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0424/2022

Bebauungsplan(vorhabenbezogener Bebauungsplan) Arbeitstitel: Piusstraße / Ecke Geleniusstraße in Köln-Lindenthal; hier: Stellungnahme der Bezirksvertretung Lindenthal zu den Ergebnissen der durch-geführten Bürgerinformation und Entscheidung über die

Beschlussvorlage Ausschuss 10.02.2022

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Nächste Beratung: Stadtentwicklungsausschuss, Sitzung am 10.03.2022, TOP 9.1

Anlage 3 Auszug aus der Sitzung

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Ansehen

Anlage 5 Isometrie

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Ansehen

Anlage 6 Planung Stand Mai 2021 I

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Ansehen

Anlage 7 Planung Stand Mai II

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Ansehen

Anlage 2 Abwägung

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Ansehen

Anlage 1 Geltungsbereich

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Ansehen

Anlage 4 Textliche Erläuterung der wesentlichen Veränderungen des überarbeiteten Planungskonzeptes

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Ansehen

Beschlussvorlage Ausschuss

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Ansehen

Anlage 3 Auszug aus der Sitzung

864 Zeichen

Anlage 3 
 
 
Auszug aus der Sitzung der Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) am 02.11.2021 
 
 
9.1.3  Städtebauliches Planungskonzept „Piusstraße / Ecke Geleniusstraße in Köln-
Lindenthal“ (Vorhaben-bezogener Bebauungsplan) 3590/2021  
 
 
Beschluss:  
 
1. Alternative:  
 
Die Bezirksvertretung Lindenthal stimmt dem städtebaulichen Planungskonzept „Piusstraße / 
Ecke Geleniusstraße in Köln-Lindenthal“ (Vorhabenbezogener Bebauungsplan) mit 
folgenden Ergänzungen zu:  
Es soll noch einmal geprüft werden ob in der Tiefgarage unter dem Neubau zum Teil 
öffentliche Parkplätze zur Verfügung gestellt werden können.  
Der Stadtentwicklungsausschuss wird gebeten, die Verwaltung zu beauftragen, das 
Bebauungsplanverfahren auf dieser Grundlage fortzuführen.  
 
Abstimmungsergebnis:  
Einstimmig beschlossen  
Eine Enthaltung (AFD)  
nicht anwesend: Frau Kanis (CDU)

Anlage 5 Isometrie

121 Zeichen

31.05.2021
www.bki-aachen.de
Quelle: Herz Architekten
Isometrie Planung Stand Mai 2021
(mit Veränderung zu 2019)
Anlage 5

Anlage 6 Planung Stand Mai 2021 I

121 Zeichen

31.05.2021
www.bki-aachen.de
Quelle: Herz Architekten
Isometrie Planung Stand Mai 2021
(mit Veränderung zu 2019)
Anlage 6

Anlage 7 Planung Stand Mai II

121 Zeichen

31.05.2021
www.bki-aachen.de
Quelle: Herz Architekten
Isometrie Planung Stand Mai 2021
(mit Veränderung zu 2019)
$QODJH

Anlage 2 Abwägung

40725 Zeichen

Seite 1 von 17 
Bebauungsplan „Piusstraße / Ecke Geleniusstraße“ in Köln-Lindenthal 
Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan „Piusstraße / Ecke Geleniusstraße“ eingegangenen planungsrelevanten 
Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung 
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurde vom 12. 09.2019 bis zum 25.09.2019 durchgeführt. Insgesamt sind 19 
Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit eingegangen. 
Nachfolgend werden die eingegangenen Schreiben thematisch fortlaufend numm eriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der 
laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt.  
Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt. 
Stand 12.07.2021 
Anlage 2

Seite 2 von 17 
L
fd. 
Nr. 
Stellungnahme Berück-
sichti-
gung 
ja/nein 
Stellungnahme der Verwaltung 
1. Nichteinhaltung der Abstandsflächen zum Gebäude an 
der Woensamstraße 
Durch die Umwidmung der Parkplatzfläche zu einem Sied-
lungsbereich wird die Baugenehmigung des Gebäudes an 
der Woensamstraße rechtswidrig, deren Abstandsflächen zur 
Nachbargrenze lediglich 3 m beträgt aufgrund der Halbierung 
der Abstandsflächen gemäß § 6 Abs. 5 S. 2 BauO NRW. Die 
Widmung als öffentlicher Parkplatz darf daher nicht aufgeho-
ben werden. 
D
ie Abstandsflächen zwischen dem Gebäude an der 
Woensamstraße und dem geplanten Gebäude dürfen sich 
nicht überschneiden. Eine Abstandsflächenberechnung liegt 
nicht vor. Der Abstand müsste mindestens 6 m betragen. 
Gem. § 23 Abs. 3 S. 3 i. V. m. Abs. 2 S.2 BauNVO wurden 
die Baugrenzen durch Balkone bis zu einer Auskragungstiefe 
von 2,75 m überschritten. 
nei
n D
as zukünftige Gebäude wird so gestaffelt, dass die Ab-
standsflächen gemäß BauO NRW auf den eigenen Grundstü-
cken eingehalten werden. 
Im Anschluss an die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit 
wurde der Abstand zwischen der Grundstücksgrenze zur 
Woensamstraße 5-9 und der Außenmauer der Tiefgaragenzu-
fahrt von 6 m auf einen Abstand von mindestens 8 m vergrö-
ßert.  
Die Obergeschosse hatten in der Planung zum Stand der 
frühzeitigen Beteiligung einen Abstand von 9 m zum Gebäude 
der Woensamstraße. Dieser Abstand wurde auf mindestens 
12 m vergrößert.  
Eine Überschneidung der Abstandsflächen mit den Abstands-
flächen des bestehenden Gebäudes an der Woensamstraße 
ist damit ausgeschlossen. Die Abstandsflächen zu den östli-
chen Grundstücksflächen werden ebenfalls eingehalten.  
2. Beschleunigtes Verfahren nach § 13 BauGB / Umwelt-
prüfung bzw. Umweltgutachten 
Die Einwendung bezieht sich auf die Geschwindigkeit der 
Durchsetzung des Bauvorhabens. 
G
enerelle Bedenken. 
V
erzicht auf die Umweltprüfung. 
nei
n I
m Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde eine früh-
zeitige Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt, die gemäß 
§ 13a BauGB nicht unbedingt notwendig ist.
Im Vorfeld wurde geprüft, ob es Anhaltspunkte für eine Beein-
trächtigung der in § 1 Absatz  6 Nummer 7 Buchstabe b 
BauGB genannten Schutzgüter gibt. Dies konnte verneint 
werden. 
Ebenso können die Auswirkungen von schweren Unfällen 
nach § 50 Satz 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes aus-
geschlossen werden.  
Somit ist die Durchführung des Planverfahrens gemäß § 13 a 
zulässig und auf eine separate Umweltprüfung kann verzichtet 
werden. Betroffene Umweltbelange werden im Rahmen der 
Begründung berücksichtigt, die ggf. notwendigen Gutachten 
werden erstellt.

Seite 3 von 17 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berück-
sichti-
gung 
ja/nein 
Stellungnahme der Verwaltung 
3.  Schallemissionen / Innenlärmpegel 
Die Orientierungswerte der DIN 18005 für Allgemeine Wohn-
gebiete von 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts werden 
schon heute überschritten. Durch die massive Bebauung 
werden sich durch Reflexion die Beurteilungspegel noch er-
höhen. Die geplante massive Bebauung führt zu ungesunden 
Wohnverhältnissen. 
 
