2111/2023
Verfassungsbeschwerde gegen Gemeindefinanzierungsgesetz NRW 2023
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Beschlussvorlage Ausschuss
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Dezernat, Dienststelle II/30/301/3 Vorlagen-Nummer 2111/2023 Freigabedatum 14.07.2023 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Verfassungsbeschwerde gegen Gemeindefinanzierungsgesetz NRW 2023 Beschlussorgan Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales Gremium Datum Beschluss: Der Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales beauf- tragt die Verwaltung, sich an der gemeinsamen Verfassungsbeschwerde einzelner Städte ge- gen das Gemeindefinanzierungsgesetz 2023 zu beteiligen. Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / In- ternationales 28.08.2023 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Ja, investiv Investitionsauszahlungen € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme Die Aufwen- dungen für die Verfassungsbeschwerde sind noch nicht bezifferbar € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € c) bilanzielle Abschreibungen € Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Erträge € b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten € Einsparungen: ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € Beginn, Dauer Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Das Gesetz zur Regelung der Zuweisungen des Landes Nordrhein-Westfalen an die Gemein- den und Gemeindeverbände im Haushaltsjahr 2023 (Gemeindefinanzierungsgesetz 2023 – GFG 2023) ist ein Jahresgesetz und regelt den Kommunalen Finanzausgleich in NRW. Im GFG 2022 war erstmals eine Differenzierung der Steuerkraftermittlung zwischen den kreis- freien Städten und den kreisangehörigen Städten und Gemeinde vorgesehen. Diese Differen- zierung wurde im GFG 2023 beibehalten. Hierdurch ergeben sich für die Stadt Köln im Jahr 2023 Mindererträge von rund 38 Mio. €. Nach Auffassung der Verwaltung, des Städtetages NRW sowie vieler kreisfreier Kommunen ist diese Differenzierung weder sachgerecht noch mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben für den übergemeindlichen Finanzausgleich gemäß Art. 79 LV vereinbar. Die Stadt Köln hat daher am 20.12.2022 zusammen mit sieben weiteren kreisfreien Städten 3 und in Abstimmung mit dem Städtetag NRW stellvertretend für alle kreisfreien Städte in Nord- rhein-Westfalen beim Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (NRW) Ver- fassungsbeschwerde gegen das GFG 2022 erhoben. Der Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales wurde im Mai 2023 über den Stand der erhobenen Verfassungsbeschwerde und die damit verbundenen Klagen gegen den Festsetzungsbescheid zum GFG 2022 und zum GFG 2023 sowie den Festsetzungsbescheid des Landschaftsverbandes Rheinland (LVR) für die Zahlung der Land- schaftsumlage 2022 informiert (Vorlage 0580/2023). Ergänzend ist auszuführen, dass auch gegen den Festsetzungsbescheid des LVR für die Zah- lung der Landschaftsumlage 2023 vom 22.05.2023 fristgerecht rechtswahrend Klage beim Verwaltungsgericht Köln erhoben wurde. Auch für dieses Verfahren hat das Gericht den Auf- fangstreitwert von 5.000 Euro festgesetzt. Das Land hat angekündigt, erst bis zum 30.11.2023 zu der Verfassungsbeschwerde gegen das GFG 2022 Stellung zu nehmen. Eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs NRW ist im laufenden Jahr daher nicht mehr zu erwarten. Da die Verfassungsbeschwerde gegen das GFG 2022, bei dem es sich um ein sog. Jahresge- setz handelt, die Regelungen zur Steuerkraftermittlung im GFG 2023 nicht automatisch mit- umfasst, haben die Prozessvertreter*innen der beteiligten Städte empfohlen, auch gegen das GFG 2023 und folgende Gemeindefinanzierungsgesetze Verfassungsbeschwerde zu erhe- ben, um sicherzustellen, dass der Verfassungsgerichtshof auch die Verfassungswidrigkeit der differenzierten Realsteuerhebesätze im GFG 2023 und in folgenden Gemeindefinanzierungs- gesetzen überprüft. Daher haben sich die beteiligten Städte mit dem Städtetag NRW darauf verständigt, auch eine Verfassungsbeschwerde gegen das GFG 2023 zu erheben. Der Vor- stand des Städtetags hat mit Beschluss vom 14.06.2023 alle kreisfreien Mitgliedsstädte gebe- ten, die fortgeführte Verfassungsbeschwerde zu unterstützen und sich weiter an den Kosten des Verfahrens zu beteiligen. Die solidarische Mitfinanzierung stärke die Städte, die stellver- tretend als Beschwerdeführerinnen auftreten. Da die künftigen Verfassungsbeschwerden auf der Argumentation der Verfassungsbeschwerde gegen das GFG 2023 aufbauen können, ist für diese mit überschaubaren Mehrkosten zu rechnen. Die Verfassungsbeschwerde gegen das GFG 2023 soll Anfang September an den Verfassungsgerichtshof übermittelt werden. Die Entscheidung über die Beteiligung an der Verfassungsbeschwerde gegen das GFG 2023 und die Beauftragung eines Anwalts ist eine wesentliche Prozesshandlung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln. Eine Überschreitung der dort genannten Streitwertgrenze liegt nicht vor, da es im (grundsätzlich gerichtskostenfreien) Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof NRW Streitwerte nicht gibt.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2111/2023
- Typ
- Beschlussvorlage Ausschuss
- Datum
- 14.07.2023
- Erstellt
- 29.06.2023 12:55