0124/2022
Prüfergebnis der Verwaltung zur Anregung der Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) aus Sitzung der Bezirksvertretung Rodenkirchen am Montag, dem 08.11.2021 zu TOP 9.2.4
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Mitteilung BV
4681 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/61/1 612 Wirt Az Vorlagen-Nummer Freigabedatum 17.01.2022 0124/2022 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 31.01.2022 Prüfergebnis der Verwaltung zur Anregung der Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) aus Sitzung der Bezirksvertretung Rodenkirchen am Montag, dem 08.11.2021 zu TOP 9.2.4 Sachverhalt: TOP 9.2.4 218. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) im Stadtbezirk 2, Köln -Rodenkirchen; Arbeitstitel: Mertener Straße in Köln-Marienburg hier: Feststellungsbeschluss 2851/2021 Es wird seitens der Bezirksvertretung Rodenkirchen angeregt, zu prüfen, ob ein Bolzplatz berücksich- tigt werden kann. Stellungnahme der Verwaltung: Zu Beginn ist festzuhalten, dass Bolzplätze nicht auf Ebene des FNPs dargestellt und somit nicht be- rücksichtigt werden können. Auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung wurde die oben aufge- führte Anregung im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens mit der Nummer 67410/11 - Arbeitstitel: Mertener Straße in Köln-Marienburg - eingehend geprüft. Grundsätzlich widerspricht die Herstellung eines Bolzplatzes der Idee, die sich sowohl im FNP als auch im Bebauungsplan widerspiegelt, die vorhandenen und geplanten Grünflächen in das Plange- biet hinein zu entwickeln. Insgesamt mindert ein Bolzplatz die Freiraumqualität der Parkanlage, wel- che als Ergänzung/ Verlängerung des westlich gelegenen Grünzuges dienen soll. Die Grünflächen sind darüber hinaus und bereits gegenwärtig einer erheblichen Flächeninanspruchnahme ausgesetzt wie bspw. Spielplatzflächen, Retentionsflächen, versickerungsfähige Flächen, Erholungsflächen, Ve- getationsflächenerhalt als auch Kompensation versiegelter Flächen im Hinblick auf Klimawandelan- passung. Eine zusätzliche Versiegelung durch die Anlage eines Bolzplatzes wäre am überprüften Standort kontraproduktiv, denn Teile der Flächen dienen ebenfalls dem naturschutzrechtlichen Aus- gleich (Ausgleichsfläche A4), mit dessen Überplanung eine Verlegung der Maßnahmen erforderlich werden würde. Diesbezüglich müsste eine externe Ausgleichsfläche außerhalb des Eingriffsbereiches identifiziert und zum Tragen kommen. Dies würde § 15 Abs. 1 des BNatSchG widersprechen, der besagt, dass vermeidbare Eingriffe zu unterlassen sind. Da auf den im Bebauungsplan-Entwurf festgesetzten öffentlichen Grünflächen bereits die Spielplatz- bedarfe gedeckt werden müssen, stünde als potentieller Standort nur die Parkanlage mit einer aus- reichenden Flächengröße zur Verfügung. Hier ergibt sich allerdings ein Lärmkonflikt, da die benach- barte Wohnbebauung im Westen als reines Wohngebiet einzustufen ist und somit den höchsten Schutzanspruch für Wohnnutzungen auslöst. Im Rahmen einer schalltechnischen Untersuchung vom 2. Dezember 2021 (ADU cologne) wurde ge- 2 mäß der 18. BImSchV nachgewiesen, dass der Lärmkonflikt für einen normalen Tagbetrieb außerhalb der Ruhezeiten nur möglich wäre, wenn - eine Schallschutzwand zwischen Bolzplatz und Wohnbebauung Oedekovener Straße errichtet wird oder - die Betriebszeiten werktags auf 7 Stunden in der Zeit von 8:00 bis 21:00 bzw. sonn- und feier- tags in der Zeit zwischen 9:00 bis 22:00 auf vier Stunden beschränkt wird. Die Errichtung einer Schallschutzwand kommt nach Einschätzung der Verwaltung aus städtebauli- chen Gründen nicht infrage, da diese den Charakter der auf einem städtebaulichen/ landschaftsarchi- tektonischen Wettbewerbsergebnis beruhenden Parkanlage und der Grünflächen mit Naherholungs- funktion deutlich stören würde. Die in der o. g. schalltechnischen Untersuchung vorgeschlagene zeitliche Beschränkung ist nach Auf- fassung der Verwaltung in der gelebten Praxis nur schwer zu regulieren. Eine zeitliche Beschränkung der Nutzung für eine limitierte Anzahl an Stunden pro Tag lässt sich zum einen nicht stringent umset- zen, zum anderen kaum kontrollieren, da