1724/2025
Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 67447/17 Arbeitstitel: Sternengasse, Neuköllner Straße, Cäcilienstraße und Hohe Straße in Köln-Altstadt/Süd - Mitteilung über die Veröffentlichung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
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Anlage 3 Bebauungsplan Nr. 67447/17
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Der Stadtentwicklungsausschuss hat die Planaufhebung am nach § 2 Abs. 1 BauGB in Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB beschlossen. Der Beschluss wurde am ortsüblich bekannt gemacht. Die frühzeitige Öffentlichkeits- beteiligung hat in der Zeit vom bis nach § 3 Abs. 1 BauGB stattg efunden. Dieser Plan ist zum Zwecke der Aufhebung in der Zeit vom bis nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründung veröf- fentlicht worden Der Rat hat diese Planauf- hebung in seiner Sitzung am nach § 10 Abs. 1 BauGB in Anwendung des beschleunigten Verfah- rens nach § 13a BauGB als Satzung mit Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB beschlossen Der Satzungsbeschluss dieser Planaufhebung durch den Rat einschließlich des Hinweises nach § 10 Abs. 3 BauGB wurde am bekannt gemacht. Die O berbürgermeisterin Die Oberbürgermeisterin Stadtplanungsamt Im Auftrag Die Oberbürgermeisterin Die Oberbürgermeisterin Köln, den Köln, den Köln, den Köln, den Anlage 3
Anlage 2 Begründung gem. § 9 Abs. 8 BauGB
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A N L A G E 2 Begründung nach § 9 Abs. 8 i.V.m. § 2a S. 2 Nr. 1Baugesetzbuch (BauGB) zur Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 67447/17 Arbeitstitel: Sternengasse in Köln-Innenstadt, Aufhebung Beschleunigtes Verfahren nach § 13a BauGB __________________________________________________________ 1 Anlass und Ziel der Aufhebung Der Bebauungsplan Nr. 67447/17 ist am 23.01.1984 rechtskräftig bekannt gemacht worden. Anlass der Planung war damals der zusätzliche Raumbedarf des Fernmelde- amtes der Bundespost. In den letzten Jahren wurde d er ursprünglich komplett von der Nachfolgerin der Bun- despost, der Telekom, genutzte Standort gemäß den Vorgaben des Bebauungsplanes weiterentwickelt. Mittelfristig wird sich d ie Telekom auf das im westlichen Plangebiet liegende Gebäude an der Sternengasse und den Turm mit der Sendetechnik konzent- rieren und Technikflächen innerhalb des Plangebietes dorthin verlagern. Der östliche Bereich des Plangebietes wird weiterhin zu Verwaltungszwecken genutzt, die dort in den Obergeschossen bestehenden Wohnungen sollen in der Vermietung bleiben. Da- mit steht der nordwestliche Bereich des Plangebietes für eine hochbauliche Entwick- lung zur Verfügung. Nach derzeitigem Planungsrecht kann hier, in prominenter Lage an der Kreuzung der Cäcilienstraße mit der Nord- Süd-Fahrt, jedoch nur ein eingeschossiges Gebäude er- richtet werden. Dies entspricht nicht mehr den städtebaulichen Zielsetzungen der Stadt Köln Der Bebauungsplan soll daher aufgehoben werden. Bauliche Entwicklungen wä- ren dann nach § 34 BauGB (Innenbereich) genehmigungsfähig, wenn sie sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Umgebung einfügen.Das Ziel der Aufhebung ist es also, eine zeitgemäße und der Innenstadt entsprechende bauliche Entwicklung des Standorts zu ermöglichen. Um eine weitergehende Steuerung der städtebaulichen Entwicklung zu gewährleisten wird parallel zum Aufhebungsverfahren die Aufstellung eines einfachen Bebauungs- plans angestoßen. In diesem Bebauungsplan w erden insbesondere städtebauliche Themen wie der Ausschluss von Vergnügungsstätten, angemessene Reglementie- rung von Werbeanlagen und die Sicherung von wertvollen Baumstandorten behandelt. Darüber hinaus muss der Bebauungsplan im Sinne der Rechtsklarheit aufgehoben werden. Die Wirksamkeit des Bebauungsplanes war Gegenstand der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 08.07.2013 (Az.: 10 A 662/12). Hierbei hat das Oberverwaltungsgericht Münster die dem dort beantragten Bauvorhaben entge- genstehenden Festsetzungen des Bebauungsplans (Ausschluss der „nicht störenden Gewerbebetriebe“) für unw irksam erklärt und es dabei offengelassen, ob die festge- stellten Gründe auch zu einer Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplanes führen. - 2 - 2 Verfahren Soweit Festsetzungen eines Bebauungsplans als Maßnahme der Innenentwicklung aufgehoben werden, ist eine solche Aufhebung eines bestehenden Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren nach § 13a Abs. 4 BauGB zulässig. Eine Anwendung des beschleunigten Verfahrens zur Änderung eines Bebauungsplans ist möglich, wenn gemäß § 13a Abs. 4 i.V.m. § 13a Abs. 1 BauGB die Schwellenwerte und weiteren