V/0153/2014
Bebauungsplan Nr. 551 - Kenntnisnahme des Entwurfs zur Offenlegung
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V-0153-2014-Anlage-1-b-Informationsflyer
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Weitere Informationen: muenster.de/stadt/stadtplanung/konversion_wohnstand orte.html Bebauungsplan Nr. 551 – Rumphorstweg / Vivaldistraße Haben Sie noch weitere Fragen - zum Bebauungsplan - zur Bebaubarkeit des Grundstücks - zum formellen Verfahren - zum Verkauf der Grundstücke - …? Dann wenden Sie sich bitte an: Bei Fragen zum Thema Planungsrecht : Stadt Münster Team Britenwohnen Tel. 02 51 / 4 92 61 -54 / -33 wohnstandorte@stadt-muenster.de Bei Fragen zum Thema Vermarktung: Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Wilhelm Stümmler Tel. 0231/8402-3001 Fax: 0231/8402-9000 wilhelm.stuemmler@bundesimmobilien.de Steinstraße 39, 44147 Dortmund Herausgeber Stadt Münster Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung Abbildungen, Luftbilder und Fotos: Stadt Münster Stand: 11. Juli 2013 (Bürgeranhörung) Was ist ein Bebauungsplan? Ein Bebauungsplan ist eine kommunale Satzung, deren Vorschriften zur Nutzung, Bebauung und Gestaltung der Gebäude und Grundstücke für den Eigentümer dauerhaft bindend sind. Ein Bebauungsplan besteht aus der Planzeichnung (zeichnerischen Festsetzungen), ergänzenden textlichen Festsetzungen und einer Begründung. Mit der Aufstellung von Bebauungsplänen kann die städtebauliche und baugestalterische Qualität eines Gebietes gesichert werden. Zusätzlich können die planungsrechtlichen Voraussetzungen für beabsichtigte Umbauten (ggf. auch Neubauten) verbindlich festgeschrieben bzw. geschaffen werden. Informationen Ehemalige Wohnstandorte der britischen Soldaten in Münster Bebauungsplan Nr. 551 Rumphorstweg / Vivaldistraße Bebauungsplan (Planzeichnung) Weitere Informationen: muenster.de/stadt/stadtplanung/konversion_wohnstand orte.html Bebauungsplan Nr. 551 – Rumphorstweg / Vivaldistraße HÄUSER Hauptgebäude Es sollen weiterhin nur zweigeschossige Gebäude mit weißem Putz das Bild der Siedlung prägen. Das Dach des Hauptgebäudes darf nur als Satteldach mit anthrazitfarbenen Pfannen ausgeführt werden. Dachflächenfenster zur Belichtung des Dach- geschosses sollen möglich sein. Dachgauben oder Dacheinschnitte sind allerdings ausgeschlossen. Anbauten Zur Erweiterung der Wohn- fläche sollen Anbaumöglich- keiten für die straßen- abgewandte Seite oder für die südliche Seite des Hauses geschaffen werden. Entweder ist dort ein Anbau möglich (Stand Vorentwurf): a) max. bis zur Traufhöhe des Hauptbaukörpers hoch; mit max. 3m Tiefe oder b) max. bis Oberkante Fußboden Obergeschoss hoch; mit einer Breite und Tiefe von max. der halben Länge der dazugehörigen Seite des Hauptbaukörpers; mit einem Abstand von 0,5m zur Gebäudeecke. ZIELE DES BEBAUUNGSPLANS Dieser Flyer informiert über die aktuellen Planungen für den Standort Rumphorstweg und veranschaulicht die wichtigsten voraussichtlich geltenden Bau- und Gestaltungsregelungen. Die Einzelhäuser aus den 1950er Jahren sollen in ihrer Form erhalten bleiben; zur Vergrößerung ihrer Wohnfläche sollen jedoch Anbaumöglichkeiten geschaffen werden. Der Bebauungsplan befindet sich derzeit noch im Verfahren (Stand Vorentwurf). Sobald Änderungen an Gebäuden oder auf Grundstücken erfolgen sollen, müssen diese den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans entsprechen. Wesentliche Ziele des Bebauungsplans sind: • städtebaulich-gestalterische Qualitäten sichern • Anbaumöglichkeiten der Gebäude regeln • den ruhenden Verkehr ordnen Der besondere Gartenstadt-Charme der homogen gestalteten Siedlung am Rumphorstweg soll erhalten bleiben – individuelle bauliche und gestalterische Freiheiten sollen gleichwohl verbleiben. VORAUSSICHTLICHE REGELUNGEN DES BEBAUUNGSPLANS sind u.a. folgende: GRUNDSTÜCK Einfriedigungen Es können Hecken, auch in Verbindung mit Zäunen, als Einfriedigung verwendet werden. Sie sind in ihrer Höhe be- grenzt und im Vorgarten- bereich nicht zulässig. Nebenanlagen Für den Erhalt der offenen Gebäudestruktur sind Nebenanlagen nur im gekennzeichneten (rückwärtigen) Bereich vorgesehen; Abfallbehälter können eingegrünt im Vorgarten stehen. Stellplatz Garagen oder ebenerdige Stellplätze sollen nur dort möglich sein, wo sie im Plan festgelegt sind. Der Charakter der Siedlung mit Garagen in gleicher Form wie das Hauptgebäude soll erhalten bleiben. Begrünung Prägend sind die freien als Rasenfläche angelegten Vorgärten mit zum Teil wertvollem Baumbestand. Bereiche, die nicht versiegelt werden, sollen begrünt werden. Beispiel Hecke Beispiel Stellplatz Beispiel Vorgarten Beispiel Anbau Doppelhaus Beispiel Dachfenster Garage 3m a) Prinzipskizze Anbau Trauf- höhe 8m Prinzipskizze Anbau Höhe Fußboden OG b) 12m 6m 8m b) 12m 6m 6m 8m Prinzipskizze Anbau 0,5m Rumphorstweg
V-0153-2014-Anlage-2-c-Planverkleinerung
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57,65 57,77 57,94 58,07 57,94 57,87 II SD II SD II SD II SD II SD II SD II SD II SD II SD II SD II SD II SD II SD II SD II SD II SD II SD II SD E o E o I PD I PD I PD I PD I PD TH= 63,2m ü.NHN TH= 65,1m ü.NHN FHmax. 69,5m ü.NHN FHmax. 68,9m ü.NHN TH= 64,5m ü.NHN FHmax. 69,0m ü.NHN TH= 64,5m ü.NHN FHmax. 68,9m ü.NHN TH= 64,4m ü.NHN FHmax. 68,9m ü.NHN TH= 64,5m ü.NHN FHmax. 69,0m ü.NHN TH= 64,5m ü.NHN FHmax. 69,0m ü.NHN TH= 64,4m ü.NHN FHmax. 68,9m ü.NHN TH= 64,5m ü.NHN FHmax. 68,9m ü.NHN TH= 64,6m ü.NHN FHmax. 69,0m ü.NHN TH= 64,5m ü.NHN FHmax. 69,0m ü.NHN TH= 64,5m ü.NHN FHmax. 69,0m ü.NHN TH= 64,5m ü.NHN FHmax. 69,0m ü.NHN TH= 64,5m ü.NHN FHmax. 69,0m ü.NHN TH= 64,5m ü.NHN TH= 65,1m ü.NHN FHmax. 69,5m ü.NHN TH= 63,2m ü.NHN TH= 65,0m ü.NHN FHmax. 69,3m ü.NHN TH= 63,0m ü.NHN TH= 65,1m ü.NHN FHmax. 69,4m ü.NHN TH= 63,0m ü.NHN TH= 64,9m ü.NHN FHmax. 69,2m ü.NHN TH= 63,0m ü.NHN N St Ga Ga St Ga St Ga St Ga Ga St Ga Ga Ga St Ga Ga Ga St Ga St Ga St Ga St Ga St Ga St Ga N N N N N N N N N N N N N N N N N St St St St St St 2 24 I 245 I 240 2 5 II 230 II 18 3 Flur 12 252 251 I 49 II 51 41 43 II 247 35 I 244 29 II I 241 23 I II 17 I 238 II 235 II 11 I 232 13 II I 7 7a 205 I 80 I 22 12 186 Vivaldistraße II 48 79 W eg II 41 II 47 250 45 I 248 249 37 I 243 31 II 25 II 242 328 W eg I64 217 329 62 II Rum phorstweg 88 60 II 63 II 61 87 58 II 59 II 85 86 56 II 101 II 57 19 237 236 81 231 54 II 457 103 II 55 83 82 Rum phorstweg 108 53 II II 52 51 II 109 II 50 II 49 114 47 II 469 115 I25 II 27a 27 139 58 113 138 II 65 65a II 330 I 91 II 92 94 299 I -I 96 98 95 III 99 100 97 II I 84 II I82 104 105 106 78 I I76 110 III 111 I I 113 112 II 468 II 28 II 30 II 66 116 29 I 96 99 127 5059 94 298 II 92 II 90 86 80 II 74 72 70 68 67 63 Im Hagenfeld II 65 II Anlage 2 c) zur Vorlage Nr. V/0153/2014 Stadtplanung Verkehrsplanung Stadtentwicklung Amt für ST ADT M TÜNS ER Bebauungsplan Nr. 551: Rumphorstweg / Vivaldistraße - unmaßstäbliche Planverkleinerung -
V-0153-2014-Anlage-1-a-Buergeranhoerung
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Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Protokoll der Bürgeranhörung nach § 3 (1) Baugesetzbuch zum Bebauungsplan-Vorentwurf Nr. 551 Rumphorst – Rumphorstweg / Vivaldistraße am 11.07.2013 in der Aula der Thomas-Morus-Schule in Münster, 18.00 - 20.30 Uhr I. Bebauungsplan-Vorentwurf für den Standort Rumphorstweg • Nr. 551 Rumphorst – Rumphorstweg / Vivaldistraße II. Informationen zum Standort Arndstraße: • Überblick über den rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 186 III. Informationen zu den aktuellen Sachständen zu den Standorten Sandfortskamp und Sibeliusstraße Teilnehmer/innen: • Frau Gericke, stellvertretende Bezirksbürgermeisterin des Stadtbezirks Münster Mitte • Herr Krause, Herr Völlmecke, Frau Benson (Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Ver- kehrsplanung, Amt 61) • Herr Waanders, Herr Stümmler (Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, BImA) • ca. 110 Bürgerinnen und Bürger Zu Beginn der Veranstaltung begrüßt Frau Gericke die Bürgerinnen und Bürger und stellt die Vertreterinnen und Vertreter des Stadtplanungsamtes sowie die Vertreter der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) vor. Für den Standort Rumphorstweg stellt die Informationsveranstaltung die frühzeitige Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB dar. Sie weist auf den Flyer hin, der die Zielsetzungen des Bebauungsplan- Vorentwurfes aufzeigt und auch die Kontakte der Ansprechpartner der Stadt Münster und der BImA enthält. Herr Krause verweist zunächst auf das im November 2012 von den politischen Gremien der Stadt Münster verabschiedete „Standorte-Entwicklungskonzept Briten-Wohnungen in Münster“ als Zielkonzept für die 18 Wohnstandorte und die bereits erfolgte Informationsveranstaltung hierzu im Stadtteil. Herr Krause zeigt für den Bezirk Mitte die gesamten Britenstandorte auf. Für den Standort Rumphorstweg wird – wie im Zielkonzept festgelegt – ein Bebauungsplan aufgestellt. Für diesen Standort sollen die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung erläutert werden und den anwesenden Bürger/innen die Möglichkeit gegeben werden, ihre Fragen zu stellen und Anregungen vorzubringen. Herr Krause informier t ferner grundsätzlich über Verfahren und Wirkung eines Bebauungsplans. Er weist die Bürgerinnen und Bürger mit Kaufinteresse generell darauf hin, dass zum Zeitpunkt der Abgabe des Kaufpreisangebotes bzw. des Abschlusses des Kaufvertrages für das Gebiet noch kein rechtskräftiger Bebauungsplan vorliegen wird. Die potenziellen Käuferinnen und Käufer können jedoch davon ausgehen, dass die vorhandenen Seite 1 von 9 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Protokoll zur Bürgeranhörung Gebäude in ihrem jetzigen baulichen Zustand Bestandsschutz genießen. Ob die zu diesem Zeitpunkt aufgezeichneten Festsetzungen bestehen bleiben, zeigt das Verfahren. Herr Krause verweist in diesem Zusammenhang auch auf das laufend aktualisierte Internetangebot des Planungsamts zur Konversion, das stets die aktuellsten Informationen bereit hält. http://www.muenster.de/stadt/stadtplanung/konversion_wohnstandorte.html Generell gibt Herr Krause einen Hinweis auf den Sanierungsbedarf der Siedlung Rumphorstweg aus den 1950er Jahren. D er bauliche Zustand sei dem Baujahr entsprechend - insbesondere auf den energetischen Sanierungsbedarf wird hingewiesen. Es empfiehlt sich, die Häuser mit Experten und Fachleuten zu besichtigen, um den baulichen Zustand beurteilen zu lassen. Im Anschluss an die thematische Einführung erläutert Herr Waanders (Vertreter der BImA) die Aufgaben der BImA, die unterschiedlichen Vermarktungsmöglichkeiten, d.h. Direktverkauf, Paketverkauf, Einzelvermarktung, Verkauf zu Festpreisen und den Ablauf der Vermarktung (Alle Fragen und Antworten zu den Aspekten der Vermarktung, Preisbildung etc. siehe Anlage 1 zum Protokoll). I. Bebauungsplan-Vorentwurf Herr Völlmecke leitet die Vorstellung des Bebauungsplan- Vorentwurfs ein mit Stadtplanansic h- ten und Fotos der Siedlung. Im Anschluss erläutert er die grundlegenden Zielsetzungen des Bebauungsplan-Vorentwurfes Nr. 551. Die Ziele des Bebauungsplans sind: • die städtebauliche Qualitäten der Siedlung und die Gestaltung der Gebäude sichern sowie die Ausbaumöglichkeiten der Gebäude regeln, • die Gebäude (Einzelhäuser) aus den 1950er Jahren sollen erhalten werden und zur Ver- größerung der Wohnfläche durch zwei Anbaumöglichkeiten ein- bzw. zweigeschossig aus- gebaut werden können, • den ruhenden Verkehr ordnen. Fragen zum Bebauungsplan-Vorentwurf 551: Wie ist die Dachgestaltung der Anbauten: Kann ich eine Dachterrasse errichten? Die Anbauten sollen als Flachdach ausgeführt werden und können ebenfalls als Dachterrasse ausgeführt werden. Warum soll 0,5 m Absatz bei der Variante von eingeschossigen Anbauten erfolgen? Und warum sollen diese einen so hohen Glasanteil haben? Der Anbau soll durch diese Festsetzungen dem Hauptgebäude untergeordnet sein. Durch ei- nen überwiegenden Glasanteil soll der Anbau zudem sanfter gestaltet sein. Den Gartenstadtcharakter der Siedlung zu erhalten ist super. Warum soll aber nach Süden eine Erweiterung durch Anbauten realisiert werden? Dies zerstört den Charakter. Sollen auch die Fensteröffnungen änderbar sein? Das beschlossene Gesamtkonzept legt für den Standort einen Bestandserhalt fest. Die Fes t- setzungen des Bebauungsplanes regeln die Maßnahmen für das Gebäude und auf dem Grundstück, sollen hingegen individuelle Freizüge für den Eigentümer bewahren. Für den Rumhorstweg ist keine Erhaltungssatzung aufgestellt. Som it können die Gebäude abgerissen Seite 2 von 9 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Protokoll zur Bürgeranhörung und nach den Vorgaben des Bebauungsplans wieder aufgebaut werden. Die großen Grundst ü- cke sollen aber auch die Möglichkeit bieten, behutsam nachverdichtet zu werden. Die Vermarktung erfolgt vor Rechtskraft des Bebauungsplans. Was kann mir die Stadt garantieren? Mit dem, was jetzt auf dem Grundstück steht, kann man als Eigentümer rechnen (Bestands- schutz). Die Ausbauten sind hingegen erst möglich, wenn der Bebauungsplan Rechtskraft er- langt hat. Im Laufe des Verfahrens können Vorhaben gleichwohl genehmigt werden, wenn sie den Zielen des Bebauungsplanes entsprechen. Die Grundstücksgrößen wurden auch konträr diskutiert: Die Grundstücke sind so groß, dass man auch Doppelhäuser zulassen sollte. Die großen Grundstücke mit freistehenden Einzelhäusern sind gerade die Qualität, die erhalten bleiben soll. Diese Art von Grundstück gibt