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Offenlage Bebauungsplan 7053/02 Kurtekottener Straße 1.Änderung in Köln-Flittard
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Anlage 1 Geltungsbereich
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BebauungsplanNr. 7053/02 GeltungsbereichGHUbQGHUXQJ Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von0LWJOLHGHUQGHV5DWHVGHU$XVVFKVVHXQGGHU%H]LUNVYHUtretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zuGLHVHP7DJHVRUGQXQJVSXQNWQLFKWWHLOQHKPHQGUIHQ Anlage 1 N Stadtplanungsamt 0DVWDE0 200100 400600 Meter Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 7053/02.XUWHNRWWHQHU6WUDHLQ.|OQ)OLWWDUGbQGHUXQJ
Anlage 4 Ausschnitt Offenlageplan
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Anlage 4 Stadtplanungsamt Ausschnitt des Bebauungsplanes 7053/02, 1. Änderung Kurtekottener Straße in Köln - Flittard unmaßstäblich
Anlage 2 Begründung
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A N L A G E 2
7053--02 Anl 2Schl181019Az
Begründung nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB)
mit Umweltbericht nach § 2 Absatz 4 BauGB
zum Bebauungsplan-Entwurf 7053/02
Arbeitstitel: Kurtekottener Straße in Köln-Flittard, 1. Änderung
1. Anlass und Ziel der Planung
1.1 Anlass der Planung
Der Bebauungsplan 7053/02 –Arbeitstitel: Kurtekottener Straße in Köln-Flittard– aus dem Jahre
1994 setzt unter anderem ca. 5.000 Stellplätze zwischen Paulinenhof und Gleisanlage der
Deutschen Bahn AG fest . Mittels einer geplanten Untertunnelung der Gleisanlage sollte eine
Anbindung an die vorhandene Parkplatzanlage des westlich gelege nen Chemparks erfolgen.
Dieser Bebauungsplan wurde jedoch nicht umgesetzt, der Bedarf an diesen Stellplätzen ist nicht
mehr gegeben. Die Bayer 04 Leverkusen Fußball GmbH konnte diese Fläche für ein Vereinsheim
mit drei Fußballfeldern sowie weiteren Kleinspielfeldern zwischennutzen.
Am 14.08.2008 wurde durch den Stadtentwicklungsausschuss die Einleitung zur Änderung des
Bebauungsplanes 7053/02 mit dem Ziel beschlossen, die vorhandene Sportanlage auf der
Fläche der festgesetzten Stellplätze planungsrechtlich zu sichern und eine Weiterentwicklung zu
untersuchen. Die öffentliche Bekanntgabe erfolgte dazu am 22.08.2008.
Ziel der Planung war die Ergänzung der Trainingsplätze sowie die Entwicklung eines Schulungs-
und Ausbildungszentrums mit Sporthalle. Es sollte ein Stadion konzipiert werden, dass dem
Statut der 3. Liga entspricht.
Da der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln für den Bereich des Plangebiets u.a. einen
regionalen Grünzug darstellte, war ein Zielabweichungsverfahren erforderlich. Die Bayer 04
Leverkusen Fußball GmbH entschloss sich jedoch zu einer geänderten Vorhabenplanung. Der
seit 1999 ansässige Verein plant nun, das bestehende Jugendfußballzentrum für die intensive
Nachwuchsförderung am Standort langfristig zu etablieren und durch eine begre nzte
Erweiterungsoption den Trainingsbetrieb zu entzerren.
1.2 Ziel der Planung
Die Planung verfolgt das Ziel, den Bestand der Fußballfelder und sonstigen baulichen Anlagen
auf der Fläche zu erhalten. Im Anschluss an die bestehenden Fußballfelder sind
2 Trainingsplätze und 1 Kleinspielfeld mit Kunstrasen geplant. Die Erweiterung dieser
Fußballfelder dient dabei lediglich der Entzerrung der im Bestand vorhandenen Nutzung und
nicht der Kapazitätserweiterung. Bislang sind am Standort die A -F-Jugend mit 12 Jugendteams
und bis zu 190 Spielern vertreten.
Insgesamt wird das Fußballzentrum werktäglich von durchschnittlich 260 Personen (Spieler,
Eltern und Mitarbeiter) überwiegend in den Nachmittagsstunden besucht. So nntags besuchen
rund 360 Personen den Standort.
Bedingt durch diese intensive Bestandsnutzung sind bereits deutliche Kapazitätsengpässe zu
verzeichnen. Aus diesem Grunde wurde bereits eine Verlagerung der A- und B-Jugend (U19 und
U17) an den Standort der Trainingsflächen der BayArena vorgenommen. Durch die Erweiterung
zusätzlicher Sportplätze im Plangebiet wird eine Entzerrung des Spielbetriebes erfolgen.
Zukünftig werden nur noch die C -F-Jugend mit 10 Jugendteams und bis zu 150 Spielern am
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Jugendfußballzentrum ansässig sein. Größere Publikumsverkehre tr eten nicht auf. Durch die
bereits vollzogene Verlagerung der A- und B-Jugend wird eine Reduzierung des Trainings- und
Spielbetriebs mit ca. 40 Sportlern angenommen. Somit werden heute bereits werktäglich rund
220 Personen/Tag (statt vormals 260 Personen/Ta g) den Standort aufsuchen. Der bisherige
Spielbetrieb an Sonntagen entfällt.
Durch die Anbindung an die S -Bahn sowie die vorhandenen Stellplätze ist das
Jugendfußballzentrum optimal gelegen und verkehrlich über die Otto -Bayer-Straße gut
angebunden. Die be stehenden und teils für andere Vorhaben zugeordnete n Ausgleichsflächen
werden erhalten und im südöstlichen Bereich im Anschluss an das vorhandene Gehölzband wird
eine neue Maßnahmenfläche festgesetzt.
Die mit dem Bebauungsplan 7053/02 durch Geh- und Fahrrechte zugunsten des Eigentümers der
Stellplätze geplante Unterführung unterhalb der Bundesbahnstrecke korrespondiert nicht mehr mit
dem planerischen Ziel der Ausweitung des Sportsektors und soll demnach entfallen.
Das Plangebiet ist weitgehend eben und hat eine Größe von rd. 24,2 ha. Durch die Planung sollen
auf Grundlage des Baugesetzbuches eine geordnete städtebauliche Entwicklung und eine
landschaftsplanerische Einbindung in den Regionalen Grünzug erzielt werden.
1.3 Planverfahren
Die Einleitung zur 1. Änderung des Bebauungsplanes 7053/02 erfolgt im Regelverfahren nach § 2
Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB). Zum Aufstellungsbeschluss vom 14.08.2008 durch den
Stadtentwicklungsausschuss erfolgte die ö ffentliche Bekannt machung des Beschlusses am
22.08.2008.
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß
§ 4 Absatz 1 BauGB wurde in der Zeit vom 10.07.2008 bis 19.08.2008 durchgeführt. Die
frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit g emäß § 3 Absatz 1 BauGB fand im Zeitraum vom
03.11.2008 bis 07.11.2008 statt. Bis zum 14.11.2008 konnten schriftliche Stellungnahmen
abgegeben werden. Die Planung sah neben der Sicherung der bestehenden Sportanlage auch die
Erweiterung durch ein Schulungs- und Ausbildungszentrum mit Sporthalle (3. Liga-Stadion) vor.
Auf ein reduziertes Planungskonzept, das letztlich die Sicherung des Bestandes mit begrenzter
Erweiterungsfläche für 2 Sportplätze und 1 Kleinspielfeld mit Umkleide beinhaltete, erfolgte vom
24.06.2015 bis 30.07.2015 die Beteiligung gemäß § 4 Absatz 2 BauGB.
Mit dem "Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung
des neuen Zusammenlebens in der Stadt" trat am 13. Mai 2017 eine Änderung des
Baugesetzbuches in Kraft. Das vorliegende Bebauungsplanverfahren wird gemäß § 245c Absatz 1
Nummer 1 BauGB nach den vor dem 13. Mai 2017 geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen.
2. Erläuterungen zum Plangebiet
2.1 Abgrenzung des Plangebietes
Das Plangebiet befindet sich im Norden von Köln, im Stadtteil Köln -Flittard. Es liegt östlich der
Bahnstrecke Köln - Düsseldorf, westlich der Reit- und Golfanlage Flittard, sowie südlich der Otto-
Bayer-Straße und nördlich der Straße Grüner Kuhweg.
Innerhalb des ca. 241.800 m² großen Plangebietes liegen folgende Flurstücke im Geltungsbereich
des Bebauungsplanentwurfes:
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- Gemarkung Stammheim-Flittard, Flur 46, Flurstücke 1865 (teilweise), 1875 1876, 1877,
1878 (teilweise), 1886 (teilweise), 1899, 1932 (teilweise),
- Gemarkung Stammheim-Flittard, Flur 47, Flurstücke 1306, 1309, 1310, 1316 (teilweise)
1318 (teilweise) 1336, 1337 (teilweise)
2.2 Vorhandene Struktur
Die westlich angrenzenden Gewerbe - und Industrieflächen bilden den südlichen Teil des
Chempark auf Kölner Stadtgebiet . Die Nutzungen beziehen sich vorwiegend auf die Produktion
und Weiterverarbeitung von Produkten im Pharmazie- und Chemiebereich. Der Kernbereich des
Chempark befindet sich weiter im Norden auf Leverkusener Stadtgebiet. Zwischen dem
Leverkusener und dem Kölner Teil des Chempark befindet sich der Carl-Duisberg-Park. Dieser ist
als gestaltete Parkanlage angelegt, in dem bzw. an dem sich die Konzernzentrale der Bayer AG
befindet. Im östlichen Anschluss an den Carl -Duisberg-Park befindet sich die sog.
"Beamtenkolonie". Eine Siedlung zur wohnlichen Versorgung der Führungskräfte und des
Aufsichts- und Bereitschaftspersonals des ehemaligen Bayer-Werkes.
Außerhalb des Chempark befinden sich noch weitere Gewerbeflächen. Zwischen der Düsseldorfer
Straße (Bundesstraße B 8) und der Gleisanlage der Deutschen Bahn AG sind großzügige
Stellplatzflächen vorhanden. Südlich an den Kölner Teil des Chempark schließen
Kleingartenanlagen und Wohnnutzungen an.
Im Gegensatz dazu ist das östlich angrenzende Gebiet nur locker bebaut. L andwirtschaftlich
genutzte Flächen, Wälder sowie Erholungsgebiete sind hier vorherrschend. Direkt an das
Plangebiet anschließend befinden sich die Golfanlage Flittard mit weiten Spielfeldern und
unterschiedlich gestalteten Flächen sowie eine Reitanlage mit Stallungen, Außenplätzen und
großen Weiden.
Der Golfplatz und die Reitanlage werden über die Otto -Bayer-Straße erschlossen und bieten im
jeweiligen Eingangsbereich ausreichend Parkmöglichkeiten.
Weitere sport- und freizeitlich genutzte Flächen befinden sich im nordöstlichen Umfeld. Hier sind
ein Sportflugplatz, Tennisanlagen sowie weitere Spielfelder (Fußball, Hockey) vorhanden.
Innerhalb dieses Freiraums ordnen sich einzelne und eingestreute Gehöfte und kleinteilige
Gebäudeensembles ein.
Das Plangebiet w ird im Norden durch das Jugendfußballzentrum genutzt . Hier befinden sich
derzeit drei ausgebaute Rasenspielfelder sowie weitere Kleinspielrasenfelder, Trainingsflächen
und ein Vereinshaus. Östlich des Fußballzentrums, entlang der Robert -Emanuel-Schmidt-Straße
befindet sich eine Waldfläche, die im Rahmen des Bebauungsplanes 7053/02 als
Ausgleichsmaßnahme realisiert wurde. Der südliche Teil des Plangebietes wird derzeit
landwirtschaftlich genutzt.
2.3 Erschließung
Verkehrliche Erschließung
Das Plangebi et ist durch die Bundesstraße B 8 und die Bundesautobahn BAB 3 an das
überörtliche Straßenverkehrsnetz angeschlossen. Durch d ie S-Bahn-Haltestelle CHEMPARK
Leverkusen sowie verschiedene Buslinien ist der Anschluss an das öffentliche Nahverkehrsnetz
als sehr gut zu bewerten. Die verkehrliche Erschließung des Plangebietes erfolgt über die Otto -
Bayer-Straße, die außerhalb des 1. Änderungsbereiches liegt . Die im Plangebiet nördlich
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verlaufende, in Privateigentum befindliche Robert -Emanuel-Schmidt-Straße dient als
Erschließungsstraße zu den angrenzenden Sportstätten und wird auch weiterhin mit einer mit
Geh,- Fahr- und Leitungsrecht zu belastenden Fläche festgesetzt. Innerhalb des Plangebietes
befinden sich ausreichende Stellplätze für die Nutzung des Jugendfußballzentrums.
Wasser- / Energieversorgung
Das Plangebiet ist an die Versorgungsnetze Gas, Wasser, Strom und Fernmeldeeinrichtungen
angebunden.
Abwasserentsorgung
Das im Plangebiet anfallende Schmutzwasser wird über das bestehende Leitungsnetz in das
Werksnetz des Chempark eingeleitet. Das im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser wird vor
Ort zur Versickerung gebracht.
Bodensituation
Laut digitaler Bodenkarte NRW sind für den Bereich des Plangebietes überwiegend typische
Parabraunerden, vereinzelt typische Braunerden zu finden. Als Bodentypen herrschen sandige bis
stark sandige Lehme vor.
2.4 Alternativstandorte
Im Rahmen der Studie „Alternativstandorte, Jugendfußballzentrum Bayer 04 Leverkusen“ (ISR,
29.03.2010) wurde das Ziel verfolgt, mögliche Alternativstandorte für das geplante
Jugendfußballzentrum im Stadtgebiet von Leverkusen und/oder Köln zu benennen, die
regionalplanerisch verträglich sind. Die methodische Vorgehensweise stützte sich dabei auf eine
Analyse der Siedlungsstruktur (Luftbilder) im Abgleich mit dem Regionalplan der Bezirksregierung
Köln. Berücksichtigt wu rden bei der Analyse nur Flächen , die im Regionalplan als Allgemeine
Siedlungsbereiche (ASB) oder Allgemeine Freiraum - und Agrarbereiche dargestellt sind. Alle
Flächen, die im Regionalplan als region aler Grünzug dargestellt sind, wu rden nicht als
Alternativstandorte betrachtet. Im Kontext der Analyse wurden die Alternativstandorte hinsichtlich
städtebaulicher und landschaftsplanerischer Parameter analysiert . Die Flächengröße eines
Standortes für die Umsetzung u.a. eines Drittligastadions sollte mindestens 28 ha betragen und
der Standort so llte gut an den motorisierten Individualverkehr und an den öffentlichen
Personennahverkehr (ÖPNV) angebunden sein. Alternativstandorte direkt neben schützenswerten
Nutzungen wie Wohnen wurden aufgrund der mit der Planung zusammenhängenden Immissionen
(Verkehrs- und Freizeitlärm) nicht weiter betrachtet. Untergeordnet wurde in der Bewertung der
Alternativstandorte betrachtet, ob sich bereits im näheren Umfeld Sporteinrichtungen befinden und
somit Synergieeffekte erzielt werden könnten. Die Verträglichkeit mi t dem Schutzgut Natur - und
Landschaft bildete ein weiteres Kriterium. Geprüft wurden die Standorte auf Flächenausweisungen
des Natur - und Landschaftsschutzes. D ie Ergebnisse wurden in Form einer Stärken - und
Schwächendarstellung erörtert.
Im Ergebnis der Studie konnten drei potenzielle Standorte lokalisiert werden:
Der erste Alternativstandort befindet sich im Stadtgebiet von Leverkusen. Er wird im Süden durch
die Straße Willy -Brandt-Ring, im Westen und Osten jeweils durch eine Bahntrasse sowie im
Norden durch Kleingärten begrenzt. Im weiteren nördlichen Anschluss an die Kleingärten befinden
sich bereits Sportanlagen (Leichtathletikanlage mit Tribüne).
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Abbildung 1: Lage Alternativstandort 1, © Geobasis NRW 2018
Der zweite Alternativstandort befindet sich im Nordosten des Leverkusener Stadtgebietes. Der
Standort liegt südlich der Landesstraße (L 232). Im Nordosten wird das Areal durch die
Wohnbebauung an der Straße Auf dem Bohnbüchel begrenzt. Im Nordwesten bildet die
Landesstraße (L 232) die räumliche Grenze des Areals. Im Südwesten wird das Areal durch die
Wohnbebauung an der Landesstraße (L 232) begrenzt. Im Südosten wird das Gebiet durch eine
Baumreihe begrenzt.
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Abbildung 2: Lage Alternativstandort 2, © Geobasis NRW 2018
Der dritte Standort befindet sich in Königsdorf, welches der nördlichste Stadtteil von Frechen ist.
Der Standort befindet sich rund 2,5 Kilometer westlich des Kölner Stadtgebietes. Der Standort wird
im Norden durch den Freimersdorfer Weg begrenzt. Im Osten bildet die Landesstraße (L 138) die
räumliche Grenze. Im Süden und Westen bildete die vorhandene Wohnbebauung sowie die
vorhandenen Sportanlagen (Tennisplätze) die räumliche Grenze.
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Abbildung 3: Lage Alternativstandort 3, © Geobasis NRW 2018
Von den drei Alternativstandorten konnte jedoch keiner für die Erweiterung des
Jugendfußballzentrums empfohlen w erden. Insbesondere in Bezug auf den Immissionsschu tz
wurden an allen Alternativstandorten deu tliche Konflikte prognostiziert. Auch weist keiner der
Standorte eine Flächengröße von 28 ha auf. Die verkehrliche Anbindung des ersten und dritten
Standortes wurde als mittelmäßig, die des zweiten Standortes als negativ bewertet. Der erste
Standort stellt sich zudem als bewaldete Fläche dar und ist im Bi otopkataster aufgeführt. Der
zweite Standort befindet sich nicht im Kontext weiterer Sportanlagen und wurde daher
diesbezüglich negativ bewertet.
Es wird unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Studie Alternativstandorte und auf Grund der
bereits vorhandenen Prägung des Stand ortes Flittard empfohlen, den aktuellen Standort des
Jugendfußballzentrums an der Otto-Bayer-Straße weiter zu entwickeln.
Für das gegenständliche Plangebiet und die direkte Umgebung ist der Sektor Sport wesentlich
prägend, im östlichen Anschluss befinden sich sportliche und freizeitliche Nutzungen (siehe Kapitel
2.2). Das Jugendfußballzentrum der Bayer 04 Leverkusen Fußball GmbH verfügt über Sport- und
Trainingsflächen im nördlichen Plangebiet. An diesem Standort können vorhandene
Flächenressourcen und -potenziale genutzt werden, und es kommt nicht zu umfangreichen neuen
Versiegelungen. Das Jugendfußballzentrum ist auf kurze Wege zwischen den verschiedenen
Nutzungen wie zum Beispiel Vereinsheim und Umkleidekabine sowie Trainingsflächen und
Schulungsräumen angewiesen. Diese kurzen Wege sind am heutigen Standort durch die
vorhandene Bestandsbebauung gegeben. Eine Verlagerung zusätzlicher Trainingsflächen auf
Flächen außerhalb des Jugendfußballzentrums wäre aufgrund der deutlich längeren Wege nicht
zielführend. Somit dient die 1.Änderung des Bebauungsplanes letztendlich der Bestandssicherung.
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Des Weiteren hat dieser Standort eine gute ÖPNV -Anbindung. Die Bushaltestelle sowie die
unmittelbar angrenzende S-Bahnstation bieten optimale Voraussetzungen für einen reibungslosen
Ablauf. Das gleiche gilt für die optimale Anbindung an die Bundesautobahn BAB 3.
2.5 Planungsrechtliche Situation
Der Bebauungsplan 7053/02 ist mit der öffentlichen Bekanntmachung am 27.06.1994
rechtsverbindlich und setzt für den Änderungsbereich Verkehrsflächen mit der Zweckbestimmung
Stellplätze entlang der Bahntrasse fest. Im östlichen Bereich des Bebauungsplanes sind
Maßnahmenflächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen festgesetzt. Teile hiervon wurden im
Norden des Plangebietes bereits realisiert.
Im Osten, außerhalb des Änderungsbereiches, ist ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung SO
Reiterhof festgesetzt. Nördlich a ngrenzend an diese Fläche sind private Grünflächen als
Reitanlage des Reiterhofes und Pferdekoppel festgesetzt und bereits in der Örtlichkeit umgesetzt.
Nördlich der Otto-Bayer-Straße ist eine Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung Park -and-Ride
festgesetzt. Der Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes hat eine Fläche von rd.
36 ha.
3. Planungsvorgaben
3.1 Regionalplan
Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln stellt das Planungsgebiet als "Allgemeinen
Freiraum und Agrarbereich" mit der Überlagerung "Regionaler Grünzug" dar.
Gemäß dem sachlichen Teilabschnitt Vorbeugender Hochwasse rschutz (Teil 1: Regionen Köln,
Bonn/Rhein-Sieg und Wassereinzugsgebiet der Erft) zum Regionalplan liegt das Plangebiet
innerhalb der Extremhochwasser-Bereiche außerhalb der gesetzlichen Überschwemmungsgebiete
(Rhein).
Die Darstellungen im Regionalplan stehen dem Planvorhaben nicht entgegen.
3.2 Flächennutzungsplan
Der Flächennutzungsplan der Stadt Köln stellt das Plangebiet als Grünfläche mit der
Zweckbestimmung Stellplätze dar. Angrenzend sind für die benachbarten Sportanlagen die
Signaturen Sporthalle und Sportstätten dargestellt.
Die Festsetzung Fläche für Sportanlagen im Planungsbereich steht der Darstellung des
Flächennutzungsplans nicht entgegen, da im unmittelbar angrenzenden Bereich innerhalb des
Geltungsbereiches des Bebauungsplanes 7053/02 ein Sportstättensignet dargestellt ist.
3.3 Landschaftsplan
Im gesamten Plangebiet des Bebauungsplanes 7053/ 02, 1. Änderung ist über den
Landschaftsplan der Stadt Köln ein Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen. Das
Landschaftsschutzgebiet L 29 LSG "Landschaftsraum um den Mädchenbusch und
Grünverbindungen zum Rhein" hat u. a. die Erhaltung und Wiederherstellung der
Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, insbesondere durch Sicherung eines reich gegliederten
Landschaftsraumes, zum Ziel.
Mit dem Inkrafttreten des Bebauungsplanes 7053/02 sind di e Festsetzungen des
Landschaftsplanes bereits außer Kraft getreten.
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3.4 Freiraumkonzept
Die Rahmenplanung für den Erholungsraum Kurtekotten, dargestellt im ökologischen Gutachten
der Landschaftsarchitekten BDLA/IFLAe 19 90 sieht eine Sicherung und begrenzte Erweiterung
des Sektors Sport im Plangebiet vor. Der Freiraum im Umfeld des Plangebietes ist einerseits durch
sportgeprägte Flächennutzungen (Reiterhof, Sportflugplatz Kurtekotten sowie die Golfanlage im
Mädchenbusch) und andererseits durch intensiv genut zte Ackerflächen und Gehölzflächen
geprägt. Die geringfügige Ausdehnung der Sportnutzung mit zusätzlichen Pflanzmaßnahmen passt
sich der Vorprägung des Freiraumes an.
3.5 Denkmalschutz
Das Plangebiet liegt in einem seit der Jungsteinzeit besiedelten Gebiet . In der südlichen
Umgebung haben archäologische Bestandserhebungen zu Funden vor - und frühgeschichtlicher
Besiedlung geführt. Aus diesem Grund wurde der heute ackerbaulich genutzte Bereich bis zur
geplanten Ausgleichsfläche einer archäologischen Prospekti on durch eine Fachfirma (artemus
GmbH, Prospektion Planareal „Jugendfußballzentrum“ Bebauungsplan 7053/02, Flittard, Stadt
Köln, April 2009) unterzogen. Die archäologische Grunderfassung erbrachte keine Hinweise auf
eine definierte Siedlungsstelle. Es wird daher davon ausgegangen, dass die aufgelesenen
frühneuzeitlichen Scherben mit dem Dungauftrag auf die landwirtschaftlich genutzte Fläche
gelangt sind. Somit fanden sich keine Hinweise auf das Vorhandensein eines Bodendenkmals
bzw. von archäologischen Fundstellen.
3.6 Altlasten
Für das Plangebiet liegen im städtischen Altlastenkataster keine Erkenntnisse über
Bodenbelastungen vor.
3.7 Wasserschutzzone
Das Plangebiet liegt nicht in einer Wasserschutzzone.
3.8 Baulasten
In dem Plangebiet ist folgende Baulast eingetragen:
Baulast 1892/1998 = Geh-, Fahr-, und Leitungsrecht auf Flurstück 1337 zugunsten Flurstück 1336
(entspricht Ein- und Ausfahrtsbereich gemäß Bebauungsplan-Entwurf 7053/02 an der Otto-Bayer-
Str.) sowie zugunsten Flurstück 1334 (entspricht Geh-, Fahr-, und Leitungsrecht ( GFL) gemäß
Bebauungsplan-Entwurf 7053/02 zugunsten des Reiterhofes)
3.9 Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen
Stoffen (Seveso – III – Richtlinie)
Mit der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7053/2 wird das vorhandene Jugendfußballzentrum
erstmalig planungsrechtlich gesichert und eine geplante Erweiterung festgesetzt. Aufgrund der
Lage zum 400 m entfernten Chempark Leverkusen hat sich der Bebauungsplan -Entwurf mit der
Möglichkeit von Unfällen im Chempark und deren Auswirkungen auf das Jugendfußballzentrum
auseinander zu setzen. Grundlage dafür sind Artikel 3 Nummer 13 und Artikel 13 der Richtlinie
2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen,
umgangssprachlich auch Seveso III-Richtlinie genannt.
Im Zuge des Bebauungsplanverfahrens wurden mittels zweier fachgutachterlicher Stellungnahmen
die Gefahrenpotenziale, die im Fall eines Störfalls auf das Jugendfußballzentrum als
schützenswerte Nutzung einwirken könnten, ermittelt.
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Als Resultat wurde eine Sicherheitsanweisung für das Jugendfußballzentrum erstellt, die von der
Alarmierung über die Sicherstellung von Schutzräumen bis hin zu Verhaltensanweisungen für
Spieler, Betreuer und Besucher Regelungen au fzeigt, deren Einhaltung die Vermeidung
gesundheitlicher Schäden im Falle eines Störfalls im Chempark sicherstellt.
Die Auslegung und Umsetzung der Sicherheitsanweisung im Jugendfußballzentrum wird im
städtebaulichen Vertrag zum Bebauungsplan geregelt.
Nähere Erläuterungen zu diesem Aspekt siehe Punkt 5.2.3.2 „Beherrschung der Gefahren bei
schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen“.
4. Begründung der Planinhalte
4.1 Maß der baulichen Nutzung
Das Maß der baulichen Nutzung wird über die zulässige Grundfläche (GR) in Quadratmetern, die
maximal zulässige Anzahl der Vollgeschosse und über die maximal zulässige Höhe baulicher
Anlagen bestimmt. Die zulässige Höhe baulicher Anlagen bezieht sich auf Meter ü ber
Normalhöhennull (m ü.NHN). Durch die Festsetzungen kann eine auf die Örtlichkeit abgestimmte
und Sportstätten typische Bebauung erreicht werden.
Höhen
Im Bebauungsplan-Entwurf wird festgesetzt, dass Flutlichtanlagen in der Fläche für Sportanlagen
mit der Zweckbestimmung Fußballplätze bis zu einer Höhe von 62,5 m ü.NHN m zulässig sind.
Durch diese Festsetzungen können die für den geplanten Spielbetrieb notwendigen
Flutlichtanlagen in der Örtlichkeit zugelassen und realisiert werden. Die restriktive Einschränkung
der Höhenentwicklung si chert gleichzeitig auch einen schonenden Umgang mit dem
Landschaftsbild. Durch die Höhenbeschränkung wird die Lichtemission in die Umgebung auf das
nötige Minimum reduziert.
Innerhalb der Fläche für Sportanlagen mit der Zweckbestimmung Fußballplätze wird festgesetzt,
dass Ballfangzäune bis zu einer Höhe von 52,0 m ü.NHN zulässig sind. Diese festgesetzte Höhe
ist zweckdienlich für die erforderlichen Ballfangzäune der geplanten Sportnutzung und begrenzt
die negativen Auswirkungen auf das Landschaftsbild.
Die getroffenen Höhenfestsetzungen greifen die Festsetzungen des rechtskräftigen
Bebauungsplanes 7053/02 auf, um die zulässige Höhenentwicklung im Plangebiet im
Übergangsbereich zum Landschaftsraum weiterhin im Sinne des La ndschaftsbildes zu
beschränken.
4.2 Flächen für Sportanlagen
Auf der Fläche mit der Bezeichnung „Vereinsheim / Hausmeisterwohnung“ ist die Errichtung und
der Betrieb eines der festgesetzten Fläche für Sportanlagen zugeordneten Vereinsheimes
inklusive Umkleidekabinen, Behandlungs- , Besprechu ngs-, Schulungs- und Aufenthaltsräumen,
eines Gastronomiebetriebes, Büros, und einer Hausmeisterwohnung zulässig. Dadurch sollen der
bauliche Bestand und die vorhandene Nutzung planungsrechtlich gesichert werden. Die
Einrichtungen und Nutzungen sind erforderlich für den Betrieb des Jugendfußballzentrums.
Auf der Fläche mit der Bezeichnung „Umkleide“ ist die Errichtung eines der festgesetzten Fläche
für Sportanlagen zugeordneten Gebäudes mit Umkleidekabinen inklusive Sanitäranlagen und
einem Lager für Klein - und Großgeräte zulässig. Die Einrichtungen und Nutzungen sind für den
Betrieb des Jugendfußballzentrums erforderlich.
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In diesem Bereich erfolgt ein zusätzlicher Eingriff in Boden, Natur und Landschaft. Im Rahmen des
landschaftspflegerischen Fachbeitrags werden die resultierenden Eingriffe bewertet und
entsprechende Ausgleichsmaßnahmen definiert, die in den Festsetzungen des Bebauungsplan -
Entwurfes übernommen wurden.
Auf der Fläche mit der Bezeichnung „Tribüne“ i st die Errichtung und der Betrieb eine r der
festgesetzten Fläche für Sportanlagen zugeordneten überdachten Tribüne sowie eines
Betriebshofes mit Außenlager für Sportgeräte (z.B. Trainingsgeräte, Tore, Trainingszubehör) sowie
Maschinen (z.B. Pflegefahrzeuge , Rasenmäher, Werkzeug) zuläss ig. Die Einrichtungen und
Nutzungen sind erforderlich für den Betrieb des Jugendfußballzentrums.
Versorgungsanlagen und fernmeldetechnische Anlagen
Im Bebauungsplan-Entwurf ist die Festsetzung aufgenommen, dass Anlagen, die der Versorgung
der Baugebiete mit Elektrizität, Wärme, Wasser sowie der Ableitung von Abwasser dienen, ebenso
wie fernmeldetechnische Nebenanlagen in den überbaubaren Grundstücksflächen allgemein und
außerhalb dieser Flächen ausnahmsweise zulässig sind. Die Festsetzung ermöglicht eine
Anordnung von erforderlichen Nebenanlagen der Ver - bzw. Entsorgung innerhalb des
Plangebietes. Um eine größere Flexibilität bei der nachfolgenden Ausbauplanung zu erreichen,
können diese Nebenanlagen auch ausnahmsweise außerhalb der überbaubaren
Grundstücksflächen zugelassen werden. Die genannten Anlagen dürfen einen umbauten Raum
von 50m³ nicht überschreiten.
4.3 Überbaubare Grundstücksflächen
Die überbaubaren Grundstücksflächen im Plangebiet werden durch Baugrenzen bestimmt. Bei der
Umsetzung der Planung kann somit ein gewisser Gestaltungsspielraum zur Anordnung und
Ausformung der Baukörper auf den Grundstücken gewährt werden. In erster Linie sichern die
Baugrenzen de n zweigeschossigen Bestand der vorhandenen baulichen Anlagen mit
Vereinsheim / Hausmeisterwohnung sowie die eingeschossige Tribüne und den Betriebshof. Mit
Ausbau der südlichen Trainingsplätze an die vorhandenen Sportanlagen wird eine zusätzliche
überbaubare Grundstücksfläche für die Errichtung von eingeschossigen Umkleideräumlichkeiten
mit Sanitäranlagen festgesetzt.
4.4 Erschließung
Verkehr
Die Erschließung des Plangebietes erfolgt über die öffentliche Straßenverkehrsfläche Otto-Bayer-
Straße, die außerhalb des Bebauungsplan -Entwurfes liegt . Die nördlich des Plang ebietes
verlaufende Otto-Bayer-Straße bindet nordwestlich an die Düsseldorfer Straße (Bundesstraße B 8)
an. Des Weiteren bindet die Otto -Bayer-Straße nördlich des Plangebietes an die Edith -Weyde-
Straße an, die im weiteren nördlichen Verlauf an den Willy -Brandt-Ring anknüpft. Diese weist im
weiteren östlichen Verlauf unmittelbar einen Anschluss (Anschlussstelle Leverkuse n 24) an die
Bundesautobahn BAB 3 auf. Über gute Anschlussmögl ichkeiten an die Bundesstraße B 8
einerseits und die Bundesautobahn BAB 3 ande rerseits kann das Plangebiet optimal an das
örtliche und überörtliche Verkehrswegenetz angebunden werden.
Die Planung sieht vor, dass weitere Trainingsflächen realisiert werden, um die bestehende
Intensität der Nutzung im Gebiet zu entzerren . Somit ist bei Umsetzung des
Bebauungsplanentwurfes nicht mit einer Erhöhung der Nutzungsintensität und schlussfolgernd des
Verkehrsaufkommens zu rechnen.
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Im April 2009 wurde im Zuge der Erarbeitung des Bebauungsplan-Entwurfes für die Umsetzung
u.a. eines Schulungszentrums und eines 3. Liga-Stadions eine verkehrliche Stellungnahme durch
die Dr. Brenner Ingenieurgesellschaft mbH erarbeitet. In der Stellungnahme wurden die folgenden
beiden maßgeblichen Anbindungspunkte des Plangebietes untersucht:
- Knotenpunkt B 8 / Otto-Bayer-Straße
- Parkplatzzufahrt (Hinweis: heute Plangebietszufahrt) / Otto-Bayer-Straße
Die Überprüfung der Leistungsfähigkeit erfolgte als Nachweis der Qualität des Verkehrsablaufs
(QSV) auf Grundlage des Handbuches für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen (HBS).
Das Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass die Leistungsfähigkeiten der zwei untersuchten
Knotenpunkte mit einer sehr guten Verkehrsqualität zu bewerten sind. Mit Umsetzung der
ursprünglich vorgesehenen Planung konnte an beiden Knotenpunkten eine befriedigende
Verkehrsqualität erreicht werden. Somit ist, selbst wenn zwischenzeitlich die allgemeine
Verkehrsentwicklung zu einer Erhöhung der Verkehre auf dem umliegenden Straßennetz geführt
hat, davon auszugehen, dass auch heute das vorhandene Verkehrs aufkommen leistungsfähig
abgewickelt wird. Da die Aufstellung des Bebauungsplanes das Ziel verfolgt, eine Entzerrung des
vorhandenen Trainings- und Spielbetriebes zu verwirklichen, ist nicht mit einem zusätzlichen
Verkehrsaufkommen zu rechnen. Zukünftig werden zudem die A- und B-Jugend und damit rund 40
Sportler (zzgl. Eltern und erforderliche Mitarbeiter) an einem anderen Standort trainieren und
spielen. Werktäglich werden damit zukünftig statt 260 Personen / Tag nur noch maximal
220 Personen / Tag den Sta ndort Kurtekottener Straße aufsuchen. An Sonntagen entfallen der
Spiel- und Trainingsbetrieb und damit ein heutiges Personenaufkommen von 360 Personen / Tag
vollständig. Folglich ist auch mit Umsetzung des Bebauungsplan-Entwurfes eine leistungsgerechte
Verkehrsabwicklung sichergestellt.
Öffentlicher Personennahverkehr ÖPNV
Durch die räumliche Nähe zum C hempark westlich des Plangebietes ist ein umfangreiches
Angebot an Buslinien in die umgebenden Stadtteile von Köln, sowie nach Leverkusen und
Leichlingen gegeben. Die ca. 100 m nordwestlich entfernt gelegenen S-Bahn-Haltestelle
CHEMPARK sorgt für eine gute Anbindung an das überörtliche Schienenverkehrsnetz.
Versorgung
Die Versorgung mit Gas, Wasser, Strom und Fernmeldeeinrich tungen ist durch die vorhandenen
Versorgungsleitungen außerhalb des Plangebietes sichergestellt.
Im rechtskräftigen Bebauungsplan ist festgesetzt, dass sämtliche Versorgungsleitungen
(Stromleitungen und Telekommunikation) im Plangebiet unterirdisch zu füh ren sind. Durch die
unterirdische Führung der Leitungen wird die Nutzbarkeit der Flächen des Plangebietes erhöht,
und es wird damit das Ziel verfolgt, keine oberirdischen orts- und landschaftsbildstörende Anlagen
zuzulassen. Aus vorgenannten Gründen wird diese Festsetzung im Bereich der 1. Änderung des
Bebauungsplanes übernommen.
Stellplätze / Garagen / Carports
Im Norden des Plangebietes wird de r vorhandene private Parkplatz des bestehenden
Vereinsheims als Fläche für Stellplätze (St) festgesetzt. Diese Stellplatzfläche ist ausreichend
dimensioniert, um den ruhenden Verkehr im Bestand aufzunehmen . Eine Erhöhung der
Stellplatzzahl ist nicht geplant, da die vorliegende Planung keine erhöhte Nutzungsintensität mit
sich bringt. Die planungsrechtliche Festsetz ung der Stellplatzfläche ist daher so eng begrenzt,
dass eine Erweiterung der Stellplatzanlage nicht ermöglicht wird. Östlich des Vereinsheims wird
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die vorhandene Carportanlage durch die Festsetzung einer Fläche für Stellplätze, Garagen und
Carports (St/ Ga/ Cp) gesichert.
Ergänzend hierzu wird gemäß § 23 Abs. 5 BauNVO festgesetzt, dass Stellplätze, Garagen und
Carports nur auf den dafür festgesetzten Flächen zulässig sind. Hierdurch ist eine Ausweitung der
Stellplatzfläche über den Bestand hinaus ausgeschlossen.
Technische Infrastruktur
Das im Plangebiet anfallende Schmutzwasser wird über das bestehende Leitungsnetz in das
Werksnetz des Chempark eingeleitet.
Das im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser wird auf den privaten Grundstücksflächen zur
Versickerung gebracht. Die im Plangebiet befindlichen Böden ermöglichen grundsätzlich eine
Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers.
Müllentsorgung
Die Andienung durch die Müllabfuhr erfolgt über die Otto -Bayer-Straße. Die Container (ein
Restmüllcontainer und ein Papiermüllcontainer) befinden sich auf dem Grundstück im Bereich der
Wendeanlage vor dem Vereinsheim. Der Restmüllcontainer wird wöchentlich durch die Befahrung
des Grundstücks durch den Entsorgungsträger gelehrt. Die Leerung des Papiermüllcont ainers
erfolgt nach Absprache mit dem Entsorgungsträger ebenfalls durch Befahrung des Grundstücks.
Geh- / Fahr- und Leitungsrechte
Im rechtskräftigen Bebauungsplan 7053/02 ist zur Sicherung der Zugänglichkeit der
Reitsportanlage und des Golfplatzes ein Geh -, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Anlieger
sowie Besucher der Freizeiteinrichtung und der Leitungsträger im Bereich der Robert -Emanuel-
Schmidt-Straße festgesetzt.
