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3193/2020

Erneute Offenlage des Bebauungsplan-Entwurfes Nr. 70390/02 gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB Arbeitstitel: "Auenviertel" in Köln-Rodenkirchen

Mitteilung Ausschuss 01.12.2020

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Nächste Beratung: Stadtentwicklungsausschuss, Sitzung am 28.01.2021, TOP 17.4

zu Anlage 2 *URKUNDE*

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Anlage 2 Begründung

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Anlage 3 Textliche Festsetzungen

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Anlage 4 Begründung einer erneuten Offenlage

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Mitteilung Ausschuss

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Anlage 6 Verkleinerung Bebauungsplan

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Anlage 1 Geltungsbereich

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Anlage 5 Gegenüberstellung der Planänderung

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zu Anlage 2 *URKUNDE*

67773 Zeichen

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Begründung nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB)  
zum Bebauungsplan-Entwurf 70390/02; 
Erneute Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Abs. 3 
BauGB 
 
Arbeitstitel: "Auenviertel" in Köln-Rodenkirchen 
(Vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB) 
  
1. Anlass und Ziel der Planung 
 
Die Wohnbauviertel der 1960er Jahre unterliegen seit geraumer Zeit einem Wandel. Durch Teilun-
gen von Grundstücken wurden die weitere Bebauung mit Einfamilien- oder Mehrfamilienhäusern 
genehmigt. Dies führt zu einer schleichenden Verdichtung des gewachsenen Viertels; so auch im 
"Auenviertel".  
 
Für den Geltungsbereich soll daher der Charakter der vorhandenen Wohnbebauung gesichert und 
gleichzeitig eine Nachverdichtung im Hinterland verhindert werden.  
 
Ziel des Bebauungsplan-Verfahrens ist es, das vorhandene hochwertige Wohngebiet durch pla-
nungsrechtliche Instrumente zu schützen, so dass die Struktur einer überwiegend ein- und zwei-
geschossigen Bebauung mit freistehenden Ein- und Zweifamilienhäusern erhalten bleibt. Dies ist 
ohne einen Bebauungsplan auf Dauer nicht sicherzustellen, da der unbeplante Innenbereich (Be-
urteilung gemäß § 34 BauGB) einen größeren Genehmigungsspielraum bietet und dieser regel-
mäßig auch ausgeschöpft wird. Beispiele einer solchen unmaßstäblichen Nachverdichtung sind an 
der Grüngürtelstraße zu erkennen.  
 
Ziel der Planung ist es darüber hinaus, die Wohnfunktion im Plangebiet weiter zu stärken. Hierzu 
ist im überwiegenden Planbereich ein reines Wohngebiet (WR) festgesetzt. In einem kleineren 
Teilbereich entlang der Weißer Straße ist ein allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt, da hier 
über die Wohnnutzung hinaus auch gewerbliche Nutzungen vorhanden sind. 
 
Das Planverfahren wird im vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB zur Erhaltung und Stärkung 
des vorhandenen hochwertigen Wohngebietes durchgeführt, da es sich überwiegend um ein Ge-
biet handelt, das heute nach § 34 BauGB zu beurteilen ist und sich der aus der vorhandenen Ei-
genart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändern wird 
(sogenannter Bestandssicherungsplan). 
 
Für die vorhandene Wohnbebauung nördlich des Auenweges existiert bereits seit 1967 ein Be-
bauungsplan (Nummer 1108) der früheren Gemeinde Rodenkirchen. Er setzt ein reines Wohnge-
biet (WR) fest. Der Bebauungsplan soll in diesem Teilbereich aufgehoben werden, weil er nicht 
mehr benötigt wird und durch die Neuaufstellung des Bebauungsplanes die städtebauliche Ord-
nung sichergestellt wird.   
 
2. Verfahren 
 
Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung am 08.12.2009 nach § 2 Absatz 1 BauGB die 
Aufstellung eines Bebauungsplanes für das Gebiet zwischen der Weißer Straße, der Grimmels-
hausener Straße, Auenweg und der Grüngürtelstraße (hier auch die südlich gelegene Bebauung) 
in Köln-Sürth beschlossen.  
 
Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung am 31.03.2011 die Durchführung der 
frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach Modell 1 (Auslegung der Planunterlagen im Be-
zirksrathaus) beschlossen.

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Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgte in der Zeit vom 23. bis 27.05.2011. Zusätz-
lich wurde den Bürgerinnen und Bürgern eine Beratung durch das Stadtplanungsamt im Be-
zirksrathaus Rodenkirchen angeboten. Diese hat am Dienstag, den 24.05.2011 stattgefun-
den. Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung sind neun schriftliche Einwendungen einge-
gangen. 
 
Die Bezirksvertretung Rodenkirchen hat in ihrer Sitzung am 11.07.2011 über das Ergebnis 
der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung beraten und dem städtebaulichen Planungskon-
zept –Arbeitstitel: "Auenviertel" in Köln-Rodenkirchen– mit einigen Änderungen zugestimmt. 
 
Der Stadtentwicklungsausschuss hat am 15.09.2011 zum Ergebnis der frühzeitigen Öffent-
lichkeitsbeteiligung einen abschließenden Beschluss gefasst und die Änderungen mehrheit-
lich beschlossen. Insbesondere wurde das Plangebiet auf das Gebiet zwischen der Grim-
melshausenstraße, der Weißer Straße und der Mettfelder Straße ausgedehnt.  
 
Nach Erstellung der Unterlagen unter Berücksichtigung von Fachplanungen erfolgte an-
schließend in der Zeit vom 12.07.2012 bis 24.08.2012 die Beteiligung der Behörden und 
sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB. 
 
Die 1. Offenlage des Bebauungsplanentwurfs hatte in der Zeit vom 15.10.2012 bis 14.11.2012 
stattgefunden. Im Zeitraum der Offenlage sind zwei Stellungnahmen eingegangen. Der Satzungs-
beschluss wurde vom Rat in seiner Sitzung am 17. Dezember 2013 gefasst. Die Veröffentlicht des 
Satzungsbeschlusses im Amtsblatt erfolgt am 29.01.2014.  
 
Mit Urteil vom 27.10.2016 hat das Oberverwaltungsgericht Münster den Bebauungsplan "Auenvier-
tel" in Köln-Rodenkirchen für nichtig erklärt. 
 
Da die mit dem Plan definierten städtebaulichen Ziele – nämlich der Erhalt des Villenviertel-
Charakters – weiter fortbestehen, wurden maßgebliche Verfahrensschritte wiederholt.  
 
Hierzu wurde das Planverfahren mit der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 Bauge-
setzbuch (sogenannte Offenlage des Bebauungsplanentwurfes) fortgeführt. 
 
Die Offenlage des Bebauungsplanentwurfs hat in der Zeit vom 02.07.2020 bis 17.08.2020 stattge-
funden. Während der Offenlage wurden einige Anregungen vorgebracht, die geprüft und teilweise 
in den Bebauungsplan eingearbeitet wurden. Unter anderem wurde angeregt, dass bei vier Grund-
stücken die überbaubare Grundstücksfläche angepasst werden soll. Da mit den Änderungen die 
Grundzüge der Planung berührt wurden, war eine erneute Offenlage des Bebauungsplan-
Entwurfes erforderlich. Diese hat gem. § 3 Abs. 2 i.V.m § 4 a Abs. 3 BauGB in der Zeit vom 
19.10.2020 bis 02.11.2020 stattgefunden. 
 
Während der erneuten Offenlage wurde eine Stellungnahme vorgebracht, die geprüft und in den 
Bebauungsplan eingearbeitet wurde. Es wurde angeregt, dass bei zwei Grundstücken eines Ei-
gentümers die überbaubare Grundstücksfläche entsprechend einer genehmigten Grundstückstei-
lung angepasst werden soll. 
 
Da mit den Änderungen die Grundzüge der Planung erneut berührt werden, ist eine erneute Offen-
lage gem. § 3 Abs. 2 i.V.m § 4 a Abs. 3 BauGB des Bebauungsplan-Entwurfes erforderlich.

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3. Erläuterungen zum Plangebiet 
 
3.1 Lage und Abgrenzung des Plangebietes 
Das Plangebiet liegt etwa sechs Kilometer südlich des Kölner Stadtzentrums zwischen Rhein und 
der Weißer Straße. Es wird begrenzt durch die Weißer Straße, die Mettfelder Straße, die Grim-
melshausenstraße, die Uferstraße, die Roonstraße, dem Auenweg und die Grüngürtelstraße (hier 
auch die südlich gelegene Bebauung).  
 
3.2 Vorhandene Struktur 
Das Plangebiet umfasst eine Fläche von circa 43 ha und ist heute im Wesentlichen bereits bebaut. 
Vorherrschend ist eine Wohnnutzung. An der Weißer Straße gibt es in den Erdgeschosszonen 
teilweise auch eine gewerbliche Nutzung in Form von kleineren Läden und Büroflächen. Im Eckbe-
reich der Weißer Straße/Grimmelshausenstraße gibt es eine öffentliche Einrichtung mit einer 
Schule (Gemeinschaftshauptschule Ringelnatzstraße).  
 
„Das Auenviertel in Rodenkirchen stellt die zweite Erweiterung in der G eschichte Rodenkirchens 
dar. Die drei Entwicklungsstufen – typisch für das Wachstum kleinster Dörfer im Umkreis größerer 
Städte – liegen hier wie ein offenes Bilderbuch zutage. An kaum einem anderen Ort, wo Kleinstge-
höfte längst verschwunden sind, ist die Geschichte einer Stadt und seiner Umg ebung so deutlich 
ablesbar. Sie geben Zeugnis von einer, ebenso sonst kaum anzutreffenden Vermischung der B e-
völkerung aus gehobenen und niederen Schichten, eng verbunden mit der Entwicklung Kölns. 
 
Die erste Erweiterung wurde bestimmt durch das Wachsen Kölns zur preuß ischen Großstadt und 
zum Industrieort. Während in Rodenkirchen nicht nur die alte Kirche vom ursprünglichen Fisch er-
dorf erhalten geblieben ist, so ndern – selten genug – auch Kleinstgehöfte, die an das ehemalige 
Dorfbild erinnern und ein einmaliges Zeugnis dafür ablegen, dass bei der Versteigerung des eh e-
mals kirchlichen Besitzes mitunter auch Kleinstbauern, Hintersas sen, manchmal in der Lage w a-
ren, eine winzige Fläche zu erhalten, setzte nun wie an anderen Vororten und Stellen, an denen 
sich Lehmboden oder Kiesgruben befanden, eine Besiedlung von Kleinunternehmern und Fuhrleu-
ten ein, die das begehrte Baumaterial nach Köln lieferten. Rodenkirchen wurde nach Westen au s-
geweitet, über die Hauptstraße hinweg, die die ursprüngliche Grenze des kleinen Ortes war. Die 
kleinen, oft hübsch verzierten Backsteinbauten geben in der Frankstraße und Umgebung ein 
schönes Zeugnis von di eser Besiedlung. Aber auch erste kleinere Villen entstehen entlang der 
Hauptstraße, also noch deutlich nach Norden Richtung Köln, ausgerichtet. 
 
Die zweite Erweiterung lässt nun den Trend zum gesunden Leben erkennen, oder die ersten Le h-
ren, die man aus ein er ungehemmten Industrialisierung gezogen hatte: Jetzt wird der Rhein nicht 
nur als Transportweg und als verkehrstechnische Anbindung an Köln gesehen, sondern wird selbst 
zur „Ansicht“. Im Urteil der Zeitgenossen ist er nicht nur praktisch, sondern wird „s chön“. Er steht 
mit seiner grünen Umgebung für eine gesunde Lebensweise, die sich gegen die grauenhaften Fol-
gen der Industrialisierung auch in Köln richtet. Man hält die schlechte Luft für die Ursache vieler 
Seuchen und Krankheiten und versucht nun, nicht nur für die Fabrikbesitzer (z.B. Westend in vi e-
len Städten), sondern auch für die einfache Bevölkerung gesunde Wohnungen zu schaffen. 
Dass sich alle drei Ausformungen in Rodenkirchen nebeneinander erhalten haben, ist ein außeror-
dentlicher Glücksfall und sehr selten. Ebenso selten ist die Verschmelzung zu einem dennoch ei n-
heitlichen Aussehen des Ortes, wo man sich heute noch an eigentlich allen Stellen wohlfühlt und 
die deutlich sich abhebenden Entwicklungsstufen nie als Trennung registriert.   
 
Die Verwüstungen des Zweiten Weltkrieges, von der Köln wie keine andere deutsche Stadt betro f-
fen war, haben auch die sichtbare geschichtliche Entwicklung zerstört. So haben wir nur noch an 
einigen wenigen Stellen der Umgebung Bauten, die an das frühere Dorfbild erinnern (etwa Immen-
dorf und Sürth). Von daher ist es ein außerordentlicher Glücksfall, dass in Rodenki rchen gleich 
mehrere dieser Kleinstgehöfte, etwa an der Friedensgasse, Barbarastraße, erhalten sind, die u r-
sprünglich eine kleine Fläche Nutzlandes ihr Eigen nannten. 
 
Die erste Erweiterung mit Kleinunternehmern, Ziegelgrubenbesitzern und Fuhrunternehmen lässt

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sich an vielen ehemaligen Vororten Kölns nachweisen, Ehrenfeld oder Sülz sind nur zwei Beispi e-
le. Sie zeigen überall nahezu den gleichen Haustypus, der auch in Rodenkirchen zu sehen ist: drei 
– oder vierachsige Backsteinbauten, zunächst giebelständig, dann traufständig zur Straße hin or i-
entiert, häufig mit farbigen Backsteinverzierungen und Phantasiewappen ausgestattet. 
Doch während sich in nahezu allen Vor orten diese Ansiedlungen getrennt von anderen Bebauu n-
gen zeigen, sozusagen als zusammengehörige Siedlung – man wollte in den gehobenen Wohnge-
genden, die rings um die Stadt entstanden, wie etwa Lindenthal oder Klettenberg, den „Ehrenfeld i-
sierungsprozeß“ verhindern, also die Proletarisierung der Villenviertel, geht Rodenkirchen da u n-
bewusst einen Sonderweg! Noch während diese Backsteinbauten an der Frankstr. oder Wilhel m-
straße. im Bau sind, beginnen sich einige kleine Villen bereits an der neuen Hauptstr. anzusiedeln, 
Berührungsängste fehlen hier offensichtlich. 
 
Darin - und das kann nicht genug hervorgehoben werden - unterscheidet sich Rodenkirchen 
grundsätzlich von den anderen Vororten, die ja zum größten Teil bewusst und neu angelegt we r-
den: Klettenberg als  Villenort, Sülz als Arbeitervorort. Hier entwickelt sich beides nebeneinander, 
was man sonst so nicht findet. Selbst das unmittelbar benachbarte Marienburg hat nichts mit der 
Entwicklung Rodenkirchens gemein, nicht einmal die Architekten sind in beiden Orten bis auf ganz 
wenige Ausnahmen die gleichen. 
 
Das ganz erstaunliche aber ist, dass dieses Prinzip der Vermischung bei der Ansiedlung des A u-
enviertels, also der zweiten Erweiterung, zumindest in den Anfängen nunmehr bewusst weiterg e-
führt wird! Das ist wi rklich eine ganz große Ausnahme und uns in der weiteren Umgebung sonst 
nicht bekannt. 
Als der bedeutende Architekt Otto Müller -Jena, in den Jahren nach 1910 beginnt, einige Straße n-
züge mit gemischter Bebauung zu entwerfen, schafft er etwas völlig Neues! Er  plant Villen, die für 
das neu entstandene Bürgertum, das in der aus allen Nähten platzenden Stadt keinen Platz g e-
funden hatte und auch bei der neu angelegten Ringstraße zu kurz gekommen war; aber unmitte l-
bar daneben entstehen – im Stil durchaus angepasst – Mietshäuser für mehrere Familien. Diese 
Vermischung ist sonst keinem der bekannten Baumeister dieser Zeit gelungen. 
 
Damit aber nicht genug: 
Otto Müller- Jena, der übrigens wenig später auch hervorragende Bauhaus-Architektur errichtet (in 
Köln z.B. die e hemaligen Sidolwerke) verbaut die Natur mit in seinen Häusern! Die Anlage der 
umgebenden Gartenflächen wird von ihm als mitgebaute Natur, als Architektur verstanden und so 
konzipiert. (In der gleichen Zeit und etwas später entstehen die ersten Freischulen,  in denen Kin-
der außerhalb der Stadt hin und wieder unterrichtet werden, um zu ihrer Gesundung beizutragen) 
Erst die Vorgärten und umgebenden Gärten lassen in seinen Augen die Bauten vollständig we r-
den. 
 
Der Plan der Vermischung von Villen und Miethäusern, gekonnt umgesetzt, hat sich dann über die 
steigenden Grundstückspreise nicht weiterverfolgen lassen. Aber noch immer bietet das größere 
Ensemble von Uferstraße und Moltkestraße eine schöne Vorstellung dieses Vorhabens. 
Die weiteren Planungen des Auenviertels jedoch nehmen viele dieser Innovationen auf. So ist g e-
rade die Vermischung der Stile, auch an einem Bau, he ute reizvoll inmitten der Grünanlagen. Der 
Historismus hatte sich mit dem ersten Weltkrieg und der anschließenden Revolution überlebt. Aber 
alle bedeutenden Schulen der zwanziger Jahre kommen hier auf ihre Kosten und lassen heute die 
Übereinstimmungen und gegenseitigen Beeinflussungen erkennen, obwohl sie zur ihrer Zeit mite i-
nander im Streit lagen. So findet sich der he rkömmlich traditionelle „Heim atschutzstil“ unmittelbar 
neben der radikalen Moderne im Bauhausstil, die gemäßigte Moderne neben der Stuttgarter Schu-
le, der Expressionismus neben niederländischen Einflüssen der Amsterdamer Schule usw. De n-
noch gibt es immer wieder Gemeinsamkeiten, die be i all diesen Stilen vertreten sind – das halb-
runde vor die Fassade gesetzte Treppentürmchen etwa, die weit vorgezogene Traufe, um nur zwei 
Beispiele zu nennen. 
 
Aber eine weitere, bedeutende Gemeinsamkeit haben alle, die Freifläche vor oder um die Häuser 
wird als integraler Bestandteil der Architektur verstanden! In dieser Hinsicht hat Müller -Jena wirk-
lich vorbildlich gewirkt. Eine dichtere Bebauung würde die Intention der gesamten Architektur zer-
stören.

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Zusammenfassend bleibt zu sagen: 
 
Eine Verdichtung der Bebauung würde drei wichtige und reizvolle Eigenschaften, die heute den 
Charme Rodenkirchens ausmachen, zerstören: 
 
1. Die sehr seltene geschichtliche Ablesbarkeit des Ortes würde zerstört. 
2. Die Intention der zum großen Teil denkmalgeschützten Bauten, die die umgebende Natur als 
Architektur begreift, wäre unwiderruflich dahin, die Bauten würden ihren ureigenen Charakter 
verlieren. 
3. Die wenigen Bauten, die durch moderne Bebauungen ersetzt wurden, haben bislang in der 
Mehrheit große Rücksicht auf den Gesamtcharakter des Ortes genommen und so den 
einzigartigen Flair Rodenkirchens bewahrt. Der Gesamteindruck einer historisch gewachsenen 
Einheit würde endgültig zerstört“. 
 
Quelle: Lehndorf-Felsko, Angelika, Maretzky, Dieter (2020): E-Mail zur Beschreibung des Auenviertels im 
Zusammenhang mit einer kunsthistorischen Villenführung im Auenviertel, Bürgervereinigung Rodenkirchen 
e.V., 25.05.2020 
 
3.3 Erschließung 
Die Erschließung ist über das vorhandene Straßennetz sichergestellt. Das überregionale Straßen-
verkehrsnetz der Bundesautobahnen ist über das vorhandene Straßennetz mit den Anschlussstel-
len Bonner Verteiler beziehungsweise Abfahrt Rodenkirchen in einer Entfernung von drei bis fünf 
Kilometern zu erreichen.  
 
Das Plangebiet ist durch die Buslinien 130, 131 und 135 an das ÖPNV-Netz angeschlossen. 
 
3.4 Schallimmissionen 
Das Plangebiet ist durch die Lärmimmissionen aus dem Straßen- und Schienenverkehr, dem 
Schiffsverkehr und dem Flugverkehr vorbelastet. 
 
3.5 Alternativstandorte 
Die Frage nach Alternativstandorten stellt sich bei einer Planung im Bestand nicht. 
 
 
 
4. Planungsvorgaben 
 
4.1 Regionalplan 
Der Regionalplan der Bezirksregierung Köln stellt das Plangebiet als „Allgemeiner Siedlungsbe-
reich (ASB)“ mit der Freiraumfunktion „Grundwasser- und Gewässerschutz“ dar. Die Planziele des 
Bebauungsplanes entsprechen somit den Darstellungen des Regionalplans. 
 
4.2 Flächennutzungsplan (FNP) 
Das Plangebiet wird im FNP als Wohnbaufläche dargestellt. Die Planung kann somit gem. § 8 Abs. 
2 BauGB aus dem rechtswirksamen FNP entwickelt werden. 
 
4.3 Planungsrechtliche Situation 
Für den Planbereich südlich des Auenweges existiert derzeit kein Bebauungsplan. Die Beurteilung 
von Baugesuchen richtet sich hier nach den Vorschriften des § 34 BauGB.  
Für die vorhandene Wohnbebauung nördlich des Auenweges existiert bereits seit 1967 ein Be-
bauungsplan (Nummer 1108) der früheren Gemeinde Rodenkirchen. Er setzt ein reines Wohnge-
biet (WR) mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4, einer Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,7,

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einer offenen Bauweise und einer Geschossigkeit von maximal zwei Vollgeschossen fest. Die 
überbaubare Grundstückfläche wird straßenseitig durch Baulinien und in rückwärtigen Bereichen 
durch Baugrenzen definiert. Der nördlich des Auenweges bestehende Bebauungsplan Nr. 1108 
wird - mit Ausnahme der Hochhäuser an der Grüngürtelstraße- durch den vorliegenden Bebau-
ungsplan überplant und gleichzeitig in diesem Teilbereich aufgehoben. 
 
4.4 Landschaftsplan 
Der Landschaftsplan trifft für das Plangebiet keine Aussagen. 
 
4.5 Stadtentwicklungskonzept Wohnen 
Der Rat der Stadt Köln hat am 11.02.2014 das Stadtentwicklungskonzept Wohnen (StEK Wohnen) 
beschlossen. Der hier ermittelte Wohnungsgesamtbedarf 2010-2029 in Höhe von rund 52.000 
Wohnungen basierte auf der städtischen Bevölkerungsprognose 2011. 
In der aktuellen Bevölkerungsprognose mit Stand Mai 2015 wird zum Jahresende 2029 von rund 
1.161.000 Einwohnern und 609.900 Haushalten ausgegangen. Der Gesamtwohnungsbedarf be-
läuft sich danach auf rund 66.000 Wohnungen, davon rund 30.000 Wohnungen bis zum Jahr 2019. 
Diese Zahlen sind der Beschlussvorlage „Umsetzung STEK Wohnen“ –Ratsbeschluss vom 
20.12.2016- zu entnehmen. 
 
4.6 Kooperatives Baulandmodell 
Das Kooperative Baulandmodell Köln definiert Rahmenbedingungen zur Schaffung von öffentlich 
gefördertem Wohnraum sowie zur Förderung einer sozialgerechten Bodennutzung. In diesem Zu-
sammenhang verpflichtet es Bauherrinnen und Bauherren, Investorinnen und Investoren sowie 
Vorhabenträgerinnen und Vorhabenträger bei Planvorhaben, die eine Bebauungsplanung benöti-
gen, 30 Prozent der Wohnungen als öffentlich geförderten Wohnungsbau zu errichten, vorausge-
setzt es entstehen mehr als 20 Wohneinheiten sowie sich an den ursächlichen Folgekosten ihrer 
Vorhaben (z.B. Kindertagesstätten, Grünflächen, Spielplätze) zu beteiligen. 
Für den vorliegenden Bebauungsplan, welcher zum vorrangigen Ziel hat, das vorhandene hoch-
wertige Wohngebiet zu sichern und zu schützen, kommt das kooperative Baulandmodell Köln (Ko-
opBLM) – Richtlinie zur Anwendung in Bebauungsplanverfahren in der Fassung vom 10.05.2017 – 
nicht zur Anwendung. 
 
