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Protokoll zur Vorbesprechung des Naturschutzbeirats vom 16.09.2019

Mitteilung BV 3242/2019 vom 23.09.2019

Stand: Am 07.10.2019 im Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.

Dokumente

  • BeiratsVB 2019_09_16 Anlage 6

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    = FF = ZI FF — ED re H ’ w.; } ” N iR u Na —; m , EN SI SI SLICCSN Anlage 3 GG: G 7 Berzdorfer Str. / Godorfer Str. in Köln-Immendorf Vorkonzept Bauherr TWL Immendort GmbH 8. Co KG Ein Unternehmen der Stefan Frey AG, Projekt Köln-Rodenkirchen (Iimsnendiurf) Berzuiorfer Straße 1 Godurfer Siraie Machbarketssüune VORKONZEPT Daten und Fakten Teilbereich 1, Berzuiorter Stralie Eintamikenhäuser Geschossflächen incl. Stafelgeschuss. Grundstücksgröße gesamt C} GFZ max. 0.8) = Wohnfläche: EFH 150- 160m? x 42 GRZ ohn Nebenanlagen zu Teilbereich 2, Godarler Straiie Einfamikenhäuser Wohnungen Geschossfiächen EFH mar Wohnung TE75 Ka [0 Markt (Bereich }-geschossig) mo (Geschossflächen incl. Stufleigeschann), Grundstücksgröße gesamt m GFZ (08-12) a Wohnfläche: erh 150-160m x 87 Wohnungen 167464075 Einzeihandeistische NF Kam GRZ ohne Tiefgeragen und Nebemamiagem a Grundstücksgröße Teilbereich 1 und 2 pbs architekten Gerlach welt Böhning Su nme a2 Si. 7a mi" TzSUm me Sm 7 Su AO Stk, rin asau TA mr 12.725 mi aanmr Tran me GAR m?
  • Mitteilung BV

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    Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle V/57/571 Vorlagen-Nummer 3242/2019 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde 07.10.2019 Protokoll zur Vorbesprechung des Naturschutzbeirats vom 16.09.2019 In der Anlage erhalten Sie das Protokoll zur Vorbesprechung des Naturschutzbeirats vom 16.09.2019.
  • BeiratsVB 2019_09_16 Anlage 8

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    Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung vonMitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver-tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zudiesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen. Anlage 1 Maßstab 1 : 5 000N StadtplanungsamtGeltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Brombeergasse in Köln - Worringen 010050200300 Meter
  • BeiratsVB 2019_09_16 Anlage 12

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  • BeiratsVB 2019_09_16 Anlage 11

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    200m150100500 Mittelpunkt: [350802,5658847] 1:5000 KölnGIS Stadtplan - orange, Beschriftung und Symbole, Schutzgebiete (Linie), Entwicklungs-, Pflege- u. Erschliessungsmassnahmen, u.a. Herausgeber: Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster Die Geoinformationen sind gesetzlich geschützt und nur für den Dienstgebrauch zu verwenden. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit sind die jeweiligen Herausgeber verantwortlich. Diese sind auch für die Genehmigung weitergehender Nutzung zuständig. Erstellt am: 09.08.2019
  • BeiratsVB 2019_09_16 Anlage 1

