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V/0967/2006

Realisierung einer Solarsiedlung im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 474

Vorlage 16.11.2006

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Nächste Beratung: Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften, Sitzung am 06.12.2006, TOP 6.2

Berichtsvorlage

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Berichtsvorlage

6310 Zeichen

V/0967/2006 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Grünflächen und Umweltschutz 
Amt für Liegenschaften 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Realisierung einer Solarsiedlung im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 474 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
05.12.2006 Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen Bericht 
06.12.2006 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften Bericht 
 
 
Bericht: 
 
Mit einem Schreiben vom 04.10.2006 hat der Eigentümer von Grundstücken im Geltungsbereich 
des Bebauungsplans Nr. 474 – Angelmodde/Twenhövenweg zusammen mit einem Architekten 
die Stadt Münster gebeten, die Entwicklung einer Solarsiedlung mit einer Größe von 20 Wohn-
einheiten im Bereich des Bebauungsplanes Nr . 474 – Angelmodde / Twenhövenweg positiv zu 
unterstützen und beim Land NRW den Antrag für die Aufnahme als Projekt im Rahmen der Lan-
desinitiative Zukunftsenergien NRW „50 Solarsiedlungen NRW“ zu stellen.  
 
Grundsätzlich weist der Bebauungsplan für da s geplante Baugebiet am Twenhövenweg / Angel-
modde auf Grund seiner guten Südorientierung der Wohngebäude eine ideale Grundlage für die 
Umsetzung einer Solarsiedlung auf und die Stadt Münster befürwortet das Vorhaben im Rahmen 
ihrer umfangreichen Klimaschutzaktivitäten ausdrü cklich. Die Möglichkeiten der Stadt Münster 
zur weiteren Unterstützung des Vorhabens sind jedoch begrenzt und bestehen in den folgenden 
zwei Punkten: 
 
1. Den formlosen Antrag für die Aufnahme als Projekt im Rahmen der Landesinitiative Zu-
kunftsenergien NRW „50 Solarsiedlungen NRW“ muss die Kommune stellen. Nach Rück-
sprache mit dem Land NRW ist dieser Antrag lediglich eine Anmeldung des Projektes für 
die Aufnahme in die Landesliste und beinhaltet keine weiteren Verbindlichkeiten für die 
Kommune. Würde beispielsweise die Solarsieldung nicht umgesetzt, würde die Anmeldung 
einfach aufgehoben. Das Land NRW möchte durch die Beteiligung der Kommunen als 
Partner eines solchen Projektes die Breitenwirkung erhöhen. 
 
2. Die Stadt Münster informiert und berät bereits seit mehr als zehn Jahren die Bürger im 
Rahmen der laufenden Energie- und Klimasc hutzberatung (Umweltberatung im Stadthaus 
3) umfassend zu allen Themen der Energieeinsparung. Dabei spielt der Bereich der solar-
energetischen Nutzung eine wichtige Rolle. Durch Projekte wie „Wärme von der Sonne“, 
„SolarLokal“ und weitere spezielle Beratungsangebote ist das Thema dauerhaft im Bera-
tungsangebot der Stadtverwaltung eingebunden und Münster ist in den letzten Jahren stets 
Vorlagen-Nr.: 
V/0967/2006 
Auskunft erteilt: 
Frau  Wildt 
Ruf: 
492 67 03 
E-Mail: 
WildtB@stadt-muenster.de 
Datum: 
15.11.2006 
Öffentliche Berichtsvorlage

2 
V/0967/2006 
 
Landessieger der Solarlandesliga NRW im Bereich der Großstädte geworden. Die Beratung 
und Information der Bürger über die Möglichkeiten und Chancen der Solarnutzung in Zu-
sammenhang mit der geplanten Solarsieldung können sicherlich in die laufende Beratungs-
tätigkeit aufgenommen werden.  
 
