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0277/2025

Sachstand Bahnhof Belvedere - Fällung der Platane 1

Mitteilung Ausschuss 30.01.2025

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Nächste Beratung: Ausschuss Klima, Umwelt und Grün, Sitzung am 30.01.2025, TOP 7.12

Anlage 1 - Befreiung Platane 1 Bescheid 16.01.2025

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Anlage 2 - Sofortige Vollziehung der erteilten Befreiung 24.01.2025

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Mitteilung Ausschuss

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Anlage 1 - Befreiung Platane 1 Bescheid 16.01.2025

10401 Zeichen

57 16.01.2025
  
23
Befreiungsbescheid, Fällung einer Platane am historischen Bahnhofsgebäude Bel­
vedere, Belvedere Straße 147, Geschützter Landschaftsbestandteil LB 3.04 
Ihr Antrag auf Befreiung von den Verboten des Landschaftsplahs gemäß § 67 Bun­
desnaturschutzgesetz vom 05.09.2014
Sehr geehrter Herr ,
Bescheid
1. ich erteile Ihnen hiermit eine Befreiung von den betroffenen Verboten des 
Landschaftsplans der Stadt Köln gern. § 67 (1) Nr. 1 BNatSchG zur Fällung 
der Platane (im Folgenden „Platane 1“ genannt) gemäß Ihrem Antrag vom 
05.09.2014 (s. Anlage 1).
2. Die Befreiung nach 1 habe ich mit folgenden Nebenbestimmungen verbun­
den:
• Auflagen • • ••
1. Die im Abstand weniger Meter von der „Platane 1“ stehende „Platane 2“ darf 
bei der Fällung nicht beschädigt werden. Es dürfen dabei weder Beschädi­
gungen der oberirdischen Teile des Baumes ' noch Eingriffe in den Wurzelraum 
des Baumes vorgenommen werden.
2. Das Alter des Baumes („Platane 1“) ist über die Jahresringe im bodennahem 
Querschnitt (50 cm über dem Boden) zu bestimmen. Der Querschnitt ist foto­
grafisch abzubilden und diese Dokumentation der Unteren Naturschutzbehör­
de zur Verfügung zu stellen. Der Wurzelstubben darf nicht entfernt werden.
3. Es ist ein zentraler Längsschnitt des Stammes (im Bereich von 1,80 m- 2,50 
m über dem Boden) anzufertigen und die Schnittfläche fotografisch abzubil­
den. Diese Dokumentation ist der Unteren Naturschutzbehörde ebenfalls zur 
Verfügung zu stellen.
/2
Anlage 1

-2 -
4. Die Platane ist durch Ersatzpflanzungen analog Baumschutzsatzung der Stadt 
Köln zu ersetzen, eine entsprechende Baumpflege soll das ursprüngliche Er­
scheinungsbild des Bahnhofs mit dazugehöriger Parkanlage wieder deutlich 
sichtbarer machen und für die Nachwelt erlebbar halten.
Begründung
Sie haben mit Schreiben vom 05.09.2014 einen Antrag (s, Anlage 1) auf Befreiung 
zur Fällung der „Platane 1“ gestellt.
Die „Platane 1“ steht im Geltungsbereich des Landschaftsplans der Stadt Köln. Der 
Landschaftsplan setzt hier den geschützten Landschaftsbestandteil LB 3.04 fest 
„Parkrest von Haus Belvedere und Gehölzbestände an der Waldschule in Müngers­
dorf“.
Der Fällung steht das folgende allgemeine Verbot Nr. 1 entgegen:
Nach Verbot Nr. 1 ist es verboten, Bäume, Sträucher oder sonstige Pflanzen zu be­
schädigen, zu beseitigen oder Teile davon abzutrennen sowie jede Handlung, die 
geeignet ist, das Wachstum oder den Fortbestand der Pflanzenart nachteilig zu be­
einflussen. Bäume, Sträucher und sonstige Pflanzen gelten auch als beschädigt, 
wenn das Wurzelwerk verletzt ist.
Das historische, denkmalgeschützte Bahnhofsgebäude Belvedere, wird mit Hilfe ei­
nes dafür gegründeten Fördervereins saniert und zur Gewährleistung der Barriere­
freiheit um einen Zugangsturm erweitert. Das Bauvorhaben wird in einem im Land­
schaftsplan der Stadt Köln festgesetzten geschützten Landschaftsbestandteil (LB 
3.04) realisiert. ...
Zum Schutz und Erhalt des Denkmals mit nationaler Bedeutung sieht der Förderver­
ein die Fällung u.a. der am nächsten zum Gebäude stehenden Platane als dringend 
erforderlich an, so dass das Thema zur Entfernung dieser Platane mehrfach als Ein­
gabe an den Petitionsausschuss des Landtages NRW vom Förderverein und weiterer 
Petenten eingebracht wurde.
Auf Bitte des Petitionsausschusses wurde vom Ministerium für Heimat, Kommunales, 
Bau und Gleichstellung ein interdisziplinäres Gutachten beauftragt. Dieses Gutach­
ten sollte darlegen, wie es um das Gebäude in der Zusammenschau mit den Plata­
nen beschaffen ist. Dabei sollten die potenziellen Auswirkungen der Unterwurzelung 
der Platanen sowie der Durchfahrt der angrenzenden Bahnlinie auf das Denkmal do­
kumentiert, untersucht und bewertet werden. Zudem sollte es konkrete Handlungs­
empfehlungen formulieren.
Auf Grundlage des Gutachtens und durchgeführter Ortstermine hat der Petitionsaus­
schuss der Stadt Köln dringend empfohlen, die am nächsten zum Gebäude stehende 
Z3

