3242/2019
Protokoll zur Vorbesprechung des Naturschutzbeirats vom 16.09.2019
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BeiratsVB 2019_09_16 Anlage 6
1074 Zeichen
= FF = ZI FF — ED re H ’ w.; } ” N iR u Na —; m , EN SI SI SLICCSN Anlage 3 GG: G 7 Berzdorfer Str. / Godorfer Str. in Köln-Immendorf Vorkonzept Bauherr TWL Immendort GmbH 8. Co KG Ein Unternehmen der Stefan Frey AG, Projekt Köln-Rodenkirchen (Iimsnendiurf) Berzuiorfer Straße 1 Godurfer Siraie Machbarketssüune VORKONZEPT Daten und Fakten Teilbereich 1, Berzuiorter Stralie Eintamikenhäuser Geschossflächen incl. Stafelgeschuss. Grundstücksgröße gesamt C} GFZ max. 0.8) = Wohnfläche: EFH 150- 160m? x 42 GRZ ohn Nebenanlagen zu Teilbereich 2, Godarler Straiie Einfamikenhäuser Wohnungen Geschossfiächen EFH mar Wohnung TE75 Ka [0 Markt (Bereich }-geschossig) mo (Geschossflächen incl. Stufleigeschann), Grundstücksgröße gesamt m GFZ (08-12) a Wohnfläche: erh 150-160m x 87 Wohnungen 167464075 Einzeihandeistische NF Kam GRZ ohne Tiefgeragen und Nebemamiagem a Grundstücksgröße Teilbereich 1 und 2 pbs architekten Gerlach welt Böhning Su nme a2 Si. 7a mi" TzSUm me Sm 7 Su AO Stk, rin asau TA mr 12.725 mi aanmr Tran me GAR m?
BeiratsVB 2019_09_16
12961 Zeichen
Vorbesprechung des Beirates bei der ULB der Stadt Köln am 16.09.2019
Teilnehmer/innen:
Beirat: Herr von der Stein, Frau Dr. Euler-Bertram
Verwaltung: Frau Maaß, Herr Bracke, Frau Joachim, Herr Mieth, Frau von
Schweinitz, Frau Regenbogen
Anträge auf Befreiungen von den Gebots-/Verbotsvorschriften des Land-
schaftsplans gem. Bundesnaturschutzgesetz
1. Flugplatz des Luftsportclubs Bayer Leverkusen e.V.
Maßnahme zur Pistenverfestigung
Beschreibung der Maßnahmen:
Der Luftsportclub Bayer Leverkusen plant einen noch nicht befestigten Pistenteil
mit Kunststoffwabenplatten zu befestigen.
Die Start- und Landebereiche eines noch nicht befestigten Pistenteils sind un-
eben und nach Regenperioden aufgeweicht. Der weiche Boden erhöht die Start-
laufstrecken und beeinträchtigt damit einen sicheren Verlauf des Startvorgangs;
die Unebenheiten wirken sich überdies schädigend auf das gesamte Fluggerät,
insbesondere aber auf die Instrumente aus.
Der von Aufweichungen betroffene Teil der Piste von ca. 300 m Länge und 18 m
Breitesoll ebenso mit Kunststoff-Wabenplatten ausgestattet werden wie der b e-
reits im Jahr 2008 in dieser Form ausgeführte Teil von ca. 400 m.
Mit dieser früheren Maßnahme hat der Verein sehr gute Erfahrungen gemacht.
Eine Aufbereitung des Untergrunds ist für die Verlegung nicht erforderlich; es ge-
nügt, die Wabenplatten in die Rasenoberfläche einzuwalzen, so dass die belebte
Bodenschicht nicht beeinträchtigt wird.
Das Vorhaben soll analog zum Vorhaben in 2008 realisiert werden. Hier stimmte
der Beirat zu.
Eingriff / Kompensation:
Die geplante Maßnahme stellt gem. § 14 (1) BNatSchG einen Eingriff in Natur
und Landschaft dar.
Bei einem Eingriff sind gem. § 15 (1) und (2) BNatSchG vermeidbare Beeinträch-
tigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen und unvermeidbare Beei n-
trächtigungen auszugleichen oder zu ersetzen.
Für das Vorhaben wird keine Vegetation entfernt, die Kunststoff-Platten werden
auf den Rasen gelegt und fest gewalzt. Das Gras kann an den freien Stellen wei-
ter wachsen und wird, wie auch auf der Gesamtfläche der Landebahn und des
Flugplatzes gemäht. Der Biotopwert ändert sich von 5 Biotopwertpunkten (Start- /
Landebahn von Flugplätzen, Rasen) auf 3 Bi otopwertpunkte (Start- / Landebahn
von Flugplätzen mit Teilbefestigung)
Das verbleibende Ausgleichsdefizit von 10.800 Biotopwertpunkten wird entspre-
chend der „Ökokonto“-Regelung beglichen.
Artenschutz:
Nach Lage und Struktur sind aus dem Vorhaben keine bau-, betriebs- oder anla-
gebedingte Konflikte mit dem besonderen Artenschutz abzuleiten. Gegen die Re-
alisierung bestehen aus artenschutzrechtlicher Sicht daher keine Bedenken.
Befreiungsvoraussetzungen:
Das Vorhaben soll auf einer Fläche realisiert werden, die im Geltungsbereich des
Landschaftsplanes liegt und als Landschaftsschutzgebiet mit einhergehenden
Ge- und Verbotsbestimmungen festgesetzt sind. Hier insbesondere Verbot Nr. 13
„Einrichtungen für den Luftsport zu ändern“. Somit bedarf das beantragte Vorha-
ben einer Befreiung von den Verbotsbestimmungen des Landschaftsplanes gem.
