Mandari Insight

3590/2019

Offenlage Bebauungsplan 7053/02 Kurtekottener Straße 1.Änderung in Köln-Flittard

Mitteilung Ausschuss 26.11.2019

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Bezirksvertretung 9 (Mülheim), Sitzung am 09.12.2019, TOP 10.2.10

Anlage 1 Geltungsbereich

· application/pdf

Ansehen

Anlage 4 Ausschnitt Offenlageplan

· application/pdf

Ansehen

Anlage 2 Begründung

· application/pdf

Ansehen

Anlage 3 Textliche Festsetzungen

· application/pdf

Ansehen

zu Anlage 2 *URKUNDE*

· application/pdf

Ansehen

Mitteilung Ausschuss

· application/pdf

Ansehen

Anlage 1 Geltungsbereich

438 Zeichen

BebauungsplanNr. 7053/02
GeltungsbereichGHUbQGHUXQJ
Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von0LWJOLHGHUQGHV5DWHVGHU$XVVFKVVHXQGGHU%H]LUNVYHUtretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zuGLHVHP7DJHVRUGQXQJVSXQNWQLFKWWHLOQHKPHQGUIHQ
Anlage 1
N
Stadtplanungsamt
0D‰VWDE0 200100 400600 Meter
Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 7053/02.XUWHNRWWHQHU6WUD‰HLQ.|OQ)OLWWDUGbQGHUXQJ

Anlage 4 Ausschnitt Offenlageplan

132 Zeichen

Anlage 4
Stadtplanungsamt
Ausschnitt des Bebauungsplanes 7053/02, 1. Änderung
Kurtekottener Straße 
in Köln - Flittard
unmaßstäblich

Anlage 2 Begründung

127628 Zeichen

/ 2 
A N L A G E  2  
7053--02 Anl 2Schl181019Az 
 
Begründung nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB)  
mit Umweltbericht nach §  2 Absatz 4 BauGB  
zum Bebauungsplan-Entwurf 7053/02 
Arbeitstitel: Kurtekottener Straße in Köln-Flittard, 1. Änderung 
 1.  Anlass und Ziel der Planung 
1.1 Anlass der Planung 
Der Bebauungsplan 7053/02 –Arbeitstitel: Kurtekottener Straße in Köln-Flittard– aus dem Jahre 
1994 setzt unter anderem ca. 5.000 Stellplätze zwischen Paulinenhof und Gleisanlage der 
Deutschen Bahn AG fest . Mittels einer geplanten Untertunnelung der Gleisanlage sollte eine 
Anbindung an die vorhandene Parkplatzanlage des westlich gelege nen Chemparks erfolgen. 
Dieser Bebauungsplan wurde jedoch nicht umgesetzt, der Bedarf an diesen Stellplätzen ist nicht 
mehr gegeben. Die Bayer 04 Leverkusen Fußball GmbH konnte diese Fläche für ein Vereinsheim 
mit drei Fußballfeldern sowie weiteren Kleinspielfeldern zwischennutzen.  
Am 14.08.2008 wurde durch den Stadtentwicklungsausschuss die Einleitung zur Änderung des 
Bebauungsplanes 7053/02 mit dem Ziel beschlossen, die vorhandene Sportanlage auf der 
Fläche der festgesetzten Stellplätze planungsrechtlich zu sichern und eine Weiterentwicklung zu 
untersuchen. Die öffentliche Bekanntgabe erfolgte dazu am 22.08.2008. 
Ziel der Planung war die Ergänzung der Trainingsplätze sowie die Entwicklung eines Schulungs- 
und Ausbildungszentrums mit Sporthalle. Es sollte ein Stadion konzipiert werden, dass dem 
Statut der 3. Liga entspricht. 
Da der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln für den Bereich des Plangebiets u.a. einen 
regionalen Grünzug darstellte, war ein Zielabweichungsverfahren erforderlich. Die Bayer  04 
Leverkusen Fußball GmbH entschloss sich jedoch zu einer geänderten Vorhabenplanung. Der 
seit 1999 ansässige Verein plant nun, das bestehende Jugendfußballzentrum für die intensive 
Nachwuchsförderung am Standort langfristig zu etablieren und durch eine begre nzte 
Erweiterungsoption den Trainingsbetrieb zu entzerren.  
1.2 Ziel der Planung 
Die Planung verfolgt das Ziel, den Bestand der Fußballfelder und sonstigen baulichen Anlagen 
auf der Fläche zu erhalten. Im Anschluss an die bestehenden Fußballfelder sind 
2 Trainingsplätze und 1 Kleinspielfeld mit Kunstrasen geplant. Die Erweiterung dieser 
Fußballfelder dient dabei lediglich der Entzerrung der im Bestand vorhandenen Nutzung und 
nicht der Kapazitätserweiterung. Bislang sind am Standort die A -F-Jugend mit 12 Jugendteams 
und bis zu 190 Spielern vertreten.  
Insgesamt wird das Fußballzentrum werktäglich von durchschnittlich 260 Personen (Spieler, 
Eltern und Mitarbeiter) überwiegend in den Nachmittagsstunden besucht. So nntags besuchen 
rund 360 Personen den Standort. 
Bedingt durch diese intensive Bestandsnutzung sind bereits deutliche Kapazitätsengpässe zu 
verzeichnen. Aus diesem Grunde wurde bereits eine Verlagerung der A- und B-Jugend (U19 und 
U17) an den Standort der Trainingsflächen der BayArena vorgenommen. Durch die Erweiterung 
zusätzlicher Sportplätze im Plangebiet wird eine Entzerrung des Spielbetriebes erfolgen. 
Zukünftig werden nur noch die C -F-Jugend mit 10 Jugendteams und bis zu 150 Spielern am

- 2 - 
 
 
/ 3 
 
Jugendfußballzentrum ansässig sein.  Größere Publikumsverkehre tr eten nicht auf. Durch die 
bereits vollzogene Verlagerung der A- und B-Jugend wird eine Reduzierung des Trainings- und 
Spielbetriebs mit ca. 40 Sportlern angenommen. Somit werden heute bereits werktäglich rund 
220 Personen/Tag (statt vormals 260 Personen/Ta g) den Standort aufsuchen. Der bisherige 
Spielbetrieb an Sonntagen entfällt.  
Durch die Anbindung an die S -Bahn sowie die vorhandenen Stellplätze ist das 
Jugendfußballzentrum optimal gelegen und verkehrlich über die Otto -Bayer-Straße gut 
angebunden. Die be stehenden und teils für andere Vorhaben zugeordnete n Ausgleichsflächen 
werden erhalten und im südöstlichen Bereich im Anschluss an das vorhandene Gehölzband wird 
eine neue Maßnahmenfläche festgesetzt. 
Die mit dem Bebauungsplan 7053/02 durch Geh- und Fahrrechte zugunsten des Eigentümers der 
Stellplätze geplante Unterführung unterhalb der Bundesbahnstrecke korrespondiert nicht mehr mit 
dem planerischen Ziel der Ausweitung des Sportsektors und soll demnach entfallen. 
Das Plangebiet ist weitgehend eben und hat eine Größe von rd. 24,2 ha. Durch die Planung sollen 
auf Grundlage des Baugesetzbuches eine geordnete städtebauliche Entwicklung und eine 
landschaftsplanerische Einbindung in den Regionalen Grünzug erzielt werden. 
1.3 Planverfahren 
Die Einleitung zur 1. Änderung des Bebauungsplanes 7053/02 erfolgt im Regelverfahren nach § 2 
Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB).  Zum Aufstellungsbeschluss vom 14.08.2008 durch den 
Stadtentwicklungsausschuss erfolgte die ö ffentliche Bekannt machung des Beschlusses am  
22.08.2008. 
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß 
§ 4 Absatz 1 BauGB wurde in der Zeit vom 10.07.2008 bis 19.08.2008 durchgeführt. Die 
frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit g emäß §  3 Absatz 1 BauGB fand im Zeitraum vom 
03.11.2008 bis 07.11.2008 statt. Bis zum 14.11.2008 konnten schriftliche Stellungnahmen 
abgegeben werden. Die Planung sah neben der Sicherung der bestehenden Sportanlage auch die 
Erweiterung durch ein Schulungs- und Ausbildungszentrum mit Sporthalle (3. Liga-Stadion) vor. 
Auf ein reduziertes Planungskonzept, das letztlich die Sicherung des Bestandes mit begrenzter 
Erweiterungsfläche für 2 Sportplätze und 1 Kleinspielfeld mit Umkleide beinhaltete,  erfolgte vom 
24.06.2015 bis 30.07.2015 die Beteiligung gemäß § 4 Absatz 2 BauGB. 
Mit dem "Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung 
des neuen Zusammenlebens in der Stadt" trat am 13.  Mai 2017 eine Änderung des 
Baugesetzbuches in Kraft. Das vorliegende Bebauungsplanverfahren wird gemäß § 245c Absatz 1 
Nummer 1 BauGB nach den vor dem 13. Mai 2017 geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen. 
2.  Erläuterungen zum Plangebiet 
2.1 Abgrenzung des Plangebietes 
Das Plangebiet befindet sich im Norden von Köln, im Stadtteil Köln -Flittard. Es liegt östlich der 
Bahnstrecke Köln - Düsseldorf, westlich der Reit- und Golfanlage Flittard, sowie südlich der Otto-
Bayer-Straße und nördlich der Straße Grüner Kuhweg.  
Innerhalb des ca. 241.800 m² großen Plangebietes liegen folgende Flurstücke im Geltungsbereich 
des Bebauungsplanentwurfes:

- 3 - 
 
 
/ 4 
 
- Gemarkung Stammheim-Flittard, Flur 46, Flurstücke 1865 (teilweise), 1875 1876, 1877, 
1878 (teilweise), 1886 (teilweise), 1899, 1932 (teilweise), 
- Gemarkung Stammheim-Flittard, Flur 47, Flurstücke 1306, 1309, 1310, 1316 (teilweise) 
1318 (teilweise) 1336, 1337 (teilweise) 
2.2 Vorhandene Struktur 
Die westlich angrenzenden Gewerbe - und Industrieflächen bilden den südlichen Teil des 
Chempark auf Kölner Stadtgebiet . Die Nutzungen beziehen sich vorwiegend auf die Produktion 
und Weiterverarbeitung von Produkten im Pharmazie- und Chemiebereich. Der Kernbereich des 
Chempark befindet sich weiter im Norden auf Leverkusener Stadtgebiet. Zwischen dem 
Leverkusener und dem Kölner Teil des Chempark befindet sich der Carl-Duisberg-Park. Dieser ist 
als gestaltete Parkanlage angelegt, in dem bzw. an dem sich die Konzernzentrale der Bayer AG 
befindet. Im östlichen Anschluss an den Carl -Duisberg-Park befindet sich die sog. 
"Beamtenkolonie". Eine Siedlung zur wohnlichen Versorgung der Führungskräfte und des 
Aufsichts- und Bereitschaftspersonals des ehemaligen Bayer-Werkes. 
Außerhalb des Chempark befinden sich noch weitere Gewerbeflächen. Zwischen der Düsseldorfer 
Straße (Bundesstraße B 8) und der Gleisanlage der Deutschen Bahn AG sind großzügige 
Stellplatzflächen vorhanden. Südlich an den Kölner Teil des Chempark schließen 
Kleingartenanlagen und Wohnnutzungen an. 
Im Gegensatz dazu ist das östlich angrenzende Gebiet nur locker bebaut. L andwirtschaftlich 
genutzte Flächen, Wälder sowie Erholungsgebiete sind hier vorherrschend. Direkt an das 
Plangebiet anschließend befinden sich die Golfanlage Flittard mit weiten Spielfeldern und 
unterschiedlich gestalteten Flächen sowie eine Reitanlage mit  Stallungen, Außenplätzen und 
großen Weiden. 
Der Golfplatz und die Reitanlage werden über die Otto -Bayer-Straße erschlossen und bieten im 
jeweiligen Eingangsbereich ausreichend Parkmöglichkeiten.  
Weitere sport- und freizeitlich genutzte Flächen befinden sich im nordöstlichen Umfeld. Hier sind 
ein Sportflugplatz, Tennisanlagen sowie weitere Spielfelder (Fußball, Hockey) vorhanden. 
Innerhalb dieses Freiraums ordnen sich einzelne und eingestreute Gehöfte und kleinteilige 
Gebäudeensembles ein. 
Das Plangebiet w ird im Norden durch das Jugendfußballzentrum genutzt . Hier befinden sich 
derzeit drei ausgebaute Rasenspielfelder sowie weitere Kleinspielrasenfelder, Trainingsflächen 
und ein Vereinshaus. Östlich des Fußballzentrums, entlang der Robert -Emanuel-Schmidt-Straße 
befindet sich eine Waldfläche, die im Rahmen des Bebauungsplanes 7053/02 als 
Ausgleichsmaßnahme realisiert wurde. Der südliche Teil des Plangebietes wird derzeit 
landwirtschaftlich genutzt. 
2.3 Erschließung  
Verkehrliche Erschließung 
Das Plangebi et ist  durch die Bundesstraße B  8 und die Bundesautobahn BAB  3 an das 
überörtliche Straßenverkehrsnetz angeschlossen. Durch d ie S-Bahn-Haltestelle CHEMPARK 
Leverkusen sowie verschiedene Buslinien ist der Anschluss an das öffentliche Nahverkehrsnetz 
als sehr gut zu bewerten. Die verkehrliche Erschließung des Plangebietes erfolgt über die Otto -
Bayer-Straße, die außerhalb des 1.  Änderungsbereiches liegt . Die im Plangebiet nördlich

- 4 - 
 
 
/ 5 
 
verlaufende, in Privateigentum befindliche Robert -Emanuel-Schmidt-Straße dient als 
Erschließungsstraße zu den angrenzenden Sportstätten und wird auch weiterhin mit einer mit 
Geh,- Fahr- und Leitungsrecht zu belastenden Fläche festgesetzt. Innerhalb des Plangebietes 
befinden sich ausreichende Stellplätze für die Nutzung des Jugendfußballzentrums. 
Wasser- / Energieversorgung 
Das Plangebiet ist an die Versorgungsnetze Gas, Wasser, Strom und Fernmeldeeinrichtungen 
angebunden.  
Abwasserentsorgung 
Das im Plangebiet anfallende Schmutzwasser wird über das bestehende Leitungsnetz in das 
Werksnetz des Chempark eingeleitet. Das im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser wird vor 
Ort zur Versickerung gebracht. 
Bodensituation 
Laut digitaler Bodenkarte NRW sind für den Bereich des Plangebietes überwiegend typische 
Parabraunerden, vereinzelt typische Braunerden zu finden. Als Bodentypen herrschen sandige bis 
stark sandige Lehme vor.  
2.4 Alternativstandorte 
Im Rahmen der Studie „Alternativstandorte, Jugendfußballzentrum Bayer 04 Leverkusen“ (ISR, 
29.03.2010) wurde das Ziel verfolgt, mögliche Alternativstandorte für das geplante 
Jugendfußballzentrum im Stadtgebiet von Leverkusen und/oder Köln zu benennen, die 
regionalplanerisch verträglich sind. Die methodische Vorgehensweise stützte sich dabei auf eine 
Analyse der Siedlungsstruktur (Luftbilder) im Abgleich mit dem Regionalplan der Bezirksregierung 
Köln. Berücksichtigt wu rden bei der Analyse nur Flächen , die im Regionalplan als Allgemeine 
Siedlungsbereiche (ASB) oder Allgemeine Freiraum - und Agrarbereiche dargestellt sind. Alle 
Flächen, die im Regionalplan als region aler Grünzug dargestellt sind, wu rden nicht als 
Alternativstandorte betrachtet. Im Kontext der Analyse wurden die Alternativstandorte hinsichtlich 
städtebaulicher und landschaftsplanerischer Parameter analysiert . Die Flächengröße eines 
Standortes für die Umsetzung u.a. eines Drittligastadions sollte mindestens 28  ha betragen und 
der Standort so llte gut an den motorisierten Individualverkehr und an den öffentlichen 
Personennahverkehr (ÖPNV) angebunden sein. Alternativstandorte direkt neben schützenswerten 
Nutzungen wie Wohnen wurden aufgrund der mit der Planung zusammenhängenden Immissionen 
(Verkehrs- und Freizeitlärm) nicht weiter betrachtet. Untergeordnet wurde in der Bewertung der 
Alternativstandorte betrachtet, ob sich bereits im näheren Umfeld Sporteinrichtungen befinden und 
somit Synergieeffekte erzielt werden könnten. Die Verträglichkeit mi t dem Schutzgut Natur - und 
Landschaft bildete ein weiteres Kriterium. Geprüft wurden die Standorte auf Flächenausweisungen 
des Natur - und Landschaftsschutzes. D ie Ergebnisse  wurden in Form einer Stärken - und 
Schwächendarstellung erörtert.  
Im Ergebnis der Studie konnten drei potenzielle Standorte lokalisiert werden: 
Der erste Alternativstandort befindet sich im Stadtgebiet von Leverkusen. Er wird im Süden durch 
die Straße Willy -Brandt-Ring, im Westen und Osten jeweils durch eine Bahntrasse sowie im 
Norden durch Kleingärten begrenzt. Im weiteren nördlichen Anschluss an die Kleingärten befinden 
sich bereits Sportanlagen (Leichtathletikanlage mit Tribüne).

- 5 - 
 
 
/ 6 
 
 
Abbildung 1: Lage Alternativstandort 1, © Geobasis NRW 2018 
Der zweite Alternativstandort  befindet sich im Nordosten des Leverkusener Stadtgebietes. Der 
Standort liegt südlich der Landesstraße (L  232). Im Nordosten wird das Areal durch die 
Wohnbebauung an der Straße Auf dem Bohnbüchel begrenzt. Im Nordwesten bildet die 
Landesstraße (L 232) die räumliche Grenze des Areals. Im Südwesten wird das Areal durch die 
Wohnbebauung an der Landesstraße (L 232) begrenzt. Im Südosten wird das Gebiet durch eine 
Baumreihe begrenzt.

- 6 - 
 
 
/ 7 
 
 
Abbildung 2: Lage Alternativstandort 2, © Geobasis NRW 2018 
Der dritte Standort befindet sich in Königsdorf, welches der nördlichste Stadtteil von Frechen ist. 
Der Standort befindet sich rund 2,5 Kilometer westlich des Kölner Stadtgebietes. Der Standort wird 
im Norden durch den Freimersdorfer Weg begrenzt. Im Osten bildet die Landesstraße (L 138) die 
räumliche Grenze. Im Süden und Westen bildete die vorhandene Wohnbebauung sowie die 
vorhandenen Sportanlagen (Tennisplätze) die räumliche Grenze.

- 7 - 
 
 
/ 8 
 
 
Abbildung 3: Lage Alternativstandort 3, © Geobasis NRW 2018 
Von den drei Alternativstandorten konnte jedoch keiner für die Erweiterung des 
Jugendfußballzentrums empfohlen w erden. Insbesondere in Bezug auf den Immissionsschu tz 
wurden an allen Alternativstandorten deu tliche Konflikte prognostiziert. Auch weist keiner  der 
Standorte eine Flächengröße von 28 ha auf. Die verkehrliche Anbindung des ersten und dritten 
Standortes wurde als mittelmäßig, die des zweiten Standortes als negativ bewertet. Der erste 
Standort stellt sich zudem als bewaldete Fläche dar und ist im Bi otopkataster aufgeführt. Der 
zweite Standort befindet sich nicht im Kontext  weiterer Sportanlagen und wurde daher 
diesbezüglich negativ bewertet. 
Es wird unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Studie Alternativstandorte und auf Grund der 
bereits vorhandenen Prägung des Stand ortes Flittard empfohlen, den aktuellen  Standort des 
Jugendfußballzentrums an der Otto-Bayer-Straße weiter zu entwickeln. 
Für das gegenständliche Plangebiet und die direkte Umgebung ist der Sektor Sport wesentlich 
prägend, im östlichen Anschluss befinden sich sportliche und freizeitliche Nutzungen (siehe Kapitel 
2.2). Das Jugendfußballzentrum der Bayer 04 Leverkusen Fußball GmbH verfügt über Sport- und 
Trainingsflächen im nördlichen Plangebiet. An diesem Standort können vorhandene 
Flächenressourcen und -potenziale genutzt werden, und es kommt nicht zu umfangreichen neuen 
Versiegelungen. Das Jugendfußballzentrum ist auf kurze Wege zwischen den verschiedenen 
Nutzungen wie zum Beispiel Vereinsheim und Umkleidekabine sowie Trainingsflächen und 
Schulungsräumen angewiesen. Diese kurzen Wege sind am heutigen Standort durch die 
vorhandene Bestandsbebauung gegeben. Eine Verlagerung zusätzlicher Trainingsflächen auf 
Flächen außerhalb des Jugendfußballzentrums wäre aufgrund der deutlich längeren Wege nicht 
zielführend. Somit dient die 1.Änderung des Bebauungsplanes letztendlich der Bestandssicherung.

- 8 - 
 
 
/ 9 
 
Des Weiteren hat dieser Standort eine gute ÖPNV -Anbindung. Die Bushaltestelle sowie die 
unmittelbar angrenzende S-Bahnstation bieten optimale Voraussetzungen für einen reibungslosen 
Ablauf. Das gleiche gilt für die optimale Anbindung an die Bundesautobahn BAB 3. 
2.5 Planungsrechtliche Situation 
Der Bebauungsplan 7053/02 ist mit der öffentlichen Bekanntmachung am 27.06.1994 
rechtsverbindlich und setzt für den Änderungsbereich Verkehrsflächen mit der Zweckbestimmung 
Stellplätze entlang der Bahntrasse fest. Im östlichen Bereich des Bebauungsplanes sind 
Maßnahmenflächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen festgesetzt. Teile hiervon wurden im 
Norden des Plangebietes bereits realisiert.  
Im Osten, außerhalb des Änderungsbereiches, ist ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung SO 
Reiterhof festgesetzt. Nördlich a ngrenzend an diese Fläche sind private Grünflächen als 
Reitanlage des Reiterhofes und Pferdekoppel festgesetzt und bereits in der Örtlichkeit umgesetzt. 
Nördlich der Otto-Bayer-Straße ist eine Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung Park -and-Ride 
festgesetzt. Der Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes hat eine Fläche von rd. 
36 ha. 
3.  Planungsvorgaben 
3.1 Regionalplan 
Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln stellt das Planungsgebiet als "Allgemeinen 
Freiraum und Agrarbereich" mit der Überlagerung "Regionaler Grünzug" dar.  
Gemäß dem sachlichen Teilabschnitt Vorbeugender Hochwasse rschutz (Teil 1: Regionen Köln, 
Bonn/Rhein-Sieg und Wassereinzugsgebiet der Erft) zum Regionalplan liegt das Plangebiet 
innerhalb der Extremhochwasser-Bereiche außerhalb der gesetzlichen Überschwemmungsgebiete 
(Rhein).  
Die Darstellungen im Regionalplan stehen dem Planvorhaben nicht entgegen. 
3.2 Flächennutzungsplan 
Der Flächennutzungsplan der Stadt Köln stellt das Plangebiet als Grünfläche mit der 
Zweckbestimmung Stellplätze dar. Angrenzend sind für die benachbarten Sportanlagen die 
Signaturen Sporthalle und Sportstätten dargestellt. 
Die Festsetzung Fläche für Sportanlagen im Planungsbereich steht der Darstellung des 
Flächennutzungsplans nicht entgegen, da im unmittelbar angrenzenden Bereich innerhalb des 
Geltungsbereiches des Bebauungsplanes 7053/02 ein Sportstättensignet dargestellt ist.  
3.3 Landschaftsplan 
Im gesamten Plangebiet des Bebauungsplanes 7053/ 02, 1.  Änderung ist über den 
Landschaftsplan der Stadt Köln ein Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen. Das 
Landschaftsschutzgebiet L  29 LSG "Landschaftsraum um den Mädchenbusch und 
Grünverbindungen zum Rhein" hat u.  a. die Erhaltung und Wiederherstellung der 
Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, insbesondere durch Sicherung eines reich gegliederten 
Landschaftsraumes, zum Ziel.  
Mit dem Inkrafttreten des Bebauungsplanes 7053/02 sind di e Festsetzungen des 
Landschaftsplanes bereits außer Kraft getreten.

- 9 - 
 
 
/ 10 
 
3.4 Freiraumkonzept 
Die Rahmenplanung für den Erholungsraum Kurtekotten, dargestellt im ökologischen Gutachten  
der Landschaftsarchitekten BDLA/IFLAe 19 90 sieht eine Sicherung und begrenzte  Erweiterung 
des Sektors Sport im Plangebiet vor. Der Freiraum im Umfeld des Plangebietes ist einerseits durch 
sportgeprägte Flächennutzungen (Reiterhof, Sportflugplatz Kurtekotten sowie die Golfanlage im 
Mädchenbusch) und andererseits durch intensiv genut zte Ackerflächen und Gehölzflächen 
geprägt. Die geringfügige Ausdehnung der Sportnutzung mit zusätzlichen Pflanzmaßnahmen passt 
sich der Vorprägung des Freiraumes an. 
3.5 Denkmalschutz 
Das Plangebiet liegt in einem seit der Jungsteinzeit besiedelten Gebiet . In der südlichen 
Umgebung haben archäologische Bestandserhebungen zu Funden vor - und frühgeschichtlicher 
Besiedlung geführt. Aus diesem Grund wurde der heute ackerbaulich genutzte Bereich bis zur 
geplanten Ausgleichsfläche einer archäologischen Prospekti on durch eine Fachfirma (artemus 
GmbH, Prospektion Planareal „Jugendfußballzentrum“ Bebauungsplan 7053/02, Flittard, Stadt 
Köln, April 2009) unterzogen. Die archäologische Grunderfassung erbrachte keine Hinweise auf 
eine definierte Siedlungsstelle. Es wird  daher davon ausgegangen, dass die aufgelesenen 
frühneuzeitlichen Scherben mit dem Dungauftrag auf die landwirtschaftlich genutzte Fläche 
gelangt sind. Somit fanden sich keine Hinweise auf das Vorhandensein eines Bodendenkmals 
bzw. von archäologischen Fundstellen. 
3.6 Altlasten 
Für das Plangebiet liegen im städtischen Altlastenkataster keine Erkenntnisse über 
Bodenbelastungen vor. 
3.7 Wasserschutzzone 
Das Plangebiet liegt nicht in einer Wasserschutzzone. 
3.8 Baulasten 
In dem Plangebiet ist folgende Baulast eingetragen:  
Baulast 1892/1998 = Geh-, Fahr-, und Leitungsrecht auf Flurstück 1337 zugunsten Flurstück 1336 
(entspricht Ein- und Ausfahrtsbereich gemäß Bebauungsplan-Entwurf 7053/02 an der Otto-Bayer-
Str.) sowie zugunsten Flurstück  1334 (entspricht Geh-, Fahr-, und Leitungsrecht ( GFL) gemäß 
Bebauungsplan-Entwurf 7053/02 zugunsten des Reiterhofes) 
3.9 Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen  
Stoffen (Seveso – III – Richtlinie) 
Mit der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7053/2 wird das vorhandene Jugendfußballzentrum 
erstmalig planungsrechtlich gesichert und eine geplante Erweiterung festgesetzt. Aufgrund der 
Lage zum 400  m entfernten Chempark Leverkusen hat sich der Bebauungsplan -Entwurf mit der 
Möglichkeit von Unfällen im Chempark und deren Auswirkungen auf das Jugendfußballzentrum 
auseinander zu setzen. Grundlage dafür sind Artikel 3 Nummer 13 und Artikel 13 der Richtlinie 
2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, 
umgangssprachlich auch Seveso III-Richtlinie genannt. 
Im Zuge des Bebauungsplanverfahrens wurden mittels zweier fachgutachterlicher Stellungnahmen 
die Gefahrenpotenziale, die im Fall eines Störfalls auf das Jugendfußballzentrum als 
schützenswerte Nutzung einwirken könnten, ermittelt.

- 10 - 
 
 
/ 11 
 
Als Resultat wurde eine Sicherheitsanweisung für das Jugendfußballzentrum erstellt, die von der 
Alarmierung über die Sicherstellung von Schutzräumen bis hin zu Verhaltensanweisungen für 
Spieler, Betreuer und Besucher Regelungen au fzeigt, deren Einhaltung die Vermeidung 
gesundheitlicher Schäden im Falle eines Störfalls im Chempark sicherstellt. 
Die Auslegung und Umsetzung der Sicherheitsanweisung im Jugendfußballzentrum wird im 
städtebaulichen Vertrag zum Bebauungsplan geregelt. 
Nähere Erläuterungen zu diesem Aspekt siehe Punkt 5.2.3.2 „Beherrschung der Gefahren bei 
schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen“. 
4.  Begründung der Planinhalte 
4.1 Maß der baulichen Nutzung 
Das Maß der baulichen Nutzung wird über die zulässige Grundfläche (GR) in Quadratmetern, die 
maximal zulässige Anzahl der Vollgeschosse und über die maximal zulässige Höhe baulicher 
Anlagen bestimmt. Die zulässige Höhe baulicher Anlagen bezieht sich auf Meter ü ber 
Normalhöhennull (m ü.NHN). Durch die Festsetzungen kann  eine auf die Örtlichkeit abgestimmte 
und Sportstätten typische Bebauung erreicht werden.  
Höhen 
Im Bebauungsplan-Entwurf wird festgesetzt, dass Flutlichtanlagen in der Fläche für Sportanlagen 
mit der Zweckbestimmung Fußballplätze bis zu einer Höhe von 62,5  m ü.NHN m zulässig sind. 
Durch diese Festsetzungen können die für den geplanten Spielbetrieb notwendigen 
Flutlichtanlagen in der Örtlichkeit zugelassen und realisiert werden. Die restriktive Einschränkung 
der Höhenentwicklung si chert gleichzeitig auch einen schonenden Umgang mit dem 
Landschaftsbild. Durch die Höhenbeschränkung wird die Lichtemission in die Umgebung auf das 
nötige Minimum reduziert.  
Innerhalb der Fläche für Sportanlagen mit der Zweckbestimmung Fußballplätze wird festgesetzt, 
dass Ballfangzäune bis zu einer Höhe von 52,0  m ü.NHN zulässig sind. Diese festgesetzte Höhe 
ist zweckdienlich für die erforderlichen Ballfangzäune der geplanten Sportnutzung und begrenzt 
die negativen Auswirkungen auf das Landschaftsbild. 
Die getroffenen Höhenfestsetzungen greifen die Festsetzungen des rechtskräftigen 
Bebauungsplanes 7053/02 auf, um die zulässige Höhenentwicklung im Plangebiet im 
Übergangsbereich zum Landschaftsraum weiterhin im Sinne des La ndschaftsbildes zu 
beschränken. 
4.2 Flächen für Sportanlagen 
Auf der Fläche mit der Bezeichnung „Vereinsheim / Hausmeisterwohnung“ ist die Errichtung und 
der Betrieb eines der festgesetzten Fläche für Sportanlagen zugeordneten Vereinsheimes 
inklusive Umkleidekabinen, Behandlungs- , Besprechu ngs-, Schulungs- und Aufenthaltsräumen, 
eines Gastronomiebetriebes, Büros, und einer Hausmeisterwohnung zulässig. Dadurch sollen der 
bauliche Bestand und die vorhandene Nutzung planungsrechtlich gesichert werden.  Die 
Einrichtungen und Nutzungen sind erforderlich für den Betrieb des Jugendfußballzentrums. 
Auf der Fläche mit der Bezeichnung „Umkleide“ ist die Errichtung eines der festgesetzten Fläche 
für Sportanlagen zugeordneten Gebäudes mit Umkleidekabinen inklusive Sanitäranlagen und 
einem Lager für Klein - und Großgeräte zulässig. Die Einrichtungen und Nutzungen sind für den 
Betrieb des Jugendfußballzentrums erforderlich.

- 11 - 
 
 
/ 12 
 
In diesem Bereich erfolgt ein zusätzlicher Eingriff in Boden, Natur und Landschaft. Im Rahmen des 
landschaftspflegerischen Fachbeitrags werden die resultierenden Eingriffe bewertet und 
entsprechende Ausgleichsmaßnahmen definiert, die in den Festsetzungen des Bebauungsplan -
Entwurfes übernommen wurden.  
Auf der Fläche mit der Bezeichnung  „Tribüne“ i st die Errichtung und der Betrieb eine r der 
festgesetzten Fläche für Sportanlagen zugeordneten überdachten Tribüne sowie eines 
Betriebshofes mit Außenlager für Sportgeräte (z.B. Trainingsgeräte, Tore, Trainingszubehör) sowie 
Maschinen (z.B. Pflegefahrzeuge , Rasenmäher, Werkzeug) zuläss ig. Die Einrichtungen und 
Nutzungen sind erforderlich für den Betrieb des Jugendfußballzentrums. 
Versorgungsanlagen und fernmeldetechnische Anlagen 
Im Bebauungsplan-Entwurf ist die Festsetzung aufgenommen, dass Anlagen, die der Versorgung 
der Baugebiete mit Elektrizität, Wärme, Wasser sowie der Ableitung von Abwasser dienen, ebenso 
wie fernmeldetechnische Nebenanlagen in den überbaubaren Grundstücksflächen allgemein und 
außerhalb dieser Flächen  ausnahmsweise zulässig  sind. Die Festsetzung ermöglicht eine 
Anordnung von erforderlichen Nebenanlagen der Ver - bzw. Entsorgung innerhalb des 
Plangebietes. Um eine größere Flexibilität bei der nachfolgenden Ausbauplanung zu erreichen, 
können diese Nebenanlagen auch ausnahmsweise außerhalb  der überbaubaren 
Grundstücksflächen zugelassen werden. Die genannten Anlagen dürfen einen umbauten Raum 
von 50m³ nicht überschreiten. 
4.3 Überbaubare Grundstücksflächen 
Die überbaubaren Grundstücksflächen im Plangebiet werden durch Baugrenzen bestimmt. Bei der 
Umsetzung der Planung kann somit ein gewisser Gestaltungsspielraum zur Anordnung und 
Ausformung der Baukörper auf den Grundstücken gewährt werden. In erster Linie sichern die 
Baugrenzen de n zweigeschossigen Bestand der vorhandenen baulichen Anlagen  mit 
Vereinsheim / Hausmeisterwohnung sowie die eingeschossige Tribüne und den Betriebshof. Mit 
Ausbau der südlichen Trainingsplätze an die vorhandenen Sportanlagen wird eine zusätzliche 
überbaubare Grundstücksfläche für die Errichtung von eingeschossigen Umkleideräumlichkeiten 
mit Sanitäranlagen festgesetzt.  
4.4 Erschließung 
Verkehr 
Die Erschließung des Plangebietes erfolgt über die öffentliche Straßenverkehrsfläche Otto-Bayer-
Straße, die außerhalb des Bebauungsplan -Entwurfes liegt . Die nördlich des Plang ebietes 
verlaufende Otto-Bayer-Straße bindet nordwestlich an die Düsseldorfer Straße (Bundesstraße B 8) 
an. Des Weiteren bindet die Otto -Bayer-Straße nördlich des Plangebietes an die Edith -Weyde-
Straße an, die im weiteren nördlichen Verlauf an den Willy -Brandt-Ring anknüpft. Diese weist im 
weiteren östlichen Verlauf unmittelbar einen Anschluss (Anschlussstelle Leverkuse n 24) an die 
Bundesautobahn BAB  3 auf. Über gute Anschlussmögl ichkeiten an die Bundesstraße B  8 
einerseits und die Bundesautobahn BAB  3 ande rerseits kann das Plangebiet optimal an das 
örtliche und überörtliche Verkehrswegenetz angebunden werden. 
Die Planung sieht vor, dass weitere Trainingsflächen realisiert werden, um die bestehende 
Intensität der Nutzung im Gebiet zu entzerren . Somit ist bei  Umsetzung des 
Bebauungsplanentwurfes nicht mit einer Erhöhung der Nutzungsintensität und schlussfolgernd des 
Verkehrsaufkommens zu rechnen.

- 12 - 
 
 
/ 13 
 
Im April 2009 wurde im Zuge der Erarbeitung des Bebauungsplan-Entwurfes für die Umsetzung 
u.a. eines Schulungszentrums und eines 3.  Liga-Stadions eine verkehrliche Stellungnahme durch 
die Dr. Brenner Ingenieurgesellschaft mbH erarbeitet. In der Stellungnahme wurden die folgenden 
beiden maßgeblichen Anbindungspunkte des Plangebietes untersucht:  
- Knotenpunkt B 8 / Otto-Bayer-Straße 
- Parkplatzzufahrt (Hinweis: heute Plangebietszufahrt) / Otto-Bayer-Straße  
Die Überprüfung der Leistungsfähigkeit erfolgte als Nachweis der Qualität des Verkehrsablaufs 
(QSV) auf Grundlage des Handbuches für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen (HBS). 
Das Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass die Leistungsfähigkeiten der zwei untersuchten  
Knotenpunkte mit einer sehr guten Verkehrsqualität zu bewerten sind. Mit Umsetzung der 
ursprünglich vorgesehenen Planung konnte an beiden Knotenpunkten eine befriedigende 
Verkehrsqualität erreicht werden. Somit ist, selbst wenn zwischenzeitlich die allgemeine 
Verkehrsentwicklung zu einer Erhöhung der Verkehre auf dem umliegenden Straßennetz geführt 
hat, davon auszugehen, dass auch heute das vorhandene Verkehrs aufkommen leistungsfähig 
abgewickelt wird. Da die Aufstellung des Bebauungsplanes das Ziel verfolgt, eine Entzerrung des 
vorhandenen Trainings- und Spielbetriebes zu verwirklichen, ist nicht mit einem zusätzlichen 
Verkehrsaufkommen zu rechnen. Zukünftig werden zudem die A- und B-Jugend und damit rund 40 
Sportler (zzgl. Eltern und erforderliche Mitarbeiter) an einem anderen Standort trainieren und 
spielen. Werktäglich werden damit zukünftig statt 260  Personen / Tag nur noch maximal 
220 Personen / Tag den Sta ndort Kurtekottener Straße aufsuchen. An Sonntagen entfallen der 
Spiel- und Trainingsbetrieb und damit ein heutiges Personenaufkommen von 360 Personen / Tag 
vollständig. Folglich ist auch mit Umsetzung des Bebauungsplan-Entwurfes eine leistungsgerechte 
Verkehrsabwicklung sichergestellt. 
Öffentlicher Personennahverkehr ÖPNV 
Durch die räumliche Nähe zum C hempark westlich des Plangebietes ist ein umfangreiches 
Angebot an Buslinien in die umgebenden Stadtteile von Köln, sowie nach Leverkusen und 
Leichlingen gegeben. Die ca. 100 m nordwestlich entfernt gelegenen S-Bahn-Haltestelle 
CHEMPARK sorgt für eine gute Anbindung an das überörtliche Schienenverkehrsnetz. 
Versorgung 
Die Versorgung mit Gas, Wasser, Strom und Fernmeldeeinrich tungen ist durch die vorhandenen 
Versorgungsleitungen außerhalb des Plangebietes sichergestellt.  
Im rechtskräftigen  Bebauungsplan ist festgesetzt, dass sämtliche Versorgungsleitungen 
(Stromleitungen und Telekommunikation) im Plangebiet unterirdisch zu füh ren sind. Durch die 
unterirdische Führung der Leitungen wird die Nutzbarkeit der Flächen des Plangebietes erhöht, 
und es wird damit das Ziel verfolgt, keine oberirdischen orts- und landschaftsbildstörende Anlagen 
zuzulassen. Aus vorgenannten Gründen wird diese Festsetzung im Bereich der 1. Änderung des 
Bebauungsplanes übernommen. 
Stellplätze / Garagen / Carports 
Im Norden des Plangebietes wird de r vorhandene private Parkplatz  des bestehenden 
Vereinsheims als Fläche für Stellplätze (St) festgesetzt. Diese Stellplatzfläche ist ausreichend 
dimensioniert, um den ruhenden Verkehr im Bestand aufzunehmen . Eine Erhöhung der 
Stellplatzzahl ist nicht geplant, da die vorliegende Planung keine erhöhte Nutzungsintensität mit 
sich bringt. Die planungsrechtliche Festsetz ung der Stellplatzfläche ist daher so eng begrenzt, 
dass eine Erweiterung der Stellplatzanlage nicht ermöglicht wird. Östlich des Vereinsheims wird

- 13 - 
 
 
/ 14 
 
die vorhandene Carportanlage durch die Festsetzung einer Fläche für Stellplätze, Garagen und 
Carports (St/ Ga/ Cp) gesichert. 
Ergänzend hierzu wird gemäß §  23 Abs. 5 BauNVO festgesetzt, dass Stellplätze, Garagen und 
Carports nur auf den dafür festgesetzten Flächen zulässig sind. Hierdurch ist eine Ausweitung der 
Stellplatzfläche über den Bestand hinaus ausgeschlossen. 
Technische Infrastruktur 
Das im Plangebiet anfallende Schmutzwasser wird über das bestehende Leitungsnetz in das 
Werksnetz des Chempark eingeleitet.  
Das im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser wird auf den privaten Grundstücksflächen zur 
Versickerung gebracht. Die im Plangebiet befindlichen Böden ermöglichen grundsätzlich eine 
Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers. 
Müllentsorgung 
Die Andienung durch die Müllabfuhr erfolgt über die Otto -Bayer-Straße. Die Container (ein 
Restmüllcontainer und ein Papiermüllcontainer) befinden sich auf dem Grundstück im Bereich der 
Wendeanlage vor dem Vereinsheim. Der Restmüllcontainer wird wöchentlich durch die Befahrung 
des Grundstücks durch den Entsorgungsträger gelehrt. Die Leerung des Papiermüllcont ainers 
erfolgt nach Absprache mit dem Entsorgungsträger ebenfalls durch Befahrung des Grundstücks. 
Geh- / Fahr- und Leitungsrechte 
Im rechtskräftigen Bebauungsplan 7053/02 ist zur Sicherung der Zugänglichkeit der 
Reitsportanlage und des Golfplatzes ein Geh -, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Anlieger 
sowie Besucher der Freizeiteinrichtung und der Leitungsträger im Bereich der Robert -Emanuel-
Schmidt-Straße festgesetzt. 
Zudem verläuft östlich der festgesetzten Stellpl atzfläche ebenfalls ein Geh - und Fahrrecht 
zugunsten der Anlieger und Besucher der Freizeiteinrichtung, welches eine direkte Verbindung 
zwischen der Otto-Bayer-Straße im Norden und de n Grünen Kuhweg im Süden sichert. 
Planerisches Ziel bleibt es, diese Wegebeziehung grundsätzlich aufrecht zu halten. Daher wird in 
der 1. Änderung des Bebauungsplanes 7053/02 das Geh-, Fahr- und Leitungsrecht an die östliche 
Plangebietsgrenze verlagert und für die Anlieger und die Ver- und Entsorgungsträger festgesetzt. 
Im Bereich der Reitsportanlage und des Golfplatzes wird das vorhandene Geh -, Fahr - und 
Leitungsrecht auf der Robert-Emanuel-Schmidt-Straße in einer Breite von 7,50 m aufgegriffen. Im 
südlichen Verlauf wird dieses Recht innerhalb des Plangebietes in einer Brei te von 3,0  m 
fortgeführt und mündet in den Grünen Kuhweg. Im Bebauungsplan -Entwurf werden die 
gekennzeichneten Flächen (L) mit Leitungsrecht zugunsten der Ver - Entsorgungsträger, die 
gekennzeichneten Flächen (G) mit Gehrechten zugunsten der Anlieger und de r Ver - und 
Entsorgungsträger sowie die gekennzeichneten Flächen (F) mit Fah rrechten zugunsten der 
Anlieger und der Ver- und Entsorgungsträger festgesetzt. 
Zur Gewährleistung der Ver- und Entsorgung werden auf den in der Planzeichnung eingetragenen 
Flächen Leitungsrechte zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger gesichert. Da der Betrieb und 
die Unterhaltung der vorhandenen unterirdischen Hauptversorgungsleitungen auch auf 
Fremdgrundstücken gewährleistet sein müssen, wird im Bebauungsplan -Entwurf eine 
entsprechend ausreichend bemessene Trasse für diese Zwecke gesichert.

