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1724/2025

Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 67447/17 Arbeitstitel: Sternengasse, Neuköllner Straße, Cäcilienstraße und Hohe Straße in Köln-Altstadt/Süd - Mitteilung über die Veröffentlichung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

Mitteilung Ausschuss 12.06.2025

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 1 (Innenstadt), Sitzung am 26.06.2025, TOP 9.19

Anlage 3 Bebauungsplan Nr. 67447/17

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Anlage 2 Begründung gem. § 9 Abs. 8 BauGB

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Mitteilung Ausschuss

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Anlage 1 Geltungsbereich

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Anlage 3 Bebauungsplan Nr. 67447/17

1019 Zeichen

Der Stadtentwicklungsausschuss 
hat die Planaufhebung 
am 
nach § 2 Abs. 1 BauGB in 
Anwendung des beschleunigten 
Verfahrens nach § 13a BauGB 
beschlossen. Der Beschluss wurde 
am 
ortsüblich bekannt gemacht.
Die frühzeitige 
Öffentlichkeits- 
beteiligung hat in der 
Zeit vom      
bis          
nach § 3 Abs. 1 BauGB       
stattg                    efunden.
Dieser Plan ist zum 
Zwecke der Aufhebung in 
der Zeit vom  
bis
nach § 3 Abs. 2 BauGB 
mit Begründung veröf-
fentlicht worden
Der Rat hat diese Planauf-
hebung  in seiner Sitzung 
am 
nach § 10 Abs. 1 BauGB 
in Anwendung des 
beschleunigten Verfah-
rens nach § 13a BauGB als 
Satzung mit Begründung 
nach § 9 Abs. 8 BauGB 
beschlossen
Der Satzungsbeschluss 
dieser Planaufhebung durch 
den Rat einschließlich
des Hinweises nach 
§ 10 Abs. 3 BauGB wurde 
am         
bekannt gemacht.
Die O
berbürgermeisterin
Die Oberbürgermeisterin
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
Die Oberbürgermeisterin Die Oberbürgermeisterin
Köln, den Köln, den Köln, den Köln, den
Anlage 3

Anlage 2 Begründung gem. § 9 Abs. 8 BauGB

28532 Zeichen

A N L A G E  2 
Begründung nach § 9 Abs. 8 i.V.m. § 2a S. 2  Nr. 1Baugesetzbuch (BauGB) 
zur Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 67447/17  
Arbeitstitel: Sternengasse in Köln-Innenstadt, Aufhebung 
Beschleunigtes Verfahren nach § 13a BauGB 
__________________________________________________________ 
 
1 Anlass und Ziel der Aufhebung 
Der Bebauungsplan Nr. 67447/17 ist am 23.01.1984 rechtskräftig bekannt gemacht 
worden. Anlass der Planung war damals der zusätzliche Raumbedarf des Fernmelde-
amtes der Bundespost. 
In den letzten Jahren wurde d er ursprünglich komplett von der Nachfolgerin der Bun-
despost, der Telekom, genutzte Standort gemäß den Vorgaben des Bebauungsplanes 
weiterentwickelt. Mittelfristig wird sich d ie Telekom auf das im westlichen Plangebiet 
liegende Gebäude an der Sternengasse und den Turm mit der Sendetechnik konzent-
rieren und Technikflächen innerhalb des Plangebietes dorthin verlagern. Der östliche 
Bereich des Plangebietes wird weiterhin zu Verwaltungszwecken genutzt, die dort in 
den Obergeschossen bestehenden Wohnungen sollen in der Vermietung bleiben. Da-
mit steht der nordwestliche Bereich des Plangebietes für eine hochbauliche Entwick-
lung zur Verfügung. 
Nach derzeitigem Planungsrecht kann hier, in prominenter Lage an der Kreuzung der 
Cäcilienstraße mit der Nord- Süd-Fahrt, jedoch nur ein eingeschossiges Gebäude er-
richtet werden. Dies entspricht nicht mehr den städtebaulichen Zielsetzungen der Stadt 
Köln Der Bebauungsplan soll daher aufgehoben werden. Bauliche Entwicklungen wä-
ren dann nach § 34 BauGB (Innenbereich) genehmigungsfähig, wenn sie sich nach 
Art und Maß der baulichen Nutzung in die Umgebung einfügen.Das Ziel der Aufhebung 
ist es also, eine zeitgemäße und der Innenstadt entsprechende bauliche Entwicklung 
des Standorts zu ermöglichen. 
Um eine weitergehende Steuerung der städtebaulichen Entwicklung zu gewährleisten 
wird parallel zum Aufhebungsverfahren die Aufstellung eines einfachen Bebauungs-
plans angestoßen. In diesem Bebauungsplan w erden insbesondere städtebauliche 
Themen wie der Ausschluss von Vergnügungsstätten, angemessene Reglementie-
rung von Werbeanlagen und die Sicherung von wertvollen Baumstandorten behandelt.   
Darüber hinaus muss der Bebauungsplan im Sinne der Rechtsklarheit aufgehoben 
werden. Die Wirksamkeit des Bebauungsplanes war Gegenstand der Entscheidung 
des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 08.07.2013 (Az.: 10 A 662/12). Hierbei hat 
das Oberverwaltungsgericht Münster die dem dort beantragten Bauvorhaben entge-
genstehenden Festsetzungen des Bebauungsplans (Ausschluss der „nicht störenden 
Gewerbebetriebe“) für unw irksam erklärt und es dabei offengelassen, ob die festge-
stellten Gründe auch zu einer Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplanes führen.