§ 67 (1) BNatSchG.
Eine Ablehnung der Befreiung wäre eine unzumutbare Belastung für den Flug-
platz, sodass aus Sicht der Naturschutzbehörde die Voraussetzungen für eine
Befreiung gem. § 67 (1) Nr.2 BNatSchG gegeben sind.
Entscheidung:
Die anwesenden Beiratsmitglieder stimmten dem Vorhaben zu.
2. Interimsstandort Niehler Kirchweg - Barbara-von-Sell-Berufskolleg, Edith-
Stein-Realschule (Bezirk 5)
Beschreibung der Maßnahmen:
Im Rahmen des Maßnahmenpaketes Schulbau Köln (Ausführung von Baumaß-
nahmen im beschleunigten Verfahren) plant die Gebäudewirtschaft der Stadt Köln
umfangreiche Generalinstandsetzungs‐, Abriss ‐ und Neubaumaßnahmen an den
beiden Schulstandorten Barbara‐von‐Sell‐Berufskolleg (BK) und
Edith‐Stein‐Realschule (RS) am Niehler Kirchweg in Köln‐Nippes. Beide Schulen
befinden sich in unmittelbarer Nachbarschaft. Für die Schulbaumaßnahme sind
Interimsgebäude zur Aufrechterhaltung des Schulbetriebes erforderlich.
2009 wurde auf der Fläche Gemarkung Nippes, Flur 88, Flurstücke 1459 und
2825 auf der Fläche eines ehemaligen Aschesportplatzes ein Schulin-
terimsstandort errichtet. Die Fläche liegt im Geltungsbereich des Landschafts-
plans der Stadt Köln, welcher hier das LSG 8 festlegt. Des Weiteren liegen die
nördlichen Bereiche des Standorts im Geltungsbereich eines B-Plans. Dieser
Containerstandort soll nun 2020 zurück gebaut und durch zwei neue temporäre
Container-Gebäudekomplexe ersetzt werden. Die benötigte versiegelte Fläche ist
größer als die für den bisherigen Interimsstandort. 2025 soll der Standort spätes-
tens wieder zurück gebaut werden und in eine öffentlich zugängliche Parkanlage
umgewandelt werden.
Eingriff / Kompensation:
Die geplante Maßnahme stellt gem. § 14 (1) BNatSchG einen Eingriff in Natur
und Landschaft dar.
Es müssen 7 Bäume und ein sich seit 2009 auf Bauschutt etablierender Gehölz-
streifen (990 m²) entfernt werden.
Der geplante Eingriff in die Natur und Landschaft wurde im Rahmen mehrerer
Besprechungen bereits erheblich minimiert. In der ursprünglichen Planung rückte
der asphaltierte Bereich bis an die Grundstücksgrenzen der Wohnbebauung im
Osten. Nach der aktuellen Planung soll der komplette alte Baumbestand im Os-
ten erhalten bleiben.
Das Planungsbüro Grüner Winkel, welches die Planung für die Anlage des Inte-
rims 2009 übernahm, plante als Kompensation die Wiederherstellung des Sport-
platzes. Diese Wiederherstellung fand nicht statt. Aus diesem Grund sieht die ak-
tuelle Planung vom Planungsbüro Rietmann vor, die alte Kompensationsschuld
zusätzlich zur neuen zu übernehmen. Spätestens 2025 soll der Interimsschul-
standort zurück gebaut werden und an selber Stelle nicht der ursprüngliche
Sportplatz, sondern eine Parkanlage entstehen. Das verbleibende Kompensati-
onsdefizit soll über eine Ersatzgeldzahlung von 28.567,79 € ausgeglichen wer-
den.
Artenschutz:
Die Artenschutzbelange sind in der Abstimmung mit Frau Glinka.
Befreiungsvoraussetzungen:
Das Vorhaben soll auf einer Fläche realisiert werden, die im Geltungsbereich des
Landschaftsplanes liegt und als Landschaftsschutzgebiet mit einhergehenden
Ge- und Verbotsbestimmungen festgesetzt sind. Somit bedarf das beantragte
Vorhaben einer Befreiung von den Verbotsbestimmungen des Landschaftsplanes
gem. § 67 (1) BNatSchG.
Aufgrund überwiegend öffentlichen Interesses sieht die Untere Naturschutzbe-
hörde die Befreiungsgrundlage gem. § 67 (1) Nr.1 BNatSchG als gegeben an.
Entscheidung:
Der Vorgang wurde in die nächste Beiratssitzung verwiesen
3. Interimspausenhof Grundschule Kretzerstraße auf der Fläche des Nord-
parks (Bezirk 5)
Beschreibung der Maßnahmen:
Im Rahmen der Erweiterung der Grundschule an der Kretzerstraße in Köln Nip-
pes wird die bestehende Pausenhoffläche größtenteils in Anspruch genommen.
Dadurch musste für die Schülerinnen und Schüler eine alternative und schnell er-
reichbare Ausweichfläche gefunden werden. Die vorgesehene Fläche im Nord-
park soll von Juni 2020 bis Juli 2022 als Interimspausenhof genutzt werden. Die
Fläche liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplans der Stadt Köln, der an die-
ser Stelle das Landschaftsschutzgebiet L 8 festlegt. Zudem liegt die Fläche im
Geltungsbereich eines B-Plans. 67 hat laut Angabe der Gebäudewirtschaft der
Stadt Köln ihr Einverständnis zum Interimsstandort abg egeben.
