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Beschluss über die Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens (vorhabenbezogener Bebauungsplan); Arbeitstitel: Nördlich Scheidtweilerstraße in Köln-Braunsfeld

Beschlussvorlage Ausschuss 4126/2018 vom 01.02.2019

Stand: Am 28.03.2019 im Stadtentwicklungsausschuss ungeändert beschlossen.

Dokumente

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    Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von0LWJOLHGHUQGHV5DWHVGHU$XVVFKVVHXQGGHU%H]LUNVYHUtretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zuGLHVHP7DJHVRUGQXQJVSXQNWQLFKWWHLOQHKPHQGUIHQ Anlage 1 0 5025 100150 MeterN StadtplanungsamtGeltungsbereich des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes1|UGOLFK6FKHLGWZHLOHUVWUD‰HLQ.|OQ%UDXQVIHOG 0D‰VWDE
  • Anlage 0

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    A N L A G E 0 612funk4126 -2018ma Beschluss über die Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens (vorhabenbezogener Bebau- ungsplan) Arbeitstitel: Nördlich Scheidtweilerstraße in Köln-Braunsfeld Vorlage 4126/2018 hier: Begründung der Dringlichkeit zur Behandlung der Beschlussvorlage in der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses am 07.02.2019 Um für das vorliegende Plangebiet schnellstmöglich Baurecht für dringend erforderlichen Woh- nungsbau zu erhalten, ist die zügige Schaffung des Planungsrechtes geboten.
  • Anlage 2 Lageplan (2)

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    S C H E I D T W E I L E R S T R A S S EVIVVVIIIIP R I V A T W E G P R I V A T W E G P A U L I H Ö F EK V BB E T R I E B S H O F W E S TI
  • Beschlussvorlage Ausschuss

