0859/2024
Vermietung von Flächen der ehemaligen KHD Hauptverwaltung (Deutz-Mülheimer Str. 137 - 139, Gebäude 1-3 sowie 147 – 149 Innenhof, Gebäude 22 und Teilfläche von Gebäude 23) zur Zwischennutzung
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Anlage 5, Auszug LA, 10.06.2024
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Geschäftsführung Liegenschaftsausschuss Frau Michels Telefon: (0221) 221 - 32578 Fax: (0221) E-Mail: marianne.michels@stadt- koeln.de Datum: 12.06.2024 Auszug aus dem Entwurf der Niederschrift der Sitzung des Liegenschaftsausschusses vom 10.06.2024 öffentlich 1.1 Vermietung von Flächen der ehemaligen KHD Hauptverwaltung (Deutz - Mülheimer Str. 137 - 139, Gebäude 1-3 sowie 147 – 149 Innenhof, Ge- bäude 22 und Teilfläche von Gebäude 23) zur Zwischennutzung 0859/2024 RM Martin bittet die Verwaltung, ein weiteres Mal auf die Akteure zuzugehen um ei- nen Interessensausgleich zu erwirken. Damit das Verfahren aber nicht bis in den Herbst verzögert werde, schlägt sie vor, dass der Rat in seiner Sitzung am 27. 06.2024 oder hilfsweise der Hauptausschuss am 22.07.2024 final über die Vorlage entscheidet. RM Pütz bittet die Verwaltung ferner darum, die Bezirksvertretung Mülheim in das Verfahren einzubinden. SB Kirchmeyer zeigt sich irritiert von den Aussagen ihrer Vorredner. Sie sei davon ausgegangen, dass die Verhandlungen schon geführt worden seien und Raum 13 den Mietvertrag unterschreiben wolle. Auch die Fragen zu den Nebenkosten seien geklärt. RM Weisenstein begrüßt den Vorschlag von Frau Martin. Ferner möge überlegt wer- den ob es sinnvoll sei, die Politik an den Verhandlungen zu beteiligen. Beigeordneter Wolfgramm sagt zu, mit Raum 13 erneut das Gespräch zu suchen mit dem Ziel, Nutzungen auch für andere Interessierte zu ermöglichen. Sollte auch dieser Dialog nicht das gewünschte Ergebnis erzielen, werde die Verwaltung ggf. die Politik um Unterstützung bitten. Auch werde er mit der Bezirksvertretung Mülheim Kontakt aufnehmen, um diese beispielsweise im Form einer Sondersitzung am Verfahren zu beteiligen. Vorsitzende Sommer stellt ergänzend zu den Ausführungen von RM Martin klar, dass für den Fall, dass keine Einigung zwischen den Akteuren erreicht werden kann, die Vorlage auch ungeändert in den Hauptausschuss gehen möge, so dass am 22. 07.2024 die finale Entscheidung getroffen wird. Inwiefern die Bezirksvertretung Mül- heim einzubinden ist, möge die Verwaltung prüfen und entscheiden. Anlage 5 Auf Befragen stellt Vorsitzende Sommer fest, dass der Ausschuss mit diesem Verfah- rensvorschlag einverstanden ist und stellt die Vorlage in dieser geänderten Form zur Abstimmung: Geänderter Beschluss: Der Liegenschaftsausschuss beauftragt die Verwaltung, im Wege der Verhandlung ei- nen Interessensausgleich zwischen Raum 13 und dem Initiativkreis zu bewirken. Sollte die Einigung bis zur Ratssitzung am 27.06.2024 gelingen, so ist der Beschluss über die Verwaltungsvorlage in dieser Sitzung zu fassen. Anderenfalls fällt die Ent- scheidung über die Vorlage spätestens in der Sitzung des Hauptausschusses am 22.07.2024. Ferner wird die Verwaltung gebeten zu prüfen, ob die Bezirksvertretung Mülheim ge- mäß der Zuständigkeitsordnung in die Beratungsfolge aufzunehmen ist; ggf. ist hierfür eine Sondersitzung der Bezirksvertretung einzuberufen. Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt bei Enthaltung der FDP-Fraktion.
Anlage 1 Mietvertrag
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Mietvertrag Gewerbe allg. Stand: 12/2022 Mietvertrag für Gewerberäume Zwischen der , vertreten durch die Oberbürgermeisterin Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln „Vermieterin “ oder „Stadt Köln“ genannt und der Reallabor1869 Zukunfts-Werk-Stadt gGmbH i. G., vertreten durch die Geschäftsführung Frau Anja Kolacek und Herrn Marc-Oliver Leßle, Haselbergstr. 15, 50931 Köln „Mieterin“ wird folgender Mietvertrag geschlossen: Präambel Bei der Mietsache gemäß § 1 dieses Mietvertrags handelt es sich um das ehemalige Vorstands- und Verwaltungsgebäude der früheren Gasmotorenfabrik der Fa. Klöckner Humboldt-Deutz. Die raum13 gGmbH hat dort als Mieter des Voreigentümers in der Zeit von 2011 bis 2021 über zehn Jahre hinweg auf etwa 10.000 qm das „ Deutzer Zentralwerk der Schönen Künste “ betrieben und damit einen lebendigen Ort der Kunst, Kultur und der Begegnung geschaffen. Die angrenzenden Werkshallen des Otto-&-Langen-Quartiers auf einer Fläche von etwa 5 ha befinden im Eigentum des Landes NRW. Ende April 2021 musste raum13 gGmbH das Objekt infolge der Mietvertrags- beendigung des Voreigentümers verlassen. Seitdem st eht das Objekt leer und ist dem stetigen Verfall ausgesetzt. Die Stadt Köln hat das Objekt i m Januar 2022 erworben und möchte es nun für einen festen Zeitraum von zehn Jahren wieder ra um13 zur Verfügung stellen, um dieser die Anknüpfung an die damalige Nutzung durch eine sukzessive Wiederbelebung und Weiterführung des Deutzer Zentralwerks der Schönen Künste zu ermö glichen und um mit Unterstützung der Stadt Köln, Künstlern, Kreativen, ehrenamtlich Täti gen, Freunden und Förderern von Kunst und Kultur, der städtischen und freien Kunst- und Kulturszene und weiteren an Kunst und Kultur, Denk- malschutz, Urbanität und Nachhaltigkeit interessierten Akteuren die Entwicklung des im Mietobjekt über zehn Jahre hinweg aufgebauten und etablierten K unst- und Kreativortes als Begegnungs- raum, Innovationsmotor und zukunftsweisendem Quartiersmanagement fortzuf ühren. Das Deutzer Zentralwerk der Schönen Künste soll laut der Resolution DZSK vom 22.05.2020 und den fraktionsübergreifenden Presseerklärungen 15.02 .2020 und 19.01.2021 Anknüpfungspunkt für die aktuell geplante weitere Quartiersentwicklung sein. Den Vertragsparteien ist bewusst, dass dies der Mieterin aufgrund des langen Leerstandes, des sehr schlechten baulichen Zustands und der Größe des Objekts nur sukzessive und mit Unterstützung der Stadt Köln und anderen Förde- rern überhaupt gelingen kann. Die Mieterin wird sich deshalb nach Unterzeichnung des Mietver- trags um Fördergelder unter anderem aus den Kultur/ Denkmal/Stadtentwicklungetats der Stadt Köln, des Landes NRW, der RheinEnergie Stiftung, de s Landschaftsverbands Rheinland, des Bundesfonds Darstellende Künste und Soziokultur, der Baukultur NRW, Bundesstiftung Bauaka- demie, Stiftung Denkmalschutz und sonstigen Förderungen bemühen, um die im Mietobjekt not- wendigen Bau- und Ertüchtigungsmaßnahmen Schritt für Schritt finanzieren zu können. Die gro- ßen zu bewältigenden Herausforderungen dieses einzi gartigen Projekts spiegeln sich deshalb auch in den wirtschaftlich relevanten Vereinbarunge n dieses Mietvertrags wieder. Die Zukunfts Seite 2 von 13 Mietvertrag Gewerbe allg. Stand: 06/2023 Werk Stadt gGmbH ist eine Schwestergesellschaft der raum13 gGmbH mit dem Zweck das Miet- objekt im vorgenannten Sinne zu bewirtschaften und das Mietobjekt u.a. auch an die raum13 gGmbH zur Nutzung überlassen. Ziel ist die Schaffung eines Ortes, der sich durch authentische Urbanität, eine atmosphärische Dichte urbane Struktur, einen hohen Anteil von eigenverantwortlichen Akteuren und Selbstnutzern und eine Gemeinschaft von sozialen und funktionalen Unterschieden auszeichnet. Es soll sich ein attraktiver großstädtischer Raum entwickeln, in dem Ungeplantes entstehen, „gespielt“ und expe- rimentiert werden kann; ein Ort, an dem inhaltliche Konzepte immer wieder neu angepasst wer- den. Um dies zu erreichen werden durch die Mieterin eine Nutzungsänderung erarbeitet, Gutach- ten und Genehmigungen eingeholt, Teilbereiche des M ietobjekts ertüchtigt, der Bestand gesi- chert, Untervermietungen, Zwischenvermietungen zeitlich begrenzter Projekte, temporärer Gast- ronomie, Events und Film/Fernsehen sowie künstleris che Bespielung beabsichtigt. Von Beginn an soll sich ein Rahmen für eine flexible Nachbarsc haft von Nutzungen verschiedenster Dauer und Qualität entwickeln. Eine kleinteilige Parzellierung und Konzeptvergabe soll bewußt Pioniere, Gruppen und Investoren mit kleineren Budgets förder n und das Potenzial des Ortes soll Nutzer und Investoren über die Grenzen Kölns hinaus anzieh en. Die für das Entstehen von Urbanität entscheidenden unteren Geschosszonen sollen in bere its von Anfang an durch Nutzungen wie Gewerbe, Handel, Gastronomie, Kultur, Veedelsinitiativen und Dienstleistungen intensiv bespielt werden. Für junge Start-Up-Unternehmen sollen schon zu Beginn der Entwicklung flexible mobile Baukörper als „Faktorys“ angeboten werden. Die Mieterin verfolgt hierbei als gGmbH ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung; sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. Der Mieterin ist bewusst, dass sich ihre gemeinützigen Ziele in dem vereinbarten Nutzungszeitraum möglicherweise nicht vollständig um- setzen lassen werden. Dies vorausgeschickt schließen die Parteien den folgenden Mietvertrag: § 1 Mietsache/Mietobjekt 1. Vermietet werden in der Deutz-Mülheimer-Str. 137 -155 in 51063 Köln die nachstehend näher beschriebene Teilflächen: Fläche 137 - 139, Gebäude 1-3 ( Anlage 1 : hellrot hinterlegt) Fläche 147 - 149, Innenhof ( Anlage 1 : grün hinterlegt) Fläche 147 - 149, Gebäude 22 und einer Teilfläche von Gebäude 23 (Anlage 1 : blau hinterlegt) 2. Vom Mieter darf – insbesondere auch als Anliefer bereich für das zirkulare Lager – jederzeit mit- benutzt werden die Durchfahrt mit Rolltor im Gebäud e Deutz-Mülheimer-Straße 147 - 149 (An- lage 1: gelb hinterlegt). Vom Mieter darf – insbesondere auch als Notausgang – mitbenutzt werden das Treppenhaus im Gebäude Deutz-Mülheimer-Straße 151 (Anlage 1 : gelb hinterlegt). Die Stadt Köln wird bei einer Vermietung des Gebäudes 151 dem dortigen Mieter ebenfalls ein Mitbenut- zungsrecht einräumen, wobei sich die Mietparteien untereinander hinsichtlich Art, Weise und Um- fang der Nutzung, der Reinigung sowie der Verkehrss icherungspflichten unmittelbar zu verstän- digen haben. 3. Das Mietobjekt ist auf dem anliegenden Lageplan, der als Anlage 1 Bestandteil dieses Vertrages ist, rot umrandet dargestellt. 4. Das von der Mieterin beabsichtigte Nutzungskonze pt für das Mietobjekt vom 26.02.2024 ist aus der Anlage 2 ersichtlich. Seite 3 von 13 Mietvertrag Gewerbe allg. Stand: 06/2023 § 2 Mietzweck 1. Die Mieträume/-flächen werden vermietet zum Zwec ke der Wiederbelebung und Weiterführung des „Deutzer Zentralwerks der Schönen Künste “ durch die Mieterin und die Raum13 gGmbH, ein- schließlich der Untervermietung/Gebrauchsüberlassung der Räume bzw. Teilen hiervon an Dritte. 2. Der Mieter darf die Mietsache nur zu dem in Abs. 1 genannten Zweck benutzen. Änderungen des Nutzungszweckes bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Vermieterin. § 3 Mietdauer, ordentliche Kündigung 1. Das Mietverhältnis beginnt mit dem 30.04.2024 und wird für die Dauer von 10 Jahren abgeschlos- sen. Es endet nach Ablauf von zehn Jahren, gerechnet ab dem Zugang der vollziehbaren Bauge- nehmigung für die Nutzung des Erdgeschosses beim Mi eter, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf. Die Mieterin verpflichtet sich, den Bauantrag für die Nutzung des Erdgeschos- ses – entsprechend der Planungsphase 1 gemäß Anlage 3 – bis zum [ ●●● ] bei der Stadt Köln einzureichen. Während dieses Zeitraumes kann der Vertrag von beiden Seiten nicht ordentlich gekündigt wer- den. Wenn die Miete wegen besonderer Förderungswürdigkeit des Mieters gemäß § 5 Absatz 1 auf 20 % des Mietwertes ermäßigt ist, hat der Mieter im Falle einer Aufhebung dieser Ermäßigung das Recht, den Mietvertrag - abweichend der vereinbarten Laufzeit gemäß § 3 Absatz 1 - mit 3-monatiger Kündigungsfrist zum Ende eines Quartals zu kündigen. 2. Der Mieterin wird das Recht eingeräumt, späteste ns zwei Jahre vor Ablauf des Vertrages bei der Vermieterin betreffend eine mögliche Verlängerung d es Mietvertrages anzufragen. Sofern aus Sicht der Vermieterin keine Gründe, insbesondere städteentwicklungspolitischer Art entgegenste- hen, wird sie entsprechende Verhandlungen mit der Mieterin aufnehmen. Eine irgendwie geartete Zusage liegt in der Aufnahme von Verhandlungen nicht. 