es selten. Der Standort Rumhorstweg soll behutsam nachverdichtet werden und das prägende Sied- lungsbild erhalten bleiben. Ohne den Bebauungsplan gäbe es eine ungesteuerte Entwicklung, die den Charakter zerstören könnte. Jeder Eigentümer kann anhand des Bebauungsplanes s e- hen, was er selbst auf seinem Grundstück realisieren kann, aber auch, was auf dem Nachbar- grundstück passieren kann. Bisher sind nur Einzelhäuser angedacht. Die großen Wohnflächen ermöglichen, dass je G e- schoss eine Wohnung möglich ist. Die Struktur soll geschützt werden. Pro Grundstück sind zwei Stellplätze und zwei Wohneinheiten zulässig, wodurch auch das Verkehrsaufkommen g e- regelt wird. Sind Keller zulässig? Im Bestand sind die Häuser voll unterkellert. Kann ich die Garage besser ausnutzen z.B. aufstocken? Die Garage kann lediglich für diese Zwecke bzw. als Nebenanlage genutzt werden. Es ist ein Satteldach mit einer bestimmten Dachneigung festgesetzt, so dass nicht eine weitere Etage auf das Garagendach errichtet werden kann. Wohnen ist in den Garagen nicht zulässig. Wenn ich das Dach dämme (es sind ja keine Dachaufbauten möglich) ist es weniger ausbaubar. Die Häuser haben bereits eine große Wohnfläche. Der Gesetzgeber lässt eine Überschreitung der festgesetzten Höhen um 0,25 m zu, wenn es um Maßnahmen der Wärmedämmung geht. Eine Drempelerhöhung zur wesentlicheren Ausnutzbarkeit des Daches wird kritisch gesehen. Warum werden keine Dachgauben zugelassen? Für die Wohnfläche bietet es mehr Optionen. Wenn die Gestaltung reguliert wird, z.B. nur 50% des Daches, wird das Stadtbild nicht beeinflusst. Das Thema wird aufgenommen und geprüft . In Anbetracht des Wohnflächenverlustes durch ei- nen Treppeneinbau im Obergeschoss (bislang sind nur Klapptreppen vorhanden) ist kein w e- sentlicher Wohnflächenzugewinn durch den Dachausbau möglich. Dachflächenfenster sind z u- gelassen und dadurch eine Nutzung des Daches nicht ausgeschlossen. Seite 3 von 9 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Protokoll zur Bürgeranhörung An der Straße im Hagenfeld: Kann ich da auf meinem Grundstück bis an die Grenze bauen? Der westlich angrenzende Wohnbereich befindet planungsrechtlich im sogenannten Innenbe- reich gemäß § 34 BauGB. Sie können nicht rückwärtig ein Gebäude errichten. Bei Nebenanl a- gen verhält sich dies anders. Der Standort ist für Investoren sicherlich interessant, um viele Wohneinheiten zuzulassen. Kann verhindert werden, dass mit den Häusern „spekuliert“ wird? Der Bebauungsplan setzt maximal 2 Wohneinheiten fest. Das Baufeld ermöglicht zudem kei ne wesentliche bauliche Erweiterung. Auf dem Flyer sind Teile der Grundstücke Im Hagenfeld im Plangebiet. Was setzt der Bebauungsplan für diese Grundstücke fest? Der Bebauungsplan zeigt die genaue Abgrenzung (nur Grundstücke der ehemaligen Briten- häuser plus Erschließungsstraße). Auf dem Titelbild des Flyers sind die Grundstücke nicht par- zellenscharf abgegrenzt. Werden Bäume festgesetzt? Diese haben ja einen erheblichen Einfluss auf das Grundstück. Sämtliche Britenwohnen – wie auch der Rumphorstweg – verfügen über einen prägenden Baumbestand. Der Eigentümer sollte – wenn möglich – die Bäume erhalten. Münster hat keine Baumschutzsatzung. Die Festsetzung von Bäumen im Bebauungsplan wird derzeit zusammen mit dem Amt für Grünflächen und Umweltschutz geprüft. Sobald ein neuer Sachstand vorhanden ist, wird der aktualisierte Plan online gestellt. Wie sieht der Zeitplan aus? Ein Bebauungsplanverfahren benötigt etwa 1 ½ Jahre. Neben der planerischen Entwicklung nimmt ein Großteil der Zeit (etwa die Hälfte) die pol itische Entscheidung (mit Vorbereitungen etc.) in Anspruch. Eine Offenlegung als nächster Beteiligungsschritt der Öffentlichkeit ist etwa Ende 2013 bzw. erst 2014 realistisch. Hier kann die Öffentlichkeit schriftlich Ihre Anregungen zum Bebauungsplanentwurf äußern. Es soll kein „Stillstand“ bei der Nutzung der Gebäude ent- stehen. Die Gebäude können sofort bewohnt werden. Bauliche Maßnahmen können genehmigt werden, wenn sie den Zielen des Bebauungsplans entspricht. II. Informationen zum Standort Arndstraße: Bebauungsplan Nr. 186 Herr Völlmecke erläutert die Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 234. Es besteht die Möglichkeit sich im Kundenzentrum des Stadthauses 3 durch die Bauberatung umfänglich informieren zu lassen. Bei Kaufinteresse sollt e man sich vorher über die Bebauungsmöglichkeiten die der Bebauungsplan festsetzt beraten lassen. Sind Garagen möglich? Im Bebauungsplan sind die Stellplätze nicht festgesetzt. Garagen sind grundsätzlich möglich. III. Informationen zu den aktuellen Sachständen zu den Standorten Sandfortskamp und Sibeliusstraße, Jahnstraße Herr Krause erläutern den aktuellen Sachstand für den Standort Sandfortskamp ( besondere Wohnbedarfe, auf dem Markt benachteiligte Familien) und Sibeliusstraße (Wettbewerb: Abriss Seite 4 von 9 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Protokoll zur Bürgeranhörung und Neubau, Wohnen und Versorger). Zu diesen Standorten laufen derzeit noch Ankaufverhandlungen zwischen Stadt (Wohn+ Stadtbau) und BImA. Ein Wettbewerb soll für die Sibeliusstraße durchgeführt werden, um unterschiedliche Konzepte für die Entwicklung des Areals zu erhalten. Erst danach startet das Bebauungsplan- Verfahren. Hiermit ist erst im Jahr 2014 zu rechnen. Die Vermarktung der Jahnstraße ist abgeschlossen. Nachdem keine weiteren Fragen gestellt werden, bedankt sich Frau Gericke bei den Vertretern des Stadtplanungsamtes für die Vorstellung des B ebauungsplanvorentwurfes und des rechtskräftigen Bebauungsplanes. Den Vertretern der BImA dankt Frau Gericke für die Erläuterungen zur Vermarktung. Für das große Interesse und die vielen Anmerkungen und Anregungen bedankt sich Frau Gericke abschließend bei allen interessierten Bürgerinnen und Bürgern. Veranstaltungsende ist gegen 20.30 Uhr. gez. Frau Benson Protokollführerin gez. Frau Gericke stv. Bezirksbürgermeisterin Münster, im Juli 2013, Stadt Münster, Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung Seite 5 von 9 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Protokoll zur Bürgeranhörung Anlage 1 zum Protokoll der Bürgeranhörung nach § 3 (1) Baugesetzbuch am 03.07.2013 Fragen und Antworten zur Vermarktung der Standorte Rumphorstweg und Arndtstraße (beantwortet durch Vertreter der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben) Im Anschluss an die thematische Einführung durch Jörg Krause informiert Herr Waanders über die Aufgaben der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) und erläutert die Hintergründe zur Vermarktung. Der Ablauf des B ieterverfahrens wird wie folgt dargestellt: Bekanntgabe der Veräußerungsabsicht mit Anzeigen in der regionalen Presse und Einstellung bei den Immobilienportalen, Angebot von Besichtigungsterminen (zu denen jeder Interessent eigene Fachleute mitbringen kann), nach rund 4 bis 6 Wochen Fristende zur Abgabe von unverbindlichen Kaufangeboten. Nach dem Abgabetermin werden die eingegangenen Kaufangebote etwa 3 Wochen ausgewertet und in der Regel Kontakt mit dem Meistbietenden zum Abschluss eines Kaufvertrages aufgenommen. Nach der allgemeinen Vorstellung der BImA erläutert Herr Waanders (jeweils im Anschluss an die Vorstellung der planerischen Aspekte durch Herr Völlmecke) die Vermarktungsabsichten für die Standorte Rumphorstweg und Arndtstraße und beantwortet Frag en der Bürgerinnen und Bürger zur Vermarktung. I. Vermarktung Rumphorstweg Herr Waanders stellt die Vermarktungsabsichten für den Standort Rumphorstweg anhand von Plänen vor. 17 freistehende Einfamilienhäuser mit Garagenstellplatz , Wohnflächengrößen: 155 qm – 175 qm, Grundstücksgrößen: 852 qm – 1.181 qm Baubeschreibung: zweigeschossig, massiv, voll unterkellert, Putzbau, Satteldach mit Dachzi e- geleindeckung, Gaszentralheizung Zusätzlich wird zwischen den Wohngebäuden Rumphorstweg 52 und 54 ein weiteres Bau- grundstück geschaffen. Die Wohneinheiten werden nach und nach vermarktet: Die Bundesanstalt für Immobilienaufg a- ben wird die Häuser in den Einzelverkauf geben. Zunächst sollen 5 mittig liegende Häuser auf den Markt kommen. Nach heutigem Kenntnisstand soll das Exposé in den nächsten vier W o- chen veröffentlicht werden. Eine Preisvorstellung gibt es für die Häuser noch nicht. Auch diese wird sich im Exposé finden. Fragen zur Vermarktung Rumphorstweg: Wie hoch ist die Kaufpreisvorstellung der Häuser am Rumphorstweg? Konkrete Zahlen liegen noch nicht vor. Die britischen Stationierungskräfte haben an diesem Standort noch nicht alle Häuser zurückgegeben (die Rückgabe erfolgt „häuserweise“ nicht als Gesamtübergabe des Standorts). Seite 6 von 9 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Protokoll zur Bürgeranhörung Die Grundstücke sind sehr groß, die Möglichkeit zu bauen ist sehr klein. Die bauliche Ausnutzbarkeit ist sehr gering. Werden diese Restriktionen beim Verkehrswert berücksichtigt? Die Grundstücke sind ja nur zur Hälfte bebaubar. Was steht und liegt wird bewertet. Wenn Restriktionen vorliegen, werden diese angemessen berücksichtigt. Die Bebaubarkeit des Grundstücks spielt bei der Wertfindung eine wichtige Rol- le. Eine Bürgerin berichtet, dass früher auf den Grundstücken lediglich Wiese war und diese sehr feucht gewesen sei. Wie ist die Bodenbeschaffenheit auf dem Grundstück? Nach dem Krieg wurde hier Schutt aufgehäuft. Wird der Untergrund untersucht? Es werden von der BImA Untersuchungen durchgeführt und die Ergebnisse werden öffentlich gemacht. Ist nur eine Eigennutzung möglich und wird dies vertraglich geregelt? Nein, momentan ist dies nicht geplant. Wie sehen die Grundrisse der Häuser aus? Gibt es weiteres Material zu den Häusern? Die Grundrisse werden in den Exposés veröffentlicht. Da zum Urzustand zum Teil Änderun gen erfolgt sind, werden die Unterlagen gerade aktualisiert. In 4 Wochen soll die Veräußerung starten. Wie läuft das Verfahren ab, wenn ich mit bieten möchte? Zunächst gibt es eine Bieterfrist von 4- 6 Wochen. Danach werden ca. 3 Wochen die eingegan- genen Gebote geprüft. Erhält man den Zuschlag, kann der notarielle Kaufvertrag geschlossen werden. Wie gelangt die BImA zum Verkehrswert? In der Regel nach folgenden Prinzip: Mit der Immobilie an den Markt gehen und den „Markt be- fragen“. Grundsätzlich gibt es neben diesem Verfahren ein weiteres zur Festlegung des Ver- kehrswerts: Ein Gutachter bewertet die Immobilie und legt dann den Verkehrswert fest. Gibt es im Bieterverfahren mehrere Runden? Nein, in der Regel werden die Immobilien in der ersten Runde veräußert. Nur, wenn nicht aus- reichend Kaufgebote eintreffen, wird in einer zweiten Runde ausgeschrieben. Kann man auf mehrere Häuser bieten? Und wenn man für alle Grundstücke das Maximalgebot abgibt, muss ich die Häuser dann kaufen? Ja, man kann auf mehrere Häuser gleichzeitig bieten. Die Angebote sind im juristischen Sinn noch keine rechtsverbindliche Kaufverpflichtung. Erst nach der notariellen Beurkundung (bei- spielsweise nur eines Hauses) wären sie Eigentümer. Für die anderen Häuser würden entspr e- chend die zweihöchsten Gebote auf den ersten Platz rutschen. Was passiert, wenn der Bieter des höchsten Gebots zurücktritt? Dann folgt in der Regel die Kontaktaufnahme zum Bieter mit dem zweithöchsten Gebot. Seite 7 von 9 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Protokoll zur Bürgeranhörung Welche formellen Voraussetzungen gibt es für den Abschluss des Kaufvertrags? Der Kaufvertrag muss notariell beurkundet werden. . Warum bleiben die Angebotshöhen und finalen Kaufpreise im Bieterverfahren geheim? Ist das nicht der Grund, warum sich die Gebote gegenseitig so „hochschaukeln“? Die Veröffentlichung von abgegebenen Geboten und Kaufpreisen kommt aus Gründen des D a- tenschutzes nicht in Betracht. II. Vermarktung Arndstraße Insgesamt 27 Einfamilienreihenhäuser, Wohnflächengröße: Arndstraße: ca. 70 bzw. 80 qm, Kinderhauser Straße: ca. 85 qm Die Vermessung der Grundstücke läuft. Die Kaufpreise werden zurzeit ermittelt. Hier ist zunächst nur ein Haus zurückgegeben, so dass die Veräußerung nicht kurzfristig stat t- finden wird. Fragen zur Vermarktung Arndstraße: In welchem Zustand sind die Häuser? Sind sie saniert? Vor etwa 10 Jahren wurde die Reihenhauszeile an der Kinderhauser Straße saniert (keine Wärmedämmung). Dem Expose wird jeweils ein Energieausweis beigefügt. Die Stadt hat als Ziel, dass Häuser zum Festpreis veräußert werden (Die Stadt fordert etwa 100 Wohneinheiten zum Festpreis zu veräußern.). Welche Häuser wären dies? Die BImA wird an dem Standort Arndstraße keine Häuser zum Festpreis anbieten, da die Rei- henhäuser an der Arndtstraße / Kinderhauser Straße zu klein sind. Die BImA bietet lediglich Häuser mit Wohnflächen ab etwa 110 m² zum Festpreis an. Der Bund stellt für die Wohnungspolitik Gelder bereit. Letztendlich sind wohnungspolitische Zie- le von den Ländern und Kommunen zu erfüllen. Ein Haus zu bekommen ist ja fast ein 6-er im Lotto. Wie kommen Familien zum Zuge? Zählen soziale Kriterien beim Kauf? Insgesamt sollen im Stadtgebiet derzeit 38 Häuser zum Festpreis angeboten werden. Der Ver- kehrswert wird hierzu gutachterlich festgestellt. Kriterien für den Zuschlag wären beispielsweise die Anzahl der Kinder oder pflegebedürftige Personen, die zum Haushalt gehören. Der Verkehrswert wird also nur bei Festpreis-Veräußerungen ermittelt? Der Verkehrswert kann auf verschiedene Weise ermittelt werden, nämlich durch Anfertigung eines Verkehrswertgutachtens durch einen Gutachter oder durch das Anbieten des Verkauf s- objekts am Markt. Werden die Häuser auf Schadstoffe geprüft? Ein Gutachten zu diesem Thema wird dem Expose beigelegt. Seite 8 von 9 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Protokoll zur Bürgeranhörung Ist ein Erwerb durch eine Genossenschaft / Gemeinschaft möglich? Ein Paketverkauf ist nicht angedacht. Eine Reihenhauszeile kann an eine Genossenschaft g e- hen, wenn diese für die einzelnen Häuser das höchste Gebot abgibt. Seite 9 von 9