Die Alternativenprüfung ergab, dass sowohl das nahe Parkplatzgelände im Wes-
ten der Schule (wird ab 2020 bebaut), als auch die Kleingartenanlage im Nordos-
ten als alternative Standorte nicht zur Verfügung stehen (Auskunft 67). Laut 66 ist
die Anlage einer Spielstraße nicht realisierbar, da die Einfahrten und Garagen der
Anwohner nicht gesperrt werden können.
Die Fläche des Interimshofs soll eine Ausdehnung von insg. rund 1200 m² haben.
Es sollen zwei Sanitärcontainer auf der Fläche aufgestellt werden. Dafür ist laut
aktueller Auskunft kein Fundament notwendig. Die Fläche wird durch einen Zaun
temporär eingefriedet, der am Ende der Baumaßnahmen wieder zurückgebaut
wird. Ein Klettergerüst soll aufgestellt werden, welches ebenfalls zum Ende der
Bauarbeiten zurückgebaut wird.
Für diesen Standort wurde eine Baugrunduntersuchung in Auftrag gegeben, die
als Grundlagen für die Bewertung der geplanten Nutzung herangezogen wurde.
Die Analysen haben einen erhöhten Bleigehalt ergeben, der die Prüfwerte für
Kinderspielflächen gem. BBodSchV 2012 überschreitet. Im Bereich der geplanten
Grünspielfläche wird ein Bodenaustausch bis 0,5 m unter GOK als notwendig er-
achtet. Der Bodenaustausch wird auf der gesamten Fläche des Interimsschulhofs
umgesetzt und im Anschluss die Rasenfläche wiederhergestellt. Der verunreinigte
Boden wird entsprechend entsorgt.
Somit bleibt die Fläche als primäre Rasenfläche für die Dauer des Interimspau-
senhofs größtenteils bestehen.
Eingriff / Kompensation:
Die geplante Maßnahme stellt gem. § 14 (1) BNatSchG einen Eingriff in Natur
und Landschaft dar.
Da die gesamte potentielle Interimsfläche im Geltungsbereich des B-Plans liegt,
ist 67 für die Abhandlung der Eingriffsregelung zuständig. Die Kompensation wird
mit 67 abgestimmt. Während der Vorabstimmung wurde bereits festgelegt, dass
keine Bäume für den Standort gefällt werden müssen und die Kronen- und Trauf-
bereiche nicht als Hoffläche genutzt werden dürfen.
Eine vollkommene Widerherstellung der Fläche als öffentliche Parkfläche ist ge-
plant.
Artenschutz:
Die Artenschutzbelange sind in der Abstimmung mit Frau Glinka.
Befreiungsvoraussetzungen:
Das Vorhaben soll auf einer Fläche realisiert werden, die im Geltungsbereich des
Landschaftsplanes liegt und als Landschaftsschutzgebiet mit einhergehenden
Ge- und Verbotsbestimmungen festgesetzt sind. Somit bedarf das beantragte
Vorhaben einer Befreiung von den Verbotsbestimmungen des Landschaftsplanes
gem. § 67 (1) BNatSchG.
Aufgrund überwiegend öffentlichen Interesses sieht die Untere Naturschutzbe-
hörde die Befreiungsgrundlage gem. § 67 (1) Nr.1 BNatSchG als gegeben an.
Entscheidung:
Die anwesenden Beiratsmitglieder stimmten dem Vorhaben zu.
Sonstiges:
Stellungnahmen des Trägers der Landschaftsplanung.
1. E-Mail Harald von der Stein vom 03.04.2019 mit dem Betreff „Flächennut-
zungsplanänderungen im Geltungsbereich des Landschaftsplanes, Einla-
dung, Anfrage, Erwartung“
siehe Anlage 1
Hinweis: Die Beantwortung der Anfrage soll mittels Session für die nächste
Beiratssitzung unter TOP 2.1 eingestellt werden.
2. Städtebauliches Planungskonzept Berzdorfer Str./Godorfer Str. in Köln-
Immendorf
siehe Anlagen 2 – 6
Hinweis: Der Vorgang ist dem Naturschutzbeirat mittels Session für die
nächste Beiratssitzung unter TOP 4 vorzulegen.
3. Städtebauliches Planungskonzept Brombeergasse in Köln-Worringen
Siehe Anlagen 7 – 12
Hinweis: Es ist durch die Verwaltung zu prüfen, ob eine Beiratsbeteiligung
möglich ist. Bei einem positiven Ergebnis ist der Vorgang dem Natur-
schutzbeirat mittels Session für die nächste Beiratssitzung unter TOP 4
vorzulegen.
Mitteilungen der UNB
1. Interim Dreikönigsgymnasium (DKG) auf der Fläche des Bürgerparks
Nord
Beschreibung der Maßnahme
2020 soll auf der zentralen Teilfläche des heutigen Bürgerparks Nord das DKG für
einen maximalen Zeitraum von maximal 5 Jahren ausgelagert werden, solange
die Gebäude am alten Standort saniert werden. Die generelle Entscheidung ist
bereits in der Beiratssitzung am 20.05.2019 gefallen und der Beirat hat der allge-
meinen Realisierung des Interimsstandorts zugestimmt. Die Planung wurde nun
konkretisiert und der Landschaftspflegerische Begleitplan wurde eingereicht. Ins-
gesamt werden 11.704 m² Parkfläche beansprucht, ein baumheckenartiger Ge-
hölzstreifen an zwei Stellen zerschnitten und 10 Einzelbäume entfernt.
