1959/2022
Förderprogramme Jugendförderung ab 2023
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Anlage 3 Förderprogramm SUCHTPRÄVENTION
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1 Amt für Kinder, Jugend und Familie, Abteilung Kinderinteressen und Jugendförderung – Förderprogramm „Suchtprävention“ – Stand 04.09.2023 Förderprogramm „Suchtprävention“ Handlungsfeld: „Soziales“ 1. Zielsetzung des Förderprogramms Die Zielsetzung dieses Förderprogrammes ist es, gesundheitlichen, sozialen und ökonomi- schen Schäden in der Stadt Köln vorzubeugen, die mit dem Gebrauch legaler und illegaler Suchtstoffe sowie den Folgen süchtigen Verhaltens verbunden sind. Die Suchtprävention als eigenständige Disziplin ist - seit dem Grundsatzbeschluss zur „Dro- genproblematik in Köln – Maßnahmenkatalog als Gesamtkonzept“ des Rates der Stadt Köln vom 17.02.1992 - eine tragende Säule der Kölner Suchtpolitik. Die Maßnahmen der Sucht- prävention in Köln orientieren sich an den anerkannten europäischen Qualitätsstandards für Suchtprävention und einem evidenzbasierten Vorgehen. Die Grundlage dafür bildet das Köl- ner Fachkonzept Suchtprävention des Amtes für Kinder, Jugend und Familie, Abteilung Kinderinteressen und Jugendförderung. Das Fachkonzept ist Bestandteil dieses Förderpro- gramms. Die gesetzliche Grundlage der Suchtprävention bildet der §14 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) im Rahmen des Erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes. Ergänzende Gültigkeit hat ebenso der kommunale Kinder- und Jugendförderplan. 2. Was wird gefördert? Suchtpräventive Angebote und Konzepte für alle Kölner Bürgerinnen und Bürger. Die im Aufgabenfeld tätigen Träger arbeiten nach den formulierten Standards und Qualitäts- kriterien des Fachkonzeptes Suchtprävention des Amtes für Kinder, Jugend und Familie, sind untereinander vernetzt und schaffen im Bereich der Suchtprävention Austausch, Ab- stimmung und Synergieeffekte. Unabhängig vom Sozialraum gibt es zielgruppenspezifische Angebote für die gesamte Stadt. Die Angebote der Suchtprävention basieren auf einem Qualitätsmanagement. Näheres zu Evaluation und Wirksamkeitsdialog unter Ziffer 3. Die Suchtprävention ist bezüglich ihrer Angebotsstruktur offen und flexibel für inhaltliche und strukturelle Veränderungen. Die geltenden Grundsätze der Partizipation, Inklusion, Geschlechtersensibilität und die Aner- kennung bestehender gesellschaftlicher Vielfalt sind bei der Ausrichtung der Angebote der Suchtprävention entsprechend zu berücksichtigen. 3. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit die Träger gefördert werden? 3.1 Qualitätsentwicklungs- und Qualitätssicherungsmaßnahmen (Konzeptionen) Es liegt ein mit dem Amt für Kinder, Jugend und Familie abgestimmtes Konzept der Sucht- prävention vor, welches im Rahmen des einmal jährlich durchgeführten Wirksamkeitsdialogs überprüft und gegebenenfalls aktualisiert wird. Die Entwicklung von einrichtungsbezogenen Konzepten zum Schutz von Kindern und Ju- gendlichen vor Gewalt und sexueller Ausbeutung ist für alle Einrichtungen der Jugend- und 2 Amt für Kinder, Jugend und Familie, Abteilung Kinderinteressen und Jugendförderung – Förderprogramm „Suchtprävention“ – Stand 04.09.2023 Eingliederungshilfe seit dem 1. Januar 2012 gemäß §§ 45, 79a SGB VIII gesetzlich vorge- schrieben. Schutzkonzepte sind als ein erkennbarer Qualitätsentwicklungsprozess zu verstehen. 3.2 Qualifikation der Mitarbeiter*innen Hauptamtliche Fachkräfte müssen über eine abgeschlossene Berufsausbildung als Bachelor bzw. Master der Sozialen Arbeit oder fachlich vergleichbare Qualifikationen verfügen. Ein Fachhochschulabschluss bzw. Hochschulabschluss ist zwingend. Fachkräfte dürfen nicht durch Honorarkräfte ersetzt werden. Die fachliche Besetzung der Suchtprävention soll unter paritätischen Gesichtspunkten erfolgen. Über Ausnahmen ent- scheidet das Amt für Kinder, Jugend und Familie. Der Träger trägt für die Qualitätsentwicklung und Fortbildung seiner Fachkräfte Sorge. Honorarkräfte und Ergänzungskräfte in der Suchtprävention sollen eine ihrem Einsatz ent- sprechend ausreichende Qualifikation haben. Dabei können auch Student*innen in einer pä- dagogischen Ausbildung und/oder Schüler*innen in einer pädagogischen Ausbildung beson- ders berücksichtigt werden. Der Träger entscheidet in eigener Verantwortung über die not- wendige Qualifikation. 3.3 Öffnungszeiten Die Öffnungszeiten sind im Rahmen der personellen Möglichkeiten unter Aspekten der Betei- ligung der Zielgruppe und am Bedarf der Zielgruppe auszurichten. Die jeweiligen Öffnungszeiten werden im Leistungskatalog vor Ort festgehalten. 3.4 Räumlichkeiten Zur Durchführung der Aktivitäten und Angebote hat der Träger Räumlichkeiten vorzuhalten. 3.5 Beteiligung am Fachcontrolling (Leistungskatalog und Zielvereinbarung) Ziel ist es, bestehende Angebote im Hinblick auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und sie auf der Basis der jeweiligen Ergebnisse an veränderte lebensweltliche Bedingungen und Be- darfe anzupassen. Die Träger sind verpflichtet, erforderliche Daten zu erheben und an die Fachverwaltung weiterzugeben (siehe Punkt 8.2). 4. Wie hoch ist die Fördersumme? Gefördert wird aufgrund der Planung des aktuellen kommunalen Kinder- und Jugendförder- plan und der Datengrundlage der Jugendhilfeplanung, aber immer unter dem Haushaltsvor- behalt. 3 Amt für Kinder, Jugend und Familie, Abteilung Kinderinteressen und Jugendförderung – Förderprogramm „Suchtprävention“ – Stand 04.09.2023 Förderkriterien: 4.1 Personalkosten Gefördert werden die Bruttopersonalkosten der im Fördervertrag aufgeführten Personalstel- len, inkl. Sozialversicherung, Altersvorsorge bis zur Höhe der Zusatzversorgungskasse, Be- rufsgenossenschaft und mitarbeiterbezogene Versicherungen (z.B. Haftpflicht). Eingruppierung und Vergütung unterliegen dem Tariftreuegesetz. Bei einer Neueinstellung sind dem Amt für Kinder, Jugend und Familie die entsprechenden Qualifikationen einzureichen. Ein Rechtsträger erhält pro Personalstelle für je eine hauptamtliche Personalstelle eine För- derung für Personalkosten in Höhe von 83.600 € (100%). Fortbildungskosten sind auf die Personal- und Sachkosten anzurechnen. Für jede hauptamtliche Personalstelle (100%) werden Sachkosten inkl. Mietkosten in Höhe von 12.800 € gefördert. Für Teilzeitstellen wird der Betrag anteilig ermittelt. Darüber hinaus für jede hauptamtliche Personalstelle 12.540 € Gemeinkosten (Verwaltungs- und Fachbereichsoverhead, jeweils 7,5 % auf Brutto-Personalkosten. 4.2 Eigenanteil Im Rahmen der Suchtprävention sind neben der kommunalen Förderung mind. 5 % Eigenan- teil einzubringen. Dazu zählen im Rahmen der „Allgemeinen Bewilligungsbedingungen“ - Ehrenamt, - Drittmittel, - Fördermittel, - Spenden, - Eigenmittel. Keine Berücksichtigung finden Drittmittel die aus der Zuwendung anderer öffentlicher Zuwen- dungsgeber stammen, soweit dies nicht ausdrücklich in der Drittförderung vorgesehen ist. 4.3 Kostensteigerung Um die allgemeinen Kostensteigerungen zu berücksichtigen, wird die Gesamtfördersumme auf Basis der Zuwendungen von 2023 ab 2024 jährlich mit einem Index von 1,2 % angeho- ben. 5. Wie gestaltet sich die Förderung, was ist förderfähig und was nicht? Es wird auf Basis eines Fördervertrages mit der Laufzeit von maximal fünf Jahren gefördert. Die Fördersumme versteht sich als Trägerbudget. Die einrichtungsbezogenen Personalstel- len können aber nicht verlagert, sondern müssen wie im Fördervertrag dargelegt, in den je- weiligen Einrichtungen vorgehalten werden. Unter Punkt 4 aufgeführte Fördertatbestände sind förderfähig und untereinander deckungsfä- hig. Es handelt sich um eine institutionelle Personal- und Sachkostenförderung 4 Amt für Kinder, Jugend und Familie, Abteilung Kinderinteressen und Jugendförderung – Förderprogramm „Suchtprävention“ – Stand 04.09.2023 Neben dem Fördervertrag ist der jährlich zu aktualisierende Wirksamkeitsdialog Vertragsbe- standteil. Dieser definiert die Ziele, Wirkungen und Ergebnisse, die zwischen dem Amt für Kinder, Jugend und Familie und dem Träger rechtsverbindlich vereinbart werden. 