2665/2019
Neubau eines Wohngebäudes im öffentlich geförderten Wohnungsbau auf dem städtischen Grundstück Waldstraße 115, 51145 Köln-Porz, Gemarkung Urbach, Flur 5, Flurstück 812
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Anlage 9, Auszug Bauausschuss 28.10.2019
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Anlage 9 Geschäftsführung Bauausschuss Frau Weber Telefon: (0221) 221 - 22443 Fax : (0221) 221 - 24447 E-Mail: simone.weber@stadt-koeln.de Datum: 30.10.2019 Auszug aus dem Entwurf der Niederschrift de r 37. Sitzung des Bauausschusses vom 28.10.2019 öffentlich 5.1 Neubau eines Wohngebäudes im öffentlich geförderten Wohnungsbau auf dem städtischen Grundstück Waldstraße 115, 51145 Köln-Porz, Gemarkung Urbach, Flur 5, Flurstück 812 2665/2019 Vorsitzender Dr. Schoser informiert, dass aus terminlichen Gründen leider kein Ve r- treter des Amtes für Wohnungswesen an der heutigen Sitzung teilnehmen kann. Im Vorfeld habe es jedoch für die Mitglieder des Ausschusses die Möglichkeit gege- ben, Fragen zur Vorlage zu formulieren, welche auch durch die Verwaltung per Email beantwortet worden seien. SB Kirchmeyer stellt fest, dass ihre Frage nach den internen Kosten (vgl. auch RPA- Bericht) noch offen geblieben sei. Sie bittet die Verwaltung darum, die Antwort hierzu noch nachzureichen. SE Eggert macht darauf aufmerksam, dass eine Hälfe des Gebäudes mit 3 Etagen gebaut wird und bittet in diesem Zusammenhang um Auskunft, warum das Gebäude nicht über 5 Etagen gebaut werden kann, um mehr Wohneinheiten erstellen zu kön- nen. RM Halberstadt-Kausch spricht den im Zwischenbereich vorgesehenen vollverglas- ten Turm an und fragt nach den Folgekosten (Reinigung etc.). Insbesondere vor dem Hintergrund, dass spezielle Richtlinien gelten, wenn die Stadt selber baue, interes- siert sie weiterhin, warum das Grundstück nicht z. B. an die GAG oder WSK gegeben wird. Bei der WSK werde z. B. werde sehr genau auf eine Preisdämpfung geachtet und die Quadratmeterpreise seien erheblich niedriger als bei dem in Rede stehenden Vorhaben. Nach Einschätzung ihrer Fraktion handele es sich hier um einen sehr hochpreisigen Wohnungsbau, in welchem auch ein gewisser sozialer Sprengstoff gesehen werde. SB Kirchmeyer würde ebenfalls eine Umsetzung durch eine Wohnungsgesellschaft bevorzugen, jedoch macht sie auf den Hinweis in der Beschlussvorlage aufmerksam, wonach das betreffende Grundstück als Einzelprojekt im Rahmen des sozialen Woh- nungsbaus für einen Investor oder die GAG aufgrund der geringen Größe nicht wirt- schaftlich sei. Die Frage nach den Folgekosten aufgreifend ergänzt sie noch, dass neben der Reinigung der Glaskonstruktion auch die Wartung, Überwachung etc. des Aufzuges mit Kosten zu Buche schlagen werden. Auch diese Kosten sollte die Ver- waltung in ihrer Stellungnahme beziffern. RM Henk-Hollstein bittet da rum, in der Stellungnahme darzustellen, mit wem konkret gesprochen bzw. wem das Grundstück angeboten wurde. So gebe es beispielsweise in Porz eine sehr gute Wohnungsgenossenschaft; sie bittet mitzuteilen, ob diese oder eine andere rechtsrheinische Genossenschaft angesprochen wurde. Vorsitzender Dr. Schoser fasst zusammen, dass aufgrund der zahlreichen offenen Fragen nur eine Vertagung der Vorlage sinnvoll erscheint und bittet die Verwaltung um Beantwortung bis zur nächsten Sitzung. Beschluss: Die Vorlage wurde einstimmig zurückgestellt.
Anlage 2, Waldstraße 115 - Lageplan 1.2000
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80m6040200 Mittelpunkt: [365762,5638441] 1:2000 Übersichtsplan Hintergrundfarbe (Nutzung), Flurstücksnummer, Straßen, Hausnummern, Amtl. Basiskarte (farbig) Herausgeber: Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster Die Geoinformationen sind gesetzlich geschützt und nur für den Dienstgebrauch zu verwenden. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit sind die jeweiligen Herausgeber verantwortlich. Diese sind auch für die Genehmigung weitergehender Nutzung zuständig. Erstellt am: 02.08.2019
Anlage 3, Waldstraße 115 - Schrägluftbild 1.2000
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80m6040200 Mittelpunkt: [365762,5638441] 1:2000 Übersichtsplan Hintergrundfarbe (Nutzung), Flurstücksnummer, Straßen, Hausnummern, Amtl. Basiskarte (farbig), u.a. Herausgeber: Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster Die Geoinformationen sind gesetzlich geschützt und nur für den Dienstgebrauch zu verwenden. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit sind die jeweiligen Herausgeber verantwortlich. Diese sind auch für die Genehmigung weitergehender Nutzung zuständig. Erstellt am: 02.08.2019
Anlage 10, Beantwortung der Fragen aus der Sitzung des BauA am 28.10.2019
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Anlage 10 Antwort der Verwaltung zu den Fragen aus der Sitzung des Bauausschusses vom 28.10.2019 1. Frage nach den internen Kosten, Verweis auf den RPA-Bericht In Vorbereitung auf die Sitzung am 28.10. hatte sich Fr. SB Kirchmeyer am 23.10. per E-Mail nach den in der Vorlage angesprochenen internen Kosten erkundigt. Hierauf wurde von der Verwaltung, ebenfalls per E-Mail, wie folgt geantwortet: Die mit dem Bauprojekt einhergehenden Aufwendungen (das sind die benannten „internen oder kalkulatorischen Kosten“) werden in der Beschlussvorlage sowohl im folgenden Text als auch in der Anlage 7 dargestellt. Darüber hinausgehende Kalkulationen sind nicht erfolgt. Fr. SB Kirchmeyer stellt in der Sitzung vom 28.10.2019 fest, dass ihre Frage nach den internen Kosten (vgl. auch RPA-Bericht) noch offen geblieben sei. Sie bittet die Verwaltung darum, die Antwort hierzu noch nachzureichen. Hierzu nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung: Das RPA merkt in seiner Stellungnahme an, dass die „internen Kosten“ mit aufgeführt werden sollten. Soweit das RPA den Begriff „interne Kosten“ auf die internen Personal- und sonstigen Sachkosten der Bau-Projektsachbearbeitung bezieht, werden diese grundsätzlich nicht ermittelt. Sie werden dementsprechend auch nicht in Form aktivierter Eigenleistungen den Herstellungskosten des Gebäudes zugerechnet. Soweit hiermit die kalkulatorischen Folgekosten der Baumaßnahme gemeint sind, sind die in der Vorlage sowohl im Text beschrieben als auch in der Anlage zu den haushaltsmäßigen Auswirkungen aufgeführt. Auch hier bleiben Personalaufwendungen unberücksichtigt. Die Darstellungen in der Vorlage entsprechen dem für Baubeschlüsse üblichen Umfang. 2. Warum kann das Gebäude nicht über 5 Etagen gebaut werden? Die maximal mögliche Höhe eines Gebäudes an dieser Stelle richtet sich nach § 34 BauGB (Einfügungsgebot). Demnach hat sich ein Bauvorhaben in die Umgebung einzufügen. Das betrifft insbesondere auch die Gebäudehöhe. Die unmittelbar umgebende Bebauung entlang der Waldstraße und der Antoniusstraße ist 2,5-geschossig. Die gegenüberliegende Bebauung entlang der Waldstraße ist 4-geschossig ausgeprägt. In Anbetracht dieser Umstände sieht die Verwaltung eine Genehmigungsfähigkeit für eine maximal 2,5-geschossige Ausführung des Baukörpers zur Antoniusstraße und eine maximal 3,5-geschossige Ausführung des Baukörpers zur Waldstraße hin. 3. Wie hoch sind die Folgekosten (Reinigung etc.) für das verglaste Treppenhaus? Die Reinigung kann durch den Hausmeisterdienst vorgenommen werden. Für die Reinigung der Glasflächen kann handelsübliche Ausrüstung verwendet werden. Dies z. B. in Form von mehrteiligen, ausziehbaren Wasserteleskopstangen, auf die verschiedene Aufstellteile wie Bürsten, Abzieher, etc. aufgesteckt werden können. 4. Wie hoch sind die Folgekosten für Wartung, Überwachung etc. des Aufzuges? Die Verwaltung hat die durchschnittlichen Kosten für die Wartung von Aufzügen bislang nicht statistisch erfasst. Bei dem vorliegenden Bauvorhaben ist der Einbau eines Aufzuges nach § 39 Abs. 4 der neuen Bauordnung NRW vorgeschrieben. Diese neue Vorschrift trägt dem Anspruch des Gesetzgebers Rechnung, Neubauwohnungen in größeren Wohngebäuden grundsätzlich barrierefrei zu gestalten, vgl. § 49 LBO NRW. Bei dem eingeplanten Aufzug handelt es sich dementsprechend nicht um einen Standard, der über das gesetzlich geforderte Niveau hinausgeht. 5. Warum wird das Grundstück nicht z. B. an die GAG oder WSK gegeben? Wurde das Grundstück an Externe angeboten oder wurden dahingehende Gespräche geführt? Wie in der Vorlage beschrieben, ist davon auszugehen, dass das Grundstück insbesondere wegen seiner geringen Größe für einen Inverstor unattraktiv ist. Zwar mag es teilweise so sein, dass die private Hand stellenweise günstiger baut, als die öffentliche. Vorliegend jedoch würde auch ein Investor, wenn er anstelle der Stadt das geplante Gebäude errichten würde, mit erhöhten Kosten zu rechnen haben. Das von der Verwaltung verfolgte Konzept der Drittelbelegung lässt sich unabhängig davon nur dann sinnvoll umsetzen, wenn die Stadt Köln auch über die Vergabe der jeweiligen Wohneinheiten an potenzielle Mieter entscheiden kann. Das kann sie, wenn sie ein Gebäude selbst betreibt. Bei Investoren-Modellen muss dies erst ausverhandelt werden. Ggf. würde die Stadt Köln das Gebäude von dem Investor für ihre Zwecke zurückmieten. Selbst wenn jedoch ein potenzieller Investor günstiger bauen würde als die Stadt, würde dies nicht zwangsläufig bedeuten, dass der Investor diesen Kostenvorteil im Rahmen der Mietzins-Gestaltung auch an die Stadt weitergibt. Das Grundstück samt Aufbauten wurde ursprünglich von der Stadt angekauft, um es nach einem Umbau zur Unterbringung Geflüchteter zu nutzen. Diese Planung wurde Ende 2017 verworfen (vgl. Planungsbeschluss 2345/2017). Bis dahin waren seit dem Ankaufs-Beschluss bereits 3 Jahre vergangen, in denen das ehemalige Hotel weiterhin leer stand. Ein solcher Leerstand wirkt sich bekanntlich negativ auf die Umgebung aus und sollte generell vermieden werden. Unter anderem deshalb war es die Absicht der Verwaltung, unverzüglich Alternativplanungen aufzunehmen, um das Grundstück in prominenter Ecklage bald neu gestalten zu können. In Anbetracht dessen und auch im Hinblick auf die Besonderheiten des Grundstücks (Platzverhältnisse, unmittelbar angrenzende Nachbarbebauung und unterirdischer Überbau zum Nachbarn, geringe Ausnutzungsmöglichkeit in der Geschossigkeit) wurde von einer Vermarktung der Fläche abgesehen. Dahingehende Gespräche fanden dementsprechend auch nicht statt.