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    671/1 Herr Faber 23673 Vorbesprechung Naturschutzbeirat am 16.09.2019 hier: E-Mail Harald von der Stein vom 03.04.2019 mit dem Betreff „Flächennutzungsplanänderungen im Geltungsbereich des Landschaftsplanes, Einladung, Anfrage, Erwartung“ Mit E-Mail vom 03.04.2019 bittet Harald von der Stein die Verwaltung um Beantwortung mehrerer Fragen, die im Zusammenhang mit acht Widersprüchen stehen, die vom Träger der Landschaftsplanung formuliert und in verschiedenen Beirats-Vorbesprechungen mitgeteilt wurden: • Zu welchen Zeitpunkten wurde die BezReg als höhere Verwaltungsbehörde über die jeweiligen Versagungsgründe zu diesen 8 Vorhaben informiert? • Konnten die Versagungsgründe ausgeräumt werden? • Wenn nein, welche räumlichen und sachlichen Teile der Flächennutzungspläne wurden von Genehmigungen ausgenommen? • Wurden FNP- Änderungen trotz vorliegender Widerspr üche oder nicht ausgeräumter Versagungsgründe genehmigt? • Gibt es zwischenzeitlich weitere Planungskonzepte oder Verfahren, die diesen Zusammenhang betreffen und zu denen der Träger der Landschaftsplanung bereits Stellung genommen oder noch zu nehmen hat? Im Übrigen möchte der Beirat - und da hat sich seine Erwartung aus 2016 nicht geändert - regelmäßig informiert werden über alle FNP-Änderungsverfahren, die den Landschaftsplan betreffen, auch über diejenigen, zu denen kein Widerspruch formuliert wurde. Der Verzicht auf einen Widerspruch ist zu begründen. Der Beirat schlägt quartalsweise ein Update in tabellarischer Form mit allen relevanten Angaben vor. Hier geht es insbesondere auch um die Termine, zu denen die höhere Verwaltungsbehörde über Widersprüche oder Teilwidersprüche des Trägers der Landschaftsplanung von der UNB in der Bauleitplanung oder vom Stadtplanungsamt informiert worden ist. Antwort der Verwaltung : Zur besseren Übersichtlichkeit werden zunächst die acht Bauleitplanaufgaben aufgelistet, zu denen der Träger der Landschaftsplanung (TdL) jeweils einen Widerspruch formuliert hat. Die Vorhaben sind um den aktuellen Verfahrensstand ergänzt wie ihn das Stadtplanungsamt am 15.07.2019 in einem gemeinsamen Gespräch mit dem Amt für Landschaftsplanung und Grünflächen mitgeteilt hat: Vorbesprechung am 11.12.2017: städtebauliches Planungskonzept Rondorf-Nord-West in Köln-Rodenkirchen aktueller Stand: Vorhaben befindet sich im Verfahren, neben einer Änderung des Flächennutzungsplans wird voraussichtlich auch ein regionalplanerisches -2- Änderungsverfahren erforderlich sein; das Stadtplanungsamt bemüht sich, mit dem TdL das Benehmen herzustellen; die weiteren Verfahrensschritte sind noch nicht terminiert. Vorbesprechung 15.05.2017: städtebauliches Planungskonzept Haus Rath in Köln-Widdersdorf aktueller Stand: das Verfahren ruht, eine Änderung des Flächennutzungsplans ist derzeit nicht vorgesehen. Vorbesprechung 20.03.2017: städtebauliches Planungskonzept Simonskaul in Köln-Weidenpesch aktueller Stand: der TdL wird seinen Widerspruch im weiteren Verfahren zurückziehen, da durch die Planfeststellung des Vorhabens „Abstellgleis KVB“ eine Raumveränderung erfolgt, wonach der Widerspruch sich nicht länger begründen lässt. Für den Planraum und darüber hinaus wird ein umfängliches Flächennutzungsplanänderungsverfahren angestrengt, welches auch die Trassenführung der Verlängerung der Inneren Kanalstraße bis zum Niehler Ei zum Thema haben wird. Vorbesprechung 23.01.2017: 216. Änderung des Flächennutzungsplans im Stadtbezirk 9 Arbeitstitel: „Mülheimer Süden und Mülheimer Hafen in Köln-Mülheim aktueller Stand: mit dem Stadtplanungsamt wurde ein Kompromiss gefunden, der die Rücknahme des Widerspruchs des TdL ermöglicht, für die F-Planänderung erfolgt in Kürze eine zweite Offenlage. städtebauliches Planungskonzept Damiansweg in Köln-Volkhoven/Weiler aktueller Stand: das Bauleitplanverfahren befindet sich noch im Verfahren, als nächster Schritt steht die Offenlage an, eine Änderung des Flächennutzungsplans wird nicht erfolgen. Die Änderungswünsche des TdL wurden vom Stadtplanungsamt im aktuellen städtebaulichen Entwurf überwiegend eingearbeitet. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Sigwinstraße in Köln-Höhenhaus aktueller Stand: mit dem Stadtplanungsamt wurde ein Kompromiss erarbeitet, auf dessen Grundlage eine Rücknahme des Widerspruchs möglich ist, Gegenstand des Kompromisses ist unter anderem eine Änderung des Flächennutzungsplans mit dem Ziel, die Signete Spielplatz und Kleingärten aus der angrenzenden Grünfläche zu streichen. Bebauungsplan Senkelsgraben in Köln-Porz-Lind aktueller Stand: Die Schulbaureservefläche nördlich der Nibelungenstraße wird seitens der Verwaltung nicht weiter benötigt und soll von daher aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs herausgenommen werden. Erfolgt dies im weiteren Verfahren, wird die Rücknahme des Widerspruchs durch den TdL erfolgen. Eine Änderung des Flächennutzungsplans ist nicht angedacht. -3- Vorhabenbezogener Bebauungsplan Fuchskaule in Köln-Porz-Elsdorf aktueller Stand: Der Entwurf des Bebauungsplanentwurfs befand sich Juli/August 2019 in der Offenlage, die Verfahrensschritte für die F-Planänderung sind noch nicht terminiert. Mit dem Stadtplanungsamt finden Gespräche statt, die das Ziel haben, einen qualitativ und quantitativ gleichwertigen Flächentausch für die in Anspruch genommene Landschaftsschutzgebietsfläche zu ermöglichen. Sollte dies gelingen, kann der Widerspruch des TdL zurückgezogen werden. Darüber hinaus war die 209. F-Planänderung „Erweiterung Rheinenergie Sportpark“ Gegenstand der Sitzung des Naturschutzbeirates am 05.12.2016. Der Träger der Landschaftsplanung betrachtet die Planung mit den Vorgaben des Landschaftsplans für vereinbar und hat von daher keinen Widerspruch formuliert. Die Offenlage zur F- Planänderung wurde im Juli/August 2019 durchgeführt. Zu folgenden Flächennutzungsplanänderungen, die sich noch im Verfahren befinden, hat der Träger der Landschaftsplanung dem Naturschutzbeirat nicht berichtet: 227. F-Planänderung „Deutzer Hafen“ Der Landschaftsplan trifft für den Änderungsbereich keine Festsetzung und formuliert kein Entwicklungsziel, der Landschaftsplan ist folglich nicht betroffen. 218. F-Planänderung „Mertener Straße“ Der Landschaftsplan trifft für den Änderungsbereich keine Festsetzung und formuliert kein Entwicklungsziel, der Landschaftsplan ist folglich nicht betroffen. 