6. Wie wird über die Förderung entschieden und wie werden die Mittel ausgezahlt? Über den Beginn des Förderprogramms entscheidet der Jugendhilfeausschuss auf Vor- schlag der Verwaltung. Das Förderprogramm tritt zum 1. Januar 2024 in Kraft und ist unbefristet. Die Gewährung von Leistungen steht unter dem Haushaltsvorbehalt. Ein Anspruch des Trägers auf Gewäh- rung dieser Förderung besteht nicht. Die Fördersumme wird ausnahmslos bargeldlos überwiesen. 7. Welche Mitteilungspflichten bestehen? Der Fördermittelempfänger muss in geeigneter Weise auf die Förderung der Stadt Köln hin- weisen. Ferner muss der/die Antragsteller*in mitteilen, wenn das Ziel der Förderung nicht oder nicht in dem geförderten Zeitrahmen verwirklicht wird, der Förderzweck bzw. die geförderte Maß- nahme entgegen des Antrages geändert wird, der Fördermittelempfänger seine Tätigkeit ein- stellt/seine Rechtsform ändert oder sich Beteiligungsverhältnisse ändern und die Fördermittel nicht verbraucht werden oder die Finanzierung sich ändert. 8. Welche Nachweise müssen erbracht werden? 8.1 Ordnungsgemäße Verwendung der Mittel Der Träger legt jährlich unaufgefordert bis zum 31.03. des Folgejahres einen zahlenmäßigen Verwendungsnachweis über alle Einnahmen und Ausgaben sowie die Personal- und Sach- kosten in getrennter Darstellung sowie den Nachweis des geleisteten Eigenanteils (gemäß den Vorgaben der Allgemeinen Bewilligungsbedingungen für die Bereiche Jugend, Schule etc. im Abschnitt II, Ziff. 9 a) dem Amt für Kinder, Jugend und Familie vor. Die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel wird nach Maßgabe des Fördervertrages sei- tens des Trägers rechtsverbindlich bestätigt. Das Prüfrecht der Verwaltung bleibt unberührt. Die Belege müssen daher 10 Jahre aufbewahrt und auf Verlangen der Stadt Köln vorgezeigt werden. 8.2 Protokoll zum Wirksamkeitsdialog (Sachbericht) Das Amt für Kinder, Jugend und Familie führt einmal jährlich den Wirksamkeitsdialog durch. Gegenstand des Gespräches ist der Leistungskatalog und die Erreichung der damit formu- lierten Ziele. Die Inhalte des Gesprächs fasst der Träger binnen drei Monaten in Abstimmung mit den Beteiligten in einem Bericht zusammen und legt ihn dem Amt für Kinder, Jugend und Familie vor. Der Wirksamkeitsdialog ist einem Sachbericht gleichzusetzen. 5 Amt für Kinder, Jugend und Familie, Abteilung Kinderinteressen und Jugendförderung – Förderprogramm „Suchtprävention“ – Stand 04.09.2023 9. Unter welchen Umständen fordert die Stadt Köln die Fördersumme ganz oder teil- weise zurück? Es wird zurückgefordert, wenn die gewährten Mittel nicht gemäß dem Förderzweck einge- setzt wurden oder die/der Fördermittelempfänger/in die Voraussetzungen für eine Förderung nachträglich nicht erfüllt und entsprechend falsche Angaben dazu gemacht hat. Der Fördervertrag kann auch gekündigt oder neu vereinbart werden bzw. es können bereits gewährte Mittel zurückgefordert werden, wenn Verwendungsnachweise nicht ordnungsge- mäß, nicht rechtzeitig oder gar nicht vorgelegt werden. 10. Hinweise Der Förderung liegen die Allgemeinen Bewilligungsbedingungen des Amtes für Kinder, Ju- gend und Familie zugrunde. Mögliche Steuerbelastungen aus einer Umsatzsteuerpflicht oder aus der Aberkennung der Gemeinnützigkeit gehen nicht zu Lasten der Stadt Köln und führen nicht zu einer Erhöhung der Förderung. Das rechtliche Risiko und mögliche Belastungen trägt der Zuwendungsemp- fänger. Der Zuwendungsempfänger ist für die Durchführung des Angebots selbstverantwortlich.
Anlage 2 Förderprogramm SPORTORIENTIERTE JUGENDARBEIT
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1 Amt für Kinder, Jugend und Familie, Abteilung Kinderinteressen und Jugendförderung – Förderprogramm „Sportorientierte Jugendarbeit“ – Stand 13.09.2023 Förderprogramm „Sportorientierte Jugendarbeit im Kontext der Gesundheits- förderung“ Handlungsfeld: „Soziales“ 1. Zielsetzung des Förderprogramms Die Zielsetzung dieses Förderprogrammes ist es, gesundheitlichen, sozialen und ökonomi- schen Schäden in der Stadt Köln vorzubeugen, die mit gesundheitsschädlichem Verhalten verbunden sind. Die Grundlage dafür bildet das Konzept „Sportorientierte Jugendarbeit“ aus dem Jahr 2016, jenes am 13.12.2016 durch den Jugendhilfeausschuss der Stadt Köln beschlossen wurde. Das Konzept wurde in Zusammenarbeit zwischen dem Amt für Kinder, Jugend und Familie und dem Sportamt der Stadt Köln erarbeitet und orientiert sich an der Ganzheitlichkeit der „Gesundheitsorientierten Jugendarbeit in Köln“ (GoJa) und deren integrativen Ansatz. Als Zielsetzung wurde seinerzeit definiert, dass Jugendliche und junge Erwachsene im Alter von 10 bis 27 Jahren vereins- bzw. gruppenfähig gemacht werden sollen. Der Fokus des Programms liegt im Bereich der „Bewegung“. Die Durchführung des Programms soll auf attraktiven Plätzen - sogenannten Sportgelegen- heiten - und sonstigen Freiflächen, als auch innerhalb von Einrichtungen unter dem Aspekt der Partizipation stattfinden. Spätestens alle zwei Jahre findet ein Träger- und Bezirkswech- sel statt. Das angebotene Sportkonzept soll keine konkurrierende Alternative zum Vereinssport dar- stellen. Vielmehr soll es zum Ziel haben, die vereins- und gruppenfähig gemachten Jugendli- chen an Vereine oder ähnliche Anbieter heranzuführen. Die gesetzliche Grundlage der Gesundheitsförderung bildet der §14 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) im Rahmen des Erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes. Ergänzende Gültig- keit hat ebenso der kommunale Kinder- und Jugendförderplan. 2. Was wird gefördert? Angebote der „Sportorientierten Jugendarbeit“ im Rahmen der „Gesundheitsorientierten Ju- gendarbeit in Köln“ (GoJa) für Jugendliche und junge Erwachsene im Alter von 10 bis 27 Jahren. Die im Aufgabenfeld tätigen Träger arbeiten nach den formulierten Standards und Qualitäts- kriterien des Amtes für Kinder, Jugend und Familie: ausgeprägte Erfahrungen in der Offenen Kinder- und Jugendarbeit, diese Erfahrungen umfassen auch einen sportorientierten Bezug, Erfahrungen mit dem Umgang von schwierigen (Rand-)Gruppierungen sind Voraus- setzung, Erfahrungen mit Vereinsstrukturen, der Träger ist in anderen Feldern der Jugendhilfe aktiv. 2 Amt für Kinder, Jugend und Familie, Abteilung Kinderinteressen und Jugendförderung – Förderprogramm „Sportorientierte Jugendarbeit“ – Stand 13.09.2023 Für die durchführenden Träger sind die geltenden Grundsätze der Partizipation, Inklusion, Geschlechtersensibilität und die Anerkennung bestehender gesellschaftlicher Vielfalt bei der Ausrichtung der Angebote der „Sportorientierten Jugendarbeit“ und der Koordination des GoJa-Netzwerkes entsprechend zu berücksichtigen. Die sportpädagogischen Träger sind untereinander und insbesondere mit der Koordination des GoJa-Netzwerkes vernetzt und schaffen im Bereich der sportpädagogischen Jugendar- beit Austausch, Abstimmung und Synergieeffekte. Unabhängig vom Sozialraum gibt es im Förderzeitraum zielgruppenspezifische Angebote für die gesamte Stadt bzw. für vor Maßnahmenbeginn zwischen dem Amt für Kinder, Jugend und Familie und dem durchführenden Träger abgestimmten (drei) Stadtbezirken. Ziel der Förderung ist es, sich mit den örtlich ansässigen Jugendeinrichtungen, Jugendprojekten, Sportvereinen etc. zu vernetzen und durch Kooperationen Synergien für die Zielgruppe zu schaffen. Die Nachhaltigkeit des vor Ort implementierten Angebotes, ist durch die Vernet- zung und Kooperation der im Stadtteil agierenden Akteure gegeben. Die Förderung dient der Anschubfinanzierung sportorientierter Angebote. Die Angebote der „Sportorientierten- und gesundheitsorientierten Jugendarbeit“ basieren auf einem Qualitätsmanagement. Näheres zu Evaluation und Fachgesprächen unter Ziffer 3. Die durchführenden Träger sind bezüglich ihrer Angebotsstruktur offen und flexibel für inhalt- liche und strukturelle Veränderungen. 3. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit die Träger gefördert werden? 3.1 Qualitätsentwicklungs- und Qualitätssicherungsmaßnahmen (Konzeptionen) Es liegt ein mit dem Amt für Kinder, Jugend und Familie abgestimmtes Konzept für den För- derzeitraum vor, welches im Rahmen der regelmäßig stattfindenden Fachgespräche auf seine Wirksamkeit überprüft und auf Basis der jeweiligen Ergebnisse an veränderte lebens- weltliche Bedingungen und Bedarfe angepasst wird. Die Entwicklung von trägerbezogenen Konzepten zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Gewalt und sexueller Ausbeutung ist für alle Träger der Jugend- und Eingliederungshilfe seit dem 1. Januar 2012 gemäß §§ 45, 79a SGB VIII gesetzlich vorgeschrieben. Schutzkonzepte sind als ein erkennbarer Qualitätsentwicklungsprozess zu verstehen. 