Baumpflanzungen im Wohngebiet 
 
Im Allgemeinen Wohngebiet ist im Bereich der festgesetzten Stellplatzfläche die Pflanzung eines 
einheimischen Baumes festgesetzt. 
 
Zusätzlich ist pro Wohneinheit jeweils ein Obstbaum innerhalb der privaten Gartenfläche zu pflan-
zen. 
 
Die im landschaftspflegerischen Fachbeitrag entlang der Grenze zur bestehenden Wohnbebauung 
Sigwinstraße Nr. 105 empfohlenen Baumpflanzungen können nicht festgesetzt werden, da dieser 
Bereich der bauordnungsrechtlich erforderlichen Bewegungsfläche für die Feuerwehr vorbehalten 
ist. Dieser Bereich ist von Hindernissen wie z.B. Bäumen freizuhalten. 
 
 
4.8.4  Dachbegrünung 
 
Die Flachdächer der Abfallsammelanlage sowie der Technikzentrale sind mit einer extensiven 
Dachbegrünung mit einer Mindestsubstratstärke von 8 cm inklusive Drainage und einem Abfluss-
beiwert von kleiner 0,3 zu versehen. 
 
 
4.8.5  Erhalt von Bestandsbäumen 
 
Ein Großteil der Bäume kann planerisch nicht berücksichtigt werden, da die Bäume innerhalb der 
geplanten Bauflächen liegen und ein Erhalt nicht möglich ist. Bei den Bäumen innerhalb der ge-
planten Gartenflächen und des geplanten Grünzuges handelt es sich größtenteils um Robinien, die 
als fremdländische Art und aufgrund ihrer geringen Vitalität keine planerische Berücksichtigung 
erfahren sollen. Andere standorttypischen Bäume (Sal-Weiden) können aufgrund ihres Wuchses 
(wachsen zum Licht) oder ihrer Vitalität nicht den Ansprüchen der Verkehrssicherungspflicht ent-
sprechen und daher nicht erhalten bleiben. Lediglich für einen Einzelbaum (Vogel-Kirsche) im Nor-
den des Plangebietes erscheint eine planerische Berücksichtigung als sinnvoll. Dieser ist in der 
Planzeichnung zum Erhalt festgesetzt.

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4.8.6 Abweichungen der Pflanzstandorte 
 
Es wird festgesetzt, dass die Pflanzstandorte der festgesetzten Bäume um bis zu 3,0 m von den 
zeichnerischen Festsetzungen abweichen dürfen, um ggf. auf örtliche Bodenbeschaffenheiten rea-
gieren zu können. 
 
 
4.8.7 Qualitätsmerkmale der Stadt Köln 
 
Die festgesetzten Begrünungsmaßnahmen erfolgen entsprechend den Biotoptypen und Pflanzqua-
litäten der Anlage "Grundsätze zur gestalterischen Umsetzung von Ausgleichs- und Ersatzmaß-
nahmen sowie zur Bemessung von Ersatzgeldern in Bebauungsplänen" zur Satzung der Stadt 
Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen nach § 135 a - c BauGB vom 15. Dezember 
2011, bekannt gemacht im Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 1 vom 4. Januar 2012. Die betreffenden 
Grundsätze (Qualitätsmerkmale) sind als Kodierung in den Festsetzungen des vorhabenbezoge-
nen Bebauungsplanes angegeben und als Bestandteile der Festsetzungen zu beachten. 
 
 
4.9  Bauordnungsrechtliche Festsetzungen 
 
4.9.1 Dachgestaltung/ Dachaufbauten 
 
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan lässt für die Bebauung lediglich gleichseitige und gleich-
winklige Satteldächer mit einer Dachneigung von 30 bis unter 45 Grad zu. 
 
Als Farbe für die Dacheindeckung ist ausschließlich anthrazit zulässig. 
 
Untergeordnete bauliche Anlagen wie Sonnenkollektoren und Solarzellen sind konstruktiv und ge-
stalterisch mit gleicher Dachneigung in die Dachfläche einzubinden. 
 
Die vorgenannten Festsetzungen der Dachgestaltung orientieren sich im Wesentlichen an der 
Umgebungsbebauung und tragen dazu bei, dass sich das Vorhaben in das Orts- und Landschafts-
bild einfügt und ein einheitliches Gestaltungsbild entsteht. 
 
Zur Umsetzung des städtebaulichen Konzeptes wird festgesetzt, dass die Gesamtbreite aller Ein-
zelgauben die Hälfte der Gesamtbreite des Daches überschreiten darf. Allerdings wird die 
Gaubenbreite auf maximal 3,2 m beschränkt, um die Entstehung überlanger Gauben zu verhin-
dern. 
 
 
4.9.2 Materialien 
 
Die Materialien sowie die Farbgestaltung der Gebäudefassaden werden im Durchführungsvertrag 
zwischen der Stadt Köln und der Vorhabenträgerin festgelegt. Der Vorhaben- und Erschließungs-
plan zeigt beispielhafte Ansichten. 
 
 
4.9.3 Einfriedungen 
 
Entlang der Grenzen zur Nachbarbebauung, zur öffentlichen Grünfläche, zum Wohnweg sowie zur 
Stellplatzfläche sind alle Grundstücksgrenzen mit Ausnahme der Vorgärten mit Hecken und trans-
parenten Zäunen bis zu einer maximalen Höhe von 1,8 m zu versehen. Die Heckenpflanzungen 
dienen der Abschirmung und Einfriedung sowie der optischen Fassung der privaten Gartenflächen. 
Auf eine Festsetzung der Einfriedung der Vorgärten wird verzichtet, um die Wohnbebauung nicht 
komplett abzuschirmen.

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4.10  Kennzeichnung 
 
Die im Altlastenkataster mit der Nummer 90603 verzeichnete Fläche (ehemalige Kiesgrube/ Depo-
nie) wird im vorhabenbezogenen Bebauungsplan gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB als Fläche, deren 
Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind, gekennzeichnet. 
 
Es wird außerdem darauf hingewiesen, dass sich das gesamte Plangebiet im Nahbereich (Sicher-
heitszone von 100 m) um eine Altablagerung, die mit der Nr. 90606 nachrichtlich im Altlastenkatas-
ter der Stadt Köln geführt wird, befindet. 
 
 
5.  Umweltbericht 
 
5.1  Einleitung 
 
Für das Bebauungsplanverfahren wird eine Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB für die Be-
lange nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB durchgeführt. Die Ergebnisse sind im folgenden Um-
weltbericht gemäß § 2a BauGB dargestellt. 
 
 
5.1.1  Inhalt und wichtigste Ziele des Bauleitplanes 
 
Ziel des Bebauungsplans ist die Schaffung von Wohnraum auf einer erschlossenen innerstädti-
schen Fläche. 
 
Für nähere Erläuterungen zu den Zielen der Planung siehe Punkt 1. "Anlass und Ziel der Planung, 
Verfahren" des städtebaulichen Teils der Begründung. 
 
 
5.1.2  Beschreibung Bestand (derzeitiger Umweltzustand) 
 
Eine ausführliche Beschreibung des Bestandes erfolgt im Kapitel 2.2. 
 
Für das Plangebiet gilt derzeit der Bebauungsplan Nr. 72499/05. Die Festsetzungen des Bebau-
ungsplans werden im Kapitel 2.6 erläutert. 
 
 
5.1.3  Beschreibung Nullvariante (Nichtdurchführung der Planung) 
 
Bei einer Nichtdurchführung der Planung würde die ca. 0,5 ha große Sukzessionsfläche entlang 
der Sigwinstraße bestehen bleiben. Die städtebaulich integrierte Fläche mit sehr guter ÖPNV-
Anbindung würde dann weiterhin unbebaut bleiben und nicht in eine Wohnbaufläche umgewandelt 
werden. 
Die im derzeit für das Plangebiet geltenden Bebauungsplan festgesetzte Sukzessionsfläche würde 
bestehen bleiben und sich entsprechend weiterentwickeln. 
 
 
5.1.4  Beschreibung Planung 
 
Der städtebauliche Entwurf sieht drei Reihenhauszeilen mit Hausgärten vor, die sich um zwei je-
weils drei Meter breite Wohnwege gruppieren. Zwei der Hauszeilen bestehen aus fünf Häusern 
und die nördliche Hauszeile aus sechs Häusern. Die Gebäude sind zweigeschossig mit Satteldä-
chern. Die Dachgeschosse werden ausgebaut. Somit orientiert sich die geplante Bebauung an der 
Bestandsbebauung der Umgebung. Die für die Wohneinheiten notwendigen Stellplätze sind in ei-
ner Gemeinschaftsanlage unmittelbar an der Zufahrt zur Sigwinstraße vorgesehen. Die Wohnwege 
können somit vom Autoverkehr freigehalten werden. Die Siedlung wird zur Sigwinstraße, zu den

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angrenzenden Baugrundstücken sowie Grünflächen mit Gehölzpflanzungen und Laubhecken ein-
gegrünt. Es wird einer der im Plangebiet vorhandenen Bäume erhalten. Das Planungskonzept be-
inhaltet nordöstlich der Wohnbebauung eine öffentliche Grünfläche. Diese Grünfläche ist Bestand-
teil des planungsrechtlich festgesetzten Grünzuges zwischen der Sigwinstraße und dem Hülsen-
weg als Verlängerung des rechtsrheinischen Grünzuges von der Merheimer Heide über Holweide/ 
Isenburg bis zum Hülsenweg/ Weidenbruch. Diese Flächen sollen in das Eigentum der Stadt Köln 
übertragen werden. Der Grünzug zwischen der Sigwinstraße und dem Hülsenweg ist im derzeit für 
das Plangebiet geltenden Bebauungsplan Nr. 72499/05 festgesetzt. 
 
Mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplan Sigwinstraße wird die im derzeit für 
das Plangebiet geltenden Bebauungsplan Nr. 72499/05 festgesetzte Sukzessionsfläche in einer 
Flächengröße von 3.667 m² als Allgemeines Wohngebiet (WA) überplant. Die für einen Teil des 
Plangebietes festgesetzte öffentliche Grünfläche, die Bestandteil einer geplanten Grün- und 
Wegeverbindung zwischen der Sigwinstraße und dem Hülsenweg ist, wird in den vorhabenbezo-
genen Bebauungsplan übernommen und von 10 m auf eine Breite von 15 m bis 22 m erweitert. 
 
 
5.2  Bedarf an Grund und Boden / Fläche 
 
Bestandsnutzung in m² Planung in m² 
Sukzessionsfläche 3.930 Allgemeines Wohngebiet 3.667 
Öffentliche Grünfläche 1.226 Öffentliche Grünfläche "Parkanlage" 1.476 
  Fläche für Versorgungsanlagen 13 
Gesamt 5.156  5.156 
 
 
5.3  Berücksichtigung der Ziele des Umweltschutzes 
 
Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Erlasse, 
Verwaltungsvorschriften und Technischen Anleitungen zugrunde gelegt, die für die jeweiligen 
Schutzgüter in Bauleitplan-Verfahren anzuwenden sind. Die EU-Schutzziele finden sich im We-
sentlichen umgesetzt im deutschen Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG, Luftreinhaltepla-
nung, Lärmminderung) und seinen Verordnungen, dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG – 
Arten-, Landschafts- und Biotopschutz) und Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG – Boden-
schutz, Schutz vor bzw. Umgang mit schädlichen Bodenveränderungen) und seiner Verordnung 
sowie dem Denkmalschutzgesetz (DSchG). Auf Landesebene greifen weitere Regelungen wie die 
Geruchsrichtlinie Nordrhein-Westfalen (GIRL – Beurteilung von Gerüchen), das Landeswasserge-
setz Nordrhein-Westfalen (LNG NW – Schutz des Grundwasserdargebotes) sowie Verordnungen 
auf Ebene der Bezirksregierungen wie Wasserschutzzonen-Verordnungen und der Luftreinhalte-
plan.  
 
Auf kommunaler Ebene werden die Baumschutzsatzung und der Landschaftsplan der Stadt Köln 
berücksichtigt. Die Ziele des Umweltschutzes werden bei der Beschreibung und Bewertung der 
einzelnen Schutzgüter näher beschrieben. 
 
Grenzüberschreitende Auswirkungen von Bebauungsplänen oder Flächennutzungsplan-
Änderungen sind in Köln aufgrund der Lage in großem Abstand zu Landesgrenzen nicht zu erwar-
ten. Raumbedeutsame Planungen werden mit den angrenzenden Gemeinden abgestimmt. 
 
 
5.4  Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen 
 
Die Untersuchungstiefe der Umweltprüfung orientiert sich in Übereinstimmung mit der Formulie-
rung in § 2 Abs. 4 Satz 3 BauGB an den Festsetzungen des Bebauungsplanes "Sigwinstraße in 
Köln-Höhenhaus". Geprüft wird, welche dauerhaften Auswirkungen durch die Umsetzung des Be-
bauungsplanes auf die Umweltbelange entstehen können und welche Einflüsse aus der Umge-

- 19 - 
 
/ 20 
 
bung dauerhaft auf die geplanten Nutzungen im Geltungsbereich wirken können. Hierzu werden 
regelmäßig bzw. dauerhaft anzunehmende Einwirkungen geprüft, nicht jedoch vorübergehende, 
außergewöhnliche und nicht vorhersehbare Ereignisse. 
 
Es werden durch die Umsetzung der Planung keine Techniken oder Stoffe eingesetzt und verwen-
det, die zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen führen werden. 
 
