4043/2022
3. Quartalsbericht 2022 der Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln
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Ombudsstelle_Quartalsbericht_III_22
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Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln Neue Maastrichter Str. 12-14 (Hinterhof), 50672 Köln Tel. 0221/1686520-7/-8 Fax 0221/1686520-9 https://ombudsstelle.koeln Kurzbericht III/2022 (Stand: 30.09.2022) 1. Zahlenmäßige Entwicklung In der vorläufigen Fallstatistik für das dritte Quartal 2022 (vgl. 5.) sind 43 Beschwerdever- fahren erfasst, darunter 42 neu aufgenommenen Beschwerden. Die Hinweisgebenden zählten – soweit sie nicht anonym blieben (29 %) – meist zu den Gruppen der Geflüchteten (26 %) oder der beruflich im Feld Tätigen (23 %). 2. Organisatorische und personelle Entwicklungen Zum 15.07.2022 trat Frau Raphaela Schneider (B.A. Erziehungswissenschaft, B.A. Eth- nologie) ihren Dienst als Ombudsfrau an. 3. Wichtige Fallkonstellationen im Berichtszeitraum 3.1 Ukraine-Flüchtlinge In insgesamt 17 Beschwerdeverfahren untersuchte die Ombudsstelle die Aufnahmesitua- tion von Geflüchteten aus der Ukraine. Die fortgeführten Fälle betrafen überwiegend Notunterbringungssituationen an drei Stand- orten (22/05/03, 22/05/07, 22/05/08, 22/06/02, 22/06/06, 22/06/10) , zudem Konflikte am Welcome Center (22/04/02, 22/06/04 , vgl. Vorbericht ) und eine Hotelunterbringung (22/04/13). Alle vorgenannten Verfahren konnten im Berichtszeitraum abgeschlossen wer- den. Die neu aufgenommenen Beschwerden bezogen sich überwiegend auf die Situation in einer zuvor als Notunterbringung, nun als Sammelunterkunft bezeichneten Leichtbauhalle mit Kojenunterbringung (22/08/15, 22/08/16, 22/08/17, 22/09/01, 22/09/10). Daneben be- trafen zwei Beschwerden die Unterbringung in einem Hotel (22/08/14, 22/09/07) und eine Beschwerde behandelte Mobbing gegen einen ukrainischen Schüler (22/08/10, vgl. 3.5). Seite 2 von 10 Die beschwerten Problemlagen in Notunterbringungssituationen wurden im Vorbericht er- läutert. Insoweit die Organisation der Postzustellung und die Kommunikation der Sozialbetreuung mit Bewohner_innen und Freiwilligen moniert worden war, wurde eine Beschwerde als teilweise gerechtfertigt beurteilt (22/05/03); Vorwürfe einer Bedrohung wurden als nicht belegt beurteilt. Beschwerden über Abzüge für Sachleistungen waren unbegründet (22/05/07-08); jedoch bestehen Zweifel hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der angewendeten Regelung des § 3a Abs. 1 Nr. 2 lit. b und § des 3a Abs. 2 Nr. 2 lit. b AsylbLG , mit der eine rd. zehnpro- zentige Leistungskürzung für erwachsene Personen in Gemeinschaftsunterkünften ein- hergeht (Herunterstufung aufgrund Fiktion gemeinsamer Haushaltsführung).1 Bzgl. der Unterbringung in Beherbergungsbetrieben wurde eine fortgeführte Beschwerde (22/04/13) als teilweise gerechtfertigt beurteilt. Das Amt für Wohnungswesen berücksich- tigte bei der weiteren Unterbringung gesundheitliche Beeinträchtigungen und half der Be- schwerde so ab. Die Hotelunterbringung in einem neu erschlossenen Beherbergungsbetrieb betreffend gin- gen bei der Ombudsstelle Beschwerden über beengte Wohnverhältnisse und eine man- gelnde Versorgung ein. Eine individuelle Abhilfe erfolgte durch einen Umzug in ein größe- res Zimmer (22/08/14). Das Amt für Wohnungswesen gab an, dass die Versorgung zu- nächst über Verpflegungspakete erfolgte, bevor die Möglichkeit der Selbstversorgung ge- währleistet wurde. 