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2010/0356

Einführung und Umsetzung der EU-Dienstleistungsrichtlinie (DLR) bei der Wissenschaftsstadt Darmstadt; Ergebnisse des Normenscreenings hier: Änderung der Friedhofssatzung, der Marktordnung und der Verwaltungkosten- satzung

Magistratsvorlage 25.08.2010

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Friedhofssatzung

§ 2
Friedhofszweck

(1) 	Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Stadt. Sie dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt waren, die in Darmstadt verstorben sind, die ein Nutzungsrecht an einer bestimmten Grabstätte besaßen oder die auf Antrag eines Nutzungsberechtigten in dessen Grabstätte bestattet werden sollen. Eine Bestattung ist auf allen Friedhöfen der Stadt möglich, sofern Kapazitäten vorhanden sind. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Entsprechendes gilt für die Beisetzung von Aschen der Verstorbenen in 
	Urnen. 

§ 5
Gewerbetreibende

(1)	Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt.

(2)	Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende und Dienstleistungsbetriebe, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht geeignet und zuverlässig sind. 

(3) 	Die Zulassung erfolgt durch Ausstellen eines Berechtigungsscheines. Dieser Berechtigungsschein ist auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf zwei Jahre befristet und ist nicht übertragbar. Es ist ebenfalls möglich, eine Tageszulassung bzw. einmalige Zulassung für einen bestimmten Zweck zu erhalten.

(4)	Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die der Stadt oder Dritten durch Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Bestimmungen entstehen. Gewerbetreibende, deren Fahrzeug nicht dem Unternehmen zugeordnet werden kann, müssen sich vor jeder Einfahrt in den Friedhof bei der Verwaltung anmelden und ihre Zulassung sichtbar am Fahrzeug anbringen. 
    
(5) 	Unbeschadet § 4 Abs. 2 Buchst. c) dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur während den von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In den Fällen des § 3 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt.

Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Die Lagerung hat so zu erfolgen, dass keine Gefährdung für Dritte hiervon ausgeht. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. 
Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen kompostierbaren Abfall und Erdmaterial an den dafür vorgesehenen Stellen ablagern. Sonstige Abfälle (Rest- und Verpackungsmaterial, Bauschutt, Schrott etc.) aus gewerblichen Herkunftsbereichen sind von den Gewerbetreibenden nach Maßgabe des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 29.09.1994 (BGBl.I S.2705) in seiner jeweils gültigen Fassung selbst zu entsorgen. 
Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
	Die Gewerbetreibenden haften für Schäden, die der Stadt oder Dritten durch Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Bestimmungen entstehen. 

(7)	Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Abs. 4 bis 6 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Gewerbetreibende und deren Mitarbeiter sowie Mitarbeiter von Dienstleistungsbetrieben i.S.d. Abs. 2, die ohne Zulassung gemäß Abs. 3 auf den Friedhöfen Arbeiten verrichten, können von dem aufsichtsführenden Friedhofspersonal jederzeit vom Friedhof, auf dem sie angetroffen werden, verwiesen werden.


						Marktordnung

§ 5 Zulassung und Verkaufsplätze

Die Marktbeschickung und das Befahren des Marktplatzes zur Anlieferung bedarf der Zulassung durch die Stadt. 
Es besteht die Möglichkeit, einen Verkaufsplatz für einen einzelnen Markttag oder für die Dauer eines Kalenderjahres (Jahresplatz) zu beantragen. 
Der Samstag steht grundsätzlich für Tagesplätze nicht zur Verfügung.

Die Zulassung wird auf Antrag durch mündlichen oder schriftlichen Bescheid erteilt. Sie erfolgt widerruflich und kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

Die Größe eines Verkaufsplatzes beträgt 6 qm. Marktbeschicker können die Zulassung für mehrere Verkaufsplätze beantragen. 

Als Verkaufseinrichtungen auf dem Marktplatz sind nur Verkaufswagen, 
-anhänger und  -stände zugelassen. Andere Fahrzeuge dürfen während der Öffnungszeiten auf dem Marktgelände nicht abgestellt werden.
Die Stadt kann Auflagen über die Art, Gestaltung und Dekoration der Verkaufseinrichtungen erteilen. Überdachte Stände und Marktschirme dürfen nur mit Genehmigung der Marktaufsicht aufgestellt werden. Die Aufstellung der Verkaufseinrichtungen hat nach den Vorgaben der Marktaufsicht zu erfolgen.

