0277/2025
Sachstand Bahnhof Belvedere - Fällung der Platane 1
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Anlage 1 - Befreiung Platane 1 Bescheid 16.01.2025
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57 16.01.2025 23 Befreiungsbescheid, Fällung einer Platane am historischen Bahnhofsgebäude Bel vedere, Belvedere Straße 147, Geschützter Landschaftsbestandteil LB 3.04 Ihr Antrag auf Befreiung von den Verboten des Landschaftsplahs gemäß § 67 Bun desnaturschutzgesetz vom 05.09.2014 Sehr geehrter Herr , Bescheid 1. ich erteile Ihnen hiermit eine Befreiung von den betroffenen Verboten des Landschaftsplans der Stadt Köln gern. § 67 (1) Nr. 1 BNatSchG zur Fällung der Platane (im Folgenden „Platane 1“ genannt) gemäß Ihrem Antrag vom 05.09.2014 (s. Anlage 1). 2. Die Befreiung nach 1 habe ich mit folgenden Nebenbestimmungen verbun den: • Auflagen • • •• 1. Die im Abstand weniger Meter von der „Platane 1“ stehende „Platane 2“ darf bei der Fällung nicht beschädigt werden. Es dürfen dabei weder Beschädi gungen der oberirdischen Teile des Baumes ' noch Eingriffe in den Wurzelraum des Baumes vorgenommen werden. 2. Das Alter des Baumes („Platane 1“) ist über die Jahresringe im bodennahem Querschnitt (50 cm über dem Boden) zu bestimmen. Der Querschnitt ist foto grafisch abzubilden und diese Dokumentation der Unteren Naturschutzbehör de zur Verfügung zu stellen. Der Wurzelstubben darf nicht entfernt werden. 3. Es ist ein zentraler Längsschnitt des Stammes (im Bereich von 1,80 m- 2,50 m über dem Boden) anzufertigen und die Schnittfläche fotografisch abzubil den. Diese Dokumentation ist der Unteren Naturschutzbehörde ebenfalls zur Verfügung zu stellen. /2 Anlage 1 -2 - 4. Die Platane ist durch Ersatzpflanzungen analog Baumschutzsatzung der Stadt Köln zu ersetzen, eine entsprechende Baumpflege soll das ursprüngliche Er scheinungsbild des Bahnhofs mit dazugehöriger Parkanlage wieder deutlich sichtbarer machen und für die Nachwelt erlebbar halten. Begründung Sie haben mit Schreiben vom 05.09.2014 einen Antrag (s, Anlage 1) auf Befreiung zur Fällung der „Platane 1“ gestellt. Die „Platane 1“ steht im Geltungsbereich des Landschaftsplans der Stadt Köln. Der Landschaftsplan setzt hier den geschützten Landschaftsbestandteil LB 3.04 fest „Parkrest von Haus Belvedere und Gehölzbestände an der Waldschule in Müngers dorf“. Der Fällung steht das folgende allgemeine Verbot Nr. 1 entgegen: Nach Verbot Nr. 1 ist es verboten, Bäume, Sträucher oder sonstige Pflanzen zu be schädigen, zu beseitigen oder Teile davon abzutrennen sowie jede Handlung, die geeignet ist, das Wachstum oder den Fortbestand der Pflanzenart nachteilig zu be einflussen. Bäume, Sträucher und sonstige Pflanzen gelten auch als beschädigt, wenn das Wurzelwerk verletzt ist. Das historische, denkmalgeschützte Bahnhofsgebäude Belvedere, wird mit Hilfe ei nes dafür gegründeten Fördervereins saniert und zur Gewährleistung der Barriere freiheit um einen Zugangsturm erweitert. Das Bauvorhaben wird in einem im Land schaftsplan der Stadt Köln festgesetzten geschützten Landschaftsbestandteil (LB 3.04) realisiert. ... Zum Schutz und Erhalt des Denkmals mit nationaler Bedeutung sieht der Förderver ein die Fällung u.a. der am nächsten zum Gebäude stehenden Platane als dringend erforderlich an, so dass das Thema zur Entfernung