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3019/2023

Aktualisierung der "Geänderten Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für die Einrichtung von neuen bilingualen Kindertageseinrichtungen in Köln"

Beschlussvorlage Ausschuss 05.10.2023

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Neue Richtlinie Bilinguale Förderung, Stand 1.8.2023

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Tabelle neue und alte Richtlinie

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Neue Richtlinie Bilinguale Förderung, Stand 1.8.2023

9477 Zeichen

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für die Einrichtung von neuen 
bilingualen Kindertageseinrichtungen /  neuer bilingualer Kindertagespflege in 
Köln  
 
Stand: 01.08.2023 
 
Allgemeine Bedingungen und Grundsätze zur Förderung von bilingualen 
Kindertageseinrichtungen /  bilingualer Kindertagespflege durch die Stadt Köln  
 
Die nachfolgende Richtlinie regelt die Förderung des Ausbaus von bilingualen 
Kindertageseinrichtungen /  bilingualer Kindertagespflege in Köln.  
Die Stadt Köln unterstützt mit dieser Förderung insbesondere den mit der Neueinrichtung 
einer bilingualen Kindertageseinrichtung / bilingualer Kindertagespflege verbundenen 
Umstellungsprozess. Damit soll ein Anreiz für die Träger geschaffen werden, den 
Ausbau von bilingualen Kindertageseinrichtungen /  bilingualer Kindertagespflege in Köln 
voranzutreiben. Unerheblich ist, ob in der Kindertageseinrichtung / Kindertagespflege 
eine oder mehrere bilinguale Gruppen angeboten werden.   
 
Um die Qualität der Arbeit während der Aufbauphase zu sichern, können die Träger 
Zuwendungsmittel für Coaching (Kommunikation im Team, Inhalte und Sprache) und die 
Anschaffung von Materialien beantragen. Dem formlosen Antrag sind eine Konzeption 
und eine Kostenaufstellung beizufügen.  
Die Stadt Köln tritt dafür ein, dass  in den Kindertageseinrichtungen / in der 
Kindertagespflege vorkommende Herkunftssprachen der Kinder im bilingualen Konzept 
berücksichtigt werden. 
 
Zur Qualitätssicherung ist es außerdem wünschenswert, dass die geförderte bilinguale  
Kindertageseinrichtung / bilinguale Kindertagespflege an einem Arbeitskreis für 
bilinguale Kitas / bilinguale Kindertagespflege teilnehmen. 
 
Gleichwohl ist es der Stadt Köln wichtig, dass auch die Qualität der bestehenden 
bilingualen Kitas / bilingualen Kindertagespflege sichergestellt ist.  
 
Bestehende bilinguale Kindertageseinrichtungen und  bilinguale Kindertagespflege 
können daher ebenfalls Fördermittel zur weiteren Qualitätssicherung beantragen.  
 
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage  
Die Stadt Köln gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen zur 
Neueinrichtung von bilingualen Kindertageseinrichtungen / bilingualer Kindertagespflege 
in Umsetzung des § 19, Absatz 1 und 4 , KiBiz, NRW, „Sprachliche Bildung“.  
Mit dieser Förderung soll insbesondere der Ausbau von bilingualen 
Kindertageseinrichtungen / bilingualer Kindertagespflege in Köln unterstützt und 
vorangetrieben werden.  
 
Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung 
besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen 
Ermessens vorbehaltlich und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Jeder Träger ist bei einer Förderung verpflichtet, die städtischen Leistungen zur Kenntnis 
zu bringen: im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit ist in geeigneter Form auf die finanzielle 
Förderung durch die Stadt hinzuweisen.  
 
Sofern diese Richtlinie nichts anderes bestimmt, g elten die jeweils geltenden 
Förderrichtlinien des Bundes und des Landes Nordrhein -Westfalen (ANBest -P). 
Abweichend oder ergänzend wird folgendes bestimmt:  
Die Nummern 1.4, 8.3.1, 8.5 der ANBest -P finden keine Verwendung.  
 
2. Gegenstand der Förderung  
Gefördert wird vorrangig die Einrichtung von neuen bilingualen Kindertageseinrichtungen 
/ neuer bilingualer Kindertagespflege in Köln.  
Auf Antrag können auch bereits bestehende bilinguale Kindertageseinrichtungen / 
bestehende bilinguale Kindertagespflege zur weiteren Verfestigung ihrer Konzepte und 
Qualifizierung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen Fördermittel beantragen. 
Außerdem können Fördermittel von der Verwaltung für Kampagnen zur Förderung von 
Mehrsprachigkeit und Bilingualität in Kindertageseinrichtungen / Kindertagespflege  in 
Form von Flyern, Fortbildungen, trägerübergreifenden Arbeitskreisen und Fachtagen 
eingesetzt werden.  
 