3.2 Qualifikation der Mitarbeiter*innen Hauptamtliche Fachkräfte müssen über eine abgeschlossene Berufsausbildung als Bachelor oder Master der Sozialen Arbeit oder ähnliche Qualifikationen im pädagogischen oder sport- pädagogischen Bereich verfügen. Ein Fachhochschulabschluss bzw. Hochschulabschluss ist zwingend. Fachkräfte dürfen nicht durch Honorarkräfte ersetzt werden. Die fachliche Besetzung soll un- ter paritätischen Gesichtspunkten erfolgen. Die Einstellung von Erzieher*innen ist eine Aus- nahme. Über Ausnahmen entscheidet das Amt für Kinder, Jugend und Familie. Der Träger trägt für die Qualitätsentwicklung und Fortbildung seiner Fachkräfte Sorge. Honorarkräfte und Ergänzungskräfte sollen eine ihrem Einsatz entsprechend ausreichende Qualifikation haben. Dabei können auch Student*innen in einer pädagogischen Ausbildung und/oder Schüler*innen in einer pädagogischen Ausbildung besonders berücksichtigt wer- den. Der Träger entscheidet in eigener Verantwortung über die notwendige Qualifikation. 3 Amt für Kinder, Jugend und Familie, Abteilung Kinderinteressen und Jugendförderung – Förderprogramm „Sportorientierte Jugendarbeit“ – Stand 13.09.2023 3.3 Durchführungszeiten Die Durchführungszeiten sind im Rahmen der personellen Möglichkeiten unter Aspekten der Beteiligung der Zielgruppe und am Bedarf der Zielgruppe auszurichten. 3.4 Durchführungsorte Zur Durchführung der Aktivitäten und Angebote nutzt der Träger Plätze, Freiflächen, Sport- hallen, Vereinsgelände etc. im Kölner Stadtgebiet. 4. Wie hoch ist die Fördersumme? Gefördert wird für den Zeitraum von 1 Jahr, mit der Möglichkeit auf Weitergewährung der Förderung um ein weiteres Jahr. Ziel ist es, die Maßnahme am Durchführungsort zu versteti- gen, um somit die Nachhaltigkeit des Angebotes zu gewährleisten und die Zielsetzung des Förderprogramms zu erreichen. Ein Träger- und Bezirkswechsel ist spätestens nach zwei Jahren notwendig. Die Förderungen stehen immer unter Haushaltsvorbehalt. Förderkriterien sind: 4.1 Personal-; Sach- und Koordinationskosten Für eine hauptamtliche Fachkraft sowie für weitere Personal- und Sachkosten erhält ein Rechtsträger zur Durchführung von Maßnahmen der „Sportorientierten Jugendarbeit“ eine Förderung von bis zu € 45.000 je Haushaltsjahr. Es handelt sich um eine institutionelle Personal- und Sachkostenförderung. 4.2 Eigenanteil Im Rahmen der „Sportorientierten Jugendarbeit“ sind neben der kommunalen Förderung mind. 5 % Eigenanteil einzubringen. Dazu zählen im Rahmen der „Allgemeinen Bewilligungsbedingungen“ - Ehrenamt, - Drittmittel, - Fördermittel - Spenden, - Eigenmittel. Keine Berücksichtigung finden Drittmittel die aus der Zuwendung anderer öffentlicher Zuwen- dungsgeber stammen, soweit dies nicht ausdrücklich in der Drittförderung vorgesehen ist. 4.3 Kostensteigerung Um die allgemeinen Kostensteigerungen zu berücksichtigen, wird die Gesamtfördersumme auf Basis der Zuwendungen von 2023 und ab 2024 jährlich mit einem Index von 1,2 % ange- hoben. 4 Amt für Kinder, Jugend und Familie, Abteilung Kinderinteressen und Jugendförderung – Förderprogramm „Sportorientierte Jugendarbeit“ – Stand 13.09.2023 5. Wer kann einen Antrag stellen? Antragsberechtigt sind alle anerkannten Träger der freien Jugendhilfe (nach § 75 SGB VIII) in Köln. 6. Wann kann ein Antrag gestellt werden und wie lange läuft das Förderprogramm? Förderanträge können bis zum 30.09. des jeweiligen Jahres für das Folgejahr eingereicht werden. Die Anträge werden nach Bedarfslage und den zur Verfügung stehenden Mitteln be- schieden. Das Förderprogramm tritt zum 01. Januar 2024 in Kraft und ist unbefristet. Die Gewährung von Leistungen steht unter dem Haushaltsvorbehalt. Ein Anspruch des Trägers auf Gewäh- rung dieser Förderung besteht nicht. 7. Was muss der Antrag enthalten? Der Antrag muss die folgenden Punkte enthalten: Name, Anschrift, E-Mail Kontakt und Bankverbindung; bei juristischen Personen sind Vertretungsberechtigte zu nennen Unterschrift Beschreibung des Vorhabens / Konzept inkl. Ziel- und Wirkungsbeschreibung, Me- thoden, Zeitraum der Durchführung Kosten und Finanzierungsplan Hierbei ist zwischen Personal- und Sachkosten zu unterscheiden. Erklärung über die Berechtigung zum Vorsteuerabzug gemäß §15 Umsatzsteuerge- setz 8. Wie wird über die Förderung entschieden und wie werden die Mittel ausgezahlt? Es wird nach Datum des Einganges und in Abhängigkeit der zur Verfügung stehenden Haus- haltsmittel über die Zuwendung entschieden. Im Rahmen der Antragsprüfung wird dieser auf Vollständigkeit und Erfüllung der aufgestell- ten Bedingungen geprüft. Ferner wird aufgrund des eingereichten Konzeptes seitens des Amtes für Kinder, Jugend und Familie beurteilt, ob das geplante Vorhaben das Ziel des Förderprogrammes verwirk- licht. Die Fördersumme wird ausnahmslos bargeldlos bei Bestandskraft des Bescheides überwie- sen. 9. An wen ist der Antrag zu richten? Der Antrag ist schriftlich unter Nutzung des jeweiligen Vordrucks zu stellen an: Stadt Köln Amt für Kinder, Jugend und Familie 510/62 – Fördermittelmanagement Ottmar- Pohl Platz 1 51103 Köln 5 Amt für Kinder, Jugend und Familie, Abteilung Kinderinteressen und Jugendförderung – Förderprogramm „Sportorientierte Jugendarbeit“ – Stand 13.09.2023 10. Welche Mitteilungspflichten bestehen? Der Fördermittelempfangende muss in geeigneter Weise auf die Förderung der Stadt Köln hinweisen. Ferner müssen Antragstellende mitteilen, wenn das Ziel der Förderung nicht oder nicht in dem geförderten Zeitrahmen verwirklicht wird, der Förderzweck bzw. die geförderte Maß- nahme entgegen des Antrages geändert wird, der Fördermittelempfangende seine Tätigkeit einstellt/seine Rechtsform ändert oder sich Beteiligungsverhältnisse ändern und die Förder- mittel nicht verbraucht werden oder die Finanzierung sich ändert. 11. Welche Nachweise müssen erbracht werden? Der Träger legt jährlich unaufgefordert bis zum 31.03. des Folgejahres einen zahlenmäßigen Verwendungsnachweis über alle Einnahmen und Ausgaben - die Aufwendungen sowie die Personal- und Sachkosten - in getrennter Darstellung, einen Sachbericht (incl. Zielerreichung „SMART - spezifisch, messbar, akzeptiert, realistisch und terminiert“) sowie die schriftliche Erklärung über die Erbringung des Eigenanteils vor. Über ehrenamtliche Leistungen hat der Träger einen nachvollziehbaren Nachweis zu führen. Die Belege müssen 10 Jahre aufbe- wahrt und auf Verlangen der Stadt Köln vorgezeigt werden. Nicht verausgabte Mittel sind zu- rückzuzahlen. Im Sachbericht müssen die Durchführung der Maßnahme und die Verwendung der Förde- rung dargestellt werden und ob und in welchem Umfang das Ziel der Förderung – gemäß dem eingereichten Antrag - erreicht worden ist bzw. warum Ziele nicht erreicht werden konn- ten. 12. Unter welchen Umständen fordert die Stadt Köln die Fördersumme ganz oder teil- weise zurück? Werden Mittel nicht verausgabt oder übersteigt der Zuschuss die maximale Förderhöhe (etwa durch Einsparungen) oder es tritt insgesamt eine Überfinanzierung ein, d.h. die Zu- wendung übersteigt die Kosten des Projektes, wird Fördergeld anteilig zurückgefordert. Ferner wird zurückgefordert, wenn die gewährten Mittel nicht gemäß dem Förderzweck ein- gesetzt wurden oder Fördermittelempfangende die Voraussetzungen für eine Förderung nachträglich nicht erfüllt und entsprechend falsche Angaben dazu gemacht hat. Die Bewilligung kann auch widerrufen oder neu festgesetzt werden bzw. es können bereits gewährte Mittel zurückgefordert werden, wenn Verwendungsnachweise nicht ordnungsge- mäß, nicht rechtzeitig oder gar nicht vorgelegt werden. 13. Hinweise Der Förderung liegen die Allgemeinen Bewilligungsbedingungen des Amtes für Kinder, Ju- gend und Familie zugrunde. Mögliche Steuerbelastungen aus einer Umsatzsteuerpflicht oder aus der Aberkennung der Gemeinnützigkeit gehen nicht zu Lasten der Stadt Köln und führen nicht zu einer Erhöhung der Förderung. Das rechtliche Risiko und mögliche Belastungen trägt der Zuwendungsemp- fangende. Der Zuwendungsempfangende ist für die Durchführung des Projektes selbstverantwortlich.
