2908/2019
Änderung der Luftrettungssatzung der Stadt Köln
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Anlage 2 - Gebührenbedarfsberechnung 2018 für den Luftrettungsdienst
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Anlage 2 Gebührenbedarfsberechnung 2018 für den Luftrettungsdienst 1. Ausgangssituation Der seit dem 01.01.2014 gültige Gebührentarif für den Luftrettungsdienst wurde vom Rat am 17.12.2013 beschlossen (Vorlage Nr. 3211/2013). Die Einsatzzahlenentwicklung sowie organisatorische und kostenmäßige Änderungen im Luftrettungsdienst seit 2014 machen eine Gebührenanpassung erforderlich. 2. Rechtslage Das Gesetz über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentrans- port durch Unternehmer (Rettungsgesetz NRW - RettG NRW) vom 24.11.1992 ver- pflichtet die Kreise und kreisfreien Städte als Träger des Rettungsdienstes, die be- darfsgerechte und flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallrettung einschließlich der notärztlichen Versorgung im Rettungsdienst sicherzu- stellen. Gemäß § 3 Abs. 3 RettG NRW werden ergänzend zum bodengebundenen Ret- tungsdienst für die Notfallrettung und den Krankentransport Luftfahrzeuge (Rettungs- hubschrauber, andere geeignete Luftfahrzeuge) eingesetzt. Gemäß § 10 RettG NRW werden diese Luftfahrzeuge mit regionalem Einsatzbereich vorgehalten, wobei das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium die Organisation der Luftrettung be- stimmt sowie den Standort der Luftfahrzeuge und deren regelmäßigen Einsatzbereich festlegt. Die Träger des Rettungsdienstes im regelmäßigen Einsatzbereich eines Luft- fahrzeuges bilden eine Trägergemeinschaft und regeln den Betrieb des Luftfahrzeugs durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach dem Gesetz über kommunale Gemein- schaftsarbeit (GKG NRW) als Pflichtregelung. Dabei übernimmt einer der Träger die Aufgabe der Luftrettung in seine Zuständigkeit (Kernträger). Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS NRW) hat zuletzt durch die Regelung zum Einsatz von Luftfahrzeugen im Ret- tungsdienst (Runderlass III 8 – 0714.1.3 vom 25.10.2006, in der Fassung vom 08.02.2011, sogenannter „Luftrettungserlass“) die öffentliche Luftrettung nach den Vor- schriften des RettG NRW geregelt. Hierin wurde Köln als Standort sowohl für den Ret- tungshubschrauber (RTH) „Christoph 3“ als auch für den Intensivtransporthubschrau- ber (ITH) „Christoph Rheinland“ festgelegt und die Stadt Köln zum Kernträger für beide Trägergemeinschaften bestimmt. Die Stadt Köln hat mit den jeweils betroffenen Krei- sen und kreisfreien Städten folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarungen nach §§ 23 ff. GKG NRW abgeschlossen, die durch die Bezirksregierung Köln aufsichtsbehördlich genehmigt wurden: 1. Öffentlich-rechtliche Vereinbarung der Trägergemeinschaft des Rettungshub- schraubers „Christoph 3“ (ABl. Reg. K, 18.09.2006, S. 343) Die Vereinbarung wurde in 2006 durch die Stadt Köln mit insgesamt 11 weiteren kreisfreien Städten und Kreisen abgeschlossen. Neben der Stadt Köln als Kernträ- ger sind die kreisfreien Städte Bonn, Leverkusen, Remscheid und Solingen sowie die Kreise Rhein-Erft-Kreis, Euskirchen, Mettmann, Rhein-Kreis Neuss, Oberbergi- scher Kreis, Rheinisch-Bergischer-Kreis und Rhein-Sieg-Kreis Mitglieder dieser Trägergemeinschaft. - 2 - 2. Öffentlich-rechtliche Vereinbarung der Trägergemeinschaft des Intensivtransport- hubschraubers „Christoph Rheinland“ (ABl. Reg. K, 27.08.2007, S. 277) Die Vereinbarung wurde in 2007 durch die Stadt Köln mit insgesamt 32 weiteren kreisfreien Städten und Kreisen abgeschlossen. Neben der Stadt Köln als Kernträ- ger sind die kreisfreien Städte Aachen, Bonn, Düsseldorf, Duisburg, Essen, Hagen, Krefeld, Leverkusen, Mönchengladbach, Mülheim a. d. Ruhr, Oberhausen, Rem- scheid, Solingen und Wuppertal sowie die Kreise Aachen (jetzt: Städteregion Aachen), Düren, Ennepe-Ruhr-Kreis, Rhein-Erft-Kreis, Euskirchen, Heinsberg, Hochsauerlandkreis, Kleve, Märkischer Kreis, Mettmann, Rhein-Kreis Neuss, Ober- bergischer Kreis, Olpe, Rheinisch-Bergischer-Kreis, Rhein-Sieg-Kreis, Siegen- Wittgenstein, Viersen und Wesel Mitglieder dieser Trägergemeinschaft. In beiden Vereinbarungen ist festgelegt, dass die Stadt Köln für die Einsätze des jewei- ligen Hubschraubers Gebühren aufgrund einer von ihr gemäß den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) und des § 14 RettG NRW zu erlassenden Gebührensatzung erhebt. Die Gebührensatzung gilt gemäß § 25 Abs. 1 GKG NRW für das gesamte Gebiet der jeweiligen Trägergemeinschaft. 3. Aufgaben der Luftrettung Die Notfallrettung wird in § 2 RettG NRW definiert und für Luftfahrzeuge im Luftret- tungserlass des MAGS NRW konkretisiert. Dabei wird zwischen sogenannten Primär- einsätzen und Sekundäreinsätzen unterschieden: Primäreinsätze umfassen die schnelle Heranführung des rettungsdienstlichen Einsatz- personals, um bei Notfallpatientinnen und Notfallpatienten lebensrettende Maßnahmen am Notfallort durchzuführen und deren Transportfähigkeit herzustellen (Versorgungs- funktion). Darüber hinaus stellt auch die Beförderung von Notfallpatientinnen und Not- fallpatienten in ein für die weitere Versorgung geeignetes Krankenhaus unter Aufrecht- erhaltung der Transportfähigkeit und zur Vermeidung weiterer Schäden einen Primär- einsatz dar (Transportfunktion). Sekundäreinsätze umfassen den Transport von erstversorgten Notfallpatientinnen und Notfallpatienten aus einem Krankenhaus in ein anderes für die weitere medizinische Versorgung geeignetes Krankenhaus nach medizinischer Indikation, einschließlich der Spezialtransporte (z.B. Intensivtransporte oder Transporte mit Inkubatoren für Frühge- borene). Das MAGS NRW weist dem RTH „Christoph 3“ im Luftrettungserlass die Primäreinsät- ze als vorrangige Aufgabe zu. Aufgabe des ITH „Christoph Rheinland“ sind demge- genüber die Sekundärtransporte. Soweit der RTH nicht verfügbar ist, soll jedoch auch der ITH Primäreinsätze übernehmen und umgekehrt (sogenannter „Dual-Use-Betrieb“). Darüber hinaus können beide Hubschrauber auch zur Rettung von Personen aus Le- bensgefahr und in besonders dringenden Fällen für den Transport von speziellem ärzt- lichem Personal, Organen, Blutkonserven und Arzneimitteln/Medizinprodukten einge- setzt werden (Sachtransportflüge). Da die beiden Hubschraubersysteme im Dual-Use-Betrieb tätig sind, wurde für den RTH „Christoph 3“ und den ITH „Christoph Rheinland“ eine gemeinsame Gebührensat- zung erlassen. Für den betroffenen Gebührenschuldner soll es hinsichtlich der Gebüh- renhöhe unerheblich sein, welches Fluggerät konkret zum Einsatz kommt. Aufgrund dessen wurde im Einvernehmen mit den Krankenkassenverbänden ein Tarif kalkuliert, der jeweils auf beide Fluggeräte angewendet wird. - 3 - 4. Kostenentwicklung Die seit der letzten Satzungsänderung zum 01.01.2014 entstandenen Kosten- änderungen werden in der Gebührenkalkulation berücksichtigt. Für den gebührenrelevanten Teil des Luftrettungsdienstes wurden gemäß der Gebüh- renbedarfsberechnung 2018 Kosten in Höhe von insgesamt 6.078.933 € gemäß An- hang A kalkuliert. In den Gesamtkosten sind die nachfolgenden Kostenblöcke enthalten: 4.1. Personalkosten der Feuerwehr Für die Beschäftigten der Feuerwehr Köln werden die durchschnittlichen Personal- kosten je Besoldungs- bzw. Entgeltgruppe von -11- Personal- und Verwaltungs- management zu Grunde gelegt. Die Kosten für die Besetzung der HEMS-Funktion der beiden Hubschrauber belaufen sich auf insgesamt 100.426 € (50.213 € RTH- Besetzung, 50.213 € ITH-Besetzung). Als HEMS (Helicopter Emergency Medical Ser- vices) wird pro Hubschrauber jeweils eine Funktion als Notfallsanitäter bzw. Rettungs- assistent besetzt. Die Feuerwehr besetzt dabei jeweils ein Viertel der Funktion. Die üb- rigen drei Viertel werden durch die Leistungserbringer besetzt (vgl. Punkt 4.2). 4.2. Erstattungen an die Leistungserbringer Die Leistungserbringer (anerkannte Hilfsorganisationen) wirken gemäß § 13 RettG NRW im Luftrettungsdienst der Stadt Köln mit. Die rettungsdienstlichen Leistungen wurden im Rahmen eines förmlichen Vergabeverfahrens für den Zeitraum 03.10.2017 bis 02.10.2019 (mit Verlängerungsoption für 1 Jahr) an die wirtschaftlichsten Bieter vergeben (Vorlage Nr. 2768/2016). Die jährlichen Kosten für die Besetzung der HEMS- Funktion der beiden Hubschrauber belaufen sich auf insgesamt 406.581 €. Die Leis- tungserbringer besetzen dabei jeweils drei Viertel der Funktion. Das übrige Viertel wird durch die Feuerwehr besetzt (vgl. Punkt 4.1). 4.3. Kosten der Notärzte Neben Notärzten, die bei der Stadt Köln angestellt sind, werden auch freiberufliche Ärzte eingesetzt. Insgesamt entstehen für die Notärzte Kosten in Höhe von 379.357 € (88.977 € für Notärzte, die bei der Stadt Köln angestellt sind und 290.380 € für freibe- rufliche Notärzte). 4.4. Flugbetriebskosten Die Betreiberschaft des RTH liegt beim Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Kata- strophenhilfe (BBK). Das BBK legt die Flugkostenpauschale in der Regel jedes Jahr neu fest. Für die Kalkulation wurde mit Kosten von rd. 43,93 € pro Flugminute gerech- net. Bei prognostizierten 25.897 Flugminuten pro Jahr für den RTH ergeben sich jährli- che Kosten von 1.137.742 €. Die Betreiberschaft des ITH wurde im Rahmen eines förmlichen Vergabeverfahrens der ADAC Luftrettung gGmbH für den Zeitraum 01.01.2014 bis 31.01.2018 (mit Ver- längerungsoption für 6 Monate) übertragen (Vorlage Nr. 2875/2013). Zwischenzeitlich wurde der Vertrag bis zum 29.02.2020 (mit Verlängerungsoption für 1 Jahr) verlängert (Vorlage Nr. 3110/2018). Im Anschluss sollen die Leistungen mittels einer europawei- ten Ausschreibung für die Dauer von 10 Jahren neu vergeben werden. Hintergrund für die zwischenzeitliche Verlängerung des Vertrages ist die Ankündigung des MAGS NRW, einen Luftrettungsdienstbedarfsplan aufzustellen. Ursprünglich sollte dieser lan- - 4 - desweite Bedarfsplan bis Ende 2017 vorliegen. Tatsächlich liegt er bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht vor. Es zeichnet sich jedoch ab, dass der Bedarf für den ITH weiterhin besteht. Für die Kalkulation wurde mit Kosten von rd. 75,47 € pro abrechenbarer Flug- minute gerechnet. Bei prognostizierten 36.536 abrechenbaren Flugminuten pro Jahr für den ITH ergeben sich jährliche Kosten von 2.757.491 €. Die Preisdifferenz ergibt sich vor allem daraus, dass im Flugminutenpreis des BBK kei- ne Personalkosten enthalten sind. Der Bund verzichtet auf die Geltendmachung dieser Kosten, die ADAC Luftrettung gGmbH rechnet die Kosten für den Piloten dagegen mit ein. Zudem haben sich aufgrund einer Neuregelung in der EASA JAR-OPS (Bestim- mungen über die gewerbsmäßige Beförderung von Personen und Sachen in Hub- schraubern) die Flugleistungsanforderungen an die Fluggeräte geändert. Künftig vor- geschrieben ist der Betrieb nach Flugleistungsklasse 1. Dies bedeutet, dass bei einem Ausfall eines der beiden Triebwerke der Hubschrauber in der Lage sein muss, abhän- gig vom Zeitpunkt des Ausfalls, entweder innerhalb der verfügbaren Startabbruchstre- cke zu landen oder den Flug zu einer geeigneten Landefläche sicher fortzusetzen. Dies erfordert eine entsprechende Leistungsfähigkeit des Hubschraubers und seiner Trieb- werke. Da Hubschrauber insbesondere in besiedelten Gebieten lärmsensibel sind, wird nur ein sehr leises Fluggerät (einschließlich Reservemaschinen) eingesetzt. Die ADAC Luftrettung gGmbH hat aufgrund der