0424/2022
Bebauungsplan(vorhabenbezogener Bebauungsplan) Arbeitstitel: Piusstraße / Ecke Geleniusstraße in Köln-Lindenthal; hier: Stellungnahme der Bezirksvertretung Lindenthal zu den Ergebnissen der durch-geführten Bürgerinformation und Entscheidung über die
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Anlage 3 Auszug aus der Sitzung
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Anlage 3 Auszug aus der Sitzung der Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) am 02.11.2021 9.1.3 Städtebauliches Planungskonzept „Piusstraße / Ecke Geleniusstraße in Köln- Lindenthal“ (Vorhaben-bezogener Bebauungsplan) 3590/2021 Beschluss: 1. Alternative: Die Bezirksvertretung Lindenthal stimmt dem städtebaulichen Planungskonzept „Piusstraße / Ecke Geleniusstraße in Köln-Lindenthal“ (Vorhabenbezogener Bebauungsplan) mit folgenden Ergänzungen zu: Es soll noch einmal geprüft werden ob in der Tiefgarage unter dem Neubau zum Teil öffentliche Parkplätze zur Verfügung gestellt werden können. Der Stadtentwicklungsausschuss wird gebeten, die Verwaltung zu beauftragen, das Bebauungsplanverfahren auf dieser Grundlage fortzuführen. Abstimmungsergebnis: Einstimmig beschlossen Eine Enthaltung (AFD) nicht anwesend: Frau Kanis (CDU)
Anlage 5 Isometrie
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31.05.2021 www.bki-aachen.de Quelle: Herz Architekten Isometrie Planung Stand Mai 2021 (mit Veränderung zu 2019) Anlage 5
Anlage 6 Planung Stand Mai 2021 I
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31.05.2021 www.bki-aachen.de Quelle: Herz Architekten Isometrie Planung Stand Mai 2021 (mit Veränderung zu 2019) Anlage 6
Anlage 7 Planung Stand Mai II
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31.05.2021 www.bki-aachen.de Quelle: Herz Architekten Isometrie Planung Stand Mai 2021 (mit Veränderung zu 2019) $QODJH
Anlage 2 Abwägung
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Seite 1 von 17 Bebauungsplan „Piusstraße / Ecke Geleniusstraße“ in Köln-Lindenthal Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan „Piusstraße / Ecke Geleniusstraße“ eingegangenen planungsrelevanten Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurde vom 12. 09.2019 bis zum 25.09.2019 durchgeführt. Insgesamt sind 19 Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit eingegangen. Nachfolgend werden die eingegangenen Schreiben thematisch fortlaufend numm eriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt. Stand 12.07.2021 Anlage 2 Seite 2 von 17 L fd. Nr. Stellungnahme Berück- sichti- gung ja/nein Stellungnahme der Verwaltung 1. Nichteinhaltung der Abstandsflächen zum Gebäude an der Woensamstraße Durch die Umwidmung der Parkplatzfläche zu einem Sied- lungsbereich wird die Baugenehmigung des Gebäudes an der Woensamstraße rechtswidrig, deren Abstandsflächen zur Nachbargrenze lediglich 3 m beträgt aufgrund der Halbierung der Abstandsflächen gemäß § 6 Abs. 5 S. 2 BauO NRW. Die Widmung als öffentlicher Parkplatz darf daher nicht aufgeho- ben werden. D ie Abstandsflächen zwischen dem Gebäude an der Woensamstraße und dem geplanten Gebäude dürfen sich nicht überschneiden. Eine Abstandsflächenberechnung liegt nicht vor. Der Abstand müsste mindestens 6 m betragen. Gem. § 23 Abs. 3 S. 3 i. V. m. Abs. 2 S.2 BauNVO wurden die Baugrenzen durch Balkone bis zu einer Auskragungstiefe von 2,75 m überschritten. nei n D as zukünftige Gebäude wird so gestaffelt, dass die Ab- standsflächen gemäß BauO NRW auf den eigenen Grundstü- cken eingehalten werden. Im Anschluss an die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit wurde der Abstand zwischen der Grundstücksgrenze zur Woensamstraße 5-9 und der Außenmauer der Tiefgaragenzu- fahrt von 6 m auf einen Abstand von mindestens 8 m vergrö- ßert. Die Obergeschosse hatten in der Planung zum Stand der frühzeitigen Beteiligung einen Abstand von 9 m zum Gebäude der Woensamstraße. Dieser Abstand wurde auf mindestens 12 m vergrößert. Eine Überschneidung der Abstandsflächen mit den Abstands- flächen des bestehenden Gebäudes an der Woensamstraße ist damit ausgeschlossen. Die Abstandsflächen zu den östli- chen Grundstücksflächen werden ebenfalls eingehalten. 2. Beschleunigtes Verfahren nach § 13 BauGB / Umwelt- prüfung bzw. Umweltgutachten Die Einwendung bezieht sich auf die Geschwindigkeit der Durchsetzung des Bauvorhabens. G enerelle Bedenken. V erzicht auf die Umweltprüfung. nei n I m Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde eine früh- zeitige Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt, die gemäß § 13a BauGB nicht unbedingt notwendig ist. Im Vorfeld wurde geprüft, ob es Anhaltspunkte für eine Beein- trächtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter gibt. Dies konnte verneint werden. Ebenso können die Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes aus- geschlossen werden. Somit ist die Durchführung des Planverfahrens gemäß § 13 a zulässig und auf eine separate Umweltprüfung kann verzichtet werden. Betroffene Umweltbelange werden im Rahmen der Begründung berücksichtigt, die ggf. notwendigen Gutachten werden erstellt. Seite 3 von 17 Lfd. Nr. Stellungnahme Berück- sichti- gung ja/nein Stellungnahme der Verwaltung 3. Schallemissionen / Innenlärmpegel Die Orientierungswerte der DIN 18005 für Allgemeine Wohn- gebiete von 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts werden schon heute überschritten. Durch die massive Bebauung werden sich durch Reflexion die Beurteilungspegel noch er- höhen. Die geplante massive Bebauung führt zu ungesunden Wohnverhältnissen. Durch die Ansiedlung von Gastronomie im Erdgeschoss wer- den dauerhaft Innenlärmpegel von mehr als 85 dB(A) erwar- tet. Daher wird eine Außenwirkung über die Ostfassade ent- stehen, die im schlimmsten Fall, durch geöffnete Fenster, einen kontinuierlichen Schallleistungspegel von mindestens Lw = 85 dB(A) erzeugt. nein Gemäß schalltechnischem Gutachten zur Bebauung an der Woensamstraße treten Überschreitungen auf, die hauptsäch- lich aus der Nutzung der Stellplatzanlage resultieren. Durch die Planung wird diese Stellplatzanlage vollständig überplant. Darüber hinaus wird das zukünftige Gebäude für die Südfas- sade des Gebäudes an der Woensamstraße eine schallab- schirmende Wirkung haben. Die Annahme des Innenlärmpegels von 85 dB(A) wird nicht weiter begründet, insofern ist eine Stellungnahme hierzu nicht möglich. Im weiteren Verfahren wird ein schalltechnisches Gutachten vorgelegt. Darüber hinaus muss mit dem Bau- und Nutzungsantrages die Einhaltung der Grenzwerte nachgewiesen werden. . 