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3242/2019

Protokoll zur Vorbesprechung des Naturschutzbeirats vom 16.09.2019

Mitteilung BV 23.09.2019

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Nächste Beratung: Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde, Sitzung am 07.10.2019, TOP 6.1

BeiratsVB 2019_09_16 Anlage 6

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BeiratsVB 2019_09_16 Anlage 6

1074 Zeichen

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Anlage 3

GG:
G 7 Berzdorfer Str. / Godorfer

Str. in Köln-Immendorf

Vorkonzept

Bauherr
TWL Immendort GmbH 8. Co KG
Ein Unternehmen der Stefan Frey AG,

Projekt
Köln-Rodenkirchen (Iimsnendiurf)
Berzuiorfer Straße 1 Godurfer Siraie
Machbarketssüune
VORKONZEPT

Daten und Fakten

Teilbereich 1, Berzuiorter Stralie

Eintamikenhäuser

Geschossflächen incl. Stafelgeschuss.

Grundstücksgröße gesamt C}

GFZ max. 0.8) =

Wohnfläche:

EFH 150- 160m? x 42

GRZ ohn Nebenanlagen zu

Teilbereich 2, Godarler Straiie

Einfamikenhäuser

Wohnungen

Geschossfiächen EFH mar

Wohnung TE75

Ka [0

Markt (Bereich }-geschossig) mo

(Geschossflächen incl. Stufleigeschann),

Grundstücksgröße gesamt m

GFZ (08-12) a

Wohnfläche:

erh 150-160m x 87

Wohnungen 167464075

Einzeihandeistische

NF Kam

GRZ ohne Tiefgeragen und Nebemamiagem
a

Grundstücksgröße Teilbereich 1 und 2

pbs architekten
Gerlach welt Böhning

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BeiratsVB 2019_09_16

12961 Zeichen

Vorbesprechung des Beirates bei der ULB der Stadt Köln am 16.09.2019 
   
 
Teilnehmer/innen: 
 
 
Beirat: Herr von der Stein, Frau Dr. Euler-Bertram     
       
 
Verwaltung: Frau Maaß, Herr Bracke, Frau Joachim, Herr Mieth, Frau von 
Schweinitz, Frau Regenbogen        
 
 
 
Anträge auf Befreiungen von den Gebots-/Verbotsvorschriften des Land-
schaftsplans gem. Bundesnaturschutzgesetz  
 
1. Flugplatz des Luftsportclubs Bayer Leverkusen e.V. 
Maßnahme zur Pistenverfestigung 
 
Beschreibung der Maßnahmen: 
Der Luftsportclub Bayer Leverkusen plant einen noch nicht befestigten Pistenteil 
mit Kunststoffwabenplatten zu befestigen.  
Die Start- und Landebereiche eines noch nicht befestigten Pistenteils sind un-
eben und nach Regenperioden aufgeweicht. Der weiche Boden erhöht die Start-
laufstrecken und beeinträchtigt damit einen sicheren Verlauf des Startvorgangs; 
die Unebenheiten wirken sich überdies schädigend auf das gesamte Fluggerät, 
insbesondere aber auf die Instrumente aus.  
Der von Aufweichungen betroffene Teil der Piste von ca. 300 m Länge und 18 m 
Breitesoll ebenso mit Kunststoff-Wabenplatten ausgestattet werden wie der b e-
reits im Jahr 2008 in dieser Form ausgeführte Teil von ca. 400 m.  
Mit dieser früheren Maßnahme hat der Verein sehr gute Erfahrungen gemacht. 
Eine Aufbereitung des Untergrunds ist für die Verlegung nicht erforderlich; es ge-
nügt, die Wabenplatten in die Rasenoberfläche einzuwalzen, so dass die belebte 
Bodenschicht nicht beeinträchtigt wird.  
Das Vorhaben soll analog zum Vorhaben in 2008 realisiert werden. Hier stimmte 
der Beirat zu. 
 
Eingriff / Kompensation: 
Die geplante Maßnahme stellt gem. § 14 (1) BNatSchG einen Eingriff in Natur 
und Landschaft dar.  
Bei einem Eingriff sind gem. § 15 (1) und (2) BNatSchG vermeidbare Beeinträch-
tigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen und unvermeidbare Beei n-
trächtigungen auszugleichen oder zu ersetzen.  
Für das Vorhaben wird keine Vegetation entfernt, die Kunststoff-Platten werden 
auf den Rasen gelegt und fest gewalzt. Das Gras kann an den freien Stellen wei-
ter wachsen und wird, wie auch auf der Gesamtfläche der Landebahn und des 
Flugplatzes gemäht. Der Biotopwert ändert sich von 5 Biotopwertpunkten (Start- / 
Landebahn von Flugplätzen, Rasen) auf 3 Bi otopwertpunkte (Start- / Landebahn 
von Flugplätzen mit Teilbefestigung)

Das verbleibende Ausgleichsdefizit von 10.800 Biotopwertpunkten wird entspre-
chend der „Ökokonto“-Regelung beglichen.  
 
Artenschutz: 
Nach Lage und Struktur sind aus dem Vorhaben keine bau-, betriebs- oder anla-
gebedingte Konflikte mit dem besonderen Artenschutz abzuleiten. Gegen die Re-
alisierung bestehen aus artenschutzrechtlicher Sicht daher keine Bedenken. 
 
Befreiungsvoraussetzungen: 
Das Vorhaben soll auf einer Fläche realisiert werden, die im Geltungsbereich des 
Landschaftsplanes liegt und als Landschaftsschutzgebiet mit einhergehenden 
Ge- und Verbotsbestimmungen festgesetzt sind. Hier insbesondere Verbot Nr. 13 
„Einrichtungen für den Luftsport zu ändern“. Somit bedarf das beantragte Vorha-
ben einer Befreiung von den Verbotsbestimmungen des Landschaftsplanes gem. 
§ 67 (1) BNatSchG. 
Eine Ablehnung der Befreiung wäre eine unzumutbare Belastung für den Flug-
platz, sodass aus Sicht der Naturschutzbehörde die Voraussetzungen für eine 
Befreiung gem. § 67 (1) Nr.2 BNatSchG gegeben sind.  
 