Anlage 1 Fachkonzept Suchtprävention
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1 Fachkonzept Suchtprävention, Stand 20.06.2022 Fachkonzept –Suchtprävention 1. Vorwort In Nordrhein-Westfalen ist in den letzten Jahrzehnten ein differenziertes Suchtpräventions- und hilfesystem aufgebaut worden, das seine Angebote flexibel an den jeweiligen regionalen bzw. örtlichen Strukturen, den gefährdeten Zielgruppen und sich stetig ändernden Rahmen- bedingungen ausrichtet. Die komplexen Präventions- und Hilfeangebote zielen darauf ab, durch frühzeitige Aufklä- rung und Intervention eine Suchtentwicklung zu verhindern, die gesundheitliche und soziale Lage von Suchtkranken zu verbessern und die für einen langfristigen Ausstieg aus dem Suchtmittelkonsum notwendige soziale und berufliche Reintegration zu erleichtern. (Landes- konzept, S. 7) Laut der Deutschen Suchthilfestatistik (IFT) leben in Deutschland Millionen Menschen mit durch legale und illegale Substanzen sowie exzessive Verhaltensweisen verursachten Suchtproblemen, die neben ihrer eigenen Betroffenheit und den negativen Auswirkungen auf ihr direktes soziales Umfeld auch mit erheblichen gesamtgesellschaftlichen Auswirkungen in Verbindung stehen. Laut der Deutschen Hauptstelle für Suchtfragen (DHS) entstehen der Volkswirtschaft alleine durch die legalen Suchtstoffe Alkohol und Tabak jährlich Kosten in Höhe von rund 57 Mrd. Euro (Jahrbuch Sucht 2021). Hinzu kommen enorme Kosten des Ge- sundheitssystems durch Folgeerkrankungen. Damit liegt Deutschland im oberen Zehntel des internationalen Bereiches. Insbesondere Kinder und Jugendliche aus von sucht- oder psychischen Erkrankungen belas- teten Familien haben ein stark erhöhtes Risiko, im Laufe ihres Lebens selbst eine Suchter- krankung zu entwickeln. Daher ist eine frühe, niederschwellige und bedarfsgerechte Präven- tionsarbeit im Kindes- und Jugendalter unabdingbar, um der Entstehung von eigenen Suchterkrankungen frühzeitig vorzubeugen. Suchtprävention richtet sich als eigenständige Fachdisziplin daher gezielt an Kinder, Jugendliche, junge Erwachsene und deren Familien. Die Arbeitsgrundlage wurde 1992 durch einen Ratsbeschluss bestätigt, welcher die Verstär- kung der Suchtprävention als wesentlichen Bestandteil des Gesamtkonzeptes zur Behand- lung der Drogenproblematik in Köln mit der Zielsetzung einer stadtweiten Information und Aufklärung über Suchtgefahren insbesondere in den Arbeitsfeldern Jugendhilfe und Schule beschreibt. Die derzeit fortschreitende Diskussion um eine Legalisierung oder Entkriminalisierung von Cannabis erfordert umso mehr eine nachhaltige und zielgruppengerechte Präventionsstrate- gie, deren Maßnahmen Kinder, Jugendliche sowie deren Familien bereits erreichen, bevor sie konsumbezogene Probleme entwickeln. Dies gelingt nur durch eine enge Verzahnung der Suchtprävention mit den Angeboten des Amtes für Kinder, Jugend und Familie. 2. Gesetzliche Grundlagen Die gesetzliche Grundlage der präventiven Arbeit in der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe bildet der Erzieherische Kinder- und Jugendschutz als kommunale Pflichtaufgabe mit dem Ziel, Kinder und Jugendliche vor Gefährdungen zu schützen und sie gegenüber Beeinträchti- gungen zu stärken. Als eigenständige Aufgabe der Kinder-und Jugendförderung beinhaltet er die Sicherungs- funktion für die Rechte der Kinder und Jugendlichen auf Erziehung und auf eine gesunde 2 Fachkonzept Suchtprävention, Stand 20.06.2022 körperliche und geistig-seelische Entwicklung und ist ge- setzlich definiert in §2 sowie § 14 des Sozialgesetzbu- ches des Bundes (SGB VIII). Der erzieherischer Kinder- und Jugendschutz wird durch die Vorgaben des Kinder- und Jugendförderungs- gesetzes (KJFöG) als Ausführungsgesetz des SGB VIII in NRW weiter konkretisiert und stellt als Bestandteil der Arbeit aller Träger von Angeboten der Jugendförderung eine Querschnittsleistung dar. Die Angebote des erzieherischen Kinder- und Jugend- schutzes richten sich an Kinder, Jugendliche und jun- gen Erwachsene selbst und zum anderen an Eltern, Er- ziehungsberechtigte sowie an pädagogisch Verantwort- liche in Institutionen. Schwerpunkte der Arbeit sind Ge- waltprävention, Suchtprävention, Medienerziehung, Prä- vention von sexueller Gewalt, politische Bildung sowie der gesetzliche Jugendschutz. Während gesetzlicher und struktureller Kinder- und Jugendschutz vorrangig darauf zielen, Gefahren abzuwenden, umfasst erzieherischer Kinder- und Jugendschutz vorwiegend Prä- ventionsmaßnahmen mit dem Ziel, junge Menschen zu stärken, zu begleiten und ihre Ent- wicklung und Lernprozesse zu fördern. Das Achte Buch des Sozialgesetzbuch (SGB VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - auch Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) genannt - regelt und beschreibt das Recht junger Menschen, in ihrer Entwicklung gefördert und zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit erzogen zu werden. Dabei soll die Jugendhilfe Kinder und Jugendliche sowohl durch konkrete Maßnahmen als auch durch spezielle Einrichtungen in ihrer Entwicklung för- dern, Benachteiligungen vermeiden oder abbauen helfen und sie so vor Gefahren schützen. Die Suchtprävention bildet darin eine Teilaufgabe. Das Betäubungsmittelgesetz (BtmG) regelt den Umgang mit Betäubungsmitteln in Deutsch- land und definiert u.a., dass Handlungen wie z.B. Besitz, Weitergabe und Handel mit nicht verkehrsfähigen Betäubungsmitteln (BtmG, Anlage 1) strafbar sind. Zum einen wird das BtmG regelmäßig um neue und somit illegale Substanzen erweitert (Be- täubungsmittelveränderungsverordnung) und zum anderen findet aktuell eine Diskussion um eine Legalisierung oder Entkriminalisierung von Cannabis statt. Die Fachstellen für Suchtprävention in Köln integrieren diesbezügliche Veränderungen in ihre Angebote. § 14 Erzieherischer Kinder- und Ju- gendschutz (1) Jungen Menschen und Erziehungs- berechtigten sollen Angebote des erzie- herischen Kinder- und Jugendschutzes gemacht werden. (2) Die Maßnahmen sollen 1. junge Menschen befähigen, sich vor gefährdenden Einflüssen zu schützen und sie zu Kritikfähigkeit, Entschei- dungsfähigkeit und Eigenverantwortlich- keit sowie zur Verantwortung gegenüber ihren Mitmenschen führen, 2. Eltern und andere Erziehungsberech- tigte besser befähigen, Kinder und Ju- gendliche vor gefährdenden Einflüssen zu schützen. Die verfassungsrechtlichen Grundlagen für den staatlichen Auftrag zum Schutz der Entwicklung von Kindern und Jugendlichen ergeben sich aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) Recht von Kindern und Jugendli- chen auf Entfaltung ihrer Persönlichkeit Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG Staatliches Wächteramt über die Ausübung der Personensorge durch die Eltern und Art. 5 Abs. 2 GG Beschränkung der Meinungsfreiheit durch gesetzliche Bestimmungen zum Schutze der Jugend. Ebenso ist der Kinder- und Jugendschutz in Art. 6 Abs. 1 und 2 der Landesverfassung Nordrhein- Westfalen verankert. Dieser Schutzauftrag für Kinder und Jugendliche aus der Verfassung wird im Hinblick auf den erzieherischen Kinder- und Jugendschutz auf Grundlage der Vorschriften des Kinder- und Jugendhilferechts umgesetzt. 