eine entsprechende Beschilderung in der Praxis nicht funk- tioniert. Um eine adäquate Umsetzung der verringerten Nutzungszeiten sicherzustellen, müsste eine Schließanlage integriert werden. Dies erscheint ebenfalls nicht realistisch. Aus vorgenannten Gründen kommt die Verwaltung abschließend zu dem Ergebnis, von der Realisie- rung eines Bolzplatzes innerhalb des Plangebiets des Bebauungsplans abzusehen. Untermalt wird diese Einschätzung zudem dadurch, dass das Fußballspielen generell auch außerhalb angelegter Bolzplätze innerhalb als auch außerhalb des Plangebietes auf natürlichen Wiesenflächen ohne ver- ringerte Nutzungszeiten möglich ist. Anlage Schalltechnische Untersuchung vom 2. Dezember 2021 (ADU cologne)
Anlage 1- Schalltechnische Untersuchung
18615 Zeichen
Schalltechnische Untersuchung
zu den Lärmemissionen und -immissionen
im Rahmen des
Bebauungsplanverfahrens Nr. 67410/11
Arbeitstitel: “Mertener Straße“
in Köln-Marienburg
Hier: Schalltechnische Überprüfung eines Bolzplatzes
____________________________________________
Stand: Dezember 2021
DIESE UNTERSUCHUNG MIT ANHANG UND ALLEN BEILAGEN DA RF INSBESONDERE AUSZUGSWEISE
NUR MIT SCHRIFTLICHER ZUSTIMMUNG DES VERFASSERS IM INTERNET ODER
ANDEREN ELEKTRONISCHEN MEDIEN VERÖFFENTLICHT WERDEN .
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Schalltechnische Untersuchung
zu den Lärmemissionen und -immissionen
im Rahmen des
Bebauungsplanverfahrens Nr. 67410/11
Arbeitstitel: “Mertener Straße“
in Köln-Marienburg
Hier: Schalltechnische Überprüfung eines Bolzplatzes
____________________________________________
Stand: Dezember 2021
Auftraggeber: DWK
Die Welle Köln Erste GmbH & Co. KG
Holzmarkt 1
50676 Köln
Berichts-Nr. : B1210141-07(1)_ver02Dez2021
Auftrag vom: 17.01.2017
Fachlich Verantwortlicher: Dr. W. Pook
Projektleiter: Dipl.-Ing. Th. Lüttgen
Seitenzahl: 15 Seiten Bericht + Anhänge
Datum: 2. Dezember 2021
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I N H A L T S V E R Z E I C H N I S
Seite
1. Einleitung und Aufgabenstellung ...................................................................... ............................ 4
2. Unterlagen ........................................ ................................................... ........................................... 6
2.1. Pläne ............................................. ................................................... .......................................... 6
2.2. Gesetze, Verordnungen, Normen, Richtlinien, Erlasse .................................................. .......... 6
3. Beurteilungsgrundlagen ............................................................................... ................................. 7
3.1. Wahl der Immissionsorte und deren Gebietsempfindlichkeit ............................................. .... 8
4. Beschreibung der Immissionsberechnung ................................................................ ................. 10
5. Eingangsdaten zur Berechnung der Emission............................................................. ............... 12
6. Ermittlung und Beurteilung der Immission ............................................................. .................... 13
6.1. Beurteilungspegel ................................. ................................................... ............................... 13
6.2. Maximalpegel ......................................................................................... .................................. 14
7. Beurteilung der Ergebnisse ........................................................................... .............................. 15
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1. Einleitung und Aufgabenstellung
Die Stadt Köln beabsichtigt, mit dem Bebauungsplan (BPL) Nr. 67410/11 ein Gewerbe-
gebiet, ein Sondergebiet (Rundfunkanstalt), geplant e Wohnbebauung in einem allgemei-
nen Wohngebiet und geplante Wohnbebauung und gewerbliche Nutzung in einem Misch-
gebiet sowie eine Kindertagesstätte planungsrechtli ch zu sichern und weiterzuentwi-
ckeln. Dazu sollen rechtskräftige Bebauungspläne te ilweise aufgehoben und durch die
neue Bebauungsplanung ersetzt werden.