3. Zuwendungsempfänger  
Zuwendungsempfänger sind die örtlichen Träger von Kindertageseinrichtungen / 
Kindertagespflege der freien Jugendhilfe sowie der örtliche Träger von 
Kindertageseinrichtungen, Amt für Kinder, Jugend  und Familie der Stadt Köln.  
 
4. Zuwendungsvoraussetzungen  
Förderfähig sind Ausgaben für die Neueinrichtung einer bilingualen 
Kindertageseinrichtung / einer bilingualen Kindertagespflege und im Rahmen der zur 
Verfügung gestellten Haushaltsmittel die unter 2 skizzierten Fördertatbestände. 
 
5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung  
Die Haushaltsmittel sind begrenzt auf insgesamt 144.000 Euro pro Jahr  für die Träger 
der freien Jugendhilfe sowie 120.000 Euro für die städtischen Kindertageseinrichtungen.  
 
5.1. Zuwendungsart  
Die städtische Förderung wird als Projektförderung gewährt.  
 
5.2. Form der Zuwendung  
Die Zuwendung wird in Form der Festbetragsfinanzierung als Zuschuss gewährt.  
 
5.3. Bemessungsgrundlage  
Für eine neuerrichtete bilinguale Kindertageseinrichtung / bilinguale Großtagespflege 
kann ein Träger einmalig beantragen:  
 Fachberatung durch einen Personal Coach   bis zu 5.000 Euro

 Unterstützung durch einen Sprachcoach    bis zu 5.000 Euro  
 Bilinguales Arbeitsmaterial      bis zu 2.000 Euro  
 
Für eine neuerrichtete bilinguale Kindertagespflege kann eine Tagespflegeperson 
einmalig beantragen: 
 Fachberatung durch einen Personal -Coach   bis zu 2.500 Euro  
 Unterstützung durch einen Sprach -Coach   bis zu 2.500 Euro  
 Bilinguales Arbeitsmaterial      bis zu 1.000 Euro  
 
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen  
 
6.1. Die Mittel können nicht für laufende Personalkosten verwendet werden.  
6.2. Die Konzeption muss enthalten , dass : 
 das Immersionsprinzip praktiziert , 
 die Zweitsprache durch Native Speaker oder mit muttersprachlichem Niveau  
 und die sprachliche Bildung im Sin ne des KiBiz und der Bildungsvereinbarungen 
NRW vermittelt wird. 
6.3. Im Rahmen der zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel werden  die Mittel auf 
Antrag bereits bestehenden bilingualen Kindertageseinrichtungen /  bestehender 
bilingualer Kindertagespflege zur weiteren Verfestigung ihrer Konzepte und 
Qualifizierung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zur Verfügung gestellt.  
6.4. Fördermittel, die für die städtischen Kindertageseinrichtungen vorgesehen waren, 
können von der Verwaltung zur Qualitätssicherung und für Kampagnen zur Förderung 
von Mehrsprachigkeit und Bilingu alität in Kindertageseinrichtungen / Kindertagespflege 
in Form von Flyern, Fortbildungen, trägerübergreifenden Arbeitskreisen und Fachtagen 
eingesetzt werden.  
 
7. Zuwendungsverfahren  
 
7.1. Bewilligungsbehörde  
Bewilligungsbehörde ist das Amt für Kinder, Jugend und Familie der Stadt Köln, 
Abteilung Tageseinrichtungen und Tagesbetreuung für Kinder.  
 
7.2. Antragsstellung  
Die Zuwendung wird vom Antragsteller formlos, postalisch und mit rechtskräftiger 
Unterschrift versehen, bei der Bewilligungsbehörde beantragt.  
 
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:  
 Konzeption  
 Kostenaufstellung  
 
7.3. Antragsfrist  
Anträge auf Förderung können fortlaufend gestellt werden.

Die Anträge werden nach Eingang bearbeitet.  
 
Bis zum 30.09. eines Jahres müssen Fördermittel für Neueinrichtungen beantragt 
werden.  
 
Ab dem 01.10. eines Jahres können die Anträge von bereits bestehenden bilingualen 
Kindertageseinrichtungen / bestehender bilingualer Kindertagespflege bearbeitet und 
bewilligt werden. 
 
7.4. Bewilligung  
Die Zuwendung der Stadt Köln gilt erst mit Erhalt des entsprechenden 
Bewilligungsbescheides als gewährt. Der Bescheid wird nach Ablauf eines Monats nach 
Bekanntgabe bestandskräftig. Die Bestandkraft des Bescheides kann vom 
Zuwendungsempfänger vorzeitig her beigeführt werden, wenn dieser schriftlich erklärt, 
dass auf die Einlegung von Rechtsmitteln verzichtet wird.  
 
