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1884/2019

Offenlage des Bebauungsplanes Nr. 75409/02 Teilaufhebung, Arbeitstitel: Neue Eiler Straße in Köln-Porz-Eil, 1. Teilaufhebung

Mitteilung Ausschuss 19.06.2019

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 7 (Porz), Sitzung am 04.07.2019, TOP 10.2.4

Anlage 3

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Ansehen

Anlage 1

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Ansehen

Anlage 2

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Ansehen

Mitteilung Ausschuss

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Ansehen

zu Anlage 4+++URKUNDE+++

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Ansehen

Anlage 4

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Ansehen

Anlage 3

1207 Zeichen

Einzelhandels- und
Stadtbezirk Porz Zentrenkonzept Köln 2010 
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Sonderstandort Poll 
Sonderstandort Eil 
BZ Porz 
STZ Wahnheide, Heidestr. 
NVZ Finkenberg
NVZ Eil, 
Frankfurter Str.
STZ Zündorf, 
Hauptstr./Schmittgasse 
STZ Poll, Siegburger Str. 
STZ Wahn, 
Frankfurter Str./Heidestr. 
STZ Urbach, 
Kaiserstr./ 
Frankfurter Str. 
STZ Westhoven/Ensen, 
Gilgaustr. 
NVL Grengel, 
Friedensstr. 
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Z e ntr e n ­ und 
St a n d o r t s t r u k t u r
Ratsbeschluss 17.12.2013 
Nahversorgung / Einzugsbereiche 
Lebensmittelbetriebe ab 400 m²  VKF 
700 Meter Radius um die Betriebe 
700 Meter Radius um die Zentren 
SB-Warenhaus 
Verbrauchermarkt 
Supermarkt 
Discounter 
Zentrenstruktur / Versorgungsgebiete 
Versorgungsgebiet 
BZ - Bezirkszentrum 
NVZ - Nahversorgungszentrum 
STZ - Stadtteilzentrum 
Versorgungsgebiet 
Versorgungsgebiet 
Sonderstandort 
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NVL - Nahversorgungslage 
Sonderstandort Lind 
0 700 1.400 2.100350 
Meter 
1:42.000 Karte: 7.1 
Amt für Stadtentwicklung und 
Statistik 2010 
Darstellung: 
Erhebung: GMA  2008 
Anlage 3
Standort ALDI Süd

Anlage 1

456 Zeichen

1. Teilaufhebung1HXH(LOHU6WUD‰H
UHFKWVNUlIWLJHUBebauungsplan 75409/02
Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von0LWJOLHGHUQGHV5DWHVGHU$XVVFKVVHXQGGHU%H]LUNVYHUtretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zuGLHVHP7DJHVRUGQXQJVSXQNWQLFKWWHLOQHKPHQGUIHQ
Anlage 1
0D‰VWDEN
StadtplanungsamtGeltungsbereich der 1. Teilaufhebung des Bebauungsplanes 75409/021HXH(LOHU6WUD‰HLQ.|OQ3RU](LO
0 10050 200300 Meter

Anlage 2

456 Zeichen

1. Teilaufhebung1HXH(LOHU6WUD‰H
UHFKWVNUlIWLJHUBebauungsplan 75409/02
Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von0LWJOLHGHUQGHV5DWHVGHU$XVVFKVVHXQGGHU%H]LUNVYHUtretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zuGLHVHP7DJHVRUGQXQJVSXQNWQLFKWWHLOQHKPHQGUIHQ
Anlage 2
0D‰VWDEN
StadtplanungsamtGeltungsbereich der 1. Teilaufhebung des Bebauungsplanes 75409/021HXH(LOHU6WUD‰HLQ.|OQ3RU](LO
0 10050 200300 Meter

Mitteilung Ausschuss

4844 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VI/61/1 
613 Dint Sa 
Vorlagen-Nummer  19.06.2019 
 1884/2019 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Stadtentwicklungsausschuss 04.07.2019 
Bezirksvertretung 7 (Porz) 04.07.2019 
 
Offenlage des Bebauungsplanes Nr. 75409/02 1. Teilaufhebung 
Arbeitstitel: Neue Eiler Straße in Köln-Porz-Eil, 1. Teilaufhebung 
Begründung: 
 
Der Bebauungsplan 75409/02 setzt im Bereich der Teilaufhebung "Gewerbegebiet" fest.  
 
Durch die vor dem Verwaltungsgericht erstrittene Baugenehmigung im Jahr 2011 hat die Firma Aldi 
einen Discounter mit einer Verkaufsfläche von knapp 800 m² sowie einer Geschossfläche von circa 
1550 m² errichtet. 
 
Mit einer Bauvoranfrage hat Aldi durch eine Nutzungsänderung der Lagerfläche die Erweiterung der 
Verkaufsfläche von 799,92 m² auf insgesamt 1 033,34 m² (und damit großflächig) beantragt. 
 
Da das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 20.07.2011 (23 K 8691/09) festgestellt hat, dass die 
Voraussetzungen des Discounters auf die Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Be-
bauungsplanes vorliegen, soll die Teilaufhebung beschlossen werden, um auch für das gesamte Dis-
counter-Grundstück die Neuaufstellung eines Bebauungsplanes nach § 9 Abs. 2a BauGB zu ermögli-
chen. 
 
Damit können mit der parallel laufenden Aufstellung des Bebauungsplanentwurfes Carlebachstraße 
nach § 9 Abs. 2a BauGB, die Vorgaben des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes umgesetzt wer-
den. 
 
Mit Beschluss vom 17.12.2013 hat der Rat der Stadt Köln ein neues Einzelhandels- und Zentrenkon-
zept beschlossen. Das Konzept dient dem Schutz der zentralen Versorgungsbereiche vor einem 
Kaufkraftabfluss durch dezentrale Einzelhandelsansiedlungen.  
 
Konkret ist zu erwarten, dass von dem Vorhaben Auswirkungen auf die beiden fußläufig nahgelege-
nen zentralen Versorgungsbereiche, Nahversorgungszentrum Eil, Frankfurter Straße und Nahversor-
gungszentrum Finkenberg zu erwarten sind. 
 
Der Planstandort liegt fußläufig (rund 500 m) von den beiden vorgenannten zentralen Versorgungsbe-
reichen sowie rund 1,2 km vom Stadtteil Porz-Gremberghoven entfernt.  
 
Die bestehenden Zentren können durch verstärkte Umsatzumverteilungen zugunsten von weiteren 
Einzelhandelsansiedlungen oder -erweiterungen am Planstandort spürbar beeinträchtigt und in ihrer 
Gesamtfunktionalität gestört werden.

2 
 
Beide Zentren verfügen derzeit über einen relativ schwachen Einzelhandelsbesatz und sind daher 
perspektivisch dringend zu stabilisieren beziehungsweise sogar auszubauen.  
 
Für den Stadtteil Porz-Gremberghoven wurde im Frühjahr 2016 im Auftrag der Stadt Köln eine Mach-
barkeitsstudie zur Herstellung eines standortangepassten, kleinflächigen Lebensmittelangebotes vor-
gelegt. Zurzeit führt die Stadt auf dieser Grundlage intensive Gespräche mit Grundstückeigentümern, 
potenziellen Marktbetreibern und der Bürgerschaft in Gremberghoven. Die Studie belegt unter ande-
rem einen hohen Kaufkraftabfluss aus Gremberghoven in das Gewerbegebiet Eil. Eine weitere Ver-
größerung der Attraktivität dieser nicht integrierten Einkaufslagen konterkariert die städtischen Ziel-
setzungen einer Sicherung und Weiterentwicklung der Zentren und der wohnortintegrierten Nahver-
sorgungsangebote. 
 
