0774/2017
Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR (StEB)
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Beschlussvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle II/20/201/2 Vorlagen-Nummer 0774/2017 Freigabedatum 20.04.2017 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR (StEB) Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Kommunalunternehmens Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR über die Erhebung von Gebühren für die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage sowie für die Entsorgung von Schmutzwassergruben - Abwassergebührensatzung - vom 20.12.2016 Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat der Stadt Köln - nimmt die Kalkulation der Tarife 2.4 und 2.5 für das Jahr 2017 (Anlage 1) zur Kenntnis. - Der Rat stimmt der Änderung der Satzung des Kommunalunternehmens Stadtentwässe- rungsbetriebe Köln, AöR über die Erhebung von Gebühren für die Entwässerung der Grund- stücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage sowie für die Entsorgung von Schmutzwassergruben - Abwassergebührensatzung - vom 20.12.2016 zu. (Anlage 2) Ausschuss für Umwelt und Grün 04.05.2017 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 08.05.2017 Finanzausschuss 15.05.2017 Rat 18.05.2017 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Begründung Die Stadtentwässerungsbetriebe Köln, Anstalt des öffentlichen Rechts (StEB) sind gemäß § 3 Absatz 1 der Satzung für das Kommunalunternehmen Stadtentwässerungsbetriebe Köln, Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Köln (StEB-Satzung) berechtigt, Satzungen für das ihnen übertra- gene Aufgabengebiet der Abwasserbeseitigung zu erlassen. Der Verwaltungsrat der StEB unterliegt in diesen Fällen gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 der StEB-Satzung in Verbindung mit § 114 a GO NRW den Weisungen des Rates der Stadt Köln. Am 20.12.2016 wurde die Abwassergebührensatzung für das Jahr 2017 durch den Rat der Stadt Köln beschlossen und trat am 01.01.2017 in Kraft. Bei der Erstellung der textlichen Fassung der Abwassergebührensatzung wurde versäumt, die neuen Gebührentarife für die Entsorgung der Schmutzwassergruben nach der Schmutzwassergrubensat- zung, nämlich 2.4 ,,Mehraufwand nach § 6 Abs. 2" und 2.5 ,,Leerfahrten" (siehe §§ 6, 7 und 8 der Satzung) in die Kalkulation zu integrieren. Hierdurch wurden die neuen Gebührentarife nicht in den Gebührentarif der Abwassergebührensatzung aufgenommen. Ohne die Regelung zu den Gebührentarifen können die neuen Abwassergebührenregelungen nicht umgesetzt werden. Das rückwirkende Inkrafttreten der Gebührentarife ist zulässig, da die textlichen Festlegungen zur Bemessungsgrundlage und zur Berechnung dieser Gebührentarife bereits in der Abwassergebührensatzung 2017 enthalten sind und somit kein schutzwürdiges Vertrauen des Bür- gers im Hinblick auf eine Nichtgeltendmachung der neuen Gebührentarife entstehen konnte. Die Tari- fe sind daher rückwirkend zum 01.01.2017 zu ergänzen. Weiterhin ist eine Korrektur des § 2 Abs. 2 b) erforderlich, da bei der Einfügung des neuen Absat- zes 4 in § 4 keine Berichtigung der Bezugnahme in § 2 Abs. 2 b) auf § 4 Absatz 6 in nun neu § 4 Ab- satz 7 erfolgte. Der Beschluss zur Satzungsänderung erfolgt in der Sitzung des Verwaltungsrates der StEB am 03.05.2017. Anlagen
Anlage 1_Kalkulation