Durch die Ansiedlung von Gastronomie im Erdgeschoss wer-
den dauerhaft Innenlärmpegel von mehr als 85 dB(A) erwar-
tet. Daher wird eine Außenwirkung über die Ostfassade ent-
stehen, die im schlimmsten Fall, durch geöffnete Fenster, 
einen kontinuierlichen Schallleistungspegel von mindestens 
Lw = 85 dB(A) erzeugt. 
 
 
nein 
 
 
 
 
 
 
 
Gemäß schalltechnischem Gutachten zur Bebauung an der 
Woensamstraße treten Überschreitungen auf, die hauptsäch-
lich aus der Nutzung der Stellplatzanlage resultieren. Durch 
die Planung wird diese Stellplatzanlage vollständig überplant. 
Darüber hinaus wird das zukünftige Gebäude für die Südfas-
sade des Gebäudes an der Woensamstraße eine schallab-
schirmende Wirkung haben.  
Die Annahme des Innenlärmpegels von 85 dB(A) wird nicht 
weiter begründet, insofern ist eine Stellungnahme hierzu nicht 
möglich. Im weiteren Verfahren wird ein schalltechnisches 
Gutachten vorgelegt. 
Darüber hinaus muss mit dem Bau- und Nutzungsantrages 
die Einhaltung der Grenzwerte nachgewiesen werden.  
. 
4.  Überschreitung der GRZ / GFZ 
Der geplante vorhabenbezogene Bebauungsplan soll eine 
zulässige GRZ von 0,58 erreichen. Es wird davon ausge-
gangen, dass eine GFZ von weit über 2,0 erreicht wird. Da-
mit sind die Obergrenzen gemäß § 17 BauNVO von 0,4 GRZ 
und 1,2 GFZ unzulässig überschritten. Dadurch entstehen 
bodenrechtliche Spannungen und ungesunde Wohnverhält-
nisse, die sich auf das Grundstück der Einwender und der 
übrigen Anlieger auswirken. 
Keine Angabe der GFZ. 
 
 
nein 
 
Der Bebauungsplan setzt als vorhabenbezoegener Bebau-
ungsplan keine Gebietstypen nach BauNVO fest. Bei der ge-
nannten GRZ wird von einem allgemeinen Wohngebiet (WA) 
ausgegangen, für das in der BauNVO eine Obergrenze der 
GRZ von 0,4 bzw. der GFZ von 1,2 festgelegt ist. Gemäß § 17 
Abs. 2 BauNVO können die Obergrenzen aus städtebaulichen 
Gründen überschritten werden, wenn die Überschreitung 
durch Umstände ausgeglichen ist oder durch Maßnahmen 
ausgeglichen wird, durch die sichergestellt ist, dass die allge-
meinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsver-
hältnisse nicht beeinträchtigt werden und nachteilige Auswir-
kungen auf die Umwelt vermieden werden.  
Das Plangebiet ist im Bestand bereits zu 80 % versiegelt. In-
sofern wird durch die festgesetzte GRZ keine zusätzliche Bo-
denversiegelung ausgelöst.  
Mit der angestrebten baulichen Dichte wird der städtebauli-
chen Zielsetzung der Nachverdichtung urbaner Räume Rech-
nung getragen. Bisher unbebaute Außenbereiche werden 
dadurch geschont. 
Es wird voraussichtlich eine GFZ von 1,8 erreicht.

Seite 4 von 17 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berück-
sichti-
gung 
ja/nein 
Stellungnahme der Verwaltung 
5.  Parksituation 
Die Parkraumsituation im Bereich des Melatenfriedhofes 
wird sich durch den Verkauf des Parkplatzes erheblich 
verschlechtern. 
 
 
 
Wegfall von Senioren- und Behindertenparkplätzen. 
 
 
Durch die Planung von Gewerbe wird sich zudem der 
Parkdruck erheblich erhöhen. 
 
 
Vorschlag, die Tiefgaragenplätze für Friedhofsbesucher 
zur Verfügung zu stellen. 
 
 
nein 
 
Die Stellplatzanlage war bei mehreren Ortsterminen kaum 
frequentiert. Insbesondere seit der Einführung von Parkge-
bühren wird das Stellplatzangebot nicht mehr genutzt. Es wird 
davon ausgegangen, dass rund um den Friedhof ein ausrei-
chendes Parkplatzangebot gegeben ist, da die Nutzung des 
Parkplatzes sehr gering ist. 
Auf der entfallenden Stellplatzfläche befinden sich derzeit kei-
ne gesondert ausgewiesenen Stellplätze für Senioren und 
körperlich beeinträchtigte Personen. 
 
Mit dem Bauantrag müssen die bauordnungsrechtlich erfor-
derlichen Stellplätze nachgewiesen werden. Das gilt auch für 
gewerbliche Nutzungen.  
 
Dem Vorschlag kann nicht entsprochen werden, da die Tief-
garage für die Bewohner und sonstigen Nutzer des zukünfti-
gen Gebäudes vorgehalten werden müssen, um die bauord-
nungsrechtlich erforderlichen Stellplätze nachzuweisen.  
 
6.  Tiefgarageneinfahrt 
Die geplante Tiefgarageneinfahrt in der Piusstraße birgt 
Unfallgefahren aufgrund der Lage unmittelbar hinter dem 
Kurvenverlauf. Die Einfahrt in die Tiefgarage könnte in der 
Geleniusstraße erfolgen. 
 
Es ist mit erheblichen Immissionen durch Abgase, Lärm 
und Lichtkegel der ein- und ausfahrenden Fahrzeuge zu 
rechnen, die über das zulässige Maß einer sich einfügen-
den Bebauung hinausgehen. 
 
 
nein  
 
 
 
 
nein 
 
Ein- und Ausfahrten von Tiefgaragen dieser Größenordnung 
sind im innerstädtischen Bereich üblich. In einem Tempo-30-
Bereich beträgt die Länge des Sichtdreieckes 30 m je Seite. 
Diese Sichtlänge ist zu beiden Seiten gegeben, daher ist eine 
Verlegung nicht erforderlich.  
Nach derzeitigen technischen Vorschriften kann die geplante 
Tiefgarage natürlich belüftet werden. Das bedeutet, dass es 
zwar Luftauslässe geben wird, durch die die Luft aus der Tiefga-
rage ins Freie gelangt. Diese Luftbewegung ist aber natürlich 
und wird nicht durch Lüftungsanlagen beschleunigt oder kon-
zentriert. Die Emissionen der geplante Tiefgarage ist daher mit 
denen der offenen Stellplatzanlage vergleichbar.  
Darüber hinaus hat die bestehende Stellplatzanlage heute Platz 
für ca. 80 Stellplätze, die geplante Tiefgarage dagegen wird 
maximal 35 Stellplätze erhalten, daher werden die Emissionen 
gegenüber den heutigen Zustand reduziert. 
Ausfahrende Autos werden möglicherweise mit dem Lichtkegel 
die gegenüber liegende Mauer des Friedhofs streifen, Wohnbe-

Seite 5 von 17 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berück-
sichti-
gung 
ja/nein 
Stellungnahme der Verwaltung 
bauung ist von diesen Emissionen nicht belastet. 
Die Schallemissionen der Tiefgaragenausfahrt werden in einem 
schalltechnischen Gutachten untersucht. 
 
7.  Grundwasserabsenkungen  
Durch die geplante Tiefgarage wird es zu Grundwasserab-
senkungen kommen, was Auswirkungen auf die Standfestig-
keit der Liegenschaften im Geviert haben kann. Bereits für 
den Baukörper der Woensamstraße wurde das komplette 
Grundstück mit der Tiefgarage überbaut. Die geologischen 
Bedingungen des Grund und Bodens sind zu untersuchen.  
 
 
 
 
Die Auswirkungen auf die Wasserhaltung bei einer Vollver-
siegelung sind zu berücksichtigen. 
 