219. F-Planänderung „Parkstadt Süd“ Der Landschaftsplan trifft für den Änderungsbereich keine Festsetzung und formuliert kein Entwicklungsziel. Die im F-Plan zukünftig dargestellten Grünflächen werden im Rahmen eines Landschaftsplanänderungsverfahrens in den Geltungsbereich des Landschaftsplans Köln neu aufgenommen werden. 228. F-Planänderung „Kalscheurer Weg“ Für die Änderung, die die Umwandlung einer kleinen Grünflächendarstellung nördlich des Kalscheurer Weges in eine Wohnbauflächendarstellung zum Thema hat, wurden noch keine Verfahrensschritte eingeleitet. Mit dem Träger der Landschaftsplanung fanden im Vorfeld Gespräche statt, in denen er seine Zustimmung in Aussicht gestellt hat. Zum Entwurf des VEP „Integrative Quartiersentwicklung am Kalscheurer Weg“ in Köln-Zollstock wurde seitens des TdL keine Stellungnahme abgegeben. Begründung: Ein Widerspruch des TdL lässt sich nur dann formulieren, wenn durch die F-Planänderung eine Veränderung des Gebietscharakters zu attestieren ist oder die Änderung den Schutzzwecken des jeweils betroffenen Schutzgebietes zuwiderläuft. Für die 228. F-Planänderung lässt sich ein solcher Widerspruch nicht stichhaltig begründen. Die betroffene Grünfläche ist durch die unmittelbar -4- angrenzende Bebauung siedlungstechnisch vorgeprägt, eine klare Zäsur stellt der östlich verlaufende Kalscheurer Weg dar. Eine Veränderung des Gebietscharakters kann durch die Planung nicht unterstellt werden. Bezüglich der Schutzzwecke ist auszuführen, dass in diesen insbesondere die Bedeutung des Landschaftsschutzgebietes Nr. 17 „Äußerer Grüngürtel Müngersdorf bis Marienburg und verbindende Grünzüge“ als großer Erholungsraum für die stille, landschaftsbezogene und aktive Erholung betont wird. Die Überplanung einer ca. 6.300 m2 großen Freifläche für Wohnbauzwecke innerhalb des ca. 15,7 km2 großen Landschaftsschutzgebietes läuft den Schutzzwecken des gesamten Gebietes nicht zuwider. 191. F-Planänderung „Frischezentrum Marsdorf“ Die Änderung dient der Verlagerung des Großmarktes in Raderberg nach Marsdorf. Hierzu soll Fläche für die Landwirtschaft in Sondergebietsfläche mit der Zweckbestimmung Frischzentrum umgewandelt sowie Gewerbefläche in Grünfläche umgewandelt werden. Das Verfahren ruht derzeit, die Offenlage ist nicht terminiert. Der Landschaftsplan trifft für den Änderungsbereich keine Festsetzung, er formuliert lediglich das Entwicklungsziel 4 „Anreicherung der Landschaft mit natürlichen Landschaftselementen unter Berücksichtigung bauleitplanerischer Vorhaben“. Der Träger der Landschaftsplanung hat keinen Widerspruch formuliert, weil er sich mit dem „Flächentausch“ einverstanden erklärt und keinen Widerspruch zu den Vorgaben des Landschaftsplans sieht. 215. F-Planänderung „Universitätsklinik zu Köln, Braunsfeld West“ Der Landschaftsplan trifft für den Änderungsbereich keine Festsetzung und formuliert kein Entwicklungsziel, der Landschaftsplan ist folglich nicht betroffen. 184. F-Planänderung „Braunsfeld/Ehrenfeld“ Der Landschaftsplan trifft für den Änderungsbereich keine Festsetzung und formuliert kein Entwicklungsziel, der Landschaftsplan ist folglich nicht betroffen. 200. F-Planänderung „Südlich Schmiedegasse“ Der Landschaftsplan trifft für den Änderungsbereich keine Festsetzung und formuliert kein Entwicklungsziel, der Landschaftsplan ist folglich nicht betroffen. 4. Fortschreibung F-Plan „Teilraum Nordwest, Wohnbaufläche in Köln- Esch/Auweiler“ Die Fortschreibung wurde bis zur 2. Offenlage (26.04.2011 bis 25.05.2011) geführt und vom Feststellungsbeschluss im Rat am 24.11.2011 ausgenommen, da die erforderliche Änderung des Regionalplans, die den Ortsteil von Auweiler als Allgemeinen Siedlungsbereich ausweist, zunächst zum Abschluss gebracht werden soll. Das Verfahren konnte zwischenzeitlich beendet werden. Der Feststellungsbeschluss für die korrespondierende Flächennutzungsplanänderung wird voraussichtlich im 3./4. Quartal 2019 erfolgen. Der Träger der Landschaftsplanung wurde im Verfahren nicht beteiligt. -5- 208. F-Planänderung „Lindgens-Areal“ Das Verfahren steht im Zusammenhang mit der 216. F-Plan-Änderung „Mülheim-Süd und Hafen“ (siehe oben, Beiratsvorbesprechung vom 23.01.2017) 224. F-Planänderung „Bensberger Marktweg“ Die Änderung beabsichtigt eine Rücknahme von Wohnbaufläche zugunsten einer Walddarstellung. Der Einleitungsbeschluss ist in Vorbereitung, eine Beteiligung des TdL fand noch nicht statt. Das Vorhaben wird seitens des TdL begrüßt. Mit der Novelle des Landesnaturschutzgesetzes NRW in 2016 hat der Gesetzgeber in § 20 Abs. 4 LNatSchG die zusätzliche Regelung aufgenommen, dass der Träger der Landschaftsplanung auch bei Berichtigungen von Flächennutzungsplanänderungen nach § 13a Abs. 2 Nr. 2 Baugesetzbuch einen Widerspruch formulieren kann. Das Stadtplanungsamt prüft derzeit, wie die ordnungsgemäße Beteiligung des Trägers der Landschaftsplanung verwaltungsintern sichergestellt werden kann. Bis dato erfolgte bei entsprechenden Verfahren keine Beteiligung. Zur Frage, wie das Stadtplanungsamt Widersprüche des Trägers der Landschaftsplanung im Rahmen von Flächennutzungsplanänderungen mit der Bezirksplanungsbehörde kommuniziert, füge ich die diesbezüglich seitens des Stadtplanungsamtes formulierte Antwort bei: „Das Stadtplanungsamt hat in Zusammenarbeit mit dem Träger der Landschaftsplanung das Ziel, in allen Verfahren, in denen es zu einem Widerspruch des Trägers der Landschaftsplanung kommt, durch eine fachliche Lösung im Quartier oder mögliche Kompensation dem Träger der Landschaftsplanung die Rücknahme des Widerspruchs zu ermöglichen. In dieser Weise werden Fälle, in denen es zum Widerspruch kommt, mit der Bezirksregierung Köln kommuniziert. Im Verfahren Rondorf Nord-West zum Beispiel wird eine fachliche Lösung angestrebt. Sobald diese gefunden ist, wird die landesplanerische Anfrage nach § 34 LPlG im Rahmen des Flächennutzungsplanverfahrens gestellt. Mögliche Konflikte werden somit nicht auf Ebene der Bezirksplanungsbehörde gelöst.“ Die Erstellung und regelmäßige Vorlage der gewünschten Tabelle mit Auflistung aller FNP-Änderungsverfahren, die den Landschaftsplan betreffen und Nennung der diesbezüglich relevanten Angaben sichert die Verwaltung zu. Aufgrund der vergleichsweise wenigen Verfahren und unter Berücksichtigung der erfahrungsgemäß anzusetzenden langen Verfahrensdauer erscheint eine quartalsweise Berichterstattung nicht zielführend. Die Verwaltung empfiehlt hier eine jährliche Berichterstattung.
  • BeiratsVB 2019_09_16 Anlage 3