- 14 - 
 
 
/ 15 
 
4.5  Flächen für Bahnanlagen 
Da die im rechtskräftigen Bebauungsplan festgesetzte Stellplatzfläche als Stellplatznachweis bei 
einer etwaigen Erweiterung der betrieblichen Anlagen westlich der Gleisanlage der Deutschen 
Bahn AG (DB AG) nicht benötigt wird, ist eine Wegeverbindung unterhalb der Gleisanlage der 
Deutschen Bahn AG (DB AG) zum benachbarten Gewerbegebiet nicht erforderlich. Das im 
rechtskräftigen Bebauungsplan festgesetzte Geh- und Fahrrecht unterhalb der  Gleisanlage wird 
zur Erschließung des Plangebietes nicht benötigt und ist im Bebauungsplan-Entwurf nicht mehr 
aufgenommen worden. Auf dieser Fläche bleibt es bei der nachrichtlichen Übernahme der Fläche 
für Bahnanlagen. 
4.6 Fläche für Sportanlagen 
Im Plangebiet wird eine Fläche für Sportanlagen mit der Zweckbestimmung "Fussballplätze" und 
weitere Nutzungen Vereinsheim / Hausmeisterwohnung, Tribühne und Umkleide festgesetzt. Im 
Geltungsbereich des rech tskräftigen Bebauungsplans sind  außerhalb des Bebauungsplan -
Entwurfes in Teilen private Grünflächen mit Zweckbestimmung Pferdekoppel und Reitanlage 
festgesetzt, um die beabsichtigte private Nutzung innerhalb des Geltungsbereiches 
planungsrechtlich vorzubereiten und zu sichern. Die neue Festsetzung bestätigt den zu sportlichen 
Zwecken dienenden Bereich der Fläche.  
4.7 Private Grünfläche 
Längs der Bahntrasse wird im westlichen Teilbereich des Plangebietes private Grünfläche 
festgesetzt, die durch die Festsetzung von einer Bindung für Bepflanzungen und für den Erhalt von 
Bäumen und Sträuchern überlagert wird. Durch die Festsetzung soll der vorhandene Grünbestand 
längs der Bahntrasse erhalten und gesichert werden. In diesem Bereich verlaufen weitere 
unterirdische Hauptversorgungsleitungen mit Schutzstreifen, welche zu beachten sind. Im Osten 
längs der Robert-Emanuel-Schmidt-Straße wird ebenfalls eine private Grünfläche festgesetzt mit 
dem Ziel, den Baumbestand angrenzend an die Maßnahmenfläche A1.1 zu sichern.  
4.8 Flächen für die Landwirtschaft 
Zur Sicherung der im Süden des Plangebiets vorhandenen landwirtschaftlichen Fläche und deren 
Nutzung, wird diese im Bebauungsplan -Entwurf explizit als Fläche für die Landwir tschaft gemäß 
§ 9 Absatz 1 Nummer 18 BauGB festgesetzt. Die Festsetzung wird getroffen, um die im 
Stadtgebiet der Stadt Köln immer weniger werdenden landwirtschaftlichen Flächen 
planungsrechtlich zu sichern und den in der Nähe des Plangebietes befindlichen 
landwirtschaftlichen Betrieben entsprechende Ackerflächen zur Verfügung stellen zu können. Die 
Festsetzung entspricht der heutigen Flächennutzung. 
4.9 Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege 
Im Bebauungsplan-Entwurf werden Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur 
Entwicklung von Natur und Landschaft gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 20 BauGB festgesetzt. Durch 
die Festsetzungen dieser Maßnahmenflächen wird eine vollständige Kompensation der durch die 
Planung vorbereiteten Eingriffe erfolgen. 
Das Anlegen der neuen Maßnahmen sowie die Betreuung der gesamten Pflanzma ßnahmen 
werden in einem städtebaulichen Vertrag zwischen der Vorhabenträgerin und der Stadt geregelt. 
Der ausgleichspflichtige Eingriffsbereich wird im Bebauungsplan -Entwurf hinweisend dargestellt. 
Hierbei handelt es sich ausschließlich um die Fläche der Erweiterung des Jugendfußballzentrums.

- 15 - 
 
 
/ 16 
 
Die dem Ausgleich dieses Eingriffs dienende Maßnahme ist im Bebauungsplan -Entwurf als  
Maßnahmenfläche A 1.2 festgesetzt. Sie ist Bestandteil eines rund 2,47 ha großen Gehölzbiotops 
Maßnahmenfläche A 1.1 zwischen den S portstätten im Westen und dem Reiterhof im Osten. 
Dieses Gehölz wurde bereits im Zuge vorangegangener Aus gleichsverpflichtungen angelegt. Es 
dient dem Ausgleich von Eingriffen in Bereichen Reiterhof und  Jugendfußballzentrum (Bestand) 
sowie planungsrechtlich zulässiger Stellplatzflächen. 
Im Geltungsbereich der 1.  Änderung des Bebauungsplans Nr. 7053/02 sind weitere 
Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt, die sich aus Eingriffen aus dem ursprünglichen 
Bebauungsplan 7053/02 ergeben oder im Rahmen von Genehmigungen zur Errichtung des 
Jugendfußballzentrums vorbereitet wurden. 
Die vorgesehenen Erweiterungsflächen der Fußballplätze und der zusätzlichen Umkleide werden 
durch Gehölzstrukturen (Strauchhecke, Obstbaumreihe) in die Landschaft eingebunden 
(Maßnahmenflächen A 4 und A  6). Zudem wird eine Streuobstwiese im Südosten des 
Jugendfußballzentrums angelegt (Ausgleichsmaßnahme A  3). Diese soll zwischen den 
bestehenden Gehölzstrukturen und den Offenlandbereichen vermitteln und so die 
Übergangslebensräume im Plangebiet darstellen. Der Obstwiese kommt zudem eine Funktion als 
Trittsteinbiotop und bedeutender Lebensraum zu. Des Weiteren dient die anzulegende 
Obstbaumreihe der landschaftsästhetischen Vermittlung zwischen der nun mehr gegliederten 
Kulturlandschaft und den neuen Sportstätten. Die Maßnahmenflächen A 4 und A  6 dienen dem 
Ausgleich von Eingriffen außerhalb des Plangebietes. Die Maßnahmenfläche A  3 dient dem 
Ausgleich von Eingriffen durch die Erweiterung des Jugendfußballzentrums im Bereich der 
1. Änderung des Bebauun gsplanes (ausgleichpflichtiger Eingriffsbereich) auf einer Fläche  von 
12.694 m² und außerhalb des Plangebietes auf einer Fläche von 1.306 m². 
Die im Plangebiet bestehenden Grünstrukturen werden weitgehend erhalten. Hierbei handelt es 
sich neben der Extensivwiese mit Baumbestand (Maßnahmenfläche A  8) im Norden um lineare 
Gehölzzüge und -anpflanzungen im unmittelbaren Umfeld der Sportanlagen, die eine Einbindung 
des bestehenden Jugendfußballzentrums in die Umgebung unterstützen. Neben den bereits 
genannten Maßnahmenflächen A 1.1, A 4 und A 6 sind dies die Maßnahmenflächen A 2, A 5 und 
A 7. Diese Gehölzzüge dienen zur Gliederung der Landschaft . Die Ästhetik und die biologische 
Vielfalt des Landschaftsraumes soll gesteigert und somit  die Erlebbarkeit des Raumes gezielt 
gefördert werden. Die Maßnahmenflächen A 2, A 7 und A 8 dienen dem Ausgleich von Eingriffen 
des bereits bestehenden Jugendfußballzentrums (Bestand). Die Maßnahmenfläche A 5 dient dem 
Ausgleich von Eingriffen im Rahmen der Errichtung der Park  & Ride Stellplatzanlage nördlich der 
Otto-Bayer-Straße. 
 
Insgesamt sichern die getroffenen Festsetzungen eine deutliche Eingrünung der Sportplätze und 
damit eine Einbindung in die umliegenden Strukturen. Insbesondere die Abgrenzung zur westlich 
angrenzenden  Gleisanlage der Deutschen Bahn AG und zu den offenen Landschaftsstrukturen im 
Osten sind Ziele der Planung.  
Durch die Planung wird ein Eingriff in den Naturhaushalt vorbereitet und durch entsprechende  
Maßnahmen in vollem Umfang ausgeglichen. Es ergibt sich bei fachgerechter Umsetzung der 
beschriebenen Maßnahmen ein Kompensationsüberschuss von 38.674 Wertpunkten, die für 
kommende Bauprojekte in Form eines Ökokontos gutgeschrieben werden. 
Im Bebauungsplan-Entwurf wird zur Minimierung des Eingriffs in das Schutzgut Boden zudem 
festgesetzt, dass zur Befestigung der ebenerdigen Stellplätze und Zuwegungen nur 
versickerungsfähige Materialien (z.B. offenfugiges Pfl aster, Rassengittersteine) zulässig sind.

- 16 - 
 
 
/ 17 
 
Durch die Festsetzung kann die Versiegelungsintensität minimiert und somit die natürliche 
Speisung des Grundwassers weitgehend erhalten werden. 
Durch die Erweiterung der Anlage kommt es zur Reduktion von Offenlandf lächen. Freiflächen 
werden wie heute vorherrschen (Sportplätze,  Baumreihen, Wiese, landwirtschaftlich genutzte 
Fläche) und durch eine geordnete städtebauliche Entwicklung und eine landschaftsplanerische 
Einbindung in den Regionalen Grünzug ergänzt. Bereits bestehende Ausgleichsflächen können mit 
Umsetzung der Planung erhalten bleiben und i m südöstlichen Bereich im Anschluss an das 
vorhandene Gehölzband wird eine neue Maßnahmenfläche festgesetzt. 
Das Plangebiet ist für eine extensive Erholungsnutzung aufgrund der vorhandenen 
Wegeverbindungen für Reiter und Fußgänger geeignet. In der Umgebung prägen 
Sporteinrichtungen (Golfplatz, Reiterhof) sowie landwirtschaftlich genutzte Flächen und 
Gehölzbestände die Landschaft. Auch zukünftig ist das Plangebiet für eine extensive 
Erholungsnutzung mit Wegeverbindungen geeignet. Wegeverbindungen für Reiter und Fußgänger 
werden nach wie vor erhalten.  
Der südliche Teil des Plangebietes wird ab den vorhandenen Train ingsplätzen derzeit 
landwirtschaftlich genutzt. Durch die Planung weiterer Trainingsplätze erfolgt ein Eingriff in diesen 
Bereich. Zur Sicherung der im Süden des Plangebiets verbleibenden landwirtschaftlichen Fläche 
und deren Nutzung, wird diese im Bebauungsplan-Entwurf explizit als Fläche für die Landwirtschaft 
gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 18 BauGB festgesetzt. 
4.10 Immissionsschutzbezogene Festsetzungen 
Lärmimmissionen - Sportlärm 
In der schalltechnischen Lärmuntersuchung (Currenta GmbH & Co.OHG, 09.10.2014)  zur 
Prognose der Schallemissionen und Schallimmissionen, wurde der Nachweis der Einhaltung der 
Anforderungen nach der Sportanlagen lärmschutzverordnung (18.  BImSchV) für die drei im 
Bestand vorhandenen Fußballfelder sowie die Trainingsflächen und die gepla nten zwei 
Fußballfelder und ein Kleinspielfeld erbracht.  
Als maßgeblichen Immissionsort für die Beurteilung wurde das nächstgelegene Gebäude der 
sogenannten. "Beamtenkolonie", Ludwig-Girtler-Straße 17 zugrunde gelegt. Dieses Gebiet steht im 
Sinne von Aufs ichts- und Bereitschaftspersonal und Betriebsleiterwohnungen ausschließlich 
Mitarbeitern von im Chempark ansässigen Unternehmen zur Verfügung (Darstellung im 
Flächennutzungsplan der Stadt Leverkusen: Sondergebiet Betriebswohnungen). Zusätzlich wurde 
die Ha usmeisterwohnung im bestehenden Vereinsheim als Immissionsort im Plangebiet 
betrachtet. Für beide Immissionsorte wurden als Immissionsrichtwerte die Pegel eines 
Gewerbegebietes (tags außerhalb der Ruhezeit  65 dB(A), tags innerhalb der Ruhezeit 60  dB(A), 
nachts 50 dB(A)) zugrunde gelegt. 
Unter Berücksichtigung der geplanten Nutzungsintensitäten und -zeiten sowie der durch die 
Nutzung einhergehenden Verkehre können an allen Immissionsorten die angesetzten 
Immissionsrichtwerte eingehalten bzw. deutlich unter schritten werden. Die Immissionsrichtwerte 
bei dem nächstgelegenen Gebäude der sogenannten. "Beamtenkolonie" Ludwig-Girtler-Straße 17, 
können unter Berücksichtigung einer sachgerechten Gebietseinstufung als Gewerbegebiet 
eingehalten werden.  Die ermittelten Werte aus dem Gutachten liegen hier zwischen 11 dB(A) und 
31 dB(A) unter den angesetzten Richtwerten. Auch an der Hausmeisterwohnung im Plangebiet 
werden die Richtwerte in der Regel 6  dB(A) bis 19 dB(A) unterschritten. Lediglich samstags wird 
innerhalb der Ruhezeit der Richtwert von 60 dB(A) gerade erreicht.

- 17 - 
 
 
/ 18 
 
In Bezug auf die von der geplanten Sportstätte ausgehenden Schallemissionen  kann vor dem 
Hintergrund der vorgenommenen Untersuchung davon ausgegangen werden, dass den 
allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse Rechnung getragen wird. 
Lärmimmissionen – Verkehrslärm  
Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplan -Entwurfes wurde eine schalltechnische 
Untersuchung (Currenta, 08.03.2016) sowie eine ergänzende Stellungnahme (Currenta,  
15.05.2019) zu einwirkenden Verkehrslärmimmissionen (Straßen- und Schienenlärm) erstellt. Der 
Untersuchung kann entnommen werden, dass für den Bereich des vorhandenen Vereinsheims mit 
Hausmeisterwohnung ein Beurteilungspegel von 66,9  dB(A) tags und 64,2  dB(A) nachts durch 
einwirkende Verkehrslärmimmissionen festgestellt werden kann. Für das Vereinsheim werden die 
Beurteilungspegel für ein Gewerbegebiet in der schalltechnischen Untersuchung herangezogen. 
Es kann somit erkannt werden, dass die schalltechnischen Orientierungswerte für Gewerbegebiete 
nach DIN 18005 von tags 65 dB(A) und nachts 55 dB(A) um 1,9 dB(A) tags und 9,2 dB(A) nachts 
überschritten werden. 
Für die Fläche für Sportanlage mit der Nutzung Vereinsheim / Hausmeisterwohnung festgesetzten 
Bereich werden aufgrund maßgeblicher maximaler Außenlärmpegel im Nachtzeitraum von bis zu 
80 dB(A) als passive Lärmschutzmaßnahme die Lärmpegelbereiche V und VI gemäß DIN 4109 
(Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018) dargestellt. Im Bebauungsplan-Entwurf werden 
aufgrund der ermittelten Überschreitungen der schalltechnischen Orientierungswerte passive 
Schallschutzmaßnahmen entsprechend den in der Planzeichnung dargestellten 
Lärmpegelbereichen an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen festgesetzt.  
Es wird festgesetzt, dass eine Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen im Einzelfall 
zulässig ist, wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen 
Untersuchung ein niedrigerer Lärmpegelbereich an den Außenbauteilen von schut zbedürftigen 
Räumen nachgewiesen wird. 
Zur Gewährleistung einer angemessenen Nachtruhe und zur Wahrung der Anforderungen an 
gesunde Wohnverhältnisse ist bei Schlaf - und Kinderzimmern bei einem Beurteilungspegel > 45 
dB(A) im Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 U hr) eine fensterunabhängige Belüftung durch 
schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen 
Fenstern und Türen sicher zu stellen. Bis zu einem Beurteilungspegel von 45 dB(A) kann bei 
einem gekippten Fenster ein ausreiche nder Innenpegel für Aufenthaltsräume sichergestellt 
werden. Bei Beurteilungspegeln über 45 dB(A) ist für eine ausreichende Belüftung und zugleich 
einen zu erzielenden Innenpegel in den Aufenthaltsräumen eine schallgedämmte 
Lüftungseinrichtung vorzusehen. 
Das Plangebiet besitzt hinsichtlich der bestehenden Nutzung eine relativ geringe Störanfälligkeit. 
Daher werden in der schalltechnischen Untersuchung für das Vereinsheim Beurteilungspegel für 
ein Gewerbegebiet berücksichtigt. Als maßgeblicher Lärmemittent kann der Schienenverkehrslärm 
identifiziert werden. Die bestehende Hausmeisterwohnung befindet sich an der Ostseite des 
Vereinsheims und folglich auf der zur Bahn abgewandten Seite. Eine aktive 
Lärmschutzmaßnahme müsste für eine erkennbare Wirkung nicht nur  bahnseitig im Bereich des 
Vereinsheims angeordnet werden, sondern längs der Bahntrasse deutliche Überlängen aufweisen. 
Die damit einhergehenden Kosten werden unter Berücksichtigung der geringen Störanfälligkeit des 
Plangebietes und der geringen Flächenina nspruchnahme des Vereinsheims mit 
Hausmeisterwohnung als nicht verhältnismäßig eingestuft. Hinzu kommt, dass die bestehende 
Situation und Nutzung durch den Bebauungsplan lediglich im Bestand gesichert werden soll.

- 18 - 
 
 
/ 19 
 
Erweiterungen im Bereich des Vereinsheims und der Hausmeisterwohnung werden durch den 
Bebauungsplan nicht unmittelbar vorbereitet.   
4.11 Grünordnerische Festsetzungen 
Dachbegrünung 
Ergänzend wird im Bebauungsplan -Entwurf eine Minderungsmaßnahme für das eingeschossige 
Gebäude mit Flachdach für die  geplante Umkleide als Empfehlung des landschaftspflegerischen 
Fachbeitrags in Form einer extensiven Dachbegrünung aufgenommen. Es kann somit die 
Eingriffsintensität für diesen zusätzlichen Eingriffsbereich gemindert werden und sich durch die 
Umsetzung der Dachbegrünung vielseitige Vegetationsgesellschaften auf den Dächern entwickeln 
und zu einer landschaftsästhetischen und ökologischen Aufwertung des Gebietes sowie zu einem 
verzögerten Abfluss des Niederschlagwassers auf den Dachflächen beitragen. 
Bäume 
Im Bebauungsplan-Entwurf werden im Bereich der festgesetzten Stellplatzanlage und längs der 
Robert-Emanuel-Schmidt-Straße Bäume zum Erhalt sowie eine Fläche mit Bindungen für 
Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern entlang der westliche n 
Plangebietsgrenze festgesetzt. Die Festsetzungen tragen dazu bei, dass die bestehenden Gehölze 
erhalten werden. Daher wird auch ergänzend festgesetzt, dass a bgehende Bäume durch 
gleichartige Bäume zu ersetzen  sind. Die Pflanzbindung im Bereich der westli chen 
Plangebietsgrenze sichert den Erhalt der Eingrünung längs der Bahntrasse. 
Klimaschutz 
Das geltende Planungsrecht ermöglicht durch die Festsetzung Stellplätze eine starke 
Flächenversiegelung zur Schaffung von Stellplatzflächen mit negativen klein-klimatischen 
Auswirkungen.  
Das Plangebiet stellt eine Fläche mit hoher Funktion als positives Klimaregulativ dar. Die 
Umsetzung der Planung führt zu einer Verringerung der Kaltluftproduktivität des Plangebiets. Die 
Umsetzung der Planung wird partiel l eine kleinklimatische Veränderung durch die Anlage von 
Kunstrasenflächen im Bereich ehemaliger Ackerflächen bewirken. Durch Pflanzmaßna hmen und 
dem Erhalt von Grünstrukturen werden Minderungsmaßnahmen gegen die Auswirkungen der 
Planung auf das Lokalklima vorbereitet. 
Eine Beeinträchtigung der klimatischen Situation ist in nur sehr geringem Maße zu erwarten. 
Inanspruchnahme landwirtschaftliche genutzter Flächen  
Um die im Stadtgebiet der Stadt Köln immer weniger werdenden landwirtschaftlichen Flächen 
planungsrechtlich zu sichern und den in der Nähe des Plangebietes befindlichen 
landwirtschaftlichen Betrieben entsprechende Ackerflächen zur Verfügung stellen zu können, wird 
die im Süden des Plangebiets vorhandene landwirtschaftliche Fläche und de ren Nutzung explizit 
als Flä che für die Landwir tschaft gemäß §  9 Absatz 1 Nummer 18 BauGB festgesetzt. Die 
Festsetzung entspricht der heutigen Flächennutzung. 
Durch die Festsetzung von Maßnahmen (s. Kapitel 5.2.1) wird eine vollständige Kompensation der 
durch die Planung vorbereiteten Eingriffe erfolgen.

- 19 - 
 
 
/ 20 
 
Mikroplastik von Kunstrasenplätzen 
Das auf den geplanten Trainingsplätzen anfallende Niederschlagswasser wird über Rigolen vor Ort 
versickert und somit dem Grundwasser wieder zugeführt. Bei Kunstrasenplätzen ist darauf zu 
achten, dass kein Eintrag von Mikroplastik durch Kunstrasen- oder Kunststoffgranulatabrieb in das 
Grundwasser stattfindet. Dementsprechend sind Filter oder Absetzräume zu installieren. 
5. Umweltbericht nach § 2 Absatz 4 BauGB   
Einleitung 
Für das Bebauungsplanverfahren wird eine Umweltprüfung gemäß §  2 Absatz 4 BauGB für die 
Belange nach §  1 Absatz 6 Nummer 7 und §  1a BauGB durchgeführt. Die Ergebnisse werden in 
einem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB und der Anlage 1 zum BauGB dargestellt  
5.1 Inhalt und wichtigste Ziele des Bauleitplanes 
Wie unter Kapitel  1 Anlass und Ziel der Planung beschrieben, dient die Änderung für einen 
Teilbereich des Bebauungsplan-Entwurfes der planungsrechtlichen Sicherung des vorhandenen 
Jugendfußballzentrums mit geringfügiger Erweiterung der Fußballfelder sowie für den anderen 
Teilbereich der Sicherung einer landwirtschaftlichen Fläche. 
5.1.1 Beschreibung Bestand 
Die Fläche der 1. Änderung des Bebauungsplanes 7053/02 wird derzeit für ein Vereinsheim mit 
drei Fußballfeldern sowie weiteren Kleinspielfeldern und als landwirtschaftliche Fläche genutzt.  
5.1.2 Beschreibung Nullvariante 
Die aktuelle baurechtliche Situation sieht im geltenden Bebauungsplan 7053/02 im Bereich der 
1. Änderung Stellplätze vor. Bei Absehen von der 1. Änderung des Bebauungsplans 7053/02 
würden gleichwohl die ursprüngliche geplanten Stellplätze nicht realisiert, da der Bedarf hierfür 
endgültig entfallen ist. Insoweit ist die Nullvariante identisch mit dem Bestand. Im Übrigen bleibt es 
bei der derzeitigen Nutzung als landwirtschaftlich genutzte Fläche. 
5.1.3 Beschreibung Planung 
Am 14.08.2008 hat der Stadtentwicklungsausschuss die Einleitung zur Änderung des 
Bebauungsplanes 7053/02 mit dem Ziel beschlossen, die vorhandene Sportanlage auf der Fläche 
der festgesetzten Stellplätze planungsrechtlich zu sichern und eine Weiterentwicklung zu  
 
 
untersuchen. Im Anschluss an die bestehenden Fußballfelder sind weitere Trainingsflächen sowie 
die Sicherung landwirtschaftlicher Flächen geplant. 
5.1.4 Bedarf an Grund und Boden 
Im Plangebiet wird auf einer Fläche von ca. 236 .000 m² ein Vorhaben geplant, welches eine 
unterschiedliche Intensität am Bedarf an Grund und Boden besitzt.  In der folgenden Tabelle wird 
der Anteil an ve rsiegelten, teilversiegelten und unversiegelten Flächen für den  Teilbereich des 
geltenden Bebauungsplans, den Realbestand 2008 und den Bebauungsplan in der 1. Änderung 
aufgeschlüsselt.

- 20 - 
 
 
/ 21 
 
Tabelle 1: Flächenwert des rechtskräftigen Bebauungsplanes 7053/02 
Flächenwert des rechtskräftigen Bebauungsplanes 7053/02 
Versiegelte Flächen 
- Straßen  1.000 m² 0,43 % 
Teilversiegelte Flächen 
- Stellplätze  135.000 m² 57,20 % 
Unversiegelte Flächen 
- Ausgleichs-u. Ersatzmaßnahmen 
- Flächen zum Anpflanzen  
- Baumgruppen 100.000 m² 42,37 % 
 Summe/Ergebnis  236.000 m²  100 % 
Tabelle 2: Flächenwert Bestandsaufnahme Oktober 2008 
Flächenwert Bestandsaufnahme Oktober 2008   
Versiegelte Flächen 
- Straßen  
- Gebäude 2.700 m² 1,14 % 
Teilversiegelte Flächen  
- Pflaster 
- Kunstrasen 
- Rindenmulch 
- Sand 44.600 m² 18,90 % 
Unversiegelte Flächen  
- Acker 
- Zierbepflanzung 
- Gras, Hochstauden 
- Intensivrasen 
- Extensivrasen 
- Baumhecken 
- Gehölz 
- Baumreihen, Einzelbäume 188.700 m² 79,96 %

- 21 - 
 
 
/ 22 
 
 Summe/Ergebnis  236.000 m²  100 % 
 
Tabelle 3: Flächenwert auf Grundlage des Bebauungsplan-Entwurf 
 
Flächenwert auf Grundlage des Bebauungsplan-Entwurf 7053/02, 
1. Änderung 10.10.2017 
Versiegelte Flächen 
- Straßen / Wege  
- Gebäude 
- Überbaubare Flächen  9.000 m² 3,8 % 
Teilversiegelte Flächen  
- Grünflächen, Sportanlagen 
- Stellplatzflächen mit Bäumen 51.000 m² 21,6 % 
Unversiegelte Flächen 
- Maßnahmenflächen  
- Flächen zum Anpflanzen 
- Fläche für die Landwirtschaft  176.000 m² 74,6 % 
 Summe/Ergebnis 236.000 m²  100 % 
 
Im Vergleich zum bestehenden Planungsrecht wird durch die 1. Änderung des Bebauungsplanes 
eine deutliche Reduzierung der teilversiegelten Flächen vorgenommen zugunsten unversiegelter 
Flächen.  
Im Vergleich der Planungsziele der 1. Änderung zum Realbestand kommt es zu einer Erhöhung 
der teil- und vollversiegelten Flächen. 
5.1.5 Berücksichtigung der Ziele des Umweltschutzes 
Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Erlasse, 
Verwaltungsvorschriften und Technischen Anlei tungen zugrunde gelegt, die für die jeweiligen 
Schutzgüter in Bauleitplanverfahren anzuwenden sind.  
Die EU -Schutzziele finden sich im Wesentlichen umgesetzt im deutschen 
Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG, Luftreinhalteplanung, Lärmminderung) und seine n 
Verordnungen, dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG), der EU - und 
Bundesartenschutzverordnung, dem Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG – Bodenschutz, 
Schutz vor bzw. Umgang mit schädlichen Bodenveränderungen) und seiner Verordnung sowie 
dem Denkmalschutzge setz (DSchG). Auf Landesebene greifen weitere Regelungen wie die 
Geruchsrichtlinie Nordrhein Westfalen (GIRL  – Beurteilung von Gerüchen), das 
Landeswassergesetz Nordrhein Westfalen (LWG NRW – Schutz des Grundwasserdargebotes) 
sowie Verordnungen auf Ebene de r Bezirksregierungen wie Wasserschutzzonen -Verordnungen.

- 22 - 
 
 
/ 23 
 
Darüber hinaus w erden die Baumschutzsatzung und der Landschaftsplan der Stadt Köln 
berücksichtigt. Die Ziele des Umweltschutzes werden in den Kapiteln zu den einzelnen 
Schutzgütern im Weiteren näher aufgeführt. 
5.2 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen 
A) Nicht durch die Planung betroffene Umweltbelange 
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäische Vogelschutzgebiete (§ 1 Absatz 6 
Nummer 7 Buchstabe b BauGB): 
Die FFH -Gebiete Thielenbruch, Königsforst, Fischruhezonen im Rhein sind mehrere Kilometer 
vom Plangebiet entfernt. 
 
Erneuerbare Energien / Energieeffizienz (§ 1 Absatz 6 Nummer 7  Buchstabe f BauGB):  
Das Gebiet weist weder heute noch in Zukunft eine erhebliche Bedeutung für den Einsatz 
regenerativer Energien auf. Mit Umsetzung der Planung kommt es im wesentlich nicht zu einer 
Ergänzung der vorhandenen Anlagen. Bei dem Hauptgebäude und den Flutlichtanlagen sowie der 
Wegebeleuchtung handelt es sich um bestehende Anlagen. En ergetische Umbaumaßnahmen 
drängen sich derzeit nicht auf. Sofern zukünftig eine Anpassung dieser Anlagen erfolgt, sind 
energetische Maßnahmen und damit der Einsatz von Solar- oder Photovoltaikanlagen zur Wärme- 
und Stromversorgung nicht ausgeschlossen.  
 
Darstellungen von sonstigen Fachplänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und 
Immissionsschutzrechtes (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g BauGB):  
solche Pläne liegen hier, mit Ausnahme des Rahmenplanes für den Erholungsraum Kurtekotten, 
nicht vor. 
Der Rahmenplan für den Erholungsraum Kurtekotten von 1988 wurde im Landschaftspflegerischen 
Fachbeitrag zur 1. Änderung des Bebauungsplanes berücksichtigt. 
 
Altlasten (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe c BauGB):  
Im Plangebiet und seinem Nahbereich sind keine Altlastverdachtsflächen bekannt. 
 
Biologische Vielfalt (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB):  
Gemäß der Artenschutzprüfung (ISR, 2015) sind im Plangebiet keine Brut - und Lebensstätten 
planungsrelevanter Tierarten vorhanden. Auch bei Betrachtung der Biotoptypen ist die biologische 
Vielfalt im Plangebiet als nur mäßig zu bewerten. Das vorhandene Planungsrecht hätte bei 
Umsetzung eine Einsch ränkung der biologischen Vielfalt nach sich gezogen. Gegenüber dem 
Realbestand wird sich die biologische Vielfalt nach Umsetzung der Ziele der 1. Änderung nicht 
ändern. 
 
Abwasser (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe e BauGB):  
Das im Plangebiet anfallende Schm utzwasser wird über das bestehende Leitungsnetz in das 
Werksnetz des Chempark eingeleitet. Das im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser wird vor 
Ort zur Versickerung gebracht. 
 
Luftschadstoffe / Luftqualität (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB):  
Aufgrund der Lage im Freiraum ist von einer guten Durchlüftung und damit von einer raschen 
Verdünnung und gutem Abtransport von verkehrsbedingten und gewerblich -industriellen

- 23 - 
 
 
/ 24 
 
Luftschadstoffen der nahegelegenen Emissionsquellen (Chempark, Kfz -Verkehr auf de r 
Düsseldorfer Straße  / B 8) auszugehen. Die Umsetzung der Planung selbst wird die gute 
Durchlüftung nicht einschränken und auch keine erheblichen Emissionen von Luftschadstoffen im 
Plangebiet auslösen. Mit einer Zunahme des Kfz -Verkehrs ist nicht zu rechn en, da durch die 
Planung kein zusätzlicher Spielbetrieb vorbereitet wird. 
 
Wasser (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB): 
Oberflächenwasser: Ist im Plangebiet nicht vorhanden und wird auch nicht geplant. 
 
B) Durch die Planung betroffene Umweltbelange 
5.2.1 Natur und Landschaft 
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, Baumschutzsatzung Stadt Köln, LNatSchG 
NRW, BWaldG, LFoGNRW, FFH-RL, VRL, LP 
5.2.1.1 Landschaftsplan (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g BauGB) 
Im gesamten Plangebiet des Bebauungsplan-Entwurfes ist im Landschaftsplan (LP) der Stadt Köln 
das Landschaftsschutzgebiet  L 29 ausgewiesen. Das L  29 "Landschaftsraum um den 
Mädchenbusch und Grünverbindungen zum Rhein" hat u. a. die Erhaltung und Wiederherstellung 
der Leistungsfähigkeit des Naturhau shaltes, insbesondere durch Sicherung eines reich 
gegliederten Landschaftsraumes, zum Ziel.  
Entwicklungsziele (EZ) sind folgende: 
- EZ 3: Ausgestaltung und Entwicklung der Landschaft mit naturnahen Lebensräumen und 
gliedernden und belebenden Elementen 
- EZ 4: Anreicherung der Landschaft mit natürlichen Landschaftselementen unter 
Berücksichtigung bauleitplanerischer Vorhaben 
Als Pflanzmaßnahmen (Maßnahme Nr. 9.2 –1) des Landschaftsplanes sind innerhalb des 
Plangebietes je eine Baumreihe aus Winterlinden entlang des Kurtekottener Weges, nördlich des 
Paulinenhofes und an der Südseite des Weges Am Hirschfuß festgesetzt. Beide sind nicht 
umgesetzt. Mit der Aufstellung des Bebauungsplan -Entwurfes 7053/02, 1. Änderung, werden die 
ursprünglichen Festsetzungen des Landsc haftsplanes, die bereits durch den rechtskräftigen 
Bebauungsplan 7053/02 überplant wurden, jedoch teilweise in diesen eingeflossen sind, ebenfalls 
überplant. Die Darstellungen und Festsetzungen  des Landschaftsplanes treten hinter die 
Festsetzungen des Beba uungsplanes zurück, da der Träger der Landschaftsplanung der 
zugrundliegenden Flächennutzungsplanänderung des ursprünglichen Bebauungsplanes 7053/02 
nicht widersprochen hat. 
Im Zuge der Umsetzung der Ausgleichsmaßnahme A 2 kommt es zwischen der Otto-Bayer-Straße 
und des Weges Am Hirschfuß zur Pflanzung einer Obstbaumreihe bestehend aus 32 Bäumen 
östlich angrenzend der Sportstätte. Die Pflanzung führt zur Anreicherung der Landschaft mit 
belebenden und gliedernden Elementen. Damit entspricht die Pflanzung den  Entwicklungszielen 
des Landschaftsplanes. 
5.2.1.2 Pflanzen (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, Bundesnaturschutzgesetzt (BNatSchG), Baumschutzsatzung 
Stadt Köln

- 24 - 
 
 
/ 25 
 
Bestand: Im Landschaftspflegerischen Fachbeitrag, ISR 2017 wird die Bestandsbewertung aus 
dem Jahr 2008 berücksichtigt, die auch dem heutigen Bestand entspricht, und das Plangebiet 
grundsätzlich in zwei Nutzungsbereiche unterteilt. Im nördlichen Bereich herrschen intensiv, durch 
Sportnutzungen belegte Flächen und im südlichen Bereich landwirtschaftlich genutzte Flächen vor. 
Die Biotopstrukturen orientieren sich an diesen Nutzungen und müssen daher in unterschiedlicher 
Weise betrachtet werden.  
Der nördliche Bereich ist geprägt durch intensiv  gepflegte Rasenflächen, Kunstrasenflächen , 
gepflasterte Bereiche, gepflegte Staudenrabatten und Gebäude. Zudem sind Wiesenflächen oder 
Gehölzbestände zu finden. Die Flächen sind überwiegend intensiv gepflegt. Der Sportrasen wird 
intensiv genutzt und durch Bewässerung und Düngung entsprechend aufw ändig gepflegt. Die 
übrigen Rasenflächen sind kurz gehalten und werden regelmäßig gemäht. Die bestehende 
Sportanlage ist mit einem Stabgitterzaun eingefriedet. 
Lediglich die  Gehölzstrukturen und die Wiesenflächen an den Rändern werden selten 
zurückgeschnitten, damit sich hier eine freiwachsende Heckenstruktur und Extensivwiese 
etablieren kann.  
Im südlichen Bereich herrscht eine intensive ackerbauliche Nutzung vor. Die Ränder sind mit den 
für die potenziell natürlichen Gegebenheiten typischen Gras - und Hochstaudensäume und 
freiwachsenden Gehölzhecken bestanden. Diese wachsen teilweise frei in die ackerbauliche 
Fläche hinein. Die Gehölze im Freihaltebereich der Leitungstrasse und am Bahndamm werden 
regelmäßig zurückgeschnitten. Entsprechend haben sich hier keine freiwachsenden Gehölze 
ausgeprägt. 
Im Nordosten liegt eine Kompensationsfläche , die bereits  im rechtsverbindlichen 
Bebauungsplan 7053/02 festgesetzt wurde . Diese wird im Bebauungsplan -Entwurf als 
Maßnahmenflächen A 1.1 und A 1.2 festgesetzt, die als flächige, freiwachsende Gehölzpflanzung 
angelegt wurde. Diese dient dem Ausgleich von unterschiedlichen Eingriffen, die im 
Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes durch verschiedene Vorhaben auf der 
Basis des geltenden Planungsrechts ausgelöst wurden. Die Überplanung dieser Ausgleichsfläche 
ist als nicht abwägbar einzustufen. Darüber hinaus sollen hier auch Teile der 
Ausgleichsverpflichtungen kompensiert werden, die durch den Bebauungsplan-Entwurf Nr. 
7053/02 1. Änderung ausgelöst werden.  
Prognose (Plan / Nullvariante) : Im Planungszustand kommt es nur im Bereich der vorhandenen 
Ackerfläche zu einer Änderung der bestehenden Biotopstrukturen. Durch die Ergänzung der 
bestehenden Sportanlagen um zwei Sportplätze, ein Kleinspielfeld, alle mit Belag aus Kunstrasen, 
und ein Umkleideraum wird die dort vorhandene landwirtschaftliche Fläche überplant. Die weiter 
südlich verbleibende landwirtschaftliche Fläche wird als Fläche für die Landwirtschaft gesichert.  
Bei Umsetzung der Planung werden in Form von Ausgleichsmaßnahmen auch neue, hochwertige 
Biotope geschaffen. 
Bei Nicht-Durchführung der Planung würde sich der Zustand im Plangebiet weiter so darstell en, 
wie im Bestand beschrieben. Das Jugendfußballzentr um würde weiter als Sportflächen  intensiv 
genutzt bleiben. Die landwirtschaftlichen Flächen würden, weiterhin intensiv bewirtschaftet werden. 
Die bislang planungsrechtlich zulässigen Eingriffe zur Herstellung von Pkw-Stellplätzen im Bereich 
von Ackerflächen wurden nicht umgesetzt, diese Zielsetzung wird nicht weiterverfolgt. Mit der 
Rechtskraft des Bebauungsplanes Nr. 7053/02, 1. Änderung wird das ursprüngliche Planungsziel 
der Herstellung von Pkw-Stellflächen aufgegeben.

- 25 - 
 
 
/ 26 
 
Die bereits bestehenden Ausgleichsflächen würden sich im Rahmen der natürlichen Prozesse 
weiterentwickeln.  
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:  
Im Bebauungsplan-Entwurf werden Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur 
Entwicklung von Natur und Landschaft gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 20 BauGB festgesetzt. Durch 
die Festsetzung dieser Maßnahmenfläche n wird eine vollständige Kompensation der durch die 
Planung vorbereiteten Eingriffe erfolgen.  Nachfolgend sind die Maßn ahmen in Kurzform 
aufgeführt.  
Ausgleichsmaßnahme A 1.1 und A 1.2 (Sicherung einer bestehenden Ausgleichsfläche) 
Die Maßnahmen A 1.1 und A  1.2 stell en ein hochwertiges, rund 2,47  ha großes Feldgehölz 
zwischen der Otto -Bayer-Straße im Norden, im Süden der Straße Am Hirschfuß und der 
Baumreihe entlang der Robert -Emanuel-Schmidt-Straße im Osten  sowie der Maßnahmenfläche 
A 3 im Westen.  Das Gehölz ist mit bodenständigen Sträuchern und Bäumen angelegt worden. 
Dem Gehölz ist ein naturnaher Saum aus Arten der Waldrand- und Offenlandbiotope vorgelagert. 
 