 
 
ja 
 
Der durchschnittliche Grundwasserspiegel liegt bei 38,30 m ü. 
NHN und somit ca. 13,50 m unter der durchschnittlichen Ge-
ländeoberkante(GOK). Die Messergebnisse für die Messperi-
ode von 1968 bis 2000 zeigen einen maximalen Grundwas-
serstand von 40,86 m ü. NHN, das sind ca. 11 m unter GOK. 
Im Zuge der Messungen zum Bodengutachten (Ende Oktober 
2020) konnte kein Grundwasser in den offenen Bohrlöchern, 
die zum Teil bis zu 7,00 m tief waren, angetroffen werden. 
Es ist nicht zu erwarten, dass im Rahmen der Baumaßnahme 
eine Grundwasserabsenkung notwendig ist. 
Der Versiegelungsgrad wird gegenüber dem heutigen Be-
stand nicht erhöht, daher wird nicht davon ausgegangen, dass 
Auswirkungen auf den Wasserhaushalt zu berücksichtigen 
sind. 
 
8.  Baumbestand  
Innerhalb des Plangebietes befinden sich ca. 100 Jahre alte 
Bäume. Die Bäume unterliegen der Baumschutzsatzung der 
Stadt Köln. 
Der Wegfall der Bäume hätte direkte Auswirkungen auf den 
Klimaschutz (massive kleinklimatische Folgen) und Arte n-
schutz. 
Insgesamt müssen 14 Bäume gefällt werden. Darunter drei 
„gemeine Ebereschen“, die 1952 gepflanzt wurden. 
 
Der Baumbestand soll nicht ausgeglichen werden. 
 
Durch die Fällung der Bäume steigern sich die negativen 
Auswirkungen auf die innerstädtische Klimaentwicklung. E r-
satzpflanzungen an anderer Stelle würden nicht den ge-
wünschten Effekt bringen. Eine weitere Reduzierung der 
ökologisch wertvollen Baumsubstanz und eine weitere Ve r-
 
nein 
 
Der Wegfall der Bäume hat Auswirkungen auf das Straßenbild 
und bedeutet auch einen Verlust an Schatten, Verdunstung 
und Lebensraum für Vögel.  
Die Bäume haben teilweise nur noch geringe Lebenserwar-
tungen. Tatsächlich handelt es sich nicht um Ebereschen, 
sondern um japanische Schnurbäume. 
Die Bäume, die wegen der Planungen gefällt werden müssen, 
werden entsprechend der Baumschutzsatzung der Stadt er-
setzt. Darunter fallen 14 geschützte Bäume (Spitzahorn, 
Schnurbaum und Pappel) im Plangebiet, für die ein Ausgleich 
erfolgen muss.  
Ein weiterer Baum (Spitzahorn) befindet sich außerhalb des 
Bebauungsplanes und muss aufgrund seiner Stand- und 
Bruchsicherheit geprüft und evtl. gefällt werden. Für diesen 
Baum müsste dann ebenfalls ein Ausgleich erfolgen. Zur Be-
gleitung des B-Plan-Verfahrens wurde ein Baumgutachten

Seite 6 von 17 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berück-
sichti-
gung 
ja/nein 
Stellungnahme der Verwaltung 
siegelung der Flächen sind unverantwortlich. (Büro Gudrun Esser e. K., Stand 01.10.2020) erstellt. 
Wegen der möglichen Auswirkungen auf Vögel und andere 
Arten wurde eine artenschutzrechtliche Vorprüfung erstellt 
(Büro Gudrun Esser e. K.; Stand 22.09.2020). Bei einer Be-
gehung des Plangebietes wurden keine Hinweise auf pla-
nungsrelevante Arten vorgefunden. Insofern müssen keine 
vorgezogenen artenschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen 
nach § 44 BNatSchG erfolgen. 
Die Bäume bieten Nist- und Brutmöglichkeiten, daher sind für 
Baumaßnahmen die Einhaltung der Vogelschutzzeiten erfor-
derlich.  
 
Gegenüberliegend des Plangebietes befindet sich der Fried-
hof Melaten mit einer Fläche von 44 ha. Der Wegfall der 
Bäume im Plangebiet wird keine erheblichen Auswirkungen 
auf das Kleinklima oder den Artenschutz haben., auch nicht 
die Versiegelung, da das Plangebiet im Bestand bereits zu 
80 % versiegelt ist... 
 
9.  Gebäudekubatur / -struktur 
 
Die geplante Gebäudekubatur hat den typischen Charakter 
eines Wohnsilos (60 - 70 WE).  
 
 
 
 
 
 
 
 
Es findet keine verträgliche Integration in die Nachbarbebau-
ung statt. Das Bauvorhaben in seiner Massivität widerspricht 
der bisherigen ruhigen „Insellage“ im Umfeld. 
 
 
 
 
 
nein 
 
 
nein 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
nein 
 
 
Geplant werden ca. 40 bis 45 Wohneinheiten. Mit den geplan-
ten Gebäuden soll unter anderem bezahlbarer Wohnraum 
geschaffen werden. Damit unterscheidet sich der Gebäu-
decharakter selbstverständlich von Einzelhäusern mit umge-
benden Gärten.  
Auflockerung: Sockelgeschoss, zwei Baukörper im oberen 
Bereich, Begrünung Sockelgeschoss, Über-Einhaltung der 
Grenzabstände 
Die Planung von begrünten Terrassen und Dächern wird da-
bei Aufheizeffekte verringern und die Balkone und Terrassen 
werden eine erhöhte Aufenthaltsqualität bieten.  
 
Die Planung hat nicht den Anspruch oder Auftrag, sich in die 
Einfamilienhausbebauung der Haselbergstraße einzufügen. 
Durch die Planung wird die Verdichtung der Woensamstraße 
fortgesetzt. Ziel ist die Schaffung von bezahlbarem Wohn-
raum, der unter anderem durch integrative Wohnformen ge-

Seite 7 von 17 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berück-
sichti-
gung 
ja/nein 
Stellungnahme der Verwaltung 
 
 
 
 
 
Das Rücksichtnahmegebot gem. § 15 BauNVO wird verletzt. 
 
 
 
nutzt werden soll. Dadurch entsteht ein gewisser Bruch, der 
wegen des Wohnungsmangels in Köln einerseits und der 
Zielsetzung, durchmischte Quartiere zu schaffen (und eben 
keine Getto-Bildung zu fördern) andererseits an dieser Stelle 
hinnehmbar und städtebaulich geboten erscheint. 
 
Die Umgebung des Viertels ist geprägt durch Mehrfamilien-
häuser in einer geschlossenen Bauweise. Die geplante Ge-
bäudekubatur entspricht dem für das Viertel typischen Cha-
rakter. Die zweigeschossigen Gebäude an der Haselberg-
straße und Geleniusstraße entsprechen nicht einer kompak-
ten mehrgeschossigen Bauweise, die im Bereich der Hasel-
bergstraße zwischen der Aachener Straße und der Weins-
bergstraße vorherrscht (mehrgeschossig, 4 - 5 Geschosse, 
teilweise auch höher). 
Die Planung entspricht der zuvor dargestellten Eigenart des 
Quartiers. Eine Belästigung oder Störung ist langfristig durch 
die Planung nicht zu erwarten. 
Der Bebauungsplan entspricht einer nachhaltigen städtebauli-
chen Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und um-
weltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung ge-
genüber künftigen Generationen miteinander in Einklang 
bringt. 
Die städtebauliche Entwicklung entspricht den Vorgaben des 
BauGB, da hier die Umstrukturierung und Nachverdichtung 
den Maßnahmen der gesetzlich vorgegebenen Innenentwick-
lung entspricht. 
Das geplante Vorhaben entspricht einer zeitgemäßen Bebau-
ung in einer innenstädtischen Lage, die das bestehende 
Quartier ergänzt. Das Rücksichtnahmegebot gemäß § 15 
BauNVO wird somit nicht verletzt. 
 
10.  Störung des bisherigen ruhigen Charakters  
Innerhalb des Sockelgeschosses des geplanten Bauvor-
habens sind Gastronomie, Gewerbe, Einzelhandel sowie 
ein Veranstaltungsraum vorgesehen und sollten dem bis-
herigen ruhigen Charakter des Friedhofsumfeldes entspre-
chen. 
 
ja 
 
 
 
 
 
Die Ansiedlung von Gastronomie und Gewerbe werden im 
weiteren Verfahren in einem Schallgutachten berücksichtigt.