Auflagen und Nebenbestimmungen des Bewilligungsbescheides sind Bestandteil der 
Zuschussgewährung.  
Über den bewilligten Zuwendungsbetrag hinaus entsteht auch bei Verteuerungen kein 
Anspruch auf die Förderung anfallender Mehrkosten.  
 
7.5. Bewilligungszeitraum  
Die Zuwendung ist für einen Bewilligungszeitraum von mindestens einem Jahr gültig. 
Näheres regelt der Bewilligungsbescheid.  
 
7.6. Auszahlung  
Die bewilligte Zuwendung kann ausgezahlt werden, sobald die 
Auszahlungsvoraussetzungen gemäß dem Bewilligungsbescheid erfüllt sind.  Die 
Auszahlung erfolgt nach Eingang eines Mittelabrufes des Zuwendungsempfängers auf 
einem bereitgestellten Vordruck. Der Zahlungseingang ist schriftlich zu bestätigen.  
 
8. Verwendungsnachweis  
Die bewilligte Zuwendung muss zweckgebunden verwendet und bel egt werden. Belege 
sind fünf Jahre aufzubewahren. 
 
Der Bewilligungsbehörde legt der Zuwendungsempfänger einen einfachen 
Verwendungsnachweis vor. Der Verwendungsnachweis besteht aus einem 
zahlenmäßigen Nachweis und einer rechtsverbindlichen Erklärung.  
 
Der Verwendungsnachweis ist innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des 
Zuwendungszwecks, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten auf den 
Bewilligungszeitraum folgenden Monat , vorzulegen.  
 
Die Stadt Köln ist berechtigt, die Verwendung der Zuwendung dur ch Einsicht in Bücher 
und Belege des Zuwendungsnehmers zu prüfen. Eine Zuwendung, die nicht

zweckgebunden verwendet wird oder die tatsächlichen Ausgaben übersteigt, wird vom 
Träger zurückgefordert.  
 
9. In-Kraft-Treten und Außer -Kraft-Treten  
Diese Förderrichtlinie tritt ab sofort in Kraft  und wird zum 31.12.2024 einer erneuten 
Revision unterzogen.

Beschlussvorlage Ausschuss

3465 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
IV/51/513 
 
Vorlagen-Nummer 
 3019/2023 
Freigabedatum 05.10.2023 
  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Aktualisierung der "Geänderten Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für 
die Einrichtung von neuen bilingualen Kindertageseinrichtungen in Köln"  
Beschlussorgan 
Jugendhilfeausschuss 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Jugendhilfeausschuss beschließt die vorliegende „Richtlinie über die Gewährung von Zu-
wendungen für die Einrichtung von neuen bilingualen Kindertageseinrichtungen / neuer bilin-
gualer Kindertagespflege in Köln“, Stand: 01.08.2023. 
 
Die Richtlinie regelt die Vergabe von Fördermitteln an freie Träger und Kindertagespflege für 
die Neueinrichtung und Qualitätssicherung bilingualer Gruppen und die Förderung der Mehr-
sprachigkeit in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege. 
Diese Fördermittel in Höhe von 264.000 Euro pro Kalenderjahr stehen im Teilplan 0603 Kin-
dertagesbetreuung zur Verfügung. 
 
Die Summe setzt sich wie folgt zusammen: 
 Für freie Träger/Kindertagespflege/Großtagespflege:  144.000 Euro 
 Für städtische Kitas:       120.000 Euro 
 
Integrationsrat 14.11.2023 
Jugendhilfeausschuss 28.11.2023

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
Die Stadt Köln fördert seit 2017 den Ausbau von bilingualen Gruppen in Kölner Kindertages-
einrichtungen und setzt hiermit die KiBiz Empfehlung Mehrsprachigkeit zu fördern gemäß §19; 
Absatz 1 und 4, KiBiz, NRW, um. 
 
Jährlich werden dafür 264.000 Euro für Kindertageseinrichtungen in Köln zur Verfügung ge-
stellt. Die Richtlinie über die freiwillige finanzielle Förderung der Stadt Köln unterstützt in ers-
ter Linie den mit der Neueinrichtung einer bilingualen Kindertageseinrichtung verbundenen 
Umstellungsprozess und fördert hierdurch den Ausbau neuer bilingualer Kita-Gruppen in Köln. 
Nachrangig können, sofern noch Fördermittel vorhanden sind, auch bestehende bilinguale 
Kindertageseinrichtungen eine Förderung beantragen. Bereits bestehende bilinguale Kinder-
tageseinrichtungen sollen durch die Fördermittel bei der weiteren Verfestigung ihrer Konzepte 
und der Qualifizierung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern unterstützt werden. 
 
