1447/2019
Praxis für die Entsorgung von Schrottfahrrädern im öffentlichen Raum
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Beantwortung einer Anfrage (BV)
4588 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle I/32/324 Vorlagen-Nummer 1447/2019 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) Praxis für die Entsorgung von Schrottfahrrädern im öffentlichen Raum Die Anfrage der SPD-Fraktion (AN 1390/2018) wird von der Verwaltung wie folgt beantwortet: 1. Hat es in der Bearbeitung der Meldungen von Schrottfahrrädern eine Veränderung der Bearbeitungsabläufe gegeben? Die Zuständigkeit wurde zwar im Frühjahr 2018 vom Bezirksordnungsdienst auf den zentralen Ordnungsdienst verlagert, der Verfahrensablauf blieb hiervon jedoch unberührt. Nach Schrottfahrrädern wird sowohl initiativ durch den Ordnungsdienst als auch gezielt aufgrund von Hinweisen Dritter gesucht. Für die Einordnung, wann ein Fahrrad ein Fahrradwrack und damit Abfall ist, sind Kri- terien festgelegt, deren Vorliegen in jedem Einzelfall durch den Ordnungsdienst darauf hin geprüft werden muss, ob die Funktionstauglichkeit eines Fahrrads endgültig entfal- len ist und dieses nicht mehr entsprechend seiner Zweckbestimmung verwendet wer- den kann. Bei nicht abgeschlossenen Fahrrädern genügt es, wenn eines der Merkmale erfüllt ist. Ist das Fahrrad durch ein Schloss gegen Wegnahme gesichert, so liegt eine absolute Funktionsunfähigkeit im oben genannten Sinne erst dann nahe, wenn mindestens drei der nachfolgend genannten Kriterien vorliegen: • beide Reifen sind platt • Vorder- oder Hinterrad sind deformiert und dadurch funktionsuntauglich • der Lenker fehlt oder ist extrem bzw. irreparabel verbogen • der Sattel fehlt (gilt nicht bei sog. Schnellverschlüssen) • der Rahmen ist erheblich beschädigt • abgelegener Standort • lange Standzeit. Sofern es sich um ein Schrottfahrrad handelt, wird ein gelber Aufkleber angebracht, mit dem der unbekannte Eigentümer innerhalb Monatsfrist zur Beseitigung des Fahrrads aufgefordert wird. Nach erfolglosem Fristablauf wird das Schrottfahrrad sodann von der AWB entfernt und auf einen der Betriebshöfe gebracht. 2 2. Wie werden Bürger*innen über den Stand der Bearbeitung informiert? In welchem Zeitraum erhalten Bürger eine Rückmeldung auf ihre Meldung? Im Sag’s-uns- Portal ist der aktuelle Bearbeitungsstand der einzelnen Meldungen ausgewiesen. Darüber hinaus erfolgt keine zusätzliche Mitteilung. 3. Wie gedenkt die Verwaltung die seit Mitte des Jahres entstandenen erheblichen Rückstände bei der Bearbeitung der Sag‘s uns-Meldungen aufzuarbeiten? Wird ggf. eine Sondergruppe für Schrotträder in Erwägung gezogen? Die angesprochenen Rückstände, die sich aus der Umstellung Mitte 2018 ergeben hatten, konnten zwischenzeitlich abgearbeitet werden. Aktuelle Meldungen sind in der laufenden Bearbeitung. 4. Lässt sich die „Karenzzeit“ zwischen der Anbringung der gelben Zettel und der Entfernung der Schrottfahrräder verkürzen, wenn die Schrotträder offenkundig fahruntüchtig und im öffentlichen Raum entsorgt wurden? Eine Entfernung von Fahrradwracks bzw. Teilen von Fahrrädern aus dem öffentlichen Straßenraum ist grundsätzlich erst dann möglich, wenn sie jegliche Verkehrstauglich- keit verloren haben. Es muss sich eindeutig um ein Fahrradwrack handeln, da ande- renfalls Eigentumsrechte des - gegebenenfalls unbekannten - Eigentümers an dem Fahrrad bestehen. Erst dann handelt es sich bei den Fahrrädern um Zwangsabfall im Sinne des Krei s- laufwirtschaftsgesetzes, der von der Stadt Köln auf dieser Grundlage entfernt und ent- sorgt werden kann. Die Pflicht der Gemeinde zur Einsammlung der Abfälle umfasst auch das Einsammeln der im Gemeindegebiet fortgeworfenen und verbotswidrig ab- gelagerten Abfälle einschließlich der Zweiradwracks. Da es sich bei den Fahrrädern gegebenenfalls noch um fremdes Eigentum handeln kann, sind an die Einstufung eines Fahrrads als Zwangsabfall hohe Anforderungen zu stellen und strenge Maßstäbe bei der Beurteilung des Vorliegens der dargestellten Kri- terien anzulegen. Die Anforderungen können daher aus rechtlicher Sicht nicht herab- gesetzt werden. Insbesondere bei nicht eindeutiger Klassifizierung als Abfall ist es zwingend geboten, dem unbekannten Eigentümer eine Frist zur Entfernung des Fahr- rads zu setzen. Davon unabhängig ist die Entfernung fahrbereiter Fahrräder, deren Abstellen eine Ge- fährdung oder Behinderung des Straßenverkehrs darstellt. Werden beispielsweise Zu- oder Durchgänge versperrt oder besteht die Gefahr, dass Fußgänger darüber stolpern können, so wird das Fahrrad umgehend sichergestellt.
Beratungsverlauf (1)
Details
- Aktenzeichen
- 1447/2019
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (BV)
- Datum
- 07.06.2019
- Erstellt
- 18.04.2019 18:07