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    Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung vonMitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver-tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zudiesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen. Anlage 1 N StadtplanungsamtGeltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Berzdorfer Straße / Godorfer Straßein Köln Immendorf Maßstab 1 : 5 0000 10050 200300 Meter
  • BeiratsVB 2019_09_16 Anlage 7

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    671/1 Herr Faber 23673 Vorbesprechung Naturschutzbeirat am 16.09.2019 hier: städtebauliches Planungskonzept Brombeergasse in Köln-Worringen Das städtebauliche Planungskonzept sieht die Entwicklung eines neuen Wohnquartiers mit unterschiedlichen Wohnformen im südöstlichen Ortsrand von Köln-Worringen vor. Der Planraum liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplans Köln, der hier das Landschaftsschutzgebiet L 3 „Alte Worringer Rheinschleife“ festsetzt. Der Flächennutzungsplan weist für den Untersuchungsraum Grünfläche und Vorrangfläche für Kompensationsmaßnahmen aus. Zur planungsrechtlichen Sicherung des Vorhabens bedarf es einer Änderung des Flächennutzungsplans mit einer zukünftigen Darstellung von Wohnbaufläche. Bei dem zur Diskussion stehende Planraum handelt es sich um die Fläche 6.02 des Stadtentwicklungskonzeptes Wohnen (STEK Wohnen), deren ursprünglicher Flächenzuschnitt aufgrund des korrespondierenden Ratsbeschlusses abgeändert und verkleinert wurde. Das Amt für Landschaftspflege und Grünflächen hatte seinerzeit die Flächenauswahl mitgetragen und in seiner Funktion als Träger der Landschaftsplanung keine Bedenken geäußert. Der Planraum ist von der geplanten Polderplanung im Worringer Bruch betroffen. Die aktuelle Entwurfsplanung sieht den Bau eines Hochwasserschutzbauwerkes vor, welches den Geltungsbereich des städtebaulichen Planungskonzeptes von der Brombeergasse bis zur Alte Neusser Landstraße umschließen wird. Die Hochwasserschutzmaßnahme ist bis dato noch nicht planfestgestellt. Durch die geplante Hochwasserschutzmaßnahme wird sich der Gebietscharakter des betroffenen Landschaftsschutzgebietes verändern. Auch die derzeit zugeordneten Schutzzwecke des Gebietes werden teilweise ihre Gültigkeit verlieren. In Anbetracht dessen wird seitens des Trägers der Landschaftsplanung nicht Bezug auf § 20 Abs. 4 LNatSchG NRW genommen und kein Wiederspruch formuliert. Dieser lässt sich unter den gegebenen Rahmenbedingungen nicht begründen. Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans findet sich in Anlage 1, Anlage 2 beinhaltet das städtebauliche Planungskonzept, die Anlagen 3 und 4 zeigen Auszüge aus dem Flächennutzungsplan und dem Landschaftsplan Köln. In Anlage 5 ist ein Ausschnitt des aktuellen Entwurfs zur Polderplanung von Worringen beigefügt.
  • BeiratsVB 2019_09_16 Anlage 5

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    200m150100500 Mittelpunkt: [356373,5635870] 1:5000 KölnGIS Stadtplan - orange, Beschriftung und Symbole, Schutzgebiete (Linie), Entwicklungs-, Pflege- u. Erschliessungsmassnahmen, u.a. Herausgeber: Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster Die Geoinformationen sind gesetzlich geschützt und nur für den Dienstgebrauch zu verwenden. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit sind die jeweiligen Herausgeber verantwortlich. Diese sind auch für die Genehmigung weitergehender Nutzung zuständig. Erstellt am: 08.08.2019
  • BeiratsVB 2019_09_16 Anlage 9

