0575/2018
Osterather Straße/Liebigstraße in Köln-Bilderstöckchen; 66470/06; Offenlage
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Anlage 2 Begründung nach § 3 Abs. 2 BauGB
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Anlage 2 / 2 Begründung nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) zum Bebau- ungsplan-Entwurf 66470/06 Arbeitstitel: Osterather Straße/Liebigstraße in Köln-Bilderstöckchen (Bebauungsplan nach § 9 Absatz 2a BauGB im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB) 1. Anlass und Ziel der Planung Für den Planbereich liegen zwei Voranfragen zur Klärung des Planungsrechts (Bebauungsge- nehmigung) vor. Beantragt wird an der Osterather Straße 26, nach Abriss der Bestandsfiliale, der Neubau eines großflächigen Lebensmittel-Discounters mit einer Verkaufsfläche (VKF) von 1 231,80 m², auf 20 % der VKF ständig wechselnde Aktionswaren unterschiedlicher Art (das heißt zentrenrelevante Randsortimente) sowie der Neubau eines Drogeriemarktes mit einer VKF von 698,25 m², auf 20 % der VKF Verkauf von Waren aller Art (das heißt zentrenrelevante Randsor- timente). Auf dem gemeinsamen Parkplatz mit Zufahrten von der Osterather Straße und von der Escher Straße sind 130 Pkw-Stellplätze vorgesehen. Die beiden Anträge widersprechen den Steuerungsregeln des vom Rat der Stadt Köln in seiner Sitzung am 17.12.2013 beschlossenen Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes. Für das Grund- stück existiert kein Bebauungsplan; auf der Grundlage des § 34 Baugesetzbuch (BauGB) müss- ten die beiden Voranfragen positiv beschieden werden. Der vorhandene Lebensmittel-Discounter, der abgebrochen und durch einen neuen ersetzt werden soll, ist mit 860 m² Verkaufsfläche bereits heute großflächig und befindet sich in Rand- lage eines Wohngebietes in einer Gemengelage aus Gewerbe und Wohnen. Es handelt sich hier eher um einen deutlich autokundenorientierten Standort. Eine planungsrechtliche Siche- rung im bestehenden bereits großflächigen Umfang oder gar eine Erweiterung im Rahmen ei- nes Neubaus auf die gewünschten 1.231,80 m² Verkaufsfläche sowie der Neubau eines Droge- riemarktes wird den Steuerungsregeln des vom Rat der Stadt Köln in seiner Sitzung am 17.12.2013 beschlossenen Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes entsprechend hier strikt ab- gelehnt. Der vorhandene Lebensmittel-Discounter liegt im 700 Meter Radius des Nahversor- gungszentrums (NVZ) Nippes, Sechzigstraße. Nach dem Steuerungsschema Einzelhandels- entwicklung ist großflächiger Einzelhandel mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten innerhalb der 700 m Radien um einen zentralen Versorgungsbereich (ZVB) generell auszuschließen. Gleiches gilt für Gewerbegebiete und Randlagen von Wohngebieten, auch dies trifft auf den vorhandenen Lebensmittel-Discounter zu. Die Zulässigkeit der beiden Vorhaben richtet sich ohne die Aufstellung eines Bebauungsplanes nach § 34 Absatz 1 BauGB –Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang be- bauten Ortsteile. Zur Erreichung des städtebaulichen Zieles Erhaltung und Entwicklung des NVZ Nippes, Sech- zigstraße ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich. Im Plangebiet gibt es noch zwei weitere Lebensmittel-Discounter; einen an der Escher Straße 88 und einen weiteren an der Hornstraße 88. Die vorhandenen Lebensmittel-Discounter haben Bestandsschutz, werden aber überplant, da sie bereits in dem genehmigten Bestand einen städtebaulichen Missstand darstellen, der dem Ziel des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes, das NVZ Nippes, Sechzigstraße zu erhalten und zu entwickeln zuwiderläuft. Das heißt, sobald die vorhandenen Lebensmittel-Discounter den Standort verlassen, ist die Wiedererrichtung eines Einzelhandelsbetriebes an diesem Standort planungsrechtlich ausgeschlossen. - 2 - / 3 2. Verfahren Am 01.06.2016 hat der Stadtentwicklungsausschuss über eine Dringlichkeitsentscheidung be- schlossen, einen einfachen Bebauungsplan nach § 9 Absatz 2a BauGB aufzustellen. Der Auf- stellungsbeschluss wurde am 15.06.2016 im Amtsblatt der Stadt Köln veröffentlicht. Mit Wirkung vom 01.01.2007 ist § 9 Absatz 2a BauGB neu in das BauGB eingefügt worden. Zielsetzung ist die Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interes- se einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Ge- meinden. Als Festsetzungsmöglichkeit sieht § 9 Absatz 2a Satz 1 BauGB lediglich vor, dass nur bestimm- te Arten der nach § 34 Absatz 1 und 2 BauGB zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können. Diese Regelung ist abschließend. Die Aufstellung des Bebauungsplans erfolgt im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB, da er lediglich Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a BauGB enthält. Auch die Zusatzvoraussetzun- gen des § 13 Absatz 1 Nummern 1 und 2 BauGB sind erfüllt. Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes wird keine Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, vorbereitet oder begründet. Zudem gibt es keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter (etwa FFH-Gebiete oder Vogelschutzgebiete). Da die Voraussetzungen vorliegen, können die Verfahrenserleichterungen des § 13 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 BauGB in Anspruch genommen werden. Von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 2, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusam- menfassenden Erklärung nach § 10 Absatz 4 BauGB wird abgesehen; § 4 c BauGB (Monito- ring) ist ebenfalls nicht anzuwenden. 3. Planungsrechtliche Situation Der Flächennutzungsplan stellt für den überwiegenden Teil des Planbereichs eine Mischbauflä- che (M) dar. Für den Bereich Hornstraße, Liebigstraße, Osterather Straße und Lämmerstraße ein Sondergebiet –Schlachthof- und für kleinere Bereiche im Nordwesten und Westen ein Ge- werbegebiet. Der Landschaftsplan trifft keine Festsetzungen. Für den Planbereich existiert kein Bebauungsplan. Die Zulässigkeit von Vorhaben ist Die Zuläs- sigkeit von Vorhaben ist für das Straßengeviert Kaiserswerther Straße/Escher Straße/Lämmer- straße/Osterather Straße nach § 34 Absatz 2 BauGB -allgemeines Wohngebiet- und für den übrigen Planbereich nach § 34 Absatz 1 BauGB zu beurteilen. 