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    Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/61/1 612 Funk Az Vorlagen-Nummer 4126/2018 Freigabedatum 01.02.2019 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Beschluss über die Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens (vorhabenbezogener Bebauungsplan) Arbeitstitel: Nördlich Scheidtweilerstraße in Köln-Braunsfeld Beschlussorgan Stadtentwicklungsausschuss Gremium Datum Beschluss: Der Stadtentwicklungsausschuss 1. beschließt, nach § 12 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) in Anwendung des beschleunigten Ver- fahrens nach § 13a BauGB ein Bebauungsplanverfahren (vorhabenbezogener Bebauungsplan) für das Gebiet des Flurstücks 1817 der Flur 68 der Gemarkung Müngersdorf —Arbeitstitel: Nördlich Scheidtweilerstraße in Köln – Braunsfeld — einzuleiten mit dem Ziel, ein Wohn- und Geschäftsgebäude festzusetzen; 2. verzichtet auf nochmalige Vorlage, falls die Bezirksvertretung Lindenthal ohne Einschränkung zu- stimmt. Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 04.02.2019 Stadtentwicklungsausschuss 07.02.2019 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Begründung: 1. Anlass und Ziel der Planung 1.1 Anlass der Planung Anlass der Planung ist der Antrag der Grundstückseigentümerin und Vorhabenträgerin, RDR Grundbesitz GmbH mit Sitz in Köln, auf Aufstellung eines Vorhabebezogenen Bebauungsplanes (VEP). Dieser Antrag ist am 05.07.2018 bei der Verwaltung eingereicht worden. Im Gegensatz zur Zielsetzung des erst vor kurzem rechtsverbindlich gewordenen Bebauungsplanes 63451/02 soll der bestehende Betrieb des Getränkemarktes jetzt doch langfristig gesichert und nach ent- sprechendem Abriss als Neubaubestandteil in ein künftiges Wohn- und Geschäftsgebäude inte- griert werden. Dies ist notwendig, da der Getränkemarktbetreiber sich die Fläche mietvertraglich bis 2043 gesichert hat und ansonsten vorher keine Wohnbebauung entsprechend dem rechts- verbindlichen Bebauungsplan realisiert werden könnte. Über diese Neuaufstellung eines Bebauungsplan-Verfahrens (VEP) kann somit zeitnah an die- sem Standort ein Stück Stadtreparatur realisiert werden. Die Schaffung des Planungsrechtes soll gemäß § 12 Baugesetzbuch (BauGB) durch einen vor- habenbezogener Bebauungsplan erfolgen. Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungspla- nes wird der Vorhaben- und Erschließungsplan. Im Durchführungsvertrag wird sich die Vorha- benträgerin zur Durchführung der Planung verpflichten. Da es sich um einen Bebauungsplan zur Nachverdichtung einer bebauten innerstädtischen Fläche, d. h. um eine Maßnahme der Innen- entwicklung im Sinne des § 13 a Abs. 1 Satz 1 BauGB handelt, soll der vorhabenbezogene Be- bauungsplan im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB (Bebauungspläne der Innen- entwicklung) aufgestellt werden. Die zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans wird bei einer Plangebietsgröße von ca. 3.787 qm weniger als 20.000 qm betragen und bleibt damit unter dem maßgeblichen Schwellenwert des § 13 a Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Dabei werden zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Bebauungspläne im engen sachli- chen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt, deren Grundfläche mitzurechnen wäre. Mit dem vorliegenden vorhabenbezogenen Planungskonzept wird keine Zulässigkeit von Vorha- ben begründet, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) oder nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung des Landes Nordrhein-Westfalen (UVPG NRW) unterliegen. Zu- dem ist eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 b BauGB genannten Schutzgüter – Gebie- te von gemeinschaftlicher Bedeutung oder Europäische Vogelschutzgebiete im Sinne des Bun- desnaturschutzgesetzes – nicht zu erwarten. Des Weiteren gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schwe- ren Unfällen, nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind. Da die Voraussetzungen des § 13 a Abs. 1 Nr. 1 BauGB vorliegen, wird der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Nördlich Scheidtweilerstraße in Köln-Braunsfeld“ im beschleunigten Verfahren aufgestellt. Dabei können die Verfahrenserleichterungen des § 13 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 BauGB in Anspruch genommen werden. Von den frühzeitigen Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB wird abgesehen, ebenso von der formalen Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, vom Umweltbericht nach § 2 a BauGB und von der zusammenfassenden Erklärung gemäß § 10 Abs. 4 BauGB; § 4 c BauGB (Monitoring) ist ebenfalls nicht anzuwenden. Die rele- 3 vanten Umweltbelange werden untersucht und in die Abwägung eingestellt. 