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2058/2025

Feststellung der amtlichen Einwohnerzahl

Beschlussvorlage Ausschuss 26.06.2025

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Nächste Beratung: Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales, Sitzung am 23.06.2025, TOP 10.2

Anlage 2 Differenzen mit Blockseiten

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Ansehen

Beschlussvorlage Ausschuss

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Ansehen

Anlage 1 Bescheid EWZ

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Ansehen

Anlage 2 Differenzen mit Blockseiten

1329 Zeichen

Stammheim
Neuehrenfeld
Ehrenfeld
Seeberg
Neustadt/Süd
Zollstock
Raderberg
Sülz
Marienburg
Elsdorf
Gremberghoven
Urbach
Grengel
Humboldt/
Gremberg
Buchforst
Buchheim
Dellbrück
Dünnwald
Flittard
Höhenhaus
Mülheim
Neubrück
Rath/Heumar
Vingst
Esch/Auweiler
Lindweiler
Longerich
Niehl
Pesch
Riehl
Roggendorf/
Thenhoven
Worringen
Vogelsang
Blumenberg
Bocklemünd/
Mengenich
Bilderstöckchen
Chorweiler
Mauenheim
Weidenpesch
Ossendorf
Heimersdorf
Volkhoven/
Weiler
Fühlingen
Altstadt/Nord
Poll
Westhoven
Porz
Ensen
Finkenberg
Bayenthal
Wahnheide
Wahn
Zündorf
Libur
Raderthal
Langel
Klettenberg
Lind
Eil
Kalk
Deutz
Rondorf
Junkersdorf
Lövenich
Weiden
Hahnwald
Immendorf
Sürth
Rodenkirchen
Weiß
Godorf
Müngersdorf
Neustadt/Nord
Braunsfeld
Widdersdorf
Lindenthal
Meschenich
Nippes
Altstadt/Süd
Merkenich
Bickendorf
BrückHöhenberg
Holweide
Merheim
Ostheim
0 2 4 61
km±
Stadt Köln - Amt für Stadtentwicklung und Statistik
(Raumbezogene Statistik)
Differenz der aggregierten
Werte pro Blockseite
Personenzahl (Zensus -
Melderegister)
-46 - -30
-29 - -11
-10 - 10
11 - 29
30 - 56
Blockseite
Gebietsfläche (Typ)
Siedlungsfläche
Freiraumfläche
Verkehrsfläche
Wasserfläche
Abweichung zwischen der im
Zensus 2022 festgestellten
Gesamtbevölkerungszahl zum
Melderegisterabzug (Stand 15.5.2022)
Land NRW, Kadaster, Esri, TomTom, Garmin, METI/NASA, USGS

Beschlussvorlage Ausschuss

26453 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
IX/15/153 
 
Vorlagen-Nummer 
 2058/2025 
Freigabedatum 23.06.2025 
  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Feststellung der amtlichen Einwohnerzahl  
Beschlussorgan 
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales beauf-
tragt die Verwaltung, die Anfechtungsklage gegen den Feststellungsbescheid über die amtli-
che Einwohnerzahl fortzuführen. 
 
Alternative: 
 
Der Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales beauf-
tragt die Verwaltung, die Anfechtungsklage gegen den Feststellungsbescheid über die amtli-
che Einwohnerzahl zurückzuziehen. 
 
 
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / In-
ternationales 23.06.2025

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 Ja, investiv Investitionsauszahlungen         € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  
Ja            % 
 Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme  ca. 10.000 € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  
Ja            % 
Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
c) bilanzielle Abschreibungen         € 
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Erträge          € 
b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten         € 
Einsparungen: ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
Beginn, Dauer        
 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung für die Dringlichkeit: 
Die Verwaltung hat gegen den Bescheid zur Feststellung der amtlichen Einwohnerzahl frist-
wahrend die Klage am 28.05.2025 beim Verwaltungsgericht Köln eingereicht. Zur Erstellung 
der ausführlichen Klagebegründung hat das Gericht eine Frist von12 Wochen angesetzt. Um 
diese Frist halten zu können und zur Sicherstellung des wirtschaftlichen Ressourceneinsatzes 
(Anwaltskosten etc), ist eine dringliche Entscheidung dieses Ausschusses in der letzten Sit-
zung vor der Sommerpause erforderlich. 
 
 
Begründung: 
Am 28.04.2025 erfolgte die Zustellung des Bescheids zur Feststellung der amtlichen Einwoh-
nerzahl der Stadt Köln mit Stand 15.05.2022 durch das Statistische Landesamt Nordrhein-
Westfalen / IT.NRW (Anlage 1). 
Die amtliche Bevölkerungszahl der Stadt Köln, die alle Personen mit Hauptwohnsitz in der 
Stadt abbildet, wird auf Basis der Zensuserhebungen des Jahres 2022 auf 1.017.979 Einwoh-
ner*innen festgesetzt. Damit liegt die neue amtliche Bevölkerungszahl um 5,9 Prozent 
(-63.812 Personen) deutlich unter der Fortschreibung auf Basis der Zensuserhebungen 2011.

3 
Gegenüber dem Einwohnermelderegister der Stadt Köln weicht die Bevölkerungszahl zum 
Stichtag 15. Mai 2022 um -7,1% ab.  
Mit Veröffentlichung der Ergebnisse des Zensus 2022 im Juni 2024 war diese Festsetzung er-
wartet worden. Die Verwaltung hat mit der Mitteilung 2490/2024 die Gremien über das Zen-
susergebnis, die Methodik des Zensus und die abzusehenden Auswirkungen für die Stadt 
Köln informiert. 
Die Rechtsverbindliche Festsetzung der amtlichen Einwohnerzahl auf 1.017.979 Personen 
durch Zensusbescheid vom 23.4.25 kann nur durch eine Klage verhindert werden. Die Ver-
waltung hat über die beauftragte Kanzlei Dolde/Mayen aus Bonn, am 28.5.2025 fristwahrend 
Klage beim Verwaltungsgericht Köln erhoben. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung. 
Das Verwaltungsgericht hat der Stadt eine Frist von 12 Wochen zur Klagebegründung nach 
Vorlage des Verwaltungsvorgangs gesetzt. Das Land hat als Verwaltungsvorgang bislang nur 
den Schriftverkehr zwischen dem Statistischen Landesamt Nordrhein-Westfalen / IT.NRW und 
Stadt vorgelegt. Die Stadt prüft aktuell, ob unter Verweis auf das Urteil des Oberverwaltungs-
gerichts NRW vom 06.06.2015 (Az. 4 B 458/15) Einsicht in weitere Unterlagen verlangt wer-
den kann.  
 