Entscheidung:  
 
Die anwesenden Beiratsmitglieder stimmten dem Vorhaben zu. 
 
 
2. Interimsstandort Niehler Kirchweg - Barbara-von-Sell-Berufskolleg, Edith-
Stein-Realschule (Bezirk 5) 
 
Beschreibung der Maßnahmen: 
Im Rahmen des Maßnahmenpaketes Schulbau Köln (Ausführung von Baumaß-
nahmen im beschleunigten Verfahren) plant die Gebäudewirtschaft der Stadt Köln 
umfangreiche Generalinstandsetzungs‐, Abriss ‐ und Neubaumaßnahmen an den 
beiden Schulstandorten Barbara‐von‐Sell‐Berufskolleg (BK) und 
Edith‐Stein‐Realschule (RS) am Niehler Kirchweg in Köln‐Nippes. Beide Schulen 
befinden sich in unmittelbarer Nachbarschaft. Für die Schulbaumaßnahme sind 
Interimsgebäude zur Aufrechterhaltung des Schulbetriebes erforderlich. 
2009 wurde auf der Fläche Gemarkung Nippes, Flur 88, Flurstücke 1459 und 
2825 auf der Fläche eines ehemaligen Aschesportplatzes ein Schulin-
terimsstandort errichtet. Die Fläche liegt im Geltungsbereich des Landschafts-
plans der Stadt Köln, welcher hier das LSG 8 festlegt. Des Weiteren liegen die 
nördlichen Bereiche des Standorts im Geltungsbereich eines B-Plans. Dieser 
Containerstandort soll nun 2020 zurück gebaut und durch zwei neue temporäre 
Container-Gebäudekomplexe ersetzt werden. Die benötigte versiegelte Fläche ist 
größer als die für den bisherigen Interimsstandort. 2025 soll der Standort spätes-
tens wieder zurück gebaut werden und in eine öffentlich zugängliche Parkanlage 
umgewandelt werden. 
 
Eingriff / Kompensation: 
Die geplante Maßnahme stellt gem. § 14 (1) BNatSchG einen Eingriff in Natur 
und Landschaft dar.

Es müssen 7 Bäume und ein sich seit 2009 auf Bauschutt etablierender Gehölz-
streifen (990 m²) entfernt werden. 
 
Der geplante Eingriff in die Natur und Landschaft wurde im Rahmen mehrerer 
Besprechungen bereits erheblich minimiert. In der ursprünglichen Planung rückte 
der asphaltierte Bereich bis an die Grundstücksgrenzen der Wohnbebauung im 
Osten. Nach der aktuellen Planung soll der komplette alte Baumbestand im Os-
ten erhalten bleiben. 
 
Das Planungsbüro Grüner Winkel, welches die Planung für die Anlage des Inte-
rims 2009 übernahm, plante als Kompensation die Wiederherstellung des Sport-
platzes. Diese Wiederherstellung fand nicht statt. Aus diesem Grund sieht die ak-
tuelle Planung vom Planungsbüro Rietmann vor, die alte Kompensationsschuld 
zusätzlich zur neuen zu übernehmen. Spätestens 2025 soll der Interimsschul-
standort zurück gebaut werden und an selber Stelle nicht der ursprüngliche 
Sportplatz, sondern eine Parkanlage entstehen. Das verbleibende Kompensati-
onsdefizit soll über eine Ersatzgeldzahlung von 28.567,79 € ausgeglichen wer-
den. 
 
Artenschutz: 
Die Artenschutzbelange sind in der Abstimmung mit Frau Glinka. 
 
Befreiungsvoraussetzungen: 
Das Vorhaben soll auf einer Fläche realisiert werden, die im Geltungsbereich des 
Landschaftsplanes liegt und als Landschaftsschutzgebiet mit einhergehenden 
Ge- und Verbotsbestimmungen festgesetzt sind. Somit bedarf das beantragte 
Vorhaben einer Befreiung von den Verbotsbestimmungen des Landschaftsplanes 
gem. § 67 (1) BNatSchG. 
Aufgrund überwiegend öffentlichen Interesses sieht die Untere Naturschutzbe-
hörde die Befreiungsgrundlage gem. § 67 (1) Nr.1 BNatSchG als gegeben an. 
 
Entscheidung:  
 
Der Vorgang wurde in die nächste Beiratssitzung verwiesen 
 
 
3. Interimspausenhof Grundschule Kretzerstraße auf der Fläche des Nord-
parks (Bezirk 5) 
 
Beschreibung der Maßnahmen: 
Im Rahmen der Erweiterung der Grundschule an der Kretzerstraße in Köln Nip-
pes wird die bestehende Pausenhoffläche größtenteils in Anspruch genommen. 
Dadurch musste für die Schülerinnen und Schüler eine alternative und schnell er-
reichbare Ausweichfläche gefunden werden. Die vorgesehene Fläche im Nord-
park soll von Juni 2020 bis Juli 2022 als Interimspausenhof genutzt werden. Die 
Fläche liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplans der Stadt Köln, der an die-
ser Stelle das Landschaftsschutzgebiet L 8 festlegt. Zudem liegt die Fläche im 
Geltungsbereich eines B-Plans. 67 hat laut Angabe der Gebäudewirtschaft der 
Stadt Köln ihr Einverständnis zum Interimsstandort abg egeben.

