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3492/2024

Beantwortung einer schriftlichen Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen aus der Sitzung vom 10.10.2024 (AN/1322/2024) betreffend Sachstand bzgl. Immobilie Kalker Hauptstraße 86

Beantwortung einer Anfrage (BV) 06.11.2024

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 8 (Kalk), Sitzung am 28.11.2024, TOP 9.1.3

Beantwortung einer Anfrage (BV)

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Beantwortung einer Anfrage (BV)

2911 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VI/63 
632-Koord. 
Vorlagen-Nummer 
 3492/2024 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 8 (Kalk) 28.11.2024 
 
Beantwortung einer schriftlichen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN aus 
der Sitzung vom 10.10.2024 (AN/1322/2024) betreffend Sachstand bzgl. Immobilie 
Kalker Hauptstraße 86 
Es wurde durch die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zur Sitzung der Bezirksvertretung am 
10.10.2024 unter TOP 9.2.3 eine Anfrage gestellt. 
 
Im Rahmen der Anfragebearbeitung hat sich zunächst ergeben, dass zum Grundstück Kalker 
Hauptstr. 86 nichts von den in der Anfrage beschriebenen „begonnenen Sanierungsmaßnah-
men“ erkennbar ist. Über eine Rückfrage bei der Schriftführung der Bezirksvertretung Kalk 
ergab sich, dass die anfragende Fraktion wohl das Grundstück Kalker Hauptstr. 88 gemeint 
hat. 
 
 
Frage 1: 
 
Warum steht dieses Mehrfamilienhaus seit mehreren Jahren leer? 
 
Antwort der Verwaltung: 
 
Es wurden in der Vergangenheit zwei sich ergänzende Baugenehmigungen erteilt, welche im 
Gesamtergebnis den Umbau im Erdgeschoss zur Gastronomie sowie die Geschosse darüber 
zu Nebenräumen/Abstellräumen umfasst. Dazu ist dann auch ein Baubeginn erfolgt.  
 
 
Frage 2: 
 
Warum werden die bereits begonnenen Sanierungsmaßnahmen nicht zu Ende geführt? 
 
Antwort der Verwaltung: 
 
Nach dem Start von Bauarbeiten ergaben sich dann fehlende statische Unterlagen zu den tat-
sächlich vorgenommenen Arbeiten. Solch ein Nachweis war u. a. Auflage zur Baugenehmi-
gung gewesen. Daher hatte die Bauherrnschaft die Fortführung der Arbeiten einstellen müs-
sen.  
 
 
Frage 3: 
 
Gibt es konkrete Pläne, wie es mit diesem Objekt weitergeht bzw. wann die Wohnungen  
wieder bezogen werden können?

2 
 
Antwort der Verwaltung: 
 
Über baurechtliche Auflage (siehe auch Antwort zu Frage 2) ist festgelegt, dass bestimmte 
statische Einzelnachweise vor Baubeginn von der Bauherrnschaft einer staatlich anerkannten 
Sachverständigenperson (aus dem freien Markt) zur Prüfung vorzulegen und deren Freigabe 
einzuholen sind. Eine Bestätigung über eine solche Freigabe ist vor Baubeginn dem Bauauf-
sichtsamt vorzulegen, denn ansonsten ist eine Durchführung von weiteren Bauarbeiten nicht 
zulässig.  
 
Ob und wann die Bauherrnschaft diese v. g. Unterlagenfreigabe vorlegt oder evtl. andere Dis-
positionen wie z. B die Stellung eines neuen Bauantrages mit veränderter Bauplanung vor-
nimmt, ist den Betreffenden nach Artikel 14 des Grundgesetzes (GG) freigestellt. Im Rahmen 
der darüber geschützten Eigentumsfreiheit aus dem GG ist auch die Dispositionsfreiheit zu 
Bauarbeiten / Bauantragstellung mit umfasst. Das Bauaufsichtsamt kann daher nicht dazu ein-
wirken. 
 
Aktuell liegt dem Bauaufsichtsamt nur der zuvor geschilderte baurechtliche Status vor. Weite-
res zur Zukunft des Objektes ist hier nicht im Amt bekannt.

Beratungsverlauf (1)

28.11.2024 Bezirksvertretung 8 (Kalk)
TOP 9.1.3 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3492/2024
Typ
Beantwortung einer Anfrage (BV)
Datum
06.11.2024
Erstellt
05.11.2024 09:30