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2 Verfahren 
Soweit Festsetzungen eines Bebauungsplans als Maßnahme der Innenentwicklung 
aufgehoben werden, ist eine solche Aufhebung eines bestehenden Bebauungsplans 
im beschleunigten Verfahren nach § 13a Abs. 4 BauGB zulässig.  Eine Anwendung 
des beschleunigten Verfahrens zur Änderung eines Bebauungsplans ist möglich, wenn 
gemäß § 13a Abs. 4 i.V.m. § 13a Abs. 1 BauGB die Schwellenwerte und weiteren 
Anwendungsvoraussetzungen eingehalten werden. 
Nach § 13a Abs. 1 S. 2 BauGB kommt es dafür auf die zulässige Grundfläche nach § 
19 Abs. 2 BauNVO oder eine Größe der Grundfläche von weniger als 20.000 oder aber 
die voraussichtlich versiegelte Fläche (§ 13a Abs. 1 S. 3 BauGB) an. Bei der Änderung 
oder Erweiterung eines Bebauungsplans nach § 13a Abs. 4 BauGB kommt es für die 
Schwellenwerte grundsätzlich auf die durch den Änderungsbebauungsplan geänder-
ten oder zusätzlich festgesetzten Flächen und die hierdurch entstehenden Baumög-
lichkeiten an. Bei einer Änderung im Sinne einer Teilaufhebung von baulichen Nut-
zungsrechten ist dabei speziell zu betrachten, welche Grundflächen im Geltungsbe-
reich des Aufhebungsplans zukünftig voraussichtlich bebaut werden können. 
Bei dem vorliegenden Aufhebungsverfahren beträgt die Fläche des Geltungsbereichs 
der Aufhebung insgesamt ca. 22.108 m², davon entfallen ca. 8.382 m² auf öffentliche 
Verkehrsflächen und ca. 13.726 m² auf Baugebietsflächen. Hiernach wird die zukünftig 
nach § 34 BauGB bebaubare Fläche nicht den Schwellenwert von 20.000 m² gemäß 
§ 13a Abs. 4 i. V. m. § 13a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BauGB übersteigen. 
Indem durch die geplante Aufhebung Flächen einer Bebauung nach § 34 BauGB zu-
geführt werden, dient die geplante Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 67447/17 
auch der Innenentwicklung. Damit sind alle Voraussetzungen für eine Änderung im 
beschleunigten Verfahren nach § 13a Abs. 4 i. V. m. § 13a Abs. 1 BauGB hinsichtlich 
der beabsichtigen Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 67447/17 erfüllt. 
Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 BauGB wird auf eine formale 
Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB und den Umweltbericht gemäß § 2a BauGB 
verzichtet. Gleichwohl werden die relevanten Belange des Umweltschutzes nach § 1 
Abs. 6 Nr. 7 BauGB ermittelt und sachgerecht gegeneinander abgewogen. 
Darüber hinaus wird im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 in Verbin-
dung mit § 13 Abs. 2 BauGB von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach 
§ 3 Abs. 1 BauGB abgesehen. Gleichwohl wird der Öffentlichkeit gemäß § 13a Abs. 3 
S. 1 Nr. 2 BauGB Gelegenheit gegeben, sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke 
sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung zu informieren und eine Stellung-
nahme abzugeben. 
 
3 Erläuterungen zum Plangebiet 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes befindet sich im Bezirk 1 (Innenstadt) und 
umfasst die privaten Flurstücke 1399/195, 348, 533, 696, 697, 830, 831, 832, 890, 
891, 1077, 1078, 1079 und 1080 der Flur 7 der Gemarkung Köln sowie Teilflächen der 
städtischen Flurstücke 740, 987, 1107 und 1122 der Flur 7 der Gemarkung Köln. Das 
Plangebiet liegt südlich der C äcilienstraße, westlich der Hohe Straße, nördlich der

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Sternengasse und östlich der Neuköllner Straße. Die Gesamtfläche des Geltungsbe-
reichs beläuft sich auf rund 2,2 ha. 
Das Areal zwischen der Cäcilienstraße und Sternengasse prägt mit dem Fernmelde-
turm der Telekom seit vielen Jahren den Kreuzungsbereich der sogenannten Nord-
Südfahrt mit der Ost-West-Achse.  
Das Plangebiet ist von vier Straßen umgeben und über diese an das übergeordnete 
Straßen-, Fuß- und Radwegenetz angebunden. Von der Cäcilienstraße aus besteht 
eine Einfahrmöglichkeit in die bestehende Tiefgarage im Plangebiet. Die Hohe Straße 
ist für den MIV nicht befahrbar, hierüber erfolgt lediglich die Anlieferung und der Fuß-
gänger- und Radverkehr. Von der Sternengasse aus gibt es eine Ein- und Ausfahrt der 
Tiefgarage im östlichen Plangebiet. Am westlichen Plangebietsrand bestehen öffentli-
che Parkplätze, die von der Neuköllner Straße angefahren werden können. 
Die Bus- und U-Bahn-Haltestelle Heumarkt ist in weniger als 500 m fußläufig zu errei-
chen. Von dort verkehren die Stadtbahnlinien 1, 5, 7 und 9 sowie die Buslinien 106, 
132, 233 und 978. 
Innerhalb des Plangebietes gibt es Baumbestand. Eine Gruppe von drei großkronigen 
Bäumen steht innerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche im Kreuzungsbereich Cäcili-
enstraße / Neuköllner Straße, weitere drei weiter östlich innerhalb der öffentlichen Ver-
kehrsfläche in der Cäcilienstraße. Sechs kleinere Bäume stehen im Bereich von Stell-
platzflächen entlang der Sternengasse auf den privaten Grundstücksflächen.  Auf der 
Hohe Straße besteht eine Reihe aus sechs großkronigen Bäumen. 
 