4.7 Denkmalschutz 
Innerhalb des Plangebietes befinden sich gem. § 3 Denkmalschutzgesetz denkmalgeschützte Ge-
bäude. Hinweise auf Bodendenkmäler liegen nicht vor. Bisher haben jedoch noch keine archäolo-
gischen Untersuchungen bzw. Vorermittlungen stattgefunden. Sollten im Zuge der Neubebauung 
archäologische Funde und Befunde zutage kommen, sind die §§ 15 und 16 DSchG NW zu beach-
ten. 
 
4.8 Altlasten 
Im Bereich des Bebauungsplanes liegt die Altablagerung mit der Katasternummer 20801, die sich 
im Plangebiet auf eine Fläche zwischen der Weißer Straße, der Mettfelder Straße, dem Auenweg, 
der Theodor-Körner Straße und in dessen Verlängerung bis zur Weißer Straße erstreckt. 
 
4.9 Wasserschutzzone 
Das Plangebiet liegt in der Wasserschutzzone III des Wasserwerkes Hochkirchen.

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5. Begründung der Planinhalte  
 
5.1 Art der baulichen Nutzung 
Die Festsetzungen zur Art und zum Maß der baulichen Nutzung, zu der Höhenentwicklung und der 
Bauweise orientieren sich überwiegend an der vorhandenen Siedlungsstruktur, wodurch die Be-
lange der ansässigen Wohnbevölkerung weitestgehend berücksichtigt werden. 
Zur Erhaltung und Sicherung des vorhandenen hochwertigen Wohngebietes sowie zur Stärkung 
der Wohnfunktion ist das Plangebiet überwiegend als reines Wohngebiet (WR) festgesetzt. Nut-
zungen, die das Wohnen stören könnten, werden ausgeschlossen.  
In einem Teilbereich entlang der Weißer Straße ist ein allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt, 
da im Erdgeschoss zum Teil auch gewerbliche Nutzungen vorhanden sind. Die im WA allgemein 
zulässigen nicht störenden Handwerksbetriebe sowie die ausnahmsweise zulässigen Tankstellen 
und Gartenbaubetriebe sind nicht zugelassen, weil hierdurch vermehrt Zu- und Abgangsverkehr 
entstehen und die Ausübung dieser Nutzung die Wohnruhe übermäßig stören würde.  
 
5.2 Maß der baulichen Nutzung 
Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die Festsetzung der Grundflächenzahl (GRZ), der Ge-
schossflächenzahl (GFZ), durch die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe der baulichen Anlagen 
bestimmt. 
Für die reinen Wohngebiete (WR) südlich der Uferstraße und nördlich der Lessingstraße und Bis-
marckstraße werden eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 und eine Geschossflächenzahl (GFZ) 
von 0,7 festgesetzt. Für die weiteren südlich angrenzenden reinen Wohngebiete (WR) südlich der 
Lessingstraße und Bismarckstraße werden eine GRZ von 0,3 und eine GFZ von 0,6 festgesetzt. 
Für das reine Wohngebiet (WR) südöstlich der Mettfelder Straße wird für die dichtere Bebauung 
angrenzend an das allgemeine Wohngebiet entlang der Weißer Straße eine GRZ von 0,4 und eine 
GFZ von 0,6 festgesetzt. 
Für die allgemeinen Wohngebiete (WA) an der Weißer Straße wird eine GRZ von 0,4 und eine 
GFZ von 0,8 festgesetzt.   
Diese Festsetzungen resultieren aus den Ergebnissen einer umfangreichen Bestandsaufnahme. 
Diese hat ergeben, dass in den genannten Bereichen bereits heute höhere städtebauliche Dichte-
kennwerte vorhanden sind und diese mit der vorliegenden Planung berücksichtigt werden sollen. 
In Teilbereichen kommt es auch zu Überplanungen der vorhandenen Bebauung. Dieses hat zum  
Ziel, in Zukunft die schon vorhandene Dichte zu verhindern.  
Zahl der Vollgeschosse, Höhe der baulichen Anlagen 
Die Festsetzung der maximal zulässigen Anzahl der Vollgeschosse dient der Steuerung des Ma-
ßes der baulichen Nutzung. Sie gewährleistet eine auf das Umfeld abgestimmte Höhenentwicklung 
und Gestaltung und trägt somit zu einem harmonischen Siedlungsbild bei. In diesem Zusammen-
hang wird das Maß der baulichen Nutzung durch die Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß be-
stimmt. Das festgesetzte Höchstmaß der Vollgeschosse sichert städtebauliche Entwicklungsspiel-
räume unter Berücksichtigung der vorhandenen Lärmsituation. 
Auf der Grundlage der Bestandsaufnahme ist im Plangebiet innerhalb des reinen Wohngebietes 
(WR) eine maximal zweigeschossige Bebauung festgesetzt. Nur in einem Teilbereich des Plange-
bietes, innerhalb des allgemeinen Wohngebietes (WA),  ist aufgrund der vorhandenen dreige-
schossigen Bebauung eine maximal dreigeschossige Bebauung zulässig. 
Da nicht nur die Zahl der Vollgeschosse, sondern auch die Höhe der Gebäude das städtebauliche 
Erscheinungsbild wesentlich prägen, werden zusätzlich zu der Festsetzung der Zahl der Vollge-
schosse als Höchstmaß maximale Höhen baulicher Anlagen in Metern über Normalhöhennull (m ü. 
NHN) festgesetzt. Dadurch wird die Überhöhung einzelner Gebäude vermieden und eine städte-
bauliche Ordnung garantiert.

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Für die zweigeschossige Bebauung im reinen Wohngebiet (WR) wird eine maximale Wandhöhe 
(Traufhöhe) von 7,00 m als Höchstgrenze festgesetzt. Für die Bebauung im reinen Wohngebiet 
(WR) wird für Gebäude mit Sattel- und Walmdach eine maximale Gebäudehöhe von 12,50 m ü. 
NHN und für Gebäude mit einer sonstigen Dachform (Flachdach, Pultdach, Tonnendach oder ähn-
liche Dachformen) eine maximale Gebäudehöhe von 11,00 m ü. NHN festgesetzt. 
Als unterer Bezugspunkt gilt die mittlere Höhenlage der an das jeweilige Baugrundstück angren-
zenden Verkehrsfläche. Grenzt ein Baugrundstück an mehr als eine Verkehrsfläche, ist aus den 
einzelnen Bezugspunkten der entsprechende Mittelwert zu bilden. Hierdurch wird sichergestellt, 
dass sowohl Gebäude mit Satteldächern, als auch Gebäude mit anderen Dachformen eine defi-
nierte Wand- und Dachhöhe nicht überschreiten werden. 
 
"Hochwassergeschoss" 
Die Hochwasserproblematik hat im Bereich des Rheinufers dazu geführt, dass Keller- und 
Garagengeschosse besonders hoch aufragen und Gebäude hierdurch entsprechend höher 
gebaut wurden, als im übrigen Plangebiet. Aus Hochwasserschutzgründen werden daher für 
Gebäude innerhalb des mit „Hochwasserlinie“ gekennzeichneten Bereichs für die Errichtung 
eines „Hochwassergeschosses“ eine Wandhöhe (Traufhöhe) von maximal 9,0 m und eine 
maximale Gebäudehöhe/Firsthöhe von maximal 15,50 m festgesetzt. Hierdurch können in 
dem im Plan gekennzeichneten Bereich sowohl Um- und Anbauten im Zusammenhang mit 
bereits bestehenden Gebäuden profilgleich errichtet werden, als auch Neubauten entspre-
chend der Umgebungsbebauung entstehen. Ein weiteres Geschoss kann aufgrund der fest-
gesetzten Geschossigkeit nicht entstehen.  
 
Anzahl der Wohnungen je Wohngebäude 
Um den gerade in letzter Zeit erkennbaren Veränderungsdruck, der eine höhere Ausnutzung der 
Grundstücke durch Steigerung der Zahl der Wohnungen je Gebäude zum Inhalt hat, entgegenzu-
wirken, wird die Zahl der Wohneinheiten im gesamten reinen Wohngebiet auf zwei Wohneinheiten 
begrenzt. Entsprechend dem Bestand beziehungsweise der städtebaulichen Zielsetzung sind hier 
künftig maximal zwei Wohneinheiten je Wohngebäude zulässig.  
In Teilbereichen kommt es dadurch zu einer Überplanung der vorhandenen Bebauung. Hier sind 
insbesondere Grundstücke an der Ringelnatzstraße, am Auenweg, der Uferstraße, der Lessing-
straße, der Bismarckstraße, der Moltkestraße, der Heinrich-Heine-Straße, der Hermann-Löns-
Straße, der Gneisenaustraße und an der Grüngürtelstraße zu nennen, die heute teilweise bis zu 
acht Wohneinheiten aufweisen. 
Für die betroffenen Grundstücke bedeutet dies, dass die jetzige Bebauung "nur" noch Bestands-
schutz genießt. 
Durch die Festsetzung einer beschränkten Anzahl der Wohnungen je Wohngebäude soll ein städ-
tebaulicher Missstand verhindert werden. Ohne eine entsprechende Festsetzung ist zu befürchten, 
dass die Planungsziele - Erhalt und Sicherung eines hochwertigen Wohngebietes - auf Dauer ge-
fährdet sind. 
 
5.3 Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen 
Im Plangebiet wird, mit Ausnahme der geschlossenen Bauweise des reinen Wohngebietes (WR) 
südöstlich der Mettfelder Straße angrenzend an das allgemeine Wohngebiet, eine offene Bauwei-
se festgesetzt, um dem Charakter des Wohngebietes Rechnung zu tragen. Durch die festgesetzte 
überbaubare Grundstücksfläche sind in Kombination mit der offenen Bauweise nur Gebäude mit 
einem seitlichen Grenzabstand möglich. 
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen festgesetzt. Hierbei wurde der 
Bestand weitgehend berücksichtigt und teilweise Erweiterungsmöglichkeiten sowie zusätzliche 
Baufelder festgesetzt.

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5.4 Erschließung und technische Infrastruktur 
Das Plangebiet wird durch vorhandene Verkehrsflächen ausreichend erschlossen.  
Das Plangebiet liegt im Gas-, Wasser- und Stromgebiet der RheinEnergie AG. Die entwässerungs-
technische Erschließung des Plangebietes ist vorhanden. 
 
5.5  Ruhender Verkehr 
Stellplätze sollen auf den Baugrundstücken nachgewiesen werden. Im Bereich der Einfamilien-
hausbebauung wird erfahrungsgemäß vor dem eigentlichen Stellplatz (Carport; Garage) ein weite-
rer privater Stellplatz im Bereich der Zufahrt hergerichtet. Hierzu wird eine Festsetzung getroffen, 
dass Stellplätze, Carports und Garagen nur in den überbaubaren Grundstücksflächen sowie in den 
seitlichen Grenzabständen zulässig sind. Die Festsetzung führt dazu, dass Zufahrten vor Garagen 
eine Mindestaufstellfläche von 6,00 m Länge aufzuweisen haben. Hierdurch wird auch verhindert, 
dass Stellplätze und Garagen im schützenswerten Vorgartenbereich errichtet werden können.  
Die Profile der Anliegerstraßen lassen den Ausbau von Parkplätzen in ausreichender Anzahl zu. 
Stellplätze im Vorgarten sind daher unzulässig. 
 
5.6 Flächen für den Gemeinbedarf  
Die an der Weißer Straße Ecke Grimmelshausenstraße vorhandene Hauptschule (Gemeinschafts-
hauptschule Ringelnatzstraße) ist als Fläche für den Gemeinbedarf festgesetzt. 
 
5.7  Gestalterische Festsetzungen 
Um die Gestaltungsqualitäten und die besondere Charakteristik für das Plangebiet gemäß des 
städtebaulichen Konzeptes planungsrechtlich sicherzustellen, werden örtliche Bauvorschriften als 
Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen. 
 
Abgrabungen 
Abgrabungen - zum Beispiel zur Belichtung von Kellergeschossen – sollen im Vorgarten und in 
den seitlichen Grenzabständen unzulässig sein, da sie weitestgehend nicht vorhanden sind.  
 
Dachaufbauten 
Dachaufbauten in Form von Dachgauben oder Zwerchgiebeln sollen bis zu einer Gesamtbreite des 
Daches von 50 % zulässig sein. Vom First ist ein Mindestabstand von 0,50 m und von den Gebäu-
deabschlusswänden jeweils ein Abstand von mindestens 1,25 m einzuhalten.  
Wird ein Staffelgeschoss errichtet, soll dieses aus gestalterischen Gründen allseitig mindestens 
einen Rücksprung von 1,50 m aufweisen.  
 
Dachformen und Dachneigungen 
Auf die Festsetzung einer bestimmten Dachform soll verzichtet werden, da im Plangebiet  Sattel-
dächer, Flächdächer, Pultdächer, Mansarddächer, Walmdächer und Krüppelwalmdächer als Dach-
form existieren. Die vorherrschende Dachform ist zwar das Satteldach, andere Dachformen haben 
aber auch einen deutlichen Anteil an der Dachlandschaft. Die Festsetzung einer einheitlichen 
Dachform lässt sich nur in wenigen Teilbereichen städtebaulich begründen und führt in der Summe 
nicht dazu, dass das Plangebiet insgesamt zu einer einheitlichen Dachlandschaft findet.  
Um die Gestaltungsqualität bei Satteldächern und Walmdächern sicherzustellen, sollen jeweils nur 
gleichseitige Dächer mit einer Dachneigung von 30° bis 45° zulässig sein, die jeweils mit gleicher 
Dachneigung zu errichten sind. Hierdurch wird sichergestellt, dass bei Gebäuden mit diesen Dach-
formen eine "ruhige Dachlandschaft" entstehen kann. 
Durch die o.g. Festsetzung für Staffelgeschosse wird sichergestellt, dass sowohl Gebäude mit Sat-
teldächern als auch Gebäude mit anderen Dachformen eine definierte Wandhöhe nicht überschrei-
ten.

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5.8 Immissionsschutzbezogene Festsetzungen 
Das Plangebiet ist durch die Lärmimmissionen aus dem Straßen- und Schienenverkehr, dem 
Schiffsverkehr und dem Luftverkehr vorbelastet. 
In einer schalltechnischen Untersuchung durch Holger Grasy + Alexander Zanolli GbR vom April 
2020 wurden die verschiedenen auf das Untersuchungsgebiet einwirkenden Lärmimmissionen aus 
dem Straßen-, Schienen-, Schiffs- und Luftverkehr untersucht. Siehe hierzu Kapitel 7.8 „Lärm“. 
Um den Schutz vor schädlichen Lärmeinwirkungen gewährleisten zu können, sind in dem Bebau-
ungsplan Festsetzungen zu Lärmschutzmaßnahmen an Außenbauteilen gem. § 9 Absatz 1 Nr. 24 
BauGB getroffen worden. Diese Festsetzungen umfassen unter anderem passive Schallschutz-
maßnahmen an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen, die Sicherstellung einer fens-
terunabhängigen Belüftung durch schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maß-
nahmen bei geschlossenen Fenstern und Türen sowie Schallschutzmaßnahmen für Balkone und 
Loggien an Fassaden mit einem Gesamtbeurteilungspegel aus dem Verkehr > 62 dB(A) im Tag-
zeitraum.  
 
Diese Anforderungen an den Schallschutz sind mit dem Ziel festgelegt, Menschen in Aufenthalts-
räumen vor unzumutbaren Belästigungen durch Schallübertragungen zu schützen. Sie gilt zum 
Schutz von Aufenthaltsräumen 
 gegen Geräusche aus fremden Räumen, zum Beispiel Sprache, Musik oder Gehen, Stühle 
rücken und den Betrieb von Haushaltsgeräten, 
 gegen Geräusche aus haustechnischen Anlagen und aus Betrieben im selben Gebäude oder 
in baulich damit verbundenen Gebäuden, 
 gegen Außenlärm wie Verkehrslärm (Straße-, Schienen-, Wasser- und Luftverkehr) und 
Lärm aus Gewerbe- und Industriebetrieben, die baulich mit den Aufenthaltsräumen im Regel-
fall nicht verbunden sind. 
 
5.9 Kampfmittel 
Die Fläche liegt in einem Bombenabwurf- und Kampfgebiet. Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen 
mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen etc. ist grundsätzlich eine Si-
cherheitsdetektion durchzuführen. Bei Auffinden von Bombenblindgängern/Kampfmitteln während 
der Erd-/Bauarbeiten sind aus Sicherheitsgründen die Arbeiten sofort einzustellen und die nächst-
gelegene Polizeidienststelle oder der Kampfmittelbeseitigungsdienst zu verständigen.  
Hierzu ist ein entsprechender Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen worden. 
 
 
6. Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der 
Landschaftspflege 
 
Gemäß § 13 Absatz 3 Baugesetzbuch (BauGB) kann auf eine formale Umweltprüfung nach § 2 
Absatz 4 BauGB und den Umweltbericht gemäß § 2a BauGB verzichtet werden. Die betroffenen 
Umweltbelange sind gleichwohl zu ermitteln und in die Abwägung einzustellen. 
Sollte kein Bebauungsplan für das Gebiet aufgestellt werden, würde die derzeitige planungsrechtli-
che Situation gemäß § 34 BauGB bestehen bleiben. Eine Nachverdichtung ist demnach zulässig 
und würde voraussichtlich sukzessive zu einer Zunahme der Bebauung im Plangebiet führen. 
Dementsprechend würden auch weitere Eingriffe in die Umwelt erfolgen. Dies betrifft vor allem die 
Schutzgüter Boden/ Fläche sowie Pflanzen und Tiere, da von einer zunehmenden Versiegelung im 
Hinterland auszugehen ist. Belebte Böden, Biotope und Habitate gehen bei einer weiteren Bebau-
ung verloren. Die weitere Versiegelung verschlechtert die Möglichkeiten Niederschlagswasser na-
türlich zu versickern. Eine Zunahme der Wohnbebauung würde entsprechende zu mehr Verkehr 
im Plangebiet führen. Dies hätte eine Zunahme der Lärm- und der Luftschadstoffbelastung zur 
Folge.

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6.1 Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Tiere 
Bruthabitate oder Lebensräume streng geschützter Tiere sind aufgrund der teilweise natürlichen 
Ausprägung und naturnahen Biotopstruktur zu erwarten. Die Gehölzstrukturen des Plangebietes 
bieten zahlreiche Brutmöglichkeiten für Vögel. Die offene Wiesenfläche entlang des Rheins sowie 
der Grüngürtel dienen als Brut- und Nahrungshabitat. Die Gebäude und alten Gehölze können als 
Sommerquartiere von Fledermäuse genutzt werden. Winterquartiere sind aufgrund ungeeigneter 
Habitataustattung eher unwahrscheinlich. Es ist außerdem von einem Vorkommen von häufig vor-
kommende Brutvögel, den sogenannten Allerweltsarten, auszugehen. Stehende Gewässer oder 
Feuchtbiotope, die sich für Amphibien eignen sind in Form von Gartenteichen vorhanden. Reich 
strukturierte, offene Lebensräume mit einem kleinräumigen Mosaik aus vegetationsfreien und gra-
sigen Flächen, die sich für Reptilien eignen sind nur untergeordnet vorhanden.  
Durch die Umsetzung der Planung entstehen keine erheblichen Eingriffe in die Biotopstruktur und 
die vorhandenen Habitate. Mit der Aufstellung des Bebauungsplans erfolgen die Sicherung des 
vorhandenen Wohngebietes, der Erhalt der besonderen Struktur und ein Entgegenwirken der 
Nachverdichtung. Die Voraussetzungen für das Fortbestehen und eine weitere Ansiedlung ver-
schiedener Tierarten, in erster Linie Vögel und Kleinsäuger, im Plangebiet werden damit weiterhin 
gewährleistet. 
 
Pflanzen 
Das Plangebiet ist nahezu vollständig bebaut und geprägt von Einzel- und Reihenhausbebauung 
mit großen Gärten. Östlich des Plangebietes schließen Ausläufer des äußeren Grüngürtels mit 
altem Baumbestand und einer hohen Biotopqualität an. Nördlich an das Plangebiet angrenzend 
befindet sich der Rhein. Das Ufer ist als öffentliche Grünfläche mit Baumbestand und sandigen 
Uferzonen zwischen den Buhnen gestaltet. Im Südwesten und Westen ist das Plangebiet von Be-
bauung umschlossen. Der Stadtteil Rodenkirchen weist einen sehr hohen Grünanteil auf. Durch 
die Aufstellung des Bebauungsplans werden die vorhandenen Strukturen weitgehend erhalten. 
Ausgleichsmaßnahmen sind nicht erforderlich. Es erfolgen planbedingt auch faktisch keine Eingrif-
fe, da das Plangebiet durch die Planaufstellung gesichert wird. Der Großteil des Plangebietes ist 
bereits bebaut.  
Auf Grund der „Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebau-
ten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (BSchS)“ 
vom 01. August 2011 sind alle Bäume, Sträucher und Hecken nach Maßgabe der Baumschutzsat-
zung unter Schutz gestellt. Bei einer Fäll- oder Rodungsgenehmigung sind für jedes geschützte 
Gehölz Ersatzpflanzungen bzw. Ausgleichszahlungen vorzunehmen (§ 8 BSchS). 
Erhebliche Auswirkungen auf Pflanzen ergeben sich durch den Bebauungsplan nicht.  
 
Biologische Vielfalt 
Negative Auswirkungen auf die biologische Vielfalt sind nicht zu erwarten, da das Plangebiet in 
seiner Struktur erhalten bleibt. Erhebliche Änderungen und größere Eingriffe in die bestehende 
Struktur, die zu negativen Beeinträchtigungen führen könnten sind ausgeschlossen.  
 
 
6.2 Boden / Fläche (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Boden 
Die Bodenverhältnisse innerhalb des Plangebietes weisen lediglich im östlichen Teilbereiche eine 
natürliche Funktion auf. Es handelt sich hier gemäß der Bodenkarte NW 1:50.000 (BK50) um Pa-
rabraunerde und Vega (Braunauenboden). Die Böden sind nicht als schutzwürdig eingestuft und 
im Bereich des Plangebietes größtenteils überbaut. Eine natürliche Versickerungseignung ist im 
gesamten Plangebiet aufgrund der vorhandenen Bebauung eingeschränkt. Parabraunerde und 
Vega sind für eine Versickerung mit Mulden-Rigolen-Elemente, (Versickerung mit unterirdischem 
Stauraum) bedingt geeignet.  
Durch die Festsetzungen im Bebauungsplan wird einer zusätzlichen Versiegelung entgegen ge-
wirkt. Es sind folglich keine erheblichen Eingriffe in den vorhandenen Boden zu erwarten.

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Fläche 
Das Plangebiet umfasst eine Fläche von ca. 43 ha und ist heute im Wesentlichen bereits bebaut. 
Im Plangebiet soll überwiegend eine relativ geringe Grundflächenzahl (GRZ) festgesetzt werden. 
Südlich der Lessingstraße bzw. Bismarckstraße und der Bebauung an der Ringelnatzstraße ist 
eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,3 und nördlich der Lessingstraße bzw. Bismarckstraße bis zur 
Uferstraße ist eine GRZ von 0,4 vorgesehen. Für die Bebauung an der Weißer Straße ist eine 
GRZ von 0,4 vorgesehen. Durch die Ausweisung einer GRZ zwischen 0,3 und 0,4 wird einer zu-
nehmenden Versiegelung entgegen gewirkt. Der Flächenverbrauch wird durch den Bebauungsplan 
erstmalig planerisch begrenzt. Durch die Aufstellung des Bebauungsplans erfolgen keine erhebli-
chen Flächenbedarfe. Es kommt zu keinen negativen Auswirkungen.  
 
6.3 Wasser (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Grundwasser 
Im Plangebiet befindet sich im Bereich des Grundwasserkörpers „Terrassen des Rheins“. Es findet 
heute Grundwasserneubildung durch versickerndes Niederschlagswasser statt. Die Mittleren 
Grundwassergleichen-Gleichen der nächstgelegenen aktiven Messstelle 073550413 - WEISS 629 
liegen 39,5 m NHN. Es ergibt sich ein durchschnittlicher Flurabstand von ca. 5 m im Mittelwerte 
der Jahres-Hauptwerte 1988-2019 (elwas-web, 2020). Die Grundwasserfließrichtung verläuft bei 
normalen Verhältnissen in nördliche Richtung, ausgerichtete auf den Rhein als Vorfluter. Da alle 
Ziele des Bebauungsplanes den Erhalt und die Sicherung der Struktur fördern, sind Auswirkungen, 
die das Grundwasser betreffen auch zukünftig nicht zu erwarten. Durch die Vorgaben des Bebau-
ungsplans kommt es zu keinen Änderungen bezüglich der Grundwasserverhältnisse. 
 
