V/0429/2020
Bebauungsplan Nr. 595 I - Kenntnisnahme des Entwurfs
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V-0429-2020-Anlage-4-Planverkleinerung
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KKITA7-zügig E-Mobilität Offener Ableiter Offener AbleiterOffener Ableiter Fuß und Radweg Fuß und Radweg Fuß und Radweg Fuß und Radweg Offener AbleiterMM R Offener Ableiter F+R Fuß und Radweg Fuß und Radweg F+R Offener AbleiterM GRFLAEÖ St St St St GStGSt GStGStGSt MM 65 dB(A) 65 dB(A) 65 dB(A) 65 dB(A) 60 dB(A) 60 dB(A) 60 dB(A) 70 dB(A) 70 dB(A) 6,50 m 16,00 m 13,00 m 6,50 m 6,50 m 6,50 m St St St St GStGa GaGa GaGaGa Ga Ga GaGaGaGa GaGaGaGa GaGa StSt Ga GaGaGa 16,00 m Grenze SchutzstreifenBahnstromleitung (19m)GRFLAEÖ GRFLAEÖGRFLAEÖGRFLAEÖGRFLAEÖGRFLAEÖ GRFLAEÖ Ga BH max.67,2m üNHN BH max.67,9m üNHN BH max.68,2m üNHN BH max.68,1m üNHN BH max.68,3m üNHNBH max.68,4m üNHN BH max.68,3m üNHN BH max.65,0m üNHN BH max.65,0m üNHN BH max.64,6m üNHNBH max.64,6m üNHN BH max.64,1m üNHNBH max.64,1m üNHN BH max.64,0m üNHNBH max.64,1m üNHNBH max.63,9m üNHN BH max.64,1m üNHNBH max.63,9m üNHN BH max.64,4m üNHNBH max.64,6m üNHN BH max.64,4m üNHNBH max.64,9m üNHNBH max.65,1m üNHNBH max.64,9m üNHN BH max.65,1m üNHNBH max.65,1m üNHNBH max.65,1m üNHNBH max.65,1m üNHN BH max.65,1m üNHN BH max.64,7m üNHN75 dB(A) 75 dB(A) 75 dB(A) 70 dB(A) 70 dB(A) 70 dB(A) 65 dB(A) 65 dB(A) 65 dB(A) 70 dB(A) GAGA GA GA St BH max.67,6m üNHN BH max.68,1m üNHN ³ 45 dB(A)< 62 dB(A)0,40,8FD0,40,8FD0,40,8FDWA 2 0,40,8FDWA 2 0,40,8FD 0,40,8FD 0,41,2FDIII0,41,2FDIII0,41,2FDIII 0,41,2FDIIIWA 1 0,41,2FDIII 0,40,8FD 0,40,8FD 0,40,8FDWA 3 0,41,2FDIIIWA 1 WA 1WA 1WA 1WA 1 WA 2WA 2 WA 3 WA 2 WA 2 WA 2oooo o o0,41,2FDIIIWA 1o 0,41,2FDIIIWA 1o 0,41,2FDIIIWA 1o 70 dB(A) IIED ³ 62 dB(A) ³ 62 dB(A)< 62 dB(A) < 45 dB(A) ³ 45 dB(A)< 45 dB(A) < 45 dB(A)³45 dB(A) 0°- 5° 0°- 5°0°- 5°0°- 5° 0°- 5°0°- 5° 0°- 5° 0°- 5° 0°- 5° 0°- 5° IIED0°- 5°IIED0°- 5°IIED0°- 5° IIED0°- 5°IIED0°- 5° IIH0°- 5° IIH0°- 5° IIE0°- 5° GA BH max.63,4m üNHN BH max.63,9m üNHN St 110 KV 110 KV II I I I I4345 IV I I I Flur 7 II IV IIII IV 49 IV I II IV II II 57a I II I IV I I I II II IV II I II IV 11IV I IV I IV I IV I 57 I I IV I I II II IVIV II I Flur 3IIII IV 47 IV I I 52 69 13 73 8 40 71 28 722 7361 54 7 Albersloher Weg Albersloher Weg 8a 56 6 7KHRGRU+HXVV6WUDH 55 67a 59 69 71 11 1 54 42 Middelkamp Heinrich-von-Stephan-Ring 9 59 23 41 63 77 65 5 Bonnenkamp Bonnenkamp 39 3 75 13 40 58 17 52 57 25 167 26a61 4 67 3 35 2 15 3721 38 +LOWUXSHU6WUDH 5 +LOWUXSHU6WUDH 61a889 38 37 1336 472 1950 443 1331 538 1415 590896886 4952010 1906 533532611 1651 892 4781744 13331332 1922531441 1795 587487 604 2019 479 605529581883 586601 1646 596880 894 1335 442 19042021 530525 191 536537 1907 600 189 527 197 887 1409 1523 58816505921866 39 1648 4 304303 6091855884 190 1949 59319235891905 6026065286121410 64 591 583 1663 192 895 2020 534599 2018 193 882 526 1334 885 199 888 445 603 1999 1856 1327 1796 1863 1647535 1337 Anlage 4 zur Vorlage Nr. V/0429/2020 Planverkleinerung / Maßstab 1:2500Bebauungsplan Nr. 595 Teilabschnitt I© Stadt Münster
V-0429-2020-Anlage-1-Niederschrift-Buergeranhoerung
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Niederschrift zur Bürgeranhörung / Seite 1 von 7 N i e d e r s c h r i f t über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 595: Angelmodde / Hiltrup-Ost – Hiltru- per Straße / Albersloher Weg / Emmerbach [Wohngebiet Angelmodde Süd] und zur 78. Änderung des Flächennutzungsplans Stadtbezirk: Münster - Angelmodde Anlass: Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit Datum, Zeit: 09.04.2019, 18:00 Uhr – 19:30 Uhr Ort: Eichendorffschule Eichendorffstraße 36, 48167 Münster Teilnehmer: ca. 50 Bürger/-innen Leitung der Bürgeranhörung: Herr Peitzmei er, stellvertretender Bezirksbürgermeister für den Bezirk Südost Vertretung der Verwaltung: Frau Terhechte, Frau Gierecker, Herr Nelle, Stadtpl a- nungsamt Münster Eröffnung Herr Peitzmeier begrüßt die Bürger/-innen sowie die Vertreter/-innen aus der Bezirksvertretung und der Verwaltung. Vorstellung der Planungen Frau Terhechte informiert über den geplanten Ablauf der Veranstaltung und stellt den bisher i- gen Verfahrensstand dar. Die heutige Veranstaltung dient im Rahmen der frühzeitigen Beteil i- gung nach § 3 (1) BauGB der Information sowie der Möglichkeit, Fragen zu stellen und Anr e- gungen zum Bebauungsplan Nr. 595 sowie zur 78. Änderung des Flächennutzungsplans zu geben. Der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan (B-Plan) wurde am 16.05.2018 vom Rat gefasst, der Flächennutzungsplan (FNP) soll geändert werden. Im weiteren Verlauf des Bauleitplanverfahrens werden die Bürger/-innen die Gelegenheit für eine schriftliche Stellun g- nahme im Rahmen der Offenlage der Planungsunterlagen haben. Anhand verschiedener Aufnahmen aus dem Plangebiet sowie der Nachbarschaft stellt Frau Terhechte in einem virtuellen Rundgang die Ausgangslage dar und erläutert die wesentlichen Ziele der Planung. Diese sind die Realisierung eines Wohngebiets mit einer angestrebten Dic h- te von ca. 55 WE/ ha, die Schaffung einer Kita, eines Spielplatzes, der weitgehende Erhalt des Baumbestands entlang der Hiltruper Straße und die Errichtung eines Regenrückhaltebeckens . Abstände, die zur 110 kV-Leitung im Süden des Gebiets eingehalten werden müssen sowie die Lärmvorbelastung durch umgebende Straßen, sind in einem Restriktionsplan dargestellt. Der Flächennutzungsplan zeigt derzeit eine Fläche für Landwirtschaft und soll zukünftig Woh n- baufläche sowie Grünfläche darstellen. Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/0429/2020 Bebauungsplan Nr. 595 Angelmodde / Hiltrup-Ost – Hiltruper Straße / Albersloher Weg / Emmerbach [Wohngebiet Angelmodde Süd] Niederschrift zur Bürgeranhörung / Seite 2 von 7 Im Anschluss daran zeigt Frau Terhechte zwei Varianten, wie das geplante Baugebiet ‚ Angel- modde Süd‘ aussehen könnte. Diese Varianten sind die Ergebnisse eines Workshops zur städ- tebaulichen Konkretisierung für das geplante Wohngebiet . Variante 1 weist eine Dichte von 67 WE/ha und ca. 24 0 Wohneinheiten auf, während die zweite Variante 50 WE/ha und ca. 198 WE/ha aufweist. Im weiteren Verlauf nach Reflektion aller Anregungen der Bürger /-innen und Behörden wird der Politik eine Plankonzeption als Grundlage für das weitergehende Beba u- ungsplanverfahren vorgeschlagen. (Ausschnitt aus der Präsentation: Variante 1) (Ausschnitt aus der Präsentation: Variante 2) Bebauungsplan Nr. 595 Angelmodde / Hiltrup-Ost – Hiltruper Straße / Albersloher Weg / Emmerbach [Wohngebiet Angelmodde Süd] Niederschrift zur Bürgeranhörung / Seite 3 von 7 Im Anschluss an diese Planausführungen bittet Herr Peitzmeier die Anwesenden um Anme r- kungen und Fragen, die für das weitere Bauleitplanverfahren und die Entscheidung für eine Va- riante nützlich sein können. Fragen und Anregungen der Bürger/-innen Zwei Bürgerinnen fragen, wie sinnvoll die Planung eines Wohngebietes an der Stelle südlich der Hiltruper Straße ist . Anzumerken seien hierbei die Zerstörung von fruchtbarem Ackerland oder die Luftverschmutzung durch die angrenzenden Hauptverkehrsstraßen. Zudem liegt das geplante Wohngebiet in einer isolierten Lage, umschlossen von Hauptverkehrsstraßen und Fe l- dern. Statt solch einen Zustand hervorzurufen, müsse die gewachsene Struktur gefördert we r- den, beispielsweise am Clemens-August-Platz. Es wird erklärt, dass die Fläche südlich der Hiltruper Straße vom Rat der Stadt Münster bestätigt und in das Wohnbaulandprogramm aufg enommen wurde. Da die Stadt wächst und Wohnbauflächen notwendig sind, gibt es seitens der Stadt Münster gesamtstädti- sche Abwägungen und Entscheidungen, auf welchen Flächen Wohnbauland entste hen soll und auf welchen nicht. Es ist richtig, dass die an das Pl angebiet angrenzenden Straßen zunächst eine Barriere darstellen. Das Ziel der Planung ist die Verknüpfung des neuen Wohngebiets mit dem bestehenden Quartier. Zum Thema Verkehr äußern sich mehrere Bürger/-innen. Es wird die Frage gestellt, ob es ein Verkehrskonzept geben wird, da der Albersloher Weg b e- reits heute verkehrlich überlastet sei und dies durch den neuen Verkehr des Wohngebietes noch gesteigert würde. Kinder, die in dem neuen Wohngebiet leben oder zur Kita gehen, mü s- sen die verkehrsreichen S traßen überqueren, was aus Sicht einiger Bürger/ -innen als proble- matisch betrachtet wird. In Richtung Norden sei ein vierspuriger Ausbau des Albersloher Wegs notwendig, um den Ve r- kehr aufnehmen zu können. Zusätzlich sei im Kreuzungsbereich Albersloher Weg / Osttor / Hiltruper Straße die Anlage eines Kreisverkehrs notwendig, um die Verkehrsbelastung des Ortskerns in den Griff zu bekommen. Mehrere Bürger /-innen merken an , dass Lärmauswirkungen zu erwarten seien, die von der Hiltruper Straße und dem Albersloher Weg ausgehen und durch eine fehlende Lärmschutzwand begünstigt werden. Der durch den Verkehr produzierte Feinstaub soll von allen Seiten ins neue Quartier ziehen und insbesondere die Kita betreffen, so eine Bürgerin. Sie fordert die Messung der tatsächlichen Verkehrsbelastung am Albersloher Weg zu normal-frequentierten Zeiten. Ein Bürger weist darauf hin , dass es bereits zum heutigen Zeitpunkt der Bürgeranhörung Er- gebnisse eines Verkehrsgutachtens über Verkehr und Lärm geben müsse, noch bevor mit der städtebaulichen Konkretisierung in Form von Entwürfen begonnen wird. Bebauungsplan Nr. 595 Angelmodde / Hiltrup-Ost – Hiltruper Straße / Albersloher Weg / Emmerbach [Wohngebiet Angelmodde Süd] Niederschrift zur Bürgeranhörung / Seite 4 von 7 Es wird auf Verkehrs- und Lärmgutachten hingewiesen, die im weiteren Verlauf des B e- bauungsplanverfahrens erstellt werden. Sie werden sowohl Aussagen über die heutige Situation als auch Prognosen enthalten, welches Verkehrsaufkommen und dadurch ent- stehende Lärmauswirkungen für das geplante Wohngebiet sowie die bestehende B e- bauung zu erwarten und bei der Planung zu berücksichtig en ist. Sämtliche Gutachten werden im Rahmen der Offenlage einzusehen sein. Ob und welche Maßnahmen hinsichtlich des Verkehrsaufkommen s und -lärms getroffen werden, werden die Gutachten zeigen und im weiteren Verfahren abgestimmt. Der B-Plan Nr. 595 wird im Vollverfahren stattfinden, wodurch zudem ein Umweltbericht erstellt wird, der auf Themen wie beispielsweise Feinstaub oder Lärm eingehen wird. Die Frage einer Bürgerin zielt auf die Stellplatzsituation im neuen Baugebiet ab. Sie fragt, ob es Garagen oder gar Tiefgaragen geben wird und wie mit der Tatsache umgegangen wird, dass heutzutage viele Haushalte zwei Autos besitzen. Bei allen Gebäuden wird im Rahmen des Bauantrages ein Stellplatznachweis gefordert, außerdem müssen ausreichend Besucherparkplätze im S traßenraum nachgewiesen werden. Tiefgaragen werden in Randlagen und bei max. III-geschossigen Gebäuden nicht häufig realisiert, können aber dennoch möglich gemacht werden. Zur Infrastruktur (Kita, Quartiersplatz , Einkauf smöglichkeiten) des geplanten Wohngebietes gibt es mehrere Anregungen. Generell wird von einer Bürgerin angeregt, dass die Eichendorffschule ebenso wie die Kitas in Angelmodde bereits heute überfüllt sei. Mehrere Bürger/-innen regen an, dass sowohl die Kita als auch der Quartiersplatz einen Platz in der Mitte des Baugebiets finden und aufgrund der verkehrlichen Belastung – viele Eltern bri n- gen ihre Kinder mit dem Pkw zur Kita - für das geplante Wohngebiet nicht am Albersloher Weg liegen sollten. Seitens einer Bürgerin wird angemerkt, dass d ie Feinstäube der Abgase ein Problem darstellen, weshalb die Anordnung der Kita in der zwei ten Variante (am Albersloher Weg) nicht möglich sei. Die für Schulen und Kitas zuständigen Ämter werden in der Planung beteiligt und prüfen die möglichen Bedarfe. In den Entwürfen ist bisher eine 4 -5-gruppige Kita vorgesehen, die nicht nur den Kindern aus dem Wohngebiet selbst, sondern auch denen aus den umliegenden Quartieren Plätze anbieten wird. Eine Bürgerin kritisiert die Unterversorgung mit Einkaufsmöglichkeiten in Angelmodde sowie die Isolation des Quartiers Waldsiedlung. Sie fordert die Anpassung der Infrastruktur an die heut i- gen Gegebenheiten in Angelmodde. Bebauungsplan Nr. 595 Angelmodde / Hiltrup-Ost – Hiltruper Straße / Albersloher Weg / Emmerbach [Wohngebiet Angelmodde Süd] Niederschrift zur Bürgeranhörung / Seite 5 von 7 Zum Dichtewert, der Anordnung der Grundstücke sowie der Qualität der Bebauung interes- sieren sich mehrere Bürger. Ein Bürger fragt, ob die Anregungen, die im Rahmen der Bürgerinformationsveranstaltung g e- sammelt werden, Auswirkungen auf die Dichtewerte im Plangebiet haben. Eine Bürgerin äußert sich zur ersten Variante des Entwurfs. Aus ihrer Sicht sei dort zu dicht ge- plant worden. Die Seite nördlich der Hiltruper Straße weise bereits eine dichte Bebauung auf, Gleiches dürfe nicht auch im geplanten Baugebiet erfolgen. Zudem sind in beiden Varianten die Mehrfamilienhäuser (Mefas) direkt an den Rand am Albersloher Weg gerückt worden, was aus Sicht der Bürgerin geändert werden müsse. Es wird hervorgehoben , dass die Dichtewerte, wie sie in den beiden Varianten geplant sind, auch in anderen neuen Wohngebieten in Münster einen Zie lwert darstellen . Sie entsprechen in etwa der per Ratsbeschluss geforderten Dichte von 55 WE/ha. Im weite- ren Verfahren können sich, zum Beispiel durch Anregungen aus der Bürgeranhörung, Änderungen im Dichtewert ergeben. Es sind bewusst zwei verschiedene Va rianten entwickelt worden, die sich auch in der Dichte unterscheiden (etwa 67 WE/ha und 50 WE/ha). Die Höhenentwicklung beider Va- rianten nimmt von Norden nach Süden Richtung Landschaftsraum ab. Die Mehrfamil i- enhausbebauungen sind städtebaulich sinnvoll an die angrenzenden Straßen orientiert und III-geschossig geplant. Die im südlichen Bereich befindlichen Einfamilien -, Doppel- und Reihenhäuser weisen II Geschosse auf. Trotz dessen sollen auch die Mehrfamilie n- häuser eine ruhige Seite für Schlafzimmer und Gär ten erhalten, die abseits der Straßen ausgerichtet ist. Eine städtebauliche Qualität soll in jedem Fall garantiert werden. Bemängelt werden die privaten Gärten zwischen den Gebäuden, da diese zu groß seien und die Menschen eher kleinere Grundstücke bevorzugen. Als weitere Anregung schlägt der Bü r- ger stärkere Versprünge der Straße vor, um eine Verkehrsberuhigung zu erzielen. Beide Entwürfe zeigen verschiedene Verkehrserschließungen und Grundstücksgrößen auf, die noch einmal geprüft und ggf. optimiert werden. Eine 3D-Ansicht fordert ein weiterer Bürger, durch die das Baugebiet besser vorzustellen sei. Er bemängelt die nicht moderne Qualität der Bebauung gegenüber der Hiltruper Straße. Es komme zudem zu einer harten Grenze im Übergang zum Feld im Süden und Osten. Die zweite Variante des Entwurfs gefällt mehreren Bürger/-innen besser. Diese befürworten die hohe Bebauung an der Hiltruper Straße und am Albersloher Weg sowie die Öffn ung im Südos- ten zur Landschaft. Die erste Variante gefällt einer Bürgerin besser, die sich zugleich für eine Erweiter ung des Umgebungsgrüns einsetzt. Eine Bürgerin weist darauf hin, dass der Anteil der versiegelten Fläche beispielsweise durch Stellplätze oder begrünte Vorgärten festgelegt werden kann. Der Anteil der versiegelten Fläche kann im Bebauungsplan durch verschiedene Festset- zungen wie der GRZ und GFZ, den überbaubaren Flächen, etc. geregelt werden. Ob darüber hinaus dem Grundstückseigentümer weitere Auflagen durch Festsetzungen wie Bebauungsplan Nr. 595 Angelmodde / Hiltrup-Ost – Hiltruper Straße / Albersloher Weg / Emmerbach [Wohngebiet Angelmodde Süd] Niederschrift zur Bürgeranhörung / Seite 6 von 7 beispielsweise eine zwingende Begrün ung der Vorgärten gesetzt werden muss , wird geprüft. Es wird gefragt, ob das Regenwasser auf der Fläche versickern kann. Ein weiterer Bürger gibt den Hinweis, das Regenrückhaltebecken nicht außerhalb des Wohngebiets zu verorten, so n- dern als Spiel- und Aufenthaltsfläche mitten im Quartier zu planen. Es wird erklärt, dass aufgrund der Geländeentwicklung derzeit ein Regenrückhaltebe- cken außerhalb des geplanten Wohngebietes geplant sei. Die Zielgruppe des geplanten Wohngebietes interessiert mehrere Bürger/-innen. Es wird gefragt, wieso nicht mehr für ältere Menschen mitgeplant werden kann und warum es kein Wohngebiet für ältere Menschen gebe, in dem sie sich austauschen können. Dies müsse bei der Planung von vornherein so festgelegt und im Entwurf berücksichtigt werden. Eine Bürgerin weist auf das Beispiel von altersgerechten Wohnformen in den Niederlanden hin. Dort wird so geplant, dass es zu einer Durchmischung der Altersschicht kommt und eine mon o- tone Verteilung wie es sie in Münster gebe, verhindert würde. Dem entgegen steht die Meinung einer anderen Bürgerin, die dankbar für die Möglichkeit des Bauens durch junge Familien ist. In dem neuen Wohngebiet kann es durchaus auc h altengerechte Wohnungen geben. Jedwede Interessenten mit ihren Bedürfnissen können sich für aus ihrer Sicht geeignete Grundstücke bewerben. Ein Bürger möchte wissen, welche Nutzungen auf den Flächen südlich des Wohngebietes en t- stehen sollen. Werden diese bebaut? Die südlich und südwestlich an das geplante Wohnge biet angrenzenden Flächen sollen in ihrer bisherigen Nutzung nicht geändert werden. Es soll l ediglich südöstlich an das geplante Wohngebiet ein Regenrückhaltebecken realisiert werden. Das Thema Realisierung des Wohngebietes interessiert zwei Bürger. Ein Bürger interessiert sich für den genauen Ablauf der Planung und fragt, wann mit einem Baubeginn zu rechnen ist. Weiterhin fragt ein Bürger, wie die Vermarktung des Wohngebiets funktionieren und ob es Investoren geben wird. Die Stadtverwaltung erklärt, dass die Dauer eines Bebauungsplanverfahrens nie gleich ist, sondern jedes Verfahren ein Einzelfall ist. Abhängig ist ein Verfahren beispielsweise von diversen Gutachten oder den Anregungen, die im Verfahren eingereicht werden. Der nächste Schritt im Verfahren , die Of fenlage, ist für Anfang nächsten Jahr geplant. Erst nach dem Satzungsbeschluss kann mit der Herstellung der Erschließung sowie der Vermarktung begonnen werden. Bebauungsplan Nr. 595 Angelmodde / Hiltrup-Ost – Hiltruper Straße / Albersloher Weg / Emmerbach [Wohngebiet Angelmodde Süd] Niederschrift zur Bürgeranhörung / Seite 7 von 7 Die Grundstücke gehören sowohl der Stadt als auch einem privaten Eigentümer. Das Amt für Immobilienmanagement wird sich mit den Vergabekriterien und der anschli e- ßenden Vermarktung beschäftigen und Ansprechpartner für Fragen sein. Ende der Veranstaltung Herr Peitzmeier bedankt sich bei den Vertreter /-innen der Verwaltung für die Vorstellung d er Planung sowie für die Anmerkungen und Fragen der Bürger /-innen und beendet die Veransta l- tung gegen 19:3 0 Uhr. Der stellvertretende Bezirksbürgermeister erklärt, dass es in Münster aufgrund der starken Nachfrage nach Wohnraum keine optimalen Erweiterungen von Baugebie- ten geben kann und deshalb oftmals Flächen ‚zweiter Klasse ‘ erschlossen werden müssen. Fragen und Anmerkungen, die im Rahmen dieser Bürgerinformationsveranstaltung nicht gestellt werden, können per E-Mail an Frau Terhechte gesendet werden. gez. Herr Peitzmeier stellv. Bezirksbürgermeister gez. Herr Nelle Protokollführer
Berichtsvorlage
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V/0429/2020 V/0429/2020 Öffentliche Berichtsvorlage Betrifft Bebauungsplan Nr. 595 Teilabschnitt I: Angelmodde - Albersloher Weg / Hiltruper Straße [Wohnen] Kenntnisnahme des Entwurfs zur öffentlichen Auslegung Beratungsfolge 10.06.2020 Bezirksvertretung Münster-Südost Bericht 18.06.2020 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wo h- nen Bericht Bericht: Die Verwaltung beabsichtigt, den Entwurf des Bebauungsplans Nr. 595 Teilabschnitt I öffent- lich auszulegen. Der Rat der Stadt Münster hat am 16.05.2018 den Beschluss zur Aufste llung des Bebauungsplans Nr. 595 gefasst (V/0177/2018). Der Beschluss zur Änderung des Flächennutzungsplans (78. Änderung des FNP im Bereich Ange l- modde – südlich Hiltruper Straße (Hiltruper Stra ße / Albersloher Weg / Hochspan nungsfreileitung)) wurde bereits am 11.05.2016 vom Rat der Stadt Münster beschlossen (V/0194/2016) und am 13.05.2020 dahin gehend geändert (V/0261/2020), dass der Geltungsbereich um eine Teilfläche im Osten reduziert und um eine Teilfläche südlich der Hochspannungsfreileitung erweitert wird. Die frühzeitige B eteiligung der Öffentlichkeit zum Bebauungsplan Nr. 595 und zur 78. Änderung des FNP fand am 09.04.2019 in Form einer Bürgeranhörung in der Eichendorffschule in Angelmodde statt. Die öffentliche Auslegung der 78. Änderung des FNP soll in den Monaten Juni/Juli 2020 stattfin- den. Das städtebauliche Ziel der Bauleitplanung ist neben der Entwicklung eines neuen Wohngebiets die Standortsicherung eines landwirtschaftlichen Betriebes im südlichen Bereich des aufgestellten Gel- tungsbereichs. Im Laufe des Verfahrens stellte sich heraus, dass sich die zukünftigen Nutzungspe r- spektiven für den südlichen Bereich verändert haben und weiterer Abstimmung bedürfen. Die Zielvor- gaben für das künftige, im nördlichen Planbereich liegende Wohngebiet sind hingegen klar umrissen. Der landwirtschaftliche Betrieb wird hierdurch in seiner aktuellen bereits langjährigen Nutzungsform nicht eingeschränkt. Stadtplanungsamt 20.05.2020 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Bruun / Herr Geitel Telefon: 492-6177 / 492-6193 Bruun@stadt-muenster.de / Geitel@stadt-muenster.de - 2 - V/0429/2020 Entsprechend ist der nördliche Teilbereich des Bebauungsplans als Teilabschnitt I aus dem Beba u- ungsplan herausgelöst worden . Dadurch bes teht die Möglichkeit, diesen Bereich zügig zur Recht s- kraft zu bringen und damit den dringend benötigten Wohnbedarf zu decken. Der südlich gelegene Teilabschnitt II kann zeitlich nachfolgend weitergeführt werden. Der im Bebauungsplanentwurf angestrebten städtebaulichen Struktur liegt ein städtebaulicher Entwurf zugrunde, der in einem kooperativen Workshopverfahren zwischen der Stadt Münster und verschi e- dener Planungsbüros erarbeitet wurde. Für das geplante Wohngebi et ist eine Dichte von rund 55 Wohneinheiten pro Hektar (WE/ha) vorgesehen. So wird durch das neue Quartier einerseits sparsam mit der Ressource Boden umgegangen, anderseits ein städtebauliches Konzept erarbeitet, das einen verträglichen Umgang mit der Umgebung zum Ziel hat. Insgesamt werden im neuen Quartier rund 250 Wohneinheiten in Form von Mehr - und Einfamilien- häusern entstehen. Die Flächen für Mehrfamilienhäuser bieten auch ein Potential für besondere Wohnformen - Wohngruppen, Mehrgenerations- sowie altengerechtem Wohnen. Dies beinhaltet auch die Schaffung eines Angebots von öffentlich gefördertem Wohnraum entsprechend dem Programm der sozialgerechten Bodennutzung in Münster (SoBoMü). Zudem werden eine 7 -Gruppen-Kita sowie ergänzende untergeordnete In frastruktureinrichtung ent- stehen. So sollen an zentraler Stelle ein Spielplatz mit etwa 1.400 m² sowie, an diesen angebunden, ein Quartiersplatz integriert werden. Als Übergang in den Freiraum nach Süden und Osten werden Grünräume entstehen, die durch Fuß - und Radwege erschlossen sind und zusätzlich dem Regenwassermanagement dienen. Die Flächen befinden sich je zur Hälfte im Eigentum der Stadt Münster sowie eines privaten Eigent ü- mers. Mit diesem wird vor dem Satzungsbeschluss ein städtebaulicher Vertrag ge mäß § 11 BauGB geschlossen, in dem Regelungen bezüglich der Bau - und Erschließungsmaßnahmen getroffen we r- den. Gegenwärtig wird im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 595 Teilabschnitt I eine Arten- schutzrechtliche Prüfung (ASP) erstellt, deren Zwi schenergebnisse in den Umweltbericht eingeflo s- sen sind. Der vorliegende Umweltbericht wird auf Basis des Endergebnisses der Artenschutzrecht li- chen Prüfung ergänzt. Die finale Fassung der ASP wird Bestandteil der Unterlagen zur öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sein. Diese ist für den Zeitraum Juli - August 2020 vorgesehen. Weitere Informationen sind den beigefügten Anlagen zu entnehmen. i.V. gez. Robin Denstorff Stadtbaurat Anlagen: Anlage A Anlage 1 – Niederschrift Bürgeranhörung Anlage 2 – Begründung Anlage 3 – Textliche Festsetzungen Anlage 4 – Planverkleinerung
Anlage A
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Anlage A zur V/0429/2020 Kurzüberblick Inhalt der Vorlage ist der Bericht zur beabsichtigten öffentlichen Auslegung des Bebauungsplans Nr. 595 Teilabschnitt I gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Das zentrale Planungsziel besteht darin, im Süden von Angelmodde neuen Wohnraum zu schaf- fen. Geplant ist ein Quartier mit rund 250 Wohneinheiten in Form von Mehr- und Einfamilienhäu- sern. Das Plangebiet wird unter der Nummer 862-03 in der Stufe 1 (Baulandaktivierung) des fort- geschriebenen Baulandprogramms 2019 - 2025/2030 geführt Neben der Erstellung eines Bebauungsplans ist eine Änderung des Flächennutzungsplans (78. Änderung des FNP) erforderlich. Diese FNP-Änderung liegt bereits öffentlich aus. Der Bebauungsplan Nr. 595 Teilabschnitt I soll im Sommer 2020 öffentlich ausliegen. Finanzierung Die Flächen des Plangebietes befinden sich zu je 50 % im privaten und städtischen Eigentum. Zur Realisierung des Bebauungsplans werden vor Satzungsbeschluss ergänzende öffentlich-rechtliche Vereinbarungen zwischen der Stadt Münster und dem Grundstückseigentümer abgeschlossen. Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist x vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig freiwillig Rechtliche Grundlage der Bauleitplanung ist das Baugesetzbuch: § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) Klima: Im Zusammenhang mit der Versiegelung und Bebauung der Fläche entstehen erhebliche Um- weltauswirkungen auf Boden, Natur und Landschaft, die auch das lokale Klima des Plangebietes umfassen. Aufgrund der Lage, angrenzend an den Freiraum, jedoch für dieses Schutzgut als ge- ringfügig einzuschätzen sind. Dennoch resultiert durch die Planung ein Verlust von Teilflächen eines klimaökologischen Ausgleichsraums. Der vollständige Ausgleich (Kompensationsquote 100 %) für den Eingriff in Boden, Natur und Landschaft erfolgt auf Flächen im südlichen Stadtgebiet, in unmittelbarer Nähe zum Plangebiet (westlich der Werse). Zudem wirken sich die im Bebauungsplanentwurf festgesetzten Maßnah- men zur Vermeidung, Minderung und der Kompensation von Eingriffen in Boden, Natur und Landschaft positiv auf das lokale Klima aus. Insgesamt ist daher die Umsetzung der Zielsetzungen des Bebauungsplans an dieser Stelle als sinnvoll und verträglich einzustufen.