3.2 Konflikt in Sammelunterkunft Bezogen auf die Situation in einer Leichtbauhalleneinrichtung mit Kojenunterbringung 2 gingen ab Ende August 2022 mehrere Hinweise und Beschwerden zu Problemlagen ein. Beklagt wurde am 29.08.2022 telefonisch (22/08/15) eine „gefährliche Situation“ aufgrund von Alkoholkonsum, Lärm sowie eine Belästigung von Minderjährigen ; verursacht seien 1 Die Verfassungsmäßigkeit der Herabstufung erwachsener Leistungsbeziehender (AsylbLG) in Gemeinschaftsunterkünften wird von der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt. Das Landes- sozialgericht Mecklenburg-Vorpommern zweifelt sie bezogen auf Grundleistungsbeziehende an (Beschluss v. 26.04.2021 - L 9 AY 7/21 B ER): „Es bestehen erhebliche Bedenken gegen die Ver- fassungsmäßigkeit …“ Die gemeinschaftliche Haushaltsführung mit anderen Leistungsberechtig- ten in der Gemeinschaftsunterkunft sei vom Leistungsträger nachzuweisen. Ein Vorlagebeschluss des Sozialgerichts Düsseldorf (13.04.2021 - S 17 AY 21/20) beim Bundesverfassungsgericht wirft die Frage auf, ob die entsprechend konstruierte Herunterstufung von Analogleistungsbeziehen- den (2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG) „mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschen- würdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG und dem Allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist. “ 2 Die Leichtbauhallenunterkunft war Teil der Unterbringungsreserve und wurde nach Beginn dem russischen Angriff zunächst für die Unterbringung von Ukraine-Flüchtlingen reaktiviert. In den Vorberichtszeiträumen wurde Hinweisen und Beschwerden nachgegangen bzgl. fehlender Pri- vatsphäre, räumliche Enge, Lärm, mangelnde Berücksichtigung bes. Bedarfe schutzbedürftiger Personen (mit schweren körperlichen Erkrankungen, mit psychischen Störungen, Kinder, alte Menschen), Zugang zur medizinischen Versorgung, Sammelverpflegung sowie Heizungs-/Lüf- tungsanlage (22/03/16, 22/04/15, 22/04/19, 22/04/23, 22/06/02, 22/06/06). Offenbar wurden ab Sommer 2022 auch Geflüchtete aus anderen Ländern in den Leichtbauhallen untergebracht, da- runter Roma-Familien aus Balkan-Ländern. Seite 3 von 10 die Probleme durch in der Einrichtung untergebrachte „Roma“3. In weiteren Beschwerden (22/08/16, 22/08/17, 22/09/01, 22/09/10) wurden Ruhestörungen, Verschmutzung, sexuell übergriffiges Verhalten, Eigentumsdelikte und Gewalt beklagt. Am 29.08.2022 führten ukrainische Geflüchtete vor der Unterbringungseinrichtung eine Demonstration durch. Die Ombudsstelle erfuhr vor Ort, dass die Forderung nach einer räumlichen Trennung nach Herkunft erhoben werde.4 In einer am 30.08.2022 verbreiteten „kollektive(n) Anzeige/Meldung“ ukrainischer Bewoh- ner_innen wurde „Roma -Bürger, insbesondere aus Mazedonien und Albanien“ verant- wortlich gemacht u.a. für Eigentumsdelikte, Gewalt, Verunreinigungen durch Urin, Fäka- lien und Müll, Provokation von Haustieren, Missachtung der Geschlechtertrennung im Sa- nitärbereich und Ruhestörung . Beklagt wurde zudem, eine mangelnde Unterstützung durch die Heimleitung, deren Reaktion als ablehnend, einschüchternd und aggressiv dar- gestellt wurde. Im Quartalsgespräch mit der Ombudsstelle am 30.08.2202 2 lehnte das Amt für Woh- nungswesen eine ethnische Segregation in der Sammelunterkunft ab und teilte mit, dass der Wachdienst und der Reinigungsservice vor Ort verstärkt sowie die Aufstellung ab- schließbarer Schränke geprüft werde. Die Problemdarstellung seitens der Protestierenden sei teils überspitzt. In der Folge kam es zu einem Austausch zwischen dem Amt für Wohnungswesen, dem Betreuungsträger DRK und weiteren freien Trägern (Rom e.V., Magnet e.V., Veedel e.V., Kölner Flüchtlingsrat e.V.) und zur Vereinbarung von auf Deeskalation gerichteten Maß- nahmen. Gegenüber der Ombudsstelle kritisierte eine beruflich im Feld tätige Person die Identifizie- rung und Aufnahme schutzbedürftiger Personen sowie die Gewaltschutzmaßnahmen in der Sammelunterkunft als unzureichend; besondere Bedarfe würden nicht ausreichend erkannt und/oder es werde nicht angemessen reagiert . Eine ehrenamtlich tätige Person kritisierte eine Problemzuschreibung gegenüber Roma_Romnja, die stark in dem unter- schiedlichen Rechtsstatus der Gruppen begründet sei. Der Integrationsrat der Stadt Köln griff einen Beschluss des Hauptausschusses auf, der gefordert hatte, „das Mehrklassensystem unter geflüchteten Menschen“ zu beenden5, und verabschiedete einen Appell an den Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren, fünf Maßnahmen zu beschließen.6 Soweit Bewohnerinnen konkrete Beschwerden gegenüber der Ombudsstelle erhoben, wurden Ermittlungen eingeleitet (s. 3.3 und 3.4). In zwei Beschwerden wurden die 3 Hier - und in weiteren als Zitat gekennzeichneten Zuschreibungen - wird die Wortwahl der Be- schwerdeführenden wiedergegeben. 