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4126/2018

Beschluss über die Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens (vorhabenbezogener Bebauungsplan); Arbeitstitel: Nördlich Scheidtweilerstraße in Köln-Braunsfeld

Beschlussvorlage Ausschuss 01.02.2019

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Nächste Beratung: Stadtentwicklungsausschuss, Sitzung am 28.03.2019, TOP 10.2

Anlage 1

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Anlage 0

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Anlage 2 Lageplan (2)

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Beschlussvorlage Ausschuss

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Anlage 3

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Anlage 5_Rahmenplanungsbeirat 26.02.2019

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Anlage 4

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Anlage 1

380 Zeichen

Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von0LWJOLHGHUQGHV5DWHVGHU$XVVFKVVHXQGGHU%H]LUNVYHUtretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zuGLHVHP7DJHVRUGQXQJVSXQNWQLFKWWHLOQHKPHQGUIHQ
Anlage 1
0 5025 100150 MeterN
StadtplanungsamtGeltungsbereich des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes1|UGOLFK6FKHLGWZHLOHUVWUD‰HLQ.|OQ%UDXQVIHOG
0D‰VWDE

Anlage 0

541 Zeichen

A N L A G E  0  
612funk4126 -2018ma 
 
 
 
 
Beschluss über die Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens (vorhabenbezogener Bebau-
ungsplan) 
Arbeitstitel: Nördlich Scheidtweilerstraße in Köln-Braunsfeld 
Vorlage 4126/2018 
 
hier: Begründung der Dringlichkeit zur Behandlung der Beschlussvorlage  
in der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses am 07.02.2019 
 
 
 
 
 
Um für das vorliegende Plangebiet schnellstmöglich Baurecht für dringend erforderlichen Woh-
nungsbau zu erhalten, ist die zügige Schaffung des Planungsrechtes geboten.

Anlage 2 Lageplan (2)

147 Zeichen

S C H E I D T W E I L E R        S T R A S S EVIVVVIIIIP R I V A T W E G
P R I V A T W E G
P A U L I H Ö F EK V BB E T R I E B S H O F     W E S TI

Beschlussvorlage Ausschuss

12747 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VI/61/1 
612 Funk Az 
Vorlagen-Nummer 
 4126/2018 
Freigabedatum 01.02.2019 
  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Beschluss über die Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens (vorhabenbezogener 
Bebauungsplan) 
Arbeitstitel: Nördlich Scheidtweilerstraße in Köln-Braunsfeld 
Beschlussorgan 
Stadtentwicklungsausschuss 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Stadtentwicklungsausschuss  
1. beschließt, nach § 12 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) in Anwendung des beschleunigten Ver-
fahrens nach § 13a BauGB ein Bebauungsplanverfahren (vorhabenbezogener Bebauungsplan) für 
das Gebiet des Flurstücks 1817 der Flur 68 der Gemarkung Müngersdorf —Arbeitstitel: Nördlich 
Scheidtweilerstraße in Köln – Braunsfeld — einzuleiten mit dem Ziel, ein Wohn- und 
Geschäftsgebäude festzusetzen; 
2. verzichtet auf nochmalige Vorlage, falls die Bezirksvertretung Lindenthal ohne Einschränkung zu-
stimmt. 
 
Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 04.02.2019 
Stadtentwicklungsausschuss 07.02.2019

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 
Begründung: 
1. Anlass und Ziel der Planung 
 
1.1 Anlass der Planung 
Anlass der Planung ist der Antrag der Grundstückseigentümerin und Vorhabenträgerin, RDR 
Grundbesitz GmbH mit Sitz in Köln, auf Aufstellung eines Vorhabebezogenen Bebauungsplanes 
(VEP). Dieser Antrag ist am 05.07.2018 bei der Verwaltung eingereicht worden. Im Gegensatz 
zur Zielsetzung des erst vor kurzem rechtsverbindlich gewordenen Bebauungsplanes 63451/02 
soll der bestehende Betrieb des Getränkemarktes jetzt doch langfristig gesichert und nach ent-
sprechendem Abriss als Neubaubestandteil in ein künftiges Wohn- und Geschäftsgebäude inte-
griert werden. Dies ist notwendig, da der Getränkemarktbetreiber sich die Fläche mietvertraglich 
bis 2043 gesichert hat und ansonsten vorher keine Wohnbebauung entsprechend dem rechts-
verbindlichen Bebauungsplan realisiert werden könnte. 
 
Über diese Neuaufstellung eines Bebauungsplan-Verfahrens (VEP) kann somit zeitnah an die-
sem Standort ein Stück Stadtreparatur realisiert werden.  
 
Die Schaffung des Planungsrechtes soll gemäß § 12 Baugesetzbuch (BauGB) durch einen vor-
habenbezogener Bebauungsplan erfolgen. Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungspla-
nes wird der Vorhaben- und Erschließungsplan. Im Durchführungsvertrag wird sich die Vorha-
benträgerin zur Durchführung der Planung verpflichten. Da es sich um einen Bebauungsplan zur 
Nachverdichtung einer bebauten innerstädtischen Fläche, d. h. um eine Maßnahme der Innen-
entwicklung im Sinne des § 13 a Abs. 1 Satz 1 BauGB handelt, soll der vorhabenbezogene Be-
bauungsplan im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB (Bebauungspläne der Innen-
entwicklung) aufgestellt werden. 
 
