3309/2022
Betrieb eines Schrotthandels im Bereich Wikinger Str./ Porzer Str. in Rath Heumar
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Beantwortung einer Anfrage (BV)
2529 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VIII/57/572 Vorlagen-Nummer 3309/2022 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 8 (Kalk) 20.10.2022 Betrieb eines Schrotthandels im Bereich Wikinger Str./ Porzer Str. in Rath Heumar Die Antwort der Verwaltung mit Vorlage 0442/2022 nimmt der Bezirksvertreter Herr Krems (SPD-Fraktion) zur Kenntnis, merkt aber an, dass es wohl einerseits eine Baugenehmigungen für den Betrieb dort gibt, andererseits, so wurde die Ausführung der Verwaltung verstanden, gibt es offensichtliche Abweichungen auch im entsprechenden Betrieb und diese müssen in der Baugenehmigung angepasst werden. Vor diesem Hintergrund stellt er folgende Rückfra- gen an die Verwaltung: 1. Wie ist der Stand des Baugenehmigungsverfahrens? Wann ist mit dem Abschluss zu rechnen? 2. Sind denn vom Betreiber Gutachten zu den Umweltauswirkungen, also Lärm, Abwas- ser, Gerüche etc vorgelegt worden und was sind die wesentlichen Aussagen in diesem Gutachten? Die Verwaltung beantwortet die Rückfragen wie folgt: Zu 1. Die Genehmigung kann grundsätzlich erteilt werden. Als letzter Schritt setzt sich die Verwaltung dafür ein, die Firma Segula zur Vorlage einer für den Bauantrag notwendigen, konkreten Betriebsbeschreibung zu überzeugen, die eine größt- mögliche Nachvollziehbarkeit zu dem tatsächlichen Betrieb aufweist. Da die Firma Segula ne- ben dem Bauantrag „Schrotthandel“ ein Gewerbe zum Handel mit Kraftfahrzeugen und Haus- haltsgeräten angemeldet hat, gilt es, eine illegale Vermischung von Altfahrzeugen und Elekt- roschrott mit dem gewöhnlichen Schrotthandel tatsächlich und rechtlich auszuschließen. Nach Vorlage einer nachvollziehbaren Betriebsbeschreibung samt der entsprechenden Pläne steht aus fachlicher Sicht der Unteren Immissionsschutz-, Wasser- und Abfallwirtschaftsbe- hörde im Umwelt- und Verbraucherschutzamt der Baugenehmigung nichts mehr im Wege. Zu 2. Es existiert ein Lärmgutachten, das nachvollziehbar darlegt, dass der Betrieb die Immissions- richtwerte einhalten kann. Die Abwassersituation musste aufgrund des Schadereignisses in 2019 neu geplant werden, da die Kanalsituation für ein Gewerbegebiet völlig unzureichend ist. Ein Geruchsgutachten existiert nicht. Da die gehandhabten Stoffe (Metallschrott ohne Anhaf- tungen) keinen Geruch entwickeln, ist dies auch nicht notwendig. Weitere Gutachten existieren nicht und sind aus Sicht der Verwatlung nicht erforderlich.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungOrte (1)
- Porzer Straße
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Details
- Aktenzeichen
- 3309/2022
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (BV)
- Datum
- 10.10.2022
- Erstellt
- 07.10.2022 18:03