In der JHA-Sitzung vom 29.11.2022 richtete die FDP-Fraktion mit der Anfrage AN/1715/2022 
mehrere Fragen hinsichtlich der Förderung bilingualer Betreuungsmöglichkeiten an die Ver-
waltung. Dabei wurde unter anderem angefragt, ob im Bereich der (Groß)tagespflege eben-
falls Fördermittel für bilinguale Betreuungskonzepte zur Verfügung stehen. Da die Richtlinie 
derzeit Kindertageseinrichtungen adressiert, wurde die Anregung beim Antrag auf Änderung 
der Richtlinie mitaufgenommen. Mit der Aufnahme der Kindertagespflege in die Richtlinie sind 
künftig die bilinguale Kindertagespflege und die bilinguale Großtagespflege ebenso förderbe-
rechtigt.  
 
Erläuterungen zur geänderten Beschlussvorlage 
 
• Die geänderte Richtlinie benennt neben den Kindertageseinrichtungen auch die Kin-
dertagespflege und die Großtagespflege als förderberechtigt.  
• Zum 1. August 2020 ist die Novelle des KiBiz in Kraft getreten, hiermit bezieht sich die 
Empfehlung Mehrsprachigkeit zu fördern nun auf die Umsetzung des § 19, Absatz 1 
und 4, KiBiz, NRW und nicht mehr auf den § 13c, Absatz 1 und 2, KiBiz, NRW.

Tabelle neue und alte Richtlinie

18334 Zeichen

NEU 
 
ALT 
Geänderte Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen 
für die Einrichtung von neuen bilingualen 
Kindertageseinrichtungen / neuer bilingualer 
Kindertagespflege in Köln 
 
Stand: 01.10.201808.2023 
 
 
Geänderte Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen 
für die Einrichtung von neuen bilingualen 
Kindertageseinrichtungen in Köln  
 
Stand: 01.10.2018 
 
 
Allgemeine Bedingungen und Grundsätze zur Förderung von 
bilingualen Kindertageseinrichtungen / bilingualer 
Kindertagespflege durch die Stadt Köln  
 
 
 
Allgemeine Bedingungen und Grundsätze zur Förderung von 
bilingualen Kindertageseinrichtungen durch die Stadt Köln  
 
 
 
Die nachfolgende Richtlinie regelt die Förderung des Ausbaus von 
bilingualen Kindertageseinrichtungen / bilingualer 
Kindertagespflege in Köln.  
 
Die nachfolgende Richtlinie regelt die Förderung des Ausbaus von 
bilingualen Kindertageseinrichtungen in Köln.  
 
Die Stadt Köln unterstützt mit dieser Förderung insbesondere den 
mit der Neueinrichtung einer bilingualen Kindertageseinrichtung / 
bilingualer Kindertagespflege verbundenen Umstellungsprozess. 
Damit soll ein Anreiz für die Träger geschaffen werden, den 
Ausbau von bilingualen Kindertageseinrichtungen / bilingualer 
Kindertagespflege in Köln voranzutreiben. Unerheblich ist, ob in 
der Kindertageseinrichtung / Kindertagespflege eine oder mehrere 
bilinguale Gruppen angeboten werden.   
 
Die Stadt Köln unterstützt mit dieser Förderung insbesondere den 
mit der Neueinrichtung ein er bilingualen Kindertageseinrichtung 
verbundenen Umstellungsprozess. Damit soll ein Anreiz für die 
Träger geschaffen werden, den Ausbau von bilingualen 
Kindertageseinrichtungen in Köln voranzutreiben. Unerheblich ist, 
ob in der Kindertageseinrichtung eine  oder mehrere bilinguale 
Gruppen angeboten werden.

Um die Qualität der Arbeit während der Aufbauphase zu sichern, 
können die Träger Zuwendungsmittel für Coaching 
(Kommunikation im Team, Inhalte und Sprache) u nd die 
Anschaffung von Materialien bean tragen. Dem formlosen Antrag ist 
sind eine Konzeption und eine Kostenaufstellung beizufügen.  
Die Stadt Köln tritt dafür ein, dass  in den Kindertageseinrichtungen 
/ in der Kindertagespflege vorkommende Herkunftssprachen der 
Kinder im bilingualen Konzept berücksichtigt werden.  
 
Zur Qualitätssicherung ist es außerdem wünschenswe rt, dass die 
geförderten bilingualen Kindertageseinrichtungen geförderte 
bilinguale Kindertageseinrichtung / bilinguale Kindertagespflege an 
einem Arbeitskreis für bilinguale Kitas / bilinguale 
Kindertagespflege teilnehmen. 
 
Gleichwohl ist es der Stadt Köln wichtig, dass auch die 
Qualität der bestehenden bilingualen Kitas / bilingualen 
Kindertagespflege sichergestellt ist.  
 