-3 -
Platane - im Gutachten mit Nr. 1 nummeriert -wahrscheinlich auch die danebenste­
hende „Platane 2“ unverzüglich zu fällen, um den Erhalt des Denkmals als auch dazu 
eingeworbene und zukünftige Fördergelder zu sichern. Darüber hinaus kann kein 
Fachgutachter mit absoluter Sicherheit sagen, ob nicht in den kommenden Jahrzehn­
ten eine erneute Schädigung des Denkmals durch neu auftretendes Wurzelwerk 
ausgeschlossen werden kann, selbst, wenn die im Gutachten aufgeführten Hand­
lungsempfehlungen umgesetzt werden.
Diese Auffassung hat der Petitionsausschuss im Rahmen eines weiteren Erörte­
rungstermins am 11.12.2024 nochmal deutlich bekräftigt.
Gemäß § 66 (1) Nr. 3 b LNatSchG NW sind vor der Erteilung von Befreiungen und 
wesentlichen Ausnahmen von Geboten und Verboten zum Schutz von geschützten 
Landschaftsbestandteilen die anerkannten Naturschutzvereinigungen zu beteiligen. 
Diese Beteiligung wurde durchgeführt. Die Verbände (NABU, BUND und SDW) ha­
ben sich gegen die Fällung der Platane ausgesprochen (Anlagen 5,6 und 9 der Vor­
lage 0697/2024 für den AKUG am 25.04.2024, s. Ratsinformationssystem). Der Bei­
rat hat am 20.02.2024 von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch gemacht.
Die Oberbürgermeisterin der Stadt Köln hat am 27.11.2023 entschieden, dem Votum 
des Petitionsausschusses zu folgen. Die entgegenstehende Weisung der Höheren 
Naturschutzbehörde (s. Anlage 5 der Vorlage 2616/2024 für den Rat am 12.12.2024, 
s. Ratsinformationssystem) wurde am 13.01.2025 zurückgenommen. Die Platane Nr. 
1 muss folglich gefällt werden.
Von dem vorgenannten Verbot kann ich als Untere Naturschutzbehörde gemäß § 67 
(1) Nr. 1 BNatSchG eine Befreiung erteilen, wenn dies aus Gründen des überwie­
genden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher 
Art, notwendig ist.
Die Befreiungsvoraussetzungen liegen vor, da das öffentliche Interesse am Erhalt 
des Bahnhofs das Interesse am Erhalt der betroffenen Platane überwiegt, dies auch 
vor dem Hintergrund, dass eine Neupflanzung zur mittelfristigen Wiederherstellung 
der dem Historischen Garten entsprechenden Platanenensemble geplant ist. Die Pla­
tane ist daher durch Ersatzpflanzungen zu ersetzen, eine entsprechende Baumpfle­
ge soll das ursprüngliche Erscheinungsbild des Bahnhofs mit dazugehöriger Parkan­
lage wieder deutlich sichtbarer machen und für die Nachwelt erlebbar halten.
Hinweise:
- Bodenverdichtung oder sonstige Eingriffe in den Boden dürfen nicht vorge­
nommen werden
- Andere Vegetation darf nicht beeinträchtigt werden.
/4