V-0429-2020-Anlage-3-Textliche-Festsetzungen
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Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 1 von 6 Anlage 3 zur Vorlage Nr. V/0429/2020 Textliche Festsetzungen z um Entwurf des Bebauungsplans Nr. 595 Teilabschnitt I: Angelmodde - Albersloher Weg / Hiltruper Straße 1 Textliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) 1.1 Art der baulichen Nutzung 1.1.1 In den als Allgemeine Wohngebiete festgesetzten Baugebieten werden die gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nicht Bestandteil des Bebau- ungsplans (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO). 1.1.2 In den allgemeinen Wohngebieten WA 2 und WA 3 sind pro Gebäude (je Einfamilienhaus, je Doppelhaushälfte, je Reihenhaus) maximal zwei Wohnungen zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB). 1.2 Maß der baulichen Nutzung 1.2.1 Tiefgaragen dürfen die GRZ bis zu einer Grundflächenz ahl von 0,8 überschreiten (§ 19 Abs. 4 BauNVO). 1.2.2 Bei Reihenmittelhäusern ist eine Überschreitung der GRZ bis 0,5 zulässi g (§ 17 Abs. 2 BauNVO). 1.3 B auweise, überbaubare Grundstücksflächen 1.3.1 In den allgemeinen Wohngebieten WA 2 und WA 3 ist eine Überschreitung der gartensei- tigen Baugrenzen (d. h. von der Erschließungsstraße oder mit GRFL /AEÖ belegten Fl ä- chen abgewandten Seite) durch Terrassen und Terrassenüberdachungen bis zu einer Tiefe von maximal 3,00 m zulässig, sofern die Gesamttiefe der Überdachung nicht mehr als 3,00 m beträgt (§ 23 Abs. 3 Satz 3 BauNVO i.V.m. Abs. 2 Satz 3 BauNVO). 1.3.2 Im südlichen Bereich der allgemeinen Wohngebieten WA 1 und WA 2 sind Flächen fes t- gesetzt, die zum Abstand zur Hochspannungsleitung von jeglichen Hochbauten freizuhal- ten sind. Ebenerdige Stellplätze innerhalb dieser Fläche sind nur innerhalb der dafür fest- gesetzten Flächen zulässig. 1.4 Höhe baulicher Anlagen / Geschossigkeit 1.4.1 In den allgemeinen Wohngebieten wird die zulässige Höhe baulicher Anlagen in Meter über Normalhöhennull (NHN) als höchster Punkt der Oberkante Attika des Flachdachs de- finiert (§ 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO i.V.m. § 18 Abs. 1 BauNVO). 1.4.2 Eine Überschreitung der festgesetzten Höhen durch bis zu 1,0 m hohe Anlagen zur Nut- zung erneuerbarer Energien ist generell zulässig. Die Aufbauten und Anlagen sind zu al- len Seiten um mindestens 1,00 m von den Außenwänden zurückzusetzen (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 6 BauNVO). Bebauungsplan Nr. 595 Teilabschnitt I: Angelmodde - Albersloher Weg / Hiltruper Straße Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 2 von 6 1.5 Nebenanlagen 1.5.1 In den allgemeinen Wohngebieten sind Nebenanlagen in den Vorgartenbereichen (Defini- tion siehe 2.1) mit Ausnahme von Anlagen für Abfallbehälter und Fahrradabstellanlagen unzulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 23 Abs. 5 BauNVO und § 14 Abs. 1 BauN- VO). 1.6 Ruhender Verkehr 1.6.1 In den allgemeinen Wohngebieten ist die Errichtung von ebenerdigen Gemeinschaftsstell- plätze (GSt), ebenerdigen Stellplätzen (St) und Garagen (Ga) nur in den dafür festgesetz- ten Flächen und innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Auf den Flächen für Garagen (Ga) sind ebenfalls überdachte Stellplätze (Carports) und ebenerdige Stellplätze zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 12 Abs. 6 BauNVO). In den allgemeinen Wohngebieten WA 2 und WA 3 ist für die Realisierung einer zweiten Wohnung und/oder einem bauordnungsrechtlich erforderlichen zweiten Stellplatz ( bei ei- ner Wohnfläche >150 m²) ein ebenerdiger Stellplatz auch außerhalb der dafür vorgesehen GSt-, St- oder Ga-Flächen zulässig. Dieser darf einen Abstand von 15 m zu der zur E r- schließung dienenden Fläche (Straße oder GRFL/AEÖ Fläche) nicht überschreiten. 1.6.2 Die Errichtung von Tiefgaragen ist im allgemeinen Wohngebiete WA 1 zulässig. Sie sind einschließlich ihrer Zu- und Abfahrt in den festgesetzten Flächen für Stellplätze zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB, § 23 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 S. 3 BauNVO). 1.6.3 Die Flächen oberhalb der Tiefgaragen sind, sofern sie nicht für andere Zwecke (z.B. Zu - und Abfahrten, Gehwege, Stellp latzflächen) benötigt werden, mit Boden substrat in mind. 0,80 m Stärke zu überdecken und zu begrünen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB). 1.7 Versiegelung / Begrünung 1.7.1 In den allgemeinen Wohngebieten sind Flachdächer mit Ausnahme von Dachterrassen und der Bereiche mit Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie, technische Anlagen sowie untergeordnete Bauteile mit mindestens 0,10 m Bodensubstrat zu bedecken und mit einer standortgerechten Vegetation extensiv zu begrünen und als begrünte Fläche zu unterhalten (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a und b BauGB). 1.7.2 Für die festgesetzten Gemeinschafts - und Stellplatzanlagen (GSt und St) ist je angefa n- gener sechs Stellplätze ein standortgerechter, hochstämmiger Laubbaum in unmittelbarer räumlicher Zuordnung zu den Stellplatzflächen fachgerecht zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Ausfälle sind zu ersetzen. Zu verwenden sind Hochstämme einer mindestens mittelkronigen standortgerechten Baumart in dreimal verpflanzter Qualität mit einem Stammumfang v on mindestens 18 -20 cm, z.B. Platane, Stiel eiche, Ahorn. Die Bau m- scheiben sind mit einer Größe von mindestens 6 m² (2x3 m) oder als durchgehender Baumstreifen von mindestens 2,00 m Breite einzurichten. Die Baumstandorte sind mit bo- dendeckenden Pflanzen zu begrünen und vor dem Befahren und Beparken zu sichern. (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a und b BauGB). Ausnahmsweise darf ein abweichender Standort zur Bepflanzung auf dem eigenen Grundstück umgesetzt werden, sofern eine darunterliegende Tiefgarage dies erfordert. Bebauungsplan Nr. 595 Teilabschnitt I: Angelmodde - Albersloher Weg / Hiltruper Straße Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 3 von 6 1.7.3 In den allgemeinen Wohngebieten WA 2 und WA 3 sind offene, ebenerdige Stellplätze nur mit wasserdurchlässigen Materialien (z. B. Porenpflastern, offenfugige Pflasterungen, Ra- sengittersteine, Schotterrasen o. ä.) anzulegen (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB). 1.7.4 Im südlichen Bereich der allgemeinen Wohngebieten WA 1 und WA 2 sind Flächen fes t- gesetzt, die zum Abstand zur Hochspannungsleitung von jeglichen Hochbauten freizuhal- ten sind. In diesem Bereich dürfen Neuanpflanzungen eine Höhe von 3,5 m nicht übe r- schreiten. 1.8 Immissionsschutz 1.8.1 Innerhalb der im Bebauungsplan durch Abgrenzung festgesetzten maßgeblichen Außen- lärmpegel müssen bei der Errichtung, Erweiterung, Änderung oder Nutzungsänderung von Gebäuden, in denen nicht nur zum vorübergehenden Aufent halt von Menschen vor- gesehen Räumen - Aufenthaltsräume im Sinne des § 46 BauO NRW - nach DIN 4109- 1:2018-01, die Anforderungen an die Schalldämmung der Außenbauteile (Wandteile, Fenster, Lüftungen, Dächer etc.) erfüllt werden. Die gesamten bewerteten Bau- Schalldämm-Maße R'w,ges der Außenbauteile von schutzbedürftigen Räumen sind unter Berücksichtigung der unter schiedlichen Raumarten nach DIN 4109 -1:2018-01, Kapitel 7. 1, Gleichung (6) zu bestimmen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). 1.8.2 Abweichungen von der Festsetzung 1.8.1 sind im Einzelfall im Rahmen des jeweiligen Baugenehmigungsverfahrens mit entsprechendem Nachweis durch einen anerkannten Sachverständigen zulässig, wenn aus dem konkret vor den einzelnen Fassaden oder Fassadenabschnitten bestimmten maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109-2:2018- 01 die schalltechnischen Anforderungen an die Außenbauteile unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Raumarten nach DIN 4109-1:2018-01, Kapitel 7.1, Gleichung (6), ermit- telt und umgesetzt werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). 1.8.3 Innerhalb der im Bebauungsplan durch Abgrenzung festgesetzten Beurteilungspegel von ≥ 45 dB(A) nachts sind für zum Schlafen geeignete Räume nach DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ schallgedämpfte Lüftungseinrichtungen er forderlich. Die akustischen E i- genschaften der Lü ftungseinrichtungen sind bei der Ermittlung der gesamten bewerteten Bau-Schalldämm-Maße von R′w,ges zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). 1.8.4 Abweichungen von der Festsetzung 1.8.3 sind im Einzelfall im Rahmen des jeweiligen Baugenehmigungsverfahrens mit entsprechendem Nachweis durch einen anerkannten Sachverständigen über die Einhaltung eines Beurteilungspegels < 45 dB(A) nachts zuläs- sig (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). 1.8.5 Im Plangebiet wird in Teilbereichen der äquivalente Dauerschallpegel von 62 dB(A) tags überschritten, sodass hier eine ungestörte Kommunikation über kurze Distanzen mit nor- maler, allenfalls leicht angehobener Sprechlautstärke nicht mehr sichergestellt ist. Innerhalb des im Bebauungsplan durch Abgrenzung festgesetzten Bereiches mit Über- schreitung des äquivalenten Dauerschallpegels von ≥ 62 dB(A) tags ist die Errichtung, Erweiterung, Änderung oder Nutzungsänderung von schutzbedürftigen Außenwohnberei- chen in Terrassenlage sowie in den Obergeschossen (wie Bal kone) ohne zusätzliche schallabschirmende Maßnahmen nicht zulässig. Im Einzelfall ist zu prüfen, dass durch geeignete Baukörperanordnung oder durch die Anordnung von geeigneten Lärmschut z- Bebauungsplan Nr. 595 Teilabschnitt I: Angelmodde - Albersloher Weg / Hiltruper Straße Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 4 von 6 wänden im Nahbereich (z.B. Wintergarten) eine Minderung der Verkehrsgeräusche um das Maß der Überschreitung des äquivalenten Dauerschallpegels von 62 dB(A) tags s i- chergestellt ist. Alternativ sind die Außenwohnbereiche in den Schallschatten der be- troffenen Gebäude zu legen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). 2 Text liche Festsetzungen gemäß § 89 Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) 2.1 Vorgartenbereich Im Geltungsbereich ist als "Vorgartenbereich" die zwischen der Verkehrs - / Erschlie- ßungsfläche (GRFL/AEÖ) gelegene Fläche und der ihr zugewandten Baugrenze definiert. Für Eckgrundstücke, die von zwei Straßen erschlossen werden, gilt die Fläche zwischen Verkehrs- / Erschließungsfläche (GRFL/AEÖ) und hinterer Baugrenze. Vorgartenbereiche sind mit Ausnahme der notwendigen Zuwege, Zufahren, Stellplatzanlagen, Fahrradabstel- lanlagen und Müllsammelanlagen gärtnerisch anzulegen und dauerhaft zu erhalten. Eine Gestaltung der Vorgartenbereiche mit Steinschüttungen (Schotter, Kies, Splitt o.ä.) ist un- zulässig. 2.2 Grundstückseinfriedung In den allgemeinen Wohngebieten sind Grundstückseinfriedungen im Vorgarten nur als Hecke aus standortgerechten Laubgehölzen, z.B. Hainbuche, Rotbuche, Liguster usw. zu- lässig. Im übrigen Bereich sind bauliche Einfriedungen lediglich in blickdurchlässiger Form (z.B. Maschendrahtzaun, Stabmattenzäune) in Kombination mit einer Hecke aus heimischen, standortgerechten Laubgehölzen zulässig. Blickdichte, bauliche Sichtschutzanlagen (z.B. Mauern, Gabionen, Sichtschutzzäune) sind in dem WA ausschließlich unter den folgenden Voraussetzungen zulässig: • angrenzend an Terrassenflächen und • mit einer maximalen Länge von 3,00 m im direkten Anschluss an das Gebäude 2.3 Profilgleichheit Baukörper Zueinander grenzständig errichtete Hausgruppen und Doppelhäuser sind profilgleich zu errichten. Dies umfasst Einheitlichkeit hinsichtlich der vorderen Bauflucht, Gebäudehöhe sowie Material und Farbe der Außenwand. 2.4 Fassadenmaterial und -farbe Im Geltungsbereich sind als Hauptmaterial für die Fassaden ausschließlich Klinker zuläs- sig. Untergeordnet können auch Putz, Fassadenplatten, Holz- und / oder Aluminiumpa- neele, Naturstein sowie Solarpaneele verwendet werden. 3 H inweise 3.1 Städtebaulicher Vertrag Zur Realisierung des Bebauungsplans werden ergänzende öffentlich- rechtliche Vereinba- rungen zwischen der Stadt Münster und dem Grundstückseigentümer abgeschlossen (Städtebaulicher Vertrag gemäß § 11 BauGB). Bebauungsplan Nr. 595 Teilabschnitt I: Angelmodde - Albersloher Weg / Hiltruper Straße Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 5 von 6 3.2 Der Planung zugrundeliegende Vorschriften Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und DIN-Vorschriften) können während der Dienstzeiten bei der Stadt Münster, im Kunden- zentrum `Planen und Bauen‘ im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, 48155 Münster eingesehen werden. 3.3 Bodendenkmale Gemäß § 15 Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSchG) ist die Entdeckung ei- nes Bodendenkmals (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) unverzüglich der Stadt Münster / Städtische Denkmalbehörde oder dem Landschaftsverband Westfalen- Lippe, LWL - Ar- chäologie für Westfalen, An den Speichern 7, 48157 Münster anzuzeigen. Die Fundstelle ist nach § 16 DSchG unverändert zu erhalten. 3.4. Kampfmittel Auch nach abgeschlossener Luftbildauswertung des Kampfmittelbeseitigungsdienstes Westfalen-Lippe ( KBD-WL), kann eine komplette Kampfmittelfreiheit nicht bestätigt wer- den. Weist bei der Durchführung von Bauvorhaben der Erdaushub auf außergewöhnliche Ver- färbungen hin oder werden verdächtige Gegenstände oder Kampfmittel entdeckt, sind die Arbeiten aus Sicherheitsgründen sofort einzustellen und die Feuerwehr der Stadt Münster ist zu verständigen. 3.5 Altlasten Für den Planbereich sind keine Altlast-/ Verdachtsflächen bekannt. Sollten sich jedoch bei den Bauarbeiten Hinweise auf schädliche Bodenveränderungen ergeben, ist unverzüglich die Untere Bodenschutzbehörde oder das Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhalti g- keit der Stadt Münster zu informieren. 3.6 Schutz vor Überflutungen Um bei Starkregenereignissen ein Eindringen des Wassers in das Erdgeschoss der G e- bäude zu verhindern, sollte die Oberkante Fertigfußboden im Erdgeschoss ( OKFF EG) der Gebäude mindestens 0,30 m über der Geländehöhe der angrenzenden Erschli e- ßungsflächen liegen. Die konkreten Höhen der Ausbauplanung können während der Dienstzeiten beim Amt für Mobilität und Tiefbau der Stadt Münster angefragt werden. Für Tiefgaragen wird empfohlen, technische Vorkehrungen zum Schutz vor Überflutungen zu treffen (Schwellen, Drainagerinnen mit ausreichenden Breiten und Tiefen). 3.7 Artenschutz Aus Gründen des Artenschutzes sind Gehölzentnahmen nicht während der Brut- und Auf- zuchtzeiten, d.h. vom 01.03. bis zum 30.09. eines jeden Jahres durchzuführen. Der Bauherr/die Bauherrin darf nicht gegen die im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) geregelten Verbote zum Artenschutz verstoßen, die unter anderem für alle europäisch geschützten Arten gelten (z.B. für alle einheimischen Vogelarten, alle Fledermausarten). Bebauungsplan Nr. 595 Teilabschnitt I: Angelmodde - Albersloher Weg / Hiltruper Straße Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 6 von 6 Nach § 44 Abs. 1 BNatSchG ist es unter anderem verboten, Tiere dieser Arten zu verlet- zen oder zu töten, sie erheblich zu stören oder ihre Fortpflanzungs - und Ruhestätten zu beschädigen oder zu zerstören. Bei Zuwiderhandlungen drohen die Bußgeld- und Straf- vorschriften der §§ 69 ff BNatSchG. Die zuständige untere Landschaftsbehörde kann un- ter Umständen eine Befreiung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG gewähren, sofern eine unz u- mutbare Belastung vorliegt. Die Gebäudeabbr ucharbeiten sind bauökologisch zu beglei- ten. Beim Auffinden von Fledermausquartieren im Zusammenhang mit Abrissarbeiten ist unverzüglich die Untere Naturschutzbehörde der Stadt Münster zu informieren, deren Weisungen sind abzuwarten. Fensterfronten Bei großen Fensterfronten sind Vorkehrungen gegen Vogelschlag zu treffen. Beleuchtungen Die Beleuchtung soll durch Insektenfreundliche Leuchtmittel (aktueller Stand der Technik) in nach unten strahlenden Gehäusen erfolgen. 3.8 Hochspannungsleitung Auf die bereit s grundbuchrechtlich gesicherten Einschränkungen im Schutzstreifen unter der Hochspannungsleitung (Unzulässigkeit von Gebäuden, Beschränkung der Wuchshö- he von Bäumen und Sträuchern) wird hingewiesen. 3.9 Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich – Externe Ausgleichsmaßnahmen Die durch den Bebauungsplan entstehenden Eingriffe in Boden, Natur und Landschaft wird eine insgesamt 28.237 m² große Fläche bezogen auf folgende Grundstücke als ex- terne Ausgleichsfläche zugeordnet: Gemarkung Angelmodde, Flur 6, Flurstück 77 (2.568 m²) und Teilfläche Gemarkung Angelmodde, Flur 6, Flurstück 176 (25.669 m²). Das Zuordnungsverhältnis der Eingriffe durch Bebauung zu denen durch öffentliche Ver- kehrsflächen beträgt 63,09 % zu 36,91 % (§ 9 Abs. 1a BauGB).