4 Radio Köln meldete, die Demonstrierenden beklagten „sich über die Zustände in der Flüchtlings- unterkunft und die ‚Mischbelegung‘ mit Menschen aus dem Balkan“ („Demo wegen Problemen in Flüchtlingsunterkunft“, 29.08.2022, 17:28). 5 Vgl. Beschluss des Hauptausschusses der Stadt Köln in der Sitzung vom 11.07.2022 zu TOP 4.4 (AN/1297/2022): „Wir fordern …, dass das Mehrklassensystem unter geflüchteten Menschen beendet wird.“ 6 Dabei geht es um 1) eine Verbesserung des Betreuungsschlüssels in Notaufnahmen (Sammel- unterkünften), die mit Geflüchteten unterschiedlicher Rechtslage belegt sind, 2) die Entlastung der Sozialen Arbeit in diesen Einrichtungen von hausverwaltenden Aufgaben zur vorrangigen Wahrnehmung von Gewaltschutzaufgaben, 3) die Vorlage von Unterbringungs- und Handlungs- konzepten für spezifische Gruppen, 4) die Einrichtung eine unabhängige Stelle zur Überwachung der Einhaltung des Gewaltschutzkonzeptes und 5) eine Gleichbehandlung aller Geflüchteten (Be- schluss vom 20.09.2022). Seite 4 von 10 Probleme explizit als Konfl ikte zwischen „Ukrainern“ und „Roma“ interpretiert (22/08/15, 22/09/01). 7 Die Unabhängige Kommission Antiziganismus weist auf die Unterscheidung legitimer und illegitimer Fluchtgründe und die verbreitete diskursive Gleichsetzung illegitimer Geflüchte- ter mit „Roma“ hin.8 Von daher sind auch Phänomene der (Selbst)Ethnisierung und anti- ziganistische Konfliktdeutungen unter Geflüchteten im diskursiven und rechtlichen Kontext der Aufnahmegesellschaft zu betrachten. 3.3 Gewalt Im dritten Quartal des Jahres erreichten die Ombudsstelle mehrere Hinweise und Be- schwerden in Bezug auf Gewalt unter Bewohner_innen (22/07/02, 22/08/08, 22/08/16, 22/08/17, 22/09/10 , 22/09/11 ), vereinzelt auch mit einer angeblichen Beteiligung des Wachdienstes. Soweit ethnischen Zuschreibungen dabei verstärkt eine Rolle zugewiesen wurde (vgl. 3.5 Diskriminierung), werden diese im Folgenden erwähnt. Eine kurdischsprachige Bewohnerin berichtete, ihre Kinder seien Opfer von gewalttätigen Übergriffen andere Kinder und Jugendlicher auf dem Gelände eines Wohnheims gewor- den (22/07/02). Sie beklagte zudem ein angeblich aggressives Verhalten und körperliches Vorgehen von türkischsprachigen Wachdienstmitarbeitenden. E in als Zeuge benannter Mitbewohner bestätigte teilweise Angaben der Beschwerdeführenden. Hingegen erließ das Amt für Wohnungswesen gegen die Beschwerdeführende eine Abmahnung.9 Die Ombudsstelle ging einem Hinweis einer Willkommensinitiative bzgl. Gewalt, Eigen- tumsdelikten und Einschüchterung in einem weiteren Wohnheim nach (22/08/08). Eine Bewohnerin, den Angaben zufolge mit Flüchtlingsstatus, gab gegenüber der Ombudsstelle u.a. an, ihre Töchter seien körperlich angegriffen worden, und äußerte sowohl eine große Angst vor weiteren Angriffen als auch ein mangelndes Vertrauen in die Gleichbehandlung in strafrechtlichen Verfahren. Verwiesen wurde dabei auf angebliche Äußerungen der Ge- genseite, aus Europa stammende Personen genössen Privilegien. Bedenken gegenüber der Erteilung einer Vollmacht sowie einer Strafantragsstellung ließen sich zunächst nicht entkräften. Nach Auskunft des Amtes für Wohnungswesen lagen Informationen Dritter 7 In einer hier eingegangenen Äußerung wurden „Roma“ aus der Ukraine nicht der eigenen (ukrai- nischen) Gruppe zugerechnet. 