Zur Kompensation des Eingriffs werden bereits während der Laufzeit des Interims
im angrenzenden Bereich 10 Ersatzbäume gepflanzt. Wie vereinbart werden die
städtischen Flächen des Schmiedegassenparks der Öffentlichkeit zugänglich ge-
macht und ein Besucherweg durch die Grünfläche konzipiert, um die Erholungs-
funktion an anderer Stelle herzustellen. Zur naturschutzfachlichen Kompensation
für die temporär in Anspruch genommenen Wiesenfläche wird für die gesamte
Dauer des Interimsstandortes auf einer Fläche in Köln Zündorf eine artenreiche
Glatthaferwiese (EA 1, 9.818 m²) hergestellt und gepflegt.
Hinweis:
Mit der Planerin von Büro Rietmann wird final abgestimmt, dass die Kompensati-
on für die Baumgruppenfällungen durch Baumgruppenpflanzungen zur Hälfte an-
grenzend an die Interimsfläche und zur andere Hälfte nach dem Rückbau des In-
terimsstandort wieder auf der Interimsfläche realisiert werden sollen, um den heu-
tigen Charakter wieder herzustellen.
BeiratsVB 2019_09_16 Anlage 11
524 Zeichen
200m150100500 Mittelpunkt: [350802,5658847] 1:5000 KölnGIS Stadtplan - orange, Beschriftung und Symbole, Schutzgebiete (Linie), Entwicklungs-, Pflege- u. Erschliessungsmassnahmen, u.a. Herausgeber: Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster Die Geoinformationen sind gesetzlich geschützt und nur für den Dienstgebrauch zu verwenden. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit sind die jeweiligen Herausgeber verantwortlich. Diese sind auch für die Genehmigung weitergehender Nutzung zuständig. Erstellt am: 09.08.2019
BeiratsVB 2019_09_16 Anlage 2
4229 Zeichen
671/1
Herr Faber
23673
Vorbesprechung Naturschutzbeirat am 16.09.2019
hier: städtebauliches Planungskonzept Berzdorfer Str. / Godorfer Str. in Köln-
Immendorf
Das städtebauliche Planungskonzept sieht die Entwicklung eines neuen
Wohnquartiers mit unterschiedlichen Wohnformen im südöstlichen Ortsrand von
Köln-Immendorf vor. Der Planraum liegt - mit Ausnahme der Tennishalle an der
Berzdorfer Straße - im Geltungsbereich des Landschaftsplans Köln, der hier das
Landschaftsschutzgebiet L 18 „Freiräume um Meschenich, Immendorf und Rondorf“
festsetzt. Des Weiteren setzt der Landschaftsplan am östlichen Planrand entlang
eines Wirtschaftsweges die Entwicklungs-, Pflege - und Erschließungsmaßnahme
2.2-44 „Anlage einer mindestens 10 m breiten Feldhecke mit Krautsaum“ fest. Der
Flächennutzungsplan weist für den Untersuchungsraum Grünfläche mit der
Zweckbestimmung Sporthalle sowie Fläche für Kleinmaßnahmen des Naturschutzes
und der Landschaftspflege aus. Zur planungsrechtlichen Sicherung des Vorhabens
bedarf es einer Änderung des Flächennutzungsplans mit einer zukünftigen
Darstellung von Wohnbaufläche.
Die zur Diskussion stehende Fläche ist Bestandteil des Stadtentwicklungskonzeptes
Wohnen (STEK), das vom Rat der Stadt Köln am 11.02.2014 beschlossen wurde.
Im Rahmen des verwaltungsinternen Arbeitskreises zur Neuaufstellung des
Regionalplans wurde auch über diese potentielle Siedlungsfläche gesprochen.
Aufgrund des nachgewiesenen Bedarfs an zusätzlicher Wohn- und Gewerbefläche
auf Kölner Stadtgebiet trägt der Träger der Landschaftsplanung einen
Flächenzuschnitt mit, der sich an der bestehenden Ortsrandzäsur entlang der
Tennishalle und der vorhandenen südseitigen straßenbegleitenden Bebauung an der
Godorfer Straße orientiert. Für diesen Raumausschnitt gilt, dass durch eine
zusätzliche Bebauung der Gebietscharakter nicht merklich verändert und die
Schutzzwecke des betroffenen Landschaftsschutzgebietes im Wesentlichen
unberührt bleiben.
Der Geltungsbereich des nun vorgelegten städtebaulichen Planungskonzeptes reicht
über die südliche Abgrenzung der Tennishalle hinaus. Auch wenn in d ieser
„Versprungfläche“ keine Platzierung von Wohnbaufläche vorgesehen ist, stehen die
Überlegungen zur Darstellung von Spielplatzflächen und einer Parkanlage den
Vorgaben des Landschaftsplans entgegen. Die zur Freizeitnutzung konzipierten
Flächen rücken näher an das Naturschutzgebiet „Am Vogelacker“ heran und können
so das Störpotential für das NSG erhöhen. Außerdem verschiebt sich mit der
Planung die durch die Ortsrandbebauung bereits bestehende bzw. zukünftig zu
erwartende Kulissenwirkung des Gebietes nach Süden. Die an die geplante
Wohnbebauung angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen stellen auch in ihrer
Restausdehnung einen potentiellen Lebensraum für Offenlandarten dar. Die negative
Kulissenwirkung einer südlich des Ortsrandes vorgelagerten Parkfläche dürfte einer
Revierbesetzung mit Feldvogelarten entgegenstehen, weil die Offenlandflächen
aufgrund der von den Tieren eingehaltenen Schutzabstände dann über keine
ausreichende Reviergröße mehr verfügen.
Der Träger der Landschaftsplanung hat in seiner Stellungnahme die Forderung
formuliert, die Grenze des Geltungsbereichs des städtebaulichen Planungskonzeptes
auf Höhe der Tennishalle zurückzunehmen und die KITA -, Spielplatz- sowie
öffentlichen Grünflächen in das neue Wohnquartier zu integrieren.