Ausgleichsmaßnahme A 2 (Sicherung einer bestehenden Ausgleichsfläche) 
Westlich der Gehölzpflanzung (Maßnahmenfläche A 1.1 und A 1.2) wurde eine Obstbaumreihe mit 
alten Kultursorten angelegt. Die Bäume befinden s ich in einem extensiv gepflegten, ca: 10 m 
breiten Saum, der als Korridor eine Verbindungsfunktion zwischen den weiter südlich 
angrenzenden Offenlandbiotopen (Ausgleichsmaßnahme A  3) und de r Fläche mit  Feldgehölz 
(A 1.1 und A 1.2) im Norden darstellt. 
Ausgleichsmaßnahme A 3 
Anlage eines (Halb-)Offenlandbiotops (Obstbäume und Wiese) östlich der Erweiterungsfläche des 
Jugendfußballzentrums auf ca. 1,4 ha. Hier ist eine Bepflanzung mit  ca. 40 Obstbäumen alter 
Kultursorten vorgesehen, um eine Streuobstwiese aus zuprägen. Die Bewirtschaftung erfolgt 
extensiv.  
Ausgleichsmaßnahme A 4 
Westlich der Gehölzpflanzung (Maßnahme nfläche A  3) ist eine Obstbaumreihe mit alten 
Kultursorten als Erweiterung der Maßnahme A  2 anzulegen. Die Bäume befinden sich in einem 
extensiv gepflegten, ca. 10 m breiten Saum, der als Korridor eine Verbindungsfunktion zwischen 
der weiter südlich angrenzenden Ackerfläche und über die Maßnahme A 2 zu der Feldgehölzfläche 
im Norden darstellt.  
Ausgleichsmaßnahmen A 5 (Sicherung einer bestehenden Ausgleichsfläche) 
Im nördlichen Geltungsbereich des Bebauungsplan -Entwurfes 7053/02 1. Änderung ist eine 
Gehölzpflanzung angelegt worden. Diese wurde mit heimischen und standortgerechten Bäumen 
und Sträuchern durchgeführt. 
Ausgleichsmaßnahme A 6 
Zur Einbindung der neuen Sportstätten im südlichen Übergang zu den angrenzenden 
Ackerstrukturen ist hier eine Pflanzung mit heimischen Sträuchern anzulegen. Die Pflanzung 
erfolgt mit heimischen und standortgerechten Sträuchern.

- 26 - 
 
 
/ 27 
 
 
Ausgleichsmaßnahme A 7 (Sicherung einer bestehenden Ausgleichsfläche)  
Entwicklung eines ökologisch hochwertigen Feldgehölzes zwischen der Bahntrasse im Westen 
und dem Jugendfußballzentrum im Osten. Das Gehölz ist aus bodenständigen Sträuchern und 
Bäumen angelegt worden und im Rahmen einer Ausgleichsverpflichtung für das angrenzende 
Jugendfußballzentrum entstanden.  
Ausgleichsmaßnahme A 8 (Sicherung einer bestehenden Ausgleichsfläche) 
Südlich der Otto -Bayer-Straße und westlich der Bahntrasse ist im no rdwestlichen Bereich des 
bestehenden Jugendfußballzentrums eine 3.638 m² große extensive Wiese mit Baumbestand 
angelegt worden. Die Pflege der Wiese erfolgt extensiv (Verzicht auf Dünger und Pestizide). 
Im Rahmen der städtebaulichen und landschaftsplanerischen Pl anung wurden Maßnahmen 
formuliert, welche zur Vermeidung des Eingriffs beitragen. Hierunter fallen die Grünstrukturen im 
Bereich der Sportanlagen, Maßnahmen zum Schutz von Bäumen, Vorgaben zu Dachbegrünungen 
von Neubauten, die Sicherung von wegbegleitenden Obstbaumreihen und der Erhalt von Flächen 
für die Landwirtschaft.  
Bewertung: Im Zuge der Erweiterung des Jugendfußballzentrums wird eine intensiv genutzte 
Ackerfläche überplant und die Sicherung der bestehenden Sportflächen gesichert. 
5.2.1.3 Tiere (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes : BauGB, BNatSchG, Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie ( FFH-RL), 
Vogelschutzrichtlinie (VRL), Landschaftsgesetz NRW 
Bestand: Im Rahmen des ersten artenschutzrechtlichen Gutachtens (ISR, 2009) zur 1. Änderung 
des Bebauungsplans Nr. 7053/02 wurden 2008 und 2009 in den Gehölzen des Plangebietes 
brütend nachgewiesen: Blaumeise, Buchfink, Grünling, Haussperling, Heckenbraunelle, 
Kohlmeise, Mönchsgrasmücke, Rotkehlchen, Singdrossel,  Zaunkönig und Zilpzalp . Auf  der 
Ackerfläche brütete die Feldlerche. Weitere Vogelarten sind Nahrungsgäste im Plangebiet. Die 
Feldlerche gilt nach Angaben des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz für 
Nordrhein Westfalen (LANUV) als planungsr elevante Art und hat somit einen besonderen 
Schutzstatus. Ergänzend hierzu wurden im Jahr 2014 Begehungen durchgeführt, um die 
Datenlage zu aktualisieren und artenschutzrechtliche Verbotstatbestände gem. §  44 BNatSchG 
abschätzen zu können. Zudem wurden 2015 erneut vier Begehungen zwischen März und Juni  
durchgeführt, um tiefere artenschutzrechtliche Erkenntnisse für die Flächen zu erlangen. Ein 
Brutvorkommen der Feldlerche oder anderer planungsrelevanter Vogelarten konnte im Rahmen 
des jüngsten Gutachtens au s 06/2015 für das Plangebiet ausgeschlossen werden. Besonders 
Allerweltsarten wie die Amsel und der Buchfink konnten im Zuge der Begehungen in 2015 für das 
Plangebiet nachgewiesen werden (vgl. folgende Tabelle). Aufgrund der Lebensraumstrukturen und 
den geplanten Eingriffen wurde ausschließlich eine Aufnahme der Vogelarten durchgeführt. 
In 2008/2009, 2014 und 201 5 wurden Erhebungen (Kartierung durch Begehung) zu den im 
Plangebiet vorkommenden Vogelarten durchgeführt. Die Erhebungsergebnisse sind in der 
nachfolgenden Tabelle dargestellt. 
Es bedeuten: + = planungsrelevant und – = besonders geschützte Arten, FFH = Art des Anhangs 
der Flora Fauna Habitat Richtlinie, RL = Rote Liste Niederrheinische Bucht: 3 = gefährdet, V =

- 27 - 
 
 
/ 28 
 
Vorwarnliste. Die Bewertung der Tierarten erfolgt gemäß Fachinformationssystem Geschützte 
Arten in NRW des Landesamtes für Natur, Umwelt- und Verbraucherschutz NRW (LANUV). 
 
 
Tabelle 4: Vogelarten im Plangebiet 
Art Status planungsrelevant FFH RL 
Begehungen 2008/2009 
Blaumeise Brutvogel -   
Buchfink Brutvogel -   
Feldlerche Brutvogel +  3 
Grünspecht Brutvogel -   
Grünfink Brutvogel -   
Haussperling Brutvogel -  3 
Heckenbraunelle Brutvogel -   
Kohlmeise Brutvogel -   
Mönchsgrasmücke Brutvogel -   
Rotkehlchen Brutvogel -   
Singdrossel Brutvogel -   
Zaunkönig Brutvogel -   
Zilpzalp Brutvogel -   
Begehungen 2014/2015  
Amsel Brutvogel -   
Blaumeise Brutvogel -   
Buchfink Brutvogel -   
Buntspecht Brutvogel -   
Dohle Brutverdacht -   
Dorngrasmücke Brutvogel -   
Eichelhäher Brutvogel -   
Elster Brutverdacht -   
Fasan Brutvogel -   
Fitis Brutvogel -  3 
Gartengrasmücke Brutverdacht -   
Goldammer Brutvogel    
Graureiher Nahrungsgast +   
Grünfink Brutvogel -   
Grünspecht Brutvogel -

- 28 - 
 
 
/ 29 
 
Hausrotschwanz Brutvogel -   
Haussperling Brutvogel -  3 
Heckenbraunelle Brutvogel -   
Kohlmeise Brutvogel -   
Mäusebussard Nahrungsgast +   
Mönchsgrasmücke Brutvogel -   
Rabenkrähe Nahrungsgast -   
Ringeltaube Brutvogel -   
Rotkehlchen Brutvogel -   
Schwanzmeise Durchzug -   
Singdrossel Brutvogel -   
Stieglitz Brutverdacht -   
Zaunkönig Brutvogel -   
Zilpzalp Brutvogel -   
Prognose (Plan / Nullvariante) : Durch die Umsetzung der Planung werden Nahrungshabitate, 
insbesondere des als planungsrelevant einzustufenden Mäusebussards, überplant. So kommt es 
im Zuge der Bebauungsplanänderung zur Überplanung einer Ackerfläche und zu einer indi rekten 
Beeinträchtigung von Gehölzbeständen (Störung der Vögel). Hierdurch werden jedoch keine 
Verbotstatbestände gem. §  44 BNatSchG ausgelöst. Ausgleichsmaßnahmen, die im Zuge der 
Aufstellung im Bebauungsplan festgesetzt werden, regeln die Neuanlagen von Gehölzstreifen, 
Baumreihen und einer Streuobstwiese, sodass mittelfristig das Lebens raumangebot für die 
betroffenen Vogelarten verbessert wird. 
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Die vorhandenen Gehölze und Bäume 
werden erhalten. Weiterhin werden die Ausgleichsmaßnahmen und zusätzliche 
Gehölzpflanzungen planungsrechtlich gesichert. Diese Biotope können als Brut - und 
Nahrungsraum für wild lebende Vogelarten dienen. Es erfolgt der Hinweis im Bebauungsplan -
Entwurf, dass eine Baufeldräumung nich t zwischen dem 01.März und dem 30.September eines 
Kalenderjahres erfolgen darf. 
Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen sind nicht erforderlich. 
Bewertung: Die durch die Umsetzung der Planung betroffenen Lebensräume dienen zahlreichen 
„Allerweltsarten“ wie der Amsel und dem Buchfink als Nahrungs- und Brutfläche. Darüber hinaus 
wurde 2009 die Brut eines Feldlerchenpaares beobachtet, jedoch konnte die Art im Zuge späterer 
Begehungen nicht mehr im Plangebiet festgestellt werden. Eine Nutzung der Ackerflächen durch 
den Mäusebussard ist als Nahrungshabit at einzustufen, jedoch finden sich ausreichend Ersatz -
Nahrungshabitate im Umfeld des Plangebietes. Aufgrund der Ergebnisse der vorliegenden 
Artenschutzprüfungen kann ausgeschlossen werden, dass in Lebensstätten  planungsrelevanter 
Arten eingegriffen wird. Die Verletzung von Verbotstatbestände n gemäß § 44 BNatSchG ergibt 
sich durch den Bebauungsplanentwurf 7053/02 1.Änderung nicht. 
5.2.1.4 Boden (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes : §  1a BauGB, Bundesbodenschutzgesetzt ( BBodSchG), 
Bundesbodenschutzverordnung (BBodSchV), Landesbodenschutzgesetzt NRW (LBodSchG NRW)

- 29 - 
 
 
/ 30 
 
Bestand: Im Plangebiet liegt ein Parabraunerdeboden vor, der sich durch eine hohe Fruchtbarkeit 
auszeichnet. Im Bereich der vorhandenen Ackerfläche liegt ein überwiegend naturnaher Zustand 
vor. Nur am Westrand der Ackerfläche wurde flachgründig Bodenauftrag unter dem Pflughorizont 
festgestellt. Im Bereich der Sportplätze, des Vereinsheims und der Erschließung sind die 
Bodenverhältnisse nachhaltig gestört. 
Prognose (Plan / Nullvariante) : Die Umsetzung der Planung bringt eine zusätzliche Störung 
naturnaher Bodenverhältnisse im Bereich der geplanten Aufbauten. Auch im Bereich der geplanten 
Sportplätze wird es zu m Abtrag  oberflächennaher Bodenschichten und damit zur langfristigen 
Beeinträchtigung von Bodenfunktionen kommen. 
Im Nullfall verbleibt der heutige Zustand des Bodens auch auf Dauer. 
Vermeidungs-/ Minderungs - und Ausgleichsmaßnahmen:  Die geplante Anlage von 
Kunstrasenflächen mit wasserdurchlässigen Belägen mindert die Störung der Bodenfunktionen, 
eine Einschränkung von Bodenfunktionen verbleibt jedoch dauerhaft. Im Bereich der zu 
erhaltenden landwirtschaftlichen Nutzflächen kommt es zu keinen Veränderungen für den Boden 
und seinen Funktionen wie Puffer, Speicher und Lebensraum für Kleinlebewesen. Im Bereich der 
geplanten Gehölzpflanzungen führt die Herausnahme aus der intensiven landwirtschaftlichen 
Nutzung (Einträge von Düngern und Pestiziden unterbleiben  zukünftig) teilweise zu einer 
Extensivierung der Bodennutzung, die als Ausgleich für die Inanspruchnahme von Boden durch 
bauliche Eingriffe an anderer Stelle im Plangebiet gelten kann. 
Bewertung: Die Parabraunerdeböden mit hoher Fruchtbarkeit sind in den heute baulich genutzten 
Teilen des Plangebietes bereits nachhaltig beeinträchtigt  oder zerstört . Durch die geplante 
Nutzungsausweitung im Bereich der Sportplatzerweiterungsflächen wird es zu weiteren 
nachhaltigen Bodenbeeinträchtigungen kommen, die durch die Anlage von wasserdurchlässigen 
Belägen in Teilen gemindert werden.  
Durch die Anlage der Ausgleichsmaßnahmen A 3, A 4 und A 6 kommt es zur Herausnahme dieser 
Flächen aus der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung, so dass hier langfristig mit einer 
Verbesserung der natürlichen Bodeneigenschaften zu rechnen ist. 
5.2.2 Vermeidung von Emissionen, hier Licht (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe e BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG), Lichterlass NRW; 
Bestand: Bereits heute gehen vom Plangeb iet erhebliche Lichtemissionen durch die bestehende 
Flutlichtanlage aus. Diese sind auf die Zeiten des Spiel- und Trainingsbetriebes (wochentags in der 
Regel bis 20:00 Uhr, in Ausnahmen bis 22:00 Uhr, am Wochenende kein Einsatz) begrenzt. 
Prognose (Plan / Nullvariante): Im Zuge der Neuanlage der Sportplätze soll eine zusätzliche 
Flutlichtanlage mit einer Höhe von max.  62,5 m ü. NHN (ca.  18 m über Geländeoberkante) 
errichtet werden. Von diesen Flutlichtern kann eine Blend wirkung für die benachbarten Gebäude 
östlich des Plangebietes im Paulinenhof, westlich des Plangebietes für Bürogebäude im Chempark 
sowie auf die angrenzende Bahntrasse, ausgehen. Auch Tiere (Vögel, Insekten) können durch die 
Beleuchtung beeinträchtigt werden, wenn zum Beispiel naturnahe Bere iche (hier die geplanten 
Gehölzstrukturen) intensiv beleuchtet werden. Da der Spiel - und Trainingsbetrieb mit Nachgang 
montags bis freitags bis max. 21:00 Uhr begrenzt wird, wird der Einsatz der bestehenden 
Flutlichter ausgeweitet.

- 30 - 
 
 
/ 31 
 
Ohne die Umsetzung der Planung kommt es nicht zur Erweiterung der vorhandenen 
Lichtemissionen aus dem Plangebiet auf seine Umgebung. 
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Die genaue technische Ausführung der 
Flutlichtanlage ist nicht Teil des Bebauungsplan verfahrens.  In den Hinweisen des 
Bebauungsplanentwurfes wird gefordert, dass Blend einwirkungen auf umliegende Nutzungen 
(besonders im Bereich der Bahntrasse) gutachterlich und auf Grundlage de s Lichterlasses NRW 
auszuschließen sind und die Ausleuchtung durch die Fl utlichter (Abstrahlwinkel) nur die 
Spielfeldbereiche umfasst. Weiterhin ist eine spezielle insektenfreundliche Beleuchtungsart zu 
wählen. Entsprechende Nachweise sind im Zuge des bauordnungsrechtlichen 
Genehmigungsverfahrens zu erbringen und werden im städtebaulichen Vertrag geregelt. 
Bewertung: Durch die Installation und den Betrieb der geplanten und durch mögliche Erhöhung der 
bestehenden Flutlichtanlage kommt es zu erheblichen Lichtemissionen aus dem Plangebiet auf 
seine Umgebung. Bei zeitlich beschränktem Betrieb und spezielle Leuchtmittel und Abstrahlwinkel 
können die Auswirkungen auf die benachbarte Bebauung und auf Tiere auf ein gemäß Lichterlass 
NRW zulässiges Maß durch Regelungen im bauordnungsrechtlichen genehmigungsverfahren im 
städtebaulichen Vertrag beschränkt werden. 
5.2.3 Mensch, Gesundheit, Bevölkerung (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe c BauGB) 
5.2.3.1 Lärm 
Ziele des Umweltschutzes : DIN  4109-1989, DIN  18005, Bundesimmissionsschutzgesetz 
(BImSchG), 16. Bundesimmissionsschutzverordnung (16. BImSchV), Technische Anleitung zum 
Schutz gegen Lärm ( TA-Lärm), Freizeitlärmerlass, Sportanlagenlärmschutzverordnung  
(18. BImSchV), BauGB (gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse). 
Bestand:  
Sportlärm: Durch den Trainings - und Spielbetrieb auf den vorhandenen Sportplätzen kommt es 
heute zu Emissionen von Sportlärm. 
Verkehrslärm: Im Plangebiet selbst kommt es zu Emissionen aus dem  Verkehrslärm auf dem 
vorhandenen Stellplatz und angrenzend durch den Kfz -Verkehr der Otto -Bayer-Straße, der 
Düsseldorfer Straße und der BAB A 3. Weiterhin wurde der Schienenverkehrslärm der Bahntrasse 
Köln – Leverkusen betrachtet. Daten zur Lärmvorbelastung des Plangebietes wurden im Rahmen 
einer ergänzenden schalltechnischen Untersuchung aus 03/2016 ermittelt. Danach werden für den 
Bereich des vorhandenen Vereinsheims ein Beurteilungspegel von 66,9 dB(A) tags und 64,2 dB(A) 
nachts durch einwirkende Verkehrslärmimmissionen (Verkehr Gesamt) festgestellt. Für das 
Vereinsheim werden die Beurteilungspegel für ein Gewerbegebie t in der schalltechnischen 
Untersuchung herangezogen, da die Nutzung der Hausmeisterwohnung mit dem Schutzanspruch 
einer Betriebswohnung im Gewerbegebiet vergleichbar ist. Die schalltechnischen 
Orientierungswerte für Gewerbegebiete nach DIN 18005 von tags 65 dB(A) und nachts 55  dB(A) 
werden am Tag um 1,9 dB(A) und in der Nacht um 9,2 dB(A) überschritten. 
Prognose (Plan / Nullvariante) : Sportlärm: Da die Umsetzung der Planung d as bestehende 
Jugendfußballzentrum einschließlich einer Erweiterungsoption planungsrechtlich sichern soll, ist 
ein Nachweis zu r Einhaltung der Anforderungen nach der 18.  BImSchV notwendig. Zu diesem 
Zweck wurde in 10/2014 eine schalltechnische Untersuchung durchgeführt. Grundsätzlich ist keine 
Nutzungsintensivierung geplant, sondern lediglich eine Entzerrung des bestehenden Trainings - 
und Spielbetriebs. Bislang sind am Standort die A -F-Jugend mit 12 Jugendteams und bis zu 190

- 31 - 
 
 
/ 32 
 
Spielern vertreten. Bedingt durch diese intensive Bestandsnutzung waren bereits deutli che 
Kapazitätsengpässe zu verzeichnen. Aus diesem Grunde wurde eine Verlagerung der A-B-Jugend 
(U19 und U17) an den Standort der Trainingsflächen der BayArena vorgenommen und durch die 
Erweiterung um die zusätzlichen Sportplätze eine Entzerrung des Spielbe triebes bewirkt. Somit 
werden zukünftig nur noch die C -F-Jugend mit 10 Jugendteams und bis zu 150 Spielern am 
Jugendfußballzentrum ansässig sein. Dazu kommen am Wochenende maximal 210 Besucher. 
Die Hausmeisterwohnung im Plangebiet und das nächstgelegene Wohngebäude Ludwig-Girtler-
Straße 17 in der sog enannten "Beamtensiedlung" außerhalb des Plangebietes, wurden dabei als 
relevante Immissionsorte betrachtet. 
Tabelle 5: Richtwerte 18. BImSchV 
Gebietsart tags außerhalb 
Ruhezeit 
tags innerhalb 
Ruhezeit 
Nachts 
Gewerbegebiet 
(GE) 
65 dB(A) 60 dB(A) 50 dB(A) 
 
Die in Tabelle 5 aufgeführten Richtwerte gelten dabei für die nachfolgend aufgelisteten Zeiten: 
Tags außerhalb Ruhezeit: 
an Werktagen  Tagzeitraum 6.00 - 22.00 Uhr  
an Sonn- und Feiertagen  Tagzeitraum 7.00 - 22.00 Uhr 
Tags innerhalb der Ruhezeiten 
an Werktagen  6.00 - 8.00 Uhr / 20.00 - 22.00 Uhr 
an Sonn- und Feiertagen  7.00 - 9.00 Uhr / 13.00 - 15.00 Uhr* / 20.00 - 22.00 Uhr 
Nachts: 
an Werktagen  0.00 - 6.00 Uhr / 22.00 - 24.00 Uhr 
an Sonn- und Feiertagen  0.00 - 7.00 Uhr / 22.00 - 24.00 Uhr 
*Die Ruhezeit von 13.00 bis 15.00 Uhr ist nur zu berücksichtigen, wenn die Nutzungsdauer der 
Sportanlage oder Sportanlagen an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 9.00 bis 20.00 Uhr vier 
Stunden oder mehr beträgt.  
Der Betrieb des erweiterten Jugendfußballzentrums wird wie folgt angegeben: 
Montag bis Freitag: Trainingsbetrieb 16:30 - 19 Uhr, Spielbetreib maximal 2 x pro Woche 18:30  - 
20:30 Uhr 
Wochenende - Samstag: Spielbetrieb 10 – 15 Uhr

- 32 - 
 
 
/ 33 
 
Für die beiden Immissionsorte (Hausmeisterwohnung im Plangebiet und das Gebäude Ludwig -
Girtler-Straße 17 in der sog enannten "Beamtensiedlung" gilt es, die Richtwerte für ein 
Gewerbegebiet nach der 18. BImSchV einzuhalten. Die Bewertung der sogenannten 
„Beamtensiedlung“ als Gebiet mit d em Schutzanspruch eines Gewerbegebietes erfolgte in 
Abstimmung mit der Stadt Leverkusen, da hier Beschäftige von Bayer AG / Currenta wohnen. Die 
Berechnung der Lärmimmissionen erfolgte unter Berücksichtigung der folgenden Schallquellen: 
- Zuschauer 
- Schiedsrichter 
- Spieler 
- Trainer 
- Beschallungsanlage 
- Verkehrsgeräusche im Bereich der Parkplätze 
Die Lärmemissionen für die Nutzung der geplanten Sportanlagen im Endausbau erfolgt für 
verschiedene Betriebszustände (Training, Spielbetrieb) zu unterschiedlichen Zeiträumen am Tag. 
Nachts findet keine Nutzung der Sportanlagen statt. 
Das schalltechnische Gutachten (10/2014) kommt unter Berücksichtigung der unterschiedlichen 
Schallquellen zu dem Ergebnis, dass an allen betrachteten Immissionsorten die jeweils 
anzusetzenden Immissionsrichtwerte nicht überschritten werden.  
Tabelle 6: Vergleich Beurteilungspegel der Betriebszustände und Richtwerte gemäß 
Sportanlagenlärmschutzverordnung nach 18. BImSchV 
Betriebszustand Hausmeister-
wohnung 
dB(A) 
Ludwig-Girtler-
Str. 17 
dB(A) 
Richtwert 
dB(A) 
Trainingsbetrieb an Werktagen  
(Mo. bis Fr.,16.30 bis 19.00 Uhr)  
46 34 65 
Spielbetrieb an Werktagen  
(Mo. bis Fr., 18.30 bis 20.30 Uhr)  
- Außerhalb der Ruhezeiten 
- Innerhalb der Ruhezeiten 
 
 
51 
54 
 
 
39 
43 
 
 
65 
60 
Spielbetrieb am Wochenende (Samstag 
10:00 und 15:00 Uhr) 
- Außerhalb der Ruhezeiten 
- Innerhalb der Ruhezeiten 
 
 
55 
60 
 
 
43 
49 
 
 
65 
60 
Mit Umsetzung der Planung kommt es zu keinen Veränderungen hinsichtlich der 
Verkehrslärmeinträge bzw. –auswirkungen, da keine zusätzlichen Trainings- oder Spieleinheiten 
geplant sind, die zusätzlichen Verkehr auslösen.

- 33 - 
 
 
/ 34 
 
Wird die Planung nicht umgesetzt, bleibt es bei den im Bestand vorhandenen Lärmemissionen. 
Vermeidungs-/ Minderungs - und Ausgleichsmaßnahmen:  Da die Richtwerte der  
Sportanlagenlärmschutzverordnung nach 18. BImSchV eingehalten werden, sind keine 
Maßnahmen zur Minderung der Immission aus Sportlärm erforderlich. 
Aufgrund der auf das Plangebiet und insbesondere auf das Vereinsheim mit Hausmeisterwohnung 
einwirkenden Verkehrslärmimmissionen werden die Lärmpegelbereiche V und VI gemäß DIN 
4109-2018 dargestellt und hierauf bezogen passive Schallschutzmaßnahmen festgesetzt. Diese 
Lärmpegelbereiche resultieren aus maßgeblichen maximalen Außenlärmpegeln im Nachtzeitraum 
von bis zu 80 dB(A). 
Bewertung: Im Rahmen einer schalltechnischen Untersuchung wurden die auf das Plangebiet 
einwirkenden Verkehrslärm -Immissionen und der von der erweiterten Anlage ausgehende 
Sportlärm untersucht. An dem nächstgelegenen Wohngebäude Ludwig -Girtler-Straße 17 in der 
sog. "Beamtenkolonie" kommt es nicht zu einer Überschreitung der Richtwerte der 18.BImSchV. 
Im Bereich der auf der Sportanlage vorhandenen Hausmeisterwohnung ist ebenfalls keine 
Überschreitung der Richtwerte zu erwarten. Aufgrund d er auf das Plangebiet einwirkenden 
Verkehrslärmimmissionen werden passive Lärmschutzmaßnahme n auf der Grundlage der 
Lärmpegelbereiche V und VI für das Vereinsgebäude mit Hausmeisterwohnung ausgewiesen und 
als Schallschutzmaßnahme festgesetzt. 
5.2.3.2 Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen  (Seveso-
III-Richtlinie) 
Ziele des Umweltschutzes: § 50 BImSchG, Richtlinie 2012/18/EU (Seveso-III-Richtlinie) 
Bestand: In ca.  400 m Entfernung befindet sich westlich des Plangebietes der Bereich des 
Chempark Leverkusen. Nach §  50 BImSchG sind bei raumbedeutsamen Planungen und 
Maßnahmen für bestimmte Nutzung en vorgesehene Flächen einander so zuzuordnen, dass 
schädliche Umwelteinwirkungen vermieden werden. Auch von möglichen schweren Unfällen im 
Sinne des Artikels  3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen hervorgerufene 
Auswirkungen auf ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf 
sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Ge biete, wichtige 
Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders 
wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, sind so weit wie 
möglich zu vermeiden. Einen ähnlichen Wo rtlaut verfolgt Artikel 13 der Richtlinie 2012/18/EU. Als 
schutzbedürftige Nutzung werden dort „Wohngebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, 
wichtige Verkehrswege, (so weit wie möglich), Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des 
Naturschutzes besonders wertvolle bzw. besonders empfindliche Gebiete“ beschrieben. Bereits im 
Bestand befinden sich zwischen dem Jugendfußballzentrum und dem Chempark als im Sinne des 
Artikel 13 der Seveso -III-Richtlinie einzustufende Nutzungen, sodass eine ausgeprägte 
Gemengelage vorzufinden ist. 
Das dem Jugendfußballzentrum nächstliegende Gefahrenpotenzial ist eine westlich der Bahnlinie 
verlaufende genehmigte Leitung des Ammoniakkältenetzes des Chemparks. Die Leitung verläuft in 
einem Abstand von ca.  50 m zum Jugendfußballzentrum. Der dieser Leitung zuzuweisende 
Abstandswert von 400  m nach Leitfaden KAS  18 (Kommission für Anlagensicherheit im 
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit) erreicht und überdeckt das 
gesamte Jugendfußballzentrum deutlich. Aus diese m Grund wurde die Leitung durch die TÜV 
Nord Systems GmbH & Co. KG im Rahmen des Verträglichkeitsgutachtens (9/2016) gesondert 
betrachtet, mit dem Ergebnis, dass auch bei pessimistischen Annahmen eine frühzeitige und

- 34 - 
 
 
/ 35 
 
eindeutige Erkennung einer Ammoniakfrei setzung möglich ist . Dies ermöglicht eine rasche 
Alarmierung und damit die in der Sicherheitsanweisung vorgesehene Evakuierung des 
Jugendfußballzentrums. 
Auch im Südteil des Chemparks sind abstandsrelevante Gefahrenpotenziale vorhanden. Dieser 
Teil des Che mparks liegt ca. 400 m bis 1.300  m vom Jugendfußballzentrum entfernt. Eine 
Betrachtung und Bewertung der dort möglicherweise vorhandenen Gefahrenpotenziale wurde n 
erstmals im Zuge des Bebauungsplanänderungsverfahrens in einer Stellungnahme der Bayer AG 
(07/2018) durchgeführt. Zur Bewertung wurden Stoffe und deren Gefährdungspotenziale bestimmt, 
die im unterstellten Freisetzungsfall die größten Immissionsauswirkungen erwarten lassen. Im 
Ergebnis kann bei einem Austritt der Stoffe Schwefeldioxid, Brom, Chlor und Chlorwasserstoff der 
berechnete Achtungsabstand das Jugendfußballzentrum erreichen bzw. überdecken. Bei einem 
Austritt von Brom und Chlorwasserstoff können die Auswirkungen größer sein als von der 
nähergelegenen Ammoniakleitung. Entsprechend sind auch die Achtungsabstände größer. 
Im Nahbereich des Chemparks  befinden sich neben dem Jugendfußballzentrum weitere 
Sporteinrichtungen wie der Paulinenhof (Reitsport), eine Golfanlage sowie Bürogebäude, große 
Pkw-Stellplatzanlagen, eine Wohnsiedlung („Beamtensiedlung“) und Verkehrswege wie die B  8 
(Düsseldorfer Straße) und die Gleisanlage der Deutschen Bahn AG Köln – Leverkusen. Aufgrund 
dieses Nebeneinanders verschiedener, teilweise schutzwürdiger Nutzungen und aufgrund 
entsprechender Vorgaben aus der 12.  BImSchVO und der Seveso III -RL ist der Chempark 
gefordert, Sicherheits- und Notfallpläne für das Szenario eines Störfalls vorzuhalten. 
Prognose (Plan/Nullvariante) : Bei einer Umsetzung der Planung erfolgt eine erstmalige 
planungsrechtliche Sicherung des bislang nur befristet genehmigten bestehenden 
Jugendfußballzentrums und einer Erweiterung desselben und somit einer planungsrechtlichen 
Sicherung einer schutzbedürftigen Nutzung. 
Zur frühzeitigen Erkennung einer möglichen Freisetzung von Schwefeldioxid, Brom, Chlor und 
Chlorwasserstoff und Sicherstellung des korrekten Verhaltens der betroffenen Personen wurde 
eine Sicherheitsanweisung durch die Tec Arena+ GmbH (09/2018) für das Jugendfußballzentrum 
für den Alarmfall erstellt . Diese Sicherheitsanweisung soll dazu dienen, dass bei Auftreten 
möglicher Gefahrensituationen auf der Sportanlage oder in der Nachbarschaft die Sicherheit und 
Gesundheit der Verantwortlichen und  Nutzer nicht gefährdet oder beeinträchtigt wird.  Mögliche 
Ereignisse in der Nachbarschaft sind Ereignisse im Chempark  (in Form von Rauch oder 
Luftverunreinigungen) und an der Ammoniakleitung (in Form von Leckagen). In der 
Sicherheitsanweisung werden die jeweiligen Alarmierungsszenarien aufgezeigt. ln Abhängigkeit 
von der Art, der Ursache und der Dauer von Ereignissen im  Chempark, die Auswirkungen auf die 
Nachbarschaft haben können, werden Meldungen aus dem  Chempark an die zuständigen 
Behörden übermittelt und die einzuleitenden Maßnahmen  abgestimmt. Da das 
Jugendfußballzentrum nicht im Zuständigkeitsbereich der Chempark-Werksfeuerwehr liegt, warnt 
und informiert die Berufsfeuerwehr Köln die verantwortlichen Nutzer. Die Warnung wird über eine 
benachbart angeordnete Sirene erfolgen.  
Zum Schutz von Besuchern, Betreuungspersonal und Sportlern (maximal insgesamt 360 
Personen) ist für deren Aufnahme in einer auftretenden Gefahrensituation ein Platzbedarf von zwei 
Personen/m² zugrunde zu legen. Folglich ist ein Platzbedarf von 180  m² in geeigneten 
Schutzräumen vorzuweisen. Im Hauptgebäude stehen bereits im Bestand ca. 315 m² Schutzraum 
in Aufenthalts- und Umkleideräumen sowie im Bistro zur Verfügung. Der Bedarf ist damit gut 
gedeckt. Die zeitliche Erreichbarkeit der Räume vom entferntesten Trainingsplatz bis zum

- 35 - 
 
 
/ 36 
 
Gebäude beträgt ca. 490 m und ist somit in weniger als drei Minuten zu erreichen. Akustische und 
visuelle Hinweise unterstützen das gezielte Aufsuchen der genannten Räume. 
Die Verpflichtung zur Anwendung der Sicherheitsanweisung wird in einen städtebaulichen Vertrag 
gesichert. 
Es sind keine Änderungen gegenüber dem Bestand z u erwarten. Bei Nichtdurchführung der 
Planung bleibt eine bislang nur befristete Genehmigung des Jugendfußballzentrums bestehen. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen : Für den Fall eines sogenannten 
Dennoch-Störfalls im Bereich des Chemparks mit  einem Austritt von toxisch wirkenden Stoffen 
greift im Jugendfußballzentrum die vorbeschriebene Sicherheits- und Alarmierungsanweisung. Mit 
Ihrer Umsetzung sollen Gesundheitsprobleme von im Jungendfußfallzentrum anwesenden 
Personen im Falle eines Störfalles im Chempark vermieden werden. 
Maßnahmen oder Regelungen zur Vermeidung von Störfällen im Chempark unterliegen den 
sogenannten Betreiberpflichten gemäß Seveso III -Richtlinie und sind nicht Aufgabe des 
Bebauungsplanverfahrens. 
Bewertung: Bereits im Bestan d ist eine ausgeprägte Gemengelage vorzufinden. Mit Umsetzung 
der Planung erfolgt eine erstmalige planungsrechtliche Sicherung des bislang nur befristet 
genehmigten bestehenden Jugendfußballzentrums sowie dessen Ausdehnung in südliche 
Richtung und damit ei ne planungsrechtliche Sicherung einer schutzbedürftigen Nutzung. Im Falle 
eines „Dennoch-Störfalls“ im Chempark kann das Jugendfußballzentrum von  einem Austritt von 
Brom, C hlor, Schwefeldioxid und Chlorwasserstoff  sowie Ammoniak aus der nahegelegenen 
Ammoniakleitung betroffen sein.  
Daher wurde eine Sicherheitsanweisung für den Alarmfall erstellt , die die Alarmierung und den 
Schutz der im Bereich des Jugendfußballzentrums anwesenden Spieler, Betreuer und Zuschauer 
sicherstellt. 
Aus fachlicher Sicht sind aufgrund des fortdauernden Betriebs des Jugendfußballzentrums, auch in 
erweiterter Form, keine  erhöhten Anforderungen an den Chempark zur Erfüllung der 
Sicherheitspflichten der Störfallverordnung zu erwarten. 
5.2.4 Kultur- und Sachgüter (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe d BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, Denkmalschutzgesetz 
Bestand: Im Plangebiet sind keine denkmalgeschützten Gebäude vorhanden. 
Die nordwestlich des Plangebietes auf Leverkusener Stadtgebiet gelegene Beamtensiedlung steht 
unter Denkmalschutz. 
Der heute ackerbaulich genutzte Bereich einschließlich der geplanten Ausgleichsfläche wurde 
einer archäologischen Prospektion unterzogen. Siedlungsstellen der Römerzeit oder aus dem 
Mittelalter können danach im Untersuchungsbereich ausgeschlossen werden. Am nördlichen Rand 
wurde ein steinzeitlicher Fund gemacht, am südlichen Rand zwei Funde, die der Jungsteinzeit bis 
Metallzeit zugeordnet werden können. Die archäologische Grunderfassung erbrachte keine 
Hinweise auf eine definierte Siedlungs stelle. Es wird daher davon ausgegangen, dass die 
aufgelesenen frühneuzeitlichen Scherben mit dem Dungauftrag auf die landwirtschaftlich genutzte

- 36 - 
 
 
/ 37 
 
Fläche gelangt sind. Somit fanden sich keine Hinweise auf das Vorhandensein eines 
Bodendenkmals bzw. auf archäologische Fundstellen. 
Sachgüter sind durch die Umsetzung der Planung nicht betroffen. 
Prognose (Plan / Nullvariante) : Aktuell liegen keine Funde vor oder werden in direkter Nähe der 
Oberfläche erwartet. Entsprechend werden bei Nichtdurchführung der Planung, also bei Vorliegen 
der Nullvariante, ebenfalls keine Bodenfunde beeinträchtig.  
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: In den Bebauungsplan wird ein Hinweis 
aufgenommen, wie mit dem zufälligen Auffinden von archäologischen Bodenfunden bei 
Erdarbeiten umzugehen ist. 
Bewertung: Eine Beeinträchtigung der Beamtensiedlung durch die geplante Erweiterung des 
Jugendfußballzentrums ist aufgrund der Entfernung nicht zu erwarten.  
Es fanden sich keine Hinweise auf das Vorhandensein eines Bodendenkmals b zw. auf 
archäologische Fundstellen.  In den Bebauungsplan wurde ein Hinweis aufgenommen zum 
Umgang mit archäologischen Bodenfunden. 
5.2.5 Klima und Luft (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB) 
5.2.5.1 Klima, Kaltluft / Ventilation 
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, Vermeidung der Ausdehnung bioklimatisch belasteter Gebiete, 
Umgang mit Klimawandelfolgen, Klimaschutzgesetz NRW 
Bestand: Im Zuge der Studie "Klimawandelgerechte Metropole Köln" (Hrsg. LANUV, 2013) wurde 
eine Planungshinweiskarte entwickelt, die Aussagen zur zukünftigen Wärmebelastung für das 
Stadtgebiet Köln trifft. Gemäß der Planungshinweiskarte ist das Plangebiet der Klasse 4 
(klimaaktive Flächen) zuzuordnen, denen als Freiflächen eine hohe Bedeutung für die Produktion 
von Kalt- und Frischluft sowie zur Regelung der Lufttemperatur und -feuchte zukommt. 
Prognose (Plan /Nullvariante): Die Umsetzung der Planung wird partiell eine kleinklimatische 
Veränderung durch die Anlage von Kunstrasenflächen im Bereich ehemaliger Ackerflächen 
bewirken. Hierdurch entsteht eine Minderung der Kaltluftproduktivität, ohne dass eine wesentliche 
Verschlechterung in den angrenzenden Gebieten zu erwarten ist.  
Kleinklimatische Auswirkungen von Kunstrasenflächen lassen sich an vergleichbaren 
Sportanlagen ableiten: 
- an einem sehr warmen Sommertag um 14 Uhr erhöht sich die Lufttemperatur gegenüber 
der Bestandssituation, 
- bei einer sommerlichen Schwachwindlage sind die Temperaturerhöhungen in Mitwindlage 
nicht mehr nachweisbar. In Köln lieg t vorherrschend eine südöstliche Windrichtung bei 
Schwachwindlagen vor. 
Das derzeit geltende Planungsrecht des Bebauungsplanes 7053/02  ermöglicht durch die 
Festsetzung von insbesondere den Stellplätzen  eine starke Flächenversiegelung zur Schaffung 
von Stellplatzflächen mit negativen klein-klimatischen Auswirkungen. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Die geplanten Pflanzmaßnahmen und der 
Erhalt von Grünstrukturen (siehe Punkt 5.2.1.2.Pflanzen) tragen zur Minderung der geringfügigen 
Zunahme der Erwärmung der Luft über den geplanten Kunstrasenplätzen und Aufbauten bei.