3 Fachkonzept Suchtprävention, Stand 20.06.2022 3. Präventionsverständnis / Ziele der Suchtprävention Suchtprävention zielt darauf ab, gesundheitlichen, sozialen und ökonomischen Schäden vor- zubeugen, die mit dem Gebrauch legaler und illegaler Suchtstoffe sowie den Folgen süchti- gen Verhaltens verbunden sind. Sie ist somit eine tragende Säule der Suchtpolitik in Deutschland. Sucht entwickelt sich aus dem Zusammenwirken von Suchtmitteln, Persönlichkeit und Um- welteinflüssen. Suchtprävention ist besonders wirksam im Rahmen der gesundheitsförderli- chen Veränderung von Wissen, Einstellungen und Verhaltensweisen. Neben der Aufklärung der gesundheitlichen Schädigungen verfolgt die Präventionsarbeit das Ziel, eine verantwortungsvolle Haltung gegenüber dem Konsum von Alkohol und Tabak zu entwickeln Zu den vorrangigen Zielen der Suchtprävention gehören: Vermeidung und / oder Hinauszögerung des Einstiegs in den Konsum legaler und il- legaler Drogen Beschränkung des substanz- und verhaltensbezogenen Konsums, aber auch eines Missbrauchs legaler wie illegaler Substanzen auf einen experimentellen, zeitlich be- grenzten Probierkonsum Entwicklung von Unterscheidungskriterien zwischen Genuss, Missbrauch und Abhän- gigkeit, Sensibilisierung für riskante und weniger riskante Konsummuster, Verbesse- rung von Selbsteinschätzung und Selbstreflexion Explizite und umfassende, „wahrheitsgemäße“ und glaubwürdige Aufklärung über Wirkungen, Nebenwirkungen und Wechselwirkungen des punktuellen und / oder re- gelmäßigen Konsums psychoaktiver Substanzen Verhinderung von Abhängigkeitsentwicklungen bei dauerhaftem Missbrauch durch Sicherheitsregeln, Ermöglichung eines kontrollierten Konsums mit Gefahrenbegren- zung und Notfallhilfe Aufbau und Erhalt sozialer Unterstützungs- und Bewältigungsnetzwerke, Einwirkung auf negative Sozialisations- bzw. Milieubedingungen von gefährdeten und suchtaffi- nen Jugendlichen Präventive Maßnahmen lassen sich nur wirksam realisieren, wenn daran verschiedene Insti- tutionen beteiligt werden. Suchtprävention kann dann verstanden werden als eine integrative Kooperationsdisziplin unter Einbeziehung aller Institutionen, Vereine und Verbände, als eine Gemeinschaftsaufgabe in Kommune oder Kreis. Auf regionaler Ebene bieten sich die Fach- stellen hier den in der Prävention Tätigen als professioneller Partner an und stellt ihnen ihre inhaltliche und methodische Kompetenz zur Verfügung. Sie organisiert die interdisziplinäre und institutionenübergreifende Zusammenarbeit vor Ort. (Fachstellenkonzept, S. 12) Grundsätzlich unterscheidet die Suchtprävention zwei Ansätze: Die auf das Verhalten von Menschen ausgerichtete Suchtprävention und die Suchtprävention, die auf die Beeinflussung gesellschaftlicher Strukturen abzielt. Beide Ansätze stehen in direkter Abhängigkeit zueinan- der. Ein Mangel an klaren Strukturen kann das pädagogische Handeln aushebeln und umge- kehrt. Erfolgreiche suchtpräventive Maßnahmen verbinden beide Ansätze sinnvoll miteinan- der. Maßnahmen, die ausschließlich auf die Beeinflussung von Verhalten setzen, werden zu kurz greifen, wenn sie nicht auch die Lebensumstände der Personen, die sie beeinflussen wollen, mitberücksichtigen. (Qualitätsanforderungen SP, S.4) Suchtprävention umfasst alle verhältnis- und verhaltensbezogenen Maßnahmen, die riskan- ten und abhängigen Gebrauch von Suchtmitteln sowie süchtige Verhaltensweisen verhin- dern, reduzieren oder risikoärmere Verhaltensmuster fördern. Heute findet sich dieser Ge- danke im so genannten 4 Fachkonzept Suchtprävention, Stand 20.06.2022 „Setting“-Ansatz wieder. Gemeint sind dabei nicht ausschließlich Interventionen in den ver- schiedenen „Settings“ (z.B. Familie, Schule, Betrieb), sondern eine insgesamt gesundheits- förderliche Veränderung der Lebenswelten mit dem Ziel, die gemeinschaftlichen gesund- heitsfördernden Ressourcen der Menschen innerhalb eines Settings zu nutzen (Empower- ment) und sie an der aktiven Mitgestaltung eines gesundheitsfördernden Umfelds zu beteili- gen (Partizipation). Dazu zählt auch die Förderung der Ressourcen und Fähigkeiten aller im Setting lebenden Personen auf individueller Ebene. Verhältnispräventionsstrategien zielen somit auf eine Veränderung der unmittelbaren kultu- rellen, sozialen, psychischen und ökonomischen Umwelt ab, in der Menschen ihre Entschei- dungen zum Konsum von Suchtmittelnfällen. Diese Strategie berücksichtigt, dass Personen nicht nur aufgrund persönlicher Merkmale mit Drogen in Berührung kommen, sondern be- sonders durch Faktoren in ihrem Umfeld beeinflusst werden, wie Normen, Werte und Rituale in der Gemeinschaft; nationale Regularien wie Steuern, Jugendschutzgesetz; Werbebot- schaften und Verfügbarkeit und Zugänglichkeit von Alkohol, Tabak und illegalen Drogen. (Europ. Qualitätsstandards, S. 10) Die Gestaltung der Verhältnisse in den Lebens- und Arbeitsbereichen von Kindern, Jugendli- chen und Erwachsenen hat suchtpräventive und gesundheitsfördernde Bedeutung. Suchtfördernde Strukturen und Gewohnheiten müssen erkannt und über alle Bereiche des gesellschaftlichen Lebens – von der frühen Kindheit bis zu den Lebensbedingungen alter Menschen – stärker in den Blick genommen werden, indem den Erfordernissen der Sucht- prävention sowie der Gesundheitsförderung Rechnung getragen wird. Eine so geartete verhältnisbezogene Prävention schafft die Grundlage, auf der verhaltensbe- zogene Prävention epidemiologisch erst wirken kann. Durch die Verbesserung der Lebens- verhältnisse in Familie und Lebensgemeinschaft, Schule und Freizeit, Studium und Arbeits- welt wird die Grundlage für einen eigenständigen und kritischen Umgang mit Suchtmitteln er- reicht (Risikokompetenz in Bezug auf selbstschädigendes Verhalten). Dazu gehört auch, den Einfluss kulturell verankerter Konsumsitten und -rituale zu thematisieren und ein realistisches Bild von Suchtmittelwirkungen und -risiken zu vermitteln (DHS Positionspapier Suchtpräven- tion 2014, S. 4) Eine große Herausforderung der Prävention besteht darin, junge Menschen dabei zu unter- stützen, ihr Verhalten, ihre Fähigkeiten und ihr Wohlbefinden in Bereichen mit vielfältigen Einflüssen, wie sozialen Normen, Peer-Interaktionen, Lebensbedingungen und ihren eigenen Persönlichkeitsmerkmalen anzupassen. Diese Ansicht spiegelt sich in aktuellen Präventions- ansätzen (universelle, selektive und indizierte Prävention sowie Verhältnisprävention) wider. (Europ. Qualitätsstandards, S. 8) 3.1 Universelle Prävention – Einflussnahme auf die Gesamtbevölkerung Universelle Präventionsstrategien richten sich an die gesamte Bevölkerung (z.B. regionale Gemeinschaften, Schüler, Nachbarschaften). Ziel der universellen Prävention ist es, den Konsum von Suchtmitteln durch Bereitstellung aller notwendigen Informationen und Fähig- keiten zu verhindern oder zu verzögern. Universelle Präventionsprogramme richten sich an große Gruppen, ohne vorheriges Screening für deren Risiko zum Suchtmittelkonsum; statt- dessen wird angenommen, dass alle Mitglieder der Bevölkerung ein gleiches Risiko für einen erstmaligen Konsum haben. Empfehlenswert sind evidenzbasierte Aktivitäten, wie beispiels- weise soziale und persönliche Kompetenztrainings, sorgfältig durchgeführte Peer-Ansätze sowie strukturierte Interventionsprotokolle / „Programme“. Diese zielen vor allem darauf ab, Kommunikationsfähigkeiten sowie Fähigkeiten zum Umgang mit Konflikten, Stress und Frustration zu stärken. 