4 Planungsvorgaben 
4.1 Regionalplan 
Der Regionalplan der Stadt Köln stellt für den Bereich  des Geltungsbereichs einen 
Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) dar.  ASB- Flächen sind so definiert, dass hier 
Wohnungen, Wohnfolgeeinrichtungen, wohnungsnahe Freiflächen, zentralörtliche Ein-
richtungen und sonstige Dienstleistungen sowie gewerbliche Arbeitsstätten in einer 
Weise zusammengefasst werden, d ass sie nach Möglichkeit unmittelbar, d. h. ohne 
größeren Verkehrsaufwand untereinander erreichbar sind (B.2.1 Regionalplan, Teilab-
schnitt Region Köln). 
4.2 Flächennutzungsplan 
Der wirksame Flächennutzungsplan der Stadt Köln stellt im Geltungsbereich des Be-
bauungsplanes für die westliche Teilfläche eine gemischte Baufläche dar, für die öst-
liche Teilfläche ein besonderes Wohngebiet. 
Durch die vorgesehene Aufhebung des Bebauungsplanes ergibt sich kein Wider-
spruch zu den bestehenden Darstellungen und städtebaulichen Zielsetzung des Flä-
chennutzungsplanes für diesen Bereich. Die vorgesehene Aufhebung kann somit als 
an die Ziele der Raumordnung angepasst und auch als aus dem FNP entwickelt an-
gesehen werden. 
4.3 Landschaftsplan 
Das Plangebiet liegt außerhalb des Geltungsbereiches des Landschaftsplans.

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4.4 Bebauungsplan 
Der Bebauungsplan Nr. 67447/17 setzt zeichnerisch zwei Kerngebiete (MK) fest, die 
sich hinsichtlich der festgesetzten Geschossflächenzahl (GFZ) unterscheiden. Im 
westlichen MK ist eine GFZ von 3,0 festgesetzt, im östlichen MK eine GFZ von 2,4. 
Eine GRZ ist nicht festgesetzt. Für beide Baugebiete ist eine geschlossene Bauweise 
festgesetzt. Darüber hinaus ist das Maß der baulichen Nutzung für abgegrenzte Teil-
bereiche über die maximal zulässige Anzahl an Vollgeschossen (I bis XIII) festgesetzt. 
Im östlichen MK ist eine Tiefgaragenumgrenzung einschließlich Ein-  und Ausfahrten 
festgesetzt. 
Die umgebenden Straßenflächen sind als öffentliche Verkehrsflächen festgesetzt. An 
den Übergängen zu den öffentlichen Verkehrsflächen sind zudem Gehrechte festge-
setzt. 
In der Verkehrsfläche im Kreuzungsbereich Cäcilienstraße / Neuköllner Straße sind 
drei Bäume zum Erhalt festgesetzt. 13 Bäume sind zum Anpflanzen festgesetzt. 
Der Bebauungsplan Nr. 67447/17 trifft darüber hinaus folgende textliche Festsetzun-
gen: 
- Die nach § 7 Abs. 2 Ziffer 2,3 und 5 BauNVO zulässigen Betriebe des Beher-
bergungswesens, Vergnügungsstätten, sonstigen nicht störenden Gewerbebe-
triebe sowie Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen 
sind gemäß § 1 Abs. 5 i. V. m. § 1 Abs. 9 BauNVO nicht zulässig. 
- Die nach § 7 Abs. 3 Ziffer 1 BauNVO vorgesehenen Ausnahmen sind gemäß 
§ 1 Abs. 6 Ziffer 1 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplanes. 
- Gemäß § 7 Abs. 4 Ziffer 1 BauNVO i. V. m. § 1 Abs. 7 Ziffer 1 BauNVO sind im 
IV-geschossigen Baukörper an der Sternengasse/ Ecke Hohe Straße ab dem 1. 
Obergeschoss nur Wohnungen zulässig. 
- Gemäß § 21a Abs. 5 BauNVO kann die zulässige Geschossfläche im östlichen 
Plangebiet – GFZ-Bereich 2,4 – um die Flächen notwendiger Garagen, die un-
ter der Geländeoberfläche hergestellt werden, erhöht werden. 
- Im gesamten Planbereich ist bei Inbetriebnahme von Heizanlagen gemäß 
§ 9 Abs. 1 Nr. 23 BauGB die Verwendung von festen oder flüssigen Brennstof-
fen ausgeschlossen. 
- Innerhalb der Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches dieses Bebauungs-
planes bestehende Rechtssetzungen aufgrund des Preußischen Fluchtlinien-
Gesetzes von 1875, des Aufbau-Gesetzes NW und des Bundesbaugesetzes 
treten mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Bebauungsplanes außer Kraft. 
- Es gilt die Baunutzungsverordnung 1977 (Bundesgesetzblatt I. S. 1757). 
- Das dargestellte Straßenprofil ist nachrichtlich. 
 
4.5 Höhenentwicklungskonzept für die innere Stadt Köln (HEK) 
Das beschlossene Höhenentwicklungskonzept (HEK) besteht aus zwei Kernelemen-
ten: dem Räumlichen Plan und dem Bewertungsinstrument für neue Vorhaben.  
Der „Räumliche Plan“ stellt dar, wo künftig eine Höhenentwicklung denkbar ist und wo 
diese weiterhin ausgeschlossen bleiben soll. Auch im Laufe der Jahre erarbeitete, pla-
nerische Grundlagen wie das Ringkonzept, das Höhenkonzept Innenstadt, die Puffer-

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zone, der Sternenplan sollen hierin aufgehen. Gemäß den im März 2024 bereits be-
schlossenen Grundsätzen zum Räumlichen Plan (3276/2023) befindet sich das Plan-
gebiet innerhalb des Bereichs „Altstadt“. Das Höhenkonzept legt für den Bereich der 
Aufhebung eine zulässige Traufhöhe von 22,50 m fest.  
 