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  • BeiratsVB 2019_09_16 Anlage 4

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    200m150100500 Mittelpunkt: [356373,5635870] 1:5000 KölnGIS Stadtplan - orange, Aktueller Flächennutzungsplan Herausgeber: Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster Die Geoinformationen sind gesetzlich geschützt und nur für den Dienstgebrauch zu verwenden. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit sind die jeweiligen Herausgeber verantwortlich. Diese sind auch für die Genehmigung weitergehender Nutzung zuständig. Erstellt am: 08.08.2019
  • BeiratsVB 2019_09_16 Anlage 2

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    671/1 Herr Faber 23673 Vorbesprechung Naturschutzbeirat am 16.09.2019 hier: städtebauliches Planungskonzept Berzdorfer Str. / Godorfer Str. in Köln- Immendorf Das städtebauliche Planungskonzept sieht die Entwicklung eines neuen Wohnquartiers mit unterschiedlichen Wohnformen im südöstlichen Ortsrand von Köln-Immendorf vor. Der Planraum liegt - mit Ausnahme der Tennishalle an der Berzdorfer Straße - im Geltungsbereich des Landschaftsplans Köln, der hier das Landschaftsschutzgebiet L 18 „Freiräume um Meschenich, Immendorf und Rondorf“ festsetzt. Des Weiteren setzt der Landschaftsplan am östlichen Planrand entlang eines Wirtschaftsweges die Entwicklungs-, Pflege - und Erschließungsmaßnahme 2.2-44 „Anlage einer mindestens 10 m breiten Feldhecke mit Krautsaum“ fest. Der Flächennutzungsplan weist für den Untersuchungsraum Grünfläche mit der Zweckbestimmung Sporthalle sowie Fläche für Kleinmaßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege aus. Zur planungsrechtlichen Sicherung des Vorhabens bedarf es einer Änderung des Flächennutzungsplans mit einer zukünftigen Darstellung von Wohnbaufläche. Die zur Diskussion stehende Fläche ist Bestandteil des Stadtentwicklungskonzeptes Wohnen (STEK), das vom Rat der Stadt Köln am 11.02.2014 beschlossen wurde. Im Rahmen des verwaltungsinternen Arbeitskreises zur Neuaufstellung des Regionalplans wurde auch über diese potentielle Siedlungsfläche gesprochen. Aufgrund des nachgewiesenen Bedarfs an zusätzlicher Wohn- und Gewerbefläche auf Kölner Stadtgebiet trägt der Träger der Landschaftsplanung einen Flächenzuschnitt mit, der sich an der bestehenden Ortsrandzäsur entlang der Tennishalle und der vorhandenen südseitigen straßenbegleitenden Bebauung an der Godorfer Straße orientiert. Für diesen Raumausschnitt gilt, dass durch eine zusätzliche Bebauung der Gebietscharakter nicht merklich verändert und die Schutzzwecke des betroffenen Landschaftsschutzgebietes im Wesentlichen unberührt bleiben. Der Geltungsbereich des nun vorgelegten städtebaulichen Planungskonzeptes reicht über die südliche Abgrenzung der Tennishalle hinaus. Auch wenn in d ieser „Versprungfläche“ keine Platzierung von Wohnbaufläche vorgesehen ist, stehen die Überlegungen zur Darstellung von Spielplatzflächen und einer Parkanlage den Vorgaben des Landschaftsplans entgegen. Die zur Freizeitnutzung konzipierten Flächen rücken näher an das Naturschutzgebiet „Am Vogelacker“ heran und können so das Störpotential für das NSG erhöhen. Außerdem verschiebt sich mit der Planung die durch die Ortsrandbebauung bereits bestehende bzw. zukünftig zu erwartende Kulissenwirkung des Gebietes nach Süden. Die an die geplante Wohnbebauung angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen stellen auch in ihrer Restausdehnung einen potentiellen Lebensraum für Offenlandarten dar. Die negative Kulissenwirkung einer südlich des Ortsrandes vorgelagerten Parkfläche dürfte einer Revierbesetzung mit Feldvogelarten entgegenstehen, weil die Offenlandflächen aufgrund der von den Tieren eingehaltenen Schutzabstände dann über keine ausreichende Reviergröße mehr verfügen. Der Träger der Landschaftsplanung hat in seiner Stellungnahme die Forderung formuliert, die Grenze des Geltungsbereichs des städtebaulichen Planungskonzeptes auf Höhe der Tennishalle zurückzunehmen und die KITA -, Spielplatz- sowie öffentlichen Grünflächen in das neue Wohnquartier zu integrieren. Da bei einer Nichtbeachtung der Forderung negative Beeinträchtigungen von Schutzzweck und Gebietscharakter des Landschaftsschutzgebietes möglich sind und damit die Voraussetzungen zur Formulierung eines Widerspruches des Trägers der Landschaftsplanung gemäß § 20 Abs. 4 LNatSchG NRW gegeben sind, wurde dieser vorsichtshalber ausgesprochen. Der Widerspruch kann bei Änderung der Nutzungs- und Flächenabgrenzungen in der Konkretisierung des städtebaulichen Planungskonzeptes im weiteren Verfahrensverlauf wieder zurückgenommen werden . Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans findet sich in Anlage 1, die Anlagen 2 und 3 zeigen Auszüge aus dem Flächennutzungsplan und dem Landschaftsplan Köln, Anlage 4 beinhaltet das städtebauliche Vorkonzept.
  • BeiratsVB 2019_09_16

