2006/0014
Bebauungsplan Wx 12 - Erweiterung der GSI - (Satzungsbeschluss) mit städtebaulichem Vertrag
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anlage 1
235371 Zeichen
Fassung vom 22. Dezember 2005
Wx12 "Erweiterung der GSI"
BEBAUUNGSPLAN
WISSENSCHAFTSSTADT DARMSTADT
Teil A - Erläuterungsbericht
Teil B - Umweltbericht
SALZBURG BRESLAUHANNOVERMANNHEIM
Begründung:
Wissenschaftsstadt Darmstadt B-Plan Wx 12 „Erweiterung der GSI“
REGIOPLAN INGENIEURE GmbH Mannheim 22. Dezember 2005
GSI_Begründung _22_12_05
REGIOPLAN INGENIEURE GmbH
Besselstraße 14/16
68219 Mannheim
Tel. 06 21 / 8 76 75 –0
Fax. 06 21 / 8 76 75 –99
ISDN 06 21 / 8 76 75 -96
Internet: http://www.regioplan.com
E-Mail: geschäftsleitung@regioplan.com
Projekt:
Bebauungsplan Wx 12 „Erweiterung der GSI“
Fassung vom 22. Dezember 2005
Projektnummer: GP 03 KEP 800/01d
Projektbearbeitung: Dipl. Ing. Christian Schwarzer
Dipl. Biol. Bernhard Schwoerer-Böhning
Projektgraphik: Heike Göpfert
Horst Schulzki
REGIOPLAN INGENIEURE GmbH Mannheim / Berlin / Hannover / Salzburg / Breslau
Wissenschaftsstadt Darmstadt B-Plan Wx 12 „Erweiterung der GSI“
REGIOPLAN INGENIEURE GmbH Mannheim 22. Dezember 2005
GSI_Begründung _22_12_05
Inhalt
A. Erläuterungsbericht
1 Anlass, Ziel und Zweck der Planung 1
1.1 Ziele 1
1.2 Die Erweiterungsplanung der GSI 3
1.2.1 Die Ausgangslage 3
1.2.2 Die Erweiterung - FAIR 4
2 Rechtsgrundlagen und Planungsvorgaben 5
2.1 Rechtliche Rahmenbedingungen 5
2.1.1 Baurecht 6
2.1.2 Naturschutzrecht 6
2.1.3 Umweltverträglic hkeitsprüfungsgesetz 7
2.1.4 Forstrecht 7
2.1.5 Immissions- und Strahlenschutzrecht 7
2.1.6 Wasserrecht 7
2.2 Planungsrechtliche Vorgaben 8
2.2.1 Ziele der Raumordnung 8
2.2.2 Flächennutzungsplan/Landschaftsplan 10
3 Geltungsbereich und Bestandssituation 12
3.1 Lage im Raum 12
3.2 Geltungsbereich 12
3.3 Bestandsanalyse 15
3.3.1 Gegenwärtige Nutzungsstruktur 15
3.3.2 Verkehrliche Erschließung 16
3.3.3 Ver- und Entsorgung/Niederschlagswasserbewirtschaftung 16
3.3.4 Ökologische Situation 17
4 Erfordernisse/Ziele 19
4.1 Technische Erfordernisse 19
4.2 Städtebauliches und grünordnerische s Konzept „Integration in den Wald“ 20
4.3 Umweltprüfung / Eingriffs-Ausgleichsbilanz 23
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5 Planinhalte/Begründung der Festsetzungen 27
5.1 Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) 27
5.2 Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) 27
5.3 Überbaubare Grundstücksflächen / Nebenanlagen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. m. §§ 22, 23 BauNVO)
28
5.4 Verkehrliche Erschließung 28
5.5 Ver- und Entsorgung / Niederschlagswasserbewirtschaftung 29
5.6 Flächen für Wald (§ 9 Abs. 1 Nr. 9 BauG B) z.T. untertunnelt (§ 9 Abs. 3 BauGB) 29
5.7 Landschaftsplanerische und grüngestalterische Festsetzungen (§ 1a Abs. 3,
§ 9 Abs. 1 Nr. 20 und 25, § 200a BauGB)
30
5.8 Satzung über die Gestaltung der baulichen Anlagen sowie Gestaltung
der Grundstücksflächen (§ 81 HBO)
32
5.9 Hinweise 32
5.10 Nachrichtliche Übernahme an derer gesetzlicher Vorschriften 33
6 Flächenbilanzen 34
B. Umweltbericht
B.1 Einleitung / Beschreibung des Planvorhabens 35
B.1a Inhalt und die wichtigsten Ziele des Bebauungsplanes sowie Beschreibung
der Festsetzungen zu Standort, Art und Umfang des Bedarfs an Grund und
Boden
36
B.1a.1 Angaben zum Standort 36
B.1a.2 Art des Vorhabens 36
B.1a.3 Umfang des Vorhabens und Bedarf an Grund und Boden 37
B.1a.4 Festsetzungen / Inhalt und die wi chtigsten Ziele des Bebauungsplanes 38
B.1b Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgesetzten
Ziele des Umweltschutzes, die für den Bebauungsplan von Bedeutung sind,
und die Art, wie diese Ziele und die Umweltbelange bei der Aufstellung
berücksichtigt wurden.
41
B.1b.1 Benachbartes FFH-Gebiet 41
B.1b.2 (Teil-) Lebensräume besonders geschützter Arten 42
B.1b.3 Landschaftsschutzgebiet 42
B.1b.4 Wasserschutzgebiet 43
B.1b.5 Landschaftsplan 43
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B.2 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen, die in der
Umweltprüfung ermittelt wurden.
45
B.2a Beschreibung der Umwelt und ihrer Best andteile im Einwirkungsbereich des
Vorhabens - Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen
Umweltzustands, einschließlich der Umweltmerkmale der Gebiete, die
voraussichtlich erheblich beeinflusst werden.
45
B.2a.1 Bestandsbeschreibung 45
B.2a.2 Untersuchungsrelevante Schutzgüter und ihre Funktionen 46
B.2a.2.1 Schutzgut Mensch 46
B.2a.2.2 Schutzgut Pflanzen 46
B.2a.2.3 Schutzgut Tiere 48
B.2a.2.4 Schutzgut Boden 49
B.2a.2.5 Schutzgut Wasser 49
B.2a.2.6 Schutzgüter Klima / Luft 50
B.2a.2.7 Schutzgut Landschaftsbild / Erholungseignung 51
B.2a.2.8 Schutzgüter Kultur und sonstige Sachgüter 51
B.2a.2.9 Schutzgut Wechselwirkungen 51
B 2b Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der
Planung und bei Nichtdurchführung der Planung.
54
B.2b.1 Beschreibung der umweltrelevanten Maßnahmen 54
B.2b.2 Zu erwartende Auswirkungen des Vorhabens 55
B.2c Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der
nachteiligen Auswirkungen
56
B.2c.1 Vermeidungsmaßnahmen 56
B.2c.2 Verminderungs- und Schutzmaßnahmen 57
B.2c.3 Ausgleichsmaßnahmen 58
B.2c.4 Beschreibung der zu erwartenden er heblichen nachteiligen Umweltauswirkungen 61
B.2c.4.1 Schutzgut Mensch 61
B.2c.4.2 Schutzgut Pflanzen 61
B.2c.4.3 Schutzgut Tiere 61
B.2c.4.4 Schutzgut Boden 62
B.2c.4.5 Schutzgut Wasser 63
B.2c.4.6 Schutzgüter Klima / Luft 63
B.2c.4.7 Schutzgut Landschaftsbild / Erholungseignung 63
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B.2c.4.8 Schutzgüter Kultur und sonstige Sachgüter 64
B.2c.4.9 Schutzgut Wechselwirkungen 64
B.2c.5 Ersatzmaßnahmen nach Eingriffs-Ausgleichsbilanz 65
B 2d In Betracht kommende anderweitige Plan ungsmöglichkeiten, wobei die Ziele
und der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans zu berücksichtigen
sind.
70
B.2d.1 Standortalternativen und Begründung zur Auswahl 70
B.2d.2 Alternative Bebauungskonzepte und Begründung zur Auswahl 70
B 3 Zusätzliche Angaben 75
B.3a Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwendeten technischen Verfahren bei
der Umweltprüfung sowie Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstel-
lung der Angaben aufgetreten sind.
75
B.3b Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen
Auswirkungen der Durchführung des Bebauungsplanes auf die Umwelt.
77
B.3c Allgemein verständliche Zusammenfassung 78
Anhang
1 Plandarstellung Bebauungsplan A 3
2 Festsetzungen
3 Rechtsplan 1:2.000 mit Festsetzungen in Plantasche
Abbildungsverzeichnis
Abb. 1-1 Die Lage im Raum 2
Abb. 2-1 Auszug aus dem Regionalplan Südhessen 2000 9
Abb. 2-2 Auszug aus dem gültigen FNP 2005 11
Abb. 3-1 Geltungsbereich für Bestand und technisch zu prüfende Bauweisen 14
Abb. 4-1 Integration durch Waldkulis se, Wiederaufforstung, Erdüberdeckung 22
Abb..4-2 Flächenbilanzen 34
Abb. B2-1 Bestandsplan 47
Abb. B2-2 Landschaftsbild und Einsehbarkeit 53
Abb. B2-3 Maßnahmenplan 60
Abb. B2-4 Eingriffs-/ Ausgleichsbilanz nach re lativer Biotopwertigkeit des Landschaftsplans 69
Abb. B2-5 Gegenüberstellung der beiden Bauweisen 72
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1 Anlass, Ziel und Zweck der Planung
Die vorhandenen Gebäude und Anlagen der Ge sellschaft für Schwerionenforschung (GSI)
sind bereits im Flächennutzungsplan von 1960 sowie auch im aktuellen FNP 2005 der
Wissenschaftsstadt Darmstadt als „Sonderbaufläche – Forschungseinrichtung“ dargestellt,
aber bislang nicht weiter baurechtlich gefasst . Aus Anlass der geplanten Erweiterung seitens
der GSI hat die Wissenschaftsstadt Darmstadt beschlossen, durch die Aufstellung eines
Bebauungsplanes Wx 12 „Erweiterung der GSI“, dort eine geordnete städtebauliche
Entwicklung zu gewährleisten. Der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan wurde am
22. Mai 2003 gefasst. Die Wissenschaftsstadt Darmstadt ist bestrebt, die Forschungstätigkeit
am Standort der GSI langfristig zu sichern u nd hierzu über den Bestand hinaus auch die
technisch erforderlichen Erweiterungen baurechtlich abzusichern.
1.1 Ziele
Die Forschungsanlage der GSI liegt auf der Gemarkung des Ortsteils Arheilgen der Stadt
Darmstadt aber abseits des bestehenden Siedlungsgebietes. Die Anlage ist daher weitgehend
von Waldflächen umgeben (s. Abb. 1-1). Ziel des Bebauungsplanes ist es:
• Die neue Forschungseinrichtung im Anschluss an den bestehenden Komplex der GSI zu
ermöglichen, um die dort vorhandene Infrastruktur flächensparend zu nutzen.
• Die neue Anlage wie die bestehende Anlage soweit als möglich in den Wald und damit in
die Umgebung einzubinden und hierfür vorhandene Waldflächen auch weitestgehend zu
erhalten.
• Eine möglichst kompakte Anordnung der Anlagen und Gebäude, um eine Nord-Süd
durchgängige Rodungsfläche zu vermeiden, um einen größtmöglichen Abstand zum
Hahnwiesenbach einzuhalten und um den öst lichen Ersatzweg für den Dreischläger Weg
möglichst kurz zu halten.
• Im Bereich für die Erweiterung (SO 2) eine möglichst hohe Flexibilität hinsichtlich der
künftigen technisch bedingten Lage der Einzelanlagen zu gewährleisten.
• Im Bereich der bestehenden Anlagen (SO 1) den Bestand und den Rahmen für erforderli-
che bauliche Ergänzungen baurechtlich abzusichern.
• Den forstrechtlichen und naturschutzrechtlichen Ausgleich für den Verlust an (Wald-)
Biotopflächen sicherzustellen.
• Gemäß Wassergesetz das im Bereich der Erweiterung (SO 2) anfallende Niederschlags-
wasser in SO 2 zur Versickerung zu bringen.
• Die geforderte Umweltverträglichkeitsprüfung in das Verfahren zu integrieren.
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens werden auch die sich aus anderen fachgesetzli-
chen Regelungen ergebenden Genehmigungserfordernisse, die teilweise Voraussetzung für
den Satzungsbeschluss sind, abgearbeitet.
0 0,5 1,0 1,5 2,5 3,5 km
Gesellschaft für
Schwerionenforschung mbH
BAB 5
B 3
Darmstadt
Lage im RaumAbb: 1 - 1
Wissenschaftsstadt Darmstadt
REGIOPLAN INGENIEURE GmbH
B-Plan W x 12 “Erweiterung der GSI”
Mannheim
Seite 2
22. Dezember 2005
Wissenschaftsstadt Darmstadt B-Plan Wx 12 „Erweiterung der GSI“ Seite 3
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1.2 Die Erweiterungsplanung der GSI
Die Gesellschaft für Schwerionenforschung (GSI) mit Sitz in Darmstadt wurde 1969 gegrün-
det. Die GSI wird von der Bundesrepublik Deutsc hland und dem Land Hessen finanziert und
ist Mitglied der Helmholtz-Gemeinschaft, die mit ihren 15 Forschungszentren die größte
Wissenschaftsorganisation Deutschlands bildet. Insgesamt zählt die GSI rund 880 Beschäftig-
te. Die Schwerpunkte der Forschung der GSI liegen in der Grundlagenforschung auf den
Gebieten der Kern- und Atomphysik.
1.2.1 Die Ausgangslage
Die GSI betreibt in Darmstadt seit über 25 Jahren eine weltweit einmalige Anlage für die
physikalische Grundlagenforschung durch Be schleunigung von Ionen. Zentraler Teil der
Forschungsanlagen sind Teilchenbeschleuniger. In diesen Einrichtungen werden Teilchen wie
Ionen, Elektronen oder Protone n beschleunigt. Die beschleuni gten Teilchen treffen aufein-
ander oder auf ein Stück Materie. Aus de r Beobachtung der Bruchstücke und der neu
entstehenden Teilchen können Rückschlüsse auf Struktur und wirkende Kräfte gewonnen
werden. Anlagen zur Beschleunigung von Teilchen wirken somit praktisch als „Mikroskope“.
Es werden aber auch Forschungen zu angewa ndten Themen wie Tumortherapie, Material-
forschung, Plasmaphysik und Beschleunigerentwicklung vorgenommen. Im Rahmen eines
Gemeinschaftsprojektes mit der Radiologische n Universitätsklinik Heidelberg und dem
Deutschen Krebsforschungszentrum (DKFZ) sowie dem Forschungszentrum Rossendorf
wurden in einer Pilotstudie schon über 100 Patienten mit Ionenstrahlen behandelt.
Für diese Anforderungen betreibt die GSI eine Beschleunigeranlage, mit der Schwerionen auf
mehr als 90 % der Lichtgeschwindigkeit beschleunigt werden können. Die vorhandene
Anlage besteht aus dem Linearbeschleuniger UNILAC, dem Schwerionen-Synchrotron SIS 18
und dem Experimentier-Speicherring ESR.
Die Forschungsmöglichkeiten mit den vorhandenen Anlagen sind heute jedoch weitgehend
ausgeschöpft. Aufbauend auf den bisher gewonnenen Erfahrungen und den technologi-
schen Entwicklungen an der bestehenden Anlage soll daher unter Einbeziehung neuer
technologischer Konzepte eine Beschleunigera nlage der „nächsten Generation“ (Facility for
Antiproton and Ion Research – FAIR) entstehen.
Da neben den Beschleuniger- und Experimentiereinrichtungen auf dem derzeitigen Gelände
der GSI auch die erforderlichen Betriebsei nrichtungen zur Stromversorgung, Kühlung und
Belüftung sowie Kontrollräume und Büro-, Verw altungs- und Lehrgebäude vorhanden sind,
wird eine Erweiterung am Standort Darmstadt einem Neubau andernorts vorgezogen.
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1.2.2 Die Erweiterung - FAIR
Im Rahmen der Forschungstätigkeit unterliegen die Anlagenteile der GSI einer kontinuierli-
chen Anpassung an den jeweilig en Stand der Forsc hung und Technik. Um der Weiterent-
wicklung der Forschung Rechnung zu tragen, beabsichtigt die GSI, ihre Anlage zu erweitern
(Facility for Antiproton and Ion Research – FAIR ). Dabei soll durch eine größere Dimensionie-
rung neuer Anlagenteile die Nachfrage nach höheren Teilchenenergien und Teilchenintensi-
täten gedeckt sowie das Forschungsspektrum und die Forschungsmöglichkeiten wesentlich
erweitert werden.
Wissenschaftliches Ziel ist die Beantwortung der Frage, wie aus den Grundbausteinen der
Materie und den zwischen diesen Bausteinen wirkenden Kräften die komplexen Strukturen
der Materie entstanden sind. Um die Entwicklung des Universums nachvollziehen zu können,
versucht man so beispielsweise die Bedingungen unmittelbar nach dem „Urknall“ zu
definieren und zu untersuchen. Ein vertieftes Verständnis dieser Kräfte und ihrer Wirkungen
sind aktueller Gegenstand der physikalischen Fo rschung. Diese Ziele will die GSI im Rahmen
eines internationalen und interdisziplinären Forschungsprogramms mit der neuen Anlage als
zentralem Forschungslabor erreichen.
Die geplante Anlage ist in ihrer Konzeption we ltweit einmalig und soll neue Möglichkeiten
der Untersuchung von Materie eröffnen. Durch di e Möglichkeit, die Teilchen auf eine bis zu
zwanzigmal höhere Energie als bei den in Darmstadt bereits vorhandenen Anlagen be-
schleunigen zu können, wird die mikroskopische Auflösung entsprechend besser.
Die neue Forschungseinrichtung ist im Ansc hluss an den bestehenden Komplex der GSI
geplant und besteht im Wesentlichen aus einem unterirdischen Beschleunigerring und
verschiedenen Experimentier- und Betriebsgebäu den sowie Kühl- und Speicherringen. Die
Strahlwege vom Beschleunigerring zu den Expe rimentiergebäuden werden über Rampen an
die Oberfläche geführt.
Für die Erstellung des Beschleunigerringtunnel s als Linienbauwerk kommen zwei verschiede-
ne Bausweisen in Frage. Zum einen die „Bergmännische Bauweise“ mit einer Tunnelbohrma-
schine (TBM) und zum anderen die „Offene Bauw eise“ mit Baugrube. Die Entscheidung ist
zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht gefallen . Die Prüfung der technischen Machbarkeit
insbesondere im Hinblick auf die erforderlichen Kurvenradien ist zum derzeitigen Verfahrens-
/Planungsstand noch nicht abgeschlossen. Vor dem Hintergrund der immensen Investitionen
muss die optimale Funktionsfähigkeit der Anlage sicher gestellt sein und darf die ausgewähl-
te Bauweise nicht zu Einschränkungen de r künftigen Nutzungsmöglichkeiten führen.
Erforderlich ist daher ein baurechtlicher Rahmen, der beide Bauweisen ermöglicht. Im
Resultat werden bei beiden Varianten die glei chen Gebäude und Anlagen errichtet. Je nach
Bauweise variieren zwar die Lage der Gebäud e zueinander und der für ihre Errichtung
erforderliche Eingriff in den Wald angestrebt wird aber eine möglichst kompakte Anord-
nung, um eine Nord-Süd durchgängige Rodungsfl äche zu vermeiden, um einen größtmögli-
chen Abstand zum Hahnwiesenbach einzuhalten und um den östlichen Ersatzweg für den
Dreischläger Weg möglichst kurz zu halten.
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GSI_Begründung _22_12_05
2 Rechtsgrundlagen und Planungsvorgaben
Die Aufstellung eines Bebauungsplanes, seine wesentlichen Inhalte und das Verfahren bis zur
Rechtswirksamkeit werden durch das Baugesetzbuch (BauGB) geregelt. Bei der Erstellung
eines Bebauungsplanes mit Umweltbericht sind ergänzend weitere Gesetze, Bestimmungen
und Verordnungen zu berücksichtigen. Darüber hinaus ist der Bebauungsplan den Zielen der
Raumordnung anzupassen und aus dem Flächennutzungsplan abzuleiten.
2.1 Rechtliche Rahmenbedingungen
Bei der Aufstellung des Bebauungsplanes mit fö rmlicher Einleitung de s Verfahrens vor dem
20.07.2004 sind insbesondere folgende Rechtsgrundlagen berücksichtigt worden:
Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert
durch Artikel 21 des Gesetzes vom 21.06.2005 (BGBl. I S. 1818)
Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S.132), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 22.04.1993 (BGBl. I S. 466)
Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58)
Hessische Bauordnung (HBO) vom 18.06.2002 (GVBl. I S. 274), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 28.09.2005 (GVBl. I S. 662)
Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches i.d.F. vom 21.02.1990 (GVBl.
I S.49), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 20.12.2004 (GVBl. I S. 506)
Hessische Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt
geändert durch Art. 32b des Gesetzes vom 17.10.2005 (GVBl. I S. 674)
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i.d.F. vom 25.03.2002 (BGBl. I S. 1193),
zuletzt geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom 21.06.2005 (BGBl. I S. 1818)
Hessisches Naturschutzgesetz (HENatG) i.d.F. vom 16.04.1996 (GVBl. I S. 145),
zuletzt geändert durch Art. 23 des Gesetzes vom 17.10.2005 (GVBl. I S. 674)
Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) vom 25.06.2005 (BGBl. I S. 1757)
Hessisches Forstgesetz (ForstG) in der Fassung vom 10. September 2002, zuletzt
geändert durch Gesetzes vom 26.10.2005 (GVBl. I S. 674)
Strahlenschutzverordnung vom 19. Dezember 1986 (BGBl I 1986, 2610) i.V.m. der
Verordnung über den Schutz vor Schäden durc h ionisierende Strahlen (StrlSchV Datum:
20. Juli 2001; BGBl I 2001, 1714, (2002, 1459), zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 18.
6.2002 I 1869)
Hessisches Wassergesetz (HWG) i.d.F. vom 06.05.2005 (GVBl. I S. 305)
Hessisches Landesplanungsgesetz (HLPG) in der Fassung vom 06. September 2002
(GVBl. S. 548)
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Nachfolgend sollen die wesentlichen zu berück sichtigenden Sachverhalte kurz erläutert
werden.
2.1.1 Baurecht
Die Aufstellung eines Bebauungsplanes, seine wesentlichen Inhalte und das Verfahren bis zur
Rechtswirksamkeit werden durch das Baugeset zbuch (BauGB) geregelt. Gemäß § 1 Abs. 6
BauGB sind durch den Träger der Bauleitplanung - die Kommunen – alle durch die Planung
berührten öffentlichen und privaten Belang e gerecht untereinander und gegeneinander
abzuwägen. Dies gilt auch dann, wenn wie im vorliegenden Fall im baurechtlichen Verfahren
eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) zu er folgen hat, die in einem Umweltbericht zu
dokumentieren ist. Gleichwohl ist im vorliegenden Fall aber zu berücksichtigen, dass für die
Rodungs- und Aufforstungsmaßnahmen aufgrund der Dimension auch nach dem Hessischen
Naturschutzgesetz eine UVP zu erfolgen hat und hierüber aber die zuständigen Genehmi-
gungsbehörden zu entscheiden haben. Die Rodungsgenehmigung ist Voraussetzung für den
Satzungsbeschluss.
2.1.2 Naturschutzrecht
Das Vorhaben stellt nach § 18 Abs. 1 BNat SchG sowie nach § 5 Abs. 1 HENatG einen
Eingriff in Natur und Landschaft dar, der di e Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Natur-
haushaltes oder das Landschaftsbild erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen kann. Gemäß
§ 21 BNatSchG erfolgt die Entscheidung über die Zulässigkeit und über erforderliche
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen jedoch auf Ba sis des § 1 Abs. 6 BauGB durch den Träger
der Bauleitplanung. Abwägungsgrundlage ist der „Landschaftsplan“ (in Hessen als Integrier-
ter Fachplan Naturschutz) bzw., wenn wie im vo rliegenden Fall eine UVP-Pflicht festgestellt
wird, auch der Umweltbericht.
Ergänzend zur Eingriffsregelung sind selbstvers tändlich die naturschutzrechtlichen Schutzge-
bietsausweisungen (FFH-Gebiete, Vogelschut zgebiete, NSG, LSG, Naturdenkmäler und
geschützte Biotope sowie nach § 42 geschütz te Lebensräume) zu berücksichtigen. Da
entsprechend den gesetzlichen Vorgaben ggf. auch indirekte Auswirkungen zu beachten
sind und diese im vorliegenden Fall nicht von vornherein ausgeschlossen werden können, ist
im Rahmen des baurechtlichen Verfahrens auch eine Vorprüfung der Verträglichkeit mit den
Erhaltungszielen erforderlich (§ 1a Abs. 2 Nr . 4 BauGB i.V.m. §§ 34 und 35 BNatSchG und
Artikel 6 (3) der FFH-Richtlinie).
Das Vorhaben liegt auch nach der Neuabgrenzung des „LSG zum Schutz von Landschaftstei-
len im Gebiet der Stadt Darmstadt“ bzw. de r Neuschaffung des LSG „Stadt Darmstadt“ mit
Verordnung vom 23.06.2004 teilweise im LSG. Im Zuge des Verfahrens ist zu prüfen, ob die
Lage von Teilbereichen der geplanten Erweit erung innerhalb des Schutzgebietes mit den
Genehmigungsvorbehalten des § 6 der Verord nung vereinbar ist. Baurechtlich und verfah-
rensrechtlich anzustreben ist die Herausnahm e aus dem LSG. Die Herausnahme oder die
Genehmigung nach § 6 der Verordnung ist Voraussetzung für den Satzungsbeschluss.
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2.1.3 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz
Gemäß § 3 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) i.V.m. Anhang 1, Ziffer 18.5.1
bzw. 18.7.1 ist eine Umweltverträglichkei tsprüfung (UVP) für bauplanungsrechtliche
Vorhaben dann verbindlich, wenn wie im vor liegenden Fall die überbaubare Fläche im Sinne
des § 19 der Baunutzungsverordnung 10 ha erreic ht bzw. überschreitet. Die UVP ist in das
baurechtliche Verfahren zu integrieren. Alle erforderlichen Daten und Untersuchungen sind
in einer Umweltverträglichkeitsuntersuchung zusammenzutragen. Gemäß § 2a BauGB ist die
Durchführung der UVP durch einen Umweltberi cht zu dokumentieren. Der Umweltbericht
bildet einen gesonderten Teil der Begründung (Teil B), ist aber mit dieser in das Verfahren zu
geben.
Neben der „bauplanungsrechtlichen UVP“ nach § 3 UVPG ist aufgrund der Dimension der
erforderlichen Rodungen und der geforderten Ersatzaufforstungen in gleicher Dimension
eine UVP auch nach Hessischem Naturschutzgesetz erforderlich (§ 6a Abs. 5 Nr. 2 und
3 HENatG).
2.1.4 Forstrecht
Die Rodungsgenehmigung nach § 12 ForstG wird durch die zuständige Untere Forstbehörde,
dem Landschaftsamt der Stadt Darmstadt, erteilt . Im vorliegenden Fall kann die geforderte
flächengleichen Ersatzaufforstung (§ 12Abs. 3 ForstG) erbracht werden. Aufgrund der
Dimension der Rodungsfläche und der Ausweisung als Erholungswald nach dem ForstG
wurde ein Gutachten zur Waldumweltverträglichkeit des Vorhabens durchgeführt.
2.1.5 Immissions- und Strahlenschutzrecht
Das Vorhaben umfasst keine genehmigungsbedürftige Anlage nach dem Immissionsschutz-
recht (4. BImSchV). Der Betrieb unterliegt aber der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV). Für
die Genehmigung und den Betrieb der Anlage ist ein Verfahren nach § 11 i.V.m. §§ 13 und
14 der Strahlenschutzverordnung erforderlich. Di eses wurde bereits eingeleitet und es liegt
ein positiver Vorbescheid des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Ländlichen Raum und
Verbraucherschutz vom 19.12.2003 für die „Tunnelvariante“ vor, der mit Schreiben vom
20.09.2004 auch auf die „Tagebauweise“ ausgedehnt wurde. Er enthält keine Auflagen für
die im Bebauungsplan beschriebenen Anlagen und Bauvarianten.
2.1.6 Wasserrecht
Nach § 3 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz des Bundes (WHG) gilt als nach § 2 WHG zu
bewilligende bzw. zu erlaube nde Benutzung von Gewässern auch ein Eingriff in die
Grundwasserleiter durch bauliche Maßnahmen. Da durch den geplanten Bau des unterirdi-
schen Beschleunigerringes in die Grundwasserleit er eingegriffen wird, ist die Wasserrechtli-
che Erlaubnis nach § 7 WHG i.V.m. § 19 HWG Voraussetzung für den Satzungsbeschluss.
Zur Prüfung wasserrechtlicher Belange in der Ba uleitplanung ist gemäß Erlass vom 23. Juni
1997 in Hessen der zuständigen Wasserbehö rde ein wasserwirtschaftliches Konzept
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vorzulegen, welches insbesondere die Niederschlagswasserbewirtschaftung darlegt. Dem B-
Plan liegt ein mit der oberen Wasserbehörde beim RP abgestimmtes Konzept zu Grunde.
2.2 Planungsrechtliche Vorgaben
Bebauungspläne sind an die Ziele der Raum ordnung anzupassen und aus dem Flächennut-
zungsplan zu entwickeln. Für Darmstadt sind die Ziele der Raumordnung im Regionalplan
Südhessen definiert. Der neue Flächennutzungsplan der Stadt wurde im Verlauf des
vorliegenden Verfahrens am 08.12.2005 beschlossen (Feststellungsbeschluss).
2.2.1 Ziele der Raumordnung
Die Ziele der Raumordnung, die wiederum aus den Zielen der Landesplanung zu entwickeln
sind, werden gemäß Raumordnungsgesetz in Regionalplänen (hier dem Regionalplan
Südhessen 2000) formuliert, wobei sie die Landschaftsrahmenplanung integrieren.
Die Regionalpläne besitzen behördeninterne Verb indlichkeit, d.h. sie sind bindend für die
Behörden des Bundes und der Länder sowie für Städte und Gemeinden. Der Flächennut-
zungsplan und die Bebauungspläne sind den Zielen der Raumordnung (des Regionalplans)
anzupassen (§ 1 Abs. 4 BauGB). Dies ist Genehmigungsvoraussetzung. Erst über die
Berücksichtigung in der Bauleitplanung und letz tendlich im Bebauungsplan erlangen Regio-
nalpläne auch Rechtswirksamkeit gegenüber Dritten.
Im Regionalplan Südhessen 2000 ist die GSI als Bereich für Industrie und Gewerbe dargestellt
aber als „Forschungszentrum“ näher beschriebe n (s. Abb. 2-1). Das Areal liegt in einem
„Regionalen Grünzug“. Als Ziel formuliert der Regionalplan für Regionale Grünzüge unter
Pkt. 3.1-2, dass „in den Regionalen Grünzügen jede weitere Siedlungstätigkeit zu unterblei-
ben hat.“ Der umgebende Wald ist im Regional plan als „Waldbereich Bestand“ dargestellt.
In Pkt. 10.2-14 formuliert der Regionalplan als Ziel, dass „die im Regionalplan als „Waldbe-
reich, Bestand“ dargestellten Flächen aus regionalplanerischer Sicht auf Dauer bewaldet
bleiben sollen.“ Für die im Süden angrenzenden Äcker ist als regionalplanerisches Ziel
„Waldbereich, Zuwachs“ dargestellt (Pkt. 10.2-15).
Von den Zielen der Regionalplanung kann in begründeten Fällen abgewichen werden. Dies
ist durch ein Zielabweichungsverfahren nach § 12 Hessischem Landesplanungsgesetz (HLPG)
bei der oberen Landesplanungsbehörde zu be antragen. Die Abweichung von den Zielen
kann nach § 12 Abs. 3 HLPG zugelassen werden, wenn sie unter raumordnerischen
Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge des Regionalplans nicht berührt werden.
Die Stadt Darmstadt hat daher mit Schreibe n vom 16. Dezember 2004 die Zulassung einer
Abweichung vom Regionalplan Südhessen 2000 für die geplante Erweiterung der GSI
beantragt. Die Regionalversammlung Südhessen hat zwischenzeitlich in ihrer Sitzung am 29.
April den Beschluss über eine zulässige Abweichung vom Regionalplan Südhessen gefasst.
Der vorliegende Bebauungsplan ist damit an die Ziele der Raumordnung im Sinne des § 1
Abs. 4 BauGB angepasst.
Auszug aus dem Regionalplan Südhessen 2000 Abb. 2-1:
Wissenschaftsstadt Darmstadt
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B-Plan W x 12 “Erweiterung der GSI”
Mannheim
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Gesellschaft für
Schwerionenforschung mbH
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2.2.2 Flächennutzungsplan/Landschaftsplan
Gemäß § 8 Abs. 2 BauGB sind die Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu
entwickeln. Der alte Flächennutzungsplan stellt nur die bestehende GSI-Anlage als Sonder-
baufläche „Forschungseinrichtung“ dar. Der gültige Flächennutzungsplan der Stadt
Darmstadt wurde am 8.12.2005 beschlossen (F eststellungsbeschluss) und wird dem RP
Darmstadt zur Genehmigung vorgelegt. Die geplante Erweiterung durch eine Vergrößerung
der dargestellten „Sonderbaufläche Forschungseinrichtung“ wurde im FNP berücksichtigt (s.
Abb. 2-2), so dass der Bebauungsplan aus den Darstellungen des Flächennutzungsplans
entwickelt ist.
Der Landschaftsplan der Wissenschaftsstadt Darmstadt wird als „Fachplan Naturschutz“ dem
Flächennutzungsplan zu Grunde gelegt. Als Fachplan des Naturschutzes wird er auch im
Bebauungsplanverfahren berücksichtigt (bei de r Eingriffs- Ausgleichsbetrachtung und der
Entwicklung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen).
Der Landschaftsplan wurde aktuell neu aufgestellt (Amt für Stadtökologie, Abteilung
Grünflächen der Stadt Darmstadt), 2003 zur Anzeige gebracht und 2004 durch die obere
Naturschutzbehörde gebilligt.
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Abb. 2 – 2 Auszug aus dem gültigen FNP, Stand 2005
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3 Geltungsbereich und Bestandssituation
Durch den Aufstellungsbeschluss wird erstmalig ein Bebauungsplan für das vorgesehene
Areal aufgestellt. Um die geplante Entwic klung beurteilen und die betroffenen Flächen
ansprechen zu können, muss der Geltungsbereich bzw. die Fläche, die beansprucht wird,
definiert und abgegrenzt werden. Die Lage, die aktuellen Flächennutzungen im Geltungsbe-
reich und auf den unmittelbar angrenzenden Flächen müssen hinsichtlich der Planung
berücksichtigt werden.
3.1 Lage im Raum
Die Forschungsanlage der GSI befindet sich östlich des Stadtteils Wixhausen der Wissen-
schaftsstadt Darmstadt auf der Gemarkung des Stadtteils Arheilgen abseits des bestehenden
Siedlungsgebietes. Der Geltungsbereich des beabsichtigten Bebauungsplanes liegt derzeit im
unbeplanten Außenbereich (s. Abb. 1-1).
3.2 Der Geltungsbereich
Die bestehende Anlage der GSI und die Erweit erung sollen baurechtlich erfasst werden. Die
Abgrenzung des Geltungsbereichs richtet sich ab er nicht allein nach den bebauten oder für
eine Bebauung bzw. Unterbauung vorgesehenen Flächen. Auch die der Forschungseinrich-
tung noch direkt zuzuordnenden Flächen sollen entsprechend der Erfordernisse (Bauphase,
Sicherheit, Ausgleich) erfasst werden. Auch ist zu berücksichtigen, dass für die aktuell
geplante Erweiterung verschiedene technische Bauweisen denkbar sind, die bei gleicher
Summe der benötigten Anlagen unterschiedliche Positionen der einzelnen Anlagenelemente
zueinander und auf dem Gelände bewirken. Der Geltungsbereich muss für die nach
technischen Gesichtpunkten zu optimierende Lage der Anlagen ausreichend Spielraum zur
Verfügung stellen. In Abbildung 3-1 sind die de rzeit technisch zu prüfenden Hauptvarianten
dargestellt.