Die Alternativenprüfung ergab, dass sowohl das nahe Parkplatzgelände im Wes-
ten der Schule (wird ab 2020 bebaut), als auch die Kleingartenanlage im Nordos-
ten als alternative Standorte nicht zur Verfügung stehen (Auskunft 67). Laut 66 ist 
die Anlage einer Spielstraße nicht realisierbar, da die Einfahrten und Garagen der 
Anwohner nicht gesperrt werden können. 
 
Die Fläche des Interimshofs soll eine Ausdehnung von insg. rund 1200 m² haben. 
Es sollen zwei Sanitärcontainer auf der Fläche aufgestellt werden. Dafür ist laut 
aktueller Auskunft kein Fundament notwendig. Die Fläche wird durch einen Zaun 
temporär eingefriedet, der am Ende der Baumaßnahmen wieder zurückgebaut 
wird. Ein Klettergerüst soll aufgestellt werden, welches ebenfalls zum Ende der 
Bauarbeiten zurückgebaut wird. 
 
Für diesen Standort wurde eine Baugrunduntersuchung in Auftrag gegeben, die 
als Grundlagen für die Bewertung der geplanten Nutzung herangezogen wurde. 
Die Analysen haben einen erhöhten Bleigehalt ergeben, der die Prüfwerte für 
Kinderspielflächen gem. BBodSchV 2012 überschreitet. Im Bereich der geplanten 
Grünspielfläche wird ein Bodenaustausch bis 0,5 m unter GOK als notwendig er-
achtet. Der Bodenaustausch wird auf der gesamten Fläche des Interimsschulhofs 
umgesetzt und im Anschluss die Rasenfläche wiederhergestellt. Der verunreinigte 
Boden wird entsprechend entsorgt. 
 
Somit bleibt die Fläche als primäre Rasenfläche für die Dauer des Interimspau-
senhofs größtenteils bestehen. 
 
Eingriff / Kompensation: 
Die geplante Maßnahme stellt gem. § 14 (1) BNatSchG einen Eingriff in Natur 
und Landschaft dar. 
 
Da die gesamte potentielle Interimsfläche im Geltungsbereich des B-Plans liegt, 
ist 67 für die Abhandlung der Eingriffsregelung zuständig. Die Kompensation wird 
mit 67 abgestimmt. Während der Vorabstimmung wurde bereits festgelegt, dass 
keine Bäume für den Standort gefällt werden müssen und die Kronen- und Trauf-
bereiche nicht als Hoffläche genutzt werden dürfen. 
 
Eine vollkommene Widerherstellung der Fläche als öffentliche Parkfläche ist ge-
plant. 
 
Artenschutz: 
Die Artenschutzbelange sind in der Abstimmung mit Frau Glinka. 
 
Befreiungsvoraussetzungen: 
Das Vorhaben soll auf einer Fläche realisiert werden, die im Geltungsbereich des 
Landschaftsplanes liegt und als Landschaftsschutzgebiet mit einhergehenden 
Ge- und Verbotsbestimmungen festgesetzt sind. Somit bedarf das beantragte 
Vorhaben einer Befreiung von den Verbotsbestimmungen des Landschaftsplanes 
gem. § 67 (1) BNatSchG. 
Aufgrund überwiegend öffentlichen Interesses sieht die Untere Naturschutzbe-
hörde die Befreiungsgrundlage gem. § 67 (1) Nr.1 BNatSchG als gegeben an.

Entscheidung:  
 
Die anwesenden Beiratsmitglieder stimmten dem Vorhaben zu. 
 
 
Sonstiges: 
 
Stellungnahmen des Trägers der Landschaftsplanung. 
 
1. E-Mail Harald von der Stein vom 03.04.2019 mit dem Betreff „Flächennut-
zungsplanänderungen im Geltungsbereich des Landschaftsplanes, Einla-
dung, Anfrage, Erwartung“ 
siehe Anlage 1 
 
Hinweis: Die Beantwortung der Anfrage soll mittels Session für die nächste 
Beiratssitzung unter TOP 2.1 eingestellt werden.  
 
 
2. Städtebauliches Planungskonzept Berzdorfer Str./Godorfer Str. in Köln-
Immendorf 
siehe Anlagen 2 – 6 
 
Hinweis: Der Vorgang ist dem Naturschutzbeirat mittels Session für die 
nächste Beiratssitzung unter TOP 4 vorzulegen.  
 
 
3. Städtebauliches Planungskonzept Brombeergasse in Köln-Worringen 
Siehe Anlagen 7 – 12 
 
Hinweis: Es ist durch die Verwaltung zu prüfen, ob eine Beiratsbeteiligung 
möglich ist. Bei einem positiven Ergebnis ist der Vorgang dem Natur-
schutzbeirat mittels Session für die nächste Beiratssitzung unter TOP 4 
vorzulegen. 
 
 
Mitteilungen der UNB 
 
1. Interim Dreikönigsgymnasium (DKG) auf der Fläche des Bürgerparks 
Nord 
 
Beschreibung der Maßnahme 
 
2020 soll auf der zentralen Teilfläche des heutigen Bürgerparks Nord das DKG für 
einen maximalen Zeitraum von maximal 5 Jahren ausgelagert werden, solange 
die Gebäude am alten Standort saniert werden. Die generelle Entscheidung ist 
bereits in der Beiratssitzung am 20.05.2019 gefallen und der Beirat hat der allge-
meinen Realisierung des Interimsstandorts zugestimmt. Die Planung wurde nun 
konkretisiert und der Landschaftspflegerische Begleitplan wurde eingereicht. Ins-
gesamt werden 11.704 m² Parkfläche beansprucht, ein baumheckenartiger Ge-
hölzstreifen an zwei Stellen zerschnitten und 10 Einzelbäume entfernt.