Anwendungsvoraussetzungen eingehalten werden. Nach § 13a Abs. 1 S. 2 BauGB kommt es dafür auf die zulässige Grundfläche nach § 19 Abs. 2 BauNVO oder eine Größe der Grundfläche von weniger als 20.000 oder aber die voraussichtlich versiegelte Fläche (§ 13a Abs. 1 S. 3 BauGB) an. Bei der Änderung oder Erweiterung eines Bebauungsplans nach § 13a Abs. 4 BauGB kommt es für die Schwellenwerte grundsätzlich auf die durch den Änderungsbebauungsplan geänder- ten oder zusätzlich festgesetzten Flächen und die hierdurch entstehenden Baumög- lichkeiten an. Bei einer Änderung im Sinne einer Teilaufhebung von baulichen Nut- zungsrechten ist dabei speziell zu betrachten, welche Grundflächen im Geltungsbe- reich des Aufhebungsplans zukünftig voraussichtlich bebaut werden können. Bei dem vorliegenden Aufhebungsverfahren beträgt die Fläche des Geltungsbereichs der Aufhebung insgesamt ca. 22.108 m², davon entfallen ca. 8.382 m² auf öffentliche Verkehrsflächen und ca. 13.726 m² auf Baugebietsflächen. Hiernach wird die zukünftig nach § 34 BauGB bebaubare Fläche nicht den Schwellenwert von 20.000 m² gemäß § 13a Abs. 4 i. V. m. § 13a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BauGB übersteigen. Indem durch die geplante Aufhebung Flächen einer Bebauung nach § 34 BauGB zu- geführt werden, dient die geplante Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 67447/17 auch der Innenentwicklung. Damit sind alle Voraussetzungen für eine Änderung im beschleunigten Verfahren nach § 13a Abs. 4 i. V. m. § 13a Abs. 1 BauGB hinsichtlich der beabsichtigen Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 67447/17 erfüllt. Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 BauGB wird auf eine formale Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB und den Umweltbericht gemäß § 2a BauGB verzichtet. Gleichwohl werden die relevanten Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB ermittelt und sachgerecht gegeneinander abgewogen. Darüber hinaus wird im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 in Verbin- dung mit § 13 Abs. 2 BauGB von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB abgesehen. Gleichwohl wird der Öffentlichkeit gemäß § 13a Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BauGB Gelegenheit gegeben, sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung zu informieren und eine Stellung- nahme abzugeben. 3 Erläuterungen zum Plangebiet Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes befindet sich im Bezirk 1 (Innenstadt) und umfasst die privaten Flurstücke 1399/195, 348, 533, 696, 697, 830, 831, 832, 890, 891, 1077, 1078, 1079 und 1080 der Flur 7 der Gemarkung Köln sowie Teilflächen der städtischen Flurstücke 740, 987, 1107 und 1122 der Flur 7 der Gemarkung Köln. Das Plangebiet liegt südlich der C äcilienstraße, westlich der Hohe Straße, nördlich der - 3 - Sternengasse und östlich der Neuköllner Straße. Die Gesamtfläche des Geltungsbe- reichs beläuft sich auf rund 2,2 ha. Das Areal zwischen der Cäcilienstraße und Sternengasse prägt mit dem Fernmelde- turm der Telekom seit vielen Jahren den Kreuzungsbereich der sogenannten Nord- Südfahrt mit der Ost-West-Achse. Das Plangebiet ist von vier Straßen umgeben und über diese an das übergeordnete Straßen-, Fuß- und Radwegenetz angebunden. Von der Cäcilienstraße aus besteht eine Einfahrmöglichkeit in die bestehende Tiefgarage im Plangebiet. Die Hohe Straße ist für den MIV nicht befahrbar, hierüber erfolgt lediglich die Anlieferung und der Fuß- gänger- und Radverkehr. Von der Sternengasse aus gibt es eine Ein- und Ausfahrt der Tiefgarage im östlichen Plangebiet. Am westlichen Plangebietsrand bestehen öffentli- che Parkplätze, die von der Neuköllner Straße angefahren werden können. Die Bus- und U-Bahn-Haltestelle Heumarkt ist in weniger als 500 m fußläufig zu errei- chen. Von dort verkehren die Stadtbahnlinien 1, 5, 7 und 9 sowie die Buslinien 106, 132, 233 und 978. Innerhalb des Plangebietes gibt es Baumbestand. Eine Gruppe von drei großkronigen Bäumen steht innerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche im Kreuzungsbereich Cäcili- enstraße / Neuköllner Straße, weitere drei weiter östlich innerhalb der öffentlichen Ver- kehrsfläche in der Cäcilienstraße. Sechs kleinere Bäume stehen im Bereich von Stell- platzflächen entlang der Sternengasse auf den privaten Grundstücksflächen. Auf der Hohe Straße besteht eine Reihe aus sechs großkronigen Bäumen. 4 Planungsvorgaben 4.1 Regionalplan Der Regionalplan der Stadt Köln stellt für den Bereich des Geltungsbereichs einen Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) dar. ASB- Flächen sind so definiert, dass hier Wohnungen, Wohnfolgeeinrichtungen, wohnungsnahe Freiflächen, zentralörtliche Ein- richtungen und sonstige Dienstleistungen sowie gewerbliche Arbeitsstätten in einer Weise zusammengefasst werden, d ass sie nach Möglichkeit unmittelbar, d. h. ohne größeren Verkehrsaufwand untereinander erreichbar sind (B.2.1 Regionalplan, Teilab- schnitt Region Köln). 