In den Geltungsbereich einbezogen werden auch die zur Auflage gemachten Flächen für den
forst- und naturschutzrechtlichen Ausgleich im Süden, die zur Eingrünung bzw. Einbindung
in den Landschaftsraum aufgeforstet werden sollen.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes hat eine Größe von ca. 68 ha. Im Bereich der
bestehenden Anlage bildet die „Prinzenschneise“ die Nordgrenze. Rund 56 m vor der
„Eichelackerschneise“ verschwenkt die Grenze nach Norden zum Waldrand am „Hahnwie-
senbach“ und verläuft dort weiter nach Osten bis zur „Wildmeisterschneise“. Die Grenze
folgt dem Verlauf der „Wildmeisterschneise“ nach Südosten, wobei 5 m Abstand zur
Katastergrenze eingehalten werden, da in der Wildmeisterschneise eine Öl-Pipeline mit 10 m
Schutzstreifen verläuft. Sie wechselt dann genau in Richtung Süden, um am Schnittpunkt
von „Prinzenschneise“ und „Neuwiesenweg“ die „Prinzenschneise“ zu queren. Der Verlauf
geht weiter nach Süden bis zum Waldrand. Parallel zum südlichen Waldrand - rund 30 m
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davor - geht der Verlauf dann nach Osten, verschwenkt mit dem Waldrand zunächst nach
Süden, quert dann aber den Wald in Richtung Westen in Richtung Pumpwerk der GSI. Am
dortigen Waldrand verschwenkt der Geltungsbereich wieder nach Norden, kurz darauf aber
nach Westen in die Ackerfläche, um Raum fü r die Aufforstung zu schaffen. Die Westgrenze
bildet wieder die Waldgrenze bzw. das Grundstück der GSI.
Übersicht Flurstücke im Geltungsbereich:
• Flur 7:
Flurstücke 86/1, 86/2, 87, 88, 89, 90, 91/1, 91/2, 91/3, 92, 145 (jeweils teilweise)
• Flur 23:
Flurstücke 65, 66, 67, 68, 69, 115, 116, 118, 120, 126 (jeweils teilweise)
Flurstücke 63, 64, 94, 95, 96, 97, 98, 99, 101, 102, 119 (jeweils ganz)
• Flur 24:
Flurstücke 1, 2, 3, 31/3, 32/3, 35, 42, 48 (jeweils teilweise)
Flurstücke 31/2, 32/5, 32/6 (jeweils ganz)
• Flur 25
Flurstück 1 (teilweise)
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3.3 Bestandsanalyse
Bei der Planung ist neben der Prüfung der Eignung für die geplante Nutzung auch zu
berücksichtigen, wie die bestehende Situatio n am Ort und in der Nachbarschaft verändert
oder beeinflusst wird.
3.3.1 Gegenwärtige Nutzungsstruktur
Der Geltungsbereich umfasst zunächst den be stehenden Gebäudekomplex der Gesellschaft
für Schwerionenforschung (s. Abb. 3-1) einschließlich des etwas abseits im Südwesten
gelegenen ehemaligen Kläranlagengeländes der GSI. Heute werden dort zwei Pufferbecken
betrieben, die als vorgeschaltete Sicherheitseinrichtung dienen, bevor das im Kühlprozess
verwendete Wasser in die Silz abgeleitet wird . Auch liegt dort eine Druckentwässerungssta-
tion zur Entsorgung der sanitären Abwässer in das öffentliche Kanalsystem.
Der Kernbereich (SO 1) umfasst neben Beschleuniger- und Expe rimentiereinrichtungen auch
Betriebseinrichtungen zur Stromversorgung, Kühlung und Belüftung sowie Kontrollräume
und Büro-, Verwaltungs- und Seminargebäude. Es sind einschließlich der Wege, Stellplätze
und Zufahrten aktuell rund 9 ha bebauter Fläche, die in der Vergangenheit bedarfsangepasst
entstanden sind und ebenso bedarfsangepasst dort (SO 1) bis auf maximal 10,5 ha entwi-
ckelt werden. Die höchsten Gebäude liegen im Süden und erreichen eine Höhe von rund
158 m ü.NN bzw. 23 m über Gelände bezogen auf die Prinzenschneise. In der Südwestecke
liegen auch ein Gästehaus und eine Cafeteria mi t Freisitz. Im Westen des Areals liegt der
Betriebsparkplatz mit rund 420 Stellplätzen. Di e innerhalb des abgezäunten Areals gelege-
nen Grünflächen sind zur Eingrünung überwiegend als Gehölzflächen angelegt worden und
haben sich inzwischen in Richtung Vorwald entwickelt.
Die übrigen Flächen im Geltungsbereich sind fast alle forstlich genutzte Waldflächen.
Lediglich auf der Südseite wurden einige Ackerflächen einbezogen, um die dort forst- und
naturschutzrechtlich zur Auflage gemachte Eingrünung durch Aufforstung umsetzen zu
können. Dabei wurde aber auch berücksichtigt, dass die forst- und naturschutzrechtlichen
Auflagen zwar wirkungsvoll sein müssen (ins besondere Landschaftsbild) aber auch mit den
Belangen der Landwirtschaft abzustimmen sind, da die dortigen Flächen nicht ohne weiteres
verzichtbar sind.
Aufgrund der Lage im Außenbereich liegen in der Nachbarschaft keine unter städtebaulichen
Gesichtspunkten zu berücksichtigenden Bauten bzw. Nutzungen. Dafür ist aber zu beachten,
dass die Umgebung im Nahbereich der Siedlungsflächen auch der Naherho-
lung/Wohnumfelderholung dient. In dieser Fu nktion wird die Umgebung durch die Planung
jedoch nicht nennenswert eingeschränkt. Auch die relevanten Wegebeziehungen bleiben
wenn auch nicht unbedingt lagegetreu so doch in gleicher Qualität und Funktion erhalten.
Kultur- und sonstige Sachgüter sind nicht betroffen.
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3.3.2 Verkehrliche Erschließung
Die Zufahrt zum Gelände der GSI erfolgt ab dem Abzweig von der B 3 in Wixhausen
zunächst (ca. 400 m) durch das dortige Gewerbegebiet am östlichen Ortsrand (Messeler Park
Straße). Unmittelbar am Abzweig von der B 3 grenzt auf rund 50 m das südliche Wohnge-
biet direkt an das Gewerbegebiet. Im Osten liegt südlich der Messeler Park Straße dann statt
Gewerbe ein Mischgebiet. Die Straße dient zw ar auch der Erschließung der südlich an das
Gewerbegebiet angrenzenden Wohngebiete führ t aber dennoch fast ausschließlich durch
Gewerbe- und Mischgebiete. Aufgrund der nu r geringfügig zunehmenden Mitarbeiterzahl
und der städtebaulichen Situation ist hier und am Knotenpunkt B 3 nicht mit Verkehrsprob-
lemen oder mit Verkehrslärmkonflikten zu rechnen. Bei gleich bleibendem Ausbauzustand
(zweispurig, beleuchtet) führt die Messeler Park Straße ab dem Ortsrand weiter durch
landwirtschaftliche Nutzflächen (ca. 200 m) und anschließend durch den Wald (ca. 400 m)
bis zur GSI.
Durch den Wald führen Wege, die neben der forstwirtschaftlichen Nutzung auch für die
Naherholung von Bedeutung sind. Die Fortsetzu ng der Messeler Park Straße ab der GSI ist
die „Prinzenschneise“ als Hauptwegeverbindung in Ost-West-Richtung, die nördlich am GSI-
Areal vorbeiführt. In Nord-Süd-Richtung que ren „Dreischläger Weg“ und „Neuwiesenweg“
den Geltungsbereich. Auch der „Dreischläger Weg“ ist eine bedeutende (Rad-) Wegeverbin-
dung, die zudem auch von Reitern genutzt wird. Für ihn wird im Zuge der Erweiterung im
Osten ein Ersatz geschaffen, der in Nord-Süd-Richtung maximal 400 m Umweg bedeutet.
Soweit möglich, soll die neue Wegstrecke be i der Konkretisierung im Baugenehmigungsver-
fahren noch verkürzt werden.
3.3.3 Ver- und Entsorgung / Niederschlagswasserbewirtschaftung
Die GSI ist bereits an das städtische Kanal- und Versorgungsnetz angeschlossen, so dass die
Versorgung mit Trinkwasser, Telekommunikation , Gas und Elektrizität sowie die Ableitung
von Schmutzwasser gesichert sind. Die Anschlüsse wurden bereits für eine künftige
Erweiterung dimensioniert (bis 2.000 Nutzer , erwartet werden 1.360) und genehmigt
(Einleitgenehmigung Nr. 8914/1/01).
Das im Bestand (SO 1) anfallende Niederschlagswasser wird bereits in einem getrennten
Kanalsystem gesammelt und in ein Regenrüc khaltebecken auf dem Geländer der GSI
geführt. Durch den geregelten Überlauf des Beckens wird auch bei Starkregenereignissen
eine kontrollierte Abgabe von Regenw asser in den Silzbach erre icht. Das Rückhaltebecken
hat bei einem Rückhaltevolumen von 1.800 m³ noch Reserven. Ausgehend von einem
fünfjährigen Starkregenereignis mit ca. 90 Minuten Dauer und einer maximal zulässigen
Abflussmenge in die Silz von 90 l/s beträg t das derzeit benötigte Rückhaltevolumen nur
ca. 1.300m³. In der Erweiterungsfläche (S0 2) anfallendes Niederschlagswasser wird gemäß
Hessisches Wassergesetz in SO 2 zur Versickerung gebracht.
Der Geltungsbereich liegt im WSG III b am Rand des Einzugsgebiets des Wasserwerkes Groß-
Gerauer-Land. Die Aufl agen des WSG III b sind ohne we iteres erfüllba r und werden
eingehalten.
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3.3.4 Ökologische Situation
Gemäß § 3 Umweltverträglichkeitsprüfungsges etz (UVPG) i.V.m. A nhang 1, Ziffer 18.5.1
bzw. 18.7.1 ist im vorliegenden Fall im Rahmen des baurechtlichen Verfahrens eine
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen. Gemäß § 2a BauGB wird die Durch-
führung der UVP durch den Umweltbericht als eigenständiger Teil dieser Begründung (Teil B)
dokumentiert. Im Umweltbericht wird die ökol ogische Situation kurz beschrieben. Eine
ausführliche Beschreibung erfolgt im Landschaftsplan zum Bebauungsplan und in der UVU.
Nachfolgend daher nur eine kurze Zusammenfassung.
Pflanzen und Tierwelt
Das festgestellte Arteninventar der Pflanzen se tzt sich ausschließlich aus häufigen und weit
verbreiteten Pflanzenarten zusammen. Die beauftragten Untersuchungen der Tierwelt
belegen zwar die besondere Bedeutung des um gebenden Naturraumes als Ganzes für die
Tierwelt, die aus seiner Strukturierung resultiert. Sie belegen aber auch, dass die eigentlichen
wertbestimmenden bzw. unverzic htbaren (Teil-) Lebensräume (alte Laubwaldbestockungen,
Laichgewässer) andernorts liegen, und dass we der direkt noch indirekt erhebliche oder
nachhaltige Beeinträchtigungen des Schutzziels oder der wertbestimmenden Arten des
benachbarten FFH-Gebietes zu erwarten sind.
Selbstverständlich bedeutet der Verlust der Wa ldflächen dennoch einen erheblichen Eingriff
im Sinne des Naturschutzrechts, der weitgehend zu vermeiden bzw. zu vermindern ist.
Dennoch unvermeidbare Beeint rächtigungen müssen durch geeignete Ausgleichs- und
Ersatzmaßnahmen kompensiert werden.
Klima / Luft
Es werden keine klimatischen Funktionsräume beeinträchtigt. Gleichwohl gehen mit den
Waldflächen dauerhaft rund 11 ha frischluftproduzierende Flächen verloren und Wiederauf-
forstungsflächen benötigen eine gewisse Zeit bis sie wieder die gleichen Funktionen erfüllen
können. Dies ist bei der Kompensation zu berü cksichtigen. Durch eine vollständige Begrü-
nung einschließlich Dach- und Fassadenbegrünung wird eine übermäßige Erwärmung
vermieden. Schadstoffbelastungen sind ausgeschlossen.
Wasserhaushalt
Im Norden bildet der Hahnwiesenbach die Grenze des Geltungsbereichs. Er wird aber von
der Baumaßnahme nicht direkt berührt.
Der Grundwasserhaushalt wird durch einen geringmächtigen oberflächennahen Grundwas-
serleiter repräsentiert (1-3 m unter Flur), der mit den benachbarten Bachsystemen kommuni-
ziert. Laut Fachgutachten si nd die Grundwasserschwankungen klimatisch also wetterbe-
dingt. An der Ganglinie des Grundwassers an der nächstgelegenen dauerhaften Messstelle
sind die Schwankungen von 1960 bis 2004 ablesbar. In der Nässeperiode der 80er Jahre war
der Grundwasserstand im Juli 1 bis 1,5 m höher als im September 2004. Die natürlichen
Grundwasserschwankungen betragen 0,5 – 1,5 m. An dieser Situation wird sich laut
hydrogeologischem Gutachten nichts ändern. Keinesfalls reichen etwaige Veränderungen bis
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in den Siedlungsbereich von Wixhausen oder bis in das benachbarte FFH-Gebiet. Dort und im
umgebenden Wald sind auch während der Bauphase keine Beeinträchtigungen zu erwarten.
Allenfalls lokal können unmi ttelbar an der Baugrube Sondersituationen (kleinräumige
Stauhorizonte) verloren gehen und zum Abst erben einzelner Bäume führen. Sensiblere
Biotopflächen (z.B. Laichgewässer) sind nicht betroffen.
Landschaftsbild / Erholungseignung
Es wird an die vorhandene Bebauung der GSI angeknüpft. Aufgrund der Lage in der Ebene
und im Wald sind die Anlagen und Gebäude nicht einsehbar. Ist die Waldkulisse noch zu
durchsichtig soll im Zuge der Erweiterung genau dort aufgeforstet werden. Eine Fernwirkung
ist nicht feststellbar, da die Waldkulisse en tsprechend den Festsetzungen nicht überragt
wird. Auch von den Wanderwegen, die in Funktion und Qualität erhalten bleiben, wird die
Erweiterung der bestehenden Anla gen, so wie sie geplant ist, nicht auffällig in Erscheinung
treten.
Boden
Es werden keine Sonderstandorte in Anspruch genommen. Gleichwohl gehen freie Boden-
flächen und als Waldboden weitgehend natürliche Böden mit all ihren Funktionen verloren.
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4 Erfordernisse / Ziele
Die Planinhalte und Vorgaben / Festsetzungen des Bebauungsplanes resultieren aus der
Abstimmung zwischen den technischen Erford ernissen der Erweiterung einerseits und den
städtebaulichen bzw. landschaftspflegerischen Notwendigkeiten andererseits.
4.1 Technische Erfordernisse
Vor dem Hintergrund der immensen Investitionen und der langfristigen Sicherung der
Forschungseinrichtung am Wissenschaftsstandort Darmstadt muss die optimale Funktionsfä-
higkeit sowohl der bestehenden Anlagen (SO 1) wie auch der geplanten Anlagenerweite-
rung (SO 2) sicher gestellt sein. Im Bestand (SO 1) stehen für künftige Gebäude nur noch
rund 1,5 ha zur Verfügung.
Das neue Beschleunigerzentrum (SO 2) umfass t im Wesentlichen die folgenden baulichen
Anlagen (s. Abb. 3-1):
• eine unterirdische Synchrotron-Doppelringanlage SIS 100/300 mit dem fünffachen
Umfang des jetzigen Synchrotrons, mit Rampen und einem Wartungsbauwerk / Notaus-
stieg im Norden des Ringes
• weitere Kühl- und Speicherringe und Experi mentieraufbauten östlich der bestehenden
Anlagen
• weitere Gebäude: die verschie denen Experimentaleinrichtung en (nuclear collisions NC,
atomic physics AP, antiproton target APT, superconducting fragment separator), Spei-
cher- und Kühlringe (HESR, NESR, CR) einschließlich der notwendigen Betriebsräume,
Laborräume sowie notwendiger Infrastruktur einrichtungen. Die ne uen Gebäude werden
durch Transportwege mit der bestehenden Anlage verbunden.
Da deren optimale Nutzungsmöglichkeiten au ch von der wechselseitigen Anordnung
abhängen, dürfen die Festsetzungen zur Bauweise nicht zu Einschränkungen dieser
Nutzungsmöglichkeiten führen.
Der unterirdische Beschleunigerrings bildet ein Sechseck mit 6 geraden Abschnitten von
jeweils bis zu 120 m Länge und 6 dazwischen liegenden Kreissegmenten mit einem
Kurvenradius von ca. 100 m. Die Länge des geplanten Beschleunigerrings beträgt etwa
1.200 m. Er führt daher unter der „Prinzensc hneise“ hindurch und liegt dann zu einem
großen Teil unter dem Wald nördlich der Prinzenschneise. Je nach Bauausführung weist die
Tunnelröhre einen runden Querschnitt mit 8 m Durchmesser (bergmännische Bauweise) oder
einen rechteckigen mit 8x7 m (offene Bauweise) auf. Die Tunnelsohle liegt im Mittel 20 m
(bergmännische Bauweise) bzw. 17 m unter de r Geländeoberfläche. Im nördlichen Bereich
des Rings ist eine Aufweitung der unterirdischen Bauteile für Versorgungseinrichtungen
erforderlich (ca. 35 x 45 m). Oberirdisch setzt sich diese in einem Gebäude von rund
1.500 m
2
Grundfläche fort (Versorgung, Wartung, Notausstieg). Es muss daher auch
angefahren werden können.
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Die anderen Gebäude für die verschiedenen experimentellen Einrichtungen werden auf
Pfahlfundamente gebaut und müssen zur Stra hlenabschirmung aus Stahlbeton konstruiert
werden. Dies gilt auch für die Verbindungsbauwerke in denen unter anderem die Ionen-
strahlen durchgeleitet werden. Der Strahlenpegel wird hierdurch unter den Wert der
natürlichen Strahlenbelastung gedrückt. Aufgrund der erforderlichen Stahlbetonbauweise
einerseits und der geringen Bauhöhe andersei ts können einige dieser Funktionsgebäude
ohne Probleme mit größeren Erdmassen überdec kt werden, die dann auch Baumpflanzun-
gen zulassen.
Neben diesen Betonbauwerken sind auch Hallen in Leichtbauweise erforderlich. Diese sind je
nach Anlagen, die sie aufnehmen sollen, bis zu 22 m hoch. Damit werden sie nicht höher als
die höchsten Gebäude im Bestand von SO 1. Alle Gebäude können extensiv zumindest als
Wiesen-/Staudenfläche begrünt werden. Reicht die Deckenstärke aus, sind auch höhere
Substratschichten möglich, so dass auch eine intensive Dachbegrünung mit Gehölzaufwuchs
ausgeführt werden kann.
Zwei Abluftschornsteine von etwa 40 m Höhe (bei ca. 2 m Durchmesser) und ein Elektro-
nenkühler von 10 x 10 m und rund 23 m Höhe müssen berücksichtigt werden.
Alle Gebäude müssen an das interne Wegenetz angebunden werden, da Zufahrt und
Stellplätze am jetzigen Standort im Westen verbleiben. Bei Beda rf sollen dort weitere
Stellplätze durch die Errichtung eines Parkdecks zur Verfügung gestellt werden. Für die
Feuerwehr (Umfahrt) und zum Austausch von Maschinen/Anlagen müssen ebenfalls
entsprechende Zuwegungen und Aufstellplätze angelegt werden.
Wie im Bestand (SO 1) sind auch im Bereich der Erweiterung (SO 2) gewisse Reserveflächen
vorzuhalten, um ohne Änderung des Bebau ungsplanes zeitnah auf künftige technische
Anforderungen baulich reagieren zu können.
Aus Sicherheitsgründen sind die Anlagen einz uzäunen. Öffentliche Wege durch das Areal
sind nicht möglich. Sie werden außen neu angelegt.
4.2 Städtebauliches und grünordnerisches Konzept „Integration in den Wald“
Nach der grundsätzlichen städtebaulich wie auch raumordnerisch als sinnvoll zu erachtenden
Entscheidung für eine Erweiterung des bestehenden Standorts müssen Maßnahmen
ergriffen werden, die eine Integration der Erweiterung in den umgebenden Natur- und
Landschaftsraum zum Ziel haben (s. Abb. 4-1).
Die städtebaulichen Anforderungen müssen im vorliegenden Fall auf die Lage im Außenbe-
reich und die Qualitäten der Umgebung reag ieren. Sie sind ganz wesentlich von den
landschaftsökologischen und landschaftsästhetischen Anforderungen geprägt, die als
Verpflichtung nicht zuletzt auch aus der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung resultieren
(Vermeidung, Minderung, Ausgleich).
Von Vorteil ist, dass wie schon der Bestand auch die Erweiterungsfläche im Wald liegt und
daher im Landschaftsraum nicht wahrnehmbar se in wird. Ziel und Auflage ist daher an den
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derzeit noch zu „durchsichtigen“ Rändern bzw. offenen Sichtbeziehungen Aufforstungen
zur Sichtverschattung vorzunehmen. Auch di e Festsetzung entsprechend angepasster
Gebäudefarben und eine r Fassadenbegrünung an nicht durch Öffnungen unterbrochenen
großen Fassaden vermindert die Auffälligkeit und damit die Sichtbarkeit im Landschaftsraum.
Darüber hinaus sind für alle neuen Gebä ude mindestens extensive Dachbegrünungen
vorgesehen.
Keines der Gebäude darf höher als die umgebenden Baumwipfel sein.
Die technisch erforderlichen hohen Gebäude sollen nach Möglichkeit auch nicht an der
Peripherie liegen. Einzig zulä ssige Ausnahme sind die vorhandenen und noch erforderlichen
Kamine, die aber erst bei großem Abstand al s über den Wald ragend erkennbar sind und
dann aufgrund des geringen Querschnitts einerseits und der benachbarten 380-kV-
Freileitung andererseits keine nennenswerte (erlebbare) Beeinträchtigung darstellen.
So günstig die Lage im Wald für den Landschafts- und Erholungsraum auch ist, für den
Naturraum am Standort selbst resultiert hier aus durch die erforderliche Rodung ein erhebli-
cher Eingriff.
Ziel und Auflage ist, alle Rodungsflächen du rch eine entsprechende Bauablaufplanung
absolut und auch im zeitlichen Ablauf so gering wie möglich zu halten. Keinesfalls darf eine
von Nord nach Süd reichende Schneise entstehen. Rodungsflächen, die nur für die Bauphase
erforderlich sind, sind unmittelbar nach Bauende wieder aufzuforsten.
Ziel und Auflage ist auch, dass alle größeren Flächen die Kontakt zum bestehenden Wald
haben und nicht zwischen den Gebäuden und Anlagen isoliert sind, wieder augeforstet
werden. In dieser Intention sind auch die na ch Bauhöhe und Statik geeigneten niedrigen
Verbindungsbauwerke mit Erde zu überdecken, um durchgehende Aufforstungsflächen zu
erhalten. Bei angepasstem Böschungswinkel und Wiederaufforstung ist diese Geländemodel-
lierung weder dem Landschaftsraum noch dem Na turraum abträglich, vergrößert aber die
Wiederaufforstungsfläche und die Integration der Anlagen in den Wald.
Alle wichtigen Wegebeziehungen bleiben erhalt en und werden allenfalls durch eine neue
Wegeführung / Ersatzwege verändert. Für den Abschnitt des Dreischläger Weges, der
innerhalb der Erweiterung liegt, wird im Oste n ein Ersatz geschaffen. Der Umweg beträgt
maximal 400 m. Im Zuge der Baugenehmigung soll eine Verkürzung erfolgen, wenn das
endgültige Gebäude- und Anlagenkonzept sowie die Sicherheitsauflagen für die GSI dies
zulassen. Die Qualität / Ausführung der Wege bleibt erhalten. Auch während der Bauphase
werden diese Wegebeziehungen sichergestellt.
Alle neuen Gebäude nahe der Prinzenschneis e müssen einen Abstand zum Weg einhalten,
der eine Eingrünung ermöglicht. Der Charakte r eines Waldweges soll weitgehend erhalten
bleiben. Ein interner Erschließungsweg parall el zur Prinzenschneise ist aus dem gleichen
Grund nicht zulässig.
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Abb. 4 – 1 Integration durch Waldkulisse, Wiederaufforstung, Erdüberdeckung
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4.3 Umweltprüfung / Eingriffs-Ausgleichsbilanz
Im vorliegenden Fall sind die Belange des Naturschutzes im Rahmen der gemäß § 3 UVPG
i.V.m. Anhang 1, Ziffer 18.5.1 bzw. 18.7.1 durchzuführenden UVP zu prüfen, die alle
Umweltschutzgüter des UVPG aber auch geplante Vermeidungs-, Minderungs- und
Ausgleichsmaßnahmen zu berücksichtigen hat. Damit wird der „Landschaftsplan“ mit seiner
Eingriffsbeurteilung automatisch auch Grundlage der UVP bzw. die Eingriffsbeurteilung auch
Bestandteil des Umweltberichts.
Gemäß § 20 Abs. 4 BNatSchG ist die Eingriff sbeurteilung für das Vorhaben in einem
eigenständigen Fachplan vorzunehmen. In Hessen ist dies der „Landschaftsplan“ als
integrierter Fachplan Naturschutz gemäß § 4 (3) HENatG, der für diesen Bebauungsplan
ebenfalls vorliegt (REGIOPLAN; 2004). Gemäß § 21 Bundesnaturschutzgesetz sind die
Belange des Natur- und Umweltschutzes bei einem Bebauungsplan durch den Träger der
Bauleitplanung (die Stadt Darmstadt) zu prüfen und nach den Vorschriften des Baugesetzbu-
ches (BauGB) gegenüber anderen Belangen abzuwägen.
Gemäß § 2a BauGB wird die Durchführung der UVP durch den Umweltbericht als eigen-
ständiger Teil dieser Begründung (Teil B) do kumentiert. Im Umweltbericht werden die
Belange des Umwelt- und Naturschutzes und die Eingriffsbeurteilung ausführlich beschrie-
ben. Nachfolgend erfolgt nur eine kurze Zusammenfassung.
Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen
Die Erweiterung am bestehenden Standort dient der Vermeidung von Eingriffen, da
andernorts nicht auf bereits vorhandene Anla gen, Gebäude und Infrastruktur zurückgegrif-
fen werden kann. Andernorts wäre all dies ebenfalls neu zu errichten und entsprechend
höher wäre die Flächeninanspruchnahme und das damit verbundene Eingriffsrisiko.
Da die für die Experimente erforderlichen Teilchenstrahlen aus dem GSI-Bestand eingeschos-
sen werden, müssen die alten und neuen Anla gen aufeinander abgestimmte werden. Aus
der bestehenden Gebäudegeometrie im GSI-Be stand ist nur die jetzige Geometrie der
Erweiterung mit dem nördlichen Beschleunigerring ableitbar.
Für die Herstellung des Beschleunigerringtunnel s als unterirdisches Linienbauwerk kommen
die „Bergmännische Bauweise“ mit einer Tunnelbohrmaschine (TBM) und die „Offene
Bauweise“ mit Baugrube in Frage. Letztendlich muss auch vor dem Hintergrund der
immensen Investitionen die optimale Funktionsfäh igkeit der Anlage bzw. die Flexibilität der
Anlagenplanung sicher gestellt sein. Dies und der Ausschluss von Baurisiken bzw. die
grundsätzliche technische Machbarkeit u.a. im Hinblick auf die erforderlichen Kurvenradien
ist im Zuge der Abwägung mit anderen Belangen zu berücksichtigen. Durch den baurechtli-
chen Rahmen des vorliegenden Bebauungsplan es sollen daher beide Bauweisen abgedeckt
sein.
Letztendlich werden bei beiden Varianten die gleichen Gebäude und Anlagen errichtet. Der
kompensatorische Aufwand ist jedoch unterschiedlich, da bei der „Offenen Bauweise“ die
Gesamtrodungsfläche durch die erforderliche Baugrube um rund 1,5 ha größer ist. Nur
soweit dieser Belange höher eingestuft wird als andere Belange, muss zur Vermeidung dieser
befristeten Waldinanspruchnahme die „Bergmännische Bauweise“ bevorzugt werden. Sie
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hat jedoch den Nachteil, dass dann Gebäude auch nördlich der Prinzenschneise erforderlich
werden. Da eine Entscheidung zur Bauweise derzeit noch nicht getroffen werden kann,
sollen beiden Bauweisen baurechtlich abge sichert werden. Der Eingriffs-Ausgleich-
Bilanzierung wird die „Bergmännische Bauw eise“ mit der größeren Rodungsfläche als
„worst case“ zu Grunde gelegt. Unabhängig v on der letztendlich gewählten Bauweise sind
die zu erwartenden Beeinträchtigungen in Te ilen ausgleichbar und durch Ersatzmaßnahmen
fast vollständig kompensierbar (mit Ausnahme des Verlustes freier Bodenfläche, der bei
beiden identisch ist).
Ebenfalls unabhängig von der letztendlich gewä hlten Bauweise wird die Flächeninanspruch-
nahme durch Baustelleneinrichtungen, Baus traßen und Lagerplätze auf ein Minimum
reduziert.
Vor den Rodungen werden die künftigen Waldinnenränder – sofern bislang strukturarm und
einschichtig - frühestmöglich bis in ca. 50 m Tiefe durch den Voranbau mit schnellwüchsigen
und standortgemäßen Baumarten des Eichen-Hainbuchenwaldes wie Winterline, Vogelkir-
sche und Hainbuche stabilisiert, um das Risiko von Windwurf, Sonnenschäden und in der
Folge Schädlingsbefall zu minimieren.
Als artstützende Maßnahmen werden frühestmöglich im Umfeld Vogel- und Fledermauskäs-
ten als Ausweichquartiere angebracht (70 Hohlkästen und 60 Flachkästen). Die Rodungen
erfolgen erst, wenn die geschützten Tierarten ihre Winterquartiere außerhalb des Eingriffs-
bereichs aufgesucht haben (ab Mitte Oktober bis Ende Februar).
Keines der Gebäude wird über die bestehende Waldkulisse aus alten hohen Bäumen
herausragen (Ausnahme sind nur einige Kamine). Bei allen Gebäuden wird auf eine auffällige
Farbgebung verzichtet. Größere Fassadenflächen ohne Öffnungen werden begrünt.
Alle Gebäude werden eine extensive Dachbegr ünung teilweise auch ei ne intensive Dachbe-
grünung mit Gehölzaufwuchs erhalten.
Wie der Bestand erhält auch die Erweiterung (SO 2) ein Trennsystem. Im Bereich der
Erweiterung anfallendes Niederschlagswasser wird im Bereich von SO 2 zur Versickerung
gebracht. Wege und Plätze erhalten versickerung sfähige Beläge, wenn sie nicht direkt in die
Nachbarflächen entwässert werden können.
Die Freiflächen werden analog zum bestehenden Sondergebiet dem umgebenden Natur-
raum angepasst und als Mosaik aus Baum-, Gehölz- und Wiesenflächen angelegt, welches
an Waldlichtungen angelehnt ist.
Die erforderliche Einzäunung soll für Kleinsäuger durchlässig bleiben (Abstand zum Boden).
Alle Wegebeziehungen bleiben auch während der Bauphase erhalten.
Humoser Oberboden (Mutterboden) und Unter boden sind getrennt au szubauen, vorrangig
einer Wiederverwertung im Gebiet zuzuführen und bis dahin getrennt zu lagern. Als Lager
sind Mieten vorzusehen, die den Erhalt der Bodenfunktionen nach § 1 BBodSchG gewähr-
leisten. Lokal auftretende Verdichtungen durch Baufahrzeuge werden nach Bauende wieder
gelockert.
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Naturschutz- und forstrechtlicher Ausgleich durch flächengleiche Wiederaufforstung
Im Falle der Umsetzung des Vorhabens ist auf rund 24,85 ha mit erheblichen Veränderun-
gen/Eingriffen zu rechnen (s. Abb. 4-2). Ma ximal 20,85 ha dieser Eingriffsfläche sind
Waldrodungsfläche (nur „Offene Bauweise“ als worst case). Zum naturschutz- und forst-
rechtlichen Ausgleich können im Bereich der Erweiterung (SO 2) rund 11,5 ha unmittelbar
nach Beendigung der Bauarbeiten wieder aufg eforstet werden (s. Städtebaulicher und
grünordnerischer Entwurf; Abb. 4-1). Dennoch verbleibt als Beeinträchtigung der Leistungs-
und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes der Verlust des
Bestandsalters der ursprünglichen Waldvegeta tion, der durch die jungen Wiederauffors-
tungsflächen nicht ausgeglichen werden kann. Dieses naturschutzrechtliche Wertedefizit ist
zusätzlich (extern) auszugleichen. Langfristig be deuten die naturnah strukturierten Wieder-
aufforstungsflächen aber eine Aufwertung gegenüber dem Status Quo mit dem bislang
wenig strukturierten Waldkomplex. Auch dort, wo sich in Teilbereichen künftig unter dem
Wald Anlagenteile befinden, da diese eine ausreichende Erdüberdeckung (mind. 6 m)
erhalten und ohnehin nur schmale linear verlaufende Anlagen darstellen.
Kompensation nicht ausgleichbarer Beeinträchtigungen
Neben der befristeten Waldinanspruchnahme während der Bauphase dürfen im vorliegen-
den Fall entsprechend der festgesetzten Grundflä che (GR) in SO 1 und SO 2 max. 13,2 ha
bebaut werden. Rund 2,2 ha davon werden im SO 2 unterirdisch gebaut oder mit mindes-
tens 6 m Erde überdeckt, so dass auch sie wieder aufgeforstet werden können.
Es verbleiben 11 ha zu kompensierende „klassische Eingriffsfläche“ für Gebäude, Wege und
Plätze, die erhebliche und nachhaltige Beeinträchtigungen verursachen.
Aber auch die nicht für eine Wiederauffor stung geeigneten Flächen zwischen den Gebäu-
den, die als Grünanlagen naturnah angelegt werden, bedeuten gegenüber dem Status Quo
einen wenn auch geringeren Eingriff der angemessen zu kompensieren ist.
Trotz der oben geschilderten Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen verbleiben demnach
erhebliche Beeinträchtigungen der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts
insbesondere hinsichtlich des Lebensraumsverlu stes für die Tier- und Pflanzenwelt und
aufgrund des Verlustes freie Bodenfläche. Au ch können trotz Wiederaufforstung nicht alle
ökologischen Funktionen und Qualitäten (ausre ichend schnell) wiederhergestellt oder
gleichwertig ersetzt werden.
Werden in der Abwägung trotz verbleibender erheblicher Beeinträchtigungen andere
Belange höher bewertet als die Belange des Natur- und Umweltschutzes, so müssen die
verbleibenden Defizite gegenüber dem Status Quo angemessen kompensiert werden
(Ersatzmaßnahmen). Da im vorliegenden Fall keine Besonderheiten und/oder weit reichende
Wechselwirkungen zu kompensieren sind, können die verbleibenden Beeinträchtigungen der
Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts schutzgutübergreifend mit geeigneten
Biotopneuanlagen bzw. Biotopverbesserungen kompensiert werden.
Bei rund 24,85 ha maximaler Eingriffsfläche (nur bei „Offener Bauweise“), wovon rund
20,85 ha Eingriff in den Wald darstellen, könn en rund 11,5 ha an gleicher Stelle durch
Wiederaufforstung forstrechtlich ausgeglichen und naturschutzrechtlich nahezu ausgegli-
chen werden.
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Da ein forstrechtlicher Ausgleich im Verhältnis 1:1 vereinbart wurde und von den 20,85 ha
Rodungsfläche nur 11,5 ha durch Wiederauffor stung von Baustellenflächen und unterirdi-
schen Gebäuden forstrechtlich ausgeglichen werden können, müssen noch 9,35 ha Wald
neu angelegt werden (Ersatzaufforstung). Da innerhalb des Geltungsbereichs nur rund 4 ha
Ackerfläche für Neuaufforstungen zur Verfügung stehen, mussten weitere 5,35 ha Fläche
extern gefunden werden, um die 20,85 ha im Verhältnis 1:1 ausgleichen zu können. Zur
Verfügung stehen 3 Ersatzaufforstungsflächen mit zusammen rund 5,5 ha (2 auf der
Gemarkung Ahrheilgen, 1 auf der Gemarkung Riedstadt).
Auch wenn beim naturschutzrechtlichen Ausgleich der 24,85 ha Eingriffsfläche der forst-
rechtliche Ausgleich anzurechnen ist, wird au s Gründen der Praktikab ilität der naturschutz-
rechtliche Ausgleich zunächst ohne Anrechnung der rund 5,35 ha externer Ersatzauffors-
tungsflächen ermittelt. Eine vollständige naturschutzrechtliche Kompensation allein durch die
Ersatzaufforstungen ist ohnehin nicht möglich, da zum einen neben dem Wald auch 4 ha
andere Flächen beansprucht wurden und zum anderen bei Biotopneuanlagen naturschutz-
rechtlich zu berücksichtigen ist, dass sich Funktionen und Wertigkeiten erst noch entwickeln
müssen. Dieses relative Wertigkeitsdefizit zu m Bestand (s. Abb. B 2-4) kann nur durch ein
Mehr an Biotopneuanlage oder durch die Anlage relativ gesehen höherwertiger Biotoptypen
kompensiert werden. Ergänzend zu den 11,5 ha Wiederaufforstung und 4 ha Waldneuanla-
ge als Ausgleich innerhalb des Geltungsbereichs sind für den vollständigen naturschutzrecht-
lichen Ausgleich daher externe Maßnahmen zum Ausgleich dem Eingriff zuzuordnen.