-4 -
Anlage: Ihr Antrag vom 05.09.2014

23
230/4
05.09.2014
 
571/1
Antrag auf Befreiung nach § 69 LG NRW
hier: Baumfällung Belvederestr. 147 in Köln-Müngersdorf
Sehr geehrte Frau ,
wie bereits am 05.09.2014 telefonisch besprochen, bitte ich um Zustimmung zu einer geplan­
ten Baumfällung am ehemaligen Bahnhof Belvedere in Müngersdorf.
Das Wurzelwerk der nahe stehenden Platane hat bereits zu erheblichen Schäden am Denk­
mal geführt; der Baum muss daher vor einer dringend notwendigen Sanierung gefällt wer­
den. Für genaue Einzelheiten verweise ich auf beiliegende Fotos und die Stellungnahme des 
Ingenieurbüros Schwab/Lemke.
Die Maßnahme soll kurzfristig in der kommenden vegetationsfreien Zeit ab dem 01.10.2014 
durchgeführt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Anlagen: Stellungnahme, Fotos, Lageplan
1

2326«
Amtlicher Lageplan
Hanstab 1 - 250

Schwab I Lemke Ingenieurbüro GmbH Groobersgasse 1 51107 Köln
Köln-Müngersdorf, Bahnhof Belvedere
Stellungnahme zur Gründungssituation des
„Wintergartens” am Bahnhof Belvedere
BUERO«
SCHWAB-LEMKE DE
WWW
schwab-lemke.de
Am denkmalgeschützten Bahnhof Belvedere ist rückseitig ein eingeschossiger 
„Wintergarten“ angebaut. Die Konstruktion besteht jeweils seitlich aus 24 cm 
dicken Mauerwerk mit Holzstützen an den Poligonecken. Die mittleren drei Felder 
sind mit großflächigen Fenstern bzw. der Türanlage versehen. Darüber spannt 
ein flach geneigtes Pultdach mit Pappeindeckung.
In den Außenwänden haben sind vor allem im Bereich der Platane starke Risse 
in den Fensterachsen gebildet. An den Ecken sind Putzabplatzungen und Risse 
aufgrund massiver Fäulnisschäden an den Holzstützen entstanden.
Die Eckpfosten wurden mittlerweile freigelegt und im unteren zerstörten Bereich 
ausgetauscht. Fundamentschürfen ergaben sehr gering (< 20 cm) einbindende 
Fundamente unter den Außen- und Innenwänden. Somit ist die Gründung beim 
anstehenden Schluff und Lösslehm (siehe Gutachten Vogt) als nicht frostsicher 
anzusehen. .
Für eine weitere schadensfreie Nutzung sollten die Wandfundamente mittels 
Streifenfundamenten unterfangen werden. Wegen des geschädigten Zustandes 
der Konstruktion sollten zuerst die Eckstützen mit Einzelfundamenten und 
Basaltsockeln für die Holzstützen hergestellt werden. Hierbei kann auch eine 
entsprechende Horizontalisolierung unter allen Bereichen eingebaut werden.
Bei den Fundamentuntersuchungen wurden auch in Inneren des Gebäudes 
große Wurzeln der sehr nah am „Wintergarten“ stehenden Platane vorgefunden. 
Die Mauersegmente neben der Platane sind durch den Wurzeldruck ca. 15 cm
GESCHÄFTSFÜHRER
DIPL ING R. LEMKE
BERATENDER
INGENIEUR
VBl
AMTSGERICHT KOLN
HRB 23867