 
Konsequenzen der rückläufigen amtlichen Bevölkerungszahl 
Auf die amtliche Bevölkerungszahl nehmen zahlreiche Rechtsvorschriften Bezug; sie bildet 
beispielsweise die Grundlage für den kommunalen Finanzausgleich, die Wahlkreiseinteilung 
und die Besoldung von Wahlbeamten.  
Die veränderte Datengrundlage führt insbesondere zu Anpassungen der Leistungen nach 
dem Gemeindefinanzierungsgesetz (GFG). Dies betrifft insgesamt sowohl die Schlüsselzuwei-
sung je Einwohner*in als auch die im Gemeindefinanzierungsgesetz (GFG) vorgesehenen Zu-
weisungen in Form der Investitionspauschalen und der Aufwands- und Unterhaltungspau-
schale, die ebenfalls auf den Bevölkerungsdaten basieren. Durch den Rückgang der Bevölke-
rungszahl ist hier mit substantiellen finanziellen Einbußen zu rechnen. Wie groß die finanziel-
len Einbußen für die Stadt Köln ausfallen werden, lässt sich derzeit aber noch nicht belastbar 
beziffern. Eine Berücksichtigung der neuen amtlichen Einwohnerzahl erfolgt im Rahmen des 
Gemeindefinanzierungsgesetzes (GFG) voraussichtlich ab 2026 und soll dann – wie auch bei 
der letzten der Korrektur der amtlichen Einwohnerzahl durch den Zensus 2011 – sukzessive 
erfolgen. Das wird die zu erwartenden Mindererträge zu Beginn abmildern.  
 
Die Methodik des Zensus 2022 und die Fortschreibung der amtlichen Bevölkerungszahl 
Im Unterschied zu früheren Volkszählungen zur Ermittlung der Einwohnerzahl – zuletzt 1987 
im ehemaligen Bundesgebiet und 1981 in der damaligen DDR – basiert der Zensus 2022, wie 
auch der Zensus 2011 primär auf Registerauswertungen. Zur Feststellung der amtlichen Be-
völkerungszahl wurde zunächst auf die Einwohnermelderegister der Städte und Gemeinden 
zurückgegriffen. Diese übermittelten zum Zensusstichtag am 15. Mai 2022 alle bei ihnen ge-
meldeten Personen an die Statistischen Ämter der Länder. Um auch alle stichtagsrelevanten 
An- und Abmeldungen berücksichtigen zu können, die erst nach dem Stichtag im Melderegis-
ter erfasst wurden, erfolgte drei Monate später eine zweite Datenübermittlung. Die Validierung 
und Korrektur der Registerinformationen erfolgte durch 
 Hochrechnungen aus einer Stichprobenbefragung von Haushalten (basierte in Köln auf 
ca. 10% der Bevölkerung), 
 die Vollerhebung von Personen, die in sogenannten Sonderbereichen (z.B. in Studie-
rendenwohnheimen oder Pflegeheimen) untergebracht sind,

4 
 sowie die Prüfung aller Einwohnerregister deutschlandweit auf Mehrfachanmeldungen 
und entsprechende Löschung von Duplikaten. 
Kern der Korrektur ist die Hochrechnung aus der Stichprobenbefragung. Die Stichprobe wurde 
nach zwei Ebenen geschichtet: die erste Ebene berücksichtigt regionale und administrative 
Strukturen innerhalb einer Klassifikation nach Gemeindegrößen. Die zweite Ebene strukturiert 
die Ziehung der Stichprobe innerhalb der ersten Schichtebene, der Gemeinde, nach Anschrif-
tengrößenklassen. Die Zerlegung einer Grundgesamtheit in homogenere Schichten vor dem 
Ziehen und das Ziehen von dann im Grunde unabhängigen Stichproben in diesen Schichten 
erhöht die Präzision der hochgerechneten Ergebnisse der Gesamtstichprobe.  
Die Hochrechnung erfolgt auf Basis der erhobenen Daten in zwei Schritten im Rahmen einer 
verallgemeinerten Regressionsschätzung (GREG). Der geschätzte Beitrag zur Einwohnerzahl, 
t̂y,d,GREG, wird ermittelt aus der Summe einer freien Hochrechnung ∑ d𝑘y𝑘k∈𝑆𝑑  und der Korrek-
tur durch die Regression ∑ β̂j𝐽
𝑗=1 (∑ 𝕣𝑗𝑘k∈U𝑑 − ∑ d𝑘𝕣𝑗𝑘k∈S𝑑 ), wobei die Verteilung U𝑑 die Anzahl 
der Personen nach den Altersklassen, Geschlecht und Nationalität im Einwohnermelderegis-
ter in den Anschriftengrößenklassen abbildet und die Verteilung S𝑑, dieser Strukturen auf Ba-
sis der Hochrechnung aus der Stichprobe. Die Differenz der demographischen Strukturen wird 
mit dem Regressionskoeffizienten β̂𝑗 gewichtet.  
t̂y,d,GREG = ∑ d𝑘y𝑘
k∈𝑆𝑑
  +  ∑ β̂j
𝐽
𝑗=1
( ∑ 𝕣𝑗𝑘
k∈U𝑑
−  ∑ d𝑘𝕣𝑗𝑘
k∈S𝑑
)  = ∑ w𝑘y𝑘
k∈S𝑑
  
 
Der Schätzer ∑ w𝑘y𝑘k∈S𝑑  gibt die Anzahl an existenten Personen in der ersten Schichtungs-
ebene, die Gemeinde in der jeweiligen Größenklasse, wieder, wobei der Term w𝑘 den Ein-
fluss jeder einzelnen Stichprobenanschrift, also jeder zweiten Stichprobenschicht, für die 
Hochrechnung abbildet. (vgl. zur Methodik des Zensus Lorentz, Kai & Zwick, Markus: Die An-
schriftenstichprobe des Zensus 2022 – Ermittlung der Einwohnerzahl in den Sampling Points. 
In: Wirtschaft und Statistik, Ausgabe 2 / 2025, S. 17-29.) 
Die Unsicherheit, die bei Stichprobenerhebungen und Hochrechnungen gegeben ist, wird 
durch den relativen Standardfehler beschrieben. Er wird auf Basis der Ergebnisse aus der 
hochgerechneten Stichprobe, d. h. im Nachgang einer Erhebung, geschätzt. Für die Stadt 
Köln beträgt der relative Standardfehler 0,28 %. Er liegt unter dem angestrebten Standardfeh-
ler von 0,50 % und ist – nach Auskunft von IT NRW im Rahmen des Anhörungsverfahrens zur 
Feststellung der amtlichen Einwohnerzahl – im Vergleich mit den anderen Städten und Ge-
meinden in Nordrhein-Westfalen deutlich niedriger. Dies lässt auf eine hohe Genauigkeit der 
Hochrechnung in Köln schließen. 
 