4. Einzelhandels- und Zentrenkonzept als städtebauliches Entwicklungskon- zept gemäß § 1 Absatz 6 Nummer 11 BauGB. Der Bebauungsplan dient der Umsetzung der Ziele des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes. Das Einzelhandels- und Zentrenkonzept bildet als räumlich-funktionales Bezugssystem den Entwicklungsrahmen für alle im weiteren Sinne einzelhandelsrelevanten Planungen der Stadt. Es gliedert das polyzentrische Kölner Zentrensystem unter räumlich funktionalen Kriterien in City, Bezirks- sowie Bezirksteilzentren, Stadtteil- und Nahversorgungszentren. Mit der Differen- zierung der Zentren nach Größe, Funktion und Versorgungsgrad sowie der Unterscheidung der Versorgungsbereiche nach Angebot und Vielfalt als Bereiche für die tägliche, periodische und - 3 - / 4 aperiodische Versorgung der Bevölkerung wird der Aufgabe Rechnung getragen, eine ausrei- chende, umfassende und bedarfsorientierte Versorgung, orientiert an den Siedlungsschwer- punkten, sicherzustellen. Durch die Konzentration von Einzelhandel und Komplementärnutzun- gen (wie Dienstleistungen, Gastronomie, Kultur- und Freizeiteinrichtungen) auf die zentralen Versorgungsbereiche werden diese gesichert und gestärkt. Dabei übernehmen Lebensmittel- Discounter und Supermärkte, die ihren Standort innerhalb der Geschäftszentren haben, die wichtige Funktion als Frequenzbringer für den benachbarten Facheinzelhandel. Ein vielfältiges Angebot, fußläufige Erreichbarkeit und eine gute ÖPNV-Anbindung sorgen dafür, dass die Zen- tren ihre Versorgungsfunktion erfüllen und darüber hinaus Mittelpunkte des öffentlichen Lebens, der Identifikation und der Kommunikation sind. 5. Planungsalternativen Einziges Ziel des Bebauungsplanes ist die Erhaltung und Entwicklung des zentralen Versor- gungsbereichs "Nahversorgungszentrum Nippes, Sechzigstraße". Dazu werden im Plangebiet Regelungen zur künftigen Zulässigkeit von Einzelhandelsnutzungen getroffen. Die Entwicklung verschiedener Planvarianten ist vor diesem Hintergrund nicht zielführend. Auf- grund der ausschließlichen Zielsetzung des Bebauungsplanes, im Plangebiet Einzelhandels- nutzungen zum Erhalt und zur Entwicklung des benachbarten zentralen Versorgungsbereiches auszuschließen, ergeben sich keine sinnvollen alternativen Planungsvarianten. 6. Beschreibung des Bebauungsplangebietes Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst das Gebiet zwischen Julio-Goslar-Straße, Osterather Straße, Liebigstraße, Hornstraße, Lämmerstraße, Grundstücke Escher Straße 88, 90 und Grundstücke Geldernstraße 20, 22 und Escher Straße in Köln-Bilderstöckchen. Das Gebiet stellt sich als eine Gemengelage aus Wohnen und gewerblicher Nutzung im Sinne des § 34 Absatz 1 BauGB dar. Neben Wohnen und den bereits genannten Lebensmittel- Discountern sind im Plangebiet, zwei Kioske, eine Bäckerei mit Stehcafe, eine Pizzeria, ein Im- biss, ein Pizzaservice, ein Hostel, eine Zahnarztpraxis, ein Friseur, ein Reifenhandel, ein Zwei- radspezialist, ein Autohaus und ein großes Medizinisches Labor vorhanden. 7. Beschreibung des Nahversorgungszentrums Das Nahversorgungszentrum (NVZ) Nippes, Sechzigstraße liegt im westlichen Teil des Stadt- teils Nippes in der Sechzigstraße -zwischen den Einmündungen Nohlstraße im Westen und Siebachstraße im Osten- sowie in einem Teilstück der Siebachstraße und der Merheimer Stra- ße. Es gibt keinen ausgeprägten Zentrenkern. Was die Anzahl der Einzelhandelsbetriebe und deren Verkaufsfläche (VKF) betrifft, liegt das NVZ über den Orientierungswerten für ein NVZ. Dennoch hat sich die Anzahl der Geschäfte seit 2008 geringfügig reduziert. Als Frequenzbrin- ger fungiert ein großflächiger Lebensmittel-Vollversorger (Nohlstraße 24-26) im Westen des Zentrums. Das Lebensmittelangebot wird ergänzt durch zwei Bäcker, einen Obst- und Gemüse- laden, einen Metzger sowie zwei Kioske. Im sonstigen kurzfristigen Bedarf gibt es nach der Schließung des Drogeriemarktes noch eine Apotheke sowie einen Papier- und Zeitschriften- händler. Im mittelfristigen Bedarf hat sich ein fairstore angesiedelt. Im langfristigen Bedarf gibt es neben einem Fahrrad- und einem Fachgeschäft für Sanitärbedarf, ein Fachgeschäft für Haushaltsgeräte und Service sowie ein Fachgeschäft für Kunst und eine Galerie. Mit 23 Dienst- leistungen liegt das NVZ weit über dem Orientierungswert, davon allein sieben medizinische Dienstleistungen. Das NVZ hat sich somit seit 2008 stabil weiter entwickelt. Die Wiederansied- lung eines Drogeriemarktes bleibt wünschenswert. - 4 - / 5 8. Begründung der Festsetzungen Das NVZ Nippes, Sechzigstraße liegt im westlichen Teil des Stadtteils Nippes in der Sechzig- straße -zwischen den Einmündungen Nohlstraße im Westen und Siebachstraße im Osten- so- wie der Siebachstraße und der Merheimer Straße. Wie bereits ausgeführt handelt es sich hier- bei um ein funktionstüchtiges Nahversorgungszentrum, das sich seit 2008 stabil weiterentwi- ckelt hat und somit um einen schützenswerten zentralen Versorgungsbereich nach Einzelhan- dels- und Zentrenkonzept. Dem Steuerungsschema des EHZK folgend soll im Plangebiet Einzelhandel mit nahversor- gungs- und zentrenrelevanten Sortimenten ausgeschossen werden. Die vorhandenen Lebens- mittel-Discounter sollen überplant werden. Die Betriebe erhalten passiven Bestandsschutz. Die beantragte Erweiterung des bestehenden Lebensmittel-Discounters an der Osterather Straße 26 im Rahmen eines Neubaus auf die gewünschten 1 231,80 m² VKF sowie der Neubau eines Drogeriemarktes mit einer VKF von 698,25 m² wird den Steuerungsregeln des vom Rat der Stadt Köln in seiner Sitzung am 17.12.2013 beschlossenen Einzelhandels- und Zentren- konzeptes entsprechend hier strikt abgelehnt. Eine weitere Ansiedlung von Nahversorgern außerhalb des NVZ ist hier zur Erhaltung und Ent- wicklung des NVZ Nippes, Sechzigstraße zu vermeiden. Discounter sind wichtige Frequenz- bringer insbesondere für kleinere Fachgeschäfte innerhalb der gewachsenen Geschäftszentren. Erklärtes Ziel des vom Rat der Stadt Köln am 17.12.2013 beschlossenen Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes ist es, die Versorgungsfunktion und Funktionsfähigkeit der zentralen Versor- gungsbereiche zu sichern und zu stärken. Standorte, wie die im Plangebiet gelegenen, entfalten häufig durch Kaufkraftabflüsse schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche, da sie in der Regel über ein komfortableres Stellplatzangebot verfügen. Diese Standorte liegen zusätzlich innerhalb des 700 Meter Radius und damit im fußläufigen Einzugsbereich des Nah- versorgungszentrums, genau dort, wo kein Versorgungsdefizit vorhanden ist. Damit stellen die- se Standorte eine direkte Konkurrenz für Wettbewerber (zum Beispiel Lebensmittelmärkte, Dro- geriemärkte) innerhalb des Nahversorgungszentrums dar, die als Frequenzbringer für die Ge- samtfunktionalität des zentralen Versorgungsbereiches wichtig sind. Eventuelle Neuansiedlungen sollen innerhalb des Nahversorgungszentrums Nippes, Sech- zistraße erfolgen, um dessen Attraktivität zu steigern. Um eine Erweiterung der vorhandenen Discounter und auch um eine Agglomeration von Nah- versorgern/Fachmärkten zu unterbinden, wird im Plangebiet der Ausschluss von Einzelhandel mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten im Sinne der "Kölner Sortimentsliste" vom 17.12.2013 festgesetzt. Die Festsetzung dient der Erhaltung und Entwicklung des Nahver- sorgungszentrums Nippes, Sechzigstraße, da davon auszugehen ist, dass durch den Aus- schluss des zentren- und nahversorgungsrelevanten Einzelhandels im Plangebiet dessen wei- tere Ansiedlung im Nahversorgungszentrum Nippes, Sechzigstraße stattfinden wird. § 1 Absatz 6 Nummer 4 BauGB hebt die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbe- reiche als eigenständigen Belang der Bauleitplanung hervor. Die Erhaltung und die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in den Städten und Gemeinden sind von hoher städtebaulicher Bedeutung, und zwar zur Stärkung der Innenentwicklung und der Urbanität der Städte sowie zur Sicherstellung einer