4.2 Flächennutzungsplan Der wirksame Flächennutzungsplan der Stadt Köln stellt im Geltungsbereich des Be- bauungsplanes für die westliche Teilfläche eine gemischte Baufläche dar, für die öst- liche Teilfläche ein besonderes Wohngebiet. Durch die vorgesehene Aufhebung des Bebauungsplanes ergibt sich kein Wider- spruch zu den bestehenden Darstellungen und städtebaulichen Zielsetzung des Flä- chennutzungsplanes für diesen Bereich. Die vorgesehene Aufhebung kann somit als an die Ziele der Raumordnung angepasst und auch als aus dem FNP entwickelt an- gesehen werden. 4.3 Landschaftsplan Das Plangebiet liegt außerhalb des Geltungsbereiches des Landschaftsplans. - 4 - 4.4 Bebauungsplan Der Bebauungsplan Nr. 67447/17 setzt zeichnerisch zwei Kerngebiete (MK) fest, die sich hinsichtlich der festgesetzten Geschossflächenzahl (GFZ) unterscheiden. Im westlichen MK ist eine GFZ von 3,0 festgesetzt, im östlichen MK eine GFZ von 2,4. Eine GRZ ist nicht festgesetzt. Für beide Baugebiete ist eine geschlossene Bauweise festgesetzt. Darüber hinaus ist das Maß der baulichen Nutzung für abgegrenzte Teil- bereiche über die maximal zulässige Anzahl an Vollgeschossen (I bis XIII) festgesetzt. Im östlichen MK ist eine Tiefgaragenumgrenzung einschließlich Ein- und Ausfahrten festgesetzt. Die umgebenden Straßenflächen sind als öffentliche Verkehrsflächen festgesetzt. An den Übergängen zu den öffentlichen Verkehrsflächen sind zudem Gehrechte festge- setzt. In der Verkehrsfläche im Kreuzungsbereich Cäcilienstraße / Neuköllner Straße sind drei Bäume zum Erhalt festgesetzt. 13 Bäume sind zum Anpflanzen festgesetzt. Der Bebauungsplan Nr. 67447/17 trifft darüber hinaus folgende textliche Festsetzun- gen: - Die nach § 7 Abs. 2 Ziffer 2,3 und 5 BauNVO zulässigen Betriebe des Beher- bergungswesens, Vergnügungsstätten, sonstigen nicht störenden Gewerbebe- triebe sowie Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen sind gemäß § 1 Abs. 5 i. V. m. § 1 Abs. 9 BauNVO nicht zulässig. - Die nach § 7 Abs. 3 Ziffer 1 BauNVO vorgesehenen Ausnahmen sind gemäß § 1 Abs. 6 Ziffer 1 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplanes. - Gemäß § 7 Abs. 4 Ziffer 1 BauNVO i. V. m. § 1 Abs. 7 Ziffer 1 BauNVO sind im IV-geschossigen Baukörper an der Sternengasse/ Ecke Hohe Straße ab dem 1. Obergeschoss nur Wohnungen zulässig. - Gemäß § 21a Abs. 5 BauNVO kann die zulässige Geschossfläche im östlichen Plangebiet – GFZ-Bereich 2,4 – um die Flächen notwendiger Garagen, die un- ter der Geländeoberfläche hergestellt werden, erhöht werden. - Im gesamten Planbereich ist bei Inbetriebnahme von Heizanlagen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 23 BauGB die Verwendung von festen oder flüssigen Brennstof- fen ausgeschlossen. - Innerhalb der Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches dieses Bebauungs- planes bestehende Rechtssetzungen aufgrund des Preußischen Fluchtlinien- Gesetzes von 1875, des Aufbau-Gesetzes NW und des Bundesbaugesetzes treten mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Bebauungsplanes außer Kraft. - Es gilt die Baunutzungsverordnung 1977 (Bundesgesetzblatt I. S. 1757). - Das dargestellte Straßenprofil ist nachrichtlich. 4.5 Höhenentwicklungskonzept für die innere Stadt Köln (HEK) Das beschlossene Höhenentwicklungskonzept (HEK) besteht aus zwei Kernelemen- ten: dem Räumlichen Plan und dem Bewertungsinstrument für neue Vorhaben. Der „Räumliche Plan“ stellt dar, wo künftig eine Höhenentwicklung denkbar ist und wo diese weiterhin ausgeschlossen bleiben soll. Auch im Laufe der Jahre erarbeitete, pla- nerische Grundlagen wie das Ringkonzept, das Höhenkonzept Innenstadt, die Puffer- - 5 - zone, der Sternenplan sollen hierin aufgehen. Gemäß den im März 2024 bereits be- schlossenen Grundsätzen zum Räumlichen Plan (3276/2023) befindet sich das Plan- gebiet innerhalb des Bereichs „Altstadt“. Das Höhenkonzept legt für den Bereich der Aufhebung eine zulässige Traufhöhe von 22,50 m fest. 5 Planungsrechtliche Auswirkungen der Aufhebung Im Geltungsbereich der Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 67447/17 sollen alle Fest- setzungen aufgehoben werden. In Zukunft werden Vorhaben planungsrechtlich nach § 34 BauGB (Zulässigkeit im Innenbereich) beurteilt. Vorhaben, die sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Umgebung einfügen, können dann zugelassen wer- den. Dies führt dazu, dass insbesondere die Teilfläche, die bislang nur