Angestrebt werden ökologisch-funktional geeignete Maßnahmen zur Steigerung der
Gesamtleistungsfähigkeit des Naturhaushalts und zur Verbesserung des Landschaftsbildes.
Da der Eingriff überwiegend im Wald stattfindet, sollen rund 2/3 im Wald und rund 1/3 im
Offenland liegen. Aus der „Ausgleichsflächen-Konzeption“ (Ecoplan; 2004) des Vorentwurfs
werden die folgenden externen Ausgleichsmaßnahmen dem Eingriff zugeordnet (Nr. siehe
Planzeichnung):
- Umwandlung von Ackerflächen in hochwertige Grünlandflächen in den Auebereichen
des Hahnwiesenbachs und Silzbachs (Nr. 4, 15, 23)
- Grünlandwiederherstellung im Mörsbacher Grund und in den Silzwiesen (Nr. 9, 26)
- Instandsetzung einer hochwertigen Trockenr asenfläche im Bereich Stahlberge (Nr. 14)
- Waldumbau zu einer natürlichen Waldgesells chaft im Bereich der Totenberge (Nr. 20)
- dauerhafte Herausnahme von ökologisch hochwertigen Waldflächen aus der Nutzung
(Nr. 52, 53, 54)
Die Umsetzung der genannten Maßnahmen wird in einem städtebaulichen Vertrag (§ 1 (3)
i.V.m. § 9 (1a) und 11 (1) Nr. 2 und 200a BauGB) geregelt und sichergestellt.
Werden alle erforderlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen umgesetzt, kann der Eingriff
durch das Vorhaben unabhängig von der Bauw eise weitgehend kompensiert werden. Nicht
möglich ist die Kompensation der benötigten freien Bodenfläche (die bei beiden Bauweisen
gleich groß ist).
Die mit der Ableistung einer externen Ersa tzaufforstung verbundene Aufwertung von
Flächen wird auf die naturschutzrechtliche Ausgleichverpflichtung bzw. die oben beschrie-
benen naturschutzfachlichen Ausgleichsmaßnah men angerechnet. Maßstab hierfür ist der
ökologisch-funktionale Zusammenhang und die Biotopbewertung nach der Hessischen
Ausgleichsabgabenverordnung.
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5 Planinhalte / Begründung der Festsetzungen
Aus der Berücksichtigung / Einbindung vorhandener Gegebenheiten, den technischen
Erfordernissen der Erweiterung und dem städte baulichen Konzept resultieren die nachfol-
genden Planinhalte und Festsetzungen.
5.1 Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
Die bestehende sowie die geplante Anlage soll als Sonstiges Sondergebiet „Forschungsein-
richtung des Bundes“ gem. § 11 BauNVO ausgew iesen werden, da sie der Definition des
Baugebiets gem. § 11 (1) BauNVO entspricht und in Art und Ausmaß der Nutzung keinem
anderen Gebietstypus zugeordnet werden kann.
5.2 Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
Das Maß der Nutzung wird über die maximal zulässige Grundfläche sowie die maximal
zulässige Gebäudehöhe definiert.
Die maximal zulässige Grundfläche
Die maximal zulässige Grundfläche (GR) im SO 1 (Bestand) wird mit 105.000 m² festgesetzt.
Sie orientiert dabei am bereits vorhandenen Bestand von Gebäuden, Nebenanlagen, Wegen,
Stellplätzen und Zufahrten mit rund 9 ha, der zu sichern ist. Zwischen den bestehenden
Gebäuden ist noch Raum für künftig erforderlic he Anlagen und Bauwerke, deren Errichtung
baurechtlich gesichert werden soll (Nachverdichtung). Für diese Anlagenerweiterungen
stehen noch maximal 1,5 ha zur Verfügung.
Die maximal zulässige Grundfläche (GR) im SO 2 (Planung) wird mit 117.000 m² festgesetzt.
Sie orientiert sich dabei an dem bislang beka nnten Bedarf für die technischen Anlagen und
die erforderlichen neuen dienenden Gebäude und Zuwegungen der geplanten Erweiterung.
Gleichzeitig ist aber auch hier noch ausreichend Raum für künftig erforderliche Anlagen und
Bauwerke vorgesehen. Müssen nördlich der Prin zenschneise (in SO 2.1) Gebäude errichtet
werden (nur bei der „Bergmännischen Bauweise“), dürfen 9.000 m
2
als Grundfläche nicht
überschritten werden. Sind auch in der Südostecke (SO 2.5) Anlagen erforderlich, dürfen
1.500 m
2
als Grundfläche nicht überschritten werden. Das Verbindungsbauwerk zum
Beschleunigerringtunnel im Wald (SO 2.6) darf 1.500 m
2
nicht überschreiten.
Überschreitungen der GR sind nicht zulässig.
Die maximal zulässige Gebäudehöhe
Die Höhenfestsetzungen dienen dazu, die Höhenentwicklung auf ein Niveau unterhalb der
Baumwipfel zu begrenzen (max. 158 m ü.NN bzw. 23 m bezogen auf die Prinzenschneise)
und an der Peripherie zum Offenland (Süden) nur Gebäude geringerer Höhe zuzulassen
(abgestuft von 23 m über 19 m bis auf 15 m). In SO 2.5 dürfen die Anlagen nur knapp über
das derzeitige Geländeniveau rausragen, da si e mit Erde zu überdecken und aufzuforsten
sind. Das Nordbauwerk (SO 2.6) darf 11 m Höhe nicht überschreiten.
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Die bestehenden vier und die geplanten zwei neuen Schornsteine sowie ein Elektronenkühler
sind von den genannten Höhenbegrenzungen ausgenommen.
5.3 Überbaubare Grundstücksflächen/Nebenanlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB
i.V.m.§§ 22, 23 BauNVO)
Die überbaubare Grundstücksfläche am Bestand (SO 1) soll im Wesentlichen auch auf den
Bereich des Bestands beschränkt bleiben. Im SO 1 wird daher durch das planzeichnerisch
festgesetzte Baufenster lediglich der Bestand umfahren, so dass die nach GR noch zulässigen
baulichen Erweiterungen von 1,5 ha nur eine Arrondierung der bislang verspringenden
Bauflächen bedeuten.
Die konkrete Lage der in SO 2 im Zuge der Erweiterung geplanten Anlagen und Gebäude ist
noch nicht exakt vorhersehbar, da ihre Lage und Anordnung zueinander von der gewählten
Bauweise mitbestimmt wird (vgl. Abb. 3-1). Noch ist nicht abschließend geklärt, welche der
Bauweisen zur Ausführung kommt. Entsprechend müssen im SO 2 die Lage und die
Abgrenzung des Baufensters so gewählt we rden, dass darin eine aus den jeweiligen
technischen Erfordernissen resultierende A nordnung der künftigen Gebäude und Anlagen
möglich ist. Um einerseits diese Flexibilität zu gewährleisten und anderseits eine ausreichend
konkrete Abgrenzung vornehmen zu können, wu rden die Baufenster so gewählt, dass die
derzeit diskutierten Bauweisen mit ihren jewe iligen Gebäudeanordnungen möglich sind. Für
das kleine SO 2.6 im Wald nördlich der Prinzenschneise ist aus dem gleichen Grund eine
Ausnahme von den Festsetzungen zur örtlichen Lage gemäß § 31 Abs. 1 BauGB zulässig.
Unabhängig von der Lage der Anlagen und Gebä ude dürfen in SO 2 gemäß GR aber nicht
mehr als 117.000 m
2
bebaut werden. Bezogen auf die Fläche von SO 2 sind das rund 40%.
Gelingt es alle oberirdischen Anlagen und Ge bäude südlich der Prinzenschneise anzuordnen
(„Offene Bauweise“), wären es dort ca. 49%. Nördlich der Prinzenschneise läge dann nur
der unterirdische Beschleunigerringtunnel und das Nordbauwerk (Versorgung, Wartung,
Notausstieg). Müssen auch nördlich der Prinze nschneise (in SO 2.1) Gebäude errichtet
werden (nur bei „Bergmännisc her Bauweise“), dürfen 9.000 m
2
als Grundfläche in SO 2.1
nicht überschritten werden. Bezogen auf das nördliche Baufenster in SO 2.1 sind das 18%.
5.4 Verkehrliche Erschließung
Die verkehrliche Erschließung ist über die bere its bestehende Anbindung gesichert, die auch
für das geringfügig höhere Verkehrsaufkommen durch die zu erwartenden neuen Angestell-
ten der GSI ausreichend dimensioniert ist. Auch die vorhandenen 420 Stellplätze sind für die
erwartenden 1.360 Nutzer des Geländes ausrei chend. Zumal von den darin enthaltenden
rund 300 Gästen die überwiegende Anzahl ohne PKW kommt bzw. auf dem Gelände
wohnt.
Der Bereich der geplanten Erweiterung (SO 2) wi rd über den Bestand (SO 1) intern erschlos-
sen. Bei der Trassierung und Ausführung der internen Zuwegung müssen die Anforderungen
für Schwertransporter sowie den Brandschutz (Feuerwehrzufahrten) berücksichtigt werden.
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Ausschließlich für Wartungsarbeiten und für die Feuerwehr sollen weitere Zugänge von der
„Prinzenschneise“ ermöglicht werden. Sie bleibt aber Forstweg.
Die wesentlichen Fuß- und Radwegebeziehungen im Geltungsbereich bleiben auch während
der Bauphase erhalten. Die in Ost-West-Richtung verlaufende "Prinzenschneise" bleibt als
wichtigste Verbindung unverändert. Für die im Bereich der Erweiterung südlich der „Prinzen-
schneise“ gelegenen Abschnitte des „Dreischläger Weges“ und des „Neuwiesenweges“ als
Nord-Süd-Verbindungen wird im Osten ein gemeinsamer Ersatz geschaffen. Soweit möglich,
soll die neue Wegstrecke bei der Konkretisi erung im Baugenehmigungsverfahren noch
verkürzt werden. Der am südlichen Waldrand in Ost-West-Richtung verlaufende Weg wird
zwar etwas nach Süden verschoben bleibt aber in seine Funktion und Qualität erhalten.
5.5 Ver- und Entsorgung / Niederschlagswasserbewirtschaftung
Die GSI ist bereits an das städtische Kanal- und Versorgungsnetz angeschlossen, so dass die
Versorgung mit Trinkwasser, Telekommunikation , Gas und Elektrizität sowie die Ableitung
von Schmutzwasser gesichert sind. Die Anschlüsse wurden bereits für eine künftige
Erweiterung dimensioniert (bis 2.000 Nutzer , erwartet werden 1.360) und genehmigt
(Einleitgenehmigung Nr. 8914/1/01).
Das im Bestand (SO 1) anfallende Niederschlagswasser wird bereits in einem getrennten
Kanalsystem gesammelt und in ein Regenrüc khaltebecken auf dem Geländer der GSI
geführt. Durch den geregelten Überlauf des Beckens wird auch bei Starkregenereignissen
eine kontrollierte Abgabe von Regenw asser in den Silzbach erre icht. Das Rückhaltebecken
hat bei einem Rückhaltevolumen von 1.800 m³ noch Reserven. Ausgehend von einem
fünfjährigen Starkregenereignis mit ca. 90 Minuten Dauer und einer maximal zulässigen
Abflussmenge in die Silz von 90 l/s beträg t das derzeit benötigte Rückhaltevolumen nur
ca. 1.300m³. In der Erweiterungsfläche (S0 2) anfallendes Niederschlagswasser wird gemäß
Hessisches Wassergesetz in SO 2 zur Versickerung gebracht.
5.6 Flächen für Wald (§ 9 Abs. 1 Nr. 9 BauGB) z.T. untertunnelt (§ 9 Abs. 3 BauGB)
Neben der Sondergebietsfläche werden im Gelt ungsbereich auch Waldflächen festgesetzt.
Alle Waldflächen im Geltungsbereich sollen als Kompensationsmaßnahme künftig naturnä-
her bewirtschaftet bzw. umgebaut werden.
Unter den Waldflächen nördlich und östlich des SO 2.1 einschließlich der Forstwege wie der
„Prinzenschneise“ sind als unterirdische Ba uwerke gemäß § 9 Abs. 3 BauGB Teile des
Beschleunigerrings mit seinen Versorgungsein richtungen mit einer „unterirdischen“ GR von
maximal 10.000 m
2
zugelassen, um den Beschleunigerring realisieren zu können. Für eine
Vereinbarkeit mit der ebenerdigen Festsetz ung Wald ist die Festsetzung einer Mindesterd-
überdeckung von 6 m erfolgt.
Im Falle der offenen Bauweise ist der Baubereich nach Beendigung der Arbeiten unverzüglich
wieder aufzuforsten.
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5.7 Landschaftsplanerische und grüngestalterische Festsetzungen
Das Naturschutzrecht verpflichtet jeden, der ein Vorhaben plant, welches zu Beeinträchti-
gungen der Funktions- und Leistungsfähigkeit de s Naturhaushalts oder des Landschaftsbilds
führen kann, diese Beeinträchtigungen in folgender Reihenfolge zu vermeiden, zu vermin-
dern und auszugleichen, wenn sie unvermeidbar sowie erheblich oder nachhaltig sind. Ist
auch der Ausgleich nicht möglich, gehen aber in der Abwägung andere Belange denen des
Naturschutzes vor, dann sind die verbleibenden Beeinträchtigungen durch Ersatzmaßnahmen
zu kompensieren.
Bei einem Bauvorhaben sind trotz Vermeidung und Minderung verbleibende Beeinträchti-
gungen unausweichlich. Allein schon aufgrund des dauerhaften (nachhaltigen) Verlustes an
freier Bodenfläche stellen Bauvorhaben immer ei nen Eingriff dar, der auszugleichen ist. Da
gerade dies aber beim Verlust an freier Boden fläche kaum möglich ist (nur durch Entsiege-
lung gleicher Fläche) muss der Eingriff gege nüber dem Interesse am Vorhaben abgewogen
werden. In der Folge sind neben den Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnah-
men auch Ersatzmaßnahmen baurechtlich festzusetzen.
Da im vorliegenden Bebauungsplan der Rahmen für beide diskutierte Bauweisen geschaffen
werden soll, ist hinsichtlich des zu beurteilen den Eingriffs die „Offene Bauweise“ zu Grunde
zu legen, da bei dieser größere Rodungsfläch en (befristet) zu erwarten sind. Als Vermei-
dungs-, Minderungs-, Ausgleichs- auch Ersatzmaßnahmen werden im vorliegenden Fall
folgende Festsetzungen getroffen:
Walderhaltung zur Eingriffsvermeidung
Außerhalb der eigentlichen Sond ergebietsfläche gelegener Wald im Geltungsbereich bleibt
Wald, auch wenn unter ihm künftig der Schwerionenbeschleunigerring liegt.
Der Waldbestand in SO 1 und SO 2 der außerh alb der Baufenster liegt, bleibt entsprechend
den zeichnerischen Festsetzungen (Pflanzbindung § 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB) erhalten.
In den Baufenstern gelegener Wald und andere Vegetation darf nur in dem für die Baumaß-
nahme erforderlichen Umfang (räumlich wie zeitlich) gerodet werden. Mindestens 20.000 m
2
müssen erhalten bleiben.
Weitere Maßnahmen zur Minderung und zum Ausgleich im Geltungsbereich
Vorbereitende Maßnahmen: Frühestmöglich vor den Rodungen werden die künftigen
Waldinnenränder – sofern bislang strukturarm und einschichtig - bis in ca. 50 m Tiefe durch
den Voranbau mit schnellwüchsigen und standortgemäßen Baumarten des Eichen-
Hainbuchenwaldes wie Winterline, Vogelkirsche und Hainbuche stabilisiert, um das Risiko
von Windwurf, Sonnenschäden und in der Folge Schädlingsbefall zu minimieren. Als
artstützende Maßnahmen werden ebenfalls frühestmöglich im Umfeld Vogel- und Fleder-
mauskästen angebracht (70 Hohlkästen und 60 Flachkästen).
Dachbegrünung und Fassadenbegrünung : Neubauten sind, sofern statische Gründe nicht
entgegenstehen, extensiv zu begrünen. Wenn es die Deckenstärke statisch zulässt, auch
intensiv mit Gehölzbewuchs. Neubauten mit ge schlossenen Fassadenflächen (ohne Öffnun-
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gen) ab 10,00 lfm Breite sind durch eine Fa ssadenbegrünung zu begrünen. Dies führt zu
einem ausgeglicheneren Wärme- und Feuchtigkeitsh aushalt, erleichtert das Einfügen in die
Landschaft, verlangsamt den Regenwasserabf luss und schafft neue Biotopflächen als
Teilausgleich für die verloren gegangenen.
Mindestbegrünung: Die zwischen den oberirdischen Gebäudeteilen und den Zuwegungen /
Aufstellflächen nach Neubau von Anlagen und Gebäuden verbleibenden nicht oder nicht
gleich bebauten Flächen der bebaubaren Grundstücksfläche, die nach Lage und Größe für
eine Wiederaufforstung nicht geeignet sind, so llen als Grünfläche mit der Intention „Wald-
lichtung“ angelegt werden (Dies ist im Zuge der Ausführungsplanung standortbezogen zu
konkretisieren). Soweit standortheimische Gehölze und Bäume vorhanden sind und diese im
Rahmen der Festsetzungen erhalten bleiben können, werden sie bei den Pflanzgeboten
angerechnet. Auch diese neuen Biotopflächen dienen als Teilausgleich für die verloren
gegangenen sowie zur Einbindung in die Umgebung.
Niederschlagswasserversickerung: Die Minderung der Versiegelung soll die Beeinträchtigun-
gen des Bodens und des Wasserhaushalt minimi eren. Neue PKW-Stellplätze und Wege sind
mit wasserdurchlässigen Belägen herzustellen. Aus Gründen der Belastbarkeit nicht versicke-
rungsfähig herstellbare Plätze und Wege sind an das Trennsystem anzuschließen, wenn sie
nicht in die Bankette bzw. die angrenzenden Grünflächen entwässert werden können. Das
im Bestand (SO 1) anfallende Niederschlagswasser wird bereits in einem getrennten
Kanalsystem gesammelt und in ein Regenrüc khaltebecken auf dem Geländer der GSI
geführt, von wo es kontrolliert in den Silzba ch abgegeben wird. In der Erweiterungsfläche
(S0 2) anfallendes Niederschlagswasser wird gemäß Hessisches Wassergesetz in SO 2 zur
Versickerung gebracht.
Hochgesetzte Zäune : Um die Barrierewirkung der aus Sicherheitsgründen erforderlichen
Einzäunung zu mindern, sind neue Zäune mit mindestens 10 cm Bodenabstand zu errichten,
um Kleinsäugern Durchlass zu gewähren.
Bodenschutzbestimmungen: Mutterboden, der bei der Erri chtung und Änderung baulicher
Anlagen anfällt, ist gesondert von tieferen Bod enschichten auszuheben und zu lagern. Er ist
nach Möglichkeit in wieder nutzbarem Zustan d auf dem Baugrundstück zu erhalten und zur
Rekultivierung und Bodenverbesserung zu verwenden. Als Lager sind Mieten vorgesehen, die
den Erhalt der Bodenfunktion nach § 1 BBodS chG gewährleisten. Etwaige Bodenverdichtun-
gen im Zuge der Bauphase sind tiefgründig zu lockern. Das im SO 2 anfallende Bodenmate-
rial soll – soweit möglich – im Bereich des Sondergebietes SO 2 verbleiben. Zulässig sind die
Überdeckung von Gebäuden sowie die Modellierung des Geländes.
Wiederaufforstung zum Ausgleich innerhalb des Geltungsbereichs
Zum forst- und naturschutzrechtlichen Ausgleich sind die für die Herstellung unterirdischer
Anlagen und zur Herstellung der Gebäude im SO 2 erforderlichen Rodungsflächen, sofern sie
eine ausreichende Größe besitzen und Kontak t zum umgebenden Wald haben also nicht
zwischen den Gebäuden liegen, nach Bauabschluss umgehend wieder aufzuforsten. Dies gilt
auch, wenn die Flächen auf erdüberdeckten Anlagen und Gebäude liegen (Pflanzbindung
§ 9 Abs. 1 Nr. 25a i.V.m. § 9 Abs. 1a und § 1a Abs. 3 BauGB)
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Neuaufforstung zum Ausgleich im Geltungsbereich
Zum forst- und naturschutzrechtlichen Ausgleich der erforderlichen Rodung sowie zur
Eingrünung bzw. Einbindung der Anlage in den Landschafstraum werden die im Plan
gekennzeichneten Flächen neu aufgeforstet (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB). Auch innerhalb des
Baufensters werden Ackerflächen verbleiben, die nicht bebaut werden und aufgeforstet
werden können (§ 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB). Insgesamt werden rund 4 ha Ackerfläche
aufgeforstet.
5.8 Satzung über die Gestaltung der baulichen Anlagen sowie Gestaltung der
Grundstücksflächen (§ 81 HBO)
Gestaltung der baulichen Anlagen : Um eine Auffälligkeit de r geplanten Gebäude und
ihre Fernwirkung zu vermeiden bzw. die In tegration der Gebäude und Anlagen in die
Umgebung zu erleichtern, werden auch Festsetzungen zur Fassadengestaltung getroffen. Bei
der Fassadengestaltung neuer Gebäude sind Farben und Materialien, von denen Reflexionen
ausgehen können, auszuschließen. Bauliche Anlagen sind mit gedeckten Farben zu versehen.
Spiegelnde Fliesen-, Metall- oder Kunststoffoberflächen sind unzulässig. Zäune müssen licht-
und luftdurchlässig sein und dürfen nicht höher als 2,50 m sein.
Befestigte Flächen und Stellplätze : Die Wasserdurchlässigkeit sowie der Boden-
Luftaustausch neuer Stellplatzanlagen und s onstiger befestigter Flächen ist durch die
Verwendung von durchlässige n Materialien, wie z.B. Rasenwaben, wassergebundenen
Wegedecken, wasserdurchlässigen Pflasterbelägen oder Rasenpflaster, zu gewährleisten
5.9 Hinweise
Externe Maßnahmen zum Ausgleich
Auch wenn beim naturschutzrechtlichen Ausgleich der forstrechtliche Ausgleich anzurech-
nen ist, wird aus Gründen der Praktikabilität der naturschutzrechtliche Ausgleich zunächst
ohne Anrechnung der rund 5,35 ha externer Er satzaufforstungsflächen ermittelt. Eine
vollständige naturschutzrechtliche Kompensation allein durch die Ersatzaufforstungen ist
ohnehin nicht möglich, da zum einen neben dem Wald auch 4 ha andere Flächen bean-
sprucht wurden und zum anderen bei Biotopneuanlagen naturschutzrechtlich zu berücksich-
tigen ist, dass sich Funktionen und Wertigkeiten erst noch entwickeln müssen. Dieses relative
Wertigkeitsdefizit zum Bestand (s. Abb. B 2-4) kann nur durch ein Mehr an Biotopneuanlage
oder durch die Anlage relativ gesehen höherw ertiger Biotoptypen kompensiert werden. Aus
der „Ausgleichsflächen-Konzeption“ (Ecoplan; 2004) des Vorentwurfs werden die folgenden
externen Ausgleichsmaßnahmen dem Eingriff zugeordnet (Nr. siehe Planzeichnung):
- Umwandlung von Ackerflächen in hochwertige Grünlandflächen in den Auebereichen
des Hahnwiesenbachs und Silzbachs (Nr. 4, 15, 23)
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- Grünlandwiederherstellung im Mörsbacher Grund und in den Silzwiesen (Nr. 9, 26)
- Instandsetzung einer hochwertigen Trockenr asenfläche im Bereich Stahlberge (Nr. 14)
- Waldumbau zu einer natürlichen Waldgesellschaft im Bereich der Totenberge ( Nr. 20)
- dauerhafte Herausnahme von ökologisch hochwertigen Waldflächen aus der Nutzung (
Nr, 52, 53, 54)
Die Umsetzung der genannten Maßnahmen wird in einem städtebaulichen Vertrag (§ 1 (3)
i.V.m. § 9 (1a) und 11 (1) Nr. 2 und 200a BauGB) geregelt und sichergestellt.
Externe Neuaufforstungen
Da die innerhalb des Geltungsbereichs gelege nen (Wieder-)Aufforstungsflächen für den 1:1
forstrechtlichen Ausgleich nicht ausreichen, sind auch außerhalb des Geltungsbereichs noch
Neuaufforstungen erforderlich. Die mit der Ableistung einer externen Ersatzaufforstung
verbundene Aufwertung von Flächen wird auf die naturschutzrechtliche Ausgleichverpflich-
tung bzw. die oben beschriebenen naturschutzfachlichen Ausgleichsmaßnahmen angerech-
net. Maßstab hierfür ist der ökologisch-f unktionale Zusammenhang und die Biotopbewer-
tung nach der Hessischen Ausgleichsabgabenverordnung.
Grundwassersituation: Im Geltungsbereich ist mit hohen bzw. wechselnden Grundwasser-
ständen zu rechnen. Es sind daher baukons truktive Maßnahmen gegen Gebäudeschäden
und das Eindringen von Grundwasser vorzusehen . Die Vorgaben des „Grundwasserbewirt-
schaftungsplanes Hessisches Ried“, mit Datum vom 9. April 1999 gemäß §§ 118 und 119
HWG festgestellt und veröffentlicht im Staatsanzeiger für das Land Hessen 21/1999, S. 1659
sind zu beachten.
Denkmalschutz: Wenn bei Erdarbeiten Bodendenkmäler bekannt werden, so ist dies dem
Landesamt für Denkmalpflege, Archäologische Denkmalpflege, oder der Unteren Denkmal-
schutzbehörde unverzüglich anzuzeigen.
Ständige Baukommission: Zur Eingriffsvermeidung und –minderung sind während der
Bauphase auftretende Probleme fachübergreifend zu erörtern aber auch schnelle Entschei-
dungen zu treffen. Auch kann in Sachen fo rstrechtlicher Ausgleich erst im Zuge der
konkreten Maßnahmen abschließend über deren Anerkennung entschieden werden. Daher
soll mit einer ständigen Baukommission ein Gremium geschaffen werden, welches fachüber-
greifend aus qualifizierten Personen und Inst itutionen gebildet wird und diese schnellen
Entscheidungen herbeiführen kann. Die Bauk ommission wird sich aus Fachleuten der
städtischen Ämtern, dem Hessenforst sowie un abhängigen Fachgutachtern, die Sach- und
Fachkenntnisse in Bezug auf das Vorhaben und die naturräumliche Lage haben, zusammen-
setzen. Die Bildung wird in einem städtebaulichen Vertrag geregelt.
5.10 Nachrichtliche Übernahme anderer gesetzlicher Vorschriften
Die geplante Erweiterung liegt teilweise im Landschaftsschutzgebiet. Im Zuge des Verfahrens
wird die Herausnahme aus dem Landschaftsschutzgebiet beantragt.
Wissenschaftsstadt Darmstadt B-Plan Wx 12 „Erweiterung der GSI“ Seite 34
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6 Flächenbilanzen
Geltungsbereich 68,6 ha - baurechtliche Flächenbilanz
GSI Bestand
Nachverdichtung
SO 1: 13.25 ha
GR 10,50 ha
GSI
Erweiterung
SO 2: 29,50 ha
GR 11,7 ha
Wald
(inkl. Wege)
22,76 ha
Ersatzaufforstung
(ehemals Acker)
2,88 ha
Regenrückhal-
tebecken
0,21 ha
(Bestand 9 ha)
Neue Bebauung, Wege Plätze Untertunnelung
Max. 1,5 ha Max. 11,7 ha Max. 1 ha
Max. 13,2 ha unterirdisch
Ca. 7,5 ha Gebäude mit extensiver Dachbegrünung
Ca. 1,9 ha Gebäude mit intensiver Dachbegrünung
Ca. 1,6 ha Wege, Plätze, Zufahrten
Ca. 2,2 ha unterirdisch oder erdüberdeckt (Ziel Wald)
Geltungsbereich 68,6 ha – ökologische Flächenbilanz
Eingriffsfläche bei
„Offener Bauweise“
Erhalt GSI Bestand,
Regenrückhaltebecken
Ersatzaufforstung
ehemals Acker
Erhalt von Wald
auch im SO
24,85 ha 9,21 ha 2,88 ha 31,66 ha
20,85 ha Wald-Rodung Künftig naturnahe
Bewirtschaftung
4 ha Inanspruchnahme
von Acker, Wegen,
Grünanlagen der GSI
Stabilisierende Maßnah-
men in Nachbarschaft
zur Rodungsfläche
Ausgleichsflächen intern 15,5 ha
11,5 ha Wiederaufforstung
4 ha Ersatzaufforstung ehemals Acker
Ersatzmaßnahmen extern
5,35 ha Ersatzaufforstung
Weitere geeignete Maßnahmen zum Ausgleich des Wertedefizits (Abb. B 2-4)
Abb. 4 - 2 Flächenbilanzen (Vorbehaltlich Plankonkretisierung und abschließender Vermessungsdaten)
Wissenschaftsstadt Darmstadt B-Plan Wx 12 „Erweiterung der GSI“ Seite 35
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B. Umweltbericht
B 1 Einleitung / Beschreibung des Planvorhabens
Gemäß § 3 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) i.V.m. Anhang 1, Ziffer 18.5.1
bzw. 18.7.1 ist eine Umweltverträglichkei tsprüfung (UVP) für bauplanungsrechtliche
Vorhaben dann verbindlich, wenn wie im vorliegenden Fall die überbaubare Fläche im Sinne
des § 19 der Baunutzungsverordnung 10 ha erreic ht bzw. überschreitet. Die UVP ist in das
baurechtliche Verfahren zu integrieren. Gemäß § 2a BauGB ist die Durchführung der UVP
durch einen Umweltbericht zu dokumentieren, der in die Begründung des Bebauungsplanes
aufzunehmen und damit auch in das Verfahren zu geben ist. Die Anforderungen an den
Umweltbericht sind in § 2a BauGB dargeste llt. Hinsichtlich der im Umweltbericht nur
zusammenfassenden Bestandsbeschreibung wird auf den vorliegenden Landschaftsplan, die
Umweltverträglichkeitsuntersuchung (UVU) und die einzelnen Fachgutachten verwiesen.
Bei Verfahren, die nach dem 20.07.2004 förmlic h eingeleitet wurden, ist eine Umweltprü-
fung nach § 2 Abs. 4 BauGB obligatorisch. Auch diese Umweltprüfung ist durch einen
Umweltbericht nach § 2a BauGB zu dokumentieren und soll dann ein gesonderter Teil der
Begründung sein. Die Anforderungen an den Umweltbericht sind dann im Anhang des
BauGB zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB dargestellt.
Im vorliegenden Umweltbericht werden die Kernaussagen der folgenden Gutachten
verwendet, die ihrerseits auch die Anregungen aus den Scopingterminen am 13.03.2003
und 17.05.2004 berücksichtigt haben:
• „Die Fauna im Einflussbereich der geplan ten Baumaßnahme der GSI Darmstadt“; Stand
August 2004; Büro BIOPLAN, Dr. Rausch
• „Floristische Bestandserfassung“; Stand Sept ember 2004; Büro REGIOPLAN, Dr. Neuge-
bauer
• „Gutachten zur Waldumweltverträglichkeit der Erweiterung der GSI-Anlagen in Darm-
stadt“; Stand September 2004; Büro ECOPLAN, Dr. Goebel
• „Ausgleichsflächen-Konzeption zur Erweiter ung der GSI-Anlage in Darmstadt“; Stand
Juni 2005 (Ergänzung); Büro ECOPLAN, Dr. Goebel
• „Gutachten Wechselwirkungen zum Grundwa sser“; Stand Oktober 2004; Büro BGS
UMWELT
• „Sachverständigen-Gutachten – Erläuterungsbericht zur Realisierbarkeit des Beschleuni-
gerrings SIS 100/300“Stand November 2004, Pr of. Dr.-Ing. Katzenbach, Institut für Geo-
technik der Technischen Universität Darmstadt
• „Schalltechnische Untersuchung“; Stand Oktober 2004; FRITZ GmbH
• „Umweltverträglichkeitsuntersuchung“, Stand Oktober 2004; Büro REGIOPLAN
• „Landschaftsplan“; Stand Mai 2005; Büro REGIOPLAN
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B.1a Inhalt und die wichtigsten Ziele des Bebauungsplanes sowie Beschreibung
der Festsetzungen zu Standort, Art und Umfang des Bedarfs an Grund und
Boden
Aus Anlass der geplanten Erweiterung seitens der GSI hat die Wissenschaftsstadt Darmstadt
beschlossen, durch die Aufstellung eines Bebauungsplanes Wx 12 „Erweiterung der GSI“,
dort eine geordnete städtebauliche Entwicklung zu gewährleisten. Der Aufstellungsbeschluss
für den Bebauungsplan wurde am 26. März 2003 gefasst.
B.1a.1 Angaben zum Standort
Die Forschungsanlage der GSI liegt östlich des Stadtteils Wixhausen auf der Gemarkung des
Stadtteils Arheilgen der Stadt Darmstadt aber abseits des bestehenden Siedlungsgebietes
und ist weitgehend von Waldflächen umgeben (s. Abb. 1-1). Im Osten setzt sich der Wald
fort aber im Norden und Süden liegen Bachniederungen. Im Mörsbacher Grund im Norden
dominiert die Grünlandnutzung während die Silzbachniederung überwiegend ackerbaulich
genutzt wird (z.T. Sonderkulturen).
Die Zufahrt zum Gelände der GSI erfolgt ab dem Abzweig von der B 3 in Wixhausen über die
Messeler Park Straße zunächst (ca. 400 m) durch das dortige Gewerbegebiet am östlichen
Ortsrand und dann weiter durch landwirtschaftliche Nutzflächen (ca. 200 m) und anschlie-
ßend durch den Wald (ca. 400 m) bis zur GSI.
B.1a.2 Art des Vorhabens
Die Gesellschaft für Schwerionenforschung (GSI) mit Sitz in Darmstadt wurde 1969 gegrün-
det. Die GSI wird von der Bundesrepublik Deutsc hland und dem Land Hessen finanziert und
ist Mitglied der Helmholtz-Gemeinschaft, die mit ihren 15 Forschungszentren die größte
Wissenschaftsorganisation Deutschlands bildet. Insgesamt zählt die GSI rund 880 Beschäftig-
te. Die Schwerpunkte der Forschung der GSI liegen in der Grundlagenforschung auf den
Gebieten der Kern- und Atomphysik.
Für diese Anforderungen betreibt die GSI eine Beschleunigeranlage, mit der Schwerionen auf
mehr als 90 % der Lichtgeschwindigkeit beschleunigt werden können. Die vorhandene
Anlage besteht aus dem Linearbeschleuniger UNILAC, dem Schwerionen-Synchrotron SIS 18
und dem Experimentier-Speicherring ESR.
Im Rahmen der Forschungstätigkeit unterliegen die Anlagenteile der GSI einer kontinuierli-
chen Anpassung an den jeweiligen Stand der Forschung und Technik. Um der Weiterent-
wicklung der Forschung Rechnung zu tragen, beabsichtigt die GSI, ihre Anlage zu erweitern.
Dabei soll durch eine größere Dimensionierung neuer Anlagenteile die Nachfrage nach
höheren Teilchenenergien und Teilchenintensitä ten gedeckt sowie das Forschungsspektrum
und die Forschungsmöglichkeiten wesentlich erweitert werden.
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Die neue Forschungseinrichtung ist im Ansc hluss an den bestehenden Komplex der GSI
geplant und besteht im Wesentlichen aus einem unterirdischen Beschleunigerring und
verschiedenen Experimentier- und Betriebsgeb äuden sowie Kühl- und Speicherringen (s.
Abb. 3-1). Die Strahlwege vom Beschleunige rring zu den Experimentiergebäuden werden
über Rampen an die Oberfläche geführt.