V-0429-2020-Anlage-2-Begruendung
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Begründung zum Entwurf / Seite 1 von 43
Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0429/2020
Begründung
z
um Entwurf des Bebauungsplans Nr. 595:
Teilabschnitt I
Angelmodde – Albersloher Weg / Hiltruper Straße
Inhalt Seite
1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen ................................ ................................................................. 2
2. Geltungsbereich ................................ ..................................................................................................... 3
3. Planungsrechtliche Situation ................................ ................................................................................. 3
3.1 Entwicklung aus dem Regionalplan Münsterland........................................................................ 3
3.2 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan ............................................................................... 3
3.3 Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen ............................................ 4
3.3.1 Bestehendes Planungsrecht ............................................................................................. 4
3.3.2 Veränderungssperre.......................................................................................................... 4
4. Räumliche und strukturelle Situation ................................ ..................................................................... 5
5. Planungsziele ................................ ......................................................................................................... 5
6. Inhalte des Bebauungsplans ................................ ................................................................................. 6
6.1 Grundzüge der Planung .............................................................................................................. 6
6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung ......................................................................................... 7
6.2.1 Nutzungsart(en), Nutzungsdichte ...................................................................................... 7
6.2.2 Bebaubare Flächen, Höhe Baulicher Anlagen ................................................................... 7
6.2.3 Bauweise und Bauform ..................................................................................................... 9
6.2.4 Dachform ............................................................................................................................ 9
6.2.5 Material, Farbgebung ......................................................................................................... 9
6.2.6 Nebenanlagen, ruhender Verkehr ...................................................................................... 9
6.3 Verkehrsflächen / Erschließung................................................................................................. 10
6.4 Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur ......................................................................... 11
6.4.1 Entwässerung ................................................................................................................... 11
6.4.2 Abfallentsorgung ............................................................................................................... 12
6.4.3 Technische Infrastruktur ................................................................................................... 12
6.5 Gemeinbedarf / soziale Infrastruktur ......................................................................................... 12
6.6 Grünflächen / Begrünung .......................................................................................................... 12
6.7 Immissionsschutz ...................................................................................................................... 14
6.8 Ausgleichsflächen ...................................................................................................................... 19
6.9 Altlasten / Altstandorte ............................................................................................................... 19
6.10 Denkmalschutz / Archäologie .................................................................................................... 19
6.11 Kampfmittel ................................................................................................................................ 20
7. Flächenbilanz ................................ ....................................................................................................... 20
8. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2 a BauGB ................................ ................. 20
8.1 Rahmen der Umweltprüfung ...................................................................................................... 20
8.2 Kurzdarstellung der Planung ..................................................................................................... 21
8.3 Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes ...................................................... 22
8.4 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose ........................................... 24
8.4.1 Menschen und menschliche Gesundheit ........................................................................ 24
8.4.2 Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt ......................................................................... 28
8.4.3 Fläche und Boden ........................................................................................................... 33
8.4.4 Wasser ............................................................................................................................ 34
8.4.5 Klima / Luft ...................................................................................................................... 34
8.4.6 Landschaft / Ortsbild ....................................................................................................... 35
8.4.7 Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter ........................................................................ 37
8.4.8 Wechselwirkungen .......................................................................................................... 37
Bebauungsplan Nr. 595
Teilabschnitt I:
Angelmodde - Albersloher Weg / Hiltruper Straße
Begründung zum Entwurf / Seite 2 von 43
8.4.9 Zusammenfassung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen ........................ 37
8.5 Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Variante) ........................................................ 38
8.6 Anderweitige Planungsmöglichkeiten ........................................................................................ 38
8.7 Überwachung (Monitoring) ........................................................................................................ 38
8.8 Zusammenfassung .................................................................................................................... 39
9. Gesamtabwägung ................................................................................................................................ 41
10. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen ..................................................................... 42
1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen
Die gute Wirtschaftsentwicklung in Verbindung mit steigenden Bevölkerungszahlen sowie einer
hohen Wohn - und Lebensqualität sorgt in der Stadt Münster für eine hohe Nachfrage nach
Wohnraum. Eine Bedingung für eine hohe Wohnungsneubauleistung ist ausreichend verfügba-
res Bauland.
Der Bebauungsplan Nr. 595: Teilabschnitt I
ist Bestandteil des fortgeschriebenen städ-
tischen Baulandprogramms 2019 - 2025/30
(V/0224/2019, Vorhaben 862- 03: Angel-
modde – südlich Hiltruper Straße) . Die
Verwaltung wurde beauftragt, die pl a-
nungsrechtlichen Voraussetzungen zur
Baulandaktivierung am südlichen Sied-
lungsrand des Stadtteils Angelmodde zu
schaffen.
Das städtebauliche Ziel ist neben der En t-
wicklung eines neuen Baugebiets auch die
Standortsicherung eines landwirtschaftli-
chen Betriebes im süd lichen Bereich des
Geltungsbereichs. Im Laufe des Verfahrens
stellte sich heraus, dass sich die zukünfti-
gen Nutzungsperspektiven für den südl i-
chen Bereich verändert haben und weiterer
Abstimmung bedürfen. Die Zielvorgaben
für das künftige Wohngebiet sind hingegen
klar umrissen und der landwirtschaftliche
Betrieb wird hierdurch in seiner aktuellen
bereits langjährigen Nutzungsform nicht
eingeschränkt.
Entsprechend ist der nördliche Teilbereich des Bebauungsplans als Teilabschnitt I aus dem Be-
bauungsplan herausgelöst worden, um diesen Teilbereich zügig zur Rechtskraft zu bringen und
damit den dringend benötigten Wohnbedarf zu decken. Der südlich gelegene Teilabschnitt II
kann zeitlich nachfolgend weitergeführt werden. In den folgenden Ausführun gen ist mit dem
Plangebiet also nur der Teilabschnitt I gemeint.
Abbildung 1: Übersicht Teilabschnitt I und II
Bebauungsplan Nr. 595
Teilabschnitt I:
Angelmodde - Albersloher Weg / Hiltruper Straße
Begründung zum Entwurf / Seite 3 von 43
Der bisherige Stadteingang entlang des Albersloher Weges wird durch das neu zu entwickelnde
Wohngebiet weiter Richtung Süden und damit Richtung Stadtgrenze verschoben. Genau dieser
Punkt verdeutlicht die besondere Bedeutung dieser räumlichen Situation. Um zu einer hochwer-
tigen städtebaulichen Lösung für das neue Wohng ebiet zu gelangen, diente ein kooperati v-
städtebauliches Wettbewerbsverfahren als Grundlage für die Entwicklung des Bebauungsplans,
dessen Ergebnisse den politischen Gremien sowie der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) Baugesetz-
buch (BauGB) vorgestellt wurde. Das überarbeitete städtebauliche Konzept des kooperativen
Workshops ist Grundlage dieses Bebauungsplan s, in dessen Geltungsbereich etwa 250 Wo h-
nungen sowie eine 7- zügige Kita geschaffen werden können . Die Intention ist, ein attraktives
und hochwertiges Wohnquartier zu realisieren, welches verschiedenen Wohnansprüchen und
Lebensstilen Rechnung trägt und eine hohe ökologische Qualität aufweist.
2. Geltungsbereich
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird aus den im Kapitel 1 genannten Gründen r e-
duziert und umfasst nun derzeit landwirtschaftlich genutzte Flächen, die sich südlich des derzei-
tigen Siedlungsrandes erstrecken.
Das Plangebiet liegt in dem Stadtteil Angelmodde und wird begrenzt durch
Wohnbebauung an der Hiltruper Straße im Norden,
Größtenteils Ackerflächen und einer kleinen Waldfläche im Süden und Osten,
Außenbereichsflächen mit Wohnbebauung am Albersloher Weg und der Straße Osttor im
Westen.
Innerhalb dieses Gebiets liegen die folgenden Grundstücke:
Gemarkung Angelmodde, Flur 3, Flurstück 1999 teilweise und
Gemarkung Angelmodde, Flur 7, Flurstück 37 teilweise.
Die Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans sind im Plan durch einen
grauen Farbstreifen gekennzeichnet.
3. Planungsrechtliche Situation
3.1 Entwicklung aus dem Regionalplan Münsterland
Der geltende Regionalplan Münsterland wurde am 16.12.2013 vom Regionalrat Münster aufg e-
stellt und am 27.06.2014 von der Landesplanungsbehörde Nordrhein- Westfalen bekannt g e-
macht. Mit Wirksamwerden der 9. Änderun g des Regionalplans vom 16.05.2018 wird der B e-
reich der geplanten Wohnbauentwicklung als Allgemeiner Siedlungsbereich dargestellt.
3.2 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan
Die Darstellungen des Flächennutzungsplans (FNP) entsprechen nicht den Zielsetz ungen des
Bebauungsplans. Der FNP wird im Parallelverfahren geändert, sodass der Bebauungsplan
nach § 8 (2) BauGB aus dem FNP entwickelt ist.
Bebauungsplan Nr. 595
Teilabschnitt I:
Angelmodde - Albersloher Weg / Hiltruper Straße
Begründung zum Entwurf / Seite 4 von 43
Mit der 78. Änderung des FNP ( Angelmodde - südlich Hiltruper Straße (Hiltruper Straße / Al-
bersloher Weg / Hochspannungsfreileitung) stellt der Flächennutzungsplan zukünftig im Norden
des Änderungsbereichs Wohnbauflächen und im südlichen Bereich öffentliche Grünfläche mit
der Zweckbestimmung Parkanlage dar. Zudem sind im südöstlichen Bereich die Flächen für ein
Regenrückhaltebecken dargestellt.
Das Änderungsverfahren zur Flächennutzungsplanänderung wurde bereits 2016 eingeleitet
(Vorlage Nr. V/0194/2016, mehrere Beschlüsse zur Änderung des Flächennutzungsplans im
Rahmen der Fortschreibung des Baulandprogramms 2016 – 2025).
3.3 Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen
3.3.1 Bestehendes Planungsrecht
D
as Plangebiet liegt derzeit im planungsrechtlichen Außenbereich (§ 35 BauGB). Der Aufstel-
lungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 595 wurde durch den Rat der Stadt Münster am
16.05.2018 (V/0177/2018) gefasst und am 25.05.18 durch die Bekanntmachung im Amtsblatt
der Stadt Münster bekannt gemacht.
Derzeit gilt für den Geltungsbereich des Bebauungsplans der Landschaftsplan 1 (Werse). Mit
der Rechtskraft des Bebauungsplans wird d ie Flächen des Bebauungsplans aus dem Gel-
tungsbereich des Landschaftsplans entlassen. Die künftige Abgrenzung des Landschaftsplans
„Werse“ erfolgt an der Außengrenze des Bebauungsplans. Das erforderliche Landschaft s-
planänderungsverfahren wird parallel zur Aufstellung des Bebauungsplans innerhalb des B e-
bauungsplanverfahrens abgewickelt. Die Änderung erfolgt als sog. „Klauselverfahren“ (Anpas-
sungsklausel) gemäß § 20 Abs. 4 Landesnaturschutzgesetz NW. Bei der Aufstellung, Änderung
und Ergänzung eines Flächennutzungsplans im Geltungsbereich eines Landschaftsplans treten
widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplans mit dem In -Kraft-
Treten des entsprechenden Bebauungsplans Nr. 595 außer Kraft.
Die im nordwestlichen Bereich des Plangebiets befindliche Straßenkreuzung Albersloher Weg /
Osttor / Hiltruper Straße liegt innerhalb des Planverfahrens für den Ausbau des Albersloher
Weges zwischen dem Otto- Hersing-Weg und der Kreuzung Osttor / Hiltruper Straße (Bebau-
ungsplan Nr. 526, Planungsstand: Aufstellungsbeschluss durch den Rat am 11.02.2009 - Vor-
lage Nr. V/1067/2008,). Bei der Erarbeitung des Planentwurfs für den Bebauungsplan Nr. 595
werden die Ziele der Ausbauplanung für den Albersloher Weg berücksichtigt.
3.3.2 Veränderungssperre
Für
ein Grundstück im Teilbereich II liegt ein Baugesuch vor. Es besteht die Möglichkeit , dass
die Durchführung der o.g. Bauleitplanung durch das geplante Bauvorhaben verhindert wird bzw.
wesentlich er schweren würde. Deshalb hat das Bauordnungsamt der Stadt Münster gemäß
§ 15 BauGB die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens mit Schreiben vom
11.06.2018 für einen Zeitraum von 12 Monaten, von der Zustellung an gerechnet, ausgesetzt.
Es ist absehbar, dass der Bebauungsplan Nr. 595 bis zum Ablauf der Zurückstellung des Bau-
gesuchs nicht in Kraft treten wird. Daher wurde vom Rat der Stadt Münster am 03.04.2019 eine
Veränderungssperre gemäß § 14 Baugesetzbuch (BauGB) erlassen (V/0050/2019). Die Ver-
längerung um ein weiteres Jahr wurde am 13.05.2020 (V/0076/2020) beschlossen.
Bebauungsplan Nr. 595
Teilabschnitt I:
Angelmodde - Albersloher Weg / Hiltruper Straße
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4. Räumliche und strukturelle Situation
Das Plangebiet befindet sich am südlichen Siedlungsrand des Stadtteils Angelmodde. Die
nächsten Stadtbereichszentren in Gremmendorf und Hiltrup liegen in etwa 2- 3 km, das nächste
Grundversorgungszentrum in Wolbeck in etwa 2 km Entfernung zum geplanten Wohngebiet.
Der Stadtteil Angelmodde ist im südlichen Bereich durch den Albersloher Weg als Zäsur auch in
seinen Nutzungen zweigeteilt: Östlich befinden sich überwiegend Wohnnutzung en, der westl i-
che Teil ist von überwiegend gewerblicher Nutzung geprägt.
Die Siedlungsstruktur der nördlich an das geplante Wohngebiet angrenzenden Wohnsiedlung
ist geprägt durch überwiegend ost/west-orientierte, II und IV-geschossige Mehrfamilienhausbe-
bauung sowie I-geschossiger Reihenhausbebauung. Innerhalb der Wohnsiedlung befinden sich
mehrere Kindertagesstätten sowie eine Grundschule und die Sportanlage Angelmodde . Nord-
westlich des Plangebietes und westlich des Albersloher Weges schließt sich das Gewerbege-
biet „Zum Kai serbusch“ mit dem Schwerpunkt Auto- und Autozubehör an (Bebauungsplan
Nr.331).
Direkt westlich des Plangebietes schließen sich am Albersloher Weg Außenbereichsflächen mit
Wohnnutzung, einer Gärtnerei und Kleingartenflächen an. Südlich und östlich des Plangebietes
sind ebenfalls Außenbereichsflächen der typisch münsterländischen Parklandschaft vorzufi n-
den. Diese sind durch Ackerflächen, Grünland, Gehölzstrukturen und landwirtschaftliche Ho f-
stellen geprägt. Am Rande des Ortsteils schließen sich hier naturnahe Bereiche der Werse an.
Das Plangebiet selbst ist durch Ackerflächen geprägt. Den nördlichen Rand bilden die Hiltruper
Straße zusammen mit einer prägenden Baumreihe inklusive Strauchunterwuchs. Im Osten stellt
eine Wallhecke den Rand des Plangebietes dar.
5. Planungsziele
Für das Plangebiet ist gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) ein Bebauungsplan u.a. zur
Festsetzung von Art und Maß der baulichen Nutzung, der überbaubaren Grundstücksflächen
und der Verkehrsflächen aufzustellen.
Das zentrale Planungsziel besteht darin, neuen Wohnraum zu schaffen und damit dem anhal-
tenden Wohnungsbedarf in Münster Rechnung zu tragen. Das Hauptaugenmerk lieg t auf einer
ortsförderlichen Angebotsplanung, die die Nachfrage nach unterschiedlichen Wohnrauman-
sprüchen berücksichtigt, um hierdurch ein vielfältiges Angebot für unterschiedliche Zielgruppen
zu schaffen . Dies beinhaltet auch die Schaffung eines Angebots von öffentlich gefördertem
Wohnraum entsprechend dem Programm der sozialgerechten Bodennutzung in Münster
(SoBoMü). Für eine bedarfsgerechte Wohnraumversorgung kinderreicher Haushalte sollen hier
Optionen zur Realisierbarkeit von (geförderten) Mietreihenhäusern berücksichtigt werden.
Der angestrebten städtebaulichen Struktur liegt ein städtebaulicher Entwurf zugrunde, der in ei-
nem kooperativen Workshopv erfahren zwischen der Stadt Münster und verschiedener Pl a-
nungsbüros erarbeitet wurde. Für das geplante Wohngebiet ist eine Dichte von rund 55 WE / ha
vorgesehen. So wird durch das neue Quartier einerseits sparsam mit der Ressource Boden
umgegangen, anderseits ein städtebauliches Konzept erarbeitet, das einen verträglichen Um-
gang mit der Umgebung zum Ziel hat. Insgesamt werden im neuen Quartier rund 250 Wohnein-
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heiten in Form von Mehr- und Einfamilienhäusern entstehen. Ergänzend zu der ausgewogenen
Mischung aus Ein- und Mehrfamilienhäusern, in denen auch besondere Wohnformen - Wohn-
gruppen, Mehrgenerations - sowie altengerechtem Wohnen Platz finden können, soll eine 7 -
Gruppen KITA sowie eine ergänzende untergeordnete Infrastruktureinrichtung entstehen. Ne-
ben diesen Infrastruktureinrichtungen wird zudem an zentraler Stelle ein Spielplatz mit et wa
1.400 m² sowie, hieran angebunden, ein Quartiersplatz integriert.
Als Übergang in den Freiraum nach Süden und Os ten sollen Grünräume entstehen. Diese fun-
gieren zum einen als Fuß- und Radwegeverbindung abseits der Hautverkehrsstraßen in und um
das Quartier, zum anderen st ellen sie durch offen verlaufene Regenwasserableiter Flächen für
das Regenwassermanagement bereit.
Südlich des Grünstreifens parallel zum Plangebiet verläuft in ost- westlicher Richtung eine 110 -
kV Leitung. Der Grünstreifen an der östlichen Grenze des Plangebiets soll erhalten werden und
ist im Bebauungsplan als öffentliche Grünfläche festgesetzt . Auch der Erhalt der Baumreihe
entlang der Hiltruper Straße ist Ziel des Bebauungsplans . Obwohl die einzelnen Bäume nicht
zum Erhalt festgesetzt sind, sind die betroffenen Flächen nicht konkurrierend überplant . Im
südöstlichen Teilbereich des Geltungsbereiches ist ein Regenrückhaltebecken vorgesehen.
Das Plangebiet wird über die Hil truper Straße er schlossen. Auf Höhe des Kreuzungsbereichs
Theodor-Heuss–Straße / Hiltruper Straße befindet sich zudem eine Bushaltestelle, die den
ÖPNV auch im künftigen Baugebiet sicherstellt. Entlang des Albersloher Wegs verläuft neben
der Fahrbahn, getrennt durch einen Grünstreifen, ein Radweg. Dieser kann optional mit dem
geplanten Radwegenetz in das Plangebiet eingebunden werden.
6. Inhalte des Bebauungsplans
6.1 Grundzüge der Planung
Entsprechend der vorgenannten Planungsziele sind die Festsetzungen bezüglich
der Nutzungsart und Maß der baulichen Nutzung
der Bauweise sowie überbaubarer Flächen,
der öffentlichen Grünflächen
der offenen Regenentwässerung und
der öffentlichen sowie privaten Verkehrsflächen
von besonderer Bedeutung. Sie stellen die Grundzüge der Planung dar.
Die im Folgenden aufgezeigten Inhalte werden in Form von Festsetzungen und Hinweisen g e-
mäß § 9 BauGB und § 89 BauO NRW zur Sicherung der Entwicklungsziele in den Bebauung s-
plan aufgenommen und dienen dazu, die städtebaulichen Qualitäten der Planung zu sichern.
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Teilabschnitt I:
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6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung
6.2.1 Nutzungsart(en), Nutzungsdichte
Die Bauflächen im Plangebiet werden mit Ausnahme der Gemeinbedarfsfläche für den geplan-
ten KITA-Standort als Allgemeines Wohngebiet (WA) ausgewiesen, da die vorgesehenen Struk-
turen überwiegend dem Wohnen dienen sollen. Das Quartier ist d abei in die Baugebiete WA1
(Mehrfamilienhäuser), WA2 (Einfamilien- und Doppelhäuser) und WA3 (Reihenhäuser) geteilt.
In den Allgemeinen Wohngebieten sind zudem nur die allgemein zulässigen Nutzungen gemäß
§ 4 Abs. 2 BauNVO zulässig. Nutzungen wie z.B. Läden, Schank - und Speisewirtschaften oder
nicht störende Handwerksbetriebe , die die Verflechtung zwischen Wohnen und Arbeit fördern
und das Quartier erlebbarer machen, sollen ermöglicht werden. Die ausnahmsweise zulässigen
Nutzungen gemäß § 4 Abs. 3 werden aufgrund der von ihnen ausgehenden Störungen und
großer Flächenbedarfe ausgeschlossen.
Der städtebauliche Entwurf ist durch eine Mischung aus freistehenden Einfamilienhäusern,
Doppel-und Reihen- sowie Mehrfamilienhäusern gekennzeichnet. Die Allgemeinen Wohngebie-
te sind in die Baugebiete WA1 bis WA3 gegliedert. Dabei nimmt die Nutzungsdichte in südlicher
Richtung zum offenen Landschaftsraum ab. Im nördlichen sowie westlichen Bereich, direkt an-
grenzend an die Straßen „Albersloher Weg“ und „Hiltruper Straße“ befinden sich Baufenster für
dreigeschossige Mehrfamilienhauszeilen, die eine Option für ein weiteres Nicht -Vollgeschoss
mit Flachdach bieten.
Gemeinschaftliche Wohnformen
Im Eingangsbereich des neuen Quartiers, angebunden an die Flächen des Quartiers - und Kin-
derspielplatzes, im Bereich der Mehrfamilienhäuser (WA1) sollen zudem Wohnflächen für Ge-
meinschaftliche Wohnforen untergebracht werden. Dies resultiert aus der lokal zunehmenden
Nachfrage an Gemeinschaftswohnformen zugunsten von Baugruppen, Projektgenossenscha f-
ten oder Bewohnergemeinschaften. Diese Konzepte können hier Berücksichtigung finden.
6.2.2 Bebaubare Flächen, Höhe Baulicher Anlagen
Die festgesetzte Grundflächenzahl (GRZ) gibt sowohl den künftigen Bewohnern selbst als auch
den Bewohnern der unmittelbaren Umgebung eine Verlässlichkeit hinsichtlich der zu erwarten-
den baulichen Dichte. Die Grundflächenzahl wird entsprechend der in § 17 Abs. 1 BauNVO de-
finierten Obergrenze für allgemeine Wohngebiete im gesamten Gebiet auf 0,4 festgesetzt. Die
Festsetzung orientiert sich dabei an der Bauweise der umliegenden Wohngebiete und fügt sich
verträglich ein. Eine Überschreitung der GRZ bis max.0, 5 kann bei Reihenmittelhäusern zuge-
lassen werden. Durch die festgesetzten Baufenster wird sichergestellt, dass durch die Abwei-
chung keine städtebaulich unverhältnismäßige Dichte entsteht. Entsprechende Ausnahmerege-
lungen für Reihenmittelhäuser werden durch den § 17 Abs. 2 BauNVO ermöglicht.
Bei der Berechnung der Grundfläche sind die zugehörigen Flächenanteile von Gemeinschafts-
anlagen als Teil des Bemessungsgrundstücks (also auch Stellplatzanlagen und G RFL/AEÖ-
Flächen), die außerhalb des Baugrundstücks liegen, nicht mitzurechnen.
Die Flächen der Tiefgaragen im WA1 Gebiet sind bei der Ermittlung der Grundfläche mit einz u-
rechnen. Die GRZ darf – durch sie bedingt – jedoch auf bis zu 0,8 ausgeschöpft werden, weil
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die unterirdischen Anlagen die stadtgestalterisch wahrnehmbare Di chte nicht beeinflussen und
ein Abzug des ruhenden Verkehrs aus dem unmittelbaren Verkehrsraum wünschenswert ist.
Eine oberirdische Anordnung der Gemeinschaftsstellplätze ist allerdings auch zulässig.
