Mandari Insight

V/0153/2014

Bebauungsplan Nr. 551 - Kenntnisnahme des Entwurfs zur Offenlegung

Vorlagen 19.02.2014

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Nächste Beratung: Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft, Sitzung am 27.03.2014, TOP 8.7

V-0153-2014-Anlage-1-b-Informationsflyer

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Ansehen

V-0153-2014-Anlage-2-c-Planverkleinerung

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Ansehen

V-0153-2014-Anlage-1-a-Buergeranhoerung

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Ansehen

V-0153-2014-Anlage-2-a-Begruendung

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Ansehen

Berichtsvorlage

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Ansehen

V-0153-2014-Anlage-2-b-Textliche-Festsetzungen

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Ansehen

V-0153-2014-Anlage-1-b-Informationsflyer

4763 Zeichen

Weitere Informationen: 
muenster.de/stadt/stadtplanung/konversion_wohnstand orte.html 
Bebauungsplan Nr. 551 – Rumphorstweg / Vivaldistraße
Haben Sie noch weitere Fragen 
- zum Bebauungsplan 
- zur Bebaubarkeit des Grundstücks 
- zum formellen Verfahren 
- zum Verkauf der Grundstücke 
- …?
Dann wenden Sie sich bitte an: 
Bei Fragen zum Thema Planungsrecht : 
Stadt Münster 
Team Britenwohnen 
Tel. 02 51 / 4 92  61  -54 / -33 
wohnstandorte@stadt-muenster.de 
Bei Fragen zum Thema Vermarktung: 
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben   
Wilhelm Stümmler 
Tel.  0231/8402-3001 
Fax: 0231/8402-9000 
wilhelm.stuemmler@bundesimmobilien.de 
Steinstraße 39, 44147 Dortmund 
Herausgeber 
Stadt Münster 
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, 
Verkehrsplanung 
Abbildungen, Luftbilder und Fotos: Stadt Münster 
Stand: 11. Juli 2013 (Bürgeranhörung) 
Was ist ein Bebauungsplan? 
Ein Bebauungsplan ist eine kommunale 
Satzung, deren Vorschriften zur Nutzung, 
Bebauung und Gestaltung der Gebäude und 
Grundstücke für den Eigentümer dauerhaft 
bindend sind. 
Ein Bebauungsplan besteht aus der 
Planzeichnung (zeichnerischen 
Festsetzungen), ergänzenden textlichen 
Festsetzungen und einer Begründung. 
Mit der Aufstellung von Bebauungsplänen 
kann die städtebauliche und baugestalterische 
Qualität eines Gebietes gesichert werden. 
Zusätzlich können die planungsrechtlichen 
Voraussetzungen für beabsichtigte Umbauten 
(ggf. auch Neubauten) verbindlich 
festgeschrieben bzw. geschaffen werden. 
Informationen 
Ehemalige Wohnstandorte der 
britischen Soldaten in Münster 
Bebauungsplan Nr. 551 
Rumphorstweg / Vivaldistraße
Bebauungsplan (Planzeichnung)

Weitere Informationen: 
muenster.de/stadt/stadtplanung/konversion_wohnstand orte.html 
Bebauungsplan Nr. 551 – Rumphorstweg / Vivaldistraße
HÄUSER 
Hauptgebäude 
Es sollen weiterhin nur 
zweigeschossige Gebäude 
mit weißem Putz das Bild der 
Siedlung prägen. Das Dach 
des Hauptgebäudes darf nur 
als Satteldach mit 
anthrazitfarbenen Pfannen 
ausgeführt werden. 
Dachflächenfenster zur 
Belichtung des Dach-
geschosses sollen möglich 
sein. Dachgauben oder 
Dacheinschnitte sind 
allerdings ausgeschlossen. 
Anbauten 
Zur Erweiterung der Wohn-
fläche sollen Anbaumöglich-
keiten für die straßen-
abgewandte Seite oder 
für die südliche Seite des 
Hauses geschaffen werden. 
Entweder ist dort ein Anbau 
möglich 
(Stand Vorentwurf): 
a) max. bis zur Traufhöhe des 
Hauptbaukörpers hoch; mit 
max. 3m Tiefe 
oder 
b) max. bis Oberkante 
Fußboden Obergeschoss 
hoch; mit einer Breite und 
Tiefe von max. der halben 
Länge der dazugehörigen 
Seite des Hauptbaukörpers; 
mit einem Abstand von 0,5m 
zur Gebäudeecke. 
ZIELE DES BEBAUUNGSPLANS 
Dieser Flyer informiert über die aktuellen 
Planungen für den Standort Rumphorstweg 
und veranschaulicht die wichtigsten 
voraussichtlich geltenden Bau- und 
Gestaltungsregelungen. 
Die Einzelhäuser aus den 1950er Jahren 
sollen in ihrer Form erhalten bleiben; zur 
Vergrößerung ihrer Wohnfläche sollen jedoch 
Anbaumöglichkeiten geschaffen werden. 
Der Bebauungsplan befindet sich derzeit 
noch im Verfahren (Stand Vorentwurf). 
Sobald Änderungen an Gebäuden oder auf 
Grundstücken erfolgen sollen, müssen 
diese den künftigen Festsetzungen des 
Bebauungsplans entsprechen. 
Wesentliche Ziele des Bebauungsplans sind: 
• städtebaulich-gestalterische Qualitäten     
sichern 
• Anbaumöglichkeiten der Gebäude regeln 
• den ruhenden Verkehr ordnen 
Der besondere Gartenstadt-Charme der 
homogen gestalteten Siedlung am 
Rumphorstweg soll erhalten bleiben –
individuelle bauliche und gestalterische 
Freiheiten sollen gleichwohl verbleiben. 
VORAUSSICHTLICHE REGELUNGEN DES 
BEBAUUNGSPLANS 
sind u.a. folgende: 
GRUNDSTÜCK 
Einfriedigungen 
Es können Hecken, auch 
in Verbindung mit Zäunen, 
als Einfriedigung 
verwendet werden. Sie 
sind in ihrer Höhe be-
grenzt und im Vorgarten-
bereich nicht zulässig. 
Nebenanlagen 
Für den Erhalt der offenen 
Gebäudestruktur sind 
Nebenanlagen nur im 
gekennzeichneten 
(rückwärtigen) Bereich 
vorgesehen; 
Abfallbehälter können 
eingegrünt im Vorgarten 
stehen. 
Stellplatz 
Garagen oder ebenerdige 
Stellplätze sollen nur dort 
möglich sein, wo sie im 
Plan festgelegt sind. 
Der Charakter der 
Siedlung mit Garagen in 
gleicher Form wie das 
Hauptgebäude soll 
erhalten bleiben.  
Begrünung 
Prägend sind die freien als 
Rasenfläche angelegten 
Vorgärten mit zum Teil 
wertvollem Baumbestand. 
Bereiche, die nicht 
versiegelt werden, sollen 
begrünt werden. 
Beispiel Hecke 
Beispiel Stellplatz 
Beispiel Vorgarten 
Beispiel Anbau 
Doppelhaus 
Beispiel Dachfenster 
Garage 
3m 
a) 
Prinzipskizze Anbau 
Trauf-
höhe 
8m 
Prinzipskizze Anbau 
Höhe 
Fußboden 
OG 
b) 
12m 6m 
8m 
b) 
12m 
6m 
6m 
8m 
Prinzipskizze Anbau 
0,5m 
Rumphorstweg

V-0153-2014-Anlage-2-c-Planverkleinerung

2237 Zeichen

57,65 
57,77 
57,94 
58,07 
57,94 
57,87 
II 
SD 
II 
SD 
II 
SD 
II 
SD 
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SD 
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SD 
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TH= 63,2m
 ü.NHN 
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FHmax. 68,9m ü.NHN 
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FHmax. 68,9m ü.NHN 
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FHmax. 68,9m ü.NHN 
TH= 64,5m ü.NHN 
FHmax. 69,0m ü.NHN 
TH= 64,5m ü.NHN 
FHmax. 69,0m ü.NHN 
TH= 64,4m ü.NHN 
FHmax. 68,9m ü.NHN 
TH= 64,5m ü.NHN 
FHmax. 68,9m ü.NHN 
TH= 64,6m ü.NHN 
FHmax. 69,0m ü.NHN 
TH= 64,5m ü.NHN 
FHmax. 69,0m ü.NHN 
TH= 64,5m ü.NHN 
FHmax. 69,0m ü.NHN 
TH= 64,5m ü.NHN 
FHmax. 69,0m ü.NHN 
TH= 64,5m ü.NHN 
FHmax. 69,0m ü.NHN 
TH= 64,5m ü.NHN 
TH= 65,1m ü.NHN 
FHmax. 69,5m ü.NHN 
TH= 63,2m
 ü.NHN 
TH= 65,0m ü.NHN 
FHmax. 69,3m ü.NHN 
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 ü.NHN 
TH= 65,1m ü.NHN 
FHmax. 69,4m ü.NHN 
TH= 63,0m
 ü.NHN 
TH= 64,9m ü.NHN 
FHmax. 69,2m ü.NHN 
TH= 63,0m
 ü.NHN 
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245 
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230 
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Flur 12 
252 
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51 
41 43 
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247 
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244 
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II 
I
241 
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17 I
238 
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235 
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Vivaldistraße 
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eg II 41 
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I
248 249 
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243 
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II 
25 
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242 
328 
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I64 217 
329 
62 II Rum
phorstweg 
88 
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86 
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101 
II 
57 
19 
237 
236 
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231 
54 II 
457 
103 
II 
55 
83 
82 
Rum
phorstweg 108 
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II 
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49 114 
47 II 469 115 
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II 
27a 27 
139 
58 
113 
138 
II 
65 
65a II 330 
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II 
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468 
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28 
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5059 
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74 
72 
70 
68 
67 
63 
Im
 Hagenfeld 
II 
65 
II 
Anlage 2 c) 
zur Vorlage Nr. V/0153/2014 Stadtplanung 
Verkehrsplanung 
Stadtentwicklung Amt für 
ST ADT M TÜNS ER Bebauungsplan Nr. 551: Rumphorstweg / Vivaldistraße 
 - unmaßstäbliche Planverkleinerung -

V-0153-2014-Anlage-1-a-Buergeranhoerung

20809 Zeichen

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für  
 
 
Protokoll 
der Bürgeranhörung nach § 3 (1) Baugesetzbuch  
zum Bebauungsplan-Vorentwurf  
Nr. 551 Rumphorst – Rumphorstweg / Vivaldistraße 
am 11.07.2013 
in der Aula der Thomas-Morus-Schule in Münster, 
18.00 - 20.30 Uhr 
I. Bebauungsplan-Vorentwurf für den Standort Rumphorstweg 
• Nr. 551 Rumphorst – Rumphorstweg / Vivaldistraße 
II. Informationen zum Standort Arndstraße:  
• Überblick über den rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 186 
III.  Informationen zu den aktuellen Sachständen zu den Standorten Sandfortskamp 
und Sibeliusstraße  
Teilnehmer/innen: 
• Frau Gericke, stellvertretende Bezirksbürgermeisterin des Stadtbezirks Münster Mitte 
• Herr Krause, Herr Völlmecke, Frau Benson (Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Ver-
kehrsplanung, Amt 61) 
• Herr Waanders, Herr Stümmler (Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, BImA) 
• ca. 110 Bürgerinnen und Bürger 
Zu Beginn der Veranstaltung begrüßt Frau Gericke die Bürgerinnen und Bürger und stellt die 
Vertreterinnen und Vertreter des Stadtplanungsamtes sowie die Vertreter der Bundesanstalt für 
Immobilienaufgaben (BImA)  vor. Für den Standort Rumphorstweg stellt die 
Informationsveranstaltung die frühzeitige Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB dar. 
Sie weist auf den Flyer hin, der die Zielsetzungen des Bebauungsplan- Vorentwurfes aufzeigt 
und auch die Kontakte der Ansprechpartner der Stadt Münster und der BImA enthält.  
Herr Krause verweist zunächst auf das im November 2012 von den politischen Gremien der 
Stadt Münster verabschiedete „Standorte-Entwicklungskonzept Briten-Wohnungen in Münster“ 
als Zielkonzept für die 18 Wohnstandorte und die bereits erfolgte Informationsveranstaltung 
hierzu im Stadtteil. Herr Krause zeigt für den Bezirk Mitte die gesamten Britenstandorte auf.  
Für den Standort Rumphorstweg wird – wie im Zielkonzept festgelegt –  ein Bebauungsplan 
aufgestellt. Für diesen Standort sollen die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung erläutert 
werden und den anwesenden Bürger/innen die Möglichkeit gegeben werden, ihre Fragen zu 
stellen und Anregungen vorzubringen.  
Herr Krause informier t ferner grundsätzlich über Verfahren und Wirkung eines 
Bebauungsplans. Er weist die Bürgerinnen und Bürger mit Kaufinteresse generell darauf hin, 
dass zum Zeitpunkt der Abgabe des Kaufpreisangebotes bzw. des Abschlusses des 
Kaufvertrages für das Gebiet noch kein rechtskräftiger Bebauungsplan vorliegen wird.  Die 
potenziellen Käuferinnen und Käufer  können jedoch davon ausgehen, dass die vorhandenen 
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Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für  
 
Protokoll zur Bürgeranhörung  
 
 
Gebäude in ihrem jetzigen baulichen Zustand Bestandsschutz genießen. Ob die zu diesem 
Zeitpunkt aufgezeichneten Festsetzungen bestehen bleiben, zeigt das Verfahren. Herr Krause 
verweist in diesem Zusammenhang auch auf das laufend aktualisierte Internetangebot des 
Planungsamts zur Konversion, das stets die aktuellsten Informationen bereit hält. 
http://www.muenster.de/stadt/stadtplanung/konversion_wohnstandorte.html  
Generell gibt Herr Krause einen Hinweis auf den Sanierungsbedarf der Siedlung 
Rumphorstweg aus den 1950er Jahren. D er bauliche Zustand sei dem Baujahr entsprechend -  
insbesondere auf den energetischen Sanierungsbedarf wird hingewiesen. Es empfiehlt sich, die 
Häuser mit Experten und Fachleuten zu besichtigen, um den baulichen Zustand beurteilen zu 
lassen. 
Im Anschluss an die thematische Einführung erläutert Herr Waanders (Vertreter der BImA) die 
Aufgaben der BImA, die unterschiedlichen Vermarktungsmöglichkeiten, d.h. Direktverkauf, 
Paketverkauf, Einzelvermarktung, Verkauf zu Festpreisen und den Ablauf der Vermarktung 
(Alle Fragen und Antworten zu den Aspekten der Vermarktung, Preisbildung etc. siehe Anlage 
1 zum Protokoll). 
I. Bebauungsplan-Vorentwurf  
Herr Völlmecke leitet die Vorstellung des Bebauungsplan- Vorentwurfs ein mit Stadtplanansic h-
ten und Fotos der Siedlung. Im  Anschluss erläutert er die grundlegenden Zielsetzungen des  
Bebauungsplan-Vorentwurfes Nr. 551.  
Die Ziele des Bebauungsplans sind:  
• die städtebauliche Qualitäten der Siedlung und die Gestaltung der Gebäude sichern sowie 
die Ausbaumöglichkeiten der Gebäude regeln, 
• die Gebäude (Einzelhäuser) aus den 1950er Jahren sollen erhalten werden und zur Ver-
größerung der Wohnfläche durch zwei Anbaumöglichkeiten ein- bzw. zweigeschossig aus-
gebaut werden können, 
• den ruhenden Verkehr ordnen. 
Fragen zum Bebauungsplan-Vorentwurf 551: 
Wie ist die Dachgestaltung der Anbauten: Kann ich eine Dachterrasse errichten?  
Die Anbauten sollen als Flachdach ausgeführt werden und können ebenfalls als Dachterrasse 
ausgeführt werden.  
Warum soll 0,5 m Absatz bei der Variante von eingeschossigen Anbauten erfolgen? Und 
warum sollen diese einen so hohen Glasanteil haben?  
Der Anbau soll durch diese Festsetzungen dem Hauptgebäude untergeordnet sein. Durch ei-
nen überwiegenden Glasanteil soll der Anbau zudem sanfter gestaltet sein. 
Den Gartenstadtcharakter der Siedlung zu erhalten ist super. Warum soll aber nach Süden eine 
Erweiterung durch Anbauten realisiert werden? Dies zerstört den Charakter. Sollen auch 
die Fensteröffnungen änderbar sein? 
Das beschlossene Gesamtkonzept legt für den Standort einen Bestandserhalt fest. Die Fes t-
setzungen des Bebauungsplanes regeln die Maßnahmen für das Gebäude und auf dem 
Grundstück, sollen hingegen individuelle Freizüge für den Eigentümer bewahren. Für den 
Rumhorstweg ist keine Erhaltungssatzung aufgestellt. Som it können die Gebäude abgerissen 
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Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für  
 