Bestehende bilinguale Kindertageseinrichtungen und bilinguale 
Kindertagespflege können daher ebenfalls Fördermittel zur 
weiteren Qualitätssicherung beantragen. 
 
 
 
Um die Qualität der Arbeit während der Aufbauphase zu sichern, 
können die Träger Zuwendungsmittel für Coaching 
(Kommunikation im Team, Inhalte und Sprache) und die 
Anschaffung von Materialien beantragen. Dem formlosen Antrag ist 
eine Konzeption und eine Ko stenaufstellung beizufügen.  
Die Stadt Köln tritt dafür ein, dass  in den Kindertageseinrichtungen 
vorkommende Herkunftssprachen der Kinder im bilingualen 
Konzept berücksichtigt werden.  
 
Zur Qualitätssicherung ist es außerdem wünschenswert, dass die 
geförderten bilingualen Kindertageseinrichtungen an einem 
Arbeitskreis für bilinguale Kitas teilnehmen. 
 
Gleichwohl ist es der Stadt Köln wichtig, dass auch die 
Qualität der bestehenden bilingualen Kitas sichergestellt ist.  
 
Bestehende bilinguale Kindertageseinrichtungen können daher 
ebenfalls Fördermittel zur weiteren Qualitätssicherung beantragen. 
 
 
 
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage  
 
Die Stadt Köln gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie 
Zuwendungen zur Neueinrichtung von bilingualen 
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage  
 
Die Stadt Köln gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie 
Zuwendungen zur Neueinrichtung von bilingualen

Kindertageseinrichtungen / bilingualer Kindertagespflege in 
Umsetzung des § 13c19, Absatz 1 und 24, KiBiz, NRW, 
„Sprachliche Bildung“.  
Mit dieser Förderung soll insbesondere der Ausbau von 
bilingualen Kindertageseinrichtungen / bilingualer 
Kindertagespflege in Köln unterstützt und vorangetrieben werden.  
 
Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf 
Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die 
Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen 
Ermessens vorbehaltlich und im Rahmen der verfügbaren 
Haushaltsmittel.  
 
Jeder Träger ist bei einer Förderung verpflichtet, die städtischen 
Leistungen zur Kenntnis zu bringen: im Rahmen der 
Öffentlichkeitsarbeit ist in geeigneter Form auf die finanzielle 
Förderung durch die Stadt hinzuweisen.  
 
Sofern diese Richtlinie nichts anderes bestimmt, gelten die jeweils 
geltenden Förderrichtlinien des Bundes und des Landes Nordrhein -
Westfalen (ANBest-P). Abweichend oder ergänzend wird folgendes 
bestimmt:  
Die Nummern 1.4, 8. 3.1, 8.5 der ANBest-P finden keine 
Verwendung.  
 
 
Kindertageseinrichtungen in Umsetzung des § 13c , Absatz 1 und 2,  
KiBiz, NRW, „Sprachliche Bildung“.  
Mit dieser Förderung soll insbesondere der Ausbau von 
bilingualen Kindertageseinrichtungen i n Köln unterstützt und 
vorangetrieben werden.  
 
Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf 
Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die 
Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen 
Ermessens vorbehaltlich und im Rahmen der verfügbaren 
Haushaltsmittel.  
 
Jeder Träger ist bei einer Förderung verpflichtet, die städtischen 
Leistungen zur Kenntnis zu bri ngen: im Rahmen der 
Öffentlichkeitsarbeit ist in geeigneter Form auf die finanzielle 
Förderung durch die Stadt hinzuweisen.  
 
Sofern diese Richtlinie nichts anderes bestimmt, gelten die jeweils 
geltenden Förderrichtlinien des Bundes und des Landes Nordrhei n-
Westfalen (ANBest-P). Abweichend oder ergänzend wird folgendes 
bestimmt:  
Die Nummern 1.4, 8.3.1, 8.5 der AN Best-P finden keine 
Verwendung. 
 
 
2. Gegenstand der Förderung  
 
2. Gegenstand der Förderung

Gefördert wird vorrangig die Einrichtung von neuen bilingualen 
Kindertageseinrichtungen / neuer bilingualer Kindertagespflege in 
Köln.  
Auf Antrag können auch bereits bestehenden bilingualen 
bestehende bilinguale Kindertageseinrichtungen / bestehende 
bilinguale Kindertagespflege zur weiteren Verfestigung ihrer 
Konzepte und Qualifizierung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen 
Fördermittel beantragen. 
Außerdem können Fördermittel von der Verwaltung für Kampagnen 
zur Förderung von Mehrsprachigkeit und Bilingualität in 
Kindertageseinrichtungen / Kindertagespflege in Form von Flyern, 
Fortbildungen, trägerübergreifenden Arbeitskreisen und Fachtagen 
eingesetzt werden.  
 
