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2908/2019

Änderung der Luftrettungssatzung der Stadt Köln

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 12.11.2019

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 12.12.2019, TOP 6.1.2

Anlage 2 - Gebührenbedarfsberechnung 2018 für den Luftrettungsdienst

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Anlage 3 - Synopse Satzungstext und Gebührentarif

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Anlage 2 Anhang B (Flugminuten 2007 - 2018)

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Anlage 2 Anhang A (Gebührenbedarfsberechnung 2018)

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Anlage 2 Anhang C (Gebührenbedarf 2018)

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Anlage 1 - Satzungstext und Gebührentarif

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Beschlussvorlage Rat

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Anlage 2 - Gebührenbedarfsberechnung 2018 für den Luftrettungsdienst

19842 Zeichen

Anlage 2 
 
 
Gebührenbedarfsberechnung 2018 
für den Luftrettungsdienst 
 
 
1. Ausgangssituation 
 
Der seit dem 01.01.2014 gültige Gebührentarif für den Luftrettungsdienst wurde vom 
Rat am 17.12.2013 beschlossen (Vorlage Nr. 3211/2013). 
 
Die Einsatzzahlenentwicklung sowie organisatorische und kostenmäßige Änderungen 
im Luftrettungsdienst seit 2014 machen eine Gebührenanpassung erforderlich. 
 
 
2. Rechtslage 
 
Das Gesetz über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentrans-
port durch Unternehmer (Rettungsgesetz NRW - RettG NRW) vom 24.11.1992 ver-
pflichtet die Kreise und kreisfreien Städte als Träger des Rettungsdienstes, die be-
darfsgerechte und flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der 
Notfallrettung einschließlich der notärztlichen Versorgung im Rettungsdienst sicherzu-
stellen. Gemäß § 3 Abs. 3 RettG NRW werden ergänzend zum bodengebundenen Ret-
tungsdienst für die Notfallrettung und den Krankentransport Luftfahrzeuge (Rettungs-
hubschrauber, andere geeignete Luftfahrzeuge) eingesetzt. Gemäß § 10 RettG NRW 
werden diese Luftfahrzeuge mit regionalem Einsatzbereich vorgehalten, wobei das für 
das Gesundheitswesen zuständige Ministerium die Organisation der Luftrettung be-
stimmt sowie den Standort der Luftfahrzeuge und deren regelmäßigen Einsatzbereich 
festlegt. Die Träger des Rettungsdienstes im regelmäßigen Einsatzbereich eines Luft-
fahrzeuges bilden eine Trägergemeinschaft und regeln den Betrieb des Luftfahrzeugs 
durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach dem Gesetz über kommunale Gemein-
schaftsarbeit (GKG NRW) als Pflichtregelung. Dabei übernimmt einer der Träger die 
Aufgabe der Luftrettung in seine Zuständigkeit (Kernträger). 
 
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen 
(MAGS NRW) hat zuletzt durch die Regelung zum Einsatz von Luftfahrzeugen im Ret-
tungsdienst (Runderlass III 8 – 0714.1.3 vom 25.10.2006, in der Fassung vom 
08.02.2011, sogenannter „Luftrettungserlass“) die öffentliche Luftrettung nach den Vor-
schriften des RettG NRW geregelt. Hierin wurde Köln als Standort sowohl für den Ret-
tungshubschrauber (RTH) „Christoph 3“ als auch für den Intensivtransporthubschrau-
ber (ITH) „Christoph Rheinland“ festgelegt und die Stadt Köln zum Kernträger für beide 
Trägergemeinschaften bestimmt. Die Stadt Köln hat mit den jeweils betroffenen Krei-
sen und kreisfreien Städten folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarungen nach §§ 23 
ff. GKG NRW abgeschlossen, die durch die Bezirksregierung Köln aufsichtsbehördlich 
genehmigt wurden: 
 
1. Öffentlich-rechtliche Vereinbarung der Trägergemeinschaft des Rettungshub-
schraubers „Christoph 3“ (ABl. Reg. K, 18.09.2006, S. 343) 
 
Die Vereinbarung wurde in 2006 durch die Stadt Köln mit insgesamt 11 weiteren 
kreisfreien Städten und Kreisen abgeschlossen. Neben der Stadt Köln als Kernträ-
ger sind die kreisfreien Städte Bonn, Leverkusen, Remscheid und Solingen sowie 
die Kreise Rhein-Erft-Kreis, Euskirchen, Mettmann, Rhein-Kreis Neuss, Oberbergi-
scher Kreis, Rheinisch-Bergischer-Kreis und Rhein-Sieg-Kreis Mitglieder dieser 
Trägergemeinschaft.

- 2 - 
2. Öffentlich-rechtliche Vereinbarung der Trägergemeinschaft des Intensivtransport-
hubschraubers „Christoph Rheinland“ (ABl. Reg. K, 27.08.2007, S. 277) 
 
Die Vereinbarung wurde in 2007 durch die Stadt Köln mit insgesamt 32 weiteren 
kreisfreien Städten und Kreisen abgeschlossen. Neben der Stadt Köln als Kernträ-
ger sind die kreisfreien Städte Aachen, Bonn, Düsseldorf, Duisburg, Essen, Hagen, 
Krefeld, Leverkusen, Mönchengladbach, Mülheim a. d. Ruhr, Oberhausen, Rem-
scheid, Solingen und Wuppertal sowie die Kreise Aachen (jetzt: Städteregion 
Aachen), Düren, Ennepe-Ruhr-Kreis, Rhein-Erft-Kreis, Euskirchen, Heinsberg, 
Hochsauerlandkreis, Kleve, Märkischer Kreis, Mettmann, Rhein-Kreis Neuss, Ober-
bergischer Kreis, Olpe, Rheinisch-Bergischer-Kreis, Rhein-Sieg-Kreis, Siegen-
Wittgenstein, Viersen und Wesel Mitglieder dieser Trägergemeinschaft. 
 
In beiden Vereinbarungen ist festgelegt, dass die Stadt Köln für die Einsätze des jewei-
ligen Hubschraubers Gebühren aufgrund einer von ihr gemäß den Vorschriften des 
Kommunalabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) und des § 14 RettG 
NRW zu erlassenden Gebührensatzung erhebt. Die Gebührensatzung gilt gemäß § 25 
Abs. 1 GKG NRW für das gesamte Gebiet der jeweiligen Trägergemeinschaft. 
 
 
3. Aufgaben der Luftrettung 
 
Die Notfallrettung wird in § 2 RettG NRW definiert und für Luftfahrzeuge im Luftret-
tungserlass des MAGS NRW konkretisiert. Dabei wird zwischen sogenannten Primär-
einsätzen und Sekundäreinsätzen unterschieden: 
 
Primäreinsätze umfassen die schnelle Heranführung des rettungsdienstlichen Einsatz-
personals, um bei Notfallpatientinnen und Notfallpatienten lebensrettende Maßnahmen 
am Notfallort durchzuführen und deren Transportfähigkeit herzustellen (Versorgungs-
funktion). Darüber hinaus stellt auch die Beförderung von Notfallpatientinnen und Not-
fallpatienten in ein für die weitere Versorgung geeignetes Krankenhaus unter Aufrecht-
erhaltung der Transportfähigkeit und zur Vermeidung weiterer Schäden einen Primär-
einsatz dar (Transportfunktion). 
 
Sekundäreinsätze umfassen den Transport von erstversorgten Notfallpatientinnen und 
Notfallpatienten aus einem Krankenhaus in ein anderes für die weitere medizinische 
Versorgung geeignetes Krankenhaus nach medizinischer Indikation, einschließlich der 
Spezialtransporte (z.B. Intensivtransporte oder Transporte mit Inkubatoren für Frühge-
borene). 
 