Die Geschossflächenzahl (GFZ) wird für die Gebäude in den WA1 Gebieten gemäß § 17 Abs. 1
BauNVO auf 1,2 festgesetzt. Durch die Einhaltung der Obergrenzen wird eine verträgliche Ei n-
gliederung der Planung in die Umgebung sichergestellt. Zum Siedlungsrand ist eine abneh-
mende Dichte und damit einhergehend eine Öffnung zum Landschaftsraum gewünscht, sodass
in den WA2 und WA3 Gebieten eine GFZ von 0,8 festsetzt wird.
Die überbaubaren Flächen sind mittels Baugrenz en festgesetzt. Die Dimensionierung der Bau-
fenster ermöglicht es, bei der zukünftigen Parzellierung der Grundstücke, auf eine ausreichende
Flexibilität bei unterschiedlichen Bedarfen einzugehen. Zur Sicherung eines geordneten städt e-
baulichen Erscheinungsbilds ist allerdings bei der Anordnung der Gebäude im Baufeld zu be-
rücksichtigen, dass Hausgruppen profilgleich realisiert werden müssen. Dies umfasst unteran-
derem, Einheitlichkeit hinsichtlich der vorderen Bauflucht sowie der Gebäudehöhe.
In den Erdgeschossbereichen der WA2- und WA3-Gebieten ist zur Hauptgartenseite zudem ei-
ne Überschreitung der Baugrenzen durch Te rrassen oder Terrassenüberdachungen bis zu ei-
ner Tiefe von 3,0 m zulässig. Dies ermög licht gestalterische Freiräume, sichert aber dennoch
ein homogenes städtebauliches Bild.
Die festgesetzten maximalen Gebäudehöhen können durch bis zu 1,0m hohe Anlagen zur Nut-
zung erneuerbarer Energien überschritten werden. Aus gestalterischen Gründen sind die Au f-
bauten und Anlagen allseitig um mindestens 1,00 m von den Außenwänden zurückzusetzen.
Das städtebauliche Konzept sieht eine nach Süden abnehmende Höhenstruktur vor . Angren-
zend des Albersloher Weges und der Hiltruper Straße ist die Möglichkeit einer dreigeschoss i-
gen Bebauung gegeben. Die Mehrfamilienhausriegel , die parallel zur öffentlichen Verkehrsfl ä-
che ausgerichtet sind, bilden dabei eine klare Raumkante. Südlich angrenzend folgt eine aufge-
lockerte zweigeschossige Bebauung, die einen Mix aus Reihen- , und Doppelhäusern sowie
freistehenden Einfamilienhäusern vorsieht. Um diese Durchmischung unterschiedlicher Gebäu-
detypen sicherzustellen, werden neben den Mehrfamilienhäusern die Bauweisen wie „Haus-
gruppen“, „Einzel- und Doppelhäuser“ festgesetzt.
Um für das nachfolgende Baugenehmigungsverfahren eindeutige Bezugshöhen vorzugeben
und eine abnehmende Bauhöhe zum Landschaftraum sicherzustellen, werden in der Plan-
zeichnung blockweise maximale Attikahöhen gemäß "Normalhöhe über Null" (NHN) festgesetzt.
Diese wurden aus den überschlägigen Straßenausbauhöhen gebildet. Die konkreten Höhen der
Ausbauplanung können nach Rechtskraft des Bebauungsplans beim zuständigen Amt für Mobi-
lität und Tiefbau der Stadt Münster eingesehen werden. Um für die Erdgeschossbereiche
Schutz vor Überflutungen, beispielsweise bei Starkregenereignissen, zu bieten, ist bei den fest-
gesetzten Höhen eine erhöhte Oberkante Erdgeschossfer tigfußboden von mindest ens 0,30m
berücksichtigt.
Für die fest gesetzten Gemeinbedarfsfläche ist das Maß der baulichen Nutzung nicht konkret
festgesetzt um flexibel auf die Bedarfe des zukünftigen Kitastandortes zu reagieren.
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6.2.3 Bauweise und Bauform
Im geplanten Quartier sind die Gebäude in einer offenen Bauweise zu errichten. Diese ermö g-
licht es, eine aufgelockerte Bebauung sicherzustellen. Besonders im WA1- Gebiet (Mehrfamili-
enhäuser) ist somit gewährleistet, dass keine Mehrfamilienhauszeilen mit über 50 m Länge en t-
stehen. Die südlich des WA1 -Gebietes anschließenden Baugebiete WA2 und WA3 k ennzeich-
nen sich durch einen Mix an Einzel - und Doppelhaus- sowie Hausgruppenfestsetzungen in o f-
fener Bauweise aus.
6.2.4 Dachform
Entgegen der in der Umgebung prägenden Dachform „Satteldac h“ wird für das Plangebiet als
Dachform „Flachdach“ (mit einem maximal 5° geneigten Flachdach) festgesetzt. Damit wird das
Bild eines eigenständigen, ganzheitlichen Quartiers gestärkt. Zudem können durch die Begr ü-
nung der Flachdächer Regenrückhaltungs- und Verdunstungsflächen geschaffen werden, die
einen elementaren Beitrag zum Entwässerungskonzept für das Plangebiet leisten . Zudem bie-
ten sie weitere positive Effekte hinsichtlich klimatischer Effekte und der Ausnutzungsziffern der
Wohnräume.
6.2.5 Material, Farbgebung
Innerhalb des Plangebiets sind für alle Hauptbaukörper als vorherrschendes Fassadenmaterial
Ziegel festgesetzt. Untergeordnet sind auch andere Materialien zulässig. Damit wird ein ausg e-
wogenes Verhältnis zwischen gestalterischer Einheitlichkeit und ausreichendem Spielraum in
Farbgebung und Materialwahl erreicht. Des Weiteren wird durch die getroffene Vors chrift zum
Fassadenmaterial - den für Münster typischen Klinker - der besonderen städtebaulichen Rolle
des Quartiers als südliches Tor zur Stadt Rechnung getragen. Das städtebauliche Konzept
sieht eine kubische (Backstein-)Architektur mit Flachdächern vor . Darüber hinaus sind im g e-
samten Plangebiet Doppelhäuser sowie zueinander grenzständig errichtete Hausgruppen (Rei-
henhäuser) profilgleich und einheitlich in Material und Farbe der Fassade zu gestalten. Dieses
Angleichungsgebot dient dazu, den bei diesen Haustypen offensichtlich vorhandenen baulich-
funktionalen Zusammenhang auch städtebaulich-architektonisch zum Ausdruck zu bringen.
6.2.6 Nebenanlagen, ruhender Verkehr
Im den Baugebieten WA2 und WA3 ist die Errichtung von Gemeinschaftsstellplätzen (GSt)
Stellplätzen (St), und Garagen (Ga) gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 12 Abs. 6 BauN-
VO nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und in den speziell dafür gekennzeich-
neten Flächen zulässig, um eine geordnete Parkplatzstruktur im Einfamilienhausbereich sicher
zu stellen. Auf den mit „Ga“ gekennzeichneten Flächen sind jedoch neben Garagen auch über-
dachte Stellplätze (Carports) sowie offene, ebenerdige Stellplätze möglich. Umgekehrt sind auf
den festgesetzten Stellplätzen keine Carports oder Garagen zulässig. Der notwendige Stel l-
platznachweis für die Reihenmittelhäuser wird durch separate gebündelte Stellplatzanlagen in
unmittelbarer Nähe nachgewiesen. Flächen für ein en möglichen zweiten nachzuweisenden
Stellplatz - durch die R ealisierung einer zweiten Wohnung oder einer bauordnungsrechtlichen
Erforderlichkeit, resultierend aus der Wohnfläche - sind an dieser Stelle berücksichtigt. Zudem
darf der nachzuweisende Stellplatz ausnahmsweise als ebenerdiger Stellplatz im Bereich zwi-
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schen hinterer Baugrenze und der zu Erschließung dienenden Verkehrsfläche realisiert werden.
Um private Gartenflächen nicht zu beeinträchtigen, darf der Abstand des zu errichtenden eben-
erdigen Stellplatzes nicht mehr als 15 m zu der Erschließung dienenden Fläche (Straße,
GRFL/AEÖ) betragen.
Im Baugebiet WA1 sind oberirdische Stellplätze für den jeweiligen Stellplatznachweis auf den
festgesetzten Stellplatzflächen zuläs sig. Die in der Planzeichnung nachrichtlich dargestellten
Stellplätze dienen der Orientierung und stellen eine Möglichkeit für die Anordnung innerhalb der
Fläche für die Gemeinschaftsstellplätze dar. Auf diesen Flächen ist die Errichtung von Carports
und Garagen nicht zulässig.
Die Errichtung von Tiefgaragen ist im Baugebiet WA1 zulässig. Diese sind einschließlich ihrer
Zu- und Abfahrten auf den Flächen für Stellplätze sowie der überbaubaren Grundstücksflächen
zulässig. Dadurch wird die Möglichkeit gegeben , dass keine „Parkplatzwüsten“ entstehen, son-
dern die erforderlichen Stellplätze auch unter der Erde angelegt werden können.
Neben den privaten Stellplätzen werden die notwendigen Besucherstellplätze (30 % der er for-
derlichen pri vaten Stellplätze) in Form von Längs parken in den öffentlichen Ver kehrsflächen
angeordnet. Diese sind im Gebiet verträglich in die Gestaltung des öffentlichen Straßenraumes
eingebunden. In jedem Abschnitt des Neubaugebietes steht eine ausreichende Anzahl an B e-
sucherstellplätzen zur Verfügung. Die Anordnung der öffentlichen Stellplätze ist nachrichtlich im
Bebauungsplan dargestellt.
6.3 Verkehrsflächen / Erschließung
Die PKW-Anbindung des neuen Wohnquartiers an das übergeordnete Straßennetz erfolgt über
zwei Stellen an der Hiltruper Straße, jeweils im nordwestlichen und nordöstlichen Teil des Plan-
gebiets. Die innere Erschließung für den motorisierten Verkehr erfolgt über eine Planstraße als
Tempo-30-Zone, die sich von Ost nach West durch das Quartier zieht und als Haupterschli e-
ßung dient. Die Haupterschließungsstraße misst eine Breite von 6,00 m. Beidseitig werden
Gehwege von 2,00 m Breite angelegt. Der ruhende Verkehr ist einseitig der Haupterschließung
in Form von „Längsparken“ in den öffentlichen Verkehrsflächen angeordnet und weist eine Brei-
te von 2,00 m auf. Weitere Parktaschen befinden sich am Eingang des Quartiers. Um eine mög-
lichst naturnahe Entwässerung des Baugebietes zu gewährleisten, wird zudem im nördlichen
Bereich der Haupterschließungsstraße ein offener Ableiter von 3,00 m Breite realisiert. Das an-
fallende Regenwasser kann somit auf diesen Flächen versickern und verzögert abgeleitet wer-
den.
Die Erschließung der Gebäude erfolgt über die zentrale Haupterschließungsstraße. Südlich von
dieser schließen GRFL/AEÖ Flächen an, welche die Erschließung der Doppel- und freistehen-
den Einfamilienhäuser sichern. Die Dimensionierung ist mit 6,50 m großzügig um die bestehen-
den Anforderungen der Versorgungsträger sicherzustellen. Ein Durchgang für Rad- und Fuß-
verkehr zum südlich anschließenden Landschaftsraum ist gegeben. Die Erschließung der im
nördlichen und südwestlichen Bereich gelegenen Mehr- und Einfamilienhäuser erfolgt über die
als Wohnstraße deklarierten v erkehrsberuhigten Bereiche. Diese sind mit einer Breite von
6,50 m ausreichend dimensioniert.
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Mit den getroffenen Festsetzungen ist eine leistungsfähige innere Erschließung und Anbindung
des Plangebietes an das öffentliche Straßennetz uneingeschränkt gewährleistet.
Zur Sicherung der inneren Erschließung sind die Erschließungs - und Wohnstraßen in den über
das Verkehrskonzept aufgezeigten Grenzen als öffentliche Verkehrsfläche gemäß § 9 Abs. 1
Nr. 11 BauGB festgesetzt. Die Aufteilung der Verkehrsflächen sowie der Anlagen für den r u-
henden Verkehr sind nachrichtlich in dem Bebauungsplan dargestellt.
6.4 Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur
6.4.1 Entwässerung
Die Entwässerung ist als Trennsystem vorgesehen. Um das Schmutzwasser an die vorhande-
nen Leitungen in der Theodor-Heuss-Straße anzuschließen, wird ein Schmutzwasserpumpwerk
erforderlich, welches am Standort des geplanten Regenrückhaltebeckens realisiert wird.
Regenwassermanagement
Zur Ableitung des Regenwassers ist in großen Teilen des Baugebiets ein oberflächennahes
Entwässerungssystem vorgesehen. Mit diesem sollen die Auswirkungen auf den natürlichen
Wasserhaushalt so gering wie möglich gehalten werden. Die wesentlichen Entwässerungsel e-
mente wie Gräben, Mulden und Kastenrinnen sind dabei prägende Gestaltungsmittel im öffen t-
lichen Raum des Plangebiets. Die offenen Ableitungselemente sorgen dafür, dass eine verz ö-
gerte Ableitung im Plangebiet stattfinden kann. Dies fördert den lokalen Wasserhaushalt durch
Verdunstung im erheblichen Maße und stellt einen Überflutungsschutz für Spitzenabflüsse bei
Starkregenereignissen dar. Eine im gesamten Plangebiet vorgesehene Begrünung der Dachflä-
chen (extensiv) verstärkt die genannten Aspekte maßgeblich.
Teilbereiche des Plangebiets werden aus technischen Gründen konventionell in einer Regen-
wasserkanalisation entwässert.
Über das offene und geschlossene Ableitungssystem wird das abzuleitende Niederschlagswas-
ser in ein neues, südöstlich im Plangebiet liegenden Regenrückhaltebecken gesammelt und
gedrosselt über einen offenen Entwässerungsgraben in den Emmerbach abgeleitet.
Das geplante Entwässerungssystem stellt eine ausreichende Vorsorge im Falle von Starkreg e-
nereignissen sicher. Bei der Planung wird der natürliche Geländeverlauf von Nordwest nach
Südost aufgegriffen. Notwasserwege in diese Richtung werden über die Lage der Verkehrsfl ä-
chen und der geplanten Gefälle in schadlos überflutbare Freiflächen sichergestellt.
Aufgrund der überwiegend als Freiraum ausgeprägten Erscheinung der Niederschlagswasser-
beseitigung werden die in den Freianlagen gelegenen Retentionsräume überwiegend als „öf-
fentliche Grünfläche“ mit der Zweckbestimmung „mit Entwässerungsfunktion“ festgesetzt. Ledig-
lich die kaskadenartig als landschaftsgerecht gestalteten Regenrückhaltebecken im Südosten
werden als „Fläche für die Wasserwirtschaft, den Hochwasserschutz und die Reglung des
Wasserabflusses“ verankert.
Bebauungsplan Nr. 595
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6.4.2 Abfallentsorgung
Es ist davon auszugehen, dass im Plangebiet die üblichen Haushalts - und Siedlungsabfälle an-
fallen. Diese werden getrennt gesammelt, weiterverwendet oder entsorgt. Abfallbehältnisse sind
auf den privaten Grundstücken vorgesehen. Für die privaten Stichstraßen südlich der Haupter-
schließung ist im Einfahrt sbereich jeweils ein Müllsammelplatz vorgesehen. Diese finden nur
während der Abholzeiten der jeweiligen Abfallentsorgung Benutzung und dienen nicht als dau-
erhafter Müllsammelplatz.
6.4.3 Technische Infrastruktur
Die Schaffung der Voraussetzungen für die Versorgung mit Gas, Wasser, Telekommunikat ion,
Strom etc. erfolgt in Abstimmung mit den Stadtwerken Münster und der Westfälischen Fern-
wärme durch Erweiterung bestehender Netze. D ie Wasserversorgung kann von nordwestlicher
Richtung hergestellt werden. Ein Anschluss an die Gasversorgung wird nicht realisiert, da i m
unmittelbar nördlichen Bereich des Plangebiets ein Fernwärmenetz vorhanden ist, welches das
Quartier versorgen wird. Für die elektrische Stromversorgung ist die Errichtung einer neuen
Ortsnetzstation notwendig. Diese wird an einem städtebaulich verträglichen Standor t realisiert
und als Fläche für Versorgungseinrichtungen mit der Zweckbestimmung Elektrizität festgesetzt.
Für die Trafostation wurde dabei eine Fläche von etwa 40 m² gesichert.
Unter der Vision Klimaschutz 2050 verfolgt die Stadt Münster das Ziel, bis zum Jahr 2050 die
Treibhausgasemissionen um 95 % und der Endenergieverbrauch im Vergleich zu 1990 um die
Hälfte zu reduzieren. Eine der wichtigsten Maßnahmen hierbei ist der weitere Ausbau der
Fernwärme.
An der südlichen Grenze des Plangebietes verläuft eine oberirdische Hoch spannungs-Trasse
(110-kV-Bahnstromleitung). Diese ist mit ihren einhergehenden Beschränkungen (Unbebaubar-
keit, Bewuchs; vgl. Kap. 6.7) beidseitig der Trasse in der Planzeichnung berücksichtigt.
6.5 Gemeinbedarf / soziale Infrastruktur
Aufgrund der zukünftigen Wohnnutzungen und den bestehenden Bedarfen im Stadtteil ist mit
der Umsetzung der Entwicklungsziele des neu en Baugebiets die Errichtung einer Sieben-
Gruppen-Kindertagesstätte erforderlich. Eine festgesetzte Gemeinbedarfsfläche gemäß § 9
Abs. 1 Nr. 5 mit Zweckbestimmung „Kindertagesstätte“ mit ca. 3.0 00 m² trägt diesem Entwic k-
lungsziel Rechnung. Der Standort ist im Eingangsbereich des neuen Quartiers westlich der
Haupterschließung zentral und verkehrsgünstig gelegen. Somit ist gewährleistet, dass zukünft i-
ge Hol- und Bringverkehre nicht durchs Wohngebiet geleitet werden. In direkter Nachbarschaft
liegt zudem der öffentliche Spielplatz. Vor der Kindertageseinrichtung sollen Aufpflasterungen
für eine reduzierte Fahrgeschwindigkeit und eine erhöhte Aufmerksamkeit im Straßen verkehr
sorgen.
6.6 Grünflächen / Begrünung
Mit dem südlich an das Plangebiet grenzenden Landschaftsraum und dem nordöstlich an-
schließenden Naturschutzgebiet „Bonnenkamp“ (außerhalb des Geltungsbereiches), ist ber eits
ein attraktiver Grün- und Erholungsraum vorhanden. Das städtebauliche Konzept sieht für das
neue Quartier einen südlich und östlich angelegten Grün zug vor, der die bestehenden Grün-
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strukturen erlebbar macht. Die Grünflächen im südlichen Bereich des Wohngebietes und nörd-
lich der 110- kV-Leitung werden somit als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung
Parkanlage gesichert. Dieser Grünzug erstreckt sich östlich des neuen Wohnquartiers bis zur
Hiltruper Straße, wo er an das nordöstlich gelegenen NSG anknüpft. Für di e städtischen Grün-
flächen nördlich des Trassenverlauf s besteht eine grundbuchlich gesicherte Bau - und Au f-
wuchsbeschränkung von 19,00 m beidseits der Leitungstrasse. Diese Beschränkung ragt in Tei-
len in die privaten Grünräume der südlichsten Grundstücke. Auf diesen Flächen sind jegliche
Hochbauten untersagt und eine Bepflanzung bis zu einer maximalen Höhe von 3,5 m erlaubt.
Auf hochwachsende Neuanpflanzungen wird somit auch im südlich anschließenden öffentlichen
Grünraum aus diesem Grund verzichtet und eine naturnahe Gestaltung mit Sicht auf die Müns-
teraner Parklandschaft forciert. Die Grünfläche ist zudem teilweise mit Retentionsflächen für
Regenwasser versehen. Auch die Entwässerungsmulden sowie das Verkehrsgrün entlang der
Haupterschließung dienen der Durchgrünung des Quartiers. Der bestehende Baumbestand mit
Strauchunterwuchs entlang der Hiltruper Straße ist ein zentraler Qualitätsfaktor und soll mit
Ausnahmen der notwendigen Zufahrten ins Plangebiet vollständig erhalten bleiben. Der südlich
festgesetzte 3 m breite Grünstreif en dient dabei als Schutz für den Grünbestand. Das Erhal-
tungsziel gilt auch für die öst lich gelegene Wallhecke, die in den geplanten Grünzug integriert
wird.
Der durch die Planung ausgelöste Mehrbedarf an öffentlicher Spielplatzfläche wird in zentraler
Lage des Bebauungsplans - zum Eingangsbereich des Quartiers orientiert - durch die Festset-
zung einer öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Spielplatz“ gedeckt. Die Spielbe-
reich umfasst dabei eine Fläche von ca. 1400 m² und soll das zukünftige Wohngebiet auch für
junge Familien mit Kindern attraktiv gestalten.
Durch die Erhaltung der bes chriebenen Grünstrukturen wird eine nachhaltige freiräumliche
Qualität des Quartiers sichergestellt. Zudem werden durch die dem Bebauungsplan zugrunde
liegenden Festsetzungen Versiegelungen vermieden und damit das Entwässerungskonzept un-
terstützt. Zur Sich erung einer grundsätzlichen grünräumlichen Gestaltqualität wird gemäß § 9
Abs. 1 Nr. 16 c, 20 und 25 a und b BauGB festgesetzt, dass
in den Baugebieten WA2 und WA3 offene, ebenerdige Stellplätze mit wasserdurchlässi-
gen Materialien ( z.B. Porenpflaster, offenfugige Plasterungen, Rasengittersteinen, Schot-
terrasen o.ä.) anzulegen sind,
innerhalb ebenerdiger Stellplatzanlagen ein Baum je angefangene sechs Stellplätze als
standortgerechter ,hochstämmiger Laubbaum in unmittelbarer räumlicher Zuordnung zu
den Stellplatzflächen fachgerecht zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten ist,
Flachdächer mit mindestens 0,10 m Bodensubstrat zu bedecken und extensiv zu begrü-
nen sind (hierdurch kein Ausschluss von Photovoltaik) und
die Decken von Tiefgaragen mit einer Substratschicht mit einer Aufbauhöhe von mind.
0,80 m zu überdecken und dauerhaft zu begrünen sind.
Um die von den Verkehrsflächen aus wahrnehmbaren städtebaulichen Qualitäten abzusichern
und die grünräumliche Gestaltungsqualität zu bewahren, enthält der Bebauungspl an Festset-
zungen zu Grundstück einfriedungen. So sind zur Abgrenzung der Hausgärten Einfriedungen
ausschließlich nur in Kombination mit Hecke aus standortgerechten Laubgehölzen, z.B. Hai n-
Bebauungsplan Nr. 595
Teilabschnitt I:
Angelmodde - Albersloher Weg / Hiltruper Straße
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buche, Rotbuche, Li guster usw. zulässig. Blickdichte, bauliche Sic htschutzanlagen (z.B. Mau-
ern, Gabionen, Sichtschutzzäune) sind in dem WA ausschließlich nur unter den folgenden V o-
raussetzungen zulässig:
angrenzend an Terrassenflächen
mit einer maximalen Länge von 3,00 m im direkten Anschluss an das Gebäude
Ausgleichsflächen befinden sich in räumlicher Nähe zum Plangebiet (vgl. Kap. 6.8).
6.7 Immissionsschutz
Die Immissionssituation wurde bezogen auf alle relevanten Emissionsquellen analysiert und
wenn notwendig gutachterlich untersucht.
Geruchsemissionen
Das Plangebiet befindet sich am südlichen Siedlungsrand von Angelmodde im Einwirkungsbe-
reich landwirtschaftlicher Hofstellen mit Tierhaltung. Um die Auswirkungen von Geruchsimmi s-
sionen durch landwirtschaftliche Betriebe auf die geplanten Bauflächen zu ermi tteln, wurde ein
Geruchsimmissionsgutachten1 erstellt. Das Ergebnis des Geruchsgutachtens aus dem Jahr
2016 liegt vor:
In der Umgebung der geplanten Wohnbaufläche befinden sich mehrere landwirtschaftliche s o-
wie gewerbliche Betriebe, deren Geruchsemissionen Beeinträchtigungen auf das Vorhaben ha-
ben können. Zur Einschätzung dieser immissionsschutzrechtlichen Situation wurde ein Gutac h-
ten erstellt. Dieses kommt zu dem Ergebnis, dass die Betriebe im derzeit genehmigten Bestand
Emissionen verursachen, die auf der geplanten Wohnbebauung die gesetzlichen Immissions -
Grenzwerte überschreiten. Durch vertragliche Regelungen wurde jedoch sichergestellt, dass ei-
ner der Hauptemittenten zugunsten der wohnbaulichen Entwicklung in Angelmodde-Süd seinen
Betrieb nicht weiterf ührt, so dass die relevanten Immissions -Grenzwerte auf dieser Grundlage
eingehalten werden können. Es ergeben sich auf den Flächen des geplanten Wohngebietes
Geruchsstundenhäufigkeiten zwischen 8 und 9 %.
Den übrigen in räumlicher Nähe zum Plangebiet vorhandenen landwirtschaftlichen Betrieben
werden bestehende Betriebsstrukturen gesichert und geringe Entwicklungsmöglichkeiten zuge-
standen.