Die zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO innerhalb des Geltungsbereichs 
des Bebauungsplans wird bei einer Plangebietsgröße von ca. 3.787 qm weniger als 20.000 qm 
betragen und bleibt damit unter dem maßgeblichen Schwellenwert des § 13 a Abs. 1 Nr. 1 
BauGB. Dabei werden zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Bebauungspläne im engen sachli-
chen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt, deren Grundfläche mitzurechnen 
wäre. 
 
Mit dem vorliegenden vorhabenbezogenen Planungskonzept wird keine Zulässigkeit von Vorha-
ben begründet, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach 
dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) oder nach dem Gesetz über die 
Umweltverträglichkeitsprüfung des Landes Nordrhein-Westfalen (UVPG NRW) unterliegen. Zu-
dem ist eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 b BauGB genannten Schutzgüter – Gebie-
te von gemeinschaftlicher Bedeutung oder Europäische Vogelschutzgebiete im Sinne des Bun-
desnaturschutzgesetzes – nicht zu erwarten. Des Weiteren gibt es keine Anhaltspunkte dafür, 
dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schwe-
ren Unfällen, nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind. 
 
Da die Voraussetzungen des § 13 a Abs. 1 Nr. 1 BauGB vorliegen, wird der vorhabenbezogene 
Bebauungsplan „Nördlich Scheidtweilerstraße in Köln-Braunsfeld“ im beschleunigten Verfahren 
aufgestellt. Dabei können die Verfahrenserleichterungen des § 13 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 
BauGB in Anspruch genommen werden. Von den frühzeitigen Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 1 
und § 4 Abs. 1 BauGB wird abgesehen, ebenso von der formalen Umweltprüfung nach § 2 Abs. 
4 BauGB, vom Umweltbericht nach § 2 a BauGB und von der zusammenfassenden Erklärung 
gemäß § 10 Abs. 4 BauGB; § 4 c BauGB (Monitoring) ist ebenfalls nicht anzuwenden. Die rele-

3 
vanten Umweltbelange werden untersucht und in die Abwägung eingestellt. 
 
1.2 Ziel der Planung 
 
Ziel der Planung ist die Errichtung eines Wohn- und Geschäftsgebäudes an der Scheidtweiler-
straße 50. Im Erdgeschoss des Gebäudes ist die Bestandssicherung eines bestehenden klein-
flächigen Getränkemarktes (Verkaufsfläche von < 800 qm), in den oberen Geschossen sind ca. 
120 Mietwohnungen in Form von kleinen Wohnungen (ca. 26-52 qm) für diverse Nutzergruppen 
wie z.B. Studenten, Singles, alleinerziehende Eltern oder Berufseinsteiger geplant. Darüber hin-
aus sind Gemeinschaftsräume sowie eine gemeinsame Dachterrassennutzung auf den ein- und 
dreigeschossigen Gebäudeteilen geplant. Ebenerdig sowie in einer Tiefgarage im Unterge-
schoss sind Stellplätze für Kunden und Mieter des Gebäudes vorgesehen.  
 
Die Standortsicherung des Marktes ist erforderlich, da der Getränkemarktbetreiber sich die Flä-
chen aufgrund eines Mietvertrages (bereits mit dem Voreigentümer geschlossen) bis 2043 gesi-
chert hat. Zudem soll mit Rücksicht auf die benachbarten Paulihöfe und der dort vorgesehenen 
Wohnnutzung rückwärtig ein geschlossener Garagenbereich im Erdgeschoss realisiert werden. 
Wegen der Topographie des Gesamtgrundstücks, insbesondere wegen des Geländeversprungs 
zum rückwärtigen benachbarten Projektgrundstück Paulihöfe, bietet sich die städtebaulich sinn-
volle und aus Lärmschutzgründen notwendige Deckelung der bisher offenen Parkplätze an, so 
dass ein ebenerdiges Garagengeschoss entsteht. Ebenerdige Stellplätze sind für den Betrieb 
eines Getränkemarktes unabdingbar. Dies hat zum einen Auswirkungen auf die Festsetzung der 
Baugrenzen, zum anderen auf die zulässige GRZ 1 und GRZ 2 sowie möglicherweise auf die Be-
rechnung der GFZ, falls der § 21 a BauNVO hier keine Anwendung finden kann. 
 
Folgende geänderte Festsetzungen sind im Rahmen der Aufstellung des vorhabenbezogenen 
Bebauungsplanes geplant: 
- Vergrößerung des Baufensters für den Getränkemarkt und das Garagengeschoss des 
Erdgeschosses 
- Erhöhung der GRZ 1 (von 0,5 auf 0,8) und GRZ 2 (von 0,6 auf 0,9) für den Getränkemarkt, 
das Garagengeschoss und die Tiefgarage mit ihren Zu- und Ausfahrten. 
- Erhöhung der zulässigen GFZ (von 1,6 auf 2,0) für den Getränkemarkt und das Garagen-
geschoss und aufgrund der Tatsache, dass das oberste Geschoss nach der aktuellen 
Planung, als Vollgeschoss zählt. Das oberste Geschoss springt weder allseitig zurück 
noch bleibt es unterhalb von 3/4 der darunterliegenden Geschossfläche und ist damit 
auch gemäß der neuen BauO NRW kein Staffelgeschoss mehr. . 
- Damit zusammenhängend die Erhöhung der maximal zulässigen Geschossigkeiten von V 
auf VI, da das oberste Geschoss nach aktueller Planung kein Staffelgeschoss mehr ist. 
Die maximale Gesamthöhe bleibt unverändert gegenüber dem rechtsverbindlichen Be-
bauungsplan. 
- Verschiebung des Zufahrtsbereiches für die Tiefgarage und Ausweisung eines Anlieferbe-
reichs. 
 