1.2 Ziel der Planung Ziel der Planung ist die Errichtung eines Wohn- und Geschäftsgebäudes an der Scheidtweiler- straße 50. Im Erdgeschoss des Gebäudes ist die Bestandssicherung eines bestehenden klein- flächigen Getränkemarktes (Verkaufsfläche von < 800 qm), in den oberen Geschossen sind ca. 120 Mietwohnungen in Form von kleinen Wohnungen (ca. 26-52 qm) für diverse Nutzergruppen wie z.B. Studenten, Singles, alleinerziehende Eltern oder Berufseinsteiger geplant. Darüber hin- aus sind Gemeinschaftsräume sowie eine gemeinsame Dachterrassennutzung auf den ein- und dreigeschossigen Gebäudeteilen geplant. Ebenerdig sowie in einer Tiefgarage im Unterge- schoss sind Stellplätze für Kunden und Mieter des Gebäudes vorgesehen. Die Standortsicherung des Marktes ist erforderlich, da der Getränkemarktbetreiber sich die Flä- chen aufgrund eines Mietvertrages (bereits mit dem Voreigentümer geschlossen) bis 2043 gesi- chert hat. Zudem soll mit Rücksicht auf die benachbarten Paulihöfe und der dort vorgesehenen Wohnnutzung rückwärtig ein geschlossener Garagenbereich im Erdgeschoss realisiert werden. Wegen der Topographie des Gesamtgrundstücks, insbesondere wegen des Geländeversprungs zum rückwärtigen benachbarten Projektgrundstück Paulihöfe, bietet sich die städtebaulich sinn- volle und aus Lärmschutzgründen notwendige Deckelung der bisher offenen Parkplätze an, so dass ein ebenerdiges Garagengeschoss entsteht. Ebenerdige Stellplätze sind für den Betrieb eines Getränkemarktes unabdingbar. Dies hat zum einen Auswirkungen auf die Festsetzung der Baugrenzen, zum anderen auf die zulässige GRZ 1 und GRZ 2 sowie möglicherweise auf die Be- rechnung der GFZ, falls der § 21 a BauNVO hier keine Anwendung finden kann. Folgende geänderte Festsetzungen sind im Rahmen der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes geplant: - Vergrößerung des Baufensters für den Getränkemarkt und das Garagengeschoss des Erdgeschosses - Erhöhung der GRZ 1 (von 0,5 auf 0,8) und GRZ 2 (von 0,6 auf 0,9) für den Getränkemarkt, das Garagengeschoss und die Tiefgarage mit ihren Zu- und Ausfahrten. - Erhöhung der zulässigen GFZ (von 1,6 auf 2,0) für den Getränkemarkt und das Garagen- geschoss und aufgrund der Tatsache, dass das oberste Geschoss nach der aktuellen Planung, als Vollgeschoss zählt. Das oberste Geschoss springt weder allseitig zurück noch bleibt es unterhalb von 3/4 der darunterliegenden Geschossfläche und ist damit auch gemäß der neuen BauO NRW kein Staffelgeschoss mehr. . - Damit zusammenhängend die Erhöhung der maximal zulässigen Geschossigkeiten von V auf VI, da das oberste Geschoss nach aktueller Planung kein Staffelgeschoss mehr ist. Die maximale Gesamthöhe bleibt unverändert gegenüber dem rechtsverbindlichen Be- bauungsplan. - Verschiebung des Zufahrtsbereiches für die Tiefgarage und Ausweisung eines Anlieferbe- reichs. 2. Erläuterungen zum Plangebiet 2.1 Abgrenzung des Plangebietes Das Plangebiet liegt im Stadtteil Braunsfeld. Der Geltungsbereich ist Teil des rechtsverbindli- chen Bebauungsplanes 63451/02. Er ist ca. 3.787 qm groß und entspricht nach aktuellem Ka- tasterplan dem Flurstück 1817 der Flur 68 der Gemarkung Müngersdorf. Im Norden wird das Grundstück durch die Wohnbebauung Paulihöfe, im Westen durch das Eckgrundstück zum Maarweg, im Osten vom Straßenbahndepot der KVB und im Süden von der Scheidtweilerstraße begrenzt. 4 2.2 Vorhandene Struktur Der Geltungsbereich befindet sich am nördlichen Rand des Stadtteilzentrums Braunsfeld. Ge- genüber dem Plangebiet an der Scheidtweilerstraße liegt als größere Einrichtung des Einzel- handels ein Hit-Markt. Vor allem entlang der Aachener Straße hat sich eine Vielzahl von kleine- ren und größeren Einzelhandelsnutzungen etabliert. Sie werden ergänzt durch ein reichhaltiges Angebot an Dienstleistungen und gastronomischen Einrichtungen. Nördlich des Geltungsbereichs sind mit den Paulihöfen und dem Wohnquartier Baesweiler Hof Wohnnutzungen realisiert worden. Entlang des Maarweges und der Scheidtweilerstraße domi- niert ebenfalls die Wohnnutzung. Insbesondere in den Erdgeschosszonen befinden sich teilwei- se gewerbliche Einstreuungen, die aus Einzelhandels- und Dienstleistungsnutzungen gebildet werden. Westlich jenseits des Maarweges liegen große, zusammenhängende Wohnviertel. Öst- lich des Plangebietes betreiben die Kölner Verkehrs-Betriebe (KVB) ein Straßenbahndepot mit Instandsetzungs- und Reparaturbetrieb auch zur Nachtzeit. 