3019/2023
Aktualisierung der "Geänderten Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für die Einrichtung von neuen bilingualen Kindertageseinrichtungen in Köln"
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Beschlussvorlage Ausschuss
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Dezernat, Dienststelle IV/51/513 Vorlagen-Nummer 3019/2023 Freigabedatum 05.10.2023 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Aktualisierung der "Geänderten Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für die Einrichtung von neuen bilingualen Kindertageseinrichtungen in Köln" Beschlussorgan Jugendhilfeausschuss Gremium Datum Beschluss: Der Jugendhilfeausschuss beschließt die vorliegende „Richtlinie über die Gewährung von Zu- wendungen für die Einrichtung von neuen bilingualen Kindertageseinrichtungen / neuer bilin- gualer Kindertagespflege in Köln“, Stand: 01.08.2023. Die Richtlinie regelt die Vergabe von Fördermitteln an freie Träger und Kindertagespflege für die Neueinrichtung und Qualitätssicherung bilingualer Gruppen und die Förderung der Mehr- sprachigkeit in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege. Diese Fördermittel in Höhe von 264.000 Euro pro Kalenderjahr stehen im Teilplan 0603 Kin- dertagesbetreuung zur Verfügung. Die Summe setzt sich wie folgt zusammen: Für freie Träger/Kindertagespflege/Großtagespflege: 144.000 Euro Für städtische Kitas: 120.000 Euro Integrationsrat 14.11.2023 Jugendhilfeausschuss 28.11.2023 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Die Stadt Köln fördert seit 2017 den Ausbau von bilingualen Gruppen in Kölner Kindertages- einrichtungen und setzt hiermit die KiBiz Empfehlung Mehrsprachigkeit zu fördern gemäß §19; Absatz 1 und 4, KiBiz, NRW, um. Jährlich werden dafür 264.000 Euro für Kindertageseinrichtungen in Köln zur Verfügung ge- stellt. Die Richtlinie über die freiwillige finanzielle Förderung der Stadt Köln unterstützt in ers- ter Linie den mit der Neueinrichtung einer bilingualen Kindertageseinrichtung verbundenen Umstellungsprozess und fördert hierdurch den Ausbau neuer bilingualer Kita-Gruppen in Köln. Nachrangig können, sofern noch Fördermittel vorhanden sind, auch bestehende bilinguale Kindertageseinrichtungen eine Förderung beantragen. Bereits bestehende bilinguale Kinder- tageseinrichtungen sollen durch die Fördermittel bei der weiteren Verfestigung ihrer Konzepte und der Qualifizierung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern unterstützt werden. In der JHA-Sitzung vom 29.11.2022 richtete die FDP-Fraktion mit der Anfrage AN/1715/2022 mehrere Fragen hinsichtlich der Förderung bilingualer Betreuungsmöglichkeiten an die Ver- waltung. Dabei wurde unter anderem angefragt, ob im Bereich der (Groß)tagespflege eben- falls Fördermittel für bilinguale Betreuungskonzepte zur Verfügung stehen. Da die Richtlinie derzeit Kindertageseinrichtungen adressiert, wurde die Anregung beim Antrag auf Änderung der Richtlinie mitaufgenommen. Mit der Aufnahme der Kindertagespflege in die Richtlinie sind künftig die bilinguale Kindertagespflege und die bilinguale Großtagespflege ebenso förderbe- rechtigt. Erläuterungen zur geänderten Beschlussvorlage • Die geänderte Richtlinie benennt neben den Kindertageseinrichtungen auch die Kin- dertagespflege und die Großtagespflege als förderberechtigt. • Zum 1. August 2020 ist die Novelle des KiBiz in Kraft getreten, hiermit bezieht sich die Empfehlung Mehrsprachigkeit zu fördern nun auf die Umsetzung des § 19, Absatz 1 und 4, KiBiz, NRW und nicht mehr auf den § 13c, Absatz 1 und 2, KiBiz, NRW.