Aufgrund der Lage des Gebietes in der Wasserschutzzone III ist die entsprechende Schutzverord-
nung gemäß Wasserschutzgebietsverordnung „Hochkirchen“ einzuhalten. Auf das Wasserschutz-
gebiet wird im Bebauungsplan hingewiesen.  
 
Oberflächenwasser 
Das Plangebiet befindet sich in unmittelbarer Nähe zum Rhein. Weitere Oberflächengewässer sind 
nicht vorhanden. Direkte Auswirkungen auf der Rhein sind durch die Festsetzungen des Bebau-
ungsplans nicht zu erwarten. Die Auswirkungen eines Rheinhochwassers sind zu berücksichtigen 
(siehe Kapitel 7.13 „Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen“). Erheb-
liche Auswirkungen auf den Rhein sind nicht zu erwarten.  
 
Versickerung 
Eine Versickerungspflicht für Niederschlagswasser besteht gemäß § 44 Landeswassergesetz 
NRW nicht, da die Grundstücke im Plangebiet vor dem 01.01.1996 bebaut, versiegelt und an die 
öffentliche Kanalisation angeschlossen waren. Eine entwässerungstechnische Erschließung ist im 
Plangebiet bereits vorhanden. 
 
6.4 Luft/ Klima (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Luft 
Die Luftgüte wird von der Lage in der Nähe des Rheins bestimmt. Der Wasserkörper wirkt ausglei-
chend auf Temperaturextreme und dient als Frischluftreservoir.  
Das Gebiet weist anhand der Bioindikation mit Flechten einen Luftgüteindex von 1,3 auf und liegt 
daher in einem Raum mittlerer Luftgüte. Hinsichtlich der Luftgüte wird sich aufgrund des Bebau-
ungsplans keine Änderung ergeben. Es kommt zu keiner Zunahme flächenhafter Versiegelung. 
Einer starken Zunahme der Bebauung wird entgegen gewirkt. Der Temperaturgradient im Sied-
lungsbereich wird ggf. bei einer moderaten Nachverdichtung geringfügig steigen. Diese bebauten 
Flächen fallen für die Kalt- und Frischluftproduktion aus. Weiterhin belasten Siedlungsemissionen 
(Hausbrand und Autoabgase) die Frischluft. Diese werden durch den Bebauungsplan nicht erheb-
lich zunehmen, da es zu einer erheblichen Anhebung der Wohneinheiten kommt.

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Klima 
Das Plangebiet ist aufgrund der vorhandenen, nahezu vollständigen Versiegelung ein inner-
städtisches Klimalastgebiet mit erheblicher Aufheizung im Sommer. Gemäß der Planungs-
hinweiskarte der Stadt Köln „Zukünftige Wärmebelastung“ (als Folge des Klimawandels) sind das 
Plangebiet und seine Umgebung in die Klasse 3 bis 5 „belastete…“ bis „sehr hoch belastete Sied-
lungsflächen“ eingestuft. 
Das durch Hitze vorbelastete Wohngebiet ist vor zunehmender sommerlicher Hitzebelastung zu 
schützen. Als Beitrag zum Klimaschutz und zur Klimaanpassung trägt der Bebauungsplan dazu 
bei, die mikroklimatisch positiv zu wertenden Freifläche (z.B. Hausgärten) von übermäßiger Be-
bauung auszunehmen. Erhebliche Auswirkungen auf das Klima sind auszuschließen.  
 
6.5 Wirkungsgefüge (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Eine Beeinflussung von Wirkungsgefügen zwischen den Belangen des Naturhaushaltes und Flä-
chen hat bereits mit der Bebauung des Auenviertels stattgefunden. Eine weitere Beeinflussung der 
Wirkungsgefüge ist nicht zu erwarten, da durch die Aufstellung des Bebauungsplans eine Siche-
rung des Gebietes erfolgt und einer zusätzlichen vermehrten Bebauung entgegen wirkt. Bei ein-
zelnen Bebauungen kann es lokal begrenzten zu Einwirkung auf das Gefüge zwischen Tiere, 
Pflanzen, Boden, Fläche, Klima und Grundwasser kommen. Großräumige Auswirkungen auf Wir-
kungsgefüge sind nicht zu erwarten, da die Möglichkeiten für Vorhaben durch den Bebauungsplan 
stark beschränkt sind.  
 
6.6 Landschaft (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Im Plangebiet ist keine freie Landschaft vorhanden. Das Plangebiet wird bereits heute durch die 
vorhandene Wohnbebauung mit begrünten Vorgärten und Hausgärten geprägt. Das geplante Vor-
haben wird dieses Erscheinungsbild grundsätzlich erhalten. Prägende Elemente des Viertels sind 
die vorhandenen Gehölze und Baumreihen sowie angrenzend zum Plangebiet die im Osten gele-
genen Ausläufer des äußeren Grüngürtels und das parkartig gestaltete Rheinufer.  
Nordöstlich des Plangebietes ist der Blick in die freie Landschaft abrupt durch eine bis zu 16-
geschossige Bebauung unterbrochen. 
Eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes erfolgt durch die Festsetzungen des Bebauungs-
plans nicht. Das Plangebiet ist bereits nahezu vollständig bebaut. Der Bebauungsplan dient der 
Sicherung und wirkt einer zunehmenden Nachverdichtung entgegen.  
 
6.7 Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete         
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 b BauGB) 
Innerhalb des Plangebietes befinden sich keine Natuta-200 Gebiete. Nördlich des Plangebietes, 
unmittelbar an das Rheinufer angrenzend liegt ein Teilabschnitt des Fauna-Flora-Habitat Gebietes 
„Rhein-Fischschutzzonen zwischen Emmerich und Bad Honnef“ (DE-4405-301). Das FFH-Gebiet 
fasst schutzwürdige Abschnitte des Rheins zusammen, die sich durch Flach- und Ruhigwasserzo-
nen insbesondere zwischen den Buhnenfeldern auszeichnen. Die Teilflächen des FFH-Gebietes 
sind wichtige Trittsteine für das gesamte Fließgewässersystem des Rheins. Der Erhalt der unge-
störten Flach- und Ruhigwasserzonen sowie Kolke ist ausschlaggebend für die Bewahrung dieser 
ökologischen Funktion. 
Durch die Aufstellung des Bebauungsplans kommt es zu keinen Änderungen oder Auswirkungen 
auf den Flachwasserbereich des Rheins.  
 
6.8 Umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit 
sowie die Bevölkerung (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 c BauGB) 
Lärm 
Für das Plangebiet wurde der Verkehrslärm (Straße, Schiene, Schiff, Flugverkehr) in der heutigen 
Situation ermittelt. Für die betroffenen Bereiche wurden Lärmpegelbereiche definiert. Die Beurtei-
lung der Lärmimmissionen erfolgt für den Verkehrslärm nach den Orientierungswerten der DIN 
18005 – Schallschutz im Städtebau.

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DIN 18005 
Gebietscharakter tags dB(A) nachts dB(A) 
WR 50 40 
WA 55 45 
MI 60 45 
 
Gemäß der DIN 18005 sind für die Nutzungsart reines Wohngebiet „WR“ und allgemeines Wohn-
gebiet „WA“ definiert. Flächen für Gemeinbedarf sind in DIN 18005 nicht genannt. Das Schutzni-
veau für Gemeinbedarfsflächen ist daher i. d. R. den in Mischgebieten zulässigen Nutzungen 
gleichzusetzen (d. h. Orientierungswert von 60 dB(A) tags; nachts besteht kein Schutzanspruch). 
Für die Beurteilung gilt der Tagzeitraum von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr und der Nachtzeitraum von 
22.00 Uhr bis 6.00 Uhr. Der Orientierungswert für WR liegt bei 50/40 (Tag/Nacht). Der Orientie-
rungswert der DIN 18005 für WA liegt bei 55/45 (Tag/Nacht). Darüber hinaus wird empfohlen, bei 
Beurteilungspegeln im Nachtzeitraum von 45 dB(A) oder mehr Schalldämmlüfter oder ähnliche 
Lüftungseinrichtungen bei Schlafräumen einzuplanen, damit auch bei geschlossenem Fenster ein 
hygienischer Luftwechsel sichergestellt ist. 
 
Das Plangebiet ist durch Lärmimmissionen aus dem Straßen- und Schienenverkehr, Fluglärm und 
durch Schiffsverkehrslärm auf dem Rhein vorbelastet. Die Hauptlärmbelastung besteht im Plange-
biet durch Straßenverkehr. 
 
Die Schallemissionen aus dem Straßenverkehr entstehen durch die Bestandsstraßen im Plange-
biet und angrenzende Straßen sowie durch die Bundesautobahn A4. Neben dem Rangierbahnhof 
Gremberg sind die durch die Deutsche Bahn verursachten Emissionen aus dem Schienenverkehr 
relevant. Für die Emissionen aus dem Schiffsverkehr auf dem Rhein sind die Binnenschifffahrt so-
wie Sportboote zu berücksichtigen. Die Lärmbelastung im Plangebiet wurde gutachterlich unter-
sucht (Grazy + Zanolli GbR, 2020). Darüber hinaus wurde im Rahmen des Gutachtens der tieffre-
quente Schall im Plangebiet durch orientierende Messungen ermittelt. Die genauen Emissionspe-
gel der Verkehrsarten sind der Schalltechnische Untersuchung zu entnehmen. Zur Ermittlung der 
Beurteilungspegel in Immissionshöhen von 2 m und 9 m und des maßgeblichen Außenlärmpegels 
wurde die DIN 4109-2:2018-01 zu Grund gelegt. 
 
Straßenverkehr 
Die Schallemissionen durch den Straßenverkehr werden nach der 16. BImSchV, Anlage 1 berech-
net. Berücksichtigt wurden alle Straßen im und angrenzend zum Plangebiet sowie die Bundesau-
tobahn (BAB) 4. Die BAB A4 und die „Weißer Straße“ sind für die Lärmbelastung maßgebend. 
 
An der Weißer Straße kommt es an den straßenseitigen Fassaden zu deutlichen Überschreitungen  
von über 18 dB(A) der Orientierungswerte nach DIN 18005. Auch an den Fassaden zum Auenweg 
und an der Uferstraße treten deutliche Überschreitungen der Orientierungswerte von bis zu 
14 dB(A) an den straßenseitigen Fassaden auf. An den straßenabgewandten Fassaden sowie hin-
ter den Gebäuden werden tags keine oder nur geringere Überschreitungen der Orientierungswerte 
erwartet. Im Nachtzeitraum sind die Überschreitungen insgesamt höher als während des Tagzeit-
raums, auch den lärmabgewandten Fassaden. An den straßenseitigen Fassaden werden Beurtei-
lungspegel an der Weisser Straße von bis zu 65 dB(A) erreicht. An den im Plangebiet gelegenen 
Straßen kommt es an den Fassaden zu Beurteilungspegeln bis 55 dB(A). Damit werden die Orien-
tierungswerte für den Bereich des WA von 45 dB(A) in der Nacht um 20 dB(A) und für den Bereich 
des WR werden die Orientierungswerte von 40 dB(A) um etwa 15 dB(A) überschritten.  
 
Schienenverkehr 
Auf der anderen Rheinseite verlaufen mehrere Schienentrassen der Deutschen Bahn AG, die bei 
der Berechnung berücksichtigt wurden. Zusätzlich wurde der Rangierbahnhof  Gremberg, der 
ebenfalls auf der anderen Rheinseite liegt, in das Berechnungsmodell aufgenommen. Die Berech-
nung erfolgt entsprechend Anlage 2 der 16. BImSchV. Zur Berücksichtigung der Schallimmissio-
nen durch den Rangierbahnhof Gremberg wurde ein flächenbezogener Schallleistungspegel von 
65 dB(A)/m² in 2 m Höhe angesetzt. 
 
Durch den Schienenverkehr kommt es im Plangebiet nahezu zu keine Überschreitungen der Ori-

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entierungswerte. In wenigen Teilbereichen kommt es in der Berechnungshöhe von 2 m und 9 m 
nachts zu einer Überschreitung der Orientierungswerte von 2 dB bis max. 4 dB. 
 
Schiffsverehr 
Für die Berechnung der Schallemissionen des Schiffverkehrs wurden Binnenschiffe mit 300 Vor-
beifahrten am Tag und 100 Vorbeifahrten in der Nacht berücksichtigt. Für Sportboote wurde ein 
flächenbezogener Schalleistungspegel von rund 50 dB(A) zugrunde gelegt. 
 
Durch den Schiffsverkehr kommt es tags zu Überschreitungen von 2 dB bis 4 dB an den dem 
Rhein nahe gelegenen Gebäuden. Im restlichen Plangebiet sind tags keine Überschreitungen der 
Orientierungswerte zu erwarten. Nachts liegen die Überschreitungen an den am stärksten be-
troffenen Fassaden in Rheinlage bei bis zu 10 - 12 dB. Bei der Berechnungshöhe von 9 m kommt 
es nachts im gesamten als WR ausgewiesenen Gebiet zu geringen Überschreitungen des Orien-
tierungswertes. 
 
Flugverkehr 
Die äquivalenten Dauerschallpegel wurden dem in Anlehnung an das Fluglärmgesetz gemäß 1. 
FlugLSV erstellten Schallimmissionsplan des Umwelt- und Verbraucherschutzamtes der Stadt Köln 
(Stadt Köln, 2018) entnommen. 
 
Für den Fluglärm werden tags Beurteilungspegel von 45 dB im Plangebiet und nachts von 46 dB 
erwartet. Demzufolge werden die Orientierungswerte tags eingehalten und im Falle des Reinen 
Wohngebiets (WR) nachts um 6 dB überschritten, bzw. im Allgemeinen Wohngebiet (WA) um 
1 dB. 
 
Gesamtverkehrslärm 
Alle relevanten Lärmarten sind als einwirkender Gesamtlärm auf das Plangebiet in Form des maß-
geblichen Außenlärmpegels ermittelt worden. Bei der Betrachtung des Nachtzeitraums ist festzu-
stellen, dass im gesamten Plangebiet Beurteilungspegel von mehr als 45 dB(A) bestehen. Ent-
sprechend der Empfehlung der DIN 18005 sollen im Fall von Beurteilungspegeln nachts von 
45 dB(A) oder mehr bei Schlafräumen Lüftungseinrichtungen vorgesehen werden, die auch bei 
geschlossenen Fenstern einen hygienischen Luftwechsel sicherstellen. Diese Empfehlung trifft auf 
das gesamte Plangebiet zu. Aktive Schallschutzmaßnahmen gegen Verkehrslärm sind im Plange-
biet nicht realisierbar. Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse können im Plangebiet jedoch mit 
passiven Schallschutzmaßnahmen gesichert werden.  
 
Im schalltechnischen Gutachten (Grazy + Zanolli GbR, 2020) werden der maßgebliche Außen-
lärmpegel für die freie Schallausbreitung, also ohne Berücksichtigung der Gebäude im Plangebiet, 
und die daraus abgeleiteten Lärmpegelbereiche (Maximum über alle Geschosse, ungünstiger Fall 
Tag/Nacht) dargestellt. Im Großteil des Plangebiets werden maßgebliche Außenlärmpegel von 63 
dB(A) bis 67 dB(A) erwartet. Mit Annäherung an die „Weißer Straße“ steigen die maßgebenden 
Außenlärmpegel auf Werte zwischen 76 und 78 dB(A) an. 
 
Im Plangebiet „Auenviertel“ werden dementsprechend Lärmpegelbereiche (LPB) zwischen III und 
VI festgesetzt. 
LPB III entspricht einem maßgeblichen Außenlärmpegel von 65 dB(A),  
LPB IV entspricht einem maßgeblichen Außenlärmpegel von 70 dB(A),  
LPB V entspricht einem maßgeblichen Außenlärmpegel von 75 dB(A),  
LPB VI entspricht einem maßgeblichen Außenlärmpegel von 80 dB(A).  
 
Folgende textliche Festsetzungen gelten darüber hinaus für den Bebauungsplan: 
 
Bei Schlaf- und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel > 45 dB(A) im Nachtzeitraum 
(22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämmte Lüftungseinrich-
tungen oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen Fenstern und Türen sicher zu stellen. 
 
Für Balkone und Loggien, die einen Gesamtbeurteilungspegel aus dem Verkehr (Straßen-, Schie-
nen- und Flugverkehr) > 62 dB(A) im Tagzeitraum (6:00 bis 22:00 Uhr) aufweisen, sind Schall-

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schutzmaßnahmen zu treffen. Durch diese muss sichergestellt werden, dass der vorgenannte Ge-
samtbeurteilungspegel nicht überschritten wird. Hiervon ausgenommen sind Balkone und Loggien 
von durchgesteckten Wohnungen, wenn zusätzlich auf der lärmabgewandten Seite ein Balkon o-
der eine Loggia errichtet wird. 
 
Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, wenn im bau-
ordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung ein niedrigerer 
Lärmpegelbereich an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen 
Räumen nachgewiesen wird. 
 
Tieffrequenter Schall 
In der DIN 45680 „Messung und Bewertung tieffrequenter Geräuschimmissionen in der Nachbar-
schaft“ werden Hinweise über die Betrachtung tieffrequenter Geräuschimmissionen gegeben. Zur 
Beurteilung tieffrequenter Geräusche sind nach der Norm Schallmessungen im Inneren von Ge-
bäuden in Aufenthaltsräumen durchzuführen. Weiter wird der Hinweis gegeben, dass Schall als 
tieffrequenter Schall im Sinne der Norm bezeichnet wird, wenn seine vorherrschenden Energiean-
teile im Frequenzbereich unter 90 Hz liegen. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn die Differenz 
der Schalldruckpegel LCF – LAF größer als 20 dB ist. Der möglicherweise auf das Plangebiet wir-
kende tieffrequente Schall wurde durch einen Gutachter untersucht (Grazy + Zanolli GbR, 2020). 
Zur Ersteinschätzung wurden orientierende Schallmessungen am Rande des Bebauungsplange-
biets durchgeführt. Die Durchführung der Schallmessungen in Gebäuden war aufgrund der Viel-
zahl der Gebäude bzw. der Räume nicht möglich. Es wurde der Schall durch vorbeifahrende Schif-
fe auf dem Rhein ermittelt und beurteilt. Während der Schallmessungen wurden insgesamt 14 
Schiffsvorbeifahrten (11 Frachtschiffe, 3 Passagierschiffe sowie ein Sportboot) messtechnisch er-
fasst. Bei allen Schiffsvorbeifahrten konnte kein signifikanter Geräuschanteil erkannt werden, der 
zu tieffrequentem Schall im Plangebiet führen könnte. Bei den im Plangebiet durch Schiffsverkehr 
auftretenden Geräuschen handelt es sich aufgrund der Lage am Rhein um ortsübliche Geräusch-
belastungen. 
 
6.9 Altlasten 
Innerhalb des Plangebietes ist eine Altablagerung (Nr. 20801) bekannt. Bei derzeitiger Nutzung 
und planungsrechtlich zugelassener Nutzung besteht keine Gefährdung durch die Altlast. Aufgrund 
der geplanten Nutzungserhaltung durch den Bebauungsplan ist eine Neubewertung derzeit nicht 
erforderlich, da keine Nutzungsänderung erfolgt. Bei etwaigen Nutzungsänderungen ist zur Ein-
schätzung der Bodenverhältnisse und der Altlastensituation ein Gutachten zum Belastungsgrad 
des Bodens und ggf. ein Sanierungskonzept zu erstellen.  
 
6.10 Kulturgüter und sonstige Sachgüter (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 d BauGB) 
Die nachstehenden Baudenkmale befinden sich innerhalb des Plangebiets. 
 
Auszug aus der Denkmalliste der Stadt Köln, Baudenkmäler im Plangebiet 
Denkmal-
listen- 
nummer 
Straße Haus-
Nr. 
Stadtteil Bezeichnung Datum Eintrag 
des Denkmals 
6588 Auenweg 13 Rodenkirchen Wohnhaus 19. August 1992 
6296 Auenweg 21 Rodenkirchen Wohnhaus 25. November 
1991 
6297 Auenweg 23 Rodenkirchen Wohnhaus 25. November 
1991 
6120 Auenweg 42 Rodenkirchen Wohnhaus 18. Juni 1991 
6121 Auenweg 44 Rodenkirchen Wohnhaus 18. Juni 1991

/ 18 
 
Denkmal-
listen- 
nummer 
Straße Haus-
Nr. 
Stadtteil Bezeichnung Datum Eintrag 
des Denkmals 
200 Heinrich-
Heine-Str. 
o.N. Rodenkirchen Allee 1. Juli 1980 
3427 Hermann-
Löns-Str. 
6 Rodenkirchen Wohnhaus 31. Januar 1986 
5562 Moltkestr. 1 Rodenkirchen Wohnhaus 23. April 1990 
3007 Moltkestr. 2 Rodenkirchen Wohnhaus 19. Juni 1985 
5393 Moltkestr. 3 Rodenkirchen Wohnhaus 27. November 
1989 
2011 Moltkestr. 4 Rodenkirchen Wohnhaus 13. Januar 1984 
4739 Moltkestr. 5 Rodenkirchen Halbvilla 22. November 
1988 
138 Uferstr. 23-24 Rodenkirchen Wohnhaus 19. Oktober 
1982 
5447 Uferstr. 29 Rodenkirchen Villa 9. Januar 1990 
3461 Uferstr. 30 Rodenkirchen Wohnhaus 26. Februar 
1986 
8438 Walter-
Flex-Str. 
13 Rodenkirchen Wohn- und 
Bürogebäude 
24. Januar 2000 
 
(Quelle: www.stadt-koeln.de/leben-in-koeln/planen-bauen/denkmalschutz/denkmalliste/index.html, 18.10.2019) 
 
Durch die Festsetzungen des Bebauungsplans erfolgen keine Eingriffe in die vorgenannten Bau-
denkmäler. Der Bebauungsplan dient dazu, dass die vorhandene Eigenart der näheren Umgebung 
nicht wesentlich verändert wird (Bestandssicherungsplan). Dementsprechend erfolgen keine er-
heblichen Änderungen, die Auswirkungen auf die vorhandenen Denkmäler haben könnten.  
Zu den sonstigen Sachgütern innerhalb des Plangebietes zählt die Gemeinschaftshauptschule 
Ringelnatzstraße. Im Bebauungsplan erfolgt zur Sicherung im Bereich der Schule die Festsetzung 
als Fläche für Gemeindebedarf mit der Zweckbestimmung „Schule“. Im Nahbereich des Plangebie-
tes befindet sich das Klärwerk Rodenkirchen. Das Einzugsgebiet umfasst die Ortsteile Rodenkir-
chen, Weiß, Sürth, Meschenich, Rondorf und Hahnwald. Einer erheblichen Zunahme der 
Wohneinheiten im Plangebiet wird entgegengewirkt. Eine Zunahme der Abwässer erfolgt nicht. 
Das Klärwerk ist durch die Planung nicht betroffen.  
 
6.11  Vermeidung von Emissionen/ sachgerechter Umgang mit Abfällen und 
Abwässern (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 e BauGB) 
Im Plangebiet kommt es weder im Bestand noch durch das Vorhaben zu erheblichen Emissionen 
von Licht, Gerüchen, Strahlung oder Wärme. Abfälle und Abwässer fallen an und werden über be-
stehende Erschließungen entsorgt. Von der beabsichtigten Festsetzung der Wohnbebauung sind 
keine erheblich zusätzlichen Emissionen aus Heizungsanlagen und Verbrennungsmotoren des 
Auto-Verkehrs zu erwarten. Einer erheblichen Nachverdichtung und einer damit einhergehenden 
Zunahme an Emissionen durch Verkehr, Hausbrände, Energiebedarf wird durch den Bebauungs-
plan entgegen gewirkt.  
 
6.12  Nutzung von erneuerbaren Energien, sparsame und effiziente Nutzung 
von Energie (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 f BauGB) 
Das Plangebiet hat im Bestand keine Bedeutung für Belange der erneuerbaren Energien oder der 
Energieeffizienz. Da es sich bei den Festsetzungen größtenteils um die Erhaltung des Bestandes

/ 19 
 
(Bestandserhaltungsplan) handelt, ändern sich die Bedingungen zur Energieeffizienz nicht grund-
legend. Bei Änderungen oder Neubauten sind die jeweils aktuell geltenden gesetzlichen Bestim-
mungen zur Energieeffizienz im Bauantrag zu berücksichtigen.  Die Nutzung von Photovoltaik oder 
Solarthermie ist grundsätzlich zulässig 
 
6.13 Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen,    
insbesondere des Wasser-, Abfall-, Immissionsschutzrechtes              
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 g BauGB) 
Der Landschaftsplan oder sonstige Pläne sind von dem Vorhaben nicht betroffen. Im Norden 
grenzt das Plangebiet an das Landschaftsschutzgebiet L 20 „Rhein, Rheinauen und Uferbereiche 
von Rodenkirchen bis Langel rrh.“. Das Landschaftsschutzgebiet ist durch das Vorhaben nicht be-
troffen.  
 
