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3164/2021

Haushaltswirtschaftliche Auswirkung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit der Höhe der Nachzahlungs- und Erstattungszinsen zur Gewerbe-, Umsatz-, Einkommen- und Körperschaftsteuer nach §§ 233a und 238 der Abgabenordn

Mitteilung Ausschuss 13.09.2021

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Nächste Beratung: Finanzausschuss, Sitzung am 13.09.2021, TOP 2.11

Mitteilung Ausschuss

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Mitteilung Ausschuss

2930 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
II/21/212/1 
00.05..01-2021-09-13 (22.21.12.-001) 
Vorlagen-Nummer 13.09.2021 
 3164/2021 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Finanzausschuss 13.09.2021 
 
 
Haushaltswirtschaftliche Auswirkung des Beschlusses des 
Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit der Höhe der Nachzahlungs - 
und Erstattungszinsen zur Gewerbe-, Umsatz-, Einkommen- und Körperschaftsteuer 
nach §§ 233a und 238 der Abgabenordnung (AO) 
 
Die Höhe der Steuerzinsen wird  seit Jahr en intensiv diskutiert. Nunmehr hat das Bundesver-
fassungsgericht entschieden, dass der bisherige Zinssatz  
nach §§ 233a, 238 AO in Höhe von monatlich 0,5% für die Verzinsungszeiträume ab 
01.01.2019 nicht mehr angewendet werden darf (Beschluss vom 08.07.2021, 1 BvR 2237/14, 
1 BvR 2422/17). Nach Auffassung des Gerichts hat sich das allgemeine Niedrigzinsniveau 
inzwischen derart verfestigt, dass der gesetzliche Zinssatz von konstant 6% pro Jahr „als im 
Regelfall evident realitätsfern erscheint“. 
 
Die Kommunen als Steuergläubiger sind von der Entscheidung des Gerichts ausschließlich 
hinsichtlich der Gewerbesteuer betroffen. 
 
Diese Entscheidung betrifft sowohl Nachzahlungs- als auch Erstattungszinsen. 
Nachzahlungszinsen betreffen die Verzinsung von Steuernachford erungen, Erstattungszin-
sen werden dann erhoben, wenn zunächst zuviel gezahlte Steuern nachträglich erstattet 
werden müssen.  
  
Das Gericht hat zudem entschieden, dass die bisherige Regelung für Verzinsungszeiträume 
bis 31.12.2018 weiter anwendbar ist. Der Gesetzgeber wurde verpflichtet, bis zum 
31.07.2022 eine verfassungsgemäße Neuregelung zu treffen. Im Zeitraum vom 01.01.2019 
bis heute ist mit einer Absenkung des Zinsniveaus zu rechnen. 
 
Im Hinblick auf die beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren hat die Stadt Köln  
bereits seit dem 25.05.2018 alle Gewerbesteuerzinsbescheide (sowohl Nachzahlungs - als 
auch Erstattungszinsbescheide) mit einem Vorläufigkeitsvermerk versehen. Ein solcher Vor-
läufigkeitsvermerk bewirkt, dass die Steuerzahlenden keinen Widerspruch gegen die Zinsbe-
scheide erheben mussten, um eine Erstattung nach einer für sie günstigen Entscheidung des 
Gerichts sicherzustellen. Darüber hinaus bleibt der Zinsbescheid bis zu einer Aufhebung des 
Vorläufigkeitsvermerks änderbar.  
 
Sobald der  Gesetzgeber den neuen Zinssatz festgelegt hat, sind die ab dem 01.01.2019 er-

2 
 
lassenen Zinsbescheide zu prüfen und ggfs. zu ändern. Nach ersten Ermittlungen sind bei 
der Stadt Köln ca. 120.000 Zinsbescheide zur Gewerbesteuer betroffen. Die Gesamthöhe 
der zu erstattenden Beträge ist allerdings von der Neuregelung des Gesetzgebers abhängig 
und kann daher derzeit noch nicht näher bestimmt werden. Im Jahresabschluss 2020 wurde 
vorsorglich für den nun eingetretenen Fall eine Drohverlustrückstellung in Höhe von 
36,2 Mio. EUR gebildet.  
 
 
gez. Prof. Dr. Diemert

Beratungsverlauf (1)

13.09.2021 Finanzausschuss
TOP 2.11 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

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Details

Aktenzeichen
3164/2021
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
13.09.2021
Erstellt
01.09.2021 11:14