 
Die Umsetzung des Zensus 2022 in Köln 
Im Verlauf des Projekts wurden aus dem Einwohnermeldewesen der Stadt Köln zu verschie-
denen Zeitpunkten Datenabzüge an das Statistische Landesamt Nordrhein-Westfalen / 
IT.NRW übermittelt. Relevant waren die Abzüge im November 2021 als Datengrundlage der 
Stichprobenziehung der Haushaltebefragung, der Stichtagsabzug zum 15. Mai 2022, dieser 
lieferte die Grundlage zur Ermittlung der Einwohnerzahl, und der Korrekturabzug im August 
2022. 
Zum 01.12.2021 wurde die Erhebungsstelle der Stadt Köln von der kommunalen Statistikstelle 
(153) eingerichtet. Dort organisierten 15 Mitarbeitende die Anwerbung, Verpflichtung und 
Schulung von 650 Erhebungsbeauftragten, die im Rahmen der Haushaltebefragung knapp 
100.000 auskunftspflichtige Personen an über 9.000 Anschriften mehrfach aufsuchten, die 
Existenzfeststellung und die Befragung durchführten. Die Datenerhebung erfolgte weitgehend 
analog, das heißt in Papierform; lediglich mit der Option, den Fragebogen der Haushaltebefra-

5 
gung online auszufüllen. Die Existenzfeststellung wurde von den Erhebungsbeauftragten voll-
ständig auf Papier erfasst. 
In der Summe verlief die Befragung ohne große Vorkommnisse und Probleme. Als schwierig 
und wenig effizient erwies sich die Ergebnisübermittlung über die von IT.NRW zur Verfügung 
gestellte Erhebungsunterstützungs-Software. Die Software war fehlerhaft programmiert und 
musste in der Erhebungsphase regelmäßig aktualisiert werden, was die Erfassung von Rück-
meldungen der Erhebungsbeauftragten und das Mahnwesen massiv verzögerte. Bei der Ein-
gabe der Erhebungsergebnisse mussten viele unklare Statusmeldungen mühsam einzeln mit 
IT NRW geklärt werden. Zur Unterstützung der Erhebungsstellen wurde von IT.NRW hierfür 
zwar ein Ticketing und eine telefonische Beratung angeboten, die aber schlecht funktionierten: 
die Abarbeitung der Tickets dauerte zu lange – Antworten kamen teilweise erst Wochen spä-
ter und oftmals nur mündlich per Telefon, so dass eine Dokumentation und Kommunikation 
erschwert war – und die Hotline-Mitarbeitenden erwiesen sich häufig als nicht ausreichend 
kompetent. Dadurch wurden die Abläufe in der Beratungsstelle regelmäßig und nachhaltig ge-
stört und mussten über Workarounds umorganisiert werden. 
Die Kommunen in NRW haben dem Statistischen Landesamt Nordrhein-Westfalen / IT.NRW 
die oben genannten Schwierigkeiten bei der Durchführung in der Praxis vor Ort wiederholt an-
gezeigt. Im Rahmen des Anhörungsverfahrens zur Feststellung der amtlichen Einwohnerzahl 
wurden diese Schwierigkeiten vom Statistischen Landesamt / IT.NRW als nichtqualitätsbeein-
flussend auf das festgestellte Zensusergebnis bewertet. Das Statistische Landesamt / IT.NRW 
hatte die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Ende Januar 2025 zu einem 
Gespräch über die offenen Fragen zur Ergebnisermittlung des Zensus 2022 eingeladen und 
die Diskussion im Nachgang schriftlich zusammengefasst. Diese Ausführungen reproduzieren 
allerdings lediglich die bekannten, sehr allgemeinen Aussagen zur Methodik und Vorgehens-
weise im Zensus 2022 und liefern keine Hinweise für eine weiterführende methodisch-statisti-
sche Prüfung des Zensusergebnisses. Vor allem Details zu den Abweichungen zwischen Zen-
susergebnissen und Melderegister wurden vom Statistischen Landesamt Nordrhein-Westfalen 
/ IT.NRW im Anhörungsverfahren nicht erläutert. Für Köln wird aber pauschal in der Antwort 
auf die Stellungnahme der Stadt Köln festgestellt, dass plausible und von der zuständigen Er-
hebungsstelle der Stadt Köln ordnungsgemäß bestätigte Erhebungsbefunde vorliegen. 
 
 
Einordnung der Zensus Ergebnisse 
Der Zensus 2022 ermittelte eine geringere Anzahl in Deutschland lebender Menschen als 
über die jährliche amtliche Fortschreibung der Einwohnerzahl zu erwarten war. In 56% aller 
Gemeinden Deutschlands hat es laut Zensus 2022 mindestens ein Prozent weniger Men-
schen gegeben als angenommen. Innerhalb der deutschen Großstädte weist Köln bei den 
amtlichen Bevölkerungszahlen mit -5,9% das prozentual betrachtet höchste Minus aus (Ham-
burg, Berlin, Frankfurt am Main liegen bei -3,5%; Stuttgart verzeichnet einen Rückgang von -
3,4%, Düsseldorf -2,3%, Leipzig -2,2%, München -2,0%). 
 