2.3 Erschließung Der Geltungsbereich ist über die Scheidtweilerstraße an das überörtliche Straßenverkehrsnetz und an das Radwegenetz angebunden. Über diese Straße erfolgt auch die Anlieferung. Die übergeordnete Anbindung des Plangebietes nach Osten zur Innenstadt und Inneren Kanalstra- ße sowie nach Westen Richtung Autobahnring erfolgt über die Aachener Straße. Der Geltungsbereich selbst grenzt an die Scheidtweilerstraße an. Die Scheidtweilerstraße er- schließt hauptsächlich die anliegenden Nutzungen, ist aber aufgrund der Tatsache, dass am Knotenpunkt Aachener Straße/Gürtel nicht alle Fahrbeziehungen möglich sind, auch eine gern genutzte Verbindung zwischen Stadtwaldgürtel und Maarweg. Mit der Hauptverwaltung der KVB, der DKV und dem Hit-Markt sind verkehrsintensive Nutzungen Anlieger der Scheidtweiler- straße, die sowohl in den Verkehrsspitzen des Berufsverkehrs als auch tagsüber im Einkaufs- verkehr ein spürbares Verkehrsaufkommen generieren. Die nächstgelegene Haltestelle im Stadtbahnliniennetz der KVB ist die Haltestelle "Maarweg". Sie liegt fußläufig rund 200 m vom Plangebiet entfernt. An der Haltestelle "Maarweg" verkehrt die Linie 1 in hoher Takthäufigkeit. An der Haltestelle "Aachener Straße/Gürtel", die eine Station weiter stadteinwärts liegt, können die Linien 7 und 13 erreicht werden. Über die Scheidtweilerstraße ist das Plangebiet an die Ver- und Entsorgungsleitungen (Wasser, Energie, Abwasser) angeschlossen. Das Grundstück ist bereits vollflächig versiegelt, die natürli- che Bodenfunktion ist bereits gestört. 2.4 Planungsrechtliche Situation Der Geltungsbereich ist Teil des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes 63451/02, welcher für den Bereich allgemeine Wohngebiete (WA) und entlang der Scheidtweilerstraße eine geschlossene fünfgeschossige Bebauung festsetzt. Die Grundflächenzahl (GRZ) ist mit 0,5, die Geschossflä- chenzahl (GFZ) mit 1,6 festgesetzt. Mit der künftigen Rechtsverbindlichkeit des hiermit vorgeschlagenen Bebauungsplanes (Vorhaben- bezogener Bebauungsplan) werden die unterliegenden Festsetzungen des Bebauungsplanes 63451/02 im Geltungsbereich dieses Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes außer Kraft gesetzt. 3. Planungsvorgaben 3.1 Regionalplan Der Regionalplan stellt für das Plangebiet allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) dar. Die Pla- nung entspricht somit den Zielen der Regionalplanung. 5 3.2 Flächennutzungsplan Der Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Köln wurde im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens 63451/02 auf der Grundlage des § 13 a BauGB im Wege der Berichtigung angepasst und stellt jetzt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes eine Wohnbaufläche dar. Die im Geltungsbereich des Vorhabebezogenen Bebauungsplanes geplante Art der baulichen Nutzung (Wohn- und Geschäfts- gebäude in Anlehnung an ein allgemeines Wohngebiet) ist somit aus den Darstellungen des FNP entwickelt. 3.3 Landschaftsplan Der Landschaftsplan der Stadt Köln macht keine Aussagen zum Plangebiet. 3.4 Rahmenplanung Das Plangebiet liegt im Bereich der Rahmenplanung Braunsfeld/ Müngersdorf/ Ehrenfeld, die am 20.07.2000 von Rat der Stadt Köln beschlossen wurde. Aus der dort aufgeführten Einzelmaßnah- me 1.2 im Maßnahmenprogramm ergibt sich, dass das Plangebiet für die Errichtung von freifinan- zierten Geschosswohnungsbauten/Stadthäusern durch private Wohnungsbauunternehmen vorge- sehen ist. Die Aussagen der Rahmenplanung decken sich daher mit den Zielen des vorliegenden Bebauungsplanes. Anlagen 4
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    4671002 1810 18091808 180718061805 1315 WH= 63.30 FH=68.89 WH=63.34 WH=63.34 WH=53.06 WH=53.23 WH=60.23 WH=57.30 OK-Brü=58.68 FH=66.20 WH=63.09 WH=57.66 WH=59.88 WH=60.90 WH=63.20 FH=66.90 WH=63.08 WH=63.07 OK-Mauer=51.71 FH=65.50 WH=61.07 WH=61.50 WH=63.22 H-Über-dachung =60.00 WH=52.98WH=53.53 OK-Attika=54,09 WH= 60.99 WH= 61.00 WH=61.06 WH= 61.04 WH= 61.09 WH=61.09 WH=61.11 WH= 61.09 WH=59.20WH=59.22 FH=64.46 WH=63.46 WH=65.64WH=62.44 WH=62.44 WH=59.60WH=60.08 FH=64.46 FH=66.15 WH=61.46 WH=61.44 WH=61.36 WH=61.35 WH=61.34 WH=59.63 WH=61.34 WH=61.35 WH=61.34 WH=61.62 WH=62.04 WH=59.64 OK-Attika=53,90 OK-Mauer=53,84 OK-Mauer=53,84 OK-Attika=53,91 OK-Lärmschutzwand=52,80 OK-Lärmschutzwand=52,80 OK-Lärmschutzwand=52,80 OK-Lärmschutzwand=52,80 (60) (58) (56) (54) (52) Ga Ga Whs IV SD A Whs IV SD Whs IV SD A A III II Büro II FD Ga I FD I (42)(40) AhornU=1,2D=8,0 Laubbaum U=0,3D=1,0 Laubbaum U=0,3D=1,0 Laubbaum U=0,3 D=1,0 Laubbaum U=0,3D=1,0 Laubbaum U=0,3D=1,0 Laubbaum U=0,3 D=1,0 Laubbaum U=0,3D=1,0 Laubbaum U=0,3D=1,0 Platane U=1,5 D=15,0 PlataneU=1,8D=16,0 PlataneU=0,6D=6,0 Platane U=0,6 D=6,0 Platane U=1,8 D=16,0 IV IV SD III SDA IV FD V FD III SD