angehoben worden. Hierdurch sind die starken Rissschäden in den Wänden zu 
erklären.
Die Platane, mit einem geschätzten Stammumfang von ca. 3,0 m, steht mit 
einem lichten Abstand von ca. 1,5 m sehr nah an der Außenwand des „Winter­
gartens“. Eine Neugründung der Wand auf die geforderte Einbindetiefe von 
mindestens 80 cm ist nicht ohne Zerstörung der tragenden Wurzeln möglich. Ein 
Kappen der Wurzeln führt vermutlich mittelfristig zum Verlust der Standsicherheit 
des Baumes (ggf. Abklärung durch einen Biologen oder Gärtner). Bei einer 
Gründung der Wand auf einem überbrückenden Fundamentbalken ist die 
Nutzung des anschließenden Raumes durch eine zu geringe Aufbauhöhe des 
Bodenaufbaus erheblich eingeschränkt. Außerdem führt das Wurzelwachstum 
auch weiterhin zu Schäden. Durch die Unterfangung der inneren Quer- und 
Längswände, die nicht alle mit überbrückenden Fundamentbalken versehen 
werden können, sind Beschädigungen an tragenden Wurzeln nicht 
auszuschließen.'‘
Die erhebliche Laubbelastung macht eine dauernde Bauunterhaltung der Dächer 
und Rinnen erforderlich.
Resultierend aus vorgenannten Gründen raten wir dringend eine Fällgenehmi­
gung für die Platane zu erwirken.
Aufgestellt, Köln den 07.07.2014 Be/lk
(Projekt-Nr. 1266)

Anlage 2 - Sofortige Vollziehung der erteilten Befreiung 24.01.2025

4565 Zeichen

57 24.01.2025
Sofortige Vollziehung meiner Ihnen am 16.01.2025 erteilten Befreiung
Sehr geehrter Herr ,
hiermit ordne ich die sofortige Vollziehung meiner Ihnen am 16.01.2025 erteilten Be­
freiung an.
Begründung:
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung findet Ihre Grundlage in § 80 Abs. 2 Nr. 4 
VwGO.
Grundsätzlich hat die vom „Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland Landes­
verband Nordrhein-Westfalen e.V.“ gegen die Befreiung eingelegte Klage vom 
16.01.2024, Az. 14 K 358/25, aufschiebende Wirkung. Dies bedeutet, dass bis zur 
rechtskräftigen Entscheidung über die Klage eine Vollstreckung der Befreiung nicht 
erfolgen kann.
Praktisch bedeutet dies, dass bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage die 
beabsichtigte Fällung der „Platane 1“ nicht vorgenommen werden kann.
Die hieraus resultierende Gefahr für das unmittelbar neben der Platane befindliche 
historische, denkmalgeschützte Bahnhofsgebäude „Belvedere“ kann nicht hingenom­
men werden.
Das ehemalige Empfangsgebäude des „Bahnhofs Belvedere“ ist mit seinem Baujahr 
von 1839 das älteste erhaltene Bahnhofsgebäude Deutschlands und liegt an der 
ehemaligen ersten internationalen Eisenbahnverbindung weltweit, die von Köln über 
Aachen und Lüttich nach Antwerpen führte. Zusammen mit dem umliegenden Park 
bildet das Bahnhofsgebäude ein außergewöhnliches Denkmal, das in den Rang ei­
nes Denkmals von nationaler Bedeutung eingestuft wurde. Das Bahnhofsgebäude 
wurde bereits kurz nach der Ratifizierung des DSchG NRW rechtskräftig am 
01.07.1980 mit der Denkmal-Nr. 268 in die Liste der Denkmäler der Stadt Köln einge­
tragen.