Zudem verläuft östlich der festgesetzten Stellpl atzfläche ebenfalls ein Geh - und Fahrrecht
zugunsten der Anlieger und Besucher der Freizeiteinrichtung, welches eine direkte Verbindung
zwischen der Otto-Bayer-Straße im Norden und de n Grünen Kuhweg im Süden sichert.
Planerisches Ziel bleibt es, diese Wegebeziehung grundsätzlich aufrecht zu halten. Daher wird in
der 1. Änderung des Bebauungsplanes 7053/02 das Geh-, Fahr- und Leitungsrecht an die östliche
Plangebietsgrenze verlagert und für die Anlieger und die Ver- und Entsorgungsträger festgesetzt.
Im Bereich der Reitsportanlage und des Golfplatzes wird das vorhandene Geh -, Fahr - und
Leitungsrecht auf der Robert-Emanuel-Schmidt-Straße in einer Breite von 7,50 m aufgegriffen. Im
südlichen Verlauf wird dieses Recht innerhalb des Plangebietes in einer Brei te von 3,0 m
fortgeführt und mündet in den Grünen Kuhweg. Im Bebauungsplan -Entwurf werden die
gekennzeichneten Flächen (L) mit Leitungsrecht zugunsten der Ver - Entsorgungsträger, die
gekennzeichneten Flächen (G) mit Gehrechten zugunsten der Anlieger und de r Ver - und
Entsorgungsträger sowie die gekennzeichneten Flächen (F) mit Fah rrechten zugunsten der
Anlieger und der Ver- und Entsorgungsträger festgesetzt.
Zur Gewährleistung der Ver- und Entsorgung werden auf den in der Planzeichnung eingetragenen
Flächen Leitungsrechte zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger gesichert. Da der Betrieb und
die Unterhaltung der vorhandenen unterirdischen Hauptversorgungsleitungen auch auf
Fremdgrundstücken gewährleistet sein müssen, wird im Bebauungsplan -Entwurf eine
entsprechend ausreichend bemessene Trasse für diese Zwecke gesichert.
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4.5 Flächen für Bahnanlagen
Da die im rechtskräftigen Bebauungsplan festgesetzte Stellplatzfläche als Stellplatznachweis bei
einer etwaigen Erweiterung der betrieblichen Anlagen westlich der Gleisanlage der Deutschen
Bahn AG (DB AG) nicht benötigt wird, ist eine Wegeverbindung unterhalb der Gleisanlage der
Deutschen Bahn AG (DB AG) zum benachbarten Gewerbegebiet nicht erforderlich. Das im
rechtskräftigen Bebauungsplan festgesetzte Geh- und Fahrrecht unterhalb der Gleisanlage wird
zur Erschließung des Plangebietes nicht benötigt und ist im Bebauungsplan-Entwurf nicht mehr
aufgenommen worden. Auf dieser Fläche bleibt es bei der nachrichtlichen Übernahme der Fläche
für Bahnanlagen.
4.6 Fläche für Sportanlagen
Im Plangebiet wird eine Fläche für Sportanlagen mit der Zweckbestimmung "Fussballplätze" und
weitere Nutzungen Vereinsheim / Hausmeisterwohnung, Tribühne und Umkleide festgesetzt. Im
Geltungsbereich des rech tskräftigen Bebauungsplans sind außerhalb des Bebauungsplan -
Entwurfes in Teilen private Grünflächen mit Zweckbestimmung Pferdekoppel und Reitanlage
festgesetzt, um die beabsichtigte private Nutzung innerhalb des Geltungsbereiches
planungsrechtlich vorzubereiten und zu sichern. Die neue Festsetzung bestätigt den zu sportlichen
Zwecken dienenden Bereich der Fläche.
4.7 Private Grünfläche
Längs der Bahntrasse wird im westlichen Teilbereich des Plangebietes private Grünfläche
festgesetzt, die durch die Festsetzung von einer Bindung für Bepflanzungen und für den Erhalt von
Bäumen und Sträuchern überlagert wird. Durch die Festsetzung soll der vorhandene Grünbestand
längs der Bahntrasse erhalten und gesichert werden. In diesem Bereich verlaufen weitere
unterirdische Hauptversorgungsleitungen mit Schutzstreifen, welche zu beachten sind. Im Osten
längs der Robert-Emanuel-Schmidt-Straße wird ebenfalls eine private Grünfläche festgesetzt mit
dem Ziel, den Baumbestand angrenzend an die Maßnahmenfläche A1.1 zu sichern.
4.8 Flächen für die Landwirtschaft
Zur Sicherung der im Süden des Plangebiets vorhandenen landwirtschaftlichen Fläche und deren
Nutzung, wird diese im Bebauungsplan -Entwurf explizit als Fläche für die Landwir tschaft gemäß
§ 9 Absatz 1 Nummer 18 BauGB festgesetzt. Die Festsetzung wird getroffen, um die im
Stadtgebiet der Stadt Köln immer weniger werdenden landwirtschaftlichen Flächen
planungsrechtlich zu sichern und den in der Nähe des Plangebietes befindlichen
landwirtschaftlichen Betrieben entsprechende Ackerflächen zur Verfügung stellen zu können. Die
Festsetzung entspricht der heutigen Flächennutzung.
4.9 Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege
Im Bebauungsplan-Entwurf werden Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur
Entwicklung von Natur und Landschaft gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 20 BauGB festgesetzt. Durch
die Festsetzungen dieser Maßnahmenflächen wird eine vollständige Kompensation der durch die
Planung vorbereiteten Eingriffe erfolgen.
Das Anlegen der neuen Maßnahmen sowie die Betreuung der gesamten Pflanzma ßnahmen
werden in einem städtebaulichen Vertrag zwischen der Vorhabenträgerin und der Stadt geregelt.
Der ausgleichspflichtige Eingriffsbereich wird im Bebauungsplan -Entwurf hinweisend dargestellt.
Hierbei handelt es sich ausschließlich um die Fläche der Erweiterung des Jugendfußballzentrums.
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Die dem Ausgleich dieses Eingriffs dienende Maßnahme ist im Bebauungsplan -Entwurf als
Maßnahmenfläche A 1.2 festgesetzt. Sie ist Bestandteil eines rund 2,47 ha großen Gehölzbiotops
Maßnahmenfläche A 1.1 zwischen den S portstätten im Westen und dem Reiterhof im Osten.
Dieses Gehölz wurde bereits im Zuge vorangegangener Aus gleichsverpflichtungen angelegt. Es
dient dem Ausgleich von Eingriffen in Bereichen Reiterhof und Jugendfußballzentrum (Bestand)
sowie planungsrechtlich zulässiger Stellplatzflächen.
Im Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 7053/02 sind weitere
Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt, die sich aus Eingriffen aus dem ursprünglichen
Bebauungsplan 7053/02 ergeben oder im Rahmen von Genehmigungen zur Errichtung des
Jugendfußballzentrums vorbereitet wurden.
Die vorgesehenen Erweiterungsflächen der Fußballplätze und der zusätzlichen Umkleide werden
durch Gehölzstrukturen (Strauchhecke, Obstbaumreihe) in die Landschaft eingebunden
(Maßnahmenflächen A 4 und A 6). Zudem wird eine Streuobstwiese im Südosten des
Jugendfußballzentrums angelegt (Ausgleichsmaßnahme A 3). Diese soll zwischen den
bestehenden Gehölzstrukturen und den Offenlandbereichen vermitteln und so die
Übergangslebensräume im Plangebiet darstellen. Der Obstwiese kommt zudem eine Funktion als
Trittsteinbiotop und bedeutender Lebensraum zu. Des Weiteren dient die anzulegende
Obstbaumreihe der landschaftsästhetischen Vermittlung zwischen der nun mehr gegliederten
Kulturlandschaft und den neuen Sportstätten. Die Maßnahmenflächen A 4 und A 6 dienen dem
Ausgleich von Eingriffen außerhalb des Plangebietes. Die Maßnahmenfläche A 3 dient dem
Ausgleich von Eingriffen durch die Erweiterung des Jugendfußballzentrums im Bereich der
1. Änderung des Bebauun gsplanes (ausgleichpflichtiger Eingriffsbereich) auf einer Fläche von
12.694 m² und außerhalb des Plangebietes auf einer Fläche von 1.306 m².
Die im Plangebiet bestehenden Grünstrukturen werden weitgehend erhalten. Hierbei handelt es
sich neben der Extensivwiese mit Baumbestand (Maßnahmenfläche A 8) im Norden um lineare
Gehölzzüge und -anpflanzungen im unmittelbaren Umfeld der Sportanlagen, die eine Einbindung
des bestehenden Jugendfußballzentrums in die Umgebung unterstützen. Neben den bereits
genannten Maßnahmenflächen A 1.1, A 4 und A 6 sind dies die Maßnahmenflächen A 2, A 5 und
A 7. Diese Gehölzzüge dienen zur Gliederung der Landschaft . Die Ästhetik und die biologische
Vielfalt des Landschaftsraumes soll gesteigert und somit die Erlebbarkeit des Raumes gezielt
gefördert werden. Die Maßnahmenflächen A 2, A 7 und A 8 dienen dem Ausgleich von Eingriffen
des bereits bestehenden Jugendfußballzentrums (Bestand). Die Maßnahmenfläche A 5 dient dem
Ausgleich von Eingriffen im Rahmen der Errichtung der Park & Ride Stellplatzanlage nördlich der
Otto-Bayer-Straße.
Insgesamt sichern die getroffenen Festsetzungen eine deutliche Eingrünung der Sportplätze und
damit eine Einbindung in die umliegenden Strukturen. Insbesondere die Abgrenzung zur westlich
angrenzenden Gleisanlage der Deutschen Bahn AG und zu den offenen Landschaftsstrukturen im
Osten sind Ziele der Planung.
Durch die Planung wird ein Eingriff in den Naturhaushalt vorbereitet und durch entsprechende
Maßnahmen in vollem Umfang ausgeglichen. Es ergibt sich bei fachgerechter Umsetzung der
beschriebenen Maßnahmen ein Kompensationsüberschuss von 38.674 Wertpunkten, die für
kommende Bauprojekte in Form eines Ökokontos gutgeschrieben werden.
Im Bebauungsplan-Entwurf wird zur Minimierung des Eingriffs in das Schutzgut Boden zudem
festgesetzt, dass zur Befestigung der ebenerdigen Stellplätze und Zuwegungen nur
versickerungsfähige Materialien (z.B. offenfugiges Pfl aster, Rassengittersteine) zulässig sind.
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Durch die Festsetzung kann die Versiegelungsintensität minimiert und somit die natürliche
Speisung des Grundwassers weitgehend erhalten werden.
Durch die Erweiterung der Anlage kommt es zur Reduktion von Offenlandf lächen. Freiflächen
werden wie heute vorherrschen (Sportplätze, Baumreihen, Wiese, landwirtschaftlich genutzte
Fläche) und durch eine geordnete städtebauliche Entwicklung und eine landschaftsplanerische
Einbindung in den Regionalen Grünzug ergänzt. Bereits bestehende Ausgleichsflächen können mit
Umsetzung der Planung erhalten bleiben und i m südöstlichen Bereich im Anschluss an das
vorhandene Gehölzband wird eine neue Maßnahmenfläche festgesetzt.
Das Plangebiet ist für eine extensive Erholungsnutzung aufgrund der vorhandenen
Wegeverbindungen für Reiter und Fußgänger geeignet. In der Umgebung prägen
Sporteinrichtungen (Golfplatz, Reiterhof) sowie landwirtschaftlich genutzte Flächen und
Gehölzbestände die Landschaft. Auch zukünftig ist das Plangebiet für eine extensive
Erholungsnutzung mit Wegeverbindungen geeignet. Wegeverbindungen für Reiter und Fußgänger
werden nach wie vor erhalten.
Der südliche Teil des Plangebietes wird ab den vorhandenen Train ingsplätzen derzeit
landwirtschaftlich genutzt. Durch die Planung weiterer Trainingsplätze erfolgt ein Eingriff in diesen
Bereich. Zur Sicherung der im Süden des Plangebiets verbleibenden landwirtschaftlichen Fläche
und deren Nutzung, wird diese im Bebauungsplan-Entwurf explizit als Fläche für die Landwirtschaft
gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 18 BauGB festgesetzt.
4.10 Immissionsschutzbezogene Festsetzungen
Lärmimmissionen - Sportlärm
In der schalltechnischen Lärmuntersuchung (Currenta GmbH & Co.OHG, 09.10.2014) zur
Prognose der Schallemissionen und Schallimmissionen, wurde der Nachweis der Einhaltung der
Anforderungen nach der Sportanlagen lärmschutzverordnung (18. BImSchV) für die drei im
Bestand vorhandenen Fußballfelder sowie die Trainingsflächen und die gepla nten zwei
Fußballfelder und ein Kleinspielfeld erbracht.
Als maßgeblichen Immissionsort für die Beurteilung wurde das nächstgelegene Gebäude der
sogenannten. "Beamtenkolonie", Ludwig-Girtler-Straße 17 zugrunde gelegt. Dieses Gebiet steht im
Sinne von Aufs ichts- und Bereitschaftspersonal und Betriebsleiterwohnungen ausschließlich
Mitarbeitern von im Chempark ansässigen Unternehmen zur Verfügung (Darstellung im
Flächennutzungsplan der Stadt Leverkusen: Sondergebiet Betriebswohnungen). Zusätzlich wurde
die Ha usmeisterwohnung im bestehenden Vereinsheim als Immissionsort im Plangebiet
betrachtet. Für beide Immissionsorte wurden als Immissionsrichtwerte die Pegel eines
Gewerbegebietes (tags außerhalb der Ruhezeit 65 dB(A), tags innerhalb der Ruhezeit 60 dB(A),
nachts 50 dB(A)) zugrunde gelegt.
Unter Berücksichtigung der geplanten Nutzungsintensitäten und -zeiten sowie der durch die
Nutzung einhergehenden Verkehre können an allen Immissionsorten die angesetzten
Immissionsrichtwerte eingehalten bzw. deutlich unter schritten werden. Die Immissionsrichtwerte
bei dem nächstgelegenen Gebäude der sogenannten. "Beamtenkolonie" Ludwig-Girtler-Straße 17,
können unter Berücksichtigung einer sachgerechten Gebietseinstufung als Gewerbegebiet
eingehalten werden. Die ermittelten Werte aus dem Gutachten liegen hier zwischen 11 dB(A) und
31 dB(A) unter den angesetzten Richtwerten. Auch an der Hausmeisterwohnung im Plangebiet
werden die Richtwerte in der Regel 6 dB(A) bis 19 dB(A) unterschritten. Lediglich samstags wird
innerhalb der Ruhezeit der Richtwert von 60 dB(A) gerade erreicht.
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In Bezug auf die von der geplanten Sportstätte ausgehenden Schallemissionen kann vor dem
Hintergrund der vorgenommenen Untersuchung davon ausgegangen werden, dass den
allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse Rechnung getragen wird.
Lärmimmissionen – Verkehrslärm
Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplan -Entwurfes wurde eine schalltechnische
Untersuchung (Currenta, 08.03.2016) sowie eine ergänzende Stellungnahme (Currenta,
15.05.2019) zu einwirkenden Verkehrslärmimmissionen (Straßen- und Schienenlärm) erstellt. Der
Untersuchung kann entnommen werden, dass für den Bereich des vorhandenen Vereinsheims mit
Hausmeisterwohnung ein Beurteilungspegel von 66,9 dB(A) tags und 64,2 dB(A) nachts durch
einwirkende Verkehrslärmimmissionen festgestellt werden kann. Für das Vereinsheim werden die
Beurteilungspegel für ein Gewerbegebiet in der schalltechnischen Untersuchung herangezogen.
Es kann somit erkannt werden, dass die schalltechnischen Orientierungswerte für Gewerbegebiete
nach DIN 18005 von tags 65 dB(A) und nachts 55 dB(A) um 1,9 dB(A) tags und 9,2 dB(A) nachts
überschritten werden.
Für die Fläche für Sportanlage mit der Nutzung Vereinsheim / Hausmeisterwohnung festgesetzten
Bereich werden aufgrund maßgeblicher maximaler Außenlärmpegel im Nachtzeitraum von bis zu
80 dB(A) als passive Lärmschutzmaßnahme die Lärmpegelbereiche V und VI gemäß DIN 4109
(Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018) dargestellt. Im Bebauungsplan-Entwurf werden
aufgrund der ermittelten Überschreitungen der schalltechnischen Orientierungswerte passive
Schallschutzmaßnahmen entsprechend den in der Planzeichnung dargestellten
Lärmpegelbereichen an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen festgesetzt.
Es wird festgesetzt, dass eine Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen im Einzelfall
zulässig ist, wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen
Untersuchung ein niedrigerer Lärmpegelbereich an den Außenbauteilen von schut zbedürftigen
Räumen nachgewiesen wird.
Zur Gewährleistung einer angemessenen Nachtruhe und zur Wahrung der Anforderungen an
gesunde Wohnverhältnisse ist bei Schlaf - und Kinderzimmern bei einem Beurteilungspegel > 45
dB(A) im Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 U hr) eine fensterunabhängige Belüftung durch
schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen
Fenstern und Türen sicher zu stellen. Bis zu einem Beurteilungspegel von 45 dB(A) kann bei
einem gekippten Fenster ein ausreiche nder Innenpegel für Aufenthaltsräume sichergestellt
werden. Bei Beurteilungspegeln über 45 dB(A) ist für eine ausreichende Belüftung und zugleich
einen zu erzielenden Innenpegel in den Aufenthaltsräumen eine schallgedämmte
Lüftungseinrichtung vorzusehen.
Das Plangebiet besitzt hinsichtlich der bestehenden Nutzung eine relativ geringe Störanfälligkeit.
Daher werden in der schalltechnischen Untersuchung für das Vereinsheim Beurteilungspegel für
ein Gewerbegebiet berücksichtigt. Als maßgeblicher Lärmemittent kann der Schienenverkehrslärm
identifiziert werden. Die bestehende Hausmeisterwohnung befindet sich an der Ostseite des
Vereinsheims und folglich auf der zur Bahn abgewandten Seite. Eine aktive
Lärmschutzmaßnahme müsste für eine erkennbare Wirkung nicht nur bahnseitig im Bereich des
Vereinsheims angeordnet werden, sondern längs der Bahntrasse deutliche Überlängen aufweisen.
Die damit einhergehenden Kosten werden unter Berücksichtigung der geringen Störanfälligkeit des
Plangebietes und der geringen Flächenina nspruchnahme des Vereinsheims mit
Hausmeisterwohnung als nicht verhältnismäßig eingestuft. Hinzu kommt, dass die bestehende
Situation und Nutzung durch den Bebauungsplan lediglich im Bestand gesichert werden soll.
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Erweiterungen im Bereich des Vereinsheims und der Hausmeisterwohnung werden durch den
Bebauungsplan nicht unmittelbar vorbereitet.
4.11 Grünordnerische Festsetzungen
Dachbegrünung
Ergänzend wird im Bebauungsplan -Entwurf eine Minderungsmaßnahme für das eingeschossige
Gebäude mit Flachdach für die geplante Umkleide als Empfehlung des landschaftspflegerischen
Fachbeitrags in Form einer extensiven Dachbegrünung aufgenommen. Es kann somit die
Eingriffsintensität für diesen zusätzlichen Eingriffsbereich gemindert werden und sich durch die
Umsetzung der Dachbegrünung vielseitige Vegetationsgesellschaften auf den Dächern entwickeln
und zu einer landschaftsästhetischen und ökologischen Aufwertung des Gebietes sowie zu einem
verzögerten Abfluss des Niederschlagwassers auf den Dachflächen beitragen.
Bäume
Im Bebauungsplan-Entwurf werden im Bereich der festgesetzten Stellplatzanlage und längs der
Robert-Emanuel-Schmidt-Straße Bäume zum Erhalt sowie eine Fläche mit Bindungen für
Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern entlang der westliche n
Plangebietsgrenze festgesetzt. Die Festsetzungen tragen dazu bei, dass die bestehenden Gehölze
erhalten werden. Daher wird auch ergänzend festgesetzt, dass a bgehende Bäume durch
gleichartige Bäume zu ersetzen sind. Die Pflanzbindung im Bereich der westli chen
Plangebietsgrenze sichert den Erhalt der Eingrünung längs der Bahntrasse.
Klimaschutz
Das geltende Planungsrecht ermöglicht durch die Festsetzung Stellplätze eine starke
Flächenversiegelung zur Schaffung von Stellplatzflächen mit negativen klein-klimatischen
Auswirkungen.
Das Plangebiet stellt eine Fläche mit hoher Funktion als positives Klimaregulativ dar. Die
Umsetzung der Planung führt zu einer Verringerung der Kaltluftproduktivität des Plangebiets. Die
Umsetzung der Planung wird partiel l eine kleinklimatische Veränderung durch die Anlage von
Kunstrasenflächen im Bereich ehemaliger Ackerflächen bewirken. Durch Pflanzmaßna hmen und
dem Erhalt von Grünstrukturen werden Minderungsmaßnahmen gegen die Auswirkungen der
Planung auf das Lokalklima vorbereitet.
Eine Beeinträchtigung der klimatischen Situation ist in nur sehr geringem Maße zu erwarten.
Inanspruchnahme landwirtschaftliche genutzter Flächen
Um die im Stadtgebiet der Stadt Köln immer weniger werdenden landwirtschaftlichen Flächen
planungsrechtlich zu sichern und den in der Nähe des Plangebietes befindlichen
landwirtschaftlichen Betrieben entsprechende Ackerflächen zur Verfügung stellen zu können, wird
die im Süden des Plangebiets vorhandene landwirtschaftliche Fläche und de ren Nutzung explizit
als Flä che für die Landwir tschaft gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 18 BauGB festgesetzt. Die
Festsetzung entspricht der heutigen Flächennutzung.
Durch die Festsetzung von Maßnahmen (s. Kapitel 5.2.1) wird eine vollständige Kompensation der
durch die Planung vorbereiteten Eingriffe erfolgen.
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Mikroplastik von Kunstrasenplätzen
Das auf den geplanten Trainingsplätzen anfallende Niederschlagswasser wird über Rigolen vor Ort
versickert und somit dem Grundwasser wieder zugeführt. Bei Kunstrasenplätzen ist darauf zu
achten, dass kein Eintrag von Mikroplastik durch Kunstrasen- oder Kunststoffgranulatabrieb in das
Grundwasser stattfindet. Dementsprechend sind Filter oder Absetzräume zu installieren.
5. Umweltbericht nach § 2 Absatz 4 BauGB
Einleitung
Für das Bebauungsplanverfahren wird eine Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz 4 BauGB für die
Belange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a BauGB durchgeführt. Die Ergebnisse werden in
einem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB und der Anlage 1 zum BauGB dargestellt
5.1 Inhalt und wichtigste Ziele des Bauleitplanes
Wie unter Kapitel 1 Anlass und Ziel der Planung beschrieben, dient die Änderung für einen
Teilbereich des Bebauungsplan-Entwurfes der planungsrechtlichen Sicherung des vorhandenen
Jugendfußballzentrums mit geringfügiger Erweiterung der Fußballfelder sowie für den anderen
Teilbereich der Sicherung einer landwirtschaftlichen Fläche.
5.1.1 Beschreibung Bestand
Die Fläche der 1. Änderung des Bebauungsplanes 7053/02 wird derzeit für ein Vereinsheim mit
drei Fußballfeldern sowie weiteren Kleinspielfeldern und als landwirtschaftliche Fläche genutzt.
5.1.2 Beschreibung Nullvariante
Die aktuelle baurechtliche Situation sieht im geltenden Bebauungsplan 7053/02 im Bereich der
1. Änderung Stellplätze vor. Bei Absehen von der 1. Änderung des Bebauungsplans 7053/02
würden gleichwohl die ursprüngliche geplanten Stellplätze nicht realisiert, da der Bedarf hierfür
endgültig entfallen ist. Insoweit ist die Nullvariante identisch mit dem Bestand. Im Übrigen bleibt es
bei der derzeitigen Nutzung als landwirtschaftlich genutzte Fläche.
5.1.3 Beschreibung Planung
Am 14.08.2008 hat der Stadtentwicklungsausschuss die Einleitung zur Änderung des
Bebauungsplanes 7053/02 mit dem Ziel beschlossen, die vorhandene Sportanlage auf der Fläche
der festgesetzten Stellplätze planungsrechtlich zu sichern und eine Weiterentwicklung zu
untersuchen. Im Anschluss an die bestehenden Fußballfelder sind weitere Trainingsflächen sowie
die Sicherung landwirtschaftlicher Flächen geplant.
5.1.4 Bedarf an Grund und Boden
Im Plangebiet wird auf einer Fläche von ca. 236 .000 m² ein Vorhaben geplant, welches eine
unterschiedliche Intensität am Bedarf an Grund und Boden besitzt. In der folgenden Tabelle wird
der Anteil an ve rsiegelten, teilversiegelten und unversiegelten Flächen für den Teilbereich des
geltenden Bebauungsplans, den Realbestand 2008 und den Bebauungsplan in der 1. Änderung
aufgeschlüsselt.
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Tabelle 1: Flächenwert des rechtskräftigen Bebauungsplanes 7053/02
Flächenwert des rechtskräftigen Bebauungsplanes 7053/02
Versiegelte Flächen
- Straßen 1.000 m² 0,43 %
Teilversiegelte Flächen
- Stellplätze 135.000 m² 57,20 %
Unversiegelte Flächen
- Ausgleichs-u. Ersatzmaßnahmen
- Flächen zum Anpflanzen
- Baumgruppen 100.000 m² 42,37 %
Summe/Ergebnis 236.000 m² 100 %
Tabelle 2: Flächenwert Bestandsaufnahme Oktober 2008
Flächenwert Bestandsaufnahme Oktober 2008
Versiegelte Flächen
- Straßen
- Gebäude 2.700 m² 1,14 %
Teilversiegelte Flächen
- Pflaster
- Kunstrasen
- Rindenmulch
- Sand 44.600 m² 18,90 %
Unversiegelte Flächen
- Acker
- Zierbepflanzung
- Gras, Hochstauden
- Intensivrasen
- Extensivrasen
- Baumhecken
- Gehölz
- Baumreihen, Einzelbäume 188.700 m² 79,96 %
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Summe/Ergebnis 236.000 m² 100 %
Tabelle 3: Flächenwert auf Grundlage des Bebauungsplan-Entwurf
Flächenwert auf Grundlage des Bebauungsplan-Entwurf 7053/02,
1. Änderung 10.10.2017
Versiegelte Flächen
- Straßen / Wege
- Gebäude
- Überbaubare Flächen 9.000 m² 3,8 %
Teilversiegelte Flächen
- Grünflächen, Sportanlagen
- Stellplatzflächen mit Bäumen 51.000 m² 21,6 %
Unversiegelte Flächen
- Maßnahmenflächen
- Flächen zum Anpflanzen
- Fläche für die Landwirtschaft 176.000 m² 74,6 %
Summe/Ergebnis 236.000 m² 100 %
Im Vergleich zum bestehenden Planungsrecht wird durch die 1. Änderung des Bebauungsplanes
eine deutliche Reduzierung der teilversiegelten Flächen vorgenommen zugunsten unversiegelter
Flächen.
Im Vergleich der Planungsziele der 1. Änderung zum Realbestand kommt es zu einer Erhöhung
der teil- und vollversiegelten Flächen.
5.1.5 Berücksichtigung der Ziele des Umweltschutzes
Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Erlasse,
Verwaltungsvorschriften und Technischen Anlei tungen zugrunde gelegt, die für die jeweiligen
Schutzgüter in Bauleitplanverfahren anzuwenden sind.
Die EU -Schutzziele finden sich im Wesentlichen umgesetzt im deutschen
Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG, Luftreinhalteplanung, Lärmminderung) und seine n
Verordnungen, dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG), der EU - und
Bundesartenschutzverordnung, dem Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG – Bodenschutz,
Schutz vor bzw. Umgang mit schädlichen Bodenveränderungen) und seiner Verordnung sowie
dem Denkmalschutzge setz (DSchG). Auf Landesebene greifen weitere Regelungen wie die
Geruchsrichtlinie Nordrhein Westfalen (GIRL – Beurteilung von Gerüchen), das
Landeswassergesetz Nordrhein Westfalen (LWG NRW – Schutz des Grundwasserdargebotes)
sowie Verordnungen auf Ebene de r Bezirksregierungen wie Wasserschutzzonen -Verordnungen.
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Darüber hinaus w erden die Baumschutzsatzung und der Landschaftsplan der Stadt Köln
berücksichtigt. Die Ziele des Umweltschutzes werden in den Kapiteln zu den einzelnen
Schutzgütern im Weiteren näher aufgeführt.
5.2 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
A) Nicht durch die Planung betroffene Umweltbelange
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäische Vogelschutzgebiete (§ 1 Absatz 6
Nummer 7 Buchstabe b BauGB):
Die FFH -Gebiete Thielenbruch, Königsforst, Fischruhezonen im Rhein sind mehrere Kilometer
vom Plangebiet entfernt.
Erneuerbare Energien / Energieeffizienz (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe f BauGB):
Das Gebiet weist weder heute noch in Zukunft eine erhebliche Bedeutung für den Einsatz
regenerativer Energien auf. Mit Umsetzung der Planung kommt es im wesentlich nicht zu einer
Ergänzung der vorhandenen Anlagen. Bei dem Hauptgebäude und den Flutlichtanlagen sowie der
Wegebeleuchtung handelt es sich um bestehende Anlagen. En ergetische Umbaumaßnahmen
drängen sich derzeit nicht auf. Sofern zukünftig eine Anpassung dieser Anlagen erfolgt, sind
energetische Maßnahmen und damit der Einsatz von Solar- oder Photovoltaikanlagen zur Wärme-
und Stromversorgung nicht ausgeschlossen.
Darstellungen von sonstigen Fachplänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und
Immissionsschutzrechtes (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g BauGB):
solche Pläne liegen hier, mit Ausnahme des Rahmenplanes für den Erholungsraum Kurtekotten,
nicht vor.
Der Rahmenplan für den Erholungsraum Kurtekotten von 1988 wurde im Landschaftspflegerischen
Fachbeitrag zur 1. Änderung des Bebauungsplanes berücksichtigt.
Altlasten (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe c BauGB):
Im Plangebiet und seinem Nahbereich sind keine Altlastverdachtsflächen bekannt.
Biologische Vielfalt (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB):
Gemäß der Artenschutzprüfung (ISR, 2015) sind im Plangebiet keine Brut - und Lebensstätten
planungsrelevanter Tierarten vorhanden. Auch bei Betrachtung der Biotoptypen ist die biologische
Vielfalt im Plangebiet als nur mäßig zu bewerten. Das vorhandene Planungsrecht hätte bei
Umsetzung eine Einsch ränkung der biologischen Vielfalt nach sich gezogen. Gegenüber dem
Realbestand wird sich die biologische Vielfalt nach Umsetzung der Ziele der 1. Änderung nicht
ändern.
Abwasser (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe e BauGB):
Das im Plangebiet anfallende Schm utzwasser wird über das bestehende Leitungsnetz in das
Werksnetz des Chempark eingeleitet. Das im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser wird vor
Ort zur Versickerung gebracht.
Luftschadstoffe / Luftqualität (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB):
Aufgrund der Lage im Freiraum ist von einer guten Durchlüftung und damit von einer raschen
Verdünnung und gutem Abtransport von verkehrsbedingten und gewerblich -industriellen
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/ 24
Luftschadstoffen der nahegelegenen Emissionsquellen (Chempark, Kfz -Verkehr auf de r
Düsseldorfer Straße / B 8) auszugehen. Die Umsetzung der Planung selbst wird die gute
Durchlüftung nicht einschränken und auch keine erheblichen Emissionen von Luftschadstoffen im
Plangebiet auslösen. Mit einer Zunahme des Kfz -Verkehrs ist nicht zu rechn en, da durch die
Planung kein zusätzlicher Spielbetrieb vorbereitet wird.
Wasser (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB):
Oberflächenwasser: Ist im Plangebiet nicht vorhanden und wird auch nicht geplant.
B) Durch die Planung betroffene Umweltbelange
5.2.1 Natur und Landschaft
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, Baumschutzsatzung Stadt Köln, LNatSchG
NRW, BWaldG, LFoGNRW, FFH-RL, VRL, LP
5.2.1.1 Landschaftsplan (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g BauGB)
Im gesamten Plangebiet des Bebauungsplan-Entwurfes ist im Landschaftsplan (LP) der Stadt Köln
das Landschaftsschutzgebiet L 29 ausgewiesen. Das L 29 "Landschaftsraum um den
Mädchenbusch und Grünverbindungen zum Rhein" hat u. a. die Erhaltung und Wiederherstellung
der Leistungsfähigkeit des Naturhau shaltes, insbesondere durch Sicherung eines reich
gegliederten Landschaftsraumes, zum Ziel.
Entwicklungsziele (EZ) sind folgende:
- EZ 3: Ausgestaltung und Entwicklung der Landschaft mit naturnahen Lebensräumen und
gliedernden und belebenden Elementen
- EZ 4: Anreicherung der Landschaft mit natürlichen Landschaftselementen unter
Berücksichtigung bauleitplanerischer Vorhaben
Als Pflanzmaßnahmen (Maßnahme Nr. 9.2 –1) des Landschaftsplanes sind innerhalb des
Plangebietes je eine Baumreihe aus Winterlinden entlang des Kurtekottener Weges, nördlich des
Paulinenhofes und an der Südseite des Weges Am Hirschfuß festgesetzt. Beide sind nicht
umgesetzt. Mit der Aufstellung des Bebauungsplan -Entwurfes 7053/02, 1. Änderung, werden die
ursprünglichen Festsetzungen des Landsc haftsplanes, die bereits durch den rechtskräftigen
Bebauungsplan 7053/02 überplant wurden, jedoch teilweise in diesen eingeflossen sind, ebenfalls
überplant. Die Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplanes treten hinter die
Festsetzungen des Beba uungsplanes zurück, da der Träger der Landschaftsplanung der
zugrundliegenden Flächennutzungsplanänderung des ursprünglichen Bebauungsplanes 7053/02
nicht widersprochen hat.
Im Zuge der Umsetzung der Ausgleichsmaßnahme A 2 kommt es zwischen der Otto-Bayer-Straße
und des Weges Am Hirschfuß zur Pflanzung einer Obstbaumreihe bestehend aus 32 Bäumen
östlich angrenzend der Sportstätte. Die Pflanzung führt zur Anreicherung der Landschaft mit
belebenden und gliedernden Elementen. Damit entspricht die Pflanzung den Entwicklungszielen
des Landschaftsplanes.
5.2.1.2 Pflanzen (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, Bundesnaturschutzgesetzt (BNatSchG), Baumschutzsatzung
Stadt Köln
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/ 25
Bestand: Im Landschaftspflegerischen Fachbeitrag, ISR 2017 wird die Bestandsbewertung aus
dem Jahr 2008 berücksichtigt, die auch dem heutigen Bestand entspricht, und das Plangebiet
grundsätzlich in zwei Nutzungsbereiche unterteilt. Im nördlichen Bereich herrschen intensiv, durch
Sportnutzungen belegte Flächen und im südlichen Bereich landwirtschaftlich genutzte Flächen vor.
Die Biotopstrukturen orientieren sich an diesen Nutzungen und müssen daher in unterschiedlicher
Weise betrachtet werden.
Der nördliche Bereich ist geprägt durch intensiv gepflegte Rasenflächen, Kunstrasenflächen ,
gepflasterte Bereiche, gepflegte Staudenrabatten und Gebäude. Zudem sind Wiesenflächen oder
Gehölzbestände zu finden. Die Flächen sind überwiegend intensiv gepflegt. Der Sportrasen wird
intensiv genutzt und durch Bewässerung und Düngung entsprechend aufw ändig gepflegt. Die
übrigen Rasenflächen sind kurz gehalten und werden regelmäßig gemäht. Die bestehende
Sportanlage ist mit einem Stabgitterzaun eingefriedet.
Lediglich die Gehölzstrukturen und die Wiesenflächen an den Rändern werden selten
zurückgeschnitten, damit sich hier eine freiwachsende Heckenstruktur und Extensivwiese
etablieren kann.
Im südlichen Bereich herrscht eine intensive ackerbauliche Nutzung vor. Die Ränder sind mit den
für die potenziell natürlichen Gegebenheiten typischen Gras - und Hochstaudensäume und
freiwachsenden Gehölzhecken bestanden. Diese wachsen teilweise frei in die ackerbauliche
Fläche hinein. Die Gehölze im Freihaltebereich der Leitungstrasse und am Bahndamm werden
regelmäßig zurückgeschnitten. Entsprechend haben sich hier keine freiwachsenden Gehölze
ausgeprägt.
Im Nordosten liegt eine Kompensationsfläche , die bereits im rechtsverbindlichen
Bebauungsplan 7053/02 festgesetzt wurde . Diese wird im Bebauungsplan -Entwurf als
Maßnahmenflächen A 1.1 und A 1.2 festgesetzt, die als flächige, freiwachsende Gehölzpflanzung
angelegt wurde. Diese dient dem Ausgleich von unterschiedlichen Eingriffen, die im
Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes durch verschiedene Vorhaben auf der
Basis des geltenden Planungsrechts ausgelöst wurden. Die Überplanung dieser Ausgleichsfläche
ist als nicht abwägbar einzustufen. Darüber hinaus sollen hier auch Teile der
Ausgleichsverpflichtungen kompensiert werden, die durch den Bebauungsplan-Entwurf Nr.
7053/02 1. Änderung ausgelöst werden.
Prognose (Plan / Nullvariante) : Im Planungszustand kommt es nur im Bereich der vorhandenen
Ackerfläche zu einer Änderung der bestehenden Biotopstrukturen. Durch die Ergänzung der
bestehenden Sportanlagen um zwei Sportplätze, ein Kleinspielfeld, alle mit Belag aus Kunstrasen,
und ein Umkleideraum wird die dort vorhandene landwirtschaftliche Fläche überplant. Die weiter
südlich verbleibende landwirtschaftliche Fläche wird als Fläche für die Landwirtschaft gesichert.
Bei Umsetzung der Planung werden in Form von Ausgleichsmaßnahmen auch neue, hochwertige
Biotope geschaffen.
Bei Nicht-Durchführung der Planung würde sich der Zustand im Plangebiet weiter so darstell en,
wie im Bestand beschrieben. Das Jugendfußballzentr um würde weiter als Sportflächen intensiv
genutzt bleiben. Die landwirtschaftlichen Flächen würden, weiterhin intensiv bewirtschaftet werden.
Die bislang planungsrechtlich zulässigen Eingriffe zur Herstellung von Pkw-Stellplätzen im Bereich
von Ackerflächen wurden nicht umgesetzt, diese Zielsetzung wird nicht weiterverfolgt. Mit der
Rechtskraft des Bebauungsplanes Nr. 7053/02, 1. Änderung wird das ursprüngliche Planungsziel
der Herstellung von Pkw-Stellflächen aufgegeben.
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Die bereits bestehenden Ausgleichsflächen würden sich im Rahmen der natürlichen Prozesse
weiterentwickeln.
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:
Im Bebauungsplan-Entwurf werden Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur
Entwicklung von Natur und Landschaft gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 20 BauGB festgesetzt. Durch
die Festsetzung dieser Maßnahmenfläche n wird eine vollständige Kompensation der durch die
Planung vorbereiteten Eingriffe erfolgen. Nachfolgend sind die Maßn ahmen in Kurzform
aufgeführt.
Ausgleichsmaßnahme A 1.1 und A 1.2 (Sicherung einer bestehenden Ausgleichsfläche)
Die Maßnahmen A 1.1 und A 1.2 stell en ein hochwertiges, rund 2,47 ha großes Feldgehölz
zwischen der Otto -Bayer-Straße im Norden, im Süden der Straße Am Hirschfuß und der
Baumreihe entlang der Robert -Emanuel-Schmidt-Straße im Osten sowie der Maßnahmenfläche
A 3 im Westen. Das Gehölz ist mit bodenständigen Sträuchern und Bäumen angelegt worden.