3. Die Regelung des § 545 BGB, wonach das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit verlängert gilt, wenn der Mieter nach dem Ablauf der Mietzeit den Ge brauch der Mieträume fortsetzt, wird aus- geschlossen. Setzt der Mieter den Gebrauch nach Ablauf der Mietzeit fort, so gilt das Mietverhält- nis als nicht verlängert. § 4 Außerordentliche Kündigung 1. Beide Vertragspartner können diesen Vertrag nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften au- ßerordentlich und fristlos aus wichtigem Grund kündigen. 2. Die Vermieterin kann insbesondere das Mietverhältnis außerordentlich aus wichtigem Grund frist- los kündigen, wenn a) der Mieter für 2 aufeinander folgende Termine mi t der Entrichtung der Miete in Verzug ist oder ein Rückstand in Höhe einer Monatszahlung über einen Zeitraum von mehr als 6 Mona- ten besteht, b) der Mieter die Mietsache ohne schriftliche Zusti mmung der Vermieterin zu einem anderen als dem in § 2 dieses Vertrages genannten Zweck nutzt, c) der Mieter eine in diesem Vertrag übernommene Ve rpflichtung schuldhaft und trotz vorheriger schriftlicher Abmahnung mit Nachfristsetzung erheblich verletzt, f) ein anderer wichtiger Grund im Sinn von § 543 Ab s. 1 BGB vorliegt. 3. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Seite 4 von 13 Mietvertrag Gewerbe allg. Stand: 06/2023 4. Die Mieterin hat das Recht, diesen Mietvertrag außerordentlich unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende schriftlich zu kündigen, wen n die Fortsetzung des Mietverhältnisses nach ihrer kaufmännischen Einschätzung, insbesonder e auch unter Berücksichtigung ihres ge- meinnützigen Gesellschaftszwecks nicht oder nicht mehr wirtschaftlich erscheint, z.B. weil die In- vestitionen in die bauliche Ertüchtigung und/oder Sicherung des Mietobjekts unwirtschaftlich sind oder werden, beantragte Fördermittel nicht auskömml ich sind, nicht gewährt, zurückgenommen oder gestrichen werden, öffentlich-rechtliche Genehmigungen ganz oder teilweise nicht erteilt o- der mit Auflagen und Bedingungen, z.B. mit Brandschutz- und/oder Denkmalschutzanforderungen bzw. -auflagen versehen werden oder solche nachträglich gefordert werden, die die beabsichtig- ten Baumaßnahmen und/oder den Betrieb des Mietobjekts unwirtschaftlich erscheinen lassen. Die diesbezügliche Bewertung und Einschätzung liegt und Berücksichtigung kaufmännischer/be- triebswirtschaftlicher Grundsätze im Ermessen der Mieterin. § 5 Miete 1. Die monatliche Miete beträgt für die ersten 3 Mietjahre gerechnet ab Mietbeginn € 1,00 monatlich. 2. Binnen sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres 2026 wird die Mieterin eine von einer zur Steuerberatung/Wirtschaftsprüfung amtlich zugelassenen Person/Firma erstellten und testierten Bilanz vorlegen. Unter Berücksichtigung der sich au s dieser testierten Bilanz ergebenden Wirt- schaftlichkeit und Gemeinwohl-Ökonomie werden die V ertragsparteien die gemäß § 5 Ziffer 1 vereinbarte Miete gemeinsam überprüfen und mit Wirk ung ab dem 4. Mietjahr die Miete einver- nehmlich neu festlegen, ggf. durch eine einmalige oder stufenweise Anhebung (Staffelmiete) oder - je nach Ergebnis der gemeinsamen Wirtschaftlichke itsberechnung - auch die Fortsetzung der 1 €-Miete gemäß § 5 Ziffer 1 vereinbaren. Bauliche Investitionen, die die Mieterin bis dahin in das Mietobjekt getätigt hat bzw. künftig nachweisbar tätigen wird, werden im Rahmen der Wirtschaft- lichkeit und Gemeinwohl-Ökonomie zugunsten der Miet erin berücksichtigt. Legen die Vertrags- parteien erneut die „1 €-Miete“ fest, erfolgt ein Jahr später eine erneute Überprüfung der Miete in vorgenannter Weise. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die einvernehmlich neu festgesetzte Miete im Rahmen eines förmlichen Nachtrages zum Mietvertrag auch schriftformgemäß unter Be- achtung von § 550 § 578 BGB zum Gegenstand des Mietvertrags machen. § 6 Zahlungsweise der Miete 1. Die Gesamtmiete ist im Voraus, d.h. bis spätestens am 5. Kalendertag des jeweiligen Monats unter Angabe des die Zahlung betreffenden Zeitraumes sowie Name und Anschrift des Mieters und des Kassenzeichens kostenfrei auf folgendes Konto zu üb erweisen: Empfänger: Stadtkasse Köln Geldinstitut: Sparkasse KölnBonn IBAN: DE89 3705 0198 0093 1329 75 SWIFT-BIC: COLSDE33XXX Kassenzeichen: PK: 843.088.025.278 Die Aufrechnung der Miete mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen. 2. Der Mieter verpflichtet sich, die Miete per Dauerauftrag durch sein Geldinstitut begleichen zu lassen. Der Mieter erteilt der Vermieterin bis auf Widerruf eine Einzugsermächtigung für die Mietforde- rungen. 3. Aus der widerspruchslosen Hinnahme mehrfach vers päteter Mietzahlungen kann der Mieter keine Rechte herleiten. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf den Eingang des Geldes an. Seite 5 von 13 Mietvertrag Gewerbe allg. Stand: 06/2023 4. Zahlungsverzug berechtigt die Vermieterin, vom Tage der Fälligkeit an, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 Abs. 1 BGB zu verzinsen, mindestens jedoch mit 7 %. 5. Alle Zahlungen des Mieters werden mangels anderw eitiger Bestimmung des Mieters in nachste- hender Reihenfolge verrechnet: - Nebenabgaben, - Kosten etwaiger Rechtsverfolgungen, - Schadenersatzforderungen, - laufende Miete - Mietrückstand. § 7 Betriebskosten 1. Die vom Mieter zu tragenden Betriebskosten ergeb en sich aus der Anlage 4 „Betriebskostenauf- stellung“ zu diesem Mietvertrag. Die Aufstellung beruht auf § 2 der Betriebskostenverordnung und wird wesentlicher Bestandteil dieses Mietvertrages. 2. Die Vermieterin hat über die Betriebskosten jedes Jahr eine schriftliche Betriebskostenabrechnung zu erstellen und diese dem Mieter in Schriftform zukommen zu lassen. Dies erfolgt bis spätestens neun Monate nach Ende des Abrechnungszeitraumes. 3. Der Mieter hat das Recht, innerhalb eines angeme ssenen Zeitraumes nach Zugang der Abrech- nung die Abrechnungsunterlagen bei der Vermieterin oder der von dieser beauftragten Stelle ein- zusehen. 4. Sollte sich eine Differenz zugunsten einer der V ertragsparteien ergeben, hat die jeweils andere Partei diesen Differenzbetrag innerhalb eines Monat s nach Zugang der Abrechnung zu erstatten. Beide Vertragspartner können nach der Abrechnung für die Zukunft durch eine Erklärung in Text- form eine Anpassung der Nebenkostenvorauszahlungen auf einen angemessenen Betrag vorneh- men. § 8 Kaution [Entfällt] § 9 Zustand und Übergabe der Mietsache 1. Dem Mieter ist der Zustand der Mietsache bekannt . Es besteht ein Instandhaltungs- und Instand- setzungs- und Erneuerungsrückstand. Die Vermieterin leistet keine Gewähr dafür, dass der Zu- stand der Mietsache sich zu dem beabsichtigten Zweck eignet, ebenso wenig dafür, dass dieser Verwendung keine behördlichen Verbote entgegenstehen. Für das Gebäude besteht aktuell keine baurechtliche Nutzungsgenehmigung, diese ist vom Mieter eigenständig bei der Bauaufsichtsbe- hörde zu beantragen. Die Mieterin erkennt den bei Vertragsbeginn bestehenden Zustand – sofern und soweit in diesem Mietvertrag nichts Abweichendes vereinbart ist – als vertragsgemäß an. Für den Fall, dass die von der Mieterin beantragte Bau- bzw. Nutzungsänderungsgenehmigung nicht oder nur teilweise genehmigt wird oder mit Au flagen, Bedingungen oder sonstigen Neben- bestimmungen versehen wird, die die beabsichtigten Baumaßnahmen und/oder den Betrieb des Mietobjekts für die Mieterin nach deren kaufmännisc hen/betriebswirtschaftlichen Einschätzung unwirtschaftlich erscheinen lassen, ist die Mieterin berechtigt, durch schriftliche Erklärung gegen- über der Vermieterin (Textform ausreichend) mit sof ortiger Wirkung von diesem Mietvertrag zu- rückzutreten. Die Mieterin ist ebenfalls zum Rücktr itt berechtigt, wenn sich nach Übergabe und Prüfung des Mietobjekts herausstellen sollte, dass sich das Mietobjekt in einem derart schlechten baulichen Zustand befindet, dass nach kaufmännischer/betriebswirtschaftlicher Einschätzung der Mieterin eine Nutzung bzw. die Umsetzung des von ihr beabsichtigten Nutzungskonzepts gemäß Anlage 2 unwirtschaftlich erscheint. 2. Falls eine rechtzeitige Bereitstellung der Miets ache zum Tage des vorgesehenen Vertragsbeginns nicht möglich sein sollte, hat der Mieter keine Schadensersatzansprüche gegen die Vermieterin. Seite 6 von 13 Mietvertrag Gewerbe allg. Stand: 06/2023 3. Die Vermieterin übernimmt keine Haftung für Betr iebsunterbrechungen und für Schäden, die durch Feuer, Wasser, Einbruch oder Unfälle am Inventar, an den Anlagen und Vorräten des Mie- ters entstehen. 4. Die Vermieterin haftet wegen Mängel der Mietsach e auf Schadenersatz nur, wenn sie die Mängel vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat; unberührt hiervon bliebt die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit. § 10 Herrichtung der Mietsache 1. Die bedarfs- und funktionsgerechte Herrichtung u nd Ausstattung der Mietsache zu dem in § 2 ge- nannten Zweck ist Sache des Mieters und geht zu sei nen Lasten. Die Arbeiten sind fachgerecht und nur nach den einschlägigen Bestimmungen durchzuführen. Die Mietsache verfügt aktuell über keine intakte Elektro- und Wasserversorgung. Ebenso wenig befindet sich im Objekt eine funktions- fähige Heizung sowie Abwasserversorgung. Das Objekt hat keine funktionsfähigen brandschutz- technischen Einrichtungen. 2. Sämtliche Instandhaltungs-, Instandsetzungs-, Erneuerungs und sonstige Ertüchtigungs- und Bau- maßnahmen die die Mieterin im Mietobjekt durchführt, führt diese auf rein freiwilliger Basis durch, sie ist gegenüber der Vermieterin nicht verpflichtet, bestimmte Maßnahmen tatsächlich durchzufüh- ren; die Mieterin entscheidet in eigenem Ermessen welche Instandhaltungs-, Instandsetzungs-, Er- neuerungs und sonstige Ertüchtigungs- und Baumaßnah men sie zu welchem Zeitpunkt während der Mietzeit, in welchem Umfang und ob überhaupt durchführt. Die Mieterin ist insbesondere auch berechtigt, zur Kosteneinsparung lediglich Interims - oder provisorische Maßnahmen durchzufüh- ren. Die Parteien stellen klar, dass die Mieterin insbesondere nicht zur Durchführung von baulichen Denkmalschutzmaßnahmen verpflichtet ist, es sei den n, solche werden infolge der mieterseitigen Baumaßnahmen notwendig. Auf die Vereinbarungen in § 31 dieses Vertrags wird ergänzend ver- wiesen. 3. Um der Mieterin die Erreichung des Mietzwecks ge mäß § 2 zu ermöglichen, wird sich die Vermie- terin nach Kräften bemühen, die Mieterin bei der Umsetzung ihres Nutzungskonzepts zu unterstüt- zen, insbesondere bei der Beschaffung von öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und Fördermit- teln, ohne dass hierauf durch diesen Mietvertrag ei n konkreter Anspruch der Mieterin gegen die Vermieterin begründet wird. Insbesondere wird die Vermieterin auch prüfen und sich bemühen, die Mieterin gegebenenfalls auch bei durchzuführenden B aumaßnahmen zu unterstützen, ohne dass hierauf durch diesen Mietvertrag bereits ein konkreter Anspruch begründet wird. Die Parteien stel- len klar, dass diese Regelung keinen konkreten Anspruch der Mieterin gegen die Vermieterin, auch keine vertraglichen Nebenpflichten oder Pflichten aus § 242 BGB begründen. 4. Mit Fertigstellung der Umbau- bzw. Herrichtungsm aßnahme gehen die eingebrachten Verbesse- rungen, Einrichtungen und baulichen Veränderungen entschädigungslos in das Eigentum der Ver- mieterin über, jedoch nur sofern und soweit diese d ie Herstellungskosten vollständig oder ganz überwiegend getragen hat. Sofern und soweit es sich bei Einbauten/Einrichtungen der Mieterin um Betriebsvorrichtungen/Scheinbestandteile im Sinne von § 95 BGB handelt, gehen diese nicht in das Eigentum der Vermieterin über und obliegt es der Entscheidung der Mieterin, ob sie diese am Ende der Mietzeit entschädigungslos zurücklässt oder aus dem Mietobjekt entfernt. § 11 Instandhaltung und –setzung Die Vermieterin schuldet weder vor Beginn des Vertr ages noch während der Mietzeit Instandset- zungs- und Instandhaltungsmaßnahmen im Mietobjekt. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Mieterin das Objekt überwiegend mietfrei bzw. zu einer deutlich ermäßigten Miete überlas- sen wird. Der Mieterin steht es frei, diese Maßnahm en durchzuführen oder den bei Vertragsbeginn bestehenden defizitären Zustand als vertragsgemäß zu akzeptieren. § 12 Glasbruch 1. Die meisten Fenster- und Türscheiben sind beschä digt bzw. zertört. Beschädigte Fenster- oder Türscheiben oder sonstige Ausstattungsgegenstände d er Mieträume aus Glas wird die Mieterin Seite 7 von 13 Mietvertrag Gewerbe allg. Stand: 06/2023 unaufgefordert bearbeiten, um zumindest zur proviso rische Maßnahmen beschädigte/zertörte Scheiben – nicht zwingend durch neue Glasscheiben – zu verschließen bzw. baulich zu sichern. 2. Die Mieterin darf an den Scheiben z.B. im Bereic h beschädigter/zerstörter Schreiben auch Mass- nahmen (z.B. Plakate, Wegweiser o.Ä.) unter Beachtung des Denkmalschutzes anbringen. § 13 Benutzung der Mieträume Die Mietsache darf grundsätzlich nur zu gewerblichen Zwecken genutzt werden. Eine Nutzung zu Wohnzwecken ist unzulässig. Hiervon ausgenommen ist die Einrichtung und der Betrieb einer sog. Hausmeisterwohnung. Die Parteien sind sich darüber einig, dass es sich um eine untergeordnete Nutzung handelt und der Schwerpunkt des Vertrages auf der gewerblichen Nutzung liegt. Die Nut- zung des Raumes ist örtlich und zeitlich ausschließ lich auf die erforderliche Beaufsichtigung und Bewachung des Objektes gerichtet und beschränkt. Da s Risiko der baurechtlich zulässigen Nut- zung trägt die Mieterin. § 14 Mängel der Mietsache/Anzeigepflicht und Haftung des Mieters 1. Zeigt sich während der Mietzeit ein nicht nur un wesentlicher Mangel der Mietsache oder werden Vor- kehrungen gegen zu erwartende Schäden oder Gefahren für die Mietsache oder das Haus erforderlich, so hat der Mieter die Vermieterin davon unverzüglich zu unterrichten. Hiervon nicht umfasst ist der man- gelhafte und sanierungsbedürfte Zustand des Mietobj ekts zum Zeitpunkt der Übergabe an die Mieterin; dieser ist der Vermieterin bekannt. 2. Der Mieter haftet nach den gesetzlichen Vorschri ften für das Verschulden von Angestellten, Familienan- gehörigen, Hausangestellten, Besuchern, Untermieter n und allen Personen, die sich mit seiner Einwilli- gung bestimmungsgemäß in der Mietsache aufhalten. 3.. Bei Gefahr im Verzuge hat der Mieter das Recht, aber nicht die Pflicht, die notwendigen Sicherungs - maßnahmen sofort ausführen zu lassen und hierüber der Vermieterin zu berichten. Eine Auftragser- teilung über die Sicherungsmaßnahmen hinaus bleibt der Vermieterin vorbehalten. Für den Fall, dass die Baumaßnahmen der Mieterin konkrete Sicherungsmaßnahmen notwendig machen, ist die Mieterin verpflichtet, diese durchzuführen. § 15 Bauliche Veränderungen durch den Mieter Bauliche oder sonstige Veränderungen der Mietsache durch den Mieter bedürfen nicht der vorheri- gen schriftlichen Zustimmung der Vermieterin; hiervon ausgenommen sind etwaige dem Denkmal- schutz zuwiderlaufende bauliche Veränderungen sowie wesentliche Änderungen, die dem originä- ren Mietzweck widersprechen. § 16 Beheizung, Warmwasserversorgung 1. Der Mieter ist verpflichtet, sich an dem Betrieb einer Fern-/Sammelheizung und/oder einer zentra- len Warmwasserbereitungsanlage - auch bei nachträgl icher Ausstattung - zu beteiligen und die Kosten anteilig zu tragen. 2. Es ist keine funktionsfähige Warmwasserversorgun g und Heizung vorhanden. § 17 Feuerungsanlagen, Lagerung von Brennstoffen und anderen Wasser gefährdenden Stoffen 1. Feuerungsanlagen jeder Art (z.B. Ölöfen) dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der Vermieterin aufgestellt werden. Abzugsrohre dürfen nur in die hierfür vorgesehenen und geeigneten Kamine eingeführt werden. Bei Installierung und Bet rieb der Feuerungsanlagen ist der Mieter für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften verantwortlich. Seite 8 von 13 Mietvertrag Gewerbe allg. Stand: 06/2023 2. Brennstoffe und andere Wasser gefährdende Stoffe dürfen nur unter sorgfältiger Beachtung der gesetzlichen Vorschriften gelagert werden. 3. Der Mieter ist zum Ersatz aller Schäden verpflichtet, die er durch den Betrieb der Feuerungsanlagen oder durch die unsachgemäße Lagerung von Brennstoff en (insbesondere Heizöl) oder anderen Wasser gefährdenden Stoffen vorsätzlich oder fahrlässig verursacht. § 18 Aufzug Der Personenaufzug im Objekt (Gebäude 22) ist stillgelegt. Die Mieterin beabsichtigt, diesen unter Beachtung der Betriebsicherheitsverordnung (BetrSichV) wieder in Betrieb zu nehmen. Vor Inbe- triebnahme ist die Anlage durch ein Fachunternehmen zu prüfen und die Genehmigung einer zu- gelassenen Überwachungsstelle (TÜV, Dekra) einzuholen. Die Betriebskosten gemäß Betriebskos- tenverordnung trägt die Mieterin. § 19 Energieversorgung 1. Die vorhandenen Leitungsnetze für Elektrizität, Gas und Wasser dürfen vom Mieter nur in dem Umfange in Anspruch genommen werden, dass keine Überlastung eintritt. Einen Mehrbedarf kann der Mieter durch Erweiterung der Zuleitungen auf ei gene Kosten nach vorheriger schriftlicher Zu- stimmung der Vermieterin decken. 2. Bei Störungen oder Schäden an den Versorgungsleitungen hat der Mieter für sofortige Abschaltung zu sorgen. Sofern er hierzu nicht in der Lage ist, oder wenn die Störung oder der Schaden sich auch auf andere Mieter auswirkt, ist die Vermieterin oder ein von ihr Beauftragter unverzüglich zu benachrichtigen. 3. Eine Veränderung der Energieversorgung berechtig t den Mieter nicht zu Ersatzansprüchen gegen die Vermieterin. 4. Wenn die Strom-, Gas- oder Wasserversorgung oder die Entwässerung durch einen von der Ver- mieterin nicht zu vertretenden Umstand unterbrochen wird oder wenn Überschwemmungen oder sonstige Katastrophen eintreten, hat der Mieter kein Minderungsrecht oder sonstige Ersatzansprü- che gegen die Vermieterin. § 20 Schilder, Automaten, Außenantennen 1. Dach- und Fassadenflächen sowie die Wandflächen im Objekt außerhalb der Mieträume sind nicht mitvermietet. Die Anbringung von Werbung, Lichtrekl amen, Außenschildern, Warenautomaten, Schaukästen oder ähnlichen Vorrichtungen bedarf immer der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Vermieterin. Soweit behördliche Genehmigungen e rforderlich sind, hat diese der Mieter auf seine Kosten einzuholen. 2. Der Mieter haftet für alle Schäden, die im Zusam menhang mit Anlagen dieser Art entstehen. Der Mieter ist verpflichtet, auf Verlangen der Vermiete rin bei Beendigung des Mietverhältnisses den vorherigen Zustand wiederherzustellen. 3. Der Mieter ist verpflichtet, Sammelschildanlagen zu benutzen und sich anteilig an den Kosten zu beteiligen. 4. Außenantennen dürfen nur im Einvernehmen mit der Vermieterin an der von ihr bezeichneten Stelle angebracht werden. Bei Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter sie auf seine Kosten zu entfernen und den vorherigen Zustand wiederherzustellen. 5. Bringt die Vermieterin eine Gemeinschaftsantenne an, werden die Kosten der Anschaffung und der Unterhaltung dieser Antenne anteilig auf die Mieter umgelegt. Eine etwa vorhandene eigene An- tenne hat der Mieter unverzüglich nach Inbetriebnahme der Gemeinschaftsantenne auf seine Kos- ten zu entfernen. Entschädigungsansprüche sind ausgeschlossen. Seite 9 von 13 Mietvertrag Gewerbe allg. Stand: 06/2023 § 21 Müllbeseitigung Anfallender Hausmüll im Sinne der Abfallsatzung der Stadt Köln kann in den bereitgestellten Müll- tonnen entsorgt werden. Den in seinem Betrieb anfallenden Gewerbemüll hat der Mieter auf seine Kosten zu beseitigen. Die Benutzung vorhandener Mülltonnen ist hierfür nicht statthaft. § 22 Haftung des Mieters 1. Der Mieter trägt die Kosten für die gesetzliche Haftpflichtversicherung, die mit dem Betrieb des in § 2 dieses Vertrages genannten Gewerbes verbunden ist . Er hat die Vermieterin von allen Ansprü- chen jedweder Art, die gegen diese von Dritten im Z usammenhang mit dem Betrieb des in § 2 genannten Gewerbes erhoben werden, unverzüglich freizustellen. 2. Soweit die Vermieterin wegen derartiger gegen si e geltend gemachter Ansprüche Dritte befriedigt, ist der Mieter zur Ersatzleistung an die Vermieterin verpflichtet. 3. Der Vermieterin gegenüber haftet der Mieter für alle Schäden, die durch ihn oder Dritte, für die er aufsichtspflichtig ist - insbesondere Angehörige, Personal, Gäste sowie von ihm beauftragte Liefe- ranten und Handwerker -, an dem Mietobjekt schuldhaft verursacht werden. Solche Schäden muss der Mieter ggf. auf eigene Kosten beseitigen lassen. 4. Ferner haftet der Mieter der Vermieterin für Sch äden, die durch Verletzung der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht verursacht werden. Insbesondere wenn Versorgungs- und Abflussleitungen, Toilet- ten und Heizungsanlagen usw. unsachgemäß behandelt, die Räume unzureichend gelüftet, beheizt oder nicht ausreichend gegen Frost geschützt werden. In Ansehung des sehr schlechten und teil- weise im Verfall befindlichen Zustand des Mietobjekts besteht diese Haftung aber nur, wenn hier- durch über den bestehenden schlechten Zustand hinaus eine darüber hinausgehende Verschlech- terung des Zustands verursacht wird. 5. Der Mieter übernimmt die Verkehrssicherungspflicht für die Mietsache und haftet für deren Erfüllung im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. § 23 Schnee- und Eisbeseitigung, Streupflicht 1. Der Mieter übernimmt die Reinigungspflicht, die der Vermieterin im Rahmen der jeweils gültigen Straßenreinigungssatzung der Stadt Köln bezüglich d er Straße obliegt, einschließlich Schnee- und Eisbeseitigung. 2. Mietern, auf die die Straßenreinigungspflicht üb ertragen wird, haben diese entsprechend § 4 Abs. 3 des Straßenreinigungsgesetzes NW vom 18.12.1975 in Verbindung mit § 2 Abs. 3 der Straßen- reinigungssatzung der Stadt Köln vom 14.12.2020 - i n der jeweils geltenden Fassung - verant- wortlich zu übernehmen und die hierzu erforderliche Haftpflichtversicherung nachzuweisen. 3. Der Mieter stellt die Vermieterin von allen Ansp rüchen geschädigter Dritter frei, wenn er die Schä- digung Dritter infolge schuldhafter Verletzung der übernommenen Reinigungspflicht zu vertreten hat. § 24 Untervermietung Die Mieterin ist berechtigt, den Gebrauch einzelner oder mehrere Räume, Bereiche/Teilbereiche und Flächen des Mietobjekts ganz oder teilweise Dritten zu überlassen, insbesondere unter zu ver- mieten. Die Mieterin bedarf hierfür keiner Zustimmu ng der Vermieterin; die Mieterin wählt die Un- termieter im Rahmen des vereinbarten Mietzwecks nach eigenem Ermessen frei aus. Die Mieterin hat ferner dafür Sorge zu tragen, dass Folgeuntermietverträge nur mit ihrer ausdrücklichen, schrift- lichen Zustimmung geschlossen werden. Die Überlassung des Mietobjekts an die Raum13 gGmbH ist ebenfalls Gegenstand des Mietzwecks. Die Mieterin hat sicherzustellen, dass Ablauf der Mietzeit das gesamte Objekt frei von Rechten Dritter an die Vermieterin herausgegeben werden kann. Auf Verlangen der Vermieterin hat die Mieterin Namen und Anschrift der Untermieter schriftlich mitzu- teilen. Seite 10 von 13 Mietvertrag Gewerbe allg. Stand: 06/2023 Die Mieterin ist nicht berechtigt, die Mieträume zu r Durchführung von Veranstaltungen oder zum Betrieb von Gewerben unterzuvermieten, auf denen verfassungsfeindliches oder gesetzeswidriges Gedankengut dargestellt und/oder verbreitet wird. Veranstaltungen/Gewerbebetriebe dürfen keine rassistischen, antisemitischen, politisch extremist ischen, radikalislamistischen, sexistischen, ge- waltverherrlichenden, menschenfeindlichen oder antidemokratischen Inhalte oder Betriebszwecke haben. Das heißt, dass insbesondere weder in Wort noch in Schrift oder durch Gesten die Freiheit und Würde des Menschen verächtlich gemacht noch Symbole, die im Geist verfassungsfeindlicher oder verfassungswidriger Organisationen stehen oder diese repräsentieren, verwendet oder ver- breitet werden dürfen. § 25 Versicherungen 1. Die Vermieterin hat eine orts- und marktübliche Sach- und Haftpflichtversicherung für das Mietob- jekt abzuschließen. 