Das MAGS NRW weist dem RTH „Christoph 3“ im Luftrettungserlass die Primäreinsät-
ze als vorrangige Aufgabe zu. Aufgabe des ITH „Christoph Rheinland“ sind demge-
genüber die Sekundärtransporte. Soweit der RTH nicht verfügbar ist, soll jedoch auch 
der ITH Primäreinsätze übernehmen und umgekehrt (sogenannter „Dual-Use-Betrieb“). 
Darüber hinaus können beide Hubschrauber auch zur Rettung von Personen aus Le-
bensgefahr und in besonders dringenden Fällen für den Transport von speziellem ärzt-
lichem Personal, Organen, Blutkonserven und Arzneimitteln/Medizinprodukten einge-
setzt werden (Sachtransportflüge). 
 
Da die beiden Hubschraubersysteme im Dual-Use-Betrieb tätig sind, wurde für den 
RTH „Christoph 3“ und den ITH „Christoph Rheinland“ eine gemeinsame Gebührensat-
zung erlassen. Für den betroffenen Gebührenschuldner soll es hinsichtlich der Gebüh-
renhöhe unerheblich sein, welches Fluggerät konkret zum Einsatz kommt. Aufgrund 
dessen wurde im Einvernehmen mit den Krankenkassenverbänden ein Tarif kalkuliert, 
der jeweils auf beide Fluggeräte angewendet wird.

- 3 - 
4. Kostenentwicklung 
 
Die seit der letzten Satzungsänderung zum 01.01.2014 entstandenen Kosten-
änderungen werden in der Gebührenkalkulation berücksichtigt. 
 
Für den gebührenrelevanten Teil des Luftrettungsdienstes wurden gemäß der Gebüh-
renbedarfsberechnung 2018 Kosten in Höhe von insgesamt 6.078.933 € gemäß An-
hang A kalkuliert. 
 
In den Gesamtkosten sind die nachfolgenden Kostenblöcke enthalten: 
 
4.1. Personalkosten der Feuerwehr 
 
Für die Beschäftigten der Feuerwehr Köln werden die durchschnittlichen Personal-
kosten je Besoldungs- bzw. Entgeltgruppe von -11- Personal- und Verwaltungs-
management zu Grunde gelegt. Die Kosten für die Besetzung der HEMS-Funktion der 
beiden Hubschrauber belaufen sich auf insgesamt 100.426 € (50.213 € RTH-
Besetzung, 50.213 € ITH-Besetzung). Als HEMS (Helicopter Emergency Medical Ser-
vices) wird pro Hubschrauber jeweils eine Funktion als Notfallsanitäter bzw. Rettungs-
assistent besetzt. Die Feuerwehr besetzt dabei jeweils ein Viertel der Funktion. Die üb-
rigen drei Viertel werden durch die Leistungserbringer besetzt (vgl. Punkt 4.2). 
 
4.2. Erstattungen an die Leistungserbringer 
 
Die Leistungserbringer (anerkannte Hilfsorganisationen) wirken gemäß § 13 RettG 
NRW im Luftrettungsdienst der Stadt Köln mit. Die rettungsdienstlichen Leistungen 
wurden im Rahmen eines förmlichen Vergabeverfahrens für den Zeitraum 03.10.2017 
bis 02.10.2019 (mit Verlängerungsoption für 1 Jahr) an die wirtschaftlichsten Bieter 
vergeben (Vorlage Nr. 2768/2016). Die jährlichen Kosten für die Besetzung der HEMS-
Funktion der beiden Hubschrauber belaufen sich auf insgesamt 406.581 €. Die Leis-
tungserbringer besetzen dabei jeweils drei Viertel der Funktion. Das übrige Viertel wird 
durch die Feuerwehr besetzt (vgl. Punkt 4.1). 
 
4.3. Kosten der Notärzte 
 
Neben Notärzten, die bei der Stadt Köln angestellt sind, werden auch freiberufliche 
Ärzte eingesetzt. Insgesamt entstehen für die Notärzte Kosten in Höhe von 379.357 € 
(88.977 € für Notärzte, die bei der Stadt Köln angestellt sind und 290.380 € für freibe-
rufliche Notärzte). 
 
4.4. Flugbetriebskosten 
 
Die Betreiberschaft des RTH liegt beim Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Kata-
strophenhilfe (BBK). Das BBK legt die Flugkostenpauschale in der Regel jedes Jahr 
neu fest. Für die Kalkulation wurde mit Kosten von rd. 43,93 € pro Flugminute gerech-
net. Bei prognostizierten 25.897 Flugminuten pro Jahr für den RTH ergeben sich jährli-
che Kosten von 1.137.742 €. 
 
Die Betreiberschaft des ITH wurde im Rahmen eines förmlichen Vergabeverfahrens 
der ADAC Luftrettung gGmbH für den Zeitraum 01.01.2014 bis 31.01.2018 (mit Ver-
längerungsoption für 6 Monate) übertragen (Vorlage Nr. 2875/2013). Zwischenzeitlich 
wurde der Vertrag bis zum 29.02.2020 (mit Verlängerungsoption für 1 Jahr) verlängert 
(Vorlage Nr. 3110/2018). Im Anschluss sollen die Leistungen mittels einer europawei-
ten Ausschreibung für die Dauer von 10 Jahren neu vergeben werden. Hintergrund für 
die zwischenzeitliche Verlängerung des Vertrages ist die Ankündigung des MAGS 
NRW, einen Luftrettungsdienstbedarfsplan aufzustellen. Ursprünglich sollte dieser lan-

- 4 - 
desweite Bedarfsplan bis Ende 2017 vorliegen. Tatsächlich liegt er bis zum jetzigen 
Zeitpunkt nicht vor. Es zeichnet sich jedoch ab, dass der Bedarf für den ITH weiterhin 
besteht. Für die Kalkulation wurde mit Kosten von rd. 75,47 € pro abrechenbarer Flug-
minute gerechnet. Bei prognostizierten 36.536 abrechenbaren Flugminuten pro Jahr für 
den ITH ergeben sich jährliche Kosten von 2.757.491 €. 
 
Die Preisdifferenz ergibt sich vor allem daraus, dass im Flugminutenpreis des BBK kei-
ne Personalkosten enthalten sind. Der Bund verzichtet auf die Geltendmachung dieser 
Kosten, die ADAC Luftrettung gGmbH rechnet die Kosten für den Piloten dagegen mit 
ein. Zudem haben sich aufgrund einer Neuregelung in der EASA JAR-OPS (Bestim-
mungen über die gewerbsmäßige Beförderung von Personen und Sachen in Hub-
schraubern) die Flugleistungsanforderungen an die Fluggeräte geändert. Künftig vor-
geschrieben ist der Betrieb nach Flugleistungsklasse 1. Dies bedeutet, dass bei einem 
Ausfall eines der beiden Triebwerke der Hubschrauber in der Lage sein muss, abhän-
gig vom Zeitpunkt des Ausfalls, entweder innerhalb der verfügbaren Startabbruchstre-
cke zu landen oder den Flug zu einer geeigneten Landefläche sicher fortzusetzen. Dies 
erfordert eine entsprechende Leistungsfähigkeit des Hubschraubers und seiner Trieb-
werke. Da Hubschrauber insbesondere in besiedelten Gebieten lärmsensibel sind, wird 
nur ein sehr leises Fluggerät (einschließlich Reservemaschinen) eingesetzt. Die ADAC 
Luftrettung gGmbH hat aufgrund der vorgenannten Punkte die komplette Hubschrau-
ber-Flotte und damit auch die Reservemaschinen auf ein neues Flugmodell umgestellt, 
wodurch gegenüber der Hubschrauber-Flotte des BBK höhere Abschreibungskosten 
im Preis enthalten sind. 
 