III SDA A Gaube Gaube Gaube Gaube Gaube Gaube Gaube Gaube Gaube im EG im EG Platane U=2,1 D=18,0 Platane U=0,7 D=10,0 IV FD Whs IV SD A IV FD (1) (91) (89) (87a) (87) (81) (79) (77) (75) Straßenachse (32) (30) (28) (26) (80) (78) (76) (74) (70)(72) (66.) (68.) (62)(64) (60) (58) (56) (54) (52) Scheidtweilerstraße Winkelstützmauer vorhandene Ein- und Ausfahrt Zeichenerklärung I,III S,W 46.71 Bordstein topografische Begrenzung Flurstücksgrenze Dachform Zahl der Vollgeschosse vorhandene Gebäude Baum vorhandene Höhenlage über NHN Durchfahrt Bestand Es wird bescheinigt, dass diese Planunterlage den Bestimmungen des § 1 Abs. 2 PlanZV entspricht. (Stand ) Vermessung Muhr, Rücker, Drees Koelhoffstr. 1, 50668 Köln öffentlich bestellter Vermessungsingenieur Köln, den Die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens ist vom Stadtentwicklungsausschuss am nach § 12 Abs. 2 BauGB in Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13 a BauGB beschlossen und am bekannt gemacht worden. Oberbürgermeisterin Köln, den Die Öffentlichkeit hat in der Zeit vom bis Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 13 a Abs. 3 Nr. 2 BauGB erhalten. Der Planentwurf hat in der Zeit vom bis nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründung öffentlich ausgelegen. Die Oberbürgermeisterin Stadtplanungsamt Im Auftrag Köln, den Köln, den Der Planentwurf hat in der Zeit vom bis nach § 4 Abs. 3 BauGB mit Begründung erneut öffentlich ausgelegen. Die Oberbürgermeisterin Stadtplanungsamt Im Auftrag Oberbürgermeisterin Köln, den Der Rat hat diesen vorhabenbezogenen Bebauungsplan in seiner Sitzung am nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung mit Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB beschlossen. Oberbürgermeisterin Köln, den Der Satzungsbeschluss des vorhabenbezogenen Bebauungsplans durch den Rat einschließlich des Hinweises nach § 10 Abs. 3 BauGB wurde am ortsüblich bekannt gemacht. Mit der Bekanntmachung tritt der vorhabenbezogene Bebauungsplan in Kraft. Für den Planentwurf Vorhabenträger Beigeordneter Köln, den Für den Planentwurf Dezernat VI, Stadtentwicklung, Planen und Bauen Köln, den Zeichenerklärung Die Oberbürgermeisterin Stadtplanungsamt Im Auftrag Köln, den A TEXTLICHE FESTSETZUNGEN 1 Art der baulichen Nutzung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB 1.1 Wohn- und Geschäftsgebäude Zulässig sind insbesondere: - Wohnungen - Büros - Ein Getränkemarkt mit einer Verkaufsfläche von < 800 m² - Die dem Getränkemarkt dienenden Lagerräume, Sozialräume, Stellplätze Nicht wesentlich störende sonstige gewerbliche Nutzungen sind ausnahmsweise zulässig. 1.2 Bedingte Festsetzung Gemäß § 12 (3 a) i. V. m. § 9 (2) BauGB sind im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. 2 Maß der baulichen Nutzung 2.1 Geschossigkeit/ Gebäudehöhen Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO können die in der Planzeichnung festgesetzten, maximalen Gebäudehöhen durch Aufbauten, wie zum Beispiel Aufzugsüberfahrten, Haustechnik, Geländer, Anlagen zur Erzeugung von regenerativer Energie um maximal 1,50 m überschritten werden. 2.2. Grundflächenzahl (GRZ) Gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO darf die in der Planzeichnung festgesetzte GRZ durch Nebenanlagen und bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche (z.B. Tiefgaragen, Keller- und Technikräume etc.) bis zu einer GRZ von 0,9 überschritten werden. 2.3 Geschossflächenzahl (GFZ) Gemäß § 21 a Abs. 5 BauNVO kann die zulässige Geschossfläche um die Flächen notwendiger Garagen, die unterhalb der Geländeoberfläche hergestellt werden, erhöht werden. 3. Überbaubare Grundstücksflächen Gemäß § 23 (3) BauNVO dürfen die festgesetzten Baugrenzen durch Balkone zu den öffentlichen Verkehrsflächen um bis zu 1,5 m und zu privaten Flächen um bis zu 2 m überschritten werden. Terrassen im Erdgeschoss dürfen die festgesetzten Baugrenzen um bis zu 3 m überschreiten. Unterirdische Abstellräume für die Wohnungen und Lagerräume für den Getränkemarkt sind auch außerhalb der Baugrenzen, innerhalb der Abgrenzung der Fläche für Tiefgarage, zulässig. 4. Schallschutz 4.1 Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind Räume mit Schlaffunktion zur östlichen, lärmzugewandten Seite, d.h. zum KVB- Gelände, nicht zulässig. 4.2 Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind Fenster von sonstigen schutzbedürftigen Räumen im Sinne der DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe November 1989, zu erwerben beim Beuth Verlag GmbH, Berlin) zur östlichen, lärmzugewandten Seite, d. h. zum KVB- Gelände, zulässig, wenn die Fenster nicht geöffnet werden können. 