Dem Gehölz ist ein naturnaher Saum aus Arten der Waldrand- und Offenlandbiotope vorgelagert.
Ausgleichsmaßnahme A 2 (Sicherung einer bestehenden Ausgleichsfläche)
Westlich der Gehölzpflanzung (Maßnahmenfläche A 1.1 und A 1.2) wurde eine Obstbaumreihe mit
alten Kultursorten angelegt. Die Bäume befinden s ich in einem extensiv gepflegten, ca: 10 m
breiten Saum, der als Korridor eine Verbindungsfunktion zwischen den weiter südlich
angrenzenden Offenlandbiotopen (Ausgleichsmaßnahme A 3) und de r Fläche mit Feldgehölz
(A 1.1 und A 1.2) im Norden darstellt.
Ausgleichsmaßnahme A 3
Anlage eines (Halb-)Offenlandbiotops (Obstbäume und Wiese) östlich der Erweiterungsfläche des
Jugendfußballzentrums auf ca. 1,4 ha. Hier ist eine Bepflanzung mit ca. 40 Obstbäumen alter
Kultursorten vorgesehen, um eine Streuobstwiese aus zuprägen. Die Bewirtschaftung erfolgt
extensiv.
Ausgleichsmaßnahme A 4
Westlich der Gehölzpflanzung (Maßnahme nfläche A 3) ist eine Obstbaumreihe mit alten
Kultursorten als Erweiterung der Maßnahme A 2 anzulegen. Die Bäume befinden sich in einem
extensiv gepflegten, ca. 10 m breiten Saum, der als Korridor eine Verbindungsfunktion zwischen
der weiter südlich angrenzenden Ackerfläche und über die Maßnahme A 2 zu der Feldgehölzfläche
im Norden darstellt.
Ausgleichsmaßnahmen A 5 (Sicherung einer bestehenden Ausgleichsfläche)
Im nördlichen Geltungsbereich des Bebauungsplan -Entwurfes 7053/02 1. Änderung ist eine
Gehölzpflanzung angelegt worden. Diese wurde mit heimischen und standortgerechten Bäumen
und Sträuchern durchgeführt.
Ausgleichsmaßnahme A 6
Zur Einbindung der neuen Sportstätten im südlichen Übergang zu den angrenzenden
Ackerstrukturen ist hier eine Pflanzung mit heimischen Sträuchern anzulegen. Die Pflanzung
erfolgt mit heimischen und standortgerechten Sträuchern.
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Ausgleichsmaßnahme A 7 (Sicherung einer bestehenden Ausgleichsfläche)
Entwicklung eines ökologisch hochwertigen Feldgehölzes zwischen der Bahntrasse im Westen
und dem Jugendfußballzentrum im Osten. Das Gehölz ist aus bodenständigen Sträuchern und
Bäumen angelegt worden und im Rahmen einer Ausgleichsverpflichtung für das angrenzende
Jugendfußballzentrum entstanden.
Ausgleichsmaßnahme A 8 (Sicherung einer bestehenden Ausgleichsfläche)
Südlich der Otto -Bayer-Straße und westlich der Bahntrasse ist im no rdwestlichen Bereich des
bestehenden Jugendfußballzentrums eine 3.638 m² große extensive Wiese mit Baumbestand
angelegt worden. Die Pflege der Wiese erfolgt extensiv (Verzicht auf Dünger und Pestizide).
Im Rahmen der städtebaulichen und landschaftsplanerischen Pl anung wurden Maßnahmen
formuliert, welche zur Vermeidung des Eingriffs beitragen. Hierunter fallen die Grünstrukturen im
Bereich der Sportanlagen, Maßnahmen zum Schutz von Bäumen, Vorgaben zu Dachbegrünungen
von Neubauten, die Sicherung von wegbegleitenden Obstbaumreihen und der Erhalt von Flächen
für die Landwirtschaft.
Bewertung: Im Zuge der Erweiterung des Jugendfußballzentrums wird eine intensiv genutzte
Ackerfläche überplant und die Sicherung der bestehenden Sportflächen gesichert.
5.2.1.3 Tiere (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes : BauGB, BNatSchG, Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie ( FFH-RL),
Vogelschutzrichtlinie (VRL), Landschaftsgesetz NRW
Bestand: Im Rahmen des ersten artenschutzrechtlichen Gutachtens (ISR, 2009) zur 1. Änderung
des Bebauungsplans Nr. 7053/02 wurden 2008 und 2009 in den Gehölzen des Plangebietes
brütend nachgewiesen: Blaumeise, Buchfink, Grünling, Haussperling, Heckenbraunelle,
Kohlmeise, Mönchsgrasmücke, Rotkehlchen, Singdrossel, Zaunkönig und Zilpzalp . Auf der
Ackerfläche brütete die Feldlerche. Weitere Vogelarten sind Nahrungsgäste im Plangebiet. Die
Feldlerche gilt nach Angaben des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz für
Nordrhein Westfalen (LANUV) als planungsr elevante Art und hat somit einen besonderen
Schutzstatus. Ergänzend hierzu wurden im Jahr 2014 Begehungen durchgeführt, um die
Datenlage zu aktualisieren und artenschutzrechtliche Verbotstatbestände gem. § 44 BNatSchG
abschätzen zu können. Zudem wurden 2015 erneut vier Begehungen zwischen März und Juni
durchgeführt, um tiefere artenschutzrechtliche Erkenntnisse für die Flächen zu erlangen. Ein
Brutvorkommen der Feldlerche oder anderer planungsrelevanter Vogelarten konnte im Rahmen
des jüngsten Gutachtens au s 06/2015 für das Plangebiet ausgeschlossen werden. Besonders
Allerweltsarten wie die Amsel und der Buchfink konnten im Zuge der Begehungen in 2015 für das
Plangebiet nachgewiesen werden (vgl. folgende Tabelle). Aufgrund der Lebensraumstrukturen und
den geplanten Eingriffen wurde ausschließlich eine Aufnahme der Vogelarten durchgeführt.
In 2008/2009, 2014 und 201 5 wurden Erhebungen (Kartierung durch Begehung) zu den im
Plangebiet vorkommenden Vogelarten durchgeführt. Die Erhebungsergebnisse sind in der
nachfolgenden Tabelle dargestellt.
Es bedeuten: + = planungsrelevant und – = besonders geschützte Arten, FFH = Art des Anhangs
der Flora Fauna Habitat Richtlinie, RL = Rote Liste Niederrheinische Bucht: 3 = gefährdet, V =
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Vorwarnliste. Die Bewertung der Tierarten erfolgt gemäß Fachinformationssystem Geschützte
Arten in NRW des Landesamtes für Natur, Umwelt- und Verbraucherschutz NRW (LANUV).
Tabelle 4: Vogelarten im Plangebiet
Art Status planungsrelevant FFH RL
Begehungen 2008/2009
Blaumeise Brutvogel -
Buchfink Brutvogel -
Feldlerche Brutvogel + 3
Grünspecht Brutvogel -
Grünfink Brutvogel -
Haussperling Brutvogel - 3
Heckenbraunelle Brutvogel -
Kohlmeise Brutvogel -
Mönchsgrasmücke Brutvogel -
Rotkehlchen Brutvogel -
Singdrossel Brutvogel -
Zaunkönig Brutvogel -
Zilpzalp Brutvogel -
Begehungen 2014/2015
Amsel Brutvogel -
Blaumeise Brutvogel -
Buchfink Brutvogel -
Buntspecht Brutvogel -
Dohle Brutverdacht -
Dorngrasmücke Brutvogel -
Eichelhäher Brutvogel -
Elster Brutverdacht -
Fasan Brutvogel -
Fitis Brutvogel - 3
Gartengrasmücke Brutverdacht -
Goldammer Brutvogel
Graureiher Nahrungsgast +
Grünfink Brutvogel -
Grünspecht Brutvogel -
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Hausrotschwanz Brutvogel -
Haussperling Brutvogel - 3
Heckenbraunelle Brutvogel -
Kohlmeise Brutvogel -
Mäusebussard Nahrungsgast +
Mönchsgrasmücke Brutvogel -
Rabenkrähe Nahrungsgast -
Ringeltaube Brutvogel -
Rotkehlchen Brutvogel -
Schwanzmeise Durchzug -
Singdrossel Brutvogel -
Stieglitz Brutverdacht -
Zaunkönig Brutvogel -
Zilpzalp Brutvogel -
Prognose (Plan / Nullvariante) : Durch die Umsetzung der Planung werden Nahrungshabitate,
insbesondere des als planungsrelevant einzustufenden Mäusebussards, überplant. So kommt es
im Zuge der Bebauungsplanänderung zur Überplanung einer Ackerfläche und zu einer indi rekten
Beeinträchtigung von Gehölzbeständen (Störung der Vögel). Hierdurch werden jedoch keine
Verbotstatbestände gem. § 44 BNatSchG ausgelöst. Ausgleichsmaßnahmen, die im Zuge der
Aufstellung im Bebauungsplan festgesetzt werden, regeln die Neuanlagen von Gehölzstreifen,
Baumreihen und einer Streuobstwiese, sodass mittelfristig das Lebens raumangebot für die
betroffenen Vogelarten verbessert wird.
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Die vorhandenen Gehölze und Bäume
werden erhalten. Weiterhin werden die Ausgleichsmaßnahmen und zusätzliche
Gehölzpflanzungen planungsrechtlich gesichert. Diese Biotope können als Brut - und
Nahrungsraum für wild lebende Vogelarten dienen. Es erfolgt der Hinweis im Bebauungsplan -
Entwurf, dass eine Baufeldräumung nich t zwischen dem 01.März und dem 30.September eines
Kalenderjahres erfolgen darf.
Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen sind nicht erforderlich.
Bewertung: Die durch die Umsetzung der Planung betroffenen Lebensräume dienen zahlreichen
„Allerweltsarten“ wie der Amsel und dem Buchfink als Nahrungs- und Brutfläche. Darüber hinaus
wurde 2009 die Brut eines Feldlerchenpaares beobachtet, jedoch konnte die Art im Zuge späterer
Begehungen nicht mehr im Plangebiet festgestellt werden. Eine Nutzung der Ackerflächen durch
den Mäusebussard ist als Nahrungshabit at einzustufen, jedoch finden sich ausreichend Ersatz -
Nahrungshabitate im Umfeld des Plangebietes. Aufgrund der Ergebnisse der vorliegenden
Artenschutzprüfungen kann ausgeschlossen werden, dass in Lebensstätten planungsrelevanter
Arten eingegriffen wird. Die Verletzung von Verbotstatbestände n gemäß § 44 BNatSchG ergibt
sich durch den Bebauungsplanentwurf 7053/02 1.Änderung nicht.
5.2.1.4 Boden (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes : § 1a BauGB, Bundesbodenschutzgesetzt ( BBodSchG),
Bundesbodenschutzverordnung (BBodSchV), Landesbodenschutzgesetzt NRW (LBodSchG NRW)
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Bestand: Im Plangebiet liegt ein Parabraunerdeboden vor, der sich durch eine hohe Fruchtbarkeit
auszeichnet. Im Bereich der vorhandenen Ackerfläche liegt ein überwiegend naturnaher Zustand
vor. Nur am Westrand der Ackerfläche wurde flachgründig Bodenauftrag unter dem Pflughorizont
festgestellt. Im Bereich der Sportplätze, des Vereinsheims und der Erschließung sind die
Bodenverhältnisse nachhaltig gestört.
Prognose (Plan / Nullvariante) : Die Umsetzung der Planung bringt eine zusätzliche Störung
naturnaher Bodenverhältnisse im Bereich der geplanten Aufbauten. Auch im Bereich der geplanten
Sportplätze wird es zu m Abtrag oberflächennaher Bodenschichten und damit zur langfristigen
Beeinträchtigung von Bodenfunktionen kommen.
Im Nullfall verbleibt der heutige Zustand des Bodens auch auf Dauer.
Vermeidungs-/ Minderungs - und Ausgleichsmaßnahmen: Die geplante Anlage von
Kunstrasenflächen mit wasserdurchlässigen Belägen mindert die Störung der Bodenfunktionen,
eine Einschränkung von Bodenfunktionen verbleibt jedoch dauerhaft. Im Bereich der zu
erhaltenden landwirtschaftlichen Nutzflächen kommt es zu keinen Veränderungen für den Boden
und seinen Funktionen wie Puffer, Speicher und Lebensraum für Kleinlebewesen. Im Bereich der
geplanten Gehölzpflanzungen führt die Herausnahme aus der intensiven landwirtschaftlichen
Nutzung (Einträge von Düngern und Pestiziden unterbleiben zukünftig) teilweise zu einer
Extensivierung der Bodennutzung, die als Ausgleich für die Inanspruchnahme von Boden durch
bauliche Eingriffe an anderer Stelle im Plangebiet gelten kann.
Bewertung: Die Parabraunerdeböden mit hoher Fruchtbarkeit sind in den heute baulich genutzten
Teilen des Plangebietes bereits nachhaltig beeinträchtigt oder zerstört . Durch die geplante
Nutzungsausweitung im Bereich der Sportplatzerweiterungsflächen wird es zu weiteren
nachhaltigen Bodenbeeinträchtigungen kommen, die durch die Anlage von wasserdurchlässigen
Belägen in Teilen gemindert werden.
Durch die Anlage der Ausgleichsmaßnahmen A 3, A 4 und A 6 kommt es zur Herausnahme dieser
Flächen aus der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung, so dass hier langfristig mit einer
Verbesserung der natürlichen Bodeneigenschaften zu rechnen ist.
5.2.2 Vermeidung von Emissionen, hier Licht (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe e BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG), Lichterlass NRW;
Bestand: Bereits heute gehen vom Plangeb iet erhebliche Lichtemissionen durch die bestehende
Flutlichtanlage aus. Diese sind auf die Zeiten des Spiel- und Trainingsbetriebes (wochentags in der
Regel bis 20:00 Uhr, in Ausnahmen bis 22:00 Uhr, am Wochenende kein Einsatz) begrenzt.
Prognose (Plan / Nullvariante): Im Zuge der Neuanlage der Sportplätze soll eine zusätzliche
Flutlichtanlage mit einer Höhe von max. 62,5 m ü. NHN (ca. 18 m über Geländeoberkante)
errichtet werden. Von diesen Flutlichtern kann eine Blend wirkung für die benachbarten Gebäude
östlich des Plangebietes im Paulinenhof, westlich des Plangebietes für Bürogebäude im Chempark
sowie auf die angrenzende Bahntrasse, ausgehen. Auch Tiere (Vögel, Insekten) können durch die
Beleuchtung beeinträchtigt werden, wenn zum Beispiel naturnahe Bere iche (hier die geplanten
Gehölzstrukturen) intensiv beleuchtet werden. Da der Spiel - und Trainingsbetrieb mit Nachgang
montags bis freitags bis max. 21:00 Uhr begrenzt wird, wird der Einsatz der bestehenden
Flutlichter ausgeweitet.
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Ohne die Umsetzung der Planung kommt es nicht zur Erweiterung der vorhandenen
Lichtemissionen aus dem Plangebiet auf seine Umgebung.
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Die genaue technische Ausführung der
Flutlichtanlage ist nicht Teil des Bebauungsplan verfahrens. In den Hinweisen des
Bebauungsplanentwurfes wird gefordert, dass Blend einwirkungen auf umliegende Nutzungen
(besonders im Bereich der Bahntrasse) gutachterlich und auf Grundlage de s Lichterlasses NRW
auszuschließen sind und die Ausleuchtung durch die Fl utlichter (Abstrahlwinkel) nur die
Spielfeldbereiche umfasst. Weiterhin ist eine spezielle insektenfreundliche Beleuchtungsart zu
wählen. Entsprechende Nachweise sind im Zuge des bauordnungsrechtlichen
Genehmigungsverfahrens zu erbringen und werden im städtebaulichen Vertrag geregelt.
Bewertung: Durch die Installation und den Betrieb der geplanten und durch mögliche Erhöhung der
bestehenden Flutlichtanlage kommt es zu erheblichen Lichtemissionen aus dem Plangebiet auf
seine Umgebung. Bei zeitlich beschränktem Betrieb und spezielle Leuchtmittel und Abstrahlwinkel
können die Auswirkungen auf die benachbarte Bebauung und auf Tiere auf ein gemäß Lichterlass
NRW zulässiges Maß durch Regelungen im bauordnungsrechtlichen genehmigungsverfahren im
städtebaulichen Vertrag beschränkt werden.
5.2.3 Mensch, Gesundheit, Bevölkerung (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe c BauGB)
5.2.3.1 Lärm
Ziele des Umweltschutzes : DIN 4109-1989, DIN 18005, Bundesimmissionsschutzgesetz
(BImSchG), 16. Bundesimmissionsschutzverordnung (16. BImSchV), Technische Anleitung zum
Schutz gegen Lärm ( TA-Lärm), Freizeitlärmerlass, Sportanlagenlärmschutzverordnung
(18. BImSchV), BauGB (gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse).
Bestand:
Sportlärm: Durch den Trainings - und Spielbetrieb auf den vorhandenen Sportplätzen kommt es
heute zu Emissionen von Sportlärm.
Verkehrslärm: Im Plangebiet selbst kommt es zu Emissionen aus dem Verkehrslärm auf dem
vorhandenen Stellplatz und angrenzend durch den Kfz -Verkehr der Otto -Bayer-Straße, der
Düsseldorfer Straße und der BAB A 3. Weiterhin wurde der Schienenverkehrslärm der Bahntrasse
Köln – Leverkusen betrachtet. Daten zur Lärmvorbelastung des Plangebietes wurden im Rahmen
einer ergänzenden schalltechnischen Untersuchung aus 03/2016 ermittelt. Danach werden für den
Bereich des vorhandenen Vereinsheims ein Beurteilungspegel von 66,9 dB(A) tags und 64,2 dB(A)
nachts durch einwirkende Verkehrslärmimmissionen (Verkehr Gesamt) festgestellt. Für das
Vereinsheim werden die Beurteilungspegel für ein Gewerbegebie t in der schalltechnischen
Untersuchung herangezogen, da die Nutzung der Hausmeisterwohnung mit dem Schutzanspruch
einer Betriebswohnung im Gewerbegebiet vergleichbar ist. Die schalltechnischen
Orientierungswerte für Gewerbegebiete nach DIN 18005 von tags 65 dB(A) und nachts 55 dB(A)
werden am Tag um 1,9 dB(A) und in der Nacht um 9,2 dB(A) überschritten.
Prognose (Plan / Nullvariante) : Sportlärm: Da die Umsetzung der Planung d as bestehende
Jugendfußballzentrum einschließlich einer Erweiterungsoption planungsrechtlich sichern soll, ist
ein Nachweis zu r Einhaltung der Anforderungen nach der 18. BImSchV notwendig. Zu diesem
Zweck wurde in 10/2014 eine schalltechnische Untersuchung durchgeführt. Grundsätzlich ist keine
Nutzungsintensivierung geplant, sondern lediglich eine Entzerrung des bestehenden Trainings -
und Spielbetriebs. Bislang sind am Standort die A -F-Jugend mit 12 Jugendteams und bis zu 190
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Spielern vertreten. Bedingt durch diese intensive Bestandsnutzung waren bereits deutli che
Kapazitätsengpässe zu verzeichnen. Aus diesem Grunde wurde eine Verlagerung der A-B-Jugend
(U19 und U17) an den Standort der Trainingsflächen der BayArena vorgenommen und durch die
Erweiterung um die zusätzlichen Sportplätze eine Entzerrung des Spielbe triebes bewirkt. Somit
werden zukünftig nur noch die C -F-Jugend mit 10 Jugendteams und bis zu 150 Spielern am
Jugendfußballzentrum ansässig sein. Dazu kommen am Wochenende maximal 210 Besucher.
Die Hausmeisterwohnung im Plangebiet und das nächstgelegene Wohngebäude Ludwig-Girtler-
Straße 17 in der sog enannten "Beamtensiedlung" außerhalb des Plangebietes, wurden dabei als
relevante Immissionsorte betrachtet.
Tabelle 5: Richtwerte 18. BImSchV
Gebietsart tags außerhalb
Ruhezeit
tags innerhalb
Ruhezeit
Nachts
Gewerbegebiet
(GE)
65 dB(A) 60 dB(A) 50 dB(A)
Die in Tabelle 5 aufgeführten Richtwerte gelten dabei für die nachfolgend aufgelisteten Zeiten:
Tags außerhalb Ruhezeit:
an Werktagen Tagzeitraum 6.00 - 22.00 Uhr
an Sonn- und Feiertagen Tagzeitraum 7.00 - 22.00 Uhr
Tags innerhalb der Ruhezeiten
an Werktagen 6.00 - 8.00 Uhr / 20.00 - 22.00 Uhr
an Sonn- und Feiertagen 7.00 - 9.00 Uhr / 13.00 - 15.00 Uhr* / 20.00 - 22.00 Uhr
Nachts:
an Werktagen 0.00 - 6.00 Uhr / 22.00 - 24.00 Uhr
an Sonn- und Feiertagen 0.00 - 7.00 Uhr / 22.00 - 24.00 Uhr
*Die Ruhezeit von 13.00 bis 15.00 Uhr ist nur zu berücksichtigen, wenn die Nutzungsdauer der
Sportanlage oder Sportanlagen an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 9.00 bis 20.00 Uhr vier
Stunden oder mehr beträgt.
Der Betrieb des erweiterten Jugendfußballzentrums wird wie folgt angegeben:
Montag bis Freitag: Trainingsbetrieb 16:30 - 19 Uhr, Spielbetreib maximal 2 x pro Woche 18:30 -
20:30 Uhr
Wochenende - Samstag: Spielbetrieb 10 – 15 Uhr
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Für die beiden Immissionsorte (Hausmeisterwohnung im Plangebiet und das Gebäude Ludwig -
Girtler-Straße 17 in der sog enannten "Beamtensiedlung" gilt es, die Richtwerte für ein
Gewerbegebiet nach der 18. BImSchV einzuhalten. Die Bewertung der sogenannten
„Beamtensiedlung“ als Gebiet mit d em Schutzanspruch eines Gewerbegebietes erfolgte in
Abstimmung mit der Stadt Leverkusen, da hier Beschäftige von Bayer AG / Currenta wohnen. Die
Berechnung der Lärmimmissionen erfolgte unter Berücksichtigung der folgenden Schallquellen:
- Zuschauer
- Schiedsrichter
- Spieler
- Trainer
- Beschallungsanlage
- Verkehrsgeräusche im Bereich der Parkplätze
Die Lärmemissionen für die Nutzung der geplanten Sportanlagen im Endausbau erfolgt für
verschiedene Betriebszustände (Training, Spielbetrieb) zu unterschiedlichen Zeiträumen am Tag.
Nachts findet keine Nutzung der Sportanlagen statt.
Das schalltechnische Gutachten (10/2014) kommt unter Berücksichtigung der unterschiedlichen
Schallquellen zu dem Ergebnis, dass an allen betrachteten Immissionsorten die jeweils
anzusetzenden Immissionsrichtwerte nicht überschritten werden.
Tabelle 6: Vergleich Beurteilungspegel der Betriebszustände und Richtwerte gemäß
Sportanlagenlärmschutzverordnung nach 18. BImSchV
Betriebszustand Hausmeister-
wohnung
dB(A)
Ludwig-Girtler-
Str. 17
dB(A)
Richtwert
dB(A)
Trainingsbetrieb an Werktagen
(Mo. bis Fr.,16.30 bis 19.00 Uhr)
46 34 65
Spielbetrieb an Werktagen
(Mo. bis Fr., 18.30 bis 20.30 Uhr)
- Außerhalb der Ruhezeiten
- Innerhalb der Ruhezeiten
51
54
39
43
65
60
Spielbetrieb am Wochenende (Samstag
10:00 und 15:00 Uhr)
- Außerhalb der Ruhezeiten
- Innerhalb der Ruhezeiten
55
60
43
49
65
60
Mit Umsetzung der Planung kommt es zu keinen Veränderungen hinsichtlich der
Verkehrslärmeinträge bzw. –auswirkungen, da keine zusätzlichen Trainings- oder Spieleinheiten
geplant sind, die zusätzlichen Verkehr auslösen.
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Wird die Planung nicht umgesetzt, bleibt es bei den im Bestand vorhandenen Lärmemissionen.
Vermeidungs-/ Minderungs - und Ausgleichsmaßnahmen: Da die Richtwerte der
Sportanlagenlärmschutzverordnung nach 18. BImSchV eingehalten werden, sind keine
Maßnahmen zur Minderung der Immission aus Sportlärm erforderlich.
Aufgrund der auf das Plangebiet und insbesondere auf das Vereinsheim mit Hausmeisterwohnung
einwirkenden Verkehrslärmimmissionen werden die Lärmpegelbereiche V und VI gemäß DIN
4109-2018 dargestellt und hierauf bezogen passive Schallschutzmaßnahmen festgesetzt. Diese
Lärmpegelbereiche resultieren aus maßgeblichen maximalen Außenlärmpegeln im Nachtzeitraum
von bis zu 80 dB(A).
Bewertung: Im Rahmen einer schalltechnischen Untersuchung wurden die auf das Plangebiet
einwirkenden Verkehrslärm -Immissionen und der von der erweiterten Anlage ausgehende
Sportlärm untersucht. An dem nächstgelegenen Wohngebäude Ludwig -Girtler-Straße 17 in der
sog. "Beamtenkolonie" kommt es nicht zu einer Überschreitung der Richtwerte der 18.BImSchV.
Im Bereich der auf der Sportanlage vorhandenen Hausmeisterwohnung ist ebenfalls keine
Überschreitung der Richtwerte zu erwarten. Aufgrund d er auf das Plangebiet einwirkenden
Verkehrslärmimmissionen werden passive Lärmschutzmaßnahme n auf der Grundlage der
Lärmpegelbereiche V und VI für das Vereinsgebäude mit Hausmeisterwohnung ausgewiesen und
als Schallschutzmaßnahme festgesetzt.
5.2.3.2 Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (Seveso-
III-Richtlinie)
Ziele des Umweltschutzes: § 50 BImSchG, Richtlinie 2012/18/EU (Seveso-III-Richtlinie)
Bestand: In ca. 400 m Entfernung befindet sich westlich des Plangebietes der Bereich des
Chempark Leverkusen. Nach § 50 BImSchG sind bei raumbedeutsamen Planungen und
Maßnahmen für bestimmte Nutzung en vorgesehene Flächen einander so zuzuordnen, dass
schädliche Umwelteinwirkungen vermieden werden. Auch von möglichen schweren Unfällen im
Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen hervorgerufene
Auswirkungen auf ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf
sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Ge biete, wichtige
Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders
wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, sind so weit wie
möglich zu vermeiden. Einen ähnlichen Wo rtlaut verfolgt Artikel 13 der Richtlinie 2012/18/EU. Als
schutzbedürftige Nutzung werden dort „Wohngebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete,
wichtige Verkehrswege, (so weit wie möglich), Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des
Naturschutzes besonders wertvolle bzw. besonders empfindliche Gebiete“ beschrieben. Bereits im
Bestand befinden sich zwischen dem Jugendfußballzentrum und dem Chempark als im Sinne des
Artikel 13 der Seveso -III-Richtlinie einzustufende Nutzungen, sodass eine ausgeprägte
Gemengelage vorzufinden ist.
Das dem Jugendfußballzentrum nächstliegende Gefahrenpotenzial ist eine westlich der Bahnlinie
verlaufende genehmigte Leitung des Ammoniakkältenetzes des Chemparks. Die Leitung verläuft in
einem Abstand von ca. 50 m zum Jugendfußballzentrum. Der dieser Leitung zuzuweisende
Abstandswert von 400 m nach Leitfaden KAS 18 (Kommission für Anlagensicherheit im
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit) erreicht und überdeckt das
gesamte Jugendfußballzentrum deutlich. Aus diese m Grund wurde die Leitung durch die TÜV
Nord Systems GmbH & Co. KG im Rahmen des Verträglichkeitsgutachtens (9/2016) gesondert
betrachtet, mit dem Ergebnis, dass auch bei pessimistischen Annahmen eine frühzeitige und
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/ 35
eindeutige Erkennung einer Ammoniakfrei setzung möglich ist . Dies ermöglicht eine rasche
Alarmierung und damit die in der Sicherheitsanweisung vorgesehene Evakuierung des
Jugendfußballzentrums.
Auch im Südteil des Chemparks sind abstandsrelevante Gefahrenpotenziale vorhanden. Dieser
Teil des Che mparks liegt ca. 400 m bis 1.300 m vom Jugendfußballzentrum entfernt. Eine
Betrachtung und Bewertung der dort möglicherweise vorhandenen Gefahrenpotenziale wurde n
erstmals im Zuge des Bebauungsplanänderungsverfahrens in einer Stellungnahme der Bayer AG
(07/2018) durchgeführt. Zur Bewertung wurden Stoffe und deren Gefährdungspotenziale bestimmt,
die im unterstellten Freisetzungsfall die größten Immissionsauswirkungen erwarten lassen. Im
Ergebnis kann bei einem Austritt der Stoffe Schwefeldioxid, Brom, Chlor und Chlorwasserstoff der
berechnete Achtungsabstand das Jugendfußballzentrum erreichen bzw. überdecken. Bei einem
Austritt von Brom und Chlorwasserstoff können die Auswirkungen größer sein als von der
nähergelegenen Ammoniakleitung. Entsprechend sind auch die Achtungsabstände größer.
Im Nahbereich des Chemparks befinden sich neben dem Jugendfußballzentrum weitere
Sporteinrichtungen wie der Paulinenhof (Reitsport), eine Golfanlage sowie Bürogebäude, große
Pkw-Stellplatzanlagen, eine Wohnsiedlung („Beamtensiedlung“) und Verkehrswege wie die B 8
(Düsseldorfer Straße) und die Gleisanlage der Deutschen Bahn AG Köln – Leverkusen. Aufgrund
dieses Nebeneinanders verschiedener, teilweise schutzwürdiger Nutzungen und aufgrund
entsprechender Vorgaben aus der 12. BImSchVO und der Seveso III -RL ist der Chempark
gefordert, Sicherheits- und Notfallpläne für das Szenario eines Störfalls vorzuhalten.
Prognose (Plan/Nullvariante) : Bei einer Umsetzung der Planung erfolgt eine erstmalige
planungsrechtliche Sicherung des bislang nur befristet genehmigten bestehenden
Jugendfußballzentrums und einer Erweiterung desselben und somit einer planungsrechtlichen
Sicherung einer schutzbedürftigen Nutzung.
Zur frühzeitigen Erkennung einer möglichen Freisetzung von Schwefeldioxid, Brom, Chlor und
Chlorwasserstoff und Sicherstellung des korrekten Verhaltens der betroffenen Personen wurde
eine Sicherheitsanweisung durch die Tec Arena+ GmbH (09/2018) für das Jugendfußballzentrum
für den Alarmfall erstellt . Diese Sicherheitsanweisung soll dazu dienen, dass bei Auftreten
möglicher Gefahrensituationen auf der Sportanlage oder in der Nachbarschaft die Sicherheit und
Gesundheit der Verantwortlichen und Nutzer nicht gefährdet oder beeinträchtigt wird. Mögliche
Ereignisse in der Nachbarschaft sind Ereignisse im Chempark (in Form von Rauch oder
Luftverunreinigungen) und an der Ammoniakleitung (in Form von Leckagen). In der
Sicherheitsanweisung werden die jeweiligen Alarmierungsszenarien aufgezeigt. ln Abhängigkeit
von der Art, der Ursache und der Dauer von Ereignissen im Chempark, die Auswirkungen auf die
Nachbarschaft haben können, werden Meldungen aus dem Chempark an die zuständigen
Behörden übermittelt und die einzuleitenden Maßnahmen abgestimmt. Da das
Jugendfußballzentrum nicht im Zuständigkeitsbereich der Chempark-Werksfeuerwehr liegt, warnt
und informiert die Berufsfeuerwehr Köln die verantwortlichen Nutzer. Die Warnung wird über eine
benachbart angeordnete Sirene erfolgen.
Zum Schutz von Besuchern, Betreuungspersonal und Sportlern (maximal insgesamt 360
Personen) ist für deren Aufnahme in einer auftretenden Gefahrensituation ein Platzbedarf von zwei
Personen/m² zugrunde zu legen. Folglich ist ein Platzbedarf von 180 m² in geeigneten
Schutzräumen vorzuweisen. Im Hauptgebäude stehen bereits im Bestand ca. 315 m² Schutzraum
in Aufenthalts- und Umkleideräumen sowie im Bistro zur Verfügung. Der Bedarf ist damit gut
gedeckt. Die zeitliche Erreichbarkeit der Räume vom entferntesten Trainingsplatz bis zum
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Gebäude beträgt ca. 490 m und ist somit in weniger als drei Minuten zu erreichen. Akustische und
visuelle Hinweise unterstützen das gezielte Aufsuchen der genannten Räume.
Die Verpflichtung zur Anwendung der Sicherheitsanweisung wird in einen städtebaulichen Vertrag
gesichert.
Es sind keine Änderungen gegenüber dem Bestand z u erwarten. Bei Nichtdurchführung der
Planung bleibt eine bislang nur befristete Genehmigung des Jugendfußballzentrums bestehen.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen : Für den Fall eines sogenannten
Dennoch-Störfalls im Bereich des Chemparks mit einem Austritt von toxisch wirkenden Stoffen
greift im Jugendfußballzentrum die vorbeschriebene Sicherheits- und Alarmierungsanweisung. Mit
Ihrer Umsetzung sollen Gesundheitsprobleme von im Jungendfußfallzentrum anwesenden
Personen im Falle eines Störfalles im Chempark vermieden werden.
Maßnahmen oder Regelungen zur Vermeidung von Störfällen im Chempark unterliegen den
sogenannten Betreiberpflichten gemäß Seveso III -Richtlinie und sind nicht Aufgabe des
Bebauungsplanverfahrens.
Bewertung: Bereits im Bestan d ist eine ausgeprägte Gemengelage vorzufinden. Mit Umsetzung
der Planung erfolgt eine erstmalige planungsrechtliche Sicherung des bislang nur befristet
genehmigten bestehenden Jugendfußballzentrums sowie dessen Ausdehnung in südliche
Richtung und damit ei ne planungsrechtliche Sicherung einer schutzbedürftigen Nutzung. Im Falle
eines „Dennoch-Störfalls“ im Chempark kann das Jugendfußballzentrum von einem Austritt von
Brom, C hlor, Schwefeldioxid und Chlorwasserstoff sowie Ammoniak aus der nahegelegenen
Ammoniakleitung betroffen sein.
Daher wurde eine Sicherheitsanweisung für den Alarmfall erstellt , die die Alarmierung und den
Schutz der im Bereich des Jugendfußballzentrums anwesenden Spieler, Betreuer und Zuschauer
sicherstellt.
Aus fachlicher Sicht sind aufgrund des fortdauernden Betriebs des Jugendfußballzentrums, auch in
erweiterter Form, keine erhöhten Anforderungen an den Chempark zur Erfüllung der
Sicherheitspflichten der Störfallverordnung zu erwarten.
5.2.4 Kultur- und Sachgüter (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe d BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, Denkmalschutzgesetz
Bestand: Im Plangebiet sind keine denkmalgeschützten Gebäude vorhanden.
Die nordwestlich des Plangebietes auf Leverkusener Stadtgebiet gelegene Beamtensiedlung steht
unter Denkmalschutz.
Der heute ackerbaulich genutzte Bereich einschließlich der geplanten Ausgleichsfläche wurde
einer archäologischen Prospektion unterzogen. Siedlungsstellen der Römerzeit oder aus dem
Mittelalter können danach im Untersuchungsbereich ausgeschlossen werden. Am nördlichen Rand
wurde ein steinzeitlicher Fund gemacht, am südlichen Rand zwei Funde, die der Jungsteinzeit bis
Metallzeit zugeordnet werden können. Die archäologische Grunderfassung erbrachte keine
Hinweise auf eine definierte Siedlungs stelle. Es wird daher davon ausgegangen, dass die
aufgelesenen frühneuzeitlichen Scherben mit dem Dungauftrag auf die landwirtschaftlich genutzte
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/ 37
Fläche gelangt sind. Somit fanden sich keine Hinweise auf das Vorhandensein eines
Bodendenkmals bzw. auf archäologische Fundstellen.
Sachgüter sind durch die Umsetzung der Planung nicht betroffen.
Prognose (Plan / Nullvariante) : Aktuell liegen keine Funde vor oder werden in direkter Nähe der
Oberfläche erwartet. Entsprechend werden bei Nichtdurchführung der Planung, also bei Vorliegen
der Nullvariante, ebenfalls keine Bodenfunde beeinträchtig.
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: In den Bebauungsplan wird ein Hinweis
aufgenommen, wie mit dem zufälligen Auffinden von archäologischen Bodenfunden bei
Erdarbeiten umzugehen ist.
Bewertung: Eine Beeinträchtigung der Beamtensiedlung durch die geplante Erweiterung des
Jugendfußballzentrums ist aufgrund der Entfernung nicht zu erwarten.
Es fanden sich keine Hinweise auf das Vorhandensein eines Bodendenkmals b zw. auf
archäologische Fundstellen. In den Bebauungsplan wurde ein Hinweis aufgenommen zum
Umgang mit archäologischen Bodenfunden.
5.2.5 Klima und Luft (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB)
5.2.5.1 Klima, Kaltluft / Ventilation
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, Vermeidung der Ausdehnung bioklimatisch belasteter Gebiete,
Umgang mit Klimawandelfolgen, Klimaschutzgesetz NRW
Bestand: Im Zuge der Studie "Klimawandelgerechte Metropole Köln" (Hrsg. LANUV, 2013) wurde
eine Planungshinweiskarte entwickelt, die Aussagen zur zukünftigen Wärmebelastung für das
Stadtgebiet Köln trifft. Gemäß der Planungshinweiskarte ist das Plangebiet der Klasse 4
(klimaaktive Flächen) zuzuordnen, denen als Freiflächen eine hohe Bedeutung für die Produktion
von Kalt- und Frischluft sowie zur Regelung der Lufttemperatur und -feuchte zukommt.
Prognose (Plan /Nullvariante): Die Umsetzung der Planung wird partiell eine kleinklimatische
Veränderung durch die Anlage von Kunstrasenflächen im Bereich ehemaliger Ackerflächen
bewirken. Hierdurch entsteht eine Minderung der Kaltluftproduktivität, ohne dass eine wesentliche
Verschlechterung in den angrenzenden Gebieten zu erwarten ist.
Kleinklimatische Auswirkungen von Kunstrasenflächen lassen sich an vergleichbaren
Sportanlagen ableiten:
- an einem sehr warmen Sommertag um 14 Uhr erhöht sich die Lufttemperatur gegenüber
der Bestandssituation,
- bei einer sommerlichen Schwachwindlage sind die Temperaturerhöhungen in Mitwindlage
nicht mehr nachweisbar. In Köln lieg t vorherrschend eine südöstliche Windrichtung bei
Schwachwindlagen vor.
Das derzeit geltende Planungsrecht des Bebauungsplanes 7053/02 ermöglicht durch die
Festsetzung von insbesondere den Stellplätzen eine starke Flächenversiegelung zur Schaffung
von Stellplatzflächen mit negativen klein-klimatischen Auswirkungen.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Die geplanten Pflanzmaßnahmen und der
Erhalt von Grünstrukturen (siehe Punkt 5.2.1.2.Pflanzen) tragen zur Minderung der geringfügigen
Zunahme der Erwärmung der Luft über den geplanten Kunstrasenplätzen und Aufbauten bei.
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Bewertung: Das Plangebiet stellt eine Fläche mit hoher Funktion als positives Klimaregulativ dar.