4. Überschreitung der GRZ / GFZ Der geplante vorhabenbezogene Bebauungsplan soll eine zulässige GRZ von 0,58 erreichen. Es wird davon ausge- gangen, dass eine GFZ von weit über 2,0 erreicht wird. Da- mit sind die Obergrenzen gemäß § 17 BauNVO von 0,4 GRZ und 1,2 GFZ unzulässig überschritten. Dadurch entstehen bodenrechtliche Spannungen und ungesunde Wohnverhält- nisse, die sich auf das Grundstück der Einwender und der übrigen Anlieger auswirken. Keine Angabe der GFZ. nein Der Bebauungsplan setzt als vorhabenbezoegener Bebau- ungsplan keine Gebietstypen nach BauNVO fest. Bei der ge- nannten GRZ wird von einem allgemeinen Wohngebiet (WA) ausgegangen, für das in der BauNVO eine Obergrenze der GRZ von 0,4 bzw. der GFZ von 1,2 festgelegt ist. Gemäß § 17 Abs. 2 BauNVO können die Obergrenzen aus städtebaulichen Gründen überschritten werden, wenn die Überschreitung durch Umstände ausgeglichen ist oder durch Maßnahmen ausgeglichen wird, durch die sichergestellt ist, dass die allge- meinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsver- hältnisse nicht beeinträchtigt werden und nachteilige Auswir- kungen auf die Umwelt vermieden werden. Das Plangebiet ist im Bestand bereits zu 80 % versiegelt. In- sofern wird durch die festgesetzte GRZ keine zusätzliche Bo- denversiegelung ausgelöst. Mit der angestrebten baulichen Dichte wird der städtebauli- chen Zielsetzung der Nachverdichtung urbaner Räume Rech- nung getragen. Bisher unbebaute Außenbereiche werden dadurch geschont. Es wird voraussichtlich eine GFZ von 1,8 erreicht. Seite 4 von 17 Lfd. Nr. Stellungnahme Berück- sichti- gung ja/nein Stellungnahme der Verwaltung 5. Parksituation Die Parkraumsituation im Bereich des Melatenfriedhofes wird sich durch den Verkauf des Parkplatzes erheblich verschlechtern. Wegfall von Senioren- und Behindertenparkplätzen. Durch die Planung von Gewerbe wird sich zudem der Parkdruck erheblich erhöhen. Vorschlag, die Tiefgaragenplätze für Friedhofsbesucher zur Verfügung zu stellen. nein Die Stellplatzanlage war bei mehreren Ortsterminen kaum frequentiert. Insbesondere seit der Einführung von Parkge- bühren wird das Stellplatzangebot nicht mehr genutzt. Es wird davon ausgegangen, dass rund um den Friedhof ein ausrei- chendes Parkplatzangebot gegeben ist, da die Nutzung des Parkplatzes sehr gering ist. Auf der entfallenden Stellplatzfläche befinden sich derzeit kei- ne gesondert ausgewiesenen Stellplätze für Senioren und körperlich beeinträchtigte Personen. Mit dem Bauantrag müssen die bauordnungsrechtlich erfor- derlichen Stellplätze nachgewiesen werden. Das gilt auch für gewerbliche Nutzungen. Dem Vorschlag kann nicht entsprochen werden, da die Tief- garage für die Bewohner und sonstigen Nutzer des zukünfti- gen Gebäudes vorgehalten werden müssen, um die bauord- nungsrechtlich erforderlichen Stellplätze nachzuweisen. 6. Tiefgarageneinfahrt Die geplante Tiefgarageneinfahrt in der Piusstraße birgt Unfallgefahren aufgrund der Lage unmittelbar hinter dem Kurvenverlauf. Die Einfahrt in die Tiefgarage könnte in der Geleniusstraße erfolgen. Es ist mit erheblichen Immissionen durch Abgase, Lärm und Lichtkegel der ein- und ausfahrenden Fahrzeuge zu rechnen, die über das zulässige Maß einer sich einfügen- den Bebauung hinausgehen. nein nein Ein- und Ausfahrten von Tiefgaragen dieser Größenordnung sind im innerstädtischen Bereich üblich. In einem Tempo-30- Bereich beträgt die Länge des Sichtdreieckes 30 m je Seite. Diese Sichtlänge ist zu beiden Seiten gegeben, daher ist eine Verlegung nicht erforderlich. Nach derzeitigen technischen Vorschriften kann die geplante Tiefgarage natürlich belüftet werden. Das bedeutet, dass es zwar Luftauslässe geben wird, durch die die Luft aus der Tiefga- rage ins Freie gelangt. Diese Luftbewegung ist aber natürlich und wird nicht durch Lüftungsanlagen beschleunigt oder kon- zentriert. Die Emissionen der geplante Tiefgarage ist daher mit denen der offenen Stellplatzanlage vergleichbar. Darüber hinaus hat die bestehende Stellplatzanlage heute Platz für ca. 80 Stellplätze, die geplante Tiefgarage dagegen wird maximal 35 Stellplätze erhalten, daher werden die Emissionen gegenüber den heutigen Zustand reduziert. Ausfahrende Autos werden möglicherweise mit dem Lichtkegel die gegenüber liegende Mauer des Friedhofs streifen, Wohnbe- Seite 5 von 17 Lfd. Nr. Stellungnahme Berück- sichti- gung ja/nein Stellungnahme der Verwaltung bauung ist von diesen Emissionen nicht belastet. Die Schallemissionen der Tiefgaragenausfahrt werden in einem schalltechnischen Gutachten untersucht. 