wohnortnahen Versorgung. Letztere bedarf angesichts der demografi- schen Entwicklung eines besonderen Schutzes, vor allem auch wegen der geringeren Mobilität älterer Menschen. Der Vorhabenstandort liegt in nicht integrierter Lage, im Gewerbegebiet Bilderstöckchen und gleichzeitig im 700 Meter Radius des Nahversorgungszentrums Nippes, Sechzigstraße. Nach dem Landesentwicklungsplan (LEP) NRW –„Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel, Ziel 2“- ist großflächiger Einzelhandel mit zentrenrelevanten Kernsortimenten nur in zentralen Versorgungsbereichen zulässig. Auch die in Ziel 2 dargestellte Ausnahmeregel für großflächige Nahversorger trifft hier nicht zu. Kleinflächige Nahversorger sind nach dem LEP NRW im Ge- werbegebiet zwar möglich, jedoch nach dem Steuerungsschema Einzelhandelsentwicklung des - 5 - / 6 EHZK nicht erwünscht und planungsrechtlich auszuschließen. Autokundenorientierte Standorte im Gewerbegebiet dienen nicht der wohnortnahen Versorgung. Der Bebauungsplan dient auch der Umsetzung des Landesentwicklungsplanes (LEP) NRW – „Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel, Ziel 8“- und damit der Verhinderung einer Ein- zelhandelsagglomeration. Dort heißt es: „Darüber hinaus haben sie [die Gemeinden] dem Ent- stehen neuer sowie der Verfestigung und Erweiterung bestehender Einzelhandelsagglomerati- onen mit zentrenrelevanten Sortimenten außerhalb zentraler Versorgungsbereiche entgegen- zuwirken.“ Mit dem Ausschluss des zentren- und nahversorgungsrelevanten Einzelhandels soll verhindert werden, dass im Plangebiet der Grundstein für das Entstehen von einer neuen Ein- zelhandelsagglomeration mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten gelegt wird. Die im Geltungsbereich liegenden Discounter genießen passiven Bestandsschutz. Den Betrie- ben kann aus den oben genannten Gründen keine Erweiterungsmöglichkeit gegeben werden. Somit sind sie auf ihre derzeitigen Verkaufsflächen begrenzt, müssen aber aufgrund des Be- standschutzes geduldet werden. Durch die Überplanung gilt für diese Betriebe kein erweiterter Bestandschutz, der sich auch nicht aus dem Eigentumsrecht (Artikel 14 Grundgesetz) herleiten lässt. Eine planungsrechtliche Sicherung der bestehenden Einzelhandelsbetriebe durch Zulassung des zentren- und nahversorgungsrelevanten Einzelhandels ausschließlich auf dem derzeit mit dieser Nutzung belegten Grundstück würde dem Planungsziel zuwiderlaufen, bei möglicher Geschäftsaufgabe im Plangebiet keine neuen Einzelhandelsbetriebe mit zentren- und nahver- sorgungsrelevanten Sortimenten zuzulassen, um das Nahversorgungszentrum Nippes, Sech- zigstraße zu stärken und weiterzuentwickeln. Eine Sicherung der vorhandenen Discounter nach § 1 Absatz 10 BauNVO, wonach bei Be- triebsaufgabe keine erneute Genehmigung dieser Nutzung zulässig wäre, kommt bei einem Bebauungsplan nach § 9 Absatz 2a BauGB nicht in Betracht, da in diesem kein Baugebiet fest- gesetzt werden kann, was aber Voraussetzung für die Anwendung von § 1 Absatz 10 BauNVO ist. Darüber hinaus stellen die vorhandenen Lebensmittel-Discounter an ihren derzeitigen Standorten innerhalb des 700 m-Radius um das NVZ Nippes, Sechzigstraße einen städtebauli- chen Missstand dar, dessen planungsrechtliche Sicherung über den passiven Bestandsschutz hinaus das Planungsziel des Schutzes und der Entwicklung des NVZ konterkarieren würde. Die Stärkung des zentralen Versorgungsbereiches „Nahversorgungszentrum Nippes, Sechzig- straße“ ist deshalb ein grundsätzlich tragfähiges städtebauliches Ziel, das den Ausschluss von nahversorgungs- und zentrenrelevantem Einzelhandel rechtfertigt. Im Rahmen der Abwägung wird daher den öffentlichen Belangen Vorrang vor den privaten Eigentümerinteressen der über- planten Betriebe und dem Neuansiedlungsbegehren des Betriebes an der Osterather Straße 26 gegeben. Dieser Bebauungsplan dient auch dazu, die städtebaulichen Ziele für die Zukunft zu fassen und aktiv auf eine Änderung des städtebaulichen Status quo hinzuwirken. Insofern ist die Stadt zur Erreichung ihres Zieles, den zentralen Versorgungsbereich, nämlich das „Nahversorgungszent- rum Nippes, Sechzigstraße“ zu stärken, nicht darauf beschränkt, nur solche Nutzungsarten in nicht zentralen Lagen zu unterbinden, die in den Zentren bereits in nennenswertem Umfang anzutreffen sind. Es ist gewollt, "zentrumsbildende" Nutzungsarten, die es im Nahversorgungs- zentrum bisher nicht oder nur in geringem Umfang gibt, im Geltungsbereich des Bebauungspla- nes mit dem Ziel auszuschließen, eventuelle Neuansiedlungen dem Nahversorgungszentrum zuzuführen, um hier die Attraktivität zu erhalten und zu steigern. Von dem Einzelhandelsausschluss ausgenommen sind Kioske, die auch weiterhin zulässig sein sollen. Das Warenangebot eines Kiosks ist in der Regel nur begrenzt und deckt nur einen be- schränkten kurzfristigen Bedarf. Ihre städtebauliche Bedeutung ist, was den Schutz des sonsti- gen Einzelhandels und auch der Nachbarschaft angeht, regelmäßig marginal. Im Regelfall kann davon ausgegangen werden, dass Kioske den mit einem Ausschluss von Einzelhandel regel- mäßig verbundenen Schutzzweck, nämlich Sicherung bzw. Förderung der Funktion und der Attraktivität zentraler Versorgungsbereiche nicht tangieren. - 6 - / 7 9. Ausschluss der Einzelhandelsnutzung als Textliche Festsetzung Gemäß § 9 Absatz 2a BauGB wird festgesetzt, dass im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Einzelhandel mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten gemäß den zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten des Einzelhandels in der Stadt Köln „Kölner Sortiments- liste“ (Ratsbeschluss vom 17.12.2013) ausgeschlossen sind. Kioske sind von dem Einzelhan- delsausschluss ausgenommen und weiterhin zulässig. „Kölner Sortimentsliste“ vom Rat der Stadt Köln beschlossen am 17.12.2013 Anhaltspunkte für die Zentrenrelevanz von Einzelhandelssortimenten ergeben sich aus dem Angebotsbestand in den zentralen Versorgungsbereichen in Verbindung mit städtebaulichen Kriterien. Die Nummerierung wurde auf der Grundlage der für das Einzelhandels- und Zentrenkonzept gewählten Systematik verfeinert. Sie basiert auf der „Klassifikation der Wirtschaftszweige“ des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 2003. Zentrenrelevante Sortimente und Sortimentsgruppen sind: 1. Bücher, Zeitschriften und Antiquariate (52.47.2) 2. Handarbeiten, Schneidereibedarf, Kurzwaren, Stoffe, Nähmaschinen (52.41.2), Beklei- dung ohne ausgeprägten Schwerpunkt (52.42.1), Bekleidung Herren (52.42.2), Bekleidung Damen (52.42.3), Spezialbekleidung und Zube- hör (z. B. Berufsbekleidung, Übergrößen, Karnevalsbekleidung, Hüte, Socken) (52.42.6), Schuhe (52.43.1), Leder- und Täschnerwaren, Pelze (52.43.2), 3. Einzelhandel mit elektrischen Haushaltsgeräten ohne Elektrogroßgeräte, elektrotechni- schen Erzeugnissen, Unterhaltungselektronik, Computerspiele etc. (52.45), Computer, Computerteile, Software und Büromaschinen (52.49.5), Kommunikationselektronik, Tele- kommunikationsendgeräte und Mobiltelefone (52.49.6) 4. Leuchten (52.44.2) 5. Augenoptiker, Hörakustik (52.49.3), Foto- und optische Erzeugnisse (52.49.4), Schmuck, Uhren, Edelmetallwaren (52.48.5), Spielwaren (52.48.6), Musikinstrumente und Zubehör (auch Noten) (52.45.3) 6. Kunstgegenstände, Bilder, Bilderrahmen und kunstgewerbliche Erzeugnisse (52.48.21), Antiquitäten (52.50) 7. Haushaltswaren (Besteck, Töpfe, Glaswaren, Porzellan, Keramik) (52.44.3), Geschenkar- tikel (52.48.22), Briefmarken und Münzen (52.48.23) 8. Haushaltstextilien, Wäsche (z. B. Bettwäsche, Handtücher, Tischdecken, Bettdecken) (52.41.1), Heimtextilien, Raumausstatter (z. B. Gardinen, Polsterstoffe) (52.44.7) 9. Bekleidung Kinder und Säuglinge (52.42.4), Babymarkt (52.48.7) 10. Sport- und Campingartikel (auch Sportbekleidung und Sportschuhe sowie Angelartikel, Jagdartikel und Reitartikel ohne Sportgroßgeräte) (52.49.8), sonstiger Facheinzelhandel (z. B. Waffen, Erotikartikel) (52.49.92) 11. Fahrräder, Fahrradteile und -zubehör (52.49.7) 12. Zoologischer Bedarf und lebende Tiere (52.49.2) 13. Gebrauchtwaren der hier aufgeführten Sortimente Nahversorgungsrelevante Sortimente sind vor allem die Waren des täglichen Bedarfs, die der Grundversorgung – insbesondere mit Lebensmitteln – dienen. Sie können auch zentrenrelevant sein. - 7 - / Nahversorgungs- (ggf. auch zentren-) relevante Sortimente und Sortimentsgruppen sind: 14. Nahrungs- und Genussmittel Obst, Gemüse, Kartoffeln (52.21), Fleisch, Fleischwaren, Geflügel, Wild (52.22), Fisch, Meeresfrüchte und Fischerzeugnisse (52.23), Backwaren (52.24.1), Süßwaren (52.24.2), Getränkemärkte (52.25), Wein, Sekt, Spirituosen (52.25.1), Kaffee, Tee, sonstige Geträn- ke (52.25.2), Tabakwaren (52.26), Reformwaren, Biowaren (52.27.1), sonstige Nah- rungsmittel (52.27.5) 15. Gesundheits- und Körperpflegeartikel Pharmazeutische Artikel, Apotheken (52.31), medizinische und orthopädische Artikel (52.32), kosmetische Erzeugnisse und Körperpflegemittel (52.33.1), Drogeriewaren (auch Wasch-, Putz- und Reinigungsmittel) (52.33.2) 16. Blumen, Kränze (52.49.11) 17. Schreib- und Papierwaren, Schul- und Büroartikel, Bastelzubehör, Zeitungen (52.47.11) Übrig bleiben demnach als nicht zentrenrelevante Sortimente: 1. Möbel (auch Teppiche, Teppichböden, Matratzen und Lattenroste) (52.44.1) 2. Bau- und Heimwerkerbedarf (52.46) 3. Pflanzen- und Gartenbedarf (Gartencenter, Gärtnereien) (52.49.12) 4. Einzelhandel mit elektrischen Haushaltsgeräten (nur Elektrogroßgeräte / weiße Ware) (52.45 teilw.) 5. Sportartikel (nur Sportgroßgeräte wie Kanus, Ruder-, Motor- und Segelboote sowie Turngeräte wie Barren, Pferde, Böcke und Vergleichbares) (52.49.8 teilw.) 6. Auto- und Motorradhandel (50.1) 7. Auto- und Motorrad-Zubehör (50.4) 8. Gebrauchtwaren dieser Sortimente 10. Auswirkungen der Planung Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes nach § 9 Absatz 2a BauGB wird nur Einzelhandel mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten ausgeschlossen, so dass bei Neubauten oder Nutzungsänderungen das gesamte breite Spektrum zulässiger Nutzungen nach § 34 Ab- satz 2 -allgemeines Wohngebiet- (Straßengeviert Kaiserswerther Straße/Escher Stra- ße/Lämmerstraße/Osterather Straße) bzw. nach § 34 Absatz 1 BauGB für den übrigen Planbe- reich erhalten bleibt. Unter Zugrundelegung der städtebaulichen Zielsetzung der Bebauungs- planaufstellung ist die Reduzierung der bisherigen Nutzungschancen kein unverhältnismäßiger Eingriff in die grundrechtlich geschützten Eigentümerpositionen, sondern liegt im Rahmen des zulässigen Abwägungsspektrums.
Anlage 3 B-Plan
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0 50 100 Meter Bebauungsplan-Entwurf Nr. 66470/06 Maßstab 1 : 1 000 Die Oberbürgermeisterin Beigeordnete Köln, den Köln, den Für den Planentwurf Stadtplanungsamt Dipl. -Ing. Arch. Amtsleiterin Köln, den Es wird bescheinigt, daß diese Planun- unterlage den Bestimmungen des § 1 Abs.2 Plan ZV entspricht. ( Stand November 2017) Amt für Liegenschaften, Vermessung u. Kataster Vermessungsabteilung Köln, den Köln, den Köln, den Oberbürgermeisterin Oberbürgermeisterin Der Planentwurf hat in der Zeit vom bis nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründung öffentlich ausgelegen. Die Oberbürgermeisterin Stadtplanungsamt Im Auftrag Dieser Bebauungsplan ist vom Rat in seiner Sitzung am nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung mit Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB be- schlossen worden. Die ortsübliche Bekanntmachung über den Beschluss des Bebauungsplanes durch den Rat einschließlich des Hinweises nach § 10 Abs. 3 BauGB ist am erfolgt. Dezernat VI, Stadtentwicklung,Planen und Bauen StOVR Zeichenerklärung Planung Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Grenze des räumlichen Arbeitstitel:Osterather Straße/Liebigstraße in Köln-Bilderstöckchen Anlage 3
Anlage 1 Übersichtsplan
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Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von0LWJOLHGHUQGHV5DWHVGHU$XVVFKVVHXQGGHU%H]LUNVYHUtretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zuGLHVHP7DJHVRUGQXQJVSXQNWQLFKWWHLOQHKPHQGUIHQ Anlage 1 0DVWDEN StadtplanungsamtGeltungsbereich des Bebauungsplanes 2VWHUDWKHU6WUDH/LHELJVWUDHLQ.|OQ%LOGHUVW|FNFKHQ 0 10050 200300 Meter
Anlage 2 ---Urkunde---
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/ 2 Begründung nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) zum Bebau- ungsplan-Entwurf 66470/06 Arbeitstitel: Osterather Straße/Liebigstraße in Köln-Bilderstöckchen (Bebauungsplan nach § 9 Absatz 2a BauGB im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB) 1. Anlass und Ziel der Planung Für den Planbereich liegen zwei Voranfragen zur Klärung des Planungsrechts (Bebauungsgeneh- migung) vor. Beantragt wird an der Osterather Straße 26, nach Abriss der Bestandsfiliale, der Neubau eines großflächigen Lebensmittel-Discounters mit einer Verkaufsfläche (VKF) von 1 231,80 m², auf 20 % der VKF ständig wechselnde Aktionswaren unterschiedlicher Art (das heißt zentrenrelevante Randsortimente) sowie der Neubau eines Drogeriemarktes mit einer VKF von 698,25 m², auf 20 % der VKF Verkauf von Waren aller Art (das heißt zentrenrelevante Randsorti- mente). Auf dem gemeinsamen Parkplatz mit Zufahrten von der Osterather Straße und von der Escher Straße sind 130 Pkw-Stellplätze vorgesehen. Die beiden Anträge widersprechen den Steuerungsregeln des vom Rat der Stadt Köln in seiner Sitzung am 17.12.2013 beschlossenen Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes. Für das Grundstück existiert kein Bebauungsplan; auf der Grundlage des § 34 Baugesetzbuch (BauGB) müssten die beiden Voranfragen positiv beschieden werden. Der vorhandene Lebensmittel-Discounter, der abgebrochen und durch einen neuen ersetzt werden soll, ist mit 860 m² Verkaufsfläche bereits heute großflächig und befindet sich in Randlage eines Wohngebietes in einer Gemengelage aus Gewerbe und Wohnen. Es handelt sich hier eher um einen deutlich autokundenorientierten Standort. Eine planungsrechtliche Sicherung im bestehen- den bereits großflächigen Umfang oder gar eine Erweiterung im Rahmen eines Neubaus auf die gewünschten 1.231,80 m² Verkaufsfläche sowie der Neubau eines Drogeriemarktes wird den Steuerungsregeln