8 Die Unabhängige Kommission Antiziganismus thematisiert, dass innerhalb der Debatten um Asyl die Flucht vor wirtschaftlichen Notsituationen gegenüber der Flucht vor politischer Verfolgung und vor Kriegshandlungen als illegitim erachtet werde, wobei ungeachtet bleibe, ob die wirtschaft- lichen Notsituationen auf rassistische Diskriminierung und Verfolgung zurückzuführen seien. Wei- terhin stellt die Kommission fest, dass vermeintlich illegitime Geflüchtete oft mit „Roma“ gleichge- setzt werden (vgl. Bogdal, K.-M. u.a. [2021]: Perspektivwechsel. Nachholende Gerechtigkeit. Par- tizipation: Bericht der Unabhängigen Kommission Antiziganismus, Berlin (online unter: https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/fileadmin/Redaktion/PDF/UKA/Bericht_UKA_Per- spektivwechsel_Nachholende_Gerechtigkeit_Partizipation.pdf [27.10.2022], S. 296) 9 Darin wird der Beschwerdeführenden ein aggressives und bedrohliches Verhalten gegenüber Betreuungs- und Sicherheitspersonal vorgeworfen und bei (wiederholtem) Verstoß gegen die Hausordnung der Widerruf der Einweisungsverfügung und der Verlust der Wohnung angedroht. In dem Schreiben werden weder konkrete Vorfälle benannt, noch wird dargelegt, wie Feststellun- gen getroffen wurden. Die rechtlichen Grundlagen, auf die die Abmahnung Bezug nimmt, werden nicht klar benannt. Bis zum Quartalsende ging bei der Ombudsstelle keine Antwort des Amtes für Wohnungswesen ein zu einem Auskunftsersuchen vom 23.08.2022. Seite 5 von 10 über kriminelle Handlungen von mehreren Angehörigen einer im Wohnheim untergebrach- ten Familie aus einem südosteuropäischen Land vor. Auch gegen andere Bewohner_in- nen gerichtete Bedrohungen sei en berichtet worden. Als Maßnahmen im Rahmen des Gewaltschutzes wurden angeführt: ständiger Kontakt der Heimleitung mit Bewohner_in- nen, die sich bedroht fühlten, Hausversammlung, Information der zuständigen Koordina- tion für das Wohnheim und regelmäßiger Kontakt zum Bezirkspolizeibeamten. Mangels Strafantrags seien bisher keine polizeilichen Ermittlungen wg. Diebstahl- oder Sachbe- schädigungsdelikten anhängig. Die Heimleitung ermutige geschädigte Bewohner _innen. Eine Verlegung der auffälligen Familie in ein anderes Wohnheim sei beabsichtigt. Die Om- budsstelle bewertet die Berichte über Einschüchterungen als besorgniserregend. Mehrere Hinweise und Beschwerden (22/08/16, 22/08/17, 22/09/10) thematisierten einen handgreiflichen Konflikt, der sich Mitte September in einer Sammelunterkunft (s. 3.2) zwi- schen Angehörigen zweier Gruppen ereignet haben soll. Den hier vorgetragenen Darstel- lungen nach soll es sich um eine Auseinandersetzung zwischen „Roma“ und „Ukrainern“ gehandelt haben. Es kam im Anschluss zu Vorstellungen in einem Krankenhaus. Eine Jugendliche, die den Berichteten zufolge Augenzeugin der Tätlich keiten wurde und eine Panikattacke erlitt, wurde mit einem Rettungswagen in eine Kinderambulanz gebracht (22/08/17). In einem weiteren Fall (22/09/11) beklagten kurdischsprachige Eltern, dass über mehrere Monate hinweg vier Kinder (im Grundschul- bis Jugendalter) Opfer von körperlichen Atta- cken und Mobbing geworden seien . Angegeben wurde, dass diese Übergriffe von zwei Mädchen ausgingen, die in der Unterbringungseinrichtung wohnten. Ein im August 2022 eingeleitetes Ermittlungsverfahren wegen Beleidigung wurde von der Staatsanwaltschaft eingestellt, weil die Beschuldigte zur Tatzeit strafunmündig war. Eines der Kinder sei wäh- rend eines Nachhilfe-Angebots in der Unterbringungseinrichtung körperlich angegangen und seine Lernmaterialien seien in eine WC-Schüssel gestopft worden. Die Ombudsstelle ersuchte das Amt für Wohnungswesen um Auskunft u.a. zu Erkenntnissen bzgl. der Vor- würfe sowie zu Aufklärungsanstrengungen, Schutzmaßnahmen, der Information anderer Ämter, dem Austausch zwischen den verantwortlichen Ämtern und dem Gewaltschutzkon- zept für das Wohnheim. Im zuletzt genannten Fall (22/09/11) wurde auch Mobbing in der Schule beklagt, die zwei der Kinder der Familie besuchten. Ebenfalls Mobbing und Gewalt an bzw. im Umfeld der Schule thematisierte ein Hinweis bzgl. eines