Zur Kompensation des Eingriffs werden bereits während der Laufzeit des Interims 
im angrenzenden Bereich 10 Ersatzbäume gepflanzt. Wie vereinbart werden die 
städtischen Flächen des Schmiedegassenparks der Öffentlichkeit zugänglich ge-
macht und ein Besucherweg durch die Grünfläche konzipiert, um die Erholungs-
funktion an anderer Stelle herzustellen. Zur naturschutzfachlichen Kompensation 
für die temporär in Anspruch genommenen Wiesenfläche wird für die gesamte 
Dauer des Interimsstandortes auf einer Fläche in Köln Zündorf eine artenreiche 
Glatthaferwiese (EA 1, 9.818 m²) hergestellt und gepflegt. 
 
Hinweis:  
 
Mit der Planerin von Büro Rietmann wird final abgestimmt, dass die Kompensati-
on für die Baumgruppenfällungen durch Baumgruppenpflanzungen zur Hälfte an-
grenzend an die Interimsfläche und zur andere Hälfte nach dem Rückbau des In-
terimsstandort wieder auf der Interimsfläche realisiert werden sollen, um den heu-
tigen Charakter wieder herzustellen.

BeiratsVB 2019_09_16 Anlage 11

524 Zeichen

200m150100500 Mittelpunkt: [350802,5658847]   1:5000
 
KölnGIS
Stadtplan - orange, Beschriftung und Symbole, Schutzgebiete (Linie), Entwicklungs-, Pflege- u.
Erschliessungsmassnahmen,  u.a.
Herausgeber: Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster
Die Geoinformationen sind gesetzlich geschützt und nur für den Dienstgebrauch zu verwenden. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit sind die jeweiligen
Herausgeber verantwortlich. Diese sind auch für die Genehmigung weitergehender Nutzung zuständig.
Erstellt am: 09.08.2019

BeiratsVB 2019_09_16 Anlage 2

4229 Zeichen

671/1 
           Herr Faber 
           23673 
Vorbesprechung Naturschutzbeirat am 16.09.2019 
hier: städtebauliches Planungskonzept Berzdorfer Str. / Godorfer Str. in Köln-
Immendorf 
 
Das städtebauliche Planungskonzept sieht die Entwicklung eines neuen 
Wohnquartiers mit unterschiedlichen Wohnformen im südöstlichen Ortsrand von 
Köln-Immendorf vor. Der Planraum liegt - mit Ausnahme der Tennishalle an der 
Berzdorfer Straße - im Geltungsbereich des Landschaftsplans Köln, der hier das 
Landschaftsschutzgebiet L 18 „Freiräume um Meschenich, Immendorf und Rondorf“ 
festsetzt. Des Weiteren setzt der Landschaftsplan am östlichen Planrand entlang 
eines Wirtschaftsweges die Entwicklungs-, Pflege - und Erschließungsmaßnahme 
2.2-44 „Anlage einer mindestens 10 m breiten Feldhecke mit Krautsaum“ fest. Der 
Flächennutzungsplan weist für den Untersuchungsraum Grünfläche mit der 
Zweckbestimmung Sporthalle sowie Fläche für Kleinmaßnahmen des Naturschutzes 
und der Landschaftspflege aus. Zur planungsrechtlichen Sicherung des Vorhabens 
bedarf es einer Änderung des Flächennutzungsplans mit einer zukünftigen 
Darstellung von Wohnbaufläche.  
 
Die zur Diskussion stehende Fläche ist Bestandteil des Stadtentwicklungskonzeptes 
Wohnen (STEK), das vom Rat der Stadt Köln am 11.02.2014 beschlossen wurde.  
 
Im Rahmen des verwaltungsinternen Arbeitskreises zur Neuaufstellung des 
Regionalplans wurde auch über diese potentielle Siedlungsfläche gesprochen. 
Aufgrund des nachgewiesenen Bedarfs an zusätzlicher Wohn- und Gewerbefläche 
auf Kölner Stadtgebiet trägt der Träger der Landschaftsplanung einen 
Flächenzuschnitt mit, der sich an der bestehenden Ortsrandzäsur entlang der 
Tennishalle und der vorhandenen südseitigen straßenbegleitenden Bebauung an der 
Godorfer Straße orientiert. Für diesen Raumausschnitt gilt, dass durch eine 
zusätzliche Bebauung der Gebietscharakter nicht merklich verändert und die 
Schutzzwecke des betroffenen Landschaftsschutzgebietes im Wesentlichen 
unberührt bleiben.  
 
Der Geltungsbereich des nun vorgelegten städtebaulichen Planungskonzeptes reicht 
über die südliche Abgrenzung der Tennishalle hinaus. Auch wenn in d ieser 
„Versprungfläche“ keine Platzierung von Wohnbaufläche vorgesehen ist, stehen die 
Überlegungen zur Darstellung von Spielplatzflächen und einer Parkanlage den 
Vorgaben des Landschaftsplans entgegen. Die zur Freizeitnutzung konzipierten 
Flächen rücken näher an das Naturschutzgebiet „Am Vogelacker“ heran und können 
so das Störpotential für das NSG erhöhen. Außerdem verschiebt sich mit der 
Planung die durch die Ortsrandbebauung bereits bestehende bzw. zukünftig zu 
erwartende Kulissenwirkung des Gebietes nach Süden. Die an die geplante 
Wohnbebauung angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen stellen auch in ihrer 
Restausdehnung einen potentiellen Lebensraum für Offenlandarten dar. Die negative 
Kulissenwirkung einer südlich des Ortsrandes vorgelagerten Parkfläche dürfte einer 
Revierbesetzung mit Feldvogelarten entgegenstehen, weil die Offenlandflächen 
aufgrund der von den Tieren eingehaltenen Schutzabstände dann über keine 
ausreichende Reviergröße mehr verfügen.