6.14 Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die 
durch Rechts-verordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Euro-
päischen Gemeinschaft festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschrit-
ten werden (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 h BauGB) 
Das Plangebiet befindet sich außerhalb der Umweltzone und der Erweiterung der grünen Umwelt-
zone des Luftreinhalteplans. Die Belastungssituation durch Luftschadstoffe hängt grundsätzlich 
sehr stark von der Verkehrsbelastung der Straßen und der Baustruktur ab. In Köln werden an meh-
reren Stellen die Jahresmittelgrenzwerte für Stockstoffdioxid (NO2) in unterschiedlichem Maß 
überschritten. In der Regel liegt bei Überschreitung eine geschlossene Bebauung vor. Die Schad-
stoffkonzentration nimmt mit zunehmendem Abstand von der Straße schnell durch Verdünnung mit 
der Umgebungsluft ab. Auf der Rückseite von Häuserzeilen sind in der Regel keine Grenzwert-
überschreitungen feststellbar. Emissionen aus dem Straßenverkehr verursachen den Größen An-
teil der Emissionen mit 50,0%, gefolgt vom Schiffsverkehr des Rheins mit 40,3 % und Flugverkehr 
mit 4,9%.  
 
Tab. 2:Messstandort Rodenkirchen („RODE“) für NO2 im Jahresmittel [µg/m³]  
Messstelle Kürzel 2016 2017 2018* 
Rodenkirchen RODE 30 29 29 
*vorläufiger Wert, geringe Abweichungen sind möglich 
(Quelle: Luftreinhalteplan für das Stadtgebiet Köln, 2. Fortschreibung 2019) 
 
Am Standort Rodenkirchen (Friedrich-Ebert-Straße) wurde in allen Erfassungsjahren der NO2 –
Jahresmittelgrenzwert von 40 µg/m³ eingehalten. Aufgrund der Sicherung des Gebietes durch den 
Bebauungsplan erfolgt keine erhebliche Zunahme des Verkehrs. Auswirkungen auf die Luftschad-
stoffsituation sind somit ausgeschlossen.  
Der PM10-Jahresmittelgrenzwert (Feinstaub) von 40 μg/m³ wurde an allen Messstellen in Köln - 
somit auch an der Messstelle Rodenkirchen - eingehalten. 
 
Aufgrund der Festsetzungen im Bebauungsplan kommt es zu keinen wesentlichen Ände-
rungen im Plangebiet, durch die eine Verschlechterung der Luftgüte zu erwarten wäre. 
 
6.15 Wechselwirkungen zwischen den Belange des § 1 Absatz 6 Nummer 7 a-
d BauGB (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 i BauGB) 
Über die Auswertung der Ergebnisse zu den vorgenannten Schutzgütern ergibt sich die Wechsel-
wirkung als eigenständiges Schutzgut. Aufgrund der Bestandserhaltung kommt es zu keinen Ver-
änderungen der Wechselwirkungen. 
 
6.16 Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 j BauGB) 
Rheinhochwasser/ Grundhochwasser/ Starkregen 
Das Plangebiet befindet sich bei einem Rheinhochwasser (HQ-100, mittlere Wahrscheinlichkeit, 
entsprechend 11,30 m am Kölner Pegel) im geschützten Bereich. Das Plangebiet ist durch die be-

/ 20 
 
stehenden Hochwasseranlagen bis zu diesem Pegelstand geschützt.  
Die Gefährdung durch Grundhochwasser ist bei einem mittleren Hochwasserereignis aufgrund des 
hohen Grundwasserspiegels/ niedrigen Flurabstandes gegeben. Bei einem Rheinhochwasserstand 
von 11,30 m Kölner Pegel (mittleres Ereignis) liegt der Flurabstand bei < 1 m bis maximal 4 m, so-
dass das Gebiet als stark durch Grundhochwasser gefährdet gilt (StEB Köln, 2019). Die Gefähr-
dung besteht aktuell ebenso wie nach der Aufstellung des Bebauungsplans.  
Im Plangebiet liegt bei einem Starkregenereignis eine Überflutungsgefährdung vor. Die Starkre-
gengefahrenkarte zeigt welche Starkregengefährdung bei einem Starkregenereignis statistisch alle 
20, 50 und 100 Jahre auftritt. Die Wahrscheinlichkeit einer Flutung bei einem extremen Starkre-
genereignis (100-jähriges Ereignis) ist gering und an einzelnen Geländetiefpunkten hoch bis sehr 
hoch. Im vorliegenden Fall ist eine natürliche Versickerung des oberflächig abfließenden Nieder-
schlagswassers im Bereich der Privatgärten möglich. Das Plangebiet wird mit der Aufstellung des 
Bebauungsplans vor zusätzlicher übermäßiger Versiegelung geschützt. Die Bestandssituation ver-
schlechtert sich daher nicht. 
Seveso III 
Das Plangebiet befindet sich außerhalb des Achtungsabstandes eines Seveso-Betriebes. Eine 
Beeinträchtigung durch Störfälle in den Betrieben im Bereich Godorf/ Godorfer Hafen ist nicht ge-
geben.  
 
6.17 Referenzliste der Quellen 
 
- Bezirksregierung Köln: Wasserschutzgebiete in Köln, eigene kartographische Darstellung, 
Köln, o. J.; 
- elwas-web, Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW, onli-
ne abgerufen: 20.01.2020; 
- Geologischer Dienst NW: Bodenkarte 1:50.000, Krefeld, o. J.; 
- Grazy + Zanolli GbR, Bebauungsplan Nr. 70390/02 „Auenviertel“, Schalltechnische Untersu-
chung zur Lärmeinwirkung durch Straßen-, Schienen-, Schiffs- und Luftverkehr, Bergisch-
Gladbach, 02.04.2020; 
- Labor Dr. Rabe HygieneConsult: Karte „Luftgüte in Köln“ aus: Ermittlung der Luftqualität in 
Köln mit Flechten als Bioindikatoren, Essen, 12/2003; 
- Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW: Auszug aus der Planungshin-
weiskarte „Zukünftige Wärmebelastung“ aus: Klimawandelgerechte Metropole Köln, Ab-
schlussbericht, LANUV Fachbericht Nr. 50, Recklinghausen, 2013; 
- Landesamt für Natur-, Umwelt und Verbraucherschutz NRW: Lärmkarten Verkehr, 2012; 
- Stadt Köln: Altlastenkataster, Köln, 2019; 
- Stadt Köln: Denkmalliste, Köln, 2019; 
- Stadt Köln: KölnGIS: Luftbilder, Köln, 2018; 
- Stadt Köln: Landschaftsplan Köln, 28.04.1991, zuletzt geändert Lfg. Änderung o.N. vom 
23.04.2006; 
- Stadt Köln, Rheinenergie / ehemaliges Staatliches Umweltamt: Grundwassergleichen, Köln, 
1987 bis 2003; 
- Stadt Köln: Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang be-
bauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln 
(BSchS)“ vom 01. August 2011; 
- Stadt Köln, Umwelt- und Verbraucherschutzamt: Schallimmissionspläne Kfz-Verkehr, Schiene, 
Flugverkehr Köln, 2018; 
- StEB Köln (Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR): „Hochwassergefahrenkarten (Hochwas-
ser, Grundhochwasser, Starkregen)“, unter: www.hw-karten.de (abgerufen: 26.07.2019); 
- Ordnungsbehördliche Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Gewäs-
ser im Einzugsbereich der Wassergewinnungsanlage Hochkirchen der Gas-, Elektrizitäts- uns 
Wasserwerke Köln AG (Wasserschutzgebietsverordnung Hochkirchen), 16. November 1982.

Der Bebauungsplan-Entwurf 70390/02 wird gemäß § 4 a Absatz 3 Baugesetz-
buch (BauGB) in Verbindung mit § 3 Absatz 2 BauGB mit dieser Begründung 
erneut öffentlich ausgelegt. 
 
Köln, den 
 
 
 
Beigeordneter

Anlage 2 Begründung

67544 Zeichen

/ 2 
 
A N L A G E  2  
 
 
Begründung nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB)  
zum Bebauungsplan-Entwurf 70390/02; 
Erneute Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Abs. 3 
BauGB 
 
Arbeitstitel: "Auenviertel" in Köln-Rodenkirchen 
(Vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB) 
  
1. Anlass und Ziel der Planung 
 
Die Wohnbauviertel der 1960er Jahre unterliegen seit geraumer Zeit einem Wandel. Durch Teilun-
gen von Grundstücken wurden die weitere Bebauung mit Einfamilien- oder Mehrfamilienhäusern 
genehmigt. Dies führt zu einer schleichenden Verdichtung des gewachsenen Viertels; so auch im 
"Auenviertel".  
 
Für den Geltungsbereich soll daher der Charakter der vorhandenen Wohnbebauung gesichert und 
gleichzeitig eine Nachverdichtung im Hinterland verhindert werden.  
 
Ziel des Bebauungsplan-Verfahrens ist es, das vorhandene hochwertige Wohngebiet durch pla-
nungsrechtliche Instrumente zu schützen, so dass die Struktur einer überwiegend ein- und zwei-
geschossigen Bebauung mit freistehenden Ein- und Zweifamilienhäusern erhalten bleibt. Dies ist 
ohne einen Bebauungsplan auf Dauer nicht sicherzustellen, da der unbeplante Innenbereich (Be-
urteilung gemäß § 34 BauGB) einen größeren Genehmigungsspielraum bietet und dieser regel-
mäßig auch ausgeschöpft wird. Beispiele einer solchen unmaßstäblichen Nachverdichtung sind an 
der Grüngürtelstraße zu erkennen.  
 
Ziel der Planung ist es darüber hinaus, die Wohnfunktion im Plangebiet weiter zu stärken. Hierzu 
ist im überwiegenden Planbereich ein reines Wohngebiet (WR) festgesetzt. In einem kleineren 
Teilbereich entlang der Weißer Straße ist ein allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt, da hier 
über die Wohnnutzung hinaus auch gewerbliche Nutzungen vorhanden sind. 
 
Das Planverfahren wird im vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB zur Erhaltung und Stärkung 
des vorhandenen hochwertigen Wohngebietes durchgeführt, da es sich überwiegend um ein Ge-
biet handelt, das heute nach § 34 BauGB zu beurteilen ist und sich der aus der vorhandenen Ei-
genart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändern wird 
(sogenannter Bestandssicherungsplan). 
 
Für die vorhandene Wohnbebauung nördlich des Auenweges existiert bereits seit 1967 ein Be-
bauungsplan (Nummer 1108) der früheren Gemeinde Rodenkirchen. Er setzt ein reines Wohnge-
biet (WR) fest. Der Bebauungsplan soll in diesem Teilbereich aufgehoben werden, weil er nicht 
mehr benötigt wird und durch die Neuaufstellung des Bebauungsplanes die städtebauliche Ord-
nung sichergestellt wird.   
 
2. Verfahren 
 
Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung am 08.12.2009 nach § 2 Absatz 1 BauGB die 
Aufstellung eines Bebauungsplanes für das Gebiet zwischen der Weißer Straße, der Grimmels-
hausener Straße, Auenweg und der Grüngürtelstraße (hier auch die südlich gelegene Bebauung) 
in Köln-Sürth beschlossen.  
 
Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung am 31.03.2011 die Durchführung der

/ 3 
 
frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach Modell 1 (Auslegung der Planunterlagen im Be-
zirksrathaus) beschlossen. 
 
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgte in der Zeit vom 23. bis 27.05.2011. Zusätz-
lich wurde den Bürgerinnen und Bürgern eine Beratung durch das Stadtplanungsamt im Be-
zirksrathaus Rodenkirchen angeboten. Diese hat am Dienstag, den 24.05.2011 stattgefun-
den. Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung sind neun schriftliche Einwendungen einge-
gangen. 
 
Die Bezirksvertretung Rodenkirchen hat in ihrer Sitzung am 11.07.2011 über das Ergebnis 
der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung beraten und dem städtebaulichen Planungskon-
zept –Arbeitstitel: "Auenviertel" in Köln-Rodenkirchen– mit einigen Änderungen zugestimmt. 
 
Der Stadtentwicklungsausschuss hat am 15.09.2011 zum Ergebnis der frühzeitigen Öffent-
lichkeitsbeteiligung einen abschließenden Beschluss gefasst und die Änderungen mehrheit-
lich beschlossen. Insbesondere wurde das Plangebiet auf das Gebiet zwischen der Grim-
melshausenstraße, der Weißer Straße und der Mettfelder Straße ausgedehnt.  
 
Nach Erstellung der Unterlagen unter Berücksichtigung von Fachplanungen erfolgte an-
schließend in der Zeit vom 12.07.2012 bis 24.08.2012 die Beteiligung der Behörden und 
sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB. 
 
Die 1. Offenlage des Bebauungsplanentwurfs hatte in der Zeit vom 15.10.2012 bis 14.11.2012 
stattgefunden. Im Zeitraum der Offenlage sind zwei Stellungnahmen eingegangen. Der Satzungs-
beschluss wurde vom Rat in seiner Sitzung am 17. Dezember 2013 gefasst. Die Veröffentlicht des 
Satzungsbeschlusses im Amtsblatt erfolgt am 29.01.2014.  
 
Mit Urteil vom 27.10.2016 hat das Oberverwaltungsgericht Münster den Bebauungsplan "Auenvier-
tel" in Köln-Rodenkirchen für nichtig erklärt. 
 
Da die mit dem Plan definierten städtebaulichen Ziele – nämlich der Erhalt des Villenviertel-
Charakters – weiter fortbestehen, wurden maßgebliche Verfahrensschritte wiederholt.  
 
Hierzu wurde das Planverfahren mit der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 Bauge-
setzbuch (sogenannte Offenlage des Bebauungsplanentwurfes) fortgeführt. 
 
Die Offenlage des Bebauungsplanentwurfs hat in der Zeit vom 02.07.2020 bis 17.08.2020 stattge-
funden. Während der Offenlage wurden einige Anregungen vorgebracht, die geprüft und teilweise 
in den Bebauungsplan eingearbeitet wurden. Unter anderem wurde angeregt, dass bei vier Grund-
stücken die überbaubare Grundstücksfläche angepasst werden soll. Da mit den Änderungen die 
Grundzüge der Planung berührt wurden, war eine erneute Offenlage des Bebauungsplan-
Entwurfes erforderlich. Diese hat gem. § 3 Abs. 2 i.V.m § 4 a Abs. 3 BauGB in der Zeit vom 
19.10.2020 bis 02.11.2020 stattgefunden. 
 
Während der erneuten Offenlage wurde eine Stellungnahme vorgebracht, die geprüft und in den 
Bebauungsplan eingearbeitet wurde. Es wurde angeregt, dass bei zwei Grundstücken eines Ei-
gentümers die überbaubare Grundstücksfläche entsprechend einer genehmigten Grundstückstei-
lung angepasst werden soll. 
 
Da mit den Änderungen die Grundzüge der Planung erneut berührt werden, ist eine erneute Offen-
lage gem. § 3 Abs. 2 i.V.m § 4 a Abs. 3 BauGB des Bebauungsplan-Entwurfes erforderlich.

/ 4 
 
3. Erläuterungen zum Plangebiet 
 
3.1 Lage und Abgrenzung des Plangebietes 
Das Plangebiet liegt etwa sechs Kilometer südlich des Kölner Stadtzentrums zwischen Rhein und 
der Weißer Straße. Es wird begrenzt durch die Weißer Straße, die Mettfelder Straße, die Grim-
melshausenstraße, die Uferstraße, die Roonstraße, dem Auenweg und die Grüngürtelstraße (hier 
auch die südlich gelegene Bebauung).  
 
3.2 Vorhandene Struktur 
Das Plangebiet umfasst eine Fläche von circa 43 ha und ist heute im Wesentlichen bereits bebaut. 
Vorherrschend ist eine Wohnnutzung. An der Weißer Straße gibt es in den Erdgeschosszonen 
teilweise auch eine gewerbliche Nutzung in Form von kleineren Läden und Büroflächen. Im Eckbe-
reich der Weißer Straße/Grimmelshausenstraße gibt es eine öffentliche Einrichtung mit einer 
Schule (Gemeinschaftshauptschule Ringelnatzstraße).  
 
„Das Auenviertel in Rodenkirchen stellt die zweite Erweiterung in der G eschichte Rodenkirchens 
dar. Die drei Entwicklungsstufen – typisch für das Wachstum kleinster Dörfer im Umkreis größerer 
Städte – liegen hier wie ein offenes Bilderbuch zutage. An kaum einem anderen Ort, wo Kleinstge-
höfte längst verschwunden sind, ist die Geschichte einer Stadt und seiner Umg ebung so deutlich 
ablesbar. Sie geben Zeugnis von einer, ebenso sonst kaum anzutreffenden Vermischung der Be-
völkerung aus gehobenen und niederen Schichten, eng verbunden mit der Entwicklung Kölns. 
 
Die erste Erweiterung wurde bestimmt durch das Wachsen Kölns zur preuß ischen Großstadt und 
zum Industrieort. Während in Rodenkirchen nicht nur die alte Kirche vom ursprünglichen Fischer-
dorf erhalten geblieben ist, sondern – selten genug – auch Kleinstgehöfte, die an das ehemalige 
Dorfbild erinnern und ein einmaliges Zeugnis dafür ablegen, dass bei der Versteigerung des ehe-
mals kirchlichen Besitzes mitunter auch Kleinstbauern, Hintersassen, manchmal in der Lage wa-
ren, eine winzige Fläche zu erhalten, setzte nun wie an anderen Vororten und Stellen, an denen 
sich Lehmboden oder Kiesgruben befanden, eine Besiedlung von Kleinunternehmern und Fuhrleu-
ten ein, die das begehrte Baumaterial nach Köln lieferten. Rodenkirchen wurde nach Westen aus-
geweitet, über die Hauptstraße hinweg, die die ursprüngliche Grenze des kleinen Ortes war. Die 
kleinen, oft hübsch verzierten Backsteinbauten geben in der Frankstraße und Umgebung ein 
schönes Zeugnis von dieser Besiedlung. Aber auch erste kleinere Villen entstehen entlang der 
Hauptstraße, also noch deutlich nach Norden Richtung Köln, ausgerichtet. 
 
Die zweite Erweiterung lässt nun den Trend zum gesunden Leben erkennen, oder die ersten Leh-
ren, die man aus einer ungehemmten Industrialisierung gezogen hatte: Jetzt wird der Rhein nicht 
nur als Transportweg und als verkehrstechnische Anbindung an Köln gesehen, sondern wird selbst 
zur „Ansicht“. Im Urteil der Zeitgenossen ist er nicht nur praktisch, sondern wird „schön“. Er steht 
mit seiner grünen Umgebung für eine gesunde Lebensweise, die sich gegen die grauenhaften Fol-
gen der Industrialisierung auch in Köln richtet. Man hält die schlechte Luft für die Ursache vieler 
Seuchen und Krankheiten und versucht nun, nicht nur für die Fabrikbesitzer (z.B. Westend in vie-
len Städten), sondern auch für die einfache Bevölkerung gesunde Wohnungen zu schaffen. 
Dass sich alle drei Ausformungen in Rodenkirchen nebeneinander erhalten haben, ist ein außeror-
dentlicher Glücksfall und sehr selten. Ebenso selten ist die Verschmelzung zu einem dennoch ein-
heitlichen Aussehen des Ortes, wo man sich heute noch an eigentlich allen Stellen wohlfühlt und 
die deutlich sich abhebenden Entwicklungsstufen nie als Trennung registriert.   
 
Die Verwüstungen des Zweiten Weltkrieges, von der Köln wie keine andere deutsche Stadt betrof-
fen war, haben auch die sichtbare geschichtliche Entwicklung zerstört. So haben wir nur noch an 
einigen wenigen Stellen der Umgebung Bauten, die an das frühere Dorfbild erinnern (etwa Immen-
dorf und Sürth). Von daher ist es ein außerordentlicher Glücksfall, dass in Rodenki rchen gleich 
mehrere dieser Kleinstgehöfte, etwa an der Friedensgasse, Barbarastraße, erhalten sind, die u r-
sprünglich eine kleine Fläche Nutzlandes ihr Eigen nannten. 
 
Die erste Erweiterung mit Kleinunternehmern, Ziegelgrubenbesitzern und Fuhrunternehmen lässt

/ 5 
 
sich an vielen ehemaligen Vororten Kölns nachweisen, Ehrenfeld oder Sülz sind nur zwei Beispie-
le. Sie zeigen überall nahezu den gleichen Haustypus, der auch in Rodenkirchen zu sehen ist: drei 
– oder vierachsige Backsteinbauten, zunächst giebelständig, dann traufständig zur Straße hin ori-
entiert, häufig mit farbigen Backsteinverzierungen und Phantasiewappen ausgestattet. 
Doch während sich in nahezu allen Vororten diese Ansiedlungen getrennt von anderen Bebauun-
gen zeigen, sozusagen als zusammengehörige Siedlung – man wollte in den gehobenen Wohnge-
genden, die rings um die Stadt entstanden, wie etwa Lindenthal oder Klettenberg, den „Ehrenfeldi-
sierungsprozeß“ verhindern, also die Proletarisierung der Villenviertel, geht Rodenkirchen da u n-
bewusst einen Sonderweg! Noch während diese Backsteinbauten an der Frankstr. oder Wilhelm-
straße. im Bau sind, beginnen sich einige kleine Villen bereits an der neuen Hauptstr. anzusiedeln, 
Berührungsängste fehlen hier offensichtlich. 
 
Darin - und das kann nicht genug hervorgehoben werden - unterscheidet sich Rodenkirchen 
grundsätzlich von den anderen Vororten, die ja zum größten Teil bewusst und neu angelegt we r-
den: Klettenberg als Villenort, Sülz als Arbeitervorort. Hier entwickelt sich beides nebeneinander, 
was man sonst so nicht findet. Selbst das unmittelbar benachbarte Marienburg hat nichts mit der 
Entwicklung Rodenkirchens gemein, nicht einmal die Architekten sind in beiden Orten bis auf ganz 
wenige Ausnahmen die gleichen. 
 
Das ganz erstaunliche aber ist, dass dieses Prinzip der Vermischung bei der Ansiedlung des A u-
enviertels, also der zweiten Erweiterung, zumindest in den Anfängen nunmehr bewusst weiterge-
führt wird! D as ist wirklich eine ganz große Ausnahme und uns in der weiteren Umgebung sonst 
nicht bekannt. 
Als der bedeutende Architekt Otto Müller-Jena, in den Jahren nach 1910 beginnt, einige Straßen-
züge mit gemischter Bebauung zu entwerfen, schafft er etwas völlig Neues! Er plant Villen, die für 
das neu entstandene Bürgertum, das in der aus allen Nähten platzenden Stadt keinen Platz g e-
funden hatte und auch bei der neu angelegten Ringstraße zu kurz gekommen war; aber unmittel-
bar daneben entstehen – im Stil durchaus a ngepasst – Mietshäuser für mehrere Familien. Diese 
Vermischung ist sonst keinem der bekannten Baumeister dieser Zeit gelungen. 
 
Damit aber nicht genug: 
Otto Müller- Jena, der übrigens wenig später auch hervorragende Bauhaus-Architektur errichtet (in 
Köln z .B. die ehemaligen Sidolwerke) verbaut die Natur mit in seinen Häusern! Die Anlage der 
umgebenden Gartenflächen wird von ihm als mitgebaute Natur, als Architektur verstanden und so 
konzipiert. (In der gleichen Zeit und etwas später entstehen die ersten Fre ischulen, in denen Kin-
der außerhalb der Stadt hin und wieder unterrichtet werden, um zu ihrer Gesundung beizutragen) 
Erst die Vorgärten und umgebenden Gärten lassen in seinen Augen die Bauten vollständig we r-
den. 
 