Aus diesem Grund ist zur Umsetzung des Einzelhandelskonzeptes die Aufstellung eines neuen Be-
bauungsplanes nach § 9 Abs. 2a BauGB (Bebauungsplan-Entwurf Nr. 75405/03, Arbeitstitel: Carle-
bachstraße in Köln-Porz-Eil) notwendig. Hinsichtlich einer konsequenten Anwendung des Konzeptes 
soll neben großflächigem Einzelhandel auch zentrenrelevanter Einzelhandel gemäß Sortimentsliste 
der Stadt Köln generell ausgeschlossen werden. Der bestehende Einzelhandelsbetrieb genießt Be-
standsschutz. 
 
Mit der Teilaufhebung werden auch die Ziele des Regionalplanes gestützt.  
 
Der Regionalplan legt auf der Grundlage des Landesentwicklungsprogrammes und der Landesent-
wicklungspläne die regionalen Ziele der Raumordnung und Landesplanung für die Entwicklung des 
Regierungsbezirkes Köln und für alle raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen im Planungs-
gebiet fest und ist bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten.  
 
Der Regionalplan unterscheidet beim Siedlungsraum zwischen den "Allgemeinen Siedlungsberei-
chen" (ASB) und den "Bereichen für gewerbliche und industrielle Nutzung" (GIB). 
 
Das Vorhaben liegt im GIB, so dass, dem Regionalplan entsprechend, großflächiger Einzelhandel 
hier ausgeschlossen werden soll. 
 
Die Offenlage erfolgt vor den Sommerferien 2019, damit der Rat der Stadt Köln fristgerecht im August 
2019 den Satzungsbeschluss fassen kann. 
 
 
 
Anlagen 
1 Geltungsbereich des Einleitungsbeschlusses/Teilaufhebung 
2 Bebauungsplan/Teilaufhebung 
3 Zentren- und Standortstruktur 
4     Offenlagebegründung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB 
 
 
Gez. Greitemann

zu Anlage 4+++URKUNDE+++

21081 Zeichen

/ 2 
 
 
 
Begründung nach § 3 Abs.2 Baugesetzbuch BauGB 
zur Teilaufhebung des Bebauungsplanes 75409/02  
Arbeitstitel: Neue Eiler Straße in Köln-Porz-Eil 
  
 
 
Rechtskraft 
 
Der Bebauungsplan 75409/02 trat mit dem Datum seiner Bekanntmachung am 02.11.1987 in Kraft. 
 
 
Geltungsbereich 
 
Sein räumlicher Geltungsbereich umfasst das Gebiet zwischen der Leostraße, der Kurt-Schu-
macher-Straße, der Humboldtstraße, der Theodor-Heuss-Straße, der Frankfurter Straße, dem 
Pfaffenpfädchen, der Ludwigstraße und der Neue Eiler Straße in Köln-Porz-Eil. 
 
Der Geltungsbereich der Teilaufhebung beschränkt sich auf das Gebiet zwischen dem nördlich 
gelegenen Baumarkt, begrenzt im Osten durch die Neue Eiler Straße, im Süden circa 26,00 m 
parallel zur Carlebachstraße und im Westen durch die angrenzende Grünfläche (Grundstücke 
Gemarkung Eil, Flur 16, Flurstücke 879 und 904) in Köln-Porz-Eil. 
 
Der Teilaufhebungsbereich ist im Flächennutzungsplan als Gewerbegebiet (GE) dargestellt. 
 
Planinhalt 
 
Der Bebauungsplan trifft für seinen Plangeltungsbereich im Wesentlichen folgende Festsetzungen: 
 Mischgebiet (MI), 
 Gewerbegebiet (GE), 
 allgemeines Wohngebiet (WA), 
 öffentliche Grünfläche mit den Zweckbestimmung -Kinderspielplatz- und -Ballspielplatz-, 
 Fläche für Versorgungsanlagen (Hochdruckgasbehälter), 
 öffentliche Verkehrsflächen. 
 
Für den Geltungsbereich der Teilaufhebung trifft der Bebauungsplan folgende Festsetzungen: 
 Gewerbegebiet(GE), 
 III Vollgeschosse  
 GFZ 2,0  
 geschlossene Bauweise 
 überbaubare Grundstücksflächen (Baugrenzen) 
 Zone 1 (Ausschluss von Betrieben mit bestimmten Emissionsverhalten auf der Grundlage 
der Abstandliste des Abstandserlasses vom 09.07.1982)  
 Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern 
 
 
Grund der Aufhebung 
 
Der Bebauungsplan 75409/02 setzt im Bereich der Teilaufhebung "Gewerbegebiet" fest.  
 
Durch die vor dem Verwaltungsgericht erstrittene Baugenehmigung im Jahr 2011 hat ein 
Discounter auf der südlich an den Bereich der Teilaufhebung angrenzenden Fläche ein Gebäude 
mit einer Verkaufsfläche von knapp 800 m² sowie einer Geschossfläche von circa 1 550 m² 
errichtet. Im Geltungsbereich der Teilaufhebung ist der Parkplatz des Discounters angeordnet.

- 2 - 
 
/ 3 
 
 
Jetzt liegt eine Bauvoranfrage vor, mit der der Discounter durch eine Nutzungsänderung der 
Lagerfläche die Erweiterung der Verkaufsfläche von 799,92 m² auf insgesamt 1 033,34 m² (und 
damit großflächig) beantragt. 
Da das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 20.07.2011 (23 K 8691/09) festgestellt hat, dass 
die Voraussetzungen des Discounters auf die Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen 
des Bebauungsplanes vorliegen, soll die Teilaufhebung beschlossen werden, um auch für das 
gesamte Discounter-Grundstück die Neuaufstellung eines Bebauungsplanes nach § 9 Abs. 2a 
BauGB zu ermöglichen. 
 
Ziel der Teilaufhebung ist es, die Voraussetzungen für die Aufstellung eines Babauungsplanes 
nach § 9 Abs.2 BauGB zu schaffen, der Einzelhandelsnutzungen für zentrenrelevante Sortimente 
ausschließen soll. Das betrifft somit auch eine noch nicht bebaute Fläche des Discounter-
Grundstückes. Der Bebauungsplan nach § 9 Abs. 2a BauGB wird zur Erhaltung und Entwicklung 
der beiden fußläufig nahegelegenen zentralen Versorgungsbereiche Eil, Frankfurter Straße und 
Finkenberg aufgestellt. Demnach ist als Festsetzungsmöglichkeit lediglich vorgesehen, innerhalb 
des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes künftig nur bestimmte Arten der gemäß § 34 Abs. 1 
BauGB zulässigen baulichen Nutzungen zuzulassen, nicht zuzulassen oder ausnahmsweise 
zuzulassen. Weitere Festsetzungsmöglichkeiten gemäß BauGB oder Baunutzungsverordnung 
(BauNVO) kommen bei der Anwendung des § 9 Abs. 2a BauGB nicht in Betracht. Am 10.11.2016 
hat der Stadtentwicklungsausschuss nachfolgend die am 06.10.2016 beschlossene 
Dringlichkeitsentscheidung genehmigt, für den Bereich Carlebachstraße einen Bebauungsplan im 
vereinfachten Verfahren aufzustellen mit dem Ziel, den Ausschluss von Einzelhandel im 
Geltungsbereich des Bebauungsplanes festzusetzen. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 
12.12.2016 im Amtsblatt veröffentlicht.  
 
Mit Beschluss vom 17.12.2013 hat der Rat der Stadt Köln ein neues Einzelhandels- und 
Zentrenkonzept beschlossen. Das Konzept dient dem Schutz der zentralen Versorgungsbereiche 
vor einem Kaufkraftabfluss durch dezentrale Einzelhandelsansiedlungen.  
 