Da bei einer Nichtbeachtung der Forderung negative Beeinträchtigungen von
Schutzzweck und Gebietscharakter des Landschaftsschutzgebietes möglich sind und
damit die Voraussetzungen zur Formulierung eines Widerspruches des Trägers der
Landschaftsplanung gemäß § 20 Abs. 4 LNatSchG NRW gegeben sind, wurde dieser
vorsichtshalber ausgesprochen. Der Widerspruch kann bei Änderung der Nutzungs-
und Flächenabgrenzungen in der Konkretisierung des städtebaulichen
Planungskonzeptes im weiteren Verfahrensverlauf wieder zurückgenommen werden .
Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans findet sich in Anlage
1, die Anlagen 2 und 3 zeigen Auszüge aus dem Flächennutzungsplan und dem
Landschaftsplan Köln, Anlage 4 beinhaltet das städtebauliche Vorkonzept.
BeiratsVB 2019_09_16 Anlage 3
386 Zeichen
Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung vonMitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver-tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zudiesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen. Anlage 1 N StadtplanungsamtGeltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Berzdorfer Straße / Godorfer Straßein Köln Immendorf Maßstab 1 : 5 0000 10050 200300 Meter
Mitteilung BV
371 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle V/57/571 Vorlagen-Nummer 3242/2019 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde 07.10.2019 Protokoll zur Vorbesprechung des Naturschutzbeirats vom 16.09.2019 In der Anlage erhalten Sie das Protokoll zur Vorbesprechung des Naturschutzbeirats vom 16.09.2019.
BeiratsVB 2019_09_16 Anlage 8
365 Zeichen
Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung vonMitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver-tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zudiesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen. Anlage 1 Maßstab 1 : 5 000N StadtplanungsamtGeltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Brombeergasse in Köln - Worringen 010050200300 Meter
BeiratsVB 2019_09_16 Anlage 5
524 Zeichen
200m150100500 Mittelpunkt: [356373,5635870] 1:5000 KölnGIS Stadtplan - orange, Beschriftung und Symbole, Schutzgebiete (Linie), Entwicklungs-, Pflege- u. Erschliessungsmassnahmen, u.a. Herausgeber: Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster Die Geoinformationen sind gesetzlich geschützt und nur für den Dienstgebrauch zu verwenden. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit sind die jeweiligen Herausgeber verantwortlich. Diese sind auch für die Genehmigung weitergehender Nutzung zuständig. Erstellt am: 08.08.2019
BeiratsVB 2019_09_16 Anlage 4
447 Zeichen
200m150100500 Mittelpunkt: [356373,5635870] 1:5000 KölnGIS Stadtplan - orange, Aktueller Flächennutzungsplan Herausgeber: Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster Die Geoinformationen sind gesetzlich geschützt und nur für den Dienstgebrauch zu verwenden. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit sind die jeweiligen Herausgeber verantwortlich. Diese sind auch für die Genehmigung weitergehender Nutzung zuständig. Erstellt am: 08.08.2019
BeiratsVB 2019_09_16 Anlage 7
2364 Zeichen
671/1
Herr Faber
23673
Vorbesprechung Naturschutzbeirat am 16.09.2019
hier: städtebauliches Planungskonzept Brombeergasse in Köln-Worringen
Das städtebauliche Planungskonzept sieht die Entwicklung eines neuen
Wohnquartiers mit unterschiedlichen Wohnformen im südöstlichen Ortsrand von
Köln-Worringen vor. Der Planraum liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplans
Köln, der hier das Landschaftsschutzgebiet L 3 „Alte Worringer Rheinschleife“
festsetzt. Der Flächennutzungsplan weist für den Untersuchungsraum Grünfläche
und Vorrangfläche für Kompensationsmaßnahmen aus. Zur planungsrechtlichen
Sicherung des Vorhabens bedarf es einer Änderung des Flächennutzungsplans mit
einer zukünftigen Darstellung von Wohnbaufläche.
Bei dem zur Diskussion stehende Planraum handelt es sich um die Fläche 6.02 des
Stadtentwicklungskonzeptes Wohnen (STEK Wohnen), deren ursprünglicher
Flächenzuschnitt aufgrund des korrespondierenden Ratsbeschlusses abgeändert
und verkleinert wurde. Das Amt für Landschaftspflege und Grünflächen hatte
seinerzeit die Flächenauswahl mitgetragen und in seiner Funktion als Träger der
Landschaftsplanung keine Bedenken geäußert.
Der Planraum ist von der geplanten Polderplanung im Worringer Bruch betroffen. Die
aktuelle Entwurfsplanung sieht den Bau eines Hochwasserschutzbauwerkes vor,
welches den Geltungsbereich des städtebaulichen Planungskonzeptes von der
Brombeergasse bis zur Alte Neusser Landstraße umschließen wird. Die
Hochwasserschutzmaßnahme ist bis dato noch nicht planfestgestellt.
Durch die geplante Hochwasserschutzmaßnahme wird sich der Gebietscharakter des
betroffenen Landschaftsschutzgebietes verändern. Auch die derzeit zugeordneten
Schutzzwecke des Gebietes werden teilweise ihre Gültigkeit verlieren. In Anbetracht
dessen wird seitens des Trägers der Landschaftsplanung nicht Bezug auf § 20 Abs.
4 LNatSchG NRW genommen und kein Wiederspruch formuliert. Dieser lässt sich
unter den gegebenen Rahmenbedingungen nicht begründen.
Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans findet sich in Anlage
1, Anlage 2 beinhaltet das städtebauliche Planungskonzept, die Anlagen 3 und 4
zeigen Auszüge aus dem Flächennutzungsplan und dem Landschaftsplan Köln. In
Anlage 5 ist ein Ausschnitt des aktuellen Entwurfs zur Polderplanung von Worringen
beigefügt.
BeiratsVB 2019_09_16 Anlage 12
135 Zeichen
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BeiratsVB 2019_09_16 Anlage 10
447 Zeichen
200m150100500 Mittelpunkt: [350802,5658847] 1:5000 KölnGIS Stadtplan - orange, Aktueller Flächennutzungsplan Herausgeber: Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster Die Geoinformationen sind gesetzlich geschützt und nur für den Dienstgebrauch zu verwenden. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit sind die jeweiligen Herausgeber verantwortlich. Diese sind auch für die Genehmigung weitergehender Nutzung zuständig. Erstellt am: 09.08.2019
BeiratsVB 2019_09_16 Anlage 1
13076 Zeichen
671/1
Herr Faber
23673
Vorbesprechung Naturschutzbeirat am 16.09.2019
hier: E-Mail Harald von der Stein vom 03.04.2019 mit dem Betreff
„Flächennutzungsplanänderungen im Geltungsbereich des Landschaftsplanes,
Einladung, Anfrage, Erwartung“
Mit E-Mail vom 03.04.2019 bittet Harald von der Stein die Verwaltung um
Beantwortung mehrerer Fragen, die im Zusammenhang mit acht Widersprüchen
stehen, die vom Träger der Landschaftsplanung formuliert und in verschiedenen
Beirats-Vorbesprechungen mitgeteilt wurden:
• Zu welchen Zeitpunkten wurde die BezReg als höhere Verwaltungsbehörde
über die jeweiligen Versagungsgründe zu diesen 8 Vorhaben informiert?
• Konnten die Versagungsgründe ausgeräumt werden?
• Wenn nein, welche räumlichen und sachlichen Teile der
Flächennutzungspläne wurden von Genehmigungen ausgenommen?
• Wurden FNP- Änderungen trotz vorliegender Widerspr üche oder nicht
ausgeräumter Versagungsgründe genehmigt?
• Gibt es zwischenzeitlich weitere Planungskonzepte oder Verfahren, die diesen
Zusammenhang betreffen und zu denen der Träger der Landschaftsplanung
bereits Stellung genommen oder noch zu nehmen hat?
Im Übrigen möchte der Beirat - und da hat sich seine Erwartung aus 2016 nicht
geändert - regelmäßig informiert werden über alle FNP-Änderungsverfahren, die den
Landschaftsplan betreffen, auch über diejenigen, zu denen kein Widerspruch
formuliert wurde. Der Verzicht auf einen Widerspruch ist zu begründen. Der Beirat
schlägt quartalsweise ein Update in tabellarischer Form mit allen relevanten Angaben
vor. Hier geht es insbesondere auch um die Termine, zu denen die höhere
Verwaltungsbehörde über Widersprüche oder Teilwidersprüche des Trägers der
Landschaftsplanung von der UNB in der Bauleitplanung oder vom Stadtplanungsamt
informiert worden ist.
Antwort der Verwaltung :
Zur besseren Übersichtlichkeit werden zunächst die acht Bauleitplanaufgaben
aufgelistet, zu denen der Träger der Landschaftsplanung (TdL) jeweils einen
Widerspruch formuliert hat. Die Vorhaben sind um den aktuellen Verfahrensstand
ergänzt wie ihn das Stadtplanungsamt am 15.07.2019 in einem gemeinsamen
Gespräch mit dem Amt für Landschaftsplanung und Grünflächen mitgeteilt hat:
Vorbesprechung am 11.12.2017:
städtebauliches Planungskonzept Rondorf-Nord-West in Köln-Rodenkirchen
aktueller Stand: Vorhaben befindet sich im Verfahren, neben einer Änderung des
Flächennutzungsplans wird voraussichtlich auch ein regionalplanerisches
-2-
Änderungsverfahren erforderlich sein; das Stadtplanungsamt bemüht sich, mit dem
TdL das Benehmen herzustellen; die weiteren Verfahrensschritte sind noch nicht
terminiert.
Vorbesprechung 15.05.2017:
städtebauliches Planungskonzept Haus Rath in Köln-Widdersdorf
aktueller Stand: das Verfahren ruht, eine Änderung des Flächennutzungsplans ist
derzeit nicht vorgesehen.
Vorbesprechung 20.03.2017:
städtebauliches Planungskonzept Simonskaul in Köln-Weidenpesch
aktueller Stand: der TdL wird seinen Widerspruch im weiteren Verfahren
zurückziehen, da durch die Planfeststellung des Vorhabens „Abstellgleis KVB“ eine
Raumveränderung erfolgt, wonach der Widerspruch sich nicht länger begründen
lässt. Für den Planraum und darüber hinaus wird ein umfängliches
Flächennutzungsplanänderungsverfahren angestrengt, welches auch die
Trassenführung der Verlängerung der Inneren Kanalstraße bis zum Niehler Ei zum
Thema haben wird.
Vorbesprechung 23.01.2017:
216. Änderung des Flächennutzungsplans im Stadtbezirk 9 Arbeitstitel: „Mülheimer
Süden und Mülheimer Hafen in Köln-Mülheim
aktueller Stand: mit dem Stadtplanungsamt wurde ein Kompromiss gefunden, der die
Rücknahme des Widerspruchs des TdL ermöglicht, für die F-Planänderung erfolgt in
Kürze eine zweite Offenlage.
städtebauliches Planungskonzept Damiansweg in Köln-Volkhoven/Weiler
aktueller Stand: das Bauleitplanverfahren befindet sich noch im Verfahren, als
nächster Schritt steht die Offenlage an, eine Änderung des Flächennutzungsplans
wird nicht erfolgen. Die Änderungswünsche des TdL wurden vom Stadtplanungsamt
im aktuellen städtebaulichen Entwurf überwiegend eingearbeitet.