Protokoll zur Bürgeranhörung  
 
 
und nach den Vorgaben des Bebauungsplans wieder aufgebaut werden. Die großen Grundst ü-
cke sollen aber auch die Möglichkeit bieten, behutsam nachverdichtet zu werden. 
Die Vermarktung erfolgt vor Rechtskraft des Bebauungsplans. Was kann mir die Stadt 
garantieren? 
Mit dem, was jetzt auf dem Grundstück steht, kann man als Eigentümer rechnen (Bestands-
schutz). Die Ausbauten sind hingegen erst möglich, wenn der Bebauungsplan Rechtskraft er-
langt hat. Im Laufe des Verfahrens können Vorhaben gleichwohl genehmigt werden, wenn sie 
den Zielen des Bebauungsplanes entsprechen.  
Die Grundstücksgrößen wurden auch konträr diskutiert: Die Grundstücke sind so groß, dass 
man auch Doppelhäuser zulassen sollte.  Die großen Grundstücke mit freistehenden 
Einzelhäusern sind gerade die Qualität, die erhalten bleiben soll. Diese Art von 
Grundstück gibt es selten.  
Der Standort Rumhorstweg soll behutsam nachverdichtet werden und das prägende Sied-
lungsbild erhalten bleiben. Ohne den Bebauungsplan gäbe es eine ungesteuerte Entwicklung, 
die den Charakter zerstören könnte. Jeder Eigentümer kann anhand des Bebauungsplanes s e-
hen, was er selbst auf seinem Grundstück realisieren kann, aber auch, was auf dem Nachbar-
grundstück passieren kann.  
Bisher sind nur Einzelhäuser angedacht. Die großen Wohnflächen ermöglichen, dass je G e-
schoss eine Wohnung möglich ist. Die Struktur soll geschützt werden. Pro Grundstück sind 
zwei Stellplätze und zwei Wohneinheiten zulässig, wodurch auch das Verkehrsaufkommen g e-
regelt wird.  
Sind Keller zulässig? 
Im Bestand sind die Häuser voll unterkellert.  
Kann ich die Garage besser ausnutzen z.B. aufstocken?  
Die Garage kann lediglich für diese Zwecke bzw. als Nebenanlage genutzt werden. Es ist ein 
Satteldach mit einer bestimmten Dachneigung festgesetzt, so dass nicht eine weitere Etage auf 
das Garagendach errichtet werden kann. Wohnen ist in den Garagen nicht zulässig.  
Wenn ich das Dach dämme (es sind ja keine Dachaufbauten möglich) ist es weniger 
ausbaubar.  
Die Häuser haben bereits eine große Wohnfläche. Der Gesetzgeber lässt eine Überschreitung 
der festgesetzten Höhen um 0,25 m zu, wenn es um Maßnahmen der Wärmedämmung geht. 
Eine Drempelerhöhung zur wesentlicheren Ausnutzbarkeit des Daches wird kritisch gesehen.  
Warum werden keine Dachgauben zugelassen? Für die Wohnfläche bietet es mehr Optionen. 
Wenn die Gestaltung reguliert wird, z.B. nur 50% des Daches, wird das Stadtbild nicht 
beeinflusst.  
Das Thema wird aufgenommen und geprüft . In Anbetracht des Wohnflächenverlustes durch ei-
nen Treppeneinbau im Obergeschoss (bislang sind nur Klapptreppen vorhanden) ist kein w e-
sentlicher Wohnflächenzugewinn durch den Dachausbau möglich. Dachflächenfenster sind z u-
gelassen und dadurch eine Nutzung des Daches nicht ausgeschlossen.  
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Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für  
 
Protokoll zur Bürgeranhörung  
 
 
An der Straße im Hagenfeld: Kann ich da auf meinem Grundstück bis an die Grenze bauen? 
Der westlich angrenzende Wohnbereich befindet planungsrechtlich im sogenannten Innenbe-
reich gemäß § 34 BauGB. Sie können nicht rückwärtig ein Gebäude errichten. Bei Nebenanl a-
gen verhält sich dies anders.  
Der Standort ist für Investoren sicherlich interessant, um viele Wohneinheiten zuzulassen. Kann 
verhindert werden, dass mit den Häusern „spekuliert“ wird? 
Der Bebauungsplan setzt maximal 2 Wohneinheiten fest. Das Baufeld ermöglicht zudem kei ne 
wesentliche bauliche Erweiterung.   
Auf dem Flyer sind Teile der Grundstücke Im Hagenfeld im Plangebiet. Was setzt der 
Bebauungsplan für diese Grundstücke fest? 
Der Bebauungsplan zeigt die genaue Abgrenzung (nur Grundstücke der ehemaligen Briten-
häuser plus Erschließungsstraße). Auf dem Titelbild des Flyers sind die Grundstücke nicht par-
zellenscharf abgegrenzt.  
Werden Bäume festgesetzt? Diese haben ja einen erheblichen Einfluss auf das Grundstück. 
Sämtliche Britenwohnen – wie auch der Rumphorstweg –  verfügen über einen prägenden 
Baumbestand. Der Eigentümer sollte –  wenn möglich – die Bäume erhalten. Münster hat keine 
Baumschutzsatzung. Die Festsetzung von Bäumen im Bebauungsplan wird derzeit zusammen 
mit dem Amt für Grünflächen und Umweltschutz geprüft.  
Sobald ein neuer Sachstand vorhanden ist, wird der aktualisierte Plan online gestellt.  
Wie sieht der Zeitplan aus? 
Ein Bebauungsplanverfahren benötigt etwa 1 ½ Jahre. Neben der planerischen Entwicklung 
nimmt ein Großteil der Zeit (etwa die Hälfte) die pol itische Entscheidung (mit Vorbereitungen 
etc.) in Anspruch. Eine Offenlegung als nächster Beteiligungsschritt der Öffentlichkeit ist etwa 
Ende 2013 bzw. erst 2014 realistisch. Hier kann die Öffentlichkeit schriftlich Ihre Anregungen 
zum Bebauungsplanentwurf äußern. Es soll kein „Stillstand“ bei der Nutzung der Gebäude ent-
stehen. Die Gebäude können sofort bewohnt werden. Bauliche Maßnahmen können genehmigt 
werden, wenn sie den Zielen des Bebauungsplans entspricht. 
II. Informationen zum Standort Arndstraße: Bebauungsplan Nr. 186 
Herr Völlmecke erläutert die Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 234.  
Es besteht die Möglichkeit sich im Kundenzentrum des Stadthauses 3 durch die Bauberatung 
umfänglich informieren zu lassen. Bei Kaufinteresse sollt e man sich vorher über die 
Bebauungsmöglichkeiten die der Bebauungsplan festsetzt beraten lassen. 
Sind Garagen möglich? 
Im Bebauungsplan sind die Stellplätze nicht festgesetzt. Garagen sind grundsätzlich möglich.  
III.  Informationen zu den aktuellen Sachständen zu den Standorten Sandfortskamp 
und Sibeliusstraße, Jahnstraße 
Herr Krause erläutern den aktuellen Sachstand für den Standort Sandfortskamp ( besondere 
Wohnbedarfe, auf dem Markt benachteiligte Familien) und Sibeliusstraße (Wettbewerb: Abriss 
 Seite 4 von 9

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für  
 
Protokoll zur Bürgeranhörung  
 
 
und Neubau, Wohnen und Versorger). Zu diesen Standorten laufen derzeit noch 
Ankaufverhandlungen zwischen Stadt (Wohn+ Stadtbau) und BImA. Ein Wettbewerb soll für die 
Sibeliusstraße durchgeführt werden, um unterschiedliche Konzepte für die Entwicklung des 
Areals zu erhalten. Erst danach startet das Bebauungsplan- Verfahren. Hiermit ist erst im Jahr 
2014 zu rechnen. Die Vermarktung der Jahnstraße ist abgeschlossen.  
Nachdem keine weiteren Fragen gestellt werden, bedankt sich Frau Gericke bei den Vertretern 
des Stadtplanungsamtes für die Vorstellung des B ebauungsplanvorentwurfes und des 
rechtskräftigen Bebauungsplanes. Den Vertretern der BImA dankt Frau Gericke für die 
Erläuterungen zur Vermarktung.  
Für das große Interesse und die vielen Anmerkungen und Anregungen bedankt sich Frau 
Gericke abschließend bei allen interessierten Bürgerinnen und Bürgern. 
Veranstaltungsende ist gegen 20.30 Uhr. 
 
gez.      
Frau Benson  
Protokollführerin 
gez.      
Frau Gericke 
stv. Bezirksbürgermeisterin 
Münster, im Juli 2013, Stadt Münster, Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung  
 Seite 5 von 9

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für  
 
Protokoll zur Bürgeranhörung  
 
 
Anlage 1 zum Protokoll  
der Bürgeranhörung nach § 3 (1) Baugesetzbuch 
am 03.07.2013  
Fragen und Antworten zur Vermarktung der Standorte Rumphorstweg und Arndtstraße 
(beantwortet durch Vertreter der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben) 
Im Anschluss an die thematische Einführung durch Jörg Krause informiert Herr Waanders über 
die Aufgaben der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA)  und erläutert die Hintergründe 
zur Vermarktung. Der Ablauf des B ieterverfahrens wird wie folgt dargestellt: Bekanntgabe der 
Veräußerungsabsicht mit Anzeigen in der regionalen Presse und Einstellung bei den 
Immobilienportalen, Angebot von Besichtigungsterminen (zu denen jeder Interessent eigene 
Fachleute mitbringen kann), nach rund 4 bis 6 Wochen Fristende zur Abgabe von 
unverbindlichen Kaufangeboten. Nach dem Abgabetermin werden die eingegangenen 
Kaufangebote etwa 3 Wochen ausgewertet und in der Regel Kontakt mit dem Meistbietenden 
zum Abschluss eines Kaufvertrages aufgenommen. 
Nach der allgemeinen Vorstellung der BImA  erläutert Herr Waanders  (jeweils im Anschluss an 
die Vorstellung der planerischen Aspekte durch Herr Völlmecke) die Vermarktungsabsichten für 
die Standorte Rumphorstweg und Arndtstraße und beantwortet Frag en der Bürgerinnen und 
Bürger zur Vermarktung.  
I. Vermarktung Rumphorstweg 
Herr Waanders stellt die Vermarktungsabsichten für den Standort Rumphorstweg anhand von 
Plänen vor.  
17 freistehende Einfamilienhäuser mit Garagenstellplatz , Wohnflächengrößen: 155 qm – 175 
qm, Grundstücksgrößen: 852 qm – 1.181 qm  
Baubeschreibung: zweigeschossig, massiv, voll unterkellert, Putzbau, Satteldach mit Dachzi e-
geleindeckung, Gaszentralheizung 
Zusätzlich wird zwischen den Wohngebäuden Rumphorstweg 52 und 54 ein weiteres Bau-
grundstück geschaffen. 
Die Wohneinheiten werden nach und nach vermarktet: Die Bundesanstalt für Immobilienaufg a-
ben wird die Häuser in den Einzelverkauf geben. Zunächst sollen 5 mittig liegende Häuser auf 
den Markt kommen. Nach heutigem Kenntnisstand soll das Exposé in den nächsten vier W o-
chen veröffentlicht werden. 
Eine Preisvorstellung gibt es für die Häuser noch nicht. Auch diese wird sich im Exposé finden. 
Fragen zur Vermarktung Rumphorstweg: 
Wie hoch ist die Kaufpreisvorstellung der Häuser am Rumphorstweg? 
Konkrete Zahlen liegen noch nicht vor. Die britischen Stationierungskräfte haben an diesem 
Standort noch nicht alle Häuser zurückgegeben (die Rückgabe erfolgt „häuserweise“ nicht als 
Gesamtübergabe des Standorts). 
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Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für  
 
Protokoll zur Bürgeranhörung  
 
 
Die Grundstücke sind sehr groß, die Möglichkeit zu bauen ist sehr klein. Die bauliche 
Ausnutzbarkeit ist sehr gering. Werden diese Restriktionen beim Verkehrswert 
berücksichtigt? Die Grundstücke sind ja nur zur Hälfte bebaubar.  
Was steht und liegt wird bewertet. Wenn Restriktionen vorliegen,  werden diese angemessen 
berücksichtigt. Die Bebaubarkeit des Grundstücks spielt bei der Wertfindung eine wichtige Rol-
le.  
Eine Bürgerin berichtet, dass früher auf den Grundstücken lediglich Wiese war und diese sehr 
feucht gewesen sei. Wie ist die Bodenbeschaffenheit auf dem Grundstück? Nach dem 
Krieg wurde hier Schutt aufgehäuft. Wird der Untergrund untersucht?  
Es werden von der BImA Untersuchungen durchgeführt und die Ergebnisse werden öffentlich 
gemacht.  
Ist nur eine Eigennutzung möglich und wird dies vertraglich geregelt? 
Nein, momentan ist dies nicht geplant.  
Wie sehen die Grundrisse der Häuser aus? Gibt es weiteres Material zu den Häusern? 
Die Grundrisse werden in den Exposés veröffentlicht. Da zum Urzustand zum Teil Änderun gen 
erfolgt sind, werden die Unterlagen gerade aktualisiert.  
In 4 Wochen soll die Veräußerung starten. Wie läuft das Verfahren ab, wenn ich mit bieten 
möchte? 
Zunächst gibt es eine Bieterfrist von 4- 6 Wochen. Danach werden ca. 3 Wochen die eingegan-
genen Gebote geprüft. Erhält man den Zuschlag, kann der notarielle Kaufvertrag geschlossen 
werden.  
Wie gelangt die BImA zum Verkehrswert? 
In der Regel nach folgenden Prinzip: Mit der Immobilie an den Markt gehen und den „Markt be-
fragen“. Grundsätzlich gibt es neben diesem Verfahren ein weiteres zur Festlegung des Ver-
kehrswerts: Ein Gutachter bewertet die Immobilie und legt dann den Verkehrswert fest. 
Gibt es im Bieterverfahren mehrere Runden? 
Nein, in der Regel werden die Immobilien in der ersten Runde veräußert. Nur, wenn nicht aus-
reichend Kaufgebote eintreffen, wird in einer zweiten Runde ausgeschrieben. 
Kann man auf mehrere Häuser bieten? Und wenn man für alle Grundstücke das Maximalgebot 
abgibt, muss ich die Häuser dann kaufen? 
Ja, man kann auf mehrere Häuser gleichzeitig bieten. Die Angebote sind im juristischen Sinn 
noch keine rechtsverbindliche Kaufverpflichtung.  Erst nach der notariellen Beurkundung (bei-
spielsweise nur eines Hauses) wären sie Eigentümer. Für die anderen Häuser würden entspr e-
chend die zweihöchsten Gebote auf den ersten Platz rutschen.  
Was passiert, wenn der Bieter des höchsten Gebots zurücktritt? 
Dann folgt in der Regel die Kontaktaufnahme zum Bieter mit dem zweithöchsten Gebot.   
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Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für  
 
