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0124/2022

Prüfergebnis der Verwaltung zur Anregung der Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) aus Sitzung der Bezirksvertretung Rodenkirchen am Montag, dem 08.11.2021 zu TOP 9.2.4

Mitteilung BV 17.01.2022

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen), Sitzung am 31.01.2022, TOP 10.2.5

Mitteilung BV

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Anlage 1- Schalltechnische Untersuchung

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Mitteilung BV

4681 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VI/61/1 
612 Wirt Az 
Vorlagen-Nummer  Freigabedatum 17.01.2022 
 0124/2022 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 31.01.2022 
 
Prüfergebnis der Verwaltung zur Anregung der Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) aus  
Sitzung der Bezirksvertretung Rodenkirchen am Montag, dem 08.11.2021 zu TOP 9.2.4 
Sachverhalt:  
 
TOP 9.2.4 
218. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) im Stadtbezirk 2, Köln -Rodenkirchen; 
Arbeitstitel: Mertener  Straße in Köln-Marienburg hier: Feststellungsbeschluss  
2851/2021  
 
Es wird seitens der Bezirksvertretung Rodenkirchen angeregt, zu prüfen, ob ein Bolzplatz berücksich-
tigt werden kann. 
 
 
Stellungnahme der Verwaltung:  
 
Zu Beginn ist festzuhalten, dass Bolzplätze nicht auf Ebene des FNPs dargestellt und somit nicht be-
rücksichtigt werden können. Auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung wurde die oben aufge-
führte Anregung im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens mit der Nummer 67410/11 - Arbeitstitel: 
Mertener Straße in Köln-Marienburg - eingehend geprüft.  
 
Grundsätzlich widerspricht die Herstellung eines Bolzplatzes der Idee, die sich sowohl im FNP als 
auch im Bebauungsplan widerspiegelt, die vorhandenen und geplanten Grünflächen in das Plange-
biet hinein zu entwickeln. Insgesamt mindert ein Bolzplatz die Freiraumqualität der Parkanlage, wel-
che als Ergänzung/ Verlängerung des westlich gelegenen Grünzuges dienen soll. Die Grünflächen 
sind darüber hinaus und bereits gegenwärtig einer erheblichen Flächeninanspruchnahme ausgesetzt 
wie bspw. Spielplatzflächen, Retentionsflächen, versickerungsfähige Flächen, Erholungsflächen, Ve-
getationsflächenerhalt als auch Kompensation versiegelter Flächen im Hinblick auf Klimawandelan-
passung. Eine zusätzliche Versiegelung durch die Anlage eines Bolzplatzes wäre am überprüften 
Standort kontraproduktiv, denn Teile der Flächen dienen ebenfalls dem naturschutzrechtlichen Aus-
gleich (Ausgleichsfläche A4), mit dessen Überplanung eine Verlegung der Maßnahmen erforderlich 
werden würde. Diesbezüglich müsste eine externe Ausgleichsfläche außerhalb des Eingriffsbereiches 
identifiziert und zum Tragen kommen. Dies würde § 15 Abs. 1 des BNatSchG widersprechen, der 
besagt, dass vermeidbare Eingriffe zu unterlassen sind. 
 
Da auf den im Bebauungsplan-Entwurf festgesetzten öffentlichen Grünflächen bereits die Spielplatz-
bedarfe gedeckt werden müssen, stünde als potentieller Standort nur die Parkanlage mit einer aus-
reichenden Flächengröße zur Verfügung. Hier ergibt sich allerdings ein Lärmkonflikt, da die benach-
barte Wohnbebauung im Westen als reines Wohngebiet einzustufen ist und somit den höchsten 
Schutzanspruch für Wohnnutzungen auslöst.  
 
