3542/2022
Anwendung des § 55 Abs. 2, Satz 2 KiBiz für das Kitajahr 2023/24
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Beschlussvorlage Ausschuss
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Dezernat, Dienststelle IV/IV/2 Vorlagen-Nummer 3542/2022 Freigabedatum 09.11.2022 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Anwendung des § 55 Abs. 2, Satz 2 KiBiz für das Kitajahr 2023/24 Beschlussorgan Jugendhilfeausschuss Gremium Datum Beschluss: Im Rahmen des neuen KiBiz, gültig seit 01.08.2020, gilt gemäß § 55 Absatz 2 Satz 2 die Zweckbindung für Plätze, die seit 2008 im Rahmen der U3-Investitionsprogramme geschaffen wurden, als erfüllt, wenn im Rahmen der örtlichen Jugendhilfeplanung entschieden wird, dass sie vorrangig mit Kindern unter drei Jahren belegt werden. Der J ugendhilfeausschuss beschließt, dass die Stadt Köln diese Regelung wie in den Kitajahren 2020/21, 2021/22 und 2022/23 auch für das Kindergartenjahr 2023/24 in ihrem Jugendamtsbezirk grundsätzlich anwendet. Jugendhilfeausschuss 29.11.2022 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Mit den seit 2008 laufenden Investitionsprogrammen für die Schaffung von Plätzen U3 sind Zweckbin- dungen verbunden, die Anzahl der geförderten Plätze muss über einen bestimmten Zeitraum vorgehal- ten und belegt werden. Die Zweckbindungen unterscheiden sich in ihrer Laufzeit danach, ob Plätze U3 im Rahmen eines Neubaus, eines Umbaus oder Ausstattung gefördert wurden. Im Rahmen von § 55 Absatz 2 Satz 2 der aktuellen Fassung des KiBiz kann von dieser Zweckbindungs- pflicht im Einzelfall Abstand genommen werden. Verwaltung und Trägern soll damit eine höhere Flexibili- tät in der Belegungsstruktur der Kindertagesstätten ermöglicht werden. Investiv geförderte Plätze U3 sollen im Einzelfall auch mit Kindern Ü3 belegt werden können. Diese Regelung gilt nicht rückwirkend und auch nicht dauerhaft, sondern nur für das jeweils nächste Kindergartenjahr. Über die Entbindung entscheidet auf Antrag im Einzelfall die Verwaltung (es erfolgt keine automatisierte und antraglose Prü- fung, ob von einem eventuellen Zweckbindungsverstoß befreit werden müsste). Voraussetzung ist zu- dem die Entscheidung und Bestätigung der örtlichen Jugendhilfeplanung, dass der Träger die investiv geförderten Plätze für Kinder U3 auch mit der Änderung weiterhin vorrangig zweckentsprechend belegt. Die Anträge der Träger, die von der Zweckbindung für das jeweilige Kindergartenjahr entbunden werden wollen, müssen plausibel und ausführlich begründet sein. Das heißt, jeder Platz, der nicht mehr U3 be- legt wird, muss dezidiert begründet werden. Dieses Einzelfall-Procedere muss vor jedem Kindergarten- jahr wiederholt werden. So genannte „Überbelegungen“ können dabei nicht berücksichtigt werden: Bei der investiven Förderung konnten naturgemäß nur solche Plätze gefördert werden, die zumindest für die Dauer der Zweckbindung ständig vorgehalten und belegt wurden/werden im Rahmen der „normalen“ Gruppengrößen nach Anlage 1 zu § 19 KiBiz -alt bzw. § 33 KiBiz -neu – also gerade nicht vorübergehende Überbelegungen. Letztere können also folgerichtig erst gar nicht bei der hier in Rede stehenden neuen Regelung in die Überlegun- gen einfließen. Auch folgendes ist zu beachten: Das Landesjugendamt weist darauf hin, dass die Intention des § 55 Abs. 2 Satz 2 KiBiz darin besteht, eine vorübergehende Erleichterung der Träger zur Überbrückung befristeter Belegungsprobleme zu bieten. Die Regelung dient jedoch nicht dazu, Schwierigkeiten bei der zweckentsprechenden Belegung langfristig oder gar dauerhaft zu beheben. Wenn diese Problematik über mehrere Ki ndergartenjahre zu erwarten ist, wäre stattdessen zu überlegen, die geförderte U3 - Platzzahl auf ein realistisches Maß zu reduzieren und die Fördermittel anteilig für den Rest der Zweck- bindungszeit zurück zu zahlen. Alternativ (und vorrangig) sollte darauf hingearbeitet werden, ab dem Folgejahr wieder die geförderte U3-Platzzahl zu erreichen. Eine frühe Entscheidung des Jugendhilfeausschusses ist sinnvoll, da die Träger sich derzeit schon im Aufnahmeverfahren für das Kindergartenjahr 2023/24 befinden und mit der Beschlussfassung des Aus- schusses Planungssicherheit für das kommende Kindergartenjahr bestehen würde. Der Antrag wird formlos an das Amt für Kinder, Jugend und Familie gerichtet, Antragsfrist für das Kin- dergartenjahr 2023/24 ist der 30.06.2023. 3
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3542/2022
- Typ
- Beschlussvorlage Ausschuss
- Datum
- 09.11.2022
- Erstellt
- 21.10.2022 13:42