vorgenannten Punkte die komplette Hubschrau- ber-Flotte und damit auch die Reservemaschinen auf ein neues Flugmodell umgestellt, wodurch gegenüber der Hubschrauber-Flotte des BBK höhere Abschreibungskosten im Preis enthalten sind. 4.5. Flughafenspezifische Kosten Der derzeitige Standort der Hubschrauberbetriebsstation am Flughafen KölnBonn um- fasst Kosten von insgesamt 600.071 €. Diese fallen vor allem für Miete inkl. Betriebs- kosten sowie für Start-/ Landegebühren bzw. Gebühren der Deutschen Flugsicherung an. Außerdem kann der RTH am Flughafen nicht wie sonst üblich durch die Bundespo- lizei betankt werden. Stattdessen muss auf den Lieferanten des Flughafens zurückge- griffen werden, was zu Mehrkosten führt. Daneben fallen noch in geringem Umfang Kosten für den Zugang zum Sicherheitsbereich des Flughafens an, in dem sich die Be- triebsstation befindet. 4.6. Sonstige Sachkosten Zusammen mit der Betreiberschaft des ITH wurde die Abrechnung der Einsätze an die ADAC Luftrettung gGmbH vergeben. Auch die Abrechnung der RTH-Einsätze gegen- über den Gebührenschuldnern wird durch die ADAC Luftrettung gGmbH vorgenom- men. In Form von Fallpauschalen stellt die ADAC Luftrettung gGmbH diese Leistung der Berufsfeuerwehr Köln in Rechnung. Es entstehen Gesamtkosten von 39.597 € für beide Hubschraubersysteme. Beim medizinischen Verbrauchsmaterial werden Kosten in Höhe von 32.064 € für bei- de Hubschrauber erwartet. Für die Dienst- und Schutzkleidung des Einsatzpersonals wird mit Kosten in Höhe von 13.080 € gerechnet. Die Leistungserbringer statten ihr Personal auf eigene Kosten nach den Vorgaben der Stadt Köln aus und berücksichtigen diese Kosten in ihren An- gebotspreisen. Für den RTH fallen Kosten für Versicherungen (Luftfahrthaftpflicht, Landeplatzhaft- pflicht, Gruppenunfallversicherung Ärzte und HEMS) in Höhe von insgesamt 19.931 € an. Die Versicherungskosten für den ITH sind im Flugminutenpreis des Betreibers ADAC Luftrettung gGmbH enthalten. - 5 - Die kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen wurden nach gesamtstädtischer Vor- gabe berechnet. Es entstehen lediglich Kosten von insgesamt 24.827 €, da die Ab- schreibungen und Zinsen für die Hubschrauber an sich und einen Großteil der Ausstat- tung bereits in den Flugbetriebskosten des jeweiligen Betreibers enthalten sind. 4.7. Gemeinkosten Die Gemeinkosten berücksichtigen die Kosten, die im rückwärtigen Dienst für den Luft- rettungsdienst entstehen. Hierunter fallen z.B. die Organisation des Luftrettungsdiens- tes, die Bereitstellung der notwendigen Ausstattung (Gebäude, Fahrzeuge, Geräte, Kleidung, Verbrauchsmaterial, etc.), die Einstellung des notwendigen Personals, die Notrufannahme und Einsatzabwicklung in der Leitstelle sowie die Abrechnung mit den eingebundenen Leistungserbringern. Hierfür wird insgesamt mit Kosten in Höhe von 567.766 € für beide Hubschrauber gerechnet. 5. Kostenbereinigung Nicht alle Kosten, die nach den Grundsätzen der Kosten- und Leistungsrechnung dem Luftrettungsdienst zuzuordnen sind, können in die Gebührenbedarfsberechnung ein- fließen. So dürfen gemäß Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes Münster vom 30.07.1992 die Kosten des Luftrettungsdienstes, die von Benutzern verursacht werden, die keine Gebühr zahlen, nicht den gebührenzahlenden Benutzergruppen (insbesonde- re also den Krankenkassen) angelastet werden. Aus diesem Grund darf das sogenann- te Gebührenausfallwagnis zum Ausgleich uneinbringlicher Forderungen nicht in die Gebührenbedarfsberechnung einfließen. 6. Ausgleich von Kostenüber-/-unterdeckungen Nach § 6 Absatz 2 Satz 3 KAG NRW sollen Kostenunterdeckungen im Luftrettungs- dienst innerhalb von vier Jahren ausgeglichen werden. Kostenüberdeckungen hinge- gen müssen in diesem Zeitraum ausgeglichen werden. Auch diese gesetzliche Rege- lung macht eine Neukalkulation der Gebührensätze erforderlich. Für die Jahre 2014 und 2015 haben sich Kostenunterdeckungen in Höhe von insge- samt 2.105.129 € ergeben (937.157 € in 2014 und 1.167.972 € in 2015). Die Kostenun- terdeckungen fließen daher kostenerhöhend in die aktuelle Gebührenkalkulation ein. 7. Gebührenrelevante Kosten Gemäß Anhang A entstehen gebührenrelevante Kosten in Höhe von 6.078.933 €. Diese setzen sich zusammen aus: - direkten Personalkosten (189.403 €), - direkten Sachkosten (5.321.764 €) und - sekundären Kosten (567.766 €). Diese gebührenrelevanten Kosten sind abschließend um den Saldo der Kostenunter- deckungen der Vorjahre 2014-2015 (2.105.129 €) zu erhöhen, sodass sich insgesamt Kosten in Höhe von 8.184.062 € ergeben. - 6 - 8. Einsatzzahlen Die Höhe der Gebühr wird durch die gebührenrelevanten Kosten einerseits und die Zahl der erwarteten Flugminuten andererseits bestimmt. Die Zahl der erwarteten Flug- minuten wurde auf Basis von Erfahrungswerten der Vorjahre hochgerechnet. Für die Gebührenbedarfsberechnung 2018 werden auf der Basis einer mehrjährigen Entwicklung 31.723 Primärflugminuten und 25.705 Sekundärflugminuten, also insge- samt 57.428 Flugminuten für beide Hubschrauber erwartet (Anhang B). 9. Ergebnis 9.1. Satzungstarife Es ergeben sich folgende Satzungstarife (Anhang C): Primäreinsatz 143 € pro Flugminute (derzeit 1.429 € pro Einsatz) Sekundäreinsatz 143 € pro Flugminute (derzeit 78,53 € pro Flugminute) 9.2. Untersuchung mehrerer Patientinnen / Patienten an einer Einsatzstelle bzw. gleichzei- tige Beförderung mehrerer Patientinnen / Patienten in einem Hubschrauber Bei Untersuchung mehrerer Patientinnen / Patienten an einer Einsatzstelle bzw. gleichzeitiger Beförderung mehrerer Patientinnen / Patienten in einem Hubschrauber wird die Gebühr anteilig von den untersuchten bzw. beförderten Patientinnen / Patien- ten erhoben. 