 
2. Erläuterungen zum Plangebiet 
 
2.1 Abgrenzung des Plangebietes 
Das Plangebiet liegt im Stadtteil Braunsfeld. Der Geltungsbereich ist Teil des rechtsverbindli-
chen Bebauungsplanes 63451/02. Er ist ca. 3.787 qm groß und entspricht nach aktuellem Ka-
tasterplan dem Flurstück 1817 der Flur 68 der Gemarkung Müngersdorf.  
 
Im Norden wird das Grundstück durch die Wohnbebauung Paulihöfe, im Westen durch das 
Eckgrundstück zum Maarweg, im Osten vom Straßenbahndepot der KVB und im Süden von der 
Scheidtweilerstraße begrenzt.

4 
 
2.2  Vorhandene Struktur 
Der Geltungsbereich befindet sich am nördlichen Rand des Stadtteilzentrums Braunsfeld. Ge-
genüber dem Plangebiet an der Scheidtweilerstraße liegt als größere Einrichtung des Einzel-
handels ein Hit-Markt. Vor allem entlang der Aachener Straße hat sich eine Vielzahl von kleine-
ren und größeren Einzelhandelsnutzungen etabliert. Sie werden ergänzt durch ein reichhaltiges 
Angebot an Dienstleistungen und gastronomischen Einrichtungen.  
 
Nördlich des Geltungsbereichs sind mit den Paulihöfen und dem Wohnquartier Baesweiler Hof 
Wohnnutzungen realisiert worden. Entlang des Maarweges und der Scheidtweilerstraße domi-
niert ebenfalls die Wohnnutzung. Insbesondere in den Erdgeschosszonen befinden sich teilwei-
se gewerbliche Einstreuungen, die aus Einzelhandels- und Dienstleistungsnutzungen gebildet 
werden. Westlich jenseits des Maarweges liegen große, zusammenhängende Wohnviertel. Öst-
lich des Plangebietes betreiben die Kölner Verkehrs-Betriebe (KVB) ein Straßenbahndepot mit 
Instandsetzungs- und Reparaturbetrieb auch zur Nachtzeit. 
 
2.3  Erschließung 
Der Geltungsbereich ist über die Scheidtweilerstraße an das überörtliche Straßenverkehrsnetz 
und an das Radwegenetz angebunden. Über diese Straße erfolgt auch die Anlieferung. Die 
übergeordnete Anbindung des Plangebietes nach Osten zur Innenstadt und Inneren Kanalstra-
ße sowie nach Westen Richtung Autobahnring erfolgt über die Aachener Straße. 
 
Der Geltungsbereich selbst grenzt an die Scheidtweilerstraße an. Die Scheidtweilerstraße er-
schließt hauptsächlich die anliegenden Nutzungen, ist aber aufgrund der Tatsache, dass am 
Knotenpunkt Aachener Straße/Gürtel nicht alle Fahrbeziehungen möglich sind, auch eine gern 
genutzte Verbindung zwischen Stadtwaldgürtel und Maarweg. Mit der Hauptverwaltung der 
KVB, der DKV und dem Hit-Markt sind verkehrsintensive Nutzungen Anlieger der Scheidtweiler-
straße, die sowohl in den Verkehrsspitzen des Berufsverkehrs als auch tagsüber im Einkaufs-
verkehr ein spürbares Verkehrsaufkommen generieren. 
 
Die nächstgelegene Haltestelle im Stadtbahnliniennetz der KVB ist die Haltestelle "Maarweg". 
Sie liegt fußläufig rund 200 m vom Plangebiet entfernt. An der Haltestelle "Maarweg" verkehrt 
die Linie 1 in hoher Takthäufigkeit. An der Haltestelle "Aachener Straße/Gürtel", die eine Station 
weiter stadteinwärts liegt, können die Linien 7 und 13 erreicht werden. 
 
Über die Scheidtweilerstraße ist das Plangebiet an die Ver- und Entsorgungsleitungen (Wasser, 
Energie, Abwasser) angeschlossen. Das Grundstück ist bereits vollflächig versiegelt, die natürli-
che Bodenfunktion ist bereits gestört.  
 
2.4 Planungsrechtliche Situation 
Der Geltungsbereich ist Teil des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes 63451/02, welcher für den 
Bereich allgemeine Wohngebiete (WA) und entlang der Scheidtweilerstraße eine geschlossene 
fünfgeschossige Bebauung festsetzt. Die Grundflächenzahl (GRZ) ist mit 0,5, die Geschossflä-
chenzahl (GFZ) mit 1,6 festgesetzt.  
 
Mit der künftigen Rechtsverbindlichkeit des hiermit vorgeschlagenen Bebauungsplanes (Vorhaben-
bezogener Bebauungsplan) werden die unterliegenden Festsetzungen des Bebauungsplanes 
63451/02 im Geltungsbereich dieses Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes außer Kraft gesetzt. 
 
 
3. Planungsvorgaben 
 
3.1  Regionalplan 
Der Regionalplan stellt für das Plangebiet allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) dar. Die Pla-
nung entspricht somit den Zielen der Regionalplanung.