B.1a.3 Umfang des Vorhabens und Angaben zum Bedarf an Grund und Boden
Im einzelnen lässt sich der Umfang des Vorh abens sowie der Bedarf an Grund und Boden
wie folgt aufgliedern:
Geltungsbereich 68,6 ha - baurechtliche Flächenbilanz
GSI Bestand
Nachverdichtung
SO 1: 13.25 ha
GR 10,50 ha
GSI
Erweiterung
SO 2: 29,50 ha
GR 11,7 ha
Wald
(inkl. Wege)
22,76 ha
Ersatzaufforstung
(ehemals Acker)
2,88 ha
Regenrückhal-
tebecken
0,21 ha
(Bestand 9 ha)
Neue Bebauung, Wege Plätze Untertunnelung
Max. 1,5 ha Max. 11,7 ha Max. 1 ha
Max. 13,2 ha unterirdisch
Ca. 7,5 ha Gebäude mit extensiver Dachbegrünung
Ca. 1,9 ha Gebäude mit intensiver Dachbegrünung
Ca. 1,6 ha Wege, Plätze, Zufahrten
Ca. 2,2 ha unterirdisch oder erdüberdeckt (Ziel Wald)
Geltungsbereich 68,6 ha – ökologische Flächenbilanz
Eingriffsfläche bei
„Offener Bauweise“
Erhalt GSI Bestand
Regenrückhaltebecken
Ersatzaufforstung
(ehemals Acker)
Erhalt von Wald
auch im SO
24,85 ha 9,21 ha 2,88 ha 31,66 ha
20,85 ha Wald-Rodung naturnahe
Bewirtschaftung
4 ha Inanspruchnahme
von Acker, Wegen,
Grünanlagen der GSI
Stabilisierende Maßnah-
men in Nachbarschaft
zur Rodungsfläche
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B.1a.4 Festsetzungen / Inhalt und die wichtigsten Ziele des Bebauungsplanes
Die vorhandenen Gebäude und Anlagen der Ge sellschaft für Schwerionenforschung (GSI)
sind bereits im Flächennutzungsplan von 1960 sowie auch im aktuellen FNP 2005 der
Wissenschaftsstadt Darmstadt als „Sonderbaufläche – Forschungseinrichtung“ dargestellt,
aber bislang nicht weiter baurechtlich gefasst.
Ziele des Bebauungsplanes sind:
• Die Wissenschaftsstadt Darmstadt ist bestrebt, die Forschungstätigkeit am Standort der
GSI langfristig zu sichern und hierzu über den Bestand hinaus auch die technisch erfor-
derlichen Erweiterungen baurechtlich abzusichern.
• Die Erweiterung östlich des bestehenden St andorts dient der Vermeidung von Eingriffen,
da andernorts nicht auf bereits vorhandene Anlagen, Gebäude und Infrastruktur zurück-
gegriffen werden kann. Dies wäre andernorts alles ebenfalls neu zu errichten.
• Da die für die Experimente erforderlichen Teilchenstrahlen aus dem GSI-Bestand
eingeschossen werden, müssen die alten und neuen Anlagen aufeinander abgestimmte
werden. Aus der bestehenden Gebäudegeometrie im GSI-Be stand ist nur die jetzige
Geometrie der Erweiterung mit dem nördliche n Beschleunigerring im Wald ableitbar (s.
Abb. 3-1). Hieraus resultiert der Geltungsbereich.
• Die neue Anlage wie die bestehende Anlage soweit als möglich in den Wald und damit in
die Umgebung einzubinden und hierfür vorhandene Waldflächen auch weitestgehend zu
erhalten.
• Im Bereich für die Erweiterung (SO 2) eine möglichst hohe Flexibilität hinsichtlich der
künftigen technisch bedingten Lage der Einzelanlagen zu gewährleisten.
• Im Bereich der bestehenden Anlagen (SO 1) den Bestand und den Rahmen für erforderli-
che bauliche Ergänzungen baurechtlich abzusichern.
• Eine möglichst kompakte Anordnung der Anlagen und Gebäude, um eine Nord-Süd
durchgängige Rodungsfläche zu vermeiden, um einen größtmöglichen Abstand zum
Hahnwiesenbach einzuhalten und um den öst lichen Ersatzweg für den Dreischläger Weg
möglichst kurz zu halten.
• Gemäß Wassergesetz das im Bereich der Erweiterung (SO 2) anfallende Niederschlags-
wasser in SO 2 zur Versickerung zu bringen.
• Den forstrechtlichen und naturschutzrechtlichen Ausgleich für den Verlust an (Wald-)
Biotopflächen sicherzustellen.
• Die geforderte Umweltverträglichkeitsprüfung in das Verfahren zu integrieren
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Festsetzungen
Die bestehende sowie die geplante Anlage soll als Sonstiges Sondergebiet „Forschungsein-
richtung des Bundes“ gem. § 11 BauNVO ausgew iesen werden, da sie der Definition des
Baugebiets gem. § 11 (1) BauNVO entspricht und in Art und Ausmaß der Nutzung keinem
anderen Gebietstypus zugeordnet werden kann.
Begrenzung der Flächeninanspruchnahme: Die maximal zulässige Grundfläche (GR) im SO 1
(Bestand) wird mit 105.000 m² festgesetzt. Si e orientiert dabei am bereits vorhandenen
Bestand von Gebäuden, Nebenanlagen, Wegen, Stellplätzen und Zufahrten mit rund 9 ha,
der zu sichern ist. Zwischen den bestehenden Gebäuden ist noch Raum für künftig erforder-
liche Anlagen und Bauwerke, deren Errichtung baurechtlich gesichert werden soll (Nachver-
dichtung). Für diese Anlagenerweiterungen stehen noch maximal 1,5 ha zur Verfügung.
Die maximal zulässige Grundfläche (GR) im SO 2 (Planung) wird mit 117.000 m² festgesetzt.
Sie orientiert sich dabei an dem bislang beka nnten Bedarf für die technischen Anlagen und
die erforderlichen neuen dienenden Gebäude und Zuwegungen der geplanten Erweiterung.
Gleichzeitig ist aber auch hier noch ausreichend Raum für künftig erforderliche Anlagen und
Bauwerke vorgesehen.
Müssen auch nördlich der Prinzenschneise (in SO 2.1) Gebäude errichtet werden (nur bei
„Bergmännischer Bauweise“), dürfen 9.000 m
2
als Grundfläche nicht überschritten werden.
Sind auch in der Südostecke (SO 2.5) Anlagen erforderlich, dürfen 1.500 m
2
als Grundfläche
nicht überschritten werden. Das Verbindungsbauwerk zum Beschleunigerringtunnel im Wald
(Nordbauwerk; SO 2.6) darf 1.500 m
2
nicht überschreiten. Der Beschleunigerringtunnel
selbst liegt unterhalb des festgesetzten Waldes, darf unterirdisch 10.000 m
2
nicht überschrei-
ten und muss durch mindestens 6 m Erdüberdeckung die Festssetzung Wald ermöglichen.
Überschreitungen der GR sind nicht zulässig.
Begrenzung der Höhenentwicklung: Die Höhenfestsetzungen dienen dazu, die Höhenent-
wicklung auf ein Niveau unterhalb der Baumwi pfel zu begrenzen (158 m ü.NN bzw. max.
23 m bezogen auf die Prinzenschneise) und an der Peripherie zum Offenland (Süden) nur
Gebäude geringerer Höhe zuzulassen (abgestuft von 23 m über 19 m bis auf 15 m). In
SO 2.5 dürfen die Anlagen nur maximal 1 m üb er das derzeitige Gelä ndeniveau rausragen,
da sie mit Erde zu überdecken und aufzuforsten sind. Das Nord bauwerk (SO 2.6) darf 11 m
Höhe nicht überschreiten.
Lage der neuen Gebäude und Anlagen: Die überbaubare Grundstücksfläche am Bestand
(SO 1) soll im Wesentlichen auch auf den Bereich des Bestands beschränkt bleiben. Im SO 1
wird daher durch das planzeichnerisch fest gesetzte Baufenster lediglich der Bestand
umfahren, so dass die nach GR noch zulässigen baulichen Erweiterungen von 1,5 ha nur
eine Arrondierung der bislang verspringenden Bauflächen bedeuten.
Die konkrete Lage der in SO 2 im Zuge der Erweiterung geplanten Anlagen und Gebäude ist
noch nicht exakt vorhersehbar, da ihre Lage und Anordnung zueinander von der gewählten
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Bauweise mitbestimmt wird (vgl. Abb. 3-1). Noch ist nicht abschließend geklärt, welche der
Bauweisen zur Ausführung kommt. Entsprechend müssen im SO 2 die Lage und die
Abgrenzung des Baufensters so gewählt we rden, dass darin eine aus den jeweiligen
technischen Erfordernissen resultierende A nordnung der künftigen Gebäude und Anlagen
möglich ist. Um einerseits diese Flexibilität zu gewährleisten und anderseits eine ausreichend
konkrete Abgrenzung vornehmen zu können, wu rden die Baufenster so gewählt, dass die
derzeit diskutierten techni schen Varianten mit ihren je weiligen Gebäud eanordnungen
möglich sind (s. Abb. 3-1).
Unabhängig von der Lage der Anlagen und Gebä ude dürfen in SO 2 gemäß GR aber nicht
mehr als 117.000 m
2
bebaut werden. Das heißt, innerhalb der Baufester von SO 2 sind
maximal 40% der Fläche bebaubar. Gelingt es alle oberirdischen Anlagen und Gebäude
südlich der Prinzenschneise anzuordnen (nur bei der „Offenen Bauweise“), wären es dort
dann ca. 49%. Nördlich der Prinzenschneise lä ge nur der unterirdisc he Beschleunigerring-
tunnel und das Nordbauwerk (Versorgung, Wartung, Notausstieg). Müssen auch nördlich
der Prinzenschneise (in SO 2.1) Gebäude erri chtet werden (nur bei der „Bergmännischen
Bauweise“), dürfen 9.000 m
2
in SO 2.1 als Grundfläche nicht überschritten werden. Bezogen
auf das nördliche Baufenster in SO 2.1 sind das 18%.
Erschließung: Die verkehrliche Erschließung ist über die bereits bestehende Anbindung
gesichert, die auch für das geringfügig höhe re Verkehrsaufkommen durch die zu erwarten-
den neuen Angestellten der GSI ausreichend di mensioniert ist. Auch die vorhandenen 420
Stellplätze sind für die erwartenden 1.360 Nutzer des Geländes ausreichend. Zumal von den
darin enthaltenden rund 300 Gä sten die überwiegende Anzahl ohne PKW kommt bzw. auf
dem Gelände wohnt. Die technische Erschließung erfolgt über den Bestand, da sie bereits
ausreichend dimensioniert ist. Wie der Bestand wird auch die Erweiterung ein Trennsystem
erhalten.
Fuß- und Radwege- sowie Reiterbeziehungen: Die wesentlichen Fuß- und Radwege- sowie
Reiterbeziehungen im Geltungsbereich bleiben erhalten (auch während der Bauphase). Die in
Ost-West-Richtung verlaufende "Prinzenschneise" bleibt als wichtigste Verbindung unverän-
dert. Für die im Bereich der Erweiterung südlich der „Prinzenschneise“ gelegenen Abschnitte
des „Dreischläger Weges“ und des „Neuwiesenweges“ als Nord-Süd-Verbindungen wird im
Osten ein gemeinsamer Ersatz geschaffen. Sowe it möglich, soll die neue Wegstrecke bei der
Konkretisierung im Baugenehmigungsverfahre n noch verkürzt werden. Der am südlichen
Waldrand in Ost-West-Richtung verlaufende Weg wird zwar etwas nach Süden verschoben
bleibt aber in seine Funktion und Qualität erhalten.
Maßnahmen zur Vermeidung, zur Minderung, zum Ausgleich und zum Ersatz sowie
grüngestalterische Maßnahmen: Die als Festsetzung zu übernehmenden Maßnahmen
werden nachfolgend im Umweltbericht dargestellt.
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B.1b Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgesetz-
ten Ziele des Umweltschutzes die für den Bebauungsplan von Bedeutung
sind, und die Art, wie diese Ziele un d die Umweltbelange bei der Aufstel-
lung berücksichtigt wurden
Aufgrund der Gegebenheiten bzw. aufgrund de s Planungsraumes waren in der Umweltprü-
fung die nachfolgend beschriebenen Ziele des Umweltschutzes hinsichtlich ihrer Bedeutung
für das Vorhaben zu überprüfen:
B.1b.1 Benachbartes FFH-Gebiet
Große Teile des östlich gelegenen Natur- und Landschaftsraumes sind zwischenzeitlich als
FFH-Gebiet „Kranichsteiner Wald mit Hegbac haue, Mörsbacher Grund und Silzwiesen“
ausgewiesen, in welches die benachbarten NSGs integriert wurden.
Aufgrund der räumlichen Nähe und naturräum lichen Ausstattung können Beeinträchtigun-
gen nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Gemäß § 1a Abs. 2 Nr. 4 BauGB § 34
i.V.m. §§ 34 und 35 BNatSchG und Artikel 6 (3) der FFH-Richtlinie ist damit zunächst eine
Vorprüfung der Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen des FFH-Gebietes durchzuführen.
Die Vorprüfung / Prognose der Einflussnahme wird beim RP Darmstadt durchgeführt.
Folgende Gutachten wurden hierzu in Auftrag gegeben:
• „Die Fauna im Einflussbereich der geplan ten Baumaßnahme der GSI Darmstadt“; Stand
August 2004; Büro BIOPLAN, Dr. Rausch
• „Floristische Bestandserfassung“; Stand Sept ember 2004; Büro REGIOPLAN, Dr. Neuge-
bauer
• „Hydrogeologisches Gutachten Wechselwirku ngen zum Grundwasser““; Stand Oktober
2004; Büro BGS UMWELT
Die Gutachten bestätigen, dass durch das Vorhaben weder direkt noch indirekt die Erhal-
tungsziele oder der Schutzzweck des FFH-Gebietes beeinträchtigt werden. Die Auswirkungen
des Vorhabens reichen nicht in das FFH-Gebiet. Weder die wertgebenden Lebensraumtypen
noch die wertgebenden Arten werden beeinträch tigt. Selbst bei den über die Grenzen des
FFH-Gebietes hinaus aktiven Arten sind Auswirku ngen auf die Population nicht zu erwarten.
Zum einen da die beanspruchten Flächen qualitativ weniger bedeutsam für diese Arten sind
und zum anderen da vergleichbare und vor allem auch qualitativ wertvollere Flächen in der
Umgebung vorhanden sind.
In sofern werden die in der Schutzausweisung zum Ausdruck kommenden Umweltziele
durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt.
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Zu schützende Lebensraumtypen
Die Nachbarschaft des FFH-Gebietes legt es nahe zu prüfen, ob nicht auch am Eingriffsort zu
schützende Lebensraumtypen des Anhangs I der FFH-Richtlinie vorhanden sind. Dies konnte
nach der Bestandsaufnahme ausgeschlossen werden.
In sofern werden die in der FFH-Richtlinie zum Ausdruck kommenden Umweltziele durch das
Vorhaben nicht beeinträchtigt.
B.1b.2 (Teil-)Lebensräume besonders geschützter Arten
Gemäß § 42 BNatSchG (i.V.m. § 10 BNatSchG) dü rfen Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchts-
stätten von besonders geschützten Arten (gemäß Bundesartenschutzverordnung; Anhang IV
der FFH-Richtlinie, europäische Vogelarten der Vogelrichtlinie) nicht zerstört werden oder die
Arten dort erheblich beeinträchtigt werden. Die Jagdreviere, die ja beträchtliche Ausdehnung
haben können, sind von diesem Schutz jedoch ausgenommen. Auch die FFH-Richtlinie
besagt, dass bei Tierarten, die große Lebensräume beanspruchen, die Ausweisung eines
Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung zum Schutz dieser Arten auf die Orte be-
schränkt bleibt, welche die für ihr Leben und ihre Fortpflanzung ausschlaggebenden
physischen und biologischen Elemente aufweist.
Besonders geschützte Pflanzenarten wurden nicht festgestellt
Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten von besonders geschützten Arten sind im Eingriffs-
bereich nicht vorhanden, werden also auch nicht zerstört werden.
Die in der Umgebung bzw. als Besucher festgestellten geschützten Arten (9 Fledermausar-
ten, 5 Vogelarten und der Spri ngfrosch) werden an ihren eigentlichen Nist-, Brut-, Wohn-
oder Zufluchtsstätten nicht erheblich beeinträch tigt werden. Sofern Arten bzw. Individuen
während der Bauphase sensibel reagieren, werden sie zwar etwas größeren Abstand
einhalten, aber dies führt zu keinen erheblichen Beeinträchtigungen, da aufgrund der
großen Waldflächen bei geringer Revierdichte (ausreichend Brutbaum- und Balzrevierab-
stand, ausreichend Sommerlebensraum) diese Ausweichmöglichkeiten bestehen und die
Arten später wieder in ihr angestammtes Revier zurückkehren.
B.1b3 Landschaftsschutzgebiet
Das Vorhaben liegt auch nach der Neuabgrenzung des „LSG zum Schutz von Landschaftstei-
len im Gebiet der Stadt Darmstadt“ bzw. na ch der Neuschaffung des LSG „Stadt Darm-
stadt“ mit Verordnung vom 23.06.2004 teilweise im LSG, da die Lage der Erweiterung bei
der Neuabgrenzung noch nicht genau feststand (v gl. auch FNP-Darstellung, Abb. 2-2). Im
Zuge des baurechtlichen Verfahrens wurde nun die Herausnahme auch der restlichen
Erweiterungsfläche aus dem LSG zu beantragt. Die Teillöschung des LSG ist von Seiten des
RP Darmstadt bereits eingeleitet worden.
Wie bereits durch die Herausnahme der Erweiter ung im Zuge der Neuabgrenzung bestätigt,
wird nicht erwartet, dass sich der Charakter des Gesamtgebietes durch die Erweiterung am
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Bestand der GSI, so wie sie geplant ist und baur echtlich geregelt wird, verändert. Auch das
Landschaftsbild wird durch die im Wald (te ilweise unterirdisch) versteckten Gebäude und
aufgrund der festgesetzten Minderungsmaßnahmen nicht erheblich oder dauerhaft
beeinträchtigt (vgl. auch Abb. 4-1). Die in der Landschaftsschutzgebietsverordnung zum
Ausdruck kommenden Schutz- und Umweltziele werden durch das Vorhaben im Sinne des
§ 6 der LSG-VO dann nicht beeinträchtigt, wenn durch Auflagen und Bedingungen (u.a.
Erdüberdeckung, Wiederaufforstung, Neuauf forstung) die Beeinträchtigung des Schutz-
zwecks vermieden werden kann.
B.1b4 Wasserschutzgebiet
Die Lage im WSG IIIb dokument iert die Lage am Rand des Ei nzugsgebiets des Wasserwerkes
Groß-Gerauer-Land. Die Auflagen, die mit der Lage in ei nem WSG IIIb verbunden sind, sind
erfüllbar und werden erfüllt. Soweit mit den Auflagen auch Umweltziele verbunden sind,
werden diese dann ebenfalls erfüllt.
In sofern werden die im Wassergesetz zum Ausdruck kommenden Umweltziele durch das
Vorhaben nicht beeinträchtigt.
B.1b.5 Landschaftsplan
Als Fachplan des Naturschutze s hat der Landschaftsplan die Ziele des Naturschutzes auf
kommunale Ebene umzusetzen. Hierbei fließen auch übergeordnete (Regionalplan, Land-
schaftsrahmenplan) oder parallele Fachplanungen (Fortseinrichtungswerk) ein. Verbindlich
für andere Planungen wird er zwar nur in dem Maße wie seine Umweltziele auch in den
Flächennutzungsplan aufgenommen werden, gleichwohl ist in Hessen auch ein Beschluss
über den Landschaftsplan herbeizuführen, um ihn bei der oberen Naturschutzbehörde zur
Anzeige zu bringen. In sofern identifiziert sich eine Kommune zumindest mit den Umweltzie-
len ihres Landschaftsplans.
Der Landschaftsplan wurde aktuell neu aufgestellt (Amt für Stadtökologie, Abteilung
Grünflächen der Stadt Darmstadt), 2003 zur Anzeige gebracht und 2004 durch die obere
Naturschutzbehörde gebilligt.
Für den Bereich der geplanten Erweiterung werden im Bewertungsteil des Landschaftsplanes
in Karte 8 die Waldflächen als Arten- bzw. strukturarme Waldbestände klassifiziert, und auch
keine besonderen Funktionen und Qualitäten fest gestellt (Karten Nr. 5, 6, 9, 11, 12, 13,14,
15, 16, 17, 18, 19, 20, 21).
Gleichwohl wurden die Waldflächen hinsichtlich ihrer „landschaftsökologischen Bedeutung“
und „unabhängig von der jeweiligen Ausprägung an einem bestimmten Ort … unter
Einbeziehung von räumlichen und strukturellen Kriterien“ als Flächen mit hoher Bedeutung
(Stufe 3) eingestuft (Karte 10), da dies fü r fast alle großen zusammenhängenden Waldflä-
chen gilt und sie nach dem Hessischen Forstgesetz auch als Erholungswald ausgewiesen
sind.
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In Karte 7 ist auch die Bedeutung des „Dre ischläger Weges“ als Hauptradweg und Haupt-
fußweg herausgestellt und Karte 20 dokumentiert zudem, dass die Flächen immer noch im
„Feierabendradius von 1 km“ liegen, wenn au ch nur mit geringem bis mittlerem eigenen
Erholungswert. Nicht im Bereich der geplante n Erweiterung aber südlich der GSI (Silzbach-
Niederung) werden u.a. aus diesem Grund im Entwicklungsteil Maßnahmen zur Aufwertung
angeregt (Karte 23). Unmittelbar südlich an die GSI angrenzend werden hierzu Auffors-
tungsmaßnahmen angeregt (vgl. auch Region alplan und Forsteinrichtungswerk). Daran
anschließen wird insgesamt eine stärkere Durchgrünung angeregt (Maßnahmenmosaik).
Die im Landschaftsplan formulierten Umweltziele beziehen sich vor allem auf die Erhaltung
der Erholungsqualitäten (Erholungswald nach ForstG) insbesondere auch der Wegebezie-
hungen und auf die stärkere Durchgrünung benachbarten Offenlands, wobei auch auf das
Fortseinrichtungswerk und den Regionalplan Bezug genommen wird (Aufforstungsflächen).
Diese Umweltziele werden bei der Planung berücksichtigt.
Die Erholungsfunktion der Umgebung wird durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt.
Wegeverbindungen bleiben - auch in der Bauphase - bestehen (wenn auch in anderer
Wegeführung) und die Erweiterung der Anlagen wi rd in den Wald eingebunden. Keinesfalls
werden Gebäude über die Waldkulisse hinausragen. Die im Landschaftsplan vorgeschlage-
nen Maßnahmen zur Durchgrünung werden durch das Vorhaben nicht be- oder gar
verhindert sondern z.T. als Ersatzmaßnahme aufgegriffen.
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B. 2 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen, die in der
Umweltprüfung ermittelt wurden
Basierend auf den Erhebungen und Beurteilung en der einzelnen Fachgutachten können
Bestand und Umweltauswirkungen wie folgt be schrieben und bewertet werden (ausführlich
in UVU und Landschaftsplan):
B.2a Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile im Einwirkungsbereich
des Vorhabens
Bestandsaufnahme der einschlä gigen Aspekte des derzeitige n Umweltzustands, einschließ-
lich der Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich beeinflusst werden.
B.2a.1 Bestandsbeschreibung
Das Vorhaben liegt östlich des Stadtteils Wi xhausen auf der Gemarkung des Stadtteils
Arheilgen der Stadt Darmstadt aber im Abstand von rund 600 m zur bestehenden Siedlungs-
fläche im Wald (s. Abb. 1-1). Im Westen des Plangebietes liegen die bestehenden Anlagen
der GSI. Im Osten setzt sich der Wald fort aber im Norden und Süden liegen Bachniederun-
gen. Im Mörsbacher Grund im Norden dominiert die Grünlandnutzung während die
Silzbachniederung überwiegend ackerbaulich genutzt wird (z.T. Sonderkulturen). Das Gebiet
ist über die Messeler Park Straße erschlossen, die von der B 3 zunächst (ca. 400 m) durch das
dortige Gewerbegebiet am östlichen Ortsrand und dann weiter durch landwirtschaftliche
Nutzflächen (ca. 200 m) und anschließend durch den Wald (ca. 400 m) bis zur GSI führt.
Das Plangebiet liegt nach der „Naturräumlichen Gliederung Deutschlands“ im „Rhein-Main-
Tiefland“ (Nr. 23) und hier in der Haupteinheit „Untermain ebene“ (Nr. 232) mit der
Untereinheit „Hegbach-Apfelbach-Grund“ (Nr. 232.13). Die Untermainebene im Bereich
„Hegbach-Apfelbach-Grund“ ist als Teil des Rheingrabens (nördliche Fortsetzung der
„Nördlichen Oberrheinniederung“) vergleichs weise eben mit Höhen zwischen 85 m und
etwa 140 m. Auch das Plangebiet ist eben mit Höhe zwischen 135 und 137 m ü.NN.
Der Einfluss der aus dem „Messeler Hügelland“ kommenden Gewässer ist ausschlaggebend
für die Charakteristik der Untereinheit „Hegbach-Apfelbach-Grund“, welche „ein insgesamt
grundfeuchtes, von zahlreichen Gerinnen ge ringen Gefälles durchzogenes Vernässungsge-
biet darstellt.“ Auch das Plangebiet ist gekennzeichnet durch hohe Grundwasserstände, so
dass die Flugsandböden in geringer Tiefe v on staufeuchten Böden abgelöst werden. Die
heutige Nutzung und Waldverteilung ist kulturhi storisch bedingt, da bereits früh versucht
wurde die (Grund-) Wassersituation zu regulieren bzw. zu verbessern. Historisch ging dies zu
Lasten des Nordens und zu Gunsten des Mühl bachgebietes, da überschüssiges Hochwasser
aus dem Mühlbach in den Apfelbach umgeleitet wurde.
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B.2a.2 Untersuchungsrelevante Schutzgüter und ihre Funktionen
Nach Art und Umfang des Vorhabens einerseits und aufgrund der Lage des geplanten
Vorhabens anderseits müssen zunächst alle Schutzgüter als untersuchungsrelevant angese-
hen werden.
B.2a.2.1 Schutzgut Mensch
Alle Schutzgüter stehen in Wechselwirkung zum Menschen, da sie zum Erhalt einer
gesunden und natürlichen Umwelt erforderlich sind. In so fern ist bei der Behandlung der
einzelnen Schutzgüter der Mensch als Teil des Naturhaushalt immer einbezogen.
Exklusiv auf den Menschen zugeschnitten sind zudem die Schutzgüter Landschaftsbild und
die Kultur- bzw. sonstigen Sachgüter (s.u.).
Direkt dem Menschen zuzuordnen sind mögliche Immissionsbelastungen, für die es
entsprechende einzuhaltende Regelwerke gi bt. Relevant ist hierbei der benachbarte
Siedlungsbereich von Wixhausen.
B.2a.2.2 Schutzgut Pflanzen
Aus allen Naturraumfaktoren zusammen resu ltieren, nach Einflussnahme durch den
Menschen, die aktuellen Biotop-, Nutzungs-, und Strukturtypen mit ihrer von der Nutzungs-
intensität bestimmten (tier-)ökologischen Bedeutung.
Aufgrund der bis in die jüngste Zeit stattg efundenen Veränderung sind im Plangebiet und
seiner unmittelbaren Umgebung keine natu rnahen bzw. ursprünglichen Biotoptypen
vorhanden. Als HpnV (heutige potentielle natü rliche Vegetation) würden sich bei Nutzungs-
aufgabe langfristig im Bereich der wechselfeuchten und staunassen Böden mit Flugsandde-
cken Flattergras-Hainsimsen-Buchenwälder au sbilden, der stellenweise Übergänge zum
Sternmieren-Eichen-Hainbuchenwald oder zum Waldmeister-Buchenwald zeigt (ECOPLAN;
Die reale Vegetation ist im Bestandsplan (s. Abb. B 2-1) dargestellt.
Der Bereich der geplanten Anlagenerweiterung (Eingriffsbereich) ist vollständig bewaldet (bis
auf die Südwestecke im Acker) und wird fors twirtschaftlich genutzt. Die Waldbestände
innerhalb der einzelnen Forstabteilungen weisen jedoch Unterschiede hinsichtlich ihrer
Artenzusammensetzung und Altersstruktur auf, die sich zu Vegetationseinheiten abgrenzen
lassen. Ihnen allen ist gemeinsam, dass sie nu r jung bis mittelalt sind. Es dominieren
Buchenforstvarianten z.T. mit alten Kiefernüberhältern. Daneben auch mittelalte Kiefernbe-
stände mit Buchenunterwuchs. Überwiegend in strukturarmer und artenarmer Ausprägung.
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Das im Rahmen der Kartierung der Höheren Pflanz en festgestellte Arteninventar setzt sich
ausschließlich aus häufigen und weit verbreiteten Pflanzenarten zusammen. Im Vergleich mit
artenreichen Buchenwaldgesellschaften, aber auch gegenüber lichten Kiefernbeständen ist
das Pflanzenvorkommen deutlich verarmt. Al s Folge eines überwiegend geschlossenen
Kronendaches finden Arten mit höherem Lichtb edarf keine geeigneten Bedingungen vor.
Darüber hinaus schließt die umfangreiche, vorwiegend von Buchenblättern gebildete
Laubstreu das Aufkommen vieler potentieller Pflanzenarten aus.
Nachdem aufgrund der Situation im benachbarten FFH auch gezielt nach Dicranum viride
(Grünes Besenmoos) gesucht wurde, konnte keine Hinweise auf ein entsprechendes
Vorkommen gefunden werden. Seltene und gesc hützte Arten der FFH-Richtlinie oder der
Roten Liste Hessens wurden auf den untersuchten Flächen der Erweiterungsplanung nicht
angetroffen.
B.2a.2.3 Schutzgut Tiere
Aufgrund des geringen Bestandsalters, der Artenarmut und der geringen Strukturierung sind
die Waldflächen am Eingriffsort für die Tier welt nicht von besonderer Bedeutung, werden
aber dennoch auch von geschützten Tierarte n aufgesucht. Dies haben die Untersuchungen
hinsichtlich geschützter und im benachbarten Naturraum nachgewiesener Arten bestätigt.
Amphibien
Der eigentliche Eingriffsbereich wird nur v on einer geschützten Amphibienart vom Spring-
frosch (Rana dalmatina) als Sommerlebensraum genutzt, der auch nahezu alle untersuchten
Waldflächen in der Umgebung als Sommerlebensraum nutzt.
Fledermäuse
Alle heimischen Fledermausarten sind geschützt. Im Eingriffsbereich wurden 9 Fledermausar-
ten registriert. Der vom Vorhaben direkt betroffene Eingriffsbereich wird von den weit
umherschweifenden Fledermäusen zwar aufgesuc ht, bietet aber nach den Erhebungen des
Gutachters kaum Quartiermöglichkeiten, da der Waldbestand zu jung ist und die für Höhlen-
und Spaltenquartiere im Alter geeigneten Baumarten (Eiche, Buche) auch nicht immer
vorherrschend sind. Auch als Jagdrevier sind die betroffenen Flächen weniger geeignet, da
sie zu jung sind, zu dicht bestockt sind, eine zu einheitliche Alterstruktur aufweisen und
keine ausgeprägte Krautschicht besitzen. Be zeichnend ist, dass am ehesten noch die
Wegschneisen als Jagdrevier genutzt werden.
Vögel
Im eigentlichen Eingriffsbereich östlich der GS I liegt kein Revierzentrum geschützter Vögel.
Wie die Fledermäuse bevorzugen auch die Waldbewohner unter den Vögeln strukturreichere
Waldflächen mit ausreichend Altbeständen, die dort nicht vorhanden sind. Gleichwohl liegen
im Norden zum Hahnwiesenbach zwei Revierzentren besonders geschützter Vogelarten (eins
vom Schwarzspecht und eins vom Grauspecht) und im Osten eins vom besonders geschütz-
ten Mittelspecht, die unmittelbar an die er forderlichen Rodungs- / Wiederaufforstungsflä-
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chen für die unterirdischen Ba uwerke angrenzen. Alle 3 Re viere erfüllen die bekannten
Habitatsansprüche der jeweiligen Arten nur bedingt, wobei vo r allem geeignete Altbäume
selten sind. Der Mittelspecht ist zudem stark an die Eiche gebunden, die am Eingriffsort gar
nicht und in dem östlich benachbarten Revierzentrum kaum vorkommt. Unabhängig davon
werden die Revierzentren / Bruthabitate nicht beansprucht.
Weitere relevante Arten im Eingriffsbereich
Aufgrund der Situation im benachbarten FFH-G ebiet wurde geprüft, ob im Eingriffsbereich
möglicherweise Haselmaus, Zauneidechse und Spanische Fahne anzutreffen sind. Bis auf ein
sporadisches Vorkommen der Spanischen Fahne im Bereich der Prinzenschneise war dies
nicht der Fall.
Dass sensible bzw. geschützte Tierarten den Eingriffsort (als Jagdrevier) nutzen, belegt
dessen tier-ökologische Funktion und seine Bedeutung insbesondere auch für „normale“
(nicht geschützte) Waldbewohner.
B.2a.2.4 Schutzgut Boden
Im Bereich „Hegbach-Apfelbach-Grund“ finden sich vorwiegend aus dem Rheintal angeweh-
te eiszeitliche Terrassensande und Flugsandd ecken mit einzelnen Dünenaufwehungen (z.B.
Stahlberg). Das Profil am gepl anten Standort besteht im Wesentlichen aus den folgenden
Schichten, deren Grenzen annähernd parallel zur Geländeoberkante verlaufen:
• Bis zu einer Tiefe von etwa 5 m befinden sich feine und mittlere Sande
(1. Erdstoffschicht)
• In 5 – 10 m Tiefe liegt feiner toniger Sand und Schluff im Wechsel
(2. Erdstoffschicht)
• In 10 – 20 m Tiefe liegt eine dichte Schicht feiner und mittlerer Sande
(3. Erdstoffschicht)
• In 20 – 35 m folgen wechselnde Schichten von schluffigen Tonen, tonigen Schluffen und
Lagen aus Fein- und Mittelsanden (4. Erdstoffschicht oberer Teil)
• In 35 – 50m Tiefe befinden sich schluffige Tone
(4. Erdstoffschicht unterer Teil, Grundwasserstauer)
Die forstliche Nutzung dokumentiert die geringe Ertragsfähigkeit der im Eingriffsbereich
dominierenden Gley / Pseudogley-Braunerden Böden (in Kombination mit den für die
Landwirtschaft ungünstigen Wasserverhältnissen).
B.2a.2.5 Schutzgut Wasser
Im Plangebiet selbst liegen keine Oberflächeng ewässer. Allerdings bildet im Norden der
Hahnwiesenbach die Grenze des Geltungsbereichs.
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Der Grundwasserhaushalt wird in den relevanten oberen Schichten durch einen geringmäch-
tigen oberflächennahen Grundwasserleiter repräsentiert, der sich über den in etwa 10-15 m
unter Geländeoberkante anstehenden Tonschicht en aus tertiärer Ablagerung bildet und mit
den Bachsystemen kommuniziert. Das Grundwasser fließt von Ost nach West dem Rhein zu.
Niederschläge wirken sich unmittelbar auf den Grundwasserstand aus. Der Grundwasserab-
stand liegt in der Ebene zwischen 2-4 m (bei Arheilgen) und im Erweiterungsbereich der GSI
je nach Geländetopographie zwischen 1,5 m im Süden, 2 m im Westen und bis zu 6 m im
Osten. Laut Fachgutachten sind die Grundwasserschwankungen klimatisch also wetterbe-
dingt. An der Ganglinie des Grundwassers an der nächstgelegenen dauerhaften Messstelle
sind die Schwankungen von 1960 bis 2004 ablesbar. In der Nässeperiode der 80er Jahre war
der Grundwasserstand im Juli 1 bis 1,5 m höher als im September 2004. Die natürlichen
Grundwasserschwankungen betragen 0,5 – 1,5 m.
Aufgrund hoch anstehender Tonschichten bzw. Tonlinsen bilden sich landwirtschaftlich
ungünstige Stauwasserböden, zu deren En twässerung Gräben und Rückhaltebecken
angelegt worden sind.
Kleinräumig sind solche Stauwasserbereiche au ch im Wald anzutreffen und die jeweiligen
Baumarten haben sich dem angepasst. Sie könnten sich bei einer Entwässerung dem
sinkenden Grundwasserstand nicht schnell genug anpassen und würden aller Wahrschein-
lichkeit nach absterben.
B.2a.2.6 Schutzgüter Klima / Luft
Das Planungsgebiet gehört zum südwestdeutschen Klimaraum (Milde Winter, warme
Sommer, Jahrsdurchschnittstemperatur ca. 9, 5 Grad C) und liegt im Übergangsbereich
zwischen der warmen, trockenen Rheinebene (Klimabezirk Rhein-Main) und dem kühleren,
niederschlagsreicheren Hügelland (Klimabezirk westlicher Odenwald).
Die Oberrheinebene ist durch geringe Nieder schläge und hohe Jahresdurchschnittstempera-
turen gekennzeichnet (gemäßigt-kontinentales Klima). Von Westen nach Osten nehmen die
Jahresniederschläge zu und erreichen am betrachteten Standort einen Wert von ca. 700 mm
/ Jahr bei einer mittleren potentiellen Verdunstung von 670 – 680 mm / Jahr. Durch die vor
allem in den Sommermonaten hohe Verdunstung und Niederschlagsarmut sind für die
Grundwasserneubildung in erster Linie die Winterniederschläge von Bedeutung.