4.5. Flughafenspezifische Kosten 
 
Der derzeitige Standort der Hubschrauberbetriebsstation am Flughafen KölnBonn um-
fasst Kosten von insgesamt 600.071 €. Diese fallen vor allem für Miete inkl. Betriebs-
kosten sowie für Start-/ Landegebühren bzw. Gebühren der Deutschen Flugsicherung 
an. Außerdem kann der RTH am Flughafen nicht wie sonst üblich durch die Bundespo-
lizei betankt werden. Stattdessen muss auf den Lieferanten des Flughafens zurückge-
griffen werden, was zu Mehrkosten führt. Daneben fallen noch in geringem Umfang 
Kosten für den Zugang zum Sicherheitsbereich des Flughafens an, in dem sich die Be-
triebsstation befindet. 
 
4.6. Sonstige Sachkosten 
 
Zusammen mit der Betreiberschaft des ITH wurde die Abrechnung der Einsätze an die 
ADAC Luftrettung gGmbH vergeben. Auch die Abrechnung der RTH-Einsätze gegen-
über den Gebührenschuldnern wird durch die ADAC Luftrettung gGmbH vorgenom-
men. In Form von Fallpauschalen stellt die ADAC Luftrettung gGmbH diese Leistung 
der Berufsfeuerwehr Köln in Rechnung. Es entstehen Gesamtkosten von 39.597 € für 
beide Hubschraubersysteme. 
 
Beim medizinischen Verbrauchsmaterial werden Kosten in Höhe von 32.064 € für bei-
de Hubschrauber erwartet. 
 
Für die Dienst- und Schutzkleidung des Einsatzpersonals wird mit Kosten in Höhe von 
13.080 € gerechnet. Die Leistungserbringer statten ihr Personal auf eigene Kosten 
nach den Vorgaben der Stadt Köln aus und berücksichtigen diese Kosten in ihren An-
gebotspreisen. 
 
Für den RTH fallen Kosten für Versicherungen (Luftfahrthaftpflicht, Landeplatzhaft-
pflicht, Gruppenunfallversicherung Ärzte und HEMS) in Höhe von insgesamt 19.931 € 
an. Die Versicherungskosten für den ITH sind im Flugminutenpreis des Betreibers  
ADAC Luftrettung gGmbH enthalten.

- 5 - 
Die kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen wurden nach gesamtstädtischer Vor-
gabe berechnet. Es entstehen lediglich Kosten von insgesamt 24.827 €, da die Ab-
schreibungen und Zinsen für die Hubschrauber an sich und einen Großteil der Ausstat-
tung bereits in den Flugbetriebskosten des jeweiligen Betreibers enthalten sind. 
 
4.7. Gemeinkosten 
 
Die Gemeinkosten berücksichtigen die Kosten, die im rückwärtigen Dienst für den Luft-
rettungsdienst entstehen. Hierunter fallen z.B. die Organisation des Luftrettungsdiens-
tes, die Bereitstellung der notwendigen Ausstattung (Gebäude, Fahrzeuge, Geräte, 
Kleidung, Verbrauchsmaterial, etc.), die Einstellung des notwendigen Personals, die 
Notrufannahme und Einsatzabwicklung in der Leitstelle sowie die Abrechnung mit den 
eingebundenen Leistungserbringern. Hierfür wird insgesamt mit Kosten in Höhe von 
567.766 € für beide Hubschrauber gerechnet. 
 
 
5. Kostenbereinigung 
 
Nicht alle Kosten, die nach den Grundsätzen der Kosten- und Leistungsrechnung dem 
Luftrettungsdienst zuzuordnen sind, können in die Gebührenbedarfsberechnung ein-
fließen. So dürfen gemäß Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes Münster vom 
30.07.1992 die Kosten des Luftrettungsdienstes, die von Benutzern verursacht werden, 
die keine Gebühr zahlen, nicht den gebührenzahlenden Benutzergruppen (insbesonde-
re also den Krankenkassen) angelastet werden. Aus diesem Grund darf das sogenann-
te Gebührenausfallwagnis zum Ausgleich uneinbringlicher Forderungen nicht in die 
Gebührenbedarfsberechnung einfließen. 
 
 
6. Ausgleich von Kostenüber-/-unterdeckungen 
 
Nach § 6 Absatz 2 Satz 3 KAG NRW sollen Kostenunterdeckungen im Luftrettungs-
dienst innerhalb von vier Jahren ausgeglichen werden. Kostenüberdeckungen hinge-
gen müssen in diesem Zeitraum ausgeglichen werden. Auch diese gesetzliche Rege-
lung macht eine Neukalkulation der Gebührensätze erforderlich. 
 
Für die Jahre 2014 und 2015 haben sich Kostenunterdeckungen in Höhe von insge-
samt 2.105.129 € ergeben (937.157 € in 2014 und 1.167.972 € in 2015). Die Kostenun-
terdeckungen fließen daher kostenerhöhend in die aktuelle Gebührenkalkulation ein. 
 
 
7. Gebührenrelevante Kosten 
 
Gemäß Anhang A entstehen gebührenrelevante Kosten in Höhe von 6.078.933 €. 
 
Diese setzen sich zusammen aus: 
- direkten Personalkosten (189.403 €), 
- direkten Sachkosten (5.321.764 €) und 
- sekundären Kosten (567.766 €). 
 
Diese gebührenrelevanten Kosten sind abschließend um den Saldo der Kostenunter-
deckungen der Vorjahre 2014-2015 (2.105.129 €) zu erhöhen, sodass sich insgesamt 
Kosten in Höhe von 8.184.062 € ergeben.

- 6 - 
8. Einsatzzahlen 
 
Die Höhe der Gebühr wird durch die gebührenrelevanten Kosten einerseits und die 
Zahl der erwarteten Flugminuten andererseits bestimmt. Die Zahl der erwarteten Flug-
minuten wurde auf Basis von Erfahrungswerten der Vorjahre hochgerechnet. 
 
Für die Gebührenbedarfsberechnung 2018 werden auf der Basis einer mehrjährigen 
Entwicklung 31.723 Primärflugminuten und 25.705 Sekundärflugminuten, also insge-
samt 57.428 Flugminuten für beide Hubschrauber erwartet (Anhang B). 
 
 
9. Ergebnis 
 
9.1. Satzungstarife 
 
Es ergeben sich folgende Satzungstarife (Anhang C): 
 
Primäreinsatz 143 € pro Flugminute (derzeit 1.429 € pro Einsatz) 
Sekundäreinsatz 143 € pro Flugminute (derzeit 78,53 € pro Flugminute) 
 
9.2. Untersuchung mehrerer Patientinnen / Patienten an einer Einsatzstelle bzw. gleichzei-
tige Beförderung mehrerer Patientinnen / Patienten in einem Hubschrauber 
 
Bei Untersuchung mehrerer Patientinnen / Patienten an einer Einsatzstelle bzw. 
gleichzeitiger Beförderung mehrerer Patientinnen / Patienten in einem Hubschrauber 
wird die Gebühr anteilig von den untersuchten bzw. beförderten Patientinnen / Patien-
ten erhoben. 
 
9.3. Sonstige Gebührentarife 
 
Es werden auch Gebühren erhoben für Sachtransportflüge, für den Einsatz des bestell-
ten Hubschraubers ohne Benutzung, wenn der Einsatz auf missbräuchlichem Verhal-
ten der Verursacherin oder des Verursachers beruht, für die vorsätzliche grundlose 
Alarmierung eines Hubschraubers sowie für Beobachtungs- und sonstige Unterstüt-
zungsflüge für andere Behörden im Rahmen der Amtshilfe (z.B. Luftbeobachtung bei 
Großbrandereignissen). 
 