Ein Rückgang der Bevölkerung wurde auch für das Land Nordrhein-Westfalen insgesamt und 
einen Großteil der Kommunen in Nordrhein-Westfalen festgestellt:

6 
 
Kommunen in NRW Abweichung Zensus 2022 zur Fort-
schreibung der EWZ auf Basis 2011 
  in % absolut 
NRW insgesamt  -1,0% - 187 273 
Köln -5,9% - 63 812 
Münster -4,7% -15 013 
Bonn -4,3% - 14 520 
Bochum -2,7% - 9 768 
Düsseldorf -2,3% - 14 323 
Bielefeld -2,3% - 7 677 
Essen -2,1% - 12 114 
Duisburg 0,2% + 967 
Dortmund 0,9% + 5 346 
Gelsenkirchen 1,0% + 2 543 
Ergebnisse des Zensus 2022 – Bevölkerung,  
Statistische Ämter des Bundes und der Länder, 2024 
 
Auf der Bundespressekonferenz zur Vorstellung der Zensusergebnisse am 25. Juni 2024 wur-
den die Ergebnisse des Zensus 2022 als eine „Momentaufnahme“ vorgestellt, die in eine „be-
wegte Zeit“ fielen. Hierzu zählten insbesondere die Sondereffekte der Corona-Pandemie so-
wie die beiden großen Fluchtbewegungen im Zuge des seit 2011 andauernden Bürgerkrieges 
in Syrien und des russischen Angriffskrieges auf die Ukraine, die erhebliche Wanderungsbe-
wegungen mit sich gebracht haben. Abweichungen zwischen den Registern und der am Stich-
tag ermittelten Zahlen waren daher zu erwarten gewesen; beispielsweise mit Blick auf die stei-
genden Zahlen durch den Zuzug von schutzsuchenden Personen aus der Ukraine im Jahr 
2022 und der verzögerten Erfassungen in den Melderegistern. Der Zensus, so formulierte es 
Frau Brand, Präsidentin des Bundesamtes für Statistik, ist daher als eine Inventur der Regis-
ter zu verstehen. 
Eine Korrektur des Einwohnerregisters ist auf Grundlage der Zensuserhebung allerdings nicht 
möglich. Den Kommunen darf ein bereinigter personenbezogener Einwohnerdatensatz (z.B. 
bereinigt um die Mehrfachanmeldungen) nicht zurückgespielt werden. Das sogenannte Rück-
spielverbot ist ein verfassungsrechtlicher Grundsatz, der für die amtliche Statistik gilt und auch 
im Urteil zum Zensus 2011 des Bundesverfassungsgerichts bestätigt wurde (BVerfG, Urteil 
des Zweiten Senats vom 19. September 2018 - 2 BvF 1/15 -, Rn. 1-357). 
Daher ist die detaillierte Prüfung der Diskrepanz zwischen Zensusergebnis und kommunalem 
Einwohnerregister und einer darauf basierenden Bereinigung der kommunalen Melderegister 
nicht möglich. 
Im Erhebungszeitraum von Mai 2022 bis August 2022 wurden in Köln nur knapp 89% der in 
der Stichprobe gemeldeten Anzahl an Personen an den angegebenen Adressen angetroffen. 
D.h. 11% der Einträge im Einwohnerregister aus November 2021 wurden zunächst als Fehl-
bestand gewertet. Die Analyse der Abweichungen zwischen Zensusergebnis und Einwohner-
registerabzug zum Stichtag 15. Mai 2022 liefert einige wenige Anhaltspunkte für die Ursa-
chenforschung.  
Die anhängende Karte (Anlage 2) visualisiert die Abweichung zwischen dem Zensusergebnis 
und Einwohnerbestand zum Stichtag 15. Mai 2022 auf Ebene der Baublöcke über das ge-
samte Stadtgebiet. Die Abweichungen verteilen sich relativ gleichmäßig über das Stadtgebiet 
und liefern keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Erhebung in Köln systematisch fehlerhaft ge-
wesen sein könnte. Die wenigen Räume, die in der Karte hervorstechen, sind einerseits durch 
große Wohnkomplexe und eine hohe Bevölkerungsdichte charakterisiert. Andererseits handelt 
es sich um Sonderanschriften, wie Unterkünfte für Geflüchtete oder Wohnheime. Ein detaillier-
ter Blick auf die am stärksten betroffenen Adressen bestätigt den Zusammenhang zwischen 
der Abweichung und unübersichtlichen sowie volatilen Strukturen.

7 
Während Fehler bei Existenzfeststellungen durch die Erhebungsbeauftragten bei unübersicht-
lichen Wohnkomplexen nicht auszuschließen sind, ist unklar, weshalb die Bewohner*innen 
von Flüchtlingsunterkünften im Zensus scheinbar untererfasst wurden. Die Erhebung dieser 
Sonderbereiche erfolgte zentral über das Statistische Landesamt Nordrhein-Westfalen / 
IT.NRW nachdem die Kommunen diese Unterkünfte als solche gemeldet hatten. Hier ist nicht 
mehr nachvollziehbar, ob die Träger dieser Unterkünfte die Belegungszahlen trotz Mahnung 
gar nicht oder unvollständig gemeldet haben oder ob diese Einrichtung gar nicht als Sonder-
bereiche gemeldet wurden. Wenn bei der Begehung einer vermeintlichen Normalanschrift 
eine Sonderanschrift identifiziert wurde, ist diese Information umgehend von der Erhebungs-
stelle zur Korrektur an das IT.NRW gemeldet worden. Wie diese Information weiterverarbeitet 
wurde, ist nicht bekannt.  
Neben räumlichen Auffälligkeiten gibt es große Abweichung zwischen dem Zensusergebnis 
und dem Einwohnerregisterabzug zum Stichtag 15. Mai 2022 bei insbesondere drei Perso-
nengruppen: bei den nichtdeutschen Personen, in der Gruppe der 26- bis 39-Jährigen und in 
der Gruppe der 40- bis 59-Jährigen:  
 
Abweichung zwischen 
Melde -register  und Zensus 
Abzug  
Melde - 
register  
Zensus 
ergebnis Differenz  
Stichtag:15.05.2022 
 absolut  in Spalten-
% in Zeilen -% 
Bevölkerung insgesamt  1.095.427 1.017.355 -78.072 100 -7,1 
a)  davon ausländ. Staatsang.  218.598 189.144 -29.454 37,7 -13,5 
b) davon in Altersgruppen:       
  unter 10 Jahre 100.249 93.747 -6.502 8,3 -6,5 
10 bis 18 Jahre 84.327 78.447 -5.880 7,5 -7,0 
19 bis 25 Jahre 95.785 89.013 -6.772 8,7 -7,1 
26 bis 39 Jahre 249.500 228.560 -20.940 26,8 -8,4 
40 bis 59 Jahre 307.408 285.758 -21.650 27,7 -7,0 
60 bis 74 Jahre 158.640 149.146 -9.494 12,2 -6,0 
  75 Jahre und älter  99.518 92.688 -6.830 8,7 -6,9        
Auswertung auf Basis der Zensus 2022 Datenlieferung 
Amt für Statistik und Stadtentwicklung      
 