2. Für alle Einrichtungsgegenstände, Anlagen und Vorräte des Mieters hat er selbst für einen entspre- chenden Versicherungsschutz (z.B. Feuerversicherung , Einbruch- und Diebstahlversicherung, Hausratversicherung, Glasversicherung etc.) zu sorgen. Hierbei steht ihm der Umfang des Versi- cherungsschutzes frei. 3. Der Mieter hat jedoch grundsätzlich eine ausreic hende Haftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden, die mit dem Betrieb der in § 2 dieses Vertrages genannten Art in Zusammenhang stehen, abzuschließen. Die Vermieterin kann jederze it einen Nachweis über den Abschluss der genannten Versicherungen und über die regelmäßige Prämienzahlung verlangen. § 26 Vermieterpfandrecht Der Mieter verpflichtet sich, der Vermieterin von e iner etwaigen Pfändung eingebrachter Sachen sofort Kenntnis zu geben. § 27 Betreten der Mieträume durch die Vermieterin 1. Die Vermieterin und/oder ein von ihm Beauftragte r hat das Recht, die Mietsache zum Ablesen von Zählern und Messgeräten (in der Regel 1-mal jährlic h) und zur Erfüllung seiner gesetzlichen und vertraglichen Pflichten (Mängelbeseitigung etc.) sowie zur Kontrolle des Zustandes nach rechtzei- tiger vorheriger Ankündigung zu betreten. Das Betreten der Mietsache darf nur zu den üblichen Besuchszeiten erfolgen. Auf eine persönliche Verhinderung des Mieters wird Rücksicht genommen. 2. Sofern die Vermieterin einen Verkauf der Mietsac he/des Grundstücks beabsichtigt oder der Miet- vertrag gekündigt ist, darf die Vermieterin und/ode r sein Beauftragter die Mietsache auch zusam- men mit Kauf- oder Mietinteressenten nach vorheriger Ankündigung zu den üblichen Besuchszeiten besichtigen. 3. Der Mieter hat dafür zu sorgen, dass ein Betrete n auch im Falle seiner längeren Abwesenheit ge- währleistet ist. § 28 Personenmehrheit als Mieter 1. Sofern die Mietsache von mehreren Personen (z.B. Ehegatten) gemeinsam gemietet wurde, haften alle Mieter für die Verbindlichkeiten aus diesem Mietvertrag als Gesamtschuldner. 2. Bis auf schriftlichen Widerruf bevollmächtigen s ich die Mieter hiermit gegenseitig zur Abgabe und Entgegennahme von Erklärungen für die jeweils anderen Mieter. Dies gilt nicht für die Abgabe von Kündigungen und für Mietaufhebungsverträge. Ein Widerruf dieser Vollmacht wird erst für Erklärungen wirksam, die nach ihrem Zugang abgege- ben werden. Seite 11 von 13 Mietvertrag Gewerbe allg. Stand: 06/2023 3. Jeder Mieter muss Tatsachen in der Person oder d em Verhalten eines Familienangehörigen oder eines anderen berechtigten Benutzers der Mietsache, die das Mietverhältnis berühren oder einen Schadenersatz begründen, für und gegen sich gelten lassen § 29 Rechtsnachfolge 1. Ändert sich die Rechtsform des Unternehmens des Mieters, hat der Mieter dies unverzüglich der Vermieterin mitzuteilen. Die Fortsetzung des Mietverhältnisses bedarf der Zustimmung der Vermie- terin, ein Anspruch auf Übergang dieses Vertrages besteht nicht. Bei der Veräußerung des Betriebes des Mieters oder eines Teiles davon bedarf es wegen des Überganges dieses Vertrages auf den Rechtsnachfolger des Mieters einer vorherigen Vereinbarung mit der Vermieterin. Ein Anspruch auf Übergang dieses Vertrages besteht nicht. § 30 Rückgabe der Mietsache 1. Bei Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mie ter die Mieträume besenrein an die Vermieterin herauszugeben. 2. Ein Rückbau der baulichen Maßnahmen der Mieterin, die diese während der Mietzeit durchführt, ist bei Beendigung des Mietverhältnisses am Ende der Mietzeit nicht geschuldet. Für werterhöhende Baumaßnahmen der Mieterin, die die Vermieterin nach Beendigung des Mietverhältnisses drittver- wenden will, ist die Vermieterin verpflichtet, der Mieterin einen angemessenen, durch einen öffent- lich bestellten und vereidigten Sachverständigen gemäß § 317 BGB zu bestimmenden, Wertersatz zu leisten. 3. Ist nichts anderes vereinbart, sind die Schlüsse l der Vermieterin oder einem von der Vermieterin Beauftragten persönlich zu übergeben. Ein Einwurf der Schlüssel in den Briefkasten der Vermieterin reicht als ordnungsgemäße Rückgabe nicht aus. § 31 Sonstige Vereinbarungen 1. Die Vermieterin übernimmt bei Vertragsbeginn die Kosten für die Herstellung eines nutzbaren Zu- stands in Form des generellen Wiederanschlusses des Objektes an die Strom-, Wasser-, und Ab- wasserversorgung, und der Wiedernutzbarmachung der Sanitäranlagen im Erdgeschoss. Die Maß- nahmen für die Herstellung eines nutzbaren Zustande s sind in der hier als Anlage 5 beigefügten Beschreibung aufgelistet. Für diese Maßnahmen zahlt die Vermieterin an die Mieterin einen Betrag in Höhe von € 30.000,00 netto. Die Mieterin wird die Arbeiten gegen Kostenerstattung im eigenen Namen beauftragen und durchführen lassen. Die Durchführung der Maßnahmen finden im Rahmen von Auftragsverhältnissen zwischen der Mieterin und dem jeweiligen Unternehmen statt. Die Ver- mieterin fungiert lediglich als Zahlstelle. 2. Die Vermieterin übernimmt außerdem die Kosten für die Wiederherstellung der Hofzufahrt. Die Mie- terin wird der Vermieterin vor Beginn der Maßnahme Kostenvoranschläge vorlegen und die Arbei- ten sodann gegen Kostenerstattung im eigenen Namen beauftragen und durchführen lassen. Die Durchführung der Maßnahmen finden im Rahmen von Auftragsverhältnissen zwischen der Mieterin und dem jeweiligen Unternehmen statt. Die Vermieterin fungiert lediglich als Zahlstelle, soweit sie die Kostenübernahme im Vorhinein zugesagt hat. Die Kostenbeteiligung wird auf € 40.000,00 netto zzgl. MWSt. begrenzt. 3. Weitere etwa erforderliche bauliche Maßnahmen, insbesondere im Rahmen des Brand- und beste- henden Denkmalschutzes sowie der Heizanlage, hat die Mieterin grundsätzlich auf eigene Kosten durchführen zu lassen. Die Vermieterin sagt zu, im Rahmen der möglichen finanziellen Mittel im Einzelfall die Übernahme weiterer Kosten unter o.a. Voraussetzungen zu prüfen. Die Mieterin ist aber gegenüber der Vermieterin aus diesem Mietvertr ag nicht verpflichtet, solche Maßnahmen durchführen zu lassen; die Vermieterin kann die Durchführung solcher Maßnahmen nicht beanspru- chen. Seite 12 von 13 Mietvertrag Gewerbe allg. Stand: 06/2023 4. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass der bei Vertragsbeginn bestehende Zustand der Dachfläche in absehbarer Zeit zumindest provisorische Reparaturmaßnahmen erfordert. Die Mie- terin wird vor Vertragsbeginn eine fachliche Stellu ngnahme über Aufwand und Kosten für diese Maßnahmen vorlegen. Ob und ggf. in welcher Höhe die Vermieterin sich auch hier gemäß den Vorgaben nach Absatz 1 an den Kosten beteiligt, wird nach Vorlage des Gutachtens entschieden. Auch insoweit stellen die Parteien klar, dass die Mieterin gegenüber der Vermieterin durch diesen Mietvertrag nicht verpflichtet wird, solche Maßnahmen durchführen zu lassen; die Vermieterin kann die Durchführung solcher Maßnahmen nicht beanspruchen; es kommt insb. auch nur die Durchfüh- rung von provisorischen Maßnahmen in Betracht. 5. Die mitvermietete Hoffläche (in der Anlage 1 mit [●●● ] gekennzeichnet) wird die Mieterin – abhän- gig von den erst noch zu erteilenden öffentlich-rec htlichen Genehmigungen – voraussichtlich bis Mai 2026 herrichten. Nach Beendigung dieser Arbeiten, frühestens aber ab Mai 2026, behält sich die Stadt Köln – im Rahmen der tatsächlichen Verfüg barkeit der Hoffläche – als Vermieterin ein Belegungsrecht für diese Hoffläche von maximal 4 (vier) Tagen pro Monat, die jedoch maximal auf ein Wochenende (Fr. bis So.) pro Monat fallen dürfen, vor, wobei das Auswahlrecht betreffend die Veranstaltungen ausschließlich der Vermieterin zusteht, die jeweilige Veranstaltung jedoch mit dem Mietzweck korrespondieren muss. Den Nutzungsvertrag mit dem/der jeweiligen Nutzer*in, für den/die die Stadt Köln von dem Belegungsrecht Gebrauch macht, schließt die Stadt Köln jeweils im eigenen Namen. Die Vermieterin haftet gegenüber der Mieterin für ein etwaiges Verschulden des/der Nutzers*in. Die Inanspruchnahme des Belegungsrechts für die Ho ffläche soll im Rahmen einer Jahresplanung erfolgen, in der auch die Höhe der an die Mieterin für die jeweilige Belegung/Nutzung zu zahlende Miete mit Nebenkosten festgelegt wird. Die näheren Einzelheiten werden zwischen Vermieterin und Mieterin in einer gesonderten Vereinbarung abgestimmt, über die die Parteien einen den formalen Anforderungen von § 550, § 578 BGB genügenden Nachtrag zu diesem Mietvertrag schließen wer- den, um dem gesetzlichen Schriftformerfordernis Rechnung zu tragen. 6. Bis zum Vorliegen der Baugenehmigung ist die Mie terin nicht berechtigt, die Nutzung als Deutzer Zentralwerk der Schönen Künste aufzunehmen, Teilflächen unter zu vermieten, Dritten die Nutzung zu überlassen oder Veranstaltungen durchzuführen. Die Nutzung des Mietobjekts durch die Miete- rin, der Raum13 gGmbH, Handwerker, ehrenamtlich Tätige u,ä. zum Zwecke der Herrichtung des Mietobjekts ist hiervon ausgenommen. Ebenfalls ausg enommen sind Ausnahmenutzungen, wie z.B. für Film- und Fernsehproduktionen oder auch die derzeitige Nutzung für Polizeihundeschulun- gen. § 32 Vertragsanlagen Anlage 1. Lageplan mit Markierung des Mietobjekts Anlage 2 . Pläne Nutzungskonzept Mieterin (6 Stück), bestehe nd aus den Plan-Nummern: DZSK- VE-LP, DZSK-VE-1.1, DZSK-VE-1, DZSK-VE-2, DZSK-VE-3 und DZSK-VE-4. Anlage 3. Planungsphase 1 für Bauantrag zur Nutzung des Erdgeschosses Anlage 4. Betriebskostenvorordnung Anlage 5. Vermietermaßnahmen zur Nutzbarmachung des Mietobj ekts § 33 Vertragsänderungen und –ergänzungen 1. Vertragsänderungen und -ergänzungen bedürfen der Schriftform. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. 2. Den Vertragsparteien ist bekannt, dass sämtliche Abreden und Abstimmungen, die zu einer Ände- rung oder Ergänzung der mietvertraglichen Vereinbarungen führen, wie z.B. die Abstimmung kon- kreter Baumaßnahmen und die diesbezügliche Kostentragung bzw. Kostenteilung, Abstimmungen zur Miethöhe, die Vergütung für die Belegung der Hoffläche etc. durch einen den gesetzlichen An- forderungen des Schriftformerfordernisses gemäß § 5 50, § 578 BGB genügenden Nachtrag zum Seite 13 von 13 Mietvertrag Gewerbe allg. Stand: 06/2023 Gegenstand des Mietvertrags gemacht werden müssen. Sie verpflichten sich hiermit, dies zu tun, um die Formgültigkeit des Mietvertrags auch während dessen Laufzeit sicherzustellen. § 34 Einheitlicher Projekt-Ansprechpartner*in bei der Stadt Köln Die Stadt Köln verpflichtet sich, der Mieterin für alle Belange aus und im Zusammenhang mit diesem Mietvertrag einen einheitlichen, vertretungsbefugten Projekt-Ansprechpartner*in bei der Stadt Köln zu benennen. Diese(r) soll insbesondere für folgende Themen Ansprechpartner*in sein: Koordina- tion der Kommunikation, insbesondere mit den zuständigen Abteilungen, Koordination des Beleg- rechts etc. Köln, den Vermieterin Die Oberbürgermeisterin Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster Im Auftrag Mieter Zukunfts Werk Stadt gGmbH, Haselbergstr. 15 50931 Köln Dr. Lothar Becker Anja Kolacek Marc-Oliver Leßle
Anlage 0 Begründung der Dringlichkeit
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Begründung der Dringlichkeit: Die Verhandlung des zehnjährigen Mietvertrags konnten im Hinblick auf die komplexen Fragestellungen nicht früher abgeschlossen werden. Um eine rasche Übergabe der Mietsache, der damit verbunden Rechte und Pflichten zu erreichen und der Mieterin die schnelle Klärung der Finanzierung und von Fördermittelthemen zu ermöglichen, ist eine Einbringung noch in den jetzigen Sitzungslauf erforderlich.
