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1451/2021

Geänderte Rechtsgrundlage zur Abwicklung von Geldern für Klassenfahrten gem. § 95 Abs. 3 SchulG NRW

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss) 19.04.2021

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Nächste Beratung: Ausschuss Schule und Weiterbildung, Sitzung am 19.04.2021, TOP 3.1.5

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

2678 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
IV/40 
 
Vorlagen-Nummer 19.04.2021 
 1451/2021 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Ausschuss Schule und Weiterbildung 19.04.2021 
 
Geänderte Rechtsgrundlage zur Abwicklung von Geldern für Klassenfahrten gem. § 95 Abs. 3 
SchulG NRW 
 
 
Mit Anfrage der Fraktionen Bündnis 90/Die Grünen, CDU, FDP und VOLT wird um Beantwortung fol-
gender Fragen gebeten (AN/0352/2021): 
 
1. Beabsichtigt die Verwaltung, ihre Schulgirokonten gem. § 95 Abs. 3 Satz 3 SchulG NRW an-
zupassen, um die Verwaltung von treuhänderischen Geldern für Schulfahrten zu er-
möglichen? 
 
2. Wenn ja, welche Schritte zur Umsetzung der erleichterten Mittelbewirtschaftung nach § 95 
Abs. 3 Satz 3 SchulG NRW sind bereits unternommen worden? 
 
3. Ab wann und in welcher Weise soll die Einzahlung treuhänderischer Elterngelder für Klassen-
fahrten auf die Schulgirokonten erfolgen? 
 
4. Wie werden die Schulsekretariate auf diese zusätzliche Aufgabe vorbereitet? 
 
 
 
 
Antwort der Verwaltung zu 1. – 3: 
 
Anregungen aus der Schullandschaft zum Anlass nehmend, hat der Schulträger bereits Ende 2018 
den Schulen die Möglichkeit eröffnet, die finanziellen Modalitäten von Kassenfahrten über das ihnen 
zur Verfügung gestellte Schulgirokonto abzuwickeln. 
 
Den Schulen stand und steht es des Weiteren selbstverständlich frei, Klassenfahrten auf dem bis 
dahin genutzten Wege finanziell abzuwickeln. 
Zur Nutzung der Möglichkeit der Abwicklung über das Schulgirokonto, wurde den Schulen eine ent-
sprechende Durchführungsleitlinie an die Hand gegeben. 
Die organisatorischen Aufgaben (z. B. das laufende Geschäft von Mahnungen, Abrechnung, Rück-
zahlungsforderungen oder andere organisatorische Vorgänge) sind weiterhin von der/dem Projekt-
verantwortlichen (Klassenlehrer*in o.ä.) oder einem Beauftragten durchzuführen. 
Eine weitere Möglichkeit das Schulgirokonto in die finanzielle Abwicklung von Klassenfahrten einzu-
beziehen, ohne dem Sekretariat die Einzelverbuchung der Zahlung je Kind aufzuerlegen, ist die Nut-
zung von Sam melbuchungen; Sammlung der Gelder je Kind durch den Projektverantwortlichen und

2 
 
Einzahlung in einer Summe auf das Schulgirokonto – entsprechendes Verfahren ist auch im Hinblick 
auf die Auszahlung  (Begleichung der Reisekosen, Kosten für Unterkunft etc.) denkbar.  
zu 4: 
 
Aufgrund der schon praktizierten Vorgehensweise, ist eine gesonderte Vorbereitung der Schulsekre-
tariate aktuell nicht erforderlich und insofern nicht vorgesehen.  
Der Schulträger bietet jedoch eine reguläre Schulungseinheit zur Nutzung der Schulgirokonten an. 
 
Gez. Voigtsberger

Beratungsverlauf (1)

19.04.2021 Ausschuss Schule und Weiterbildung
TOP 3.1.5 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Sache ist erledigt

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1451/2021
Typ
Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
Datum
19.04.2021
Erstellt
16.04.2021 12:04