7. Grundwasserabsenkungen Durch die geplante Tiefgarage wird es zu Grundwasserab- senkungen kommen, was Auswirkungen auf die Standfestig- keit der Liegenschaften im Geviert haben kann. Bereits für den Baukörper der Woensamstraße wurde das komplette Grundstück mit der Tiefgarage überbaut. Die geologischen Bedingungen des Grund und Bodens sind zu untersuchen. Die Auswirkungen auf die Wasserhaltung bei einer Vollver- siegelung sind zu berücksichtigen. ja Der durchschnittliche Grundwasserspiegel liegt bei 38,30 m ü. NHN und somit ca. 13,50 m unter der durchschnittlichen Ge- ländeoberkante(GOK). Die Messergebnisse für die Messperi- ode von 1968 bis 2000 zeigen einen maximalen Grundwas- serstand von 40,86 m ü. NHN, das sind ca. 11 m unter GOK. Im Zuge der Messungen zum Bodengutachten (Ende Oktober 2020) konnte kein Grundwasser in den offenen Bohrlöchern, die zum Teil bis zu 7,00 m tief waren, angetroffen werden. Es ist nicht zu erwarten, dass im Rahmen der Baumaßnahme eine Grundwasserabsenkung notwendig ist. Der Versiegelungsgrad wird gegenüber dem heutigen Be- stand nicht erhöht, daher wird nicht davon ausgegangen, dass Auswirkungen auf den Wasserhaushalt zu berücksichtigen sind. 8. Baumbestand Innerhalb des Plangebietes befinden sich ca. 100 Jahre alte Bäume. Die Bäume unterliegen der Baumschutzsatzung der Stadt Köln. Der Wegfall der Bäume hätte direkte Auswirkungen auf den Klimaschutz (massive kleinklimatische Folgen) und Arte n- schutz. Insgesamt müssen 14 Bäume gefällt werden. Darunter drei „gemeine Ebereschen“, die 1952 gepflanzt wurden. Der Baumbestand soll nicht ausgeglichen werden. Durch die Fällung der Bäume steigern sich die negativen Auswirkungen auf die innerstädtische Klimaentwicklung. E r- satzpflanzungen an anderer Stelle würden nicht den ge- wünschten Effekt bringen. Eine weitere Reduzierung der ökologisch wertvollen Baumsubstanz und eine weitere Ve r- nein Der Wegfall der Bäume hat Auswirkungen auf das Straßenbild und bedeutet auch einen Verlust an Schatten, Verdunstung und Lebensraum für Vögel. Die Bäume haben teilweise nur noch geringe Lebenserwar- tungen. Tatsächlich handelt es sich nicht um Ebereschen, sondern um japanische Schnurbäume. Die Bäume, die wegen der Planungen gefällt werden müssen, werden entsprechend der Baumschutzsatzung der Stadt er- setzt. Darunter fallen 14 geschützte Bäume (Spitzahorn, Schnurbaum und Pappel) im Plangebiet, für die ein Ausgleich erfolgen muss. Ein weiterer Baum (Spitzahorn) befindet sich außerhalb des Bebauungsplanes und muss aufgrund seiner Stand- und Bruchsicherheit geprüft und evtl. gefällt werden. Für diesen Baum müsste dann ebenfalls ein Ausgleich erfolgen. Zur Be- gleitung des B-Plan-Verfahrens wurde ein Baumgutachten Seite 6 von 17 Lfd. Nr. Stellungnahme Berück- sichti- gung ja/nein Stellungnahme der Verwaltung siegelung der Flächen sind unverantwortlich. (Büro Gudrun Esser e. K., Stand 01.10.2020) erstellt. Wegen der möglichen Auswirkungen auf Vögel und andere Arten wurde eine artenschutzrechtliche Vorprüfung erstellt (Büro Gudrun Esser e. K.; Stand 22.09.2020). Bei einer Be- gehung des Plangebietes wurden keine Hinweise auf pla- nungsrelevante Arten vorgefunden. Insofern müssen keine vorgezogenen artenschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 BNatSchG erfolgen. Die Bäume bieten Nist- und Brutmöglichkeiten, daher sind für Baumaßnahmen die Einhaltung der Vogelschutzzeiten erfor- derlich. Gegenüberliegend des Plangebietes befindet sich der Fried- hof Melaten mit einer Fläche von 44 ha. Der Wegfall der Bäume im Plangebiet wird keine erheblichen Auswirkungen auf das Kleinklima oder den Artenschutz haben., auch nicht die Versiegelung, da das Plangebiet im Bestand bereits zu 80 % versiegelt ist... 9. Gebäudekubatur / -struktur Die geplante Gebäudekubatur hat den typischen Charakter eines Wohnsilos (60 - 70 WE). Es findet keine verträgliche Integration in die Nachbarbebau- ung statt. Das Bauvorhaben in seiner Massivität widerspricht der bisherigen ruhigen „Insellage“ im Umfeld. nein nein nein Geplant werden ca. 40 bis 45 Wohneinheiten. Mit den geplan- ten Gebäuden soll unter anderem bezahlbarer Wohnraum geschaffen werden. Damit unterscheidet sich der Gebäu- decharakter selbstverständlich von Einzelhäusern mit umge- benden Gärten. Auflockerung: Sockelgeschoss, zwei Baukörper im oberen Bereich, Begrünung Sockelgeschoss, Über-Einhaltung der Grenzabstände Die Planung von begrünten Terrassen und Dächern wird da- bei Aufheizeffekte verringern und die Balkone und Terrassen werden eine erhöhte Aufenthaltsqualität bieten. Die Planung hat nicht den Anspruch oder Auftrag, sich in die Einfamilienhausbebauung der Haselbergstraße einzufügen. Durch die Planung wird die Verdichtung der Woensamstraße fortgesetzt. Ziel ist die Schaffung von bezahlbarem Wohn- raum, der unter anderem durch integrative Wohnformen ge- Seite 7 von 17 Lfd. Nr. Stellungnahme Berück- sichti- gung ja/nein Stellungnahme der Verwaltung Das Rücksichtnahmegebot gem. § 15 BauNVO wird verletzt. nutzt werden soll. Dadurch entsteht ein gewisser Bruch, der wegen des Wohnungsmangels in Köln einerseits und der Zielsetzung, durchmischte Quartiere zu schaffen (und eben keine Getto-Bildung zu fördern) andererseits an dieser Stelle hinnehmbar und städtebaulich geboten erscheint. Die Umgebung des Viertels ist geprägt durch Mehrfamilien- häuser in einer geschlossenen Bauweise. Die geplante Ge- bäudekubatur entspricht dem für das Viertel typischen Cha- rakter. Die zweigeschossigen Gebäude an der Haselberg- straße und Geleniusstraße entsprechen nicht einer kompak- ten mehrgeschossigen Bauweise, die im Bereich der Hasel- bergstraße zwischen der Aachener Straße und der Weins- bergstraße vorherrscht (mehrgeschossig, 4 - 5 Geschosse, teilweise auch höher). Die Planung entspricht der zuvor dargestellten Eigenart des Quartiers. Eine Belästigung oder Störung ist langfristig durch die Planung nicht zu erwarten. Der Bebauungsplan entspricht einer nachhaltigen städtebauli- chen Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und um- weltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung ge- genüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt. Die städtebauliche Entwicklung entspricht den Vorgaben des BauGB, da hier die Umstrukturierung und Nachverdichtung den Maßnahmen der gesetzlich vorgegebenen Innenentwick- lung entspricht. Das geplante Vorhaben entspricht einer zeitgemäßen Bebau- ung in einer innenstädtischen Lage, die das bestehende Quartier ergänzt. Das Rücksichtnahmegebot gemäß § 15 BauNVO wird somit nicht verletzt. 