Auf Grund seines Alters von über 150 Jahren verfügt die befreiungsgegenständliche 
Platane über ein umfangreiches und weitverbreitetes Wurzelwerk, welches sich auch 
unterhalb des Fundaments des Bauwerkes erstreckt. Es besteht fortlaufend die kon­
krete Gefahr, dass das fortschreitende Wurzelwachstum jederzeit erhebliche Beschä­
digungen des Bauwerks in Form von Wurzeldurchbrüchen im Fundament oder Be­
schädigungen der unterhalb des Bauwerks verlaufenden Versorgungsleitungen ver­
ursachen kann.
Die Entstehung irreparabler Schäden an dem Bauwerk, welche einer künftigen Nut­
zung des Gebäudes ist hierdurch nicht auszuschließen.
Darüber hinaus kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Platane, z.B. auf Grund 
von Extremwettereignissen, auf das Bahnhofsgebäude fällt, was einen vollständigen 
Verlust des Denkmals zur Folge hätte.
Die dargestellten von der Platane ausgehenden Gefahren begründen einen erhöhten 
Pflege- und Überwachungsaufwand, der sowohl mit erheblichen personellen, wie 
auch finanziellen Ressourcen der Beklagten betrieben wird. Allein für den Zeitraum 
seit dem Jahr 2017 belaufen sich die Kosten für Pflegemaßnahmen, insbesondere • 
Maßnahmen zur Wiederherstellung der Verkehrssicherung, für alle sieben zu dem 
geschützten Landschaftsbestandteil, dem auch die gegenständliche Platane ange­
hört, gehörenden Platanen auf über 34.500,00 €; ein Großteil dieses Betrages entfällt 
auf die gegenständliche Platane. Hinzu kommen Kosten für die Erstellung von Fach­
gutachten in Höhe von über 33.500,00 €; auch hier macht die Platane 1 einen maß­
geblichen Anteil aus. Insgesamt wurden somit in den vergangenen sieben Jahren 
mehr als 68.000,00 € an Steuergelder in die Absicherung und Begutachtung der Pla­
tanen investiert; in die gegenständliche Platane floss ein überwiegender Anteil dieses 
Geldes.
Es besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, das denkmalgeschützte 
Bahnhofsgebäude vor Schäden zu bewahren. In den vergangenen Jahren wurde 
durch ein eigens hierfür gegründeten Förderverein ein erheblicher Aufwand betrie­
ben, um das Gebäude umfangreich zu sanieren und hierdurch der Allgemeinheit wie­
der zugänglich zu machen. Für die Erhaltungs- und Sanierungsmaßnahmen wurden 
von dem Förderverein zum einen eigene finanzielle Mittel aufgewendet. Zum ande­
ren wurden die Arbeiten von staatlichen Stellen in erheblichem Umfang finanziell ge­
fördert.

Aus diesen Gründen überwiegt das öffentliche Interesse an einer schnellstmöglichen 
Fällung der Platane das Aussetzungsinteressen des Klägers. Das naturschutzrecht­
lich begründete Interesse des Klägers an einem Aufschub der Fällung und einem Er­
halt der Platane wird in ausreichendem Maße durch die in Auflage 4 der Befreiung 
festgesetzte Kompensation gewahrt. Die Kompensation verfolgt zudem die ebenfalls 
im öffentlichen Interesse stehende Wiederherstellung des ursprünglichen Erschei­
nungsbildes der historischen Parkanlage.
Mit freundlichen Grüßen

Mitteilung Ausschuss

1219 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VIII/57 
 
Vorlagen-Nummer 30.01.2025 
 0277/2025 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Ausschuss Klima, Umwelt und Grün 30.01.2025 
 
Sachstand Bahnhof Belvedere - Fällung der Platane 1 
Durch Aufhebung der Weisung der Bezirksregierung Köln vom 13.01.2025 hat die 
Verwaltung mit Schreiben vom 16.01.2025 den Befreiungsbescheid: „Fällung einer 
Platane am historischen Bahnhofsgebäude Belvedere, Belvedere Straße 147, Ge-
schützter Landschaftsbestandteil LB 3.04; Ihr Antrag auf Befreiung von den Verboten 
des Landschaftsplans gemäß § 67 Bundesnaturschutzgesetzt vom 05.09.2014 “ erteilt 
(Anlage 1). 
 
Die Verwaltung hat die sofortige Vollziehung der erteilten Befreiung vom 24.01.2025 
angeordnet. (Anlage 2) 
 
Der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Nordrhein-West-
falen e.V., hat beim Verwaltungsgericht Köln am 16.01.2025 Klage gegen den Befrei-
ungsbescheid und am 26.01.2025 außerdem im einstweiligen Rechtsschutz einen An-
trag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage eingereicht. 
 
 
Gez. Wolfgramm 
 
Anlagen: 
 
Anlage 1 - Befreiung Platane 1 Bescheid 16.01.2025 
Anlage 2 - Sofortige Vollziehung der erteilten Befreiung 24.01.2025

Beratungsverlauf (1)

30.01.2025 Ausschuss Klima, Umwelt und Grün
TOP 7.12 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0277/2025
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
30.01.2025
Erstellt
23.01.2025 12:38