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2176/2017

Eigenbetriebsähnliche Einrichtung Veranstaltungszentrum Köln - Auflösung der Kapitalrücklage

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 01.09.2017

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 28.09.2017, TOP 10.4

Beschlussvorlage Rat

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Beschlussvorlage Rat

4048 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
II/20/201/2 
 
Vorlagen-Nummer 
 2176/2017 
Freigabedatum 
01.009.2017  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Eigenbetriebsähnliche Einrichtung Veranstaltungszentrum Köln 
hier: Auflösung der Kapitalrücklage 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
 
 
Der Rat der Stadt Köln erklärt sich gemäß § 10 Absatz 6 der Eigenbetriebsverordnung für das Land 
Nordrhein-Westfalen mit der Abdeckung des aus dem Geschäftsjahr 2011 stammenden Verlustes 
von 4.204.597,56 Euro durch eine entsprechende Auflösung der Kapitalrücklage einverstanden. 
 
 
 
 
 
 
 
Betriebsausschuss Veranstaltungszentrum Köln 25.09.2017 
Rat 28.09.2017

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 
Begründung 
Der Jahresabschluss der dauerdefizitären eigenbetriebsähnlichen Einrichtung Veranstaltungszentrum 
Köln für das Geschäftsjahr 2016 wird dem Rat der Stadt Köln in dieser Sitzung zur Feststellung vor-
gelegt (Vorlagen-Nr. 2209/2017). Das Wirtschaftsjahr 2016 schließt mit einer Bilanzsumme von rd. 
392,7 Mio. Euro und einem Jahresfehlbetrag von rd. 4,8 Mio. Euro ab. Der Verlustvortrag der eigen-
betriebsähnlichen Einrichtung beläuft sich unter Berücksichtigung des Jahresfehlbetrages 2016 auf 
rd. 26,4 Mio. Euro. Er setzt sich zusammen aus den seit 2011 fortlaufend erwirtschafteten Fehlbeträ-
gen: 
 
2011:   -4.204.597,56 Euro 
2012:   -3.490.724,11 Euro 
2013:   -4.302.470,68 Euro 
2014:   -5.016.046,91 Euro 
2015   -4.598.913,90 Euro 
2016:   -4.809.872,86 Euro 
 -26.422.626,02 Euro 
 
Der Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2017 wird im Frühjahr 2018 vom Abschlussprüfer geprüft. 
Da sich auch für das Geschäftsjahr 2017 ein Jahresfehlbetrag ergibt, der nicht aus städtischen Haus-
haltsmitteln ausgeglichen wird, ist dieser wiederum auf neue Rechnung vorzutragen. Grundsätzlich ist 
der Vortrag eines Verlustes auf neue Rechnung nach den Bestimmungen der Eigenbetriebsverord-
nung für das Land Nordrhein-Westfalen (EigVO) zulässig. Jedoch bestimmt § 10 Absatz 6 Satz 3 der 
EigVO, dass ein nach Ablauf von fünf Jahren nicht getilgter Verlustvortrag durch Abbuchung von den 
Rücklagen ausgeglichen werden soll, wenn dies die Eigenkapitalausstattung zulässt. Ansonsten ist 
der Verlust aus Haushaltsmitteln auszugleichen. 
 
Entsprechend dieser Vorschrift ist im Geschäftsjahr 2017 der aus dem Jahr 2011 nicht durch Ge-
winnvorträge aus Vorjahren bzw. Gewinnen aus Folgejahren oder durch Zuschüsse aus dem städti-
schen Haushalt abgedeckte Jahresverlust von 4.204.597,56 Euro auszugleichen. 
 
Das Eigenkapital des Veranstaltungszentrums beläuft sich zum Bilanzstichtag 31.12.2016 auf rd. 
170,6 Mio. Euro, wobei 21,0 Mio. Euro auf das Stammkapital und rd. 176,1 Mio. Euro auf die Kapital-
rücklage des Veranstaltungszentrums entfallen, denen die o.g. noch nicht abgedeckten Verluste in 
Höhe von rd. 26,4 Mio. Euro gegenüberstehen. Die noch als auskömmlich zu bezeichnende Kapital-
ausstattung der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung lässt eine Verrechnung des Verlustes aus dem 
Jahre 2011 mit der Kapitalrücklage zu. Durch den Verlustausgleich ergibt sich keine Minderung des 
Eigenkapitals, da zwar einerseits die Kapitalrücklage des Veranstaltungszentrums in Höhe des fragli-
chen Betrages reduziert, andererseits jedoch ein entsprechend geringerer Verlustvortrag mit dem 
übrigen Eigenkapital verrechnet wird: 
 
Eigenkapital 
vor Verlustausgleich 
2010 nach Verlustausgleich 2010 
Stammkapital                  21.000.000,00 €                         21.000.000,00 €  
Kapitalrücklage                176.066.880,13 €                       171.862.282,57 €  
Verlustvortrag -                26.422.626,02 €  -                      22.218.028,46 €  
Summe                170.644.254,11 €                       170.644.254,11 €  
 
Da die Verlustverrechnung des Jahres 2011 gem. § 10 Absatz 6 Satz 3 der EigVO im Jahresab-
schluss 2017 des Veranstaltungszentrums zu berücksichtigen ist, ist hierzu eine Entscheidung des 
Rates noch in diesem Geschäftsjahr erforderlich.

Beratungsverlauf (2)

25.09.2017 Betriebsausschuss Veranstaltungszentrum Köln
TOP 5.2 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
28.09.2017 Rat
TOP 10.4 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
2176/2017
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
01.09.2017
Erstellt
03.08.2017 00:27