10. Störung des bisherigen ruhigen Charakters Innerhalb des Sockelgeschosses des geplanten Bauvor- habens sind Gastronomie, Gewerbe, Einzelhandel sowie ein Veranstaltungsraum vorgesehen und sollten dem bis- herigen ruhigen Charakter des Friedhofsumfeldes entspre- chen. ja Die Ansiedlung von Gastronomie und Gewerbe werden im weiteren Verfahren in einem Schallgutachten berücksichtigt. Seite 8 von 17 Lfd. Nr. Stellungnahme Berück- sichti- gung ja/nein Stellungnahme der Verwaltung Durch die Ansiedlung von Einzelhandel würde ein Konflikt- feld eröffnet werden. Es ist zu befürchten, dass für ent- sprechendes Klientel, wie z.B. zum Aachener Weiher oder in umgekehrte Richtung nach Ehrenfeld durchziehendes „Partyvolk“ oder auch für Obdachlose, ein starker Anreiz geschaffen wird, bis in die Abendstunden oder länger in der Nachbarschaft zu verweilen. Lärmbelästigungen und Verschmutzung / Vermüllung wären zu befürchten. Es werden Lärmbelästigungen durch Veranstaltungen mit lauter Musik ausgehend des geplanten Veranstaltungs- raumes befürchtet. Insbesondere handelt es sich dabei um Konfliktpotential mit dem betroffenen Gebäude der Woensamstraße 3 - 9. Lärmauswirkungen der möglichen Nutzungstypen sind bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan zu ermitteln. ja ja Die Ansiedlung von Einzelhandel ist nach derzeitigem Pla- nungsstand nicht mehr vorgesehen, dementsprechend entfällt der befürchtete Konflikt. Ein Lärmgutachten wird im weiteren Verfahren erstellt. 11. Erhaltung des Bestandscharakters Die umliegenden Gebäude der Haselbergstraße, Woensamstraße, Piusstraße und Geleniusstraße weisen eine maximal 2-geschossige offene Bauweise, Bautiefen von 8,00 m und ausschließlich freistehende Einzel- und Doppelhäuser auf. Der Bestandscharakter soll erhalten blei- ben. nein Die zweigeschossige Bauweise gibt es nur im Bereich der Haselbergstraße 23, 29 und 31 sowie der Geleniusstraße 1 und 4. Die angemerkten Bestandsgebäude haben eher einen solitä- ren Charakter in der Umgebung des Plangebietes und fügen sich nicht in die vorhandenen Baustrukturen des Umfeldes (Mehrgeschossige Wohn- und Gewerbe- bzw. Verwaltungs- gebäude) ein. Das Viertel ist hauptsächlich charakterisiert durch Mehrfamili- enhäuser mit Gebäuden, die mindestens 4-Geschosse auf- weisen. Somit entspricht das geplante Vorhaben einer typischen Be- bauung in einer innenstädtischen Lage, die das bestehende Quartier ergänzt. 12. Festsetzung der geschlossenen Bauweise Die Festsetzung einer geschlossenen Bauweise führt zu ei- nem Baukörper von 80 m Länge und ist unzulässig. ja Zukünftig wird zur Präzisierung und nachhaltigen Steuerung der städtebaulichen Entwicklung die abweichende Bauweise festgesetzt. Es gilt die offene Bauweise ohne Längenbe- Seite 9 von 17 Lfd. Nr. Stellungnahme Berück- sichti- gung ja/nein Stellungnahme der Verwaltung schränkung. Im Bereich der Haselbergstraße, Woensamstra- ße, Piusstraße und Geleniusstraße sind die Gebäude bzw. Gebäudekomplexe zwischen ca. 50 m bis 150 m lang, daher fügt sich das Gebäude in dieser Hinsicht in den heutigen Be- stand ein. 13. Bodenrechtliche Spannungen Durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan entstehen bodenrechtliche Spannungen. Es soll künftig eine GRZ von 0,85 und eine GFZ von 2,0 zulässig sein. Die übrigen be- bauten Grundstücke im Geviert weisen höchstens eine GRZ von 0,2 und GFZ von 0,4 auf. Die voraussichtliche GFZ beträgt mindestens 2,0. Damit werden die Obergrenzen gemäß § 17 Abs. 2 BauNVO von 0,4 GRZ und 1,2 GFZ unzulässig überschritten. nein Es werden keine Gebietstypen festgesetzt. Das Vorhaben fügt sich nach Art und Maß seiner Nutzung, seiner Bauweise und seiner Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die innerstädtische Umgebung ein. Bei der genannten GRZ Annahme wird von einem allgemei- nen Wohngebiet ausgegangen, dies ist hier nicht vorgesehen. Es ist vorgesehen eine gemischte urbane Nutzung anzubie- ten, die eine höhere GRZ erlaubt. Das Plangebiet ist im Bestand bereits zu 80 % versiegelt. Bei Festsetzung der GRZ und der Geschossigkeit ist die Fest- setzung der GFZ nicht zwingend notwendig, diese wird aber Bestandteil des Abwägungsprozesses sein. 14. Bebauung entspricht nicht der Ausweisung im Flä- chennutzungsplan Der Flächennutzungsplan stellt für den überplanten Bereich gemischte Bauflächen dar. Die geordnete städtebauliche Entwicklung wird durch die Festsetzung als allgemeines Wohngebiet beeinträchtigt. Ein Mischgebiet setzt eine Durchmischung von 50 % Gewerbe voraus. Dies ist offen- sichtlich aber nicht beabsichtigt. Es steht daher zu befürch- ten, dass tatsächlich reine Wohnnutzung verwirklicht wird. nein Im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wird gem. § 12 Abs. 3 BauGB auf eine Gebietsfestsetzung verzich- tet, aber die Beschreibung der zulässigen Nutzungen des Rechtsplanes läst sowohl Wohnen als auch eingeschränkt gewerbliche Nutzungen zu. Eine zwingende anteilige Nut- zung, wie die genannten 50%, ist im vorliegenden vorhaben- bezogenen Bebauungsplan nicht vorgesehen. Eine reine Wohnnutzung ist ebenfalls nicht vorgesehen. Damit entwickelt sich der Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan. 15. Bebauung widerspricht den Zielen der Raum- und Lan- desordnung gem. § 1 Abs. 4 BauGB Die geplante Bebauung widerspricht dem Entwicklungsziel 6 (Ausstattung der Landschaft für Zwecke des Immissions- schutzes oder der Verbesserung des Klimas). Die geplanten Gebäude haben negative Auswirkungen auf das Kleinklima im Stadtviertel. nein Die im aktuellen Landesentwicklungsplan NRW formulierten Ziele und Grundsätze sind gem. § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3 ROG zu beachten bzw. zu berücksichtigen. Nachfolgend aufgeführ- te Ziele und Grundsätze sind in diesem Planungsverfahren und für die städtebauliche Konzeption wesentlich: Seite 10 von 17 Lfd. Nr. Stellungnahme Berück- sichti- gung ja/nein Stellungnahme der Verwaltung 6.1-1 Ziel: Flächensparende und bedarfsgerechte Siedlungs- entwicklung „Die Siedlungsentwicklung ist flächensparend und bedarfsge- recht an der Bevölkerungsentwicklung, der Entwicklung der Wirtschaft, den vorhandenen Infrastrukturen sowie den natur- räumlichen und kulturlandschaftlichen Entwicklungspotentia- len auszurichten. […].