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3542/2022

Anwendung des § 55 Abs. 2, Satz 2 KiBiz für das Kitajahr 2023/24

Beschlussvorlage Ausschuss 09.11.2022

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Nächste Beratung: Jugendhilfeausschuss, Sitzung am 29.11.2022, TOP 2.3.1

Beschlussvorlage Ausschuss

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Beschlussvorlage Ausschuss

4412 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
IV/IV/2 
 
Vorlagen-Nummer 
 3542/2022 
Freigabedatum  09.11.2022 
  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Anwendung des § 55 Abs. 2, Satz 2 KiBiz für das Kitajahr 2023/24  
Beschlussorgan 
Jugendhilfeausschuss 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Im Rahmen des neuen KiBiz, gültig seit 01.08.2020, gilt gemäß § 55 Absatz 2 Satz 2 die Zweckbindung 
für Plätze, die seit 2008 im Rahmen der U3-Investitionsprogramme geschaffen wurden, als erfüllt, wenn 
im Rahmen der örtlichen Jugendhilfeplanung entschieden wird, dass sie vorrangig mit Kindern unter drei 
Jahren belegt werden. 
Der J ugendhilfeausschuss beschließt, dass die Stadt Köln diese Regelung wie in den Kitajahren 
2020/21, 2021/22 und 2022/23 auch für das Kindergartenjahr 2023/24 in ihrem Jugendamtsbezirk 
grundsätzlich anwendet.  
 
 
Jugendhilfeausschuss 29.11.2022

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
Mit den seit 2008 laufenden Investitionsprogrammen für die Schaffung von Plätzen U3 sind Zweckbin-
dungen verbunden, die Anzahl der geförderten Plätze muss über einen bestimmten Zeitraum vorgehal-
ten und belegt werden. Die Zweckbindungen unterscheiden sich in ihrer Laufzeit danach, ob Plätze U3 
im Rahmen eines Neubaus, eines Umbaus oder Ausstattung gefördert wurden.  
Im Rahmen von § 55 Absatz 2 Satz 2 der aktuellen Fassung des KiBiz kann von dieser Zweckbindungs-
pflicht im Einzelfall Abstand genommen werden. Verwaltung und Trägern soll damit eine höhere Flexibili-
tät in der Belegungsstruktur der Kindertagesstätten ermöglicht werden. Investiv geförderte Plätze U3 
sollen im Einzelfall auch mit Kindern Ü3 belegt werden können. Diese Regelung gilt nicht rückwirkend 
und auch nicht dauerhaft, sondern nur für  das jeweils nächste Kindergartenjahr. Über die Entbindung 
entscheidet auf Antrag im Einzelfall die Verwaltung (es erfolgt keine automatisierte und antraglose Prü-
fung, ob von einem eventuellen Zweckbindungsverstoß befreit werden müsste). Voraussetzung ist zu-
dem die Entscheidung und Bestätigung der örtlichen Jugendhilfeplanung, dass der Träger die investiv 
geförderten Plätze für Kinder U3 auch mit der Änderung weiterhin vorrangig zweckentsprechend belegt. 
Die Anträge der Träger, die von der Zweckbindung für das jeweilige Kindergartenjahr entbunden werden 
wollen, müssen plausibel und ausführlich begründet sein. Das heißt, jeder Platz, der nicht mehr U3 be-
legt wird, muss dezidiert begründet werden. Dieses Einzelfall-Procedere muss vor jedem Kindergarten-
jahr wiederholt werden. 
So genannte „Überbelegungen“ können dabei nicht berücksichtigt werden: Bei der investiven Förderung 
konnten naturgemäß nur solche Plätze gefördert werden, die zumindest für die Dauer der Zweckbindung 
ständig vorgehalten und belegt wurden/werden im Rahmen der „normalen“ Gruppengrößen nach Anlage 
1 zu § 19 KiBiz -alt bzw. § 33 KiBiz -neu – also gerade nicht vorübergehende Überbelegungen. Letztere 
können also folgerichtig erst gar nicht bei der hier in Rede stehenden neuen Regelung in die Überlegun-
gen einfließen. 
 
Auch folgendes ist zu beachten: Das Landesjugendamt weist darauf hin, dass die Intention des § 55 
Abs. 2 Satz 2 KiBiz darin besteht, eine vorübergehende  Erleichterung der Träger zur Überbrückung 
befristeter Belegungsprobleme zu bieten. Die Regelung dient jedoch nicht dazu, Schwierigkeiten bei der 
zweckentsprechenden Belegung langfristig oder gar dauerhaft zu beheben. Wenn diese Problematik 
über mehrere Ki ndergartenjahre zu erwarten ist, wäre stattdessen zu überlegen, die geförderte U3 -
Platzzahl auf ein realistisches Maß zu reduzieren und die Fördermittel anteilig für den Rest der Zweck-
bindungszeit zurück zu zahlen. Alternativ (und vorrangig) sollte darauf hingearbeitet werden, ab dem 
Folgejahr wieder die geförderte U3-Platzzahl zu erreichen. 
 
Eine frühe Entscheidung des Jugendhilfeausschusses ist sinnvoll, da die Träger sich derzeit schon im 
Aufnahmeverfahren für das Kindergartenjahr 2023/24 befinden und mit der Beschlussfassung des Aus-
schusses Planungssicherheit für das kommende Kindergartenjahr bestehen würde. 
Der Antrag wird formlos an das Amt für Kinder, Jugend und Familie gerichtet, Antragsfrist für das Kin-
dergartenjahr 2023/24 ist der 30.06.2023.

3

Beratungsverlauf (1)

29.11.2022 Jugendhilfeausschuss
TOP 2.3.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

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Details

Aktenzeichen
3542/2022
Typ
Beschlussvorlage Ausschuss
Datum
09.11.2022
Erstellt
21.10.2022 13:42