Neue Richtlinie Bilinguale Förderung, Stand 1.8.2023
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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für die Einrichtung von neuen bilingualen Kindertageseinrichtungen / neuer bilingualer Kindertagespflege in Köln Stand: 01.08.2023 Allgemeine Bedingungen und Grundsätze zur Förderung von bilingualen Kindertageseinrichtungen / bilingualer Kindertagespflege durch die Stadt Köln Die nachfolgende Richtlinie regelt die Förderung des Ausbaus von bilingualen Kindertageseinrichtungen / bilingualer Kindertagespflege in Köln. Die Stadt Köln unterstützt mit dieser Förderung insbesondere den mit der Neueinrichtung einer bilingualen Kindertageseinrichtung / bilingualer Kindertagespflege verbundenen Umstellungsprozess. Damit soll ein Anreiz für die Träger geschaffen werden, den Ausbau von bilingualen Kindertageseinrichtungen / bilingualer Kindertagespflege in Köln voranzutreiben. Unerheblich ist, ob in der Kindertageseinrichtung / Kindertagespflege eine oder mehrere bilinguale Gruppen angeboten werden. Um die Qualität der Arbeit während der Aufbauphase zu sichern, können die Träger Zuwendungsmittel für Coaching (Kommunikation im Team, Inhalte und Sprache) und die Anschaffung von Materialien beantragen. Dem formlosen Antrag sind eine Konzeption und eine Kostenaufstellung beizufügen. Die Stadt Köln tritt dafür ein, dass in den Kindertageseinrichtungen / in der Kindertagespflege vorkommende Herkunftssprachen der Kinder im bilingualen Konzept berücksichtigt werden. Zur Qualitätssicherung ist es außerdem wünschenswert, dass die geförderte bilinguale Kindertageseinrichtung / bilinguale Kindertagespflege an einem Arbeitskreis für bilinguale Kitas / bilinguale Kindertagespflege teilnehmen. Gleichwohl ist es der Stadt Köln wichtig, dass auch die Qualität der bestehenden bilingualen Kitas / bilingualen Kindertagespflege sichergestellt ist. Bestehende bilinguale Kindertageseinrichtungen und bilinguale Kindertagespflege können daher ebenfalls Fördermittel zur weiteren Qualitätssicherung beantragen. 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage Die Stadt Köln gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen zur Neueinrichtung von bilingualen Kindertageseinrichtungen / bilingualer Kindertagespflege in Umsetzung des § 19, Absatz 1 und 4 , KiBiz, NRW, „Sprachliche Bildung“. Mit dieser Förderung soll insbesondere der Ausbau von bilingualen Kindertageseinrichtungen / bilingualer Kindertagespflege in Köln unterstützt und vorangetrieben werden. Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens vorbehaltlich und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Jeder Träger ist bei einer Förderung verpflichtet, die städtischen Leistungen zur Kenntnis zu bringen: im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit ist in geeigneter Form auf die finanzielle Förderung durch die Stadt hinzuweisen. Sofern diese Richtlinie nichts anderes bestimmt, g elten die jeweils geltenden Förderrichtlinien des Bundes und des Landes Nordrhein -Westfalen (ANBest -P). Abweichend oder ergänzend wird folgendes bestimmt: Die Nummern 1.4, 8.3.1, 8.5 der ANBest -P finden keine Verwendung. 2. Gegenstand der Förderung Gefördert wird vorrangig die Einrichtung von neuen bilingualen Kindertageseinrichtungen / neuer bilingualer Kindertagespflege in Köln. Auf Antrag können auch bereits bestehende bilinguale Kindertageseinrichtungen / bestehende bilinguale Kindertagespflege zur weiteren Verfestigung ihrer Konzepte und Qualifizierung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen Fördermittel beantragen. Außerdem können Fördermittel von der Verwaltung für Kampagnen zur Förderung von Mehrsprachigkeit und Bilingualität in Kindertageseinrichtungen / Kindertagespflege in Form von Flyern, Fortbildungen, trägerübergreifenden Arbeitskreisen und Fachtagen eingesetzt werden. 3. Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfänger sind die örtlichen Träger von Kindertageseinrichtungen / Kindertagespflege der freien Jugendhilfe sowie der örtliche Träger von Kindertageseinrichtungen, Amt für Kinder, Jugend und Familie der Stadt Köln. 4. Zuwendungsvoraussetzungen Förderfähig sind Ausgaben für die Neueinrichtung einer bilingualen Kindertageseinrichtung / einer bilingualen Kindertagespflege und im Rahmen der zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel die unter 2 skizzierten Fördertatbestände. 5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung Die Haushaltsmittel sind begrenzt auf insgesamt 144.000 Euro pro Jahr für die Träger der freien Jugendhilfe sowie 120.000 Euro für die städtischen Kindertageseinrichtungen. 5.1. Zuwendungsart Die städtische Förderung wird als Projektförderung gewährt. 5.2. Form der Zuwendung Die Zuwendung wird in Form der Festbetragsfinanzierung als Zuschuss gewährt. 5.3. Bemessungsgrundlage Für eine neuerrichtete bilinguale Kindertageseinrichtung / bilinguale Großtagespflege kann ein Träger einmalig beantragen: Fachberatung durch einen Personal Coach bis zu 5.000 Euro Unterstützung durch einen Sprachcoach bis zu 5.000 Euro Bilinguales Arbeitsmaterial bis zu 2.000 Euro Für eine neuerrichtete bilinguale Kindertagespflege kann eine Tagespflegeperson einmalig beantragen: Fachberatung durch einen Personal -Coach bis zu 2.500 Euro Unterstützung durch einen Sprach -Coach bis zu 2.500 Euro Bilinguales Arbeitsmaterial bis zu 1.000 Euro 6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen 6.1. Die Mittel können nicht für laufende Personalkosten verwendet werden. 6.2. Die Konzeption muss enthalten , dass : das Immersionsprinzip praktiziert , die Zweitsprache durch Native Speaker oder mit muttersprachlichem Niveau und die sprachliche Bildung im Sin ne des KiBiz und der Bildungsvereinbarungen NRW vermittelt wird. 6.3. Im Rahmen der zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel werden die Mittel auf Antrag bereits bestehenden bilingualen Kindertageseinrichtungen / bestehender bilingualer Kindertagespflege zur weiteren Verfestigung ihrer Konzepte und Qualifizierung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zur Verfügung gestellt. 6.4. Fördermittel, die für die städtischen Kindertageseinrichtungen vorgesehen waren, können von der Verwaltung zur Qualitätssicherung und für Kampagnen zur Förderung von Mehrsprachigkeit und Bilingu alität in Kindertageseinrichtungen / Kindertagespflege in Form von Flyern, Fortbildungen, trägerübergreifenden Arbeitskreisen und Fachtagen eingesetzt werden. 7. Zuwendungsverfahren 7.1. Bewilligungsbehörde Bewilligungsbehörde ist das Amt für Kinder, Jugend und Familie der Stadt Köln, Abteilung Tageseinrichtungen und Tagesbetreuung für Kinder. 7.2. Antragsstellung Die Zuwendung wird vom Antragsteller formlos, postalisch und mit rechtskräftiger Unterschrift versehen, bei der Bewilligungsbehörde beantragt. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen: Konzeption Kostenaufstellung 7.3. Antragsfrist Anträge auf Förderung können fortlaufend gestellt werden. Die Anträge werden nach Eingang bearbeitet. Bis zum 30.09. eines Jahres müssen Fördermittel für Neueinrichtungen beantragt werden. Ab dem 01.10. eines Jahres können die Anträge von bereits bestehenden bilingualen Kindertageseinrichtungen / bestehender bilingualer Kindertagespflege bearbeitet und bewilligt werden. 7.4. Bewilligung Die Zuwendung der Stadt Köln gilt erst mit Erhalt des entsprechenden Bewilligungsbescheides als gewährt. Der Bescheid wird nach Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe bestandskräftig. Die Bestandkraft des Bescheides kann vom Zuwendungsempfänger vorzeitig her beigeführt werden, wenn dieser schriftlich erklärt, dass auf die Einlegung von Rechtsmitteln verzichtet wird. Auflagen und Nebenbestimmungen des Bewilligungsbescheides sind Bestandteil der Zuschussgewährung. Über den bewilligten Zuwendungsbetrag hinaus entsteht auch bei Verteuerungen kein Anspruch auf die Förderung anfallender Mehrkosten. 