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RAT/042/2026

Anfrage des Ratsherr Maniera: Mehrfachehen und Kinderehen in Düsseldorf – bekannte Fallzahlen und Verwaltungspraxis

Anfrage AfD 29.01.2026

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Anfrage

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Anfrage

2379 Zeichen

RAT/042/2026
 
 
 X  öffentlich      nicht öffentlich
Düsseldorf, 29.01.2026
An den
Vorsitzenden des Rates
der Landeshauptstadt Düsseldorf
Herrn Oberbürgermeister Dr. Keller
 
Betrifft:
Anfrage des Ratsherr Maniera: Mehrfachehen und Kinderehen in Düsseldorf – 
bekannte Fallzahlen und Verwaltungspraxis
Anfrage: Mehrfachehen und Kinderehen in Düsseldorf – bekannte 
Fallzahlen und Verwaltungspraxis
 
Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister Dr. Keller,
nach deutschem Recht ist das gleichzeitige Bestehen mehrerer Ehen
unzulässig. § 1306 BGB bestimmt, dass eine Ehe nicht geschlossen
werden darf, wenn eine bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft
fortbesteht; §172 StGB stellt die Doppelehe unter Strafe.
Ehen unter Beteiligung Minderjähriger sind ebenfalls rechtlich
eingeschränkt. Nach § 1303 BGB kann eine Ehe grundsätzlich nur von
volljährigen Personen geschlossen werden. Ehen, an denen Personen
unter 16 Jahren beteiligt sind, sind unwirksam; Ehen mit Beteiligung
von 16- oder 17-Jährigen unterliegen den Regelungen zur
Aufhebbarkeit nach § 1314 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Bei im Ausland
geschlossenen Ehen mit minderjährigen Beteiligten ist zudem Art. 13
Abs. 3 Nr. 1 EGBGB zu beachten.
In der kommunalen Praxis können entsprechende Sachverhalte

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insbesondere Aufgaben des Jugendamtes (SGB VIII), der
Ausländerbehörde sowie der Sozialverwaltung betreffen. 
 
Vor diesem Hintergrund bitte ich die Verwaltung um Beantwortung
folgender Fragen:
 
1. Wie viele Fälle mit Bezug zu Mehrfachehen und wie viele Fälle mit
Bezug zu Ehen unter Beteiligung Minderjähriger sind der
Landeshauptstadt Düsseldorf in den letzten fünf Jahren jeweils
bekannt geworden (bitte nach Jahren und Fallkategorien getrennt
darstellen)?
 
2. Welche festgelegten Verfahrensschritte werden durch die zuständigen
städtischen Stellen angewandt, wenn der Stadt Fälle von Ehen unter
Beteiligung Minderjähriger bekannt werden (z. B. Beteiligung des
Jugendamtes, Prüfung kinderschutzrechtlicher Maßnahmen,
verwaltungsinterne Zuständigkeiten)?
 
3.  Welche Arten von Maßnahmen wurden in den letzten fünf Jahren in
solchen Fällen durch städtische Stellen tatsächlich veranlasst (z. B.
Maßnahmen nach dem SGB VIII, aufenthaltsrechtliche Prüfungen,
sozialrechtliche Prüfungen), jeweils getrennt nach Maßnahmeart und
Jahr?
 
Mit freundlichen Grüßen
Gez. Andre Maniera
 
Für die Richtigkeit
 
 
 
Thomas Krabbe

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Beratungsverlauf (1)

11.02.2026 Rat
TOP 4.24 -
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Details

Aktenzeichen
RAT/042/2026
Typ
Anfrage AfD
Datum
29.01.2026
Erstellt
29.01.2026 08:50