 
Knapp 38% der Personen, die laut Melderegister bei der Zensuserhebung hätten angetroffen 
werden müssen, sind nichtdeutsche Staatsangehörige. Diese Abweichung ist zum Teil mit den 
fehlenden automatisierten Meldeprozessen bei einem Fortzug ins Ausland zu erklären und mit 
dem Umstand, dass bei dieser Personengruppe die etablierten Verfahren der Registerbereini-
gung im Meldewesen, die auf der Nachverfolgung nicht zustellbarer Wahlbenachrichtigungen 
basiert, nicht greifen. Aufgrund der sehr hohen, krisenbedingten Zu- und Abwanderungen aus 
dem Ausland in den letzten Jahren sind hohe Fehlbestände im Register durchaus plausibel. 
Hohe Abweichungen in dieser Personengruppe zwischen Melderegister und Zensuserhebun-
gen sind auch bundesweit zu beobachten.  
Auch die hohe Abweichung in der Altersgruppe der 26- bis 39-Jährigen ist in Grundzügen er-
klärbar – junge Erwachsene, die am Beginn ihrer Erwerbstätigkeit stehen, haben – gemein-
sam mit der nichtdeutschen Bevölkerung – den größten Anteil an der Wanderungsdynamik in 
Köln. Köln wies 2022 ein Wanderungs- / Bewegungsvolumen von etwa 180 000 Personen auf; 
d.h. knapp 17% des Bevölkerungsbestandes wechselt innerhalb eines Jahres die Anschrift – 
sei es durch Zuzug, Wegzug oder Umzug innerhalb der Stadt. Dass bei dieser Größenord-
nung das Melderegister temporär Übererfassungen aufweisen kann, ist durchaus plausibel.  
Da eine Korrektur der im Zensus 2022 ermittelten Basiszahl der Fortschreibung erst wieder 
durch den Zensus 2031 erfolgt, sollte der Fokus der Anstrengungen auf der Plausibilisierung 
des Einwohnermelderegisters liegen. Da zudem das Einwohnerwesen die einzige kleinräumig

8 
und detailliert auswertbare Quelle für die demographische Struktur einer Kommune ist und da-
mit die zentrale Grundlage für die Infrastrukturplanung einnimmt, ist eine Bereinigung des Ein-
wohnerregisters unbedingt anzustreben – auch wenn eine Korrektur zunächst keine Auswir-
kungen auf die amtliche Fortschreibung durch das Statistische Landesamt Nordrhein-Westfa-
len / IT.NRW hat. 
Die kommunalen Melderegister werden 2031 erneut die Grundlage der Erhebung der amtli-
chen Einwohnerzahl sein. Aktuell diskutieren die Statistischen Ämter der Länder und das Sta-
tistische Bundesamt zukünftig keine kostenintensiven Erhebungen mit Einrichtung kommuna-
ler Erhebungsstellen durchzuführen, sondern einen rein registerbasierten Zensus zu etablie-
ren. In Hinblick darauf ist eine Plausibilisierung des Melderegisters unbedingt notwendig.  
 
 
Rechtliche Einordnung und Erfolgsaussichten einer Klage 
Das Bundesverfassungsgericht hat am 19. September 2018 eine umfassende Entscheidung 
zur Verfassungsmäßigkeit des Zensus 2011 gefasst. Der Methodenwechsel zu einem regis-
tergestützten Zensus im Jahre 2011 und die gewählte Methodik standen im Rahmen eines 
Normenkontrollverfahrens – auf Antrag der Senate von Berlin und der Freien Hansestadt 
Hamburg – auf dem Prüfstand und wurden als verfassungsgemäß bestätigt. Mit der Entschei-
dung des Bundesverfassungsgerichts vom 19. September 2018 sind die Erfolgsaussichten ei-
ner Klage nur noch auf Umsetzungsfehler bei der Anwendung des Gesetzes zur Durchführung 
des Zensus im Jahr 2011 (ZensG 2011) begrenzt. Da der Zensus 2022 an den vorherigen 
Zensus aus dem Jahr 2011 anknüpft und nur gezielte, methodische und konzeptionelle Fort-
entwicklungen diesem gegenüber vornimmt, können die damaligen Schlussfolgerungen auch 
für den Zensus 2022 übernommen werden.  
Das Bundesverfassungsgericht sieht den Bund von Verfassungs wegen zwar verpflichtet, die 
Ermittlung realitätsgerechter Einwohnerzahlen sicherzustellen, lehnt aber einen Anspruch auf 
die Ermittlung einer richtigen, »wahren« Einwohnerzahl ab, weil nach einhelliger wissenschaft-
licher Auffassung kein praktisch durchführbares Verfahren die Gewähr hierfür bieten kann.  
Bei der Auswahl und Festlegung der statistischen Methode wie auch der konkreten Ausgestal-
tung des Verfahrens und der dabei zu beachtenden gesetzlichen Regelungstiefe gesteht das 
Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber einen weiten Einschätzungs- und Gestaltungs-
spielraum zu. Daher, so das Bundesverfassungsgericht weiter, geht es allein um das zur Er-
füllung der verfassungsrechtlichen Zwecke notwendige Maß an Genauigkeit. Die Pflicht des 
Gesetzgebers beschränkt sich darauf, die für ein zur Ermittlung realitätsgerechter Einwohner-
zahlen geeignetes Verfahren erforderlichen Regelungen zu erlassen (Bundesverfassungsge-
richt, Urteil vom 19.09.2018 – Aktenzeichen: 2 BvF 1/15 und 2 BvF 2/15, Rdnr. 167). 
 