V-0153-2014-Anlage-2-a-Begruendung
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Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Anlage 2 a)
zur Vorlage Nr. V/0153/2014
Begründung
zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 551:
Rumphorstweg / Vivaldistraße
Inhalt Seite
1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen .................................................................................................1
2. Geltungsbereich.....................................................................................................................................4
3. Planverfahren.........................................................................................................................................5
4. Planungsrechtliche Situation .................................................................................................................5
4.1 Flächennutzungsplan ................................................................................................................. 5
4.2 Bestehendes Planungsrecht / Sonstige Satzungen, Verordnungen.......................................... 6
5. Räumliche und strukturelle Situation .....................................................................................................6
6. Planungsziele ........................................................................................................................................7
7. Inhalte des Bebauungsplans .................................................................................................................7
7.1 Grundzüge der Planung ............................................................................................................. 7
7.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung ........................................................................................ 8
7.2.1 Art der baulichen Nutzung.................................................................................................9
7.2.2 Maß der baulichen Nutzung..............................................................................................9
7.2.3 Überbaubare Grundstücksflächen, Vollgeschosse, Bauhöhen, Wohneinheiten je
Gebäude....................................................................................................................................10
7.2.4 Bauweise und Bauform ...................................................................................................12
7.2.5 Firstrichtung, Dachform, Dachüberstände ......................................................................13
7.2.6 Material, Farbgebung ......................................................................................................13
7.2.7 Stellplätze, Nebenanlagen ..............................................................................................15
7.2.8 Freiflächen, Begrünung...................................................................................................16
7.3 Verkehrsflächen / Erschließung ............................................................................................... 16
7.4 Ver- und Entsorgung / Technische Infrastruktur ...................................................................... 17
7.5 Gemeinbedarf / Soziale Infrastruktur........................................................................................ 17
7.6 Grünflächen / Begrünung .........................................................................................................1 7
7.6.1 Öffentliche Grünflächen ..................................................................................................17
7.6.2 Anpflanz- und Erhaltungsgebote.....................................................................................17
7.6.3 Ausgleichsflächen / Eingriffsregelung .............................................................................18
7.7 Immissionsschutz ..................................................................................................................... 18
7.8 Altlasten / Altstandorte.............................................................................................................. 18
7.9 Denkmalschutz / Archäologie................................................................................................... 18
8. Flächenbilanz.......................................................................................................................................19
9. Artenschutz..........................................................................................................................................19
10. Gesamtabwägung................................................................................................................................20
11. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen .....................................................................21
1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen
In Großbritannien besteht, vergleichbar mit dem Stationierungskonzept der Bundeswehr in
Deutschland, das politische Ziel einer umfassenden Umstrukturierung des britischen Heeres.
Zwei Kasernenareale in Münster – die York-Kaserne in Gremmendorf und die Oxford-Kaserne
in Gievenbeck – sind von dieser Umstrukturierung betroffen und werden aufgegeben. Die in den
1930er Jahren errichtete York-Kaserne wurde im November 2012 bereits frei gezogen; der
Freizug der ebenfalls in den 1930er Jahren errichteten Oxford-Kaserne ist ein Jahr später im
November 2013 vollzogen worden.
Im Stadtgebiet Münsters werden ausgelöst durch diese Umstrukturierung 18 Wohnstandorte
der britischen Streitkräfte frei, die sich in den Stadtteilen Gievenbeck, Sentrup, Uppenberg,
Coerde, Rumphorst, Gremmendorf und Angelmodde befinden. Auf insgesamt etwa 36 ha
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Begründung zum Entwurf/ Seite 2 von 21
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Grundstücksfläche verteilen sich 794 Wohneinheiten in unterschiedliche Haustypen. Nach dem
Abzug aus der York-Kaserne im November 2012 in Gremmendorf sind bereits etwa die Hälfte
der Wohnstandorte – größtenteils in räumlicher Nähe zur York-Kaserne – frei gezogen worden.
In Zusammenhang mit dem Freizug der Oxford-Kaserne in Gievenbeck werden auch die
restlichen Wohnstandorte von den britischen Stationierungskräften im Laufe des Jahres 2013
bzw. Anfang 2014 aufgegeben.
Abbildung 1: Übersicht der Britenwohnstandorte im Stadtgebiet von Münster
Diese 18 Wohnstandorte wurden durch das Wiederaufbau-Ministerium im Rahmen eines
Sonderwohnungsprogramms, jeweils in der Nähe der Kaserne, für Offiziere bzw. Unteroffiziere
der britischen Stationierungsstreitkräfte realisiert. Sie entstanden mit Ausnahme eines
Standortes
1 in den 1950er und 1960er Jahren als sogenannte „Besatzerhäuser“, wie sie in den
damaligen Antragsunterlagen genannt wurden. Während das städtebauliche Konzept von
Seiten der städtischen Stadtplanung vorgegeben wurde, sind die Gebäudetypen in
Zusammenarbeit mit dem britischen Verteidigungsministeriums entstanden.
Viele der Wohnstandorte haben einen sehr prägenden Siedlungscharakter – insbesondere
bezogen auf ihre prägnante städtebauliche Struktur, ihre gestalterische Einheitlichkeit und ihre
„parkartige“ Freiflächengestaltung. Sie zeichnen sich ferner durch einen hohen Wohnwert mit
teilweise modernen und noch immer zeitgemäßen Grundrissqualitäten sowie eine für ihre
Entstehungszeit teilweise individuelle, qualitätvolle Architektursprache aus. Die
Wohnungsgrößen in den Siedlungen betragen etwa 70 m² bis 190 m², die Grundstücksgrößen
gehen von etwa 200 m² bis sogar 1.600 m². Als Haustypen sind überwiegend Doppel- und
Reihenhäuser vorhanden.
1 Lediglich ein Wohnstandort stammt aus den 2000er Jahren und wurde als Ersatz für einen teilabgerissenen
Standort in Gievenbeck (Arnheimweg) neu errichtet.
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Abbildung 2: Übersicht der Britenwohnstandorte in Rumphorst (Stadtbezirk Mitte)
Gelegen in durchweg integrierter städtebaulicher Lage 2 weisen die Standorte unterschiedliche
Sanierungsstände auf: Speziell im energetischen Bereich ist darauf hinzuweisen, dass der Grad
der Dämmung der Gebäudeaußenwände, des Daches, des Kellers, der Fenster und
Außentüren größtenteils dem damaligen Standard entspricht.
3 Gleichwohl ist die Kubatur der
Gebäude unter städtebaulich-energetischen Gesichtspunkten vorteilhaft: Überwiegende
Kompaktheit der Baumassen mit durchgehend 2 Geschossen ohne Dachaufbauten und ohne
Aus- und Anbauten.
4 Die Lagequalitäten der 18 Standorte sind im Quartiers- und
Stadtteilzusammenhang je differenziert zu bewerten.
Für einen nachhaltigen und zukunftsfähigen Umgang mit den frei werdenden Wohnstandorten
hat die Stadt Münster ein gesamtstädtisches Konzept erarbeitet. Das „Standorte-
Entwicklungskonzept Briten-Wohnungen in Münster – Zielkonzept für die 18 Wohnstandorte“
wurde durch den Rat im November 2012
5 beschlossen. Parallel dazu wurden ebenfalls die
Aufstellungsbeschlüsse der Bebauungspläne gefasst.6
Dieses gesamtstädtische Konzept hat u. a. zum Ziel, die Mehrzahl der Wohnstandorte mit der
vorhandenen städtebaulichen und gestalterischen Qualität und ihrem bemerkenswerten
Wohnwert im Bestand zu erhalten.
2 mit Ausnahme des Standortes Von-Hünefeld-Weg / Torminweg / Köhlweg.
3 Es wird künftigen Käufern der Immobilien empfohlen, ei ne intensive Besichtigung der Objekte, ggf. mit
Unterstützung durch Fachleute vorzunehmen und die Ener giepässe in den Verkaufsexposés der Verkäuferin
(Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) intensiv zur Kenntnis zu nehmen.
4 mit wenigen standort- und objektbezogene Ausnahmen von dieser Regel.
5 Vorlagen Nrn. V/0728/2012 und V/0728/2012/1 an den Rat.
6 Vorlage Nr. V/0737/2012 an den Rat.
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Abbildung 3: Standorte-Entwicklungskonzept – Städtebauliche Ziele
Dies wird durch bauleitplanerischen Instrumenteneinsatz (Aufstellungsbeschlüsse,
Bebauungspläne mit gestalterischen Festsetzungen) flankiert:7
• zwecks dauerhafter Sicherung der Siedlungsstruktur, ihrer Dichte und Gestalt;
• zwecks Erhaltung der gestaltprägenden Elemente des Städtebaus und des öffentlichen wie
öffentlich-wirksamen privaten Freiraums;
• zwecks geordneter Strukturierung der Stellplatzflächen;
• zwecks Regelung ergänzender baulicher Optionen (Aus- und Anbau, neues Bauen im
Bestand).
Der Bebauungsplan Nr. 551 verfolgt, abgeleitet aus dem gesamtstädtischen Konzept,
ebendiese Zielrichtungen und schafft hierfür die planungsrechtlichen Bedingungen und
Voraussetzungen.
2. Geltungsbereich
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 551 befindet sich im Stadtteil Rumphorst und
liegt innerhalb vorhandener Wohnbebauung. Der Geltungsbereich wird wie folgt definiert:
• Im Norden durch Wohnbebauung Rumphorstweg / Telemannstraße
• im Westen durch die Wohnbebauung Im Hagenfeld und der dahinter liegenden Bahnlinie
7 Zur Sicherung der siedlungs- und stadtgeschicht lichen Bedeutung der Britenwohns iedlungen in Münster,
besonders bezogen auf die Ablesbarkeit hoher städtebaulicher wie gestalterisch -architektonischer Qualitäten im
Ensemble oder Teilensemble, zielt das Konzept ebenf alls auf die ergänzende Anw endung der Instrumentarien
Erhaltungssatzung und Denkmalschutz für ausgewählte Einzelgebiete ab.
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• im Süden durch Wohnbebauung an der Vivaldistraße / Rumphorstweg
• im Osten durch Wohnbebauung am Gluckweg.
Innerhalb des Plangebiets liegen die folgenden Grundstücke:
Gemarkung Münster,
Flur 122,
Flurstücke 79, 80, 81, 82, 83, 85, 86, 87, 88, 92, 96, 97, 101, 103, 108, 109, 114, 115,
Teil des Flurstücks 457.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ist im Plan durch einen grauen Farbstreifen
gekennzeichnet.
3. Planverfahren
Das Planverfahren zur Schaffung von Planungsrecht wird gemäß § 13 a Baugesetzbuch
(BauGB) als „Bebauungsplan der Innenentwicklung“ durchgeführt, da die entsprechenden
gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen:
• es handelt sich um eine Maßnahme der Innenentwicklung und Nachverdichtung durch das
Angebot ergänzender Ausbauzonen und partiell neuer Baufelder im Siedlungsbestand;
• die zulässige Gesamt-Grundfläche im Plangebiet ist kleiner als 20.000 m²;
• die Planung ermöglicht / umfasst keine Vorhaben, die der Pflicht zur Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen;
• Natura 2000-Gebiete werden nicht beeinträchtigt.
Deshalb stellt die Stadt Münster den Bebauungsplan im sogenannten beschleunigten Verfahren
gemäß § 13 a BauGB auf. In diesem Zusammenhang entfällt die Durchführung einer
Umweltprüfung; die Umweltbelange werden gleichwohl in die Planung und deren Abwägung
eingestellt. Eingriffe in Natur und Landschaft, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplans
zu erwarten sind, gelten als erfolgt oder zulässig; die Vermeidungsgrundsätze des § 1 a (3)
BauGB werden gleichwohl ebenfalls in Planung und deren Abwägung berücksichtigt.
