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0774/2017

Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR (StEB)

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 20.04.2017

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 18.05.2017, TOP 6.2.1

Beschlussvorlage Rat

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Anlage 1_Kalkulation

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Anlage 3, Auszug UG vom 04.05.2017

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Ansehen

Anlage 2_Änderung der Abwassergebührensatzung für 2017

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Ansehen

Beschlussvorlage Rat

3262 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
II/20/201/2 
 
Vorlagen-Nummer 
 0774/2017 
Freigabedatum 
20.04.2017 
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR (StEB)  
Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Kommunalunternehmens 
Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR über die Erhebung von Gebühren für die 
Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage sowie 
für die Entsorgung von Schmutzwassergruben - Abwassergebührensatzung - vom 20.12.2016 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat der Stadt Köln 
 
- nimmt die Kalkulation der Tarife 2.4 und 2.5 für das Jahr 2017 (Anlage 1) zur Kenntnis. 
 
- Der Rat stimmt der Änderung der Satzung des Kommunalunternehmens Stadtentwässe-
rungsbetriebe Köln, AöR über die Erhebung von Gebühren für die Entwässerung der Grund-
stücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage sowie für die Entsorgung von 
Schmutzwassergruben - Abwassergebührensatzung - vom 20.12.2016 zu. (Anlage 2)  
 
Ausschuss für Umwelt und Grün 04.05.2017 
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 08.05.2017 
Finanzausschuss 15.05.2017 
Rat 18.05.2017

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 
Begründung 
Die Stadtentwässerungsbetriebe Köln, Anstalt des öffentlichen Rechts (StEB) sind gemäß 
§ 3 Absatz 1 der Satzung für das Kommunalunternehmen Stadtentwässerungsbetriebe Köln, Anstalt 
des öffentlichen Rechts der Stadt Köln (StEB-Satzung) berechtigt, Satzungen für das ihnen übertra-
gene Aufgabengebiet der Abwasserbeseitigung zu erlassen. Der Verwaltungsrat der StEB unterliegt 
in diesen Fällen gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 der StEB-Satzung in Verbindung mit § 114 a GO NRW den 
Weisungen des Rates der Stadt Köln. 
 
Am 20.12.2016 wurde die Abwassergebührensatzung für das Jahr 2017 durch den Rat der Stadt Köln 
beschlossen und trat am 01.01.2017 in Kraft.  
 
Bei der Erstellung der textlichen Fassung der Abwassergebührensatzung wurde versäumt, die neuen 
Gebührentarife für die Entsorgung der Schmutzwassergruben nach der Schmutzwassergrubensat-
zung, nämlich 2.4 ,,Mehraufwand nach § 6 Abs. 2" und 2.5 ,,Leerfahrten" (siehe §§ 6, 7 und 8 der 
Satzung) in die Kalkulation zu integrieren. Hierdurch wurden die neuen Gebührentarife nicht in den 
Gebührentarif der Abwassergebührensatzung aufgenommen. 
 
Ohne die Regelung zu den Gebührentarifen können die neuen Abwassergebührenregelungen nicht 
umgesetzt werden. Das rückwirkende Inkrafttreten der Gebührentarife ist zulässig, da die textlichen 
Festlegungen zur Bemessungsgrundlage und zur Berechnung dieser Gebührentarife bereits in der 
Abwassergebührensatzung 2017 enthalten sind und somit kein schutzwürdiges Vertrauen des Bür-
gers im Hinblick auf eine Nichtgeltendmachung der neuen Gebührentarife entstehen konnte. Die Tari-
fe sind daher rückwirkend zum 01.01.2017 zu ergänzen.  
 
Weiterhin ist eine Korrektur des § 2 Abs. 2 b) erforderlich, da bei der Einfügung des neuen Absat-
zes 4 in § 4 keine Berichtigung der Bezugnahme in § 2 Abs. 2 b) auf § 4 Absatz 6 in nun neu § 4 Ab-
satz 7 erfolgte. 
 
Der Beschluss zur Satzungsänderung erfolgt in der Sitzung des Verwaltungsrates der StEB am 
03.05.2017. 
 
 
Anlagen

Anlage 1_Kalkulation

2638 Zeichen

Anlage 1 
Kalkulation 
 
Am 20.12.2016 wurde die Abwassergebührensatzung für das Jahr 2017 durch den Rat der 
Stadt Köln beschlossen und trat am 01 .01.2017 in Kraft. Dabei sind folgende Änderungen 
der §§ 6 und 7 der Abwassergebührensatzung beschlossen worden: 
 
In § 6 wurde neu aufgenommen: 
(2) Die Gebühr erhöht sich um den Mehraufwand, der dadurch entsteht, dass die 
Grundstücksentwässerungsanlage entgegen § 7 Absatz 3 
Schmutzwassergrubensatzung nicht so angelegt ist, dass das Entsorgungsfahrzeug 
ungehindert an- und abfahren und die Grundstücksentwässerungsanlage 
unverzüglich ohne zusätzliche Vorkehrungen entleeren kann (z.B. 
überdurchschnittliche Schlauchlängen, schwierige Anfahrten, Schiffsentsorgungen, 
zusätzlicher Fahrer). 
 