Einen Ansatzpunkt für eine Klage sieht die Verwaltung in der Frage, ob der Gesetzgeber bei 
der Auswahl der Methode für den Zensus 2022, nicht bei der Anwendung der ausgewählten 
Methode, veränderte Rahmenbedingungen ausreichend in Betracht gezogen hat. 
Die Bevölkerungsstruktur, deren Fluktuation und die Erfassung von Wanderungsbewegungen 
durch die Einwohnermeldeämter weicht bei Großstädten von Kommunen anderer Größe und 
Lage grundsätzlich deutlich ab. Die Rahmenbedingungen zur Zensuserhebung 2022 gegen-
über 2011 u. a. haben sich aufgrund der hohen Anzahl von Geflüchteten in den Jahren 2015f 
und 2022 sowie den Auswirkungen der Corona-Pandemie verändert. Diese veränderten ge-
sellschaftlichen Lebensgewohnheiten durch COVID erschweren die effiziente face-to-face-
Haushaltebefragung. Hier kann argumentiert werden, dass Großstädte wie Köln anders be-
troffen sind, als kleinere Gemeinden. Die Erfassung dynamischer, hochmobiler Personengrup-
pen (z.B. Geflüchtete) durch die Erhebungsbeauftragten im Zensus ist in Großstädten schwie-

9 
riger und erfordert eine andere Methodik. Auch ist die gewählte Methodik nicht geeignet, Stu-
dierende in Wohnheimen aufgrund der Etablierung des Fernunterrichts anzutreffen. Größere 
Abweichungen zwischen Zensusergebnis und Einwohnermelderegister sind in kleineren, stu-
dentisch geprägten Städten [z.B. Bamberg (-7,9%), Trier (-7,9%), Regensburg (-6,6%), Gie-
ßen (-6,7%), Marburg (-6,0%)] zu beobachten. Es ist nicht zu erkennen, dass die veränderten 
Rahmenbedingen in den Kommunen bei der Auswahl der Methode durch den Gesetzgeber 
Berücksichtigung gefunden haben. 
Eine belastbare Prognose zu den Erfolgsaussichten der Klage ist nicht möglich. Die Befas-
sung durch das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2018 lässt nur wenig Spielraum für metho-
dische Fehler. Gleichwohl besteht die Möglichkeit, dass die besondere Situation der Corona-
Pandemie zur Zeit der Zensuserhebung in einer internationalen Metropole wie Köln zu statisti-
schen Fehlberechnungen geführt haben könnte, die im Ergebnis mit erheblichen Nachteilen 
für die Stadt verbunden sind. Die Fortführung der Klage 
- hält die Option offen, die rechtskräftige Festsetzung der amtlichen Einwohnerzahl zu 
korrigieren, 
- eröffnet die Möglichkeit zur Akteneinsicht und sachverständiger Prüfung nach methodi-
schen Fehlern und 
- ermöglicht eine Abstimmung mit anderen klagenden Kommunen zur gemeinsamen 
Beauftragung einer sachverständigen Person und zur Verwendung von Erkenntnissen 
aus Rechtsschutzverfahren anderer Kommunen aus anderen Bundesländern. 
Die Kosten für das Gerichtsverfahren einschließlich der Kosten für die externe Prozessvertre-
tung werden derzeit auf ca 10.000 € geschätzt. 
Anlagen 
Anlage 1: Bescheid zur Feststellung der amtlichen Einwohnerzahl der Stadt Köln mit Stand 
15.05.2022, Statistische Landesamt Nordrhein-Westfalen / IT.NRW 
Anlage 2: Karte zur Verteilung der Abweichungen auf Blockseite

Anlage 1 Bescheid EWZ

14336 Zeichen

IT.NRW -40193 Düsseldorf
AZ 06.01.03

Gegen Postzustellungsurkunde

Oberbürgermeisterin der Stadt Köln

Frau Henriette Reker
Historisches Rathaus

50667 Köln

Zensus 2022

Dezernat IX

Stadt Köln
eingang 0 5, Mai 2025

Information und Technik
Nordrhein-Westfalen
Statistisches Landesamt

Feststellung der amtlichen Einwohnerzahl mit Stand

vom 15. Mai 2022

Anlage 1:

Einwohnerzahl in Ihrer Gemeinde

Sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin,

Datenblatt mit Angaben zur Ermittlung der amtlichen

aufgrund der Ergebnisse des Zensus 2022 ergeht folgender

Für die Gemeinde Köln wird zum 15. Mai 2022 eine amtliche

Einwohnerzahl von

festgestellt.

Bescheid:

1.017.979 Personen

Eine Klage gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung.

23. April 2025
Aktenzeichen
06.01.03

Frau Vedder-Stute

Durchwahl +49211 9449-5788,

zensus-kommunen@it.nrw.de

Servicezeiten:

Montag bis Donnerstag
08:00 bis 15:00 Uhr
Freitag

08:00 bis 13:00 Uhr

ZENSUS22

Postanschrift
Information und Technik
Nordrhein-Westfalen
40193 Düsseldorf

Dienstgebäude
Mauerstraße 51
40476 Düsseldorf

WMtneN

Ust-IdNr. DE811274415

Leitweg-ID 05111-14002-45

Information und Technik
Nordrhein-Westfalen
Statistisches Landesamt

Begründung:

1. Zuständigkeit des landesbetriebes Information und Technik
Nordrhein-Westfalen (IT.NRW) — Statistisches Landesamt — und Begriff

der amtlichen Einwohnerzahl:

Der Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen
(IT.NRW) - Statistisches Landesamt - stellt die durch den Zensus 2022
mit Stand vom 15. Mai 2022 (Berichtszeitpunkt) ermittelten amtlichen
Einwohnerzahlen der Gemeinden fest ($ 1 Absatz 3 Nr. 2 ZensG 2022!
in Verbindung mit $ 2 ZensG 2022 AG NRW?). Der $2 Satz 2 ZensG
2022 AG NRW verleiht dem Landesbetrieb IT.NRW als Statistisches
Landesamt die materielle Befugnis, die amtlichen Einwohnerzahlen der
Gemeinden durch Verwaltungsakt gegenüber jeder Gemeinde
verbindlich festzustellen.

Die verbindlich festgestellten Einwohnerzahlen sind die gesicherte
Ausgangsdatenbasis für die Fortschreibung der Bevölkerung nach 85
BevStatG?.

Die amtliche Einwohnerzahl einer Gemeinde ist dabei nach $ 2 Absatz 1
ZensG 2022 die Gesamtzahl der Personen, die ihren üblichen
Aufenthaltsort in der Gemeinde haben. Der übliche Aufenthaltsort einer
Person ist nach $ 2 Abs. 2 ZensG 2022 der Ort, an dem sie nach den
melderechtlichen Vorschriften mit nur einer alleinigen Wohnung oder mit
ihrer Hauptwohnung gemeldet sein sollte. Grundlage der Ermittlung der

' Gesetz zur Durchführung des Zensus im Jahr 2022 (ZensG 2022) vom 26. November
2019 (BGBl. I S. 1851), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 03.12.2020
(BGBl. | S. 2675).