Anlage 5, Waldstraße 115 - Ansichten 1
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Waldstr. Antoniusstr. =52.60 +14.255 ±0.00 +2.375 +9.875 +6.56 +10.40 = 63.00 = 59.16 +9.875 +14.255 +3.875 +6.875 +9.875 ±0.00 +6.875 +11.255 115 +13.11 = 63.02 = 58.93+6.33 +10.42 H/B = 500 / 594 (0.30m²) Allplan 2019 Entwurfsplanung (LPH 3) Die fertigungstechnisch und bauphysikalisch bestimmenden Angaben sind vom Unternehmer verantwortlich nachzuprüfen. Ebenso die Übereinstimmung der vom Planer angegebenen Zwangsmasse. Sämtliche sonstigen Unstimmigkeiten sind der Bauleitung und den Architekten unverzüglich mitzuteilen. Alle Höhen beziehen sich auf OKFF. Die Angaben in den Grundriss- und Schnittplänen sind zu beachten. Alle tragenden und konstruktiven Bauteile müssen nach geprüfter statischer Berechnung hergestellt werden. X xxxx xx.xx.xx xx INDEX ÄNDERUNG DATUM GEZ. o.M. BAUHERR PLANER PLAN BAUORT LPH MASZSTAB DATUM GEZEICHNET STADT KÖLN AMT FÜR WOHNUNGSWESEN 3ZW architekten GmbH Willy-Brandt-Platz 2 50679 Köln www.3zw-architekten.de kontakt@3zw-architekten.de BRÜSSELER STRASSE 21 50674 KÖLN GRUNDSTÜCK GEMARKUNG FLUR FLURSTÜCK Waldstraße 115 Urbach 5 812 PLANNR. 1:100 INDEX NEUBAU MEHRFAMILIENHAUS WALDSTRASSE 115 IN PORZ ANSICHT SÜD + ANSICHT OST 03-03-AN-SO 07.05.2019 LEGENDE Sta fax 0221. 221 25505 fax 0221. 8809264 fon 0221. 221 21266 fon 0221. 8809265 0 Stahlbeton Installationswand von OKRF bis UKRD; falls nicht anders angegeben BrüstungshöheBRH OberkanteOK UnterkanteUK Fertig-FussbodenFF Roh-FussbodenRF HeizkörperHK BE Bodeneinlauf OK Rost 2cm tiefer als OKFF, sofern nicht anders angegeben. LS Lichtschacht T30-RS Tür (gefälztes vollwandiges Türblatt, rauchdicht, selbstschließend, feuerhemmend)T30-RS dichtschließende Tür (gefälztes vollwandiges Türblatt, min. dreiseitig umlauf. Dichtung)dT RegenfalleitungRR DFF Dachflächenfenster Wärmedämmung Perimeterdämmung KS - Mauerwerk (aussen/ innen) OK = UK Stb.-Decke/ Stb.-RB; falls nicht anders angegeben Stahlbeton-Fertigteil ± 0.00 = +52.60m NHN ANSICHT SÜD ANSICHT OST
Anlage 6, Waldstraße 115 - Planung Außenraum
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Daniel Branchereau 28.06.2019 Dipl.-Ing. Ralf Maier Maier Landschaftsarchitektur/ Betonlandschaften freier Landschaftsarchitekt bdla, iaks maier@maierlandschaftsarchitektur.de Rösrather Straße 769 51107 Köln Tel.: +49 221/1395905 Fax: +49 221/91249086 Stadt Köln | Amt für Wohnungswesen Willy - Brandt- Platz 2 50697 Köln Datum: Bearbeiter: Maßstab: Planinhalt: Plannummer Planverfasser: Projektträger: Außenanlagen Wohnbebauung Köln Porz Waldstrasse Projekt Titel: Version Datum Änderung DIN A 2 Format: Außenanlagen Entwurf Übersichtsplan Außenanlagen A B 17.06.2019 27.06.2019 Planerstellung Überarbeitung Entwurf - Innenhof Waldstrasse Legende Rasen-Fugen-Pflaster Pflastersteine Betonplatten Spielsand Rasen Blumenwiese Baum Stauden Hecken Spielgerät Quaderfelsen Stabgitterzaun Entwässerungs- rinnen Entwässerungs- leitung Schacht Poller/Parkbügel Bank Mülleimer Leitsystem Planzeichner 113_302_190628_C1:100 Branchereau Branchereau C 28.06.2019 Terrassen angepasst Branchereau RK 3.2% LS LS LS LS 52.2652.2952.34 52.2852.3052.34 52.3752.3352.31 52.3252.3552.41 52.3352.3852.44 52.2952.32 52.44 52.40 52.30 52.30 52.44 52.44 52.38 52.28 52.31 52.28 52.28 Spielbereich Behinderten- parkplatz 1 % 1 % 1 % 1 % Stellplatz 2 % 2 % Terrasse Terrasse Sitznische Sitznische Fahrradstellplätze Überführung Öffentl. Gehweg Tor Spiel- u. Sitzmauer DN 150 (0,5%) DN 100 (0,5%) DN 100 (2%) DN 100 (2,5%) DN 150 (1,5%)
Beschlussvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle V/562/42 Vorlagen-Nummer 2665/2019 Freigabedatum 17.09.2019 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Neubau eines Wohngebäudes im öffentlich geförderten Wohnungsbau auf dem städtischen Grundstück Waldstraße 115, 51145 Köln-Porz, Gemarkung Urbach, Flur 5, Flurstück 812 Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beauftragt die Verwaltung mit dem Neubau eines Wohngebäudes im öffentlich geförderten Wohnungsbau auf dem städtischen Grundstück Waldstraße 115, 51145 Köln -Porz, Gemarkung Ur- bach, Flur 5, Flurstück 812, mit Gesamtkosten in Höhe von 2.498.497,27 € und beschließt die im Haushaltsjahr 2019 auf der Finanzstelle 5620-1004-7-5201 veranschlagten Mittel freizugeben. Integrationsrat 07.10.2019 Bezirksvertretung 7 (Porz) 08.10.2019 Bauausschuss 28.10.2019 Ausschuss Soziales und Senioren 31.10.2019 Finanzausschuss 04.11.2019 Rat 07.11.2019 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Ja, investiv Investitionsauszahlungen 2.498.497,27 € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme 200.013,12 € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: 2022 a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. 28.670 € c) bilanzielle Abschreibungen 41.642 € Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: 2022 a) Erträge 49.776 € b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten € Einsparungen: ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € Beginn, Dauer Begründung Ausgangslage: Während des hohen Zuzugs von Geflüchteten, insbesondere im Zeitraum 2015 bis 2016, wurden im Rahmen der Gefahrenabwehr zunächst kurzfristig zu realisierende Bauprojekte (Mobile Wohneinhei- ten, Systembauten, ungenutzte Gewerbehallen) priorisiert abgewickelt. Längerfristig zu realisierende Bauprojekte, wie z.B. konventionelle Bauten (Massivbauten) wurden vor diesem Hintergrund zurück- gestellt. Für eine dauerhafte Sicherstellung der Unterbringungsverpflichtung bzw. der Versorgung mit Wohnraum sind derartige Maßnahmen aus Sicht der Verwaltung allerdings zwingend erforderlich und werden nunmehr aufgrund der Unterbringungssituation und der zur Verfügung stehenden Kapazitäten wieder forciert. Die Verwaltung muss auf ihren zur Verfügung stehenden Flächen Wohnbaupotenziale schaffen, wel- che sowo hl Ressourcen für Geflüchtete, vor allem aber auch dringend benötigte Kapazitäten an preiswertem Wohnraum für die gesamte Bevölkerung beinhalten. Die Umsetzung wird im Rahmen des sozial geförderten Wohnungsbaus erfolgen, da hierfür zinsgüns- tige Darlehen des Landes in Anspruch genommen werden können, für die zudem ein Tilgungsnach- lass gewährt wird. Hierdurch entsteht ein größerer Handlungsspielraum bei der Belegung des neu geschaffenen Wohnraums, gleichermaßen für die am Wohnungsmarkt Benachteiligten sowie auch für anerkannte Geflüchtete. Dementsprechend hat der Rat in seiner Sitzung vom 19.12.2017 beschlossen, am Standort Wal d- straße 115 Planungen zur Schaffung von Wohnraum im öffentlich geförderten Wohnungsbau aufzu- nehmen. Die ursprüngliche Idee, das Bestan dsgebäude (ein ehemaliges Hotel) zu einer Unterkunft für Geflüchtete umzubauen, wurde im Zuge dieser Beschlussfassung aufgegeben. Eine detaillierte Begründung kann der Ratsvorlage 2345/2017 entnommen werden. 