 
10. Beteiligung der Krankenkassen 
 
Gemäß § 14 RettG NRW ist der Entwurf der Gebührensatzung mit beurteilungsfähigen 
Unterlagen den Verbänden der Krankenkassen und dem Landesverband der gewerbli-
chen Berufsgenossenschaften zur Stellungnahme zuzuleiten. Zwischen den Beteiligten 
ist dabei Einvernehmen anzustreben. 
 
Den Kostenträgern wurde der Entwurf der Gebührensatzung mit beurteilungsfähigen 
Unterlagen im Juni 2018 zur Stellungnahme zugeleitet. In zwei Erörterungsgesprächen 
konnte Einvernehmen mit den Krankenkassen hergestellt werden.

- 7 - 
11. Beteiligung der Trägergemeinschaften 
 
Gemäß § 3 Abs. 3 der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Vereinbarung der Trägerge-
meinschaften des RTH und des ITH erhält jedes Mitglied der Trägergemeinschaften 
einen Entwurf der Gebührensatzung zur Stellungnahme, wobei Einvernehmen über die 
Satzung anzustreben ist. Nach erfolgter Abstimmung mit den Krankenkassen wurde 
den Mitgliedern der beiden Trägergemeinschaften der Satzungsentwurf zur Stellung-
nahme zugesandt. 
 
Der Abstimmungsprozess wurde im Oktober 2019 abgeschlossen. 
 
 
12. Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 
Die zu erwartenden gebührenrelevanten Kosten werden durch Gebührenerlöse refi-
nanziert. Die unter Punkt 5 beschriebenen Kosten sind dagegen durch die Stadt Köln 
zu tragen, da sie nicht in die Gebührenkalkulation einfließen dürfen. Sowohl die Auf-
wendungen als auch die Erträge wurden entsprechend im Haushalt veranschlagt. 
 
 
13. Sonderposten Gebührenausgleich 
 
Gemäß § 44 Absatz 6 der Kommunalhaushaltsverordnung (KomHVO NRW) sind Kos-
tenüberdeckungen der kostenrechnenden Einrichtungen am Ende eines Kalkulations-
zeitraumes als Sonderposten für den Gebührenausgleich in der Bilanz anzusetzen. 
Kostenunterdeckungen sind im Anhang anzugeben. 
 
Die Auflösung des Sonderpostens für den Gebührenausgleich ist nur in der Höhe zu-
lässig, die in der Gebührensatzung festgelegt wurde. Wenn eine Gebührensatzung (vo-
raussichtlich) für mehrere Haushaltsjahre aufgestellt wurde, dann ist somit auch festzu-
legen, welcher Betrag des Sonderpostens in welchem Haushaltsjahr aufzulösen ist. 
 
Für den Bereich der Gebühren für den Luftrettungsdienst wurde bislang noch kein 
Sonderposten für Gebührenausgleich gebildet.

Anlage 3 - Synopse Satzungstext und Gebührentarif

9832 Zeichen

Anlage 3 
Synopse Luftrettungssatzung und Gebührentarif 
 
 
Alte Fassung Neue Fassung Bemerkung 
Der Rat der Stadt Köln hat … aufgrund der 
§§ 2, 3, 6, 10, 13, 14 und 15 des … RettG 
NRW …, der §§ 4 und 6 des … KAG … 
und der §§ 7 und 77 Abs. 1 der … GO 
NRW … diese Satzung beschlossen: 
Der Rat der Stadt Köln hat … aufgrund der 
§§ 2, 3, 6, 10, 13 und 14 des … RettG 
NRW …, der §§ 1, 2, 4 und 6 des … KAG 
NRW … und der §§ 7, 41 und 77 der … 
GO NRW … diese Satzung beschlossen: 
Änderung RettG NRW in 2015 
 
Konkretisierung/Ergänzung 
Rechtsgrundlagen KAG NRW 
und GO NRW 
§ 1 Trägergemeinschaften 
 
(1) Die Stadt Köln nimmt … als 
Kernträgerin im Sinne des § 10 Abs. 3 
Satz 2 RettG NRW die Aufgaben … 
wahr. 
 
(2) Diese Gebührensatzung gilt gemäß § 
25 Abs. 1 des Gesetzes über 
kommunale Gemeinschaftsarbeit in der 
Fassung der Bekanntmachung vom 
01.10.1979 für das gesamte Gebiet ... 
§ 1 Trägergemeinschaften 
 
(1) Die Stadt Köln nimmt … als 
Kernträgerin im Sinne des § 10 Abs. 2 
RettG NRW die Aufgaben … wahr. 
 
 
(2) Diese Gebührensatzung gilt gemäß § 
25 Abs. 1 des Gesetzes über 
kommunale Gemeinschaftsarbeit 
(GkG NRW) in der Fassung der 
Bekanntmachung vom 01.10.1979 
(SGV NRW 202) für das gesamte 
Gebiet ... 
 
 
Änderung RettG NRW in 2015 
 
 
 
 
Konkretisierung Rechtsgrundlage 
GkG NRW 
§ 2 Aufgaben des Rettungshubschraubers 
 
(1) ... Er kann außerdem für Personen- 
und Materialtransporte eingesetzt 
werden. 
 
(2) … lebensrettende Maßnahmen am 
Notfallort durchzuführen, deren 
Transportfähigkeit herzustellen und sie 
… zu befördern (Primäreinsatz). 
 
 
§ 2 Aufgaben des Rettungshubschraubers 
 
(1) ... 
 
 
 
(2) … lebensrettende Maßnahmen am 
Notfallort durchzuführen und deren 
Transportfähigkeit herzustellen 
(Primärversorgungsflüge) und sie … 
zu befördern (Primärtransportflüge). 
 
 
 
gestrichen in § 2 Abs. 1, 
konkretisiert in § 2 Abs. 4 
 
 
Konkretisierung/Differenzierung 
Primäreinsätze

Anlage 3 
(3) … (Sekundäreinsatz). (3) … (Sekundäreinsätze). 
 
(4) Darüber hinaus kann der 
Rettungshubschrauber auch für 
besonders dringliche Transporte 
z.B. von speziellem ärztlichem 
Personal, Organen, Blutkonserven 
und Arzneimitteln/Medizinprodukten 
eingesetzt werden 
(Sachtransportflüge). 
einheitliche Verwendung Plural 
 
Konkretisierung analog 
Luftrettungserlass MAGS NRW 
(vgl. § 2 Abs. 1) 
§ 3 Aufgaben des 
Intensivtransporthubschraubers 
 
(1) ... 
 
(2) … (Sekundäreinsatz). 
 
(3) … auch für die Notfallrettung 
eingesetzt werden (Primäreinsatz). 
§ 3 Aufgaben des 
Intensivtransporthubschraubers 
 
(1) ... 
 
(2) … (Sekundärtransportflüge). 
 
(3) … auch für die Notfallrettung 
(Primäreinsätze) oder für Personen- 
und Materialtransporte 
(Sachtransportflüge) eingesetzt 
werden. 
 
 
 
 
 
Konkretisierung Sekundäreinsätze 
 
Übernahme aller Aufgaben des RTH, wenn 
dieser nicht verfügbar ist, also auch 
Sachtransportflüge 
§ 4 Einsatzgrundsätze 
 
(1) Die Entscheidung über den Einsatz … 
trifft gemäß § 10 Abs. 3 Satz 3 RettG 
NRW die Leitstelle der 
Berufsfeuerwehr der Stadt Köln 
entsprechend der Anforderung des 
Bestellers und nach pflichtgemäßer 
Prüfung. 
 