Seite 8 von 17 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berück-
sichti-
gung 
ja/nein 
Stellungnahme der Verwaltung 
Durch die Ansiedlung von Einzelhandel würde ein Konflikt-
feld eröffnet werden. Es ist zu befürchten, dass für ent-
sprechendes Klientel, wie z.B. zum Aachener Weiher oder 
in umgekehrte Richtung nach Ehrenfeld durchziehendes 
„Partyvolk“ oder auch für Obdachlose, ein starker Anreiz 
geschaffen wird, bis in die Abendstunden oder länger in 
der Nachbarschaft zu verweilen. Lärmbelästigungen und 
Verschmutzung / Vermüllung wären zu befürchten. 
 
Es werden Lärmbelästigungen durch Veranstaltungen mit 
lauter Musik ausgehend des geplanten Veranstaltungs-
raumes befürchtet. Insbesondere handelt es sich dabei um 
Konfliktpotential mit dem betroffenen Gebäude der 
Woensamstraße 3 - 9. 
Lärmauswirkungen der möglichen Nutzungstypen sind bei 
einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan zu ermitteln. 
 
ja 
 
 
 
 
 
 
 
 
ja 
Die Ansiedlung von Einzelhandel ist nach derzeitigem Pla-
nungsstand nicht mehr vorgesehen, dementsprechend entfällt 
der befürchtete Konflikt. 
 
 
 
 
 
Ein Lärmgutachten wird im weiteren Verfahren erstellt. 
11.  Erhaltung des Bestandscharakters 
Die umliegenden Gebäude der Haselbergstraße, 
Woensamstraße, Piusstraße und Geleniusstraße weisen 
eine maximal 2-geschossige offene Bauweise, Bautiefen 
von 8,00 m und ausschließlich freistehende Einzel- und 
Doppelhäuser auf. Der Bestandscharakter soll erhalten blei-
ben.  
 
 
nein  
 
Die zweigeschossige Bauweise gibt es nur im Bereich der 
Haselbergstraße 23, 29 und 31 sowie der Geleniusstraße 1 
und 4. 
Die angemerkten Bestandsgebäude haben eher einen solitä-
ren Charakter in der Umgebung des Plangebietes und fügen 
sich nicht in die vorhandenen Baustrukturen des Umfeldes 
(Mehrgeschossige Wohn- und Gewerbe- bzw. Verwaltungs-
gebäude) ein. 
Das Viertel ist hauptsächlich charakterisiert durch Mehrfamili-
enhäuser mit Gebäuden, die mindestens 4-Geschosse auf-
weisen. 
Somit entspricht das geplante Vorhaben einer typischen Be-
bauung in einer innenstädtischen Lage, die das bestehende 
Quartier ergänzt.  
 
12.  Festsetzung der geschlossenen Bauweise 
Die Festsetzung einer geschlossenen Bauweise führt zu ei-
nem Baukörper von 80 m Länge und ist unzulässig. 
 
ja 
 
Zukünftig wird zur Präzisierung und nachhaltigen Steuerung 
der städtebaulichen Entwicklung die abweichende Bauweise 
festgesetzt. Es gilt die offene Bauweise ohne Längenbe-

Seite 9 von 17 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berück-
sichti-
gung 
ja/nein 
Stellungnahme der Verwaltung 
schränkung. Im Bereich der Haselbergstraße, Woensamstra-
ße, Piusstraße und Geleniusstraße sind die Gebäude bzw. 
Gebäudekomplexe zwischen ca. 50 m bis 150 m lang, daher 
fügt sich das Gebäude in dieser Hinsicht in den heutigen Be-
stand ein. 
13.  Bodenrechtliche Spannungen 
Durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan entstehen 
bodenrechtliche Spannungen. Es soll künftig eine GRZ von 
0,85 und eine GFZ von 2,0 zulässig sein. Die übrigen be-
bauten Grundstücke im Geviert weisen höchstens eine GRZ 
von 0,2 und GFZ von 0,4 auf. 
Die voraussichtliche GFZ beträgt mindestens 2,0. Damit 
werden die Obergrenzen gemäß § 17 Abs. 2 BauNVO von 
0,4 GRZ und 1,2 GFZ unzulässig überschritten. 
 
 
nein 
 
Es werden keine Gebietstypen festgesetzt. Das Vorhaben fügt 
sich nach Art und Maß seiner Nutzung, seiner Bauweise und 
seiner Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die 
innerstädtische Umgebung ein. 
Bei der genannten GRZ Annahme wird von einem allgemei-
nen Wohngebiet ausgegangen, dies ist hier nicht vorgesehen. 
Es ist vorgesehen eine gemischte urbane Nutzung anzubie-
ten, die eine höhere GRZ erlaubt. 
Das Plangebiet ist im Bestand bereits zu 80 % versiegelt.  
Bei Festsetzung der GRZ und der Geschossigkeit ist die Fest-
setzung der GFZ nicht zwingend notwendig, diese wird aber 
Bestandteil des Abwägungsprozesses sein. 
 
14.  Bebauung entspricht nicht der Ausweisung im Flä-
chennutzungsplan 
Der Flächennutzungsplan stellt für den überplanten Bereich 
gemischte Bauflächen dar. Die geordnete städtebauliche 
Entwicklung wird durch die Festsetzung als allgemeines 
Wohngebiet beeinträchtigt. Ein Mischgebiet setzt eine 
Durchmischung von 50 % Gewerbe voraus. Dies ist offen-
sichtlich aber nicht beabsichtigt. Es steht daher zu befürch-
ten, dass tatsächlich reine Wohnnutzung verwirklicht wird. 
 
 
 
nein 
 
 
 
 
Im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wird 
gem. § 12 Abs. 3 BauGB auf eine Gebietsfestsetzung verzich-
tet, aber die Beschreibung der zulässigen Nutzungen des 
Rechtsplanes läst sowohl Wohnen als auch eingeschränkt 
gewerbliche Nutzungen zu. Eine zwingende anteilige Nut-
zung, wie die genannten 50%, ist im vorliegenden vorhaben-
bezogenen Bebauungsplan nicht vorgesehen. Eine reine 
Wohnnutzung ist ebenfalls nicht vorgesehen. Damit entwickelt 
sich der Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan.  
 
15.  Bebauung widerspricht den Zielen der Raum- und Lan-
desordnung gem. § 1 Abs. 4 BauGB 
Die geplante Bebauung widerspricht dem Entwicklungsziel 6 
(Ausstattung der Landschaft für Zwecke des Immissions-
schutzes oder der Verbesserung des Klimas). Die geplanten 
Gebäude haben negative Auswirkungen auf das Kleinklima 
im Stadtviertel. 
 
 
nein 
 
 
Die im aktuellen Landesentwicklungsplan NRW formulierten 
Ziele und Grundsätze sind gem. § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3 ROG 
zu beachten bzw. zu berücksichtigen. Nachfolgend aufgeführ-
te Ziele und Grundsätze sind in diesem Planungsverfahren 
und für die städtebauliche Konzeption wesentlich:

Seite 10 von 17 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berück-
sichti-
gung 
ja/nein 
Stellungnahme der Verwaltung 
 6.1-1 Ziel: Flächensparende und bedarfsgerechte Siedlungs-
entwicklung 
„Die Siedlungsentwicklung ist flächensparend und bedarfsge-
recht an der Bevölkerungsentwicklung, der Entwicklung der 
Wirtschaft, den vorhandenen Infrastrukturen sowie den natur-
räumlichen und kulturlandschaftlichen Entwicklungspotentia-
len auszurichten. […].“  
6.1-5 Grundsatz Leitbild "nachhaltige europäische Stadt" 
„Die Siedlungsentwicklung soll im Sinne der "nachhaltigen 
europäischen Stadt" kompakt gestaltet werden und das jewei-
lige Zentrum stärken. Regional- und Bauleitplanung sollen 
durch eine umweltverträgliche, geschlechtergerechte und 
siedlungsstrukturell optimierte Zuordnung von Wohnen, Ver-
sorgung und Arbeiten zur Verbesserung der Lebensqualität 
und zur Reduzierung des Verkehrsaufkommens beitragen. 
[…].“  
6.1-6 Grundsatz Vorrang der Innenentwicklung 
„Planungen und Maßnahmen der Innenentwicklung haben 
Vorrang vor der Inanspruchnahme von Flächen im Außenbe-
reich. Die gezielte Erhaltung und Neuschaffung von Freiflä-
chen im Innenbereich aus städtebaulichen Gründen ist hier-
von unbenommen.“ 
Somit entspricht das Vorhaben den Zielen des Landesent-
wicklungsplans. 
Das geplante Vorhaben ist eine typische Blockrandbebauung 
in einer innenstädtischen Lage, die das bestehende Quartier 
ergänzt.  
 