Zielrichtung ist die Aufstellung eines einfachen, „nicht qualifizierten“ Bebauungsplans, der keine
Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung enthält (siehe Kapitel 7.2.1) Die Festsetzung zur
Art der baulichen Nutzung ist nicht notwendig, um die Planungsziele zu erreichen. Die bauliche
Ausnutzung der Baugrundstücke wird jedoch über Festsetzungsmechanismen geregelt und
definiert (siehe Kapitel 7.2.2 und 7.2.3). Welche Vorhaben sich nach Art der baulichen Nutzung
in die nähere Umgebung einfügen, kann der Baunutzungsverordnung entnommen werden, die
über § 30 Absatz 3 i. V. m. § 34 Absatz 1 i. V. m. 2 BauGB Anwendung findet.
4. Planungsrechtliche Situation
4.1 Flächennutzungsplan
Im wirksamen Flächennutzungsplan ist das Plangebiet als Wohnbaufläche dargestellt und
entspricht damit den zukünftigen Nutzungen. Mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 551
und der darin zulässigen Nutzung werden die städtebaulichen Zielvorstellungen des
Flächennutzungsplans konkretisiert. Die Inhalte des Bebauungsplans entsprechen damit dem
Entwicklungsgebot des § 8 (2) BauGB.
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4.2 Bestehendes Planungsrecht / Sonstige Satzungen, Verordnungen
Das Plangebiet liegt derzeit planungsrechtlich innerhalb eines im Zusammenhang bebauten
Ortsteils (sogenannter Innenbereich gemäß § 34 BauGB).
Satzungen, Verordnungen oder Pläne (beispielsweise ein Landschaftsplan, Erhaltungs- oder
Gestaltungssatzungen) bestehen für den Planbereich nicht.
5. Räumliche und strukturelle Situation
Lage und Nutzungsstruktur im Gesamtkontext der näheren Umgebung
Das Plangebiet befindet sich im Stadtbezirk Mitte, Stadtteil Rumphorst, nördlich der Innenstadt
Münsters, östlich der Bahnlinie Münster-Rheine und westlich der innerstädtischen
Verbindungsstraße Hoher Heckenweg.
Das Plangebiet befindet sich im nördlichen Teil des Siedlungsbereichs Mitte und wird
größtenteils von Wohnbebauungen umschlossen. Westlich grenzt die Wohnbebauung an der
Straße Im Hagenfeld mit ihrer Gartenseite an das Plangebiet an. Östlich befindet sich
Wohnbebauung an Wohnstichen ausgehend vom Gluckweg und nordwestlich des Plangebiets
liegen die Bahn-Haltestelle Zentrum-Nord und südlich daran angrenzend verschiedene Betriebe
und Verwaltungen des Dienstleistungszentrums Zentrum-Nord.
Nutzungsstruktur im Plangebiet und der näheren Umgebung
Der Planbereich umfasst eine reine Wohnbebauung mit II-geschossigen Einzelhäusern mit nicht
ausgebauten Satteldachstrukturen und großer Gartenfläche. Weitere bauliche Nutzungen
innerhalb des Plangebiets sind nicht vorhanden.
Abbildung 4: Übersicht Standort Rumphorstweg / Vivaldistraße
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Die nähere Umgebung westlich und südlich des Plangebiets wird größtenteils durch II-
geschossige Wohnbebauung geprägt. Im Südosten liegt die öffentliche Spielfläche
Vivaldistraße. Östlich des Plangebiets befinden sich eine wichtige nord-südliche Fuß- und
Radwegeverbindung und daran anschließend größtenteils I-geschossige Einzelhäuser; nördlich
befinden sich direkt anschließend I- und II-geschossige Wohnhäuser.
6. Planungsziele
Wesentliches Ziel des Bebauungsplans ist es, Wohnraum für die Bevölkerung zu schaffen bzw.
zu sichern. Der Bebauungsplan soll die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Sicherung
der städtebaulichen und gestalterischen Qualitäten schaffen, Aus- und Neubaumöglichkeiten
regeln und den ruhenden Verkehr ordnen. Der besondere Gartenstadt-Charme der homogen
gestalteten Siedlung am Rumphorstweg soll erhalten bleiben – individuelle bauliche und
gestalterische Freiheiten sollen gleichwohl verbleiben.
Die Ziele und Maßnahmen für den ehemaligen Briten-Wohnstandort „Rumphorstweg“
konkretisiert das gesamtstädtische „Standorte-Entwicklungskonzept Briten-Wohnungen in
Münster – Zielkonzept für die 18 Wohnstandorte“ wie folgt:
• Wesentliche Sicherung der prägenden Siedlungsstruktur des bestehenden Quartiers,
bezogen auf ihre Lage, Grundfläche, Kubatur, Höhe, Form und Erscheinungsbild.
• An-/ Ausbaukonzept: Zur Erhöhung der Wohngrundfläche je Gebäude ist es möglich,
Anbauten an die Hauptbaukörper (Erweiterung) vorzunehmen.
• Bauliche Dichte: Eine höhere bauliche Ausnutzung der großen Grundstücke mit möglichen
zwei Wohneinheiten wird durch eine erweiterte überbaubare Fläche zum Bestand
sichergestellt.
• Stellplatzkonzept: Regelungen zur Unterbringung des ruhenden Verkehrs je Grundstück /
Wohneinheit; Erhalt der Garagen und Schaffung eines zusätzlichen Stellplatzes je
Grundstück.
Die Ziele der Planung werden im Bebauungsplan Nr. 551 durch entsprechende zeichnerische
und textliche Festsetzungen ausformuliert und gesichert (siehe im folgenden Kapitel).
7. Inhalte des Bebauungsplans
7.1 Grundzüge der Planung
Zur Gewährleistung der beabsichtigten städtebaulichen Ordnung sind die überbaubaren
Grundstücksflächen i. V. m. entsprechenden Höhenfestsetzungen für die Baufenster, die
gestalterischen Festsetzungen für die Gebäude sowie die Festsetzungen zur Anordnung der
Stellplätze und Garagen von besonderer Bedeutung. Um eine an der bestehenden sehr
qualitätvollen städtebaulichen Struktur orientierte Realisierung von baulichen Veränderungs-
oder Ausbauwünschen zu gewährleisten, werden siedlungsverträgliche Festsetzungen zu
Dachform, Gebäudehöhe und Baukörperstellung, Materialität und Farbgebung getroffen.
Hiermit wird gesichert, dass die städtebauliche und architektonische Grundstruktur der Siedlung
„aus einem Guss“ – die sich bisher unbeeinflusst von individuellen baulichen Veränderungen
(mit Ausnahme von Änderungen innerhalb der Gebäude) zeigt – und die dadurch entstehende
gestalterische Qualität der Siedlung erhalten bleiben.
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Abbildung 5: Rumphorstweg (Stadt Münster, 2012)
Die ursprünglich errichtete Siedlung „Gartenstadt“ ist heute u. a. durch die weiß verputzten II-
geschossigen Hauptgebäude auf großzügigen Grundstücken und durch die prägenden Bäume
im Vorgarten noch ablesbar; die Gebäude sollen aber gleichwohl, u. a. mit einer zusätzlichen
Wohneinheit und einer begrenzten Erweiterung der Wohnfläche, den heutigen und zukünftigen
Wohn- und Gestaltungsbedürfnissen der künftigen Bewohnerinnen und Bewohner Rechnung
tragen. Dabei ist es jedoch Ziel, sensibel mit dem „Gartenstadt“-Charakter umzugehen und
keine wesentliche bauliche Verdichtung zuzulassen.
7.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung
Das städtebauliche Entwurfskonzept der aus den 1950er Jahren stammenden Siedlung besteht
aus der beidseitigen Bebauung des Rumphorstwegs (nördlicher Abschnitt) mit freistehenden
zweigeschossigen Einzelhäusern. Der grüne Vorgartenbereich mit den im regelmäßigen
Abstand gepflanzten Bäumen sowie der große Zwischenraum zwischen den hell verputzten
Gebäuden erzeugen den „Gartenstadt“-Charakter. Durch Aufschüttungen liegen die
Hauseingänge der Wohnhäuser durchschnittlich einen Meter höher als das Straßenniveau; die
rückwärtigen Gartenflächen fallen wiederum etwas ab. Durch dieses künstlich angelegte
Hügelgelände, auf dessen Spitze sich die Gebäude befinden, wird eine besondere Wirkung
erzeugt.
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Abbildung 6: Übersicht über den Geltungsbereich mit Neubaufeld (blau: Erhalt, rot: Neubaufeld)
Der ruhende Verkehr wird durch Garagen, die sich größtenteils im Anschluss jedes
Einzelhauses befinden, gedeckt. Die Garagen sind mit einem Satteldach mit gleicher
Dachneigung sowie gleicher heller Putzfassade wie die Hauptgebäude errichtet worden, sodass
sie eine gestalterische Einheit bilden. Diese städtebauliche Gestaltung führt mit zu einem hohen
Wert der Siedlung.
Entsprechend dem städtebaulichen Grundkonzept werden zur Sicherung dieser Qualitäten und
zur Anpassung an derzeitige und zukünftige Bedürfnisse die folgenden Festsetzungen
getroffen.
7.2.1 Art der baulichen Nutzung
Da sich im Plangebiet selbst und angrenzend Wohnbebauung befindet, wird auf die Festlegung
von Baugebietstypen auf Basis des § 1 (3) BauNVO verzichtet. Es besteht kein
Regelungsbedarf im Bebauungsplan.
Die verbleibende Regelung nach § 34 BauGB wird vor dem Hintergrund der Planungsziele als
ausreichend erachtet; gebietsuntypische Nutzungen sind dadurch ausgeschlossen. Was sich
nach Art der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung einfügt, kann der
Baunutzungsverordnung entnommen werden, die über §§ 30 (3) und § 34 (1) i. V. m. (2) BauGB
Anwendung findet.
7.2.2 Maß der baulichen Nutzung
Die effiziente Ausnutzung des Grund und Bodens wird durch die begrenzenden zeichnerischen
Festsetzungen der überbaubaren Grundstücksfläche und der baulichen Höhen i. V. m. der
Dachform eindeutig und vor dem Hintergrund der „Bauleitplanung im Bestand“ in
ausreichendem Umfang gewährleistet und definiert (siehe in den folgenden Kapiteln). Die
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maximal zulässige Grundfläche je Grundstück wird (klarstellend) durch die zeichnerisch fixierte
überbaubare Grundstücksfläche textlich festgesetzt wird. Die mögliche Überschreitung der
Baugrenzen zur Errichtung von eingeschossigen Anbauten ist in den textlichen Festsetzungen
klar definiert.
Aufgrund der unterschiedlichen Grundstücksstrukturen und -größen im Plangebiet ist die
Festsetzung einer das Maß der baulichen Nutzung bestimmenden „klassischen“ Grund- und
Geschossflächenzahl auch wenig praktikabel und zielführend.
7.2.3 Überbaubare Grundstücksflächen, Vollgeschosse, Bauhöhen, Wohneinheiten je
Gebäude
Überbaubare Grundstücksflächen
Die überbaubaren Grundstücksflächen sind im Bebauungsplan zielfokussiert und eng durch
Baugrenzen definiert (Baufenster). Die überbaubare Grundstücksfläche der Bestandsgebäude
orientiert sich am baulichen Bestand, um die städtebauliche Grundstruktur der Siedlung mit den
prägenden Einzelhäusern mit ihrer Trauf- und Giebelständigkeit und umliegenden Freiflächen
zu erhalten. Die überbaubare Fläche wird in Bezug zum Bestand jedoch in der Weise erweitert,
dass eine höhere Ausnutzung der großen Grundstücke bei einem Abriss und Neubau
ermöglicht wird. Zudem ist es möglich, bauliche Erweiterungen vorzunehmen. In den textlichen
Festsetzungen werden dafür die Ausbaumöglichkeiten in der Weise festgelegt, dass für die
Hauptbaukörper höhen- und baumassenbezogen untergeordnete Anbauten zur Vergrößerung
der Wohnfläche innerhalb der überbaubaren Fläche zugelassen werden.
Abbildung 7: Anbaumöglichkeit innerhalb überbaubarer Fläche (Beispiel)
Des Weiteren ist es möglich, an einem vor der Aufstellung dieses Bebauungsplans fertig
gestellten Gebäude (Bestandsgebäude) die Baugrenzen um 2 m für einen eingeschossigen
Anbau zu überschreiten, jedoch mit einer Breite von max. 50 % der dazugehörigen
Gebäudeseite des Bestandsgebäudes. Zudem hat der Anbau mindestens 0,5 m von der
Gebäudecke zurückzuspringen.
Durch diesen Rücksprung bleibt die Prägung des Hauptbaukörpers weiter bestehen,
gleichzeitig wird jedoch auch für den Bestand eine ausreichend große erweiterte Nutzfläche
festgesetzt. Eine über die Baugrenzen hinaus erweiterte Anbaumöglichkeit bei Neubauten wird
dem gegenüber jedoch nicht festgesetzt, weil sich durch die erweiterte überbaubare Fläche von
etwa 100 m² (Bestand) auf etwa 165 m² umfassende Anbau- und Neubaumöglichkeiten
ergeben.
Anbauten sind jedoch nur an der von der Straße abgewandten Seite des Hauptbaukörpers oder
an der südlichen Gebäudeseite möglich, um die Prägung der Hauptbaukörper mit der zwingend
festgesetzten Zweigeschossigkeit und der Dachform Satteldach im gezielten einheitlichen
städtebaulichen Siedlungsbild zu erhalten bzw. zu schaffen.
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Abbildung 8: Mögliche Überschreitung der Baugrenzen (Beispiel)
Diese Erweiterungsmöglichkeiten geben die individuell nutzbare Möglichkeit, die Wohnfläche
merklich, im Erd- sowie im Obergeschossbereich und zur Gartenzone hin zu vergrößern.
Diese Optionen sind als Angebot zur Erweiterung der Wohnfläche wichtig und im Sinne des
nachhaltigen Erhaltes von Wohnqualität und –angeboten in der Siedlung und im Stadtteil
geboten. Es können durch diese Auswahlmöglichkeit individuelle Wohnwünsche realisiert
werden und die Prägung des Hauptbaukörpers in der Siedlung bleibt bewahrt.
Vollgeschosse
Die zulässige Geschosszahl ist bestandsorientiert auf zwingend zwei Vollgeschosse
festgesetzt, um die prägenden, in der städtebaulichen Dichte und unter städtebaulich-
energetischen Gesichtspunkten sinnvollen II-geschossigen Kubaturen der Bestandsgebäude zu
erhalten und im Falle von Abbruch/Neubau eingeschossige, weniger dichte oder dichtere
Bebauungen und Gebäudehöhen auszuschließen.
Innerhalb der überbaubaren Fläche darf der zweigeschossige Anbau am Bestand die
festgesetzte Traufhöhe des zwingend zweigeschossigen Hauptbaukörpers nicht überschreiten.