Im Sommer ist die Ebene strahlungsbegünstigt (Weinbauklima), im Winter können durch die
Ausbildung stabiler Kaltluftschichten mit Inversionswetterlagen ungünstige Verhältnisse
entstehen, die zu einer Schadstoffanreiche rung führen. Insgesamt herrschen Winde aus
westlichen Richtungen vor (Westwindzone). Bei windschwachen Strahlungswetterlagen
können sich ausgeprägte Lokalklimate herausbilden (Kaltluftströme und thermisch induzierte
lokale Windsysteme).
Der Standort liegt im Außenbereich und damit im klimaökologischen Ausgleichraum. Die
Waldflächen sind Frischluftentstehungsgebiete. Die Bachauen von Mörsbach und Silz sind
Luftleit- und Sammelbahnen in Westrichtung, allerdings auf Grund der schwachen Relief-
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energie und der Gehölzstrukturen mit nur in geringer Wirksamkeit. In Bezug auf die
Belastungsgebiete des Raumes haben gemäß Landschaftsplan (dort Karte 43) die Wälder, die
Bachauen und die Kaltluftentstehungsgebiete aber nur eine mittlere Bedeutung.
B.2a.2.7 Schutzgüter Landschaftsbild / Erholungseignung
Die Landschaft im Untersuchungsraum wird bestimmt durch das weitgehend flache Relief
und den vergleichsweise hohen Waldanteil. Beid es trägt dazu bei, dass im Gebiet kaum
Ausblicke bzw. Fernblicke mög lich sind. Markant sind auch die das Gebiet von Ost nach
West durchziehenden Gräben / Bäche mit ihren mehr oder weniger ausgeprägten bzw.
wahrnehmbaren Niederungsbereichen. Am Plan gebiet prägen aber auch die Siedlungsflä-
chen in der Nachbarschaft und die nicht zu übersehenden Hochspannungsfreileitungen den
Landschaftsbildeindruck.
Hinsichtlich dieses Gesamteindrucks ist bezüglich der Bedeutung des Plangebietes am
Gesamteindruck festzuhalten, dass es aufgrund der Lage im Wald kaum einsehbar ist und
auch künftig hinter der Waldkulisse verborgen bleibt (s. Abb. B 2-2). Eine Fernwirkung ist
nicht feststellbar.
Das Plangebiet selbst ist als Wald bedeutsam für das Landschaftserleben in naturnaher
Umgebung und es ist auch entsprechend für die Wohnumfeld- un d Wochenenderholung
erschlossen. Allerdings gehören die bestehenden Anlagen der GSI ebenfalls zum bestehen-
den Landschaftsbildeindruck im Plangebiet.
B.2a.2.8 Kultur- und sonstige Sachgüter
Nach derzeitigem Kenntnisstand sind im Plangebiet bzw. von dem Vorhaben keine Kultur-
und sonstigen Sachgüter betroffen.
B.2a.2.9 Wechselwirkungen
Folgende Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern und sind bei dem Vorhaben zu
berücksichtigen:
- Freie Bodenfläche dient als Vegetationsstandort bzw. ist Voraussetzung für die Ausbil-
dung geeigneter Lebensräume für Pflanzen un d Tiere sowie für die Schaffung geeigneter
Erholungsräume für den Menschen bzw. für die Nutzung durch Land- und Forstwirtschaft
- Freie Bodenfläche dient der Grundwasserregeneration einschließlich Filterfunktion.
- Der Grundwasserstand im Plangebiet beeinflusst die dortige Vegetation und über den
Grundwasserleiter auch die benachbarte Vegetation.
- Der Waldlebensraum im Plangebiet wird auch von dort nicht ansässigen Tierarten im
Tages- oder Jahresrhythmus aufgesucht und hat für sie als Teillebensraum Bedeutung.
Die beauftragten Untersuchungen belegen auch die besondere Bedeutung des Natur-
raumes als Ganzes, die aus seiner Strukturie rung resultiert. Sie belegen aber auch, dass
die konkreten Eingriffsflächen für die festge stellte Gesamtqualität nur von untergeordne-
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ter Bedeutung und keinesfalls von schutzwürd iger Qualität sind. Die eigentlich wertbe-
stimmenden bzw. unverzichtbaren (Tei-)Lebensräume liegen andernorts. Die betroffenen
Waldflächen sind nicht der limitierende Faktor für die Populationsentwicklung einzelner
(geschützter) Arten.
- Der Wald als Frischluftproduzent ist je nach klimaökologischem Potenzial und räumlichen
Bezug für Belastungsräume bedeutsam.
Feldflur “Stumpfer Weg”
Von B3
Fahrweg
Prinzenschneise
Fahrweg, Blick auf Stahlberg
Feldflur “Fuchsbaum”
Feldflur “Lager”
Mörsbacher Grund
Mörsbacher Grund
Fahrweg, Blick auf GSI
Feldflur “Stumpfer Weg”
Position 2
Position 1
Position 3
Position 4
Position 5
Position 6
Position 7
Position 8
Position 9
Position 11
Position 10
Neue Anlage
Landschaftsbild und EinsehbarkeitAbb. B 2-2:
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Geltungsbereich des
Bebauungsplanes
(Anlagenplanung)
100 200 m
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B.2b Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der
Planung und bei Nichtdurchführung der Planung
Bei Nichtdurchführung der Planung wird die Entwicklung der betreffenden Waldflächen in
erster Linie durch die weitere forstliche Be wirtschaftung der Flächen bestimmt. Dabei kann
nach derzeitigem Stand von einem sukzessive n Rückbau der Kiefer zu Gunsten von Buche
und eventuell auch Eiche ausgegangen werden. Bereits jetzt wird dieser Umbau der
Mischwaldbestände durch den auf vielen Fl ächen vorhandenen, umfangreichen Buchenun-
terstand angezeigt. Bei einem Alter von zu meist 30 – 60 Jahren werden diese Buchen
frühestens in zwei bis drei Jahrzehnten am Aufbau der oberen Baumschicht beteiligt sein. Bei
gleich bleibenden Standortbedingungen lässt di e voraussichtliche Entwicklung der Waldbe-
stände keine gravierende Veränderung des floristischen Artenvorkommens gegenüber dem
für 2004 nachgewiesenen Best and erwarten. Die Einstufung des Pflanzenbestandes als
geringwertig bleibt somit auch unter Berücksichtigung des standörtlichen Entwicklungspo-
tentials lange Zeit bestehen. Entsprechend lange wird es dauern bis sich auch an den
derzeitigen Lebensraumqualitäten etwas ände rt bzw. mit Unterstützung der naturnahen
Forstwirtschaft auch verbessert.
Inwieweit bei Nichtdurchführung der Planung dennoch die zum Ausgleich und zur Eingrü-
nung (auch des Bestands) vorgesehene Maßnahme n umgesetzt werden, ist nicht abschätz-
bar.
Umgekehrt sind Waldökosysteme recht stab il und Verschlechterungen für die Umwelt-
schutzgüter und den Menschen sind bei Nichtdurchführung der Planung keinesfalls zu
erwarten.
B.2b.1 Beschreibung der umweltrelevanten Maßnahmen
Nachfolgend die Maßnahmen, die im Zuge der Umsetzung der Planung umweltrelevante
Auswirkungen haben:
- Für die geplanten Anlagen und Gebäude ist es erforderlich für die einzelnen Bauabschnit-
te im „worst case“ (also einschließlich Rodun g für Beschleunigerringtunnel bei „Offener
Bauweise“) in der Summe rund 20,85 ha Waldfläche zu roden. Die nur während der
Bauphase benötigten Rodungsflächen werden wieder aufgeforstet (Mindestens 11,5 ha
von den 20,85 ha).
- Darüber hinaus werden rund 4 ha Ackerfläche beansprucht (auch für Ersatzaufforstun-
gen) und rund 2,7 ha Grünanlagen im Bereich der bestehenden GSI-Anlagen.
- Während der Bauphase muss bei der „Offenen Bauweise“ zusätzlich eine rund 7 000 m
2
große Baugrube schrittweise ausgehoben, wieder verfüllt und wie der gesamte Baustel-
lenbereich wieder aufgeforstet wird.
- Der fertige Beschleunigerringtunnel liegt mindestens 6 m unter der derzeitigen Gelände-
oberfläche. Bei der „Bergmännischen Bauweise“ au f alle Fälle tiefer als bei der „Offenen
Bauweise“. Immer aber im oberen Grundwasserleiter.
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- Während der Bauphase sind aufgrund der Bauweise kaum Wasserhaltungsmaßnahmen
erforderlich. Bei der bergmännischen Bauweise nicht erforderlich.
- Während der Bauphase muss mit Baustellenl ärm und Verkehrslärm durch die Baufahr-
zeuge gerechnet werden.
- Während der Bauphase muss mit Behinderung en im Bereich der Erschließungsstraße
(Messeler Park Straße) und der Prinzenschneise gerechnet werden.
- Für Gebäude und Anlagen sowie Wege, Plätze und Zufahrten dürfen am Ende maximal
13,2 ha Bodenflächen beansprucht werden.
- Die Anlagen und Gebäude liegen im Bereich des oberen Grundwasserleiters, sind aber
auf Pfählen gegründet.
- Neue Anlagen und Gebäude werden so hoc h wie die nebenan liegenden bestehenden
Gebäude (23 m über Prinzenschneise).
- Aus Sicherheitsgründen muss die fertige Anlage eingezäunt werden.
- Der Dreischläger Weg südlich der Prinzenschneise entfällt, der Neuwiesenweg weiter
östlich muss ggf. angepasst werden. Ebenso der Flurweg auf der Südseite.
B.2b.2 Zu erwartende Auswirkungen des Vorhabens
Nachfolgend die Auswirkungen, die im Zuge der Umsetzung der Planung möglicherweise zu
Beeinträchtigungen führen und daher hinsicht lich der Schutzgüter zu prüfen sowie nach
Möglichkeit zu vermeiden und zu mindern sind:
- Die Rodung von rund 20.85 ha Waldfläche (als worst case bei offener Bauweise)
bedeutet den Verlust von Wald als Vegetati onstyp, als Lebensraum, als Erholungsraum,
als Landschaftselement, als Frischluftproduzent und als forstliche Nutzfläche.
- Der Verlust von rund 4 ha Ackerfläche (auch für Ersatzaufforstungen) bedeutet den
Verlust von Acker als landwirtschaftlicher Nutzfläche, als Offenland-Lebensraum, als
Erholungsraum, als Landschaftselement, als Kaltluftproduzent.
- Während der Bauphase und bis zur Rekult ivierung bzw. endgültigen Wiedererlangung
aller Funktionen bedeutet das Ausheben der Baugrube für den Beschleunigerringtunnel
den befristeten Verlust aller Bodenfunktionen.
- Während der Bauphase und bis zur Rekult ivierung bzw. endgültigen Wiedererlangung
aller Funktionen bedeutet die befristete Waldinanspruchnahme von rund 11,5 ha den
befristeten Verlust aller Waldfunktionen (Frischluftproduzent, (Teil-) Lebensraum, Land-
schaftselement, Erholungsraum).
- Wasserhaltungsmaßnahmen im oberen Grun dwasserleiter während der Bauphase
beeinflussen befristet den Grundwasserstro m bzw. den Grundwasserstand während die
Lage des Beschleunigerringtunnels und der Gebäude im oberen Grundwasserleiter den
Grundwasserstrom bzw. den Grundwassersta nd dauerhaft beeinflussen. Beides kann
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indirekt auch Einfluss auf die Vegetation in der Nachbarschaft oder vorhandene grund-
wasserabhängige Teiche haben.
- Baustellenlärm und Verkehrslärm während der Bauphase können Anwohner und
Erholungssuchende beeinträchtigen und sensible Tierarten vergrämen.
- Behinderungen im Bereich der Erschließungs straße (Messeler Pa rk Straße) und der
Prinzenschneise während der Bauphase können den übrigen Verkehr im Ort und die
Erholungsnutzung der Prinzenschneise und des Waldes an der bestehenden GSI Anlage
behindern.
- Der dauerhafte Verlust von maximal 13,2 ha freier Bodenflächen für Gebäude und
Anlagen sowie Wege, Plätze und Zufahrten bedeutet den Verlust aller dortigen Boden-
funktionen (Vegetationsstandort bzw. Vo raussetzung für die Ausbildung geeigneter
Lebensräume für Pflanzen und Tiere sowie für die Schaffung geeigneter Erholungsräume
für den Menschen bzw. für die Nutzung durch Land- und Forstwirtschaft).
- Neue Anlagen und Gebäude liegen im Wa ld und im Erholungsraum und können
demnach zu Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und der Erholungsfunktion füh-
ren.
- Die erforderliche Einzäunung bedeutet eine Barriere im Wald. Teile des (rekultivierten)
Waldes innerhalb der Anlage sind damit nicht mehr betretbar bzw. auch für größeres
Wild nicht nutzbar.
- Der Wegfall gewohnter Wegeverbindungen kann zur Beeinträchtigung der Erholungs-
funktion führen
B.2c Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich
der nachteiligen Auswirkungen
Das Baurecht hat in § 1a Abs. 2 Nr. 2 BauG B die in der Eingriffsregelung verbindliche
Vorgabe der Vermeidung vor der Minderung und dem Ausgleich von Beeinträchtigungen
übernommen und die Berücksichtigung zur Vorgabe für die Abwägung im baurechtlichen
Verfahren gemacht.
B 2c.1 Vermeidungsmaßnahmen
Folgende Vermeidungsmaßnahmen sind bei der Umsetzung der Planung vorgesehen:
1. Die Wahl des Standorts in Nachbarschaft zur bestehenden GSI-Anlage bedeutet insofern
eine Vermeidung von Beeinträchtigungen, als andernorts diese Anlagen, ohne die die
Erweiterung nicht funktioniert, ebenfalls errichtet werden müssten.
2. Keines der Gebäude wird über die bestehende Waldkulisse aus alten hohen Bäumen
herausragen (Ausnahme sind nur einige Kamine).
3. Der Beschleunigerring unter dem Wald liegt mindestens 6 m tief, sodass darüber ohne
Einschränkung Wald wachsen kann.
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4. Die Rodungen werden zeitlich wie räumlich auf das unbedingt erforderliche Maß
reduziert.
5. Die Flächeninanspruchnahme wird durch die GR auf 13,2 ha begrenzt, wobei auch
Wege, Plätze und Zufahrten einbezogen sind.
B.2c.2 Verminderungs- und Schutzmaßnahmen
Folgende Minderungs- und Schutzmaßnahmen sind bei der Umsetzung der Planung
vorgesehen:
1. Während der Bauphase wird auf die Einhaltung aller zum Schutz von Anwohnern, Boden,
Wasser und Vegetation erlassener Regelvorschriften geachtet.
2. Wasserhaltungsmaßnahmen bleiben aufgrund der Bauweise auf ein Minimum be-
schränkt, so dass keine nennenswerte Grundwasserabsenkung erfolgt.
3. Alle Hauptwegebeziehungen bleiben auch während der Bauphase erhalten.
4. Die Bauphase wird auch ökologisch betreut („Ständige Baukommission“ mit den
Fachgutachtern)
5. Vor den Rodungen werden die künftigen Wald innenränder – sofern bislang strukturarm
und einschichtig - frühestmöglich bis in ca. 50 m Tiefe durch den Voranbau mit schnell-
wüchsigen und standortgemäßen Baumarten des Eichen-Hainbuchenwaldes wie Winter-
line, Vogelkirsche und Hainbuche stabilisiert , um das Risiko von Windwurf, Sonnenschä-
den und in der Folge Schädlingsbefall zu minimieren.
6. Die Rodungen erfolgen erst, wenn die (gesch ützten) Tierarten ihre Winterquartiere
aufgesucht haben (ab Mitte Oktober bis Ende Februar).
7. Als artstützende Maßnahmen werden ebenfalls frühestmöglich im Umfeld Vogel- und
Fledermauskästen angebracht (70 Hohlkästen und 60 Flachkästen).
8. Bei allen Gebäuden wird auf eine auffällige Farbgebung verzichtet. Größere Fassadenflä-
chen ohne Öffnungen werden begrünt.
9. Abwärme wird für Heizzwecke verwendet.
10. Niederschlagswasser im Bereich der Erweit erung gelangt nicht in die Kanalisation
(Trennsystem, versickerungsfähige Beläge, Bankettversickerung, Muldenversickerung).
11. Die Freiflächen zwischen den Gebäuden, die keinen Kontakt zum umgebenden Wald
haben werden analog zum bestehenden Sondergebiet dem umgebenden Naturraum
angepasst und als Mosaik aus Baum-, Gehölz- und Wiesenflächen angelegt, welches an
Waldlichtungen angelehnt ist.
12. Alle Gebäude werden eine extensive Dachbegrünung teilweise auch eine intensive mit
Gehölzaufwuchs erhalten.
13. Gebäude und Anlagen, die unterirdisch liegen bzw. sich mit ausreichend Erde überde-
cken lassen, werden aufgeforstet.
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B.2c.3 Ausgleichsmaßnahmen
Für verbleibende, unvermeidbare Beeinträchti gungen wird nach der naturschutzrechtlichen
Eingriffsregelung ein vollständiger Ausgle ich der erheblichen Beeinträchtigungen der
Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaush alts oder des Landscha ftsbildes gefordert.
Nach dem Gesetz ist ein Eingriff als ausgeglichen anzusehen, wenn nach einer bestimmten
Frist keine erheblichen Beeinträchtigungen der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des
Naturhaushalts und des Landschaftsbildes zurückbleiben.
Der durch ein Bauvorhaben verursachte und in se iner Gesamtheit zu beurteilende Gesamt-
eingriff ist nicht vollständig ausgleichbar (ins besondere verbleibende Beeinträchtigungen der
Bodenfunktionen). Lediglich der Rückbau einer benachbarten vergleichbaren Anlage wäre
geeignet, zumindest im juristischen Sinne den Gesamteingriff auszugleichen. Demzufolge
sind, wenn nach Abwägung der Vorrangigkeit der nicht vollständig ausgleichbare Gesamt-
eingriff gebilligt wird, alle zur Kompensation vorgeschlagenen Maßnahmen in der Rangfolge
juristisch als Ersatzmaßnahmen definiert.
Differenziert man den Gesamteingriff, so ist zumindest in Teilbereichen (beispielsweise bei
wenig sensiblen Biotop- oder Bodentypen oder beim Wasserhaushalt) dennoch ein Ausgleich
im juristischen Sinne möglich. Besteht die Möglichkeit einer Entsiegelung an anderer Stelle
bedeutet dies zumindest einen teilweisen Ausgleich bestimmter Beeinträchtigungen.
Auch im vorliegenden Fall ist ein Ausgleich von Beeinträchtigungen nur in Teilfunktionen
möglich. Folgende Maßnahmen wirken in Kombination untereinander und in Ergänzung zu
den Minderungsmaßnahmen als Ausgleichmaßnahmen in Teilaspekten:
Wiederaufforstung von Baustellenflächen und unterirdischen Gebäuden
Auch wenn die Wiederaufforstung den Verlust des gerodeten Waldes ökologisch nicht
gänzlich ausgleichen kann, da vom Bestandsalter abhängige Funktionen und Wertigkeiten
nicht schnell genug erreicht werden können, bleiben doch viele Beeinträchtigungen wie die
des Bodens durch die Wiederaufforstung auf die Bauphase begrenzt und können nach der
Konvention der LANA (Länderarbeitsgemeinscha ft für Naturschutz, Landschaftspflege und
Erholung) schnell genug ausgeglichen werden. Sobald die Flächen neu angelegt sind,
werden sie auch wieder als Lebensraum angenommen und bedeuten für den Waldkomplex
bzw. für einzelne Arten durcha us eine Bereicherung (u.a. höherer Grenzlinienindex für
Fledermäuse).
Neuaufforstung am Südrand der geplanten Erweiterung
Durch die Ersatzaufforstung wird die Erweiterung mit ihren Gebäuden unter Bauwipfelhöhe
auch an den Lücken in der Waldkulisse soweit eingegrünt, dass keine erhebliche Beeinträch-
tigung des benachbarten Erholungsraumes bzw. des umgebenden Landschaftsbildes mehr
verbleibt.
Trennsystem mit Versickerungsflächen und Dachbegrünung
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Das Rückhaltevermögen begrünter Dachfläche n in Kombination mit dem Trennsystem und
Versickerungsflächen verzögert den Wasserabfl uss ausreichend und das Oberflächenwasser
gelangt wieder in den gleichen Grundwasserleiter wie zuvor, so dass nach Bauende keine
erhebliche Beeinträchtigung der Funktions- oder Leistungsfähigkeit des Naturhaushalt
verbleibt.
Dachbegrünung, Fassadenbegrünung, Durchgrünung und Wärmerückführung
Durch diese Maßnahmen kann die Erwärmung auf ein Maß begrenzt werden, welches in
Kombination mit dem Klimapotenzial der Umgebung nach Bauende keine erhebliche
Beeinträchtigung der Funktions- oder Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts bedeutet.
Neue Amphibienteiche (Laichgewässer)
Der limitierende Faktor für Amphibienpopulationen ist primär das Laichgewässer. Aufgrund
des Eingriffs in den Sommerlebensraum des Sp ringfroschs sollen für diesen an geeigneter
Stelle im Bereich der Wiederaufforstungsflächen Tümpel angelegt werden.
Neue Quartier- und Nistmöglichkeiten
Auch die Fledermaus und Vogelpopulationen sollen zusätzliche Quartiere erhalten (70
Hohlkästen und 60 Flachkästen), um den Verl ust des Teillebensraums durch die Beseitigung
des Defizits an geeigneten Quartieren auszugleichen.
Ersatzwege
Für entfallene Nord-Süd-Wegeabschnitte wird im Osten ein Ersatz geschaffen, der soweit
möglich, bei der Konkretisierung im Baugenehmigungsverfahren noch verkürzt wird.
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B.2c.4 Beschreibung der zu erwartenden erheblichen nachteiligen Umweltaus-
wirkungen
Sind bei einem Bauvorhaben trotz Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen nicht oder nicht
vollständig ausgleichbare Beeinträchtigungen zu erwarten, ist im Rahmen der baurechtlichen
Abwägung zu entscheiden, ob die Belange, die für das Vorhaben sprechen, den Belangen
des Natur- und Umweltschutzes vorgehen. Ist dies der Fall, sind entsprechend der natur-
schutzrechtlichen Eingriffsregelung entsprec hende Ersatzmaßnahmen umzusetzen. Für die
Beurteilung auf der Ebene des Bebauungsplanes wird der „worst case“ herangezogen.
B.2c.4.1 Schutzgut Mensch
(Befristete) Lärmbelastungen durch den Baulär m, den Baustellenverkehr und die Erhöhung
der Mitarbeiterzahl bleiben unter den gesetz lichen Richtwerten (TA-Lärm, 16 BImSchVO,
AVV Baulärm). Andere Immissionen treten nicht auf.
Weitere auch den Menschen betreffende Ausw irkungen werden bei den einzelnen Schutz-
gütern abgehandelt.
B.2c.4.2 Schutzgut Pflanzen
Da sich mögliche Grundwasserstandsänderungen im Rahmen der natürlichen Schwankungs-
breite bewegen ist die Vegetation hierauf eingestellt. Grundwasserstandsänderungen
reichen nicht bis in das benachbarte FFH-Gebiet. Durch das Bauvorhaben sind keine
erheblichen indirekten Auswirkungen auf die Pflanzenwelt zu erwarten.
Kleinräumige Grundwassersondersituationen über lokalen Stauhorizonten, die im Rahmen
der Bauphase möglicherweise verändert werd en, bedeuten keine erheblichen nachteiligen
Umweltauswirkungen, da allenfalls einzelne Bäume (oder Trupps), die sich einer schnellen
lokalen Absenkung nicht anpassen können, absterben.
Als erhebliche nachteilige Umweltauswirkung verbleibt der Verlust von ca. 11 ha freier
Bodenfläche als Standort für die Vegetation. Auch wenn die vorgesehene Dachbegrünung
hier einen teilweisen Ausgleich schaffen kann, ist ein vollständiger Ausgleich für die
mittelalten teilweise grundwasserbeeinflussten Waldflächen nicht möglich.
Selbst bei den 11,5 ha Wiederaufforstungsflächen verbleibt der Verlust der mit dem
Bestandsalter verbundenen Wertigkeiten und Funktionen des ursprünglichen Waldes.
Für diese verbleibenden Beeinträchtigungen sind geeignete Ersatzmaßnahmen umzusetzen.
B.2c.4.2 Schutzgut Tiere
Indirekte Auswirkungen auf Lebensräume im benachbarten FFH-Gebiet sind ebenso
auszuschließen wie indirekte Auswirkungen auf Laichgewässer geschützter Amphibienarten
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in der Umgebung. Indirekte Au swirkungen aufgrund der Barrierewirkung (aus Sicherheits-
gründen ist eine Einzäunung erforderlich) sind nicht zu erwarten, da keine unverzichtbaren
Austauschbahnen bzw. Wildwechsel betroffen sind. Indirekte Auswirkungen auf benachbar-
te Revierzentren geschützter Vogelarten und potenzielle Quartiere geschützter Fledermausar-
ten bleiben auf die Bauphase beschränkt (Lärm) und sind nicht als erhebliche nachteilige
Umweltauswirkungen anzusehen, da die befristete Verschiebung der Revierzentren bzw. das
Ausweichen auf andere Waldbereiche möglich ist (geringe Revierdichte) und für die
Population und die Individuen folgenlos bleibt. Zudem werden die Rodungen nur im
Winterhalbjahr (Mitte Oktober bis Ende Februa r) durchgeführt und unterstützend bereits vor
Baubeginn Vogel- und Fledermauskästen (70 Hohlkästen und 60 Flachkästen) in der
Umgebung angebracht.
Als erhebliche nachteilige Umwe ltauswirkung verbleibt der Verlust von ca. 11 ha Waldle-
bensraum als Jagdrevier und Nahrungshabitat nicht nur für geschützte Arten. Die vorgese-
hene Dachbegrünung kann bezogen auf die Tierwelt nur einen geringen Ausgleich schaffen.
Auch bei den 11,5 ha Wiederaufforstungsflächen und bei den Ersatzaufforstungen sowie bei
den geplanten Grünanlagen entsteht durch die Rodung der alten Waldvegetation ein Werte-
und Funktionsdefizit für die Zeit zwischen Rodung und erfolgreicher Rekultivierung.
Allerdings bedeuten die Wiederaufforstungsfl ächen und naturnah gestalteten Grünanlagen
für einige Tierarten bereits sehr früh nach Ba uende durchaus eine Verbesserung gegenüber
dem Status Quo, da der Waldkomplex insges amt strukturreicher und artenreicher wird
(höheren Grenzlinienindex).
Für die verbleibenden Beeinträchtigungen sind geeignete Ersatzmaßnahmen umzusetzen.
B.2a.2.4 Schutzgut Boden
Bodenverunreinigungen sind ausgeschlossen (rechtliche Vorgaben, technische Regelwerke).
Im Bereich der nicht bebauten Baustellenfläch en und auch über den unterirdischen Bauwer-
ken verbleiben nach Bauende und anschließender (Boden-) Rekultivierung keine Beeinträch-
tigungen des Bodens. Alle Bodenfunktionen werden sich in einem angemessenen Zeitraum
regenerieren.
Als erhebliche nachteilige Umweltauswirkung muss der Verlust von ca. 11 ha freier Boden-
fläche angesehen werden. Damit fehlen entsprechende Voraussetzungen als Vegetations-
standort, für die Ausbildung geeigneter Lebe nsräume für Pflanzen und Tiere sowie für die
Schaffung geeigneter Erholungsräume für den Menschen bzw. für die Nutzung durch Land-
und Forstwirtschaft. Auch wenn die vorgesehene Dachbegrünung hier einen teilweisen
Ausgleich schaffen kann (Vegetationsstandort , Filterwirkung, Wasserrückhaltung), ist ein
vollständiger Ausgleich allenfalls durch Ents iegelung andernorts möglich. Auch durch
geeignete Ersatzmaßnahmen (Nutzungsaufgabe für die Anlage neuer Biotope mit Bodenru-
he) ist eine vollständige Kompensation nicht möglich und in der Abwägung zu berücksichti-
gen.
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B.2a.2.5 Schutzgut Wasser
Wasserverunreinigungen sind ausgeschlossen (rechtliche Vorgaben, technische Regelwerke).
Indirekte Auswirkungen auf die benachbarten Gewässer sind ausgeschlossen.
Die Grundwasserregeneration im Plangebiet is t aufgrund der Gegebenheiten (Klima, Wald,
Boden bzw. geringer Grundwasserabstand) nich t sehr groß und bleibt zudem weitgehend
erhalten, da im Bereich der Erweiterung (SO 2) das Regenwasser zur Versickerung gebracht
wird.
Die Auswirkungen der Wasserhaltung wie auch der Bauwerke im Grundwasserleiter auf den
Grundwasserstrom sind vernachlässigbar. Die Baugrube wird abgedichtet und die Bauwerke
werden um-, über- oder unterströmt werden. Der Aufstau im Osten bleibt unterhalb der
natürlichen Grundwasserstandsschwankungen, so da ss die Vegetation darauf eingestellt ist.
Im Abflussbereich sind keine nennenswerte n Veränderungen zu erwarten. Auszuschließen
sind Veränderungen im Siedlungsbereich von Wixhausen und im FFH-Gebiet.
Es verbleiben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkung.
B.2a.2.6 Schutzgüter Klima / Luft
Luftverunreinigungen sind ausgeschlossen (rechtliche Vorgaben, technische Regelwerke).
Luftleinbahnen und siedlungsnahe kaltluftproduzierende Flächen werden nicht beansprucht
oder beeinträchtigt.
Als erhebliche nachteilige Umweltauswirkung ve rbleibt der Verlust von ca. 11 ha frischluft-
produzierender und temperaturausgleichender Waldfläche im Klimaf unktionsraum. Defizit-
bzw. Belastungsräume sind allerdings nicht be troffen bzw. funktional nicht direkt mit dem
Eingriffsort verbunden. Die Dachbegrünung und Fassadenbegrünung kann den Verlust der
Frischluftproduktion nur teilweise ausgleichen. Sie verhindert aber in Kombination mit der
Wärmerückgewinnung eine übermäßige Erwärmung.
Auch bei den 11,5 ha Wiederaufforstungsfl ächen und bei den geplanten Grünanlagen
entsteht durch die Rodung der alten Waldvegetation zunächst ein Funktionsdefizit für die
Zeit zwischen Rodung und erfolgreicher Rekultivierung.
Für diese verbleibenden Beeinträchtigungen sind geeignete Ersatzmaßnahmen umzusetzen.
B.2a.2.7 Schutzgut Landschaftsbild / Erholungseignung
Beeinträchtigungen des umgebenden Landschafts- und Erholungsraums können durch die
Lage im Wald und die zum Ausgleich vorgesehen en Aufforstungen im Bereich der Lücken in
der Waldkulisse sowie durch die Höhenbegrenzung und die allgemeine Be- und Durchgrü-
nung vermieden werden.
Die „Prinzenschneise“ als Hauptwegeverbindung in Ost-West-Richtung, die nördlich am GSI-
Areal vorbeiführt, bleibt erhalten und auch während der Bauzeit nutzbar. In Nord-Süd-
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Richtung ist der „Dreischläger Weg“ ist eine bedeutende Wegeverbindung, die auch von
Radfahrern und Reitern genutzt wird. Für ihn wird im Zuge der Erweiterung im Osten ein
Ersatz geschaffen, der in Nord-Süd-Richtung maximal 400 m Umweg bedeutet. Soweit
möglich, soll die neue Wegstrecke bei der Ko nkretisierung im Baugenehmigungsverfahren
noch verkürzt werden. Aufgrund der geringen Umwege führt dies zu keiner Funktionsbeein-
trächtigung.
Als erhebliche nachteilige Umweltauswirkung verbleibt der Verlust von ca. 11 ha Wald
(Erholungswald nach ForstG) als landschaftsbildprägendes Element und als Erholungsraum
(durch die Einzäunung). Die zum Ausgleich vorgesehene Be- und Eingrünung in Kombination
mit der Rekultivierung / Wiederaufforstung aller nur in der Bauphase benötigter Flächen wird
zwar langfristig zu einer weitgehenden Integration der Erweiterung in den umgebenden
Wald führen (s. Abb. 4-1), kann die Beeinträchtigung aber nicht vollständig ausgleichen.
Selbst bei umgehender Wiederaufforstung entsteht durch die Rodung der alten Waldvegeta-
tion ein Werte- und Funktionsdefizit im La ndschafts- und Erholungsraum für die Zeit
zwischen Rodung und erfolgreicher Rekultivierung. Allerdings bedeuten die naturnahen und
strukturreichen Wiederaufforstungsflächen la ngfristig durchaus eine Verbesserung gegen-
über dem Status Quo, da der Waldkomplex insgesamt strukturreicher und artenreicher wird.
Für die durch den Waldverlust verbleibenden Beeinträchtigungen und für das Werte- und
Funktionsdefizit der Neu- und Wiederauff orstungen gegenüber dem Altbestand sind
geeignete Ersatzmaßnahmen umzusetzen.
B.2a.2.8 Kultur- und sonstige Sachgüter
Nach derzeitigem Kenntnisstand sind im Plangebiet bzw. von dem Vorhaben keine Kultur-
und sonstigen Sachgüter betroffen.
B.2a.2.9 Wechselwirkungen
Folgende erhebliche Beeinträchtigungen aufgrund von Wechselwirkungen wurden im
Rahmen der Schutzgutbetrachtung bereits angesprochen:
- Der Verlust freier Bodenfläche bedeutet au ch Verlust an Vegetationsstandorten, an
geeigneten Lebensräumen für Pflanzen und Tiere sowie an geeigneten Erholungsräumen
für den Menschen bzw. an Nutzflächen für die Land- und Forstwirtschaft.
- Der Verlust an Waldlebensraum im Plangebiet bedeutet auch für dort nicht ansässige
Tierarten den Verlust eines Teillebensraums, den sie im Tages- oder Jahresrhythmus
aufsuchen.
- Der Verlust von Wald als Frischluftproduzent wirkt sich nicht nur am Eingriffsort aus.
- Der Verlust von Wald im Wald reduziert dort seine Bedeutung als Landschaftsbildelement
und seine Erholungsfunktion, welches sich au f den erholungssuchenden Menschen aus-
wirkt.
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B.2c.5 Ersatzmaßnahmen nach Eingriffs-Ausgleichsbilanz
Die Umweltprüfung hat ergeben, dass trotz Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichs-
maßnahmen erhebliche nachteilige Umweltau swirkungen bzw. Beeinträchtigungen der
Funktions- und Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes verbleiben.
Wird nach Abwägung der Vorrangigkeitsbelange gemäß § 1 BauGB das Vorhaben und
damit der Eingriff dennoch gebilligt, sind nach § 19 BNatSchG und § 6b Abs. 4 HENatG
Ersatzmaßnahmen durchzuführen. Durch dies e Rangfolge sind Ersatzmaßnahmen primär
juristisch definiert. Es sind Maßnahmen, di e zur Kompensation eines nicht ausgleichbaren
aber nach Abwägung dennoch genehmigten Eingriffs durchgeführt werden.
Die Definition in § 6b Abs. 4 HENatG besagt, dass die günstige Wirkung von Ersatzmaßnah-
men auf die Schutzgüter in die Eingriffsbe wertung einzubeziehen ist. Ersatzmaßnahmen
sollen wie die Ausgleichsmaßnahmen auf eine nachhaltige Entwicklung ausgerichtet sein, im
regionalen Zusammenhang mit dem Eingriff stehen und der Landschaftsplanung nicht
widersprechen. Maßnahmen, die keine zusätzlic he Flächeninanspruchnahme bewirken, ist
der Vorrang zu geben.
Konventionsvorschläge der LANA und ihre Anwendung
Die Länderarbeitsgemeinschaft für Naturschutz, Landschaftspflege und Erholung (LANA) hat
1996 Vorschläge zur bundeseinheitlichen Anwendung der Eingriffsregelung erarbeiten
lassen (LANA, Länderarbeitsgem einschaft für Naturschutz, La ndschaftspflege und Erholung;
1996; Methodik der Eingriffsregelung Teil III; Vorschläge zur bundeseinheitlichen Anwen-
dung der Eingriffsregelung nach § 8 Bundesnat urschutzgesetz; Stuttgart). Unter Wahrung
fachlicher Mindestansprüche sta nd die Praktikabilität bzw. di e Verhältnismäßigkeit (des
Aufwandes) im Vordergrund. Hieraus folgt, dass für bislang nicht exakt definierbare
Beurteilungskriterien Konventionsvorschläge erarbeitet wurden.