Im Rahmen dieses Vorhabens soll überprüft werden, o b ein öffentlich zugänglicher Bolz-
platz für Kinder und Jugendliche im Alter von 6-18 Jahre im Bereich der geplanten Grün-
fläche aus schalltechnische Sicht möglich ist.
Die durch den Betrieb der Bolzplätze entstehenden L ärmimmissionen werden punktuell
an repräsentativen Immissionsorten für das ungünsti gste Geschoss ermittelt. Dabei sind
alle möglichen Beurteilungszeiträume (gemäß 18. BIm SchV) differenziert nach werktags
und sonn- und feiertags zu betrachten. Neben der Da rstellung der Beurteilungspegel ist
zusätzlich auch eine Aussage zu kurzzeitig auftrete nden Geräuschspitzen zu treffen.
Die geplante Lage eines möglichen Bolzplatzes innerhalb des Planungsgebietes des BPL
67410/11sowie die angrenzende Bebauung in der Nachb arschaft (Wohnbebauung, Kin-
dergarten) sind der nachfolgenden Abbildung 1-1 zu entnehmen.
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Abbildung 1-1: Lageplan geplante Fläche Bolzplatz ( genordet)
Abbildung 1-1: Lageplan Bolzplatz im Berechnungsmod ell (genordet)
geplante Fläche für
einen Bolzplatz
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2. Unterlagen
Zur Bearbeitung standen uns folgende Unterlagen zur Verfügung:
2.1. Pläne
Es lagen folgende Bebauungspläne der Stadt Köln vor :
/1/ Bebauungsplanentwurf Nr. 67410/11. Stand 31.08. 2021 digital
2.2. Gesetze, Verordnungen, Normen, Richtlinien, Er lasse
/2/ BImSchG Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwel teinwirkungen durch Luft-
verunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und äh nliche Vor-
gänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) vom 15. März
1974 (BGBI. 1, S.721), Stand: Neugefasst durch Beku ndung vom
17.05.2013 I 1274, zuletzt geändert durch Artikel 76 V vom 31.08.2015
I 1474
/3/ LImSchG Gesetz zum Schutz vor Luftverunreinigu ngen, Geräuschen und ähnli-
chen Umwelteinwirkungen vom 18. März 1975 (Landes-I mmissions-
schutzgesetz NW), in der aktuellen Fassung
/4/ 18. BImSchV Zweite Verordnung zur Änderung der Sportanlagenlärmschutzverord-
nung (BGBl I. Nr.33 ,S. 1468, 08.Juni 2017)
/5/ Sportanlagenlärmschutz-Verordnung (18. BlmSchV) , vom 18. Juli 1991 (BGBl I. S.