Der eingeschossige Anbau, der in Ausnahmefällen die überbaubare Fläche überschreiten darf,
darf maximal bis zur Höhe Oberkante Fertigfußboden Obergeschoss errichtet werden. Dadurch
bleiben die Anbauten untergeordnet, es wird jedoch, auch unter Bezug der vorgegebenen
Dachform Flachdach (siehe auch Kapitel 7.2.5), genügend Raumhöhe für den Anbau
gewährleistet.
Eine Terrassennutzung ist nur für eingeschossige Anbauzonen, die die Höhe Oberkante
Fertigfußboden nicht überschreiten, möglich (siehe textliche Festsetzung 2.2.4). Für
zweigeschossige Anbauten sind Dachterrassen nicht zulässig, um keine Unproportionalität
zuzulassen sowie einen gewissen Sichtschutz in der Siedlung zu ermöglichen. Aus
gestalterischen Gründen (Vermeidung von Verunklarung des zweigeschossigen
Hauptbaukörpers) sind Überdachungen der Dachterrassen nicht zulässig; Brüstungen und
Umwehrungen der Terrassen sind zulässig, sie sind jedoch zur Vermeidung von
unverhältnismäßiger Massivität und Höhenentwicklung der Anbauten auf eine Höhe von 1,10 m
oberhalb der Oberkante der Terrassenfläche begrenzt (vgl. textliche Festsetzung 2.2.4).
Trauf- und Firsthöhen
Im engen Zusammenhang mit der Anzahl der Vollgeschosse (und der Dachform und -neigung)
ist die Festsetzung der Bauhöhen zu sehen. Hier ist es zielführend, die Trauf- und Firsthöhen
auch für künftige bauliche Veränderungen bzw. im Abbruch-Neubau-Fall in ihrem Höhenmaß zu
beschränken, um die Grundproportion und ein Grundmaß an Einheitlichkeit zu gewährleisten.
Bei kompletter Ausnutzung der überbaubaren Fläche erhöht sich bei Neubauten der Dachfirst
gegenüber dem Bestand um ca. 1 m, was jedoch zu keinen das einheitliche Siedlungsbild zu
stark beeinträchtigten Unproportionalitäten führen wird.
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Die Bauhöhen der Gebäude sind in Meter (m) über Normalhöhennull (NHN) in der
Planzeichnung des Bebauungsplans für das jeweilige Gebäudefenster eindeutig festgesetzt.
Zur besseren Einordnung dieser absoluten Höhenfestsetzungen sind ergänzend die NHN-
Höhen von in der Planzeichnung gekennzeichneten Kanaldeckeln im öffentlichen Straßenraum
angegeben.
Wohneinheiten je Gebäude
Im gesamten Planbereich sind pro Einzelhaus maximal zwei Wohneinheiten zulässig. Mit dieser
Festsetzung in Verbindung mit der festgesetzten Bauhöhe wird zum einen gewährleistet, dass
überdimensionierte, den Charakter der Siedlung als Gartenstadt beeinträchtigende Bauten nicht
entstehen und zum anderen wird eine dichtere Ausnutzung im Bestand gegeben. Die bezogen
auf den Bestand vergrößerte überbaubare Fläche und die Anbaumöglichkeiten geben zudem
die Gelegenheit, die Wohnhäuser in der Weise zu nutzen, dass beispielsweise pro
Vollgeschoss jeweils eine Wohneinheit mit ausreichendem Wohnraum entstehen kann.
Diese einschränkend und zur Kubatur bestandsorientiert vorgenommenen Festsetzungen
stellen in Abwägung zur individuellen Flexibilität der Eigentümerinnen und Eigentümer bezogen
auf gewünschte bauliche Veränderungen keine besondere oder unbeabsichtigte Härte dar. Zum
einen sind die Gebäudetypen im Bestand vorhanden und deren Bestandserhalt ist das
planerische Ziel; zum anderen erfolgt eine Optimierung der baulichen Bestandssituation durch
die Anbaumöglichkeiten samt Option der Terrassennutzung. Des Weiteren wird durch die
erweiterte Größe des Baufensters eine ausreichende Nutzung des Grundstücks geschaffen und
individuelle Wohngrundrisse ermöglicht. Auch die an heutigen energetischen Ansprüchen
angepasste Dämmung bzw. Sanierung der Dachhaut der Bestandsgebäude wird aktiv
ermöglicht (vgl. textlicher Hinweis 3.1).
Bezogen auf den vorhandenen Gebäudebestand und das an das Plangebiet angrenzende
Wohnumfeld lassen sich auch im Duktus einer Beurteilung zu den aktuellen Zulässigkeiten auf
Grundlage von § 34 BauGB keine Schlechterstellungen mit Blick auf bauliche Veränderungen
und Ausnutzungen durch die Festsetzungen des Bebauungsplans feststellen.
8 Merkliche
Eingriffe in bestehende planungsrechtliche Zulässigkeiten sind mit den erhaltungsorientierten
Festsetzungen des Bebauungsplans insofern nicht verbunden.
7.2.4 Bauweise und Bauform
Aufgrund der festgesetzten überbaubaren Fläche und für den Erhalt der bestehenden
Einzelhaussiedlung ist im Plangebiet die offene Bauweise festgesetzt.
Die festgesetzten Höhen- und Flächenangaben gewährleisten, dass die Anbauten sich
unterordnen und dass die Hauptgebäude mit der zwingenden Zweigeschossigkeit die Siedlung
weiterhin prägen.
Das natürliche Gelände ist nur soweit zu verändern, als dies zur ordnungsgemäßen Errichtung
und Erschließung der baulichen Anlagen notwendig ist. Darüber hinaus werden
Geländeveränderungen jedoch ausgeschlossen, damit beispielsweise durch Modellierungen
des Geländes kein drittes Geschoss entsteht. Das festgesetzte Baufenster mit der
vorgeschriebenen Geschossigkeit bietet genügend Möglichkeiten, um ausreichenden
Wohnraum zu schaffen. Durch Abgrabungen und Aufschüttungen soll nicht die Typik der
Siedlung verändert werden.
8 bezogen auf die Ausbauzonen und die erweitere überbaubare Fläche sogar über das heutige Maß des § 34 BauGB
hinaus.
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7.2.5 Firstrichtung, Dachform, Dachüberstände
Als Dachformen werden für die II-geschossigen Hauptgebäude bestandsorientiert Satteldächer
sowie ebenfalls an die bestehende Situation angepasst mit vorgegebener Firstrichtung für die
Hauptgebäude festgesetzt, um die bestehende städtebauliche Architekturqualität zu bewahren
und dem Gebiet weiterhin eine eigenständige und einheitliche Prägung zu geben. Der zur
öffentlichen Verkehrsfläche ausgerichtete eingeschossige Vorbau darf zur nahtlosen
Weiterführung des Satteldachs nur mit einem Pultdach errichten werden.
Abbildung 9: Eingeschossiger Vorbau (Beispiel)
Für Garagen wird in Anlehnung an den Bestand als Dachform Satteldach mit gleicher
Dachneigung wie für das Hauptgebäude festgesetzt. Als Dachform für die Anbauten ist nur das
Flachdach zugelassen.
Die Anbauten sind aufgrund der Flachdächer wiederum dem Hauptgebäude untergeordnet,
werden als Ergänzung des ursprünglichen Gebäudes als Neubau kenntlich und ermöglichen
eine optimale Ausrichtung für solartechnische Anlagen.
Dachaufbauten und Zwerchgiebel sind nicht zulässig. Durch diese Festsetzung ist es möglich,
die Typik der Einzelhäuser mit der siedlungsprägenden Dachform Satteldach zu erhalten. Für
die Nutzung des Dachgeschosses können jedoch für die Belichtung des Dachraums
Dachflächenfenster installiert werden. Rückwärtig von der Straße abgewandt bzw. südlich sind
zudem Dacheinschnitte möglich. Dacheinschnitte haben mindestens einen Abstand 1,50 m zu
den Giebelwänden sowie mindestens einen 1 m großen Abstand zum First und zur Traufe
einzuhalten. Durch die Festsetzung bleibt sowohl der Brüstungs- und Firstbereich, als auch an
den Seiten die Dachfläche erhalten und es entstehen keine Unmaßstäblichkeiten in der
Dachlandschaft. Es wird jedoch die Qualität des Dachgeschosses als Wohnraum durch einen
Dacheinschnitt erheblich erhöht.
Diese einschränkend vorgenommenen Festsetzungen stellen in Abwägung zur individuellen
Flexibilität der Eigentümerinnen und Eigentümer bezogen auf gewünschte bauliche
Veränderungen keinerlei besondere oder unbeabsichtigte Härte dar. Zum einen sind die
Gebäudetypen im Bestand vorhanden und deren Bestandserhalt ist das planerische Ziel; zum
anderen erfolgt eine aktive Veränderung bzw. Optimierung der baulichen Bestandssituation und
damit möglichen Erweiterung der bestehenden großen Wohngrundfläche.
7.2.6 Material, Farbgebung
Dach
Neben der Bauhöhe der Hauptgebäude und der Dachausbildung besteht Regelungsbedarf
hinsichtlich der Farbgebung für die Einzelhäuser und der Garagen, um ein gewisses Maß von
Einheitlichkeit in der gesamten Wohnsiedlung zu schaffen bzw. zu erhalten.
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Abbildung 10: Rumphorstweg (Stadt Münster, 2012)
Es wird insofern geregelt, dass das Dach der Hauptbaukörper (inkl. Vorbau) und Garagen nur
mit Beton- oder Tondachziegeln in der Farbe Anthrazit bzw. mit dem vorgebenden
Farbspektrum nach der Übersichtskarte RAL-CLASSIC-Farben gestaltet werden kann (siehe
textliche Festsetzung 2.2.5).
Fassade
Innerhalb des Plangebiets ist für die Wohngebäude und die Garagen – vergleichbar den
Regelungen zur Dachgestaltung – als Fassadenmaterial nur Putz mit weißer Farbgebung
zulässig. Die Farbgebung wird durch ein Farbspektrum nach der Übersichtskarte der RAL-
CLASSIC-Farben (siehe textliche Festsetzung 2.3) näher definiert. Die Anbauten können nur
Putz in gleicher Farbe wie der Hauptkörper als Fassadenmaterial erhalten. Durch die
Beschränkung auf das „Leitmaterial“ Putz mit weißer Farbgebung für die Hauptgebäude und für
die Anbauten behält das Baugebiet seine eigenständige Prägung durch die hellen Baukörper
und seinen gestalterischen Zusammenhang.
Abbildung 11: Rumphorstweg (Stadt Münster, 2012)
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Rumphorstweg / Vivaldistraße
Bezogen auf die Festsetzungen zu Materialität und Farbgebung für Dach und Fassade sichern
diese eine gestalterische Einheit für die gesamte Wohnsiedlung und damit auch eine prägende
Standortqualität im Sinne der Erhaltung einer dauerhaften Werthaltigkeit der Immobilien.
7.2.7 Stellplätze, Nebenanlagen
Prägend für die ehemals von den britischen Streitkräften genutzten Wohnsiedlungen sind die
freien Vorgärten, die größtenteils lediglich mit niedrigem Bewuchs (Rasen) oder Einzelbäumen
bepflanzt sind.
Um den gestalterisch im Zusammenwirken v on öffentlichem mit privatem Raum sehr
bedeutsamen und damit sensiblen Vorgartenbereich zu schützen und gleichzeitig ein im
Zusammenwirken mit den bestehenden Freiraum- und baulichen Qualitäten städtebaulich-
gestalterisch siedlungsverträgliches und -angemessenes Stellplatzkonzept für die gesamte
Siedlung zu entwickeln, werden die Stellplätze der Siedlung geordnet. Diesem Konzept der
räumlichen Verteilung, Anordnung und Verortung von ebenerdigen Stellplätzen und Sicherung
der Garagen liegt die realistische Annahme zu Grunde, jeder Wohneinheit im Plangebiet einen
Stellplatz auf eigenem Baugrundstück anzubieten.
Deshalb sind die baurechtlich notwendigen Garagen und Stellplätze entsprechend nur innerhalb
der dafür festgesetzten Standorte außerhalb der überbaubaren Flächen zulässig (vgl. textliche
Festsetzung 1.5.1). Mit dieser Stellplatzausweisung sind für jedes Grundstück ein Stellplatz und
eine Garage vorhanden.
Das Konzept verfolgt eine sinnvolle und der erhaltenswerten Freiraum- und Siedlungsstruktur
angemessene Zielrichtung:
• Ausweisung der Garagenfläche bzw. Erhalt der bestehenden Garagen, um die Bedeutung
der prägenden Haupt-Siedlungsstruktur und der typischen Gebäudekubaturen mit den vom
Hauptbaukörper zurückgesetzten bzw. vorgelagerten Garagen zu unterstreichen und zu
erhalten.
• Die zusätzliche Stellplatzfläche pro Grundstück soll nach Möglichkeit neben den
bestehenden Zufahrten angeordnet werden, um zum einen die Zu- und Abfahrtsflächen auf
wenige Stellen am Rumphorstweg zu konzentrieren und um zu anderen die frei
zuhaltenden Vorgartenflächen nicht zu zerstückeln. Unter Berücksichtigung der
städtebaulich prägenden Bäume wurde für jedes Grundstück eine städtebaulich sinnvolle
Lösung gefunden. Zum Schutz der Grünstrukturen dürfen die offenen Stellplätze nur mit
wasserdurchlässigem Material errichtet werden (vgl. textliche Festsetzung 1.5.2).
• Carports oder überdachte Stellplätze sind auf den als „St“ definierten Flächen zur
Erhaltung der Transparenz des Zusammenwirk ens von öffentlichem und halböffentlichem
Raum ausgeschlossen (vgl. textliche Festsetzung 1.5.1). Auf festgesetzten Flächen für
Garagen sind nur Garagen zulässig und Carports und offene Stellplätze ausgeschlossen,
um den besonderen, die Siedlung prägenden einheitlichen Duktus zwischen Hautgebäude
und Garage auf jedem Grundstück zu sichern bzw. zu erhalten.
Im öffentlichen Straßenraum befindet sich trotz zusätzlicher privater Stellplatzflächen
ausreichend Raum für die erforderliche Besucherstellplatzanzahl in der Siedlung.
Nebenanlagen wie beispielsweise Gartenhütten sind bisher im Plangebiet nicht vorhanden.