Protokoll zur Bürgeranhörung  
 
 
Welche formellen Voraussetzungen gibt es für den Abschluss des Kaufvertrags? 
Der Kaufvertrag muss notariell beurkundet werden. . 
Warum bleiben die Angebotshöhen und finalen Kaufpreise im Bieterverfahren geheim? Ist das 
nicht der Grund, warum sich die Gebote gegenseitig so „hochschaukeln“?  
Die Veröffentlichung von abgegebenen Geboten und Kaufpreisen kommt aus Gründen des D a-
tenschutzes nicht in Betracht. 
II. Vermarktung Arndstraße 
 
Insgesamt 27 Einfamilienreihenhäuser, Wohnflächengröße: Arndstraße: ca. 70 bzw. 80 qm, 
Kinderhauser Straße: ca. 85 qm 
 Die Vermessung der Grundstücke läuft. Die Kaufpreise werden zurzeit ermittelt. 
Hier ist zunächst nur ein Haus zurückgegeben, so dass die Veräußerung nicht kurzfristig stat t-
finden wird.  
Fragen zur Vermarktung Arndstraße: 
In welchem Zustand sind die Häuser? Sind sie saniert? 
Vor etwa 10 Jahren wurde die Reihenhauszeile an der Kinderhauser Straße saniert (keine 
Wärmedämmung). Dem Expose wird jeweils ein Energieausweis beigefügt.  
Die Stadt hat als Ziel, dass Häuser zum Festpreis veräußert werden (Die Stadt fordert etwa 100 
Wohneinheiten zum Festpreis zu veräußern.). Welche Häuser wären dies? 
Die BImA wird an dem Standort Arndstraße keine Häuser zum Festpreis anbieten, da die Rei-
henhäuser an der Arndtstraße / Kinderhauser Straße zu klein sind. Die BImA bietet lediglich 
Häuser mit Wohnflächen ab etwa 110 m² zum Festpreis an. 
Der Bund stellt für die Wohnungspolitik Gelder bereit. Letztendlich sind wohnungspolitische Zie-
le von den Ländern und Kommunen zu erfüllen.  
Ein Haus zu bekommen ist ja fast ein 6-er im Lotto. Wie kommen Familien zum Zuge? Zählen 
soziale Kriterien beim Kauf? 
Insgesamt sollen im Stadtgebiet derzeit 38 Häuser zum Festpreis angeboten werden. Der Ver-
kehrswert wird hierzu gutachterlich festgestellt. Kriterien für den Zuschlag wären beispielsweise 
die Anzahl der Kinder oder pflegebedürftige Personen, die zum Haushalt gehören.  
Der Verkehrswert wird also nur bei Festpreis-Veräußerungen ermittelt? 
Der Verkehrswert kann auf verschiedene Weise ermittelt werden, nämlich durch Anfertigung 
eines Verkehrswertgutachtens durch einen Gutachter oder durch das Anbieten des Verkauf s-
objekts am Markt.  
Werden die Häuser auf Schadstoffe geprüft? 
Ein Gutachten zu diesem Thema wird dem Expose beigelegt.  
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StadtentwicklungAmt für  
 
Protokoll zur Bürgeranhörung  
 
 
Ist ein Erwerb durch eine Genossenschaft / Gemeinschaft möglich? 
Ein Paketverkauf ist nicht angedacht. Eine Reihenhauszeile kann an eine Genossenschaft g e-
hen, wenn diese für die einzelnen Häuser das höchste Gebot abgibt.  
 
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V-0153-2014-Anlage-2-a-Begruendung

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Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Anlage 2 a)  
zur Vorlage Nr. V/0153/2014  
  
Begründung   
zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 551:  
Rumphorstweg / Vivaldistraße  
Inhalt Seite 
1.  Planungsanlass / Planungsgrundlagen .................................................................................................1 
2.  Geltungsbereich.....................................................................................................................................4 
3.  Planverfahren.........................................................................................................................................5 
4.  Planungsrechtliche Situation .................................................................................................................5 
4.1  Flächennutzungsplan ................................................................................................................. 5 
4.2  Bestehendes Planungsrecht / Sonstige Satzungen, Verordnungen.......................................... 6 
5.  Räumliche und strukturelle Situation .....................................................................................................6 
6.  Planungsziele ........................................................................................................................................7 
7.  Inhalte des Bebauungsplans .................................................................................................................7 
7.1  Grundzüge der Planung ............................................................................................................. 7 
7.2  Bauliche Nutzung und Baugestaltung ........................................................................................ 8 
7.2.1  Art der baulichen Nutzung.................................................................................................9 
7.2.2  Maß der baulichen Nutzung..............................................................................................9 
7.2.3  Überbaubare Grundstücksflächen, Vollgeschosse, Bauhöhen, Wohneinheiten je 
Gebäude....................................................................................................................................10 
7.2.4  Bauweise und Bauform ...................................................................................................12 
7.2.5  Firstrichtung, Dachform, Dachüberstände ......................................................................13 
7.2.6  Material, Farbgebung ......................................................................................................13 
7.2.7  Stellplätze, Nebenanlagen ..............................................................................................15 
7.2.8  Freiflächen, Begrünung...................................................................................................16 
7.3  Verkehrsflächen / Erschließung ............................................................................................... 16 
7.4  Ver- und Entsorgung / Technische Infrastruktur ...................................................................... 17 
7.5  Gemeinbedarf / Soziale Infrastruktur........................................................................................ 17 
7.6  Grünflächen / Begrünung .........................................................................................................1 7 
7.6.1  Öffentliche Grünflächen ..................................................................................................17 
7.6.2  Anpflanz- und Erhaltungsgebote.....................................................................................17 
7.6.3  Ausgleichsflächen / Eingriffsregelung .............................................................................18 
7.7  Immissionsschutz ..................................................................................................................... 18 
7.8  Altlasten / Altstandorte.............................................................................................................. 18 
7.9  Denkmalschutz / Archäologie................................................................................................... 18 
8.  Flächenbilanz.......................................................................................................................................19 
9.  Artenschutz..........................................................................................................................................19 
10.  Gesamtabwägung................................................................................................................................20 
11.  Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen .....................................................................21 
1.  Planungsanlass / Planungsgrundlagen  
In Großbritannien besteht, vergleichbar mit dem Stationierungskonzept der Bundeswehr in 
Deutschland, das politische Ziel einer umfassenden Umstrukturierung des britischen Heeres. 
Zwei Kasernenareale in Münster – die York-Kaserne in Gremmendorf und die Oxford-Kaserne 
in Gievenbeck – sind von dieser Umstrukturierung betroffen und werden aufgegeben. Die in den 
1930er Jahren errichtete York-Kaserne wurde im November 2012 bereits frei gezogen; der 
Freizug der ebenfalls in den 1930er Jahren errichteten Oxford-Kaserne ist ein Jahr später im 
November 2013 vollzogen worden.  
Im Stadtgebiet Münsters werden ausgelöst durch diese Umstrukturierung 18 Wohnstandorte 
der britischen Streitkräfte frei, die sich in den Stadtteilen Gievenbeck, Sentrup, Uppenberg, 
Coerde, Rumphorst, Gremmendorf und Angelmodde befinden. Auf insgesamt etwa 36 ha 
Begründung zum Entwurf/ Seite 1 von 21

Begründung zum Entwurf/ Seite 2 von 21  
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Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 551  
Rumphorstweg / Vivaldistraße  
  
Grundstücksfläche verteilen sich 794 Wohneinheiten in unterschiedliche Haustypen. Nach dem 
Abzug aus der York-Kaserne im November 2012 in Gremmendorf sind bereits etwa die Hälfte 
der Wohnstandorte – größtenteils in räumlicher Nähe zur York-Kaserne – frei gezogen worden. 
In Zusammenhang mit dem Freizug der Oxford-Kaserne in Gievenbeck werden auch die 
restlichen Wohnstandorte von den britischen Stationierungskräften im Laufe des Jahres 2013 
bzw. Anfang 2014 aufgegeben.  
  
Abbildung 1: Übersicht der Britenwohnstandorte im Stadtgebiet von Münster  
Diese 18 Wohnstandorte wurden durch das Wiederaufbau-Ministerium im Rahmen eines 
Sonderwohnungsprogramms, jeweils in der Nähe der Kaserne, für Offiziere bzw. Unteroffiziere 
der britischen Stationierungsstreitkräfte realisiert. Sie entstanden mit Ausnahme eines 
Standortes
1 in den 1950er und 1960er Jahren als sogenannte „Besatzerhäuser“, wie sie in den 
damaligen Antragsunterlagen genannt wurden. Während das städtebauliche Konzept von 
Seiten der städtischen Stadtplanung vorgegeben wurde, sind die Gebäudetypen in 
Zusammenarbeit mit dem britischen Verteidigungsministeriums entstanden.  
Viele der Wohnstandorte haben einen sehr prägenden Siedlungscharakter – insbesondere 
bezogen auf ihre prägnante städtebauliche Struktur, ihre gestalterische Einheitlichkeit und ihre 
„parkartige“ Freiflächengestaltung. Sie zeichnen sich ferner durch einen hohen Wohnwert mit 
teilweise modernen und noch immer zeitgemäßen Grundrissqualitäten sowie eine für ihre 
Entstehungszeit teilweise individuelle, qualitätvolle Architektursprache aus. Die 
Wohnungsgrößen in den Siedlungen betragen etwa 70 m² bis 190 m², die Grundstücksgrößen 
gehen von etwa 200 m² bis sogar 1.600 m². Als Haustypen sind überwiegend Doppel- und 
Reihenhäuser vorhanden.  
                                                
 
1  Lediglich ein Wohnstandort stammt aus den 2000er Jahren und wurde als Ersatz für einen teilabgerissenen 
Standort in Gievenbeck (Arnheimweg) neu errichtet.

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Rumphorstweg / Vivaldistraße  
  
Begründung zum Entwurf/ Seite 3 von 21  
  
Abbildung 2: Übersicht der Britenwohnstandorte in Rumphorst (Stadtbezirk Mitte)  
Gelegen in durchweg integrierter städtebaulicher Lage 2 weisen die Standorte unterschiedliche 
Sanierungsstände auf: Speziell im energetischen Bereich ist darauf hinzuweisen, dass der Grad 
der Dämmung der Gebäudeaußenwände, des Daches, des Kellers, der Fenster und 
Außentüren größtenteils dem damaligen Standard entspricht.
3 Gleichwohl ist die Kubatur der 
Gebäude unter städtebaulich-energetischen Gesichtspunkten vorteilhaft: Überwiegende 
Kompaktheit der Baumassen mit durchgehend 2 Geschossen ohne Dachaufbauten und ohne 
Aus- und Anbauten.
4 Die Lagequalitäten der 18 Standorte sind im Quartiers- und 
Stadtteilzusammenhang je differenziert zu bewerten.  
Für einen nachhaltigen und zukunftsfähigen Umgang mit den frei werdenden Wohnstandorten 
hat die Stadt Münster ein gesamtstädtisches Konzept erarbeitet. Das „Standorte-
Entwicklungskonzept Briten-Wohnungen in Münster – Zielkonzept für die 18 Wohnstandorte“ 
wurde durch den Rat im November 2012
5 beschlossen. Parallel dazu wurden ebenfalls die 
Aufstellungsbeschlüsse der Bebauungspläne gefasst.6  
Dieses gesamtstädtische Konzept hat u. a. zum Ziel, die Mehrzahl der Wohnstandorte mit der 
vorhandenen städtebaulichen und gestalterischen Qualität und ihrem bemerkenswerten 
Wohnwert im Bestand zu erhalten.  
                                                
 
2  mit Ausnahme des Standortes Von-Hünefeld-Weg / Torminweg / Köhlweg.  
3  Es wird künftigen Käufern der Immobilien empfohlen, ei ne intensive Besichtigung der Objekte, ggf. mit 
Unterstützung durch Fachleute vorzunehmen und die Ener giepässe in den Verkaufsexposés der Verkäuferin 
(Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) intensiv zur Kenntnis zu nehmen.  
4  mit wenigen standort- und objektbezogene Ausnahmen von dieser Regel.  
5  Vorlagen Nrn. V/0728/2012 und V/0728/2012/1 an den Rat.  
6  Vorlage Nr. V/0737/2012 an den Rat.

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Rumphorstweg / Vivaldistraße  
  
Begründung zum Entwurf/ Seite 4 von 21  
  
Abbildung 3: Standorte-Entwicklungskonzept – Städtebauliche Ziele  
Dies wird durch bauleitplanerischen Instrumenteneinsatz (Aufstellungsbeschlüsse, 
Bebauungspläne mit gestalterischen Festsetzungen) flankiert:7  
• zwecks dauerhafter Sicherung der Siedlungsstruktur, ihrer Dichte und Gestalt;  
• zwecks Erhaltung der gestaltprägenden Elemente des Städtebaus und des öffentlichen wie 
öffentlich-wirksamen privaten Freiraums;  
• zwecks geordneter Strukturierung der Stellplatzflächen;  
• zwecks Regelung ergänzender baulicher Optionen (Aus- und Anbau, neues Bauen im 
Bestand).  
Der Bebauungsplan Nr. 551 verfolgt, abgeleitet aus dem gesamtstädtischen Konzept, 
ebendiese Zielrichtungen und schafft hierfür die planungsrechtlichen Bedingungen und 
Voraussetzungen.  
2.  Geltungsbereich  
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 551 befindet sich im Stadtteil Rumphorst und 
liegt innerhalb vorhandener Wohnbebauung. Der Geltungsbereich wird wie folgt definiert:  
• Im Norden durch Wohnbebauung Rumphorstweg / Telemannstraße  
• im Westen durch die Wohnbebauung Im Hagenfeld und der dahinter liegenden Bahnlinie  
                                                
 
7  Zur Sicherung der siedlungs- und stadtgeschicht lichen Bedeutung der Britenwohns iedlungen in Münster, 
besonders bezogen auf die Ablesbarkeit hoher städtebaulicher wie gestalterisch -architektonischer Qualitäten im 
Ensemble oder Teilensemble, zielt das Konzept ebenf alls auf die ergänzende Anw endung der Instrumentarien 
Erhaltungssatzung und Denkmalschutz für ausgewählte Einzelgebiete ab.

