3874/2024
Beantwortung einer Einwohneranfrage - Giftköder Johannes-Giesberts-Park
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Einwohneranfrage
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1 Dezernat, Dienststelle I/02-5 Vorlagen-Nummer 3790/2024 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 5 (Nippes) Einwohnerfrage zu vermehrten Giftköder-Vorfällen im Johannes-Giesberts-Park Es wird folgende Einwohnerfrage gestellt: Einwohneranfrage gem. § 39 der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Stadt Köln zur 32. Sitzung der Bezirksvertetung Nippes in der Wahlperiode 2020/2025 am 05.12.2024 zu vermehrten Giftköder-Vorfällen im Johannes-Giesberts-Park im Zeitraum von anvisier- ten Umgestaltungen des Parks Am 03.06.2024 fand ein nicht öffentliches Treffen zwischen Grünflächenamt, Bezirksvertre- tern und Vertretern sogenannter Nutzergruppen mit nicht öffentlich bekannten Teilnehmern statt. Ausgelöst wurde dieses Treffen wegen bestehender Konflikte, die sich u.a. auch durch Giftköderfunde und Tod/Vergiftungen von Hunden im Park zeigte. Aus diesem Hintergrund nun meine Frage: Wieviele aktenkundige Giftköderfälle gab es im Johannes-Giesberts-Park im Zeitraum von 2022 bis aktuell - mit welchen Folgen für Menschen und/oder Hunde (Tod, Vergiftung, keine)? Mit freundlichem Gruss
Beantwortung e. Einwohneranfrage (BV)
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Dezernat, Dienststelle I/323/11 Vorlagen-Nummer 3874/2024 Beantwortung einer Einwohneranfrage nach § 39 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 5 (Nippes) 05.12.2024 Beantwortung einer Einwohneranfrage - Giftköder Johannes-Giesberts-Park Bezug 3790/2024 Einwohnerfrage: Wie viele aktenkundige Giftköderfälle gab es im Johannes-Giesberts-Park im Zeitraum von 2022 bis aktuell - mit welchen Folgen für Menschen und/oder Hunde (Tod, Vergiftung, keine)? Der Ordnungsdienst der Stadt Köln ist für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gem. § 1 des Ordnungsbehördengesetz NRW (OBG NRW) zuständig. Dies um- fasst insbesondere die Überwachung der im Kölner Stadtgebiet geltenden Normen im Rah- men von ordnungswidrigem Verhalten. Da es sich bei dem Auslegen von Giftködern um eine Straftat nach dem Strafgesetzbuch (StGB) handelt, liegt die Zuständigkeit primär bei der Polizei. Der Ordnungsdienst selbst kann, aufgrund mangelnder gesetzlicher Grundlage, diese Vergehen nicht ahnden. Aus diesem Grund liegt dem Ordnungsdienst keine Anzahl an Feststellungen in Bezug auf Giftköder im Johannes-Giesberts-Park vor. Gemäß § 90a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sind die geltenden Vorschriften für Sa- chen auch auf Hunde anzuwenden, soweit das Gesetz keine spezielle Regelung vorsieht. Die vorsätzliche Vergiftung von Hunden stellt somit eine Sachbeschädigung nach § 303 StGB dar. Der Versuch, demnach hier das Auslegen von Giftködern, ist nach § 303 Abs. 3 StGB eben- falls strafbar. Stoßen die Außendienstkräfte selbstständig auf Giftköder, ist das Vorgehen wie folgt: Die Mit- arbeitenden dokumentieren den Fund des Giftköders und zeigen diesen im Nachgang bei der Polizei an. Der Giftköder wird dann im Rahmen der Gefahrenabwehr sichergestellt, damit we- der Hunde noch Personen zu Schaden kommen. Zudem wird bei einem Fund das Amt für Landschaftspflege und Grünflächen informiert. Aufgrund personeller Kapazitäten sind proaktive Durchsuchungen von Grünflächen nach Gift- ködern im Rahmen der Streifengänge der Ordnungsdienstkräfte nicht möglich. Sollten Bür- ger*innen die Ordnungsdienstkräfte auf Giftköder hinweisen, wird zudem grundsätzlich gera- ten sich an die Polizei zu wenden und eine Strafanzeige zu stellen. Die örtlich zuständige Dienstgruppe des Ordnungsdienstes wurde dennoch sensibilisiert, dass im Johannes-Giesberts-Park vermehrt Vorfälle in Bezug auf das Auslegen von Giftködern sei- tens der Bürgerschaft festgestellt worden sind.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungOrte (1)
- Im Park
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Details
- Aktenzeichen
- 3874/2024
- Typ
- Beantwortung e. Einwohneranfrage (BV)
- Datum
- 19.12.2024
- Erstellt
- 03.12.2024 10:52