7.5. Bewilligungszeitraum Die Zuwendung ist für einen Bewilligungszeitraum von mindestens einem Jahr gültig. Näheres regelt der Bewilligungsbescheid. 7.6. Auszahlung Die bewilligte Zuwendung kann ausgezahlt werden, sobald die Auszahlungsvoraussetzungen gemäß dem Bewilligungsbescheid erfüllt sind. Die Auszahlung erfolgt nach Eingang eines Mittelabrufes des Zuwendungsempfängers auf einem bereitgestellten Vordruck. Der Zahlungseingang ist schriftlich zu bestätigen. 8. Verwendungsnachweis Die bewilligte Zuwendung muss zweckgebunden verwendet und bel egt werden. Belege sind fünf Jahre aufzubewahren. Der Bewilligungsbehörde legt der Zuwendungsempfänger einen einfachen Verwendungsnachweis vor. Der Verwendungsnachweis besteht aus einem zahlenmäßigen Nachweis und einer rechtsverbindlichen Erklärung. Der Verwendungsnachweis ist innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monat , vorzulegen. Die Stadt Köln ist berechtigt, die Verwendung der Zuwendung dur ch Einsicht in Bücher und Belege des Zuwendungsnehmers zu prüfen. Eine Zuwendung, die nicht zweckgebunden verwendet wird oder die tatsächlichen Ausgaben übersteigt, wird vom Träger zurückgefordert. 9. In-Kraft-Treten und Außer -Kraft-Treten Diese Förderrichtlinie tritt ab sofort in Kraft und wird zum 31.12.2024 einer erneuten Revision unterzogen.
Tabelle neue und alte Richtlinie
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NEU ALT Geänderte Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für die Einrichtung von neuen bilingualen Kindertageseinrichtungen / neuer bilingualer Kindertagespflege in Köln Stand: 01.10.201808.2023 Geänderte Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für die Einrichtung von neuen bilingualen Kindertageseinrichtungen in Köln Stand: 01.10.2018 Allgemeine Bedingungen und Grundsätze zur Förderung von bilingualen Kindertageseinrichtungen / bilingualer Kindertagespflege durch die Stadt Köln Allgemeine Bedingungen und Grundsätze zur Förderung von bilingualen Kindertageseinrichtungen durch die Stadt Köln Die nachfolgende Richtlinie regelt die Förderung des Ausbaus von bilingualen Kindertageseinrichtungen / bilingualer Kindertagespflege in Köln. Die nachfolgende Richtlinie regelt die Förderung des Ausbaus von bilingualen Kindertageseinrichtungen in Köln. Die Stadt Köln unterstützt mit dieser Förderung insbesondere den mit der Neueinrichtung einer bilingualen Kindertageseinrichtung / bilingualer Kindertagespflege verbundenen Umstellungsprozess. Damit soll ein Anreiz für die Träger geschaffen werden, den Ausbau von bilingualen Kindertageseinrichtungen / bilingualer Kindertagespflege in Köln voranzutreiben. Unerheblich ist, ob in der Kindertageseinrichtung / Kindertagespflege eine oder mehrere bilinguale Gruppen angeboten werden. Die Stadt Köln unterstützt mit dieser Förderung insbesondere den mit der Neueinrichtung ein er bilingualen Kindertageseinrichtung verbundenen Umstellungsprozess. Damit soll ein Anreiz für die Träger geschaffen werden, den Ausbau von bilingualen Kindertageseinrichtungen in Köln voranzutreiben. Unerheblich ist, ob in der Kindertageseinrichtung eine oder mehrere bilinguale Gruppen angeboten werden. Um die Qualität der Arbeit während der Aufbauphase zu sichern, können die Träger Zuwendungsmittel für Coaching (Kommunikation im Team, Inhalte und Sprache) u nd die Anschaffung von Materialien bean tragen. Dem formlosen Antrag ist sind eine Konzeption und eine Kostenaufstellung beizufügen. Die Stadt Köln tritt dafür ein, dass in den Kindertageseinrichtungen / in der Kindertagespflege vorkommende Herkunftssprachen der Kinder im bilingualen Konzept berücksichtigt werden. Zur Qualitätssicherung ist es außerdem