5 Planungsrechtliche Auswirkungen der Aufhebung  
Im Geltungsbereich der Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 67447/17 sollen alle Fest-
setzungen aufgehoben werden. In Zukunft werden Vorhaben planungsrechtlich nach 
§ 34 BauGB (Zulässigkeit im Innenbereich) beurteilt. Vorhaben, die sich nach Art und 
Maß der baulichen Nutzung in die Umgebung einfügen, können dann zugelassen wer-
den. Dies führt dazu, dass insbesondere die Teilfläche, die bislang nur eingeschossig 
bebaubar war, eine dem Standort angemessene Entwicklung zugänglich ist. 
Die im Bebauungsplan festgesetzten Gehrechte sind über Dienstbarkeiten gesichert 
und bedürfen keiner weiteren Festsetzung im Bebauungsplan. 
Die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben wird im Bereich der Aufhebung des 
oben genannten Bebauungsplanes zukünftig nach § 34 BauGB beurteilt.  Nach § 34 
BauGB sind Vorhaben zulässig, die sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein-
fügen. Die Zulässigkeit späterer Bauvorhaben wird durch die Bauaufsichtsbehörde im 
Baugenehmigungsverfahren geprüft.  
Vorbehaltlich zukünftiger konkreter städtebaulicher Planungsziele, welche im Rahmen 
eines architektonischen und städtebauliche n Qualifizierungsverfahrens durch einen 
Vorhabenträger erarbeitet werden sollen, wird es bis auf Weiteres als ausreichend er-
achtet, die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit zukünftiger Bauvorhaben im Geltungs-
bereich der Aufhebung des Bebauungs planes in städtebaulich verträglicher Weise 
über die planersetzende Vorschrift des § 34 BauGB zu beurteilen. 
Bei einer Beurteilung auf Grundlage des § 34 BauGB wird gewährleistet, dass nur 
Bauvorhaben zulässig sind, welche sich hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung 
in die nähere Umgebung einfügen. Darüber hinaus findet im Rahmen eines Bauge-
nehmigungsverfahrens u. a. eine Prüfung der denkmalpflegerischen und immissions-
schutzrechtlichen Belange statt. Hierdurch ist sichergestellt, dass durch eine etwai ge 
zukünftige Bebauung kein städtebaulicher Missstand entsteht und die Wahrung ge-
sunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse sichergestellt sind.  
Durch die Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 6447/17 erfolgt eine Beurteilung des 
Plangebietes nach § 34 BauGB (unbeplanter Innenbereich). Die Aufhebung führt inso-
weit zu einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, was für sämtliche Kriterien (Art, 
Maß, Bauweise und überbaubarer Grundstücksfläche) gilt. 
 
5.1 Art der baulichen Nutzung 
Bei dem vorgenannten Kriterium hat die C äcilienstraße eine trennende Wirkung, die 
sich zum einen aus der Ausbaubreite (vier Fahrspuren und zwei Straßenbahntrassen) 
ergibt und zum anderen aufgrund einer Unterschiedlichkeit der Bebauung diesseits 
und jenseits der Cäcilienstraße. Während nördlich der Cäcilienstraße kerngebietstypi-
sche Nutzungen (z.B. Galeria Kaufhof (Einzelhandelsgroßprojekt im Sinne von § 11