Der Träger der Landschaftsplanung hat in seiner Stellungnahme die Forderung 
formuliert, die Grenze des Geltungsbereichs des städtebaulichen Planungskonzeptes 
auf Höhe der Tennishalle zurückzunehmen und die KITA -, Spielplatz- sowie 
öffentlichen Grünflächen in das neue Wohnquartier zu integrieren.  
 
Da bei einer Nichtbeachtung der Forderung negative Beeinträchtigungen von 
Schutzzweck und Gebietscharakter des Landschaftsschutzgebietes möglich sind und 
damit die Voraussetzungen zur Formulierung eines Widerspruches des Trägers der 
Landschaftsplanung gemäß § 20 Abs. 4 LNatSchG NRW gegeben sind, wurde dieser 
vorsichtshalber ausgesprochen. Der Widerspruch kann bei Änderung der Nutzungs- 
und Flächenabgrenzungen in der Konkretisierung des städtebaulichen 
Planungskonzeptes im weiteren Verfahrensverlauf wieder zurückgenommen werden . 
 
Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans findet sich in Anlage 
1, die Anlagen 2 und 3 zeigen Auszüge aus dem Flächennutzungsplan und dem 
Landschaftsplan Köln, Anlage 4 beinhaltet das städtebauliche Vorkonzept.

BeiratsVB 2019_09_16 Anlage 3

386 Zeichen

Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung vonMitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver-tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zudiesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen.
Anlage 1
N
StadtplanungsamtGeltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Berzdorfer Straße / Godorfer Straßein Köln Immendorf
Maßstab  1 : 5 0000 10050 200300 Meter

Mitteilung BV

371 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
V/57/571 
 
Vorlagen-Nummer 
 3242/2019 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde 07.10.2019 
 
Protokoll zur Vorbesprechung des Naturschutzbeirats vom 16.09.2019 
In der Anlage erhalten Sie das Protokoll zur Vorbesprechung des Naturschutzbeirats vom 
16.09.2019.

BeiratsVB 2019_09_16 Anlage 8

365 Zeichen

Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung vonMitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver-tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zudiesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen.
Anlage 1
Maßstab  1 : 5 000N
StadtplanungsamtGeltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Brombeergasse in Köln - Worringen
010050200300 Meter

BeiratsVB 2019_09_16 Anlage 5

524 Zeichen

200m150100500 Mittelpunkt: [356373,5635870]   1:5000
 
KölnGIS
Stadtplan - orange, Beschriftung und Symbole, Schutzgebiete (Linie), Entwicklungs-, Pflege- u.
Erschliessungsmassnahmen,  u.a.
Herausgeber: Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster
Die Geoinformationen sind gesetzlich geschützt und nur für den Dienstgebrauch zu verwenden. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit sind die jeweiligen
Herausgeber verantwortlich. Diese sind auch für die Genehmigung weitergehender Nutzung zuständig.
Erstellt am: 08.08.2019

BeiratsVB 2019_09_16 Anlage 4

447 Zeichen

200m150100500 Mittelpunkt: [356373,5635870]   1:5000
 
KölnGIS
Stadtplan - orange, Aktueller Flächennutzungsplan
Herausgeber: Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster
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Erstellt am: 08.08.2019

BeiratsVB 2019_09_16 Anlage 7

2364 Zeichen

671/1 
           Herr Faber 
           23673 
Vorbesprechung Naturschutzbeirat am 16.09.2019 
hier: städtebauliches Planungskonzept Brombeergasse in Köln-Worringen 
 
Das städtebauliche Planungskonzept sieht die Entwicklung eines neuen 
Wohnquartiers mit unterschiedlichen Wohnformen im südöstlichen Ortsrand von 
Köln-Worringen vor. Der Planraum liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplans 
Köln, der hier das Landschaftsschutzgebiet L 3 „Alte Worringer Rheinschleife“ 
festsetzt. Der Flächennutzungsplan weist für den Untersuchungsraum Grünfläche 
und Vorrangfläche für Kompensationsmaßnahmen aus. Zur planungsrechtlichen 
Sicherung des Vorhabens bedarf es einer Änderung des Flächennutzungsplans mit 
einer zukünftigen Darstellung von Wohnbaufläche.  
 
Bei dem zur Diskussion stehende Planraum handelt es sich um die Fläche 6.02 des 
Stadtentwicklungskonzeptes Wohnen (STEK Wohnen), deren ursprünglicher 
Flächenzuschnitt aufgrund des korrespondierenden Ratsbeschlusses abgeändert 
und verkleinert wurde. Das Amt für Landschaftspflege und Grünflächen hatte 
seinerzeit die Flächenauswahl mitgetragen und in seiner Funktion als Träger der 
Landschaftsplanung keine Bedenken geäußert.  
 
Der Planraum ist von der geplanten Polderplanung im Worringer Bruch betroffen. Die 
aktuelle Entwurfsplanung sieht den Bau eines Hochwasserschutzbauwerkes vor, 
welches den Geltungsbereich des städtebaulichen Planungskonzeptes von der 
Brombeergasse bis zur Alte Neusser Landstraße umschließen wird. Die 
Hochwasserschutzmaßnahme ist bis dato noch nicht planfestgestellt.  
 
Durch die geplante Hochwasserschutzmaßnahme wird sich der Gebietscharakter des 
betroffenen Landschaftsschutzgebietes verändern. Auch die derzeit zugeordneten 
Schutzzwecke des Gebietes werden teilweise ihre Gültigkeit verlieren. In Anbetracht 
dessen wird seitens des Trägers der Landschaftsplanung nicht Bezug auf § 20 Abs. 
4 LNatSchG NRW genommen und kein Wiederspruch formuliert. Dieser lässt sich 
unter den gegebenen Rahmenbedingungen nicht begründen. 
 
Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans findet sich in Anlage 
1, Anlage 2 beinhaltet das städtebauliche Planungskonzept, die Anlagen 3 und 4 
zeigen Auszüge aus dem Flächennutzungsplan und dem Landschaftsplan Köln. In 
Anlage 5 ist ein Ausschnitt des aktuellen Entwurfs zur Polderplanung von Worringen 
beigefügt.