wünschenswe rt, dass die geförderten bilingualen Kindertageseinrichtungen geförderte bilinguale Kindertageseinrichtung / bilinguale Kindertagespflege an einem Arbeitskreis für bilinguale Kitas / bilinguale Kindertagespflege teilnehmen. Gleichwohl ist es der Stadt Köln wichtig, dass auch die Qualität der bestehenden bilingualen Kitas / bilingualen Kindertagespflege sichergestellt ist. Bestehende bilinguale Kindertageseinrichtungen und bilinguale Kindertagespflege können daher ebenfalls Fördermittel zur weiteren Qualitätssicherung beantragen. Um die Qualität der Arbeit während der Aufbauphase zu sichern, können die Träger Zuwendungsmittel für Coaching (Kommunikation im Team, Inhalte und Sprache) und die Anschaffung von Materialien beantragen. Dem formlosen Antrag ist eine Konzeption und eine Ko stenaufstellung beizufügen. Die Stadt Köln tritt dafür ein, dass in den Kindertageseinrichtungen vorkommende Herkunftssprachen der Kinder im bilingualen Konzept berücksichtigt werden. Zur Qualitätssicherung ist es außerdem wünschenswert, dass die geförderten bilingualen Kindertageseinrichtungen an einem Arbeitskreis für bilinguale Kitas teilnehmen. Gleichwohl ist es der Stadt Köln wichtig, dass auch die Qualität der bestehenden bilingualen Kitas sichergestellt ist. Bestehende bilinguale Kindertageseinrichtungen können daher ebenfalls Fördermittel zur weiteren Qualitätssicherung beantragen. 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage Die Stadt Köln gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen zur Neueinrichtung von bilingualen 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage Die Stadt Köln gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen zur Neueinrichtung von bilingualen Kindertageseinrichtungen / bilingualer Kindertagespflege in Umsetzung des § 13c19, Absatz 1 und 24, KiBiz, NRW, „Sprachliche Bildung“. Mit dieser Förderung soll insbesondere der Ausbau von bilingualen Kindertageseinrichtungen / bilingualer Kindertagespflege in Köln unterstützt und vorangetrieben werden. Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens vorbehaltlich und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Jeder Träger ist bei einer Förderung verpflichtet, die städtischen Leistungen zur Kenntnis zu bringen: im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit ist in geeigneter Form auf die finanzielle Förderung durch die Stadt hinzuweisen. Sofern diese Richtlinie nichts anderes bestimmt, gelten die jeweils geltenden Förderrichtlinien des Bundes und des Landes Nordrhein - Westfalen (ANBest-P). Abweichend oder ergänzend wird folgendes bestimmt: Die Nummern 1.4, 8. 3.1, 8.5 der ANBest-P finden keine Verwendung. Kindertageseinrichtungen in Umsetzung des § 13c , Absatz 1 und 2, KiBiz, NRW, „Sprachliche Bildung“. Mit dieser Förderung soll insbesondere der Ausbau von bilingualen Kindertageseinrichtungen i n Köln unterstützt und vorangetrieben werden. Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens vorbehaltlich und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Jeder Träger ist bei einer Förderung verpflichtet, die städtischen Leistungen zur Kenntnis zu bri ngen: im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit ist in geeigneter Form auf die finanzielle Förderung durch die Stadt hinzuweisen. Sofern diese Richtlinie nichts anderes bestimmt, gelten die jeweils geltenden Förderrichtlinien des Bundes und des Landes Nordrhei n- Westfalen (ANBest-P). Abweichend oder ergänzend wird folgendes bestimmt: Die Nummern 1.4, 8.3.1, 8.5 der AN Best-P finden keine Verwendung. 