des vom Rat der Stadt Köln in seiner Sitzung am 17.12.2013 beschlossenen Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes entsprechend hier strikt abgelehnt. Der vorhandene Le- bensmittel-Discounter liegt im 700 Meter Radius des Nahversorgungszentrums (NVZ) Nippes, Sechzigstraße. Nach dem Steuerungsschema Einzelhandelsentwicklung ist großflächiger Einzel- handel mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten innerhalb der 700 m Radien um einen zentralen Versorgungsbereich (ZVB) generell auszuschließen. Gleiches gilt für Gewerbegebiete und Rand- lagen von Wohngebieten, auch dies trifft auf den vorhandenen Lebensmittel-Discounter zu. Die Zulässigkeit der beiden Vorhaben richtet sich ohne die Aufstellung eines Bebauungsplanes nach § 34 Absatz 1 BauGB –Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebau- ten Ortsteile. Zur Erreichung des städtebaulichen Zieles Erhaltung und Entwicklung des NVZ Nippes, Sechzig- straße ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich. Im Plangebiet gibt es noch zwei weitere Lebensmittel-Discounter; einen an der Escher Straße 88 und einen weiteren an der Hornstraße 88. Die vorhandenen Lebensmittel-Discounter haben Bestandsschutz, werden aber überplant, da sie bereits in dem genehmigten Bestand einen städtebaulichen Missstand darstellen, der dem Ziel des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes, das NVZ Nippes, Sechzigstraße zu erhalten und zu entwi- ckeln zuwiderläuft. Das heißt, sobald die vorhandenen Lebensmittel-Discounter den Standort ver- lassen, ist die Wiedererrichtung eines Einzelhandelsbetriebes an diesem Standort planungsrecht- lich ausgeschlossen. - 2 - / 3 2. Verfahren Am 01.06.2016 hat der Stadtentwicklungsausschuss über eine Dringlichkeitsentscheidung be- schlossen, einen einfachen Bebauungsplan nach § 9 Absatz 2a BauGB aufzustellen. Der Aufstel- lungsbeschluss wurde am 15.06.2016 im Amtsblatt der Stadt Köln veröffentlicht. Mit Wirkung vom 01.01.2007 ist § 9 Absatz 2a BauGB neu in das BauGB eingefügt worden. Ziel- setzung ist die Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden. Als Festsetzungsmöglichkeit sieht § 9 Absatz 2a Satz 1 BauGB lediglich vor, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Absatz 1 und 2 BauGB zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können. Diese Regelung ist abschlie- ßend. Die Aufstellung des Bebauungsplans erfolgt im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB, da er lediglich Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a BauGB enthält. Auch die Zusatzvoraussetzungen des § 13 Absatz 1 Nummern 1 und 2 BauGB sind erfüllt. Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes wird keine Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Um- weltverträglichkeitsprüfung unterliegen, vorbereitet oder begründet. Zudem gibt es keine Anhalts- punkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter (etwa FFH-Gebiete oder Vogelschutzgebiete). Da die Voraussetzungen vorliegen, können die Verfahrenserleichterungen des § 13 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 BauGB in Anspruch genommen werden. Von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 2, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Absatz 4 BauGB wird abgesehen; § 4 c BauGB (Monitoring) ist ebenfalls nicht anzuwenden. 3. Planungsrechtliche Situation Der Flächennutzungsplan stellt für den überwiegenden Teil des Planbereichs eine Mischbaufläche (M) dar. Für den Bereich Hornstraße, Liebigstraße, Osterather Straße und Lämmerstraße ein Son- dergebiet –Schlachthof- und für kleinere Bereiche im Nordwesten und Westen ein Gewerbegebiet. Der Landschaftsplan trifft keine Festsetzungen. Für den Planbereich existiert kein Bebauungsplan. Die Zulässigkeit von Vorhaben ist Die Zulässig- keit von Vorhaben ist für das Straßengeviert Kaiserswerther Straße/Escher Straße/Lämmer- straße/Osterather Straße nach § 34 Absatz 2 BauGB -allgemeines Wohngebiet- und für den übri- gen Planbereich nach § 34 Absatz 1 BauGB zu beurteilen. 4. Einzelhandels- und Zentrenkonzept als städtebauliches Entwicklungskonzept gemäß § 1 Absatz 6 Nummer 11 BauGB. Der Bebauungsplan dient der Umsetzung der Ziele des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes. Das Einzelhandels- und Zentrenkonzept bildet als räumlich-funktionales Bezugssystem den Ent- wicklungsrahmen für alle im weiteren Sinne einzelhandelsrelevanten Planungen der Stadt. Es glie- dert das polyzentrische Kölner Zentrensystem unter räumlich funktionalen Kriterien in City, Be- zirks- sowie Bezirksteilzentren, Stadtteil- und Nahversorgungszentren. Mit der Differenzierung der Zentren nach Größe, Funktion und Versorgungsgrad sowie der Unterscheidung der Versorgungs- bereiche nach Angebot und Vielfalt als Bereiche für die tägliche, periodische und - 3 - / 4 aperiodische Versorgung der Bevölkerung wird der Aufgabe Rechnung getragen, eine ausreichen- de, umfassende und bedarfsorientierte Versorgung, orientiert an den Siedlungsschwerpunkten, sicherzustellen. Durch die Konzentration von Einzelhandel und Komplementärnutzungen (wie Dienstleistungen, Gastronomie, Kultur- und Freizeiteinrichtungen) auf die zentralen Versorgungs- bereiche werden diese gesichert und gestärkt. Dabei übernehmen Lebensmittel-Discounter und Supermärkte, die ihren Standort innerhalb der Geschäftszentren haben, die wichtige Funktion als Frequenzbringer für den benachbarten Facheinzelhandel. Ein vielfältiges Angebot, fußläufige Er- reichbarkeit und eine gute ÖPNV-Anbindung sorgen dafür, dass die Zentren ihre Versorgungsfunk- tion erfüllen und darüber hinaus Mittelpunkte des öffentlichen Lebens, der Identifikation und der Kommunikation sind. 5. Planungsalternativen Einziges Ziel des Bebauungsplanes ist die Erhaltung und Entwicklung des zentralen Versorgungs- bereichs "Nahversorgungszentrum Nippes, Sechzigstraße". Dazu werden im Plangebiet Regelun- gen zur künftigen Zulässigkeit von Einzelhandelsnutzungen getroffen. Die Entwicklung verschiedener Planvarianten ist vor diesem Hintergrund nicht zielführend. Auf- grund der ausschließlichen Zielsetzung des Bebauungsplanes, im Plangebiet Einzelhandelsnut- zungen zum Erhalt und zur Entwicklung des benachbarten zentralen Versorgungsbereiches aus- zuschließen, ergeben sich keine sinnvollen alternativen Planungsvarianten. 6. Beschreibung des Bebauungsplangebietes Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst das Gebiet zwischen Julio-Goslar-Straße, Osterather Straße, Liebigstraße, Hornstraße, Lämmerstraße, Grundstücke Escher Straße 88, 90 und Grundstücke Geldernstraße 20, 22 und Escher Straße in Köln-Bilderstöckchen. Das Gebiet stellt sich als eine Gemengelage aus Wohnen und gewerblicher Nutzung im Sinne des § 34 Absatz 1 BauGB dar. Neben Wohnen und den bereits genannten Lebensmittel-Discountern sind im Plangebiet, zwei Kioske, eine Bäckerei mit Stehcafe, eine Pizzeria, ein Imbiss, ein Piz- zaservice, ein Hostel, eine Zahnarztpraxis, ein Friseur, ein Reifenhandel, ein Zweiradspezialist, ein Autohaus und ein großes Medizinisches Labor vorhanden. 