1588), geändert Art.1 VO vom 9. Februar 2006 (BGBl I. S. 324), zuletzt
geändert im Juni 2017 durch /4/
/6/ VDI 2720 Schallschutz durch Abschirmung im Fre ien, März 1997
/7/ VDI 3770 Emissionskennwerte von Schallquellen - Sport- und Freizeitanlagen,
September 2012
/8/ DIN ISO 9613 Dämpfung des Schalls bei der Ausbr eitung im Freien, Teil 2: Allgemei-
nes Berechnungsverfahren, Oktober 1999
/9/ DIN 18005 Schallschutz im Städtebau, Teil 1 "Be rechnungsverfahren", Ausgabe
Juli 2002
/10/ DIN 18005 Beiblatt 1 "Schalltechnische Orienti erungswerte für die städtebauliche
Planung", Mai 1987
/11/ DIN 18005 Teil 2, Lärmkarten - Kartenmäßige Da rstellung von Schallimmissio-
nen, Ausgabe September 1991
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3. Beurteilungsgrundlagen
Für die Belange des Schallschutzes im Rahmen der städtebaulichen Planung ist mit dem
Rd. Erl. des Ministeriums für Stadtentwicklung, Woh nen und Verkehr des Landes Nord-
rhein-Westfalen vom 21. Juli 1989 die DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau Teil 1) ein-
geführt worden.
Die Geräusche durch Bolzplätze werden gemäß der akt uellen Rechtsprechung analog
zur Sportanlagenlärmschutzverordnung 18. BImSchV /5 /, /4/ beurteilt.
Für die Beurteilung von Sportanlagenlärm verweist a uch die DIN 18005 auf die
18. BImSchV. Hier sind im Unterschied zu anderen Regelwerken zusätzlich differenzierte
Beurteilungszeiträume angeführt, wobei darüber hinaus noch nach Werk-, Sonn- und Fei-
ertagen unterteilt wird. Für jeden der Beurteilungs zeiträume und der zu betrachtenden
Tage werden in Abhängigkeit von der Tageszeit (inne rhalb, außerhalb der Ruhezeit,
Nachtzeit) Immissionsrichtwerte angegeben. Sie orie ntieren sich dabei an der jeweiligen
Ausweisung in rechtskräftigen B-Plänen bzw. wenn ei ne solche nicht vorliegt, an der tat-
sächlichen Nutzung im Gebiet.
Der Tabelle 3-1 sind die Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV in der aktuellen Fassung
/5/,/4/ zu entnehmen:
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Tabelle 3-1: Immissionsrichtwerte gemäß 18. BImSchV (/5/)
Gebietsauswei-
sung *
Immissionsrichtwerte in dB(A)
werktags
Immissionsrichtwerte in dB(A)
sonn- und feiertags
Tag Nacht Tag Nacht
außerhalb der
Ruhezeit
8:00 - 20:00
Uhr und in-
nerhalb der
Ruhezeit
20.00 – 22:00
Uhr
innerhalb der
Ruhezeit
6:00 - 8:00
Uhr
lauteste volle
Stunde
00.00 bis
06.00 Uhr
und 22.00 –
24.00 Uhr
außerhalb
der Ruhezeit
9.00-13.00
Uhr 15.00 -
20.00 Uhr
und innerhalb
der Ruhezeit
13.00 - 15.00
Uhr
20.00 - 22.00
Uhr
innerhalb
der Ruhezeit
7.00 - 9.00
Uhr
lauteste volle
Stunde
00.00 bis
07.00 Uhr
und 22.00 -
24.00 Uhr
Gewerbegebiete 65 60 50 65 60 50
Urbane Gebiete 63 58 45 63 58 45
Dorfgebiete,
Kerngebiete,
Mischgebiete
60 55 45 60 55 45
Allgemeine
Wohngebiete
und Kleinsied-
lungsgebiete
55 50 40 55 50 40
Reine Wohn-ge-
biete 50 45 35 50 45 35
Kurgebiete,
Krankenhäuser,
Pflegeanstalten
45 45 35 45 45 35
Die Ruhezeit von 13:00 – 15:00 Uhr an Sonn- und Fei ertagen ist nur zu berücksichtigen,
wenn die Nutzungsdauer der Sportanlage(n) in der Ze it von 09:00 – 20:00 Uhr
mindestens 4 Stunden beträgt.