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Anlage 1 Kalkulation Am 20.12.2016 wurde die Abwassergebührensatzung für das Jahr 2017 durch den Rat der Stadt Köln beschlossen und trat am 01 .01.2017 in Kraft. Dabei sind folgende Änderungen der §§ 6 und 7 der Abwassergebührensatzung beschlossen worden: In § 6 wurde neu aufgenommen: (2) Die Gebühr erhöht sich um den Mehraufwand, der dadurch entsteht, dass die Grundstücksentwässerungsanlage entgegen § 7 Absatz 3 Schmutzwassergrubensatzung nicht so angelegt ist, dass das Entsorgungsfahrzeug ungehindert an- und abfahren und die Grundstücksentwässerungsanlage unverzüglich ohne zusätzliche Vorkehrungen entleeren kann (z.B. überdurchschnittliche Schlauchlängen, schwierige Anfahrten, Schiffsentsorgungen, zusätzlicher Fahrer). (3) Für Leerfahrten ohne Entsorgung von Abwasser oder Fäkalschlamm entsteht in den Fällen, in denen trotz Terminvereinbarung, ohne ein Verschulden der Entsorgungsfirma, die Grundstücksentwässerungsanlage nicht geleert werden konnte, eine Gebühr für die Leerfahrt. In § 7 wurde neu aufgenommen: (2) Der Mehraufwand nach § 6 Absatz 2 wird als Euro-Betrag pro Stunde berechnet. Maßgebend bei der Berechnung der Gebühr ist der tatsächliche Zeitaufwand. Der zeitliche Mehraufwand ist vom Anschluss- und Benutzungspflichtigen oder dessen Vertreter auf dem mitgeführten Begleitschein schriftlich zu bestätigen. (3) Der Zuschlag für Leerfahrten wird als Euro-Betrag pro Leerfahrt berechnet. Der Gebührentarif 2.4 umfasst den Mehraufwand bei der Entsorgung von Schmutzwassergruben, der dadurch entsteht, dass die Grundstücksentwässerungsanlage entgegen § 7 Absatz 3 der Schmutzwassergrubensatzung nicht so angelegt ist, dass das Entsorgungsfahrzeug ungehindert an- und abfahren und die Grundstücksentwässerungsanlage unverzüglich ohne zusätzliche Vorkehrungen entleeren kann (z.B. Schlauchlänge, schwierige Anfahrten, Schiffsentsorgungen, zusätzlicher Fahrer). Für den Gebührentarif 2.4 wurden die Kosten für diese Leistungen aus dem Abfuhrvertrag mit dem Fäkalunternehmen entnommen. Der Gebührentarif 2.4 ist danach auf 116,62 € festzusetzen. Der Gebührentarif 2.5 umfasst die Leerfahrten ohne Entsorgung von Abwasser oder Fäkalschlamm, in den Fällen in denen trotz einer Terminvereinbarung, ohne ein Verschulden der Entsorgungsfirma die Grundstücksanlage nicht geleert wird. Für den Gebührentarif 2.5 wurden die Kosten ebenfalls aus dem Abfuhrvertrag mit dem Fäkalunternehmen entnommen. Der Gebührentarif 2.5 ist danach auf 116,62 € festzusetzen. Tarife 2017 2.4 Mehraufwand nach § 6 Abs. 2 je angefangene Stunde 116,62 € / h 2.5 Leerfahrten 116,62 €
Anlage 3, Auszug UG vom 04.05.2017
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Anlage 3 Geschäftsführung Ausschuss für Umwelt und Grün Frau Bültge-Oswald Telefon: (0221) 221-23702 E-Mail: barbara.bueltge-oswald@stadt-koeln.de Datum: 08.05.2017 Auszug aus dem Entwurf der Niederschrift der Sitzung des Ausschusses Umwelt und Grün vom 04.05.2017 öffentlich 4.17 Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR (StEB) Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Kommunalunternehmens Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR über die Erhebung von Gebüh- ren für die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage sowie für die Entsorgung von Schmutz- wassergruben - Abwassergebührensatzung - vom 20.12.2016 0774/2017 SB Herr Dr. Albach beantragt, den Beschlusstext dahingehend zu ändern, dass die Gebührensatzung erst am Tag nach der Beschlussfassung durch den Rat, und nicht rückwirkend, in Kraft tritt. Er begründet dies damit, dass die Leistung zwar in der Satzung aufgeführt sei - aber ohne den Preis. Das wäre so, als ob Zalando im Internet Schuhe anböte ohne den Preis zu nennen. In so einem Fall würde keiner bestellen. Wenn Zalando aber ein Monopol hätte, käme man nicht drum herum. Daher sei analog der Verwaltungsvor- schlag bezüglich der Entleerung von Schutzgruben ein unfaires Ausnutzen eines Monopols. RM Frau Frebel entgegnet, dass der Verwaltungsrates der StEB bereits in der Sit- zung am 03.05.2017 den Beschluss