2331/2024
Beantwortung einer mündlichen Anfrage von SE Goedecke aus der Sitzung des Betriebsausschusses der Gebäudewirtschaft vom 29. April 2024 bezüglich Photovoltaikanlagen auf der Gesamtschule Innenstadt, Frankstraße 26, 50676 Köln
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss
3630 Zeichen
Dezernat, Dienststelle VI/26 Vorlagen-Nummer 20.12.2024 2331/2024 Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Sitzung öffentlicher Teil Gremium Datum Betriebsausschuss Gebäudewirtschaft 03.02.2025 Beantwortung einer mündlichen Anfrage von SE Goedecke aus der Sitzung des Betriebsausschusses der Gebäudewirtschaft vom 29. April 2024 bezüglich Photovoltaikanlagen auf der Gesamtschule Innenstadt, Frankstraße 26, 50676 Köln Anfrage: SE Goedecke fragt in der Sitzung des Betriebsausschusses der Gebäudewirtschaft vom 29. April 2024 warum keine Photovoltaikanlagen auf der Gesamtschule Innenstadt, Frankstraße 26, 50676 Köln angebracht sind. Antwort der Verwaltung: Da sich das Gebäude der Gesamtschule Innenstadt in unmittelbarer Umgebung eines Bau- denkmals befindet, wurde das Aufbringen einer Photovoltaikanlage auf dem Gebäude seitens des Amtes für Denkmalschutz und Denkmalpflege abgelehnt. Grundlage hierfür ist der § 9 Denkmalschutzgesetz NRW: Nach § 9 Absatz 3 des Denkmalschutzgesetzes NRW sind Belange des Denkmalschutzes mit den öffentlichen Interessen (zum Beispiel die Belange des Klimas oder des Einsatzes erneu- erbarer Energien) abzuwägen. Die Unterschiedlichkeit baulicher Bedingungen und charakteristischer Merkmale bestehender Gebäude aus verschiedenen Epochen muss dabei differenziert betrachtet werden. Der Klimaschutz mit der berechtigten Forderung nach erneuerbaren Energien stellt eine große Herausforderung für den Denkmalschutz dar. Das Amt für Denkmalschutz und Denkmalpflege steht in konstruktivem Austausch mit der Koordinationsstelle Klimaschutz und Aktivitätsvor- schläge wurden in das Strategiekonzept der Stadt aufgenommen. Neben der reinen Substanz definiert sich der Denkmalwert auch über das Erscheinungsbild der Architektur. PV-Anlagen dürfen nicht mit dem Ziel der Ertragsmaximierung geplant werden, sondern wie bei allen Veränderungen ist ein angemessenes Maß an Einbußen und in einzelnen Fällen auch eine Ablehnung hinzunehmen. Ein zentraler grundsätzlicher Punkt ist die Sichtbarkeit der Anlage aus dem öffentlichen Raum. Darüber hinaus ist zu beachten, dass die zu planen- den Anlagen eben nicht einfach die größtmögliche Flächenausbeute bei beliebiger Verteilung einzelner Module zum Ziel haben können. Die geringsten Schwierigkeiten bestehen bei flachen Dächern, auf denen durch Abstandhalten von Dachkanten eine Sichtbarkeit der Anlage sichergestellt ist. Auch bei flach geneigten Dä- chern wird dies aktiv überprüft, indem die Bestückung der Dachfläche mit einfachen ver- schiebbaren Teilmodellen überprüft wird. Bei geneigten Dächern bedarf es einer komplexeren Betrachtung. Dies gilt auch für das Schulgebäude der Gesamtschule Innenstadt in der Frankstraße 26. Bei differenzierter Betrachtung hinsichtlich Bauepochen und Typen des Schulbaus gehört das Schulgebäude in der Frankstraße 26 zu den denkmalgeschützten Schulbauten, die aufgrund ihrer für die Bauzeit charakteristischen baulichen Struktur, ihres guten Erhaltungszustandes 2 und des hohen Bestands an originaler Ausstattung unter den Schulbauten der Stadt Köln als besonders schützenswert anzusehen sind. Wegen dieser Einstufung muss die Errichtung ei- ner PV-Anlage gründlich abgewogen werden. Die weitgreifende Grundrissfigur der Anlage er- zeugt eine große Sichtbarkeit der Schrägdachflächen aus dem öffentlichen Raum, so dass hier deutliche Einschränkungen gegeben sind. Aufgrund einer inzwischen geänderten Gesetzeslage und einer weiter entwickelten Ausfüh- rungstechnik wäre die PV-Anlage bei heutiger Antragstellung zu erlauben. Gez. Greitemann
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2331/2024
- Typ
- Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.)
- Datum
- 20.12.2024
- Erstellt
- 29.07.2024 08:30