Die Umsetzung der Planung wird zu einer Verringerung der Kaltluftproduktivität des Plangebiets
führen. Durch Pflanzmaßn ahmen und dem Erhalt von Grünstrukturen werden
Minderungsmaßnahmen gegen die Auswirkungen der Planung auf das Lokalklima vorbereitet.
5.2.6 Wasser (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB)
5.2.6.1 Grundwasser / Niederschlagswasser
Ziele des Umweltschutzes: WHG, LWG NRW, ggf. Wasserschutzzonen-Verordnung
Bestand: Im Plangebiet findet heute im Bereich der Sportplätze und der Ackerfläche
Grundwasserneubildung statt.
Das Plangebiet liegt nicht in einer Wasserschutzzone.
Untersuchungen zu Versickerung innerhalb des Plangebietes liegen nicht vor, jedoch wird im
Bereich der bestehenden Sportanlagen anfallendes Niederschlagswasser bereits erfolgreich dem
Grundwasser zugeführt. Mit der am 12.11.1998 erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis wurde die
Versickerung von Oberflächenwasser sowie von Sickerwasser im Untergrund verfügt.
Prognose (Plan /Nullvariante): Durch die Errichtung von zusätzlichen Kunstrasenplätzen , einer
Tribüne und eines Umkleidegebäudes wird die Grundwasserneubildung beeinflusst. Das
anfallende Niederschlagswasser ist im Plangebiet gemäß § 44 Landeswassergesetz in Verbindung
mit § 55 Absatz 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) auf dem Grundstück über Rigolen zu versickern.
Im Zuge der Erweiterung der Sportanlagen ist eine wasserrechtliche Genehmigung der unteren
Wasserbehörde für die Erweiterungsflächen einzuholen. Weiterhin wird im Bebauungsplanentwurf
festgesetzt, dass Sportplätze und Fuß-/ Radwege wasserdurchlässig herzustellen sind.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Das auf den geplanten Trainingsplätzen,
anfallende Niederschlagswasser wird über Rigolen vor Ort versickert und somit dem Grundwasser
wieder zugeführt. Die geplante Dachbegrünung der neu zu errichtenden Gebäude führt zudem zu
einer Verzögerung des Niederschlagsabflusses.
Bewertung: Durch die geplante Versickerung des auf den befestigen / wasserundurchlässigen
Flächen anfallenden Niederschlagswassers über Rigolen wird die Einschränkung der
Grundwasserneubildung nur sehr gering ausfallen.
5.2.6.2 Gefahrenschutz – Hochwasser
Bestand: In Teilen des Plangebiets kann es bei länger anhaltenden Hochwasserständen des
Rheins ab 11,90 m Kölner Pegel zu Grundwasseraustritten von bis zu 0,6 m Höhe über
Geländeoberkante kommen. Der überwiegende Teil des Plangebietes wird in der
Hochwassergefahrenkarte der Bezirksregierung Köln für die Flussgebietseinheit Rhein, im
Teileinzugsgebiet Rheingraben-Nord für das Hochwasserszenario HQextrem (Extremhochwasser,
sehr geringe Eintrittswahrscheinlichkeit) als überschwemmter Bereich angezeigt . Bei geringeren
Ereignissen liegt das Plangebiet außerhalb von hochwasserbetroffenen Bereichen.
Prognose (Plan /Nullvariante): Bei der Errichtung von Gebäuden (z.B. Tribüne oder
Umkleidekabine) ist dies zu berücksichtigen.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Bei Durchführung der Planung bestehen
angesichts der längeren Vorwarnzeiten bei Hochwasserereignissen kein großes oder gar
erhebliches Gefährdungspotenzial.
Bewertung: Hinweise oder Festsetzungen bezüglich des Gefahrenschutzes Hochwass er sind im
Bebauungsplanentwurf nicht erforderlich.
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5.2.7 Landschaft / Ortsbild (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, DSchG
Bestand: Das Landschaftsbild im Plangebiet wird im Bestand durch Freiflächen ( Sportanlagen,
Landwirtschaft) inkl. Zäunen und Flutlichtmasten und Gebäuden geprägt.
Prognose (Plan /Nullvariante): Zukünftig werden Aufbauten (Tribünen, Umkleideräume)
untergeordnet die Landschaft beeinflussen. Mit Durchführung der Planung kommt es zur
Schaffung von weiteren Fußballfeldern. Freiflächen werden wie heute vorherrschen (Sportplätze,
Baumreihen, Wiese, landwirtschaftlich genutzte Fläche ). Das Plangebiet ist für eine extensive
Erholungsnutzung aufgrund der vorhandenen Wegeverbindungen für Reiter und Fuß gänger
geeignet. In der Umgebung prägen Sporteinrichtungen (Golfplatz, Reiterhof) sowie
landwirtschaftlich genutzte Flächen und Gehölzbestände die Landschaft. Im Westen ist die
Industriekulisse des Chemparks erkennbar. Hier wird das Plangebiet durch die un mittelbar
angrenzende Bahntrasse begrenzt.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Es ist geplant, den vor Ort vorhandenen
Baumbestand größtenteils zu erhalten, so dass eine gute Eingrünung des Plangebiets vorhanden
sein wird.
Bewertung: Das Plangebiet ist teilweise bereits heute weitläufig durch die genutzten Sportanlagen
geprägt. Die Planung hat negative Auswirkungen auf das örtliche Landschaftsbild . Durch
Ersatzpflanzungen, Baumerhalt und die genannten Vermeidungs - und Minderungsmaßnahmen
ergeben sich durch das geplante Vorhaben jedoch keine über das örtliche Landschaftsbild hinaus
reichende Fernwirkungen.
5.2.8 Erschütterungen
Bestand: Im unmittelbaren Nahbereich der Gleisanlage Köln - Leverkusen ist bei vorbeifahrenden
Zügen mit Erschütterungen zu rechnen.
Prognose (Plan/Nullvariante): Im Bereich , der von Erschütterungen durch vorbeifahrende Züge
betroffen sein kann, sind keine sensiblen Nutzungen (z.B. dauerhafter Aufenthalt von Menschen)
im Plangebiet vorgesehen. Entsprechend kann auf ein e Untersuchung dieser Erschütterungen
verzichtet werden.
Durch die geplante Umsetzung der Planung kann es baubedingt zu Erschütterungen kommen.
Diese Erschütterungen sind jedoch temporär und auf Baufeldfreimachungs - und Bauphasen
beschränkt.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Solche Maßnahmen sind nicht
erforderlich.
Bewertung: Die durch den Bebauungsplan-Entwurf vorbereitete Nutzung führt nicht dazu, dass in
einem Bereich mit Erschütterungen sensible Nutzungen vorgesehen werden.
5.3 Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen
...zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 a, c und d
BauGB (Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Mensch,
Kultur- und Sachgüter) (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstaben i BauGB)
Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen bestehen zwischen
- der vorhandenen Vegetation und der Qualität des Lebensraumes für Tierarten,
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/ 40
- den vorhandenen Bodenverhältnissen und der Grundwasserneubildung,
- den vorhandenen Bodenverhältnissen und archäologischen Bodenfunden,
- der vorhandenen Landnutzung und der Luftqualität sowie der kleinklimatischen Situation,
- der vorhandenen Lärmbelastung und der Aufenthaltsqualität und den
Nutzungsmöglichkeiten;
Die Umsetzung des Bebauungs planentwurfes führt zu Veränderungen aller vorgenannter
Wechselwirkungen. Die Art und die Schwere der Veränderungen sind bei den jeweiligen
Umweltbelangen beschrieben und bewertet.
5.4 Eingriff und Ausgleichsregelung gemäß § 1 a Absatz 3 BauGB
Ziele des Umweltschutzes: BNatSchG, Landschaftsgesetz NRW, § 1 a BauGB
Die Eingriffs - und Ausgleichsbilanzierung erfolgt in Teilschritten, um vorhergegangene Eingriffe
und bereits durchgeführte Ausgleichsmaßnahmen sowie deren nicht abwägbare n Ausgleich zu
bestimmen.
Tabelle 7: Bestandswert
Bestandswert gesamter Planbereich - zur Information
Biotoptyp
Ludwig
Code
Köln
Code Biotopwert [P/m²] Fläche[m²] Gesamtwert [P]
Acker HA0 LW1 6 159.800 958.800
Feldwege
teilversiegelt HY2 VF213 3 2.600 7.800
Scherrasen HM51 PA122 6 200 1.200
Staudensaum,
trocken HC52 BR3132 19 10.000 190.000
Strauchhecke,
standorttypisch BB1 GH411 19 800 15.200
Baumgruppen/
Einzelbäume BF32 GH731 14 200 2.800
Bahnanlage HD4 VF1 3 1.400 4.200
Summe
175.000 1.180.000
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- 41 -
/ 42
Tabelle 8: Planwert
Planwert gesamter Planbereich - zur Information
Biotoptyp
Ludwig
Code Köln Code
Biotopwert
[P/m²] Fläche[m²] Gesamtwert [P]
Feldweg
teilversiegelt HY2 VF213 3 5.900 17.700
Stellplatzflächen,
teilversiegelt mit
Bäumen HY2 VF2231 3 134.300 402.900
Baumhecke BD52 GH4421 18 13.600 244.800
Wall, bepflanzt BD72 BR133121 15 19.800 297.000
Bahnanlage HD4 VF1 3 1.400 4.200
Summe 175.000 962.400
Tabelle 9: Bestandswert ausgleichspflichter Eingriff
a) Bestandswert ausgleichspflichtiger Eingriffsflächen
Biotoptyp
Ludwig
Code Köln Code
Biotopwert
[P/m²] Fläche[m²] Gesamtwert [P]
Acker HA0 LW1 6 20.090 120.540
Feldweg
unversiegelt HY2 VF213 3 300 900
ausdauernde
Ruderalflur HP BR3117 13 530 6.890
Ruderalfluren HP8 BR312 11 430 4.730
Gebüsch,
standorttypisch BB1 GH51 14 930 13.020
Summe 22.280 146.080
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Tabelle 10: Planwerte ausgleichspflichtiger Eingriff
b) Planwert ausgleichspflichtiger Eingriffsflächen
Biotoptyp
Ludwig
Code Köln Code
Biotopwert
[P/m²] Fläche[m²] Gesamtwert [P]
Sportanlage
Kunstrasen HY2 PA312 0 19.440 0
Feldweg
teilversiegelt HY2 VF213 3 1.070 3.210
Gebäude gem.
B-Plan mit ext.
Dachbegrünung HN1 SB171 2 800 1.600
Scherrasen HM51 PA122 6 970 5.820
Summe 22.280 10.630
Eingriffswert (a -b): 135.450
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Tabelle 11: Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des ausgleichspflichtigen Eingriffsbereiches innerhalb des Plangebiets
c) Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des ausgleichspflichtigen Eingriffsbereiches innerhalb des Plangebiets
Bestand Zielbiotop
Biotoptyp Ludwig Code
Köln
Code
Wert
[P/m²] Biotoptyp
Ludwig
Code
Köln
Code
Wert
[P/m²]
Differenz
[P/m²]
Fläche
[m²] Gesamtwert[P]
Acker HA0 LW1 6 Gehölzbiotop BD72 BR13121 18 12 1.382 16.584
ausdauernde
Ruderalfluren HY7 BR3117 13
Streuobstwiese mit
Hoch-stämmen HK22 LW332 16 3 200 600
Acker HA0 LW1 6
Streuobstwiese mit
Hoch-stämmen HK22 LW332 16 10 13.800 138.000
Acker HA0 LW1 6 (nitrophiler) Saum HC7 BR3113 10 4 1.580 6.320
Acker HA0 LW1 6
Obstbaumreihe (19 Stk*
rd. 6,5 m²) BF52 GH733 12 6 120 720
Acker HA0 LW1 6
Gebüsch,
standorttypisch BB1 GH51 14 8 570 4.560
Summe
17.652 166.784
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Außerhalb des Plangebietes sind keine Ausgleichmaßnahmen notwendig
Nachfolgend wird eine vereinfachte Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung aufgeführt:
Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung
Ausgleichsbedarf für Planung - 135.450 BWP
Kompensationsüberschuss Bestand 7.340 BWP
Ausgleichswert bei Umsetzung der Planung 166.784 BWP
Ausgleichsbilanz 38.674 BWP
Es ergibt sich ein Kompensationsüberschuss von 38.674 Wertpunkten, die für kommende
Bauprojekte in Form eines Ökokontos gutgeschrieben werden.
5.5 Zusätzliche Angaben
5.5.1 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung bzw. Hinweise auf
Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben (z. B. technische Lücken,
fehlende Kenntnisse)
Es wurden keine Schwierigkeiten bei der für die Zusammenstellung der für die
Umweltprüfung notwendigen Angaben festgestellt.
- Stadt Köln: Auszug Landschaftsplan, jeweils aktueller Stand.
- Stadt Köln: Auszug Altlastenkataster, jeweils aktueller Stand.
- Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW: Auszug aus der
Planungshinweiskarte „Zukünftige Wärmebelastung“ aus: Klimawandelgerechte
Metropole Köln, Abschlussbericht, LANUV Fachbericht Nr. 50, Recklinghausen,
2013.
- Geologischer Dienst NRW: Bodenkarte 1:50.000, Krefeld, o. J.;
- Stadt Köln, Stadtentwässerungsbetriebe (StEB) AÖR: Hochwassergefahrenkarte,
Köln, o. J.;
- Ökologisches Gutchten Köln -Kurtekottener Straße, Landschaftsarchitekten
BDLA/IFLA, Dröge, Grohs, Preißmann + Partner,10/1990
- Dr. Brenner Ingenieurgesellschaft mbH, TSV Bayer 04 Fußball GmbH,
Jugendfußballzentrum, Verkehrliche Stellungnahme, BP Nr. 7053/02, 1. Änderung, 1.
Fertigung, Köln, 07.04.2009
- ISR Stadt+Raum GmbH & Co. KG, Studie Alternativstandorte, Jugendfußball Bayer
04 Leverkusen, Haan, 29.03.2010, Luftbilder angepasst am 06.12.2018
- Artemus GmbH Archäologische Dienstleistungen, Prospektion Planareal
"Jugendfußballzentrum" Bebauungsplan 7053/02, Abschlussbericht 04/2009;
- Bayer AG, Stellungnahme bezüglich Auswirkungsbetrachtung auf das
Fußballjugendzentrum Kurtekotten der Bayer 04 Leverkusen Fußball GmbH unter
dem Gesichtspunkt des § 50 BImSchG, Dormagen, 02.07.2018;
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- Currenta, Prognose der Schallemission und Schallimmission für die Rahmenplanung
der Jugendsportanlage der Bayer 04 Leverkusen Fußball GmbH an der Otto -Bayer-
Straße, Änderung des Bebauungsplanes 7053/02, Dormagen 10/2014;
- Currenta, Schalltechnische Stellungnahme zu den auf das Planungsgebiet
„Kurtekottener Straße“ einwirkenden Verkehrslärmimmissionen, Dormagen
08.03.2016
- Currenta, Schalltechnische Stellungnahme zu den auf das Planungsgebie t
„Kurtekottener Straße“ einwirkenden Verkehrslärmimmissionen – Revision zu
EIP2015-324-1-V2 vom 2016-03-08, Dormagen,15.05.2019
- ISR Innovative Stadt - und Raumplanung GmbH , Landschaftspflegerischer
Fachbeitrag,09/2017
- ISR Stadt+Raum GmbH & Co. KG , Dokumentation der Ergebnisse der
artenschutzrechtlichen Prüfung, 07/2009
- ISR Stadt+Raum GmbH & Co. KG , Dokumentation der Ergebnisse der
artenschutzrechtlichen Prüfung, 10/ 2014
- ISR Innovative Stadt- und Raumplanung GmbH, Dokumentation der Ergebnisse der
artenschutzrechtlichen Prüfung, 06/ 2015
- Tec Arena -Plus GmbH, Sicherheitsanweisung für das Jugend -Fußball-Leistungs-
Zentrum „Kurtekotten“ (nachfolgend „JFZ“ genannt) der Bayer 04 Leverkusen Fußball
GmbH, Otto-Bayer-Straße 2, 51061 Köln, Leverkusen, 16.10.2018
- TÜV Nord, Stellungnahme „Verträglichkeit des Jugend -Fußball-Leistungszentrums
Kurtekotten der Bayer 04 Leverkusen Fußball GmbH mit den benachbarten
Betriebsbereichen (§ 3 (Sa) BlmSchG) des CHEMPARK Leverkusen unter dem
Gesichtspunkt des § 50 BlmSchG I Art. 13 der Seveso -III-Richtlinie“, Essen
12.09.2016
5.5.3 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen
Ein Monitoring ist nicht erforderlich, weil hinsichtlich der betrachteten Umweltbelange und der
getroffenen Bewertungsergebnisse keine Prognoseunsicherheiten bestehen.
5.5.4 Zusammenfassung
Nicht durch die Planung betroffene Umweltbelange
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäische Vogelschutzgebiete: sind
mehrere Kilometer vom Plangebiet entfernt;
Oberflächenwasser: ist weder heute vorhanden noch geplant;
Erneuerbare Energien / Energieeffizienz : Das Gebiet weist weder heute noch in Zukunft
eine erhebliche Bedeutung für den Einsatz regenerativer Energien auf.
Darstellungen von sonstigen Fachplänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und
Immissionsschutzrechtes: solche Pläne liegen , mit Ausnahme des Rahmenplanes zur
Erholung im Raum Kurtekotten, hier nicht vor.
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Altlasten: Im Plangebiet und seinem Nahbereich sind keine Altlastverdachtsflächen bekannt.
Biologische Vielfalt: ist im Plangebiet nur mäßig vorhanden und wird nicht verändert.
Abwasser: Das im Plangebiet anfallende Schmutzwasser wird über das bestehende
Leitungsnetz in das Werksnetz des Chempark eingeleitet. Das im Plangebiet anfallende
Niederschlagswasser wird vor Ort zur Versickerung gebracht.
Luftschadstoffe / Luftqualität : Aufgrund der Lage im Freiraum ist von einer guten
Durchlüftung und damit von einer raschen Verdünnung und gutem Abtransport von
verkehrsbedingten und gewerblich -industriellen Luftschadstoffen der n ahegelegenen
Emissionsquellen (Chempark, Kfz -Verkehr auf der Düsseldorfer Straße / B 8) auszugehen.
Die Umsetzung der Planung selbst wird die gute Durchlüftung nicht einschränken und auch
keine erheblichen Emissionen von Luftschadstoffen im Plangebiet ausl ösen. Mit einer
Zunahme des Kfz -Verkehrs ist nicht zu rechnen, da durch die Planung kein zusätzlicher
Spielbetrieb vorbereitet wird.
Durch die Planung betroffene Umweltbelange:
Landschaftsplan: Zwei nicht umgesetzte Pflanzmaßnahmen des Landschaftsplanes sowie
Teile des Landschaftsschutzgebietes L 29 werden überplant. Dem gegenüber stehen
Ausgleichmaßnahmen in Form von Ersatzpflanzungen östlich der Sportstätte. Die Pflanzung
führt zur Anreicherung der Landschaft mit belebenden und gliedernden Elementen. Mit dem
Inkrafttreten des Bebauungsplanes 7053/02 in der Ursprungsfassung sind die Festsetzungen
des Landschaftsplans außer Kraft getreten.
Pflanzen: Eingriffen in die Ackerfläche und die angrenzenden Gras- und Gehölzstrukturen
stehen der Erhalt einer Baumreihe und eines Gehölzstreifens entlang der Bahnlinie sowie die
Neuanlage von Gehölzflächen im Plangebiet gegenüber. Damit wird ein hoher funktionaler
Ausgleich erreicht.
Tiere : Die durch die Umsetzung der Planung betroffenen Lebensräume dienen zahlreichen
Allerweltsarten wie Amsel und Buchfink als Nahrungs- und Brutfläche. Darüber hinaus wurde
2009 die Brut eines Feldlerchenpaares beobachtet. 2014/2015 konnte die Feldlerche nicht
mehr nachgewiesen werden. Als Ergebnis der vorgenommenen artenschutzrechtlichen
Untersuchungen k ann die Verletzung von Verbotstatbeständen gemäß § 44 BNatSchG
ausgeschlossen werden.
Boden: Der Hochertragsboden im Plangebiet ist in den heute genutzten Teilen des
Plangebietes bereits nachhaltig beeinträchtigt. Durch die geplante Nutzungsintensivierung im
nördlichen Teil wird es zu weiteren nachhaltigen Bodenbeeinträchtigungen kommen, die
durch die Anlage von wasserdurchlässigen Belägen in Teilen gemindert werden. Durch die
Anlage der Ausgleichsmaßnahmen A 3, A 4 und A 6 kommt es z ur Herausnahme dieser
Flächen aus der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung, so dass hier langfristig mit einer
Verbesserung der natürlichen Bodeneigenschaften zu rechnen ist.
Emissionen, hier Licht: Durch die Installation und den Betrieb der geplanten Flutlichtanlage
kommt es zu erheblichen Lichtemissionen aus dem Plangebiet auf die Umgebung. Bei
zeitlich beschränktem Betrieb und Berücksichtigung technischer Vorgaben aus dem
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Lichterlass NRW können die Auswirkungen auf die benachbarte Bebauung und auf Tie re
beschränkt werden.
Mensch, Gesundheit, Bevölkerung, hier Lärm: Im Rahmen einer schalltechnischen
Untersuchung wurden die auf das Plangebiet einwirkenden Verkehrslärm-Immissionen, aus
Schienen und Straßen und der von der erweiterten Anlage ausgehende Sp ortlärm
untersucht. An dem nächstgelegenen Wohngebäude Ludwig-Girtler-Straße 17 in der sog.
"Beamtenkolonie" kommt es nicht zu einer Überschreitung der Richtwerte der 18. BImSchV.
Im Bereich der auf der Sportanlage vorhandenen Hausmeisterwohnung ist ebenfalls keine
Überschreitung der Richtwerte zu erwarten.
Die Verkehrslärmimmissionen überschreiten im Plangebiet die Orientierungswerte der
DIN 18005. Mit Umsetzung der Planung geht keine Veränderung der
Verkehrslärmimmissionen einher. Für den Bereich des Vereinsheims werden im
Bebauungsplan passive Schallschutzmaßnahmen festgesetzt.
Mensch, Gesundheit, Bevölkerung, hier Beherrschung der Gefahren bei schweren
Unfällen mit gefährlichen Stoffen (Seveso-III-Richtlinie): Bereits im Bestand ist eine
ausgeprägte Gemengelage vorzufinden. Mit Umsetzung der Planung erfolgt eine erstmalige
planungsrechtliche Sicherung des bislang nur befristet genehmigten bestehenden
Jugendfußballzentrums und damit eine planungsrechtliche Sicherung einer
schutzbedürftigen Nutzung. Im Falle eines „Dennoch -Störfalls“ im Chempark kann das
Jugendfußballzentrum von einem Austritt von Brom , Chlor, Schwefeldioxid und
Chlorwasserstoff sowie Ammoniak aus der nahegelegenen Ammoniakleitung betroffen sein.
Daher wurde eine Sicherheitsanweisung für den Alarmfall erstellt , die die Alarmierung und
den Schutz der im Bereich des Jugendfußballzentrums anwesenden Spieler, Betreuer und
Zuschauer sicherstellt.
Aus fachlicher Sicht sind aufgrund des fortdauernden Betriebs des Jugendfußballzentrums,
auch in erweiterter Form, keine erhöhten Anforderungen an den Chempark zur Erfüllung der
Sicherheitspflichten der Störfallverordnung zu erwarten.
Kultur- und Sachgüter : Eine Beeinträchtigung der Beamtensiedlung durch die geplante
Erweiterung des Jugendfußballzentrums ist aufgrund der Entfernung nicht zu erwarten.
Es fanden sich keine Hinweise auf das Vorhandensein eines Bodendenkmals bzw. auf
archäologische Fundstellen. In den Bebauungsplan wurde ein Hinweis aufgenommen zum
Umgang mit archäologischen Bodenfunden. Sachgüter sind durch die Umsetzung der
Planung nicht betroffen.
Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen: Die Veränderung des Wirkungsgefüges und der
Wechselwirkungen werden bei den einzelnen Umweltbelangen behandelt.
Klima und Luft: Das Plangebiet stellt eine Fläche mit hoher Funktion als Klimaregulativ dar.
Die Umsetzung der Planung wird zu einer Verringerung der Kaltluftproduktivität des
Plangebiets führen. Durch Pflanzmaßnahmen und dem Erhalt von Grünstrukturen werden
Minderungsmaßnahmen gegen die Auswirkun gen der Planung auf das Lokalklima
vorbereitet.
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Grundwasser / Niederschlagswasser: Durch die geplante Versickerung des auf den
befestigen / wasserundurchlässigen Flächen anfallenden Niederschlagswassers über
Rigolen wird die Einschränkung der Grundwasserneubildung nur sehr gering ausfallen.
Gefahrenschutz - Hochwasser: Bei Durchführung der Planung bestehen angesichts der
längeren Vorwarnzeiten bei Hochwasserereignissen kein großes oder gar erhebliches
Gefährdungspotenzial. Hinweise oder Festsetzungen bezügl ich des Gefahrenschutzes
Hochwasser sind im Bebauungsplanentwurf nicht erforderlich.
Landschafts / Ortsbild : Das Plangebiet ist teilweise bereits heute weitläufig durch die
genutzten Sportanlagen geprägt. Die Planung hat negative Auswirkungen auf das örtli che
Landschaftsbild. Durch Ersatzpflanzungen, Baumerhalt und die genannten Vermeidungs -
und Minderungsmaßnahmen ergeben sich durch die geplanten baulichen Anlagen jedoch
keine über das örtliche Landschaftsbild hinaus reichende Fernwirkungen.
Erschütterungen: Die durch den Bebauungsplan -Entwurf vorbereitete Nutzung führt nicht
dazu, dass in einem Bereich mit Erschütterungen sensible Nutzungen vorgesehen werden.
Eingriff / Ausgleich : Im landschaftspflegerischen Fachbeitrag wird dargestellt, dass die
Eingriffe in Natur und Landschaft vollständig durch die geplanten Ausgleichsmaßnahmen
kompensiert werden.
6. Nachrichtliche Übernahme, § 9 Absatz 6 BauGB
Hauptversorgungsleitungen
Das Plangebiet wird durch mehrere unterirdische Hauptversorgungsleitun gen gequert.
Innerhalb des Geltungsbereiches sind die Ferngasleitung Nummer 2/19 der Open Grid
Europe GmbH , Verbind ungsleitung Wiesdorf – Porz, DN 500, mit Betriebskabel, die
Kabelschutzrohranlage der GasLINE Telekommunikationsgesellschaft deutscher
Gasversorgungsunternehmen mbH & Co. KG mit einliegenden Lichtwellenkabeln, die
Ferngasleitung Nummer 200/21 der Open Grid Europe GmbH , 2. Anschluss FFB
Leverkusen, DN 300, mit Betriebskabel, die 10 -kV-Leitung der RheinEnergie AG sowie ein
stillgelegter Abschnitt der Ferngasleitung Nummer 200/21 der Open Grid Europe GmbH
befindlich. Die Schutzstreifen der Hauptversorgungsleitungen mit den erforderlichen
Schutzstreifenbreiten sind nachrichtlich in dem Bebauungsplanentwurf übernommen.
7. Planverwirklichung
7.1 Überplanungen/Bestandsschutz
Im Bebauungsplan-Entwurf werden durch die Festsetzung von Fläche für Sportanlagen und
überbaubaren Grundstücksflächen, insbesondere die bestehende Anlage des Vereinsheim
sowie der vorhandene Trainingsplatz mit Tribüne im Norden planungsrechtlich gesichert.
7.2 Baulasten
Zur Umsetzung der planungsrechtlich vorbereiteten Wegeverbindung entlang der östlichen
Grundstücksgrenze ist die Eintragung einer Baulast im Bereich der mit GF und L
festgesetzten Fläche auf dem Flurstück 1932 erforderlich.
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7.3 Städtebaulicher Vertrag
Das Anlegen der neuen Ausgleichsmaßnahmen sowie die Unterhaltung der gesamten
Pflanzmaßnahmen, Regelungen der Lichtimmissionen und die öffentli chen
Wegeverbindungen werden in einem städtebaulichen Vertrag zwischen de r
Vorhabenträgerin und der Stadt Köln geregelt.
Die Auslegung und Umsetzung der Sicherheitsanweisung für das Jugendfußballzentrum, die
von der Alarmierung über die Sicherstellung von Schutzräumen bis hin zu
Verhaltensanweisungen Regelungen aufzeigt, wird im städtebaulichen Vertrag zum
Bebauungsplan geregelt.
7.4 Kosten der Stadt Köln
Mit der Umsetzung und Realisierung der Bebauungsplanänderung entstehen der Stadt Köln
keine Kosten.
7.5 Kenndaten
Tabelle 12: Kenndaten
Größe des Plangebiets rd. 241.800 m²
Besonderer Nutzungszweck von
Flächen, hier: Vereinsheim/
Hausmeisterwohnung
rd. 1.800 m²
private Frei- und Grünfläche rd. 90.800 m²
Fläche für die Landwirtschaft rd. 89.700 m²
Maßnahmenfläche rd. 52.200 m²
Fläche für Bahnanlagen rd. 1.400 m²
Verkehrs- und Wegeflächen rd. 5.900 m²
davon festgesetzte Verkehrsfläche rd. 800 m²
Anzahl der Wohneinheiten (Bestand) 1
BGF über alle Baufelder rd. 5.400 m²
Anlage 3 Textliche Festsetzungen
17420 Zeichen
/ 2 A N L A G E 3 7053-02 TF Anlage 3 3590-2019 Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan-Entwurf Nummer 7053/02 Arbeitstitel: Kurtekottener Straße in Köln-Flittard, 1. Änderung I. Textliche Festsetzungen 1. Flächen für Sportanlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB) Vereinsheim/Hausmeisterwohnung Auf der Fläche mit der Bezeichnung "Vereinsheim / Hausmeisterwohnung" ist die Errichtung und der Betrieb eines der festgesetzten Sportplätze zugeordneten Vereinsheimes inklusive Umkleidekabinen, Behandlungs-, Besprechungs-, Schulungs- und Aufenthaltsräumen, eines Gastronomiebetriebes, Büros und einer Hausmeisterwohnung zulässig. Umkleide Auf der Fläche mit der Bezeichnung "Umkleide" ist die Errichtung und der Betrieb eines der festgesetzten Sportplätze zugeordneten Gebäudes mit Umkleidekabinen inklusive Sanitäranlagen und ein Lager für Sportgeräte zulässig. Tribüne Auf der Fläche mit der Bezeichnung "Tribüne" sind die Errichtung und der Betrieb eines der festgesetzten Sportplätze zugeordneten Bauteils als überdachte Zuschauertribüne und eines Betriebshofes mit Außenlager für Sportgeräte sowie Fahrzeuge und Geräte für die Sportplatzpflege zulässig. Fußballplätze Im Bereich der Fläche für Sportanlagen mit der Zweckbestimmung Fußballplätze sind Flutlichtanlagen und Ballfangzäune zulässig. Innerhalb der Fläche für Sportanlagen mit der Zweckbestimmung Fußballplätze ist mindestens ein Sportplatz in Form einer Intensivrasenfläche (PA311/HM51) anzulegen. Weitere Sportplätze inklusive ihrer zugehörigen angrenzenden Flächen sind auch mit Kunst-, Hybrid- oder Sportrasenbelag (PA312/HY2) inklusive Rasenheizung zulässig. Versorgungsanlagen und fernmeldetechnische Anlagen Anlagen, die der Versorgung mit Elektrizität, Wärme, Wasser sowie der Ableitung von Abwasser dienen sind ebenso wie fernmeldetechnische Anlagen in den überbaubaren Grundstücksflächen allgemein und außerhalb dieser Flächen ausnahmsweise zulässig. Die vorgenannten A nlagen dürfen jeweils einen umbauten Raum von 50 m³ nicht überschreiten. - 2 - / 3 2. Maß der baulichen Nutzung 2.1 Grundflächenzahl (GR) Gemäß § 16 Absatz 2 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 3 BauNVO wird das Maß der baulichen Nutzung durch die Größe der Grundfläche baulicher Anlagen festgesetzt. Die Größe der maximal zulässigen Grundfläche (GR) beträgt in den folgenden einzelnen Baufeldern: - Vereinsheim/Hausmeisterwohnung 1500 m² - Tribüne 1600 m² - Umkleide 800 m² 2.2 Höhe baulicher Anlagen Gemäß § 16 Absatz 2 Nr. 4 BauNVO werden für die Bebauung und für bauliche Anlagen im Bereich der Fläche für Sportanlagen mit der Zweckbestimmung Fußballplätze folgende Höhen als Höchstgrenze festgesetzt: Flutlichtanlagen Höhe max. = 62,5 m ü. NHN Ballfangzäune Höhe max. = 52,0 m ü. NHN 3. Stellplätze und Garagen Gemäß § 23 Absatz 5 BauNVO sind Stellplätze , Garagen und Carports nur in den nach § 9 Absatz 1 Nr. 4 BauGB dafür festgesetzten Flächen zulässig. 4. Versorgungsleitungen Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 13 BauGB sind Versorgungsleitungen (z.B. Stromleitungen und Telekommunikation) unterirdisch zu führen. 5. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft 5.1 Befestigung von Stellplätzen und Zuwegungen Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 20 BauGB sind zur Befestigung der ebenerdigen Stellplätze und Zuwegungen nur versickerungsfähige Materialien (z.B. offenfugiges Pflaster, Rasengittersteine) zulässig. 5.2 Ausgleichmaßnahmen Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 20 und Nr. 25a BauGB werd en folgende Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt. Ausgleichsmaßnahme A 1.1 und A 1.2 BD 51 (GH 4431) Pflanzung eines Feldgehölzes aus einheimischen und standortgerechten Gehölzen westlich der Robert -Emanuel- Schmidt-Straße - 3 - / 4 Ausgleichsmaßnahme A 2 BF 31 (GH 741) Pflanzung einer Obstbaumreihe bestehend aus 32 Bäumen östlich angrenzend der Sportstätten zwischen der Otto-Bayer- Straße und des Weges "Am Hirschfuß" Ausgleichsmaßnahme A 3 HK 21 (LW 331) Anpflanzung einer extensiv bewirtschafteten Streuobstwiese mit Hochstämmen südlich des Weges "Am Hirschfuß" Ausgleichsmaßnahme A 4 BF 31 (GH 741) Pflanzung einer Obstbaumreihe bestehend aus 19 Bäumen östlich angrenzend der Sportstätten und südlich des Weg es "Am Hirschfuß" Ausgleichsmaßnahme A 5 BD51 ( GH 4431) Anpflanzung von Sträuchern und standortgerechten Gehölzen entlang der Otto-Bayer-Straße. Ausgleichsmaßnahme A 6 BD51 (GH 4431) Anpflanzung von Sträuchern und standortgerechten Gehölzen entlang des südlichen Grenzbereichs der Erweiterungsflächen des Jugendfußballzentrums. Ausgleichsmaßnahme A 7 BD 51 (GH4431) Anpflanzung von Sträuchern und standortgerechten Gehölzen in einem Korridor zwischen den bereits umgesetzten Sportstätten und der Bahnstrecke. Ausgleichsmaßnahme A 8 HK 21 (LW 331) Anpflanzung einer extensiv bewirtschafteten Wiese mit Baumbestand im Norden des Jugendfußballzentrum. 5.3 Pflanzmaßnahmen und -qualitäten Für die Pflanzmaßnahmen gilt die Anlage der Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach § 135 a bis 135 c BauGB vom 15.Dezember 2011 (Amtsblatt der Stadt Köln Nr . 1 vom 04.Januar 2012) und den dort formulierten Gestaltungsgrundsätzen und Biotopkürzeln 6. Geh-, Fahr- und Leitungsrechte Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 21 BauGB werden innerhalb des Plangebietes folgende Geh-, Fahr- und Leitungsrechte festgesetzt: - Die mit L bezeichnete Fläche ist mit einem Leitungsrecht zugunsten der Ver - und Entsorgungsträger gemäß Planeintrag zu belasten - Die mit G b ezeichnete Fläche ist mit einem Gehrecht zugunsten der Anlieger sowie zusätzlich der Ver- und Entsorgungsträger gemäß Planeintrag zu belasten. - Die mit F bezeichnete Fläche ist mit einem Fahrrecht zugunsten der Anlieger sowie zusätzlich der Ver- und Entsorgungsträger gemäß Planeintrag zu belasten. - 4 - / 5 7. Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen sowie Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen Passive Lärmschutzmaßnahmen Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen entspr echend den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB) an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen zu treffen. Grundlage hierfür sind die maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 , zu erwerben bei Beuth Verlag GmbH, Berlin). Die Zuordnung zwischen den dargestellten Lärmpegelbereichen und dem maßgeblichen Außenlärmpegel ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle: LPB Maßgeblicher Außenlärmpegel La in dB I 55 II 60 III 65 IV 70 V 75 VI 80 VII > 80* Für maßgebliche Außenlärmpegel La > 80 dB sind die Anforderungen aufgrund der örtlichen Gegebenheiten festzulegen. Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung ein niedrigerer Lärmpegelbereich an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen nachgewiesen wird. Bei Schlaf - und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel > 45 dB (A) im Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen Fenstern und Türen sicher zu stellen. 8. Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung sowie das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen 8.1. Dachbegrünung Innerhalb der mit * gekennzeichneten überbaubaren Grundstücksfläche sind die Flachdächer oder die flachgeneigten Dächer der Gebäude (Dachneigung < 5 Grad) mit einer extensiven Dachbegrünung zu bepflanzen DC1/DC3 (NB6243/NB6244) und dauerhaft zu erhalten. Die Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 8 cm zuzüglich Filter - und Drainschicht herzustellen. Ausgenommen hiervon sind Dachterrassen und technische Aufbauten auf maximal 30 % der Dachfläche. Photovoltaikelemente sind über der Dachbegrünung zulässig 8.2. Erhalt vorhandener Bepflanzungen Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 25b BauGB sind im Bereich der Fläche für Sportanlagen mit der Zweckbestimmung Fußballplätze entlang der Bahntrasse die vorhandenen Bäume, Sträucher und sonstige Bepflanzungen daue rhaft zu erhalten und bei Verlust zu ersetzen. Der Stammumfang von Ersatzbaumpflanzungen muss dabei mindestens 25 cm betragen. - 5 - / 6 II. Nachrichtliche Übernahmen Gemäß § 9 Absatz 6 BauGB werden folgende Festsetzungen nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen: Hauptversorgungsleitungen Das Plangebiet wird durch mehrere unterirdische Hauptversorgungsleitungen gequert. Innerhalb des Geltungsbereiches sind dies: - Ferngasleitung Nr. 2/19 der Open Grid Europe GmbH Verbindungsleitung Wiesdorf – Porz, DN 500, mit Betriebskabel, die Kabelschutzrohranlage der GasLINE Telekommunikationsgesellschaft deutscher Gasversorgungsunternehmen mbH & Co. KG mit einliegenden Lichtwellenkabeln, - die Ferngasleitung Nr. 200/21 der Open Grid Europe GmbH 2. Anschluss FFB Leverkusen, DN 300, mit Betriebskabel, - die 10-kV-Leitung der RheinEnergie AG - sowie ein stillgelegter Abschnitt der Ferngasleitung Nr. 200/21 Open Grid Europe GmbH befindlich. Die Schutzstreifen der Hauptversorgungsleitungen mit den erforderlichen Schutzstr eifenbreiten sind nachrichtlich in dem Bebauungsplan übernommen. Die Bereiche der im Bebauungsplan eingetragenen Schutzstreifen sind grundsätzlich von jeglicher Bebauung freizuhalten. Die Schutzanweisungen der jeweiligen Leitungsträger sind einzuhalten. Alle Pflanzmaßnahmen im Schutzstreifenbereich sind gemäß der Auflagen des jeweiligen Leitungsträgers durchzuführen. III. Hinweise Rechtsgrundlagen 1. Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. 09. 2004 (BGBl. I S. 2414) in der Fassung des Änderungsgesetztes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722. Von der Überleitungsvorschrift des § 245 c Absatz 1 BauGB wird Gebrauch gemacht). 2. Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786) 3. Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanZV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58). 4. Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein -Westfalen-Landesbauordnung 2018 (BauO NRW 2018) vom 21.07.2018 (GV. NRW. S. 421). Für 2.-4. gilt jeweils die bei Erlass dieser Satzung geltende Fassung. Innerhalb des Plangebietes bestehende Rechtssetzungen aufgrund des Preußischen Fluchtliniengesetzes, des Aufbaugesetzes NW, des Bundesbaugesetzes od er des Baugesetzbuches treten mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Bebauungsplanes außer Kraft. - 6 - / 7 Baumschutzsatzung Gemäß der Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungs pläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) vom 01.08.2011 (Amtsblatt Nr. 34 vom 17.08.2011) sind Ersatzpflanzungen bzw. Ersatzgeldzahlungen für im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplanes zu fällende Bäume zu leisten, soweit diese Bäume nicht bereits im Bebauungsplanverfahren bei der Bewertung und Bilanzierung nach der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nach § 18 BNatSchG i. V. m. § 1a Abs. 3 BauGB berücksichtigt wurden. Quellen der Normen, Richtlinien und Regelwerke DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes verwiesen wird, sind jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung anzuwenden und werden beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster der Stadt Köln Plankammer, Zimmer 06.E 05, Stadthaus Deutz, Willy -Brandt-Platz 2, 50679 Köln, während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten. Umsetzung der Grünordnung Die vorstehenden Kürzel innerhalb der Begrünungsfestsetzungen beziehen sich auf die Anlage zur Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen gemäß §§ 135a bis 135c BauGB vom 15.Dezember 2011 (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 1 vom 04.Januar 2012). In dieser Anlage sind mit der Angabe von Kürzeln allgemein gültige Qual itätsmaßstäbe für Begrünungsmaßnahmen der Stadt Köln formuliert. Ausgleichsmaßnahmen Die Ausgleichsmaßnahme A 1.1 dient dem Ausgleich der Eingriffe durch: 1. den Reiterhof im Geltungsbereich des Bebauungsplanes, 2. das zum Zeitpunkt der 1. Änderung des Bebauu ngsplanes bestehende Jugendfußballzentrum, 3. die außerhalb des Geltungsbereiches der 1. Änderung des Bebauungsplanes festgesetzten Stellplatzflächen (nördlich Park+Ride Fläche). Die Ausgleichsmaßnahme A 1.2 dient dem Ausgleich der Eingriffe durch: die Erwei terung des Jugendfußballzentrums im Bereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes (ausgleichspflichtiger Eingriffsbereich). Die Ausgleichsmaßnahmen A 2, A 7 und A 8 dienen dem Ausgleich der Eingriffe durch: das zum Zeitpunkt der 1. Änderung des Bebauungsplanes bestehende Jugendfußballzentrum. Die Ausgleichsmaßnahme A 3 dient dem Ausgleich der Eingriffe: 1. durch die Erweiterung des Jugendfußballzentrums im Bereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes (ausgleichspflichtiger Eingriffsbereich) auf einer Fläche von 12.694 m², 2. außerhalb des Plangebietes auf einer Fläche von 1.306 m². Die Ausgleichsmaßnahmen A 4 und A 6 dienen dem Ausgleich der Eingriffe durch: Eingriffe außerhalb des Plangebietes. Die Ausgleichsmaßnahme A 5 dient dem Ausgleich der Eingriffe durch: die außerhalb des Geltungsbereiches der 1. Änderung des Bebauungsplanes liegenden P+R Fläche. - 7 - / 8 Die Ausgleichsmaßnahme A 6 dient dem Ausgleich der Eingriffe durch: die Erweiterung des Jugendfußballzentrums im Bereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes (ausgleichspflichtiger Eingriffsbereich). Sicherheitsaspekte (Seveso-III-Richtlinie) Das Plangebiet liegt ganz in einem Achtungsabstand / angemessenen Sicherheitsabstand eines Betriebsbereiches mit Störfallpotenzial gemäß Seveso III -Richtlinie (Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen) . Sicherheitsaspekte dazu regelt der städtebauliche Vertrag. Bodendenkmäler Innerhalb des Plangebietes ist mit a rchäologischen Bodenfunden zu rechnen. Gemäß §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz (DSchG) vom 11.03.1980 (GV.NRW. S. 227/SGV NW. 224) ist vor Aufnahme von Baumaßnahmen mit Bodeneingriffen die Archäologische Bodendenkmalpflege bei der Stadt Köln einzuschalten. Kampfmittel Im Plangebiet ist mit Bombenblindgängern/ Kampfmitteln zu rechnen. Vor Aufnahme von Bauarbeiten (ca. 6 Wochen) ist der Kampfmittelbeseitigungsdienst der Bezirksregierung Düsseldorf unter der Benennung des Aktenzeichens 22.5 -3-5315000-481/15 sowie der Bebauungsplan-Nummer einzuschalten Behandlung des Niederschlagswassers Gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG) i. V. m. § 55 Absatz 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ist das anfallende Niederschlagswasser vor Ort zu versickern. Bezüglich der wasserrechtlichen Erlaubnis ist die Untere Wasserbehörde bei der Stadt Köln einzuschalten. Starkregen Im Plangebiet liegt bei einem Starkregenereignis gemäß der "Starkregen Gefahrenkarte" der Stadtentwässerungsbetriebe eine Überflutungsgefährdung vor. Baumaßnahmen im Plangebiet sind mit den Stadtentwässerungsbetrieben abzustimmen. Lichtimmissionen Die im Plangebiet zulässigen Flutlichtanlagen dürfen ausschließlich die Sportplätze ausleuchten. Eine Blendwirkung der umliegenden Nutzungen, insbesondere der Bahntrasse, ist durch geeignete technische Maßnahmen zu unterbinden und im Baugenehmigungsverfahren auf Grundlage der Licht-Richtlinie (Richtlinie zur Messung und Beurteilung von Lichtimm issionen) gutachterlich nachzuweisen. - 8 - Artenschutz Laut Artenschutzprüfung vom 30.06.2015 vom Büro ISR Innovative Stadt - und Raumplanung GmbH aus Haan, ergeben sich k eine Verbotstatbestände gemäß § 44 Absatz 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) bzw. k eine vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Absatz 5 BNatSchG. Gemäß § 39 Absatz 5 BNatSchG ist es im Zeitraum zwischen dem 1. März und 30. September verboten. Bäume, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind schonende Form - und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen. Sind innerhalb dieses Zeitraumes Rodungsarbeiten erforderlich, ist vor deren Aufnahme in Absprache mit der Unteren Landschaftsbehörde der Stadt Köln durch einen Fachgutachter nach besetzten Nestern und Fledermausquartieren zu suchen und bei deren Auffinden die Rodungstätigkeit sofort einzustellen. Die Baufeldräumung hat zur Vermeidung baubedingter Tötun g von Brutvögeln (hier Feldlerche) außerhalb der Zeit vom 1.April und 31.Juli eines Jahres zu erfolgen. Bauarbeiten sollen vor Beginn der Brutperiode der Feldlerchen, also vor dem 01. April eines Jahres beginnen. Ferngasleitungen Gebäude sind im Bereich der Schutzstreifen der Versorgungsleitungen nicht zulässig. Bei Anpflanzungen / Baumpflanzungen ist darauf zu achten, dass diese mit einem horizontalen Abstand von mindestens 2,5 m zu bestehenden Ferngasleitungen ausgeführt werden.