Diese sollen künftig zulässig sein, im städtebaulichen Kontext jedoch ebenfalls nach einem
sinnhaften Konzept räumlich geregelt (vgl. textliche Festsetzung 1.5.3): Insofern sind
zeichnerisch aktiv Flächen für Nebenanlagen festgesetzt, die sich auf die rückwärtigen Bereiche
der Grundstücke beziehen, um die Vorgärten von baulichen Anlagen frei zu halten. Des
Weiteren soll vor dem Hintergrund der in der Siedlung prägenden, großen und
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zusammenhängenden Grün- und Freiflächenanteile der Grundstücke keine „Zersiedlung“ und
möglichst geringe Versiegelung der privaten Freiflächen mit weiteren baulichen Anlagen
erreicht werden, sodass die Grundfläche für Nebenanlagen maximal 24,0 m² und die Höhe
maximal 2,50 m beträgt. Von dieser Festsetzung ausgenommen sind Anlagen für
Abfallbehälter, die jedoch bei Stellung im Vorgartenbereich mit Sträuchern oder Hecken zu
umpflanzen oder mit Rankpflanzen einzugrünen sind, sodass sie von der Straße nicht
einzusehen sind (siehe textliche Festsetzung 1.5.3 i. V. m. gestalterischer Festsetzung 2.4).
Garagen und Stellplatzanlagen sind gemäß BauGB keine Nebenanlagen, sodass diese
ebenfalls von dieser Flächenbegrenzung ausgenommen sind. Hierfür sind außerhalb der
überbaubaren Flächen entsprechende Bereiche festgesetzt.
7.2.8 Freiflächen, Begrünung
Prägend für die ehemals von den britischen Streitkräften genutzten Wohnsiedlungen ist die
vorwiegende Freiflächengestaltung der gesamten Grundstücke durch freie Rasenflächen und
Einzelbäume. Teilweise sind zur Abgrenzung Zäune bzw. Hecken gesetzt worden; diese
unterbrechen durch ihre Transparenz und in ihrer Höhe jedoch nicht den gartenstädtischen
Charakter der Wohnsiedlung Rumphorstweg.
Die vorwiegend freien Vorgartenbereiche sind ein sehr charakteristisches Siedlungsmerkmal
und sollen in ihrer Form weitgehend erhalten bleiben. Aus diesem Grund wird festgesetzt, dass
Vorgartenbereiche mit Ausnahme von Zufahrten, Zuwegungen und Stellplätzen als Grünfläche
zu erhalten bzw. anzulegen sind. Für eine klare Zuordnung ist der Vorgartenbereich in der
Planzeichnung des Bebauungsplans gekennzeichnet (farblich hinterlegte Fläche).
Es werden bezüglich der Einfriedungen der Grundstücke folgende Festsetzungen getroffen: Im
gesamten Plangebiet sind Gründstückseinfriedungen im gekennzeichneten Vorgartenbereich
nicht zulässig. Im übrigen Bereich werden die Art und die Höhen der festen Einfriedungen
festgelegt (siehe textliche Festsetzung 2.1.1). Besonderer Wert wird dabei auf die Verwendung
von Hecken gelegt, um in Verbindung mit den zu erhalten Bäumen und dem geschützten
Vorgartenbereich den „Gartenstadt“-Charakter mit seinen grünen Freiräumen, besonders im
halböffentlichen Raum, zu schützen.
Im südlichen Bereich des Plangebiets befinden sich Gebäude mit Vorbauten sowie von dem
Hauptgebäude abgesetzten Garagen. Ausnahmsweise soll es bestandorientiert zulässig sein,
zwischen dem Hauptbaukörper und der davon abgesetzten Garage als Einfriedung einen
Holzzaun oder eine Mauer mit einer maximalen Höhe von 2 m zu errichten. Aus gestalterischen
Gründen (Sichtbarkeit vom öffentlichen Straßenraum) muss diese Einfriedung im Anschluss an
die vorderste Baugrenze des Hauptbaukörpers und in dem für das Plangebiet vorgegebenen
Farbrahmen (siehe textliche Festsetzung 2.3) errichtet werden.
Durch diese Vorgaben werden das städtebauliche Bild in der Typik sowie eine harmonische
Einheit im Außenwohnbereich gesichert bzw. geschaffen.
Bezüglich der Einfriedungen wird insofern zum einen der prägende Gesamtcharakter der
Siedlung erhalten, zum anderen aber auch privaten Bedürfnissen und Gestaltungsfreiheiten
abwägend Rechnung getragen.
7.3 Verkehrsflächen / Erschließung
Das Wohngebiet ist über die Straße Hoher Heckenweg an das örtliche Straßennetz
angebunden. Das Plangebiet wird durch den Rumphorstweg erschlossen.
Innerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen ist – gemessen an den Wohneinheiten im Plangebiet
– eine ausreichende Anzahl für Besucherstellplätze und das Parken im öffentlichen Raum
möglich bzw. vorgesehen. Beim Abstellen der Autos im öffentlichen Straßenraum ist jedoch
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darauf zu achten, dass die Befahrung mit Großfahrzeugen der Feuerwehr und auch der der
Abfallbetriebe gewährleistet ist. Aus diesem Grund werden in der Planzeichnung als Vorschlag
die erforderlichen Stellplätze auf der westlichen Seite der Straße dargestellt. Ein
wechselseitiges Abstellen der Autos aus Gründen der Verkehrsberuhigung ist in dem
Plangebiet nicht erforderlich.
7.4 Ver- und Entsorgung / Technische Infrastruktur
Die Versorgung mit Strom, Wasser und Gas erfolgt über bestehende Leitungssysteme.
Für notwendige Verbesserungen der Telekommunikationsstruktur sind – sofern erforderlich –
die öffentlichen Verkehrsflächen ausreichend für die ggf. ergänzende Aufnahme von Leitungen
dimensioniert.
Die Entwässerung erfolgt nach wie vor im Trennsystem. Das anfallende Regenwasser und
Schmutzwasser kann über die vorhandenen Kanäle im Rumphorstweg abgeleitet werden.
Die Abfallentsorgung erfolgt durch eine Entsorgungsfirma.
7.5 Gemeinbedarf / Soziale Infrastruktur
Für den Stadtteil Rumphorst besteht ein Bedarf für eine zweigruppige Kindertagesstätte. Das
Plangebiet eignet sich jedoch aufgrund seiner bestehenden Gebäudestruktur nicht für eine
derartige Ansiedelung. Für die Deckung des zusätzlichen Bedarfs soll jedoch in unmittelbarer
Nähe ein ehemaliges Wohnhaus der britischen Streitkräfte an der Vivaldistraße als Standort für
eine Kindertagesstätte genutzt werden, sodass die Möglichkeit besteht, dadurch den
zusätzlichen Bedarf zu decken.
Die nächstgelegene Grundschule ist die Thomas-Mor us-Schule. Es kann, u. a. aus Gründen
der Inklusion an Grundschulen und den damit verbundenen Klassengrößen, zu diesem
Zeitpunkt keine verbindliche Aussage getroffen werden, ob die Kapazitäten der Thomas-Morus-
Schule für den zusätzlichen Bedarf ausreichen werden. Bei nicht ausreichenden Kapazitäten
muss auf die übrigen Grundschulen im Stadtgebiet ausgewichen werden.
7.6 Grünflächen / Begrünung
7.6.1 Öffentliche Grünflächen
Öffentliche Grünflächen werden nicht festgesetzt, denn durch die zu den jeweiligen
Hauseinheiten angrenzenden Gärten ist genügend Grünraum in der Siedlung vorhanden. Ein
zusätzlicher Bedarf an öffentlichen Spielflächen besteht nicht.
7.6.2 Anpflanz- und Erhaltungsgebote
Im Plangebiet sind städtebaulich prägende Gehölzbestände vorhanden, sodass
Erhaltungsgebote festgesetzt werden (vgl. textliche Festsetzung 1.6). Bei Abgang soll als
Ersatz ein standortgerechter heimischer Laubbaum (z. B. Eiche, Hainbuche, Linde, Ahorn) mit
einem Stammumfang von 14 cm fachgerecht gepflanzt und erhalten werden. Die im Vorgarten
befindlichen Laubbäume sind durch die Briten gezielt angepflanzt worden und unterstützen die
hohe Wertigkeit der Siedlung. Sie bilden den öffentlich erfahrbaren Charme einer
Gartenstadtsiedlung, der u. a. durch den freizuhalten Vorgartenbereich, die offene Bauweise mit
Einzelhäusern mit maximal zwei Wohneinheiten und durch den Erhalt der prägenden Altgehölze
bewahrt bleiben soll. Im Zuge dessen werden die baulichen Anlagen (Stellplätze) in der Weise
ausgewiesen, dass vorhandene Altgehölzbestände nicht für die zukünftige Bebauung entfernt
werden müssen und erhalten bleiben können. Die durch die bestehenden Bäume gebildete
Allee beidseitig der Straße Rumphorstweg prägt den Straßenraum sehr und bildet den Auftakt
für den hinter der Siedlung liegenden grünen Freiraum. Die Baumgruppe auf dem Flurstück 79
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an der Straßenecke Rumphorstweg und Vivaldistraße bildet dabei den Startpunkt dieses
innerstädtischen Grünraumes bzw. der „Gartenstadt“-Siedlung Rumphorstweg. Auf dem
gegenüberliegenden Grundstück Rumphorstweg Nr. 47 sowie an zwei weiteren Standorten wird
für die Weiterführung bzw. Ergänzung der Baumallee/des Grünraumes die Pflanzung eines
einheimischen Laubbaumes (z. B. Eiche, Hainbuche, Linde, Ahorn) vorgeschlagen.
7.6.3 Ausgleichsflächen / Eingriffsregelung
Gemäß § 13 a (2) Nr. 4 BauGB gelten Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des
Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1 a (3) Satz 5 BauGB vor der
planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.
Da es sich im Plangebiet um bereits bebaute und versiegelte Bereiche handelt
(Bestandsbebauung), erfolgt durch die Planung ohnehin nur ein geringer Eingriff in Form von
weiteren Versiegelungen (Anbauten zur Vergrößerung der Wohnfläche), Stellplätze und
Nebenanlagen sind auch im Bestand bereits zulässig.
7.7 Immissionsschutz
Im Wesentlichen wirken auf das Plangebiet Lärmimmissionen durch die Bahnstrecken in
Richtung Rheine / Emden und Gronau ein. Nach den Schallimmissionen der
Lärmminderungsplanung Münster zum Bahnlärm sind dort Pegel von maximal 53/47 dB(A)
Tag/Nacht zu erwarten. Die Orientierungswerte für ein Allgemeines Wohngebiet nach
DIN 18005, Teil 1 von 55/45 dB(A) Tag/Nacht werden nur nachts geringfügig überschritten.
Besondere Anforderungen an den passiven Schallschutz der Wohngebäude ergeben sich
daraus nicht.
7.8 Altlasten / Altstandorte
Innerhalb des Plangebiets befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand der Stadt Münster
keine Altlastenverdachtsflächen, die im Sinne der Außen- und Signalwirkung entsprechend
gekennzeichnet werden müssten. Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) hat ein
Baugrundgutachten beauftragt, dessen Ergebnisse mittlerweile vorliegen. Es wurden in fünf der
insgesamt 18 Grundstücke Bodenuntersuchungen durchgeführt. Der abschließende
geotechnische Bericht ergibt, dass auf den Grundstücken die Auffüllungen
(Arbeitsraumverfüllungen, Geländeanschüttungen) mit stark wechselnden Böden mit
unterschiedlichen Qualitäten erfolgten. Neben umlagerten geogenen Böden, wurden sowohl
reine Füllsande als auch bauschutthaltige Böden als Füllmaterial festgestellt. Die
Standsicherheit der Bestandsgebäude wird nicht als gefährdet angesehen; in Teilbereichen
werden die geogenen Böden jedoch als stark quell- und schrumpfungsgefährdet angesehen,
sodass Setzungen bei Bestandsgebäuden nicht ausgeschlossen werden. Es wird empfohlen,
bei allen Bautätigkeiten an den Gebäuden (auch bei Wegnahme nicht tragender Wände) bzw.
bei jedem Eingriff in den Baugrund bzw. Untergrund eine fachgutachterliche Begleitung
einzuholen. Diese Empfehlung ist unter den Hinweisen 3.6 Baugrund und 3.7 Bautätigkeiten im
Bestand aufgezeigt.
9
7.9 Denkmalschutz / Archäologie
Innerhalb des Plangebiets befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine
Bodendenkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetztes NW. Bei Bodeneingriffen in einer über
Jahrhunderte hinweg besiedelten Kulturlandschaft können jedoch jederzeit archäologische
Funde und Befunde auftreten sowie Bodendenkmäler entdeckt werden.
9 Der geotechnische Bericht wird während der Offenlegung mit ausgelegt.
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Gemäß § 15 Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSchG NW) ist die Entdeckung eines
Bodendenkmals (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde, aber auch
Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) unverzüglich der Stadt Münster /
Städtische Denkmalbehörde oder dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe, LWL-Archäologie
für Westfalen, An den Speichern 7, 48157 Münster anzuzeigen. Die Fundstelle ist nach
§ 16 DSchG NW unverändert zu erhalten.
Der Bebauungsplan enthält einen entsprechenden textlichen Hinweis.
8. Flächenbilanz
Plangebiet gesamt 18.869 m² 1,89 ha 100 %
Öffentliche Verkehrsfläche 2.382 m² 0,24 ha 13 %
Wohnbaufläche 16.487 m² 1,65 ha 87 %
Tabelle 1: Flächenbilanz
9. Artenschutz
Die Notwendigkeit zur Durchführung einer artenschutzrechtlichen Prüfung (ASP) im Rahmen
der Bauleitplanung oder bei Genehmigung von Vorhaben ergibt sich aus den
Artenschutzbestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG).
Die Gärten dienen als Lebensraum für Vogelarten, die an den Siedlungsraum angepasst sind
und dort relativ häufig vorkommen. Es liegen keine Hinweise auf planungsrelevante Vogelarten
vor. Aufgrund der Lage im intensiv genutzten Siedlungsbereich sind diese Arten auch nicht zu
erwarten.
Die Frage, ob die Gebäude der ehemaligen Briten-Siedlungen für das Vorkommen von
Fledermäusen geeignet sind, wurde bereits im Vorfeld der Aufstellung dieses Bebauungsplans
beispielhaft an drei Briten-Standorten untersucht (Gremmendorf: Wiegandweg; Angelmodde:
Ostpreußenstraße und Schlesienstraße; Coerde: Volbachweg). An allen drei Standorten zeigte
sich, dass die Dachböden intensiv genutzt und gepflegt worden waren und besenrein
übergeben wurden. Spuren von Fledermäusen fanden sich nicht und waren aufgrund der
Nutzung auch nicht zu erwarten. Aufgrund der gleichen Bedingungen erfolgten im Plangebiet
keine weiteren Untersuchungen der Gebäude.
Dass die Gärten als Jagdraum von Fledermäusen, insbesondere der häufig vorkommenden
Zwergfledermaus, genutzt werden, ist durchaus wahrscheinlich. Diese Funktion wird auch
zukünftig im Plangebiet erfüllt werden können.
Der Erhalt des älteren Baumbestandes in den Vorgärten durch Festsetzung im Bebauungsplan
dient auch dem Erhalt von Nist-, Rückzugs- und Jagdräumen von Vögeln, Fledermäusen etc.