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Abs. 3 Nr. 2 BauNVO)) die Umgebung prägen, ist der Bereich südlich der Cäcilienst-
raße im Bereich des Baugrundstücks als faktisches Mischgebiet  zu qualifizieren. 
Ebenso hat die Neuköllner Straße (Nord- Süd-Fahrt) aufgrund ihrer Breite eine tren-
nende Wirkung. 
Hingegen wird das Plangebiet durch die Bebauung östlich der Hohe Straße und süd-
lich der Sternengasse geprägt, da beide Straßen unter keinem Aspekt eine trennende 
Wirkung haben, sowie sich auf beiden Straßenseiten Wohnnutzungen und mischge-
bietstypische gewerbliche Nutzungen befinden. 
Bei einer Beurteilung nach § 34 BauGB richtet sich somit die Zulässigkeit hinsichtlich 
der Nutzungsart nach § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 6 BauNVO. Die dort 
benannten Nutzungen sind im Plangebiet allgemein bzw. ausnahmsweise zulässig. 
Dies gilt grundsätzlich auch für Vergnügungsstätten im Sinne von § 6 Abs. 2 Nr. 8 
BauNVO (allgemein zulässig) in dem westlichen Teil des Plangebietes, das überwie-
gend durch gewerbliche Nutzungen geprägt ist oder ausnahmsweise zulässig nach § 
6 Abs. 3 BauNVO im übrigen Plangebiet sind. Wie sich aus der Entscheidung des 
Oberverwaltungsgerichts Münster vom 08.07.2013 (Az.: 10 A 662/ 12, zitiert bei juris) 
ergibt, besteht jedoch bereits im Bestand eine Zulässigkeit von Vergnügungsstätten, 
so dass die Planaufhebung insoweit keine Zulässigkeit neu begründet. Die Aufhebung 
des Bebauungsplanes ermöglicht es jedoch, bei Beantragung einer Vergnügungs-
stätte die Erteilung einer Baugenehmigung mit einem Bebauungsplan nach § 9 Abs. 2 
b BauGB bzw. über die Aufstellung eines einfachen Bebauungsplans gem. § 30 Abs. 
3 BauGB zu unterbinden und dies mit Mitteln der Bauleitplanung abzusichern. Im Hin-
blick auf die seit langem bestehende Möglichkeit zur Ansiedlung von Vergnügungs-
stätten kann dies auch entschädigungslos (§ 42 Abs. 2 BauGB) erfolgen. 
5.2 Maß der baulichen Nutzung 
Bei einer Beurteilung nach § 34 BauGB ist zu berücksichtigen, dass die vorhandene 
Bebauung beim Maß der baulichen Nutzung zwar inhomogen ist, die Aufhebung des 
Bebauungsplanes jedoch dann die Möglichkeit eröffnet, die städtebaulich uner-
wünschte „Mindernutzung“ im westlichen  Plangebiet, die von dem derzeit geltenden 
Bebauungsplan vorgegeben wird, zu beseitigen. 
Dies ergibt sich daraus, dass das Maß der baulichen Nutzung im Bestand sehr unter-
schiedlich ist. So gibt es Gebäude mit ein bis sieben sowie mit dreizehn Vollgeschos-
sen. Die Aufhebung ermöglicht es daher, dass dann ebenso im nordöstlichen Plange-
biet eine Bebauung mit sieben Vollgeschossen entsteht, was der Eckbebauung im 
Kreuzungsbereich der Cäcilienstraße mit der Nord- Süd-Fahrt entspricht und städte-
baulich daher erwünscht ist. Eine Bebauung mit dreizehn Vollgeschossen ist dabei aus 
abstandsflächenrechtlichen Gründen (§ 6 BauO NRW) und im Hinblick auf die geringe 
Grundfläche des Technikturms nicht realistisch. 
5.3 Bauweise 
Das Plangebiet ist weitgehend in geschlossener Bauweise bebaut, jedoch gibt es im 
Blockinneren und mit dem dreizehngeschossigen Technikturm im südwestlichen Plan-
gebiet auch Gebäude in offener Bauweise. Nach § 34 BauGB wären daher beide Bau-
weisen möglich.

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5.4 Überbaubare Grundstücksfläche 
Die vorhandene Bebauung ermöglicht eine überbaubare Grundstücksfläche, die die 
gesamten Grundstücksflächen erfasst. Die vorhandenen Gebäude sind zum Teil direkt 
an die umliegenden Straßen errichtet und reichen bis zu den jeweils rückwärtigen 
Grundstücksgrenzen. 
 
6 Umweltbelange 
Gemäß § 13a Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 13 Absatz 3 BauGB wird auf 
eine formale Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB und den Umweltbericht gemäß 
§ 2a BauGB verzichtet. Ein Ausgleich im Sinne der Eingriffsregelung ist gemäß § 13a 
Absatz 2 Nummer 4 BauGB nicht erforderlich, da Eingriffe, die auf Grund der Aufstel-
lung des Bauungsplans im beschleunigten Verfahren, zu erwarten sind, im Sinn e des 
§ 1a Absatz 3 Satz 6 BauGB als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder als 
zulässig zu bewerten sind. Die Notwendigkeit, die von der Planung berührten Belange 
einschließlich der Umweltbelange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 BauGB nach allge-
meinen Grundsätzen zu ermitteln und sachgerecht gegeneinander und untereinander 
abzuwägen, bleibt hiervon unberührt. 
6.1 Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt 
Das Plangebiet liegt außerhalb des Geltungsbereiches des Landschaftsplans und in-
nerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Der Geltungsbereich der Aufhe-
bung ist nahezu vollständig versiegelt. Innerhalb des Bebauungsplanes befinden sich 
ca. 20 Bäume als Hochstämme. 
Bei Realisierung von größeren Bauvorhaben im Bereich der bisher eingeschossigen 
Bebauung kann der Erhalt der Bäume im Kreuzungsbereich gefährdet sein. Die Auf-
hebung des Bebauungsplanes führt daher zu einer Beeinträchtigung der Schutzgüter 
Tiere und Pflanzen. 
Der Ersatz der Bäume richtet sich sowohl im bestehenden Bebauungsplan als auch 
nach Aufhebung des Bebauungsplanes nach der Baumschutzsatzung der Stadt Köln. 
Durch die Baumschutzsatzung wird sichergestellt, dass die erforderlichen Ersatzpflan-
zungen erfolgen und somit der Eingriff in den Baumbestand ausgeglichen wird. 
Im Rahmen von nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren ist die Untere Natur-
schutzbehörde im Umweltwelt- und Verbraucherschutzamt zu beteiligen, um Verstöße 
gegen artenschutzrechtliche Verbote zu verhindern. 
Im Aufhebungsbereich sind Baumstandorte festgesetzt. Da die Aufhebung des Bebau-
ungsplans im beschleunigten Verfahren erfolgt, gelten die Eingriffe nach § 1a Abs. 3 
Satz 6 BauGB als bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig (§ 
13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB). Folglich besteht gem. § 13a Abs. 4 BauGB i.  V. m. § 13a 
Abs. 2 Nr. 4 BauGB keine Notwendigkeit eines Ausgleiches auf der Ebene des Bebau-
ungsplans. Insofern erfolgt der Ersatz der zu fällenden Bäume im Baugenehmigungs-
verfahren unter Berücksichtigung der Baumschutzsatzung.

