1451/2021
Geänderte Rechtsgrundlage zur Abwicklung von Geldern für Klassenfahrten gem. § 95 Abs. 3 SchulG NRW
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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle IV/40 Vorlagen-Nummer 19.04.2021 1451/2021 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss Schule und Weiterbildung 19.04.2021 Geänderte Rechtsgrundlage zur Abwicklung von Geldern für Klassenfahrten gem. § 95 Abs. 3 SchulG NRW Mit Anfrage der Fraktionen Bündnis 90/Die Grünen, CDU, FDP und VOLT wird um Beantwortung fol- gender Fragen gebeten (AN/0352/2021): 1. Beabsichtigt die Verwaltung, ihre Schulgirokonten gem. § 95 Abs. 3 Satz 3 SchulG NRW an- zupassen, um die Verwaltung von treuhänderischen Geldern für Schulfahrten zu er- möglichen? 2. Wenn ja, welche Schritte zur Umsetzung der erleichterten Mittelbewirtschaftung nach § 95 Abs. 3 Satz 3 SchulG NRW sind bereits unternommen worden? 3. Ab wann und in welcher Weise soll die Einzahlung treuhänderischer Elterngelder für Klassen- fahrten auf die Schulgirokonten erfolgen? 4. Wie werden die Schulsekretariate auf diese zusätzliche Aufgabe vorbereitet? Antwort der Verwaltung zu 1. – 3: Anregungen aus der Schullandschaft zum Anlass nehmend, hat der Schulträger bereits Ende 2018 den Schulen die Möglichkeit eröffnet, die finanziellen Modalitäten von Kassenfahrten über das ihnen zur Verfügung gestellte Schulgirokonto abzuwickeln. Den Schulen stand und steht es des Weiteren selbstverständlich frei, Klassenfahrten auf dem bis dahin genutzten Wege finanziell abzuwickeln. Zur Nutzung der Möglichkeit der Abwicklung über das Schulgirokonto, wurde den Schulen eine ent- sprechende Durchführungsleitlinie an die Hand gegeben. Die organisatorischen Aufgaben (z. B. das laufende Geschäft von Mahnungen, Abrechnung, Rück- zahlungsforderungen oder andere organisatorische Vorgänge) sind weiterhin von der/dem Projekt- verantwortlichen (Klassenlehrer*in o.ä.) oder einem Beauftragten durchzuführen. Eine weitere Möglichkeit das Schulgirokonto in die finanzielle Abwicklung von Klassenfahrten einzu- beziehen, ohne dem Sekretariat die Einzelverbuchung der Zahlung je Kind aufzuerlegen, ist die Nut- zung von Sam melbuchungen; Sammlung der Gelder je Kind durch den Projektverantwortlichen und 2 Einzahlung in einer Summe auf das Schulgirokonto – entsprechendes Verfahren ist auch im Hinblick auf die Auszahlung (Begleichung der Reisekosen, Kosten für Unterkunft etc.) denkbar. zu 4: Aufgrund der schon praktizierten Vorgehensweise, ist eine gesonderte Vorbereitung der Schulsekre- tariate aktuell nicht erforderlich und insofern nicht vorgesehen. Der Schulträger bietet jedoch eine reguläre Schulungseinheit zur Nutzung der Schulgirokonten an. Gez. Voigtsberger
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Sache ist erledigt
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1451/2021
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
- Datum
- 19.04.2021
- Erstellt
- 16.04.2021 12:04