 
5.5  Nicht durch die Planung betroffene Umweltbelange 
 
 Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung/ europäische Vogelschutzgebiete: Im Umkreis 
von 2 km um das Plangebiet befinden sich keine solchen Gebiete. 
 Boden: Die natürlichen Bodenverhältnisse im Plangebiet sind aufgrund der Vornutzung als 
Kiesgrube/ Deponie bereits nachhaltig gestört und können durch das Vorhaben nicht beein-
trächtigt werden. Im Bereich der geplanten Grünflächen können sich langfristig natürliche 
Bodenverhältnisse entwickeln. 
 Oberflächengewässer: Im Plangebiet sind keine Oberflächengewässer vorhanden oder ge-
plant. Der Rhein liegt in ca. 2,7 km Entfernung zum Plangebiet. Die nächsten offenen Ge-
wässer sind der Höhenfelder See und der Heide-Teich in ca. 1,7 km Entfernung. 
 Abwasser: Der in der Sigwinstraße vorhandene Kanal ist ausreichend dimensioniert, um 
die zusätzliche Abwassermenge aufzunehmen. 
 Luftschadstoffe – Emissionen, auch Treibhausgase: Im Plangebiet sind keine emittierenden 
Gewerbebetriebe zulässig. Die durch die geplante Wohnbebauung hervorgerufene ver-
kehrsbedingte Luftschadstoffbelastung ist unerheblich. Die Zunahme der Emission von luft-
fremden Stoffen aus Hausbrand wird eher gering ausfallen, da von einem guten Dämm-
standard und moderner, emissionsarmer Heizungstechnik ausgegangen werden kann. 
 Luftschadstoffe – Immissionen: Der Luftgüteindex liegt im Plangebiet bei zwischen 1,6 bis 
1,7 und weist damit eine hohe Luftgüte aus, die für die Wohnnutzung geeignet ist. Im Plan-
gebiet und in der näheren Umgebung sind keine emittierenden Gewerbebetriebe vorhan-
den. Die Sigwinstraße hat den Charakter einer Wohnsammelstraße. Eine Belastung der 
vorgesehenen Wohnnutzung durch verkehrsbedingte und gewerblich verursachte Luft-
schadstoffe ist daher nicht zu erwarten. 
 Erneuerbare Energien/ Energieeffizienz: Das Plangebiet hat keine Bedeutung für die Ge-
winnung erneuerbarer Energien. Es greifen die Anforderungen der Energieeinsparverord-
nung (EnEV) bzw. anderer Regelungen. Weitergehende Regelungen zur Gewinnung er-
neuerbarer Energie oder zur Energieeffizienz der geplanten Reihenhäuser sind im Rahmen 
des Bebauungsplanverfahrens nicht vorgesehen. 
 Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung, Wärme), sachge-
rechter Umgang mit Abfällen und Abwässern: Zurzeit sind im Plangebiet keine über das in 
einem Siedlungsbereich übliche Maß hinausgehenden Geruchs- oder Lichtimmissionen 
vorhanden. Durch die Ausweisung eines Allgemeinen Wohngebietes sind aufgrund der zu-
lässigen Nutzungsarten keine erheblichen zusätzlichen Geruchs-, Licht-, Strahlungs- oder 
Wärmeemissionen zu erwarten. 
 Darstellungen von sonstige Fachplänen, insbesondere des Wasser-, Abfall-, Immissions-
schutzrechtes: Das Vorhaben steht den wasserrechtlichen Schutzfestsetzungen der Was-
serschutzzone III A des Wasserschutzgebietes "Höhenhaus" nicht entgegen. Der vorha-
benbezogene Bebauungsplan nimmt einen entsprechenden Hinweis auf. 
 Erschütterungen: Beeinträchtigungen durch Erschütterungen sind nicht bekannt und wer-
den auch nicht erwartet. 
 Gefahrenschutz/ Risiken: Das Plangebiet liegt nicht innerhalb einer Hochwassergefahren-
zone oder eines Sicherheitsabstandes eines Störfallbetriebes. Die Starkregengefährdung 
ist im Plangebiet überwiegend gering. Eine mögliche Gefährdung durch Methan-
Ausgasungen aufgrund der Vornutzung als Kiesgrube/ Deponie wird im Kapitel 5.5.5.1 Alt-
lasten bewertet. 
 Kultur- und sonstige Sachgüter: Im Plangebiet sind keine Hinweise auf die Existenz von 
Kultur- oder Sachgütern bekannt.

- 20 - 
 
/ 21 
 
 Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen: Eine erhebliche Verstärkung der Umweltauswir-
kungen durch sich negativ verstärkende Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern 
sind durch das Vorhaben nicht zu erwarten. 
 
 
5.6 Durch die Planung betroffene Umweltbelange 
 
5.6.1  Natur und Landschaft 
 
5.6.1.1 Landschaftsplan 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 g BauGB) 
 
Das oberste Ziel des Landschaftsplanes ist der bewusstere Umgang mit dem noch vorhandenen 
Freiraum und den noch vorhandenen naturnahen Landschaftsresten, die entsprechend dem Ge-
setzesauftrag gerade in besiedelten Bereichen in besonderem Maße zu schützen, zu pflegen und 
zu entwickeln sind. Darunter stehen als gleichrangige Schutzziele nebeneinander 
 als Ziel 1 die Verhinderung weiterer Schäden an Natur und Landschaft, insbesondere auch 
durch steuernde Schutzfestsetzungen die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und die 
Nutzungsfähigkeit der Naturgüter als Lebensgrundlage des Menschen zu erhalten, und 
 als Ziel 2 die Sicherung der Freiräume zur Wiederherstellung der geschädigten Landschaft 
und damit der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes. 
 
Das gesamte Plangebiet ist im Landschaftsplan der Stadt Köln als Landschaftsschutzgebiet 27 
"Dellbrücker Wald, vorgelagerte Freiräume und verbindende Grünbereiche" mit dem Entwicklungs-
ziel 1 – Erhaltung und Weiterentwicklung einer weitgehend naturnahen Landschaft – festgesetzt. 
 
Folgende Schutzzwecke führten zur Festsetzung des Landschaftsschutzgebietes: 
 zur Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, insbeson-
dere durch Sicherung reich strukturierter Landschaftsräume als Lebensraum gefährdeter 
Pflanzen und Tiere, naturnah entwickelter Waldbereiche und stadtklimatisch wertvoller 
Grünverbindungen. 
 wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes zur Sicherung des ländli-
chen Charakters der Landschaft im Übergangsbereich zum Wald. 
 wegen der besonderen Bedeutung für die stille und die aktive Erholung. 
 
Die Festsetzung des Allgemeinen Wohngebietes widerspricht der Darstellung des Plangebietes als 
Landschaftsschutzgebiet. Durch die Herstellung der öffentlichen Grünfläche wird jedoch im Ver-
gleich zur faktischen Situation eine der Erholung dienende öffentliche Grünverbindung sicherge-
stellt.  
 
Gemäß § 29 Abs. 4 Landschaftsgesetz treten die widersprechenden Festsetzungen des Land-
schaftsplanes mit Inkrafttreten des Bebauungsplans außer Kraft, wenn der Träger der Land-
schaftsplanung der entsprechenden Darstellung im Flächennutzungsplan nicht widersprochen hat. 
Der FNP wird daher im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB geändert (vgl. Kapitel 
3.2). 
 
Das Entwicklungsziel und die Schutzzwecke des gesamten Landschaftsschutzgebietes werden 
durch die geplante Wohnbebauung aufgrund der geringen Flächengröße von 3.667 m², die weni-
ger als 1 % der gesamten Größe des Landschaftsschutzgebietes ausmacht, nicht erheblich beein-
trächtigt. 
 
 
 
 
5.6.1.2 Pflanzen 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)

- 21 - 
 
/ 22 
 
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, Baumschutzsatzung Stadt Köln 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand) und Nullvariante (Nichtdurchführung der Planung): 
Das Plangebiet stellt sich als Sukzessionsfläche dar, die durch ein Mosaik krautiger Fluren (Ru-
deral- und Grasfluren), verbuschter Bereiche sowie höherer Baumbestände und durchgewachse-
nen Sträucher bestimmt wird.  
 
Während sich zur Sigwinstraße hin dichte Brombeerfluren ausgeprägt haben, wird das dahinterlie-
gende Plangebiet durch Bäume mittleren Alters (z.B. Gewöhnliche Robinien, Vogel-Kirsche, Spit-
zahorn, Grau-Pappel, Sandbirke) bestimmt. Die Strauchschicht ist von Einzelsträuchern, wie Ge-
meiner Hasel und Eingriffligen Weißdorn geprägt. In der Krautschicht finden sich Arten, wie Brom-
beere, Brennnessel, Moos, etc. In der südlichen Ecke zu den Gärten der Wohnbebauung zur Lin-
delaufstraße hin prägen Robinien den Baumbestand. In den schattig-feuchten Bereichen haben 
sich verschiedene krautige Pflanzen etabliert. Nicht standorttypische Arten wie Bärlauch und inva-
sive Arten wie der Bambus sind aus den anliegenden Gärten bzw. durch Gartenabfälle in die Be-
stände eingewandert. Im hinteren, nordöstlichen Teil der Fläche prägen Offenflächen aus Gräsern 
und Kräutern den Vegetationsbestand. Einzeln und truppweise stocken Gehölze wie Feldahorn, 
Zweigriffliger Weißdorn, Blutroter Hartriegel, Rosen und einzelne Apfelbäume auf der Fläche. Ge-
genüber den Gärten des Torringer Weges haben sich ebenfalls dichte Brombeergebüsche ausge-
breitet. Diese werden von einer großkronigen Gemeinen Esche überstellt. 
 
Im Nordwesten des Plangebietes befinden sich weitere Sukzessionsflächen mit ähnlicher Pflan-
zenstruktur wie derzeit im Plangebiet. Zusammen mit dem Plangebiet hat die gesamte Sukzessi-
onsfläche zwischen der Sigwinstraße und dem Hülsenweg eine Größe von ca. 5,1 ha. 
 
Südöstlich erstreckt sich eine öffentliche Grünfläche, die als Parkanlage gestaltet ist und eine Ver-
bindung zur S-Bahnhaltestelle schafft. 
 
Das Plangebiet fungiert als Bindeglied zwischen den nördlich und südlich angrenzenden Biotopflä-
chen des rechtsrheinischen Grünzuges, der von der Merheimer Heide mit kleineren Unterbrechun-
gen über Holweide/Isenburg bis zum Hülsenweg/ Weidenbruch führt. 
 
Prognose (Planung): 
Die geplante Bebauung führt zu einem Verlust der vorhandenen Vegetationsstrukturen durch Ver-
siegelung, Umwandlung und Inanspruchnahme von Fläche. Es erfolgt ein Eingriff in die Vegetation 
und den Baumbestand, welcher nach der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zu beurteilen 
und auszugleichen ist. Es sind keine Ersatzpflanzungen bzw. Ersatzgeldzahlungen für gemäß der 
Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile 
und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – 
BSchS) zu leisten, da diese Bäume im Bebauungsplanverfahren bei der Bewertung und Bilanzie-
rung nach der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nach § 18 BNatSchG i. V. m. § 1a Abs. 3 
BauGB berücksichtigt werden (siehe Kapitel 5.6.1.4 Eingriff/Ausgleich). Im ausgewiesenen Gel-
tungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans entfallen die vorhandenen Biotoptypen 
vollständig und werden in versiegelte Fläche oder geringwertigere Biotoptypen umgewandelt. Ein 
Großteil der Bäume kann planerisch nicht berücksichtigt werden, da die Bäume innerhalb der ge-
planten Bauflächen liegen und ein Erhalt nicht möglich ist. Bei einem großen Teil der Bäume in-
nerhalb der geplanten Gartenflächen handelt es sich um Robinien, die als fremdländische Art und 
aufgrund ihrer geringen Vitalität keine planerische Berücksichtigung erfahren sollen. Andere 
standorttypische Bäume (Sal-Weiden) können aufgrund ihres Wuchses (wachsen zum Licht) oder 
ihrer Vitalität nicht den Ansprüchen der Verkehrssicherungspflicht entsprechen und daher nicht 
erhalten bleiben. Lediglich für einen Einzelbaum erscheint eine planerische Berücksichtigung als 
sinnvoll (Ingenieurbüro für Freiraum- und Landschaftsplanung Ingrid Rietmann 2019). Die im 
Wohngebiet entstehenden Freiflächen werden überwiegend gärtnerisch gestaltet und mit Hecken, 
Sträuchern und Einzelbäumen durchgrünt. Im Zuge der Erschließung wird der Wohnweg zur 
Wohnbebauung als teilversiegelte Fläche angelegt. Zwischen der Wohnbebauung und der Sigwin-

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/ 23 
 
straße sind 19 Stellplätze geplant. Die Anlage wird mit wasserdurchlässigem Material hergestellt. 
Die private Stellplatzanlage wird wie die privaten Gartenflächen eingegrünt. Die Zuwegung zur 
Sigwinstraße wird als versiegelte Fläche ausgebaut. 
 
Im Nordosten des Plangebiets wird eine 15 bis 22 m breite und 1.477 m² große öffentliche Grün-
fläche als Parkanlage festgesetzt. Die Grünanlage besteht aus einem Weg mit wassergebundener 
Decke, der beidseitig in Wiesensäumen eingebettet ist, einem 9 m breiten Feldgehölz mit fünf Ein-
zelbäumen als Überhälter (Bäume, deren Krone sich deutlich über die sie umgebende Gehölzve-
getation erhebt) sowie einer Pflanzfläche, die zu 60 % aus einer Langgraswiese und zu 40 % aus 
einheimischen Strauchgruppen besteht. Aufgrund ihrer nicht gegebenen Verkehrssicherheit kann 
keiner der Bäume innerhalb der Grünfläche erhalten werden. Die Grünfläche ist Bestandteil des 
Grünzuges zwischen der Sigwinstraße und dem Hülsenweg als Verlängerung des rechtsrheini-
schen Grünzuges von der Merheimer Heide über Holweide/ Isenburg bis zum Hülsenweg/ Wei-
denbruch.  
Die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche entspricht den Festsetzungen des derzeit geltenden 
Bebauungsplans Nr. 72499/05. Im Vergleich zur Festsetzung im rechtskräftigen Bebauungsplan 
wird der Grünzug um 5 bis 12 m erweitert. Durch die öffentliche Grünverbindung wird die Verbin-
dung der nordwestlich und südöstlich angrenzenden Biotopflächen aufrechtgehalten. 
 
Zur Sicherstellung der Umsetzung der Begrünungsmaßnahmen setzt der vorhabenbezogene Be-
bauungsplan Flächen und Maßnahmen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen 
Bepflanzungen sowie gestalterische Maßnahmen fest. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger Umweltauswirkun-
gen: 
Festgesetzt werden dazu: 
 Pflanzung von Wiesensäumen beidseitig des Weges innerhalb des öffentlichen Grünzuges. 
 Pflanzung eines Feldgehölzes sowie von fünf Einzelbäumen im Nordosten des öffentlichen 
Grünzuges.  
 Pflanzung einer Langgraswiese sowie von einheimischen Strauchgruppen nordöstlich der 
Stellplatzfläche. 
 Pflanzung einer 1,80 m hohen Hecke zwischen der Stellplatzanlage und der Nachbarbe-
bauung Sigwinstraße Nr. 105 sowie der öffentlichen Grünfläche und zwischen der Technik-
zentrale und der Sigwinstraße. 
 Pflanzung eines Baumes innerhalb der Stellplatzanlage. 
 Pflanzung eines Obstbaumes pro Wohneinheit innerhalb der privaten Gärten.  
 Pflanzung von 1,80 m hohen Hecken zur Einfriedung der privaten Grundstücke entlang der 
öffentlichen Grünflächen, des Wohnweges und der Stellplatzanlage mit Ausnahme der Vor-
gärten. 
 Extensive Dachbegrünung der Abfallsammelanlage sowie der Technikzentrale. 
 Erhalt eines Baumes (Vogel-Kirsche) im Norden des Wohnquartiers. 
 
Zusätzlich wird eine externe Pflanzmaßnahme im Zuge der Umsetzung der naturschutzrechtlichen 
Eingriffsregelung gemäß § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB festgelegt und umgesetzt. Hierbei handelt es 
sich um die Umwandlung einer Ackerfläche in eine Grünlandbrache im Bezirk Mülheim, Gemar-
kung Dünnwald, Flur 62, auf einem Teil des Flurstücks 346. 
 
