0238/2024
Optimierung der Antragsbearbeitung im Förderprogramm „Gebäudesanierung und Erneuerbare Energien“ sowie neue Anforderung bei Förderung von Steckersolargeräten in den Förderprogrammen „Photovoltaik – klimafreundliches Wohnen und Arbeiten“
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Mitteilung Ausschuss
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Dezernat, Dienststelle VIII/57/570 Vorlagen-Nummer 23.01.2024 0238/2024 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss Klima, Umwelt und Grün 25.01.2024 Optimierung der Antragsbearbeitung im Förderprogramm „Gebäudesanierung und Erneuerbare Energien„ sowie neue Anforderung bei Förderung von Steckersolargeräten in den Förderprogrammen „Photovoltaik – klimafreundliches Wohnen und Arbeiten“ Mit Ratsbeschluss vom 07.09.2023 zur Vorlage 0944/2023 „Weiterentwicklung der Richtlinie ‚Gebäudesanierung und Erneuerbare Energien - klimafreundliches Wohnen‘: Fortführung als drei eigenständige Förderprogramme“ wurde entschieden, dass die zuständigen Ausschüsse über die Optimierungen der bestehenden Förderprogramme informiert werden. Ausgangssituation Das Förderprogramm „Gebäudesanierung und Erneuerbare Energien - Klimafreundliches Wohnen“ wurde zum 01.10.2023 durch drei neue Förderprogramme „Gebäudesanierung - Kli- mafreundliches Wohnen“, Photovoltaik – Klimafreundliches Wohnen“ und „Photovoltaik – Kli- mafreundliches Arbeiten“ abgelöst. In diesem Zusammenhang haben sich neue Erkenntnisse hinsichtlich der Bearbeitung von Förderanträgen und der Förderrealität bei Steckersolargeräten ergeben. Vor diesem Hinter- grund wurden die nachfolgend beschriebenen Optimierungen mit dem Rechtsamt abgestimmt und dem Rechnungsprüfungsamt vorgestellt. Ziele sind eine Entbürokratisierung der Antragsbearbeitung bei gleichbleibender Qualität der Prüfung vor Auszahlung der Fördermittel sowie eine Vereinfachung des Antragsverfahrens für die Bürgerinnen und Bürger der Stadt Köln. Bearbeitungsprozesse beschleunigen 1. Prüfprozedere aktuell: Derzeit finden im Rahmen der Antragsbearbeitung zwei Prüfungen statt: Im ersten Schritt werden die Förderfähigkeit, die technischen Anforderungen und die maxi- mal mögliche Förderhöhe festgestellt. Dazu werden fehlende Antragsunterlagen gemäß Förderrichtlinie angefordert, nach Vollständigkeit der Antragsunterlagen auf Förderfähigkeit 2 geprüft und bei positivem Ergebnis ein Zuwendungsbescheid erstellt. In seltenen Fällen kann es bereits hier zu einer Ablehnung kommen. In einem zweiten Schritt reichen die Antragstellenden im Verwendungsnachweis die ge- mäß Förderrichtlinie geforderten Unterlagen ein. Fehlende Unterlagen werden nachgefor- dert, damit die abschließende Prüfung des Vorhabens stattfinden kann. Die Maßnahme wurde von den Antragstellenden bereits durchgeführt und vollständig finanziert. Nach positiver Prüfung des Verwendungsnachweises wird ein Prüfbescheid erstellt und die Auszahlung der städtischen Fördermittel veranlasst. Bei Nichterfüllung der Anforderungen in der Richtlinie wird ein Ablehnungsbescheid erstellt. Herausforderungen Die in Schritt 1 geprüften Maßnahmen wurden in der Vergangenheit in der Regel wie ur- sprünglich geplant umgesetzt. Der zusätzliche Prüfaufwand in Schritt 2 war gering, da die Ergebnisse aus Schritt 1 vollständig übernommen werden konnten. Mit den Krisen seit dem Frühjahr 2022 und den damit veränderten Rahmenbedingungen hat sich diese Vorgehensweise grundlegend verändert. Aufgrund von Fachkräftemangel und Produktknappheit ändern sich die in Schritt 1 ermittelten Sachverhalte immer wieder grundlegend: z. B. Austausch der beauftragten Fachfirma, Verwendung anderer Kompo- nenten mangels Verfügbarkeit und damit andere Leistungswerte. Die Ergebnisse aus Schritt 1 sind hinfällig und müssen nochmals neu erarbeitet werden. Der Prüfaufwand hat sich verdoppelt. Arbeitsrückstände, regelmäßige Statusabfragen und vermehrte Beschwerden sind die Folge. 