Verkehrslärmimmissionen
Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 595 wurde das Ingenieurbüro nts mit der
Schalltechnischen Untersuchung ( Verkehrslärm)2 beauftragt. Die Untersuchung hat zum Ziel,
die Lärmbelastungen, die durch die Verkehre auf der Hiltruper Straße und dem Albersloher
1 Uppenkamp und Partner, Sachverständige für Immissionsschutz: Immissionsschutz-
Gutachten - Geruchsimmissionen durch geruchsemittierende Betriebe auf geplanten Wohn-
bauflächen in Münster Angelmodde, Ahaus, April 2016
2 Nts Ingenieurgesellschaft mbH; Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan Nr.595
Angelmodde –Südlich Hiltruper Straße der Stadt Münster, Münster, April 2020
Bebauungsplan Nr. 595
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Weg auf das geplante Wohngebiet hervorgehen sowie die Lärmbelastung, die durch die neuen
Planverkehre auf die Bestandswohnbebauungen einwirken, aufzuzeigen.
Im Bestand führt der zusätzliche, planbedingte Mehrverkehr durch das geplante Wohngebiet
tags und nachts zu einer Erhöhung der Beurteilungspegel um maximal 0,3 dB - aufgerundet
1 dB und damit nur zu einer geringfügigen Erhöhungen. Die Schwellenwerte zur Gesundheit s-
gefahr von 70 dB(A) tags und von 60 dB(A) nachts, werden aufgrund der planbedingten Mehr-
verkehre weiterhin nicht erreicht. Weder aktive noch passive Schallschutzmaßnahmen sind hier
erforderlich.
Hinsichtlich der auf das Plangebiet einwirkenden Verkehrsgeräusche zeigt sich, dass am Tag
der schalltechnische Orientierungswert des Beiblatts 1 zu DIN 18005- 1 für Allgemeine Wohn-
gebiete (WA) von 55 dB(A) nur im südöstlichen Bereich des Plangebietes sowohl in den eben-
erdigen Freibereichen als auch in den Obergeschossen eingehalten bzw. unterschritten wird.
Abbildung 2: Maßgebliche Außenlärmpegelbereiche nach DIN 4109-1:2018
In den übrigen, zu den angrenzenden Straßen orientierten Bereichen des Plangebietes wird der
tags geltende Orientierungswert überschritten. Im Nahbereich der Straßenverkehrswege wird
zudem auch der hilfsweise hinzugezogene, für diese Gebietsnutzung geltende
Immissionsgrenzwert der 16. BImSchV von tags 59 dB(A), bei dessen Einhaltung für diese
Gebietskategorie im Allgemeinen auch noch von gesunden Wohn- bzw.
Aufenthaltsverhältnissen ausgegangen werden kann, überschritten. Das Baufenster im
nordwestlichen Teil des Plangebiets zeigt dabei die höchste Belastung mit einem rechnerischen
Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche von 64 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts auf.
Im Nachtzeitraum liegen gegenüber dem Tageszeitraum knapp 10 dB niedrigere Geräuschbe-
lastungen durch den St raßenverkehr für den am stärksten betroffenen Immissionsort vor. Der
schalltechnische Orientierungswert im Allgemeinen Wohngebieten (WA) liegt nachts für Ve r-
kehrsgeräusche bei 45 dB(A). Aus der Schalltechnischen Untersuchung folgend wird der Orien-
tierungswert nachts nur im südöstlichen Bereich des Plangebietes eingehalten bzw. unterschrit-
ten (vgl. Abb. 3). Der hilfsweise hinzugezogene nachts geltende Immissionsgrenzwert der
16. BImSchV von 49 dB(A) wird im Nahbereich der Straßenverkehrsweg e ebenfalls noch über-
schritten.
Bebauungsplan Nr. 595
Teilabschnitt I:
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Abbildung 3: Beurteilungspegel Straßenverkehrsgeräusche nachts über 45 dB(A) nach DIN 18005
Die Schwellenwerte von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts werden hingegen an allen Immissi-
onsorten tags und nachts unterschritten.
In – dem Wohnen zugeordneten - Außenwohnbereichen (wie Balkone, Loggien, Terrassen),
aber auch im Bereich der im Wohnumfeld geplanten Freiflächen, sollten - so der Verwaltungs-
gerichtshof Baden-Württemberg (Urt. v. 19.10.2011 – 3 S 942/10) - tagsüber gewisse Lärmpe-
gelgrenzen nicht überschritten werden, um eine angemessene Aufenthaltsqualität im Freien zu
gewährleisten.
Ein Kriterium für eine akzeptable Aufenthaltsqualität, das im Rahmen der Ab wägung bei einer
Überschreitung der Orientierungswerte des Beiblatts 1 zu DIN 18005- 1 herangezogen werden
kann, ist z. B. die Gewährleistung einer ungestörten Kommunikation über kurze Distanzen (übli-
ches Gespräch zwischen zwei Personen) mit normaler, allenfalls leicht angehobener Sprec h-
lautstärke. Den Schwellenwert, bis zu dem ungestörte Kommunikation unter den o. g. Voraus-
setzungen möglich ist, sieht di e Rechtsprechung (hier z. B. im Urteil des BVerwG, Urt. v.
16.03.2006 – 4 A 1075.04 zu einer Planfeststellung für eine Flughafenerweiterung) bei einem
äquivalenten Dauerschallpegel von 62 dB(A) außen.
Dieser Dauerschallpegel wird im Nahbereich der Verkehrswege nicht eingehalten (s. Abb. 4).
Abbildung 4: Äquivalenter Dauerschallpegel Straßenverkehrsgeräusche von 62 dB(A)
Bebauungsplan Nr. 595
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In dem größeren Bereich südöstlich hiervon wird der genannte Wert hingegen unterschritten,
sodass hier nach den vorgenannten Maßstäben ohne weitere Maßnahmen von einer weites t-
gehend ungestörten Kommunikation und einer angemessenen Aufenthaltsqualität ausgegangen
werden kann.
Schallschutz
Zur Herstellung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse sind im Plangebiet Lärmschutzmaß-
nahmen erforderlich. Die Prüfung von aktiven Lärmschutzmaßnahmen ist im Ergebnis negativ.
Eine mögliche Lärmschutzwand müsste auch die Obergesc hosse im geplanten Wohngebiet
schützen, um die Lärmwerte effektiv zu senken. Damit würde mit einer entsprechend hohen
Wand entlang der Hiltruper Straße und des Albersloher Wegs eine städtebaulich bedrängende
Wirkung einhergehen und das Neubaugebiet völlig isoliert werden. Die Lärmschutzwand hätte
zudem negative Effekte hinsichtlich der Belichtung und Belüftung des Bestands- und des neuen
Wohngebietes. Passive Lärmschutzmaßnahmen sind in diesem Fall geeignet um dem A n-
spruch auf Lärmvorsorge für die Wohn - und Schlafräume Rechnung zu tragen. Zur uneing e-
schränkten Nutzung der Außenwohnbereiche – Garten, Terrassen und Balkone – sind zusätzli-
che schallabschirmende Maßnahmen durchzuführen.
Um gesunde Wohn- und Aufenthaltsverhältnisse im Quartier sicherzustellen, sind Maßnahmen
des passiven Schallschutzes hinsichtlich der Innenräume (vgl. Abb. 2)3, der Schlafräume (vgl.
Abb. 3) sowie der Außenwohnbereiche (vgl. Abb. 4) im Bebauungsplan getroffen worden.
So sind entsprechend der Planzeichen für Lärmvorsorge im Bebauungsplan für Neubauten
bzw. baugenehmigungspflichtigen Änderungen von Aufenthaltsräumen nach der DIN 4109 A n-
forderungen an die Schalldämmung der Außenbauteile (Wandanteil, Fenster, Lüftung, Dächer
etc.) zu gewährleisten. Für Schlafräume oder für zum Schlaf en geeignete Räume sind bei ei-
nem Beurteilungspegel nachts über 45 dB(A) nach DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“
schallgedämpfte Lüftungseinrichtungen erforderlich.
Auch durch eine entsprechende Grundrissgestaltung kann Vorsorge getroffen werden, z. B.
durch Anordnung von Räumen, die nicht zum ständigen Aufenthalt von Menschen gedacht sind
(Treppenhäuser, Flure, Badezimmer usw.) zu den Lärmquellen.
Geräuschimmissionen durch Gewerbe
Im Nordwesten des Plangebiets und westlich des Albersloher Weg es liegt das Gewerbegebiet
„Zum Kaiserbusch“. Das Gewerbegebiet liegt im Gelt ungsbereich des rechtskräftigen Bebau-
ungsplans Nr. 331 - Gremmendorf „Gewerbegebiet Albersloher Weg - Osttor“. Entsprechend
den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans sind in den Gewerbegebieten Anlagen und
Betriebe unzulässig, die in die Abstandsklassen I - VII bzw. I - VIII des Abstandserlasses NRW
fallen. Die Abstandsliste kann zur Gewährleistung ausrei chender Abstände zwischen besti m-
mungsgemäß betriebenen emittierenden Anlagen industrieller, gewerblicher und sonstiger Art
3 Im Bebauungsplan sind die maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109-1:2018 festge-
setzt. Zur Bildung des maßgeblichen Außenlärmpegels wurde im vorliegenden Fall entspre-
chend DIN 4109-2:2018 die Beurteilungspegel für Straßenverkehrsgeräusche nach der 16.
BImSchV bestimmt und zu den errechneten Werten jeweils 3 dB hinzuaddiert.
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einerseits und den schutzwürdigen Gebieten in der Nachbarschaft andererseits angewendet
werden. Im Gewerbegebiet „Zum Kaiserbusch“ sind höchstens Anlagen und Betriebe der A b-
standsklasse VII zulässi g, für die nach A bstandserlass NRW 2007 ein Abstand zu Reinen
Wohngebieten (WR) von 100 m einzuhalten ist. Da der Abstand der in Allgemeinen Wohngebie-
ten (WA) geplanten Wohnbauflächen deutlich mehr als 100 m beträgt, is t im Plangebiet dem-
entsprechend von keinen relevanten Geräuschimmissionen aus Gewerbe- und Industrieanlagen
auszugehen.
Auf dem Grundstück Osttor 250/250a westlich des Plangebietes wird eine Gärtnerei betrieben.
Die von der Gärtnerei verursachten Geräuschimmissionen werden maßgeblich durch den Kun-
den- und Mitarbeiter Parkplatz, durch Lieferverkehr sowie u. U. durch gebäudetechnische Anla-
gen (z. B. Lüftungsanlagen) bestimmt. Der Parkplatz - und Lieferbereich wird von den Betriebs-
gebäuden in Richtung des Plangebiets abschirmt. Der Abstand der relevanten Geräuschquellen
zum Rand des Plangebiets beträgt deutlich mehr als 100 m. Aufgrund dieses Abstandes, der
Abschirmung durch die Betriebsgebäude und der für Gärtnereien typischen, vergleichsweise
niedrigen Kundenfrequentierung ist im Plangebiet erfahrungsgemäß von keinen relevanten G e-
räuschimmissionen durch die Gärtnerei auszugehen.
Zudem ist bereits Wohnbebauung im allgemeinen Wohngebiet (WA) auf den - durch die B e-
triebsgebäude der Gärtnerei weniger abgeschirmten - Grundstücken Bachstraße 1, 3 und 5 so-
wie – deutlich näher gelegen - auf den Grundstücken Osttor 251/253, für die ein Schutzniveau
entsprechen Mischgebieten (MI) anzunehmen ist, vorhanden. Diese Bebauung ist aufgrund der
freien Schallausbreitung und der deutlich geringeren räumlichen Distanz der maßgebliche Im-
missionsort nach TA Lärm. Das geplante allgemeine Wohngebiete (WA) führt zu keinen ver-
schärfenden schalltechnischen Restriktionen auf die gewerbliche Nutzungen. Aus den vorg e-
nannten Gründen ist eine gutachterliche schalltechnische Untersuchungen zu den G eräu-
schimmissionen durch Gewerbe nicht erforderlich.
Sportlärm
Nördlich des Plangebiets liegt die Sportanlage „Angelmodde“ an der Eichendorffstraße. Au f-
grund des großen Abstandes der Sportanlage von über 400 m zum nördlichen Rand des Plan-
gebiets sowie der zwischen der Anlage und dem Plang ebiet gelegenen Bebauung können rele-
vante Geräuschimmissionen durch den Betrieb der Sportanlage innerhalb des Plangebietes
ausgeschlossen werden. Aus diesem Grund sind schalltechnische Untersuchungen zu den Ge-
räuschimmissionen durch die Sportanlage ebenfalls nicht gutachterlich untersucht worden.
Elektromagnetische Immissionen
Es befindet sich eine 110- kV-Hochspannungsleitung im Bereich der südlichen Plangrenze. Zur
Einhaltung der Grenzwerte für niederfrequente elektrische und magnetische Felder der
26. BImSchV „Verordnung über elektromagnetische Felder“ durch die südöstlich des Plangebie-
tes verlaufende 110-kV-Hochspannungsanlage wird im B-Plan ein Sicherheitsabstand von 20 m
zwischen Achse der Hochspannungsleitung und den Baugrenzen im Bebauungsplan eingehal-
ten. Auch hier sind deutliche Unterschreitungen des Grenzwertes für die magnetische Flus s-
dichte von 100 µT bei 50 Hz Hochspannungsanlagen erfahrungsgemäß gegeben. Im A b-
standserlass NRW 2007 sind für 110 -kV-Leitungen einen Mindestschutzabstand von 10 m zur
Wohnbebauung vorgesehen. Ein Gutachten ist hier nicht erforderlich.
Bebauungsplan Nr. 595
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Luftschadstoffbelastung
Im Rahmen der Aufstellung der Luftreinhaltepläne für die Stadt Münster wurden die Straßenab-
schnitte, welche Immissionskonzentrationen im Bereich der Grenzwerte für die Luftschadstoffe
aufweisen, identifiziert. Ausnahmslos sind dies Straßen mit beidseitig geschlossener Bloc k-
randbebauung die einen Abstand von weniger als 25 m Breite und zudem eine Verkehrsfr e-
quentierung von deutlich über 10.000 Kfz am Tag aufweisen. Eine solche Situation ist in B e-
reich des Plangebietes nicht gegeben, insbesondere liegt – auch nach Realisierung der Pl a-
nung – keine mit den innerstädtischen Verhältnissen vergleichbare Straßenschlucht vor. Von
einer deutlichen Einhaltung der Grenzwerte unter den gegebenen günstigeren Bedingungen an
den Straßen im Umfeld der Planung kann daher mit Sicherheit ausgegangen werden. Ein I m-
missionsgutachten zur Beurteilung der Auswirkungen der Planung auf die Schadstoffbelastung
ist somit nicht erforderlich.
6.8 Ausgleichsflächen
Mit der Aufstellung des Bebauungsplans gehen Eingriffe in Boden, Natur und Landschaft nach
§ 14 BNatSchG einher, die nach § 18 BNatSchG i.V.m. § 1a BauGB ausgleichspflichtig sind.
Die zum Ausgleich der Eingriffe in Boden, Natur und Landschaft für den Bebauungsplan Nr. 595
benötigte, insgesamt 28.237 m² große Kompensationsfläche wird außerhalb des Geltungsbe-
reichs des Bebauungsplans an der Werse, nördlich der Hiltruper Straße auf fol genden, land-
wirtschaftlich genutzten Liegenschaften nachgewiesen:
Gemarkung Angelmodde Flur 6 Flurstück 77 – Größe 2.568 m²
Gemarkung Angelmodde Flur 6 Teilfläche des Flurstück 176 – Größe: 25.669 m²
6.9 Altlasten / Altstandorte
Für den Planbereich sind k eine Altlasten-/Verdachtsflächen bekannt. Westlich des Albersloher
Weges (Nr. 856) sowie östlich des geplanten Wohngebietes (Nr. 852) liegen Altlas-
ten(verdachts)flächen.
6.10 Denkmalschutz / Archäologie
Innerhalb des Plangebietes befindet sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein
Bodendenkmal gemäß § 2 Denkmalschutzgesetzes NRW, dessen Ausdehnung in der Fläche
beim derzeitigen Kenntnisstand nicht genau zu beschreiben ist. Archäologische Fundstellen i n-
nerhalb und außerhalb des Plangebietes belegen eine intensive Nutzung des am Emmerbach
gelegenen Areals insbesondere während der Steinzeit. Analog zu vielen anderen Orten mit ver-
gleichbar günstiger Topographie (hochwasserfreies Ufer an einem Fließgewässer) ist davon
auszugehen, dass sich im Gelände auch Siedlungsbefunde aus anderen Epochen vor - und
frühgeschichtlicher Zeit befinden. Um Planungssicherheit zu gewinnen, sollten Ausdehnung und
Erhaltungszustand des Bodendenkmals im Vorfeld der Umsetzung der Planung durch geeigne-
te Prospektionsmaßnahmen geklärt werden.
Den Umgang mit Bodendenkmälern und das Verhalten bei der Entdeckung von Boden-
denkmälern regelt das Denkmalschutzgesetz. Der Bebauungsplan enthält einen entsprechen-
den Hinweis.
Bebauungsplan Nr. 595
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6.11 Kampfmittel
Für das Plangebiet wurde durch den Kampfmittelbeseitigungsdienst Westfalen-Lippe (KBD WL)
im Rahmen einer Kampfmittelüberprüfung eine Luftbildauswertung durchgeführt, aus der her-
vorging, dass eine Kampfmittelbeeinflussung vorliegt. So ist für Teilbereiche erkennbar, dass es
sich um ehemalige Stellungsbereiche sowie Bereiche mit Artilleriebeschuss handelt. Spezif i-
sche Hinweise auf Bombenblingänger -Einschlagsstellen liegen für diesen Bereich allerdings
nicht vor.
Eine Kampfmittelbelastung der untersuchenden Flächen kann daher aber nicht gänzlich ausg e-
schlossen werden, sodass in diesem Bereich im Laufe des Bebauungsplanverfahrens eine sy s-
tematische Absuche / Sondierung der zu bebauenden Flächen durchgeführt wird.
Zudem ist zu beachten, dass auch nach abgeschlossener Luftbildauswertung der KBD-WL eine
komplette Kampf mittelfreiheit nicht bestätigt werden kann. Weist bei der Durchführung von
Bauvorhaben der Erdaushub auf außergewöhnliche Verfärbungen hin oder werden verdächtige
Gegenstände oder Kampfmittel entdeckt, sind die Arbeiten aus Sicherheitsgründen sofort ei n-
zustellen und die Feuerwehr ist zu verständigen.
7. Flächenbilanz
m² ha %
Gesamtes Plangebiet 94.850 9,49 100
Öffentliche Verkehrsfläche 17.136 1,71 18,1
Verkehrsfläche besonderer
Zweckbestimmung
6.460 0,65 6,8
- Verkehrsberuhigter Bereich 5.792
- Fußgängerbereich 668
Öffentliche Grünfläche 16.044 1,60 16,9
Gemeinbedarfsfläche 2.965 0,30 3,1
Versorgungsfläche 47 0,01 0,1
Wasserwirtschaftsfläche 3.171 0,32 3,3
WA 49.027 4,90 51,7
- Private Verkehrsfläche 1.755
Tabelle 1: Flächenbilanz
8. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2 a BauGB
8.1 Rahmen der Umweltprüfung
Der Umweltbericht ist auf Basis einer Umweltprüfung gemäß der Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a
des Baugesetzbuches erstellt worden. Der Maßstab für die Bewertung der Umweltauswirkun-
Bebauungsplan Nr. 595
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Angelmodde - Albersloher Weg / Hiltruper Straße
Begründung zum Entwurf / Seite 21 von 43
gen sind die im Baugesetzbuch sowie in den einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen
festgelegten Ziele des Umweltschutzes.
Als Datengrundlage für den Umweltbericht dienen das Umweltkataster Münster sowie verschi e-
dene Fachbeiträge und Gutachten, auf die im jeweiligen Kapitel Bezug genommen wird.
Hinz Ingenieure (2019): Beurteilung einer Versickerungsfähigkeit von Nieder-
schlagswasser im Wohngebiet südlich der Hiltruper Straße (BP Nr. 595) in Münster-
Angelmodde – Versickerungsgutachten
Hinz Ingenieure (2020): Beurteilung einer Versickerungsfähigkeit von Nieder-
schlagswasser im Wohngebiet südlich der Hiltruper Straße (BP Nr. 595) in Münster-
Angelmodde – 2. Versickerungsgutachten
Landschaftsökologie und Umweltplanung (2020): Artenschutzrechtliche Prüfung zum ge-
planten Bebauungsplan Nr. 595 Angelmodde – Südlich Hiltruper Straße (Ersteinschät-
zung Stand: 05.04.2020)
LWL, Landschaftsverband Westfalen-Lippe (2013): Kulturlandschaftlicher Fachbeitrag
zum Regionalplan Münsterland, Regierungsbezirk Münster
https://www.lwl.org/dlbw/service/publikationen/kulturlandschaft
nts (2020): Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan Nr. 595 Angelmodde –
Südlich Hiltruper Straße der Stadt Münster
Stadt Münster (2015): Klimaanpassungskonzept
Umweltdaten Münster 2014/2015
https://www.stadtmuenster.de/sessionnet/sessionnetbi/vo0050.php?__kvonr=2004041141
Umweltkataster der Stadt Münster im Internet:
(http://www.muenster.de/verkehr_umwelt.html / Umweltkataster
Uppenkamp und Partner (2016): Immissionsschutz-Gutachten: Geruchsimmissionen
durch geruchsemittierende Betriebe auf geplanten Wohnbauflächen in Münster-
Angelmodde
Der Untersuchungsraum wurde jeweils so weit gefass t, wie Auswirkungen auf die einzelnen
Schutzgüter zu erwarten sind, d.h. diese reichen auch über den eigentlichen Geltungsbereich
des Bebauungsplans hinaus.
Es handelt sich dabei um den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 595, Teilabschnitt I, im
Folgenden auch „Plangebiet“ und „Bebauungsplan“ genannt.
8.2 Kurzdarstellung der Planung
Das Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 595 Teilabschnitt I liegt im Stadtteil Angelmodde süd-
lich der Hiltruper Straße und östlich des Albersloher Weges und umfasst eine Größe von rund
9,5 ha.
Der Bebauungsplan setzt im wesentlichen allgemeines Wohngebiet, eine Gemeinbedarfsfläche
(Kindertagesstätte), öffentliche Grünflächen (Parkanlage, Spielplatz), Straßenverkehrsflächen,
Bebauungsplan Nr. 595
Teilabschnitt I:
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Begründung zum Entwurf / Seite 22 von 43
eine Fläche für die Wa sserwirtschaft (Regenrückhaltebecken) sowie die maßgeblichen Außen-
lärmpegel fest.
8.3 Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes
Von den Umweltschutzzielen in Fachgesetzen und –plänen sind für den vorliegenden Bebau-
ungsplan neben den Umweltschutzzielen im Baugesetzbuch im Wesentlichen folgende relevant
und zu berücksichtigen (in der jeweils aktuellen Fassung):
Schutzgut fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umwel t-
schutzes
Menschen und menschliche
Gesundheit
Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)
DIN 18005, Teil 1, und Beiblatt 1 zur DIN 18005;
DIN 4109-1 (technische Regelwerke)
Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV)
Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL)
Verordnung über elektromagnetische Felder (26.
BImSchV)
Pflanzen und Tiere /
biologische Vielfalt
Bundesnaturschutzgesetz i. V. m. FFH -Richtlinie
(Richtlinie 92/43/EWG) im Hinblick auf streng g e-
schützte Arten sowie Eingriffsregelung i. V. m. den
Regelungen des BauGB
Fläche und Boden Bundes-/ Landesbodenschutzgesetz
Wasser
Wasserhaushaltsgesetz, Landeswassergesetz NRW
Klima / Luft Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emiss i-
onshöchstmengen (39. BImSchV)
Landschaft Landesnaturschutzgesetz NRW (LNatSchG NRW)
Kulturelles Erbe und sonstige
Sachgüter
Denkmalschutzgesetz NRW
Tabelle 2: Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes
Die Art und Weise, wie die damit verbundenen Zi ele im Rahmen des Verfahrens berücksichtigt
werden wird jeweils bei den einzelnen Schutzgütern dargelegt.
Regionalplan
Im Rahmen der 9. Änderung des Regionalplans wurde im Bereich des Plangebietes ein Allg e-
meiner Siedlungsbereich als Ziel der Raumordnung festgelegt. Die Änderung wurde am
16.05.2018 im Gesetz- und Verordnungsblatt (GV.NRW., Ausgabe 2018 Nr. 11) bekanntg e-
macht und ist seitdem wirksam.
Bebauungsplan Nr. 595
Teilabschnitt I:
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Flächennutzungsplan
Im Rahmen der 78. Änderung wird der Flächennutzungsplan parallel zur Aufstellung des B e-
bauungsplans Nr. 595 Teilabschnitt I gemäß der Planung geändert, so dass die Bebauungspla-
nung als aus dem Flächennutzungsplan entwickelt gelten kann.