Bewertung: 
Der überwiegende Teil der insgesamt ca. 5,1 ha großen Sukzessionsfläche zwischen der Sigwin-
straße und dem Hülsenweg außerhalb des Plangebietes bleibt bestehen. Der Verlust der vorhan-
denen Vegetationsstruktur wird durch die im Vergleich zum derzeit geltenden Bebauungsplan um 5 
bis 12 m erweiterte Festsetzung des öffentlichen Grünzuges sowie durch Pflanzfestsetzungen in-
nerhalb des Baugebietes teilweise ausgeglichen. Zusätzlich erfolgt der externe Ausgleich durch 
Umwandlung einer Ackerfläche in Grünland im Stadtbezirk Mülheim. Die Aufstellung des vorha-

- 23 - 
 
/ 24 
 
benbezogenen Bebauungsplans hat somit keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf das 
Schutzgut Pflanzen. 
 
 
5.6.1.3 Tiere  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, FFH-RL, VRL, Landesnaturschutzgesetz NRW 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand) und Nullvariante (Nichtdurchführung der Planung): 
Im August 2013 wurde eine faunistische Erhebung (Calles ° de Brabant Landschaftsarchitekten) 
im Plangebiet durchgeführt. Es erfolgten dazu im Frühjahr des Jahres 2012 und im Juli 2013 zwei 
Geländebegehungen. Es konnte nicht ausgeschlossen werden, dass das Plangebiet planungsrele-
vante Arten (Reptilien, Fledermäuse, Vögel) beherbergt. Daher wurde von März bis August 2014 
eine vertiefende Artenschutzprüfung (Büro für Artenschutz und Avifaunistik) mit den in der Tabelle 
aufgeführten Ergebnissen durchgeführt: 
 
Es bedeuten: + = planungsrelevant und – = besonders geschützte Arten, FFH = Art des Anhangs 
der Flora Fauna Habitat Richtlinie, RL = Rote Liste Niederrheinische Bucht: 3 = gefährdet, 2 = 
stark gefährdet, V = Vorwarnliste. 
Die Bewertung der Tierarten erfolgt gemäß Fachinformationssystem Geschützte Arten in NRW des 
Landesamtes für Natur, Umwelt- und Verbraucherschutz NRW. 
 
Vogelarten 
Art Status planungs-
relevant 
FFH RL 2016, 
Regionalisierung 
NB 
Amsel Brutvogel -   
Blaumeise möglicher Brutvogel -   
Buchfink Brutvogel -   
Buntspecht Nahrungsgast und 
Brutvogel Umgebung 
-   
Eichelhäher Nahrungsgast und 
möglicher Brutvogel 
-   
Elster Brutvogel -   
Fitis Nahrungsgast und 
Durchzügler 
-  3 
Gartengrasmücke Nahrungsgast und 
Brutvogel Umgebung 
-   
Gelbspötter Nahrungsgast und 
Brutvogel Umgebung 
-  2 
Grünfink Brutvogel -   
Grünspecht Nahrungsgast und 
Brutvogel Umgebung 
-   
Habicht überfliegend +  V 
Hausrotschwanz Nahrungsgast und 
Brutvogel Umgebung 
-   
Haussperling Ruheplatz von 3-4 
Individuen; Nah-
rungsgast und Brut-
vogel Umgebung 
-  V 
Heckenbraunelle Brutvogel -   
Kohlmeise möglicher Brutvogel -   
Mauersegler überfliegend -  V 
Mäusebussard überfliegend +   
Mönchsgrasmücke Brutvogel -   
Rabenkrähe Nahrungsgast und -

- 24 - 
 
/ 25 
 
möglicher Brutvogel 
Ringeltaube Brutvogel -   
Rotkehlchen Brutvogel -   
Singdrossel Nahrungsgast -   
Sumpfrohrsänger Nahrungsgast und 
Brutvogel Umgebung 
   
Zaunkönig Brutvogel -   
Zilpzalp Brutvogel -   
 
Fledermausarten 
Art Status planungs-
relevant 
FFH RL 
Zwergfledermaus Jagdraum und  
Flugroute  
+ FFH-
Anh. IV 
 
 
Es wurden im Plangebiet mit Ausnahme der Zwergfledermaus (Jagdraum oder Flugroute) keine 
planungsrelevanten Arten kartiert. Sommer- oder Winterquartiere der Zwergfledermaus wurden 
nicht nachgewiesen und werden nicht erwartet. Der Mäusebussard und der Habicht konnten im 
Überflug beobachtet werden. 
Die Ergebnisse der beiden durchgeführten Artenschutzprüfungen wurden im September 2019 
durch eine weitere Begehung des Plangebietes bestätigt (Kölner Büro für Faunistik 2019).   
 
Prognose (Planung): 
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan sieht die Umnutzung und großflächige Inanspruchnahme 
des Eingriffsgebietes vor, wodurch es zur Rodung von Bäumen und gewachsener Gehölzstruktur 
kommt. Die Strukturen stellen in Teilbereichen Lebensraum von wildlebenden Tierarten dar, der 
mit der Überprägung des Plangebietes zerstört wird. 
Da die planungsrelevante Zwergfledermaus das Plangebiet lediglich als Jagdraum nutzt und in der 
unmittelbaren Umgebung größere und gleich strukturierte Flächen vorhanden sind, ist von keiner 
Beeinträchtigung auszugehen. 
 
Für den planungsrelevanten Mäusebussard und Habicht sind ebenfalls keine Beeinträchtigungen 
zu erwarten, da das Plangebiet nur überflogen wurde.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen: 
Bezüglich planungsrelevanter Arten sind keine Vermeidungs- oder vorgezogene Ausgleichsmaß-
nahmen notwendig. Um grundsätzlich die Zerstörung der Bruten aller im Plangebiet wildlebenden 
Vogelarten zu vermeiden, nimmt der vorhabenbezogene Bebauungsplan vorsorglich einen Hinweis 
gemäß der Vogelschutzrichtlinie auf, dass notwendige Baumfällungen und Rodungen außerhalb 
der Brutzeit, also in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 28. Februar vorzunehmen sind. Bei einer 
Notwendigkeit die Arbeiten während der Brutzeit durchzuführen, muss das Plangebiet nach be-
setzten Nestern durchsucht werden. 
 
Bewertung: 
Die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans verursacht eine Betroffenheit für die 
heute vorhandenen Arten und stellt somit eine Verschlechterung gegenüber dem heutigen Bestand 
dar. Jedoch handelt es sich bei den im Plangebiet anzutreffenden Vogelarten vor allem um soge-
nannte "Allerweltsarten". Eine Gefährdung der lokalen Populationen dieser häufigen und unge-
fährdeten Arten durch das Vorhaben ist nicht zu erwarten. Die nördliche, gleich strukturierte Suk-
zessionsfläche ist um ein Vielfaches größer als das Plangebiet und bietet ausreichende Brut-, 
Fortpflanzungs- und Ruhestätten in unmittelbarer Umgebung, die als Ausweichquartiere fungieren 
können. In Bezug auf die im Plangebiet jagende planungsrelevante Zwergfledermaus werden 
durch das Vorhaben keine Verbotstatbestände gemäß § 44 BNatSchG ausgelöst, da Nahrungsha-

- 25 - 
 
/ 26 
 
bitate nicht dem Zugriffsverbot unterliegen. Für die im Überflug beobachteten Mäusebussard und 
Habicht werden ebenfalls keine Verbotstatbestände ausgelöst. 
 
 
5.6.1.4 Eingriff/Ausgleich 
(§ 1a Satz 3 BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: BNatSchG, Landesnaturschutzgesetz NRW, § 1a BauGB 
 
Die Erstellung einer Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung erfolgte im landschaftspflegerischen Fach-
beitrag. 
 
Bestandswert gesamter Planbereich - zur Information  
Biotoptyp 
Sporbeck 
Code  
Köln   
Code 
Biotopwert 
[P/m²] Fläche[m²] 
Gesamtwert 
[P] 
Brachfläche   HW82 GA231 17 4.179 71.043 
Parkanlage, o h-
ne altem Baum-
bestand HM1 PA112 9* 970 8.730 
Öffentliche 
Grünanlage HW82 GA231 9* 7 63 
          
 Summe        5.156 79.836 
* planungsrechtlich im rechtskräftigen B -Plan Nr. 72499/05 festgelegter Wert    
 
Planwert gesamter Planbereich - zur Information  
Biotoptyp 
Sporbeck 
Code  
Köln   
Code 
Biotopwert 
[P/m²] Fläche[m²] 
Gesamtwert 
[P] 
Einzel- und Rei-
henhaus-
bebauung, mit  
kleinen Gärten HN21 SB151 3 3.680 11.040 
Parkanlage, 
ohne altem 
Baum-bestand HM1 PA112 9 525 4.725 
Fettwiese, mä-
ßig trocken bis 
frisch EA31 LW41112 12 103 1.236 
Strauchgruppen 
mit standort-
typischen Ge-
hölzen BB1 GH411 14 68 952 
Feldgehölz BA12 GH621 14 780 10.920 
      
Summe        5.156 28.873 
 
a) Bestandswert ausgleichspflichtiger Eingriffsflächen  
Biotoptyp 
Sporbeck 
Code  
Köln   
Code 
Biotopwert 
[P/m²] Fläche[m²] 
Gesamtwert 
[P] 
Brachfläche   HW82 GA231 17 4.179 71.043 
           
Summe        4.179 71.043 
 
b) Planwert ausgleichspflichtiger Eingriffsflächen  
Biotoptyp 
Sporbeck 
Code  
Köln   
Code 
Biotopwert 
[P/m²] Fläche[m²] 
Gesamtwert 
[P] 
Einzel- und Rei-
henhaus-
bebauung, mit 
kleinen Gärten HN21 SB151 3 3.680 11.040 
Parkanlage, HM1 PA112 9 335 3.015

- 26 - 
 
/ 27 
 
ohne altem 
Baumbestand 
Fettwiese, mä-
ßig trocken bis 
frisch EA31 LW41112 12 103 1.236 
Strauchgruppen 
mit standort-
typischen Ge-
hölzen BB1 GH51 14 61 854 
      
Summe        4.179 16.145 
 
Eingriffswert (a -b):  54.898

- 27 - 
 
/ 28 
 
Ausgleichsmaßnahmen:  
 
c) Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen innerhalb des Plangebiet es 
Bestand Zielbiotop 
Biotoptyp 
Sporbeck 
Code  Köln Code 
Wert 
[P/m²] Biotoptyp 
Sporbeck 
Code  Köln Code 
Wert 
[P/m²] Differenz [P/m²]  
Fläche 
[m²] 
Gesamtwert 
[P] 
Parkanlage, o h-
ne altem Baum-
bestand HM1 PA112 9* Feldgehölz BA12 GH621 14 5 780 3.900 
Öffentliche 
Grünanlage HW82 GA231 9* 
Strauchgruppen 
mit standort-
typischen Gehöl-
zen BB1 GH51 14 5 7 35 
           
Summe               
 
787 3.935 
* planungsrechtlich im rechtskräftigen B -Plan Nr. 72499/05 festgelegter Wert    
 
 
   d) Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Plangebiet es 
Bestand Zielbiotop 
Biotoptyp 
Sporbeck 
Code  Köln Code 
Wert 
[P/m²] Biotoptyp 
Sporbeck 
Code  Köln Code 
Wert 
[P/m²] Differenz [P/m²]  
Fläche 
[m²] 
Gesamtwert 
[P] 
Acker     6  Grünlandbrache EE5 LW521 16 10  5.097 50.970 
                   
Summe                
 
5.097 50.970 
           Ausgleichswert 
(c+d): 54.905 
        
           Bilanz (Eingriff-
Ausgleich): -7 -0,01 %

28 
 
/ 29 
 
Bewertung: 
Derzeit gilt für das Plangebiet der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 72499/05 aus dem Jahr 1999. 
Der Bebauungsplan setzt für das Plangebiet auf zwei Drittel der Flächen die Maßnahmenfläche M2 
und auf ca. ein Drittel der Flächen eine öffentliche Grünfläche fest. Mit der Maßnahmenfläche wird 
keine Ausgleichsmaßnahme im Sinne der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelungen festgesetzt. 
Der zu überplanende Bereich der M2-Fläche im Bebauungsplan Nr. 72499/05 kann nicht als Kom-
pensationsfläche geltend gemacht werden, da diese Fläche gemäß den textlichen Festsetzungen 
des Bebauungsplanes Nr. 72499/05 nicht als Ausgleichsmaßnahme festgesetzt ist. Die Bewertung 
des Eingriffs erfolgt durch den Realbestand. 
 
Das geplante Vorhaben macht einen Ausgleich von insgesamt 54.898 Biotopwertpunkten (BWP) 
erforderlich. Ein Teil der Kompensation kann innerhalb des Plangebietes erfolgen. Für den Teil des 
Plangebietes, der außerhalb des ausgleichspflichtigen Eingriffsbereiches liegt, erfolgt im Bereich 
des festgesetzten Feldgehölzes sowie der Strauchpflanzungen eine Aufwertung der im rechtskräf-
tigen B-Plan Nr. 72499/05 mit 9 BWP planungsrechtlich festgelegten Parkanlage, ohne altem 
Baumbestand, um 3.935 BWP. Der erforderliche Ausgleich kann jedoch nicht vollständig innerhalb 
des Plangebietes bewerkstelligt werden. Daher stellt die Stadt Köln im Sinne von § 1a Abs. 3 S. 4 
BauGB und § 9 Abs. 1a S. 2 BauGB ein Grundstück für Ausgleichsmaßnahmen zur Verfügung. 
Dieses liegt im Bezirk 9 Mülheim in der Gemarkung Dünnwald, Flur 62, auf einem Teil des Flur-
stücks 346. Die Maßnahmenfläche ist 5.097 m² groß und Bestandteil einer Gesamtmaßnahme mit 
einer Flächengröße von insgesamt 63.980 m². Auf der betreffenden Fläche findet die Umwandlung 
eines Ackers in eine Grünlandbrache mit der Biotopeinstufung EE5/ LW521 statt. Hierfür kann eine 
Aufwertung von insgesamt 10 BWP pro m² in Ansatz gebracht werden. Dadurch lassen sich 
50.970 BWP durch die externe Ausgleichsmaßnahme kompensieren. Zusammen mit der internen 
Ausgleichsmaßnahme ergibt sich insgesamt ein Ausgleichwert von 54.905 BWP. Der ermittelte 
Kompensationsbedarf kann durch die Ausgleichsmaßnahmen im Plangebiet und durch eine exter-
ne Ausgleichsmaßnahme (Gemarkung Dünnwald, Flur 62, Teil des Flurstücks 346) vollständig 
ausgeglichen werden. 
 