Konkret ist zu erwarten, dass von dem Vorhaben Auswirkungen auf die beiden fußläufig 
nahgelegenen zentralen Versorgungsbereiche - Nahbereichszentrum Eil (Frankfurter Straße) und 
Nahbereichszentrum Finkenberg (Konrad-Adenauer-Straße) - zu erwarten sind. 
 
Der Planstandort liegt fußläufig (rund 500 m) von den beiden vorgenannten zentralen 
Versorgungsbereichen sowie rund 1,2 km vom Stadtteil Porz-Gremberghoven entfernt.  
 
Die bestehenden Zentren können durch verstärkte Umsatzumverteilungen zugunsten von weiteren 
Einzelhandelsansiedlungen oder -erweiterungen am Planstandort spürbar beeinträchtigt und in 
ihrer Gesamtfunktionalität gestört werden. Beide Zentren verfügen derzeit über einen relativ 
schwachen Einzelhandelbesatz und sind daher perspektivisch dringend zu stabilisieren 
beziehungsweise sogar auszubauen.  
 
Für den Stadtteil Porz-Gremberghoven wurde im Frühjahr 2016 im Auftrag der Stadt Köln eine 
Machbarkeitsstudie zur Herstellung eines standortangepassten, kleinflächigen 
Lebensmittelangebotes vorgelegt. Zurzeit führt die Stadt auf dieser Grundlage intensive 
Gespräche mit Grundstückeigentümern, potenziellen Marktbetreibern und der Bürgerschaft in 
Gremberghoven. Die Studie belegt unter anderem einen hohen Kaufkraftabfluss aus 
Gremberghoven in das Gewerbegebiet Eil. Eine weitere Vergrößerung der Attraktivität dieser nicht 
integrierten Einkaufslagen konterkariert die städtischen Zielsetzungen einer Sicherung und 
Weiterentwicklung der Zentren und der wohnortintegrierten Nahversorgungsangebote. 
 
Aus diesem Grund ist zur Umsetzung des Einzelhandelskonzeptes die Aufstellung eines neuen 
Bebauungsplanes nach § 9 Abs. 2a BauGB (Bebauungsplan-Entwurf Nr. 75405/03, Arbeitstitel: 
Carlebachstraße in Köln-Porz-Eil) notwendig. Hinsichtlich einer konsequenten Anwendung des 
Konzeptes soll neben großflächigem Einzelhandel auch zentrenrelevanter Einzelhandel gemäß 
Sortimentsliste der Stadt Köln generell ausgeschlossen werden. Der bestehende 
Einzelhandelsbetrieb genießt Bestandsschutz.

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Da die Aufstellung eines Bebauungsplanes nach § 9 Abs. 2a BauGB zur Erhaltung und 
Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche nur für im Zusammenhang bebauter Ortsteile nach § 
34 BauGB zulässig ist, ist die Teilaufhebung des bestehenden Bebauungsplanes Nr. 75409/02 für 
den Geltungsbereich des aufzustellenden Bebauungsplanes Nr. 75405/03 erforderlich. 
 
Mit der Teilaufhebung werden auch die Ziele des Regionalplanes gestützt.  
 
Der Regionalplan legt auf der Grundlage des Landesentwicklungsprogrammes und der 
Landesentwicklungspläne die regionalen Ziele der Raumordnung und Landesplanung für die 
Entwicklung des Regierungsbezirkes Köln und für alle raumbedeutsamen Planungen und 
Maßnahmen im Planungsgebiet fest und ist bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu 
beachten.  
 
Der Regionalplan unterscheidet beim Siedlungsraum zwischen den "Allgemeinen 
Siedlungsbereichen" (ASB) und den "Bereichen für gewerbliche und industrielle Nutzung" (GIB). 
 
Das Vorhaben liegt im GIB, so dass entsprechend des Regionalplanes eine Einzelhandelsnutzung 
hier ausgeschlossen werden soll. 
 
Zur Umsetzung des Einzelhandelskonzeptes sind sowohl die Teilaufhebung des 
Bebauungsplanes, als auch die Neuaufstellung eines Bebauungsplanes für den teilaufzuhebenden 
Bereich, notwendig, in dem Einzelhandel mit zentrenrelevanten- bzw. nahversorgungsrelevanten 
Sortimenten ausgeschlossen werden soll. 
 
Aus vorgenannten Gründen soll deshalb der Bebauungsplan 75409/02 in einem förmlichen 
Verfahren teilaufgehoben werden. 
 
 
Auswirkungen der Teilaufhebung 
 
Für seinen überwiegenden Plangeltungsbereich wird der Bebauungsplan 75409/02 weiterhin zur 
Realisierung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung benötigt.  
 
Für den Bereich der Teilaufhebung soll die zukünftige städtebauliche Entwicklung über die 
Neuaufstellung eines Bebauungsplanes mit Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a Baugesetzbuch 
(BauGB) im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB in Verbindung mit § 34 Abs. 1 BauGB 
erfolgen. 
Die Anwendung dieses Planungsinstrumentariums sichert die städtebauliche Ordnung des 
Raumes. 
 
Nach der Teilaufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplans erfolgt die planungsrechtliche 
Beurteilung von Vorhaben auf Grundlage von § 34 Abs. 1 BauGB. Es sind zukünftig Vorhaben 
zulässig, die sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. 
 
Da die Umgebung der Teilaufhebung durch Wohnen und gewerbliche Nutzungen in Form von 
Autohäusern, Kfz Reparaturbetriebe, einer Taxizentrale, einem Baumarkt, sowie 
metallverarbeitenden Betrieben geprägt ist, schränkt dies nach Inkrafttreten der Teilaufhebung das 
zukünftige Nutzungsspektrum nicht ein. Die einzige Ausnahme bildet hier Einzelhandel mit 
zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten, da diese Form der gewerblichen Nutzung 
durch die Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. 75405/03 (Carlebachstraße) unterbunden 
werden wird 
 
Da sich die Teilaufhebung auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nur unwesentlich auswirkt, 
soll von einer vorgezogenen Beteiligung der Bürger gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 1 BauGB 
abgesehen werden.

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Umweltbericht gemäß § 2a Nummer 2 BauGB  
 
Es wurde eine Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz 4 BauGB mit einer Beschreibung und Bewertung 
des gegenwärtigen und des zukünftigen Umweltzustandes einschließlich Prognose der 
Nullvariante (Plan wird nicht teilweise aufgehoben) durchgeführt. Für die Umweltbelange nach § 1 
Absatz 6 Nummer 7 und § 1a BauGB wurden keine erheblichen Auswirkungen festgestellt. 
Überwachungsmaßnahmen gemäß § 4c BauGB ergeben sich nicht. 
 
Im Einzelnen: 
 
1. Ziel der Teilaufhebung: 
Für den Bereich der Teilaufhebung setzt der Bebauungsplan ein Gewerbegebiet, Zone 1 - 
Ausschluss von Betrieben mit mehr als 100 m Abstandserfordernis nach der Abstandsliste,  
maximal dreigeschossig, eine Geschossflächenzahl (GFZ) von 2,0 in geschlossener Bauweise fest 
sowie eine Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern.  
Im Geltungsbereich der Teilaufhebung liegt der Discounter Aldi mit einer Verkaufsfläche von ca 
800 qm sowie Lager- und betribesflächen von ca. 1500 qm. Die vorhandene Bebauung weicht in 
Teilen von den Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes ab (überbaubare Fläche, 
Überplanung von vier Baumstandorten entlang der Carlebachstraße). Der Discounter hat eine 
Erweiterung der Verkaufsfläche zu Lasten der Lagerfläche beantragt. Zur Sicherstellung des 
Einzelhandelskonzeptes der Stadt Köln soll für den Bereich des Discounters ein Bebauungsplan 
mit Regelungen zum Einzelhandel aufgestellt werden. Weitere Regelungen soll der neue 
Bebauungsplan nicht treffen. Dazu ist die Teilaufhebung eine Voraussetzung. 
 