Die Verkaufseinrichtungen müssen standfest sein und dürfen nur in der Weise aufgestellt werden, dass der Marktplatz nicht beschädigt wird. Das Einbringen von Befestigungsankern in den Boden bedarf der Erlaubnis der Marktaufsicht. Die Verkaufseinrichtungen dürfen ohne Erlaubnis der Marktaufsicht weder an Bäumen und deren Schutzvorrichtungen noch an Verkehrs-, Energie-, Fernsprech- oder ähnlichen Einrichtungen befestigt werden. Es ist nicht gestattet, auf den Standflächen Markierungen mit Stiften, Sprühlack oder ähnlichem anzubringen. 

Lebensmittel müssen mindestens 60 cm über dem Erdboden aufbewahrt und aufgestellt werden.

Die Gänge und Durchfahrten sind als Rettungswege in der notwendigen Breite und Höhe stets freizuhalten. Ver- und Entsorgungseinrichtungen für Gas, Strom, Wasser, Abwasser u. a. sind freizuhalten. 

Die Zulassung zur Marktbeschickung ist nicht übertragbar. Der zugewiesenen Platz darf von dem Marktbeschicker nur zum eigenen Geschäftsbetrieb benutzt werden. Der Platz darf nicht eigenmächtig getauscht oder einem Dritten überlassen werden. Ein Verkauf darf nur von dem zugewiesenen Verkaufsplatz aus stattfinden.

Die Zulassung für einen  Verkaufsplatz erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen nach marktbetrieblichen Erfordernissen. Es besteht kein Anspruch auf Zulassung für einen bestimmen Verkaufsplatz.

 Sind die zugewiesenen Verkaufsplätze bis Marktbeginn nicht belegt, ist die Marktaufsicht berechtigt, über den Platz anderweitig zu verfügen. 


§ 14	Vergabe von Jahrmarktständen

Auf den Jahrmärkten werden Stände vergeben für:

alle Gegenstände des Wochenmarktverkehrs sowie Waren zum unmittelbaren Verzehren aller Art, 

gewerbliche Leistungen, soweit sie auf Jahrmärkten üblich sind,

Lustbarkeiten aller Art.

Die Stände auf den Jahrmarktplätzen werden nach pflichtgemäßem Ermessen gegen Entrichtung des im Voraus zu zahlenden Platzgeldes vergeben. 
Die Höhe des Platzgeldes wird von der Marktaufsicht an Hand der „Mietpreisordnung für die Erhebung von Platzgeldern bei Jahrmarktveranstaltungen“ vom 1.1.1994 festgelegt. 






					Verwaltungskostensatzung


§ 5

Wertgebühren, Rahmengebühren, Pauschgebühren

(1) Bei der Festsetzung einer Wertgebühr ist der Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der Amtshandlung zugrunde zu legen.

(2) Bei Rahmengebühren gilt bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall:


1.	Die Gebühr soll den mit der Amtshandlung verbundenen Verwaltungsaufwand aller an der Amtshandlung Beteiligten decken (Kostendeckungsgebot). Ausnahmen vom Kostendeckungsgebot sind nur zulässig, wenn dies aus Gründen der Billigkeit erforderlich ist.

2.	Ferner ist die Bedeutung der Amtshandlung für den Kostenschuldner zum Zeitpunkt ihrer Beendigung zu berücksichtigen.

3.	Die Gebühr darf nicht in einem Mißverhältnis zur Amtshandlung stehen.

(3) Zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger Amtshandlungen für denselben Kostenschuldner können auf Antrag Pauschgebühren erhoben werden; sie sind im voraus festzusetzen.


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2010/0356

5361 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
01.09.2010 
an den Magistrat 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung: 
Dezernat II Eigenbetrieb Bürgerhäuser- und 
Märkte 
Grünflächenamt 
Hauptamt 
an die Stadtverordnetenversammlung 
   OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss-        
fassung Fachausschuss 
 
Amt: Rechtsamt 
Behandlung in  
öffentl. Sitzung 
Ja 
 
Nein 
 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
Internetfähig     
Verteiler: 
 
 
Vorlage-Nr. 2010/0356 
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
  
 
 
Betreff: Einführung und Umsetzung der EU-Dienstleistungsrichtlinie (DLR) bei der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt; Ergebnisse des Normenscreenings 
hier: Änderung der Friedhofssatzung, der Marktordnung und der Verwaltungkosten- 
         satzung 
 
Vorlage vom: 25.08.2010 
 
Beschlussvorschlag: 
1. Von dem Bericht des Rechtsamtes über das Ergebnis des Normenscreenings wird Kenntnis 
genommen. 
 