Trotz dieser Maßnahmen bleibt es dem jeweiligen Erwerber eines Grundstücks überlassen, ob 
und in welchem Umfang er im Rahmen seines Bauvorhabens Aspekte des solaren Planens und 
Bauens umsetzt. Die Realisierung einer Solarsiedlung kann somit nicht sichergestellt werden, da 
zudem privatrechtliche / kaufvertragliche Regelungen ggü. den Einzelbewerbern zur Sicherung 
der Realisierung einer Solarsiedlung aus folgenden Gründen ausscheiden: 
 
- Die planerischen und bautechnischen Möglichkeiten, die unter den Begriff „Solarsiedlung“ 
subsumiert werden können, sind außerordentlich vielfältig. Diese Vielfalt kann kaufver-
traglich weder für den Käufer vollziehbar noch für die Stadt prüfbar geregelt werden.  
- Die privatrechtliche / kaufvertragliche Verpflichtung des jeweiligen Erwerbers einen
 be-
stimmten Architekten mit den entsprechenden Planungsleistungen beispielsweise zur 
Umsetzung einer Solarsiedlung zu beauftragen, ist unzulässig (sog. „Koppelungsverbot“). 
Obwohl es gesetzlich nicht in ähnlicher Weise wie das Koppelungsverbot geregelt ist, ist 
eine entsprechende Verpflichtung zur Beauftragung eines bestimmten Bauunternehmens 
ähnlich zu beurteilen, zumindest jedoch ordnungspolitisch bedenklich.  
 
Im Schreiben vom 04.10.2006 wird von den Verfassern des weiteren folgender Antrag gestellt: 
„Die Stadtverwaltung, dort das Amt für Liegenschaften, wird nun gebeten, eine Vorlage an die 
politischen Gremien mit dem Ziel zu formulieren und einzubringen, dass die Gremien durch ihren 
politischen Willen eine positive Entscheidung für die Realisierung der Solarsiedlung Angelmodde 
bekunden und die Rahmenbedingungen dafür geschaffen werden können. Wir bitten um Ände-
rung der Vergaberichtlinien für die Vergabe der Baugrundstücke hinsichtlich der Realisierung der 
Solarsiedlung Angelmodde mit dem Ziel, dass die Bewerber für den Erwerb eines dieser zur Ver-
fügung stehenden Baugrundstücke vorrangig behandelt werden können.“ 
 
Begründet wird dieser Antrag von den Verfassern mit der Bereitschaft der Bevölkerung „(…) über 
nachhaltiges, ressourcensparendes Bauen nachzudenken (…)“, dem Beitritt der Stadt Münster 
zur Agenda 21 und dem Beschluss des Rates der Stadt Münster aus dem Jahr 1995 zur CO
2 
Reduzierung. 
 
Hierzu ist anzumerken, dass die Vergaberichtlinien ein Instrument zur Steuerung der Verteilung 
von Wohnbaugrundstücken an Einzelbewerber darstellen. Die rechtliche Bindung der Bauherrn 
unterliegt aber weiterhin den zuvor dargestellten Schwierigkeiten. Insofern kann auch durch die 
Änderung der Vergaberichtlinien die Realisierung einer Solarsiedlung nicht sichergestellt werden.  
 
Schließlich bliebe zu erwägen, ob und wie die Realisierung einer Solarsieldung statt durch eine 
Einzelvergabe an den Bauherrn durch eine Bauträgervergabe sichergestellt werden könnte. Ab-
gesehen von den hierzu durchzuführenden Ausschreibungsverfahren würde dabei aber die Um-
setzung einer sozial- und familienfreundlichen Bereitstellung städtischer Wohnbaugrundstücke 
auf der Strecke beleiben, da die Handhabung der städtischen Vergaberichtlinien an einen priva-
ten Bauträger nicht übertragen werden kann. 
 
Die Verwaltung muss sich daher auf die oben dargestellte Beratung zur energiesparenden und 
klimaschonenden Bauweise beschränken. 
 
i.V. 
 
gez. gez. 
Bickeböller Schultheiß 
Stadtkämmerin  Stadtdirektor

Beratungsverlauf (2)

05.12.2006 Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen
TOP 4.15 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung
06.12.2006 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften
TOP 6.2 Bericht Entscheidung

Beschluss: von der Tagesordnung abgesetzt

Zur Sitzung

Orte (2)

  • Bebauungsplan Nr. 474 (amtlicher Umring) amtlich
  • Twenhövenweg

Bebauungsplan Nr. 474

Amtlicher Umring, Rechtskräftig – Angelmodde - Wohngebiet östlich Twenhövenweg

Planseite der Kommune

Quelle: Land NRW (Bauleitplanung), Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – 2.0 (Lizenz)

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Details

Vorlagen-Nr.
V/0967/2006
Typ
Vorlage
Datum
16.11.2006
Erstellt
06.10.2020 14:37