- 37 - 
 
 
/ 38 
 
Bewertung: Das Plangebiet stellt eine Fläche mit hoher Funktion als positives Klimaregulativ dar. 
Die Umsetzung der Planung wird zu einer Verringerung der Kaltluftproduktivität des Plangebiets 
führen. Durch Pflanzmaßn ahmen und dem Erhalt von Grünstrukturen werden 
Minderungsmaßnahmen gegen die Auswirkungen der Planung auf das Lokalklima vorbereitet.  
5.2.6 Wasser (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB) 
5.2.6.1 Grundwasser / Niederschlagswasser 
Ziele des Umweltschutzes: WHG, LWG NRW, ggf. Wasserschutzzonen-Verordnung  
Bestand: Im Plangebiet findet heute im Bereich der Sportplätze und der Ackerfläche 
Grundwasserneubildung statt.  
Das Plangebiet liegt nicht in einer Wasserschutzzone.  
Untersuchungen zu Versickerung innerhalb des Plangebietes liegen nicht vor, jedoch wird im 
Bereich der bestehenden Sportanlagen anfallendes Niederschlagswasser bereits erfolgreich dem 
Grundwasser zugeführt. Mit der am 12.11.1998 erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis wurde die 
Versickerung von Oberflächenwasser sowie von Sickerwasser im Untergrund verfügt. 
Prognose (Plan /Nullvariante): Durch die Errichtung von zusätzlichen Kunstrasenplätzen , einer 
Tribüne  und eines Umkleidegebäudes wird die Grundwasserneubildung beeinflusst. Das 
anfallende Niederschlagswasser ist im Plangebiet gemäß § 44 Landeswassergesetz in Verbindung 
mit § 55 Absatz 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) auf dem Grundstück über Rigolen zu versickern. 
Im Zuge der Erweiterung der Sportanlagen ist eine wasserrechtliche Genehmigung  der unteren 
Wasserbehörde für die Erweiterungsflächen einzuholen. Weiterhin wird im Bebauungsplanentwurf 
festgesetzt, dass Sportplätze und Fuß-/ Radwege wasserdurchlässig herzustellen sind. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Das auf den geplanten Trainingsplätzen, 
anfallende Niederschlagswasser wird über Rigolen vor Ort versickert und somit dem Grundwasser 
wieder zugeführt. Die geplante Dachbegrünung der neu zu errichtenden Gebäude führt zudem zu 
einer Verzögerung des Niederschlagsabflusses. 
Bewertung: Durch die geplante Versickerung des auf den befestigen / wasserundurchlässigen 
Flächen anfallenden Niederschlagswassers über Rigolen wird die Einschränkung der 
Grundwasserneubildung nur sehr gering ausfallen. 
5.2.6.2 Gefahrenschutz – Hochwasser 
Bestand: In Teilen des Plangebiets kann es bei länger anhaltenden Hochwasserständen des 
Rheins ab 11,90  m Kölner Pegel zu Grundwasseraustritten von bis zu 0,6  m Höhe über 
Geländeoberkante kommen. Der überwiegende Teil des Plangebietes wird in der 
Hochwassergefahrenkarte der Bezirksregierung Köln für die Flussgebietseinheit Rhein, im 
Teileinzugsgebiet Rheingraben-Nord für das Hochwasserszenario HQextrem (Extremhochwasser, 
sehr geringe Eintrittswahrscheinlichkeit) als überschwemmter Bereich angezeigt . Bei geringeren 
Ereignissen liegt das Plangebiet außerhalb von hochwasserbetroffenen Bereichen. 
Prognose (Plan /Nullvariante): Bei der Errichtung von Gebäuden (z.B. Tribüne oder 
Umkleidekabine) ist dies zu berücksichtigen. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Bei Durchführung der Planung bestehen 
angesichts der längeren Vorwarnzeiten bei Hochwasserereignissen kein großes oder gar 
erhebliches Gefährdungspotenzial. 
Bewertung: Hinweise oder Festsetzungen bezüglich des Gefahrenschutzes Hochwass er sind im 
Bebauungsplanentwurf nicht erforderlich.

- 38 - 
 
 
/ 39 
 
5.2.7 Landschaft / Ortsbild (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, DSchG 
Bestand: Das Landschaftsbild im Plangebiet wird im Bestand durch Freiflächen ( Sportanlagen, 
Landwirtschaft) inkl. Zäunen und Flutlichtmasten und Gebäuden geprägt. 
Prognose (Plan /Nullvariante): Zukünftig werden Aufbauten (Tribünen, Umkleideräume) 
untergeordnet die Landschaft beeinflussen. Mit Durchführung der Planung kommt es zur 
Schaffung von weiteren Fußballfeldern. Freiflächen werden wie heute vorherrschen (Sportplätze, 
Baumreihen, Wiese, landwirtschaftlich genutzte Fläche ). Das Plangebiet ist für eine extensive 
Erholungsnutzung aufgrund der vorhandenen Wegeverbindungen für Reiter und Fuß gänger 
geeignet. In der Umgebung prägen Sporteinrichtungen (Golfplatz, Reiterhof) sowie 
landwirtschaftlich genutzte Flächen und Gehölzbestände die Landschaft. Im Westen ist die 
Industriekulisse des Chemparks erkennbar.  Hier wird das Plangebiet durch die un mittelbar 
angrenzende Bahntrasse begrenzt. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Es ist geplant, den vor Ort vorhandenen 
Baumbestand größtenteils zu erhalten, so dass eine gute Eingrünung des Plangebiets vorhanden 
sein wird.  
Bewertung: Das Plangebiet ist teilweise bereits heute weitläufig durch die genutzten Sportanlagen 
geprägt. Die Planung hat negative Auswirkungen auf das örtliche Landschaftsbild . Durch 
Ersatzpflanzungen, Baumerhalt und die genannten Vermeidungs - und Minderungsmaßnahmen 
ergeben sich durch das geplante Vorhaben jedoch keine über das örtliche Landschaftsbild hinaus 
reichende Fernwirkungen. 
5.2.8 Erschütterungen 
Bestand: Im unmittelbaren Nahbereich der Gleisanlage Köln - Leverkusen ist bei vorbeifahrenden 
Zügen mit Erschütterungen zu rechnen. 
Prognose (Plan/Nullvariante): Im Bereich , der von Erschütterungen durch vorbeifahrende Züge 
betroffen sein kann, sind keine sensiblen Nutzungen (z.B. dauerhafter Aufenthalt von Menschen) 
im Plangebiet vorgesehen. Entsprechend kann auf ein e Untersuchung dieser Erschütterungen 
verzichtet werden.  
Durch die geplante Umsetzung der Planung kann es baubedingt zu Erschütterungen kommen. 
Diese Erschütterungen sind jedoch temporär und auf Baufeldfreimachungs - und Bauphasen 
beschränkt. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:  Solche Maßnahmen sind nicht 
erforderlich. 
Bewertung: Die durch den Bebauungsplan-Entwurf vorbereitete Nutzung führt nicht dazu, dass in 
einem Bereich mit Erschütterungen sensible Nutzungen vorgesehen werden. 
5.3  Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen 
...zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 a, c und d 
BauGB (Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Mensch, 
Kultur- und Sachgüter) (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstaben i BauGB) 
Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen bestehen zwischen 
- der vorhandenen Vegetation und der Qualität des Lebensraumes für Tierarten,

- 39 - 
 
 
/ 40 
 
- den vorhandenen Bodenverhältnissen und der Grundwasserneubildung, 
- den vorhandenen Bodenverhältnissen und archäologischen Bodenfunden, 
- der vorhandenen Landnutzung und der Luftqualität sowie der kleinklimatischen Situation, 
- der vorhandenen Lärmbelastung und der Aufenthaltsqualität und den 
Nutzungsmöglichkeiten; 
Die Umsetzung des Bebauungs planentwurfes führt zu Veränderungen aller vorgenannter 
Wechselwirkungen. Die Art und die Schwere der Veränderungen sind bei den jeweiligen 
Umweltbelangen beschrieben und bewertet. 
5.4 Eingriff und Ausgleichsregelung gemäß § 1 a Absatz 3 BauGB 
Ziele des Umweltschutzes: BNatSchG, Landschaftsgesetz NRW, § 1 a BauGB 
Die Eingriffs - und Ausgleichsbilanzierung erfolgt in Teilschritten, um vorhergegangene Eingriffe 
und bereits durchgeführte Ausgleichsmaßnahmen sowie deren nicht abwägbare n Ausgleich zu 
bestimmen.  
Tabelle 7: Bestandswert 
Bestandswert gesamter Planbereich - zur Information 
Biotoptyp 
Ludwig 
Code  
Köln 
Code Biotopwert [P/m²]  Fläche[m²] Gesamtwert [P]  
Acker HA0 LW1 6 159.800 958.800 
Feldwege 
teilversiegelt HY2 VF213 3 2.600 7.800 
Scherrasen HM51 PA122 6 200 1.200 
Staudensaum, 
trocken HC52 BR3132 19 10.000 190.000 
Strauchhecke, 
standorttypisch BB1 GH411 19 800 15.200 
Baumgruppen/ 
Einzelbäume BF32 GH731 14 200 2.800 
 Bahnanlage HD4 VF1 3 1.400 4.200 
Summe     
 
175.000 1.180.000

- 40 - 
 
 
/ 41

- 41 - 
 
 
/ 42 
 
Tabelle 8: Planwert 
Planwert gesamter Planbereich - zur Information  
Biotoptyp 
Ludwig 
Code  Köln Code 
Biotopwert 
[P/m²] Fläche[m²] Gesamtwert [P]  
Feldweg 
teilversiegelt HY2 VF213 3 5.900 17.700 
Stellplatzflächen,   
teilversiegelt mit 
Bäumen HY2 VF2231 3 134.300 402.900 
Baumhecke  BD52 GH4421 18 13.600 244.800 
Wall, bepflanzt BD72 BR133121 15 19.800 297.000 
Bahnanlage HD4 VF1 3 1.400 4.200 
Summe       175.000 962.400 
 
Tabelle 9: Bestandswert ausgleichspflichter Eingriff 
a) Bestandswert ausgleichspflichtiger  Eingriffsflächen 
Biotoptyp 
Ludwig 
Code  Köln Code 
Biotopwert 
[P/m²] Fläche[m²] Gesamtwert [P]  
Acker HA0 LW1 6 20.090 120.540 
Feldweg 
unversiegelt  HY2 VF213 3 300 900 
ausdauernde 
Ruderalflur HP BR3117 13 530 6.890 
Ruderalfluren HP8 BR312 11 430 4.730 
 Gebüsch, 
standorttypisch BB1 GH51  14 930 13.020 
Summe       22.280 146.080

- 42 - 
 
 
/ 43 
 
 
Tabelle 10: Planwerte ausgleichspflichtiger Eingriff 
b) Planwert ausgleichspflichtiger Eingriffsflächen  
Biotoptyp 
Ludwig 
Code  Köln Code 
Biotopwert 
[P/m²] Fläche[m²] Gesamtwert [P]  
Sportanlage 
Kunstrasen HY2 PA312 0 19.440 0 
Feldweg 
teilversiegelt HY2 VF213 3 1.070 3.210 
Gebäude gem. 
B-Plan mit ext. 
Dachbegrünung HN1 SB171   2  800 1.600 
Scherrasen HM51 PA122 6 970 5.820 
Summe       22.280 10.630 
      Eingriffswert (a -b):  135.450

- 43 - 
 
 
/ 44 
 
Tabelle 11: Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des ausgleichspflichtigen Eingriffsbereiches innerhalb des Plangebiets 
c) Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des ausgleichspflichtigen Eingriffsbereiches innerhalb des Plangebiets  
Bestand Zielbiotop 
Biotoptyp Ludwig Code  
Köln 
Code 
Wert 
[P/m²] Biotoptyp 
Ludwig 
Code  
Köln 
Code 
Wert 
[P/m²] 
Differenz 
[P/m²] 
Fläche 
[m²] Gesamtwert[P] 
Acker HA0 LW1 6 Gehölzbiotop BD72 BR13121 18 12 1.382 16.584 
ausdauernde 
Ruderalfluren HY7 BR3117  13 
Streuobstwiese mit 
Hoch-stämmen  HK22  LW332  16 3  200 600 
Acker  HA0 LW1  6 
Streuobstwiese mit 
Hoch-stämmen  HK22  LW332  16 10 13.800 138.000 
Acker  HA0 LW1  6 (nitrophiler) Saum  HC7 BR3113 10 4 1.580 6.320 
Acker  HA0 LW1  6 
Obstbaumreihe (19 Stk* 
rd. 6,5 m²) BF52 GH733 12 6 120 720 
Acker  HA0 LW1  6 
Gebüsch, 
standorttypisch BB1 GH51 14 8 570 4.560 
Summe               
 
17.652 166.784

- 44 - 
 
 
/ 45 
 
Außerhalb des Plangebietes sind keine Ausgleichmaßnahmen notwendig 
Nachfolgend wird eine vereinfachte Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung aufgeführt: 
Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung 
 Ausgleichsbedarf für Planung   - 135.450 BWP 
 Kompensationsüberschuss Bestand           7.340 BWP 
 Ausgleichswert bei Umsetzung der Planung                 166.784 BWP 
 Ausgleichsbilanz                      38.674 BWP 
Es ergibt sich ein Kompensationsüberschuss von 38.674 Wertpunkten, die für kommende 
Bauprojekte in Form eines Ökokontos gutgeschrieben werden. 
5.5 Zusätzliche Angaben 
5.5.1 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung bzw. Hinweise auf 
Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben (z. B. technische Lücken, 
fehlende Kenntnisse) 
Es wurden keine Schwierigkeiten bei der für die Zusammenstellung der für die 
Umweltprüfung notwendigen Angaben festgestellt.  
- Stadt Köln: Auszug Landschaftsplan, jeweils aktueller Stand. 
- Stadt Köln: Auszug Altlastenkataster, jeweils aktueller Stand. 
- Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW: Auszug aus der 
Planungshinweiskarte „Zukünftige Wärmebelastung“ aus: Klimawandelgerechte 
Metropole Köln, Abschlussbericht, LANUV Fachbericht Nr. 50, Recklinghausen, 
2013. 
- Geologischer Dienst NRW: Bodenkarte 1:50.000, Krefeld, o. J.; 
- Stadt Köln, Stadtentwässerungsbetriebe  (StEB) AÖR: Hochwassergefahrenkarte, 
Köln, o. J.; 
- Ökologisches Gutchten Köln -Kurtekottener Straße, Landschaftsarchitekten 
BDLA/IFLA, Dröge, Grohs, Preißmann + Partner,10/1990 
- Dr. Brenner Ingenieurgesellschaft mbH, TSV Bayer 04 Fußball GmbH, 
Jugendfußballzentrum, Verkehrliche Stellungnahme, BP Nr. 7053/02, 1. Änderung, 1. 
Fertigung, Köln, 07.04.2009 
- ISR Stadt+Raum GmbH & Co. KG, Studie Alternativstandorte, Jugendfußball Bayer 
04 Leverkusen, Haan, 29.03.2010, Luftbilder angepasst am 06.12.2018 
- Artemus GmbH Archäologische Dienstleistungen,  Prospektion Planareal 
"Jugendfußballzentrum" Bebauungsplan 7053/02, Abschlussbericht 04/2009; 
- Bayer AG, Stellungnahme bezüglich Auswirkungsbetrachtung auf das 
Fußballjugendzentrum Kurtekotten der Bayer 04 Leverkusen Fußball GmbH unter 
dem Gesichtspunkt des § 50 BImSchG, Dormagen, 02.07.2018;

- 45 - 
 
 
/ 46 
 
- Currenta, Prognose der Schallemission und Schallimmission für die Rahmenplanung 
der Jugendsportanlage der Bayer 04 Leverkusen Fußball GmbH an der Otto -Bayer-
Straße, Änderung des Bebauungsplanes 7053/02, Dormagen 10/2014;  
- Currenta, Schalltechnische Stellungnahme zu den auf das Planungsgebiet 
„Kurtekottener Straße“ einwirkenden Verkehrslärmimmissionen, Dormagen 
08.03.2016 
- Currenta, Schalltechnische Stellungnahme zu den auf das Planungsgebie t 
„Kurtekottener Straße“ einwirkenden Verkehrslärmimmissionen – Revision zu 
EIP2015-324-1-V2 vom 2016-03-08, Dormagen,15.05.2019 
- ISR Innovative Stadt - und Raumplanung GmbH , Landschaftspflegerischer 
Fachbeitrag,09/2017 
- ISR Stadt+Raum GmbH & Co. KG , Dokumentation der Ergebnisse der 
artenschutzrechtlichen Prüfung,  07/2009 
- ISR Stadt+Raum GmbH & Co. KG , Dokumentation der Ergebnisse der 
artenschutzrechtlichen Prüfung, 10/ 2014 
- ISR Innovative Stadt- und Raumplanung GmbH, Dokumentation der Ergebnisse der 
artenschutzrechtlichen Prüfung, 06/ 2015 
- Tec Arena -Plus GmbH, Sicherheitsanweisung für das Jugend -Fußball-Leistungs-
Zentrum „Kurtekotten“ (nachfolgend „JFZ“ genannt) der Bayer 04 Leverkusen Fußball 
GmbH, Otto-Bayer-Straße 2, 51061 Köln, Leverkusen, 16.10.2018 
- TÜV Nord, Stellungnahme „Verträglichkeit des Jugend -Fußball-Leistungszentrums 
Kurtekotten der Bayer 04 Leverkusen Fußball GmbH mit den benachbarten 
Betriebsbereichen (§ 3 (Sa) BlmSchG) des CHEMPARK Leverkusen unter dem 
Gesichtspunkt des § 50 BlmSchG I Art. 13 der Seveso -III-Richtlinie“, Essen 
12.09.2016 
5.5.3 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen  
Ein Monitoring ist nicht erforderlich, weil hinsichtlich der betrachteten Umweltbelange und der 
getroffenen Bewertungsergebnisse keine Prognoseunsicherheiten bestehen. 
5.5.4 Zusammenfassung 
Nicht durch die Planung betroffene Umweltbelange 
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäische Vogelschutzgebiete: sind 
mehrere Kilometer vom Plangebiet entfernt; 
Oberflächenwasser: ist weder heute vorhanden noch geplant; 
Erneuerbare Energien / Energieeffizienz : Das Gebiet weist weder heute noch in Zukunft 
eine erhebliche Bedeutung für den Einsatz regenerativer Energien auf. 
Darstellungen von sonstigen Fachplänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und 
Immissionsschutzrechtes: solche Pläne liegen , mit Ausnahme des Rahmenplanes zur 
Erholung im Raum Kurtekotten, hier nicht vor.

- 46 - 
 
 
/ 47 
 
Altlasten: Im Plangebiet und seinem Nahbereich sind keine Altlastverdachtsflächen bekannt. 
Biologische Vielfalt: ist im Plangebiet nur mäßig vorhanden und wird nicht verändert. 
Abwasser: Das im Plangebiet anfallende Schmutzwasser wird über das bestehende 
Leitungsnetz in das Werksnetz des Chempark eingeleitet. Das im Plangebiet anfallende 
Niederschlagswasser wird vor Ort zur Versickerung gebracht. 
Luftschadstoffe / Luftqualität : Aufgrund der Lage im Freiraum ist von einer guten 
Durchlüftung und damit von einer raschen Verdünnung und gutem Abtransport von 
verkehrsbedingten und gewerblich -industriellen Luftschadstoffen der n ahegelegenen 
Emissionsquellen (Chempark, Kfz -Verkehr auf der Düsseldorfer Straße / B 8) auszugehen. 
Die Umsetzung der Planung selbst wird die gute Durchlüftung nicht einschränken und auch 
keine erheblichen Emissionen von Luftschadstoffen im Plangebiet ausl ösen. Mit einer 
Zunahme des Kfz -Verkehrs ist nicht zu rechnen, da durch die Planung kein zusätzlicher 
Spielbetrieb vorbereitet wird. 
Durch die Planung betroffene Umweltbelange: 
Landschaftsplan: Zwei nicht umgesetzte Pflanzmaßnahmen des Landschaftsplanes sowie 
Teile des Landschaftsschutzgebietes L  29 werden überplant. Dem gegenüber stehen 
Ausgleichmaßnahmen in Form von Ersatzpflanzungen östlich der Sportstätte. Die Pflanzung 
führt zur Anreicherung der Landschaft mit belebenden und gliedernden Elementen. Mit dem 
Inkrafttreten des Bebauungsplanes 7053/02 in der Ursprungsfassung sind die Festsetzungen 
des Landschaftsplans außer Kraft getreten. 
Pflanzen: Eingriffen in die Ackerfläche und die angrenzenden Gras- und Gehölzstrukturen 
stehen der Erhalt einer Baumreihe und eines Gehölzstreifens entlang der Bahnlinie sowie die 
Neuanlage von Gehölzflächen im Plangebiet gegenüber. Damit wird ein hoher funktionaler 
Ausgleich erreicht. 
Tiere : Die durch die Umsetzung der Planung betroffenen Lebensräume dienen zahlreichen 
Allerweltsarten wie Amsel und Buchfink als Nahrungs- und Brutfläche. Darüber hinaus wurde 
2009 die Brut eines Feldlerchenpaares beobachtet. 2014/2015 konnte die Feldlerche nicht 
mehr nachgewiesen werden. Als Ergebnis der  vorgenommenen artenschutzrechtlichen 
Untersuchungen k ann die Verletzung von  Verbotstatbeständen gemäß § 44 BNatSchG 
ausgeschlossen werden. 
Boden: Der Hochertragsboden im Plangebiet ist in den heute genutzten Teilen des 
Plangebietes bereits nachhaltig beeinträchtigt. Durch die geplante Nutzungsintensivierung im 
nördlichen Teil wird es zu weiteren nachhaltigen Bodenbeeinträchtigungen kommen, die 
durch die Anlage von wasserdurchlässigen Belägen in Teilen gemindert werden. Durch die 
Anlage der Ausgleichsmaßnahmen A  3, A  4 und A  6 kommt es z ur Herausnahme dieser 
Flächen aus der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung, so dass hier langfristig mit einer 
Verbesserung der natürlichen Bodeneigenschaften zu rechnen ist. 
Emissionen, hier Licht: Durch die Installation und den Betrieb der geplanten Flutlichtanlage 
kommt es zu erheblichen Lichtemissionen aus dem Plangebiet auf die Umgebung. Bei 
zeitlich beschränktem Betrieb und Berücksichtigung technischer Vorgaben aus dem

- 47 - 
 
 
/ 48 
 
Lichterlass NRW  können die Auswirkungen auf die benachbarte Bebauung und auf Tie re 
beschränkt werden. 
Mensch, Gesundheit, Bevölkerung, hier Lärm: Im Rahmen einer schalltechnischen 
Untersuchung wurden die auf das Plangebiet einwirkenden Verkehrslärm-Immissionen, aus 
Schienen und Straßen  und der von der erweiterten Anlage ausgehende Sp ortlärm 
untersucht. An dem nächstgelegenen Wohngebäude Ludwig-Girtler-Straße 17 in der sog. 
"Beamtenkolonie" kommt es nicht zu einer Überschreitung der Richtwerte der 18. BImSchV. 
Im Bereich der auf der Sportanlage vorhandenen Hausmeisterwohnung ist ebenfalls keine 
Überschreitung der Richtwerte zu erwarten.  
Die Verkehrslärmimmissionen überschreiten im Plangebiet die Orientierungswerte der 
DIN 18005. Mit Umsetzung der Planung geht keine Veränderung der 
Verkehrslärmimmissionen einher. Für den Bereich  des Vereinsheims werden im 
Bebauungsplan passive Schallschutzmaßnahmen festgesetzt. 
Mensch, Gesundheit, Bevölkerung, hier Beherrschung der Gefahren bei schweren 
Unfällen mit gefährlichen Stoffen  (Seveso-III-Richtlinie): Bereits im Bestand ist eine 
ausgeprägte Gemengelage vorzufinden. Mit Umsetzung der Planung erfolgt eine erstmalige 
planungsrechtliche Sicherung des bislang nur befristet genehmigten bestehenden 
Jugendfußballzentrums und damit eine planungsrechtliche Sicherung einer 
schutzbedürftigen Nutzung. Im Falle eines „Dennoch -Störfalls“ im Chempark kann das 
Jugendfußballzentrum von  einem Austritt von Brom , Chlor, Schwefeldioxid und 
Chlorwasserstoff sowie Ammoniak aus der nahegelegenen Ammoniakleitung betroffen sein.  
Daher wurde eine Sicherheitsanweisung für den Alarmfall erstellt , die die Alarmierung und 
den Schutz der im Bereich des Jugendfußballzentrums anwesenden Spieler, Betreuer und 
Zuschauer sicherstellt. 
Aus fachlicher Sicht sind aufgrund des fortdauernden Betriebs des Jugendfußballzentrums, 
auch in erweiterter Form, keine erhöhten Anforderungen an den Chempark zur Erfüllung der 
Sicherheitspflichten der Störfallverordnung zu erwarten. 
Kultur- und Sachgüter : Eine Beeinträchtigung der Beamtensiedlung durch die geplante 
Erweiterung des Jugendfußballzentrums ist aufgrund der Entfernung nicht zu erwarten.  
Es fanden sich keine Hinweise auf das Vorhandensein eines Bodendenkmals bzw. auf 
archäologische Fundstellen. In den Bebauungsplan wurde ein Hinweis aufgenommen zum 
Umgang mit archäologischen Bodenfunden. Sachgüter sind durch die Umsetzung der 
Planung nicht betroffen.  
Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen: Die Veränderung des Wirkungsgefüges und der 
Wechselwirkungen werden bei den einzelnen Umweltbelangen behandelt. 
Klima und Luft: Das Plangebiet stellt eine Fläche mit hoher Funktion als Klimaregulativ dar. 
Die Umsetzung der Planung wird zu einer Verringerung der Kaltluftproduktivität des 
Plangebiets führen. Durch Pflanzmaßnahmen und dem Erhalt von Grünstrukturen werden 
Minderungsmaßnahmen gegen die Auswirkun gen der Planung auf das Lokalklima 
vorbereitet.

- 48 - 
 
 
/ 49 
 
Grundwasser / Niederschlagswasser: Durch die geplante Versickerung des auf den 
befestigen / wasserundurchlässigen Flächen anfallenden Niederschlagswassers über 
Rigolen wird die Einschränkung der Grundwasserneubildung nur sehr gering ausfallen. 
Gefahrenschutz - Hochwasser: Bei Durchführung der Planung bestehen angesichts der 
längeren Vorwarnzeiten bei Hochwasserereignissen kein großes oder gar erhebliches 
Gefährdungspotenzial. Hinweise oder Festsetzungen bezügl ich des Gefahrenschutzes 
Hochwasser sind im Bebauungsplanentwurf nicht erforderlich. 
Landschafts / Ortsbild : Das Plangebiet ist teilweise bereits heute weitläufig durch die 
genutzten Sportanlagen geprägt. Die Planung hat negative Auswirkungen auf das örtli che 
Landschaftsbild. Durch Ersatzpflanzungen, Baumerhalt und die genannten Vermeidungs - 
und Minderungsmaßnahmen ergeben sich durch die geplanten baulichen Anlagen jedoch 
keine über das örtliche Landschaftsbild hinaus reichende Fernwirkungen. 
Erschütterungen: Die durch den Bebauungsplan -Entwurf vorbereitete Nutzung führt nicht 
dazu, dass in einem Bereich mit Erschütterungen sensible Nutzungen vorgesehen werden. 
Eingriff / Ausgleich : Im landschaftspflegerischen Fachbeitrag wird dargestellt, dass die 
Eingriffe in Natur und Landschaft vollständig durch die geplanten Ausgleichsmaßnahmen 
kompensiert werden. 
6.  Nachrichtliche Übernahme, § 9 Absatz 6 BauGB 
Hauptversorgungsleitungen 
Das Plangebiet wird durch mehrere unterirdische Hauptversorgungsleitun gen gequert. 
Innerhalb des Geltungsbereiches sind die Ferngasleitung Nummer  2/19 der Open Grid 
Europe GmbH , Verbind ungsleitung Wiesdorf – Porz, DN  500, mit Betriebskabel, die 
Kabelschutzrohranlage der GasLINE Telekommunikationsgesellschaft deutscher 
Gasversorgungsunternehmen mbH & Co. KG mit einliegenden Lichtwellenkabeln, die 
Ferngasleitung Nummer  200/21 der Open Grid Europe GmbH , 2. Anschluss FFB 
Leverkusen, DN 300, mit Betriebskabel, die 10 -kV-Leitung der RheinEnergie AG sowie ein 
stillgelegter Abschnitt der Ferngasleitung Nummer  200/21 der Open Grid Europe GmbH 
befindlich. Die Schutzstreifen der Hauptversorgungsleitungen mit den erforderlichen 
Schutzstreifenbreiten sind nachrichtlich in dem Bebauungsplanentwurf übernommen.  
7.  Planverwirklichung 
7.1 Überplanungen/Bestandsschutz 
Im Bebauungsplan-Entwurf werden durch die Festsetzung von Fläche für Sportanlagen  und 
überbaubaren Grundstücksflächen, insbesondere die bestehende Anlage des  Vereinsheim 
sowie der vorhandene Trainingsplatz mit Tribüne im Norden  planungsrechtlich gesichert.  
7.2 Baulasten 
Zur Umsetzung der planungsrechtlich vorbereiteten Wegeverbindung entlang der östlichen 
Grundstücksgrenze ist die Eintragung einer Baulast im  Bereich der mit GF und L 
festgesetzten Fläche auf dem Flurstück 1932 erforderlich.

- 49 - 
 
 
 
 
7.3 Städtebaulicher Vertrag 
Das Anlegen der neuen Ausgleichsmaßnahmen sowie die Unterhaltung der gesamten 
Pflanzmaßnahmen, Regelungen der Lichtimmissionen  und die öffentli chen 
Wegeverbindungen werden in einem städtebaulichen Vertrag zwischen de r 
Vorhabenträgerin und der Stadt Köln geregelt. 
Die Auslegung und Umsetzung der Sicherheitsanweisung für das Jugendfußballzentrum, die 
von der Alarmierung über die Sicherstellung von Schutzräumen bis hin zu 
Verhaltensanweisungen Regelungen aufzeigt, wird im städtebaulichen Vertrag zum 
Bebauungsplan geregelt. 
7.4 Kosten der Stadt Köln 
Mit der Umsetzung und Realisierung der Bebauungsplanänderung entstehen der Stadt Köln 
keine Kosten.  
7.5 Kenndaten 
Tabelle 12: Kenndaten 
Größe des Plangebiets  rd. 241.800 m² 
Besonderer Nutzungszweck von 
Flächen, hier: Vereinsheim/ 
Hausmeisterwohnung 
rd. 1.800 m² 
private Frei- und Grünfläche  rd. 90.800 m² 
Fläche für die Landwirtschaft  rd. 89.700 m² 
Maßnahmenfläche  rd. 52.200 m² 
Fläche für Bahnanlagen  rd. 1.400 m² 
Verkehrs- und Wegeflächen rd. 5.900 m² 
        davon festgesetzte Verkehrsfläche rd. 800 m² 
Anzahl der Wohneinheiten (Bestand)  1 
BGF über alle Baufelder  rd. 5.400 m²

Anlage 3 Textliche Festsetzungen

17420 Zeichen

/ 2 
 
A N L A G E  3  
7053-02 TF Anlage 3 3590-2019 
 
 
 
Textliche Festsetzungen   
zum Bebauungsplan-Entwurf Nummer 7053/02  
Arbeitstitel: Kurtekottener Straße in Köln-Flittard, 1. Änderung 
  
 
I. Textliche Festsetzungen  
 
1. Flächen für Sportanlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB) 
 
Vereinsheim/Hausmeisterwohnung 
Auf der Fläche mit der Bezeichnung "Vereinsheim / Hausmeisterwohnung" ist die Errichtung 
und der Betrieb eines der festgesetzten Sportplätze zugeordneten Vereinsheimes inklusive 
Umkleidekabinen, Behandlungs-, Besprechungs-, Schulungs- und Aufenthaltsräumen, eines 
Gastronomiebetriebes, Büros und einer Hausmeisterwohnung zulässig. 
 
Umkleide 
Auf der Fläche mit der Bezeichnung "Umkleide" ist die Errichtung und der Betrieb eines der 
festgesetzten Sportplätze  zugeordneten Gebäudes mit  Umkleidekabinen inklusive 
Sanitäranlagen und ein Lager für Sportgeräte zulässig. 
 
Tribüne 
Auf der Fläche mit der Bezeichnung "Tribüne" sind die Errichtung und der Betrieb eines der 
festgesetzten Sportplätze zugeordneten Bauteils als überdachte Zuschauertribüne und eines 
Betriebshofes mit Außenlager für Sportgeräte sowie Fahrzeuge und Geräte für die 
Sportplatzpflege zulässig. 
 
Fußballplätze 
Im Bereich der Fläche für Sportanlagen  mit der Zweckbestimmung Fußballplätze sind 
Flutlichtanlagen und Ballfangzäune zulässig. 
 
Innerhalb der Fläche für Sportanlagen mit der Zweckbestimmung Fußballplätze ist 
mindestens ein Sportplatz in Form einer Intensivrasenfläche (PA311/HM51) anzulegen. 
 
Weitere Sportplätze inklusive ihrer zugehörigen angrenzenden Flächen sind auch mit Kunst-, 
Hybrid- oder Sportrasenbelag (PA312/HY2) inklusive Rasenheizung zulässig. 
 
Versorgungsanlagen und fernmeldetechnische Anlagen 
Anlagen, die der Versorgung mit Elektrizität, Wärme, Wasser sowie der Ableitung von 
Abwasser dienen sind ebenso wie fernmeldetechnische Anlagen in den überbaubaren 
Grundstücksflächen allgemein und außerhalb dieser Flächen ausnahmsweise zulässig. 
 
Die vorgenannten A nlagen dürfen jeweils einen umbauten Raum von 50  m³ nicht 
überschreiten.

- 2 - 
 
/ 3 
 
 
2. Maß der baulichen Nutzung 
 
2.1 Grundflächenzahl (GR) 
 
Gemäß § 16 Absatz 2 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 3 BauNVO wird das Maß der 
baulichen Nutzung durch die Größe der Grundfläche baulicher Anlagen festgesetzt. 
 
Die Größe der maximal zulässigen Grundfläche (GR) beträgt in den  folgenden 
einzelnen Baufeldern: 
 
- Vereinsheim/Hausmeisterwohnung 1500 m² 
- Tribüne 1600 m² 
- Umkleide 800 m² 
 
2.2 Höhe baulicher Anlagen 
 
Gemäß § 16 Absatz 2 Nr. 4 BauNVO werden für die Bebauung und für bauliche 
Anlagen im Bereich der Fläche für Sportanlagen mit der Zweckbestimmung 
Fußballplätze folgende Höhen als Höchstgrenze festgesetzt: 
 
Flutlichtanlagen  Höhe max. = 62,5 m ü. NHN 
Ballfangzäune Höhe max. = 52,0 m ü. NHN 
 
 
3. Stellplätze und Garagen 
 
Gemäß §  23 Absatz 5 BauNVO sind Stellplätze , Garagen und Carports  nur in den nach 
§ 9 Absatz 1 Nr. 4 BauGB dafür festgesetzten Flächen zulässig. 
 
 
4. Versorgungsleitungen 
 
Gemäß §  9 Absatz 1 Nr. 13 BauGB sind Versorgungsleitungen (z.B. Stromleitungen und 
Telekommunikation) unterirdisch zu führen. 
 
 
5. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und 
Landschaft 
 
5.1 Befestigung von Stellplätzen und Zuwegungen 
 
Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 20 BauGB sind zur Befestigung der ebenerdigen Stellplätze und 
Zuwegungen nur versickerungsfähige Materialien (z.B. offenfugiges Pflaster, 
Rasengittersteine) zulässig. 
 
5.2 Ausgleichmaßnahmen 
 
Gemäß §  9 Absatz 1 Nr. 20 und Nr.  25a BauGB werd en folgende Ausgleichsmaßnahmen 
festgesetzt. 
Ausgleichsmaßnahme A 1.1 und A 1.2 
BD 51 (GH 4431) Pflanzung eines Feldgehölzes aus einheimischen und 
standortgerechten Gehölzen westlich der Robert -Emanuel-
Schmidt-Straße

- 3 - 
 
/ 4 
 
Ausgleichsmaßnahme A 2 
BF 31 (GH 741) Pflanzung einer Obstbaumreihe bestehend aus 32 Bäumen 
östlich angrenzend der Sportstätten zwischen der Otto-Bayer-
Straße und des Weges "Am Hirschfuß" 
Ausgleichsmaßnahme A 3 
HK 21 (LW 331) Anpflanzung einer extensiv bewirtschafteten Streuobstwiese 
mit Hochstämmen südlich des Weges "Am Hirschfuß" 
Ausgleichsmaßnahme A 4 
BF 31 (GH 741) Pflanzung einer Obstbaumreihe bestehend aus 19 Bäumen 
östlich angrenzend der Sportstätten und südlich des Weg es 
"Am Hirschfuß" 
Ausgleichsmaßnahme A 5 
BD51 ( GH 4431) Anpflanzung von Sträuchern und standortgerechten Gehölzen 
entlang der Otto-Bayer-Straße.  
Ausgleichsmaßnahme A 6 
BD51 (GH 4431) Anpflanzung von Sträuchern und standortgerechten Gehölzen 
entlang des südlichen Grenzbereichs der Erweiterungsflächen 
des Jugendfußballzentrums.   
Ausgleichsmaßnahme A 7 
BD 51 (GH4431) Anpflanzung von Sträuchern und standortgerechten Gehölzen 
in einem Korridor zwischen den bereits umgesetzten 
Sportstätten und der Bahnstrecke.  
Ausgleichsmaßnahme A 8 
HK 21 (LW 331) Anpflanzung einer extensiv bewirtschafteten Wiese mit 
Baumbestand im Norden des Jugendfußballzentrum.  
 
5.3 Pflanzmaßnahmen und -qualitäten 
 
Für die Pflanzmaßnahmen gilt die Anlage der Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von 
Kostenerstattungsbeträgen nach §  135 a bis 135  c BauGB vom 15.Dezember  2011 
(Amtsblatt der Stadt Köln Nr . 1 vom 04.Januar  2012) und den dort formulierten 
Gestaltungsgrundsätzen und Biotopkürzeln  
 
6. Geh-, Fahr- und Leitungsrechte 
 
Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 21 BauGB werden innerhalb des Plangebietes folgende Geh-, Fahr- 
und Leitungsrechte festgesetzt: 
- Die mit L bezeichnete Fläche ist mit einem Leitungsrecht zugunsten der Ver - und 
Entsorgungsträger gemäß Planeintrag zu belasten 
- Die mit G b ezeichnete Fläche ist mit einem Gehrecht zugunsten der Anlieger sowie 
zusätzlich der Ver- und Entsorgungsträger gemäß Planeintrag zu belasten. 
- Die mit F bezeichnete Fläche ist mit einem Fahrrecht zugunsten der Anlieger sowie 
zusätzlich der Ver- und Entsorgungsträger gemäß Planeintrag zu belasten.

- 4 - 
 
/ 5 
 
 
7. Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen sowie Vermeidungs- 
und Minderungsmaßnahmen  
 
Passive Lärmschutzmaßnahmen 
 
Gemäß §  9 Absatz 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen entspr echend 
den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB) an den Außenbauteilen 
von schutzbedürftigen Räumen zu treffen. Grundlage hierfür sind die maßgeblichen 
Außenlärmpegel nach DIN  4109 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 , zu 
erwerben bei Beuth Verlag GmbH, Berlin). 
Die Zuordnung zwischen den dargestellten Lärmpegelbereichen und dem maßgeblichen 
Außenlärmpegel ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle: 
 
LPB Maßgeblicher Außenlärmpegel La in dB 
  
I 55 
II 60 
III 65 
IV 70 
V 75 
VI 80 
VII > 80* 
 Für maßgebliche Außenlärmpegel La > 80 dB sind die Anforderungen 
aufgrund der örtlichen Gegebenheiten festzulegen. 
 
Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, wenn im 
bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung ein 
niedrigerer Lärmpegelbereich an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen 
nachgewiesen wird. 
 
Bei Schlaf - und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel >  45 dB (A) im 
Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch 
schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen 
Fenstern und Türen sicher zu stellen. 
 
 
8. Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung sowie das Anpflanzen von 
Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen 
 
8.1. Dachbegrünung 
Innerhalb der mit * gekennzeichneten überbaubaren Grundstücksfläche sind die Flachdächer 
oder die flachgeneigten Dächer der Gebäude (Dachneigung < 5 Grad) mit einer extensiven 
Dachbegrünung zu bepflanzen DC1/DC3 (NB6243/NB6244) und dauerhaft zu erhalten. Die 
Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 8 cm zuzüglich Filter - und 
Drainschicht herzustellen. Ausgenommen hiervon sind Dachterrassen und technische 
Aufbauten auf maximal 30  % der Dachfläche. Photovoltaikelemente sind über der 
Dachbegrünung zulässig 
 
8.2. Erhalt vorhandener Bepflanzungen 
Gemäß §  9 Absatz 1 Nr. 25b BauGB sind im Bereich der Fläche für Sportanlagen mit der 
Zweckbestimmung Fußballplätze entlang der Bahntrasse die vorhandenen Bäume, 
Sträucher und sonstige Bepflanzungen daue rhaft zu erhalten und bei Verlust zu ersetzen. 
Der Stammumfang von Ersatzbaumpflanzungen muss dabei mindestens 25 cm betragen.

- 5 - 
 
/ 6 
 
 
II. Nachrichtliche Übernahmen  
 
Gemäß § 9 Absatz 6 BauGB werden folgende Festsetzungen nachrichtlich in den Bebauungsplan 
übernommen: 
 
 
Hauptversorgungsleitungen 
 
Das Plangebiet wird durch mehrere unterirdische Hauptversorgungsleitungen gequert. Innerhalb 
des Geltungsbereiches sind dies: 
 
- Ferngasleitung Nr. 2/19 der Open Grid Europe GmbH Verbindungsleitung Wiesdorf – Porz, 
DN 500, mit Betriebskabel, die Kabelschutzrohranlage der GasLINE 
Telekommunikationsgesellschaft deutscher Gasversorgungsunternehmen mbH & Co. KG 
mit einliegenden Lichtwellenkabeln,  
- die Ferngasleitung Nr. 200/21 der Open Grid Europe GmbH 2. Anschluss FFB Leverkusen, 
DN 300, mit Betriebskabel, 
- die 10-kV-Leitung der RheinEnergie AG  
- sowie ein stillgelegter Abschnitt der Ferngasleitung Nr. 200/21 Open Grid Europe GmbH 
befindlich.  
 
Die Schutzstreifen der Hauptversorgungsleitungen mit den erforderlichen Schutzstr eifenbreiten 
sind nachrichtlich in dem Bebauungsplan übernommen.  
 
Die Bereiche der im Bebauungsplan eingetragenen Schutzstreifen sind grundsätzlich von jeglicher 
Bebauung freizuhalten. Die Schutzanweisungen der jeweiligen Leitungsträger sind einzuhalten. 
Alle Pflanzmaßnahmen im Schutzstreifenbereich sind gemäß der Auflagen des jeweiligen 
Leitungsträgers durchzuführen.  
 