2. Dem beiliegenden Entwurf der Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 23.10.2006, zuletzt geändert durch Satzung 
vom 19.12.2007, der Marktordnung der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 19.04.2010 sowie 
der Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten – Verwaltungskosten- satzung – vom 
07.02.1997, zuletzt geändert durch Satzung vom 19.12.2008 wird zugestimmt. 
 
 
Anlagen: Änderungssatzung 
geltendes Satzungsrecht 
 
Datenschutzrelevante Anlage:

2 
... 
 
Beschluss des Magistrats vom

3 
... 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 25.08.2010:  
 
 
 
 
Mit Magistratsvorlage Nr. 2009/0494 vom 21.10.2009 sind die städtischen Gremien darüber 
informiert worden, dass das Rechtsamt im Rahmen der Umsetzung der EU-
Dienstleistungsrichtlinie das gesamte Stadtrecht auf seine Vereinbarkeit mit den Regelungen 
der EU-Dienstleistungsrichtlinie überprüft hat. Mit diesem sog. „Normenscreening“ sollen 
unzulässige Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit von ausländischen Dienstleistern 
bzw. der Erbringung von Dienstleistungen durch ausländische Dienstleister im nationalen 
Recht aufgedeckt und abgeschafft werden. Die EU -Dienstleistungsrichtlinie verpflichtet 
insofern nicht nur den Bund und die Länder, sondern auch die Städte, Gemeinden und 
Landkreise diese Prüfung durchzuführen.  
 
Als Ergebnis der Prüfung des Normenscreenings des gesamten Darmstädter Stadtrechts ist 
festzustellen, dass mit Ausnahme weniger Regelungen in der Friedhofssatzung, der 
Marktordnung und der Verwaltungskostensatzung das Stadtrecht mit den Regelungen der 
EU-Dienstleistungsrichtlinie vereinbar ist.  
 
a) Friedhofssatzung 
 
§ 5 der Friedhofssatzung, der die Zulassung von Gewerbetreibenden für Tätigkeiten auf den 
Friedhöfen regelt, ist nicht mit der EU-Dienstleistungsrichtlinie vereinbar. Statt der bisherigen 
Zulassungspflicht wird es zukünftig nur noch eine Anzeigepflicht der Gewerbetreibenden 
geben. Dies entspricht einem Formulierungsvorschlag des Hessischen Städtetages. 
 
Außerdem wird bei dieser Gelegenheit in § 2 Abs. 1 Satz 2 der Friedhofssatzung das 
aufgenommen, was bislang schon gängige Praxis ist. Auch solche Personen, die früher 
Einwohnerinnen oder Einwohner in Darmstadt waren und in einem Pflegeheim oder in einer 
ähnlichen Einrichtung außerhalb von Darmstadt verstorben sind, können auf den 
Darmstädter Friedhöfen bestattet werden. 
 
b) Marktordnung 
 
Das Normenscreening hat ergeben, dass hier einige ergänzende Regelungen aufgenommen 
werden müssen (Antragstellung über die einheitliche Stelle, Zulassungsentscheidung 
innerhalb einer bestimmten Frist), damit die Marktordnung den Regelungen der EU-
Dienstleistungsrichtlinie entspricht. Wir haben entsprechende Änderungen in den §§ 5 Abs. 
2, Abs. 6 und § 14 Abs. 3 vorgesehen. 
 
Die in beiden Satzungen genannte „einheitliche Stelle nach Teil V Abschnitt 1 a des 
Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes“ ist als sog. „Einheitlicher Ansprechpartner“ bei 
den Regierungspräsidien angesiedelt. Die Dienstleister können sich somit entweder an den 
Einheitlichen Ansprechpartner oder direkt an das Fachamt wenden. Der Einheitliche 
Ansprechpartner leitet die eingegangenen Anträge – ggf. nach einer entsprechenden 
Vorprüfung – an die städtischen Fachämter weiter, wo sie dann eigenverantwortlich 
bearbeitet werden. 
 
c) Verwaltungskostensatzung 
 
Die städtische Verwaltungskostensatzung ist an die Regelungen des Hess. 
Verwaltungskostengesetzes anzupassen. Zu diesem Zweck wird in § 5 der 
Verwaltungskostensatzung ein neuer Abs. 4 eingeführt, der dem Wortlaut des § 3 Abs. 4 
Hess. Verwaltungskostengesetz entspricht. Hintergrund ist, dass Rechtsakte der 
Europäischen Gemeinschaften, insbesondere Richtlinien, gelegentlich Regelungen 
enthalten, auf welche Art die Mitgliedsstaaten ihre Verwaltungskosten (Gebühren und

4 
... 
Auslagen) zu bemessen haben. Zumeist wird dort vorgesehen, dass die Gebühren lediglich 
den Verwaltungsaufwand für eine durchschnittliche Amtshandlung einer bestimmten Art 
decken dürfen. Diesen Vorrang des EU-Rechts haben die Kommunen einzuhalten, was 
durch den neuen § 5 Abs. 4 der Verwaltungskostensatzung erreicht wird. 
 