2. Gegenstand der Förderung 2. Gegenstand der Förderung Gefördert wird vorrangig die Einrichtung von neuen bilingualen Kindertageseinrichtungen / neuer bilingualer Kindertagespflege in Köln. Auf Antrag können auch bereits bestehenden bilingualen bestehende bilinguale Kindertageseinrichtungen / bestehende bilinguale Kindertagespflege zur weiteren Verfestigung ihrer Konzepte und Qualifizierung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen Fördermittel beantragen. Außerdem können Fördermittel von der Verwaltung für Kampagnen zur Förderung von Mehrsprachigkeit und Bilingualität in Kindertageseinrichtungen / Kindertagespflege in Form von Flyern, Fortbildungen, trägerübergreifenden Arbeitskreisen und Fachtagen eingesetzt werden. Gefördert wird vorrangig die Einrichtung von neuen bilingualen Kindertageseinrichtungen in Köln . Auf Antrag können auch bereits bestehenden bilingualen Kindertageseinrichtungen zur weiteren Verfestigung ihrer Konzepte und Qualifizierung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen Fördermittel beantragen. Außerdem können Fördermittel von der Verwaltung für Kampagnen zur Förderung von Mehrsprachigkeit und Bilingualität in Kindertageseinrichtungen in Form von Flyern, Fortbildungen, trägerübergreifenden Arbeitskreisen und Fachtagen eingesetzt werden. 3. Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfänger sind die örtlichen Träger von Kindertageseinrichtungen / Kindertagespflege der freien Jugendhilfe sowie der örtliche Träger von Kindertageseinrichtungen, Amt für Kinder, Jugendliche Jugend und Familien Familie der Stadt Köln. 3. Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfänger sind die örtlichen Träger von Kindertageseinrichtungen der freien Jugendhilfe sowie der örtliche Träger von Kindertageseinrichtungen, Amt für Kinder, Jugendliche und Familien der Stadt Köln. 4. Zuwendungsvoraussetzungen 4. Zuwendungsvoraussetzungen Förderfähig sind Ausgaben für die Neueinrichtung einer bilingualen Kindertageseinrichtung / einer bilingualen Kindertagespflege und im Rahmen der zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel die unter 2 skizzierten Fördertatbestände. Förderfähig sind Ausgaben für die Neueinrichtung einer bilingualen Kindertageseinrichtung und im Rahmen der zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel die unter 2 skizzierten Fördertatbestände. 5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung Die Haushaltsmittel sind begrenzt auf insgesamt 144.000 Euro pro Jahr für die Träger der freien Jugendhilfe sowie 120.000 Euro für die städtischen Kindertageseinrichtungen. 5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung Die Haushaltsmittel sind begrenzt auf insgesamt 144.000 Euro pro Jahr für die Träger der freien Jugendhilfe sowie 120.000 Euro für die städtischen Kindertageseinrichtungen. 5.1. Zuwendungsart Die städtische Förderung wird als Projektförderung gewährt. 5.1. Zuwendungsart Die städtische Förderung wird als Projektförderung gewährt. 5.2. Form der Zuwendung Die Zuwendung wird in Form der Festbetragsfinanzierung als Zuschuss gewährt. 5.2. Form der Zuwendung Die Zuwendung wird in Form der Festbetragsfin anzierung als Zuschuss gewährt. 5.3. Bemessungsgrundlage Für eine neuerrichtete bilinguale Kindertageseinrichtung / bilinguale Großtagespflege kann ein Träger einmalig beantragen: 5.3. Bemessungsgrundlage Für eine neuerrichtete bilinguale Kindertageseinrichtung kann ein Träger einmalig beantragen: Fachberatung durch einen Personal Coach bis zu 5.000 Euro Unterstützung durch einen Sprachcoach bis zu 5.000 Euro Bilinguales Arbeitsmaterial bis zu 2.000 Euro Für eine neuerrichtete bilinguale Kindertagespflege kann eine Tagespflegeperson einmalig beantragen: Fachberatung durch einen Personal -Coach bis zu 2.500 Euro Unterstützung durch einen Sprach -Coach bis zu 2.500 Euro Bilinguales Arbeitsmaterial bis zu 1.000 Euro Fachberatung durch einen Personal Coach bis zu 5.000 Euro Unterstützung durch einen Sprachcoach bis zu 5.000 Euro Bilinguales Arbeitsmaterial bis zu 2.000 Euro 6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen 6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen 6.1. Die Mittel können nicht für laufende Personalkosten verwendet werden. 