zu Anlage 2 *URKUNDE*
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Begründung nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB)
mit Umweltbericht nach § 2 Absatz 4 BauGB
zum Bebauungsplan-Entwurf 7053/02
Arbeitstitel: Kurtekottener Straße in Köln-Flittard, 1. Änderung
1. Anlass und Ziel der Planung
1.1 Anlass der Planung
Der Bebauungsplan 7053/02 –Arbeitstitel: Kurtekottener Straße in Köln-Flittard– aus dem Jahre
1994 setzt unter anderem ca. 5.000 Stellplätze zwischen Paulinenhof und Gleisanlage der
Deutschen Bahn AG fest . Mittels einer geplanten Untertunnelung der Gleisanlage sollte eine
Anbindung an die vorhandene Parkplatzanlage des westlich gelegenen Chemparks erfolgen.
Dieser Bebauungsplan wurde jedoch nicht umgesetzt, der Bedarf an diesen Stellplätzen ist nicht
mehr gegeben. Die Bayer 04 Leverkusen Fußball GmbH konnte diese Fläche für ein Vereinsheim
mit drei Fußballfeldern sowie weiteren Kleinspielfeldern zwischennutzen.
Am 14.08.2008 wurde durch den Stadtentwicklungsausschuss die Einleitung zu r Änderung des
Bebauungsplanes 7053/02 mit dem Ziel beschlossen, die vorhandene Sportanlage auf der
Fläche der festgesetzten Stellplätze planungsrechtlich zu sichern und eine Weiterentwicklung zu
untersuchen. Die öffentliche Bekanntgabe erfolgte dazu am 22.08.2008.
Ziel der Planung war die Ergänzung der Trainingsplätze sowie die Entwicklung eines Schulungs-
und Ausbildungszentrums mit Sporthalle. Es sollte ein Stadi on konzipiert werden, dass dem
Statut der 3. Liga entspricht.
Da der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln für den Bereich des Plangebiets u.a. einen
regionalen Grünzug darstellte, war ein Zielabweichungsverfahren erforderlich. Die Bayer 04
Leverkusen Fußball GmbH entschloss sich jedoch zu einer geänderten Vorhabenplanung. Der
seit 1999 an sässige Verein plant nun, das bestehende Jugendfußballzentrum für die intensive
Nachwuchsförderung am Standort langfristig zu etablieren und durch eine begrenzte
Erweiterungsoption den Trainingsbetrieb zu entzerren.
1.2 Ziel der Planung
Die Planung verfolgt das Ziel, den Bestand der Fußballfelder und sonstigen baulichen Anlagen
auf der Fläche zu erhalten. Im Anschluss an die bestehenden Fußballfelder sind
2 Trainingsplätze und 1 Kleinspielfeld mit Kunstrasen geplant. Die Erweiterung dieser
Fußballfelder dient dabei lediglich der Entzerrung der im Bestand vorhandenen Nutzung und
nicht der Kapazitätserweiterung. Bislang sind am Standort die A -F-Jugend mit 12 Jugendteams
und bis zu 190 Spielern vertreten.
Insgesamt wird das Fußballzentrum werktäglich von durc hschnittlich 260 Personen (Spieler,
Eltern und Mitarbeiter) überwiegend in den Nachmittagsstunden besucht. So nntags besuchen
rund 360 Personen den Standort.
Bedingt durch diese intensive Bestandsnutzung sind bereits deutliche Kapazitätsengpässe zu
verzeichnen. Aus diesem Grunde wurde bereits eine Verlagerung der A- und B-Jugend (U19 und
U17) an den Standort der Trainingsflächen der BayArena vorgenommen. Durch die Erweiterung
zusätzlicher Sportplätze im Plangebiet wird eine Entzerrung des Spielbetriebes erfo lgen.
Zukünftig werden nur noch die C -F-Jugend mit 10 Jugendteams und bis zu 150 Spielern am
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Jugendfußballzentrum ansässig sein. Größere Publikumsverkehre treten nicht auf. Durch die
bereits vollzogene Verlagerung der A- und B-Jugend wird eine Reduzierung des Trainings- und
Spielbetriebs mit ca. 40 Sportlern angenommen. Somit werden heute bereits werktäglich rund
220 Personen/Tag (statt vormals 260 Personen/Tag) den Standort aufsuchen. Der bisherige
Spielbetrieb an Sonntagen entfällt.
Durch die Anbindung a n die S -Bahn sowie die vorhandenen Stellplätze ist das
Jugendfußballzentrum optimal gelegen und verkehrlich über die Otto -Bayer-Straße gut
angebunden. Die bestehenden und teils für andere Vorhaben zugeordnete n Ausgleichsflächen
werden erhalten und im südös tlichen Bereich im Anschluss an das vorhandene Gehölzband wird
eine neue Maßnahmenfläche festgesetzt.
Die mit dem Bebauungsplan 7053/02 durch Geh- und Fahrrechte zugunsten des Eigentümers der
Stellplätze geplante Unterführung unterhalb der Bundesbahnstrecke korrespondiert nicht mehr mit
dem planerischen Ziel der Ausweitung des Sportsektors und soll demnach entfallen.
Das Plangebiet ist weitgehend eben und hat eine Größe von rd. 24,2 ha. Durch die Planung sollen
auf Grundlage des Baugesetzbuches eine geordne te städtebauliche Entwicklung und eine
landschaftsplanerische Einbindung in den Regionalen Grünzug erzielt werden.
1.3 Planverfahren
Die Einleitung zur 1. Änderung des Bebauungsplanes 7053/02 erfolgt im Regelverfahren nach § 2
Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB ). Zum Aufstellungsbeschluss vom 14.08.2008 durch den
Stadtentwicklungsausschuss erfolgte die ö ffentliche Bekannt machung des Beschlusses am
22.08.2008.
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß
§ 4 Absatz 1 BauGB wurde in der Zeit vom 10.07.2008 bis 19.08.2008 durchgeführt. Die
frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 1 BauGB fand im Zeitra um vom
03.11.2008 bis 07.11.2008 statt. Bis zum 14.11.2008 konnten schriftliche Stellungnahmen
abgegeben werden. Die Planung sah neben der Sicherung der bestehenden Sportanlage auch die
Erweiterung durch ein Schulungs- und Ausbildungszentrum mit Sporthalle (3. Liga-Stadion) vor.
Auf ein reduziertes Planungskonzept, das letztlich die Sicherung des Bestandes mit begrenzter
Erweiterungsfläche für 2 Sportplätze und 1 Kleinspielfeld mit Umkleide beinhaltete, erfolgte vom
24.06.2015 bis 30.07.2015 die Beteiligung gemäß § 4 Absatz 2 BauGB.
Mit dem "Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung
des neuen Zusammenlebens in der Stadt" trat am 13. Mai 2017 eine Änderung des
Baugesetzbuches in Kraft. Das vorliegende Bebauungsplanverfahren wird gemäß § 245c Absatz 1
Nummer 1 BauGB nach den vor dem 13. Mai 2017 geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen.
2. Erläuterungen zum Plangebiet
2.1 Abgrenzung des Plangebietes
Das Plangebiet befindet sich im Norden von Köln, im Stadtteil Köln -Flittard. Es liegt östlich der
Bahnstrecke Köln - Düsseldorf, westlich der Reit- und Golfanlage Flittard, sowie südlich der Otto-
Bayer-Straße und nördlich der Straße Grüner Kuhweg.
Innerhalb des ca. 241.800 m² großen Plangebietes liegen folgende Flurstücke im Geltungsbereich
des Bebauungsplanentwurfes:
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- Gemarkung Stammheim-Flittard, Flur 46, Flurstücke 1865 (teilweise), 1875 1876, 1877,
1878 (teilweise), 1886 (teilweise), 1899, 1932 (teilweise),
- Gemarkung Stammheim-Flittard, Flur 47, Flurstücke 1306, 1309, 1310, 1316 (teilweise)
1318 (teilweise) 1336, 1337 (teilweise)
2.2 Vorhandene Struktur
Die westlich angrenzenden Gewerbe - und Industrieflächen bilden den südlichen Teil des
Chempark auf Kölner Stadtgebiet. Die Nutzungen beziehen sich vorwiegend auf die Produktion
und Weiterverarbeitung von Produkten im Pharmazie- und Chemiebereich. Der Kernbereich des
Chempark befindet sich weiter im Norden auf Leverkusener Stadtgebiet. Zwischen dem
Leverkusener und dem Kölner Teil des Chempark befindet sich der Carl-Duisberg-Park. Dieser ist
als gestaltete Parkanlage angelegt, in dem bzw. an dem sich die Konzernzentrale der Bayer AG
befindet. Im östlichen Anschluss an den Carl -Duisberg-Park befindet sich die sog.
"Beamtenkolonie". Eine Siedlung z ur wohnlichen Versorgung der Führungskräfte und des
Aufsichts- und Bereitschaftspersonals des ehemaligen Bayer-Werkes.
Außerhalb des Chempark befinden sich noch weitere Gewerbeflächen. Zwischen der Düsseldorfer
Straße (Bundesstraße B 8) und der Gleisanlage der Deutschen Bahn AG sind großzügige
Stellplatzflächen vorhanden. Südlich an den Kölner Teil des Chempark schließen
Kleingartenanlagen und Wohnnutzungen an.
Im Gegensatz dazu ist das östlich angrenzende Gebiet nur locker bebaut. Landwirtschaftlich
genutzte Flächen, Wälder sowie Erholungsgebiete sind hier vorherrschend. Direkt an das
Plangebiet anschließend befinden sich die Golfanlage Flittard mit weiten Spielfeldern und
unterschiedlich gestalteten Flächen sowie eine Reitanlage mit Stallungen, Außenplätze n und
großen Weiden.
Der Golfplatz und die Reitanlage werden über die Otto -Bayer-Straße erschlossen und bieten im
jeweiligen Eingangsbereich ausreichend Parkmöglichkeiten.
Weitere sport- und freizeitlich genutzte Flächen befinden sich im nordöstlichen Umf eld. Hier sind
ein Sportflugplatz, Tennisanlagen sowie weitere Spielfelder (Fußball, Hockey) vorhanden.
Innerhalb dieses Freiraums ordnen sich einzelne und eingestreute Gehöfte und kleinteilige
Gebäudeensembles ein.
Das Plangebiet wird im Norden durch das Jugendfußballzentrum genutzt. Hier befinden sich
derzeit drei ausgebaute Rasenspielfelder sowie weitere Kleinspielrasenfelder, Trainingsflächen
und ein Vereinshaus. Östlich des Fußballzentrums, entlang der Robert -Emanuel-Schmidt-Straße
befindet sich eine W aldfläche, die im Rahmen des Bebauungsplanes 7053/02 als
Ausgleichsmaßnahme realisiert wurde. Der südliche Teil des Plangebietes wird derzeit
landwirtschaftlich genutzt.
2.3 Erschließung
Verkehrliche Erschließung
Das Plangebi et ist durch die Bundesstraße B 8 und die Bundesautobahn BAB 3 an das
überörtliche Straßenverkehrsnetz angeschlossen. Durch d ie S-Bahn-Haltestelle CHEMPARK
Leverkusen sowie verschiedene Buslinien ist der Anschluss an das öffentliche Nahverkehrsnetz
als sehr gut zu bewerten. Die verkehr liche Erschließung des Plangebietes erfolgt über die Otto -
Bayer-Straße, die außerhalb des 1. Änderungsbereiches liegt . Die im Plangebiet nördlich
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verlaufende, in Privateigentum befindliche Robert -Emanuel-Schmidt-Straße dient als
Erschließungsstraße zu den angrenzenden Sportstätten und wird auch weiterhin mit einer mit
Geh,- Fahr- und Leitungsrecht zu belastenden Fläche festgesetzt. Innerhalb des Plangebietes
befinden sich ausreichende Stellplätze für die Nutzung des Jugendfußballzentrums.
Wasser- / Energieversorgung
Das Plangebiet ist an die Versorgungsnetze Gas, Wasser, Strom und Fernmeldeeinrichtungen
angebunden.
Abwasserentsorgung
Das im Plangebiet anfallende Schmutzwasser wird über das bestehende Leitungsnetz in das
Werksnetz des Chempark eingeleitet. Das im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser wird vor
Ort zur Versickerung gebracht.
Bodensituation
Laut digitaler Bodenkarte NRW sind für den Bereich des Plangebietes überwiegend typische
Parabraunerden, vereinzelt typische Braunerden zu finden. Als Bodentypen herrschen sandige bis
stark sandige Lehme vor.
2.4 Alternativstandorte
Im Rahmen der Studie „Alternativstandorte, Jugendfußballzentrum Bayer 04 Leverkusen“ (ISR,
29.03.2010) wurde das Ziel verfolgt, mögliche Alternativstandorte für das geplante
Jugendfußballzentrum im Stadtgebiet von Leverkusen und/oder Köln zu benennen, die
regionalplanerisch verträglich sind. Die methodische Vorgehensweise stützte sich dabei auf eine
Analyse der Siedlungsstruktur (Luftbilder) im Abgleich mit dem Regionalplan der Bezirksregierung
Köln. Berücksichtigt wu rden bei der Analyse nur Flächen , die im Regionalplan als Allgemeine
Siedlungsbereiche (ASB) oder Allgemeine Freiraum - und Agrarbereiche dargestellt sind. Alle
Flächen, die im Regionalplan als region aler Grünzug dargestellt sind, wu rden nicht als
Alternativstandorte betrachtet. Im Kontext der Analyse wurden die Alternativstandorte hinsichtlich
städtebaulicher und landschaftsplanerischer Parameter analysiert . Die Flächengröße eines
Standortes für die Umsetzung u.a. eines Drittligastadions sollte mindestens 28 ha betragen und
der Standort so llte gut an den motorisierten Individualverkehr und an den öffentlichen
Personennahverkehr (ÖPNV) angebunden sein. Alternativstandorte direkt neben schützenswerten
Nutzungen wie Wohnen wurden aufgrund der mit der Planung zusammenhängenden Immissionen
(Verkehrs- und Freizeitlärm) nicht weiter betrachtet. Untergeordnet wurde in der Bewertung der
Alternativstandorte betrachtet, ob sich bereits im näheren Umfeld Sporteinrichtungen befinden und
somit Synergieeffekte erzielt werden könnten. Die Verträglichkeit mi t dem Schutzgut Natur - und
Landschaft bildete ein weiteres Kriterium. Geprüft wurden die Standorte auf Flächenausweisungen
des Natur - und Landschaftsschutzes. D ie Ergebnisse wurden in Form einer Stärken - und
Schwächendarstellung erörtert.
Im Ergebnis der Studie konnten drei potenzielle Standorte lokalisiert werden:
Der erste Alternativstandort befindet sich im Stadtgebiet von Leverkusen. Er wird im Süden durch
die Straße Willy -Brandt-Ring, im Westen und Osten jeweils durch eine Bahntrasse sowie im
Norden durch Kleingärten begrenzt. Im weiteren nördlichen Anschluss an die Kleingärten befinden
sich bereits Sportanlagen (Leichtathletikanlage mit Tribüne).
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Abbildung 1: Lage Alternativstandort 1, © Geobasis NRW 2018
Der zweite Alternativstandort befindet sich im Nordosten des Leverkusener Stadtgebietes. Der
Standort liegt südlich der Landesstraße (L 232). Im Nordosten wird das Areal durch die
Wohnbebauung an der Straße Auf dem Bohnbüchel begrenzt. Im Nordwesten bildet die
Landesstraße (L 232) die räumliche Grenze des Areals. Im Südwesten wird das Areal durch die
Wohnbebauung an der Landesstraße (L 232) begrenzt. Im Südosten wird das Gebiet durch eine
Baumreihe begrenzt.
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Abbildung 2: Lage Alternativstandort 2, © Geobasis NRW 2018
Der dritte Standort befindet sich in Königsdorf, welches der nördlichste Stadtteil von Frechen ist.
Der Standort befindet sich rund 2,5 Kilometer westlich des Kölner Stadtgebietes. Der Standort wird
im Norden durch den Freimersdorfer Weg begrenzt. Im Osten bildet die Landesstraße (L 138) die
räumliche Grenze. Im Süden und Westen bildete die vorhandene Wohnbebauung sowie die
vorhandenen Sportanlagen (Tennisplätze) die räumliche Grenze.
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Abbildung 3: Lage Alternativstandort 3, © Geobasis NRW 2018
Von den drei Alternativstandorten konnte jedoch keiner für die Erweiterung des
Jugendfußballzentrums empfohlen w erden. Insbesondere in Bezug auf den Immissionsschu tz
wurden an allen Alternativstandorten deu tliche Konflikte prognostiziert. Auch weist keiner der
Standorte eine Flächengröße von 28 ha auf. Die verkehrliche Anbindung des ersten und dritten
Standortes wurde als mittelmäßig, die des zweiten Standortes als negativ bewertet. Der erste
Standort stellt sich zudem als bewaldete Fläche dar und ist im Bi otopkataster aufgeführt. Der
zweite Standort befindet sich nicht im Kontext weiterer Sportanlagen und wurde daher
diesbezüglich negativ bewertet.
Es wird unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Studie Alternativstandorte und auf Grund der
bereits vorhandenen Prägung des Stand ortes Flittard empfohlen, den aktuellen Standort des
Jugendfußballzentrums an der Otto-Bayer-Straße weiter zu entwickeln.
Für das gegenständliche Plangebiet und die direkte Umgebung ist der Sektor Sport wesentlich
prägend, im östlichen Anschluss befinden sich sportliche und freizeitliche Nutzungen (siehe Kapitel
2.2). Das Jugendfußballzentrum der Bayer 04 Leverkusen Fußball GmbH verfügt über Sport- und
Trainingsflächen im nördlichen Plangebiet. An diesem Standort können vorhandene
Flächenressourcen und -potenziale genutzt werden, und es kommt nicht zu umfangreichen neuen
Versiegelungen. Das Jugendfußballzentrum ist auf kurze Wege zwischen den verschiedenen
Nutzungen wie zum Beispiel Vereinsheim und Umkleidekabine sowie Trainingsflächen und
Schulungsräumen angewiesen. Diese kurzen Wege sind am heutigen Standort durch die
vorhandene Bestandsbebauung gegeben. Eine Verlagerung zusätzlicher Trainingsflächen auf
Flächen außerhalb des Jugendfußballzentrums wäre aufgrund der deutlich längeren Wege nicht
zielführend. Somit dient die 1.Änderung des Bebauungsplanes letztendlich der Bestandssicherung.
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Des Weiteren hat dieser Standort eine gute ÖPNV -Anbindung. Die Bushaltestelle sowie die
unmittelbar angrenzende S-Bahnstation bieten optimale Voraussetzungen für einen reibungslosen
Ablauf. Das gleiche gilt für die optimale Anbindung an die Bundesautobahn BAB 3.
2.5 Planungsrechtliche Situation
Der Bebauungsplan 7053/02 ist mit der öffentlichen Bekanntmachung am 27.06.1994
rechtsverbindlich und setzt für den Änderungsbereich Verkehrsflächen mit der Zweckbestimmung
Stellplätze entlang der Bahntrasse fest. Im östlichen Bereich des Bebauungsplanes sind
Maßnahmenflächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen festgesetzt. Teile hiervon wurden im
Norden des Plangebietes bereits realisiert.
Im Osten, außerhalb des Änderungsbereiches, ist ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung SO
Reiterhof festgesetzt. Nördlich a ngrenzend an diese Fläche sind private Grünflächen als
Reitanlage des Reiterhofes und Pferdekoppel festgesetzt und bereits in der Örtlichkeit umgesetzt.
Nördlich der Otto-Bayer-Straße ist eine Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung Park -and-Ride
festgesetzt. Der Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes hat eine Fläche von rd.
36 ha.
3. Planungsvorgaben
3.1 Regionalplan
Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln stellt das Planungsgebiet als "Allgemeinen
Freiraum und Agrarbereich" mit der Überlagerung "Regionaler Grünzug" dar.
Gemäß dem sachlichen Teilabschnitt Vorbeugender Hochwasse rschutz (Teil 1: Regionen Köln,
Bonn/Rhein-Sieg und Wassereinzugsgebiet der Erft) zum Regionalplan liegt das Plangebiet
innerhalb der Extremhochwasser-Bereiche außerhalb der gesetzlichen Überschwemmungsgebiete
(Rhein).
Die Darstellungen im Regionalplan stehen dem Planvorhaben nicht entgegen.
3.2 Flächennutzungsplan
Der Flächennutzungsplan der Stadt Köln stellt das Plangebiet als Grünfläche mit der
Zweckbestimmung Stellplätze dar. Angrenzend sind für die benachbarten Sportanlagen die
Signaturen Sporthalle und Sportstätten dargestellt.
Die Festsetzung Fläche für Sportanlagen im Planungsbereich steht der Darstellung des
Flächennutzungsplans nicht entgegen, da im unmittelbar angrenzenden Bereich innerhalb des
Geltungsbereiches des Bebauungsplanes 7053/02 ein Sportstättensignet dargestellt ist.
3.3 Landschaftsplan
Im gesamten Plangebiet des Bebauungsplanes 7053/ 02, 1. Änderung ist über den
Landschaftsplan der Stadt Köln ein Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen. Das
Landschaftsschutzgebiet L 29 LSG "Landschaftsraum um den Mädchenbusch und
Grünverbindungen zum Rhein" hat u. a. die Erhaltung und Wiederherstellung der
Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, insbesondere durch Sicherung eines reich gegliederten
Landschaftsraumes, zum Ziel.
Mit dem Inkrafttreten des Bebauungsplanes 7053/02 sind di e Festsetzungen des
Landschaftsplanes bereits außer Kraft getreten.
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3.4 Freiraumkonzept
Die Rahmenplanung für den Erholungsraum Kurtekotten, dargestellt im ökologischen Gutachten
der Landschaftsarchitekten BDLA/IFLAe 19 90 sieht eine Sicherung und begrenzte Erweiterung
des Sektors Sport im Plangebiet vor. Der Freiraum im Umfeld des Plangebietes ist einerseits durch
sportgeprägte Flächennutzungen (Reiterhof, Sportflugplatz Kurtekotten sowie die Golfanlage im
Mädchenbusch) und andererseits durch intensiv genut zte Ackerflächen und Gehölzflächen
geprägt. Die geringfügige Ausdehnung der Sportnutzung mit zusätzlichen Pflanzmaßnahmen passt
sich der Vorprägung des Freiraumes an.
3.5 Denkmalschutz
Das Plangebiet liegt in einem seit der Jungsteinzeit besiedelten Gebiet . In der südlichen
Umgebung haben archäologische Bestandserhebungen zu Funden vor - und frühgeschichtlicher
Besiedlung geführt. Aus diesem Grund wurde der heute ackerbaulich genutzte Bereich bis zur
geplanten Ausgleichsfläche einer archäologischen Prospekti on durch eine Fachfirma (artemus
GmbH, Prospektion Planareal „Jugendfußballzentrum“ Bebauungsplan 7053/02, Flittard, Stadt
Köln, April 2009) unterzogen. Die archäologische Grunderfassung erbrachte keine Hinweise auf
eine definierte Siedlungsstelle. Es wird daher davon ausgegangen, dass die aufgelesenen
frühneuzeitlichen Scherben mit dem Dungauftrag auf die landwirtschaftlich genutzte Fläche
gelangt sind. Somit fanden sich keine Hinweise auf das Vorhandensein eines Bodendenkmals
bzw. von archäologischen Fundstellen.
3.6 Altlasten
Für das Plangebiet liegen im städtischen Altlastenkataster keine Erkenntnisse über
Bodenbelastungen vor.
3.7 Wasserschutzzone
Das Plangebiet liegt nicht in einer Wasserschutzzone.
3.8 Baulasten
In dem Plangebiet ist folgende Baulast eingetragen:
Baulast 1892/1998 = Geh-, Fahr-, und Leitungsrecht auf Flurstück 1337 zugunsten Flurstück 1336
(entspricht Ein- und Ausfahrtsbereich gemäß Bebauungsplan-Entwurf 7053/02 an der Otto-Bayer-
Str.) sowie zugunsten Flurstück 1334 (entspricht Geh-, Fahr-, und Leitungsrecht ( GFL) gemäß
Bebauungsplan-Entwurf 7053/02 zugunsten des Reiterhofes)
3.9 Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen
Stoffen (Seveso – III – Richtlinie)
Mit der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7053/2 wird das vorhandene Jugendfußballzentrum
erstmalig planungsrechtlich gesichert und eine geplante Erweiterung festgesetzt. Aufgrund der
Lage zum 400 m entfernten Chempark Leverkusen hat sich der Bebauungsplan -Entwurf mit der
Möglichkeit von Unfällen im Chempark und deren Auswirkungen auf das Jugendfußballzentrum
auseinander zu setzen. Grundlage dafür sind Artikel 3 Nummer 13 und Artikel 13 der Richtlinie
2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen,
umgangssprachlich auch Seveso III-Richtlinie genannt.
Im Zuge des Bebauungsplanverfahrens wurden mittels zweier fachgutachterlicher Stellungnahmen
die Gefahrenpotenziale, die im Fall eines Störfalls auf das Jugendfußballzentrum als
schützenswerte Nutzung einwirken könnten, ermittelt.
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Als Resultat wurde eine Sicherheitsanweisung für das Jugendfußballzentrum erstellt, die von der
Alarmierung über die Sicherstellung von Schutzräumen bis hin zu Verhaltensanweisungen für
Spieler, Betreuer und Besucher Regelungen aufzeigt, deren Einh altung die Vermeidung
gesundheitlicher Schäden im Falle eines Störfalls im Chempark sicherstellt.
Die Auslegung und Umsetzung der Sicherheitsanweisung im Jugendfußballzentrum wird im
städtebaulichen Vertrag zum Bebauungsplan geregelt.
Nähere Erläuterungen zu diesem Aspekt siehe Punkt 5.2.3.2 „Beherrschung der Gefahren bei
schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen“.
4. Begründung der Planinhalte
4.1 Maß der baulichen Nutzung
Das Maß der baulichen Nutzung wird über die zulässige Grundfläche (GR) in Quadratmetern, die
maximal zulässige Anzahl der Vollgeschosse und über die maximal zulässige Höhe baulicher
Anlagen bestimmt. Die zulässige Höhe baulicher Anlagen bezieht sich auf Meter ü ber
Normalhöhennull (m ü.NHN). Durch die Festsetzungen kann eine auf die Örtl ichkeit abgestimmte
und Sportstätten typische Bebauung erreicht werden.
Höhen
Im Bebauungsplan-Entwurf wird festgesetzt, dass Flutlichtanlagen in der Fläche für Sportanlagen
mit der Zweckbestimmung Fußballplätze bis zu einer Höhe von 62,5 m ü.NHN m zulässig sind.
Durch diese Festsetzungen können die für den geplanten Spielbetrieb notwendigen
Flutlichtanlagen in der Örtlichkeit zugelassen und realisiert werden. Die restriktive Einschränkung
der Höhenentwicklung sichert gleichzeitig auch einen scho nenden Umgang mit dem
Landschaftsbild. Durch die Höhenbeschränkung wird die Lichtemission in die Umgebung auf das
nötige Minimum reduziert.
Innerhalb der Fläche für Sportanlagen mit der Zweckbestimmung Fußballplätze wird festgesetzt,
dass Ballfangzäune bis zu einer Höhe von 52,0 m ü.NHN zulässig sind. Diese festgesetzte Höhe
ist zweckdienlich für die erforderlichen Ballfangzäune der geplanten Sportnutzung und begrenzt
die negativen Auswirkungen auf das Landschaftsbild.
Die getroffenen Höhenfestsetzungen gr eifen die Festsetzungen des rechtskräftigen
Bebauungsplanes 7053/02 auf, um die zulässige Höhenentwicklung im Plangebiet im
Übergangsbereich zum Landschaftsraum weiterhin im Sinne des La ndschaftsbildes zu
beschränken.
4.2 Flächen für Sportanlagen
Auf der F läche mit der Bezeichnung „Vereinsheim / Hausmeisterwohnung“ ist die Errichtung und
der Betrieb eines der festgesetzten Fläche für Sportanlagen zugeordneten Vereinsheimes
inklusive Umkleidekabinen, Behandlungs- , Besprechungs-, Schulungs- und Aufenthaltsräumen,
eines Gastronomiebetriebes, Büros, und einer Hausmeisterwohnung zulässig. Dadurch sollen der
bauliche Bestand und die vorhandene Nutzung planungsrechtlich gesichert werden. Die
Einrichtungen und Nutzungen sind erforderlich für den Betrieb des Jugendfußballzentrums.
Auf der Fläche mit der Bezeichnung „Umkleide“ ist die Errichtung eines der festgesetzten Fläche
für Sportanlagen zugeordneten Gebäudes mit Umkleidekabinen inklusive Sanitäranlagen und
einem Lager für Klein - und Großgeräte zulässig. Die Einrichtungen und Nutzungen sind für den
Betrieb des Jugendfußballzentrums erforderlich.
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In diesem Bereich erfolgt ein zusätzlicher Eingriff in Boden, Natur und Landschaft. Im Rahmen des
landschaftspflegerischen Fachbeitrags werden die resultierenden Eingriffe bewertet und
entsprechende Ausgleichsmaßnahmen definiert, die in den Festsetzungen des Bebauungsplan -
Entwurfes übernommen wurden.
Auf der Fläche mit der Bezeichnung „Tribüne“ i st die Errichtung und der Betrieb eine r der
festgesetzten Fläche für Sportanlagen zugeordneten überdachten Tribüne sowie eines
Betriebshofes mit Außenlager für Sportgeräte (z.B. Trainingsgeräte, Tore, Trainingszubehör) sowie
Maschinen (z.B. Pflegefahrzeuge , Rasenmäher, Werkzeug) zuläss ig. Die Einrichtungen und
Nutzungen sind erforderlich für den Betrieb des Jugendfußballzentrums.
Versorgungsanlagen und fernmeldetechnische Anlagen
Im Bebauungsplan-Entwurf ist die Festsetzung aufgenommen, dass Anlagen, die der Versorgung
der Baugebiete mit Elektrizität, Wärme, Wasser sowie der Ableitung von Abwasser dienen, ebenso
wie fernmeldetechnische Nebenanlagen in den überbaubaren Grundstücksflächen allgemein und
außerhalb dieser Flächen ausnahmsweise zulässig sind. Die Festsetzung ermöglicht eine
Anordnung von erforderlichen Nebenanlagen der Ver - bzw. Entsorgung innerhalb des
Plangebietes. Um eine größere Flexibilität bei der nachfolgenden Ausbauplanung zu erreichen,
können diese Nebenanlagen auch ausnahmsweise außerhalb der überbaubaren
Grundstücksflächen zugelassen werden. Die genannten Anlagen dürfen einen umbauten Raum
von 50m³ nicht überschreiten.
4.3 Überbaubare Grundstücksflächen
Die überbaubaren Grundstücksflächen im Plangebiet werden durch Baugrenzen bestimmt. Bei der
Umsetzung der Planung kann somit ein gewisser Gestaltungsspielraum zur Anordnung und
Ausformung der Baukörper auf den Grundstücken gewährt werden. In erster Linie sichern die
Baugrenzen de n zweigeschossigen Bestand der vorhandenen baulichen Anlagen mit
Vereinsheim / Hausmeisterwohnung sowie die eingeschossige Tribüne und den Betriebshof. Mit
Ausbau der südlichen Trainingsplätze an die vorhandenen Sportanlagen wird eine zusätzliche
überbaubare Grundstücksfläche für die Errichtung von eingeschossigen Umkleideräumlichkeiten
mit Sanitäranlagen festgesetzt.
4.4 Erschließung
Verkehr
Die Erschließung des Plangebietes erfolgt über die öffentliche Straßenverkehrsfläche Otto-Bayer-
Straße, die außerhalb des Bebauungsplan -Entwurfes liegt . Die nördlich des Plang ebietes
verlaufende Otto-Bayer-Straße bindet nordwestlich an die Düsseldorfer Straße (Bundesstraße B 8)
an. Des Weiteren bindet die Otto -Bayer-Straße nördlich des Plangebietes an die Edith -Weyde-
Straße an, die im weiteren nördlichen Verlauf an den Willy -Brandt-Ring anknüpft. Diese weist im
weiteren östlichen Verlauf unmittelbar einen Anschluss (Anschlussstelle Leverkuse n 24) an die
Bundesautobahn BAB 3 auf. Über gute Anschlussmögl ichkeiten an die Bundesstraße B 8
einerseits und die Bundesautobahn BAB 3 ande rerseits kann das Plangebiet optimal an das
örtliche und überörtliche Verkehrswegenetz angebunden werden.