7. Beschreibung des Nahversorgungszentrums Das Nahversorgungszentrum (NVZ) Nippes, Sechzigstraße liegt im westlichen Teil des Stadtteils Nippes in der Sechzigstraße -zwischen den Einmündungen Nohlstraße im Westen und Siebach- straße im Osten- sowie in einem Teilstück der Siebachstraße und der Merheimer Straße. Es gibt keinen ausgeprägten Zentrenkern. Was die Anzahl der Einzelhandelsbetriebe und deren Verkaufs- fläche (VKF) betrifft, liegt das NVZ über den Orientierungswerten für ein NVZ. Dennoch hat sich die Anzahl der Geschäfte seit 2008 geringfügig reduziert. Als Frequenzbringer fungiert ein großflä- chiger Lebensmittel-Vollversorger (Nohlstraße 24-26) im Westen des Zentrums. Das Lebensmittel- angebot wird ergänzt durch zwei Bäcker, einen Obst- und Gemüseladen, einen Metzger sowie zwei Kioske. Im sonstigen kurzfristigen Bedarf gibt es nach der Schließung des Drogeriemarktes noch eine Apotheke sowie einen Papier- und Zeitschriftenhändler. Im mittelfristigen Bedarf hat sich ein fairstore angesiedelt. Im langfristigen Bedarf gibt es neben einem Fahrrad- und einem Fachge- schäft für Sanitärbedarf, ein Fachgeschäft für Haushaltsgeräte und Service sowie ein Fachge- schäft für Kunst und eine Galerie. Mit 23 Dienstleistungen liegt das NVZ weit über dem Orientie- rungswert, davon allein sieben medizinische Dienstleistungen. Das NVZ hat sich somit seit 2008 stabil weiter entwickelt. Die Wiederansiedlung eines Drogeriemarktes bleibt wünschenswert. - 4 - / 5 8. Begründung der Festsetzungen Das NVZ Nippes, Sechzigstraße liegt im westlichen Teil des Stadtteils Nippes in der Sechzigstraße -zwischen den Einmündungen Nohlstraße im Westen und Siebachstraße im Osten- sowie der Sie- bachstraße und der Merheimer Straße. Wie bereits ausgeführt handelt es sich hierbei um ein funk- tionstüchtiges Nahversorgungszentrum, das sich seit 2008 stabil weiterentwickelt hat und somit um einen schützenswerten zentralen Versorgungsbereich nach Einzelhandels- und Zentrenkonzept. Dem Steuerungsschema des EHZK folgend soll im Plangebiet Einzelhandel mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten ausgeschossen werden. Die vorhandenen Lebensmittel- Discounter sollen überplant werden. Die Betriebe erhalten passiven Bestandsschutz. Die beantragte Erweiterung des bestehenden Lebensmittel-Discounters an der Osterather Straße 26 im Rahmen eines Neubaus auf die gewünschten 1 231,80 m² VKF sowie der Neubau eines Drogeriemarktes mit einer VKF von 698,25 m² wird den Steuerungsregeln des vom Rat der Stadt Köln in seiner Sitzung am 17.12.2013 beschlossenen Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes ent- sprechend hier strikt abgelehnt. Eine weitere Ansiedlung von Nahversorgern außerhalb des NVZ ist hier zur Erhaltung und Ent- wicklung des NVZ Nippes, Sechzigstraße zu vermeiden. Discounter sind wichtige Frequenzbringer insbesondere für kleinere Fachgeschäfte innerhalb der gewachsenen Geschäftszentren. Erklärtes Ziel des vom Rat der Stadt Köln am 17.12.2013 beschlossenen Einzelhandels- und Zentrenkon- zeptes ist es, die Versorgungsfunktion und Funktionsfähigkeit der zentralen Versorgungsbereiche zu sichern und zu stärken. Standorte, wie die im Plangebiet gelegenen, entfalten häufig durch Kaufkraftabflüsse schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche, da sie in der Regel über ein komfortableres Stellplatzangebot verfügen. Diese Standorte liegen zusätzlich innerhalb des 700 Meter Radius und damit im fußläufigen Einzugsbereich des Nahversorgungszentrums, genau dort, wo kein Versorgungsdefizit vorhanden ist. Damit stellen diese Standorte eine direkte Konkurrenz für Wettbewerber (zum Beispiel Lebensmittelmärkte, Drogeriemärkte) innerhalb des Nahversorgungszentrums dar, die als Frequenzbringer für die Gesamtfunktionalität des zentralen Versorgungsbereiches wichtig sind. Eventuelle Neuansiedlungen sollen innerhalb des Nahversorgungszentrums Nippes, Sechzistraße erfolgen, um dessen Attraktivität zu steigern. Um eine Erweiterung der vorhandenen Discounter und auch um eine Agglomeration von Nahver- sorgern/Fachmärkten zu unterbinden, wird im Plangebiet der Ausschluss von Einzelhandel mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten im Sinne der "Kölner Sortimentsliste" vom 17.12.2013 festgesetzt. Die Festsetzung dient der Erhaltung und Entwicklung des Nahversor- gungszentrums Nippes, Sechzigstraße, da davon auszugehen ist, dass durch den Ausschluss des zentren- und nahversorgungsrelevanten Einzelhandels im Plangebiet dessen weitere Ansiedlung im Nahversorgungszentrum Nippes, Sechzigstraße stattfinden wird. § 1 Absatz 6 Nummer 4 BauGB hebt die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsberei- che als eigenständigen Belang der Bauleitplanung hervor. Die Erhaltung und die Entwicklung zent- raler Versorgungsbereiche in den Städten und Gemeinden sind von hoher städtebaulicher Bedeu- tung, und zwar zur Stärkung der Innenentwicklung und der Urbanität der Städte sowie zur Sicher- stellung einer wohnortnahen Versorgung. Letztere bedarf angesichts der demografischen Entwick- lung eines besonderen Schutzes, vor allem auch wegen der geringeren Mobilität älterer Men- schen. Der Vorhabenstandort liegt in nicht integrierter Lage, im Gewerbegebiet Bilderstöckchen und gleichzeitig im 700 Meter Radius des Nahversorgungszentrums Nippes, Sechzigstraße. Nach dem Landesentwicklungsplan (LEP) NRW –"Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel, Ziel 2"- ist großflächiger Einzelhandel mit zentrenrelevanten Kernsortimenten nur in zentralen Versorgungs- bereichen zulässig. Auch die in Ziel 2 dargestellte Ausnahmeregel für großflächige Nahversorger trifft hier nicht zu. Kleinflächige Nahversorger sind nach dem LEP NRW im Gewerbegebiet zwar möglich, jedoch nach dem Steuerungsschema Einzelhandelsentwicklung des - 5 - / 6 EHZK nicht erwünscht und planungsrechtlich auszuschließen. Autokundenorientierte Standorte im Gewerbegebiet dienen nicht der wohnortnahen Versorgung. Der Bebauungsplan dient auch der Umsetzung des Landesentwicklungsplanes (LEP) NRW – "Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel, Ziel 8"- und damit der Verhinderung einer Einzel- handelsagglomeration. Dort heißt es: "Darüber hinaus haben sie [die Gemeinden] dem Entstehen neuer sowie der Verfestigung und Erweiterung bestehender Einzelhandelsagglomerationen mit zentrenrelevanten Sortimenten außerhalb zentraler Versorgungsbereiche entgegenzuwirken." Mit dem Ausschluss des zentren- und nahversorgungsrelevanten Einzelhandels soll verhindert wer- den, dass im Plangebiet der Grundstein für das Entstehen von einer neuen Ein- zelhandelsagglomeration mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten gelegt wird. Die im Geltungsbereich liegenden Discounter genießen passiven Bestandsschutz. Den Betrieben kann aus den oben genannten Gründen keine Erweiterungsmöglichkeit gegeben werden. Somit sind sie auf ihre derzeitigen Verkaufsflächen begrenzt, müssen aber aufgrund des Bestandschut- zes geduldet werden. Durch die Überplanung gilt für diese Betriebe kein erweiterter Bestand- schutz, der sich auch nicht aus dem Eigentumsrecht (Artikel 14 Grundgesetz) herleiten lässt. Eine planungsrechtliche Sicherung der