5 
 
3.2  Flächennutzungsplan 
Der Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Köln wurde im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens 
63451/02 auf der Grundlage des § 13 a BauGB im Wege der Berichtigung angepasst und stellt jetzt 
im Geltungsbereich des Bebauungsplanes eine Wohnbaufläche dar. Die im Geltungsbereich des 
Vorhabebezogenen Bebauungsplanes geplante Art der baulichen Nutzung (Wohn- und Geschäfts-
gebäude in Anlehnung an ein allgemeines Wohngebiet) ist somit aus den Darstellungen des FNP 
entwickelt.  
 
3.3  Landschaftsplan 
Der Landschaftsplan der Stadt Köln macht keine Aussagen zum Plangebiet. 
 
3.4  Rahmenplanung 
Das Plangebiet liegt im Bereich der Rahmenplanung Braunsfeld/ Müngersdorf/ Ehrenfeld, die am 
20.07.2000 von Rat der Stadt Köln beschlossen wurde. Aus der dort aufgeführten Einzelmaßnah-
me 1.2 im Maßnahmenprogramm ergibt sich, dass das Plangebiet für die Errichtung von freifinan-
zierten Geschosswohnungsbauten/Stadthäusern durch private Wohnungsbauunternehmen vorge-
sehen ist. Die Aussagen der Rahmenplanung decken sich daher mit den Zielen des vorliegenden 
Bebauungsplanes. 
 
 
 