Im Rahmen einer schalltechnischen Untersuchung vom 2. Dezember 2021 (ADU cologne) wurde ge-

2 
 
mäß der 18. BImSchV nachgewiesen, dass der Lärmkonflikt für einen normalen Tagbetrieb außerhalb 
der Ruhezeiten nur möglich wäre, wenn  
 
- eine Schallschutzwand zwischen Bolzplatz und Wohnbebauung Oedekovener Straße errichtet 
wird oder  
- die Betriebszeiten werktags auf 7 Stunden in der Zeit von 8:00 bis 21:00 bzw. sonn- und feier-
tags in der Zeit zwischen 9:00 bis 22:00 auf vier Stunden beschränkt wird.  
 
Die Errichtung einer Schallschutzwand kommt nach Einschätzung der Verwaltung aus städtebauli-
chen Gründen nicht infrage, da diese den Charakter der auf einem städtebaulichen/ landschaftsarchi-
tektonischen Wettbewerbsergebnis beruhenden Parkanlage und der Grünflächen mit Naherholungs-
funktion deutlich stören würde.  
 
Die in der o. g. schalltechnischen Untersuchung vorgeschlagene zeitliche Beschränkung ist nach Auf-
fassung der Verwaltung in der gelebten Praxis nur schwer zu regulieren. Eine zeitliche Beschränkung 
der Nutzung für eine limitierte Anzahl an Stunden pro Tag lässt sich zum einen nicht stringent umset-
zen, zum anderen kaum kontrollieren, da eine entsprechende Beschilderung in der Praxis nicht funk-
tioniert. Um eine adäquate Umsetzung der verringerten Nutzungszeiten sicherzustellen, müsste eine 
Schließanlage integriert werden. Dies erscheint ebenfalls nicht realistisch. 
 
Aus vorgenannten Gründen kommt die Verwaltung abschließend zu dem Ergebnis, von der Realisie-
rung eines Bolzplatzes innerhalb des Plangebiets des Bebauungsplans abzusehen. Untermalt wird 
diese Einschätzung zudem dadurch, dass das Fußballspielen generell auch außerhalb angelegter 
Bolzplätze innerhalb als auch außerhalb des Plangebietes auf natürlichen Wiesenflächen ohne ver-
ringerte Nutzungszeiten möglich ist. 
 
 
 
Anlage 
Schalltechnische Untersuchung vom 2. Dezember 2021 (ADU cologne)

Anlage 1- Schalltechnische Untersuchung

18615 Zeichen

Schalltechnische Untersuchung 
zu den Lärmemissionen und -immissionen 
im Rahmen des  
Bebauungsplanverfahrens Nr. 67410/11  
Arbeitstitel: “Mertener Straße“ 
in Köln-Marienburg 
Hier: Schalltechnische Überprüfung eines Bolzplatzes 
____________________________________________ 
Stand: Dezember 2021 
DIESE UNTERSUCHUNG MIT ANHANG UND ALLEN BEILAGEN DA RF INSBESONDERE AUSZUGSWEISE  
NUR MIT SCHRIFTLICHER ZUSTIMMUNG DES VERFASSERS IM INTERNET ODER  
ANDEREN ELEKTRONISCHEN MEDIEN VERÖFFENTLICHT WERDEN . 
 
ADU cologne  
INSTITUT FÜR IMMISSIONSSCHUTZ GMBH 
Messstelle nach  § 29 b BImSchG 
Geräusche und Erschütterungen  
Hauptsitz Köln 
Am Wassermann 36,   D-50829 Köln 
Tel.:  (0221)  943811 - 0      Fax:  (0221)  94395 - 48 
E-Mail:  info@adu-cologne.de 
 
Außenstelle Köln  
Sybeniusstraße 7,   D-41179 Köln 
Tel:  (02161)  5489 - 11     Fax:  (02161)  5489 - 12 
E-Mail:  s.staeck@adu-cologne.de