 
 
 
§ 4 Einsatzgrundsätze 
 
(1) Die Entscheidung über den Einsatz … 
trifft gemäß § 10 Abs. 2 Satz 3 RettG 
NRW die Leitstelle der 
Berufsfeuerwehr der Stadt Köln 
entsprechend der Anforderung der 
Bestellerin oder des Bestellers und 
nach pflichtgemäßer Prüfung. 
 
 
 
 
 
 
 
Änderung RettG NRW in 2015 
 
 
Gendergerechte Formulierung

Anlage 3 
(2) Die Benutzerin oder der Benutzer des 
Rettungs- oder 
Intensivtransporthubschraubers hat 
keinen Anspruch darauf, dass der 
Hubschrauber für einen eventuell 
notwendigen weiteren Transport für sie 
/ ihn bereitgehalten wird. 
 
 
(3) Der Pilot des Hubschraubers bestimmt 
die Flugstrecke bei Einsätzen unter 
Berücksichtigung der Luftverkehrslage 
und der meteorologischen 
Gegebenheiten selbst. 
(2) Die Benutzerin oder der Benutzer des 
Rettungs- oder 
Intensivtransporthubschraubers hat 
keinen Anspruch darauf, dass der von 
ihr / ihm benutzte Hubschrauber für 
einen eventuell notwendigen weiteren 
Transport für sie / ihn bereitgehalten 
wird. 
 
(3) Die Pilotin oder der Pilot des 
Hubschraubers bestimmt die 
Flugstrecke bei Einsätzen unter 
Berücksichtigung der Luftverkehrslage 
und der meteorologischen 
Gegebenheiten selbst. 
Konkretisierung 
 
 
 
 
 
 
 
 
Gendergerechte Formulierung 
§ 5 Begleitpersonen 
 
Ein Transport von Begleitpersonen ist in 
beiden Hubschraubern – vorbehaltlich einer 
abweichenden Entscheidung des Piloten in 
Ausnahmefällen – grundsätzlich 
ausgeschlossen. 
§ 5 Begleitpersonen 
 
(1) Ein Transport von Begleitpersonen ist 
in beiden Hubschraubern – 
vorbehaltlich einer abweichenden 
Entscheidung der Pilotin / des Piloten 
in Ausnahmefällen – grundsätzlich 
ausgeschlossen. 
 
(2) Gegenüber mitgenommenen 
Begleitpersonen haftet die Stadt 
Köln nur für Vorsatz und grobe 
Fahrlässigkeit städtischer Organe, 
Bediensteter oder Beauftragter. 
 
 
Gendergerechte Formulierung 
 
 
 
 
 
 
Ergänzung analog der 
Rettungsdienstsatzung 
§ 6 Gegenstand der Gebühren und 
Gebührentarif 
 
(1) ... 
 
 
§ 6 Gegenstand der Gebühren und 
Gebührentarif 
 
(1) ...

Anlage 3 
(2) Gebühren werden auch erhoben für: 
1. den Einsatz des bestellten 
Rettungs- oder 
Intensivtransporthubschraubers 
ohne Benutzung, 
2. Personen- und 
Materialtransporte, 
3. eine vorsätzliche grundlose 
Alarmierung, 
4. Beobachtungs- und sonstige 
Unterstützungsflüge für andere 
Behörden im Rahmen der 
Amtshilfe. 
(2) Gebühren werden auch erhoben für: 
1. den Einsatz des bestellten 
Rettungs- oder 
Intensivtransporthubschraubers 
ohne Benutzung, wenn der 
Einsatz auf missbräuchlichem 
Verhalten der Verursacherin 
oder des Verursachers beruht, 
2. eine vorsätzliche grundlose 
Alarmierung, 
3. Beobachtungs- und sonstige 
Unterstützungsflüge für andere 
Behörden im Rahmen der 
Amtshilfe (z.B. Luftbeobachtung 
bei Großbrandereignissen). 
 
Änderung RettG NRW in 2015 
 
 
Personen- und Materialtransporte nun 
in §§ 2 und 3 bereits eindeutig definiert 
 
 
Nennung eines konkreten Beispiels zur 
besseren Verständlichkeit, welche Art 
Einsätze gemeint sind 
§ 7 Gebührenanspruch und 
Gebührenschuldner 
 
(1) ... 
 
(2) Gebührenschuldner ist derjenige, der 
... 
§ 7 Gebührenanspruch und 
Gebührenschuldner 
 
(1) ... 
 
(2) Gebührenschuldner ist die Person, 
die ... 
 
(3) Hat eine gesetzliche Krankenkasse 
oder ein anderer gesetzlicher 
Kostenträger für ein Mitglied ein 
Kostenanerkenntnis abgegeben 
oder steht die Mitgliedschaft der 
Benutzerin oder des Benutzers in 
einer gesetzlichen Krankenkasse 
oder bei einem anderen 
gesetzlichen Kostenträger fest, so 
steht es der Stadt Köln frei, die 
Gebühren von der Krankenkasse 
oder beim Kostenträger 
 
 
 
 
 
Gendergerechte Formulierung 
 
 
Ergänzung analog der 
Rettungsdienstsatzung

Anlage 3 
einzuziehen. Die Gebührenpflicht 
des Gebührenschuldners bleibt 
davon unberührt. 
§ 8 Festsetzung und Fälligkeit der 
Gebühren 
 
(1) Die Gebühren werden vom 
Oberbürgermeister der Stadt Köln … in 
einem den Gebührenschuldnern zu 
erteilenden Gebührenbescheid 
festgesetzt. 
 
(2) Die Gebühren werden … beim 
Gebührenschuldner fällig. 
§ 8 Festsetzung und Fälligkeit der 
Gebühren 
 
(1) Die Gebühren werden von der 
Oberbürgermeisterin bzw. vom 
Oberbürgermeister der Stadt Köln … 
in einem den Gebührenschuldnern 
bzw. in den Fällen des § 7 Abs. 3 
den Krankenkassen oder anderen 
Kostenträgern zu erteilenden 
Gebührenbescheid festgesetzt. 
 
(2) Die Gebühren werden … beim 
Gebührenschuldner bzw. bei der 
Krankenkasse oder einem anderen 
Kostenträger fällig. 
 
 
 
Gendergerechte Formulierung 
 
 
Ergänzung analog der 
Rettungsdienstsatzung 
 
 
 
 
Ergänzung analog der 
Rettungsdienstsatzung 
§ 9 Inkrafttreten 
 
Diese Satzung tritt am 01.01.2014 in Kraft. 
§ 9 Inkrafttreten 
 
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer 
Bekanntmachung im Amtsblatt der 
Stadt Köln in Kraft. 
 
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung der 
Stadt Köln über die Erhebung von 
Gebühren für die Inanspruchnahme 
des Rettungshubschraubers (RTH) 
„Christoph 3“ und des 
Intensivtransporthubschraubers 
(ITH) „Christoph Rheinland“ 
(Luftrettungssatzung) vom 
18.12.2013 (ABl. Stadt Köln 2013, S. 
791) außer Kraft. 
 
 
erstmaliger Erlass der Satzung zum 
Stichtag 01.01.2014, nun fortlaufende 
Anpassung

Anlage 3 
Gebührentarif 
 
zur … Luftrettungssatzung … 
 
 
Die Gebühr für Einsätze des 
Rettungshubschraubers „Christoph 3“ und 
des Intensivtransporthubschraubers 
„Christoph Rheinland“ beträgt: 
 
 
1. für Primäreinsätze 
 
pro Einsatz 1.429,00 €. 
 
2. für die Dauer von Sekundäreinsätzen 
 
pro Einsatzminute 78,53 €. 
 