Bezüglich der Betrachtung der Maximalpegel sollen e inzelne Geräuschspitzen dabei die
oben genannten Immissionsrichtwerte "Außen" tags um nicht mehr als 30 dB
sowie nachts um nicht mehr als 20 dB überschreiten.
3.1. Wahl der Immissionsorte und deren Gebietsempfi ndlichkeit
Die aus schalltechnischen Gesichtspunkten ungünstigste gelegene Wohnbebauung liegt an
der Oedekover Straße, westlich der möglichen Lage e ines Bolzplatzes. Diese Gebäude lie-
gen innerhalb eines reinen Wohngebietes.
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Tabelle 3-2: Immissionsrichtwerte gemäß 18. BImSchV
Bezeichnung, Lage
Immissions-
empfindlichkeit
analog folgen-
der Nutzungs-
gebiete
Immissionsrichtwerte
in dB(A)
tags
(außerhalb der
morgendlichen
Ruhezeit)
tags
(innerhalb der
morgendlichen
Ruhezeit)
nachts
lauteste volle
Stunde
Oedekovener Straße 3 Reines
Wohngebiet 50 45 35
Oedekovener Straße 7 Reines
Wohngebiet 50 45 35
Oedekovener Straße 11 Reines
Wohngebiet 50 45 35
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4. Beschreibung der Immissionsberechnung
Die Berechnungen zu den einzelnen Emittentenarten erfolgen mit einer eigens für solche
Aufgaben entwickelten Software CadnaA (Version 2021 MR2 build 187.5163). Hierbei
wird ein auf die schalltechnischen Belange ausgeric htetes digitales dreidimensionales
Modell des Planungsgebiets und seiner unmittelbaren Umgebung erstellt.
Zu den Hindernissen zählen im Allgemeinen:
Gebäude
Mauern, Wände
Schallschirme (Schallschutzwände etc.)
Die hier betrachteten Emittenten zählen zu:
Sportlärm
Die Hindernisse, detaillierte Geländedaten sowie di e bestehenden und geplanten
Emittenten werden anhand einer On-Screen-Digitalisi erung in das digitale Modell
übernommen.
Ausgehend von der Schallleistung LW werden anhand dieses Modells über eine Ausbrei-
tungsrechnung gemäß der jeweils anzuwendenden Richt linie die zu erwartenden Beur-
teilungspegel (tags und nachts) ermittelt. In die Berechnungen fließen alle zur Schallaus-
breitung wichtigen Parameter wie:
Quellenhöhe
Richtwirkung
Topographie
Meteorologie
Witterung
Abschirmung durch Hindernisse
Reflexion
ein.
Im Rahmen dieser Untersuchung sind unter anderem nachfolgende Parameter in die Be-
rechnungskonfiguration des Programms eingeflossen:
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Tabelle 4-1: Parameter Berechnungskonfiguration Cad naA
Berechnungsoptionen Gewählte Einstellungen
Maximaler Fehler in dB 0,0
Anzahl der Reflexionen 1
Bodenabsorption G 0,5
Bei der punktuellen Berechnung der Beurteilungspege l für Immissionspunkte an Fassa-
den werden die Reflexionen der dem Immissionspunkt zugeordneten Fassade gemäß
den einschlägigen Normen nicht mit berücksichtigt ( Aufpunkt 0,5 m vor dem geöffneten
Fenster).
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5. Eingangsdaten zur Berechnung der Emission
Die im Folgenden zur Berechnung der Emission angese tzten Emissionskennwerten er-
folgen in Anlehnung an die VDI-Richtlinie 3770 /7/ (Sportplätze/Bolzplatz).