bestehenden Einzelhandelsbetriebe durch Zulassung des zentren- und nahversorgungsrelevanten Einzelhandels ausschließlich auf dem derzeit mit dieser Nutzung belegten Grundstück würde dem Planungsziel zuwiderlaufen, bei möglicher Geschäfts- aufgabe im Plangebiet keine neuen Einzelhandelsbetriebe mit zentren- und nahversorgungsrele- vanten Sortimenten zuzulassen, um das Nahversorgungszentrum Nippes, Sechzigstraße zu stär- ken und weiterzuentwickeln. Eine Sicherung der vorhandenen Discounter nach § 1 Absatz 10 BauNVO, wonach bei Betriebs- aufgabe keine erneute Genehmigung dieser Nutzung zulässig wäre, kommt bei einem Bebau- ungsplan nach § 9 Absatz 2a BauGB nicht in Betracht, da in diesem kein Baugebiet festgesetzt werden kann, was aber Voraussetzung für die Anwendung von § 1 Absatz 10 BauNVO ist. Dar- über hinaus stellen die vorhandenen Lebensmittel-Discounter an ihren derzeitigen Standorten in- nerhalb des 700 m-Radius um das NVZ Nippes, Sechzigstraße einen städtebaulichen Missstand dar, dessen planungsrechtliche Sicherung über den passiven Bestandsschutz hinaus das Pla- nungsziel des Schutzes und der Entwicklung des NVZ konterkarieren würde. Die Stärkung des zentralen Versorgungsbereiches "Nahversorgungszentrum Nippes, Sechzigstra- ße" ist deshalb ein grundsätzlich tragfähiges städtebauliches Ziel, das den Ausschluss von nah- versorgungs- und zentrenrelevantem Einzelhandel rechtfertigt. Im Rahmen der Abwägung wird daher den öffentlichen Belangen Vorrang vor den privaten Eigentümerinteressen der überplanten Betriebe und dem Neuansiedlungsbegehren des Betriebes an der Osterather Straße 26 gegeben. Dieser Bebauungsplan dient auch dazu, die städtebaulichen Ziele für die Zukunft zu fassen und aktiv auf eine Änderung des städtebaulichen Status quo hinzuwirken. Insofern ist die Stadt zur Er- reichung ihres Zieles, den zentralen Versorgungsbereich, nämlich das "Nahversorgungszentrum Nippes, Sechzigstraße" zu stärken, nicht darauf beschränkt, nur solche Nutzungsarten in nicht zentralen Lagen zu unterbinden, die in den Zentren bereits in nennenswertem Umfang anzutreffen sind. Es ist gewollt, "zentrumsbildende" Nutzungsarten, die es im Nahversorgungszentrum bisher nicht oder nur in geringem Umfang gibt, im Geltungsbereich des Bebauungsplanes mit dem Ziel auszuschließen, eventuelle Neuansiedlungen dem Nahversorgungszentrum zuzuführen, um hier die Attraktivität zu erhalten und zu steigern. Von dem Einzelhandelsausschluss ausgenommen sind Kioske, die auch weiterhin zulässig sein sollen. Das Warenangebot eines Kiosks ist in der Regel nur begrenzt und deckt nur einen be- schränkten kurzfristigen Bedarf. Ihre städtebauliche Bedeutung ist, was den Schutz des sonstigen Einzelhandels und auch der Nachbarschaft angeht, regelmäßig marginal. Im Regelfall kann davon ausgegangen werden, dass Kioske den mit einem Ausschluss von Einzelhandel regelmäßig ver- bundenen Schutzzweck, nämlich Sicherung bzw. Förderung der Funktion und der Attraktivität zent- raler Versorgungsbereiche nicht tangieren. - 6 - / 7 9. Ausschluss der Einzelhandelsnutzung als Textliche Festsetzung Gemäß § 9 Absatz 2a BauGB wird festgesetzt, dass im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Einzelhandel mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten gemäß den zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten des Einzelhandels in der Stadt Köln "Kölner Sortimentslis- te" (Ratsbeschluss vom 17.12.2013) ausgeschlossen sind. Kioske sind von dem Einzelhandelsau- sschluss ausgenommen und weiterhin zulässig. "Kölner Sortimentsliste" vom Rat der Stadt Köln beschlossen am 17.12.2013 Anhaltspunkte für die Zentrenrelevanz von Einzelhandelssortimenten ergeben sich aus dem Ange- botsbestand in den zentralen Versorgungsbereichen in Verbindung mit städtebaulichen Kriterien. Die Nummerierung wurde auf der Grundlage der für das Einzelhandels- und Zentrenkonzept ge- wählten Systematik verfeinert. Sie basiert auf der "Klassifikation der Wirtschaftszweige" des Statis- tischen Bundesamtes, Ausgabe 2003. Zentrenrelevante Sortimente und Sortimentsgruppen sind: 1. Bücher, Zeitschriften und Antiquariate (52.47.2) 2. Handarbeiten, Schneidereibedarf, Kurzwaren, Stoffe, Nähmaschinen (52.41.2), Bekleidung ohne ausgeprägten Schwerpunkt (52.42.1), Bekleidung Herren (52.42.2), Bekleidung Damen (52.42.3), Spezialbekleidung und Zubehör (z. B. Berufsbekleidung, Übergrößen, Karnevalsbekleidung, Hüte, Socken) (52.42.6), Schuhe (52.43.1), Leder- und Täschnerwaren, Pelze (52.43.2), 3. Einzelhandel mit elektrischen Haushaltsgeräten ohne Elektrogroßgeräte, elektrotechnischen Erzeugnissen, Unterhaltungselektronik, Computerspiele etc. (52.45), Computer, Computer- teile, Software und Büromaschinen (52.49.5), Kommunikationselektronik, Telekommunikati- onsendgeräte und Mobiltelefone (52.49.6) 4. Leuchten (52.44.2) 5. Augenoptiker, Hörakustik (52.49.3), Foto- und optische Erzeugnisse (52.49.4), Schmuck, Uhren, Edelmetallwaren (52.48.5), Spielwaren (52.48.6), Musikinstrumente und Zubehör (auch Noten) (52.45.3) 6. Kunstgegenstände, Bilder, Bilderrahmen und kunstgewerbliche Erzeugnisse (52.48.21), An- tiquitäten (52.50) 7. Haushaltswaren (Besteck, Töpfe, Glaswaren, Porzellan, Keramik) (52.44.3), Geschenkartikel (52.48.22), Briefmarken und Münzen (52.48.23) 8. Haushaltstextilien, Wäsche (z. B. Bettwäsche, Handtücher, Tischdecken, Bettdecken) (52.41.1), Heimtextilien, Raumausstatter (z. B. Gardinen, Polsterstoffe) (52.44.7) 9. Bekleidung Kinder und Säuglinge (52.42.4), Babymarkt (52.48.7) 10. Sport- und Campingartikel (auch Sportbekleidung und Sportschuhe sowie Angelartikel, Jagdartikel und Reitartikel ohne Sportgroßgeräte) (52.49.8), sonstiger Facheinzelhandel (z. B. Waffen, Erotikartikel) (52.49.92) 11. Fahrräder, Fahrradteile und -zubehör (52.49.7) 12. Zoologischer Bedarf und lebende Tiere (52.49.2) 13. Gebrauchtwaren der hier aufgeführten Sortimente Nahversorgungsrelevante Sortimente sind vor allem die Waren des täglichen Bedarfs, die der Grundversorgung – insbesondere mit Lebensmitteln – dienen. Sie können auch zentrenrelevant sein. - 7 - / 8 Nahversorgungs- (ggf. auch zentren-) relevante Sortimente und Sortimentsgruppen sind: 14. Nahrungs- und Genussmittel Obst, Gemüse, Kartoffeln (52.21), Fleisch, Fleischwaren, Geflügel, Wild (52.22), Fisch, Mee- resfrüchte und Fischerzeugnisse (52.23), Backwaren (52.24.1), Süßwaren (52.24.2), Geträn- kemärkte (52.25), Wein, Sekt, Spirituosen (52.25.1), Kaffee, Tee, sonstige Getränke (52.25.2), Tabakwaren (52.26), Reformwaren, Biowaren (52.27.1), sonstige Nahrungsmittel (52.27.5) 15. Gesundheits- und Körperpflegeartikel Pharmazeutische Artikel, Apotheken (52.31), medizinische und orthopädische Artikel (52.32), kosmetische Erzeugnisse und Körperpflegemittel (52.33.1), Drogeriewaren (auch Wasch-, Putz- und Reinigungsmittel) (52.33.2) 16. Blumen, Kränze (52.49.11) 17. Schreib- und Papierwaren, Schul- und Büroartikel, Bastelzubehör, Zeitungen (52.47.11) Übrig bleiben demnach als nicht zentrenrelevante Sortimente: 1. Möbel (auch Teppiche, Teppichböden, Matratzen und Lattenroste) (52.44.1) 2. Bau- und Heimwerkerbedarf (52.46) 3. Pflanzen- und Gartenbedarf (Gartencenter, Gärtnereien) (52.49.12) 4. Einzelhandel mit elektrischen Haushaltsgeräten (nur Elektrogroßgeräte / weiße Ware) (52.45 teilw.) 