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1665/2022

Beschilderung Steprathstraße

Beantwortung einer Anfrage (BV) 30.05.2022

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 8 (Kalk), Sitzung am 25.08.2022, TOP 9.1.1

Beantwortung einer Anfrage (BV)

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Beantwortung einer Anfrage (BV)

2480 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
III/64/644 
 
Vorlagen-Nummer 
 1665/2022 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 8 (Kalk) 25.08.2022 
 
Beschilderung Steprathstraße 
hier: Anfrage der SPD-Fraktion zur Sitzung der Bezirksvertretung Kalk am 19.05.2022 TOP 
9.2.3 
Die SPD-Fraktion bittet die Verwaltung um Beantwortung folgender Fragen: 
 
Frage 1: 
 
„Inwiefern ist der Verwaltung bewusst, dass es zu der Veränderung der Beschilderung von der Kalker 
Hauptstraße in die Steprathstraße in Köln-Kalk gekommen ist und wurde diese mit Ihr abgestimmt?“ 
 
Antwort der Verwaltung: 
 
Üblicherweise werden solche Vorgänge zwischen den Behörden (Polizei und Stadtverwaltung) abge-
sprochen, wenn durch eine polizeiliche Installation die städtische Verkehrseinrichtung angepasst oder 
verändert werden muss. In dem vorliegenden Fall wurde nachrichtlich auf die Kameramontage der 
Polizei hingewiesen und die ursprüngliche StVO-Beschilderung am alten Standort an dem neuen 
Kameramast bündig unterhalb des Hinweisschildes der Polizei durch die Montagefirma der Polizei 
angebracht. 
 
 
Frage 2: 
 
„Inwiefern entspricht die neue Beschilderung den Anforderungen, insbesondere vor dem Hintergrund 
der einfachen Wahrnehmbarkeit, durch den motorisierten Verkehr?“ 
 
Antwort der Verwaltung: 
 
Dieses entspricht den Vorgaben der StVO. Die angebrachten Verkehrszeichen entsprechen der Grö-
ße, die gemäß §39 Straßenverkehrsordnung (StVO) zu verwenden ist. 
 
Die Unterkante des Verkehrszeichens muss sich mindestens 2,20 m über dem Boden befinden, um 
vorbeifahrende Radfahrende nicht zu gefährden. Dies liegt hier vor. 
 
Da die Einfahrt in den verkehrsberuhigten Bereich auch gestalterisch durch andere Pflasterung auf-
fällt, ist ein Erkennen des Verkehrszeichens für Autofahrende mit dort zulässiger Höchstgeschwindig-
keit gut möglich. Gemäß § 1 Absatz 1 StVO erfordert die Teilnahme am Straßenverkehr eine ständige 
Vorsicht, sodass man beim Abbiegen die Geschwindigkeit so anpasst, dass man alle angebrachten 
Verkehrszeichen wahrnehmen kann. 
 
 
Frage 3:

2 
 
 
„Muss die Beschilderung ggfs. wieder besser sichtbar angebracht werden oder ggfs. 
durch zusätzliche Markierungen bspw. auf der Fahrbahn unterstützt werden?“ 
 
Antwort der Verwaltung: 
 
Der Standort und die Höhe der Beschilderung sind StVO-konform. Eine zusätzliche Markierung auf 
der Fahrbahn wird als nicht notwendig erachtet.

Beratungsverlauf (1)

25.08.2022 Bezirksvertretung 8 (Kalk)
TOP 9.1.1 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (2)

  • Steprathstraße
  • Kalker Hauptstraße

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Details

Aktenzeichen
1665/2022
Typ
Beantwortung einer Anfrage (BV)
Datum
30.05.2022
Erstellt
16.05.2022 17:02