Die Planung sieht vor, dass weitere Trainingsflächen realisiert werden, um die bestehende
Intensität der Nutzung im Gebiet zu entzerren . Somit ist bei Umsetzung des
Bebauungsplanentwurfes nicht mit einer Erhöhung der Nutzungsintensität und schlussfolgernd des
Verkehrsaufkommens zu rechnen.
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Im April 2009 wurde im Zuge der Erarbeitung des Bebauungsplan-Entwurfes für die Umsetzung
u.a. eines Schulungszentrums und eines 3. Liga-Stadions eine verkehrliche Stellungnahme durch
die Dr. Brenner Ingenieurgesellschaft mbH erarbeitet. In der Stellungnahme wurden die folgenden
beiden maßgeblichen Anbindungspunkte des Plangebietes untersucht:
- Knotenpunkt B 8 / Otto-Bayer-Straße
- Parkplatzzufahrt (Hinweis: heute Plangebietszufahrt) / Otto-Bayer-Straße
Die Überprüfung der Leistungsfähigkeit erfolgte als Nachweis der Qualität des Verkehrsablaufs
(QSV) auf Grundlage des Handbuches für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen (HBS).
Das Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass die Leistungsfähigkeiten der zwei untersuchten
Knotenpunkte mit einer sehr guten Verkehrsqualität zu bewerten sind. Mit Umsetzung der
ursprünglich vorgesehenen Planung konnte an beiden Knotenpunkten eine befriedigende
Verkehrsqualität erreicht werden. Somit ist, selbst wenn zwischenzeitlich die allgemeine
Verkehrsentwicklung zu einer Erhöhung der Verkehre auf dem umliegenden Straßennetz geführt
hat, davon auszugehen, dass auch heute das vorhandene Verkehrs aufkommen leistungsfähig
abgewickelt wird. Da die Aufstellung des Bebauungsplanes das Ziel verfolgt, eine Entzerrung des
vorhandenen Trainings- und Spielbetriebes zu verwirklichen, ist nicht mit einem zusätzlichen
Verkehrsaufkommen zu rechnen. Zukünftig werden zudem die A- und B-Jugend und damit rund 40
Sportler (zzgl. Eltern und erforderliche Mitarbeiter) an einem anderen Standort trainieren und
spielen. Werktäglich werden damit zukünftig statt 260 Personen / Tag nur noch maximal
220 Personen / Tag den Sta ndort Kurtekottener Straße aufsuchen. An Sonntagen entfallen der
Spiel- und Trainingsbetrieb und damit ein heutiges Personenaufkommen von 360 Personen / Tag
vollständig. Folglich ist auch mit Umsetzung des Bebauungsplan-Entwurfes eine leistungsgerechte
Verkehrsabwicklung sichergestellt.
Öffentlicher Personennahverkehr ÖPNV
Durch die räumliche Nähe zum C hempark westlich des Plangebietes ist ein umfangreiches
Angebot an Buslinien in die umgebenden Stadtteile von Köln, sowie nach Leverkusen und
Leichlingen gegeben. Die ca. 100 m nordwestlich entfernt gelegenen S-Bahn-Haltestelle
CHEMPARK sorgt für eine gute Anbindung an das überörtliche Schienenverkehrsnetz.
Versorgung
Die Versorgung mit Gas, Wasser, Strom und Fernmeldeeinrich tungen ist durch die vorhandenen
Versorgungsleitungen außerhalb des Plangebietes sichergestellt.
Im rechtskräftigen Bebauungsplan ist festgesetzt, dass sämtliche Versorgungsleitungen
(Stromleitungen und Telekommunikation) im Plangebiet unterirdisch zu füh ren sind. Durch die
unterirdische Führung der Leitungen wird die Nutzbarkeit der Flächen des Plangebietes erhöht,
und es wird damit das Ziel verfolgt, keine oberirdischen orts- und landschaftsbildstörende Anlagen
zuzulassen. Aus vorgenannten Gründen wird diese Festsetzung im Bereich der 1. Änderung des
Bebauungsplanes übernommen.
Stellplätze / Garagen / Carports
Im Norden des Plangebietes wird de r vorhandene private Parkplatz des bestehenden
Vereinsheims als Fläche für Stellplätze (St) festgesetzt. Diese Stellplatzfläche ist ausreichend
dimensioniert, um den ruhenden Verkehr im Bestand aufzunehmen . Eine Erhöhung der
Stellplatzzahl ist nicht geplant, da die vorliegende Planung keine erhöhte Nutzungsintensität mit
sich bringt. Die planungsrechtliche Festsetz ung der Stellplatzfläche ist daher so eng begrenzt,
dass eine Erweiterung der Stellplatzanlage nicht ermöglicht wird. Östlich des Vereinsheims wird
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die vorhandene Carportanlage durch die Festsetzung einer Fläche für Stellplätze, Garagen und
Carports (St/ Ga/ Cp) gesichert.
Ergänzend hierzu wird gemäß § 23 Abs. 5 BauNVO festgesetzt, dass Stellplätze, Garagen und
Carports nur auf den dafür festgesetzten Flächen zulässig sind. Hierdurch ist eine Ausweitung der
Stellplatzfläche über den Bestand hinaus ausgeschlossen.
Technische Infrastruktur
Das im Plangebiet anfallende Schmutzwasser wird über das bestehende Leitungsnetz in das
Werksnetz des Chempark eingeleitet.
Das im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser wird auf den privaten Grundstücksflächen zur
Versickerung gebracht. Die im Plangebiet befindlichen Böden ermöglichen grundsätzlich eine
Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers.
Müllentsorgung
Die Andienung durch die Müllabfuhr erfolgt über die Otto -Bayer-Straße. Die Container (ein
Restmüllcontainer und ein Papiermüllcontainer) befinden sich auf dem Grundstück im Bereich der
Wendeanlage vor dem Vereinsheim. Der Restmüllcontainer wird wöchentlich durch die Befahrung
des Grundstücks durch den Entsorgungsträger gelehrt. Die Leerung des Papiermüllcont ainers
erfolgt nach Absprache mit dem Entsorgungsträger ebenfalls durch Befahrung des Grundstücks.
Geh- / Fahr- und Leitungsrechte
Im rechtskräftigen Bebauungsplan 7053/02 ist zur Sicherung der Zugänglichkeit der
Reitsportanlage und des Golfplatzes ein Geh -, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Anlieger
sowie Besucher der Freizeiteinrichtung und der Leitungsträger im Bereich der Robert -Emanuel-
Schmidt-Straße festgesetzt.
Zudem verläuft östlich der festgesetzten Stellpl atzfläche ebenfalls ein Geh - und Fahrrecht
zugunsten der Anlieger und Besucher der Freizeiteinrichtung, welches eine direkte Verbindung
zwischen der Otto-Bayer-Straße im Norden und de n Grünen Kuhweg im Süden sichert.
Planerisches Ziel bleibt es, diese Wegebeziehung grundsätzlich aufrecht zu halten. Daher wird in
der 1. Änderung des Bebauungsplanes 7053/02 das Geh-, Fahr- und Leitungsrecht an die östliche
Plangebietsgrenze verlagert und für die Anlieger und die Ver- und Entsorgungsträger festgesetzt.
Im Bereich der Reitsportanlage und des Golf platzes wird das vorhandene Geh -, Fahr - und
Leitungsrecht auf der Robert-Emanuel-Schmidt-Straße in einer Breite von 7,50 m aufgegriffen. Im
südlichen Verlauf wird dieses Recht innerhalb des Plangebietes in einer Breite von 3,0 m
fortgeführt und mündet in d en Grünen Kuhweg. Im Bebauungsplan -Entwurf werden die
gekennzeichneten Flächen (L) mit Leitungsrecht zugunsten der Ver - Entsorgungsträger, die
gekennzeichneten Flächen (G) mit Gehrechten zugunsten der Anlieger und der Ver - und
Entsorgungsträger sowie die g ekennzeichneten Flächen (F) mit Fah rrechten zugunsten der
Anlieger und der Ver- und Entsorgungsträger festgesetzt.
Zur Gewährleistung der Ver- und Entsorgung werden auf den in der Planzeichnung eingetragenen
Flächen Leitungsrechte zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger gesichert. Da der Betrieb und
die Unterhaltung der vorhandenen unterirdischen Hauptversorgungsleitungen auch auf
Fremdgrundstücken gewährleistet sein müssen, wird im Bebauungsplan -Entwurf eine
entsprechend ausreichend bemessene Trasse für diese Zwecke gesichert.
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4.5 Flächen für Bahnanlagen
Da die im rechtskräftigen Bebauungsplan festgesetzte Stellplatzfläche als Stellplatznachweis bei
einer etwaigen Erweiterung der betrieblichen Anlagen westlich der Gleisanlage der Deutschen
Bahn AG (DB AG ) nicht benötigt wird, ist eine Wegeverbindung unterhalb der Gleisanlage der
Deutschen Bahn AG (DB AG) zum benachbarten Gewerbegebiet nicht erforderlich. Das im
rechtskräftigen Bebauungsplan festgesetzte Geh- und Fahrrecht unterhalb der Gleisanlage wird
zur Erschließung des Plangebietes nicht benötigt und ist im Bebauungsplan-Entwurf nicht mehr
aufgenommen worden. Auf dieser Fläche bleibt es bei der nachrichtlichen Übernahme der Fläche
für Bahnanlagen.
4.6 Fläche für Sportanlagen
Im Plangebiet wird eine Fläche für Sportanlagen mit der Zweckbestimmung "Fussballplätze" und
weitere Nutzungen Vereinsheim / Hausmeisterwohnung, Tribühne und Umkleide festgesetzt. Im
Geltungsbereich des rech tskräftigen Bebauungsplans sind außerhalb des Bebauungsplan -
Entwurfes in Te ilen private Grünflächen mit Zweckbestimmung Pferdekoppel und Reitanlage
festgesetzt, um die beabsichtigte private Nutzung innerhalb des Geltungsbereiches
planungsrechtlich vorzubereiten und zu sichern. Die neue Festsetzung bestätigt den zu sportlichen
Zwecken dienenden Bereich der Fläche.
4.7 Private Grünfläche
Längs der Bahntrasse wird im westlichen Teilbereich des Plangebietes private Grünfläche
festgesetzt, die durch die Festsetzung von einer Bindung für Bepflanzungen und für den Erhalt von
Bäumen und Sträuchern überlagert wird. Durch die Festsetzung soll der vorhandene Grünbestand
längs der Bahntrasse erhalten und gesichert werden. In diesem Bereich verlaufen weitere
unterirdische Hauptversorgungsleitungen mit Schutzstreifen, welche zu beachten sind. I m Osten
längs der Robert-Emanuel-Schmidt-Straße wird ebenfalls eine private Grünfläche festgesetzt mit
dem Ziel, den Baumbestand angrenzend an die Maßnahmenfläche A1.1 zu sichern.
4.8 Flächen für die Landwirtschaft
Zur Sicherung der im Süden des Plangebie ts vorhandenen landwirtschaftlichen Fläche und deren
Nutzung, wird diese im Bebauungsplan -Entwurf explizit als Fläche für die Landwir tschaft gemäß
§ 9 Absatz 1 Nummer 18 BauGB festgesetzt. Die Festsetzung wird getroffen, um die im
Stadtgebiet der Stadt Köln immer weniger werdenden landwirtschaftlichen Flächen
planungsrechtlich zu sichern und den in der Nähe des Plangebietes befindlichen
landwirtschaftlichen Betrieben entsprechende Ackerflächen zur Verfügung stellen zu können. Die
Festsetzung entspricht der heutigen Flächennutzung.
4.9 Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege
Im Bebauungsplan-Entwurf werden Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur
Entwicklung von Natur und Landschaft gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 20 BauGB festgesetzt. Durch
die Festsetzungen dieser Maßnahmenflächen wird eine vollständige Kompensation der durch die
Planung vorbereiteten Eingriffe erfolgen.
Das Anlegen der neuen Maßnahmen sowie die Betreuung der gesamten Pflanzmaßnahmen
werden in einem städtebaulichen Vertrag zwischen der Vorhabenträgerin und der Stadt geregelt.
Der ausgleichspflichtige Eingriffsbereich wird im Bebauungsplan -Entwurf hinweisend dargestellt.
Hierbei handelt es sich ausschließlich um die Fläche der Erweiterung des Jugendfußballzentrums.
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Die d em Ausgleich dieses Eingriffs dienende Maßnahme ist im Bebauungsplan -Entwurf als
Maßnahmenfläche A 1.2 festgesetzt. Sie ist Bestandteil eines rund 2,47 ha großen Gehölzbiotops
Maßnahmenfläche A 1.1 zwischen den Sportstätten im Westen und dem Reiterhof im Osten.
Dieses Gehölz wurde bereits im Zuge vorangegangener Aus gleichsverpflichtungen angelegt. Es
dient dem Ausgleich von Eingriffen in Bereichen Reiterhof und Jugendfußballzentrum (Bestand)
sowie planungsrechtlich zulässiger Stellplatzflächen.
Im Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 7053/02 sind weitere
Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt, die sich aus Eingriffen aus dem ursprünglichen
Bebauungsplan 7053/02 ergeben oder im Rahmen von Genehmigungen zur Errichtung des
Jugendfußballzentrums vorbereitet wurden.
Die vorgesehenen Erweiterungsflächen der Fußballplätze und der zusätzlichen Umkleide werden
durch Gehölzstrukturen (Strauchhecke, Obstbaumreihe) in die Landschaft eingebunden
(Maßnahmenflächen A 4 und A 6). Zudem wird eine Streuobst wiese im Südosten des
Jugendfußballzentrums angelegt (Ausgleichsmaßnahme A 3). Diese soll zwischen den
bestehenden Gehölzstrukturen und den Offenlandbereichen vermitteln und so die
Übergangslebensräume im Plangebiet darstellen. Der Obstwiese kommt zudem eine Funktion als
Trittsteinbiotop und bedeutender Lebensraum zu. Des Weiteren dient die anzulegende
Obstbaumreihe der landschaftsästhetischen Vermittlung zwischen der nun mehr gegliederten
Kulturlandschaft und den neuen Sportstätten. Die Maßnahmenflächen A 4 und A 6 dienen dem
Ausgleich von Eingriffen außerhalb des Plangebietes. Die Maßnahmenfläche A 3 dient dem
Ausgleich von Eingriffen durch die Erweiterung des Jugendfußballzentrums im Bereich der
1. Änderung des Bebauungsplanes (ausgleichpflichtiger Eingri ffsbereich) auf einer Fläche von
12.694 m² und außerhalb des Plangebietes auf einer Fläche von 1.306 m².
Die im Plangebiet bestehenden Grünstrukturen werden weitgehend erhalten. Hierbei handelt es
sich neben der Extensivwiese mit Baumbestand (Maßnahmenfläche A 8) im Norden um lineare
Gehölzzüge und -anpflanzungen im unmittelbaren Umfeld der Sportanlagen, die eine Einbindung
des bestehenden Jugendfußballzentrums in die Umgebung unterstützen. Neben den bereits
genannten Maßnahmenflächen A 1.1, A 4 und A 6 sind dies die Maßnahmenflächen A 2, A 5 und
A 7. Diese Gehölzzüge dienen zur Gliederung der Landschaft . Die Ästhetik und die biologische
Vielfalt des Landschaftsraumes soll gesteigert und somit die Erlebbarkeit des Raumes gezielt
gefördert werden. Die Maßnahmenflächen A 2, A 7 und A 8 dienen dem Ausgleich von Eingriffen
des bereits bestehenden Jugendfußballzentrums (Bestand). Die Maßnahmenfläche A 5 dient dem
Ausgleich von Eingriffen im Rahmen der Errichtung der Park & Ride Stellplatzanlage nördlich der
Otto-Bayer-Straße.
Insgesamt sichern die getroffenen Festsetzungen eine deutliche Eingrünung der Sportplätze und
damit eine Einbindung in die umliegenden Strukturen. Insbesondere die Abgrenzung zur westlich
angrenzenden Gleisanlage der Deutschen Bahn AG und zu den offenen Landschaftsstrukturen im
Osten sind Ziele der Planung.
Durch die Planung wird ein Eingriff in den Naturhaushalt vorbereitet und durch entsprechende
Maßnahmen in vollem Umfang ausgeglichen. Es ergibt sic h bei fachgerechter Umsetzung der
beschriebenen Maßnahmen ein Kompensationsüberschuss von 38.674 Wertpunkten, die für
kommende Bauprojekte in Form eines Ökokontos gutgeschrieben werden.
Im Bebauungsplan-Entwurf wird zur Minimierung des Eingriffs in das Sch utzgut Boden zudem
festgesetzt, dass zur Befestigung der ebenerdigen Stellplätze und Zuwegungen nur
versickerungsfähige Materialien (z.B. offenfugiges Pflaster, Rassengittersteine) zulässig sind.
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Durch die Festsetzung kann die Versiegelungsintensität minim iert und somit die natürliche
Speisung des Grundwassers weitgehend erhalten werden.
Durch die Erweiterung der Anlage kommt es zur Reduktion von Offenlandflächen. Freiflächen
werden wie heute vorherrschen (Sportplätze, Baumreihen, Wiese, landwirtschaftlich genutzte
Fläche) und durch eine geordnete städtebauliche Entwicklung und eine landschaftsplanerische
Einbindung in den Regionalen Grünzug ergänzt. Bereits bestehende Ausgleichsflächen können mit
Umsetzung der Planung erhalten bleiben und i m südöstlichen Bereich im Anschluss an das
vorhandene Gehölzband wird eine neue Maßnahmenfläche festgesetzt.
Das Plangebiet ist für eine extensive Erholungsnutzung aufgrund der vorhandenen
Wegeverbindungen für Reiter und Fußgänger geeignet. In der Umgebung prägen
Sporteinrichtungen (Golfplatz, Reiterhof) sowie landwirtschaftlich genutzte Flächen und
Gehölzbestände die Landschaft. Auch zukünftig ist das Plangebiet für eine extensive
Erholungsnutzung mit Wegeverbindungen geeignet. Wegeverbindungen für Reiter und Fußgänger
werden nach wie vor erhalten.
Der südliche Teil des Plangebietes wird ab den vorhandenen Trainingsplätzen derzeit
landwirtschaftlich genutzt. Durch die Planung weiterer Trainingsplätze erfolgt ein Eingriff in diesen
Bereich. Zur Sicherung der im Süden des Plangebiets verbleibenden landwirtschaftlichen Fläche
und deren Nutzung, wird diese im Bebauungsplan-Entwurf explizit als Fläche für die Landwirtschaft
gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 18 BauGB festgesetzt.
4.10 Immissionsschutzbezogene Festsetzungen
Lärmimmissionen - Sportlärm
In der schalltechnischen Lärmuntersuchung (Currenta GmbH & Co.OHG, 09.10.2014) zur
Prognose der Schallemissionen und Schallimmissionen, wurde der Nachweis der Einhaltung der
Anforderungen nach der Sportanlagen lärmschutzverordnung (18. BImSchV) für die drei im
Bestand vorhandenen Fußballfelder sowie die Trainingsflächen und die geplanten zwei
Fußballfelder und ein Kleinspielfeld erbracht.
Als maßgeblichen Immissionsort für die Beurteilung wurde das nächstgelegene Gebäude der
sogenannten. "Beamtenkolonie", Ludwig-Girtler-Straße 17 zugrunde gelegt. Dieses Gebiet steht im
Sinne von Aufsichts - und Bereitschaftspersonal und Betriebsleiterwohnungen ausschließlich
Mitarbeitern von im Chempark ansässigen Unternehmen zur Verfügung (Darstellung im
Flächennutzungsplan der Stadt Leverkusen: Sondergebiet Betriebswohnungen). Zusätzlich wurde
die Hausmeisterwohnung im bestehenden Vereinsheim als Immissionsort im Plangebiet
betrachtet. Für beide Immissionsorte wurden als Immissionsrichtwerte die Pegel eines
Gewerbegebietes (tags außerhalb der Ruhezeit 65 dB(A), tags innerhalb der Ruhezeit 60 dB(A),
nachts 50 dB(A)) zugrunde gelegt.
Unter Berücksichtigung der geplanten Nutzungsintensitäten und -zeiten sowie der durch die
Nutzung einhergehenden Verkehre können an allen Immissionsorten die angesetzten
Immissionsrichtwerte eingehalten bzw. deutlich unterschritten werden. Die Immissionsri chtwerte
bei dem nächstgelegenen Gebäude der sogenannten. "Beamtenkolonie" Ludwig-Girtler-Straße 17,
können unter Berücksichtigung einer sachgerechten Gebietseinstufung als Gewerbegebiet
eingehalten werden. Die ermittelten Werte aus dem Gutachten liegen hier zwischen 11 dB(A) und
31 dB(A) unter den angesetzten Richtwerten. Auch an der Hausmeisterwohnung im Plangebiet
werden die Richtwerte in der Regel 6 dB(A) bis 19 dB(A) unterschritten. Lediglich samstags wird
innerhalb der Ruhezeit der Richtwert von 60 dB(A) gerade erreicht.
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In Bezug auf die von der geplanten Sportstätte ausgehenden Schallemissionen kann vor dem
Hintergrund der vorgenommenen Untersuchung davon ausgegangen werden, dass den
allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse Rechnung getragen wird.
Lärmimmissionen – Verkehrslärm
Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplan -Entwurfes wurde eine schalltechnische
Untersuchung (Currenta, 08.03.2016) sowie eine ergänzende Stellungnahme (Currenta,
15.05.2019) zu einwirkenden Verkehrslärmimmissionen (Straßen- und Schienenlärm) erstellt. Der
Untersuchung kann entnommen werden, dass für den Bereich des vorhandenen Vereinsheims mit
Hausmeisterwohnung ein Beurteilungspegel von 66,9 dB(A) tags und 64,2 dB(A) nachts durch
einwirkende Verkehrslärmimmissionen festgestellt werden kann. Für das Vereinsheim werden die
Beurteilungspegel für ein Gewerbegebiet in der schalltechnischen Untersuchung herangezogen.
Es kann somit erkannt werden, dass die schalltechnischen Orientierungswerte für Gewerbegebiete
nach DIN 18005 von tags 65 dB(A) und nachts 55 dB(A) um 1,9 dB(A) tags und 9,2 dB(A) nachts
überschritten werden.
Für die Fläche für Sportanlage mit der Nutzung Vereinsheim / Hausmeisterwohnung festgesetzten
Bereich werden aufgrund maßgeblicher maximaler Außenlärmpegel im Nachtzeitraum von bis zu
80 dB(A) als passive Lärmschutzmaßnahme die Lärmpegelbereiche V und VI gemäß DIN 4109
(Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018) dargestellt. Im Bebauungsplan-Entwurf werden
aufgrund der ermittelten Über schreitungen der schalltechnischen Orientierungswerte passive
Schallschutzmaßnahmen entsprechend den in der Planzeichnung dargestellten
Lärmpegelbereichen an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen festgesetzt.
Es wird festgesetzt, dass eine Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen im Einzelfall
zulässig ist, wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen
Untersuchung ein niedrigerer Lärmpegelbereich an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen
Räumen nachgewiesen wird.
Zur Gewährleistung einer angemessenen Nachtruhe und zur Wahrung der Anforderungen an
gesunde Wohnverhältnisse ist bei Schlaf - und Kinderzimmern bei einem Beurteilungspegel > 45
dB(A) im Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige B elüftung durch
schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen
Fenstern und Türen sicher zu stellen. Bis zu einem Beurteilungspegel von 45 dB(A) kann bei
einem gekippten Fenster ein ausreichender Innenpegel für Aufenthal tsräume sichergestellt
werden. Bei Beurteilungspegeln über 45 dB(A) ist für eine ausreichende Belüftung und zugleich
einen zu erzielenden Innenpegel in den Aufenthaltsräumen eine schallgedämmte
Lüftungseinrichtung vorzusehen.
Das Plangebiet besitzt hinsich tlich der bestehenden Nutzung eine relativ geringe Störanfälligkeit.
Daher werden in der schalltechnischen Untersuchung für das Vereinsheim Beurteilungspegel für
ein Gewerbegebiet berücksichtigt. Als maßgeblicher Lärmemittent kann der Schienenverkehrslärm
identifiziert werden. Die bestehende Hausmeisterwohnung befindet sich an der Ostseite des
Vereinsheims und folglich auf der zur Bahn abgewandten Seite. Eine aktive
Lärmschutzmaßnahme müsste für eine erkennbare Wirkung nicht nur bahnseitig im Bereich des
Vereinsheims angeordnet werden, sondern längs der Bahntrasse deutliche Überlängen aufweisen.
Die damit einhergehenden Kosten werden unter Berücksichtigung der geringen Störanfälligkeit des
Plangebietes und der geringen Flächeninanspruchnahme des Vereinsheims mit
Hausmeisterwohnung als nicht verhältnismäßig eingestuft. Hinzu kommt, dass die bestehende
Situation und Nutzung durch den Bebauungsplan lediglich im Bestand gesichert werden soll.
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Erweiterungen im Bereich des Vereinsheims und der Hausmeisterwohnung we rden durch den
Bebauungsplan nicht unmittelbar vorbereitet.
4.11 Grünordnerische Festsetzungen
Dachbegrünung
Ergänzend wird im Bebauungsplan -Entwurf eine Minderungsmaßnahme für das eingeschossige
Gebäude mit Flachdach für die geplante Umkleide als Empfeh lung des landschaftspflegerischen
Fachbeitrags in Form einer extensiven Dachbegrünung aufgenommen. Es kann somit die
Eingriffsintensität für diesen zusätzlichen Eingriffsbereich gemindert werden und sich durch die
Umsetzung der Dachbegrünung vielseitige Vegetationsgesellschaften auf den Dächern entwickeln
und zu einer landschaftsästhetischen und ökologischen Aufwertung des Gebietes sowie zu einem
verzögerten Abfluss des Niederschlagwassers auf den Dachflächen beitragen.
Bäume
Im Bebauungsplan-Entwurf werden im Bereich der festgesetzten Stellplatzanlage und längs der
Robert-Emanuel-Schmidt-Straße Bäume zum Erhalt sowie eine Fläche mit Bindungen für
Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern entlang der westlichen
Plangebietsgrenze festgesetzt. Die Festsetzungen tragen dazu bei, dass die bestehenden Gehölze
erhalten werden. Daher wird auch ergänzend festgesetzt, dass a bgehende Bäume durch
gleichartige Bäume zu ersetzen sind. Die Pflanzbindung im Bereich der westlichen
Plangebietsgrenze sichert den Erhalt der Eingrünung längs der Bahntrasse.
Klimaschutz
Das geltende Planungsrecht ermöglicht durch die Festsetzung Stellplätze eine starke
Flächenversiegelung zur Schaffung von Stellplatzflächen mit negativen klein -klimatischen
Auswirkungen.
Das Plangebiet stellt eine Fläche mit hoher Funktion als positives Klimaregulativ dar. Die
Umsetzung der Planung führt zu einer Verringerung der Kaltluftproduktivität des Plangebiets. Die
Umsetzung der Planung wird partiell eine kleinklimatische Veränderung durch die Anlage von
Kunstrasenflächen im Bereich ehemaliger Ackerflächen bewirken. Durch Pflanzmaßna hmen und
dem Erhalt von Grünstrukturen werden Minderungsmaßnahmen gegen die Auswirkungen der
Planung auf das Lokalklima vorbereitet.
Eine Beeinträchtigung der klimatischen Situation ist in nur sehr geringem Maße zu erwarten.
Inanspruchnahme landwirtschaftliche genutzter Flächen
Um die im Stadtgebiet der Stadt Köln immer weniger werdenden landwirtschaftlichen Flächen
planungsrechtlich zu sichern und den in der Nähe des Plangebietes befindlichen
landwirtschaftlichen Betrieben entsprechende Ackerflächen zur Verfügung stellen zu können, wird
die im Süden des Plangebiets vorhandene landwirtschaftliche Fläche und de ren Nutzung explizit
als Flä che für die Landwir tschaft gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 18 BauGB festgesetzt. Die
Festsetzung entspricht der heutigen Flächennutzung.
Durch die Festsetzung von Maßnahmen (s. Kapitel 5.2.1) wird eine vollständige Kompensation der
durch die Planung vorbereiteten Eingriffe erfolgen.
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Mikroplastik von Kunstrasenplätzen
Das auf den geplanten Trainingsplätzen anfallende Niederschlagswasser wird über Rigolen vor Ort
versickert und somit dem Grundwasser wieder zugeführt. Bei Kunstrasenplätzen ist darauf zu
achten, dass kein Eintrag von Mikroplastik durch Kunstrasen- oder Kunststoffgranulatabrieb in das
Grundwasser stattfindet. Dementsprechend sind Filter oder Absetzräume zu installieren.
5. Umweltbericht nach § 2 Absatz 4 BauGB
Einleitung
Für das Bebauungsplanverfahren wird eine Umwel tprüfung gemäß § 2 Absatz 4 BauGB für die
Belange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a BauGB durchgeführt. Die Ergebnisse werden in
einem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB und der Anlage 1 zum BauGB dargestellt
5.1 Inhalt und wichtigste Ziele des Bauleitplanes
Wie unter Kapitel 1 Anlass und Ziel der Planung beschrieben, dient die Änderung für einen
Teilbereich des Bebauungsplan-Entwurfes der planungsrechtlichen Sicherung des vorhandenen
Jugendfußballzentrums mit geringfügiger Erweiterung der Fußballfelder sowi e für den anderen
Teilbereich der Sicherung einer landwirtschaftlichen Fläche.
5.1.1 Beschreibung Bestand
Die Fläche der 1. Änderung des Bebauungsplanes 7053/02 wird derzeit für ein Vereinsheim mit
drei Fußballfeldern sowie weiteren Kleinspielfeldern und als landwirtschaftliche Fläche genutzt.
5.1.2 Beschreibung Nullvariante
Die aktuelle baurechtliche Situation sieht im geltenden Bebauungsplan 7053/02 im Bereich der
1. Änderung Stellplätze vor. Bei Absehen von der 1. Änderung des Bebauungsplans 7053/02
würden gleichwohl die ursprüngliche geplanten Stellplätze nicht realisiert, da der Bedarf hierfür
endgültig entfallen ist. Insoweit ist die Nullvariante identisch mit dem Bestand. Im Übrigen bleibt es
bei der derzeitigen Nutzung als landwirtschaftlich genutzte Fläche.
5.1.3 Beschreibung Planung
Am 14.08.2008 hat der Stadtentwicklungsausschuss die Einleitung zur Änderung des
Bebauungsplanes 7053/02 mit dem Ziel beschlossen, die vorhandene Sportanlage auf der Fläche
der festgesetzten Stellplätze planungsrechtlich zu sichern und eine Weiterentwicklung zu
untersuchen. Im Anschluss an die bestehenden Fußballfelder sind weitere Trainingsflächen sowie
die Sicherung landwirtschaftlicher Flächen geplant.
5.1.4 Bedarf an Grund und Boden
Im Plangebiet wird auf einer Fläche von ca. 236 .000 m² ein Vorhaben geplant, welches eine
unterschiedliche Intensität am Bedarf an Grund und Boden besitzt. In der folgenden Tabelle wird
der Anteil an ve rsiegelten, teilversiegelten und unversiegelten Flächen für den Teilbereich des
geltenden Bebauungsplans, den Realbestand 2008 und den Bebauungsplan in der 1. Änderung
aufgeschlüsselt.
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Tabelle 1: Flächenwert des rechtskräftigen Bebauungsplanes 7053/02
Flächenwert des rechtskräftigen Bebauungsplanes 7053/02
Versiegelte Flächen
- Straßen 1.000 m² 0,43 %
Teilversiegelte Flächen
- Stellplätze 135.000 m² 57,20 %
Unversiegelte Flächen
- Ausgleichs-u. Ersatzmaßnahmen
- Flächen zum Anpflanzen
- Baumgruppen 100.000 m² 42,37 %
Summe/Ergebnis 236.000 m² 100 %
Tabelle 2: Flächenwert Bestandsaufnahme Oktober 2008
Flächenwert Bestandsaufnahme Oktober 2008
Versiegelte Flächen
- Straßen
- Gebäude 2.700 m² 1,14 %
Teilversiegelte Flächen
- Pflaster
- Kunstrasen
- Rindenmulch
- Sand 44.600 m² 18,90 %
Unversiegelte Flächen
- Acker
- Zierbepflanzung
- Gras, Hochstauden
- Intensivrasen
- Extensivrasen
- Baumhecken
- Gehölz
- Baumreihen, Einzelbäume 188.700 m² 79,96 %
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Summe/Ergebnis 236.000 m² 100 %
Tabelle 3: Flächenwert auf Grundlage des Bebauungsplan-Entwurf
Flächenwert auf Grundlage des Bebauungsplan-Entwurf 7053/02,
1. Änderung 10.10.2017
Versiegelte Flächen
- Straßen / Wege
- Gebäude
- Überbaubare Flächen 9.000 m² 3,8 %
Teilversiegelte Flächen
- Grünflächen, Sportanlagen
- Stellplatzflächen mit Bäumen 51.000 m² 21,6 %
Unversiegelte Flächen
- Maßnahmenflächen
- Flächen zum Anpflanzen
- Fläche für die Landwirtschaft 176.000 m² 74,6 %
Summe/Ergebnis 236.000 m² 100 %
Im Vergleich zum bestehenden Planungsrecht wird durch die 1. Änderung des Bebauungsplanes
eine deutliche Reduzierung der teilversiegelten Flächen vorgenommen zugunsten unversiegelter
Flächen.
Im Vergleich der Planungsziele der 1. Änderung zum Realbestand kommt es zu einer Erhöhung
der teil- und vollversiegelten Flächen.
5.1.5 Berücksichtigung der Ziele des Umweltschutzes
Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Erlasse,
Verwaltungsvorschriften und Technischen Anlei tungen zugrunde gelegt, die für die jeweiligen
Schutzgüter in Bauleitplanverfahren anzuwenden sind.
Die EU -Schutzziele finden sich im Wesentlichen umgesetzt im deutschen
Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG, Luftreinhalteplanung, Lärmminderung) und seine n
Verordnungen, dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG), der EU - und
Bundesartenschutzverordnung, dem Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG – Bodenschutz,
Schutz vor bzw. Umgang mit schädlichen Bodenveränderungen) und seiner Verordnung sowie
dem Denkmalschutzge setz (DSchG). Auf Landesebene greifen weitere Regelungen wie die
Geruchsrichtlinie Nordrhein Westfalen (GIRL – Beurteilung von Gerüchen), das
Landeswassergesetz Nordrhein Westfalen (LWG NRW – Schutz des Grundwasserdargebotes)
sowie Verordnungen auf Ebene de r Bezirksregierungen wie Wasserschutzzonen -Verordnungen.
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Darüber hinaus w erden die Baumschutzsatzung und der Landschaftsplan der Stadt Köln
berücksichtigt. Die Ziele des Umweltschutzes werden in den Kapiteln zu den einzelnen
Schutzgütern im Weiteren näher aufgeführt.
5.2 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
A) Nicht durch die Planung betroffene Umweltbelange
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäische Vogelschutzgebiete (§ 1 Absatz 6
Nummer 7 Buchstabe b BauGB):
Die FFH -Gebiete Thielenbruch, Königsforst, Fischruhezonen im Rhein sind mehrere Kilometer
vom Plangebiet entfernt.
Erneuerbare Energien / Energieeffizienz (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe f BauGB):
Das Gebiet weist weder heute noch in Zukunft eine erhebliche Bedeutung für den Einsatz
regenerativer Energien auf. Mit Umsetzung der Planung kommt es im wesentlich nicht zu einer
Ergänzung der vorhandenen Anlagen. Bei dem Hauptgebäude und den Flutlichtanlagen sowie der
Wegebeleuchtung handelt es sich um b estehende Anlagen. Energetische Umbaumaßnahmen
drängen sich derzeit nicht auf. Sofern zukünftig eine Anpassung dieser Anlagen erfolgt, sind
energetische Maßnahmen und damit der Einsatz von Solar- oder Photovoltaikanlagen zur Wärme-
und Stromversorgung nicht ausgeschlossen.
Darstellungen von sonstigen Fachplänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und
Immissionsschutzrechtes (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g BauGB):
solche Pläne liegen hier, mit Ausnahme des Rahmenplanes für den Erholungsraum Kurtekotten,
nicht vor.
Der Rahmenplan für den Erholungsraum Kurtekotten von 1988 wurde im Landschaftspflegerischen
Fachbeitrag zur 1. Änderung des Bebauungsplanes berücksichtigt.
Altlasten (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe c BauGB):
Im Plangebiet und seinem Nahbereich sind keine Altlastverdachtsflächen bekannt.
Biologische Vielfalt (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB):
Gemäß der Artenschutzprüfung (ISR, 2015) sind im Plangebiet keine Brut - und Lebensstätten
planungsrelevanter Tierarten vorhanden. Auch bei Betrachtung der Biotoptypen ist die biologische
Vielfalt im Plangebiet als nur mäßig zu bewerten. Das vorhandene Planungsrecht hätte bei
Umsetzung eine Einsch ränkung der biologischen Vielfalt nach sich gezogen. Gegenüber dem
Realbestand wird sich die biologische Vielfalt nach Umsetzung der Ziele der 1. Änderung nicht
ändern.
Abwasser (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe e BauGB):
Das im Plangebiet anfallende Schm utzwasser wird über das bestehende Leitungsnetz in das
Werksnetz des Chempark eingeleitet. Das im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser wird vor
Ort zur Versickerung gebracht.
Luftschadstoffe / Luftqualität (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB):
Aufgrund der Lage im Freiraum ist von einer guten Durchlüftung und damit von einer raschen
Verdünnung und gutem Abtransport von verkehrsbedingten und gewerblich -industriellen
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Luftschadstoffen der nahegelegenen Emissionsquellen (Chempark, Kfz -Verkehr auf de r
Düsseldorfer Straße / B 8) auszugehen. Die Umsetzung der Planung selbst wird die gute
Durchlüftung nicht einschränken und auch keine erheblichen Emissionen von Luftschadstoffen im
Plangebiet auslösen. Mit einer Zunahme des Kfz -Verkehrs ist nicht zu rechn en, da durch die
Planung kein zusätzlicher Spielbetrieb vorbereitet wird.
Wasser (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB):
Oberflächenwasser: Ist im Plangebiet nicht vorhanden und wird auch nicht geplant.
B) Durch die Planung betroffene Umweltbelange
5.2.1 Natur und Landschaft
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, Baumschutzsatzung Stadt Köln, LNatSchG
NRW, BWaldG, LFoGNRW, FFH-RL, VRL, LP
5.2.1.1 Landschaftsplan (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g BauGB)
Im gesamten Plangebiet des Bebauungsplan-Entwurfes ist im Landschaftsplan (LP) der Stadt Köln
das Landschaftsschutzgebiet L 29 ausgewiesen. Das L 29 "Landschaftsraum um den
Mädchenbusch und Grünverbindungen zum Rhein" hat u. a. die Erhaltung und Wiederherstellung
der Leistungsfähigkeit des Naturhau shaltes, insbesondere durch Sicherung eines reich
gegliederten Landschaftsraumes, zum Ziel.