 
III. Hinweise 
 
Rechtsgrundlagen 
 
1. Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. 09. 2004 (BGBl. I S. 2414) in der Fassung des 
Änderungsgesetztes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722. Von der Überleitungsvorschrift des § 
245 c Absatz 1 BauGB wird Gebrauch gemacht). 
 
2. Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132) in der 
Fassung der Bekanntmachung vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786) 
 
3. Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanZV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58). 
 
4. Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein -Westfalen-Landesbauordnung 2018 (BauO 
NRW 2018) vom 21.07.2018 (GV. NRW. S. 421). 
 
Für 2.-4.  gilt jeweils die bei Erlass dieser Satzung geltende Fassung. 
 
Innerhalb des Plangebietes bestehende Rechtssetzungen aufgrund des Preußischen 
Fluchtliniengesetzes, des Aufbaugesetzes  NW, des Bundesbaugesetzes od er des 
Baugesetzbuches treten mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Bebauungsplanes außer Kraft.

- 6 - 
 
/ 7 
 
 
Baumschutzsatzung 
 
Gemäß der  Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten 
Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungs pläne im Gebiet der Stadt Köln 
(Baumschutzsatzung – BSchS) vom 01.08.2011 (Amtsblatt Nr.  34 vom 17.08.2011)  sind 
Ersatzpflanzungen bzw. Ersatzgeldzahlungen für im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplanes 
zu fällende Bäume zu leisten, soweit diese Bäume nicht  bereits im Bebauungsplanverfahren bei 
der Bewertung und Bilanzierung nach der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nach § 18 
BNatSchG i. V. m. § 1a Abs. 3 BauGB berücksichtigt wurden. 
 
 
Quellen der Normen, Richtlinien und Regelwerke 
 
DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in den textlichen Festsetzungen des 
Bebauungsplanes verwiesen wird, sind jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung 
anzuwenden und werden beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster der Stadt Köln 
Plankammer, Zimmer 06.E  05, Stadthaus Deutz, Willy -Brandt-Platz 2, 50679 Köln, während der 
Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten. 
 
 
Umsetzung der Grünordnung 
 
Die vorstehenden Kürzel innerhalb der Begrünungsfestsetzungen beziehen sich auf die Anlage zur 
Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen gemäß §§  135a bis 
135c BauGB vom 15.Dezember  2011 (Amtsblatt der Stadt Köln Nr.  1 vom 04.Januar  2012). In 
dieser Anlage sind mit der Angabe von Kürzeln allgemein gültige Qual itätsmaßstäbe für 
Begrünungsmaßnahmen der Stadt Köln formuliert. 
 
 
Ausgleichsmaßnahmen 
 
Die Ausgleichsmaßnahme A 1.1 dient dem Ausgleich der Eingriffe durch: 
1. den Reiterhof im Geltungsbereich des Bebauungsplanes, 
2. das zum Zeitpunkt der 1.  Änderung des Bebauu ngsplanes bestehende 
Jugendfußballzentrum, 
3. die außerhalb des Geltungsbereiches der 1.  Änderung des Bebauungsplanes 
festgesetzten Stellplatzflächen (nördlich Park+Ride Fläche). 
 
Die Ausgleichsmaßnahme A 1.2 dient dem Ausgleich der Eingriffe durch: 
die Erwei terung des Jugendfußballzentrums im Bereich der 1.  Änderung des Bebauungsplanes 
(ausgleichspflichtiger Eingriffsbereich). 
 
Die Ausgleichsmaßnahmen A 2, A 7 und A 8 dienen dem Ausgleich der Eingriffe durch: 
das zum Zeitpunkt der 1. Änderung des Bebauungsplanes bestehende Jugendfußballzentrum. 
 
Die Ausgleichsmaßnahme A 3 dient dem Ausgleich der Eingriffe: 
1. durch die Erweiterung des Jugendfußballzentrums im Bereich der 1.  Änderung des 
Bebauungsplanes (ausgleichspflichtiger Eingriffsbereich) auf einer Fläche von 12.694 m², 
2. außerhalb des Plangebietes auf einer Fläche von 1.306 m². 
 
Die Ausgleichsmaßnahmen A 4 und A 6 dienen dem Ausgleich der Eingriffe durch: 
Eingriffe außerhalb des Plangebietes. 
 
Die Ausgleichsmaßnahme A 5 dient dem Ausgleich der Eingriffe durch: 
die außerhalb des Geltungsbereiches der 1.  Änderung des Bebauungsplanes liegenden P+R 
Fläche.

- 7 - 
 
/ 8 
 
 
Die Ausgleichsmaßnahme A 6 dient dem Ausgleich der Eingriffe durch: 
die Erweiterung des Jugendfußballzentrums im Bereich der 1.  Änderung des Bebauungsplanes 
(ausgleichspflichtiger Eingriffsbereich). 
 
 
Sicherheitsaspekte (Seveso-III-Richtlinie) 
 
Das Plangebiet liegt ganz in einem Achtungsabstand  / angemessenen Sicherheitsabstand eines 
Betriebsbereiches mit Störfallpotenzial gemäß Seveso III -Richtlinie (Richtlinie 2012/18/EU des 
Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren 
schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen) . Sicherheitsaspekte dazu regelt der städtebauliche 
Vertrag. 
 
 
Bodendenkmäler 
 
Innerhalb des Plangebietes ist mit a rchäologischen Bodenfunden zu rechnen. Gemäß  §§ 15 und 
16 Denkmalschutzgesetz (DSchG) vom 11.03.1980 (GV.NRW. S. 227/SGV NW. 224) ist vor 
Aufnahme von Baumaßnahmen mit Bodeneingriffen die Archäologische Bodendenkmalpflege bei 
der Stadt Köln einzuschalten. 
 
 
Kampfmittel 
 
Im Plangebiet ist mit Bombenblindgängern/ Kampfmitteln zu rechnen. Vor Aufnahme von 
Bauarbeiten (ca. 6  Wochen) ist der Kampfmittelbeseitigungsdienst der Bezirksregierung 
Düsseldorf unter der Benennung des Aktenzeichens 22.5 -3-5315000-481/15 sowie der 
Bebauungsplan-Nummer einzuschalten 
 
 
Behandlung des Niederschlagswassers 
 
Gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG) i. V. m. § 55 Absatz 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ist 
das anfallende Niederschlagswasser vor Ort zu versickern. Bezüglich der wasserrechtlichen 
Erlaubnis ist die Untere Wasserbehörde bei der Stadt Köln einzuschalten. 
 
 
Starkregen 
 
Im Plangebiet liegt bei einem Starkregenereignis gemäß der "Starkregen Gefahrenkarte" der 
Stadtentwässerungsbetriebe eine Überflutungsgefährdung vor. Baumaßnahmen im Plangebiet 
sind mit den Stadtentwässerungsbetrieben abzustimmen. 
 
 
Lichtimmissionen 
 
Die im Plangebiet zulässigen Flutlichtanlagen dürfen ausschließlich die Sportplätze ausleuchten. 
Eine Blendwirkung der umliegenden Nutzungen, insbesondere der Bahntrasse, ist durch geeignete 
technische Maßnahmen zu unterbinden und im Baugenehmigungsverfahren auf Grundlage der 
Licht-Richtlinie (Richtlinie zur Messung und Beurteilung von Lichtimm issionen) gutachterlich 
nachzuweisen.

- 8 - 
 
 
 
 
Artenschutz 
 
Laut Artenschutzprüfung vom 30.06.2015 vom Büro ISR Innovative Stadt - und Raumplanung 
GmbH aus Haan, ergeben sich k eine Verbotstatbestände gemäß 
§ 44 Absatz 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) bzw. k eine vorgezogenen 
Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Absatz 5 BNatSchG. Gemäß § 39 Absatz 5 BNatSchG ist es im 
Zeitraum zwischen dem 1.  März und 30.  September verboten. Bäume, Hecken, lebende Zäune, 
Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; 
zulässig sind schonende Form - und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen 
oder zur Gesunderhaltung von Bäumen. 
Sind innerhalb dieses Zeitraumes Rodungsarbeiten erforderlich, ist vor deren Aufnahme in 
Absprache mit der Unteren Landschaftsbehörde der Stadt Köln durch einen Fachgutachter nach 
besetzten Nestern und Fledermausquartieren zu suchen und bei deren Auffinden die 
Rodungstätigkeit sofort einzustellen. 
 
Die Baufeldräumung hat zur Vermeidung baubedingter Tötun g von Brutvögeln (hier Feldlerche) 
außerhalb der Zeit vom 1.April und 31.Juli eines Jahres zu erfolgen. Bauarbeiten sollen vor Beginn 
der Brutperiode der Feldlerchen, also vor dem 01. April eines Jahres beginnen. 
 
 
Ferngasleitungen 
 
Gebäude sind im Bereich  der Schutzstreifen der Versorgungsleitungen nicht zulässig. Bei 
Anpflanzungen / Baumpflanzungen ist darauf zu achten, dass diese mit einem horizontalen 
Abstand von mindestens 2,5 m zu bestehenden Ferngasleitungen ausgeführt werden.

zu Anlage 2 *URKUNDE*

127780 Zeichen

/ 2 
 
 
 
 
Begründung nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB)  
mit Umweltbericht nach §  2 Absatz 4 BauGB  
zum Bebauungsplan-Entwurf 7053/02 
Arbeitstitel: Kurtekottener Straße in Köln-Flittard, 1. Änderung 
 1.  Anlass und Ziel der Planung 
1.1 Anlass der Planung 
Der Bebauungsplan 7053/02 –Arbeitstitel: Kurtekottener Straße in Köln-Flittard– aus dem Jahre 
1994 setzt unter anderem ca. 5.000 Stellplätze zwischen Paulinenhof und Gleisanlage der 
Deutschen Bahn AG fest . Mittels einer geplanten Untertunnelung der Gleisanlage sollte eine 
Anbindung an die vorhandene Parkplatzanlage des westlich gelegenen Chemparks erfolgen. 
Dieser Bebauungsplan wurde jedoch nicht umgesetzt, der Bedarf an diesen Stellplätzen ist nicht 
mehr gegeben. Die Bayer 04 Leverkusen Fußball GmbH konnte diese Fläche für ein Vereinsheim 
mit drei Fußballfeldern sowie weiteren Kleinspielfeldern zwischennutzen.  
Am 14.08.2008 wurde durch den Stadtentwicklungsausschuss die Einleitung zu r Änderung des 
Bebauungsplanes 7053/02 mit dem Ziel beschlossen, die vorhandene Sportanlage auf der 
Fläche der festgesetzten Stellplätze planungsrechtlich zu sichern und eine Weiterentwicklung zu 
untersuchen. Die öffentliche Bekanntgabe erfolgte dazu am 22.08.2008. 
Ziel der Planung war die Ergänzung der Trainingsplätze sowie die Entwicklung eines Schulungs- 
und Ausbildungszentrums mit Sporthalle. Es sollte ein Stadi on konzipiert werden, dass dem 
Statut der 3. Liga entspricht. 
Da der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln für den Bereich des Plangebiets u.a. einen 
regionalen Grünzug darstellte, war ein Zielabweichungsverfahren erforderlich. Die Bayer  04 
Leverkusen Fußball GmbH entschloss sich jedoch zu einer geänderten Vorhabenplanung. Der 
seit 1999 an sässige Verein plant nun, das bestehende Jugendfußballzentrum für die intensive 
Nachwuchsförderung am Standort langfristig zu etablieren und durch eine begrenzte 
Erweiterungsoption den Trainingsbetrieb zu entzerren.  
1.2 Ziel der Planung 
Die Planung verfolgt das Ziel, den Bestand der Fußballfelder und sonstigen baulichen Anlagen 
auf der Fläche zu erhalten. Im Anschluss an die bestehenden Fußballfelder sind 
2 Trainingsplätze und 1 Kleinspielfeld mit Kunstrasen geplant. Die Erweiterung dieser 
Fußballfelder dient dabei lediglich der Entzerrung der im Bestand vorhandenen Nutzung und 
nicht der Kapazitätserweiterung. Bislang sind am Standort die A -F-Jugend mit 12 Jugendteams 
und bis zu 190 Spielern vertreten.  
Insgesamt wird das Fußballzentrum werktäglich von durc hschnittlich 260 Personen (Spieler, 
Eltern und Mitarbeiter) überwiegend in den Nachmittagsstunden besucht. So nntags besuchen 
rund 360 Personen den Standort. 
Bedingt durch diese intensive Bestandsnutzung sind bereits deutliche Kapazitätsengpässe zu 
verzeichnen. Aus diesem Grunde wurde bereits eine Verlagerung der A- und B-Jugend (U19 und 
U17) an den Standort der Trainingsflächen der BayArena vorgenommen. Durch die Erweiterung 
zusätzlicher Sportplätze im Plangebiet wird eine Entzerrung des Spielbetriebes erfo lgen. 
Zukünftig werden nur noch die C -F-Jugend mit 10 Jugendteams und bis zu 150 Spielern am

- 2 - 
 
 
/ 3 
 
Jugendfußballzentrum ansässig sein.  Größere Publikumsverkehre treten  nicht auf. Durch die 
bereits vollzogene Verlagerung der A- und B-Jugend wird eine Reduzierung des Trainings- und 
Spielbetriebs mit ca. 40 Sportlern angenommen. Somit werden heute bereits werktäglich rund 
220 Personen/Tag (statt vormals 260 Personen/Tag) den Standort aufsuchen. Der bisherige 
Spielbetrieb an Sonntagen entfällt.  
Durch die Anbindung a n die S -Bahn sowie die vorhandenen Stellplätze ist das 
Jugendfußballzentrum optimal gelegen und verkehrlich über die Otto -Bayer-Straße gut 
angebunden. Die bestehenden und teils für andere Vorhaben zugeordnete n Ausgleichsflächen 
werden erhalten und im südös tlichen Bereich im Anschluss an das vorhandene Gehölzband wird 
eine neue Maßnahmenfläche festgesetzt. 
Die mit dem Bebauungsplan 7053/02 durch Geh- und Fahrrechte zugunsten des Eigentümers der 
Stellplätze geplante Unterführung unterhalb der Bundesbahnstrecke korrespondiert nicht mehr mit 
dem planerischen Ziel der Ausweitung des Sportsektors und soll demnach entfallen. 
Das Plangebiet ist weitgehend eben und hat eine Größe von rd. 24,2 ha. Durch die Planung sollen 
auf Grundlage des Baugesetzbuches eine geordne te städtebauliche Entwicklung und eine 
landschaftsplanerische Einbindung in den Regionalen Grünzug erzielt werden. 
1.3 Planverfahren 
Die Einleitung zur 1. Änderung des Bebauungsplanes 7053/02 erfolgt im Regelverfahren nach § 2 
Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB ). Zum Aufstellungsbeschluss vom 14.08.2008 durch den 
Stadtentwicklungsausschuss erfolgte die ö ffentliche Bekannt machung des Beschlusses am  
22.08.2008. 
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß 
§ 4 Absatz 1 BauGB wurde in der Zeit vom 10.07.2008 bis 19.08.2008 durchgeführt. Die 
frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß §  3 Absatz 1 BauGB fand im Zeitra um vom 
03.11.2008 bis 07.11.2008 statt. Bis zum 14.11.2008 konnten schriftliche Stellungnahmen 
abgegeben werden. Die Planung sah neben der Sicherung der bestehenden Sportanlage auch die 
Erweiterung durch ein Schulungs- und Ausbildungszentrum mit Sporthalle (3. Liga-Stadion) vor. 
Auf ein reduziertes Planungskonzept, das letztlich die Sicherung des Bestandes mit begrenzter 
Erweiterungsfläche für 2 Sportplätze und 1 Kleinspielfeld mit Umkleide beinhaltete,  erfolgte vom 
24.06.2015 bis 30.07.2015 die Beteiligung gemäß § 4 Absatz 2 BauGB. 
Mit dem "Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung 
des neuen Zusammenlebens in der Stadt" trat am 13.  Mai 2017 eine Änderung des 
Baugesetzbuches in Kraft. Das vorliegende Bebauungsplanverfahren wird gemäß § 245c Absatz 1 
Nummer 1 BauGB nach den vor dem 13. Mai 2017 geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen. 
2.  Erläuterungen zum Plangebiet 
2.1 Abgrenzung des Plangebietes 
Das Plangebiet befindet sich im Norden von Köln, im Stadtteil Köln -Flittard. Es liegt östlich der 
Bahnstrecke Köln - Düsseldorf, westlich der Reit- und Golfanlage Flittard, sowie südlich der Otto-
Bayer-Straße und nördlich der Straße Grüner Kuhweg.  
Innerhalb des ca. 241.800 m² großen Plangebietes liegen folgende Flurstücke im Geltungsbereich 
des Bebauungsplanentwurfes:

- 3 - 
 
 
/ 4 
 
- Gemarkung Stammheim-Flittard, Flur 46, Flurstücke 1865 (teilweise), 1875 1876, 1877, 
1878 (teilweise), 1886 (teilweise), 1899, 1932 (teilweise), 
- Gemarkung Stammheim-Flittard, Flur 47, Flurstücke 1306, 1309, 1310, 1316 (teilweise) 
1318 (teilweise) 1336, 1337 (teilweise) 
2.2 Vorhandene Struktur 
Die westlich angrenzenden Gewerbe - und Industrieflächen bilden den südlichen Teil des 
Chempark auf Kölner Stadtgebiet. Die Nutzungen beziehen  sich vorwiegend auf die Produktion 
und Weiterverarbeitung von Produkten im Pharmazie- und Chemiebereich. Der Kernbereich des 
Chempark befindet sich weiter im Norden auf Leverkusener Stadtgebiet. Zwischen dem 
Leverkusener und dem Kölner Teil des Chempark befindet sich der Carl-Duisberg-Park. Dieser ist 
als gestaltete Parkanlage angelegt, in dem bzw. an dem sich die Konzernzentrale der Bayer AG 
befindet. Im östlichen Anschluss an den Carl -Duisberg-Park befindet sich die sog. 
"Beamtenkolonie". Eine Siedlung z ur wohnlichen Versorgung der Führungskräfte und des 
Aufsichts- und Bereitschaftspersonals des ehemaligen Bayer-Werkes. 
Außerhalb des Chempark befinden sich noch weitere Gewerbeflächen. Zwischen der Düsseldorfer 
Straße (Bundesstraße B  8) und der Gleisanlage der Deutschen Bahn AG sind großzügige 
Stellplatzflächen vorhanden. Südlich an den Kölner Teil des Chempark schließen 
Kleingartenanlagen und Wohnnutzungen an. 
Im Gegensatz dazu ist das östlich angrenzende Gebiet nur locker bebaut. Landwirtschaftlich 
genutzte Flächen, Wälder sowie Erholungsgebiete sind hier vorherrschend. Direkt an das 
Plangebiet anschließend befinden sich die Golfanlage Flittard mit weiten Spielfeldern und 
unterschiedlich gestalteten Flächen sowie eine Reitanlage mit Stallungen, Außenplätze n und 
großen Weiden. 
Der Golfplatz und die Reitanlage werden über die Otto -Bayer-Straße erschlossen und bieten im 
jeweiligen Eingangsbereich ausreichend Parkmöglichkeiten.  
Weitere sport- und freizeitlich genutzte Flächen befinden sich im nordöstlichen Umf eld. Hier sind 
ein Sportflugplatz, Tennisanlagen sowie weitere Spielfelder (Fußball, Hockey) vorhanden. 
Innerhalb dieses Freiraums ordnen sich einzelne und eingestreute Gehöfte und kleinteilige 
Gebäudeensembles ein. 
Das Plangebiet wird im Norden durch das Jugendfußballzentrum genutzt. Hier befinden sich 
derzeit drei ausgebaute Rasenspielfelder sowie weitere Kleinspielrasenfelder, Trainingsflächen 
und ein Vereinshaus. Östlich des Fußballzentrums, entlang der Robert -Emanuel-Schmidt-Straße 
befindet sich eine W aldfläche, die im Rahmen des Bebauungsplanes 7053/02 als 
Ausgleichsmaßnahme realisiert wurde. Der südliche Teil des Plangebietes wird derzeit 
landwirtschaftlich genutzt. 
2.3 Erschließung  
Verkehrliche Erschließung 
Das Plangebi et ist durch die Bundesstraße B 8 und die Bundesautobahn BAB  3 an das 
überörtliche Straßenverkehrsnetz angeschlossen. Durch d ie S-Bahn-Haltestelle CHEMPARK 
Leverkusen sowie verschiedene Buslinien ist der Anschluss an das öffentliche Nahverkehrsnetz 
als sehr gut zu bewerten. Die verkehr liche Erschließung des Plangebietes erfolgt über die Otto -
Bayer-Straße, die außerhalb des 1.  Änderungsbereiches liegt . Die im Plangebiet nördlich

- 4 - 
 
 
/ 5 
 
verlaufende, in Privateigentum befindliche Robert -Emanuel-Schmidt-Straße dient als 
Erschließungsstraße zu den angrenzenden Sportstätten und wird auch weiterhin mit einer mit 
Geh,- Fahr- und Leitungsrecht zu belastenden Fläche festgesetzt. Innerhalb des Plangebietes 
befinden sich ausreichende Stellplätze für die Nutzung des Jugendfußballzentrums. 
Wasser- / Energieversorgung 
Das Plangebiet ist an die Versorgungsnetze Gas, Wasser, Strom und Fernmeldeeinrichtungen 
angebunden.  
Abwasserentsorgung 
Das im Plangebiet anfallende Schmutzwasser wird über das bestehende Leitungsnetz in das 
Werksnetz des Chempark eingeleitet. Das im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser wird vor 
Ort zur Versickerung gebracht. 
Bodensituation 
Laut digitaler Bodenkarte NRW sind für den Bereich des Plangebietes überwiegend typische 
Parabraunerden, vereinzelt typische Braunerden zu finden. Als Bodentypen herrschen sandige bis 
stark sandige Lehme vor.  
2.4 Alternativstandorte 
Im Rahmen der Studie „Alternativstandorte, Jugendfußballzentrum Bayer 04 Leverkusen“ (ISR, 
29.03.2010) wurde das Ziel verfolgt, mögliche Alternativstandorte für das geplante 
Jugendfußballzentrum im Stadtgebiet von Leverkusen und/oder Köln zu benennen, die 
regionalplanerisch verträglich sind. Die methodische Vorgehensweise stützte sich dabei auf eine 
Analyse der Siedlungsstruktur (Luftbilder) im Abgleich mit dem Regionalplan der Bezirksregierung 
Köln. Berücksichtigt wu rden bei der Analyse nur Flächen , die im Regionalplan als Allgemeine 
Siedlungsbereiche (ASB) oder Allgemeine Freiraum - und Agrarbereiche dargestellt sind. Alle 
Flächen, die im Regionalplan als region aler Grünzug dargestellt sind, wu rden nicht als 
Alternativstandorte betrachtet. Im Kontext der Analyse wurden die Alternativstandorte hinsichtlich 
städtebaulicher und landschaftsplanerischer Parameter analysiert . Die Flächengröße eines 
Standortes für die Umsetzung u.a. eines Drittligastadions sollte mindestens 28  ha betragen und 
der Standort so llte gut an den motorisierten Individualverkehr und an den öffentlichen 
Personennahverkehr (ÖPNV) angebunden sein. Alternativstandorte direkt neben schützenswerten 
Nutzungen wie Wohnen wurden aufgrund der mit der Planung zusammenhängenden Immissionen 
(Verkehrs- und Freizeitlärm) nicht weiter betrachtet. Untergeordnet wurde in der Bewertung der 
Alternativstandorte betrachtet, ob sich bereits im näheren Umfeld Sporteinrichtungen befinden und 
somit Synergieeffekte erzielt werden könnten. Die Verträglichkeit mi t dem Schutzgut Natur - und 
Landschaft bildete ein weiteres Kriterium. Geprüft wurden die Standorte auf Flächenausweisungen 
des Natur - und Landschaftsschutzes. D ie Ergebnisse  wurden in Form einer Stärken - und 
Schwächendarstellung erörtert.  
Im Ergebnis der Studie konnten drei potenzielle Standorte lokalisiert werden: 
Der erste Alternativstandort befindet sich im Stadtgebiet von Leverkusen. Er wird im Süden durch 
die Straße Willy -Brandt-Ring, im Westen und Osten jeweils durch eine Bahntrasse sowie im 
Norden durch Kleingärten begrenzt. Im weiteren nördlichen Anschluss an die Kleingärten befinden 
sich bereits Sportanlagen (Leichtathletikanlage mit Tribüne).

- 5 - 
 
 
/ 6 
 
 
Abbildung 1: Lage Alternativstandort 1, © Geobasis NRW 2018 
Der zweite Alternativstandort  befindet sich im Nordosten des Leverkusener Stadtgebietes. Der 
Standort liegt südlich der Landesstraße (L  232). Im Nordosten wird das Areal durch die 
Wohnbebauung an der Straße Auf dem Bohnbüchel begrenzt. Im Nordwesten bildet die 
Landesstraße (L 232) die räumliche Grenze des Areals. Im Südwesten wird das Areal durch die 
Wohnbebauung an der Landesstraße (L 232) begrenzt. Im Südosten wird das Gebiet durch eine 
Baumreihe begrenzt.

- 6 - 
 
 
/ 7 
 
 
Abbildung 2: Lage Alternativstandort 2, © Geobasis NRW 2018 
Der dritte Standort befindet sich in Königsdorf, welches der nördlichste Stadtteil von Frechen ist. 
Der Standort befindet sich rund 2,5 Kilometer westlich des Kölner Stadtgebietes. Der Standort wird 
im Norden durch den Freimersdorfer Weg begrenzt. Im Osten bildet die Landesstraße (L 138) die 
räumliche Grenze. Im Süden und Westen bildete die vorhandene Wohnbebauung sowie die 
vorhandenen Sportanlagen (Tennisplätze) die räumliche Grenze.

- 7 - 
 
 
/ 8 
 
 
Abbildung 3: Lage Alternativstandort 3, © Geobasis NRW 2018 
Von den drei Alternativstandorten konnte jedoch keiner für die Erweiterung des 
Jugendfußballzentrums empfohlen w erden. Insbesondere in Bezug auf den Immissionsschu tz 
wurden an allen Alternativstandorten deu tliche Konflikte prognostiziert. Auch weist keiner  der 
Standorte eine Flächengröße von 28 ha auf. Die verkehrliche Anbindung des ersten und dritten 
Standortes wurde als mittelmäßig, die des zweiten Standortes als negativ bewertet. Der erste 
Standort stellt sich zudem als bewaldete Fläche dar und ist im Bi otopkataster aufgeführt. Der 
zweite Standort befindet sich nicht im Kontext  weiterer Sportanlagen und wurde daher 
diesbezüglich negativ bewertet. 
Es wird unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Studie Alternativstandorte und auf Grund der 
bereits vorhandenen Prägung des Stand ortes Flittard empfohlen, den aktuellen  Standort des 
Jugendfußballzentrums an der Otto-Bayer-Straße weiter zu entwickeln. 
Für das gegenständliche Plangebiet und die direkte Umgebung ist der Sektor Sport wesentlich 
prägend, im östlichen Anschluss befinden sich sportliche und freizeitliche Nutzungen (siehe Kapitel 
2.2). Das Jugendfußballzentrum der Bayer 04 Leverkusen Fußball GmbH verfügt über Sport- und 
Trainingsflächen im nördlichen Plangebiet. An diesem Standort können vorhandene 
Flächenressourcen und -potenziale genutzt werden, und es kommt nicht zu umfangreichen neuen 
Versiegelungen. Das Jugendfußballzentrum ist auf kurze Wege zwischen den verschiedenen 
Nutzungen wie zum Beispiel Vereinsheim und Umkleidekabine sowie Trainingsflächen und 
Schulungsräumen angewiesen. Diese kurzen Wege sind am heutigen Standort durch die 
vorhandene Bestandsbebauung gegeben. Eine Verlagerung zusätzlicher Trainingsflächen auf 
Flächen außerhalb des Jugendfußballzentrums wäre aufgrund der deutlich längeren Wege nicht 
zielführend. Somit dient die 1.Änderung des Bebauungsplanes letztendlich der Bestandssicherung.

- 8 - 
 
 
/ 9 
 
Des Weiteren hat dieser Standort eine gute ÖPNV -Anbindung. Die Bushaltestelle sowie die 
unmittelbar angrenzende S-Bahnstation bieten optimale Voraussetzungen für einen reibungslosen 
Ablauf. Das gleiche gilt für die optimale Anbindung an die Bundesautobahn BAB 3. 
2.5 Planungsrechtliche Situation 
Der Bebauungsplan 7053/02 ist mit der öffentlichen Bekanntmachung am 27.06.1994 
rechtsverbindlich und setzt für den Änderungsbereich Verkehrsflächen mit der Zweckbestimmung 
Stellplätze entlang der Bahntrasse fest. Im östlichen Bereich des Bebauungsplanes sind 
Maßnahmenflächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen festgesetzt. Teile hiervon wurden im 
Norden des Plangebietes bereits realisiert.  
Im Osten, außerhalb des Änderungsbereiches, ist ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung SO 
Reiterhof festgesetzt. Nördlich a ngrenzend an diese Fläche sind private Grünflächen als 
Reitanlage des Reiterhofes und Pferdekoppel festgesetzt und bereits in der Örtlichkeit umgesetzt. 
Nördlich der Otto-Bayer-Straße ist eine Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung Park -and-Ride 
festgesetzt. Der Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes hat eine Fläche von rd. 
36 ha. 
3.  Planungsvorgaben 
3.1 Regionalplan 
Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln stellt das Planungsgebiet als "Allgemeinen 
Freiraum und Agrarbereich" mit der Überlagerung "Regionaler Grünzug" dar.  
Gemäß dem sachlichen Teilabschnitt Vorbeugender Hochwasse rschutz (Teil 1: Regionen Köln, 
Bonn/Rhein-Sieg und Wassereinzugsgebiet der Erft) zum Regionalplan liegt das Plangebiet 
innerhalb der Extremhochwasser-Bereiche außerhalb der gesetzlichen Überschwemmungsgebiete 
(Rhein).  
Die Darstellungen im Regionalplan stehen dem Planvorhaben nicht entgegen. 
3.2 Flächennutzungsplan 
Der Flächennutzungsplan der Stadt Köln stellt das Plangebiet als Grünfläche mit der 
Zweckbestimmung Stellplätze dar. Angrenzend sind für die benachbarten Sportanlagen die 
Signaturen Sporthalle und Sportstätten dargestellt. 
Die Festsetzung Fläche für Sportanlagen im Planungsbereich steht der Darstellung des 
Flächennutzungsplans nicht entgegen, da im unmittelbar angrenzenden Bereich innerhalb des 
Geltungsbereiches des Bebauungsplanes 7053/02 ein Sportstättensignet dargestellt ist.  
3.3 Landschaftsplan 
Im gesamten Plangebiet des Bebauungsplanes 7053/ 02, 1.  Änderung ist über den 
Landschaftsplan der Stadt Köln ein Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen. Das 
Landschaftsschutzgebiet L  29 LSG "Landschaftsraum um den Mädchenbusch und 
Grünverbindungen zum Rhein" hat u.  a. die Erhaltung und Wiederherstellung der 
Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, insbesondere durch Sicherung eines reich gegliederten 
Landschaftsraumes, zum Ziel.  
Mit dem Inkrafttreten des Bebauungsplanes 7053/02 sind di e Festsetzungen des 
Landschaftsplanes bereits außer Kraft getreten.

- 9 - 
 
 
/ 10 
 
3.4 Freiraumkonzept 
Die Rahmenplanung für den Erholungsraum Kurtekotten, dargestellt im ökologischen Gutachten  
der Landschaftsarchitekten BDLA/IFLAe 19 90 sieht eine Sicherung und begrenzte  Erweiterung 
des Sektors Sport im Plangebiet vor. Der Freiraum im Umfeld des Plangebietes ist einerseits durch 
sportgeprägte Flächennutzungen (Reiterhof, Sportflugplatz Kurtekotten sowie die Golfanlage im 
Mädchenbusch) und andererseits durch intensiv genut zte Ackerflächen und Gehölzflächen 
geprägt. Die geringfügige Ausdehnung der Sportnutzung mit zusätzlichen Pflanzmaßnahmen passt 
sich der Vorprägung des Freiraumes an. 
3.5 Denkmalschutz 
Das Plangebiet liegt in einem seit der Jungsteinzeit besiedelten Gebiet . In der südlichen 
Umgebung haben archäologische Bestandserhebungen zu Funden vor - und frühgeschichtlicher 
Besiedlung geführt. Aus diesem Grund wurde der heute ackerbaulich genutzte Bereich bis zur 
geplanten Ausgleichsfläche einer archäologischen Prospekti on durch eine Fachfirma (artemus 
GmbH, Prospektion Planareal „Jugendfußballzentrum“ Bebauungsplan 7053/02, Flittard, Stadt 
Köln, April 2009) unterzogen. Die archäologische Grunderfassung erbrachte keine Hinweise auf 
eine definierte Siedlungsstelle. Es wird  daher davon ausgegangen, dass die aufgelesenen 
frühneuzeitlichen Scherben mit dem Dungauftrag auf die landwirtschaftlich genutzte Fläche 
gelangt sind. Somit fanden sich keine Hinweise auf das Vorhandensein eines Bodendenkmals 
bzw. von archäologischen Fundstellen. 
3.6 Altlasten 
Für das Plangebiet liegen im städtischen Altlastenkataster keine Erkenntnisse über 
Bodenbelastungen vor. 
3.7 Wasserschutzzone 
Das Plangebiet liegt nicht in einer Wasserschutzzone. 
3.8 Baulasten 
In dem Plangebiet ist folgende Baulast eingetragen:  
Baulast 1892/1998 = Geh-, Fahr-, und Leitungsrecht auf Flurstück 1337 zugunsten Flurstück 1336 
(entspricht Ein- und Ausfahrtsbereich gemäß Bebauungsplan-Entwurf 7053/02 an der Otto-Bayer-
Str.) sowie zugunsten Flurstück  1334 (entspricht Geh-, Fahr-, und Leitungsrecht ( GFL) gemäß 
Bebauungsplan-Entwurf 7053/02 zugunsten des Reiterhofes) 
3.9 Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen  
Stoffen (Seveso – III – Richtlinie) 
Mit der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7053/2 wird das vorhandene Jugendfußballzentrum 
erstmalig planungsrechtlich gesichert und eine geplante Erweiterung festgesetzt. Aufgrund der 
Lage zum 400  m entfernten Chempark Leverkusen hat sich der Bebauungsplan -Entwurf mit der 
Möglichkeit von Unfällen im Chempark und deren Auswirkungen auf das Jugendfußballzentrum 
auseinander zu setzen. Grundlage dafür sind Artikel 3 Nummer 13 und Artikel 13 der Richtlinie 
2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, 
umgangssprachlich auch Seveso III-Richtlinie genannt. 
Im Zuge des Bebauungsplanverfahrens wurden mittels zweier fachgutachterlicher Stellungnahmen 
die Gefahrenpotenziale, die im Fall eines Störfalls auf das Jugendfußballzentrum als 
schützenswerte Nutzung einwirken könnten, ermittelt.

- 10 - 
 
 
/ 11 
 
Als Resultat wurde eine Sicherheitsanweisung für das Jugendfußballzentrum erstellt, die von der 
Alarmierung über die Sicherstellung von Schutzräumen bis hin zu Verhaltensanweisungen für 
Spieler, Betreuer und Besucher Regelungen aufzeigt, deren Einh altung die Vermeidung 
gesundheitlicher Schäden im Falle eines Störfalls im Chempark sicherstellt. 
Die Auslegung und Umsetzung der Sicherheitsanweisung im Jugendfußballzentrum wird im 
städtebaulichen Vertrag zum Bebauungsplan geregelt. 
Nähere Erläuterungen zu diesem Aspekt siehe Punkt 5.2.3.2 „Beherrschung der Gefahren bei 
schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen“. 
4.  Begründung der Planinhalte 
4.1 Maß der baulichen Nutzung 
Das Maß der baulichen Nutzung wird über die zulässige Grundfläche (GR) in Quadratmetern, die 
maximal zulässige Anzahl der Vollgeschosse und über die maximal zulässige Höhe baulicher 
Anlagen bestimmt. Die zulässige Höhe baulicher Anlagen bezieht sich auf Meter ü ber 
Normalhöhennull (m ü.NHN). Durch die Festsetzungen kann eine auf die Örtl ichkeit abgestimmte 
und Sportstätten typische Bebauung erreicht werden.  
Höhen 
Im Bebauungsplan-Entwurf wird festgesetzt, dass Flutlichtanlagen in der Fläche für Sportanlagen 
mit der Zweckbestimmung Fußballplätze bis zu einer Höhe von 62,5  m ü.NHN m zulässig sind. 
Durch diese Festsetzungen können die für den geplanten Spielbetrieb notwendigen 
Flutlichtanlagen in der Örtlichkeit zugelassen und realisiert werden. Die restriktive Einschränkung 
der Höhenentwicklung sichert gleichzeitig auch einen scho nenden Umgang mit dem 
Landschaftsbild. Durch die Höhenbeschränkung wird die Lichtemission in die Umgebung auf das 
nötige Minimum reduziert.  
Innerhalb der Fläche für Sportanlagen mit der Zweckbestimmung Fußballplätze wird festgesetzt, 
dass Ballfangzäune bis zu einer Höhe von 52,0  m ü.NHN zulässig sind. Diese festgesetzte Höhe 
ist zweckdienlich für die erforderlichen Ballfangzäune der geplanten Sportnutzung und begrenzt 
die negativen Auswirkungen auf das Landschaftsbild. 
Die getroffenen Höhenfestsetzungen gr eifen die Festsetzungen des rechtskräftigen 
Bebauungsplanes 7053/02 auf, um die zulässige Höhenentwicklung im Plangebiet im 
Übergangsbereich zum Landschaftsraum weiterhin im Sinne des La ndschaftsbildes zu 
beschränken. 
4.2 Flächen für Sportanlagen 
Auf der F läche mit der Bezeichnung „Vereinsheim / Hausmeisterwohnung“ ist die Errichtung und 
der Betrieb eines der festgesetzten Fläche für Sportanlagen zugeordneten Vereinsheimes 
inklusive Umkleidekabinen, Behandlungs- , Besprechungs-, Schulungs- und Aufenthaltsräumen, 
eines Gastronomiebetriebes, Büros, und einer Hausmeisterwohnung zulässig. Dadurch sollen der 
bauliche Bestand und die vorhandene Nutzung planungsrechtlich gesichert werden.  Die 
Einrichtungen und Nutzungen sind erforderlich für den Betrieb des Jugendfußballzentrums. 
Auf der Fläche mit der Bezeichnung „Umkleide“ ist die Errichtung eines der festgesetzten Fläche 
für Sportanlagen zugeordneten Gebäudes mit Umkleidekabinen inklusive Sanitäranlagen und 
einem Lager für Klein - und Großgeräte zulässig. Die Einrichtungen und Nutzungen sind für den 
Betrieb des Jugendfußballzentrums erforderlich.

- 11 - 
 
 
/ 12 
 
In diesem Bereich erfolgt ein zusätzlicher Eingriff in Boden, Natur und Landschaft. Im Rahmen des 
landschaftspflegerischen Fachbeitrags werden die resultierenden Eingriffe bewertet und 
entsprechende Ausgleichsmaßnahmen definiert, die in den Festsetzungen des Bebauungsplan -
Entwurfes übernommen wurden.  
Auf der Fläche mit der Bezeichnung  „Tribüne“ i st die Errichtung und der Betrieb eine r der 
festgesetzten Fläche für Sportanlagen zugeordneten überdachten Tribüne sowie eines 
Betriebshofes mit Außenlager für Sportgeräte (z.B. Trainingsgeräte, Tore, Trainingszubehör) sowie 
Maschinen (z.B. Pflegefahrzeuge , Rasenmäher, Werkzeug) zuläss ig. Die Einrichtungen und 
Nutzungen sind erforderlich für den Betrieb des Jugendfußballzentrums. 
Versorgungsanlagen und fernmeldetechnische Anlagen 
Im Bebauungsplan-Entwurf ist die Festsetzung aufgenommen, dass Anlagen, die der Versorgung 
der Baugebiete mit Elektrizität, Wärme, Wasser sowie der Ableitung von Abwasser dienen, ebenso 
wie fernmeldetechnische Nebenanlagen in den überbaubaren Grundstücksflächen allgemein und 
außerhalb dieser Flächen  ausnahmsweise zulässig  sind. Die Festsetzung ermöglicht eine 
Anordnung von erforderlichen Nebenanlagen der Ver - bzw. Entsorgung innerhalb des 
Plangebietes. Um eine größere Flexibilität bei der nachfolgenden Ausbauplanung zu erreichen, 
können diese Nebenanlagen auch ausnahmsweise außerhalb  der überbaubaren 
Grundstücksflächen zugelassen werden. Die genannten Anlagen dürfen einen umbauten Raum 
von 50m³ nicht überschreiten. 
4.3 Überbaubare Grundstücksflächen 
Die überbaubaren Grundstücksflächen im Plangebiet werden durch Baugrenzen bestimmt. Bei der 
Umsetzung der Planung kann somit ein gewisser Gestaltungsspielraum zur Anordnung und 
Ausformung der Baukörper auf den Grundstücken gewährt werden. In erster Linie sichern die 
Baugrenzen de n zweigeschossigen Bestand der vorhandenen baulichen Anlagen  mit 
Vereinsheim / Hausmeisterwohnung sowie die eingeschossige Tribüne und den Betriebshof. Mit 
Ausbau der südlichen Trainingsplätze an die vorhandenen Sportanlagen wird eine zusätzliche 
überbaubare Grundstücksfläche für die Errichtung von eingeschossigen Umkleideräumlichkeiten 
mit Sanitäranlagen festgesetzt.  
4.4 Erschließung 
Verkehr 
Die Erschließung des Plangebietes erfolgt über die öffentliche Straßenverkehrsfläche Otto-Bayer-
Straße, die außerhalb des Bebauungsplan -Entwurfes liegt . Die nördlich des Plang ebietes 
verlaufende Otto-Bayer-Straße bindet nordwestlich an die Düsseldorfer Straße (Bundesstraße B 8) 
an. Des Weiteren bindet die Otto -Bayer-Straße nördlich des Plangebietes an die Edith -Weyde-
Straße an, die im weiteren nördlichen Verlauf an den Willy -Brandt-Ring anknüpft. Diese weist im 
weiteren östlichen Verlauf unmittelbar einen Anschluss (Anschlussstelle Leverkuse n 24) an die 
Bundesautobahn BAB  3 auf. Über gute Anschlussmögl ichkeiten an die Bundesstraße B  8 
einerseits und die Bundesautobahn BAB  3 ande rerseits kann das Plangebiet optimal an das 
örtliche und überörtliche Verkehrswegenetz angebunden werden. 
Die Planung sieht vor, dass weitere Trainingsflächen realisiert werden, um die bestehende 
Intensität der Nutzung im Gebiet zu entzerren . Somit ist bei  Umsetzung des 
Bebauungsplanentwurfes nicht mit einer Erhöhung der Nutzungsintensität und schlussfolgernd des 
Verkehrsaufkommens zu rechnen.