1. Zur Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Rahmen der Eingriffs-
Ausgleichsermittlung wird seit ens der LANA vorgeschlagen, zunächst zu entscheiden,
ob Funktionsausprägungen von „allgemeiner“ oder „besonderer Bedeutung“ betroffen
sind. Werden voraussichtlich nur Funktionsausprägungen von „allgemeiner Bedeutung“
betroffen, kann die Beurteilung auf der Basis der Biotope erfolgen.
- Im vorliegenden Fall werden nach derzei tigem Kenntnisstand keine Funktionsaus-
prägungen von „besonderer Bedeutung“ fü r die Leistungsfähigkeit des Naturhaus-
haltes beeinträchtigt. Die geplante Erweiterung beansprucht keine Flächen von be-
sonderer Bedeutung im Sinne der Konvention der LANA, da keine Fläche bean-
sprucht wird, die aufgrund ihrer besonderen Bedeutung als ND, NSG und FFH-
Gebiet geschützt ist. Die unmittelbare Eingriffsfläche ist auch nicht als (Teil-) Lebens-
raum von besonderer Bedeutung (gleichwohl aber auch nicht unbedeutend, so dass
Teilaspekte bzw. bestimmte Tierarten ges ondert untersucht wurden und auch spe-
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zielle zusätzliche Maßnahmen umgesetzt werden). Zur Beurteilung der Beeinträchti-
gungen von Funktionsausprägungen ohne be sondere und nur von allgemeiner Be-
deutung reicht eine schutzgutübergreifend e Beurteilung mittels Biotoptypen aus (s.
Bestandsplan). Durch geeignete Biotopneua nlagen ist auch eine schutzgutübergrei-
fende Kompensation möglich.
2. In der Abwägung nach §§ 1 und 1a BauGB sind generell als erhebliche Beeinträchtigun-
gen mit entsprechender Kompensationspflicht zu berücksichtigen:
• Beeinträchtigungen von Schutzgebieten (je nach Schutzzweck)
• Beeinträchtigungen von (Flächen-)Funktionen mit besonderer Bedeutung
• Beeinträchtigungen von nicht ausgleichbaren Biotopen
• Maßnahmen, die den landschaftspflegerische n Zielvorstellungen bzw. Entwicklungs-
konzepten zum Erhalt der Gesamtleistungsfähigkeit des Naturhaushalts und des Land-
schaftsbildes im Planungsraum zuwiderlaufen
3. In der Abwägung nach §§ 1 und 1a BauGB sind als nachhaltige Beeinträchtigungen mit
entsprechender Kompensationspflicht die Beeinträchtigungen zu berücksichtigen, bei
denen auch nach 5 Jahren nicht wieder de r ökologisch-funktionale Ursprungszustand
erreicht werden kann.
4. Ein Ausgleich von erheblichen oder nachha ltigen Beeinträchtigungen ist nur dann
gegeben, wenn im ökologisch-funktionalen Zusammenhang gleichartige Biotopflächen
angelegt werden können und sich spätestens nach 25 Jahren wieder alle Vor-Eingriffs-
Funktionen (Qualitäten) gleichwertig eingestellt haben. Ist dies nicht erreichbar, ist eine
weitestgehende Kompensation durch Ersatzmaßnahmen zum Erhalt der Gesamtleis-
tungsfähigkeit des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes im Planungsraum anzu-
streben.
5. Bodenversiegelung kann nur durch Entsiegelung kompensiert werden. Ist dies nicht
möglich, sollten zumindest Biotope angelegt werden, die der Bodenregeneration, der
Bodenruhe und der Bodenbildung dienen.
Eingriffs-Ausgleichsbilanz
Für die Beurteilung / Bilanzierung des bei einer geplanten Nutzung zu erwartenden Eingriffs
und ebenso zur Beurteilung der Effizienz der zu seiner Kompensation vorgeschlagenen
Maßnahmen wird auf die Konventionsvorschlä ge der LANA (Länderarbeitsgemeinschaft für
Naturschutz, Landschaftspflege und Erholung) zurückgegriffen.
Die Inwertsetzung der Biotope erfolgt argumenta tiv differenzierend nach heutigem Stand
der Wissenschaft und durch Vergleich der Biot optypen untereinander. Die unterschiedliche
Wertigkeit verschiedener Biotoptypen ist dabe i unbestritten (u.a. HENatG, Rote Liste der
Biotoptypen der Bundesrepublik Deutschland ). Zur Veranschaulichung der unterschiedlichen
Wertigkeiten wurde u.a. in der Hessischen Au sgleichsabgabenverordnung ein Punktesystem
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eingeführt, mit dessen Hilfe die unterschiedlic hen Wertigkeiten der Biotoptypen in Relation
zueinander gesetzt wurden.
Gemäß den Vorschlägen der LANA ist bei Fläche n von eher „allgemeiner Bedeutung für die
Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes“ eine schutzgutübergreifende Beurteilung anhand
der Biotop- und Nutzungstypen Basis der Bilanzierung, die aber soweit erforderlich um
Teilaspekte ergänzt werden kann (muss).
1. die typische (tier-)ökologische Wertigkeit
- aufgrund von Seltenheit und Verbreitung
- aufgrund der Empfindlichkeit und der Regenerierfähigkeit bzw. Wiederherstellbarkeit
- aufgrund der tierökologischer und pflanzensoziologischer Bedeutung
2. die aktuelle funktionale Bedeutung im bzw. für den Planungsraum (durch zu- und
Abschläge für den aktuellen Zustand)
Nicht alle Flächen im baurechtlich bedingten Geltungsbereich werden auch beansprucht.
Zum einen sollte der Bestand der GSI lediglich baurechtlich erfasst werden und zum anderen
sollen die angrenzenden Waldflächen als solche gesichert und zudem einer dem Ausgleich
dienenden Nutzungsregelung zugänglich gemacht werden (Voranbau zum Schutz an den
Rodungsflächen).
Die relative Wertigkeit der Biotoptypen im Vergleich zueinander also auch deren Aufwert-
barkeit verdeutlicht die nachfolgende Bilanzierung in Abbildung B 2-4 in Anlehnung an die
Hessische Ausgleichsabgabenverordnung. Nicht berücksichtigt sind hierbei ökologisch
funktionale Zusammenhänge, wie sie beispielsweise aus einer Barriere oder aber der
Schließung einer Vernetzungslücke resultieren.
Die Bilanz für den worst case (Offene Bauweise ) zeigt, dass der Verlust von Biotopqualitäten
(in ihrer Bedeutung für alle Sc hutzgüter) am Eingriffsort bzw. im Geltungsbereich nicht
vollständig ausgleichbar ist. Trotz Wiederaufforstung und Neuaufforstung sowie Minde-
rungsmaßnahmen wie intensiver Dachbegrünu ng können die verlorenen Biotopqualitäten
nicht in Gänze ausgeglichen werden, da der naturschutzrechtliche Ausgleich auch das
Bestandsalter der beanspruchten Waldflächen zu berücksichtigen hat. Es verbleibt ein Defizit
(veranschaulicht durch die fehlenden 2.315.519 Biotopwertpunkte der Tabelle B 2-4).
Da für die 20,85 ha Rodungsfläche forstrecht lich ein 1:1 Ausgleich herzustellen ist, im
Geltungsbereich aber nur 4 ha neu- und 11,5 ha wiederaufgeforstet werden können,
müssen weitere 5,35 ha extern aufgeforstet werden.
Auch wenn beim naturschutzrechtlichen Ausgle ich der forstrechtliche Ausgleich anzurech-
nen ist, wird aus Gründen der Praktikabilität der naturschutzrechtliche Ausgleich zunächst
ohne Anrechnung der rund 5,35 ha externer Er satzaufforstungsflächen ermittelt. Eine
vollständige naturschutzrechtliche Kompensation allein durch die Ersatzaufforstungen ist
ohnehin nicht möglich, da zum einen neben dem Wald auch 4 ha andere Flächen bean-
sprucht wurden und zum anderen bei Biotopneuanlagen naturschutzrechtlich zu berücksich-
tigen ist, dass sich Funktionen und Wertigkeiten erst noch entwickeln müssen. Dieses relative
Wertigkeitsdefizit zum Bestand (s. Abb. B 2-4) kann nur durch ein Mehr an Biotopneuanlage
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oder durch die Anlage relativ gesehen höherw ertiger Biotoptypen kompensiert werden. Aus
der „Ausgleichsflächen-Konzeption“ (Ecoplan; 2004) des Vorentwurfs werden die folgenden
externen Ausgleichsmaßnahmen dem Eingriff zugeordnet (Nr. siehe Planzeichnung):
- Umwandlung von Ackerflächen in hochwertige Grünlandflächen in den Auebereichen
des Hahnwiesenbachs und Silzbachs (Nr. 4, 15, 23)
- Grünlandwiederherstellung im Mörsbacher Grund und in den Silzwiesen (Nr. 9, 26)
- Instandsetzung einer hochwertigen Trockenr asenfläche im Bereich Stahlberge (Nr. 14)
- Waldumbau zu einer natürlichen Waldgesellschaft im Bereich der Totenberge ( Nr. 20)
- dauerhafte Herausnahme von ökologisch hochwertigen Waldflächen aus der Nutzung (
Nr, 52, 53, 54)
Die Umsetzung der genannten Maßnahmen wird in einem städtebaulichen Vertrag (§ 1 (3)
i.V.m. § 9 (1a) und 11 (1) Nr. 2 und 200a BauGB) geregelt und sichergestellt.
Anrechnung externer Neuaufforstungen
Die mit der Ableistung einer externen Ersa tzaufforstung verbundene Aufwertung von
Flächen wird auf die naturschutzrechtliche Ausgleichverpflichtung bzw. die oben beschrie-
benen naturschutzfachlichen Ausgleichsmaßnah men angerechnet. Maßstab hierfür ist der
ökologisch-funktionale Zusammenhang und die Biotopbewertung nach der Hessischen
Ausgleichsabgabenverordnung. Aktuell sind die nachfolgenden Ersatzaufforstungsflächen
vorgesehen. Auch ihre Umsetzung sowie die Anerkennung auf die naturschutzrechtliche
Ausgleichverpflichtung wird im Rahmen des städtebaulichen Vertrages geregelt.
Nr. Beplante Grundstücke Beurteilung Größe Biotopwert-
punkte
(lt. Gutachten)
21 Gemarkung Arheilgen,
Flur 22, FlSt. 136-138
räumlich-funktionaler Zusammenhang gegeben,
FlSt. 136 und 138 im Eigentum der Stadt
Darmstadt, FlSt. 137 wird durch HessenForst
angekauft; fachlich einstimmig, wenn landschafts-
gestaltend vorgegangen wird
17.300 m
2
328.700
45 Gemarkung Arheilgen,
Flur 16, FlSt. 22/3
räumlich-funktionaler Zusammenhang gegeben,
Fläche im Eigentum der Stadt Darmstadt, fachlich
einstimmig, wenn landschaftsgestaltend
vorgegangen wird
22.500 m
2
405.000
55
Gemeinde Riedstadt,
Gemarkung Erfelden,
Flur 21, FlSt. 159
räumlich-funktionaler Zusammenhang gegeben,
Fläche von besonderer fachlicher Priorität, siehe
Beschreibung Anlage 3
15.600 m
2
358.800
Summen: 55.400 m
2
1.092.500
Ersatzwege
Für den „Dreischläger Weg“ als bedeutende Wegeverbindung in Nord-Süd-Richtung wird im
Zuge der Erweiterung im Osten ein Ersatz geschaffen, der maximal 400 m Umweg bedeutet.
Soweit möglich, soll die neue Wegstrecke be i der Konkretisierung im Baugenehmigungsver-
fahren noch verkürzt werden.
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GSI_Begründung _22_12_05
Bestand Planung
Biotop- / Nutungstypen Pkt./qm Fläche in qm Punkte Fläche in qm Punkte
Unveränderte Übernahme
Wald und GSI Bestand 398.512 398.512
Sofortige Wiederaufforstung z.T. auch über
Anlagen, an den umgebenden Wald
angepasst, ohne Produktionsziel 32 114.857 3.675.424
Bodensaurer Buchenwald
noch jung, forstlich überformt daher
50 statt 58 Punkte
50 33.366 1.668.300 0 0
Buchenmischwald
(forstlich überformt)
41 54.971 2.253.811 0 0
Neue Buchenaufforstungen vor Kronenschluß
erforderliche Ersatzaufforstung 1:1
auf Acker und Wegerückbau
31 0 0 46.887 1.453.497
Eichenmischwälder
(vormals Mittelwald)
41 6.042 247.722 0 0
Neue Grünanlagen als Waldlichtungen/-
wiesen im umgebenden Wald statt 39 nur 29
Punkte
29 0 0 14.488 420.152
Schlagfluren, Naturverjüngung, Sukzession
im u. am Wald Vorwaldstadien
32 27.162 869.184 0 0
Kiefern-/ Kiefernmischwälder nicht naturnah
sondern forstlich überformt daher statt 55
nur 45 Punkte
45 73.819 3.321.855 0 0
Sonstige Kiefernbestände 24 13.169 316.056 0 0
befestigte, begrünte, versickerungsfähige
Parkplätze
7 0 0 16.212 113.484
bewachsene Feldwege
bewachsene Waldwege
21 12.306 258.426 0 0
Gebäude mit extensiver Dachbegrünung
(ohne Pflege, Sukzession)
19 0 0 75.659 1.437.521
Gebäude mit intensiver Dachbegrünung
(ohne Pflege, Sukzession) mit Gehölzen
24 0 0 19.758 474.192
Äcker, intensiv genutzt 13 39.327 511.251 0 0
Parkanlagen, Friedhöfe, Waldsiedlungen
(nicht versiegelte Flächen)
Bestehende Grünanlagen der GSI
16 27.699 443.184 0 0
Summen 686.373 9.889.789 686.373 7.574.270
Defizit 2.315.519
Nr. Aus der „Ausgleichsflächen-Konzeption“ (Ecoplan; 2004) ausgewählte Maßnahmen
4 Ackerland-Umwandlung; fachliches Interesse, da hohes Entwicklungspotential
gegeben ist. 7.200 100.800
9 Grünlandwiederherstellung, Rodung von Nadelgehölzen ; Verbesserung und
Wiederherstellung der wertvollen Grünlandgesellschaften im "Mörsbacher Grund" 43.800 458.600
14 Instandsetzung einer Tro ckenrasenfläche 4.600 69.000
15 Ackerland-Umwandlung; wie Maßnahme 14, aus fachlichen Gründen möglichst in
Kombination mit Maßnahme 14 umsetzen 4.500 63.000
20 Waldumbau "Totenberge" durch Voranbau eines der natürlichen Waldgesellschaft
angepassten Mischbestandes 43.000 301.000
23 Ackerland-Umwandlung; fachliches Interesse vorhanden, da hohes Entwick-
lungspotential gegeben ist. 8.500 119.000
26
Grünlandwiederherstellung auf Sonderstandorten im NSG "Silzwiesen", hohes
fachliches Interesse an der Wiederherstellung ökologisch bedeutsamen
Grünlandes
6.600 39.600
52 Nutzungsverzicht im Wald Abt. 622 A
Kriterien erfüllt, siehe Gutachten ECOPLAN, Anlage 1 50.700 532.350
53 Nutzungsverzicht im Wald Abt. 627 A Kriterien erfüllt, siehe Gutachten
ECOPLAN, Anlage 1 35.700 339.150
54 Nutzungsverzicht im Wald Abt. 711 A Kriterien erfüllt, siehe Gutachten
ECOPLAN, Anlage 1 36.000 324.000
Summen: 241.400 2.346.500
Mit den externen Maßnahmenflächen kann ein Biotopwertausgleich erreicht werden
Abb.: B 2 – 4 Eingriffs- Ausgleichbilanz nach relativer Biotopwertigkeit
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GSI_Begründung _22_12_05
B.2d In Betracht kommende anderweiti ge Planungsmöglichkeiten, wobei die
Ziele und der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans zu berück-
sichtigen sind
B.2d.1 Standortalternativen und Begründung zur Auswahl
Die Erweiterung am bestehenden Standort dient der Vermeidung von Eingriffen, da
andernorts nicht auf bereits vorhandene Anla gen, Gebäude und Infrastruktur zurückgegrif-
fen werden kann. Andernorts wäre all dies ebenfalls neu zu errichten und entsprechend
höher wäre die Flächeninanspruchnahme und das damit verbundene Eingriffsrisiko.
Da die für die Experimente erforderlichen Teilchenstrahlen aus dem GSI-Bestand eingeschos-
sen werden, müssen die alten und neuen Anla gen aufeinander abgestimmte werden. Aus
der bestehenden Gebäudegeometrie im GSI-Be stand ist nur die jetzige Geometrie der
Erweiterung mit dem nördlichen Beschleunigerring ableitbar.
B.2d.2 Alternative Baukonzepte und Begründung zur Auswahl
Für die Herstellung des Beschleunigertunnels als unterirdisches Linienbauwerk kommen die
„Bergmännische Bauweise“ mit einer Tunnelbohrmaschine (TBM) und die „Offene Bauwei-
se“ mit Baugrube in Frage. Im Resultat werden bei beiden Varianten die gleichen Gebäude
und Anlagen errichtet und unabhängig von der Bauweise sind die Beeinträchtigungen in
Teilen ausgleichbar oder zumindest durch Ersa tzmaßnahmen kompensierbar (mit Ausnahme
des Verlustes freier Bodenfläche, der bei be iden identisch ist). Der kompensatorische
Aufwand ist jedoch unterschiedlich.
Da je nach Bauweise zum einen die Lage der Gebäude zueinander variiert (s. Abb. 3-1) und
zum anderen die in der Bauphase zu erwartenden Beeinträchtigungen verschieden sind,
wurden im Rahmen der Umweltprüfung beide Bauweisen hinsichtlich ihrer Auswirkungen
auf die Naturschutz- bzw. Umweltschutzgüter miteinander verglichen (Abb. B 2-5).
Hinsichtlich der Schutzgüter Mensch, Klima, Luft sowie Kultur- und Sachgüter sind keine
Unterschiede zwischen den Bauweisen feststellbar.
Aber augenfällig ist, dass bei der „Offenen Bauweise“ die Ge samtrodungsfläche um die im
Wald nördlich der Prinzenschneise erforderliche Rodungsfläche von 1,5 ha größer ist. Auch
wenn diese Fläche wieder aufgeforstet wird, dauert es seine Zeit bis eine Kompensation
erreicht ist. Dieses befristete durch die Rodung und die Bauphase verursachte und von der
Fläche wie auch von der Länge der neuen Wa ldinnenränder abhängige Werte- und Funkti-
onsdefizit bis zur Kompensation ist bei der „Offenen Bauweise“ zwangsläufig größer. All
dies wirkt sich in der Kombination auf die Schutzgüter Landschaftsbild, Boden, Klima/Luft,
Pflanzen und Tiere aus, so dass die „Offene Bauweise“ die ungünstigere Bauweise ist.
Ergänzend zur Rodungsfläche sind zwar hinsichtlich einzelner Schutzgüter weitere Unter-
schiede feststellbar (s. Abb. B 2-5), aber diese sind weder quantitativ noch qualitativ
geeignet, die mit der größeren Rodungsfläche verbundene Offene Bauweise als die günstige-
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GSI_Begründung _22_12_05
ren erscheinen zu lassen. Umgekehrt ist aber die Bergmännische Bauweise auch nicht völlig
uneingeschränkt die günstigere.
Eine Entscheidung ist zum jetzigen Zeitpunkt noc h nicht gefallen, da neben den Eingriffsfol-
gen und den wirtschaftlichen Rahmenbedingungen sehr viele sich wechselseitig beeinflus-
sende Parameter und Einflüsse zu berücksichtigen sind.
Letztendlich muss auch vor dem Hintergrund der immensen Investitionen die optimale
Funktionsfähigkeit der Anlage bzw. die Flexib ilität der Anlagenplanung sicher gestellt sein.
Dies und der Ausschluss von Baurisiken bzw. die grundsätzliche technische Machbarkeit u.a.
im Hinblick auf die erforderlichen Kurvenradien ist im Zuge der Abwägung mit anderen
Belangen zu berücksichtigen. Erforderlich is t daher ein baurechtlicher Rahmen, der beide
Bauweisen ermöglicht.
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GSI_Begründung _22_12_05
Auswirkungen Schutzgüter
Bergmännische Bauweise Offene Bauweise
Vergleichende Beurteilung
Alle Schutzgüter stehen in Wechselwirkung zum Menschen, da sie zum Erhalt seiner gesunden Umwelt erforderlich sind. In so fern ist bei der Behandlung der einzelnen Schutzgüter der
Mensch als Teil des Naturhaushalt immer einbezogen. Exklusiv auf den Menschen zugeschnitten sind zudem die Schutzgüter Landschaftsbild und die Kultur- bzw. sonstigen Sachgüter.
Direkt dem Menschen zuzuordnen sind mögliche Lärmbelastungen, für die es entsprechende einzuhaltende Regelwerke gibt. Hinsichtlich der zu erwartenden Lärmbelastungen unterscheiden
sich die beiden Bauweisen nicht.
Hinsichtlich möglicher Luftverschmutzungen durch den Baubetrieb, die üblicherweise bei den Schutzgütern Klima / Luft abgehandelt werden, unterscheiden sich die beiden Bauweisen nicht.
Mensch
Waldfläche in einer Gegend mit viel Wald, als Fläche im Wald kaum einsehbar, angrenzend bereits bestehende Anlagen der GSI. In der Nachbarschaft eine 380 kV- Leitung sowie der
Ortsrand Wixhausen.
Im Südenwesten werden bei beiden Varianten einzelne neue Gebäude sichtbar sein, solange die dort zur Eingrünung und Ersatzaufforstung vorgesehenen Pflanzungen noch nicht
ausreichend hoch und dicht sind. Dann aber ist diese Beeinträchtigung ausgeglichen.
Im Südosten wird eine ausreichende Waldkulisse stehen
bleiben, so dass neue Gebäude nicht sichtbar sein werden.
Im Südosten kann durch die Nord-Süd-Stauchung und damit
Ost-West-Ausdehnung keine ausreichende Waldkulisse
stehen bleiben, so dass einzelne neue Gebäude sichtbar sein
werden.
Solange bis die in der Südostecke zur Eingrünung und Ersatzauf-
forstung vorgesehenen Pflanzungen ausreichend hoch und dicht
sind, werden bei der Offenen Bauweise die neuen Gebäude
wahrgenommen. Dann aber ist diese Beeinträchtigung
ausgeglichen
Landschaftsbild /
Erholungseignung
Umgebender
Landschafts- und
Erholungsraum
Für das Nordbauwerk und seine Zufahrt muss nahe am
Hahnwiesenbach gerodet werden.
Das Nordbauwerk liegt ausreichend südlich vom Hahnwie-
senbach im Wald versteckt.
Es ist nicht auszuschließen, dass das Nordbauwerk solange
sichtbar sein wird, bis die dort zur naturnahen Umgestaltung des
Waldes vorgesehenen Unterpflanzungen Blickdicht sind. Dann
aber ist diese Beeinträchtigung ausgeglichen.
Unabhängig von der Bauweise werden die gleichen Gebäude und Anlagen errichtet, die auch die gleiche Fläche beanspruchen. Diese ist durch die festgesetzte GR limitiert.
Für die Errichtung der An lagen und Gebäude werden
voraussichtlich 1,5 ha mehr Rodungsfläche benötigt
1,5 ha mehr Rodungsfläche bei der Offenen Bauw eise betreffen
nur den für eine Wiederauffors tung vorgesehenen Baustellenbe-
reich.
Gleichwohl sind damit währen d der Bauphase und bis die
Rekultivierung einen ansprech enden Charakter hat auch
entsprechend mehr (befrist ete) Beeinträchtigungen des
wertgebenden Landschaftselments Wald zu erwarten.
Die Prinzenschneise als Hauptverbindungsweg in Ost-West-Richtung bleibt erhalten aber der Dreischläger Weg als Nord-Süd-Verbindung entfällt bei beiden Varianten südlich der Prinzen-
schneise. Hier muss auf den Neuwiesenweg ausgewichen werden. Auch im Süden muss bei beiden Varianten eine neue Wegeführung angelegt werden.
Die Ost-West-Stauchung verursacht eine Nord-Süd-
Ausdehnung, so dass nicht nur das Nordgebäude in
Richtung Hahnwiesenbach rückt (s.o.) sondern auch zwei
Gebäude auf der Nordseite der Prinzenschneise gebaut
werden müssen. Der Dreischläger Weg muss auf der
Nordseite der Prinzenschneise um eines der Gebäude
herumgeführt werden.
Die Nord-Süd-Stauchung erlaubt es außer dem Nordge-
bäude alle Gebäude südlich der Prinzenschneise zu
errichten, wo schon jetzt die Anlagen der GSI liegen (Das
Nordgebäude rückt vom Hahnwiesenbach ab).
Nur bei der Bergmännischen Bauweise überspringt der
Anlagenkomplex der GSI die Prinzenschneise (das Nordgebäude ist
von dort nicht zu sehen). Dies wird eher als Ausdehnung
wahrgenommen als die stär kere Ost-West-Ausdehnung der
Offenen Bauweise auf der Südseite, der „GSI-Seite“.
Der Neuwiesenweg östlich der Erweiterung, der südlich der
Prinzenschneise als Ersatz für den Dreischläger Weg dient,
kann weitestgehend erhalten bleiben.
Der Neuwiesenweg östlich der Erweiterung, der südlich der
Prinzenschneise als Ersatz für den Dreischläger Weg dient,
muss aufgrund der Nord-Süd-Stauchung und Ost-West-
Ausdehnung nach Osten verlegt werden.
Die rund 300 m längere Wegstre cke wird nicht (negativ)
wahrgenommen werden, da di e Wegeführung dann abwechs-
lungsreicher sein wird.
Funktion /
Bedeutung des
Eingriffsbereichs
Abb. B 2 – 5 Gegenüberstellung der beiden Bauweisen
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Auswirkungen Schutzgüter
Bergmännische Bauweise Offene Bauweise
Vergleichende Beurteilung
Unabhängig von der Bauweise werden die gleichen Gebäude und Anlagen errichtet, die auch die gleiche Fläche beanspruchen. Diese ist durch die festgesetzte GR limitiert. Pflanzen
Für die Errichtung der An lagen und Gebäude werden
voraussichtlich 1,5 ha mehr Rodungsfläche benötigt
Rund 1.600 m zusätzlicher neuer Waldinnenrand
Die 1,5 ha mehr Rodungsfläche bei der Offenen Bauweise
betreffen nur den für eine Wiederaufforstung vorgesehenen
Baustellenbereich.
Gleichwohl sind damit währ end der Bauphase und bis zur
Rekultivierung entsprec hend stärkere (befrist ete) Beeinträchtigun-
gen der Lebensraumfunktionen für Pflanzen und Tiere zu erwarten.
Die 1.600 m weniger an neue m Waldinnenrand bei der
Bergmännischen Bauweise vermindern das Risiko von Randeffekten
wie Sonnenbrand und Windwurf. En tsprechend geringer ist auch
das Risiko, dass hierdurch weitere mittelalte Bäume oder vereinzelt
auch alte Überhälter (nur Kiefer) verloren gehen.
Die floristische Kartierung ergab, dass keine geschützten Arten betroffen sind. Hinsichtlich der Auswirk ungen auf Artenvielfalt und geschützte
Arten sind beide Varianten unkritisch.
Die Bestandkartierung bzw. das Mosaik der Vegetationsein-
heiten im Rahmen der Forstabteilungen zeigt, dass neben
Birkenvorwald und jungem Kiefernforst überwiegend
mittelalter artenarmer Buchenforst mit alten Kiefernüberhäl-
tern betroffen ist.
Unmittelbar südlich der Prinzenschneise und östlich des
Dreischläger Weges wird nur in geringem Umfang auch
alter jedoch artenarmer Kiefernforst beansprucht.
Für das Nordbauwerk und seine Zufahrt muss nahe am
Hahnwiesenbach gerodet werden. Nur hier findet sich
bachbegleitender mittelalter Buchen-Eichen-
Hainbuchenforst neben arten- und strukturreichen
mittelaltem Buchenwald.
Die Bestandkartierung bzw. das Mosaik der Vegetationsein-
heiten im Rahmen der Forstabteilungen zeigt, dass neben
Birkenvorwald und jungem Kiefernforst überwiegend
mittelalter artenarmer Buchenforst mit Kiefernüberhältern
betroffen ist.
Unmittelbar südlich der Prinzenschneise und östlich des
Dreischläger Weges wird auch eine größere Fläche alter
jedoch artenarmer Kiefernforst beansprucht. Desgleichen
auch für die Tunnelschneise nördlich der Prinzenschneise
östlich des Dreischläger Weges.
Für die Tunnelschneise und das Nordbauwerk wird auch
artenreicher und z.T. arten- und strukturreicher mittelalter
Buchenforst beansprucht.
Das Nordbauwerk liegt ausreichend südlich vom Hahnwie-
senbach
Hinsichtlich Bestandsalter, Arte n- und Strukturreichtum ist der
Eingriffsbereich beider Varianten gleicher maßen wenig konflikt-
trächtig.
Gleichwohl können bei der Be rgmännischen Bauweise die
Rodungen in der Summe noch weit mehr auf junge sowie
artenarme und strukturarme Waldbereiche beschränkt bleiben.
Die Bergmännische Bauweise be inhaltet das Risiko, dass bei
ungünstiger Lage des Nordbauwer ks am Hahnwiesenbach zwar
nur gering aber relativ gesehen in die sensibelste Fläche des
Gebietes eingegriffen werden muss.
Die Bestandsaufnahme ergab, dass mehrere geschützte Tierarten im Eingriffsbereich angetroffen wurden. Für alle konnte jedoch ausgeschlossen werden, dass es sich um einen nach
§ 42 BNatSchG geschützten Lebensraum handelt.
Da auch die Attraktivität als Jagd- bzw. Nahrungsrevier vom Alter und der Struktur des Waldes abhängt, sind auch in
dieser Hinsicht insgesamt nur geringe Konflikte zu erwarten
Die 1,5 ha mehr Rodungsfläche bede uten bei weitgehend gleicher
tierökologischer Werti gkeit dennoch quantitativ einen höheren
Verlust an Lebensraum während der Bauphase.
Für das Nordbauwerk und seine Zufahrt muss nahe am
Hahnwiesenbach gerodet werden. Kleinräumig ist dort ein
höheres Konfliktpotenzial anzunehmen, da hier - auch
aufgrund der Nachbarschaft zum Mörsbacher Grund - die
Habitateigenschaften besser sind
Das Nordbauwerk liegt ausreichend südlich vom Hahnwie-
senbach
Die Bergmännische Bauweise beinhaltet das Risiko, dass bei
ungünstiger Lage des Nordbauwerks am Hahnwiesenbach zwar
nur gering aber relativ gesehen in die tierökologisch bedeutendste
Fläche des Gebietes eingegriffen werden muss.
Tiere
Die Revierzentren von 3 besonders geschützten Vogelarten liegen nördlich und östlich des Eingriffsbereichs. Es ist
wahrscheinlich, dass während der Bauphase die Vögel ihr Revierzentrum verlegen, ohne dass dies für die Individuen oder
die Population negative Folgen hätte. Nach der Bauphase werden sie in ihr angestammtes Revier zurückkehren.
Hinsichtlich der Verlärmung während der Bauphase lassen sich
weder nach Dauer noch nach Intensität signifikante Unterschiede
feststellen.
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Auswirkungen Schutzgüter
Bergmännische Bauweise Offene Bauweise
Vergleichende Beurteilung
Unabhängig von der Bauweise werden die gleichen Gebäude, Anlagen und Wege errichtet, die auch die gleiche Bodenfläche beanspruchen. Diese ist durch die festgesetzte GR limitiert.
Anfallender Aushub wird im Baugebiet zur Geländemodellierung verwendet. Ober- und Unterboden werden hierzu entsprechend geeignet gelagert.
Schadstoffeintrag in den Boden ist bei beiden Varianten durch Einhaltung der einschlägigen Bauvorschriften grundsätzlich ausgeschlossen.
Boden
Bei der Bergmännische Bauweise wird direkt in geologische
schichten vorgedrungen. Bodenbereiche bleiben in
stärkerem Maße unberührt.
Die Ost-West-Stauchung verursacht eine Nord-Süd-
Ausdehnung, so dass der für eine Geländemodellierung zur
Überdeckung der Verbindungsbauwerke vorgesehene
Bereich zwischen den Gebäuden kleiner wird.
Für die Errichtung der Anlagen und Gebäude werden
voraussichtlich 1,5 ha mehr Rodungsfläche benötigt, die in
der Bauphase stark beansprucht werden.
Für die Offene Bauweise muss zwischen Injektions- und
Extraktionsgebäude auf einer Ringsegmentfläche von rund
0,7 ha der Boden für die Baugrube abgetragen werden.
Durch die Nord-Süd-Stauchung und damit Ost-West-
Ausdehnung wird der für eine Geländemodellierung zur
Überdeckung der Verbindungsbauwerke vorgesehene
Bereich zwischen den Gebäuden größer.
1,5 ha mehr Rodungsfläche bei de r Offenen Bauw eise betreffen
nur den für eine Wiederauffors tung vorgesehenen Baustellenbe-
reich, der soweit erforderlich auch entsprechend vorbereitet (z.B.
gelockert) wird.
Gleichwohl sind währ end der Bauphase und bis die Bepflanzung
abgeschlossen ist auch entspreche nd mehr (befristete) Beeinträch-
tigungen der Bodenfunktionen zu erwarten.
Bei der Offenen Bauwei se erfolgt auf rund0, 7 ha nach Bauende
ein neuer Bodenaufbau, der au ch bei Wiederverwendung des
Originalbodens länger benötigt, um wieder all seine ursprüngli-
chen Funktionen zu erlangen.
Im Rahmen der Geländemodellie rung erfolgt ein neuer Bodenauf-
bau, der auch bei Wiederverw endung des Originalbodens länger
benötigt, um wieder all sein e ursprünglichen Funktionen zu
erlangen.
Unabhängig von der Bauweise werden die gleichen Gebäude, Anlagen und Wege errichtet, die auch die gleiche versickerungsfähige Bodenfläche beanspruchen. Diese ist durch die
festgesetzte GR limitiert. Durch ein Trennsystem gelangt das Oberflächenwasser über Versickerungsflächen in den gleichen Grundwasserleiter wie bisher bzw. in die mit diesem in Wechselwir-
kung stehende Silz als Vorfluter.
Schadstoffeintrag in den Boden ist bei beiden Varianten durch Einhaltung der einschlägigen Bauvorschriften grundsätzlich ausgeschlossen.
Der Beschleunigerring liegt tief und damit kaum noch im
Bereich des oberen Grundwasserleiters. Entsprechend
gering ist sein Einfluss auf den Grundwasserstrom bzw. der
Aufstaueffekt (unter 0,1 m).
Der Beschleunigerring liegt nicht so tief und Teile des
Verbaus verbleiben im Boden. Aus der Lage resultiert ein
Aufstaueffekt von maximal 0,75 m im Osten innerhalb des
Rings bzw. max. 0,5 m bis zur Randverwerfung im Osten.
Bei der Offenen Bauwei se ist der Aufstaueffekt zwar größer aber
immer noch kleiner als die natürlichen Grundwasserschwankungen
und durch die Randverwerfung im Osten in der Reichweite
begrenzt, so dass keine negativen Auswirkungen zu erwarten sind.
Wasser
Die oberen Bodenschichten mit ihren lokalen, kleinräumi-
gen Stauhorizonten bleiben unberührt
Die oberen Bodenschichten mit ihren lokalen, kleinräumi-
gen Stauhorizonten werden durchstoßen.
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei der Offnen
Bauweise lokale, kl einräumige Sondersit uationen verändert
werden und dies zum Absterben einzelner Bäume oder einzelner
Trupps in der Nachbarschaft führt. Allerdings kann dies im Rahmen
der Verhältnismäßigkeit im Zuge der Bauphase durch geeignete
Gegenmaßnahmen verhindert werden.
Unabhängig von der Bauweise werden die gleichen Gebäude, Anlagen und Wege errichtet, die in der Summe die gleiche Erwärmung verursachen. Andere Auswirkungen bzw. funktionale
Beeinträchtigungen sind nicht zu erwarten.
Hinsichtlich möglicher Luftverschmutzungen durch den Baubetrieb (Maschinen, Fahrzeuge) unterscheiden sich die beiden Bauweisen nicht.
Klima / Luft
Für die Errichtung der An lagen und Gebäude werden
voraussichtlich 1,5 ha mehr Rodungsfläche benötigt.
Die 1,5 ha mehr Rodungsfläche bei der Offenen Bauweise
betreffen nur den für eine Wiederaufforstung vorgesehenen
Baustellenbereich.
Gleichwohl sind damit währ end der Bauphase und bis zur
Rekultivierung entsprec hend stärkere (befristete) Beeinträchtigun-
gen der Frischluftproduktion zu erwarten.