(3) Für Leerfahrten ohne Entsorgung von Abwasser oder Fäkalschlamm entsteht in den 
Fällen, in denen trotz Terminvereinbarung, ohne ein Verschulden der 
Entsorgungsfirma, die Grundstücksentwässerungsanlage nicht geleert werden 
konnte, eine Gebühr für die Leerfahrt. 
 
In § 7 wurde neu aufgenommen: 
(2) Der Mehraufwand nach § 6 Absatz 2 wird als Euro-Betrag pro Stunde berechnet. 
Maßgebend bei der Berechnung der Gebühr ist der tatsächliche Zeitaufwand. Der 
zeitliche Mehraufwand ist vom Anschluss- und Benutzungspflichtigen oder dessen 
Vertreter auf dem mitgeführten Begleitschein schriftlich zu bestätigen.  
(3)  Der Zuschlag für Leerfahrten wird als Euro-Betrag pro Leerfahrt berechnet.  
 
Der Gebührentarif 2.4 umfasst den Mehraufwand bei der Entsorgung von 
Schmutzwassergruben, der dadurch entsteht, dass die Grundstücksentwässerungsanlage 
entgegen § 7 Absatz 3 der Schmutzwassergrubensatzung nicht so angelegt ist, dass das 
Entsorgungsfahrzeug ungehindert an- und abfahren und die 
Grundstücksentwässerungsanlage unverzüglich ohne zusätzliche Vorkehrungen entleeren 
kann (z.B. Schlauchlänge, schwierige Anfahrten, Schiffsentsorgungen, zusätzlicher Fahrer).  
Für den Gebührentarif 2.4 wurden die Kosten für diese Leistungen aus dem Abfuhrvertrag 
mit dem Fäkalunternehmen entnommen. Der Gebührentarif 2.4 ist danach auf 116,62 € 
festzusetzen.  
 
Der Gebührentarif 2.5 umfasst die Leerfahrten ohne Entsorgung von Abwasser oder 
Fäkalschlamm, in den Fällen in denen trotz einer Terminvereinbarung, ohne ein Verschulden 
der Entsorgungsfirma die Grundstücksanlage nicht geleert wird. Für den Gebührentarif 2.5 
wurden die Kosten ebenfalls aus dem Abfuhrvertrag mit dem Fäkalunternehmen 
entnommen. Der Gebührentarif 2.5 ist danach auf 116,62 € festzusetzen. 
 
Tarife  2017 
2.4 Mehraufwand nach § 6 Abs. 2 je angefangene Stunde      116,62 € / h 
2.5 Leerfahrten 116,62 €

Anlage 3, Auszug UG vom 04.05.2017

2570 Zeichen

Anlage 3 
 
 
 
Geschäftsführung  
Ausschuss für Umwelt und Grün 
Frau Bültge-Oswald 
Telefon:  (0221) 221-23702  
E-Mail:  barbara.bueltge-oswald@stadt-koeln.de 
Datum: 08.05.2017 
Auszug 
aus dem Entwurf der Niederschrift der Sitzung des Ausschusses 
Umwelt und Grün vom 04.05.2017 
öffentlich 
4.17 Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR (StEB)  
Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Kommunalunternehmens 
Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR über die Erhebung von Gebüh-
ren für die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die 
öffentliche Abwasseranlage sowie für die Entsorgung von Schmutz-
wassergruben - Abwassergebührensatzung - vom 20.12.2016 
0774/2017 
SB Herr Dr. Albach beantragt, den Beschlusstext dahingehend zu ändern, dass die 
Gebührensatzung erst am Tag nach der Beschlussfassung durch den Rat, und nicht 
rückwirkend, in Kraft tritt. 
Er begründet dies damit, dass die Leistung zwar in der Satzung aufgeführt sei - aber 
ohne den Preis. Das wäre so, als ob Zalando im Internet Schuhe anböte ohne den 
Preis zu nennen. In so einem Fall würde keiner bestellen. Wenn Zalando aber ein 
Monopol hätte, käme man nicht drum herum. Daher sei analog der Verwaltungsvor-
schlag bezüglich der Entleerung von Schutzgruben ein unfaires Ausnutzen eines 
Monopols. 
RM Frau Frebel entgegnet, dass der Verwaltungsrates der StEB bereits in der Sit-
zung am 03.05.2017 den Beschluss zur Satzungsänderung gefasst habe. 
 Zunächst stellt der Ausschussvorsitzende den von SB Herrn Dr. Albach mündlich 
beantragten Ergänzungstext zur Abstimmung: 
Beschluss: 
Die Satzung tritt erst am Tag nach der Beschlussfassung durch den Rat in 
Kraft. 
Abstimmungsergebnis: 
Mehrheitlich abgelehnt mit den Stimmen der SPD-Fraktion, der CDU-Fraktion und 
der Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen gegen die Stimmen der FDP-Fraktion und der 
Fraktion Die Linke.