Anlage 7, Schreiben raum13
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Liegenschafts-Ausschuss – Sitzung am 9.9.2024 Anlage 7 zur Beschlussvorlage 0859/2024 Die Kölner Stadtverwaltung hat gemeinsam mit der raum13 Initiative erhebliche Anstrengungen unternommen, um die Beschlüsse der Kölner Ratsfraktionen zur Zukunft der Immobilie Deutz -Mülheimer Straße 137 -139 und 147 -149 umzusetzen und einen zukunftsfähigen Mietvertrag - wie er jetzt vorliegt - zu erarbeiten und auszuhandeln. Seit Oktober 2021 wird gemeinsam an der Wiederherstellung des Deutzer Zentralwerks der Schö nen Künste (DZSK) gearbeitet, welches von 2011 bis 2021 in diesem Immobilienteil beheimatet war. Laut fraktionsübergreifender Beschlüsse und Presseerklärungen soll das DZSK Ankerpunkt für die weitere Quartiersentwicklung sein. Herausforderungen (siehe au ch Aktuelle Stunde Kulturausschuss Januar 2023): 1. Es handelt sich um einen edlen Rohbau (kein Strom, kein Wasser , keine Heizung, durch Vandalismus geprägt) 2. Die ursprüngliche Nutzung ist untergegangen 3. Es existieren keine bemaßten Baupläne der Immobilie Bisher erbrachte Leistungen durch die raum13 gGmbH: raum13 wurde von der Verwaltung aufgefordert, eine Nutzungsänderung für die städtische Immobilie Deutz-Mülheimer Str . 137-139 und 147 -149 zu erarbeiten. Seit Frühjahr 2023 liegt den beteiligten Ämtern und politischen VertreterInnen ein durch die raum13 Initiative aufwendig erarbeiteter Nutzungsänderungsantrag vor , der in Absprache mit Bauaufsicht, Kulturraummanagement, Stadtentwicklung/ -planung für die gen annten Flächen entwickelt wurde (eigenfinanziert in Höhe von 180.000 €); dieser wird nach Unterzeichnung des Mietvertrags finalisiert (incl. sämtlicher Bauvorlagen) und bei der Baugenehmigungsbehörde eingereicht – siehe auch Mietvertrag § 3. Erst durch diese erbrachte Leistung bis Bauphase 3 (Architekten, Brandschutz, Aufmaße etc.) wurden die weiteren Mietvertragsverhandlungen möglich. D as detailliert erarbeitete Nutzungsänderungskonzept bildet die Grundlage für den verhandelten Mietvertrag. Aushandlung un d Erarbeitung eines individuell für diesen Immobilienteil zugeschnittenen Mietvertrag, der nun zur Abstimmung steht. Bezugnehmend auf den Beschluss des Liegenschafts -Ausschusses in der Sitzung am 10.06.2024 “Der Liegenschaftsausschuss beauftragt die Verwaltung, im Wege der Verhandlung einen Interessensausgleich zwischen Raum 13 und dem Initiativkreis zu bewirken“ erläutert raum13: Eine im Februar 2024 erstellte Unterlage des »Initiativkreises« erhebt nun Ansprüche auf Teile der zu diesem Zeitpunkt bereits von den beteiligten Ämtern und raum13 verhandelten und inhaltlich sowie baurechtlich durch raum13 ausgearbeiteten Flächen in den Gemarkungen 137 -139 und 147 -149. Dabei steht doch der unmittelbar benachbarte Immobilienteil 151-155 anderen Konzepten wie z.B. denen des »Initiativkreises« vollumfänglich zur Nutzung zur Verfügung. Dieser Teil der Immobilie war nie Gegenstand der Verhandlungen zwischen raum13 und den beteiligten Ämtern. Dieser Teil der Immobilie, Hausnummer 151-155, umfasst eine Fläche von 4.500 m², laut den Daten des amtlichen www.geoportal.nrw/Teil Liegenschaftskataster und des Exposés des Voreigentümers, das eine Gebäudelänge von 147,64 m und eine Breite von 9,22 m aufführt sowie drei Etagen, d oppelt unterkellert – also mehr als die doppelte Fläche als die von Petra Bossmann, Jörg Frank, Bodo Marciniak und Georg Schnock in der genannten Unterlage erwähnten 2.000m². In den auf die Liegenschafts -Ausschuss -Sitzung am 10.06.2024 folgenden Gespräche n am 20.6.24 und 02.07.24 wurde folgendes Ergebnis eines Interessensausgleichs erzielt: 1. raum13 hat zugesichert - wie auch schon in der Vergangenheit geschehen - mit einzelnen Initiativen des Konsortiums in Gespräche zu gehen, um zu eruieren, ob und wie deren Konzepte (hinsichtlich Nutzungsänderung, inhaltlicher Ausrichtung u.a.) zum Gesamtkonzept des Deutzer Zentralwerk der Schönen Künste passen und eingebunden werden können. 2. Darüber hinaus sicherte raum13 einen weiteren Flächenausgleich zu, dass, wenn sich bis Ende 2025 bei den Planungen des Initiativkreises für das Objekt Deutz -Mülheimer Str . 151-155 in der Bauphase 3 herausstellt, dass weitere Flächenbedarfe für Ateliernutzung bestehen, raum 13 unter Gesprächsführung von VII/5 bereit ist, Gespräche mit einzelnen Initiativen über eine Untervermietung im Gebäude 23 1+2. OG zu Bedingungen wie im Mietvertrag (1€ + Betriebskosten / Rechte und Pflichten) zu führen. Die Voraussetzungen dafür sind eine bauliche Trennung der Verantwortungsbereiche auf eigene Kosten der Untermieter , sowie Klarheit darüber , dass die inhaltliche Ausrichtung der von raum13 nicht widerspricht. Somit ist ein Interessensausgleich seitens rau m13 angeboten und erzielt. Eine baulich sinnvolle Flächenaufteilung wurde bereits in der Vergangenheit und in der dreijährigen Verhandlungsphase durch zahlreiche Fachexperten ermittelt und führte zu dem nun vorliegenden Mietvertrag für die Gemarkung 137 -139 und 147 -149. Für eine andere Initiative steht eben der andere Immobilienteil 151 -155 zur Verfügung. Hierbei führte nicht das Abwägen etwaiger Prozent -Anteile an der Gesamtfläche beider Immobilienteile zu dieser Entscheidung, sondern inhaltliche, bauliche, planerische und organisatorische Gesichtspunkte sowie die bereits langjährig durchgeführte Arbeit in und mit dem Deutzer Zentralwerk der Schönen Künste. Diese Aspekte und die aus der Arbeit vor Ort resultierenden vielfältigen Erfahrungen mit den Anforderungen, die sich seitens der Bauaufsicht, des Brandschutzes, der Substanz, dem Zustand, den Raumzuschnitten, Zuwegungen usw. der Gebäude ergeben, ermöglichten erst die sachorientierten, zielgerichteten und detaillierten Verhandlungen , die gemeinsam mit der Verwaltung zum nun vorliegenden Mietvertrag führten. Die Präambel des Mietvertrags beleuchtet hinreichend den Zweck, die Intentionen und das Selbstverständnis von raum13. Von großer Bedeutung ist die Tatsache, dass sich in den Gem arkungen 137 –139 und 147 –149 mehrere Areale mit historischer Inneneinrichtung befinden, die – als erhaltenswert eingestuft – nach aufwendiger Sanierung öffentlich zugänglich sein müssen und sollen. Hierbei handelt es sich um den ehemaligen Betriebsrat, die ehemalige Personalabteilung, die Vorstandsetagen und die Duschräume im Kellergeschoss der ehemaligen Gießerei. Diese Areale sind als frei nutzbare Fläche nicht verfügbar und sind, wäre dies ein Kriterium, von den jeweiligen zur Verfügung stehenden Flächen abzuziehen. Auch dies berücksichtigt der »Initiativkreis« in Anlage 3 nicht. Vielmehr werden Teile dieser Flächen gänzlich unabhängig von ihrer historischen Bedeutung für eine vom »Initiativkreis« gewünschte Nutzung [durch wen auch immer] aufgeführt. Anja Kolacek Marc Leßle Geschäftsführung raum13 gGmbH Geschäftsführung raum13 gGmbH
Anlage 6, Antwort Verwaltung an Raum 13
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Die Ämter und Dienststellen der Stadtverwaltung finden Sie unter www.stadt -koeln.de. Fragen zu den Dienstleistungen der Stadt Köln beantwortet Ihnen montags - freitags von 7 - 18 Uhr das Bürgertelefon unter der einheitlichen Behördenrufnummer 115 oder 0221/221 -0 Seite 1/2 Stadt Köln, VIII, 50605 Köln Raum13 GmbH Mindenerstr.4 50679 Köln Per Mail info@raum13.com Ihr Schreiben Mein Zeichen Datum 06.08.2024 Vermietung der Deutz-Mülheimer Straße 137-139 u. 147-149/Beschlussvorlage 0859/2024 Ihr Schreiben vom 17.07.2024 Sehr geehrte Damen und Herren, die Verwaltung hat in den vergangenen Monaten erhebliche Anstrengungen unter- nommen, um die Voraussetzungen für die Zwischennutzung des Objekts durch Raum13 gGmbH zu schaffen. Die notwendige Gremienentscheidung durch den Rat steht jetzt zur Sitzung am 01.10.2024 an. Die Beschlussvorlage ist Ergebnis der seit September letzten Jahres geführten gemeinsamen Verhandlungen. Diese Verhand- lungen waren stets von dem Ziel getragen, die politisch beauftragte Zwischennutzung im Wege eines zehnjährigen Mietvertrags in die Umsetzung zu bringen. Das im Herbst 2023 erarbeitete Eckpunktepapier wurde im Januar 2024 im Liegen- schaftsausschuss beraten. Nach Abschluss der daraufhin geführten Verhandlungen über den Mietvertrag wurde die Entscheidungsvorlage 0859/2024 in die Sitzung des Liegenschaftsausschusses im April 2024 eingebracht. Ihre Darstellung, die Vorlage sei nicht behandelt worden, weil die Verwaltung Fragen zu den Betriebskosten nicht beantworten konnte, ist unzutreffend. In der Sitzung wurde die Vorlage vor Eintritt in die Tagesordnung aufgrund von Beratungsbedarf der Fraktionen zurückgestellt. Zu- sätzlich wurde die Verwaltung gebeten, schriftlich Fragen zu den Nebenkosten zu be- antworten und zum Dissens zwischen Raum 13 und dem Initiativkreis Stellung zu neh- men. Diese Stellungnahmen sind zur Sitzung 10.6.2024 erfolgt. Seite 2/2 In der Sitzung des Liegenschaftsausschusses am 10.6.2024 wurde die Verwaltung beauftragt, „ein weiteres Mal auf die Akteure zuzugehen um einen Interessensaus- gleich zu erwirken“. Zielsetzung sollte eine Beschlussfassung in der Sitzung des Ra- tes am 27.6.2024 bzw. im Hauptausschuss am 22.7.2024 sein. Gleichzeitig wurde die Verwaltung beauftragt, zu prüfen und zu entscheiden, inwiefern die Bezirksvertretung Mülheim in die Beratungen einzubinden sei. Die Verwaltung hat daraufhin am 20.5. und 2.7.2024 mit Ihnen Gespräche geführt, die im Ergebnis nicht zu einem Interessenausgleich bei der grundsätzlichen Verteilung der Flächen geführt haben. Sie hatten Bereitschaft signalisiert, wegen der Flächen im Deutz-Mülheimer Str. 47 -149/Gebäude 23 1.+2.OG: mit einzelnen Projekten aus der aus der Liste des Initiativkreises (z.B. Karten-denkmal/Schulprojekt und Umsonstla- den) in Gespräche zu gehen, ob die Projekte in das Gesamtkonzept des Deutzer Zentralwerk der Schönen Künste passen. Die Einzelheiten ihrer Gesprächsbereit- schaft hatten wir in einer mit Ihnen abgestimmten Mitteilung fixiert, die als Anlage der Vorlage beigefügt wird. Zudem hatten Sie wir uns darauf verständigt, dass Sie zur Darstellung der Flächenverhältnisse im Schreiben des Initiativ-kreises Stellung neh- men. In dem Schreiben kann auch zu weiteren Punkten Stellung genommen werden, die aus Sicht von Raum 13 im Schreiben des Initiativkreises nicht richtig dargestellt bzw. zu kommentieren sind. Das Schreiben von Raum 13 sollte ebenfalls als Anlage der Vorlage beigefügt werden. Die mit Ihnen vereinbarte Stellungnahme ist bislang bei uns nicht eingegangen. Die vom Ausschuss erwünschte stadtinterne kommunalverfassungsrechtliche Prüfung ergab, dass vor der Entscheidung das kommunalrechtliche Beteiligungsrecht der Be- zirksvertretung zu berücksichtigen ist. Dies bedeutet: Der Rat kann erst nach Anhö- rung der Bezirksvertretung über die Vorlage entscheiden. Diese Vorberatung kann erst in der nächsten regulären Sitzung der BV am 2.9.2024 erfolgen. Damit ist eine Beschlussfassung im Rat erst in der Sitzung am 1.10.2024 möglich (Beratungsfolge BV 9 2.9.24, LA 9.9.24 und Rat 1.10.24). Grundlage der Verhandlungen war stets, dass die Verantwortung für die Instandset- zung des Gebäudes bei der Mieterin liegt und die Stadt im Gegenzug nur eine symbo- lische Miete verlangt. Nach Abstimmung mit den von Ihnen erwähnten städtischen Ämtern sind entgegen Ihrer Darstellung wesentliche Schritte von Ihrer Seite noch nicht erfolgt, die für eine Nutzung des Gebäudes erforderlich sind. Insbesondere liegt aktu- ell noch kein Bauantrag bei der Bauaufsicht vor. Eine Verzögerung von baulichen Maßnahmen kann daher nicht auf die nicht abgeschlossenen politischen Beratungen zurückgeführt werden. Ich bitte daher um Verständnis, dass eine Beratung aus Gründen des politischen Be- ratungsbedarfs und im Hinblick auf die gesetzlichen Beteiligungsrechte der Bezirks- vertretung erst im jetzt anstehenden Sitzungslauf erfolgen kann. Mit freundlichen Grüßen Dr. Lothar Becker Leiter des Amtes für Liegenschaften, Vermessung und Kataster
Anlage 4, Betriebskosten