ukrainischen Schülers (22/08/10). Er erlebte demnach an einer Kölner Real- schule Mobbing und wurde auf dem Heimweg tätlich angegriffen . Die Mutter wünsch te dem Hinweis zufolge einen Schulwechsel, während die Schule zunächst auf eine pädago- gische Lösung drängte.10 10 Bewertung als zurückgezogen, da nach Benennung von spezialisierten Ansprechstellen (Schulsozialarbeit, Schulpsychologischer Dienst, Familienberatung, Kommunales Integrations- zentrum und Antidiskriminierungsstelle für Schüler_innen) keine weitere Rückmeldung erfolgte. Seite 6 von 10 3.4 Sexuell übergriffiges Verhalten Zwei Beschwerdeverfahren aus einer Sammelunterkunft (s. 3.2) thematisierten sexuali- sierte Belästigungen bzw. sexuell übergriffiges Verhalten. Eine Bewohnerin beklagte Vergewaltigungsdrohungen, machte auf Nachfrage jedoch keine detaillierten Angaben. Konkret nannte sie häufige sexuelle Belästigungen durch Be- wohner gegenüber jungen Frauen aus der Ukraine in Form von Hinterherpfeifen sowie Gesten und begleitenden sprachlichen Äußerungen. Letztere könnten nicht wiedergege- ben werden, da sie der Sprache der belästigenden Personen nicht mächtig sei, und die belästigenden Personen könnten nicht identifiziert werden. Nähere Angaben zu Betroffe- nen wurden nicht gemacht. Die Ombudsstelle versuchte bis Quartalsende erfolglos, Kon- takt zu unmittelbar betroffenen Frauen herzustellen (22/08/16). Im zweiten Beschwerdeverfahren (22/08/17) gab die Beschwerdeführende an, dass ihre Tochter nachts im Sanitärbereich der Sammelunterkunft durch zwei Männer festgehalten worden sei. Es sei der Jugendlichen gelungen, sich zu befreien und zu flüchten. Die An- greifer habe sie nicht identifizieren können. Heimleitung und Polizei seien informiert wor- den. Nach Angaben der Mutter sei d ie Jugendliche seit dem Vorfall psychisch belastet. Die Tochter sei einige Wochen später, nach einer Schlägerei in der Unterbringungsein- richtung (vgl. 3.2), deren Zeugin sie ge worden sei, ambulant im Krankenhaus behandelt worden. Ausweislich eines Ambulanzbriefes wurden psychosomatische Anzeichen und psychische Symptome diagnostiziert und es wurde auf die Beschwerdemöglichkeit bei der Ombudsstelle verwiesen. Nach einer Beratung mit einer insoweit erfahrenen Fachkraft wurde in der Ombudsstelle eine Gefährdungseinschätzung vorgenommen und anschließend der Gefährdungsmel- dungs-Sofortdienst (GSD) des zuständigen Bezirksjugendamtes informiert, dass im Falle der o.g. Jugendlic hen Vorfallschilderung, psychosomatische Anzeichen und psychische Symptome als gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung eingeschätzt werden. In einer telefonischen Rückmeldung schloss die zuständige GSD -Mitarbeiterin eine Kindeswohlgefährdung aufgrund Vernachlässigung oder Gefährdung durch die Mut- ter aus und sah – trotz Insistieren der Ombudsstelle – keinen Bedarf für eine weitere Klä- rung durch den GSD, geschweige denn für Schutzmaßnahmen. Verwiesen wurde auf eine kinder- und jugendpsychiatrische Anbindung; außerdem scheine eine Verlegung ange- zeigt. Eine geeignete kinder- und jugendpsychiatrische Anlaufstelle konnte der GSD der telefonischen Auskunft zufolge nicht benennen; in der zuständigen Klinik fehlten im ärztli- chen Bereich die Sprachkenntnisse und mit Dolmetscherbegleitung könne dort nicht zu- verlässig behandelt werden. Abschließend hieß es, d ie Mutter könne sich ggf. mit einer Sprachmittlung beim GSD melden. Die Ombudsstelle war in der Lage, für die Folgewoche einen Vorstellungstermin (mit Dol- metscherin) in der kinder- und jugendpsychiatrischen Ambulanz der zuständigen Klinik zu organisieren. Nach Angaben der Mutter lehnte jedoch die Tochter eine ärztliche Behand- lung ab11. 