Kultur- und sonstige
Sachgüter
Kultur- und sonstige Sachgüter sind nicht betroffen
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GSI_Begründung _22_12_05
B.3 Zusätzliche Angaben
Ergänzend zur Beschreibung und Bewertung de r Umweltauswirkungen werden nachfolgend
noch die erforderlichen technischen Hintergrün de der Datenermittlung dargestellt. Nur
basierend auf diesen technischen Möglichkeiten können auch Vorschläge zur Überwachung
der erheblichen Auswirkungen gemacht werden.
B.3a Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwendeten technischen
Verfahren bei der Umweltprüfung sowie Hinweise auf Schwierigkeiten,
die bei der Zusammenstellung der Angaben aufgetreten sind
Fauna relevante geschützte Arten
Fledermäuse
22 Probestrecken im Wald und 6 im Offenland
Erfassung mit Fledermausdetektor (Zeitde hnungsdtektor; Laar Bridge Box) und durch
Netzfang
5 mal 1 ha Flächen zur Quartiererfassung
Vögel
Akustische und visuelle Determination
Methodik der Arterfassung nach dem methodisc hen Leitfaden zur Erfassung der einzelnen
Brutvogelarten für das SPA-Monitoring (SVW 2002) der Staatlichen Vogelschutzwarte für
Hessen, Saarland und Rhenland-Pfalz und der Punkt-Stopp-Methode (vgl. BIBBY et. Al. 1995,
RÜCKRIEM & ROSCHER 1999).
Reptilien (relevant nur Zauneidechse)
Sichtfunde
Amphibien
Systematische Erfassung wasserführender Gräben, Tümpel und Teiche.
Ableuchten, Reusenfang sowie Determination anhand von Laichballen und ausschlüpfenden
Kaulquappen sowie anhand der Rufe.
Schmetterlinge
Feldbegehung während der Hauptflugzeit
Xylobionte Käfer
Begehung während der Hauptflugzeit insbesonde re an für die Entwicklung artspezifisch
bevorzugten Baumarten
Flora
Biotop-, Nutzungs- und Strukturtypenkartierung als Grundlage.
7 Teilflächen, 6 Begehungen auf festgelegten Routen, Erfassung nach OBERDORFER (2001).
Gezielte Suche nach Moosarten der FFH-Richtlinie Anhang II an geeigneten Stellen.
Waldansprache durch pflanzensoziologisch-ökologische Erfassung unter schwerpunktmäßi-
ger Berücksichtigung struktureller und dynami scher Lebensraumaspekte in Anlehnung an
BRAUN-BLANQUET (1964) und DIERSCHKE (1994).
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GSI_Begründung _22_12_05
Boden
Kleinräumige Bodenkartierung mit 35 Bohrun gen mit dem 1 m Pürkhauer-Erdbohrer. Bei
Bedarf mittels Peilstange für Bohrungen bis 2 m Tiefe.
13 Kernbohrungen rund 60 m tief
Grundwasser
Grundwassermodell mit dem Softwarepaket SP RING++ der Ingenieurgesellschaft delta-h
GmbH.
Geländemodell, Grundwasserneubildungsrate mit dem GIS TNTmips von MicroImages Inc.
USA
Rückgriff auf das Grundwassermodell der Wasserwerke im Hessischen Ried
Lärm
Schallimmissionspläne für Baulärm und Verkehrslärm
Einzelpunktberechnung für Baulärm und Verkehrslärm an relevanten Punkten
Beurteilungsgrundlage Verkehrslärm in den Ba ugebieten: Orientierungswerte der DIN
18.005, Abwägungsspielraum bei Verkehrslärm maximal 5 dB(A)
Beurteilungsgrundlage Baulärm: Immissionsrichtwerte der AVV Baulärm
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GSI_Begründung _22_12_05
B 3b Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der erhebli-
chen Auswirkungen der Durchführung des Bebauungsplanes auf die Um-
welt
Die nach derzeitigem Kenntnistand trotz Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaß-
nahmen am Eingriffsort verbleibenden erheblichen Auswirkungen der Durchführung des
Bebauungsplanes sind:
- Die Auswirkungen durch Verlust von 11 ha freier Bodenfläche aufgrund der Bebauung
und Versiegelung
- Die Auswirkungen durch den Verlust von rund 5,35 ha Wald, die am Ort nicht wieder
aufgeforstet werden können bzw. im Geltu ngsbereich auch nicht neu angelegt werden
können.
Da das Oberflächenwasser nach wie vor dem gleichen Grundwasser zugeleitet wird und
keine Sonderformen betroffen sind, bleiben die erheblichen Auswirkungen durch Verlust
freier Bodenfläche auf den Verlust als natürlichem Standort der Vegetation und an frei
verfügbarer (Nutz-) Fläche überhaupt beschränkt. Beides wirkt sich in der Summe auf die
Funktions- und Leistungsfähigkeit des Gesamtna turhaushalts aus, wobei je nach Sensibilität
bzw. Vorbelastung einzelne Teilräume eine größere Toleranz (Sta bilität) gegenüber den
Verlusten aufweisen als andere. Eine Über wachung der Auswirkungen kann daher nur
bedeuten diese unterschiedlichen Teilräume zu ermitteln, Obergrenzen des tolerablen
Flächenverlustes in Abhängigkeit von de r Sensibilität festzulegen und dann ein entspre-
chendes Flächenmanagement zu betreiben.
Die erheblichen Auswirkungen de s am Ort verbleibenden 5,35 ha Waldverlustes (4 ha
werden am Ort neu aufgeforstet und 11,5 ha werden am Ort wieder aufgeforstet) resultie-
ren aus dem Lebensraumverlust für Pflanzen und Tiere. Trotz Minderungsmaßnahmen
(Begrünung und Durchgrünung) sind die bebaut en Flächen kein adäquater Ersatz für die
zuvor dort heimische Waldgesellschaft. Zuma l durch den Sicherheitszaun auch die Bewe-
gungsfreiheit eingeschrän kt ist. Schon während der Bauphase soll durch eine ständige
Baukommission auf die korrekte Umsetzung der Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen
geachtet und auf Unvorhergesehenes fachlich kompetent und angemessenen reagiert
werden. Nach der Bauphase soll im Zuge der normalen forstlichen Betreuung der Waldflä-
chen (ggf. auch Jagdausübung) die Entwickl ung der Wiederaufforstungsflächen und der
Neuaufforstung sowie der Nachbarflächen be obachtet und auf Veränderungen in den
geachtet werden. Die in einem städtebauliche n Vertrag geregelte Um setzung der externen
Maßnahmen wird ebenfalls durch die ständige Baukommission betreut. Nach der Umsetzung
werden die Flächen, die nicht in der Obhut des Forstes liegen, von der Unteren Naturschutz-
behörde fachlich betreut werden.
Wissenschaftsstadt Darmstadt B-Plan Wx 12 „Erweiterung der GSI“ Seite 78
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GSI_Begründung _22_12_05
B 3c Allgemein verständliche Zusammenfassung
Die Forschungsanlage der GSI liegt auf der Gemarkung des Ortsteils Arheilgen der Stadt
Darmstadt. Die Anlage liegt im Wald. Die vorhandenen Gebäude und Anlagen der Gesell-
schaft für Schwerionenforschung (GSI) sind im Fl ächennutzungsplan der Wissenschaftsstadt
Darmstadt als „Sonderbaufläche – Forschungsei nrichtung“ dargestellt, aber bislang nicht
weiter baurechtlich gefasst. Aus Anlass der ge planten Erweiterung seitens der GSI hat die
Stadt Darmstadt beschlossen, durch die Aufstellung eines Bebauungsplanes Wx 12 „Erweite-
rung der GSI“, dort eine geordnete städtebauliche Entwicklung zu gewährleisten.
Die Erweiterung am bestehenden Standort dient auch der Vermeidung von Eingriffen, da
andernorts nicht auf bereits vorhanden Anlagen, Gebäude und Infrastruktur zurückgegriffen
werden kann. Dies alles wäre ansonsten ebenfalls neu zu errichten.
Die neue Forschungseinrichtung ist im Ansc hluss an den bestehenden Komplex der GSI
geplant und besteht im Wesentlichen aus einem unterirdischen Beschleunigerring und
verschiedenen Experimentier- und Betriebsgebäu den sowie Kühl- und Speicherringen. Die
Bauweise für den Beschleunigerring ist noch nicht entschieden, da die Bauweise auch
künftige Nutzungsmöglichkeiten einschränken kann und diese Einschränkungen bei den
immensen Kosten minimiert werden müssen. Be i der Tunnelbauweise könnten rund 1,5 ha
befristete Waldinanspruchnahm e eingespart werden. Bei der Offenen Variante könnten
dafür alle Gebäude südlich der Prinzenschneise errichtet werden.
Ziele des Bebauungsplanes sind:
• Die neue Forschungseinrichtung im Anschluss an den bestehenden Komplex der GSI zu
ermöglichen, um die dort vorhandene Infrastruktur flächensparend zu nutzen.
• Die neue Anlage wie die bestehende Anlage soweit als möglich in den Wald und damit in
die Umgebung einzubinden und hierfür vorhandene Waldflächen auch weitestgehend zu
erhalten.
• Eine möglichst kompakte Anordnung der Anlagen und Gebäude, um eine Nord-Süd
durchgängige Rodungsfläche zu vermeiden, um einen größtmöglichen Abstand zum
Hahnwiesenbach einzuhalten und um den öst lichen Ersatzweg für den Dreischläger Weg
möglichst kurz zu halten.
• Im Bereich für die Erweiterung (SO 2) eine möglichst hohe Flexibilität hinsichtlich der
künftigen technisch bedingten Lage der Einzelanlagen zu gewährleisten.
• Im Bereich der bestehenden Anlagen (SO 1) den Bestand und den Rahmen für erforderli-
che bauliche Ergänzungen baurechtlich abzusichern.
• Den forstrechtlichen und naturschutzrechtlichen Ausgleich für den Verlust an (Wald-)
Biotopflächen sicherzustellen.
• Gemäß Wassergesetz das im Bereich der Erweiterung (SO 2) anfallende Niederschlags-
wasser in SO 2 zur Versickerung zu bringen.
Wissenschaftsstadt Darmstadt B-Plan Wx 12 „Erweiterung der GSI“ Seite 79
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GSI_Begründung _22_12_05
Da die Flächeninanspruchnahme für bauliche Zwecke immer auch mit Beeinträchtigungen
der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes verbunden ist, müssen diese gemäß §§ 1 und
1a BauGB sowie gemäß §§ 3 und 17 UVPG in der Abwägung durch die Kommune berück-
sichtigt werden. Aufgrund der Dimension des Vorhabens (über 10 ha überbebaubare Fläche)
muss nach dem UVPG eine Umweltverträglic hkeitsprüfung (UVP) durchgeführt werden.
Unabhängig davon ist nach Naturschutzrecht auch ein Landschaftsplan zu erstellen, um die
Ziele des Naturschutzes einfließen zu lassen und um die naturschutzrechtliche Eingriffsreg-
lung zu berücksichtigen.
Aufgrund der Nähe zum FFH-Gebiet war zu untersuchen, ob die Erhaltungsziele bzw.
wertgebende Lebensraumtypen und Arten dort du rch das Vorhaben beeinträchtigt werden
können. Dies ist aufgrund fehlender indirekter Auswirkungen mit ausreichender Reichweite
und aufgrund geringer Qualität / Attraktivität der Eingriffsflächen nicht der Fall.
Hinsichtlich geschützter Tierarten wurde zwar eine hohe Qualität des gesamten umgeben-
den Naturraumes festgestellt und durch entsprechende Artenfunde belegt, aber es wurde
auch festgestellt, dass die beanspruchten Fläche n selbst für diese Qualität und auch für die
einzelnen Arten nicht ausschlaggebend oder gar schützenswert sind. Geschützte Pflanzenar-
ten wurden nicht festgestellt.
Über die Beeinträchtigungen am Eingriffsort selbst hinaus sind keine indirekten Auswirkun-
gen zu erwarten, die die Funktions- und Leis tungsfähigkeit des Naturhaushalts oder das
Landschaftsbild in benachbarten Gebieten oder gar Gebäude und Anwohner von Wixhausen
beeinträchtigen.
Am Eingriffsort selbst werden keine besondere n bzw. bedeutsamen Qualitäten, die für den
Naturraum oder relevante Arten unverzichtbar wären, beeinträchtigt. Seltene Pflanzenarten
sind nicht vorhanden und seltene / geschützte Tierarten sind dort nicht in ihren wesentlichen
für den Arterhalt unverzichtbaren Teillebensräum en betroffen, wenn auch aufgrund ihrer
Mobilität dort anzutreffen.
Gleichwohl ist zu berücksichtigen, dass al s Teil des gesamten Waldkomplexes auch die
beanspruchten Waldflächen bedeutsam sind und auch von geschützten Arten insbesondere
von Fledermäusen, Waldvögeln sowie dem Springfrosch aufgesucht werden. Die zu
erwartenden geringen Beeinträchtigungen dieser Arten lassen sich aber durch artbezogene
Verbesserungsmaßnahmen in der Nachbarschaft gut ausgleichen oder auch präventiv
vermeiden (Vogel- und Fledermauskästen sowie neue Tümpel im Wald).
Der Verlust des Waldes als solchem bleibt aber ein erheblicher Eingriff.
Vor diesem Hintergrund wäre, wenn nicht andere Belange höheres Gewicht bekommen, die
„Bergmännische Bauweise“ zu bevorzugen, da bei dieser rund 1,5 ha weniger befristete
Waldinanspruchnahme notwendig ist und sich andere ökologische Vor- und Nachteile – bei
aller Problematik der Vergleichbarkeit – in etwa die Waage halten.
Dort, wo Eingriffsflächen unmittelbar nach Ba uende wieder aufgeforstet werden (auch über
unterirdischen Bauwerken), ist aufgrund der gu ten Ausgangslage (Lage im Wald) ein fast
vollständiger Ausgleich im Sinne des Gesetzes mö glich. Dies um so eher als hinsichtlich der
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REGIOPLAN INGENIEURE GmbH Mannheim 22. Dezember 2005
GSI_Begründung _22_12_05
Vielfalt eine ökologisch sinnvolle Bereicher ung stattfindet und auch im benachbarten
Bestand bereits vorab flankierende Maßnahmen vorgesehen sind. Ein vollständiger Ausgleich
allein durch Wiederaufforstung ist gleichwohl nicht möglich, da auch die mit dem Bestands-
alter verbundenen Wertigkeiten und Funktionen zu berücksichtigen sind.
Darüber hinaus wird durch Bebauung, Wege oder Grünanlagen Wald und vor allem auch
freie Bodenfläche dauerhaft beseitigt werden. Zwar lassen sich durch Dachbegrünung und
entsprechend naturnahe Ausgestaltung der Grünf lächen (als Waldlichtung) die Beeinträchti-
gungen vermindern aber eben nicht vollständig ausgleichen. Allenfalls die Beeinträchtigun-
gen des Wasserhaushalts, des Klimas und des Landschaftsbildes lassen sich durch ein
Trennsystem, Versickerung, Eingrünung und Dachbegrünung fast völlig ausgleichen.
Wenn in der baurechtlichen Abwägung andere Belange den Belangen des Natur- und
Umweltschutzes vorgehen, müssen die laut Umweltprüfung und Landschaftsplan verblei-
benden erheblichen nachteiligen Umweltau swirkungen bzw. Beeinträchtigungen der
Funktions- und Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts und des Landschaftsbilds durch
Ersatzmaßnahmen im ökologisch-funktional benachbarten Naturraum kompensiert werden.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass ohne flächengleiche Entsiegelungsmöglichkeiten der
Verlust freier Bodenfläche nie vollständig kompensiert werden kann, dies also abwägend
entschieden werden muss. Alle anderen Beei nträchtigungen lassen sich aber, da keine
besonderen bzw. bedeutsamen Wertigkeiten ve rloren gehen, unabhängig von der gewähl-
ten Bauweise durch geeignete Ersatzmaßnahmen kompensieren.
Aus der „Ausgleichsflächen-Konzeption“ (Ecoplan; 2004) des Vorentwurfs wurden qualitativ
und quantitativ geeignete externe Ausgleic hsmaßnahmen ausgewählt und dem Eingriff
zugeordnet (Nr. siehe Planzeichnung), so dass das im Geltungsbereich verbliebene Biotop-
wertdefizit (veranschaulicht durch die fehl enden 2.315.519 Biotop wertpunkte der Tabelle
B 2-4) ausgeglichen werden kann.
Da für die 20,85 ha Rodungsfläche forstrecht lich ein 1:1 Ausgleich herzustellen ist, im
Geltungsbereich aber nur 4 ha neu- und 11,5 ha wiederaufgeforstet werden können,
müssen weitere 5,35 ha extern aufgeforstet werden.
Auch wenn beim naturschutzrechtlichen Ausgle ich der forstrechtliche Ausgleich anzurech-
nen ist, wird aus Gründen der Praktikabilität der naturschutzrechtliche Ausgleich zunächst
ohne Anrechnung der rund 5,35 ha externer Ersatzaufforstungsflächen ermittelt.
Die mit der Ableistung einer externen Ersa tzaufforstung verbundene Aufwertung von
Flächen wird aber bei Umsetzung auf die naturschutzrechtliche Ausgleichverpflichtung bzw.
die naturschutzfachlichen Ausgleichsmaßnah men angerechnet. Maßstab hierfür ist der
ökologisch-funktionale Zusammenhang und die Biotopbewertung nach der Hessischen
Ausgleichsabgabenverordnung.
Die Umsetzung aller Maßnahmen wird als Vora ussetzung für den Satzungsbeschluss durch
einen städtebaulichen Vertrag geregelt.
WISSENSCHAFTSSTADT
DARMSTADT
Tel. 06 21 / 8 76 75 -0
email: info@regioplan.com
Fax. 06 21 / 8 76 75 -99
Plangröße:
REGIOPLAN INGENIEURE GmbH
68219 Mannheim
Besselstraße 14/16
Fassung vom 22. Dezember 2005
Projektzeichner:
Geprüft:
Datum:
Projektbearbeiter:
Layout:
Maßstab:
Plan-Nr.:
Projekt-Nr.:
Heike Göpfert / Horst Schulzki
22. Dezember 2005
KEP 800/01c
BPlan_221205
B-Plan_2000
1 : 2000
1375 x 841 mm
Dipl.Biol. Bernhard Schwoerer-Böhning
"Erweiterung der GSI"
BEBAUUNGSPLAN Wx 12
BEBAUUNGSPLAN Wx 12 "Erweiterung der GSI"
M aß stab 1 : 2000
40 0 20 60 100 140 m
Dipl.-Ing. Christian Schwarzer
I.Festsetzungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB)
-Aufgrund des § 9 BauGB i.V.m. § 244 Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. vom 23.09.2004
(BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 21 des Gesetzes vom 21.06.2005
(BGBl. I S. 1818) in Verbindung mit der
- Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132)
zule tzt ge ä nde rt durch Ge se tz vom 22.04.1993 (BGBl. I S. 466) und der
- P la nzeichenve rordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. I 1991 S . 58)
wird festgesetzt:
1. Grenze des räumlichen Geltungsbereiches
(§ 9 Abs. 7 BauGB)
2.Art der baulichen Nutzung
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
S O Sonderge biet (§ 11 BauNVO)
Als "Sondergebiet Forschungseinrichtung des Bundes" dient es der Unterbringung von
Gebäuden und Anlagen für die Forschung mit Ionen- und Antiprotonenstrahlung.
Das Sondergebiet unterteilt sich wie folgt:
2.1 SO 1 umfaßt den Bereich der bestehenden Gebäude und Anlagen der GSI.
2.2 S O 2 umfa sst die ge plante E rweite rung im Oste n de r be stehende n Ge bä ude und Anla gen.
2.2.1 In SO 2.1 bis SO 2.4 sind ober- und unterirdische Gebäude und Anlagen zulässig.
2.2.2 Im S O 2.5 sind a usschlie ßlich unte rirdische und oberirdische erdüberdeckte Gebäude und
Anlagen zulässig, auf denen Bäume und Sträucher anzupflanzen sind, die in Ergänzung
der umgebenden Waldgesellschaften Wald- und Waldrandcharakter erlangen.
2.2.3 Im SO 2.6 sind oberirdische und unterirdische Gebäude und Anlagen zulässig, die als
Verbindungsbauwerke und Anlagen dem unteridischen Beschleuniger-Ringtunnel (Ziffer
2.2.4) dienen. Auf die Ausnahme von die se r Fe stse tzung im H inblick auf die örtliche Lage
nach § 31 A bs. 1 Ba uGB wird hinge wiesen (Ziffer 2.2.5).
2.2.4 Nördlich der "Prinzenschneise", östlich des Sondergebietes SO 2 (Flächen für Wald, § 9
A bs. 1 Nr. 18 BauGB) sowie im Bereich der T ra sse de r "P rinzenschneise " sind nach § 9
A bs. 3 Ba uGB unte rirdische ba uliche A nlagen unterha lb der Gelände oberfläche zulässig,
die nach Art de r Nutzung de r im S O ausgewie se ne n großte chnischen
"Forschungseinrichtung des Bundes" (Beschleunigerringtunnel) dienen.
Die Anlagen müssen einen Mindestabstand von 6 m zur Geländeoberkante (GOK)
e inha lten. Dies soll die oberirdische N utzung "Wa ld" und die Nutzung de r
"Prinzenschneise" nach Durchführung von Baumaßnahmen sicherstellen.
2.2.5 A usna hme von de r Fe stse tzung de r örtliche n La ge von S O 2.6 (§31 A bs. 1 Ba uGB): Die
örtliche Lage des Sondergebiets SO 2.6 darf ausnahmsweise innerhalb der nördlich und
östlich von SO 2 als Wald festgesetzten Fläche geändert werden, mit der Maßgabe, dass
sich die ge ände rte La ge vollstä ndig innerha lb des räumliche n Ge ltungsbe re ichs die se s
Bebauungsplans befindet. Soweit die örtliche Lage des Sondergebiets SO 2.6
ausnahmsweise geändert wird, wird die Festsetzung Wald durch die Festsetzung SO 2.6
an d ieser St el le ers et zt .
3.Maß der baulichen Nutzung
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
3.1 Grundfläche (GR) als Höchstwert (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 16 und 19 BauNVO)
3.1.1 Im SO 1 ist e ine ma xima le GR von 105.000 m² zulässig (= 80 % von SO 1).
3.1.2 Im S O 2 ist insge sa mt e ine ma ximale GR von 117.000 m² zulässig
(= 40 % von SO 2).
3.1.2.1 Im SO 2.1 sind 9.000 m² als GR zulässig (= 3 % von SO 2).
3.1.2.2 Im SO 2.5 sind 1.500 m² a ls GR zulä ssig (= 0,5 % von SO 2).
3.1.2.3 Im SO 2.6 sind 1.500 m² als GR zulässig.
3.1.2.4 Nördlich der "Prinzenschneise", östlich des Sondergebietes SO 2 (Flächen für Wald
einschließlich Forstwege, § 9 Abs. 1 Nr. 18 BauGB) sowie im Bereich der Trasse der
"Prinzenschneise" sind nach § 9 Abs. 3 BauGB unterirdische bauliche Anlagen mit
10.000 m² als Grundfläche unterhalb der Geländeoberfläche zulässig.
3.2 Maximale Höhe (GH ) de r ba uliche n Anla ge n (§ 18 BauNVO)
Die maximalen Gebäudehöhen (GH) sind in der Planzeichnung sowohl als absolute Maße
in m über N N als auch a ls relatives Maß in Höhe n über e inen definie rten Bezugspunkt
a n de r Prinze nschne ise ge ke nnze ichnet.
- SO 1.1: 158 m ü. N N = 23 m ü. Be zugspunk t Prinze nschneise
- SO 1.2: 154 m ü. N N = 19 m ü. Be zugspunk t Prinze nschneise
- SO 2.1: 158 m ü. N N = 23 m ü. Be zugspunk t Prinze nschneise
- SO 2.2: 158 m ü. N N = 23 m ü. Be zugspunk t Prinze nschneise
- SO 2.3: 154 m ü. N N = 19 m ü. Be zugspunk t Prinze nschneise
- SO 2.4: 150 m ü. N N = 15 m ü. Be zugspunk t Prinze nschneise
- SO 2.5: 139 m ü. NN = 4 m ü. Bezugspunkt Prinzenschneise
- SO 2.6: 146 m ü. N N = 11 m ü. Be zugspunk t Prinze nschneise
Die Überdeckung durch Erdmaterialien oder Bepflanzungen ist von dieser Bestimmung
ausgeno m m en .
Von den Höhenbeschränkungen der Ziffer 3.3 sind Schornsteine sowie ein
El ektr on en kü hl er aus geno mm en .
4.Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
5. Bauweise, Baugrenzen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB und §§ 22 und 23 BauNVO)
Baugrenze
6.Nebenanlagen
(§ 14 BauNVO)
Nebenanlagen im Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO sind nur innerhalb der überbaubaren
Grundstücksflächen zulässig.
Versorgungseinrichtungen, insbesondere auch Anlagen und Einrichtungen zur Ableitung
vo n Ni ed er schl ag swas ser (Ver si cker un gs mu ld en ) gem. § 1 4 Ab s. 2 B au NVO si n d
grundsätzlich zugelassen, auch an Stellen, wo sie nicht ausdrücklich festgesetzt sind.
7.Flächen für die Abwasserbeseitigung einschließlich der Rückhaltung
und Versickerung von Niederschlagswasser
(§ 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB)
Regenrückhaltebecken im Bestand SO 1
Die Niederschlagswasserbewirtschaftung im Bestand SO 1 erfolgt über ein Trennsystem.
Vorfluter ist die Silz.
Niederschlagswasser im Bereich der Erweiterung SO 2 ist zu versickern.
8.Wasserflächen und Flächen für die Wasserwirtschaft, den
Hochwasserschutz und die Regelung des Wasserabflusses
(§ 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB)
Be grünte D a chflä che n in Kombina tion mit Versickerungsflächen dienen auch der
Wa sse rrückhaltung.
9.Flächen für Wald
(§ 9 Abs. 1 Nr. 18 BauGB)
9.1 Die als Wald festgesetzten Flächen sind Bestandsflächen, die in den Geltungsbereich
einbezogen wurden und erhalten bleiben und künftig (noch) naturnäher bewirtschaftet
werden sollen.
9.1.1 Nördlich der "Prinzenschneise" sowie östlich von SO 2 ist es zulässig die für die
Durchführung von Baumaßnahmen notwendigen Flächen im erforderlichen Umfang
zu roden. Sie sind nach Bauabschluss umgehend wieder aufzuforsten.
Z um S chutz de s Wa ldes bzw. de r ne ue n Wa ldrä nder sind de n Be stand stabilisie rende
Maßnahmen umzusetzen (Voranbau mit schnellwachsenden, standortgemäßen
Ba uma rte n in e ine r T ie fe von 50 m vom künftigen Waldrand).
9.1.2 Forstwe ge gemäß P la nzeichnung
Der Magistrat der
Wissenschaftsstadt Darmst adt
Bekanntmachungsvermerk:
Bekanntmachung der Genehmigung gem. § 10 (3) BauGB im
"Darmstädter Echo" am .................... .
In-Kraft-Treten
dieses Bebauungsplanes am .......................
Der Magistrat der
Wissenschaftsstadt Darmst adt
Beschlussvermerk:
Als Satzung beschlossen gem. § 10 (1) BauGB von der
Stadtverordnetenversammlung am ................... .
Der Magistrat der
Wissenschaftsstadt Darmst adt
Rechtsgrundlagen:
-Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt
geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 21.06.2005 (BGBl. I S. 1818)
- Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S.132),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.04.1993 (BGBl. I S. 466)
- Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58)
- Hessische Bauordnung (HBO) vom 18.06.2002 (GVBl. I S. 274), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 28.09.2005 (GVBl. I S. 662)
- Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches i.d.F. vom 21.02.1990
(GVBl. I S.49), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 20.12.2004
(GVBl. I S. 506)
- Hessische Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142),
zuletzt geändert durch Art. 32b des Gesetzes vom 17.10.2005 (GVBl. I S. 674)
- Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i.d.F. vom 25.03.2002 (BGBl. I S.
1193), zuletzt geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom 21.06.2005 (BGBl. I
S. 1818)
- Hessisches Naturschutzgesetz (HENatG) i.d.F. vom 16.04.1996 (GVBl. I S.
145), zuletzt geändert durch Art. 23 des Gesetzes vom 17.10.2005 (GVBl. I S.
674)
- Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) vom 25.06.2005 (BGBl. I S.
1757)
- Hessisches Forstgesetz (ForstG) in der Fassung vom 10. September 2002,
zuletzt geändert durch Gesetzes vom 26.10.2005 (GVBl. I S. 674)
- Strahlenschutzverordnung vom 19. Dezember 1986 (BGBl I 1986, 2610)
i.V.m. der Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende
Strahlen (StrlSchV Datum: 20. Juli 2001; BGBl I 2001, 1714, (2002, 1459),
zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 18. 6.2002 I 1869)
- Hessisches Wassergesetz (HWG) i.d.F. vom 06.05.2005 (GVBl. I S. 305)
- Hessisches Landesplanungsgesetz (HLPG) in der Fassung vom 06.
September 2002 (GVBl. S. 548)
Offenlegungsvermerk:
Beschluss der Stadtverordnetenversammlung am 06.10.2005.
Bekanntmachung der Auslegung im "Darmstädter Echo" am 08.10.2005.
Öffentliche Auslegung des Entwurfs dieses Bebauungsplans mit Begründung
gem. § 3 (1) BauGB im Technischen Stadthaus, Block D, in der Zeit
vom 17.10.2005 bis einschließlich 17.11.2005.
Planunterlagen ausgehängt
am 15.12.04, 15:00 Uhr, abgenommen 01.02.05, 8:00 Uhr.
Darlegungsvermerk:
Beschluss des Magistrats am 08.12.2004.
Bekanntmachung der Darlegung und Anhörung im "Darmstädter Echo" und
in der "Südhessen-Woche" am 16.12.2004.
Öffentliche Darlegung der Ziele und Zwecke der Planung und Anhörung
gem. § 3 (1) BauGB im Technischen Rathaus, Block D, in der Zeit
vom 16.12.2004 bis einschließlich 31.01.2005
Der Magistrat der
Wissenschaftsstadt Darmst adt
Der Magistrat der
Wissenschaftsstadt Darmst adt
Aufstellungsvermerk:
Beschluss der Stadtverordnetenversammlung zur Aufstellung
des Bauleitplans am 22.05.2003.
Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 (1) BauGB
im "Darmstädter Echo" am 28.05.2003 und in der "Südhessen-Woche"
am 30.05.2003..
________________
Der Dezernent
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Der Dezernent
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Der Dezernent
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Der Dezernent
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Der Dezernent
Wissenschaftsstadt Darmstadt
Gemarkung Arheilgen Flur 7, 23, 24, 25 Maßstab
1:2000
Bebauungsplan Wx 12
- Erweiterung der GSI -
mit Landschaftsplan und Satzung über die Gestaltung der baulichen Anlagen sowie die
Gestaltung der Grundstücksflächen
- U mgre nzung von Fläche n für de n Erha lt von Bäume n und Strä uche rn in SO 1 und S O 2
gemäß P la nzeichnung (§ 9 (1) Nr. 25b Ba uGB).
- Umgrenzung von Flächen für das Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern in SO 1 und
SO 2 gemäß Planzeichnung (§ 9 (1) Nr. 25a BauGB). Auf den Flächen sind nach
Bauabschluss Bä ume und Strä uche r anzupfla nzen, die sich in Ergä nzung de r umge be nden
Waldgesellschaften als natur- und forstrechtlicher Ausgleich der Eingriffe auf den
Baugrundstücken ebenfalls zu Wald entwickeln.
Soweit standortheimische Gehölze und Bäume vorhanden sind und diese im Rahmen
der Festsetzungen erhalten bleiben können, werden sie bei den Pflanzgeboten an-
gerechnet.
1.2 Pflanzbindungen in SO 1 und SO 2 inne rha lb de r Baufenster auf de n ve rble ibende n nicht
übe rbaute n Fläche n de r be ba uten Grundstücke (§ 9 (1) Nr. 25a und b Ba uGB i.V.m.
§ 81 (1) Nr. 5 HBO):
-E rha lt von Bä ume n und Sträuchern
In SO 1 und SO 2 darf im Baufenster gelegene Vegetation nur im erforderlichen
Umfang (räumlich wie zeitlich) beseitigt werden. In SO 2 sind im Baufenster
minde stens 20.000 m² de r be stehende n Wa ldfläche zu erha lten.
-Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern zur Rekultivierung mit dem Ziel Wald
In SO 1 und SO 2 sind innerhalb der Baufenster auf den verbleibenden (noch) nicht
überbauten Flächen der bebauten Grundstücke auch über den unterirdischen
Bauwe rk en nach Ba ua bschluss a uf Flä chen mit ausreichende r Größe und Kontakt
zum umgebenden Wald Bäume und Sträucher anzupflanzen, die sich in Ergänzung
de r umge be nde n Wa ldge se llscha fte n a ls na tur- und forstrechtlicher Ausgleich der
Eingriffe auf den Baugrundstücken ebenfalls zu Wald entwickeln.
-Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern mit der Intention "Waldlichtung"
Flä chen in SO 1 und S O 2, die zwische n de n oberirdische n Ge bä udeteile n und den
Z uwegunge n / Aufste llfläche n liegen und die nach La ge , Größe und Funk tion für das
dichte Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern mit Waldcharakter nicht geeignet
sind, solle n a ls Grünflä che mit de r Inte ntion "Waldlichtung" wie folgt angelegt
werden:
25 % al s extens ive Wi es en fl äche (zwei mali ge M ah d ni ch t vo r dem 1. J un i) u n d
25 % a ls Ge hölzflä che mit e ine r Minde stgröße von 100 m² und je 100 m² sind
mindestens zu pflanzen:
1 x sta ndorthe imischer Laubbaum
2 x Großstrauch
4 x Normalstrauch
8 x K le instrauch
(Dies ist im Zuge der Ausführungsplanung standortbezogen zu konkretisieren).
Di e verb leib en den 50 % kö nn en u nt er B er ücks icht ig un g fu nkti on al er Zwän g e
wahl weis e al s Gehö lzfl äche o der extens ive Wi es e an gelegt b zw. f ü r
Versick erungsfläche n he ra ngezogen werden.
Soweit standortheimische Gehölze und Bäume vorhanden sind und diese im Rahmen
der Festsetzungen erhalten bleiben können, werden sie bei den Pflanzgeboten
angerechnet.
1.3 Ersatzaufforstung im Geltungsbereich (§ 9 (1) Nr. 20 und (1a) BauGB:
Zum forst- und naturschutzrechtlichen Ausgleich der erforderlichen Rodung sowie zur
Eingrünung bzw. Einbindung der Anlage in den Landschaftsraum werden die im Plan
gek ennzeichne te n Fläche n ne u aufgeforstet.
1.4 Weite re Maßna hmen im Ge ltungsbe re ich (§ 9 (4) i.V.m. § 81 H BO)
Vorbereitende Maßnahmen: Vor den Rodungen werden die künftigen Waldinnenränder -
sofern bislang strukturarm und einschichtig - frühestmöglich bis in ca. 50 m Tiefe durch den
Voranbau mit schnellwüchsigen Baumarten des Eichen-Hainbuchenwaldes wie Winterlinde,
Vogelkirsche und Hainbuche stabilisiert, um das Risiko von Windwurf, Sonnenschäden und in
der Folgen Schädlingsbefall zu minimieren.
Artstützende Maßnahmen: Als artstützende Maßnahmen werden ebenfalls frühestmöglich
im Umfeld Vogel- und Fledermauskästen angebracht (70 Hohlkästen und 60 Flachkästen).
Dachbegrünung : Neubauten sind zu mindestens 80 % extensiv zu begrünen. Wenn es die
Decken st är ke s tati sch zu läss t, auch in tens iv m it G eh öl zb ewuch s .
Fassadenbegrünung : Neubauten mit geschlossenen Fassadenflächen (ohne Öffnungen) ab
10,00 lfm Bre ite sind durch e ine Fassadenbegrünung zu begrünen.
Versick erungsfä hige Beläge : N e ue P KW-S te llplä tze sind grundsätzlich mit
wasserdurchlässigen Belägen herzustellen. Bei neuen Wegen, die nicht versickerungsfähig
hergestellt werden können erfolgt die Versickerung über die Bankette bzw. die
an gr en zend en G rü nf läch en .
Aus Gründen der Belastbarkeit sind nicht versickerungsfähig herstellbare Plätze und Wege
a n da s Trennsyste m anzuschlie ßen.
H ochgesetzte Zäune : U m Kleinsäuge rn D urchla ss zu ge wä hren, sind neue Zä une mit
mindestens 10 cm Bodenabstand zu errichten.