5. Sportartikel (nur Sportgroßgeräte wie Kanus, Ruder-, Motor- und Segelboote sowie Turngeräte wie Barren, Pferde, Böcke und Vergleichbares) (52.49.8 teilw.) 6. Auto- und Motorradhandel (50.1) 7. Auto- und Motorrad-Zubehör (50.4) 8. Gebrauchtwaren dieser Sortimente 10. Auswirkungen der Planung Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes nach § 9 Absatz 2a BauGB wird nur Einzelhandel mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten ausgeschlossen, so dass bei Neubauten o- der Nutzungsänderungen das gesamte breite Spektrum zulässiger Nutzungen nach § 34 Absatz 2 -allgemeines Wohngebiet- (Straßengeviert Kaiserswerther Straße/Escher Stra- ße/Lämmerstraße/Osterather Straße) bzw. nach § 34 Absatz 1 BauGB für den übrigen Planbereich erhalten bleibt. Unter Zugrundelegung der städtebaulichen Zielsetzung der Bebauungsplanaufstel- lung ist die Reduzierung der bisherigen Nutzungschancen kein unverhältnismäßiger Eingriff in die grundrechtlich geschützten Eigentümerpositionen, sondern liegt im Rahmen des zulässigen Abwä- gungsspektrums. - 8 - Der Bebauungsplan-Entwurf 66470/06 wird gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetz- buch (BauGB) mit dieser Begründung öffentlich ausgelegt. Köln, den Beigeordnete
Mitteilung Ausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/61/1 612 solb ma Vorlagen-Nummer 21.03.2018 0575/2018 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 5 (Nippes) 26.04.2018 Stadtentwicklungsausschuss 26.04.2018 Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 07.05.2018 Bebauungsplan-Entwurf 66470/06 Arbeitstitel: Osterather Straße/Liebigstraße in Köln-Bilderstöckchen hier: Offenlage nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) in Anwendung des vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB Es liegen seit dem 29.03.2016 zwei Anträge auf Vorbescheid von ALDI vor, Abriss der vorhandenen ALDI-Filiale an der Osterather Straße 26 und Neubau eines ALDI mit einer Verkaufsfläche (VKF) von 1 231,80 m² sowie Neubau eines Drogeriemarktes mit einer VKF von 698,25 m² vor. Auf dem ge- meinsamen Parkplatz mit Zufahrten von der Osterather Straße und der Escher Straße sind 130 Pkw- Stellplätze vorgesehen. Beide Anträge widersprechen den Steuerungsregeln des vom Rat der Stadt Köln in seiner Sitzung am 17.12.2013 beschlossenen Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes (EHZK). Die Zulässigkeit der beiden Vorhaben richtet sich ohne die Aufstellung eines Bebauungsplanes nach § 34 BauGB, und auf dieser Grundlage müssten die beiden Voranfragen wohl positiv beschieden werden. Zum Schutz des benachbarten zentralen Versorgungsbereiches (ZVB), Nahversorgungs- zentrum (NVZ) Nippes, Sechzigstraße ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich. Das Grundstück liegt in nicht integrierter Lage, im Gewerbegebiet Bilderstöckchen und gleichzeitig im 700-Meter-Radius des NVZ Nippes, Sechzigstraße. Nach dem Landesentwicklungsplan (LEP) NRW – "Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel, Ziel 2" – ist großflächiger Einzelhandel mit zen- trenrelevanten Kernsortimenten nur in zentralen Versorgungsbereichen zulässig. Auch die in Ziel 2 dargestellte Ausnahmeregel für großflächige Nahversorger trifft hier nicht zu. Kleinflächige Nahver- sorger sind nach dem LEP NRW im Gewerbegebiet zwar möglich, jedoch nach dem Steuerungs- schema Einzelhandelsentwicklung des EHZK nicht erwünscht und planungsrechtlich auszuschließen. Autokundenorientierte Standorte im Gewerbegebiet dienen nicht der wohnortnahen Versorgung. Hin- zu kommt die Lage im 700-Meter-Radius des benachbarten NVZ. Der 700-Meter-Radius entspricht dem fußläufigen Einzugsbereich von Betrieben der Nahversorgung. Ein tatsächlicher Bedarf für eine wohnortnahe Versorgung ist in dieser Lage folglich nicht abzuleiten. Darüber hinaus sind Nahversor- ger wie Discounter und Supermärkte, und genauso Drogeriemärkte, innerhalb der ZVB wichtige Fre- quenzbringer für den benachbarten Facheinzelhandel und unterstützen so die Vielfalt der Angebote in den Geschäftszentren. Dies ist auch deshalb wichtig, da nur ein vielfältiges Angebot dazu beiträgt, ein Geschäftszentrum in seiner Versorgungsfunktion sowie als Mittelpunkt des öffentlichen Lebens, der Identifikation und der Kommunikation zu sichern und zu stärken. Eine weitere Ansiedlungsregel des EHZK besagt, dass bei der Beurteilung von kleinflächigen Ansiedlungsvorhaben in sonstigen Lagen, außerhalb der ZVB, die Summenwirkung mehrerer Vorhaben zu berücksichtigen ist. Einzelhandels- agglomerationen sind zu vermeiden. 2 Innerhalb des 700-Meter-Radius des NVZ befinden sich vier Discounter: westlich des ZVB der ALDI an der Osterather Straße mit 860 m² VKF, ein "Netto" an der Escher Straße mit 630 m² VKF, ein LIDL an der Hornstraße mit 950 m² VKF sowie südöstlich des ZVB ein "Netto" an der Merheimer Straße mit 750 m² VKF. Innerhalb des NVZ gibt es einen REWE mit 1 100 m² VKF, aber bisher keinen Droge- riemarkt. Die Genehmigung der Ansiedlung eines Drogeriemarktes im 700-Meter-Radius würde eine künftige Ansiedlung im ZVB unmöglich machen. Eine Schwächung des NVZ durch Erweiterung der VKF beziehungsweise durch die Neuansiedlung eines Drogeriemarktes soll mit der Aufstellung des Bebauungsplanes verhindert werden. In den Geltungsbereich des Bebauungsplanes werden auch die in direkter Nachbarschaft zu dem ALDI an der Osterather Straße gelegenen Discounter "Netto" (Escher Straße) und LIDL (Hornstraße) mit einbezogen. Die Aufstellung des Bebauungsplans erfolgt im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB, da er le- diglich Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a BauGB enthält. Auch die Zusatzvoraussetzungen des § 13 Absatz 1 Nummern 1 und 2 BauGB sind erfüllt. Verfahrensablauf Am 01.06.2016 hat der Stadtentwicklungsausschuss über eine Dringlichkeitsentscheidung be- schlossen, einen einfachen Bebauungsplan nach § 9 Absatz 2a BauGB aufzustellen. Der Auf- stellungsbeschluss wurde am 15.06.2016 im Amtsblatt der Stadt Köln veröffentlicht. Der Rat hat in seiner Sitzung am 18.05.2017 die Satzung über eine Veränderungssperre beschlos- sen. Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplan-Entwurfes gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Anwendung des vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB erfolgt voraussichtlich im 2. Quartal 2018. Anlagen 1 Übersichtsplan 2 Begründung nach § 3 Absatz 2 BauGB 3 Bebauungsplan-Entwurf Gez. BG Blome in Vertr. für BG Dez. VI
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungOrte (15)
- Osterather Straße 26
- Escher Straße 88
- Sechzigstraße
- Hornstraße 88
- Liebigstraße
- Julio-Goslar-Straße
- Lämmerstraße
- Siebachstraße
- Nohlstraße 24
- Merheimer Straße
- Kaiserswerther Straße
- Geldernstraße 20
- Bachstraße
- Straße 2
- Straße 8
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Details
- Aktenzeichen
- 0575/2018
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 21.03.2018
- Erstellt
- 21.02.2018 07:58