 
2. Bestand:  
Das Plangebiet der Teilaufhebung ist durch einen Lebensmitteldiscounter mit Pkw-Stellplätzen 
zum größeren Teil versiegelt und bebaut. Im Bereich der Pkw-Stellplätze sind untergeordnet 
Zierrabatte mit geringer ökologischer Wertigkeit vorhanden. Weiterhin ist im nördlichen Bereich 
zwischen Pkw-Stellplätzen und den angrenzenden Gewerbebetrieb eine Pflanzfläche angelegt  
 
 
3. Auswirkungen der Planung (Teilaufhebung) und Definition der Nullvariante: 
 
Die Untersuchungstiefe der Umweltprüfung orientiert sich in Übereinstimmung mit der 
Formulierung in § 2 Abs.4 Satz 3 BauGB daran, welche dauerhaften Auswirkungen durch die 
Teilaufhebung des Bebauungsplanes auf die Umweltbelange entstehen können und welche 
Einwirkungen auf die nach der Teilaufhebung zulässigen Nutzungen im Geltungsbereich aus der 
Umgebung dauerhaft zu erwarten sind. 
 Hierzu werden vernünftigerweise regelmäßig bzw. dauerhaft anzunehmende Einwirkungen 
geprüft, nicht jedoch vorübergehende, außergewöhnliche und nicht vorhersehbare Ereignisse. 
Diese Prüfung beinhaltet auch nicht die Untersuchung von Auswirkungen der Bauphase, da diese 
auf der Ebene der Teilaufhebung nicht abgeschätzt werden können und eine Prüfung insoweit in 
einem späteren Baugenehmigungsverfahren erfolgen wird. 
ES werden durch die Umsetzung der Teilaufhebung keine Techniken oder Stoffe eingesetzt und 
verwendet, die zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen führen werden.  
Nullvariante: Bei einem Erhalt des Bestandes kommt es nicht zu Auswirkungen auf die 
Umweltbelange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a BauGB. 
Zusätzlich könnte bei Nichtaufhebung des Planes die heute vorhandene Pkw-Stellfläche mit 
Pflanzstreifen durch ein gewerbliches Gebäude, z. B. Büro, Lager gemäß den 
Ausnutzungskennzahlen des rechtskräftigen Bebauungsplanes bebaut werden. Dies würde die 
vorhandene Versiegelung nur marginal erhöhen. Zusätzlich wäre, je nach Art der gewerblichen 
Nutzung, von einem leicht erhöhten Verkehrsaufkommen (Angestellte, Besucher, An- /

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/ 6 
 
Ablieferung) zu rechnen. Eine erhebliche Verkehrszunahme auf der Eiler Straße wäre allerdings 
nicht zu erwarten. 
Prognose: Nach der Teilaufhebung beurteilt sich das Gebiet nach § 34 Abs. 1 BauGB und die sich 
in der Umgebung einfügende Bebauung ist zulässig. Auf der Basis von § 34 Abs. 1 BauGB kann 
im Änderungsbereich nach der Teilaufhebung eine Bebauung des heutigen Parkplatzes und der 
Pflanzfläche durch gewerbliche Nutzungen einschließlich Einzelhandel erfolgen. Damit sind dann 
Eingriffe in den Naturhaushalt sowie Auswirkungen auf die südlich vorhandene Wohnbebauung 
möglich.  
 
Pflanzen, Tiere, Boden, Grundwasser: 
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, FFH-RL, VRL, Naturschutzgesetz NRW, § 1a 
BauGB, BBodSchG, BBodSchV, LBodSchG NRW, WHG, LWG NRW; 
Bestand: 
Im Plangebiet sind derzeit keine hochwertigen Biotoptypen vorhanden. Die wenigen kleinkronigen 
Bäume, Ziersträucher und der Scherrasen leisten sowohl aufgrund der Kleinflächigkeit als auch 
der mangelnden Biotopvernetzung keinen erheblichen Beitrag zur Leistungsfähigkeit des 
Naturhaushaltes. Sie stellen keine Brut- und Lebensstätten planungsrelevanter Tierarten dar. Zum 
einen weist der Biotopbestand keine Strukturen auf, wie sie speziell angepasste Tierarten als Brut-
, Fortpflanzungs- oder Überwinterungsstätten benötigen, zum anderen unterliegt die Fläche durch 
den Betrieb des Parkplatzes und der täglichen Andienung ständigen Störungen. 
Die Bäume fallen nicht unter die Baumschutzsatzung der Stadt Köln. 
Der im Teilaufhebungsbereich vorhandene Boden dürfte aufgrund von Bautätigkeiten nicht mehr 
im natürlichen Zustand vorliegen, seine Bodeneigenschaften sind gestört und anthropogen 
verändert. Einer Nachverdichtung an dieser Stelle ist einer Neuinanspruchnahme unbelasteter 
Böden im Außenbereich vorzuziehen. 
Im Altlastenkataster der Stadt Köln sind für den Teilaufhebungsbereich und seinen Nahbereich 
keine Eintragungen vorhanden. 
Der Teilaufhebungsbereich liegt in der Wasserschutzzone III B des Wasserwerkes Erker Mühle. 
Aufgrund der Kleinflächigkeit der unversiegelten Flächen und der gestörten Bodeneigenschaften 
leistet der Änderungsbereich keinen erheblichen Beitrag zur Grundwasserneubildung. 
Nullvariante/Prognose: In beiden Betrachtungsfällen sind die Auswirkungen identisch und im 
Vergleich zum Bestand nicht erheblich, da es sich in beiden Fällen um eine versiegelte bzw. zu 
versiegelnde Fläche handelt.  
 
Luftgüte / Klima: 
Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, 39. BImSchV, TA Luft, Abstandserlass NW, BauGB, 
Vermeidung der Ausdehnung bioklimatisch belasteter Gebiete, Umgang mit Klimawandelfolgen; 
Bestand: Gemäß Luftgüteindex (2001 – 2003) liegt der Teilaufhebungsbereich in einer Zone 
mittlerer Luftgüte. Eine geringfügige Zunahme von Emissionen aus Hausbrand und Mehrverkehr 
ist in diesem Bereich unproblematisch. 
Der Teilaufhebungsbereich liegt in einem Bereich, der gemäß der „Planungshinweiskarte 
zukünftige Wärmebelastung“ als sehr hoch (wärme-)belastete Siedlungsfläche bewertet wird.   
Prognose: Aufgrund der geringen Flächengröße des Teilaufhebungsbereiches und der südlich 
vorhandenen Wohnbebauung kann davon ausgegangen werden, dass zukünftig nur eine Nutzung 
zulässig sein wird, die nicht zu einer erheblichen Zunahme der Luftschadstoff-Emission führen 
wird. Der Änderungsbereich liegt nicht in der Umweltzone des Luftreinhalteplanes der Stadt Köln. 
Die zukünftig mögliche zusätzliche Bebauung wird aufgrund der geringen Flächengröße und der 
Lage innerhalb der Wärmeinsel von Porz-Eil keine spürbaren negativen Auswirkungen auf das

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Kleinklima im Teilaufhebungsbereich und seinem Nahbereich aufweisen. Die Fläche hat auch 
heute keinerlei thermische Wohlfahrtsfunktion. 
Nullvariante: diese entspricht der Prognose, in beiden Betrachtungsfällen sind die Auswirkungen 
identisch und im Vergleich zum Bestand unerheblich, da es sich in beiden Fällen um eine 
versiegelte bzw. zu versiegelnde Fläche handelt.  
 