3. für die Dauer von Einsätzen in den 
Fällen des § 6 Abs. 2 
 
pro Einsatzminute 78,53 €. 
Gebührentarif 
 
zur … Luftrettungssatzung … 
 
 
Die Gebühr für Einsätze des 
Rettungshubschraubers „Christoph 3“ und 
des Intensivtransporthubschraubers 
„Christoph Rheinland“ beträgt 
 
 
für die Dauer sämtlicher Einsätze 
(Primäreinsätze, Sekundäreinsätze, 
Sachtransportflüge, Einsätze in den 
Fällen des § 6 Abs. 2 der Satzung) 
 
pro Flugminute 143,00 € 
 
 
Bei Untersuchung mehrerer 
Patientinnen / Patienten an einer 
Einsatzstelle bzw. gleichzeitiger 
Beförderung mehrerer Patientinnen / 
Patienten in einem Hubschrauber wird 
die Gebühr anteilig von den 
untersuchten bzw. beförderten 
Patientinnen / Patienten erhoben. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Kosten- und Leistungsrechnung hat 
sich gegenüber der bisherigen Berechnung 
aus 2013 weiterentwickelt. Vor dem 
Hintergrund, dass ein Großteil der Kosten 
flugminutenabhängig zugeordnet werden 
kann, ist die einheitliche Abrechnung aller 
Einsätze nach Flugminuten sachgerechter. 
 
Ergänzung einer bislang fehlenden 
Regelung zum Umgang mit Einsätzen mit 
mehr als einer Patientin / einem Patienten

Anlage 2 Anhang B (Flugminuten 2007 - 2018)

1038 Zeichen

Abrechenbare Flugminuten 2007 bis 2018 Anlage 2 - Anhang B
Jahr Abrechenbare
Primärflugminuten
Einsatzentwicklung
(jährliche Änderung) Jahr Abrechenbare
Sekundärflugminuten
Einsatzentwicklung
(jährliche Änderung)
Ist 2007 24.173 Ist 2007 26.362
Ist 2008 27.448 13,55% Ist 2008 32.671 23,93%
Ist 2009 31.416 14,46% Ist 2009 37.869 15,91%
Ist 2010 36.515 16,23% Ist 2010 33.434 -11,71%
Ist 2011 36.176 -0,93% Ist 2011 31.663 -5,30%
Ist 2012 33.581 -7,17% Ist 2012 31.874 0,67%
Ist 2013 40.117 19,46% Ist 2013 24.632 -22,72%
Ist 2014 36.376 -9,33% Ist 2014 29.306 18,98%
Ist 2015 37.508 3,11% Ist 2015 26.300 -10,26%
Ist 2016 32.192 -14,17% Ist 2016 24.691 -6,12%
Ist 2017 31.373 -2,54% Ist 2017 26.493 7,30%
Kalkulation 2018 31.723 1,12% Kalkulation 2018 25.705 -2,97%
0
5.000
10.000
15.000
20.000
25.000
30.000
35.000
40.000
45.000
Ist 2007 Ist 2008 Ist 2009 Ist 2010 Ist 2011 Ist 2012 Ist 2013 Ist 2014 Ist 2015 Ist 2016 Ist 2017 Kalkulation
2018
Entwicklung der Flugminuten
Abrechenbare
Primärflugminuten
Abrechenbare
Sekundärflugminuten

Anlage 2 Anhang A (Gebührenbedarfsberechnung 2018)

2208 Zeichen

Anlage 2 - Anhang A
Zeile
Primär-
einsätze
Sekundär-
einsätze
1 RTH (Feuerwehrbeamte) 50.213 48.990 1.223
2 ITH (Feuerwehrbeamte) 50.213 15.585 34.628
3 ITH (Ärzte) 88.977 27.617 61.360
4 Summe direkte Personalkosten 189.403 92.192 97.211
Primär-
einsätze
Sekundär-
einsätze
5 Erstattung Flugbetriebskosten 3.895.233 1.965.890 1.929.343
6 Einsatzabrechnung 39.597 30.960 8.637
7 Honorare Notärzte 290.380 215.295 75.085
8 Erstattungen an Leistungserbringer 406.581 286.255 120.326
9 Medizinisches Verbrauchsmaterial 32.064 27.674 4.390
10 Dienst- und Schutzkleidung 13.080 8.411 4.669
11 Flughafen Miete inkl. Betriebskosten 164.614 130.454 34.160
12 Flughafen Start-/Lande- und Flugsicherungsgebühren 352.950 298.459 54.491
13 Flughafen Kerosinmehrkosten 68.368 66.702 1.666
14 Flughafen Parkausweise, Sicherheitsschulungen, etc. 14.139 9.918 4.221
15 Versicherungen 19.931 19.445 486
16 Kalkulatorische Abschreibungen 17.222 16.802 420
17 Kalkulatorische Verzinsung 7.605 7.420 185
18 Summe direkte Sachkosten 5.321.764 3.083.685 2.238.079
Primär-
einsätze
Sekundär-
einsätze
19 Amtsleitung und Verwaltung 139.094 94.341 44.753
20 Einsatzorganisation 42.646 27.421 15.225
21 Einsatzleitstelle 85.174 54.767 30.407
22 Informationssysteme 21.994 14.142 7.852
23 Technik und Gebäude 73.548 47.292 26.256
24 Einsatzdienst 1.704 1.095 609
25 Freiwillige Feuerwehr 0 0 0
26 Krisenmanagement und Bevölkerungsschutz 0 0 0
27 Gefahrenvorbeugung 0 0 0
28 Aus- und Fortbildung, ATF 0 0 0
29 Rettungsdienst und Rettungsdienstgebührenstelle 203.606 130.920 72.686
30 Summe Gemeinkosten 567.766 369.978 197.788
31 Gesamtkosten 2018 6.078.933 3.545.855 2.533.078
32 Kalkulierte abrechenbare Flugminuten 2018 57.428 31.723 25.705
33 Gebühren auf Basis der Kalkulation 2018 106
34 Defizitvortrag 2014 937.157 777.716 159.441
35 Defizitvortrag 2015 1.167.972 945.887 222.085
36 Gesamtdefizitvortrag 2.105.129 1.723.603 381.526
37 Gebühren 2018 (inkl. Defizitvortrag) 143
Gebührenbedarfsberechnung
Gemeinkosten (verrechnete Kosten) Kosten/EUR
2018
anteilige Kosten/EUR
Direkte Sachkosten Kosten/EUR
2018
anteilige Kosten/EUR
2018
Direkte Personalkosten
(inkl. 10% Verwaltungsgemeinkosten)
Kosten/EUR
2018
anteilige Kosten/EUR

Anlage 2 Anhang C (Gebührenbedarf 2018)

378 Zeichen

Gebührenbedarf 2018 Anlage 2 - Anhang C
Kosten 2018: 6.078.933 €
zzgl. Fehlbetrag aus 2014/2015 *: 2.105.129 €
Ansatzfähige Kosten 2018: 8.184.062 €
Flugminuten: 57.428
Stückkosten: 142,51 €
Gebührenbedarf 2018: 143 €
*= Die bei der Kalkulation auf Grundlage der damaligen Entwicklung zugrunde gelegten 
Flugminuten sind nicht wie prognostiziert eingetreten.
Einsatz Luftrettung

Anlage 1 - Satzungstext und Gebührentarif

8888 Zeichen

Anlage 1 
Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Gebühren 
für die Inanspruchnahme des Rettungshubschraubers (RTH) „Christoph 3“ 
und des Intensivtransporthubschraubers (ITH) „Christoph Rheinland“ 
(Luftrettungssatzung) 
vom __________ 
 
 
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom __________ aufgrund der §§ 2, 3, 6, 10, 13 
und 14 des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den 
Krankentransport durch Unternehmer (RettG NRW) vom 24.11.1992 (SGV NRW 215), der 
§§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG 
NRW) vom 21.10.1969 (SGV NRW 610) und der §§ 7, 41 und 77 der Gemeindeordnung für 
das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 
14.07.1994 (SGV NRW 2023) – jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung 
– diese Satzung beschlossen: 
 
 
§ 1 Trägergemeinschaften 
 
(1) Die Stadt Köln nimmt gemäß der öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen der 
Trägergemeinschaften des Rettungshubschraubers „Christoph 3“ (ABl. Reg. K 2006, S. 
343) und des Intensivtransporthubschraubers „Christoph Rheinland“ (ABl. Reg. K 2007, 
S. 277) als Kernträgerin im Sinne des § 10 Abs. 2 RettG NRW die Aufgaben des 
jeweiligen Hubschraubers für die übrigen Mitglieder der Trägergemeinschaften wahr. 
 