Entwicklungsziele (EZ) sind folgende:
- EZ 3: Ausgestaltung und Entwicklung der Landschaft mit naturnahen Lebensräumen und
gliedernden und belebenden Elementen
- EZ 4: Anreicherung der Landschaft mit natürlichen Landschaftselementen unter
Berücksichtigung bauleitplanerischer Vorhaben
Als Pflanzmaßnahmen (Maßnahme Nr. 9.2 –1) des Landschaftsplanes sind innerhalb des
Plangebietes je eine Baumreihe aus Winterlinden entlang des Kurtekottener Weges, nördlich des
Paulinenhofes und an der Südseite des Weges Am Hirschfuß festgesetzt. Beide sind nicht
umgesetzt. Mit der Aufstellung des Bebauungsplan -Entwurfes 7053/02, 1. Änderung, werden die
ursprünglichen Festsetzungen des Landsc haftsplanes, die bereits durch den rechtskräftigen
Bebauungsplan 7053/02 überplant wurden, jedoch teilweise in diesen eingeflossen sind, ebenfalls
überplant. Die Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplanes treten hinter die
Festsetzungen des Beba uungsplanes zurück, da der Träger der Landschaftsplanung der
zugrundliegenden Flächennutzungsplanänderung des ursprünglichen Bebauungsplanes 7053/02
nicht widersprochen hat.
Im Zuge der Umsetzung der Ausgleichsmaßnahme A 2 kommt es zwischen der Otto-Bayer-Straße
und des Weges Am Hirschfuß zur Pflanzung einer Obstbaumreihe bestehend aus 32 Bäumen
östlich angrenzend der Sportstätte. Die Pflanzung führt zur Anreicherung der Landschaft mit
belebenden und gliedernden Elementen. Damit entspricht die Pflanzung den Entwicklungszielen
des Landschaftsplanes.
5.2.1.2 Pflanzen (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, Bundesnaturschutzgesetzt (BNatSchG), Baumschutzsatzung
Stadt Köln
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Bestand: Im Landschaftspflegerischen Fachbeitrag, ISR 2017 wird die Bestandsbewertung aus
dem Jahr 2008 berücksichtigt, die auch dem heutigen Bestand entspricht, und das Plangebiet
grundsätzlich in zwei Nutzungsbereiche unterteilt. Im nördlichen Bereich herrschen intensiv, durch
Sportnutzungen belegte Flächen und im südlichen Bereich landwirtschaftlich genutzte Flächen vor.
Die Biotopstrukturen orientieren sich an diesen Nutzungen und müssen daher in unterschiedlicher
Weise betrachtet werden.
Der nördliche Bereich ist geprägt durch intensiv gepflegte Rasenflächen, Kunstrasenflächen ,
gepflasterte Bereiche, gepflegte Staudenrabatten und Gebäude. Zudem sind Wiesenflächen oder
Gehölzbestände zu finden. Die Flächen sind überwiegend intensiv gepflegt. Der Sportrasen wird
intensiv genutzt und durch Bewässerung und Düngung entsprechend aufw ändig gepflegt. Die
übrigen Rasenflächen sind kurz gehalten und werden regelmäßig gemäht. Die bestehende
Sportanlage ist mit einem Stabgitterzaun eingefriedet.
Lediglich die Gehölzstrukturen und die Wiesenflächen an den Rändern werden selten
zurückgeschnitten, damit sich hier eine freiwachsende Heckenstruktur und Extensivwiese
etablieren kann.
Im südlichen Bereich herrscht eine intensive ackerbauliche Nutzung vor. Die Ränder sind mit den
für die potenziell natürlichen Gegebenheiten typischen Gras - und Hochstaudensäume und
freiwachsenden Gehölzhecken bestanden. Diese wachsen teilweise frei in die ackerbauliche
Fläche hinein. Die Gehölze im Freihaltebereich der Leitungstrasse und am Bahndamm werden
regelmäßig zurückgeschnitten. Entsprechend haben sich hier keine freiwachsenden Gehölze
ausgeprägt.
Im Nordosten liegt eine Kompensationsfläche , die bereits im rechtsverbindlichen
Bebauungsplan 7053/02 festgesetzt wurde . Diese wird im Bebauungsplan -Entwurf als
Maßnahmenflächen A 1.1 und A 1.2 festgesetzt, die als flächige, freiwachsende Gehölzpflanzung
angelegt wurde. Diese dient dem Ausgleich von unterschiedlichen Eingriffen, die im
Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes durch verschiedene Vorhaben auf der
Basis des geltenden Planungsrechts ausgelöst wurden. Die Überplanung dieser Ausgleichsfläche
ist als nicht abwägbar einzustufen. Darüber hinaus sollen hier auch Teile der
Ausgleichsverpflichtungen kompensiert werden, die durch den Bebauungsplan-Entwurf Nr.
7053/02 1. Änderung ausgelöst werden.
Prognose (Plan / Nullvariante) : Im Planungszustand kommt es nur im Bereich der vorhandenen
Ackerfläche zu einer Änderung der bestehenden Biotopstrukturen. Durch die Ergänzung der
bestehenden Sportanlagen um zwei Sportplätze, ein Kleinspielfeld, alle mit Belag aus Kunstrasen,
und ein Umkleideraum wird die dort vorhandene landwirtschaftliche Fläche überplant. Die weiter
südlich verbleibende landwirtschaftliche Fläche wird als Fläche für die Landwirtschaft gesichert.
Bei Umsetzung der Planung werden in Form von Ausgleichsmaßnahmen auch neue, hochwertige
Biotope geschaffen.
Bei Nicht-Durchführung der Planung würde sich der Zustand im Plangebiet weiter so darstell en,
wie im Bestand beschrieben. Das Jugendfußballzentr um würde weiter als Sportflächen intensiv
genutzt bleiben. Die landwirtschaftlichen Flächen würden, weiterhin intensiv bewirtschaftet werden.
Die bislang planungsrechtlich zulässigen Eingriffe zur Herstellung von Pkw-Stellplätzen im Bereich
von Ackerflächen wurden nicht umgesetzt, diese Zielsetzung wird nicht weiterverfolgt. Mit der
Rechtskraft des Bebauungsplanes Nr. 7053/02, 1. Änderung wird das ursprüngliche Planungsziel
der Herstellung von Pkw-Stellflächen aufgegeben.
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Die bereits bestehenden Ausgleichsflächen würden sich im Rahmen der natürlichen Prozesse
weiterentwickeln.
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:
Im Bebauungsplan-Entwurf werden Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur
Entwicklung von Natur und Landschaft gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 20 BauGB festgesetzt. Durch
die Festsetzung dieser Maßnahmenfläche n wird eine vollständige Kompensation der durch die
Planung vorbereiteten Eingriffe erfolgen. Nachfolgend sind die Maßn ahmen in Kurzform
aufgeführt.
Ausgleichsmaßnahme A 1.1 und A 1.2 (Sicherung einer bestehenden Ausgleichsfläche)
Die Maßnahmen A 1.1 und A 1.2 stell en ein hochwertiges, rund 2,47 ha großes Feldgehölz
zwischen der Otto -Bayer-Straße im Norden, im Süden der Straße Am Hirschfuß und der
Baumreihe entlang der Robert -Emanuel-Schmidt-Straße im Osten sowie der Maßnahmenfläche
A 3 im Westen. Das Gehölz ist mit bodenständigen Sträuchern und Bäumen angelegt worden.
Dem Gehölz ist ein naturnaher Saum aus Arten der Waldrand- und Offenlandbiotope vorgelagert.
Ausgleichsmaßnahme A 2 (Sicherung einer bestehenden Ausgleichsfläche)
Westlich der Gehölzpflanzung (Maßnahmenfläche A 1.1 und A 1.2) wurde eine Obstbaumreihe mit
alten Kultursorten angelegt. Die Bäume befinden s ich in einem extensiv gepflegten, ca: 10 m
breiten Saum, der als Korridor eine Verbindungsfunktion zwischen den weiter südlich
angrenzenden Offenlandbiotopen (Ausgleichsmaßnahme A 3) und de r Fläche mit Feldgehölz
(A 1.1 und A 1.2) im Norden darstellt.
Ausgleichsmaßnahme A 3
Anlage eines (Halb-)Offenlandbiotops (Obstbäume und Wiese) östlich der Erweiterungsfläche des
Jugendfußballzentrums auf ca. 1,4 ha. Hier ist eine Bepflanzung mit ca. 40 Obstbäumen alter
Kultursorten vorgesehen, um eine Streuobstwiese aus zuprägen. Die Bewirtschaftung erfolgt
extensiv.
Ausgleichsmaßnahme A 4
Westlich der Gehölzpflanzung (Maßnahme nfläche A 3) ist eine Obstbaumreihe mit alten
Kultursorten als Erweiterung der Maßnahme A 2 anzulegen. Die Bäume befinden sich in einem
extensiv gepflegten, ca. 10 m breiten Saum, der als Korridor eine Verbindungsfunktion zwischen
der weiter südlich angrenzenden Ackerfläche und über die Maßnahme A 2 zu der Feldgehölzfläche
im Norden darstellt.
Ausgleichsmaßnahmen A 5 (Sicherung einer bestehenden Ausgleichsfläche)
Im nördlichen Geltungsbereich des Bebauungsplan -Entwurfes 7053/02 1. Änderung ist eine
Gehölzpflanzung angelegt worden. Diese wurde mit heimischen und standortgerechten Bäumen
und Sträuchern durchgeführt.
Ausgleichsmaßnahme A 6
Zur Einbindung der neuen Sportstätten im südlichen Übergang zu den angrenzenden
Ackerstrukturen ist hier eine Pflanzung mit heimischen Sträuchern anzulegen. Die Pflanzung
erfolgt mit heimischen und standortgerechten Sträuchern.
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Ausgleichsmaßnahme A 7 (Sicherung einer bestehenden Ausgleichsfläche)
Entwicklung eines ökologisch hochwertigen Feldgehölzes zwischen der Bahntrasse im Westen
und dem Jugendfußballzentrum im Osten. Das Gehölz ist aus bodenständigen Sträuchern und
Bäumen angelegt worden und im Rahmen einer Ausgleichsverpflichtung für das angrenzende
Jugendfußballzentrum entstanden.
Ausgleichsmaßnahme A 8 (Sicherung einer bestehenden Ausgleichsfläche)
Südlich der Otto -Bayer-Straße und westlich der Bahntrasse ist im no rdwestlichen Bereich des
bestehenden Jugendfußballzentrums eine 3.638 m² große extensive Wiese mit Baumbestand
angelegt worden. Die Pflege der Wiese erfolgt extensiv (Verzicht auf Dünger und Pestizide).
Im Rahmen der städtebaulichen und landschaftsplanerischen Pl anung wurden Maßnahmen
formuliert, welche zur Vermeidung des Eingriffs beitragen. Hierunter fallen die Grünstrukturen im
Bereich der Sportanlagen, Maßnahmen zum Schutz von Bäumen, Vorgaben zu Dachbegrünungen
von Neubauten, die Sicherung von wegbegleitenden Obstbaumreihen und der Erhalt von Flächen
für die Landwirtschaft.
Bewertung: Im Zuge der Erweiterung des Jugendfußballzentrums wird eine intensiv genutzte
Ackerfläche überplant und die Sicherung der bestehenden Sportflächen gesichert.
5.2.1.3 Tiere (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes : BauGB, BNatSchG, Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie ( FFH-RL),
Vogelschutzrichtlinie (VRL), Landschaftsgesetz NRW
Bestand: Im Rahmen des ersten artenschutzrechtlichen Gutachtens (ISR, 2009) zur 1. Änderung
des Bebauungsplans Nr. 7053/02 wurden 2008 und 2009 in den Gehölzen des Plangebietes
brütend nachgewiesen: Blaumeise, Buchfink, Grünling, Haussperling, Heckenbraunelle,
Kohlmeise, Mönchsgrasmücke, Rotkehlchen, Singdrossel, Zaunkönig und Zilpzalp . Auf der
Ackerfläche brütete die Feldlerche. Weitere Vogelarten sind Nahrungsgäste im Plangebiet. Die
Feldlerche gilt nach Angaben des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz für
Nordrhein Westfalen (LANUV) als planungsr elevante Art und hat somit einen besonderen
Schutzstatus. Ergänzend hierzu wurden im Jahr 2014 Begehungen durchgeführt, um die
Datenlage zu aktualisieren und artenschutzrechtliche Verbotstatbestände gem. § 44 BNatSchG
abschätzen zu können. Zudem wurden 2015 erneut vier Begehungen zwischen März und Juni
durchgeführt, um tiefere artenschutzrechtliche Erkenntnisse für die Flächen zu erlangen. Ein
Brutvorkommen der Feldlerche oder anderer planungsrelevanter Vogelarten konnte im Rahmen
des jüngsten Gutachtens au s 06/2015 für das Plangebiet ausgeschlossen werden. Besonders
Allerweltsarten wie die Amsel und der Buchfink konnten im Zuge der Begehungen in 2015 für das
Plangebiet nachgewiesen werden (vgl. folgende Tabelle). Aufgrund der Lebensraumstrukturen und
den geplanten Eingriffen wurde ausschließlich eine Aufnahme der Vogelarten durchgeführt.
In 2008/2009, 2014 und 201 5 wurden Erhebungen (Kartierung durch Begehung) zu den im
Plangebiet vorkommenden Vogelarten durchgeführt. Die Erhebungsergebnisse sind in der
nachfolgenden Tabelle dargestellt.
Es bedeuten: + = planungsrelevant und – = besonders geschützte Arten, FFH = Art des Anhangs
der Flora Fauna Habitat Richtlinie, RL = Rote Liste Niederrheinische Bucht: 3 = gefährdet, V =
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Vorwarnliste. Die Bewertung der Tierarten erfolgt gemäß Fachinformationssystem Geschützte
Arten in NRW des Landesamtes für Natur, Umwelt- und Verbraucherschutz NRW (LANUV).
Tabelle 4: Vogelarten im Plangebiet
Art Status planungsrelevant FFH RL
Begehungen 2008/2009
Blaumeise Brutvogel -
Buchfink Brutvogel -
Feldlerche Brutvogel + 3
Grünspecht Brutvogel -
Grünfink Brutvogel -
Haussperling Brutvogel - 3
Heckenbraunelle Brutvogel -
Kohlmeise Brutvogel -
Mönchsgrasmücke Brutvogel -
Rotkehlchen Brutvogel -
Singdrossel Brutvogel -
Zaunkönig Brutvogel -
Zilpzalp Brutvogel -
Begehungen 2014/2015
Amsel Brutvogel -
Blaumeise Brutvogel -
Buchfink Brutvogel -
Buntspecht Brutvogel -
Dohle Brutverdacht -
Dorngrasmücke Brutvogel -
Eichelhäher Brutvogel -
Elster Brutverdacht -
Fasan Brutvogel -
Fitis Brutvogel - 3
Gartengrasmücke Brutverdacht -
Goldammer Brutvogel
Graureiher Nahrungsgast +
Grünfink Brutvogel -
Grünspecht Brutvogel -
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Hausrotschwanz Brutvogel -
Haussperling Brutvogel - 3
Heckenbraunelle Brutvogel -
Kohlmeise Brutvogel -
Mäusebussard Nahrungsgast +
Mönchsgrasmücke Brutvogel -
Rabenkrähe Nahrungsgast -
Ringeltaube Brutvogel -
Rotkehlchen Brutvogel -
Schwanzmeise Durchzug -
Singdrossel Brutvogel -
Stieglitz Brutverdacht -
Zaunkönig Brutvogel -
Zilpzalp Brutvogel -
Prognose (Plan / Nullvariante) : Durch die Umsetzung der Planung werden Nahrungshabitate,
insbesondere des als planungsrelevant einzustufenden Mäusebussards, überplant. So kommt es
im Zuge der Bebauungsplanänderung zur Überplanung einer Ackerfläche und zu einer indi rekten
Beeinträchtigung von Gehölzbeständen (Störung der Vögel). Hierdurch werden jedoch keine
Verbotstatbestände gem. § 44 BNatSchG ausgelöst. Ausgleichsmaßnahmen, die im Zuge der
Aufstellung im Bebauungsplan festgesetzt werden, regeln die Neuanlagen von Gehölzstreifen,
Baumreihen und einer Streuobstwiese, sodass mittelfristig das Lebens raumangebot für die
betroffenen Vogelarten verbessert wird.
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Die vorhandenen Gehölze und Bäume
werden erhalten. Weiterhin werden die Ausgleichsmaßnahmen und zusätzliche
Gehölzpflanzungen planungsrechtlich gesichert. Diese Biotope können als Brut - und
Nahrungsraum für wild lebende Vogelarten dienen. Es erfolgt der Hinweis im Bebauungsplan -
Entwurf, dass eine Baufeldräumung nich t zwischen dem 01.März und dem 30.September eines
Kalenderjahres erfolgen darf.
Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen sind nicht erforderlich.
Bewertung: Die durch die Umsetzung der Planung betroffenen Lebensräume dienen zahlreichen
„Allerweltsarten“ wie der Amsel und dem Buchfink als Nahrungs- und Brutfläche. Darüber hinaus
wurde 2009 die Brut eines Feldlerchenpaares beobachtet, jedoch konnte die Art im Zuge späterer
Begehungen nicht mehr im Plangebiet festgestellt werden. Eine Nutzung der Ackerflächen durch
den Mäusebussard ist als Nahrungshabit at einzustufen, jedoch finden sich ausreichend Ersatz -
Nahrungshabitate im Umfeld des Plangebietes. Aufgrund der Ergebnisse der vorliegenden
Artenschutzprüfungen kann ausgeschlossen werden, dass in Lebensstätten planungsrelevanter
Arten eingegriffen wird. Die Verletzung von Verbotstatbestände n gemäß § 44 BNatSchG ergibt
sich durch den Bebauungsplanentwurf 7053/02 1.Änderung nicht.
5.2.1.4 Boden (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes : § 1a BauGB, Bundesbodenschutzgesetzt ( BBodSchG),
Bundesbodenschutzverordnung (BBodSchV), Landesbodenschutzgesetzt NRW (LBodSchG NRW)
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Bestand: Im Plangebiet liegt ein Parabraunerdeboden vor, der sich durch eine hohe Fruchtbarkeit
auszeichnet. Im Bereich der vorhandenen Ackerfläche liegt ein überwiegend naturnaher Zustand
vor. Nur am Westrand der Ackerfläche wurde flachgründig Bodenauftrag unter dem Pflughorizont
festgestellt. Im Bereich der Sportplätze, des Vereinsheims und der Erschließung sind die
Bodenverhältnisse nachhaltig gestört.
Prognose (Plan / Nullvariante) : Die Umsetzung der Planung bringt eine zusätzliche Störung
naturnaher Bodenverhältnisse im Bereich der geplanten Aufbauten. Auch im Bereich der geplanten
Sportplätze wird es zu m Abtrag oberflächennaher Bodenschichten und damit zur langfristigen
Beeinträchtigung von Bodenfunktionen kommen.
Im Nullfall verbleibt der heutige Zustand des Bodens auch auf Dauer.
Vermeidungs-/ Minderungs - und Ausgleichsmaßnahmen: Die geplante Anlage von
Kunstrasenflächen mit wasserdurchlässigen Belägen mindert die Störung der Bodenfunktionen,
eine Einschränkung von Bodenfunktionen verbleibt jedoch dauerhaft. Im Bereich der zu
erhaltenden landwirtschaftlichen Nutzflächen kommt es zu keinen Veränderungen für den Boden
und seinen Funktionen wie Puffer, Speicher und Lebensraum für Kleinlebewesen. Im Bereich der
geplanten Gehölzpflanzungen führt die Herausnahme aus der intensiven landwirtschaftlichen
Nutzung (Einträge von Düngern und Pestiziden unterbleiben zukünftig) teilweise zu einer
Extensivierung der Bodennutzung, die als Ausgleich für die Inanspruchnahme von Boden durch
bauliche Eingriffe an anderer Stelle im Plangebiet gelten kann.
Bewertung: Die Parabraunerdeböden mit hoher Fruchtbarkeit sind in den heute baulich genutzten
Teilen des Plangebietes bereits nachhaltig beeinträchtigt oder zerstört . Durch die geplante
Nutzungsausweitung im Bereich der Sportplatzerweiterungsflächen wird es zu weiteren
nachhaltigen Bodenbeeinträchtigungen kommen, die durch die Anlage von wasserdurchlässigen
Belägen in Teilen gemindert werden.
Durch die Anlage der Ausgleichsmaßnahmen A 3, A 4 und A 6 kommt es zur Herausnahme dieser
Flächen aus der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung, so dass hier langfristig mit einer
Verbesserung der natürlichen Bodeneigenschaften zu rechnen ist.
5.2.2 Vermeidung von Emissionen, hier Licht (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe e BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG), Lichterlass NRW;
Bestand: Bereits heute gehen vom Plangeb iet erhebliche Lichtemissionen durch die bestehende
Flutlichtanlage aus. Diese sind auf die Zeiten des Spiel- und Trainingsbetriebes (wochentags in der
Regel bis 20:00 Uhr, in Ausnahmen bis 22:00 Uhr, am Wochenende kein Einsatz) begrenzt.
Prognose (Plan / Nullvariante): Im Zuge der Neuanlage der Sportplätze soll eine zusätzliche
Flutlichtanlage mit einer Höhe von max. 62,5 m ü. NHN (ca. 18 m über Geländeoberkante)
errichtet werden. Von diesen Flutlichtern kann eine Blend wirkung für die benachbarten Gebäude
östlich des Plangebietes im Paulinenhof, westlich des Plangebietes für Bürogebäude im Chempark
sowie auf die angrenzende Bahntrasse, ausgehen. Auch Tiere (Vögel, Insekten) können durch die
Beleuchtung beeinträchtigt werden, wenn zum Beispiel naturnahe Bere iche (hier die geplanten
Gehölzstrukturen) intensiv beleuchtet werden. Da der Spiel - und Trainingsbetrieb mit Nachgang
montags bis freitags bis max. 21:00 Uhr begrenzt wird, wird der Einsatz der bestehenden
Flutlichter ausgeweitet.
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Ohne die Umsetzung der Planung kommt es nicht zur Erweiterung der vorhandenen
Lichtemissionen aus dem Plangebiet auf seine Umgebung.
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Die genaue technische Ausführung der
Flutlichtanlage ist nicht Teil des Bebauungsplan verfahrens. In den Hinweisen des
Bebauungsplanentwurfes wird gefordert, dass Blend einwirkungen auf umliegende Nutzungen
(besonders im Bereich der Bahntrasse) gutachterlich und auf Grundlage de s Lichterlasses NRW
auszuschließen sind und die Ausleuchtung durch die Fl utlichter (Abstrahlwinkel) nur die
Spielfeldbereiche umfasst. Weiterhin ist eine spezielle insektenfreundliche Beleuchtungsart zu
wählen. Entsprechende Nachweise sind im Zuge des bauordnungsrechtlichen
Genehmigungsverfahrens zu erbringen und werden im städtebaulichen Vertrag geregelt.
Bewertung: Durch die Installation und den Betrieb der geplanten und durch mögliche Erhöhung der
bestehenden Flutlichtanlage kommt es zu erheblichen Lichtemissionen aus dem Plangebiet auf
seine Umgebung. Bei zeitlich beschränktem Betrieb und spezielle Leuchtmittel und Abstrahlwinkel
können die Auswirkungen auf die benachbarte Bebauung und auf Tiere auf ein gemäß Lichterlass
NRW zulässiges Maß durch Regelungen im bauordnungsrechtlichen genehmigungsverfahren im
städtebaulichen Vertrag beschränkt werden.
5.2.3 Mensch, Gesundheit, Bevölkerung (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe c BauGB)
5.2.3.1 Lärm
Ziele des Umweltschutzes : DIN 4109-1989, DIN 18005, Bundesimmissionsschutzgesetz
(BImSchG), 16. Bundesimmissionsschutzverordnung (16. BImSchV), Technische Anleitung zum
Schutz gegen Lärm ( TA-Lärm), Freizeitlärmerlass, Sportanlagenlärmschutzverordnung
(18. BImSchV), BauGB (gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse).
Bestand:
Sportlärm: Durch den Trainings - und Spielbetrieb auf den vorhandenen Sportplätzen kommt es
heute zu Emissionen von Sportlärm.
Verkehrslärm: Im Plangebiet selbst kommt es zu Emissionen aus dem Verkehrslärm auf dem
vorhandenen Stellplatz und angrenzend durch den Kfz -Verkehr der Otto -Bayer-Straße, der
Düsseldorfer Straße und der BAB A 3. Weiterhin wurde der Schienenverkehrslärm der Bahntrasse
Köln – Leverkusen betrachtet. Daten zur Lärmvorbelastung des Plangebietes wurden im Rahmen
einer ergänzenden schalltechnischen Untersuchung aus 03/2016 ermittelt. Danach werden für den
Bereich des vorhandenen Vereinsheims ein Beurteilungspegel von 66,9 dB(A) tags und 64,2 dB(A)
nachts durch einwirkende Verkehrslärmimmissionen (Verkehr Gesamt) festgestellt. Für das
Vereinsheim werden die Beurteilungspegel für ein Gewerbegebie t in der schalltechnischen
Untersuchung herangezogen, da die Nutzung der Hausmeisterwohnung mit dem Schutzanspruch
einer Betriebswohnung im Gewerbegebiet vergleichbar ist. Die schalltechnischen
Orientierungswerte für Gewerbegebiete nach DIN 18005 von tags 65 dB(A) und nachts 55 dB(A)
werden am Tag um 1,9 dB(A) und in der Nacht um 9,2 dB(A) überschritten.
Prognose (Plan / Nullvariante) : Sportlärm: Da die Umsetzung der Planung d as bestehende
Jugendfußballzentrum einschließlich einer Erweiterungsoption planungsrechtlich sichern soll, ist
ein Nachweis zu r Einhaltung der Anforderungen nach der 18. BImSchV notwendig. Zu diesem
Zweck wurde in 10/2014 eine schalltechnische Untersuchung durchgeführt. Grundsätzlich ist keine
Nutzungsintensivierung geplant, sondern lediglich eine Entzerrung des bestehenden Trainings -
und Spielbetriebs. Bislang sind am Standort die A -F-Jugend mit 12 Jugendteams und bis zu 190
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Spielern vertreten. Bedingt durch diese intensive Bestandsnutzung waren bereits deutli che
Kapazitätsengpässe zu verzeichnen. Aus diesem Grunde wurde eine Verlagerung der A-B-Jugend
(U19 und U17) an den Standort der Trainingsflächen der BayArena vorgenommen und durch die
Erweiterung um die zusätzlichen Sportplätze eine Entzerrung des Spielbe triebes bewirkt. Somit
werden zukünftig nur noch die C -F-Jugend mit 10 Jugendteams und bis zu 150 Spielern am
Jugendfußballzentrum ansässig sein. Dazu kommen am Wochenende maximal 210 Besucher.
Die Hausmeisterwohnung im Plangebiet und das nächstgelegene Wohngebäude Ludwig-Girtler-
Straße 17 in der sog enannten "Beamtensiedlung" außerhalb des Plangebietes, wurden dabei als
relevante Immissionsorte betrachtet.
Tabelle 5: Richtwerte 18. BImSchV
Gebietsart tags außerhalb
Ruhezeit
tags innerhalb
Ruhezeit
Nachts
Gewerbegebiet
(GE)
65 dB(A) 60 dB(A) 50 dB(A)
Die in Tabelle 5 aufgeführten Richtwerte gelten dabei für die nachfolgend aufgelisteten Zeiten:
Tags außerhalb Ruhezeit:
an Werktagen Tagzeitraum 6.00 - 22.00 Uhr
an Sonn- und Feiertagen Tagzeitraum 7.00 - 22.00 Uhr
Tags innerhalb der Ruhezeiten
an Werktagen 6.00 - 8.00 Uhr / 20.00 - 22.00 Uhr
an Sonn- und Feiertagen 7.00 - 9.00 Uhr / 13.00 - 15.00 Uhr* / 20.00 - 22.00 Uhr
Nachts:
an Werktagen 0.00 - 6.00 Uhr / 22.00 - 24.00 Uhr
an Sonn- und Feiertagen 0.00 - 7.00 Uhr / 22.00 - 24.00 Uhr
*Die Ruhezeit von 13.00 bis 15.00 Uhr ist nur zu berücksichtigen, wenn die Nutzungsdauer der
Sportanlage oder Sportanlagen an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 9.00 bis 20.00 Uhr vier
Stunden oder mehr beträgt.
Der Betrieb des erweiterten Jugendfußballzentrums wird wie folgt angegeben:
Montag bis Freitag: Trainingsbetrieb 16:30 - 19 Uhr, Spielbetreib maximal 2 x pro Woche 18:30 -
20:30 Uhr
Wochenende - Samstag: Spielbetrieb 10 – 15 Uhr
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Für die beiden Immissionsorte (Hausmeisterwohnung im Plangebiet und das Gebäude Ludwig -
Girtler-Straße 17 in der sog enannten "Beamtensiedlung" gilt es, die Richtwerte für ein
Gewerbegebiet nach der 18. BImSchV einzuhalten. Die Bewertung der sogenannten
„Beamtensiedlung“ als Gebiet mit d em Schutzanspruch eines Gewerbegebietes erfolgte in
Abstimmung mit der Stadt Leverkusen, da hier Beschäftige von Bayer AG / Currenta wohnen. Die
Berechnung der Lärmimmissionen erfolgte unter Berücksichtigung der folgenden Schallquellen:
- Zuschauer
- Schiedsrichter
- Spieler
- Trainer
- Beschallungsanlage
- Verkehrsgeräusche im Bereich der Parkplätze
Die Lärmemissionen für die Nutzung der geplanten Sportanlagen im Endausbau erfolgt für
verschiedene Betriebszustände (Training, Spielbetrieb) zu unterschiedlichen Zeiträumen am Tag.
Nachts findet keine Nutzung der Sportanlagen statt.
Das schalltechnische Gutachten (10/2014) kommt unter Berücksichtigung der unterschiedlichen
Schallquellen zu dem Ergebnis, dass an allen betrachteten Immissionsorten die jeweils
anzusetzenden Immissionsrichtwerte nicht überschritten werden.
Tabelle 6: Vergleich Beurteilungspegel der Betriebszustände und Richtwerte gemäß
Sportanlagenlärmschutzverordnung nach 18. BImSchV
Betriebszustand Hausmeister-
wohnung
dB(A)
Ludwig-Girtler-
Str. 17
dB(A)
Richtwert
dB(A)
Trainingsbetrieb an Werktagen
(Mo. bis Fr.,16.30 bis 19.00 Uhr)
46 34 65
Spielbetrieb an Werktagen
(Mo. bis Fr., 18.30 bis 20.30 Uhr)
- Außerhalb der Ruhezeiten
- Innerhalb der Ruhezeiten
51
54
39
43
65
60
Spielbetrieb am Wochenende (Samstag
10:00 und 15:00 Uhr)
- Außerhalb der Ruhezeiten
- Innerhalb der Ruhezeiten
55
60
43
49
65
60
Mit Umsetzung der Planung kommt es zu keinen Veränderungen hinsichtlich der
Verkehrslärmeinträge bzw. –auswirkungen, da keine zusätzlichen Trainings- oder Spieleinheiten
geplant sind, die zusätzlichen Verkehr auslösen.
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Wird die Planung nicht umgesetzt, bleibt es bei den im Bestand vorhandenen Lärmemissionen.
Vermeidungs-/ Minderungs - und Ausgleichsmaßnahmen: Da die Richtwerte der
Sportanlagenlärmschutzverordnung nach 18. BImSchV eingehalten werden, sind keine
Maßnahmen zur Minderung der Immission aus Sportlärm erforderlich.
Aufgrund der auf das Plangebiet und insbesondere auf das Vereinsheim mit Hausmeisterwohnung
einwirkenden Verkehrslärmimmissionen werden die Lärmpegelbereiche V und VI gemäß DIN
4109-2018 dargestellt und hierauf bezogen passive Schallschutzmaßnahmen festgesetzt. Diese
Lärmpegelbereiche resultieren aus maßgeblichen maximalen Außenlärmpegeln im Nachtzeitraum
von bis zu 80 dB(A).
Bewertung: Im Rahmen einer schalltechnischen Untersuchung wurden die auf das Plangebiet
einwirkenden Verkehrslärm -Immissionen und der von der erweiterten Anlage ausgehende
Sportlärm untersucht. An dem nächstgelegenen Wohngebäude Ludwig -Girtler-Straße 17 in der
sog. "Beamtenkolonie" kommt es nicht zu einer Überschreitung der Richtwerte der 18.BImSchV.
Im Bereich der auf der Sportanlage vorhandenen Hausmeisterwohnung ist ebenfalls keine
Überschreitung der Richtwerte zu erwarten. Aufgrund der auf das Plangebiet einwirkenden
Verkehrslärmimmissionen werden passive Lärmschutzmaßnahme n auf der Grundlage der
Lärmpegelbereiche V und VI für das Vereinsgebäude mit Hausmeisterwohnung ausgewiesen und
als Schallschutzmaßnahme festgesetzt.
5.2.3.2 Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (Seveso-
III-Richtlinie)
Ziele des Umweltschutzes: § 50 BImSchG, Richtlinie 2012/18/EU (Seveso-III-Richtlinie)
Bestand: In ca. 400 m Entfernung be findet sich westlich des Plangebietes der Bereich des
Chempark Leverkusen. Nach § 50 BImSchG sind bei raumbedeutsamen Planungen und
Maßnahmen für bestimmte Nutzung en vorgesehene Flächen einander so zuzuordnen, dass
schädliche Umwelteinwirkungen vermieden werden. Auch von möglichen schweren Unfällen im
Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen hervorgerufene
Auswirkungen auf ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf
sonstige schutzbedürftige Ge biete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige
Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders
wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, sind so weit wie
möglich zu vermeiden. Einen ähnlichen Wo rtlaut verfolgt Artikel 13 der Richtlinie 2012/18/EU. Als
schutzbedürftige Nutzung werden dort „Wohngebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete,
wichtige Verkehrswege, (so weit wie möglich), Freizeitgebiete und unter dem Gesich tspunkt des
Naturschutzes besonders wertvolle bzw. besonders empfindliche Gebiete“ beschrieben. Bereits im
Bestand befinden sich zwischen dem Jugendfußballzentrum und dem Chempark als im Sinne des
Artikel 13 der Seveso -III-Richtlinie einzustufende Nutzunge n, sodass eine ausgeprägte
Gemengelage vorzufinden ist.
Das dem Jugendfußballzentrum nächstliegende Gefahrenpotenzial ist eine westlich der Bahnlinie
verlaufende genehmigte Leitung des Ammoniakkältenetzes des Chemparks. Die Leitung verläuft in
einem Abstand von ca. 50 m zum Jugendfußballzentrum. Der dieser Leitung zuzuweisende
Abstandswert von 400 m nach Leitfaden KAS 18 (Kommission für Anlagensicherheit im
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit) erreicht und überdeckt das
gesamte Jugendfußballzentrum deutlich. Aus diesem Grund wurde die Leitung durch die TÜV
Nord Systems GmbH & Co. KG im Rahmen des Verträglichkeitsgutachtens (9/2016) gesondert
betrachtet, mit dem Ergebnis, dass auch bei pessimis tischen Annahmen eine frühzeitige und
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eindeutige Erkennung einer Ammoniakfreisetzung möglich ist . Dies ermöglicht eine rasche
Alarmierung und damit die in der Sicherheitsanweisung vorgesehene Evakuierung des
Jugendfußballzentrums.
Auch im Südteil des Chemp arks sind abstandsrelevante Gefahrenpotenziale vorhanden. Dieser
Teil des Chemparks liegt ca. 400 m bis 1.300 m vom Jugendfußballzentrum entfernt. Eine
Betrachtung und Bewertung der dort möglicherweise vorhandenen Gefahrenpotenziale wurde n
erstmals im Zuge des Bebauungsplanänderungsverfahrens in einer Stellungnahme der Bayer AG
(07/2018) durchgeführt. Zur Bewertung wurden Stoffe und deren Gefährdungspotenziale bestimmt,
die im unterstellten Freisetzungsfall die größten Immissionsauswirkungen erwarten lassen . Im
Ergebnis kann bei einem Austritt der Stoffe Schwefeldioxid, Brom, Chlor und Chlorwasserstoff der
berechnete Achtungsabstand das Jugendfußballzentrum erreichen bzw. überdecken. Bei einem
Austritt von Brom und Chlorwasserstoff können die Auswirkungen gr ößer sein als von der
nähergelegenen Ammoniakleitung. Entsprechend sind auch die Achtungsabstände größer.
Im Nahbereich des Chemparks befinden sich neben dem Jugendfußballzentrum weitere
Sporteinrichtungen wie der Paulinenhof (Reitsport), eine Golfanlage sowie Bürogebäude, große
Pkw-Stellplatzanlagen, eine Wohnsiedlung („Beamtensiedlung“) und Verkehrswege wie die B 8
(Düsseldorfer Straße) und die Gleisanlage der Deutschen Bahn AG Köln – Leverkusen. Aufgrund
dieses Nebeneinanders verschiedener, teilweise sc hutzwürdiger Nutzungen und aufgrund
entsprechender Vorgaben aus der 12. BImSchVO und der Seveso III -RL ist der Chempark
gefordert, Sicherheits- und Notfallpläne für das Szenario eines Störfalls vorzuhalten.
Prognose (Plan/Nullvariante) : Bei einer Umsetzung der Planung erfolgt eine erstmalige
planungsrechtliche Sicherung des bislang nur befristet genehmigten bestehenden
Jugendfußballzentrums und einer Erweiterung desselben und somit einer planungsrechtlichen
Sicherung einer schutzbedürftigen Nutzung.
Zur frühzeitigen Erkennung einer möglichen Freisetzung von Schwefeldioxid, Brom, Chlor und
Chlorwasserstoff und Sicherstellung des korrekten Verhaltens der betroffenen Personen wurde
eine Sicherheitsanweisung durch die Tec Arena+ GmbH (09/2018) für das Jugendfußballzentrum
für den Alarmfall erstellt . Diese Sicherheitsanweisung soll dazu dienen, dass bei Auftreten
möglicher Gefahrensituationen auf der Sportanlage oder in der Nachbarschaft die Sicherheit und
Gesundheit der Verantwortlichen und Nutzer nicht gefährdet oder beeinträchtigt wird. Mögliche
Ereignisse in der Nachbarschaft sind Ereignisse im Chempark (in Form von Rauch oder
Luftverunreinigungen) und an der Ammoniakleitung (in Form von Leckagen). In der
Sicherheitsanweisung werden die jeweiligen Alarmierungss zenarien aufgezeigt. ln Abhängigkeit
von der Art, der Ursache und der Dauer von Ereignissen im Chempark, die Auswirkungen auf die
Nachbarschaft haben können, werden Meldungen aus dem Chempark an die zuständigen
Behörden übermittelt und die einzuleitenden M aßnahmen abgestimmt. Da das
Jugendfußballzentrum nicht im Zuständigkeitsbereich der Chempark-Werksfeuerwehr liegt, warnt
und informiert die Berufsfeuerwehr Köln die verantwortlichen Nutzer. Die Warnung wird über eine
benachbart angeordnete Sirene erfolgen.
Zum Schutz von Besuchern, Betreuungspersonal und Sportlern (maximal insgesamt 360
Personen) ist für deren Aufnahme in einer auftretenden Gefahrensituation ein Platzbedarf von zwei
Personen/m² zugrunde zu legen. Folglich ist ein Platzbedarf von 180 m² in geeigneten
Schutzräumen vorzuweisen. Im Hauptgebäude stehen bereits im Bestand ca. 315 m² Schutzraum
in Aufenthalts- und Umkleideräumen sowie im Bistro zur Verfügung. Der Bedarf ist damit gut
gedeckt. Die zeitliche Erreichbarkeit der Räume vom entfernteste n Trainingsplatz bis zum
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Gebäude beträgt ca. 490 m und ist somit in weniger als drei Minuten zu erreichen. Akustische und
visuelle Hinweise unterstützen das gezielte Aufsuchen der genannten Räume.
Die Verpflichtung zur Anwendung der Sicherheitsanweisung wird in einen städtebaulichen Vertrag
gesichert.