Bodenschutz- und der Umwidmungssperrklausel
Bei der Inanspruchnahme von bisher unversiegelten Außenbereichsflächen, wie im vorliegen-
den Fall, ist insbesondere die Bodenschutzklausel des § 1a Absatz 2 BauGB zu berücksicht i-
gen, wonach mit Grund und Boden sparsam umgegangen werden soll und landwirtschaftliche
Fläche nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden soll (s. Punkt 7.4.3 Fläche und Boden).
Folgen des Klimawandels
Zu den Folgen des Klimawandels gemäß § 1a Absatz 5 BauGB und wie diesen Folgen bege g-
net werden soll, erfolgen Ausführungen unter dem Punkt 8.4.5 Klima/Luft.
Schutzausweisungen und Vorgaben des Umwelt- und Naturschutzes
Natura 2000 -Gebiete (FFH- bzw. Vogelschutzgebiet e) sind nicht von dem Bebauungsplan
Nr. 595 betroffen.
Das Naturschutzgebiet „Bonnenkamp“ liegt nordöstlich außerhalb des Plangebietes, nördlich
der Hiltruper Straße. Das Landschaftsschutzgebiet „Werse -Ems-Niederung, Kreuzbach, Angel
und Wolbecker Tiergarten“ liegt rund 400 m bis 500 m Luftlinie östlich und südlich im Bereich
der Werse und des Emmerbachs.
Landschaftsplan Werse (LP 1)
Das Plangebiet liegt innerhalb des Geltungsbereichs des rechtskräftigen Landschafts plans
Werse. Der Landschaftsplan stellt das Entwicklungsziel 1- 1.1 „Erhaltung einer mit natürlichen
Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft“ dar.
Das erforderliche Landschaftsplanänderungsverfahren wird parallel zur Aufstellung des Bebau-
ungsplans innerhalb des Bebauungsplanverfahrens abgewickelt. Die Änderung erfolgt als sog.
„Klauselverfahren“ (Anpassungsklausel) gemäß § 20 Abs. 4 Landesnaturschutzgesetz NRW.
Bei der Aufstellung, Änderung und Ergänzung eines Flächennutzungsplans im Geltungsbereich
eines Landschaftsplans treten widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des Land-
schaftsplans mit dem In- Kraft-Treten des entsprechenden Bebauungsplans (hier: Nr. 595, Teil-
abschnitt I) außer Kraft.
Landschaftspläne sind gemäß § 9 Abs. 1 Landesnaturschutzgesetz NRW einer Strategi schen
Umweltprüfung (SUP) zu unterziehen. Dies gilt für die Aufstellung und Änderung von Land-
schaftsplänen. Dabei werden die voraussichtlichen Umweltauswirkungen aufgrund der Realisie-
rung von Plänen und Programmen im H inblick auf eine wirksame Umweltvorsorge ermittelt, be-
schrieben und bewertet.
Im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 595 Teilabschnitt I erfolgt gleichfalls die
Durchführung einer eigenständigen SUP. Es bestehen im Rahmen der Landschaftsplanung
keine Anhaltspunkte für weitergehende, zusätzliche oder erhebliche Umweltauswirkungen, die
Bebauungsplan Nr. 595
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nicht bereits in der SUP zum Bebauungsplan berücksichtigt wurden. Insofern wird gemäß § 9
Abs. 2 LNatSchG von der Durchführung einer Strategi schen Umweltprüfung im Rahmen der
Landschaftsplanänderung abgesehen.
Im Rahmen des Bebauungsplans werden die Flächen aus dem Geltungsbereich des Land-
schaftsplanes entlassen. Die künftige Abgrenzung des Landschaftsplans „Werse“ erfolgt an der
Außengrenze des Bebauungsplans. Landschaftsplanerische Belange werden seitens der Unt e-
ren Naturschutzbehörde dem Vorhaben nicht entgegen gehalten.
Grünordnung Münster
Gemäß der Grünordnung Münster liegt das Plangebiet im 3. Grünring der Stadt Müns ter. Die
Fläche ist zusätzlich als Freifläche, in der stadtökologische und/oder grünstruk turelle Anforde-
rungen Vorrang haben, ausgewiesen.
Sonstige Schutzwürdigkeiten
Das Plangebiet grenzt im Osten an das Biotopverbundsystem „Gehölze und Grünland-
komplexe im Raum Angelmodde / St. Mauritz“ (VB -MS-4011-018) an. Es handelt sich um G e-
hölz-Acker-Grünlandkomplexe, die an die Werseaue angrenzen und Reste der ehemaligen,
reich strukturierten Kulturlandschaft des Kernmünsterlandes darstellen. Die Wallhecke im Osten
des Plangebietes liegt am Rand dieses Biotopverbundsystems.
Bestandteile dieses Biotopverbundsystems sind auch das Naturschutzgebiet „Bonnenkamp“,
nordöstlich außerhalb des Plangebietes sowie der Emmerbach südlich außer halb des Plang e-
bietes.
8.4 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose
Es erfolgt eine schutzgutbezogene Beschreibung und Bewertung des Umweltzustands in der
Bestandssituation sowie eine Prognose des Umweltzustands bei Durchführung der Planung. In
dieser Auswirkungsprognose werden bei dem jeweiligen Schutzgut soweit relev ant die Maß-
nahmen zur Vermeidung und Verhinderung sowie zur Verringerung und zum Ausgleich erhebl i-
cher nachteiliger Umweltauswirkungen genannt. Dabei umfasst die Prognose die baubedingten
Auswirkungen, unter denen auch die anlagebedingten Auswirkungen sub sumiert werden sowie
die betriebsbedingten Auswirkungen. Schwierigkeiten traten bei der Zusammenstellung der A n-
gaben nicht auf.
8.4.1 Menschen und menschliche Gesundheit
Bestandssituation der Umwelt
Das geplante Wohngebiet wird als Ackerfläche genutzt und im Osten und Norden von Bäumen
und Gehölzen begrenzt. Wohngebäude sind im Plangebiet nicht vorhanden. Nördlich der Hiltr u-
per Straße befindet sich das Wohngebiet „Angelmodde -Waldsiedlung“. Die Bewohner der
Waldsiedlung nutzen das östlich angrenzende Naturs chutzgebiet „Bonnenkamp“ für die Naher-
holung.
Im Plangebiet findet keine Freizeit - und Erholungsnutzung statt, da keine Wege bzw. sonstige
Einrichtungen vorhanden sind. Für die ruhige, landschaftsbezogene Erholung ist der rund
Bebauungsplan Nr. 595
Teilabschnitt I:
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700 m östlich gelegene Landschaftsraum an der Werse geeignet, der als Landschaftsschutzge-
biet ausgewiesen ist. Das Plangebiet ist Teil der großräumigen Landschaftskulisse dieses
Raumes.
Die nächsten vorhandenen öffentlichen Spielflächen befinden sich nördlich der Hiltruper Straße.
Auf das Plangebiet wirkt der Verkehrslärm der Hiltruper Straße im Norden und des Albersloher
Weges im Westen ein. Im Umfeld befinden sich landwirtschaftliche Hof stellen und gewerbliche
Betriebe, deren Geruchsemissionen auf das Plangebiet einwirken.
Eine 110 kV-Hochspannungsleitung, die die Funktion einer Bahnstromleitung innehat, verläuft
im Süden des Plangebietes.
Prognose des Umweltzustands bei Durchführung der Planung / Maßnahmen
Die landwirtschaftliche Nutzung der Fläche entfällt mit der Inanspruchnahme durch die Wohn-
bebauung ersatzlos. Generell wird die landwirtschaftliche Nutzfläche in Münster durch die for t-
schreitende Siedlungsentwicklung im Außenbereich kontinuierlich gerin ger. Als Grundlage zur
Vermeidung der Überplanung von Flächen mit besonder er Bedeutung für die Landwirtschaft
sind diese im Flächennutzungsplan dargestellt. Eine solche Bedeutung hat die Fläche des
Plangebietes nicht.
Für die Freizeit- und Erholungsnutzung werden die öffentlichen Grünflächen im Plangebiet fest-
gesetzt. Diese umr ahmen das Plangebiet insbesondere im Osten und Süden als Parkanlage
und sind von einem Fuß- und Radweg durchzogen. Im Westen und Norden ist jeweils ein
schmaler Grünstreifen zur Begrenzung des Wohngebietes ausgewiesen.
Der durch die geplante Wohnbebauung entstehende Bedarf an öffentlichen Spielflächen der
B/C-Kategorie (Schulkinder) wird innerhalb des Plangebietes gedeckt. Der rund 1.400 m² große
Spielplatz ist relativ zentral im Plangebiet, gegenüber der Kindertagesstätte, festgesetzt.
Die zukünftigen Bewohner des Plangebietes werden voraussichtlich das Naturschutz gebiet
Bonnenkamp für die Naherholung nutzen, wodurch sich der Erholungsdruck auf das kleine N a-
turschutzgebiet erhöhen wird. Der östlich an das Plangebiet angrenzende Werseraum ist gut
geeignet für die landschaftsbezogene Erholung.
Immissionsschutz
Die Verkehrsmengen der nördlich verlaufenden Hiltr uper Straße und des westlich gelegenen
Albersloher Weges wurden mit den durch das Wohngebiet mit Kindertages stätte erzeugten
Verkehren für den Prognose -Plan-Fall 2035 zugrunde gelegt. Als Verkehrsmengen wurden auf
der Hiltruper Straße 9.400 und auf dem Albersloher Weg 7.200 Kraftfahrzeuge in 24 Stunden
(durchschnittliche tägliche Verkehre, DTV) ermittelt.
Lärm im Plangebiet
In einer schalltechnischen Untersuchung (nts, 2020) wurde die Lärmsituation im Plangebiet s o-
wie an Immissionsorten nördlich, außerhalb des Plangebietes, ermittelt.
Die Berechnungsergebnisse für das Plangebiet zeigen, dass der schalltechnische Ori entie-
rungswert (Beiblatt 1 zur DIN 18005 -1) von 55 dB(A) tags für Allgemeine Wohn gebiete (WA)
Bebauungsplan Nr. 595
Teilabschnitt I:
Angelmodde - Albersloher Weg / Hiltruper Straße
Begründung zum Entwurf / Seite 26 von 43
nur im südlichen und südöstlichen Bereich des Plangebiets eingehalten bzw. unterschritten
werden kann.
In den übrigen, zu den angrenzenden Straßen orientierten Bereichen des Plangebietes wird der
tags geltende Orientierungswert teils deutlich überschritten. Auch nachts wird der Orienti e-
rungswert von 45 dB(A) nur im südlichen und südöstlichen Plangebiet eingehalten bzw. unter-
schritten. Die Pegelwerte können den Rasterlärmkarten der schall technischen Untersuchung
entnommen werden. Die Planzeichnung des Bebauungsplans enthält die Isolinien der maßgeb-
lichen Außenlärmpegel.
Nach den allgemeinen, in der städtebaulichen Planung anzusetzenden Maßstäben sind im
Plangebiet aufgrund der Lärmvorbelastung erhöhte Anforderungen an den Schallschutz der
Außenwände zu stellen um gesunde Wohnverhältnisse zu wahren. Daher sind im Bebauung s-
plan Vorgaben zum passiven Schallschutz festgesetzt.
Lärm außerhalb des Plangebietes
Nördlich der Hiltruper Straße, außerhalb des Pl angebietes, wurden die Verkehrsgeräusche an
repräsentativen Immissionsorten sowohl ohne als auch mit dem planbedingten Mehrver kehr
ermittelt. Die Immissionsorte können der schalltechnischen Untersuchung entnommen werden.
Die Untersuchungsergebnisse zeigen, dass die schalltechnischen Orientierungswerte für allg e-
meine Wohngebiete (WA) an den betrachteten Immissionsorten tags und nachts an den am
stärksten betroffenen Fassaden bereits ohne den planbedingten Mehrverkehr teils erheblich
überschritten werden. Di e einzelnen Werte können der schalltechnischen Untersuchung ent-
nommen werden.
Der zusätzliche, planbedingte Mehrverkehr durch das geplante Wohngebiet führt an den Immis-
sionsorten nördlich der Hiltruper Straße tags und nachts zu einer Erhöhung der Beurteilungspe-
gel um aufgerundet 1 dB und damit nur zu geringfügigen Erhöhungen. Die Schwellenwerte von
70/60 dB(A) tags/nachts, die in der Regel für eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit
genannt werden, werden jedoch an allen Immissionsorten unterschritten.
Die Überschreitung der Orientierungswerte tags / nachts durch die planbedingten Mehrverkehre
an Immissionsorten außerhalb des Plangebietes bedarf der planerischen Abwägung.
Sowohl vom Gewerbegebiet Kaiserbusch nordwestlich als auch von der Gärtnerei westl ich des
Plangebietes wirken im Ergebnis der schalltechnischen Untersuchung (nts, 2020) keine rel e-
vanten Geräuschimmissionen auf das Plangebiet ein. Es werden auch seitens der über 400 m
nördlich gelegenen Sportanlage „Angelmodde“ relevante Geräuschimmissionen innerhalb des
Plangebietes ausgeschlossen.
Während der Bauphase sind in den benachbarten Wohnbereichen Störungen (z.B. durch Lärm,
Licht, etc.) durch Baufahrzeuge und – maschinen zu rechnen. Als Vermei dungs- und Verringe-
rungsmaßnahme ist eine zügige und gebündelte Abwicklung der Bauaktivitäten zur Vermeidung
von Störungen anzustreben.
Luftschadstoffe
Zum Schutz der Menschen vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftschadstoffe sind die
Grenzwerte der 39. BImSchV "Verordnung über Luftqualitätsstandar ds und Emissionshöchs t-
Bebauungsplan Nr. 595
Teilabschnitt I:
Angelmodde - Albersloher Weg / Hiltruper Straße
Begründung zum Entwurf / Seite 27 von 43
mengen“ als Beurteilungsmaßstab heranzuziehen. Insbesondere sind die verkehrsbedingten
Schadstoffbelastungen von Stickstoffdioxid und Feinstaub als Leitsubstanzen für die Luftqualität
zu betrachten.
Im Rahmen der Aufstellung der Luft reinhaltepläne für die Stadt Münster wurden die Straßenab-
schnitte, welche Immissionskonzentrationen im Bereich der Grenzwerte für die Luftschadstoffe
aufweisen, identifiziert. Ausnahm slos sind dies Straßen mit beidseitig geschlossener Bloc k-
randbebauung die einen Abstand von weniger als 25 m Breite und zudem eine Verkehrsfr e-
quentierung von deutlich über 10.000 Kfz am Tag aufweisen.
Die das Plangebiet begrenzenden Hauptverkehrsstraßen werden auch im Planfall größere A b-
stände zwischen der Straßenrandbebauung, keine geschlossene Bebauung und etwas geringe-
re Verkehrsbelastungen aufweisen als die innerstädtisch hoch belasteten Straßen.
Von der deutlichen Einhaltung der Immissionsgrenzwerte der 39. BImSchV kann daher auch im
Planfall sicher ausgegangen werden.
Elektrische Felder
Zur Einhaltung der Grenzwerte für niederfrequente elektrische und magnetische Felder der
26. BImSchV „Verordnung über elektromagnetische Felder“ durch die südöstlich des Plangebie-
tes verlaufende 110 kV-Hochspannungsanlage wird ein Sicherheitsabstand von 20 m zwischen
der Achse der Hochspannungsleitung und den Baugrenzen im Bebauungsplan eingehalten. Im
Abstandserlass NRW 2007 ist für 110 kV-Leitungen ein Mindestschutzabstand von 10 m zur
Wohnbebauung vorgesehen, der gemäß den obigen Angaben überschritten wird.
Geruch
In der Umgebung der geplanten Wohnbaufläche befinden sich mehrere landwirtschaft liche so-
wie gewerbliche Betriebe, deren Geruchsemissionen Beeinträchtigungen auf das Vorhaben ha-
ben können. Zur Einschätzung dieser immissionsschutzrechtlichen Situation wurde ein Gutac h-
ten (Uppenkamp und Partner, 2016) erstellt. Dieses kommt zu dem Ergebnis, dass die Betriebe
im derzeit genehmigten Bestand Emissionen verursachen, die auf dem Gebiet der geplanten
Wohnbebauung die Immissions werte der GIRL (Geruchsimmissionsrichtlinie) übersc hreiten.
Durch vertragliche Regelungen ist jedoch sichergestellt, dass einer der Hauptemittenten z u-
gunsten der wohn-baulichen Entwicklung in Angelmodde-Süd den Betrieb einstellt, so dass die
relevanten Immissions-Grenzwerte auf dieser Grundlage eingehalten werden können. Auf den
Flächen des geplanten Wohngebietes ergeben sich Geruchsstundenhäufigkeiten zwischen 8
und 9 %.
Den übrigen in räumlicher Nähe zum Plangebiet vorhandenen landwirtschaftlichen Betrieben
werden bestehende Betriebsstrukturen gesichert und geringe Entwick lungsmöglichkeiten zuge-
standen.
Für ein Grundstück innerhalb des Teilabschnitts II des Bebauungsplans Nr. 595 liegt ein Ba u-
gesuch vor, dessen Realisierung eine Geruchsbelastung für die geplante Wohnbebauung be-
deuten würde. Diese würde die die Planung unmöglich machen oder wesentlich erschweren.
Zur Vermeidung und Bewältigung möglicher planerischer Konflikte, die sich aus der räumlichen
Nähe zwischen der landwirtschaftlichen Hofstelle und der Wohnbebauung ergeben könnten,
Bebauungsplan Nr. 595
Teilabschnitt I:
Angelmodde - Albersloher Weg / Hiltruper Straße
Begründung zum Entwurf / Seite 28 von 43
wurde der Bereich des landwirtschaftlichen Betriebes in den Bereich des Aufstellungsbeschlus-
ses zum Bebauungsplan Nr. 595 (Teilabschnitte I und II) miteinbezogen und die Veränderungs-
sperre Nr. 110 für den Bebauungsplanbereich beschlossen. Eine Verlängerung dieser Verände-
rungssperre um ein weiteres Jahr wurde am 13.05.2020 (V/0076/2020) beschlossen.
Aufgrund der Lage des Plangebietes angrenzend an den Außenbereich ist mit Geruchsimmissi-
onen durch Gülleauftrag etc. auf die angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen zu rechnen.
Potentielle Risiken für die menschliche Gesundheit
Eine Kampfmittelbelastung des Plangebietes kann nicht ausgeschlossen werden. Der Bebau-
ungsplan trifft diesbezügliche Regelungen über einen Hinweis.
Fazit: Den potentiellen erheblichen Umweltauswirkungen für den Menschen und seine Gesund-
heit durch die Lärmeinwirkungen auf das Plangebiet wird mit geeigneten Maßnahmen des pas-
siven Schallschutzes begegnet. Die verbleibende (geringfügige) Er höhung der Lärmbelastung
an Wohngebäuden nördlich außerhalb des Plangebietes um 1 dB(A) bedarf der planerischen
Abwägung.
Weitere Aspekte, die für den Menschen relevant sind, wie z.B. Landschaft / Ortsbild und Kultur-
güter werden in den zugehörigen Kapiteln thematisiert.
8.4.2 Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt
Derzeitige Umweltsituation
Bestandskartierung nach Biotoptypen
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst vorwiegend landwirtschaftlich intensiv g e-
nutzte Ackerflächen. Eine Hochspannungsleitung überspannt den s üdlichen Teil der Ackerfl ä-
chen von West nach Ost.
Entlang der östlichen Bebauungsplangrenze erstreckt sich eine sehr lückig bewachsene Wal l-
hecke, die sich vorwiegend aus Stieleiche, untergeordnet auch aus Buche und Weide in der
Baumschicht zusammensetzt. D ie Stieleichen erreichen Stammdurch messer zwischen 30 und
70 cm. Als Sträucher treten Holunder, Strauchweide, Hasel und Brombeeren auf. Die Wallkör-
perhöhe beträgt etwa 50 cm. Im Bereich eines in der Wallhecke stehenden Hochspannung s-
mastes und einer Feldzufahrt ist der Bestand unterbrochen.
Nach Norden wird die Ackerfläche durch eine Feldhecke aus Bäumen und Sträuchern begrenzt,
die die unmittelbar dahinter liegende Hiltruper Straße beidseitig entlang eines flachen Straßen-
seitengrabens begleitet. Die Hauptbestandsbildner der Baumschicht sind Stieleiche, Linde, Bi r-
ke, Hainbuche, Erle und Süßkirsche, vorwiegend aus geringem Baumholz. Als Sträucher treten
Schlehe, Roter Hartriegel, Hasel, Brombeere, Weißdorn, Feldahorn, Strauchweide, vereinzelt
auch Efeu auf. Der grabenbegleitende Baumbestand stockt im westlichen Heckenabschnitt
straßenseitig, im östlichen Abschnitt ackerseitig. Eine Krautschicht fehlt mit Ausnahme von
Gräsern weitgehend.
Nördlich der Hiltruper Straße bildet der Waldrandbereich am NSG Bonnenkamp einen Teil der
nördlichen Bebauungsplangrenze. Stieleichen mit Stammdurchmessern bis ca. 50 cm bilden die
Bebauungsplan Nr. 595
Teilabschnitt I:
Angelmodde - Albersloher Weg / Hiltruper Straße
Begründung zum Entwurf / Seite 29 von 43
Baumschicht. Liguster, Holdunder, Hasel und Brombeere wachsen als einreihige Strauchhecke
unmittelbar entlang der Waldgrenze an der Hiltruper Straße.
Weiter westlich geht der vorstehende Waldbereich i n eine Abstandsgehölzfläche zwi schen Be-
bauung und Hiltruper Straße über, die ausschließlich aus jungem Aufwuchs der Straucharten
Holunder, Schlehe, Hasel und Liguster besteht.
In die Straßenverkehrsfläche der Hiltruper Straße sind mehrere Grünflächen aus Rasen mit ein-
zelnen, unregelmäßig gepflanzten Hainbuchen integriert.
Landschaftsökologische Bestandsbewertung
Die landschaftsökologische Bewertung des Bestandes wurde auf der Grundlage des städt i-
schen Bewertungsverfahrens zur Ermittlung von Eingriffen im Stadtgebiet durchgeführt.
Demnach erzielt die in der offenen Landschaft liegende Wallhecke entlang der östlichen Plan-
gebietsgrenze eine relativ hohe ökologische Wertigkeit. Die Feldhecke entlang der Hiltruper
Straße, der ebenfalls unmittelbar an der Hiltruper Straße liegende Waldrandbereich des NSG
Bonnenkamps sowie die von standortheimischen Strauchgehölzen geprägten Abstandsgrünflä-
chen erreichen mittlere Biotopwerte. Eine relativ geringe landschaftsökologisc he Wertigkeit er-
zielen die versiegelten Verkehrsflächen der Hiltruper Straße sowie das Verkehrsbegleitgrün.
In die landschaftsökologische Bewertung fließt neben den abiotischen und biotischen Naturfa k-
toren die Bedeutung im Grünsystem der Grünordnung Münster ein. Demnach liegt das Plang e-
biet südlich der Hiltruper Straße innerhalb des 3. Grünrings und ist als Vorrangfläche zur Frei-
raumsicherung und als „Freifläche, in denen stadtökologische und / oder grünstrukturelle Anfor-
derungen Vorrang haben“ gekennzeichnet. Die Berücksichtigung der grünordnerischen Funkt i-
on bei der Bewertung der Biotoptypen in diesem Bereich führt, abhängig von der Hemerobiestu-
fe der jeweils zu bewertenden Biotoptypen, zu einer grundsätzlich höheren Gesamtbewertung.
Neben der Wall - und Feldhecke ist dies auch für die Ackerfläche relevant, deren Wertigkeit in
der Gesamtschau aller Bewertungskriterien vergleichsweise zu anderen Standorten außerhalb
des Grünsystems damit knapp unterhalb der Schwelle zur mittleren Wertigkeit liegt.
Für das rd. 9,5 ha große Plangebiet wurden im Rahmen der landschaftsökologischen B e-
standsbewertung insgesamt 363.668 Werteinheiten erzielt. Dies entspricht einer durchschnittl i-
chen Wertstufe aller Biotoptypen von 3,83. 5.819 m² des Plangebiets sind im Bestand vollstän-
dig versiegelt, die Versiegelungsquote beträgt 6,13 %.
Prognose des Umweltzustands bei Durchführung der Planung / Maßnahmen
Eingriffe in Boden, Natur und Landschaft / Landschaftsbild
Mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 595 werden hauptsächlich bislang intensiv land-
wirtschaftlich genutzte Außenbereichsflächen durch Wohnbaunutzung und die Ausweisung von
Verkehrsflächen überplant. Betroffen hiervon sind in erster Linie Ackerflächen, die durch ihre
Lage und Bedeutung im Grünsystem eine höhere landschaftsökologische Bedeutung besitzen
(vgl. Bestandsbeschreibung). Die Eingriffe werden in erster Linie durch die vorgesehene Neu-
versiegelung bislang offenporiger Flächen hervorgerufen; diese beträgt 47.265 m² bzw.