Der Plan der Vermischung von Villen und Miethäusern, gekonnt umgesetzt, hat sich dann über die 
steigenden Grundstückspreise nicht weiterverfolgen lassen. Aber noch immer bietet das größere 
Ensemble von Uferstraße und Moltkestraße eine schöne Vorstellung dieses Vorhabens. 
Die weiteren Planungen des Auenviertels jedoch nehmen viele dieser Innovationen auf. So ist ge-
rade die Vermischung der Stile, auch an einem Bau, he ute reizvoll inmitten der Grünanlagen. Der 
Historismus hatte sich mit dem er sten Weltkrieg und der anschließenden Revolution überlebt. Aber 
alle bedeutenden Schulen der zwanziger Jahre kommen hier auf ihre Kosten und lassen heute die 
Übereinstimmungen und gegenseitigen Beeinflussungen erkennen, obwohl sie zur ihrer Zeit mitei-
nander im Streit lagen. So findet sich der he rkömmlich traditionelle „Heimatschutzstil“ unmittelbar 
neben der radikalen Moderne im Bauhausstil, die gemäßigte Moderne neben der Stuttgarter Schu-
le, der Expressionismus neben niederländischen Einflüssen der Amsterdamer Schule usw. De n-
noch gibt es immer wieder Gemeinsamkeite n, die bei all diesen Stilen vertreten sind – das halb-
runde vor die Fassade gesetzte Treppentürmchen etwa, die weit vorgezogene Traufe, um nur zwei 
Beispiele zu nennen. 
 
Aber eine weitere, bedeutende Gemeinsamkeit haben alle, die Freifläche vor oder um die Häuser 
wird als integraler Bestandteil der Architektur verstanden! In dieser Hinsicht hat Müller-Jena wirk-
lich vorbildlich gewirkt. Eine dichtere Bebauung würde die Intention der gesamten Architektur zer-
stören.

/ 6 
 
Zusammenfassend bleibt zu sagen: 
 
Eine Verdichtung der Bebauung würde drei wichtige und reizvolle Eigenschaften, die heute den 
Charme Rodenkirchens ausmachen, zerstören: 
 
1. Die sehr seltene geschichtliche Ablesbarkeit des Ortes würde zerstört. 
2. Die Intention der zum großen Teil denkmalgeschützten Bauten, die die umgebende Natur als 
Architektur begreift, wäre unwiderruflich dahin, die Bauten würden ihren ureigenen Charakter 
verlieren. 
3. Die wenigen Bauten, die durch moderne Bebauungen ersetzt wurden, haben bislang in der 
Mehrheit große Rücksicht auf den Gesamtcharakter des Ortes genommen und so den 
einzigartigen Flair Rodenkirchens bewahrt. Der Gesamteindruck einer historisch gewachsenen 
Einheit würde endgültig zerstört“. 
 
Quelle: Lehndorf-Felsko, Angelika, Maretzky, Dieter (2020): E -Mail zur Beschreibung des Auenviertels im 
Zusammenhang mit einer kunsthistorischen Villenführung im Auenviertel, Bürgervereinigung Rodenkirchen 
e.V., 25.05.2020 
 
3.3 Erschließung 
Die Erschließung ist über das vorhandene Straßennetz sichergestellt. Das überregionale Straßen-
verkehrsnetz der Bundesautobahnen ist über das vorhandene Straßennetz mit den Anschlussstel-
len Bonner Verteiler beziehungsweise Abfahrt Rodenkirchen in einer Entfernung von drei bis fünf 
Kilometern zu erreichen.  
 
Das Plangebiet ist durch die Buslinien 130, 131 und 135 an das ÖPNV-Netz angeschlossen. 
 
3.4 Schallimmissionen 
Das Plangebiet ist durch die Lärmimmissionen aus dem Straßen- und Schienenverkehr, dem 
Schiffsverkehr und dem Flugverkehr vorbelastet. 
 
3.5 Alternativstandorte 
Die Frage nach Alternativstandorten stellt sich bei einer Planung im Bestand nicht. 
 
 
 
4. Planungsvorgaben 
 
4.1 Regionalplan 
Der Regionalplan der Bezirksregierung Köln stellt das Plangebiet als „Allgemeiner Siedlungsbe-
reich (ASB)“ mit der Freiraumfunktion „Grundwasser- und Gewässerschutz“ dar. Die Planziele des 
Bebauungsplanes entsprechen somit den Darstellungen des Regionalplans. 
 
4.2 Flächennutzungsplan (FNP) 
Das Plangebiet wird im FNP als Wohnbaufläche dargestellt. Die Planung kann somit gem. § 8 Abs. 
2 BauGB aus dem rechtswirksamen FNP entwickelt werden. 
 
4.3 Planungsrechtliche Situation 
Für den Planbereich südlich des Auenweges existiert derzeit kein Bebauungsplan. Die Beurteilung 
von Baugesuchen richtet sich hier nach den Vorschriften des § 34 BauGB.  
Für die vorhandene Wohnbebauung nördlich des Auenweges existiert bereits seit 1967 ein Be-
bauungsplan (Nummer 1108) der früheren Gemeinde Rodenkirchen. Er setzt ein reines Wohnge-
biet (WR) mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4, einer Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,7,

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einer offenen Bauweise und einer Geschossigkeit von maximal zwei Vollgeschossen fest. Die 
überbaubare Grundstückfläche wird straßenseitig durch Baulinien und in rückwärtigen Bereichen 
durch Baugrenzen definiert. Der nördlich des Auenweges bestehende Bebauungsplan Nr. 1108 
wird - mit Ausnahme der Hochhäuser an der Grüngürtelstraße- durch den vorliegenden Bebau-
ungsplan überplant und gleichzeitig in diesem Teilbereich aufgehoben. 
 
4.4 Landschaftsplan 
Der Landschaftsplan trifft für das Plangebiet keine Aussagen. 
 
4.5 Stadtentwicklungskonzept Wohnen 
Der Rat der Stadt Köln hat am 11.02.2014 das Stadtentwicklungskonzept Wohnen (StEK Wohnen) 
beschlossen. Der hier ermittelte Wohnungsgesamtbedarf 2010-2029 in Höhe von rund 52.000 
Wohnungen basierte auf der städtischen Bevölkerungsprognose 2011. 
In der aktuellen Bevölkerungsprognose mit Stand Mai 2015 wird zum Jahresende 2029 von rund 
1.161.000 Einwohnern und 609.900 Haushalten ausgegangen. Der Gesamtwohnungsbedarf be-
läuft sich danach auf rund 66.000 Wohnungen, davon rund 30.000 Wohnungen bis zum Jahr 2019. 
Diese Zahlen sind der Beschlussvorlage „Umsetzung STEK Wohnen“ –Ratsbeschluss vom 
20.12.2016- zu entnehmen. 
 
4.6 Kooperatives Baulandmodell 
Das Kooperative Baulandmodell Köln definiert Rahmenbedingungen zur Schaffung von öffentlich 
gefördertem Wohnraum sowie zur Förderung einer sozialgerechten Bodennutzung. In diesem Zu-
sammenhang verpflichtet es Bauherrinnen und Bauherren, Investorinnen und Investoren sowie 
Vorhabenträgerinnen und Vorhabenträger bei Planvorhaben, die eine Bebauungsplanung benöti-
gen, 30 Prozent der Wohnungen als öffentlich geförderten Wohnungsbau zu errichten, vorausge-
setzt es entstehen mehr als 20 Wohneinheiten sowie sich an den ursächlichen Folgekosten ihrer 
Vorhaben (z.B. Kindertagesstätten, Grünflächen, Spielplätze) zu beteiligen. 
Für den vorliegenden Bebauungsplan, welcher zum vorrangigen Ziel hat, das vorhandene hoch-
wertige Wohngebiet zu sichern und zu schützen, kommt das kooperative Baulandmodell Köln (Ko-
opBLM) – Richtlinie zur Anwendung in Bebauungsplanverfahren in der Fassung vom 10.05.2017 – 
nicht zur Anwendung. 
 
4.7 Denkmalschutz 
Innerhalb des Plangebietes befinden sich gem. § 3 Denkmalschutzgesetz denkmalgeschützte Ge-
bäude. Hinweise auf Bodendenkmäler liegen nicht vor. Bisher haben jedoch noch keine archäolo-
gischen Untersuchungen bzw. Vorermittlungen stattgefunden. Sollten im Zuge der Neubebauung 
archäologische Funde und Befunde zutage kommen, sind die §§ 15 und 16 DSchG NW zu beach-
ten. 
 
4.8 Altlasten 
Im Bereich des Bebauungsplanes liegt die Altablagerung mit der Katasternummer 20801, die sich 
im Plangebiet auf eine Fläche zwischen der Weißer Straße, der Mettfelder Straße, dem Auenweg, 
der Theodor-Körner Straße und in dessen Verlängerung bis zur Weißer Straße erstreckt. 
 
4.9 Wasserschutzzone 
Das Plangebiet liegt in der Wasserschutzzone III des Wasserwerkes Hochkirchen.

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5. Begründung der Planinhalte  
 
5.1 Art der baulichen Nutzung 
Die Festsetzungen zur Art und zum Maß der baulichen Nutzung, zu der Höhenentwicklung und der 
Bauweise orientieren sich überwiegend an der vorhandenen Siedlungsstruktur, wodurch die Be-
lange der ansässigen Wohnbevölkerung weitestgehend berücksichtigt werden. 
Zur Erhaltung und Sicherung des vorhandenen hochwertigen Wohngebietes sowie zur Stärkung 
der Wohnfunktion ist das Plangebiet überwiegend als reines Wohngebiet (WR) festgesetzt. Nut-
zungen, die das Wohnen stören könnten, werden ausgeschlossen.  
In einem Teilbereich entlang der Weißer Straße ist ein allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt, 
da im Erdgeschoss zum Teil auch gewerbliche Nutzungen vorhanden sind. Die im WA allgemein 
zulässigen nicht störenden Handwerksbetriebe sowie die ausnahmsweise zulässigen Tankstellen 
und Gartenbaubetriebe sind nicht zugelassen, weil hierdurch vermehrt Zu- und Abgangsverkehr 
entstehen und die Ausübung dieser Nutzung die Wohnruhe übermäßig stören würde.  
 
5.2 Maß der baulichen Nutzung 
Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die Festsetzung der Grundflächenzahl (GRZ), der Ge-
schossflächenzahl (GFZ), durch die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe der baulichen Anlagen 
bestimmt. 
Für die reinen Wohngebiete (WR) südlich der Uferstraße und nördlich der Lessingstraße und Bis-
marckstraße werden eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 und eine Geschossflächenzahl (GFZ) 
von 0,7 festgesetzt. Für die weiteren südlich angrenzenden reinen Wohngebiete (WR) südlich der 
Lessingstraße und Bismarckstraße werden eine GRZ von 0,3 und eine GFZ von 0,6 festgesetzt. 
Für das reine Wohngebiet (WR) südöstlich der Mettfelder Straße wird für die dichtere Bebauung 
angrenzend an das allgemeine Wohngebiet entlang der Weißer Straße eine GRZ von 0,4 und eine 
GFZ von 0,6 festgesetzt. 
Für die allgemeinen Wohngebiete (WA) an der Weißer Straße wird eine GRZ von 0,4 und eine 
GFZ von 0,8 festgesetzt.   
Diese Festsetzungen resultieren aus den Ergebnissen einer umfangreichen Bestandsaufnahme. 
Diese hat ergeben, dass in den genannten Bereichen bereits heute höhere städtebauliche Dichte-
kennwerte vorhanden sind und diese mit der vorliegenden Planung berücksichtigt werden sollen. 
In Teilbereichen kommt es auch zu Überplanungen der vorhandenen Bebauung. Dieses hat zum  
Ziel, in Zukunft die schon vorhandene Dichte zu verhindern.  
Zahl der Vollgeschosse, Höhe der baulichen Anlagen 
Die Festsetzung der maximal zulässigen Anzahl der Vollgeschosse dient der Steuerung des Ma-
ßes der baulichen Nutzung. Sie gewährleistet eine auf das Umfeld abgestimmte Höhenentwicklung 
und Gestaltung und trägt somit zu einem harmonischen Siedlungsbild bei. In diesem Zusammen-
hang wird das Maß der baulichen Nutzung durch die Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß be-
stimmt. Das festgesetzte Höchstmaß der Vollgeschosse sichert städtebauliche Entwicklungsspiel-
räume unter Berücksichtigung der vorhandenen Lärmsituation. 
Auf der Grundlage der Bestandsaufnahme ist im Plangebiet innerhalb des reinen Wohngebietes 
(WR) eine maximal zweigeschossige Bebauung festgesetzt. Nur in einem Teilbereich des Plange-
bietes, innerhalb des allgemeinen Wohngebietes (WA),  ist aufgrund der vorhandenen dreige-
schossigen Bebauung eine maximal dreigeschossige Bebauung zulässig. 
Da nicht nur die Zahl der Vollgeschosse, sondern auch die Höhe der Gebäude das städtebauliche 
Erscheinungsbild wesentlich prägen, werden zusätzlich zu der Festsetzung der Zahl der Vollge-
schosse als Höchstmaß maximale Höhen baulicher Anlagen in Metern über Normalhöhennull (m ü. 
NHN) festgesetzt. Dadurch wird die Überhöhung einzelner Gebäude vermieden und eine städte-
bauliche Ordnung garantiert.

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Für die zweigeschossige Bebauung im reinen Wohngebiet (WR) wird eine maximale Wandhöhe 
(Traufhöhe) von 7,00 m als Höchstgrenze festgesetzt. Für die Bebauung im reinen Wohngebiet 
(WR) wird für Gebäude mit Sattel- und Walmdach eine maximale Gebäudehöhe von 12,50 m ü. 
NHN und für Gebäude mit einer sonstigen Dachform (Flachdach, Pultdach, Tonnendach oder ähn-
liche Dachformen) eine maximale Gebäudehöhe von 11,00 m ü. NHN festgesetzt. 
Als unterer Bezugspunkt gilt die mittlere Höhenlage der an das jeweilige Baugrundstück angren-
zenden Verkehrsfläche. Grenzt ein Baugrundstück an mehr als eine Verkehrsfläche, ist aus den 
einzelnen Bezugspunkten der entsprechende Mittelwert zu bilden. Hierdurch wird sichergestellt, 
dass sowohl Gebäude mit Satteldächern, als auch Gebäude mit anderen Dachformen eine defi-
nierte Wand- und Dachhöhe nicht überschreiten werden. 
 
"Hochwassergeschoss" 
Die Hochwasserproblematik hat im Bereich des Rheinufers dazu geführt, dass Keller- und 
Garagengeschosse besonders hoch aufragen und Gebäude hierdurch entsprechend höher 
gebaut wurden, als im übrigen Plangebiet. Aus Hochwasserschutzgründen werden daher für 
Gebäude innerhalb des mit „Hochwasserlinie“ gekennzeichneten Bereichs für die Errichtung 
eines „Hochwassergeschosses“ eine Wandhöhe (Traufhöhe) von maximal 9,0 m und eine 
maximale Gebäudehöhe/Firsthöhe von maximal 15,50 m festgesetzt. Hierdurch können in 
dem im Plan gekennzeichneten Bereich sowohl Um- und Anbauten im Zusammenhang mit 
bereits bestehenden Gebäuden profilgleich errichtet werden, als auch Neubauten entspre-
chend der Umgebungsbebauung entstehen. Ein weiteres Geschoss kann aufgrund der fest-
gesetzten Geschossigkeit nicht entstehen.  
 
Anzahl der Wohnungen je Wohngebäude 
Um den gerade in letzter Zeit erkennbaren Veränderungsdruck, der eine höhere Ausnutzung der 
Grundstücke durch Steigerung der Zahl der Wohnungen je Gebäude zum Inhalt hat, entgegenzu-
wirken, wird die Zahl der Wohneinheiten im gesamten reinen Wohngebiet auf zwei Wohneinheiten 
begrenzt. Entsprechend dem Bestand beziehungsweise der städtebaulichen Zielsetzung sind hier 
künftig maximal zwei Wohneinheiten je Wohngebäude zulässig.  
In Teilbereichen kommt es dadurch zu einer Überplanung der vorhandenen Bebauung. Hier sind 
insbesondere Grundstücke an der Ringelnatzstraße, am Auenweg, der Uferstraße, der Lessing-
straße, der Bismarckstraße, der Moltkestraße, der Heinrich-Heine-Straße, der Hermann-Löns-
Straße, der Gneisenaustraße und an der Grüngürtelstraße zu nennen, die heute teilweise bis zu 
acht Wohneinheiten aufweisen. 
Für die betroffenen Grundstücke bedeutet dies, dass die jetzige Bebauung "nur" noch Bestands-
schutz genießt. 
Durch die Festsetzung einer beschränkten Anzahl der Wohnungen je Wohngebäude soll ein städ-
tebaulicher Missstand verhindert werden. Ohne eine entsprechende Festsetzung ist zu befürchten, 
dass die Planungsziele - Erhalt und Sicherung eines hochwertigen Wohngebietes - auf Dauer ge-
fährdet sind. 
 
5.3 Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen 
Im Plangebiet wird, mit Ausnahme der geschlossenen Bauweise des reinen Wohngebietes (WR) 
südöstlich der Mettfelder Straße angrenzend an das allgemeine Wohngebiet, eine offene Bauwei-
se festgesetzt, um dem Charakter des Wohngebietes Rechnung zu tragen. Durch die festgesetzte 
überbaubare Grundstücksfläche sind in Kombination mit der offenen Bauweise nur Gebäude mit 
einem seitlichen Grenzabstand möglich. 
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen festgesetzt. Hierbei wurde der 
Bestand weitgehend berücksichtigt und teilweise Erweiterungsmöglichkeiten sowie zusätzliche 
Baufelder festgesetzt.

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5.4 Erschließung und technische Infrastruktur 
Das Plangebiet wird durch vorhandene Verkehrsflächen ausreichend erschlossen.  
Das Plangebiet liegt im Gas-, Wasser- und Stromgebiet der RheinEnergie AG. Die entwässerungs-
technische Erschließung des Plangebietes ist vorhanden. 
 
5.5  Ruhender Verkehr 
Stellplätze sollen auf den Baugrundstücken nachgewiesen werden. Im Bereich der Einfamilien-
hausbebauung wird erfahrungsgemäß vor dem eigentlichen Stellplatz (Carport; Garage) ein weite-
rer privater Stellplatz im Bereich der Zufahrt hergerichtet. Hierzu wird eine Festsetzung getroffen, 
dass Stellplätze, Carports und Garagen nur in den überbaubaren Grundstücksflächen sowie in den 
seitlichen Grenzabständen zulässig sind. Die Festsetzung führt dazu, dass Zufahrten vor Garagen 
eine Mindestaufstellfläche von 6,00 m Länge aufzuweisen haben. Hierdurch wird auch verhindert, 
dass Stellplätze und Garagen im schützenswerten Vorgartenbereich errichtet werden können.  
Die Profile der Anliegerstraßen lassen den Ausbau von Parkplätzen in ausreichender Anzahl zu. 
Stellplätze im Vorgarten sind daher unzulässig. 
 
5.6 Flächen für den Gemeinbedarf  
Die an der Weißer Straße Ecke Grimmelshausenstraße vorhandene Hauptschule (Gemeinschafts-
hauptschule Ringelnatzstraße) ist als Fläche für den Gemeinbedarf festgesetzt. 
 
5.7  Gestalterische Festsetzungen 
Um die Gestaltungsqualitäten und die besondere Charakteristik für das Plangebiet gemäß des 
städtebaulichen Konzeptes planungsrechtlich sicherzustellen, werden örtliche Bauvorschriften als 
Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen. 
 
Abgrabungen 
Abgrabungen - zum Beispiel zur Belichtung von Kellergeschossen – sollen im Vorgarten und in 
den seitlichen Grenzabständen unzulässig sein, da sie weitestgehend nicht vorhanden sind.  
 
Dachaufbauten 
Dachaufbauten in Form von Dachgauben oder Zwerchgiebeln sollen bis zu einer Gesamtbreite des 
Daches von 50 % zulässig sein. Vom First ist ein Mindestabstand von 0,50 m und von den Gebäu-
deabschlusswänden jeweils ein Abstand von mindestens 1,25 m einzuhalten.  
Wird ein Staffelgeschoss errichtet, soll dieses aus gestalterischen Gründen allseitig mindestens 
einen Rücksprung von 1,50 m aufweisen.  
 
Dachformen und Dachneigungen 
Auf die Festsetzung einer bestimmten Dachform soll verzichtet werden, da im Plangebiet  Sattel-
dächer, Flächdächer, Pultdächer, Mansarddächer, Walmdächer und Krüppelwalmdächer als Dach-
form existieren. Die vorherrschende Dachform ist zwar das Satteldach, andere Dachformen haben 
aber auch einen deutlichen Anteil an der Dachlandschaft. Die Festsetzung einer einheitlichen 
Dachform lässt sich nur in wenigen Teilbereichen städtebaulich begründen und führt in der Summe 
nicht dazu, dass das Plangebiet insgesamt zu einer einheitlichen Dachlandschaft findet.  
Um die Gestaltungsqualität bei Satteldächern und Walmdächern sicherzustellen, sollen jeweils nur 
gleichseitige Dächer mit einer Dachneigung von 30° bis 45° zulässig sein, die jeweils mit gleicher 
Dachneigung zu errichten sind. Hierdurch wird sichergestellt, dass bei Gebäuden mit diesen Dach-
formen eine "ruhige Dachlandschaft" entstehen kann. 
Durch die o.g. Festsetzung für Staffelgeschosse wird sichergestellt, dass sowohl Gebäude mit Sat-
teldächern als auch Gebäude mit anderen Dachformen eine definierte Wandhöhe nicht überschrei-
ten.

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5.8 Immissionsschutzbezogene Festsetzungen 
Das Plangebiet ist durch die Lärmimmissionen aus dem Straßen- und Schienenverkehr, dem 
Schiffsverkehr und dem Luftverkehr vorbelastet. 
In einer schalltechnischen Untersuchung durch Holger Grasy + Alexander Zanolli GbR vom April 
2020 wurden die verschiedenen auf das Untersuchungsgebiet einwirkenden Lärmimmissionen aus 
dem Straßen-, Schienen-, Schiffs- und Luftverkehr untersucht. Siehe hierzu Kapitel 7.8 „Lärm“. 
Um den Schutz vor schädlichen Lärmeinwirkungen gewährleisten zu können, sind in dem Bebau-
ungsplan Festsetzungen zu Lärmschutzmaßnahmen an Außenbauteilen gem. § 9 Absatz 1 Nr. 24 
BauGB getroffen worden. Diese Festsetzungen umfassen unter anderem passive Schallschutz-
maßnahmen an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen, die Sicherstellung einer fens-
terunabhängigen Belüftung durch schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maß-
nahmen bei geschlossenen Fenstern und Türen sowie Schallschutzmaßnahmen für Balkone und 
Loggien an Fassaden mit einem Gesamtbeurteilungspegel aus dem Verkehr > 62 dB(A) im Tag-
zeitraum.  
 
Diese Anforderungen an den Schallschutz sind mit dem Ziel festgelegt, Menschen in Aufenthalts-
räumen vor unzumutbaren Belästigungen durch Schallübertragungen zu schützen. Sie gilt zum 
Schutz von Aufenthaltsräumen 
 gegen Geräusche aus fremden Räumen, zum Beispiel Sprache, Musik oder Gehen, Stühle 
rücken und den Betrieb von Haushaltsgeräten, 
 gegen Geräusche aus haustechnischen Anlagen und aus Betrieben im selben Gebäude oder 
in baulich damit verbundenen Gebäuden, 
 gegen Außenlärm wie Verkehrslärm (Straße-, Schienen-, Wasser- und Luftverkehr) und 
Lärm aus Gewerbe- und Industriebetrieben, die baulich mit den Aufenthaltsräumen im Regel-
fall nicht verbunden sind. 
 
5.9 Kampfmittel 
Die Fläche liegt in einem Bombenabwurf- und Kampfgebiet. Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen 
mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen etc. ist grundsätzlich eine Si-
cherheitsdetektion durchzuführen. Bei Auffinden von Bombenblindgängern/Kampfmitteln während 
der Erd-/Bauarbeiten sind aus Sicherheitsgründen die Arbeiten sofort einzustellen und die nächst-
gelegene Polizeidienststelle oder der Kampfmittelbeseitigungsdienst zu verständigen.  
Hierzu ist ein entsprechender Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen worden. 
 
 
6. Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der 
Landschaftspflege 
 
Gemäß § 13 Absatz 3 Baugesetzbuch (BauGB) kann auf eine formale Umweltprüfung nach § 2 
Absatz 4 BauGB und den Umweltbericht gemäß § 2a BauGB verzichtet werden. Die betroffenen 
Umweltbelange sind gleichwohl zu ermitteln und in die Abwägung einzustellen. 
Sollte kein Bebauungsplan für das Gebiet aufgestellt werden, würde die derzeitige planungsrechtli-
che Situation gemäß § 34 BauGB bestehen bleiben. Eine Nachverdichtung ist demnach zulässig 
und würde voraussichtlich sukzessive zu einer Zunahme der Bebauung im Plangebiet führen. 
Dementsprechend würden auch weitere Eingriffe in die Umwelt erfolgen. Dies betrifft vor allem die 
Schutzgüter Boden/ Fläche sowie Pflanzen und Tiere, da von einer zunehmenden Versiegelung im 
Hinterland auszugehen ist. Belebte Böden, Biotope und Habitate gehen bei einer weiteren Bebau-
ung verloren. Die weitere Versiegelung verschlechtert die Möglichkeiten Niederschlagswasser na-
türlich zu versickern. Eine Zunahme der Wohnbebauung würde entsprechende zu mehr Verkehr 
im Plangebiet führen. Dies hätte eine Zunahme der Lärm- und der Luftschadstoffbelastung zur 
Folge.