E rsa tzwege : A ls E rsatz für de n Abschnitt de s Dreischläger Weges im Be re ich de r Erwe iterung
wird e in ne ue r We g im Oste n a nge le gt. Im Zuge der Baugenehmigung wird unter
Berücksichtigung des endgültigen Gebäude- und Anlagenkonzeptes und der
S iche rhe itsa ufla ge n für die GS I die kürzeste Wegeführung konkretisiert.
1.5 Bodenschutzbestimmungen (§ 202 BauGB)
Mutterboden, der bei der Errichtung und Änderung baulicher Anlagen anfällt, ist gesondert
vo n ti ef er en B od en schi ch ten au szuh eb en u nd zu lagern . Er i st n ach Mö gl ichkei t in wieder
nutzbarem Zustand auf dem Baugrundstück zu erhalten und zur Rekultivierung und
Bodenverbesserung zu verwenden. Als Lager sind Mieten vorgesehen, die den Erhalt der
Bodenfunktion nach § 1 Bundesbodenschutzgesetz (BBodschG) gewährleisten.
Das im SO 2 anfallende Bodenmaterial soll - soweit möglich - im Bereich des Sonder-
gebie te s SO 2 verbleibe n. Z ulässig ist die Überde ck ung von Ge bä uden sowie die
Modellierung des Geländes.
III.Satzung über die Gestaltung der baulichen Anla-
gen sowie die Gestaltung der Grundstücksflächen
Aufgrund von § 81 Abs. 1 und 4 Hessische Bauordnung (HBO) i.V.m. § 9 Abs. 4 BauGB wird
fe stge setzt:
1.Gestaltung der baulichen Anlagen und Einfriedungen
(§ 81 Abs. 1 Nr. 1 und 7 HBO)
Bei der Fassa de ngesta ltung ne ue r Ge bä ude sind Farbe n und Ma te rialie n, von denen
Refle xionen a usge he n können, auszuschließen. Ba uliche A nlagen sind mit ge de ck ten Farben
zu ve rse he n. S pie ge lnde Flie se n-, Me ta ll- oder Kunststoffoberflächen sind unzulässig.
Zulässig sind nur licht- und luftdurchlässige Zäune (z.B. Stabgitterzäune) mit einer max. Höhe
von 2,50 m.
2.Befestigte Flächen und Stellplätze
(§ 81 Abs. 1 Nr. 4 HBO)
Die Wasserdurchlässigkeit sowie der Boden-Luftaustausch neuer Stellplatzanlagen und
sonstige r be fe stigte r Flä che n ist durch die Ve rwendung von durchlässigen Materialien, wie
z.B. Rasenwaben, wassergebundenen Wegedecken, wasserdurchlässigen Pflasterbelägen
ode r Ra se npflaste r, z u ge wä hrle iste n.
IV.Hinweise
1.Externe Maßnahmen zum Ausgleich
Die Vermeidung und der Ausgleich der Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der
Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes erfolgt durch die Festsetzungen und
Darstellungen in diesem Plan, insbesondere durch die landschaftsplanerischen und
grüngestalterischen Festsetzungen. Das nach der Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung
verbleibende Ausgleichdefizit soll an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen.
Vo rg es eh en s in d fo lg en de M aß nahm en , di e mi t den Zi el en d es Nat ur schu tzes u nd d er
Landschaftspflege vereinbar sind und funktionale und ökölogische Ausgleichsfunktionen
übernehmen:
- U mwandlung von Acke rflä chen in hochwe rtige Grünla ndfläche n in den A ue be re iche n de s
Hahnwiesenbachs und Silzbachs (Nr. 4, 15, 23)
- Grünlandwiederherstellung im Mörsbacher Grund und in den Silzwiesen (Nr. 9, 26)
- In st an ds et zu ng ein er h ochwer ti gen Tr ockenr as en fl äche i m Bereich St ah lb er ge (Nr . 14 )
- Waldumbau zu eine r na türliche n Wa ldge se llscha ft im Be re ich de r Tote nberge ( N r. 20)
- dauerha fte He ra usna hme von ök ologisch hochwertige n Wa ldfläche n aus de r Nutzung
( Nr , 52, 53, 54)
Die Umsetzung der genannten Maßnahmen wird in einem städtebaulichen Vertrag (§ 1 (3)
i.V.m. § 9 (1a) und 11 (1) Nr. 2 und 200a BauGB) ge re ge lt und siche rgeste llt.
Durch den Eingriff in den Wald ist ein forstrechtlicher Ausgleich zu leisten, der durch
Ersatzaufforstungen zu erbringen ist. Die mit der Ableistung einer Ersatzaufforstung
verbundene Aufwertung von Flächen wird auf die naturschutzrechtliche
Ausgleichverpflichtung bzw. die oben beschriebenen naturschutzfachlichen
Ausgleichsmaßnahmen angerechnet. Maßstab hierfür ist der ökologisch-funktionale
Z usamme nhang und die Biotopbe we rtung na ch der H essische n
A usgle ichsa bga benverordnung.
2.Grundwassersituation
Im Geltungsbereich ist mit hohen bzw. wechselnden Grundwasserständen zu rechnen.
Es sind daher baukonstruktive Maßnahmen gegen Gebäudeschäden und das Eindringen von
Grundwasser vorzusehen. Die Vorgaben des "Grundwasserbewirtschaftungsplanes
Hessisches Ried", mit Datum vom 9. April 1999 gemäß §§118 und 119 HWG festgestellt
und veröffentlicht im Staatsanzeiger für das land Hessen 21/1999, S. 1659 sind zu beachten.
3. Denkmalschutz
Wenn bei Erdarbeiten Bodendenkmäler benannt werden, so ist dies dem Landesamt für
Denkmalpflege, Archäologische Denkmalpflege, oder der Unteren Denkmalschutzbehörde
unverzüglich anzuzeigen.
4. Ständige Baukommission
Bezüglich der Schaffung einer ständigen Baukommision aus qualifizierten Personen und
Institutionen zur Überwachung der ökologischen Belange während der Bauphase wird auf
den städtebaulichen Vertrag verwiesen.
5. Voraussichtliche Lage des Beschleunigertunnels
Vorbehaltlich der für die Baugenehmigung noch vorzunehmenden technischen und
sonstigen Prüfungen ist in der Planzeichnung die voraussichtliche Lage des
Beschleunigertunnels unterhalb des ebenerdig festgesetzten Waldes informell in zwei
möglichen Bauweisen dargestellt (vgl. Beiplan).
_________
Verw. Ang.
Genehmigungsvermerk:
zwei mögliche Bauweisen
II.Landschaftsplanerische und grüngestalterische
Festsetzungen
Aufgrund des § 1a (3) BauGB i.V.m. § 4 (4) Hess. Naturschutzgesetz (HENatG) werden
folgende Inhalte der Landschaftsplanung gemäß § 9 (1) und (1a) BauGB festgesetzt:
1. Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung
von Boden, Natur und Landschaft sowie als Ausgleich im Sinne des
§ 1a Abs. 3 BauGB
1.1 Pflanzbindungen in SO 1 und SO 2 außerhalb der Baufenster (§ 9 (1) Nr. 25a und b BauGB)
V.Nachrichtliche Übernahme anderer gesetzlicher
Vorschriften (§ 9 Abs. 6 BauGB)
Gre nze de s La ndscha ftsschutzgebie te s ge mä ß Planze ichnung.
Nachrichtliche Übernahm e
Die Landschaftsschutzgebietsgrenze ist im Zuge des Verfahrens an die Grenzen des
So nd er gebi et es anzup as s en .
Städtebaulicher / Grünordnerischer Entwurf Übersicht externe Maßnahmen zum Ausgleich (ohne Maßstab)
Dateiname: Satzung_22_Dez_2005.dwg
Wissenschaftsstadt Darmstadt B-Plan Wx 12 „Erweiterung der GSI“ Anhang 2; Seite 1
REGIOPLAN INGENIEURE GmbH Mannheim 22. Dezember 2005
Wissenschaftsstadt Darmstadt B-Plan Wx 12 „Erweiterung der GSI“ Anhang 2; Seite 2
REGIOPLAN INGENIEURE GmbH Mannheim 22. Dezember 2005
Wissenschaftsstadt Darmstadt B-Plan Wx 12 „Erweiterung der GSI“ Anhang 2; Seite 3
REGIOPLAN INGENIEURE GmbH Mannheim 22. Dezember 2005
Wissenschaftsstadt Darmstadt B-Plan Wx 12 „Erweiterung der GSI“ Anhang 2; Seite 4
REGIOPLAN INGENIEURE GmbH Mannheim 22. Dezember 2005
Wissenschaftsstadt Darmstadt B-Plan Wx 12 „Erweiterung der GSI“ Anhang 2; Seite 5
REGIOPLAN INGENIEURE GmbH Mannheim 22. Dezember 2005
Wissenschaftsstadt Darmstadt B-Plan Wx 12 „Erweiterung der GSI“ Anhang 2; Seite 6
REGIOPLAN INGENIEURE GmbH Mannheim 22. Dezember 2005
Wissenschaftsstadt Darmstadt B-Plan Wx 12 „Erweiterung der GSI“ Anhang 2; Seite 7
REGIOPLAN INGENIEURE GmbH Mannheim 22. Dezember 2005
2006/0014
24373 Zeichen
Wissenschaftsstadt Darmstadt Magistratsvorlage Eingang Magistrats- geschäftsstelle: an den Magistrat Beteiligt vor Dezernat VI Amt: Stadtplanungsamt zur Kenntnis zur Beschlussfassung Magistrats- beschlussfassung: Vorlage-Nr. 2006/0014 Magistratsbeschluss-Nr. an die Stadtverordnetenversammlung OBW zur Befassung zur Kenntnis zur Beschlussfassung zur abschließenden Beschluss- fassung Fachausschuss Internet ja nein Tagesordnung I II Verteiler: OBW bei abschl. Beschlussfassung Magistrat Betreff: Bebauungsplan Wx 12 - Erweiterung der GSI - (Satzungsbeschluss) mit städtebaulichem Vertrag Vorlage vom: 22.12.2005 Beschlussvorschlag: 1. Die zum offengelegten Entwurf des Bebauungsplans Wx 12 vorgebrachten Anregungen und Stellungnahmen der/des 1.1. Regierungspräsidiums Darmstadt, Dez. VIII 31.2, Wilhelminenstr. 1-3, 64283 Darmstadt vom 17.11.2005, 1.2. HSE Technik GmbH&Co.KG, Dornheimer Weg 24, 64293 Darmstadt vom 17.11.2005, 1.3. Fünf Naturschutzverbände, gemeinsam vertreten durch Herrn Konrad Leißler, Wingertstr. 36, 64380 Roßdorf vom 16.11.2005, 1.4. Hessen-Forst, Forstamt Darmstadt, Ohlystraße 75, 64285 Darmstadt vom 02.11.2005, 1.5. Wehrbereichsverwaltung West, Außenstelle Wiesbaden, Moltkering 9, 65189 Wiesbaden vom 09.11.2005, 1.6. Privatperson werden im Sinne der jeweiligen Stellungnahme berücksichtigt bzw. nicht berücksichtigt. 2. Dem beigefügten städtebaulichen Vertrag zwischen der Wissenschaftsstadt Darmstadt und der GSI wird zugestimmt. 3. Der Bebauungsplan Wx 12 – Erweiterung der GSI - mit Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen sowie die Gestaltung der Grundstücksflächen wird zur Satzung beschlossen. Die Begründung vom 31.05.2005 wurde aufgrund der Anregungen überarbeitet (Stand vom 22.12.2005). Anlagen: Begründung zum Bebauungsplan Wx 12 Städtebaulicher Vertrag Beschluss des Magistrats vom 2 ... 3 ... Begründungsseite zur Magistratsvorlage VI vom 22.12.2005: Die Stadtverordnetenversammlung hat in Ihrer Sitzung am 22.05.2003 beschlossen, für die Erweiterung der GSI im Wald bei Wixhausen einen Bebauungsplan i. S. des § 30 Baugesetzbuch (BauGB) aufzustellen. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB wurde nach Bekanntmachung im Darmstädter Echo und der Südhessenwoche am 16.12.2004 in der Zeit vom 16.12.2004 bis einschl. 31.01.2005 durchgeführt. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden am 17.12.2004 gemäß § 4 BauGB bei der Aufstellung des Bebauungsplans beteiligt. Am 06.10.2005 hat die Stadtverordnetenversammlung die Offenlage des Entwurfs zum Bebauungsplan und der dazugehörigen Begründung beschlossen. Die Offenlage erfolgte nach öffentlicher Bekanntmachung im Darmstädter Echo am 08.10.2005 in der Zeit vom 17.10.2005 bis 17.11.2005. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden am 18.10.2005 gemäß § 3 (2) BauGB über die Offenlage informiert. Zu 1.: Im Rahmen der Offenlage und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden folgende Anregungen und Stellungnahmen vorgebracht: 22.12.2005 Anregungen im Rah men der Of fenlegung Seite 4 Wx 12 – Erwei terung der G SI – Nr. Anregungen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher B elange so wie der B ürger Stellungnah me Regierungspräsi diu m Darmstadt , Dez. VI II 31.2 , W ilhel minens tr. 1-3, 64283 Dar mstad t Schreiben vom 17.11 .2005 1. Mit Schreiben vom 12 . Ma i wurde die bean tragte Ab weichung vom Regiona lplan für die geplante Erweiterung der GS I zugesand t, d ie d ie Regionalversa mmlung Südhessen in ihrer Sitzung a m 29 . Apri l beschlossen hat te. Sofern die in den d ort enthal tenen Maßgaben genannten Punkte erfül lt sind , wird im S inne des § 1 Absatz 4 BauGB die Anpassung der Baulei tplanung an die Zie le der Raumordnung bes tät igt . 1. Kenntnisnah me 2. Zum Bebauungsplan bestehen aus Sicht von Naturschutz und Landschaftspflege keine grundsätzlichen Bedenken . 2. Kenntnisnah me 3. Für die im Südosten der Erweiterungsfläche vorgesehenen b aulichen Anlagen, die i m Bebauungsplan als SO festgese tzt sind , kann die erforderliche Teil löschung des Landschaftsschutzes, vorbehal tl ich des posi tiven Ausgangs des hierfür notwend igen Verfahrens, in Aussich t ges tell t werden. 3. Kenntnisnah me 4. Soweit d ie offene Bau weise für den Tunnel zur Realisierung komm t, is t für den Bau des Tunnels, a ls zei tl ich begrenztem Eingri ff , e ine landscha ftsschu tzrechtliche Genehm igung erforderlich. Diese is t bei der zuständigen un teren Naturschutzbehörde zu beantragen. Gleiches gil t für das gep lante Wartungsbauwerk/No tausst ieg (SO 2 .6) i m Norden des Tunne ls. Für weitere na turschutzfach liche Be lange, insbesondere die Anwen dung der Eingri ffsregelung, wird auf die S tellungnah me der unteren Naturschutzbehörde verwie sen. 4. Kenntnisnah me Aus forstfachlicher S icht nehme ich wie fo lgt S tellung 5. Durch das Vorhaben sollen 9,35 ha Wald i . S. d . § 12 Hess . Forstgesetz gerodet und dauerhaft in e ine andere Nutzungsart u mgewande lt werden. Rodungs- und Umwand lungsmaßnah men bedeuten s tets n icht nur einen gra vierenden Eingrif f in das Waldökosyste m, sondern auch den quali tat iven und quant ita tiven Verlust einer V ielzahl von Wald funkti onen. Jegl iche E ingrif fe sind daher au f das unbedi ngt erforderliche Ma ß zu beschränken. 5. Der Anregung w ird zugesti m mt . Sie ist bere its Planungszie l. 1. 6. Einer aus techn ischen Gründen even tuell not wendigen offenen Bauwe ise des Beschleunigerringes wird zuges tim m t, da d ie not wendigen Ma ßnahmen zum Schutz der angrenzenden Waldbes tände in der P lanung schon vorgesehen sin d. 6. Kenntnisnah me 22.12.2005 Anregungen im Rah men der Of fenlegung Seite 5 Wx 12 – Erwei terung der G SI – Nr. Anregungen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher B elange so wie der B ürger Stellungnah me ... 7. Die nach § 12 Absatz 3 HF G erforderlichen flächeng leichen Ersat zaufforstungen erfolgen i m gleichen Na turraum, in dem der E ingrif f erfolg t. Die Ersatzauffors t ungsflächen auf Flur 24,23 und 7 mit e iner Fläche von 4 ha können daher forstrechtl ich anerkannt werden. D ie externen Ersatzaufforstungen au f der Ge markung Arheilgen F lur 22, F lst . 13 6-138 mit e iner Fläche von 1,73 ha, und Flur 16, Flst . 22/3 m it einer Fläche von 2,25 ha sowie auf der Gemarkung Erfelden, F lur 21, F lst. 159 mi t einer F läche von 1,56 ha sind a ls Ersatzaufforstungs flächen ebenfalls geeigne t und anerkennbar. Die forstrechtliche Bilanz ist d amit ausgegl ichen, da 9,35 ha dauerhafte Wa ldrodung 9,54 ha Ersatzauf forstungsfläche gegen überstehen. 7. Kenntnisnah me 8. Folgende Au flagen sind zu beachten : - Die Ersa tzaufforstungen sind als Laubholzkul turen zei tnah, aber sp ätestens 2 Jahre nach dem Baubeg inn der GSI durchzuführen. Bei allen Au fforstungs fläch en ist ent lang der zukünftigen Waldränder ein 20-30 m t iefer Waldrandau fbau herzust ellen. - Alle Flächen , die nur während der Bauphase benö tig t werden, s ind umgehend mi t S tie leiche wieder aufzu forsten. - Künft ige Waldränder sind w ie in den Antragsunterlagen beschriebe n vor den Rodungen mindestens auf einer T iefe von 50 Me tern zu un terbauen. - Bei a llen Baumaßnah men ist der Schutz der angrenzenden Waldbe stände des Bauvorhabens nach der D IN 18920 „Schutz von Bäu men und Pf lan zenbeständen und Vegetat ionsflächen während der Baumaßnah men“ zu ge währleis te n. 8. Den Anregungen wird zugest im mt . Die Er füllung der Au flagen is t durch die Fes tsetzungen im Bebauun gsplan bereits gewährleiste t. 9. Hinwe is: Die Durchführung der Maßnah men is t mi t der Unteren Forstbehörde abzusti mmen . Der Oberen Forstbehörde ist auch anzuzeigen , wenn d ie Ku lturen gesichert sind . Die Abnahme der ges icherten Ku lturen erfolg t durch d ie Obere Forstbe hörde. 9. Der Hin weis wird angeno mmen . Dies ist s ichergestel lt , da die Forstbehörde an a llen Maßnah men fe derführend beteil igt is t. Aus Sich t der von m ir zu wahrenden Be lange La ndw irtschaft/Feldflur bestehen ke ine Bedenken gegen das Vorhaben der S tadt Darms tadt . 10. Durch das Vorhaben ist der Belang Landw irtschaft /Fe ldflur sowohl durch direkte Flächeninanspruchnahme (einsch ließ lich Sonderkulturf lächen) inne rhalb der Baufens ter als auch durch Ersatzauf forstungen berührt. D ie Au fforstung sol l im Ve rhältnis 1 :1 er folgen. D ie Bemühungen, einen wesent lichen oder sogar den vo lls tändigen Ko mpensationsbedarf auf landes- bzw. stad teigenen Flächen umzusetzen , s ind begrüßenswe rt. 10. Kenntnisnah me 22.12.2005 Anregungen im Rah men der Of fenlegung Seite 6 Wx 12 – Erwei terung der G SI – Nr. Anregungen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher B elange so wie der B ürger Stellungnah me ... 11. Die Ersa tzaufforstungen erfo lgen au f einer landw . Ackerfläche von 4 Hektar in d irekter Nähe zur GSI auf Flur Nr. 24 , 23 und 7 . Ferner s ind externe Neuauf forstu ngen auf landwirtscha ft lichen F lächen vorgesehen: - Gemarkung Arhei lgen F lur 22, Fls t. 136-138 m it 1,73 ha - Gemarkung Arhei lgen F lur 16, Fls t. 22/3 m it 2,25 ha - Gemarkung R iedstad t/Er felden, Flur 21, Fls t. 159 mi t 1 ,56 ha Bei al len Bau maßnah men is t der Schu tz der angrenzenden land wirtschaf tl ichen Flächen zu gewährleisten . 11. Kenntnisnah me 12. Für den vorgelegten Bebauungsplanen twurf verweise ich aus Sich t meiner Ab tei lung U mwe lt Darmstadt auf die Zulassung einer Ab weichung vom Regiona lplan Südhessen 2000 für die geplante Erwei terung der GS I. 12. Kenntnisnah me 13. Ergänzend ist fes tzustel len, dass für den P langel tungsbereich des Bebauungsplanes Bemessungsgrundwasserstände ermi tte lt wurden. D iese sind i m R ahmen der P lanung zu berücksichtigen, um Vernässungsschäden zu vermeiden . 13. Diese Sach lage wurde bereits durch den Hinwe is Nr . 2 des Bebauu ngsplanes berücksichtigt , der au f d ie Grundwassersituat ion be i den erforderlic hen baulichen Maßnahmen hinwe ist . 14. Hinsicht lich des Im missionsschu tzes werden ke ine E inwendungen erhoben. Der vorgeleg te Umwe ltberich t nach § 2 Abs. 4 Bau GB ist aus S icht des Im missions schutzes ausreichend. Hinsicht lich U mfang und De tai ll ierungsgrad genügt d ie ge wählte , a ngemessen al lgeme ine, zusammenfassende (quali tat ive) Form (Tex tform). Spezie lle Un tersuchungen (außer dem schalltechnischen Gu tachten) oder Ähnliches sind zum derzeitigen Planungsstand n icht erforderlich. 14. Kenntnisnah me 15. Gegen den Bebauungsplan bes tehen aus Sich t der Bergbehörde keine Bedenken . H inwe ise, Empfeh lungen und Anregungen werden nicht gegeben. 15. Kenntnisnah me HSE Tec hnik G mbH & Co . K G , Dornhei mer Weg 24 , 64293 Darm stadt Schreiben vom 17.11 .2005 2. Auf Ihre An frage nehmen w ir wie fo lgt S tellung : 1. In Wixhausen sind wir Netzbetre iber der Sparten Stro m, Gas und Wasser. Wir verwe isen au f unsere S tel lungnahme vom 21.01 .2005. Konkrete Aussagen können wir erst treffen , wenn uns der Leis tung s- bzw. Mengenbedarf bekannt is t. Unterrichten Sie uns bi tte auch über den we iteren Verlauf der Plan ung. 1. Kenntnisnah me 22.12.2005 Anregungen im Rah men der Of fenlegung Seite 7 Wx 12 – Erwei terung der G SI – Nr. Anregungen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher B elange so wie der B ürger Stellungnah me ... Fünf Naturschutzverbände , gemeinsa m vertreten durch Herrn Konrad Leißler , Wingerts traße 36 , 64380 Roßdorf Schreiben vom 16.11 .2005 1. Im 3. Absatz („In der Au flis tung…“) Ihrer Erwiderung (An merkung: ge mein t is t d ie Benachrichtigung über die Berücksichtigung /N ichtberücksicht ig ung der Anregungen zur Darlegung der Ziele und Zwecke der Planung) wird der bergmännischen Bauwe ise die größere Rodungsfläche und damit die Eigenschaft des „schlim m sten Falles“ beigemessen. Dies widerspricht u.a . den Angaben auf S. 67 und 70 im U mw eltbericht . De m Gebot der Mini mierung des hier nicht vermeidbaren Eingri ffs kom mt die ber gmännische Bauweise nun einmal vie l näher a ls die andere. 1. Die Bedenken wurden berei ts im Rah men der Darlegung zurückge wiesen und wie folgt behandel t: „Die Be trachtung kann nicht w ie vorgeschlagen a lle in au f d ie un terschiedliche Rodungsfläche beschränkt werden. So wird dargelegt , dass be i der bergmännischen Bauweise 2 Gebäude unwe igerlich nördl ich der Prinzenschneise er richtet werden müssen und dass der erforderliche Notauss tieg näher am Hahnw ie senbach errichtet werden muss. Nach Auf fassung des Regierungspräsidiu ms (s. Nr. 1 der TÖBs) so ll te aber gerade dies nach Mögl ichkei t verm ieden werden . Wie in der Begründung dargeleg t (S. 4, 71), wird der Bebauungspla n keine Bauweise vorschreiben. Er w ird den baurechtlichen Rah men für bei de mögl ichen Bauweisen scha ffen . Au fgrund der größeren Rodungs fläche bei der bergmännischen Bauweise wird aber d iese Varian te als „worst case“ der E ingrif fs-Ausgleichermi tt lung zu Grunde geleg t.“ 2. Wir halten es nach wie vor für besser, wenn das Umwel t monitorin g von einem eigens hierfür beauftragten Büro vorgenommen wird. D ie Aufgabe , ökologische Schäden festzuste llen und zu dokument ieren, l ieße sich unabhäng ig von der ko mplexen Tä tigkei t der Baukom miss ion leichter erled igen. 2. Die Bauko mm ission setzt sich aus Fach leuten der städ tischen Äm t er und des Hessen-Forst sowie unabhängigen Fachgutach tern, d ie Sach- und Fachkenntnisse in Bezug auf das Vorhaben und die naturräuml ichen Be lange habe n, zusam men. Wei tere Beau ftragungen sind daher n icht no twend ig. 3. 3. Die Nega tivausstrahlungen des Bauste llenverkehrs und Bauste ll enumgangs müssen, wenn sie nicht Tei l des Baulei tplanverfahrens werden können, in eine m separaten Eingrif fsgenehm igungsverfahren geregelt bzw. min im iert werden. D ie negativen Auswirkungen beschränken sich ja nicht auf Lärm und unmittelbare Behinderun gen durch Fahr zeuge und Maschinen. 3. Innerhalb des Gel tungsbereichs w ird der Baus tel lenverkehr auf den beschriebenen Eingrif fsflächen abgew ickelt , so dass durch den Bauste llenverkehr kein zusätzl icher Eingrif fsta tbestand entsteh t. Außerhalb des Gel tungsbereichs w ird der Baus tellenverkehr über b estehende Verkehrswege abgewickel t und ist som it naturschutzrecht lich nicht relevant. Hessen-Forst, Untere Forstbehörde, Forstam t Darmstad t, Ohlys tr. 75, 64285 Darmstad t Schreiben vom 02.11 .2005 4. 1. Im Süden des Ge ltungsbereichs sol lte der Grenzverlauf da s Grundstück Ge markung Arheilgen, F lur 7, F lurstücks-Nr. 92 ausnehmen . D ieses Grundst ück ist bereits mi t Bäu men bewachsen und steht nicht für eine Ersatzauf forstung zur Verfüg ung. Es sol lte daher n icht durch den Bebauungsplan Wx 12 überplan t werden. 1. Das Grundstück ist als bestehende Wa ldf läche im Bebauungsplan dargestellt . Maßnahmen sind hier n icht vorgesehen. Der Gel tungsbereich sol l d aher nicht verändert werden. 22.12.2005 Anregungen im Rah men der Of fenlegung Seite 8 Wx 12 – Erwei terung der G SI – Nr. Anregungen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher B elange so wie der B ürger Stellungnah me ... Wehrbereichsverwa ltung West, Außenste lle W iesbaden, Mo ltkeri ng 9, 65189 Wiesbaden Schreiben vom 09.11 .2005 5. 1. Gegen den Bebauungsplan bes tehen ke ine Bedenken 2. Östl ich des P lanungsbereiches zur Erwei terung der GS I v erläuft d ie N ATO-Pipe line Pfungstad t-Rhein-Ma in. Die Pipe line könnte von de m Vorhaben bet roffen sein . Zur genauen Abklärung mögl icher Kon flik te b it te ich bei diese m Vorhaben die Fernleitungsgesel lschaf t mbH Betriebsverwaltung Süd Hohlstraße 12 55743 Idar-Oberstein zu betei ligen . 1. Kenntnisnah me 2. Die Fernlei tungs-Betriebsgesel lschaf t ha t berei ts im Rahmen der D arlegung den Hinwe is auf die Pipe line geäußert . Der Belang wurde w ie folg t berü cksichtigt : „Für den Gel tungsbereich w ird i m Südosten der W ild meis terschneise ein Abstand von 5 m zur Ka tastergrenze vorgegeben. Dies entspricht eine m Ab stand von rund 9,50 m zur Le itung , so dass Konf lik te mi t der Le itung und ihrem Schutzstreifen ausgeschlossen sind.“ Die Le itung is t en tsprechend im Bebauungsplan außerhalb des Ge l tungsbereiches dargestellt . Privatperson Schreiben vom 03.11 .05, 6. 1. Wie besprochen sende ich Ihnen einen Plan über den ungefähren Verlauf unserer Ausreitstrecke (Anmerkung: dargestel lt is t der durch das Plangeb iet führende Neu wiesenw eg). Diese ist für uns /unsere Pferde sehr wich tig , vor a llem die Erreichb arkeit der Hahn wiese m it der dort langen Ga loppstrecke. Der vorhandene Rei tweg führt durch das be troffene Geb iet . Eine Ersatzs trecke müss te ge funden werden . 1. Im Bebauungsplan ist eine Wegeführung a ls Ersatz für den ent fal le nden Weg allgeme in a ls „Forstweg“ (P lanzeichen 9 .1.2) dargestell t. D ie Konkr etisierung hinsicht lich e iner geeigne ten Führung und Ausges tal tung als Ersatz weg insbesondere für Re iter ist i m Bedar fsfal l durch d ie zus tändige Forstbehörde neu festzulegen . Die ta tsächliche Lage des Ersatzweges ist daher nich t Gegenstand des Baulei tplanverfahrens. 22.12.2005 Anregungen im Rah men der Of fenlegung Seite 9 Wx 12 – Erwei terung der G SI – Nr. Anregungen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher B elange so wie der B ürger Stellungnah me ... 2. Am 02.11 .05 u m 19.30 in der GSI – großer Hörsaal – war i ch bei der Anhörung der Bevölkerung im Zuge des Baulei tplanverfahrens. Dor t konnte ma n öffent lich vom baul ichen Projektlei ter Prof. Katzenbach erfahren, dass ein unterirdischer Vortrieb des tunnelartigen Rings wegen der ge forderten Rad ien technisch und f inanziel l n icht darstellbar is t. Das heiß t zur Rea lis ierung des R inges ist e ine ries ige o ffene Baug rube von oben bis in ca . 20 Meter T iefe not wendig. Im Internet s ind andere Verfahren angesprochen. Durch die öf fen tliche Anhörung dürfte je tzt klar sein, dass das of fene Ver fahren zur Anwendung ko mm t. Das bedeutet einen ge wal tigen Eingrif f in den dort igen Waldbes tand m it großfläch iger Abh olzung i m LS G und im Naherholungsgebiet des Dar mstäd ter Nordens. Selbst be i Au fforstung dürfte der jetz ige Waldbes tand erst wieder i n ca. 20 Jahren hergeste ll t sein. Mögl icherweise wurde im Bebauungsplanverfahren von einem unterirdischen Vortrieb ausgegangen. Auch der unproblematischere Landerwerb (Staa tsforst) könnte eine Ro lle gespielt haben. Beim je tzigen W issensstand soll te aber ernsthaft nach umwelt schonenderen Alternativen gesucht werden, bevor sich das Verfahren a ls unau fhal tsamer Selb stläufer en tw ickelt . Andererseits sehe ich die No twendigke it , e ines solchen Vorhabens ein. Uneingeschränkt könn te es aber anders und wesen tl ich schonende r realisiert werden. In der An lage habe ich desha lb zwe i A lternat ivvarianten als prinz ip ielle Anregungen beige legt (Anmerkung: dargestel lt sind zwei Al ternativen , nach denen d er Beschleunigerring n icht unterhalb des Waldes , sondern südlich der bestehenden Anlagen unterhalb der landwirtscha ft lichen F lächen un tergebracht werden so ll ten). Die baul ichen und betriebl ichen Voraussetzungen (Anschlu ss an den vorhandenen Beschleuniger) konnten von mir i m Einzelnen natür lich n icht dargestell t werden. Wenn von dem Ring keine ge fährliche Strahlung zu erwarten is t, wäre ja nach Fertigs tellung eine land wirtscha ftl iche Nutzung wie zuvor mög lich . Inwie wei t al lerdings d ie Seveso-Rich tl inie , Ge fahr von Terrorangriffen etc . e ine Ro lle spielen , kann ich n icht – würde es aber gerne – wissen… Vorteile der Al ternative : • Waldschonend (Im merhin ist das LS G) • Überwachung auf freien Feld ein facher • Nach Bau wieder Land wirtscha ft mög lich (fa lls Strahlung w irklich ha rmlos is t) • Der Bauablau f ist sehr v iel ein facher – And ienung/ Abfuhr • Keine S törung über 7 Jahre des Wald-Naherholungsgeb ietes • Keine teure Waldrodung und Auf forstung no twend ig. Es werden zwei Alternativvorschläge vorgelegt, um som it Waldf lä chen im Falle einer offenen Bauweise zu schützen . 2. Die Lage des Besch leunigerringes ergib t s ich aus spez iellen betrie blichen Anforderungen. I m Vorfeld der Bau leitp lanung wurden verschieden e Varianten entworfen und geprüf t, die jedoch aus techno logischen Gründen w i eder verworfen werden mussten . Die Gründe für die Lage der Anlage bz w. des Bes chleunigerrings sind in der Begründung zu m Bebauungsp lan ausge führt. Der Eingri ff in den Wald kann zude m, wie i m Landscha ftsplan darg elegt, durch ein abgestim mtes Ausgle ichskonzept ko mpensiert werden. Darüber hinaus is t zu beachten , dass d ie o ffenen Flächen i m Süde n bewirtscha fte t werden und i m Falle einer Unterbauung für den Landwirt über lang e Zei t aus der Nutzung fal len würden . D ie wirtscha ftl iche Grundlage d ieser Betrie be würde som it ausfallen . 10 Zu 2.: Der beigefügte Städtebauliche Vertrag über die Durchführung und Finanzierung von Kompensationsmaßnahmen für Eingriffe in die Natur und Landschaft, die Verlegung von Waldwegen und die Instandsetzung an öffentlichen Infrastruktureinrichtungen im Falle von Schäden durch das bauliche Vorhaben „Erweiterung der GSI“ regelt diese Sachverhalte und wurde in einer Arbeitsgruppe aus städtischen Ämtern und der Fa. UBS (Umweltplanung Bullermann und Schneble) entwi ckelt sowie beiderseits durch Juristen geprüft. Er wurde einseitig von der GSI vor Satzungsbeschluss unterzeichnet, die Gegenzeichnung der Wissenschaftsstadt Darmstadt erfolgt nach dem Satzungsbeschluss. Der Städtebauliche Vertrag ist erforderlich, da dessen Inhalte nicht im Rahmen des Bauleitplanverfahrens allein geregelt werden können, vor allem, da Teile der Ausgleichsflächen außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans liegen und teilweise sogar außerhalb des Stadtgebietes, wo die Wissenschaftsstadt Darmstadt keine Planungshoheit besitzt. Zu 3.: Der Bebauungsplan Wx 12 ist nach § 10 BauGB als Satzung zu beschließen; er wird danach dem Regierungspräsidium zur Genehmigung vorgelegt. Hierzu ist anzumerken, dass die Darstellung der GSI-Erweiterung bereits in den am 08.12.2005 beschlossenen Flächennutzungsplan integriert ist. Da die Planung jedoch im Regionalplan Südhessen 2000 noch nicht vorgesehen war, wurde ein Abweichungsverfahren gemäß § 12 Hessisches Landesplanungsgesetz durchgeführt, das nach einem Beschluss der Regionalversammlung vom 29.04.2005 am 12.05.2005 vom Regierungspräsidium positiv beschieden wurde. Der Dezernent VI: Der Dezernent III: Dipl.-Ing. Dieter Wenzel Klaus Feuchtinger Stadtrat Stadtrat Anlage: 1. Städtebaulicher Vertrag über die Durchführung und Finanzierung von Kompensationsmaßnahmen für Eingriffe in die Natur und Landschaft, die Verlegung von Waldwegen und die Instandsetzung an öffentlichen Infrastruktureinrichtungen im Falle von Schäden durch das bauliche Vorhaben „Erweiterung der GSI“ 2. Begründung zum Bebauungsplan Wx 12 Zu den Sitzungen werden ausgelegt bzw. aufgehängt: 3. Bebauungsplan Wx 12 4. Akten (z. Hd. des Berichterstatters) 5. 10 Exemplare des Bebauungsplans Wx 12 für die Fraktionen der Stadtverordnetenversammlung (CD-ROM) Darmstadt, den 22.12.2005 VI/61.4 zim Nst. 2603
Beratungsverlauf (1)
Orte (8)
- Messeler-Park-Straße
- Wilhelminenstraße 1
- Ohlystraße 75
- Neuwiesenweg
- Forstweg
- Dornheimer Weg 24
- Wildmeisterschneise
- Prinzenschneise
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Details
- Vorlagen-Nr.
- 2006/0014
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 22.12.2005
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00