16.  Missachtung der Geländehöhen 
Die Geländehöhen im rückwärtigen Bereich des Grund-
stücks der Einwender wurden nicht ermittelt. Diese liegen 
bei 50,80 m über NHN und somit über 40 cm niedriger.  
Im Gartenbereich der Einwender sollen Abgrabungen von 
1,35 m zulässig sein, dadurch verlieren die angrenzenden 
Grundstücke und insbesondere das Grundstück der Ein-
 
nein 
 
Die zukünftige Baumaßnahme betrifft nur das Plangrundstück 
und nicht die Gartenfläche des Einwenders. Höhenunter-
schiede werden gegebenenfalls durch entsprechende Fest-
setzungen berücksichtigt und auf dem eigenen Baugrund-
stück realisiert. 
Der Vorhabenplan sieht ausschließlich Abgrabungen unmit-

Seite 11 von 17 
L
fd. 
Nr. 
Stellungnahme Berück-
sichti-
gung 
ja/nein 
Stellungnahme der Verwaltung 
wender ihre Stütze. telbar am geplanten Gebäude vor. Der Abstand von den 
Grundstücksgrenzen beträgt mindestens 5,0m. Die Nachbar-
grundstücke werden durch die Geländearbeiten nicht berührt. 
17. Städtebauliche Gründe 
Für eine Eckbetonung Woensamstraße / Piusstraße fehlen 
besondere städtebauliche Gründe. 
nei
n D
ie Eckbebauung erfolgte bereits durch das Gebäude an der 
Woensamstraße und ist nicht Bestandteil dieses Bebauungs-
planes. 
D
as geplante Vorhaben entspricht einer typischen Bebauung 
in einer innenstädtischen Lage, die das bestehende Quartier 
ergänzt.  
18. Überschreitung GRZ / GFZ nicht ausgeglichen 
nei
n D
urch die Stellplatzanlage sind heute schon 80 % der Fläche 
versiegelt, so dass nur 20 % Vegetationsfläche vorhanden ist. 
Die zukünftige Bebauung mit den geplanten Gärten-, Dach-
gärten-, und Gründachflächen wird deutlich mehr Vegetations-
flächen zur Verfügung stellen. 
19. Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 
für allgemeine Wohngebiete 
Durch die Hauptschallquellen Innere Kanalstraße, Weins-
bergstraße und Aachener Straße werden die Orientie-
rungswerte der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete 
von 55/45 dB (A) um bis zu 10 dB (A) im Plangebiet über-
schritten. 
ja E
in Schallgutachten wird im weiteren Verfahren erstellt, hier-
bei werden die Belange der zukünftigen Nutzungen und ihre 
Auswirkungen auf die Umgebung berücksichtigt. 
20. Unwirksamkeit bestehender vorhabenbezogener Bebau-
ungsplan Nr. 64542-02 
Es wird ausgeführt, dass der bestehende Bebauungsplan 
unwirksam sei. 
nein 
Der bestehende Bebauungsplan wurde gerichtlich geprüft 
und für wirksam erklärt. 
21. Durchführungsplan Nr. 64450/02 hat weiterhin Bestand 
D
urch die Neuaufstellung des Bebauungsplanes wird mit dem 
Ziel der innerstädtischen Verdichtung der Durchführungsplan 
Nr. 64450/02 überplant . Hierbei werden die nachbarschafts-

Seite 12 von 17 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berück-
sichti-
gung 
ja/nein 
Stellungnahme der Verwaltung 
schützenden Gesetze gemäß BauGB in der Abwägung be-
achtet. 
 
22.  Einsichtsmöglichkeiten auf die Nachbargrundstücke 
Durch das Vorhaben werden erweiterte Einsichtsmöglich-
keiten auf die Nachbargrundstücke bzw. in die Ruhezonen 
(Gärten) ermöglicht. Die geplanten Balkone stellen dabei 
eine „Aussichtsplattform“ dar. 
 
 
nein 
 
Die Grundstückstiefe von der Grundstücksgrenze des Plan-
gebietes bis zu den Gebäuden an der Haselbergstraße be-
trägt mindestens 20 m. Auf dieser Länge besteht die Möglich-
keit, ausreichend Flächen für Ruhezonen in den Gärten anzu-
legen. Durch entsprechende Bepflanzungen können direkte 
Sichtbeziehungen zu den geplanten Gebäuden vermieden 
werden. 
 
 
23.  Reflektion des Sonnenlichtes 
Durch die Fensterflächen des geplanten Gebäudes wird 
das Sonnenlicht in den Gartenbereich und abends auch in 
das Wohngebäude der Anlieger reflektiert. 
 
 
nein 
 
Die Sonne geht im Westen unter, das zukünftige Gebäude 
wird somit bei Sonnenuntergang auf der Westseite beschie-
nen. Sollten Spiegelungen entstehen, würden diese den 
Friedhof Melaten treffen und nicht die östlich gelegenen Ge-
bäude. 
24.  Verschattung 
Durch den Baukörper droht eine Dauerbeschattung der 
Häuser Woensamstraße 3 - 9 und Gebäude der Hasel-
bergstraße. 
 
 
nein 
 
Die Gebäudeabschnitte Woensamstraße 3 und 5 stehen ver-
setzt zum geplanten Baukörper. Der Gebäudeabschnitt 
Woensamstraße 7 hat einen Abstand von mindestens 16 m 
und der Gebäudeabschnitt Woensamstraße 9 hat einen Ab-
stand von mindestens 12 m. 
Unter Berücksichtigung der landesplanerischen und städte-
baulichen Ziele einer Innenraumverdichtung und der nachhal-
tigen Nutzung vorhandener Flächen ist daher die zusätzliche 
Verschattung als hinnehmbar zu bewerten. 
 
25.  Wertigkeit des Kleinkinderspielplatzes 
Die geplante Baumaßnahme unterschreitet den empfohle-
nen Mindestabstand zum Spielplatz der Gebäude 
Woensamstraße 3 - 9. Die Baumaßnahme wird eine deut-
liche Schattenbildung, insbesondere am Nachmittag, auf 
den Spielplatz haben. 
 
 
nein 
 
Die bestehenden Kinderspielplätze liegen auf dem Grund-
stück der Woensamstraße 3 - 9 in einem Abstand von ca. 
3,0 m zum Bestandsgebäude. Eine Abstandsregelung zu Kin-
derspielplätzen sieht der Gesetzgeber nicht vor. Die Ab-
standsflächen, die der zukünftige Baukörper auslöst, werden 
auf dem eigenen Grundstück liegen. Eine Inanspruchnahme

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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berück-
sichti-
gung 
ja/nein 
Stellungnahme der Verwaltung 
der Grundstücke Woensamstraße 3 - 9 durch Abstandsflä-
chen ist nicht vorgesehen.  
Gemäß Landesbauordnung NRW muss ein Abstandsfaktor 
von 0,4 eingehalten werden. Dies entspricht bei einer Gebäu-
dehöhe von ca. 16,9 m einem Mindestabstand von 6,6 m. 
Gemäß dem Vorhaben- und Erschließungsplan beträgt der 
Abstand des zukünftigen Gebäudes bis zur Grundstücksgren-
ze mehr als 9,00 m, und ist somit ausreichend.. 
 