“ 6.1-5 Grundsatz Leitbild "nachhaltige europäische Stadt" „Die Siedlungsentwicklung soll im Sinne der "nachhaltigen europäischen Stadt" kompakt gestaltet werden und das jewei- lige Zentrum stärken. Regional- und Bauleitplanung sollen durch eine umweltverträgliche, geschlechtergerechte und siedlungsstrukturell optimierte Zuordnung von Wohnen, Ver- sorgung und Arbeiten zur Verbesserung der Lebensqualität und zur Reduzierung des Verkehrsaufkommens beitragen. […].“ 6.1-6 Grundsatz Vorrang der Innenentwicklung „Planungen und Maßnahmen der Innenentwicklung haben Vorrang vor der Inanspruchnahme von Flächen im Außenbe- reich. Die gezielte Erhaltung und Neuschaffung von Freiflä- chen im Innenbereich aus städtebaulichen Gründen ist hier- von unbenommen.“ Somit entspricht das Vorhaben den Zielen des Landesent- wicklungsplans. Das geplante Vorhaben ist eine typische Blockrandbebauung in einer innenstädtischen Lage, die das bestehende Quartier ergänzt. 16. Missachtung der Geländehöhen Die Geländehöhen im rückwärtigen Bereich des Grund- stücks der Einwender wurden nicht ermittelt. Diese liegen bei 50,80 m über NHN und somit über 40 cm niedriger. Im Gartenbereich der Einwender sollen Abgrabungen von 1,35 m zulässig sein, dadurch verlieren die angrenzenden Grundstücke und insbesondere das Grundstück der Ein- nein Die zukünftige Baumaßnahme betrifft nur das Plangrundstück und nicht die Gartenfläche des Einwenders. Höhenunter- schiede werden gegebenenfalls durch entsprechende Fest- setzungen berücksichtigt und auf dem eigenen Baugrund- stück realisiert. Der Vorhabenplan sieht ausschließlich Abgrabungen unmit- Seite 11 von 17 L fd. Nr. Stellungnahme Berück- sichti- gung ja/nein Stellungnahme der Verwaltung wender ihre Stütze. telbar am geplanten Gebäude vor. Der Abstand von den Grundstücksgrenzen beträgt mindestens 5,0m. Die Nachbar- grundstücke werden durch die Geländearbeiten nicht berührt. 17. Städtebauliche Gründe Für eine Eckbetonung Woensamstraße / Piusstraße fehlen besondere städtebauliche Gründe. nei n D ie Eckbebauung erfolgte bereits durch das Gebäude an der Woensamstraße und ist nicht Bestandteil dieses Bebauungs- planes. D as geplante Vorhaben entspricht einer typischen Bebauung in einer innenstädtischen Lage, die das bestehende Quartier ergänzt. 18. Überschreitung GRZ / GFZ nicht ausgeglichen nei n D urch die Stellplatzanlage sind heute schon 80 % der Fläche versiegelt, so dass nur 20 % Vegetationsfläche vorhanden ist. Die zukünftige Bebauung mit den geplanten Gärten-, Dach- gärten-, und Gründachflächen wird deutlich mehr Vegetations- flächen zur Verfügung stellen. 19. Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete Durch die Hauptschallquellen Innere Kanalstraße, Weins- bergstraße und Aachener Straße werden die Orientie- rungswerte der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete von 55/45 dB (A) um bis zu 10 dB (A) im Plangebiet über- schritten. ja E in Schallgutachten wird im weiteren Verfahren erstellt, hier- bei werden die Belange der zukünftigen Nutzungen und ihre Auswirkungen auf die Umgebung berücksichtigt. 20. Unwirksamkeit bestehender vorhabenbezogener Bebau- ungsplan Nr. 64542-02 Es wird ausgeführt, dass der bestehende Bebauungsplan unwirksam sei. nein Der bestehende Bebauungsplan wurde gerichtlich geprüft und für wirksam erklärt. 21. Durchführungsplan Nr. 64450/02 hat weiterhin Bestand D urch die Neuaufstellung des Bebauungsplanes wird mit dem Ziel der innerstädtischen Verdichtung der Durchführungsplan Nr. 64450/02 überplant . Hierbei werden die nachbarschafts- Seite 12 von 17 Lfd. Nr. Stellungnahme Berück- sichti- gung ja/nein Stellungnahme der Verwaltung schützenden Gesetze gemäß BauGB in der Abwägung be- achtet. 22. Einsichtsmöglichkeiten auf die Nachbargrundstücke Durch das Vorhaben werden erweiterte Einsichtsmöglich- keiten auf die Nachbargrundstücke bzw. in die Ruhezonen (Gärten) ermöglicht. Die geplanten Balkone stellen dabei eine „Aussichtsplattform“ dar. nein Die Grundstückstiefe von der Grundstücksgrenze des Plan- gebietes bis zu den Gebäuden an der Haselbergstraße be- trägt mindestens 20 m. Auf dieser Länge besteht die Möglich- keit, ausreichend Flächen für Ruhezonen in den Gärten anzu- legen. Durch entsprechende Bepflanzungen können direkte Sichtbeziehungen zu den geplanten Gebäuden vermieden werden. 23. Reflektion des Sonnenlichtes Durch die Fensterflächen des geplanten Gebäudes wird das Sonnenlicht in den Gartenbereich und abends auch in das Wohngebäude der Anlieger reflektiert. nein Die Sonne geht im Westen unter, das zukünftige Gebäude wird somit bei Sonnenuntergang auf der Westseite beschie- nen. Sollten Spiegelungen entstehen, würden diese den Friedhof Melaten treffen und nicht die östlich gelegenen Ge- bäude. 24. Verschattung Durch den Baukörper droht eine Dauerbeschattung der Häuser Woensamstraße 3 - 9 und Gebäude der Hasel- bergstraße. nein Die Gebäudeabschnitte Woensamstraße 3 und 5 stehen ver- setzt zum geplanten Baukörper. Der Gebäudeabschnitt Woensamstraße 7 hat einen Abstand von mindestens 16 m und der Gebäudeabschnitt Woensamstraße 9 hat einen Ab- stand von mindestens 12 m. Unter Berücksichtigung der landesplanerischen und städte- baulichen Ziele einer Innenraumverdichtung und der nachhal- tigen Nutzung vorhandener Flächen ist daher die zusätzliche Verschattung als hinnehmbar zu bewerten. 