2444/2022
Stellungnahme zum Dringlichkeitsantrag der Fraktionen SPD und Die Linke betreffend "Sicherstellung des Kindeswohls bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Ausländerbehörde"
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Stellungnahme zu einem Antrag (Ausschuss)
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle I/33 Vorlagen-Nummer 16.08.2022 2444/2022 Stellungnahme zu einem Antrag öffentlicher Teil Gremium Datum Integrationsrat 16.08.2022 Jugendhilfeausschuss 30.08.2022 Runder Tisch für Flüchtlingsfragen 16.09.2022 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 19.09.2022 Stellungnahme zum Dringlichkeitsantrag der Fraktionen SPD und Die Linke betreffend "Sicherstellung des Kindeswohls bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Ausländerbehörde"(AN/1295/2022) Zum Dringlichkeitsantrag der Fraktionen SPD und Die Linke betreffend „Sicherstellung des Kindes- wohl bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen“ nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung: Kindeswohlinteressen fließen in die Entscheidungen der Ausländerbehörde ein. Dies geschieht so- wohl über die gesetzlichen Regelungen – hier das Aufenthaltsgesetz –, welche bereits im Gesetzge- bungsprozess Kindeswohlinteressen berücksichtigt, als auch in individuellen Bewertungen, sofern der Gesetzgeber hier einen Wertungsspielraum zuspricht. So sieht das Aufenthaltsgesetz (vgl. § 58 Abs. 1a AufenthG) vor, dass Rückführungen von unbeglei- teten Minderjährigen nur zulässig sind, wenn diese im Rückkehrstaat einem Mitglied seiner*ihrer Fa- milie, einer zur Personensorge berechtigten Person oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben wird. Es erfolgen keine Rückführungen von unbegleiteten Minderjährigen aus Köln, vielmehr werden hier in der Regel in Zusammenarbeit mit dem Jugendamt jugendhilferechtlichen Maßnahmen Vorrang einge- räumt und mit den Kindern und Jugendlichen eine Bleibeperspektive erörtert und erarbeitet – sofern aus jugendhilferechtlicher Sicht dies zum Wohle des Kindes ist. Das Ausländeramt Köln handelt stets im Bewusstsein, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen, ins- besondere für Familien und Kinder, eine hohe Belastung darstellen. In einer solchen belasteten Situa- tion sind Eltern nicht immer in der Lage, verantwortlich für das Wohl ihres Kindes zu handeln. Hier ist das Ausländeramt bestrebt, immer auch über die Folgen für die Kinder aufzuklären und die elterliche Verantwortung einzufordern. Liegen Aspekte einer möglichen Kindeswohlgefährdung vor, wird das Jugendamt proaktiv durch das Ausländeramt eingebunden. Sieht das Jugendamt eine akute Gefähr- dung eines Kindes oder Jugendlichen wird eine Rückführung nicht durchgeführt. Auch gehört es zum Selbstverständnis des Ausländeramtes, dass keine Familientrennungen vorge- nommen werden. Auch erfolgen generell keine Rückführungen von Kindern und Jugendlichen aus Jugendhilfeeinrichtungen, Bildungseinrichtungen oder Kindertagesstätten heraus. Das Land NRW hat mit Erlass bestimmt, dass Rückführungen zur Nachtzeit von Familien mit Kindern grundsätzlich zu vermeiden sind, sofern dies organisatorisch möglich ist. Der Erlass wird vom Aus- 2 länderamt begrüßt und umgesetzt, jedoch lassen sich Rückführungen zur Nachtzeit nicht gänzlich verhindern, insbesondere dann, wenn die vom Land vorgegebenen Flugzeiten i. d. R. bei Charter- maßnahmen in den frühen Morgenstunden liegen. Hierauf hat die Ausländerbehörde keinen Einfluss. Besteht eine Ausreisepflicht und kommen keine Bleiberechtsperspektiven zum Tragen werden teils mehrere Rückkehrgespräche mit den Betroffenen geführt. In diesem werden sowohl ausländerrechtli- che Perspektiven erläutert, als auch die Möglichkeiten der individuellen, fördermittelgestützten freiwil- ligen Ausreise aufgezeigt. Es werden vorhandene Rückkehr- und Reintegrationsprogramme vorge- stellt und auf die unabhängige Rückkehr- und Verfahrensberatung durch die Diakonie verwiesen. Darüber hinaus werden betroffenen Personen Flyer mit Adressen der Flüchtlingsberatungsstellen ausgehändigt, so z. B. auch die der (in den Räumlichkeiten des Ausländeramtes selbst ansässigen) Beratungsstelle für Flüchtlinge des Kölner Flüchtlingsrates e. V. Soweit gesetzliches Ermessen besteht, wird schulpflichtigen und in Ausbildung befindlichen Kindern und Jugendlichen die Erlangung eines Schul- oder Berufsschulabschlusses bzw. der Abschluss des laufenden Schul(halb)jahres ermöglicht. Ist die Durchsetzung der Ausreisepflicht unumgänglich – immer dann wenn gesetzlich keine Ausreise- und Rückführungshindernisse vorliegen, Bleiberechte nicht erteilt werden können und die freiwillige Ausreise durch die Betroffenen abgelehnt werden – werden diese durch geschulte Mitarbeitende des Ausländeramtes durchgeführt. Sind Familien mit Kindern von der Rückführung betroffen, werden die- se immer von männlichen und weiblichen Mitarbeitenden im Team durchgeführt, besonders auf die Belange der Kinder geachtet und auf eine kind- und jugendgerechte Ansprache und Durchführung der Rückführungsmaßnahme wert gelegt. Damit Kinder nicht in die Lage versetzt werden müssen für ihre Eltern zu übersetzen, werden Dolmetscher*innen hinzugezogen. Schlafende Kinder sollen z. B. von den Eltern geweckt werden und eben nicht von den Bediensteten des Ausländeramtes. Es wird aus- reichend Zeit für das Packen der persönlichen Habe, insbesondere auch für die Lieblingsspielzeuge der Kinder oder wichtige Schulunterlagen, eingeräumt. Zum im Dringlichkeitsantrag angesprochenen Vorgriffsregelung zum beabsichtigten Chancenaufent- haltsrecht ist zu berichten, dass zwischenzeitlich eine entsprechende Erlasslage des Landes NRW besteht. Danach werden von Seiten des zuständigen Ministeriums keine Einwände der Fachaufsicht geltend gemacht, wenn Rückführungen von Menschen, die absehbar unter die neugeschaffenen Re- gelungen fallen, rückpriorisiert werden. Das Ausländeramt stellt damit Rückführungen von Personen zurück, welche in die erweiterten und neugeschaffenen Bleiberechts- und Chancenregelungen fallen könnten. Gez. Blome
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: zurückgestellt
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2444/2022
- Typ
- Stellungnahme zu e. Antrag (Ausschuss)
- Datum
- 16.08.2022
- Erstellt
- 04.08.2022 11:33