AFW/0006/2020
Anfrage zu einer möglichen Bebauung der östlichen Seite der Osthofstraße
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Originalantrag
2508 Zeichen
Fraktion in der Bezirksvertretung Münster-West Münster, den 20.08.20 Herrn Bezirksbürgermeister des Stadtbezirks Münster – West Herrn Stephan Brinktrine Pantaleonplatz 7 48161 Münster Anfrage zu einer möglichen Bebauung der östlichen Seite der Osthofstraße Die Verwaltung wird aufgefordert folgende Fragen und Anmerkungen zu einer möglichen Bebauung der Grundstücke auf der östlichen Seite der Osthofstraße in Münster-Albachten zu beantworten bzw. dazu Stellung zu nehmen: • Aufgrund welcher Rechtslage wurden die Häuser der Osthofstraße 11-13 benehmigt? • Inwieweit spielte im Rahmen der damaligen Genehmigung die seinerzeitige Höchstgeschwindigkeit von 50 km auf der Osthofstraße eine Rolle? • Es hat in den vergangenen Jahren Nachfragen bezüglich einer Hinterliegerbebauung der Grundstücke „Am Blütenhain“ mit einer Erschließung über die Osthofstraße an die Verwaltung gegeben. Warum wurde diese Art der Bebauung in den Gesprächen abgelehnt? • In der heutigen Situation auf dem Münsteraner Wohnungsmarkt und der immer wieder geforderten Verdichtung in Wohngebieten sind auch kleinräumige Lagen wichtig. Hat die Verwaltung vor diesem Hintergrund die Situation in dem genannten Bereich neu betrachtet? • Auf dem Teilstück der Osthofstraße von der Kreuzung Dülmener Straße bis kurz vor der Ampel „Am Kämpken“ gilt heute eine Tempo-30-Regelung. Dadurch ist die Verkehrssituation, zumindest in diesem Teilstück, heute eine anderen als in den vergangenen Jahren. Vor welchem Hintergrund ist nun eine Erschließung der Grundstücke über die Osthofstraße möglich? • Auf dem Teilstück der Osthofstraße „Am Kämpken – Sendener Stiege“ ist die Situation heute noch ähnlich der damaligen Situtation an der Osthofstraße 11-13, also Tempo 50; von daher sollte eine Hinterliegerbebauung mit Erschließung von der Osthofstraße her möglich sein. Die aktuelle Situation möge bitte erläutert werden. • Welche Möglichkeiten sieht die Verwaltung, um die Geschwindigkeit auf den zuvor genannten Straßenabschnitten auf Tempo 30 zu reduzieren? • Welche Möglichkeiten sieht die Verwaltung, um die Bebauung unter einer deutlichen Schonung des Baumbestandes dort zu ermöglichen? • Ist, um die vorher formulierten Ziele zu erreichen, die Aufstellung eines Bebauungsplanes „Östlich der Osthofstraße/Am Blütenhain notwendig bzw. welche anderen Wege können beschritten werden? Gez. Ute Hagemann Mitglieder der SPD-Fraktion: Beate Kretzschmar, Vorsitzende Stephan Brinktrine Ute Hagemann Udo Junge Elke Kraut-Kleinschmidt
Antwort der Verwaltung vom 28.01.2021
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Arw | o006& [202 Herr Hecker, 61.32.0004 . 28.01.2021 Stadi Münster zemat III u . 