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0250/2022

Bußgeldbescheide gegen Obdachlose

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss) 24.01.2022

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Nächste Beratung: Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales, Sitzung am 07.03.2022, TOP 3.1

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

5191 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
I/32/322-3 
 
Vorlagen-Nummer  24.01.2022 
 0250/2022 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 24.01.2022 
 
Bußgeldbescheide gegen Obdachlose 
Zu der Anfrage bzw. zu den Fragen der SPD-Fraktion vom 19.01.2022, unter der Vorlagen-Nr. 
AN/0148/2022, nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung: 
 
Frage 1) 
Wie viele Bußgeldbescheide wegen Verstößen gegen die Coronaschutzverordnung und die KSO 
wurden in den Jahren 2019 bis aktuell an wohnungslose Menschen ausgestellt? (Bitte nach Verstö-
ßen aufschlüsseln.) 
 
Antwort zu Frage 1) 
Eine statistische Erfassung von Vorgängen nach bestimmten Personengruppen erfolgt nicht. Mithin 
ist eine entsprechende Auswertung nicht möglich. 
 
 
Frage 2) 
Wie oft hat die Stadt Köln die Anordnung der Erzwingungshaft wegen der vorstehend abgefragten 
Bußgeldbescheide beantragt? 
 
Antwort zu Frage 2) 
Bei der Bußgeldstelle ist derzeit kein Vorgang bekannt, bei dem ein Erzwingungshaftverfahren gegen 
einen wohnungslosen Menschen beantragt bzw. durchgeführt wurde. 
 
Die Durchführung eines Erzwingungshaftverfahrens ist gemäß § 96 OWiG ohnehin nur dann möglich, 
wenn von einer Zahlungsunwilligkeit und nicht von einer Zahlungsunfähigkeit der betreffenden Person 
auszugehen ist.  
 
 
Frage 3) 
Sollte es sich bei dem in der Presse geschilderten Falls (s.o.) nicht um die Festsetzung eines Buß-
gelds, sondern um eine Zwangsgeldandrohung handeln: Hält die Verwaltung die Androhung eines 
Zwangsgelds in der in der Presse geschilderten Höhe angesichts des konkreten Verstoßes und der 
zu erwartenden Mittellosigkeit einer obdachlosen Person für verhältnismäßig? 
 
Antwort zu Frage 3) 
Die Kölner Stadtordnung regelt in § 11 Absatz 2 das Verbot, im öffentlichen Raum zu lagern oder 
einen Schlafplatz einzurichten oder zu nutzen. 
 
Bei dem in der Presse geschilderten Fall, wurde durch die Ordnungsdienstkräfte das Zelt eines Ob-
dachlosen mit einem Hinweis (in Form eines grünen Aufklebers) versehen, nachdem sie die Person 
mehrere Male nicht persönlich vor Ort antreffen konnten. Dieser angebrachte Aufkleber wird vom 
Ordnungsdienst in sämtlichen Fällen von illegal abgestellten Gegenständen im öffentlichen Raum

2 
 
verwendet. Es handelt sich hierbei um ein standardisiertes Dokument, das regelmäßig für verschie-
dene Störungen im öffentlichen Raum genutzt wird. 
 
Auf dem Aufkleber wird eine entsprechende, angemessene Frist zur Entfernung der im öffentlichen 
Raum abgestellten, unerlaubten Gegenstände gesetzt. Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass ein 
förmliches Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet werden kann, das Geldbußen von bis zu ein-
tausend Euro vorsieht, sollte der Gegenstand nicht innerhalb der Frist entfernt werden. Die angege-
bene Höhe des Betrages richtet sich hier nach den Vorschriften zur Höhe einer Geldbuße für Ord-
nungswidrigkeiten (§ 17 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)), das mindestens fünf Euro und, 
wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens eintausend Euro beträgt. Demnach handelt es 
sich hierbei um einen möglichen Bußgeldrahmen, nicht die Höhe eines festgesetzten Bußgeldes.  
 
Die tatsächliche Höhe eines möglichen Bußgeldes, wird erst im Anschluss durch die Bußgeldstelle 
der Stadt Köln unter Berücksichtigung des Einzelfalls festgelegt. Da das Zelt jedoch entfernt wurde, 
ist kein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet worden. 
 
Frage 4) 
Wie stellt die Stadt sicher, dass der Sanktionscharakter der Bußgelder unter Berücksichtigung der 
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen – insbesondere bei Personen, die in 
prekären Verhältnissen leben – angemessen bleibt? 
 
Antwort zu Frage 4) 
Im Rahmen des Gleichbehandlungsgrundsatzes werden zunächst alle Verfahren einheitlich bearbei-
tet und mithin die für die Allgemeinheit geltenden Regelgeldbußen festgesetzt. Sollte sich jedoch im 
Rahmen des eingeleiteten Ordnungswidrigkeitenverfahrens herausstellen, dass besondere Umstände 
vorliegen bzw. zu berücksichtigen sind (z. B. im Rahmen der Anhörung oder eines Einspruchs), so 
wird dies bei der Festsetzung der Geldbuße entsprechend angemessen berücksichtigt. Neben einer 
Reduzierung der Geldbuße, kann dies ebenso zu einer schriftlichen Verwarnung ohne Geldbuße oder 
in besonderen Härtefällen, zu einer ausnahmsweisen Einstellung des Verfahrens führen. 
 
 
Frage 5) 
Welche Vorgaben gibt es beim Ordnungsamt bezüglich des Umgangs bei Verstößen wohnungsloser 
Menschen gegen die Corona-Schutzverordnung und die KSO? 
 
Antwort zu Frage 5) 
Die Vorschriften aus der KSO und insbesondere auch die Regelungen der Coronaschutz-verordnung 
zum Infektionsschutz und zur Unterbrechung von Infektionsketten gelten für alle Menschen – so auch 
uneingeschränkt für den Personenkreis ohne festen Wohnsitz. In allen Fällen ist der Gleichheits-
grundsatz des Grundgesetzes zu beachten. Unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit und des Einzel-
falles werden Verstöße durch den Ordnungsdienst dokumentiert und gegebenenfalls durch die Buß-
geldstelle geahndet.  
 
Gez. Blome

Beratungsverlauf (1)

07.03.2022 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales
TOP 3.1 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

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Details

Aktenzeichen
0250/2022
Typ
Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
Datum
24.01.2022
Erstellt
20.01.2022 11:03