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AFW/0006/2020

Anfrage zu einer möglichen Bebauung der östlichen Seite der Osthofstraße

Anfrage in der BV West 24.08.2020

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung Münster-West, Sitzung am 27.05.2021, TOP 4.1

Originalantrag

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Antwort der Verwaltung vom 28.01.2021

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Originalantrag

2508 Zeichen

Fraktion in der
Bezirksvertretung
Münster-West
Münster, den 20.08.20
Herrn
Bezirksbürgermeister des Stadtbezirks Münster – West
Herrn Stephan Brinktrine
Pantaleonplatz 7
48161 Münster
Anfrage zu einer möglichen Bebauung der östlichen Seite der Osthofstraße
Die Verwaltung wird aufgefordert folgende Fragen und Anmerkungen zu einer möglichen 
Bebauung der Grundstücke auf der östlichen Seite der Osthofstraße in Münster-Albachten 
zu beantworten bzw. dazu Stellung zu nehmen:
• Aufgrund welcher Rechtslage wurden die Häuser der Osthofstraße 11-13 benehmigt?
• Inwieweit spielte im Rahmen der damaligen Genehmigung die seinerzeitige 
Höchstgeschwindigkeit von 50 km auf der Osthofstraße eine Rolle?
• Es hat in den vergangenen Jahren Nachfragen bezüglich einer Hinterliegerbebauung 
der Grundstücke „Am Blütenhain“ mit einer Erschließung über die Osthofstraße an 
die Verwaltung gegeben. Warum wurde diese Art der Bebauung in den Gesprächen 
abgelehnt?
• In der heutigen Situation auf dem Münsteraner Wohnungsmarkt und der immer 
wieder geforderten Verdichtung in Wohngebieten sind auch kleinräumige Lagen 
wichtig. Hat die Verwaltung vor diesem Hintergrund die Situation in dem genannten 
Bereich neu betrachtet?
• Auf dem Teilstück der Osthofstraße von der Kreuzung Dülmener Straße bis kurz vor 
der Ampel „Am Kämpken“ gilt heute eine Tempo-30-Regelung. Dadurch ist die 
Verkehrssituation, zumindest in diesem Teilstück, heute eine anderen als in den 
vergangenen Jahren. Vor welchem Hintergrund ist nun eine Erschließung der 
Grundstücke über die Osthofstraße möglich?
• Auf dem Teilstück der Osthofstraße „Am Kämpken – Sendener Stiege“ ist die 
Situation heute noch ähnlich der damaligen Situtation an der Osthofstraße 11-13, 
also Tempo 50; von daher sollte eine Hinterliegerbebauung mit Erschließung von der 
Osthofstraße her möglich sein. Die aktuelle Situation möge bitte erläutert werden.
• Welche Möglichkeiten sieht die Verwaltung, um die Geschwindigkeit auf den zuvor 
genannten Straßenabschnitten auf Tempo 30 zu reduzieren?
• Welche Möglichkeiten sieht die Verwaltung, um die Bebauung unter einer deutlichen 
Schonung des Baumbestandes dort zu ermöglichen?
• Ist, um die vorher formulierten Ziele zu erreichen, die Aufstellung eines 
Bebauungsplanes „Östlich der Osthofstraße/Am Blütenhain notwendig bzw. welche 
anderen Wege können beschritten werden?
Gez. Ute Hagemann
Mitglieder der SPD-Fraktion:
Beate Kretzschmar, Vorsitzende
Stephan Brinktrine
Ute Hagemann
Udo Junge
Elke Kraut-Kleinschmidt

Antwort der Verwaltung vom 28.01.2021

3523 Zeichen

Arw | o006& [202

Herr Hecker, 61.32.0004 . 28.01.2021

Stadi Münster
zemat III

u . 2021

An die
STADT MÜNSTER

2. FEB. 2021

Amt für Bürger- u. Ratsservioe
Bezirksverwaltung West

Bezirksvertretung Münster-West

über III

Anfrage Nr. AFW/0006/2020:
Mögliche Bebauung auf der östlichen Seite der Osthofstraße

Stellungnahme der Verwaltung:

- 1. Die planungsrechtliche Grundlage für die Errichtung der Häuser an der Osthofstraße
11-13 ist der $ 34 BauGB, da für die Grundstücke kein Bebauungsplan besteht. Das
bedeutet, dass Bauvorhaben dann zulässig sind, wenn sie sich nach Art und Maß der
Bebauung in den Rahmen der vorhandenen Bebauung einfügen.
Bauordnungsrechtlich beruht die Genehmigung auf $ 68 BauO. NRW.