 
Gefördert wird vorrangig die Einrichtung von neuen bilingualen 
Kindertageseinrichtungen in Köln .  
Auf Antrag können auch bereits bestehenden bilingualen 
Kindertageseinrichtungen zur weiteren Verfestigung ihrer Konzepte 
und Qualifizierung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen Fördermittel 
beantragen. 
Außerdem können Fördermittel von der Verwaltung für Kampagnen 
zur Förderung von Mehrsprachigkeit und Bilingualität in 
Kindertageseinrichtungen in Form von Flyern, Fortbildungen, 
trägerübergreifenden Arbeitskreisen und Fachtagen eingesetzt 
werden. 
 
 
3. Zuwendungsempfänger  
 
Zuwendungsempfänger sind die örtlichen Träger von 
Kindertageseinrichtungen / Kindertagespflege der freien 
Jugendhilfe sowie der örtliche Träger von 
Kindertageseinrichtungen, Amt für Kinder, Jugendliche Jugend und 
Familien Familie der Stadt Köln.  
 
 
3. Zuwendungsempfänger  
 
Zuwendungsempfänger sind die örtlichen Träger von 
Kindertageseinrichtungen der freien Jugendhilfe  sowie der örtliche 
Träger von Kindertageseinrichtungen, Amt für Kinder, Jugendliche 
und Familien der Stadt Köln.  
 
 
4. Zuwendungsvoraussetzungen  
 
4. Zuwendungsvoraussetzungen

Förderfähig sind Ausgaben für die Neueinrichtung einer bilingualen 
Kindertageseinrichtung / einer bilingualen Kindertagespflege und 
im Rahmen der zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel die unter 
2 skizzierten Fördertatbestände. 
 
 
Förderfähig sind Ausgaben für die Neueinrichtung einer bilingualen 
Kindertageseinrichtung und im Rahmen der zur  
Verfügung gestellten Haushaltsmittel die unter 2 skizzierten 
Fördertatbestände. 
 
 
5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung  
 
Die Haushaltsmittel sind begrenzt auf insgesamt 144.000 Euro pro 
Jahr für die Träger der freien Jugendhilfe sowie 120.000 Euro für 
die städtischen Kindertageseinrichtungen. 
 
 
5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung  
 
Die Haushaltsmittel sind begrenzt auf insgesamt 144.000 Euro pro 
Jahr für die Träger der freien Jugendhilfe sowie 120.000 Euro für 
die städtischen Kindertageseinrichtungen. 
 
 
5.1. Zuwendungsart  
 
Die städtische Förderung wird als Projektförderung gewährt.  
 
 
5.1. Zuwendungsart  
 
Die städtische Förderung wird als Projektförderung gewährt.  
 
 
5.2. Form der Zuwendung  
 
Die Zuwendung wird in Form der Festbetragsfinanzierung als 
Zuschuss gewährt.  
 
 
5.2. Form der Zuwendung  
 
Die Zuwendung wird in Form der Festbetragsfin anzierung als 
Zuschuss gewährt. 
 
 
5.3. Bemessungsgrundlage  
 
Für eine neuerrichtete bilinguale Kindertageseinrichtung / bilinguale 
Großtagespflege kann ein Träger einmalig beantragen:  
5.3. Bemessungsgrundlage  
 
Für eine neuerrichtete bilinguale Kindertageseinrichtung  kann ein 
Träger einmalig beantragen:

 Fachberatung durch einen Personal Coach   bis 
zu 5.000 Euro  
 Unterstützung durch einen Sprachcoach    bis 
zu 5.000 Euro  
 Bilinguales Arbeitsmaterial      bis 
zu 2.000 Euro  
 
Für eine neuerrichtete bilinguale Kindertagespflege kann eine 
Tagespflegeperson einmalig beantragen: 
 Fachberatung durch einen Personal -Coach   bis 
zu 2.500 Euro  
 Unterstützung durch einen Sprach -Coach   bis 
zu 2.500 Euro  
 Bilinguales Arbeitsmaterial      bis 
zu 1.000 Euro  
 
 
 Fachberatung durch einen Personal Coach   bis 
zu 5.000 Euro  
 Unterstützung durch einen Sprachcoach    bis 
zu 5.000 Euro  
 Bilinguales Arbeitsmaterial      bis 
zu 2.000 Euro  
 
 
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen 
 
 
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen 
 
 
6.1. Die Mittel können nicht für laufende Personalkosten verwendet 
werden.  
 
6.1. Die Mittel können nicht für laufende P ersonalkosten verwendet 
werden. 
 
6.2. Die Konzeption muss enthalten, dass:  
 das Immersionsprinzip praktiziert, 
6.2. Die Konzeption muss enthalten, dass:  
 das Immersionsprinzip praktiziert,

 die Zweitsprache durch Native Speaker oder mit 
muttersprachlichem Niveau  
 und die sprachliche Bildung im Sinne des KiBiz und der 
Bildungsvereinbarungen NRW  vermittelt wird. 
 
 die Zweitsprache durch Native Speaker oder mit 
muttersprachlichem Niveau  
 und die sprachliche Bildung im Sinne des KiBiz und der 
Bildungsvereinbarungen NRW  vermittelt wird. 
 