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6.1 Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Tiere 
Bruthabitate oder Lebensräume streng geschützter Tiere sind aufgrund der teilweise natürlichen 
Ausprägung und naturnahen Biotopstruktur zu erwarten. Die Gehölzstrukturen des Plangebietes 
bieten zahlreiche Brutmöglichkeiten für Vögel. Die offene Wiesenfläche entlang des Rheins sowie 
der Grüngürtel dienen als Brut- und Nahrungshabitat. Die Gebäude und alten Gehölze können als 
Sommerquartiere von Fledermäuse genutzt werden. Winterquartiere sind aufgrund ungeeigneter 
Habitataustattung eher unwahrscheinlich. Es ist außerdem von einem Vorkommen von häufig vor-
kommende Brutvögel, den sogenannten Allerweltsarten, auszugehen. Stehende Gewässer oder 
Feuchtbiotope, die sich für Amphibien eignen sind in Form von Gartenteichen vorhanden. Reich 
strukturierte, offene Lebensräume mit einem kleinräumigen Mosaik aus vegetationsfreien und gra-
sigen Flächen, die sich für Reptilien eignen sind nur untergeordnet vorhanden.  
Durch die Umsetzung der Planung entstehen keine erheblichen Eingriffe in die Biotopstruktur und 
die vorhandenen Habitate. Mit der Aufstellung des Bebauungsplans erfolgen die Sicherung des 
vorhandenen Wohngebietes, der Erhalt der besonderen Struktur und ein Entgegenwirken der 
Nachverdichtung. Die Voraussetzungen für das Fortbestehen und eine weitere Ansiedlung ver-
schiedener Tierarten, in erster Linie Vögel und Kleinsäuger, im Plangebiet werden damit weiterhin 
gewährleistet. 
 
Pflanzen 
Das Plangebiet ist nahezu vollständig bebaut und geprägt von Einzel- und Reihenhausbebauung 
mit großen Gärten. Östlich des Plangebietes schließen Ausläufer des äußeren Grüngürtels mit 
altem Baumbestand und einer hohen Biotopqualität an. Nördlich an das Plangebiet angrenzend 
befindet sich der Rhein. Das Ufer ist als öffentliche Grünfläche mit Baumbestand und sandigen 
Uferzonen zwischen den Buhnen gestaltet. Im Südwesten und Westen ist das Plangebiet von Be-
bauung umschlossen. Der Stadtteil Rodenkirchen weist einen sehr hohen Grünanteil auf. Durch 
die Aufstellung des Bebauungsplans werden die vorhandenen Strukturen weitgehend erhalten. 
Ausgleichsmaßnahmen sind nicht erforderlich. Es erfolgen planbedingt auch faktisch keine Eingrif-
fe, da das Plangebiet durch die Planaufstellung gesichert wird. Der Großteil des Plangebietes ist 
bereits bebaut.  
Auf Grund der „Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebau-
ten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (BSchS)“ 
vom 01. August 2011 sind alle Bäume, Sträucher und Hecken nach Maßgabe der Baumschutzsat-
zung unter Schutz gestellt. Bei einer Fäll- oder Rodungsgenehmigung sind für jedes geschützte 
Gehölz Ersatzpflanzungen bzw. Ausgleichszahlungen vorzunehmen (§ 8 BSchS). 
Erhebliche Auswirkungen auf Pflanzen ergeben sich durch den Bebauungsplan nicht.  
 
Biologische Vielfalt 
Negative Auswirkungen auf die biologische Vielfalt sind nicht zu erwarten, da das Plangebiet in 
seiner Struktur erhalten bleibt. Erhebliche Änderungen und größere Eingriffe in die bestehende 
Struktur, die zu negativen Beeinträchtigungen führen könnten sind ausgeschlossen.  
 
 
6.2 Boden / Fläche (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Boden 
Die Bodenverhältnisse innerhalb des Plangebietes weisen lediglich im östlichen Teilbereiche eine 
natürliche Funktion auf. Es handelt sich hier gemäß der Bodenkarte NW 1:50.000 (BK50) um Pa-
rabraunerde und Vega (Braunauenboden). Die Böden sind nicht als schutzwürdig eingestuft und 
im Bereich des Plangebietes größtenteils überbaut. Eine natürliche Versickerungseignung ist im 
gesamten Plangebiet aufgrund der vorhandenen Bebauung eingeschränkt. Parabraunerde und 
Vega sind für eine Versickerung mit Mulden-Rigolen-Elemente, (Versickerung mit unterirdischem 
Stauraum) bedingt geeignet.  
Durch die Festsetzungen im Bebauungsplan wird einer zusätzlichen Versiegelung entgegen ge-
wirkt. Es sind folglich keine erheblichen Eingriffe in den vorhandenen Boden zu erwarten.

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Fläche 
Das Plangebiet umfasst eine Fläche von ca. 43 ha und ist heute im Wesentlichen bereits bebaut. 
Im Plangebiet soll überwiegend eine relativ geringe Grundflächenzahl (GRZ) festgesetzt werden. 
Südlich der Lessingstraße bzw. Bismarckstraße und der Bebauung an der Ringelnatzstraße ist 
eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,3 und nördlich der Lessingstraße bzw. Bismarckstraße bis zur 
Uferstraße ist eine GRZ von 0,4 vorgesehen. Für die Bebauung an der Weißer Straße ist eine 
GRZ von 0,4 vorgesehen. Durch die Ausweisung einer GRZ zwischen 0,3 und 0,4 wird einer zu-
nehmenden Versiegelung entgegen gewirkt. Der Flächenverbrauch wird durch den Bebauungsplan 
erstmalig planerisch begrenzt. Durch die Aufstellung des Bebauungsplans erfolgen keine erhebli-
chen Flächenbedarfe. Es kommt zu keinen negativen Auswirkungen.  
 
6.3 Wasser (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Grundwasser 
Im Plangebiet befindet sich im Bereich des Grundwasserkörpers „Terrassen des Rheins“. Es findet 
heute Grundwasserneubildung durch versickerndes Niederschlagswasser statt. Die Mittleren 
Grundwassergleichen-Gleichen der nächstgelegenen aktiven Messstelle 073550413 - WEISS 629 
liegen 39,5 m NHN. Es ergibt sich ein durchschnittlicher Flurabstand von ca. 5 m im Mittelwerte 
der Jahres-Hauptwerte 1988-2019 (elwas-web, 2020). Die Grundwasserfließrichtung verläuft bei 
normalen Verhältnissen in nördliche Richtung, ausgerichtete auf den Rhein als Vorfluter. Da alle 
Ziele des Bebauungsplanes den Erhalt und die Sicherung der Struktur fördern, sind Auswirkungen, 
die das Grundwasser betreffen auch zukünftig nicht zu erwarten. Durch die Vorgaben des Bebau-
ungsplans kommt es zu keinen Änderungen bezüglich der Grundwasserverhältnisse. 
 
Aufgrund der Lage des Gebietes in der Wasserschutzzone III ist die entsprechende Schutzverord-
nung gemäß Wasserschutzgebietsverordnung „Hochkirchen“ einzuhalten. Auf das Wasserschutz-
gebiet wird im Bebauungsplan hingewiesen.  
 
Oberflächenwasser 
Das Plangebiet befindet sich in unmittelbarer Nähe zum Rhein. Weitere Oberflächengewässer sind 
nicht vorhanden. Direkte Auswirkungen auf der Rhein sind durch die Festsetzungen des Bebau-
ungsplans nicht zu erwarten. Die Auswirkungen eines Rheinhochwassers sind zu berücksichtigen 
(siehe Kapitel 7.13 „Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen“). Erheb-
liche Auswirkungen auf den Rhein sind nicht zu erwarten.  
 
Versickerung 
Eine Versickerungspflicht für Niederschlagswasser besteht gemäß § 44 Landeswassergesetz 
NRW nicht, da die Grundstücke im Plangebiet vor dem 01.01.1996 bebaut, versiegelt und an die 
öffentliche Kanalisation angeschlossen waren. Eine entwässerungstechnische Erschließung ist im 
Plangebiet bereits vorhanden. 
 
6.4 Luft/ Klima (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Luft 
Die Luftgüte wird von der Lage in der Nähe des Rheins bestimmt. Der Wasserkörper wirkt ausglei-
chend auf Temperaturextreme und dient als Frischluftreservoir.  
Das Gebiet weist anhand der Bioindikation mit Flechten einen Luftgüteindex von 1,3 auf und liegt 
daher in einem Raum mittlerer Luftgüte. Hinsichtlich der Luftgüte wird sich aufgrund des Bebau-
ungsplans keine Änderung ergeben. Es kommt zu keiner Zunahme flächenhafter Versiegelung. 
Einer starken Zunahme der Bebauung wird entgegen gewirkt. Der Temperaturgradient im Sied-
lungsbereich wird ggf. bei einer moderaten Nachverdichtung geringfügig steigen. Diese bebauten 
Flächen fallen für die Kalt- und Frischluftproduktion aus. Weiterhin belasten Siedlungsemissionen 
(Hausbrand und Autoabgase) die Frischluft. Diese werden durch den Bebauungsplan nicht erheb-
lich zunehmen, da es zu einer erheblichen Anhebung der Wohneinheiten kommt.

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Klima 
Das Plangebiet ist aufgrund der vorhandenen, nahezu vollständigen Versiegelung ein inner-
städtisches Klimalastgebiet mit erheblicher Aufheizung im Sommer. Gemäß der Planungs-
hinweiskarte der Stadt Köln „Zukünftige Wärmebelastung“ (als Folge des Klimawandels) sind das 
Plangebiet und seine Umgebung in die Klasse 3 bis 5 „belastete…“ bis „sehr hoch belastete Sied-
lungsflächen“ eingestuft. 
Das durch Hitze vorbelastete Wohngebiet ist vor zunehmender sommerlicher Hitzebelastung zu 
schützen. Als Beitrag zum Klimaschutz und zur Klimaanpassung trägt der Bebauungsplan dazu 
bei, die mikroklimatisch positiv zu wertenden Freifläche (z.B. Hausgärten) von übermäßiger Be-
bauung auszunehmen. Erhebliche Auswirkungen auf das Klima sind auszuschließen.  
 
6.5 Wirkungsgefüge (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Eine Beeinflussung von Wirkungsgefügen zwischen den Belangen des Naturhaushaltes und Flä-
chen hat bereits mit der Bebauung des Auenviertels stattgefunden. Eine weitere Beeinflussung der 
Wirkungsgefüge ist nicht zu erwarten, da durch die Aufstellung des Bebauungsplans eine Siche-
rung des Gebietes erfolgt und einer zusätzlichen vermehrten Bebauung entgegen wirkt. Bei ein-
zelnen Bebauungen kann es lokal begrenzten zu Einwirkung auf das Gefüge zwischen Tiere, 
Pflanzen, Boden, Fläche, Klima und Grundwasser kommen. Großräumige Auswirkungen auf Wir-
kungsgefüge sind nicht zu erwarten, da die Möglichkeiten für Vorhaben durch den Bebauungsplan 
stark beschränkt sind.  
 
6.6 Landschaft (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Im Plangebiet ist keine freie Landschaft vorhanden. Das Plangebiet wird bereits heute durch die 
vorhandene Wohnbebauung mit begrünten Vorgärten und Hausgärten geprägt. Das geplante Vor-
haben wird dieses Erscheinungsbild grundsätzlich erhalten. Prägende Elemente des Viertels sind 
die vorhandenen Gehölze und Baumreihen sowie angrenzend zum Plangebiet die im Osten gele-
genen Ausläufer des äußeren Grüngürtels und das parkartig gestaltete Rheinufer.  
Nordöstlich des Plangebietes ist der Blick in die freie Landschaft abrupt durch eine bis zu 16-
geschossige Bebauung unterbrochen. 
Eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes erfolgt durch die Festsetzungen des Bebauungs-
plans nicht. Das Plangebiet ist bereits nahezu vollständig bebaut. Der Bebauungsplan dient der 
Sicherung und wirkt einer zunehmenden Nachverdichtung entgegen.  
 
6.7 Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete        
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 b BauGB) 
Innerhalb des Plangebietes befinden sich keine Natuta-200 Gebiete. Nördlich des Plangebietes, 
unmittelbar an das Rheinufer angrenzend liegt ein Teilabschnitt des Fauna-Flora-Habitat Gebietes 
„Rhein-Fischschutzzonen zwischen Emmerich und Bad Honnef“ (DE-4405-301). Das FFH-Gebiet 
fasst schutzwürdige Abschnitte des Rheins zusammen, die sich durch Flach- und Ruhigwasserzo-
nen insbesondere zwischen den Buhnenfeldern auszeichnen. Die Teilflächen des FFH-Gebietes 
sind wichtige Trittsteine für das gesamte Fließgewässersystem des Rheins. Der Erhalt der unge-
störten Flach- und Ruhigwasserzonen sowie Kolke ist ausschlaggebend für die Bewahrung dieser 
ökologischen Funktion. 
Durch die Aufstellung des Bebauungsplans kommt es zu keinen Änderungen oder Auswirkungen 
auf den Flachwasserbereich des Rheins.  
 
6.8 Umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit 
sowie die Bevölkerung (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 c BauGB) 
Lärm 
Für das Plangebiet wurde der Verkehrslärm (Straße, Schiene, Schiff, Flugverkehr) in der heutigen 
Situation ermittelt. Für die betroffenen Bereiche wurden Lärmpegelbereiche definiert. Die Beurtei-
lung der Lärmimmissionen erfolgt für den Verkehrslärm nach den Orientierungswerten der DIN 
18005 – Schallschutz im Städtebau.

/ 15 
 
DIN 18005 
Gebietscharakter tags dB(A) nachts dB(A) 
WR 50 40 
WA 55 45 
MI 60 45 
 
Gemäß der DIN 18005 sind für die Nutzungsart reines Wohngebiet „WR“ und allgemeines Wohn-
gebiet „WA“ definiert. Flächen für Gemeinbedarf sind in DIN 18005 nicht genannt. Das Schutzni-
veau für Gemeinbedarfsflächen ist daher i. d. R. den in Mischgebieten zulässigen Nutzungen 
gleichzusetzen (d. h. Orientierungswert von 60 dB(A) tags; nachts besteht kein Schutzanspruch). 
Für die Beurteilung gilt der Tagzeitraum von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr und der Nachtzeitraum von 
22.00 Uhr bis 6.00 Uhr. Der Orientierungswert für WR liegt bei 50/40 (Tag/Nacht). Der Orientie-
rungswert der DIN 18005 für WA liegt bei 55/45 (Tag/Nacht). Darüber hinaus wird empfohlen, bei 
Beurteilungspegeln im Nachtzeitraum von 45 dB(A) oder mehr Schalldämmlüfter oder ähnliche 
Lüftungseinrichtungen bei Schlafräumen einzuplanen, damit auch bei geschlossenem Fenster ein 
hygienischer Luftwechsel sichergestellt ist. 
 
Das Plangebiet ist durch Lärmimmissionen aus dem Straßen- und Schienenverkehr, Fluglärm und 
durch Schiffsverkehrslärm auf dem Rhein vorbelastet. Die Hauptlärmbelastung besteht im Plange-
biet durch Straßenverkehr. 
 
Die Schallemissionen aus dem Straßenverkehr entstehen durch die Bestandsstraßen im Plange-
biet und angrenzende Straßen sowie durch die Bundesautobahn A4. Neben dem Rangierbahnhof 
Gremberg sind die durch die Deutsche Bahn verursachten Emissionen aus dem Schienenverkehr 
relevant. Für die Emissionen aus dem Schiffsverkehr auf dem Rhein sind die Binnenschifffahrt so-
wie Sportboote zu berücksichtigen. Die Lärmbelastung im Plangebiet wurde gutachterlich unter-
sucht (Grazy + Zanolli GbR, 2020). Darüber hinaus wurde im Rahmen des Gutachtens der tieffre-
quente Schall im Plangebiet durch orientierende Messungen ermittelt. Die genauen Emissionspe-
gel der Verkehrsarten sind der Schalltechnische Untersuchung zu entnehmen. Zur Ermittlung der 
Beurteilungspegel in Immissionshöhen von 2 m und 9 m und des maßgeblichen Außenlärmpegels 
wurde die DIN 4109-2:2018-01 zu Grund gelegt. 
 
Straßenverkehr 
Die Schallemissionen durch den Straßenverkehr werden nach der 16. BImSchV, Anlage 1 berech-
net. Berücksichtigt wurden alle Straßen im und angrenzend zum Plangebiet sowie die Bundesau-
tobahn (BAB) 4. Die BAB A4 und die „Weißer Straße“ sind für die Lärmbelastung maßgebend. 
 
An der Weißer Straße kommt es an den straßenseitigen Fassaden zu deutlichen Überschreitungen  
von über 18 dB(A) der Orientierungswerte nach DIN 18005. Auch an den Fassaden zum Auenweg 
und an der Uferstraße treten deutliche Überschreitungen der Orientierungswerte von bis zu 
14 dB(A) an den straßenseitigen Fassaden auf. An den straßenabgewandten Fassaden sowie hin-
ter den Gebäuden werden tags keine oder nur geringere Überschreitungen der Orientierungswerte 
erwartet. Im Nachtzeitraum sind die Überschreitungen insgesamt höher als während des Tagzeit-
raums, auch den lärmabgewandten Fassaden. An den straßenseitigen Fassaden werden Beurtei-
lungspegel an der Weisser Straße von bis zu 65 dB(A) erreicht. An den im Plangebiet gelegenen 
Straßen kommt es an den Fassaden zu Beurteilungspegeln bis 55 dB(A). Damit werden die Orien-
tierungswerte für den Bereich des WA von 45 dB(A) in der Nacht um 20 dB(A) und für den Bereich 
des WR werden die Orientierungswerte von 40 dB(A) um etwa 15 dB(A) überschritten.  
 
Schienenverkehr 
Auf der anderen Rheinseite verlaufen mehrere Schienentrassen der Deutschen Bahn AG, die bei 
der Berechnung berücksichtigt wurden. Zusätzlich wurde der Rangierbahnhof  Gremberg, der 
ebenfalls auf der anderen Rheinseite liegt, in das Berechnungsmodell aufgenommen. Die Berech-
nung erfolgt entsprechend Anlage 2 der 16. BImSchV. Zur Berücksichtigung der Schallimmissio-
nen durch den Rangierbahnhof Gremberg wurde ein flächenbezogener Schallleistungspegel von 
65 dB(A)/m² in 2 m Höhe angesetzt. 
 
Durch den Schienenverkehr kommt es im Plangebiet nahezu zu keine Überschreitungen der Ori-

/ 16 
 
entierungswerte. In wenigen Teilbereichen kommt es in der Berechnungshöhe von 2 m und 9 m 
nachts zu einer Überschreitung der Orientierungswerte von 2 dB bis max. 4 dB. 
 
Schiffsverehr 
Für die Berechnung der Schallemissionen des Schiffverkehrs wurden Binnenschiffe mit 300 Vor-
beifahrten am Tag und 100 Vorbeifahrten in der Nacht berücksichtigt. Für Sportboote wurde ein 
flächenbezogener Schalleistungspegel von rund 50 dB(A) zugrunde gelegt. 
 
Durch den Schiffsverkehr kommt es tags zu Überschreitungen von 2 dB bis 4 dB an den dem 
Rhein nahe gelegenen Gebäuden. Im restlichen Plangebiet sind tags keine Überschreitungen der 
Orientierungswerte zu erwarten. Nachts liegen die Überschreitungen an den am stärksten be-
troffenen Fassaden in Rheinlage bei bis zu 10 - 12 dB. Bei der Berechnungshöhe von 9 m kommt 
es nachts im gesamten als WR ausgewiesenen Gebiet zu geringen Überschreitungen des Orien-
tierungswertes. 
 
Flugverkehr 
Die äquivalenten Dauerschallpegel wurden dem in Anlehnung an das Fluglärmgesetz gemäß 1. 
FlugLSV erstellten Schallimmissionsplan des Umwelt- und Verbraucherschutzamtes der Stadt Köln 
(Stadt Köln, 2018) entnommen. 
 
Für den Fluglärm werden tags Beurteilungspegel von 45 dB im Plangebiet und nachts von 46 dB 
erwartet. Demzufolge werden die Orientierungswerte tags eingehalten und im Falle des Reinen 
Wohngebiets (WR) nachts um 6 dB überschritten, bzw. im Allgemeinen Wohngebiet (WA) um 
1 dB. 
 
Gesamtverkehrslärm 
Alle relevanten Lärmarten sind als einwirkender Gesamtlärm auf das Plangebiet in Form des maß-
geblichen Außenlärmpegels ermittelt worden. Bei der Betrachtung des Nachtzeitraums ist festzu-
stellen, dass im gesamten Plangebiet Beurteilungspegel von mehr als 45 dB(A) bestehen. Ent-
sprechend der Empfehlung der DIN 18005 sollen im Fall von Beurteilungspegeln nachts von 
45 dB(A) oder mehr bei Schlafräumen Lüftungseinrichtungen vorgesehen werden, die auch bei 
geschlossenen Fenstern einen hygienischen Luftwechsel sicherstellen. Diese Empfehlung trifft auf 
das gesamte Plangebiet zu. Aktive Schallschutzmaßnahmen gegen Verkehrslärm sind im Plange-
biet nicht realisierbar. Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse können im Plangebiet jedoch mit 
passiven Schallschutzmaßnahmen gesichert werden.  
 
Im schalltechnischen Gutachten (Grazy + Zanolli GbR, 2020) werden der maßgebliche Außen-
lärmpegel für die freie Schallausbreitung, also ohne Berücksichtigung der Gebäude im Plangebiet, 
und die daraus abgeleiteten Lärmpegelbereiche (Maximum über alle Geschosse, ungünstiger Fall 
Tag/Nacht) dargestellt. Im Großteil des Plangebiets werden maßgebliche Außenlärmpegel von 63 
dB(A) bis 67 dB(A) erwartet. Mit Annäherung an die „Weißer Straße“ steigen die maßgebenden 
Außenlärmpegel auf Werte zwischen 76 und 78 dB(A) an. 
 
Im Plangebiet „Auenviertel“ werden dementsprechend Lärmpegelbereiche (LPB) zwischen III und 
VI festgesetzt. 
LPB III entspricht einem maßgeblichen Außenlärmpegel von 65 dB(A),  
LPB IV entspricht einem maßgeblichen Außenlärmpegel von 70 dB(A),  
LPB V entspricht einem maßgeblichen Außenlärmpegel von 75 dB(A),  
LPB VI entspricht einem maßgeblichen Außenlärmpegel von 80 dB(A).  
 
Folgende textliche Festsetzungen gelten darüber hinaus für den Bebauungsplan: 
 
Bei Schlaf- und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel > 45 dB(A) im Nachtzeitraum 
(22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämmte Lüftungseinrich-
tungen oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen Fenstern und Türen sicher zu stellen. 
 
Für Balkone und Loggien, die einen Gesamtbeurteilungspegel aus dem Verkehr (Straßen-, Schie-
nen- und Flugverkehr) > 62 dB(A) im Tagzeitraum (6:00 bis 22:00 Uhr) aufweisen, sind Schall-

/ 17 
 
schutzmaßnahmen zu treffen. Durch diese muss sichergestellt werden, dass der vorgenannte Ge-
samtbeurteilungspegel nicht überschritten wird. Hiervon ausgenommen sind Balkone und Loggien 
von durchgesteckten Wohnungen, wenn zusätzlich auf der lärmabgewandten Seite ein Balkon o-
der eine Loggia errichtet wird. 
 
Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, wenn im bau-
ordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung ein niedrigerer 
Lärmpegelbereich an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen 
Räumen nachgewiesen wird. 
 