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6.2 Ortsbild/ Landschaftsbild 
Der re chtskräftige Bebauungsplan Nr. 67447/17 definiert die überbaubaren Grund-
stücksflächen der als Kerngebiet (MK) festgesetzten Fläche durch Baulinien. Die Ge-
schossigkeit wird in einzelnen Teilbereichen der Baufelder von I bis XIII gegliedert.   
Mit der Planänderung wird die zulässige Gebäudehöhe der eingeschossigen Baufelder 
auf ein gemäß § 34 BauGB ortsbildverträgliches Maß erhöht . Die planungsrechtliche 
Beurteilung der Zulässigkeit einer Bebauung richtet sich nach der Änderung im Gel-
tungsbereich der Änderung nach § 30 i. V. m. § 34 BauGB.  
Die Umsetzung der Planung hat Auswirkungen auf das Schutzgut Ortsbild. 
6.3 Boden / Fläche 
Der Geltungsbereich der vorliegenden Aufhebung ist , bis auf die Baumscheiben, be-
reits durch Gebäude und Nebenanlagen vollflächig versiegelt. Natürlich gewachsener 
Boden ist nicht vorzufinden. Es liegt keine Schutzwürdigkeit vor. 
Im Rahmen der geplanten Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 67447/17 werden be-
stehende Festsetzungen aufgehoben. Die Flächen sind jedoch auch ohne Bebauungs-
plan nach § 34 BauGB bebaubar. Daher kommt es durch die geplante Aufhebung des 
Bebauungsplans zu keiner wesentlichen Erhöhung des Verbrauchs an Grund und Bo-
den gegenüber dem aktuell geltenden Planungsrecht. 
6.4 Wasser 
Der Aufhebungsbereich liegt außerhalb des gesetzlichen bzw. vorläufig gesicherten 
Überschwemmungsgebietes. 
Gemäß der Hochwassergefahrenkarte der Stadtentwässerungsbetriebe (StEB) liegt 
der Änderungsbereich selbst bei extremen Ereignissen nicht im vom Rheinhochwasser 
überflutungsgefährdeten Bereich. 
Die Starkregengefahrenkarte der StEB zeigt für das Plangebiet selbst für ein 100jähr-
liches Starkregenereignis nur eine geringe bis mäßige Überflutungsgefährdung.  Für 
Bauvorhaben auf Privatgrundstücken von mehr als 800 m² ist im Rahmen des Bauge-
nehmigungsverfahrens ein Überflutungsnachweis nach DIN 1986-100 für ein 30-jähr-
liches Regenereignis vorzulegen. 
Das Plangebiet liegt nicht innerhalb einer Wasserschutzzone. 
Bei erfolgter Aufhebung sind keine Verschlechterungen des Umweltgutes Wasser zu 
erwarten. 
6.5 Luft 
Im Nahbereich des Geltungsbereiches der Aufhebung des Bebauungsplanes liegen 
Straßenverkehrsflächen, von denen bereits heute erhebliche Luftschadstoffemissio-
nen ausgehen. 
Durch die geplante Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 67447/17 ist keine gravie-
rende Veränderung der Emissionssituation zu erwarten. Durch eine mögliche Verdich-
tung der Bebauung nach Aufhebung des Bebauungsplanes können mehr Verkehre 
entstehen. Im Rahmen eines späteren Baugenehmigungsverfahrens sind die Auswir-
kungen einer möglichen Bebauung auf Grundlage der planbedingten Verk ehrszu-
nahme und ggf. etwaiger zusätzlicher Luftschadstoffemission zu bewerten.

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Im Falle einer Bebauung sind die Auswirkungen des konkreten Bauvorhabens auf die 
Luftschadstoffbelastung zu untersuchen und entsprechende technische Vorkehrungen 
zu treffen, um bei geschlossenem Fenster eine ausreichende Belüftung der betroffe-
nen Gebäudeteile und eine gute Luftqualität zu gewährleisten. 
6.6 Klima 
Die Planungshinweiskarte zur zukünftigen Wärmebelastung, die ein Ergebnis des Pro-
jektes "Klimawandelgerechte Metropole Köln" ist, zeigt das Plangebiet als "hochbelas-
tete Siedlungsfläche" der Klasse 2 . Durch die  hohe Versiegelung und die mehrg e-
schossige Bebauung ist ein Wärmeinseleffekt gegeben.  Der Bereich ist durch eine 
hohe Wärmemehrbelastung gegenüber dem Umland gekennzeichnet und die nächtli-
che Abkühlung ist eingeschränkt. Der Baumbestand kann jedoch etwas zur lokalen 
Abkühlung beitragen.  
Durch die geplante Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 67447/17 ist keine unmittel-
bare Veränderung des Klimas zu erwarten, da die Planung nicht die Umsetzung einer 
konkreten Bebauung zum Ziel hat. Im Falle einer Bebauung nach Maßgabe des § 34 
BauGB ist nicht mit einer höheren klimatischen Belastung zu rechnen,  als dies bei 
Umsetzung des aktuellen Planungsrechts der Fall wäre. Im Rahmen der Baugenehmi-
gungsverfahren sollten Kompensationsmöglichkeiten zur Reduzierung der Klimaaus-
wirkungen (z. B. Dachbegrünung, Baumpflanzungen, Brunnen, Was serspeicherung) 
geprüft werden und in die Planung einfließen. 
6.7 Besonnung 
Im Falle einer Bebauung des Grundstücks im Aufhebungsbereich auf der Grundlage 
des § 34 BauGB kann sich die Belichtungssituation verändern und möglicherweise für 
angrenzende Nutzungen auch verschlechtern. Aufgrund der Anforderungen der Bau-
ordnung NRW und des Nachbarschutzes werden aber auch zukünftig die gesunden 
Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt. 
6.8 Lärm 
Der Bereich des Bebauungsplanes ist bereits heute durch den Straßenverkehr erheb-
lich vorbelastet. 
Durch die Aufhebung des Bebauungsplanes sind Veränderungen der Lärmsituation 
durch die Berücksichtigung von aktuellen Verkehrszahlen wahrscheinlich. Im Falle ei-
ner Neubebauung nach § 34 BauGB kann es durch den zunehmenden Verkehr und 
eine mögliche Nutzung von Tiefgaragenein-  und -ausfahrten zu einer Zunahme von 
Lärm an der Bestandsbebauung im Umfeld kommen. 
Im Rahmen späterer Baugenehmigungsverfahren müssen mögliche Folgen der Pla-
nung durch eine nutzungsbezogene, umfassende schalltechnische Untersuchung ge-
prüft und durch entsprechende Minderungsmaßnahmen geregelt werden. Hieraus er-
geben sich voraussichtlich Schranken in der Bebaubarkeit des Grundstücks, welche 
sich u. a. aus dem Erfordernis des § 34 Abs. 1 BauGB zur Wahrung der Anforderungen 
an gesunde Wohn-  und Arbeitsverhältnisse ergeben. Ggf. lassen sich sensible Nut-
zungen nicht ohne sehr großen Aufwand realisieren.