49,83 %. Hiermit einher geht der vollständige Verlust der vorhandenen Biotop- und grünordneri-
schen Funktionen. Wäh rend die vorhandene Wallhecke in die öffentliche Grünfläche integriert
Bebauungsplan Nr. 595
Teilabschnitt I:
Angelmodde - Albersloher Weg / Hiltruper Straße
Begründung zum Entwurf / Seite 30 von 43
werden kann, wird die Feldhecke entlang der Hiltruper Straße zwar f aktisch erhalten, planungs-
rechtlich jedoch als öffentliche Verkehrsfläche ausgewiesen und geht somit in die B ilanzierung
als Versiegelungsfläche ein. Gleichermaßen verhält es sich mit den vorhandenen Verkehr s-
grünflächen der Hiltruper Straße sowie der nördlich angrenzenden Gehölzbestände im Straßen-
randbereich.
Die Veränderung des Landschaftsbildes im Plangebiet ist als gravierend einzustufen. Die Gren-
ze der städtebaulichen Entwicklung vollzieht sich bislang nördlich der Hiltruper Straße. Die un-
mittelbar südlich der Hiltruper Straße stockende Feldhecke trennt den Siedlungsraum vom offe-
nen, von der Landwirtschaft geprägten Außenbereich und bindet den Ortsrand gut in die Land-
schaft ein. Mit der Entwicklung des Baugebiets geht diese Einbindung verloren. Das neue Bau-
gebiet greift in einen bislang nur durch die vorhandene Hochspannungsleitung vorbelasteten
Raum ein. Hierdurch wird eine erhebliche Veränderung des Orts - bzw. Landschaftsbildes her-
beigeführt. In Ost-West Richtung ist die Einbindung des Baugebiets in die Landschaft durch den
Erhalt der alten Wallheck e gegeben. Entlang der südlichen Flanke der Bebauung wird die Ei n-
bindung des Baugebiets in den Landschaftsraum bzw. die Schaffung eines klaren Ortsrandes
nur zum Teil gelingen. Obwohl hier ein zur freien Landschaft orientierter knapp 20 m breiter Puf-
ferstreifen in Form einer öffentlichen Grünfläche geschaffen wird, verhindern die dort leitung s-
bedingten Aufwuchsbeschränkungen eine umfassende Einbindung. Es ist beabsichtigt, durch
Strauchpflanzungen im öffentlichen Grün dennoch eine gewisse Einbindung herbeiz uführen.
Der Verlust der grünordnerischen Funktionen innerhalb der Grenzen des Plangebiets ist bei der
Bewertung des Bebauungsplanentwurfs über das Kriterium der Bedeutung im Grünsystem be-
rücksichtigt worden.
Maßnahmen zur Eingriffsminderung / -minimierung
Über die grafischen und textlichen Festsetzungen werden umfangreiche Maßnahmen zur Ei n-
griffsminderung / -minimierung getroffen.
Die Festsetzung zur extensiven Begrünung aller Flachdächer der Wohngebäude im Bebau-
ungsplan mindert die Eingriffsfolgen durch die Versiegelung. Im Einzelnen werden hierdurch ei-
ne Verbesserung der kleinklimatischen Situation erzielt, die Rückhal tung eines Teils des R e-
genwassers erreicht und in eingeschränkter Form Lebensmöglichkeiten und Nahrungsangebote
vor allem für Insekten und Vögel geschaffen.
Die Festsetzung für die privaten Stellplatzflächen, einen Baum pro angefangene sechs Stel l-
plätze dort oder im unmittelbaren Umfeld zu pflanzen, trägt ebenfalls zur Verbes serung des
Kleinklimas sowie untergeordnet, zur Rückhaltung von Regenwasser bei. Hierdurch wird auch
die Durchgrünung innerhalb des Baugebiets verbessert.
Darüber hinaus ist die im Bebauungsplanentw urf vorgesehene offene Regenwas serableitung
innerhalb der öffentlichen Grünflächen eingriffsmindernd wirksam. Vor allem spielt hier die Re-
tention des Wassers, verbunden mit einer Versickerungsmög lichkeit des Regenwassers in den
offenen Regenwasserableitern eine Rolle.
Landschaftsökologische Bewertung des Bebauungsplanentwurfs
Die landschaftsökologische Bewertung der beabsichti gten planrechtlichen Festsetzungen be-
rücksichtigt bereits die vorstehenden Maßnahmen zur Eingriffsminderung / -minimierung. Dem-
Bebauungsplan Nr. 595
Teilabschnitt I:
Angelmodde - Albersloher Weg / Hiltruper Straße
Begründung zum Entwurf / Seite 31 von 43
nach wird für die Planung eine landschaftsökologische Wertigkeit von 250.235 Werteinheiten
erzielt. Dies entspricht einer durchschnittlichen Wertstufe von 2,64.
Kompensation des Eingriffs / Eingriffs-/Ausgleichsbilanz
Der Abgleich der landschaftsökologischen Qualit äten zwischen Bestands- und Planungssituati-
on führt unter Berücksichtigung der eingriffsminimierenden Maßnahmen zu einem De fizit von
113.433 Werteinheiten. Dies entspricht einem durchschnittlichen landschaftsökologischen
Wertstufenverlust im Plangebiet von 1,20 Wertstufen.
Aufgrund der Tatsache, dass innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans keine Kom-
pensationsflächen zur Verfügung stehen, muss der Ausgleich an anderer Stelle im Stadtgebiet
nachgewiesen werden. Dieser Nachweis erfolgt durch die Zuordnung der insgesamt 28.237 m²
großen Flächen Nr. 15030 und 15031 aus dem städti schen Kompensationsflächenpool (G e-
markung Angelmodde, Flur 6, Flurstück Nr. 77 - 2.568 m² und Teil fläche Gemarkung Angel-
modde, Flur 6 Flurstück Nr. 176 - 25.669 m²), gelegen im südlichen Stadtgebiet, unmittelbar
westlich der Werse, nördlich der Hiltruper Straße (vgl. Lageplan Anlage zum Umweltbericht).
Auf dieser Fläche werden folgende landschaftspflegerische Maßnahmen durchgeführt:
Förderung der Entwicklung eines dem vorhandenen Feldgehölz vorgelagerten Saumstrei-
fens durch gezielte Mahd
Erhaltung der vorhandenen Heckenstrukturen
Ergänzung der vorhandenen Heckenstrukturen durch zusätzliche Gehölzanpflanzungen
Anlage von Feldheckenabschnitten / Ufergehölzen entlang des Böschungskopfes der
Werse
Pflanzung von Einzelbäumen / Anlage von Baumgruppen
Anlage von extensivem Grünland mittels Regiosaatgut
Anlage von temporär wasserführenden Kleingewässern und Blänken
Mit den vorgesehenen landschaftspflegerischen Maßnahmen wird gegenüber der Bestandss i-
tuation (überwiegend Ackerfläche) eine landschaftsökologische Wertsteigerung von insgesamt
113.434 Werteinheiten erzielt, die einer durchschnittlichen Aufwertung von 4,02 Wertstufen ent-
sprechen.
Mit dem Nachweis von 113.434 Werteinheiten wird die vollständige Kompensation des Eingriffs
erfüllt (Kompensationsquote 100 %). Eine Ber eitstellung weiterer Ausgleichs flächen ist somit
nicht erforderlich.
Artenschutzrechtliche Prüfung (ASP)
Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 595 Teilabschnitt I wird eine Arten -
schutzrechtliche Prüfung erstellt. Gegenwärtig liegt eine Ersteinschätzung vor (Landschaftsöko-
logie und Umweltplanung, Stand 05.04.2020).
Im Rahmen dieser Ersteinschätzung wurde südlich außerhalb des Plangebietes ein reviera n-
zeigender Kiebitz beobachtet. Das Vorkommen weiterer Individuen und Paare dieser Art im S ü-
den bzw. südlich des Plangebietes is t nicht ausgeschlossen. Aus diesem Grund müssen weit e-
Bebauungsplan Nr. 595
Teilabschnitt I:
Angelmodde - Albersloher Weg / Hiltruper Straße
Begründung zum Entwurf / Seite 32 von 43
re Untersuchungen zeigen, inwieweit das Plangebiet und sein Umfeld vom Kiebitz und ggf. wei-
teren Offenlandarten genutzt wird und diese Arten ggf. von der Planung betroffen und Maß-
nahmen erforderlich sind.
Im Hinblick auf den Baumbestand entlang der Hiltruper Straße wird festgestellt, dass es sich um
Straßenbäume entlang einer stark befahrenen Straße handelt. Die Bäume sind überwiegend äl-
ter, dennoch sind größere Höhlen, die Eulen oder Fledermäuse als Q uartier dienen könnten,
nicht nachweisbar. Diese Arten präferieren zudem häufig Wälder und/oder strukturreiche Par k-
anlagen als Lebensräume.
Der Standort unmittelbar an der Straße zwischen der geschlossenen Wohnbebauung und einer
Ackerfläche minimiert die Habitatqualität en zusätzlich. Neben den Lärmim missionen wird auch
die Fluchtdistanz der Arten unterschritten (PKW, Spaziergänger, auch mit Hunden).
Größere Nester oder Horste konnten ebenfalls nicht festgestellt werden. Das Vorkommen von
planungsrelevanten Arten wie Greifvög eln und Eulen kann somit mit hoher Wahrscheinlichkeit
ausgeschlossen werden. Dies gilt auch für die meisten planungsrelevanten Kleinvogelarten.
Nicht völlig ausgeschlossen werden können Arten wie Bluthänfling oder Star, der in kleineren
Höhlen brüten könnte.
Weitere Fledermaus - und Vogelarten (insbesondere Greifvögel) könnten die Bäume und das
sonstige Plangebiet in ihr Nahrungshabitat einbeziehen. Jedoch ist davon auszugehen, dass
dies wegen der großen Aktionsradien nicht essentiell für die Nahrungssuche der Tiere ist.
Es ist nach einer ersten Einschätzung nicht zu erwarten, dass in der Baumreihe an der Hiltruper
Straße planungsrelevante Arten vor kommen. Dagegen werden nicht planungsrelevante Vogel-
arten Fortpflanzungs- und Ruhestätten in den Gehölzstreifen nutzen.
Von der Maßnahme sind nur einzelne Bäume betroffen, der Gesamtbestand bleibt weitgehend
erhalten. Auch dadurch ist eine relevant e Betroffenheit von Arten auszuschließen, da im unmi t-
telbaren Umfeld adäquate Ersatzlebensräume für diese Arten zu finden sind.
Somit werden artenschutzrechtliche Konflikte bei Ei ngriffen in die Baumreihe ausgeschlossen,
sofern als Vermeidungsmaßnahme für Kon flikte die generell gültige Bauzeitenregelung beac h-
tet wird:
Zur Vermeidung von direkten Störungen und ggf. Töt ungen von Individuen sind mögli che Ro-
dungen grundsätzlich nur im Winterhalbjahr, das heißt zwischen Anfang Oktober und Ende
Februar des Folgejahres durchzuführen. Bei Anzeichen von Höhlen in den Bäumen erfolgt eine
weitergehende Kontrolle.
Die Wallhecke im Osten des Plangebietes wird als öffentliche Grünfläche (Zweckbestimmung
Parkanlage) festgesetzt und dauerhaft erhalten.
Der vorliegende Umweltbericht wird auf Basis des Enderg ebnisses der Artenschutz rechtlichen
Prüfung ergänzt.
Fazit:
Hinsichtlich der naturschutzfachlichen Eingriffsregelung (ohne Artenschutzrecht) wird auf Basis
der aufgeführten Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung sowie zum Ausgleich der Eingriffe in
Bebauungsplan Nr. 595
Teilabschnitt I:
Angelmodde - Albersloher Weg / Hiltruper Straße
Begründung zum Entwurf / Seite 33 von 43
Boden, Natur und Landschaft festgestellt, dass keine erheblichen nachteiligen Umweltauswi r-
kungen für das Schutzgut Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt verbleiben. Diese Feststel-
lung umfasst allerdings nicht das Artenschutzrecht. Zum Artenschutz können zum gegenwärt i-
gen Stand (April 2020) noch keine abschließenden Aussagen, insbesondere mit Blick auf das
Kiebitzvorkommen, getroffen werden.
Der vorliegende Umweltbericht wird ergänzt, sobald di e endgültige Artenschutzrechtli che Prü-
fung vorliegt.
8.4.3 Fläche und Boden
Derzeitige Umweltsituation
Das Plangebiet wird üb erwiegend landwirtschaftlich genutzt, die Fläche ist weitgehend unver-
siegelt. Als vollversiegelte Fläche ist die Hiltru per Straße im Norden des Plangebietes zu nen-
nen.
Der natürlicherweise im Plangebiet vorkommende Bodentyp ist gemäß Umweltkataster über-
wiegend Gley -Braunerde sowie im Süden Gley -Podsol. Schutzwürdige Böden befinden sich
nicht im Plangebiet.
Altlasten:
Das Plangebiet war vor der 78. Änderung des Flächennutzungsplans als Altlasten- /-
Verdachtsfläche dargestellt. Dieser Verdacht hat sich nicht bestätigt, daher entfällt mit der 78.
Änderung des FNP die diesbezügliche Kennzeichnung und es ist keine Kennzeichnung im B e-
bauungsplan Nr. 595 erforderlich.
Prognose des Umweltzustands bei Durchführung der Planung / Maßnahmen
Durch die Überbauung und Versiegelung von bislang unversiegelten Flächen wird der Boden in
seinen Funktionen für den Naturhaushalt erheblich und nachhaltig negativ beeinträchtigt. Der
konkrete Eingriff in Boden, Natur und Landschaft ist im Rahmen der Eingriffs -
/Ausgleichsbilanzierung ermittelt und bei der Ausgleichsmaßnahmenplanung berücksichtigt
worden, so dass gemäß dieser aner kannten Verfahrensweise kein er heblicher Eingriff zurüc k-
bleibt (s. Punkt 7.4.2). Grundsätzlich ist jedoch zu berücksichtigen, dass die zur Verfügung st e-
hende Fläche nicht vermehrbar ist und aufgrund des Siedlungswachstums der Freiraum und die
landwirtschaftliche Nutzfläche verringert wird.
Kampfmittel:
Eine Kampfmittelbelastung des Plangebietes kann nicht ausgeschlossen werden. Der Bebau-
ungsplan enthält hierzu einen Hinweis.
Abfall
Es ist mit dem typischen Abfallaufkommen von Wohngebieten zu rechnen, es erfolgt eine G e-
trenntsammlung der Wertstoffe.
Zu Bodendenkmälern s. Punkt 7.4.7 (Kulturgüter).
Bebauungsplan Nr. 595
Teilabschnitt I:
Angelmodde - Albersloher Weg / Hiltruper Straße
Begründung zum Entwurf / Seite 34 von 43
8.4.4 Wasser
Derzeitige Umweltsituation
Im Plangebiet befinden sich keine Fließ- oder Stillgewässer. In einem Gutachten von Hinz Inge-
nieure (2020) zur Überprüfung der Vers ickerungsfähigkeit werden unterschiedliche Grundwas-
serstände dokumentiert: im ungewöhnlich niederschlagsreichen Februar 2020 wurden Grund-
wasserstände zwischen 0,50 m und 2,0 m unter Geländeoberkante (GOK) ermittelt. Das bedeu-
tet, dass der Grundwasserstand gegenüber den Untersuchungen im September 2018 im
Durchschnitt um etwa 1,0 m angestiegen ist. Damals wurde ein Grundwasserstand von 1,95 m
bis 1,75 m unter GOK festgestellt. Diese Wasserstände wurden nach einer außergewöhnlichen
Trockenphase im Sommer 2018 gemessen und stellen vermutlich niedrige Wasserstände dar.
Das Plangebiet liegt nicht in einem Wasserschutzgebiet.
Prognose des Umweltzustands bei Durchführung der Planung / Maßnahmen
Durch die Versiegelung und Bebauung wird die Grundwasserneubildungsrate gesenkt. Es sind
jedoch weder grundwasserabhängige Biotope, noch ein Wasserschutzgebiet o.ä. betroffen, so
dass die Erheblichkeit als gering einzustufen ist.
Für die Rückhaltung des Niederschlagswassers ist im Südosten des Plangebietes ein Regen-
rückhaltebecken festgesetzt. Das Niederschlagswasser wird dem Rückhaltebecken soweit wie
möglich über offene Ableiter zugeführt.
Mit Hilfe von Dachbegrünung wird das Niederschlagswasser verzögert abgeführt und kann tei l-
weise verdunsten. Eine dementsprechende textliche Festsetzung erfolgt im Bebauungsplan.
Die Versickerungsmöglichkeiten sind aufgrund der Boden - und Grundwasserverhält nisse be-
grenzt, deshalb erfolgt diesbezüglich keine Festsetzung im Bebauungsplan. Es besteht jedoch
die Möglichkeit, Stellplätze mit v ersickerungsfähigen Oberflächen materialien zu befestigen.
Wenn die Böden nicht mehr aufnahmefähig sind, fließt das Wasser oberflächig ab und wird der
Kanalisation zugeführt. In Trockenperioden hingegen ist der ökologische Mehrwert nach Ni e-
derschlägen für das Grundwasser hoch.
Gemäß den obigen Ausführungen sind erhebliche, nachteilige Auswirkungen der Planung auf
das Schutzgut Wasser nicht zu erwarten.
8.4.5 Klima / Luft
Derzeitige Umweltsituation
Das Klima des Plangebietes ist dem Freilandklimatop zuzuordnen. Generell s ind große Acker-
flächen wie im Plangebiet und seiner Umgebung geeignet, nächtlich Kaltluft zu produzieren. E i-
ne besondere Klimafunktion weist das Plangebiet und sein Umfeld jedoch nicht auf. Die Bäume
und Gehölze am Nord - und Ostrand des Plangebietes fun gieren als Frischluftproduzenten, i n-
dem sie Aerosole binden, Kohlendioxid verbrauchen und Sauerstoff produzieren.
Prognose des Umweltzustands bei Durchführung der Planung / Maßnahmen
Die positiven Klimafunktionen des Plangebietes können mit Blick auf die Kal tluftproduktion auf-
grund der zukünftigen Versiegelung und Bebauung nicht bzw. nur eingeschränkt aufrechterhal-
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ten werden. Relevante Auswirkungen über das Plangebiet hinaus sind jedoch nicht zu erwarten.
Die Bäume und Gehölze als Sauerstoffproduzenten bleiben weitgehend erhalten und werden in
der ausgewiesenen Grünfläche, im Bereich der Stellplätze sowie in den zukünftigen Hausgärten
ergänzt.
Klimawandel
Als Treibhausgase werden gasförmige Stoffe in der Luft bezeichnet, die zum globalen Trei b-
hauseffekt beitragen und sowohl einen natürlichen als auch einen durch den Menschen verur-
sachten Ursprung haben können. Im Plangebiet sind bauzeitlich durch die Baumaschinen, LKW
etc. sowie betriebsbedingt Treibhausgasemissionen durch Heizanlagen sowie durch den Kfz -
Verkehr zu erwarten. Durch die geplante Anbindung an die potentielle stadtregionale Veloroute
am Albersloher Weg sowie an den ÖPNV wird der motorisierte Individualverkehr eingedämmt.
Durch Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie
können Treibhausgasemissionen vermindert werden.
Gemäß der Karte der potenziell überfluteten Flächen des Klimaanpassungskonzeptes (STADT
MÜNSTER, 2015) liegt das Plangebiet in überfluteten Freiraumflächen.
Zur Verringerung der Folgen des Kl imawandels im Plangebiet trifft der Bebauungsplan Reg e-
lungen zur Regenrückhaltung sowie zur verzö gerten Niederschlagswasserabfüh rung und -
verdunstung mit Hilfe von Dachbegrünung. Erhöhte Verdunstungsanteile sorgen bei Hitzeperi o-
den für einen Kühleffekt. Auch die Nutzung von Niederschlags wasser als Gebrauchswasser
gehört zu diesem Maßnahmenkatalog.
Zum Schutz vor Überflutungen erfolgt im Bebauungs plan der Hinweis, dass die Ober kante des
Fertigfußbodens im Erdgeschoss der Gebäude mindestens 0,30 m über der G eländehöhe der
angrenzenden Erschließungsflächen liegen sollte. Diese Maßnahme dient dazu, bei Starkreg e-
nereignissen ein Eindringen des Wassers in das Erdgeschoss zu verhindern.
Die Anpflanzung von Bäumen sorgt für einen gewünschten Beschattungseffekt, insbesondere in
sommerlichen Hitzeperioden. Im Bebauungsplan ist die Anpflanzung von Bäumen entlang der
Gemeinschaftsstellplätze festgesetzt. Ergänzt werden diese Baum - und Strauchpflanzungen in
den öffentlichen Grünflächen und privaten Hausgärten.
Im Zusammenhang mit der Versiegelung und Bebauung der Fläche entstehen erhebli che Um-
weltauswirkungen auf Boden, Natur und Landschaft, die auch das lokale Klima des Plangebi e-
tes umfassen. Aufgrund der angrenzenden Lage an den Freiraum sind diese jedoch für dieses
Schutzgut als geringfügig einzuschätzen. Die Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung und der
Kompensation von Eingriffen in Boden, Natur und Landschaft (s. Punkt 8 .4.2) wirken sich auch
positiv auf das lokale Klima aus.
8.4.6 Landschaft / Ortsbild
Derzeitige Umweltsituation
Die Hiltruper Straße stellt die Grenze des bebauten Bereichs von Angelmodde- Waldsiedlung
nach Süden hin dar. Das geplante Wohngebiet liegt südlich der Hiltruper Straße im landwir t-
schaftlich geprägten Außenbereich der Stadt Münster. Eingegrünt wird die Fläche im Ist -
Zustand durch die Feldhecke im Norden entlang der Hiltruper Straße sowie durch die Wallhe-
Bebauungsplan Nr. 595
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cke im Osten. Im Westen des Plangebietes bestehen keine Gehölze, südlich außerhalb befindet
sich eine kleine Waldparzelle.
Vorbelastungen bestehen durch die Hauptverkehrsstraßen Albersloher Weg im Westen und
Hiltruper Straße im Norden sowie durch die Hochspannungsfreileitung mit ihren Masten im S ü-
den.
Der Landschaftsplan Werse sieht für das Plangebiet sowie die südliche und östliche Umgebung
die Erhaltung einer mit natürlichen Lands chaftselementen reich oder viel fältig ausgestatteten
Landschaft vor. Der östliche Rand des Plangebietes mit der dorti gen Wallhecke ragt in ein Bi o-
topverbundsystem herein, das im Bereich der ehemalig en, reichhaltig strukturierten Kulturland-
schaft liegt. Das Plangebiet ist Teil der landwirtschaftlich geprägten Raumkulisse.
Südlich und östlich, außerhalb des Plangebietes , liegt ein bedeutsamer Kulturlandschaftsb e-
reich hinsichtlich der Landschaftskultur gemäß dem kulturlandschaftlichen Fachbeitrag zum
Regionalplan. Das Plangebiet liegt in einem großräumig bedeutsamen Bereich hinsichtlich A r-
chäologie und Denkmalpflege (LWL, 2013).
Prognose des Umweltzustands bei Durchführung der Planung / Maßnahmen
Die Veränderung des Landschaftsbildes im Plangebiet ist als gravierend einzustufen. Die Gren-
ze der städtebaulichen Entwicklung vollzieht sich bislang nördlich der Hiltruper Straße. Die un-
mittelbar südlich der Hiltruper Straße stockende Feldhecke trennt den Siedl ungsraum vom offe-
nen, von der Landwirtschaft geprägten Außenbereich und bindet den Ortsrand gut in die Land-
schaft ein.
Mit der Entwicklung des Baugebiets geht diese Einbindung verloren. Das neue Baugebiet greift
in einen im Süden bislang nur durch die vor handene Hochspannungsleitung vorbelasteten
Raum ein. Hierdurch wird eine erhebliche Veränderung des Orts - bzw. Landschaftsbildes her-
beigeführt.
In Ost-West Richtung ist die Einbindung des Baugebiets in die Landschaft durch den Erhalt der
alten Wallhecke gegeben. Entlang der südlichen Flanke der Bebauung wird die Einbindung des
Baugebiets in den Landschaftsraum bzw. die Schaffung eines kla ren Ortsrandes nur zum Teil
gelingen. Obwohl hier ein zur freien Landschaft orientierter 20 m breiter Pufferstreifen in Form
einer öffentlichen Grünfläche geschaffen wird, verhindern die dort leitungsbedingten Aufwuc h-
beschränkungen eine umfassende Einbindung. Es ist beabsichtigt, durch Str auchpflanzungen
im öffentlichen Grün dennoch eine gewisse Einbindung herbeizuführen.
Der Verlust der grünordnerischen Funktionen innerhalb der Grenzen des Plangebiets ist bei der
Bewertung des Bebauungsplanentwurfs über das Kriterium der Bedeutung im Grünsystem be-
rücksichtigt worden.
Der Eingriff in Boden, Natur und Landschaft wird vollständig ausgeglichen (s. Punkt 7.4.2). U n-
ter dieser Voraussetzung und unter Berücksichtigung der Vermeidungs - und Minderungsmaß-
nahmen (s. Punkt 7.4.2) ist nicht v on erheblichen, nachteiligen Um weltauswirkungen auf das
Schutzgut Landschaft auszugehen.