zur Satzungsänderung gefasst habe. Zunächst stellt der Ausschussvorsitzende den von SB Herrn Dr. Albach mündlich beantragten Ergänzungstext zur Abstimmung: Beschluss: Die Satzung tritt erst am Tag nach der Beschlussfassung durch den Rat in Kraft. Abstimmungsergebnis: Mehrheitlich abgelehnt mit den Stimmen der SPD-Fraktion, der CDU-Fraktion und der Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen gegen die Stimmen der FDP-Fraktion und der Fraktion Die Linke. Anschließend stellt er die Verwaltungsvorlage zur Abstimmung: Beschluss: Der Ausschuss Umwelt und Grün empfiehlt dem Rat, folgenden Beschluss zu fas- sen: Beschluss: Der Rat der Stadt Köln - nimmt die Kalkulation der Tarife 2.4 und 2.5 für das Jahr 2017 (Anlage 1) zur Kenntnis. - Der Rat stimmt der Änderung der Satzung des Kommunalunternehmens Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR über die Erhebung von Gebühren für die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Ab- wasseranlage sowie für die Entsorgung von Schmutzwassergruben - Abwass- ergebührensatzung - vom 20.12.2016 zu. (Anlage 2) Abstimmungsergebnis: Mehrheitlich zugestimmt gegen die Stimmen der FDP-Fraktion.
Anlage 2_Änderung der Abwassergebührensatzung für 2017
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Anlage 2 Änderung der Abwassergebührensatzung für 2017 1. Satzung zur Änderung der Satzung des Kommunalunternehmens Stadtentwässerungsbetriebe Köln, Anstalt des öffentlichen Rechts über die Erhebung von Gebühren für die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage sowie für die Entsorgung von Schmutzwassergruben – Abwassergebührensatzung (AbwGebS) vom 20. Dezember 2016 - vom Mai/Jun 2017 – Der Verwaltungsrat des Kommunalunternehmens Stadtentwässerungsbetriebe Köln, Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) hat in seiner Sitzung am 03. Mai 2017 aufgrund der §§ 2, 4, 5, 6, 7, 12 und 20 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S.712), der §§ 7, 77 und 114 a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666) und des § 54 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 2016 (GV NRW S. 539) in Verbindung mit der Satzung für das Kommunalunternehmen Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR der Stadt Köln vom 5. November 2009 (Abl. Stadt Köln 2009, S. 1174 ff.) und der Abwassersatzung des Kommunalunternehmens Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR vom 3. Dezember 2010 (Abl. Stadt Köln 2010, S. 1226 ff.) und der Schmutzwassergrubensatzung des Kommunalunternehmens Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR vom 25. September 2001 (Abl. Stadt Köln 2001, S. 465) - jeweils in der geltenden Fassung - diese Satzung beschlossen. 1. In § 2 Abs. 2 b) wird „b) in den Fällen des § 4 Absatz 6 Buchstabe c) die eingeleitete Menge sowie bei Einleitung durch Transportfahrzeuge in ein Klärwerk die angelieferte Menge ersetzt durch „b) in den Fällen des § 4 Absatz 7 Buchstabe c) die eingeleitete Menge sowie bei Einleitung durch Transportfahrzeuge in ein Klärwerk die angelieferte Menge 2. lm Gebührentarif zur Satzung des Kommunalunternehmens Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR über die Erhebung für die Entwässerung der Anlage 2 Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage sowie für die Entsorgung von Schmutzwassergruben vom 20.12.2016 werden ergänzt: 2.4 Mehraufwand nach § 6 Abs. 2 je angefangene Stunde 116,62 € /h 2.5 Leerfahrten 116,62 € 3. § 25 Inkrafttreten wird wie folgt ergänzt: ,,Die Änderungen der Satzung treten rückwirkend zum 01.Januar 2017 in Kraft."
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0774/2017
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 20.04.2017
- Erstellt
- 03.08.2017 00:27