3 Geplantes Vorhaben: Den oben dargestellten Hin tergrund berücksichtigend, beabsichtigt die Verwaltung, auf dem städt i- schen Grundstück an der Waldstraße einen sozial geförderten Wohnungsbau zu schaffen, der einer- seits anerkannte Geflüchtete in die Bevölkerung integriert und auf der anderen Seite dringend benö- tigten Wohnraum für einkommensschwache Kölner Bürgerinnen und Bürger mit Wohnberechtigungs- schein schafft. Bauplanungsrecht: Im Rahmen einer verwaltungsinternen Vorprüfung wurde unter Berücksichtigung der bau - und pla- nungsrechtlichen Vorgaben die Bebaubarkeit der insgesamt 553 m² großen Grundstücksfläche fest- gestellt. Das Vorhaben liegt innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Ein Bebauungsplan exis- tiert nicht. Dementsprechend richtet sich die Zulässigkeit von Bauvorhaben an dieser Stelle nach § 34 BauGB. Demnach ist dort ein Vorhaben dann zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der nä- heren Umgebung einfügt (Einfügungsgebot) und die Erschließung gesichert ist. Im Flächennutzungsplan sind die in Rede stehenden Flurstücke als Wohnbauflächen ausgewiesen. Hinsichtlich des Einfügungsgebots ist festzustellen, dass die nähere Umgebung eine Wohnnutzung in geschlossener Bauweise mit bis zu 3,5 Geschossen ermöglicht. Die Erschließung eines Mehrfamili- enwohnhauses kann aufgrund der bisherigen Nutzung der Liegenschaft als gesichert bezeichnet werden. Baubeschreibung: Die auf diesen bau - und planungsrechtlichen Rahmenbedingungen fußende Entwurfsplanung sieht nunmehr ein Mehrparteien-Wohnhaus in konventioneller Bauweise vor. Dieses soll in Form von zwei Baukörpern, die durch ein zentrales verglastes Treppenhaus verbunden sind, errichtet werden. Der Baukörper an der Waldstraße besitzt drei Vollgeschoss e, der Baukörper an der Antoniusstraße b e- sitzt 2 Vollgeschosse. Es sind jeweils ausgebaute Dachgeschosse mit Satteldächern und Unterkelle- rungen vorgesehen. Nach der vorliegenden Planung beträgt die Wohnfläche der abgeschlossenen Wohnungen insgesamt rund 610 m². Es sind sieben Wohneinheiten geplant, deren Größe zwischen rund 65 m² und 97 m² variiert. Im Erdgeschoss befinden sich eine 2 -Zimmer-Wohnung und eine 4-Zimmer-Wohnung. Beide Woh- nungen im Erdgeschoss verfügen über eine Terrasse zur Eigennutzung. Das 1. Obergeschoss beinhaltet zwei 4-Zimmer-Wohnungen. Für das 2. Obergeschoss sind eine 3-Zimmer-Wohnung sowie eine 4-Zimmer-Wohnung vorgesehen. Im 3. Obergeschoss wird eine 3-Zimmer Wohnung errichtet. Alle Wohnungen in den Obergeschossen verfügen jeweils über einen Balkon. Alle sieben Wohnungen werden nach den geltenden baurechtlichen Vorschriften und nach den Wohnraumförderbestimmungen barrierefrei errichtet. Die 2-Zimmer-Wohnung im Erdgeschoss wird darüber hinausgehend rollstuhlgerecht ausgeführt. Aufgr und der notwendigen Bewegungsflächen wird diese Wohnung entsprechend großzügig geschnitten. Die zu den Wohnungen gehörenden A b- stellräume, auch die der rollstuhlgerechten Wohnung, wurden im Keller eingeplant, um in den oberir- dischen Geschossen keine Wohnfläche zu verlieren. Damit auch die Rollstuhlnutzer ihren jeweiligen Abstellraum erreichen können, ist zusätzlich der Einbau eines Aufzuges vorgesehen, der sich über alle Geschosse erstreckt. Im Flur des Erdgeschosses befindet sich weiterhin ein vom Treppenh aus baulich abgetrennter Kin- derwagenabstellplatz. Im Kellergeschoss befinden sich zwei Technikräume (als Heizungsraum und für Hausanschlüsse und Elektrotechnik), ein Hausmeisterraum, ein Trockenraum, ein Raum für die Fahrräder der Bewohner 4 und ein Abstellraum für jede Wohneinheit. Das Gebäude wird aus energetischer Sicht entsprechend den Bestimmungen der aktuellen Energie- einsparverordnung (EnEV 2016) erstellt. Als Heizsystem fungiert eine zentrale Gas -Heizungsanlage mit zentraler Warmwasserbereitung, die durch Sonnenkollektoren unterstützt wird. Die Verteilung der Raumwärme erfolgt mittels Heizkörpern. Die Ableitung des Regenwassers erfolgt über den Regenwasserkanal, da eine Versickerung auf dem Grundstück aus Platzgründen nicht möglich ist. Ein Mülltonnen-Abstellplatz wird im Erdgeschoss vorgesehen. Es handelt sich um ein halboffenen Raum, der zwar innerhalb der Gebäudekubatur, jedoch außerhalb der eigentlichen Gebäudehülle liegt, und lediglich mit Metallelementen vom Außenraum abgetrennt ist. Grünanlagen sowie Verkehrsflächen entstehen im Hinterland. Auf den Abstandsflächen zu den Nach- bargrundstücken an der Waldstraße und der Antoniusstraße sind zwei offene Pkw-Stellplätze vorge- sehen, von denen einer behindertengerecht ausgeführt wird. Die PKW-Verkehrsflächen bestehen aus Betonpflaster. Zusätzlich zum Fahrrad-Abstellraum werden im Außenbereich zudem vier Abstellmög- lichkeiten für Fahrräder geschaffen. In unmittelbarer Nähe zum Gebäude sind eine Sandspiel- und eine Rasenfläche vorgesehen, die von Sitzbänken begleitet werden. Die Freiflächen werden, wo erforderlich, mit Hecken aus heimischen Gehölzen abgegrenzt. Die Bepflanzung der verbleibenden Grünflächen erfolgt unter besonderer Be- rücksichtigung ökologischer Aspekte, wie dem Vogel- und Insektenschutz. So ist beispielsweise hinter der Sand-Spielfläche eine Wildblumenwiese geplant. Die zu der gemeinschaftlich genutzten Grünflä- che hin ausgerichteten Terrassen werden durch entsprechende Bepflanzung abgegrenzt. Die geschätzte Nutzungsdauer des Gebäudes beträgt mindestens 60 Jahre. Zeitrahmen: Ein Bauantrag soll noch 2019 auf Grundlage der neuen Bauordnung NRW 2018 eingereicht werden. Der Baubeginn könnte voraussichtlich ab August 2020 erfolgen, wobei mit einer reinen Bauzeit von zwei Jahren zu rechnen ist. Die bestehende Bebauung muss zugunsten des Neubaus zuvor abgeris- sen werden. Fertigstellung ist bis zum 01.07.2022 geplant. Kostenmäßige Gesamtbetrachtung: Der geplante Neubau an der Waldstr. 115 ist in seiner Gesamtheit - mit Ausnahme der Abrisskosten - eine investive Einzelmaßnahme. Aus der vorliegenden Kostenberechnung gemäß DIN 276 ergeben sich bei derzeitigem Planungsstand investive Gesamtkosten in Höhe von voraussichtlich 2.498.497,27 € brutto. Diese Kostenberechnung geht davon aus, dass Abweichungen der im Bauver- lauf tatsächlichen entstehenden Kosten bei maximal 20 % liegen. In dieser Berechnung enthalten sind sämtliche Bau- und Baunebenkosten inklusive Mehrwertsteuer, nicht jedoch interne oder kalkula- torische Kosten. Der Abriss des Bestandsgebäudes wird laut Kostenberechnung mit Gesamtkosten von 200.013,12 € einhergehen. Davon entfallen 6.545,00 € auf das Haushaltsjahr 2019. Mit der Inbetriebnahme des neuen Gebäudes (voraussichtlich zum 01.07.2022) fallen laufende Kos- ten an. Die oben genannten Investitionsauszahlungen werden nach Fertigstellung über die Nutzungs- dauer des Gebäudes (60 Jahre) abgeschrieben. Insofern ist mit jährlichen Abschreibungen von durchschnittlich 41.641,62 € zu rechnen. Zu den Abschreibungen fallen Kosten für die laufende Bau- unterhaltung, die Bestandsverwaltung und nicht-umlagefähige Betriebskosten in Höhe von 28.670,00 € an. Die jährlichen laufenden Kosten belaufen sich somit auf 70.312,00 €. 