2 Gesetz zur Ausführung des Zensusgesetzes 2022 für das Land Nordrhein-VWestfalen
(ZensG 2022 AG NRW) vom 12.Juni 2021 (GV. NRW. S. 690)

3 Gesetz über die Statistik der Bevölkerungsbewegung und die Fortschreibung des
Bevölkerungsstandes (BevStatG) vom 20.04.2013 (BGBl. | S. 826), zuletzt geändert
durch Artikel 1 des.Gesetzes vom 17. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 190).

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Einwohnerzahlen sind die Personendatensätze, die von den
Meldebehörden dem Statistischen Landesamt nach $5 ZensG 2022
übermittelt wurden. Die Einwohnerzahl ergibt sich dabei allerdings nicht
durch eine einfache Auszählung der gelieferten Angaben aus den
Melderegistern. Im Zensusgesetz 2022 sind vielmehr eine Reihe von
korrigierenden Maßnahmen vorgesehen.

2. Erläuterung der Ermittlung der amtlichen Einwohnerzahl:

Die Durchführung des Zensus 2022, der Bevölkerungs-, Gebäude- und
Wohnungszählung mit Stand vom 15. Mai 2022, erfolgte im Wege eines
registergestützten Verfahrens. Dabei wurden bereits vorliegende
Angaben aus Verwaltungsregistern genutzt, die um Befragungen der
Bevölkerung ergänzt und gegebenenfalls statistisch korrigiert wurden.

Rechtsgrundlagen für die Ermittlung der amtlichen Einwohnerzahlen sind
das ZensVorbG 2022*, das ZensG 2022 sowie das ZensG 2022 AG
NRW.

Für die Ermittlung der amtlichen Einwohnerzahlen und die Durchführung
des Zensus 2022 hat das Statistische Bundesamt unter Mitwirkung der
Statistischen Ämter der Länder nach den Bestimmungen des ZensVorbG
2022 ein anschriftenbezogenes Steuerungsregister (im Folgenden SR
genannt) aufgebaut. Das SR diente zur Steuerung aller Erhebungsteile
des Zensus 2022 und lieferte die Auswahlgrundlage für die von den
kommunalen Erhebungsstellen durchgeführte Haushaltebefragung auf
Stichprobenbasis.

4 Gesetz zur Vorbereitung eines registergestützten Zensus einschließlich einer
Gebäude- und Wohnungszählung 2022 (ZensVorbG 2022) vom 3. März 2017 (BGBl.
IS. 388), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBL
1 S. 2675).

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Zentrale Einheit für alle Zusammenführungen im Zensus 2022 war dabei
die Anschrift. In allen Erhebungsteilen des Zensus 2022 wurden die
Anschriften in der gleichen Art und Weise abgegrenzt. Auf Basis der
Anschriften des SR erfolgte die Zensusdurchführung nach den
Regelungen des ZensG 2022. Dabei wurden die von den Gemeinden an
mehreren Stichtagen übermittelten Angaben aus den Melderegistern an
die Anschriften des SR angebunden. Für alle weiteren Erhebungen
stellten die Anschriften des SR den Ausgangsdatenbestand dar, dernach
zwei grundsätzlichen Teilmengen unterschieden wurde:

1. Anschriften mit Sonderbereichen: Sonderbereiche sind
Gemeinschaftsunterkünfte und Wohnheime. Unter
Gemeinschaftsunterkünften sind gemäß & 2 Absatz 3 Satz 2
ZensG 2022 Einrichtungen zu verstehen, die bestimmungsgemäß
der längerfristigen Unterbringung und Versorgung von Personen
dienen und in denen Personen in der Regel keinen eigenen
Haushalt führen. Unter Wohnheimen sind nach $ 2 Absatz 3 Satz 3
ZensG 2022 Einrichtungen zu verstehen, die dem Wohnen
bestimmter Bevölkerungskreise dienen und eine eigene
Haushaltsführung ermöglichen. Zu den Sonderbereichen zählen
beispielsweise Studierendenwohnheime, Altenpflegeheime,
Notunterkünfte und Justizvollzugsanstalten. Als Sonderanschrift
gelten ebenfalls Anschriften, an denen sich neben dem/den
Sonderbereich(en) auch mindestens eine „normale“ Wohnung
(z. B. Hausmeisterwohnung) befindet.

2. „Normalanschriften“, d. h. Anschriften, an denen sich keine
Sonderbereiche befinden.

In beiden Teilmengen wurden nachfolgend dargestellte ergänzende

Korrekturmechanismen eingesetzt, um Über- und Untererfassungen in

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den Angaben aus den Melderegistern für die Feststellung der amtlichen
Einwohnerzahlen im Rahmen des Zensus 2022 statistisch zu korrigieren.
Diese Korrektur fand ausschließlich im abgeschotieten Bereich der
amtlichen Statistik statt. Angaben aus den Erhebungen flossen nicht in

die Verwaltung zurück.

Zu 1.: Für Anschriften mit Sonderbereichen wurde eine Vollerhebung
nach $ 14 ZensG 2022 durchgeführt. An diesen Sonderanschriften wurde
unmittelbar erhoben, welche Personen dort wohnhaft sind. Da eine
Unterbringung an einer Sonderanschrift nicht bedeutet, dass eine Person
keinen weiteren Wohnsitz hat, schloss sich an die Erhebung noch eine

Mehrfachfalluntersuchung nach $ 21 Absatz 3 ZensG 2022 an. Dabei ,

wurde überprüft, ob die Person noch an einer anderen Anschrift in
Deutschland gemeldet ist. Wenn dies der Fall war, wurde anhand von
festen Regeln festgelegt, welche Anschrift als Hauptwohnsitz
angenommen wird. Hierbei wurde ein objektivierter Einwohnerbegriff
verwendet, dem die Regelungen der 88 21 i. V. m. 88 22 und 27 Absatz
2 BMG® zugrunde liegen:

(a) Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung (bei Aufenthalt
ab sechs Monaten an der Sonderanschrif). Für bestimmte
Sonderbereiche gibt es Ausnahmen von der Meldepflicht. In diesen Fällen
gilt ein gesondertes Regelwerk bei der Wohnstatusfestlegung.

(b) Hauptwohnung einer verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft
führenden Person, die nicht dauernd getrennt lebt, ist die vorwiegend
genutzte Wohnung der Familie oder der Lebenspartner (in der Regel die
Wohnung außerhalb der Sonderanschrift).