6.3. Im Rahmen der zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel 
werden die Mittel auf Antrag bereits bestehenden bilingualen 
Kindertageseinrichtungen / bestehender bilingualer 
Kindertagespflege zur weiteren Verfestigung ihrer Konzepte und 
Qualifizierung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zur Verfügung 
gestellt. 
 
6.3. Im Rahmen der zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel 
werden die Mittel auf Antrag bereits bestehenden bilingualen 
Kindertageseinrichtungen zur weiteren Verfestigung ihrer Konzepte 
und Qualifizierung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zur 
Verfügung gestellt. 
 
6.4. Fördermittel, die für die städtischen Kindertageseinrichtungen 
vorgesehen waren, können von der Verwaltung zur 
Qualitätssicherung und für Kampagnen zur Förderung von 
Mehrsprachigkeit und Bilingualität in Kindertageseinrichtungen / 
Kindertagespflege in Form von Flyern, Fortbildungen, 
trägerübergreifenden Arbeitskreisen und Fachtagen eingesetzt 
werden.  
 
 
6.4. Fördermittel, die für die städtischen Kindertageseinrichtungen 
vorgesehen waren, können von der Verwaltung zur 
Qualitätssicherung und für Kampagnen zur Förderung von 
Mehrsprachigkeit und Bilingualität in Kindertageseinrichtungen in 
Form von Flyern, Fortbildungen, träg erübergreifenden 
Arbeitskreisen und Fachtagen eingesetzt werden.   
 
 
7. Zuwendungsverfahren  
 
 
7. Zuwendungsverfahren  
 
 
7.1. Bewilligungsbehörde  7.1. Bewilligungsbehörde

Bewilligungsbehörde ist das Amt für Kinder, Jugend und Familie 
der Stadt Köln, Abteilung Tageseinrichtungen und Tagesbetreuung 
für Kinder.  
 
 
 
Bewilligungsbehörde ist das Amt für Kinder, Jugend und Familie 
der Stadt Köln, Abteilung Tageseinrichtungen und Tagesbetreuung 
für Kinder.  
 
 
7.2. Antragsstellung  
 
Die Zuwendung wird vom Antragsteller formlos, postalisch und mit 
rechtskräftiger Unterschrift versehen, bei der Bewilligungsbehörde 
beantragt.  
 
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:  
 Konzeption  
 Kostenaufstellung  
 
 
7.2. Antragsstellung  
 
Die Zuwendung wird vom Antragsteller formlos, postalisch und mit 
rechtskräftiger Unterschrift versehen, bei der Bewilligungsbehörde 
beantragt.  
 
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:  
 Konzeption  
 Kostenaufstellung  
 
 
7.3. Antragsfrist  
 
Anträge auf Förderung können fortlaufend gestellt werden.  
 
Die Anträge werden nach Eingang bearbeitet.  
 
Bis zum 30.09. eines Jahres müssen Fördermittel für 
Neueinrichtungen beantragt werden.  
 
Ab dem 01.10. eines Jahres können die Anträge von bereits 
bestehenden bilingualen Kindertageseinrichtungen / bestehender 
bilingualer Kindertagespflege bearbeitet und bewilligt werden. 
 
7.3. Antragsfrist  
 
Anträge auf Förderung können fortlaufend gestellt werden.  
 
Die Anträge werden nach Eingang bearbeitet. 
 
Bis zum 30.09. eines Jahres müssen Fördermittel für 
Neueinrichtungen beantragt werden.  
 
Ab dem 01.10. eines Jahres können die Anträge von bereits 
bestehenden bilingualen Kindertageseinrichtungen bearbeitet und 
bewilligt werden.

7.4. Bewilligung  
 
Die Zuwendung der Stadt Köln gilt erst mit Erhalt des 
entsprechenden Bewilligungsbescheides als gewährt. Der 
Bescheid wird nach Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe 
bestandskräftig. Die Bestandkraft des Bescheides kann vom 
Zuwendungsempfänger vorzeitig herbeigeführt werden, wenn 
dieser schriftlich erklärt, dass auf die Einlegung von Rechtsmitteln 
verzichtet wird.  
 
Auflagen und Nebenbestimmungen des Bewilligungsbescheides 
sind Bestandteil der Zuschussgewährung.  
Über den bewilligten Zuwendungsbetrag hinaus entsteht auch bei 
Verteuerungen kein Anspruch auf die Förderung anfallender 
Mehrkosten.  
 