- 10 - 
 
 
6.9 Kulturgüter und sonstige Sachgüter 
Seit 1996 zählt der Kölner Dom zum UNESCO Welterbe. Nach der Entschei dung der 
UNESCO im Juli 2005 den Kölner Dom auf der Liste der „Welterbestätten in Gefahr“ 
zu belassen hat der Rat der Stadt Köln am 15.12.2006 zum Schutz des Doms eine 
sogenannte Pufferzone beschlossen. Hierdurch konnte eine Rücknahme des Gefähr-
dungsstatus seitens der UNESCO und der Schutz des Status des Kölner Doms als 
Welterbestätte erreicht werden. Der Aufhebungsbereich befindet sich in der v. g. Puf-
ferzone. 
Durch die geplante Aufhebung des Bebauungsplans wird die Zulässigkeit einer Be-
bauung auf den Rahmen des § 34 BauGB reduziert. Hierdurch ist in Teilen eine weit-
aus höhere Höhe der Bebauung möglich. 
Im Rahmen von Baugenehmigungsverfahren ist eine Beteiligung der Denkmalbehörde 
erforderlich, somit ist die Berücksichtigung der Belange der Denkmalpflege und der 
Bodendenkmalpflege gewährleistet. Die Belange des Weltkulturerbes Kölner Dom sind 
ebenfalls zu berücksichtigen. Die UNESCO bzw. ihre deutsche Vertretung ICOMOS 
ist bei Bauvorhaben, die erhebliche Veränderungen innerhalb der betroffenen Puffer-
zone des Kölner Doms bewirken, zwingend einzubinden. 
6.10 Zusammenfassung 
Im Rahmen der Beschreibung und Bewertung der Beeinträchtigung der Umweltschutz-
güter wurden keine erheblichen Umweltaus - und -einwirkungen durch die geplante 
Aufhebung des Bebauungsplanes auf das Plangebiet und seinen Nahbereich festge-
stellt. 
 
7 Planverwirklichung 
7.1 Kosten der Aufhebung 
Der Stadt Köln entstehen mit der Aufhebung keine Kosten. Entschädigungsansprüche 
gemäß §§ 39 ff. BauGB sind nicht erkennbar. 
7.2 Qualitätssicherung 
Um eine qualitätsvolle und angepasste Entwicklung im Bereich der Aufhebung zu ge-
währleisten wird eine architektonische und städtebauliche Qualifizierung nach dem 
„Leitfaden für städtebauliche Qualifizierungsverfahren in Köln“ (Vor -lagen-Nr. 
3097/2024) angestrebt. 
 
8 Städtebauliche Kenndaten 
 
Größe des Plangeltungsbereichs der Aufhebung in ha rd. 2,2 ha

Mitteilung Ausschuss

5545 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VI/61/611-1 
 
Vorlagen-Nummer 12.06.2025 
 1724/2025 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Stadtentwicklungsausschuss 26.06.2025 
Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 26.06.2025 
 
Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 67447/17 Arbeitstitel: Sternengasse, Neuköllner 
Straße, Cäcilienstraße und Hohe Straße in Köln-Altstadt/Süd - Mitteilung über die 
Veröffentlichung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB 
Anlass und Ziel der Aufhebung 
 
Der Bebauungsplan Nr. 67447/17 ist am 23.01.1984 rechtskräftig bekannt gemacht 
worden. Anlass der Planung war damals der zusätzliche Raumbedarf des Fernmelde-
amtes der Bundespost. In den letzten Jahren wurde der ursprünglich komplett von der 
Nachfolgerin der Bundespost, der Telekom, genutzte Standort gemäß den Vorgaben 
des Bebauungsplanes weiterentwickelt. Mittelfristig wird sich die Telekom auf das im 
westlichen Plangebiet liegende Gebäude an der Sternengasse und den Turm mit der 
Sendetechnik konzentrieren und Technikflächen innerhalb des Plangebietes dorthin 
verlagern. Der östliche Bereich des Plangebietes wird weiterhin zu Verwaltungszwe-
cken genutzt, die dort in den Obergeschossen bestehenden Wohnungen sollen in der 
Vermietung bleiben. Damit steht der nordwestliche Bereich des Plangebietes für eine 
hochbauliche Entwicklung zur Verfügung. Nach derzeitigem Planungsrecht kann hier, 
in prominenter Lage an der Kreuzung der Cäcilienstraße mit der Nord-Süd-Fahrt, je-
doch nur ein eingeschossiges Gebäude errichtet werden. Dies entspricht nicht mehr 
den städtebaulichen Zielsetzungen der Stadt Köln (vgl. Köln-Katalog, Vorlagen-Nr. 
3068/2022).  
Der Bebauungsplan soll daher aufgehoben werden. Bauliche Entwicklungen wären 
dann nach § 34 BauGB (Innenbereich) genehmigungsfähig, wenn sie sich nach Art 
und Maß der baulichen Nutzung in die Umgebung einfügen. Das Ziel der Aufhebung 
ist es also, eine ansprechende bauliche Entwicklung des Standorts zu ermöglichen. 
 
