2478/2022
Satzung über die abweichende Herstellung der Erschließungsanlage Silbermöwenweg von Seeadlerweg bis Kolkrabenweg in Köln-Vogelsang
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Anlage 3 - Lageplan Ausparzellierungserfordernis
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Mittelpunkt: 350880, 5648185 1:3000 Herausgeber: Stadt Köln - Die Oberbürgermeisterin Erstellt am: 08.08.2022Seite 1 / 1 Anlage 3 Flurstück 1349
Anlage 4 - Satzungstext
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Anlage 4 Satzung über die abweichende Herstellung der Erschl ießungsanlage Silbermö- wenweg von Seeadlerweg bis Kolkrabenweg in Köln-Vogelsang vom Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am auf Grund des § 132 Ziffer 4 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntm achung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit den §§ 7 und 77 Absatz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NW. S. 666/SGV. NRW. 2023) – jeweils in der bei Erlass dieser Sat- zung geltenden Fassung – diese Satzung beschlossen: § 1 Die Erschließungsanlage Silbermöwenweg von Seeadlerweg bis Kolkrabenweg in Köln-Vogelsang ist abweichend von § 9 Absatz 1 Buchstabe a) der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages – Erschließungsbeitragssat- zung – vom 29. Juni 2001 (ABl. Stadt Köln 2001, S. 289) – in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung – ohne die Bildung selbstständiger Straßenlandparzellen endgültig hergestellt. § 2 Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Anlage 2 - Lageplan Erschließungsanlage
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Mittelpunkt: 350922, 5648229 1:2500 Herausgeber: Stadt Köln - Die Oberbürgermeisterin Erstellt am: 09.08.2022Seite 1 / 1 Anlage 2
Anlage 1 - Übersichtslageplan
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Mittelpunkt: 350800, 5648226 1:7500 Herausgeber: Stadt Köln - Die Oberbürgermeisterin Erstellt am: 08.08.2022Seite 1 / 1 Anlage 1
Beschlussvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle III/62/621/2 Vorlagen-Nummer 2478/2022 Freigabedatum 29.08.2022 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Satzung über die abweichende Herstellung der Erschließungsanlage Silbermöwenweg von Seeadlerweg bis Kolkrabenweg in Köln-Vogelsang Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt den Erlass der Satzung über die abweichende Herstellung der Erschließungsan- lage Silbermöwenweg von Seeadlerweg bis Kolkrabenweg in Köln-Vogelsang in der als Anlage 4 beigefügten Fassung. Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 07.11.2022 Verkehrsausschuss 22.11.2022 Rat 08.12.2022 2 Begründung Die auf dem Lageplan (Anlage 1) in der Übersicht dargestellte Erschließungsanlage Silbermöwenweg von Kolkrabenweg bis Seeadlerweg in Köln-Vogelsang unterliegt noch in vollem Umfang der Er- schließungsbeitragspflicht. Die Abgrenzung der Erschließungsanlage ist auf dem Lageplan Erschließungsanlage (Anlage 2) dar- gestellt. Die Erschließungsanlage ist technisch fertiggestellt. Zum Grunderwerb regelt § 9 Abs. 1 Buchst. a) der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages vom 29. Juni 2001 (EBS 2001), dass eine Erschließungsanlage erst dann endgültig hergestellt ist, wenn die Stadt Eigentümerin der Straßenlandflächen ist. Vorliegend stehen zwar alle als Straße ausgebauten Flächen in städtischem Eigentum. Nach der ein- schlägigen Rechtsprechung erfordert das Merkmal „Grunderwerb“ jedoch zusätzlich, dass das Stra- ßenland ausparzelliert ist. Grundstücke, die nur teilweise als Straßenland in Anspruch genommen werden, müssen daher entsprechend der verschiedenen Nutzungen geteilt und als separate Flurstü- cke fortgeschrieben werden, damit die Beitragspflicht entstehen kann. Derartige Verhältnisse sind bei der Erschließungsanlage Silbermöwenweg gegeben. Die Grundstü- cke, auf denen sich die Erschließungsanlage befindet, umfassen neben dem Straßenland weiträumig auch anders genutzte Flächen. Dies betrifft unter anderem Grünflächen und Sportplätze. Die örtlichen Verhältnisse sind beispielhaft für das Grundstück Gemarkung Müngersdorf, Flur 83, Flurstück 1349 auf dem Lageplan Ausparzellierungserfordernis (Anlage 3) dargestellt. Um das Herstellungsmerkmal „Grunderwerb“ zu erfüllen, wären daher zeit- und kostenaufwändige Vermessungsarbeiten sowie eine Ausparzellierung der einzelnen Erschließungsanlagen erforderlich. Aus Gründen der Zeit- und Kostenersparnis soll hierauf verzichtet werden. Um abweichend von § 9 Abs. 1 Buchst. a) der EBS 2001 die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen herbeizuführen und die Erschließungsbeitragspflicht entstehen zu lassen, ist eine Abweichungssatzung zu erlassen. Der Satzungsentwurf ist dieser Vorlage beigefügt (Anlage 4). Beschließt der Rat, die Abweichungssatzung nicht zu erlassen, verbleibt es bei den zuvor beschrie- benen Anforderungen für das Herstellungsmerkmal „Grunderwerb“, die dann entsprechend zu erfüllen sind. Die Anforderungen an das Herstellungsmerkmal „Grunderwerb“ gemäß § 9 Abs. 1 Buchstabe a) der EBS 2001 bleiben damit für die Herstellung der betroffenen Erschließungsanlagen unverändert erhalten. Der Erlass der Abweichungssatzung hat keine Auswirkungen auf den Klimaschutz, da hiermit ledig- lich rechtliche Regelungen für die Abrechnung einer bestehenden Erschließungsanlage getroffen werden. Anlagen - Anlage 1: Lageplan - Anlage 2: Lageplan Erschließungsanlage - Anlage 3: Lageplan Ausparzellierungserfordernis - Anlage 4: Satzungstext
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: ohne Votum in nachfolgende Gremien
Zur SitzungBeschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungOrte (3)
- Kolkrabenweg
- Seeadlerweg
- Silbermöwenweg
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Details
- Aktenzeichen
- 2478/2022
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 29.08.2022
- Erstellt
- 09.08.2022 10:05