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StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 551  
Rumphorstweg / Vivaldistraße  
  
• im Süden durch Wohnbebauung an der Vivaldistraße / Rumphorstweg  
• im Osten durch Wohnbebauung am Gluckweg.  
Innerhalb des Plangebiets liegen die folgenden Grundstücke:  
Gemarkung Münster,  
Flur 122,  
Flurstücke 79, 80, 81, 82, 83, 85, 86, 87, 88, 92, 96, 97, 101, 103, 108, 109, 114, 115,  
Teil des Flurstücks 457.  
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ist im Plan durch einen grauen Farbstreifen 
gekennzeichnet.  
3.  Planverfahren  
Das Planverfahren zur Schaffung von Planungsrecht wird gemäß § 13 a Baugesetzbuch 
(BauGB) als „Bebauungsplan der Innenentwicklung“ durchgeführt, da die entsprechenden 
gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen:  
• es handelt sich um eine Maßnahme der Innenentwicklung und Nachverdichtung durch das 
Angebot ergänzender Ausbauzonen und partiell neuer Baufelder im Siedlungsbestand;  
• die zulässige Gesamt-Grundfläche im Plangebiet ist kleiner als 20.000 m²;  
• die Planung ermöglicht / umfasst keine Vorhaben, die der Pflicht zur Durchführung einer 
Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen;  
• Natura 2000-Gebiete werden nicht beeinträchtigt.  
Deshalb stellt die Stadt Münster den Bebauungsplan im sogenannten beschleunigten Verfahren 
gemäß § 13 a BauGB auf. In diesem Zusammenhang entfällt die Durchführung einer 
Umweltprüfung; die Umweltbelange werden gleichwohl in die Planung und deren Abwägung 
eingestellt. Eingriffe in Natur und Landschaft, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplans 
zu erwarten sind, gelten als erfolgt oder zulässig; die Vermeidungsgrundsätze des § 1 a (3) 
BauGB werden gleichwohl ebenfalls in Planung und deren Abwägung berücksichtigt.  
Zielrichtung ist die Aufstellung eines einfachen, „nicht qualifizierten“ Bebauungsplans, der keine 
Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung enthält (siehe Kapitel 7.2.1) Die Festsetzung zur 
Art der baulichen Nutzung ist nicht notwendig, um die Planungsziele zu erreichen. Die bauliche 
Ausnutzung der Baugrundstücke wird jedoch über Festsetzungsmechanismen geregelt und 
definiert (siehe Kapitel 7.2.2 und 7.2.3). Welche Vorhaben sich nach Art der baulichen Nutzung 
in die nähere Umgebung einfügen, kann der Baunutzungsverordnung entnommen werden, die 
über § 30 Absatz 3 i. V. m. § 34 Absatz 1 i. V. m. 2 BauGB Anwendung findet.  
4.  Planungsrechtliche Situation  
4.1  Flächennutzungsplan  
Im wirksamen Flächennutzungsplan ist das Plangebiet als Wohnbaufläche dargestellt und 
entspricht damit den zukünftigen Nutzungen. Mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 551 
und der darin zulässigen Nutzung werden die städtebaulichen Zielvorstellungen des 
Flächennutzungsplans konkretisiert. Die Inhalte des Bebauungsplans entsprechen damit dem 
Entwicklungsgebot des § 8 (2) BauGB.  
Begründung zum Entwurf/ Seite 5 von 21

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Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 551  
Rumphorstweg / Vivaldistraße  
  
4.2  Bestehendes Planungsrecht / Sonstige Satzungen, Verordnungen  
Das Plangebiet liegt derzeit planungsrechtlich innerhalb eines im Zusammenhang bebauten 
Ortsteils (sogenannter Innenbereich gemäß § 34 BauGB).  
Satzungen, Verordnungen oder Pläne (beispielsweise ein Landschaftsplan, Erhaltungs- oder 
Gestaltungssatzungen) bestehen für den Planbereich nicht.  
5.  Räumliche und strukturelle Situation  
Lage und Nutzungsstruktur im Gesamtkontext der näheren Umgebung  
Das Plangebiet befindet sich im Stadtbezirk Mitte, Stadtteil Rumphorst, nördlich der Innenstadt 
Münsters, östlich der Bahnlinie Münster-Rheine und westlich der innerstädtischen 
Verbindungsstraße Hoher Heckenweg.  
Das Plangebiet befindet sich im nördlichen Teil des Siedlungsbereichs Mitte und wird 
größtenteils von Wohnbebauungen umschlossen. Westlich grenzt die Wohnbebauung an der 
Straße Im Hagenfeld mit ihrer Gartenseite an das Plangebiet an. Östlich befindet sich 
Wohnbebauung an Wohnstichen ausgehend vom Gluckweg und nordwestlich des Plangebiets 
liegen die Bahn-Haltestelle Zentrum-Nord und südlich daran angrenzend verschiedene Betriebe 
und Verwaltungen des Dienstleistungszentrums Zentrum-Nord.  
Nutzungsstruktur im Plangebiet und der näheren Umgebung  
Der Planbereich umfasst eine reine Wohnbebauung mit II-geschossigen Einzelhäusern mit nicht 
ausgebauten Satteldachstrukturen und großer Gartenfläche. Weitere bauliche Nutzungen 
innerhalb des Plangebiets sind nicht vorhanden.  
  
Abbildung 4: Übersicht Standort Rumphorstweg / Vivaldistraße  
Begründung zum Entwurf/ Seite 6 von 21

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Rumphorstweg / Vivaldistraße  
  
Die nähere Umgebung westlich und südlich des Plangebiets wird größtenteils durch II-
geschossige Wohnbebauung geprägt. Im Südosten liegt die öffentliche Spielfläche 
Vivaldistraße. Östlich des Plangebiets befinden sich eine wichtige nord-südliche Fuß- und 
Radwegeverbindung und daran anschließend größtenteils I-geschossige Einzelhäuser; nördlich 
befinden sich direkt anschließend I- und II-geschossige Wohnhäuser.  
6.  Planungsziele  
Wesentliches Ziel des Bebauungsplans ist es, Wohnraum für die Bevölkerung zu schaffen bzw. 
zu sichern. Der Bebauungsplan soll die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Sicherung 
der städtebaulichen und gestalterischen Qualitäten schaffen, Aus- und Neubaumöglichkeiten 
regeln und den ruhenden Verkehr ordnen. Der besondere Gartenstadt-Charme der homogen 
gestalteten Siedlung am Rumphorstweg soll erhalten bleiben – individuelle bauliche und 
gestalterische Freiheiten sollen gleichwohl verbleiben.  
Die Ziele und Maßnahmen für den ehemaligen Briten-Wohnstandort „Rumphorstweg“ 
konkretisiert das gesamtstädtische „Standorte-Entwicklungskonzept Briten-Wohnungen in 
Münster – Zielkonzept für die 18 Wohnstandorte“ wie folgt:  
• Wesentliche Sicherung der prägenden Siedlungsstruktur des bestehenden Quartiers, 
bezogen auf ihre Lage, Grundfläche, Kubatur, Höhe, Form und Erscheinungsbild.  
• An-/ Ausbaukonzept: Zur Erhöhung der Wohngrundfläche je Gebäude ist es möglich, 
Anbauten an die Hauptbaukörper (Erweiterung) vorzunehmen.  
• Bauliche Dichte: Eine höhere bauliche Ausnutzung der großen Grundstücke mit möglichen 
zwei Wohneinheiten wird durch eine erweiterte überbaubare Fläche zum Bestand 
sichergestellt.  
• Stellplatzkonzept: Regelungen zur Unterbringung des ruhenden Verkehrs je Grundstück / 
Wohneinheit; Erhalt der Garagen und Schaffung eines zusätzlichen Stellplatzes je 
Grundstück.  
Die Ziele der Planung werden im Bebauungsplan Nr. 551 durch entsprechende zeichnerische 
und textliche Festsetzungen ausformuliert und gesichert (siehe im folgenden Kapitel).  
7.  Inhalte des Bebauungsplans  
7.1  Grundzüge der Planung  
Zur Gewährleistung der beabsichtigten städtebaulichen Ordnung sind die überbaubaren 
Grundstücksflächen i. V. m. entsprechenden Höhenfestsetzungen für die Baufenster, die 
gestalterischen Festsetzungen für die Gebäude sowie die Festsetzungen zur Anordnung der 
Stellplätze und Garagen von besonderer Bedeutung. Um eine an der bestehenden sehr 
qualitätvollen städtebaulichen Struktur orientierte Realisierung von baulichen Veränderungs- 
oder Ausbauwünschen zu gewährleisten, werden siedlungsverträgliche Festsetzungen zu 
Dachform, Gebäudehöhe und Baukörperstellung, Materialität und Farbgebung getroffen.  
Hiermit wird gesichert, dass die städtebauliche und architektonische Grundstruktur der Siedlung 
„aus einem Guss“ – die sich bisher unbeeinflusst von individuellen baulichen Veränderungen 
(mit Ausnahme von Änderungen innerhalb der Gebäude) zeigt – und die dadurch entstehende 
gestalterische Qualität der Siedlung erhalten bleiben.  
Begründung zum Entwurf/ Seite 7 von 21

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Rumphorstweg / Vivaldistraße  
  
Begründung zum Entwurf/ Seite 8 von 21  
  
Abbildung 5: Rumphorstweg (Stadt Münster, 2012)  
Die ursprünglich errichtete Siedlung „Gartenstadt“ ist heute u. a. durch die weiß verputzten II-
geschossigen Hauptgebäude auf großzügigen Grundstücken und durch die prägenden Bäume 
im Vorgarten noch ablesbar; die Gebäude sollen aber gleichwohl, u. a. mit einer zusätzlichen 
Wohneinheit und einer begrenzten Erweiterung der Wohnfläche, den heutigen und zukünftigen 
Wohn- und Gestaltungsbedürfnissen der künftigen Bewohnerinnen und Bewohner Rechnung 
tragen. Dabei ist es jedoch Ziel, sensibel mit dem „Gartenstadt“-Charakter umzugehen und 
keine wesentliche bauliche Verdichtung zuzulassen.  
7.2  Bauliche Nutzung und Baugestaltung  
Das städtebauliche Entwurfskonzept der aus den 1950er Jahren stammenden Siedlung besteht 
aus der beidseitigen Bebauung des Rumphorstwegs (nördlicher Abschnitt) mit freistehenden 
zweigeschossigen Einzelhäusern. Der grüne Vorgartenbereich mit den im regelmäßigen 
Abstand gepflanzten Bäumen sowie der große Zwischenraum zwischen den hell verputzten 
Gebäuden erzeugen den „Gartenstadt“-Charakter. Durch Aufschüttungen liegen die 
Hauseingänge der Wohnhäuser durchschnittlich einen Meter höher als das Straßenniveau; die 
rückwärtigen Gartenflächen fallen wiederum etwas ab. Durch dieses künstlich angelegte 
Hügelgelände, auf dessen Spitze sich die Gebäude befinden, wird eine besondere Wirkung 
erzeugt.

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 551  
Rumphorstweg / Vivaldistraße  
  
Begründung zum Entwurf/ Seite 9 von 21  
  
Abbildung 6: Übersicht über den Geltungsbereich mit Neubaufeld (blau: Erhalt, rot: Neubaufeld)  
Der ruhende Verkehr wird durch Garagen, die sich größtenteils im Anschluss jedes 
Einzelhauses befinden, gedeckt. Die Garagen sind mit einem Satteldach mit gleicher 
Dachneigung sowie gleicher heller Putzfassade wie die Hauptgebäude errichtet worden, sodass 
sie eine gestalterische Einheit bilden. Diese städtebauliche Gestaltung führt mit zu einem hohen 
Wert der Siedlung.  
Entsprechend dem städtebaulichen Grundkonzept werden zur Sicherung dieser Qualitäten und 
zur Anpassung an derzeitige und zukünftige Bedürfnisse die folgenden Festsetzungen 
getroffen.  
7.2.1  Art der baulichen Nutzung  
Da sich im Plangebiet selbst und angrenzend Wohnbebauung befindet, wird auf die Festlegung 
von Baugebietstypen auf Basis des § 1 (3) BauNVO verzichtet. Es besteht kein 
Regelungsbedarf im Bebauungsplan.  
Die verbleibende Regelung nach § 34 BauGB wird vor dem Hintergrund der Planungsziele als 
ausreichend erachtet; gebietsuntypische Nutzungen sind dadurch ausgeschlossen. Was sich 
nach Art der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung einfügt, kann der 
Baunutzungsverordnung entnommen werden, die über §§ 30 (3) und § 34 (1) i. V. m. (2) BauGB 
Anwendung findet.  
7.2.2  Maß der baulichen Nutzung  
Die effiziente Ausnutzung des Grund und Bodens wird durch die begrenzenden zeichnerischen 
Festsetzungen der überbaubaren Grundstücksfläche und der baulichen Höhen i. V. m. der 
Dachform eindeutig und vor dem Hintergrund der „Bauleitplanung im Bestand“ in 
ausreichendem Umfang gewährleistet und definiert (siehe in den folgenden Kapiteln). Die

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maximal zulässige Grundfläche je Grundstück wird (klarstellend) durch die zeichnerisch fixierte 
überbaubare Grundstücksfläche textlich festgesetzt wird. Die mögliche Überschreitung der 
Baugrenzen zur Errichtung von eingeschossigen Anbauten ist in den textlichen Festsetzungen 
klar definiert.  
Aufgrund der unterschiedlichen Grundstücksstrukturen und -größen im Plangebiet ist die 
Festsetzung einer das Maß der baulichen Nutzung bestimmenden „klassischen“ Grund- und 
Geschossflächenzahl auch wenig praktikabel und zielführend.  
7.2.3  Überbaubare Grundstücksflächen, Vollgeschosse, Bauhöhen, Wohneinheiten je 
Gebäude  
Überbaubare Grundstücksflächen  
Die überbaubaren Grundstücksflächen sind im Bebauungsplan zielfokussiert und eng durch 
Baugrenzen definiert (Baufenster). Die überbaubare Grundstücksfläche der Bestandsgebäude 
orientiert sich am baulichen Bestand, um die städtebauliche Grundstruktur der Siedlung mit den 
prägenden Einzelhäusern mit ihrer Trauf- und Giebelständigkeit und umliegenden Freiflächen 
zu erhalten. Die überbaubare Fläche wird in Bezug zum Bestand jedoch in der Weise erweitert, 
dass eine höhere Ausnutzung der großen Grundstücke bei einem Abriss und Neubau 
ermöglicht wird. Zudem ist es möglich, bauliche Erweiterungen vorzunehmen. In den textlichen 
Festsetzungen werden dafür die Ausbaumöglichkeiten in der Weise festgelegt, dass für die 
Hauptbaukörper höhen- und baumassenbezogen untergeordnete Anbauten zur Vergrößerung 
der Wohnfläche innerhalb der überbaubaren Fläche zugelassen werden.  
  
Abbildung 7: Anbaumöglichkeit innerhalb überbaubarer Fläche (Beispiel)  
Des Weiteren ist es möglich, an einem vor der Aufstellung dieses Bebauungsplans fertig 
gestellten Gebäude (Bestandsgebäude) die Baugrenzen um 2 m für einen eingeschossigen 
Anbau zu überschreiten, jedoch mit einer Breite von max. 50 % der dazugehörigen 
Gebäudeseite des Bestandsgebäudes. Zudem hat der Anbau mindestens 0,5 m von der 
Gebäudecke zurückzuspringen.  
Durch diesen Rücksprung bleibt die Prägung des Hauptbaukörpers weiter bestehen, 
gleichzeitig wird jedoch auch für den Bestand eine ausreichend große erweiterte Nutzfläche 
festgesetzt. Eine über die Baugrenzen hinaus erweiterte Anbaumöglichkeit bei Neubauten wird 
dem gegenüber jedoch nicht festgesetzt, weil sich durch die erweiterte überbaubare Fläche von 
etwa 100 m² (Bestand) auf etwa 165 m² umfassende Anbau- und Neubaumöglichkeiten 
ergeben.  
Anbauten sind jedoch nur an der von der Straße abgewandten Seite des Hauptbaukörpers oder 
an der südlichen Gebäudeseite möglich, um die Prägung der Hauptbaukörper mit der zwingend 
festgesetzten Zweigeschossigkeit und der Dachform Satteldach im gezielten einheitlichen 
städtebaulichen Siedlungsbild zu erhalten bzw. zu schaffen.  
Begründung zum Entwurf/ Seite 10 von 21

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Begründung zum Entwurf/ Seite 11 von 21  
  