Das Vorkommen planungsrelevanter Pflanzenarten in ihrem natürlichen Lebensraum ist im
Bebauungsplangebiet aufgrund der vorhandenen Nutzung ausgeschlossen.
Eine weitergehende Prüfung ist aufgrund der beschriebenen Situation nicht erforderlich.
Das Kernziel des Erhalts der Bestandsbebauung aus den 1950er Jahren mit privaten
Grünflächen und Baumbesatz sowie das Planungsziel einer nur geringen Neubautätigkeit und
Neuversiegelung im Plangebiet legen prinzipiell nahe, dass durch die Planung keine
gefährdeten Arten negativ betroffen sind.
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10. Gesamtabwägung
Die Planung verfolgt das wichtige und bedarfsgerechte Ziel, Wohnraum für die münstersche
Bevölkerung zu schaffen bzw. zu erhalten und – vor dem Hintergrund des baulichen
Status quo – dabei den Anforderungen an heutige Wohnbedürfnisse Rechnung zu tragen. Unter
Berücksichtigung dieses Ziels sind die im Verfahren eingegangenen Anregungen, Bedenken
und Hinweise – die öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander
abwägend – soweit als möglich in die Planung eingeflossen.
Die einheitliche Form der Siedlung bleibt durch am Bestand orientierte Festsetzungen gewahrt,
gleichzeitig wird durch ein- bzw. zweigeschossige Anbaumöglichkeiten im rückwärtigen und
südlichen Bereich maßvoll zusätzlicher Wohnraum geschaffen. Die bebaubare Fläche wurde
zudem zur größeren Ausnutzung der jeweiligen Grundstücksfläche im Plangebiet in Bezug zum
Bestand vergrößert, die prägende Gebäudestruktur bleibt jedoch erhalten. Mit dem
Bebauungsplan wird eine geordnete Stellplatzausweisung und -anordnung vorgegeben und ein
mögliches ungeordnetes und siedlungsbildbeeinträchtigendes bzw. umweltgefährdendes
Parken in der Siedlung geleitet und geordnet.
Im Verfahren entfällt die Erforderlichkeit der Kompensation der planungsbedingten Eingriffe in
Natur und Landschaft; Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung von Eingriffen wurden im
Rahmen des Planungsprozesses gleichwohl geprüft und abwägend berücksichtigt. Die
Neuversiegelungen werden auf das notwendige Maß beschränkt, sodass der Boden geschont
wird. Des Weiteren wird erhaltenswertes städtebaulich prägendes Altgehölz zum Erhalt
festgesetzt, um bestehenden Naturraum langfristig zu bewahren.
Die Auswirkungen auf die Umwelt sind im Fazit überschaubar: Wesentliche Beeinträchtigungen
der Schutzgüter sind auf Basis der Festsetzungen des Bebauungsplans nicht festzustellen und
auch künftig nicht zu erwarten. Der Bebauungsplan unterstützt ergänzend das stadtstrukturelle
Oberziel der Innenentwicklung vor Außenentwicklung. Durch die Festsetzungen im
Bebauungsplan wird die Kernzielrichtung der Planung, die Unterstützung der langfristigen und
aktuellen Bedürfnissen angepassten Nutzung durch Wohnen, unterstützt und gesichert.
Bezogen auf eventuelle besondere Auswirkungen der Planung auf die unterschiedlichen
Bedürfnisse der Bevölkerung – insbesondere auf die sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen
Bedürfnisse, die Belange der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, Migranten
sowie die unterschiedlichen Auswirkungen auf Frauen und Männer – wurden aus der
Beteiligung der zuständigen Ämter, Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und
der Öffentlichkeit keine (weitergehenden) Anhaltspunkte ersichtlich, die auf eine Nicht-
Berücksichtigung der Belange dieser verschiedenen Bevölkerungsgruppen schließen lassen.
Die städtebaulich und stadtgestalterisch einschränkend wirkenden und vorgenommenen
Festsetzungen des Bebauungsplans stellen in Abwägung mit der (künftigen) individuellen
Flexibilität und Freiheit der Eigentümerinnen und Eigentümer – mit Blick auf bauliche und
gestalterische Veränderungen – keinerlei besondere oder unbeabsichtigte Härte dar. Die
Gebäudetypen sind im Bestand vorhanden und deren Bestandserhalt ist das planerische
Hauptziel; zum anderen wird aktiv eine Variabilität und Optimierung der baulichen
Bestandssituation durch die Anbauzonen samt Option der Terrassennutzung vorgesehen sowie
durch erweiterte Bauflächen eine größere Ausnutzung des Grundstückes bei Abriss und
Neubau ermöglicht.
Die Wahrung der bestehenden städtebaulichen und gestalterischen Qualität der
Siedlungsstruktur (in ihrer baulichen Proportionalität und typischen Kubatur, Bauform,
Dachausbildung und -gestaltung, Materialität und Farbgebung) überwiegt im vorliegenden
Planfall die Bau- und Gestaltungsfreiheit des Einzelnen. Die weiterhin zu sichernde
eigenständige und einheitliche Prägung und Charakteristik der Siedlung ist bedeutsam, da der
prägende Bautyp des ehemaligen Britenwohnstandortes in seiner Grundkonfiguration und
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seinen die Gestalt bestimmenden Elementen – auch in der Ablesbarkeit der historischen
Stadtteil-Entwicklung – erkennbar bleibt.
Die Verwirklichung des Bebauungsplans wird sich auf die persönlichen Lebensumstände der im
Umfeld des Plangebiets lebenden Menschen aufgrund der Beplanung des baulichen Bestandes
nur unwesentlich auswirken; nachteilige Auswirkungen in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht
sind nicht ersichtlich.
11. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen
Das Plangebiet befindet sich größtenteils im Eigentum der Bundesanstalt für
Immobilienaufgaben (sämtliche Wohnbaugrundstücke). Die öffentlichen Erschließungsflächen
sind Eigentum der Stadt Münster.
Die Grundstücke der Wohngebäude werden durch die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
(BImA) veräußert, primär mit der Zielrichtung der Grundstücksvergabe an Einzelerwerberinnen
und -erwerber. Den Käuferinnen und Käufern war und ist entsprechend bewusst, dass sich der
Bebauungsplan noch im Verfahren befindet. Sämtliche erforderliche Informationen wurden in
öffentlichen Informationsveranstaltungen und der Bürgeranhörung, unterstützt durch
Informationsflyer zu den Zielen und künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans, gegeben.
Dieser Informationsstand wurde und wird auf der Homepage der Stadt Münster (Stadtplanung)
stets fortgeschrieben und aktualisiert.
Im weiteren Verfahren werden die Liegenschaften zum Kauf an Einzelinteressenten angeboten
werden.
Diese Begründung dient gemäß § 9 (8) Baugesetzbuch als Anlage zum
Entwurf des Bebauungsplans Nr. 551 – Rumphorstweg / Vivaldistraße
Münster, den __________
Der Oberbürgermeister
In Vertretung
Schultheiß
Stadtdirektor
Berichtsvorlage
8113 Zeichen
V/0153/2014 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung Betrifft Bebauungsplan Nr. 551: Rumphorstweg / Vivaldistraße Kenntnisnahme des Entwurfs zur Offenlegung Beratungsfolge 25.03.2014 Bezirksvertretung Münster-Mitte Bericht 27.03.2014 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Bericht Bericht: Die Verwaltung beabsichtigt , den Entwurf des Bebauungsplans Nr. 551: Rumphorstweg / Vivaldistraße öffentlich auszulegen. Einbettung in den Konversionsprozess: Mit Beschluss im Rat am 21.03.2012 (Vorlage V/0111/2012/1) wurde die Verwaltung im Zuge des Konversionsprozesses beauftragt, ein gesamtstädtisches Entwicklungskonzept für die ca. 800 Wohneinheiten der britischen Stationierungskräfte unter besonderer Berücksichtigung städtebaulicher und wohnungsstrate gischer Aspekte zu erarbeiten. Die Verwaltung hat dieses Standorte-Entwicklungskonzept Briten-Wohnungen in Münster im Sinne einer städtischen Ziel - und Posit ionsbestimmung dem Rat am 07.11.2012 zur B eschlussfassung vorgelegt (Vorlage V/0728/2012/1) – im Rat erfolgte eine einhellige Zustimmung zum Zielkonzept. Für die insgesamt 18 Wohnstandorte der britischen Stationierungskräfte im Stadtgebiet wurden so – standort- und stadtteilstrukturabhängig – die städtebaulichen Ziele (Erhalt, e rgänzender Neubau, Abri ss/Neubau), der städtebauliche Instrumenteneinsatz (Bebauungsplan, Gestaltungssatzung, Erhaltungssatzung/Denkmalschutz, städtebauliche Optimierungsverfahren) sowie sinnvolle Vermarktungsansätze und kommunal wichtige wohnungspolitische Zielsetzungen (Direktvergabe an Investorengemeinschaft Münsteraner Wohnungsunternehmen, Festpreisangebote, Anteile geförderten Wohnungsbaus) als Lei tlinie für die weiteren Planungsschritte formuliert. Für den Wohnstandort Rumphorstweg ist im Standorte -Entwicklungskonzept der Erhalt des Gartenstadtcharakters mit Sicherung der städtebaulichen Grundstruktur bzw. der gestalterischen Qualitäten vorgesehen. Vorlagen-Nr.: V/0153/2014 Auskunft erteilt: Herr Krause / Herr Völlmecke Ruf: 492 61 20 / 492 61 54 E-Mail: KrauseJ@stadt-muenster.de Datum: 26.02.2014 Öffentliche Berichtsvorlage 2 V/0153/2014 Kerninhalte der Planung: Für das so begrenzte Plangebiet des nunmehr zur Offenlegung anstehenden Bebauung splans Nr. 551 ist die Möglichkeit zur Erweiterung bzw. zum Abriss/Neubau unter Wahrung des Wertes der Siedlung durch die einheitliche Gestaltung und den prägenden Grünanteil Leitlinie: die Charakteristik der baulichen Kubatur der Bestandsgebäude wird in den Grundzügen fixiert – energetische Maßnahmen sind gleichwohl möglich sowie solarenergetische Anlagen aktiv zulässig – ergänzend wird eine hochwertige Nutzung des Dachgeschosses durch Dacheinschnitte rückwärtig bzw. südlich ermöglicht; für die optimale Nutzung der Gr undstücke und zur Realisierung persönlicher Wohnzuschnitte sieht die Bauleitplanung darüber hinaus weitere wohnflächenoptimierende A nbauten als bauliches Angebot jeweilig im südlichen oder rückwärtigen Bereich sowie eine erweiterte überbaubare Fläche gegen über dem Bestand vor, um die Rahmenbedingungen insbesondere für zwei Wohneinheiten zu verbessern; für den Standort ist ein klares Konzept der Stellplatzzuordnung, differenziert nach siedlungs-, nachbar- und umwelt verträglichen Räu men für Garagen und Stell plätze vorgesehen – so dass auf j edem Baugrund stück zwei Wohnein heiten realisiert werden können; gestalterische Festsetzungen regeln die Basis der Gestaltung der Dachlandschaft sowie die Einheitlichkeit der Materialität und einen einheitlichen Farbrahmen der Hauptbaukörper für Dach und Fassade – diese baulich gestalterischen Festsetzungen werden mit R egelungen zu Nebenanlagen und Einfriedungen (nicht in der „Vorgartenzone“) zur Bewahrung des transparenten Freiraums der Siedlung ergänzt. Siedlungsprägende Bäume werden als erhaltenswert festgesetzt. Detailliertere Inhalte der Planung sind den Anlagen 2 a)-c) (Begründung, Textliche Festsetzungen und Planzeichnung) zu dieser Vorlage zu entnehmen. Verfahrensaspekte und fachbehördliche Anregungen im Verfahren: Mit der Vorlage V/0737/2012 „Beschlüsse zur Aufstellung von Bebauungsplänen für die Standorte Briten Wohnungen“ wurde für den aktuell zu beplanenden Standort die Aufstellung eines Bebauungsplans mit den o. g. Zielsetzungen bereits beschlossen. Der Bebauungsplan wird gemäß § 13 a Baugesetzbuch (BauGB) im beschleunigten Ve rfahren als Bebauungsplan der Innenentwicklung ohne Durchführung einer formalisierten Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt. Eine frühzeitige verwaltungsinterne fachliche Abstimmung der Planung und die förmliche Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange zum Vorentwurf des Bebauungsplans gemäß § 4 (1) BauGB wurden vom 02.09. bis zum 30.09 .2013 bereits durchgeführt. In di esem Verfahren wurden keine B edenken oder Anregungen vorgebracht, welche grundsätzlich die Pl anung in Frage stellen. Die vorgebrachten Anregungen sind in die weitere Planbearbeitung eing eflossen, wobei sie die grundlegenden Planinhalte nicht geändert haben. Im Rahmen der Beteiligungsverfahren angemerkte Veränderungswünsche an der Planung durch die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) konnten in Abwägung zu den städtebaulichen und gestalterischen Zielen teilweis e aufgegriffen, jedoch nicht in allen Punkten berüc ksichtigt werden. 3 V/0153/2014 Information und Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger: Am 11.07.2013 hat die Verwaltung, gemeinsam mit der BImA, die formelle (§ 3 (1) BauGB) und informelle (Informationen zur Vermarktung) Bürgerinformationsveranstaltung durchg eführt. Die Vertreter der Verwaltung erläuterten die städtebauliche Zielsetzung für den Standort; das Konzept der Vermarktung wurde von den Vertretern der BImA vorgestellt. Diese gemeinsame Informationsveranstaltung für die interessierte Bürgerschaft und die künftigen Nutzer erbrachte im Fazit, dass von den anwesenden Bürger/innen die Grundzüge des Bebauungsplan -Vorentwurfes im Großen nicht in Frage gestellt wurden – vereinzelte kritische Anmerkungen bezogen sich auf die bauliche Ausnutzung der Grundstücke; die überwiegen de Mehrzahl der Fragen richteten sich zum Ablauf der Vermarktung, zum Kaufpreis und zur Qualität der Liegenschaften (vgl. Anlage 1 a zur Vorlage). Die Bürgerinformationsveranstaltung fand vor der Vermarktung des Wohnstandortes statt, die jedoch in Teilen vom 07.10. bis 15.11.2013 bereits durchgeführt wurde. Die interessierten Kaufwilligen konnten ihre Kaufpreisangebote nicht auf der Grundlage eines rechtsverbindlichen Bebauungsplans abgeben, sondern eines in Aufstel lung befindlichen Bebauungsplan s im Vorentwurfsstadium. Den Bürgerinnen und Bürgern standen gleichwohl weitestgehende und ausführliche I nformationen auf der Internetseite „Konversion“ der Stadtplanung Münster einschließlich der Vorentwurfsplanung samt textlicher Festsetzungen s owie ein baugebietsbezogener Info -Flyer (vgl. Anlage 1 b) zum Vorentwurf des Bebauung splans zur Verfügung. In diesen Informationen waren und sind aktive Hinweise auf ggf. eintretende Veränderungen / Planungen im Umfeld des Plangebiets ebenso enthalten wie Hinweise auf ein e sorgfältige Prüfung des baulichen und energetischen Zustands des Gebäudes vor Gebotsabgabe. Kostenaspekte: Mit der Realisierung des Bebauungsplans entstehen für die Stadt keine Folgekosten. Weiteres Verfahren: Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplans wird in den Monaten April / Mai 2014 erfolgen. Die Rechtskraft des Bebauungsplans ist vorbehaltlich der E rkenntnisse und Befassung mit den Anregungen aus der Offenlegung noch in diesem Jahr realistisch. i. V. gez. Schultheiß Stadtdirektor Anlagen: 1 a) Protokoll der Bürgeranhörung 1 b) Informations-Flyer (Stand Bürgeranhörung) 2 a) Begründung 2 b) Textliche Festsetzungen 2 c) Planzeichnung