 
5.6.2  Landschaft/Ortsbild 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, DSchG 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand) und Nullvariante (Nichtdurchführung der Planung): 
Das Plangebiet ist im öffentlichen Raum nur von der Sigwinstraße aus wahrnehmbar und stellt sich 
als zugewachsene Gehölzfläche dar. Das grüne Erscheinungsbild und der unbebaute Charakter 
werden besonders durch dichte Gehölze geprägt. Der Sichthorizont ist aufgrund des Gehölzbe-
standes relativ gering. Die Umgebung ist durch Wohnbebauung aus ein- bis zweigeschossigen 
Einzel-, Doppel und Reihenhäusern mit Satteldächern und ausgebauten Dachgeschossen geprägt. 
 
Prognose (Planung): 
Das städtebauliche Konzept sieht drei Häuserzeilen vor, die sich um einen Wohnweg gruppieren. 
Die Gebäude sind zweigeschossig mit Satteldächern geplant und jede Wohneinheit verfügt über 
eine eigene private Gartenfläche. Von der Sigwinstraße aus wird die rückwärtige Bebauung nicht 
direkt wahrnehmbar sein, sondern die dort geplante gemeinschaftliche Stellplatzfläche. Der Frei-
flächencharakter, der im vorderen Teil durch Gehölze und dichte Brombeerfluren bestimmt wird, 
geht zugunsten einer geordneten Bebauung verloren. Nordöstlich der Wohnbebauung und der 
Stellplatzfläche ist eine öffentliche Grünfläche festgesetzt, die als Verlängerung des bestehenden 
Grünzugs südöstlich der Sigwinstraße fungiert. In der Grünfläche ist ein Weg mit wassergebunde-
ner Decke, der von Wiesensäumen und Gehölzpflanzungen begleitet wird, festgesetzt.

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Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen: 
Die Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans zum Maß der baulichen Nutzung 
(GRZ, GFZ, Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß), zur Bauweise sowie zur Baugestaltung orien-
tieren sich an der Bestandsbebauung in der Umgebung.  
Um die Wirkung der privaten Stellplatzfläche zur geplanten sowie bestehenden Bebauung etwas 
zu kaschieren, setzt der vorhabenbezogene Bebauungsplan verschiedene Gehölzpflanzungen 
fest.  
Die Gestaltung des öffentlichen Grünzuges orientiert sich im Wesentlichen an der Gestaltung der 
bestehenden Anlagen am Peter-Kütter-Weg und südöstlich der Sigwinstraße. 
 
Bewertung: 
Die Auswirkungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans auf das Ortsbild sind unerheblich. 
Die geplante Bebauung fügt sich aufgrund der Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplans in das vorhandene Ortsbild ein. Die Fortführung des Grünzuges im Plangebiet ist be-
reits im geltenden Bebauungsplan Nr. 72499/05 festgesetzt und passt sich in das bestehende Bild 
ein. Der Grünzug ist Bestandteil des rechtsrheinischen Grünzuges von der Merheimer Heide über 
Holweide/ Isenburg bis zum Hülsenweg/ Weidenbruch. 
 
 
5.6.3  Wasser 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
 
5.6.3.1 Grundwasser 
Ziele des Umweltschutzes: WHG, LWG NRW, ggf. Wasserschutzzonen-Verordnung  
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand) und Nullvariante (Nichtdurchführung der Planung): 
Das Plangebiet liegt innerhalb des Grundwasserkörpers "Niederung des Rheins" (27_25). Der 
Grundwasserkörper ist als Poren-Grundwasserleitertyp klassifiziert und besitzt eine hohe Durch-
lässigkeit und eine sehr gute Ergiebigkeit. Die unmittelbar am Plangebiet liegende Grundwasser-
standsmessstelle 073928719 (RGW Köln Hö 056) an der Sigwinstraße gibt einen durchschnittli-
chen Wasserstand von 37,78 m NHN an. Der höchste Grundwasserstand wurde im Zeitraum 
2005-2017 bei rund 38,5 m NHN gemessen. 
 
Das Plangebiet liegt im Bereich der (pleistozänen) Rheinniederterrasse mit den sandigkiesigen 
Schichten, die den Grundwasserleiter für das obere freie Grundwasserstockwerk bilden. 
 
Das Plangebiet liegt innerhalb der Wasserschutzzone III A des Wasserschutzgebietes "Höhen-
haus". Jegliche Vorhaben in diesem Gebiet dürfen den entsprechenden wasserrechtlichen Schutz-
festsetzungen nicht entgegenstehen. Das Versickern von Niederschlagswassern von Dachflächen 
von Wohngebäuden ist, mit Ausnahme über Sickerschächten, innerhalb der Wasserschutzzone 
zulässig.  
 
Gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG) i. V. m. § 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sol-
len Niederschlagswasser ortsnah versickert, verrieselt oder direkt über eine Kanalisation ohne 
Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden. Allerdings dürfen wasser-
rechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange ent-
gegenstehen. Zudem darf das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt werden. Aufgrund der 
Bodenvorbelastungen durch die Vornutzung des Plangebietes als Deponie liegen im Plangebiet 
keine natürlichen Verhältnisse vor. Durch eine ortsnahe Versickerung kann es daher zu einer 
Auswaschung von schädlichen Stoffen und damit zu einer Schädigung des Grundwassers kom-
men. Eine ortsnahe Versickerung ist daher im Plangebiet nicht zulässig.

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Prognose (Planung): 
Durch die Aufstellung des Bebauungsplans werden etwa 45 % des derzeit unversiegelten Plange-
bietes versiegelt. Dadurch gehen potentielle Versickerungsflächen verloren und damit einherge-
hend kommt es zu einer zusätzlichen Verringerung des Grundwasserdargebots. Mit der Teilversie-
gelung des Plangebietes wird jedoch zugleich eine örtliche Auswaschung von schädlichen Stoffen 
aus den mit Altlasten belasteten Böden verhindert. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen: 
Es werden keine Maßnahmen zur Minderung der Einschränkung der Grundwasserneubildung 
durch die teilweise Versiegelung festgesetzt, da die Qualität des Grundwassers durch die Verhin-
derung einer Auswaschung von schädlichen Stoffen verbessert wird. Der Schutz der Qualität des 
Grundwassers hat hier Vorrang vor der Sicherung des Grundwasserdargebotes. 
Die Lage des Plangebietes in einem Wasserschutzgebiet wird als Hinweis in den vorhabenbezo-
genen Bebauungsplan aufgenommen. 
 
Bewertung: 
Die Auswirkungen auf das Grundwasser aufgrund der durch den vorhabenbezogenen Bebauungs-
plan ermöglichten Verringerung des Grundwasserdargebots sind unerheblich, da die Qualität des 
Grundwassers durch die Verhinderung von Auswaschungen von schädlichen Stoffen geschützt 
wird. 
 
Das Vorhaben steht den wasserrechtlichen Schutzfestsetzungen nicht entgegen. 
  
 
5.6.4  Klima und Luft  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
 
5.6.4.1 Klima, Kaltluft/ Ventilation  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, Umgang mit Klimawandelfolgen (Wärmebelastung) 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand) und Nullvariante (Nichtdurchführung der Planung): 
Das Plangebiet ist gemäß der Klimafunktionskarte der Stadt Köln als "Freilandklima II" ausgewie-
sen. Das Freilandlima weist einen ungestörten, ausgeprägten Tagesgang von Temperaturen und 
Feuchte auf, ist windoffen und hat eine Bedeutung für die Frisch- und Kaltluftproduktion. Das Plan-
gebiet fungiert als Luftschneise zwischen den größeren Freiflächen südlich der S-Bahnhaltestelle 
"Köln-Holweide" und nördlich des Plangebietes. 
 
In der Planungshinweiskarte über die zukünftige Wärmebelastung im Kölner Stadtgebiet liegt das 
Plangebiet innerhalb der Klasse 3 belasteten Siedlungsfläche.  
 
Prognose (Planung): 
Mit der Umsetzung des städtebaulichen Konzeptes erfährt das Plangebiet eine teilweise Überbau-
ung. Der Anteil an versiegelter Fläche erhöht sich im Plangebiet um bis zu 2.027 m². Der Flächen-
anteil (Vegetationsstrukturen), der klimatische Ausgleichfunktionen wie z.B. Kaltluftproduktion, 
Luftaustausch übernehmen kann, reduziert sich um den gleichen Umfang. Durch die Festsetzung 
der 15 bis 22 m breiten sowie 1.477 m² großen Parkanlage und der Pflanzmaßnahmen im Wohn-
gebiet können Strukturen geschaffen werden, die sich positiv auf das Kleinklima auswirken.

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Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen: 
Zum teilweisen Ausgleich der durch die Umsetzung der Wohnbebauung verlorengehenden klein-
klimatischen Funktion setzt der vorhabenbezogene Bebauungsplan verschiedene Pflanzmaßnah-
men fest. Mit der Festsetzung des öffentlichen Grünzugs, der einen offenen Korridor zwischen der 
Sigwinstraße und der nördlich des Plangebietes angrenzenden Freifläche erhält, bleibt eine Luft-
schneise zwischen den angrenzenden Freiflächen erhalten. Der Weg durch den Grünzug wird un-
versiegelt, in einer wassergebundenen Bauweise hergestellt. 
 
Bewertung: 
Durch die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans entstehen unerhebliche Auswir-
kungen auf das (Klein-)Klima im Plangebiet und der Umgebung. Es gehen Flächen für die Kaltluft-
produktion verloren. Aufgrund der im Verhältnis zu den in der Umgebung verbleibenden Freiflä-
chen untergeordneten Größe des Baugebietes und damit verbundenen geringen zusätzlichen Ver-
siegelung hat das Vorhaben allerdings nur geringe Auswirkungen auf die Kaltluftentstehung und 
Verdunstungskühlung. Daher wird sich das Vorhaben auf die für das Plangebiet und die Umge-
bung prognostizierte zukünftige Wärmebelastung vermutlich nicht wesentlich auswirken. Die Be-
deutung des Plangebietes als Luftschneise bleibt im Wesentlichen erhalten, da durch den geplan-
ten 15 bis 22 m breiten Grünzug eine Verbindung und damit ein Luftaustausch zwischen den an-
grenzenden größeren Freiflächen bestehen bleibt. 
 
Aufgrund der geringen zusätzlichen Versiegelung und der aufgrund der im Umfeld verbleibenden 
Freiflächen untergeordneten Bedeutung des Plangebietes für die Verdunstungskühlung sind die 
Auswirkungen auf die zukünftige Wärmebelastung ebenfalls als gering einzuschätzen. 
 
 
5.6.5  Mensch, Gesundheit, Bevölkerung 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 c BauGB) 
 
5.6.5.1 Lärm 
Ziele des Umweltschutzes: DIN 4109, DIN 18005, DIN 45691, BImSchG, 16. BImSchV, TA Lärm, 
Freizeitlärmerlass, 18. BImSchV, BauGB (gesunde Wohn- und Ar-
beitsverhältnisse) 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand) und Nullvariante (Nichtdurchführung der Planung): 
Das Plangebiet wird durch Schallimmissionen belastet. Die Schallimmissionen sind zu einem we-
sentlichen Teil auf die Sigwinstraße sowie die ca. 850 m westlich des Plangebietes verlaufende 
Autobahn A 3 zurückzuführen. Der Verkehrslärm der A 3 und der Sigwinstraße haben in etwa glei-
che Anteile an den Immissionen. Der Schienenverkehrslärm der ca. 300 m südlich sowie ca. 800 
m nordwestlich verlaufenden Bahntrassen wirkt ebenfalls auf das Plangebiet ein. Der Anteil des 
Schienenverkehrslärms an den Lärmimmissionen im Plangebiet ist jedoch geringer als der des 
Straßenverkehrslärms. Untergeordnet wird das Plangebiet auch durch Gewerbe- und Fluglärm 
beeinflusst. Sport- und Freizeitlärm spielen keine Rolle. 
 
Prognose (Planung): 
Eine schalltechnische Untersuchung (Peutz Consult GmbH 2018) hat ergeben, dass an den geplan-
ten Baugrenzen im Plangebiet aufgrund des Verkehrslärms Beurteilungspegel von bis zu 58 dB(A) 
am Tag und bis zu 51 dB(A) in der Nacht vorliegen. Damit werden die schalltechnischen Orientie-
rungswerte der DIN 18005 für ein Allgemeines Wohngebiet von 55 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in 
der Nacht um bis zu 3 dB(A) bzw. 6 dB(A) überschritten. Dabei wurde eine freie Schallausbreitung, 
also ohne die abschirmende Wirkung potentieller Gebäude, berücksichtigt. Die maßgebenden Ori-
entierungswerte werden am Tag in der südöstlichen Hälfte des Plangebietes und in der Nacht im 
gesamten Plangebiet überschritten. Unter zusätzlicher Berücksichtigung des Fluglärms sowie des 
Gewerbelärm ergeben sich für die überbaubaren Grundstücksflächen die Lärmpegelbereiche II bis

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III. Entlang der Sigwinstraße ergibt sich der Lärmpegelbereich IV. Hier ist jedoch keine Wohnbebau-
ung geplant. Da die Beurteilungspegel in der Nacht vergleichsweise hoch sind, wird zur Gewährleis-
tung eines ausreichenden Schallschutzes auch der Nachtzeitraum, der ein höheres Schutzbedürfnis 
aufweist, berücksichtigt, indem in Abstimmung mit dem Umwelt- und Verbraucherschutzamt sowie 
dem Stadtplanungsamt der Stadt Köln mindestens für Schlafräume und Kinderzimmer 5 dB(A) mehr 
bzw. ein Lärmpegelbereich höher angesetzt werden. 
 
Durch die geplante Nutzung wird eine höhere Verkehrsbelastung auf der Sigwinstraße erwartet. Im 
Mittel ist pro Wohneinheit mit einer zusätzlichen Verkehrsbelastung von sechs Fahrten am Tag 
und zwei Fahrten in der Nacht zu rechnen. Das entspricht insgesamt maximal 96 Fahrten pro Tag 
und 36 Fahrten pro Nacht. Mit zusätzlichem Lkw-Verkehr wird aufgrund der geplanten Wohnnut-
zung nicht gerechnet. Die zusätzliche Verkehrsbelastung führt zu einer Erhöhung der Immissionen 
an der umliegenden Wohnnutzung. Laut schalltechnischer Untersuchung (Peutz Consult, 2018) 
treten jedoch ausschließlich Erhöhungen von < 1 dB(A) auf, die für das menschliche Ohr nicht 
wahrnehmbar sind. Die Schwelle von 70 dB(A) am Tag bzw. 60 dB(A) in der Nacht, ab der eine 
Gesundheitsgefahr nicht mehr ausgeschlossen werden kann, wird an allen untersuchten Immissi-
onsorten nicht überschritten.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen: 
Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan werden die in der schalltechnischen Untersuchung (Peutz 
Consult, 2018) ermittelten Lärmpegelbereiche III bis V gemäß DIN 4109 dargestellt. Es wird fest-
gesetzt, dass entsprechend den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen die in der 
DIN 4109 aufgeführten Schalldämmmaße für Außenbauteile von Aufenthalts- und Büroräumen zu 
berücksichtigen sind. Die Schalldämmmaße einzelner unterschiedlicher Außenbauteile oder Ge-
schosse können im Einzelfall jedoch unterschritten werden, wenn im bauaufsichtlichen Genehmi-
gungsverfahren durch eine schalltechnische Untersuchung niedrigere Lärmpegelbereiche nach-
gewiesen werden.  
Zudem wird festgesetzt, dass für Schlafräume im Sinne der DIN 4109 (Schlaf- und Kinderzimmer, 
Gästezimmer und Ähnliches) eine fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämmte Lüftungs-
einrichtungen bei geschlossenen Fenstern und Türen sicherzustellen ist. Hiervon kann abgewi-
chen werden, wenn im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren durch eine schalltechnische 
Untersuchung Außenlärmpegel von höchstens 45 dB(A) für den Nachtzeitraum (22 – 6 Uhr) nach-
gewiesen werden. 
 
