3164/2021
Haushaltswirtschaftliche Auswirkung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit der Höhe der Nachzahlungs- und Erstattungszinsen zur Gewerbe-, Umsatz-, Einkommen- und Körperschaftsteuer nach §§ 233a und 238 der Abgabenordn
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Mitteilung Ausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle II/21/212/1 00.05..01-2021-09-13 (22.21.12.-001) Vorlagen-Nummer 13.09.2021 3164/2021 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Finanzausschuss 13.09.2021 Haushaltswirtschaftliche Auswirkung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit der Höhe der Nachzahlungs - und Erstattungszinsen zur Gewerbe-, Umsatz-, Einkommen- und Körperschaftsteuer nach §§ 233a und 238 der Abgabenordnung (AO) Die Höhe der Steuerzinsen wird seit Jahr en intensiv diskutiert. Nunmehr hat das Bundesver- fassungsgericht entschieden, dass der bisherige Zinssatz nach §§ 233a, 238 AO in Höhe von monatlich 0,5% für die Verzinsungszeiträume ab 01.01.2019 nicht mehr angewendet werden darf (Beschluss vom 08.07.2021, 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17). Nach Auffassung des Gerichts hat sich das allgemeine Niedrigzinsniveau inzwischen derart verfestigt, dass der gesetzliche Zinssatz von konstant 6% pro Jahr „als im Regelfall evident realitätsfern erscheint“. Die Kommunen als Steuergläubiger sind von der Entscheidung des Gerichts ausschließlich hinsichtlich der Gewerbesteuer betroffen. Diese Entscheidung betrifft sowohl Nachzahlungs- als auch Erstattungszinsen. Nachzahlungszinsen betreffen die Verzinsung von Steuernachford erungen, Erstattungszin- sen werden dann erhoben, wenn zunächst zuviel gezahlte Steuern nachträglich erstattet werden müssen. Das Gericht hat zudem entschieden, dass die bisherige Regelung für Verzinsungszeiträume bis 31.12.2018 weiter anwendbar ist. Der Gesetzgeber wurde verpflichtet, bis zum 31.07.2022 eine verfassungsgemäße Neuregelung zu treffen. Im Zeitraum vom 01.01.2019 bis heute ist mit einer Absenkung des Zinsniveaus zu rechnen. Im Hinblick auf die beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren hat die Stadt Köln bereits seit dem 25.05.2018 alle Gewerbesteuerzinsbescheide (sowohl Nachzahlungs - als auch Erstattungszinsbescheide) mit einem Vorläufigkeitsvermerk versehen. Ein solcher Vor- läufigkeitsvermerk bewirkt, dass die Steuerzahlenden keinen Widerspruch gegen die Zinsbe- scheide erheben mussten, um eine Erstattung nach einer für sie günstigen Entscheidung des Gerichts sicherzustellen. Darüber hinaus bleibt der Zinsbescheid bis zu einer Aufhebung des Vorläufigkeitsvermerks änderbar. Sobald der Gesetzgeber den neuen Zinssatz festgelegt hat, sind die ab dem 01.01.2019 er- 2 lassenen Zinsbescheide zu prüfen und ggfs. zu ändern. Nach ersten Ermittlungen sind bei der Stadt Köln ca. 120.000 Zinsbescheide zur Gewerbesteuer betroffen. Die Gesamthöhe der zu erstattenden Beträge ist allerdings von der Neuregelung des Gesetzgebers abhängig und kann daher derzeit noch nicht näher bestimmt werden. Im Jahresabschluss 2020 wurde vorsorglich für den nun eingetretenen Fall eine Drohverlustrückstellung in Höhe von 36,2 Mio. EUR gebildet. gez. Prof. Dr. Diemert
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3164/2021
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 13.09.2021
- Erstellt
- 01.09.2021 11:14