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Anlage 4 Zur Information über die von der Mieterin nach Vorschlag der Verwaltung zu tragenden Kosten. Es gelten die in den BetrKV getroffenen Regelungen. Aufgrund der Nachfragen sin die Posten für Grundsteuer und Straßenreinigung werden diese hier vorab beziffert. Für das Kalenderjahr 2024 fielen an: Grundsteuer € 2.068,96. Straßenreinigung: € 5.965,02 Betriebskostenverordnung – BetrKV Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten Betriebskostenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346, 2347), die durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Mai 2012 (BGBl. I S. 958) geändert worden ist § 1 BetrKV Betriebskosten (1) Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Sach- und Arbeitsleistungen des Eigentümers oder Erbbauberechtigten dürfen mit dem Betrag angesetzt werden, der für eine gleichwertige Leistung eines Dritten, insbesondere eines Unternehmers, angesetzt werden könnte; die Umsatzsteuer des Dritten darf nicht angesetzt werden. (2) Zu den Betriebskosten gehören nicht: 1. die Kosten der zur Verwaltung des Gebäudes erforderlichen Arbeitskräfte und Einrichtungen, die Kosten der Aufsicht, der Wert der vom Vermieter persönlich geleisteten Verwaltungsarbeit, die Kosten für die gesetzlichen oder freiwilligen Prüfungen des Jahresabschlusses und die Kosten für die Geschäftsführung (Verwaltungskosten), 2. die Kosten, die während der Nutzungsdauer zur Erhaltung des bestimmungsmäßigen Gebrauchs aufgewendet werden müssen, um die durch Abnutzung, Alterung und Witterungseinwirkung entstehenden baulichen oder sonstigen Mängel ordnungsgemäß zu beseitigen (Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten). § 2 BetrKV Aufstellung der Betriebskosten Betriebskosten im Sinne von § 1 sind: 1. die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks, hierzu gehört namentlich die Grundsteuer; 2. die Kosten der Wasserversorgung, hierzu gehören die Kosten des Wasserverbrauchs, die Grundgebühren, die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung von Wasserzählern sowie die Kosten ihrer Verwendung einschließlich der Kosten der Eichung sowie der Kosten der Berechnung und Aufteilung, die Kosten der Wartung von Wassermengenreglern, die Kosten des Betriebs einer hauseigenen Wasserversorgungsanlage und einer Wasseraufbereitungsanlage einschließlich der Aufbereitungsstoffe; 3. die Kosten der Entwässerung, hierzu gehören die Gebühren für die Haus- und Grundstücksentwässerung, die Kosten des Betriebs einer entsprechenden nicht öffentlichen Anlage und die Kosten des Betriebs einer Entwässerungspumpe; 4. die Kosten a) des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage, hierzu gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft, der Reinigung der Anlage und des Betriebsraums, die Kosten der Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung sowie die Kosten der Verwendung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung einschließlich der Kosten der Eichung sowie der Kosten der Berechnung und Aufteilung; oder b) des Betriebs der zentralen Brennstoffversorgungsanlage, hierzu gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstroms und die Kosten der Überwachung sowie die Kosten der Reinigung der Anlage und des Betriebsraums; oder c) der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme, auch aus Anlagen im Sinne des Buchstabens a, hierzu gehören das Entgelt für die Wärmelieferung und die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen entsprechend Buchstabe a; oder d) der Reinigung und Wartung von Etagenheizungen und Gaseinzelfeuerstätten, hierzu gehören die Kosten der Beseitigung von Wasserablagerungen und Verbrennungsrückständen in der Anlage, die Kosten der regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit und der damit zusammenhängenden Einstellung durch eine Fachkraft sowie die Kosten der Messungen nach dem Bundes- Immissionsschutzgesetz; 5. die Kosten a) des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage, hierzu gehören die Kosten der Wasserversorgung entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind, und die Kosten der Wassererwärmung entsprechend Nummer 4 Buchstabe a; oder b) der eigenständig gewerblichen Lieferung von Warmwasser, auch aus Anlagen im Sinne des Buchstabens a, hierzu gehören das Entgelt für die Lieferung des Warmwassers und die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen entsprechend Nummer 4 Buchstabe a; oder c) der Reinigung und Wartung von Warmwassergeräten, hierzu gehören die Kosten der Beseitigung von Wasserablagerungen und Verbrennungsrückständen im Innern der Geräte sowie die Kosten der regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit und der damit zusammenhängenden Einstellung durch eine Fachkraft; 6. die Kosten verbundener Heizungs - und Warmwasserversorgungsanlagen a) bei zentralen Heizungsanlagen entsprechend Nummer 4 Buchstabe a und entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind, oder b) bei der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme entsprechend Nummer 4 Buchstabe c und entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind, oder c) bei verbundenen Etagenheizungen und Warmwasserversorgungsanlagen ent- sprechend Nummer 4 Buchstabe d und entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind; 7. die Kosten des Betriebs des Personen- oder Lastenaufzugs, hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Beaufsichtigung, der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft sowie die Kosten der Reinigung der Anlage; 8. die Kosten der Straßenreinigung und Müllbeseitigung, zu den Kosten der Straßenreinig anung gehören die für die öffentliche Straßenreinigung zu entrichtenden Gebühren und die Kosten entsprechender nicht öffentlicher Maßnahmen; zu den Kosten der Müllbeseitigung gehören namentlich die für die Müllabfuhr zu entrichtenden Gebühren, die Kosten entsprechender nicht öffentlicher Maßnahmen, die Kosten des Betriebs von Müllkompressoren, Müllschluckern, Müllabsauganlagen sowie des Betriebs von Müllmengenerfassungsanlagen einschließlich der Kosten der Berechnung und Aufteilung; 9. die Kosten der Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung, zu den Kosten der Gebäudereinigung gehören die Kosten für die Säuberung der von den Bewohnern gemeinsam genutzten Gebäudeteile, wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen, Fahrkorb des Aufzugs; 10. die Kosten der Beleuchtung, hierzu gehören die Kosten des Stroms für die Außenbeleuchtung und die Beleuchtung der von den Bewohnern gemeinsam genutzten Gebäudeteile, wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen; 11. die Kosten der Schornsteinreinigung, hierzu gehören die Kehrgebühren nach der maßgebenden Gebührenordnung, soweit sie nicht bereits als Kosten nach Nummer 4 Buchstabe a berücksichtigt sind; 12. die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung, hierzu gehören namentlich die Kosten der Versicherung des Gebäudes gegen Feuer-, Sturm-, Wasser- sowie sonstige Elementarschäden, der Glasversicherung, der Haftpflichtversicherung für das Gebäude, den Öltank und den Aufzug; 13. die Kosten des Betriebs der Einrichtungen für die Wäschepflege, hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Überwachung, Pflege und Reinigung der Einrichtungen, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit sowie die Kosten der Wasserversorgung entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind; 14. sonstige Betriebskosten, hierzu gehören Betriebskosten im Sinne des § 1, die von den Nummern 1 bis 16 nicht erfasst sind. Hierzu zählen die Kosten: der Abwasserreinigung; der Wartung von Abwasser-Rückstausicherungen; der Wartung von Alarmanlagen; der Wartung von automatischen Rollläden und Torschließsystemen und Toren; der Wartung von Blitzschutzanlagen; der Wartung von CO2 -Warnanlagen in Tiefgaragen; der Dachrinnenbeheizung und der Dachrinnenreinigung; der Wartung eines Ölabscheiders bei einer mitvermieteten Garagen; der Wartung der Sicherheitsbeleuchtung für Fluchtwege; der Wartung der Löschwasser-Druckerhöhungsanlage und der Löschwasser-Steigleitungen; der Wartung für Rauchabzug und Feuerlöscher, der Wartung vorhandener Rauchmeldeeinrichtungen oder
Anlage 3
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1 Zwischennutzung des ehemaligen KHD-Sozial- u. Verwaltungsgebäudes Unter dem Dach des Initiativkreises Otto-Langen-Quartier (IK OLQ), einem Arbeitskreis des Rheinische Industriekultur e.V., haben sich zahlreiche Projekte als Konsortium zusammen-geschlossen, die jeweils von Vereinen und Gesellschaften getragen werden, um Teile der ehemaligen KHD-Hauptverwaltung an der Deutz-Mülheimer-Straße im Otto-Langen-Quartier befristet für kulturelle, soziale und sozio-kulturelle Vorhaben zu nutzen. Darunter befinden sich u.a. Hafenakademie e.V., Offene Jazz Haus Schule e.V., Popkultur e.V. Rheinflanke gGmbH, Vringstreff e.V. und Stiftung Frauen*Leben. Eine Interessensbekundung wurde bereits vor etwa einem Jahr an das Liegenschafts-dezernat und das Kulturraummanagement gerichtet. Dieses Konsortium bereitet derzeit die Gründung eines „Trägervereins Otto-Langen“ vor, der einen Mietvertrag mit der Verwaltung schließen würde. Beabsichtigt ist eine Anmietung für maximal 10 Jahre zu einem symbolischen Mietzins, da die Nutzenden keine auf Gewinn abzielende Nutzungen betreiben (Liste der Teilnutzungen im Anhang). Das Konsortium strebt eine Nutzung von 40% der gesamten Nutzfläche an: § Die Projekte des Konsortiums möchten die Flächen im EG, 1. OG und 2. OG des Gebäudetrakts mit HausNr. 147 – 155 nutzen. § Das Kellergeschoss des Gebäudetrakts Haus-Nr. 147 – 155 möchten Popkultur e.V. und Offene Jazz Haus Schule e.V. überwiegend für Proberäume und andere Projekte, wie z.B. der Umsonstladen, als Lagerräume nutzen. § Der Vringstreff e.V., ein erfahrener Träger von „Housing First“-Projekten, möchte Räume zu Werkswohnungen umbauen, in den Personen wohnen, die sich um das Housekeeping und Hausmeistertätigkeiten kümmern. Dazu sollen Housing First- und Beschäftigungsförderprogramme genutzt werden. § Der Innenhof und der Gebäudequerriegel möchte der Trägerverein ebenfalls nutzen, da sich die 1. und 2. Etage jeweils zu einem Veranstaltungsraum für max. 199 Personen umbauen lassen. § Den Hof möchte die Rheinflanke gGmbH für ihr Outdoor-Sportangebot nutzen. Da der raum13 gGmbH nach gegenwärtigem Stand 80% der vorhandenen Nutzfläche eingeräumt werden soll, verbleiben für den Trägerverein Otto-Langen nur noch 20% (ca. 2.000 qm). Dies hätte zur Folge, dass die geplanten Nutzungen nur teilweise realisiert werden könnten und einige Vereine/Projekte abgewiesen werden müssten. Nach Vorstellungen des Konsortiums könnte dies aber wie folgt vermieden werden: § Aufteilung der für Veranstaltungen geeigneten Räume im Querriegel (1. u. 2 Etage): jeweils eine Etage für raum13 gGmbH und eine für den Trägerverein Otto-Langen. § Vergabe einer Etage im Gebäudeteil HausNr. 147 – 149 an den Trägerverein – vornehmlich das Erdgeschoss. § Vergabe des Kellergeschosses HausNr. 147 – 149 an den Trägerverein. § Nutzung der Einfahrt und des Kellerzugangs zwischen HausNr. 149 und 151. § Gemeinsame Nutzung des Innenhofs durch beide Zwischennutzungsmieter auf Basis von der Verwaltung festzulegenden Nutzungszeiten und -bedingungen. 2 Dies würde einer Flächenverteilung von 70% für raum13 gGmbH und 30% für den Trägerverein entsprechen. Nach Einschätzung des Konsortiums würde dies einen tragfähigen und entwicklungs-fähigen Kompromiss darstellen, wodurch die Vielfalt der kulturellen, sozialen und sozio-kulturellen Projekte, die zum Teil auch im Stadtbezirk Mülheim verwurzelt sind, entfaltet werden könnte und im befristeten Zeitraum als zivilgesellschaftliche Akteure auch auf die Diskussionen und Planungen für eine gemeinwohlorientierte Stadtentwicklung des Otto-Langen-Quartiers konkret ausstrahlen. Übersicht der geplanten Projekte: § Ateliers und Werkräume des Takura Kunstkollektiv § Umsonstladen - Verkaufsraum und Lager § 2ndish – Degrowth in Fashion, nachhaltiges Nutzen von Kleidung § FrauenKulturHaus – Cafe und Frauenbegegnungszentrum § Offene Jazzhaus Schule e.V. – Proberäume und Konzerte § Popkultur e.V. – Proberäume für Musiker:innen u. Bands § Klangraum Kapellen e.V – Klassische Konzerte § krakelee e.G. – Etablierung eines Musikclubs § Projekt Karten-Denk-Mal – Ausstellung zur NS-Zwangsarbeit bei KHD § Rheinflanke gGmbH – Bewegungs- und Sportangebote für Jugendliche § Vringstreff e.V. – Werkswohnungen für Housekeeping, Hausmeisterei § Initiativkreis Otto-Langen - Aktivitäten für ein gemeinwohlorientiertes Stadtquartier § koeln kann auch anders e.V. – Veranstaltungen zur Stadtentwicklung u.a. im Februar 2024 Petra Bossmann, Jörg Frank, Bodo Marciniak, Georg Schnock für den Initiativkreis Otto-Langen-Quartier und das Konsortium assoziierter Vereine und Gesellschaften (demnächst Trägerverein Otto-Langen)