3.2 Selektive Prävention – Eingreifen in (vulnerable) Gruppen Selektive Prävention befasst sich mit bestimmten Subpopulationen, die ein signifikant höhe- res Risiko haben, eine Abhängigkeit zu entwickeln, als der Durchschnitt. Häufig entstammt diese höhere Vulnerabilität zum Suchtmittelkonsum sozialer Exklusion. Der Hauptvorteil, sich 5 Fachkonzept Suchtprävention, Stand 20.06.2022 auf vulnerable Populationen zu fokussieren, ist, dass sie bereits in vielen Orten und Kontex- ten identifiziert sind. Allerdings werden Risikobedingungen von jungen vulnerablen Gruppen, wie etwa jungen Straftätern, Obdachlosen, Schulschwänzern, Benachteiligten und Jugendli- che aus Minderheitsgruppen selten erreicht, ungeachtet der steigenden politischen Bedeu- tung. 3.3 Indizierte Prävention – Eingreifen bei (vulnerablen) Einzelpersonen Indizierte Prävention zielt darauf ab, Einzelpersonen zu identifizieren und anzuvisieren, die Indikatoren aufweisen, die in hohem Maße mit dem individuellen Risiko verbunden sind, spä- ter in ihrem Leben einen problematischen Suchtmittelkonsum zu entwickeln (z.B. bei psychi- schen Störungen, Schulversagen, „antisozialem“ Verhalten) oder die frühe Anzeichen von problematischem Drogenkonsum zeigen (jedoch keine klinischen Kriterien für Abhängigkeit). Das Ziel der indizierten Prävention ist nicht den anfänglichen Suchtmittelkonsum, sondern die (schnelle) Entwicklung einer Abhängigkeit zu verhindern, die Häufigkeit des Konsums zu verringern oder das Fortschreiten in schädlichere Muster des Suchtmittelkonsum zu unter- binden (z.B. Injektionen). Ursachen für ein gesteigertes individuelles Risiko können fallende Schulnoten oder Entfremdung von Eltern, Schule und positiven Peer-Gruppen sein. Kinder und Jugendliche mit Verhaltensstörungen, wie z.B. Aufmerksamkeitsdefizitstörung/Hyperakti- vität, stehen ebenfalls unter hohem Risiko, später im Leben Suchtmittelprobleme zu entwi- ckeln. Mit dieser Zielgruppe arbeiten zu können, erfordert enge sektorenübergreifende Ko- operationen auf kommunaler Ebene zwischen medizinischen und sozialen Dienstleistungen sowie Jugenddienstleistungen. (Europ. Qualitätsstandards, S. 9-10) 4. Handlungsfelder „Suchtprävention“ Die suchtpräventive Arbeit verbindet die Suchthilfe mit den Arbeitsfeldern Erziehung, Bil- dung, Gesundheit und weiteren Handlungsfeldern. Diese Schnittstellenfunktion ist besonders sinnvoll in den Bereichen Jugendhilfe und Schule. Neben der Klärung der Bedarfe und pas- sender Angebote sind gute Kenntnisse und eine enge Einbindung in politische und administ- rative kommunale Gremien sowie ein intensiver Kontakt zu entsprechenden Einrichtungen erforderlich. Über alle Handlungsfelder hinweg stellt die Öffentlichkeitsarbeit und die Herstellung von Öf- fentlichkeitswirksamkeit eine Kernaufgabe der Suchtprävention dar. Handlungsfelder der Suchtprävention sind: 4.1 Familie / Eltern / Erziehungsberechtigte Da sich ein wesentlicher Teil der Suchtprävention über Erziehung vermittelt, sind Familien ein entscheidendes Arbeitsfeld. Frühzeitig kann mit Eltern bzw. Pflegeeltern im Bereich der Lebenskompetenzförderung gearbeitet werden. Thematische Schwerpunkte sind die Umset- zung grundlegender pädagogischer Aufgaben wie Grenzen setzen, Vermittlung von Strate- gien zur Konfliktlösung, Förderung der Selbstständigkeit, Schaffung geschützter Frei- und Spielräume und das Erlernen eines adäquaten Umgangs mit Frustrationen. Die Vermittlung substanzspezifischer Informationen in Bezug auf aktuelle Rauschmittel ist ein weiterer Schwerpunkt zur Kompetenzbildung bei Eltern und sonstigen familiären Bezugspersonen. 4.2 Elementarbereich Im außerfamiliären Bereich der (frühzeitigen) Kinderbetreuung - z.B. in Kindertagesstätten – gestalten die Erzieher*innen das Umfeld der Kinder. Sie sind wichtige Multiplikator*innen, die die Kompetenzen der ihnen anvertrauten Kinder fördern können. Zu den elementaren Aufga- ben der Suchtprävention gehört es, Erzieher*innen mit suchtpräventiven Strategien im Ar- beitsalltag vertraut zu machen und sie zu befähigen, die Kinder in oben genannten Verhal- tensbereichen zu stärken. Dies setzt weit vor einer offensichtlichen Gefährdung an. Suchtprävention im Kindergarten beinhaltet eine frühzeitige Stärkung der Persönlichkeitsent- wicklung und gezielte Beeinflussung gesundheitsfördernder Verhaltensweisen von Kindern und bildet einen wichtigen Bestandteil einer ganzheitlichen Gesundheitserziehung. Es geht nicht um isolierte Einzelaktionen. Suchtpräventive Angebote müssen in ein Gesamtkonzept 6 Fachkonzept Suchtprävention, Stand 20.06.2022 eingebettet werden, das gemeinsam von den dort tätigen Erzieher*innen sowie betroffenen Eltern getragen wird. Mitarbeitende aus dem Bereich der Frühen Hilfen stellen eine wichtige Zielgruppe frühzeiti- ger Präventionsaktivitäten dar. 4.3 Schulbereich Schule ist sowohl Lernort als auch sozialer Lebensraum. Keine andere Institution bietet ver- lässlich und lange Zugang zu allen Kindern und Jugendlichen. Aufgrund dessen können hier zeitgemäße suchtpräventive Konzepte, die auf Kontinuität bauen, durchgeführt werden. In den Schulen NRWs werden eine Vielzahl an Programmen und Angeboten mit suchtpräventi- vem Kontext eingesetzt. Dazu gehören u.a. ALF, Lions Quest, BASS-Bausteinprogramm schulische Suchtvorbeugung, Schul-Move, Eigenständig werden, LoQ-Parcours, Alk-Par- cours und verschiedene Methodenkoffer zur Alkohol- und Cannabisprävention sowie zur Prä- vention der Glücksspielsucht. Als Teil der Gesundheitsförderung sollte Suchtprävention verstärkt im schulischen Alltag und den Angeboten des Ganztags verankert sein. Langfristig angelegte Präventionsarbeit erfolgt durch Unterricht, Information und Beratung. Sie gehört insofern zum Bildungs- und Erzie- hungsauftrag der Schulen. Sachinformationen sollten in emotionale und soziale Erfahrungen der Schülerinnen und Schüler eingebettet werden. Eine frühzeitige Stärkung der Persönlichkeitsentwicklung und gezielte Beeinflussung ge- sundheitsfördernder Verhaltensweisen von Kindern und Jugendlichen wird durch Umsetzung entsprechender Präventionsprogramme auf Grundlage des Konzepts der guten gesunden Schule umgesetzt. Neben der Durchführung spezieller Veranstaltungen im Schulbereich ist die Hauptaufgabe der Prophylaxefachkräfte, Lehrkräfte dafür zu gewinnen, selbst suchtpräventiv zu arbeiten und sich entsprechend fortzubilden. Nur so kann Suchtprävention Teil des schulischen All- tagslebens werden und bleibt nicht auf isolierte Sonderaktionen wie Projekttage o.ä. be- schränkt. 4.4 Kinder- und Jugendbereich Typische Institutionen der Jugendhilfe sind Kindertagesstätten, Jugendfreizeiteinrichtungen und Einrichtungen, in denen Hilfe zur Erziehung angeboten wird. Gerade im Freizeitbereich suchen Jugendliche einen Ausgleich für Spannungen und Probleme, die im Elternhaus oder in der Schule entstanden sind. Fehlen ihnen Möglichkeiten der Bewältigung, so schlägt sich dies nicht selten in Aggressivität oder im Missbrauch von Suchtmitteln nieder. Suchtpräven- tion setzt hier an und vermittelt den Jugendlichen Fähigkeiten wie Risikokompetenz und Risi- komanagement. Dies realisiert sich über eine direkte Vermittlung im Rahmen von Projekten oder durch Fortbildungen für Multiplikatoren (z.B. im Jugendfreizeitbereich). 4.5 Ausbildungsbereich Der Arbeitsplatz ist ein geeigneter Ort, um Heranwachsende und / oder Erwachsene kontinu- ierlich zu erreichen. Die betriebliche Suchtprävention umfasst alle Maßnahmen, die auf einen gesundheitsgerechten und den Erfordernissen des Arbeitsplatzes entsprechenden Umgang mit Suchtmitteln zielen bzw. diesen fördern: Angebote, die über die Auswirkungen von Suchtmittelgebrauch und -missbrauch auf die allgemeine Gesundheit, auf die Leistungsfähig- keit und über die Arbeitssicherheit informieren. Ferner sind strukturelle Rahmenbedingungen wie konkrete Arbeitsbedingungen und Arbeitsplatzgestaltung vor dem Hintergrund einer Ver- besserung der gesundheitsgerechten Bedingungen anzusprechen. Fortbildungen für Führungskräfte sind ein weiteres Instrument betrieblicher Suchtprävention. Darin werden z.B. geeignete Schritte im Umgang mit betroffenen Mitarbeiter*innen entwickelt und Bausteine eines betrieblichen Programms zur Suchtprävention erarbeitet. 