Tieffrequenter Schall 
In der DIN 45680 „Messung und Bewertung tieffrequenter Geräuschimmissionen in der Nachbar-
schaft“ werden Hinweise über die Betrachtung tieffrequenter Geräuschimmissionen gegeben. Zur 
Beurteilung tieffrequenter Geräusche sind nach der Norm Schallmessungen im Inneren von Ge-
bäuden in Aufenthaltsräumen durchzuführen. Weiter wird der Hinweis gegeben, dass Schall als 
tieffrequenter Schall im Sinne der Norm bezeichnet wird, wenn seine vorherrschenden Energiean-
teile im Frequenzbereich unter 90 Hz liegen. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn die Differenz 
der Schalldruckpegel LCF – LAF größer als 20 dB ist. Der möglicherweise auf das Plangebiet wir-
kende tieffrequente Schall wurde durch einen Gutachter untersucht (Grazy + Zanolli GbR, 2020). 
Zur Ersteinschätzung wurden orientierende Schallmessungen am Rande des Bebauungsplange-
biets durchgeführt. Die Durchführung der Schallmessungen in Gebäuden war aufgrund der Viel-
zahl der Gebäude bzw. der Räume nicht möglich. Es wurde der Schall durch vorbeifahrende Schif-
fe auf dem Rhein ermittelt und beurteilt. Während der Schallmessungen wurden insgesamt 14 
Schiffsvorbeifahrten (11 Frachtschiffe, 3 Passagierschiffe sowie ein Sportboot) messtechnisch er-
fasst. Bei allen Schiffsvorbeifahrten konnte kein signifikanter Geräuschanteil erkannt werden, der 
zu tieffrequentem Schall im Plangebiet führen könnte. Bei den im Plangebiet durch Schiffsverkehr 
auftretenden Geräuschen handelt es sich aufgrund der Lage am Rhein um ortsübliche Geräusch-
belastungen. 
 
6.9 Altlasten 
Innerhalb des Plangebietes ist eine Altablagerung (Nr. 20801) bekannt. Bei derzeitiger Nutzung 
und planungsrechtlich zugelassener Nutzung besteht keine Gefährdung durch die Altlast. Aufgrund 
der geplanten Nutzungserhaltung durch den Bebauungsplan ist eine Neubewertung derzeit nicht 
erforderlich, da keine Nutzungsänderung erfolgt. Bei etwaigen Nutzungsänderungen ist zur Ein-
schätzung der Bodenverhältnisse und der Altlastensituation ein Gutachten zum Belastungsgrad 
des Bodens und ggf. ein Sanierungskonzept zu erstellen.  
 
6.10 Kulturgüter und sonstige Sachgüter (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 d BauGB) 
Die nachstehenden Baudenkmale befinden sich innerhalb des Plangebiets. 
 
Auszug aus der Denkmalliste der Stadt Köln, Baudenkmäler im Plangebiet 
Denkmal-
listen- 
nummer 
Straße Haus-
Nr. 
Stadtteil Bezeichnung Datum Eintrag 
des Denkmals 
6588 Auenweg 13 Rodenkirchen Wohnhaus 19. August 1992 
6296 Auenweg 21 Rodenkirchen Wohnhaus 25. November 
1991 
6297 Auenweg 23 Rodenkirchen Wohnhaus 25. November 
1991 
6120 Auenweg 42 Rodenkirchen Wohnhaus 18. Juni 1991 
6121 Auenweg 44 Rodenkirchen Wohnhaus 18. Juni 1991

/ 18 
 
Denkmal-
listen- 
nummer 
Straße Haus-
Nr. 
Stadtteil Bezeichnung Datum Eintrag 
des Denkmals 
200 Heinrich-
Heine-Str. 
o.N. Rodenkirchen Allee 1. Juli 1980 
3427 Hermann-
Löns-Str. 
6 Rodenkirchen Wohnhaus 31. Januar 1986 
5562 Moltkestr. 1 Rodenkirchen Wohnhaus 23. April 1990 
3007 Moltkestr. 2 Rodenkirchen Wohnhaus 19. Juni 1985 
5393 Moltkestr. 3 Rodenkirchen Wohnhaus 27. November 
1989 
2011 Moltkestr. 4 Rodenkirchen Wohnhaus 13. Januar 1984 
4739 Moltkestr. 5 Rodenkirchen Halbvilla 22. November 
1988 
138 Uferstr. 23-24 Rodenkirchen Wohnhaus 19. Oktober 
1982 
5447 Uferstr. 29 Rodenkirchen Villa 9. Januar 1990 
3461 Uferstr. 30 Rodenkirchen Wohnhaus 26. Februar 
1986 
8438 Walter-
Flex-Str. 
13 Rodenkirchen Wohn- und 
Bürogebäude 
24. Januar 2000 
 
(Quelle: www.stadt-koeln.de/leben -in-koeln/planen-bauen/denkmalschutz/denkmalliste/index.html, 18.10.2019) 
 
Durch die Festsetzungen des Bebauungsplans erfolgen keine Eingriffe in die vorgenannten Bau-
denkmäler. Der Bebauungsplan dient dazu, dass die vorhandene Eigenart der näheren Umgebung 
nicht wesentlich verändert wird (Bestandssicherungsplan). Dementsprechend erfolgen keine er-
heblichen Änderungen, die Auswirkungen auf die vorhandenen Denkmäler haben könnten.  
Zu den sonstigen Sachgütern innerhalb des Plangebietes zählt die Gemeinschaftshauptschule 
Ringelnatzstraße. Im Bebauungsplan erfolgt zur Sicherung im Bereich der Schule die Festsetzung 
als Fläche für Gemeindebedarf mit der Zweckbestimmung „Schule“. Im Nahbereich des Plangebie-
tes befindet sich das Klärwerk Rodenkirchen. Das Einzugsgebiet umfasst die Ortsteile Rodenkir-
chen, Weiß, Sürth, Meschenich, Rondorf und Hahnwald. Einer erheblichen Zunahme der 
Wohneinheiten im Plangebiet wird entgegengewirkt. Eine Zunahme der Abwässer erfolgt nicht. 
Das Klärwerk ist durch die Planung nicht betroffen.  
 
6.11 Vermeidung von Emissionen/ sachgerechter Umgang mit Abfällen und 
Abwässern (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 e BauGB) 
Im Plangebiet kommt es weder im Bestand noch durch das Vorhaben zu erheblichen Emissionen 
von Licht, Gerüchen, Strahlung oder Wärme. Abfälle und Abwässer fallen an und werden über be-
stehende Erschließungen entsorgt. Von der beabsichtigten Festsetzung der Wohnbebauung sind 
keine erheblich zusätzlichen Emissionen aus Heizungsanlagen und Verbrennungsmotoren des 
Auto-Verkehrs zu erwarten. Einer erheblichen Nachverdichtung und einer damit einhergehenden 
Zunahme an Emissionen durch Verkehr, Hausbrände, Energiebedarf wird durch den Bebauungs-
plan entgegen gewirkt.  
 
6.12 Nutzung von erneuerbaren Energien, sparsame und effiziente Nutzung 
von Energie (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 f BauGB) 
Das Plangebiet hat im Bestand keine Bedeutung für Belange der erneuerbaren Energien oder der 
Energieeffizienz. Da es sich bei den Festsetzungen größtenteils um die Erhaltung des Bestandes

/ 19 
 
(Bestandserhaltungsplan) handelt, ändern sich die Bedingungen zur Energieeffizienz nicht grund-
legend. Bei Änderungen oder Neubauten sind die jeweils aktuell geltenden gesetzlichen Bestim-
mungen zur Energieeffizienz im Bauantrag zu berücksichtigen.  Die Nutzung von Photovoltaik oder 
Solarthermie ist grundsätzlich zulässig 
 
6.13 Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen,    
insbesondere des Wasser-, Abfall-, Immissionsschutzrechtes              
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 g BauGB) 
Der Landschaftsplan oder sonstige Pläne sind von dem Vorhaben nicht betroffen. Im Norden 
grenzt das Plangebiet an das Landschaftsschutzgebiet L 20 „Rhein, Rheinauen und Uferbereiche 
von Rodenkirchen bis Langel rrh.“. Das Landschaftsschutzgebiet ist durch das Vorhaben nicht be-
troffen.  
 
6.14 Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die 
durch Rechts-verordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Euro-
päischen Gemeinschaft festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschrit-
ten werden (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 h BauGB) 
Das Plangebiet befindet sich außerhalb der Umweltzone und der Erweiterung der grünen Umwelt-
zone des Luftreinhalteplans. Die Belastungssituation durch Luftschadstoffe hängt grundsätzlich 
sehr stark von der Verkehrsbelastung der Straßen und der Baustruktur ab. In Köln werden an meh-
reren Stellen die Jahresmittelgrenzwerte für Stockstoffdioxid (NO2) in unterschiedlichem Maß 
überschritten. In der Regel liegt bei Überschreitung eine geschlossene Bebauung vor. Die Schad-
stoffkonzentration nimmt mit zunehmendem Abstand von der Straße schnell durch Verdünnung mit 
der Umgebungsluft ab. Auf der Rückseite von Häuserzeilen sind in der Regel keine Grenzwert-
überschreitungen feststellbar. Emissionen aus dem Straßenverkehr verursachen den Größen An-
teil der Emissionen mit 50,0%, gefolgt vom Schiffsverkehr des Rheins mit 40,3 % und Flugverkehr 
mit 4,9%.  
 
Tab. 2:Messstandort Rodenkirchen („RODE“) für NO2 im Jahresmittel [µg/m³]  
Messstelle Kürzel 2016 2017 2018* 
Rodenkirchen RODE 30 29 29 
*vorläufiger Wert, geringe Abw eichungen sind möglich 
(Quelle: Luftreinhalteplan für das Stadtgebiet Köln, 2. Fortschreibung 2019) 
 
Am Standort Rodenkirchen (Friedrich-Ebert-Straße) wurde in allen Erfassungsjahren der NO2 –
Jahresmittelgrenzwert von 40 µg/m³ eingehalten. Aufgrund der Sicherung des Gebietes durch den 
Bebauungsplan erfolgt keine erhebliche Zunahme des Verkehrs. Auswirkungen auf die Luftschad-
stoffsituation sind somit ausgeschlossen.  
Der PM10-Jahresmittelgrenzwert (Feinstaub) von 40 μg/m³ wurde an allen Messstellen in Köln - 
somit auch an der Messstelle Rodenkirchen - eingehalten. 
 
Aufgrund der Festsetzungen im Bebauungsplan kommt es zu keinen wesentlichen Ände-
rungen im Plangebiet, durch die eine Verschlechterung der Luftgüte zu erwarten wäre. 
 
6.15 Wechselwirkungen zwischen den Belange des § 1 Absatz 6 Nummer 7 a-
d BauGB (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 i BauGB) 
Über die Auswertung der Ergebnisse zu den vorgenannten Schutzgütern ergibt sich die Wechsel-
wirkung als eigenständiges Schutzgut. Aufgrund der Bestandserhaltung kommt es zu keinen Ver-
änderungen der Wechselwirkungen. 
 
6.16 Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 j BauGB) 
Rheinhochwasser/ Grundhochwasser/ Starkregen 
Das Plangebiet befindet sich bei einem Rheinhochwasser (HQ-100, mittlere Wahrscheinlichkeit, 
entsprechend 11,30 m am Kölner Pegel) im geschützten Bereich. Das Plangebiet ist durch die be-

stehenden Hochwasseranlagen bis zu diesem Pegelstand geschützt.  
Die Gefährdung durch Grundhochwasser ist bei einem mittleren Hochwasserereignis aufgrund des 
hohen Grundwasserspiegels/ niedrigen Flurabstandes gegeben. Bei einem Rheinhochwasserstand 
von 11,30 m Kölner Pegel (mittleres Ereignis) liegt der Flurabstand bei < 1 m bis maximal 4 m, so-
dass das Gebiet als stark durch Grundhochwasser gefährdet gilt (StEB Köln, 2019). Die Gefähr-
dung besteht aktuell ebenso wie nach der Aufstellung des Bebauungsplans.  
Im Plangebiet liegt bei einem Starkregenereignis eine Überflutungsgefährdung vor. Die Starkre-
gengefahrenkarte zeigt welche Starkregengefährdung bei einem Starkregenereignis statistisch alle 
20, 50 und 100 Jahre auftritt. Die Wahrscheinlichkeit einer Flutung bei einem extremen Starkre-
genereignis (100-jähriges Ereignis) ist gering und an einzelnen Geländetiefpunkten hoch bis sehr 
hoch. Im vorliegenden Fall ist eine natürliche Versickerung des oberflächig abfließenden Nieder-
schlagswassers im Bereich der Privatgärten möglich. Das Plangebiet wird mit der Aufstellung des 
Bebauungsplans vor zusätzlicher übermäßiger Versiegelung geschützt. Die Bestandssituation ver-
schlechtert sich daher nicht. 
Seveso III 
Das Plangebiet befindet sich außerhalb des Achtungsabstandes eines Seveso-Betriebes. Eine 
Beeinträchtigung durch Störfälle in den Betrieben im Bereich Godorf/ Godorfer Hafen ist nicht ge-
geben.  
 
6.17Referenzliste der Quellen 
 
- Bezirksregierung Köln: Wasserschutzgebiete in Köln, eigene kartographische Darstellung, 
Köln, o. J.; 
- elwas-web, Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW, onli-
ne abgerufen: 20.01.2020; 
- Geologischer Dienst NW: Bodenkarte 1:50.000, Krefeld, o. J.; 
- Grazy + Zanolli GbR, Bebauungsplan Nr. 70390/02 „Auenviertel“, Schalltechnische Untersu-
chung zur Lärmeinwirkung durch Straßen-, Schienen-, Schiffs- und Luftverkehr, Bergisch-
Gladbach, 02.04.2020; 
- Labor Dr. Rabe HygieneConsult: Karte „Luftgüte in Köln“ aus: Ermittlung der Luftqualität in 
Köln mit Flechten als Bioindikatoren, Essen, 12/2003; 
- Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW: Auszug aus der Planungshin-
weiskarte „Zukünftige Wärmebelastung“ aus: Klimawandelgerechte Metropole Köln, Ab-
schlussbericht, LANUV Fachbericht Nr. 50, Recklinghausen, 2013; 
- Landesamt für Natur-, Umwelt und Verbraucherschutz NRW: Lärmkarten Verkehr, 2012; 
- Stadt Köln: Altlastenkataster, Köln, 2019; 
- Stadt Köln: Denkmalliste, Köln, 2019; 
- Stadt Köln: KölnGIS: Luftbilder, Köln, 2018; 
- Stadt Köln: Landschaftsplan Köln, 28.04.1991, zuletzt geändert Lfg. Änderung o.N. vom 
23.04.2006; 
- Stadt Köln, Rheinenergie / ehemaliges Staatliches Umweltamt: Grundwassergleichen, Köln, 
1987 bis 2003; 
- Stadt Köln: Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang be-
bauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln 
(BSchS)“ vom 01. August 2011; 
- Stadt Köln, Umwelt- und Verbraucherschutzamt: Schallimmissionspläne Kfz-Verkehr, Schiene, 
Flugverkehr Köln, 2018; 
- StEB Köln (Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR): „Hochwassergefahrenkarten (Hochwas-
ser, Grundhochwasser, Starkregen)“, unter: www.hw-karten.de (abgerufen: 26.07.2019); 
- Ordnungsbehördliche Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Gewäs-
ser im Einzugsbereich der Wassergewinnungsanlage Hochkirchen der Gas-, Elektrizitäts- uns 
Wasserwerke Köln AG (Wasserschutzgebietsverordnung Hochkirchen), 16. November 1982.

Anlage 3 Textliche Festsetzungen

12657 Zeichen

A N L A G E  3  
 
 
/ 2 
Textliche Festsetzungen 
zum Bebauungsplan-Entwurf 70390/02 
Arbeitstitel: Auenviertel in Köln-Rodenkirchen 
 
 
I. Textliche Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 - 3 BauGB 
 
1. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB: 
 Art und Maß der baulichen Nutzung 
1.1 Ausschluss von allgemein zulässigen Nutzungen (§ 1 Abs. 5 BauNVO) 
Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO sind im allgemeinen Wohngebiet (WA) die allgemein zulässi-
gen nicht störenden Handwerksbetriebe nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO nicht zulässig. 
1.2 Ausschluss von Ausnahmen (§ 1 Abs. 6 BauNVO) 
a) Gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO sind die im allgemeinen Wohngebiet (WA) ausnahmsweise 
zulässigen Gartenbaubetriebe und Tankstellen nach § 4 Abs. 3 Nr. 4 und 5 BauNVO 
nicht zulässig. 
 
b) Gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO sind die im reinen Wohngebiet (WR) ausnahmsweise zuläs-
sigen Nutzungen nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 und 2 BauNVO nicht zulässig. 
 
1.3 Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung (§ 16 BauNVO) 
a) Gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4  BauNVO werden für die Bebauung im reinen Wohngebiet 
(WR) folgende Gebäudehöhen als Höchstgrenze festgesetzt: 
- 12,50 m ü. NHN für Gebäude mit Sattel- und Walmdächern 
- 11,00 m ü. NHN für Gebäude mit einer sonstigen Dachform (Flachdach, Pultdach, 
Tonnendach oder ähnliche Dachformen)  
b) Gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4  BauNVO wird für die II-geschossige Bebauung im reinen 
Wohngebiet (WR) eine Traufhöhe von 7,00 m als Höchstgrenze festgesetzt. 
Als unterer Bezugspunkt gilt die mittlere Höhenlage des natürlichen Geländes des 
Baugrundstücks, gemessen an der Grenze der zugehörigen Erschließungsstraße. 
Grenzt ein Baugrundstück an mehr als eine Erschließungsstraße, ist aus den einzel-
nen Bezugspunkten der entsprechende Mittelwert zu bilden. 
c) Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO ist von der festgesetzten Zahl der Vollgeschosse eine 
Ausnahme dahingehend möglich, dass ein zusätzliches Vollgeschoß errichtet werden 
darf, wenn dies in dem mit „Hochwasserlinie“ gekennzeichneten Bereich aus Hoch-
wasserschutzgründen erfolgen soll und dieses Geschoss nicht zu Wohnzwecken 
dient. Für ein solches „Hochwassergeschoss“ sind für das Gebäude eine maximale 
Traufhöhe von 9,00 m und eine max. Gebäudehöhe von 15,50 m festgesetzt.

/ 3 
2. § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB:  
Überbaubare Grundstücksflächen  
 
Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 3 BauNVO in Verbindung mit Abs. 2 Satz 3 BauNVO wird für die  
überbaubare Grundstücksfläche folgende Ausnahme festgesetzt: 
 
Für gartenseitige Balkone darf über den gesamten Fassadenbereich die Baugrenze bis zu 
einer max. Tiefe von 1,50 m überschritten werden. 
 
3. § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB:  
Flächen für Stellplätze und Garagen  
a) Gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO sind im reinen Wohngebiet (WR) und im allgemeinen 
Wohngebiet (WA) Stellplätze, Carports und Garagen nur innerhalb der überbaubaren 
Grundstücksflächen sowie in den seitlichen Grenzabständen in der Tiefe der überbau-
baren Grundstücksfläche zulässig. Garagen und Carports dürfen nur in einem Abstand 
von mindestens 6,00 m zur Straßenbegrenzungslinie errichtet werden. 
b) Ansonsten sind im reinen Wohngebiet (WR) und im allgemeinen Wohngebiet (WA) 
oberirdische Stellplätze unzulässig. 
 
4. § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB: 
Höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden 
 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB sind im reinen Wohngebiet (WR) in Wohngebäuden höchs-
tens zwei Wohnungen zulässig. 
 
5. § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB: 
Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche 
a) Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen entsprechend 
den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB) an den Außenbau-
teilen von schutzbedürftigen Räumen zu treffen. Grundlage hierfür sind die maßgebli-
chen Außenlärmpegel nach DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 
2018 – Beuth Verlag GmbH, Berlin). 
 
Die Z uordnung zwischen den dargestellten Lärmpegelbereichen und den maßgebli-
chen Außenlärmpegeln ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle: 
 
Lärmpegelbereich  Maßgeblicher Außenlärmpegel  
La 
dB(A) 
I 55 
II 60 
III 65 
IV 70 
V 75 
VI 80 
VII > 80 
a 
 a   Für maßgebliche Außenlärmpegel La > 80 dB(A) sind die Anforderungen au f-
grund 
    der örtlichen Gegebenheiten festzulegen.

/ 4 
Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, 
wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersu-
chung ein niedrigerer Lärmpegelbereich an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen 
Räumen nachgewiesen wird. 
 
b) Bei Schlaf- und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel > 45 dB(A) im Nacht-
zeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämm-
te Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen Fenstern 
und Türen sicher zu stellen. 
c) Für Balkone und Loggien, die einen Gesamtbeurteilungspegel aus dem Verkehr (Stra-
ßen-, Schienen - und Flugverkehr) > 62 dB(A) im Tagzeitraum (6:00 bis 22:00 Uhr) 
aufweisen, sind Schallschutzmaßnahmen zu treffen. Durch diese mu ss sichergestellt 
werden, dass der vorgenannte Gesamtbeurteilungspegel nicht überschritten wird. Hier-
von ausgenommen sind Balkone und Loggien von durchgesteckten Wohnungen, wenn 
zusätzlich auf der lärmabgewandten Seite ein Balkon oder eine Loggia errichtet wird. 
 
 
II. Gestalterische Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 4 BauGB  
Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 89 Abs. 1 und 2 BauO NRW 2018 wer-
den folgende gestalterische Festsetzungen getroffen: 
1. Dachform / Dachneigung / Dachaufbauten 
a) Gebäude mit Sattel- und Walmdächern sind mit gleichseitigen Dächern und geneigten 
Dachflächen von 35 – 40 Grad zu errichten. 
b) Dachaufbauten in Form von Dachgauben oder Zwerchgiebeln sind bis zu einer Gesamt-
breite des Daches von 50 % einschließlich des seitlichen Dachüberstandes zulässig. 
Dachgauben dürfen nicht direkt aus der Fassade entwickelt werden, sondern müssen 
mindestens einen Abstand zum First von 0,50 m und von den Gebäudeabschlusswän-
den einen Abstand von mindestens 1,25 m einhalten. Dacheinschnitte bzw. -austritte 
sind nicht zulässig. 
c) Wird ein Staffelgeschoss errichtet, so ist dies an allen Gebäudeseiten mit einem Rück-
sprung von mindestens 1,50 m auszuführen. 
2. Abgrabungen 
In der Vorgartenzone - zwischen der öffentlichen Verkehrsfläche und der hierzu parallel 
verlaufenden vorderen Baugrenze - und in den seitlichen Grenzabständen sind Abgrabun-
gen nicht zulässig.  
 
III. Kennzeichnungen gemäß § 9 Abs. 5 BauGB  
Im Bereich des Bebauungsplanes liegt die Altablagerung mit der Katasternummer 20801, die 
sich im Plangebiet auf eine Fläche zwischen der Weißer Straße, der Mettfelder Straße, dem 
Auenweg, der Theodor-Körner Straße und in dessen Verlängerung bis zur Weißer Straße er-
streckt. 
Zur gefahrlosen Nutzung des gekennzeichneten Areals sind Sanierungs- und Sicherungsmaß-
nahmen erforderlich. Die ordnungsgemäße Sanierung sowie die Entsorgung des Bodenmateri-
als sind unter fachgutachterlicher Aufsicht und unter Beteiligung der Stadt Köln, Umwelt- und 
Verbraucherschutzamt, durchzuführen.

/ 5 
IV. Nachrichtliche Übernahm e gemäß § 9 Abs. 6 und 6a BauGB  
1. Wasserschutz 
Die auf der Grundlage des § 51 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) durch Verordnung festgesetzte 
Wasserschutzzone III des Wasserwerkes Hochkirchen. 
 