BeiratsVB 2019_09_16 Anlage 12

135 Zeichen

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BeiratsVB 2019_09_16 Anlage 10

447 Zeichen

200m150100500 Mittelpunkt: [350802,5658847]   1:5000
 
KölnGIS
Stadtplan - orange, Aktueller Flächennutzungsplan
Herausgeber: Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster
Die Geoinformationen sind gesetzlich geschützt und nur für den Dienstgebrauch zu verwenden. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit sind die jeweiligen
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Erstellt am: 09.08.2019

BeiratsVB 2019_09_16 Anlage 1

13076 Zeichen

671/1 
           Herr Faber 
           23673 
Vorbesprechung Naturschutzbeirat am 16.09.2019 
hier: E-Mail Harald von der Stein vom 03.04.2019 mit dem Betreff 
„Flächennutzungsplanänderungen im Geltungsbereich des Landschaftsplanes, 
Einladung, Anfrage, Erwartung“ 
 
Mit E-Mail vom 03.04.2019 bittet Harald von der Stein die Verwaltung um 
Beantwortung mehrerer Fragen, die im Zusammenhang mit acht Widersprüchen 
stehen, die vom Träger der Landschaftsplanung formuliert und in verschiedenen 
Beirats-Vorbesprechungen mitgeteilt wurden: 
 
• Zu welchen Zeitpunkten wurde die BezReg als höhere  Verwaltungsbehörde 
über die jeweiligen Versagungsgründe zu diesen 8 Vorhaben informiert? 
• Konnten die Versagungsgründe ausgeräumt werden? 
• Wenn nein, welche räumlichen und sachlichen Teile der 
Flächennutzungspläne wurden von Genehmigungen ausgenommen? 
• Wurden FNP- Änderungen trotz vorliegender Widerspr üche oder nicht 
ausgeräumter Versagungsgründe genehmigt? 
• Gibt es zwischenzeitlich weitere Planungskonzepte oder Verfahren, die diesen 
Zusammenhang betreffen und zu denen der Träger der Landschaftsplanung 
bereits Stellung genommen oder noch zu nehmen hat?  
 
Im Übrigen möchte der Beirat - und da hat sich seine Erwartung aus 2016 nicht 
geändert - regelmäßig informiert werden über alle FNP-Änderungsverfahren, die den 
Landschaftsplan betreffen, auch über diejenigen, zu denen kein Widerspruch 
formuliert wurde. Der Verzicht auf einen Widerspruch ist zu begründen. Der Beirat 
schlägt quartalsweise ein Update in tabellarischer Form mit allen relevanten Angaben 
vor. Hier geht es insbesondere auch um die Termine, zu denen die höhere 
Verwaltungsbehörde über Widersprüche oder Teilwidersprüche des Trägers der 
Landschaftsplanung von der UNB in der Bauleitplanung oder vom Stadtplanungsamt 
informiert worden ist. 
 
Antwort der Verwaltung : 
Zur besseren Übersichtlichkeit werden zunächst die acht Bauleitplanaufgaben 
aufgelistet, zu denen der Träger der Landschaftsplanung (TdL) jeweils einen 
Widerspruch formuliert hat. Die Vorhaben sind um den aktuellen Verfahrensstand 
ergänzt wie ihn das Stadtplanungsamt am 15.07.2019 in einem gemeinsamen 
Gespräch mit dem Amt für Landschaftsplanung und Grünflächen mitgeteilt hat: 
 
Vorbesprechung am 11.12.2017:  
städtebauliches Planungskonzept Rondorf-Nord-West in Köln-Rodenkirchen 
aktueller Stand: Vorhaben befindet sich im Verfahren, neben einer Änderung des 
Flächennutzungsplans wird voraussichtlich auch ein regionalplanerisches

-2- 
 
Änderungsverfahren erforderlich sein; das Stadtplanungsamt bemüht sich, mit dem 
TdL das Benehmen herzustellen; die weiteren Verfahrensschritte sind noch nicht 
terminiert.  
 
Vorbesprechung 15.05.2017:  
städtebauliches Planungskonzept Haus Rath in Köln-Widdersdorf 
aktueller Stand: das Verfahren ruht, eine Änderung des Flächennutzungsplans ist 
derzeit nicht vorgesehen.  
 
Vorbesprechung 20.03.2017:  
städtebauliches Planungskonzept Simonskaul in Köln-Weidenpesch 
aktueller Stand: der TdL wird seinen Widerspruch im weiteren Verfahren 
zurückziehen, da durch die Planfeststellung des Vorhabens „Abstellgleis KVB“ eine 
Raumveränderung erfolgt, wonach der Widerspruch sich nicht länger begründen 
lässt. Für den Planraum und darüber hinaus wird ein umfängliches 
Flächennutzungsplanänderungsverfahren angestrengt, welches auch die 
Trassenführung der Verlängerung der Inneren Kanalstraße bis zum Niehler Ei zum 
Thema haben wird.  
 