4.3 Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen entsprechend den in der Planzeichnung festgesetzten Lärmpegelbereichen an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen nach DIN 4109 zu treffen. 4.4 Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind für Räume mit Schlaffunktion, die sich zur Scheidtweilerstraße orientieren, schallgedämmte Lüftungsanlagen einzubauen. 4.5 Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, sofern im Baugenehmigungsverfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung geringere Anforderungen an den Schallschutz nachgewiesen werden. 5. Grünordnerische Festsetzungen Für die Pflanzmaßnahmen gelten die "Grundsätze zur gestalterischen Umsetzung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen" der Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen nach § 135a - 135c BauGB vom 15.12.2011. 5.1 Begrünung der Freianlagen Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB sind die Baugrundstücksflächen mit Ausnahme von Nebenanlagen wie zum Beispiel Zuwegungen, Müllstandplätzen, Fahrradabstellanlagen dauerhaft zu begrünen. 5.2 Begrünung der Tiefgaragen Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB sind die nicht durch Gebäude überbauten Bereiche von Tiefgaragen zu begrünen. Ausgenommen hiervon sind Nebenanlagen wie zum Beispiel Zuwegungen, Müllstandplätzen, Fahrradabstellanlagen. Die Vegetationstragschicht ist in einer Stärke von mindestens 0,6 m zzgl. Filter-und Drainschicht auszubilden. Im Bereich der Baumpflanzungen ist abweichend davon für Bäume 1. Ordnung eine Überdeckung von mindestens 1,5 m und für Bäume 2. Ordnung eine Überdeckung von mindestens 1,2 m vorzunehmen. 5.3 Begrünung der Dächer Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB sind die Dächer der Gebäude mit einer extensiven Dachbegrünung auszubilden. Ausgenommen hiervon sind Terrassen, Flächen für technische Aufbauten und Anlagen zur Erzeugung von regenerativer Energie. Die Vegetationstragschicht muss eine Stärke von mindestens 8 cm aufweisen. B GESTALTERISCHE FESTSETZUNGEN1. Dachgestaltung 1.1 Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 86 BauO NW sind nur Flach- und Pultdächer mit einer maximalen Neigung von 10 Grad zulässig. 1.2 Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 86 BauO NW müssen technische Aufbauten wie zum Beispiel Aufzugsüberfahrten, Haustechnik, Anlagen zur Erzeugung von regenerativer Energie einen Abstand von mindestens 1,0 m zur Dachkante einhalten. 2. Einfriedungen Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 86 BauO NW sind Einfriedungen nur in Form von Laubhecken und Zäunen in Verbindung mit hinterpflanzten Laubhecken zulässig. 3. Müllsammelplätze Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 86 Bauo NW sind die Müllsammelplätze in das Gebäude (Wandnische, Keller, Tiefgarage, o.ä.) oder in eine Nebenanlage (Müllboxen, Müllhäuschen, o.ä.) zu integrieren oder zu begrünen (Berankung, Heckeneinfassung, o.ä.). C KENNZEICHNUNG Das Plangebiet ist durch Gewerbelärm und Verkehrslärm vorbelastet. Für die Immissionsverträglichkeit zwischen Wohnnutzungen und Gewerbenutzungen gilt auch Ziffer 6.7 der TA- Lärm. 0 50m2510 Maßstab 1: 500 Vorhabenbezogener Bebauungsplan ......./.. "Nördlich Scheidtweilerstraße" Vorhabenbezogener Bebauungsplan D HINWEISE 1. Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekannt machung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634). 2. Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786). 3. Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1057). 4. Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung (Bauo NRW) vom 1. März 2000 (GV. NRW. 2000 S. 256). 5. Es gilt jeweils die bei Erlass dieser Satzung geltende Fassung (Hinweise 2 bis 4). 6. Innerhalb des Plangebietes bestehende Rechtssetzungen aufgrund des Preußischen Fluchtliniengesetzes, des Aufbaugesetzes NW, des Bundesbaugesetzes oder des Baugesetzbuches treten mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Bebauungsplanes außer Kraft. 7. Das Beseitigen oder das Abschneiden oder auf den Stock setze n von Gehölzen ist außerhalb der Zeit vom 1. März bis 30. September einschließlich vorzunehmen. 8. DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in der Bebauungsplan-Urkunde verwiesen wird, finden jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung Anwendung. Sie werden beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster der Stadt Köln, Plankammer, Zimmer 06.E 05, Stadthaus, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereit gehalten. Stand: 12.12.2018 N IV III IVIII 6.0 9.0 6.0 15.5 47.5 31.0 14.5 1.0 2.0 8.5 15.0 1.0 3.5 7.0 20.0 TG- Ein- und Ausfahrt GL I VI III GH max.: 51,3 m ü.NHN GH max.: 60,5 m ü.NHN GH max.: 54,5 m ü.NHNI GH max.: 67,5 m ü.NHN Wohn- und Geschäftsgebäude GRZ 0,8 GFZ: 2,0 g 51,3 48,950,2 50,2 Planung Grenze des räumlichen Geltungs- bereiches des Bebauungsplanes Planung Baugrenze Straßenbegrenzungslinie Grundflächenzahl als Höchstmaß Art der baulichen Nutzung GRZ 0,8 I Zahl der Vollgeschosse Flächen für die Tiefgarage Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit sowie Leitungsrecht zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger GL GH max.: ... m ü.NHN maximale Gebäudehöhe in Metern über Normalhöhennull als Höchstmaß Geschossflächenzahl als Höchstmaß Abgrenzung unterschiedlicher Lärmpegelbereiche IV III GFZ 2,0 Ein- und Ausfahrt Tiefgarage/ Anlieferung geplante Geländehöhe in Metern über NHN, herzustellen an den Gebäudeecken 48,9 in Köln - Braunsfeld Wohn- und Geschäfts- gebäude 51,3 Vorhaben- und Erschließungsplan DACHBEGRÜNUNG V FDIV FD IV FD IV FD IV FD IV FD IV FD IV FD IV FD IV FD IV FDV FD V FD V FD V FD V FD V FD Anschluss Bestand Paulihöfe PFLANZUNG PFLASTER SITZ- ECKE SAND SAND PFLASTER EXTENSIVE DACHBEGRÜNUNG RASEN PFLAN- ZUNG RASEN SPIELFLÄCHE 605 m² BALKON BALKON BALKON BALKON FAHRRADSTELLPLÄTZE 102 STÜCK PFLANZUNG 8 x 1.100l MÜLLSCHRANK 8 x 1.100l MÜLLSCHRANK ANLIEFERUNGZUFAHRT TGZUGANG GEBÄUDE TG GRENZE HOCHBEET PFLASTER PFLASTER HOCHBEET 6,9%2,3 % BANK BANK 1,5% 2,5% HECKE PFLAN- ZUNG 49,73 49,7350,20 50,20 50,8050,80 51,70 51,30 51,30 51,30 51,70 51,70 51,70 51,30 51,30 51,30 49,62 49,22 48,90 48,90 48,90 49,50 50,8051,30 N GH max.: 51,7 m ü.NHN Anlieferung 12.0 C C D D Schnitte M. 1:250 geschlossene Bauweiseg I OK Attika HIT 54.50 OK Attika HIT 54.50 OK Attika 64.80 OK Attika 67.50 OK Attika 64.80 OK Attika 67.50 OK Attika 64.80 OK Attika 67.50 OK Attika 58.30 VI FD V FDV FDV FD V FD V FD OK Brüstung 64.80 Dachgarten Zugang [53.85] Dachgarten Zugang [58.00] OK Brüstung 52.80 OK Brüstung 52.80 OK Brüstung 61.80 OK Brüstung 64.80 OK Brüstung 61.80 OK Brüstung 64.80 Balkon 1.+2.OG Balkon 1.+2.OG Balkon 1.+2.OG Balkon 1.+2.OG Balkon 1.+2.OG Balkon 1.-4.OG Balkon 1.-4.OG Balkon 1.-4.OG Balkon 1.-4.OG Erschliessungsweg Erschliessungsweg Erschliessungsweg DachterrassenEXTENSIVE DACHBEGRÜNUNG 49.58 50.03 50.70 50.69 50.03 50.15 50.70 50.24 50.72 50.17 50.14 50.73 50.20 50.63 49.63 49.80 50.59 50.75 49.50 50.58 50.46 50.2650.61 50.70 50.44 50.46 50.19 50.27 50.26 50.34 50.15 50.11 50.07 50.14 49.96 50.08 49.88 49.89 49.99 49.56 49.26 50.04 48.98 48.67 48.85 48.54 48.63 48.78 50.15 49.90 49.93 50.10 50.07 50.18 49.16 49.04 48.61 48.75 48.81 48.93 Anschluss Bestan Paulihöfe stand 467 100218101809 18081807 1806 1805 1315 WH= 63.30 FH=68.89 WH=63.34 WH=63.34 WH=53.06 WH=53.23 WH=60.23 WH=57.30 OK-Brü=58.68 FH=66.20 WH=63.09 WH=57.66 WH=59.88 WH=60.90 WH=63.20 FH=66.90 WH=63.08 WH=63.07 OK-Mauer=51.71 FH=65.50 WH=61.07 WH=61.50 WH=63.22 H-Über-dachung =60.00 WH=52.98 WH=53.53 OK-Attika=54,09 WH= 60.99 WH=61.00 WH= 61.06 WH=61.04 WH=61.09 WH= 61.09 WH= 61.11 WH= 61.09 WH=59.20 WH=59.22 FH=64.46 WH=63.46 WH=65.64 WH=62.44 WH=62.44 WH=59.60 WH=60.08 FH=64.46 FH=66.15 WH=61.46 WH=61.44 WH=61.36 WH=61.35 WH=61.34 WH=59.63 WH=61.34 WH=61.35 WH=61.34 WH=61.62 WH=62.04 WH=59.64 OK-Attika=53,90 OK-Mauer=53,84 OK-Mauer=53,84 OK-Attika=53,91 OK-Lärmschutzwand=52,80 OK-Lärmschutzwand=52,80 OK-Lärmschutzwand=52,80 OK-Lärmschutzwand=52,80 (60) (58) (56) (54) (52) Ga GaWhs IV SD A Whs IV SD Whs IV SD A A III II Büro II FD Ga I FD I (42)(40) Ahorn U=1,2 D=8,0 Laubbaum U=0,3 D=1,0 Laubbaum U=0,3 D=1,0 Laubbaum U=0,3D=1,0 Laubbaum U=0,3 D=1,0 Laubbaum U=0,3 D=1,0 Laubbaum U=0,3 D=1,0 Laubbaum U=0,3 D=1,0 Laubbaum U=0,3 D=1,0 Platane U=1,5 D=15,0 Platane U=1,8 D=16,0 Platane U=0,6 D=6,0 Platane U=0,6 D=6,0 Platane U=1,8D=16,0 IV IV SD III SDA IV FD V FD III SD III SDA A Gaube Gaube Gaube Gaube Gaube Gaube Gaube Gaube Gaube im EG im EG Platane U=2,1 D=18,0 PlataneU=0,7D=10,0 IV FDWhs IV SDA IV FD (1) (91) (89) (87a) (87) (81) (79) (77) (75) Straßenachse (32) (30) (28) (26) (80) (78) (76) (74) (70)(72) (66.) (68.) (62)(64) (60) (58) (56) (54) (52) Scheidtweilerstraße Winkelstützmauer vorhandene Ein- und Ausfahrt 49.58 50.03 50.70 50.69 50.03 50.15 50.70 50.24 50.72 50.17 50.14 50.73 50.20 50.63 49.6349.80 50.59 50.75 49.50 50.58 50.46 50.2650.61 50.70 50.44 50.46 50.19 50.27 50.26 50.34 50.15 50.11 50.07 50.14 49.96 50.08 49.88 49.89 49.99 49.56 49.26 50.04 48.98 48.67 48.85 48.54 48.63 48.78 50.15 49.90 49.93 50.10 50.07 50.18 49.16 49.04 48.61 48.75 48.81 48.93 vorhandene Gebäude, unterirdisch mit Vorhaben- und Erschließungsplan Entwurf Anlage 3
  • Anlage 5_Rahmenplanungsbeirat 26.02.2019