Gemäß der VDI 3770 Pkt. 16 (Bolzplätze) werden zur Bestimmung der durch die Nutzung
der Sportanlage entstehenden Lärmemissionen folgend e Schallleistungspegel und
Kenngrößen herangezogen.
Tabelle 5-1: Kennzeichnende Geräuschemission - Bolz platz
Geräuschereignis Ort Schallleistung
in dB(A)
Impulshaltigkeit-
zuschlag K I
in dB
Quellenhöhe
über
Platzniveau
(m)
Fußballspielen mit lautstarker
Kommunikation (Kinderschreien)
(Spielen n=25)
Bolzplatz 101,0 0,0 1,6
*1) Die Schallleistung wurde gemäß VDI 3770 berechnet.
Es sollte die maximal mögliche Nutzungszeit des Bolzplatzes untersucht werden. Für die
Berechnungen gehen wir in einem ersten Schritt von folgenden Einwirkzeiten aus.
Tabelle 5-2: Nutzungszeiten Bolzplatz (werktags.)
Einwirkzeit (werktags) in Stunden
außerhalb der
Ruhezeit innerhalb der Ruhezeit nachts
08:00 – 20:00 06:00 – 08:00 20:00 - 22:00 22:00 – 06:00
12,0 2,0 2,0 1,0
Tabelle 5-3: Nutzungszeiten Bolzplatz (sonn- und fe iertags)
Einwirkzeit (sonn- und feiertags) in Stunden
außerhalb der
Ruhezeit innerhalb der Ruhezeit nachts
09:00 – 13:00
15:00 – 20:00 07:00 – 09:00 13:00 – 15:00 20:00 - 22:00 22:00 – 06:00
9,0 2,0 2,0 2,0 1,0
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6. Ermittlung und Beurteilung der Immission
Ausgehend von den zuvor aufgeführten Eingangsdaten (Lärmemissionen) werden die
Lärmimmissionen wie unter Punkt 3 auf der Seite 7 b eschrieben, an den betrachteten
Immissionsorte berechnet und analog der aktuelle Fa ssung der 18. BImSchV /5/, /4/ be-
urteilt.
Die tabellarische Darstellung der Ergebnisse erfolg t für sechs Immissionsorte für die im
Folgenden genannten Beurteilungszeiträume:
werktags außerhalb und innerhalb der Ruhezeiten
sonn- und feiertags außerhalb und innerhalb der Ru hezeiten.
6.1. Beurteilungspegel
Im Einzelnen treten innerhalb der betrachteten Zeiträume folgende Beurteilungspegel ge-
mäß 18. BImSchV durch die künftige Nutzung des gepl anten Bolzplatzes auf:
Tabelle 6-1: Beurteilungspegel, montags bis samstag s
Immissionsort
Beurteilungspegel
in dB(A)
Immissionsrichtwerte (IRW)
in dB(A)
Richtwertüberschreitung
(ja / nein)
tags
(außer-
halb der
morgendli-
chen
Ruhezeit)
tags
(innerhalb
der
morgendli-
chen
Ruhezeit)
nachts
lauteste
volle
Stunde
tags
(außer-
halb der
morgendli-
chen
Ruhezeit)
tags
(innerhalb
der
morgendli-
chen
Ruhezeit)
nachts
lauteste
volle
Stunde
tags
(außer-
halb der
morgendli-
chen
Ruhezeit)
tags
(innerhalb
der
morgendli-
chen
Ruhezeit)
nachts
lauteste
volle
Stunde
➀,➂ ➁ ➃ ➀,➂ ➁ ➃ ➀+➂ ➁ ➃
Oedekovener
Straße 3 53 53 53 50
45 35 ja ja ja
Oedekovener
Straße 7 52 52 52 50
45 35 ja ja ja
Oedekovener
Straße 11 52 52 52 50
45 35 ja ja ja
➀ 08:00 - 20:00; ➁ 06:00 - 08:00; ➂ 20:00 - 22:00; ➃ 22:00 – 06:00