26.  Gebäudehöhe 
Die geplante Gebäudehöhe liegt bei 16,70 m (17 m). Die 
vorhandene Bebauung an der Woensamstraße liegt bei 
15,95 m, bei einer Deckenhöhe von 3,30 m im Erdge-
schoss. Hier war Gewerbe vorgesehen. Dies musste we-
gen fehlendem Interesse umgebaut werden. 
 
Durch die Höhe und Nähe des geplanten Gebäudes paral-
lel zum Anwesen Woensamstr. 7 - 9 entsteht für die dort 
ansässigen Anwohner eine Art „Gefängnishofsituation“ in 
einer quasi „Häuserschlucht“. 
 
 
nein 
 
 
Die geplante Gebäudehöhe ergibt sich aus der heute üblichen 
Geschosshöhe für Wohnnutzungen sowie einer Überhöhung 
im Erd- und ersten Geschoss, um hier Nutzungen mit erhöh-
ten technischen Standards (z.B. Büro-, Pflegeeinrichtung 
usw.) zu gewährleisten.  
Der Gebäudeabschnitt Woensamstraße 7 hat einen Abstand 
von mindestens 16 m und der
 Gebäudeabschnitt Woensam-
straße 9 hat einen Abstand von mindestens 12 m. Dies ent-
spricht einem urbanen Charakter, der in dieser innerstädti-
schen Lage durchaus üblich ist. 
 
27.  Ansiedlung von Einzelhandel 
Für Einzelhandel im Karree besteht aufgrund der ausrei-
chenden Deckung innerhalb der Vogelsanger Straße, Ven-
loer Straße und Dürener Straße kein Bedarf. 
Es wird Einspruch gegen die Gewerbefläche des Einzel-
handels aufgrund von vermehrt auftretendem Anlieferungs-
verkehr, Ruhestörung und fehlendem Parkraum für den 
Friedhof eingelegt. 
 
ja 
 
Die Ansiedlung von Einzelhandel ist nach derzeitigem Pla-
nungsstand nicht mehr vorgesehen. 
 
28.  Planungsrelevante Arten 
Die Bestandsbäume dienen als Brutstätten für Vögel und 
Fledermausarten. Hinweis auf Vogelschutzrichtlinie bzw. 
geschützte Singvogelarten. 
 
 
ja 
 
Bei zwei Begehungen (Mai und Juli 2020) waren keine brü-
tenden Vogelarten zu beobachten. In den Grünflächen der 
Stellplatzanlage eine betreute Futterstelle für (Wild)Katzen 
vorhanden ist. Diese wird vor Baubeginn in Abstimmung mit 
den zuständigen Pflegenden verlagert. 
Eine Artenschutzprüfung (Büro Gudrun Esser e. K., Stand 
23.09.2020) wurde erstellt, hierbei wurden die Beobachtungen

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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berück-
sichti-
gung 
ja/nein 
Stellungnahme der Verwaltung 
aus den Begehungen im Mai und Juli 2020 bestätigt. 
 
29.  Verzicht auf Freiraum- / Grünanlagen  
nein 
 
Durch die zukünftige Dach- und Gartenbegrünung wird der 
heutige Flächenanteil an Grünanlagen erhalten. Freizugängli-
che Flächen wird es nicht mehr geben. Da die jetzigen Grün-
flächen ebenfalls keine Aufenthaltsqualität bieten und neben-
an der Melatenfriedhof liegt, ist ein Ausgleich des öffentlichen 
Freiraums nicht notwendig.  
 
30.  Wertminderung der angrenzenden Grundstücke 
Die Wohnqualität des ganzen Blocks wird sich aus Grün-
den der Parkplatznot, weniger öffentlicher Grünflächen, 
hoher umliegender Gebäude, eingeschränkter Privatsphä-
re, Verschattung, zunehmendem Verkehrsaufkommen und 
durch Lärmbelästigung durch Bauarbeiten verschlechtern. 
 
 
teilweise 
 
Der derzeitige Parkplatz ist  heute schon nur gering frequen-
tiert. Durch die Planung wird eine bisher versiegelte Fläche zu 
Gunsten einer Wohnnutzung umgenutzt.  
Die Begrünung des Plangebietes erfolgt gemäß einer üblichen 
innerstädtischen Begrünung.  
Das Plangebiet ist bereits zur Bebauung vorgesehen, ein 
Recht auf Gewohnheit gibt es in einer innerstädtischen Lage 
nicht. 
Das Verkehrsaufkommen wird sich durch das Vorhaben nur 
gering erhöhen. Eine Tiefgarage ist für den ruhenden Verkehr 
vorgesehen. 
Die Lärmbelästigungen beschränken sich auf die temporären 
Bauarbeiten. 
Des Weiteren entspricht das geplante Vorhaben einer typi-
schen Bebauung in einer innenstädtischen Lage, die das be-
stehende Quartier ergänzt.  
31.  Bauschäden durch Bauarbeiten 
Durch die vergleichbaren Bauarbeiten des Gebäudekom-
plexes an der Woensamstraße kam es in der Vergangen-
heit bereits zu Bauschäden in Form von Rissen im Mauer-
werk der Haselbergstraße 29. Die zukünftigen Bauarbei-
ten, insbesondere der Bau der Tiefgarage, wird abermals 
die Bausubstanz erschüttern. 
 
 
nein 
 
Bei einer ordnungsgemäßen Gründung des Vorhabens sind 
derartige Schäden nicht zu erwarten. Wenn Schäden durch 
die zukünftigen Bauarbeiten auftreten sollten, würde es sich 
um einen Versicherungsfall handeln, der nicht im Rahmen 
dieses Bebauungsplanverfahrens zu klären ist.  
 
32.  Nicht ausreichend informiert 
Es wird angemerkt, dass keine Pläne für die Tiefgarage 
 
ja 
 
Im Rahmen der Offenlage werden soweit notwendig die Un-

Seite 15 von 17 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berück-
sichti-
gung 
ja/nein 
Stellungnahme der Verwaltung 
und zu den Abstandsflächen zur Verfügung standen. 
Es wird der Wunsch nach einer offenen Bürgerbeteiligung 
geäußert.  
 
terlagen zur Verfügung gestellt. Eine Bürgerbeteiligung (Ver-
sammlung) ist gemäß § 13a BauGB nicht vorgesehen.  
33.  Zukünftige gewerbliche Nutzung 
Es wird angezweifelt, dass Gewerbemietflächen im Plan-
gebiet vermarktet werden können. 
 
Die Ansiedlung eines zukünftigen Cafes oder Restaurants 
wird in Frage gestellt. 
 
nein 
 
Im Rahmen der weiteren Planung wird geprüft, welcher Be-
darf an Gewerbemietflächen in diesem Bereich besteht. Ggf. 
werden Umplanungen vorgenommen. 
 
34.  Kaufangebot 
Vorschlag eines Grundstücksankaufs für einen Abstand-
streifen. 
 
  
Abstimmung erforderlich. 
35.  Durchmischung von geförderten Mietraum und Eigen-
tumswohnungen 
 
 
ja 
 
Wie die Durchmischung von gefördertem Wohnraum und Ei-
gentumswohnungen nicht geförderten Wohnraum realisiert 
wird, wird im weiteren Verfahren geprüft und zwischen Vorha-
benträger und Stadt vertraglich geregelt.  
Nach Vorgaben des Rates 60% gefördert Wohnraum und 40 
% frei vermietbarer Wohnraum entwickelt. 
Nach derzeitiger Planung soll ein Vermietobjekt realisiert wer-
den, bei dem eine Durchmischung von geförderten und freien 
Wohnraum ist explizit gewollt ist. 
 