eingeschossig bebaubar war, eine dem Standort angemessene Entwicklung zugänglich ist. Die im Bebauungsplan festgesetzten Gehrechte sind über Dienstbarkeiten gesichert und bedürfen keiner weiteren Festsetzung im Bebauungsplan. Die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben wird im Bereich der Aufhebung des oben genannten Bebauungsplanes zukünftig nach § 34 BauGB beurteilt. Nach § 34 BauGB sind Vorhaben zulässig, die sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein- fügen. Die Zulässigkeit späterer Bauvorhaben wird durch die Bauaufsichtsbehörde im Baugenehmigungsverfahren geprüft. Vorbehaltlich zukünftiger konkreter städtebaulicher Planungsziele, welche im Rahmen eines architektonischen und städtebauliche n Qualifizierungsverfahrens durch einen Vorhabenträger erarbeitet werden sollen, wird es bis auf Weiteres als ausreichend er- achtet, die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit zukünftiger Bauvorhaben im Geltungs- bereich der Aufhebung des Bebauungs planes in städtebaulich verträglicher Weise über die planersetzende Vorschrift des § 34 BauGB zu beurteilen. Bei einer Beurteilung auf Grundlage des § 34 BauGB wird gewährleistet, dass nur Bauvorhaben zulässig sind, welche sich hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung einfügen. Darüber hinaus findet im Rahmen eines Bauge- nehmigungsverfahrens u. a. eine Prüfung der denkmalpflegerischen und immissions- schutzrechtlichen Belange statt. Hierdurch ist sichergestellt, dass durch eine etwai ge zukünftige Bebauung kein städtebaulicher Missstand entsteht und die Wahrung ge- sunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse sichergestellt sind. Durch die Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 6447/17 erfolgt eine Beurteilung des Plangebietes nach § 34 BauGB (unbeplanter Innenbereich). Die Aufhebung führt inso- weit zu einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, was für sämtliche Kriterien (Art, Maß, Bauweise und überbaubarer Grundstücksfläche) gilt. 5.1 Art der baulichen Nutzung Bei dem vorgenannten Kriterium hat die C äcilienstraße eine trennende Wirkung, die sich zum einen aus der Ausbaubreite (vier Fahrspuren und zwei Straßenbahntrassen) ergibt und zum anderen aufgrund einer Unterschiedlichkeit der Bebauung diesseits und jenseits der Cäcilienstraße. Während nördlich der Cäcilienstraße kerngebietstypi- sche Nutzungen (z.B. Galeria Kaufhof (Einzelhandelsgroßprojekt im Sinne von § 11 - 6 - Abs. 3 Nr. 2 BauNVO)) die Umgebung prägen, ist der Bereich südlich der Cäcilienst- raße im Bereich des Baugrundstücks als faktisches Mischgebiet zu qualifizieren. Ebenso hat die Neuköllner Straße (Nord- Süd-Fahrt) aufgrund ihrer Breite eine tren- nende Wirkung. Hingegen wird das Plangebiet durch die Bebauung östlich der Hohe Straße und süd- lich der Sternengasse geprägt, da beide Straßen unter keinem Aspekt eine trennende Wirkung haben, sowie sich auf beiden Straßenseiten Wohnnutzungen und mischge- bietstypische gewerbliche Nutzungen befinden. Bei einer Beurteilung nach § 34 BauGB richtet sich somit die Zulässigkeit hinsichtlich der Nutzungsart nach § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 6 BauNVO. Die dort benannten Nutzungen sind im Plangebiet allgemein bzw. ausnahmsweise zulässig. Dies gilt grundsätzlich auch für Vergnügungsstätten im Sinne von § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO (allgemein zulässig) in dem westlichen Teil des Plangebietes, das überwie- gend durch gewerbliche Nutzungen geprägt ist oder ausnahmsweise zulässig nach § 6 Abs. 3 BauNVO im übrigen Plangebiet sind. Wie sich aus der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 08.07.2013 (Az.: 10 A 662/ 12, zitiert bei juris) ergibt, besteht jedoch bereits im Bestand eine Zulässigkeit von Vergnügungsstätten, so dass die Planaufhebung insoweit keine Zulässigkeit neu begründet. Die Aufhebung des Bebauungsplanes ermöglicht es jedoch, bei Beantragung einer Vergnügungs- stätte die Erteilung einer Baugenehmigung mit einem Bebauungsplan nach § 9 Abs. 2 b BauGB bzw. über die Aufstellung eines einfachen Bebauungsplans gem. § 30 Abs. 3 BauGB zu unterbinden und dies mit Mitteln der Bauleitplanung abzusichern. Im Hin- blick auf die seit langem bestehende Möglichkeit zur Ansiedlung von Vergnügungs- stätten kann dies auch entschädigungslos (§ 42 Abs. 2 BauGB) erfolgen. 