2. Zukünftiges Prüfprozedere: Das optimierte Prüfprozedere wird bereits für die neuen Förderprogramme praktiziert. Es bleibt bei zwei Prüfungen im Rahmen der Antragsbearbeitung. Die Zielsetzung der einzel- nen Prüfschritte ändert sich jedoch. In Schritt 1 steht die Berechnung der maximal möglichen Fördersumme im Vordergrund. Da sich die technische Planung erfahrungsgemäß verändert, wird die technische Prüfung durch eine Vorprüfung ersetzt. In diesem Zusammenhang wird auf die Nachforderung von Unterlagen bei fachlicher Unbedenklichkeit verzichtet. Stattdessen wird zukünftig im Zuwendungsbescheid darauf hingewiesen, dass die Förder- fähigkeit mit Prüfung des Verwendungsnachweises in Schritt 2 festgestellt wird. Damit ist eine eingehende Prüfung vor Auszahlung der städtischen Fördermittel weiterhin gewähr- leistet. Der Aufwand für die Bearbeitung der Förderanträge wird erheblich reduziert. Statusabfra- gen und Beschwerden können vermieden werden. Antragstellung bei Steckersolargeräten vereinfachen Zusätzlich ist eine Vereinfachung bei der Bearbeitung von Anträgen für Steckersolargeräte in den Förderprogrammen „Photovoltaik – klimafreundliches Wohnen“ und „Photovoltaik – klima- freundliches Arbeiten“ geplant. 3 1. Prüfprozedere aktuell: Steckersolargeräte Nach der „Allgemeinen Förderrichtlinie der Stadt Köln“ darf mit einer geförderten Maß- nahme frühestens begonnen werden, wenn eine Genehmigung zum vorzeitigen Maßnah- menbeginn (kurz: VZB) oder ein Zuwendungsbescheid vorliegt. Herausforderungen Das aktuelle Antragsverfahren erschwert teilweise eine zügige Bearbeitung der Förderan- träge. Unklare technische und rechtliche Standards in der Geräteklasse führen zu zusätz- lichem Abstimmungsbedarf zwischen Antragstellenden und Prüfenden. Zeitlich befristete Angebote können nicht mehr in Anspruch genommen werden. Das ur- sprünglich beantragte Gerät muss durch ein anderes ersetzt werden. Damit werden die Prüfergebnisse der technischen Vorprüfung hinfällig und es muss eine komplette Neuprü- fung im Verwendungsnachweis erfolgen. Zudem verleiten die vergleichsweise niedrigen Anschaffungskosten im Vergleich zu einer Photovoltaik-Anlage zu Spontankäufen bei Steckersolargeräten. Bei Antragstellung nach Kauf muss der Förderantrag jedoch abgelehnt werden. Die abgelehnten Förderanträge verursachen einen erhöhten Kommunikationsbedarf im Nachgang oder zusätzliche Be- schwerdefälle. Die Prüfung von Förderanträgen für Steckersolargeräte ist, gemessen an der Förder- summe von bis zu 600 Euro pro Gerät und Wohneinheit, sehr zeitaufwendig. Die Bearbei- tungszeiten entsprechen teilweise der Prüfung einer Photovoltaik-Anlage. Damit stehen Zeitaufwand und Nutzen für den Klimaschutz in einem Missverhältnis. 2. Prüfprozedere ab sofort: Antragsannahme nach Kauf möglich Zur Erhöhung der Effizienz können Anträge für Steckersolargeräte ab sofort auch nach dem Kauf gestellt und trotzdem gefördert werden. Die Prüfung erfolgt nach den Regeln für Verwendungsnachweise. Die Antragstellung erfolgt über das Online-Förderportal der Stadt Köln und kann wahl- weise vor oder nach Beauftragung, Kauf oder Installation der Steckersolaranlage erfolgen - spätestens jedoch drei Monate nach Schlussrechnung für den Kauf des Steckersolarge- räts. Solange kein Bewilligungsbescheid vorliegt, erfolgt die Beauftragung bzw. der Kauf auf eigenes finanzielles Risiko, da der Förderantrag abgelehnt werden kann, wenn die För- dervoraussetzungen nicht erfüllt sind, das Förderprogramm ausgelaufen ist oder keine Fi- nanzmittel mehr zur Verfügung stehen. Nach Kenntnisnahme durch den Ausschuss für Klima, Umwelt und Grün (AKUG) werden die Änderungen der bestehenden Förderprogramme umgesetzt. Gez. Wolfgramm
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0238/2024
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 23.01.2024
- Erstellt
- 16.01.2024 13:32