Abbildung 8: Mögliche Überschreitung der Baugrenzen (Beispiel)  
Diese Erweiterungsmöglichkeiten geben die individuell nutzbare Möglichkeit, die Wohnfläche 
merklich, im Erd- sowie im Obergeschossbereich und zur Gartenzone hin zu vergrößern.  
Diese Optionen sind als Angebot zur Erweiterung der Wohnfläche wichtig und im Sinne des 
nachhaltigen Erhaltes von Wohnqualität und –angeboten in der Siedlung und im Stadtteil 
geboten. Es können durch diese Auswahlmöglichkeit individuelle Wohnwünsche realisiert 
werden und die Prägung des Hauptbaukörpers in der Siedlung bleibt bewahrt.  
Vollgeschosse  
Die zulässige Geschosszahl ist bestandsorientiert auf zwingend zwei Vollgeschosse 
festgesetzt, um die prägenden, in der städtebaulichen Dichte und unter städtebaulich-
energetischen Gesichtspunkten sinnvollen II-geschossigen Kubaturen der Bestandsgebäude zu 
erhalten und im Falle von Abbruch/Neubau eingeschossige, weniger dichte oder dichtere 
Bebauungen und Gebäudehöhen auszuschließen.  
Innerhalb der überbaubaren Fläche darf der zweigeschossige Anbau am Bestand die 
festgesetzte Traufhöhe des zwingend zweigeschossigen Hauptbaukörpers nicht überschreiten. 
Der eingeschossige Anbau, der in Ausnahmefällen die überbaubare Fläche überschreiten darf, 
darf maximal bis zur Höhe Oberkante Fertigfußboden Obergeschoss errichtet werden. Dadurch 
bleiben die Anbauten untergeordnet, es wird jedoch, auch unter Bezug der vorgegebenen 
Dachform Flachdach (siehe auch Kapitel 7.2.5), genügend Raumhöhe für den Anbau 
gewährleistet.  
Eine Terrassennutzung ist nur für eingeschossige Anbauzonen, die die Höhe Oberkante 
Fertigfußboden nicht überschreiten, möglich (siehe textliche Festsetzung 2.2.4). Für 
zweigeschossige Anbauten sind Dachterrassen nicht zulässig, um keine Unproportionalität 
zuzulassen sowie einen gewissen Sichtschutz in der Siedlung zu ermöglichen. Aus 
gestalterischen Gründen (Vermeidung von Verunklarung des zweigeschossigen 
Hauptbaukörpers) sind Überdachungen der Dachterrassen nicht zulässig; Brüstungen und 
Umwehrungen der Terrassen sind zulässig, sie sind jedoch zur Vermeidung von 
unverhältnismäßiger Massivität und Höhenentwicklung der Anbauten auf eine Höhe von 1,10 m 
oberhalb der Oberkante der Terrassenfläche begrenzt (vgl. textliche Festsetzung 2.2.4).  
Trauf- und Firsthöhen  
Im engen Zusammenhang mit der Anzahl der Vollgeschosse (und der Dachform und -neigung) 
ist die Festsetzung der Bauhöhen zu sehen. Hier ist es zielführend, die Trauf- und Firsthöhen 
auch für künftige bauliche Veränderungen bzw. im Abbruch-Neubau-Fall in ihrem Höhenmaß zu 
beschränken, um die Grundproportion und ein Grundmaß an Einheitlichkeit zu gewährleisten. 
Bei kompletter Ausnutzung der überbaubaren Fläche erhöht sich bei Neubauten der Dachfirst 
gegenüber dem Bestand um ca. 1 m, was jedoch zu keinen das einheitliche Siedlungsbild zu 
stark beeinträchtigten Unproportionalitäten führen wird.

Begründung zum Entwurf/ Seite 12 von 21  
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Die Bauhöhen der Gebäude sind in Meter (m) über Normalhöhennull (NHN) in der 
Planzeichnung des Bebauungsplans für das jeweilige Gebäudefenster eindeutig festgesetzt. 
Zur besseren Einordnung dieser absoluten Höhenfestsetzungen sind ergänzend die NHN-
Höhen von in der Planzeichnung gekennzeichneten Kanaldeckeln im öffentlichen Straßenraum 
angegeben.  
Wohneinheiten je Gebäude  
Im gesamten Planbereich sind pro Einzelhaus maximal zwei Wohneinheiten zulässig. Mit dieser 
Festsetzung in Verbindung mit der festgesetzten Bauhöhe wird zum einen gewährleistet, dass 
überdimensionierte, den Charakter der Siedlung als Gartenstadt beeinträchtigende Bauten nicht 
entstehen und zum anderen wird eine dichtere Ausnutzung im Bestand gegeben. Die bezogen 
auf den Bestand vergrößerte überbaubare Fläche und die Anbaumöglichkeiten geben zudem 
die Gelegenheit, die Wohnhäuser in der Weise zu nutzen, dass beispielsweise pro 
Vollgeschoss jeweils eine Wohneinheit mit ausreichendem Wohnraum entstehen kann.  
Diese einschränkend und zur Kubatur bestandsorientiert vorgenommenen Festsetzungen 
stellen in Abwägung zur individuellen Flexibilität der Eigentümerinnen und Eigentümer bezogen 
auf gewünschte bauliche Veränderungen keine besondere oder unbeabsichtigte Härte dar. Zum 
einen sind die Gebäudetypen im Bestand vorhanden und deren Bestandserhalt ist das 
planerische Ziel; zum anderen erfolgt eine Optimierung der baulichen Bestandssituation durch 
die Anbaumöglichkeiten samt Option der Terrassennutzung. Des Weiteren wird durch die 
erweiterte Größe des Baufensters eine ausreichende Nutzung des Grundstücks geschaffen und 
individuelle Wohngrundrisse ermöglicht. Auch die an heutigen energetischen Ansprüchen 
angepasste Dämmung bzw. Sanierung der Dachhaut der Bestandsgebäude wird aktiv 
ermöglicht (vgl. textlicher Hinweis 3.1).  
Bezogen auf den vorhandenen Gebäudebestand und das an das Plangebiet angrenzende 
Wohnumfeld lassen sich auch im Duktus einer Beurteilung zu den aktuellen Zulässigkeiten auf 
Grundlage von § 34 BauGB keine Schlechterstellungen mit Blick auf bauliche Veränderungen 
und Ausnutzungen durch die Festsetzungen des Bebauungsplans feststellen.
8 Merkliche 
Eingriffe in bestehende planungsrechtliche Zulässigkeiten sind mit den erhaltungsorientierten 
Festsetzungen des Bebauungsplans insofern nicht verbunden.  
7.2.4  Bauweise und Bauform  
Aufgrund der festgesetzten überbaubaren Fläche und für den Erhalt der bestehenden 
Einzelhaussiedlung ist im Plangebiet die offene Bauweise festgesetzt.  
Die festgesetzten Höhen- und Flächenangaben gewährleisten, dass die Anbauten sich 
unterordnen und dass die Hauptgebäude mit der zwingenden Zweigeschossigkeit die Siedlung 
weiterhin prägen.  
Das natürliche Gelände ist nur soweit zu verändern, als dies zur ordnungsgemäßen Errichtung 
und Erschließung der baulichen Anlagen notwendig ist. Darüber hinaus werden 
Geländeveränderungen jedoch ausgeschlossen, damit beispielsweise durch Modellierungen 
des Geländes kein drittes Geschoss entsteht. Das festgesetzte Baufenster mit der 
vorgeschriebenen Geschossigkeit bietet genügend Möglichkeiten, um ausreichenden 
Wohnraum zu schaffen. Durch Abgrabungen und Aufschüttungen soll nicht die Typik der 
Siedlung verändert werden.  
                                                
 
8  bezogen auf die Ausbauzonen und die erweitere überbaubare Fläche sogar über das heutige Maß des § 34 BauGB 
hinaus.

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7.2.5  Firstrichtung, Dachform, Dachüberstände  
Als Dachformen werden für die II-geschossigen Hauptgebäude bestandsorientiert Satteldächer 
sowie ebenfalls an die bestehende Situation angepasst mit vorgegebener Firstrichtung für die 
Hauptgebäude festgesetzt, um die bestehende städtebauliche Architekturqualität zu bewahren 
und dem Gebiet weiterhin eine eigenständige und einheitliche Prägung zu geben. Der zur 
öffentlichen Verkehrsfläche ausgerichtete eingeschossige Vorbau darf zur nahtlosen 
Weiterführung des Satteldachs nur mit einem Pultdach errichten werden.  
  
Abbildung 9: Eingeschossiger Vorbau (Beispiel)  
Für Garagen wird in Anlehnung an den Bestand als Dachform Satteldach mit gleicher 
Dachneigung wie für das Hauptgebäude festgesetzt. Als Dachform für die Anbauten ist nur das 
Flachdach zugelassen.  
Die Anbauten sind aufgrund der Flachdächer wiederum dem Hauptgebäude untergeordnet, 
werden als Ergänzung des ursprünglichen Gebäudes als Neubau kenntlich und ermöglichen 
eine optimale Ausrichtung für solartechnische Anlagen.  
Dachaufbauten und Zwerchgiebel sind nicht zulässig. Durch diese Festsetzung ist es möglich, 
die Typik der Einzelhäuser mit der siedlungsprägenden Dachform Satteldach zu erhalten. Für 
die Nutzung des Dachgeschosses können jedoch für die Belichtung des Dachraums 
Dachflächenfenster installiert werden. Rückwärtig von der Straße abgewandt bzw. südlich sind 
zudem Dacheinschnitte möglich. Dacheinschnitte haben mindestens einen Abstand 1,50 m zu 
den Giebelwänden sowie mindestens einen 1 m großen Abstand zum First und zur Traufe 
einzuhalten. Durch die Festsetzung bleibt sowohl der Brüstungs- und Firstbereich, als auch an 
den Seiten die Dachfläche erhalten und es entstehen keine Unmaßstäblichkeiten in der 
Dachlandschaft. Es wird jedoch die Qualität des Dachgeschosses als Wohnraum durch einen 
Dacheinschnitt erheblich erhöht.  
Diese einschränkend vorgenommenen Festsetzungen stellen in Abwägung zur individuellen 
Flexibilität der Eigentümerinnen und Eigentümer bezogen auf gewünschte bauliche 
Veränderungen keinerlei besondere oder unbeabsichtigte Härte dar. Zum einen sind die 
Gebäudetypen im Bestand vorhanden und deren Bestandserhalt ist das planerische Ziel; zum 
anderen erfolgt eine aktive Veränderung bzw. Optimierung der baulichen Bestandssituation und 
damit möglichen Erweiterung der bestehenden großen Wohngrundfläche.  
7.2.6  Material, Farbgebung  
Dach  
Neben der Bauhöhe der Hauptgebäude und der Dachausbildung besteht Regelungsbedarf 
hinsichtlich der Farbgebung für die Einzelhäuser und der Garagen, um ein gewisses Maß von 
Einheitlichkeit in der gesamten Wohnsiedlung zu schaffen bzw. zu erhalten.  
Begründung zum Entwurf/ Seite 13 von 21

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Begründung zum Entwurf/ Seite 14 von 21  
  
Abbildung 10: Rumphorstweg (Stadt Münster, 2012)  
Es wird insofern geregelt, dass das Dach der Hauptbaukörper (inkl. Vorbau) und Garagen nur 
mit Beton- oder Tondachziegeln in der Farbe Anthrazit bzw. mit dem vorgebenden 
Farbspektrum nach der Übersichtskarte RAL-CLASSIC-Farben gestaltet werden kann (siehe 
textliche Festsetzung 2.2.5).  
Fassade  
Innerhalb des Plangebiets ist für die Wohngebäude und die Garagen – vergleichbar den 
Regelungen zur Dachgestaltung – als Fassadenmaterial nur Putz mit weißer Farbgebung 
zulässig. Die Farbgebung wird durch ein Farbspektrum nach der Übersichtskarte der RAL-
CLASSIC-Farben (siehe textliche Festsetzung 2.3) näher definiert. Die Anbauten können nur 
Putz in gleicher Farbe wie der Hauptkörper als Fassadenmaterial erhalten. Durch die 
Beschränkung auf das „Leitmaterial“ Putz mit weißer Farbgebung für die Hauptgebäude und für 
die Anbauten behält das Baugebiet seine eigenständige Prägung durch die hellen Baukörper 
und seinen gestalterischen Zusammenhang.  
  
Abbildung 11: Rumphorstweg (Stadt Münster, 2012)

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Bezogen auf die Festsetzungen zu Materialität und Farbgebung für Dach und Fassade sichern 
diese eine gestalterische Einheit für die gesamte Wohnsiedlung und damit auch eine prägende 
Standortqualität im Sinne der Erhaltung einer dauerhaften Werthaltigkeit der Immobilien.  
7.2.7  Stellplätze, Nebenanlagen  
Prägend für die ehemals von den britischen Streitkräften genutzten Wohnsiedlungen sind die 
freien Vorgärten, die größtenteils lediglich mit niedrigem Bewuchs (Rasen) oder Einzelbäumen 
bepflanzt sind.  
Um den gestalterisch im Zusammenwirken v on öffentlichem mit privatem Raum sehr 
bedeutsamen und damit sensiblen Vorgartenbereich zu schützen und gleichzeitig ein im 
Zusammenwirken mit den bestehenden Freiraum- und baulichen Qualitäten städtebaulich-
gestalterisch siedlungsverträgliches und -angemessenes Stellplatzkonzept für die gesamte 
Siedlung zu entwickeln, werden die Stellplätze der Siedlung geordnet. Diesem Konzept der 
räumlichen Verteilung, Anordnung und Verortung von ebenerdigen Stellplätzen und Sicherung 
der Garagen liegt die realistische Annahme zu Grunde, jeder Wohneinheit im Plangebiet einen 
Stellplatz auf eigenem Baugrundstück anzubieten.  
Deshalb sind die baurechtlich notwendigen Garagen und Stellplätze entsprechend nur innerhalb 
der dafür festgesetzten Standorte außerhalb der überbaubaren Flächen zulässig (vgl. textliche 
Festsetzung 1.5.1). Mit dieser Stellplatzausweisung sind für jedes Grundstück ein Stellplatz und 
eine Garage vorhanden.  
Das Konzept verfolgt eine sinnvolle und der erhaltenswerten Freiraum- und Siedlungsstruktur 
angemessene Zielrichtung:  
• Ausweisung der Garagenfläche bzw. Erhalt der bestehenden Garagen, um die Bedeutung 
der prägenden Haupt-Siedlungsstruktur und der typischen Gebäudekubaturen mit den vom 
Hauptbaukörper zurückgesetzten bzw. vorgelagerten Garagen zu unterstreichen und zu 
erhalten.  
• Die zusätzliche Stellplatzfläche pro Grundstück soll nach Möglichkeit neben den 
bestehenden Zufahrten angeordnet werden, um zum einen die Zu- und Abfahrtsflächen auf 
wenige Stellen am Rumphorstweg zu konzentrieren und um zu anderen die frei 
zuhaltenden Vorgartenflächen nicht zu zerstückeln. Unter Berücksichtigung der 
städtebaulich prägenden Bäume wurde für jedes Grundstück eine städtebaulich sinnvolle 
Lösung gefunden. Zum Schutz der Grünstrukturen dürfen die offenen Stellplätze nur mit 
wasserdurchlässigem Material errichtet werden (vgl. textliche Festsetzung 1.5.2).  
• Carports oder überdachte Stellplätze sind auf den als „St“ definierten Flächen zur 
Erhaltung der Transparenz des Zusammenwirk ens von öffentlichem und halböffentlichem 
Raum ausgeschlossen (vgl. textliche Festsetzung 1.5.1). Auf festgesetzten Flächen für 
Garagen sind nur Garagen zulässig und Carports und offene Stellplätze ausgeschlossen, 
um den besonderen, die Siedlung prägenden einheitlichen Duktus zwischen Hautgebäude 
und Garage auf jedem Grundstück zu sichern bzw. zu erhalten.  
Im öffentlichen Straßenraum befindet sich trotz zusätzlicher privater Stellplatzflächen 
ausreichend Raum für die erforderliche Besucherstellplatzanzahl in der Siedlung.  
Nebenanlagen wie beispielsweise Gartenhütten sind bisher im Plangebiet nicht vorhanden. 
Diese sollen künftig zulässig sein, im städtebaulichen Kontext jedoch ebenfalls nach einem 
sinnhaften Konzept räumlich geregelt (vgl. textliche Festsetzung 1.5.3): Insofern sind 
zeichnerisch aktiv Flächen für Nebenanlagen festgesetzt, die sich auf die rückwärtigen Bereiche 
der Grundstücke beziehen, um die Vorgärten von baulichen Anlagen frei zu halten. Des 
Weiteren soll vor dem Hintergrund der in der Siedlung prägenden, großen und 
Begründung zum Entwurf/ Seite 15 von 21