5.2 Maß der baulichen Nutzung Bei einer Beurteilung nach § 34 BauGB ist zu berücksichtigen, dass die vorhandene Bebauung beim Maß der baulichen Nutzung zwar inhomogen ist, die Aufhebung des Bebauungsplanes jedoch dann die Möglichkeit eröffnet, die städtebaulich uner- wünschte „Mindernutzung“ im westlichen Plangebiet, die von dem derzeit geltenden Bebauungsplan vorgegeben wird, zu beseitigen. Dies ergibt sich daraus, dass das Maß der baulichen Nutzung im Bestand sehr unter- schiedlich ist. So gibt es Gebäude mit ein bis sieben sowie mit dreizehn Vollgeschos- sen. Die Aufhebung ermöglicht es daher, dass dann ebenso im nordöstlichen Plange- biet eine Bebauung mit sieben Vollgeschossen entsteht, was der Eckbebauung im Kreuzungsbereich der Cäcilienstraße mit der Nord- Süd-Fahrt entspricht und städte- baulich daher erwünscht ist. Eine Bebauung mit dreizehn Vollgeschossen ist dabei aus abstandsflächenrechtlichen Gründen (§ 6 BauO NRW) und im Hinblick auf die geringe Grundfläche des Technikturms nicht realistisch. 5.3 Bauweise Das Plangebiet ist weitgehend in geschlossener Bauweise bebaut, jedoch gibt es im Blockinneren und mit dem dreizehngeschossigen Technikturm im südwestlichen Plan- gebiet auch Gebäude in offener Bauweise. Nach § 34 BauGB wären daher beide Bau- weisen möglich. - 7 - 5.4 Überbaubare Grundstücksfläche Die vorhandene Bebauung ermöglicht eine überbaubare Grundstücksfläche, die die gesamten Grundstücksflächen erfasst. Die vorhandenen Gebäude sind zum Teil direkt an die umliegenden Straßen errichtet und reichen bis zu den jeweils rückwärtigen Grundstücksgrenzen. 6 Umweltbelange Gemäß § 13a Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 13 Absatz 3 BauGB wird auf eine formale Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB und den Umweltbericht gemäß § 2a BauGB verzichtet. Ein Ausgleich im Sinne der Eingriffsregelung ist gemäß § 13a Absatz 2 Nummer 4 BauGB nicht erforderlich, da Eingriffe, die auf Grund der Aufstel- lung des Bauungsplans im beschleunigten Verfahren, zu erwarten sind, im Sinn e des § 1a Absatz 3 Satz 6 BauGB als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder als zulässig zu bewerten sind. Die Notwendigkeit, die von der Planung berührten Belange einschließlich der Umweltbelange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 BauGB nach allge- meinen Grundsätzen zu ermitteln und sachgerecht gegeneinander und untereinander abzuwägen, bleibt hiervon unberührt. 6.1 Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt Das Plangebiet liegt außerhalb des Geltungsbereiches des Landschaftsplans und in- nerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Der Geltungsbereich der Aufhe- bung ist nahezu vollständig versiegelt. Innerhalb des Bebauungsplanes befinden sich ca. 20 Bäume als Hochstämme. Bei Realisierung von größeren Bauvorhaben im Bereich der bisher eingeschossigen Bebauung kann der Erhalt der Bäume im Kreuzungsbereich gefährdet sein. Die Auf- hebung des Bebauungsplanes führt daher zu einer Beeinträchtigung der Schutzgüter Tiere und Pflanzen. Der Ersatz der Bäume richtet sich sowohl im bestehenden Bebauungsplan als auch nach Aufhebung des Bebauungsplanes nach der Baumschutzsatzung der Stadt Köln. Durch die Baumschutzsatzung wird sichergestellt, dass die erforderlichen Ersatzpflan- zungen erfolgen und somit der Eingriff in den Baumbestand ausgeglichen wird. Im Rahmen von nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren ist die Untere Natur- schutzbehörde im Umweltwelt- und Verbraucherschutzamt zu beteiligen, um Verstöße gegen artenschutzrechtliche Verbote zu verhindern. Im Aufhebungsbereich sind Baumstandorte festgesetzt. Da die Aufhebung des Bebau- ungsplans im beschleunigten Verfahren erfolgt, gelten die Eingriffe nach § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB als bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig (§ 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB). Folglich besteht gem. § 13a Abs. 4 BauGB i. V. m. § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB keine Notwendigkeit eines Ausgleiches auf der Ebene des Bebau- ungsplans. Insofern erfolgt der Ersatz der zu fällenden Bäume im Baugenehmigungs- verfahren unter Berücksichtigung der Baumschutzsatzung. - 8 - 6.2 Ortsbild/ Landschaftsbild Der re chtskräftige Bebauungsplan Nr. 67447/17 definiert die überbaubaren Grund- stücksflächen der als Kerngebiet (MK) festgesetzten Fläche durch Baulinien. Die Ge- schossigkeit wird in einzelnen Teilbereichen der Baufelder von I bis XIII gegliedert. Mit der Planänderung wird die zulässige Gebäudehöhe der eingeschossigen Baufelder auf ein gemäß § 34 BauGB ortsbildverträgliches Maß erhöht . Die planungsrechtliche Beurteilung der Zulässigkeit einer Bebauung richtet sich nach der Änderung im Gel- tungsbereich der Änderung nach § 30 i. V. m. § 34 BauGB. Die Umsetzung der Planung hat Auswirkungen auf das Schutzgut Ortsbild. 