25. Wertigkeit des Kleinkinderspielplatzes Die geplante Baumaßnahme unterschreitet den empfohle- nen Mindestabstand zum Spielplatz der Gebäude Woensamstraße 3 - 9. Die Baumaßnahme wird eine deut- liche Schattenbildung, insbesondere am Nachmittag, auf den Spielplatz haben. nein Die bestehenden Kinderspielplätze liegen auf dem Grund- stück der Woensamstraße 3 - 9 in einem Abstand von ca. 3,0 m zum Bestandsgebäude. Eine Abstandsregelung zu Kin- derspielplätzen sieht der Gesetzgeber nicht vor. Die Ab- standsflächen, die der zukünftige Baukörper auslöst, werden auf dem eigenen Grundstück liegen. Eine Inanspruchnahme Seite 13 von 17 Lfd. Nr. Stellungnahme Berück- sichti- gung ja/nein Stellungnahme der Verwaltung der Grundstücke Woensamstraße 3 - 9 durch Abstandsflä- chen ist nicht vorgesehen. Gemäß Landesbauordnung NRW muss ein Abstandsfaktor von 0,4 eingehalten werden. Dies entspricht bei einer Gebäu- dehöhe von ca. 16,9 m einem Mindestabstand von 6,6 m. Gemäß dem Vorhaben- und Erschließungsplan beträgt der Abstand des zukünftigen Gebäudes bis zur Grundstücksgren- ze mehr als 9,00 m, und ist somit ausreichend.. 26. Gebäudehöhe Die geplante Gebäudehöhe liegt bei 16,70 m (17 m). Die vorhandene Bebauung an der Woensamstraße liegt bei 15,95 m, bei einer Deckenhöhe von 3,30 m im Erdge- schoss. Hier war Gewerbe vorgesehen. Dies musste we- gen fehlendem Interesse umgebaut werden. Durch die Höhe und Nähe des geplanten Gebäudes paral- lel zum Anwesen Woensamstr. 7 - 9 entsteht für die dort ansässigen Anwohner eine Art „Gefängnishofsituation“ in einer quasi „Häuserschlucht“. nein Die geplante Gebäudehöhe ergibt sich aus der heute üblichen Geschosshöhe für Wohnnutzungen sowie einer Überhöhung im Erd- und ersten Geschoss, um hier Nutzungen mit erhöh- ten technischen Standards (z.B. Büro-, Pflegeeinrichtung usw.) zu gewährleisten. Der Gebäudeabschnitt Woensamstraße 7 hat einen Abstand von mindestens 16 m und der Gebäudeabschnitt Woensam- straße 9 hat einen Abstand von mindestens 12 m. Dies ent- spricht einem urbanen Charakter, der in dieser innerstädti- schen Lage durchaus üblich ist. 27. Ansiedlung von Einzelhandel Für Einzelhandel im Karree besteht aufgrund der ausrei- chenden Deckung innerhalb der Vogelsanger Straße, Ven- loer Straße und Dürener Straße kein Bedarf. Es wird Einspruch gegen die Gewerbefläche des Einzel- handels aufgrund von vermehrt auftretendem Anlieferungs- verkehr, Ruhestörung und fehlendem Parkraum für den Friedhof eingelegt. ja Die Ansiedlung von Einzelhandel ist nach derzeitigem Pla- nungsstand nicht mehr vorgesehen. 28. Planungsrelevante Arten Die Bestandsbäume dienen als Brutstätten für Vögel und Fledermausarten. Hinweis auf Vogelschutzrichtlinie bzw. geschützte Singvogelarten. ja Bei zwei Begehungen (Mai und Juli 2020) waren keine brü- tenden Vogelarten zu beobachten. In den Grünflächen der Stellplatzanlage eine betreute Futterstelle für (Wild)Katzen vorhanden ist. Diese wird vor Baubeginn in Abstimmung mit den zuständigen Pflegenden verlagert. Eine Artenschutzprüfung (Büro Gudrun Esser e. K., Stand 23.09.2020) wurde erstellt, hierbei wurden die Beobachtungen Seite 14 von 17 Lfd. Nr. Stellungnahme Berück- sichti- gung ja/nein Stellungnahme der Verwaltung aus den Begehungen im Mai und Juli 2020 bestätigt. 29. Verzicht auf Freiraum- / Grünanlagen nein Durch die zukünftige Dach- und Gartenbegrünung wird der heutige Flächenanteil an Grünanlagen erhalten. Freizugängli- che Flächen wird es nicht mehr geben. Da die jetzigen Grün- flächen ebenfalls keine Aufenthaltsqualität bieten und neben- an der Melatenfriedhof liegt, ist ein Ausgleich des öffentlichen Freiraums nicht notwendig. 30. Wertminderung der angrenzenden Grundstücke Die Wohnqualität des ganzen Blocks wird sich aus Grün- den der Parkplatznot, weniger öffentlicher Grünflächen, hoher umliegender Gebäude, eingeschränkter Privatsphä- re, Verschattung, zunehmendem Verkehrsaufkommen und durch Lärmbelästigung durch Bauarbeiten verschlechtern. teilweise Der derzeitige Parkplatz ist heute schon nur gering frequen- tiert. Durch die Planung wird eine bisher versiegelte Fläche zu Gunsten einer Wohnnutzung umgenutzt. Die Begrünung des Plangebietes erfolgt gemäß einer üblichen innerstädtischen Begrünung. Das Plangebiet ist bereits zur Bebauung vorgesehen, ein Recht auf Gewohnheit gibt es in einer innerstädtischen Lage nicht. Das Verkehrsaufkommen wird sich durch das Vorhaben nur gering erhöhen. Eine Tiefgarage ist für den ruhenden Verkehr vorgesehen. Die Lärmbelästigungen beschränken sich auf die temporären Bauarbeiten. Des Weiteren entspricht das geplante Vorhaben einer typi- schen Bebauung in einer innenstädtischen Lage, die das be- stehende Quartier ergänzt. 31. Bauschäden durch Bauarbeiten Durch die vergleichbaren Bauarbeiten des Gebäudekom- plexes an der Woensamstraße kam es in der Vergangen- heit bereits zu Bauschäden in Form von Rissen im Mauer- werk der Haselbergstraße 29. Die zukünftigen Bauarbei- ten, insbesondere der Bau der Tiefgarage, wird abermals die Bausubstanz erschüttern. nein Bei einer ordnungsgemäßen Gründung des Vorhabens sind derartige Schäden nicht zu erwarten. Wenn Schäden durch die zukünftigen Bauarbeiten auftreten sollten, würde es sich um einen Versicherungsfall handeln, der nicht im Rahmen dieses Bebauungsplanverfahrens zu klären ist. 32. Nicht ausreichend informiert Es wird angemerkt, dass keine Pläne für die Tiefgarage ja Im Rahmen der Offenlage werden soweit notwendig die Un- Seite 15 von 17 Lfd. Nr. Stellungnahme Berück- sichti- gung ja/nein Stellungnahme der Verwaltung und zu den Abstandsflächen zur Verfügung standen. Es wird der Wunsch nach einer offenen Bürgerbeteiligung geäußert. terlagen zur Verfügung gestellt. Eine Bürgerbeteiligung (Ver- sammlung) ist gemäß § 13a BauGB nicht vorgesehen. 33. Zukünftige gewerbliche Nutzung Es wird angezweifelt, dass Gewerbemietflächen im Plan- gebiet vermarktet werden können. Die Ansiedlung eines zukünftigen Cafes oder Restaurants wird in Frage gestellt. nein Im Rahmen der weiteren Planung wird geprüft, welcher Be- darf an Gewerbemietflächen in diesem Bereich besteht. Ggf. werden Umplanungen vorgenommen. 