11 Auf an die Tochter gerichtete Angebote der Ombudsstelle zur weiteren Anbindung an Mäd- chenberatungsstellen erfolgte auch nach dem Berichtszeitraum keine Reaktion. Seite 7 von 10 3.5 Diskriminierung Die Ombudsstelle erhielt Hinweise auf eine mögliche Diskriminierung im Zusammenhang mit der Duldung der Kleintierhaltung in Unterbringungseinrichtungen (22/07/04, 22/08/11). Eine konkrete Beschwerde einer betroffenen Person ging jedoch nicht ein. Die geltenden Errichtungssatzungen der Stadt Köln für Übergangswohnheime sowie Notunterkünfte ver- bieten die Tierhaltung (jeweils in § 5 Abs. 1 lit. f) . Seit dem Frühjahr 2022 wird jedoch in einigen, zunächst für Ukraine-Flüchtlinge vorgesehenen Unterbringungseinrichtungen die Kleintierhaltung geduldet. Die Ombudsstelle thematisierte die Problematik in der Quartals- besprechung mit dem Amt für Wohnungswesen. Grundsätzlich sieht die Ombudsstelle die Gefahr einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung aufgrund der Herkunft. Bei Beschwerden über Gewalt (s.o.) wurde öfters ein Bezug zu einer Diskriminierung auf- grund der Herkunft hergestellt (z.B. 22/07/02, 22/08/10). 3.6 Schutzbedürftige Personen Immer wieder wies die Ombudsstelle darauf hin, dass die Herausforderung besteht, bei der Aufnahme von Geflüchteten verschiedenen und auch mehrfachen Schutzbedürftigkei- ten Rechnung zu tragen. So verhielt es sich in vielen Beschwerdefällen mit Beteiligung Minderjähriger, ob es um Gewalt (22/08/08), sexualisierte Gewalt (22/08/17) oder mangelnde Rückzugsmöglichkei- ten (22/07/09, 22/09/07) ging. In Familien trafen teilweise vielfältige Problemlagen aufeinander. So wiesen alleinerzie- hende Mütter auf vielfältige Belastungen von Familienmitgliedern hin (22/04/13, 22/0817). Im zweiten Fall wurden neben psychischen Symptomen eines Kindes auch Behinderun- gen zweier weiterer Kinder – eines voll-, eines minderjährig - angeführt.12 Mehrere betroffene Frauen waren zum Zeitpunkt der Beschwerdeaufnahme schwanger (22/07/06, 22/08/02, 22/08/16). Ein körperlich schwer erkrankter Bewohner lehnte nach vorläufiger Beurteilung der Om- budsstelle zu Recht ein Verlegungsangebot ab, da die vorgesehene Unterkunft nicht den attestierten Anforderungen entsprach (22/07/08).13 Mängel bei der Identifizierung schu tzbedürftiger Personen und bei der Berücksichtigung ihrer besonderen Bedarfe beklagte eine beruflich im Feld tätige Person im Kontext der unter 3.2 geschilderten Konflikte in einer Sammelunterkunft (22/08/15). 3.7 Weitere Punkte Gravierende technische Probleme: Im Berichtszeitraum konnte keine Abhilfe bezüglich des infolge eines Brandes ausgefallen en W-LAN-Zugangs in einer Notaufnahmeeinrich- tung festgestellt werden (22/07/06). 12 Der Empfehlung, übersetzte Gesundheitsdokumente vorzulegen, kam die Mutter im Berichts- zeitraum nicht nach. 13 Das Amt für Wohnungswesen sicherte gegenüber der Ombudsstelle zu, weiterhin nach einer adäquaten Lösung zu suchen. Seite 8 von 10 Eigentumsdelikte: Im dritten Quartal gingen bei der Ombudsstelle vermehrt Hinweise auf und Beschwerden über Diebstähle ein. Viele dieser Angaben wurden von Bewohner _in- nen einer Sammelunterkunft getätigt (22/08/15 -17). Eigentumsdelikte innerhalb und im Umfeld der Unterkunft wurden auch im Rahmen der unter 3.3 beschriebenen Beschwerde gemeldet (22/08/08). Responsivität: Für zwei am 23.08.20222 gestellte Auskunftsersuchen (22/07/02, 22/07/10) wurde eine Auskunftserteilung nicht mehr im Berichtszeitraum erfasst. Zugang der Ombudspersonen zu den Unterbringungseinrichtungen: Ende Augst 2022 ver- suchte ein Sicherheitsdienstmitarbeiter, eine Ombudsperson, die sich bereits bei der Ein- gangskontrolle ausgewiesen hatte, auf dem Gelände weiteren Kontrollen zu unterziehen. Der herbeigerufene Vorgesetzte bat um Entschuldigung und verwies zur Erklärung auf eine angespannte Situation. In einer anderen Unterbringungseinrichtung äußerte ein Si- cherdienstmitarbeiter Anfang September 2022 gegenüber den Ombudspersonen, sie hät- ten seines Wissens in zwei Unterbringungseinrichtungen „Hausverbot“. Auf Nachfrage schränkte er ein, zumindest seien seines Wissens bei Erscheinen einer Ombudsperson die Vorgesetzten zu alarmieren. 