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Sigwinstraße in Köln-Höhenhaus
aktueller Stand: mit dem Stadtplanungsamt wurde ein Kompromiss erarbeitet, auf
dessen Grundlage eine Rücknahme des Widerspruchs möglich ist, Gegenstand des
Kompromisses ist unter anderem eine Änderung des Flächennutzungsplans mit dem
Ziel, die Signete Spielplatz und Kleingärten aus der angrenzenden Grünfläche zu
streichen.
Bebauungsplan Senkelsgraben in Köln-Porz-Lind
aktueller Stand: Die Schulbaureservefläche nördlich der Nibelungenstraße wird
seitens der Verwaltung nicht weiter benötigt und soll von daher aus dem
Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs herausgenommen werden. Erfolgt dies
im weiteren Verfahren, wird die Rücknahme des Widerspruchs durch den TdL
erfolgen. Eine Änderung des Flächennutzungsplans ist nicht angedacht.
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Fuchskaule in Köln-Porz-Elsdorf
aktueller Stand: Der Entwurf des Bebauungsplanentwurfs befand sich Juli/August
2019 in der Offenlage, die Verfahrensschritte für die F-Planänderung sind noch nicht
terminiert. Mit dem Stadtplanungsamt finden Gespräche statt, die das Ziel haben,
einen qualitativ und quantitativ gleichwertigen Flächentausch für die in Anspruch
genommene Landschaftsschutzgebietsfläche zu ermöglichen. Sollte dies gelingen,
kann der Widerspruch des TdL zurückgezogen werden.
Darüber hinaus war die 209. F-Planänderung „Erweiterung Rheinenergie Sportpark“
Gegenstand der Sitzung des Naturschutzbeirates am 05.12.2016. Der Träger der
Landschaftsplanung betrachtet die Planung mit den Vorgaben des Landschaftsplans
für vereinbar und hat von daher keinen Widerspruch formuliert. Die Offenlage zur F-
Planänderung wurde im Juli/August 2019 durchgeführt.
Zu folgenden Flächennutzungsplanänderungen, die sich noch im Verfahren befinden,
hat der Träger der Landschaftsplanung dem Naturschutzbeirat nicht berichtet:
227. F-Planänderung „Deutzer Hafen“
Der Landschaftsplan trifft für den Änderungsbereich keine Festsetzung und formuliert
kein Entwicklungsziel, der Landschaftsplan ist folglich nicht betroffen.
218. F-Planänderung „Mertener Straße“
Der Landschaftsplan trifft für den Änderungsbereich keine Festsetzung und formuliert
kein Entwicklungsziel,
der Landschaftsplan ist folglich nicht betroffen.
219. F-Planänderung „Parkstadt Süd“
Der Landschaftsplan trifft für den Änderungsbereich keine Festsetzung und formuliert
kein Entwicklungsziel. Die im F-Plan zukünftig dargestellten Grünflächen werden im
Rahmen eines Landschaftsplanänderungsverfahrens in den Geltungsbereich des
Landschaftsplans Köln neu aufgenommen werden.
228. F-Planänderung „Kalscheurer Weg“
Für die Änderung, die die Umwandlung einer kleinen Grünflächendarstellung nördlich
des Kalscheurer Weges in eine Wohnbauflächendarstellung zum Thema hat, wurden
noch keine Verfahrensschritte eingeleitet. Mit dem Träger der Landschaftsplanung
fanden im Vorfeld Gespräche statt, in denen er seine Zustimmung in Aussicht gestellt
hat. Zum Entwurf des VEP „Integrative Quartiersentwicklung am Kalscheurer Weg“ in
Köln-Zollstock wurde seitens des TdL keine Stellungnahme abgegeben.
Begründung: Ein Widerspruch des TdL lässt sich nur dann formulieren, wenn durch
die F-Planänderung eine Veränderung des Gebietscharakters zu attestieren ist oder
die Änderung den Schutzzwecken des jeweils betroffenen Schutzgebietes
zuwiderläuft. Für die 228. F-Planänderung lässt sich ein solcher Widerspruch nicht
stichhaltig begründen. Die betroffene Grünfläche ist durch die unmittelbar
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angrenzende Bebauung siedlungstechnisch vorgeprägt, eine klare Zäsur stellt der
östlich verlaufende Kalscheurer Weg dar. Eine Veränderung des Gebietscharakters
kann durch die Planung nicht unterstellt werden. Bezüglich der Schutzzwecke ist
auszuführen, dass in diesen insbesondere die Bedeutung des
Landschaftsschutzgebietes Nr. 17 „Äußerer Grüngürtel Müngersdorf bis Marienburg
und verbindende Grünzüge“ als großer Erholungsraum für die stille,
landschaftsbezogene und aktive Erholung betont wird. Die Überplanung einer ca.
6.300 m2 großen Freifläche für Wohnbauzwecke innerhalb des ca. 15,7 km2 großen
Landschaftsschutzgebietes läuft den Schutzzwecken des gesamten Gebietes nicht
zuwider.
191. F-Planänderung „Frischezentrum Marsdorf“
Die Änderung dient der Verlagerung des Großmarktes in Raderberg nach Marsdorf.