Anlagen 
4

Anlage 3

14939 Zeichen

4671002
1810
18091808
180718061805
1315
WH=
63.30
FH=68.89
WH=63.34
WH=63.34
WH=53.06
WH=53.23
WH=60.23 WH=57.30
OK-Brü=58.68
FH=66.20
WH=63.09
WH=57.66
WH=59.88
WH=60.90
WH=63.20
FH=66.90
WH=63.08
WH=63.07
OK-Mauer=51.71
FH=65.50
WH=61.07
WH=61.50
WH=63.22
H-Über-dachung
=60.00
WH=52.98WH=53.53
OK-Attika=54,09
WH=
60.99 WH=
61.00
WH=61.06
WH=
61.04
WH=
61.09
WH=61.09
WH=61.11 WH=
61.09
WH=59.20WH=59.22
FH=64.46
WH=63.46
WH=65.64WH=62.44
WH=62.44
WH=59.60WH=60.08
FH=64.46
FH=66.15
WH=61.46
WH=61.44
WH=61.36
WH=61.35
WH=61.34
WH=59.63
WH=61.34
WH=61.35
WH=61.34
WH=61.62
WH=62.04
WH=59.64
OK-Attika=53,90
OK-Mauer=53,84
OK-Mauer=53,84
OK-Attika=53,91
OK-Lärmschutzwand=52,80
OK-Lärmschutzwand=52,80 OK-Lärmschutzwand=52,80 OK-Lärmschutzwand=52,80
(60)
(58)
(56)
(54)
(52)
Ga
Ga
Whs IV   SD
A
Whs IV   SD
Whs IV   SD
A
A
III II
Büro
II FD
Ga
I FD I
(42)(40)
AhornU=1,2D=8,0
Laubbaum
U=0,3D=1,0
Laubbaum
U=0,3D=1,0
Laubbaum
U=0,3
D=1,0
Laubbaum
U=0,3D=1,0
Laubbaum
U=0,3D=1,0
Laubbaum
U=0,3
D=1,0
Laubbaum
U=0,3D=1,0
Laubbaum
U=0,3D=1,0
Platane
U=1,5
D=15,0
PlataneU=1,8D=16,0
PlataneU=0,6D=6,0
Platane
U=0,6
D=6,0
Platane
U=1,8
D=16,0
IV
IV SD III   SDA
IV FD
V FD
III   SD III   SDA A
Gaube
Gaube
Gaube
Gaube
Gaube
Gaube
Gaube
Gaube
Gaube
im EG im EG
Platane
U=2,1
D=18,0
Platane
U=0,7
D=10,0
IV FD
Whs IV   SD
A
IV FD
(1)
(91)
(89)
(87a)
(87)
(81)
(79)
(77)
(75)
Straßenachse
(32)
(30)
(28)
(26)
(80)
(78)
(76)
(74)
(70)(72)
(66.) (68.)
(62)(64)
(60)
(58)
(56) (54) (52)
Scheidtweilerstraße
Winkelstützmauer
vorhandene
Ein- und Ausfahrt
Zeichenerklärung
I,III
S,W
     46.71
Bordstein
topografische Begrenzung
Flurstücksgrenze
Dachform
Zahl der Vollgeschosse
vorhandene Gebäude
Baum
vorhandene Höhenlage über NHN
Durchfahrt
Bestand
Es wird bescheinigt, dass diese Planunterlage
den Bestimmungen des § 1 Abs. 2 PlanZV
entspricht.            (Stand )
Vermessung Muhr, Rücker, Drees
Koelhoffstr. 1, 50668  Köln
öffentlich bestellter Vermessungsingenieur
Köln, den
Die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens
ist vom Stadtentwicklungsausschuss am
nach § 12 Abs. 2 BauGB in
Anwendung des beschleunigten Verfahrens
nach § 13 a BauGB beschlossen und am
bekannt gemacht worden.
Oberbürgermeisterin
Köln, den
Die Öffentlichkeit hat in der Zeit vom
bis Gelegenheit zur Stellungnahme
nach § 13 a Abs. 3 Nr. 2 BauGB
erhalten.
Der Planentwurf hat in der Zeit vom
bis nach § 3 Abs. 2 BauGB mit
Begründung öffentlich ausgelegen.
Die Oberbürgermeisterin
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
Köln, den Köln, den
Der Planentwurf hat in der Zeit vom
bis nach § 4 Abs. 3 BauGB mit
Begründung erneut öffentlich ausgelegen.
Die Oberbürgermeisterin
Stadtplanungsamt
Im Auftrag Oberbürgermeisterin
Köln, den
Der Rat hat diesen vorhabenbezogenen
Bebauungsplan in seiner Sitzung am
nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung mit
Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB
beschlossen.
Oberbürgermeisterin
Köln, den
Der Satzungsbeschluss des 
vorhabenbezogenen Bebauungsplans durch
den Rat einschließlich des Hinweises nach
§ 10 Abs. 3 BauGB wurde am
ortsüblich bekannt gemacht.
Mit der Bekanntmachung tritt der
vorhabenbezogene Bebauungsplan in Kraft.
Für den Planentwurf
Vorhabenträger
Beigeordneter
Köln, den
Für den Planentwurf
Dezernat VI, Stadtentwicklung, Planen und
Bauen
Köln, den
Zeichenerklärung
Die Oberbürgermeisterin
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
Köln, den
A TEXTLICHE FESTSETZUNGEN
1 Art der baulichen Nutzung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB
1.1 Wohn- und Geschäftsgebäude
Zulässig sind insbesondere:
- Wohnungen
- Büros
- Ein Getränkemarkt mit einer Verkaufsfläche von < 800 m²
- Die dem Getränkemarkt dienenden Lagerräume, Sozialräume, Stellplätze
Nicht wesentlich störende sonstige gewerbliche Nutzungen sind ausnahmsweise zulässig.
1.2 Bedingte Festsetzung
Gemäß § 12 (3 a) i. V. m. § 9 (2) BauGB sind im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben
zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet.
2 Maß der baulichen Nutzung
2.1 Geschossigkeit/ Gebäudehöhen
Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO können die in der Planzeichnung festgesetzten, maximalen Gebäudehöhen durch
Aufbauten, wie zum Beispiel Aufzugsüberfahrten, Haustechnik, Geländer, Anlagen zur Erzeugung von
regenerativer Energie um maximal 1,50 m überschritten werden.
2.2. Grundflächenzahl (GRZ)
Gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO darf die in der Planzeichnung festgesetzte GRZ durch Nebenanlagen und bauliche
Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche (z.B. Tiefgaragen, Keller- und Technikräume etc.) bis zu einer GRZ
von 0,9 überschritten werden.
2.3 Geschossflächenzahl (GFZ)
Gemäß § 21 a Abs. 5 BauNVO kann die zulässige Geschossfläche um die Flächen notwendiger Garagen, die
unterhalb der Geländeoberfläche hergestellt werden, erhöht werden.
3. Überbaubare Grundstücksflächen
Gemäß § 23 (3) BauNVO dürfen die festgesetzten Baugrenzen durch Balkone zu den öffentlichen