4. Empfehlungen Die Ombudsstelle empfiehlt, 1. das mit der Unterbringung und Betreuung von Flüchtlingen beauftragte Personal (wei- ter) diskriminierungs- und rassismuskritisch zu qualifizieren, insbesondere im Hinblick auf Statusdifferenzen und verbreitete ethnisierte Konfliktdeutungen, 2. in besonders konfliktträchtigen Sammelunterkünften eine Aufstockung des Personals der Sozialbetreuung und Sprachmittlung vorzunehmen, 3. die Anstrengungen zu verstärken, besondere Bedarfe schutzbedürftiger Personen zu identifizieren und zu berücksichtigen, 4. sicherzustellen, dass in allen Unterbringungseinrichtungen Gewaltschutzkonzepte (fort)entwickelt und notwendige Rückzugsmöglichkeiten/Schutzräume eingerichtet werden sowie eine Vernetzung in Sozialraum und Bezirk erfolgt, 5. die Unterbringungseinrichtungen in die strukturelle Vernetzung der mit einer möglichen Kindeswohlgefährdung befassten Stellen im Jugendamtsbezirk einzubeziehen (§ 9 Landeskinderschutzgesetz NRW), 6. bei Verlegung aus Sammelunterkünften in Einrichtungen ohne Gemeinschaftsverpfle- gung Bewohner_innen frühzeitig aufzuklären hinsichtlich der Beantragung von Sozial- leistungen und ggf. der übergangsweisen Versorgung mit Verpflegungspaketen, 7. im Fall einer Abmahnung eines_r Bewohner_in die rechtlichen Grundlagen der Ab- mahnung und den konkret festgestellten Verstoß zu benennen, 8. den infolge eines Brandes ausgefallene n W-LAN-Zugang in einer Notaufnahmeein- richtung schnellstmöglich instand setzen zu lassen, 9. dafür Sorge zu tragen, dass alle Mitarbeitenden der beauftragten Sicherheitsdienst- leistungsunternehmen über die Berechtigung der Ombudspersonen, jederzeit frei und ungehindert die Unterbringungseinrichtungen zu betreten, unterrichtet sind. Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln Neue Maastrichter Str. 12-14 (Hinterhof), 50672 Köln Tel. 0221/1686520-7/-8 Fax 0221/1686520-9 https://ombudsstelle.koeln 5. Statistik Ombudsstelle: Vorläufige Fallstatistik für das 3. Quartal 2022 (Stand: 06.10.2022)i Angaben vorbehaltlich Datenbereinigung (Jahresabschluss 2022) gesamt fortgeführt neu in 3 / 2022 absolut % absolut % absolut % Fallzahlen 43 0 1 0 42 0 namentlich / anonym namentlich 31 72 1 100 30 71 anonym 12 28 0 0 12 29 Hinweisgebende (Mehrfachnennung möglich) Flüchtlinge 11 26 0 0 11 26 Freiwillige 6 14 0 0 6 14 Professionelle 10 23 0 0 10 24 andere 3 7 0 0 3 7 Vorermittlung ja 21 49 0 0 21 50 nein 22 51 1 100 21 50 Aufgabenbereich ja 33 77 1 100 32 76 nein 10 23 0 0 10 24 vor Ort ja 8 19 0 0 8 19 nein 35 81 1 100 28 67 Befragung ja 29 67 1 100 28 67 nein 14 33 0 0 14 33 Auskunftsersuchen (Mehrfachnennung möglich) AfW 15 35 2 200 13 31 GA 0 0 0 0 0 0 and. Ämter 0 0 0 0 0 0 and. Akteure 3 7 0 0 3 7 weitere Maßnahmen (Mehrfachnen- nung möglich) Abgabe/Verweis 13 30 0 0 13 31 Vermittlung 6 14 0 0 6 14 Bearbeitungstand offen 21 49 0 0 21 50 geschlossen 22 51 1 100 21 50 Kategorisierung (Mehrfachnennung möglich) Gewalt 9 21 0 0 9 21 MW-Verstoß 2 5 1 100 21 50 Diskriminierung 7 16 0 0 7 17 sex. Übergriff 3 7 0 0 3 7 andere 40 93 1 100 39 93 Unterbringung (Mehrfachnennung mög- lich) WH 21 49 1 100 20 48 gewerbl. Unterkunft 2 5 0 0 2 5 privat 0 0 0 0 0 0 Notunterkunft 9 21 0 0 9 21 Schutzbedürftigkeit mit schutzbed. Pers. 2 5 0 0 2 5 ohne schutzbed. Pers. 33 77 0 0 33 79 Seite 10 von 10 Angaben vorbehaltlich Datenbereinigung (Jahresabschluss 2022) gesamt fortgeführt neu in 1 / 2022 absolut % absolut % absolut % Rechtfertigung der Beschwerde voll 0 0 0 0 0 0 nein 0 0 0 0 0 0 teilweise 4 9 1 100 3 7 ungeklärt 0 0 0 0 0 0 Indiv. Abhilfe voll 3 7 0 0 3 7 nein 1 2 1 100 0 0 teilweise 0 0 0 0 0 0 ungeklärt 0 0 0 0 0 0 Grds. Abhilfe voll 0 0 0 0 0 0 nein 4 9 1 100 3 7 teilweise 0 0 0 0 0 0 ungeklärt 0 0 0 0 0 0 Bewertung nicht möglich/entfällt 10 23 0 0 10 24 zurückgezogen 8 19 0 0 8 19 i Auffälligkeiten in der Quartalsstatistik weisen auf Datenbankfehler hin, die mit der Jahresstatistik bereinigt werden.