Anlage 3a, Schreiben Initiativkreis
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16. Mai 2024 ik-otto-langen@e.mail.de www.ik-otto-langen.de Zwischennutzung des ehemaligen KHD-Sozial- u. Verwaltungsgebäudes Plan über die Flächenverteilung der einzelnen Nutzungen Unter dem Dach des Initiativkreises Otto-Langen-Quartier (IK OLQ), einem Arbeitskreis des Rheinische Industriekultur e.V., haben sich 15 Projekte als Konsortium Otto-Langen-Quartier zusammengeschlossen, die von gemeinnützigen Vereinen und Gesellschaften getragen werden. Sie möchten 4.000 qm (=40%) der Gesamtnutzfläche von 10.000 qm in der ehemaligen KHD-Hauptverwaltung an der Deutz-Mülheimer-Straße im Otto-Langen-Quartier für kulturelle, soziale und sozio-kulturelle Vorhaben befristet nutzen. Eine verbindliche Interessensbekundung wurde bereits im April 2023 an das Liegenschaftsdezernat und das Kulturraummanagement gerichtet. Seitdem fanden zahlreiche Gespräche mit dem Kulturraummanagement, dem Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster und auch mit VertreterInnen der Ratsfraktionen statt. Die Projekte, Organisationen und Vereine des Konsortiums OLQ haben in den Gesprächen eine konkrete Planung für die Zwischennutzung vorgestellt und bereiten die Gründung eines gemeinsamen Trägervereins „Konsortium Otto-Langen“ vor. Es handelt sich um folgende 16 Vereine, Gesellschaften mit den aufgeführten Nutzungen: • Initiativkreis Otto-Langen-Quartier (Arbeitskreis des Rheinische Industriekultur e.V.) • Hafenakademie e.V. • Takura Kunstkollektiv – Ateliers und Werkräume • Umsonstladen – Verkaufsraum und Lager • 2ndish Degrowth in Fashion – nachhaltige Nutzung von Kleidung • MAZE - Materialzentrale Köln - Zentrum für nachhaltige Materialkreisläufe • Güzelschaft e.V. / Kaffe Güzel – gemeinnütziger Café-Betrieb • Et Kapellche e.V. / Klangraum Kapellen - Konzerte • Mülheimer Literaturclub - Literaturveranstaltungen • Krakelee e.G. Etablierung eines Musikclubs • Offene Jazzhaus Schule e.V. – Proberäume und Konzerte • Popkultur e.V. - Proberäume für Musiker:innen und Bands • Projekt Karten-Denk-Mal – Ausstellung zur NS-Zwangsarbeit bei KHD • Rheinflanke gGmbH – Bewegungs- und Sportangebote für Jugendliche • Stiftung Frauen*leben – Begegnungsräume • Werkswohnungen für die Hausmeisterei Das OLQ-Konsortium als Trägerverein möchte mit der Verwaltung einen Mietvertrag über die Nutzung von 40% der Gesamtfläche für maximal 10 Jahre zu einem symbolischen Mietzins schließen, da die Träger keine auf Gewinn abzielende Nutzungen betreiben und gemeinnützig tätig sind. 16. Mai 2024 ik-otto-langen@e.mail.de www.ik-otto-langen.de 2 Die Nutzungsplanung für die einzelnen Geschosse ist im nächsten Abschnitt dargestellt. Wesentliche Aspekte der Nutzung sind im folgendem erläutert: • Die Projekte des Konsortiums möchten die Flächen im EG, 1. OG und 2. OG des Gebäudetrakts mit Haus-Nr. 147 – 155 nutzen. • Die Flächen im rechten Gebäudeteil sollen für Workshops, Werkstätten, Büros und Proberäume genutzt werden. Sie eignen sich z.T. auch für kleinere Musik-, Theater und Literatur-Veranstaltungen. • Den mittleren Innenhof und Gebäudequerriegel möchte der Trägerverein ebenfalls nutzen, da sich die 1. und 2. Etage jeweils zu einem Veranstaltungsraum für max. 199 Personen umbauen lassen. Einen der beiden großen Veranstaltungsräume möchte der Trägerverein in der Mietzeit auf Dauer nutzen. • Den Hof möchte die Rheinflanke gGmbH für ihr Outdoor-Sportangebot nutzen. • Das Kellergeschoss des Gebäudetrakts Haus-Nr. 147–155 möchten Popkultur e.V. und Offene Jazz Haus Schule e.V. für Proberäume nutzen sowie der Umsonstladen für Lagerräume. • Die Erdgeschoss-Nutzung im mittleren Teil ist für die Offene Jazzhaus Schule wichtig, da ihr inklusives Orchester auf einen weitgehend barrierefreien Zugang angewiesen ist. • Mit verschiedenen sozialen Trägern sind wir im Gespräch, Räume zu Werkswohnungen umzubauen, in den Personen wohnen, die sich um das Housekeeping und Hausmeistertätigkeiten kümmern. Dazu sollen Förderprogramme z.B. aus der Beschäftigungsförderung genutzt werden. • Die Einfahrt und der Kellerzugang zwischen Haus Nr. 149 u. 151 soll genutzt werden können. • Die Herstellung des Brandschutzes und ggf. weiterer Auflagen der Bauaufsicht infolge des notwendigen Bauantrags bedarf entsprechender Vereinbarungen. • Nach vorliegenden Informationen beabsichtigt die Verwaltung die Instandsetzung der Ver- und Entsorgungsinfrastruktur des Gebäudes (Strom, Wasser, Abwasser) vorzunehmen. Die Finanzierung von Investitionen für eine bauliche Mindestertüchtigung des städtischen Gebäudes bedarf noch der Klärung. Die von weiterem Verfall bedrohte unter Denkmalschutz stehende frühere KHD-Hauptverwaltung ist ein hervorragend geeigneter Ort, um die Vielfalt der kulturellen, sozialen und sozio-kulturellen Projekte, wovon viele im Stadtbezirk Mülheim verwurzelt sind, für einen befristeten Zeitraum entfalten zu können. Es würde zudem ein Raum für Diskussionen zivilgesellschaftlicher Akteure über Planungen einer gemeinwohlorientierte Stadtentwicklung des Otto-Langen-Quartiers entstehen. 16. Mai 2024 Initiativkreis Otto-Langen-Quartier & Konsortium Otto-Langen Jörg Frank (+4915158443416), Bodo Marciniak (+491749497754) Initiativkreis OLQ - ik-otto-langen@e.mail.de Petra Bossmann (+491727857037), Georg Schnock (+4915773519569) Hafenakademie e.V. - info@hafen-akademie.de 16. Mai 2024 ik-otto-langen@e.mail.de www.ik-otto-langen.de 3 Nutzungsplanung für die Geschosse 16. Mai 2024 ik-otto-langen@e.mail.de www.ik-otto-langen.de 4 Geplante Nutzungen im Gebäude Unter dem Dach des Initiativkreises Otto-Langen-Quartier (IK OLQ), einem Arbeitskreis des Rheinischen Industriekultur e.V., haben sich zahlreiche Projekte zum „Otto-Langen- Konsortium“ zusammengeschlossen. Die Akteure des Konsortiums OLQ gründen derzeit einen gemeinsamen Trägervereins „Konsortium Otto-Langen“ als Vertragspartner für die Anmietung. Hafenakademie Köln Mülheim e.V. Die Hafenakademie Köln Mülheim e.V. hat sich über die Jahre als Anlaufstelle für Kunst, Kultur und Soziales in Mülheim etabliert. Der Verein setzt sich für das Überleben von so dringend gebrauchten Kulturorten ein und trägt so dazu bei, dass der Stadtteil bunter und lebendiger wird. Die Förderung von künstlerischen und kulturellen, jungen und innovativen, zukunftsorientierten und nachhaltigen sowie sozialen und gesellschaftsstärkenden Projekten steht hier im Vordergrund. Zu unseren Kerngebieten gehört die Unterstützung von regionalen Künstler*innen (z.B. durch Ateliers und das Kunst- und Kulturkollektiv Takura), der Umsonst-Laden, sowie das Kleidertausch- und Upcycling-System 2dish. Im Otto-Langen-Quartier möchten wir uns als wachsender Verein weiter in Mülheim einsetzen. und Verantwortung für den Stadtteil übernehmen. Uns ist es wichtig, unsere Räume und Angebote für ein breites Spektrum an Menschen zugänglich zu machen und kreative Ideen voran zu bringen. Diversität, eine Willkommenskultur und eine allgemein positive Entwicklung des Veedels liegen uns besonders am Herzen. 2ndish – Degrowth in Fashion Der Circularity Club 2ndish ist eine innovative Initiative in Köln, die darauf abzielt, eine nachhaltige und wertschätzende Modegemeinschaft zu fördern. Er dient als Drehscheibe für den Austausch von bereits geliebter Kleidung und verbindet Personen, die sich der Nachhaltigkeit bewusst sind. Die Ziele von 2ndish sind es, die notwendigen Infrastrukturen zu schaffen, um das Teilen als Mittel zur Reduzierung des Konsums neuer Materialien zu erleichtern und systematisch alte Textilien in neue, aufbereitete Produkte umzuwandeln, um Textilabfälle zu minimieren. krakelee club - krakelee eG Wir sind die krakelee eG – ein Kollektiv mit einer gemeinsamen Vision: Ein genossenschaftlicher, kollektiv organisierter Technoclub für Köln. Wir träumen von einem subversiven Ort, der Clubkultur mit gesellschaftspolitischem Anspruch zusammenbringt. Wir wollen einen inklusiven Raum des Austauschs, des respektvollen Miteinanders und der Selbstentfaltung schaffen. Einen Ort der gelebten Utopie im Kölner Kulturleben. Einen Ort zum Tanzen, Fragen und Vernetzen. Seit 2020 arbeiten wir an der Umsetzung, haben Visionen verschriftlicht, Arbeitsabläufe entwickelt, Entscheidungsprozesse definiert, die Finanzierung vorbereitet und die Gründung der Genossenschaft mit abgeschlossen. Was fehlt ist der Ort: wir sehen unser Konzept in einer wechselseitigen Symbiose mit den vielen anderen Projekten des Otto-Langen-Konsortiums und hoffen, dort ein Zuhause auf Zeit zu finden und die Räume gemeinsam gestalten, nutzen und bespielen zu können. hafen -akademie.de 2ndish.de krakelee.org 16. Mai 2024 ik-otto-langen@e.mail.de www.ik-otto-langen.de 5 MAZE – Materialzentrale Köln Die MAZE – Materialzentrale Köln, ist ein wichtiger und entscheidender Schritt für den anstehenden Transformationsprozess zu mehr Nachhaltigkeit. Es scheint also höchste Zeit, in NRW eine Materialverwertung zu initiieren, wie sie in anderen Filmstädten in Deutschland und weltweit bereits existieren. Die MAZE ist als Initiative für ökologische, ökonomische und soziale Nachhaltigkeit konzipiert. Unser Ziel ist es, nicht allein das Material zu „retten“ und zu lagern, zu sortieren und weiterzugeben. Zusätzlich möchten wir auch Werkstatträume einrichten sowie Workshops für diverse kreative handwerkliche Bereiche und Seminare zur ökologischen Nachhaltigkeit anbieten. Wir verstehen MAZE als einen lebendigen und dialogischen Ort, der branchenübergreifend funktioniert und Raum bietet für kreative Ideen, ein gesteigertes Nachhaltigkeitsbewusstsein im Umgang mit Materialien und aktuelle Diskurse in puncto Kreislaufwirtschaft. Kaffe Güzel - Güzelschaft e.V. Wir sind der Güzelschaft e.V. – bekannt meist als Kaffe Güzel. Als gemeinnütziger Verein, der seit sechs Jahren das Kulturgeschehen in Köln mitgestaltet, möchten wir im Rahmen des Otto-Langen-Quartiers unser Hauptprojekt realisieren: Ein ehrenamtlich geführtes, sozio- kulturelles Begegnungscafé. Ein partizipativer Ort für und mit den Menschen der Stadt sowie die Realisierung gemeinwohlorientierter Projekte sollen dabei durch den ehrenamtlich getragenen Cafébetrieb refinanziert werden. Wir freuen uns darauf, die bereits bestehende Kooperation mit krakelee eG auszubauen und neue Kooperationen mit den anderen Initiativen zu knüpfen. RheinFlanke gGmbH Nach dem Motto „Nur wer eine Chance bekommt, kann diese auch nutzen“ arbeitet die RheinFlanke seit 2006 an der Verbesserung der Zukunftsperspektiven von Kindern und Jugendlichen. Sport und Bewegung dienen dabei als Motor – als niederschwelliger Einstieg zum Kontaktaufbau und zur Kompetenzentwicklung sowie als Brücke zu individuellen Beratungs- und Unterstützungsangeboten. Als anerkannte Trägerin für sportbezogene Jugend- und Bildungsarbeit engagiert sich die RheinFlanke gemeinnützige GmbH an verschiedenen Standorten im Rheinland in den Bereichen Schule, Jugendarbeit, Geflüchtetenhilfe und Hilfen zur Erziehung. Wir möchten in der alten KHD-Verwaltung Angebote sportbezogener Jugend- und Bildungsarbeit durchführen. Offene Jazz Haus Schule e.V. Die Offene Jazz Haus Schule (OJHS) vereint als freies Zentrum für improvisierte und populäre Musik in Köln Musikschule, Akademie und soziokulturelle Projektarbeit unter ihrem Dach und wirkt als Bildungspartner von z. B. Kitas, Schulen, Jugendeinrichtungen und Hochschulen. Aktuell konzipieren 200 Dozierende in Zusammenarbeit mit zwölf Büroangestellten Angebote musikalisch-kultureller Bildung für über 5.000 Kinder, Jugendliche und Erwachsene. Musik ist dabei das zentrale künstlerische Medium, zu welchem sich in einem multimedialen Ansatz Tanz, Theater, Literatur, bildende Kunst und „Neue Medien“ gesellen. Kreative, selbstgesteuerte künstlerische Arbeit, inklusives Miteinander, Nachhaltigkeit, Reflexion von persönlichen und kulturellen Identitäten sowie Stärkung der Selbstwirksamkeit der Teilnehmer*innen sind dabei vorrangige Ziele. Die OJHS ist ein gemeinnütziger Verein und als anerkannter Träger der freien Jugendhilfe Mitglied in der LAG Musik NRW sowie im Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband. kaffe -guezel.de jazzhausschule.de rheinflanke.de material -zentrale.de 16. Mai 2024 ik-otto-langen@e.mail.de www.ik-otto-langen.de 6 Popkultur Köln e.V. PopkulturKöln e.V. ist ein gemeinnütziger eingetragener Verein und wurde als Rockförderverein Köln e.V. 1990 gegründet. Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst, Kultur und Kreativwirtschaft – insbesondere der Popkultur und deren Strukturen in der Region Köln. Der Verein unterhält derzeitig 70 Proberäume in 5 verschiedenen Proberaumobjekten. Der Verein möchte weitere Proberäume im Gebäude der ehemaligen KHD-Verwaltung einrichten und betreuen. Projekt Karten-Denk-Mal Dieses Ausstellungsobjekt haben Jugendliche der Willy Brandt Gesamtschule zwischen 1997 und 2000 Im Rahmen von friedens-pädagogischen Schul-Projekten. in Zusammenarbeit mit dem NS-Dok erarbeitet, jährlich bis 2015 weiter-entwickelt mit autorisierten Interviews und in Gesprächen mit Zeitzeugen und Zeitzeuginnen,, die zwischen 1939 und 1945 als Kriegsbeute Arbeitskraft aus den von Deutschland überfallenen Ländern verschleppt worden waren. Für dieses Karten-Denk-Mal zur Zwangsarbeit ist ein kleiner Raum als öffentlich zugängliches Zuhause auf dem Gelände eines für die Kriegswirtschaft des 2. Weltkrieges bedeutendes Unternehmens wie der KHD, vor allem auch Im Hinblick auf Anregung zur Fortsetzung von Friedens-Pädagogischen Schulprojekten, genau der richtige Ort. Stiftung Frauen*leben Die Stiftung Frauen*leben in Köln ist eine Tochter der Frauen*beratungsstelle FrauenLeben e.V., die Frauen in Köln seit 40 Jahren auf ihrem Weg in ein freies und selbstbestimmtes Leben unterstützt. Aktuell möchten die Stifterinnen dazu beitragen, dass wohnungslose Frauen in Köln in ihren Bedarfen unterstützt werden. Wir beziehen transidente Menschen, die sich in der großen Bandbreite von Geschlechterzuschreibungen und -erfahrungen selbst eher als Frau definieren bzw. damit vertraut oder sichtbar sind, in unsere Förderungen mit ein. Wir möchten Informationsveranstaltungen, Seminare und Beratungen in Räumlichkeiten der alten KHD-Verwaltung durchführen. Mülheimer Literaturclub Der Mülheimer Literaturclub führt Lesungen und Gesprächsveranstaltungen durch. Veranstaltungsort ist das Kulturzentrum Et Kapellche e.V. in Köln-Mülheim. sich vom Partysamstag bereits erholt hat. Das Themenspektrum des Mülheimer Literaturclubs umfasst Gespräche mit Autoren zu gesellschaftspolitischen Themen, die Präsentation neuer und alter Kölner Verlage, Kölner Autoren und ihre neuen Bücher, Lesungen klassischer Autoren, Leseabende, Buchvorstellungen und Literaturabende mit Musik. Der Mülheimer Literaturclub besteht seit 2018. Der Mülheimer Literaturclub engagiert sich bei der Literaturszene Köln e.V. und kooperiert mit der VHS Köln-Mülheim. Wir möchten die Zwischennutzung in der alten KHD-Verwaltung vor allem für größere Veranstaltungen nutzen. Et Kapellche e.V. Der Verein führt in Köln-Mülheim Bildungs- und Kulturveranstaltungen, darunter auch Konzerte aus dem klassischen Spektrum. Wir organisieren auch nachbarschaftliche Angebote, z.B. zu Gesundheitsthemen und zur Unterstützung von Bedürftigen und Obdachlosen durch. Wir benötigen Veranstaltungsräume für unsere Angebote in der alten KHD-Verwaltung popkultur -koeln.de etkapellche.de stiftung -frauenleben.koeln
Anlage_1a, Lageplan Anlage zum Mietvertrag
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Erdgeschoss Nutzungskonzept Nutzungsänderung Phase I Planungsstand: 21.03.2024 Dieser Plan gilt vorbehaltlich der Änderungen, die sich eventuell aus den Vorgaben des Stadtkonservators, der Bauaufsicht, des Brandschutzes, der Statik und anderen beteiligten Stellen / Sachverständigen ergeben. Dcutzcr Zentralwerk der Schönen Künste Bachmann Badie Architekten raum 13 gGmbH Anja Kolacek. Marc LeWe • Uv^«H,vV 1$ «mi<v< 0174 WWW •rlv .'jw-nl 1 <0« Nutzungskonzept und Brandschutz EG Vorentwurf tukus O. M. '“’‘’ A3 21.03.24 ""~ DZSK-VE-1.1 Anlage 1.1 Erdgeschosse Vereinfachte Übersichtsdarstellung Anlage 1.2 1. Obergeschosse Vereinfachte Übersichtsdarstellung Anlage 1.3 2. Obergeschosse Vereinfachte Übersichtsdarstellung Anlage 1.4 3. OG / Dachflächen Vereinfachte Übersichtsdarstellung
Anlage_1b_Nutzungskonzept_Anlage_zum_Mietvertrag
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CCC rtwMu» Nutzungskonzept und Brandschutz EC Vorentwurf o. M. formal A3 23.02.24 "“" DZSK-VE-1 Ind«« Flint »halt. Nutzungskonzept und Brandschutz 1.0C rMw Vorentwurf o.M. A3 Datum 23.02.24 "“” DZSK-VE-2 Indti lu*“1 Nutzungskonzept und Brandschutz 2.0C "“" Vorentwurf O.M. A3 o‘'“m 23.02.24 "“" DZSK-VE-3 Indtu
Anlage_1c_Planungsphase_Bauantrag_Anlage_zum_Mietvertrag
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EW Neu nn - Gebäude 22) N Hof 3 N Fewermehrautstefäche epson! | Gebäude 2 er re er Grundstücksgrenze Lager 372 m’ Hausedie, 151 Döschfahrt 2 FR Arbeitsplatz für 1-2 Lageristen u TR ei ! i vi: i ! Rückbau Foyer/ H j n m i In | 137 - 139 . Zufahrt Feuerwehr 147 149 0 s1 m | 151-155 | Deutz-Mülheimer Straße i Erdgeschoss " auknunaskarek Nutzungsänderung Phase I Planungsstand: 21.03.2024 Dieser Plan gilt vorbehaltlich der Änderungen, die sich eventuell aus den Vorgaben des Stadtkonservators, der Bauaufsicht, des Brandschutzes, der Statik und anderen beteiligten Stellen / Sachverständigen ergeben. 1 BE :--.- Prog ARERIAKE Bauherrschaft; Fieninhialt Nutzungskonzept und Brandschutz EG Deutzer Zentralwerk DRLENARIDEITEN It: Bachmann Badie Agrippinawerft 6 raum 13 gGmbH Haselbergstr. 15 ’ BER der Schönen Künste 51063 kain | Architekten BR ss Anja Kolacek, s0931 Köln [Phase — Vorentwurf |» 0.M. a3 EN 0176 23354794 T]aopruch info@bachmannbadie.de | Marc Leßle Info@raumi3.com | Datum 21.032 7 Plannr DZSK-VE-1.1 Index:
Beschlussvorlage Ausschuss
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Dezernat, Dienststelle VIII/23 Vorlagen-Nummer 0859/2024 Freigabedatum 22.04.2024 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Vermietung von Flächen der ehemaligen KHD Hauptverwaltung (Deutz-Mülheimer Str. 137 - 139, Gebäude 1-3 sowie 147 – 149 Innenhof, Gebäude 22 und Teilfläche von Gebäude 23) zur Zwischennutzung Beschlussorgan Liegenschaftsausschuss Gremium Datum Beschluss: Der Liegenschaftsausschuss stimmt der Vermietung der ehemaligen KHD Hauptver- waltung in der Deutz-Mülheimer Straße Fläche 137 - 139, Gebäude 1-3 (Anlage 1 zum Mietvertrag: hellrot hinterlegt) Fläche 147 - 149, Innenhof (Anlage 1 zum Mietvertrag: grün hinterlegt) Fläche 147 - 149, Gebäude 22 und einer Teilfläche von Gebäude 23 (Anlage 1 zum Mietvertrag: blau hinterlegt) gemäß dem als Anlage beigefügten Mietvertrag für die Dauer von zehn Jahren zur Zwischennutzung an die Zukunfts Werk Stadt gGmbH i.G., vertreten durch die Ge- schäftsführung Frau Anja Kolacek und Herrn Marc-Oliver Leßle, Haselbergstr. 15, 50931 Köln, zu. Liegenschaftsausschuss 22.04.2024 10.06.2024 Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 02.09.2024 Liegenschaftsausschuss 09.09.2024 2 Begründung: Die Beschlussvorlage ist Ergebnis der in der Mitteilung 3584/2023 angekündigten Vertrags- verhandlungen mit der Raum 13 gGmbH über eine Vermietung der benannten Flächen zur zehnjährigen Zwischennutzung. Aufgrund der Komplexität der Mietsache und des ausgehan- delten Vertrages konnte der Mietvertrag erst jetzt endverhandelt werden. Die Raum 13 gGmb hat in diesem Zusammenhang darüber informiert, dass Vertragspartnerin die in Gründung be- findliche Reallabor1869 Zukunfts-Werk-Stadt gGmbH i. G. werden soll. Der Vertrag ist als An- lage 1 beigefügt. Im Einzelnen ist auf folgende Punkte besonders hinzuweisen: - Das Mietverhältnis beginnt unmittelbar nach dem Gremienbeschluss und wird für die Dauer von 10 Jahren abgeschlossen. Die 10-jährige Mietlaufzeit berechnet sich ab dem Zeitpunkt, ab dem die Mieterin eine Bau- bzw. Nutzungsänderungsgenehmigung für das Mietobjekt vollziehbar erhalten hat. - Die Mieterin hat ein Sonderkündigungsrecht, wenn die Fortsetzung des Mietverhältnis- ses nach ihrer kaufmännischen Einschätzung, insbesondere auch unter Berücksichti- gung ihres gemeinnützigen Gesellschaftszwecks nicht oder nicht mehr wirtschaftlich erscheint. - Die Stadt übernimmt wie in der Vorlage 3876/2023 mitgeteilt die Kosten für die Her- stellung des nutzbaren Zustands (Herstellung Strom-/Wasser/Wasser-/Abwasser-An- schluss (schrittweise nach Baufortschritt) sowie Kosten Herstellung Hofzufahrt). In den Verhandlungen über den Mietvertrag wurde folgende Einigung erzielt: Für die Herstel- lung der Hofzufahrt wird eine Pauschale von 40.000,00 € übernommen. Für die Her- stellung des nutzbaren Zustands wird eine Pauschale von 30.000,00 € übernommen. - Keine Einigung gab es hinsichtlich der Betriebskosten. Der von der Verwaltung zur Be- schlussfassung vorgelegte Mietvertrag sieht vor, dass die Betriebskosten einschließ- lich Grundbesitzabgaben von der Mieterin getragen werden. Bestandteil der Betriebs- kosten sind u.a. auch die Grundsteuer (jährlich 2.068,96 €) sowie die Straßenreini- gungsgebühren (jährlich 5.965,02 €). Die Mieterin ist der Auffassung, dass der in der Mitteilung vom 30.11.2023 (Vorlagen- Nummer 3876/2023) genannte Mietzins auch die Betriebskosten mit umfasst und je- denfalls für die Aufbauphase keine Betriebskosten, insbesondere keine öffentlichen Abgaben und Gebühren, auf den Mieterin umgelegt werden. Sie verweist zur Begrün- dung auf ihre Gemeinnützigkeit: Sie müsse diese Kosten nach hinten raus auch wieder „umlegen“ bzw. weiterreichen. Nach ihrer Auffassung beschränke sich die Kostentra- gungspflicht des Mieters „auf die laufenden verbrauchsabhängigen Betriebskostenpo- sitionen für die Versorgung des Mietobjekts mit Frischwasser, Strom, Heizung/Warm- wasser, Energie-/Gas sowie auf die Müllbeseitigungsgebühren. Weitere Betriebskos- ten, nämlich insb. „die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks“ gemäß § 2 Zif- fer 1 BetrKV, „die Kosten der Entwässerung“ gemäß § 2 Ziffer 3 BetrKV, „die Kosten der Straßenreinigung“ gemäß § 2 Ziffer 8 BetrKV, „die Kosten der Sach- und Haft- pflichtversicherung“ für das Gebäude gemäß § 2 Ziffer 13 BetrKV und die Kosten für einen etwaigen städtischen Hauswart gemäß § 2 Ziffer 14 BetrKV, sollten von der Stadt als Vermieterin getragen werden. Die Mieterin schlägt vor, die Betriebskostenre- gelung ebenso wie die Miete gemäß § 5 Ziffer 1 dieses Mietvertrags, ab dem 4. Miet- jahr entsprechend § 5 Ziffer 2. dieses Mietvertrags zu evaluieren und neu festzuset- zen. Die Verwaltung hat diesen Vorschlag abgelehnt, da die Übertragung der Betriebskos- ten die übliche Verwaltungspraxis darstellt, auch bei der Vermietung an gemeinnützige Organisationen. Zudem unterstützt die Stadt die Mieterin bereits dadurch, dass der 3 Mietzins zu Beginn auf 1 € festgesetzt ist. Zudem unterstützt die Stadt die Mieterin hier auch durch die Übernahme der Kostenpauschalen für Hausanschluss und Herstellung der Hofzufahrt. - Für die Nutzung des Innenhofs ist zugunsten der Stadt ein Belegungsrecht für diese Hoffläche von 4 Tagen pro Monat vereinbart, das über das Kulturraummanagement grundsätzlich im Rahmen einer Jahresplanung belegt werden soll. Die näheren Einzel- heiten werden noch zwischen Verwaltung und Mieterin abgestimmt. Parallele Gespräche mit dem Initiativkreis Otto-Lagen-Quartier Die Stadtverwaltung führt parallel Gespräche mit dem Initiativkreis Otto-Langen-Quartier und einem Konsortium assoziierter Vereine mit dem Ziel, das Objekt Deutz-Mülheimer Straße 151- 153 an den Initiativkreis zu vermieten. Der Initiativkreis hat auch Interesse an einer Nutzung von Räumlichkeiten in der Liegenschaft 147-149 (EG, 1. OG und 2. OG Gebäude 22 und 23) sowie des Innenhofs angemeldet, die nach bisheriger Planung an die Reallabor1869 Zukunfts-Werk-Stadt gGmbH i. G vermietet werden sollen. Der Kompromissvorschlag des Initiativkreises ist in Anlage 3 dargestellt. Die Verwaltung hat versucht, beide Seiten in einem Termin zu einer einvernehmlichen Lösung zu bewegen. Dieser Versuch ist gescheitert. Die Verwaltung hat den Initiativkreis daraufhin darüber informiert, dass die Bereiche in der Liegenschaft 147-149 wie ursprünglich vorgese- hen weiterhin an die Reallabor1869 Zukunfts-Werk-Stadt gGmbH i. G., vermietet werden.
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: unter Vorbehalt beschlossen
Zur SitzungBeschluss: endgültig abgelehnt
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0859/2024
- Typ
- Beschlussvorlage Ausschuss
- Datum
- 10.07.2024
- Erstellt
- 01.03.2024 08:16