Hierzu soll Fläche für die Landwirtschaft in Sondergebietsfläche mit der
Zweckbestimmung Frischzentrum umgewandelt sowie Gewerbefläche in Grünfläche
umgewandelt werden. Das Verfahren ruht derzeit, die Offenlage ist nicht terminiert.
Der Landschaftsplan trifft für den Änderungsbereich keine Festsetzung, er formuliert
lediglich das Entwicklungsziel 4 „Anreicherung der Landschaft mit natürlichen
Landschaftselementen unter Berücksichtigung bauleitplanerischer Vorhaben“. Der
Träger der Landschaftsplanung hat keinen Widerspruch formuliert, weil er sich mit
dem „Flächentausch“ einverstanden erklärt und keinen Widerspruch zu den
Vorgaben des Landschaftsplans sieht.
215. F-Planänderung „Universitätsklinik zu Köln, Braunsfeld West“
Der Landschaftsplan trifft für den Änderungsbereich keine Festsetzung und formuliert
kein Entwicklungsziel,
der Landschaftsplan ist folglich nicht betroffen.
184. F-Planänderung „Braunsfeld/Ehrenfeld“
Der Landschaftsplan trifft für den Änderungsbereich keine Festsetzung und formuliert
kein Entwicklungsziel, der Landschaftsplan ist folglich nicht betroffen.
200. F-Planänderung „Südlich Schmiedegasse“
Der Landschaftsplan trifft für den Änderungsbereich keine Festsetzung und formuliert
kein Entwicklungsziel, der Landschaftsplan ist folglich nicht betroffen.
4. Fortschreibung F-Plan „Teilraum Nordwest, Wohnbaufläche in Köln-
Esch/Auweiler“
Die Fortschreibung wurde bis zur 2. Offenlage (26.04.2011 bis 25.05.2011) geführt
und vom Feststellungsbeschluss im Rat am 24.11.2011 ausgenommen, da die
erforderliche Änderung des Regionalplans, die den Ortsteil von Auweiler als
Allgemeinen Siedlungsbereich ausweist, zunächst zum Abschluss gebracht werden
soll. Das Verfahren konnte zwischenzeitlich beendet werden. Der
Feststellungsbeschluss für die korrespondierende Flächennutzungsplanänderung
wird voraussichtlich im 3./4. Quartal 2019 erfolgen. Der Träger der
Landschaftsplanung wurde im Verfahren nicht beteiligt.
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208. F-Planänderung „Lindgens-Areal“
Das Verfahren steht im Zusammenhang mit der 216. F-Plan-Änderung „Mülheim-Süd
und Hafen“ (siehe oben, Beiratsvorbesprechung vom 23.01.2017)
224. F-Planänderung „Bensberger Marktweg“
Die Änderung beabsichtigt eine Rücknahme von Wohnbaufläche zugunsten einer
Walddarstellung. Der Einleitungsbeschluss ist in Vorbereitung, eine Beteiligung des
TdL fand noch nicht statt. Das Vorhaben wird seitens des TdL begrüßt.
Mit der Novelle des Landesnaturschutzgesetzes NRW in 2016 hat der Gesetzgeber
in § 20 Abs. 4 LNatSchG die zusätzliche Regelung aufgenommen, dass der Träger
der Landschaftsplanung auch bei Berichtigungen von
Flächennutzungsplanänderungen nach § 13a Abs. 2 Nr. 2 Baugesetzbuch einen
Widerspruch formulieren kann. Das Stadtplanungsamt prüft derzeit, wie die
ordnungsgemäße Beteiligung des Trägers der Landschaftsplanung verwaltungsintern
sichergestellt werden kann. Bis dato erfolgte bei entsprechenden Verfahren keine
Beteiligung.
Zur Frage, wie das Stadtplanungsamt Widersprüche des Trägers der
Landschaftsplanung im Rahmen von Flächennutzungsplanänderungen mit der
Bezirksplanungsbehörde kommuniziert, füge ich die diesbezüglich seitens des
Stadtplanungsamtes formulierte Antwort bei:
„Das Stadtplanungsamt hat in Zusammenarbeit mit dem Träger der
Landschaftsplanung das Ziel, in allen Verfahren, in denen es zu einem Widerspruch
des Trägers der Landschaftsplanung kommt, durch eine fachliche Lösung im Quartier
oder mögliche Kompensation dem Träger der Landschaftsplanung die Rücknahme
des Widerspruchs zu ermöglichen. In dieser Weise werden Fälle, in denen es zum
Widerspruch kommt, mit der Bezirksregierung Köln kommuniziert. Im Verfahren
Rondorf Nord-West zum Beispiel wird eine fachliche Lösung angestrebt. Sobald
diese gefunden ist, wird die landesplanerische Anfrage nach § 34 LPlG im Rahmen
des Flächennutzungsplanverfahrens gestellt. Mögliche Konflikte werden somit nicht
auf Ebene der Bezirksplanungsbehörde gelöst.“
Die Erstellung und regelmäßige Vorlage der gewünschten Tabelle mit Auflistung aller
FNP-Änderungsverfahren, die den Landschaftsplan betreffen und Nennung der
diesbezüglich relevanten Angaben sichert die Verwaltung zu. Aufgrund der
vergleichsweise wenigen Verfahren und unter Berücksichtigung der
erfahrungsgemäß anzusetzenden langen Verfahrensdauer erscheint eine
quartalsweise Berichterstattung nicht zielführend. Die Verwaltung empfiehlt hier eine
jährliche Berichterstattung.
BeiratsVB 2019_09_16 Anlage 9
1619 Zeichen
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Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3242/2019
- Typ
- Mitteilung BV
- Datum
- 23.09.2019
- Erstellt
- 16.09.2019 08:27