- 2. Die festgesetzte Geschwindigkeit hat bei der Genehmigung der Häuser an der
Osthofstraße 11-13 keine Rolle gespielt.

- 3. Die Anfragen bezüglich einer Hinterlandbebauung wurden mit Blick auf das
Einfügungsgebot des $ 34 BauGB abgelehnt. Maßstab für das Einfügen von Vorhaben
ist die Bebauung im Bestand. Sie bildet eine gemeinsame hintere Baugrenze in rund
20 Metern Abstand zur Straße Am Blütenhain. Einzelne Hinterlieger hätten diese
faktische Baugrenze überschritten und somit gegen das Einfügungsgebot verstoßen.

- 4. Wie oben genannt, wäre für eine „Bebauung in 2. Reihe“ die Aufstellung eines
Bebauungsplanes erforderlich. Mit den Ratsbeschlüssen zur Fortschreibung des
Baulandprogramms 2020-2030 wurde die Verwaltung beauftragt die planerischen und
erschließungstechnischen Voraussetzungen für die im Programm aufgeführten
Flächen (inklusive von drei Wohnbauflächen in Albachten) zu schaffen. Dies bindet
große Verwaltungskapazitäten. Die Entwicklung zusätzlicher Plankonzepte und deren
Abstimmung mit vielen Einzeleigentümern ist vor dem Hintergrund nicht möglich.

- 5. Um den Verkehr entlang der Osthofstraße nicht mehr als notwendig zu belasten,
kämen Einzelzufahrten zu den neuen Grundstücken nicht in Betracht. Stattdessen
könnte eine Bündelung von Stellplatzangeboten mit wenigen Zufahrten in Erwägung
gezogen werden. Das Konfliktpotenzial würde durch das Bündeln und damit
einhergehend weniger Querungen des Rad- und FuRweges in Grenzen gehalten.

- 6. Auch für den Abschnitt Am Kämpken - Sendener Stiege wäre eine
Bebauungsplanaufstellung für eine zusätzliche Bebauung erforderlich. Auch in diesem
Abschnitt käme nur eine Bündelung von Stellplätzen mit entsprechend wenigen
Zufahrten in Betracht.

7. Generell wird bei Fragen nach Tempo-30 Regelungen zwischen gebietsbezogenem
Tempo-30 und streckenbezogenem Tempo-30 unterschieden. Gebietsbezug liegt
meist nur im Zusammenhang mit einem Wohngebiet vor und schließt
Hauptverkehrsstraßen hiervon aus. Für eine Ausweisung von streckenbezogenem
Tempo-30 kommen nur drei unterschiedliche Gründe in Betracht:

aus Gründen des Lärmschutzes,

aufgrund einer Unfalllage und der damit einhergehenden Notwendigkeit zur Erhöhung
der Verkehrssicherheit oder

zum Schutz sozialer Einrichtungen wie KiTas oder Seniorenheimen. Bei letzterem
müsste der Eingang des Gebäudes zur jeweiligen Straßen angeschlossen sein, ein
einfaches Anliegen der Gebäude ohne direkten Zugang zur Straße würde nicht
ausreichen.

8. Ziel jeder Planung ist es, den Erhalt möglichst vieler Bäume im Bestand zu
gewährleisten. Eine mögliche Bebauung würde ebenfalls unter diesem Grundsatz
geplant werden.

9. Wie oben genannt, müsste für die angedachte bauliche Nutzung die
planungsrechtlichen Voraussetzungen durch die Aufstellung eines Bebauungsplanes
erst geschaffen werden.

Beratungsverlauf (1)

27.05.2021 Bezirksvertretung Münster-West
TOP 4.1 Anfrage Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (5)

  • Osthofstraße 11
  • Am Blütenhain
  • Am Kämpken
  • Dülmener Straße
  • Sendener Stiege

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Aktenzeichen
AFW/0006/2020
Typ
Anfrage in der BV West
Datum
24.08.2020
Erstellt
06.10.2020 14:37