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1477/2020

Dienstzeiten der Verkehrsüberwachung

Stellungnahme zu einem Antrag (BV) 20.05.2020

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 1 (Innenstadt), Sitzung am 04.06.2020, TOP 9.15

Stellungnahme zu einem Antrag (BV)

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Stellungnahme zu einem Antrag (BV)

4620 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
I/32/324 
 
Vorlagen-Nummer 
 1477/2020 
Stellungnahme zu einem Antrag 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 04.06.2020 
 
Dienstzeiten der Verkehrsüberwachung 
In der Sitzung der BV 1 am 27.04.2020 hat die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen unter TOP 5.2.1 ei-
nen Antrag (AN/0251/2020) zur Neuregelung der Arbeitszeiten der Verkehrsüberwachung gestellt:  
 
Die Verwaltung wird beauftragt, die Dienstzeiten der Verkehrsüberwachung so neu zu regeln, dass 
eine Überwachung des ruhenden Verkehrs über den kompletten Zeitraum der Parkraumbewirtschaf-
tung und bei besonderen Veranstaltungen, z.B. in der Lanxess-Arena oder im Rahmen der Köln-
Messe, bis zu deren Ende, durch das Ordnungsamt der Stadt Köln sichergestellt wird.  
Entgegen der von der Verwaltung in der Mitteilung 3664/2019 gemachten Behauptungen sieht sich 
die Polizei Köln nicht zuständig für die reguläre Überwachung des ruhenden Verkehrs außerhalb der 
Dienstzeiten der VKÜ, sondern teilt vielmehr mit: „Die Polizei Köln entscheidet nach eigenem Ermes-
sen, ob und wann sie Ordnungswidrigkeiten im ruhenden Straßenverkehr verfolgt. Handlungsleitend 
sind dabei die weiteren Aufgaben der Polizei, vorrangig die subsidiäre Gefahrenabwehr sowie die 
Verhütung und Verfolgung von Straftaten. Diese Aufgaben lassen eine Überwachung des ruhenden 
Straßenverkehrs in aller Regel nicht zu.“ 
 
Stellungnahme der Verwaltung:  
 
In der Sitzung am 28.11.2019 hat die Verwaltung auf Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen die 
Dienstzeitenregelungen beim Ordnungs- und Verkehrsdienst erläutert.  
Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen beauftragt nun die Verwaltung, die Dienstzeiten der Verkehrs-
überwachung neu zu regeln, um vorrangig im Stadtteil Deutz die Ahndung von Parkverstößen z.B. bei 
Veranstaltungen sicherzustellen.  
 
Die Verkehrsüberwachungskräfte befinden sich montags bis donnerstags von 07:00 Uhr bis 23:00 
Uhr, freitags von 07:00 Uhr bis 24:00 Uhr, samstags von 09:00 Uhr bis 24:00 Uhr und sonntags in der 
Zeit von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr im Dienst. 
 
Für den Stadtbezirk 1 stehen der Verkehrsüberwachung insgesamt mehr als 80 Mitarbeitende zur 
Verfügung. In Deutz sind hiervon dauerhaft im regulären Dienstablauf 14 Mitarbeitende in Einzel- o-
der Doppelstreifen (z.B. abends) eingesetzt.  
. 
Durch die Messe, die Lanxess-Arena und diverse andere Veranstaltungen an der Rheinpromenade 
gibt es in Deutz eine hohe Besucherzahl und damit verbunden ein entsprechend hohes Fahrzeugauf-
kommen. Hierdurch entsteht ein großer Parkplatzbedarf, da trotz guter Anbindung an den ÖPNV, 
erfahrungsgemäß viele Besucher*innen das eigene Auto nutzen. Veranstaltungen enden in der Regel 
zwischen 22.00 und 23.00 Uhr, dieser Zeitraum ist durch die Einsatzzeiten abgedeckt. Sonntags wer-
den, bei erkennbarem sehr hohem Bedarf, zusätzliche Kräfte auch noch nach 18.00 Uhr eingesetzt.  
 
Es ist nicht möglich, Mitarbeitende des Verkehrsdienstes aus anderen Überwachungsbezirken und 
damit Stadtteilen in Deutz einzusetzen, da auch dort ein hoher Bedarf an Kontrollen durch den Ver-

2 
 
kehrsdienst besteht und dieser nicht einseitig reduziert werden kann. Es gibt im gesamten Stadtgebiet 
Köln eine sehr hohe Anzahl von Überwachungsschwerpunkten die Berücksichtigung finden müssen.  
 
In allen Bezirken finden zudem - insbesondere von Mai bis September - Veranstaltungen unterschied-
licher Größenordnungen statt, die ebenfalls berücksichtigt werden müssen.   
Der Verkehrsdienst ist über alle stattfindenden Veranstaltungen im gesamten Stadtgebiet frühzeitig 
informiert und koordiniert die Einsätze entsprechend.  
 
Eine Neuregelung der Dienstzeiten, auch für den Stadtteil Deutz, ist mit dem zurzeit vorhandenen 
Personal nicht umsetzbar.  
 
Hinzu kommt, dass die Aussagen der Verwaltung in der Mitteilung 3664/2019 nicht nur sachlich, son-
dern auch rechtlich zutreffen. 
 
Die Aussage der Polizei widerspricht diesen Erläuterungen nicht, so dass kein rechtsfreier Raum ent-
steht. Es gilt unverändert die Allzuständigkeit der Polizei, auch bei der Überwachung des ruhenden 
Verkehrs, wenngleich das Hauptaugenmerk der Polizei außerhalb der Dienstzeiten des Verkehrs-
dienstes nachvollziehbar im strafrechtlichen Bereich liegt.  
 
Es gilt sowohl für die Polizei als auch für das Ordnungsamt bei der Verfolgung von Ordnungswidrig-
keiten (wie bei Verstößen im ruhenden Verkehr) das sogenannte Opportunitätsprinzip. Dies bedeutet 
im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens entscheiden zu können, ob, wann und mit welchen Maß-
nahmen Ordnungswidrigkeiten verfolgt werden.

Beratungsverlauf (1)

04.06.2020 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt)
TOP 9.15 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

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Details

Aktenzeichen
1477/2020
Typ
Stellungnahme zu einem Antrag (BV)
Datum
20.05.2020
Erstellt
18.05.2020 12:48