7 Fachkonzept Suchtprävention, Stand 20.06.2022 4.6 Quartiersarbeit Wirksame Suchtprävention orientiert sich an den Lebenswelten und den Lebensweisen der jeweiligen Zielgruppe. Bestimmte Stadtteile bzw. Gemeinden sind durch besondere, zumeist gegensätzliche Strukturmerkmale gekennzeichnet. Eine Anhäufung von Strukturmerkmalen, die soziale und ökonomische Belastungen für die Bevölkerung bedeuten, macht die jeweilige Region oder den Stadtteil zum „sozialen Brennpunkt“ resp. zum Stadtteil mit besonderem Förderbedarf. Kinder und Jugendliche, die in solchen Quartieren leben, sind besonderen so- zialen und gesundheitlichen Belastungen ausgesetzt. Häufig ist hier dann ein problemati- scher Suchtmittelkonsum eine angewendete, individuelle Lösungsstrategie, um Probleme besser zu ertragen. Angebote der Suchtprävention sind daher besonders dringlich. Zunehmende Bedeutung er- fahren ferner kulturspezifische Besonderheiten und die Entwicklung kultursensibler Präventi- onsansätze für Menschen mit Migrationsgeschichte und Fluchthintergrund. 4.7 Kommunale / Regionale Netzwerke Gemeindenahe oder stadtteilbezogene suchtpräventive Arbeit erfordert kooperative und ver- netzte Vorgehensweisen. In einem Netzwerk sollten daher viele soziale Einrichtungen der jeweiligen Kommune oder des jeweiligen Stadtteils eingebunden sein. Mittels kooperativer Netzwerkarbeit können Strukturprobleme analysiert, Ansätze für Verbesserungsmaßnahmen entwickelt und Projekte ressortübergreifend erarbeitet werden. Eine gemeinsame Strategie für Veränderungsprozesse und die Schaffung geeigneter Infrastrukturen liefert hierfür eine gute Basis. Entscheidend ist, dass eine Institution oder Person die Federführung übernimmt, damit Abstimmungs-, Planungs- und Umsetzungsprozesse koordiniert ablaufen können (vgl. Netzwerkmanagement – GigA-Projekt). (Leitfaden Suchtprävention, S. 5-9) 5. Träger mit dem Auftrag „Suchtprävention“ Die Koordinierungsstelle für Suchtprävention ist im Amt für Kinder, Jugend und Familie ange- siedelt. Die fachlich- und inhaltliche Arbeit der Suchtprävention wird im Rahmen des Subsidiaritäts- prinzips überwiegend durch Träger der freien Jugendhilfe ausgeführt. Sie wird als Speziali- sierung im jeweiligen Verbundsystem in Anbindung an eine anerkannte Fachstelle, bzw. als Suchthilfeangebot umgesetzt und durch kommunale Mittel gefördert. Die Träger mit dem Auftrag der Stadt Köln für Suchtprävention sind im Kölner Stadtgebiet tä- tig. Dies sind im Bereich der Suchtprävention des Jugendamtes derzeit: Drogenhilfe Köln SKM Köln Sozialdienst katholischer Frauen e.V. Köln Die Darstellung der aktuellen Angebote sind der entsprechenden Anlage zu entnehmen. 6. Qualitätssicherung, Evaluation und Wirksamkeit o Die Förderung setzt die Einhaltung der im Leistungskatalog beschriebenen Qualitätsstandards voraus. o Dieser wird in Kooperation mit der Koordination bedarfsorientiert konzeptionell in einem laufenden Prozess überprüft und bei Bedarf angepasst. o Das Förderprogramm setzt die Selbstevaluation der geförderten Maßnahmen voraus. 8 Fachkonzept Suchtprävention, Stand 20.06.2022 o Sie dient sowohl dazu, das eigene professionelle Handeln als auch die erziel- ten Ergebnisse der Maßnahmen hinsichtlich ihrer präventiven Wirkung syste- matisch zu beobachten, zu analysieren und zu bewerten und auf diesem Wege die Qualität der Maßnahmen sicherzustellen und weiterzuentwickeln. Die Suchtprävention stellt neben den Säulen Beratung und Behandlung einen eigenständi- gen Bereich der Sucht- und Drogenhilfe in NRW dar. Dies ermöglicht zugleich den Zugang zum Bereich Gesundheitsförderung als auch eine enge Kooperation mit den Sucht- und Dro- genberatungsstellen. Durch die organisatorische Anbindung an die örtlichen Sucht- und Dro- genberatungsstellen können Mitarbeitende aus der Beratung in die Präventionsarbeit einbe- zogen werden. Die Fachkraft für Suchtvorbeugung besitzt eine eigenständige fachliche Iden- tität und kann sich losgelöst vom auf das Individuum bezogenen Beratungsdruck einen aktu- ellen Wissensstand in Bezug auf präventionsrelevante Sucht-Themen aneignen. Dieses Handlungswissen, das sich sowohl aus der Kooperation mit den Beratungsdiensten als auch aus der aktuellen Präventionsforschung ergibt, bildet eine wichtige Ressource für die Ent- wicklung und Umsetzung praxisnaher und nachhaltiger Präventionskonzepte. Die Balance zwischen eigenständiger innovativer Präventionsarbeit und enger Kooperation mit der Suchtberatung verschafft den Fachkräften für Suchtvorbeugung ein glaubwürdiges Renommee in der Öffentlichkeit und in der Diskussion mit politischen Gremien. Damit stellt sie ein wichtiges Bindeglied zwischen der Sucht- und Drogenhilfe und der gesellschaftlichen und politischen Öffentlichkeit dar. Die Maßnahmen der Fachstellen orientieren sich an den anerkannten europäischen Quali- tätsstandards für Suchtprävention und einem evidenzbasierten Vorgehen. Evidenzbasierte Suchtprävention entspricht der gewissenhaften, vernünftigen und systemati- schen Nutzung der gegenwärtig bestmöglichen theoretisch und empirisch ermittelten wissen- schaftlichen Erkenntnisse als auch des Praxiswissens sowie des Wissens der Zielgruppen für die Planung, Implementierung, Evaluation, Verbreitung und Weiterentwicklung von ver- hältnis- und verhaltensbezogenen Maßnahmen. Evidenzbasierte Suchtprävention ist dementsprechend nicht gleichzusetzen mit der Erstel- lung von Wirksamkeitsnachweisen. Evidenzbasiertes Handeln in der Suchtprävention benö- tigt einen klaren, realistischen Auftrag vonseiten der Auftraggeber, eine angemessene finan- zielle Ausstattung und genügend qualifiziertes Personal. Wenn diese Rahmenbedingungen nicht gegeben sind, ist evidenzbasierte Suchtprävention nicht möglich. (vgl. Kölner Memo- randum) Die suchtpräventive Arbeit wird durch professionelle Fachkräfte durchgeführt. Fachlich be- gleitet wird die Arbeit durch die Koordination Suchtprävention der Stadt Köln. Anforderungsprofil fachliche Qualifikation Die Komplexität des Arbeitsfeldes der Suchtprävention erfordert für Fachkräfte die Ausübung spezialisierter / höherwertiger Tätigkeiten und Tätigkeiten von herausgehobener Bedeutung (z.B. besondere Referententätigkeiten, Erstellen von Fachkonzepten). Dies setzt zusätzliche Qualifikationen voraus, wie zum Beispiel: Grundlagenwissen in den Themenfeldern Sucht, Suchtmittel und Suchtprävention sowie gender- und kultursensible Grundkenntnisse, um passgenaue (geschlechtergerechte und kultursensible) Angebote für Mädchen und Jungen entwickeln und umsetzen zu können; Kompetenz, eigenes präventives Handeln fachlich zu begründen, sich Fakten und Infor- mationen aus Wissenschaft und fachfremden Bereichen anzueignen und fachliche In- halte unter Berücksichtigung politisch-administrativer Prozesse und Abläufe in der Re- gion umzusetzen, 9 Fachkonzept Suchtprävention, Stand 20.06.2022 Kommunikative Kompetenzen zur geeigneten Vermittlung der Inhalte suchtpräventiver Arbeit an unterschiedliche Zielgruppen und zur zielgerichteten und erfolgsorientierten Ge- sprächsführung, d.h. gute rhetorische Fähigkeiten, klarer sprachlicher Ausdruck in Wort und Schrift, überdurchschnittliche Fähigkeiten in Argumentation und Diskussion sowie Empathie und die Fähigkeit des aktiven Zuhörens, Fähigkeit zum Aufbau von Kooperationen, Vernetzung verschiedener Hilfen auf örtlicher und regionaler Ebene und deren Koordinierung, damit verbunden Konzept- und Projekt- entwicklung zur Erarbeitung und Erprobung sektorenübergreifender Präventionsansätze (z. B. Suchthilfe, Kinder- und Jugendhilfe, Kita, Schule) Kenntnisse in Öffentlichkeitsarbeit und im Umgang mit PR-Medien (Print und Social Me- dia sowie Entwicklung internetgestützter Präventionsangebote zur verbesserten Erreich- barkeit suchtgefährdeter Jugendlicher), Didaktische Kompetenzen zur kontinuierlichen Qualifizierung von Fachkräften in Bera- tung / Behandlung sowie von Multiplikator*innen (z. B. Lehrende, Fachkräfte in der Ju- gendhilfe, Erziehungsberechtigte) und (Weiter-)Entwicklung der Konzepte zur Lehrkräfte- fortbildung bzw. Entwicklung von Rahmenfortbildungskonzeptionen. Quantitative Ausstattung Eine effizient agierende suchtvorbeugende Arbeit erfordert eine entsprechende Ausstattung an Personal, Räumlichkeiten und Sachmitteln. Evaluation und Wirksamkeit Die Prozessqualität bewertet die Umsetzung der Maßnahmen und die Reaktion der Teil- nehmenden. Zentrale Fragestellungen sind: Hat die Maßnahme / Intervention stattgefunden und wenn ja, wie und vor allem: wurde die vorgesehene Zielgruppe erreicht. Die Ergebnisqualität prüft, ob die zu Beginn und im Laufe des Prozesses formulierten Ziele erreicht und die gewünschte Wirkung erzielt wurde. Dazu werden die Maßnahmen und Pro- jekte durch Evaluation in Hinblick auf Effektivität und Effizienz überprüft. Die Träger mit dem Auftrag der Durchführung der Suchtprävention verfügen über ein Quali- tätsmanagementsystem. 