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    Anlage 5 Geschäftsführung Rahmenplanungsbeirat Braunsfeld/Müngersdorf/Ehrenfeld Herr Jennrich-von Papen Telefon: (0221) 221-26391 stefan.jennrich-vonpapen@stadt-koeln.de Datum: 28. Februar 2019 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der 19. Sitzung des Rahmenplanungsbeirates Braunsfeld/Müngersdorf/Ehrenfeld in der Wahlperiode 2014/2020 vom 26. Februar 2019 TOP 5 Verwaltungsvorlagen (Beschlussempfehlungen an die Bezirksvertretungen) 5.1 Vorlagen-Nr. 4126/2018: Beschluss über die Einleitung eines Bebauungsplanverfa hrens (vorhabenbez o- gener Bebauungsplan) Arbeitstitel: Nördlich Scheidtweilerstraße in Köln -Braunsfeld Beschluss: Der Rahmenplanungsbeirat empfiehlt der Bezirksvertretung Lindenthal folgenden ergänzten Beschluss zu fassen: "Der Stadtentwicklungsausschuss beschließt, nach § 12 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) in Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB ein Bebauungsplanverfahren (vorhabenbezogener Bebauungsplan) für das Gebiet des Flurstücks 1817 der Flur 68 der Ge- markung Müngersdorf —Arbeitstitel: Nördlich Scheidtweilerstraße in Köln-Braunsfeld einzu- leiten mit dem Ziel, ein Wohn- und Geschäftsgebäude festzusetzen." Ergänzung: "Gleichzeitig fordert der Rahmenplanungsbeirat, hier das Kooperative Baulandmodell Köln mit der Verpflichtung zur Errichtung von mindestens 30 % der Geschossfläche für Wohnzwe- cke im öffentlich geförderten Wohnungsbau anzuwenden. Die Verwaltung wird gebeten, nochmals zu prüfen, ob hier die entsprechenden Anwendungsvoraussetzungen vorliegen. Das Prüfergebnis ist schriftlich darzulegen. Darüber hinaus empfiehlt der Rahmenplanungsbeirat, die Gestaltung der Erdgeschosszone mit dem Ziel einer für die Fußgänger/Öffentlichkeit – auch vor dem Hintergrund der sozialen Kontrolle – ansprechenden Ausbildung zu überarbeiten. Darüber hinaus ist die augenschein- lich ausschließliche Nordlage einzelner Wohnungen auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Weiterhin soll der durch das Vorhaben erzeugte Verkehr in dem derzeit in Arbeit befindli- Auszug aus dem Beschlussprotokoll der 19. Sitzung des Rahmenplanungsbeirates Braunsfeld/Müngersdorf/Ehrenfeld am 26. Februar 2019 2 - 2 - chem Verkehrsgutachten entsprechend Berücksichtigung finden. Als besonders problematisch wird der Einmündungsbereich Scheidtweilerstraße/Maarweg beurteilt." Abstimmungsergebnis: - einstimmig beschlossen ____________________________________________________________________ ________ gez. N. Mimberg (Vorsitze nder) Freigabe: 06.03.2019
  • Anlage 4

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    Anlage 4 rechtsgültiger Bebauungsplan

Beratungsverlauf

  1. 07.02.2019

    Stadtentwicklungsausschuss

    TOP 10.5, Vorberatung (Fachausschuss). Ergebnis: ungeändert beschlossen
  2. 11.03.2019

    Bezirksvertretung 3 (Lindenthal)

    TOP 9.2.3, Anhörung (BV). Ergebnis: geändert beschlossen
  3. 28.03.2019 zuletzt

    Stadtentwicklungsausschuss

    TOP 10.2, Entscheidung. Ergebnis: ungeändert beschlossen

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