- 12 - 
 
 
/ 13 
 
Im April 2009 wurde im Zuge der Erarbeitung des Bebauungsplan-Entwurfes für die Umsetzung 
u.a. eines Schulungszentrums und eines 3.  Liga-Stadions eine verkehrliche Stellungnahme durch 
die Dr. Brenner Ingenieurgesellschaft mbH erarbeitet. In der Stellungnahme wurden die folgenden 
beiden maßgeblichen Anbindungspunkte des Plangebietes untersucht:  
- Knotenpunkt B 8 / Otto-Bayer-Straße 
- Parkplatzzufahrt (Hinweis: heute Plangebietszufahrt) / Otto-Bayer-Straße  
Die Überprüfung der Leistungsfähigkeit erfolgte als Nachweis der Qualität des Verkehrsablaufs 
(QSV) auf Grundlage des Handbuches für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen (HBS). 
Das Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass die Leistungsfähigkeiten der zwei untersuchten  
Knotenpunkte mit einer sehr guten Verkehrsqualität zu bewerten sind. Mit Umsetzung der 
ursprünglich vorgesehenen Planung konnte an beiden Knotenpunkten eine befriedigende 
Verkehrsqualität erreicht werden. Somit ist, selbst wenn zwischenzeitlich die allgemeine 
Verkehrsentwicklung zu einer Erhöhung der Verkehre auf dem umliegenden Straßennetz geführt 
hat, davon auszugehen, dass auch heute das vorhandene Verkehrs aufkommen leistungsfähig 
abgewickelt wird. Da die Aufstellung des Bebauungsplanes das Ziel verfolgt, eine Entzerrung des 
vorhandenen Trainings- und Spielbetriebes zu verwirklichen, ist nicht mit einem zusätzlichen 
Verkehrsaufkommen zu rechnen. Zukünftig werden zudem die A- und B-Jugend und damit rund 40 
Sportler (zzgl. Eltern und erforderliche Mitarbeiter) an einem anderen Standort trainieren und 
spielen. Werktäglich werden damit zukünftig statt 260  Personen / Tag nur noch maximal 
220 Personen / Tag den Sta ndort Kurtekottener Straße aufsuchen. An Sonntagen entfallen der 
Spiel- und Trainingsbetrieb und damit ein heutiges Personenaufkommen von 360 Personen / Tag 
vollständig. Folglich ist auch mit Umsetzung des Bebauungsplan-Entwurfes eine leistungsgerechte 
Verkehrsabwicklung sichergestellt. 
Öffentlicher Personennahverkehr ÖPNV 
Durch die räumliche Nähe zum C hempark westlich des Plangebietes ist ein umfangreiches 
Angebot an Buslinien in die umgebenden Stadtteile von Köln, sowie nach Leverkusen und 
Leichlingen gegeben. Die ca. 100 m nordwestlich entfernt gelegenen S-Bahn-Haltestelle 
CHEMPARK sorgt für eine gute Anbindung an das überörtliche Schienenverkehrsnetz. 
Versorgung 
Die Versorgung mit Gas, Wasser, Strom und Fernmeldeeinrich tungen ist durch die vorhandenen 
Versorgungsleitungen außerhalb des Plangebietes sichergestellt.  
Im rechtskräftigen  Bebauungsplan ist festgesetzt, dass sämtliche Versorgungsleitungen 
(Stromleitungen und Telekommunikation) im Plangebiet unterirdisch zu füh ren sind. Durch die 
unterirdische Führung der Leitungen wird die Nutzbarkeit der Flächen des Plangebietes erhöht, 
und es wird damit das Ziel verfolgt, keine oberirdischen orts- und landschaftsbildstörende Anlagen 
zuzulassen. Aus vorgenannten Gründen wird diese Festsetzung im Bereich der 1. Änderung des 
Bebauungsplanes übernommen. 
Stellplätze / Garagen / Carports 
Im Norden des Plangebietes wird de r vorhandene private Parkplatz  des bestehenden 
Vereinsheims als Fläche für Stellplätze (St) festgesetzt. Diese Stellplatzfläche ist ausreichend 
dimensioniert, um den ruhenden Verkehr im Bestand aufzunehmen . Eine Erhöhung der 
Stellplatzzahl ist nicht geplant, da die vorliegende Planung keine erhöhte Nutzungsintensität mit 
sich bringt. Die planungsrechtliche Festsetz ung der Stellplatzfläche ist daher so eng begrenzt, 
dass eine Erweiterung der Stellplatzanlage nicht ermöglicht wird. Östlich des Vereinsheims wird

- 13 - 
 
 
/ 14 
 
die vorhandene Carportanlage durch die Festsetzung einer Fläche für Stellplätze, Garagen und 
Carports (St/ Ga/ Cp) gesichert. 
Ergänzend hierzu wird gemäß §  23 Abs. 5 BauNVO festgesetzt, dass Stellplätze, Garagen und 
Carports nur auf den dafür festgesetzten Flächen zulässig sind. Hierdurch ist eine Ausweitung der 
Stellplatzfläche über den Bestand hinaus ausgeschlossen. 
Technische Infrastruktur 
Das im Plangebiet anfallende Schmutzwasser wird über das bestehende Leitungsnetz in das 
Werksnetz des Chempark eingeleitet.  
Das im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser wird auf den privaten Grundstücksflächen zur 
Versickerung gebracht. Die im Plangebiet befindlichen Böden ermöglichen grundsätzlich eine 
Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers. 
Müllentsorgung 
Die Andienung durch die Müllabfuhr erfolgt über die Otto -Bayer-Straße. Die Container (ein 
Restmüllcontainer und ein Papiermüllcontainer) befinden sich auf dem Grundstück im Bereich der 
Wendeanlage vor dem Vereinsheim. Der Restmüllcontainer wird wöchentlich durch die Befahrung 
des Grundstücks durch den Entsorgungsträger gelehrt. Die Leerung des Papiermüllcont ainers 
erfolgt nach Absprache mit dem Entsorgungsträger ebenfalls durch Befahrung des Grundstücks. 
Geh- / Fahr- und Leitungsrechte 
Im rechtskräftigen Bebauungsplan 7053/02 ist zur Sicherung der Zugänglichkeit der 
Reitsportanlage und des Golfplatzes ein Geh -, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Anlieger 
sowie Besucher der Freizeiteinrichtung und der Leitungsträger im Bereich der Robert -Emanuel-
Schmidt-Straße festgesetzt. 
Zudem verläuft östlich der festgesetzten Stellpl atzfläche ebenfalls ein Geh - und Fahrrecht 
zugunsten der Anlieger und Besucher der Freizeiteinrichtung, welches eine direkte Verbindung 
zwischen der Otto-Bayer-Straße im Norden und de n Grünen Kuhweg im Süden sichert. 
Planerisches Ziel bleibt es, diese Wegebeziehung grundsätzlich aufrecht zu halten. Daher wird in 
der 1. Änderung des Bebauungsplanes 7053/02 das Geh-, Fahr- und Leitungsrecht an die östliche 
Plangebietsgrenze verlagert und für die Anlieger und die Ver- und Entsorgungsträger festgesetzt. 
Im Bereich der Reitsportanlage und des Golf platzes wird das vorhandene Geh -, Fahr - und 
Leitungsrecht auf der Robert-Emanuel-Schmidt-Straße in einer Breite von 7,50 m aufgegriffen. Im 
südlichen Verlauf wird dieses Recht innerhalb des Plangebietes in einer Breite von 3,0  m 
fortgeführt und mündet in d en Grünen Kuhweg. Im Bebauungsplan -Entwurf werden die 
gekennzeichneten Flächen (L) mit Leitungsrecht zugunsten der Ver - Entsorgungsträger, die 
gekennzeichneten Flächen (G) mit Gehrechten zugunsten der Anlieger und der Ver - und 
Entsorgungsträger sowie die g ekennzeichneten Flächen (F) mit Fah rrechten zugunsten der 
Anlieger und der Ver- und Entsorgungsträger festgesetzt. 
Zur Gewährleistung der Ver- und Entsorgung werden auf den in der Planzeichnung eingetragenen 
Flächen Leitungsrechte zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger gesichert. Da der Betrieb und 
die Unterhaltung der vorhandenen unterirdischen Hauptversorgungsleitungen auch auf 
Fremdgrundstücken gewährleistet sein müssen, wird im Bebauungsplan -Entwurf eine 
entsprechend ausreichend bemessene Trasse für diese Zwecke gesichert.

- 14 - 
 
 
/ 15 
 
4.5  Flächen für Bahnanlagen 
Da die im rechtskräftigen Bebauungsplan festgesetzte Stellplatzfläche als Stellplatznachweis bei 
einer etwaigen Erweiterung der betrieblichen Anlagen westlich der Gleisanlage der Deutschen 
Bahn AG (DB AG ) nicht benötigt wird, ist eine Wegeverbindung unterhalb der Gleisanlage der 
Deutschen Bahn AG (DB AG) zum benachbarten Gewerbegebiet nicht erforderlich. Das im 
rechtskräftigen Bebauungsplan festgesetzte Geh- und Fahrrecht unterhalb der  Gleisanlage wird 
zur Erschließung des Plangebietes nicht benötigt und ist im Bebauungsplan-Entwurf nicht mehr 
aufgenommen worden. Auf dieser Fläche bleibt es bei der nachrichtlichen Übernahme der Fläche 
für Bahnanlagen. 
4.6 Fläche für Sportanlagen 
Im Plangebiet wird eine Fläche für Sportanlagen mit der Zweckbestimmung "Fussballplätze" und 
weitere Nutzungen Vereinsheim / Hausmeisterwohnung, Tribühne und Umkleide festgesetzt. Im 
Geltungsbereich des rech tskräftigen Bebauungsplans sind  außerhalb des Bebauungsplan -
Entwurfes in Te ilen private Grünflächen mit Zweckbestimmung Pferdekoppel und Reitanlage 
festgesetzt, um die beabsichtigte private Nutzung innerhalb des Geltungsbereiches 
planungsrechtlich vorzubereiten und zu sichern. Die neue Festsetzung bestätigt den zu sportlichen 
Zwecken dienenden Bereich der Fläche.  
4.7 Private Grünfläche 
Längs der Bahntrasse wird im westlichen Teilbereich des Plangebietes private Grünfläche 
festgesetzt, die durch die Festsetzung von einer Bindung für Bepflanzungen und für den Erhalt von 
Bäumen und Sträuchern überlagert wird. Durch die Festsetzung soll der vorhandene Grünbestand 
längs der Bahntrasse erhalten und gesichert werden. In diesem Bereich verlaufen weitere 
unterirdische Hauptversorgungsleitungen mit Schutzstreifen, welche zu beachten sind. I m Osten 
längs der Robert-Emanuel-Schmidt-Straße wird ebenfalls eine private Grünfläche festgesetzt mit 
dem Ziel, den Baumbestand angrenzend an die Maßnahmenfläche A1.1 zu sichern.  
4.8 Flächen für die Landwirtschaft 
Zur Sicherung der im Süden des Plangebie ts vorhandenen landwirtschaftlichen Fläche und deren 
Nutzung, wird diese im Bebauungsplan -Entwurf explizit als Fläche für die Landwir tschaft gemäß 
§ 9 Absatz 1 Nummer 18 BauGB festgesetzt. Die Festsetzung wird getroffen, um die im 
Stadtgebiet der Stadt Köln immer weniger werdenden landwirtschaftlichen Flächen 
planungsrechtlich zu sichern und den in der Nähe des Plangebietes befindlichen 
landwirtschaftlichen Betrieben entsprechende Ackerflächen zur Verfügung stellen zu können. Die 
Festsetzung entspricht der heutigen Flächennutzung. 
4.9 Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege 
Im Bebauungsplan-Entwurf werden Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur 
Entwicklung von Natur und Landschaft gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 20 BauGB festgesetzt. Durch 
die Festsetzungen dieser Maßnahmenflächen wird eine vollständige Kompensation der durch die 
Planung vorbereiteten Eingriffe erfolgen. 
Das Anlegen der neuen Maßnahmen sowie die Betreuung der gesamten Pflanzmaßnahmen 
werden in einem städtebaulichen Vertrag zwischen der Vorhabenträgerin und der Stadt geregelt. 
Der ausgleichspflichtige Eingriffsbereich wird im Bebauungsplan -Entwurf hinweisend dargestellt. 
Hierbei handelt es sich ausschließlich um die Fläche der Erweiterung des Jugendfußballzentrums.

- 15 - 
 
 
/ 16 
 
Die d em Ausgleich dieses Eingriffs dienende Maßnahme ist im Bebauungsplan -Entwurf als  
Maßnahmenfläche A 1.2 festgesetzt. Sie ist Bestandteil eines rund 2,47 ha großen Gehölzbiotops 
Maßnahmenfläche A 1.1 zwischen den Sportstätten im Westen und dem Reiterhof im Osten. 
Dieses Gehölz wurde bereits im Zuge vorangegangener Aus gleichsverpflichtungen angelegt. Es 
dient dem Ausgleich von Eingriffen in Bereichen Reiterhof und  Jugendfußballzentrum (Bestand) 
sowie planungsrechtlich zulässiger Stellplatzflächen. 
Im Geltungsbereich der 1.  Änderung des Bebauungsplans Nr. 7053/02 sind weitere 
Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt, die sich aus Eingriffen aus dem ursprünglichen 
Bebauungsplan 7053/02 ergeben oder im Rahmen von Genehmigungen zur Errichtung des 
Jugendfußballzentrums vorbereitet wurden. 
Die vorgesehenen Erweiterungsflächen der Fußballplätze und der zusätzlichen Umkleide werden 
durch Gehölzstrukturen (Strauchhecke, Obstbaumreihe) in die Landschaft eingebunden 
(Maßnahmenflächen A 4 und A  6). Zudem wird eine Streuobst wiese im Südosten des 
Jugendfußballzentrums angelegt (Ausgleichsmaßnahme A  3). Diese soll zwischen den 
bestehenden Gehölzstrukturen und den Offenlandbereichen vermitteln und so die 
Übergangslebensräume im Plangebiet darstellen. Der Obstwiese kommt zudem eine Funktion als 
Trittsteinbiotop und bedeutender Lebensraum zu. Des Weiteren dient die anzulegende 
Obstbaumreihe der landschaftsästhetischen Vermittlung zwischen der nun mehr gegliederten 
Kulturlandschaft und den neuen Sportstätten. Die Maßnahmenflächen A 4 und A  6 dienen dem 
Ausgleich von Eingriffen außerhalb des Plangebietes. Die Maßnahmenfläche A  3 dient dem 
Ausgleich von Eingriffen durch die Erweiterung des Jugendfußballzentrums im Bereich der 
1. Änderung des Bebauungsplanes (ausgleichpflichtiger Eingri ffsbereich) auf einer Fläche  von 
12.694 m² und außerhalb des Plangebietes auf einer Fläche von 1.306 m². 
Die im Plangebiet bestehenden Grünstrukturen werden weitgehend erhalten. Hierbei handelt es 
sich neben der Extensivwiese mit Baumbestand (Maßnahmenfläche A 8) im Norden um lineare 
Gehölzzüge und -anpflanzungen im unmittelbaren Umfeld der Sportanlagen, die eine Einbindung 
des bestehenden Jugendfußballzentrums in die Umgebung unterstützen. Neben den bereits 
genannten Maßnahmenflächen A 1.1, A 4 und A 6 sind dies die Maßnahmenflächen A 2, A 5 und 
A 7. Diese Gehölzzüge dienen zur Gliederung der Landschaft . Die Ästhetik und die biologische 
Vielfalt des Landschaftsraumes soll gesteigert und somit  die Erlebbarkeit des Raumes gezielt 
gefördert werden. Die Maßnahmenflächen A 2, A 7 und A 8 dienen dem Ausgleich von Eingriffen 
des bereits bestehenden Jugendfußballzentrums (Bestand). Die Maßnahmenfläche A 5 dient dem 
Ausgleich von Eingriffen im Rahmen der Errichtung der Park & Ride Stellplatzanlage nördlich der 
Otto-Bayer-Straße. 
 
Insgesamt sichern die getroffenen Festsetzungen eine deutliche Eingrünung der Sportplätze und 
damit eine Einbindung in die umliegenden Strukturen. Insbesondere die Abgrenzung zur westlich 
angrenzenden  Gleisanlage der Deutschen Bahn AG und zu den offenen Landschaftsstrukturen im 
Osten sind Ziele der Planung.  
Durch die Planung wird ein Eingriff in den Naturhaushalt vorbereitet und durch entsprechende  
Maßnahmen in vollem Umfang ausgeglichen. Es ergibt sic h bei fachgerechter Umsetzung der 
beschriebenen Maßnahmen ein Kompensationsüberschuss von 38.674 Wertpunkten, die für 
kommende Bauprojekte in Form eines Ökokontos gutgeschrieben werden. 
Im Bebauungsplan-Entwurf wird zur Minimierung des Eingriffs in das Sch utzgut Boden zudem 
festgesetzt, dass zur Befestigung der ebenerdigen Stellplätze und Zuwegungen nur 
versickerungsfähige Materialien (z.B. offenfugiges Pflaster, Rassengittersteine) zulässig sind.

- 16 - 
 
 
/ 17 
 
Durch die Festsetzung kann die Versiegelungsintensität minim iert und somit die natürliche 
Speisung des Grundwassers weitgehend erhalten werden. 
Durch die Erweiterung der Anlage kommt es zur Reduktion von Offenlandflächen. Freiflächen 
werden wie heute vorherrschen (Sportplätze,  Baumreihen, Wiese, landwirtschaftlich genutzte 
Fläche) und durch eine geordnete städtebauliche Entwicklung und eine landschaftsplanerische 
Einbindung in den Regionalen Grünzug ergänzt. Bereits bestehende Ausgleichsflächen können mit 
Umsetzung der Planung erhalten bleiben und i m südöstlichen Bereich im Anschluss an das 
vorhandene Gehölzband wird eine neue Maßnahmenfläche festgesetzt. 
Das Plangebiet ist für eine extensive Erholungsnutzung aufgrund der vorhandenen 
Wegeverbindungen für Reiter und Fußgänger geeignet. In der Umgebung prägen 
Sporteinrichtungen (Golfplatz, Reiterhof) sowie landwirtschaftlich genutzte Flächen und 
Gehölzbestände die Landschaft. Auch zukünftig ist das Plangebiet für eine extensive 
Erholungsnutzung mit Wegeverbindungen geeignet. Wegeverbindungen für Reiter und Fußgänger 
werden nach wie vor erhalten.  
Der südliche Teil des Plangebietes wird ab den vorhandenen Trainingsplätzen derzeit 
landwirtschaftlich genutzt. Durch die Planung weiterer Trainingsplätze erfolgt ein Eingriff in diesen 
Bereich. Zur Sicherung der im Süden des Plangebiets verbleibenden landwirtschaftlichen Fläche 
und deren Nutzung, wird diese im Bebauungsplan-Entwurf explizit als Fläche für die Landwirtschaft 
gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 18 BauGB festgesetzt. 
4.10 Immissionsschutzbezogene Festsetzungen 
Lärmimmissionen - Sportlärm 
In der schalltechnischen Lärmuntersuchung (Currenta GmbH & Co.OHG, 09.10.2014)  zur 
Prognose der Schallemissionen und Schallimmissionen, wurde der Nachweis der Einhaltung der 
Anforderungen nach der Sportanlagen lärmschutzverordnung (18.  BImSchV) für die drei im 
Bestand vorhandenen Fußballfelder sowie die Trainingsflächen und die geplanten zwei 
Fußballfelder und ein Kleinspielfeld erbracht.  
Als maßgeblichen Immissionsort für die Beurteilung wurde das nächstgelegene Gebäude der 
sogenannten. "Beamtenkolonie", Ludwig-Girtler-Straße 17 zugrunde gelegt. Dieses Gebiet steht im 
Sinne von Aufsichts - und Bereitschaftspersonal und Betriebsleiterwohnungen ausschließlich 
Mitarbeitern von im Chempark ansässigen Unternehmen zur Verfügung (Darstellung im 
Flächennutzungsplan der Stadt Leverkusen: Sondergebiet Betriebswohnungen). Zusätzlich wurde 
die Hausmeisterwohnung im bestehenden Vereinsheim als Immissionsort im Plangebiet 
betrachtet. Für beide Immissionsorte wurden als Immissionsrichtwerte die Pegel eines 
Gewerbegebietes (tags außerhalb der Ruhezeit  65 dB(A), tags innerhalb der Ruhezeit 60  dB(A), 
nachts 50 dB(A)) zugrunde gelegt. 
Unter Berücksichtigung der geplanten Nutzungsintensitäten und -zeiten sowie der durch die 
Nutzung einhergehenden Verkehre können an allen Immissionsorten die angesetzten 
Immissionsrichtwerte eingehalten bzw. deutlich unterschritten werden. Die Immissionsri chtwerte 
bei dem nächstgelegenen Gebäude der sogenannten. "Beamtenkolonie" Ludwig-Girtler-Straße 17, 
können unter Berücksichtigung einer sachgerechten Gebietseinstufung als Gewerbegebiet 
eingehalten werden.  Die ermittelten Werte aus dem Gutachten liegen hier zwischen 11 dB(A) und 
31 dB(A) unter den angesetzten Richtwerten. Auch an der Hausmeisterwohnung im Plangebiet 
werden die Richtwerte in der Regel 6  dB(A) bis 19 dB(A) unterschritten. Lediglich samstags wird 
innerhalb der Ruhezeit der Richtwert von 60 dB(A) gerade erreicht.

- 17 - 
 
 
/ 18 
 
In Bezug auf die von der geplanten Sportstätte ausgehenden Schallemissionen  kann vor dem 
Hintergrund der vorgenommenen Untersuchung davon ausgegangen werden, dass den 
allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse Rechnung getragen wird. 
Lärmimmissionen – Verkehrslärm  
Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplan -Entwurfes wurde eine schalltechnische 
Untersuchung (Currenta, 08.03.2016) sowie eine ergänzende Stellungnahme (Currenta,  
15.05.2019) zu einwirkenden Verkehrslärmimmissionen (Straßen- und Schienenlärm) erstellt. Der 
Untersuchung kann entnommen werden, dass für den Bereich des vorhandenen Vereinsheims mit 
Hausmeisterwohnung ein Beurteilungspegel von 66,9  dB(A) tags und 64,2  dB(A) nachts durch 
einwirkende Verkehrslärmimmissionen festgestellt werden kann. Für das Vereinsheim werden die 
Beurteilungspegel für ein Gewerbegebiet in der schalltechnischen Untersuchung herangezogen. 
Es kann somit erkannt werden, dass die schalltechnischen Orientierungswerte für Gewerbegebiete 
nach DIN 18005 von tags 65 dB(A) und nachts 55 dB(A) um 1,9 dB(A) tags und 9,2 dB(A) nachts 
überschritten werden. 
Für die Fläche für Sportanlage mit der Nutzung Vereinsheim / Hausmeisterwohnung festgesetzten 
Bereich werden aufgrund maßgeblicher maximaler Außenlärmpegel im Nachtzeitraum von bis zu 
80 dB(A) als passive Lärmschutzmaßnahme die Lärmpegelbereiche V und VI gemäß DIN 4109 
(Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018) dargestellt. Im Bebauungsplan-Entwurf werden 
aufgrund der ermittelten Über schreitungen der schalltechnischen Orientierungswerte passive 
Schallschutzmaßnahmen entsprechend den in der Planzeichnung dargestellten 
Lärmpegelbereichen an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen festgesetzt.  
Es wird festgesetzt, dass eine Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen im Einzelfall 
zulässig ist, wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen 
Untersuchung ein niedrigerer Lärmpegelbereich an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen 
Räumen nachgewiesen wird. 
Zur Gewährleistung einer angemessenen Nachtruhe und zur Wahrung der Anforderungen an 
gesunde Wohnverhältnisse ist bei Schlaf - und Kinderzimmern bei einem Beurteilungspegel > 45 
dB(A) im Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige B elüftung durch 
schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen 
Fenstern und Türen sicher zu stellen. Bis zu einem Beurteilungspegel von 45 dB(A) kann bei 
einem gekippten Fenster ein ausreichender Innenpegel für Aufenthal tsräume sichergestellt 
werden. Bei Beurteilungspegeln über 45 dB(A) ist für eine ausreichende Belüftung und zugleich 
einen zu erzielenden Innenpegel in den Aufenthaltsräumen eine schallgedämmte 
Lüftungseinrichtung vorzusehen. 
Das Plangebiet besitzt hinsich tlich der bestehenden Nutzung eine relativ geringe Störanfälligkeit. 
Daher werden in der schalltechnischen Untersuchung für das Vereinsheim Beurteilungspegel für 
ein Gewerbegebiet berücksichtigt. Als maßgeblicher Lärmemittent kann der Schienenverkehrslärm 
identifiziert werden. Die bestehende Hausmeisterwohnung befindet sich an der Ostseite des 
Vereinsheims und folglich auf der zur Bahn abgewandten Seite. Eine aktive 
Lärmschutzmaßnahme müsste für eine erkennbare Wirkung nicht nur bahnseitig im Bereich des 
Vereinsheims angeordnet werden, sondern längs der Bahntrasse deutliche Überlängen aufweisen. 
Die damit einhergehenden Kosten werden unter Berücksichtigung der geringen Störanfälligkeit des 
Plangebietes und der geringen Flächeninanspruchnahme des Vereinsheims  mit 
Hausmeisterwohnung als nicht verhältnismäßig eingestuft. Hinzu kommt, dass die bestehende 
Situation und Nutzung durch den Bebauungsplan lediglich im Bestand gesichert werden soll.

- 18 - 
 
 
/ 19 
 
Erweiterungen im Bereich des Vereinsheims und der Hausmeisterwohnung we rden durch den 
Bebauungsplan nicht unmittelbar vorbereitet.   
4.11 Grünordnerische Festsetzungen 
Dachbegrünung 
Ergänzend wird im Bebauungsplan -Entwurf eine Minderungsmaßnahme für das eingeschossige 
Gebäude mit Flachdach für die geplante Umkleide als Empfeh lung des landschaftspflegerischen 
Fachbeitrags in Form einer extensiven Dachbegrünung aufgenommen. Es kann somit die 
Eingriffsintensität für diesen zusätzlichen Eingriffsbereich gemindert werden und sich durch die 
Umsetzung der Dachbegrünung vielseitige Vegetationsgesellschaften auf den Dächern entwickeln 
und zu einer landschaftsästhetischen und ökologischen Aufwertung des Gebietes sowie zu einem 
verzögerten Abfluss des Niederschlagwassers auf den Dachflächen beitragen. 
Bäume 
Im Bebauungsplan-Entwurf werden im Bereich der festgesetzten Stellplatzanlage und längs der 
Robert-Emanuel-Schmidt-Straße Bäume zum Erhalt sowie eine Fläche mit Bindungen für 
Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern entlang der westlichen 
Plangebietsgrenze festgesetzt. Die Festsetzungen tragen dazu bei, dass die bestehenden Gehölze 
erhalten werden. Daher wird auch ergänzend festgesetzt, dass a bgehende Bäume durch 
gleichartige Bäume zu ersetzen  sind. Die Pflanzbindung im Bereich der westlichen 
Plangebietsgrenze sichert den Erhalt der Eingrünung längs der Bahntrasse. 
Klimaschutz 
Das geltende Planungsrecht ermöglicht durch die Festsetzung Stellplätze eine starke 
Flächenversiegelung zur Schaffung von Stellplatzflächen mit negativen klein -klimatischen 
Auswirkungen.  
Das Plangebiet stellt eine Fläche mit hoher Funktion als positives Klimaregulativ dar. Die 
Umsetzung der Planung führt zu einer Verringerung der Kaltluftproduktivität des Plangebiets. Die 
Umsetzung der Planung wird partiell eine kleinklimatische Veränderung durch die Anlage von 
Kunstrasenflächen im Bereich ehemaliger Ackerflächen bewirken. Durch Pflanzmaßna hmen und 
dem Erhalt von Grünstrukturen werden Minderungsmaßnahmen gegen die Auswirkungen der 
Planung auf das Lokalklima vorbereitet. 
Eine Beeinträchtigung der klimatischen Situation ist in nur sehr geringem Maße zu erwarten. 
Inanspruchnahme landwirtschaftliche genutzter Flächen  
Um die im Stadtgebiet der Stadt Köln immer weniger werdenden landwirtschaftlichen Flächen 
planungsrechtlich zu sichern und den in  der Nähe des Plangebietes befindlichen 
landwirtschaftlichen Betrieben entsprechende Ackerflächen zur Verfügung stellen zu können, wird 
die im Süden des Plangebiets vorhandene landwirtschaftliche Fläche und de ren Nutzung explizit 
als Flä che für die Landwir tschaft gemäß §  9 Absatz 1 Nummer 18 BauGB festgesetzt. Die 
Festsetzung entspricht der heutigen Flächennutzung. 
Durch die Festsetzung von Maßnahmen (s. Kapitel 5.2.1) wird eine vollständige Kompensation der 
durch die Planung vorbereiteten Eingriffe erfolgen.

- 19 - 
 
 
/ 20 
 
Mikroplastik von Kunstrasenplätzen 
Das auf den geplanten Trainingsplätzen anfallende Niederschlagswasser wird über Rigolen vor Ort 
versickert und somit dem Grundwasser wieder zugeführt. Bei Kunstrasenplätzen ist darauf zu 
achten, dass kein Eintrag von Mikroplastik durch Kunstrasen- oder Kunststoffgranulatabrieb in das 
Grundwasser stattfindet. Dementsprechend sind Filter oder Absetzräume zu installieren. 
5. Umweltbericht nach § 2 Absatz 4 BauGB   
Einleitung 
Für das Bebauungsplanverfahren wird eine Umwel tprüfung gemäß §  2 Absatz 4 BauGB für die 
Belange nach §  1 Absatz 6 Nummer 7 und §  1a BauGB durchgeführt. Die Ergebnisse werden in 
einem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB und der Anlage 1 zum BauGB dargestellt  
5.1 Inhalt und wichtigste Ziele des Bauleitplanes 
Wie unter Kapitel  1 Anlass und Ziel der Planung beschrieben, dient die Änderung für einen 
Teilbereich des Bebauungsplan-Entwurfes der planungsrechtlichen Sicherung des vorhandenen 
Jugendfußballzentrums mit geringfügiger Erweiterung der Fußballfelder sowi e für den anderen 
Teilbereich der Sicherung einer landwirtschaftlichen Fläche. 
5.1.1 Beschreibung Bestand 
Die Fläche der 1. Änderung des Bebauungsplanes 7053/02 wird derzeit für ein Vereinsheim mit 
drei Fußballfeldern sowie weiteren Kleinspielfeldern und als landwirtschaftliche Fläche genutzt.  
5.1.2 Beschreibung Nullvariante 
Die aktuelle baurechtliche Situation sieht im geltenden Bebauungsplan 7053/02 im Bereich der 
1. Änderung Stellplätze vor. Bei Absehen von der 1. Änderung des Bebauungsplans 7053/02 
würden gleichwohl die ursprüngliche geplanten Stellplätze nicht realisiert, da der Bedarf hierfür 
endgültig entfallen ist. Insoweit ist die Nullvariante identisch mit dem Bestand. Im Übrigen bleibt es 
bei der derzeitigen Nutzung als landwirtschaftlich genutzte Fläche. 
5.1.3 Beschreibung Planung 
Am 14.08.2008 hat der Stadtentwicklungsausschuss die Einleitung zur Änderung des 
Bebauungsplanes 7053/02 mit dem Ziel beschlossen, die vorhandene Sportanlage auf der Fläche 
der festgesetzten Stellplätze planungsrechtlich zu sichern und eine Weiterentwicklung zu  
 
 
untersuchen. Im Anschluss an die bestehenden Fußballfelder sind weitere Trainingsflächen sowie 
die Sicherung landwirtschaftlicher Flächen geplant. 
5.1.4 Bedarf an Grund und Boden 
Im Plangebiet wird auf einer Fläche von ca. 236 .000 m² ein Vorhaben geplant, welches eine 
unterschiedliche Intensität am Bedarf an Grund und Boden besitzt.  In der folgenden Tabelle wird 
der Anteil an ve rsiegelten, teilversiegelten und unversiegelten Flächen für den  Teilbereich des 
geltenden Bebauungsplans, den Realbestand 2008 und den Bebauungsplan in der 1. Änderung 
aufgeschlüsselt.

- 20 - 
 
 
/ 21 
 
Tabelle 1: Flächenwert des rechtskräftigen Bebauungsplanes 7053/02 
Flächenwert des rechtskräftigen Bebauungsplanes 7053/02 
Versiegelte Flächen 
- Straßen  1.000 m² 0,43 % 
Teilversiegelte Flächen 
- Stellplätze  135.000 m² 57,20 % 
Unversiegelte Flächen 
- Ausgleichs-u. Ersatzmaßnahmen 
- Flächen zum Anpflanzen  
- Baumgruppen 100.000 m² 42,37 % 
 Summe/Ergebnis  236.000 m²  100 % 
Tabelle 2: Flächenwert Bestandsaufnahme Oktober 2008 
Flächenwert Bestandsaufnahme Oktober 2008   
Versiegelte Flächen 
- Straßen  
- Gebäude 2.700 m² 1,14 % 
Teilversiegelte Flächen  
- Pflaster 
- Kunstrasen 
- Rindenmulch 
- Sand 44.600 m² 18,90 % 
Unversiegelte Flächen  
- Acker 
- Zierbepflanzung 
- Gras, Hochstauden 
- Intensivrasen 
- Extensivrasen 
- Baumhecken 
- Gehölz 
- Baumreihen, Einzelbäume 188.700 m² 79,96 %

- 21 - 
 
 
/ 22 
 
 Summe/Ergebnis  236.000 m²  100 % 
 
Tabelle 3: Flächenwert auf Grundlage des Bebauungsplan-Entwurf 
 
Flächenwert auf Grundlage des Bebauungsplan-Entwurf 7053/02, 
1. Änderung 10.10.2017 
Versiegelte Flächen 
- Straßen / Wege  
- Gebäude 
- Überbaubare Flächen  9.000 m² 3,8 % 
Teilversiegelte Flächen  
- Grünflächen, Sportanlagen 
- Stellplatzflächen mit Bäumen 51.000 m² 21,6 % 
Unversiegelte Flächen 
- Maßnahmenflächen  
- Flächen zum Anpflanzen 
- Fläche für die Landwirtschaft  176.000 m² 74,6 % 
 Summe/Ergebnis 236.000 m²  100 % 
 
Im Vergleich zum bestehenden Planungsrecht wird durch die 1. Änderung des Bebauungsplanes 
eine deutliche Reduzierung der teilversiegelten Flächen vorgenommen zugunsten unversiegelter 
Flächen.  
Im Vergleich der Planungsziele der 1. Änderung zum Realbestand kommt es zu einer Erhöhung 
der teil- und vollversiegelten Flächen. 
5.1.5 Berücksichtigung der Ziele des Umweltschutzes 
Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Erlasse, 
Verwaltungsvorschriften und Technischen Anlei tungen zugrunde gelegt, die für die jeweiligen 
Schutzgüter in Bauleitplanverfahren anzuwenden sind.  
Die EU -Schutzziele finden sich im Wesentlichen umgesetzt im deutschen 
Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG, Luftreinhalteplanung, Lärmminderung) und seine n 
Verordnungen, dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG), der EU - und 
Bundesartenschutzverordnung, dem Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG – Bodenschutz, 
Schutz vor bzw. Umgang mit schädlichen Bodenveränderungen) und seiner Verordnung sowie 
dem Denkmalschutzge setz (DSchG). Auf Landesebene greifen weitere Regelungen wie die 
Geruchsrichtlinie Nordrhein Westfalen (GIRL  – Beurteilung von Gerüchen), das 
Landeswassergesetz Nordrhein Westfalen (LWG NRW – Schutz des Grundwasserdargebotes) 
sowie Verordnungen auf Ebene de r Bezirksregierungen wie Wasserschutzzonen -Verordnungen.

- 22 - 
 
 
/ 23 
 
Darüber hinaus w erden die Baumschutzsatzung und der Landschaftsplan der Stadt Köln 
berücksichtigt. Die Ziele des Umweltschutzes werden in den Kapiteln zu den einzelnen 
Schutzgütern im Weiteren näher aufgeführt. 
5.2 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen 
A) Nicht durch die Planung betroffene Umweltbelange 
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäische Vogelschutzgebiete (§ 1 Absatz 6 
Nummer 7 Buchstabe b BauGB): 
Die FFH -Gebiete Thielenbruch, Königsforst, Fischruhezonen im Rhein sind mehrere Kilometer 
vom Plangebiet entfernt. 
 
Erneuerbare Energien / Energieeffizienz (§ 1 Absatz 6 Nummer 7  Buchstabe f BauGB):  
Das Gebiet weist weder heute noch in Zukunft eine erhebliche Bedeutung für den Einsatz 
regenerativer Energien auf. Mit Umsetzung der Planung kommt es im wesentlich nicht zu einer 
Ergänzung der vorhandenen Anlagen. Bei dem Hauptgebäude und den Flutlichtanlagen sowie der 
Wegebeleuchtung handelt es sich um b estehende Anlagen. Energetische Umbaumaßnahmen 
drängen sich derzeit nicht auf. Sofern zukünftig eine Anpassung dieser Anlagen erfolgt, sind 
energetische Maßnahmen und damit der Einsatz von Solar- oder Photovoltaikanlagen zur Wärme- 
und Stromversorgung nicht ausgeschlossen.  
 
Darstellungen von sonstigen Fachplänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und 
Immissionsschutzrechtes (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g BauGB):  
solche Pläne liegen hier, mit Ausnahme des Rahmenplanes für den Erholungsraum Kurtekotten,  
nicht vor. 
Der Rahmenplan für den Erholungsraum Kurtekotten von 1988 wurde im Landschaftspflegerischen 
Fachbeitrag zur 1. Änderung des Bebauungsplanes berücksichtigt. 
 
Altlasten (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe c BauGB):  
Im Plangebiet und seinem Nahbereich sind keine Altlastverdachtsflächen bekannt. 
 
Biologische Vielfalt (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB):  
Gemäß der Artenschutzprüfung (ISR, 2015) sind im Plangebiet keine Brut - und Lebensstätten 
planungsrelevanter Tierarten vorhanden. Auch bei Betrachtung der Biotoptypen ist die biologische 
Vielfalt im Plangebiet als nur mäßig zu bewerten. Das vorhandene Planungsrecht hätte bei 
Umsetzung eine Einsch ränkung der biologischen Vielfalt nach sich gezogen. Gegenüber dem 
Realbestand wird sich die biologische Vielfalt nach Umsetzung der Ziele der 1. Änderung nicht 
ändern. 
 
Abwasser (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe e BauGB):  
Das im Plangebiet anfallende Schm utzwasser wird über das bestehende Leitungsnetz in das 
Werksnetz des Chempark eingeleitet. Das im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser wird vor 
Ort zur Versickerung gebracht. 
 
Luftschadstoffe / Luftqualität (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB):  
Aufgrund der Lage im Freiraum ist von einer guten Durchlüftung und damit von einer raschen 
Verdünnung und gutem Abtransport von verkehrsbedingten und gewerblich -industriellen

- 23 - 
 
 
/ 24 
 
Luftschadstoffen der nahegelegenen Emissionsquellen (Chempark, Kfz -Verkehr auf de r 
Düsseldorfer Straße  / B 8) auszugehen. Die Umsetzung der Planung selbst wird die gute 
Durchlüftung nicht einschränken und auch keine erheblichen Emissionen von Luftschadstoffen im 
Plangebiet auslösen. Mit einer Zunahme des Kfz -Verkehrs ist nicht zu rechn en, da durch die 
Planung kein zusätzlicher Spielbetrieb vorbereitet wird. 
 
Wasser (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB): 
Oberflächenwasser: Ist im Plangebiet nicht vorhanden und wird auch nicht geplant. 
 
