0250/2022
Bußgeldbescheide gegen Obdachlose
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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle I/32/322-3 Vorlagen-Nummer 24.01.2022 0250/2022 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 24.01.2022 Bußgeldbescheide gegen Obdachlose Zu der Anfrage bzw. zu den Fragen der SPD-Fraktion vom 19.01.2022, unter der Vorlagen-Nr. AN/0148/2022, nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung: Frage 1) Wie viele Bußgeldbescheide wegen Verstößen gegen die Coronaschutzverordnung und die KSO wurden in den Jahren 2019 bis aktuell an wohnungslose Menschen ausgestellt? (Bitte nach Verstö- ßen aufschlüsseln.) Antwort zu Frage 1) Eine statistische Erfassung von Vorgängen nach bestimmten Personengruppen erfolgt nicht. Mithin ist eine entsprechende Auswertung nicht möglich. Frage 2) Wie oft hat die Stadt Köln die Anordnung der Erzwingungshaft wegen der vorstehend abgefragten Bußgeldbescheide beantragt? Antwort zu Frage 2) Bei der Bußgeldstelle ist derzeit kein Vorgang bekannt, bei dem ein Erzwingungshaftverfahren gegen einen wohnungslosen Menschen beantragt bzw. durchgeführt wurde. Die Durchführung eines Erzwingungshaftverfahrens ist gemäß § 96 OWiG ohnehin nur dann möglich, wenn von einer Zahlungsunwilligkeit und nicht von einer Zahlungsunfähigkeit der betreffenden Person auszugehen ist. Frage 3) Sollte es sich bei dem in der Presse geschilderten Falls (s.o.) nicht um die Festsetzung eines Buß- gelds, sondern um eine Zwangsgeldandrohung handeln: Hält die Verwaltung die Androhung eines Zwangsgelds in der in der Presse geschilderten Höhe angesichts des konkreten Verstoßes und der zu erwartenden Mittellosigkeit einer obdachlosen Person für verhältnismäßig? Antwort zu Frage 3) Die Kölner Stadtordnung regelt in § 11 Absatz 2 das Verbot, im öffentlichen Raum zu lagern oder einen Schlafplatz einzurichten oder zu nutzen. Bei dem in der Presse geschilderten Fall, wurde durch die Ordnungsdienstkräfte das Zelt eines Ob- dachlosen mit einem Hinweis (in Form eines grünen Aufklebers) versehen, nachdem sie die Person mehrere Male nicht persönlich vor Ort antreffen konnten. Dieser angebrachte Aufkleber wird vom Ordnungsdienst in sämtlichen Fällen von illegal abgestellten Gegenständen im öffentlichen Raum 2 verwendet. Es handelt sich hierbei um ein standardisiertes Dokument, das regelmäßig für verschie- dene Störungen im öffentlichen Raum genutzt wird. Auf dem Aufkleber wird eine entsprechende, angemessene Frist zur Entfernung der im öffentlichen Raum abgestellten, unerlaubten Gegenstände gesetzt. Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass ein förmliches Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet werden kann, das Geldbußen von bis zu ein- tausend Euro vorsieht, sollte der Gegenstand nicht innerhalb der Frist entfernt werden. Die angege- bene Höhe des Betrages richtet sich hier nach den Vorschriften zur Höhe einer Geldbuße für Ord- nungswidrigkeiten (§ 17 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)), das mindestens fünf Euro und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens eintausend Euro beträgt. Demnach handelt es sich hierbei um einen möglichen Bußgeldrahmen, nicht die Höhe eines festgesetzten Bußgeldes. Die tatsächliche Höhe eines möglichen Bußgeldes, wird erst im Anschluss durch die Bußgeldstelle der Stadt Köln unter Berücksichtigung des Einzelfalls festgelegt. Da das Zelt jedoch entfernt wurde, ist kein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet worden. Frage 4) Wie stellt die Stadt sicher, dass der Sanktionscharakter der Bußgelder unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen – insbesondere bei Personen, die in prekären Verhältnissen leben – angemessen bleibt? Antwort zu Frage 4) Im Rahmen des Gleichbehandlungsgrundsatzes werden zunächst alle Verfahren einheitlich bearbei- tet und mithin die für die Allgemeinheit geltenden Regelgeldbußen festgesetzt. Sollte sich jedoch im Rahmen des eingeleiteten Ordnungswidrigkeitenverfahrens herausstellen, dass besondere Umstände vorliegen bzw. zu berücksichtigen sind (z. B. im Rahmen der Anhörung oder eines Einspruchs), so wird dies bei der Festsetzung der Geldbuße entsprechend angemessen berücksichtigt. Neben einer Reduzierung der Geldbuße, kann dies ebenso zu einer schriftlichen Verwarnung ohne Geldbuße oder in besonderen Härtefällen, zu einer ausnahmsweisen Einstellung des Verfahrens führen. Frage 5) Welche Vorgaben gibt es beim Ordnungsamt bezüglich des Umgangs bei Verstößen wohnungsloser Menschen gegen die Corona-Schutzverordnung und die KSO? Antwort zu Frage 5) Die Vorschriften aus der KSO und insbesondere auch die Regelungen der Coronaschutz-verordnung zum Infektionsschutz und zur Unterbrechung von Infektionsketten gelten für alle Menschen – so auch uneingeschränkt für den Personenkreis ohne festen Wohnsitz. In allen Fällen ist der Gleichheits- grundsatz des Grundgesetzes zu beachten. Unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit und des Einzel- falles werden Verstöße durch den Ordnungsdienst dokumentiert und gegebenenfalls durch die Buß- geldstelle geahndet. Gez. Blome
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0250/2022
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
- Datum
- 24.01.2022
- Erstellt
- 20.01.2022 11:03