Bewertung: 
Trotz der Überschreitung der maßgebenden Orientierungswerte können durch die Festsetzung von 
passiven Schallschutzmaßnahmen gesunde Wohnverhältnisse innerhalb der geplanten Wohnge-
bäude sichergestellt werden. Die durch die Neubebauung hervorgerufene geringe zusätzliche Ver-
kehrsbelastung auf der Sigwinstraße führt zu keiner erheblichen Erhöhung der Immissionen an 
den bestehenden Wohnnutzungen. 
 
 
5.6.5.2 Altlasten 
Ziele des Umweltschutzes: BBodSchG, BBodSchV, LAWA-Richtlinie, LAGA-Anforderungen 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand) und Nullvariante (Nichtdurchführung der Planung): 
Das gesamte Plangebiet befindet sich auf Grundstücken einer ehemaligen Kiesgrube/ Deponie. 
Die Altablagerung wird mit der Nummer 90603 nachrichtlich im Altlastenkataster der Stadt Köln 
geführt. Das Gelände wurde ausgekiest und aufgefüllt. Die Auffüllmächtigkeiten variieren zwischen 
8,0 m im südöstlichen Bereich bis mehr als 15 m im nordwestlichen Bereich. Die Auffüllungen be-
stehen im Wesentlichen aus inerten (reaktionsträgen) Auffüllungen wie Bodenaushub und Bau-
schutt, nachgeordnet Aschen und Schlacken sowie lokal Dachpappenresten und Hausmüllbe-
standteilen.

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Das Plangebiet befindet sich außerdem im Nahbereich (Sicherheitszone von 100 Meter) um eine 
Altablagerung, die mit der Nr. 90606 nachrichtlich im Altlastenkataster der Stadt Köln geführt wird. 
 
Prognose (Planung): 
Im Hinblick auf eine mögliche Überbauung wurden dementsprechend Untersuchungen (Dr. Till-
manns & Partner GmbH 2012, 2013 sowie Elsbroek Ingenieure 2015) zur Erkundung von Auffül-
lungsmächtigkeiten und Auffüllungsinhaltsstoffen, einer möglichen Deponiegasbildung sowie zum 
Schadstoffpotential der oberflächennahen Bodenschichten im Plangebiet durchgeführt. 
 
Das Gutachten (Tillmanns & Partner GmbH, 2012) kommt zu den folgenden Empfehlungen: 
 
 Im geplanten Grünbereich liegen unauffällige Schadstoffgehalte im Oberboden vor. Unter der 
Annahme, dass hier keine weiteren Erdbewegungen stattfinden ist hier kein weiterer Hand-
lungsbedarf erkennbar. Für die zu überbauenden Flächen ist aufgrund der zu erwartenden 
Erdbewegungen ein Bodenauftrag von 0,5 m unbelastetem Boden (Vorsorgewerte nach 
BBodSchV) einzuplanen. 
 Im Untersuchungsgebiet findet derzeit noch ein vorzugsweise aerober sowie nachgeordnet 
anaerober Restabbau organischer Auffüllungsinhaltsstoffe statt. Diesbezüglich wird empfoh-
len, bei weiteren Planungen auf eine Unterkellerung zu verzichten.  
 Ferner sind mögliche Setzungen durch den Abbau organischer Auffüllungsinhaltsstoffe zu 
berücksichtigen.  
 Durchdringungspunkte von Ver- und Entsorgungsleitungen in die Bauwerke sind gasdicht 
auszuführen sowie Möglichkeiten zur passiven Entgasung herzustellen. Ferner ist bei Arbei-
ten in Gräben, Gruben oder Schächten für eine ausreichende Durchlüftung zu sorgen. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswir-
kungen: 
Das Plangebiet wird im vorhabenbezogenen Bebauungsplan entsprechend der Darstellungen im 
Altlastenkataster gekennzeichnet. Die gutachterlichen Empfehlungen und fachbehördlichen Aufla-
gen zur geplanten Wohnbebauung im Plangebiet werden als Hinweis in den vorhabenbezogenen 
Bebauungsplan und als Verpflichtung in den Durchführungsvertrag aufgenommen. Weiterhin wird 
dort aufgenommen, dass potentielle Käufer der Einfamilienhäuser von der Vorhabenträgerin auf 
das Vorhandensein der Altablagerung mit Ausgasung und möglichen Setzungsvorgängen in den 
Kaufverträgen hingewiesen werden. Weiterhin werden regelmäßige Dichtigkeitskontrollen ver-
pflichtend festgeschrieben. Eine Unterkellerung wird gemäß den Empfehlungen des Bodengutach-
tens ausgeschlossen. 
 
Bewertung: 
Eine Wohnnutzung ist trotz der vorhandenen Altlasten im Plangebiet unter Berücksichtigung von 
entsprechenden Maßnahmen umsetzbar. Bei Einhaltung der im vorhabenbezogenen Bebauungs-
plan sowie im Durchführungsvertrag aufgenommenen Empfehlungen des Bodengutachtens ist 
eine Gefährdung durch Methan-Ausgasungen in den geplanten Wohngebäuden nicht gegeben. 
Die Versiegelung einer solchen Altlastenfläche ist aus Gründen des Bodenschutzes der Versiege-
lung natürlicher Böden an anderer Stelle vorzuziehen. 
 
 
5.6.6 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativen) 
 
Aufgrund des erheblichen Wohnraumbedarfs im Kölner Stadtgebiet ist es städtebaulich erforder-
lich, bereits erschlossene, jedoch bisher unbebaute Flächen innerhalb bebauter Gebiete auf ihre 
Nutzbarkeit für den Wohnungsbau zu prüfen und wenn möglich zu bebauen. Das Plangebiet an 
der Sigwinstraße ist eine solche Fläche. Der Standort ist städtebaulich integriert und verfügt über 
eine sehr gute Anbindung an den ÖPNV. Aufgrund der Nutzungsgeschichte als Deponiestandort 
wurde die Fläche bisher nicht als Bauland ausgewiesen, sondern nach Schließung der Deponie 
der natürlichen Sukzession überlassen. Bei einer Nichtdurchführung der Planung würde die ca. 0,5

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ha große Sukzessionsfläche bestehen bleiben. Um die dringend benötigten Wohnbauflächen für 
die ansässige und die neu hinzukommende Bevölkerung auszuweisen, müssten ggf. unbebaute 
Flächen im Außenbereich erschlossen werden. Dies hätte möglicherweise erhebliche Umweltbe-
einträchtigungen zur Folge.  
 
Durch die Umsetzung des Planvorhabens werden im Plangebiet die Festsetzungen des geltenden 
Bebauungsplans Nr. 72499/05 für einen öffentlichen Grünzug erfüllt. 
 
 
5.7 Zusätzliche Angaben 
 
5.7.1 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung beziehungsweise Hinweise auf 
Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der  
Angaben 
 
Bei der Erhebung der Daten sind keine Schwierigkeiten aufgetreten. An technischen Verfahren 
wurden zur Untersuchung der Bodenverfüllungen Rammkernsondierungen sowie Laboruntersu-
chungen von Oberbodenproben und Bodenluftmessungen durchgeführt. 
 
5.7.2  Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen (Monitoring) 
 
Aufgrund der Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans sind keine erheblichen 
Umweltauswirkungen zu erwarten, die spezifische Überwachungsmaßnahmen im Sinne des § 4c 
BauGB erfordern würden. 
 
5.7.3  Zusammenfassung 
 
5.7.3.1 Nicht durch die Planung betroffene Umweltbelange: 
 
 Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung/ europäische Vogelschutzgebiete 
 Biologische Vielfalt 
 Boden 
 Oberflächengewässer 
 Abwasser 
 Luftschadstoffe – Emissionen, auch Treibhausgase 
 Luftschadstoffe – Immissionen 
 Erneuerbare Energien/ Energieeffizienz 
 Vermeidung von Emissionen (nicht Lärm/ Luft, insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung, 
Wärme), sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern 
 Darstellungen von sonstige Fachplänen, insbesondere des Wasser-, Abfall-, Immissions-
schutzrechtes 
 Erschütterungen 
 Kultur- und sonstige Sachgüter 
 Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen 
 
 
5.7.3.2 Durch die Planung betroffene Umweltbelange: 
 
Landschaftsplan: 
Das gesamte Plangebiet ist im Landschaftsplan der Stadt Köln als Landschaftsschutzgebiet 27 
"Dellbrücker Wald, vorgelagerte Freiräume und verbindende Grünbereiche" mit dem Ent-
wicklungsziel 1 – Erhaltung und Weiterentwicklung einer weitgehend naturnahen Landschaft – 
festgesetzt. Mit Inkrafttreten der im Parallelverfahren durchgeführten FNP- Änderung treten die 
widersprechenden Festsetzungen des Landschaftsplanes außer Kraft.

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Pflanzen: 
Die geplante Bebauung führt zu einem Verlust der vorhandenen Sukzessionsfläche durch Versie-
gelung, Umwandlung und Inanspruchnahme von Fläche. Ein Großteil der Bäume kann planerisch 
nicht berücksichtigt werden. Im Vergleich zur insgesamt ca. 5,1 ha großen zusammenhängenden 
Sukzessionsfläche zwischen der Sigwinstraße und dem Hülsenweg wird mit der Bebauung des 
Plangebietes nur ein untergeordneter Teil versiegelt. Der Verlust der vorhandenen Vegetations-
struktur wird durch die Festsetzung des öffentlichen Grünzuges sowie durch Pflanzfestsetzungen 
innerhalb des Baugebietes sowie durch eine externe Ausgleichsmaßnahme im Stadtbezirk Mül-
heim ausgeglichen. Die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans hat somit keine 
erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut Pflanzen. 
 
Tiere: 
Eine Kartierung von Tierarten im Plangebiet von März bis August 2014 hat keine Anhaltspunkte 
auf das Vorhandensein von Brut-, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten planungsrelevanter Tierarten 
ergeben. In Bezug auf die im Plangebiet jagende planungsrelevante Zwergfledermaus werden 
durch das Vorhaben keine Verbotstatbestände gemäß § 44 BNatSchG ausgelöst, da Nahrungsha-
bitate nicht dem Zugriffsverbot unterliegen. Für die im Überflug beobachteten Mäusebussard und 
Habicht werden ebenfalls keine Verbotstatbestände ausgelöst. Die kartierten nicht-
planungsrelevanten Vogelarten können zum Brüten auf die um ein Vielfaches größere und gleich 
strukturierte Sukzessionsfläche nördlich des Plangebietes ausweichen. 
 
Eingriff/ Ausgleich: 
Der durch die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans entstehende Eingriff wird 
durch interne Ausgleichsmaßnahmen und externe Ausgleichsmaßnahmen in Form einer Extensi-
vierung einer Ackerfläche im Stadtbezirk Mülheim vollständig ausgeglichen. 
 
Landschaft/ Ortsbild: 
Die im Plangebiet vorhandene zugewachsene Gehölzfläche wird mit 16 Reihenhäusern, einer 
Gemeinschaftsstellplatzanlage und einem öffentlichen Grünzug überplant. Damit passt sich die 
bauliche Nutzung der in der näheren Umgebung bereits vorhandenen gewachsenen Struktur aus 
ein- bis zweigeschossigen Einzel-, Doppel und Reihenwohnhäusern mit Satteldächern und ausge-
bauten Dachgeschossen an. Durch die Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 
zum Maß der baulichen Nutzung und zur Bauweise wird ein Einfügen der geplanten Bebauung in 
die Bestandsbebauung der Umgebung gewährleistet. Durch Pflanzfestsetzungen wird die geplante 
Stellplatzfläche eingegrünt und zur Nachbarbebauung und der geplanten Bebauung hin abge-
schirmt. 
 
Grundwasser: 
Die Auswirkungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes auf das Grundwasser sind unerheb-
lich, da im Plangebiet aufgrund der Bodenvorbelastungen keine natürlichen Verhältnisse vorliegen. 
Mit der Teilversiegelung des Plangebietes wird eine örtliche Auswaschung von schädlichen Stoffen 
aus den mit Altlasten belasteten Böden verhindert. 
 
Klima, Kaltluft/ Ventilation: 
Das Plangebiet ist gemäß der Klimafunktionskarte der Stadt Köln als "Freilandklima II" ausgewie-
sen. Es gehen durch die geplante Bebauung Flächen für die Kaltluftproduktion verloren. Aufgrund 
der im Verhältnis zu den in der Umgebung verbleibenden Freiflächen untergeordneten Größe des 
Baugebietes und der damit verbundenen geringen zusätzlichen Versiegelung hat das Vorhaben 
allerdings nur geringe Auswirkungen auf die Kaltluftentstehung. Die festgesetzten Pflanzmaßnah-
men gleichen die verlorengehende kleinklimatische Funktion teilweise aus. Die Bedeutung des 
Plangebietes als Luftschneise bleibt im Wesentlichen erhalten, da durch den geplanten 15 bis 22 
m breiten Grünzug eine Verbindung und damit ein Luftaustausch zwischen den angrenzenden 
größeren Freiflächen bestehen bleibt.

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Lärm: 
Das Plangebiet wird insbesondere durch Schallimmissionen der Sigwinstraße, der Autobahn A 3 
sowie der beiden umliegenden Bahntrassen belastet. Dadurch werden die schalltechnischen Ori-
entierungswerte der DIN 18005 für ein Allgemeines Wohngebiet um bis zu 3 dB(A) am Tag sowie 
6 dB(A) in der Nacht überschritten. Trotz der Überschreitung der maßgebenden Orientierungswer-
te können durch die Festsetzung von passiven Schallschutzmaßnahmen gesunde Wohnverhält-
nisse innerhalb der geplanten Wohngebäude sichergestellt werden. Die durch die Neubebauung 
hervorgerufene geringe zusätzliche Verkehrsbelastung auf der Sigwinstraße führt zu keiner erheb-
lichen Erhöhung der Immissionen an den bestehenden Wohnnutzungen. 
 