B) Durch die Planung betroffene Umweltbelange 
5.2.1 Natur und Landschaft 
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, Baumschutzsatzung Stadt Köln, LNatSchG 
NRW, BWaldG, LFoGNRW, FFH-RL, VRL, LP 
5.2.1.1 Landschaftsplan (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g BauGB) 
Im gesamten Plangebiet des Bebauungsplan-Entwurfes ist im Landschaftsplan (LP) der Stadt Köln 
das Landschaftsschutzgebiet  L 29 ausgewiesen. Das L  29 "Landschaftsraum um den 
Mädchenbusch und Grünverbindungen zum Rhein" hat u. a. die Erhaltung und Wiederherstellung 
der Leistungsfähigkeit des Naturhau shaltes, insbesondere durch Sicherung eines reich 
gegliederten Landschaftsraumes, zum Ziel.  
Entwicklungsziele (EZ) sind folgende: 
- EZ 3: Ausgestaltung und Entwicklung der Landschaft mit naturnahen Lebensräumen und 
gliedernden und belebenden Elementen 
- EZ 4: Anreicherung der Landschaft mit natürlichen Landschaftselementen unter 
Berücksichtigung bauleitplanerischer Vorhaben 
Als Pflanzmaßnahmen (Maßnahme Nr. 9.2 –1) des Landschaftsplanes sind innerhalb des 
Plangebietes je eine Baumreihe aus Winterlinden entlang des Kurtekottener Weges, nördlich des 
Paulinenhofes und an der Südseite des Weges Am Hirschfuß festgesetzt. Beide sind nicht 
umgesetzt. Mit der Aufstellung des Bebauungsplan -Entwurfes 7053/02, 1. Änderung, werden die 
ursprünglichen Festsetzungen des Landsc haftsplanes, die bereits durch den rechtskräftigen 
Bebauungsplan 7053/02 überplant wurden, jedoch teilweise in diesen eingeflossen sind, ebenfalls 
überplant. Die Darstellungen und Festsetzungen  des Landschaftsplanes treten hinter die 
Festsetzungen des Beba uungsplanes zurück, da der Träger der Landschaftsplanung der 
zugrundliegenden Flächennutzungsplanänderung des ursprünglichen Bebauungsplanes 7053/02 
nicht widersprochen hat. 
Im Zuge der Umsetzung der Ausgleichsmaßnahme A 2 kommt es zwischen der Otto-Bayer-Straße 
und des Weges Am Hirschfuß zur Pflanzung einer Obstbaumreihe bestehend aus 32 Bäumen 
östlich angrenzend der Sportstätte. Die Pflanzung führt zur Anreicherung der Landschaft mit 
belebenden und gliedernden Elementen. Damit entspricht die Pflanzung den  Entwicklungszielen 
des Landschaftsplanes. 
5.2.1.2 Pflanzen (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, Bundesnaturschutzgesetzt (BNatSchG), Baumschutzsatzung 
Stadt Köln

- 24 - 
 
 
/ 25 
 
Bestand: Im Landschaftspflegerischen Fachbeitrag, ISR 2017 wird die Bestandsbewertung aus 
dem Jahr 2008 berücksichtigt, die auch dem heutigen Bestand entspricht, und das Plangebiet 
grundsätzlich in zwei Nutzungsbereiche unterteilt. Im nördlichen Bereich herrschen intensiv, durch 
Sportnutzungen belegte Flächen und im südlichen Bereich landwirtschaftlich genutzte Flächen vor. 
Die Biotopstrukturen orientieren sich an diesen Nutzungen und müssen daher in unterschiedlicher 
Weise betrachtet werden.  
Der nördliche Bereich ist geprägt durch intensiv  gepflegte Rasenflächen, Kunstrasenflächen , 
gepflasterte Bereiche, gepflegte Staudenrabatten und Gebäude. Zudem sind Wiesenflächen oder 
Gehölzbestände zu finden. Die Flächen sind überwiegend intensiv gepflegt. Der Sportrasen wird 
intensiv genutzt und durch Bewässerung und Düngung entsprechend aufw ändig gepflegt. Die 
übrigen Rasenflächen sind kurz gehalten und werden regelmäßig gemäht. Die bestehende 
Sportanlage ist mit einem Stabgitterzaun eingefriedet. 
Lediglich die  Gehölzstrukturen und die Wiesenflächen an den Rändern werden selten 
zurückgeschnitten, damit sich hier eine freiwachsende Heckenstruktur und Extensivwiese 
etablieren kann.  
Im südlichen Bereich herrscht eine intensive ackerbauliche Nutzung vor. Die Ränder sind mit den 
für die potenziell natürlichen Gegebenheiten typischen Gras - und Hochstaudensäume und 
freiwachsenden Gehölzhecken bestanden. Diese wachsen teilweise frei in die ackerbauliche 
Fläche hinein. Die Gehölze im Freihaltebereich der Leitungstrasse und am Bahndamm werden 
regelmäßig zurückgeschnitten. Entsprechend haben sich hier keine freiwachsenden Gehölze 
ausgeprägt. 
Im Nordosten liegt eine Kompensationsfläche , die bereits  im rechtsverbindlichen 
Bebauungsplan 7053/02 festgesetzt wurde . Diese wird im Bebauungsplan -Entwurf als 
Maßnahmenflächen A 1.1 und A 1.2 festgesetzt, die als flächige, freiwachsende Gehölzpflanzung 
angelegt wurde. Diese dient dem Ausgleich von unterschiedlichen Eingriffen, die im 
Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes durch verschiedene Vorhaben auf der 
Basis des geltenden Planungsrechts ausgelöst wurden. Die Überplanung dieser Ausgleichsfläche 
ist als nicht abwägbar einzustufen. Darüber hinaus sollen hier auch Teile der 
Ausgleichsverpflichtungen kompensiert werden, die durch den Bebauungsplan-Entwurf Nr. 
7053/02 1. Änderung ausgelöst werden.  
Prognose (Plan / Nullvariante) : Im Planungszustand kommt es nur im Bereich der vorhandenen 
Ackerfläche zu einer Änderung der bestehenden Biotopstrukturen. Durch die Ergänzung der 
bestehenden Sportanlagen um zwei Sportplätze, ein Kleinspielfeld, alle mit Belag aus Kunstrasen, 
und ein Umkleideraum wird die dort vorhandene landwirtschaftliche Fläche überplant. Die weiter 
südlich verbleibende landwirtschaftliche Fläche wird als Fläche für die Landwirtschaft gesichert.  
Bei Umsetzung der Planung werden in Form von Ausgleichsmaßnahmen auch neue, hochwertige 
Biotope geschaffen. 
Bei Nicht-Durchführung der Planung würde sich der Zustand im Plangebiet weiter so darstell en, 
wie im Bestand beschrieben. Das Jugendfußballzentr um würde weiter als Sportflächen  intensiv 
genutzt bleiben. Die landwirtschaftlichen Flächen würden, weiterhin intensiv bewirtschaftet werden. 
Die bislang planungsrechtlich zulässigen Eingriffe zur Herstellung von Pkw-Stellplätzen im Bereich 
von Ackerflächen wurden nicht umgesetzt, diese Zielsetzung wird nicht weiterverfolgt. Mit der 
Rechtskraft des Bebauungsplanes Nr. 7053/02, 1. Änderung wird das ursprüngliche Planungsziel 
der Herstellung von Pkw-Stellflächen aufgegeben.

- 25 - 
 
 
/ 26 
 
Die bereits bestehenden Ausgleichsflächen würden sich im Rahmen der natürlichen Prozesse 
weiterentwickeln.  
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:  
Im Bebauungsplan-Entwurf werden Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur 
Entwicklung von Natur und Landschaft gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 20 BauGB festgesetzt. Durch 
die Festsetzung dieser Maßnahmenfläche n wird eine vollständige Kompensation der durch die 
Planung vorbereiteten Eingriffe erfolgen.  Nachfolgend sind die Maßn ahmen in Kurzform 
aufgeführt.  
Ausgleichsmaßnahme A 1.1 und A 1.2 (Sicherung einer bestehenden Ausgleichsfläche) 
Die Maßnahmen A 1.1 und A  1.2 stell en ein hochwertiges, rund 2,47  ha großes Feldgehölz 
zwischen der Otto -Bayer-Straße im Norden, im Süden der Straße Am Hirschfuß und der 
Baumreihe entlang der Robert -Emanuel-Schmidt-Straße im Osten  sowie der Maßnahmenfläche 
A 3 im Westen.  Das Gehölz ist mit bodenständigen Sträuchern und Bäumen angelegt worden. 
Dem Gehölz ist ein naturnaher Saum aus Arten der Waldrand- und Offenlandbiotope vorgelagert. 
 
Ausgleichsmaßnahme A 2 (Sicherung einer bestehenden Ausgleichsfläche) 
Westlich der Gehölzpflanzung (Maßnahmenfläche A 1.1 und A 1.2) wurde eine Obstbaumreihe mit 
alten Kultursorten angelegt. Die Bäume befinden s ich in einem extensiv gepflegten, ca: 10 m 
breiten Saum, der als Korridor eine Verbindungsfunktion zwischen den weiter südlich 
angrenzenden Offenlandbiotopen (Ausgleichsmaßnahme A  3) und de r Fläche mit  Feldgehölz 
(A 1.1 und A 1.2) im Norden darstellt. 
Ausgleichsmaßnahme A 3 
Anlage eines (Halb-)Offenlandbiotops (Obstbäume und Wiese) östlich der Erweiterungsfläche des 
Jugendfußballzentrums auf ca. 1,4 ha. Hier ist eine Bepflanzung mit  ca. 40 Obstbäumen alter 
Kultursorten vorgesehen, um eine Streuobstwiese aus zuprägen. Die Bewirtschaftung erfolgt 
extensiv.  
Ausgleichsmaßnahme A 4 
Westlich der Gehölzpflanzung (Maßnahme nfläche A  3) ist eine Obstbaumreihe mit alten 
Kultursorten als Erweiterung der Maßnahme A  2 anzulegen. Die Bäume befinden sich in einem 
extensiv gepflegten, ca. 10 m breiten Saum, der als Korridor eine Verbindungsfunktion zwischen 
der weiter südlich angrenzenden Ackerfläche und über die Maßnahme A 2 zu der Feldgehölzfläche 
im Norden darstellt.  
Ausgleichsmaßnahmen A 5 (Sicherung einer bestehenden Ausgleichsfläche) 
Im nördlichen Geltungsbereich des Bebauungsplan -Entwurfes 7053/02 1. Änderung ist eine 
Gehölzpflanzung angelegt worden. Diese wurde mit heimischen und standortgerechten Bäumen 
und Sträuchern durchgeführt. 
Ausgleichsmaßnahme A 6 
Zur Einbindung der neuen Sportstätten im südlichen Übergang zu den angrenzenden 
Ackerstrukturen ist hier eine Pflanzung mit heimischen Sträuchern anzulegen. Die Pflanzung 
erfolgt mit heimischen und standortgerechten Sträuchern.

- 26 - 
 
 
/ 27 
 
 
Ausgleichsmaßnahme A 7 (Sicherung einer bestehenden Ausgleichsfläche)  
Entwicklung eines ökologisch hochwertigen Feldgehölzes zwischen der Bahntrasse im Westen 
und dem Jugendfußballzentrum im Osten. Das Gehölz ist aus bodenständigen Sträuchern und 
Bäumen angelegt worden und im Rahmen einer Ausgleichsverpflichtung für das angrenzende 
Jugendfußballzentrum entstanden.  
Ausgleichsmaßnahme A 8 (Sicherung einer bestehenden Ausgleichsfläche) 
Südlich der Otto -Bayer-Straße und westlich der Bahntrasse ist im no rdwestlichen Bereich des 
bestehenden Jugendfußballzentrums eine 3.638 m² große extensive Wiese mit Baumbestand 
angelegt worden. Die Pflege der Wiese erfolgt extensiv (Verzicht auf Dünger und Pestizide). 
Im Rahmen der städtebaulichen und landschaftsplanerischen Pl anung wurden Maßnahmen 
formuliert, welche zur Vermeidung des Eingriffs beitragen. Hierunter fallen die Grünstrukturen im 
Bereich der Sportanlagen, Maßnahmen zum Schutz von Bäumen, Vorgaben zu Dachbegrünungen 
von Neubauten, die Sicherung von wegbegleitenden Obstbaumreihen und der Erhalt von Flächen 
für die Landwirtschaft.  
Bewertung: Im Zuge der Erweiterung des Jugendfußballzentrums wird eine intensiv genutzte 
Ackerfläche überplant und die Sicherung der bestehenden Sportflächen gesichert. 
5.2.1.3 Tiere (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes : BauGB, BNatSchG, Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie ( FFH-RL), 
Vogelschutzrichtlinie (VRL), Landschaftsgesetz NRW 
Bestand: Im Rahmen des ersten artenschutzrechtlichen Gutachtens (ISR, 2009) zur 1. Änderung 
des Bebauungsplans Nr. 7053/02 wurden 2008 und 2009 in den Gehölzen des Plangebietes 
brütend nachgewiesen: Blaumeise, Buchfink, Grünling, Haussperling, Heckenbraunelle, 
Kohlmeise, Mönchsgrasmücke, Rotkehlchen, Singdrossel,  Zaunkönig und Zilpzalp . Auf  der 
Ackerfläche brütete die Feldlerche. Weitere Vogelarten sind Nahrungsgäste im Plangebiet. Die 
Feldlerche gilt nach Angaben des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz für 
Nordrhein Westfalen (LANUV) als planungsr elevante Art und hat somit einen besonderen 
Schutzstatus. Ergänzend hierzu wurden im Jahr 2014 Begehungen durchgeführt, um die 
Datenlage zu aktualisieren und artenschutzrechtliche Verbotstatbestände gem. §  44 BNatSchG 
abschätzen zu können. Zudem wurden 2015 erneut vier Begehungen zwischen März und Juni  
durchgeführt, um tiefere artenschutzrechtliche Erkenntnisse für die Flächen zu erlangen. Ein 
Brutvorkommen der Feldlerche oder anderer planungsrelevanter Vogelarten konnte im Rahmen 
des jüngsten Gutachtens au s 06/2015 für das Plangebiet ausgeschlossen werden. Besonders 
Allerweltsarten wie die Amsel und der Buchfink konnten im Zuge der Begehungen in 2015 für das 
Plangebiet nachgewiesen werden (vgl. folgende Tabelle). Aufgrund der Lebensraumstrukturen und 
den geplanten Eingriffen wurde ausschließlich eine Aufnahme der Vogelarten durchgeführt. 
In 2008/2009, 2014 und 201 5 wurden Erhebungen (Kartierung durch Begehung) zu den im 
Plangebiet vorkommenden Vogelarten durchgeführt. Die Erhebungsergebnisse sind in der 
nachfolgenden Tabelle dargestellt. 
Es bedeuten: + = planungsrelevant und – = besonders geschützte Arten, FFH = Art des Anhangs 
der Flora Fauna Habitat Richtlinie, RL = Rote Liste Niederrheinische Bucht: 3 = gefährdet, V =

- 27 - 
 
 
/ 28 
 
Vorwarnliste. Die Bewertung der Tierarten erfolgt gemäß Fachinformationssystem Geschützte 
Arten in NRW des Landesamtes für Natur, Umwelt- und Verbraucherschutz NRW (LANUV). 
 
 
Tabelle 4: Vogelarten im Plangebiet 
Art Status planungsrelevant FFH RL 
Begehungen 2008/2009 
Blaumeise Brutvogel -   
Buchfink Brutvogel -   
Feldlerche Brutvogel +  3 
Grünspecht Brutvogel -   
Grünfink Brutvogel -   
Haussperling Brutvogel -  3 
Heckenbraunelle Brutvogel -   
Kohlmeise Brutvogel -   
Mönchsgrasmücke Brutvogel -   
Rotkehlchen Brutvogel -   
Singdrossel Brutvogel -   
Zaunkönig Brutvogel -   
Zilpzalp Brutvogel -   
Begehungen 2014/2015  
Amsel Brutvogel -   
Blaumeise Brutvogel -   
Buchfink Brutvogel -   
Buntspecht Brutvogel -   
Dohle Brutverdacht -   
Dorngrasmücke Brutvogel -   
Eichelhäher Brutvogel -   
Elster Brutverdacht -   
Fasan Brutvogel -   
Fitis Brutvogel -  3 
Gartengrasmücke Brutverdacht -   
Goldammer Brutvogel    
Graureiher Nahrungsgast +   
Grünfink Brutvogel -   
Grünspecht Brutvogel -

- 28 - 
 
 
/ 29 
 
Hausrotschwanz Brutvogel -   
Haussperling Brutvogel -  3 
Heckenbraunelle Brutvogel -   
Kohlmeise Brutvogel -   
Mäusebussard Nahrungsgast +   
Mönchsgrasmücke Brutvogel -   
Rabenkrähe Nahrungsgast -   
Ringeltaube Brutvogel -   
Rotkehlchen Brutvogel -   
Schwanzmeise Durchzug -   
Singdrossel Brutvogel -   
Stieglitz Brutverdacht -   
Zaunkönig Brutvogel -   
Zilpzalp Brutvogel -   
Prognose (Plan / Nullvariante) : Durch die Umsetzung der Planung werden Nahrungshabitate, 
insbesondere des als planungsrelevant einzustufenden Mäusebussards, überplant. So kommt es 
im Zuge der Bebauungsplanänderung zur Überplanung einer Ackerfläche und zu einer indi rekten 
Beeinträchtigung von Gehölzbeständen (Störung der Vögel). Hierdurch werden jedoch keine 
Verbotstatbestände gem. §  44 BNatSchG ausgelöst. Ausgleichsmaßnahmen, die im Zuge der 
Aufstellung im Bebauungsplan festgesetzt werden, regeln die Neuanlagen von Gehölzstreifen, 
Baumreihen und einer Streuobstwiese, sodass mittelfristig das Lebens raumangebot für die 
betroffenen Vogelarten verbessert wird. 
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Die vorhandenen Gehölze und Bäume 
werden erhalten. Weiterhin werden die Ausgleichsmaßnahmen und zusätzliche 
Gehölzpflanzungen planungsrechtlich gesichert. Diese Biotope können als Brut - und 
Nahrungsraum für wild lebende Vogelarten dienen. Es erfolgt der Hinweis im Bebauungsplan -
Entwurf, dass eine Baufeldräumung nich t zwischen dem 01.März und dem 30.September eines 
Kalenderjahres erfolgen darf. 
Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen sind nicht erforderlich. 
Bewertung: Die durch die Umsetzung der Planung betroffenen Lebensräume dienen zahlreichen 
„Allerweltsarten“ wie der Amsel und dem Buchfink als Nahrungs- und Brutfläche. Darüber hinaus 
wurde 2009 die Brut eines Feldlerchenpaares beobachtet, jedoch konnte die Art im Zuge späterer 
Begehungen nicht mehr im Plangebiet festgestellt werden. Eine Nutzung der Ackerflächen durch 
den Mäusebussard ist als Nahrungshabit at einzustufen, jedoch finden sich ausreichend Ersatz -
Nahrungshabitate im Umfeld des Plangebietes. Aufgrund der Ergebnisse der vorliegenden 
Artenschutzprüfungen kann ausgeschlossen werden, dass in Lebensstätten  planungsrelevanter 
Arten eingegriffen wird. Die Verletzung von Verbotstatbestände n gemäß § 44 BNatSchG ergibt 
sich durch den Bebauungsplanentwurf 7053/02 1.Änderung nicht. 
5.2.1.4 Boden (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes : §  1a BauGB, Bundesbodenschutzgesetzt ( BBodSchG), 
Bundesbodenschutzverordnung (BBodSchV), Landesbodenschutzgesetzt NRW (LBodSchG NRW)

- 29 - 
 
 
/ 30 
 
Bestand: Im Plangebiet liegt ein Parabraunerdeboden vor, der sich durch eine hohe Fruchtbarkeit 
auszeichnet. Im Bereich der vorhandenen Ackerfläche liegt ein überwiegend naturnaher Zustand 
vor. Nur am Westrand der Ackerfläche wurde flachgründig Bodenauftrag unter dem Pflughorizont 
festgestellt. Im Bereich der Sportplätze, des Vereinsheims und der Erschließung sind die 
Bodenverhältnisse nachhaltig gestört. 
Prognose (Plan / Nullvariante) : Die Umsetzung der Planung bringt eine zusätzliche Störung 
naturnaher Bodenverhältnisse im Bereich der geplanten Aufbauten. Auch im Bereich der geplanten 
Sportplätze wird es zu m Abtrag  oberflächennaher Bodenschichten und damit zur langfristigen 
Beeinträchtigung von Bodenfunktionen kommen. 
Im Nullfall verbleibt der heutige Zustand des Bodens auch auf Dauer. 
Vermeidungs-/ Minderungs - und Ausgleichsmaßnahmen:  Die geplante Anlage von 
Kunstrasenflächen mit wasserdurchlässigen Belägen mindert die Störung der Bodenfunktionen, 
eine Einschränkung von Bodenfunktionen verbleibt jedoch dauerhaft. Im Bereich der zu 
erhaltenden landwirtschaftlichen Nutzflächen kommt es zu keinen Veränderungen für den Boden 
und seinen Funktionen wie Puffer, Speicher und Lebensraum für Kleinlebewesen. Im Bereich der 
geplanten Gehölzpflanzungen führt die Herausnahme aus der intensiven landwirtschaftlichen 
Nutzung (Einträge von Düngern und Pestiziden unterbleiben  zukünftig) teilweise zu einer 
Extensivierung der Bodennutzung, die als Ausgleich für die Inanspruchnahme von Boden durch 
bauliche Eingriffe an anderer Stelle im Plangebiet gelten kann. 
Bewertung: Die Parabraunerdeböden mit hoher Fruchtbarkeit sind in den heute baulich genutzten 
Teilen des Plangebietes bereits nachhaltig beeinträchtigt  oder zerstört . Durch die geplante 
Nutzungsausweitung im Bereich der Sportplatzerweiterungsflächen wird es zu weiteren 
nachhaltigen Bodenbeeinträchtigungen kommen, die durch die Anlage von wasserdurchlässigen 
Belägen in Teilen gemindert werden.  
Durch die Anlage der Ausgleichsmaßnahmen A 3, A 4 und A 6 kommt es zur Herausnahme dieser 
Flächen aus der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung, so dass hier langfristig mit einer 
Verbesserung der natürlichen Bodeneigenschaften zu rechnen ist. 
5.2.2 Vermeidung von Emissionen, hier Licht (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe e BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG), Lichterlass NRW; 
Bestand: Bereits heute gehen vom Plangeb iet erhebliche Lichtemissionen durch die bestehende 
Flutlichtanlage aus. Diese sind auf die Zeiten des Spiel- und Trainingsbetriebes (wochentags in der 
Regel bis 20:00 Uhr, in Ausnahmen bis 22:00 Uhr, am Wochenende kein Einsatz) begrenzt. 
Prognose (Plan / Nullvariante): Im Zuge der Neuanlage der Sportplätze soll eine zusätzliche 
Flutlichtanlage mit einer Höhe von max.  62,5 m ü. NHN (ca.  18 m über Geländeoberkante) 
errichtet werden. Von diesen Flutlichtern kann eine Blend wirkung für die benachbarten Gebäude 
östlich des Plangebietes im Paulinenhof, westlich des Plangebietes für Bürogebäude im Chempark 
sowie auf die angrenzende Bahntrasse, ausgehen. Auch Tiere (Vögel, Insekten) können durch die 
Beleuchtung beeinträchtigt werden, wenn zum Beispiel naturnahe Bere iche (hier die geplanten 
Gehölzstrukturen) intensiv beleuchtet werden. Da der Spiel - und Trainingsbetrieb mit Nachgang 
montags bis freitags bis max. 21:00 Uhr begrenzt wird, wird der Einsatz der bestehenden 
Flutlichter ausgeweitet.

- 30 - 
 
 
/ 31 
 
Ohne die Umsetzung der Planung kommt es nicht zur Erweiterung der vorhandenen 
Lichtemissionen aus dem Plangebiet auf seine Umgebung. 
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Die genaue technische Ausführung der 
Flutlichtanlage ist nicht Teil des Bebauungsplan verfahrens.  In den Hinweisen des 
Bebauungsplanentwurfes wird gefordert, dass Blend einwirkungen auf umliegende Nutzungen 
(besonders im Bereich der Bahntrasse) gutachterlich und auf Grundlage de s Lichterlasses NRW 
auszuschließen sind und die Ausleuchtung durch die Fl utlichter (Abstrahlwinkel) nur die 
Spielfeldbereiche umfasst. Weiterhin ist eine spezielle insektenfreundliche Beleuchtungsart zu 
wählen. Entsprechende Nachweise sind im Zuge des bauordnungsrechtlichen 
Genehmigungsverfahrens zu erbringen und werden im städtebaulichen Vertrag geregelt. 
Bewertung: Durch die Installation und den Betrieb der geplanten und durch mögliche Erhöhung der 
bestehenden Flutlichtanlage kommt es zu erheblichen Lichtemissionen aus dem Plangebiet auf 
seine Umgebung. Bei zeitlich beschränktem Betrieb und spezielle Leuchtmittel und Abstrahlwinkel 
können die Auswirkungen auf die benachbarte Bebauung und auf Tiere auf ein gemäß Lichterlass 
NRW zulässiges Maß durch Regelungen im bauordnungsrechtlichen genehmigungsverfahren im 
städtebaulichen Vertrag beschränkt werden. 
5.2.3 Mensch, Gesundheit, Bevölkerung (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe c BauGB) 
5.2.3.1 Lärm 
Ziele des Umweltschutzes : DIN  4109-1989, DIN  18005, Bundesimmissionsschutzgesetz 
(BImSchG), 16. Bundesimmissionsschutzverordnung (16. BImSchV), Technische Anleitung zum 
Schutz gegen Lärm ( TA-Lärm), Freizeitlärmerlass, Sportanlagenlärmschutzverordnung  
(18. BImSchV), BauGB (gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse). 
Bestand:  
Sportlärm: Durch den Trainings - und Spielbetrieb auf den vorhandenen Sportplätzen kommt es 
heute zu Emissionen von Sportlärm. 
Verkehrslärm: Im Plangebiet selbst kommt es zu Emissionen aus dem  Verkehrslärm auf dem 
vorhandenen Stellplatz und angrenzend durch den Kfz -Verkehr der Otto -Bayer-Straße, der 
Düsseldorfer Straße und der BAB A 3. Weiterhin wurde der Schienenverkehrslärm der Bahntrasse 
Köln – Leverkusen betrachtet. Daten zur Lärmvorbelastung des Plangebietes wurden im Rahmen 
einer ergänzenden schalltechnischen Untersuchung aus 03/2016 ermittelt. Danach werden für den 
Bereich des vorhandenen Vereinsheims ein Beurteilungspegel von 66,9 dB(A) tags und 64,2 dB(A) 
nachts durch einwirkende Verkehrslärmimmissionen (Verkehr Gesamt) festgestellt. Für das 
Vereinsheim werden die Beurteilungspegel für ein Gewerbegebie t in der schalltechnischen 
Untersuchung herangezogen, da die Nutzung der Hausmeisterwohnung mit dem Schutzanspruch 
einer Betriebswohnung im Gewerbegebiet vergleichbar ist. Die schalltechnischen 
Orientierungswerte für Gewerbegebiete nach DIN 18005 von tags 65 dB(A) und nachts 55  dB(A) 
werden am Tag um 1,9 dB(A) und in der Nacht um 9,2 dB(A) überschritten. 
Prognose (Plan / Nullvariante) : Sportlärm: Da die Umsetzung der Planung d as bestehende 
Jugendfußballzentrum einschließlich einer Erweiterungsoption planungsrechtlich sichern soll, ist 
ein Nachweis zu r Einhaltung der Anforderungen nach der 18.  BImSchV notwendig. Zu diesem 
Zweck wurde in 10/2014 eine schalltechnische Untersuchung durchgeführt. Grundsätzlich ist keine 
Nutzungsintensivierung geplant, sondern lediglich eine Entzerrung des bestehenden Trainings - 
und Spielbetriebs. Bislang sind am Standort die A -F-Jugend mit 12 Jugendteams und bis zu 190

- 31 - 
 
 
/ 32 
 
Spielern vertreten. Bedingt durch diese intensive Bestandsnutzung waren bereits deutli che 
Kapazitätsengpässe zu verzeichnen. Aus diesem Grunde wurde eine Verlagerung der A-B-Jugend 
(U19 und U17) an den Standort der Trainingsflächen der BayArena vorgenommen und durch die 
Erweiterung um die zusätzlichen Sportplätze eine Entzerrung des Spielbe triebes bewirkt. Somit 
werden zukünftig nur noch die C -F-Jugend mit 10 Jugendteams und bis zu 150 Spielern am 
Jugendfußballzentrum ansässig sein. Dazu kommen am Wochenende maximal 210 Besucher. 
Die Hausmeisterwohnung im Plangebiet und das nächstgelegene Wohngebäude Ludwig-Girtler-
Straße 17 in der sog enannten "Beamtensiedlung" außerhalb des Plangebietes, wurden dabei als 
relevante Immissionsorte betrachtet. 
Tabelle 5: Richtwerte 18. BImSchV 
Gebietsart tags außerhalb 
Ruhezeit 
tags innerhalb 
Ruhezeit 
Nachts 
Gewerbegebiet 
(GE) 
65 dB(A) 60 dB(A) 50 dB(A) 
 
Die in Tabelle 5 aufgeführten Richtwerte gelten dabei für die nachfolgend aufgelisteten Zeiten: 
Tags außerhalb Ruhezeit: 
an Werktagen  Tagzeitraum 6.00 - 22.00 Uhr  
an Sonn- und Feiertagen  Tagzeitraum 7.00 - 22.00 Uhr 
Tags innerhalb der Ruhezeiten 
an Werktagen  6.00 - 8.00 Uhr / 20.00 - 22.00 Uhr 
an Sonn- und Feiertagen  7.00 - 9.00 Uhr / 13.00 - 15.00 Uhr* / 20.00 - 22.00 Uhr 
Nachts: 
an Werktagen  0.00 - 6.00 Uhr / 22.00 - 24.00 Uhr 
an Sonn- und Feiertagen  0.00 - 7.00 Uhr / 22.00 - 24.00 Uhr 
*Die Ruhezeit von 13.00 bis 15.00 Uhr ist nur zu berücksichtigen, wenn die Nutzungsdauer der 
Sportanlage oder Sportanlagen an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 9.00 bis 20.00 Uhr vier 
Stunden oder mehr beträgt.  
Der Betrieb des erweiterten Jugendfußballzentrums wird wie folgt angegeben: 
Montag bis Freitag: Trainingsbetrieb 16:30 - 19 Uhr, Spielbetreib maximal 2 x pro Woche 18:30  - 
20:30 Uhr 
Wochenende - Samstag: Spielbetrieb 10 – 15 Uhr

- 32 - 
 
 
/ 33 
 
Für die beiden Immissionsorte (Hausmeisterwohnung im Plangebiet und das Gebäude Ludwig -
Girtler-Straße 17 in der sog enannten "Beamtensiedlung" gilt es, die Richtwerte für ein 
Gewerbegebiet nach der 18. BImSchV einzuhalten. Die Bewertung der sogenannten 
„Beamtensiedlung“ als Gebiet mit d em Schutzanspruch eines Gewerbegebietes erfolgte in 
Abstimmung mit der Stadt Leverkusen, da hier Beschäftige von Bayer AG / Currenta wohnen. Die 
Berechnung der Lärmimmissionen erfolgte unter Berücksichtigung der folgenden Schallquellen: 
- Zuschauer 
- Schiedsrichter 
- Spieler 
- Trainer 
- Beschallungsanlage 
- Verkehrsgeräusche im Bereich der Parkplätze 
Die Lärmemissionen für die Nutzung der geplanten Sportanlagen im Endausbau erfolgt für 
verschiedene Betriebszustände (Training, Spielbetrieb) zu unterschiedlichen Zeiträumen am Tag. 
Nachts findet keine Nutzung der Sportanlagen statt. 
Das schalltechnische Gutachten (10/2014) kommt unter Berücksichtigung der unterschiedlichen 
Schallquellen zu dem Ergebnis, dass an allen betrachteten Immissionsorten die jeweils 
anzusetzenden Immissionsrichtwerte nicht überschritten werden.  
Tabelle 6: Vergleich Beurteilungspegel der Betriebszustände und Richtwerte gemäß 
Sportanlagenlärmschutzverordnung nach 18. BImSchV 
Betriebszustand Hausmeister-
wohnung 
dB(A) 
Ludwig-Girtler-
Str. 17 
dB(A) 
Richtwert 
dB(A) 
Trainingsbetrieb an Werktagen  
(Mo. bis Fr.,16.30 bis 19.00 Uhr)  
46 34 65 
Spielbetrieb an Werktagen  
(Mo. bis Fr., 18.30 bis 20.30 Uhr)  
- Außerhalb der Ruhezeiten 
- Innerhalb der Ruhezeiten 
 
 
51 
54 
 
 
39 
43 
 
 
65 
60 
Spielbetrieb am Wochenende (Samstag 
10:00 und 15:00 Uhr) 
- Außerhalb der Ruhezeiten 
- Innerhalb der Ruhezeiten 
 
 
55 
60 
 
 
43 
49 
 
 
65 
60 
Mit Umsetzung der Planung kommt es zu keinen Veränderungen hinsichtlich der 
Verkehrslärmeinträge bzw. –auswirkungen, da keine zusätzlichen Trainings- oder Spieleinheiten 
geplant sind, die zusätzlichen Verkehr auslösen.

- 33 - 
 
 
/ 34 
 
Wird die Planung nicht umgesetzt, bleibt es bei den im Bestand vorhandenen Lärmemissionen. 
Vermeidungs-/ Minderungs - und Ausgleichsmaßnahmen:  Da die Richtwerte der  
Sportanlagenlärmschutzverordnung nach 18. BImSchV eingehalten werden, sind keine 
Maßnahmen zur Minderung der Immission aus Sportlärm erforderlich. 
Aufgrund der auf das Plangebiet und insbesondere auf das Vereinsheim mit Hausmeisterwohnung 
einwirkenden Verkehrslärmimmissionen werden die Lärmpegelbereiche V und VI gemäß DIN 
4109-2018 dargestellt und hierauf bezogen passive Schallschutzmaßnahmen festgesetzt. Diese 
Lärmpegelbereiche resultieren aus maßgeblichen maximalen Außenlärmpegeln im Nachtzeitraum 
von bis zu 80 dB(A). 
Bewertung: Im Rahmen einer schalltechnischen Untersuchung wurden die auf das Plangebiet 
einwirkenden Verkehrslärm -Immissionen und der von der erweiterten Anlage ausgehende 
Sportlärm untersucht. An dem nächstgelegenen Wohngebäude Ludwig -Girtler-Straße 17 in der 
sog. "Beamtenkolonie" kommt es nicht zu einer Überschreitung der Richtwerte der 18.BImSchV. 
Im Bereich der auf der Sportanlage vorhandenen Hausmeisterwohnung ist ebenfalls keine 
Überschreitung der Richtwerte zu erwarten. Aufgrund der auf das Plangebiet einwirkenden 
Verkehrslärmimmissionen werden passive Lärmschutzmaßnahme n auf der Grundlage der 
Lärmpegelbereiche V und VI für das Vereinsgebäude mit Hausmeisterwohnung ausgewiesen und 
als Schallschutzmaßnahme festgesetzt. 
5.2.3.2 Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen  (Seveso-
III-Richtlinie) 
Ziele des Umweltschutzes: § 50 BImSchG, Richtlinie 2012/18/EU (Seveso-III-Richtlinie) 
Bestand: In ca.  400 m Entfernung be findet sich westlich des Plangebietes der Bereich des 
Chempark Leverkusen. Nach §  50 BImSchG sind bei raumbedeutsamen Planungen und 
Maßnahmen für bestimmte Nutzung en vorgesehene Flächen einander so zuzuordnen, dass 
schädliche Umwelteinwirkungen vermieden werden. Auch von möglichen schweren Unfällen im 
Sinne des Artikels  3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen hervorgerufene 
Auswirkungen auf ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf 
sonstige schutzbedürftige Ge biete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige 
Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders 
wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, sind so weit wie 
möglich zu vermeiden. Einen ähnlichen Wo rtlaut verfolgt Artikel 13 der Richtlinie 2012/18/EU. Als 
schutzbedürftige Nutzung werden dort „Wohngebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, 
wichtige Verkehrswege, (so weit wie möglich), Freizeitgebiete und unter dem Gesich tspunkt des 
Naturschutzes besonders wertvolle bzw. besonders empfindliche Gebiete“ beschrieben. Bereits im 
Bestand befinden sich zwischen dem Jugendfußballzentrum und dem Chempark als im Sinne des 
Artikel 13 der Seveso -III-Richtlinie einzustufende Nutzunge n, sodass eine ausgeprägte 
Gemengelage vorzufinden ist. 
Das dem Jugendfußballzentrum nächstliegende Gefahrenpotenzial ist eine westlich der Bahnlinie 
verlaufende genehmigte Leitung des Ammoniakkältenetzes des Chemparks. Die Leitung verläuft in 
einem Abstand von ca.  50 m zum Jugendfußballzentrum. Der dieser Leitung zuzuweisende 
Abstandswert von 400  m nach Leitfaden KAS  18 (Kommission für Anlagensicherheit im 
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit) erreicht und überdeckt das 
gesamte Jugendfußballzentrum deutlich. Aus diesem Grund wurde die Leitung durch die TÜV 
Nord Systems GmbH & Co. KG im Rahmen des Verträglichkeitsgutachtens (9/2016) gesondert 
betrachtet, mit dem Ergebnis, dass auch bei pessimis tischen Annahmen eine frühzeitige und

- 34 - 
 
 
/ 35 
 
eindeutige Erkennung einer Ammoniakfreisetzung möglich ist . Dies ermöglicht eine rasche 
Alarmierung und damit die in der Sicherheitsanweisung vorgesehene Evakuierung des 
Jugendfußballzentrums. 
Auch im Südteil des Chemp arks sind abstandsrelevante Gefahrenpotenziale vorhanden. Dieser 
Teil des Chemparks liegt ca. 400 m bis 1.300  m vom Jugendfußballzentrum entfernt. Eine 
Betrachtung und Bewertung der dort möglicherweise vorhandenen Gefahrenpotenziale wurde n 
erstmals im Zuge  des Bebauungsplanänderungsverfahrens in einer Stellungnahme der Bayer AG 
(07/2018) durchgeführt. Zur Bewertung wurden Stoffe und deren Gefährdungspotenziale bestimmt, 
die im unterstellten Freisetzungsfall die größten Immissionsauswirkungen erwarten lassen . Im 
Ergebnis kann bei einem Austritt der Stoffe Schwefeldioxid, Brom, Chlor und Chlorwasserstoff der 
berechnete Achtungsabstand das Jugendfußballzentrum erreichen bzw. überdecken. Bei einem 
Austritt von Brom und Chlorwasserstoff können die Auswirkungen gr ößer sein als von der 
nähergelegenen Ammoniakleitung. Entsprechend sind auch die Achtungsabstände größer. 
Im Nahbereich des Chemparks befinden sich neben dem Jugendfußballzentrum weitere 
Sporteinrichtungen wie der Paulinenhof (Reitsport), eine Golfanlage sowie Bürogebäude, große 
Pkw-Stellplatzanlagen, eine Wohnsiedlung („Beamtensiedlung“) und Verkehrswege wie die B  8 
(Düsseldorfer Straße) und die Gleisanlage der Deutschen Bahn AG Köln – Leverkusen. Aufgrund 
dieses Nebeneinanders verschiedener, teilweise sc hutzwürdiger Nutzungen und aufgrund 
entsprechender Vorgaben aus der 12.  BImSchVO und der Seveso III -RL ist der Chempark 
gefordert, Sicherheits- und Notfallpläne für das Szenario eines Störfalls vorzuhalten. 
Prognose (Plan/Nullvariante) : Bei einer Umsetzung  der Planung erfolgt eine erstmalige 
planungsrechtliche Sicherung des bislang nur befristet genehmigten bestehenden 
Jugendfußballzentrums und einer Erweiterung desselben und somit einer planungsrechtlichen 
Sicherung einer schutzbedürftigen Nutzung. 
Zur frühzeitigen Erkennung einer möglichen Freisetzung von Schwefeldioxid, Brom, Chlor und 
Chlorwasserstoff und Sicherstellung des korrekten Verhaltens der betroffenen Personen wurde 
eine Sicherheitsanweisung durch die Tec Arena+ GmbH (09/2018) für das Jugendfußballzentrum 
für den Alarmfall erstellt . Diese Sicherheitsanweisung soll dazu dienen, dass bei Auftreten 
möglicher Gefahrensituationen auf der Sportanlage oder in der Nachbarschaft die Sicherheit und 
Gesundheit der Verantwortlichen und  Nutzer nicht gefährdet  oder beeinträchtigt wird. Mögliche 
Ereignisse in der Nachbarschaft sind Ereignisse im Chempark (in Form von Rauch oder 
Luftverunreinigungen) und an der Ammoniakleitung (in Form von Leckagen). In der 
Sicherheitsanweisung werden die jeweiligen Alarmierungss zenarien aufgezeigt. ln Abhängigkeit 
von der Art, der Ursache und der Dauer von Ereignissen im  Chempark, die Auswirkungen auf die 
Nachbarschaft haben können, werden Meldungen aus dem  Chempark an die zuständigen 
Behörden übermittelt und die einzuleitenden M aßnahmen abgestimmt. Da das 
Jugendfußballzentrum nicht im Zuständigkeitsbereich der Chempark-Werksfeuerwehr liegt, warnt 
und informiert die Berufsfeuerwehr Köln die verantwortlichen Nutzer. Die Warnung wird über eine 
benachbart angeordnete Sirene erfolgen.  
Zum Schutz von Besuchern, Betreuungspersonal und Sportlern (maximal insgesamt 360 
Personen) ist für deren Aufnahme in einer auftretenden Gefahrensituation ein Platzbedarf von zwei 
Personen/m² zugrunde zu legen. Folglich ist ein Platzbedarf von 180  m² in geeigneten 
Schutzräumen vorzuweisen. Im Hauptgebäude stehen bereits im Bestand ca. 315 m² Schutzraum 
in Aufenthalts- und Umkleideräumen sowie im Bistro zur Verfügung. Der Bedarf ist damit gut 
gedeckt. Die zeitliche Erreichbarkeit der Räume vom entfernteste n Trainingsplatz bis zum