10 Fachkonzept Suchtprävention, Stand 20.06.2022 6.1 Qualitative Kriterien der Fördervoraussetzung Vorhalten einer Fachstelle, Anbindung der Leistungen an diese Vorhaltung eines Konzeptes und Leistungskataloges mit Darstellung der Umset- zung von - Zielen und fachlicher Methoden zur Umsetzung dieser, - Qualitätsstandards, - Niederschwellige Zugänge - Überregionale Kooperation - Zielgruppenadäquate, aktuellen Bedarfen begegnende Angebote auf Grund- lage aktueller Erkenntnisse aus Wissenschaft und Praxis (vgl. Kölner Memoran- dum) - Maßnahmen der Partizipation, - Schutzkonzept und Maßnahmen nach § 8a SGB VIII - Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit. Qualitätsentwicklung und Evaluation beim Träger Teilnahme und Mitwirkung der AG 78 der Koordinationsstelle Suchtprävention und Gesundheitsförderung sowie aktive Zusammenarbeit in Arbeitsgremien Kooperation und Vernetzung Mitwirkung am jährlichem Wirksamkeitsdialog mit der Koordination für Suchtprä- vention des Amtes für Kinder, Jugend und Familie Einreichung des standardisierten Jahresberichtes und eines ausführlichen Verwen- dungsnachweises (s. Förderprogramm unter Punkt 8.1) Personalentwicklung, z.B. durch Fortbildung, Supervision, Fachberatung 6.2 Quantitative Kriterien der Leistungserbringung Anzahl der Fachkräfte (hauptamtliche Fachkräfte, sonstige Mitarbeiter*innen, z.B. Honorarkräfte, Ehrenamtliche) / jeweilige Arbeitszeit, tarifliche Eingruppierung Qualifikation der Mitarbeiter*innen Erreichbarkeit und Öffnungszeiten (vor Ort, digital und telefonisch) Kooperation mit und Teilnahme an Netzwerken, z.B. Austausch mit Bezirksjugend- ämtern Anzahl der Veranstaltungen Anzahl der durchgeführten Fortbildungstage Anzahl der Teilnehmenden von Gruppenangeboten / Projekten Anzahl der Beratungen von Jugendlichen und jungen Erwachsenen Anzahl der Beratungen von Erziehungsberechtigten Anzahl der Beratungen von Multiplikator*innen Anzahl der Beratungen der Fachöffentlichkeit / Institutionen Anzahl der Betreuungen Anzahl der Vermittlung in parallele / fortführende Hilfen 11 Fachkonzept Suchtprävention, Stand 20.06.2022 6.3 Jährlicher Wirksamkeitsdialog und Sachbericht Neben der Selbstevaluation findet eine gemeinsame Auswertung in Kooperation mit der Koordination statt. Der Sachbericht findet in einem vereinheitlichten Verfahren statt. Ziel ist die Vereinfa- chung des Berichtswesens und Bewilligungsverfahrens für alle Parteien. Der Bericht wird in Form einer Excel-Tabelle inkl. Abfrage der Kennzahlen in einem gemeinsa- men Qualitätssicherungsprozess mit den Trägern als einheitliche Vorlage erstellt. Der Sachbericht dient gleichzeitig als Vorlage eines jährlichen Wirksamkeitsdialoges, der jeweils im ersten Quartal des Folgejahres in den Einrichtungen zum gemeinsa- men Austausch und der weiteren Planung dient.
Sachstandsbericht Rat /Ausschuss
514 Zeichen
Dezernat, Dienststelle
IV/512/2
Vorlagen-Nummer
1959/2022
Stand: 25.07.2024
Sachstandsbericht
Förderprogramme Jugendförderung ab 2023
Status in Bearbeitung
erledigt
Aktueller Bearbeitungsstand:
Die beiden Förderprogramme der Jugendförderung wurden in der Sitzung des Jugendhil-
feausschusses am 26.09.2023 ungeändert beschlossen. Sie werden somit seit dem
01.01.2024 wie beschlossen zur Verfügung gestellt.
Nächste Schritte:
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Der nächste Sachstandsbericht ist geplant für den:
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Beschlussvorlage Ausschuss
3620 Zeichen
Dezernat, Dienststelle IV/512/2 Vorlagen-Nummer 1959/2022 Freigabedatum 19.09.2023 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Förderprogramme Jugendförderung ab 2023 Beschlussorgan Jugendhilfeausschuss Gremium Datum Beschluss: Der Jugendhilfeausschuss – Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie – beschließt die in der Anlage aufgeführten Programme als Grundlage für die Förderungen ab dem 01.01.2024 für die Jugendförderung nach SGB VIII in den Bereichen der gesundheits- und sportorientierten Jugendarbeit sowie der Suchtprävention. Aus den Förderprogrammen selbst ergeben sich keine Ansprüche auf eine Förderung. Die zur Finanzierung der mit den Förderprogrammen verbundenen Maßnahmen benötigten Mittel stehen nur zur Verfügung, wenn sie im jeweiligen Haushaltsjahr im Teilergebnisplan 0604, Kinder- und Jugendarbeit, Teilplanzeile 15, Transferaufwendungen, nachgewiesen wer- den. Jugendhilfeausschuss 26.09.2023 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Im Rahmen des Projektes „Optimierung der Fördermittelvergabe“ hat das Amt der Oberbür- germeisterin bereits in den Mitteilungen 1922/2018, 3437/2018, 0210/2019, 4200/2019, 0567/2020 über die Maßnahmen und Ziele informiert. Ein wesentliches Ziel des Projekts besteht darin, den Einsatz städtischer Fördermittel planvol- ler und nachhaltiger als bisher zu gestalten. Zugleich sollen die Ergebnisse der Förderungen transparent gemacht werden und als valide Entscheidungsgrundlage für Politik und Verwal- tung in Bezug auf strategische und operative Ziele dienen. Mit Vorlage Nr. 3224/2020 hat der Rat die Neufassung der Allgemeinen Bewilligungsbedin- gungen für die Bereiche Jugend, Schule, Weiterbildung, Senioren, Soziales, Beschäftigungs- förderung, Wohnen und Gesundheit mit Wirkung zum 01.01.2021 beschlossen. Gleichzeitig hat der Rat den Fachausschüssen die Kompetenz übertragen, zukünftig über Förderpro- gramme im Rahmen der im Haushalt zur Verfügung stehenden Mittel eigenständig zu be- schließen. Aufsetzend auf diesen Allgemeinen Bewilligungsbedingungen sind nun die in der Anlage auf- geführten Förderprogramme aus dem Bereich Jugendförderung überarbeitet worden und wer- den nun dem zuständigen Fachausschuss, dem Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie, zur Beschlussfassung vorgelegt. Die hier vorgelegten Förderprogramme orientieren sich an den bereits in der Sitzung des Ju- gendhilfeausschusses am 26.10.2021 beschlossenen Förderprogrammen für die Aufgaben der Jugendförderung (3468/2021 und 3168/2021). Weitergehende und seit damaliger Be- schlussfassung an verschiedenen Stellen diskutierte Anpassungsbedarfe, beispielsweise in Bezug auf eine Dynamisierung, können sich aufgrund der geltenden Beschlusslage des Rates zum Haushalt 2023/24 in den Förderprogrammen nicht abbilden. Begründung der Dringlichkeit: Diese Förderprogramme konnten erst nach abschließender Klärung von juristischen Frage- stellungen im Bereich der Offenen Kinder- und Jugendarbeit mit dem AK 80 final ausformuliert werden. Dadurch war eine frühzeitigere Vorlage nicht möglich. Für die Anwendung der Förderprogramme im Antragsverfahren zum Haushaltsjahr 2024 ist eine Beschlussfassung in der Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 26.09.2023 erforderlich. Die Antragsfrist für diese Förderprogramme sollte für eine rechtzeitige Antragsbearbeitung durch die Jugendverwaltung nur bis zum Zeitpunkt 31.10.2023 verlängert werden.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1959/2022
- Typ
- Beschlussvorlage Ausschuss
- Datum
- 22.09.2023
- Erstellt
- 09.06.2022 10:10