5 Den laufenden Kosten stehen Erträge aus laufenden Mietzahlungen gegenüber. Durch die öffentliche Förderung mit den Landesdarlehen unterliegt die monatliche Miete nach erfolgtem Neubau einer vo- rübergehenden Preisbindung nach dem Wohnungsbindungsgesetz. Sie darf 6,80 € pro m² Wohnflä- che monatlich nicht überschreiten. Die Preisbindung gilt regelmäßig für 20 Jahre. Während dieser Zeit kann der Mietpreis jährlich um 1,5 % der Bewilligungsmiete erhöht werden. Nach Ablauf von 20 Jah- ren kann der Mietpreis dem frei finanzierten Wohnungsbau auf Grundlage des Mietspiegels für die Stadt Köln angepasst werden. Aufgrund der gedeckelten Kaltmiete sind die entstand enen Wohnun- gen nur solchen Mietparteien zugänglich, die einen der Wohnung entsprechenden Wohnberecht i- gungsschein (WBS) besitzen. Insoweit ist zum Stichtag heute von jährlichen Mieterträgen in Höhe von durchschnittlich 49.776,00 € auszugehen. Es ergibt sich demnach eine Belastung per Saldo in Höhe von rund 20.500 € pro Jahr, mit der gemäß derzeitiger Planung zu rechnen ist. Wirtschaftlichkeit: Im sozial geförderten Wohnungsbau wird die Wirtschaftlichkeit eines Vorhabens im Rahmen der För- derantragsstellung durch die Bewilligungsstelle geprüft. Als Orientierungswert veröffentlicht die Bewil- ligungsstelle jährlich aktuelle Kosten-Kennwerte. Demnach sollen die Baukosten der Kostengruppen 300, 400 (ohne Aufzüge) und 500 nicht über 2.600 € brutto pro m² Wohnfläche liegen (Wert für 2018). Für 2019 wird der Wert zurzeit ermittelt, er wird nach Aussage der Bewilligungsstelle wahrscheinlich bei 2.800 € brutto liegen. Der aktuellen Kostenberechnung für das Bauvorhaben Waldstraße entsprechend liegen die einschlä- gigen Kosten voraussichtlich bei - 1.455.028,46 € brutto für die Kostengruppe 300, - 295.761,05 € brutto für die Kostengruppe 400 ohne Aufzüge, - 101.484,99 € brutto für die Außenanlagen, insgesamt also bei 1.852.274,50 € brutto f ür die Kostengruppen 300, 400 (ohne Aufzüge) und 500. Auf die Wohnfläche von 610 m² bezogen ergeben sich Kosten von 3.036,52 € pro m². Die oben genannte Kostenobergrenze wird somit gemäß Kostenberechnung um rund 8,4 % übe r- schritten. Bei der Bewertung dieser Überschreitung müssen folgende Aspekte berücksichtigt werden: Da hier nur sieben Wohneinheiten realisiert werden können, ist dieses Projekt gemessen am sozialen Wohnungsbau insgesamt recht klein. Der damit verbundene höhere Anteil an Nebenflächen, Dachflä- chen, Erschließungsaufwand und Anlagentechnik wirkt sich negativ auf den Quadratmeterpreis der Wohnfläche aus. Die ausführenden Unternehmen können bei kleineren Projekten auch teilweise nur mit erhöhten Einheitspreisen kalkulieren. Durch die geringe Grundstücksfläche, die Lage an einer Straßenecke und die dennoch einzuhalten- den Abstandsflächen ist die Kubatur des Gebäudes weitgehend vorgegeben. Somit ist die planer i- sche Freiheit bei der Gestaltung der Grundrisse stark begrenzt und eine ideale Raumaufteilung kaum umzusetzen, auch unter Berücksichtigung der Barrierefreiheit, der Vorgaben der Wohnraumförd e- rung, sowie der Statik und anderer Bauvorschriften, welche Mindest - oder Maximalraumgrößen defi- nieren. In Anbetracht dieser Umstände ist das hier in Rede stehende Grundstück als Einzelprojekt im Ra h- men des sozialen Wohnungsbaus für einen Investor oder die GAG nicht wirtschaftlich. Dieser U m- stand würde ohne die Einflussnahme der öffentlichen Hand dazu führen, dass an Standorten, die städtebaulich gesehen für den sozialen Wohnungsbau geeignet sind, kein solcher entsteht, obwohl der Bedarf offenkundig ist. Um an diesen unwirtschaftlichen Standorten dennoch sozialen Wohnungsbau entstehen zu lassen, muss die Verwaltung diesen in Eigenregie errichten. Diese Absicht verfolgt die Verwaltung auch unter der Inkaufnahme einer möglichen Überschreitung von Kostenobergrenzen. 6 Die positive Stellungnahme des Rechnungsprüfungsamtes ist als Anlage beigefügt. Finanzierung: Für das Projekt wurden bisl ang 105.952,65 € investiv ausgezahlt. Im laufenden Haushaltsjahr ist im Rahmen der weiteren Planungen noch mit investiven Auszahlungen von rund 50.000 € zu rechnen. Zur Finanzierung dieser noch erforderlichen investiven Auszahlungen im Haushaltsjahr 2019 stehen im Haushaltsplan 2019 im Teilfinanzplan 1004 – Bereitstellung und Bewirtschaftung von Wohnraum, Teilplanzeile 08 – Auszahlungen für Baumaßnahmen, bei der Finanzstelle 5620-1004-7-5201, Neu- bau Waldstr. 115, entsprechende Mittel zur Verfügung. Die Mittel für die Jahre 2020 ff. wurden im gleichen Teilfinanzplan im Haushaltsplanentwurf zum Dop- pelhaushalt 2020/2021 bei der Finanzstelle 5620-1004-0-5999 veranschlagt und werden im Rahmen der Bewirtschaftung umgebucht. Für die Abrissplanung des Bestandsgebäudes sind in 2019 bereits 6.545,00 € als Aufwand entstan- den. Für die im Haushaltsjahr 2020 erforderlichen restlichen Aufwendungen in Höhe von 193.468,12 € für den Abriss des Bestandsgebäudes wurden im Teilergebnisplan 1004 im Haushaltsplanentwurf zum Doppelhaushalt 2020/2021 in der Teilplanzeile 13, Aufwendungen für Sach - und Dienstleistungen, Mittel in ausreichender Höhe eingeplant. Die für die Haushaltsjahre ab 2022 erforderlichen Aufwandsermächtigungen für laufende Bauunte r- haltung in Höhe von 14.335,00 € in 2022 und 28.670,00 € ab 2023 sind im gleichen Teilergebnisplan, Teilplanzeile 13, Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen, in der weiteren Haushaltsplanung ab 2022 zu berücksichtigen. Die für die Haushaltsjahre ab 2022 erforderlichen Aufwandsermächtigungen für Abschreibungen in Höhe von 20.821,00 € in 2022 und 41.597,00 € ab 2023 sind im gleichen Teilergebnisplan, Teilplan- zeile 14, bilanzielle Abschreibungen, in der weiteren Haushaltsplanung ab 2022 zu berücksichtigen. Hinweis zur Mittelbeschaffung: Ein Teil der Finanzierung soll über die NRW-Bank gemäß den Wohnraumförderbestimmungen erfol- gen. Der förderfähige Darlehensgrundbetrag beträgt hierbei 1.950 €/ m² Wohnfläche bei einer künfti- gen Belegung mit Mietern der Einkommensgruppe A (6,80 € kalt pro m²). Bei der vorliegenden bzw. geplanten Gesamtwohnfläche in Höhe von rund 610 m² beträgt das voraussichtliche zinsgünstige Darlehen 1.189.500 €. Auf den Darlehensbetrag wird grundsätzlich ein Tilgungsnachlass in Höhe von 25 % gewährt (in diesem Fall 297.375 €). Der Förderantrag wird erst im Zuge des Bauantragsverfah- rens gestellt. Aufgrund von Vorgesprächen mit der Bewilligungsstelle ist zum jetzigen Zeitpunkt unter Berücksichtigung der planu ngsrechtlichen und gestalterischen Vorgaben und Rahmenbedingungen von einer Förderzusage auszugehen. Anlagen
Anlage 1, Waldstraße 115 - Übersichtsplan 1.10000
426 Zeichen
400m3002001000 Mittelpunkt: [365767,5638471] 1:10000 Übersichtsplan Stadtplan - orange, Herausgeber: Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster Die Geoinformationen sind gesetzlich geschützt und nur für den Dienstgebrauch zu verwenden. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit sind die jeweiligen Herausgeber verantwortlich. Diese sind auch für die Genehmigung weitergehender Nutzung zuständig. Erstellt am: 02.08.2019
Anlage 7, Waldstraße 115 - Haushaltsmäßige Auswirkungen
3366 Zeichen