Schalltechnische Untersuchung 
zu den Lärmemissionen und -immissionen 
im Rahmen des  
Bebauungsplanverfahrens Nr. 67410/11  
Arbeitstitel: “Mertener Straße“ 
in Köln-Marienburg 
Hier: Schalltechnische Überprüfung eines Bolzplatzes 
____________________________________________ 
Stand: Dezember 2021 
 
Auftraggeber: DWK 
Die Welle Köln Erste GmbH & Co. KG 
Holzmarkt 1 
50676 Köln 
Berichts-Nr. : B1210141-07(1)_ver02Dez2021 
Auftrag vom: 17.01.2017 
Fachlich Verantwortlicher: Dr. W. Pook 
Projektleiter: Dipl.-Ing. Th. Lüttgen 
Seitenzahl: 15 Seiten Bericht +  Anhänge 
Datum: 2. Dezember 2021

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B1210141-07(1)_ver02Dez2021 Seite 3 von 15 
 
 
I N H A L T S V E R Z E I C H N I S 
 
 Seite 
1.  Einleitung und Aufgabenstellung ...................................................................... ............................ 4 
2.  Unterlagen ........................................ ................................................... ........................................... 6 
2.1.  Pläne ............................................. ................................................... .......................................... 6 
2.2.  Gesetze, Verordnungen, Normen, Richtlinien, Erlasse .................................................. .......... 6 
3.  Beurteilungsgrundlagen ............................................................................... ................................. 7 
3.1.  Wahl der Immissionsorte und deren Gebietsempfindlichkeit ............................................. .... 8 
4.  Beschreibung der Immissionsberechnung ................................................................ ................. 10  
5.  Eingangsdaten zur Berechnung der Emission............................................................. ............... 12  
6.  Ermittlung und Beurteilung der Immission ............................................................. .................... 13  
6.1.  Beurteilungspegel ................................. ................................................... ............................... 13  
6.2.  Maximalpegel ......................................................................................... .................................. 14  
7.  Beurteilung der Ergebnisse ........................................................................... .............................. 15

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B1210141-07(1)_ver02Dez2021  Seite 4 von 15 
1. Einleitung und Aufgabenstellung 
Die Stadt Köln beabsichtigt, mit dem Bebauungsplan (BPL) Nr. 67410/11 ein Gewerbe- 
gebiet, ein Sondergebiet (Rundfunkanstalt), geplant e Wohnbebauung in einem allgemei- 
nen Wohngebiet und geplante Wohnbebauung und gewerbliche Nutzung in einem Misch- 
gebiet sowie eine Kindertagesstätte planungsrechtli ch zu sichern und weiterzuentwi- 
ckeln. Dazu sollen rechtskräftige Bebauungspläne te ilweise aufgehoben und durch die 
neue Bebauungsplanung ersetzt werden. 
Im Rahmen dieses Vorhabens soll überprüft werden, o b ein öffentlich zugänglicher Bolz- 
platz für Kinder und Jugendliche im Alter von 6-18 Jahre im Bereich der geplanten Grün- 
fläche aus schalltechnische Sicht möglich ist. 
Die durch den Betrieb der Bolzplätze entstehenden L ärmimmissionen werden punktuell 
an repräsentativen Immissionsorten für das ungünsti gste Geschoss ermittelt. Dabei sind 
alle möglichen Beurteilungszeiträume (gemäß 18. BIm SchV) differenziert nach werktags 
und sonn- und feiertags zu betrachten. Neben der Da rstellung der Beurteilungspegel ist 
zusätzlich auch eine Aussage zu kurzzeitig auftrete nden Geräuschspitzen zu treffen. 
Die geplante Lage eines möglichen Bolzplatzes innerhalb des Planungsgebietes des BPL 
67410/11sowie die angrenzende Bebauung in der Nachb arschaft (Wohnbebauung, Kin- 
dergarten) sind der nachfolgenden Abbildung  1-1 zu entnehmen.