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Tabelle 6-2: Beurteilungspegel, sonn- und feiertags
Immissionsort
Beurteilungspegel
in dB(A)
Immissionsrichtwerte (IRW)
in dB(A)
Richtwertüberschreitung
(ja / nein)
tags
(außer-
halb der
morgendli-
chen
Ruhezeit)
tags
(innerhalb
der
morgendli-
chen
Ruhezeit)
nachts
lauteste
volle
Stunde
tags
(außer-
halb der
morgendli-
chen
Ruhezeit)
tags
(innerhalb
der
morgendli-
chen
Ruhezeit)
nachts
lauteste
volle
Stunde
tags
(außer-
halb der
morgendli-
chen
Ruhezeit)
tags
(innerhalb
der
morgendli-
chen
Ruhezeit)
nachts
lauteste
volle
Stunde
➀,➂,➃ ➁ ➄ ➀,➂,➃ ➁ ➄ ➀,➂,➃ ➁ ➄
Oedekovener
Straße 3 53 53 53 50
45 35 ja ja ja
Oedekovener
Straße 7 52 52 52 50
45 35 ja ja ja
Oedekovener
Straße 11 52 52 52 50
45 35 ja ja ja
➀ 09:00 - 13:00 und 15:00-20:00; ➁ 07:00 - 09:00; ➂ 13:00 -15:00; ➃ 20:00 - 22:00; ➄ 22:00 – 06:00
6.2. Maximalpegel
Durch kurzzeitig auftretende Einzelereignisse, das heißt
Bolzplatz, Schreien „Laut“, L
wmax = 108,0 dB(A) (gemäß der VDI 3770 Punkt 4,
Menschen Kommunikationsgeräusche)
können an den Immissionsorten folgende Maximalpegel auftreten:
Tabelle 6-3: Maximalpegel (L wmax = 108,0 dB(A), eine Person)
Immissionsort
Maximal-
pegel
in dB(A)
Zulässiger
Maximalpegel
in dB(A)
Maximalpegel-Überschreitung
ja / nein
tags
(außerhalb
der
morgendli-
chen
Ruhezeit)
tags
(innerhalb
der
morgendli-
chen
Ruhezeit)
nachts
lauteste
volle Stunde
tags
(außerhalb
der
morgendli-
chen
Ruhezeit)
tags
(innerhalb
der
morgendli-
chen
Ruhezeit)
nachts
lauteste
volle Stunde
Oedekovener
Straße 3 60 80
75 55 nein nein ja
Oedekovener
Straße 7 59 80
75 55 nein nein ja
Oedekovener
Straße 11 59 80
75 55 nein nein ja
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7. Beurteilung der Ergebnisse
Die Ergebnisse zeigen, dass innerhalb der Ruhezeite n von 6:00 – 8:00 Uhr und nachts
sowohl werktags als auch sonn- und feiertags kein S pielbetrieb möglich ist.
Im Tagzeitraum außerhalb der Ruhezeiten (werktags 08:00-20:00 Uhr) und innerhalb der
Ruhezeiten (werktags 20:00-22:00 Uhr, sonn- und feiertags13:00-15:00 Uhr) ist ein Spiel-
betrieb möglich wenn:
eine Schallschutzwand zwischen Bolzplatz und Wohnb ebauung Oedekovener
Straße errichtet wird
oder
wenn die Betriebszeiten werktags auf 7 Stunden in der Zeit von 8:00 bis 21:00
bzw. sonn- und feiertags in der Zeit zwischen 9:00 bis 22:00 auf vier Stunden be-
schränkt wird.
Köln, 2. Dezember 2021
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wp/tl
(Dr. W. Pook) (Dipl.-Ing. Th. Lüttgen)
Fachlich Verantwortlicher Projektleiter
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Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0124/2022
- Typ
- Mitteilung BV
- Datum
- 17.01.2022
- Erstellt
- 11.01.2022 10:45