(2) Diese Gebührensatzung gilt gemäß § 25 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale 
Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.10.1979 
(SGV NRW 202) für das gesamte Gebiet beider in Abs. 1 genannten 
Trägergemeinschaften. 
 
 
§ 2 Aufgaben des Rettungshubschraubers 
 
(1) Aufgabe des Rettungshubschraubers „Christoph 3“ sind die Notfallrettung gemäß § 3 
Abs. 3 RettG NRW sowie andere Einsätze, die sich nach den gesetzlichen Vorschriften 
und Weisungen der Aufsichtsbehörden richten. 
 
(2) Ergänzend zum bodengebundenen Rettungsdienst wird für die Notfallrettung der 
Rettungshubschrauber eingesetzt, um bei Notfallpatientinnen und Notfallpatienten 
lebensrettende Maßnahmen am Notfallort durchzuführen und deren Transportfähigkeit 
herzustellen (Primärversorgungsflüge) und sie unter Aufrechterhaltung der 
Transportfähigkeit und Vermeidung weiterer Schäden in ein für die weitere Versorgung 
geeignetes Krankenhaus oder in Diagnose- und geeignete Behandlungseinrichtungen 
zu befördern (Primärtransportflüge). 
 
(3) Soweit der Intensivtransporthubschrauber „Christoph Rheinland“ nicht verfügbar ist, 
kann der Rettungshubschrauber auch für intensivmedizinische Transportflüge – 
erforderlichenfalls auch über größere Entfernungen – eingesetzt werden 
(Sekundäreinsätze). 
 
(4) Darüber hinaus kann der Rettungshubschrauber auch für besonders dringliche 
Transporte z.B. von speziellem ärztlichem Personal, Organen, Blutkonserven und 
Arzneimitteln/Medizinprodukten eingesetzt werden (Sachtransportflüge).

Anlage 1 
§ 3 Aufgaben des Intensivtransporthubschraubers 
 
(1) Aufgabe des Intensivtransporthubschraubers „Christoph Rheinland“ sind 
intensivmedizinische Transportflüge und sonstige Transporte über größere 
Entfernungen einschließlich der Spezialtransporte (z. B. mit Inkubator), soweit ein 
Rettungshubschrauber nicht geeignet oder verfügbar ist, sowie andere Einsätze, die sich 
nach den gesetzlichen Vorschriften und Weisungen der Aufsichtsbehörden richten. 
 
(2) Ergänzend zum bodengebundenen Rettungsdienst wird der 
Intensivtransporthubschrauber eingesetzt, um medizinisch erstversorgte Patientinnen 
und Patienten nach ärztlicher Indikation aus einem Krankenhaus in ein anderes für die 
weitere medizinische Versorgung geeignetes Krankenhaus zu transportieren 
(Sekundärtransportflüge). 
 
(3) Soweit der Rettungshubschrauber „Christoph 3“ nicht verfügbar ist, kann der 
Intensivtransporthubschrauber auch für die Notfallrettung (Primäreinsätze) oder für 
Personen- und Materialtransporte (Sachtransportflüge) eingesetzt werden. 
 
 
§ 4 Einsatzgrundsätze 
 
(1) Die Entscheidung über den Einsatz des Rettungshubschraubers „Christoph 3“ und des 
Intensivtransporthubschraubers „Christoph Rheinland“ trifft gemäß § 10 Abs. 2 Satz 3 
RettG NRW die Leitstelle der Berufsfeuerwehr der Stadt Köln entsprechend der 
Anforderung der Bestellerin oder des Bestellers und nach pflichtgemäßer Prüfung. 
 
(2) Die Benutzerin oder der Benutzer des Rettungs- oder Intensivtransporthubschraubers 
hat keinen Anspruch darauf, dass der von ihr / ihm benutzte Hubschrauber für einen 
eventuell notwendigen weiteren Transport für sie / ihn bereitgehalten wird. 
 
(3) Die Pilotin oder der Pilot des Hubschraubers bestimmt die Flugstrecke bei Einsätzen 
unter Berücksichtigung der Luftverkehrslage und der meteorologischen Gegebenheiten 
selbst. 
 
 
§ 5 Begleitpersonen 
 
(1) Ein Transport von Begleitpersonen ist in beiden Hubschraubern – vorbehaltlich einer 
abweichenden Entscheidung der Pilotin / des Piloten in Ausnahmefällen – grundsätzlich 
ausgeschlossen. 
 
(2) Gegenüber mitgenommenen Begleitpersonen haftet die Stadt Köln nur für Vorsatz und 
grobe Fahrlässigkeit städtischer Organe, Bediensteter oder Beauftragter. 
 
 
§ 6 Gegenstand der Gebühren und Gebührentarif 
 
(1) Für Einsätze des Rettungshubschraubers „Christoph 3“ und des 
Intensivtransporthubschraubers „Christoph Rheinland“ erhebt die Stadt Köln Gebühren 
nach Maßgabe dieser Satzung und des beiliegenden Gebührentarifs, der Bestandteil 
dieser Satzung ist.

Anlage 1 
(2) Gebühren werden auch erhoben für: 
1. den Einsatz des bestellten Rettungs- oder Intensivtransporthubschraubers ohne 
Benutzung, wenn der Einsatz auf missbräuchlichem Verhalten der Verursacherin 
oder des Verursachers beruht, 
2. eine vorsätzliche grundlose Alarmierung, 
3. Beobachtungs- und sonstige Unterstützungsflüge für andere Behörden im Rahmen 
der Amtshilfe (z.B. Luftbeobachtung bei Großbrandereignissen). 
 
 
§ 7 Gebührenanspruch und Gebührenschuldner 
 
(1) Der Gebührenanspruch entsteht mit der Inbetriebnahme des jeweils eingesetzten 
Hubschraubers für die gesamte Einsatzdauer. 
Die Einsatzdauer umfasst die Zeit von der Inbetriebnahme des Hubschraubers bis zur 
Wiederherstellung seiner Einsatzbereitschaft auf der Betriebsstation. 
Wird vor der Rückkehr des Hubschraubers zur Betriebsstation ein neuer Einsatzbefehl 
erteilt, so endet für den bisherigen und beginnt für den folgenden Einsatz - abweichend 
von Satz 2 - die Einsatzdauer mit Erteilung des neuen Einsatzbefehls. 
 
(2) Gebührenschuldner ist die Person, die die Leistung des Rettungshubschraubers oder 
Intensivtransporthubschraubers in Anspruch nimmt oder bestellt hat. Mehrere 
Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. 
 