34. Kaufangebot Vorschlag eines Grundstücksankaufs für einen Abstand- streifen. Abstimmung erforderlich. 35. Durchmischung von geförderten Mietraum und Eigen- tumswohnungen ja Wie die Durchmischung von gefördertem Wohnraum und Ei- gentumswohnungen nicht geförderten Wohnraum realisiert wird, wird im weiteren Verfahren geprüft und zwischen Vorha- benträger und Stadt vertraglich geregelt. Nach Vorgaben des Rates 60% gefördert Wohnraum und 40 % frei vermietbarer Wohnraum entwickelt. Nach derzeitiger Planung soll ein Vermietobjekt realisiert wer- den, bei dem eine Durchmischung von geförderten und freien Wohnraum ist explizit gewollt ist. 36. Versammlungsraum Die Nutzung des Versammlungsraums sollte sich auf ruhi- ge Nutzungen beschränken. Die Fläche des Veranstaltungsraumes sollte ggf. zur Schaffung von zusätzlichem Wohnraum genutzt werden. Ein geplanter Versammlungsraum im 1. OG wird zukünftig als Wohnraum geplant. Der Versammlungsraum im EG wird an die geplante Nutzungskonzepte gekoppelt und nicht für öffent- liche Veranstaltungen genutzt. 37. Entwidmungsverfahren / Parkhaus Ersatzstandorte für die entfallenden Stellplätze. Keine Al- ternativstandorte. Bei einem Entwidmungsverfahren handelt es sich um ein se- parates Verfahren. Im Vorfeld dieses Entwidmungsverfahrens und der Aufstellung dieses Bebauungsplanes hat ein Abwä- gungsprozess stattgefunden, das Ergebnis dieses Abwä- gungsprozesses war der zukünftigen Wohnnutzung den Vor- Seite 16 von 17 Lfd. Nr. Stellungnahme Berück- sichti- gung ja/nein Stellungnahme der Verwaltung rang zu erteilen. 38. Umwidmung der öffentlichen Parkplatzfläche Der Bereich des Plangebietes umfasst eine Parkplatzfläche, die im Durchführungsplan Nr. 64450/02 aus dem Jahre 1958 als Fläche für den öffentlichen Verkehr festgesetzt ist. Die Fläche ist nicht dem Siedlungsbereich zuzuordnen. nein Die Neuzuordnung der Fläche geschieht aus dem gültigen Flächennutzungsplan heraus. Der gültige Flächennutzungs- plan der Stadt Köln weist für das Plangebiet Gemischte Bau- flächen aus. Durch die Neuaufstellung des Bebauungsplanes wird dem § 1a BauGB entsprochen (nachhaltiger Umgang mit inner- städtischen Flächen / Nachverdichtung). 39. Feuerwehrzufahrt Die Planung berücksichtigt keine Feuerwehrzufahrt zur Rückseite des Anwesens. Hier stellt sich die Frage, ob und wie die brandschutzrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden. ja Die brandschutzrechtlichen Bestimmungen werden im weite- ren Verfahren betrachtet und im Rahmen des späteren Bau- antrages erfüllt. 40. Alternativstandorte Im Zuge der Wohnungsbauoffensive wurden unter einer Vielzahl von Standorten, 17. Standorte ermittelt, die vorrangig entwickelt werden sollen um den Kölner Wohnungsmarkt zu entspannen. Diese waren nach Prüfung aller Standorte favorisiert worden. Hierzu gehört die Flächen dieses Bebauungsplanes. Da die Flä- che im Rahmen eines Untersuchungsverfahrens ermittelt wurde ist die Betrachtung alternativen Standorten nicht weiter erforder- lich. 41. Unterschiedliche Flächenangaben / widersprüchliche Anlagen ja Die Flächenangaben werden im weiteren Verfahren präzisiert und konkretisiert. Die widersprüchlichen Angaben werden, wenn notwendig, korrigiert. 42. Verkehrsberuhigung Eine Vermeidung eines ungewollten Durchgangsverkehrs zwischen Innere Kanalstr./Weinsbergstr. und Aachener Straße ist anzustreben. Dies ist argumentativ damit in Ver- bindung zu bringen, dass es ein städtische Anliegen sein nein Eine Entstehung eines ungewollten Durchgangsverkehrs zwi- schen Innere Kanalstraße. / Weinsbergstraße. und Aachener Straße wird durch dieses Planvorhaben nicht verursacht. Dar- Seite 17 von 17 Lfd. Nr. Stellungnahme Berück- sichti- gung ja/nein Stellungnahme der Verwaltung soll, insb.im Innenstadtbereich, LKW Verkehr bewusst (auch durch Fahrverbote) umzuleiten bzw. aus Umwelt- gründen zu verbieten. über hinaus ist anzumerken, dass sich die Verkehrssituation im Viertel durch die Planung nicht merklich verändern wird. LKW Verkehr wird durch die Planung nicht verursacht. 43. Wertminderung der Bestandsimmobilie nein Das geplante Vorhaben entspricht einer typischen Bebauung in einer innenstädtischen Lage, die das bestehende Quartier er- gänzt. Mit einer Bebauung, der in Rede stehenden Fläche, muss in einer innerstädtischen Lage gerechnet werden. Ein Recht auf Gewohnheit (hier die Freiflächen der Stellplatzanlage) gibt es für die Anwohner des Quartiers nicht. Durch die städtebauliche architektonische Planung ist von einer Wertminderung nicht auszugehen sondern eher eine Wertstei- gerung zu erwarten. 44. Bestehende Gesetze Zweifel, ob sie mit den Vorschriften der Baunutzungsver- ordnung zum Rücksichtnahmegebot sowie der Baum- schutzsatzung der Stadt Köln vereinbar ist. Da die Abstandsflächenvorgaben der Bauordnung NRW deut- lich unterschritten werden, wird dem Rücksichtnahmegebot aus- reichend Rechnung getragen. Die Ersatzpflanzungen erfolgen gemäß der gültigen Baumschutzsatzung. 45. Familienfreundliche Strukturen Nutzung von Gärten für Kinder und deren Eltern und auch Senioren. Familienfreundliche Gesamtgestaltung von Wohnungen, Terrassen. Gestaltung unter Umständen auch mit Wohngärten, damit Nachverdichtung auch insbe- sondere den Familien zu Gute kommt. nein Die Nutzung der zukünftigen privaten Garten-, Terrassen- und Balkonflächen ist den zukünftigen Bewohnern / Eigentümern überlassen und nicht Bestandteil des Bebauungsplanverfah- rens. 46. Archäologie Es wird eine archäologische Untersuchung gefordert nein Im näheren Bereich des Plangebietes sind keine archäologi- schen Funde bekannt, auch bei den Bauarbeiten zum Gebäude Woensamstraße 3 bis 9 wurden keine Funde entdeckt. Zur Sicherung der archäologischen Interessen wird ein entspre- chender Hinweis in die textliche Festsetzung aufgenommen. 47. Kampfmittel Eine Überprüfung auf Kampfmittel wird vor Beginn der Erschlie- ßungsarbeiten durchgeführt.