Bebauungsplan Nr. 595
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8.4.7 Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter
Derzeitige Umweltsituation
Seitens der Städtischen Denkmalbehörde/Bodendenkmalpflege bestehen gegen die Planung
keine Bedenken. Die Denkmalbehörde geht davon aus, dass sich innerhalb des Plangebietes
mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein Bodendenkmal gemäß § 2 Denkmal-
schutzgesetz NRW befindet, dessen Ausdehnung in der Fläche beim derzeitigem Kenntni s-
stand nicht genau zu beschreiben ist. Archäologische Fundstellen innerhalb und außerhalb des
Plangebietes belegen eine intensive Nutzung des am Emmerbach gelegenen Areals insbeson-
dere während der Steinzeit. Analog zu vielen anderen Orten mit vergleichbar günstiger Topo-
graphie (hochwasserfreies Ufer an einem Fließgewässer) ist davon auszugehen, dass sich im
Gelände auch Siedlungsbefunde aus anderen Epochen vor - und frühgeschichtlicher Zeit befi n-
den.
Prognose des Umweltzustands bei Durchführung der Planung / Maßnahmen
Um Planungssicherheit zu gewinnen, empfiehlt di e städtische Denkmalbehörde die Ausdeh-
nung und den Erhaltungszustand des Bodendenkmals im Vorfeld der Umsetzung der Planung
durch geeignete Prospektionsmaßnahmen zu klären.
Den Umgang mit Bodendenkmälern und das Verhalten bei der Entdeckung von Bodendenkm ä-
lern regelt das Denkmalschutzgesetz NRW. Der Bebauungsplan enthält einen ent sprechenden
Hinweis.
Baudenkmäler befinden sich nicht im Plangebiet. Zum Thema Kulturlandschaft s. Punkt 8.4.6
Unter der Voraussetzung des sachgerechten Umgangs mit dem voraussichtlich vor -
kommenden Bodendenkmal gemäß den Angaben der Städtischen Denk malbehör-
de/Bodendenkmalpflege ist nicht von erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf das
Schutzgut kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter auszugehen.
8.4.8 Wechselwirkungen
Die Wechselwirkungen werden indirekt über die beschriebenen Umweltauswirkungen auf die
einzelnen Schutzgüter erfasst und dort beschrieben.
8.4.9 Zusammenfassung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen
Aufgrund von Verkehrslärmimmissionen können die Orientierungswerte der DIN 18005, Beiblatt
1, nur im südlichen und südöstlichen Plangebiet tags und nachts eingehalten bzw. unterschri t-
ten werden. Im sonstigen Plangebiet werden die Werte teils deutlich überschritten. Nach den
allgemeinen, in der städtebaulichen Planung anzusetzenden Maßstäben sind i m Plangebiet
aufgrund der Lärmvorbelastung erhöhte Anforderungen an den Schallschutz der Außenwände
zu stellen um gesunde Wohnverhältnisse zu wahren. Daher sind im Bebauungsplan Vorgaben
zum passiven Schallschutz festgesetzt.
Nördlich der Hiltruper Straße, außerhalb des Plangebietes, wurden die Verkehrsgeräusche an
repräsentativen Immissionsorten ohne und mit dem planbedingten Mehrverkehr ermittelt.
Bebauungsplan Nr. 595
Teilabschnitt I:
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Begründung zum Entwurf / Seite 38 von 43
Die Untersuchungsergebnisse zeigen, dass die schalltechnischen Orientierungswerte für allg e-
meine Wohngebiet e (WA) an den betrachteten Immissionsorten tags und nachts an den am
stärksten betroffenen Fassaden bereits ohne den planbedingten Mehrverkehr teils erheblich
überschritten werden. Der zusätzliche, planbedingte Mehrverkehr durch das geplante Wohng e-
biet führt an den Immissionsorten nördlich der Hiltruper Straße tags und nachts zu einer Erhö-
hung der Beurteilungspegel um aufgerundet 1 dB und damit nur zu geringfügigen Erhöhungen.
Die Schwellenwerte von 70/60 dB(A) tags/nachts, die in der Regel für eine Gefährdung der
menschlichen Gesundheit genannt werden, werden jedoch an allen Immissionsorten unte r-
schritten.
Die Überschreitung der Orientierungswerte tags / nachts durch die planbedingten Mehrverkehre
an Immissionsorten außerhalb des Plangebietes bedarf der planerischen Abwägung.
Generell entstehen durch die Bodenversiegelung erhebliche Eingriffe in Boden, Natur und
Landschaft, die mit geeigneten Maßnahmen im vermindert und kompen siert wer den. Es ver-
bleibt jedoch die Tatsache, dass das Schutzgut Fläche nicht vermehrbar ist und aufgrund des
Siedlungswachstums der Freiraum und die landwirtschaftliche Nutzfläche verringert wird.
8.5 Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Variante)
Es ist davon auszugehen, dass im Falle der Nicht -Umsetzung der Planung (Nullvariante) die
bisherige landwirtschaftliche Nutzung des Plangebietes weitergeführt würde.
8.6 Anderweitige Planungsmöglichkeiten
Die grundsätzliche Prüfung geeigneter Siedlungsflächen erfolgte im Rahmen des fortgeschrie-
benen Baulandprogramms 2019 – 2025/2030, Stufe 1, deren Teil das Plangebiet ist. Die Fläche
wurde als planerisch geeignet eingestuft und aufgrund fehlender K.O. -Kriterien mit positivem
Ergebnis geprüft. Der Rat der Stadt Münster hat in seiner Sitzung am 03 .07.2019 die For t-
schreibung des Baulandprogramms beschlossen.
8.7 Überwachung (Monitoring)
Gemäß § 4c BauGB sind die erheblichen Umweltauswirkungen, die auf Grund der Durchfüh-
rung der Bauleitpläne eintreten, zu überwachen, um insbesondere unvorher gesehene nachteili-
ge Auswirkungen frühz eitig zu ermitt eln und in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zur
Abhilfe zu ergreifen.
Die Kompensationsflächen und - maßnahmen unterliegen der Überwachung durch das Amt für
Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit der Stadt Münster.
Die Stadt Münster erfasst im Rahmen der von ihr erhobenen Umweltdaten Münster kontinuier-
lich die Entwicklung wesentlicher Schutzgüte r im Stadtgebiet. Mittels geeig neter Indikatoren
kann die Entwicklung mit Blick auf die vom Rat beschlossenen Umweltstandards nachvollzogen
werden. Die Umweltdaten Münster dienen damit einem gesamtstädtischen Monitoring der U m-
weltentwicklungen.
Bebauungsplan Nr. 595
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8.8 Zusammenfassung
Das Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 595 Teilabschnitt I liegt im Stadtteil Angelmodde süd-
lich der Hiltruper Straße und östlich des Albersloher Weges und umfasst eine Größe von rund
9,5 ha.
Der Bebauungsplan setzt im wesentlichen allgem eines Wohngebiet, eine Gemeinbedarfsfläche
(Kindertagesstätte), öffentliche Grünflächen (Parkanlage, Spielplatz), Straßenverkehrsflächen,
eine Fläche für die Wasserwirtschaft (Regenrückhaltebecken) sowie die maßgeblichen Außen-
lärmpegel fest.
Aufgrund von Verkehrslärmimmissionen können die Orientierungswerte der DIN 18005, Bei-
blatt 1, nur im südlichen und südöstlichen Plangebiet tags und nachts eingehalten bzw. unter-
schritten werden. Im sonstigen Plangebiet werden die Werte teils deutlich überschritten. Nach
den allgemeinen, in der städtebaulichen Planung anzusetzenden Maßstäben sind im Plangebiet
aufgrund der Lärmvorbelastung erhöhte Anforderungen an den Schallschutz der Außenwände
zu stellen um gesunde Wohnverhältnisse zu wahren. Daher sind im Bebauungsplan Vorgaben
zum passiven Schallschutz festgesetzt.
Nördlich der Hiltruper Straße, außerhalb des Plangebietes, wurden die Verkehrsgeräusche an
repräsentativen Immissionsorten sowohl ohne als auch mit dem planbedingten Mehrver kehr
ermittelt. Die Untersuchungsergebnisse zeigen, dass die schalltechnischen Orientierungswerte
für allgemeine Wohngebiete (WA) an den betrachteten Immissionsorten tags und nachts an den
am stärksten betroffenen Fassaden bereits ohne den planbedingten Mehrverkehr teils erheblich
überschritten werden. Der zusätzliche, planbedingte Mehrverkehr durch das geplante Wohng e-
biet führt an den Immissionsorten nördlich der Hiltruper Straße ta gs und nachts zu einer Erhö-
hung der Beurteilungspegel um aufgerundet 1 dB und damit nur zu geringfügigen Erhöhungen.
Die Schwellenwerte von 70/60 dB(A) tags/nachts, die in der Regel für eine Gefährdung der
menschlichen Gesundheit genannt werden, werden jedoch an allen Immissionsorten unte r-
schritten.
Die Überschreitung der Orientierungswerte tags / nachts durch die planbedingten Mehrverkehre
an Immissionsorten außerhalb des Plangebietes bedarf der planerischen Abwägung.
Hinsichtlich der Luftschadstoffe werden die Immissionsgrenzwerte der 39. BImSchV "Veror d-
nung über Luftqualitätsstandards und Emis sionshöchstmengen“ deutlich eingehalten. Zur Ei n-
haltung der Grenzwerte für niederfr equente elektrische und magneti sche Felder der
26. BImSchV „Verordnung über elektromagnetische Felder“ durch die südöstlich des Plangebie-
tes verlaufende 110 kV-Hochspannungsanlage wird ein Sicherheitsabstand von 20 m zwischen
der Achse der Hochspannungsleitung und den Baugrenzen im Bebauungsplan eingehalten. Im
Abstandserlass NRW 2007 ist für 110 kV-Leitungen ein Mindestschutzabstand von 10 m zur
Wohnbebauung vorgesehen, der entsprechend überschritten wird.
Mit Hilfe von vertraglichen Regelungen werden die relevanten Geruchswerte der G e-
ruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) eingehalten. Zur V ermeidung und Bewältigung mögli cher pla-
nerischer Konflikte, die sich aus der räumlichen Nähe zwischen der landwirtschaftlichen Hofstel-
le und der Wohnbebauung ergeben könnten, wurde der Bereich des landwirtschaftlichen B e-
triebes in den Bereich des Aufstellungsbeschlusses zum Bebauungsplan Nr. 595 (Teilabschnit-
te I und II) miteinbezogen und die Veränderungssperre Nr. 110 für den Bebauungsplanbereich
Bebauungsplan Nr. 595
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beschlossen. Eine Verlängerung dieser Veränderungssperre um ein weiteres Jahr wurde am
13.05.2020 (V/0076/2020) beschlossen.
Mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 595 werden hauptsächlich bislang intensiv land-
wirtschaftlich genutzte Außenbereichsflächen durch Wohnbaunutzung und die Ausweisung von
Verkehrsflächen überplant. Betroffen hiervon sind in erster Linie Ackerflächen, die durch ihre
Lage und Bedeutung im Grünsystem eine höhere landschaftsökologische Bedeutung besitzen.
Die Eingriffe werden in erster Linie durch die vorgesehene Neuversiegelung bislang offenpor i-
ger Flächen hervorgerufen; diese beträgt 47.265 m² bzw. 49,83 %. Hiermit einher geht der vol l-
ständige Verlust der vorhandenen Biotop- und grünordnerischen Funktionen. Während die vor-
handene Wallhecke in die öffentliche Grünfläche integriert werden kann, wird die Feldhecke
entlang der Hiltruper Straße zwar faktisch erhalten, planungsrecht lich jedoch als öffentliche
Verkehrsfläche ausgewiesen und geht somit in die Bilanzierung als Versiegelungsfläche ein.
Gleichermaßen verhält es sich mit den vorhandenen Verkehrsgrünflächen der Hiltruper Straße
sowie der nördlich angrenzenden Gehölzbestände im Straßenrandbereich.
Die Veränderung des Landschaftsbildes im Plangebiet ist als gravierend einzustufen. Die Gren-
ze der städtebaulichen Entwicklung vollzieht sich bislang nördlich der Hil truper Straße. Die un-
mittelbar südlich der Hiltruper Straße stockende Feldhecke trennt den Siedlungsraum vom off e-
nen, landwirtschaftlich geprägten Außenbereich und bindet den Ortsrand gut in die Landschaft
ein. Mit der Entwicklung des Baugebiets geht diese Einbindung verloren. Das neue Baugebiet
greift in einen im Süden bislang nur durch die vorhandene Hochspannungsleitung vorbelasteten
Raum ein. Hierdurch wird eine erhebliche Veränderung des Orts - bzw. Landschaftsbildes her-
beigeführt. In Ost-West Richtung ist die Einbindung des Baugebiets in die Landschaft durch den
Erhalt der alten Wallhecke gegeben. Entlang der südlichen Flanke der Bebauung wird die Ei n-
bindung des Baugebiets in den Landschaftsraum bzw. die Schaffung eines klaren Ortsrandes
nur zum Teil gelingen. Obwohl hier ein zur freien Landschaft orientierter 20 m breiter Puffer-
streifen in Form einer öffentlichen Grünf läche geschaffen wird, verhindern die dort leitungsbe-
dingten Aufwuchsbeschränkungen eine umfassende Einbindung. Es ist beabsichtigt, durc h
Strauchpflanzungen im öffentlichen Grün dennoch eine gewisse Einbindung herbeizuführen.
Der Verlust der grünordnerischen Funktionen innerhalb der Grenzen des Plangebiets ist bei der
Bewertung des Bebauungsplanentwurfs über das Kriterium der Bedeutung im Grünsystem be-
rücksichtigt worden.
Der vollständige Ausgleich (Kompensationsquote 100 %) für den Eingriff in Boden, Natur und
Landschaft erfolgt auf den insgesamt 28.237 m² großen Flächen aus dem städtischen Kompen-
sationsflächenpool im südlichen Stadtgebiet , unmittelbar westlich der Werse, nördlich der
Hiltruper Straße ( siehe Anlage 1 zum Umweltbericht: Ausgleichsflächen). Die Komp ensations-
flächen und -maßnahmen unterliegen einem Monitoring durch das Amt für Grünflächen, Umwelt
und Nachhaltigkeit der Stadt Münster.
Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 595 Teilabschnitt I wird eine Arten -
schutzrechtliche Prüfung erstellt. Gegenwärtig liegt eine Ersteinschätzung vor (Landschaftsöko-
logie und Umweltplanung, Stand 05.04.2020).
Im Rahmen dieser Erstei nschätzung wurde südlich außerhalb des Plangebietes ein reviera n-
zeigender Kiebitz beobachtet. Das Vorkommen weiterer Individuen und Paare dieser Art im S ü-
Bebauungsplan Nr. 595
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den bzw. südlich des Plangebietes is t nicht ausgeschlossen. Aus diesem Grund müssen weit e-
re Untersuchungen zeigen, inwieweit das Plangebiet und sein Umfeld vom Kiebitz und ggf. wei-
teren Offenlandarten genutzt wird und diese Arten ggf. von der Planung betroffen und Maß-
nahmen erforderlich sind. Dementsprechend können zum Artenschutz zum gegenwärtigen
Stand (April 2020) noch keine abschließenden Aussagen, insbesondere mit Blick auf das K i-
bitzvorkommen, getroffen werden.
Der vorliegende Umweltbericht wird auf Basis des Endergebnisses der Artenschutzrechtlichen
Prüfung ergänzt.
Mit Blick auf das Schutzgut Wasser und zur Verringerung der Folgen des Klimawandels im
Plangebiet trifft der Bebauungsplan Regelungen zur Regenrückhaltung sowie zur verzögerten
Niederschlagswasserabführung und - verdunstung mit Hilfe von Dachbegrünung. Erhöhte Ve r-
dunstungsanteile sorgen bei Hitzeperioden für einen Kühleffekt. Zum Schutz vor Überflutungen
erfolgt im Bebauungsplan der Hinweis, dass die Oberkante des Fertigfußbodens im Erdg e-
schoss der Gebäude mindestens 0,30 m über der Geländehöhe der angrenzenden Erschli e-
ßungsflächen liegen sollte. Diese Maßnahme dient dazu, bei Starkregenereignissen ein Ei n-
dringen des Wassers in das Erdgeschoss zu verhindern.
Die Anpflanzung von Bäumen sorgt für einen gewünschten Beschattungseffekt, insbesondere in
sommerlichen Hitzeperioden. Im Bebauungsplan ist die Anpflanzung von Bäumen entlang der
Gemeinschaftsstellplätze festgesetzt. Ergänzt werden diese Baum - und Strauchpflanzungen in
den öffentlichen Grünflächen und privaten Hausgärten.
Seitens der Städtischen Denkmalbehörde/Bodendenkmalpflege bestehen gegen die Planung
keine Bedenken. Die Denkmalbehörde geht davon aus, dass sich innerhalb des Plangebietes
mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein Bodendenkmal gemäß § 2 Denkmal-
schutzgesetz NRW befindet, dessen Ausdehnung in der Fläche beim derzeitigen Kenntnisstand
nicht genau zu beschreiben ist. Archäologische Fundstellen innerhalb und außerhalb des Plan-
gebietes belegen eine intensive Nutzung des am Emmerbach gelegenen Areals insbesondere
während der Steinzeit. Analog zu vielen anderen Orten mit vergleichbar günstiger Topographie
(hochwasserfreies Ufer an einem Fließgewässer) ist davon auszugehen, dass sich im Gelände
auch Siedlungsbefunde aus anderen Epochen vor- und frühgeschichtlicher Zeit befinden.
Um Planu ngssicherheit zu gewinnen, empfiehlt di e städtische Denkmalbehörde die Ausdeh-
nung und den Erhaltungszustand des Bodendenkmals im Vorfeld der Umsetzung der Planung
durch geeignete Prospektionsmaßnahmen zu klären.
9. Gesamtabwägung
Der Bebauungsplan Nr. 595 verfolgt das überg eordnete Planungsziel, dem anhaltenden Wo h-
nungsbedarf in Münster Rechnung zu tragen und vielfältige Angebote für alle Zielgruppen zu
realisieren. Das beinhaltet auch die Schaffung eines Angebots von öffentlich gefördertem
Wohnraum - entsprechend dem Programm der sozialgerechten Bodennutzung Münster
(SoBoMü). Da sich der gegenwertig sehr hohe Nachf ragedruck auf dem städtischen Wo h-
nungsmarkt nicht ausschließlich durch Wohnbauprojekte im Innenbereich befriedigen lässt, ist
es erforderlich, auch neue Siedlungsflächen in Anspruch zu nehmen.
Bebauungsplan Nr. 595
Teilabschnitt I:
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Der Bebauungsplan basiert mit seinen Festsetzungen auf einer umfassenden Abwägung zw i-
schen den Zielen der Wohnraumschaffung in einem planerisch ansprechenden neuen Wohn-
gebiet in verkehrsgünstiger Lage, den Belangen landwirtschaftlicher Nutzungen in Stadtrandl a-
gen und den Vorgaben des Umweltrechtes und den Anforderungen des Immissionsschutzes.
Durch das neue Quartier wird der bisher wahrnehmbare Stadteingang auf die südliche Seite der
Hiltruper Straße erweitert. Um dieser besonderen räumlichen Bedeutung gerecht zu werden,
bildete ein kooperatives Wettbewerbsverfahren die Basis für den nun bestehenden städtebau-
lich hochwertigen Planentwurf.
Die Realisierung des neuen Quartiers bedarf einer umfassenden Abstimmung zwischen den
verschiedenen Fachplanungen. So stellt die Flächeninanspruchnahme durch das Plangebiet im
3. Grünring der Stadt Münster einen erheblichen Eingriff in Natur und Landschaft dar, den es
auszugleichen gilt. Zudem ist das Plangebiet durch seine Lage am Siedlungsrand durch Lärm -
sowie Geruchsimmissionen vorbelastet.
Zum vollständigen Ausgleich der Eingriffe in Natur und Landschaft (Kompensationsquote
100 %) werden in räumlicher Nähe des Bebauungsplanes verschiede landschaftspflegerische
Maßnahmen auf einer Fläche von insgesamt 28.237 m² durchgeführt. Die Ausgleichsmaßnah-
men erfolgen vollständig durch die Stadt und auf städtischen Flächen.
Die Vorbelastungen durch Geruchsimmissionen wurden gutachterlich untersucht und stellen im
Ergebnis die Verträglichkeit mit dem Wohngebiet fest. Somit ist sowohl die Realisierung der
neuen Wohnbauflächen, als auch die Fortführung der derzeitigen landwirtschaftlich tierhal-
tungsbetriebe sichergestellt. Neue Tierhaltungsbetriebe müssten jedoch zunächst die Ver träg-
lichkeit mit dem hier geplanten Wohngebiet nachweisen.
Die Lärmimmissionen im Plangebiet be tragen, nach der Berechnung der Schallemissionspegel
im Straßenverkehr, östlich des Albersloher Weg s und südlich der Hiltruper Straße 63,8 dB(A)
tags und 53,7 dB(A) nachts . Dies sind die höc hsten Werte im gesamten Plangebiet. Die
Schwellenwerte von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts werden an allen Immissionsorten un-
terschritten.
Die Festsetzungen zum passiven Schallschutz stellen gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse
für die künftigen Bewohner sicher. Durch zusätzliche schallabschirmende Maßnahmen sind
darüber hinaus auch die Außenwohnbereiche uneingeschränkt nutzbar herzustellen.
Die getroffenen textlichen und zeichneris chen Fest setzungen lassen ein Quartier entstehen,
welches soziale, wirtschaftliche und ökologische Belange soweit als möglich in Einklang bringt
und damit eine geeignete, planungsrechtliche Grundlage für ein neues Wohngebiet im Süden
von Münster bildet.
10. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen
Das Plangebiet befindet sich derzeit zu je 50 % in privater und öffentlicher Hand. Eine kurzfristi-
ge Aktivierbarkeit der Bauflächen wird aus liegenschaftlicher Sicht vertraglich gewährleistet. Zur
Realisierung des Bebauungsplans werden zudem vor Satzungsbeschluss ergänzende öffen t-
lich-rechtliche Vereinbarungen zwischen der Stadt Münster und de m Grundstückseigentümer
abgeschlossen (Städtebaulicher Vertrag gemäß § 11 BauGB).
Bebauungsplan Nr. 595
Teilabschnitt I:
Angelmodde - Albersloher Weg / Hiltruper Straße
Begründung zum Entwurf / Seite 43 von 43
Nach Inkrafttreten des Bebauungsplans werden die Erschließungsarbeiten mit dem Bau der
Straßen und Kanäle durch von der Stadt Münster beauftragte Firmen durchgeführt.
Um die Realisierung eines Regenwasserableiters von dem geplanten Regenrückhaltebecken im
Plangebiet zum Emmerbach zu sichern, hat die Stadt südlich des Plangebietes Flächen in einer
Größe von ca. 8.800 m² erworben.
Diese Begründung dient gemäß § 9 (8) Baugesetzbuch als Anlage zum
Entwurf des Bebauungsplans Nr. 595 Teilabschnitt I: Angelmodde - Al-
bersloher Weg / Hiltruper Straße
Münster, den __________
Der Oberbürgermeister
In Vertretung
Robin Denstorff
Stadtbaurat
706
186
2132
184
212
84
34
76
190
214
1139
44
199
701
176
52
77
1022
1979
182 40
1142
213
180
2056
41
1978
626
46
43
58
2057
1152
257
189
164
42
179
2153
45
555
181
39
Gem.: Angelmodde
Flur 6, Flurstück 77
2.568 m²
Gem.: Angelmodde
Flur 6, Flurstück 176
Teilfläche 15.247 m²
Gem.: Angelmodde
Flur 6, Flurstück 176
Teilfläche 10.422 m²
Komkat-Nr.: 15030
Zuordnung Bebauung
17.815 m²
Komkat-Nr.: 15031
Zuordnung Verkehrsflächen
10.422 m²
Übersichtsplan, Maßstab 1 : 20.000
Plan Nr.:
Anlage: Druck:
Abteilungsleiter:
Amtsleiter:
Bruns
Stoldt
Bearbeitet:
Gezeichnet:
Index
Geändert:
Datum Inhalt Bearbeiter
Sailer
1
0001-2020
Niesing
Stand: 20.04.2020
0001-2020
Maßstab:
1: 1.000
22.04.2020
Ausgleichsfläche für
BP 595 - Angelmodde Süd
Komkat 15030, 15031
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungOrte (18)
- Eichendorffstraße 36
- Hiltruper Straße 9
- Theodor-Heuss-Straße
- Albersloher Weg 33
- Clemens-August-Platz
- Middelkamp
- Bonnenkamp 39
- Zum Kaiserbusch
- An den Speichern 7
- Heinrich-von-Stephan-Ring 9
- Otto-Hersing-Weg
- Am Emmerbach
- Bachstraße 1
- Kreuzbach
- Tiergarten
- Osttor 250
- Werse
- Werseaue
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Aktenzeichen
- V/0429/2020
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 12.05.2020
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37