dieser Platane mehrfach als Ein gabe an den Petitionsausschuss des Landtages NRW vom Förderverein und weiterer Petenten eingebracht wurde. Auf Bitte des Petitionsausschusses wurde vom Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung ein interdisziplinäres Gutachten beauftragt. Dieses Gutach ten sollte darlegen, wie es um das Gebäude in der Zusammenschau mit den Plata nen beschaffen ist. Dabei sollten die potenziellen Auswirkungen der Unterwurzelung der Platanen sowie der Durchfahrt der angrenzenden Bahnlinie auf das Denkmal do kumentiert, untersucht und bewertet werden. Zudem sollte es konkrete Handlungs empfehlungen formulieren. Auf Grundlage des Gutachtens und durchgeführter Ortstermine hat der Petitionsaus schuss der Stadt Köln dringend empfohlen, die am nächsten zum Gebäude stehende Z3 -3 - Platane - im Gutachten mit Nr. 1 nummeriert -wahrscheinlich auch die danebenste hende „Platane 2“ unverzüglich zu fällen, um den Erhalt des Denkmals als auch dazu eingeworbene und zukünftige Fördergelder zu sichern. Darüber hinaus kann kein Fachgutachter mit absoluter Sicherheit sagen, ob nicht in den kommenden Jahrzehn ten eine erneute Schädigung des Denkmals durch neu auftretendes Wurzelwerk ausgeschlossen werden kann, selbst, wenn die im Gutachten aufgeführten Hand lungsempfehlungen umgesetzt werden. Diese Auffassung hat der Petitionsausschuss im Rahmen eines weiteren Erörte rungstermins am 11.12.2024 nochmal deutlich bekräftigt. Gemäß § 66 (1) Nr. 3 b LNatSchG NW sind vor der Erteilung von Befreiungen und wesentlichen Ausnahmen von Geboten und Verboten zum Schutz von geschützten Landschaftsbestandteilen die anerkannten Naturschutzvereinigungen zu beteiligen. Diese Beteiligung wurde durchgeführt. Die Verbände (NABU, BUND und SDW) ha ben sich gegen die Fällung der Platane ausgesprochen (Anlagen 5,6 und 9 der Vor lage 0697/2024 für den AKUG am 25.04.2024, s. Ratsinformationssystem). Der Bei rat hat am 20.02.2024 von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch gemacht. Die Oberbürgermeisterin der Stadt Köln hat am 27.11.2023 entschieden, dem Votum des Petitionsausschusses zu folgen. Die entgegenstehende Weisung der Höheren Naturschutzbehörde (s. Anlage 5 der Vorlage 2616/2024 für den Rat am 12.12.2024, s. Ratsinformationssystem) wurde am 13.01.2025 zurückgenommen. Die Platane Nr. 1 muss folglich gefällt werden. Von dem vorgenannten Verbot kann ich als Untere Naturschutzbehörde gemäß § 67 (1) Nr. 1 BNatSchG eine Befreiung erteilen, wenn dies aus Gründen des überwie genden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist. Die Befreiungsvoraussetzungen liegen vor, da das öffentliche Interesse am Erhalt des Bahnhofs das Interesse am Erhalt der betroffenen Platane überwiegt, dies auch vor dem Hintergrund, dass eine Neupflanzung zur mittelfristigen Wiederherstellung der dem Historischen Garten entsprechenden Platanenensemble geplant ist. Die Pla tane ist daher durch Ersatzpflanzungen zu ersetzen, eine entsprechende Baumpfle ge soll das ursprüngliche Erscheinungsbild des Bahnhofs mit dazugehöriger Parkan lage wieder deutlich sichtbarer machen und für die Nachwelt erlebbar halten. Hinweise: - Bodenverdichtung oder sonstige Eingriffe in den Boden dürfen nicht vorge nommen werden - Andere Vegetation darf nicht beeinträchtigt werden. /4 -4 - Anlage: Ihr Antrag vom 05.09.2014 23 230/4 05.09.2014 571/1 Antrag auf Befreiung nach § 69 LG NRW hier: Baumfällung Belvederestr. 