(3) Hat eine gesetzliche Krankenkasse oder ein anderer gesetzlicher Kostenträger für ein 
Mitglied ein Kostenanerkenntnis abgegeben oder steht die Mitgliedschaft der Benutzerin 
oder des Benutzers in einer gesetzlichen Krankenkasse oder bei einem anderen 
gesetzlichen Kostenträger fest, so steht es der Stadt Köln frei, die Gebühren von der 
Krankenkasse oder beim Kostenträger einzuziehen. Die Gebührenpflicht des 
Gebührenschuldners bleibt davon unberührt. 
 
 
§ 8 Festsetzung und Fälligkeit der Gebühren 
 
(1) Die Gebühren werden von der Oberbürgermeisterin bzw. vom Oberbürgermeister der 
Stadt Köln – Berufsfeuerwehr, Amt für Feuerschutz, Rettungsdienst und 
Bevölkerungsschutz – in einem den Gebührenschuldnern bzw. in den Fällen des § 7 
Abs. 3 den Krankenkassen oder anderen Kostenträgern zu erteilenden 
Gebührenbescheid festgesetzt. 
 
(2) Die Gebühren werden innerhalb eines Monats nach Zugang des Gebührenbescheides 
beim Gebührenschuldner bzw. bei der Krankenkasse oder einem anderen Kostenträger 
fällig. 
 
 
§ 9 Inkrafttreten 
 
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Köln in 
Kraft.

Anlage 1 
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Gebühren für die 
Inanspruchnahme des Rettungshubschraubers (RTH) „Christoph 3“ und des 
Intensivtransporthubschraubers (ITH) „Christoph Rheinland“ (Luftrettungssatzung) vom 
18.12.2013 (ABl. Stadt Köln 2013, S. 791) außer Kraft.

Anlage 1 
Gebührentarif 
 
zur Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Gebühren 
für die Inanspruchnahme des Rettungshubschraubers (RTH) „Christoph 3“ 
und des Intensivtransporthubschraubers (ITH) „Christoph Rheinland“ 
(Luftrettungssatzung) 
vom __________ 
 
 
Die Gebühr für Einsätze des Rettungshubschraubers „Christoph 3“ und des 
Intensivtransporthubschraubers „Christoph Rheinland“ beträgt 
 
 
für die Dauer sämtlicher Einsätze pro Flugminute 143,00 € 
(Primäreinsätze, Sekundäreinsätze, Sachtransportflüge, 
Einsätze in den Fällen des § 6 Abs. 2 der Satzung) 
 
 
Bei Untersuchung mehrerer Patientinnen / Patienten an einer Einsatzstelle bzw. 
gleichzeitiger Beförderung mehrerer Patientinnen / Patienten in einem Hubschrauber wird die 
Gebühr anteilig von den untersuchten bzw. beförderten Patientinnen / Patienten erhoben.

Beschlussvorlage Rat

4446 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
I/37/370/2 
 
Vorlagen-Nummer 
 2908/2019 
Freigabedatum 
12.11.2019  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Änderung der Luftrettungssatzung der Stadt Köln 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
 
Der Rat nimmt die als Anlage 2 beigefügte Gebührenbedarfsberechnung zustimmend zur Kenntnis 
und beschließt die Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnah-
me des Rettungshubschraubers (RTH) „Christoph 3“ und des Intensivtransporthubschraubers (ITH) 
„Christoph Rheinland“ (Luftrettungssatzung) in der als Anlage 1 zu diesem Beschluss beigefügten 
Fassung. 
 
 
Gesundheitsausschuss 19.11.2019 
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 02.12.2019 
Finanzausschuss 09.12.2019 
Rat 12.12.2019

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 Ja, investiv Investitionsauszahlungen         € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            % 
 Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme  s. Anlage 2 € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            % 
Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: s. Anlage 2 
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
c) bilanzielle Abschreibungen         € 
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: s. Anlage 2 
a) Erträge          € 
b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten         € 
Einsparungen: ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
Beginn, Dauer        
 
 
Begründung 
 
Der seit dem 01.01.2014 gültige Gebührentarif für den Luftrettungsdienst wurde vom Rat am 
17.12.2013 beschlossen (Vorlage Nr. 3211/2013). 
 
Die Einsatzzahlenentwicklung sowie organisatorische und kostenmäßige Änderungen im Luftret-
tungsdienst seit 2014 machen eine Gebührenanpassung erforderlich. 
 
Für den gebührenrelevanten Teil des Luftrettungsdienstes wurden gemäß der Gebührenbedarfsbe-
rechnung 2018 Kosten in Höhe von insgesamt 6.078.933 € kalkuliert (siehe Anlage 2 Anhang A). Ge-
genüber der letzten Kalkulation aus dem Jahr 2013 mit Kosten von 5.435.863 € sind die Kosten um 
insgesamt 643.070 € gestiegen. 
 
Unter Berücksichtigung der Gebührenbedarfsberechnung 2018, der Nachfinanzierung der Fehlbeträ-
ge aus den Jahren 2014-2015 sowie der gegenüber der letzten Kalkulation geringeren prognostizier-
ten Flugminuten beider Hubschrauber ergeben sich nunmehr Gebührentarife von 143 € pro Flugminu-
te für Primäreinsätze (vorher 1.429 € pro Einsatz) und 143 € pro Flugminute für Sekundäreinsätze 
(vorher 78,53 € pro Flugminute). 
 
Die aufgrund der Gebührenanpassung sowie auf der Basis von Änderungen der gesetzlichen Grund-
lagen redaktionell modifizierte Luftrettungssatzung ist als Anlage 1 beigefügt. Details zur Gebühren-
bedarfsberechnung für den Luftrettungsdienst sind der Anlage 2 zu entnehmen. In Anlage 3 sind die 
vorgenommenen Satzungsänderungen in einer Synopse dargestellt. 
 
Die Verbände der Krankenkassen und der Landesverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften 
haben nach § 14 des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Kranken-
transport durch Unternehmer vom 24.11.1992 (RettG NRW) ein Beteiligungsrecht bei der Festset-
zung der Rettungsdienstgebühren, wobei Einvernehmen anzustreben ist. Der Entwurf der Gebühren-

3 
satzung wurde den Kostenträgern im Juni 2018 und anschließend gemäß § 3 Abs. 3 der jeweiligen 
öffentlich-rechtlichen Vereinbarung der Trägergemeinschaften des RTH und des ITH den Mitgliedern 
dieser Trägergemeinschaften zur Stellungnahme zugeleitet. 
 
Der Abstimmungsprozess wurde einvernehmlich im Oktober 2019 abgeschlossen. 
 
 
Begründung der Dringlichkeit 
 
Der Gebührentarif pro Flugminute erhöht sich deutlich. Die Satzung muss daher schnellstmöglich 
angepasst werden, um zeitnah die höheren Gebührentarife anwenden zu können und somit die jah-
resbezogene Unterdeckung möglichst zu verringern. 
 
 
Anlagen 
 
Anlage 1 Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme des 
Rettungshubschraubers (RTH) „Christoph 3“ und des Intensivtransporthubschraubers 
(ITH) „Christoph Rheinland“ (Luftrettungssatzung) mit Gebührentarif 
 
Anlage 2 Gebührenbedarfsberechnung 2018 für den Luftrettungsdienst 
 Anhang A Gebührenbedarfsberechnung 2018 
 Anhang B Flugminuten 2007 - 2018 
 Anhang C Gebührenbedarf 2018 
 
Anlage 3 Synopse

Beratungsverlauf (4)

19.11.2019 Gesundheitsausschuss
TOP 5.3 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
02.12.2019 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales
TOP 10.6 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
09.12.2019 Finanzausschuss
TOP 10.20 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
12.12.2019 Rat
TOP 6.1.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
2908/2019
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
12.11.2019
Erstellt
21.08.2019 15:02