Mensch, Gesundheit, hier Lärm: 
Ziele des Umweltschutzes: DIN 4109, DIN 18005, BImSchG, 16. BImSchV, TA Lärm, 
Freizeitlärmerlass, 18. BImSchV, BauGB (gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse), 
Bestand: Der Änderungsbereich ist stark lärmvorbelastet durch Straßenverkehrslärm der BAB 59, 
der Theodor-Heuss-Straße, der Frankfurter Straße, der Neue Eiler Straße und der 
Carlebachstraße. Untergeordnet liegen vermutlich auch gewerbliche Lärmimmissionen vor. 
Aufgrund der Zonierung des Gewerbegebietes im Bebauungsplan Nr.75409/02 dürften diese 
jedoch nur gering ausfallen. 
Prognose / Nullvariante: Bei einer Neubebauung und Neunutzung im Teilaufhebungsbereich ist 
sowohl nach Durchführung der Teilaufhebung als auch bei einem Verzicht hierauf im Rahmen des 
Bauantrages eine schalltechnische Untersuchung erforderlich, die nachweist, ob und wie die 
Grenzwerte der TA Lärm für ein allgemeines Wohngebiet an der südlich gelegenen 
Wohnbebauung eingehalten werden. Dazu wird auch die Lärm-Vorbelastung aus dem 
bestehenden Gewerbe zu berücksichtigen sein. 
Weitere Umweltbelange wie: 
 Landschaftsplan, Fachpläne (Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrecht) 
 Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete 
 Biologische Vielfalt 
 Landschaft/Ortsbild 
 Abwasser, Abfälle, sonstige Emissionen wie Gerüche, Licht, Strahlung, Wärme 
 Erneuerbare Energien/Energieeffizienz 
 Erschütterungen 
 Gefahrenschutz/Risiken 
 Kultur- und sonstige Sachgüter 
 Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen 
sind durch die Teilaufhebung und die Nullvariante nicht betroffen. 
Vermeidungs-, Minderungs- oder Ausgleichsmaßnahmen können bei der Teilaufhebung nicht wie 
bei der Neuaufstellung eines Bebauungsplanes in Form von Festsetzungen geregelt werden. Dies 
erfolgt, soweit erforderlich, in späteren Baugenehmigungsverfahren. 
 
3. Sonstige Angaben: 
 
Alternativen zur geplanten Teilaufhebung bestehen nicht. Die Verfestigung eines 
Einzelhandelsstandortes, der dem vom Rat beschlossenen Einzelhandels- und Zentrenkonzept 
widerspricht, soll mit den zur Verfügung stehenden Planungsinstrumentarien ausgeschlossen 
werden.  
Im Rahmen der Umweltprüfung wurde auf die allgemein bei der Stadt Köln vorhandenen 
Umweltdaten zurückgegriffen.

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- Stadt Köln: Landschaftsplan, jeweils aktueller Stand; 
- Stadt Köln, Deutscher Wetterdienst, Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz 
NRW: Planungshinweiskarte zukünftige Wärmebelastung, aus LANUV Fachbericht Nr.50, 
Recklinghausen, 2013; 
- Labor Dr. Rabe HygieneConsult: Ermittlung der Luftqualität in Köln mit Flechten als 
Bioindikatoren, Essen, 2003; 
- Geologischer Dienst NW: Bodenkarte 1:50.000, Krefeld, o. J.; 
- Bezirksregierung Köln: Wasserschutzgebiete in Köln, eigene kartographische Darstellung, 
Köln, o. J.; 
- Stadt Köln, Rheinenergie / ehemaliges Staatliches Umweltamt: Grundwassergleichen, 
Köln, 1987 bis 2003; 
- Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW, elwas web: 
Grundwasserdaten, Düsseldorf, 2013 
- Stadt Köln: Betriebe und Abstände gemäß Seveso III-Richtlinie, eigene kartographische 
Darstellung, Arbeitsstand, wird nach Vorliegen entsprechender Informationen aktualisiert 
- Stadt Köln, Köln.GIS: Luftbilder und Schrägluftbilder, Köln, 2014 und 2016; 
- Stadt Köln: Altlastenkataster, Köln, 2010; 
- Stadt Köln, Stadtentwässerungsbetriebe (StEB) AÖR: Hochwassergefahrenkarte, Köln, o. 
J.; 
- Stadt Köln: Überflutungshöhen bei verschiedenen Starkregenereignissen, aus StEB AÖR, 
Köln, 2014; 
Zusammenfassung: Im Rahmen der Teilaufhebung sind keine erheblichen Umweltauswirkungen 
im Vergleich zum Bestand sowie zur Nullvariante gemäß § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a BauGB 
festzustellen. 
 
Der Bebauungsplan-Entwurf 75409/02 wird gemäß § 3 Absatz 2 
Baugesetzbuch (BauGB) mit dieser Begründung öffentlich ausgelegt. 
 
Köln, den 
 
 
 
Beigeordneter

Anlage 4

21000 Zeichen

/ 2 
 
A N L A G E  4  
 
 
Begründung nach § 3 Abs.2 Baugesetzbuch BauGB  
zur Teilaufhebung des Bebauungsplanes 75409/02  
Arbeitstitel: Neue Eiler Straße in Köln -Porz-Eil 
  
 
 
Rechtskraft 
 
Der Bebauungsplan 75409/02 trat mit dem Datum seiner Bekanntmachung am 02.11.1987 in Kraft. 
 
 
Geltungsbereich 
 
Sein räumlicher Geltungsbereich umfasst das Gebiet zwischen der Leostraße, der Kurt-Schu-
macher-Straße, der Humboldtstraße, der Theodor-Heuss-Straße, der Frankfurter Straße, dem 
Pfaffenpfädchen, der Ludwigstraße und der Neue Eiler Straße in Köln-Porz-Eil. 
 
Der Geltungsbereich der Teilaufhebung beschränkt sich auf das Gebiet zwischen dem nördlich 
gelegenen Baumarkt, begrenzt im Osten durch die Neue Eiler Straße, im Süden circa 26,00 m 
parallel zur Carlebachstraße und im Westen durch die angrenzende Grünfläche (Grundstücke 
Gemarkung Eil, Flur 16, Flurstücke 879 und 904) in Köln-Porz-Eil. 
 
Der Teilaufhebungsbereich ist im Flächennutzungsplan als Gewerbegebiet (GE) dargestellt. 
 
Planinhalt 
 
Der Bebauungsplan trifft für seinen Plangeltungsbereich im Wesentlichen folgende Festsetzungen: 
 Mischgebiet (MI), 
 Gewerbegebiet (GE), 
 allgemeines Wohngebiet (WA), 
 öffentliche Grünfläche mit den Zweckbestimmung -Kinderspielplatz- und -Ballspielplatz-, 
 Fläche für Versorgungsanlagen (Hochdruckgasbehälter), 
 öffentliche Verkehrsflächen. 
 
Für den Geltungsbereich der Teilaufhebung trifft der Bebauungsplan folgende Festsetzungen: 
 Gewerbegebiet(GE), 
 III Vollgeschosse  
 GFZ 2,0  
 geschlossene Bauweise 
 überbaubare Grundstücksflächen (Baugrenzen) 
 Zone 1 (Ausschluss von Betrieben mit bestimmten Emissionsverhalten auf der Grundlage 
der Abstandliste des Abstandserlasses vom 09.07.1982)  
 Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern 
 
 
Grund der Aufhebung 
 
Der Bebauungsplan 75409/02 setzt im Bereich der Teilaufhebung "Gewerbegebiet" fest.  
 
Durch die vor dem Verwaltungsgericht erstrittene Baugenehmigung im Jahr 2011 hat ein Discoun-
ter auf der südlich an den Bereich der Teilaufhebung angrenzenden Fläche ein Gebäude mit einer

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Verkaufsfläche von knapp 800 m² sowie einer Geschossfläche von circa 1 550 m² errichtet. Im 
Geltungsbereich der Teilaufhebung ist der Parkplatz des Discounters angeordnet. 
 