Haushaltsmäßige Auswirkungen Waldstraße 115 Porz Urbach Neubau Bereitstellung und Bewirtschaftung von Wohnraum Anm. -1 0 1 2 3 4 2018 2019 2020 2021 2022 2023 07.01. 0 0 0 0 0,5 1 Sachkonto 432100 Gebührenerträge 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € Teilplanzeile 04 öffentl.-rechtl. Leistungsentgelte 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € Sachkonto 441100 Mieten und Pachten 0 € 0 € 0 € 0 € 24.888 € 49.776 € Teilplanzeile 05 privatrechtl. Leistungsentgelte 0 € 0 € 0 € 0 € 24.888 € 49.776 € Sachkonto 521200 Bauunterhaltung - Herrichtung 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € Bauunterhaltung - Demontage 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € lfd. Bauunterhaltung 0 € 0 € 0 € 0 € 14.335 € 28.670 € Unterhaltung sonst. baulicher Anlagen 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € Sachkonto 524100 Energie, Wasser/Abwasser 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 1 Sachkonto 524200 Winterdienst 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 1 Abfallentsorgung 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 1 Sachkonto 524900 Sicherheitsdienst/Bewachung 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € Sachkonto 524900 Grundbesitzabgaben 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 1 Sachkonto 525800 Trägerkosten Betreuung DRK, IB etc. 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € Sachkonto 529300 Abrisskosten 0 € 6.545 € 193.468 € 0 € 0 € 0 € Sachkonto 529900 Sonstige Dienstleistungen 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € Teilplanzeile 13 Aufw. für Sach- und Dienstl. 0 € 6.545 € 193.468 € 0 € 14.335 € 28.670 € Sachkonto 576100 Abschreibung Ausstattung 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € Abschreibung Einbauten 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € Sachkonto 573300 Abschreibung Immobilien 0 € 0 € 0 € 0 € 20.821 € 41.642 € Teilplanzeile 14 Bilanzielle Abschreibungen 0 € 0 € 0 € 0 € 20.821 € 41.642 € Sachkonto 541200 Mieten Gebäude 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € Mieten Inventar 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € Sachkonto 542200 Druck und Vervielfältigung 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € Sachkonto 542620 Öffentlichkeits- und Pressearbeit 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € Sachkonto 542900 Betriebs&Geschäftsausstattung bis 410 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € Teilplanzeile 16 sonstige ordentl. Aufwendungen 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 6.545 € 193.468 € 0 € 10.268 € 20.536 € bereits hierfür erfolgte Auszahlungen 0 € 6.545 € 0 € 0 € 0 € 0 € Deckungsmöglichkeit TP 1004 0 € 0 € 193.468 € 0 € 10.268 € 20.536 € Deckungsmöglichkeit TP 1003 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € Deckungsmöglichkeit Dezernat 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € Mehrbedarf ungedeckt 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € Teilplanzeile 01 Einzahlungen aus Zuwendungen für Investitionsmaßnahmen 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € Teilplanzeile 02 Einzahlungen aus der Veräußerung von Sachanlagen 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € Teilplanzeile 08 Auszahlung Neubau/Sanierung 2.675 € 200.000 € 796.724 € 999.399 € 499.699 € 0 € Teilplanzeile 09 verm.-wirks. Besch. > 410 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 2.675 € 200.000 € 796.724 € 999.399 € 499.699 € 0 € bereits hierfür erfolgte Auszahlungen 2.675 € 103.278 € 0 € 0 € 0 € 0 € Deckungsmöglichkeit TFP 1004 0 € 96.722 € 796.724 € 999.399 € 499.699 € 0 € Mehrbedarf ungedeckt 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € Anmerkungen 0 1 Finanzrechnung Bedarf Teilfinanzplan 1004 Ergebnisrechnung Bedarf Teilergebnisplan 1004 Die dargestellten Aufwendungen enthalten keine kalkulatorischen Kosten (wie z. B. Finanzierungskosten). Diese Kosten werden, soweit sie anfallen, im Rahmen der mietvertraglichen Regelungen auf die Mietparteien umgelegt und einmal jährlich abgerechnet. Faktor Projekt Stadtbezirk Stadtteil Szenario Teilplan 1004 Periode Jahr Monat der Inbetriebnahme und Außerbetriebsetzung
Anlage 13, Waldstraße 115 - Grundrisse
13180 Zeichen
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DATUM 04.10.2018
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DATUM 94.10.2019
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MASZSTAB 1.100
DATUM 04.10.2019
GEZEICHNET Sta 04-01-GR-30G -
H/B = 549 / 594 (0.32m?) Allplan 2018
Anlage 8, Prüfung RPA
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14 ö , ® 02019 143 Eingon 22, Aus, 2019 Herr Hartung, 22969 Herr Hörschelmann, 23375 Dezernat v - soziales. Integration Cs | und Umwelt S 56 über Dez. V Waldstr. 115 (Bezirk 7), Neubau eines Wohngebäudes im sozial geförderten Woh- nungsbau Hier: Prüfung der Kostenberechnung, RPA- Nr. 2019/1189 Eingereichte Kosten: rd. 2.698.500,- EUR brutto Sehr geehrte Damen und Herren, In der Ratssitzung vom 14.11.2017 wurde die Planung zum Abbruch des Bestandsgebäudes und Neubau eines Mehrfamilienhauses im sozial geförderten Wohnungsbau auf dem städti- schen Grundstück Waldstr. 115 (Köln-Urbach) beschlossen (Vorlagen - Nr. 2345/2017). Im Rahmen der Planung durch ein von -56-, Amt für Wohnungswesen, beauftragtes Architek- turbüro wurde ein Abbruch- und ein Planungsentwurf entwickelt und eine Kostenberechnung erstellt. -56- beabsichtigt darauf basierend, einen Baubeschluss zu erwirken. Vorgesehen sind der Abbruch des Bestandsgebäudes (ehemaliges Hotel „Antonius Eck“) sowie ein Neu- bau eines zwei- bzw. dreigeschossigen Mehrfamilienhauses mit sieben barrierefrei zugängli- chen Wohneinheiten in konventioneller Bauweise. Die vorgelegten Unterlagen mit der vom externen Planer erstellten Kostenberechnung aus dem Jahr 2019 wurden mit dem Ergebnis geprüft, dass der Fortführung der Maßnahme unter Beachtung der Hinweise grundsätzlich keine Bedenken entgegenstehen. Im Einzelnen wur- de bei der Prüfung folgendes festgestellt: Die vorgelegten Kosten i.H.v. von rd. 2.698.500,- EUR brutto teilen sich in den Kostengrup- pen wie folgt auf: 200er rd. 241.880,- EUR 300errd. 1.455.028,- EUR 400er rd. 370.136,- EUR 500er rd. 101.485,- EUR 600er rd. 2.380,- EUR 700er rd. 527.600,- EUR Die Planungskosten betragen in Bezug auf die Baukosten (300er & 400er) ca. 29%. Nicht berücksichtigt wurden laut den Unterlagen die internen Kosten. Diese sollten der Voll- ständigkeit halber mit aufgeführt werden. Bei den Mengen- und Kostenangaben konnten nach stichprobenartiger Prüfung keine unge- wöhnlich hohen Ansätze erkannt werden. Zu den 300er Kosten wurde die Mengenermittlung zur Kostenberechnung auf Anfrage durch die Fachdienststelle nachgereicht. Die Kosten auf die Wohnfläche (610 m?) bezogen werden mit rd. 3030,- €/m? angegeben. Auf vergleichbare Objekte aus dem Baukostenindex bezogen bewegt sich die Maßnahme 12 -3- damit im oberen Kostenbereich. Begründet wird dies zum einen mit dem Umstand, dass auf- grund der relativ kleinen Grundstücksfläche in Ecklage nur sieben Wohneinheiten realisiert werden können. Damit steigt der Anteil der Nebenflächen/Erschließungsflächen, die sich kostenmäßig auf das Bauvorhaben auswirken. Zum anderen bewegt sich der Ausbaustan- dard für den sozialen Wohnungsbau im gehobenen Bereich. Beispielhaft sind hier die Errich- tung einer Aufzugsanlage für die Barrierefreiheit, oder auch die Tatsache, dass in den Bä- dern jeweils eine Badewanne und eine separate Dusche vorgesehen sind, zu nennen. Letz- teres wird wiederum damit begründet, dass laut den Wohnraumförderbestimmungen eine Badewanne eine zusätzliche Wohnqualität darstellt, die es erlaubt, die Wohnfläche um 5m? zu erhöhen. Die Pläne und Kostenberechnungen der externen Planer und Fachplaner sind weder vom Bauherrn, noch vom Entwurfsverfasser mitgezeichnet. Der Baubeginn ist laut den Unterlagen für August 2020 (Abbruchbeginn) und die Fertigstel- lung für Ende 2021 vorgesehen. Die Bauzeit wird mit knapp zwei Jahren angegeben, was auf eine Fertigstellung Mitte 2022 hinauslaufen würde. Hier sind die Angaben widersprüch- lich und sollten vor Beschlussfassung überprüft und korrekt dargestellt werden. Demenspre- chend muss der Bauzeitenplan ergänzt werden. Der Vorlauf von knapp einem Jahr für Pla- nung, Baugenehmigung, Ausschreibung und Vergabe sollte für eine Maßnahme in dieser Größenordnung ausreichend sein. Mit freundlichen Grüßen