6.3 Boden / Fläche Der Geltungsbereich der vorliegenden Aufhebung ist , bis auf die Baumscheiben, be- reits durch Gebäude und Nebenanlagen vollflächig versiegelt. Natürlich gewachsener Boden ist nicht vorzufinden. Es liegt keine Schutzwürdigkeit vor. Im Rahmen der geplanten Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 67447/17 werden be- stehende Festsetzungen aufgehoben. Die Flächen sind jedoch auch ohne Bebauungs- plan nach § 34 BauGB bebaubar. Daher kommt es durch die geplante Aufhebung des Bebauungsplans zu keiner wesentlichen Erhöhung des Verbrauchs an Grund und Bo- den gegenüber dem aktuell geltenden Planungsrecht. 6.4 Wasser Der Aufhebungsbereich liegt außerhalb des gesetzlichen bzw. vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebietes. Gemäß der Hochwassergefahrenkarte der Stadtentwässerungsbetriebe (StEB) liegt der Änderungsbereich selbst bei extremen Ereignissen nicht im vom Rheinhochwasser überflutungsgefährdeten Bereich. Die Starkregengefahrenkarte der StEB zeigt für das Plangebiet selbst für ein 100jähr- liches Starkregenereignis nur eine geringe bis mäßige Überflutungsgefährdung. Für Bauvorhaben auf Privatgrundstücken von mehr als 800 m² ist im Rahmen des Bauge- nehmigungsverfahrens ein Überflutungsnachweis nach DIN 1986-100 für ein 30-jähr- liches Regenereignis vorzulegen. Das Plangebiet liegt nicht innerhalb einer Wasserschutzzone. Bei erfolgter Aufhebung sind keine Verschlechterungen des Umweltgutes Wasser zu erwarten. 6.5 Luft Im Nahbereich des Geltungsbereiches der Aufhebung des Bebauungsplanes liegen Straßenverkehrsflächen, von denen bereits heute erhebliche Luftschadstoffemissio- nen ausgehen. Durch die geplante Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 67447/17 ist keine gravie- rende Veränderung der Emissionssituation zu erwarten. Durch eine mögliche Verdich- tung der Bebauung nach Aufhebung des Bebauungsplanes können mehr Verkehre entstehen. Im Rahmen eines späteren Baugenehmigungsverfahrens sind die Auswir- kungen einer möglichen Bebauung auf Grundlage der planbedingten Verk ehrszu- nahme und ggf. etwaiger zusätzlicher Luftschadstoffemission zu bewerten. - 9 - Im Falle einer Bebauung sind die Auswirkungen des konkreten Bauvorhabens auf die Luftschadstoffbelastung zu untersuchen und entsprechende technische Vorkehrungen zu treffen, um bei geschlossenem Fenster eine ausreichende Belüftung der betroffe- nen Gebäudeteile und eine gute Luftqualität zu gewährleisten. 6.6 Klima Die Planungshinweiskarte zur zukünftigen Wärmebelastung, die ein Ergebnis des Pro- jektes "Klimawandelgerechte Metropole Köln" ist, zeigt das Plangebiet als "hochbelas- tete Siedlungsfläche" der Klasse 2 . Durch die hohe Versiegelung und die mehrg e- schossige Bebauung ist ein Wärmeinseleffekt gegeben. Der Bereich ist durch eine hohe Wärmemehrbelastung gegenüber dem Umland gekennzeichnet und die nächtli- che Abkühlung ist eingeschränkt. Der Baumbestand kann jedoch etwas zur lokalen Abkühlung beitragen. Durch die geplante Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 67447/17 ist keine unmittel- bare Veränderung des Klimas zu erwarten, da die Planung nicht die Umsetzung einer konkreten Bebauung zum Ziel hat. Im Falle einer Bebauung nach Maßgabe des § 34 BauGB ist nicht mit einer höheren klimatischen Belastung zu rechnen, als dies bei Umsetzung des aktuellen Planungsrechts der Fall wäre. Im Rahmen der Baugenehmi- gungsverfahren sollten Kompensationsmöglichkeiten zur Reduzierung der Klimaaus- wirkungen (z. B. Dachbegrünung, Baumpflanzungen, Brunnen, Was serspeicherung) geprüft werden und in die Planung einfließen. 6.7 Besonnung Im Falle einer Bebauung des Grundstücks im Aufhebungsbereich auf der Grundlage des § 34 BauGB kann sich die Belichtungssituation verändern und möglicherweise für angrenzende Nutzungen auch verschlechtern. Aufgrund der Anforderungen der Bau- ordnung NRW und des Nachbarschutzes werden aber auch zukünftig die gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt. 6.8 Lärm Der Bereich des Bebauungsplanes ist bereits heute durch den Straßenverkehr erheb- lich vorbelastet. Durch die Aufhebung des Bebauungsplanes sind Veränderungen der Lärmsituation durch die Berücksichtigung von aktuellen Verkehrszahlen wahrscheinlich. Im Falle ei- ner Neubebauung nach § 34 BauGB kann es durch den zunehmenden Verkehr und eine mögliche Nutzung von Tiefgaragenein- und -ausfahrten zu einer Zunahme von Lärm an der Bestandsbebauung im Umfeld kommen. Im Rahmen späterer Baugenehmigungsverfahren müssen mögliche Folgen der Pla- nung durch eine nutzungsbezogene, umfassende schalltechnische Untersuchung ge- prüft und durch entsprechende Minderungsmaßnahmen geregelt werden. Hieraus er- geben sich voraussichtlich Schranken in der Bebaubarkeit des Grundstücks, welche sich u. a. aus dem Erfordernis des § 34 Abs. 1 BauGB zur Wahrung der Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse ergeben. Ggf. lassen sich sensible Nut- zungen nicht ohne sehr großen Aufwand realisieren. - 10 - 6.9 Kulturgüter und sonstige Sachgüter Seit 1996 zählt der Kölner Dom zum UNESCO Welterbe. Nach der Entschei dung der UNESCO im Juli 2005 den Kölner Dom auf der Liste der „Welterbestätten in Gefahr“ zu belassen hat der Rat der Stadt Köln am 15.12.2006 zum Schutz des Doms eine sogenannte Pufferzone beschlossen. Hierdurch konnte eine Rücknahme des Gefähr- dungsstatus seitens der UNESCO und der Schutz des Status des Kölner Doms als Welterbestätte erreicht werden. Der Aufhebungsbereich befindet sich in der v. g. Puf- ferzone. Durch die geplante Aufhebung des Bebauungsplans wird die Zulässigkeit einer Be- bauung auf den Rahmen des § 34 BauGB reduziert. Hierdurch ist in Teilen eine weit- aus höhere Höhe der Bebauung möglich. Im Rahmen von Baugenehmigungsverfahren ist eine Beteiligung der Denkmalbehörde erforderlich, somit ist die Berücksichtigung der Belange der Denkmalpflege und der Bodendenkmalpflege gewährleistet. Die Belange des Weltkulturerbes Kölner Dom sind ebenfalls zu berücksichtigen. Die UNESCO bzw. ihre deutsche Vertretung ICOMOS ist bei Bauvorhaben, die erhebliche Veränderungen innerhalb der betroffenen Puffer- zone des Kölner Doms bewirken, zwingend einzubinden. 6.10 Zusammenfassung Im Rahmen der Beschreibung und Bewertung der Beeinträchtigung der Umweltschutz- güter wurden keine erheblichen Umweltaus - und -einwirkungen durch die geplante Aufhebung des Bebauungsplanes auf das Plangebiet und seinen Nahbereich festge- stellt. 7 Planverwirklichung 7.1 Kosten der Aufhebung Der Stadt Köln entstehen mit der Aufhebung keine Kosten. Entschädigungsansprüche gemäß §§ 39 ff. BauGB sind nicht erkennbar. 7.2 Qualitätssicherung Um eine qualitätsvolle und angepasste Entwicklung im Bereich der Aufhebung zu ge- währleisten wird eine architektonische und städtebauliche Qualifizierung nach dem „Leitfaden für städtebauliche Qualifizierungsverfahren in Köln“ (Vor -lagen-Nr. 3097/2024) angestrebt. 8 Städtebauliche Kenndaten Größe des Plangeltungsbereichs der Aufhebung in ha rd. 2,2 ha
Mitteilung Ausschuss
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Dezernat, Dienststelle VI/61/611-1 Vorlagen-Nummer 12.06.2025 1724/2025 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Stadtentwicklungsausschuss 26.06.2025 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 26.06.2025 Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 67447/17 Arbeitstitel: Sternengasse, Neuköllner Straße, Cäcilienstraße und Hohe Straße in Köln-Altstadt/Süd - Mitteilung über die Veröffentlichung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Anlass und Ziel der Aufhebung Der Bebauungsplan Nr. 67447/17 ist am 23.01.1984 rechtskräftig bekannt gemacht worden. Anlass der Planung war damals der zusätzliche Raumbedarf des Fernmelde- amtes der Bundespost. In den letzten Jahren wurde der ursprünglich komplett von der Nachfolgerin der Bundespost, der Telekom, genutzte Standort gemäß den Vorgaben des Bebauungsplanes weiterentwickelt. Mittelfristig wird sich die Telekom auf das im westlichen Plangebiet liegende Gebäude an der Sternengasse und den Turm mit der Sendetechnik konzentrieren und Technikflächen innerhalb des Plangebietes dorthin verlagern. Der östliche Bereich des Plangebietes wird weiterhin zu Verwaltungszwe- cken genutzt, die dort in den Obergeschossen bestehenden Wohnungen sollen in der Vermietung bleiben. Damit steht der nordwestliche Bereich des Plangebietes für eine hochbauliche Entwicklung zur Verfügung. Nach derzeitigem Planungsrecht kann hier, in prominenter Lage an der Kreuzung der Cäcilienstraße mit der Nord-Süd-Fahrt, je- doch nur ein eingeschossiges Gebäude errichtet werden. Dies entspricht nicht mehr den städtebaulichen Zielsetzungen der Stadt Köln (vgl. Köln-Katalog, Vorlagen-Nr. 3068/2022). Der Bebauungsplan soll daher aufgehoben werden. Bauliche Entwicklungen wären dann nach § 34 BauGB (Innenbereich) genehmigungsfähig, wenn sie sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Umgebung einfügen. Das Ziel der Aufhebung ist es also, eine ansprechende bauliche Entwicklung des Standorts zu ermöglichen. Darüber hinaus muss der Bebauungsplan im Sinne der Rechtsklarheit aufgehoben werden. Die Wirksamkeit des Bebauungsplanes war Gegenstand der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 08.07.2013 (Az.: 10 A 662/12). Hierbei hat das Oberverwaltungsgericht Münster die dem dort beantragten Bauvorhaben entge- genstehenden Festsetzungen des Bebauungsplans (Ausschluss der „nicht störenden Gewerbebetriebe“) für unwirksam erklärt und es dabei offengelassen, ob die festge- stellten Gründe auch zu einer Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplanes führen. 