Jetzt liegt eine Bauvoranfrage vor, mit der der Discounter durch eine Nutzungsänderung der La-
gerfläche die Erweiterung der Verkaufsfläche von 799,92 m² auf insgesamt 1 033,34 m² (und damit 
großflächig) beantragt. 
Da das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 20.07.2011 (23 K 8691/09) festgestellt hat, dass 
die Voraussetzungen des Discounters auf die Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen 
des Bebauungsplanes vorliegen, soll die Teilaufhebung beschlossen werden, um auch für das ge-
samte Discounter-Grundstück die Neuaufstellung eines Bebauungsplanes nach § 9 Abs. 2a 
BauGB zu ermöglichen. 
 
Ziel der Teilaufhebung ist es, die Voraussetzungen für die Aufstellung eines Babauungsplanes 
nach § 9 Abs.2 BauGB zu schaffen, der Einzelhandelsnutzungen für zentrenrelevante Sortimente 
ausschließen soll. Das betrifft somit auch eine noch nicht bebaute Fläche des Discounter-
Grundstückes. Der Bebauungsplan nach § 9 Abs. 2a BauGB wird zur Erhaltung und Entwicklung 
der beiden fußläufig nahegelegenen zentralen Versorgungsbereiche Eil, Frankfurter Straße und 
Finkenberg aufgestellt. Demnach ist als Festsetzungsmöglichkeit lediglich vorgesehen, innerhalb 
des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes künftig nur bestimmte Arten der gemäß § 34 Abs. 1 
BauGB zulässigen baulichen Nutzungen zuzulassen, nicht zuzulassen oder ausnahmsweise zuzu-
lassen. Weitere Festsetzungsmöglichkeiten gemäß BauGB oder Baunutzungsverordnung (BauN-
VO) kommen bei der Anwendung des § 9 Abs. 2a BauGB nicht in Betracht. Am 10.11.2016 hat der 
Stadtentwicklungsausschuss nachfolgend die am 06.10.2016 beschlossene Dringlichkeitsent-
scheidung genehmigt, für den Bereich Carlebachstraße einen Bebauungsplan im vereinfachten 
Verfahren aufzustellen mit dem Ziel, den Ausschluss von Einzelhandel im Geltungsbereich des 
Bebauungsplanes festzusetzen. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 12.12.2016 im Amtsblatt 
veröffentlicht.  
 
Mit Beschluss vom 17.12.2013 hat der Rat der Stadt Köln ein neues Einzelhandels- und Zentren-
konzept beschlossen. Das Konzept dient dem Schutz der zentralen Versorgungsbereiche vor ei-
nem Kaufkraftabfluss durch dezentrale Einzelhandelsansiedlungen.  
 
Konkret ist zu erwarten, dass von dem Vorhaben Auswirkungen auf die beiden fußläufig nahgele-
genen zentralen Versorgungsbereiche - Nahbereichszentrum Eil (Frankfurter Straße) und Nahbe-
reichszentrum Finkenberg (Konrad-Adenauer-Straße) - zu erwarten sind. 
 
Der Planstandort liegt fußläufig (rund 500 m) von den beiden vorgenannten zentralen Versor-
gungsbereichen sowie rund 1,2 km vom Stadtteil Porz-Gremberghoven entfernt.  
 
Die bestehenden Zentren können durch verstärkte Umsatzumverteilungen zugunsten von weiteren 
Einzelhandelsansiedlungen oder -erweiterungen am Planstandort spürbar beeinträchtigt und in 
ihrer Gesamtfunktionalität gestört werden. Beide Zentren verfügen derzeit über einen relativ 
schwachen Einzelhandelbesatz und sind daher perspektivisch dringend zu stabilisieren bezie-
hungsweise sogar auszubauen.  
 
Für den Stadtteil Porz-Gremberghoven wurde im Frühjahr 2016 im Auftrag der Stadt Köln eine 
Machbarkeitsstudie zur Herstellung eines standortangepassten, kleinflächigen Lebensmittelange-
botes vorgelegt. Zurzeit führt die Stadt auf dieser Grundlage intensive Gespräche mit Grundstü-
ckeigentümern, potenziellen Marktbetreibern und der Bürgerschaft in Gremberghoven. Die Studie 
belegt unter anderem einen hohen Kaufkraftabfluss aus Gremberghoven in das Gewerbegebiet Eil. 
Eine weitere Vergrößerung der Attraktivität dieser nicht integrierten Einkaufslagen konterkariert die 
städtischen Zielsetzungen einer Sicherung und Weiterentwicklung der Zentren und der wohnortin-
tegrierten Nahversorgungsangebote. 
 
Aus diesem Grund ist zur Umsetzung des Einzelhandelskonzeptes die Aufstellung eines neuen 
Bebauungsplanes nach § 9 Abs. 2a BauGB (Bebauungsplan-Entwurf Nr. 75405/03, Arbeitstitel: 
Carlebachstraße in Köln-Porz-Eil) notwendig. Hinsichtlich einer konsequenten Anwendung des 
Konzeptes soll neben großflächigem Einzelhandel auch zentrenrelevanter Einzelhandel gemäß

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Sortimentsliste der Stadt Köln generell ausgeschlossen werden. Der bestehende Einzelhandelsbe-
trieb genießt Bestandsschutz. 
 
Da die Aufstellung eines Bebauungsplanes nach § 9 Abs. 2a BauGB zur Erhaltung und Entwick-
lung zentraler Versorgungsbereiche nur für im Zusammenhang bebauter Ortsteile nach § 34 
BauGB zulässig ist, ist die Teilaufhebung des bestehenden Bebauungsplanes Nr. 75409/02 für 
den Geltungsbereich des aufzustellenden Bebauungsplanes Nr. 75405/03 erforderlich. 
 
Mit der Teilaufhebung werden auch die Ziele des Regionalplanes gestützt.  
 
Der Regionalplan legt auf der Grundlage des Landesentwicklungsprogrammes und der Landes-
entwicklungspläne die regionalen Ziele der Raumordnung und Landesplanung für die Entwicklung 
des Regierungsbezirkes Köln und für alle raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen im Pla-
nungsgebiet fest und ist bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten.  
 
Der Regionalplan unterscheidet beim Siedlungsraum zwischen den "Allgemeinen Siedlungsberei-
chen" (ASB) und den "Bereichen für gewerbliche und industrielle Nutzung" (GIB). 
 
Das Vorhaben liegt im GIB, so dass entsprechend des Regionalplanes eine Einzelhandelsnutzung 
hier ausgeschlossen werden soll. 
 
Zur Umsetzung des Einzelhandelskonzeptes sind sowohl die Teilaufhebung des Bebauungspla-
nes, als auch die Neuaufstellung eines Bebauungsplanes für den teilaufzuhebenden Bereich, not-
wendig, in dem Einzelhandel mit zentrenrelevanten- bzw. nahversorgungsrelevanten Sortimenten 
ausgeschlossen werden soll. 
 
Aus vorgenannten Gründen soll deshalb der Bebauungsplan 75409/02 in einem förmlichen Verfah-
ren teilaufgehoben werden. 
 
 
Auswirkungen der Teilaufhebung 
 
Für seinen überwiegenden Plangeltungsbereich wird der Bebauungsplan 75409/02 weiterhin zur 
Realisierung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung benötigt.  
 
Für den Bereich der Teilaufhebung soll die zukünftige städtebauliche Entwicklung über die Neu-
aufstellung eines Bebauungsplanes mit Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a Baugesetzbuch 
(BauGB) im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB in Verbindung mit § 34 Abs. 1 BauGB er-
folgen. 
Die Anwendung dieses Planungsinstrumentariums sichert die städtebauliche Ordnung des Rau-
mes. 
 