36.  Versammlungsraum 
Die Nutzung des Versammlungsraums sollte sich auf ruhi-
ge Nutzungen beschränken. 
Die Fläche des Veranstaltungsraumes sollte ggf. zur 
Schaffung von zusätzlichem Wohnraum genutzt werden. 
 
  
Ein geplanter Versammlungsraum im 1. OG wird zukünftig als 
Wohnraum geplant. Der Versammlungsraum im EG wird an 
die geplante Nutzungskonzepte gekoppelt und nicht für öffent-
liche Veranstaltungen genutzt. 
37.  Entwidmungsverfahren / Parkhaus 
Ersatzstandorte für die entfallenden Stellplätze. Keine Al-
ternativstandorte.  
  
Bei einem Entwidmungsverfahren handelt es sich um ein se-
parates Verfahren. Im Vorfeld dieses Entwidmungsverfahrens 
und der Aufstellung dieses Bebauungsplanes hat ein Abwä-
gungsprozess stattgefunden, das Ergebnis dieses Abwä-
gungsprozesses war der zukünftigen Wohnnutzung den Vor-

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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berück-
sichti-
gung 
ja/nein 
Stellungnahme der Verwaltung 
rang zu erteilen.  
 
38.  Umwidmung der öffentlichen Parkplatzfläche  
Der Bereich des Plangebietes umfasst eine Parkplatzfläche, 
die im Durchführungsplan Nr. 64450/02 aus dem Jahre 1958 
als Fläche für den öffentlichen Verkehr festgesetzt ist. Die 
Fläche ist nicht dem Siedlungsbereich zuzuordnen. 
 
nein 
 
Die Neuzuordnung der Fläche geschieht aus dem gültigen 
Flächennutzungsplan heraus. Der gültige Flächennutzungs-
plan der Stadt Köln weist für das Plangebiet Gemischte Bau-
flächen aus. 
Durch die Neuaufstellung des Bebauungsplanes wird dem 
§ 1a BauGB entsprochen (nachhaltiger Umgang mit inner-
städtischen Flächen / Nachverdichtung). 
 
39.  Feuerwehrzufahrt 
Die Planung berücksichtigt keine Feuerwehrzufahrt zur 
Rückseite des Anwesens. Hier stellt sich die Frage, ob und 
wie die brandschutzrechtlichen Bestimmungen eingehalten 
werden. 
 
 
ja 
 
Die brandschutzrechtlichen Bestimmungen werden im weite-
ren Verfahren betrachtet und im Rahmen des späteren Bau-
antrages erfüllt. 
40.  Alternativstandorte  
 
 
 
 
Im Zuge der Wohnungsbauoffensive wurden unter einer Vielzahl 
von Standorten, 17. Standorte ermittelt, die vorrangig entwickelt 
werden sollen um den Kölner Wohnungsmarkt zu entspannen. 
Diese waren nach Prüfung aller Standorte favorisiert worden. 
Hierzu gehört die Flächen dieses Bebauungsplanes. Da die Flä-
che im Rahmen eines Untersuchungsverfahrens ermittelt wurde 
ist die Betrachtung alternativen Standorten nicht weiter erforder-
lich. 
41.  Unterschiedliche Flächenangaben / widersprüchliche 
Anlagen 
 
 
ja 
 
 
Die Flächenangaben werden im weiteren Verfahren präzisiert 
und konkretisiert. Die widersprüchlichen Angaben werden, 
wenn notwendig, korrigiert.  
 
42.  Verkehrsberuhigung 
Eine Vermeidung eines ungewollten Durchgangsverkehrs 
zwischen Innere Kanalstr./Weinsbergstr. und Aachener 
Straße ist anzustreben. Dies ist argumentativ damit in Ver-
bindung zu bringen, dass es ein städtische Anliegen sein 
 
 
nein 
 
 
Eine Entstehung eines ungewollten Durchgangsverkehrs zwi-
schen Innere Kanalstraße. / Weinsbergstraße. und Aachener 
Straße wird durch dieses Planvorhaben nicht verursacht. Dar-

Seite 17 von 17 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berück-
sichti-
gung 
ja/nein 
Stellungnahme der Verwaltung 
soll, insb.im Innenstadtbereich, LKW Verkehr bewusst 
(auch durch Fahrverbote) umzuleiten bzw. aus Umwelt-
gründen zu verbieten. 
über hinaus ist anzumerken, dass sich die Verkehrssituation im 
Viertel durch die Planung nicht merklich verändern wird. LKW 
Verkehr wird durch die Planung nicht verursacht. 
 
43.  Wertminderung der Bestandsimmobilie   
nein 
 
Das geplante Vorhaben entspricht einer typischen Bebauung in 
einer innenstädtischen Lage, die das bestehende Quartier er-
gänzt. Mit einer Bebauung, der in Rede stehenden Fläche, 
muss in einer innerstädtischen Lage gerechnet werden. Ein 
Recht auf Gewohnheit (hier die Freiflächen der Stellplatzanlage) 
gibt es für die Anwohner des Quartiers nicht. 
Durch die städtebauliche architektonische Planung ist von einer 
Wertminderung nicht auszugehen sondern eher eine Wertstei-
gerung zu erwarten. 
 
44.  Bestehende Gesetze 
Zweifel, ob sie mit den Vorschriften der Baunutzungsver-
ordnung zum Rücksichtnahmegebot sowie der Baum-
schutzsatzung der Stadt Köln vereinbar ist. 
 
 
 
 
Da die Abstandsflächenvorgaben der Bauordnung NRW deut-
lich unterschritten werden, wird dem Rücksichtnahmegebot aus-
reichend Rechnung getragen. Die Ersatzpflanzungen erfolgen 
gemäß der gültigen Baumschutzsatzung. 
45.  Familienfreundliche Strukturen 
Nutzung von Gärten für Kinder und deren Eltern und auch 
Senioren. Familienfreundliche Gesamtgestaltung von 
Wohnungen, Terrassen. Gestaltung unter Umständen 
auch mit Wohngärten, damit Nachverdichtung auch insbe-
sondere den Familien zu Gute kommt. 
 
 
nein 
 
Die Nutzung der zukünftigen privaten Garten-, Terrassen- und 
Balkonflächen ist den zukünftigen Bewohnern / Eigentümern 
überlassen und nicht Bestandteil des Bebauungsplanverfah-
rens. 
46.  Archäologie  
Es wird eine archäologische Untersuchung gefordert 
 
 
nein 
 
Im näheren Bereich des Plangebietes sind keine archäologi-
schen Funde bekannt, auch bei den Bauarbeiten zum Gebäude 
Woensamstraße 3 bis 9 wurden keine Funde entdeckt.  
Zur Sicherung der archäologischen Interessen wird ein entspre-
chender Hinweis in die textliche Festsetzung aufgenommen. 
 
47.  Kampfmittel  
 
 
Eine Überprüfung auf Kampfmittel wird vor Beginn der Erschlie-
ßungsarbeiten durchgeführt.