2 Verfahren Soweit Festsetzungen eines Bebauungsplans als Maßnahme der Innenentwicklung aufgehoben werden, ist eine solche Aufhebung eines bestehenden Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren nach § 13a Abs. 4 BauGB zulässig. Eine Anwendung des beschleunigten Verfahrens zur Änderung eines Bebauungsplans ist möglich, da die Schwellenwerte und weiteren Anwendungsvoraussetzungen gemäß § 13a Abs. 4 i. V. m. § 13a Abs. 1 BauGB eingehalten werden. Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 BauGB wird auf eine formale Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB und den Umweltbericht gemäß § 2a BauGB verzichtet. Gleichwohl werden die relevanten Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB ermittelt und sachgerecht gegeneinander abgewogen. Der Öffentlichkeit wird gemäß § 13a Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BauGB Gelegenheit gegeben, sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung zu informieren und eine Stellungnahme abzugeben. Mit den vorliegenden Unterlagen wird die Veröffentlichung gemäß § 3 Absatz 2 BauGB und die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB durchgeführt. Der Beteiligungszeitraum ist vom 26.06. bis zum 30.07. ein- schließlich vorgesehen. Auswirkungen der Planung Nach Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 6447/17 erfolgt eine Beurteilung des Plan- gebietes nach § 34 BauGB (unbeplanter Innenbereich). Die Aufhebung führt insoweit zu einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, dies gilt für die Kriterien Art und Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die überbaubare Grundstücksfläche. Der Ersatz möglicherweise zu fällender Bäume erfolgt im Baugenehmigungsverfahren unter Berücksichtigung der städtischen Baumschutzsatzung. Um darüber hinaus eine qualitätsvolle und angepasste Entwicklung im betreffenden Bereich zu gewährleisten wird eine architektonische und städtebauliche Qualifizierung nach dem „Leitfaden für städtebauliche Qualifizierungsverfahren in Köln“ (Vorlagen- Nr. 3097/2024) angestrebt. Um diesen städtebaulichen Zielen Rechnung zu tragen und eine geordnete Entwick- lung des Areals zu gewährleisten wird parallel zum Aufhebungsverfahren außerdem die Aufstellung eines einfachen Bebauungsplans angestoßen. In diesem Bebauungs- plan werden weitere städtebauliche Themen wie der Ausschluss von Vergnügungs- stätten, angemessene Reglementierung von Werbeanlagen und die Sicherung von wertvollen Baumstandorten behandelt. Regelungen zu Einzelhandel und zur Höhen- entwicklung werden geprüft (Vorlage 1721/2025). Im Rahmen der Beschreibung und Bewertung der Beeinträchtigung der Umwelt- schutzgüter wurden keine erheblichen Umweltaus- und -einwirkungen durch die ge- plante Aufhebung des Bebauungsplanes auf das Plangebiet und seinen Nahbereich festgestellt. Gez. Greitemann 3 Anlagen Anlage 1 Geltungsbereich der Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 67447/17 Anlage 2 Begründung zur Aufhebung des o.g. Bebauungsplanes Anlage 3 Bebauungsplan Nr. 67447/17
Anlage 1 Geltungsbereich
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SS Stadt Köln Stadtplanungsamt Anlage 1 Geltungsbereich der Aufhebung des Bebauungsplanes 67447/17 Sternengasse, Neuköllner Straße, Cäcilienstraße und Hohe Straße 3% R x Breite Straße = Mühlengas 1] SO Zg B 7 3 070, 5 3 399 1 Karl SyAU Z—— 3 = Fi? & z E ng == Küpper; 7 au 8 a 3. Is] =] As 7 Lauronzpl Se 7/ 2lomnanisge =; a] Juber Isgässe IS ® en & Ki Plätzehen an Zu D sy eonhor ı ß G Z IM Alisyä. 2 GG Zselz| ra | FRalt R E S ll 8 / x N SE 4 ‚ul S | Heu- || 4 NZ \, = B | Br S [markt — "m | Zönildergosse " | Schildergas E) \ 2 il! | ; un | == -R-- i & .Ngasse ® V Rugustpges! Fi, u = Caclienstraße «__ P U-Bahnhof-Neumarkt- = —— HR IR 2 ] osbr: Er IHaubrich“ RED) SChäytgpn- 8. HR A zmüssim , Kındarg tar GI, A AN © & Y SE = Bi 2 — li: 7 : —E Rlechudeng, $ 7 n N & $ Be IAISIE: ZI puejrgässe U Az 1 A a 2 8 @ = ee A - 5 93 Eilzengraben_—— a _46:9 - Br Spigjpl— v RUN, | ey = 5 N q 2 RS T Kinderg: U am in T AN\ el SG ER Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver- tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu diesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen. 50 0 100 150 300 Meter
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungOrte (10)
- Sternengasse
- Neuköllner Straße
- Cäcilienstraße
- Hohe Straße 3
- Breite Straße
- Nord-Süd-Fahrt
- Heumarkt
- Straße 3
- Markt
- Neumarkt
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Details
- Aktenzeichen
- 1724/2025
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 12.06.2025
- Erstellt
- 28.05.2025 16:40