Vorbesprechung 23.01.2017:  
216. Änderung des Flächennutzungsplans im Stadtbezirk 9 Arbeitstitel: „Mülheimer 
Süden und Mülheimer Hafen in Köln-Mülheim 
aktueller Stand: mit dem Stadtplanungsamt wurde ein Kompromiss gefunden, der die 
Rücknahme des Widerspruchs des TdL ermöglicht, für die F-Planänderung erfolgt in 
Kürze eine zweite Offenlage. 
 
städtebauliches Planungskonzept Damiansweg in Köln-Volkhoven/Weiler 
aktueller Stand: das Bauleitplanverfahren befindet sich noch im Verfahren, als 
nächster Schritt steht die Offenlage an, eine Änderung des Flächennutzungsplans 
wird nicht erfolgen. Die Änderungswünsche des TdL wurden vom Stadtplanungsamt 
im aktuellen städtebaulichen Entwurf überwiegend eingearbeitet.  
 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Sigwinstraße in Köln-Höhenhaus  
aktueller Stand: mit dem Stadtplanungsamt wurde ein Kompromiss erarbeitet, auf 
dessen Grundlage eine Rücknahme des Widerspruchs möglich ist, Gegenstand des 
Kompromisses ist unter anderem eine Änderung des Flächennutzungsplans mit dem 
Ziel, die Signete Spielplatz und Kleingärten aus der angrenzenden Grünfläche zu 
streichen.  
 
Bebauungsplan Senkelsgraben in Köln-Porz-Lind  
aktueller Stand: Die Schulbaureservefläche nördlich der Nibelungenstraße wird 
seitens der Verwaltung nicht weiter benötigt und soll von daher aus dem 
Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs herausgenommen werden. Erfolgt dies 
im weiteren Verfahren, wird die Rücknahme des Widerspruchs durch den TdL 
erfolgen. Eine Änderung des Flächennutzungsplans ist nicht angedacht.

-3- 
 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Fuchskaule in Köln-Porz-Elsdorf 
aktueller Stand: Der Entwurf des Bebauungsplanentwurfs befand sich Juli/August 
2019 in der Offenlage, die Verfahrensschritte für die F-Planänderung sind noch nicht 
terminiert. Mit dem Stadtplanungsamt finden Gespräche statt, die das Ziel haben, 
einen qualitativ und quantitativ gleichwertigen Flächentausch für die in Anspruch 
genommene Landschaftsschutzgebietsfläche zu ermöglichen. Sollte dies gelingen, 
kann der Widerspruch des TdL zurückgezogen werden.  
 
Darüber hinaus war die 209. F-Planänderung „Erweiterung Rheinenergie Sportpark“ 
Gegenstand der Sitzung des Naturschutzbeirates am 05.12.2016. Der Träger der 
Landschaftsplanung betrachtet die Planung mit den Vorgaben des Landschaftsplans 
für vereinbar und hat von daher keinen Widerspruch formuliert. Die Offenlage zur F-
Planänderung wurde im Juli/August 2019 durchgeführt.  
 
 
Zu folgenden Flächennutzungsplanänderungen, die sich noch im Verfahren befinden, 
hat der Träger der Landschaftsplanung dem Naturschutzbeirat nicht berichtet: 
 
227. F-Planänderung „Deutzer Hafen“ 
Der Landschaftsplan trifft für den Änderungsbereich keine Festsetzung und formuliert 
kein Entwicklungsziel, der Landschaftsplan ist folglich nicht betroffen. 
 
218. F-Planänderung „Mertener Straße“ 
Der Landschaftsplan trifft für den Änderungsbereich keine Festsetzung und formuliert 
kein Entwicklungsziel,
 der Landschaftsplan ist folglich nicht betroffen. 
 
219. F-Planänderung „Parkstadt Süd“  
Der Landschaftsplan trifft für den Änderungsbereich keine Festsetzung und formuliert 
kein Entwicklungsziel. Die im F-Plan zukünftig dargestellten Grünflächen werden im 
Rahmen eines Landschaftsplanänderungsverfahrens in den Geltungsbereich des 
Landschaftsplans Köln neu aufgenommen werden.  
 
228. F-Planänderung „Kalscheurer Weg“ 
Für die Änderung, die die Umwandlung einer kleinen Grünflächendarstellung nördlich 
des Kalscheurer Weges in eine Wohnbauflächendarstellung zum Thema hat, wurden 
noch keine Verfahrensschritte eingeleitet. Mit dem Träger der Landschaftsplanung 
fanden im Vorfeld Gespräche statt, in denen er seine Zustimmung in Aussicht gestellt 
hat. Zum Entwurf des VEP „Integrative Quartiersentwicklung am Kalscheurer Weg“ in 
Köln-Zollstock wurde seitens des TdL keine Stellungnahme abgegeben.  
 
Begründung: Ein Widerspruch des TdL lässt sich nur dann formulieren, wenn durch 
die F-Planänderung eine Veränderung des Gebietscharakters zu attestieren ist oder 
die Änderung den Schutzzwecken des jeweils betroffenen Schutzgebietes 
zuwiderläuft. Für die 228. F-Planänderung lässt sich ein solcher Widerspruch nicht 
stichhaltig begründen. Die betroffene Grünfläche ist durch die unmittelbar

-4- 
 
angrenzende Bebauung siedlungstechnisch vorgeprägt, eine klare Zäsur stellt der 
östlich verlaufende Kalscheurer Weg dar. Eine Veränderung des Gebietscharakters 
kann durch die Planung nicht unterstellt werden. Bezüglich der Schutzzwecke ist 
auszuführen, dass in diesen insbesondere die Bedeutung des 
Landschaftsschutzgebietes Nr. 17 „Äußerer Grüngürtel Müngersdorf bis Marienburg 
und verbindende Grünzüge“ als großer Erholungsraum für die stille, 
landschaftsbezogene und aktive Erholung betont wird. Die Überplanung einer ca. 
6.300 m2 großen Freifläche für Wohnbauzwecke innerhalb des ca. 15,7 km2 großen 
Landschaftsschutzgebietes läuft den Schutzzwecken des gesamten Gebietes nicht 
zuwider.  
 
