Beschilderung Steprathstraße
Beantwortung einer Anfrage (BV) 1665/2022 vom 30.05.2022
Stand: Am 25.08.2022 in der Bezirksvertretung 8 (Kalk) beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.
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Beantwortung einer Anfrage (BV)
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle III/64/644 Vorlagen-Nummer 1665/2022 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 8 (Kalk) 25.08.2022 Beschilderung Steprathstraße hier: Anfrage der SPD-Fraktion zur Sitzung der Bezirksvertretung Kalk am 19.05.2022 TOP 9.2.3 Die SPD-Fraktion bittet die Verwaltung um Beantwortung folgender Fragen: Frage 1: „Inwiefern ist der Verwaltung bewusst, dass es zu der Veränderung der Beschilderung von der Kalker Hauptstraße in die Steprathstraße in Köln-Kalk gekommen ist und wurde diese mit Ihr abgestimmt?“ Antwort der Verwaltung: Üblicherweise werden solche Vorgänge zwischen den Behörden (Polizei und Stadtverwaltung) abge- sprochen, wenn durch eine polizeiliche Installation die städtische Verkehrseinrichtung angepasst oder verändert werden muss. In dem vorliegenden Fall wurde nachrichtlich auf die Kameramontage der Polizei hingewiesen und die ursprüngliche StVO-Beschilderung am alten Standort an dem neuen Kameramast bündig unterhalb des Hinweisschildes der Polizei durch die Montagefirma der Polizei angebracht. Frage 2: „Inwiefern entspricht die neue Beschilderung den Anforderungen, insbesondere vor dem Hintergrund der einfachen Wahrnehmbarkeit, durch den motorisierten Verkehr?“ Antwort der Verwaltung: Dieses entspricht den Vorgaben der StVO. Die angebrachten Verkehrszeichen entsprechen der Grö- ße, die gemäß §39 Straßenverkehrsordnung (StVO) zu verwenden ist. Die Unterkante des Verkehrszeichens muss sich mindestens 2,20 m über dem Boden befinden, um vorbeifahrende Radfahrende nicht zu gefährden. Dies liegt hier vor. Da die Einfahrt in den verkehrsberuhigten Bereich auch gestalterisch durch andere Pflasterung auf- fällt, ist ein Erkennen des Verkehrszeichens für Autofahrende mit dort zulässiger Höchstgeschwindig- keit gut möglich. Gemäß § 1 Absatz 1 StVO erfordert die Teilnahme am Straßenverkehr eine ständige Vorsicht, sodass man beim Abbiegen die Geschwindigkeit so anpasst, dass man alle angebrachten Verkehrszeichen wahrnehmen kann. Frage 3: 2 „Muss die Beschilderung ggfs. wieder besser sichtbar angebracht werden oder ggfs. durch zusätzliche Markierungen bspw. auf der Fahrbahn unterstützt werden?“ Antwort der Verwaltung: Der Standort und die Höhe der Beschilderung sind StVO-konform. Eine zusätzliche Markierung auf der Fahrbahn wird als nicht notwendig erachtet.
Beratungsverlauf
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25.08.2022
TOP 9.1.1, Kenntnisnahme (Mitteilung). Ergebnis: Kenntnis genommen
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