147 in Köln-Müngersdorf Sehr geehrte Frau , wie bereits am 05.09.2014 telefonisch besprochen, bitte ich um Zustimmung zu einer geplan ten Baumfällung am ehemaligen Bahnhof Belvedere in Müngersdorf. Das Wurzelwerk der nahe stehenden Platane hat bereits zu erheblichen Schäden am Denk mal geführt; der Baum muss daher vor einer dringend notwendigen Sanierung gefällt wer den. Für genaue Einzelheiten verweise ich auf beiliegende Fotos und die Stellungnahme des Ingenieurbüros Schwab/Lemke. Die Maßnahme soll kurzfristig in der kommenden vegetationsfreien Zeit ab dem 01.10.2014 durchgeführt werden. Mit freundlichen Grüßen Anlagen: Stellungnahme, Fotos, Lageplan 1 2326« Amtlicher Lageplan Hanstab 1 - 250 Schwab I Lemke Ingenieurbüro GmbH Groobersgasse 1 51107 Köln Köln-Müngersdorf, Bahnhof Belvedere Stellungnahme zur Gründungssituation des „Wintergartens” am Bahnhof Belvedere BUERO« SCHWAB-LEMKE DE WWW schwab-lemke.de Am denkmalgeschützten Bahnhof Belvedere ist rückseitig ein eingeschossiger „Wintergarten“ angebaut. Die Konstruktion besteht jeweils seitlich aus 24 cm dicken Mauerwerk mit Holzstützen an den Poligonecken. Die mittleren drei Felder sind mit großflächigen Fenstern bzw. der Türanlage versehen. Darüber spannt ein flach geneigtes Pultdach mit Pappeindeckung. In den Außenwänden haben sind vor allem im Bereich der Platane starke Risse in den Fensterachsen gebildet. An den Ecken sind Putzabplatzungen und Risse aufgrund massiver Fäulnisschäden an den Holzstützen entstanden. Die Eckpfosten wurden mittlerweile freigelegt und im unteren zerstörten Bereich ausgetauscht. Fundamentschürfen ergaben sehr gering (< 20 cm) einbindende Fundamente unter den Außen- und Innenwänden. Somit ist die Gründung beim anstehenden Schluff und Lösslehm (siehe Gutachten Vogt) als nicht frostsicher anzusehen. . Für eine weitere schadensfreie Nutzung sollten die Wandfundamente mittels Streifenfundamenten unterfangen werden. Wegen des geschädigten Zustandes der Konstruktion sollten zuerst die Eckstützen mit Einzelfundamenten und Basaltsockeln für die Holzstützen hergestellt werden. Hierbei kann auch eine entsprechende Horizontalisolierung unter allen Bereichen eingebaut werden. Bei den Fundamentuntersuchungen wurden auch in Inneren des Gebäudes große Wurzeln der sehr nah am „Wintergarten“ stehenden Platane vorgefunden. Die Mauersegmente neben der Platane sind durch den Wurzeldruck ca. 15 cm GESCHÄFTSFÜHRER DIPL ING R. LEMKE BERATENDER INGENIEUR VBl AMTSGERICHT KOLN HRB 23867 angehoben worden. Hierdurch sind die starken Rissschäden in den Wänden zu erklären. Die Platane, mit einem geschätzten Stammumfang von ca. 3,0 m, steht mit einem lichten Abstand von ca. 1,5 m sehr nah an der Außenwand des „Winter gartens“. Eine Neugründung der Wand auf die geforderte Einbindetiefe von mindestens 80 cm ist nicht ohne Zerstörung der tragenden Wurzeln möglich. Ein Kappen der Wurzeln führt vermutlich mittelfristig zum Verlust der Standsicherheit des Baumes (ggf. Abklärung durch einen Biologen oder Gärtner). Bei einer Gründung der Wand auf einem überbrückenden Fundamentbalken ist die Nutzung des anschließenden Raumes durch eine zu geringe Aufbauhöhe des Bodenaufbaus erheblich eingeschränkt. Außerdem führt das Wurzelwachstum auch weiterhin zu Schäden. Durch die Unterfangung der inneren Quer- und Längswände, die nicht alle mit überbrückenden Fundamentbalken versehen werden können, sind Beschädigungen an tragenden Wurzeln nicht auszuschließen.'