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Schutz von Vorgärten durch Bebauungsplanfestsetzungen
Antrag nach § 3 BV5 (Grüne) AN/0642/2020 vom 20.05.2020
Stand: Am 03.09.2020 in der Bezirksvertretung 5 (Nippes) endgültig zurückgezogen.
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Antrag nach § 3 (Grüne BV5)
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www.gruenekoeln.de Herrn Bezirksbürgermeister Bernd Schößler Frau Oberbürgermeisterin Henriette Reker Eingang beim Bezirksbürgermeister: 20.05.2020 AN/0642/2020 Antrag gem. § 3 der Geschäftsordnung des Rates Gremium Datum der Sitzung Bezirksvertretung 5 (Nippes) Schutz von Vorgärten durch Bebauungsplanfestsetzungen - Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen – Sehr geehrter Herr Bezirksbürgermeister, Sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin, Die Bezirksvertretung Nippes möge beschließen: Die Verwaltung wird gebeten, umgehend für die folgenden Straßen in Niehl für den - Niehler Kirchweg (zwischen Friedrich-Karl-Straße und Kreuzung Niehler Straße / Weiden- pescher Straße) und in Nippes für die - Turmstraße - Gocher Straße - Geldorpstraße - Hogenbergstraße Bebauungspläne aufzustellen, mit dem Ziel, die noch vorhandenen Vorgarten zu schützen. Ergänzend sollen für diese Verfahren kurzfristig Veränderungssperren erlassen werden. Bezirksvertretung Nippes Neusser Str. 450 50733 Köln-Nippes Tel.: 0221 221 95309 Fax.: 0221 221 95394 E-Mail.: Gruene-BV5@stadt-koeln.de - 2 - Begründung: Das Bundesverwaltungsgericht hat 2005 den Kommunen ausdrücklich nahegelegt, Vorgär- ten in einzelnen Straßenzügen per Bebauungsplan vor unerwünschten Änderungen zu schützen. Darüber hinaus hat die Stadt Köln im Juli 2019 in Köln den Klimanotstand für alle relevanten Projekte und Verwaltungsvorlagen ausgerufen, ein Instrumentarium, mit dem eine Klimafol- genabschätzung für alle relevanten Projekte verbindlich wird. Versiegelung von Vorgärten schaden der Tierwelt, verschlechtern das Mikroklima in der Stadt und vergrößern die Gefahren von volllaufenden Kellern bei Starkregen. Vegetationsreiche Vorgärten sind angesichts des Klimawandels mit hochsommerlichen Ext- remtemperaturen von wachsender Bedeutung. Begrünte Vorgärten bieten außerdem Insekten und Vögeln ein Refugium. Sie prägen aber auch das Erscheinungsbild ganzer Wohnviertel und gehören damit zum Aushängeschild einer Stadt. Ein Widerspruch zum Privateigentum besteht nicht, denn zum einen verpflichtet Eigentum, es dient dem Wohle der Allgemeinheit, zum anderen sind Vorgärten ein halböffentlicher Raum, den die Kommunen über die Gestaltungssatzung regeln dürfen. Selbst bei Fassaden- farben und Klinker dürfen Städte mitreden. Darüber hinaus wurde z.B. in Niehl der Wunsch von Anwohnern an uns herangetragen. gez. Helmut Metten gez. Regina Bechberger
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