5 Bundesmeldegesetz vom 3. Mai 2013 (BGBl. IS. 1084), zuletzt geändert durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 206)

%

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{c) Hauptwohnung einer minderjährigen Person ist die Wohnung der
Personensorgeberechtigten (in der Regel die Wohnung außerhalb der
Sonderanschrift).

Zu 2.: Für „Normalanschriften“ wurde für die Auswahl der
Korrekturverfahren gemäß $ 4 Absatz 1 ZensG 2022 der Gebietsstand
und die in $ 5 BevStatG geregelte Bevölkerungsfortschreibung mit Stand
vom 31. Dezember 2020 zugrunde gelegt.

In Ihrer Gemeinde wurde die Bevölkerung an Normalanschriften wie folgt
ermittelt:

Zunächst wurde die Mehrfachfallprüfung nach 821 Absatz 1 ZensG 2022
durchgeführt. Dabei wurde durch das Statistische Bundesamt anhand der
übermittelten Melderegisterdatensätze überprüft, ob Personen
bundesweit nur mit Nebenwohnsitz(en) gemeldet waren, aber keinen
Hauptwohnsitz oder alleinigen Wohnsitz hatten oder Personen
bundesweit mehrfach mit alleinigem Wohnsitz und/oder Hauptwohnsitz
gemeldet waren und somit bei einer Auszählung der Melderegister
doppelt gezählt worden wären. Diese Mehrfachfälle wurden an-
schließend anhand des jeweiligen Einzugsdatums der betroffenen
Personen maschinell bereinigt, dabei erhielt der Meldefall mit dem
aktuellsten Einzugsdatum der Person den Status Hauptwohnung.

Als weiteres Korrekturverfahren diente die Haushaltsstichprobe nach
88 11 bis 13 ZensG 2022. Nach Abschluss der Erhebung und
Aufbereitung der Haushaltsstichprobe fand für jede Stichprobenanschrift
ein Vergleich zwischen den gemäß $ 21 ZensG 2022 bereinigten
Angaben aus dem Melderegister und den Erhebungsergebnissen statt.
Damit wurde für jede Stichprobenanschrift festgestellt, wie viele Personen
entsprechend der Melderegistereintragungen („paarig“) dort wohnten und
wie viele Über- und Untererfassungen in den Meldedaten vorlagen. Durch

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die anschließende Hochrechnung dieser Personen wurde die
Einwohnerzahl an Normalanschriften für jede Gemeinde insgesamt

ermittelt.

Die für die Teilmengen der Zensusdaten aus dem Meldedatenbestand
wirksamen Korrekturverfahren sind in Tabelle 1 im Überblick

zusammengefasst.

Tabelle 1: Korrekturverfahren beim Zensus 2022

Korrekturverfahren für die amtliche Teilmenge der
Einwohnerzahl Zensusdatensätze
ae U u un
Erhebung an Anschriften mit Sonderbereichen | Anschriften mit Sonder-
‚(ss 14 ff ZensG 2022) bereichen
Mehrfachfallprüfung (8 21 ZensG 2022) für | „Normalanschriften“
Personendatensätze und Anschriften mit

a) mit mehrfachem Hauptwohnsitz oder | Sonderbereichen
alleinigem Wohnsitz sowie

b) ausschließlich mit Nebenwohnsitz(en)

und daraus resultierender maschineller Korrektur
anhand des Einzugsdatums

Haushaltsstichprobe (88 11 ff ZensG 2022) „Normalanschriften“

Die Ergebnisse aus den verschiedenen Erhebungsteilen ergeben in
Kombination die neu ermittelte amtliche Einwohnerzahl Ihrer Gemeinde.
Wie diese sich für Ihre Gemeinde im Detail berechnet, können Sie
beiliegendem Datenblatt entnehmen.

Der Wegfall der aufschiebenden Wirkung einer Klage ergibt sich aus $ 80
Absatz 2 Nr. 3 VwGO® i. V. m. 8 2 Satz 3 ZensG 2022 AG NRW.

6 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom
15. Juli 2024 (BGBl. 2024 | Nr. 237).

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Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach

Zustellung Anfechtungsklage erheben. Die Anfechtungsklage ist beim

Verwaltungsgericht Köln

schriftlich oder in elektronischer Form einzureichen oder zur Niederschrift
des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären. Wird die Klage
schriftlich erhoben, so sollten ihr zwei Abschriften beigefügt werden.

Bei der Klageerhebung in elektronischer Form wird die Klage durch
Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische
Poststelle des Gerichts erhoben. Das elektronische Dokument muss für
die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer
qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf
einem sicheren Übermittlungsweg gemäß $ 55a Absatz 4 VwGO
eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten
technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer
Maßgabe der ERVV.?

” Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen
Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach vom
24. November 2017 (BGBl. IS. 3803), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom
05. Oktober 2018 (BGBl. | S. 4607).

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Hinweis:
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

Falls die Frist durch Verschulden einer von Ihnen bevollmächtigten
Person versäumt werden sollte, so würde deren Verschulden Ihnen

zugerechnet werden.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

BWLL- SEL

(Beate Vedder-Stute)

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Zusätzliche Hinweise:

1. Vergleich der fortgeschriebenen Einwohnerzahlen auf Basis des
Zensus 2011 zum Stand 30. Juni 2022:

Die Neufeststellung der Einwohnerzahlen kann im Hinblick auf die
Veränderung der Einwohnerzahl einer Gemeinde besser interpretiert
werden, wenn ein Vergleich zwischen den fortgeschriebenen
Einwohnerzahlen auf Basis des Zensus 2011 erfolgt. Diese beiden
fortgeschriebenen Einwohnerzahlen für Ihre Gemeinde zum
30. Juni 2022 finden Sie ebenfalls in der beiliegenden Anlage.

2. Vergleich mit anderen Gemeinden:

Die Einwohnerzahlen zum 15. Mai 2022 für sämtliche Gemeinden in der
Bundesrepublik Deutschland finden Sie in der Zensusdatenbank zum
Zensus 2022 unter: https://ergebnisse.zensus2022.de/datenbank/online/.

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Beratungsverlauf (1)

23.06.2025 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales
TOP 10.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
2058/2025
Typ
Beschlussvorlage Ausschuss
Datum
26.06.2025
Erstellt
18.06.2025 16:26