‘ Die erhebliche Laubbelastung macht eine dauernde Bauunterhaltung der Dächer und Rinnen erforderlich. Resultierend aus vorgenannten Gründen raten wir dringend eine Fällgenehmi gung für die Platane zu erwirken. Aufgestellt, Köln den 07.07.2014 Be/lk (Projekt-Nr. 1266)
Anlage 2 - Sofortige Vollziehung der erteilten Befreiung 24.01.2025
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57 24.01.2025 Sofortige Vollziehung meiner Ihnen am 16.01.2025 erteilten Befreiung Sehr geehrter Herr , hiermit ordne ich die sofortige Vollziehung meiner Ihnen am 16.01.2025 erteilten Be freiung an. Begründung: Die Anordnung der sofortigen Vollziehung findet Ihre Grundlage in § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Grundsätzlich hat die vom „Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland Landes verband Nordrhein-Westfalen e.V.“ gegen die Befreiung eingelegte Klage vom 16.01.2024, Az. 14 K 358/25, aufschiebende Wirkung. Dies bedeutet, dass bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage eine Vollstreckung der Befreiung nicht erfolgen kann. Praktisch bedeutet dies, dass bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage die beabsichtigte Fällung der „Platane 1“ nicht vorgenommen werden kann. Die hieraus resultierende Gefahr für das unmittelbar neben der Platane befindliche historische, denkmalgeschützte Bahnhofsgebäude „Belvedere“ kann nicht hingenom men werden. Das ehemalige Empfangsgebäude des „Bahnhofs Belvedere“ ist mit seinem Baujahr von 1839 das älteste erhaltene Bahnhofsgebäude Deutschlands und liegt an der ehemaligen ersten internationalen Eisenbahnverbindung weltweit, die von Köln über Aachen und Lüttich nach Antwerpen führte. Zusammen mit dem umliegenden Park bildet das Bahnhofsgebäude ein außergewöhnliches Denkmal, das in den Rang ei nes Denkmals von nationaler Bedeutung eingestuft wurde. Das Bahnhofsgebäude wurde bereits kurz nach der Ratifizierung des DSchG NRW rechtskräftig am 01.07.1980 mit der Denkmal-Nr. 268 in die Liste der Denkmäler der Stadt Köln einge tragen. Auf Grund seines Alters von über 150 Jahren verfügt die befreiungsgegenständliche Platane über ein umfangreiches und weitverbreitetes Wurzelwerk, welches sich auch unterhalb des Fundaments des Bauwerkes erstreckt. Es besteht fortlaufend die kon krete Gefahr, dass das fortschreitende Wurzelwachstum jederzeit erhebliche Beschä digungen des Bauwerks in Form von Wurzeldurchbrüchen im Fundament oder Be schädigungen der unterhalb des Bauwerks verlaufenden Versorgungsleitungen ver ursachen kann. Die Entstehung irreparabler Schäden an dem Bauwerk, welche einer künftigen Nut zung des Gebäudes ist hierdurch nicht auszuschließen. Darüber hinaus kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Platane, z.B. auf Grund von Extremwettereignissen, auf das Bahnhofsgebäude fällt, was einen vollständigen Verlust des Denkmals zur Folge hätte. Die dargestellten von der Platane ausgehenden Gefahren begründen einen erhöhten Pflege- und Überwachungsaufwand, der sowohl mit erheblichen personellen, wie auch finanziellen Ressourcen