Darmstadt, 25.08.2010 
 
 
 
 
 
Wolfgang Glenz 
Bürgermeister 
 
Anlagen
 
Änderungssatzung 
derzeit geltendes Satzungsrecht (Auszug)

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Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung, der Marktordnung und der Verwaltungkostensatzung

Vom

Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 24.03.2010 (GVBl. I S. 199), der §§ 1, 2 und 9 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.01.2005 (GVBl. I S. 54), der Vorschriften des Titels IV der Gewerbeordnung i.d.F. vom 22.09.1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert am 17.12.2008 (BGBl. I  S. 2586) sowie des § 1 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 10.12.1964 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.11.1987 (GVBl. I S. 193) wird gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom … folgende Satzung erlassen:

Art. 1

Die Friedhofssatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 23.10.2006, zuletzt geändert durch Satzung vom 19.12.2007, wird wie folgt geändert:

1. 	§ 2 Abs. 1 Satz 2 erhält folgenden neuen Wortlaut:

Sie dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Stadt waren, die in Darmstadt verstorben sind, die früher Einwohnerinnen oder Einwohner in Darmstadt waren und in einem Pflegeheim oder in einer ähnlichen Einrichtung außerhalb von Darmstadt verstorben sind, die ein Nutzungsrecht an einer bestimmten Grabstätte besaßen oder die auf Antrag eines Nutzungsberechtigten in dessen Grabstätte bestattet werden sollen.

2.	§ 5 Abs. 1 – 3 erhalten folgenden Wortlaut:

	§ 5 Gewerbetreibende

Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige auf den Friedhöfen gewerbsmäßig tätige Personen haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit mindestens eine Woche vor der Aufnahme der Stadt anzuzeigen.

(2)   Die Stadt verlangt für die Aufnahme der Tätigkeit der Gewerbetreibenden, dass
diese in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und
sie eine entsprechende Betriebshaftpflichtversicherung nachweisen.

Das Anzeigeverfahren kann auch über die einheitliche Stelle nach Teil V Abschnitt 1 a des Hess. Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. Die Gewerbetreibenden erhalten einen Berechtigungsschein, der auf zwei Jahre befristet ist .Der Berechtigungsschein wird auf den Betrieb, der eine Zulassung beantragt, ausgestellt und führt die Namen der Personen und Fahrzeuge auf, die auf den städtischen Friedhöfen eingesetzt werden. Die Berechtigungsscheine sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen.


3.	§ 5 Abs. 7 erhält folgenden neuen Wortlaut:

Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzung des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt die Tätigkeit auf dem Friedhof verbieten. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.

Art. 2

Die Marktordnung der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 19.04.2010 wird wie folgt geändert:

1.	§ 5 Abs. 2 wird um folgenden Satz 3 ergänzt:

Die Antragstellung kann auch über die einheitliche Stelle nach Teil V Abschnitt 1 a des Hess. Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.

2.	§ 5 Abs. 6 wird um folgenden Satz 3 ergänzt:

Über die Zulassung wird innerhalb einer Frist von 4 Wochen ab vollständiger Vorlage aller Unterlagen entschieden.

3.	§ 14 wird um folgenden neuen Absatz 3 ergänzt:

Die Antragstellung kann auch über die einheitliche Stelle nach Teil V Abschnitt 1 a des Hess. Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. Über die Zulassung wird innerhalb einer Frist von 8 Wochen ab vollständiger Vorlage aller Unterlagen entschieden.

Art. 3

Die Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten – Verwaltungkostensatzung – vom 07.02.1997, zuletzt geändert durch Satzung vom 19.12.2008 wird wie folgt geändert:

§ 5 erhält folgenden neuen Abs. 4:

Enthält ein Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften Vorgaben für die Höhe der Verwaltungskosten, sind diese nach Maßgabe des Rechtsakts zu bemessen.

Art. 4

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Darmstadt, den

Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt


Wolfgang Glenz
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Details

Vorlagen-Nr.
2010/0356
Typ
Magistratsvorlage
Datum
25.08.2010
Erstellt
29.09.2026 00:00