9.3. Sonstige Gebührentarife Es werden auch Gebühren erhoben für Sachtransportflüge, für den Einsatz des bestell- ten Hubschraubers ohne Benutzung, wenn der Einsatz auf missbräuchlichem Verhal- ten der Verursacherin oder des Verursachers beruht, für die vorsätzliche grundlose Alarmierung eines Hubschraubers sowie für Beobachtungs- und sonstige Unterstüt- zungsflüge für andere Behörden im Rahmen der Amtshilfe (z.B. Luftbeobachtung bei Großbrandereignissen). 10. Beteiligung der Krankenkassen Gemäß § 14 RettG NRW ist der Entwurf der Gebührensatzung mit beurteilungsfähigen Unterlagen den Verbänden der Krankenkassen und dem Landesverband der gewerbli- chen Berufsgenossenschaften zur Stellungnahme zuzuleiten. Zwischen den Beteiligten ist dabei Einvernehmen anzustreben. Den Kostenträgern wurde der Entwurf der Gebührensatzung mit beurteilungsfähigen Unterlagen im Juni 2018 zur Stellungnahme zugeleitet. In zwei Erörterungsgesprächen konnte Einvernehmen mit den Krankenkassen hergestellt werden. - 7 - 11. Beteiligung der Trägergemeinschaften Gemäß § 3 Abs. 3 der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Vereinbarung der Trägerge- meinschaften des RTH und des ITH erhält jedes Mitglied der Trägergemeinschaften einen Entwurf der Gebührensatzung zur Stellungnahme, wobei Einvernehmen über die Satzung anzustreben ist. Nach erfolgter Abstimmung mit den Krankenkassen wurde den Mitgliedern der beiden Trägergemeinschaften der Satzungsentwurf zur Stellung- nahme zugesandt. Der Abstimmungsprozess wurde im Oktober 2019 abgeschlossen. 12. Haushaltsmäßige Auswirkungen Die zu erwartenden gebührenrelevanten Kosten werden durch Gebührenerlöse refi- nanziert. Die unter Punkt 5 beschriebenen Kosten sind dagegen durch die Stadt Köln zu tragen, da sie nicht in die Gebührenkalkulation einfließen dürfen. Sowohl die Auf- wendungen als auch die Erträge wurden entsprechend im Haushalt veranschlagt. 13. Sonderposten Gebührenausgleich Gemäß § 44 Absatz 6 der Kommunalhaushaltsverordnung (KomHVO NRW) sind Kos- tenüberdeckungen der kostenrechnenden Einrichtungen am Ende eines Kalkulations- zeitraumes als Sonderposten für den Gebührenausgleich in der Bilanz anzusetzen. Kostenunterdeckungen sind im Anhang anzugeben. Die Auflösung des Sonderpostens für den Gebührenausgleich ist nur in der Höhe zu- lässig, die in der Gebührensatzung festgelegt wurde. Wenn eine Gebührensatzung (vo- raussichtlich) für mehrere Haushaltsjahre aufgestellt wurde, dann ist somit auch festzu- legen, welcher Betrag des Sonderpostens in welchem Haushaltsjahr aufzulösen ist. Für den Bereich der Gebühren für den Luftrettungsdienst wurde bislang noch kein Sonderposten für Gebührenausgleich gebildet.
Anlage 3 - Synopse Satzungstext und Gebührentarif
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Anlage 3 Synopse Luftrettungssatzung und Gebührentarif Alte Fassung Neue Fassung Bemerkung Der Rat der Stadt Köln hat … aufgrund der §§ 2, 3, 6, 10, 13, 14 und 15 des … RettG NRW …, der §§ 4 und 6 des … KAG … und der §§ 7 und 77 Abs. 1 der … GO NRW … diese Satzung beschlossen: Der Rat der Stadt Köln hat … aufgrund der §§ 2, 3, 6, 10, 13 und 14 des … RettG NRW …, der §§ 1, 2, 4 und 6 des … KAG NRW … und der §§ 7, 41 und 77 der … GO NRW … diese Satzung beschlossen: Änderung RettG NRW in 2015 Konkretisierung/Ergänzung Rechtsgrundlagen KAG NRW und GO NRW § 1 Trägergemeinschaften (1) Die Stadt Köln nimmt … als Kernträgerin im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 2 RettG NRW die Aufgaben … wahr. (2) Diese Gebührensatzung gilt gemäß § 25 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.10.1979 für das gesamte Gebiet ... § 1 Trägergemeinschaften (1) Die Stadt Köln nimmt … als Kernträgerin im Sinne des § 10 Abs. 2 RettG NRW die Aufgaben … wahr. (2) Diese Gebührensatzung gilt gemäß § 25 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.10.1979 (SGV NRW 202) für das gesamte Gebiet ... Änderung RettG NRW in 2015 Konkretisierung Rechtsgrundlage GkG NRW § 2 Aufgaben des Rettungshubschraubers (1) ... Er kann außerdem für Personen- und Materialtransporte eingesetzt werden. (2) … lebensrettende Maßnahmen am Notfallort durchzuführen, deren Transportfähigkeit herzustellen und sie … zu befördern (Primäreinsatz). § 2 Aufgaben des Rettungshubschraubers (1) ... (2) … lebensrettende Maßnahmen am Notfallort durchzuführen und deren Transportfähigkeit herzustellen (Primärversorgungsflüge) und sie … zu befördern (Primärtransportflüge). gestrichen in § 2 Abs. 1, konkretisiert in § 2 Abs. 4 Konkretisierung/Differenzierung Primäreinsätze Anlage 3 (3) … (Sekundäreinsatz). (3) … (Sekundäreinsätze). (4) Darüber hinaus kann der Rettungshubschrauber auch für besonders dringliche Transporte z.B. von speziellem ärztlichem Personal, Organen, Blutkonserven und Arzneimitteln/Medizinprodukten eingesetzt werden (Sachtransportflüge). einheitliche Verwendung Plural Konkretisierung analog Luftrettungserlass MAGS NRW (vgl. § 2 Abs. 1) § 3 Aufgaben des Intensivtransporthubschraubers (1) ... (2) … (Sekundäreinsatz). (3) … auch für die Notfallrettung eingesetzt werden (Primäreinsatz). § 3 Aufgaben des Intensivtransporthubschraubers (1) ... (2) … (Sekundärtransportflüge). (3) … auch für die Notfallrettung (Primäreinsätze) oder für Personen- und Materialtransporte (Sachtransportflüge) eingesetzt werden. Konkretisierung Sekundäreinsätze Übernahme aller Aufgaben des RTH, wenn dieser nicht verfügbar ist, also auch Sachtransportflüge § 4 Einsatzgrundsätze (1) Die Entscheidung über den Einsatz … trifft gemäß § 10 Abs. 3 Satz 3 RettG NRW die Leitstelle der Berufsfeuerwehr der Stadt Köln entsprechend der Anforderung des Bestellers und nach pflichtgemäßer Prüfung. § 4 Einsatzgrundsätze (1) Die Entscheidung über