6.1. Die Mittel können nicht für laufende P ersonalkosten verwendet werden. 6.2. Die Konzeption muss enthalten, dass: das Immersionsprinzip praktiziert, 6.2. Die Konzeption muss enthalten, dass: das Immersionsprinzip praktiziert, die Zweitsprache durch Native Speaker oder mit muttersprachlichem Niveau und die sprachliche Bildung im Sinne des KiBiz und der Bildungsvereinbarungen NRW vermittelt wird. die Zweitsprache durch Native Speaker oder mit muttersprachlichem Niveau und die sprachliche Bildung im Sinne des KiBiz und der Bildungsvereinbarungen NRW vermittelt wird. 6.3. Im Rahmen der zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel werden die Mittel auf Antrag bereits bestehenden bilingualen Kindertageseinrichtungen / bestehender bilingualer Kindertagespflege zur weiteren Verfestigung ihrer Konzepte und Qualifizierung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zur Verfügung gestellt. 6.3. Im Rahmen der zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel werden die Mittel auf Antrag bereits bestehenden bilingualen Kindertageseinrichtungen zur weiteren Verfestigung ihrer Konzepte und Qualifizierung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zur Verfügung gestellt. 6.4. Fördermittel, die für die städtischen Kindertageseinrichtungen vorgesehen waren, können von der Verwaltung zur Qualitätssicherung und für Kampagnen zur Förderung von Mehrsprachigkeit und Bilingualität in Kindertageseinrichtungen / Kindertagespflege in Form von Flyern, Fortbildungen, trägerübergreifenden Arbeitskreisen und Fachtagen eingesetzt werden. 6.4. Fördermittel, die für die städtischen Kindertageseinrichtungen vorgesehen waren, können von der Verwaltung zur Qualitätssicherung und für Kampagnen zur Förderung von Mehrsprachigkeit und Bilingualität in Kindertageseinrichtungen in Form von Flyern, Fortbildungen, träg erübergreifenden Arbeitskreisen und Fachtagen eingesetzt werden. 7. Zuwendungsverfahren 7. Zuwendungsverfahren 7.1. Bewilligungsbehörde 7.1. Bewilligungsbehörde Bewilligungsbehörde ist das Amt für Kinder, Jugend und Familie der Stadt Köln, Abteilung Tageseinrichtungen und Tagesbetreuung für Kinder. Bewilligungsbehörde ist das Amt für Kinder, Jugend und Familie der Stadt Köln, Abteilung Tageseinrichtungen und Tagesbetreuung für Kinder. 7.2. Antragsstellung Die Zuwendung wird vom Antragsteller formlos, postalisch und mit rechtskräftiger Unterschrift versehen, bei der Bewilligungsbehörde beantragt. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen: Konzeption Kostenaufstellung 7.2. Antragsstellung Die Zuwendung wird vom Antragsteller formlos, postalisch und mit rechtskräftiger Unterschrift versehen, bei der Bewilligungsbehörde beantragt. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen: Konzeption Kostenaufstellung 7.3. Antragsfrist Anträge auf Förderung können fortlaufend gestellt werden. Die Anträge werden nach Eingang bearbeitet. Bis zum 30.09. eines Jahres müssen Fördermittel für Neueinrichtungen beantragt werden. Ab dem 01.10. eines Jahres können die Anträge von bereits bestehenden bilingualen Kindertageseinrichtungen / bestehender bilingualer Kindertagespflege bearbeitet und bewilligt werden. 7.3. Antragsfrist Anträge auf Förderung können fortlaufend gestellt werden. Die Anträge werden nach Eingang bearbeitet. Bis zum 30.09. eines Jahres müssen Fördermittel für Neueinrichtungen beantragt werden. Ab dem 01.10. eines Jahres können die Anträge von bereits bestehenden bilingualen Kindertageseinrichtungen bearbeitet und bewilligt werden. 