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zusammenhängenden Grün- und Freiflächenanteile der Grundstücke keine „Zersiedlung“ und 
möglichst geringe Versiegelung der privaten Freiflächen mit weiteren baulichen Anlagen 
erreicht werden, sodass die Grundfläche für Nebenanlagen maximal 24,0 m² und die Höhe 
maximal 2,50 m beträgt. Von dieser Festsetzung ausgenommen sind Anlagen für 
Abfallbehälter, die jedoch bei Stellung im Vorgartenbereich mit Sträuchern oder Hecken zu 
umpflanzen oder mit Rankpflanzen einzugrünen sind, sodass sie von der Straße nicht 
einzusehen sind (siehe textliche Festsetzung 1.5.3 i. V. m. gestalterischer Festsetzung 2.4). 
Garagen und Stellplatzanlagen sind gemäß BauGB keine Nebenanlagen, sodass diese 
ebenfalls von dieser Flächenbegrenzung ausgenommen sind. Hierfür sind außerhalb der 
überbaubaren Flächen entsprechende Bereiche festgesetzt.  
7.2.8  Freiflächen, Begrünung  
Prägend für die ehemals von den britischen Streitkräften genutzten Wohnsiedlungen ist die 
vorwiegende Freiflächengestaltung der gesamten Grundstücke durch freie Rasenflächen und 
Einzelbäume. Teilweise sind zur Abgrenzung Zäune bzw. Hecken gesetzt worden; diese 
unterbrechen durch ihre Transparenz und in ihrer Höhe jedoch nicht den gartenstädtischen 
Charakter der Wohnsiedlung Rumphorstweg.  
Die vorwiegend freien Vorgartenbereiche sind ein sehr charakteristisches Siedlungsmerkmal 
und sollen in ihrer Form weitgehend erhalten bleiben. Aus diesem Grund wird festgesetzt, dass 
Vorgartenbereiche mit Ausnahme von Zufahrten, Zuwegungen und Stellplätzen als Grünfläche 
zu erhalten bzw. anzulegen sind. Für eine klare Zuordnung ist der Vorgartenbereich in der 
Planzeichnung des Bebauungsplans gekennzeichnet (farblich hinterlegte Fläche).  
Es werden bezüglich der Einfriedungen der Grundstücke folgende Festsetzungen getroffen: Im 
gesamten Plangebiet sind Gründstückseinfriedungen im gekennzeichneten Vorgartenbereich 
nicht zulässig. Im übrigen Bereich werden die Art und die Höhen der festen Einfriedungen 
festgelegt (siehe textliche Festsetzung 2.1.1). Besonderer Wert wird dabei auf die Verwendung 
von Hecken gelegt, um in Verbindung mit den zu erhalten Bäumen und dem geschützten 
Vorgartenbereich den „Gartenstadt“-Charakter mit seinen grünen Freiräumen, besonders im 
halböffentlichen Raum, zu schützen.  
Im südlichen Bereich des Plangebiets befinden sich Gebäude mit Vorbauten sowie von dem 
Hauptgebäude abgesetzten Garagen. Ausnahmsweise soll es bestandorientiert zulässig sein, 
zwischen dem Hauptbaukörper und der davon abgesetzten Garage als Einfriedung einen 
Holzzaun oder eine Mauer mit einer maximalen Höhe von 2 m zu errichten. Aus gestalterischen 
Gründen (Sichtbarkeit vom öffentlichen Straßenraum) muss diese Einfriedung im Anschluss an 
die vorderste Baugrenze des Hauptbaukörpers und in dem für das Plangebiet vorgegebenen 
Farbrahmen (siehe textliche Festsetzung 2.3) errichtet werden.  
Durch diese Vorgaben werden das städtebauliche Bild in der Typik sowie eine harmonische 
Einheit im Außenwohnbereich gesichert bzw. geschaffen.  
Bezüglich der Einfriedungen wird insofern zum einen der prägende Gesamtcharakter der 
Siedlung erhalten, zum anderen aber auch privaten Bedürfnissen und Gestaltungsfreiheiten 
abwägend Rechnung getragen.  
7.3  Verkehrsflächen / Erschließung  
Das Wohngebiet ist über die Straße Hoher Heckenweg an das örtliche Straßennetz 
angebunden. Das Plangebiet wird durch den Rumphorstweg erschlossen.  
Innerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen ist – gemessen an den Wohneinheiten im Plangebiet 
– eine ausreichende Anzahl für Besucherstellplätze und das Parken im öffentlichen Raum 
möglich bzw. vorgesehen. Beim Abstellen der Autos im öffentlichen Straßenraum ist jedoch 
Begründung zum Entwurf/ Seite 16 von 21

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darauf zu achten, dass die Befahrung mit Großfahrzeugen der Feuerwehr und auch der der 
Abfallbetriebe gewährleistet ist. Aus diesem Grund werden in der Planzeichnung als Vorschlag 
die erforderlichen Stellplätze auf der westlichen Seite der Straße dargestellt. Ein 
wechselseitiges Abstellen der Autos aus Gründen der Verkehrsberuhigung ist in dem 
Plangebiet nicht erforderlich.  
7.4  Ver- und Entsorgung / Technische Infrastruktur  
Die Versorgung mit Strom, Wasser und Gas erfolgt über bestehende Leitungssysteme.  
Für notwendige Verbesserungen der Telekommunikationsstruktur sind – sofern erforderlich – 
die öffentlichen Verkehrsflächen ausreichend für die ggf. ergänzende Aufnahme von Leitungen 
dimensioniert.  
Die Entwässerung erfolgt nach wie vor im Trennsystem. Das anfallende Regenwasser und 
Schmutzwasser kann über die vorhandenen Kanäle im Rumphorstweg abgeleitet werden.  
Die Abfallentsorgung erfolgt durch eine Entsorgungsfirma.  
7.5  Gemeinbedarf / Soziale Infrastruktur  
Für den Stadtteil Rumphorst besteht ein Bedarf für eine zweigruppige Kindertagesstätte. Das 
Plangebiet eignet sich jedoch aufgrund seiner bestehenden Gebäudestruktur nicht für eine 
derartige Ansiedelung. Für die Deckung des zusätzlichen Bedarfs soll jedoch in unmittelbarer 
Nähe ein ehemaliges Wohnhaus der britischen Streitkräfte an der Vivaldistraße als Standort für 
eine Kindertagesstätte genutzt werden, sodass die Möglichkeit besteht, dadurch den 
zusätzlichen Bedarf zu decken.  
Die nächstgelegene Grundschule ist die Thomas-Mor us-Schule. Es kann, u. a. aus Gründen 
der Inklusion an Grundschulen und den damit verbundenen Klassengrößen, zu diesem 
Zeitpunkt keine verbindliche Aussage getroffen werden, ob die Kapazitäten der Thomas-Morus-
Schule für den zusätzlichen Bedarf ausreichen werden. Bei nicht ausreichenden Kapazitäten 
muss auf die übrigen Grundschulen im Stadtgebiet ausgewichen werden.  
7.6  Grünflächen / Begrünung  
7.6.1  Öffentliche Grünflächen  
Öffentliche Grünflächen werden nicht festgesetzt, denn durch die zu den jeweiligen 
Hauseinheiten angrenzenden Gärten ist genügend Grünraum in der Siedlung vorhanden. Ein 
zusätzlicher Bedarf an öffentlichen Spielflächen besteht nicht.  
7.6.2  Anpflanz- und Erhaltungsgebote  
Im Plangebiet sind städtebaulich prägende Gehölzbestände vorhanden, sodass 
Erhaltungsgebote festgesetzt werden (vgl. textliche Festsetzung 1.6). Bei Abgang soll als 
Ersatz ein standortgerechter heimischer Laubbaum (z. B. Eiche, Hainbuche, Linde, Ahorn) mit 
einem Stammumfang von 14 cm fachgerecht gepflanzt und erhalten werden. Die im Vorgarten 
befindlichen Laubbäume sind durch die Briten gezielt angepflanzt worden und unterstützen die 
hohe Wertigkeit der Siedlung. Sie bilden den öffentlich erfahrbaren Charme einer 
Gartenstadtsiedlung, der u. a. durch den freizuhalten Vorgartenbereich, die offene Bauweise mit 
Einzelhäusern mit maximal zwei Wohneinheiten und durch den Erhalt der prägenden Altgehölze 
bewahrt bleiben soll. Im Zuge dessen werden die baulichen Anlagen (Stellplätze) in der Weise 
ausgewiesen, dass vorhandene Altgehölzbestände nicht für die zukünftige Bebauung entfernt 
werden müssen und erhalten bleiben können. Die durch die bestehenden Bäume gebildete 
Allee beidseitig der Straße Rumphorstweg prägt den Straßenraum sehr und bildet den Auftakt 
für den hinter der Siedlung liegenden grünen Freiraum. Die Baumgruppe auf dem Flurstück 79 
Begründung zum Entwurf/ Seite 17 von 21

Begründung zum Entwurf/ Seite 18 von 21  
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an der Straßenecke Rumphorstweg und Vivaldistraße bildet dabei den Startpunkt dieses 
innerstädtischen Grünraumes bzw. der „Gartenstadt“-Siedlung Rumphorstweg. Auf dem 
gegenüberliegenden Grundstück Rumphorstweg Nr. 47 sowie an zwei weiteren Standorten wird 
für die Weiterführung bzw. Ergänzung der Baumallee/des Grünraumes die Pflanzung eines 
einheimischen Laubbaumes (z. B. Eiche, Hainbuche, Linde, Ahorn) vorgeschlagen.  
7.6.3  Ausgleichsflächen / Eingriffsregelung  
Gemäß § 13 a (2) Nr. 4 BauGB gelten Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des 
Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1 a (3) Satz 5 BauGB vor der 
planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.  
Da es sich im Plangebiet um bereits bebaute und versiegelte Bereiche handelt 
(Bestandsbebauung), erfolgt durch die Planung ohnehin nur ein geringer Eingriff in Form von 
weiteren Versiegelungen (Anbauten zur Vergrößerung der Wohnfläche), Stellplätze und 
Nebenanlagen sind auch im Bestand bereits zulässig.  
7.7  Immissionsschutz  
Im Wesentlichen wirken auf das Plangebiet Lärmimmissionen durch die Bahnstrecken in 
Richtung Rheine / Emden und Gronau ein. Nach den Schallimmissionen der 
Lärmminderungsplanung Münster zum Bahnlärm sind dort Pegel von maximal 53/47 dB(A) 
Tag/Nacht zu erwarten. Die Orientierungswerte für ein Allgemeines Wohngebiet nach 
DIN 18005, Teil 1 von 55/45 dB(A) Tag/Nacht werden nur nachts geringfügig überschritten. 
Besondere Anforderungen an den passiven Schallschutz der Wohngebäude ergeben sich 
daraus nicht.  
7.8  Altlasten / Altstandorte  
Innerhalb des Plangebiets befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand der Stadt Münster 
keine Altlastenverdachtsflächen, die im Sinne der Außen- und Signalwirkung entsprechend 
gekennzeichnet werden müssten. Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) hat ein 
Baugrundgutachten beauftragt, dessen Ergebnisse mittlerweile vorliegen. Es wurden in fünf der 
insgesamt 18 Grundstücke Bodenuntersuchungen durchgeführt. Der abschließende 
geotechnische Bericht ergibt, dass auf den Grundstücken die Auffüllungen 
(Arbeitsraumverfüllungen, Geländeanschüttungen) mit stark wechselnden Böden mit 
unterschiedlichen Qualitäten erfolgten. Neben umlagerten geogenen Böden, wurden sowohl 
reine Füllsande als auch bauschutthaltige Böden als Füllmaterial festgestellt. Die 
Standsicherheit der Bestandsgebäude wird nicht als gefährdet angesehen; in Teilbereichen 
werden die geogenen Böden jedoch als stark quell- und schrumpfungsgefährdet angesehen, 
sodass Setzungen bei Bestandsgebäuden nicht ausgeschlossen werden. Es wird empfohlen, 
bei allen Bautätigkeiten an den Gebäuden (auch bei Wegnahme nicht tragender Wände) bzw. 
bei jedem Eingriff in den Baugrund bzw. Untergrund eine fachgutachterliche Begleitung 
einzuholen. Diese Empfehlung ist unter den Hinweisen 3.6 Baugrund und 3.7 Bautätigkeiten im 
Bestand aufgezeigt.
9  
7.9  Denkmalschutz / Archäologie  
Innerhalb des Plangebiets befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine 
Bodendenkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetztes NW. Bei Bodeneingriffen in einer über 
Jahrhunderte hinweg besiedelten Kulturlandschaft können jedoch jederzeit archäologische 
Funde und Befunde auftreten sowie Bodendenkmäler entdeckt werden.  
                                                
 
9  Der geotechnische Bericht wird während der Offenlegung mit ausgelegt.

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Gemäß § 15 Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSchG NW) ist die Entdeckung eines 
Bodendenkmals (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde, aber auch 
Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) unverzüglich der Stadt Münster / 
Städtische Denkmalbehörde oder dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe, LWL-Archäologie 
für Westfalen, An den Speichern 7, 48157 Münster anzuzeigen. Die Fundstelle ist nach 
§ 16 DSchG NW unverändert zu erhalten.  
Der Bebauungsplan enthält einen entsprechenden textlichen Hinweis.  
8.  Flächenbilanz  
Plangebiet gesamt 18.869 m² 1,89 ha 100 % 
Öffentliche Verkehrsfläche 2.382 m² 0,24 ha 13 % 
Wohnbaufläche 16.487 m² 1,65 ha 87 % 
Tabelle 1: Flächenbilanz  
9.  Artenschutz  
Die Notwendigkeit zur Durchführung einer artenschutzrechtlichen Prüfung (ASP) im Rahmen 
der Bauleitplanung oder bei Genehmigung von Vorhaben ergibt sich aus den 
Artenschutzbestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG).  
Die Gärten dienen als Lebensraum für Vogelarten, die an den Siedlungsraum angepasst sind 
und dort relativ häufig vorkommen. Es liegen keine Hinweise auf planungsrelevante Vogelarten 
vor. Aufgrund der Lage im intensiv genutzten Siedlungsbereich sind diese Arten auch nicht zu 
erwarten.  
Die Frage, ob die Gebäude der ehemaligen Briten-Siedlungen für das Vorkommen von 
Fledermäusen geeignet sind, wurde bereits im Vorfeld der Aufstellung dieses Bebauungsplans 
beispielhaft an drei Briten-Standorten untersucht (Gremmendorf: Wiegandweg; Angelmodde: 
Ostpreußenstraße und Schlesienstraße; Coerde: Volbachweg). An allen drei Standorten zeigte 
sich, dass die Dachböden intensiv genutzt und gepflegt worden waren und besenrein 
übergeben wurden. Spuren von Fledermäusen fanden sich nicht und waren aufgrund der 
Nutzung auch nicht zu erwarten. Aufgrund der gleichen Bedingungen erfolgten im Plangebiet 
keine weiteren Untersuchungen der Gebäude.  
Dass die Gärten als Jagdraum von Fledermäusen, insbesondere der häufig vorkommenden 
Zwergfledermaus, genutzt werden, ist durchaus wahrscheinlich. Diese Funktion wird auch 
zukünftig im Plangebiet erfüllt werden können.  
Der Erhalt des älteren Baumbestandes in den Vorgärten durch Festsetzung im Bebauungsplan 
dient auch dem Erhalt von Nist-, Rückzugs- und Jagdräumen von Vögeln, Fledermäusen etc. 
Das Vorkommen planungsrelevanter Pflanzenarten in ihrem natürlichen Lebensraum ist im 
Bebauungsplangebiet aufgrund der vorhandenen Nutzung ausgeschlossen.  
Eine weitergehende Prüfung ist aufgrund der beschriebenen Situation nicht erforderlich.  
Das Kernziel des Erhalts der Bestandsbebauung aus den 1950er Jahren mit privaten 
Grünflächen und Baumbesatz sowie das Planungsziel einer nur geringen Neubautätigkeit und 
Neuversiegelung im Plangebiet legen prinzipiell nahe, dass durch die Planung keine 
gefährdeten Arten negativ betroffen sind.  
Begründung zum Entwurf/ Seite 19 von 21