Anlage 1 Geltungsbereich

379 Zeichen

Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von0LWJOLHGHUQGHV5DWHVGHU$XVVFKVVHXQGGHU%H]LUNVYHUtretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zuGLHVHP7DJHVRUGQXQJVSXQNWQLFKWWHLOQHKPHQGUIHQ
Anlage 1
0 2010 4060 MeterN
StadtplanungsamtGeltungsbereich des (Vorhabenbezogenen) Bebauungsplanes3LXVVWUD‰H*HOHQLXVVWUD‰HLQ.|OQ/LQGHQWKDO
0D‰VWDE

Anlage 4 Textliche Erläuterung der wesentlichen Veränderungen des überarbeiteten Planungskonzeptes

1761 Zeichen

Städtebauliches Planungskonzept 
„Piusstraße / Ecke Geleniusstraße in Köln - Lindenthal" 
"(Vorhabenbezogener Bebauungsplan) 
Wesentliche Veränderungen des überarbeiteten Planungskonzeptes.
Rücknahme der nördlichen Gebäudekante 
Die nördliche Gebäudekante wurde vom Stand Mai 2020 zum Stand Mai 2021 um ca. 1,30 m 
Richtung Süden zurückgenommen. 
Dadurch wurde die Fuge zwischen den beiden Gebäuden von ca. 10,90 m auf ca. 12,20 m 
aufgeweitet. 
Da die Baugrenze im Bebauungsplan nicht deckungsgleich zur Gebäudekante ist, um in der 
Ausführungsplanung einen konstruktiven Spielraum zu erhalten, wurde hier ein Spielraum 
von ca. 20 cm gewährt. Hierdurch könnte sich die Fuge auf ca. 12,00 m reduzieren. 
Abstandsflächen zwischen Bestandsgebäude Woensamstraße und Plangebäude Piusstraße 
Das Bestandsgebäude in der Woensamstraße wurde mit einer Baulinie festgesetzt. Es hat 
zur Grundstücksgrenze einen  Abstand von ca. 3,00 m. Da eine Baulinie für das 
Bestandsgebäude an der Woensamstraße festgesetzt wurde , endet die Abstandsfläche  
an der Grundstücksgrenze. 
Das geplante Gebäude löst eine Abstandsfläche von ca. 6,20 m aus, die vollständig im Plangebiet 
liegt. 
Somit entsteht ein Abstand von ca. 2,80 m zwischen den beiden Abstandsflächen als 
zusätzlichen Respektabstand. 
Überplanung der Bäume an der Piusstraße (im Plangebiet) 
Vorgabe des Stadtplanungsamtes war es, die Gebäudekanten mit dem Neubau an der 
Geleniusstraße und der Piusstraße aufzunehmen (siehe Skizze). 
Anlage 4

Ein Heranrücken des Gebäudes an die östliche Bebauung der Haselbergstraße soll 
vermieden werden. 
Die Bäume (Schnurbäume) an der Piusstraße weisen gemäß der Baumerfassung vom 
16.09.2020 nur eine eingeschränkte Vitalität auf. 
Nachfolgend Bilder aus der Baumerfassung

Beschlussvorlage Ausschuss

4951 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VI/61/1 
612 Funk Sa 
Vorlagen-Nummer 
 0424/2022 
Freigabedatum 10.02.2022 
  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Bebauungsplan (vorhabenbezogener Bebauungsplan) 
Arbeitstitel: Piusstraße / Ecke Geleniusstraße in Köln-Lindenthal; 
hier: Stellungnahme der Bezirksvertretung Lindenthal zu den Ergebnissen der  durchgeführten 
Bürgerinformation und Entscheidung über die Vorgaben zum Bebauungsplan-Entwurf 
Beschlussorgan 
Stadtentwicklungsausschuss 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Stadtentwicklungsausschuss 
 
1. nimmt die Stellungnahmen aus der Bürgerinformation (sowie die Stellungnahmen der Verwaltung 
hierzu) zur Kenntnis (siehe Anlage 2) 
 
2. nimmt den Beschluss der Bezirksvertretung Lindenthal zur Kenntnis (Siehe Anlage 3) 
 
3. beauftragt die Verwaltung, den Bebauungsplan-Entwurf auf der Grundlage der vorgelegten Anla-
gen 4 bis 7 fortzuführen. 
 
 
 
Alternative: 
Fortführung des Bebauungsplan-Verfahrens auf der Grundlage der Entwürfe von vor 2019. 
 
Stadtentwicklungsausschuss 10.03.2022

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 Ja, investiv Investitionsauszahlungen         € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            % 
 Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme        € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            % 
Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
c) bilanzielle Abschreibungen         € 
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Erträge          € 
b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten         € 
Einsparungen: ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
Beginn, Dauer        
 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
Im weiteren Verfahren wird die Notwendigkeit eines Energiekonzeptes zu prüfen sein. 
 
 
Begründung: 
Stand des Verfahrens 
Am 04.07.2019 fasste der Stadtentwicklungsausschuss den Beschluss zur Einleitung des Bebau-
ungsplan-Verfahrens (vorhabenbezogener Bebauungsplan) (Vorlagen Nr.: 1717/2019).  
 
Hierzu hat vom 12.09.2019 bis zum 25.09.2019 eine Bürgerinformation stattgefunden. Hierzu sind 
circa 20 schriftliche Stellungnahmen bei der Verwaltung eingegangen. 
 
Die eingegangenen Stellungnahmen betreffen verschieden Themenfelder der Planung sowie das 
Planungsverfahren als solches. Insbesondere folgende inhaltliche Aspekte wurden vorgebracht: 
 Das geplante Gebäude sei zu groß, zu hoch zu massiv, die geplante Bebauung sei zu dicht 
und somit nicht in die Nachbarbebauung integriert. 
 Die Abstandsflächen zu den angrenzenden Gebäuden seien nicht eingehalten. 
 Der Wegfall bestehender Bäume wird kritisiert, auch im Hinblick auf die Brutstätten von pla-
nungsrelevanten Arten. 
 Durch die Planung (Art und Maß) würde die Wohnruhe gestört, sowohl im Hinblick auf die im-
missionsschutzrechtliche Situation als auch auf die Lage angrenzend zum Melatenfriedhof 
und auf die Einsichtsmöglichkeit auf die Nachbargrundstücke bezogen.

3 
 Durch die städtebauliche Dichte würden bodenrechtlich relevante Spannungen erzeugt. 
 Die Planung entspreche nicht der Landesplanung und dem Flächennutzungsplan. 
 Reflektionen des Sonnenlichtes als auch Verschattungen wurden kritisch angemerkt. 
 Wertminderungen der bestehenden Immobilien werden befürchtet. 
 Verkehrliche Aspekte (Wegfall der Stellplätze, Entstehung von Durchgangsverkehr, Erhöhung 
des Verkehrs, Lage der Tiefgaragenzufahrt) wurden kritisiert. 
 Im Verfahren nach § 13 a Baugesetzbuch sei bislang nicht ausreichend informiert worden; der 
Entfall der Umweltprüfung wird kritisiert. Eine offene Bürgerbeteiligung wird gewünscht. 
 
Die Bezirksvertretung Lindenthal hat in ihrer Sitzung am 02.11.2021 einstimmig das vorgelegte städ-
tebauliche Planungskonzept in einer überarbeiteten Version beschlossen (s. Anlage 3). 
 
Weiteres Vorgehen 
Die Verwaltung ist zusammenfassend der Auffassung, dass insbesondere aufgrund der mittlerweile 
erfolgten Überarbeitung des städtebaulichen Planungskonzeptes die Planung eine deutliche Verbes-
serung der Ursprungsplanung darstellt. 
 
Aus diesem Grund schlägt die Verwaltung ebenso wie die Bezirksvertretung Lindenthal vor, das Vor-
haben auf der Grundlage des überarbeiteten Planungskonzeptes weiterzuverfolgen und bittet den 
Stadtentwicklungsausschuss die Verwaltung zu beauftragen, auf dieser Grundlage den Bebauungs-
plan-Entwurf auszuarbeiten. 
 
 
Anlagen 
Anlage 1 Übersichtsplan 
Anlage 2 Tabelle Stellungnahmen aus der Bürgerinformation 
Anlage 3 Beschluss der Bezirksvertretung Lindenthal 
Anlage 4 Textliche Erläuterung der wesentlichen Veränderungen des überarbeiteten 
  Planungskonzeptes 
Anlage 5 Isometrie 
Anlage 6 Planung Stand Mai 2021 I 
Anlage 7 Planung Stand Mai 2021 II

Beratungsverlauf (1)

10.03.2022 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 9.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0424/2022
Typ
Beschlussvorlage Ausschuss
Datum
10.02.2022
Erstellt
04.02.2022 12:04