RAT/042/2026
Anfrage des Ratsherr Maniera: Mehrfachehen und Kinderehen in Düsseldorf – bekannte Fallzahlen und Verwaltungspraxis
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Anfrage
2379 Zeichen
RAT/042/2026 X öffentlich nicht öffentlich Düsseldorf, 29.01.2026 An den Vorsitzenden des Rates der Landeshauptstadt Düsseldorf Herrn Oberbürgermeister Dr. Keller Betrifft: Anfrage des Ratsherr Maniera: Mehrfachehen und Kinderehen in Düsseldorf – bekannte Fallzahlen und Verwaltungspraxis Anfrage: Mehrfachehen und Kinderehen in Düsseldorf – bekannte Fallzahlen und Verwaltungspraxis Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister Dr. Keller, nach deutschem Recht ist das gleichzeitige Bestehen mehrerer Ehen unzulässig. § 1306 BGB bestimmt, dass eine Ehe nicht geschlossen werden darf, wenn eine bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft fortbesteht; §172 StGB stellt die Doppelehe unter Strafe. Ehen unter Beteiligung Minderjähriger sind ebenfalls rechtlich eingeschränkt. Nach § 1303 BGB kann eine Ehe grundsätzlich nur von volljährigen Personen geschlossen werden. Ehen, an denen Personen unter 16 Jahren beteiligt sind, sind unwirksam; Ehen mit Beteiligung von 16- oder 17-Jährigen unterliegen den Regelungen zur Aufhebbarkeit nach § 1314 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Bei im Ausland geschlossenen Ehen mit minderjährigen Beteiligten ist zudem Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB zu beachten. In der kommunalen Praxis können entsprechende Sachverhalte Seite 2 insbesondere Aufgaben des Jugendamtes (SGB VIII), der Ausländerbehörde sowie der Sozialverwaltung betreffen. Vor diesem Hintergrund bitte ich die Verwaltung um Beantwortung folgender Fragen: 1. Wie viele Fälle mit Bezug zu Mehrfachehen und wie viele Fälle mit Bezug zu Ehen unter Beteiligung Minderjähriger sind der Landeshauptstadt Düsseldorf in den letzten fünf Jahren jeweils bekannt geworden (bitte nach Jahren und Fallkategorien getrennt darstellen)? 2. Welche festgelegten Verfahrensschritte werden durch die zuständigen städtischen Stellen angewandt, wenn der Stadt Fälle von Ehen unter Beteiligung Minderjähriger bekannt werden (z. B. Beteiligung des Jugendamtes, Prüfung kinderschutzrechtlicher Maßnahmen, verwaltungsinterne Zuständigkeiten)? 3. Welche Arten von Maßnahmen wurden in den letzten fünf Jahren in solchen Fällen durch städtische Stellen tatsächlich veranlasst (z. B. Maßnahmen nach dem SGB VIII, aufenthaltsrechtliche Prüfungen, sozialrechtliche Prüfungen), jeweils getrennt nach Maßnahmeart und Jahr? Mit freundlichen Grüßen Gez. Andre Maniera Für die Richtigkeit Thomas Krabbe Seite 3
Beratungsverlauf (1)
Details
- Aktenzeichen
- RAT/042/2026
- Typ
- Anfrage AfD
- Datum
- 29.01.2026
- Erstellt
- 29.01.2026 08:50