Es sind keine Änderungen gegenüber dem Bestand zu erwarten. Bei Nichtdurchführung der
Planung bleibt eine bislang nur befristete Genehmigung des Jugendfußballzentrums bestehen.
Vermeidungs-/Minderungs- und Aus gleichsmaßnahmen: Für den Fall eines sogenannten
Dennoch-Störfalls im Bereich des Chemparks mit einem Austritt von toxisch wirkenden Stoffen
greift im Jugendfußballzentrum die vorbeschriebene Sicherheits- und Alarmierungsanweisung. Mit
Ihrer Umsetzung soll en Gesundheitsprobleme von im Jungendfußfallzentrum anwesenden
Personen im Falle eines Störfalles im Chempark vermieden werden.
Maßnahmen oder Regelungen zur Vermeidung von Störfällen im Chempark unterliegen den
sogenannten Betreiberpflichten gemäß Seveso III-Richtlinie und sind nicht Aufgabe des
Bebauungsplanverfahrens.
Bewertung: Bereits im Bestand ist eine ausgeprägte Gemengelage vorzufinden. Mit Umsetzung
der Planung erfolgt eine erstmalige planungsrechtliche Sicherung des bislang nur befristet
genehmigten bestehenden Jugendfußballzentrums sowie dessen Ausdehnung in südliche
Richtung und damit eine planungsrechtliche Sicherung einer schutzbedürftigen Nutzung. Im Falle
eines „Dennoch-Störfalls“ im Chempark kann das Jugendfußballzentrum von einem Austritt von
Brom, C hlor, Schwefeldioxid und Chlorwasserstoff sowie Ammoniak aus der nahegelegenen
Ammoniakleitung betroffen sein.
Daher wurde eine Sicherheitsanweisung für den Alarmfall erstellt , die die Alarmierung und den
Schutz der im Bereich des Jugendfußballzentrums anwesenden Spieler, Betreuer und Zuschauer
sicherstellt.
Aus fachlicher Sicht sind aufgrund des fortdauernden Betriebs des Jugendfußballzentrums, auch in
erweiterter Form, keine erhöhten Anforderungen an den Chempark zur Erfüllung der
Sicherheitspflichten der Störfallverordnung zu erwarten.
5.2.4 Kultur- und Sachgüter (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe d BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, Denkmalschutzgesetz
Bestand: Im Plangebiet sind keine denkmalgeschützten Gebäude vorhanden.
Die nordwestlich des Plangebietes auf Leverkusener Stadtgebiet gelegene Beamtensiedlung steht
unter Denkmalschutz.
Der heute ackerbaulich genutzte Bereich einschließlich der geplanten Ausgleichsfläche wurde
einer archäologischen Prospektion unterzogen. Siedlungsstellen der Römerzeit oder aus dem
Mittelalter können danach im Untersuchungsbereich ausgeschlossen werden. Am nördlichen Rand
wurde ein steinzeitlicher Fund gemacht, am südlichen Rand zwei Funde, die der Jungsteinzeit bis
Metallzeit zugeordnet werden können. Die archäologische Grunderfassung erbrachte keine
Hinweise auf eine definierte Siedlungsstelle. Es wird daher davon ausgegangen, dass die
aufgelesenen frühneuzeitlichen Scherben mit dem Dungauftrag auf die landwirtschaftlich genutzte
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Fläche gelangt sind. Somit fanden sich keine Hinweise auf das Vorhandensein eines
Bodendenkmals bzw. auf archäologische Fundstellen.
Sachgüter sind durch die Umsetzung der Planung nicht betroffen.
Prognose (Plan / Nullvariante) : Aktuell liegen keine Funde vor oder werden in direkter Nähe der
Oberfläche erwartet. Entsprechend werden bei Nichtdurchführung der Planung, also bei Vorliegen
der Nullvariante, ebenfalls keine Bodenfunde beeinträchtig.
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: In den Bebauungsplan wird ein Hinweis
aufgenommen, wie mit dem zufälligen Auffinden von archäologischen Bodenfunden bei
Erdarbeiten umzugehen ist.
Bewertung: Eine Beeinträchtigung der Beamtensiedlung durch die geplan te Erweiterung des
Jugendfußballzentrums ist aufgrund der Entfernung nicht zu erwarten.
Es fanden sich keine Hinweise auf das Vorhandensein eines Bodendenkmals bzw. auf
archäologische Fundstellen. In den Bebauungsplan wurde ein Hinweis aufgenommen zum
Umgang mit archäologischen Bodenfunden.
5.2.5 Klima und Luft (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB)
5.2.5.1 Klima, Kaltluft / Ventilation
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, Vermeidung der Ausdehnung bioklimatisch belasteter Gebiete,
Umgang mit Klimawandelfolgen, Klimaschutzgesetz NRW
Bestand: Im Zuge der Studie "Klimawandelgerechte Metropole Köln" (Hrsg. LANUV, 2013) wurde
eine Planungshinweiskarte entwickelt, die Aussagen zur zukünftigen Wärmebelastung für das
Stadtgebiet Köln trifft. Gemäß der Planungshinweiskarte ist das Plangebiet der Klasse 4
(klimaaktive Flächen) zuzuordnen, denen als Freiflächen eine hohe Bedeutung für die Produktion
von Kalt- und Frischluft sowie zur Regelung der Lufttemperatur und -feuchte zukommt.
Prognose (Plan /Nullvariante): Die Umsetzung der Planung wird partiell eine kleinklimatische
Veränderung durch die Anlage von Kunstrasenflächen im Bereich ehemaliger Ackerflächen
bewirken. Hierdurch entsteht eine Minderung der Kaltluftproduktivität, ohne dass eine wesentliche
Verschlechterung in den angrenzenden Gebieten zu erwarten ist.
Kleinklimatische Auswirkungen von Kunstrasenflächen lassen sich an vergleichbaren
Sportanlagen ableiten:
- an einem sehr warmen Sommertag um 14 Uhr erhöht sich die Lufttemperatur gegenüber
der Bestandssituation,
- bei einer sommerlichen Schwachwindlage sind die Temperaturerhöhungen in Mitwindlage
nicht mehr nachweisbar. In Köln lieg t vorherrschend eine südöstliche Windrichtung bei
Schwachwindlagen vor.
Das derzeit geltende Planungsrecht des Bebauungsp lanes 7053/02 ermöglicht durch die
Festsetzung von insbesondere den Stellplätzen eine starke Flächenversiegelung zur Schaffung
von Stellplatzflächen mit negativen klein-klimatischen Auswirkungen.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Die geplanten Pflanzmaßnahmen und der
Erhalt von Grünstrukturen (siehe Punkt 5.2.1.2.Pflanzen) tragen zur Minderung der geringfügigen
Zunahme der Erwärmung der Luft über den geplanten Kunstrasenplätzen und Aufbauten bei.
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Bewertung: Das Plangebiet stellt eine Fläche mit hoher Funktion als positives Klimaregulativ dar.
Die Umsetzung der Planung wird zu einer Verringerung der Kaltluftproduktivität des Plangebiets
führen. Durch Pflanzmaßnahmen und dem Erhalt von Grünstrukturen werden
Minderungsmaßnahmen gegen die Auswirkungen der Planung auf das Lokalklima vorbereitet.
5.2.6 Wasser (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB)
5.2.6.1 Grundwasser / Niederschlagswasser
Ziele des Umweltschutzes: WHG, LWG NRW, ggf. Wasserschutzzonen-Verordnung
Bestand: Im Plangebiet findet he ute im Bereich der Sportplätze und der Ackerfläche
Grundwasserneubildung statt.
Das Plangebiet liegt nicht in einer Wasserschutzzone.
Untersuchungen zu Versickerung innerhalb des Plangebietes liegen nicht vor, jedoch wird im
Bereich der bestehenden Sportanlagen anfallendes Niederschlagswasser bereits erfolgreich dem
Grundwasser zugeführt. Mit der am 12.11.1998 erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis wurde die
Versickerung von Oberflächenwasser sowie von Sickerwasser im Untergrund verfügt.
Prognose (Pla n/Nullvariante): Durch die Errichtung von zusätzlichen Kunstrasenplätzen , einer
Tribüne und eines Umkleidegebäudes wird die Grundwasserneubildung beeinflusst. Das
anfallende Niederschlagswasser ist im Plangebiet gemäß § 44 Landeswassergesetz in Verbindung
mit § 55 Absatz 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) auf dem Grundstück über Rigolen zu versickern.
Im Zuge der Erweiterung der Sportanlagen ist eine wasserrechtliche Genehmigung der unteren
Wasserbehörde für die Erweiterungsflächen einzuholen. Weiterhin wird im Bebauungsplanentwurf
festgesetzt, dass Sportplätze und Fuß-/ Radwege wasserdurchlässig herzustellen sind.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Das auf den geplanten Trainingsplätzen,
anfallende Niederschlagswasser wird über Rigolen vor Ort versickert und somit dem Grundwasser
wieder zugeführt. Die geplante Dachbegrünung der neu zu errichtenden Gebäude führt zudem zu
einer Verzögerung des Niederschlagsabflusses.
Bewertung: Durch die geplante Versickerung des auf den befestigen / wasserundurchlä ssigen
Flächen anfallenden Niederschlagswassers über Rigolen wird die Einschränkung der
Grundwasserneubildung nur sehr gering ausfallen.
5.2.6.2 Gefahrenschutz – Hochwasser
Bestand: In Teilen des Plangebiets kann es bei länger anhaltenden Hochwasserständen des
Rheins ab 11,90 m Kölner Pegel zu Grundwasseraustritten von bis zu 0,6 m Höhe über
Geländeoberkante kommen. Der überwiegende Teil des Plangebietes wird in der
Hochwassergefahrenkarte der Bezirksregierung Köln für die Flussgebietseinheit Rhein, im
Teileinzugsgebiet Rheingraben-Nord für das Hochwasserszenario HQextrem (Extremhochwasser,
sehr geringe Eintrittswahrscheinlichkeit) als überschwemmter Bereich angezeigt . Bei geringeren
Ereignissen liegt das Plangebiet außerhalb von hochwasserbetroffenen Bereichen.
Prognose (Plan /Nullvariante): Bei der Errichtung von Gebäuden (z.B. Tribüne oder
Umkleidekabine) ist dies zu berücksichtigen.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Bei Durchführung der Planung bestehen
angesichts der längeren Vorwarnzeiten bei Hochwasserereignissen kein großes oder gar
erhebliches Gefährdungspotenzial.
Bewertung: Hinweise oder Festsetzungen bezüglich des Gefahrenschutzes Hochwasser sind im
Bebauungsplanentwurf nicht erforderlich.
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5.2.7 Landschaft / Ortsbild (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, DSchG
Bestand: Das Landschaftsbild im Plangebiet wird im Bestand durch Freiflächen ( Sportanlagen,
Landwirtschaft) inkl. Zäunen und Flutlichtmasten und Gebäuden geprägt.
Prognose (Plan /Nullvariante): Zukünftig werden Aufbauten (Tribünen, Umkleideräume)
untergeordnet die Landschaft beeinflussen. Mit Durchführung der Planung kommt es zur
Schaffung von weiteren Fußballfeldern. Freiflächen werden wie heute vorherrschen (Sportplätze,
Baumreihen, Wiese, landwirtschaftlich genutzte Fläche ). Das Plangebiet ist für eine extensive
Erholungsnutzung aufgrund der vorhandenen Wegeverbindungen für Reiter und Fußgänger
geeignet. In der Umgebung prägen Sporteinrichtungen (Golfplatz, Reiterhof) sowie
landwirtschaftlich genutzte Flächen und Gehölzbestände die Landschaft. Im Westen ist die
Industriekulisse des Chemparks erkennbar. Hier wird das Plangebiet durch die unmittelbar
angrenzende Bahntrasse begrenzt.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Es ist geplant, den vor Ort vorhandenen
Baumbestand größtenteils zu erhalten, so dass eine gute Eingrünung des Plangebiets vorhanden
sein wird.
Bewertung: Das Plangebiet ist teilweise bereits heute weitläufig durch die genutzten Sportanlagen
geprägt. Die Planung hat negative Auswirkungen auf das örtliche Landschaftsbild . Durch
Ersatzpflanzungen, Baumerhalt und die genannten Vermeidungs - und Minderungsmaßnahmen
ergeben sich durch das geplante Vorhaben jedoch keine über das örtliche Landschaftsbild hinaus
reichende Fernwirkungen.
5.2.8 Erschütterungen
Bestand: Im unmittelbaren Nahbereich der Gleisanlage Köln - Leverkusen ist bei vorbeifahrenden
Zügen mit Erschütterungen zu rechnen.
Prognose (Plan/Nullvariante): Im Bereich , der von Erschütterungen durch vorbei fahrende Züge
betroffen sein kann, sind keine sensiblen Nutzungen (z.B. dauerhafter Aufenthalt von Menschen)
im Plangebiet vorgesehen. Entsprechend kann auf eine Untersuchung dieser Erschütterungen
verzichtet werden.
Durch die geplante Umsetzung der Planu ng kann es baubedingt zu Erschütterungen kommen.
Diese Erschütterungen sind jedoch temporär und auf Baufeldfreimachungs - und Bauphasen
beschränkt.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Solche Maßnahmen sind nicht
erforderlich.
Bewertung: Die durch den Bebauungsplan-Entwurf vorbereitete Nutzung führt nicht dazu, dass in
einem Bereich mit Erschütterungen sensible Nutzungen vorgesehen werden.
5.3 Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen
...zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 a, c und d
BauGB (Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Mensch,
Kultur- und Sachgüter) (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstaben i BauGB)
Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen bestehen zwischen
- der vorhandenen Vegetation und der Qualität des Lebensraumes für Tierarten,
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- den vorhandenen Bodenverhältnissen und der Grundwasserneubildung,
- den vorhandenen Bodenverhältnissen und archäologischen Bodenfunden,
- der vorhandenen Landnutzung und der Luftqualität sowie der kleinklimatischen Situation,
- der vorhandenen Lärmbelastung und der Aufenthaltsqualität und den
Nutzungsmöglichkeiten;
Die Umsetzung des Bebauungsplan entwurfes führt zu Veränderungen aller vorgenannter
Wechselwirkungen. Die Art und die Schwere der Verän derungen sind bei den jeweiligen
Umweltbelangen beschrieben und bewertet.
5.4 Eingriff und Ausgleichsregelung gemäß § 1 a Absatz 3 BauGB
Ziele des Umweltschutzes: BNatSchG, Landschaftsgesetz NRW, § 1 a BauGB
Die Eingriffs - und Ausgleichsbilanzierung erfolgt in Teilschritten, um vorhergegangene Eingriffe
und bereits durchgeführte Ausgleichsmaßnahmen sowie deren nicht abwägbare n Ausgleich zu
bestimmen.
Tabelle 7: Bestandswert
Bestandswert gesamter Planbereich - zur Information
Biotoptyp
Ludwig
Code
Köln
Code Biotopwert [P/m²] Fläche[m²] Gesamtwert [P]
Acker HA0 LW1 6 159.800 958.800
Feldwege
teilversiegelt HY2 VF213 3 2.600 7.800
Scherrasen HM51 PA122 6 200 1.200
Staudensaum,
trocken HC52 BR3132 19 10.000 190.000
Strauchhecke,
standorttypisch BB1 GH411 19 800 15.200
Baumgruppen/
Einzelbäume BF32 GH731 14 200 2.800
Bahnanlage HD4 VF1 3 1.400 4.200
Summe
175.000 1.180.000
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Tabelle 8: Planwert
Planwert gesamter Planbereich - zur Information
Biotoptyp
Ludwig
Code Köln Code
Biotopwert
[P/m²] Fläche[m²] Gesamtwert [P]
Feldweg
teilversiegelt HY2 VF213 3 5.900 17.700
Stellplatzflächen,
teilversiegelt mit
Bäumen HY2 VF2231 3 134.300 402.900
Baumhecke BD52 GH4421 18 13.600 244.800
Wall, bepflanzt BD72 BR133121 15 19.800 297.000
Bahnanlage HD4 VF1 3 1.400 4.200
Summe 175.000 962.400
Tabelle 9: Bestandswert ausgleichspflichter Eingriff
a) Bestandswert ausgleichspflichtiger Eingriffsflächen
Biotoptyp
Ludwig
Code Köln Code
Biotopwert
[P/m²] Fläche[m²] Gesamtwert [P]
Acker HA0 LW1 6 20.090 120.540
Feldweg
unversiegelt HY2 VF213 3 300 900
ausdauernde
Ruderalflur HP BR3117 13 530 6.890
Ruderalfluren HP8 BR312 11 430 4.730
Gebüsch,
standorttypisch BB1 GH51 14 930 13.020
Summe 22.280 146.080
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Tabelle 10: Planwerte ausgleichspflichtiger Eingriff
b) Planwert ausgleichspflichtiger Eingriffsflächen
Biotoptyp
Ludwig
Code Köln Code
Biotopwert
[P/m²] Fläche[m²] Gesamtwert [P]
Sportanlage
Kunstrasen HY2 PA312 0 19.440 0
Feldweg
teilversiegelt HY2 VF213 3 1.070 3.210
Gebäude gem.
B-Plan mit ext.
Dachbegrünung HN1 SB171 2 800 1.600
Scherrasen HM51 PA122 6 970 5.820
Summe 22.280 10.630
Eingriffswert (a -b): 135.450
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Tabelle 11: Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des ausgleichspflichtigen Eingriffsbereiches innerhalb des Plangebiets
c) Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des ausgleichspflichtigen Eingriffsbereiches innerhalb des Plangebiets
Bestand Zielbiotop
Biotoptyp Ludwig Code
Köln
Code
Wert
[P/m²] Biotoptyp
Ludwig
Code
Köln
Code
Wert
[P/m²]
Differenz
[P/m²]
Fläche
[m²] Gesamtwert[P]
Acker HA0 LW1 6 Gehölzbiotop BD72 BR13121 18 12 1.382 16.584
ausdauernde
Ruderalfluren HY7 BR3117 13
Streuobstwiese mit
Hoch-stämmen HK22 LW332 16 3 200 600
Acker HA0 LW1 6
Streuobstwiese mit
Hoch-stämmen HK22 LW332 16 10 13.800 138.000
Acker HA0 LW1 6 (nitrophiler) Saum HC7 BR3113 10 4 1.580 6.320
Acker HA0 LW1 6
Obstbaumreihe (19 Stk*
rd. 6,5 m²) BF52 GH733 12 6 120 720
Acker HA0 LW1 6
Gebüsch,
standorttypisch BB1 GH51 14 8 570 4.560
Summe
17.652 166.784
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Außerhalb des Plangebietes sind keine Ausgleichmaßnahmen notwendig
Nachfolgend wird eine vereinfachte Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung aufgeführt:
Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung
Ausgleichsbedarf für Planung - 135.450 BWP
Kompensationsüberschuss Bestand 7.340 BWP
Ausgleichswert bei Umsetzung der Planung 166.784 BWP
Ausgleichsbilanz 38.674 BWP
Es ergibt sich ein Kompensationsüberschuss von 38.674 Wertpunkten, die für kommende
Bauprojekte in Form eines Ökokontos gutgeschrieben werden.
5.5 Zusätzliche Angaben
5.5.1 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung bzw. Hinweise auf
Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben (z. B. technische Lücken,
fehlende Kenntnisse)
Es wurden keine Schwierigkeiten bei der für die Zusammenstellung der für die
Umweltprüfung notwendigen Angaben festgestellt.
- Stadt Köln: Auszug Landschaftsplan, jeweils aktueller Stand.
- Stadt Köln: Auszug Altlastenkataster, jeweils aktueller Stand.
- Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW: Auszug aus der
Planungshinweiskarte „Zukünftige Wärmebelastung“ aus: Klimawandelgerechte
Metropole Köln, Abschlussbericht, LANUV Fachbericht Nr. 50, Recklinghausen,
2013.
- Geologischer Dienst NRW: Bodenkarte 1:50.000, Krefeld, o. J.;
- Stadt Köln, Stadtentwässerungsbetriebe (StEB) AÖR: Hochwassergefahrenkarte,
Köln, o. J.;
- Ökologisches Gutchten Köln -Kurtekottener Straße, Landschaftsarchitekten
BDLA/IFLA, Dröge, Grohs, Preißmann + Partner,10/1990
- Dr. Brenner Ingenieurgesellschaft mbH, TSV Bayer 04 Fußball GmbH,
Jugendfußballzentrum, Verkehrliche Stellungnahme, BP Nr. 7053/02, 1. Änderung, 1.
Fertigung, Köln, 07.04.2009
- ISR Stadt+Raum GmbH & Co. KG, Studie Alternativstandorte, Jugendfußball Bayer
04 Leverkusen, Haan, 29.03.2010, Luftbilder angepasst am 06.12.2018
- Artemus GmbH Archäologische Dienstleistungen, Prospektion Planareal
"Jugendfußballzentrum" Bebauungsplan 7053/02, Abschlussbericht 04/2009;
- Bayer AG, Stellungnahme bezüglich Auswirkungsbetrachtung auf das
Fußballjugendzentrum Kurtekotten der Bayer 04 Leverkusen Fußball GmbH unter
dem Gesichtspunkt des § 50 BImSchG, Dormagen, 02.07.2018;
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- Currenta, Prognose der Schallemission und Schallimmission für die Rahmenplanung
der Jugendsportanlage der Bayer 04 Leverkusen Fußball GmbH an der Otto -Bayer-
Straße, Änderung des Bebauungsplanes 7053/02, Dormagen 10/2014;
- Currenta, Schalltechnische Stellungnahme zu den auf das Planungsgebiet
„Kurtekottener Straße“ einwirkenden Verkehrslärmimmissionen, Dormagen
08.03.2016
- Currenta, Schalltechnische Stellungnahme zu den auf das Planungsgebie t
„Kurtekottener Straße“ einwirkenden Verkehrslärmimmissionen – Revision zu
EIP2015-324-1-V2 vom 2016-03-08, Dormagen,15.05.2019
- ISR Innovative Stadt - und Raumplanung GmbH , Landschaftspflegerischer
Fachbeitrag,09/2017
- ISR Stadt+Raum GmbH & Co. KG , Dokumentation der Ergebnisse der
artenschutzrechtlichen Prüfung, 07/2009
- ISR Stadt+Raum GmbH & Co. KG , Dokumentation der Ergebnisse der
artenschutzrechtlichen Prüfung, 10/ 2014
- ISR Innovative Stadt- und Raumplanung GmbH, Dokumentation der Ergebnisse der
artenschutzrechtlichen Prüfung, 06/ 2015
- Tec Arena -Plus GmbH, Sicherheitsanweisung für das Jugend -Fußball-Leistungs-
Zentrum „Kurtekotten“ (nachfolgend „JFZ“ genannt) der Bayer 04 Leverkusen Fußball
GmbH, Otto-Bayer-Straße 2, 51061 Köln, Leverkusen, 16.10.2018
- TÜV Nord, Stellungnahme „Verträglichkeit des Jugend -Fußball-Leistungszentrums
Kurtekotten der Bayer 04 Leverkusen Fußball GmbH mit den benachbarten
Betriebsbereichen (§ 3 (Sa) BlmSchG) des CHEMPARK Leverkusen unter dem
Gesichtspunkt des § 50 BlmSchG I Art. 13 der Seveso -III-Richtlinie“, Essen
12.09.2016
5.5.3 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen
Ein Monitoring ist nicht erforderlich, weil hinsichtlich der betrachteten Umweltbelange und der
getroffenen Bewertungsergebnisse keine Prognoseunsicherheiten bestehen.
5.5.4 Zusammenfassung
Nicht durch die Planung betroffene Umweltbelange
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäische Vogelschutzgebiete: sind
mehrere Kilometer vom Plangebiet entfernt;
Oberflächenwasser: ist weder heute vorhanden noch geplant;
Erneuerbare Energien / Energieeffizienz : Das Gebiet weist weder heute noch in Zukunft
eine erhebliche Bedeutung für den Einsatz regenerativer Energien auf.
Darstellungen von sonstigen Fachplänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und
Immissionsschutzrechtes: solche Pläne liegen , mit Ausnahme des Rahmenplanes zur
Erholung im Raum Kurtekotten, hier nicht vor.
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Altlasten: Im Plangebiet und seinem Nahbereich sind keine Altlastverdachtsflächen bekannt.
Biologische Vielfalt: ist im Plangebiet nur mäßig vorhanden und wird nicht verändert.
Abwasser: Das im Plangebiet anfallende Schmutzwasser wird über das bestehende
Leitungsnetz in das Werksnetz des Chempark eingeleitet. Das im Plangebiet anfallende
Niederschlagswasser wird vor Ort zur Versickerung gebracht.
Luftschadstoffe / Luftqualität : Aufgrund der Lage im Freiraum ist von einer guten
Durchlüftung und damit von einer raschen Verdünnung und gutem Abtransport von
verkehrsbedingten und gewerblich -industriellen Luftschadstoffen der n ahegelegenen
Emissionsquellen (Chempark, Kfz -Verkehr auf der Düsseldorfer Straße / B 8) auszugehen.
Die Umsetzung der Planung selbst wird die gute Durchlüftung nicht einschränken und auch
keine erheblichen Emissionen von Luftschadstoffen im Plangebiet ausl ösen. Mit einer
Zunahme des Kfz -Verkehrs ist nicht zu rechnen, da durch die Planung kein zusätzlicher
Spielbetrieb vorbereitet wird.
Durch die Planung betroffene Umweltbelange:
Landschaftsplan: Zwei nicht umgesetzte Pflanzmaßnahmen des Landschaftsplanes sowie
Teile des Landschaftsschutzgebietes L 29 werden überplant. Dem gegenüber stehen
Ausgleichmaßnahmen in Form von Ersatzpflanzungen östlich der Sportstätte. Die Pflanzung
führt zur Anreicherung der Landschaft mit belebenden und gliedernden Elementen. Mit dem
Inkrafttreten des Bebauungsplanes 7053/02 in der Ursprungsfassung sind die Festsetzungen
des Landschaftsplans außer Kraft getreten.
Pflanzen: Eingriffen in die Ackerfläche und die angrenzenden Gras- und Gehölzstrukturen
stehen der Erhalt einer Baumreihe und eines Gehölzstreifens entlang der Bahnlinie sowie die
Neuanlage von Gehölzflächen im Plangebiet gegenüber. Damit wird ein hoher funktionaler
Ausgleich erreicht.
Tiere : Die durch die Umsetzung der Planung betroffenen Lebensräume dienen zahlreichen
Allerweltsarten wie Amsel und Buchfink als Nahrungs- und Brutfläche. Darüber hinaus wurde
2009 die Brut eines Feldlerchenpaares beobachtet. 2014/2015 konnte die Feldlerche nicht
mehr nachgewiesen werden. Als Ergebnis der vorgenommenen artenschutzrechtlichen
Untersuchungen k ann die Verletzung von Verbotstatbeständen gemäß § 44 BNatSchG
ausgeschlossen werden.
Boden: Der Hochertragsboden im Plangebiet ist in den heute genutzten Teilen des
Plangebietes bereits nachhaltig beeinträchtigt. Durch die geplante Nutzungsintensivierung im
nördlichen Teil wird es zu weiteren nachhaltigen Bodenbeeinträchtigungen kommen, die
durch die Anlage von wasserdurchlässigen Belägen in Teilen gemindert werden. Durch die
Anlage der Ausgleichsmaßnahmen A 3, A 4 und A 6 kommt es z ur Herausnahme dieser
Flächen aus der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung, so dass hier langfristig mit einer
Verbesserung der natürlichen Bodeneigenschaften zu rechnen ist.
Emissionen, hier Licht: Durch die Installation und den Betrieb der geplanten Flutlichtanlage
kommt es zu erheblichen Lichtemissionen aus dem Plangebiet auf die Umgebung. Bei
zeitlich beschränktem Betrieb und Berücksichtigung technischer Vorgaben aus dem
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Lichterlass NRW können die Auswirkungen auf die benachbarte Bebauung und auf Tie re
beschränkt werden.
Mensch, Gesundheit, Bevölkerung, hier Lärm: Im Rahmen einer schalltechnischen
Untersuchung wurden die auf das Plangebiet einwirkenden Verkehrslärm-Immissionen, aus
Schienen und Straßen und der von der erweiterten Anlage ausgehende Sp ortlärm
untersucht. An dem nächstgelegenen Wohngebäude Ludwig-Girtler-Straße 17 in der sog.
"Beamtenkolonie" kommt es nicht zu einer Überschreitung der Richtwerte der 18. BImSchV.
Im Bereich der auf der Sportanlage vorhandenen Hausmeisterwohnung ist ebenfalls keine
Überschreitung der Richtwerte zu erwarten.
Die Verkehrslärmimmissionen überschreiten im Plangebiet die Orientierungswerte der
DIN 18005. Mit Umsetzung der Planung geht keine Veränderung der
Verkehrslärmimmissionen einher. Für den Bereich des Vereinsheims werden im
Bebauungsplan passive Schallschutzmaßnahmen festgesetzt.
Mensch, Gesundheit, Bevölkerung, hier Beherrschung der Gefahren bei schweren
Unfällen mit gefährlichen Stoffen (Seveso-III-Richtlinie): Bereits im Bestand ist eine
ausgeprägte Gemengelage vorzufinden. Mit Umsetzung der Planung erfolgt eine erstmalige
planungsrechtliche Sicherung des bislang nur befristet genehmigten bestehenden
Jugendfußballzentrums und damit eine planungsrechtliche Sicherung einer
schutzbedürftigen Nutzung. Im Falle eines „Dennoch -Störfalls“ im Chempark kann das
Jugendfußballzentrum von einem Austritt von Brom , Chlor, Schwefeldioxid und
Chlorwasserstoff sowie Ammoniak aus der nahegelegenen Ammoniakleitung betroffen sein.
Daher wurde eine Sicherheitsanweisung für den Alarmfall erstellt , die die Alarmierung und
den Schutz der im Bereich des Jugendfußballzentrums anwesenden Spieler, Betreuer und
Zuschauer sicherstellt.
Aus fachlicher Sicht sind aufgrund des fortdauernden Betriebs des Jugendfußballzentrums,
auch in erweiterter Form, keine erhöhten Anforderungen an den Chempark zur Erfüllung der
Sicherheitspflichten der Störfallverordnung zu erwarten.
Kultur- und Sachgüter : Eine Beeinträchtigung der Beamtensiedlung durch die geplante
Erweiterung des Jugendfußballzentrums ist aufgrund der Entfernung nicht zu erwarten.
Es fanden sich keine Hinweise auf das Vorhandensein eines Bodendenkmals bzw. auf
archäologische Fundstellen. In den Bebauungsplan wurde ein Hinweis aufgenommen zum
Umgang mit archäologischen Bodenfunden. Sachgüter sind durch die Umsetzung der
Planung nicht betroffen.
Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen: Die Veränderung des Wirkungsgefüges und der
Wechselwirkungen werden bei den einzelnen Umweltbelangen behandelt.
Klima und Luft: Das Plangebiet stellt eine Fläche mit hoher Funktion als Klimaregulativ dar.
Die Umsetzung der Planung wird zu einer Verringerung der Kaltluftproduktivität des
Plangebiets führen. Durch Pflanzmaßnahmen und dem Erhalt von Grünstrukturen werden
Minderungsmaßnahmen gegen die Auswirkun gen der Planung auf das Lokalklima
vorbereitet.
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Grundwasser / Niederschlagswasser: Durch die geplante Versickerung des auf den
befestigen / wasserundurchlässigen Flächen anfallenden Niederschlagswassers über
Rigolen wird die Einschränkung der Grundwasserneubildung nur sehr gering ausfallen.
Gefahrenschutz - Hochwasser: Bei Durchführung der Planung bestehen angesichts der
längeren Vorwarnzeiten bei Hochwasserereignissen kein großes oder gar erhebliches
Gefährdungspotenzial. Hinweise oder Festsetzungen bezügl ich des Gefahrenschutzes
Hochwasser sind im Bebauungsplanentwurf nicht erforderlich.
Landschafts / Ortsbild : Das Plangebiet ist teilweise bereits heute weitläufig durch die
genutzten Sportanlagen geprägt. Die Planung hat negative Auswirkungen auf das örtli che
Landschaftsbild. Durch Ersatzpflanzungen, Baumerhalt und die genannten Vermeidungs -
und Minderungsmaßnahmen ergeben sich durch die geplanten baulichen Anlagen jedoch
keine über das örtliche Landschaftsbild hinaus reichende Fernwirkungen.
Erschütterungen: Die durch den Bebauungsplan -Entwurf vorbereitete Nutzung führt nicht
dazu, dass in einem Bereich mit Erschütterungen sensible Nutzungen vorgesehen werden.
Eingriff / Ausgleich : Im landschaftspflegerischen Fachbeitrag wird dargestellt, dass die
Eingriffe in Natur und Landschaft vollständig durch die geplanten Ausgleichsmaßnahmen
kompensiert werden.
6. Nachrichtliche Übernahme, § 9 Absatz 6 BauGB
Hauptversorgungsleitungen
Das Plangebiet wird durch mehrere unterirdische Hauptversorgungsleitun gen gequert.
Innerhalb des Geltungsbereiches sind die Ferngasleitung Nummer 2/19 der Open Grid
Europe GmbH , Verbind ungsleitung Wiesdorf – Porz, DN 500, mit Betriebskabel, die
Kabelschutzrohranlage der GasLINE Telekommunikationsgesellschaft deutscher
Gasversorgungsunternehmen mbH & Co. KG mit einliegenden Lichtwellenkabeln, die
Ferngasleitung Nummer 200/21 der Open Grid Europe GmbH , 2. Anschluss FFB
Leverkusen, DN 300, mit Betriebskabel, die 10 -kV-Leitung der RheinEnergie AG sowie ein
stillgelegter Abschnitt der Ferngasleitung Nummer 200/21 der Open Grid Europe GmbH
befindlich. Die Schutzstreifen der Hauptversorgungsleitungen mit den erforderlichen
Schutzstreifenbreiten sind nachrichtlich in dem Bebauungsplanentwurf übernommen.
7. Planverwirklichung
7.1 Überplanungen/Bestandsschutz
Im Bebauungsplan-Entwurf werden durch die Festsetzung von Fläche für Sportanlagen und
überbaubaren Grundstücksflächen, insbesondere die bestehende Anlage des Vereinsheim
sowie der vorhandene Trainingsplatz mit Tribüne im Norden planungsrechtlich gesichert.
7.2 Baulasten
Zur Umsetzung der planungsrechtlich vorbereiteten Wegeverbindung entlang der östlichen
Grundstücksgrenze ist die Eintragung einer Baulast im Bereich der mit GF und L
festgesetzten Fläche auf dem Flurstück 1932 erforderlich.
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7.3 Städtebaulicher Vertrag
Das Anlegen der neuen Ausgleichsmaßnahmen sowie die Unterhaltung der gesamten
Pflanzmaßnahmen, Regelungen der Lichtimmissionen und die öffentli chen
Wegeverbindungen werden in einem städtebaulichen Vertrag zwischen de r
Vorhabenträgerin und der Stadt Köln geregelt.
Die Auslegung und Umsetzung der Sicherheitsanweisung für das Jugendfußballzentrum, die
von der Alarmierung über die Sicherstellung von Schutzräumen bis hin zu
Verhaltensanweisungen Regelungen aufzeigt, wird im städtebaulichen Vertrag zum
Bebauungsplan geregelt.
7.4 Kosten der Stadt Köln
Mit der Umsetzung und Realisierung der Bebauungsplanänderung entstehen der Stadt Köln
keine Kosten.
7.5 Kenndaten
Tabelle 12: Kenndaten
Größe des Plangebiets rd. 241.800 m²
Besonderer Nutzungszweck von
Flächen, hier: Vereinsheim/
Hausmeisterwohnung
rd. 1.800 m²
private Frei- und Grünfläche rd. 90.800 m²
Fläche für die Landwirtschaft rd. 89.700 m²
Maßnahmenfläche rd. 52.200 m²
Fläche für Bahnanlagen rd. 1.400 m²
Verkehrs- und Wegeflächen rd. 5.900 m²
davon festgesetzte Verkehrsfläche rd. 800 m²
Anzahl der Wohneinheiten (Bestand) 1
BGF über alle Baufelder rd. 5.400 m²
Der Bebauungsplan-Entwurf 7053/02 wird gemäß § 3 Absatz 2
Baugesetzbuch (BauGB) mit dieser Begründung öffentlich ausgelegt.
Köln, den
Beigeordneter
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Mitteilung Ausschuss
2988 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/61/1 613 Schl Az Vorlagen-Nummer 26.11.2019 3590/2019 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Stadtentwicklungsausschuss 05.12.2019 Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 09.12.2019 Offenlage Bebauungsplan 7053/02 Kurtekottener Straße 1.Änderung in Köln-Flittard Anlass und Ziel Der Bebauungsplan 7053/02 –Arbeitstitel: Kurtekottener Straße in Köln-Flittard– aus dem Jahre 1994 setzt unter anderem ca. 5.000 Stellplätze zwischen Paulinenhof und Gleisanlage der Deut- schen Bahn AG fest. Dieser Bebauungsplan wurde jedoch nicht umgesetzt, der Bedarf an diesen Stellplätzen ist nicht mehr gegeben. Die Bayer 04 Leverkusen Fußball GmbH konnte diese Fläche für ein Vereinsheim mit drei Fußballfeldern sowie weiteren Kleinspielfeldern zwischennutzen. Am 14.08.2008 wurde durch den Stadtentwicklungsausschuss die Einleitung zur 1. Änderung des Bebauungsplanes 7053/02 im Normalverfahren nach § 2 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) mit dem Ziel beschlossen, die vorhandene Sportanlage auf der Fläche der festgesetzten Stellplätze pla- nungsrechtlich zu sichern und eine Weiterentwicklung zu untersuchen. Die öffentliche Bekanntgabe erfolgte am 22.08.2008. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 BauGB wurde in der Zeit vom 10.07.2008 bis 19.08.2008 durchgeführt. Die frühzeitige Beteiligung der Öffent- lichkeit gemäß § 3 Absatz 1 BauGB fand im Zeitraum vom 03.11.2008 bis 07.11.2008 statt. Ziel der Planung 2008 war neben der Sicherung der bestehenden Sportanlage auch die Ergänzung der Trainingsplätze sowie die Entwicklung eines Schulungs- und Ausbildungszentrums mit Sporthal- le, die dem Statut der 3. Liga entspricht. Da der Regionalplan der Bezirksregierung Köln für den Be- reich des Plangebiets u.a. einen regionalen Grünzug darstellte, war ein Zielabweichungsverfahren erforderlich. Die Bayer 04 Leverkusen Fußball GmbH entschloss sich 2015 darauf hin, das bestehende Jugend- fußballzentrum für die intensive Nachwuchsförderung am Standort langfristig zu etablieren. Auf ein reduziertes Planungskonzept, das letztlich die Sicherung des Bestandes mit begrenzter Er- weiterungsfläche für 2 Sportplätze und 1 Kleinspielfeld mit Umkleide beinhaltete, erfolgte vom 24.06.2015 bis 30.07.2015 die Beteiligung gemäß § 4 Absatz 2 BauGB. Mit dem "Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt" trat am 13.Mai 2017 eine Änderung des Baugesetzbuches in Kraft. Das vorliegende Bebauungsplanverfahren wird gemäß § 245c Absatz 1 Nummer 1 BauGB nach den vor dem 13.Mai 2017 geltenden Rechtsvorschriften durchgeführt und abgeschlossen. Die Offenlage erfolgt im November/Dezember 2019. 2 Anlagen: Anlage 1 Übersichtsplan Anlage 2 Begründung zur Offenlage Anlage 3 Textliche Festsetzungen Anlage 4 Ausschnitt Bebauungsplan-Entwurf 7053/02, 1.Änderung Gez. Greitemann
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungOrte (13)
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Details
- Aktenzeichen
- 3590/2019
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 26.11.2019
- Erstellt
- 15.10.2019 09:24