2. Denkmalschutz 
Die nach § 3 Denkmalschutzgesetz (DSchG) unter Schutz gestellten Baudenkmäler: 
Auszug aus der Denkmalliste der Stadt Köln, Baudenkmäler im Plangebiet 
Denkmal-
listen- 
nummer 
Straße Haus-
Nr. 
Stadtteil Bezeichnung Datum Eintrag 
des Denkmals 
6588 Auenweg 13 Rodenkirchen Wohnhaus 19. August 1992 
6296 Auenweg 21 Rodenkirchen Wohnhaus 25. November 
1991 
6297 Auenweg 23 Rodenkirchen Wohnhaus 25. November 
1991 
6120 Auenweg 42 Rodenkirchen Wohnhaus 18. Juni 1991 
6121 Auenweg 44 Rodenkirchen Wohnhaus 18. Juni 1991 
200 Heinrich-
Heine-Str. 
o.N. Rodenkirchen Allee 1. Juli 1980 
3427 Hermann-
Löns-Str. 
6 Rodenkirchen Wohnhaus 31. Januar 1986 
5562 Moltkestr. 1 Rodenkirchen Wohnhaus 23. April 1990 
3007 Moltkestr. 2 Rodenkirchen Wohnhaus 19. Juni 1985 
5393 Moltkestr. 3 Rodenkirchen Wohnhaus 27. November 
1989 
2011 Moltkestr. 4 Rodenkirchen Wohnhaus 13. Januar 1984 
4739 Moltkestr. 5 Rodenkirchen Halbvilla 22. November 
1988 
138 Uferstr. 23-24 Rodenkirchen Wohnhaus 19. Oktober 
1982 
5447 Uferstr. 29 Rodenkirchen Villa 9. Januar 1990 
3461 Uferstr. 30 Rodenkirchen Wohnhaus 26. Februar 
1986 
8438 Walter-
Flex-Str. 
13 Rodenkirchen Wohn- und 
Bürogebäude 
24. Januar 2000

/ 6 
V. Hinweise 
1. Rechtsfolgen 
Innerhalb des Plangebietes bestehende  Rechtssetzungen aufgrund des Preußische 
Fluchtliniengesetzes, des Aufbaugesetzes NW, des Bundesbaugesetzes oder des Ba u-
gesetzbuches treten mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Bebauungsplanes außer Kraft. 
 
2. Rechtsgrundlagen 
a) Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. 
November 2017 (BGBl. I S. 3634). 
b) Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132) 
in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786). 
c) Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanZV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 58). 
d) Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung 2018 
- (BauO NRW 2018) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421). 
e) Es gilt jeweils die bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassungen. 
 
3. Lärm- und Luftschadstoffimmissionen 
Das Plangebiet ist durch die Lärmimmission en aus dem Straßen- und Schienenverkehr, 
dem Schiffsverkehr und dem Flugverkehr vorbelastet. 
 
4. Denkmalschutz 
Innerhalb des Plangebietes ist mit archäologischen Bodenfunden zu rechnen. Gemäß §§ 
15 und 16 Denkmalschutzgesetz (DSchG) ist vor Aufnahme von Baumaßnahmen mit Bo-
deneingriffen die Archäologische Bodendenkmalpflege bei der Stadt Köln einzuschalten. 
 
5. Versickerung von Niederschlagswasser 
Gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG) in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Wasserhau s-
haltsgesetz (WHG) besteht keine Pflicht zur Versickerung des anfallenden Niede r-
schlagswassers. 
 
6. Kampfmittelbeseitigungsdienst 
Im Plangebiet ist mit Bombenblindgängern/ Kampfmitteln zu rechnen. Vor Aufnahme von 
Bauarbeiten (circa 6 Wochen) ist der Kampfmittelbeseitigungsdienst der Bezirksregierung 
Düsseldorf unter der Benennung des Aktenzeichens sowie der Bebauungsplan-Nummer 
einzuschalten. 
Der Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) der Bezi rksregierung Düsseldorf hat eine Luft-
bildauswertung durchgeführt und festgestellt, dass für das Plangebiet liegt ein diffuser 
Kampf- mittelverdacht vor. Deshalb wird bei Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen 
Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen usw. eine Sicherheitsdetektion em p-
fohlen. Die weitere Vorgehensweise ist dem Merkblatt der Bezirksregierung Düsseldorf zu 
entnehmen.  
Informationen hierzu finden Sie auf der Internetseite der Bezirksregierung Düsseldorf un-
ter: 
www.brd.nrw.de/ordnung_gefahrenabwehr/kampfmittelbeseitigung/service/index.html

/  
Außerdem existiert für die Grundstücke Grimmelshausenstraße 24, Ringelnatzstraße 42 
und 44  ein konkreter Verdacht auf Kampfmittel bzw. Militäreinrichtungen des 2. Weltkrie-
ges (militärisch  genutzte Fläche). Die geophysikalische Untersuchung des Verdachtes 
sowie die Überprüfung der zu überbauenden Flächen werden deshalb empfohlen. Zur ge-
nauen Festlegung des abzuschiebenden Bereichs und der weiteren Vorgehensweise wird 
um Terminabsprache für einen Ortstermin  mit einem Mitarbeiter des Kampfmittelbeseiti-
gungsdienstes der Bezirksregierung Düsseldorf gebeten. Vorab werden dann zwingend 
Betretungserlaubnisse der betroffenen Grundstücke und eine Erklärung inkl. Pläne über 
vorhandene Versorgungsleitungen benötigt. 
Bezirksregierung Düsseldorf, Postfach 300865, 40408 Düsseldorf 
 
7. Baumschutzsatzung 
Es gilt die Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang 
bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt 
Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) vom 01. August 2011 (Amts-blatt Nr. 34 vom 17. 
August 2011). 
 
8. DIN-Vorschriften und sonstige anzuwendende Regelwerke 
DIN-Vorschriften, sonstige private Regelwerke, auf die in den textlichen Festsetzungen 
des Bebauungsplanes verwiesen wird, sind jeweils in der bei Erlass dieser Satzung ge l-
tenden Fassung anzuwenden und werden beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und 
Kataster der Stadt Köln Plankammer, Zimmer 06. E 05, Stadthaus Deutz, Willy -Brandt-
Platz 2, 50679 Köln, während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten. 
 
9. Hochwasserschutz 
Das Plangebiet ist bis 11,30 m Kölner Pegel (100 -jährliches Hochwasser) gegen Hoch-
wasser geschützt.

Anlage 4 Begründung einer erneuten Offenlage

4016 Zeichen

A N L A G E  4  
Rein021120Sa1Sb erneute Offenlage 
Auenviertel 70390-02 
 
 
Bebauungsplan-Entwurf 70390/02 
 
Arbeitstitel: "Auenviertel" in Köln-Rodenkirchen 
Begründung der erneuten Offenlage 
  
Verfahrensverlauf 
Der Stadtentwicklungsausschuss hat am 09.12.2009 einen Beschluss über die Aufstellung eines 
Bebauungsplanes für das Gebiet zwischen der Weißer Straße, der Grimmelshausener Straße, 
Auenweg und der Grüngürtelstraße (hier auch die südlich gelegene Bebauung) in Köln-Sürth ge-
fasst. In der Folge ist ein Planverfahren durchgeführt und bis zum Satzungsbeschluss gebracht 
worden, in deren Verlauf auch die Plangebietsgrenze bis zur Roonstraße ausgedehnt wurde (siehe 
Anlage 1). 
 
Ziel des Bebauungsplanes war es, das vorhandene hochwertige Wohngebiet durch planungsrecht-
liche Instrumente zu schützen, so dass die Struktur einer überwiegend ein- und zweigeschossigen 
Bebauung mit freistehenden Ein- und Zweifamilienhäusern erhalten bleibt. Hierzu sollte im über-
wiegenden Planbereich ein reines Wohngebiet (WR) und in einem kleineren Teilbereich an der 
Weißer Straße ein allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt werden. 
 
Die 1. Offenlage des Bebauungsplanentwurfs hatte in der Zeit vom 15.10.2012 bis 14.11.2012 
stattgefunden. Der Satzungsbeschluss wurde vom Rat in seiner Sitzung am 17. Dezember 2013 
gefasst. Die Veröffentlicht des Satzungsbeschlusses im Amtsblatt erfolgt am 29.01.2014.  
 
Mit Urteil vom 27.10.2016 hat das Oberverwaltungsgericht Münster den Bebauungsplan "Auenvier-
tel" in Köln-Rodenkirchen für nichtig erklärt. 
 
Da die mit dem Plan definierten städtebaulichen Ziele – nämlich der Erhalt des Villenviertel-
Charakters – weiter fortbestehen, wurden maßgebliche Verfahrensschritte wiederholt.  
 
Hierzu wurde das Planverfahren mit der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 Bauge-
setzbuch (sogenannte Offenlage des Bebauungsplanentwurfes) fortgeführt. 
 
Die Offenlage des Bebauungsplanentwurfs hat in der Zeit vom 02.07.2020 bis 17.08.2020 stattge-
funden. 
 
Während der Offenlage wurden einige Anregungen vorgebracht, die geprüft und teilweise in den 
Bebauungsplan eingearbeitet wurden. Unter anderem wurde angeregt, dass bei vier Grundstücken 
die überbaubare Grundstücksfläche angepasst werden soll (siehe hierzu auch Anlage 5).  
 
Da mit den Änderungen die Grundzüge der Planung berührt wurden, war eine erneute Offenlage 
des Bebauungsplan-Entwurfes erforderlich. Diese hat gem. § 3 Abs. 2 i.V.m § 4 a Abs. 3 BauGB in 
der Zeit vom 19.10.2020 bis 02.11.2020 stattgefunden. 
 
Während der erneuten Offenlage wurde eine Stellungnahme vorgebracht, die geprüft und in den 
Bebauungsplan eingearbeitet wurde. Es wurde angeregt, dass bei zwei Grundstücken eines Ei-
gentümers die überbaubare Grundstücksfläche entsprechend einer genehmigten Grundstückstei-
lung angepasst werden soll. 
 
Da mit den Änderungen die Grundzüge der Planung erneut berührt werden, ist eine erneute Offen-
lage gem. § 3 Abs. 2 i.V.m § 4 a Abs. 3 BauGB des Bebauungsplan-Entwurfes erforderlich.

- 2 - 
 
 
 
Die erneute Offenlage soll im November 2020 stattfinden.  
 
Änderungsbereich:  
 
Grundstücke Walter-Flex-Straße 6-8: 
 
Für die Grundstücke Walter-Flex-Straße 6-8 wurde nach einem Antrag des Eigentümers am 
07.09.2020 eine Grundstücksteilung genehmigt. Im Zuge der Genehmigung wurde die Vermes-
sungsgrundlage angepasst, sodass sich die Grundstücke Walter-Flex-Straße 6-8 nun als zwei 
gleichgroße Grundstücke darstellen. Um für die neuen Grundstücke hinsichtlich ihrer Bebaubarkeit 
eine vollumfängliche Ausnutzung zu ermöglichen, werden die überbaubaren Grundstücksgrenzen 
mit einem Abstand von 3 m zu den geänderten Grundstücksgrenzen angepasst. Die bisher festge-
setzten Gebäudetiefen und –fluchten bleiben unverändert. 
 
Da die Veränderungssperre am 09. Oktober 2020 ausläuft, wurde vom Rat der Stadt Köln am 10. 
September 2020 eine Verlängerung der Veränderungssperre um zwei Monate beschlossen. Die 
Veröffentlichung im Amtsblatt erfolgte am 07.10.2020.

Mitteilung Ausschuss

4090 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VI/61/1 
612 Rein Sa 
Vorlagen-Nummer  17.11.2020 
 3193/2020 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Stadtentwicklungsausschuss 28.01.2021 
Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 14.12.2020 
 
Erneute Offenlage des Bebauungsplan-Entwurfes Nr. 70390/02 gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in 
Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB 
Arbeitstitel: "Auenviertel" in Köln-Rodenkirchen 
Verfahrensverlauf 
Der Stadtentwicklungsausschuss hat am 09.12.2009 einen Beschluss über die Aufstellung eines Be-
bauungsplanes für das Gebiet zwischen der Weißer Straße, der Grimmelshausener Straße, Auenweg 
und der Grüngürtelstraße (hier auch die südlich gelegene Bebauung) in Köln-Sürth gefasst. In der 
Folge ist ein Planverfahren durchgeführt und bis zum Satzungsbeschluss gebracht worden, in deren 
Verlauf auch die Plangebietsgrenze bis zur Roonstraße ausgedehnt wurde (siehe Anlage 1). 
 
Ziel des Bebauungsplanes war es, das vorhandene hochwertige Wohngebiet durch planungsrechtli-
che Instrumente zu schützen, so dass die Struktur einer überwiegend ein- und zweigeschossigen 
Bebauung mit freistehenden Ein- und Zweifamilienhäusern erhalten bleibt. Hierzu sollte im überwie-
genden Planbereich ein reines Wohngebiet (WR) und in einem kleineren Teilbereich an der Weißer 
Straße ein allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt werden. 
 
Die 1. Offenlage des Bebauungsplanentwurfs hatte in der Zeit vom 15.10.2012 bis 14.11.2012 statt-
gefunden. Der Satzungsbeschluss wurde vom Rat in seiner Sitzung am 17.12.2013 gefasst. Die Ver-
öffentlicht des Satzungsbeschlusses im Amtsblatt erfolgt am 29.01.2014.  
 
Mit Urteil vom 27.10.2016 hat das Oberverwaltungsgericht Münster den Bebauungsplan "Auenviertel" 
in Köln-Rodenkirchen für nichtig erklärt. 
 
Da die mit dem Plan definierten städtebaulichen Ziele – nämlich der Erhalt des Villenviertel-
Charakters – weiter fortbestehen, wurden maßgebliche Verfahrensschritte wiederholt.  
 
Hierzu wurde das Planverfahren mit der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 Bauge-
setzbuch (sogenannte Offenlage des Bebauungsplanentwurfes) fortgeführt. 
 
Die Offenlage des Bebauungsplanentwurfs hat in der Zeit vom 02.07.2020 bis 17.08.2020 stattgefun-
den. 
 
Während der Offenlage wurden einige Anregungen vorgebracht, die geprüft und teilweise in den Be-
bauungsplan eingearbeitet wurden. Unter anderem wurde angeregt, dass bei vier Grundstücken die 
überbaubare Grundstücksfläche angepasst werden soll. Da mit den Änderungen die Grundzüge der 
Planung berührt wurden, war eine erneute Offenlage des Bebauungsplan-Entwurfes erforderlich. Die-
se hat gem. § 3 Abs. 2 i.V.m § 4 a Abs. 3 BauGB in der Zeit vom 19.10.2020 bis 02.11.2020 stattge-
funden.

2 
 
 
Während der erneuten Offenlage wurde eine Stellungnahme vorgebracht, die geprüft und in den Be-
bauungsplan eingearbeitet wurde. Es wurde angeregt, dass bei zwei Grundstücken eines Eigentü-
mers die überbaubare Grundstücksfläche entsprechend einer genehmigten Grundstücksteilung an-
gepasst werden soll. 
 
Erneute Offenlage 
Da mit den geplanten Änderungen die Grundzüge der Planung berührt werden, wird der Bebauungs-
plan-Entwurf erneut offengelegt. 
 
Die erneute Offenlage soll im November 2020 stattfinden.  
 
Die Dauer der Auslegung und die Frist zur Stellungnahme werden auf 2 Wochen verkürzt. 
 
Während der erneuten Offenlage können gem. § 4a Absatz 3 Satz 2 BauGB Stellungnahmen nur zu 
den geänderten oder ergänzten Teilen des Bebauungsplanentwurfes vorgebracht werden. 
 
Veränderungssperre: 
Da die Veränderungssperre am 09.10.2020 ausläuft, wurde vom Rat der Stadt Köln am 10.09.2020 
eine Verlängerung der Veränderungssperre um zwei Monate beschlossen. Die Veröffentlichung im 
Amtsblatt erfolgte am 07.10.2020. 
 
 
Anlagen 
Anlage 1 Geltungsbereich des Bebauungsplan-Entwurfes  
Anlage 2 Begründung nach § 3 Absatz 2 BauGB 
Anlage 3 Textliche Festsetzungen und Hinweise 
Anlage 4 Begründung der erneuten Offenlage 
Anlage 5 Gegenüberstellung der Planänderung 
Anlage 6 Verkleinerung des Bebauungsplan-Entwurfes  
 
 
 
Gez. Greitemann

Anlage 6 Verkleinerung Bebauungsplan

5292 Zeichen

Es wird bescheinigt, dass diese Planun-
unterlage den Bestimmungen des
§ 1 Abs.2 Planz V 90 entspricht.
( Stand Oktober 2011)
Amt für Liegenschaften, Vermessung
u. Kataster
Vermessungsabteilung
   Köln, den 26.09.2012
städtischer VOAR
   Köln, den 18.09.2012
  Köln, den 08.10.2012    Köln, den    Köln, den 08.10.2012
Für den Planentwurf
Stadtplanungsamt
Dezernet VI
Stadtentwicklung, Planen, Bauen und
Verkehr
Die Planaufstellung ist vom Standtentwick-
lungsausschuss am 08.12.2010
nach § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen und
am 27.01.2010 ortsüblich bekannt-
gemacht worden.
Die Öffentlichkeitsbeteiligung hat in der
Zeit vom    bis
(am ) nach § 3 Abs. 1
BauGB stattgefunden.
Der Planentwurf hat in der Zeit
vom 15.10. bis 14.11.2012
nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründung
öffentlich ausgelegen.Dipl. -Ing. Arch.
Amtsleiterin
Der Oberbürgermeister
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
Beigeordneter
Bezirksbürgermeister / -inVorsitzender
Die Planaufstellung und die öffentliche
Auslegung des Planentwurfes nach
§ 3 Abs. 2 BauGB mit Begründung ist
vom Stadtentwicklungsausschuss
am 13.09.2012 beschlossen worden.
Vorsitzender
   Köln, den 15.11.2012
Zeichenerklärung
   Köln, den
Maßstab 1:1 000
0 50 100 Meter
Nr.: 70390/02
Bebauungsplan Entwurf
Arbeitstitel: Auenviertel
Bestand
Die Oberbürgermeisterin
vorhandene Gebäude
Durchfahrt
Bahngleise
Dachform
Zahl der Vollgeschosse
Baum
Flurgrenze
Bordstein
toporafische Begrenzung
Flurstücksgrenze
vorhandene Höhenlage über NN
gez. Klipper
SiegelSiegel
gez. Klipper
gez. Anne L. Müller
gez. Höhing
gez. Braun gez. Fedde
   Köln, den
Dieser Bebauungsplan ist vom Rat in
seiner Sitzung am
nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung mit
Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB be-
schlossen worden.
Oberbürgermeisterin
Siegel
   Köln, den
Oberbürgermeisterin
Die ortsübliche Bekanntmachung über die
Genehmigung / den Beschluss des Bebau-
ungsplanes durch den Rat einschließlich
des Hinweises nach § 10 Abs. 3 BauGB
ist am                 erfolgt.
Siegel
Grenze des räumlichen Geltungs-
bereiches des Bebauungsplanes
Planung
  Reines Wohngebiet
Allgemeines Wohngebiet
Grundflächenzahl
Geschossflächenzahl
Zahl der Vollgeschosse
als Höchstmaß
geschlossene Bauweise
offene Bauweise
Grenzen zw. verschiedenen
Nutzungen bzw. Maßen
baulicher Nutzung
Grenze zwischen Nutzungsarten
Flächen für den Gemeinbedarf
sowie für Sport- und Spielanlagen
Straßenbegrenzungslinie
auch gegenüber Verkehrsfl.
besonderer Zweckbestimmung
Straßenverkehrsflächen
Baugrenze
GRZ 
GFZ 
z. B. III
WA
WR
g
-o-
Lärmpegelbereich
Hochwasserlinie
IV
III
Erneute Offenlage
Stand: 03.11.2020
   Köln, den 08.01.2014
Dieser Bebauungsplan ist vom Rat in
seiner Sitzung am 17.12.2013
nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung mit
Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB be-
schlossen worden.
Oberbürgermeister
Siegel
gez. Roters
   Köln, den 05.02.2014
Oberbürgermeister
Die ortsübliche Bekanntmachung über die
Genehmigung / den Beschluss des Bebau-
ungsplanes durch den Rat einschließlich
des Hinweises nach § 10 Abs. 3 BauGB
ist am 29.01.2014 erfolgt.
Siegel
gez. Roters
   Köln, den 30.06.2020
Für den Planentwurf
Stadtplanungsamt
Dezernet VI
Stadtentwicklung, Planen, Bauen und
Wirtschaft
Amtsleiterin
Beigeordneter
gez. Eva  Herr
  Köln, den 26.06.2020
gez. Markus Greitemann
Der Planentwurf hat in der Zeit vom
19.10.2020 bis 02.11.2020 nach § 4a
Abs. 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 2
BauGB mit Begründung erneut öffentlich
ausgelegen.
Die Oberbürgermeisterin
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
Der Planentwurf hat in der Zeit vom
02.07.2020 bis 17.08.2020 nach § 3 Abs. 2
BauGB mit Begründung erneut öffentlich
ausgelegen.
Die Oberbürgermeisterin
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
gez. Makrutzki
   Köln, den 25.08.2020
gez. Reinold
Der Planentwurf hat in der Zeit vom
                bis                    nach § 4a
Abs. 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 2
BauGB mit Begründung erneut öffentlich
ausgelegen.
Die Oberbürgermeisterin
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
   Köln, den   Köln, den 03.11.2020
WR
WR
WR
WR
WR
GRZ 0,3
GFZ 0,6
  II  - o -
GRZ 0,3
GFZ 0,6
  II  - o -
GRZ 0,3
GFZ 0,6
II  - o -
GRZ 0,3
GFZ 0,6
   II  - o -
 GRZ 0,3
 GFZ 0,6
        II  - o -
GRZ 0,3
GFZ 0,6
  II  - o -
 GRZ 0,3
 GFZ 0,6
  II  - o -
 GRZ 0,3
 GFZ 0,6
  II    - o -
 GRZ 0,3
 GFZ 0,6
  II    - o -
   GRZ 0,3
  GFZ 0,6
 II  - o -
GRZ 0,4
GFZ 0,7
  II   - o -
GRZ 0,4
GFZ 0,7
  II   - o -
GRZ 0,3
GFZ 0,6
  II   - o -
GRZ 0,3
GFZ 0,6
  II   - o -
GRZ 0,3
GFZ 0,6
  II   - o -
GRZ 0,3
GFZ 0,6
  II  - o -
GRZ 0,3
GFZ 0,6
  II  - o -
GRZ 0,3
GFZ 0,6
  II  - o -
GRZ 0,3
GFZ 0,6
  II  - o -
I
GRZ 0,4
GFZ 0,8
III  - o -
GRZ 0,4
GFZ 0,8
    III -o-
WR
WR
WR
WR
WR
WR
WRWR
WR
WR
WR
WR
WR
WR
WA
WA
II
Fläche für den
Gemeinbedarf
-Schule-
       GRZ 0,3
      GFZ 0,6
         II
- o -
WR
 GRZ 0,3
 GFZ 0,6
   II   - o -
WR
 GRZ 0,3
 GFZ 0,6
   II   - o -
WR
 GRZ 0,3
 GFZ 0,6
   II  - o -
WR
II
Fläche für den
Gemeinbedarf-Schule-
     GRZ 0,4
     GFZ 0,6
     II - g -
II
IV
V
IV
V
IV
V
IV
V
IV
V
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V
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VI V
VI
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VI
V
IV
III
IV
III
IV
III
IV
III
IV
III
IV
III
IV
III
IV
III
IV
III
IV
III IV
III
IV
III
IV
III
IV
III
IV
III
IV
III
IV
III IV
III
IV
III
IV
III
WR
GRZ 0,4
  GFZ 0,8
      III - o -
WA
-Schule-
N
Bebauungsplan-Entwurf Nummer 70390/02 
Arbeitstitel: Auenviertel in Köln-Rodenkirchen
Erneute Offenlage
A N L A G E 6

Anlage 1 Geltungsbereich

358 Zeichen

Maßstab  1 : 5 000N
Stadtplanungsamt
010050200300 MeterPlanwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung vonMitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver-tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zudiesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen.
Anlage 1Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 70390/02Auenviertelin Köln - Rodenkirchen

Anlage 5 Gegenüberstellung der Planänderung

212 Zeichen

Erneute Offenlage des Bebauungsplan-Entwurfes Nr. 70390/02 
Arbeitstitel: „Auenviertel“ in Köln-Rodenkirchen 
Gegenüberstellung der Planänderung
Grundstücke Walter-Flex-Straße 6-8 :
Vorher:
Nachher:
A N L A G E 5

Beratungsverlauf (2)

14.12.2020 Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen)
TOP 10.2.7 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
28.01.2021 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 17.4 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (25)

  • Weißer Straße
  • Mettfelder Straße
  • Theodor-Körner-Straße
  • Moltkestraße 1
  • Uferstraße 23
  • Ringelnatzstraße 42
  • Grüngürtelstraße
  • Roonstraße
  • Frankstraße
  • Barbarastraße
  • Hauptstraße
  • Lessingstraße
  • Bismarckstraße
  • Heinrich-Heine-Straße
  • Gneisenaustraße
  • Friedrich-Ebert-Straße
  • Auenweg 13
  • Hermann-Löns-Straße 6
  • Walter-Flex-Straße 13
  • Grimmelshausenstraße 24
  • Willy-Brandt-Platz 2
  • Ringstraße
  • Straße 13
  • Straße 6 8
  • Am Rande

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Details

Aktenzeichen
3193/2020
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
01.12.2020
Erstellt
02.11.2020 11:03