der Beklagten betrieben wird. Allein für den Zeitraum seit dem Jahr 2017 belaufen sich die Kosten für Pflegemaßnahmen, insbesondere • Maßnahmen zur Wiederherstellung der Verkehrssicherung, für alle sieben zu dem geschützten Landschaftsbestandteil, dem auch die gegenständliche Platane ange hört, gehörenden Platanen auf über 34.500,00 €; ein Großteil dieses Betrages entfällt auf die gegenständliche Platane. Hinzu kommen Kosten für die Erstellung von Fach gutachten in Höhe von über 33.500,00 €; auch hier macht die Platane 1 einen maß geblichen Anteil aus. Insgesamt wurden somit in den vergangenen sieben Jahren mehr als 68.000,00 € an Steuergelder in die Absicherung und Begutachtung der Pla tanen investiert; in die gegenständliche Platane floss ein überwiegender Anteil dieses Geldes. Es besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, das denkmalgeschützte Bahnhofsgebäude vor Schäden zu bewahren. In den vergangenen Jahren wurde durch ein eigens hierfür gegründeten Förderverein ein erheblicher Aufwand betrie ben, um das Gebäude umfangreich zu sanieren und hierdurch der Allgemeinheit wie der zugänglich zu machen. Für die Erhaltungs- und Sanierungsmaßnahmen wurden von dem Förderverein zum einen eigene finanzielle Mittel aufgewendet. Zum ande ren wurden die Arbeiten von staatlichen Stellen in erheblichem Umfang finanziell ge fördert. Aus diesen Gründen überwiegt das öffentliche Interesse an einer schnellstmöglichen Fällung der Platane das Aussetzungsinteressen des Klägers. Das naturschutzrecht lich begründete Interesse des Klägers an einem Aufschub der Fällung und einem Er halt der Platane wird in ausreichendem Maße durch die in Auflage 4 der Befreiung festgesetzte Kompensation gewahrt. Die Kompensation verfolgt zudem die ebenfalls im öffentlichen Interesse stehende Wiederherstellung des ursprünglichen Erschei nungsbildes der historischen Parkanlage. Mit freundlichen Grüßen
Mitteilung Ausschuss
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Dezernat, Dienststelle VIII/57 Vorlagen-Nummer 30.01.2025 0277/2025 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss Klima, Umwelt und Grün 30.01.2025 Sachstand Bahnhof Belvedere - Fällung der Platane 1 Durch Aufhebung der Weisung der Bezirksregierung Köln vom 13.01.2025 hat die Verwaltung mit Schreiben vom 16.01.2025 den Befreiungsbescheid: „Fällung einer Platane am historischen Bahnhofsgebäude Belvedere, Belvedere Straße 147, Ge- schützter Landschaftsbestandteil LB 3.04; Ihr Antrag auf Befreiung von den Verboten des Landschaftsplans gemäß § 67 Bundesnaturschutzgesetzt vom 05.09.2014 “ erteilt (Anlage 1). Die Verwaltung hat die sofortige Vollziehung der erteilten Befreiung vom 24.01.2025 angeordnet. (Anlage 2) Der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Nordrhein-West- falen e.V., hat beim Verwaltungsgericht Köln am 16.01.2025 Klage gegen den Befrei- ungsbescheid und am 26.01.2025 außerdem im einstweiligen Rechtsschutz einen An- trag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage eingereicht. Gez. Wolfgramm Anlagen: Anlage 1 - Befreiung Platane 1 Bescheid 16.01.2025 Anlage 2 - Sofortige Vollziehung der erteilten Befreiung 24.01.2025
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0277/2025
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 30.01.2025
- Erstellt
- 23.01.2025 12:38