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Verkehrsplanung
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Rumphorstweg / Vivaldistraße  
  
10.  Gesamtabwägung  
Die Planung verfolgt das wichtige und bedarfsgerechte Ziel, Wohnraum für die münstersche 
Bevölkerung zu schaffen bzw. zu erhalten und – vor dem Hintergrund des baulichen 
Status quo – dabei den Anforderungen an heutige Wohnbedürfnisse Rechnung zu tragen. Unter 
Berücksichtigung dieses Ziels sind die im Verfahren eingegangenen Anregungen, Bedenken 
und Hinweise – die öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander 
abwägend – soweit als möglich in die Planung eingeflossen.  
Die einheitliche Form der Siedlung bleibt durch am Bestand orientierte Festsetzungen gewahrt, 
gleichzeitig wird durch ein- bzw. zweigeschossige Anbaumöglichkeiten im rückwärtigen und 
südlichen Bereich maßvoll zusätzlicher Wohnraum geschaffen. Die bebaubare Fläche wurde 
zudem zur größeren Ausnutzung der jeweiligen Grundstücksfläche im Plangebiet in Bezug zum 
Bestand vergrößert, die prägende Gebäudestruktur bleibt jedoch erhalten. Mit dem 
Bebauungsplan wird eine geordnete Stellplatzausweisung und -anordnung vorgegeben und ein 
mögliches ungeordnetes und siedlungsbildbeeinträchtigendes bzw. umweltgefährdendes 
Parken in der Siedlung geleitet und geordnet.  
Im Verfahren entfällt die Erforderlichkeit der Kompensation der planungsbedingten Eingriffe in 
Natur und Landschaft; Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung von Eingriffen wurden im 
Rahmen des Planungsprozesses gleichwohl geprüft und abwägend berücksichtigt. Die 
Neuversiegelungen werden auf das notwendige Maß beschränkt, sodass der Boden geschont 
wird. Des Weiteren wird erhaltenswertes städtebaulich prägendes Altgehölz zum Erhalt 
festgesetzt, um bestehenden Naturraum langfristig zu bewahren.  
Die Auswirkungen auf die Umwelt sind im Fazit überschaubar: Wesentliche Beeinträchtigungen 
der Schutzgüter sind auf Basis der Festsetzungen des Bebauungsplans nicht festzustellen und 
auch künftig nicht zu erwarten. Der Bebauungsplan unterstützt ergänzend das stadtstrukturelle 
Oberziel der Innenentwicklung vor Außenentwicklung. Durch die Festsetzungen im 
Bebauungsplan wird die Kernzielrichtung der Planung, die Unterstützung der langfristigen und 
aktuellen Bedürfnissen angepassten Nutzung durch Wohnen, unterstützt und gesichert.  
Bezogen auf eventuelle besondere Auswirkungen der Planung auf die unterschiedlichen 
Bedürfnisse der Bevölkerung – insbesondere auf die sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen 
Bedürfnisse, die Belange der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, Migranten 
sowie die unterschiedlichen Auswirkungen auf Frauen und Männer – wurden aus der 
Beteiligung der zuständigen Ämter, Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und 
der Öffentlichkeit keine (weitergehenden) Anhaltspunkte ersichtlich, die auf eine Nicht-
Berücksichtigung der Belange dieser verschiedenen Bevölkerungsgruppen schließen lassen.  
Die städtebaulich und stadtgestalterisch einschränkend wirkenden und vorgenommenen 
Festsetzungen des Bebauungsplans stellen in Abwägung mit der (künftigen) individuellen 
Flexibilität und Freiheit der Eigentümerinnen und Eigentümer – mit Blick auf bauliche und 
gestalterische Veränderungen – keinerlei besondere oder unbeabsichtigte Härte dar. Die 
Gebäudetypen sind im Bestand vorhanden und deren Bestandserhalt ist das planerische 
Hauptziel; zum anderen wird aktiv eine Variabilität und Optimierung der baulichen 
Bestandssituation durch die Anbauzonen samt Option der Terrassennutzung vorgesehen sowie 
durch erweiterte Bauflächen eine größere Ausnutzung des Grundstückes bei Abriss und 
Neubau ermöglicht.  
Die Wahrung der bestehenden städtebaulichen und gestalterischen Qualität der 
Siedlungsstruktur (in ihrer baulichen Proportionalität und typischen Kubatur, Bauform, 
Dachausbildung und -gestaltung, Materialität und Farbgebung) überwiegt im vorliegenden 
Planfall die Bau- und Gestaltungsfreiheit des Einzelnen. Die weiterhin zu sichernde 
eigenständige und einheitliche Prägung und Charakteristik der Siedlung ist bedeutsam, da der 
prägende Bautyp des ehemaligen Britenwohnstandortes in seiner Grundkonfiguration und 
Begründung zum Entwurf/ Seite 20 von 21

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Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 551  
Rumphorstweg / Vivaldistraße  
  
Begründung zum Entwurf/ Seite 21 von 21  
seinen die Gestalt bestimmenden Elementen – auch in der Ablesbarkeit der historischen 
Stadtteil-Entwicklung – erkennbar bleibt.  
Die Verwirklichung des Bebauungsplans wird sich auf die persönlichen Lebensumstände der im 
Umfeld des Plangebiets lebenden Menschen aufgrund der Beplanung des baulichen Bestandes 
nur unwesentlich auswirken; nachteilige Auswirkungen in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht 
sind nicht ersichtlich.  
11.  Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen  
Das Plangebiet befindet sich größtenteils im Eigentum der Bundesanstalt für 
Immobilienaufgaben (sämtliche Wohnbaugrundstücke). Die öffentlichen Erschließungsflächen 
sind Eigentum der Stadt Münster.  
Die Grundstücke der Wohngebäude werden durch die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben 
(BImA) veräußert, primär mit der Zielrichtung der Grundstücksvergabe an Einzelerwerberinnen 
und -erwerber. Den Käuferinnen und Käufern war und ist entsprechend bewusst, dass sich der 
Bebauungsplan noch im Verfahren befindet. Sämtliche erforderliche Informationen wurden in 
öffentlichen Informationsveranstaltungen und der Bürgeranhörung, unterstützt durch 
Informationsflyer zu den Zielen und künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans, gegeben. 
Dieser Informationsstand wurde und wird auf der Homepage der Stadt Münster (Stadtplanung) 
stets fortgeschrieben und aktualisiert.  
Im weiteren Verfahren werden die Liegenschaften zum Kauf an Einzelinteressenten angeboten 
werden.  
Diese Begründung dient gemäß § 9 (8) Baugesetzbuch als Anlage zum 
Entwurf des Bebauungsplans Nr. 551 – Rumphorstweg / Vivaldistraße  
Münster, den __________  
Der Oberbürgermeister  
In Vertretung  
 
Schultheiß  
Stadtdirektor

Berichtsvorlage

8113 Zeichen

V/0153/2014 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Bebauungsplan Nr. 551: Rumphorstweg / Vivaldistraße 
Kenntnisnahme des Entwurfs zur Offenlegung 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
25.03.2014 Bezirksvertretung Münster-Mitte Bericht 
27.03.2014 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Bericht 
 
 
Bericht:  
 
Die Verwaltung beabsichtigt , den Entwurf des Bebauungsplans Nr.  551: Rumphorstweg / 
Vivaldistraße öffentlich auszulegen.  
 
 
Einbettung in den Konversionsprozess:  
 
Mit Beschluss im Rat am 21.03.2012 (Vorlage V/0111/2012/1) wurde die Verwaltung im Zuge des 
Konversionsprozesses beauftragt, ein gesamtstädtisches Entwicklungskonzept für die ca. 800 
Wohneinheiten der britischen Stationierungskräfte unter besonderer Berücksichtigung 
städtebaulicher und wohnungsstrate gischer Aspekte zu erarbeiten. Die Verwaltung hat dieses 
Standorte-Entwicklungskonzept Briten-Wohnungen in Münster  im Sinne einer städtischen Ziel - 
und Posit ionsbestimmung dem Rat am 07.11.2012 zur B eschlussfassung vorgelegt (Vorlage 
V/0728/2012/1) – im Rat erfolgte eine einhellige Zustimmung zum Zielkonzept.  
 
Für die insgesamt 18 Wohnstandorte der britischen Stationierungskräfte im Stadtgebiet wurden 
so – standort- und stadtteilstrukturabhängig – die städtebaulichen Ziele (Erhalt, e rgänzender 
Neubau, Abri ss/Neubau), der städtebauliche Instrumenteneinsatz (Bebauungsplan, 
Gestaltungssatzung, Erhaltungssatzung/Denkmalschutz, städtebauliche Optimierungsverfahren) 
sowie sinnvolle Vermarktungsansätze und kommunal wichtige wohnungspolitische Zielsetzungen 
(Direktvergabe an Investorengemeinschaft Münsteraner Wohnungsunternehmen, 
Festpreisangebote, Anteile geförderten Wohnungsbaus) als Lei tlinie für die weiteren 
Planungsschritte formuliert.  
 
Für den Wohnstandort Rumphorstweg ist im Standorte -Entwicklungskonzept der  Erhalt des 
Gartenstadtcharakters mit Sicherung der städtebaulichen Grundstruktur bzw. der gestalterischen 
Qualitäten vorgesehen.  
 
 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0153/2014 
Auskunft erteilt: 
Herr Krause / Herr Völlmecke 
Ruf: 
492 61 20 / 492 61 54 
E-Mail: 
KrauseJ@stadt-muenster.de 
Datum: 
26.02.2014 
Öffentliche Berichtsvorlage

2 
V/0153/2014 
 
Kerninhalte der Planung:  
 
Für das so begrenzte Plangebiet des nunmehr zur Offenlegung anstehenden Bebauung splans 
Nr. 551 ist die Möglichkeit zur Erweiterung bzw. zum Abriss/Neubau unter Wahrung des Wertes 
der Siedlung durch die einheitliche Gestaltung und den prägenden Grünanteil Leitlinie:  
 
 die Charakteristik der baulichen Kubatur der Bestandsgebäude wird in den Grundzügen  
fixiert – energetische Maßnahmen sind gleichwohl möglich sowie solarenergetische 
Anlagen aktiv zulässig – ergänzend wird eine hochwertige Nutzung des Dachgeschosses 
durch Dacheinschnitte rückwärtig bzw. südlich ermöglicht;  
 für die optimale Nutzung der Gr undstücke und zur Realisierung persönlicher 
Wohnzuschnitte sieht die Bauleitplanung darüber hinaus weitere 
wohnflächenoptimierende A nbauten als bauliches Angebot jeweilig im südlichen oder 
rückwärtigen Bereich sowie eine erweiterte überbaubare Fläche gegen über dem Bestand 
vor, um die Rahmenbedingungen insbesondere für zwei Wohneinheiten zu verbessern;  
 für den Standort ist ein klares Konzept der Stellplatzzuordnung, differenziert nach 
siedlungs-, nachbar- und umwelt verträglichen Räu men für Garagen und Stell plätze 
vorgesehen – so dass auf j edem Baugrund stück zwei Wohnein heiten realisiert werden 
können;  
 gestalterische Festsetzungen regeln die Basis der Gestaltung der Dachlandschaft sowie 
die Einheitlichkeit der Materialität und einen einheitlichen Farbrahmen der 
Hauptbaukörper für Dach und Fassade – diese baulich gestalterischen Festsetzungen 
werden mit R egelungen zu Nebenanlagen und Einfriedungen (nicht in der 
„Vorgartenzone“) zur Bewahrung des transparenten Freiraums der Siedlung ergänzt.  
 Siedlungsprägende Bäume werden als erhaltenswert festgesetzt.  
 
Detailliertere Inhalte der Planung sind den Anlagen 2  a)-c) (Begründung, Textliche 
Festsetzungen und Planzeichnung) zu dieser Vorlage zu entnehmen.  
 
 
Verfahrensaspekte und fachbehördliche Anregungen im Verfahren:  
 
Mit der Vorlage V/0737/2012 „Beschlüsse zur Aufstellung von Bebauungsplänen für die 
Standorte Briten Wohnungen“ wurde für den aktuell zu beplanenden Standort die Aufstellung 
eines Bebauungsplans mit den o. g. Zielsetzungen bereits beschlossen.  
 
Der Bebauungsplan wird gemäß §  13 a Baugesetzbuch (BauGB) im beschleunigten Ve rfahren 
als Bebauungsplan der Innenentwicklung ohne Durchführung einer formalisierten Umweltprüfung 
nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt.  
 
Eine frühzeitige verwaltungsinterne fachliche  Abstimmung der Planung und die förmliche 
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange zum Vorentwurf des 
Bebauungsplans gemäß §  4 (1) BauGB wurden vom 02.09. bis zum 30.09 .2013 bereits 
durchgeführt. In di esem Verfahren wurden keine B edenken oder Anregungen vorgebracht, 
welche grundsätzlich die Pl anung in Frage stellen. Die vorgebrachten Anregungen sind in die 
weitere Planbearbeitung eing eflossen, wobei sie die grundlegenden Planinhalte nicht geändert 
haben.  
 
Im Rahmen der Beteiligungsverfahren angemerkte Veränderungswünsche an der Planung durch 
die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) konnten in Abwägung zu den städtebaulichen 
und gestalterischen Zielen teilweis e aufgegriffen, jedoch  nicht in allen Punkten berüc ksichtigt 
werden.

3 
V/0153/2014 
 
Information und Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger:  
 
Am 11.07.2013 hat die Verwaltung, gemeinsam mit der BImA, die formelle (§  3 (1) BauGB) und 
informelle (Informationen zur Vermarktung) Bürgerinformationsveranstaltung durchg eführt. Die 
Vertreter der Verwaltung erläuterten die städtebauliche Zielsetzung für den Standort; das 
Konzept der Vermarktung wurde von den Vertretern der BImA vorgestellt.  
 
Diese gemeinsame Informationsveranstaltung für die interessierte Bürgerschaft und die künftigen 
Nutzer erbrachte im Fazit, dass  
 
 von den anwesenden Bürger/innen die Grundzüge des Bebauungsplan -Vorentwurfes im 
Großen nicht in Frage gestellt wurden – vereinzelte kritische Anmerkungen bezogen sich auf 
die bauliche Ausnutzung der Grundstücke;  
 die überwiegen de Mehrzahl der Fragen richteten sich zum Ablauf der Vermarktung, zum 
Kaufpreis und zur Qualität der Liegenschaften (vgl. Anlage 1 a zur Vorlage).  
 
Die Bürgerinformationsveranstaltung fand vor der Vermarktung des Wohnstandortes statt, die 
jedoch in Teilen  vom 07.10. bis 15.11.2013 bereits durchgeführt wurde. Die interessierten 
Kaufwilligen konnten ihre Kaufpreisangebote nicht auf der Grundlage eines rechtsverbindlichen 
Bebauungsplans abgeben, sondern eines in Aufstel lung befindlichen Bebauungsplan s im 
Vorentwurfsstadium. Den Bürgerinnen und Bürgern standen gleichwohl weitestgehende und 
ausführliche I nformationen auf der Internetseite „Konversion“ der Stadtplanung Münster 
einschließlich der Vorentwurfsplanung samt textlicher Festsetzungen s owie ein 
baugebietsbezogener Info -Flyer (vgl. Anlage 1  b) zum Vorentwurf des Bebauung splans zur 
Verfügung.  
 
In diesen Informationen waren und sind aktive Hinweise auf ggf. eintretende Veränderungen  / 
Planungen im Umfeld des Plangebiets ebenso enthalten wie Hinweise auf ein e sorgfältige 
Prüfung des baulichen und energetischen Zustands des Gebäudes vor Gebotsabgabe.  
 