Mitteilung Ausschuss
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Dezernat, Dienststelle V/56 Vorlagen-Nummer 18.01.2023 4043/2022 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren 19.01.2023 Runder Tisch für Flüchtlingsfragen 03.02.2023 Integrationsrat 28.02.2023 3. Quartalsbericht 2022 der Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln Die Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln ist eine gemäß der Ratsbeschlüsse vom 10.05.2016 und 28.06.2016 eingerichtete unabhängige Anlaufstelle für Hinweise und Beschwerden zur Unterbringung und Betreuung von Geflüchteten innerhalb der Stadt Köln. Das beschlossene Feinkonzept sieht regelmäßige Tätigkeitsberichte der Ombudsstelle an die Verwaltung und Politik vor. Beigefügt ist der dritte Quartalsbericht 2022 zum Stand 30.09.2022. Stellungnahme der Verwaltung Die Verwaltung dankt der Ombudsstelle für die im Bericht aufgezeigten Empfehlungen und nimmt zu diesen nachfolgend Stellung. Qualifizierung des Personals Für das Jahr 2023 sind verschiedene Schulungen und Workshops für das Fachpersonal des Sozialen Dienstes und der sozialen Träger geplant. Aufstockung des Personals der Sozialbetreuung und Sprachmittlung an konfliktträchtigen Standorten Bei auftretenden Konflikten gehört es zu den fachlichen Aufgaben des Sozialen Dienstes im Amt für Wohnungswesen eine Verstärkung / Aufstockung sowohl im Bereich der Fachkräfte der sozialen Arbeit als auch des Sicherheitsunternehmens zu prüfen und ggf. zu veranlassen. Identifizierung besonderer Bedarfe schutzbedürftiger Personen Die Mitarbeitenden des Sozialen Dienstes sind in enger Zusammenarbeit mit dem Team Flüchtlingsmedizin des Gesundheitsamtes damit befasst, zeitnah im Rahmen der ersten Un- terbringung besonders schutzbedürftige Personen zu identifizieren und deren Bedarfe im Rahmen der weiteren Unterbringung zu berücksichtigen. Dies kann nur im Rahmen der der- zeit angespannten personellen Kapazitäten und bestehender Unterbringungsressourcen er- folgen. Bei Erkennen und/oder Bekanntwerden besonderer Bedarfe von Schutzbedürftigen wird im Rahmen der zur Verfügung stehenden Kapazitäten die Verlegung in eine geeignete Unterkunft veranlasst. Gewaltschutzkonzepte und Rückzugsmöglichkeiten/Schutzräume Das Gewaltschutzkonzept der Stadt Köln gilt für alle Standorte. Die Gewaltschutzkoordinatorin des Sozialen Dienstes ist im steten Austausch mit den Einrichtungsleitungen, um Bedarfe vor Ort zu analysieren und das Gewaltschutzkonzept zu adaptieren. Eine ins Leben gerufene Ar- 2 beitsgruppe aus Fachkräften der sozialen Arbeit der verschiedenen Standorte entwickelt Ideen für die Optimierung der Abläufe im Falle der Intervention. An einigen Standorten entste- hen weitere Projekte zur Prävention von Gewalt. Vernetzung mit Jugendamtsbezirk Bei dem begründeten Verdacht einer Kindeswohlgefährdung werden von den Mitarbeitenden des Sozialen Dienstes grundsätzlich die zuständigen Dienststellen des Amtes für Kinder, Ju- gend und Familie mittels einer Meldung nach § 8 a SGB VIII sofort einbezogen. Die Gewalt- schutzkoordinatorin hat den Schutz von Kindern besonders im Blick. Unterstützung bei Beantragung von Sozialleistungen und Versorgung mit Verpflegungspake- ten Eine Aufklärung hinsichtlich des Erfordernisses der künftigen Eigenversorgung mit Nah- rungsmitteln und der Beratung zur Beantragung von Sozialleistungen gehört zum Standard des Sozialen Dienstes bei Verlegung von Geflüchteten in Standorte mit Eigenverpflegung. Der im Bericht beschriebene Fall ist ein Einzelfall, der der hohen Arbeitsbelastung des Sozialen Dienstes geschuldet war. Konkretisierung von Abmahnungen In einer Abmahnung wird das die Abmahnung begründende pflichtwidrige Verhalten bereits benannt. Rechtliche Grundlage für eine schriftliche Abmahnung ist stets das mit der Einwei- sung in eine städtische Unterkunft begründete öffentlich-rechtliche Benutzungsverhältnis für die zugewiesene Unterkunftseinheit (§ 2 Abs. 2 der Satzung der Stadt Köln über die Errich- tung und Unterhaltung von Übergangswohnheimen für Aussiedler und ausländische geflüchte- te Personen vom 16. Januar 2018). Instandsetzung W-LAN-Zugang Der Objektservice des Amtes für Wohnungswesen beauftragt bei Bekanntwerden einer Beein- trächtigung des W-LANs das zuständige Dienstleistungsunternehmen mit der Behebung der Störung. Wie schnell die Beeinträchtigung behoben wird, hängt von der Art des Schadens und der Verfügbarkeit von Material und Mitarbeitenden bei dem Dienstleistungsunternehmen ab. Zugang der Ombudspersonen zu den Unterbringungseinrichtungen Alle mit der Bewachung von städtischen Unterbringungseinrichtungen für Geflüchtete beauf- tragten Sicherheitsunternehmen sind darüber informiert, dass den Ombudspersonen Zugang zu gewähren ist. Sollte es zu einem Missverständnis über die Befugnisse der Ombudsperso- nen gekommen sein, ist dies zu bedauern. Bei Fragen kann die Ombudsstelle sich an den Sozialen Dienst oder die Heimleitung wenden oder das bekannte E-Mail-Postfach nutzen. Gez. Dr. Rau
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 4043/2022
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 18.01.2023
- Erstellt
- 24.11.2022 12:23