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3481/2022

Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in der Bezirksvertretung Mülheim mit Schreiben vom 08.10.22

Beantwortung einer Anfrage (BV) 21.10.2022

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 9 (Mülheim), Sitzung am 28.11.2022, TOP 7.1.4

Beantwortung einer Anfrage (BV)

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Beantwortung einer Anfrage (BV)

5388 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VIII/67/671 
 
Vorlagen-Nummer 
 3481/2022 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 28.11.2022 
 
Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in der Bezirksvertretung Mülheim 
hier: Wurde der BV-Beschluss zur Teiloffenlegung der Strunde rechtmäßig umgesetzt? 
Vorbemerkung: 
 
Der Finanzausschusses hat am 19.09.2016 beschlossen (2860/2016) 50.000€ für die Erstellung einer 
Machbarkeitsstudie mit dem Schwerpunkt „ökologische Verbesserung der Strunde“ zur Verfügung zu 
stellen. 
Die Stadtentwässerungsbetriebe Köln (StEB Köln) haben daraufhin eine umfangreiche Machbarkeits-
studie in Auftrag gegeben, deren Ergebnis der Bezirksvertretung Mülheim am 6.12.2021 im Rahmen 
einer Mitteilung (3942/2021) vorgestellt wurde. Zusammenfassend wurde dargestellt, dass ein Projekt 
„ökologische Verbesserung der Strunde“ im Bereich Mülheim nicht weiter verfolgt werden wird.  
In dieser Mitteilung wurde als Fazit formuliert: „Eine Offenlegung des Gewässersystems Strunde und 
Flehbach/Faulbach durch den Stadtbezirk Mülheim ist, aufgrund der Notwendigkeit mehrerer, durch 
die dichte Infrastruktur verbleibender Durchgängigkeitshindernisse (Verrohrungen), aus ökologischer 
und ökonomischer Sicht, nicht sinnvoll. Lange verrohrte Abschnitte sind für viele Gewässerorga-
nismen nicht passierbar, sodass eine ökologische Verbesserung nicht in Aussicht gestellt werden 
kann. Die Baukosten für die vielen Querungen bestehender Gleis- und Straßenflächen stehen 
in keinem sinnvollen Verhältnis zum Nutzen.“ 
Von Seiten der Bezirksvertretung Mülheim wurde diese Mitteilung der Verwaltung zur Kenntnis ge-
nommen und nicht beanstandet.  
 
Fragen der Fraktion: 
 
1) Hat die Verwaltung entsprechend der o.g. Beschlüsse einen Antrag auf Förderung eines (Teil-
)Projektes zur Offenlegung der Strunde gestellt? Falls nein: Aufgrund welcher Rechts-
grundlage wurden die Beschlüsse nicht umgesetzt? 
2) Aufgrund welcher Rechtsgrundlage wurde es unterlassen, eine entsprechende Vorlage dem 
Stadtentwicklungsausschuss zukommen zu lassen? 
 
 
Antworten der Verwaltung: 
 
zu 1)  
 
Die Verwaltung hat keinen Antrag auf Förderung im Rahmen des diesjährigen Förderaufrufes Bunde-
sprogrammes „Anpassung urbaner Räume an den Klimawandel“ gestellt. Die Voraussetzungen hier-
für sind nicht gegeben (s.u.). Da es sich bei dem Förderaufruf schon um den zweiten Aufruf handelt, 
ist davon auszugehen, dass vor Ablauf dieses Aufrufes ein neuer kommen wird. Darüber hinaus gibt 
es auch noch andere Möglichkeiten der Förderung. Wesentliche Voraussetzung ist jedoch, dass der 
Planungsprozess schon soweit begonnen wurde, dass es einen Überblick über die Zeitschiene und 
die zu lösenden Probleme gibt.

2 
 
 
zu 2) 
 
Die Voraussetzungen für eine Beteiligung weiterer politischer Gremien, z.B. des Stadtentwicklungs-
ausschusses, sind zurzeit nicht gegeben. 
 
Das Projekt „ökologische Verbesserung der Strunde“ ist über den Stand einer Machbarkeitsstudie 
nicht herausgekommen. Das o.g. Fazit der entsprechenden Mitteilung wurde von allen beteiligten 
politischen Gremien zur Kenntnis genommen und nicht beanstandet. 
 
Im Rahmen der Machbarkeitsstudie wurden lediglich verschiedene potenzielle Trassenverläufe unter-
sucht. Es gibt somit auch noch keine fundierte Kostenabschätzung, lediglich ein möglicher Kosten-
rahmen zwischen 7,5 und 20,4 Mio. € konnte grob eingegrenzt werden. 
 
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass zur Umsetzung eines so komplexen Projektes eine Viel-
zahl von gesetzlichen und eigentumsrechtlichen Aspekten zu prüfen und zu klären sind. So stellt ein 
Vorhaben zur Offenlegung des verrohrten Gewässerabschnitts Strunde/Faul-Flehbach nach § 67 
Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) eine wesentliche Umgestaltung eines Gewässers und damit 
einen Gewässerausbau dar. Gem. § 68 Abs. 1 WHG bedarf der Gewässerausbau eines umfassen-
den Planfeststellungsverfahrens. Nur unter bestimmten Voraussetzungen ist nach § 74 Abs. 6 VwVfG 
ein vereinfachtes Plangenehmigungsverfahren möglich. Schon aufgrund von vielfältigen Betroffenhei-
ten ist darüber hinaus eine UVP-Pflicht anzunehmen und damit eine Öffentlichkeitsbeteiligung zwin-
gend erforderlich. Ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren scheidet definitiv aus. 
 
Für ein Planfeststellungsverfahren ist von Beginn der Erstellung der Antragsunterlagen einschließlich 
der entscheidungserheblichen Unterlagen für die UVP mit den für die UVS durchzuführenden Unter-
suchungen der Auswirkungen auf die Schutzgüter (LBP, Artenschutzuntersuchung, wasserrechtlicher 
Fachbeitrag, Lärmprognose etc. um nur die wesentlichen zu nennen) von einer Gesamtzeit bis zur 
Vorlage des Bescheides von min. > 3 Jahren auszugehen. Je nach Betroffenheit kann ggf. eine Klage 
eingereicht werden. 
 
 
Neben der Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens muss auch ein umfassender Planungs-
prozess durchgeführt werden, bei dem alle planerischen Aspekte zu klären und zu lösen sind. Hierzu 
gehören beispielsweise komplexe Grundstücksfragen, welche geklärt werden müssen. Hier lässt sich 
seriös kein Zeitrahmen abschätzen, da im Rahmen der Machbarkeitsstudie nur eine mögliche Tras-
senführung untersucht wurde. Eine Umsetzung bis Ende 2025, dem im Förderaufruf gesetzten Zeit-
rahmen, ist daher realistisch nicht machbar.

Beratungsverlauf (1)

28.11.2022 Bezirksvertretung 9 (Mülheim)
TOP 7.1.4 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

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Details

Aktenzeichen
3481/2022
Typ
Beantwortung einer Anfrage (BV)
Datum
21.10.2022
Erstellt
19.10.2022 12:19