 
Kostenaspekte:  
 
Mit der Realisierung des Bebauungsplans entstehen für die Stadt keine Folgekosten.  
 
 
Weiteres Verfahren: 
 
Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplans wird in den Monaten April  / Mai 2014 erfolgen. 
Die Rechtskraft des Bebauungsplans ist vorbehaltlich der E rkenntnisse und Befassung mit den 
Anregungen aus der Offenlegung noch in diesem Jahr realistisch.  
 
 
i. V.  
 
gez.  
Schultheiß  
Stadtdirektor  
 
Anlagen: 
1 a)  Protokoll der Bürgeranhörung  
1 b)  Informations-Flyer (Stand Bürgeranhörung)  
2 a)  Begründung  
2 b)  Textliche Festsetzungen  
2 c)  Planzeichnung

V-0153-2014-Anlage-2-b-Textliche-Festsetzungen

10846 Zeichen

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Anlage 2 b)  
zur Vorlage Nr. V/0153/2014  
  
Textliche Festsetzungen  
zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 551: Rumphorstweg / Vivaldistraße  
1 Textliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB)  
1.1 Art der baulichen Nutzung  
Im gesamten Planbereich sind pro Hauseinheit (Einzelhaus) maximal zwei 
Wohneinheiten zulässig (§ 9 (1) 6 BauGB).  
1.2 Maß der baulichen Nutzung  
Als zulässige Grundfläche wird die im zeichnerischen Teil festgesetzte überbaubare 
Grundstücksfläche festgesetzt (§ 9 (1) 1 BauGB i. V. m § 16 (3) 1 BauNVO).  
1.3 Geschossigkeit, Überbaubare Grundstücksfläche  
1.3.1 Ausnahmsweise ist innerhalb der überbaubaren Fläche ein ein- oder 
zweigeschossiger Anbau an der von der Straße abgewandten rückwärtigen 
Gebäudeseite oder
 an der südlichen Gebäudeseite zulässig (§ 16 (6) 
BauNVO i. V. m. den textlichen Festsetzungen 1.3.2; 1.4.3 und 2.2.3).  
Beispiel:  
  
1.3.2 Ausnahmsweise kann für die Errichtung eines eingeschossigen Anbaus an 
einem vor Aufstellung dieses Bebauungsplans fertig gestellten Gebäude 
(= Bestandsgebäude, siehe auch Zeichenerklärung: Bestandsangaben) die 
von der Straße abgewandte rückwärtige Baugrenze oder
 die südliche 
Baugrenze überschritten werden, wenn  
• eine Baugrenzüberschreitung von nicht mehr als 2 m besteht und  
• eine Breite von bis zu maximal 50 % der dazugehörigen Gebäudeseite 
des Bestandsgebäudes eingehalten wird und  
• der Anbau mindestens 0,5 m von der Gebäudeecke zurückspringt 
(§ 9 (1) 1 BauGB i. V. m. § 23 (3) BauNVO)  
Beispiel:  
  
Textliche Festsetzungen zum Entwurf/ Seite 1 von 5

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Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 551  
Rumphorstweg / Vivaldistraße  
  
1.4  Höhe baulicher Anlagen  
1.4.1 Die festgesetzten Höhen für die Hauptbaukörper sind in Meter über 
Normalhöhennull (NHN) zu messen.  
Der Bezugspunkt für die Bestimmung der Traufhöhe ist der Schnittpunkt 
zwischen der Außenkante der Außenwand und dem obersten Punkt der 
Dachhaut des Gebäudes (§ 18 (1) BauNVO).  
1.4.2 Die Oberkante Erdgeschossfertigfußboden muss mindestens 0,3 m über der 
Oberkante der jeweils der Erschließung dienenden Verkehrsfläche liegen 
(§ 9 (3) BauGB i. V. m. § 18 (1) BauNVO).  
1.4.3 Die Höhe eines zweigeschossigen Anbaus darf die festgesetzte Traufhöhe 
des Hauptbaukörpers nicht überschreiten. Bei einem eingeschossigen Anbau 
darf die Höhe maximal die Oberkante Fertigfußboden Obergeschoss des 
Hauptbaukörpers erreichen (§ 9 (1) 1 BauGB i. V. m. § 16 (2) 4 BauNVO).  
1.4.4 Als untergeordnete Gebäudeteile, die die festgesetzten Höhen geringfügig 
überschreiten dürfen, sind nur Antennen und Schornsteine zugelassen 
(§ 9 (1) 1 BauGB i. V. m. § 16 (6) BauNVO).  
1.4.5 Brüstungen und Umwehrungen von Dachterrassen dürfen die festgesetzte 
Höhe Oberkante Fertigfußboden Obergeschoss von eingeschossigen 
Anbauten überschreiten (§ 9 (1) 1 BauGB i. V. m. Festsetzung 2.2.4).  
1.5 Nebenanlagen, ruhender Verkehr  
1.5.1 Stellplätze (St) und Garagen (Ga) sind nur innerhalb der dafür festgesetzten 
Flächen zulässig (§ 9 (1) 4 BauGB i. V. m. § 12 (6) BauNVO).  
Auf den Flächen für Stellplätze (St) sind überdachte Stellplätze (Carports) und 
Garagen nicht zulässig. Auf den Flächen für Garagen (Ga) sind offene, 
ebenerdige Stellplätze und überdachte Stellplätze (Carports) nicht zulässig 
(§ 9 (1) 4 BauGB i. V. m. § 12 (6) BauNVO).  
1.5.2 Offene, ebenerdige Stellplätze (St) dürfen nur mit wasserdurchlässigen 
Materialien (z. B. Porenpflaster, offenfugige Pflasterungen, Rasengittersteine, 
Schotterrasen o. ä.) angelegt werden (§ 9 (1) 20 BauGB).  
1.5.3 Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO sind nur innerhalb der dafür 
festgesetzten Flächen zulässig. Die Grundfläche der Nebenanlagen darf 
maximal 24,0 m² pro Grundstück, die Höhe maximal 2,50 m betragen 
(§ 9 (1) 4 i. V. m. § 9 (3) BauGB und § 16 (2) 4 BauNVO).  
Anlagen für Abfallbehälter sind von diesen Festsetzungen ausgenommen.  
1.6 Begrünung  
Die zum Erhalt festgesetzten Bäume dürfen nicht beschädigt, beeinträchtigt oder 
beseitigt werden (§ 9 (1) 25 b BauGB). Ausfälle sind durch Neuanpflanzungen mit 
heimischen standortgerechten Laubbäumen (z. B. Eiche, Hainbuche, Linde, Ahorn) 
mit einem Mindeststammumfang von 14 cm zu ersetzen.  
1.7 Abgrabungen und Aufschüttungen  
Abgrabungen und Aufschüttungen sind nicht zulässig (§ 9 (1) 17 BauGB).  
Textliche Festsetzungen zum Entwurf/ Seite 2 von 5

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Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 551  
Rumphorstweg / Vivaldistraße  
  
2 Textliche Festsetzungen gemäß § 86 Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW)  
2.1 Einfriedungen  
2.1.1 Im gesamten Plangebiet sind Gründstückseinfriedungen im zeichnerisch 
gekennzeichneten Vorgartenbereich nicht zulässig.  
Im übrigen Bereich sind Einfriedungen in Form einer Hecke aus heimischen, 
standortgerechten Laubgehölzen bis maximal 2,0 m Höhe zulässig. 
Einfriedungen in blickdurchlässiger Form sind bis zu einer Höhe von maximal 
2,0 m nur zulässig, wenn sie in Verbindung mit einer Hecke aus heimischen, 
standortgerechten Laubgehölzen in gleicher Höhe errichtet werden.  
Ausnahmsweise ist zwischen einer Garage, die nicht mit dem Hauptbaukörper 
verbunden ist, und Hauptbaukörper als Einfriedung ein Holzzaum oder eine 
Mauer mit einer maximalen Höhe von 2 m zulässig. Die Einfriedung muss im 
jeweiligen Anschluss an die vorderste Baugrenze des Hauptbaukörpers und in 
dem für das Plangebiet vorgegebenen Farbrahmen (siehe dafür textliche 
Festsetzung 2.3) errichtet werden.  
2.2 Dächer  
2.2.1 Dachaufbauten und Zwerchgiebel sind unzulässig.  
2.2.2 Dacheinschnitte sind ausnahmsweise bei traufständigen Gebäuden auf der 
von der Straße abgewandten rückwärtigen Dachseite und bei giebelständigen 
Gebäuden auf der südlichen Seite des Dachs zulässig, Es ist ein Abstand von 
mindestens 1,0 m zum Traufpunkt (Schnittpunkt zwischen der senkrechten 
Außenfläche und der Dachhaut) und mindestens 1,50 m zum Giebel 
einzuhalten und es darf insgesamt die Hälfte der Gebäudebreite nicht 
überschritten werden. Zum Hauptfirst ist mindestens ein Abstand von 1 m 
einzuhalten.  
2.2.3 Die zulässige Dachneigung des Satteldachs der zweigeschossigen 
Hauptbaukörper beträgt 35°±3°. Bei Anbauten ist als Dachform ausschließlich 
das Flachdach erlaubt. Für Garagen ist als Dachform nur Satteldach mit einer 
Dachneigung von 35°±3° zulässig.  
Für den zur öffentlichen Verkehrsfläche ausgerichteten eingeschossigen 
Vorbau ist ausschließlich das Pultdach mit einer Dachneigung von 35°±3° 
zulässig. Das Pultdach ist in der Weise zu errichten, dass die zur Straße 
geneigte Satteldachfläche nahtlos weitergeführt wird.  
Beispiel:  
  
Textliche Festsetzungen zum Entwurf/ Seite 3 von 5

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Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 551  
Rumphorstweg / Vivaldistraße  
  
2.2.4 Dachterrassen sind nur auf eingeschossigen Anbauten, deren Höhe die 
Oberkante Fertigfußboden Obergeschoss nicht überschreitet, zulässig. Auf 
zweigeschossigen Anbauten sind Dachterrassen ausgeschlossen. Brüstungen 
und Umwehrungen sind bis zu einer Höhe von maximal 1,10 m zulässig. 
Brüstungen und Umwehrungen sind in blickdichter Ausführung unzulässig. 
Eine Überdachung der Dachterrasse ist nicht zugelassen.  
2.2.5 Die Dachflächen der Hauptbaukörper und der Garagen sind mit Beton- oder 
Tondachziegeln in der Farbe Anthrazit einzudecken. Nach den 
RAL CLASSIC Farben ist folgender Farbrahmen festgelegt: RAL Nr. 7009, 
7010, 7011, 7012, 7015, 7016, 7021.  
2.2.6 Die Eindeckung der Dächer mit glänzenden Materialien ist unzulässig.  
2.2.7 Dachbegrünungen und die Anbringung von Solar- und Photovoltaikanlagen 
auf den Dachflächen sind zugelassen.  
2.3 Fassaden  
Innerhalb des Plangebiets ist als Fassadenmaterial der zweigeschossigen 
Hauptbaukörper, der Anbauten und der Garagen nur weißer Putz zulässig. Nach 
der Übersichtskarte RAL CLASSIC Farben ist folgender Farbrahmen festgelegt: 
RAL Nr. 1013, 9001, 9003, 9010, 9016. Glänzende Materialien sind 
ausgeschlossen.  
2.4 Anlagen für Abfallbehälter  
Anlagen für Abfallbehälter gemäß § 14 BauNVO innerhalb des Vorgartenbereichs 
sind in der Weise mit Sträuchern oder Hecken zu umpflanzen oder mit 
Rankpflanzen einzugrünen, dass sie von der Straße aus nicht einsehbar sind.  
2.5 Vorgarten  
Der zeichnerisch festgesetzte Vorgartenbereich ist mit Ausnahme von Zufahrten, 
Zuwegungen und Stellplätzen als Grünfläche zu erhalten bzw. anzulegen.  
3 Hinweise  
3.1 Energetische Sanierung von Gebäuden  
Bei der energetischen Sanierung der Gebäude können die festgesetzten 
Höhenmaße und die überbaubaren Flächen überschritten werden (§ 6 Abs. 14 
BauO NRW). Die Baumaßnahme muss der Verbesserung des Wärmeschutzes 
dienen. Die Stärke des Putzes an der Fassade bzw. die Anhebung der Dachhaut 
darf nicht mehr als 0,25 m betragen. Für diese Maßnahmen muss ein Bauantrag an 
die Bauaufsichtsbehörde gestellt werden.  
3.2 Denkmalschutz  
Gemäß § 15 Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSchG NW) ist die 
Entdeckung eines Bodendenkmals (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, 
Einzelfunde, aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) 
unverzüglich der Stadt Münster / Städtische Denkmalbehörde oder dem 
Landschaftsverband Westfalen-Lippe, LWL-Archäologie für Westfalen, An den 
Speichern 7, 48157 Münster anzuzeigen. Die Fundstelle ist nach § 16 DSchG NW 
unverändert zu erhalten.  
Textliche Festsetzungen zum Entwurf/ Seite 4 von 5

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
 Bebauungsplan Nr. 551  
Rumphorstweg / Vivaldistraße  
  
Textliche Festsetzungen zum Entwurf/ Seite 5 von 5  
3.3 Einsichtsnahme in Vorschriften  
Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse 
und DIN-Vorschriften) können bei der Stadt Münster, im Kundenzentrum „Planen-
Bauen-Umwelt“ im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, 
eingesehen werden.  
3.4 Kampfmittel  
Hinweise auf eine Kampfmittelbelastung liegen zurzeit nicht vor. Sollten während 
der Bauarbeiten Kampfmittel gefunden werden, so sind die Bauarbeiten 
unverzüglich einzustellen und ist die Feuerwehr der Stadt Münster zu verständigen.  
3.5 Altlasten  
Für den Planbereich sind keine Altlast-/ Verdachtsflächen bekannt. Sollten sich 
jedoch bei den Bauarbeiten Hinweise auf schädliche Bodenveränderungen ergeben, 
ist unverzüglich die Untere Bodenschutzbehörde oder das Amt für Grünflächen und 
Umweltschutz zu informieren.  
3.6 Baugrund  
Eingriffe in den Baugrund bzw. Untergrund der Gebäude und deren Umfeld sollten 
fachgutachterlich begleitet werden.  
3.7 Bautätigkeiten im Bestand  
Vor Beginn lastverändernder Bautätigkeiten (betrifft auch nicht tragende Bauteile) 
an den Gebäuden ist eine fachgutachterliche Begleitung zu empfehlen 
(Bodenuntersuchungen / statische Untersuchungen).

Beratungsverlauf (2)

25.03.2014 Bezirksvertretung Münster-Mitte
TOP 6.3 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung
27.03.2014 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft
TOP 8.7 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (22)

  • Bebauungsplan Nr. 551 (amtlicher Umring) amtlich
  • Vivaldistraße 1
  • Sibeliusstraße
  • Jahnstraße
  • Kinderhauser Straße
  • Arndtstraße
  • Telemannstraße
  • Rumphorstweg 52
  • Albersloher Weg 33
  • Arnheimweg
  • Torminweg
  • Köhlweg
  • Gluckweg
  • Wiegandweg
  • Volbachweg
  • An den Speichern 7
  • Ostpreußenstraße
  • Von-Hünefeld-Weg
  • Hoher Heckenweg
  • Schlesienstraße
  • Sandfortskamp
  • Im Hagenfeld

Bebauungsplan Nr. 551

Amtlicher Umring, Rechtskräftig – Rumphorstweg / Vivaldistraße

Planseite der Kommune

Quelle: Land NRW (Bauleitplanung), Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – 2.0 (Lizenz)

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Vorlagen-Nr.
V/0153/2014
Typ
Vorlagen
Datum
19.02.2014
Erstellt
06.10.2020 14:37