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B1210141-07(1)_ver02Dez2021  Seite 5 von 15 
Abbildung 1-1: Lageplan geplante Fläche Bolzplatz ( genordet) 
 
Abbildung 1-1: Lageplan Bolzplatz im Berechnungsmod ell (genordet) 
 
geplante Fläche für 
einen Bolzplatz

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B1210141-07(1)_ver02Dez2021  Seite 6 von 15 
2. Unterlagen 
Zur Bearbeitung standen uns folgende Unterlagen zur  Verfügung: 
2.1. Pläne 
Es lagen folgende Bebauungspläne der Stadt Köln vor : 
/1/ Bebauungsplanentwurf Nr. 67410/11. Stand 31.08. 2021 digital 
2.2. Gesetze, Verordnungen, Normen, Richtlinien, Er lasse 
/2/ BImSchG Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwel teinwirkungen durch Luft- 
verunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und äh nliche Vor- 
gänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) vom  15. März 
1974 (BGBI. 1, S.721), Stand: Neugefasst durch Beku ndung vom 
17.05.2013 I 1274, zuletzt geändert durch Artikel 76 V vom 31.08.2015 
I 1474 
/3/ LImSchG  Gesetz zum Schutz vor Luftverunreinigu ngen, Geräuschen und ähnli- 
chen Umwelteinwirkungen vom 18. März 1975 (Landes-I mmissions- 
schutzgesetz NW), in der aktuellen Fassung 
/4/ 18. BImSchV Zweite Verordnung zur Änderung der Sportanlagenlärmschutzverord- 
nung (BGBl I. Nr.33 ,S. 1468, 08.Juni 2017) 
/5/ Sportanlagenlärmschutz-Verordnung (18. BlmSchV) , vom 18. Juli 1991 (BGBl I. S. 
1588), geändert Art.1 VO vom 9. Februar 2006 (BGBl I. S. 324), zuletzt 
geändert im Juni 2017 durch /4/ 
/6/ VDI 2720  Schallschutz durch Abschirmung im Fre ien, März 1997 
/7/ VDI 3770 Emissionskennwerte von Schallquellen -  Sport- und Freizeitanlagen, 
September 2012 
/8/ DIN ISO 9613 Dämpfung des Schalls bei der Ausbr eitung im Freien, Teil 2: Allgemei- 
nes Berechnungsverfahren, Oktober 1999 
/9/ DIN 18005 Schallschutz im Städtebau, Teil 1 "Be rechnungsverfahren", Ausgabe 
Juli 2002 
/10/ DIN 18005 Beiblatt 1 "Schalltechnische Orienti erungswerte für die städtebauliche 
Planung", Mai 1987 
/11/ DIN 18005 Teil 2, Lärmkarten - Kartenmäßige Da rstellung von Schallimmissio- 
nen, Ausgabe September 1991

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B1210141-07(1)_ver02Dez2021  Seite 7 von 15 
3. Beurteilungsgrundlagen 
Für die Belange des Schallschutzes im Rahmen der städtebaulichen Planung ist mit dem 
Rd. Erl. des Ministeriums für Stadtentwicklung, Woh nen und Verkehr des Landes Nord- 
rhein-Westfalen vom 21. Juli 1989 die DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau Teil 1) ein- 
geführt worden. 
Die Geräusche durch Bolzplätze werden gemäß der akt uellen Rechtsprechung analog 
zur Sportanlagenlärmschutzverordnung 18. BImSchV /5 /, /4/ beurteilt. 
Für die Beurteilung von Sportanlagenlärm verweist a uch die DIN 18005 auf die  
18. BImSchV. Hier sind im Unterschied zu anderen Regelwerken zusätzlich differenzierte 
Beurteilungszeiträume angeführt, wobei darüber hinaus noch nach Werk-, Sonn- und Fei- 
ertagen unterteilt wird. Für jeden der Beurteilungs zeiträume und der zu betrachtenden 
Tage werden in Abhängigkeit von der Tageszeit (inne rhalb, außerhalb der Ruhezeit, 
Nachtzeit) Immissionsrichtwerte angegeben. Sie orie ntieren sich dabei an der jeweiligen 
Ausweisung in rechtskräftigen B-Plänen bzw. wenn ei ne solche nicht vorliegt, an der tat- 
sächlichen Nutzung im Gebiet. 
Der Tabelle 3-1 sind die Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV in der aktuellen Fassung 
/5/,/4/ zu entnehmen:

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B1210141-07(1)_ver02Dez2021  Seite 8 von 15 
Tabelle 3-1: Immissionsrichtwerte gemäß 18. BImSchV  (/5/) 
Gebietsauswei- 
sung * 
Immissionsrichtwerte in dB(A) 
werktags 
Immissionsrichtwerte in dB(A) 
sonn- und feiertags 
Tag Nacht Tag Nacht 
außerhalb der  
Ruhezeit 
8:00 - 20:00 
Uhr und in- 
nerhalb der 
Ruhezeit  
20.00 – 22:00 
Uhr 
innerhalb der 
Ruhezeit 
6:00 - 8:00 
Uhr 
lauteste volle 
Stunde 
00.00 bis 
06.00 Uhr 
und 22.00 – 
24.00 Uhr  
außerhalb  
der Ruhezeit 
9.00-13.00 
Uhr 15.00 - 
20.00 Uhr 
und innerhalb 
der Ruhezeit 
13.00 - 15.00 
Uhr 
20.00 - 22.00 
Uhr 
innerhalb  
der Ruhezeit 
7.00 - 9.00 
Uhr 
 
lauteste volle 
Stunde 
00.00 bis 
07.00 Uhr 
und 22.00 - 
24.00 Uhr 
Gewerbegebiete 65 60 50 65 60 50 
Urbane Gebiete 63 58 45 63 58 45 
Dorfgebiete,  
Kerngebiete, 
Mischgebiete 
60 55 45 60 55 45 
Allgemeine 
Wohngebiete 
und Kleinsied- 
lungsgebiete 
55 50 40 55 50 40 
Reine Wohn-ge- 
biete 50 45 35 50 45 35 
Kurgebiete,  
Krankenhäuser, 
Pflegeanstalten 
45 45 35 45 45 35 
 
Die Ruhezeit von 13:00 – 15:00 Uhr an Sonn- und Fei ertagen ist nur zu berücksichtigen, 
wenn die Nutzungsdauer der Sportanlage(n) in der Ze it von 09:00 – 20:00 Uhr  
mindestens 4 Stunden beträgt. 
Bezüglich der Betrachtung der Maximalpegel sollen e inzelne Geräuschspitzen dabei die 
oben genannten Immissionsrichtwerte "Außen" tags um  nicht mehr als 30 dB  
sowie nachts um nicht mehr als 20 dB überschreiten.  
3.1. Wahl der Immissionsorte und deren Gebietsempfi ndlichkeit 
Die aus schalltechnischen Gesichtspunkten ungünstigste gelegene Wohnbebauung liegt an 
der Oedekover Straße, westlich der möglichen Lage e ines Bolzplatzes. Diese Gebäude lie- 
gen innerhalb eines reinen Wohngebietes.

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B1210141-07(1)_ver02Dez2021  Seite 9 von 15 
Tabelle 3-2: Immissionsrichtwerte gemäß 18. BImSchV  
Bezeichnung, Lage 
Immissions-
empfindlichkeit  
analog folgen- 
der Nutzungs- 
gebiete 
Immissionsrichtwerte 
in dB(A) 
tags 
(außerhalb der  
morgendlichen  
Ruhezeit)  
tags 
(innerhalb der 
morgendlichen  
Ruhezeit)  
nachts 
lauteste volle 
Stunde  
Oedekovener Straße 3 Reines 
Wohngebiet 50 45 35 
Oedekovener Straße 7 Reines 
Wohngebiet 50 45 35 
Oedekovener Straße 11 Reines 
Wohngebiet 50 45 35