V-0153-2014-Anlage-2-b-Textliche-Festsetzungen
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Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Anlage 2 b) zur Vorlage Nr. V/0153/2014 Textliche Festsetzungen zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 551: Rumphorstweg / Vivaldistraße 1 Textliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) 1.1 Art der baulichen Nutzung Im gesamten Planbereich sind pro Hauseinheit (Einzelhaus) maximal zwei Wohneinheiten zulässig (§ 9 (1) 6 BauGB). 1.2 Maß der baulichen Nutzung Als zulässige Grundfläche wird die im zeichnerischen Teil festgesetzte überbaubare Grundstücksfläche festgesetzt (§ 9 (1) 1 BauGB i. V. m § 16 (3) 1 BauNVO). 1.3 Geschossigkeit, Überbaubare Grundstücksfläche 1.3.1 Ausnahmsweise ist innerhalb der überbaubaren Fläche ein ein- oder zweigeschossiger Anbau an der von der Straße abgewandten rückwärtigen Gebäudeseite oder an der südlichen Gebäudeseite zulässig (§ 16 (6) BauNVO i. V. m. den textlichen Festsetzungen 1.3.2; 1.4.3 und 2.2.3). Beispiel: 1.3.2 Ausnahmsweise kann für die Errichtung eines eingeschossigen Anbaus an einem vor Aufstellung dieses Bebauungsplans fertig gestellten Gebäude (= Bestandsgebäude, siehe auch Zeichenerklärung: Bestandsangaben) die von der Straße abgewandte rückwärtige Baugrenze oder die südliche Baugrenze überschritten werden, wenn • eine Baugrenzüberschreitung von nicht mehr als 2 m besteht und • eine Breite von bis zu maximal 50 % der dazugehörigen Gebäudeseite des Bestandsgebäudes eingehalten wird und • der Anbau mindestens 0,5 m von der Gebäudeecke zurückspringt (§ 9 (1) 1 BauGB i. V. m. § 23 (3) BauNVO) Beispiel: Textliche Festsetzungen zum Entwurf/ Seite 1 von 5 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 551 Rumphorstweg / Vivaldistraße 1.4 Höhe baulicher Anlagen 1.4.1 Die festgesetzten Höhen für die Hauptbaukörper sind in Meter über Normalhöhennull (NHN) zu messen. Der Bezugspunkt für die Bestimmung der Traufhöhe ist der Schnittpunkt zwischen der Außenkante der Außenwand und dem obersten Punkt der Dachhaut des Gebäudes (§ 18 (1) BauNVO). 1.4.2 Die Oberkante Erdgeschossfertigfußboden muss mindestens 0,3 m über der Oberkante der jeweils der Erschließung dienenden Verkehrsfläche liegen (§ 9 (3) BauGB i. V. m. § 18 (1) BauNVO). 1.4.3 Die Höhe eines zweigeschossigen Anbaus darf die festgesetzte Traufhöhe des Hauptbaukörpers nicht überschreiten. Bei einem eingeschossigen Anbau darf die Höhe maximal die Oberkante Fertigfußboden Obergeschoss des Hauptbaukörpers erreichen (§ 9 (1) 1 BauGB i. V. m. § 16 (2) 4 BauNVO). 1.4.4 Als untergeordnete Gebäudeteile, die die festgesetzten Höhen geringfügig überschreiten dürfen, sind nur Antennen und Schornsteine zugelassen (§ 9 (1) 1 BauGB i. V. m. § 16 (6) BauNVO). 1.4.5 Brüstungen und Umwehrungen von Dachterrassen dürfen die festgesetzte Höhe Oberkante Fertigfußboden Obergeschoss von eingeschossigen Anbauten überschreiten (§ 9 (1) 1 BauGB i. V. m. Festsetzung 2.2.4). 1.5 Nebenanlagen, ruhender Verkehr 1.5.1 Stellplätze (St) und Garagen (Ga) sind nur innerhalb der dafür festgesetzten Flächen zulässig (§ 9 (1) 4 BauGB i. V. m. § 12 (6) BauNVO). Auf den Flächen für Stellplätze (St) sind überdachte Stellplätze (Carports) und Garagen nicht zulässig. Auf den Flächen für Garagen (Ga) sind offene, ebenerdige Stellplätze und überdachte Stellplätze (Carports) nicht zulässig (§ 9 (1) 4 BauGB i. V. m. § 12 (6) BauNVO). 1.5.2 Offene, ebenerdige Stellplätze (St) dürfen nur mit wasserdurchlässigen Materialien (z. B. Porenpflaster, offenfugige Pflasterungen, Rasengittersteine, Schotterrasen o. ä.) angelegt werden (§ 9 (1) 20 BauGB). 1.5.3 Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO sind nur innerhalb der dafür festgesetzten Flächen zulässig. Die Grundfläche der Nebenanlagen darf maximal 24,0 m² pro Grundstück, die Höhe maximal 2,50 m betragen (§ 9 (1) 4 i. V. m. § 9 (3) BauGB und § 16 (2) 4 BauNVO). Anlagen für Abfallbehälter sind von diesen Festsetzungen ausgenommen. 1.6 Begrünung Die zum Erhalt festgesetzten Bäume dürfen nicht beschädigt, beeinträchtigt oder beseitigt werden (§ 9 (1) 25 b BauGB). Ausfälle sind durch Neuanpflanzungen mit heimischen standortgerechten Laubbäumen (z. B. Eiche, Hainbuche, Linde, Ahorn) mit einem Mindeststammumfang von 14 cm zu ersetzen. 1.7 Abgrabungen und Aufschüttungen Abgrabungen und Aufschüttungen sind nicht zulässig (§ 9 (1) 17 BauGB). Textliche Festsetzungen zum Entwurf/ Seite 2 von 5 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 551 Rumphorstweg / Vivaldistraße 2 Textliche Festsetzungen gemäß § 86 Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) 2.1 Einfriedungen 2.1.1 Im gesamten Plangebiet sind Gründstückseinfriedungen im zeichnerisch gekennzeichneten Vorgartenbereich nicht zulässig. Im übrigen Bereich sind Einfriedungen in Form einer Hecke aus heimischen, standortgerechten Laubgehölzen bis maximal 2,0 m Höhe zulässig. Einfriedungen in blickdurchlässiger Form sind bis zu einer Höhe von maximal 2,0 m nur zulässig, wenn sie in Verbindung mit einer Hecke aus heimischen, standortgerechten Laubgehölzen in gleicher Höhe errichtet werden. Ausnahmsweise ist zwischen einer Garage, die nicht mit dem Hauptbaukörper verbunden ist, und Hauptbaukörper als Einfriedung ein Holzzaum oder eine Mauer mit einer maximalen Höhe von 2 m zulässig. Die Einfriedung muss im jeweiligen Anschluss an die vorderste Baugrenze des Hauptbaukörpers und in dem für das Plangebiet vorgegebenen Farbrahmen (siehe dafür textliche Festsetzung 2.3) errichtet werden. 2.2 Dächer 2.2.1 Dachaufbauten und Zwerchgiebel sind unzulässig. 2.2.2 Dacheinschnitte sind ausnahmsweise bei traufständigen Gebäuden auf der von der Straße abgewandten rückwärtigen Dachseite und bei giebelständigen Gebäuden auf der südlichen Seite des Dachs zulässig, Es ist ein Abstand von mindestens 1,0 m zum Traufpunkt (Schnittpunkt zwischen der senkrechten Außenfläche und der Dachhaut) und mindestens 1,50 m zum Giebel einzuhalten und es darf insgesamt die Hälfte der Gebäudebreite nicht überschritten werden. Zum Hauptfirst ist mindestens ein Abstand von 1 m einzuhalten. 2.2.3 Die zulässige Dachneigung des Satteldachs der zweigeschossigen Hauptbaukörper beträgt 35°±3°. Bei Anbauten ist als Dachform ausschließlich das Flachdach erlaubt. Für Garagen ist als Dachform nur Satteldach mit einer Dachneigung von 35°±3° zulässig. Für den zur öffentlichen Verkehrsfläche ausgerichteten eingeschossigen Vorbau ist ausschließlich das Pultdach mit einer Dachneigung von 35°±3° zulässig. Das Pultdach ist in der Weise zu errichten, dass die zur Straße geneigte Satteldachfläche nahtlos weitergeführt wird. Beispiel: Textliche Festsetzungen zum Entwurf/ Seite 3 von 5 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 551 Rumphorstweg / Vivaldistraße 2.2.4 Dachterrassen sind nur auf eingeschossigen Anbauten, deren Höhe die Oberkante Fertigfußboden Obergeschoss nicht überschreitet, zulässig. Auf zweigeschossigen Anbauten sind Dachterrassen ausgeschlossen. Brüstungen und Umwehrungen sind bis zu einer Höhe von maximal 1,10 m zulässig. Brüstungen und Umwehrungen sind in blickdichter Ausführung unzulässig. Eine Überdachung der Dachterrasse ist nicht zugelassen. 2.2.5 Die Dachflächen der Hauptbaukörper und der Garagen sind mit Beton- oder Tondachziegeln in der Farbe Anthrazit einzudecken. Nach den RAL CLASSIC Farben ist folgender Farbrahmen festgelegt: RAL Nr. 7009, 7010, 7011, 7012, 7015, 7016, 7021. 2.2.6 Die Eindeckung der Dächer mit glänzenden Materialien ist unzulässig. 2.2.7 Dachbegrünungen und die Anbringung von Solar- und Photovoltaikanlagen auf den Dachflächen sind zugelassen. 2.3 Fassaden Innerhalb des Plangebiets ist als Fassadenmaterial der zweigeschossigen Hauptbaukörper, der Anbauten und der Garagen nur weißer Putz zulässig. Nach der Übersichtskarte RAL CLASSIC Farben ist folgender Farbrahmen festgelegt: RAL Nr. 1013, 9001, 9003, 9010, 9016. Glänzende Materialien sind ausgeschlossen. 2.4 Anlagen für Abfallbehälter Anlagen für Abfallbehälter gemäß § 14 BauNVO innerhalb des Vorgartenbereichs sind in der Weise mit Sträuchern oder Hecken zu umpflanzen oder mit Rankpflanzen einzugrünen, dass sie von der Straße aus nicht einsehbar sind. 2.5 Vorgarten Der zeichnerisch festgesetzte Vorgartenbereich ist mit Ausnahme von Zufahrten, Zuwegungen und Stellplätzen als Grünfläche zu erhalten bzw. anzulegen. 3 Hinweise 3.1 Energetische Sanierung von Gebäuden Bei der energetischen Sanierung der Gebäude können die festgesetzten Höhenmaße und die überbaubaren Flächen überschritten werden (§ 6 Abs. 14 BauO NRW). Die Baumaßnahme muss der Verbesserung des Wärmeschutzes dienen. Die Stärke des Putzes an der Fassade bzw. die Anhebung der Dachhaut darf nicht mehr als 0,25 m betragen. Für diese Maßnahmen muss ein Bauantrag an die Bauaufsichtsbehörde gestellt werden. 3.2 Denkmalschutz Gemäß § 15 Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSchG NW) ist die Entdeckung eines Bodendenkmals (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde, aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) unverzüglich der Stadt Münster / Städtische Denkmalbehörde oder dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe, LWL-Archäologie für Westfalen, An den Speichern 7, 48157 Münster anzuzeigen. Die Fundstelle ist nach § 16 DSchG NW unverändert zu erhalten. Textliche Festsetzungen zum Entwurf/ Seite 4 von 5 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 551 Rumphorstweg / Vivaldistraße Textliche Festsetzungen zum Entwurf/ Seite 5 von 5 3.3 Einsichtsnahme in Vorschriften Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und DIN-Vorschriften) können bei der Stadt Münster, im Kundenzentrum „Planen- Bauen-Umwelt“ im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, eingesehen werden. 3.4 Kampfmittel Hinweise auf eine Kampfmittelbelastung liegen zurzeit nicht vor. Sollten während der Bauarbeiten Kampfmittel gefunden werden, so sind die Bauarbeiten unverzüglich einzustellen und ist die Feuerwehr der Stadt Münster zu verständigen. 3.5 Altlasten Für den Planbereich sind keine Altlast-/ Verdachtsflächen bekannt. Sollten sich jedoch bei den Bauarbeiten Hinweise auf schädliche Bodenveränderungen ergeben, ist unverzüglich die Untere Bodenschutzbehörde oder das Amt für Grünflächen und Umweltschutz zu informieren. 3.6 Baugrund Eingriffe in den Baugrund bzw. Untergrund der Gebäude und deren Umfeld sollten fachgutachterlich begleitet werden. 3.7 Bautätigkeiten im Bestand Vor Beginn lastverändernder Bautätigkeiten (betrifft auch nicht tragende Bauteile) an den Gebäuden ist eine fachgutachterliche Begleitung zu empfehlen (Bodenuntersuchungen / statische Untersuchungen).
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungOrte (22)
- Bebauungsplan Nr. 551 (amtlicher Umring) amtlich
- Vivaldistraße 1
- Sibeliusstraße
- Jahnstraße
- Kinderhauser Straße
- Arndtstraße
- Telemannstraße
- Rumphorstweg 52
- Albersloher Weg 33
- Arnheimweg
- Torminweg
- Köhlweg
- Gluckweg
- Wiegandweg
- Volbachweg
- An den Speichern 7
- Ostpreußenstraße
- Von-Hünefeld-Weg
- Hoher Heckenweg
- Schlesienstraße
- Sandfortskamp
- Im Hagenfeld
Bebauungsplan Nr. 551
Amtlicher Umring, Rechtskräftig – Rumphorstweg / Vivaldistraße
Planseite der KommuneQuelle: Land NRW (Bauleitplanung), Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – 2.0 (Lizenz)
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Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0153/2014
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 19.02.2014
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37