2021 An die STADT MÜNSTER 2. FEB. 2021 Amt für Bürger- u. Ratsservioe Bezirksverwaltung West Bezirksvertretung Münster-West über III Anfrage Nr. AFW/0006/2020: Mögliche Bebauung auf der östlichen Seite der Osthofstraße Stellungnahme der Verwaltung: - 1. Die planungsrechtliche Grundlage für die Errichtung der Häuser an der Osthofstraße 11-13 ist der $ 34 BauGB, da für die Grundstücke kein Bebauungsplan besteht. Das bedeutet, dass Bauvorhaben dann zulässig sind, wenn sie sich nach Art und Maß der Bebauung in den Rahmen der vorhandenen Bebauung einfügen. Bauordnungsrechtlich beruht die Genehmigung auf $ 68 BauO. NRW. - 2. Die festgesetzte Geschwindigkeit hat bei der Genehmigung der Häuser an der Osthofstraße 11-13 keine Rolle gespielt. - 3. Die Anfragen bezüglich einer Hinterlandbebauung wurden mit Blick auf das Einfügungsgebot des $ 34 BauGB abgelehnt. Maßstab für das Einfügen von Vorhaben ist die Bebauung im Bestand. Sie bildet eine gemeinsame hintere Baugrenze in rund 20 Metern Abstand zur Straße Am Blütenhain. Einzelne Hinterlieger hätten diese faktische Baugrenze überschritten und somit gegen das Einfügungsgebot verstoßen. - 4. Wie oben genannt, wäre für eine „Bebauung in 2. Reihe“ die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich. Mit den Ratsbeschlüssen zur Fortschreibung des Baulandprogramms 2020-2030 wurde die Verwaltung beauftragt die planerischen und erschließungstechnischen Voraussetzungen für die im Programm aufgeführten Flächen (inklusive von drei Wohnbauflächen in Albachten) zu schaffen. Dies bindet große Verwaltungskapazitäten. Die Entwicklung zusätzlicher Plankonzepte und deren Abstimmung mit vielen Einzeleigentümern ist vor dem Hintergrund nicht möglich. - 5. Um den Verkehr entlang der Osthofstraße nicht mehr als notwendig zu belasten, kämen Einzelzufahrten zu den neuen Grundstücken nicht in Betracht. Stattdessen könnte eine Bündelung von Stellplatzangeboten mit wenigen Zufahrten in Erwägung gezogen werden. Das Konfliktpotenzial würde durch das Bündeln und damit einhergehend weniger Querungen des Rad- und FuRweges in Grenzen gehalten. - 6. Auch für den Abschnitt Am Kämpken - Sendener Stiege wäre eine Bebauungsplanaufstellung für eine zusätzliche Bebauung erforderlich. Auch in diesem Abschnitt käme nur eine Bündelung von Stellplätzen mit entsprechend wenigen Zufahrten in Betracht. 7. Generell wird bei Fragen nach Tempo-30 Regelungen zwischen gebietsbezogenem Tempo-30 und streckenbezogenem Tempo-30 unterschieden. Gebietsbezug liegt meist nur im Zusammenhang mit einem Wohngebiet vor und schließt Hauptverkehrsstraßen hiervon aus. Für eine Ausweisung von streckenbezogenem Tempo-30 kommen nur drei unterschiedliche Gründe in Betracht: aus Gründen des Lärmschutzes, aufgrund einer Unfalllage und der damit einhergehenden Notwendigkeit zur Erhöhung der Verkehrssicherheit oder zum Schutz sozialer Einrichtungen wie KiTas oder Seniorenheimen. Bei letzterem müsste der Eingang des Gebäudes zur jeweiligen Straßen angeschlossen sein, ein einfaches Anliegen der Gebäude ohne direkten Zugang zur Straße würde nicht ausreichen. 8. Ziel jeder Planung ist es, den Erhalt möglichst vieler Bäume im Bestand zu gewährleisten. Eine mögliche Bebauung würde ebenfalls unter diesem Grundsatz geplant werden. 9. Wie oben genannt, müsste für die angedachte bauliche Nutzung die planungsrechtlichen Voraussetzungen durch die Aufstellung eines Bebauungsplanes erst geschaffen werden.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungOrte (5)
- Osthofstraße 11
- Am Blütenhain
- Am Kämpken
- Dülmener Straße
- Sendener Stiege
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Details
- Aktenzeichen
- AFW/0006/2020
- Typ
- Anfrage in der BV West
- Datum
- 24.08.2020
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37