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    Vorbesprechung des Beirates bei der ULB der Stadt Köln am 16.09.2019 Teilnehmer/innen: Beirat: Herr von der Stein, Frau Dr. Euler-Bertram Verwaltung: Frau Maaß, Herr Bracke, Frau Joachim, Herr Mieth, Frau von Schweinitz, Frau Regenbogen Anträge auf Befreiungen von den Gebots-/Verbotsvorschriften des Land- schaftsplans gem. Bundesnaturschutzgesetz 1. Flugplatz des Luftsportclubs Bayer Leverkusen e.V. Maßnahme zur Pistenverfestigung Beschreibung der Maßnahmen: Der Luftsportclub Bayer Leverkusen plant einen noch nicht befestigten Pistenteil mit Kunststoffwabenplatten zu befestigen. Die Start- und Landebereiche eines noch nicht befestigten Pistenteils sind un- eben und nach Regenperioden aufgeweicht. Der weiche Boden erhöht die Start- laufstrecken und beeinträchtigt damit einen sicheren Verlauf des Startvorgangs; die Unebenheiten wirken sich überdies schädigend auf das gesamte Fluggerät, insbesondere aber auf die Instrumente aus. Der von Aufweichungen betroffene Teil der Piste von ca. 300 m Länge und 18 m Breitesoll ebenso mit Kunststoff-Wabenplatten ausgestattet werden wie der b e- reits im Jahr 2008 in dieser Form ausgeführte Teil von ca. 400 m. Mit dieser früheren Maßnahme hat der Verein sehr gute Erfahrungen gemacht. Eine Aufbereitung des Untergrunds ist für die Verlegung nicht erforderlich; es ge- nügt, die Wabenplatten in die Rasenoberfläche einzuwalzen, so dass die belebte Bodenschicht nicht beeinträchtigt wird. Das Vorhaben soll analog zum Vorhaben in 2008 realisiert werden. Hier stimmte der Beirat zu. Eingriff / Kompensation: Die geplante Maßnahme stellt gem. § 14 (1) BNatSchG einen Eingriff in Natur und Landschaft dar. Bei einem Eingriff sind gem. § 15 (1) und (2) BNatSchG vermeidbare Beeinträch- tigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen und unvermeidbare Beei n- trächtigungen auszugleichen oder zu ersetzen. Für das Vorhaben wird keine Vegetation entfernt, die Kunststoff-Platten werden auf den Rasen gelegt und fest gewalzt. Das Gras kann an den freien Stellen wei- ter wachsen und wird, wie auch auf der Gesamtfläche der Landebahn und des Flugplatzes gemäht. Der Biotopwert ändert sich von 5 Biotopwertpunkten (Start- / Landebahn von Flugplätzen, Rasen) auf 3 Bi otopwertpunkte (Start- / Landebahn von Flugplätzen mit Teilbefestigung) Das verbleibende Ausgleichsdefizit von 10.800 Biotopwertpunkten wird entspre- chend der „Ökokonto“-Regelung beglichen. Artenschutz: Nach Lage und Struktur sind aus dem Vorhaben keine bau-, betriebs- oder anla- gebedingte Konflikte mit dem besonderen Artenschutz abzuleiten. Gegen die Re- alisierung bestehen aus artenschutzrechtlicher Sicht daher keine Bedenken. Befreiungsvoraussetzungen: Das Vorhaben soll auf einer Fläche realisiert werden, die im Geltungsbereich des Landschaftsplanes liegt und als Landschaftsschutzgebiet mit einhergehenden Ge- und Verbotsbestimmungen festgesetzt sind. Hier insbesondere Verbot Nr. 13 „Einrichtungen für den Luftsport zu ändern“. Somit bedarf das beantragte Vorha- ben einer Befreiung von den Verbotsbestimmungen des Landschaftsplanes gem. § 67 (1) BNatSchG. Eine Ablehnung der Befreiung wäre eine unzumutbare Belastung für den Flug- platz, sodass aus Sicht der Naturschutzbehörde die Voraussetzungen für eine Befreiung gem. § 67 (1) Nr.2 BNatSchG gegeben sind. Entscheidung: Die anwesenden Beiratsmitglieder stimmten dem Vorhaben zu. 2. Interimsstandort Niehler Kirchweg - Barbara-von-Sell-Berufskolleg, Edith- Stein-Realschule (Bezirk 5) Beschreibung der Maßnahmen: Im Rahmen des Maßnahmenpaketes Schulbau Köln (Ausführung von Baumaß- nahmen im beschleunigten Verfahren) plant die Gebäudewirtschaft der Stadt Köln umfangreiche Generalinstandsetzungs‐, Abriss ‐ und Neubaumaßnahmen an den beiden Schulstandorten Barbara‐von‐Sell‐Berufskolleg (BK) und Edith‐Stein‐Realschule (RS) am Niehler Kirchweg in Köln‐Nippes. Beide Schulen befinden sich in unmittelbarer Nachbarschaft. Für die Schulbaumaßnahme sind Interimsgebäude zur Aufrechterhaltung des Schulbetriebes erforderlich. 2009 wurde auf der Fläche Gemarkung Nippes, Flur 88, Flurstücke 1459 und 2825 auf der Fläche eines ehemaligen Aschesportplatzes ein Schulin- terimsstandort errichtet. Die Fläche liegt im Geltungsbereich des Landschafts- plans der Stadt Köln, welcher hier das LSG 8 festlegt. Des Weiteren liegen die nördlichen Bereiche des Standorts im Geltungsbereich eines B-Plans. Dieser Containerstandort soll nun 2020 zurück gebaut und durch zwei neue temporäre Container-Gebäudekomplexe ersetzt werden. Die benötigte versiegelte Fläche ist größer als die für den bisherigen Interimsstandort. 