Altlasten: 
Das gesamte Plangebiet befindet sich auf Grundstücken einer ehemaligen Kiesgrube/ Deponie 
und wird im vorhabenbezogenen Bebauungsplan entsprechend der Darstellungen im Altlastenka-
taster gekennzeichnet. Die gutachterlichen Empfehlungen bzgl. einer Bebauung des Plangebietes 
werden als Festsetzung sowie Hinweisen im vorhabenbezogenen Bebauungsplan sowie als Ver-
pflichtungen im Durchführungsvertrag aufgenommen. Eine Wohnnutzung ist trotz der vorhandenen 
Altlasten im Plangebiet unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Bodengutachtens unbe-
denklich. Eine Gefährdung durch Methan-Ausgasungen ist dann nicht gegeben. Die Versiegelung 
einer solchen Altlastenfläche ist aus Gründen des Bodenschutzes der Versiegelung natürlicher 
Böden vorzuziehen. 
 
 
5.7.4  Referenzliste der Quellen 
 
Zusätzlich zu den bei der Stadt Köln vorhandenen Umweltinformationen und der Auswertung von 
Stellungnahmen aus der Dienststellen- und Behördenbeteiligung wurden für die Erstellung des 
Umweltberichtes folgende Grundlagen herangezogen: 
 
 Büro für Artenschutz und Avifaunistik: Artenschutzprüfung Stufe II: Vertiefende Prüfung, 
Stadt Köln – Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 72498/2 "Sigwinstraße" in Köln-
Höhenhaus, Köln, 24.11.2014. 
 Calles ° de Brabant Landschaftsarchitekten: Artenschutzrechtliche (Vor)Prüfung – ASP – 
Stufe 1, Köln, 01.08.2013. 
 Dr. Tillmanns & Partner GmbH: Orientierende Bodenluft- und Bodenuntersuchungen im 
Hinblick auf die geplante Bebauung Sigwinstraße 105 a-k in Köln (B-Plan Nr. 72499/05), 
Bergheim, 07.03.2012. 
 Dr. Tillmanns & Partner GmbH: VEP Sigwinstraße in 51061 Köln; baugrundtechnische Un-
tersuchungen und Gründungsempfehlungen, Bergheim, 08.10.2013. 
 Elsbroek Ingenieure: Auswertung von Berichten und Informationen über Bodenverunreini-
gungen auf dem Grundstück Sigwinstraße 105 a-k, Düsseldorf, 21.08.2015. 
 Elsbroek Ingenieure: Orientierende Boden- und Bodenluftuntersuchung Grundstück Sig-
winstraße 105 a-k, Düsseldorf, 27.11.2015. 
 Geologisches Landesamt NRW: Bodenkarte von Nordrhein-Westfalen – Blatt L 5108 Köln-
Mühlheim, Maßstab 1:50.000, Krefeld, 1980. 
 Geologisches Dienst NRW: Auszug aus dem Informationssystem BK50 NW, Karte der 
schutzwürdigen Böden, Maßstab 1:50.000, Krefeld, 2006. 
 Ingenieurbüro für Freiraum- und Landschaftsplanung Ingrid Rietmann: Landschaftspflegeri-
scher Fachbeitrag zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahren "Sigwinstraße in 
Köln-Höhenhaus (Nr. 72498/2)", Königswinter, 18.07.2019. 
 Kölner Büro für Faunistik: Überprüfung des Lebensraumpotenzials im Vergleich zu den 
vorhandenen Artenschutzprüfungen (ASP I und II) in der Sigwinstraße in Köln-Höhenhaus 
zur Vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahren Nr. 72498/2, Köln, 25.09.2019. 
 Labor Dr. Rabe Hygiene Consult: Ermittlung der Luftqualität in Köln mit Flechten als Bioin-
dikatoren, Essen, 05.12.2001. 
 Land NRW: Geoportal NRW, abgerufen über http://www.geoportal.nrw, Stand: August

- 37 - 
 
/ 38 
 
2017, Geschäftsstelle IMA GDI. NRW c/o Bezirksregierung Köln. 
 Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW: ELWAS-
WEB, abgerufen über http://www.elwasweb.nrw.de/elwas-web/index.jsf#, Stand: August 
2017. 
 Stadt Köln: Klimafunktionskarte M 1:150.000, Datengrundlage: Prof. Kuttler et. Al. Universi-
tät Essen, Klimatologische Untersuchung Köln 1997. 
 Stadt Köln: Schallimmissionspläne der Stadt Köln, Köln 2005/ 2008. 
 Stadt Köln: Landschaftsplan der Stadt Köln vom 18.04.1991, zuletzt geändert am 
13.04.2011 
 Stadt Köln (mit LANUV und DWD): Klimawandelgerechte Metropole Köln, Köln, 2013. 
 Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR: "Hochwassergefahrenkarten (Hochwasser, 
Grundhochwasser, Starkregen)", unter: www.hw-karten.de (o.J.). 
 
 
6.  Planverwirklichung 
 
6.1  Hinweise auf Fachplanungen (Ver-, Entsorgung) 
 
Das Plangebiet ist im Bestand aufgrund der Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplans 
kein erschlossenes Bauland. Für Änderungen und Anpassungen im öffentlichen Straßenraum und 
an den Ver- und Entsorgungsnetzen, die durch die Planung veranlasst werden, lässt die Vorha-
benträgerin die erforderlichen Fachplanungen erarbeiten. 
 
 
6.2  Umlegung, Baulast, Grunddienstbarkeiten 
 
Bodenordnende Maßnahmen nach § 45 ff. BauGB sind nicht erforderlich, da die erforderlichen 
Grundstücke im Eigentum der Vorhabenträgerin, Hohr Public Asset GmbH, stehen.  
 
Das Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Stadt Köln sowie der öffentlichen Ver- und Entsor-
gungsträger auf dem Wohnweg, der der Erschließung der Wohnungen dient, und das Geh-, Fahr- 
und Leistungsrecht zugunsten der Stadt Köln sowie der Ver- und Entsorgungsträger ist der Stadt 
Köln sowie den Ver- und Entsorgungsträgern durch die Vorhabenträgerin durch eine dingliche Si-
cherung (Grunddienstbarkeit) bzw. eine Baulast einzuräumen. 
 
 
6.3  Durchführungsvertrag 
 
Die Hohr Public Asset GmbH als Vorhabenträgerin verpflichtet sich in einem Durchführungsvertrag 
gemäß § 12 BauGB zur Umsetzung des Vorhabens, wie es im Vorhaben- und Erschließungsplan 
definiert ist. 
 
Dies betrifft insbesondere die Erschließungsmaßnahmen, den Wohnungsbau inkl. der Errichtung 
der notwendigen Stellplätze sowie die Freiraumgestaltung im Baugebiet. 
 
Der Ausbau der privaten Erschließung erfolgt nach den Standards der Stadt Köln. Es wird festge-
halten, dass keine Ansprüche gegenüber der Stadt Köln erhoben werden können und keine Über-
nahme oder Unterhaltung durch die Stadt erfolgt. 
 
Im Rahmen der Umsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist die Vorhabenträgerin 
bereit, den bestehenden Spielplatz Sigwinstraße/ Jasminweg mit einem neuen Spielgerät aufzu-
werten. Der Spielplatz befindet sich in unmittelbarer Nähe zum Plangebiet, daher ist eine Neuer-
richtung eines Spielplatzes im Plangebiet nicht erforderlich.

- 38 - 
 
 
 
6.4  Sozialplan 
 
Die Umsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes erfordert keinen Sozialplan gemäß 
§ 180 BauGB. Der Plan kann sich nicht nachteilig auf die persönlichen Lebensumstände der im 
Plangebiet wohnenden und arbeitenden Menschen auswirken, weil das Plangebiet derzeit von 
Menschen ungenutzt ist. 
 
 
6.5 Externe Ausgleichsmaßnahme 
 
Der durch die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans entstehende Eingriff macht 
einen Ausgleich von insgesamt 54.898 Biotopwertpunkten (BWP) erforderlich, welcher über eine 
Ausgleichsmaßnahme innerhalb des Plangebietes sowie durch eine externe Ausgleichsmaßnahme 
auf einem Grundstück der Stadt Köln vollständig ausgeglichen werden kann. Das Grundstück liegt 
im Bezirk 9 Mülheim in der Gemarkung Dünnwald, Flur 62, auf einem Teil des Flurstücks 346. Auf 
der betreffenden Fläche wird eine Ackerfläche in eine höherwertige Grünlandbrache umgewandelt. 
 
 
6.6  Kosten für die Stadt Köln, Kostenübernahme durch die Vorhabenträgerin  
 
Die Hohr Public Asset GmbH übernimmt alle Kosten, die die Aufstellung des vorhabenbezogenen 
Bebauungsplanes betreffen. Kosten für den städtischen Haushalt entstehen insoweit nicht.  
 
 
7. Kenndaten 
 
  Fläche [m²] Anteil 
Plangebietsgröße 5.156 100,0 
Allgemeines Wohngebiet  3.667    71 % 
davon versiegelt  2.200 60 % 
davon unversiegelt 1.467 40 % 
Öffentliche Grünfläche 1.476 29 % 
Fläche für Versorgungsanlagen 13 < 1 % 
Anzahl Wohneinheiten 16

Anlage 8 Textliche Festsetzungen

14787 Zeichen

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A N L A G E  8  
72498-02 TF Dint070720Az Anlage 6 
 
 
Textliche Festsetzungen 
zum vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 72498/02;  
Arbeitstitel "Sigwinstraße in K öln-Höhenhaus" 
  
A -  TEXTLICHE FESTSETZUNGEN 
 
1. Art der baulichen Nutzung  
 (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 4 BauNVO; § 12 BauGB) 
 
1.1 Allgemeines Wohngebiet  
 
Gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO sind die gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen 
Nutzungen nicht zulässig.  
 
1.2 Bedingte Festsetzungen 
 
Im Allgemeinen Wohngebiet sind gemäß § 12 Abs. 3a BauGB im Rahmen der festgesetzten 
Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger 
im Durchführungsvertrag verpflichtet. 
 
2. Maß der baulichen Nutzung 
 (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 20 BauNVO) 
 
 Die Errichtung von Kellergeschossen ist im gesamten Plangebiet nicht zulässig.  
 
3. Überbaubare Grundstücksflächen  
 (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB)  
 
3.1 In den mit a gekennzeichneten überbaubaren Grundstücksflächen sind ausschließlich maxi-
mal 1,4 m hohe Abstellräume zulässig. 
 
3.2 Gemäß § 23 Absatz 3 BauNVO wird festgesetzt, dass 
 untergeordnete Bauteile, wenn sie insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Breite der 
jeweiligen Außenwand in Anspruch nehmen, wie Vordächer, Dachvorsprünge, Balkone 
und Gesimse die festgesetzten Baugrenzen um ein Maß von maximal 1,5 m 
überschreiten dürfen, 
 ebenerdige und nicht überdachte Terrassen die festgesetzten Baugrenzen um ein Maß 
von maximal 3,0 m überschreiten dürfen. 
 
4. Stellplätze und Garagen  
 (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 12 Abs. 6 BauNVO)  
 
4.1 Gemäß § 12 Absatz 6 BauNVO sind Stellplätze nur innerhalb der zeichnerisch mit "St" fest-
gesetzten Flächen zulässig. 
 
4.2 Garagen sind im Plangebiet unzulässig.

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5. Nebenanlagen 
 (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 14 BauNVO) 
 
Standorte für Abfallsammelbehälter sind nur innerhalb der zeichnerisch mit "A" festgesetzten 
Fläche zulässig. 
 
6. Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Fläche 
 (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB) 
 
6.1 Die zeichnerisch mit der Bezeichnung "GFL 1" gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB festgesetzte 
Fläche ist mit einem Gehrecht und einem Recht zur Befahrung mit Fahrrädern (Radfahr-
recht) zugunsten der Anlieger des Flurstücks 5500, mit einem Fahrrecht zugunsten der Stadt 
Köln und mit einem Leitungsrecht zugunsten der Anlieger des Flurstücks 5500, der Stadt 
Köln und der öffentlichen Ver- und Entsorgungsträger zu belasten. 
 
6.2 Die zeichnerisch mit der Bezeichnung "GFL 2" gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB festgesetzte 
Fläche ist mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Anlieger des Flurstücks 
5500, der Stadt Köln und der öffentlichen Ver- und Entsorgungsträger zu belasten. 
 
7. Immissionsschutzmaßnahmen  
 (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) 
 
7.1 Es sind entsprechend der in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereiche 
Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen gemäß DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau, in 
der bei Bauantragsstellung als technische Baubestimmung im Land Nordrhein-Westfalen 
anzuwendenden Fassung) zu treffen. Die daraus resultierenden Bauschalldämmmaße 
einzelner unterschiedlicher Außenbauteile oder Geschosse können im Einzelfall 
unterschritten werden, wenn im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren durch eine 
schalltechnische Untersuchung niedrigere Lärmpegelbereiche nachgewiesen werden. 
 
7.2 Für Schlafräume im Sinne der DIN 4109 (Schlaf- und Kinderzimmer, Gästezimmer und 
Ähnliches) ist eine fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämmte 
Lüftungseinrichtungen bei geschlossenen Fenstern und Türen sicherzustellen. Hiervon kann 
abgewichen werden, wenn im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren durch eine 
schalltechnische Untersuchung Außenlärmpegel von höchstens 45 dB(A) für den 
Nachtzeitraum (22 – 6 Uhr) in 0,5 m Abstand vor den geöffneten Fenstern nachgewiesen 
werden. 
 
8. Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (private 
Baugebietsflächen) 
 (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB) 
 
8.1 Innerhalb der in der Planzeichnung festgesetzten öffentlichen Grünfläche sind beidseitig 
eines Weges Wiesensäume (EA31/LW41112) anzulegen. 
 
8.2 Innerhalb der in der Planzeichnung mit  M 1  festgesetzten Pflanzfläche sind ein Feldgehölz 
(BA11/GH631) und 5 Einzelbäume (BF31/GH741) mit Abständen von mindestens 10 m zu 
pflanzen. Die Pflanzstandorte der Bäume können um bis zu 3,0 m von den zeichnerischen 
Festsetzungen abweichen. 
 
8.3 Innerhalb der in der Planzeichnung mit  M 2  festgesetzten Pflanzfläche sind auf 60 % der

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/ 4 
Fläche eine Langgraswiese (EA31/LW41112) und auf 40 % der Fläche einheimische 
Strauchgruppen (BB1/GH51) zu pflanzen. 
 
8.4 Innerhalb der in der Planzeichnung mit  M 3  festgesetzten Pflanzfläche ist eine 1,8 m hohe 
Hecke (BD3/GH412) zu pflanzen. 
 
8.5 Im Allgemeinen Wohngebiet ist ein Baum (BF41/GH742) gemäß der Festsetzung in der 
Planzeichnung anzupflanzen. Der Pflanzstandort des Baumes kann um bis zu 3,0 m von der 
zeichnerischen Festsetzung abweichen. 
 