 Anschließend stellt er die Verwaltungsvorlage zur Abstimmung: 
Beschluss: 
Der Ausschuss Umwelt und Grün empfiehlt dem Rat, folgenden Beschluss zu fas-
sen: 
Beschluss: 
Der Rat der Stadt Köln 
 
- nimmt die Kalkulation der Tarife 2.4 und 2.5 für das Jahr 2017 (Anlage 1) zur 
Kenntnis. 
 
- Der Rat stimmt der Änderung der Satzung des Kommunalunternehmens 
Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR über die Erhebung von Gebühren für 
die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Ab-
wasseranlage sowie für die Entsorgung von Schmutzwassergruben - Abwass-
ergebührensatzung - vom 20.12.2016 zu. (Anlage 2)  
Abstimmungsergebnis: 
Mehrheitlich zugestimmt gegen die Stimmen der FDP-Fraktion.

Anlage 2_Änderung der Abwassergebührensatzung für 2017

2421 Zeichen

Anlage 2 
Änderung der Abwassergebührensatzung für 2017 
 
1. Satzung zur Änderung der Satzung des Kommunalunternehmens 
Stadtentwässerungsbetriebe Köln, Anstalt des öffentlichen Rechts über die Erhebung von 
Gebühren für die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche 
Abwasseranlage sowie für die Entsorgung von Schmutzwassergruben –
Abwassergebührensatzung (AbwGebS) vom 20. Dezember 2016 
- vom    Mai/Jun 2017 – 
 
Der Verwaltungsrat des Kommunalunternehmens Stadtentwässerungsbetriebe Köln, Anstalt 
des öffentlichen Rechts (AöR) hat in seiner Sitzung am 03. Mai 2017 aufgrund der §§ 2, 4, 5, 
6, 7, 12 und 20 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG 
NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S.712), der §§ 7, 77 und 114 a der 
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666) 
und des § 54 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG) in der Fassung 
der Bekanntmachung vom 8. Juli 2016 (GV NRW S. 539) in Verbindung mit der Satzung für 
das Kommunalunternehmen Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR der Stadt Köln vom 
5. November 2009 (Abl. Stadt Köln 2009, S. 1174 ff.) und der Abwassersatzung des 
Kommunalunternehmens Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR vom 3. Dezember 2010 
(Abl. Stadt Köln 2010, S. 1226 ff.) und der Schmutzwassergrubensatzung des 
Kommunalunternehmens Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR vom 25. September 2001 
(Abl. Stadt Köln 2001, S. 465) - jeweils in der geltenden Fassung - diese Satzung 
beschlossen. 
 
1. In § 2 Abs. 2 b) wird 
„b) in den Fällen des § 4 Absatz 6 Buchstabe c) die eingeleitete Menge sowie bei Einleitung 
durch Transportfahrzeuge in ein Klärwerk die angelieferte Menge  
ersetzt durch  
„b) in den Fällen des § 4 Absatz 7 Buchstabe c) die eingeleitete Menge sowie bei Einleitung 
durch Transportfahrzeuge in ein Klärwerk die angelieferte Menge  
 
 
2. lm Gebührentarif zur Satzung des Kommunalunternehmens 
Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR über die Erhebung für die Entwässerung der

Anlage 2 
Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage sowie für die 
Entsorgung von Schmutzwassergruben vom 20.12.2016 werden ergänzt: 
 
2.4 Mehraufwand nach § 6 Abs. 2 je angefangene Stunde    116,62 € /h 
2.5 Leerfahrten 116,62 € 
 
 
3. § 25 Inkrafttreten wird wie folgt ergänzt: 
 
,,Die Änderungen der Satzung treten rückwirkend zum 01.Januar 2017 in Kraft."

Beratungsverlauf (4)

04.05.2017 Ausschuss Klima, Umwelt und Grün
TOP 4.17 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
08.05.2017 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales
TOP 10.3 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
15.05.2017 Finanzausschuss
TOP 12.14 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
18.05.2017 Rat
TOP 6.2.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0774/2017
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
20.04.2017
Erstellt
03.08.2017 00:27