1477/2020
Dienstzeiten der Verkehrsüberwachung
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Stellungnahme zu einem Antrag (BV)
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle I/32/324 Vorlagen-Nummer 1477/2020 Stellungnahme zu einem Antrag öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 04.06.2020 Dienstzeiten der Verkehrsüberwachung In der Sitzung der BV 1 am 27.04.2020 hat die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen unter TOP 5.2.1 ei- nen Antrag (AN/0251/2020) zur Neuregelung der Arbeitszeiten der Verkehrsüberwachung gestellt: Die Verwaltung wird beauftragt, die Dienstzeiten der Verkehrsüberwachung so neu zu regeln, dass eine Überwachung des ruhenden Verkehrs über den kompletten Zeitraum der Parkraumbewirtschaf- tung und bei besonderen Veranstaltungen, z.B. in der Lanxess-Arena oder im Rahmen der Köln- Messe, bis zu deren Ende, durch das Ordnungsamt der Stadt Köln sichergestellt wird. Entgegen der von der Verwaltung in der Mitteilung 3664/2019 gemachten Behauptungen sieht sich die Polizei Köln nicht zuständig für die reguläre Überwachung des ruhenden Verkehrs außerhalb der Dienstzeiten der VKÜ, sondern teilt vielmehr mit: „Die Polizei Köln entscheidet nach eigenem Ermes- sen, ob und wann sie Ordnungswidrigkeiten im ruhenden Straßenverkehr verfolgt. Handlungsleitend sind dabei die weiteren Aufgaben der Polizei, vorrangig die subsidiäre Gefahrenabwehr sowie die Verhütung und Verfolgung von Straftaten. Diese Aufgaben lassen eine Überwachung des ruhenden Straßenverkehrs in aller Regel nicht zu.“ Stellungnahme der Verwaltung: In der Sitzung am 28.11.2019 hat die Verwaltung auf Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen die Dienstzeitenregelungen beim Ordnungs- und Verkehrsdienst erläutert. Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen beauftragt nun die Verwaltung, die Dienstzeiten der Verkehrs- überwachung neu zu regeln, um vorrangig im Stadtteil Deutz die Ahndung von Parkverstößen z.B. bei Veranstaltungen sicherzustellen. Die Verkehrsüberwachungskräfte befinden sich montags bis donnerstags von 07:00 Uhr bis 23:00 Uhr, freitags von 07:00 Uhr bis 24:00 Uhr, samstags von 09:00 Uhr bis 24:00 Uhr und sonntags in der Zeit von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr im Dienst. Für den Stadtbezirk 1 stehen der Verkehrsüberwachung insgesamt mehr als 80 Mitarbeitende zur Verfügung. In Deutz sind hiervon dauerhaft im regulären Dienstablauf 14 Mitarbeitende in Einzel- o- der Doppelstreifen (z.B. abends) eingesetzt. . Durch die Messe, die Lanxess-Arena und diverse andere Veranstaltungen an der Rheinpromenade gibt es in Deutz eine hohe Besucherzahl und damit verbunden ein entsprechend hohes Fahrzeugauf- kommen. Hierdurch entsteht ein großer Parkplatzbedarf, da trotz guter Anbindung an den ÖPNV, erfahrungsgemäß viele Besucher*innen das eigene Auto nutzen. Veranstaltungen enden in der Regel zwischen 22.00 und 23.00 Uhr, dieser Zeitraum ist durch die Einsatzzeiten abgedeckt. Sonntags wer- den, bei erkennbarem sehr hohem Bedarf, zusätzliche Kräfte auch noch nach 18.00 Uhr eingesetzt. Es ist nicht möglich, Mitarbeitende des Verkehrsdienstes aus anderen Überwachungsbezirken und damit Stadtteilen in Deutz einzusetzen, da auch dort ein hoher Bedarf an Kontrollen durch den Ver- 2 kehrsdienst besteht und dieser nicht einseitig reduziert werden kann. Es gibt im gesamten Stadtgebiet Köln eine sehr hohe Anzahl von Überwachungsschwerpunkten die Berücksichtigung finden müssen. In allen Bezirken finden zudem - insbesondere von Mai bis September - Veranstaltungen unterschied- licher Größenordnungen statt, die ebenfalls berücksichtigt werden müssen. Der Verkehrsdienst ist über alle stattfindenden Veranstaltungen im gesamten Stadtgebiet frühzeitig informiert und koordiniert die Einsätze entsprechend. Eine Neuregelung der Dienstzeiten, auch für den Stadtteil Deutz, ist mit dem zurzeit vorhandenen Personal nicht umsetzbar. Hinzu kommt, dass die Aussagen der Verwaltung in der Mitteilung 3664/2019 nicht nur sachlich, son- dern auch rechtlich zutreffen. Die Aussage der Polizei widerspricht diesen Erläuterungen nicht, so dass kein rechtsfreier Raum ent- steht. Es gilt unverändert die Allzuständigkeit der Polizei, auch bei der Überwachung des ruhenden Verkehrs, wenngleich das Hauptaugenmerk der Polizei außerhalb der Dienstzeiten des Verkehrs- dienstes nachvollziehbar im strafrechtlichen Bereich liegt. Es gilt sowohl für die Polizei als auch für das Ordnungsamt bei der Verfolgung von Ordnungswidrig- keiten (wie bei Verstößen im ruhenden Verkehr) das sogenannte Opportunitätsprinzip. Dies bedeutet im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens entscheiden zu können, ob, wann und mit welchen Maß- nahmen Ordnungswidrigkeiten verfolgt werden.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1477/2020
- Typ
- Stellungnahme zu einem Antrag (BV)
- Datum
- 20.05.2020
- Erstellt
- 18.05.2020 12:48