den Einsatz … trifft gemäß § 10 Abs. 2 Satz 3 RettG NRW die Leitstelle der Berufsfeuerwehr der Stadt Köln entsprechend der Anforderung der Bestellerin oder des Bestellers und nach pflichtgemäßer Prüfung. Änderung RettG NRW in 2015 Gendergerechte Formulierung Anlage 3 (2) Die Benutzerin oder der Benutzer des Rettungs- oder Intensivtransporthubschraubers hat keinen Anspruch darauf, dass der Hubschrauber für einen eventuell notwendigen weiteren Transport für sie / ihn bereitgehalten wird. (3) Der Pilot des Hubschraubers bestimmt die Flugstrecke bei Einsätzen unter Berücksichtigung der Luftverkehrslage und der meteorologischen Gegebenheiten selbst. (2) Die Benutzerin oder der Benutzer des Rettungs- oder Intensivtransporthubschraubers hat keinen Anspruch darauf, dass der von ihr / ihm benutzte Hubschrauber für einen eventuell notwendigen weiteren Transport für sie / ihn bereitgehalten wird. (3) Die Pilotin oder der Pilot des Hubschraubers bestimmt die Flugstrecke bei Einsätzen unter Berücksichtigung der Luftverkehrslage und der meteorologischen Gegebenheiten selbst. Konkretisierung Gendergerechte Formulierung § 5 Begleitpersonen Ein Transport von Begleitpersonen ist in beiden Hubschraubern – vorbehaltlich einer abweichenden Entscheidung des Piloten in Ausnahmefällen – grundsätzlich ausgeschlossen. § 5 Begleitpersonen (1) Ein Transport von Begleitpersonen ist in beiden Hubschraubern – vorbehaltlich einer abweichenden Entscheidung der Pilotin / des Piloten in Ausnahmefällen – grundsätzlich ausgeschlossen. (2) Gegenüber mitgenommenen Begleitpersonen haftet die Stadt Köln nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit städtischer Organe, Bediensteter oder Beauftragter. Gendergerechte Formulierung Ergänzung analog der Rettungsdienstsatzung § 6 Gegenstand der Gebühren und Gebührentarif (1) ... § 6 Gegenstand der Gebühren und Gebührentarif (1) ... Anlage 3 (2) Gebühren werden auch erhoben für: 1. den Einsatz des bestellten Rettungs- oder Intensivtransporthubschraubers ohne Benutzung, 2. Personen- und Materialtransporte, 3. eine vorsätzliche grundlose Alarmierung, 4. Beobachtungs- und sonstige Unterstützungsflüge für andere Behörden im Rahmen der Amtshilfe. (2) Gebühren werden auch erhoben für: 1. den Einsatz des bestellten Rettungs- oder Intensivtransporthubschraubers ohne Benutzung, wenn der Einsatz auf missbräuchlichem Verhalten der Verursacherin oder des Verursachers beruht, 2. eine vorsätzliche grundlose Alarmierung, 3. Beobachtungs- und sonstige Unterstützungsflüge für andere Behörden im Rahmen der Amtshilfe (z.B. Luftbeobachtung bei Großbrandereignissen). Änderung RettG NRW in 2015 Personen- und Materialtransporte nun in §§ 2 und 3 bereits eindeutig definiert Nennung eines konkreten Beispiels zur besseren Verständlichkeit, welche Art Einsätze gemeint sind § 7 Gebührenanspruch und Gebührenschuldner (1) ... (2) Gebührenschuldner ist derjenige, der ... § 7 Gebührenanspruch und Gebührenschuldner (1) ... (2) Gebührenschuldner ist die Person, die ... (3) Hat eine gesetzliche Krankenkasse oder ein anderer gesetzlicher Kostenträger für ein Mitglied ein Kostenanerkenntnis abgegeben oder steht die Mitgliedschaft der Benutzerin oder des Benutzers in einer gesetzlichen Krankenkasse oder bei einem anderen gesetzlichen Kostenträger fest, so steht es der Stadt Köln frei, die Gebühren von der Krankenkasse oder beim Kostenträger Gendergerechte Formulierung Ergänzung analog der Rettungsdienstsatzung Anlage 3 einzuziehen. Die Gebührenpflicht des Gebührenschuldners bleibt davon unberührt. § 8 Festsetzung und Fälligkeit der Gebühren (1) Die Gebühren werden vom Oberbürgermeister der Stadt Köln … in einem den Gebührenschuldnern zu erteilenden Gebührenbescheid festgesetzt. (2) Die Gebühren werden … beim Gebührenschuldner fällig. § 8 Festsetzung und Fälligkeit der Gebühren (1) Die Gebühren werden von der Oberbürgermeisterin bzw. vom Oberbürgermeister der Stadt Köln … in einem den Gebührenschuldnern bzw. in den Fällen des § 7 Abs. 3 den Krankenkassen oder anderen Kostenträgern zu erteilenden Gebührenbescheid festgesetzt. (2) Die Gebühren werden … beim Gebührenschuldner bzw. bei der Krankenkasse oder einem anderen Kostenträger fällig. Gendergerechte Formulierung Ergänzung analog der Rettungsdienstsatzung Ergänzung analog der Rettungsdienstsatzung § 9 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.01.2014 in Kraft. § 9 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Köln in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme des Rettungshubschraubers (RTH) „Christoph 3“ und des Intensivtransporthubschraubers (ITH) „Christoph Rheinland“ (Luftrettungssatzung) vom 18.12.2013 (ABl. Stadt Köln 2013, S. 791) außer Kraft. erstmaliger Erlass der Satzung zum Stichtag 01.01.2014, nun fortlaufende Anpassung Anlage 3 Gebührentarif zur … Luftrettungssatzung … Die Gebühr für Einsätze des Rettungshubschraubers „Christoph 3“ und des Intensivtransporthubschraubers „Christoph Rheinland“ beträgt: 1. für Primäreinsätze pro Einsatz 1.429,00 €. 2. für die Dauer von Sekundäreinsätzen pro Einsatzminute 78,53 €. 3. für die Dauer von Einsätzen in den Fällen des § 6 Abs. 2 pro Einsatzminute 78,53 €. Gebührentarif zur … Luftrettungssatzung … Die Gebühr für Einsätze des Rettungshubschraubers „Christoph 3“ und des Intensivtransporthubschraubers „Christoph Rheinland“ beträgt für die Dauer sämtlicher Einsätze (Primäreinsätze, Sekundäreinsätze, Sachtransportflüge, Einsätze in den Fällen des § 6 Abs. 2 der Satzung) pro Flugminute 143,00 € Bei Untersuchung mehrerer Patientinnen / Patienten an einer Einsatzstelle bzw. gleichzeitiger Beförderung mehrerer Patientinnen / Patienten in einem Hubschrauber wird die Gebühr anteilig von den untersuchten bzw. beförderten Patientinnen / Patienten erhoben. Die Kosten- und Leistungsrechnung hat sich gegenüber der bisherigen Berechnung aus 2013 weiterentwickelt. Vor dem Hintergrund, dass ein Großteil der Kosten flugminutenabhängig zugeordnet werden kann, ist die einheitliche Abrechnung aller Einsätze nach Flugminuten sachgerechter. Ergänzung einer bislang fehlenden Regelung zum Umgang mit Einsätzen mit mehr als einer Patientin / einem Patienten