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B1210141-07(1)_ver02Dez2021  Seite 10 von 15 
4. Beschreibung der Immissionsberechnung  
Die Berechnungen zu den einzelnen Emittentenarten erfolgen mit einer eigens für solche 
Aufgaben entwickelten Software CadnaA (Version 2021  MR2 build 187.5163). Hierbei 
wird ein auf die schalltechnischen Belange ausgeric htetes digitales dreidimensionales 
Modell des Planungsgebiets und seiner unmittelbaren  Umgebung erstellt. 
Zu den Hindernissen zählen im Allgemeinen: 
 Gebäude 
 Mauern, Wände 
 Schallschirme (Schallschutzwände etc.) 
Die hier betrachteten Emittenten zählen zu: 
 Sportlärm 
Die Hindernisse, detaillierte Geländedaten sowie di e bestehenden und geplanten  
Emittenten werden anhand einer On-Screen-Digitalisi erung in das digitale Modell  
übernommen. 
Ausgehend von der Schallleistung LW werden anhand dieses Modells über eine Ausbrei- 
tungsrechnung gemäß der jeweils anzuwendenden Richt linie die zu erwartenden Beur- 
teilungspegel (tags und nachts) ermittelt. In die Berechnungen fließen alle zur Schallaus- 
breitung wichtigen Parameter wie:  
 Quellenhöhe 
 Richtwirkung 
 Topographie 
 Meteorologie 
 Witterung 
 Abschirmung durch Hindernisse 
 Reflexion 
ein. 
Im Rahmen dieser Untersuchung sind unter anderem nachfolgende Parameter in die Be- 
rechnungskonfiguration des Programms eingeflossen:

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B1210141-07(1)_ver02Dez2021  Seite 11 von 15 
Tabelle 4-1: Parameter Berechnungskonfiguration Cad naA 
Berechnungsoptionen Gewählte Einstellungen 
Maximaler Fehler in dB 0,0 
Anzahl der Reflexionen 1 
Bodenabsorption G 0,5 
Bei der punktuellen Berechnung der Beurteilungspege l für Immissionspunkte an Fassa- 
den werden die Reflexionen der dem Immissionspunkt zugeordneten Fassade gemäß 
den einschlägigen Normen nicht mit berücksichtigt ( Aufpunkt 0,5 m vor dem geöffneten 
Fenster).

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B1210141-07(1)_ver02Dez2021  Seite 12 von 15 
5. Eingangsdaten zur Berechnung der Emission 
Die im Folgenden zur Berechnung der Emission angese tzten Emissionskennwerten er- 
folgen in Anlehnung an die VDI-Richtlinie 3770 /7/ (Sportplätze/Bolzplatz). 
Gemäß der VDI 3770 Pkt. 16 (Bolzplätze) werden zur Bestimmung der durch die Nutzung 
der Sportanlage entstehenden Lärmemissionen folgend e Schallleistungspegel und 
Kenngrößen herangezogen. 
Tabelle 5-1: Kennzeichnende Geräuschemission - Bolz platz 
Geräuschereignis Ort Schallleistung 
in dB(A) 
Impulshaltigkeit-
zuschlag K I  
in dB 
Quellenhöhe 
über  
Platzniveau 
(m) 
Fußballspielen mit lautstarker 
Kommunikation (Kinderschreien) 
(Spielen n=25) 
Bolzplatz 101,0 0,0 1,6 
*1) Die Schallleistung wurde gemäß VDI 3770 berechnet. 
Es sollte die maximal mögliche Nutzungszeit des Bolzplatzes untersucht werden. Für die 
Berechnungen gehen wir in einem ersten Schritt von folgenden Einwirkzeiten aus. 
Tabelle 5-2: Nutzungszeiten Bolzplatz (werktags.) 
Einwirkzeit (werktags) in Stunden 
außerhalb der 
Ruhezeit innerhalb der Ruhezeit nachts 
08:00 – 20:00  06:00 – 08:00 20:00  - 22:00 22:00 – 06:00 
12,0 2,0 2,0 1,0 
Tabelle 5-3: Nutzungszeiten Bolzplatz (sonn- und fe iertags) 
Einwirkzeit (sonn- und feiertags) in Stunden 
außerhalb der  
Ruhezeit innerhalb der Ruhezeit nachts 
09:00 – 13:00 
15:00 – 20:00 07:00 – 09:00 13:00 – 15:00 20:00 - 22:00 22:00 – 06:00 
9,0 2,0 2,0 2,0 1,0

