0047/2019
Bürgereingabe gem. § 24 GO, betr.: Besuchsregelung in Gegenden mit Bewohnerparkregelung (Az.: 02-1600-218/18)
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Anlage 1 - Eingabe
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Anlage Anliegen (Eingang per Mail: 21.11.18) Thema: Besuchsregelung in Gegenden mit Bewohnerparkregelungen Problem: In Bereichen mit bewirtschafteten Wohnraum ist es nahezu unmöglich Familienbesuch (über ein paar Tage) zu bekommen. Oft sind die älteren Familienangehörigen nicht gut zu Fuß oder bringen viel Gepäck, Kinderwagen usw. mit. In den Außenbezirken gibt es einfach überhaupt keine Stellplätze und keine Parkhäuser für derartigen Besuch und am Parkscheinautomat darf man das Auto nur einige Stunden stehen lassen. Vorschlag: Mir ist klar, dass "über-Nacht- Besuch" nicht umsonst parken kann. Wünschenswert wäre eine Online- Bewohnerparkregelung z.B. für 2-7 Tage. Antragsteller müsste ein Kölner Bürger sein (ggf. seine eigene Parkscheinnr. angeben), Bezahlung per paypal, klarna o.ä. Nach Zahlungseingang, Zusendung eines pdf's mit Autokennzeichen, Datum der Gültigkeit...zum Ausdrucken und Hinterlegen hinter der Windschutzscheibe. Um Missbrauch vorzubeugen, könnte das Angebot zum Beispiel auf z.B. 5 Mal im Jahr / pro Person begrenzt werden. Eine derartige oder ähnliche Regelung wäre eine echte Erleichterung für Familien...MfG,
Beschlussvorlage Ausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VIII/66/661/2 Vorlagen-Nummer 0047/2019 Freigabedatum Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Bürgereingabe gem. § 24 GO, betr.: Besuchsregelung in Gegenden mit Bewohnerparkregelung (Az.: 02-1600-218/18) Beschlussorgan Ausschuss für Anregungen und Beschwerden Gremium Datum Beschluss: Der Beschwerdeausschuss dankt der Petentin für die Eingabe, beschließt aber aus den nachfolgend erläuterten Gründen ihren Antrag auf eine alternative Parkregelung für Besucherinnen und Besucher abzulehnen. Ausschuss für Anregungen und Beschwerden 05.02.2019 2 Begründung: Die Petentin beklagt die Parkplatzsituation für Besucherinnen und Besucher in Bewohnerparkgebie- ten. Besuchende, die über einen längeren Zeitraum bleiben möchten, hätten keine Möglichkeit ihr Fahrzeug abzustellen, da auf bewirtschafteten Parkflächen eine Höchstparkdauer einzuhalten ist. Parkhäuser, in denen das Fahrzeug für einen längeren Zeitraum abgestellt werden könnte, seien in den Außenbezirken nicht vorhanden. Für ältere Besucherinnen und Besucher oder Familien mit Kindern sei eine weitere Strecke vom Ab- stellort des Fahrzeuges bis zur gewünschten Anschrift nicht zumutbar. Die Petentin schlägt eine Onlinebewohnerparkregelung für 2 -7 Tage vor. Hierbei beantragt der Gast- gebende unter Angabe des Kennzeichens und der Aufenthaltsdauer vorab online eine Ausnahmege- nehmigung von der Höchstparkdauer, die dann sichtbar im jeweiligen Fahrzeug ausgelegt wird. Ent- sprechende Gebühren werden vorab überwiesen. Zur Vermeidung von Missbrauch könnte die Anzahl der erteilten Ausnahmegenehmigungen auf eine geringe jährliche Anzahl begrenzt werden (s. Anla- ge). Stellungnahme der Verwaltung: Grundsätzlich besteht für jeden Verkehrsteilnehmenden, der sein Fahrzeug auf einem bewirtschafte- ten Parkplatz abstellt, die Pflicht zur Zahlung der jeweiligen Parkgebühr und zur Beachtung der ent- sprechenden Höchstparkdauer (§ 13 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung / StVO). Nach § 13 Abs. 4 StVO besteht jedoch beim Be- oder Entladen sowie beim Ein- und Aussteigen keine Pflicht zur Zah- lung der jeweiligen Gebühr. Ausgenommen von der Pflicht zur Bedienung des Parkscheinautomaten sind nach § 46 Abs. 1 der StVO lediglich Bewohnerinnen und Bewohner, Schwerstbehinderte und Blinde. Darüber hinaus kön- nen Ausnahmegenehmigungen nur in besonders dringenden Fällen erteilt werden (Verwaltungsvor- schrift zu § 46 StVO Ziffer 1). Ein solch dringender Fall liegt bei Besucherinnen und Besuchern jedoch nicht vor. Zudem wäre eine pauschale Gebührenfestsetzung für bestimmte Nutzerkreise von Parkflächen (z. B. mehrtägige Besucherinnen und Besucher) rechtswidrig (Fußnote 13 der Verwaltungsvorschrift zu § 13 StVO – Kommentar Schurig), da eine solche Gebührenordnung den Charakter einer Parksteuer hätte, für die eine Rechtsgrundlage fehlt. Um Besucherinnen und Besuchern von Anwohnenden eines Bewohnerparkgebietes kostengünstige Langzeitparkmöglichkeiten anbieten zu können, wurden in Bereichen mit geringerer Stellplatzauslas- tung entsprechende Langzeitparkmöglichkeiten ausgewiesen. Auf diesen Parkflächen beträgt die Parkgebühr 4 € für 24 Stunden; die Höchstparkdauer beträgt 7 Tage. Da an Parkscheinautomaten für die Dauer des Be- und Entladens bzw. des Ein- und Aussteigens kein Parkschein gelöst werden muss, können z. B. ältere Besucherinnen und Besucher auch in Be- reichen mit Parkraumbewirtschaftung unmittelbar an der Zielanschrift aussteigen bzw. es können La- devorgänge durchgeführt werden. Im Anschluss kann das Fahrzeug auf einem der kostengünstigen Langzeitparkplätze abgestellt werden. Der Vorschlag der Petentin ist aus den vorgenannten Gründen bereits aus rechtlichen Aspekten nicht realisierbar. Darüber hinaus besteht bereits die Möglichkeit, ein Fahrzeug für einen längeren Aufent- halt kostengünstig auf öffentlichem Straßenland abzustellen. Anlage Eingabe
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0047/2019
- Typ
- Beschlussvorlage Ausschuss
- Datum
- 22.01.2019
- Erstellt
- 04.01.2019 12:56