Verkehrsflächen um bis zu 1,5 m und zu privaten Flächen um bis zu 2 m überschritten werden. Terrassen im
Erdgeschoss dürfen die festgesetzten Baugrenzen um bis zu 3 m überschreiten.
Unterirdische Abstellräume für die Wohnungen und Lagerräume für den Getränkemarkt sind auch außerhalb der
Baugrenzen, innerhalb der Abgrenzung der Fläche für Tiefgarage, zulässig.
4. Schallschutz
4.1 Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind Räume mit Schlaffunktion zur östlichen, lärmzugewandten 
Seite, d.h. zum KVB- Gelände, nicht zulässig.
4.2 Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind Fenster von sonstigen schutzbedürftigen Räumen im Sinne der
DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe November 1989, zu erwerben beim Beuth Verlag GmbH,
Berlin) zur östlichen, lärmzugewandten Seite, d. h. zum KVB- Gelände, zulässig, wenn die Fenster nicht
geöffnet werden können.
4.3 Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen entsprechend den in der 
Planzeichnung festgesetzten Lärmpegelbereichen an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen 
Räumen nach DIN 4109 zu treffen.
4.4 Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind für Räume mit Schlaffunktion, die sich zur Scheidtweilerstraße
orientieren, schallgedämmte Lüftungsanlagen einzubauen.
4.5 Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, sofern im 
Baugenehmigungsverfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung geringere Anforderungen an
den Schallschutz nachgewiesen werden.
5. Grünordnerische Festsetzungen
Für die Pflanzmaßnahmen gelten die "Grundsätze zur gestalterischen Umsetzung von Ausgleichs- und
Ersatzmaßnahmen" der Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen nach  § 135a - 135c BauGB
vom 15.12.2011.
5.1 Begrünung der Freianlagen
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB sind die Baugrundstücksflächen mit Ausnahme von Nebenanlagen wie zum
Beispiel Zuwegungen, Müllstandplätzen, Fahrradabstellanlagen dauerhaft zu begrünen.
5.2 Begrünung der Tiefgaragen
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB sind die nicht durch Gebäude überbauten Bereiche von Tiefgaragen zu
begrünen. Ausgenommen hiervon sind Nebenanlagen wie zum Beispiel Zuwegungen, Müllstandplätzen,
Fahrradabstellanlagen. Die Vegetationstragschicht ist in einer Stärke von mindestens 0,6 m zzgl. Filter-und
Drainschicht auszubilden. Im Bereich der Baumpflanzungen ist abweichend davon für Bäume 1. Ordnung eine
Überdeckung von mindestens 1,5 m und für Bäume 2. Ordnung eine Überdeckung von mindestens 1,2 m
vorzunehmen.
5.3 Begrünung der Dächer
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB sind die Dächer der Gebäude mit einer extensiven Dachbegrünung
auszubilden. Ausgenommen hiervon sind Terrassen, Flächen für technische Aufbauten und Anlagen zur
Erzeugung von regenerativer Energie. Die Vegetationstragschicht muss eine Stärke von mindestens 8 cm
aufweisen.
B GESTALTERISCHE FESTSETZUNGEN1. Dachgestaltung
1.1 Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 86 BauO NW sind nur Flach- und Pultdächer mit einer maximalen
Neigung von 10 Grad zulässig.
1.2 Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 86 BauO NW müssen technische Aufbauten wie zum Beispiel 
Aufzugsüberfahrten, Haustechnik, Anlagen zur Erzeugung von regenerativer Energie einen Abstand von
mindestens 1,0 m zur Dachkante einhalten.
2. Einfriedungen
Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 86 BauO NW sind Einfriedungen nur in Form von Laubhecken und Zäunen in
Verbindung mit hinterpflanzten Laubhecken zulässig.
3. Müllsammelplätze
Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 86 Bauo NW sind die Müllsammelplätze in das Gebäude (Wandnische,
Keller, Tiefgarage, o.ä.) oder in eine Nebenanlage (Müllboxen, Müllhäuschen, o.ä.) zu integrieren oder zu
begrünen (Berankung, Heckeneinfassung, o.ä.).
C KENNZEICHNUNG
Das Plangebiet ist durch Gewerbelärm und Verkehrslärm vorbelastet. Für die Immissionsverträglichkeit
zwischen Wohnnutzungen und Gewerbenutzungen gilt auch Ziffer 6.7 der TA- Lärm.
0 50m2510
Maßstab 1: 500
Vorhabenbezogener Bebauungsplan
......./..
"Nördlich Scheidtweilerstraße"
Vorhabenbezogener Bebauungsplan
D HINWEISE
1. Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekannt machung vom 3. November 2017 (BGBl. I
S. 3634).
2. Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November
2017 (BGBl. I S. 3786).
3. Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletzt geändert
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1057).
4. Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung (Bauo NRW) vom 1. März
2000 (GV. NRW. 2000 S. 256).
5. Es gilt jeweils die bei Erlass dieser Satzung geltende Fassung (Hinweise 2 bis 4).
6. Innerhalb des Plangebietes bestehende Rechtssetzungen aufgrund des Preußischen Fluchtliniengesetzes,
des Aufbaugesetzes NW, des Bundesbaugesetzes oder des Baugesetzbuches treten mit der
Rechtsverbindlichkeit dieses Bebauungsplanes außer Kraft.
7. Das Beseitigen oder das Abschneiden oder auf den Stock setze n von Gehölzen ist außerhalb der Zeit vom
1. März bis 30. September einschließlich vorzunehmen.
8. DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in der Bebauungsplan-Urkunde verwiesen wird,
finden jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung Anwendung. Sie werden beim Amt für
Liegenschaften, Vermessung und Kataster der Stadt Köln, Plankammer, Zimmer 06.E 05, Stadthaus,
Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereit gehalten.
Stand: 12.12.2018
N
IV
III
IVIII
6.0
9.0
6.0
15.5 47.5 31.0 14.5
1.0
2.0 8.5 15.0
1.0
3.5 7.0
20.0
TG- Ein- und
Ausfahrt
GL
I VI
III
GH max.: 51,3 m ü.NHN
GH max.:
60,5 m ü.NHN GH max.: 54,5 m ü.NHNI
GH max.: 67,5 m ü.NHN
Wohn- und
Geschäftsgebäude
GRZ 0,8
GFZ: 2,0
g
51,3
48,950,2 50,2
Planung
Grenze des räumlichen Geltungs-
bereiches des Bebauungsplanes
Planung
Baugrenze
Straßenbegrenzungslinie 
Grundflächenzahl als Höchstmaß
Art der baulichen Nutzung
GRZ 0,8
I Zahl der Vollgeschosse
Flächen für die Tiefgarage
Gehrecht  zugunsten der Allgemeinheit
sowie Leitungsrecht zugunsten der Ver-
und Entsorgungsträger
GL
GH max.:
... m ü.NHN
maximale Gebäudehöhe in
Metern über Normalhöhennull
als Höchstmaß
Geschossflächenzahl als 
Höchstmaß
Abgrenzung unterschiedlicher
Lärmpegelbereiche
IV
III
GFZ 2,0
Ein- und Ausfahrt Tiefgarage/ Anlieferung
geplante Geländehöhe in Metern über
NHN, herzustellen an den Gebäudeecken
48,9
in Köln - Braunsfeld
Wohn- und
Geschäfts-
gebäude
51,3
Vorhaben- und Erschließungsplan
DACHBEGRÜNUNG
V FDIV FD
IV FD IV FD IV FD IV FD IV FD IV FD IV FD IV FD
IV FDV FD
V FD V FD V FD V FD
V FD
Anschluss Bestand
Paulihöfe
PFLANZUNG
PFLASTER
SITZ-
ECKE SAND
SAND
PFLASTER
EXTENSIVE
DACHBEGRÜNUNG
RASEN
PFLAN-
ZUNG
RASEN
SPIELFLÄCHE 605 m²
BALKON BALKON BALKON BALKON
FAHRRADSTELLPLÄTZE
102 STÜCK
PFLANZUNG
8 x 1.100l
MÜLLSCHRANK
8 x 1.100l
MÜLLSCHRANK
ANLIEFERUNGZUFAHRT TGZUGANG
GEBÄUDE
TG GRENZE
HOCHBEET
PFLASTER
PFLASTER
HOCHBEET
6,9%2,3 %
BANK
BANK
1,5%
2,5%
HECKE
PFLAN-
ZUNG
49,73
49,7350,20
50,20
50,8050,80
51,70
51,30
51,30
51,30
51,70 51,70 51,70
51,30
51,30 51,30
49,62
49,22 48,90
48,90
48,90
49,50
50,8051,30
N
GH max.: 51,7 m ü.NHN
Anlieferung
12.0
C
C
D
D
Schnitte M. 1:250
geschlossene Bauweiseg
I
OK Attika HIT
54.50
OK Attika HIT
54.50
OK Attika
64.80
OK Attika
67.50
OK Attika
64.80
OK Attika
67.50
OK Attika
64.80
OK Attika
67.50
OK Attika
58.30
VI FD
V FDV FDV FD
V
FD
V
FD
OK Brüstung
64.80
Dachgarten
Zugang
[53.85]
Dachgarten
Zugang
[58.00]
OK Brüstung
52.80
OK Brüstung
52.80
OK Brüstung
61.80
OK Brüstung
64.80
OK Brüstung
61.80
OK Brüstung
64.80
Balkon
1.+2.OG
Balkon
1.+2.OG
Balkon
1.+2.OG
Balkon
1.+2.OG
Balkon
1.+2.OG
Balkon
1.-4.OG
Balkon
1.-4.OG
Balkon
1.-4.OG
Balkon
1.-4.OG
Erschliessungsweg Erschliessungsweg
Erschliessungsweg
DachterrassenEXTENSIVE
DACHBEGRÜNUNG
49.58
50.03
50.70
50.69
50.03
50.15 50.70
50.24
50.72
50.17 50.14
50.73
50.20 50.63
49.63
49.80
50.59
50.75
49.50
50.58
50.46
50.2650.61
50.70
50.44
50.46
50.19
50.27
50.26
50.34
50.15 50.11
50.07
50.14
49.96
50.08
49.88
49.89
49.99
49.56
49.26
50.04
48.98
48.67
48.85
48.54 48.63 48.78
50.15
49.90
49.93
50.10
50.07
50.18
49.16
49.04
48.61
48.75
48.81
48.93
Anschluss Bestan
Paulihöfe
stand
467
100218101809
18081807
1806
1805
1315
WH=
63.30
FH=68.89
WH=63.34
WH=63.34
WH=53.06
WH=53.23
WH=60.23 WH=57.30
OK-Brü=58.68
FH=66.20
WH=63.09
WH=57.66
WH=59.88
WH=60.90
WH=63.20
FH=66.90
WH=63.08
WH=63.07
OK-Mauer=51.71
FH=65.50
WH=61.07
WH=61.50
WH=63.22
H-Über-dachung
=60.00
WH=52.98
WH=53.53
OK-Attika=54,09
WH=
60.99
WH=61.00 WH=
61.06
WH=61.04
WH=61.09
WH=
61.09 WH=
61.11 WH=
61.09
WH=59.20
WH=59.22
FH=64.46
WH=63.46
WH=65.64
WH=62.44
WH=62.44
WH=59.60
WH=60.08
FH=64.46
FH=66.15
WH=61.46
WH=61.44
WH=61.36
WH=61.35
WH=61.34
WH=59.63
WH=61.34
WH=61.35
WH=61.34
WH=61.62
WH=62.04
WH=59.64
OK-Attika=53,90
OK-Mauer=53,84
OK-Mauer=53,84
OK-Attika=53,91
OK-Lärmschutzwand=52,80
OK-Lärmschutzwand=52,80 OK-Lärmschutzwand=52,80 OK-Lärmschutzwand=52,80
(60)
(58)
(56)
(54)
(52)
Ga GaWhs IV   SD
A
Whs IV   SD
Whs IV   SD
A
A
III II
Büro
II FD
Ga
I FD
I
(42)(40)
Ahorn
U=1,2
D=8,0
Laubbaum
U=0,3
D=1,0
Laubbaum
U=0,3
D=1,0
Laubbaum
U=0,3D=1,0
Laubbaum
U=0,3
D=1,0
Laubbaum
U=0,3
D=1,0
Laubbaum
U=0,3
D=1,0
Laubbaum
U=0,3
D=1,0
Laubbaum
U=0,3
D=1,0
Platane
U=1,5
D=15,0
Platane
U=1,8
D=16,0
Platane
U=0,6
D=6,0
Platane
U=0,6
D=6,0
Platane
U=1,8D=16,0
IV
IV SD
III   SDA
IV FD V FD
III   SD
III   SDA A
Gaube
Gaube
Gaube
Gaube
Gaube
Gaube
Gaube
Gaube
Gaube
im EG
im EG
Platane
U=2,1
D=18,0
PlataneU=0,7D=10,0
IV FDWhs IV   SDA
IV FD
(1)
(91)
(89)
(87a)
(87)
(81)
(79)
(77) (75)
Straßenachse
(32)
(30)
(28)
(26)
(80)
(78)
(76)
(74)
(70)(72)
(66.) (68.)
(62)(64)
(60)
(58)
(56) (54) (52)
Scheidtweilerstraße
Winkelstützmauer
vorhandene
Ein- und Ausfahrt
49.58
50.03
50.70
50.69
50.03
50.15
50.70
50.24
50.72
50.17 50.14
50.73
50.20
50.63 49.6349.80
50.59
50.75
49.50
50.58
50.46
50.2650.61
50.70
50.44
50.46
50.19
50.27
50.26
50.34
50.15 50.11
50.07
50.14
49.96
50.08
49.88
49.89
49.99
49.56
49.26
50.04
48.98
48.67
48.85 48.54
48.63
48.78
50.15
49.90
49.93
50.10
50.07
50.18
49.16
49.04
48.61
48.75
48.81
48.93
vorhandene Gebäude, unterirdisch mit Vorhaben- und Erschließungsplan
Entwurf
Anlage 3