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6. Ermittlung und Beurteilung der Immission 
Ausgehend von den zuvor aufgeführten Eingangsdaten (Lärmemissionen) werden die 
Lärmimmissionen wie unter Punkt 3 auf der Seite 7 b eschrieben, an den betrachteten 
Immissionsorte berechnet und analog der aktuelle Fa ssung der 18. BImSchV /5/, /4/ be- 
urteilt. 
Die tabellarische Darstellung der Ergebnisse erfolg t für sechs Immissionsorte für die im 
Folgenden genannten Beurteilungszeiträume: 
 werktags außerhalb und innerhalb der Ruhezeiten 
 sonn- und feiertags außerhalb und innerhalb der Ru hezeiten. 
6.1. Beurteilungspegel 
Im Einzelnen treten innerhalb der betrachteten Zeiträume folgende Beurteilungspegel ge- 
mäß 18. BImSchV durch die künftige Nutzung des gepl anten Bolzplatzes auf: 
Tabelle 6-1: Beurteilungspegel, montags bis samstag s 
Immissionsort  
Beurteilungspegel  
in dB(A) 
Immissionsrichtwerte (IRW) 
in dB(A) 
Richtwertüberschreitung  
(ja / nein) 
tags 
(außer- 
halb der 
morgendli- 
chen  
Ruhezeit)  
tags 
(innerhalb 
der 
morgendli- 
chen  
Ruhezeit)  
nachts 
lauteste 
volle 
Stunde  
tags 
(außer- 
halb der 
morgendli- 
chen  
Ruhezeit)  
tags 
(innerhalb 
der 
morgendli- 
chen  
Ruhezeit)  
nachts 
lauteste 
volle 
Stunde  
tags 
(außer- 
halb der 
morgendli- 
chen  
Ruhezeit)  
tags 
(innerhalb 
der 
morgendli- 
chen  
Ruhezeit)  
nachts 
lauteste 
volle 
Stunde  
➀,➂ ➁ ➃ ➀,➂ ➁ ➃ ➀+➂ ➁ ➃ 
Oedekovener 
Straße 3 53 53 53 50 
45 35 ja ja ja 
Oedekovener 
Straße 7 52 52 52 50 
45 35 ja ja ja 
Oedekovener 
Straße 11 52 52 52 50 
45 35 ja ja ja 
➀  08:00 - 20:00; ➁ 06:00 - 08:00; ➂ 20:00 - 22:00; ➃ 22:00 – 06:00