Anlage 1 Geltungsbereich
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Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von0LWJOLHGHUQGHV5DWHVGHU$XVVFKVVHXQGGHU%H]LUNVYHUtretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zuGLHVHP7DJHVRUGQXQJVSXQNWQLFKWWHLOQHKPHQGUIHQ Anlage 1 0 2010 4060 MeterN StadtplanungsamtGeltungsbereich des (Vorhabenbezogenen) Bebauungsplanes3LXVVWUDH*HOHQLXVVWUDHLQ.|OQ/LQGHQWKDO 0DVWDE
Anlage 4 Textliche Erläuterung der wesentlichen Veränderungen des überarbeiteten Planungskonzeptes
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Städtebauliches Planungskonzept „Piusstraße / Ecke Geleniusstraße in Köln - Lindenthal" "(Vorhabenbezogener Bebauungsplan) Wesentliche Veränderungen des überarbeiteten Planungskonzeptes. Rücknahme der nördlichen Gebäudekante Die nördliche Gebäudekante wurde vom Stand Mai 2020 zum Stand Mai 2021 um ca. 1,30 m Richtung Süden zurückgenommen. Dadurch wurde die Fuge zwischen den beiden Gebäuden von ca. 10,90 m auf ca. 12,20 m aufgeweitet. Da die Baugrenze im Bebauungsplan nicht deckungsgleich zur Gebäudekante ist, um in der Ausführungsplanung einen konstruktiven Spielraum zu erhalten, wurde hier ein Spielraum von ca. 20 cm gewährt. Hierdurch könnte sich die Fuge auf ca. 12,00 m reduzieren. Abstandsflächen zwischen Bestandsgebäude Woensamstraße und Plangebäude Piusstraße Das Bestandsgebäude in der Woensamstraße wurde mit einer Baulinie festgesetzt. Es hat zur Grundstücksgrenze einen Abstand von ca. 3,00 m. Da eine Baulinie für das Bestandsgebäude an der Woensamstraße festgesetzt wurde , endet die Abstandsfläche an der Grundstücksgrenze. Das geplante Gebäude löst eine Abstandsfläche von ca. 6,20 m aus, die vollständig im Plangebiet liegt. Somit entsteht ein Abstand von ca. 2,80 m zwischen den beiden Abstandsflächen als zusätzlichen Respektabstand. Überplanung der Bäume an der Piusstraße (im Plangebiet) Vorgabe des Stadtplanungsamtes war es, die Gebäudekanten mit dem Neubau an der Geleniusstraße und der Piusstraße aufzunehmen (siehe Skizze). Anlage 4 Ein Heranrücken des Gebäudes an die östliche Bebauung der Haselbergstraße soll vermieden werden. Die Bäume (Schnurbäume) an der Piusstraße weisen gemäß der Baumerfassung vom 16.09.2020 nur eine eingeschränkte Vitalität auf. Nachfolgend Bilder aus der Baumerfassung
Beschlussvorlage Ausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/61/1 612 Funk Sa Vorlagen-Nummer 0424/2022 Freigabedatum 10.02.2022 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Bebauungsplan (vorhabenbezogener Bebauungsplan) Arbeitstitel: Piusstraße / Ecke Geleniusstraße in Köln-Lindenthal; hier: Stellungnahme der Bezirksvertretung Lindenthal zu den Ergebnissen der durchgeführten Bürgerinformation und Entscheidung über die Vorgaben zum Bebauungsplan-Entwurf Beschlussorgan Stadtentwicklungsausschuss Gremium Datum Beschluss: Der Stadtentwicklungsausschuss 1. nimmt die Stellungnahmen aus der Bürgerinformation (sowie die Stellungnahmen der Verwaltung hierzu) zur Kenntnis (siehe Anlage 2) 2. nimmt den Beschluss der Bezirksvertretung Lindenthal zur Kenntnis (Siehe Anlage 3) 3. beauftragt die Verwaltung, den Bebauungsplan-Entwurf auf der Grundlage der vorgelegten Anla- gen 4 bis 7 fortzuführen. Alternative: Fortführung des Bebauungsplan-Verfahrens auf der Grundlage der Entwürfe von vor 2019. Stadtentwicklungsausschuss 10.03.2022 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Ja, investiv Investitionsauszahlungen € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € c) bilanzielle Abschreibungen € Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Erträge € b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten € Einsparungen: ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € Beginn, Dauer Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Im weiteren Verfahren wird die Notwendigkeit eines Energiekonzeptes zu prüfen sein. Begründung: Stand des Verfahrens Am 04.07.2019 fasste der Stadtentwicklungsausschuss den Beschluss zur Einleitung des Bebau- ungsplan-Verfahrens (vorhabenbezogener Bebauungsplan) (Vorlagen Nr.: 1717/2019). Hierzu hat vom 12.09.2019 bis zum 25.09.2019 eine Bürgerinformation stattgefunden. Hierzu sind circa 20 schriftliche Stellungnahmen bei der Verwaltung eingegangen. Die eingegangenen Stellungnahmen betreffen verschieden Themenfelder der Planung sowie das Planungsverfahren als solches. Insbesondere folgende inhaltliche Aspekte wurden vorgebracht: Das geplante Gebäude sei zu groß, zu hoch zu massiv, die geplante Bebauung sei zu dicht und somit nicht in die Nachbarbebauung integriert. Die Abstandsflächen zu den angrenzenden Gebäuden seien nicht eingehalten. Der Wegfall bestehender Bäume wird kritisiert, auch im Hinblick auf die Brutstätten von pla- nungsrelevanten Arten. Durch die Planung (Art und Maß) würde die Wohnruhe gestört, sowohl im Hinblick auf die im- missionsschutzrechtliche Situation als auch auf die Lage angrenzend zum Melatenfriedhof und auf die Einsichtsmöglichkeit auf die Nachbargrundstücke bezogen. 3 Durch die städtebauliche Dichte würden bodenrechtlich relevante Spannungen erzeugt. Die Planung entspreche nicht der Landesplanung und dem Flächennutzungsplan. Reflektionen des Sonnenlichtes als auch Verschattungen wurden kritisch angemerkt. Wertminderungen der bestehenden Immobilien werden befürchtet. Verkehrliche Aspekte (Wegfall der Stellplätze, Entstehung von Durchgangsverkehr, Erhöhung des Verkehrs, Lage der Tiefgaragenzufahrt) wurden kritisiert. Im Verfahren nach § 13 a Baugesetzbuch sei bislang nicht ausreichend informiert worden; der Entfall der Umweltprüfung wird kritisiert. Eine offene Bürgerbeteiligung wird gewünscht. Die Bezirksvertretung Lindenthal hat in ihrer Sitzung am 02.11.2021 einstimmig das vorgelegte städ- tebauliche Planungskonzept in einer überarbeiteten Version beschlossen (s. Anlage 3). Weiteres Vorgehen Die Verwaltung ist zusammenfassend der Auffassung, dass insbesondere aufgrund der mittlerweile erfolgten Überarbeitung des städtebaulichen Planungskonzeptes die Planung eine deutliche Verbes- serung der Ursprungsplanung darstellt. Aus diesem Grund schlägt die Verwaltung ebenso wie die Bezirksvertretung Lindenthal vor, das Vor- haben auf der Grundlage des überarbeiteten Planungskonzeptes weiterzuverfolgen und bittet den Stadtentwicklungsausschuss die Verwaltung zu beauftragen, auf dieser Grundlage den Bebauungs- plan-Entwurf auszuarbeiten. Anlagen Anlage 1 Übersichtsplan Anlage 2 Tabelle Stellungnahmen aus der Bürgerinformation Anlage 3 Beschluss der Bezirksvertretung Lindenthal Anlage 4 Textliche Erläuterung der wesentlichen Veränderungen des überarbeiteten Planungskonzeptes Anlage 5 Isometrie Anlage 6 Planung Stand Mai 2021 I Anlage 7 Planung Stand Mai 2021 II
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: geändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0424/2022
- Typ
- Beschlussvorlage Ausschuss
- Datum
- 10.02.2022
- Erstellt
- 04.02.2022 12:04