Anlage 11, Auszug Bauausschuss 02.12.2019
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Anlage 11 Geschäftsführung Bauausschuss Frau Weber Telefon: (0221) 221 - 22443 Fax : (0221) 221 - 24447 E-Mail: simone.weber@stadt-koeln.de Datum: 16.12.2019 Auszug aus dem Entwurf der Niederschrift der 38. Sitzung des Bauausschusses vom 02.12.2019 öffentlich 5.1 Neubau eines Wohngebäudes im öffentlich geförderten Wohnungsbau auf dem städtischen Grundstück Waldstraße 115, 51145 Köln-Porz, Gemarkung Urbach, Flur 5, Flurstück 812 2665/2019 Da die als Tischvorlage eingebrachte Beantwortung der Fragen aus der letzten Sitzung (Anlage 10 zur Vorlage) nicht hinlänglich habe gelesen werden können, bittet RM Henk- Hollstein die Verwaltung darum, die schriftliche Beantwortung mündlich vorzustellen und dabei insbesondere auf folgende Punkte einzugehen: - Thema Wirtschaftlichkeit bei diesen kleinen Einheiten - wurden Gespräche mit Genossenschaften geführt? - Ablauf des Prozederes in der Verwaltung solcher kleiner Einheiten, da eigentlich klassi- sches Betätigungsfeld für Immobilienfirma (und i. E. nicht Aufgabe des Wohnungsamtes) Herr Schultz, Vertreter des Amtes für Wohnungswesen, greift die Fragen auf und erläutert die Tischvorlage mündlich. Dabei stellt er insbesondere klar, dass es sich um ein verglastes Treppenhaus (und nicht einen Glasturm o. ä.) handelt, dessen Folgekostenbetrachtung keine höheren Kosten in Bezug auf Reinigung/Wartung aufweisen im Vergleich zu einer Putzfassade (auch hier seien Reinigung und regelmäßige Anstriche notwendig). Das Gebäude passe gut in das Unterbringungsportfolio des Wohnungsamtes, wie bereits im Planungsbeschluss näher erläutert wurde, und das Amt habe ein Interesse daran, das Grundstück zu entwickeln und anschließend über die Belegungssystematik für die vorhan- denen Bedarfe zu nutzen. Für die Verwaltung der angemieteten bzw. genutzten Objekte gebe es beim Amt für Wohnungswesen ein eigenes Sachgebiet. Genossenschaften o. ä. Institutionen hätten in vergleichbaren Fällen aufgrund der gerin- gen Objektgröße und dem nicht lohnenden Aufwand mangelndes Interesse gezeigt. RM Halberstadt-Kausch merkt kritisch an, dass das Bauen durch das Wohnungsamt in Eigenregie immer viel teurer sei bzw. dass ein anderer Träger für das gleiche Geld mehr Wohneinheiten errichten könnte. Die Antwort in Bezug auf den Glasbau erachte sie als nicht befriedigend. Auch wenn ein solcher Glasbau aus architektonischer Sicht vielleicht ansprechend sei, fehle ihres Erachtens ein Kostenbewusstsein. Sie bittet in dem Zusam- menhang darum, einmal die Vorgaben an die Architekten darzustellen. Es werde der Ein- druck vermittelt, dass die Vorgabe lauten könnte „wir haben dieses Grundstück, welches bebaut werden soll – Kosten spielen keine Rolle“. Zum Thema Barrierefreiheit führt Frau Halberstadt-Kausch aus, dass üblicherweise rollstuhlgerechte Wohnungen im Erdge- schoss vorzusehen sind (so wie hier auch), wobei allerdings darauf zu achten sei, dass der Abstellraum für die rollstuhlgerechten Wohnungen ebenfalls ebenerdig eingerichtet werde. Hierdurch könnte (bei zwei- bis dreistöckigen Gebäuden) ein Aufzug und somit ein hoher (Folge-)Kostenfaktor eingespart werden. Sie bittet auch in diesem Zusammenhang zu beantworten, ob die Vorgabe an die Architekten dementsprechend gegeben werde (> Abstellräume auf der Ebene der rollstuhlgerechten Wohneinheiten). Im Übrigen könnten Waschmaschinen auch in Bädern untergebracht werden. Die vorgesehene Ausstattung der Bäder mit jeweils einer Badewanne und separater Dusche befinde sich zudem über dem Standard zumindest des sozialen Wohnungsbaus. Aus diesen Faktoren ergebe sich ihres Erachtens ein sozialer Sprengstoff. Herr Schultz stellt klar, dass sein Amt nicht grundsätzlich aus dem Grunde Glasfassaden bauen möchte, weil es der Auffassung sei, dass diese preiswerter seien als Putzfassaden; im vorliegenden Fall sei es darin begründet, dass, gemessen an dem architektonischen Entwurf, die Glasfassade deutlich interessantere Elemente enthalte. Ein fehlendes Kos- tenbewusstsein weist Herr Schultz mit aller Deutlichkeit zurück. Ein sparsames und wirt- schaftliches Vorgehen geböten bereits die rechtlichen Vorgaben. Entsprechende Vorga- ben würden daher auch den Architekten erteilt; hierbei werde insbesondere Wert auf eine optimale Ausnutzung des Grundstückes bezogen auf die mögliche Anzahl realisierbarer Wohneinheiten gelegt. Weiterhin seien die Vorgaben des öffentlichen Wohnungsbaus zu berücksichtigen. Es seien bestimmte Standards einzuhalten, sofern öffentliche Mittel be- ansprucht werden. Die vorgesehene Ausstattung der Bäder (Dusche und Badewanne in einem Raum) sei ganz bewusst so gewählt worden, da hierdurch aus förderrechtlicher Sicht 5 m² mehr gefördert werden. Pro m² würden derzeit 1.950 € Darlehen bewilligt. Hier- durch bewege man sich in einem sehr wirtschaftlichen Rahmen. Die Äußerung von RM Henk-Hollstein aufgreifend merkt RM Brust an, dass seine Fraktion nicht der Meinung sei, dass es nicht die Aufgabe des Wohnungsamtes sei, solche Woh- nungen zu bauen. Im Übrigen komme der Einwand, sich in der Angelegenheit an Genos- senschaften zu wenden, zu spät, da bereits 2017 der entsprechende Planungsbeschluss gefasst worden sei. Die Ausführungen von Herrn Schultz zum Thema Wirtschaftlichkeit seien nicht nachvollziehbar. Das Land gebe 25% Tilgungszuschuss und trotzdem sei es nicht möglich, eine kostendeckende Miete zu erzielen, was zu einem jährlichen Verlust im Haushalt führe. Dies sei nicht akzeptabel, da es anderen Bauträgern durchaus gelinge. Dem Architekten sei daher vorzugeben, dass er so bauen muss, dass nachher Vermietun- gen von Sozialwohnungen ohne dauerhafte Verluste für die Stadt möglich sind. Die vorge- brachte Argumentation in Bezug auf die großen Bäder sei nicht plausibel, insbesondere nicht vor dem Hintergrund, dass gerade der Bedarf an kleinen Wohnungen sehr groß sei. Auch die Investitionen in einen Aufzug und die Folgekosten seien völlig unnötig, so Herr Brust, da ein Aufzug erst ab 4 Geschossen vorgeschrieben sei. Hinsichtlich der Glasfassade sei auch zu bedenken, dass sich der Glasbau im Sommer sehr aufheizen wird und im Winter hohe Wärmeverluste entstehen werden. Schon aus diesem Grund sollten normale, gedämmte Wände vorgesehen werden. Da bereits so viel Geld in das Projekt geflossen sei, schlägt er vor, der Vorlage zwar zuzu- stimmen, allerdings mit dem Zusatz, dass der Versuch unternommen werden soll, die Glasfassade umzuplanen. SB Kirchmeyer schließt sich den Worten von RM Brust an. Zum Thema Geschossigkeit und dem zitierten § 34a BauGB (Einfügungsgebot) macht sie darauf aufmerksam, dass diese Vorschrift relativ viel Spielraum lasse. Es handele sich hier um ein Eckgrundstück; normalerweise dürften Eckgrundstücke auch etwas höher gebaut werden. Die gegenüber- liegende Bebauung sei auch höher. Insofern sei unbedingt eine erneute Prüfung vorzu- nehmen mit dem Ziel, die Geschossigkeit zu erhöhen. Die Aussage, dass keine Gesprä- che mit Bauträgern geführt worden seien, verwundere sie, da die Vorlage selbst einen an- deren Anschein erwecke. Denn hier werde auf Seite 5 ausgeführt: „In Anbetracht dieser Umstände ist das hier in Rede stehende Grundstück als Einzelprojekt im Rahmen des so- zialen Wohnungsbaus für einen Investor oder die GAG nicht wirtschaftlich.