 
7.4. Bewilligung  
 
Die Zuwendung der Stadt Köln gilt erst mit Erhalt des 
entsprechenden Bewilligungsbescheides als gewäh rt. Der 
Bescheid wird nach Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe 
bestandskräftig. Die Bestandkraft des Bescheides kann vom 
Zuwendungsempfänger vorzeitig herbeigeführt werden, wenn 
dieser schriftlich erklärt, dass auf die Einlegung von Rechtsmitteln 
verzichtet wird.  
 
Auflagen und Nebenbestimmungen des Bewilligungsbescheides 
sind Bestandteil der Zuschussgewährung.  
Über den bewilligten Zuwendungsbetrag hinaus entsteht auch bei 
Verteuerungen kein Anspruch auf die Förderung anfallender 
Mehrkosten.  
 
 
7.5. Bewilligungszeitraum  
 
Die Zuwendung ist für einen Bewilligungszeitraum von mindestens 
einem Jahr gültig. Näheres regelt der Bewilligungsbescheid.  
 
 
7.5. Bewilligungszeitraum  
 
Die Zuwendung ist für einen Bewilligungszeitraum von mindestens 
einem Jahr gültig. Näheres regelt der Bewilligungsbescheid.  
 
 
7.6. Auszahlung  
 
Die bewilligte Zuwendung kann ausgezahlt werden, sobald die 
Auszahlungsvoraussetzungen gemäß dem Bewilligungsbescheid 
7.6. Auszahlung  
 
Die bewilligte Zuwendung kann ausgezahlt werden, sobald die 
Auszahlungsvoraussetzungen gemäß dem Bewilligungsbescheid

erfüllt sind. Die Auszahlung erfolgt nach Eingang eines 
Mittelabrufes des Zuwendungsempfängers auf einem 
bereitgestellten Vordruck. Der Za hlungseingang ist schriftlich zu 
bestätigen.  
 
 
erfüllt sind. Die Auszahlung erfolgt nach Eingang eines 
Mittelabrufes des Zuwendungsempfängers auf einem 
bereitgestellten Vordruck. Der Zahlungseingang ist schriftlich zu 
bestätigen.  
 
 
8. Verwendungsnachweis  
 
Die bewilligte Zuwendung muss zweckgebunden verwendet und 
belegt werden. Belege sind fünf Jahre aufzubewahren. 
 
Der Bewilligungsbehörde legt der Zuwendungsempfänger einen 
einfachen Verwendungsnachweis vor. Der Verwendungsnachweis 
besteht aus einem zahlenmäßigen Nachweis und einer 
rechtsverbindlichen Erklärung.  
 
Der Verwendungsnachweis ist innerhalb von sechs Monaten nach 
Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch mit Ablauf 
des dritten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monat , 
vorzulegen.  
 
Die Stadt Köln ist berechtigt, die Verwendung der Zuwendung 
durch Einsicht in Bücher und Belege des Zuwendungsnehmers zu 
prüfen. Eine Zuwendung, die nicht zweckgebunden verwendet wird 
oder die tatsächlichen Ausgaben übersteigt, wird vom Träger 
zurückgefordert.  
 
 
8. Verwendungsnachweis  
 
Die bewilligte Zuwendung muss zweckgebunden verwendet und 
belegt werden. Belege sind fünf Jahre aufzubewahren. 
 
Der Bewilligungsbehörde legt der Zuwendungsempfänger einen 
einfachen Verwendungsnachweis vor. Der Verwendungsnachweis 
besteht aus einem zahlenmäßigen Nachweis und einer 
rechtsverbindlichen Erklärung.  
 
Der Verwendungsnachweis ist innerhalb von sechs Monaten nach 
Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch mi t Ablauf 
des dritten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monat , 
vorzulegen.  
 
Die Stadt Köln ist berechtigt, die Verwendung der Zuwendung 
durch Einsicht in Bücher und Belege des Zuwendungsnehmers zu 
prüfen. Eine Zuwendung, die nicht zweckgebunden verwen det wird 
oder die tatsächlichen Ausgaben übersteigt, wird vom Träger 
zurückgefordert.  
 
 
9. In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten  9. In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

Diese Förderrichtlinie tritt ab sofort in Kraft  und wird zum 
31.12.20202024 einer erneuten Revision unterzogen. 
 
 
Diese Förderrichtlinie tritt ab sofort in Kraft  und wird zum 
31.12.2020 einer erneuten Revision unterzogen .

Beratungsverlauf (2)

14.11.2023 Integrationsrat
TOP 8.2 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
28.11.2023 Jugendhilfeausschuss
TOP 2.3.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3019/2023
Typ
Beschlussvorlage Ausschuss
Datum
05.10.2023
Erstellt
18.09.2023 17:32