3406/2023
Beantwortung einer mündlichen Anfrage von Herrn Detjen (Die Linke) aus der Sitzung des Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren vom 20.04.2023 betreffend „Mietparteien im Gebäude Wallstr. 31, Köln-Mülheim“
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Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss
2531 Zeichen
Dezernat, Dienststelle VI/63 632-Koord. Vorlagen-Nummer 06.11.2023 3406/2023 Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Sitzung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren 16.11.2023 Beantwortung einer mündlichen Anfrage von Herrn Detjen (Die Linke) aus der Sitzung des Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren vom 20.04.2023 betreffend „Mietparteien im Gebäude Wallstr. 31, Köln-Mülheim“ Herr Detjen (Die Linke) bittet die Verwaltung um Mitteilung zum vorgesehenen kurzfristigen Auszug von 10 Mietparteien aus dem Gebäude Wallstraße 31 in Köln-Mülheim. Das Objekt wurde von der Bauaufsicht gesperrt und der Vermieter habe auch keinen Bauantrag gestellt, sodass aus Sicht der Verwaltung eine illegale Vermietung vorliege. Wie geht die Verwaltung mit dieser Situation um, um Wohnungslosigkeit zu verhindern und besteht die Möglichkeit ggf. ein Moratorium vorzunehmen? Antwort der Verwaltung: Die Stadt Köln ist als Bauaufsichtsbehörde gesetzlich verpflichtet einzuschreiten, wenn be- kannt wird (beispielsweise im Zusammenhang mit einer Brandschutzbegehung der Feuer- wehr, so auch hier in der Wallstr. 31), dass Menschen in einem Gebäude leben, für das es keine Baugenehmigung zu Wohnzwecken gibt. Das Ordnungsrecht in NRW schreibt vor, dass die Kommunen sich an die Mietenden als Nutzende einer Immobilie wenden müssen. Wichtig ist es der Verwaltung zu betonen, dass bislang weder das Gebäude gesperrt worden ist noch die Mietenden aufgefordert wurden, ihre Wohnungen zu räumen. Die Verwaltung hat die Mietenden nur angehört und damit wie gesetzlich vorgeschrieben ein Verfahren gestartet. Die Stadt Köln handelt hier mit sehr viel Fingerspitzengefühl. Ziel ist, dass die Stadt Köln die Mietenden nicht irgendwann konkret auffordern muss, die Nutzung einzustellen, also ihre Wohnungen zu räumen. Insoweit wird ein Ermessensspielraum derzeit schon sehr umfassend angewendet. Im Übrigen hat mittlerweile mit der Eigentümerschaft ein Informationsgespräch zur Klärung einer Bauantragstellung stattgefunden. Daraus ergaben sich Aspekte, die noch architekten- seits in der Planung abzuarbeiten wären, damit ein genehmigungsfähiger Bauantrag tatsäch- lich gestellt werden kann. Das ist bisher noch nicht geschehen. Mit Aussicht auf ein Bauantragsverfahren kann in Verbindung mit dem amtlichen Ermessen derzeit von der Erstellung einer Ordnungsverfügung (auf Einstellung der Wohnnutzung) noch abgesehen werden. Gez. Greitemann
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungOrte (1)
- Wallstraße 31
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Details
- Aktenzeichen
- 3406/2023
- Typ
- Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.)
- Datum
- 06.11.2023
- Erstellt
- 24.10.2023 10:11