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Tabelle 6-2: Beurteilungspegel, sonn- und feiertags  
Immissionsort  
Beurteilungspegel  
in dB(A) 
Immissionsrichtwerte (IRW) 
in dB(A) 
Richtwertüberschreitung 
(ja / nein) 
tags 
(außer- 
halb der 
morgendli- 
chen  
Ruhezeit) 
tags 
(innerhalb 
der 
morgendli- 
chen  
Ruhezeit) 
nachts 
lauteste 
volle 
Stunde 
tags 
(außer- 
halb der 
morgendli- 
chen  
Ruhezeit) 
tags 
(innerhalb 
der 
morgendli- 
chen  
Ruhezeit) 
nachts 
lauteste 
volle 
Stunde 
tags 
(außer- 
halb der 
morgendli- 
chen  
Ruhezeit) 
tags 
(innerhalb 
der 
morgendli- 
chen  
Ruhezeit) 
nachts 
lauteste 
volle 
Stunde 
➀,➂,➃ ➁ ➄ ➀,➂,➃ ➁ ➄ ➀,➂,➃ ➁ ➄ 
Oedekovener 
Straße 3 53 53 53 50 
45 35 ja ja ja 
Oedekovener 
Straße 7 52 52 52 50 
45 35 ja ja ja 
Oedekovener 
Straße 11 52 52 52 50 
45 35 ja ja ja 
➀  09:00 - 13:00 und 15:00-20:00; ➁ 07:00 - 09:00; ➂ 13:00 -15:00; ➃ 20:00 - 22:00; ➄ 22:00 – 06:00  
6.2. Maximalpegel  
Durch kurzzeitig auftretende Einzelereignisse, das heißt 
 Bolzplatz, Schreien „Laut“, L
wmax  = 108,0 dB(A) (gemäß der VDI 3770 Punkt 4, 
Menschen Kommunikationsgeräusche) 
können an den Immissionsorten folgende Maximalpegel  auftreten: 
Tabelle 6-3: Maximalpegel (L wmax  = 108,0 dB(A), eine Person) 
Immissionsort 
Maximal- 
pegel  
in dB(A) 
Zulässiger  
Maximalpegel 
in dB(A) 
Maximalpegel-Überschreitung 
ja / nein 
tags 
(außerhalb 
der 
morgendli- 
chen  
Ruhezeit)  
tags 
(innerhalb 
der 
morgendli- 
chen  
Ruhezeit)  
nachts 
lauteste 
volle Stunde  
tags 
(außerhalb 
der 
morgendli- 
chen  
Ruhezeit)  
tags 
(innerhalb 
der 
morgendli- 
chen  
Ruhezeit)  
nachts 
lauteste 
volle Stunde  
Oedekovener 
Straße 3 60 80 
75 55 nein nein ja 
Oedekovener 
Straße 7 59 80 
75 55 nein nein ja 
Oedekovener 
Straße 11 59 80 
75 55 nein nein ja

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B1210141-07(1)_ver02Dez2021  Seite 15 von 15 
7. Beurteilung der Ergebnisse 
Die Ergebnisse zeigen, dass innerhalb der Ruhezeite n von 6:00 – 8:00 Uhr und nachts 
sowohl werktags als auch sonn- und feiertags kein S pielbetrieb möglich ist. 
Im Tagzeitraum außerhalb der Ruhezeiten (werktags 08:00-20:00 Uhr) und innerhalb der 
Ruhezeiten (werktags 20:00-22:00 Uhr, sonn- und feiertags13:00-15:00 Uhr) ist ein Spiel- 
betrieb möglich wenn: 
 eine Schallschutzwand zwischen Bolzplatz und Wohnb ebauung Oedekovener 
Straße errichtet wird  
oder  
 wenn die Betriebszeiten werktags auf 7 Stunden in der Zeit von 8:00 bis 21:00 
bzw. sonn- und feiertags in der Zeit zwischen 9:00 bis 22:00 auf vier Stunden be- 
schränkt wird.  
 
 
Köln, 2. Dezember 2021 
B1210141-07(1)_ver02Dez2021  
wp/tl 
 
   
(Dr. W. Pook) (Dipl.-Ing. Th. Lüttgen)     
Fachlich Verantwortlicher                                             Projektleiter

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Beratungsverlauf (1)

31.01.2022 Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen)
TOP 10.2.5 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0124/2022
Typ
Mitteilung BV
Datum
17.01.2022
Erstellt
11.01.2022 10:45