- 35 - 
 
 
/ 36 
 
Gebäude beträgt ca. 490 m und ist somit in weniger als drei Minuten zu erreichen. Akustische und 
visuelle Hinweise unterstützen das gezielte Aufsuchen der genannten Räume. 
Die Verpflichtung zur Anwendung der Sicherheitsanweisung wird in einen städtebaulichen Vertrag 
gesichert. 
Es sind keine Änderungen gegenüber dem Bestand zu erwarten. Bei Nichtdurchführung der 
Planung bleibt eine bislang nur befristete Genehmigung des Jugendfußballzentrums bestehen. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Aus gleichsmaßnahmen: Für den Fall eines sogenannten 
Dennoch-Störfalls im Bereich des Chemparks mit einem Austritt von toxisch wirkenden Stoffen 
greift im Jugendfußballzentrum die vorbeschriebene Sicherheits- und Alarmierungsanweisung. Mit 
Ihrer Umsetzung soll en Gesundheitsprobleme von im Jungendfußfallzentrum anwesenden 
Personen im Falle eines Störfalles im Chempark vermieden werden. 
Maßnahmen oder Regelungen zur Vermeidung von Störfällen im Chempark unterliegen den 
sogenannten Betreiberpflichten gemäß Seveso III-Richtlinie und sind nicht Aufgabe des 
Bebauungsplanverfahrens. 
Bewertung: Bereits im Bestand ist eine ausgeprägte Gemengelage vorzufinden. Mit Umsetzung 
der Planung erfolgt eine erstmalige planungsrechtliche Sicherung des bislang nur befristet 
genehmigten bestehenden Jugendfußballzentrums sowie dessen Ausdehnung in südliche 
Richtung und damit eine planungsrechtliche Sicherung einer schutzbedürftigen Nutzung. Im Falle 
eines „Dennoch-Störfalls“ im Chempark kann das Jugendfußballzentrum von  einem Austritt von 
Brom, C hlor, Schwefeldioxid und Chlorwasserstoff  sowie Ammoniak aus der nahegelegenen 
Ammoniakleitung betroffen sein.  
Daher wurde eine Sicherheitsanweisung für den Alarmfall erstellt , die die Alarmierung und den 
Schutz der im Bereich des Jugendfußballzentrums anwesenden Spieler, Betreuer und Zuschauer 
sicherstellt. 
Aus fachlicher Sicht sind aufgrund des fortdauernden Betriebs des Jugendfußballzentrums, auch in 
erweiterter Form, keine  erhöhten Anforderungen an den Chempark zur Erfüllung der 
Sicherheitspflichten der Störfallverordnung zu erwarten. 
5.2.4 Kultur- und Sachgüter (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe d BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, Denkmalschutzgesetz 
Bestand: Im Plangebiet sind keine denkmalgeschützten Gebäude vorhanden. 
Die nordwestlich des Plangebietes auf Leverkusener Stadtgebiet gelegene Beamtensiedlung steht 
unter Denkmalschutz. 
Der heute ackerbaulich genutzte Bereich einschließlich der geplanten Ausgleichsfläche wurde 
einer archäologischen Prospektion unterzogen. Siedlungsstellen der Römerzeit oder aus dem 
Mittelalter können danach im Untersuchungsbereich ausgeschlossen werden. Am nördlichen Rand 
wurde ein steinzeitlicher Fund gemacht, am südlichen Rand zwei Funde, die der Jungsteinzeit bis 
Metallzeit zugeordnet werden können. Die archäologische Grunderfassung erbrachte keine 
Hinweise auf eine definierte Siedlungsstelle. Es wird daher davon ausgegangen, dass die 
aufgelesenen frühneuzeitlichen Scherben mit dem Dungauftrag auf die landwirtschaftlich genutzte

- 36 - 
 
 
/ 37 
 
Fläche gelangt sind. Somit fanden sich keine Hinweise auf das Vorhandensein eines 
Bodendenkmals bzw. auf archäologische Fundstellen. 
Sachgüter sind durch die Umsetzung der Planung nicht betroffen. 
Prognose (Plan / Nullvariante) : Aktuell liegen keine Funde vor oder werden in direkter Nähe der 
Oberfläche erwartet. Entsprechend werden bei Nichtdurchführung der Planung, also bei Vorliegen 
der Nullvariante, ebenfalls keine Bodenfunde beeinträchtig.  
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: In den Bebauungsplan wird ein Hinweis 
aufgenommen, wie mit dem zufälligen Auffinden von archäologischen Bodenfunden bei 
Erdarbeiten umzugehen ist. 
Bewertung: Eine Beeinträchtigung der Beamtensiedlung durch die geplan te Erweiterung des 
Jugendfußballzentrums ist aufgrund der Entfernung nicht zu erwarten.  
Es fanden sich keine Hinweise auf das Vorhandensein eines Bodendenkmals bzw. auf 
archäologische Fundstellen.  In den Bebauungsplan wurde ein Hinweis aufgenommen zum 
Umgang mit archäologischen Bodenfunden. 
5.2.5 Klima und Luft (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB) 
5.2.5.1 Klima, Kaltluft / Ventilation 
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, Vermeidung der Ausdehnung bioklimatisch belasteter Gebiete, 
Umgang mit Klimawandelfolgen, Klimaschutzgesetz NRW 
Bestand: Im Zuge der Studie "Klimawandelgerechte Metropole Köln" (Hrsg. LANUV, 2013) wurde 
eine Planungshinweiskarte entwickelt, die Aussagen zur zukünftigen Wärmebelastung für das 
Stadtgebiet Köln trifft. Gemäß der Planungshinweiskarte ist das Plangebiet der Klasse 4 
(klimaaktive Flächen) zuzuordnen, denen als Freiflächen eine hohe Bedeutung für die Produktion 
von Kalt- und Frischluft sowie zur Regelung der Lufttemperatur und -feuchte zukommt. 
Prognose (Plan /Nullvariante): Die Umsetzung der Planung wird partiell eine kleinklimatische 
Veränderung durch die Anlage von Kunstrasenflächen im Bereich ehemaliger Ackerflächen 
bewirken. Hierdurch entsteht eine Minderung der Kaltluftproduktivität, ohne dass eine wesentliche 
Verschlechterung in den angrenzenden Gebieten zu erwarten ist.  
Kleinklimatische Auswirkungen von Kunstrasenflächen lassen sich an vergleichbaren 
Sportanlagen ableiten: 
- an einem sehr warmen Sommertag um 14 Uhr erhöht sich die Lufttemperatur gegenüber 
der Bestandssituation, 
- bei einer sommerlichen Schwachwindlage sind die Temperaturerhöhungen in Mitwindlage 
nicht mehr nachweisbar. In Köln lieg t vorherrschend eine südöstliche Windrichtung bei 
Schwachwindlagen vor. 
Das derzeit geltende Planungsrecht des Bebauungsp lanes 7053/02  ermöglicht durch die 
Festsetzung von insbesondere den Stellplätzen  eine starke Flächenversiegelung zur Schaffung 
von Stellplatzflächen mit negativen klein-klimatischen Auswirkungen. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Die geplanten Pflanzmaßnahmen und der 
Erhalt von Grünstrukturen (siehe Punkt 5.2.1.2.Pflanzen) tragen zur Minderung der geringfügigen 
Zunahme der Erwärmung der Luft über den geplanten Kunstrasenplätzen und Aufbauten bei.

- 37 - 
 
 
/ 38 
 
Bewertung: Das Plangebiet stellt eine Fläche mit hoher Funktion als positives Klimaregulativ dar. 
Die Umsetzung der Planung wird zu einer Verringerung der Kaltluftproduktivität des Plangebiets 
führen. Durch Pflanzmaßnahmen und dem Erhalt von Grünstrukturen werden 
Minderungsmaßnahmen gegen die Auswirkungen der Planung auf das Lokalklima vorbereitet.  
5.2.6 Wasser (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB) 
5.2.6.1 Grundwasser / Niederschlagswasser 
Ziele des Umweltschutzes: WHG, LWG NRW, ggf. Wasserschutzzonen-Verordnung  
Bestand: Im Plangebiet findet he ute im Bereich der Sportplätze und der Ackerfläche 
Grundwasserneubildung statt.  
Das Plangebiet liegt nicht in einer Wasserschutzzone.  
Untersuchungen zu Versickerung innerhalb des Plangebietes liegen nicht vor, jedoch wird im 
Bereich der bestehenden Sportanlagen anfallendes Niederschlagswasser bereits erfolgreich dem 
Grundwasser zugeführt. Mit der am 12.11.1998 erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis wurde die 
Versickerung von Oberflächenwasser sowie von Sickerwasser im Untergrund verfügt. 
Prognose (Pla n/Nullvariante): Durch die Errichtung von zusätzlichen Kunstrasenplätzen , einer 
Tribüne  und eines Umkleidegebäudes wird die Grundwasserneubildung beeinflusst. Das 
anfallende Niederschlagswasser ist im Plangebiet gemäß § 44 Landeswassergesetz in Verbindung 
mit § 55 Absatz 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) auf dem Grundstück über Rigolen zu versickern. 
Im Zuge der Erweiterung der Sportanlagen ist eine wasserrechtliche Genehmigung der unteren 
Wasserbehörde für die Erweiterungsflächen einzuholen. Weiterhin wird im Bebauungsplanentwurf 
festgesetzt, dass Sportplätze und Fuß-/ Radwege wasserdurchlässig herzustellen sind. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Das auf den geplanten Trainingsplätzen, 
anfallende Niederschlagswasser wird über Rigolen vor Ort versickert und somit dem Grundwasser 
wieder zugeführt. Die geplante Dachbegrünung der neu zu errichtenden Gebäude führt zudem zu 
einer Verzögerung des Niederschlagsabflusses. 
Bewertung: Durch die geplante Versickerung des auf den befestigen / wasserundurchlä ssigen 
Flächen anfallenden Niederschlagswassers über Rigolen wird die Einschränkung der 
Grundwasserneubildung nur sehr gering ausfallen. 
5.2.6.2 Gefahrenschutz – Hochwasser 
Bestand: In Teilen des Plangebiets kann es bei länger anhaltenden Hochwasserständen  des 
Rheins ab 11,90  m Kölner Pegel zu Grundwasseraustritten von bis zu 0,6  m Höhe über 
Geländeoberkante kommen. Der überwiegende Teil des Plangebietes wird in der 
Hochwassergefahrenkarte der Bezirksregierung Köln für die Flussgebietseinheit Rhein, im 
Teileinzugsgebiet Rheingraben-Nord für das Hochwasserszenario HQextrem (Extremhochwasser, 
sehr geringe Eintrittswahrscheinlichkeit) als überschwemmter Bereich angezeigt . Bei geringeren 
Ereignissen liegt das Plangebiet außerhalb von hochwasserbetroffenen Bereichen. 
Prognose (Plan /Nullvariante): Bei der Errichtung von Gebäuden (z.B. Tribüne oder 
Umkleidekabine) ist dies zu berücksichtigen. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Bei Durchführung der Planung bestehen 
angesichts der längeren Vorwarnzeiten  bei Hochwasserereignissen kein großes oder gar 
erhebliches Gefährdungspotenzial. 
Bewertung: Hinweise oder Festsetzungen bezüglich des Gefahrenschutzes Hochwasser sind im 
Bebauungsplanentwurf nicht erforderlich.

- 38 - 
 
 
/ 39 
 
5.2.7 Landschaft / Ortsbild (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, DSchG 
Bestand: Das Landschaftsbild im Plangebiet wird im Bestand durch Freiflächen ( Sportanlagen, 
Landwirtschaft) inkl. Zäunen und Flutlichtmasten und Gebäuden geprägt. 
Prognose (Plan /Nullvariante): Zukünftig werden Aufbauten (Tribünen, Umkleideräume) 
untergeordnet die Landschaft beeinflussen. Mit Durchführung der Planung kommt es zur 
Schaffung von weiteren Fußballfeldern. Freiflächen werden wie heute vorherrschen (Sportplätze, 
Baumreihen, Wiese, landwirtschaftlich genutzte Fläche ). Das Plangebiet ist für eine extensive 
Erholungsnutzung aufgrund der vorhandenen Wegeverbindungen für Reiter und Fußgänger 
geeignet. In der Umgebung prägen Sporteinrichtungen (Golfplatz, Reiterhof) sowie 
landwirtschaftlich genutzte Flächen und Gehölzbestände die Landschaft. Im Westen ist die 
Industriekulisse des Chemparks erkennbar.  Hier wird das Plangebiet durch die unmittelbar 
angrenzende Bahntrasse begrenzt. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Es ist geplant, den vor Ort vorhandenen 
Baumbestand größtenteils zu erhalten, so dass eine gute Eingrünung des Plangebiets vorhanden 
sein wird.  
Bewertung: Das Plangebiet ist teilweise bereits heute weitläufig durch die genutzten Sportanlagen 
geprägt. Die Planung hat negative Auswirkungen auf das örtliche Landschaftsbild . Durch 
Ersatzpflanzungen, Baumerhalt und die genannten Vermeidungs - und Minderungsmaßnahmen 
ergeben sich durch das geplante Vorhaben jedoch keine über das örtliche Landschaftsbild hinaus 
reichende Fernwirkungen. 
5.2.8 Erschütterungen 
Bestand: Im unmittelbaren Nahbereich der Gleisanlage Köln - Leverkusen ist bei vorbeifahrenden 
Zügen mit Erschütterungen zu rechnen. 
Prognose (Plan/Nullvariante): Im Bereich , der von Erschütterungen durch vorbei fahrende Züge 
betroffen sein kann, sind keine sensiblen Nutzungen (z.B. dauerhafter Aufenthalt von Menschen) 
im Plangebiet vorgesehen. Entsprechend kann auf eine Untersuchung dieser Erschütterungen 
verzichtet werden.  
Durch die geplante Umsetzung der Planu ng kann es baubedingt zu Erschütterungen kommen. 
Diese Erschütterungen sind jedoch temporär und auf Baufeldfreimachungs - und Bauphasen 
beschränkt. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:  Solche Maßnahmen sind nicht 
erforderlich. 
Bewertung: Die durch den Bebauungsplan-Entwurf vorbereitete Nutzung führt nicht dazu, dass in 
einem Bereich mit Erschütterungen sensible Nutzungen vorgesehen werden. 
5.3  Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen 
...zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 a, c und d 
BauGB (Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Mensch, 
Kultur- und Sachgüter) (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstaben i BauGB) 
Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen bestehen zwischen 
- der vorhandenen Vegetation und der Qualität des Lebensraumes für Tierarten,

- 39 - 
 
 
/ 40 
 
- den vorhandenen Bodenverhältnissen und der Grundwasserneubildung, 
- den vorhandenen Bodenverhältnissen und archäologischen Bodenfunden, 
- der vorhandenen Landnutzung und der Luftqualität sowie der kleinklimatischen Situation, 
- der vorhandenen Lärmbelastung und der Aufenthaltsqualität und den 
Nutzungsmöglichkeiten; 
Die Umsetzung des Bebauungsplan entwurfes führt zu Veränderungen aller vorgenannter 
Wechselwirkungen. Die Art und die Schwere der Verän derungen sind bei den jeweiligen 
Umweltbelangen beschrieben und bewertet. 
5.4 Eingriff und Ausgleichsregelung gemäß § 1 a Absatz 3 BauGB 
Ziele des Umweltschutzes: BNatSchG, Landschaftsgesetz NRW, § 1 a BauGB 
Die Eingriffs - und Ausgleichsbilanzierung erfolgt in Teilschritten, um vorhergegangene Eingriffe 
und bereits durchgeführte Ausgleichsmaßnahmen sowie deren nicht abwägbare n Ausgleich zu 
bestimmen.  
Tabelle 7: Bestandswert 
Bestandswert gesamter Planbereich - zur Information 
Biotoptyp 
Ludwig 
Code  
Köln 
Code Biotopwert [P/m²]  Fläche[m²] Gesamtwert [P]  
Acker HA0 LW1 6 159.800 958.800 
Feldwege 
teilversiegelt HY2 VF213 3 2.600 7.800 
Scherrasen HM51 PA122 6 200 1.200 
Staudensaum, 
trocken HC52 BR3132 19 10.000 190.000 
Strauchhecke, 
standorttypisch BB1 GH411 19 800 15.200 
Baumgruppen/ 
Einzelbäume BF32 GH731 14 200 2.800 
 Bahnanlage HD4 VF1 3 1.400 4.200 
Summe     
 
175.000 1.180.000

- 40 - 
 
 
/ 41

- 41 - 
 
 
/ 42 
 
Tabelle 8: Planwert 
Planwert gesamter Planbereich - zur Information  
Biotoptyp 
Ludwig 
Code  Köln Code 
Biotopwert 
[P/m²] Fläche[m²] Gesamtwert [P]  
Feldweg 
teilversiegelt HY2 VF213 3 5.900 17.700 
Stellplatzflächen,   
teilversiegelt mit 
Bäumen HY2 VF2231 3 134.300 402.900 
Baumhecke  BD52 GH4421 18 13.600 244.800 
Wall, bepflanzt BD72 BR133121 15 19.800 297.000 
Bahnanlage HD4 VF1 3 1.400 4.200 
Summe       175.000 962.400 
 
Tabelle 9: Bestandswert ausgleichspflichter Eingriff 
a) Bestandswert ausgleichspflichtiger Eingriffsflächen  
Biotoptyp 
Ludwig 
Code  Köln Code 
Biotopwert 
[P/m²] Fläche[m²] Gesamtwert [P]  
Acker HA0 LW1 6 20.090 120.540 
Feldweg 
unversiegelt  HY2 VF213 3 300 900 
ausdauernde 
Ruderalflur HP BR3117 13 530 6.890 
Ruderalfluren HP8 BR312 11 430 4.730 
 Gebüsch, 
standorttypisch BB1 GH51  14 930 13.020 
Summe       22.280 146.080

- 42 - 
 
 
/ 43 
 
 
Tabelle 10: Planwerte ausgleichspflichtiger Eingriff 
b) Planwert ausgleichspflichtiger Eingriffsflächen  
Biotoptyp 
Ludwig 
Code  Köln Code 
Biotopwert 
[P/m²] Fläche[m²] Gesamtwert [P]  
Sportanlage 
Kunstrasen HY2 PA312 0 19.440 0 
Feldweg 
teilversiegelt HY2 VF213 3 1.070 3.210 
Gebäude gem. 
B-Plan mit ext. 
Dachbegrünung HN1 SB171   2  800 1.600 
Scherrasen HM51 PA122 6 970 5.820 
Summe       22.280 10.630 
      Eingriffswert (a -b):  135.450

- 43 - 
 
 
/ 44 
 
Tabelle 11: Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des ausgleichspflichtigen Eingriffsbereiches innerhalb des Plangebiets 
c) Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des ausgleichspflichtigen Eingriffsbereiches innerhalb des Plangebiets  
Bestand Zielbiotop 
Biotoptyp Ludwig Code  
Köln 
Code 
Wert 
[P/m²] Biotoptyp 
Ludwig 
Code  
Köln 
Code 
Wert 
[P/m²] 
Differenz 
[P/m²] 
Fläche 
[m²] Gesamtwert[P] 
Acker HA0 LW1 6 Gehölzbiotop BD72 BR13121 18 12 1.382 16.584 
ausdauernde 
Ruderalfluren HY7 BR3117  13 
Streuobstwiese mit 
Hoch-stämmen  HK22  LW332  16 3  200 600 
Acker  HA0 LW1  6 
Streuobstwiese mit 
Hoch-stämmen  HK22  LW332  16 10 13.800 138.000 
Acker  HA0 LW1  6 (nitrophiler) Saum  HC7 BR3113 10 4 1.580 6.320 
Acker  HA0 LW1  6 
Obstbaumreihe (19 Stk* 
rd. 6,5 m²) BF52 GH733 12 6 120 720 
Acker  HA0 LW1  6 
Gebüsch, 
standorttypisch BB1 GH51 14 8 570 4.560 
Summe               
 
17.652 166.784

- 44 - 
 
 
/ 45 
 
Außerhalb des Plangebietes sind keine Ausgleichmaßnahmen notwendig 
Nachfolgend wird eine vereinfachte Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung aufgeführt: 
Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung 
 Ausgleichsbedarf für Planung   - 135.450 BWP 
 Kompensationsüberschuss Bestand           7.340 BWP 
 Ausgleichswert bei Umsetzung der Planung                 166.784 BWP 
 Ausgleichsbilanz                      38.674 BWP 
Es ergibt sich ein Kompensationsüberschuss von 38.674 Wertpunkten, die für kommende 
Bauprojekte in Form eines Ökokontos gutgeschrieben werden. 
5.5 Zusätzliche Angaben 
5.5.1 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung bzw. Hinweise auf 
Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben (z. B. technische Lücken, 
fehlende Kenntnisse) 
Es wurden keine Schwierigkeiten bei der für die Zusammenstellung der für die 
Umweltprüfung notwendigen Angaben festgestellt.  
- Stadt Köln: Auszug Landschaftsplan, jeweils aktueller Stand. 
- Stadt Köln: Auszug Altlastenkataster, jeweils aktueller Stand. 
- Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW: Auszug aus der 
Planungshinweiskarte „Zukünftige Wärmebelastung“ aus: Klimawandelgerechte 
Metropole Köln, Abschlussbericht, LANUV Fachbericht Nr. 50, Recklinghausen, 
2013. 
- Geologischer Dienst NRW: Bodenkarte 1:50.000, Krefeld, o. J.; 
- Stadt Köln, Stadtentwässerungsbetriebe  (StEB) AÖR: Hochwassergefahrenkarte, 
Köln, o. J.; 
- Ökologisches Gutchten Köln -Kurtekottener Straße, Landschaftsarchitekten 
BDLA/IFLA, Dröge, Grohs, Preißmann + Partner,10/1990 
- Dr. Brenner Ingenieurgesellschaft mbH, TSV Bayer 04 Fußball GmbH, 
Jugendfußballzentrum, Verkehrliche Stellungnahme, BP Nr. 7053/02, 1. Änderung, 1. 
Fertigung, Köln, 07.04.2009 
- ISR Stadt+Raum GmbH & Co. KG, Studie Alternativstandorte, Jugendfußball Bayer 
04 Leverkusen, Haan, 29.03.2010, Luftbilder angepasst am 06.12.2018 
- Artemus GmbH Archäologische Dienstleistungen,  Prospektion Planareal 
"Jugendfußballzentrum" Bebauungsplan 7053/02, Abschlussbericht 04/2009; 
- Bayer AG, Stellungnahme bezüglich Auswirkungsbetrachtung auf das 
Fußballjugendzentrum Kurtekotten der Bayer 04 Leverkusen Fußball GmbH unter 
dem Gesichtspunkt des § 50 BImSchG, Dormagen, 02.07.2018;

- 45 - 
 
 
/ 46 
 
- Currenta, Prognose der Schallemission und Schallimmission für die Rahmenplanung 
der Jugendsportanlage der Bayer 04 Leverkusen Fußball GmbH an der Otto -Bayer-
Straße, Änderung des Bebauungsplanes 7053/02, Dormagen 10/2014;  
- Currenta, Schalltechnische Stellungnahme zu den auf das Planungsgebiet 
„Kurtekottener Straße“ einwirkenden Verkehrslärmimmissionen, Dormagen 
08.03.2016 
- Currenta, Schalltechnische Stellungnahme zu den auf das Planungsgebie t 
„Kurtekottener Straße“ einwirkenden Verkehrslärmimmissionen – Revision zu 
EIP2015-324-1-V2 vom 2016-03-08, Dormagen,15.05.2019 
- ISR Innovative Stadt - und Raumplanung GmbH , Landschaftspflegerischer 
Fachbeitrag,09/2017 
- ISR Stadt+Raum GmbH & Co. KG , Dokumentation der Ergebnisse der 
artenschutzrechtlichen Prüfung,  07/2009 
- ISR Stadt+Raum GmbH & Co. KG , Dokumentation der Ergebnisse der 
artenschutzrechtlichen Prüfung, 10/ 2014 
- ISR Innovative Stadt- und Raumplanung GmbH, Dokumentation der Ergebnisse der 
artenschutzrechtlichen Prüfung, 06/ 2015 
- Tec Arena -Plus GmbH, Sicherheitsanweisung für das Jugend -Fußball-Leistungs-
Zentrum „Kurtekotten“ (nachfolgend „JFZ“ genannt) der Bayer 04 Leverkusen Fußball 
GmbH, Otto-Bayer-Straße 2, 51061 Köln, Leverkusen, 16.10.2018 
- TÜV Nord, Stellungnahme „Verträglichkeit des Jugend -Fußball-Leistungszentrums 
Kurtekotten der Bayer 04 Leverkusen Fußball GmbH mit den benachbarten 
Betriebsbereichen (§ 3 (Sa) BlmSchG) des CHEMPARK Leverkusen unter dem 
Gesichtspunkt des § 50 BlmSchG I Art. 13 der Seveso -III-Richtlinie“, Essen 
12.09.2016 
5.5.3 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen  
Ein Monitoring ist nicht erforderlich, weil hinsichtlich der betrachteten Umweltbelange und der 
getroffenen Bewertungsergebnisse keine Prognoseunsicherheiten bestehen. 
5.5.4 Zusammenfassung 
Nicht durch die Planung betroffene Umweltbelange 
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäische Vogelschutzgebiete: sind 
mehrere Kilometer vom Plangebiet entfernt; 
Oberflächenwasser: ist weder heute vorhanden noch geplant; 
Erneuerbare Energien / Energieeffizienz : Das Gebiet weist weder heute noch in Zukunft 
eine erhebliche Bedeutung für den Einsatz regenerativer Energien auf. 
Darstellungen von sonstigen Fachplänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und 
Immissionsschutzrechtes: solche Pläne liegen , mit Ausnahme des Rahmenplanes zur 
Erholung im Raum Kurtekotten, hier nicht vor.

- 46 - 
 
 
/ 47 
 
Altlasten: Im Plangebiet und seinem Nahbereich sind keine Altlastverdachtsflächen bekannt. 
Biologische Vielfalt: ist im Plangebiet nur mäßig vorhanden und wird nicht verändert. 
Abwasser: Das im Plangebiet anfallende Schmutzwasser wird über das bestehende 
Leitungsnetz in das Werksnetz des Chempark eingeleitet. Das im Plangebiet anfallende 
Niederschlagswasser wird vor Ort zur Versickerung gebracht. 
Luftschadstoffe / Luftqualität : Aufgrund der Lage im Freiraum ist von einer guten 
Durchlüftung und damit von einer raschen Verdünnung und gutem Abtransport von 
verkehrsbedingten und gewerblich -industriellen Luftschadstoffen der n ahegelegenen 
Emissionsquellen (Chempark, Kfz -Verkehr auf der Düsseldorfer Straße / B 8) auszugehen. 
Die Umsetzung der Planung selbst wird die gute Durchlüftung nicht einschränken und auch 
keine erheblichen Emissionen von Luftschadstoffen im Plangebiet ausl ösen. Mit einer 
Zunahme des Kfz -Verkehrs ist nicht zu rechnen, da durch die Planung kein zusätzlicher 
Spielbetrieb vorbereitet wird. 
Durch die Planung betroffene Umweltbelange: 
Landschaftsplan: Zwei nicht umgesetzte Pflanzmaßnahmen des Landschaftsplanes sowie 
Teile des Landschaftsschutzgebietes L  29 werden überplant. Dem gegenüber stehen 
Ausgleichmaßnahmen in Form von Ersatzpflanzungen östlich der Sportstätte. Die Pflanzung 
führt zur Anreicherung der Landschaft mit belebenden und gliedernden Elementen. Mit dem 
Inkrafttreten des Bebauungsplanes 7053/02 in der Ursprungsfassung sind die Festsetzungen 
des Landschaftsplans außer Kraft getreten. 
Pflanzen: Eingriffen in die Ackerfläche und die angrenzenden Gras- und Gehölzstrukturen 
stehen der Erhalt einer Baumreihe und eines Gehölzstreifens entlang der Bahnlinie sowie die 
Neuanlage von Gehölzflächen im Plangebiet gegenüber. Damit wird ein hoher funktionaler 
Ausgleich erreicht. 
Tiere : Die durch die Umsetzung der Planung betroffenen Lebensräume dienen zahlreichen 
Allerweltsarten wie Amsel und Buchfink als Nahrungs- und Brutfläche. Darüber hinaus wurde 
2009 die Brut eines Feldlerchenpaares beobachtet. 2014/2015 konnte die Feldlerche nicht 
mehr nachgewiesen werden. Als Ergebnis der  vorgenommenen artenschutzrechtlichen 
Untersuchungen k ann die Verletzung von  Verbotstatbeständen gemäß § 44 BNatSchG 
ausgeschlossen werden. 
Boden: Der Hochertragsboden im Plangebiet ist in den heute genutzten Teilen des 
Plangebietes bereits nachhaltig beeinträchtigt. Durch die geplante Nutzungsintensivierung im 
nördlichen Teil wird es zu weiteren nachhaltigen Bodenbeeinträchtigungen kommen, die 
durch die Anlage von wasserdurchlässigen Belägen in Teilen gemindert werden. Durch die 
Anlage der Ausgleichsmaßnahmen A  3, A  4 und A  6 kommt es z ur Herausnahme dieser 
Flächen aus der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung, so dass hier langfristig mit einer 
Verbesserung der natürlichen Bodeneigenschaften zu rechnen ist. 
Emissionen, hier Licht: Durch die Installation und den Betrieb der geplanten Flutlichtanlage 
kommt es zu erheblichen Lichtemissionen aus dem Plangebiet auf die Umgebung. Bei 
zeitlich beschränktem Betrieb und Berücksichtigung technischer Vorgaben aus dem

- 47 - 
 
 
/ 48 
 
Lichterlass NRW  können die Auswirkungen auf die benachbarte Bebauung und auf Tie re 
beschränkt werden. 
Mensch, Gesundheit, Bevölkerung, hier Lärm: Im Rahmen einer schalltechnischen 
Untersuchung wurden die auf das Plangebiet einwirkenden Verkehrslärm-Immissionen, aus 
Schienen und Straßen  und der von der erweiterten Anlage ausgehende Sp ortlärm 
untersucht. An dem nächstgelegenen Wohngebäude Ludwig-Girtler-Straße 17 in der sog. 
"Beamtenkolonie" kommt es nicht zu einer Überschreitung der Richtwerte der 18. BImSchV. 
Im Bereich der auf der Sportanlage vorhandenen Hausmeisterwohnung ist ebenfalls keine 
Überschreitung der Richtwerte zu erwarten.  
Die Verkehrslärmimmissionen überschreiten im Plangebiet die Orientierungswerte der 
DIN 18005. Mit Umsetzung der Planung geht keine Veränderung der 
Verkehrslärmimmissionen einher. Für den Bereich  des Vereinsheims werden im 
Bebauungsplan passive Schallschutzmaßnahmen festgesetzt. 
Mensch, Gesundheit, Bevölkerung, hier Beherrschung der Gefahren bei schweren 
Unfällen mit gefährlichen Stoffen  (Seveso-III-Richtlinie): Bereits im Bestand ist eine 
ausgeprägte Gemengelage vorzufinden. Mit Umsetzung der Planung erfolgt eine erstmalige 
planungsrechtliche Sicherung des bislang nur befristet genehmigten bestehenden 
Jugendfußballzentrums und damit eine planungsrechtliche Sicherung einer 
schutzbedürftigen Nutzung. Im Falle eines „Dennoch -Störfalls“ im Chempark kann das 
Jugendfußballzentrum von  einem Austritt von Brom , Chlor, Schwefeldioxid und 
Chlorwasserstoff sowie Ammoniak aus der nahegelegenen Ammoniakleitung betroffen sein.  
Daher wurde eine Sicherheitsanweisung für den Alarmfall erstellt , die die Alarmierung und 
den Schutz der im Bereich des Jugendfußballzentrums anwesenden Spieler, Betreuer und 
Zuschauer sicherstellt. 
Aus fachlicher Sicht sind aufgrund des fortdauernden Betriebs des Jugendfußballzentrums, 
auch in erweiterter Form, keine erhöhten Anforderungen an den Chempark zur Erfüllung der 
Sicherheitspflichten der Störfallverordnung zu erwarten. 
Kultur- und Sachgüter : Eine Beeinträchtigung der Beamtensiedlung durch die geplante 
Erweiterung des Jugendfußballzentrums ist aufgrund der Entfernung nicht zu erwarten.  
Es fanden sich keine Hinweise auf das Vorhandensein eines Bodendenkmals bzw. auf 
archäologische Fundstellen. In den Bebauungsplan wurde ein Hinweis aufgenommen zum 
Umgang mit archäologischen Bodenfunden. Sachgüter sind durch die Umsetzung der 
Planung nicht betroffen.  
Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen: Die Veränderung des Wirkungsgefüges und der 
Wechselwirkungen werden bei den einzelnen Umweltbelangen behandelt. 
Klima und Luft: Das Plangebiet stellt eine Fläche mit hoher Funktion als Klimaregulativ dar. 
Die Umsetzung der Planung wird zu einer Verringerung der Kaltluftproduktivität des 
Plangebiets führen. Durch Pflanzmaßnahmen und dem Erhalt von Grünstrukturen werden 
Minderungsmaßnahmen gegen die Auswirkun gen der Planung auf das Lokalklima 
vorbereitet.

- 48 - 
 
 
/ 49 
 
Grundwasser / Niederschlagswasser: Durch die geplante Versickerung des auf den 
befestigen / wasserundurchlässigen Flächen anfallenden Niederschlagswassers über 
Rigolen wird die Einschränkung der Grundwasserneubildung nur sehr gering ausfallen. 
Gefahrenschutz - Hochwasser: Bei Durchführung der Planung bestehen angesichts der 
längeren Vorwarnzeiten bei Hochwasserereignissen kein großes oder gar erhebliches 
Gefährdungspotenzial. Hinweise oder Festsetzungen bezügl ich des Gefahrenschutzes 
Hochwasser sind im Bebauungsplanentwurf nicht erforderlich. 
Landschafts / Ortsbild : Das Plangebiet ist teilweise bereits heute weitläufig durch die 
genutzten Sportanlagen geprägt. Die Planung hat negative Auswirkungen auf das örtli che 
Landschaftsbild. Durch Ersatzpflanzungen, Baumerhalt und die genannten Vermeidungs - 
und Minderungsmaßnahmen ergeben sich durch die geplanten baulichen Anlagen jedoch 
keine über das örtliche Landschaftsbild hinaus reichende Fernwirkungen. 
Erschütterungen: Die durch den Bebauungsplan -Entwurf vorbereitete Nutzung führt nicht 
dazu, dass in einem Bereich mit Erschütterungen sensible Nutzungen vorgesehen werden. 
Eingriff / Ausgleich : Im landschaftspflegerischen Fachbeitrag wird dargestellt, dass die 
Eingriffe in Natur und Landschaft vollständig durch die geplanten Ausgleichsmaßnahmen 
kompensiert werden. 
6.  Nachrichtliche Übernahme, § 9 Absatz 6 BauGB 
Hauptversorgungsleitungen 
Das Plangebiet wird durch mehrere unterirdische Hauptversorgungsleitun gen gequert. 
Innerhalb des Geltungsbereiches sind die Ferngasleitung Nummer  2/19 der Open Grid 
Europe GmbH , Verbind ungsleitung Wiesdorf – Porz, DN  500, mit Betriebskabel, die 
Kabelschutzrohranlage der GasLINE Telekommunikationsgesellschaft deutscher 
Gasversorgungsunternehmen mbH & Co. KG mit einliegenden Lichtwellenkabeln, die 
Ferngasleitung Nummer  200/21 der Open Grid Europe GmbH , 2. Anschluss FFB 
Leverkusen, DN 300, mit Betriebskabel, die 10 -kV-Leitung der RheinEnergie AG sowie ein 
stillgelegter Abschnitt der Ferngasleitung Nummer  200/21 der Open Grid Europe GmbH 
befindlich. Die Schutzstreifen der Hauptversorgungsleitungen mit den erforderlichen 
Schutzstreifenbreiten sind nachrichtlich in dem Bebauungsplanentwurf übernommen.  
7.  Planverwirklichung 
7.1 Überplanungen/Bestandsschutz 
Im Bebauungsplan-Entwurf werden durch die Festsetzung von Fläche für Sportanlagen  und 
überbaubaren Grundstücksflächen, insbesondere die bestehende Anlage des  Vereinsheim 
sowie der vorhandene Trainingsplatz mit Tribüne im Norden  planungsrechtlich gesichert.  
7.2 Baulasten 
Zur Umsetzung der planungsrechtlich vorbereiteten Wegeverbindung entlang der östlichen 
Grundstücksgrenze ist die Eintragung einer Baulast im  Bereich der mit GF und L 
festgesetzten Fläche auf dem Flurstück 1932 erforderlich.

- 49 - 
 
 
/ 50 
 
7.3 Städtebaulicher Vertrag 
Das Anlegen der neuen Ausgleichsmaßnahmen sowie die Unterhaltung der gesamten 
Pflanzmaßnahmen, Regelungen der Lichtimmissionen  und die öffentli chen 
Wegeverbindungen werden in einem städtebaulichen Vertrag zwischen de r 
Vorhabenträgerin und der Stadt Köln geregelt. 
Die Auslegung und Umsetzung der Sicherheitsanweisung für das Jugendfußballzentrum, die 
von der Alarmierung über die Sicherstellung von Schutzräumen bis hin zu 
Verhaltensanweisungen Regelungen aufzeigt, wird im städtebaulichen Vertrag zum 
Bebauungsplan geregelt. 
7.4 Kosten der Stadt Köln 
Mit der Umsetzung und Realisierung der Bebauungsplanänderung entstehen der Stadt Köln 
keine Kosten.  
7.5 Kenndaten 
Tabelle 12: Kenndaten 
Größe des Plangebiets  rd. 241.800 m² 
Besonderer Nutzungszweck von 
Flächen, hier: Vereinsheim/ 
Hausmeisterwohnung 
rd. 1.800 m² 
private Frei- und Grünfläche  rd. 90.800 m² 
Fläche für die Landwirtschaft  rd. 89.700 m² 
Maßnahmenfläche  rd. 52.200 m² 
Fläche für Bahnanlagen  rd. 1.400 m² 
Verkehrs- und Wegeflächen rd. 5.900 m² 
        davon festgesetzte Verkehrsfläche rd. 800 m² 
Anzahl der Wohneinheiten (Bestand)  1 
BGF über alle Baufelder  rd. 5.400 m² 
 
 
Der Bebauungsplan-Entwurf 7053/02  wird gemäß §  3 Absatz 2 
Baugesetzbuch (BauGB) mit dieser Begründung öffentlich ausgelegt.  
 
Köln, den 
 
 
 
Beigeordneter

- 50 -

Mitteilung Ausschuss

2988 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VI/61/1 
613 Schl Az 
Vorlagen-Nummer 26.11.2019 
 3590/2019 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Stadtentwicklungsausschuss 05.12.2019 
Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 09.12.2019 
 
Offenlage Bebauungsplan 7053/02 Kurtekottener Straße 1.Änderung in Köln-Flittard 
Anlass und Ziel 
 
Der Bebauungsplan 7053/02 –Arbeitstitel: Kurtekottener Straße in Köln-Flittard– aus dem Jahre 
1994 setzt unter anderem ca. 5.000 Stellplätze zwischen Paulinenhof und Gleisanlage der Deut-
schen Bahn AG fest. Dieser Bebauungsplan wurde jedoch nicht umgesetzt, der Bedarf an diesen 
Stellplätzen ist nicht mehr gegeben. Die Bayer 04 Leverkusen Fußball GmbH konnte diese Fläche 
für ein Vereinsheim mit drei Fußballfeldern sowie weiteren Kleinspielfeldern zwischennutzen.  
 
Am 14.08.2008 wurde durch den Stadtentwicklungsausschuss die Einleitung zur 1. Änderung des 
Bebauungsplanes 7053/02 im Normalverfahren nach § 2 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) mit dem 
Ziel beschlossen, die vorhandene Sportanlage auf der Fläche der festgesetzten Stellplätze pla-
nungsrechtlich zu sichern und eine Weiterentwicklung zu untersuchen. Die öffentliche Bekanntgabe 
erfolgte am 22.08.2008. 
 
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 BauGB 
wurde in der Zeit vom 10.07.2008 bis 19.08.2008 durchgeführt. Die frühzeitige Beteiligung der Öffent-
lichkeit gemäß § 3 Absatz 1 BauGB fand im Zeitraum vom 03.11.2008 bis 07.11.2008 statt.  
 
Ziel der Planung 2008 war neben der Sicherung der bestehenden Sportanlage auch die Ergänzung 
der Trainingsplätze sowie die Entwicklung eines Schulungs- und Ausbildungszentrums mit Sporthal-
le, die dem Statut der 3. Liga entspricht. Da der Regionalplan der Bezirksregierung Köln für den Be-
reich des Plangebiets u.a. einen regionalen Grünzug darstellte, war ein Zielabweichungsverfahren 
erforderlich.  
 
Die Bayer 04 Leverkusen Fußball GmbH entschloss sich 2015 darauf hin, das bestehende Jugend-
fußballzentrum für die intensive Nachwuchsförderung am Standort langfristig zu etablieren. 
Auf ein reduziertes Planungskonzept, das letztlich die Sicherung des Bestandes mit begrenzter Er-
weiterungsfläche für 2 Sportplätze und 1 Kleinspielfeld mit Umkleide beinhaltete, erfolgte vom 
24.06.2015 bis 30.07.2015 die Beteiligung gemäß § 4 Absatz 2 BauGB. 
 
Mit dem "Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des 
neuen Zusammenlebens in der Stadt" trat am 13.Mai 2017 eine Änderung des Baugesetzbuches in 
Kraft. Das vorliegende Bebauungsplanverfahren wird gemäß § 245c Absatz 1 Nummer 1 BauGB 
nach den vor dem 13.Mai 2017 geltenden Rechtsvorschriften durchgeführt und abgeschlossen. 
 
Die Offenlage erfolgt im November/Dezember 2019.

2 
 
Anlagen:   
Anlage 1 Übersichtsplan 
Anlage 2 Begründung zur Offenlage 
Anlage 3 Textliche Festsetzungen 
Anlage 4 Ausschnitt Bebauungsplan-Entwurf 7053/02, 1.Änderung 
 
 
 
Gez. Greitemann

Beratungsverlauf (2)

05.12.2019 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 17.5 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
09.12.2019 Bezirksvertretung 9 (Mülheim)
TOP 10.2.10 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (13)

  • Otto-Bayer-Straße 2
  • Düsseldorfer Straße
  • Freimersdorfer Weg
  • Am Hirschfuß
  • Edith-Weyde-Straße
  • Willy-Brandt-Platz 2
  • Grüner Kuhweg
  • Straße 17
  • Straße 1
  • Kuhweg
  • Straße B 8
  • Straße 2
  • Straße 3 4

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Aktenzeichen
3590/2019
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
26.11.2019
Erstellt
15.10.2019 09:24