Anlage 2 Anhang B (Flugminuten 2007 - 2018)
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Abrechenbare Flugminuten 2007 bis 2018 Anlage 2 - Anhang B Jahr Abrechenbare Primärflugminuten Einsatzentwicklung (jährliche Änderung) Jahr Abrechenbare Sekundärflugminuten Einsatzentwicklung (jährliche Änderung) Ist 2007 24.173 Ist 2007 26.362 Ist 2008 27.448 13,55% Ist 2008 32.671 23,93% Ist 2009 31.416 14,46% Ist 2009 37.869 15,91% Ist 2010 36.515 16,23% Ist 2010 33.434 -11,71% Ist 2011 36.176 -0,93% Ist 2011 31.663 -5,30% Ist 2012 33.581 -7,17% Ist 2012 31.874 0,67% Ist 2013 40.117 19,46% Ist 2013 24.632 -22,72% Ist 2014 36.376 -9,33% Ist 2014 29.306 18,98% Ist 2015 37.508 3,11% Ist 2015 26.300 -10,26% Ist 2016 32.192 -14,17% Ist 2016 24.691 -6,12% Ist 2017 31.373 -2,54% Ist 2017 26.493 7,30% Kalkulation 2018 31.723 1,12% Kalkulation 2018 25.705 -2,97% 0 5.000 10.000 15.000 20.000 25.000 30.000 35.000 40.000 45.000 Ist 2007 Ist 2008 Ist 2009 Ist 2010 Ist 2011 Ist 2012 Ist 2013 Ist 2014 Ist 2015 Ist 2016 Ist 2017 Kalkulation 2018 Entwicklung der Flugminuten Abrechenbare Primärflugminuten Abrechenbare Sekundärflugminuten
Anlage 2 Anhang A (Gebührenbedarfsberechnung 2018)
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Anlage 2 - Anhang A Zeile Primär- einsätze Sekundär- einsätze 1 RTH (Feuerwehrbeamte) 50.213 48.990 1.223 2 ITH (Feuerwehrbeamte) 50.213 15.585 34.628 3 ITH (Ärzte) 88.977 27.617 61.360 4 Summe direkte Personalkosten 189.403 92.192 97.211 Primär- einsätze Sekundär- einsätze 5 Erstattung Flugbetriebskosten 3.895.233 1.965.890 1.929.343 6 Einsatzabrechnung 39.597 30.960 8.637 7 Honorare Notärzte 290.380 215.295 75.085 8 Erstattungen an Leistungserbringer 406.581 286.255 120.326 9 Medizinisches Verbrauchsmaterial 32.064 27.674 4.390 10 Dienst- und Schutzkleidung 13.080 8.411 4.669 11 Flughafen Miete inkl. Betriebskosten 164.614 130.454 34.160 12 Flughafen Start-/Lande- und Flugsicherungsgebühren 352.950 298.459 54.491 13 Flughafen Kerosinmehrkosten 68.368 66.702 1.666 14 Flughafen Parkausweise, Sicherheitsschulungen, etc. 14.139 9.918 4.221 15 Versicherungen 19.931 19.445 486 16 Kalkulatorische Abschreibungen 17.222 16.802 420 17 Kalkulatorische Verzinsung 7.605 7.420 185 18 Summe direkte Sachkosten 5.321.764 3.083.685 2.238.079 Primär- einsätze Sekundär- einsätze 19 Amtsleitung und Verwaltung 139.094 94.341 44.753 20 Einsatzorganisation 42.646 27.421 15.225 21 Einsatzleitstelle 85.174 54.767 30.407 22 Informationssysteme 21.994 14.142 7.852 23 Technik und Gebäude 73.548 47.292 26.256 24 Einsatzdienst 1.704 1.095 609 25 Freiwillige Feuerwehr 0 0 0 26 Krisenmanagement und Bevölkerungsschutz 0 0 0 27 Gefahrenvorbeugung 0 0 0 28 Aus- und Fortbildung, ATF 0 0 0 29 Rettungsdienst und Rettungsdienstgebührenstelle 203.606 130.920 72.686 30 Summe Gemeinkosten 567.766 369.978 197.788 31 Gesamtkosten 2018 6.078.933 3.545.855 2.533.078 32 Kalkulierte abrechenbare Flugminuten 2018 57.428 31.723 25.705 33 Gebühren auf Basis der Kalkulation 2018 106 34 Defizitvortrag 2014 937.157 777.716 159.441 35 Defizitvortrag 2015 1.167.972 945.887 222.085 36 Gesamtdefizitvortrag 2.105.129 1.723.603 381.526 37 Gebühren 2018 (inkl. Defizitvortrag) 143 Gebührenbedarfsberechnung Gemeinkosten (verrechnete Kosten) Kosten/EUR 2018 anteilige Kosten/EUR Direkte Sachkosten Kosten/EUR 2018 anteilige Kosten/EUR 2018 Direkte Personalkosten (inkl. 10% Verwaltungsgemeinkosten) Kosten/EUR 2018 anteilige Kosten/EUR
Anlage 2 Anhang C (Gebührenbedarf 2018)
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Gebührenbedarf 2018 Anlage 2 - Anhang C Kosten 2018: 6.078.933 € zzgl. Fehlbetrag aus 2014/2015 *: 2.105.129 € Ansatzfähige Kosten 2018: 8.184.062 € Flugminuten: 57.428 Stückkosten: 142,51 € Gebührenbedarf 2018: 143 € *= Die bei der Kalkulation auf Grundlage der damaligen Entwicklung zugrunde gelegten Flugminuten sind nicht wie prognostiziert eingetreten. Einsatz Luftrettung
Anlage 1 - Satzungstext und Gebührentarif
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Anlage 1 Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme des Rettungshubschraubers (RTH) „Christoph 3“ und des Intensivtransporthubschraubers (ITH) „Christoph Rheinland“ (Luftrettungssatzung) vom __________ Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom __________ aufgrund der §§ 2, 3, 6, 10, 13 und 14 des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer (RettG NRW) vom 24.11.1992 (SGV NRW 215), der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (SGV NRW 610) und der §§ 7, 41 und 77 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (SGV NRW 2023) – jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung – diese Satzung beschlossen: § 1 Trägergemeinschaften (1) Die Stadt Köln nimmt gemäß der öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen der Trägergemeinschaften des Rettungshubschraubers „Christoph 3“ (ABl. Reg. K 2006, S. 343) und des Intensivtransporthubschraubers „Christoph Rheinland“ (ABl. Reg. K 2007, S. 277) als Kernträgerin im Sinne des § 10 Abs. 2 RettG NRW die Aufgaben des jeweiligen Hubschraubers für die übrigen Mitglieder der Trägergemeinschaften wahr. (2) Diese Gebührensatzung gilt gemäß § 25 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.10.1979 (SGV NRW 202) für