Darüber hinaus muss der Bebauungsplan im Sinne der Rechtsklarheit aufgehoben 
werden. Die Wirksamkeit des Bebauungsplanes war Gegenstand der Entscheidung 
des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 08.07.2013 (Az.: 10 A 662/12). Hierbei hat 
das Oberverwaltungsgericht Münster die dem dort beantragten Bauvorhaben entge-
genstehenden Festsetzungen des Bebauungsplans (Ausschluss der „nicht störenden 
Gewerbebetriebe“) für unwirksam erklärt und es dabei offengelassen, ob die festge-
stellten Gründe auch zu einer Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplanes führen.

2 
 
Verfahren 
 
Soweit Festsetzungen eines Bebauungsplans als Maßnahme der Innenentwicklung 
aufgehoben werden, ist eine solche Aufhebung eines bestehenden Bebauungsplans 
im beschleunigten Verfahren nach § 13a Abs. 4 BauGB zulässig. Eine Anwendung 
des beschleunigten Verfahrens zur Änderung eines Bebauungsplans ist möglich, da 
die Schwellenwerte und weiteren Anwendungsvoraussetzungen gemäß § 13a Abs. 4 
i. V. m. § 13a Abs. 1 BauGB eingehalten werden. 
 
Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 BauGB wird auf eine formale 
Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB und den Umweltbericht gemäß § 2a BauGB 
verzichtet. Gleichwohl werden die relevanten Belange des Umweltschutzes nach § 1 
Abs. 6 Nr. 7 BauGB ermittelt und sachgerecht gegeneinander abgewogen. 
 
Der Öffentlichkeit wird gemäß § 13a Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BauGB Gelegenheit gegeben, 
sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der 
Planung zu informieren und eine Stellungnahme abzugeben. 
 
Mit den vorliegenden Unterlagen wird die Veröffentlichung gemäß § 3 Absatz 2 
BauGB und die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 
BauGB durchgeführt. Der Beteiligungszeitraum ist vom 26.06. bis zum 30.07. ein-
schließlich vorgesehen.  
 
 
Auswirkungen der Planung 
 
Nach Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 6447/17 erfolgt eine Beurteilung des Plan-
gebietes nach § 34 BauGB (unbeplanter Innenbereich). Die Aufhebung führt insoweit 
zu einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, dies gilt für die Kriterien Art und 
Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die überbaubare Grundstücksfläche. 
Der Ersatz möglicherweise zu fällender Bäume erfolgt im Baugenehmigungsverfahren 
unter Berücksichtigung der städtischen Baumschutzsatzung. 
 
Um darüber hinaus eine qualitätsvolle und angepasste Entwicklung im betreffenden 
Bereich zu gewährleisten wird eine architektonische und städtebauliche Qualifizierung 
nach dem „Leitfaden für städtebauliche Qualifizierungsverfahren in Köln“ (Vorlagen-
Nr. 3097/2024) angestrebt. 
 
Um diesen städtebaulichen Zielen Rechnung zu tragen und eine geordnete Entwick-
lung des Areals zu gewährleisten wird parallel zum Aufhebungsverfahren außerdem 
die Aufstellung eines einfachen Bebauungsplans angestoßen. In diesem Bebauungs-
plan werden weitere städtebauliche Themen wie der Ausschluss von Vergnügungs-
stätten, angemessene Reglementierung von Werbeanlagen und die Sicherung von 
wertvollen Baumstandorten behandelt. Regelungen zu Einzelhandel und zur Höhen-
entwicklung werden geprüft (Vorlage 1721/2025).   
 
Im Rahmen der Beschreibung und Bewertung der Beeinträchtigung der Umwelt-
schutzgüter wurden keine erheblichen Umweltaus- und -einwirkungen durch die ge-
plante Aufhebung des Bebauungsplanes auf das Plangebiet und seinen Nahbereich 
festgestellt. 
 
 
Gez. Greitemann

3 
 
 
Anlagen 
 
Anlage 1  Geltungsbereich der Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 67447/17 
Anlage 2  Begründung zur Aufhebung des o.g. Bebauungsplanes 
Anlage 3  Bebauungsplan Nr. 67447/17

Anlage 1 Geltungsbereich

1173 Zeichen

SS Stadt Köln
Stadtplanungsamt

Anlage 1

Geltungsbereich der Aufhebung des Bebauungsplanes 67447/17
Sternengasse, Neuköllner Straße,

Cäcilienstraße und Hohe Straße

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Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von
Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver-
tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu
diesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen.

50 0 100 150 300 Meter

Beratungsverlauf (2)

26.06.2025 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 17.3 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
26.06.2025 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt)
TOP 9.19 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (10)

  • Sternengasse
  • Neuköllner Straße
  • Cäcilienstraße
  • Hohe Straße 3
  • Breite Straße
  • Nord-Süd-Fahrt
  • Heumarkt
  • Straße 3
  • Markt
  • Neumarkt

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Aktenzeichen
1724/2025
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
12.06.2025
Erstellt
28.05.2025 16:40