Nach der Teilaufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplans erfolgt die planungsrechtliche Beur-
teilung von Vorhaben auf Grundlage von § 34 Abs. 1 BauGB. Es sind zukünftig Vorhaben zulässig, 
die sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. 
 
Da die Umgebung der Teilaufhebung durch Wohnen und gewerbliche Nutzungen in Form von Au-
tohäusern, Kfz Reparaturbetriebe, einer Taxizentrale, einem Baumarkt, sowie metallverarbeiten-
den Betrieben geprägt ist, schränkt dies nach Inkrafttreten der Teilaufhebung das zukünftige Nut-
zungsspektrum nicht ein. Die einzige Ausnahme bildet hier Einzelhandel mit zentren- und nahver-
sorgungsrelevanten Sortimenten, da diese Form der gewerblichen Nutzung durch die Neuaufstel-
lung des Bebauungsplanes Nr. 75405/03 (Carlebachstraße) unterbunden werden wird 
 
Da sich die Teilaufhebung auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nur unwesentlich auswirkt, 
soll von einer vorgezogenen Beteiligung der Bürger gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 1 BauGB abge-
sehen werden.

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Umweltbericht gemäß § 2a Nummer 2 BauGB  
 
Es wurde eine Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz 4 BauGB mit einer Beschreibung und Bewertung 
des gegenwärtigen und des zukünftigen Umweltzustandes einschließlich Prognose der Nullvarian-
te (Plan wird nicht teilweise aufgehoben) durchgeführt. Für die Umweltbelange nach § 1 Absatz 6 
Nummer 7 und § 1a BauGB wurden keine erheblichen Auswirkungen festgestellt. Überwachungs-
maßnahmen gemäß § 4c BauGB ergeben sich nicht. 
 
Im Einzelnen: 
 
1. Ziel der Teilaufhebung: 
Für den Bereich der Teilaufhebung setzt der Bebauungsplan ein Gewerbegebiet, Zone 1 - Aus-
schluss von Betrieben mit mehr als 100 m Abstandserfordernis nach der Abstandsliste,  maximal 
dreigeschossig, eine Geschossflächenzahl (GFZ) von 2,0 in geschlossener Bauweise fest sowie 
eine Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern.  
Im Geltungsbereich der Teilaufhebung liegt der Discounter Aldi mit einer Verkaufsfläche von ca 
800 qm sowie Lager- und betribesflächen von ca. 1500 qm. Die vorhandene Bebauung weicht in 
Teilen von den Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes ab (überbaubare Fläche, 
Überplanung von vier Baumstandorten entlang der Carlebachstraße). Der Discounter hat eine Er-
weiterung der Verkaufsfläche zu Lasten der Lagerfläche beantragt. Zur Sicherstellung des Einzel-
handelskonzeptes der Stadt Köln soll für den Bereich des Discounters ein Bebauungsplan mit Re-
gelungen zum Einzelhandel aufgestellt werden. Weitere Regelungen soll der neue Bebauungsplan 
nicht treffen. Dazu ist die Teilaufhebung eine Voraussetzung. 
 
 
2. Bestand:  
Das Plangebiet der Teilaufhebung ist durch einen Lebensmitteldiscounter mit Pkw-Stellplätzen 
zum größeren Teil versiegelt und bebaut. Im Bereich der Pkw-Stellplätze sind untergeordnet Zier-
rabatte mit geringer ökologischer Wertigkeit vorhanden. Weiterhin ist im nördlichen Bereich zwi-
schen Pkw-Stellplätzen und den angrenzenden Gewerbebetrieb eine Pflanzfläche angelegt  
 
 
3. Auswirkungen der Planung (Teilaufhebung) und Definition der Nullvariante: 
 
Die Untersuchungstiefe der Umweltprüfung orientiert sich in Übereinstimmung mit der Formulie-
rung in § 2 Abs.4 Satz 3 BauGB daran, welche dauerhaften Auswirkungen durch die Teilaufhe-
bung des Bebauungsplanes auf die Umweltbelange entstehen können und welche Einwirkungen 
auf die nach der Teilaufhebung zulässigen Nutzungen im Geltungsbereich aus der Umgebung 
dauerhaft zu erwarten sind. 
 Hierzu werden vernünftigerweise regelmäßig bzw. dauerhaft anzunehmende Einwirkungen ge-
prüft, nicht jedoch vorübergehende, außergewöhnliche und nicht vorhersehbare Ereignisse. Diese 
Prüfung beinhaltet auch nicht die Untersuchung von Auswirkungen der Bauphase, da diese auf der 
Ebene der Teilaufhebung nicht abgeschätzt werden können und eine Prüfung insoweit in einem 
späteren Baugenehmigungsverfahren erfolgen wird. 
ES werden durch die Umsetzung der Teilaufhebung keine Techniken oder Stoffe eingesetzt und 
verwendet, die zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen führen werden.  
Nullvariante: Bei einem Erhalt des Bestandes kommt es nicht zu Auswirkungen auf die Umweltbe-
lange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a BauGB. 
Zusätzlich könnte bei Nichtaufhebung des Planes die heute vorhandene Pkw-Stellfläche mit 
Pflanzstreifen durch ein gewerbliches Gebäude, z. B. Büro, Lager gemäß den Ausnutzungskenn-
zahlen des rechtskräftigen Bebauungsplanes bebaut werden. Dies würde die vorhandene Versie-
gelung nur marginal erhöhen. Zusätzlich wäre, je nach Art der gewerblichen Nutzung, von einem 
leicht erhöhten Verkehrsaufkommen (Angestellte, Besucher, An- / Ablieferung) zu rechnen. Eine 
erhebliche Verkehrszunahme auf der Eiler Straße wäre allerdings nicht zu erwarten.

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Prognose: Nach der Teilaufhebung beurteilt sich das Gebiet nach § 34 Abs. 1 BauGB und die sich 
in der Umgebung einfügende Bebauung ist zulässig. Auf der Basis von § 34 Abs. 1 BauGB kann 
im Änderungsbereich nach der Teilaufhebung eine Bebauung des heutigen Parkplatzes und der 
Pflanzfläche durch gewerbliche Nutzungen einschließlich Einzelhandel erfolgen. Damit sind dann 
Eingriffe in den Naturhaushalt sowie Auswirkungen auf die südlich vorhandene Wohnbebauung 
möglich.  
 
Pflanzen, Tiere, Boden, Grundwasser: 
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, FFH-RL, VRL, Naturschutzgesetz NRW, § 1a 
BauGB, BBodSchG, BBodSchV, LBodSchG NRW, WHG, LWG NRW; 
Bestand: 
Im Plangebiet sind derzeit keine hochwertigen Biotoptypen vorhanden. Die wenigen kleinkronigen 
Bäume, Ziersträucher und der Scherrasen leisten sowohl aufgrund der Kleinflächigkeit als auch 
der mangelnden Biotopvernetzung keinen erheblichen Beitrag zur Leistungsfähigkeit des Natur-
haushaltes. Sie stellen keine Brut- und Lebensstätten planungsrelevanter Tierarten dar. Zum einen 
weist der Biotopbestand keine Strukturen auf, wie sie speziell angepasste Tierarten als Brut-, Fort-
pflanzungs- oder Überwinterungsstätten benötigen, zum anderen unterliegt die Fläche durch den 
Betrieb des Parkplatzes und der täglichen Andienung ständigen Störungen. 
Die Bäume fallen nicht unter die Baumschutzsatzung der Stadt Köln. 
Der im Teilaufhebungsbereich vorhandene Boden dürfte aufgrund von Bautätigkeiten nicht mehr 
im natürlichen Zustand vorliegen, seine Bodeneigenschaften sind gestört und anthropogen verän-
dert. Einer Nachverdichtung an dieser Stelle ist einer Neuinanspruchnahme unbelasteter Böden im 
Außenbereich vorzuziehen. 
Im Altlastenkataster der Stadt Köln sind für den Teilaufhebungsbereich und seinen Nahbereich 
keine Eintragungen vorhanden. 
Der Teilaufhebungsbereich liegt in der Wasserschutzzone III B des Wasserwerkes Erker Mühle. 
Aufgrund der Kleinflächigkeit der unversiegelten Flächen und der gestörten Bodeneigenschaften 
leistet der Änderungsbereich keinen erheblichen Beitrag zur Grundwasserneubildung. 
Nullvariante/Prognose: In beiden Betrachtungsfällen sind die Auswirkungen identisch und im Ver-
gleich zum Bestand nicht erheblich, da es sich in beiden Fällen um eine versiegelte bzw. zu ver-
siegelnde Fläche handelt.  
 