“ Sie plädiert dafür, die Vorlage zurückzustellen und zunächst die Anregungen zu prüfen. Auch SE Eggert bringt zum Ausdruck, dass es begrüßenswert sei, wenn die Stadt selber baue. Dabei sollte jedoch auch deutlich werden, dass dies die günstigere Variante ist, was hier nicht der Fall sei. Angesichts der höheren Umgebungsbebauung sollte eine Erhöhung der Geschosse seiner Auffassung nach auf jeden Fall möglich sein. SE Tempel schließt sich bei dem Thema Geschossigkeit seinen Vorrednern an. Zum Thema Wirtschaftlichkeit fragt Herr Tempel nach einer groben Kostenschätzung, die sei- tens der Verwaltung habe erstellt werden müssen, bevor der Architekt beauftragt wurde. Er bittet um eine Gegenüberstellung von grober Kostenschätzung und Kostenberechnung und ggf. um Erläuterung, warum diese voneinander abweichen. Herr Schultz erklärt, diese Zahlen nachzuliefern. Es folgt eine kurze Erörterung zum weiteren Verfahren. Gemäß Auskunft der Verwaltung entstünden bei einer Vertagung der Vorlage keine gravierenden Schäden für das Projekt. Vorsitzender Dr. Schoser fasst zusammen: Die Vorlage soll nach Wunsch des Ausschusses bis zur nächsten Sitzung vertagt werden. Bis dahin sind folgende Punkte zu prüfen bzw. von der Verwaltung zu beantworten: Feste Wandfassade statt Glas Erhöhung der Geschossigkeit Umplanung Badezimmer (> sind Wanne und Dusche erforderlich?) mit dem Ziel, kleinere Wohnungen zu erhalten Gegenüberstellung der Kosten für die Variante Dusche und Wanne (mit Fördergel- dern) und die Variante mit einem von beidem Variante ohne Aufzug (bei gleichbleibender Geschosshöhe) Auch hier wird eine Gegenüberstellung (unter Berücksichtigung von Landesmitteln und Darstellung der Bedingungen) erbeten Beschluss: Der Bauausschuss bittet die Verwaltung, die offenen Fragen bis zur nächsten Sitzung zu beantworten und vertagt die Vorlage einstimmig.
Anlage 5a, Waldstraße 115 - Ansichten 2
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+3.875 +6.875 -0.015±0.00 +6.875 +11.255 +13.11 +6.56 +10.40 = 63.00 = 59.16 +8.725 ±0.00 +2.375 +3.875 +6.33 +6.87+6.875 +9.875 +10.42 +11.255 +13.11 +14.255 = 63.02 = 58.93 Waldstr. Antoniusstr. H/B = 500 / 594 (0.30m²) Allplan 2019 Entwurfsplanung (LPH 3) Die fertigungstechnisch und bauphysikalisch bestimmenden Angaben sind vom Unternehmer verantwortlich nachzuprüfen. Ebenso die Übereinstimmung der vom Planer angegebenen Zwangsmasse. Sämtliche sonstigen Unstimmigkeiten sind der Bauleitung und den Architekten unverzüglich mitzuteilen. Alle Höhen beziehen sich auf OKFF. Die Angaben in den Grundriss- und Schnittplänen sind zu beachten. Alle tragenden und konstruktiven Bauteile müssen nach geprüfter statischer Berechnung hergestellt werden. X xxxx xx.xx.xx xx INDEX ÄNDERUNG DATUM GEZ. o.M. BAUHERR PLANER PLAN BAUORT LPH MASZSTAB DATUM GEZEICHNET STADT KÖLN AMT FÜR WOHNUNGSWESEN 3ZW architekten GmbH Willy-Brandt-Platz 2 50679 Köln www.3zw-architekten.de kontakt@3zw-architekten.de BRÜSSELER STRASSE 21 50674 KÖLN GRUNDSTÜCK GEMARKUNG FLUR FLURSTÜCK Waldstraße 115 Urbach 5 812 PLANNR. 1:100 INDEX 0 NEUBAU MEHRFAMILIENHAUS WALDSTRASSE 115 IN PORZ ANSICHT WEST + ANSICHT NORD 03-03-AN-WN 07.05.2019 LEGENDE Sta fax 0221. 221 25505 fax 0221. 8809264 fon 0221. 221 21266 fon 0221. 8809265 Stahlbeton Installationswand von OKRF bis UKRD; falls nicht anders angegeben BrüstungshöheBRH OberkanteOK UnterkanteUK Fertig-FussbodenFF Roh-FussbodenRF HeizkörperHK BE Bodeneinlauf OK Rost 2cm tiefer als OKFF, sofern nicht anders angegeben. LS Lichtschacht T30-RS Tür (gefälztes vollwandiges Türblatt, rauchdicht, selbstschließend, feuerhemmend)T30-RS dichtschließende Tür (gefälztes vollwandiges Türblatt, min. dreiseitig umlauf. Dichtung)dT RegenfalleitungRR DFF Dachflächenfenster Wärmedämmung Perimeterdämmung KS - Mauerwerk (aussen/ innen) OK = UK Stb.-Decke/ Stb.-RB; falls nicht anders angegeben Stahlbeton-Fertigteil ± 0.00 = +52.60m NHN ANSICHT WEST ANSICHT NORD
Anlage 12, Beantwortung der Fragen aus der Sitzung des BauA vom 02.12.2019
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Anlage 12 Antwort der Verwaltung zu den Fragen aus der Sitzung des Bauausschusses vom 02.12.2019 1. Hintergrund In der Vergangenheit wurden bei der kostenmäßigen Betrachtung nur die Kosten des Teilplanes 1004 berücksichtigt. Der Tilgungsnachlass in Höhe von 25 % wirkte sich insoweit nicht kostenmindernd aus, da er in einem anderen Teilplan abgebildet wird. Für dieses Bauvorhaben wird ein Tilgungsnachlass i. H. v. voraussichtlich rund 411.500 Euro gewährt (abweichend von der Beschlussvorlage, hier waren fälschlich 297.375 Euro ausgewiesen). Auf die Abschreibungsdauer des Gebäudes von 60 Jahren bezogen, ergibt sich ein jährlicher kalkulatorischer Ertrag von rund 6.850 Euro, der die jährliche Belastung entsprechend vermindert. Es finden zurzeit verwaltungsinterne Abstimmungsgespräche statt, inwieweit die wirtschaftlichen Zusammenhänge der Bauvorhaben künftig umfassender dargestellt werden können. 2. Sollte die Glasfassade durch eine feste Wandfassade (WDVS-Fassade) ersetzt werden? Bei dem für den Bau der Glasfassade verwendeten Profilglas handelt es sich um ein kostengünstiges, seriell hergestelltes Industrieglas, das häufig im Fabrik- oder Hallenbau verwendet wird. Es ist durchscheinend, jedoch nicht durchsichtig. Das Glas dient im Bereich des Treppenhauses teilweise der Verkleidung von dahinter liegendem Mauerwerk/Beton, teilweise ist es das alleinige Fassadenelement, das einen Lichteinfall in das Treppenhaus zulässt. Von außen ist das Erscheinungsbild homogen. Zur vorschriftsmäßigen Belüftung des Treppenhauses sind die Profilglas-Elemente auf der Westseite mit Fenstern durchsetzt. Von einer Aufheizung des Treppenhauses durch die Verwendung einer Glasfassade ist nicht auszugehen, da die durchscheinenden Teile des Treppenhauses nach Osten bzw. nach Westen ausgerichtet sind und es nach Süden hin an einen Gebäuderiegel grenzt. Alternativ hierzu könnte die Fassade auch als Wärmedämm-Verbundsystem (WDVS) mit Putz und Anstrich ausgeführt werden, die zur Belichtung und Belüftung des Treppenhauses allerdings auch mit Fenstern versehen werden müsste. Die durch die Glasfassade entstehenden Mehrkosten in Höhe von 8.000 € brutto sind insoweit moderat. Eine derartige Kostenerhöhung kann sich jedoch aus Sicht der Verwaltung unter anderem durch geringere Folgekosten perspektivisch bewähren. Die Glasfassade birgt den Vorteil eines deutlich geringeren Pflegeaufwandes, da Glas als Material wenig pflegeintensiv ist. Eine bei WDVS-Fassaden nach gewisser Zeit erforderliche, kostenintensive Erneuerung von Anstrich oder gar Putz entfällt. Auch eine saisonal wiederkehrende Reinigung der Profilglas-Elemente ist nicht erforderlich. Die Fassade kann stattdessen, wie andere Konstruktionen auch, im konkreten Bedarfsfall gereinigt werden. Für die vorliegende maximale Höhe von 13 Metern existieren handelsübliche Ausrüstungsgegenstände, die auch von einem Hausmeister bedient werden können. Zur Entfernung stärkerer Verschmutzungen kann ferner ein Hubsteiger zum Einsatz kommen. Die in die Fassade integrierten Fenster werden, analog zu anderen Treppenhäusern, regelmäßig von innen gereinigt. Darüber hinaus sprechen gestalterisch-architektonische Aspekte für die Verwendung der Glasfassade, da durch den Materialwechsel ein optisch verbindendes Element zwischen den beiden Gebäudeteilen geschaffen wird. In Anbetracht dieser beiden Punkte hat sich die Verwaltung für die Errichtung einer Glasfassade entschieden. 