das gesamte Gebiet beider in Abs. 1 genannten Trägergemeinschaften. § 2 Aufgaben des Rettungshubschraubers (1) Aufgabe des Rettungshubschraubers „Christoph 3“ sind die Notfallrettung gemäß § 3 Abs. 3 RettG NRW sowie andere Einsätze, die sich nach den gesetzlichen Vorschriften und Weisungen der Aufsichtsbehörden richten. (2) Ergänzend zum bodengebundenen Rettungsdienst wird für die Notfallrettung der Rettungshubschrauber eingesetzt, um bei Notfallpatientinnen und Notfallpatienten lebensrettende Maßnahmen am Notfallort durchzuführen und deren Transportfähigkeit herzustellen (Primärversorgungsflüge) und sie unter Aufrechterhaltung der Transportfähigkeit und Vermeidung weiterer Schäden in ein für die weitere Versorgung geeignetes Krankenhaus oder in Diagnose- und geeignete Behandlungseinrichtungen zu befördern (Primärtransportflüge). (3) Soweit der Intensivtransporthubschrauber „Christoph Rheinland“ nicht verfügbar ist, kann der Rettungshubschrauber auch für intensivmedizinische Transportflüge – erforderlichenfalls auch über größere Entfernungen – eingesetzt werden (Sekundäreinsätze). (4) Darüber hinaus kann der Rettungshubschrauber auch für besonders dringliche Transporte z.B. von speziellem ärztlichem Personal, Organen, Blutkonserven und Arzneimitteln/Medizinprodukten eingesetzt werden (Sachtransportflüge). Anlage 1 § 3 Aufgaben des Intensivtransporthubschraubers (1) Aufgabe des Intensivtransporthubschraubers „Christoph Rheinland“ sind intensivmedizinische Transportflüge und sonstige Transporte über größere Entfernungen einschließlich der Spezialtransporte (z. B. mit Inkubator), soweit ein Rettungshubschrauber nicht geeignet oder verfügbar ist, sowie andere Einsätze, die sich nach den gesetzlichen Vorschriften und Weisungen der Aufsichtsbehörden richten. (2) Ergänzend zum bodengebundenen Rettungsdienst wird der Intensivtransporthubschrauber eingesetzt, um medizinisch erstversorgte Patientinnen und Patienten nach ärztlicher Indikation aus einem Krankenhaus in ein anderes für die weitere medizinische Versorgung geeignetes Krankenhaus zu transportieren (Sekundärtransportflüge). (3) Soweit der Rettungshubschrauber „Christoph 3“ nicht verfügbar ist, kann der Intensivtransporthubschrauber auch für die Notfallrettung (Primäreinsätze) oder für Personen- und Materialtransporte (Sachtransportflüge) eingesetzt werden. § 4 Einsatzgrundsätze (1) Die Entscheidung über den Einsatz des Rettungshubschraubers „Christoph 3“ und des Intensivtransporthubschraubers „Christoph Rheinland“ trifft gemäß § 10 Abs. 2 Satz 3 RettG NRW die Leitstelle der Berufsfeuerwehr der Stadt Köln entsprechend der Anforderung der Bestellerin oder des Bestellers und nach pflichtgemäßer Prüfung. (2) Die Benutzerin oder der Benutzer des Rettungs- oder Intensivtransporthubschraubers hat keinen Anspruch darauf, dass der von ihr / ihm benutzte Hubschrauber für einen eventuell notwendigen weiteren Transport für sie / ihn bereitgehalten wird. (3) Die Pilotin oder der Pilot des Hubschraubers bestimmt die Flugstrecke bei Einsätzen unter Berücksichtigung der Luftverkehrslage und der meteorologischen Gegebenheiten selbst. § 5 Begleitpersonen (1) Ein Transport von Begleitpersonen ist in beiden Hubschraubern – vorbehaltlich einer abweichenden Entscheidung der Pilotin / des Piloten in Ausnahmefällen – grundsätzlich ausgeschlossen. (2) Gegenüber mitgenommenen Begleitpersonen haftet die Stadt Köln nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit städtischer Organe, Bediensteter oder Beauftragter. § 6 Gegenstand der Gebühren und Gebührentarif (1) Für Einsätze des Rettungshubschraubers „Christoph 3“ und des Intensivtransporthubschraubers „Christoph Rheinland“ erhebt die Stadt Köln Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung und des beiliegenden Gebührentarifs, der Bestandteil dieser Satzung ist. Anlage 1 (2) Gebühren werden auch erhoben für: 1. den Einsatz des bestellten Rettungs- oder Intensivtransporthubschraubers ohne Benutzung, wenn der Einsatz auf missbräuchlichem Verhalten der Verursacherin oder des Verursachers beruht, 2. eine vorsätzliche grundlose Alarmierung, 3. Beobachtungs- und sonstige Unterstützungsflüge für andere Behörden im Rahmen der Amtshilfe (z.B. Luftbeobachtung bei Großbrandereignissen). § 7 Gebührenanspruch und Gebührenschuldner (1) Der Gebührenanspruch entsteht mit der Inbetriebnahme des jeweils eingesetzten Hubschraubers für die gesamte Einsatzdauer. Die Einsatzdauer umfasst die Zeit von der Inbetriebnahme des Hubschraubers bis zur Wiederherstellung seiner Einsatzbereitschaft auf der Betriebsstation. Wird vor der Rückkehr des Hubschraubers zur Betriebsstation ein neuer Einsatzbefehl erteilt, so endet für den bisherigen und beginnt für den folgenden Einsatz - abweichend von Satz 2 - die Einsatzdauer mit Erteilung des neuen Einsatzbefehls. (2) Gebührenschuldner ist die Person, die die Leistung des Rettungshubschraubers oder Intensivtransporthubschraubers in Anspruch nimmt oder bestellt hat. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. (3) Hat eine gesetzliche Krankenkasse oder ein anderer gesetzlicher Kostenträger für ein Mitglied ein Kostenanerkenntnis abgegeben oder steht die Mitgliedschaft der Benutzerin oder des Benutzers in einer gesetzlichen Krankenkasse oder bei einem anderen gesetzlichen Kostenträger fest, so steht es der Stadt Köln frei, die Gebühren von der Krankenkasse oder beim Kostenträger einzuziehen. Die Gebührenpflicht des Gebührenschuldners bleibt davon unberührt. § 8 Festsetzung und Fälligkeit der Gebühren (1) Die Gebühren werden von der Oberbürgermeisterin bzw. vom Oberbürgermeister der Stadt Köln – Berufsfeuerwehr, Amt für Feuerschutz, Rettungsdienst und Bevölkerungsschutz – in einem den Gebührenschuldnern bzw. in den Fällen des § 7 Abs. 3 den Krankenkassen oder anderen Kostenträgern zu erteilenden Gebührenbescheid festgesetzt. (2) Die Gebühren werden innerhalb eines Monats nach Zugang des Gebührenbescheides beim Gebührenschuldner bzw. bei der Krankenkasse oder einem anderen Kostenträger fällig. § 9 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Köln in Kraft. Anlage 1 (2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme des Rettungshubschraubers (RTH) „Christoph 3“ und des Intensivtransporthubschraubers (ITH) „Christoph Rheinland“ (Luftrettungssatzung) vom 18.12.2013 (ABl. Stadt Köln 2013, S. 791) außer Kraft. Anlage 1 Gebührentarif zur Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme des Rettungshubschraubers (RTH) „Christoph 3“ und des Intensivtransporthubschraubers (ITH) „Christoph Rheinland“ (Luftrettungssatzung) vom __________ Die Gebühr für Einsätze des Rettungshubschraubers „Christoph 3“ und des Intensivtransporthubschraubers „Christoph Rheinland“ beträgt für die Dauer sämtlicher Einsätze pro Flugminute 143,00 € (Primäreinsätze, Sekundäreinsätze, Sachtransportflüge, Einsätze in den Fällen des § 6 Abs. 2 der Satzung) Bei Untersuchung mehrerer Patientinnen / Patienten an einer Einsatzstelle bzw. gleichzeitiger Beförderung mehrerer Patientinnen / Patienten in einem Hubschrauber wird die Gebühr anteilig von den untersuchten bzw. beförderten Patientinnen / Patienten erhoben.
Beschlussvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle I/37/370/2 Vorlagen-Nummer 2908/2019 Freigabedatum 12.11.2019 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Änderung der Luftrettungssatzung der Stadt Köln Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat nimmt die als Anlage 2 beigefügte Gebührenbedarfsberechnung zustimmend zur Kenntnis und beschließt die Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnah- me des Rettungshubschraubers (RTH) „Christoph 3“ und des Intensivtransporthubschraubers (ITH) „Christoph Rheinland“ (Luftrettungssatzung) in der als Anlage 1 zu diesem Beschluss beigefügten Fassung. Gesundheitsausschuss 19.11.2019 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 02.12.2019 Finanzausschuss 09.12.2019 Rat 12.12.2019 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Ja, investiv Investitionsauszahlungen € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme s. Anlage 2 € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: s. Anlage 2 a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € c) bilanzielle Abschreibungen € Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: s. Anlage 2 a) Erträge € b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten € Einsparungen: ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € Beginn, Dauer Begründung Der seit dem 01.01.2014 gültige Gebührentarif für den Luftrettungsdienst wurde vom Rat am 17.12.2013 beschlossen (Vorlage Nr. 3211/2013). Die Einsatzzahlenentwicklung sowie organisatorische und kostenmäßige Änderungen im Luftret- tungsdienst seit 2014 machen eine Gebührenanpassung erforderlich. Für den gebührenrelevanten Teil des Luftrettungsdienstes wurden gemäß der Gebührenbedarfsbe- rechnung 2018 Kosten in Höhe von insgesamt 6.078.933 € kalkuliert (siehe Anlage 2 Anhang A). Ge- genüber der letzten Kalkulation aus dem Jahr 2013 mit Kosten von 5.435.863 € sind die Kosten um insgesamt 643.070 € gestiegen. Unter Berücksichtigung der Gebührenbedarfsberechnung 2018, der Nachfinanzierung der Fehlbeträ- ge aus den Jahren 2014-2015 sowie der gegenüber der letzten Kalkulation geringeren prognostizier- ten Flugminuten beider Hubschrauber ergeben sich nunmehr Gebührentarife von 143 € pro Flugminu- te für Primäreinsätze (vorher 1.429 € pro Einsatz) und 143 € pro Flugminute für Sekundäreinsätze (vorher 78,53 € pro Flugminute). Die aufgrund der Gebührenanpassung sowie auf der Basis von Änderungen der gesetzlichen Grund- lagen redaktionell modifizierte Luftrettungssatzung ist als Anlage 1 beigefügt. Details zur Gebühren- bedarfsberechnung für den Luftrettungsdienst sind der Anlage 2 zu entnehmen. In Anlage 3 sind die vorgenommenen Satzungsänderungen in einer Synopse dargestellt. Die Verbände der Krankenkassen und der Landesverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften haben nach § 14 des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Kranken- transport durch Unternehmer vom 24.11.1992 (RettG NRW) ein Beteiligungsrecht bei der Festset- zung der Rettungsdienstgebühren, wobei Einvernehmen anzustreben ist. Der Entwurf der Gebühren- 3 satzung wurde den Kostenträgern im Juni 2018 und anschließend gemäß § 3 Abs. 3 der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Vereinbarung der Trägergemeinschaften des RTH und des ITH den Mitgliedern dieser Trägergemeinschaften zur Stellungnahme zugeleitet. Der Abstimmungsprozess wurde einvernehmlich im Oktober 2019 abgeschlossen. Begründung der Dringlichkeit Der Gebührentarif pro Flugminute erhöht sich deutlich. Die Satzung muss daher schnellstmöglich angepasst werden, um zeitnah die höheren Gebührentarife anwenden zu können und somit die jah- resbezogene Unterdeckung möglichst zu verringern. Anlagen Anlage 1 Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme des Rettungshubschraubers (RTH) „Christoph 3“ und des Intensivtransporthubschraubers (ITH) „Christoph Rheinland“ (Luftrettungssatzung) mit Gebührentarif Anlage 2 Gebührenbedarfsberechnung 2018 für den Luftrettungsdienst Anhang A Gebührenbedarfsberechnung 2018 Anhang B Flugminuten 2007 - 2018 Anhang C Gebührenbedarf 2018 Anlage 3 Synopse
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2908/2019
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 12.11.2019
- Erstellt
- 21.08.2019 15:02