2025 soll der Standort spätes- tens wieder zurück gebaut werden und in eine öffentlich zugängliche Parkanlage umgewandelt werden. Eingriff / Kompensation: Die geplante Maßnahme stellt gem. § 14 (1) BNatSchG einen Eingriff in Natur und Landschaft dar. Es müssen 7 Bäume und ein sich seit 2009 auf Bauschutt etablierender Gehölz- streifen (990 m²) entfernt werden. Der geplante Eingriff in die Natur und Landschaft wurde im Rahmen mehrerer Besprechungen bereits erheblich minimiert. In der ursprünglichen Planung rückte der asphaltierte Bereich bis an die Grundstücksgrenzen der Wohnbebauung im Osten. Nach der aktuellen Planung soll der komplette alte Baumbestand im Os- ten erhalten bleiben. Das Planungsbüro Grüner Winkel, welches die Planung für die Anlage des Inte- rims 2009 übernahm, plante als Kompensation die Wiederherstellung des Sport- platzes. Diese Wiederherstellung fand nicht statt. Aus diesem Grund sieht die ak- tuelle Planung vom Planungsbüro Rietmann vor, die alte Kompensationsschuld zusätzlich zur neuen zu übernehmen. Spätestens 2025 soll der Interimsschul- standort zurück gebaut werden und an selber Stelle nicht der ursprüngliche Sportplatz, sondern eine Parkanlage entstehen. Das verbleibende Kompensati- onsdefizit soll über eine Ersatzgeldzahlung von 28.567,79 € ausgeglichen wer- den. Artenschutz: Die Artenschutzbelange sind in der Abstimmung mit Frau Glinka. Befreiungsvoraussetzungen: Das Vorhaben soll auf einer Fläche realisiert werden, die im Geltungsbereich des Landschaftsplanes liegt und als Landschaftsschutzgebiet mit einhergehenden Ge- und Verbotsbestimmungen festgesetzt sind. Somit bedarf das beantragte Vorhaben einer Befreiung von den Verbotsbestimmungen des Landschaftsplanes gem. § 67 (1) BNatSchG. Aufgrund überwiegend öffentlichen Interesses sieht die Untere Naturschutzbe- hörde die Befreiungsgrundlage gem. § 67 (1) Nr.1 BNatSchG als gegeben an. Entscheidung: Der Vorgang wurde in die nächste Beiratssitzung verwiesen 3. Interimspausenhof Grundschule Kretzerstraße auf der Fläche des Nord- parks (Bezirk 5) Beschreibung der Maßnahmen: Im Rahmen der Erweiterung der Grundschule an der Kretzerstraße in Köln Nip- pes wird die bestehende Pausenhoffläche größtenteils in Anspruch genommen. Dadurch musste für die Schülerinnen und Schüler eine alternative und schnell er- reichbare Ausweichfläche gefunden werden. Die vorgesehene Fläche im Nord- park soll von Juni 2020 bis Juli 2022 als Interimspausenhof genutzt werden. Die Fläche liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplans der Stadt Köln, der an die- ser Stelle das Landschaftsschutzgebiet L 8 festlegt. Zudem liegt die Fläche im Geltungsbereich eines B-Plans. 67 hat laut Angabe der Gebäudewirtschaft der Stadt Köln ihr Einverständnis zum Interimsstandort abg egeben. Die Alternativenprüfung ergab, dass sowohl das nahe Parkplatzgelände im Wes- ten der Schule (wird ab 2020 bebaut), als auch die Kleingartenanlage im Nordos- ten als alternative Standorte nicht zur Verfügung stehen (Auskunft 67). Laut 66 ist die Anlage einer Spielstraße nicht realisierbar, da die Einfahrten und Garagen der Anwohner nicht gesperrt werden können. Die Fläche des Interimshofs soll eine Ausdehnung von insg. rund 1200 m² haben. Es sollen zwei Sanitärcontainer auf der Fläche aufgestellt werden. Dafür ist laut aktueller Auskunft kein Fundament notwendig. Die Fläche wird durch einen Zaun temporär eingefriedet, der am Ende der Baumaßnahmen wieder zurückgebaut wird. Ein Klettergerüst soll aufgestellt werden, welches ebenfalls zum Ende der Bauarbeiten zurückgebaut wird. Für diesen Standort wurde eine Baugrunduntersuchung in Auftrag gegeben, die als Grundlagen für die Bewertung der geplanten Nutzung herangezogen wurde. Die Analysen haben einen erhöhten Bleigehalt ergeben, der die Prüfwerte für Kinderspielflächen gem. BBodSchV 2012 überschreitet. Im Bereich der geplanten Grünspielfläche wird ein Bodenaustausch bis 0,5 m unter GOK als notwendig er- achtet. Der Bodenaustausch wird auf der gesamten Fläche des Interimsschulhofs umgesetzt und im Anschluss die Rasenfläche wiederhergestellt. Der verunreinigte Boden wird entsprechend entsorgt. Somit bleibt die Fläche als primäre Rasenfläche für die Dauer des Interimspau- senhofs größtenteils bestehen. Eingriff / Kompensation: Die geplante Maßnahme stellt gem. § 14 (1) BNatSchG einen Eingriff in Natur und Landschaft