Luftgüte / Klima: 
Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, 39. BImSchV, TA Luft, Abstandserlass NW, BauGB, Ver-
meidung der Ausdehnung bioklimatisch belasteter Gebiete, Umgang mit Klimawandelfolgen; 
Bestand: Gemäß Luftgüteindex (2001 – 2003) liegt der Teilaufhebungsbereich in einer Zone mittle-
rer Luftgüte. Eine geringfügige Zunahme von Emissionen aus Hausbrand und Mehrverkehr ist in 
diesem Bereich unproblematisch. 
Der Teilaufhebungsbereich liegt in einem Bereich, der gemäß der „Planungshinweiskarte zukünfti-
ge Wärmebelastung“ als sehr hoch (wärme-)belastete Siedlungsfläche bewertet wird.   
Prognose: Aufgrund der geringen Flächengröße des Teilaufhebungsbereiches und der südlich 
vorhandenen Wohnbebauung kann davon ausgegangen werden, dass zukünftig nur eine Nutzung 
zulässig sein wird, die nicht zu einer erheblichen Zunahme der Luftschadstoff-Emission führen 
wird. Der Änderungsbereich liegt nicht in der Umweltzone des Luftreinhalteplanes der Stadt Köln. 
Die zukünftig mögliche zusätzliche Bebauung wird aufgrund der geringen Flächengröße und der 
Lage innerhalb der Wärmeinsel von Porz-Eil keine spürbaren negativen Auswirkungen auf das 
Kleinklima im Teilaufhebungsbereich und seinem Nahbereich aufweisen. Die Fläche hat auch heu-
te keinerlei thermische Wohlfahrtsfunktion.

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Nullvariante: diese entspricht der Prognose, in beiden Betrachtungsfällen sind die Auswirkungen 
identisch und im Vergleich zum Bestand unerheblich, da es sich in beiden Fällen um eine versie-
gelte bzw. zu versiegelnde Fläche handelt.  
 
Mensch, Gesundheit, hier Lärm: 
Ziele des Umweltschutzes: DIN 4109, DIN 18005, BImSchG, 16. BImSchV, TA Lärm, Freizeit-
lärmerlass, 18. BImSchV, BauGB (gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse), 
Bestand: Der Änderungsbereich ist stark lärmvorbelastet durch Straßenverkehrslärm der BAB 59, 
der Theodor-Heuss-Straße, der Frankfurter Straße, der Neue Eiler Straße und der Carlebachstra-
ße. Untergeordnet liegen vermutlich auch gewerbliche Lärmimmissionen vor. Aufgrund der Zonie-
rung des Gewerbegebietes im Bebauungsplan Nr.75409/02 dürften diese jedoch nur gering ausfal-
len. 
Prognose / Nullvariante: Bei einer Neubebauung und Neunutzung im Teilaufhebungsbereich ist 
sowohl nach Durchführung der Teilaufhebung als auch bei einem Verzicht hierauf im Rahmen des 
Bauantrages eine schalltechnische Untersuchung erforderlich, die nachweist, ob und wie die 
Grenzwerte der TA Lärm für ein allgemeines Wohngebiet an der südlich gelegenen Wohnbebau-
ung eingehalten werden. Dazu wird auch die Lärm-Vorbelastung aus dem bestehenden Gewerbe 
zu berücksichtigen sein. 
Weitere Umweltbelange wie: 
 Landschaftsplan, Fachpläne (Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrecht) 
 Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete 
 Biologische Vielfalt 
 Landschaft/Ortsbild 
 Abwasser, Abfälle, sonstige Emissionen wie Gerüche, Licht, Strahlung, Wärme 
 Erneuerbare Energien/Energieeffizienz 
 Erschütterungen 
 Gefahrenschutz/Risiken 
 Kultur- und sonstige Sachgüter 
 Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen 
sind durch die Teilaufhebung und die Nullvariante nicht betroffen. 
Vermeidungs-, Minderungs- oder Ausgleichsmaßnahmen können bei der Teilaufhebung nicht wie 
bei der Neuaufstellung eines Bebauungsplanes in Form von Festsetzungen geregelt werden. Dies 
erfolgt, soweit erforderlich, in späteren Baugenehmigungsverfahren. 
 
3. Sonstige Angaben: 
 
Alternativen zur geplanten Teilaufhebung bestehen nicht. Die Verfestigung eines Einzelhandels-
standortes, der dem vom Rat beschlossenen Einzelhandels- und Zentrenkonzept widerspricht, soll 
mit den zur Verfügung stehenden Planungsinstrumentarien ausgeschlossen werden.  
Im Rahmen der Umweltprüfung wurde auf die allgemein bei der Stadt Köln vorhandenen Umwelt-
daten zurückgegriffen. 
 
- Stadt Köln: Landschaftsplan, jeweils aktueller Stand; 
- Stadt Köln, Deutscher Wetterdienst, Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz 
NRW: Planungshinweiskarte zukünftige Wärmebelastung, aus LANUV Fachbericht Nr.50, 
Recklinghausen, 2013;

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- Labor Dr. Rabe HygieneConsult: Ermittlung der Luftqualität in Köln mit Flechten als Bioindi-
katoren, Essen, 2003; 
- Geologischer Dienst NW: Bodenkarte 1:50.000, Krefeld, o. J.; 
- Bezirksregierung Köln: Wasserschutzgebiete in Köln, eigene kartographische Darstellung, 
Köln, o. J.; 
- Stadt Köln, Rheinenergie / ehemaliges Staatliches Umweltamt: Grundwassergleichen, Köln, 
1987 bis 2003; 
- Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW, elwas web: 
Grundwasserdaten, Düsseldorf, 2013 
- Stadt Köln: Betriebe und Abstände gemäß Seveso III-Richtlinie, eigene kartographische Dar-
stellung, Arbeitsstand, wird nach Vorliegen entsprechender Informationen aktualisiert 
- Stadt Köln, Köln.GIS: Luftbilder und Schrägluftbilder, Köln, 2014 und 2016; 
- Stadt Köln: Altlastenkataster, Köln, 2010; 
- Stadt Köln, Stadtentwässerungsbetriebe (StEB) AÖR: Hochwassergefahrenkarte, Köln, o. J.; 
- Stadt Köln: Überflutungshöhen bei verschiedenen Starkregenereignissen, aus StEB AÖR, 
Köln, 2014; 
Zusammenfassung: Im Rahmen der Teilaufhebung sind keine erheblichen Umweltauswirkungen 
im Vergleich zum Bestand sowie zur Nullvariante gemäß § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a BauGB 
festzustellen.

Beratungsverlauf (2)

04.07.2019 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 17.8 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
04.07.2019 Bezirksvertretung 7 (Porz)
TOP 10.2.4 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1884/2019
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
19.06.2019
Erstellt
28.05.2019 08:17