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1447/2019

Praxis für die Entsorgung von Schrottfahrrädern im öffentlichen Raum

Beantwortung einer Anfrage (BV) 07.06.2019

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 1 (Innenstadt), Sitzung am 27.06.2019, TOP 6.1.2

Beantwortung einer Anfrage (BV)

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Beantwortung einer Anfrage (BV)

4588 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
I/32/324 
 
Vorlagen-Nummer 
 1447/2019 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 1 (Innenstadt)  
 
Praxis für die Entsorgung von Schrottfahrrädern im öffentlichen Raum 
 
Die Anfrage der SPD-Fraktion (AN 1390/2018) wird von der Verwaltung wie folgt 
beantwortet: 
 
1. Hat es in der Bearbeitung der Meldungen von Schrottfahrrädern eine 
Veränderung der Bearbeitungsabläufe gegeben?  
 
Die Zuständigkeit wurde zwar im Frühjahr 2018 vom Bezirksordnungsdienst auf den 
zentralen Ordnungsdienst verlagert, der Verfahrensablauf blieb hiervon jedoch 
unberührt. Nach Schrottfahrrädern wird sowohl initiativ durch den Ordnungsdienst als 
auch gezielt aufgrund von Hinweisen Dritter gesucht.  
 
Für die Einordnung, wann ein Fahrrad ein Fahrradwrack und damit Abfall ist, sind Kri-
terien festgelegt, deren Vorliegen in jedem Einzelfall durch den Ordnungsdienst darauf 
hin geprüft werden muss, ob die Funktionstauglichkeit eines Fahrrads endgültig entfal-
len ist und dieses nicht mehr entsprechend seiner Zweckbestimmung verwendet wer-
den kann.  
 
Bei nicht abgeschlossenen Fahrrädern genügt es, wenn eines der Merkmale erfüllt ist. 
Ist das Fahrrad durch ein Schloss gegen Wegnahme gesichert, so liegt eine absolute 
Funktionsunfähigkeit im oben genannten Sinne erst dann nahe, wenn mindestens drei 
der nachfolgend genannten Kriterien vorliegen: 
 
• beide Reifen sind platt 
• Vorder- oder Hinterrad sind deformiert und dadurch funktionsuntauglich 
• der Lenker fehlt oder ist extrem bzw. irreparabel verbogen 
• der Sattel fehlt (gilt nicht bei sog. Schnellverschlüssen) 
• der Rahmen ist erheblich beschädigt 
• abgelegener Standort 
• lange Standzeit. 
 
Sofern es sich um ein Schrottfahrrad handelt, wird ein gelber Aufkleber angebracht, 
mit dem der unbekannte Eigentümer innerhalb Monatsfrist zur Beseitigung des 
Fahrrads aufgefordert wird. Nach erfolglosem Fristablauf wird das Schrottfahrrad 
sodann von der AWB entfernt und auf einen der Betriebshöfe gebracht.

2 
 
2. Wie werden Bürger*innen über den Stand der Bearbeitung informiert? In 
welchem Zeitraum erhalten Bürger eine Rückmeldung auf ihre Meldung? 
 
Im Sag’s-uns- Portal ist der aktuelle Bearbeitungsstand der einzelnen Meldungen 
ausgewiesen. Darüber hinaus erfolgt keine zusätzliche Mitteilung. 
 
3. Wie gedenkt die Verwaltung die seit Mitte des Jahres entstandenen erheblichen 
Rückstände bei der Bearbeitung der Sag‘s uns-Meldungen aufzuarbeiten? Wird 
ggf. eine Sondergruppe für Schrotträder in Erwägung gezogen?  
 
Die angesprochenen Rückstände, die sich aus der Umstellung Mitte 2018 ergeben 
hatten, konnten zwischenzeitlich abgearbeitet werden. Aktuelle Meldungen sind in der 
laufenden Bearbeitung. 
 
4. Lässt sich die „Karenzzeit“ zwischen der Anbringung der gelben Zettel und der 
Entfernung der Schrottfahrräder verkürzen, wenn die Schrotträder offenkundig 
fahruntüchtig und im öffentlichen Raum entsorgt wurden?  
 
Eine Entfernung von Fahrradwracks bzw. Teilen von Fahrrädern aus dem öffentlichen 
Straßenraum ist grundsätzlich erst dann möglich, wenn sie jegliche Verkehrstauglich-
keit verloren haben. Es muss sich eindeutig um ein Fahrradwrack handeln, da ande-
renfalls Eigentumsrechte des - gegebenenfalls unbekannten - Eigentümers an dem 
Fahrrad bestehen.  
Erst dann handelt es sich bei den Fahrrädern um Zwangsabfall im Sinne des Krei s-
laufwirtschaftsgesetzes, der von der Stadt Köln auf dieser Grundlage entfernt und ent-
sorgt werden kann. Die Pflicht der Gemeinde zur Einsammlung der Abfälle umfasst 
auch das Einsammeln der im Gemeindegebiet fortgeworfenen und verbotswidrig ab-
gelagerten Abfälle einschließlich der Zweiradwracks. 
 
Da es sich bei den Fahrrädern gegebenenfalls noch um fremdes Eigentum handeln 
kann, sind an die Einstufung eines Fahrrads als Zwangsabfall hohe Anforderungen zu 
stellen und strenge Maßstäbe bei der Beurteilung des Vorliegens der dargestellten Kri-
terien anzulegen. Die Anforderungen können daher aus rechtlicher Sicht nicht herab-
gesetzt werden. Insbesondere bei nicht eindeutiger Klassifizierung als Abfall ist es 
zwingend geboten, dem unbekannten Eigentümer eine Frist zur Entfernung des Fahr-
rads zu setzen. 
 
Davon unabhängig ist die Entfernung fahrbereiter Fahrräder, deren Abstellen eine Ge-
fährdung oder Behinderung des Straßenverkehrs darstellt. Werden beispielsweise Zu- 
oder Durchgänge versperrt oder besteht die Gefahr, dass Fußgänger darüber stolpern 
können, so wird das Fahrrad umgehend sichergestellt.

Beratungsverlauf (1)

27.06.2019 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt)
TOP 6.1.2 Entscheidung
Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1447/2019
Typ
Beantwortung einer Anfrage (BV)
Datum
07.06.2019
Erstellt
18.04.2019 18:07