7.4. Bewilligung Die Zuwendung der Stadt Köln gilt erst mit Erhalt des entsprechenden Bewilligungsbescheides als gewährt. Der Bescheid wird nach Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe bestandskräftig. Die Bestandkraft des Bescheides kann vom Zuwendungsempfänger vorzeitig herbeigeführt werden, wenn dieser schriftlich erklärt, dass auf die Einlegung von Rechtsmitteln verzichtet wird. Auflagen und Nebenbestimmungen des Bewilligungsbescheides sind Bestandteil der Zuschussgewährung. Über den bewilligten Zuwendungsbetrag hinaus entsteht auch bei Verteuerungen kein Anspruch auf die Förderung anfallender Mehrkosten. 7.4. Bewilligung Die Zuwendung der Stadt Köln gilt erst mit Erhalt des entsprechenden Bewilligungsbescheides als gewäh rt. Der Bescheid wird nach Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe bestandskräftig. Die Bestandkraft des Bescheides kann vom Zuwendungsempfänger vorzeitig herbeigeführt werden, wenn dieser schriftlich erklärt, dass auf die Einlegung von Rechtsmitteln verzichtet wird. Auflagen und Nebenbestimmungen des Bewilligungsbescheides sind Bestandteil der Zuschussgewährung. Über den bewilligten Zuwendungsbetrag hinaus entsteht auch bei Verteuerungen kein Anspruch auf die Förderung anfallender Mehrkosten. 7.5. Bewilligungszeitraum Die Zuwendung ist für einen Bewilligungszeitraum von mindestens einem Jahr gültig. Näheres regelt der Bewilligungsbescheid. 7.5. Bewilligungszeitraum Die Zuwendung ist für einen Bewilligungszeitraum von mindestens einem Jahr gültig. Näheres regelt der Bewilligungsbescheid. 7.6. Auszahlung Die bewilligte Zuwendung kann ausgezahlt werden, sobald die Auszahlungsvoraussetzungen gemäß dem Bewilligungsbescheid 7.6. Auszahlung Die bewilligte Zuwendung kann ausgezahlt werden, sobald die Auszahlungsvoraussetzungen gemäß dem Bewilligungsbescheid erfüllt sind. Die Auszahlung erfolgt nach Eingang eines Mittelabrufes des Zuwendungsempfängers auf einem bereitgestellten Vordruck. Der Za hlungseingang ist schriftlich zu bestätigen. erfüllt sind. Die Auszahlung erfolgt nach Eingang eines Mittelabrufes des Zuwendungsempfängers auf einem bereitgestellten Vordruck. Der Zahlungseingang ist schriftlich zu bestätigen. 8. Verwendungsnachweis Die bewilligte Zuwendung muss zweckgebunden verwendet und belegt werden. Belege sind fünf Jahre aufzubewahren. Der Bewilligungsbehörde legt der Zuwendungsempfänger einen einfachen Verwendungsnachweis vor. Der Verwendungsnachweis besteht aus einem zahlenmäßigen Nachweis und einer rechtsverbindlichen Erklärung. Der Verwendungsnachweis ist innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monat , vorzulegen. Die Stadt Köln ist berechtigt, die Verwendung der Zuwendung durch Einsicht in Bücher und Belege des Zuwendungsnehmers zu prüfen. Eine Zuwendung, die nicht zweckgebunden verwendet wird oder die tatsächlichen Ausgaben übersteigt, wird vom Träger zurückgefordert. 8. Verwendungsnachweis Die bewilligte Zuwendung muss zweckgebunden verwendet und belegt werden. Belege sind fünf Jahre aufzubewahren. Der Bewilligungsbehörde legt der Zuwendungsempfänger einen einfachen Verwendungsnachweis vor. Der Verwendungsnachweis besteht aus einem zahlenmäßigen Nachweis und einer rechtsverbindlichen Erklärung. Der Verwendungsnachweis ist innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch mi t Ablauf des dritten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monat , vorzulegen. Die Stadt Köln ist berechtigt, die Verwendung der Zuwendung durch Einsicht in Bücher und Belege des Zuwendungsnehmers zu prüfen. Eine Zuwendung, die nicht zweckgebunden verwen det wird oder die tatsächlichen Ausgaben übersteigt, wird vom Träger zurückgefordert. 9. In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten 9. In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten Diese Förderrichtlinie tritt ab sofort in Kraft und wird zum 31.12.20202024 einer erneuten Revision unterzogen. Diese Förderrichtlinie tritt ab sofort in Kraft und wird zum 31.12.2020 einer erneuten Revision unterzogen .
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3019/2023
- Typ
- Beschlussvorlage Ausschuss
- Datum
- 05.10.2023
- Erstellt
- 18.09.2023 17:32