3492/2024
Beantwortung einer schriftlichen Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen aus der Sitzung vom 10.10.2024 (AN/1322/2024) betreffend Sachstand bzgl. Immobilie Kalker Hauptstraße 86
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Beantwortung einer Anfrage (BV)
2911 Zeichen
Dezernat, Dienststelle VI/63 632-Koord. Vorlagen-Nummer 3492/2024 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 8 (Kalk) 28.11.2024 Beantwortung einer schriftlichen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN aus der Sitzung vom 10.10.2024 (AN/1322/2024) betreffend Sachstand bzgl. Immobilie Kalker Hauptstraße 86 Es wurde durch die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zur Sitzung der Bezirksvertretung am 10.10.2024 unter TOP 9.2.3 eine Anfrage gestellt. Im Rahmen der Anfragebearbeitung hat sich zunächst ergeben, dass zum Grundstück Kalker Hauptstr. 86 nichts von den in der Anfrage beschriebenen „begonnenen Sanierungsmaßnah- men“ erkennbar ist. Über eine Rückfrage bei der Schriftführung der Bezirksvertretung Kalk ergab sich, dass die anfragende Fraktion wohl das Grundstück Kalker Hauptstr. 88 gemeint hat. Frage 1: Warum steht dieses Mehrfamilienhaus seit mehreren Jahren leer? Antwort der Verwaltung: Es wurden in der Vergangenheit zwei sich ergänzende Baugenehmigungen erteilt, welche im Gesamtergebnis den Umbau im Erdgeschoss zur Gastronomie sowie die Geschosse darüber zu Nebenräumen/Abstellräumen umfasst. Dazu ist dann auch ein Baubeginn erfolgt. Frage 2: Warum werden die bereits begonnenen Sanierungsmaßnahmen nicht zu Ende geführt? Antwort der Verwaltung: Nach dem Start von Bauarbeiten ergaben sich dann fehlende statische Unterlagen zu den tat- sächlich vorgenommenen Arbeiten. Solch ein Nachweis war u. a. Auflage zur Baugenehmi- gung gewesen. Daher hatte die Bauherrnschaft die Fortführung der Arbeiten einstellen müs- sen. Frage 3: Gibt es konkrete Pläne, wie es mit diesem Objekt weitergeht bzw. wann die Wohnungen wieder bezogen werden können? 2 Antwort der Verwaltung: Über baurechtliche Auflage (siehe auch Antwort zu Frage 2) ist festgelegt, dass bestimmte statische Einzelnachweise vor Baubeginn von der Bauherrnschaft einer staatlich anerkannten Sachverständigenperson (aus dem freien Markt) zur Prüfung vorzulegen und deren Freigabe einzuholen sind. Eine Bestätigung über eine solche Freigabe ist vor Baubeginn dem Bauauf- sichtsamt vorzulegen, denn ansonsten ist eine Durchführung von weiteren Bauarbeiten nicht zulässig. Ob und wann die Bauherrnschaft diese v. g. Unterlagenfreigabe vorlegt oder evtl. andere Dis- positionen wie z. B die Stellung eines neuen Bauantrages mit veränderter Bauplanung vor- nimmt, ist den Betreffenden nach Artikel 14 des Grundgesetzes (GG) freigestellt. Im Rahmen der darüber geschützten Eigentumsfreiheit aus dem GG ist auch die Dispositionsfreiheit zu Bauarbeiten / Bauantragstellung mit umfasst. Das Bauaufsichtsamt kann daher nicht dazu ein- wirken. Aktuell liegt dem Bauaufsichtsamt nur der zuvor geschilderte baurechtliche Status vor. Weite- res zur Zukunft des Objektes ist hier nicht im Amt bekannt.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3492/2024
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (BV)
- Datum
- 06.11.2024
- Erstellt
- 05.11.2024 09:30