191. F-Planänderung „Frischezentrum Marsdorf“ 
Die Änderung dient der Verlagerung des Großmarktes in Raderberg nach Marsdorf. 
Hierzu soll Fläche für die Landwirtschaft in Sondergebietsfläche mit der 
Zweckbestimmung Frischzentrum umgewandelt sowie Gewerbefläche in Grünfläche 
umgewandelt werden. Das Verfahren ruht derzeit, die Offenlage ist nicht terminiert. 
Der Landschaftsplan trifft für den Änderungsbereich keine Festsetzung, er formuliert 
lediglich das Entwicklungsziel 4 „Anreicherung der Landschaft mit natürlichen 
Landschaftselementen unter Berücksichtigung bauleitplanerischer Vorhaben“. Der 
Träger der Landschaftsplanung hat keinen Widerspruch formuliert, weil er sich mit 
dem „Flächentausch“ einverstanden erklärt und keinen Widerspruch zu den 
Vorgaben des Landschaftsplans sieht.  
 
215. F-Planänderung „Universitätsklinik zu Köln, Braunsfeld West“ 
Der Landschaftsplan trifft für den Änderungsbereich keine Festsetzung und formuliert 
kein Entwicklungsziel, 
 der Landschaftsplan ist folglich nicht betroffen. 
 
184. F-Planänderung „Braunsfeld/Ehrenfeld“ 
Der Landschaftsplan trifft für den Änderungsbereich keine Festsetzung und formuliert 
kein Entwicklungsziel, der Landschaftsplan ist folglich nicht betroffen. 
 
200. F-Planänderung „Südlich Schmiedegasse“ 
Der Landschaftsplan trifft für den Änderungsbereich keine Festsetzung und formuliert 
kein Entwicklungsziel, der Landschaftsplan ist folglich nicht betroffen.  
 
4. Fortschreibung F-Plan „Teilraum Nordwest, Wohnbaufläche in Köln-
Esch/Auweiler“ 
Die Fortschreibung wurde bis zur 2. Offenlage (26.04.2011 bis 25.05.2011) geführt 
und vom Feststellungsbeschluss im Rat am 24.11.2011 ausgenommen, da die 
erforderliche Änderung des Regionalplans, die den Ortsteil von Auweiler als 
Allgemeinen Siedlungsbereich ausweist, zunächst zum Abschluss gebracht werden 
soll. Das Verfahren konnte zwischenzeitlich beendet werden. Der 
Feststellungsbeschluss für die korrespondierende Flächennutzungsplanänderung 
wird voraussichtlich im 3./4. Quartal 2019 erfolgen. Der Träger der 
Landschaftsplanung wurde im Verfahren nicht beteiligt.

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208. F-Planänderung „Lindgens-Areal“ 
Das Verfahren steht im Zusammenhang mit der 216. F-Plan-Änderung „Mülheim-Süd 
und Hafen“ (siehe oben, Beiratsvorbesprechung vom 23.01.2017) 
 
224. F-Planänderung „Bensberger Marktweg“  
Die Änderung beabsichtigt eine Rücknahme von Wohnbaufläche zugunsten einer 
Walddarstellung. Der Einleitungsbeschluss ist in Vorbereitung, eine Beteiligung des 
TdL fand noch nicht statt. Das Vorhaben wird seitens des TdL begrüßt.  
 
 
Mit der Novelle des Landesnaturschutzgesetzes NRW in 2016 hat der Gesetzgeber 
in § 20 Abs. 4 LNatSchG die zusätzliche Regelung aufgenommen, dass der Träger 
der Landschaftsplanung auch bei Berichtigungen von 
Flächennutzungsplanänderungen nach § 13a Abs. 2 Nr. 2 Baugesetzbuch einen 
Widerspruch formulieren kann. Das Stadtplanungsamt prüft derzeit, wie die 
ordnungsgemäße Beteiligung des Trägers der Landschaftsplanung verwaltungsintern 
sichergestellt werden kann. Bis dato erfolgte bei entsprechenden Verfahren keine 
Beteiligung.  
 
Zur Frage, wie das Stadtplanungsamt Widersprüche des Trägers der 
Landschaftsplanung im Rahmen von Flächennutzungsplanänderungen mit der 
Bezirksplanungsbehörde kommuniziert, füge ich die diesbezüglich seitens des 
Stadtplanungsamtes formulierte Antwort bei: 
 
„Das Stadtplanungsamt hat in Zusammenarbeit mit dem Träger der 
Landschaftsplanung das Ziel, in allen Verfahren, in denen es zu einem Widerspruch 
des Trägers der Landschaftsplanung kommt, durch eine fachliche Lösung im Quartier 
oder mögliche Kompensation dem Träger der Landschaftsplanung die Rücknahme 
des Widerspruchs zu ermöglichen. In dieser Weise werden Fälle, in denen es zum 
Widerspruch kommt, mit der Bezirksregierung Köln kommuniziert. Im Verfahren 
Rondorf Nord-West zum Beispiel wird eine fachliche Lösung angestrebt. Sobald 
diese gefunden ist, wird die landesplanerische Anfrage nach § 34 LPlG im Rahmen 
des Flächennutzungsplanverfahrens gestellt. Mögliche Konflikte werden somit nicht 
auf Ebene der Bezirksplanungsbehörde gelöst.“ 
 
Die Erstellung und regelmäßige Vorlage der gewünschten Tabelle mit Auflistung aller 
FNP-Änderungsverfahren, die den Landschaftsplan betreffen und Nennung der 
diesbezüglich relevanten Angaben sichert die Verwaltung zu. Aufgrund der 
vergleichsweise wenigen Verfahren und unter Berücksichtigung der 
erfahrungsgemäß anzusetzenden langen Verfahrensdauer erscheint eine 
quartalsweise Berichterstattung nicht zielführend. Die Verwaltung empfiehlt hier eine 
jährliche Berichterstattung.

BeiratsVB 2019_09_16 Anlage 9

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Anlage 2

Beratungsverlauf (1)

07.10.2019 Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde
TOP 6.1 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3242/2019
Typ
Mitteilung BV
Datum
23.09.2019
Erstellt
16.09.2019 08:27