8.6 Im Allgemeinen Wohngebiet ist pro Wohneinheit jeweils ein Obstbaum (BF51/GH743) inner-
halb der privaten Gartenfläche zu pflanzen. 
 
8.7 Die Flachdächer der Anlagen innerhalb der Fläche für das Aufstellen von 
Abfallsammelbehältern sowie der Fläche für Versorgungsanlagen sind mit Ausnahme 
technischer Aufbauten und nicht begrünbarer technischer Randbereiche mit einer extensiven 
Dachbegrünung bei einer Mindestsubstratstärke von 8 cm inklusive Drainage zu versehen. 
Die Dachbegrünung soll mit einem Abflussbeiwert von kleiner 0,3 hergestellt werden. 
 
 
B - Gestalterische Festsetzungen 
 (§ 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 89 Abs. 2 BauO NRW) 
 
1. Dachgestaltung/ Dachaufbauten 
 
1.1 Zulässig sind Satteldächer mit einer Dachneigung von 30 bis unter 45 Grad. 
 
1.2 Als Farbe für die Dacheindeckung ist ausschließlich anthrazit zulässig. 
 
1.3 Untergeordnete bauliche Anlagen wie Satellitenschüsseln, Sonnenkollektoren und 
Solarzellen sind konstruktiv und gestalterisch mit gleicher Dachneigung in die Dachfläche 
einzubinden. 
 
1.4 Dachgauben sind bis zu einer Breite von max. 3,2 m zulässig. Die Gesamtbreite aller 
Einzelgauben darf die Hälfte der Gesamtbreite des Daches einschließlich des seitlichen 
Dachüberstandes überschreiten. Dachgauben dürfen bündig zu den 
Gebäudeabschlusswänden errichtet werden. 
 
2. Einfriedungen 
 
Die privaten Gartenflächen sind mit Ausnahme der Vorgärten gemäß den Darstellungen im 
Vorhaben- und Erschließungsplan mit Einfriedungen in Gestalt von Hecken (BD3/GH412) 
und transparenten Zäunen bis zu einer max. Höhe von 1,8 m zu versehen. 
 
 
C - KENNZEICHNUNG 
 (§ 9 Abs. 5 BauGB) 
 
1. Das gesamte Plangebiet befindet sich auf Grundstücken einer ehemaligen Kiesgrube/ 
Deponie. Die Altablagerung wird mit der Nummer 90603 nachrichtlich im Altlastenkataster 
der Stadt Köln geführt. 
 
2. Das gesamte Plangebiet befindet sich außerdem im Nahbereich (Sicherheitszone von 100 
m) um eine Altablagerung, die mit der Nr. 90606 nachrichtlich im Altlastenkataster der Stadt

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/ 5 
Köln geführt wird. 
 
 
 
 
D - NACHRICHTLICHE ÜBERNAHME 
 (§ 9 Abs. 6 BauGB) 
 
Das gesamte Plangebiet ist im Landschaftsplan der Stadt Köln als Landschaftsschutzgebiet 
27 "Dellbrücker Wald, vorgelagerte Freiräume und verbindende Grünbereiche" mit dem 
Entwicklungsziel 1 – Erhaltung und Weiterentwicklung einer weitgehend naturnahen 
Landschaft – festgesetzt. 
 
 
E - HINWEISE 
 
1. Bodendenkmäler/ Kampfmittel: 
Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde und Befunde ist das Römisch-Germanische 
Museum/ Archäologische Bodendenkmalpflege und -denkmalschutz der Stadt Köln, 
Roncalliplatz 4, 50667 Köln, Tel. 0221/221-22304, Fax. 9221/221-24030, unverzüglich zu 
informieren. Das entdeckte Bodendenkmal und die Entdeckungsstätte sind in unverändertem 
Zustand zu erhalten (§§ 15 u. 16 DSchG NRW). 
Das Plangebiet liegt grundsätzlich in einem Bombenabwurfgebiet bzw. in einem Gebiet, wo 
vermehrte Kampfhandlungen stattgefunden haben. Es existiert ein konkreter Verdacht auf 
Kampfmittel des 2. Weltkrieges (Bombenblindgänger). Aus Sicht des 
Kampfmittelbeseitigungsdienstes (KBD) sowie aus ordnungsbehördlicher Sicht wird eine 
Überprüfung des konkreten Verdachtspunktes sowie der zu überbauenden Fläche auf 
Kampfmittel empfohlen. Die Beauftragung dieser Überprüfung oder ein Ortstermin erfolgt 
über das Formular "Antrag auf Kampfmitteluntersuchung" auf der Internetseite des KBD.  
Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahl-
gründungen, Verbauarbeiten etc. werden zusätzliche Sicherheitsdetektionen empfohlen. In 
diesem Fall ist die Internetseite der Bezirksregierung Düsseldorf und das dortige Merkblatt 
für Baugrundeingriffe zu beachten. 
Sind darüber hinaus bei der Durchführung des Bauvorhabens beim Erdaushub 
außergewöhnliche Verfärbungen festzustellen oder werden verdächtige Gegenstände 
beobachtet, sind die Arbeiten sofort einzustellen und die Stadt Köln und / oder die 
Bezirksregierung Düsseldorf - Staatlicher Kampfmittelräumdienst zu verständigen.  
Der Erlass des Innenministeriums vom 21.01.1998 VC 3-5.115 und der Erlass des 
Ministeriums für Bauen und Wohnen vom 29.10.1997 II A 3 - 100/85 zur Anwendung der Nr. 
16.122 W BauO NW sind zu beachten. 
 
2. Bodenbelastungen: 
Die Böden im Plangebiet sind zu großen Teilen erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen 
belastet. Im Hinblick auf eine mögliche Überbauung wurden dementsprechend 
Untersuchungen zur Erkundung von Auffüllungsmächtigkeiten und Auffüllungsinhaltsstoffen, 
einer möglichen Deponiegasbildung sowie zum Schadstoffpotential der oberflächennahen 
Bodenschichten im Bereich des geplanten Grünstreifens im östlichen Bereich durchgeführt 
[Dr. Tillmanns & Partner GmbH, Bergheim, 2012]. 
 
 Das Gutachten kommt zu den folgenden Empfehlungen: 
 Im geplanten Grünzug liegen unauffällige Schadstoffgehalte im Oberboden vor. Unter 
der Annahme, dass hier keine weiteren Erdbewegungen stattfinden, ist hier kein weiterer 
Handlungsbedarf erkennbar. Für die zu überbauenden Flächen ist aufgrund der zu 
erwartenden Erdbewegungen ein Bodenauftrag von 0,5 m unbelastetem Boden 
(Vorsorgewerte nach BBodSchV) einzuplanen.

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/ 6 
 Im Untersuchungsgebiet findet derzeit noch ein vorzugsweise aerober sowie 
nachgeordnet anaerober Restabbau organischer Auffüllungsinhaltsstoffe statt. 
Diesbezüglich wird empfohlen, bei weiteren Planungen auf eine Unterkellerung zu 
verzichten. 
 Es sind mögliche Setzungen durch den Abbau organischer Auffüllungsinhaltsstoffe zu 
berücksichtigen. 
 Durchdringungspunkte von Ver- und Entsorgungsleitungen in die Bauwerke sind 
gasdicht auszuführen sowie Möglichkeiten zur passiven Entgasung herzustellen. 
 Es ist bei Arbeiten in Gräben, Gruben oder Schächten für eine ausreichende 
Durchlüftung zu sorgen. 
 
3. Artenschutz: 
Gemäß der Artenschutzprüfung der Stufe II zum Plangebiet [Büro für Artenschutz und 
Avifaunistik: Artenschutzprüfung Stufe II. Stadt Köln – Vorhabenbezogener Bebauungsplan 
Nr. 72498/2 "Sigwinstraße" in Köln-Höhenhaus; Köln, 24.11.2014] ergeben sich keine 
Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), bzw. keine 
vor-gezogenen Ausgleichsmaßnahmen gemäß § 44 Abs. 5 BNatSchG. Das Gutachten 
schließt aus, dass besonders oder streng geschützte Arten durch die Neubebauung 
betroffen sind, wenn folgende Vermeidungsmaßnahmen umgesetzt werden: 
 Beschränkung der Entnahme von Sträuchern und Bäumen auf den Zeitraum zwischen 
dem 1. Oktober und dem 28. Februar zur Vermeidung der Zerstörung von Eiern brüten-
der Vögel und der Tötung von Jungvögeln in ihren Nestern. 
 Bei unvermeidbarer Beseitigung von Sträuchern und Bäumen im Zeitraum vom 01. März 
bis 30. September vorherige Kontrolle auf aktuell genutzte Vogelnester durch einen Gut-
achter. 
 
4. Baumschutz: 
Es gilt die "Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang 
bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln" 
(Baumschutzsatzung – BSchS) vom 01.08.2011(Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt 
Köln am 17.08.2011). 
 
5. Wasserschutzzone: 
Das Plangebiet liegt innerhalb der Wasserschutzzone III A des Wasserschutzgebietes 
"Höhenhaus". Jegliche Vorhaben in diesem Gebiet dürfen den entsprechenden 
wasserrechtlichen Schutzfestsetzungen nicht entgegenstehen. Andernfalls ist eine 
wasserrechtliche Genehmigung einzuholen. Des Weiteren ist der Maßnahmenkatalog für 
Bauarbeiten in Wasser-schutzzone III, III A und III B zu beachten. 
 
6. Biotoptypen: 
Die Umsetzung der im Bebauungsplan formulierten Festsetzung von 
Begrünungsmaßnahmen erfolgt nach der Anlage, die der Satzung der Stadt Köln zur 
Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen gemäß §§ 135a bis 135c BauGB vom 15. 
Dezember 2011 beigefügt ist. In dieser Anlage sind mit der Angabe von Kürzeln 
Qualitätsmaßstäbe für Begrünungsmaßnahmen der Stadt Köln formuliert, die nicht nur im 
Zusammenhang festgesetzter Ausgleichsmaßnahmen Verwendung finden. 
 
7. Ökologische Baubegleitung: 
Mit dem Landschaftspflegerischen Fachbeitrag wurden Vermeidungs- und 
Minderungsmaßnahmen im Sinne der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung gem. § 1a 
Abs. 3 BauGB in einer Anlage zur ökologischen Baubegleitung aufgeführt. Dieser Leitfaden 
kann auf der Ebene der Baugenehmigung während der Bauphase für die ökologische 
Baubegleitung verwendet werden. 
 
8. Einsicht in technische Regelwerke: 
DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in der Bebauungsplan- Urkunde 
verwiesen wird, finden jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung

- 6 - 
 
 
 
Anwendung. Sie werden beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster der Stadt 
Köln, Plankammer, Zimmer 06 E 05, Stadthaus, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, während 
der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten. 
 
9. Außerkrafttreten des bestehenden Planungsrechts: 
Die Festsetzungen des derzeit für das Plangebiet geltenden Bebauungsplans Nr. 72499/05 
treten mit der Rechtskräftigkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 72498/2, 
"Sigwinstraße in Köln-Höhenhaus" außer Kraft. 
 
 
F - RECHTSGRUNDLAGEN  
 
1. Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 
(BGBI. I S. 2414), in der zur Zeit des Satzungsbeschlusses gültigen Fassung. 
 
2. Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 
23.01.1990 (BGBl. I. S. 132), in der zur Zeit des Satzungsbeschlusses gültigen Fassung. 
 
3. Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. I S. 58). 
 
4. Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Landesbauordnung – (BauO 
NRW) vom 01.03.2000 (GV. NRW S. 256), in der zur Zeit des Satzungsbeschlusses gültigen 
Fassung.

Anlage 2 Anregungen FÖB

13935 Zeichen

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Darstellung und Bewertung der bei der frühzeitigen Öffentlichkeits beteiligung gemäß § 3 Absatz 1 BauGB zum 
Städtebaulichen Planungskonzept „Sigwinstraße “ in Köln -Höhenhaus vorgebrachten Stellungnahmen  
Zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung wurde am 20.02.2014 in der Städtischen Förderschule Thymianweg in Köln-Höhenhaus eine Informationsveranstaltung 
durchgeführt; bis zum 28.02.2014 konnten noch schriftliche Stellungnahmen beim Bezirksbürgermeister des Stadtbezirks Mülheim eingereicht werden.  
Insgesamt wurden 7 schriftliche und 16 mündliche Stellungnahmen abgegeben.  
Aus Datenschutzgründen werden nachfolgend keine Namen und Adressen genannt. Den politischen Entscheidungsträgern wird jedoch eine separate Liste der 
personenbezogenen Daten zur Verfügung gestellt.  
Teil A) Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung - schriftlich vorgebrachte Stellungnahmen 
 
Lfd. 
Nr. 
Datum  
Anschreiben/ 
Eingangsdatum 
Stellungnahme  Berücksichtigung 
ja/nein 
Stellungnahme der Verwaltung  
1 25.01.2014/ 
26.02.2014  
Wegen der Verfüllung des früheren Deponiegeländes 
sowie dadurch bedingter evt l. Bodensenkungen wird der 
Verzicht auf eine Neubauplanung empfoh len. Außerdem 
würde durch die geplante Bebau ung eine schützenswerte 
Baumgruppe entfallen und die benachbarten Bestandsg e-
bäude verlören an Wert. Es wird vorgesc hlagen, die 
geplante Viererhaus gruppe von der West -auf die Ostseite 
zu verlegen. 
Nein Ein eingeschaltetes Fachingenieurbüro hat in weiterge -
henden Bodenuntersuchungen 2011 und 2012 festge -
stellt, dass keine Hinweise auf Ausschlusskriterien für die 
geplante Nutzung als Wohnbebauung vorliegen. D as 
vorliegende Planungskonzept wurde sowohl von der 
Politik als auch von der Verwaltung favorisiert und damit 
Grundlage für die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung.  
2 
 
12.02.2014/ 
18.02.2014  
Es wird gebeten, statt der „normalen“ Wohnbebauung 
mind. 24 „behindertengerechte Altenwohnun gen“ zu 
errichten, da solche in Höhenhaus fehlen würden. Viele 
ältere Mitbürger wären bereit, ihr Einfamilienwohnh aus zu 
verkaufen, um eine Alten wohnung zu beziehen.  
Nein Die Verwaltung hat keine Handhabe, statt der geplan ten 
Einfamilienhausbebauung Altenwohnungen zu erzwingen. 
Der Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses 
beinhaltet keine Altenwohnungen.  
3 26.02.2014/ 
28.02.2014  
Es wird bemängelt,  dass für die Anlieger ein wirt schaftli-
cher Nachtei l entsteht. Das Baugebiet unter liege als 
Landschaftsschutzgebiet einem hohen Schutzstatus, ein 
öffentliches Interesse an einer privaten Wohnbebauung sei 
nicht erkennbar. 
Nein Die Fortführung des vorhandenen Grünzugs durch das 
Plangebiet und darüber hinaus bis zum Hülsenwe g ist 
eine zentrale Forderung der Politik, insbesondere der 
Bezirksvertretung. 
4 26.02.2014 Die Bebauung nehme keine Rücksicht auf eine Reihe Nein Mit dem Entscheid des Stadtentwicklungsausschusses vom 
A N L A G E  2

2 / 3 
Lfd. 
Nr. 
Datum  
Anschreiben/ 
Eingangsdatum 
Stellungnahme  Berücksichtigung 
ja/nein 
Stellungnahme der Verwaltung  
schützenswerter Bäume. In Anbetracht der geplanten 
Großbauvorhaben in der Umgebung sei eine Überplanung 
geschützter Grünflächen nicht notwendig. Der Ausschuss 
Umwelt und Grün habe in seiner Sitzung vom 24.0 1.2013 
die Neubebauung abgelehnt. Es wird angefragt, ob die 
Stadt nicht ihr evt. Vorkaufsrecht wahrnehmen könnte?  
 