3. Ist eine Erhöhung der Geschossigkeit möglich? Die Zulässigkeit des Bauvorhabens richtet sich in Ermangelung eines Bebauungsplans für das in Rede stehende Grundstück nach § 34 BauGB. Demnach ist ein Bauvorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Das Vorhaben liegt innerhalb überbaubarer Flächen und ist planungsrechtlich grundsätzlich zulässig. Hinsichtlich der Höhenentwicklung sind die örtlichen Verhältnisse zu ber ücksichtigen. Die unmittelbar umgebende Bebauung entlang der Waldstraße und der Antoniusstraße ist 2,5-geschossig. Die gegenüberliegende Bebauung entlang der Waldstraße ist 4-geschossig ausgeprägt. In einer ämterübergreifenden Vorbesprechung des Bauvorhabens innerhalb der Verwaltung vom 07.09.2018 wurde eruiert, dass die geplante Bebauung in diesem Zusammenhang mit drei Vollgeschossen sowie einem Satteldach entlang der Waldstraße grundsätzlich möglich ist. Im hinteren Bereich zur Antoniusstraße hin ist die Höhe jedoch auf maximal zwei Vollgeschosse und ein Satteldach zu reduzieren. Eine darüber hinausgehende Erhöhung ist im Hinbli ck auf das Einfügungsgebot nicht zu rechtfertigen. 4. Kostengegenüberstellung des Bauvorhabens mit/ohne Badewanne Die Mehrkosten, die durch den Einbau einer Badewanne entstehen, belaufen sich auf schätzungsweise 2.000-3.000 € brutto. Förderrechtlich können dadurch zusätzliche 3-5 m² je Wohnung als förderfähig und somit als vermietbar angesehen werden, die andernfalls a ls öffentliche Flächen ausgewiesen oder gar als Totraum geplant werden müssten. Der Einbau einer Badewanne hat auf die Gesamt-Nutzfläche des Gebäudes keinen wesentlichen Einfluss. Insofern können durch den Verzicht auf eine Badewanne auch keine weiteren Ba ukosten eingespart werden. Da derzeit 2.050 € pro m² an Förder-Darlehen bewilligt werden, erhöht sich durch den Einbau einer Badewanne das gewährte Darlehen um ca. 6.000-10.000 €. Hierauf gewährt die NRW- Bank einen Tilgungsnachlass in Höhe von 25 % (in vorliegendem Fall 1.500 €-2.500 €). Allein mit diesem Betrag können die Kosten für den Einbau der Badewanne weitgehend gedeckt werden. Den zusätzlichen Kosten für den Einbau einer Badewanne s tehen ferner zusätzliche Kalt- Mieteinnahmen in Höhe von 250 €-400 € pro Jahr gegenüber, die allein durch die Erhöhung der vermietbaren Wohnfläche um 3-5 m² generiert werden. Unterm Strich entstehen somit keine zusätzlichen Kosten durch den Einbau der Badewanne. Das H andeln der Verwaltung zielt nicht auf die Schaffung eines möglichst hohen Qualitätsstandards ab. Vielmehr passt sie die Planungen den förderrechtlichen Investitions- Anreizen an. 5. Kostenvergleich Einbau/Verzicht auf Aufzug Nach § 39 Abs. 4 S. 1 BauO NRW ist der Einbau eines Aufzugs bei Gebäuden mit mehr als drei oberirdischen Geschossen obligatorisch. Oberirdische Geschosse sind solche Geschosse, deren Deckenoberkanten im Mittel mehr als 1,60 m über die Geländeoberfläche hinausragen, § 2 Abs. 5 BauO NRW . Dabei ist es unerheblich, ob es sich um Vollgeschosse im Sinne des § 2 Abs. 6 BauO NRW handelt, da § 39 BauO NRW diese Differenzierung nicht aufgreift. Der geplante 3,5 -geschossige Gebäuderiegel an der Wa ldstraße weist folglich 4 oberirdische Geschosse im Sinne des § 39 BauO NRW auf. Daraus ergibt sich die Verpflichtung zum Einbau eines Aufzugs. Die von Verwaltung und Politik angestrebte größtmögliche Ausnutzung der möglichen Geschossigkeit kann folglich n ur im Zusammenhang mit einem Aufzug realisiert werden. 6. Kostendifferenzen zwischen grober Kostenschätzung und Kostenberechnung In einem seitens der Verwaltung erstellten ersten Kostenrahmen wurden 2017 Gesamtkosten in Höhe von ca. 2,1 Mio. € netto ausgewiesen. Im Zuge der Planung in den Leistungsphasen 1-3 wurde dann in 2019 ein aktualisierter Kostenrahmen erstellt, der mit einer Gesamtsumme von 2.035.161,90 € netto schließt. Demgegenüber ergibt die in der Leistungsphase 3 vom beauftragten Architekturbüro erstellte Kostenberechnung eine Summe von 2.267.655,78 € netto. Somit ergibt sich eine Differenz von ca. 230.000 € zwischen der Endsumme des Kostenrahmens und der der Kostenberechnung. Die auftretende Abweichung ergibt sich zum einen dadurch, dass der Kostenrahmen nicht von der Installation eines Aufzuges ausgeht (62.500 € netto). Zum anderen führt der Kostenrahmen der Verwaltung nicht die Abrisskosten für das Bestandsgebäude auf (168.078,25 € netto), da diese Kosten im Rahmen der Haushaltsbewirtschaftung konsumtiv abgebildet werden. In der Kostenberechnung des Architekturbüros sind sie jedoch, der DIN 276 entsprechend, enthalten. Dementsprechend bestehen tatsächlich keine wesentlichen Differenzen zwischen Kostenrahmen und -berechnung.
Anlage 14, Auszug Bauausschuss 04.05.2020
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Anlage 14 Geschäftsführung Bauausschuss Frau Weber Telefon: (0221) 221 - 22443 Fax : (0221) 221 - 24447 E-Mail: simone.weber@stadt-koeln.de Datum: 06.05.2020 Auszug aus dem Entwurf der Niederschrift d er 40. Sitzung des Bauausschusses vom 04.05.2020 öffentlich 5.1 Neubau eines Wohngebäudes im öffentlich geförderten Wohnungsbau auf dem städtischen Grundstück Waldstraße 115, 51145 Köln-Porz, Gemarkung Urbach, Flur 5, Flurstück 812 2665/2019 RM Halberstadt-Kausch merkt erneut an, dass hier sehr teuer gebaut werde. De n- noch werde ihre Fraktion heute Zustimmung erteilen, jedoch gibt sie zu Protokoll, dass es eine Zusage von Herrn Ludwig, dem Leiter des Amtes für Wohnungswesen, geben soll, ein Gespräch mit den baupolitischen Sprechern der Fraktionen zu führen, bevor weitere Vorlagen aus diesem Bereich kommen, um generelle Fragen zu klä- ren. Sie erklärt ausdrücklich, dass ähnlichen Vorlagen zukünftig, ohne dieses Ge- spräch vorab durchgeführt zu haben, nicht zugestimmt werde. Für den Rahmen des Gesprächs regt sie aufgrund der aktuellen Umstände eine Videokonferenz an. SB Kirchmeyer und auch die übrigen Fraktionen schließen sich der von Frau Halber- stadt-Kausch gestellten Bedingung an. Beschluss: Der Bauausschuss empfiehlt dem Rat, wie folgt zu beschließen: Der Rat beauftragt die Verwaltung mit dem Neubau eines Wohngebäudes im öffen t- lich geförderten Wohnungsbau auf dem städtischen Grundstück Waldstraße 115, 51145 Köln -Porz, Gemarkung Urbach, Flur 5, Flurstück 812, mit Gesamtkosten in Höhe von 2.498.497,27 € und beschließt die im Haushaltsjahr 2019 auf der Finan z- stelle 5620-1004-7-5201 veranschlagten Mittel freizugeben. Abstimmungsergebnis: Bei Enthaltung der FDP-Fraktion einstimmig zugestimmt unter der Bedingung, dass das seitens des Leiters des Amtes für Wohnungswesen zugesagte Gespräch mit den baupolitischen Sprechern der Fraktionen durchgeführt wird, bevor über weitere gleichgelagerte Vorlagen entschieden werden soll.
Beratungsverlauf (6)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungBeschluss: zurückgestellt
Zur SitzungBeschluss: zurückgestellt
Zur SitzungBeschluss: zurückgestellt
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2665/2019
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 26.02.2020
- Erstellt
- 02.08.2019 11:46