dar. Da die gesamte potentielle Interimsfläche im Geltungsbereich des B-Plans liegt, ist 67 für die Abhandlung der Eingriffsregelung zuständig. Die Kompensation wird mit 67 abgestimmt. Während der Vorabstimmung wurde bereits festgelegt, dass keine Bäume für den Standort gefällt werden müssen und die Kronen- und Trauf- bereiche nicht als Hoffläche genutzt werden dürfen. Eine vollkommene Widerherstellung der Fläche als öffentliche Parkfläche ist ge- plant. Artenschutz: Die Artenschutzbelange sind in der Abstimmung mit Frau Glinka. Befreiungsvoraussetzungen: Das Vorhaben soll auf einer Fläche realisiert werden, die im Geltungsbereich des Landschaftsplanes liegt und als Landschaftsschutzgebiet mit einhergehenden Ge- und Verbotsbestimmungen festgesetzt sind. Somit bedarf das beantragte Vorhaben einer Befreiung von den Verbotsbestimmungen des Landschaftsplanes gem. § 67 (1) BNatSchG. Aufgrund überwiegend öffentlichen Interesses sieht die Untere Naturschutzbe- hörde die Befreiungsgrundlage gem. § 67 (1) Nr.1 BNatSchG als gegeben an. Entscheidung: Die anwesenden Beiratsmitglieder stimmten dem Vorhaben zu. Sonstiges: Stellungnahmen des Trägers der Landschaftsplanung. 1. E-Mail Harald von der Stein vom 03.04.2019 mit dem Betreff „Flächennut- zungsplanänderungen im Geltungsbereich des Landschaftsplanes, Einla- dung, Anfrage, Erwartung“ siehe Anlage 1 Hinweis: Die Beantwortung der Anfrage soll mittels Session für die nächste Beiratssitzung unter TOP 2.1 eingestellt werden. 2. Städtebauliches Planungskonzept Berzdorfer Str./Godorfer Str. in Köln- Immendorf siehe Anlagen 2 – 6 Hinweis: Der Vorgang ist dem Naturschutzbeirat mittels Session für die nächste Beiratssitzung unter TOP 4 vorzulegen. 3. Städtebauliches Planungskonzept Brombeergasse in Köln-Worringen Siehe Anlagen 7 – 12 Hinweis: Es ist durch die Verwaltung zu prüfen, ob eine Beiratsbeteiligung möglich ist. Bei einem positiven Ergebnis ist der Vorgang dem Natur- schutzbeirat mittels Session für die nächste Beiratssitzung unter TOP 4 vorzulegen. Mitteilungen der UNB 1. Interim Dreikönigsgymnasium (DKG) auf der Fläche des Bürgerparks Nord Beschreibung der Maßnahme 2020 soll auf der zentralen Teilfläche des heutigen Bürgerparks Nord das DKG für einen maximalen Zeitraum von maximal 5 Jahren ausgelagert werden, solange die Gebäude am alten Standort saniert werden. Die generelle Entscheidung ist bereits in der Beiratssitzung am 20.05.2019 gefallen und der Beirat hat der allge- meinen Realisierung des Interimsstandorts zugestimmt. Die Planung wurde nun konkretisiert und der Landschaftspflegerische Begleitplan wurde eingereicht. Ins- gesamt werden 11.704 m² Parkfläche beansprucht, ein baumheckenartiger Ge- hölzstreifen an zwei Stellen zerschnitten und 10 Einzelbäume entfernt. Zur Kompensation des Eingriffs werden bereits während der Laufzeit des Interims im angrenzenden Bereich 10 Ersatzbäume gepflanzt. Wie vereinbart werden die städtischen Flächen des Schmiedegassenparks der Öffentlichkeit zugänglich ge- macht und ein Besucherweg durch die Grünfläche konzipiert, um die Erholungs- funktion an anderer Stelle herzustellen. Zur naturschutzfachlichen Kompensation für die temporär in Anspruch genommenen Wiesenfläche wird für die gesamte Dauer des Interimsstandortes auf einer Fläche in Köln Zündorf eine artenreiche Glatthaferwiese (EA 1, 9.818 m²) hergestellt und gepflegt. Hinweis: Mit der Planerin von Büro Rietmann wird final abgestimmt, dass die Kompensati- on für die Baumgruppenfällungen durch Baumgruppenpflanzungen zur Hälfte an- grenzend an die Interimsfläche und zur andere Hälfte nach dem Rückbau des In- terimsstandort wieder auf der Interimsfläche realisiert werden sollen, um den heu- tigen Charakter wieder herzustellen.
  • BeiratsVB 2019_09_16 Anlage 10

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    200m150100500 Mittelpunkt: [350802,5658847] 1:5000 KölnGIS Stadtplan - orange, Aktueller Flächennutzungsplan Herausgeber: Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster Die Geoinformationen sind gesetzlich geschützt und nur für den Dienstgebrauch zu verwenden. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit sind die jeweiligen Herausgeber verantwortlich. Diese sind auch für die Genehmigung weitergehender Nutzung zuständig. Erstellt am: 09.08.2019

Beratungsverlauf

  1. 07.10.2019

    Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde

    TOP 6.1, Kenntnisnahme (Mitteilung). Ergebnis: Kenntnis genommen

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