Die Sigwinstraße sei eine temporär stark befahrene 
Durchfahrtsstraße. Durch die geplante Nachbarbebauung  
mit 450 WE und die 12 neuen WE sei das Verkehrsau f-
kommen „zu viel". 
25.04.2013 hat sich dieser über das Votum der Fachbehörde 
hinweggesetzt, was im Übrigen durchaus gängige Praxis ist, 
da er übergeordnet und koordinierend tätig ist . Für die 
Wahrnehmung eines Vorkaufsrechts durch die Stadt fehlt die 
gesetzliche Basis.  
 
 
Der zusätzliche Verkehr auf der Sigwinstraße infolge des 
Neubaus mit 16 Einfamilienwohnhäusern ist marginal und 
bedarf keiner besonderen Berücksichtigung  
5 26.02.2014/ 
28.02.2014  
Die Zulässigkeit des Vertrags und seine Ausgestaltung 
werden angezweifelt.  
 
Das Ziel der Planung sei bereits vordefiniert, einen Zielfi n-
dungsprozess nach § 1 VII BauGB habe es nicht gegeben.  
 
Das Kopplungsverbot bezüglich privater Leistungen und 
öffentlichem Interesse sei nicht beachtet worden, ein 
Abwägungsprozess habe im Vorfeld nicht stattgefunden.  
Ja Das B -Planverfahren wird grundsätzlich ergebnisoffen 
geführt, alle Einsprüche und Anregungen werden sorgfäl tig 
geprüft und ausgew ertet. Mit seiner Entscheidung vom 
25.04.2013 hat der Stadt entwicklungsausschuss das 
öffentliche Interesse an der Durchführung des Verfahrens 
bekräftigt.  
6 27.02.2014/ 
29.02.2014 
Die derzeitige Verkehrssituation in der Sigwinstraße  ließe 
keine weitere Bebauung zu,  zumal die Schulkinder von 3 
Schulen dadurch gefährdet würden. 
 
Das VEP-Gebiet sei seinerzeit als Kompensationsfläche  
(für fremde Bebauungen) festg esetzt worden.  Es handele 
sich um einen wertvollen Biotopverbund  mit hoher Bio-
topwertigkeit. Dort sei seit einem  Jahr ein Grünspecht 
ansässig. Der geplante  Fuß- und Radweg könnte die 
bestehende Biotopwertigkeit  nicht ersetzen. 
Ja Die geringfügige Zunahme des Verkehrs auf der  Sigwinstra-
ße durch die geplanten 16 Wohneinheiten fällt nicht wesent-
lich ins Gewicht.  
 
Im Zuge der geplanten Bebauung wird ein landschaftspfleg e-
rischer Begleitplan erstellt, darin werden die erforderlichen  
Kompensationsmaßnahmen bestimmt. Darüber  hinaus 
erfolgt eine artenschutzrechtliche Prüfung. Mit  dem Bau d es 
Rad- und Fußwegs wird der Forderung des  Bebauungspla-
nes Nr. 72499/05 von 1999 Rechnung  getragen. 
7 28.02.2014/ 
04.03.2014 
Der Fußweg zum Weidenbruch wird ebenso begrüßt wie 
die Kultivierung des "Unlands".  
 
Statt einer Wohn bebauung wird der Bau von Parkplätzen 
Nein Das Bauvorhaben wird von einer Reihe von Fachingenieuren  
und Fachdienststellen begleitet (u.a. Bauphysiker,  Boden-
gutachter, Statiker, Prüfstatiker, Sicherheitskoordinator  u. ä. 
m.). Der zusätzliche Verkehr durch den Bau  von  16 Einfami-

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Lfd. 
Nr. 
Datum  
Anschreiben/ 
Eingangsdatum 
Stellungnahme  Berücksichtigung 
ja/nein 
Stellungnahme der Verwaltung  
oder die Nutzung als Naherholungsgebiet  gefordert. 
Ortsansässige wüssten angeblich, dass in der verfüllten  
Kiesgrube Abfälle von Krankenhäusern und  Fässer 
unbekannten Inhalts lagern würden. Es wird  vor toxischen 
Gefahren aus der Schadstoffbelas tung - insbesondere für 
Kinder - gewarnt. Außerdem  sei die Sigwinstraße bereits 
heute überbelastet  (ein entsprechender Fachartikel in 
englischer Sprache ist beigefügt). 
lienhäusern ist marginal.

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Teil B) Ergebnis der Bürgerinformationsveranstaltung vom 20.02.2014 – mündlich vorgebrachte Stellungnahmen 
 
Lfd. 
Nr. 
Wortmeldung  Inhalt Berücksichtigung 
 
Stellungnahme der Verwaltung  
8 20.02.2014 Nachfrage nach möglichen Auswirkungen der Neubeba u-
ung auf die Verkehrssituation in der Sigwinstraße.  Beantwortung Der zusätzliche Verkehr durch den Bau von 16 Einfamilien-
häusern ist marginal und bedarf keiner besonderen Berüc k-
sichtigung. 
9 20.02.2014 Es wird angeregt, wegen der offensichtlichen  Nutzung der 
Sigwinstraße als Umgehungsstraße  an der Kreuzung 
Sigwinstraße/Honschaftsstraße  einen Kreisverkehr 
anzulegen. 
Ja Diese Anregung wird an die zuständige Fachdienststelle 
weitergeleitet. 
10 20.02.2014 Offensichtlich erfolge die Neubebauung in einem „ge-
schützten Landschaftsbereich“ ; statt den  Grünstreifen über 
die Sigwinstraße hinweg fortzuführen,  sollte die geplante 
Wohnstraße breiter angelegt werden. 
Beantwortung 
 
Das VEP-Gebiet liegt nicht in einem ge schützten Land-
schaftsbereich. Der nördlich angrenzende Grünstreifen 
südlich des Hülsenweges ist im gültigen Bebauungsplan als 
geschützter Landschaftsbereich ausgewiesen.  
 
Die Fortführung des Grünstreifens durch das Plangebiet ist  
eine zentrale Forderung de r Politik. Der Vorhabenträger hat  
 seine Bereitschaft erklärt,  einen Rad- und Fußweg auf 
eigenem Grundstück und auf eigene Kosten vom VEP -
Baugebiet bis zum Hülsenweg zu errichten und diesen 
kostenlos an die Stadt abzutreten. 
11 20.02.2014 Die Wegeplanung  bis zum Hülsenweg wird begrüßt. Es 
wird angeregt, einen provisorischen  Fußweg bis zur 
Realisierung des VEP herzustellen . 
Nein Aus Haftungs- und Kostengründen ist die Erstellung eines  
Provisoriums nicht möglich.  
12 20.02.2014 Es wird darauf hingewiesen, dass der „Freiflächenau s-
schuss“ die Realisierung des neuen Rad - und Fußwegs im 
Frühjahr 2013 abgelehnt hätte.  
Außerdem wird für den Erhalt der Bestandsbäume plädiert.  
Beantwortung Der Stadtentwicklungsausschuss hat sich, als übergeordnete  
Instanz, über die  Ablehnung des Ausschusses für Umwelt  
und Grün vom Frühjahr 2013 (25.4.2013) hinweggesetzt.  
Es wird klargestellt, dass der Ausschuss für Umwelt und

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Nr. 
Wortmeldung  Inhalt Berücksichtigung 
 
Stellungnahme der Verwaltung  
Grün die Planung bereits in der Sitzung am 21.8.2008 zur  
Kenntnis genommen und „die Verwaltung nach gesicher ter 
Finanzierung mit der Umsetzung der Maßnahme ... "  
beauftragt hat.  
 
Der Erhalt möglichst vieler Bestandsbäume ist  ein wichtiges 
Ziel bei der weiteren Durchplanung.  
13 20.02.2014 Eine Vierergruppe größerer Bäume im Bereich der gepla n-
ten Stichstraße sollte erhalten bleiben,  da sie u.a. auch 
einen Sichtschutz gegenüber  den bestehenden Nac h-
bargebäuden darstellt.  Es wird behauptet, dass die 
dortigen Scheinakazien angeblich Boden - und Luftbela s-
tungen vermindern. 
 
Beantwortung Der Stadt ist es ein besonderes Anliegen, den Grünzug 
wie geplant fortzuführen. In einem landschaftspfleger i-
schen Begleitplan werden der genaue Gehölzbestand 
sowie die vorhandene Flora und Fauna aufgenommen, 
eine Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung erstellt sowie 
die erforde rlichen Ersatzmaßnahmen bestimmt. Ein 
besonderes Gewicht wird dabei auf den Artenschutz 
gelegt. 
14 20.02.2014 Es wird angeregt, an der Sigwinstraße einen  neuen 
Übergang für die Schulkinder aus der  Blumensiedlung 
anzulegen. Vorhandene „ Hubbel“ in der Sigwi nstraße 
würden - besonders im  Berufsverkehr - die Fahrgeschwi n-
digkeit nicht ausreichend mindern.  
Ja Diese Hinweise werden zur Prüfung an die zuständige 
Fachdienstbehörde weitergeleitet.  
15 20.02.2014 Ein separater Rad - und Fußweg sei in Anbetracht des 
parallel verlaufenden Torringer Wegs  nicht erforderlich. 
Außerdem sollte die geplante  Stichstraße wegen des 
vorhandenen Baumbestands  nach Osten verlegt werden. 
Nein Das zur frühzeitigen Beteiligung vorliegende Planungs-
konzept ist vom Stadtentwicklungsausschuss in seiner 
Sitzung vom 25.04.2013 beschlossen worden. Durch die 
Fortschreibung des Planungskonzepts von 12 auf 16 
Wohneinheiten ergeben sich keine Änderungen bezüglich 
der geplanten Wegeführung.  
16 20.02.2014 Der neue Wegebau wir d für wichtig erachtet, insbesondere 
für Bewohner der nahe gelegenen Seniorenwohnungen. Beantwortung Die Wegeverbindungen der Johanniter -Wohneinheiten zum 
Ortskern sind unbefriedigend. 
 
Durch den VEP wird die gewünschte Wegeverbindung 
geplant und realisiert. 
 
Für die Bewohner der Seniorenwohnungen wird somit 
ermöglicht, auf "kurzem Weg" infrastrukturelle Einrichtungen

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Lfd. 
Nr. 
Wortmeldung  Inhalt Berücksichtigung 
 
Stellungnahme der Verwaltung  
wie den REWE Markt, zu erreichen.  
17 20.02.2014 Es werden zwei weitere Planungsvariantenübergeben.  Nein Das vorgestellte Planungskonzept wurde (nach vorheri-
gen Änderungen) vom StEA am 25.04.2013 beschlossen.  
18 20.02.2014 Es wird nach der Tiefe der Bodenprobenbohrungen 
gefragt, da dort angeblich nicht nur Bauschutt,  sondern 
auch Hausmüll verfüllt worden  
sei. 
Beantwortung Das zuständige Fachbüro soll, hinsichtlich der Tiefe der 
Bohrungen, noch mal auf die Verfüllung des Plangebietes 
mit Hausmüll und Elektrogeräten hingewiesen werden.  
 
In den Jahren 2011 und 2012 haben durch ein Fachingen i-
eurbüro umfangreiche Probebohrungen stattgefunden.  
Auf Grund dieser Bohrungen wurden konkrete bauliche  
Maßnahmen für die Neubebauung bestimmt, wie z.B. Einbau  
von Filterschichten, Flächengründungen u.  ä. m. 
19 20.02.2014 Die Umnutzung des ca. 5.000 m2 großen Plangebiets sei 
durch die Festsetzungen des Flächennutzungsplans  
nicht abgedeckt. 
Beantwortung Da der Flächennutzungsplan nicht parzellengenau ist, lä sst 
er Umnutzungen und Änderungen in der Flächengröße des  
Plangebietes regelmäßig zu.  
 
Zudem wird ein großer Teil des Gebietes, das in seiner 
Nutzung als Grünfläche im Bebauungsplan 72494/05 
festgesetzt  ist, nicht geändert. 
20 20.02.2014 Es wird bemängelt, dass ein Landschaftsschutzg ebiet 
zugunsten einer Bebauung „ zugrunde gerichtet“ würde. Nein Der Stadtentwicklungsausschuss hat die Aufstellung des 
Bebauungsplans 72498/2 (VEP) in seiner Sitzung vom  
25.04.2013 beschlossen, um die Neubebauung zu ermögl i-
chen. 
21 20.02.2014 Bezüglich der Bushaltestelle und der Schulweg sicherung 
bestehe eine gewisse Problematik, da  in der Sigwinstraße 
kein separater Radweg vorhanden ist. 
Ja Diese Fragen sind von der zuständigen Fachdienstbehörde  
zu bewerten. 
22 20.02.2014 Es wird gefragt , ob das B -Planvorhaben „ergebnisoffen“ 
geführt werde. Beantwortung Alle Einsprüche und Anregungen werden sorgfältig geprüft  
und gewertet. Die Bezirksvertretung und der Stadtentwic k-
lungsausschuss werden über das Planungsvorhaben 
abschließend entscheiden. 
 
Das Protokoll kann ab Mitte März im Bezirksrathaus, Zi 612  
eingesehen werden.

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Lfd. 
Nr. 
Wortmeldung  Inhalt Berücksichtigung 
 
Stellungnahme der Verwaltung  
23 20.02.2014 Es wird gefragt, „ wer denn schon ein Grundstück zu 
verschenken hätte“. Nein Jeder Vorhabenträger hat darauf zu achten, dass sich 
Kosten und Aufwand des Vorhabens in einem gesunden 
Verhältnis bewegen. Dies wird von der Verwaltung geprüft.

Beratungsverlauf (3)

31.08.2020 Bezirksvertretung 9 (Mülheim)
TOP 9.2.4 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
03.09.2020 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 12.4 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
10.09.2020 Rat
TOP 12.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
2051/2020
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
06.08.2020
Erstellt
07.07.2020 15:27