Anlage 5_Rahmenplanungsbeirat 26.02.2019

2555 Zeichen

Anlage 5 
 
 
Geschäftsführung  
Rahmenplanungsbeirat 
Braunsfeld/Müngersdorf/Ehrenfeld 
Herr Jennrich-von Papen 
Telefon:  (0221) 221-26391 
stefan.jennrich-vonpapen@stadt-koeln.de 
Datum: 28. Februar 2019 
 
 
Auszug aus dem Beschlussprotokoll 
der 19. Sitzung des Rahmenplanungsbeirates Braunsfeld/Müngersdorf/Ehrenfeld  
in der Wahlperiode 2014/2020 vom 26. Februar 2019 
 
 
 
TOP 5 Verwaltungsvorlagen (Beschlussempfehlungen an die Bezirksvertretungen)  
5.1 Vorlagen-Nr. 4126/2018: 
Beschluss über die Einleitung eines Bebauungsplanverfa hrens (vorhabenbez o-
gener Bebauungsplan) 
Arbeitstitel: Nördlich Scheidtweilerstraße in Köln -Braunsfeld 
 
Beschluss: 
Der Rahmenplanungsbeirat empfiehlt der Bezirksvertretung Lindenthal folgenden ergänzten 
Beschluss zu fassen:  
"Der Stadtentwicklungsausschuss beschließt, nach § 12 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) in 
Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB ein Bebauungsplanverfahren 
(vorhabenbezogener Bebauungsplan) für das Gebiet des Flurstücks 1817 der Flur 68 der Ge-
markung Müngersdorf —Arbeitstitel: Nördlich Scheidtweilerstraße in Köln-Braunsfeld einzu-
leiten mit dem Ziel, ein Wohn- und Geschäftsgebäude festzusetzen." 
Ergänzung:  
 
"Gleichzeitig fordert der Rahmenplanungsbeirat, hier das Kooperative Baulandmodell Köln 
mit der Verpflichtung zur Errichtung von mindestens 30 % der Geschossfläche für Wohnzwe-
cke im öffentlich geförderten Wohnungsbau anzuwenden. Die Verwaltung wird gebeten, 
nochmals zu prüfen, ob hier die entsprechenden Anwendungsvoraussetzungen vorliegen. Das 
Prüfergebnis ist schriftlich darzulegen. 
 
Darüber hinaus empfiehlt der Rahmenplanungsbeirat, die Gestaltung der Erdgeschosszone 
mit dem Ziel einer für die Fußgänger/Öffentlichkeit – auch vor dem Hintergrund der sozialen 
Kontrolle – ansprechenden Ausbildung zu überarbeiten. Darüber hinaus ist die augenschein-
lich ausschließliche Nordlage einzelner Wohnungen auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. 
Weiterhin soll der durch das Vorhaben erzeugte Verkehr in dem derzeit in Arbeit befindli-

Auszug aus dem Beschlussprotokoll 
der 19. Sitzung des Rahmenplanungsbeirates Braunsfeld/Müngersdorf/Ehrenfeld am 26. Februar 2019 
2 
 
 - 2 - 
chem Verkehrsgutachten entsprechend Berücksichtigung finden. Als besonders problematisch 
wird der Einmündungsbereich Scheidtweilerstraße/Maarweg beurteilt." 
 
Abstimmungsergebnis:   - einstimmig beschlossen 
 
____________________________________________________________________ ________ 
 
gez.   N. Mimberg (Vorsitze nder) 
Freigabe:  06.03.2019

Anlage 4

37 Zeichen

Anlage 4 rechtsgültiger Bebauungsplan

Beratungsverlauf (3)

07.02.2019 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 10.5 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
11.03.2019 Bezirksvertretung 3 (Lindenthal)
TOP 9.2.3 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung
28.03.2019 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 10.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Orte (8)

  • Scheidtweilerstraße
  • Aachener Straße
  • Willy-Brandt-Platz 2
  • Maarweg
  • Stadtwaldgürtel
  • Koelhoffstraße 1
  • Straße 5
  • Markt

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Aktenzeichen
4126/2018
Typ
Beschlussvorlage Ausschuss
Datum
01.02.2019
Erstellt
10.12.2018 14:04